542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Aussetzung der Statistik des Warenverkehrs
mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 24. April 1995
Auf Grund des§ 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 462, 565) verordnet die Bundesregierung:
§1
Die Durchführung der nach dem Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs
mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 16. Juni 1978
(BGBI. I S. 751), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885), angeordneten Statistik wird ab dem 1. April 1995
ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
31. Dezember 1995 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. April 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 543
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
Vom 24. April 1995
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet nach Maßgabe des § 4 der Lebensmittel-Kennzeich-
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Buchstabe a in nungsverordnung auf einem Schild neben der Ware
Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder in einem Aushang deutlich lesbar und unver-
Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b des wischbar angegeben ist. Ist das Speiseeis zum Verzehr
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in in der Verkaufsstätte bestimmt, ist die Verkehrsbe-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 zeichnung zusätzlich auf der Speisekarte nach Maß-
(BGBI. 1S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des gabe des Satzes 1 anzugeben."
Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538)
geändert worden sind, im Einvernehmen mit den 4. § 7b wird wie folgt gefaßt:
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und ,,§7b
Forsten und für Wirtschaft,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- auf Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei
vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Ein- dem gewerbsmäßigen Herstellen von Speiseeis oder
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Halberzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Ver-
Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz kehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 2a
und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft: Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen
hinaus verwendet.
Artikel 1 (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens-
Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundes- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungs-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, ver- widrig."
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 16 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Dezember 1993 Artikel2
(BGBI. 1S. 2288), wird wie folgt geändert:
Neubekanntmachungserlaubnis
1. Die§§ 1, 2, 3, 4 und 6 werden aufgehoben. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
laut der Verordnung über Speiseeis in der vom Inkrafttre-
2. In§ 2a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Stärke," sowie ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
,,und in§ 1 Abs. 1 Satz 2" gestrichen. gesetzblatt bekanntmachen.
3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§5 Artikel3
Kennzeichnung Inkrafttreten
Speiseeis darf lose gewerbsmäßig nur in den Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
kehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. April 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über Hygiene- und Qualitäts-
anforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
(Milchverordnung)j
Vom 24. April 1995
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit Artikel 114 des auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), das und 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des
Bundesministerium für Gesundheit § 1OAbs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b
und d und Nr. 4 Buchstabe b und des § 19a des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
Entscheidungen:
1. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene- (BGBI. 1 S. 1169), im Einvemehmen mit den Bundes-
vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABI. EG und für Wirtschaft,
Nr. L268S.1),
2. Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die auf Grund des§ 32 Abs. 1 Nr. 9a und 10 in Verbindung
Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die
Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-
Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268 S. 33), ministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung
3. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Rege- und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
lung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen
Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit
gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen dem Bundesministerium der Finanzen und
tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr
in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezi- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und
fischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richt- Bedarfsgegenständegesetzes,
linie 89/662/EWG und - im Bezug auf Krankheitserreger - der Richt-
linie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 12 des Gesetzes
4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG worden sind, das Bundesministerium für Ernährung,
Nr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG Landwirtschaft und Forsten
des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die
Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein- auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
geführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Tierseuchengesetzes in der
90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr.L 268 S. 56),
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993
5. Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem
vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten (BGBI. 1S. 116),
die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis zulassen (94ll0/EG) (ABI. EG Nr. L 36 S. 5), auf Grund des § 3 des Milch- und Margarinegesetzes
6. Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Fest- vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471), der gemäß
legung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993
eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemein- (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen
schaft (93/13/EWG) (ABI. EG Nr. L 9 S. 33),
7. Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Fest-
mit den Bundesministerien für Gesundheit und für
legung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Wirtschaft und
Dritlländem in Freilagem, Freizonen und Zollagern sowie bei der
Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der auf Grund des§ 7 Satz 1 des Milch- und Margarine-
Gemeinschaft (93/14/EWG) (ABI. EG Nr. L 9 S. 42), gesetzes, der gemäß Artikel 51 der Verordnung vom
8. Richtlinie 94ll1 /EG des Rates vom 13. Dezember 1994 zur Änderung 26. Februar 1993 geändert worden ist, im Einver-
der Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die Herstellung
und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und nehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,
Erzeugnissen auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 368 S. 33). der Justiz und für Wirtschaft:
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 545
§1 e) sonstige aus Milch hergestellte Erzeugnisse, auch
Anwendungsbereich unter Zusatz anderer Stoffe, sofern
aa) diese nicht zugesetzt werden, um einen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen-
Milchbestandteil vollständig oder teilweise
den auf das
zu ersetzen und
1. Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Roh-
bb) der Anteil an Milchbestandteilen in der
milch einschließlich Vorzugsmilch,
Trockenmasse des Erzeugnisses überwiegt;
2. Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
8. Erzeugerbetrieb: Betrieb oder Betriebsstätte, in dem
a) thermisierter und wärmebehandelter Milch, oder in der Milch gewonnen wird;
b) Erzeugnissen auf Milchbasis. 9. Milchsammelstelle: Betrieb, in dem Milch gesammelt
und gekühlt wird;
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinn-
gemäß auch für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 10. Standardisierungsstelle: Betrieb, der nicht einer Milch-
anderer Tierarten, soweit nichts anderes bestimmt ist. sammelstelle oder einem Be- und Verarbeitungs-
betrieb angeschlossen ist und in dem Milch entrahmt
(3) Diese Verordnung findet vorbehaltlich des Satzes 2 oder ihr Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen
keine Anwendung auf das Behandeln von Vorzugsmilch verändert werden kann;
und das Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die in Einzel- 11. Be- und Verarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch
handelsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen zur oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet
Gemeinschaftsverpflegung an Verbraucher abgegeben oder behandelt werden;
werden. Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Einrich- 12. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Behörde
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die Erzeugnisse beauftragte Tierarzt.
auf Milchbasis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d her-
stellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen
§3
insoweit die Anforderungen nach§ 6 Abs. 1, Anlage 5 Nr. 1
und 3, Anlage 6 Nr. 3.3 und 4.4, Anlage 7 Nr. 1.5 und 1.9 Gewinnen und Behandeln von Rohmilch
und Anlage 10 Nr. 3.4 erfüllen.
(1) Rohmilch, die zur Abgabe an andere bestimmt ist,
(4} Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung darf nur
auf das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die 1. von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen
dem Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 nicht unter- der Anlage 1 entsprechen,
liegen, bei denen jedoch Milch oder Erzeugnisse auf Milch-
basis verwendet werden, die den Anforderungen dieser 2. in einem Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt
Verordnung entsprechen. werden, der den Anforderungen der Anlage 2 ent-
spricht, und
§2 3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 3 im
Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt werden.
Begriffsbestimmungen
Diese Rohmilch darf keine anomalen sensorischen Merk-
Im Sinne dieser Verordnung ist male aufweisen.
1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges tägliches (2) Rohmilch darf darüber hinaus nur in nach § 20
Melken gewonnene unveränderte Eutersekret von zur zugelassenen Milchsammelstellen, Standardisierungs-
Milchgewinnung gehaltenen Kühen; stellen und Be- und Verarbeitungsbetrieben behandelt
werden.
2. Rohmilch: Milch, die nicht über + 40 °C erwärmt
worden ist; §4
3. thermisierte Milch: gereinigte Milch, die nach Anlage 6 Herstellen und Behandeln von
Nr. 1.4 erwärmt worden ist; wärmebehandelter Milch und von Werkmilch
4. wärmebehandelte Milch: gereinigte Milch, die nach (1) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur
Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist;
1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungs-
5. Konsummilch: gereinigte Milch, die dazu bestimmt betrieben und
ist, an Verbraucher abgegeben zu werden;
2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5
6. Werkmilch: gereinigte Milch, die zur Verarbeitung hergestellt und behandelt werden.
bestimmt ist;
(2) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen
7. Erzeugnisse auf Milchbasis: nur aus Milch hergestellt werden, die entsprechend § 3
a) Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnis- gewonnen und behandelt und nach § 1 der Milch-
verordnung; Güteverordnung untersucht worden ist und einem
Verkehrsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 1 nicht unterliegt.
b) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der
Käseverordnung; (3) Wärmebehandelte Milch darf nur aus Milch her-
gestellt werden, der, abgesehen von Entnahmen bei der
c} Butter im Sinne der Butterverordnung; Reinigung und Entkeimung, nichts entnommen oder
d) Speiseeis mit einem Anteil an Milch oder Milch- zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe
erzeugnissen; nicht nach anderen Vorschriften erlaubt ist.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(4) Rohmilch, die wärmebehandelter Werkmilch hergestellt werden. Dies
1. zur Herstellung von wärmebehandelter Milch bestimmt gilt nicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die während
ist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.1 bis 1.3, der Herstellung einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5
Satz 1 oder einem von der zuständigen Behörde geneh-
2. zur Herstellung von Werkmilch bestimmt ist, ist nach migten gleichwertigen Verfahren der Wärmebehandlung
Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.2 und 3.2.1 unterzogen oder aus wärmebehandelten Erzeugnissen
zu behandeln. hergestellt _worden sind.
(5) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6 (2) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur
Nr. 2.1 bis 2.4 aufgeführten anerkannten Verfahren 1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungs-
durchzuführen. Wird pasteurisierte, ultrahocherhitzte oder betrieben hergestellt und behandelt werden,
sterilisierte Milch hergestellt, so sind von der zuständigen 2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5
Behörde zugelassene Einrichtungen zu verwenden. Eine hergestellt und behandelt werden und
Einrichtung darf nur zugelassen werden, wenn sie den
Anforderungen der Anlage 7 Nr. 3.5 entspricht. Bei der 3. so hergestellt und behandelt werden, daß sie den
Wärmebehandlung sind der Temperaturverlauf sowie Anforderungen
der Betriebszustand der Einrichtung bezüglich Umlauf, a) der Anlage 6 Nr. 3.3.1.1 und 3.3.1.2 sowie
Durchlauf und Reinigung mit_ einem Temperaturmeß- b) der Anlage 6 Nr. 3.3.1.3
und -aufzeichnungsgerät aufzuzeichnen. Diese Aufzeich-
nungen sind täglich mit dem Datum zu versehen und bei für die dort genannten Erzeugnisse entsprechen.
Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Umgebungs- (3) Milch darf zur Herstellung von Rohmilcherzeugnis-
temperatur gelagert werden können, zwei Monate ab dem sen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen
Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum der Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 entspricht.
und bei den übrigen Erzeugnissen auf Milchbasis zwei
(4) Be- und Verarbeitungsbetriebe, die Erzeugnisse auf
Jahre aufzubewahren.
Milchbasis umhüllen oder verpacken, haben die Anforde-
rungen der Anlage 6 Nr. 4.3 und 4.4 einzuhalten. Sie haben
§5 diese Erzeugnisse entsprechend den Anforderungen der
Zusätzliche Anforderungen Anlage 8 zu kennzeichnen.
an das Herstellen und Behandeln
von wärmebehandelter Konsummilch §7
(1) Wer Konsummilch herstellt, hat die zur Herstellung Vorzugsmilch
verwendete Milch vorbehaltlich der §§ 7 und 8 einer
Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 zu unterziehen. (1) § 5 ·Abs. 1 gilt nicht für Konsummilch, die als
Pasteurisierte Konsummilch darf nur aus Rohmilch Rohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeich-
oder thermisierter Milch unter Ausschluß einer zweiten nung „Vorzugsmilch" in den Verkehr gebracht wird, wenn
Wärmebehandlung hergestellt werden. Ultrahocherhitzte sie
Milch sowie Sterilmilch dürfen auch aus pasteurisierter 1. in einem nach Absatz 3 zugelassenen Erzeugerbetrieb
Milch hergestellt werden. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlagen 1, 3
(2) Pasteurisierte Konsummilch ist im Be- und Verarbei- und 5 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 gewonnen und
tungsbetrieb unmittelbar nach der Wärmebehandlung behandelt worden ist,
mindestens auf + 6 °e zu kühlen und bei dieser Tempe- 2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An-
ratur zu halten. lage 9 Nr. 3 entspricht,
(3) Wärmebehandelte Konsummilch darf nur in zur 3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine
unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher bestimmte Temperatur von + 8 °e nicht überschritten hat und
Behältnisse abgefüllt werden, wenn die Anforderungen 4. auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1
der Anlage 6 Nr. 4.1 und 4.2 Satz 1 eingehalten werden. Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Der Be- und Verarbeitungsbetrieb hat Konsummilch in mit dem Hinweis „Rohmilch - verbrauchen bis ... -
Fertigpackungen entsprechend den Anforderungen der aufbewahren bei höchstens + 8 °e" gekennzeichnet
Anlage 8 zu kennzeichnen. ist, wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist
(4) Wärmebehandelte Konsummilch muß so hergestellt von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht über-
werden, daß sie nach der Wärmebehandlung den An- schreiten darf.
forderungen (2) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die in
1. der Anlage 6 Nr. 3.1.1 und 3.1.2 und verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen
unter der Verkehrsbezeichnung „ Vorzugsmilch" an Ver-
2. der Anlage 6 Nr. 3.1.3
braucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und
entspricht. Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben wird, wenn
die Anforderungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind und
§6
die Behältnisse mit einem mit ihnen verbundenen Etikett
Zusätzliche Anforderungen versehen sind, das die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4
an das Herstellen und Behandeln enthält.
von Erzeugnissen auf Milchbasis
(3) Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen,
(1) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen vorbehaltlich behandeln und in den Verkehr bringen, müssen von
der Vorschriften der Milcherzeugnis-Verordnung, der der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Zulassung
Käseverordnung und der Butterverordnung nur aus wird auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, daß die
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 547
Anforderungen nach den Anlagen 1 bis 3, 5, 7 Nr. 1 destens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende
und 3 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 eingehalten werden. entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder
§ 20 Abs. 4 gilt entsprechend. verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen
Einrichtungen besitzt. § 20 bleibt unberührt.
(4) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im R.ahmen
betriebseigener Kontrollen in bezug auf die der Milch-
gewinnung dienenden Kühe Nachweise zu führen über §10
1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe des Homogenisierte Milch
Zeitpunktes und der Namen und Anschriften der Liefe- Milch darf homogenisiert werden; dabei muß das Fett
ranten und Empfänger, durch mechanische Einwirkung so fein verteilt werden,
2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und einer daß während der angegebenen Mindesthaltbarkeitszeit
erkennbaren Störung des allgemeinen Gesundheits- keine deutlich sichtbare Aufrahmung stattfindet.
zustandes,
3. Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel, § 11
4. durchgeführte Untersuchungen im Sinne der Anlage 9 Eiweißanreicherung
Nr.1.1.1 und 1.1.2.
Teilentrahmte (fettarme) und entrahmte Milch im Sinne
Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei der Verordnung (EWG) Nr. 1411ll1 des Rates zur Fest-
Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde legung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame
auf Verlangen vorzulegen. Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hin-
sichtlich Konsummilch vom 29. Juni 1971 (ABI. EG
Nr. L 148 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung darf unter
§8
Anreicherung mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen
Milch-ab-Hof-Abgabe Milcheiweißerzeugnissen hergestellt werden.
(1) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Konsummilch, die als
Rohmilch im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher §12
im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes abgegeben wird, wenn Beförderung von Milch
und Erzeugnissen auf Milchbasis
1 . sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anforde-
rungen des § 3 Abs. 1 gewonnen und behandelt (1) Rohmilch, thermisierte Milch, wärmebehandelte
worden ist, Milch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen
nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 10
2. sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung befördert werden.
kontrolliert wird und hierbei die Anforderungen der
(2) Wer wärmebehandelte Konsummilch oder Erzeug-
Anlage 4 Nr. 1.1 erfüllt,
nisse auf Milchbasis, die nicht in Fertigpackungen ab-
3. sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen gepackt sind, befördert oder befördern läßt, muß diese bei
worden ist, ihrer Beförderung mit einem Begleitdokument, das auch
ein Handelsdokument sein kann, versehen, das folgendes
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der
enthält:
Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" an-
gebracht ist und 1. Angaben zum Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß
Anlage 8 Nr. 1,
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger
der zuständigen Behörde angezeigt wurde. 2. Art der letzten Wärmebehandlung.
Dieses Dokument ist vom Empfänger ein Jahr aufzu-
(2) Die Abgabe von Rohmilch
bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
1. an Familienangehörige des Milcherzeugers, Altenteiler vorzulegen.
und Verpächter des Betriebes,
§13
2. an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers
beschäftigt sind, und an deren Familienangehörige, Anforderungen an Desinfektionsmittel
3. durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berg- Für die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4,
hütten Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte
und Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel
ist auch zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1, verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel
unbeschadet derjenigen der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 und der anzusehen, die in ihrer keimabtötenden Wirkung den
Anlage 4 Nr. 1.1, nicht erfüllt sind. Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der
Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt, 1) oder
§9 den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen
Gesellschaft, Gießen,2) entsprechen.
Bezeichnung
Molkerei, Meierei, Sennerei, Käserei
1) Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwir:tschaftsgesellschaft (DLG),
Ein Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Bezeichnung Eschbomerlandstr. 122, 60489 Frankfurt.
Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei nur führen, 2) Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesel!schaft
wenn er im Durchschnitt eines Jahres täglich min- (DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§14 e) sich zu vergewissern, daß Milch oder Erzeugnisse
Anforderungen an auf Milchbasis nicht mit Stoffen mit pharma-
Milchreinigungseinrichtungen kologischer oder hormonaler Wirkung sowie mit
und Entkeimungseinrichtungen Antibiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und
anderen Stoffen belastet sind, die schädlich sind
Für die Reinigung der Milch von milchfremden Be- oder die organoleptischen Eigenschaften der Milch
standteilen sowie für die Entkeimung von Milch dürfen oder der Erzeugnisse auf Milchbasis verschlechtern
nur Zentrifugen verwendet werden. Andere Einrich- können oder sich beim Verzehr als gefährlich oder
tungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie die schädlich für die menschliche Gesundheit erweisen
gleiche Wirkung aufweisen. Die gleiche Wirkung weisen können;
insbesondere Einrichtungen auf, die die Voraussetzungen
2. Nachweise zu führen über die Maßnahmen und
der Prüfrichtlinie des Institutes für Verfahrenstechnik
Kontrollergebnisse nach Nummer 1.
der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel, 1) und des
Institutes für Lebensmittelverfahrenstechnik des For- (2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zeitlich
schungszentrums für Milch und Lebensmittel, Weihen- geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zu-
stephan, Technische Universität München,2) erfüllen. ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt
nicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht bei
Umgebungstemperatur gelagert werden können. Bei
§15 diesen sind die Nachweise zwei Monate ab dem
Anforderungen an die Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum
Abgabe von Milch zu Futterzwecken des Erzeugnisses aufzubewahren.
und die Verwendung von Milchrück- (3) Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen die
ständen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben betriebseigenen Kontrollen ~n einem anerkannten Labor
Milch aus Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie innerhalb oder außerhalb des Betriebes durchführen
Rückstände aus Milch-Reinigungs- und Entkeimungs- oder durchführen lassen.
einrichtungen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben dürfen
als Futtermittel nur abgegeben oder im eigenen Betrieb
verfüttert werden, wenn sie zuvor nach einem von der §17
zuständigen Behörde genehmigten Wärmebehandlungs-
Nichteinhaltung der Anforderungen an Milch
verfahren ausreichend erhitzt worden sind.
(1) Wird bei Untersuchungen nach § 1 der Milch-
Güteverordnung festgestellt, daß die Anlieferungsmilch
§16 eines Erzeugerbetriebes in bezug auf Keimzahl oder
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise somatische Zellen die in Anlage 4 Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1,
Nr. 2.2, Nr. 3.1 und Nr. 3.2 festgelegten Anforderungen
(1) Wer Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis in nicht erfüllt, unterrichtet der untersuchende Be- und
Be- und Verarbeitungsbetrieben herstellt oder behandelt, Verarbeitungsbetrieb, die untersuchende Milchsammel-
hat oder Standardisierungsstelle oder die Untersuchungs-
stelle (untersuchende Stelle) unverzüglich den Erzeuger-
1 . durch betriebseigene Kontrollen
betrieb und teilt ihm mit, daß ihm das Inverkehrbringen
a) die nach dem jeweils angewandten Herstellungs- der Milch verboten ist, wenn die Anlieferungsmilch
prozeß zu bestimmenden kritischen Punkte zu nicht innerhalb von drei Monaten nach Feststellung
ermitteln, der Überschreitung diesen Anforderungen wieder ent-
spricht. Gleichzeitig unterrichtet die untersuchende
b) Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese Stelle die zuständige Behörde. Sofern die Untersuchun-
kritischen Punkte in Abhängigkeit von der Menge gen nicht von dem Be- und Verarbeitungsbetrieb, der
der verarbeiteten Milch und der hergestellten Milchsammel- oder Standardisierungsstelle durchgeführt
Erzeugnisse auf Milchbasis festzulegen und durch- worden sind, teilt die untersuchende Stelle das Ergebnis
zuführen, auch diesen mit.
c) das Ergebnis der Untersuchungen zur Einhaltung (2) Werden in bezug auf Keimzahl oder somatische
der in dieser Verordnung festgelegten Normen zu Zellen die in Anlage 4 Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1,
überwachen, Nr. 2.2, Nr. 3.1 und Nr. 3.2 festgelegten Anforderun-
gen vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten
d) einen Reinigungs- und Desinfektionsplan für die
Frist nicht wieder eingehalten, Ist dem Erzeugerbetrieb
Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
das Inverkehrbringen der Milch verboten. Die unter-
geräte aufzustellen und das Ergebnis der ange-
suchende Stelle teilt dem Erzeugerbetrieb den Eintritt
wandten Reinigungs- und Desinfektionsverfahren
des Verkehrsverbotes mit. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
zu überprüfen und
entsprechend.
1) Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Bundesanstalt für Milchforschung -
(3) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 wird nicht
Institut für Verfahrenstechnik. Hemnann-Weigmann-Straße 1, wirksam, wenn bei den Untersuchungen des letzten
24103Klel. Monats in bezug auf Keimzahl jedes ~iflzelergebnis oder
2) Prüfrichtlinien zu beziehen· bei: Forschungszentrum für Milch und in bezug auf somatische Zellen das geometrische Mittel
Lebensmittel Weihenstephan - Institut für Lebensmittelverfahrens-
technlk. Technische Universität München, Vöttinger Straße 41, die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1,
85350 Freising. Nr. 2.2, Nr. 3.1 und Nr. 3.2 erfüllt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 549
(4) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 entfällt, Dabei können besondere Anforderungen für die Her-
wenn der Erzeugerbetrieb durch die Einzelergebnisse stellung eines bestimmten Erzeugnisses festgelegt
von zwei repräsentativen Proben der für die Anlieferung werden.
vorgesehenen Herdenmilch, die auf seinen Antrag
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern bestimmte
nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist im Anforderungen dieser Verordnung die Herstellung von
Abstand von mindestens 4 Tagen durch die zuständige
Erzeugnissen auf Milchbasis traditioneller Art beein-
Behörde oder eine sonst nach Landesrecht zulässiger-
trächtigen können, Einzelausnahmen oder allgemeine
weise beauftragte Stelle entnommen und untersucht Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 16
worden sind, nachweist, daß diese Anforderungen
sowie der Anlage 7 Nr. 1 und 3 und der Anlage 6 Nr. 4.2
wieder erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
gewähren, unter der Voraussetzung, daß die dabei
sprechend.
verarbeitete Milch den Anforderungen der Anlage 1 ent-
spricht. Dabei sind erforderlichenfalls die allgemeinen und
§18 besonderen Herstellungsbedingungen für die jeweiligen
Verkehrsverbote Erzeugnisse festzulegen.
(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr ge- (5) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die
bracht werden Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Er-
zeugung auf eine jährlich verarbeitete Milchmenge von
1. die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze, 2 000 000 Liter begrenzt ist, bei der Gewährung der
2. Milch von Tieren, die den Anforderungen der Anlage 1 Zulassung Ausnahmen von den Anforderungen der
nicht entsprechen, Anlage 7 Nr. 1 und 3 sowie des§ 16 gewähren.
3. das kontinuierlich und diskontinuierlich austretende (6) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Zentrifugat aus Entkeimungszentrifugen, unbeschadet § 3 Abs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer
des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f der Käseverordnung. Erzeugerbetriebe Ausnahmen von den Anforderungen der
Anlage 7 Nr. 1 und 2 zulassen.
(2) Als Milch oder als Erzeugnis auf Milchbasis darf
das Gernelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben nicht
in den Verkehr gebracht werden. §20
(3) Wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Zulassung von
Milchbasis, die nicht entsprechend den Anforderungen Milchsammel- und Standardisierungsstellen
des§ 4 Abs. 4, des§ 5 Abs. 2 und 4, des§ 5 Abs. 3 sowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben
Satz 1 und des§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a hergestellt
oder behandelt worden sind, dürfen nicht als Lebens- (1) Von der zuständigen Behörde werden auf An-
mittel in den Verkehr gebracht werden. § 8 bleibt trag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer
unberührt. zugelassen
1. Milchsammelstellen, wenn gewährleistet ist, daß
§19 diese den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2
Ausnahmen entsprechen und die Anforderungen der Anlage 5
eingehalten werden,
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von
2. Standardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, daß
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und§ 18 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, daß
diese den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2
aus Rohmilch von gesunden Tieren aus Beständen, die
entsprechen und die Anforderungen der Anlage 5
den Anforderungen der Anlage 1 Nr. 2.1 und 3 nicht
eingehalten werden,
genügen, Erzeugnisse auf Milchbasis nach einer Wärme-
behandlung gemäß Anlage 6 Nr. 2 unter Aufsicht der 3. Be- und Verarbeitungsbetriebe einschließlich Stan-
zuständigen Behörde hergestellt und in den Verkehr dardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, daß die
gebracht werden. Anforderungen nach § 16 und den Anlagen 5, 6 und 7
Nr. 1 und 3 sowie den Anlagen 8 und 10 erfüllt sind
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 8 und für die Beförderung der Milch und der Erzeug-
für die Abgabe von tiefgefrorener Milch anderer Tierarten
nisse auf Milchbasis nur Transportbehälter verwendet
Ausnahmen hinsichtlich der 48-Stunden-Frist sowie der
werden, die ausschließlich für die Beförderung von
Abgabe außerhalb des Erzeugerbetriebes zulassen.
Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis sowie anderen
(3) Die zuständige Behörde kann für die Herstellung Lebensmitteln im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 bestimmt
von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen sind.
1. hinsichtlich der Anforderungen an Rohmilch Aus- Die Zulassung nach den Nummern 1 bis 3 bezieht sich
nahmen von den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1 nur auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche.
bis 3 gewähren. Die Anforderungen der Anlage 4 (2) Einer Zulassung nach Absatz 1 bedürfen nicht
Nr. 1.3, 2.2 und 3.2 bleiben, soweit Salmonellen Betriebe, die ausschließlich im eigenen Erzeugerbetrieb
und sonstige Krankheitserreger und deren Toxine und gewonnene Rohmilch be- oder verarbeiten und diese
Staphylococcus aureus betroffen sind, unberührt; Erzeugnisse unmittelbar, hinsichtlich Butter sowie Hart-,
2. Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage 6 Schnitt-, halbfeste Schnitt- und Weichkäse auch mittelbar
Nr. 4, der Anlage 7 sowie des § 16 gewähren, sofern an Verbraucher abgeben.
das Enderzeugnis die in Anlage 6 Nr. 3.3 vorgesehenen (3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie
Merkmale aufweist;
deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesministerium
3. Ausnahmen von Anlage 8 Nr. 2.2 gewähren. für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses gibt die zuge-
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer staat eingeführt, der die Einfuhruntersuchung nach
sowie die Aufhebung. der Zulassung im Bundesanzeiger dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen
bekannt. durchgeführt hat.
(4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zu- (3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß
lassung anordnen, wenn die Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder die Erzeug-
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine nisse auf Milchbasis nicht den Anforderungen dieser
Rücknahme vorliegen oder Verordnung entsprechen, so kann sie dem Absender,
dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten,
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
die Sendung an den Herkunftsort zurückzuverbringen,
oder Fristen nicht eingehalten werden
sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Ansonsten sind die Rohmilch, wärmebehandelte Milch
Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben und die Erzeugnisse auf Milchbasis einem Verfahren
werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und nach Maßgabe der zuständigen Behörde zu unterziehen
Widerruf bleiben unberührt. oder nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungs-
gesetzes zu beseitigen.
§21 (4) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungsverord-
Verbringen von nung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt ge-
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBI. 1
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union S. 3838), in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(1) Sendungen von Rohmilch, wärmebehandelter Milch
und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union können am Bestimmungsort §23
stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie den Zollager, Freizonen und Freilager
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(1) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Dritt-
(2) Wer Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Er- ländern, die in ein Zollager, eine Freizone oder ein Frei-
zeugnisse auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Euro- lager verbracht werden sollen, sind nach Durchführung
päischen Union bezieht, hat dies auf Verlangen der der -Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung nach den
zuständigen Behörde anzuzeigen. Vorschriften der Einfuhruntersuchungsverordnung in der
(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften jeweils geltenden Fassung unter
dieser Verordnung können Sendungen von Rohmilch, 1. Zollverschluß,
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milch-
basis auch während der Beförderung überwacht 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des aus-
werden. gefüllten Dokuments nach dem Muster der Anlage 1
der Einfuhruntersuchungsverordnung und
§22 3. Beifügen beglaubigter Kopien der Genußtauglichkeits-
Einfuhr von bescheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren
Milch und Erzeugnissen Urkunden
auf Milchbasis aus Drittländern
zum Bestimmungsort zu verbringen. Satz 1 gilt auch für
(1) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse den Übergang von einem Lager oder Gebiet im Sinne
auf Milchbasis dürfen nur aus den Drittländem in das des Satzes 1 zu einem anderen. Im Falle des Satzes 2
Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung wird das Dokument nach dem Muster der Anlage 1 der
Nr. 94ll0/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 Einfuhruntersuchungsverordnung anhand der Urkunden,
(ABI. EG Nr. L 36 S. 5) enthaltenen vorläufigen Verzeichnis die die Erzeugnisse beim Eintreffen in dem Lager oder
der Drittländer in seiner jeweils geltenden Fassung auf- dem Gebiet nach Satz 1 begleiten und aufgrund der
geführt sind. hier durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen
(2) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse ausgestellt. Die für das Lager oder Gebiet nach Satz 1
auf Milchbasis dürfen aus Drittländern gemäß Absatz 1 in zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde der
das Inland nur eingeführt werden, wenn Grenzkontrollstelle über das System ANIMO oder bis zur
völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Tele-
1. sie aus nach § 25 zugelassenen oder anerkannten kommunikation oder andere Datenübertragungssysteme
Betrieben stammen, die vom Bundesministerium für über das voraussichtliche Eintreffen der Erzeugnisse zu
Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht unterrichten.
worden sind,
(2) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur
2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die mit Zustimmung der zuständigen Behörde in ein Zollager,
nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11 das von ihr im Benehmen mit der zuständigen Ober-
entspricht, sofern sie nicht von einer nach einem finanzdirektion bestimmt und vom Bundesministerium im
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorge- Bundesanzeiger bekanntgegeben worden ist, verbracht
schriebenen Bescheinigung begleitet ist, und werden. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde
3. die Sendung bei der Einfuhr einer Warenuntersuchung die nach zollrechtlichen Vorschrifte,:-i vorzunehmenden
nach Anlage 12 unterzogen worden ist, es sei denn, die fortlaufenden Aufzeichnungen über alle Ein- und Aus-
Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse lagerungen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
auf Milchbasis werden über einen anderen Mitglied- vorzulegen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 551
(3) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Dritt- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Milch und
ländern, die den . milchrechtlichen Vorschriften nicht Erzeugnisse auf Milchbasis, die an Bord von Flugzeugen
entsprechen, dürfen - unbeschadet der tierseuchen- oder Seeschiffen mitgeführt werden. Die zuständige Be-
rechtlichen Vorschriften - in eine Freizone oder ein hörde kann stichprobenweise eine Dokumentenprüfung
Freilager nur verbracht werden, sofern durchführen.
1. die Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dazu (4) Wer Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis nach
bestimmt sind, nach der Lagerung in ein Drittland Absatz 3 auf ein anderes Flugzeug oder Seeschiff um-
wieder ausgeführt oder in eine andere Freizone oder laden will, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
ein anderes Freilager verbracht zu werden, Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine
Dokumentenprüfung durchführen.
2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß die
für die Freizone oder das Freilager zuständige Behörde (5) Wer Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis nach
keine Einwände hat, Absatz 3 aus dem Transportmittel entladen und bis
zu seinem Weiterversand vorübergehend lagern will,
3. die Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis in anderen hat dies der zuständigen Behörde vorab mitzuteilen.
Räumlichkeiten gelagert werden als diejenigen, die den Die zuständige Behörde hat eine Dokumenten- und
milchrechtlichen Anforderungen entsprechen, Nämlichkeitsprüfung durchzuführen. Milch und Erzeug-
4. die Milch und Erz~ugnisse auf Milchbasis ausschließ- nisse auf Milchbasis sind innerhalb der von der zustän-
lich gelagert und in Teilsendungen ohne Änderung der digen Behörde gesetzten Frist zu versenden. Werden
Verpackung aufgeteilt werden. die Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis nicht innerhalb
dieser Frist versendet, sind die Dokumenten- und
Das Verbringen nach Satz 1 hat unter Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung nach
§ 22 durchzuführen.
1. Zollverschluß und
2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen von §25
der zuständigen Behörde der Versand in die Freizone
Anerkennung und Zulassung
oder das Freilager mit einem Sichtvermerk bestätigt
von Betrieben für die Einfuhr
worden ist,
von Rohmilch, wärmebehandelter
zu erfolgen. Die für die Freizone oder das Freilager Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde,
(1) Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern, die
die den Sichtvermerk nach Satz 2 Nr. 2 anbringt, über
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in
das System ANIMO oder bis zur vollständigen Be-
das Verzeichnis der Betriebe nach Artikel 23 Abs. 3 der
triebsbereitschaft dieses Systems durch Telekommuni-
Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit
kation oder andere Datenübertragungssysteme über
Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung
das voraussichtliche Eintreffen der Erzeugnisse zu unter-
von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen
richten.
auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268 S. 1) aufgenommen sind,
gelten als zugelassene Betriebe.
§24
(2) Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern
Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr werden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit aner-
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
kannt, wenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunfts-
läßt die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milch-
landes bestätigt hat, daß der Betrieb
basis, die anschließend wieder ausgeführt werden sollen,
unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften zu, 1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
wenn 2. für den Versand der dort hergestellten Produkte in die
1. bei der Anmeldung nach § 2 der Einfuhrunter- Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist
suchungsverordnung eine Erklärung der zuständigen und
Behörde des Drittlandes, in das die Sendung verbracht 3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit be-
werden soll, vorgelegt wird, die Sendung ohne Rück- auftragte Tierärzte überprüft werden darf.
sicht auf deren Zustand zu übernehmen, und
(3) Die Zulassung und die Anerkennung der Betriebe
2. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung keinen nach den Absätzen 1 und 2 sowie deren Aufhebung
Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben. werden vom Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(2) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis sind unter
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtigt
1. Zollverschluß, die Bekanntmachung, wenn die in Absatz 1 genannten
2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des aus- Betriebe aus den dort genannten Verzeichnissen ge-
gefüllten Dokuments nach dem Muster der Anlage 1 strichen wurden.
der Einfuhruntersuchungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung und §26
3. Beifügen der Originale der Genußtauglichkeitsbe- Strafvorschriften
scheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
Dokumente
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
ohne Umladen wieder auszuführen. wer vorsätzlich oder fahrlässig
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 die Wärmebehandlung 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 6 Abs. 2 Nr. 1 wärme-
nicht nach einem anerkannten Verfahren durchführt, behandelte Milch, Werkmilch oder ein Erzeugnis auf
Milchbasis herstellt oder behandelt.
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Konsummilch nicht einer
Wärmebehandlung unterzieht, (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
3. entgegen§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Konsummilch oder ent- Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis auf Milchbasis ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
herstellt, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Einrichtung verwendet.
4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a ein Erzeugnis (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
auf Milchbasis herstellt oder behandelt, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2
5. entgegen§ 6 Abs. 3 Milch verwendet, oder § 6 Abs. 4 Satz 2 Konsummilch oder ein Erzeugnis
6. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Milch in den Verkehr bringt auf Milchbasis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
oder kennzeichnet.
7. entgegen§ 18 Abs. 1 Nr. 1 die ersten Milchstrahlen (6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2a des
aus einer Zitze, entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 Milch oder Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 Zentrifugat aus Ent- wer vorsätzlich oder fahrlässig
keimungszentrifugen als Lebensmittel in den Verkehr 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht,
bringt. nicht richtig oder nicht vollständig macht,
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und 2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer täglich mit dem Datum versieht oder nicht oder nicht
1. entgegen § 18 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Tage für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
nach dem Kalben als Milch oder als Erzeugnis auf 3. entgegen§ 7 Abs. 4 Satz 1 oder§ 16Abs.1 Nr. 2 einen
Milchbasis oder Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
2. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Milch führt,
oder ein Erzeugnis auf Milchbasis als Lebensmittel 4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1
in den Verkehr bringt. oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§27
5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 wärmebehandelte Kon-
Ordnungswidrigkeiten summilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des oder befördern läßt,
Leb9nsmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein Dokument nicht oder
wer eine in § 26 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrfässig nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
begeht. nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 7. einer Vorschrift des§ 16 Abs. 1 Nr. 1 über betriebs-
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- eigene Kontrollen zuwiderhandelt.
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des
1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 wärmebehandelte Milch oder
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt.
Werkmilch herstellt oder behandelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. entgegen § 5 Abs. 2 pasteurisierte Konsummilch nicht 1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig
mindestens auf + 6 °C kühlt oder sie nicht bei dieser
oder nicht rechtzeitig erstattet,
Temperatur hält,
2. entgegen § 22 Abs. 1 Rohmilch, wärmebehandelte
3. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Konsum-
Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis einführt,
milch abfüllt,
3. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b ein Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 Milch
Erzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt,
oder ein Erzeugnis auf Milchbasis verbringt,
5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Anforderung nicht
4. entgegen § 24 Abs. 2 Milch oder ein Erzeugnis auf
einhält,
Milchbasis wieder ausführt oder
6. entgegen § 12 Abs. 1 Milch oder ein Erzeugnis auf
5. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht
Milchbasis befördert oder
oder nicht richtig oder entgegen § 24 Abs. 5 Satz 1 eine
7. entgegen § 14 Satz 1 oder 2 eine Zentrifuge oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
andere vergleichbare Einrichtung nicht verwendet. macht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des
Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Rohmilch behandelt oder 1. entgegen § 3 Abs. 1 Rohmilch gewinnt oder behandelt,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 553
2. entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 Milch herstellt oder be- 1. die zur Herstellung verwendete Milch unter
handelt, Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der
Milchverordnung genannten Anforderungen
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr. 2
gewonnen und behandelt und
Milch herstellt oder
2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der
4. entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
führt. § 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt ent-
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 sprechend."
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 15 Milch oder Rückstände abgibt b) § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d, § 18 Abs. 2, § 22 und
oder verfüttert. § 25 Abs. 3 Nr. 9 werden gestrichen.
c) § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert: _
§28
aa) In Nummer 7 wird das Komma am Ende der
Änderung anderer Vorschriften Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.
(1) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder" durch einen
(BGBI. 1S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver- Punkt ersetzt.
ordnung vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3526), wird cc) Nummer 9 wird gestrichen.
wie folgt geändert:
d) Die Anlage (zu § 11) wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 4 Abs. 4
Satz 1 der Milchverordnung" durch die Verweisung aa) In Nummer 5.1 Satz 1 zweiter Anstrich wird die
,,§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung" ersetzt. Angabe ,,(DIN 10 331, Ausgabe August 1985)"
durch die Angabe ,,(DIN 10 331, Ausgabe Juni
1992)" ersetzt.
b) § 2a wird wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 5.1 Satz 1 dritter Anstrich wird
,,§2a die Angabe „L 04.00-8, Stand April 1981, der
Herstellen von Milch- Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
erzeugnissen im Betrieb des Milcherzeugers (DIN 10 317, Ausgabe Mai 1971)" durch die
Angabe „L 04.00-8, Stand Juni 1992, der Amt-
§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im
lichen Sammlung genannten Bestimmungen,
Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an
(DIN 10 317, Ausgabe August 1991)" ersetzt.
Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, cc) In Nummer 5.1 Satz 2 wird die Angabe „L 04.00-12,
wenn Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung
genannten Bestimmungen, (DIN 10 455, Ausgabe
1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Ein- November 1985)" durch die Angabe „L 04.00-12,
haltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milch- Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung
verordnung genannten Anforderungen gewonnen genannten Bestimmungen, (DIN 10 455, Ausgabe
und behandelt und April 1989)" ersetzt.
2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zustän- dd) In Nummer 5.4 wird die Angabe ,,(DIN 10 331,
digen Behörde angezeigt worden ist. § 8 Abs. 2 der Ausgabe August 1985)" durch die Angabe
Milchverordnung gilt entsprechend." ,,(DIN 10 331, Ausgabe Juni 1992)" ersetzt.
c) § 3 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert: (3) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt
aa) In Buchstabe a wird die Angabe,,§ 4 Abs. 4 Satz 1" geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Novem-
durch die Angabe,,§ 4 Abs. 5 Satz 1" ersetzt. ber 1994 (BGBI. 1S. 3526}, wird wie folgt geändert:
bb} In Buchstabe c wird die Angabe,,§ 4 Abs. 4 Satz 1"
durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 5 Satz 1" ersetzt. a) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Butterverordnung vom 16. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 92 „f) Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), einer Einrichtung zur Reinigung der Milch nach-
wird wie folgt geändert: geschaltet sind, wenn sie
der gleichen Milch in entsprechenden An-
a} § 3 wird wie folgt geändert: teilen zur Herstellung von Käse, ausge-
nommen Frisch- und Weichkäse, zugesetzt
aa} In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 4 Abs. 4
werden,
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 5 Satz 1"
ersetzt. in geeigneten Einrichtungen nach Verfahren
gewonnen werden, die von der Bundes-
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: anstalt für Milchforschung, Kiel, oder dem
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Butter, die im Erzeu- Forschungszentrum für Milch und Lebens-
gerbetrieb hergestellt wird (§ 4 Abs. 5), wenn mittel, Weihenstephan, anerkannt und von
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
der zuständigen Behörde genehmigt sind, versorgen, die den Anforderungen der Anlage 4 ent-
und spricht, wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse
nach eiriem von der zuständigen Behörde auf Milchbasis im Geltungsbereich dieser Verordnung in
genehmigten Wärmebehandlungsverfahren Verkehr bringen, wenn diese Milch und diese Erzeugnisse
ausreichend erhitzt worden sind." auf Milchbasis nicht mit dem Genußtauglichkeitskenn-
zeichen nach Anlage 8 Nr. 1.3 versehen und nicht für
bb) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Weichkäse" den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind und
gestrichen und die Angabe .§ 4 Abs. 4 Satz 1" diese Betriebe nicht gemäß § 20 zugelassen werden. Die
durch die Angabe .§ 4 Abs. 5 Satz 1" ersetzt; zuständige Behörde kann den nach § 20 zugelassenen
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Betrieben das Herstellen und Inverkehrbringen von Milch
cc) Absatz 3a wird wie folgt gefaßt: und Erzeugnissen auf Milchbasis entsprechend Satz 1
unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
.(3a) Absatz 3 gilt nicht für Frischkäse und
Sauermilchquark, die im Erzeugerbetrieb herge- 1. Die Betriebe müssen unter der Aufsicht der zuständi-
stellt und dort unmittelbar an Verbraucher im Sinne gen Behörde die Rohmilch oder die Erzeugnisse auf
des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Milchbasis. die nicht den Anforderungen der Anlage 4
ständegesetzes abgegeben werden, wenn entsprechen, an einem getrennten Ort oder zu einem
1. die Käsereimilch unter Einhaltung der in § 8 anderen Zeitpunkt be- oder verarbeiten. als die
Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung ge- Rohmilch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis, die
nannten Anforderungen gewonnen und be- diesen Anforderungen entsprechen.
handelt und
2. Die Betriebe müssen der zuständigen Behörde nach-
2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der weisen. daß eine irrtümliche Vergabe des Genußtaug-
zuständigen Behörde angezeigt worden ist. lichkeitskennzeichens an Erzeugnisse nach Unterab-
§ 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt ent- satz 1 vermieden wird. Sie haben Aufzeichnungen über
sprechend." Ausgangsstoffe und Enderzeugnisse zur Verfügung zu
halten. die der zuständigen Behörde eine Überprüfung
b) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 26 werden gestrichen. der beiden Kreisläufe ermöglichen.
(2) Die zuständige Behörde kann Be- und Verarbei-
c) In § 30 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Weichkäse,"
tungsbetrieben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser
gestrichen.
Verordnung einen entsprechenden Antrag eingereicht
(4) Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom haben, bis zum 31. Dezember 1997 Ausnahmen von
19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301 ), zuletzt geändert durch bestimmten Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 3
Artikel 90 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 gewähren, wenn die wärmebehandelte Milch und die
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: Erzeugnisse auf Milchbasis aus diesen Betrieben nicht
mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Anlage 8
a.) § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: Nr. 1.3 versehen und nicht für den innergemeinschaft-
lichen Handel bestimmt sind und diese Betriebe nicht
"4. das Verfahren der Wärmebehandlung nach § 4 gemäß § 20 zugelassen werden.
Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung durch die
Angabe (3) Das Aufbringen des Genußtauglichkeitskennzei-
.pasteurisiert" bei Dauererhitzung und Kurz- chens gemäß Anlage 8 Nr. 1.3 auf den Verpackungen
zeiterhitzung, und Umhüllungen wird erst ab 1. Januar 1996 verbindlich
vorgeschrieben, damit vorhandene Verpackungen und
,,hocherhitzt" bei Hocherhitzung,
Umhüllungen noch verbraucht werden können. Bis zum
,,ultrahocherhitzt" bei Ultrahocherhitzung, 1. Januar 1996 hergestellte Erzeugnisse im Sinne des § 2
"sterilisiert" bei Sterilisierung; Nr. 7 dürfen im Inland noch bis zum 1. Januar 1998 in
Fertigpackungen ohne Genußtauglichkeitskennzeichnung
bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich der
in den Verkehr gebracht werden.
Buchstabe .H" mindestens in gleicher Schrift-
größe wie die Angabe der Milchsorte,". (4) Betriebe, die am Tage des lnkrafttretens dieser
Verordnung über eine nach den bisherigen Vorschriften
b) § 3 wird wie folgt geändert: erteilte Zulassung verfügen, gelten bis zum 1. Januar 1996
aa) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,§ 8 der Milch- als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung.
verordnung" durch die Verweisung "§ 10 der Milch- (5) Bis zum 31. Dezember 1997 muß Milch zur Her-
verordnung" und in Nummer 3 die Verweisung stellung von Konsummilch und Milcherzeugnissen im
,,§ 1O der Milchverordnung" durch die Verweisung Sinne der Anlage 4 Nr. 1.1 den dort genannten Anforder-
"§ 11 der Milchverordnung" ersetzt. ungen entsprechen. § 17 findet entsprechende Anwen-
bb) Nummer 4 wird gestrichen. dung.
§29
§30
Übergangsvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die zuständige Behörde kann bis zum 31 . Dezember
1997 zulassen, daß Be- und Verarbeitungsbetriebe, die (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
nicht in der Lage sind, sich mit Milch von Kühen zu kündung in Kraft.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 555
(2) Gleichzeitig treten 2. die Verordnung über hygienische Anforderungen an
1 . die Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanfor- Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom
derungen an das Gewinnen, Behandeln und In- 23. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2423), zuletzt geändert
verkehrbringen von Milch (Milchverordnung) vom durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. April 1993
23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), zuletzt geändert (BGBI. I S. 512, 2436),
durch Artikel 93 des Gesetzes vom 27. April 1993 außer Kraft.
(BGBl.1 S. 512, 2436),
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. April 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2,
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und§ 19 Abs. 1 und 4)
Anforderungen an den Tierbestand
1. Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen und Stuten, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende
Anforderungen erfüllen:
1.1 Sie dürfen keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten
aufweisen;
1.2 sie dürfen keine erkennbaren Anzeichen einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und
nicht an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluß, Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber
oder einer erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
1.3 sie müssen von Tieren abgesondert sein, die von einer ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertrag-
baren Krankheit befallen sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, die erkennbare Anzeichen
einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen oder die an Krankheiten der Geschlechts-
organe mit Ausfluß, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer erkennbaren Ent-
zündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
1.4 sie dürfen keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch verunreinigen könnten.
2. Kühe und Büffel, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich folgende Anforde-
rungen erfüllen:
2.1 Sie müssen einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien sowie amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand
angehören;
2.2 Kühe müssen mindestens 2 Liter Milch pro Tag geben.
3. Schafe und Ziegen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich einem amtlich aner-
kannt brucellosefreien Bestand angehören, es sei denn, die Milch ist zur Herstellung von Käse mit einer Reife-
dauer von mindestens 60 Tagen bestimmt.
4. Werden Ziegen zusammen mit Rindern gehalten, so müssen sie einer Kontrolle auf Tuberkulose unterzogen
werden.
5. Werden in einem Betrieb Tiere mehrerer Arten zusammen gehalten, so muß jede Art den gesundheitlichen
Anforderungen genügen, die bei alleiniger Haltung gelten würden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 557
Anlage2
(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und§ 13)
Anforderungen an Erzeugerbetriebe
1. Räume, in denen Tiere gemolken werden
1.1 Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig
beeinflußt wird.
,
1.2 Die Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:
1.2.1 Wandflächen und Fußböden, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
1.2.2 ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur
Aufbewahrung von Abfällen;
1.2.3 ausreichende Lüftungs- und Lichtverhältnisse;
1.2.4 eine geeignete und ausreichende Versorgung mit Wasser von Trinkwasserqualität;
1.2.5 eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;
1.2.6 Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
1.2.7 eine Handwascheinrichtung.
1.3 Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Tiere nicht angebunden sind.
2. Betriebe, in denen mit mobiler Melkeinrichtung gemolken wird
2.1 Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.
2.2 Stellflächen für mobile Melkeinrichtungen dürfen zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen
oder anderen Abfällen aufweisen.
2.3 Bei Einsatz eines fahrbaren Weidemelkschuppens gelten die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1, 1.2.3,
1.2.4, 1.2.6 und 2.2.
2.4 Bei Milchkuhlaufstallhaltung im Freien müssen in dem Betrieb Melkstände oder Melkplätze in ausreichender
Weise von den Stallungen getrennt sein.
3. Räume, in denen Milch behandelt wird
3.1 Die Räume müssen hell, frei von zweckfremden Gegenständen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren und
so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig beeinflußt wird. Reinigungs- sowie Desinfektionsgeräte
und -mittel sind in einem getrennten Raum oder separat in einem Schrank zu lagern.
3.2 Die Räume müssen verfügen über
3.2.1 Einrichtungen zur ausreichenden Ableitung von Abwässern,
3.2.2 Einrichtungen zur ausreichenden Beleuchtung, Be- und Entlüftung,
3.2.3 Einrichtungen zur ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser,
3.2.4 Handwaschgelegenheiten sowie
3.2.5 Schutzeinrichtungen vor unberechtigtem Zutritt.
3.3 Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen
haben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.
3.4 Räume, in denen Mil~h länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der
Milch verfügen.
4. Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muß aus korrosions-
beständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
5. Für Büffel, Schafe und Ziegen, die nicht im Freien gehalten werden, müssen die der Tierhaltung dienenden
Räume ausreichend sauber, ordentlich und in gutem Zustand gehalten werden.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage3
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3)
Anforderungen
an das Melken, das Behandeln der Milch
und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befaßten Personen
1. Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch umgehen.
2. Das Euter von Tieren, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, muß zu Beginn des Melkens sauber
sein.
3. Personen, die melken, haben
3.1 während des Melkens saubere, waschbare Oberkleidung zu tragen;
3.2 sich vor dem Melken Hände und Unterarme mit Wasser und einem Handreinigungsmittel zu reinigen und dies
nach Bedarf zu wiederholen;
3.3 die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze gesondert zu melken, um sich durch Prüfen des Aussehens von der
einwandfreien Beschaffenheit der Milch von jedem Tier zu überzeugen.
4. Tiere, die keine einwandfreie Milch geben und solche, die nach Anlage 1 Nr. 1.3 von der übrigen Herde getrennt
wurden, sind gesondert und nach den anderen zu melken.
5. Nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort nach Anlage 2 Nr. 3 zu befördern. Wird die Milch nicht
innerhalb von 2 Stunden nach dem Melken abgegeben, so muß sie im Falle der täglichen Abgabe auf eine
Temperatur von mindestens + 8 °e und bei nicht täglicher Abgabe auf mindestens + 6 °e gekühlt werden.
6. Nach dem Gebrauch müssen die in Anlage 2 Nr. 4 genannten Geräte und Gegenstände gereinigt, desinfiziert
und mit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.
7. Alle Stallarbeiten sind so vorzunehmen, daß die Milch weder mittelbar noch unmittelbar einer nachteiligen
Beeinflussung, insbesondere durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüche oder Krankheitserreger, ausgesetzt
wird.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 559
Anlage4
(zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2,
§ 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1)
Anforderungen
an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb
und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb
1. Rohe Kuhmilch muß
1.1 zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch, von Sauermilch-, Joghurt-, Kefir-, Sahne- und Milch-
mischerzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °e (pro ml) S 1000001)
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) s 4000002)
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.
1.2 zur Herstellung von anderen als unter Nummer 1.1 aufgeführten Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anfor-
derungen erfüllen:
bis31.12. 1997 ab 1.1.1998
Keimzahl bei + 30 °e (pro ml) S 4000001) S 100 000 1)
Gehalt an somatischen Zellen S 500 0002) s 4000002)
(prom~
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.
1.3 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen
- den Anforderungen in Nummer 1.1 genügen;
- außerdem folgende Anforderungen 1) erfüllen:
Staphylococcus aureus (pro ml): n=5
m=500
M=2000
C=2
Salmonellen in 25 ml n=5
m=0
M=0
C=0
sonstige Krankheitserreger und deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die
Gesundheit der Verbraucher gefährden können
1) n= Anzahl der Proben;
m= Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m" nicht
übersteigt;
M= Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M"
erreicht oder überschreitet;
C= Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m" und „M"; das Ergebnis ist akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben
höchstens den Wert „m" erreicht.
2. Rohe Büffelmilch muß
2.1 zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) S 10000001)
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) s 5000002)
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2.2 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °e (pro ml) ~ 500 000
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) ~ 400 000
Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch
Salmonellen in 25 ml wie bei Kuhmilch
sonstige Krankheitserreger und deren Toxine wie bei Kuhmilch
3. Rohe Ziegen- und Schafmilch muß
3. 1 zur Herstellung wärmebehandelter Konsumziegenmilch oder -schafmilch oder zur Herstellung wärme-
behandelter Erzeugnisse auf Ziegen- und Schafmilchbasis folgende Anforderungen erfüllen:
bis31.12.1997 ab 1.1.1998
Keimzahl bei + 30 °e (pro ml) ~ 30000001) ~ 15000001)
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
3.2 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °e (pro ml) ~ 10000001) ~ 500 0001)
Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch wie bei Kuhmilch
Salmonellen in 25 ml wie bei Kuhmilch wie bei Kuhmilch
.sonstige Krankheitserreger
und deren Toxine wie bei Kuhmilch wie bei Kuhmilch
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 561
Anlage5
(zu§ 1 Abs. 3, § 4Abs. 1,
§ 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und§ 20 Abs. 1)
Allgemeine Hygienevorschriften
für Räume, Ausrüstung und Personal
in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben
1. Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch oder Erzeugnissen auf
Milchbasis umgehen.
Personen haben während ihres Umganges mit Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis saubere Arbeits-
kleidung und saubere Kopfbedeckung zu tragen, die das Haar vollständig bedeckt; sie müssen saubere
Hände haben.
2. Tiere sind von Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis behandelt werden, fernzuhalten.
Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind wirksam zu bekämpfen.
3. Die beim Be- oder Verarbeiten und Behandeln von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis benutzten Geräte
und Anlagen sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Die Anlagen zur Wärmebehandlung, Milchreinigungs- und Entkeimungseinrichtungen sowie sonstige
Ausrüstungen und Behältnisse, die während Produktion, Lagerung und Transport mit Milch, Erzeugnissen auf
Milchbasis oder anderen Ausgangsprodukten in Berührung kommen, sind, abhängig von der Betriebsweise,
entsprechend häufig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
4. In Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet und behandelt werden, ist der
Genuß von Tabakerzeugnissen verboten.
5. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis benutzt werden. Sie dürfen zur gleichen Zeit oder zu anderen Zeit-
punkten für die Herstellung von anderen Lebensmitteln, die zum Verzehr geeignet sind, oder von anderen
Erzeugnissen auf Milchbasis, die als Lebensmittel geeignet sind, jedoch einer anderen Zweckbestimmung
zugeführt werden sollen, verwendet werden, sofern keine nachteilige Beeinflussung der Milch oder der
Erzeugnisse auf Milchbasis eintreten kann.
6. Gegenseitige Kontaminationen bei verschiedenen Herstellungs- und Bearbeitungsgängen durch Aus-
rüstungen, Luftzufuhr oder Personal sind zu vermeiden. Erforderlichenfalls sind auf der Grundlage einer
Risikoanalyse Produktionsräume in Naß- und Trockenzonen zu unterteilen.
7. Die Räume, in denen Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet werden, sind, abhängig von
der Betriebsweise, entsprechend häufig zu reinigen.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage&
(zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4
und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4,
§ 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3)
Anforderungen
an die Herstellung und Behandlung der Milch
und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbebieb
1. Behandlung vor der Wärmebehandlung
1.1 Unmittelbar nach der Anlieferung ist die Milch bis zu ihrer Wärmebehandlung auf eine Temperatur von
mindestens + 6 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu halten, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach
ihrer Anlieferung warmebehandelt wird.
1.2 Vor der Wärmebehandlung oder vor der Verarbeitung ist Milch mit Zentrifugen oder anderen Einrichtungen
mit gleicher Reinigungswirkung zu reinigen.
1.3 Wird Milch, die zur Herstellung von Konsummilch verwendet werden soll, nicht binnen 36 Stunden nach
ihrer Anlieferung einem anerkannten Wärmebehandlungsverfahren unterworfen, so ist eine bakteriologische
Kontrolle dieser Milch vorzunehmen. Wird durch ein direktes oder indirektes Verfahren festgestellt, daß
der Keimgehalt dieser Milch bei+ 30 °C im Falle von Kuhmilch 300 000 pro ml und im Falle von Ziegen-,
Schaf- oder Büffelmilch 3 000 000 pro ml überschreitet, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung
von wärmebehandelter Konsummilch verwendet werden.
1.4 Vor der Wärmebehandlung nach den unter Nummer 2 aufgeführten Verfahren darf gereinigte Rohmilch einmal
thermisiert werden. Die Thermisierung von gereinigter Rohmilch zur Herstenung von Konsum- oder von
Werkmilch erfolgt im kontinuiertichen Durchfluß auf + 57 bis + 68 1'e mit einer Heißhaltezeit von längstens
30 Sekunden. Nach der Thermisierung muß der Phosphatasenachweis positiv sein.
1.5 Die zur Herstellung von ultrahocherhitzter Milch sowie Sterilmilch verwendete pasteurisierte bzw. thermisierte
Milch darf unmittelbar vor der zweiten Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei
+ 30 °C aufweisen und muß beim Peroxidasetest positiv reagieren.
2. Anerkannte Wärmebehandlungsverfahren
2.1 Pasteurisierung
2.1.1 Dauererhitzung
Dauererhitzen auf+ 62 bis + 65 °C mit einer Heißhaltezeit von 30 bis 32 Minuten.
Nach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.
2.1.2 Kurzzeiterhitzung
Kurzzeiterhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf + 72 bis + 75 °e mit einer Heißhaltezeit von 15 bis
30 Sekunden.
Nach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.
2.1.3 Hocherhitzung
Hocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf+ 85 bis+ 127 °e unter solchen Temperatur-Zeit-Bedingungen,
daß der Peroxidasenachweis negativ ausfällt.
2.2 Ultrahocherhitzung (UHT)
Ultrahocherhitzen im kontinuiertichen Durchfluß auf mindestens + 135 °e und Abfüllen unter aseptischen
Bedingungen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packungen.
Die angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingungen müssen mindestens einem Sterilisationswert FO = 3 Minuten
entsprechen. Die Milch muß so haltbar sein. daß sie während einer 15-tägigen Lagerung bei einer Auf-
bewahrungstemperatur von + 30 °C, erforderlichenfalls während einer siebentägigen Aufbewahrung bei einer
Aufbewahrungstemperatur von + 55 °C in der ungeöffneten Packung bei Stichprobenkontrollen keine fest-
stellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
2.3 Sterilisierung
Sterilisieren bei mindestens + 110 °e in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wobei der Verschluß unbe-
schädigt bleiben muß.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 563
Die angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingungen müssen mindestens einem Sterilisationswert FO = 3 Minuten
entsprechen. Der eigentlichen Sterilisierung kann im gleichen Betrieb eine UHT-Behandlung der Milch als
sogenannte Vorsterilisierung unmittelbar vorausgehen, wenn dadurch insgesamt ein hinsichtlich der Qualitäts-
erhaltung schonendes Sterilisationsverfahren gewährleistet ist. Die Milch muß so haltbar sein, daß sie nach
einer Lagerung von 15 Tagen im ungeöffneten Behältnis bei einer Temperatur von + 30 °e, erforderlichenfalls
nach einer siebentägigen Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 °e
keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
2.4 Kochen
Erhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch.
Wird ein Verfahren mit direkter Erhitzung angewandt, bei dem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in
Berührung kommt, so darf nur Dampf aus Wasser mit Trinkwasserqualität verwendet werden und die wärme-
behandelte Milch in ihrem Wassergehalt nicht verändert werden.
Die anerkannten Wärmebehandlungsverfahren sind so anzuwenden, daß die behandelten Milch- und Milch-
erzeugnissorten die Anforderungen von Nummer 3 erfüllen.
3. Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.1 Konsummilch
3.1.1 Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden Anforde-
rungen1) erfüllen:
Krankheitserreger in 25 ml n=5
m=0
M=0
c=0
coliforme Bakterien (pro ml) n=5
m=0
M=5
C=1
Keimgehalt bei + 30 °e (pro ml) s 30 000
Nach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °e: n=5
Keimgehalt bei+ 21 °e (pro ml) m=5 X 104
M = 5 X 105
C=1
1) n == Anzahl der Proben;
m == Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Proben diesen Wert nicht übersteigen;
M == Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten;
c == Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m" und „M"; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens
den Wert "m" erreichen.
3.1.2 Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Konsummilch müssen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Ver-
arbeitungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
nach der Inkubationszeit während 15 Tagen bei + 30 °e:
1) Keimgehalt bei + 30 °e (pro 0, 1 ml) s 1o,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen;
erforderlichenfalls nach einer Inkubationszeit von 7 Tagen bei + 55 °e:
1) Keimgehalt bei + 30 °e {pro 0, 1 ml) s 10,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen.
3.1.3 Wärmebehandelte Konsummilch muß bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb zusätzlich
die folgenden Anforderungen erfüllen:
Gefrierpunkt 1) s - 0,520 °e,
spezifisches Gewicht bei + 20 °e mindestens 1028 g/1,
Eiweiß {Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Prozent, multipliziert mit 6,38) mindestens 28 g/kg,
fettfreie Trockenmasse mindestens 8,50 %.
1) Ein Gefrierpunkt von mehr als - 0,520 °C ist unter der Voraussetzung annehmbar, daß nach den Untersuchungen des Gefrierpunktes kein
Fremdwasser festgestellt wird.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3.2 Werkmilch
3.2.1 Rohmilch, die als Werkmilch verwendet wird, muß
3.2.1.1 unmittelbar nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt wird,
3.2.1.2 innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von nicht mehr als + 6 °e
aufbewahrt wird,
3.2.1.3 innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von höchstens + 4 °e
aufbewahrt wird,
gereinigt und, sofern sie nicht zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen bestimmt ist, wärmebehandelt
werden. Aus technologischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Erzeugnisse auf
Milchbasis kann die zuständige Behörde jedoch eine Überschreitung der unter Ziffer 3.2.1.1 bis 3.2.1.3
genannten Fristen und Temperaturen zulassen.
3.2.2 Thermisierte bzw. wärmebehandelte Werkmilch muß folgenden Anforderungen genügen:
3.2.2.1 Thermisierte Milch
3.2.2.1.1 muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung
·e
bearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei + 30 aufweist,
3.2.2.1.2 muß durch eine Behandlung nach § 2 Nr. 3 gewonnen worden sein und
3.2.2.1.3 darf, sofern sie zur Herstellung von als Werkmilch dienender pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter
· Milch verwendet wird, vor der Behandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei + 30 •e aufweisen.
3.2.2.2 Pasteurisierte Werkmilch muß einem Pasteurisierungsverfahren nach Nummer 2.1 unterworfen worden sein.
3.2.2.3 Ultrahocherhitzte Werkmilch muß einem Ultrahocherhitzungsverfahren nach Nummer 2.2 Satz 1 unterworfen
worden sein; die Umhüllung erfolgt in der Weise, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und
sensorischen Veränderungen auftreten.
3.3 Erzeugnisse auf Milchbasis
3.3.1 Erzeugnisse auf Milchbasis müssen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden
Anforderungen erfüllen:
3.3.1.1 Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
1. Listeria monocytogenes - Käse außer Hartkäse keinein25g
n =5, c=0
- Sonstige Erzeugnisse2) keine in 1 g
2. Salmonella spp. - Sämtliche, außer Milchpulver keinein25g
n=5,c=0
- Milchpulver keinein25g
n = 10, c=0
3. Ferner dürfen Krankheitserreger und deren Toxine nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit
der Verbraucher beeinträchtigen können.
3.3.1.2 Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
4. Staphylococcus aureus Käse aus Rohmilch und m= 1000
thermisierter Milch 5) M=10000
n=5
C=2
Weichkäse (aus wärme- m=100
behandelter Milch) 5) M=1000
n=5
C=2
Frischkäse m=10
Milchpulver M=100
Gefriererzeugnisse auf Milch- n=5
basis einschließlich Speiseeis C=2
im Sinne des § 2 Nr. 7 Buch-
stabed
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 565
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
5. Escherichia coli Käse aus Rohmilch und m = 10 000
thermisierter Milch M = 100 000
n=5
C=2
Weichkäse (aus wärme- m=100
behandelter Milch) M = 1 000
n=5
C=2
3.3.1.3 lndikatorkeime: Richtwerte
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
6. eoliforme 30 °e Flüssigerzeugnisse auf m=0
Milchbasis M=5
n=5
C=2
Butter m=0
M=10
n=5
C=2
Weichkäse (aus wärme- m = 10 000
behandelter Milch) M = 100 000
n=5
C=2
Pulverförmige Erzeugnisse m=O
auf Milchbasis M=10
n=5
C=2
Gefriererzeugnisse auf Milch- m=10
basis einschließlich Speiseeis M=100
im Sinne des§ 2 Nr. 7 Buch- n=5
stabed C=2
7. Keimgehalt wärmebehandelte, nicht m = 50 000
fermentierte Flüssigerzeugnisse M= 100 000
auf Milchbasis3) n=5
C=2
Gefriererzeugnisse auf Milch- m = 100 000
basis einschließlich Speiseeis M =500 000
im Sinne des § 2 Nr. 7 Buch- n=S
stabe d 4) C=2
1) Die Parameter „n", .,m", ,,M" und „c" werden wie folgt definiert:
n = Anzahl der Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m" nicht
übersteigt;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M"
erreicht oder überschreitet;
c = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m" und „M"; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben
höchstens den Wert „m" erreicht.
2) Diese Überprüfung ist nicht zwingend vorgeschrieben für sterilisierte Milch, Dauermilch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nach ihrer
Umhüllung bzw. Verpackung einer Behandlung durch Wärme unterzogen werden.
3) Nach fünftägiger Bebrütung bei+ 6 •c (Keimzahl bei + 21 °C).
4) Keimzahl bei + 30 ·c.
5) Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch sowie Weichkäse ist nach jeder Überschreitung der Anforderung „M" bezogen auf die
Nummer 4 der Tabelle auf Toxingehalt zu überprüfen.
3.3.2 Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis müssen im Be- und Verarbeitungs-
betrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
nach fünfzehntägiger Bebrütung bei + 30 °e:
1) Keimzahl bei + 30 °e (pro o, 1 ml): ~ 10,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerte Abweichung.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. Abfüllen wärmebehandelter Konsummilch und der flüssigen Erzeugnisse auf Milchbasis in für die unmittelbare
Abgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen sowie Umhüllung und Verpackung von Erzeugnissen
auf Milchbasis
4.1 Die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnisse müssen mit einem Verschluß
versehen sein, der derart beschaffen ist, daß
4.1.1 die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen geschützt ist,
4.1.2 ein Öffnen erkannt werden kann und
4.1.3 eine Wiederverwendung in Betrieben zur erneuten Abpackung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
nicht möglich ist.
Das Verschließen ist in dem Betrieb, in dem die Milch wärmebehandelt wurde, sofort nach dem Abfüllen
durchzuführen.
4.2 Das Abfüllen der wärmebehandelten Konsummilch oder der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis in Flaschen
und andere Behältnisse sowie deren Verschließen und das Verpacken sind teil- oder vollautomatisch durch-
zuführen. Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch nichtautomatische
Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten.
4.3 Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt
werden.
In ein und demselben Raum dürfen die Erzeugnisse hergestellt und verpackt werden, sofern die Verpackung
den unter Nummer 4.4 genannten Merkmalen entspricht und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
4.3.1 Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.
4.3.2 Umhüllungen und Verpackungen werden in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung
versehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb
gebracht und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch gelagert.
4.3.3 Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen sauber und frei von Ungeziefer und von Räumen getrennt sein,
in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem
Boden abgestellt werden.
4.3.4 Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis
kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer
Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
4.3.5 Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu
verwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit
den Verpackungen untersagt.
4.3.6 Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.
4.4 Umhüllungen und Verpackungen müssen hygienisch einwandfrei und stabil genug sein, um einen wirksamen
Schutz der Erzeugnisse zu gewährleisten.
Sie dürfen für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung nicht wiederverwendet werden. Mehrwegverpackun-
gen dürfen wiederverwendet werden, wenn sie gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 567
Anlage7
(zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 13
§ 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1,§ 29 Abs. 2)
Anforderungen
an Milchsammel- und Standardisierungsstellen
sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe
1. Allgemein
Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens die
folgenden Anforderungen erfüllen:
1.1 In Räumen, in denen Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis hergestellt oder
behandelt werden, müssen
1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, daß
die Flüssigkeiten leicht ablaufen können;
1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen
sein, sofern die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht in hermetisch geschlossenen Transport-
behältnissen gelagert werden;
1.1.3 Decken so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen sind;
1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;
1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vor-
handen sein;
1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;
1.1. 7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis
möglich ist, in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur
Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände
dürfen keine von Hand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine
angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie
Einmal-Handtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;
1 .1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der
einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamina-
tion der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.
1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden,
Wascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muß vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten
Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes
oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung
und Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Handwasch-
einrichtungen dürfen in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.
1.3 Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehäl-
ter müssen vorhanden sein. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reini-
gung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes
durchgeführt werden.
1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Wasser von Trinkwasserqualität liefert, muß vorhanden
sein.
1.5 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis in Berührung
kommt, muß aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren
ist.
Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, daß von ihnen keine Stoffe auf Milch oder
Erzeugnisse auf Milchbasis übergehen können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich
unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
1.6 Wer als zugelassener Betrieb Lebensmittel herstellt, welche Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis sowie
andere Zutaten enthalten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung
behandelt wurden, müssen diese Zutaten getrennt von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis lagern, um eine
gegenseitige Kontamination zu vermeiden und in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. 7 Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Verzehr
bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallprodukte
über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, daß jede Gefahr der Kontamina-
tion der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
1.8 Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mitteln
oder ähnlichen Stoffen muß vorhanden sein.
1.9 Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung
und die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden
Verordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründ-
lich mit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.
1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.
2. ?usätzliche Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen
2.1 In Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:
2.1.1 eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei Lagerung von Milch eine Einrichtung zur Kühl-
lagerung;
2.1.2 eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, wenn Milch in der Sammelstelle
gereinigt wird.
2.2 In Standardisierungsstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:
2.2.1 Kühllagertanks für Rohmilch, eine Standardisierungsanlage und Lagertanks für standardisierte Milch;
2.2.2 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung.
3. Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe
In Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden sein:
3.1 Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Milch und, soweit erforderlich, für Ausgangsprodukte
und Erzeugnisse auf Milchbasis. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmeßgeräten
ausgerüstet sein;
3.2 eine Anlage zum sachgerechten automatischen Füllen und Schließen der Behältnisse für die nach dem Füllen
erfolgende Umhüllung wärmebehandelter Konsummilch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis, sofern
diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden. Das gilt nicht für Kannen, Tanks und großvolumige
Umhüllungen von mehr als 4 Litern.
Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch andere nichtautomatische Abfüll-
und Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten;
3.3 bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch
3.3.1 in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse
auch für die Lagerung der Rohstoffe;
3.3.2 in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und
Desinfektion;
3.4 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, Behälter zur Lagerung sowie
Einrichtungen zur Standardisierung von Milch;
3.5 im Falle der Wärmebehandlung durch PasteurisierenL Ultrahocherhitzen oder Sterilisieren eine dafür geeignete
Einrichtung und, im Falle der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung. Als geeignet gelten
insbesondere Einrichtungen, die durch das Institut für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milch-
forschung, Kiel, oder das Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums für Milch und
Lebensmittel, Weihenstephan, Technische Universität München, typgeprüft sind.
Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muß ausgestattet sein mit:
3.5.1 einem automatischen Temperaturregler,
3.5.2 einem Temperaturmeß- und Aufzeichnungsgerät,
3.5.3 einem Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert; bei UHT-Anlagen muß eine mehrfache
Erhitzung von Milch ausgeschlossen sein,
3.5.4 einer angemessenen Schutzeinrichtung gegen die Vermischung von wärmebehandelter Milch mit unvoll-
ständig erhitzter Milch, z. 8. durch Herstellung eines Druckgefälles,
3.5.5 einem Aufzeichnungsgerät zu der in Nummer 3.5.4 erwähnten Schutzeinrichtung oder einem Kontrollverfahren
für die Wirksamkeit der Einrichtung.
Die zuständige Behörde kann jedoch andere Einrichtungen zulassen, die gleichwertige Leistungen mit den-
selben Hygienegarantien bieten.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 569
Anlage&
(zu § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1,
§ 19 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 bis 3)
Kennzeichnung
1. Genußtauglichkeitskennzeichnung
1.1 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung haben ein Genußtauglichkeitskennzeichen zu tragen. Dieses Kenn-
zeichen ist an einer gut sichtbaren Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das
Genußtauglichkeitskennzeichen ist auf das Erzeugnis selbst oder seine Umhüllung oder, sofern das Erzeugnis
mit einer eigenen Umhüllung versehen ist, auf das Etikett dieser Umhüllung aufzubringen. Bei einzeln
umhüllten und anschließend gemeinsam verpackten Erzeugnissen in Kleinpackungen oder bei einzeln
umhüllten kleinen Portionen, die an den Endverbraucher abgegeben werden, ist das Genußtauglichkeits-
kennzeichen nur auf einer gemeinsamen Verpackung aufzubringen.
1.2 Werden die Erzeugnisse mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Nummer 1.1 anschließend verpackt,
ist diese Verpackung ebenfalls mit dem GenußtaÜglichkeitskennzeichen zu versehen.
1.3 Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten:
1.3.1 entweder
1.3.1.1 im oberen Teil den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, für die Gemein-
schaft also die Buchstaben B - OK - D - EL - E - F - IRL - 1 - L - NL - P - UK, gefolgt von der Veterinär-
kontrollnummer des Betriebes;
1.3.1.2 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - E0F - EWG - EOK - EEC - EEG;
1.3.2 oder
1.3.2.1 im oberen Teil den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben;
1.3.2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Betriebes;
1.3.2.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - E0F - EWG - EOK - EEC - EEG;
1.3.3 oder
1.3.3.1 im oberen Teil den Namen oder den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druck-
buchstaben, für die Gemeinschaft also die Buchstaben B - OK - D - EL - E - F - IRL - 1- L - NL - P - UK;
1.3.3.2 in der Mitte eine Bezugnahme auf die Stelle, an der die Veterinärkontrollnummer des Betriebes vermerkt ist;
1.3.3.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - E0F - EWG - EOK - EEC - EEG.
Für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und
EWG verwendet werden.
1.4 Das Genußtauglichkeitskennzeichen ist mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung
oder Verpackung aufzubringen, auf das Etikett aufzudrucken oder aufzubringen oder es hat aus einem
unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material zu bestehen, das alle Hygieneanforderungen
erfüllt und die Angaben gemäß Nummer 1.3 trägt.
1.5 Bei den Flaschen, Verpackungen und Behältnissen gemäß Artikel 11 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 79/112/EWG
genügt für das Genußtauglichkeitskennzeichen die Angabe des Kennbuchstabens des Versandlandes und der
Veterinärkontrollnummer des Betriebes.
2. Ergänzende Kennzeichnungsvorschriften
2.1 Außerdem ist die zur Identifizierung des Zeitpunktes der letzten Wärmebehandlung und, bei pasteurisierter
Milch, der vorgeschriebenen Lagerungstemperatur erforderliche Angabe, auch in verschlüsselter Form
sichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssig-
erzeugnisse auf Milchbasis aufzubringen.
2.2 Unbeschadet der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung muß bei aus Rohmilch hergestellten Erzeug-
nissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der
Thermisation erfolgt, die Angabe „aus Rohmilch" auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung
deutlich vermerkt sein.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage9
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3)
Anforderungen
an die Gewinnung und Behandlung sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
1. Gewinnung von Vorzugsmilch
1.1 Anforderungen an den Tierbestand
Die Kühe sind
1.1.1 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,
1.1.2 monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beinflussen
können, zu untersuchen,
1.1.3 bei der monatlichen klinischen Untersuchung bakteriologisch sowie zytologisch anhand von Einzelmilch-
proben zu untersuchen und beim Vorliegen von Zellgehalten von mehr als 400 000/ml und dem Nachweis von
Mastitiserregern von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,
1.1.4 aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertragbarer Krankheiten
verdächtig sind und erst dann unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn sie
einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem Ergebnis unterlegen haben.
2. Behandeln von Vorzugsmilch
2.1 In Räumen. in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der
Milch innerhalb von zwei Stunden auf mindestens + 4 °e und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur gewähr-
leistet. Zum Reinigen. Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in Berührung
kommen. muß ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muß mit den für die Reinigung und Desinfektion der
Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.
2.2 Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf min-
destens + 4 °e zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten.
2.3 Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 abzufüllen.
3. Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Vorzugsmilch muß bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderungen
erfüllen:
Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert~ m, so sind im Regelfall weitere Unter-
suchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wertzwischenmund M, so sind die dann zu ziehenden
Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.
m1) M2) n3) c4)
1. Keimzahl/ml 30000 50000 5 2
bei +30°e
2. eoliforme 20 100 5 1
Keime/ml
bei +30°e
3. Staphylococcus 100 500 5 2
aureus/ml
4. Streptococcus 0 10 5 2
agalactiae/0, 1 ml
5. Anzahl somatischer 300 000 400 000 5 2
Zellen/ml
6. Salmonellen in 25 ml 0 0 5 0
7. Pathogene Mikroorganismen oder deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die
Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen können.
8. Sensorische Kontrolle keine Abweichungen
9. Phosphatasenachweis positiv
1) m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.
2) M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten.
3) n = Anzahl der Proben.
4) c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen m und M; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens den
Wert m erreichen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 571
Anlage10
(zu§ 1 Abs. 3, § 12 Abs.1,
§ 13 und§ 20 Abs. 1 Nr. 3)
Anforderungen
an Lagerung und Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
1. Anforderungen an Transportbehälter
1.1 Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse, die zur Beförderung von Milch verwendet werden,
müssen hygienisch einwandfrei sein.
1.2 Sie müssen so beschaffen sein, daß die Milch beim Entleeren restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit
Hähnen versehen, so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.
1.3 Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, müssen aus Material
bestehen, das glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
2. Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch vom Erzeugerbetrieb zur Milchsammel- und Standardi-
sierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb
2.1 Während der Beförderung zur Milchsammel- und Standardisierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungs-
betrieb darf die Milch, die nicht innerhalb von 2 Stunden nach der Gewinnung abgegeben worden ist, die
Temperatur von + 1O e nicht überschreiten.
0
2.2 Die Milch muß innerhalb von 66 Stunden nach der Gewinnung bei der Milchsammel- und Standardisierungs-
stelle oder dem Be- und Verarbeitungsbetrieb angeliefert werden.
3. Anforderungen an Lagerung und Beförderung von wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf
Milchbasis
3.1 Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter Milch und Milch in Kleinbehältnissen
oder in Kannen müssen sich in gutem technischen Zustand befinden. Die lnnenauskleidung der Laderäume
muß glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Laderaum muß hygienisch einwandfrei sein.
Die Fahrzeuge müss.en so beschaffen sein, daß sie den Behältnissen ausreichend Schutz vor Verschmutzung
und Witterungseinflüssen bieten; sie dürfen im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 nicht für den Transport anderer
Erzeugnisse oder Gegenstände, welche die Milch nachteilig verändern können, und nicht für die Beförderung
von Tieren verwendet werden.
3.2 Bei der Beförderung pasteurisierter Milch darf die Temperatur der Milch während der gesamten Beförderungs-
dauer + 6 °e nicht überschreiten. Von dieser Temperatur sind kurzfristige Abweichungen von höchstens + 2 °e
beim Versand zulässig.
3.3 Die für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten Behältnisse nach Nummer 1 müssen sofort
nach jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert und mit
Wasser von Trinkwasserqualität ausgespült werden; sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden
und während des Transports dicht verschlossen bleiben.
3.4 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden können, sind bei der
Temperatur zu lagern, die der Hersteller zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit empfiehlt. Bei Kühllagerung muß
die Kühltemperatur per Hand oder kontinuierlich automatisch aufgezeichnet werden und die Kühlleistung
sicherstellen, daß das Erzeugnis schnellstmöglich auf die erforderliche Temperatur gebracht wird.
3.5 Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung von Erzeugnissen gemäß dieser Verordnung, die nicht bei
Umgebungstemperatur gelagert werden können, müssen so ausgelegt und ausgestattet sein, daß die
erforderliche Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer eingehalten werden kann.
3.6 Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der
Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Beförderungsmittel vor jedweder Kontamination
oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage11
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 2)
Muster der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr
von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
Versandland: .......................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ...................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde1): .................................................................................................................................................... .
Referenznummer der Gesundheitsbescheinigung: ............................................................................................................
1. Identifizierung der Ware
Art der Ware· .. , ..............................................................................................................................................................
Zeitpunkt und Art der Wännebehandlung: ....................................................................................................................
(Temperatur/Zeit)
Art der Verpackung: .......................................................................................................................................................
Zahl der Behältnisse: .....................................................................................................................................................
Warenmenge nach Volumen oder Gewicht: ...................................................................................................................
Vorgeschriebene Lager- und Transporttemperatur: .......................................................................................................
II. Herkunft der Ware
Anschrift(en) und nationale Zulassungsnummer(n) des/der von der für die Ausfuhr zuständigen Behörde
zugelassenen Be- oder Verarbeitungsbetriebe(s):
III. Bestimmung der Ware
Die Ware wird versandt
von· .............................................................................................................................................................................. .
(Versandort)
Name und Anschrift des Absenders: .............................................................................................................................
nach· .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
Name und Anschrift des Empfängers: ...........................................................................................................................
mit folgendem
Beförderungsmittel 2): ....................................................................................................................................................
IV. Bescheinigung
Hiermit wird bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware
1. unter Bedingungen gewonnen, be- oder verarbeitet, gekennzeichnet, gelagert und befördert worden ist, die
den Vorschriften des Kapitels II der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften
für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
mindestens gleichwertig sind,
2. den mikrobiologischen Kriterien von Kapitel II des Anhanges C der genannten Richtlinie genügt und
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 573
3. keinen Gehalt
a) an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe aufweist, der über den zugelassenen Mengen für einen
der Stoffe der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 73 S. 8) liegt,
b) an sonstigen Rückständen, insbesondere polychlorierte Biphenyle, Pflanzenschutzmittel, Aflatoxine aufweist,
die die zulässigen Grenzwerte überschreiten.
Ausgefertigt in ..................... .. .. .. .. .. .. ........... ....... .. .... .. .. ... am .............................................................................................
(Ort) (Datum)
(DienstsiegeQ
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben sowie Amtsbezeichnung)
1) Name und Anschrift.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die Zulassungsnummer, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage12
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 3)
Warenuntersuchung von MIich, wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf MIichbasis bei der Einfuhr
1. Warenuntersuchung
1.1 Es ist zu prüfen, ob die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis den Angaben auf
der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen. Dabei ist
insbesondere festzustellen, ob
1.1.1 z. B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der
Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,
1.1.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des
Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung
eingehalten wurden.
1.2 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel überprüft.
Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
1.2.1 die Temperaturanforderungen für die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis
eingehalten worden sind, sofern diese vorgeschrieben sind,
1.2.2 die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis auf dem Transport nachteilig beeinflußt
worden sind.
1.3 Nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung sind Milch, wärmebehandelte Milch oder
Erzeugnisse auf Milchbasis, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen erforderlichenfalls nach dem
Auftauen, einer sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststel-
lung von Konsistenz, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist
die Messung der Innentemperatur der Erzeugnisse vorzunehmen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätz-
lich 1 % der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls es
Art, Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersu-
chenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei losen Erzeugnissen wird die Prüfung an
mindestens 5 über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen.
Darüber hinaus sind die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichproben-
weise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu
überprüfen.
2. Laboruntersuchung
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende
Anforderungen gemäß
2.1 Rohmilch, wärmebebehandelte - polychlorierte Biphenyle Schadstoff-Höchstmengen-
Milch und Erzeugnisse auf Milch- verordnung vom 23. März 1988
basis (BGBI. 1S. 422) in der jeweils
geltenden Fassung
- Pflanzenschutzmittelrückstände Rückstands-Höchstmengen-
verordnung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1S. 1862) in der jeweils
geltenden Fassung
- Aflatoxine Aflatoxin-Verordnung vom
30. November 1976 (BGBI. 1
S. 3313) in der jeweils geltenden
Fassung
- Chloramphenicol in Milch Verordnung über Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung
- Antibiotika und Sulfonamide in der Fassung der Bekannt-
in roher und wärmebehandelter machung vom 25. Sep-
Milch tember 1984 (BGBI. 1S. 1251) in
der jeweils geltenden Fassung
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 575
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende
Anforderungen gemäß
2.2 Rohmilch - aerobe Gesamtkeimzahl Anlage4
- Staphylococcus aureus
- somatische Zellen
- Salmonellen, andere Krank-
heitserreger und deren Toxine
- Eiweißgehalt Anlage 6 Nr. 3.1.3
- Gefrierpunkt
'
2.3 wärmebehandelte Konsum- - Gefrierpunkt Anlage 6 Nr. 3.1.3
milch, allgemein - spezifisches Gewicht
- Eiweiß
- fettfreie Trockenmasse
2.4 pasteurisierte Milch - Krankheitserreger Anlage 6 Nr. 3.1.1
- coliforme Keime
- aerobe Gesamtkeimzahl
- Keimgehalt bei + 21 De
- Phosphatasenachweis Anlage 6 Nr. 2.1
- Peroxidasenachweis
2.5 UHT-Milch und Sterilmilch - aerobe Gesamtkeimzahl Anlage 6 Nr. 3.1.2
nach Bebrütung bei + 30 De
für 15 Tage, erforderlichenfalls
nach Inkubationszeit von
7 Tagen bei + 55 De
2.6 Erzeugnisse auf Milchbasis, - Krankheitserreger und Anlage 6 Nr. 3.3
allgemein deren Toxine
- Listeria monocytogenes
- Salmonellen
2.7 Käse aus Rohmilch und - Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
thermisierter Milch - E. coli
2.8 Weichkäse aus wärme- - Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
behandelter Milch - E. coli
- coliforme Keime
2.9 Frischkäse - Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
2.10 Milchpulver - Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
- coliforme Keime
2.11 Gefriererzeugnisse auf Milch- - Staphylococcus aureus Anlage 6Nr. 3.3
basis einschließlich Speiseeis - coliforme Keime
im Sinne des § 2 Nr. 7 Buch- - aerobe Gesamtkeimzahl
stabe d
2.12 flüssige Erzeugnisse auf Milch- - cqliforme Keime Anlage 6 Nr. 3.3
basis
2.13 Butter - coliforme Keime Anlage 6 Nr. 3.3
2.14 wärmebehandelte, nicht - aerobe Gesamtkeimzahl Anlage 6 Nr. 3.3
fermentierte Erzeugnisse
2.15 Darüber hinaus sind Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichproben-
weise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu
überprüfen.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3.. Stichprobenpläne*)
3.1 Den Untersuchungen nach Nummer 1 ist jede Sendung zu unterziehen, soweit sich aus der Entscheidung
94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei
bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABI. EG
Nr. L 158 S. 41) nichts anderes ergibt.
3.2 Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen
- nach Nummer 2.1 jede 30. Sendung,
- nach Nummer 2.2 jede 10. Sendung,
- nach Nummer 2.3 bis 2.15 jede 20. Sendung
zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
3.3 Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Unter-
suchungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
4.1 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.1 über den in den entsprechenden Verordnungen
genannten Höchstmengen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.
4.2 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bei einer Untersuchung auf
Krankheitserreger, Salmonellen oder Listeria monocytogenes über dem jeweiligen Schwellenwert m bei einer
Probenzahl n = 5, so sind die einzuführenden Produkte zurückzuweisen.
4.3 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bis 2.11 bei der Untersuchung auf
Staphylococcus aureus oder Escherichia coli über dem Schwellenwert m, so sind insgesamt n = 5 Unter-
suchungen durchzuführen. Wird der Höchstwert M in einem Fall überschritten oder werden Toxine oder
pathogene Escherichia coli-Stämme nachgewiesen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.
4.4 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4, 2.5, 2.8 oder 2.1 Obis 2.14 hinsichtlich einer
Gesamtkeimzahlbestimmung, coliformer Keime oder der somatischen Zellzahl über dem Wert m, sind
insgesamt n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Bei Überschreitung eines Höchstwertes M sind die Einfuhren
zurückzuweisen.
4.5 In allen anderen Fällen des Nichteinhaltens der Anforderungen der Anlagen 4 und 6 sowie sonstiger lebens-
mittelrechtlicher Vorschriften sind Milch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis von der
Einfuhr auszuschließen.
1 Die in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Kommission der Europaischen Gemeinschaften für
bestimmte Drittländer entsprechend Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1),
zuletzt geändert durch Richtlinie 92/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern in die Gemeinschaft eing~hrten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268
S. 56), In der jeweils geltenden Fassung eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht
worden ist.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 sn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 28. April 1995
Tag Inhalt Seite
16. 2. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
8. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 322
14. 3. 95 Bekanntmachung über die Verlängerung des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von
1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeits-
organisation über die betriebsärztlichen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
16. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
22. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
22. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
22. 3. 95 Bekanntmachung des Zweiten Zusatzprotokolls zum Protokoll über die Seeschiffahrtsbeziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland Uf1d der Republik Elfenbeinküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . . 330
4. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der-
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen . . . . . . . . . 330
18. 4. 95 ~ekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen
Ubereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . 331
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bu~desgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 4. 95 Verordnung über das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnis-
sen aus Japan 4757 (79 26. 4. 95) 27.4.95
neu: 2125-40-50-3; 2125-40-50-2
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 711/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Roh -
tabak L 73/13 1.4.95
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 712/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1799/94 über die Sonderregelung für die Einfuhr von M a i s und
Sorghum nach Spanien im Jahr 1994 L 73/15 1.4.95
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 713/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 620ll1 zur Festlegung von Rahmenbestimmungen für Kauf-
verträge über Flachs- und Hanfstroh L 73/16 1.4. 95
30.3.95 Verordnung (EG) Nr. 737/95 der Kommission zur Einstellung des Fangs
von Schwarzem He i I butt durch Schiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaats L 73/66 1.4.95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 738/95 der Kommission zur Festsetzung der Ab-
schlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zu c k er sektor für
das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 73/67 1.4.95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 746/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3362/94 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und
entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch bestände oder
-bestandsgruppenfür1995 L 74/1 1.4. 95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 747/95 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Schiffe unter norwegi-
scher Flagge (1995) L 74/10 1.4.95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 748/95 des Rates zur Aufteilung bestimmter Fang-
quoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in
der F i s c h er e i zone um Jan Mayen fischende Fischere:fahrzeuge auf
die Mitgliedstaaten (1995) L 74/18 1.4. 95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 749/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3363/94 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den
grönländischen Gewässern (1995) L 74/21 1.4.95
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über Hygiene- und Qualitäts-
anforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
(Milchverordnung)j
Vom 24. April 1995
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit Artikel 114 des auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), das und 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des
Bundesministerium für Gesundheit § 1OAbs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b
und d und Nr. 4 Buchstabe b und des § 19a des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
Entscheidungen:
1. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene- (BGBI. 1 S. 1169), im Einvemehmen mit den Bundes-
vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABI. EG und für Wirtschaft,
Nr. L268S.1),
2. Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die auf Grund des§ 32 Abs. 1 Nr. 9a und 10 in Verbindung
Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die
Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-
Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268 S. 33), ministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung
3. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Rege- und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
lung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen
Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit
gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen dem Bundesministerium der Finanzen und
tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr
in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezi- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und
fischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richt- Bedarfsgegenständegesetzes,
linie 89/662/EWG und - im Bezug auf Krankheitserreger - der Richt-
linie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 12 des Gesetzes
4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG worden sind, das Bundesministerium für Ernährung,
Nr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG Landwirtschaft und Forsten
des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die
Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein- auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
geführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Tierseuchengesetzes in der
90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr.L 268 S. 56),
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993
5. Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem
vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten (BGBI. 1S. 116),
die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis zulassen (94ll0/EG) (ABI. EG Nr. L 36 S. 5), auf Grund des § 3 des Milch- und Margarinegesetzes
6. Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Fest- vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471), der gemäß
legung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993
eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemein- (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen
schaft (93/13/EWG) (ABI. EG Nr. L 9 S. 33),
7. Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Fest-
mit den Bundesministerien für Gesundheit und für
legung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Wirtschaft und
Dritlländem in Freilagem, Freizonen und Zollagern sowie bei der
Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der auf Grund des§ 7 Satz 1 des Milch- und Margarine-
Gemeinschaft (93/14/EWG) (ABI. EG Nr. L 9 S. 42), gesetzes, der gemäß Artikel 51 der Verordnung vom
8. Richtlinie 94ll1 /EG des Rates vom 13. Dezember 1994 zur Änderung 26. Februar 1993 geändert worden ist, im Einver-
der Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die Herstellung
und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und nehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,
Erzeugnissen auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 368 S. 33). der Justiz und für Wirtschaft:
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 545
§1 e) sonstige aus Milch hergestellte Erzeugnisse, auch
Anwendungsbereich unter Zusatz anderer Stoffe, sofern
aa) diese nicht zugesetzt werden, um einen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen-
Milchbestandteil vollständig oder teilweise
den auf das
zu ersetzen und
1. Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Roh-
bb) der Anteil an Milchbestandteilen in der
milch einschließlich Vorzugsmilch,
Trockenmasse des Erzeugnisses überwiegt;
2. Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
8. Erzeugerbetrieb: Betrieb oder Betriebsstätte, in dem
a) thermisierter und wärmebehandelter Milch, oder in der Milch gewonnen wird;
b) Erzeugnissen auf Milchbasis. 9. Milchsammelstelle: Betrieb, in dem Milch gesammelt
und gekühlt wird;
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinn-
gemäß auch für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 10. Standardisierungsstelle: Betrieb, der nicht einer Milch-
anderer Tierarten, soweit nichts anderes bestimmt ist. sammelstelle oder einem Be- und Verarbeitungs-
betrieb angeschlossen ist und in dem Milch entrahmt
(3) Diese Verordnung findet vorbehaltlich des Satzes 2 oder ihr Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen
keine Anwendung auf das Behandeln von Vorzugsmilch verändert werden kann;
und das Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die in Einzel- 11. Be- und Verarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch
handelsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen zur oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet
Gemeinschaftsverpflegung an Verbraucher abgegeben oder behandelt werden;
werden. Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Einrich- 12. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Behörde
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die Erzeugnisse beauftragte Tierarzt.
auf Milchbasis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d her-
stellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen
§3
insoweit die Anforderungen nach§ 6 Abs. 1, Anlage 5 Nr. 1
und 3, Anlage 6 Nr. 3.3 und 4.4, Anlage 7 Nr. 1.5 und 1.9 Gewinnen und Behandeln von Rohmilch
und Anlage 10 Nr. 3.4 erfüllen.
(1) Rohmilch, die zur Abgabe an andere bestimmt ist,
(4} Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung darf nur
auf das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die 1. von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen
dem Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 nicht unter- der Anlage 1 entsprechen,
liegen, bei denen jedoch Milch oder Erzeugnisse auf Milch-
basis verwendet werden, die den Anforderungen dieser 2. in einem Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt
Verordnung entsprechen. werden, der den Anforderungen der Anlage 2 ent-
spricht, und
§2 3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 3 im
Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt werden.
Begriffsbestimmungen
Diese Rohmilch darf keine anomalen sensorischen Merk-
Im Sinne dieser Verordnung ist male aufweisen.
1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges tägliches (2) Rohmilch darf darüber hinaus nur in nach § 20
Melken gewonnene unveränderte Eutersekret von zur zugelassenen Milchsammelstellen, Standardisierungs-
Milchgewinnung gehaltenen Kühen; stellen und Be- und Verarbeitungsbetrieben behandelt
werden.
2. Rohmilch: Milch, die nicht über + 40 °C erwärmt
worden ist; §4
3. thermisierte Milch: gereinigte Milch, die nach Anlage 6 Herstellen und Behandeln von
Nr. 1.4 erwärmt worden ist; wärmebehandelter Milch und von Werkmilch
4. wärmebehandelte Milch: gereinigte Milch, die nach (1) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur
Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist;
1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungs-
5. Konsummilch: gereinigte Milch, die dazu bestimmt betrieben und
ist, an Verbraucher abgegeben zu werden;
2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5
6. Werkmilch: gereinigte Milch, die zur Verarbeitung hergestellt und behandelt werden.
bestimmt ist;
(2) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen
7. Erzeugnisse auf Milchbasis: nur aus Milch hergestellt werden, die entsprechend § 3
a) Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnis- gewonnen und behandelt und nach § 1 der Milch-
verordnung; Güteverordnung untersucht worden ist und einem
Verkehrsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 1 nicht unterliegt.
b) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der
Käseverordnung; (3) Wärmebehandelte Milch darf nur aus Milch her-
gestellt werden, der, abgesehen von Entnahmen bei der
c} Butter im Sinne der Butterverordnung; Reinigung und Entkeimung, nichts entnommen oder
d) Speiseeis mit einem Anteil an Milch oder Milch- zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe
erzeugnissen; nicht nach anderen Vorschriften erlaubt ist.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(4) Rohmilch, die wärmebehandelter Werkmilch hergestellt werden. Dies
1. zur Herstellung von wärmebehandelter Milch bestimmt gilt nicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die während
ist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.1 bis 1.3, der Herstellung einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5
Satz 1 oder einem von der zuständigen Behörde geneh-
2. zur Herstellung von Werkmilch bestimmt ist, ist nach migten gleichwertigen Verfahren der Wärmebehandlung
Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.2 und 3.2.1 unterzogen oder aus wärmebehandelten Erzeugnissen
zu behandeln. hergestellt _worden sind.
(5) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6 (2) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur
Nr. 2.1 bis 2.4 aufgeführten anerkannten Verfahren 1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungs-
durchzuführen. Wird pasteurisierte, ultrahocherhitzte oder betrieben hergestellt und behandelt werden,
sterilisierte Milch hergestellt, so sind von der zuständigen 2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5
Behörde zugelassene Einrichtungen zu verwenden. Eine hergestellt und behandelt werden und
Einrichtung darf nur zugelassen werden, wenn sie den
Anforderungen der Anlage 7 Nr. 3.5 entspricht. Bei der 3. so hergestellt und behandelt werden, daß sie den
Wärmebehandlung sind der Temperaturverlauf sowie Anforderungen
der Betriebszustand der Einrichtung bezüglich Umlauf, a) der Anlage 6 Nr. 3.3.1.1 und 3.3.1.2 sowie
Durchlauf und Reinigung mit_ einem Temperaturmeß- b) der Anlage 6 Nr. 3.3.1.3
und -aufzeichnungsgerät aufzuzeichnen. Diese Aufzeich-
nungen sind täglich mit dem Datum zu versehen und bei für die dort genannten Erzeugnisse entsprechen.
Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Umgebungs- (3) Milch darf zur Herstellung von Rohmilcherzeugnis-
temperatur gelagert werden können, zwei Monate ab dem sen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen
Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum der Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 entspricht.
und bei den übrigen Erzeugnissen auf Milchbasis zwei
(4) Be- und Verarbeitungsbetriebe, die Erzeugnisse auf
Jahre aufzubewahren.
Milchbasis umhüllen oder verpacken, haben die Anforde-
rungen der Anlage 6 Nr. 4.3 und 4.4 einzuhalten. Sie haben
§5 diese Erzeugnisse entsprechend den Anforderungen der
Zusätzliche Anforderungen Anlage 8 zu kennzeichnen.
an das Herstellen und Behandeln
von wärmebehandelter Konsummilch §7
(1) Wer Konsummilch herstellt, hat die zur Herstellung Vorzugsmilch
verwendete Milch vorbehaltlich der §§ 7 und 8 einer
Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 zu unterziehen. (1) § 5 ·Abs. 1 gilt nicht für Konsummilch, die als
Pasteurisierte Konsummilch darf nur aus Rohmilch Rohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeich-
oder thermisierter Milch unter Ausschluß einer zweiten nung „Vorzugsmilch" in den Verkehr gebracht wird, wenn
Wärmebehandlung hergestellt werden. Ultrahocherhitzte sie
Milch sowie Sterilmilch dürfen auch aus pasteurisierter 1. in einem nach Absatz 3 zugelassenen Erzeugerbetrieb
Milch hergestellt werden. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlagen 1, 3
(2) Pasteurisierte Konsummilch ist im Be- und Verarbei- und 5 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 gewonnen und
tungsbetrieb unmittelbar nach der Wärmebehandlung behandelt worden ist,
mindestens auf + 6 °e zu kühlen und bei dieser Tempe- 2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An-
ratur zu halten. lage 9 Nr. 3 entspricht,
(3) Wärmebehandelte Konsummilch darf nur in zur 3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine
unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher bestimmte Temperatur von + 8 °e nicht überschritten hat und
Behältnisse abgefüllt werden, wenn die Anforderungen 4. auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1
der Anlage 6 Nr. 4.1 und 4.2 Satz 1 eingehalten werden. Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Der Be- und Verarbeitungsbetrieb hat Konsummilch in mit dem Hinweis „Rohmilch - verbrauchen bis ... -
Fertigpackungen entsprechend den Anforderungen der aufbewahren bei höchstens + 8 °e" gekennzeichnet
Anlage 8 zu kennzeichnen. ist, wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist
(4) Wärmebehandelte Konsummilch muß so hergestellt von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht über-
werden, daß sie nach der Wärmebehandlung den An- schreiten darf.
forderungen (2) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die in
1. der Anlage 6 Nr. 3.1.1 und 3.1.2 und verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen
unter der Verkehrsbezeichnung „ Vorzugsmilch" an Ver-
2. der Anlage 6 Nr. 3.1.3
braucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und
entspricht. Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben wird, wenn
die Anforderungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind und
§6
die Behältnisse mit einem mit ihnen verbundenen Etikett
Zusätzliche Anforderungen versehen sind, das die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4
an das Herstellen und Behandeln enthält.
von Erzeugnissen auf Milchbasis
(3) Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen,
(1) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen vorbehaltlich behandeln und in den Verkehr bringen, müssen von
der Vorschriften der Milcherzeugnis-Verordnung, der der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Zulassung
Käseverordnung und der Butterverordnung nur aus wird auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, daß die
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 547
Anforderungen nach den Anlagen 1 bis 3, 5, 7 Nr. 1 destens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende
und 3 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 eingehalten werden. entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder
§ 20 Abs. 4 gilt entsprechend. verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen
Einrichtungen besitzt. § 20 bleibt unberührt.
(4) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im R.ahmen
betriebseigener Kontrollen in bezug auf die der Milch-
gewinnung dienenden Kühe Nachweise zu führen über §10
1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe des Homogenisierte Milch
Zeitpunktes und der Namen und Anschriften der Liefe- Milch darf homogenisiert werden; dabei muß das Fett
ranten und Empfänger, durch mechanische Einwirkung so fein verteilt werden,
2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und einer daß während der angegebenen Mindesthaltbarkeitszeit
erkennbaren Störung des allgemeinen Gesundheits- keine deutlich sichtbare Aufrahmung stattfindet.
zustandes,
3. Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel, § 11
4. durchgeführte Untersuchungen im Sinne der Anlage 9 Eiweißanreicherung
Nr.1.1.1 und 1.1.2.
Teilentrahmte (fettarme) und entrahmte Milch im Sinne
Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei der Verordnung (EWG) Nr. 1411ll1 des Rates zur Fest-
Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde legung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame
auf Verlangen vorzulegen. Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hin-
sichtlich Konsummilch vom 29. Juni 1971 (ABI. EG
Nr. L 148 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung darf unter
§8
Anreicherung mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen
Milch-ab-Hof-Abgabe Milcheiweißerzeugnissen hergestellt werden.
(1) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Konsummilch, die als
Rohmilch im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher §12
im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes abgegeben wird, wenn Beförderung von Milch
und Erzeugnissen auf Milchbasis
1 . sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anforde-
rungen des § 3 Abs. 1 gewonnen und behandelt (1) Rohmilch, thermisierte Milch, wärmebehandelte
worden ist, Milch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen
nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 10
2. sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung befördert werden.
kontrolliert wird und hierbei die Anforderungen der
(2) Wer wärmebehandelte Konsummilch oder Erzeug-
Anlage 4 Nr. 1.1 erfüllt,
nisse auf Milchbasis, die nicht in Fertigpackungen ab-
3. sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen gepackt sind, befördert oder befördern läßt, muß diese bei
worden ist, ihrer Beförderung mit einem Begleitdokument, das auch
ein Handelsdokument sein kann, versehen, das folgendes
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der
enthält:
Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" an-
gebracht ist und 1. Angaben zum Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß
Anlage 8 Nr. 1,
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger
der zuständigen Behörde angezeigt wurde. 2. Art der letzten Wärmebehandlung.
Dieses Dokument ist vom Empfänger ein Jahr aufzu-
(2) Die Abgabe von Rohmilch
bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
1. an Familienangehörige des Milcherzeugers, Altenteiler vorzulegen.
und Verpächter des Betriebes,
§13
2. an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers
beschäftigt sind, und an deren Familienangehörige, Anforderungen an Desinfektionsmittel
3. durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berg- Für die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4,
hütten Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte
und Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel
ist auch zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1, verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel
unbeschadet derjenigen der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 und der anzusehen, die in ihrer keimabtötenden Wirkung den
Anlage 4 Nr. 1.1, nicht erfüllt sind. Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der
Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt, 1) oder
§9 den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen
Gesellschaft, Gießen,2) entsprechen.
Bezeichnung
Molkerei, Meierei, Sennerei, Käserei
1) Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwir:tschaftsgesellschaft (DLG),
Ein Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Bezeichnung Eschbomerlandstr. 122, 60489 Frankfurt.
Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei nur führen, 2) Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesel!schaft
wenn er im Durchschnitt eines Jahres täglich min- (DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§14 e) sich zu vergewissern, daß Milch oder Erzeugnisse
Anforderungen an auf Milchbasis nicht mit Stoffen mit pharma-
Milchreinigungseinrichtungen kologischer oder hormonaler Wirkung sowie mit
und Entkeimungseinrichtungen Antibiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und
anderen Stoffen belastet sind, die schädlich sind
Für die Reinigung der Milch von milchfremden Be- oder die organoleptischen Eigenschaften der Milch
standteilen sowie für die Entkeimung von Milch dürfen oder der Erzeugnisse auf Milchbasis verschlechtern
nur Zentrifugen verwendet werden. Andere Einrich- können oder sich beim Verzehr als gefährlich oder
tungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie die schädlich für die menschliche Gesundheit erweisen
gleiche Wirkung aufweisen. Die gleiche Wirkung weisen können;
insbesondere Einrichtungen auf, die die Voraussetzungen
2. Nachweise zu führen über die Maßnahmen und
der Prüfrichtlinie des Institutes für Verfahrenstechnik
Kontrollergebnisse nach Nummer 1.
der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel, 1) und des
Institutes für Lebensmittelverfahrenstechnik des For- (2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zeitlich
schungszentrums für Milch und Lebensmittel, Weihen- geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zu-
stephan, Technische Universität München,2) erfüllen. ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt
nicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht bei
Umgebungstemperatur gelagert werden können. Bei
§15 diesen sind die Nachweise zwei Monate ab dem
Anforderungen an die Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum
Abgabe von Milch zu Futterzwecken des Erzeugnisses aufzubewahren.
und die Verwendung von Milchrück- (3) Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen die
ständen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben betriebseigenen Kontrollen ~n einem anerkannten Labor
Milch aus Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie innerhalb oder außerhalb des Betriebes durchführen
Rückstände aus Milch-Reinigungs- und Entkeimungs- oder durchführen lassen.
einrichtungen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben dürfen
als Futtermittel nur abgegeben oder im eigenen Betrieb
verfüttert werden, wenn sie zuvor nach einem von der §17
zuständigen Behörde genehmigten Wärmebehandlungs-
Nichteinhaltung der Anforderungen an Milch
verfahren ausreichend erhitzt worden sind.
(1) Wird bei Untersuchungen nach § 1 der Milch-
Güteverordnung festgestellt, daß die Anlieferungsmilch
§16 eines Erzeugerbetriebes in bezug auf Keimzahl oder
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise somatische Zellen die in Anlage 4 Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1,
Nr. 2.2, Nr. 3.1 und Nr. 3.2 festgelegten Anforderungen
(1) Wer Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis in nicht erfüllt, unterrichtet der untersuchende Be- und
Be- und Verarbeitungsbetrieben herstellt oder behandelt, Verarbeitungsbetrieb, die untersuchende Milchsammel-
hat oder Standardisierungsstelle oder die Untersuchungs-
stelle (untersuchende Stelle) unverzüglich den Erzeuger-
1 . durch betriebseigene Kontrollen
betrieb und teilt ihm mit, daß ihm das Inverkehrbringen
a) die nach dem jeweils angewandten Herstellungs- der Milch verboten ist, wenn die Anlieferungsmilch
prozeß zu bestimmenden kritischen Punkte zu nicht innerhalb von drei Monaten nach Feststellung
ermitteln, der Überschreitung diesen Anforderungen wieder ent-
spricht. Gleichzeitig unterrichtet die untersuchende
b) Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese Stelle die zuständige Behörde. Sofern die Untersuchun-
kritischen Punkte in Abhängigkeit von der Menge gen nicht von dem Be- und Verarbeitungsbetrieb, der
der verarbeiteten Milch und der hergestellten Milchsammel- oder Standardisierungsstelle durchgeführt
Erzeugnisse auf Milchbasis festzulegen und durch- worden sind, teilt die untersuchende Stelle das Ergebnis
zuführen, auch diesen mit.
c) das Ergebnis der Untersuchungen zur Einhaltung (2) Werden in bezug auf Keimzahl oder somatische
der in dieser Verordnung festgelegten Normen zu Zellen die in Anlage 4 Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1,
überwachen, Nr. 2.2, Nr. 3.1 und Nr. 3.2 festgelegten Anforderun-
gen vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten
d) einen Reinigungs- und Desinfektionsplan für die
Frist nicht wieder eingehalten, Ist dem Erzeugerbetrieb
Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
das Inverkehrbringen der Milch verboten. Die unter-
geräte aufzustellen und das Ergebnis der ange-
suchende Stelle teilt dem Erzeugerbetrieb den Eintritt
wandten Reinigungs- und Desinfektionsverfahren
des Verkehrsverbotes mit. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
zu überprüfen und
entsprechend.
1) Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Bundesanstalt für Milchforschung -
(3) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 wird nicht
Institut für Verfahrenstechnik. Hemnann-Weigmann-Straße 1, wirksam, wenn bei den Untersuchungen des letzten
24103Klel. Monats in bezug auf Keimzahl jedes ~iflzelergebnis oder
2) Prüfrichtlinien zu beziehen· bei: Forschungszentrum für Milch und in bezug auf somatische Zellen das geometrische Mittel
Lebensmittel Weihenstephan - Institut für Lebensmittelverfahrens-
technlk. Technische Universität München, Vöttinger Straße 41, die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1,
85350 Freising. Nr. 2.2, Nr. 3.1 und Nr. 3.2 erfüllt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 549
(4) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 entfällt, Dabei können besondere Anforderungen für die Her-
wenn der Erzeugerbetrieb durch die Einzelergebnisse stellung eines bestimmten Erzeugnisses festgelegt
von zwei repräsentativen Proben der für die Anlieferung werden.
vorgesehenen Herdenmilch, die auf seinen Antrag
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern bestimmte
nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist im Anforderungen dieser Verordnung die Herstellung von
Abstand von mindestens 4 Tagen durch die zuständige
Erzeugnissen auf Milchbasis traditioneller Art beein-
Behörde oder eine sonst nach Landesrecht zulässiger-
trächtigen können, Einzelausnahmen oder allgemeine
weise beauftragte Stelle entnommen und untersucht Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 16
worden sind, nachweist, daß diese Anforderungen
sowie der Anlage 7 Nr. 1 und 3 und der Anlage 6 Nr. 4.2
wieder erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
gewähren, unter der Voraussetzung, daß die dabei
sprechend.
verarbeitete Milch den Anforderungen der Anlage 1 ent-
spricht. Dabei sind erforderlichenfalls die allgemeinen und
§18 besonderen Herstellungsbedingungen für die jeweiligen
Verkehrsverbote Erzeugnisse festzulegen.
(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr ge- (5) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die
bracht werden Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Er-
zeugung auf eine jährlich verarbeitete Milchmenge von
1. die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze, 2 000 000 Liter begrenzt ist, bei der Gewährung der
2. Milch von Tieren, die den Anforderungen der Anlage 1 Zulassung Ausnahmen von den Anforderungen der
nicht entsprechen, Anlage 7 Nr. 1 und 3 sowie des§ 16 gewähren.
3. das kontinuierlich und diskontinuierlich austretende (6) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Zentrifugat aus Entkeimungszentrifugen, unbeschadet § 3 Abs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer
des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f der Käseverordnung. Erzeugerbetriebe Ausnahmen von den Anforderungen der
Anlage 7 Nr. 1 und 2 zulassen.
(2) Als Milch oder als Erzeugnis auf Milchbasis darf
das Gernelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben nicht
in den Verkehr gebracht werden. §20
(3) Wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Zulassung von
Milchbasis, die nicht entsprechend den Anforderungen Milchsammel- und Standardisierungsstellen
des§ 4 Abs. 4, des§ 5 Abs. 2 und 4, des§ 5 Abs. 3 sowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben
Satz 1 und des§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a hergestellt
oder behandelt worden sind, dürfen nicht als Lebens- (1) Von der zuständigen Behörde werden auf An-
mittel in den Verkehr gebracht werden. § 8 bleibt trag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer
unberührt. zugelassen
1. Milchsammelstellen, wenn gewährleistet ist, daß
§19 diese den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2
Ausnahmen entsprechen und die Anforderungen der Anlage 5
eingehalten werden,
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von
2. Standardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, daß
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und§ 18 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, daß
diese den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2
aus Rohmilch von gesunden Tieren aus Beständen, die
entsprechen und die Anforderungen der Anlage 5
den Anforderungen der Anlage 1 Nr. 2.1 und 3 nicht
eingehalten werden,
genügen, Erzeugnisse auf Milchbasis nach einer Wärme-
behandlung gemäß Anlage 6 Nr. 2 unter Aufsicht der 3. Be- und Verarbeitungsbetriebe einschließlich Stan-
zuständigen Behörde hergestellt und in den Verkehr dardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, daß die
gebracht werden. Anforderungen nach § 16 und den Anlagen 5, 6 und 7
Nr. 1 und 3 sowie den Anlagen 8 und 10 erfüllt sind
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 8 und für die Beförderung der Milch und der Erzeug-
für die Abgabe von tiefgefrorener Milch anderer Tierarten
nisse auf Milchbasis nur Transportbehälter verwendet
Ausnahmen hinsichtlich der 48-Stunden-Frist sowie der
werden, die ausschließlich für die Beförderung von
Abgabe außerhalb des Erzeugerbetriebes zulassen.
Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis sowie anderen
(3) Die zuständige Behörde kann für die Herstellung Lebensmitteln im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 bestimmt
von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen sind.
1. hinsichtlich der Anforderungen an Rohmilch Aus- Die Zulassung nach den Nummern 1 bis 3 bezieht sich
nahmen von den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1 nur auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche.
bis 3 gewähren. Die Anforderungen der Anlage 4 (2) Einer Zulassung nach Absatz 1 bedürfen nicht
Nr. 1.3, 2.2 und 3.2 bleiben, soweit Salmonellen Betriebe, die ausschließlich im eigenen Erzeugerbetrieb
und sonstige Krankheitserreger und deren Toxine und gewonnene Rohmilch be- oder verarbeiten und diese
Staphylococcus aureus betroffen sind, unberührt; Erzeugnisse unmittelbar, hinsichtlich Butter sowie Hart-,
2. Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage 6 Schnitt-, halbfeste Schnitt- und Weichkäse auch mittelbar
Nr. 4, der Anlage 7 sowie des § 16 gewähren, sofern an Verbraucher abgeben.
das Enderzeugnis die in Anlage 6 Nr. 3.3 vorgesehenen (3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie
Merkmale aufweist;
deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesministerium
3. Ausnahmen von Anlage 8 Nr. 2.2 gewähren. für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses gibt die zuge-
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer staat eingeführt, der die Einfuhruntersuchung nach
sowie die Aufhebung. der Zulassung im Bundesanzeiger dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen
bekannt. durchgeführt hat.
(4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zu- (3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß
lassung anordnen, wenn die Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder die Erzeug-
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine nisse auf Milchbasis nicht den Anforderungen dieser
Rücknahme vorliegen oder Verordnung entsprechen, so kann sie dem Absender,
dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten,
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
die Sendung an den Herkunftsort zurückzuverbringen,
oder Fristen nicht eingehalten werden
sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Ansonsten sind die Rohmilch, wärmebehandelte Milch
Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben und die Erzeugnisse auf Milchbasis einem Verfahren
werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und nach Maßgabe der zuständigen Behörde zu unterziehen
Widerruf bleiben unberührt. oder nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungs-
gesetzes zu beseitigen.
§21 (4) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungsverord-
Verbringen von nung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt ge-
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBI. 1
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union S. 3838), in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(1) Sendungen von Rohmilch, wärmebehandelter Milch
und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union können am Bestimmungsort §23
stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie den Zollager, Freizonen und Freilager
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(1) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Dritt-
(2) Wer Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Er- ländern, die in ein Zollager, eine Freizone oder ein Frei-
zeugnisse auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Euro- lager verbracht werden sollen, sind nach Durchführung
päischen Union bezieht, hat dies auf Verlangen der der -Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung nach den
zuständigen Behörde anzuzeigen. Vorschriften der Einfuhruntersuchungsverordnung in der
(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften jeweils geltenden Fassung unter
dieser Verordnung können Sendungen von Rohmilch, 1. Zollverschluß,
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milch-
basis auch während der Beförderung überwacht 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des aus-
werden. gefüllten Dokuments nach dem Muster der Anlage 1
der Einfuhruntersuchungsverordnung und
§22 3. Beifügen beglaubigter Kopien der Genußtauglichkeits-
Einfuhr von bescheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren
Milch und Erzeugnissen Urkunden
auf Milchbasis aus Drittländern
zum Bestimmungsort zu verbringen. Satz 1 gilt auch für
(1) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse den Übergang von einem Lager oder Gebiet im Sinne
auf Milchbasis dürfen nur aus den Drittländem in das des Satzes 1 zu einem anderen. Im Falle des Satzes 2
Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung wird das Dokument nach dem Muster der Anlage 1 der
Nr. 94ll0/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 Einfuhruntersuchungsverordnung anhand der Urkunden,
(ABI. EG Nr. L 36 S. 5) enthaltenen vorläufigen Verzeichnis die die Erzeugnisse beim Eintreffen in dem Lager oder
der Drittländer in seiner jeweils geltenden Fassung auf- dem Gebiet nach Satz 1 begleiten und aufgrund der
geführt sind. hier durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen
(2) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse ausgestellt. Die für das Lager oder Gebiet nach Satz 1
auf Milchbasis dürfen aus Drittländern gemäß Absatz 1 in zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde der
das Inland nur eingeführt werden, wenn Grenzkontrollstelle über das System ANIMO oder bis zur
völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Tele-
1. sie aus nach § 25 zugelassenen oder anerkannten kommunikation oder andere Datenübertragungssysteme
Betrieben stammen, die vom Bundesministerium für über das voraussichtliche Eintreffen der Erzeugnisse zu
Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht unterrichten.
worden sind,
(2) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur
2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die mit Zustimmung der zuständigen Behörde in ein Zollager,
nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11 das von ihr im Benehmen mit der zuständigen Ober-
entspricht, sofern sie nicht von einer nach einem finanzdirektion bestimmt und vom Bundesministerium im
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorge- Bundesanzeiger bekanntgegeben worden ist, verbracht
schriebenen Bescheinigung begleitet ist, und werden. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde
3. die Sendung bei der Einfuhr einer Warenuntersuchung die nach zollrechtlichen Vorschrifte,:-i vorzunehmenden
nach Anlage 12 unterzogen worden ist, es sei denn, die fortlaufenden Aufzeichnungen über alle Ein- und Aus-
Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse lagerungen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
auf Milchbasis werden über einen anderen Mitglied- vorzulegen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 551
(3) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Dritt- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Milch und
ländern, die den . milchrechtlichen Vorschriften nicht Erzeugnisse auf Milchbasis, die an Bord von Flugzeugen
entsprechen, dürfen - unbeschadet der tierseuchen- oder Seeschiffen mitgeführt werden. Die zuständige Be-
rechtlichen Vorschriften - in eine Freizone oder ein hörde kann stichprobenweise eine Dokumentenprüfung
Freilager nur verbracht werden, sofern durchführen.
1. die Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dazu (4) Wer Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis nach
bestimmt sind, nach der Lagerung in ein Drittland Absatz 3 auf ein anderes Flugzeug oder Seeschiff um-
wieder ausgeführt oder in eine andere Freizone oder laden will, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
ein anderes Freilager verbracht zu werden, Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine
Dokumentenprüfung durchführen.
2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß die
für die Freizone oder das Freilager zuständige Behörde (5) Wer Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis nach
keine Einwände hat, Absatz 3 aus dem Transportmittel entladen und bis
zu seinem Weiterversand vorübergehend lagern will,
3. die Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis in anderen hat dies der zuständigen Behörde vorab mitzuteilen.
Räumlichkeiten gelagert werden als diejenigen, die den Die zuständige Behörde hat eine Dokumenten- und
milchrechtlichen Anforderungen entsprechen, Nämlichkeitsprüfung durchzuführen. Milch und Erzeug-
4. die Milch und Erz~ugnisse auf Milchbasis ausschließ- nisse auf Milchbasis sind innerhalb der von der zustän-
lich gelagert und in Teilsendungen ohne Änderung der digen Behörde gesetzten Frist zu versenden. Werden
Verpackung aufgeteilt werden. die Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis nicht innerhalb
dieser Frist versendet, sind die Dokumenten- und
Das Verbringen nach Satz 1 hat unter Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung nach
§ 22 durchzuführen.
1. Zollverschluß und
2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen von §25
der zuständigen Behörde der Versand in die Freizone
Anerkennung und Zulassung
oder das Freilager mit einem Sichtvermerk bestätigt
von Betrieben für die Einfuhr
worden ist,
von Rohmilch, wärmebehandelter
zu erfolgen. Die für die Freizone oder das Freilager Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde,
(1) Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern, die
die den Sichtvermerk nach Satz 2 Nr. 2 anbringt, über
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in
das System ANIMO oder bis zur vollständigen Be-
das Verzeichnis der Betriebe nach Artikel 23 Abs. 3 der
triebsbereitschaft dieses Systems durch Telekommuni-
Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit
kation oder andere Datenübertragungssysteme über
Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung
das voraussichtliche Eintreffen der Erzeugnisse zu unter-
von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen
richten.
auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268 S. 1) aufgenommen sind,
gelten als zugelassene Betriebe.
§24
(2) Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern
Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr werden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit aner-
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
kannt, wenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunfts-
läßt die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milch-
landes bestätigt hat, daß der Betrieb
basis, die anschließend wieder ausgeführt werden sollen,
unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften zu, 1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
wenn 2. für den Versand der dort hergestellten Produkte in die
1. bei der Anmeldung nach § 2 der Einfuhrunter- Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist
suchungsverordnung eine Erklärung der zuständigen und
Behörde des Drittlandes, in das die Sendung verbracht 3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit be-
werden soll, vorgelegt wird, die Sendung ohne Rück- auftragte Tierärzte überprüft werden darf.
sicht auf deren Zustand zu übernehmen, und
(3) Die Zulassung und die Anerkennung der Betriebe
2. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung keinen nach den Absätzen 1 und 2 sowie deren Aufhebung
Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben. werden vom Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(2) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis sind unter
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtigt
1. Zollverschluß, die Bekanntmachung, wenn die in Absatz 1 genannten
2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des aus- Betriebe aus den dort genannten Verzeichnissen ge-
gefüllten Dokuments nach dem Muster der Anlage 1 strichen wurden.
der Einfuhruntersuchungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung und §26
3. Beifügen der Originale der Genußtauglichkeitsbe- Strafvorschriften
scheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
Dokumente
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
ohne Umladen wieder auszuführen. wer vorsätzlich oder fahrlässig
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 die Wärmebehandlung 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 6 Abs. 2 Nr. 1 wärme-
nicht nach einem anerkannten Verfahren durchführt, behandelte Milch, Werkmilch oder ein Erzeugnis auf
Milchbasis herstellt oder behandelt.
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Konsummilch nicht einer
Wärmebehandlung unterzieht, (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
3. entgegen§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Konsummilch oder ent- Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis auf Milchbasis ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
herstellt, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Einrichtung verwendet.
4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a ein Erzeugnis (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
auf Milchbasis herstellt oder behandelt, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2
5. entgegen§ 6 Abs. 3 Milch verwendet, oder § 6 Abs. 4 Satz 2 Konsummilch oder ein Erzeugnis
6. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Milch in den Verkehr bringt auf Milchbasis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
oder kennzeichnet.
7. entgegen§ 18 Abs. 1 Nr. 1 die ersten Milchstrahlen (6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2a des
aus einer Zitze, entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 Milch oder Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 Zentrifugat aus Ent- wer vorsätzlich oder fahrlässig
keimungszentrifugen als Lebensmittel in den Verkehr 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht,
bringt. nicht richtig oder nicht vollständig macht,
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und 2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer täglich mit dem Datum versieht oder nicht oder nicht
1. entgegen § 18 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Tage für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
nach dem Kalben als Milch oder als Erzeugnis auf 3. entgegen§ 7 Abs. 4 Satz 1 oder§ 16Abs.1 Nr. 2 einen
Milchbasis oder Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
2. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Milch führt,
oder ein Erzeugnis auf Milchbasis als Lebensmittel 4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1
in den Verkehr bringt. oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§27
5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 wärmebehandelte Kon-
Ordnungswidrigkeiten summilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des oder befördern läßt,
Leb9nsmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein Dokument nicht oder
wer eine in § 26 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrfässig nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
begeht. nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 7. einer Vorschrift des§ 16 Abs. 1 Nr. 1 über betriebs-
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- eigene Kontrollen zuwiderhandelt.
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des
1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 wärmebehandelte Milch oder
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt.
Werkmilch herstellt oder behandelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. entgegen § 5 Abs. 2 pasteurisierte Konsummilch nicht 1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig
mindestens auf + 6 °C kühlt oder sie nicht bei dieser
oder nicht rechtzeitig erstattet,
Temperatur hält,
2. entgegen § 22 Abs. 1 Rohmilch, wärmebehandelte
3. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Konsum-
Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis einführt,
milch abfüllt,
3. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b ein Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 Milch
Erzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt,
oder ein Erzeugnis auf Milchbasis verbringt,
5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Anforderung nicht
4. entgegen § 24 Abs. 2 Milch oder ein Erzeugnis auf
einhält,
Milchbasis wieder ausführt oder
6. entgegen § 12 Abs. 1 Milch oder ein Erzeugnis auf
5. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht
Milchbasis befördert oder
oder nicht richtig oder entgegen § 24 Abs. 5 Satz 1 eine
7. entgegen § 14 Satz 1 oder 2 eine Zentrifuge oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
andere vergleichbare Einrichtung nicht verwendet. macht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des
Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Rohmilch behandelt oder 1. entgegen § 3 Abs. 1 Rohmilch gewinnt oder behandelt,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 553
2. entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 Milch herstellt oder be- 1. die zur Herstellung verwendete Milch unter
handelt, Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der
Milchverordnung genannten Anforderungen
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr. 2
gewonnen und behandelt und
Milch herstellt oder
2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der
4. entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
führt. § 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt ent-
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 sprechend."
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 15 Milch oder Rückstände abgibt b) § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d, § 18 Abs. 2, § 22 und
oder verfüttert. § 25 Abs. 3 Nr. 9 werden gestrichen.
c) § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert: _
§28
aa) In Nummer 7 wird das Komma am Ende der
Änderung anderer Vorschriften Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.
(1) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder" durch einen
(BGBI. 1S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver- Punkt ersetzt.
ordnung vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3526), wird cc) Nummer 9 wird gestrichen.
wie folgt geändert:
d) Die Anlage (zu § 11) wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 4 Abs. 4
Satz 1 der Milchverordnung" durch die Verweisung aa) In Nummer 5.1 Satz 1 zweiter Anstrich wird die
,,§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung" ersetzt. Angabe ,,(DIN 10 331, Ausgabe August 1985)"
durch die Angabe ,,(DIN 10 331, Ausgabe Juni
1992)" ersetzt.
b) § 2a wird wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 5.1 Satz 1 dritter Anstrich wird
,,§2a die Angabe „L 04.00-8, Stand April 1981, der
Herstellen von Milch- Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
erzeugnissen im Betrieb des Milcherzeugers (DIN 10 317, Ausgabe Mai 1971)" durch die
Angabe „L 04.00-8, Stand Juni 1992, der Amt-
§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im
lichen Sammlung genannten Bestimmungen,
Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an
(DIN 10 317, Ausgabe August 1991)" ersetzt.
Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, cc) In Nummer 5.1 Satz 2 wird die Angabe „L 04.00-12,
wenn Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung
genannten Bestimmungen, (DIN 10 455, Ausgabe
1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Ein- November 1985)" durch die Angabe „L 04.00-12,
haltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milch- Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung
verordnung genannten Anforderungen gewonnen genannten Bestimmungen, (DIN 10 455, Ausgabe
und behandelt und April 1989)" ersetzt.
2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zustän- dd) In Nummer 5.4 wird die Angabe ,,(DIN 10 331,
digen Behörde angezeigt worden ist. § 8 Abs. 2 der Ausgabe August 1985)" durch die Angabe
Milchverordnung gilt entsprechend." ,,(DIN 10 331, Ausgabe Juni 1992)" ersetzt.
c) § 3 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert: (3) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt
aa) In Buchstabe a wird die Angabe,,§ 4 Abs. 4 Satz 1" geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Novem-
durch die Angabe,,§ 4 Abs. 5 Satz 1" ersetzt. ber 1994 (BGBI. 1S. 3526}, wird wie folgt geändert:
bb} In Buchstabe c wird die Angabe,,§ 4 Abs. 4 Satz 1"
durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 5 Satz 1" ersetzt. a) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Butterverordnung vom 16. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 92 „f) Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), einer Einrichtung zur Reinigung der Milch nach-
wird wie folgt geändert: geschaltet sind, wenn sie
der gleichen Milch in entsprechenden An-
a} § 3 wird wie folgt geändert: teilen zur Herstellung von Käse, ausge-
nommen Frisch- und Weichkäse, zugesetzt
aa} In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 4 Abs. 4
werden,
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 5 Satz 1"
ersetzt. in geeigneten Einrichtungen nach Verfahren
gewonnen werden, die von der Bundes-
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: anstalt für Milchforschung, Kiel, oder dem
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Butter, die im Erzeu- Forschungszentrum für Milch und Lebens-
gerbetrieb hergestellt wird (§ 4 Abs. 5), wenn mittel, Weihenstephan, anerkannt und von
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
der zuständigen Behörde genehmigt sind, versorgen, die den Anforderungen der Anlage 4 ent-
und spricht, wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse
nach eiriem von der zuständigen Behörde auf Milchbasis im Geltungsbereich dieser Verordnung in
genehmigten Wärmebehandlungsverfahren Verkehr bringen, wenn diese Milch und diese Erzeugnisse
ausreichend erhitzt worden sind." auf Milchbasis nicht mit dem Genußtauglichkeitskenn-
zeichen nach Anlage 8 Nr. 1.3 versehen und nicht für
bb) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Weichkäse" den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind und
gestrichen und die Angabe .§ 4 Abs. 4 Satz 1" diese Betriebe nicht gemäß § 20 zugelassen werden. Die
durch die Angabe .§ 4 Abs. 5 Satz 1" ersetzt; zuständige Behörde kann den nach § 20 zugelassenen
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Betrieben das Herstellen und Inverkehrbringen von Milch
cc) Absatz 3a wird wie folgt gefaßt: und Erzeugnissen auf Milchbasis entsprechend Satz 1
unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
.(3a) Absatz 3 gilt nicht für Frischkäse und
Sauermilchquark, die im Erzeugerbetrieb herge- 1. Die Betriebe müssen unter der Aufsicht der zuständi-
stellt und dort unmittelbar an Verbraucher im Sinne gen Behörde die Rohmilch oder die Erzeugnisse auf
des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Milchbasis. die nicht den Anforderungen der Anlage 4
ständegesetzes abgegeben werden, wenn entsprechen, an einem getrennten Ort oder zu einem
1. die Käsereimilch unter Einhaltung der in § 8 anderen Zeitpunkt be- oder verarbeiten. als die
Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung ge- Rohmilch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis, die
nannten Anforderungen gewonnen und be- diesen Anforderungen entsprechen.
handelt und
2. Die Betriebe müssen der zuständigen Behörde nach-
2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der weisen. daß eine irrtümliche Vergabe des Genußtaug-
zuständigen Behörde angezeigt worden ist. lichkeitskennzeichens an Erzeugnisse nach Unterab-
§ 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt ent- satz 1 vermieden wird. Sie haben Aufzeichnungen über
sprechend." Ausgangsstoffe und Enderzeugnisse zur Verfügung zu
halten. die der zuständigen Behörde eine Überprüfung
b) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 26 werden gestrichen. der beiden Kreisläufe ermöglichen.
(2) Die zuständige Behörde kann Be- und Verarbei-
c) In § 30 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Weichkäse,"
tungsbetrieben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser
gestrichen.
Verordnung einen entsprechenden Antrag eingereicht
(4) Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom haben, bis zum 31. Dezember 1997 Ausnahmen von
19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301 ), zuletzt geändert durch bestimmten Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 3
Artikel 90 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 gewähren, wenn die wärmebehandelte Milch und die
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: Erzeugnisse auf Milchbasis aus diesen Betrieben nicht
mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Anlage 8
a.) § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: Nr. 1.3 versehen und nicht für den innergemeinschaft-
lichen Handel bestimmt sind und diese Betriebe nicht
"4. das Verfahren der Wärmebehandlung nach § 4 gemäß § 20 zugelassen werden.
Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung durch die
Angabe (3) Das Aufbringen des Genußtauglichkeitskennzei-
.pasteurisiert" bei Dauererhitzung und Kurz- chens gemäß Anlage 8 Nr. 1.3 auf den Verpackungen
zeiterhitzung, und Umhüllungen wird erst ab 1. Januar 1996 verbindlich
vorgeschrieben, damit vorhandene Verpackungen und
,,hocherhitzt" bei Hocherhitzung,
Umhüllungen noch verbraucht werden können. Bis zum
,,ultrahocherhitzt" bei Ultrahocherhitzung, 1. Januar 1996 hergestellte Erzeugnisse im Sinne des § 2
"sterilisiert" bei Sterilisierung; Nr. 7 dürfen im Inland noch bis zum 1. Januar 1998 in
Fertigpackungen ohne Genußtauglichkeitskennzeichnung
bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich der
in den Verkehr gebracht werden.
Buchstabe .H" mindestens in gleicher Schrift-
größe wie die Angabe der Milchsorte,". (4) Betriebe, die am Tage des lnkrafttretens dieser
Verordnung über eine nach den bisherigen Vorschriften
b) § 3 wird wie folgt geändert: erteilte Zulassung verfügen, gelten bis zum 1. Januar 1996
aa) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,§ 8 der Milch- als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung.
verordnung" durch die Verweisung "§ 10 der Milch- (5) Bis zum 31. Dezember 1997 muß Milch zur Her-
verordnung" und in Nummer 3 die Verweisung stellung von Konsummilch und Milcherzeugnissen im
,,§ 1O der Milchverordnung" durch die Verweisung Sinne der Anlage 4 Nr. 1.1 den dort genannten Anforder-
"§ 11 der Milchverordnung" ersetzt. ungen entsprechen. § 17 findet entsprechende Anwen-
bb) Nummer 4 wird gestrichen. dung.
§29
§30
Übergangsvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die zuständige Behörde kann bis zum 31 . Dezember
1997 zulassen, daß Be- und Verarbeitungsbetriebe, die (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
nicht in der Lage sind, sich mit Milch von Kühen zu kündung in Kraft.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 555
(2) Gleichzeitig treten 2. die Verordnung über hygienische Anforderungen an
1 . die Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanfor- Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom
derungen an das Gewinnen, Behandeln und In- 23. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2423), zuletzt geändert
verkehrbringen von Milch (Milchverordnung) vom durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. April 1993
23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), zuletzt geändert (BGBI. I S. 512, 2436),
durch Artikel 93 des Gesetzes vom 27. April 1993 außer Kraft.
(BGBl.1 S. 512, 2436),
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. April 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2,
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und§ 19 Abs. 1 und 4)
Anforderungen an den Tierbestand
1. Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen und Stuten, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende
Anforderungen erfüllen:
1.1 Sie dürfen keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten
aufweisen;
1.2 sie dürfen keine erkennbaren Anzeichen einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und
nicht an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluß, Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber
oder einer erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
1.3 sie müssen von Tieren abgesondert sein, die von einer ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertrag-
baren Krankheit befallen sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, die erkennbare Anzeichen
einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen oder die an Krankheiten der Geschlechts-
organe mit Ausfluß, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer erkennbaren Ent-
zündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
1.4 sie dürfen keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch verunreinigen könnten.
2. Kühe und Büffel, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich folgende Anforde-
rungen erfüllen:
2.1 Sie müssen einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien sowie amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand
angehören;
2.2 Kühe müssen mindestens 2 Liter Milch pro Tag geben.
3. Schafe und Ziegen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich einem amtlich aner-
kannt brucellosefreien Bestand angehören, es sei denn, die Milch ist zur Herstellung von Käse mit einer Reife-
dauer von mindestens 60 Tagen bestimmt.
4. Werden Ziegen zusammen mit Rindern gehalten, so müssen sie einer Kontrolle auf Tuberkulose unterzogen
werden.
5. Werden in einem Betrieb Tiere mehrerer Arten zusammen gehalten, so muß jede Art den gesundheitlichen
Anforderungen genügen, die bei alleiniger Haltung gelten würden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 557
Anlage2
(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und§ 13)
Anforderungen an Erzeugerbetriebe
1. Räume, in denen Tiere gemolken werden
1.1 Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig
beeinflußt wird.
,
1.2 Die Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:
1.2.1 Wandflächen und Fußböden, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
1.2.2 ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur
Aufbewahrung von Abfällen;
1.2.3 ausreichende Lüftungs- und Lichtverhältnisse;
1.2.4 eine geeignete und ausreichende Versorgung mit Wasser von Trinkwasserqualität;
1.2.5 eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;
1.2.6 Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
1.2.7 eine Handwascheinrichtung.
1.3 Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Tiere nicht angebunden sind.
2. Betriebe, in denen mit mobiler Melkeinrichtung gemolken wird
2.1 Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.
2.2 Stellflächen für mobile Melkeinrichtungen dürfen zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen
oder anderen Abfällen aufweisen.
2.3 Bei Einsatz eines fahrbaren Weidemelkschuppens gelten die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1, 1.2.3,
1.2.4, 1.2.6 und 2.2.
2.4 Bei Milchkuhlaufstallhaltung im Freien müssen in dem Betrieb Melkstände oder Melkplätze in ausreichender
Weise von den Stallungen getrennt sein.
3. Räume, in denen Milch behandelt wird
3.1 Die Räume müssen hell, frei von zweckfremden Gegenständen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren und
so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig beeinflußt wird. Reinigungs- sowie Desinfektionsgeräte
und -mittel sind in einem getrennten Raum oder separat in einem Schrank zu lagern.
3.2 Die Räume müssen verfügen über
3.2.1 Einrichtungen zur ausreichenden Ableitung von Abwässern,
3.2.2 Einrichtungen zur ausreichenden Beleuchtung, Be- und Entlüftung,
3.2.3 Einrichtungen zur ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser,
3.2.4 Handwaschgelegenheiten sowie
3.2.5 Schutzeinrichtungen vor unberechtigtem Zutritt.
3.3 Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen
haben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.
3.4 Räume, in denen Mil~h länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der
Milch verfügen.
4. Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muß aus korrosions-
beständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
5. Für Büffel, Schafe und Ziegen, die nicht im Freien gehalten werden, müssen die der Tierhaltung dienenden
Räume ausreichend sauber, ordentlich und in gutem Zustand gehalten werden.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage3
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3)
Anforderungen
an das Melken, das Behandeln der Milch
und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befaßten Personen
1. Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch umgehen.
2. Das Euter von Tieren, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, muß zu Beginn des Melkens sauber
sein.
3. Personen, die melken, haben
3.1 während des Melkens saubere, waschbare Oberkleidung zu tragen;
3.2 sich vor dem Melken Hände und Unterarme mit Wasser und einem Handreinigungsmittel zu reinigen und dies
nach Bedarf zu wiederholen;
3.3 die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze gesondert zu melken, um sich durch Prüfen des Aussehens von der
einwandfreien Beschaffenheit der Milch von jedem Tier zu überzeugen.
4. Tiere, die keine einwandfreie Milch geben und solche, die nach Anlage 1 Nr. 1.3 von der übrigen Herde getrennt
wurden, sind gesondert und nach den anderen zu melken.
5. Nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort nach Anlage 2 Nr. 3 zu befördern. Wird die Milch nicht
innerhalb von 2 Stunden nach dem Melken abgegeben, so muß sie im Falle der täglichen Abgabe auf eine
Temperatur von mindestens + 8 °e und bei nicht täglicher Abgabe auf mindestens + 6 °e gekühlt werden.
6. Nach dem Gebrauch müssen die in Anlage 2 Nr. 4 genannten Geräte und Gegenstände gereinigt, desinfiziert
und mit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.
7. Alle Stallarbeiten sind so vorzunehmen, daß die Milch weder mittelbar noch unmittelbar einer nachteiligen
Beeinflussung, insbesondere durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüche oder Krankheitserreger, ausgesetzt
wird.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 559
Anlage4
(zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2,
§ 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1)
Anforderungen
an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb
und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb
1. Rohe Kuhmilch muß
1.1 zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch, von Sauermilch-, Joghurt-, Kefir-, Sahne- und Milch-
mischerzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °e (pro ml) S 1000001)
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) s 4000002)
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.
1.2 zur Herstellung von anderen als unter Nummer 1.1 aufgeführten Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anfor-
derungen erfüllen:
bis31.12. 1997 ab 1.1.1998
Keimzahl bei + 30 °e (pro ml) S 4000001) S 100 000 1)
Gehalt an somatischen Zellen S 500 0002) s 4000002)
(prom~
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.
1.3 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen
- den Anforderungen in Nummer 1.1 genügen;
- außerdem folgende Anforderungen 1) erfüllen:
Staphylococcus aureus (pro ml): n=5
m=500
M=2000
C=2
Salmonellen in 25 ml n=5
m=0
M=0
C=0
sonstige Krankheitserreger und deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die
Gesundheit der Verbraucher gefährden können
1) n= Anzahl der Proben;
m= Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m" nicht
übersteigt;
M= Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M"
erreicht oder überschreitet;
C= Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m" und „M"; das Ergebnis ist akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben
höchstens den Wert „m" erreicht.
2. Rohe Büffelmilch muß
2.1 zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) S 10000001)
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) s 5000002)
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2.2 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °e (pro ml) ~ 500 000
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) ~ 400 000
Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch
Salmonellen in 25 ml wie bei Kuhmilch
sonstige Krankheitserreger und deren Toxine wie bei Kuhmilch
3. Rohe Ziegen- und Schafmilch muß
3. 1 zur Herstellung wärmebehandelter Konsumziegenmilch oder -schafmilch oder zur Herstellung wärme-
behandelter Erzeugnisse auf Ziegen- und Schafmilchbasis folgende Anforderungen erfüllen:
bis31.12.1997 ab 1.1.1998
Keimzahl bei + 30 °e (pro ml) ~ 30000001) ~ 15000001)
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
3.2 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °e (pro ml) ~ 10000001) ~ 500 0001)
Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch wie bei Kuhmilch
Salmonellen in 25 ml wie bei Kuhmilch wie bei Kuhmilch
.sonstige Krankheitserreger
und deren Toxine wie bei Kuhmilch wie bei Kuhmilch
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 561
Anlage5
(zu§ 1 Abs. 3, § 4Abs. 1,
§ 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und§ 20 Abs. 1)
Allgemeine Hygienevorschriften
für Räume, Ausrüstung und Personal
in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben
1. Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch oder Erzeugnissen auf
Milchbasis umgehen.
Personen haben während ihres Umganges mit Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis saubere Arbeits-
kleidung und saubere Kopfbedeckung zu tragen, die das Haar vollständig bedeckt; sie müssen saubere
Hände haben.
2. Tiere sind von Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis behandelt werden, fernzuhalten.
Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind wirksam zu bekämpfen.
3. Die beim Be- oder Verarbeiten und Behandeln von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis benutzten Geräte
und Anlagen sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Die Anlagen zur Wärmebehandlung, Milchreinigungs- und Entkeimungseinrichtungen sowie sonstige
Ausrüstungen und Behältnisse, die während Produktion, Lagerung und Transport mit Milch, Erzeugnissen auf
Milchbasis oder anderen Ausgangsprodukten in Berührung kommen, sind, abhängig von der Betriebsweise,
entsprechend häufig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
4. In Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet und behandelt werden, ist der
Genuß von Tabakerzeugnissen verboten.
5. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis benutzt werden. Sie dürfen zur gleichen Zeit oder zu anderen Zeit-
punkten für die Herstellung von anderen Lebensmitteln, die zum Verzehr geeignet sind, oder von anderen
Erzeugnissen auf Milchbasis, die als Lebensmittel geeignet sind, jedoch einer anderen Zweckbestimmung
zugeführt werden sollen, verwendet werden, sofern keine nachteilige Beeinflussung der Milch oder der
Erzeugnisse auf Milchbasis eintreten kann.
6. Gegenseitige Kontaminationen bei verschiedenen Herstellungs- und Bearbeitungsgängen durch Aus-
rüstungen, Luftzufuhr oder Personal sind zu vermeiden. Erforderlichenfalls sind auf der Grundlage einer
Risikoanalyse Produktionsräume in Naß- und Trockenzonen zu unterteilen.
7. Die Räume, in denen Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet werden, sind, abhängig von
der Betriebsweise, entsprechend häufig zu reinigen.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage&
(zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4
und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4,
§ 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3)
Anforderungen
an die Herstellung und Behandlung der Milch
und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbebieb
1. Behandlung vor der Wärmebehandlung
1.1 Unmittelbar nach der Anlieferung ist die Milch bis zu ihrer Wärmebehandlung auf eine Temperatur von
mindestens + 6 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu halten, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach
ihrer Anlieferung warmebehandelt wird.
1.2 Vor der Wärmebehandlung oder vor der Verarbeitung ist Milch mit Zentrifugen oder anderen Einrichtungen
mit gleicher Reinigungswirkung zu reinigen.
1.3 Wird Milch, die zur Herstellung von Konsummilch verwendet werden soll, nicht binnen 36 Stunden nach
ihrer Anlieferung einem anerkannten Wärmebehandlungsverfahren unterworfen, so ist eine bakteriologische
Kontrolle dieser Milch vorzunehmen. Wird durch ein direktes oder indirektes Verfahren festgestellt, daß
der Keimgehalt dieser Milch bei+ 30 °C im Falle von Kuhmilch 300 000 pro ml und im Falle von Ziegen-,
Schaf- oder Büffelmilch 3 000 000 pro ml überschreitet, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung
von wärmebehandelter Konsummilch verwendet werden.
1.4 Vor der Wärmebehandlung nach den unter Nummer 2 aufgeführten Verfahren darf gereinigte Rohmilch einmal
thermisiert werden. Die Thermisierung von gereinigter Rohmilch zur Herstenung von Konsum- oder von
Werkmilch erfolgt im kontinuiertichen Durchfluß auf + 57 bis + 68 1'e mit einer Heißhaltezeit von längstens
30 Sekunden. Nach der Thermisierung muß der Phosphatasenachweis positiv sein.
1.5 Die zur Herstellung von ultrahocherhitzter Milch sowie Sterilmilch verwendete pasteurisierte bzw. thermisierte
Milch darf unmittelbar vor der zweiten Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei
+ 30 °C aufweisen und muß beim Peroxidasetest positiv reagieren.
2. Anerkannte Wärmebehandlungsverfahren
2.1 Pasteurisierung
2.1.1 Dauererhitzung
Dauererhitzen auf+ 62 bis + 65 °C mit einer Heißhaltezeit von 30 bis 32 Minuten.
Nach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.
2.1.2 Kurzzeiterhitzung
Kurzzeiterhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf + 72 bis + 75 °e mit einer Heißhaltezeit von 15 bis
30 Sekunden.
Nach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.
2.1.3 Hocherhitzung
Hocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf+ 85 bis+ 127 °e unter solchen Temperatur-Zeit-Bedingungen,
daß der Peroxidasenachweis negativ ausfällt.
2.2 Ultrahocherhitzung (UHT)
Ultrahocherhitzen im kontinuiertichen Durchfluß auf mindestens + 135 °e und Abfüllen unter aseptischen
Bedingungen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packungen.
Die angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingungen müssen mindestens einem Sterilisationswert FO = 3 Minuten
entsprechen. Die Milch muß so haltbar sein. daß sie während einer 15-tägigen Lagerung bei einer Auf-
bewahrungstemperatur von + 30 °C, erforderlichenfalls während einer siebentägigen Aufbewahrung bei einer
Aufbewahrungstemperatur von + 55 °C in der ungeöffneten Packung bei Stichprobenkontrollen keine fest-
stellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
2.3 Sterilisierung
Sterilisieren bei mindestens + 110 °e in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wobei der Verschluß unbe-
schädigt bleiben muß.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 563
Die angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingungen müssen mindestens einem Sterilisationswert FO = 3 Minuten
entsprechen. Der eigentlichen Sterilisierung kann im gleichen Betrieb eine UHT-Behandlung der Milch als
sogenannte Vorsterilisierung unmittelbar vorausgehen, wenn dadurch insgesamt ein hinsichtlich der Qualitäts-
erhaltung schonendes Sterilisationsverfahren gewährleistet ist. Die Milch muß so haltbar sein, daß sie nach
einer Lagerung von 15 Tagen im ungeöffneten Behältnis bei einer Temperatur von + 30 °e, erforderlichenfalls
nach einer siebentägigen Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 °e
keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
2.4 Kochen
Erhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch.
Wird ein Verfahren mit direkter Erhitzung angewandt, bei dem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in
Berührung kommt, so darf nur Dampf aus Wasser mit Trinkwasserqualität verwendet werden und die wärme-
behandelte Milch in ihrem Wassergehalt nicht verändert werden.
Die anerkannten Wärmebehandlungsverfahren sind so anzuwenden, daß die behandelten Milch- und Milch-
erzeugnissorten die Anforderungen von Nummer 3 erfüllen.
3. Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.1 Konsummilch
3.1.1 Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden Anforde-
rungen1) erfüllen:
Krankheitserreger in 25 ml n=5
m=0
M=0
c=0
coliforme Bakterien (pro ml) n=5
m=0
M=5
C=1
Keimgehalt bei + 30 °e (pro ml) s 30 000
Nach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °e: n=5
Keimgehalt bei+ 21 °e (pro ml) m=5 X 104
M = 5 X 105
C=1
1) n == Anzahl der Proben;
m == Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Proben diesen Wert nicht übersteigen;
M == Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten;
c == Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m" und „M"; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens
den Wert "m" erreichen.
3.1.2 Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Konsummilch müssen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Ver-
arbeitungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
nach der Inkubationszeit während 15 Tagen bei + 30 °e:
1) Keimgehalt bei + 30 °e (pro 0, 1 ml) s 1o,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen;
erforderlichenfalls nach einer Inkubationszeit von 7 Tagen bei + 55 °e:
1) Keimgehalt bei + 30 °e {pro 0, 1 ml) s 10,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen.
3.1.3 Wärmebehandelte Konsummilch muß bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb zusätzlich
die folgenden Anforderungen erfüllen:
Gefrierpunkt 1) s - 0,520 °e,
spezifisches Gewicht bei + 20 °e mindestens 1028 g/1,
Eiweiß {Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Prozent, multipliziert mit 6,38) mindestens 28 g/kg,
fettfreie Trockenmasse mindestens 8,50 %.
1) Ein Gefrierpunkt von mehr als - 0,520 °C ist unter der Voraussetzung annehmbar, daß nach den Untersuchungen des Gefrierpunktes kein
Fremdwasser festgestellt wird.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3.2 Werkmilch
3.2.1 Rohmilch, die als Werkmilch verwendet wird, muß
3.2.1.1 unmittelbar nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt wird,
3.2.1.2 innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von nicht mehr als + 6 °e
aufbewahrt wird,
3.2.1.3 innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von höchstens + 4 °e
aufbewahrt wird,
gereinigt und, sofern sie nicht zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen bestimmt ist, wärmebehandelt
werden. Aus technologischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Erzeugnisse auf
Milchbasis kann die zuständige Behörde jedoch eine Überschreitung der unter Ziffer 3.2.1.1 bis 3.2.1.3
genannten Fristen und Temperaturen zulassen.
3.2.2 Thermisierte bzw. wärmebehandelte Werkmilch muß folgenden Anforderungen genügen:
3.2.2.1 Thermisierte Milch
3.2.2.1.1 muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung
·e
bearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei + 30 aufweist,
3.2.2.1.2 muß durch eine Behandlung nach § 2 Nr. 3 gewonnen worden sein und
3.2.2.1.3 darf, sofern sie zur Herstellung von als Werkmilch dienender pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter
· Milch verwendet wird, vor der Behandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei + 30 •e aufweisen.
3.2.2.2 Pasteurisierte Werkmilch muß einem Pasteurisierungsverfahren nach Nummer 2.1 unterworfen worden sein.
3.2.2.3 Ultrahocherhitzte Werkmilch muß einem Ultrahocherhitzungsverfahren nach Nummer 2.2 Satz 1 unterworfen
worden sein; die Umhüllung erfolgt in der Weise, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und
sensorischen Veränderungen auftreten.
3.3 Erzeugnisse auf Milchbasis
3.3.1 Erzeugnisse auf Milchbasis müssen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden
Anforderungen erfüllen:
3.3.1.1 Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
1. Listeria monocytogenes - Käse außer Hartkäse keinein25g
n =5, c=0
- Sonstige Erzeugnisse2) keine in 1 g
2. Salmonella spp. - Sämtliche, außer Milchpulver keinein25g
n=5,c=0
- Milchpulver keinein25g
n = 10, c=0
3. Ferner dürfen Krankheitserreger und deren Toxine nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit
der Verbraucher beeinträchtigen können.
3.3.1.2 Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
4. Staphylococcus aureus Käse aus Rohmilch und m= 1000
thermisierter Milch 5) M=10000
n=5
C=2
Weichkäse (aus wärme- m=100
behandelter Milch) 5) M=1000
n=5
C=2
Frischkäse m=10
Milchpulver M=100
Gefriererzeugnisse auf Milch- n=5
basis einschließlich Speiseeis C=2
im Sinne des § 2 Nr. 7 Buch-
stabed
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 565
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
5. Escherichia coli Käse aus Rohmilch und m = 10 000
thermisierter Milch M = 100 000
n=5
C=2
Weichkäse (aus wärme- m=100
behandelter Milch) M = 1 000
n=5
C=2
3.3.1.3 lndikatorkeime: Richtwerte
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
6. eoliforme 30 °e Flüssigerzeugnisse auf m=0
Milchbasis M=5
n=5
C=2
Butter m=0
M=10
n=5
C=2
Weichkäse (aus wärme- m = 10 000
behandelter Milch) M = 100 000
n=5
C=2
Pulverförmige Erzeugnisse m=O
auf Milchbasis M=10
n=5
C=2
Gefriererzeugnisse auf Milch- m=10
basis einschließlich Speiseeis M=100
im Sinne des§ 2 Nr. 7 Buch- n=5
stabed C=2
7. Keimgehalt wärmebehandelte, nicht m = 50 000
fermentierte Flüssigerzeugnisse M= 100 000
auf Milchbasis3) n=5
C=2
Gefriererzeugnisse auf Milch- m = 100 000
basis einschließlich Speiseeis M =500 000
im Sinne des § 2 Nr. 7 Buch- n=S
stabe d 4) C=2
1) Die Parameter „n", .,m", ,,M" und „c" werden wie folgt definiert:
n = Anzahl der Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m" nicht
übersteigt;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M"
erreicht oder überschreitet;
c = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m" und „M"; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben
höchstens den Wert „m" erreicht.
2) Diese Überprüfung ist nicht zwingend vorgeschrieben für sterilisierte Milch, Dauermilch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nach ihrer
Umhüllung bzw. Verpackung einer Behandlung durch Wärme unterzogen werden.
3) Nach fünftägiger Bebrütung bei+ 6 •c (Keimzahl bei + 21 °C).
4) Keimzahl bei + 30 ·c.
5) Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch sowie Weichkäse ist nach jeder Überschreitung der Anforderung „M" bezogen auf die
Nummer 4 der Tabelle auf Toxingehalt zu überprüfen.
3.3.2 Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis müssen im Be- und Verarbeitungs-
betrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
nach fünfzehntägiger Bebrütung bei + 30 °e:
1) Keimzahl bei + 30 °e (pro o, 1 ml): ~ 10,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerte Abweichung.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. Abfüllen wärmebehandelter Konsummilch und der flüssigen Erzeugnisse auf Milchbasis in für die unmittelbare
Abgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen sowie Umhüllung und Verpackung von Erzeugnissen
auf Milchbasis
4.1 Die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnisse müssen mit einem Verschluß
versehen sein, der derart beschaffen ist, daß
4.1.1 die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen geschützt ist,
4.1.2 ein Öffnen erkannt werden kann und
4.1.3 eine Wiederverwendung in Betrieben zur erneuten Abpackung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
nicht möglich ist.
Das Verschließen ist in dem Betrieb, in dem die Milch wärmebehandelt wurde, sofort nach dem Abfüllen
durchzuführen.
4.2 Das Abfüllen der wärmebehandelten Konsummilch oder der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis in Flaschen
und andere Behältnisse sowie deren Verschließen und das Verpacken sind teil- oder vollautomatisch durch-
zuführen. Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch nichtautomatische
Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten.
4.3 Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt
werden.
In ein und demselben Raum dürfen die Erzeugnisse hergestellt und verpackt werden, sofern die Verpackung
den unter Nummer 4.4 genannten Merkmalen entspricht und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
4.3.1 Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.
4.3.2 Umhüllungen und Verpackungen werden in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung
versehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb
gebracht und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch gelagert.
4.3.3 Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen sauber und frei von Ungeziefer und von Räumen getrennt sein,
in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem
Boden abgestellt werden.
4.3.4 Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis
kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer
Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
4.3.5 Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu
verwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit
den Verpackungen untersagt.
4.3.6 Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.
4.4 Umhüllungen und Verpackungen müssen hygienisch einwandfrei und stabil genug sein, um einen wirksamen
Schutz der Erzeugnisse zu gewährleisten.
Sie dürfen für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung nicht wiederverwendet werden. Mehrwegverpackun-
gen dürfen wiederverwendet werden, wenn sie gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 567
Anlage7
(zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 13
§ 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1,§ 29 Abs. 2)
Anforderungen
an Milchsammel- und Standardisierungsstellen
sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe
1. Allgemein
Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens die
folgenden Anforderungen erfüllen:
1.1 In Räumen, in denen Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis hergestellt oder
behandelt werden, müssen
1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, daß
die Flüssigkeiten leicht ablaufen können;
1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen
sein, sofern die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht in hermetisch geschlossenen Transport-
behältnissen gelagert werden;
1.1.3 Decken so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen sind;
1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;
1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vor-
handen sein;
1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;
1.1. 7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis
möglich ist, in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur
Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände
dürfen keine von Hand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine
angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie
Einmal-Handtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;
1 .1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der
einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamina-
tion der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.
1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden,
Wascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muß vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten
Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes
oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung
und Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Handwasch-
einrichtungen dürfen in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.
1.3 Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehäl-
ter müssen vorhanden sein. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reini-
gung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes
durchgeführt werden.
1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Wasser von Trinkwasserqualität liefert, muß vorhanden
sein.
1.5 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis in Berührung
kommt, muß aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren
ist.
Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, daß von ihnen keine Stoffe auf Milch oder
Erzeugnisse auf Milchbasis übergehen können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich
unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
1.6 Wer als zugelassener Betrieb Lebensmittel herstellt, welche Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis sowie
andere Zutaten enthalten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung
behandelt wurden, müssen diese Zutaten getrennt von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis lagern, um eine
gegenseitige Kontamination zu vermeiden und in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. 7 Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Verzehr
bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallprodukte
über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, daß jede Gefahr der Kontamina-
tion der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
1.8 Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mitteln
oder ähnlichen Stoffen muß vorhanden sein.
1.9 Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung
und die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden
Verordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründ-
lich mit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.
1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.
2. ?usätzliche Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen
2.1 In Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:
2.1.1 eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei Lagerung von Milch eine Einrichtung zur Kühl-
lagerung;
2.1.2 eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, wenn Milch in der Sammelstelle
gereinigt wird.
2.2 In Standardisierungsstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:
2.2.1 Kühllagertanks für Rohmilch, eine Standardisierungsanlage und Lagertanks für standardisierte Milch;
2.2.2 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung.
3. Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe
In Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden sein:
3.1 Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Milch und, soweit erforderlich, für Ausgangsprodukte
und Erzeugnisse auf Milchbasis. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmeßgeräten
ausgerüstet sein;
3.2 eine Anlage zum sachgerechten automatischen Füllen und Schließen der Behältnisse für die nach dem Füllen
erfolgende Umhüllung wärmebehandelter Konsummilch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis, sofern
diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden. Das gilt nicht für Kannen, Tanks und großvolumige
Umhüllungen von mehr als 4 Litern.
Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch andere nichtautomatische Abfüll-
und Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten;
3.3 bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch
3.3.1 in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse
auch für die Lagerung der Rohstoffe;
3.3.2 in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und
Desinfektion;
3.4 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, Behälter zur Lagerung sowie
Einrichtungen zur Standardisierung von Milch;
3.5 im Falle der Wärmebehandlung durch PasteurisierenL Ultrahocherhitzen oder Sterilisieren eine dafür geeignete
Einrichtung und, im Falle der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung. Als geeignet gelten
insbesondere Einrichtungen, die durch das Institut für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milch-
forschung, Kiel, oder das Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums für Milch und
Lebensmittel, Weihenstephan, Technische Universität München, typgeprüft sind.
Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muß ausgestattet sein mit:
3.5.1 einem automatischen Temperaturregler,
3.5.2 einem Temperaturmeß- und Aufzeichnungsgerät,
3.5.3 einem Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert; bei UHT-Anlagen muß eine mehrfache
Erhitzung von Milch ausgeschlossen sein,
3.5.4 einer angemessenen Schutzeinrichtung gegen die Vermischung von wärmebehandelter Milch mit unvoll-
ständig erhitzter Milch, z. 8. durch Herstellung eines Druckgefälles,
3.5.5 einem Aufzeichnungsgerät zu der in Nummer 3.5.4 erwähnten Schutzeinrichtung oder einem Kontrollverfahren
für die Wirksamkeit der Einrichtung.
Die zuständige Behörde kann jedoch andere Einrichtungen zulassen, die gleichwertige Leistungen mit den-
selben Hygienegarantien bieten.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 569
Anlage&
(zu § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1,
§ 19 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 bis 3)
Kennzeichnung
1. Genußtauglichkeitskennzeichnung
1.1 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung haben ein Genußtauglichkeitskennzeichen zu tragen. Dieses Kenn-
zeichen ist an einer gut sichtbaren Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das
Genußtauglichkeitskennzeichen ist auf das Erzeugnis selbst oder seine Umhüllung oder, sofern das Erzeugnis
mit einer eigenen Umhüllung versehen ist, auf das Etikett dieser Umhüllung aufzubringen. Bei einzeln
umhüllten und anschließend gemeinsam verpackten Erzeugnissen in Kleinpackungen oder bei einzeln
umhüllten kleinen Portionen, die an den Endverbraucher abgegeben werden, ist das Genußtauglichkeits-
kennzeichen nur auf einer gemeinsamen Verpackung aufzubringen.
1.2 Werden die Erzeugnisse mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Nummer 1.1 anschließend verpackt,
ist diese Verpackung ebenfalls mit dem GenußtaÜglichkeitskennzeichen zu versehen.
1.3 Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten:
1.3.1 entweder
1.3.1.1 im oberen Teil den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, für die Gemein-
schaft also die Buchstaben B - OK - D - EL - E - F - IRL - 1 - L - NL - P - UK, gefolgt von der Veterinär-
kontrollnummer des Betriebes;
1.3.1.2 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - E0F - EWG - EOK - EEC - EEG;
1.3.2 oder
1.3.2.1 im oberen Teil den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben;
1.3.2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Betriebes;
1.3.2.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - E0F - EWG - EOK - EEC - EEG;
1.3.3 oder
1.3.3.1 im oberen Teil den Namen oder den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druck-
buchstaben, für die Gemeinschaft also die Buchstaben B - OK - D - EL - E - F - IRL - 1- L - NL - P - UK;
1.3.3.2 in der Mitte eine Bezugnahme auf die Stelle, an der die Veterinärkontrollnummer des Betriebes vermerkt ist;
1.3.3.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - E0F - EWG - EOK - EEC - EEG.
Für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und
EWG verwendet werden.
1.4 Das Genußtauglichkeitskennzeichen ist mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung
oder Verpackung aufzubringen, auf das Etikett aufzudrucken oder aufzubringen oder es hat aus einem
unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material zu bestehen, das alle Hygieneanforderungen
erfüllt und die Angaben gemäß Nummer 1.3 trägt.
1.5 Bei den Flaschen, Verpackungen und Behältnissen gemäß Artikel 11 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 79/112/EWG
genügt für das Genußtauglichkeitskennzeichen die Angabe des Kennbuchstabens des Versandlandes und der
Veterinärkontrollnummer des Betriebes.
2. Ergänzende Kennzeichnungsvorschriften
2.1 Außerdem ist die zur Identifizierung des Zeitpunktes der letzten Wärmebehandlung und, bei pasteurisierter
Milch, der vorgeschriebenen Lagerungstemperatur erforderliche Angabe, auch in verschlüsselter Form
sichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssig-
erzeugnisse auf Milchbasis aufzubringen.
2.2 Unbeschadet der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung muß bei aus Rohmilch hergestellten Erzeug-
nissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der
Thermisation erfolgt, die Angabe „aus Rohmilch" auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung
deutlich vermerkt sein.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage9
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3)
Anforderungen
an die Gewinnung und Behandlung sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
1. Gewinnung von Vorzugsmilch
1.1 Anforderungen an den Tierbestand
Die Kühe sind
1.1.1 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,
1.1.2 monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beinflussen
können, zu untersuchen,
1.1.3 bei der monatlichen klinischen Untersuchung bakteriologisch sowie zytologisch anhand von Einzelmilch-
proben zu untersuchen und beim Vorliegen von Zellgehalten von mehr als 400 000/ml und dem Nachweis von
Mastitiserregern von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,
1.1.4 aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertragbarer Krankheiten
verdächtig sind und erst dann unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn sie
einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem Ergebnis unterlegen haben.
2. Behandeln von Vorzugsmilch
2.1 In Räumen. in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der
Milch innerhalb von zwei Stunden auf mindestens + 4 °e und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur gewähr-
leistet. Zum Reinigen. Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in Berührung
kommen. muß ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muß mit den für die Reinigung und Desinfektion der
Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.
2.2 Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf min-
destens + 4 °e zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten.
2.3 Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 abzufüllen.
3. Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Vorzugsmilch muß bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderungen
erfüllen:
Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert~ m, so sind im Regelfall weitere Unter-
suchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wertzwischenmund M, so sind die dann zu ziehenden
Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.
m1) M2) n3) c4)
1. Keimzahl/ml 30000 50000 5 2
bei +30°e
2. eoliforme 20 100 5 1
Keime/ml
bei +30°e
3. Staphylococcus 100 500 5 2
aureus/ml
4. Streptococcus 0 10 5 2
agalactiae/0, 1 ml
5. Anzahl somatischer 300 000 400 000 5 2
Zellen/ml
6. Salmonellen in 25 ml 0 0 5 0
7. Pathogene Mikroorganismen oder deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die
Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen können.
8. Sensorische Kontrolle keine Abweichungen
9. Phosphatasenachweis positiv
1) m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.
2) M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten.
3) n = Anzahl der Proben.
4) c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen m und M; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens den
Wert m erreichen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 571
Anlage10
(zu§ 1 Abs. 3, § 12 Abs.1,
§ 13 und§ 20 Abs. 1 Nr. 3)
Anforderungen
an Lagerung und Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
1. Anforderungen an Transportbehälter
1.1 Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse, die zur Beförderung von Milch verwendet werden,
müssen hygienisch einwandfrei sein.
1.2 Sie müssen so beschaffen sein, daß die Milch beim Entleeren restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit
Hähnen versehen, so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.
1.3 Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, müssen aus Material
bestehen, das glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
2. Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch vom Erzeugerbetrieb zur Milchsammel- und Standardi-
sierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb
2.1 Während der Beförderung zur Milchsammel- und Standardisierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungs-
betrieb darf die Milch, die nicht innerhalb von 2 Stunden nach der Gewinnung abgegeben worden ist, die
Temperatur von + 1O e nicht überschreiten.
0
2.2 Die Milch muß innerhalb von 66 Stunden nach der Gewinnung bei der Milchsammel- und Standardisierungs-
stelle oder dem Be- und Verarbeitungsbetrieb angeliefert werden.
3. Anforderungen an Lagerung und Beförderung von wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf
Milchbasis
3.1 Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter Milch und Milch in Kleinbehältnissen
oder in Kannen müssen sich in gutem technischen Zustand befinden. Die lnnenauskleidung der Laderäume
muß glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Laderaum muß hygienisch einwandfrei sein.
Die Fahrzeuge müss.en so beschaffen sein, daß sie den Behältnissen ausreichend Schutz vor Verschmutzung
und Witterungseinflüssen bieten; sie dürfen im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 nicht für den Transport anderer
Erzeugnisse oder Gegenstände, welche die Milch nachteilig verändern können, und nicht für die Beförderung
von Tieren verwendet werden.
3.2 Bei der Beförderung pasteurisierter Milch darf die Temperatur der Milch während der gesamten Beförderungs-
dauer + 6 °e nicht überschreiten. Von dieser Temperatur sind kurzfristige Abweichungen von höchstens + 2 °e
beim Versand zulässig.
3.3 Die für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten Behältnisse nach Nummer 1 müssen sofort
nach jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert und mit
Wasser von Trinkwasserqualität ausgespült werden; sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden
und während des Transports dicht verschlossen bleiben.
3.4 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden können, sind bei der
Temperatur zu lagern, die der Hersteller zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit empfiehlt. Bei Kühllagerung muß
die Kühltemperatur per Hand oder kontinuierlich automatisch aufgezeichnet werden und die Kühlleistung
sicherstellen, daß das Erzeugnis schnellstmöglich auf die erforderliche Temperatur gebracht wird.
3.5 Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung von Erzeugnissen gemäß dieser Verordnung, die nicht bei
Umgebungstemperatur gelagert werden können, müssen so ausgelegt und ausgestattet sein, daß die
erforderliche Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer eingehalten werden kann.
3.6 Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der
Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Beförderungsmittel vor jedweder Kontamination
oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage11
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 2)
Muster der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr
von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
Versandland: .......................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ...................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde1): .................................................................................................................................................... .
Referenznummer der Gesundheitsbescheinigung: ............................................................................................................
1. Identifizierung der Ware
Art der Ware· .. , ..............................................................................................................................................................
Zeitpunkt und Art der Wännebehandlung: ....................................................................................................................
(Temperatur/Zeit)
Art der Verpackung: .......................................................................................................................................................
Zahl der Behältnisse: .....................................................................................................................................................
Warenmenge nach Volumen oder Gewicht: ...................................................................................................................
Vorgeschriebene Lager- und Transporttemperatur: .......................................................................................................
II. Herkunft der Ware
Anschrift(en) und nationale Zulassungsnummer(n) des/der von der für die Ausfuhr zuständigen Behörde
zugelassenen Be- oder Verarbeitungsbetriebe(s):
III. Bestimmung der Ware
Die Ware wird versandt
von· .............................................................................................................................................................................. .
(Versandort)
Name und Anschrift des Absenders: .............................................................................................................................
nach· .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
Name und Anschrift des Empfängers: ...........................................................................................................................
mit folgendem
Beförderungsmittel 2): ....................................................................................................................................................
IV. Bescheinigung
Hiermit wird bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware
1. unter Bedingungen gewonnen, be- oder verarbeitet, gekennzeichnet, gelagert und befördert worden ist, die
den Vorschriften des Kapitels II der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften
für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
mindestens gleichwertig sind,
2. den mikrobiologischen Kriterien von Kapitel II des Anhanges C der genannten Richtlinie genügt und
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 573
3. keinen Gehalt
a) an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe aufweist, der über den zugelassenen Mengen für einen
der Stoffe der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 73 S. 8) liegt,
b) an sonstigen Rückständen, insbesondere polychlorierte Biphenyle, Pflanzenschutzmittel, Aflatoxine aufweist,
die die zulässigen Grenzwerte überschreiten.
Ausgefertigt in ..................... .. .. .. .. .. .. ........... ....... .. .... .. .. ... am .............................................................................................
(Ort) (Datum)
(DienstsiegeQ
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben sowie Amtsbezeichnung)
1) Name und Anschrift.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die Zulassungsnummer, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage12
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 3)
Warenuntersuchung von MIich, wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf MIichbasis bei der Einfuhr
1. Warenuntersuchung
1.1 Es ist zu prüfen, ob die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis den Angaben auf
der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen. Dabei ist
insbesondere festzustellen, ob
1.1.1 z. B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der
Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,
1.1.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des
Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung
eingehalten wurden.
1.2 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel überprüft.
Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
1.2.1 die Temperaturanforderungen für die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis
eingehalten worden sind, sofern diese vorgeschrieben sind,
1.2.2 die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis auf dem Transport nachteilig beeinflußt
worden sind.
1.3 Nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung sind Milch, wärmebehandelte Milch oder
Erzeugnisse auf Milchbasis, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen erforderlichenfalls nach dem
Auftauen, einer sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststel-
lung von Konsistenz, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist
die Messung der Innentemperatur der Erzeugnisse vorzunehmen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätz-
lich 1 % der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls es
Art, Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersu-
chenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei losen Erzeugnissen wird die Prüfung an
mindestens 5 über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen.
Darüber hinaus sind die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichproben-
weise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu
überprüfen.
2. Laboruntersuchung
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende
Anforderungen gemäß
2.1 Rohmilch, wärmebebehandelte - polychlorierte Biphenyle Schadstoff-Höchstmengen-
Milch und Erzeugnisse auf Milch- verordnung vom 23. März 1988
basis (BGBI. 1S. 422) in der jeweils
geltenden Fassung
- Pflanzenschutzmittelrückstände Rückstands-Höchstmengen-
verordnung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1S. 1862) in der jeweils
geltenden Fassung
- Aflatoxine Aflatoxin-Verordnung vom
30. November 1976 (BGBI. 1
S. 3313) in der jeweils geltenden
Fassung
- Chloramphenicol in Milch Verordnung über Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung
- Antibiotika und Sulfonamide in der Fassung der Bekannt-
in roher und wärmebehandelter machung vom 25. Sep-
Milch tember 1984 (BGBI. 1S. 1251) in
der jeweils geltenden Fassung
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 575
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende
Anforderungen gemäß
2.2 Rohmilch - aerobe Gesamtkeimzahl Anlage4
- Staphylococcus aureus
- somatische Zellen
- Salmonellen, andere Krank-
heitserreger und deren Toxine
- Eiweißgehalt Anlage 6 Nr. 3.1.3
- Gefrierpunkt
'
2.3 wärmebehandelte Konsum- - Gefrierpunkt Anlage 6 Nr. 3.1.3
milch, allgemein - spezifisches Gewicht
- Eiweiß
- fettfreie Trockenmasse
2.4 pasteurisierte Milch - Krankheitserreger Anlage 6 Nr. 3.1.1
- coliforme Keime
- aerobe Gesamtkeimzahl
- Keimgehalt bei + 21 De
- Phosphatasenachweis Anlage 6 Nr. 2.1
- Peroxidasenachweis
2.5 UHT-Milch und Sterilmilch - aerobe Gesamtkeimzahl Anlage 6 Nr. 3.1.2
nach Bebrütung bei + 30 De
für 15 Tage, erforderlichenfalls
nach Inkubationszeit von
7 Tagen bei + 55 De
2.6 Erzeugnisse auf Milchbasis, - Krankheitserreger und Anlage 6 Nr. 3.3
allgemein deren Toxine
- Listeria monocytogenes
- Salmonellen
2.7 Käse aus Rohmilch und - Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
thermisierter Milch - E. coli
2.8 Weichkäse aus wärme- - Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
behandelter Milch - E. coli
- coliforme Keime
2.9 Frischkäse - Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
2.10 Milchpulver - Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
- coliforme Keime
2.11 Gefriererzeugnisse auf Milch- - Staphylococcus aureus Anlage 6Nr. 3.3
basis einschließlich Speiseeis - coliforme Keime
im Sinne des § 2 Nr. 7 Buch- - aerobe Gesamtkeimzahl
stabe d
2.12 flüssige Erzeugnisse auf Milch- - cqliforme Keime Anlage 6 Nr. 3.3
basis
2.13 Butter - coliforme Keime Anlage 6 Nr. 3.3
2.14 wärmebehandelte, nicht - aerobe Gesamtkeimzahl Anlage 6 Nr. 3.3
fermentierte Erzeugnisse
2.15 Darüber hinaus sind Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichproben-
weise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu
überprüfen.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3.. Stichprobenpläne*)
3.1 Den Untersuchungen nach Nummer 1 ist jede Sendung zu unterziehen, soweit sich aus der Entscheidung
94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei
bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABI. EG
Nr. L 158 S. 41) nichts anderes ergibt.
3.2 Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen
- nach Nummer 2.1 jede 30. Sendung,
- nach Nummer 2.2 jede 10. Sendung,
- nach Nummer 2.3 bis 2.15 jede 20. Sendung
zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
3.3 Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Unter-
suchungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
4.1 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.1 über den in den entsprechenden Verordnungen
genannten Höchstmengen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.
4.2 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bei einer Untersuchung auf
Krankheitserreger, Salmonellen oder Listeria monocytogenes über dem jeweiligen Schwellenwert m bei einer
Probenzahl n = 5, so sind die einzuführenden Produkte zurückzuweisen.
4.3 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bis 2.11 bei der Untersuchung auf
Staphylococcus aureus oder Escherichia coli über dem Schwellenwert m, so sind insgesamt n = 5 Unter-
suchungen durchzuführen. Wird der Höchstwert M in einem Fall überschritten oder werden Toxine oder
pathogene Escherichia coli-Stämme nachgewiesen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.
4.4 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4, 2.5, 2.8 oder 2.1 Obis 2.14 hinsichtlich einer
Gesamtkeimzahlbestimmung, coliformer Keime oder der somatischen Zellzahl über dem Wert m, sind
insgesamt n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Bei Überschreitung eines Höchstwertes M sind die Einfuhren
zurückzuweisen.
4.5 In allen anderen Fällen des Nichteinhaltens der Anforderungen der Anlagen 4 und 6 sowie sonstiger lebens-
mittelrechtlicher Vorschriften sind Milch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis von der
Einfuhr auszuschließen.
1 Die in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Kommission der Europaischen Gemeinschaften für
bestimmte Drittländer entsprechend Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1),
zuletzt geändert durch Richtlinie 92/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern in die Gemeinschaft eing~hrten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268
S. 56), In der jeweils geltenden Fassung eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht
worden ist.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 sn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 28. April 1995
Tag Inhalt Seite
16. 2. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
8. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 322
14. 3. 95 Bekanntmachung über die Verlängerung des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von
1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeits-
organisation über die betriebsärztlichen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
16. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
22. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
22. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
22. 3. 95 Bekanntmachung des Zweiten Zusatzprotokolls zum Protokoll über die Seeschiffahrtsbeziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland Uf1d der Republik Elfenbeinküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . . 330
4. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der-
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen . . . . . . . . . 330
18. 4. 95 ~ekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen
Ubereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . 331
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bu~desgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 4. 95 Verordnung über das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnis-
sen aus Japan 4757 (79 26. 4. 95) 27.4.95
neu: 2125-40-50-3; 2125-40-50-2
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 711/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Roh -
tabak L 73/13 1.4.95
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 712/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1799/94 über die Sonderregelung für die Einfuhr von M a i s und
Sorghum nach Spanien im Jahr 1994 L 73/15 1.4.95
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 713/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 620ll1 zur Festlegung von Rahmenbestimmungen für Kauf-
verträge über Flachs- und Hanfstroh L 73/16 1.4. 95
30.3.95 Verordnung (EG) Nr. 737/95 der Kommission zur Einstellung des Fangs
von Schwarzem He i I butt durch Schiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaats L 73/66 1.4.95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 738/95 der Kommission zur Festsetzung der Ab-
schlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zu c k er sektor für
das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 73/67 1.4.95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 746/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3362/94 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und
entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch bestände oder
-bestandsgruppenfür1995 L 74/1 1.4. 95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 747/95 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Schiffe unter norwegi-
scher Flagge (1995) L 74/10 1.4.95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 748/95 des Rates zur Aufteilung bestimmter Fang-
quoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in
der F i s c h er e i zone um Jan Mayen fischende Fischere:fahrzeuge auf
die Mitgliedstaaten (1995) L 74/18 1.4. 95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 749/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3363/94 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den
grönländischen Gewässern (1995) L 74/21 1.4.95
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995 579
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 750/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3364/94 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge
(1995) L 74/23 1.4.95
31.3.95 Verordnung (EG) Nr. 751/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3365/94 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern
der Färöer fischende F i s c her e i fahrzeuge auf die Mitgliedstaaten
(1995) L 74/25 1.4.95
3.4.95 Verordnung (EG) Nr. 752/95 der Kommission zur Festsetzung der Beihil-
fen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Sek-
tors Schweine f I e i s c h gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 1601/92 L 75/1 4.4.95
3.4.95 Verordnung (EG) Nr. 753/95 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2561/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Spanien L 75/5 4.4.95
3.4.95 Verordnung (EG) Nr. 754/95 der Kommission zur Ergänzung der Verord-
nung (EG) Nr. 2993/94 zur Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung
der Kanarischen Inseln mit Mi Ich erzeugnissen gemäß den Artikeln 2
bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates L 75/6 4.4.95
3.4.95 Verordnung (EG) Nr. 757/95 der Kommission zur Festsetzung der zur
Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen Rind f I e i s c h s, die für
das zweite Vierteljahr 1995 unter Sonderbedingungen eingeführt werden
dürfen L 75/10 4.4.95
3.4.95 Verordnung (EG) Nr. 758/95 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen zur Festsetzung der landwirtschaftlichen
Umrechnungskurse L 75/11 4.4.95
Andere Vorschriften
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 710/95 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit
Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea.
Singapur und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vor-
läufigen Zolls L 73/3 1.4.95
4.4.95 Verordnung (EG) Nr. 769/95 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L 77/1 6.4.95
5.4.95 Verordnung (EG) Nr. 784/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2558/94 zur Wiedereinführung der Erhebun~ der Zölle für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in China, rasilien, Sin-
gapur, Thailand und Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L79/4 7.4.95
31.3.95 Verordnung (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 793/95 des Rates zur Anpas-
sung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Dritt-
ländern diensttuenden Beamten ' L80/1 8.4.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom
10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die
Beurteilung von Arzneimitteln (ABI. Nr. L 35 vom 15. 2. 1995) L 75/29 4.4.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates vom
16. Januar 1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen
betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen
UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der Antidum-
pingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in
der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft (ABI. Nr. L 49
vom 4. 3. 1995) L 75/29 4.4.95
Berichtigung de~ Verordnung (EG) Nr. 543/95 der Kommission vom
10. März 1995 z~r Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1904/94 hinsicht-
lich der bei der Uberschreitung des Mindesteinfuhrpreises für getrock-
nete Weintrauben zu erhebenden Ausgleichsabgaben (ABI. Nr. L 55 vom
11.3.1995) L 77/38 6.4.95
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1994
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