582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
Vom 28. April 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „zwei" durch das Wort
Artikel 1 ,,drei" ersetzt.
Änderung des Wahlprüfungsgesetzes b) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
§ 3 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes vom 12. März „Die Stimme des Vorsitzenden entscheidet bei
1951 (BGBI. 1S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Stimmengleichheit."
Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBI. 1 c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; der bisherige
S. 1442, 1445), wird wie folgt geändert: Satz 5 wird Satz 6.
1. In Satz 1 wird die Zahl „7" durch das Wort „neun" Artikel3
ersetzt.
Änderung des Außenwirtschaftsgese~es
2. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
In § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom
„Der Bundestag kann aus der Mitte einer Vereinigung
28. April 1961 (BGBI. 1S. 481, 495, 1555), zuletzt geändert
von Mitgliedern des Bundestages, die nach der
durch Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Straf-
Geschäftsordnung des Bundestages als parlamentari-
gesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer
sche Gruppe anerkannt ist, zusätzlich ein beratendes
Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Ok-
Mitglied wählen."
tober 1994 (BGBI. 1 S. 3186, 3194), wird das Wort „fünf"
3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält die folgende durch das Wort „neun" ersetzt.
Fassung:
„Der Wahlprüfungsausschuß wird vom Bundestag für Artikel4
die Dauer der Wahlperiode gewählt."
Übergangsvorschriften
Artikel2 Es findet für die 13. Wahlperiode des Deutschen
Änderung des Gesetzes zur Beschränkung Bundestages eine Ergänzungswahl für die Gremien
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses statt, deren Mitgliederzahl durch die Artikel 1 bis 3
geändert worden ist. Die Ergänzungswahl erfolgt für
§ 9 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- die Fraktionen, denen nach dem Verfahren, das bei der
und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 1O Grund- ersten Wahl zugrunde gelegt worden ist, nach der neuen
gesetz) (G 10) vom 13. August 1968 (BGBI. 1S. 949), Gesamtzahl der Sitze noch Mitglieder zustehen. Das
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Ände- in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehene beratende Mitglied wird
rung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und nachgewählt.
anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom
Artikels
28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186, 3194), wird wie folgt
geändert: Inkrafttreten
1. In Absatz 1 wird das Wort „fünf" durch das Wort „neun" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. April 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 583
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 28. April 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,Der nach Satz 1 erforderliche Ausgleich ist vor-
behaltlich Satz 3 je zur Hälfte zu übernehmen
Artikel 1 a) von den übrigen ausgleichspflichtigen Ländern
Gesetz im Verhältnis und höchstens im Umfang ihrer
zur Änderung des Gesetzes über den ausgleichspflichtigen Beträge unter Berück-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sichtigung des Ausgleichs nach den Absätzen 2
und 3,
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes b) von allen ausgleichspflichtigen Ländern im
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 977), geändert durch Verhältnis und höchstens im Umfang ihrer
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 ausgleichspflichtigen Beträge unter Berück-
S. 2066), wird wie folgt geändert: sichtigung des Ausgleichs nach den Absätzen 2
und 3 und des Hebungsbetrags nach Absatz 4
1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Satz 1."
a) In Satz 1 werden die Worte "im Verhältnis der
Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2" ersetzt durch 3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
die Worte "im Verhältnis und höchstens im Umfang
ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berück- ,,(5) Wenn nach Anwendung der Absätze 2 bis 4 die
sichtigung des Ausgleichs nach Absatz 2". davor bestehende Finanzkraftreihenfolge der aus-
gleichspflichtigen Länder nicht gewahrt ist, ist die
b) In Satz 2 werden die Worte „von den anderen
nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleichs-
ausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis der
verpflichtung des jeweils begünstigten Landes zu
Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2 zu übernehmen."
erhöhen. Maßstab dafür ist die nach Anwendung der
ersetzt durch das Wort „auszugleichen."
Absätze 2 bis 4 erreichte Finanzkraftrelation des
c) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz Landes, das vor Anwendung der Absätze 2 bis 4
ersetzt: gegenüber dem jeweils begünstigten Land den nächst-
"Die nach Satz 2 erforderlichen Ausgleichsbeiträge höheren Rang innehatte. Im Falle der Anwendung
sind von allen ausgleichspflichtigen Ländern im der Sätze 1 und 2 werden die Ausgleichsbeiträge
Verhältnis und höchstens im Umfang ihrer aus- der übrigen ausgleichspflichtigen Länder im Verhältnis
gleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berück-
des Ausgleichs nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 sichtigung des Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 4
und 2 zu übernehmen." herabgesetzt."
2. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Artikel2
a) In Satz 1 werden die Worte „von den anderen Inkrafttreten
ausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis ihrer
Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2 zu übernehmen." Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995
ersetzt durch das Wort „auszugleichen." in Kraft. ,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. April 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Vom 25. April 1995
Auf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-
und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)
wird nachstehend der Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in
der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. August 1992
(BGBI. 1S. 1602),
2. die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2238) und
3. die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 28 Abs. 7
und des§ 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt worden sind, § 28 Abs. 7
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1
s. 2142).
Bonn, den 25. April 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 585
Verordnung
über; den Erziehungsurlaub für Soldaten
(Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten - ErzUrlVSold)
§1 (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, so
Beginn und Ende des Anspruchs
endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des
Kindes.
(1) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
(5) Der von der Bundeswehr erteilte Erziehungsurlaub
ohne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistungen nach
endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhält-
dem Unterhaltssicherungsgesetz bis zur Vollendung des
nisses.
dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem
31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie
§2
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem Antrag
Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut genommen (1) Der Soldat muß den Erziehungsurlaub spätestens
haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorge- sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn ln
recht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig
Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume
können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leib- er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan-
lichen Kind in einem Haushalt leben und spruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in (2) Hat der Soldat einen Erziehungsurlaub aus einem
Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig
von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng- beantragt, kann er dies innerhalb einer Woche nach Weg-
stens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des fall des Grundes nachholen.
Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgebe- (3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der
rechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgebe- Soldat seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten unver-
rechtigten Elternteils erforderlich. züglich mitzuteilen.
(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, so
lange §3
1. die Mutterschutzfrist dauert, das heißt bis zum Ablauf Verfahren
von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten
bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, (1) Den Erziehungsurlaub erteilt das Bundesministerium
der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.
2. der mit dem Soldaten in einem Haushalt lebende
andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder (2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann das
Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung des
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch beantragten Erziehungsurlaubs ablehnen oder bereits
nimmt. gewährten Erziehungsurlaub widerrufen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege (3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Vertei-
genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie- digung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf
hungsurlaub in Anspruch genommen wird. Soldaten bereits bewilligten Erziehungsurlaub verzichtet werden.
haben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungs-
urlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes §4
nicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der
Nummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil Nicht volle Erwerbstätigkeit
arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. Während des Erziehungsurlaubs darf der Soldat mit
(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
Rahmen des Absatzes 1 verlängert werden, wenn die oder einer von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbe-
nach § 3 Abs. 1 zuständige St~lle zustimmt. Er ist auf schäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die Teil-
Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in zeitbeschäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserzie-
der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund hungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht überschrei-
nicht erfolgen kann. tet.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§5 §7a
(weggefallen) Auf Soldaten, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein
vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die
§6 Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der bis
Truppenirztliche Versorgung zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Während des Erziehungsurlaubs besteht Anspruch auf
unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. §8
(Aufhebung anderer Vorschriften)
§7
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fäl-
§9
len anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten die-
ser Verordnung geboren wird. (Inkrafttreten)
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 587
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden
Vom 26. April 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzucht- d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,(3) Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt
22. März 1994 (BGBI. 1 S. 601) verordnet das Bundes- werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wieder-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: holten Stationsprüfung. Scheidet ein Hengst vor
Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der
Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung
nicht vor."
.Artikel 1
Die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die 2. In§ 3 wird Satz 2 gestrichen.
Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992
(BGBI. 1S. 1832) wird wie folgt geändert: 3. In der Anlage werden in den Nummern 3.1.3, 5.3
und 6.3 jeweils
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) in Satz 1 nach dem Wort „werden" die Worte „unter
Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses" einge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erschei- fügt und
nung" die Worte „in Abhängigkeit vom Zuchtziel b) in Satz 2 die Worte „unter Berücksichtigung des
und" eingefügt. Jahrgangseinflusses" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „mindestens
auf Grund der Ergebnisse der Eigenleistungs- Artikel2
prüfung" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
c) In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. April 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung
Vom 5. Mai 1995
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1, anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-
des§ 13 Abs. 1 Satz 1', des§ 15 Satz 1, des§ 16 und anstalt) zuständig.
des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Ausfuhr zuständig für die Ausstellung und Erledigung
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),
der Kontrollexemplare. Im Falle der Verbringung nach
von denen§ 7 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, § 15 und
§ 8 Abs. 2 ist die Bundesanstalt für die Ausstellung
§ 17 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3, 5 und 18 des
und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig."
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) g~ändert
worden sind, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des
Gesetzes vom 2. August 1994, verordnet das Bundes- 3. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefaßt:
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im „II. Überwachung der Versendung
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und der Ausfuhr in unverändertem Zustand".
und für Wirtschaft:
4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom
Die Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwa- Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu
chungsverordnung vom 15. Januar 1991 (BGBI. 1S. 128), dem das Getreide das Inland verläßt, unter amtliche
geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 2. August Überwachung der Bundesanstalt gestellt. Zur Ausfuhr
1992 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert: bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Ausla-
gerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplares
1. § 1 wird wie folgt geändert: und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amt-
liche Überwachung der Bundesanstalt gestellt."
a) Die Worte „der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der
Kommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung
der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen 5. § 4 wird wie folgt geändert:
für die Überwachung der Verwendung oder Be- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder ein von
stimmung von Erzeugnissen aus den Beständen ihr Beauftragter" gestrichen.
der Interventionsstellen (ABI. EG Nr. L 55 S. 1)"
werden durch die Worte „der Verordnung (EWG) b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober aa) In Nummer 8 werden die Worte „entsprechend
1992 über gemeinsame Durchführungsbestim- der Anlage 1 (Warenart)" gestrichen.
mungen für die Überwachung der Verwendung
und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus bb) In Nummer 9 werden die Worte „vom Inter-
ventionslager" gestrichen.
den Beständen der Interventionsstellen (ABI. EG
Nr. L 301 S. 17)" ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „oder ihrem
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Beauftragten" gestrichen.
,, 1. zur Versendung nach einem anderen Mitglied- d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
staat der Europäischen Gemeinschaft (Mit- aa) In Satz 1 wird das Wort „ist" durch die Worte
gliedstaat) „hat der Käufer" ersetzt und nach dem Wort
a) in unverändertem Zustand, ,,unverzüglich" die Worte „nach Feststellung
des Schadensumfangs und der Verladung auf
b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug- ein anderes Transportmittel" eingefügt.
nissen oder Zwischenerzeugnissen,".
bb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Schadens-
c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: bericht" die Worte „in doppelter Ausfertigung"
,,3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäi- eingefügt.
schen Gemeinschaft cc) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgende Sätze
a) in unverändertem Zustand, ersetzt:
b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug- „Der Schadensbericht hat folgende Angaben
nissen oder Zwischenerzeugnissen." zu enthalten:
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: 1. Schadensereignis,
,,§2 2. Datum und Uhrzeit des Schadensereig-
Zuständigkeit nisses,
(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist für 3. das erste Transportmittel und dessen
die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Kennzeichen,
genannten Rechtsakte, soweit sie den Anwendungs- 4. das neue Transportmittel und dessen
bereich dieser Verordnung betreffen, die Bundes- Kennzeichen,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 589
5. umgeladene Menge. 6. voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im
Der Schadensbericht ist von dem Spediteur, Inland, an dem das Getreide auf das Transport-
Frachtführer oder deren Beauftragten, im Falle mittel verladen wird, mit dem es versandt oder
des Werkverkehrs nach dem Güterkraftver- ausgeführt werden soll.
kehrsgesetz von dem Fahrzeughalter oder Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine kürzere
dessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine Frist zulassen, wenn dadurch der Überwachungs-
Ausfertigung des Schadensberichtes ist dem zweck nicht gefährdet wird. Änderungen im
Kontrollschein beizufügen. Die Sätze 1 bis 5 tatsächlichen Ablauf sind der Bundesanstalt
gelten entsprechend, wenn der Schadensein- unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten nach den
tritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesent- Sätzen 1 bis 3 gelten für jeden Fall einer weiteren
lichen Verzögerung des Transportes führen; Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbe-
in diesem Falle ist auch die Dauer der Ver- triebes."
zögerung anzugeben."
e) In Absatz 3 Satz 3 werden vor den Worten "zur 6. In § 5 wird Absatz 3 aufgehoben; der bisherige
Ausfuhr'' die Worte "zur Versendung oder" einge- Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
fügt und nach den Worten "zu lagern" das Wort
"oder" durch das Wort „und" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert:
f) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben. a) In Absatz 1 werden die Worte „bei der Auslagerung
g) In Absatz 7 werden in den Sätzen 1 und 3 die oder Ausfuhr" gestrichen.
Worte „Deutschen Bundes- oder Reichsbahn" b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „Deutschen Bahn Aktiengesell-
schaft" ersetzt. ,,(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf
schriftlichen Antrag, der folgende Angaben ent-
h) Absatz 8 wird durch folgende Absätze 8 und 9 halten muß:
ersetzt:
1. Abholschein-Nummer,
,,(8) Soll unter amtliche Überwachung gestelltes
2. im letzten Kontrollschein eingetragene Ge-
Getreide aus dem Inland verbracht werden, hat
treidemenge,
1. im Falle der Versendung der Versender bei der
3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der
Bundesanstalt die Ausstellung eines Kontroll-
entsprechenden Kontrollscheine mit Gegen-
exemplares zu beantragen,
überstellung der jeweiligen Abgangs- und
2. im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Gewichtsdifferenzen,
Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden und 4. Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdiffe-
die Ausstellung eines Kontrollexemplares zu renzen.
beantragen.
Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß
Der Kontrollschein, der für das Transportmittel, mit das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware
dem das Getreide aus dem Inland verbracht ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklä-
werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen rung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen,
mit den sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladun-
der jeweils zuständigen Stelle vorzulegen. Die gen, ausgenommen Umladungen im Falle eines
Ausfuhrzollstelle bestätigt im Falle des Satzes 1 Schadens an einem Transportmittel, erfolgt oder
Nr. 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder die sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die
Ausstellung des Kontrollexemplares durch einen Verpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach
Sichtvermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die Satz 3 entfällt bei Transporten mit der Deutschen
Registriernummer oder die Nummer der zu diesem Bahn Aktiengesellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist
Zwecke ausgestellten Kontrollexemplare auf dem der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk
letzten Kontrollschein. der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 Satz 3
(9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter beizufügen."
muß spätestens drei Tage vor Beginn der in den
vorstehenden Absätzen genannten Warenbewe- 8. § 7 wird wie folgt geändert:
gungen der Bundesanstalt folgende Angaben
mitteilen: a) In Absatz 1 werden
1. Abgangslager und Abholschein-Nummer, aa) die Angabe "in Absatz 2 oder 3" durch die
Angabe „in Absatz 2, 3 oder 4" ersetzt und
2. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches
Ende der Auslagerung, bb) die Worte ,, , soweit die Verarbeitung im
Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt"
3. vorgesehene Transportmittel und Transport- gestrichen.
wege,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
4. Name und Anschrift des anerkannten Um-
"(1 a) Soll Getreide aus Beständen eines anderen
schlagsbetriebes und dessen Anerkennungs-
Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide
Nummer,
hergestelltes Zwischenerzeugnis im Inland zu
5. voraussichtliche Ankunft des Getreides beim bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden,
anerkannten Umschlagsbetrieb, unterliegt es ab dem Verbringen in das Inland bis
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
einer amtlichen Überwachung durch die Bundes-
2. Name und Anschrift des Betriebs, in dem die
anstalt."
bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwi-
c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 schenerzeugnisse hergestellt werden sollen r,Jer-
angefügt: arbeiter),
„In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte 3. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und
Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der die für dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt.
Für die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend." 4. Warenart,
d) In Absatz 3 werden nach den Worten "endet die 5. Warenmenge,
amtliche Überwachung mit" die Worte „der Aus- 6. Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.
stellung des Kontrollexemplares und" eingefügt
und die Worte „zuständige Zollstelle" durch das - (3) Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt
Wort „Ausfuhrzollstelle" ersetzt. sowie von dem Käufer oder dem von ihm beauftrag-
ten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach
,,(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt §. 4 Abs. 1 Satz 4
vorgesehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von entsprechend.
bestimmten Einrichtungen und Organisationen,
(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines
den Streitkräften und ihnen gleichgestellten Ein-
Zwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen meh-
heiten verbraucht werden sollen, endet die· amt-
rerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das
liche Überwachung mit der Übernahme durch
unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzel-
diese Stellen."
sendungen in ein anderes Transportmittel ist in
f) Absatz 5 wird aufgehoben. einem Verarbeitungsbetrieb nur zulässig, wenn der
g) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zwecke von der Bun-
desanstalt anerkannt ist (anerkannter Verarbeitungs-
,,(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes betrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden,
Getreide ist getrennt von anderem Getreide zu wenn die in der Anlage 3 genannten Voraussetzungen
transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3 Satz 3
Zwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt bis 5 entsprechend.
worden sind, das unter amtliche Überwachung
gestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischen- (5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für
erzeugnissen zu transportieren und zu lagem. jede Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb
Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse gebracht wird, den Empfang des Getreides oder des
auszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung Zwischenerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu
des Kontrollexemplares und der Annahme der bestätigen. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Ausfuhranmeldung getrennt von anderen Ver- (6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines
arbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu Zwischenerzeugnisses, das in einem anderen Mit-
lagern." gliedstaat aus Interventionsgetreide hergestellt wor-
den ist, nicht im Betrieb des Käufers des Getreides
9. § 8 wird wie folgt gefaßt: (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser verpflichtet, der Bun-
desanstalt unverzüglich Name und Anschrift des Ver-
,,§8 arbeiters oder des weiteren Käufers (Empfänger)
Überwachung der Verarbeitung schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Bei jeder
Verladung auf ein anderes Transportmittel ist ein
(1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung
neuer Kontrollschein auszustellen.
stellt die Bundesanstalt bei der Auslagerung einen
Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 in vier (7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht
Stücken aus. und die Art des Getreides oder der Verarbeitungs-
erzeugnisse festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5
(2) Derjenige, der Getreide aus Interventionsbe-
gelten entsprechend.
ständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes
Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, hat nach (8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3, 4
Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland die und 6 treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und
Ware unter Vorlage des Kontrollexemplares bei der Verarbeiter.
zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr bezeichne-
(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer
ten Ort zu gestellen. Zur Durchführung der weiteren
des Getreides der Bundesanstalt eine Verarbeitungs-
amtlichen Überwachung durch die Bundesanstalt Ist
erklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ver-
die Ausstellung eines Kontrollscheines zu beantragen.
arbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung
Dieser Kontrollschein Ist der Zollstelle, bei der die
muß enthalten:
Ware gestellt worden ist, als Nachweis der weiteren
Überwachung durch die Bundesanstalt vorzulegen. 1. Name und Anschrift des Erstkäufers,
Die Zollstelle übersendet den Kontrollschein und das
2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit
dazugehörige Kontrollexemplar der Bundesanstalt
dieser nicht mit dem Erstkäufer identisch ist,
zwecks Erledigung des Kontrollexemplares. Der Kon-
trollschein enthält folgende Angaben: 3. Menge des verarbeiteten Getreides,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 591
4. Menge der hergestellten Verarbeitungserzeug- 14. § 13 wird wie folgt gefaßt:
nisse,
,,§ 13
5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über Freigabe der Sicherheit
mehrere Tage den Verarbeitungszeitraum,
Ist für eine aus Beständen der Bundesanstalt aus-
6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungs- gelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeug-
erzeugnisse, nissen oder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten
ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst
7. die Unterschrift des Verarbeiters.
freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt fest-
Ist der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem gestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung
Erstkäufer identisch, ist die Verarbeitungserklärung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 11 oder zusätz-
von beiden zu unterzeichnen. lich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6
Abs. 2 gilt entsprechend."
(10) Im Falle eines Schadens an einem Transport-
mittel gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
(11) Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus
Interventionsbeständen oder ein aus solchem Ge- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
treide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Inland .,Hersteller'' die Worte „oder Erstkäufer'' eingefügt.
verbringt, muß der Bundesanstalt spätestens drei b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 2 die
Tage vor Verbringung in das Inland die in§ 4 Abs. 9 Worte „der festgestellten Werte zur Bestimmung"
Satz 1 geforderten Angaben sowie zusätzlich fol- gestrichen.
gende Angaben mitteilen:
1. voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter, 16. § 16 wird wie folgt geändert:
2. Name und Anschrift des Verarbeiters, a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen .,(1 t ge-
3. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches strichen.
Ende der Verarbeitung. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch für jeden
weiteren Verarbeiter. § 4 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt 17. § 17 wird wie folgt geändert:
entsprechend."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,, , § 1O" ge-
10. § 9 wird aufgehoben. strichen.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe .,§ 8 Abs. 6
11. § 10 wird aufgehoben. und § 12 Abs. 5," durch die Angabe ,.§ 8
Abs. 9" ersetzt
12. § 11 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Absatz 2.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,.§ 11
18. § 18 wird wie folgt geändert:
Ausfuhr und Versendung
der Verarbeitungserzeugnisse". a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1 bis 3" ge-
strichen, nach den Worten „getrennt transportiert"
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und
,,(1) Werden die bestimmten Verarbeitungser- nach dem Wort „lagert" die Worte „oder verarbei-
zeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Ver- tet" angefügt.
arbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse b) In Nummer 2 wird die Angabe ,, , auch in Verbin-
versandt, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die dung mit § 7 Abs. 6 Satz 4," gestrichen.
Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2
bis 8 bis zu der Annahme der Ausfuhranmeldung c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
und der Ausstellung des Kontrollexemplares. Der „3. entgegen
Erstkäufer beantragt bei der Bundesanstalt die
Ausstellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt a) § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch
entsprechend." in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 11
Abs. 1 Satz 1 ,
c) In Absatz 2 werden die Worte „an der Stelle" durch
das Wort „anstelle" ersetzt. b) § 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder
d) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4" durch § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung
die Angabe „Abs. 2 bis 3" ersetzt. mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11 Abs. 1
Satz 3,
13. § 12 wird aufgehoben. c) § 8 Abs. 6 Satz 1 oder
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
d) § 8Abs.11 Satz 1 oder2 Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zudem
durch die Vorlage von Auszügen aus dem Ge-
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
werbezentralregister oder dem Bundeszentral-
ständig oder nicht rechtzeitig macht,".
register nachweisen.
d) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die
Angabe „Satz 3• ersetzt.
21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 6 wird die Angabe ,.§ 8 Abs. 5 Satz 3"
durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 7 Satz 2" ersetzt und a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
die Angabe ,, , § 10 Satz 1• gestrichen.
„Anlage3
f) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 und 8 (zu § 8 Abs. 4)
ersetzt: Voraussetzungen
„7. entgegen§ 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben".
Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Ver-
b) Die Nummer 2 wird aufgehoben und die bis-
arbeitungsbetrieb vornimmt oder
herigen Nummern 3 und 4 werden neue Num-
8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz mern 2 und 3.
Getreide weitergibt."
c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4
g) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben. angefügt:
"4. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrich-
19. Anlage 1 wird aufgehoben. tung darf das Ver1aden nur über eine geeichte
Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrich-
tung sein muß, möglich sein."
20. In der Anlage 2 wird die Nummer 7 wie folgt gefaßt:
„7. Der Umschlagsbetrieb muß
Artikel2
a) nach § 1 der Verordnung über Order1ager-
scheine in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Gliederungsnummer 4102-1, veröffentlichten und Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Ausfuhr-
bereinigten Fassung ermächtigt sein, Lager- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung in der vom
scheine, die durch Indossamente übertragen Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
werden können, auszustellen, oder Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) einen Auszug aus dem Handelsregister vor-
legen, aus dem hervorgeht, daß er nicht mit
Getreide handelt. Artikel3
Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b muß der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Umschlagsbetrieb die für die Ausübung seines in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 593
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Ausfuhr-
und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung
Vom 5. Mai 1995
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Getreide-
Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung vom 5. Mai 1995 (BGBI. 1
S. 588) wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbei-
tungs-Überwachungsverordnung in der ab 12. Mai 1995 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Februar 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Januar 1991
(BGBI. 1S. 128),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 72 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),
3. die am 12. Mai 1995 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des
§ 15 Satz 1, des § 16 und des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),
zu 3. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des
§ 15 Satz 1, des § 16 und des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 7 Abs. 1
und 3, § 13 Abs. 1, § 15 und § 17 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3, 5
und 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert
worden sind, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom
2. August 1994.
Bonn, den 5. Mai 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen
zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen
(Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV)
1. Allgemeines der Bundesanstalt gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Ge-
treide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Aus-
§1 stellung des Kontrollexemplares und der Annahme der
Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der Bun-
Anwendungsbereich desanstalt gestellt.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- (2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- lnterventionslag getrennt von anderem Getreide zu trans-
meinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere portieren und im Falle einer erforderlichen Zwischen-
für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 lagerung getrennt zu lagem.
der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame
(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten
Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der
Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung ge-
Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus
stellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind bei
den Beständen der Interventionsstellen (ABI. EG Nr. L 301
dem Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.
S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der
Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, (4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann
das bestimmt ist die Bundesanstalt für unter amtliche Überwachung ge-
stelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.
1. zur Versendung nach einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat)
§4
a) in unverändertem Zustand,
Überwachungsverfahren
b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen
oder Zwischenerzeugnissen, (1) Die Bundesanstalt stellt bei der Auslagerung des
Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsen-
2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder
dung) einen Kontrollschein in vier Stücken aus. Der Kon-
3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen trollschein enthält folgende Angaben:
Gemeinschaft -
1. Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das
a) in unverändertem Zustand, von der Bundesanstalt verkaufte Getreide (Käufer),
b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen 2. Name und Anschrift des Interventionslagers,
oder Zwischenerzeugnissen.
3. Kennummer des Abholscheines der Bundesanstalt,
§2 4. Nummer der auszulagernden Partie,
Zuständigkeit 5. Bezeichnung der Lagerstelle,
6. Bezeichnung des beladenden Transportmittels und die
(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist für die
zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten
Rechtsakte, soweit sie den Anwendungsbereich dieser 7. Menge des ausgelagerten Getreides,
Verordnung betreffen, die Bundesanstalt für Landwirt- 8. die genaue Warenart,
schaft und Emährung (Bundesanstalt) zuständig.
9. Tag und Uhrzeit des Abganges des Getreides.
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der Ausfuhr
Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sqwie von
zuständig für die Ausstellung und Erledigung der Kontroll-
exemplare. Im Falle der Verbringung nach § 8 Abs. 2 ist die dem durch den Käufer des Getreides beauftragten Spedi-
teur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeich-
Bundesanstalt für die Ausstellung und Erledigung der
nen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterkraftver-
Kontrollexemplare zuständig.
kehrsgesetz ist der Kontrollschein durch den Fahrzeug-
halter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.
II. Überwachung der Versendung (2) Tritt bei dem Transport des Getreides an einem
und der Ausfuhr in unverändertem Zustand Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des
Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich
§3 macht, hat der Käufer dies der Bundesanstalt unver-
züglich nach Feststellung des Schadensumfanges und
Grundsatz
der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen;
(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeit- dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag
punkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das und Uhrzeit des Eintrittes des Schadens anzugeben. Über
Getreide das Inland verläßt, unter amtliche Überwachung den Schaden ist ein Schadensbericht in doppelter Aus-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 595
fertigung zu erstellen und der Bundesanstalt zu über- anerkannten Umschlagsbetrieb entsprechend Absatz 1
senden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu auszustellen.
enthalten: (6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen un-
1. Schadensereignis, mittelbar in ein anderes Transportmittel verladen, ist das
umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen
2. Datum und Uhrzeit des Schadensereignisses,
sowie für die zusammengestellte Sendung ein neuer Kon-
3. das erste Transportmittel und dessen Kennzeichen, trollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb ent-
4. das neue Transportmittel und dessen Kennzeichen, sprechend Absatz 1 auszustellen; Absatz 5 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
5. umgeladene Menge.
(7) Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt ein
Der Schadensbericht ist von dem Spediteur, Frachtführer Ganzzug oder eine Wagengruppe der Deutschen Bahn
oder deren Beauftragten, im Falle des Werkverkehrs nach Aktiengesellschaft im Falle des Transportes des Getreides
dem Güterkraftverkehrsgesetz von dem Fahrzeughalter im Schienenverkehr als eine Einzelsendung. In dem Kon-
oder dessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine Aus- trollschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennum-
fertigung des Schadensberichtes ist dem Kontrollschein mern und Ladegewichten aufzuführen, die Wagenliste ist
beizufügen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn dem Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit
der Schadenseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer einem Ganzzug oder einer Wagengruppe der Deutschen
wesentlichen Verzögerung des Transportes führen; in die- Bahn Aktiengesellschaft, im Schienenverkehr unmittelbar
sem Falle ist auch die Dauer der Verzögerung anzugeben. ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn nur eine Aus-
(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammen- fuhranmeldung vorgesehen ist, anderenfalls ist für jede
stellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder Ausfuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszu-
das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsen- stellen.
dungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem (8) Soll unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide
Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von aus dem Inland verbracht werden, hat
der Bundesanstalt zu diesem Zweck anerkannt sind (an-
1. im Falle der Versendung der Versender bei der Bun-
erkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur
desanstalt die Ausstellung eines Kontrollexemplares
erteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Vor-
zu beantragen,
aussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf
schriftlichen Antrag; der Antragsteller hat sich hierbei zu 2. im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Ausfuhrzoll-
verpflichten, das zur Versendung oder zur Ausfuhr stelle die Ausfuhr anzumelden und die Ausstellung
bestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu eines Kontrollexemplares zu beantragen.
lagern und zu verladen und bei der Einlagerung, der Aus- Der Kontrollschein, der für die Transportmittel, mit dem
lagerung sowie dem unmittelbaren Verladen zur Ge- das Getreide aus dem Inland verbracht werden soll, aus-
wichtsherstellung eine geeichte Waage zu verwenden gestellt worden ist, ist zusammen mit den sonstigen vor-
sowie jeweils die Warenart festzustellen. Der anerkannte geschriebenen Unterlagen der jeweils zuständigen Stelle
Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, unverzüglich die Bun- vorzulegen. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt im Falle des
desanstalt zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvor- Satzes 1 Nr. 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder
aussetzung nachträglich entfallen ist. Die Bundesanstalt die Ausstellung des Kontrollexemplares durch einen Sicht-
gibt die anerkannten Umschlagsbetriebe im Bundes- vermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die Registrier-
anzeiger bekannt. nummer oder die Nummer der zu diesem Zwecke ausge-
(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Ein- stellten Kontrollexemplare auf dem letzten Kontrollschein.
zelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht (9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter muß späte-
oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang stens drei Tage vor Beginn der in den vorstehenden
des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die Absätzen genannten Warenbewegungen der Bundes-
Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben: anstalt folgende Angaben mitteilen:
1. Name und Anschrift des anerkannten Umschlags- 1. Abgangslager und Abholschein-Nummer,
betriebes,
2. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende
2. Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das der Auslagerung,
Zusammenstellen oder das unmittelbare Verladen ver-
anlassenden Auftraggebers; 3. vorgesehene Transportmittel und Transportwege,
3. Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und 4. Name und Anschrift des anerkannten Umschlags-
die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten, betriebes und dessen Anerkennungs-Nummer,
4. Menge und Warenart des empfangenen Getreides, 5. voraussichtliche Ankunft des Getreides beim aner-
kannten Umschlagsbetrieb,
5. Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen
6. voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im Inland, an
Transportmittels,
dem das Getreide auf das Transportmittel verladen
6. Tag und Uhrzeit der Ankunft des Getreides. wird, mit dem es versandt oder ausgeführt werden soll.
(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine kürzere Frist
einem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden, zulassen, wenn dadurch der Überwachungszweck nicht
ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder gefährdet wird. Änderungen im tatsächlichen Ablauf sind
Einzelsendung festzustellen. Bei der Auslagerung ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten
das Gewicht und die Warenart der neuen Sendung nach den Sätzen 1 bis 3 gelten für jeden Fall einer weiteren
festzustellen und ein neuer Kontrollschein durch den Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbetriebes.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§5 Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die
Probenahme und Untersuchung des Getreides Bundesanstalt nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen unterstellt.
(1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getrei-
(1 a) Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mit-
des zur Feststellung der Warenart haben nach den für die
gliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes
Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend
Zwischenerzeugnis Im Inland zu bestimmten Erzeugnis-
den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-
sen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in
nen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die
das Inland bis zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten
Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlags-
Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bun-
betrieben durchzuführen.
desanstalt.
(2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb
(2) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit
beim Verbringen in den Betrieb oder dem unmittelbaren
der Feststellung der Verarbeitung zu den bestimmten Ver-
Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontroll-
arbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat
schein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des
ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage
Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unver-
der Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für
züglich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weiter-
die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
transport des Getreides ist erst zulässig, wenn die Bun-
desanstalt Ihr schriftliches Einverständnis erteilt hat. (3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorge-
sehen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus
(3) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Über-
der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche
prüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbst-
gezogene Proben untersuchen. Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexempla-
res und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die
Ausfuh_rzollstelle.
§6
(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorge-
Freigabe der Sicherheiten
sehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten
(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und
§ 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten ihnen gleichgestellten Einheiten verbraucht werden sollen,
können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme
festgestellt hat, daß das Verfahren nach§ 4 eingehalten durch diese Stellen.
und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten (5) (weggefallen)
verlangten Nachweise erbracht worden sind.
(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide
(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schrift- ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu
lichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß: lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus
1. Abholschein-Nummer, Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche
2. im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge, Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen
Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern.
3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechen• Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus-
den Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jewei- zuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontroll-
ligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen, exemplares und der Annahme der Ausfuhranmeldung
4. Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen. getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu
transportieren und zu lagern.
Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß das Inter-
ventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht
wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten §8
Transporteurs beizufügen, daß beim Transport keine Zu-, Überwachung der Verarbeitung
Ab- oder Umladungen, ausgenommen Umladungen im
Falle eines Schadens an einem Transportmittel, erfolgt (1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung stellt
oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die die Bundesanstalt bei der Auslagerung einen Kontroll-
Verpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach Satz 3 schein entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 in vier Stücken aus.
entfällt bei Transporten mit der Deutschen Bahn Aktienge- (2) Derjenige, der Getreide aus Interventionsbeständen
sellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischen-
mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 erzeugnis in das Inland verbringt, hat nach Ankunft am
Abs. 8 Satz 3 beizufügen. ersten Bestimmungsort im Inland die Ware unter Vorlage
des Kontrollexemplares bei der zuständigen Zollstelle
oder an dem von ihr bezeichneten Ort zu gestellen. Zur
III. Überwachung der Verarbeitung Durchführung der weiteren amtlichen Überwachung durch
die Bundesanstalt ist die Ausstellung eines Kontroll-
scheines zu beantragen. Dieser Kontrollschein ist der Zoll-
§7
stelle, bei der die Ware gestellt worden ist, als Nachweis
Grundsatz der weiteren Überwachung durch die Bundesanstalt
vorzulegen. Die Zollstelle übersendet den Kontrollschein
(1) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundes-
und das dazugehörige Kontrollexemplar der Bundes-
anstalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur
anstalt zwecks Erledigung des Kontrollexemplares. Der
Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte
Kontrollschein enthält folgende Angaben:
Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der
Auslagerung bis zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 597
2. Name und Anschrift des Betriebs, in dem die bestimm- 6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeug-
ten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeug- nisse,
nisse hergestellt werden sollen (Verarbeiter),
7. die Unterschrift des Verarbeiters.
3. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die Ist der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem Erstkäufer
für dessen Identifizierung erfordertichen Daten,
identisch, ist die Verarbeitungserklärung von beiden zu
4. Warenart, unterzeichnen.
5. Warenmenge, (10) Im Falle eines Schadens an einem Transportmittel
gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. •
6. Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.
(11) Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus Inter-
(3) Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sowie
ventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide herge-
von dem Käufer oder dem von ihm beauftragten Spe-
stelltes Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, muß
diteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unter-
der Bundesanstalt spätestens drei Tage vor Verbringung
zeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güter-
in das Inland die in § 4 Abs. 9 Satz 1 geforderten Angaben
kraftverkehrsgesetz gilt § 4 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
sowie zusätzlich folgende Angaben mitteilen:
(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines 1. voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter,
Zwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen mehrerer
Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare 2. Name und Anschrift des Verarbeiters,
Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein 3. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende
anderes Transportmittel ist in einem Verarbeitungsbetrieb der Verarbeitung.
nur zulässig, wenn der Verarbeitungsbetrieb zu diesem
Zwecke von der Bundesanstalt anerkannt ist (anerkannter Die vorstehenden Pflichten gelten auch für jeden weiteren
Verarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt Verarbeiter. § 4 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
werden, wenn die in der Anlage 3 genannten Vorausset-
zungen erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3
§§9und 10
Satz 3 bis 5 entsprechend.
(weggefallen)
(5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für jede
Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb gebracht
wird, den Empfang des Getreides oder des Zwischen- § 11
erzeugnisses auf dem Kontrollschein zu bestätigen. § 4 Ausfuhr und Versendung
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. der Verarbeitungserzeugnisse
(6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines Zwi- (1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse
schenerzeugnisses, das in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt •oder die bestimmten Verarbeitungserzeug-
aus Interventionsgetreide hergestellt worden ist, nicht im nisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbe-
Betrieb des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen, haltlich des Absatzes 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1
ist dieser verpflichtet, der Bundesanstalt unverzüglich und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zu der Annahme der Ausfuhr-
Name und Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren anmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplares.
Käufers (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzu- Der Erstkäufer beantragt bei der Bundesanstalt die Aus-
teilen. Bei jeder Verladung auf ein anderes Transportmittel stellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt entsprechend.
ist ein neuer Kontrollschein auszustellen.
(2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind
(7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht und anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die
die Art des Getreides oder der Verarbeitungserzeugnisse Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse so-
festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5 gelten ent- wie die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungs-
sprechend. bescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungs-
erzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.
(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3, 4 und 6
treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und Ver- (3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.
arbeiter.
(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer §12
des Getreides der Bundesanstalt eine Verarbeitungs- (weggefallen)
erklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ver-
arbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung
muß enthalten: §13
1. Name und Anschrift des Erstkäufers, Freigabe der Sicherheit
2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser Ist für eine aus Beständen der Bundesanstalt ausge-
nicht mit dem Erstkäufer identisch ist, lagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen
oder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine
3. Menge des verarbeiteten Getreides, Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben
4. Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse, werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß die
ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung
5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere der §§ 7 bis 11 oder zusätzlich die Versendung oder die
Tage den Verarbeitungszeitraum, Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
IV. Schlußbestimmungen §16
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§14
Soweit es zu der Überwachung der Einhaltung der Ver-
Kosten pflichtungen nach dieser Verordnung erforderlich ist, sind
Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnom- die Käufer und Empfänger von Getreide aus Interventions-
men oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind beständen, die mit dessen Transport beauftragten Spedi-
den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für teure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3 oder§ 8
die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den Bedien-
sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in steten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-,
den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichtigen der
Regelung getroffen ist. Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebs-
zeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kom-
menden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke
§15 und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei
automatischer Buchführung sind die nach Satz 1 Aus-
(1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der Bun- kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit
desanstalt kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu ver- den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die
arbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist Bundesanstalt dies verlangt.
verpflichtet
1. ordnungsgemäße Bücher nach den Vorschriften des
§17
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
Muster, Vordrucke
2. besondere Aufzeichnungen getrennt für überwa-
chungspflichtiges und sonstiges Getreide zu machen (1) Die Bundesanstalt kann für
über
1. den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Ver-
a) den täglichen Zu- und Abgang oder den son- bindung mit § 8 und § 11 Abs. 2,
stigen Verbleib einschließlich Namen und Anschrift
2. die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 -
des jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an
Abs.4,
Getreide,
3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2
b) die täglich hergestellten Mengen der Verarbei-
und§ 13,
tungserzeugnisse sowie deren Verbleib,
3. auf Verlangen der für die amtliche Überwachung zu- ·4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9
ständigen Stellen weitere Aufzeichnungen insbeson- Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
dere über einzelne Verarbeitungsvorgänge zu machen. bereithalten.
Entsprechendes gilt für den Empfänger des in Satz 1 (2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekannt-
genannten Getreides, der mit dem Käufer des Getreides gemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind
nicht Identisch ist, im Falle von Getreide aus Interventions- diese zu verwenden.
beständen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sowie für die Hersteller oder Erstkäufer §18
von Zwischenerzeugnissen.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Betriebe sind verpflichtet,
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
1. ordnungsgemäßige Bücher nach den Vorschriften des organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte
2. besondere Aufzeichnungen über den Empfang ein- Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder
schließlich der Warenart, die Lagerung, eventuell verarbeitet,
durchgeführte Bearbeitungen und den Verbleib jeder
2. entgegen§ 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere
bei ihnen gelagerten oder verladenen Einzelsendung
nicht mitführt,
zu machen; Warenbewegungen sind täglich aufzu-
zeichnen. 3. entgegen
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Auf- a) § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch in Verbindung
zeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unter- mit § 8 Abs. 10 oder§ 11 Abs. 1 Satz 1,
liegendes Getreide zu machen. b) § 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder§ 4 Abs. 9 Satz 3, auch
verpflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Auf- in Verbindung mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11
zeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen Abs. 1 Satz 3,
bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalender- c) § 8 Abs. 6 Satz 1 oder
jahr der Abgabe des Getreides aus den Interventions-
d) § 8 Abs. 11 Satz 1 oder 2
beständen folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach ande-
ren Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
bestehen. oder nicht rechtzeitig macht,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 599
4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines an- ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertrans-
erkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischen- portiert,
lagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung 7. entgegen§ 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten Tätig-
zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar keiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbe-
verlädt, trieb vornimmt oder
5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide
mit § 8 Abs. 4 Satz 3, die Bundesanstalt nicht oder weitergibt.
nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerken-
nungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung §19
mit § 8 Abs. 7 Satz 2 oder § 11 Abs. 3, Getreide {Inkrafttreten)
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage2
(zu § 4 Abs. 3)
Voraussetzungen
für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben
bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand
1. Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 Tonnen betragen.
2. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
3. Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 Tonnen betragen.
4. Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muß tatsächlich
herstellbar sein.
6. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
7. Der Umschlagsbetrieb muß
a) nach § 1 der Verordnung über Orderlagerscheine in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ermächtigt sein, Lagerscheine, die durch Indossamente
übertragen werden können, auszustellen, oder
b) einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen, aus dem hervorgeht, daß er nicht mit Getreide handelt.
Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b muß der Umschlagsbetrieb die für die Ausübung seines Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit zudem durch die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister oder dem Bundeszentral-
register nachweisen.
8. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell
erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
9. Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebes zur Ausstellung der
Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner
Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
10. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil
dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.
Anlage3
(zu § 8 Abs. 4)
Voraussetzungen
für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben
1 . Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
2. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell
erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
3. Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebes zur Ausstellung der Kon-
trollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufs-
erfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
4. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil
dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 601
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1995
- 1 Bvl 18/93 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 4 Absatz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264) in Ver-
bindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom
23. Dezember 1981 (GVBI. S. 526) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 3 sowie mit
Artikel 105 Absatz 2 und 2a des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Feuerwehr-
gesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Februar 1987 (GBI. S. 105) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 3
sowie mit Artikel 105 Absatz 2 und 2a des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den24.April1995
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth eu sser-Sc h narren berg er
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Recht13verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
25.4.95 Verordnung zur Aufhebung tierseuchenrechtlicher Verordnun-
gen 4877 (81 28. 4. 95) 1.5.95
7831-1-43-65; 7831-10-1
5.4.95 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz Kiel-
Holtenau) 5053 (85 5. 5. 95) 6.5.95
96-1-2-152
13.4.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hahn) 5053 (85 5. 5. 95) 25.5.95
96-1-2-145
13.4. 95 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5054 (85 5. 5. 95)_ 25.5.95
96-1-2-151
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 601
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1995
- 1 Bvl 18/93 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 4 Absatz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264) in Ver-
bindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom
23. Dezember 1981 (GVBI. S. 526) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 3 sowie mit
Artikel 105 Absatz 2 und 2a des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Feuerwehr-
gesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Februar 1987 (GBI. S. 105) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 3
sowie mit Artikel 105 Absatz 2 und 2a des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den24.April1995
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth eu sser-Sc h narren berg er
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Recht13verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
25.4.95 Verordnung zur Aufhebung tierseuchenrechtlicher Verordnun-
gen 4877 (81 28. 4. 95) 1.5.95
7831-1-43-65; 7831-10-1
5.4.95 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz Kiel-
Holtenau) 5053 (85 5. 5. 95) 6.5.95
96-1-2-152
13.4.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hahn) 5053 (85 5. 5. 95) 25.5.95
96-1-2-145
13.4. 95 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5054 (85 5. 5. 95)_ 25.5.95
96-1-2-151
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 6. Mal 1995
Tag I n h a It Seite
13. 2. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien,
Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region . . . . . . . . . . . . . . 338
3. 3. 95 Bekanntmachung des Zusatzprotokolls vom 29. September 1982 zu dem Übereinkommen über die
vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur
leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen des Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die vorübergehende zolHreie
Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für
Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheits-
wesens.......................................................................... 346
27. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
31. 3. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . 350
4. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
7. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
7. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Organisation für Wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355
11. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich _des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . 355
11. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 356
11. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des
Fakultativprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356
11. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . 357
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 358
26. 4. 95 Bekanntmachung der geä"'!_derten Fassung des Teils II des Technischen Anhangs zum Protokoll vom
31. Oktober 1988 zu dem Ubereinkommen von 1979 betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . 358
Preis differ Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen VoraUS(echnung.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Vom 25. April 1995
Auf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-
und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)
wird nachstehend der Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in
der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. August 1992
(BGBI. 1S. 1602),
2. die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2238) und
3. die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 28 Abs. 7
und des§ 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt worden sind, § 28 Abs. 7
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1
s. 2142).
Bonn, den 25. April 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 585
Verordnung
über; den Erziehungsurlaub für Soldaten
(Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten - ErzUrlVSold)
§1 (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, so
Beginn und Ende des Anspruchs
endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des
Kindes.
(1) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
(5) Der von der Bundeswehr erteilte Erziehungsurlaub
ohne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistungen nach
endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhält-
dem Unterhaltssicherungsgesetz bis zur Vollendung des
nisses.
dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem
31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie
§2
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem Antrag
Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut genommen (1) Der Soldat muß den Erziehungsurlaub spätestens
haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorge- sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn ln
recht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig
Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume
können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leib- er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan-
lichen Kind in einem Haushalt leben und spruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in (2) Hat der Soldat einen Erziehungsurlaub aus einem
Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig
von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng- beantragt, kann er dies innerhalb einer Woche nach Weg-
stens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des fall des Grundes nachholen.
Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgebe- (3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der
rechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgebe- Soldat seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten unver-
rechtigten Elternteils erforderlich. züglich mitzuteilen.
(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, so
lange §3
1. die Mutterschutzfrist dauert, das heißt bis zum Ablauf Verfahren
von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten
bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, (1) Den Erziehungsurlaub erteilt das Bundesministerium
der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.
2. der mit dem Soldaten in einem Haushalt lebende
andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder (2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann das
Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung des
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch beantragten Erziehungsurlaubs ablehnen oder bereits
nimmt. gewährten Erziehungsurlaub widerrufen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege (3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Vertei-
genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie- digung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf
hungsurlaub in Anspruch genommen wird. Soldaten bereits bewilligten Erziehungsurlaub verzichtet werden.
haben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungs-
urlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes §4
nicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der
Nummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil Nicht volle Erwerbstätigkeit
arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. Während des Erziehungsurlaubs darf der Soldat mit
(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
Rahmen des Absatzes 1 verlängert werden, wenn die oder einer von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbe-
nach § 3 Abs. 1 zuständige St~lle zustimmt. Er ist auf schäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die Teil-
Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in zeitbeschäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserzie-
der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund hungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht überschrei-
nicht erfolgen kann. tet.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§5 §7a
(weggefallen) Auf Soldaten, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein
vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die
§6 Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der bis
Truppenirztliche Versorgung zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Während des Erziehungsurlaubs besteht Anspruch auf
unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. §8
(Aufhebung anderer Vorschriften)
§7
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fäl-
§9
len anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten die-
ser Verordnung geboren wird. (Inkrafttreten)
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 587
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden
Vom 26. April 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzucht- d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,(3) Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt
22. März 1994 (BGBI. 1 S. 601) verordnet das Bundes- werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wieder-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: holten Stationsprüfung. Scheidet ein Hengst vor
Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der
Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung
nicht vor."
.Artikel 1
Die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die 2. In§ 3 wird Satz 2 gestrichen.
Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992
(BGBI. 1S. 1832) wird wie folgt geändert: 3. In der Anlage werden in den Nummern 3.1.3, 5.3
und 6.3 jeweils
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) in Satz 1 nach dem Wort „werden" die Worte „unter
Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses" einge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erschei- fügt und
nung" die Worte „in Abhängigkeit vom Zuchtziel b) in Satz 2 die Worte „unter Berücksichtigung des
und" eingefügt. Jahrgangseinflusses" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „mindestens
auf Grund der Ergebnisse der Eigenleistungs- Artikel2
prüfung" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
c) In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. April 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung
Vom 5. Mai 1995
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1, anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-
des§ 13 Abs. 1 Satz 1', des§ 15 Satz 1, des§ 16 und anstalt) zuständig.
des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Ausfuhr zuständig für die Ausstellung und Erledigung
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),
der Kontrollexemplare. Im Falle der Verbringung nach
von denen§ 7 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, § 15 und
§ 8 Abs. 2 ist die Bundesanstalt für die Ausstellung
§ 17 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3, 5 und 18 des
und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig."
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) g~ändert
worden sind, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des
Gesetzes vom 2. August 1994, verordnet das Bundes- 3. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefaßt:
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im „II. Überwachung der Versendung
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und der Ausfuhr in unverändertem Zustand".
und für Wirtschaft:
4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom
Die Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwa- Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu
chungsverordnung vom 15. Januar 1991 (BGBI. 1S. 128), dem das Getreide das Inland verläßt, unter amtliche
geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 2. August Überwachung der Bundesanstalt gestellt. Zur Ausfuhr
1992 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert: bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Ausla-
gerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplares
1. § 1 wird wie folgt geändert: und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amt-
liche Überwachung der Bundesanstalt gestellt."
a) Die Worte „der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der
Kommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung
der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen 5. § 4 wird wie folgt geändert:
für die Überwachung der Verwendung oder Be- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder ein von
stimmung von Erzeugnissen aus den Beständen ihr Beauftragter" gestrichen.
der Interventionsstellen (ABI. EG Nr. L 55 S. 1)"
werden durch die Worte „der Verordnung (EWG) b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober aa) In Nummer 8 werden die Worte „entsprechend
1992 über gemeinsame Durchführungsbestim- der Anlage 1 (Warenart)" gestrichen.
mungen für die Überwachung der Verwendung
und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus bb) In Nummer 9 werden die Worte „vom Inter-
ventionslager" gestrichen.
den Beständen der Interventionsstellen (ABI. EG
Nr. L 301 S. 17)" ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „oder ihrem
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Beauftragten" gestrichen.
,, 1. zur Versendung nach einem anderen Mitglied- d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
staat der Europäischen Gemeinschaft (Mit- aa) In Satz 1 wird das Wort „ist" durch die Worte
gliedstaat) „hat der Käufer" ersetzt und nach dem Wort
a) in unverändertem Zustand, ,,unverzüglich" die Worte „nach Feststellung
des Schadensumfangs und der Verladung auf
b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug- ein anderes Transportmittel" eingefügt.
nissen oder Zwischenerzeugnissen,".
bb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Schadens-
c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: bericht" die Worte „in doppelter Ausfertigung"
,,3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäi- eingefügt.
schen Gemeinschaft cc) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgende Sätze
a) in unverändertem Zustand, ersetzt:
b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug- „Der Schadensbericht hat folgende Angaben
nissen oder Zwischenerzeugnissen." zu enthalten:
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: 1. Schadensereignis,
,,§2 2. Datum und Uhrzeit des Schadensereig-
Zuständigkeit nisses,
(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist für 3. das erste Transportmittel und dessen
die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Kennzeichen,
genannten Rechtsakte, soweit sie den Anwendungs- 4. das neue Transportmittel und dessen
bereich dieser Verordnung betreffen, die Bundes- Kennzeichen,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 589
5. umgeladene Menge. 6. voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im
Der Schadensbericht ist von dem Spediteur, Inland, an dem das Getreide auf das Transport-
Frachtführer oder deren Beauftragten, im Falle mittel verladen wird, mit dem es versandt oder
des Werkverkehrs nach dem Güterkraftver- ausgeführt werden soll.
kehrsgesetz von dem Fahrzeughalter oder Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine kürzere
dessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine Frist zulassen, wenn dadurch der Überwachungs-
Ausfertigung des Schadensberichtes ist dem zweck nicht gefährdet wird. Änderungen im
Kontrollschein beizufügen. Die Sätze 1 bis 5 tatsächlichen Ablauf sind der Bundesanstalt
gelten entsprechend, wenn der Schadensein- unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten nach den
tritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesent- Sätzen 1 bis 3 gelten für jeden Fall einer weiteren
lichen Verzögerung des Transportes führen; Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbe-
in diesem Falle ist auch die Dauer der Ver- triebes."
zögerung anzugeben."
e) In Absatz 3 Satz 3 werden vor den Worten "zur 6. In § 5 wird Absatz 3 aufgehoben; der bisherige
Ausfuhr'' die Worte "zur Versendung oder" einge- Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
fügt und nach den Worten "zu lagern" das Wort
"oder" durch das Wort „und" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert:
f) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben. a) In Absatz 1 werden die Worte „bei der Auslagerung
g) In Absatz 7 werden in den Sätzen 1 und 3 die oder Ausfuhr" gestrichen.
Worte „Deutschen Bundes- oder Reichsbahn" b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „Deutschen Bahn Aktiengesell-
schaft" ersetzt. ,,(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf
schriftlichen Antrag, der folgende Angaben ent-
h) Absatz 8 wird durch folgende Absätze 8 und 9 halten muß:
ersetzt:
1. Abholschein-Nummer,
,,(8) Soll unter amtliche Überwachung gestelltes
2. im letzten Kontrollschein eingetragene Ge-
Getreide aus dem Inland verbracht werden, hat
treidemenge,
1. im Falle der Versendung der Versender bei der
3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der
Bundesanstalt die Ausstellung eines Kontroll-
entsprechenden Kontrollscheine mit Gegen-
exemplares zu beantragen,
überstellung der jeweiligen Abgangs- und
2. im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Gewichtsdifferenzen,
Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden und 4. Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdiffe-
die Ausstellung eines Kontrollexemplares zu renzen.
beantragen.
Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß
Der Kontrollschein, der für das Transportmittel, mit das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware
dem das Getreide aus dem Inland verbracht ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklä-
werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen rung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen,
mit den sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladun-
der jeweils zuständigen Stelle vorzulegen. Die gen, ausgenommen Umladungen im Falle eines
Ausfuhrzollstelle bestätigt im Falle des Satzes 1 Schadens an einem Transportmittel, erfolgt oder
Nr. 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder die sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die
Ausstellung des Kontrollexemplares durch einen Verpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach
Sichtvermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die Satz 3 entfällt bei Transporten mit der Deutschen
Registriernummer oder die Nummer der zu diesem Bahn Aktiengesellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist
Zwecke ausgestellten Kontrollexemplare auf dem der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk
letzten Kontrollschein. der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 Satz 3
(9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter beizufügen."
muß spätestens drei Tage vor Beginn der in den
vorstehenden Absätzen genannten Warenbewe- 8. § 7 wird wie folgt geändert:
gungen der Bundesanstalt folgende Angaben
mitteilen: a) In Absatz 1 werden
1. Abgangslager und Abholschein-Nummer, aa) die Angabe "in Absatz 2 oder 3" durch die
Angabe „in Absatz 2, 3 oder 4" ersetzt und
2. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches
Ende der Auslagerung, bb) die Worte ,, , soweit die Verarbeitung im
Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt"
3. vorgesehene Transportmittel und Transport- gestrichen.
wege,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
4. Name und Anschrift des anerkannten Um-
"(1 a) Soll Getreide aus Beständen eines anderen
schlagsbetriebes und dessen Anerkennungs-
Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide
Nummer,
hergestelltes Zwischenerzeugnis im Inland zu
5. voraussichtliche Ankunft des Getreides beim bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden,
anerkannten Umschlagsbetrieb, unterliegt es ab dem Verbringen in das Inland bis
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
einer amtlichen Überwachung durch die Bundes-
2. Name und Anschrift des Betriebs, in dem die
anstalt."
bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwi-
c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 schenerzeugnisse hergestellt werden sollen r,Jer-
angefügt: arbeiter),
„In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte 3. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und
Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der die für dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt.
Für die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend." 4. Warenart,
d) In Absatz 3 werden nach den Worten "endet die 5. Warenmenge,
amtliche Überwachung mit" die Worte „der Aus- 6. Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.
stellung des Kontrollexemplares und" eingefügt
und die Worte „zuständige Zollstelle" durch das - (3) Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt
Wort „Ausfuhrzollstelle" ersetzt. sowie von dem Käufer oder dem von ihm beauftrag-
ten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach
,,(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt §. 4 Abs. 1 Satz 4
vorgesehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von entsprechend.
bestimmten Einrichtungen und Organisationen,
(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines
den Streitkräften und ihnen gleichgestellten Ein-
Zwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen meh-
heiten verbraucht werden sollen, endet die· amt-
rerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das
liche Überwachung mit der Übernahme durch
unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzel-
diese Stellen."
sendungen in ein anderes Transportmittel ist in
f) Absatz 5 wird aufgehoben. einem Verarbeitungsbetrieb nur zulässig, wenn der
g) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zwecke von der Bun-
desanstalt anerkannt ist (anerkannter Verarbeitungs-
,,(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes betrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden,
Getreide ist getrennt von anderem Getreide zu wenn die in der Anlage 3 genannten Voraussetzungen
transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3 Satz 3
Zwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt bis 5 entsprechend.
worden sind, das unter amtliche Überwachung
gestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischen- (5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für
erzeugnissen zu transportieren und zu lagem. jede Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb
Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse gebracht wird, den Empfang des Getreides oder des
auszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung Zwischenerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu
des Kontrollexemplares und der Annahme der bestätigen. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Ausfuhranmeldung getrennt von anderen Ver- (6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines
arbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu Zwischenerzeugnisses, das in einem anderen Mit-
lagern." gliedstaat aus Interventionsgetreide hergestellt wor-
den ist, nicht im Betrieb des Käufers des Getreides
9. § 8 wird wie folgt gefaßt: (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser verpflichtet, der Bun-
desanstalt unverzüglich Name und Anschrift des Ver-
,,§8 arbeiters oder des weiteren Käufers (Empfänger)
Überwachung der Verarbeitung schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Bei jeder
Verladung auf ein anderes Transportmittel ist ein
(1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung
neuer Kontrollschein auszustellen.
stellt die Bundesanstalt bei der Auslagerung einen
Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 in vier (7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht
Stücken aus. und die Art des Getreides oder der Verarbeitungs-
erzeugnisse festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5
(2) Derjenige, der Getreide aus Interventionsbe-
gelten entsprechend.
ständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes
Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, hat nach (8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3, 4
Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland die und 6 treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und
Ware unter Vorlage des Kontrollexemplares bei der Verarbeiter.
zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr bezeichne-
(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer
ten Ort zu gestellen. Zur Durchführung der weiteren
des Getreides der Bundesanstalt eine Verarbeitungs-
amtlichen Überwachung durch die Bundesanstalt Ist
erklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ver-
die Ausstellung eines Kontrollscheines zu beantragen.
arbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung
Dieser Kontrollschein Ist der Zollstelle, bei der die
muß enthalten:
Ware gestellt worden ist, als Nachweis der weiteren
Überwachung durch die Bundesanstalt vorzulegen. 1. Name und Anschrift des Erstkäufers,
Die Zollstelle übersendet den Kontrollschein und das
2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit
dazugehörige Kontrollexemplar der Bundesanstalt
dieser nicht mit dem Erstkäufer identisch ist,
zwecks Erledigung des Kontrollexemplares. Der Kon-
trollschein enthält folgende Angaben: 3. Menge des verarbeiteten Getreides,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 591
4. Menge der hergestellten Verarbeitungserzeug- 14. § 13 wird wie folgt gefaßt:
nisse,
,,§ 13
5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über Freigabe der Sicherheit
mehrere Tage den Verarbeitungszeitraum,
Ist für eine aus Beständen der Bundesanstalt aus-
6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungs- gelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeug-
erzeugnisse, nissen oder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten
ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst
7. die Unterschrift des Verarbeiters.
freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt fest-
Ist der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem gestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung
Erstkäufer identisch, ist die Verarbeitungserklärung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 11 oder zusätz-
von beiden zu unterzeichnen. lich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6
Abs. 2 gilt entsprechend."
(10) Im Falle eines Schadens an einem Transport-
mittel gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
(11) Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus
Interventionsbeständen oder ein aus solchem Ge- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
treide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Inland .,Hersteller'' die Worte „oder Erstkäufer'' eingefügt.
verbringt, muß der Bundesanstalt spätestens drei b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 2 die
Tage vor Verbringung in das Inland die in§ 4 Abs. 9 Worte „der festgestellten Werte zur Bestimmung"
Satz 1 geforderten Angaben sowie zusätzlich fol- gestrichen.
gende Angaben mitteilen:
1. voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter, 16. § 16 wird wie folgt geändert:
2. Name und Anschrift des Verarbeiters, a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen .,(1 t ge-
3. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches strichen.
Ende der Verarbeitung. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch für jeden
weiteren Verarbeiter. § 4 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt 17. § 17 wird wie folgt geändert:
entsprechend."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,, , § 1O" ge-
10. § 9 wird aufgehoben. strichen.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe .,§ 8 Abs. 6
11. § 10 wird aufgehoben. und § 12 Abs. 5," durch die Angabe ,.§ 8
Abs. 9" ersetzt
12. § 11 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Absatz 2.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,.§ 11
18. § 18 wird wie folgt geändert:
Ausfuhr und Versendung
der Verarbeitungserzeugnisse". a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1 bis 3" ge-
strichen, nach den Worten „getrennt transportiert"
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und
,,(1) Werden die bestimmten Verarbeitungser- nach dem Wort „lagert" die Worte „oder verarbei-
zeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Ver- tet" angefügt.
arbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse b) In Nummer 2 wird die Angabe ,, , auch in Verbin-
versandt, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die dung mit § 7 Abs. 6 Satz 4," gestrichen.
Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2
bis 8 bis zu der Annahme der Ausfuhranmeldung c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
und der Ausstellung des Kontrollexemplares. Der „3. entgegen
Erstkäufer beantragt bei der Bundesanstalt die
Ausstellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt a) § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch
entsprechend." in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 11
Abs. 1 Satz 1 ,
c) In Absatz 2 werden die Worte „an der Stelle" durch
das Wort „anstelle" ersetzt. b) § 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder
d) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4" durch § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung
die Angabe „Abs. 2 bis 3" ersetzt. mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11 Abs. 1
Satz 3,
13. § 12 wird aufgehoben. c) § 8 Abs. 6 Satz 1 oder
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
d) § 8Abs.11 Satz 1 oder2 Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zudem
durch die Vorlage von Auszügen aus dem Ge-
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
werbezentralregister oder dem Bundeszentral-
ständig oder nicht rechtzeitig macht,".
register nachweisen.
d) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die
Angabe „Satz 3• ersetzt.
21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 6 wird die Angabe ,.§ 8 Abs. 5 Satz 3"
durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 7 Satz 2" ersetzt und a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
die Angabe ,, , § 10 Satz 1• gestrichen.
„Anlage3
f) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 und 8 (zu § 8 Abs. 4)
ersetzt: Voraussetzungen
„7. entgegen§ 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben".
Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Ver-
b) Die Nummer 2 wird aufgehoben und die bis-
arbeitungsbetrieb vornimmt oder
herigen Nummern 3 und 4 werden neue Num-
8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz mern 2 und 3.
Getreide weitergibt."
c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4
g) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben. angefügt:
"4. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrich-
19. Anlage 1 wird aufgehoben. tung darf das Ver1aden nur über eine geeichte
Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrich-
tung sein muß, möglich sein."
20. In der Anlage 2 wird die Nummer 7 wie folgt gefaßt:
„7. Der Umschlagsbetrieb muß
Artikel2
a) nach § 1 der Verordnung über Order1ager-
scheine in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Gliederungsnummer 4102-1, veröffentlichten und Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Ausfuhr-
bereinigten Fassung ermächtigt sein, Lager- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung in der vom
scheine, die durch Indossamente übertragen Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
werden können, auszustellen, oder Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) einen Auszug aus dem Handelsregister vor-
legen, aus dem hervorgeht, daß er nicht mit
Getreide handelt. Artikel3
Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b muß der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Umschlagsbetrieb die für die Ausübung seines in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 593
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Ausfuhr-
und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung
Vom 5. Mai 1995
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Getreide-
Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung vom 5. Mai 1995 (BGBI. 1
S. 588) wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbei-
tungs-Überwachungsverordnung in der ab 12. Mai 1995 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Februar 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Januar 1991
(BGBI. 1S. 128),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 72 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),
3. die am 12. Mai 1995 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des
§ 15 Satz 1, des § 16 und des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),
zu 3. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des
§ 15 Satz 1, des § 16 und des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 7 Abs. 1
und 3, § 13 Abs. 1, § 15 und § 17 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3, 5
und 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert
worden sind, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom
2. August 1994.
Bonn, den 5. Mai 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen
zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen
(Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV)
1. Allgemeines der Bundesanstalt gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Ge-
treide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Aus-
§1 stellung des Kontrollexemplares und der Annahme der
Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der Bun-
Anwendungsbereich desanstalt gestellt.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- (2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- lnterventionslag getrennt von anderem Getreide zu trans-
meinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere portieren und im Falle einer erforderlichen Zwischen-
für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 lagerung getrennt zu lagem.
der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame
(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten
Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der
Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung ge-
Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus
stellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind bei
den Beständen der Interventionsstellen (ABI. EG Nr. L 301
dem Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.
S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der
Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, (4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann
das bestimmt ist die Bundesanstalt für unter amtliche Überwachung ge-
stelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.
1. zur Versendung nach einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat)
§4
a) in unverändertem Zustand,
Überwachungsverfahren
b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen
oder Zwischenerzeugnissen, (1) Die Bundesanstalt stellt bei der Auslagerung des
Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsen-
2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder
dung) einen Kontrollschein in vier Stücken aus. Der Kon-
3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen trollschein enthält folgende Angaben:
Gemeinschaft -
1. Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das
a) in unverändertem Zustand, von der Bundesanstalt verkaufte Getreide (Käufer),
b) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen 2. Name und Anschrift des Interventionslagers,
oder Zwischenerzeugnissen.
3. Kennummer des Abholscheines der Bundesanstalt,
§2 4. Nummer der auszulagernden Partie,
Zuständigkeit 5. Bezeichnung der Lagerstelle,
6. Bezeichnung des beladenden Transportmittels und die
(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist für die
zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten
Rechtsakte, soweit sie den Anwendungsbereich dieser 7. Menge des ausgelagerten Getreides,
Verordnung betreffen, die Bundesanstalt für Landwirt- 8. die genaue Warenart,
schaft und Emährung (Bundesanstalt) zuständig.
9. Tag und Uhrzeit des Abganges des Getreides.
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der Ausfuhr
Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sqwie von
zuständig für die Ausstellung und Erledigung der Kontroll-
exemplare. Im Falle der Verbringung nach § 8 Abs. 2 ist die dem durch den Käufer des Getreides beauftragten Spedi-
teur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeich-
Bundesanstalt für die Ausstellung und Erledigung der
nen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterkraftver-
Kontrollexemplare zuständig.
kehrsgesetz ist der Kontrollschein durch den Fahrzeug-
halter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.
II. Überwachung der Versendung (2) Tritt bei dem Transport des Getreides an einem
und der Ausfuhr in unverändertem Zustand Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des
Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich
§3 macht, hat der Käufer dies der Bundesanstalt unver-
züglich nach Feststellung des Schadensumfanges und
Grundsatz
der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen;
(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeit- dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag
punkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das und Uhrzeit des Eintrittes des Schadens anzugeben. Über
Getreide das Inland verläßt, unter amtliche Überwachung den Schaden ist ein Schadensbericht in doppelter Aus-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 595
fertigung zu erstellen und der Bundesanstalt zu über- anerkannten Umschlagsbetrieb entsprechend Absatz 1
senden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu auszustellen.
enthalten: (6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen un-
1. Schadensereignis, mittelbar in ein anderes Transportmittel verladen, ist das
umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen
2. Datum und Uhrzeit des Schadensereignisses,
sowie für die zusammengestellte Sendung ein neuer Kon-
3. das erste Transportmittel und dessen Kennzeichen, trollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb ent-
4. das neue Transportmittel und dessen Kennzeichen, sprechend Absatz 1 auszustellen; Absatz 5 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
5. umgeladene Menge.
(7) Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt ein
Der Schadensbericht ist von dem Spediteur, Frachtführer Ganzzug oder eine Wagengruppe der Deutschen Bahn
oder deren Beauftragten, im Falle des Werkverkehrs nach Aktiengesellschaft im Falle des Transportes des Getreides
dem Güterkraftverkehrsgesetz von dem Fahrzeughalter im Schienenverkehr als eine Einzelsendung. In dem Kon-
oder dessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine Aus- trollschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennum-
fertigung des Schadensberichtes ist dem Kontrollschein mern und Ladegewichten aufzuführen, die Wagenliste ist
beizufügen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn dem Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit
der Schadenseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer einem Ganzzug oder einer Wagengruppe der Deutschen
wesentlichen Verzögerung des Transportes führen; in die- Bahn Aktiengesellschaft, im Schienenverkehr unmittelbar
sem Falle ist auch die Dauer der Verzögerung anzugeben. ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn nur eine Aus-
(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammen- fuhranmeldung vorgesehen ist, anderenfalls ist für jede
stellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder Ausfuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszu-
das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsen- stellen.
dungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem (8) Soll unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide
Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von aus dem Inland verbracht werden, hat
der Bundesanstalt zu diesem Zweck anerkannt sind (an-
1. im Falle der Versendung der Versender bei der Bun-
erkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur
desanstalt die Ausstellung eines Kontrollexemplares
erteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Vor-
zu beantragen,
aussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf
schriftlichen Antrag; der Antragsteller hat sich hierbei zu 2. im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Ausfuhrzoll-
verpflichten, das zur Versendung oder zur Ausfuhr stelle die Ausfuhr anzumelden und die Ausstellung
bestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu eines Kontrollexemplares zu beantragen.
lagern und zu verladen und bei der Einlagerung, der Aus- Der Kontrollschein, der für die Transportmittel, mit dem
lagerung sowie dem unmittelbaren Verladen zur Ge- das Getreide aus dem Inland verbracht werden soll, aus-
wichtsherstellung eine geeichte Waage zu verwenden gestellt worden ist, ist zusammen mit den sonstigen vor-
sowie jeweils die Warenart festzustellen. Der anerkannte geschriebenen Unterlagen der jeweils zuständigen Stelle
Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, unverzüglich die Bun- vorzulegen. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt im Falle des
desanstalt zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvor- Satzes 1 Nr. 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder
aussetzung nachträglich entfallen ist. Die Bundesanstalt die Ausstellung des Kontrollexemplares durch einen Sicht-
gibt die anerkannten Umschlagsbetriebe im Bundes- vermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die Registrier-
anzeiger bekannt. nummer oder die Nummer der zu diesem Zwecke ausge-
(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Ein- stellten Kontrollexemplare auf dem letzten Kontrollschein.
zelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht (9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter muß späte-
oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang stens drei Tage vor Beginn der in den vorstehenden
des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die Absätzen genannten Warenbewegungen der Bundes-
Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben: anstalt folgende Angaben mitteilen:
1. Name und Anschrift des anerkannten Umschlags- 1. Abgangslager und Abholschein-Nummer,
betriebes,
2. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende
2. Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das der Auslagerung,
Zusammenstellen oder das unmittelbare Verladen ver-
anlassenden Auftraggebers; 3. vorgesehene Transportmittel und Transportwege,
3. Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und 4. Name und Anschrift des anerkannten Umschlags-
die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten, betriebes und dessen Anerkennungs-Nummer,
4. Menge und Warenart des empfangenen Getreides, 5. voraussichtliche Ankunft des Getreides beim aner-
kannten Umschlagsbetrieb,
5. Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen
6. voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im Inland, an
Transportmittels,
dem das Getreide auf das Transportmittel verladen
6. Tag und Uhrzeit der Ankunft des Getreides. wird, mit dem es versandt oder ausgeführt werden soll.
(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine kürzere Frist
einem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden, zulassen, wenn dadurch der Überwachungszweck nicht
ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder gefährdet wird. Änderungen im tatsächlichen Ablauf sind
Einzelsendung festzustellen. Bei der Auslagerung ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten
das Gewicht und die Warenart der neuen Sendung nach den Sätzen 1 bis 3 gelten für jeden Fall einer weiteren
festzustellen und ein neuer Kontrollschein durch den Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbetriebes.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§5 Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die
Probenahme und Untersuchung des Getreides Bundesanstalt nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen unterstellt.
(1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getrei-
(1 a) Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mit-
des zur Feststellung der Warenart haben nach den für die
gliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes
Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend
Zwischenerzeugnis Im Inland zu bestimmten Erzeugnis-
den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-
sen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in
nen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die
das Inland bis zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten
Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlags-
Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bun-
betrieben durchzuführen.
desanstalt.
(2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb
(2) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit
beim Verbringen in den Betrieb oder dem unmittelbaren
der Feststellung der Verarbeitung zu den bestimmten Ver-
Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontroll-
arbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat
schein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des
ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage
Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unver-
der Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für
züglich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weiter-
die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
transport des Getreides ist erst zulässig, wenn die Bun-
desanstalt Ihr schriftliches Einverständnis erteilt hat. (3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorge-
sehen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus
(3) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Über-
der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche
prüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbst-
gezogene Proben untersuchen. Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexempla-
res und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die
Ausfuh_rzollstelle.
§6
(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorge-
Freigabe der Sicherheiten
sehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten
(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und
§ 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten ihnen gleichgestellten Einheiten verbraucht werden sollen,
können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme
festgestellt hat, daß das Verfahren nach§ 4 eingehalten durch diese Stellen.
und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten (5) (weggefallen)
verlangten Nachweise erbracht worden sind.
(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide
(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schrift- ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu
lichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß: lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus
1. Abholschein-Nummer, Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche
2. im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge, Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen
Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern.
3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechen• Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus-
den Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jewei- zuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontroll-
ligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen, exemplares und der Annahme der Ausfuhranmeldung
4. Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen. getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu
transportieren und zu lagern.
Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß das Inter-
ventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht
wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten §8
Transporteurs beizufügen, daß beim Transport keine Zu-, Überwachung der Verarbeitung
Ab- oder Umladungen, ausgenommen Umladungen im
Falle eines Schadens an einem Transportmittel, erfolgt (1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung stellt
oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die die Bundesanstalt bei der Auslagerung einen Kontroll-
Verpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach Satz 3 schein entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 in vier Stücken aus.
entfällt bei Transporten mit der Deutschen Bahn Aktienge- (2) Derjenige, der Getreide aus Interventionsbeständen
sellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischen-
mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 erzeugnis in das Inland verbringt, hat nach Ankunft am
Abs. 8 Satz 3 beizufügen. ersten Bestimmungsort im Inland die Ware unter Vorlage
des Kontrollexemplares bei der zuständigen Zollstelle
oder an dem von ihr bezeichneten Ort zu gestellen. Zur
III. Überwachung der Verarbeitung Durchführung der weiteren amtlichen Überwachung durch
die Bundesanstalt ist die Ausstellung eines Kontroll-
scheines zu beantragen. Dieser Kontrollschein ist der Zoll-
§7
stelle, bei der die Ware gestellt worden ist, als Nachweis
Grundsatz der weiteren Überwachung durch die Bundesanstalt
vorzulegen. Die Zollstelle übersendet den Kontrollschein
(1) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundes-
und das dazugehörige Kontrollexemplar der Bundes-
anstalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur
anstalt zwecks Erledigung des Kontrollexemplares. Der
Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte
Kontrollschein enthält folgende Angaben:
Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der
Auslagerung bis zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 597
2. Name und Anschrift des Betriebs, in dem die bestimm- 6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeug-
ten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeug- nisse,
nisse hergestellt werden sollen (Verarbeiter),
7. die Unterschrift des Verarbeiters.
3. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die Ist der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem Erstkäufer
für dessen Identifizierung erfordertichen Daten,
identisch, ist die Verarbeitungserklärung von beiden zu
4. Warenart, unterzeichnen.
5. Warenmenge, (10) Im Falle eines Schadens an einem Transportmittel
gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. •
6. Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.
(11) Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus Inter-
(3) Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sowie
ventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide herge-
von dem Käufer oder dem von ihm beauftragten Spe-
stelltes Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, muß
diteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unter-
der Bundesanstalt spätestens drei Tage vor Verbringung
zeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güter-
in das Inland die in § 4 Abs. 9 Satz 1 geforderten Angaben
kraftverkehrsgesetz gilt § 4 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
sowie zusätzlich folgende Angaben mitteilen:
(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines 1. voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter,
Zwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen mehrerer
Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare 2. Name und Anschrift des Verarbeiters,
Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein 3. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende
anderes Transportmittel ist in einem Verarbeitungsbetrieb der Verarbeitung.
nur zulässig, wenn der Verarbeitungsbetrieb zu diesem
Zwecke von der Bundesanstalt anerkannt ist (anerkannter Die vorstehenden Pflichten gelten auch für jeden weiteren
Verarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt Verarbeiter. § 4 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
werden, wenn die in der Anlage 3 genannten Vorausset-
zungen erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3
§§9und 10
Satz 3 bis 5 entsprechend.
(weggefallen)
(5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für jede
Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb gebracht
wird, den Empfang des Getreides oder des Zwischen- § 11
erzeugnisses auf dem Kontrollschein zu bestätigen. § 4 Ausfuhr und Versendung
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. der Verarbeitungserzeugnisse
(6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines Zwi- (1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse
schenerzeugnisses, das in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt •oder die bestimmten Verarbeitungserzeug-
aus Interventionsgetreide hergestellt worden ist, nicht im nisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbe-
Betrieb des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen, haltlich des Absatzes 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1
ist dieser verpflichtet, der Bundesanstalt unverzüglich und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zu der Annahme der Ausfuhr-
Name und Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren anmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplares.
Käufers (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzu- Der Erstkäufer beantragt bei der Bundesanstalt die Aus-
teilen. Bei jeder Verladung auf ein anderes Transportmittel stellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt entsprechend.
ist ein neuer Kontrollschein auszustellen.
(2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind
(7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht und anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die
die Art des Getreides oder der Verarbeitungserzeugnisse Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse so-
festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5 gelten ent- wie die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungs-
sprechend. bescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungs-
erzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.
(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3, 4 und 6
treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und Ver- (3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.
arbeiter.
(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer §12
des Getreides der Bundesanstalt eine Verarbeitungs- (weggefallen)
erklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ver-
arbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung
muß enthalten: §13
1. Name und Anschrift des Erstkäufers, Freigabe der Sicherheit
2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser Ist für eine aus Beständen der Bundesanstalt ausge-
nicht mit dem Erstkäufer identisch ist, lagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen
oder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine
3. Menge des verarbeiteten Getreides, Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben
4. Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse, werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß die
ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung
5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere der §§ 7 bis 11 oder zusätzlich die Versendung oder die
Tage den Verarbeitungszeitraum, Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
IV. Schlußbestimmungen §16
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§14
Soweit es zu der Überwachung der Einhaltung der Ver-
Kosten pflichtungen nach dieser Verordnung erforderlich ist, sind
Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnom- die Käufer und Empfänger von Getreide aus Interventions-
men oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind beständen, die mit dessen Transport beauftragten Spedi-
den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für teure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3 oder§ 8
die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den Bedien-
sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in steten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-,
den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichtigen der
Regelung getroffen ist. Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebs-
zeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kom-
menden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke
§15 und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei
automatischer Buchführung sind die nach Satz 1 Aus-
(1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der Bun- kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit
desanstalt kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu ver- den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die
arbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist Bundesanstalt dies verlangt.
verpflichtet
1. ordnungsgemäße Bücher nach den Vorschriften des
§17
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
Muster, Vordrucke
2. besondere Aufzeichnungen getrennt für überwa-
chungspflichtiges und sonstiges Getreide zu machen (1) Die Bundesanstalt kann für
über
1. den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Ver-
a) den täglichen Zu- und Abgang oder den son- bindung mit § 8 und § 11 Abs. 2,
stigen Verbleib einschließlich Namen und Anschrift
2. die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 -
des jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an
Abs.4,
Getreide,
3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2
b) die täglich hergestellten Mengen der Verarbei-
und§ 13,
tungserzeugnisse sowie deren Verbleib,
3. auf Verlangen der für die amtliche Überwachung zu- ·4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9
ständigen Stellen weitere Aufzeichnungen insbeson- Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
dere über einzelne Verarbeitungsvorgänge zu machen. bereithalten.
Entsprechendes gilt für den Empfänger des in Satz 1 (2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekannt-
genannten Getreides, der mit dem Käufer des Getreides gemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind
nicht Identisch ist, im Falle von Getreide aus Interventions- diese zu verwenden.
beständen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sowie für die Hersteller oder Erstkäufer §18
von Zwischenerzeugnissen.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Betriebe sind verpflichtet,
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
1. ordnungsgemäßige Bücher nach den Vorschriften des organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte
2. besondere Aufzeichnungen über den Empfang ein- Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder
schließlich der Warenart, die Lagerung, eventuell verarbeitet,
durchgeführte Bearbeitungen und den Verbleib jeder
2. entgegen§ 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere
bei ihnen gelagerten oder verladenen Einzelsendung
nicht mitführt,
zu machen; Warenbewegungen sind täglich aufzu-
zeichnen. 3. entgegen
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Auf- a) § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch in Verbindung
zeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unter- mit § 8 Abs. 10 oder§ 11 Abs. 1 Satz 1,
liegendes Getreide zu machen. b) § 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder§ 4 Abs. 9 Satz 3, auch
verpflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Auf- in Verbindung mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11
zeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen Abs. 1 Satz 3,
bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalender- c) § 8 Abs. 6 Satz 1 oder
jahr der Abgabe des Getreides aus den Interventions-
d) § 8 Abs. 11 Satz 1 oder 2
beständen folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach ande-
ren Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
bestehen. oder nicht rechtzeitig macht,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 599
4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines an- ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertrans-
erkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischen- portiert,
lagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung 7. entgegen§ 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten Tätig-
zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar keiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbe-
verlädt, trieb vornimmt oder
5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide
mit § 8 Abs. 4 Satz 3, die Bundesanstalt nicht oder weitergibt.
nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerken-
nungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung §19
mit § 8 Abs. 7 Satz 2 oder § 11 Abs. 3, Getreide {Inkrafttreten)
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage2
(zu § 4 Abs. 3)
Voraussetzungen
für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben
bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand
1. Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 Tonnen betragen.
2. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
3. Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 Tonnen betragen.
4. Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muß tatsächlich
herstellbar sein.
6. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
7. Der Umschlagsbetrieb muß
a) nach § 1 der Verordnung über Orderlagerscheine in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ermächtigt sein, Lagerscheine, die durch Indossamente
übertragen werden können, auszustellen, oder
b) einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen, aus dem hervorgeht, daß er nicht mit Getreide handelt.
Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b muß der Umschlagsbetrieb die für die Ausübung seines Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit zudem durch die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister oder dem Bundeszentral-
register nachweisen.
8. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell
erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
9. Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebes zur Ausstellung der
Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner
Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
10. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil
dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.
Anlage3
(zu § 8 Abs. 4)
Voraussetzungen
für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben
1 . Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
2. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell
erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
3. Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebes zur Ausstellung der Kon-
trollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufs-
erfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
4. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil
dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 601
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1995
- 1 Bvl 18/93 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 4 Absatz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264) in Ver-
bindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom
23. Dezember 1981 (GVBI. S. 526) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 3 sowie mit
Artikel 105 Absatz 2 und 2a des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Feuerwehr-
gesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Februar 1987 (GBI. S. 105) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 3
sowie mit Artikel 105 Absatz 2 und 2a des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den24.April1995
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth eu sser-Sc h narren berg er
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Recht13verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
25.4.95 Verordnung zur Aufhebung tierseuchenrechtlicher Verordnun-
gen 4877 (81 28. 4. 95) 1.5.95
7831-1-43-65; 7831-10-1
5.4.95 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz Kiel-
Holtenau) 5053 (85 5. 5. 95) 6.5.95
96-1-2-152
13.4.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hahn) 5053 (85 5. 5. 95) 25.5.95
96-1-2-145
13.4. 95 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5054 (85 5. 5. 95)_ 25.5.95
96-1-2-151
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 6. Mal 1995
Tag I n h a It Seite
13. 2. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien,
Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region . . . . . . . . . . . . . . 338
3. 3. 95 Bekanntmachung des Zusatzprotokolls vom 29. September 1982 zu dem Übereinkommen über die
vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur
leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen des Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die vorübergehende zolHreie
Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für
Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheits-
wesens.......................................................................... 346
27. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
31. 3. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . 350
4. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
7. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
7. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Organisation für Wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355
11. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich _des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . 355
11. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 356
11. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des
Fakultativprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356
11. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . 357
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
12. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 358
26. 4. 95 Bekanntmachung der geä"'!_derten Fassung des Teils II des Technischen Anhangs zum Protokoll vom
31. Oktober 1988 zu dem Ubereinkommen von 1979 betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . 358
Preis differ Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen VoraUS(echnung.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995 603
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4.4.95 Verordnung (EG) Nr. 762/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2294/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Stüt-
zungsregetung für ö I s a a t e n erzeuger gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 des Rates l 76/1 5.4.95
4.4.95 Verordnung (EG) Nr. 763/95 der Kommission zur Festsetzung der Min-
destverkaufspreise für R i n d f I e i s c h für den Verkauf im Rahmen der
Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 611/95 l 76/3 5.4.95
5.4.95 Verordnung (EG) Nr. 771/95 der Kommission zur Anpassung bestimmter
Verordnungen betreffend den Sektor O b s t und G e m ü s e infolge des
Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden l 77/9 6.4.95
5.4.95 Verordnung (EG) Nr. 781/95 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Einfuhrregelung für B a n an e n L 77/25 6.4.95
6.4.95 Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemein-
same Marktorganisation für T r o c k e n f u t t er L 79/5 7.4.95
6.4.95 Verordnung (EG) Nr. 786/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
normen für E i e r l 79/12 7.4.95
7.4.95 Verordnung (EG) Nr. 796/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1858/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung
zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen l80/17 8.4.95
7.4.95 Verordnung (EG) Nr. 797/95 der Kommission zur Festsetzung der Aus-
gleichsbeihilfe für die 1994 vermarkteten Bananen der Gemein-
schaftserzeugung, des für 1995 zu leistenden Vorschusses und zur Ab-
weichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 hinsichtlich der Ge-
währung des Beihilfesaldos l80/19 8.4.95
7.4.95 Verordnung (EG) Nr. 798/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1912/92, (EWG) Nr. 1913/92, (EWG) Nr. 2254/92,
(EWG) Nr. 2255/92, (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 hinsicht-
lich der Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zur
Versorgung der Kanarischen Inseln, der Azoren, Madeiras und der fran-
zösischen überseeischen Departements mit bestimmten I an d wir t -
s c h a f t I i c h e n Erzeugnissen und der zu gewährenden Beihilfen l80/21 8.4.95
7.4.95 Verordnung (EG) Nr. 799/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2219/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung Madeiras mit M i Ich erzeugnissen und zur
Erstellung der Bedarfsvorausschätzung LS0/29 8.4.95
11.4.95 Verordnung (EG) Nr. 811/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sonder-
maßnahmen für den 1995 vorgenommenen Transport von frischem
0 b s t und Ge m ü s e mit Ursprung in Griechenland L82/5 12.4.95
11.4.95 Verordnung (EG) Nr. 813/95 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur
Verarbeitung in der Gemeinschaft L82/9 12.4.95
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
11. 4. 95 Verordnung (EG) Nr. 810/95 der Kommission zur Einführung endgültiger
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorien 14,
17 und 29) mit Ursprung in der Volksrepublik China L82/2 12.4.95
12.4.95 Verordnung (EG) Nr. 821/95 der Kommission zur Eröffnung zusätzlicher
Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimm-
ten Drittländern, die 1995 an Handelsmessen in der Gemeinschaft teil-
nehmen L83/2 13.4.95
10. 4. 95 Verordnung (EG) Nr. 823/95 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dinatriumcarbonat mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L83/8 13.4.95
12.4.95 Verordnung (EG) Nr. 834/95 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L84/1 14. 4. 95
10. 4. 95 Verordnung (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 838/95 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 zur Festlegung der
Form der Ausweise für die Mitglieder und Bediensteten der Organe L85/1 19.4.95
10. 4. 95 Verordnung (EG) Nr. 839/95 des Rates zur Änderung der Liste der Länder
in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 L85/9 19.4.95
Berichtigung der__verordnung (EG) Nr. 527/95 der Kommission vom
9. März 1995 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit
Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr
für bestimmte Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 54 vom 10. 3. 1995) L81ll 11.4.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom
19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zoll-
präferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 (ABI. Nr. L 348 vom
31.12.1994) L82/29 12.4.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1856/94 der Kommission
vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit
für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (ABI.
Nr. L 192 vom 28. 7. 1994) L89/47 21.4.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2184/94 der Kommission
vom 6. September 1994 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je
Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
(ABI. Nr. L 234 vom 8. 9. 1994) L89/47 21. 4. 95