518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Grenze des Freihafens Duisburg
Vom 10. Aprll 1995
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2125, 1993 1 S. 2493) verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Ande-
rung des Zollgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1541) beschriebene Verlauf
der Grenze des Freihafens Duisburg wird wie folgt geändert:
Die Sitze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Grenze folgt dem Gleistor auf 25 m, um dann geschwungen in südwestlicher
Richtung 235,5 m annähernd parallel zum dortigen Eisenbahngleis bis zum
rechtwinklig dazu stehenden Gleistor zu verlaufen."
Artlkel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn,den10.April1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 519
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausdehnung des grenznahen Raumes
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 10. April 1995
Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 4 des Zollverwaltungs- auf der L 2 bis zum Emsdeich. Hier überspringt sie
gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2125, 1993 1 den Emsdeich, die Ems und das gegenüber-
S. 2493) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: liegende Ufer bis zur L 15. Auf der L 15 führt sie in
nördlicher Richtung bis nach Dltzum. Von dort läuft
sie auf der K 43 weiter bis Pogun und von dort auf
Artikel 1 der K 42 in sOdllcher Richtung bis zur EinmOndung
Die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen in die L 16 in Oldendorper Hamrich. Auf der L 16
Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete läuft sie weiter bis Ditzumerverlaat. Von dort führt
vom 1. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1132) wird wie folgt geändert: sie auf der K 39 in südlicher, später südwestlicher
Richtung durch Landschaftspolder zur deutsch/
1. Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert: niederländischen Grenze. In Verlängerung der auf
die deutsch/niederländische Grenze zuführenden
a) Folgender neuer Buchstabe A wird eingefügt: K 39 verläuft die Grenze auf dem unbefestigten
,,A. Im Zuständigkeitsbereich Weg und endet beim Grenzstein 199 v.•
der Oberfinanzdirektion Kiel f) Nach dem neuen Buchstaben D wird nach den
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Wörtern .,An der Ostseeküste• folgender neuer
Raumes folgt der B 5 vom Schnittpunkt mit der Buchstabe E eingefügt:
deutsch/dänischen Staatsgrenze in südlicher Rich- „E. Im Zuständigkeitsbereich
tung über Niebüll-Husum (Umgehung)-Tönning- der Oberfinanzdirektion Kiel
Heide-Mame bis zum Schnittpunkt mit dem Nord- '
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen
ostsee-Kanal (Hochbrücke) bei Brunsbüttel. Sie
folgt weiter dem Nord-Ostsee-Kanal in südwest- Raumes folgt der A 7 vom Schnittpunkt mit der
licher Richtung bis zur Kanalausfahrt in die Elbe." deutsch/dänischen Staatsgrenze in südlicher Rich-
tung bis zum Schnittpunkt mit der A 210 östlich
b) Die bisherigen Buchstaben A bis C werden die von Rendsburg. Sie folgt in östlicher Richtung
Buchstaben B bis D. weiter der A 210 und der A 215 bis zum Stadtgebiet
c) Im neuen Buchstaben B wird Satz 1 wie folgt von Kiel, weiter vom Stadtgebiet von Kiel in
gefaßt: südlicher Richtung der B 404 über Bomhöved-
Bad Segeberg bis zum Schnittpunkt mit der A 24
"Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen
bei der Autobahnauffahrt Schwarzenbek/Grande;
Raumes schließt an der Einmündung des Nord-Ost-
von dort folgt sie der A 24 in östlicher Rich-
see-Kanals in die Elbe an die der Oberfinanzdirek-
tung bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze
tion Klei an und verläuft weiter in einer Geraden
zwischen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-
über die Elbe bis zum westlichen Endpunkt der
Vorpommem. •
Straße von Oederquart nach Neuenschleuse und
folgt dann von dort in südlicher Richtung dem Weg g) Der bisherige i3uchstabe D wird Buchstabe F und
nach Bentwisch-Niederstrich-Achthöfendeich bis wie folgt gefaßt:
zum Auftreffen auf die B 495 und dieser bis zum "F. Im Zuständigkeitsbereich
Schnittpunkt mit der B 73. 11
der Oberfinanzdirektion Rostock
d) Im neuen Buchstaben C wird Satz 6 wie folgt Vom Schnittpunkt der Landesgrenze zwischen
gefaßt: Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Hol-
"Dieser folgt sie in südlicher Richtung über Loxstedt stein mit der A 24 verläuft die rOckwärtlge Begren-
- Ortschaft Bexhövede -, Loxstedt - Ortschaft zungslinie des grenznahen Raumes entlang der
Loxstedt - und Loxstedt - Ortschaft Nesse - bis Autobahn in östlicher Richtung bis zum Schnitt-
zur Einmündung in die L 135.• punkt mit der B 321 (Ausfahrt Hagenow), folgt der
B 321 in nördlicher Richtung bis Zippendorf-Mueß
e) Im neuen Buchstaben D werden die Sätze 2 bis 4
und folgt weiter dieser Straße in östlicher Richtung
wie folgt gefaßt:
bis zum Abzweig nach Leezen, verläuft dann weiter
nAb der Abfahrt Wahrsingsfehn/Neermoor führt sie dieser Straße entlang in nördlicher. Richtung bis
in westlicher Richtung nach Neermoor und von dort zum Schnittpunkt mit der B 104 bei Rampe, folgt
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
der B 104 in östlicher Richtung bis zum Schnitt- 2. Die Anlage 2 (zu § 2) wird wie folgt geändert:
punkt mit der B 192 bei Brüel und läuft weiter ent-
a) Buchstabe C wird wie folgt geändert:
lang der B 192 in nördlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt mit der Eisenbahnstrecke Bad Klei- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nen-Bützow-Rostock. Von dort verläuft sie ent-
.,Auf dem rechten Elbufer - beginnend nordöst-
lang der Eisenbahnstrecke in östlicher Richtung bis lich von Brunsbüttel am Schnittpunkt der B 5
zum Schnittpunkt mit der Straße Schwaan-Weiten- mit dem Nord-Ostsee-Kanal - verläuft sie in
dorf bei Schwaan, folgt dieser Straße bis zum östlicher Richtung entlang der B 5 und der
Schnittpunkt mit der B 103 bei Weitendorf, verläuft B 206 bis zur Querung mit der Bahnlinie in Höhe
dann entlang der B 103 in nordöstlicher Richtung der Lindenstraße in Itzehoe."
über Kronskamp bis zum Schnittpunkt mit dem
Fluß Recknitz bei Laage und folgt der Recknitz über bb) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
Tessin bis zum Schnittpunkt mit der Umgehungs- „ Von hier verläuft sie dieser Straße nach Süden
straße bei Bad Sülze. Sie folgt dieser Straße in folgend bis zur Kreuzung mit der B 73. An der
südöstlicher -Richtung über Langsdorf bis zum westlichen Seite dieser Straße setzt sie sich in
SchnittRunkt mit der Straße nach Franzburg-Stein- westlicher Richtung über die Hamburger Lan-
hagen bei Tribsees, verläuft entlang dieser Straße in desgrenze bis zum Schnittpunkt mit der B 495
nordöstlicher Richtung bis zur Straßenabzweigung fort.·
nach Franzburg, folgt von dort aus der Straße
zunächst in südöstlicher, dann in östlicher Richtung b) Buchstabe D wird wie folgt geändert:
über Franzburg, Abtshagen, Wittenhagen und aa) In Satz 7 wird die Nummer „885" durch die
Altenhagen bis zum Schnittpunkt mit der Straße Bezeichnung „l 885" ersetzt.
Grimmen-Miltzow. Sie folgt dieser Straße in Rich-
tung Miltzow bis zum Schnittpunkt mit der Eisen- bb) In Satz 12 wird die Bezeichnung „Stapelfeld-
bahnstrecke Stralsund-Greifswald-Anklam in Milt- straße• durch die Bezeichnung „Stapelfeldt-
zow, verläuft von dort entlang der Eisenbahn- straße• ersetzt.
strecke in südöstlicher Richtung bis zum Schnitt- cc) Satz 14 wird wie folgt gefaßt:
punkt mit der B 96 in Greifswald und folgt der B 96
in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der .Hier überspringt sie den Bahndamm, verläuft
B 11 O in Jarmen. Von dort aus verläuft sie entlang weiter an der westlichen Seite der Grambker
der B 110 in Richtung Anklam bis zum Schnittpunkt Heerstraße bis zur Mittelsbürener Landstraße,
mit der Straße nach Krien in Neetzow, folgt dieser folgt dem Straßenzuge Mittelsbürener Land-
Straße in südlicher Richtung über Krien, Wegezin, straße-Hofstraße-Hinterm Hofe-Vor dem
Dennin, Spantekow und Drewelow bis zum Schnitt- Ahnewelgen bis zur Grenze des Ortsteils
punkt mit der B 197 bei Samow. Sie verläuft dann Werderland und weiter dieser Grenze bis zur
entlang der B 197 In südwestlicher Ai~htung bis lesumbroker Landstraße."
Friedland, von Friedland aus in südöstlicher Rich- c) Buchstabe G wird wie folgt gefaßt:
tung entlang der Straße über Lübbersdorf, Rohr-
„G. Um den Freihafen Duisburg
krug und Neuensund bis zum Schnittpunkt mit der
Straße Strasburg-Torgelow und folgt ihr dann in ist der Grenzaufsicht unterworfen ein 100 m breiter
südlicher Richtung bis zur Landesgrenze Mecklen- Gebietsstreifen, der von der Freizonengrenze aus-
burg-Vorpommern/Brandenburg bei Rosenthal.• gehend diese umschließt.•
3. Die Anlage 3 (zu § 2) wird wie folgt gefaßt:
.Anlage3
(zu §2)
A. Besondere Landeplätze
1. Aachen-Merzbrück 14. Coburg-Brandensteinsebene 27. Halle/Oppin
2. Aalen-Heidenheim-Eichingen 15. Dahlemer Binz 28. Hangelar bei Bonn
3. Allendorf (Eder) 16. Damme/Dümmer See 29. Haßfurt-Mainwiesen
4. Arnsberg 17. Donaueschingen-Villingen 30. Heringsdorf
5. Aschaffenburg-Großostheim 18. Dortmund 31. Herzogenaurach
6. Augsburg-Mühlhausen 19. Eggenfelden 32. Heubach
7. Baden-Baden-Oos 20. Emden 33. Hof-Pirk
8. Barth 21. Essen-Mülheim 34. Karlsruhe-Forchheim
9. Bayreuth-Bindlacher Berg 22. Finkenwerder 35. Kassel-Calden
10. Bielefeld-Wlndelsbleiche 23. Flensburg-Schäferhaus 36. Kempten-Durach
11. Borkum 24. Föhren 37. Kiel-Holtenau
12. Braunschweig-Waggum 25. Freiburg 38. Klausheide bei Nordhorn
13. Bremerhaven-Luneort 26. Ganderkesee 39. Koblenz-Winnigen
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 521
40. Konstanz 52. Norderney 64. Schwäbisch Hall
41. Landshut 53. Oberpfaffenhofen 65. Siegerland
42. Lernwerder 54. Offenburg 66. Speyer
43. Leutkirch-Unterzeil 55. Osnabrück-Atterheide 67. Stadtlohn
44. Lübeck-Blankensee 56. Passau-Vilshofen 68. Straubing-Wallmühle
45. Mannheim-Neuostheim 57. Peine-Eddesse 69. Wangerooge
46. Marl-Loemühle 58. Pirmasens-Zweibrücken 70. Weiden/Opf.
47. Mengen 59. Porta Westfalica 71. Westerland
48. Mosbach-Lehrbach 60. Reichelsheim 72. Wilhelmshaven-Mariensiel
49. Nauen 61. Rostock-Laage 73. Worms-Bürgerweide
50. Neubrandenburg-Trollenhagen 62. Rothenburg o.d.T. 74. Würzburg .,Am Schenkenturm"
51. Neuhausen 63. Saarlouis-Düren 75. Wyk/Föhr
B. Andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze,
die der Grenzaufsicht unterworfen sind
1. Agathazeller Moos 35. Gammelsdorf 68. Leverkusen
2. Aichach 36. Garmisch-Partenkirchen 69. Lichtenfels
3. Albersfeld 37. Geitau 70. Ludwigsburg
4. Albstadt-Degerfeld 38. Gera-Leumnitz 71. Mack-lllertissen
5. Alkersleben 39. Geratshof 72. Marburg-Schönstadt
6. Altena-Hegenscheidt 40. Gießen-Lützellinden 73. Massing
7. Altenburg-Nobitz 41. Graner Berg 74. Meinerzhagen
8. Altötting 42. Günzburg-Donauried 75. Mengeringhausen
9. Ampfing-Waldkraiburg 43. Gundelfingen .,Am Vorderen 76. Meschede-Schüren
10. Ambruck Berg" 77. Michelstadt/Odenwald
11. Ascholding 44. Gunzenhausen-Reutberg 78. Mindelheim-Mattsies
12. Bad Wörishofen 45. Hallertau 79. Moosburg-Auf der Kippe
13. Beilngries 46. Hartenholm 80. Mosenberg
14. Benediktbeuren 47. Helgoland-Düne 81. Mühldorf
15. Bergneustadt auf dem Dümpel 48. Hienheim 82. München-Privatklinik
16. Biberach 49. Hildesheim Dr. Rinecker
17. Blaubeuren 50. Hölleberg 83. München-Harlaching
18. Borkenberge 51. Höxter-Holzminden 84. München-Neuperlach
19. Brannenburg 52. Illertissen 85. Münster-Telgte
20. Breitseheid 53. Ingolstadt-Etting 86. Neubiberg
21. Burg Feuerstein 54. Ingolstadt-Klinikum 87. Neuburg-Egweil
22. Burgheim 55. Innenstadtkliniken 88. Neumarkt/Opf.
23. Dachau-Gröbenried 56. Jena-Schöngleina 89. Neumünster
24. Deggendorf 57. Jesenwang 90. Neustadt/Aisch-Eichelberg
25. Dingolfing 58. Kehl-Sundheim 91. Niederstetten
26. Donauwörth-Genderkingen 59. Kempten-Krankenhaus 92. NördJingen
27. Dürabuch 60. Kirchdorf 93. Nordenbeck
28. Eichstätt 61. Kirchheim/Teck 94. Oerlinghausen
29. Eisenach-KJndel 62. Königsdorf 95. Ottenberg
30. Verkehrslandeplatz Elz 63. Korbach 96. Ottobrunn
31. Eschenlohe 64. Kulmbach 97. Paterzell
32. Fürstenzell 65. Langeoog 98. Peissenberg
33. Füssen 66. Laupheim 99. Pfarrkirchen
34. Fuldatal 67. Leer-Nüttermoor 100. Pfullendorf
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
101. Rechts der Isar 111. Schmidgaden 121. Thannheim
102. Regensburg-Oberhub 112. Schwabach-Heidenberg 122. Unterwössen
103. Reichelsheim-Wetterau 113. Schwabmünchen 123. Vilsbiburg
104. Rendsburg-Sehachtholm 114. Schwenningen
124. Vogtareuth
105. Rheine-Eschendorf 115. Sömmerda-Dermsdorf
125. Weissenhom
106. Rotenburg-Oberlausitz 116. Sonnen
126. Wiedergeltingen
107. Rottweil-Zepfenhan 117. Stillberghof
108. Rudolfstadt 118. St. Michaelisdonn 127. Wildberg
109. Rudolstadt-Groschwitz 119. Straubing 128. Winzeln-Schramberg
110. Salzgitter (Orütte) 120. Thannhausen 129. Wipperfürth-Neye".
Artikel 2
Diese Verord~ung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 523
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Wahl,
Organisation und Aufgabengebiete des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
beim Bundesminister der Verteidigung sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder
Vom 10.Aprll 1995
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungs- personenausschusses beim Bundesministerium der
gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 4 7) verordnet Verteidigung."
das Bundesministerium der Verteidigung:
2. In der Bezeichnung der Verordnung sowie in § 3
Artikel 1 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2,
§ 15Satz 1,§ 18Abs. 3Satz 1 und 2, § 19Abs.1 Satz2
Die Verordnung über Wahl, Organisation und Aufgaben- und Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 22 Abs. 1 Satz 1,
gebiete des Gesamtvertrauenspersonenausschusses § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 30 Abs. 2
beim Bundesminister der Verteidigung sowie über die Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 33
Rechtsstellung seiner Mitglieder vom 28. November 1991 werden jeweils
(BGBI. 1S. 2148) wird wie folgt geändert: ·
a) die Worte „beim Bundesminister" durch die Worte
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,beim Bundesministerium",
,,§2 b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
,,das Bundesministerium",
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
c) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
(1) Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen und ,,Das Bundesministerium",
alle Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses beim Bundesministerium der Verteidigung, d) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungs- „dem Bundesministerium• oder
frist nach § 8 Abs. 1 im Amt befinden, es sei denn, daß e) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
sie infolge Richterspruchs das Recht, öffentliche Ämter ,,des Bundesministeriums"
zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, nicht besitzen. ersetzt.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Ab- Artikel2
satz 1, sofern sie Vertrauenspersonen eines Wahl-
bereichs sind, der für mindestens 3 Monate gebildet Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauens- in Kraft.
Bonn, den 10. April 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, TeH 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen F'aschereirechts
Vom 13. Aprll 1995
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes 7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver-
vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876), der durch Artikel 23 ordnung (EG) Nr. 3366/94 beim gezielten Fang
Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein
geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord
Ober Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekamt- mitführt.
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
8. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3366/94 ein Bordbuch oder einen
und Forsten:
Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt.
Artikel 1 9. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3366/94 bei einer Kontrone nicht
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- Hilfe leistet.
lichen Fischereirechts vom 18. April 1994 (BGBI. I S. 831),
geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 2. August 10. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung
1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 3366/94 bei der Fischerei auf Schwarzen
Heilbutt die zustlndigen Behörden nicht oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder
1. § 7 wird wie folgt gefaßt:
11. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 der Verord-
11§7 nung (EG) Nr. 3366194 die gefangenen Mengen
Durchsetzung Schwarzer Heilbutt nicht, nicht richtig oder nicht
bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaf- rechtzeitig meldet.•
tungsmaßnahmen zugunsten der Fischbestände
im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
2. § 10 wird wie folgt gefaßt
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des .,§10
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 des Durchsetzung
Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei
zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf bestimmte F"ISChbestlnde oder Bestandsgruppen
im Regelungsbereich des Übereinkommens Ober die Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
Seefischereigesetzes handelt. wer gegen ein Gebot
der Fischerei im Nordwestatlantik (1995) (ABI. EG
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3362/94 des
Nr. L 363 S. 60) verstößt, indem er als Kapitän vor-
Rates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegll,g der
sätzlich oder fahrlässig
zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender
1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 Fangbedingungen für bestimmte Fischbestlnde oder
Fische der dort genannten Arten in den dort jeweils -bestandsgruppen für 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 1)
bezeichneten Teilen des Regelungsbereichs Ober verstößt, indem er als KapitAn vorsätzlich oder fahr-
den Rahmen der dort festgelegten Quoten hinaus llssig
fingt,
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verord- Nr. 3362/94 Fänge von Beständen, fOr die TAC
nung (EG) Nr. 3366/94 Hilfsmittel oder Vorrichtun- oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord
gen verwendet, behält oder anlandet,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord- 2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
nung (EG) Nr. 3366/94 einen größeren als den Nr. 3362/94 mit anderen Arten vermengten Hering,
zullssigen Anteil an den dort bezeichneten Arten der mit den dort bezeichneten Netzen gefangen
an Bord hat, wurde, an Bord behält,
4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verord-
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 das nung (EG) Nr. 3362/94 in den dort bezeichneten
Fanggebiet oder den Fangort nicht oder nicht Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten den
rechtzeitig verläßt, Heringsfang oder den Dorschfang betreibt,
5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung 4. entgegen Artikel 12 Nr. ii Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 3366/94 Fisch mit einer geringeren als der (EG) Nr. 3362/94 beim Herings- oder Sprottenfang
dort festgelegten Mindestgröße nicht unverzüglich Dorschbeifänge mit einem Gewichtsanteil von Ober
wieder ins Meer wirft, 1O vom Hundert an Bord behllt oder
6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver- 5. entgegen Artikel 12 Nr. iv Satz' 1 der Verordnung
ordnung (EG) Nr. 3366/94 die dort genannten (EG) Nr. 3362/94 beim Dorschfang ein anderes als
lnfonnationen nicht im Bordbuch aufzeichnet, ein dort genanntes Fanggerät für Dorschfascherei
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 525
oder ein anderes als ein dort bezeichnetes Netz an §14
Bord mitführt." Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber färöischen Rschereifahrzeugen
3. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt: Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
,,§12a Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3364/94 des
Durchsetzung von Rates.vom 20. Dezember 1994 Ober Maßnahmen zur
Bestimmungen über spezielle Fangerlaubnisse Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1995)
des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän (ABI. EG Nr. L 363 S. 50) verstößt, indem er als Kapitän
vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültige spezielle vorsätzlich oder fahrlässig
Fanger1aubnls nach Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni Nr. 3364/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
1994 zur Fest1egung allgemeiner Bestimmungen Ober oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
die speziellen Fangerlaubnisse (ABI. EG Nr. L 171 S. 7)
Fische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet. 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3364/94 eine Angabe nicht. nicht richtig, nicht in
§12b der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
Durchsetzung von Bestimmungen
über Mindestangaben in Fanglizenzen 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3364/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Nr. 3364/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht
Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
gemeinschaftlichen Regelung über die Mindest- 5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EG)
angaben in Fanglizenzen (ABI. EG Nr. L 341 S. 93) Nr. 3364/94 gezielt Hering fängt oder
verstößt, indem er als Kapitän vorsätztich oder fahr-
lässig 6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3364/94 ein Schleppnetz oder eine Ringwade
1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) in dem dort genannten Gebiet zu der dort an-
Nr. 3690/93 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder gegebenen Sperrzeit verwendet.
2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG)
§15
Nr. 3690/93 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt,
an Bord behält, umlädt oder anlandet.• Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen
4. Die §§ 13 bis 18 werden wie folgt gefaßt: Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
,,§ 13 oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3369/94 des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur
Durchsetzung von
Kontrollmaßnahmen gegenüber Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für
schwedischen Fischereifahrzeugen Schiffe unter lettischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363
S. 82) verstößt, indem er als Kapitän vorsätztich oder
in den Gewässern der Gemeinschaft
fahrlässig
nach dem Stand vom 31. Dezember 1994
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung {EG)
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 3369/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kom-
mission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungs- 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
bestimmungen zu der Regelung über den Zugang Nr. 3369/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
zu den Gewässern nach der Akte über den Beitritt der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens übermittelt,
(ABI. EG Nr. L 338 S. 20) verstößt, indem er als Kapitän 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
vorsätzlich oder fahrlässig Nr. 3369/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt
1. ohne vorherige Fanggenehmigung der Kommission oder
nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3237/94 die Fischerei in den dort genannten Nr. 3369/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht
Gebieten betreibt, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 3237/94 bei der Fischerei die Bedingungen §16
des Anhangs N dieser Verordnung nicht einhält Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
oder gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen
3. entgegen Artikel 9 Satz 1 der Verordnung (EG) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 3237/94 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
nicht in der vorgeschriebenen Weise führt. oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3367/94 des
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Nr. 3371/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht
fOr Schiffe unter estnischer Flagge (1995) (ABI. EG oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
Nr. L 363 S. 72) verstößt, indem er als Kapitän vor-
sätzlich oder fahrlässig §18
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
Nr. 3367/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise fOhrt, Ordnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
Nr. 3367194 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht In oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 des
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur
übermittelt, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für
Schiffe unter norwegischer Flagge fOr den Zeitraum bis
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) zum 31. März 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 114) verstößt,
Nr. 3367/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
oder
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
Nr. 3367/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise fOhrt,
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
§17 Nr. 3376/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
übermittelt,
gegenüber litauischen, Fischereifahrzeugen
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Ordnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 3376/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein -Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3371/94 des 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen Nr. 3376/94 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht
zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
für Schiffe unter litauischer Flagge (1995) (ABI. EG 5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. L 363 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän vor- Nr. 3376/94 Blauleng, Leng oder Lumb mit einer
sätzlich oder fahrlässig anderen als der dort bezeichneten Fangmethode in
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) den dort bezeichneten Gebieten fischt oder
Nr. 3371/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig 6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG)
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, Nr. 3376/94 ein Schleppnetz oder eine Ringwade
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) in dem dort genannten Gebiet zu der dort an-
Nr. 3371/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in. gegebenen Sperrzeit verwendet.•
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Artikel2
Nr. 3371/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder in Kraft.
Bonn, den 13. April 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 527
Verordnung
über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung
des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau
Vom 19.April 1995
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 {BGBI. 1
S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organl-
sationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnen das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium des Innern im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie:
§1
Aufhebung der staatlichen
Anerkennung des Ausbildungsberufs
Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/
Sparkassenkauffrau, ausgesprochen durch Satzung der Deutschen Sparkassen-
schule Hannover vom 18. Mai 1951, wird aufgehoben.
§2
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBI. 1
S.154).
§3
Übergangsfrist
Berufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die
Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können
unbeschadet des§ 1 dieser Verordnung bis zum 31. Jull 1997 abgeschlossen
werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn,den19.April1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Innern
Kant her
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
sowie der Rinder- und Schafprlmien-Verordnung
Vom 19. April 1995
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kenn-
und Forsten verordnet zeichnen.
- auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 (2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesit-
Abs. 3, § 17 Abs.1 Nr.1 bis 4, 7, 14a und 19, §§ 18, 29 zer oder dem von ihm Beauftragten von der zuständi-
und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der gen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116) und unter angemessener Berücksichtigung des vor-
und aussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der (3) Die Ohrmarke muß dem Muster der Anlage 1 ent-
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sprechen und
Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch-
1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
ist,
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer
§ 15 zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom Schrift auf gelbem Grund in Form eines alphanume-
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden rischen Codes von nicht mehr als 14 Zeichen
sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der (Ohrmarkennummer) Angaben enthalten, die zur
Finanzen und für Wirtschaft: Identifizierung des Ursprungsbetriebes und des
jeweiligen Tieres dienen; hierbei sind
Artikel 1 a) die ersten beiden Zeichen des Codes den Buch-
staben „DE" (für Deutschland) vorbehalten und
Änderung der Viehverkehrsverordnung
b) die numerischen Zeichen so zu vergeben, daß
Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 jedes Rind eine in Deutschland einmalige Num-
S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung mer erhält.
vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417), wird wie folgt
Die Vergabe der Ohrmarkennummern erfolgt durch
geändert:
eine von der zuständigen obersten Landesbehörde
beauftragte Stelle.
1. In § 15 wird Satz 2 gestrichen.
(4) Rinder, die aus Drittlindern eingeführt werden,
2. Die §§ 19a bis 19d werden wie folgt gefaßt: sind spätestens bei dem Einstellen in den Bestand vom
Besitzer oder einem von ihm Beauftragten entspre-
,.§19a chend Absatz 1 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht
Kennzeichnungsgebot für Schlachttiere, die unter Beachtung des§ 33 der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittel-
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus
bar zur Schlachtung verbracht werden.
einem Bestand nur verbracht oder abgegeben oder in
einen Bestand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt (5) Bei Rindern, die aus anderen Mitgliedstaaten ver-
werden, wenn sie entsprechend den §§ 19b bis 19d bracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem
gekennzeichnet sind. Recht des Herkunftsmitgliedstaates der Kennzeich-
§19b nung nach Absatz 1 gleich.
Kennzeichnung von Rindern (6) Verliert ein Rind seine Ohrmarke oder ist die Ohr-
markennummer unlesbar geworden, so hat der Besit-
(1) Rinder sind Im Ursprungsbestand vom Besitzer
zer des Tieres oder der von ihm Beauftragte das Tier
oder von einem von ihm Beauftragten vor der Abgabe
unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen.
aus dem Bestand, spätestens jedoch 30 Tage nach der
Geburt, nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von (7) Es ist verboten, Ohrmarken mit derAngabe „DE"
der zuständigen Behörde oder einer von der zustän- (für Deutschland) ohne Genehmigung der zuständigen
digen Behörde beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) Behörde in den Verkehr zu bringen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 529
§ 19c b) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
Kennzeichnung von Schweinen „d) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres
(1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Besit- Alter."
zer oder von einem von ihm Beauftragten spätestens
mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit 4. § 24a wird wie folgt geändert:
einer von der zuständigen Behörde oder einer von der
a) Vor Absatz 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
zuständigen Behörde beauftragten Stelle (beauftragte
Stelle) ihm zugeteilten offenen Ohnnarke dauerhaft zu ,.Verfütterungsverbot".
kennzeichnen. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Ohnnarken werden dem jeweiligen Tierbesit- „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das
zer oder dem von ihm Beauftragten von der zuständi- Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die
gen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag Speise- und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern in
und unter angemessener Berücksichtigung des vor- einer in ausreichender Entfernung von einem Be-
aussichtlichen Bedarfs zugeteilt. trieb mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungs-
(3) Die Ohrmarke muß anlage einem von der zuständigen Behörde zuge-
lassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden
1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet
ist, werden."
2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Schrift auf weißem Grund mindestens folgende
Angaben (Ohnnarkennummer) enthalten: ,.(1 a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an
Schweine nur abgegeben werden, wenn der
a) ,.DE" (für Deutschland), Abnehmer eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2
b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche nachweist. Die Abgabe von Speiseabfällen, für die
Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder keine Zulassung zur Verfütterung nach § 8 Abs. 1
der kreisfreien Stadt und Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erforder-
lich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen."
c) eine von der zuständigen Behörde festgelegte
numerische Identifizierung des Betriebes mit
nicht mehr als sieben Zeichen. 5. § 24b wird wie folgt gefaßt:
(4) § 19b Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. § 19b Abs. 6 ,.§24b
findet keine Anwendung bei Schweinen, die unmittel-
bar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und Anzeige und Betriebsregistrierung
nach§ 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig Wer Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen zum
gekennzeichnet sind. Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hal-
§19d ten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der
Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere,
(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf
vom Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Anderungen sind un-
spätestens vor der Abgabe aus dem Bestand mit einer verzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfaßt
von der zuständigen Behörde oder einer von der die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Regi-
zuständigen Behörde beauftragten Stelle ihm zugeteil- striernummer in einem Register.•
ten offenen Ohnnarke, die den Anforderungen des
§ 19c Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen. 6. Nach § 24b werden folgende §§ 24c und 24d ein-
§ 19b Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. gefügt:
(2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesit- ,.§24c
zer oder dem von ihm Beauftragten von der zustän-
Bestandsregister
digen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag
und unter angemessener Berücksichtigung des vor- (1) Wer eine Tätigkeit nach§ 24b Satz 1 ausübt, hat
aussichtlichen Bedarfs zugeteilt. ein Bestandsregister zu führen. Dies gilt nicht für
Schaf- und Ziegenhaltungen mit bis zu drei Mutter-
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit dessen Anforde-
schafen oder -ziegen. In das Bestandsregister sind ein-
rungen durch eine Ohrtätowierung einer anerkannten
zutragen
Züchtervereinigung erfüllt sind und die betreffende
Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zustän- 1. im Falle einer Rinderhaltung: die im Bestand
dige Behörde Ober die vorgenommene Kennzeichnung vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der
zu unterrichten.• Geburten und Todesfälle sowie sonstiger Zu- und
Abgänge unter Angabe ihres Geburtsdatums und
ihrer Ohrmarkennummer, wobei
3. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Falle einer Kennzeichnung nach § 19b Abs. 4
a) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 oder einer erneuten Kennzeichnung
,.b) bei Rindern, Schafen und Ziegen die Ohnnar- nach§ 19b Abs. 6 eine Verbindung zwischen
kennummer oder, bei Schafen und Ziegen, die der ursprünglichen und der neuen Ohnnarken-
Tätowierungsnummer,". nummer herzustellen ist,
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, TeU 1
b) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift (3) Vor der Zuteilung hat die zuständige Behörde
des bisherigen Besitzers und das Datum des oder die beauftragte Stelle in das Begleitpapier die
Zugangs anzugeben ist sowie jeweilige Ohrmarkennummer sowie den Namen und
c) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des die Anschrift des Tierbesitzers einzutragen. Im Falle
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzu- des § 19b Abs. 5 trigt der Tierbesttzer die Ohnnarken-
geben ist, nummer des anderen Mitgliedstaates selbst In das
Begleitpaplerein.
2. Im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand
vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der (4) Spätestens vor der Abgabe eines Rindes aus
Zu- und Abginge unter Angabe ihrer Ohrmarken- dem Bestand hat der Tierbesitzer oder ein von ihm
nummer, wobei Beauftragter die das Tier betreffenden Angaben in
das Begleitpapier einzutragen und dieses zu unter-
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift
schreiben.
des bisherigen Besitzers und das Datum des
Zugangs anzugeben ist sowie (5) Vor jeder Abgabe eines Rindes und der Aushän-
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des digung des Begleitpapieres an den Erwerber ist vom
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzu- bisherigen Besitzer oder von einem von ihm Beauftrag-
geben ist; ten der Name und die Anschrift des Erwerbers in das
Begleitpapier einzutragen.
3. Im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die
Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres (6) Nach der Abgabe eines Rindes zur Schlachtung,
Im Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen zum Verbringen In einen anderen Mitgliedstaat oder
sowie die Zu- und Abginge an Schafen oder Ziegen zur Ausfuhr in ein Drittland ist das Begleitpapier vom
unter Angabe ihrer Ohrmarken- oder Tatowierungs- letzten Besitzer des Rindes mindestens bis zum Ablauf
nummer, wobei des Jahres aufzubewahren, das dem Jahr der Abgabe
des Rindes folgt.
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift
des bisherigen Besitzers und das Datum des (7) Vertiert ein Rind die Ohrmarke oder ist die Ohr-
Zugangs anzugeben ist sowie markennummer unleserlich geworden, so hat der
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des jeweilige Besitzer des Tieres oder ein von diesem
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzu- Beauftragter die Ohrmarkennummer der neu einge-
geben ist. zogenen Ohrmarke in dem fOr dieses Tier ausgestellten
Begleitpapier zu vermerken.
(2) § 24 gilt mit der Maßgabe, daß
(8) Im Falle der Zerstörung, des Verlustes oder der
1. als Bestandsregister auch Loseblattdurchschrei- Unlesbarkeit eines Begleitpapiers teilt die zustlndige
besysteme oder andere zuverllssig nachprüfbare BehOrde oder die beauftragte Stelle dem jeweiligen
systematische Aufzeichnungen verwendet werden Besitzer des betroffenen Rindes auf Antrag, der die
dOrfen, Ohrmarkennummer des Rindes enthält, ein neues
2. das Bestandsregister abweichend von § 24 Abs. 3 Begleitpapier mit dem Aufdruck "Ersatzbegleitpapier"
Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist und zu ...
3. im Falle eines automatisiert geführten Bestands-
registers auf Verlangen der zustlndigen Behörde 7. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gelndert:
die erforderlichen Ausdrucke auf Kosten des Betrie-
bes vorzulegen sind. a) Nummer 12a wird wie folgt gefaßt
§24d .12a. entgegen § 19a ein Rind, Schwein, Schaf
oder eine Ziege verbringt, abgibt oder ein-
Begleitpapier stellt,•.
(1) Rinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht
b) Nummer 12b wird wie folgt gefaßt
oder abgegeben oder in einen Bestand oder eine
Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie von .,12b. entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1, auch in Ver-
einem Begleitpapier begleitet sind, das bindung mit § 19c Abs. 4 Satz 1 oder § 19d
Abs. 1 Satz 2, oder Abs.. 6, auch In Verbin-
1. der Anlage 2 entspricht und
dung mit § 19c Abs. 4 Satz 1 oder § 19d
2. nach Maßgabe der Absitze 3 bis 5 ausgefüllt ist. Abs. 1 Satz 2, § 19c Abs. 1 oder§ 19d Abs. 1
Dies gilt nicht für aus anderen Mitgliedstaaten ver- Satz 1 ein Rind, Schwein, Schaf oder eine
brachte oder eingeführte Tiere, Ziege nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig kennzeichnet,•.
1. die in einen Bestand oder
c) Nummer 12c wird wie folgt gefaßt
2. die, unter Beachtung des § 13 Abs. 1 oder des
§ 33 der Bimenmarkt-Tierseuchenschutzverord- .12c. ohne Genehmigung nach § 19b Abs. 7 eine
nung, unmittelbar in eine Schlachtstätte Ohrmarke in den Verkehr bringt,•.
eingestellt werden. d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt
(2) Das Begleitpapier wird dem jewelligen Tierbe- "13. einer Vorschrift der§§ 20 bis 23 oder des§ 24,
sitzer auf Antrag von der zustlndtgen Behörde oder auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, Ober die
der beauftragten Stelle zugeteilt. und 'ZW8r in den Fäl- Fütvung, Form, Aufbewahnl1g oder Vorlage
len des§ 19b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 zusammen mit von KontrollbOchem, des Deckregtsters oder
der Ohrmarke. des Bestandsregisters zuwiderhandelt, ...
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 531
e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a für Rinder kann nach Prämienarten getrennt geführt
eingefügt: werden.
"14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt (2) Das Bestandsregister muß für die Sonderprämie
oder eine Anzeige nicht oder nicht richtig und die Mutterkuhprämie zusätzlich folgende Angaben
erstattet,". enthalten:
f) In Nummer 15 werden die Angabe "§ 24b Abs. 1"
1. bei Mutterkühen die Rasse und
durch die Angabe "§ 24b Satz 1 oder 2" ersetzt und
am Ende das Wort „oder" gestrichen. 2. bei männlichen Rindern die Angabe, ob sie kastriert
g) In Nummer 16 werden die Angabe "§ 24b Abs. 2 sind.
Satz 1" durch die Angabe "§ 24c Abs. 1 Satz 1", die (3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschaf-
Angabe "§ 24b Abs. 2 Satz 3 oder 4" durch die prämie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Angabe "§ 24c Abs. 1 Satz 3", die Worte ", nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig" durch die Worte 1. die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im
"oder nicht vollständig" und der Punkt am Ende der Bestand vorhandenen weiblichen Schafe, die min-
Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt. destens einmal abgelammt haben oder mindestens
ein Jahr alt sind (prämienfähige Mutterschafe), und
h) Nach Nummer 16 wird folgende neue Nummer
angefügt: 2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehalte-
"17. entgegen § 24d Abs. 1 Satz 1 ein Rind ver- nen prämienfähigen Mutterschafe.
bringt, abgibt oder einstellt." (4) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen
Bestandsregisters ist mit jedem Antrag auf Sonder-
8. § 25a wird wie folgt gefaßt: prämie, Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie und
bei der Sonderprämie zusätzlich mit der Abgabe der
,.§25a
Beteiligungserklärung vorzulegen. Ist zu erwarten, daß
Übergangsvorschriften Erzeuger mehrfach im Kalenderjahr Anträge auf Son-
(1) Wer am 28. April 1995 bereits Rinder, Schweine, derprämie stellen, können die Landesstellen Ausnah-
Schafe oder Ziegen zum Zwecke der Zucht oder der men von Satz 1 zulassen. In diesen Fällen ist sicherzu-
tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb bis zum stellen, daß die Erzeuger bei der Abgabe von Anträgen
27. Juli 1995 der zuständigen Behörde anzuzeigen. mindestens in Abständen von sechs Monaten ein aktu-
Dies gilt nicht für Betriebe, die bereits nach§ 24b die- elles Bestandsregister vorlegen. Die Verpflichtung, das
ser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fas- Bestandsregister mit der Abgabe der Beteiligungs-
sung angezeigt worden sind. erklärung vorzulegen, bleibt unberührt. Das aktuelle
(2) § 19a ist auf Rinder, Schafe und Ziegen und§ 24d Bestandsregister kann mit Zustimmung der Landes-
ist auf Rinder nicht anzuwenden, die bis zum 27. Okto- stelle auch auf elektronischen Datenträgern vorgelegt
ber 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Ver- werden."
ordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung
gekennzeichnet sind." 3. Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
.,§7a
Artikel2 Datenabgleich
Änderung Hinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rin-
der Rinder- und Schafprämien-Verordnung der, für die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom Datenabgleich durch eine von der zuständigen ober-
5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch sten Landesbehörde beauftragte Stelle. Die erforder-
die Verordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3846), lichen Angaben werden anonymisiert von der zustän-
wird wie folgt geändert: digen Landesstelle gemeldet."
1. § 4 wird wie folgt gefaßt: 4. Die §§ 17 und 19 werden aufgehoben.
,.§4
Kennzeichnung 5. In§ 21 Abs. 1 werden die Worte „den §§ 15, 17 und 19"
Wenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mut- durch die Worte "von§ 15" ersetzt.
terkuhprämie beantragen will, müssen die Tiere nach
§ 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet 6. Der bisherige § 18 wird § 17, die bisherigen §§ 20 bis
sein." · 23 werden§§ 18 bis 21.
2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
7. § 24 wird wie folgt gefaßt:
"§5
.. §24
Bestandsregister
(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutter- Übergangsvorschrift
kuhprämie oder die Mutterschafprämie beantragen Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mut-
will, hat ein Bestandsregister nach § 24c der Vieh- terkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend
verkehrsverordnung zu führen. Das Bestandsregister von § 4 nach § 19a Abs. 1 bis 3 und 5 der Viehverkehrs-
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, TeU 1
verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fas- der vom 28. Oktober 1995 an geltenden Fassung im
sung gekennzeichnet sind, sofern die Kennzeichnung Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
vor dem 28. Oktober 1995 erfolgt ist."
Artikel4
8. Der neugefaßte§ 24 und die bisherigen§§ 25 bis 27
werden §§ 22 bis 25. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Es treten jedoch erst in Kraft
Artikel 3
1. Artikel 1 Nr. 2, mit Ausnahme des§ 19a- soweit die
Bekanntrnachungserlaubnis Kennzeichnung der Schweine betroffen ist - und des
§ 19c, Artikel 1 Nr. 6 und Artikel 2 Nr. 1, 2 und 8 am
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
28. Oktober 1995,
und Forsten kann den Wortlaut der Viehverkehrsverord-
nung sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in 2. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b am 28. April 2000.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den19.April1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Anlage1
(zu § 19b Abs. 3)
Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
(Vorderseite)
Raum für mögliche Angabe des
~ - ~ - - - - - - Kfz-Kennzeichens der zustAndlgen Behörde
oder des Logos der beauftragten Stelle
1 DE 1789012 mindestens 7 mm
mindestens 10 mm 1 ----+---- Raum für mögliche Angabe eines Strichcodes
1 \.
34567----+---- mindestens 7 mm
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 533
Anlage2
(zu§24d)
Stempel, Unterschrift
der zustAndigen BehOrde
oder beauftragten Steife
Begleitpapier für Rinder
Ausgebende Stelle
Tierbesitzer (Name, Vorname) 1 Betriebsnummer
Anschrift
1. Ohrmarkennummer DE
neue Ohrmarkennummer 1)
2. Tierdaten
Geburtsdatum
Geschlecht weiblich • 2) männlich 02> Rasse _ _ _ _ _ _ __
3. Herkunft des Tieres
In meinem Betrieb geboren D 3)
Aus folgendem Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht
Ohrmarkennummer des Mitgliedstaates
Aus folgendem anderen Staat (DrittJand) eingeführt
Ohrmarkennummer des Drittlandes
Ort.Datum Unterschrift des Tierbesitzers
oder seines Beauftragten
4. Übemehmer des Tieres
Name, Vorname, Anschrift
Ort, Datum der Übernahme Unterschrift des Abgebenden
oder seines Beauftragten
1> Im Falle einer erneuten Kennzeichnung bei Verlust oder Unlesbarkeit.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Ankreuzen, wenn zutreffend.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Vom 10. April 1995
Auf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) und des § 7b Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Tell III, Gliederungs-
nummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 13 Abs. 1
und 2 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082,
1995 1S. 156) eingefügt worden sind, und des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1
S. 1455) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes wird bekannt-
gemacht:
Deutsche genießen auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung zum
Patent beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung in Ecuador ein
Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht
nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Gleiches gilt für eine Gebrauchsmusteranmeldung ip Ecuador auf Grund
einer Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt und für eine
Geschmacksmusteranmeldung in Ecuador auf Grund einer Geschmacksmuster-
anmeldung beim Deutschen Patentamt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Januar 1995 (BGBI. 1S. 25).
Bonn, den 10. April 1995
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Niederleithinger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30.3.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung der
Einundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Köln-Bonn) 4533 (75 20. 4. 95) 11. 5. 95
96-1·2·71
30.3.95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Fest1egung von An- und Abflugverfahren für
Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeptatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechselverfahren für
Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslandeplatzes) 4533 (75 20.4. 95) 25.5.95
96-1-2-82
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Vom 10. April 1995
Auf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) und des § 7b Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Tell III, Gliederungs-
nummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 13 Abs. 1
und 2 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082,
1995 1S. 156) eingefügt worden sind, und des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1
S. 1455) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes wird bekannt-
gemacht:
Deutsche genießen auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung zum
Patent beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung in Ecuador ein
Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht
nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Gleiches gilt für eine Gebrauchsmusteranmeldung ip Ecuador auf Grund
einer Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt und für eine
Geschmacksmusteranmeldung in Ecuador auf Grund einer Geschmacksmuster-
anmeldung beim Deutschen Patentamt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Januar 1995 (BGBI. 1S. 25).
Bonn, den 10. April 1995
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Niederleithinger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30.3.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung der
Einundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Köln-Bonn) 4533 (75 20. 4. 95) 11. 5. 95
96-1·2·71
30.3.95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Fest1egung von An- und Abflugverfahren für
Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeptatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechselverfahren für
Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslandeplatzes) 4533 (75 20.4. 95) 25.5.95
96-1-2-82
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 535
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 19. April 1995
Tag Inhalt Seite
10. 4. 95 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Mal 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portygleslschen Republik zu dem am 19. Juni 1980 In Rom zur Unterzeichnung
aufgelegten Uberelnkommen Ober das auf vertragliche Schulctverhittnlsse anzuwendende
Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
GESTA: XC1
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . • • • . . . • . . . . . . • . . • . . . . • . • . . . • . . . . • . . . . . • . . . . . • • • • . . • • . . . . . • 31 0
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 310
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 3. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt. . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . . • • 311
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . • . . . . . . . • • . . . • • . . . . . . . • . • . • 311
22. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch•simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 312
23. 3. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechi-
schen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der
Sozialhilfe . . . • • . • . • . . . • . • • • • • . • • • • • . • . . . • • • . . . • • • • • • • • . • • • . . • • • . • • . . • • • • . • . . . . . • . . 314
29. 3. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen . . . . . • . . • . . • . . . . • . . • • . . • • . • . • . . • • • . . . • • . . . • • • • • . . . . • . • • • • . . • • . . . . • 316
30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" • . . . . • • . • . • • • . • . • • • . . . . . • • • . . • . . . • . . • • . . • • • . 319
Preis dleNr Auagabe: 5,05 DM (3, 10 DM %uziigllch 1,95 DM VeraandkcMnn), bei lJeferoog gegen Vorauerechnung 6,05 DM.
Im Bezugsp,eil Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ~ Steuereatz betrlgl 7%.
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Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 519
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausdehnung des grenznahen Raumes
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 10. April 1995
Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 4 des Zollverwaltungs- auf der L 2 bis zum Emsdeich. Hier überspringt sie
gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2125, 1993 1 den Emsdeich, die Ems und das gegenüber-
S. 2493) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: liegende Ufer bis zur L 15. Auf der L 15 führt sie in
nördlicher Richtung bis nach Dltzum. Von dort läuft
sie auf der K 43 weiter bis Pogun und von dort auf
Artikel 1 der K 42 in sOdllcher Richtung bis zur EinmOndung
Die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen in die L 16 in Oldendorper Hamrich. Auf der L 16
Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete läuft sie weiter bis Ditzumerverlaat. Von dort führt
vom 1. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1132) wird wie folgt geändert: sie auf der K 39 in südlicher, später südwestlicher
Richtung durch Landschaftspolder zur deutsch/
1. Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert: niederländischen Grenze. In Verlängerung der auf
die deutsch/niederländische Grenze zuführenden
a) Folgender neuer Buchstabe A wird eingefügt: K 39 verläuft die Grenze auf dem unbefestigten
,,A. Im Zuständigkeitsbereich Weg und endet beim Grenzstein 199 v.•
der Oberfinanzdirektion Kiel f) Nach dem neuen Buchstaben D wird nach den
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Wörtern .,An der Ostseeküste• folgender neuer
Raumes folgt der B 5 vom Schnittpunkt mit der Buchstabe E eingefügt:
deutsch/dänischen Staatsgrenze in südlicher Rich- „E. Im Zuständigkeitsbereich
tung über Niebüll-Husum (Umgehung)-Tönning- der Oberfinanzdirektion Kiel
Heide-Mame bis zum Schnittpunkt mit dem Nord- '
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen
ostsee-Kanal (Hochbrücke) bei Brunsbüttel. Sie
folgt weiter dem Nord-Ostsee-Kanal in südwest- Raumes folgt der A 7 vom Schnittpunkt mit der
licher Richtung bis zur Kanalausfahrt in die Elbe." deutsch/dänischen Staatsgrenze in südlicher Rich-
tung bis zum Schnittpunkt mit der A 210 östlich
b) Die bisherigen Buchstaben A bis C werden die von Rendsburg. Sie folgt in östlicher Richtung
Buchstaben B bis D. weiter der A 210 und der A 215 bis zum Stadtgebiet
c) Im neuen Buchstaben B wird Satz 1 wie folgt von Kiel, weiter vom Stadtgebiet von Kiel in
gefaßt: südlicher Richtung der B 404 über Bomhöved-
Bad Segeberg bis zum Schnittpunkt mit der A 24
"Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen
bei der Autobahnauffahrt Schwarzenbek/Grande;
Raumes schließt an der Einmündung des Nord-Ost-
von dort folgt sie der A 24 in östlicher Rich-
see-Kanals in die Elbe an die der Oberfinanzdirek-
tung bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze
tion Klei an und verläuft weiter in einer Geraden
zwischen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-
über die Elbe bis zum westlichen Endpunkt der
Vorpommem. •
Straße von Oederquart nach Neuenschleuse und
folgt dann von dort in südlicher Richtung dem Weg g) Der bisherige i3uchstabe D wird Buchstabe F und
nach Bentwisch-Niederstrich-Achthöfendeich bis wie folgt gefaßt:
zum Auftreffen auf die B 495 und dieser bis zum "F. Im Zuständigkeitsbereich
Schnittpunkt mit der B 73. 11
der Oberfinanzdirektion Rostock
d) Im neuen Buchstaben C wird Satz 6 wie folgt Vom Schnittpunkt der Landesgrenze zwischen
gefaßt: Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Hol-
"Dieser folgt sie in südlicher Richtung über Loxstedt stein mit der A 24 verläuft die rOckwärtlge Begren-
- Ortschaft Bexhövede -, Loxstedt - Ortschaft zungslinie des grenznahen Raumes entlang der
Loxstedt - und Loxstedt - Ortschaft Nesse - bis Autobahn in östlicher Richtung bis zum Schnitt-
zur Einmündung in die L 135.• punkt mit der B 321 (Ausfahrt Hagenow), folgt der
B 321 in nördlicher Richtung bis Zippendorf-Mueß
e) Im neuen Buchstaben D werden die Sätze 2 bis 4
und folgt weiter dieser Straße in östlicher Richtung
wie folgt gefaßt:
bis zum Abzweig nach Leezen, verläuft dann weiter
nAb der Abfahrt Wahrsingsfehn/Neermoor führt sie dieser Straße entlang in nördlicher. Richtung bis
in westlicher Richtung nach Neermoor und von dort zum Schnittpunkt mit der B 104 bei Rampe, folgt
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
der B 104 in östlicher Richtung bis zum Schnitt- 2. Die Anlage 2 (zu § 2) wird wie folgt geändert:
punkt mit der B 192 bei Brüel und läuft weiter ent-
a) Buchstabe C wird wie folgt geändert:
lang der B 192 in nördlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt mit der Eisenbahnstrecke Bad Klei- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nen-Bützow-Rostock. Von dort verläuft sie ent-
.,Auf dem rechten Elbufer - beginnend nordöst-
lang der Eisenbahnstrecke in östlicher Richtung bis lich von Brunsbüttel am Schnittpunkt der B 5
zum Schnittpunkt mit der Straße Schwaan-Weiten- mit dem Nord-Ostsee-Kanal - verläuft sie in
dorf bei Schwaan, folgt dieser Straße bis zum östlicher Richtung entlang der B 5 und der
Schnittpunkt mit der B 103 bei Weitendorf, verläuft B 206 bis zur Querung mit der Bahnlinie in Höhe
dann entlang der B 103 in nordöstlicher Richtung der Lindenstraße in Itzehoe."
über Kronskamp bis zum Schnittpunkt mit dem
Fluß Recknitz bei Laage und folgt der Recknitz über bb) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
Tessin bis zum Schnittpunkt mit der Umgehungs- „ Von hier verläuft sie dieser Straße nach Süden
straße bei Bad Sülze. Sie folgt dieser Straße in folgend bis zur Kreuzung mit der B 73. An der
südöstlicher -Richtung über Langsdorf bis zum westlichen Seite dieser Straße setzt sie sich in
SchnittRunkt mit der Straße nach Franzburg-Stein- westlicher Richtung über die Hamburger Lan-
hagen bei Tribsees, verläuft entlang dieser Straße in desgrenze bis zum Schnittpunkt mit der B 495
nordöstlicher Richtung bis zur Straßenabzweigung fort.·
nach Franzburg, folgt von dort aus der Straße
zunächst in südöstlicher, dann in östlicher Richtung b) Buchstabe D wird wie folgt geändert:
über Franzburg, Abtshagen, Wittenhagen und aa) In Satz 7 wird die Nummer „885" durch die
Altenhagen bis zum Schnittpunkt mit der Straße Bezeichnung „l 885" ersetzt.
Grimmen-Miltzow. Sie folgt dieser Straße in Rich-
tung Miltzow bis zum Schnittpunkt mit der Eisen- bb) In Satz 12 wird die Bezeichnung „Stapelfeld-
bahnstrecke Stralsund-Greifswald-Anklam in Milt- straße• durch die Bezeichnung „Stapelfeldt-
zow, verläuft von dort entlang der Eisenbahn- straße• ersetzt.
strecke in südöstlicher Richtung bis zum Schnitt- cc) Satz 14 wird wie folgt gefaßt:
punkt mit der B 96 in Greifswald und folgt der B 96
in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der .Hier überspringt sie den Bahndamm, verläuft
B 11 O in Jarmen. Von dort aus verläuft sie entlang weiter an der westlichen Seite der Grambker
der B 110 in Richtung Anklam bis zum Schnittpunkt Heerstraße bis zur Mittelsbürener Landstraße,
mit der Straße nach Krien in Neetzow, folgt dieser folgt dem Straßenzuge Mittelsbürener Land-
Straße in südlicher Richtung über Krien, Wegezin, straße-Hofstraße-Hinterm Hofe-Vor dem
Dennin, Spantekow und Drewelow bis zum Schnitt- Ahnewelgen bis zur Grenze des Ortsteils
punkt mit der B 197 bei Samow. Sie verläuft dann Werderland und weiter dieser Grenze bis zur
entlang der B 197 In südwestlicher Ai~htung bis lesumbroker Landstraße."
Friedland, von Friedland aus in südöstlicher Rich- c) Buchstabe G wird wie folgt gefaßt:
tung entlang der Straße über Lübbersdorf, Rohr-
„G. Um den Freihafen Duisburg
krug und Neuensund bis zum Schnittpunkt mit der
Straße Strasburg-Torgelow und folgt ihr dann in ist der Grenzaufsicht unterworfen ein 100 m breiter
südlicher Richtung bis zur Landesgrenze Mecklen- Gebietsstreifen, der von der Freizonengrenze aus-
burg-Vorpommern/Brandenburg bei Rosenthal.• gehend diese umschließt.•
3. Die Anlage 3 (zu § 2) wird wie folgt gefaßt:
.Anlage3
(zu §2)
A. Besondere Landeplätze
1. Aachen-Merzbrück 14. Coburg-Brandensteinsebene 27. Halle/Oppin
2. Aalen-Heidenheim-Eichingen 15. Dahlemer Binz 28. Hangelar bei Bonn
3. Allendorf (Eder) 16. Damme/Dümmer See 29. Haßfurt-Mainwiesen
4. Arnsberg 17. Donaueschingen-Villingen 30. Heringsdorf
5. Aschaffenburg-Großostheim 18. Dortmund 31. Herzogenaurach
6. Augsburg-Mühlhausen 19. Eggenfelden 32. Heubach
7. Baden-Baden-Oos 20. Emden 33. Hof-Pirk
8. Barth 21. Essen-Mülheim 34. Karlsruhe-Forchheim
9. Bayreuth-Bindlacher Berg 22. Finkenwerder 35. Kassel-Calden
10. Bielefeld-Wlndelsbleiche 23. Flensburg-Schäferhaus 36. Kempten-Durach
11. Borkum 24. Föhren 37. Kiel-Holtenau
12. Braunschweig-Waggum 25. Freiburg 38. Klausheide bei Nordhorn
13. Bremerhaven-Luneort 26. Ganderkesee 39. Koblenz-Winnigen
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 521
40. Konstanz 52. Norderney 64. Schwäbisch Hall
41. Landshut 53. Oberpfaffenhofen 65. Siegerland
42. Lernwerder 54. Offenburg 66. Speyer
43. Leutkirch-Unterzeil 55. Osnabrück-Atterheide 67. Stadtlohn
44. Lübeck-Blankensee 56. Passau-Vilshofen 68. Straubing-Wallmühle
45. Mannheim-Neuostheim 57. Peine-Eddesse 69. Wangerooge
46. Marl-Loemühle 58. Pirmasens-Zweibrücken 70. Weiden/Opf.
47. Mengen 59. Porta Westfalica 71. Westerland
48. Mosbach-Lehrbach 60. Reichelsheim 72. Wilhelmshaven-Mariensiel
49. Nauen 61. Rostock-Laage 73. Worms-Bürgerweide
50. Neubrandenburg-Trollenhagen 62. Rothenburg o.d.T. 74. Würzburg .,Am Schenkenturm"
51. Neuhausen 63. Saarlouis-Düren 75. Wyk/Föhr
B. Andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze,
die der Grenzaufsicht unterworfen sind
1. Agathazeller Moos 35. Gammelsdorf 68. Leverkusen
2. Aichach 36. Garmisch-Partenkirchen 69. Lichtenfels
3. Albersfeld 37. Geitau 70. Ludwigsburg
4. Albstadt-Degerfeld 38. Gera-Leumnitz 71. Mack-lllertissen
5. Alkersleben 39. Geratshof 72. Marburg-Schönstadt
6. Altena-Hegenscheidt 40. Gießen-Lützellinden 73. Massing
7. Altenburg-Nobitz 41. Graner Berg 74. Meinerzhagen
8. Altötting 42. Günzburg-Donauried 75. Mengeringhausen
9. Ampfing-Waldkraiburg 43. Gundelfingen .,Am Vorderen 76. Meschede-Schüren
10. Ambruck Berg" 77. Michelstadt/Odenwald
11. Ascholding 44. Gunzenhausen-Reutberg 78. Mindelheim-Mattsies
12. Bad Wörishofen 45. Hallertau 79. Moosburg-Auf der Kippe
13. Beilngries 46. Hartenholm 80. Mosenberg
14. Benediktbeuren 47. Helgoland-Düne 81. Mühldorf
15. Bergneustadt auf dem Dümpel 48. Hienheim 82. München-Privatklinik
16. Biberach 49. Hildesheim Dr. Rinecker
17. Blaubeuren 50. Hölleberg 83. München-Harlaching
18. Borkenberge 51. Höxter-Holzminden 84. München-Neuperlach
19. Brannenburg 52. Illertissen 85. Münster-Telgte
20. Breitseheid 53. Ingolstadt-Etting 86. Neubiberg
21. Burg Feuerstein 54. Ingolstadt-Klinikum 87. Neuburg-Egweil
22. Burgheim 55. Innenstadtkliniken 88. Neumarkt/Opf.
23. Dachau-Gröbenried 56. Jena-Schöngleina 89. Neumünster
24. Deggendorf 57. Jesenwang 90. Neustadt/Aisch-Eichelberg
25. Dingolfing 58. Kehl-Sundheim 91. Niederstetten
26. Donauwörth-Genderkingen 59. Kempten-Krankenhaus 92. NördJingen
27. Dürabuch 60. Kirchdorf 93. Nordenbeck
28. Eichstätt 61. Kirchheim/Teck 94. Oerlinghausen
29. Eisenach-KJndel 62. Königsdorf 95. Ottenberg
30. Verkehrslandeplatz Elz 63. Korbach 96. Ottobrunn
31. Eschenlohe 64. Kulmbach 97. Paterzell
32. Fürstenzell 65. Langeoog 98. Peissenberg
33. Füssen 66. Laupheim 99. Pfarrkirchen
34. Fuldatal 67. Leer-Nüttermoor 100. Pfullendorf
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
101. Rechts der Isar 111. Schmidgaden 121. Thannheim
102. Regensburg-Oberhub 112. Schwabach-Heidenberg 122. Unterwössen
103. Reichelsheim-Wetterau 113. Schwabmünchen 123. Vilsbiburg
104. Rendsburg-Sehachtholm 114. Schwenningen
124. Vogtareuth
105. Rheine-Eschendorf 115. Sömmerda-Dermsdorf
125. Weissenhom
106. Rotenburg-Oberlausitz 116. Sonnen
126. Wiedergeltingen
107. Rottweil-Zepfenhan 117. Stillberghof
108. Rudolfstadt 118. St. Michaelisdonn 127. Wildberg
109. Rudolstadt-Groschwitz 119. Straubing 128. Winzeln-Schramberg
110. Salzgitter (Orütte) 120. Thannhausen 129. Wipperfürth-Neye".
Artikel 2
Diese Verord~ung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 523
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Wahl,
Organisation und Aufgabengebiete des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
beim Bundesminister der Verteidigung sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder
Vom 10.Aprll 1995
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungs- personenausschusses beim Bundesministerium der
gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 4 7) verordnet Verteidigung."
das Bundesministerium der Verteidigung:
2. In der Bezeichnung der Verordnung sowie in § 3
Artikel 1 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2,
§ 15Satz 1,§ 18Abs. 3Satz 1 und 2, § 19Abs.1 Satz2
Die Verordnung über Wahl, Organisation und Aufgaben- und Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 22 Abs. 1 Satz 1,
gebiete des Gesamtvertrauenspersonenausschusses § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 30 Abs. 2
beim Bundesminister der Verteidigung sowie über die Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 33
Rechtsstellung seiner Mitglieder vom 28. November 1991 werden jeweils
(BGBI. 1S. 2148) wird wie folgt geändert: ·
a) die Worte „beim Bundesminister" durch die Worte
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,beim Bundesministerium",
,,§2 b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
,,das Bundesministerium",
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
c) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
(1) Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen und ,,Das Bundesministerium",
alle Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses beim Bundesministerium der Verteidigung, d) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungs- „dem Bundesministerium• oder
frist nach § 8 Abs. 1 im Amt befinden, es sei denn, daß e) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
sie infolge Richterspruchs das Recht, öffentliche Ämter ,,des Bundesministeriums"
zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, nicht besitzen. ersetzt.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Ab- Artikel2
satz 1, sofern sie Vertrauenspersonen eines Wahl-
bereichs sind, der für mindestens 3 Monate gebildet Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauens- in Kraft.
Bonn, den 10. April 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, TeH 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen F'aschereirechts
Vom 13. Aprll 1995
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes 7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver-
vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876), der durch Artikel 23 ordnung (EG) Nr. 3366/94 beim gezielten Fang
Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein
geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord
Ober Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekamt- mitführt.
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
8. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3366/94 ein Bordbuch oder einen
und Forsten:
Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt.
Artikel 1 9. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3366/94 bei einer Kontrone nicht
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- Hilfe leistet.
lichen Fischereirechts vom 18. April 1994 (BGBI. I S. 831),
geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 2. August 10. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung
1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 3366/94 bei der Fischerei auf Schwarzen
Heilbutt die zustlndigen Behörden nicht oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder
1. § 7 wird wie folgt gefaßt:
11. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 der Verord-
11§7 nung (EG) Nr. 3366194 die gefangenen Mengen
Durchsetzung Schwarzer Heilbutt nicht, nicht richtig oder nicht
bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaf- rechtzeitig meldet.•
tungsmaßnahmen zugunsten der Fischbestände
im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
2. § 10 wird wie folgt gefaßt
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des .,§10
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 des Durchsetzung
Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei
zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf bestimmte F"ISChbestlnde oder Bestandsgruppen
im Regelungsbereich des Übereinkommens Ober die Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
Seefischereigesetzes handelt. wer gegen ein Gebot
der Fischerei im Nordwestatlantik (1995) (ABI. EG
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3362/94 des
Nr. L 363 S. 60) verstößt, indem er als Kapitän vor-
Rates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegll,g der
sätzlich oder fahrlässig
zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender
1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 Fangbedingungen für bestimmte Fischbestlnde oder
Fische der dort genannten Arten in den dort jeweils -bestandsgruppen für 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 1)
bezeichneten Teilen des Regelungsbereichs Ober verstößt, indem er als KapitAn vorsätzlich oder fahr-
den Rahmen der dort festgelegten Quoten hinaus llssig
fingt,
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verord- Nr. 3362/94 Fänge von Beständen, fOr die TAC
nung (EG) Nr. 3366/94 Hilfsmittel oder Vorrichtun- oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord
gen verwendet, behält oder anlandet,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord- 2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
nung (EG) Nr. 3366/94 einen größeren als den Nr. 3362/94 mit anderen Arten vermengten Hering,
zullssigen Anteil an den dort bezeichneten Arten der mit den dort bezeichneten Netzen gefangen
an Bord hat, wurde, an Bord behält,
4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verord-
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 das nung (EG) Nr. 3362/94 in den dort bezeichneten
Fanggebiet oder den Fangort nicht oder nicht Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten den
rechtzeitig verläßt, Heringsfang oder den Dorschfang betreibt,
5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung 4. entgegen Artikel 12 Nr. ii Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 3366/94 Fisch mit einer geringeren als der (EG) Nr. 3362/94 beim Herings- oder Sprottenfang
dort festgelegten Mindestgröße nicht unverzüglich Dorschbeifänge mit einem Gewichtsanteil von Ober
wieder ins Meer wirft, 1O vom Hundert an Bord behllt oder
6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver- 5. entgegen Artikel 12 Nr. iv Satz' 1 der Verordnung
ordnung (EG) Nr. 3366/94 die dort genannten (EG) Nr. 3362/94 beim Dorschfang ein anderes als
lnfonnationen nicht im Bordbuch aufzeichnet, ein dort genanntes Fanggerät für Dorschfascherei
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 525
oder ein anderes als ein dort bezeichnetes Netz an §14
Bord mitführt." Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber färöischen Rschereifahrzeugen
3. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt: Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
,,§12a Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3364/94 des
Durchsetzung von Rates.vom 20. Dezember 1994 Ober Maßnahmen zur
Bestimmungen über spezielle Fangerlaubnisse Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1995)
des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän (ABI. EG Nr. L 363 S. 50) verstößt, indem er als Kapitän
vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültige spezielle vorsätzlich oder fahrlässig
Fanger1aubnls nach Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni Nr. 3364/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
1994 zur Fest1egung allgemeiner Bestimmungen Ober oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
die speziellen Fangerlaubnisse (ABI. EG Nr. L 171 S. 7)
Fische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet. 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3364/94 eine Angabe nicht. nicht richtig, nicht in
§12b der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
Durchsetzung von Bestimmungen
über Mindestangaben in Fanglizenzen 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3364/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Nr. 3364/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht
Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
gemeinschaftlichen Regelung über die Mindest- 5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EG)
angaben in Fanglizenzen (ABI. EG Nr. L 341 S. 93) Nr. 3364/94 gezielt Hering fängt oder
verstößt, indem er als Kapitän vorsätztich oder fahr-
lässig 6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3364/94 ein Schleppnetz oder eine Ringwade
1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) in dem dort genannten Gebiet zu der dort an-
Nr. 3690/93 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder gegebenen Sperrzeit verwendet.
2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG)
§15
Nr. 3690/93 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt,
an Bord behält, umlädt oder anlandet.• Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen
4. Die §§ 13 bis 18 werden wie folgt gefaßt: Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
,,§ 13 oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3369/94 des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur
Durchsetzung von
Kontrollmaßnahmen gegenüber Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für
schwedischen Fischereifahrzeugen Schiffe unter lettischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363
S. 82) verstößt, indem er als Kapitän vorsätztich oder
in den Gewässern der Gemeinschaft
fahrlässig
nach dem Stand vom 31. Dezember 1994
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung {EG)
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 3369/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kom-
mission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungs- 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
bestimmungen zu der Regelung über den Zugang Nr. 3369/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
zu den Gewässern nach der Akte über den Beitritt der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens übermittelt,
(ABI. EG Nr. L 338 S. 20) verstößt, indem er als Kapitän 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
vorsätzlich oder fahrlässig Nr. 3369/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt
1. ohne vorherige Fanggenehmigung der Kommission oder
nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3237/94 die Fischerei in den dort genannten Nr. 3369/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht
Gebieten betreibt, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 3237/94 bei der Fischerei die Bedingungen §16
des Anhangs N dieser Verordnung nicht einhält Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
oder gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen
3. entgegen Artikel 9 Satz 1 der Verordnung (EG) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 3237/94 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
nicht in der vorgeschriebenen Weise führt. oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3367/94 des
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Nr. 3371/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht
fOr Schiffe unter estnischer Flagge (1995) (ABI. EG oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
Nr. L 363 S. 72) verstößt, indem er als Kapitän vor-
sätzlich oder fahrlässig §18
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
Nr. 3367/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise fOhrt, Ordnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
Nr. 3367194 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht In oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 des
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur
übermittelt, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für
Schiffe unter norwegischer Flagge fOr den Zeitraum bis
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) zum 31. März 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 114) verstößt,
Nr. 3367/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
oder
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
Nr. 3367/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise fOhrt,
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
§17 Nr. 3376/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
übermittelt,
gegenüber litauischen, Fischereifahrzeugen
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Ordnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 3376/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein -Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3371/94 des 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen Nr. 3376/94 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht
zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
für Schiffe unter litauischer Flagge (1995) (ABI. EG 5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. L 363 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän vor- Nr. 3376/94 Blauleng, Leng oder Lumb mit einer
sätzlich oder fahrlässig anderen als der dort bezeichneten Fangmethode in
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) den dort bezeichneten Gebieten fischt oder
Nr. 3371/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig 6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG)
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, Nr. 3376/94 ein Schleppnetz oder eine Ringwade
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) in dem dort genannten Gebiet zu der dort an-
Nr. 3371/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in. gegebenen Sperrzeit verwendet.•
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Artikel2
Nr. 3371/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder in Kraft.
Bonn, den 13. April 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 527
Verordnung
über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung
des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau
Vom 19.April 1995
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 {BGBI. 1
S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organl-
sationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnen das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium des Innern im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie:
§1
Aufhebung der staatlichen
Anerkennung des Ausbildungsberufs
Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/
Sparkassenkauffrau, ausgesprochen durch Satzung der Deutschen Sparkassen-
schule Hannover vom 18. Mai 1951, wird aufgehoben.
§2
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBI. 1
S.154).
§3
Übergangsfrist
Berufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die
Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können
unbeschadet des§ 1 dieser Verordnung bis zum 31. Jull 1997 abgeschlossen
werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn,den19.April1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Innern
Kant her
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
sowie der Rinder- und Schafprlmien-Verordnung
Vom 19. April 1995
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kenn-
und Forsten verordnet zeichnen.
- auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 (2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesit-
Abs. 3, § 17 Abs.1 Nr.1 bis 4, 7, 14a und 19, §§ 18, 29 zer oder dem von ihm Beauftragten von der zuständi-
und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der gen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116) und unter angemessener Berücksichtigung des vor-
und aussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der (3) Die Ohrmarke muß dem Muster der Anlage 1 ent-
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sprechen und
Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch-
1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
ist,
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer
§ 15 zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom Schrift auf gelbem Grund in Form eines alphanume-
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden rischen Codes von nicht mehr als 14 Zeichen
sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der (Ohrmarkennummer) Angaben enthalten, die zur
Finanzen und für Wirtschaft: Identifizierung des Ursprungsbetriebes und des
jeweiligen Tieres dienen; hierbei sind
Artikel 1 a) die ersten beiden Zeichen des Codes den Buch-
staben „DE" (für Deutschland) vorbehalten und
Änderung der Viehverkehrsverordnung
b) die numerischen Zeichen so zu vergeben, daß
Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 jedes Rind eine in Deutschland einmalige Num-
S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung mer erhält.
vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417), wird wie folgt
Die Vergabe der Ohrmarkennummern erfolgt durch
geändert:
eine von der zuständigen obersten Landesbehörde
beauftragte Stelle.
1. In § 15 wird Satz 2 gestrichen.
(4) Rinder, die aus Drittlindern eingeführt werden,
2. Die §§ 19a bis 19d werden wie folgt gefaßt: sind spätestens bei dem Einstellen in den Bestand vom
Besitzer oder einem von ihm Beauftragten entspre-
,.§19a chend Absatz 1 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht
Kennzeichnungsgebot für Schlachttiere, die unter Beachtung des§ 33 der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittel-
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus
bar zur Schlachtung verbracht werden.
einem Bestand nur verbracht oder abgegeben oder in
einen Bestand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt (5) Bei Rindern, die aus anderen Mitgliedstaaten ver-
werden, wenn sie entsprechend den §§ 19b bis 19d bracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem
gekennzeichnet sind. Recht des Herkunftsmitgliedstaates der Kennzeich-
§19b nung nach Absatz 1 gleich.
Kennzeichnung von Rindern (6) Verliert ein Rind seine Ohrmarke oder ist die Ohr-
markennummer unlesbar geworden, so hat der Besit-
(1) Rinder sind Im Ursprungsbestand vom Besitzer
zer des Tieres oder der von ihm Beauftragte das Tier
oder von einem von ihm Beauftragten vor der Abgabe
unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen.
aus dem Bestand, spätestens jedoch 30 Tage nach der
Geburt, nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von (7) Es ist verboten, Ohrmarken mit derAngabe „DE"
der zuständigen Behörde oder einer von der zustän- (für Deutschland) ohne Genehmigung der zuständigen
digen Behörde beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) Behörde in den Verkehr zu bringen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 529
§ 19c b) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
Kennzeichnung von Schweinen „d) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres
(1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Besit- Alter."
zer oder von einem von ihm Beauftragten spätestens
mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit 4. § 24a wird wie folgt geändert:
einer von der zuständigen Behörde oder einer von der
a) Vor Absatz 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
zuständigen Behörde beauftragten Stelle (beauftragte
Stelle) ihm zugeteilten offenen Ohnnarke dauerhaft zu ,.Verfütterungsverbot".
kennzeichnen. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Ohnnarken werden dem jeweiligen Tierbesit- „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das
zer oder dem von ihm Beauftragten von der zuständi- Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die
gen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag Speise- und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern in
und unter angemessener Berücksichtigung des vor- einer in ausreichender Entfernung von einem Be-
aussichtlichen Bedarfs zugeteilt. trieb mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungs-
(3) Die Ohrmarke muß anlage einem von der zuständigen Behörde zuge-
lassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden
1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet
ist, werden."
2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Schrift auf weißem Grund mindestens folgende
Angaben (Ohnnarkennummer) enthalten: ,.(1 a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an
Schweine nur abgegeben werden, wenn der
a) ,.DE" (für Deutschland), Abnehmer eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2
b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche nachweist. Die Abgabe von Speiseabfällen, für die
Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder keine Zulassung zur Verfütterung nach § 8 Abs. 1
der kreisfreien Stadt und Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erforder-
lich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen."
c) eine von der zuständigen Behörde festgelegte
numerische Identifizierung des Betriebes mit
nicht mehr als sieben Zeichen. 5. § 24b wird wie folgt gefaßt:
(4) § 19b Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. § 19b Abs. 6 ,.§24b
findet keine Anwendung bei Schweinen, die unmittel-
bar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und Anzeige und Betriebsregistrierung
nach§ 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig Wer Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen zum
gekennzeichnet sind. Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hal-
§19d ten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der
Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere,
(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf
vom Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Anderungen sind un-
spätestens vor der Abgabe aus dem Bestand mit einer verzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfaßt
von der zuständigen Behörde oder einer von der die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Regi-
zuständigen Behörde beauftragten Stelle ihm zugeteil- striernummer in einem Register.•
ten offenen Ohnnarke, die den Anforderungen des
§ 19c Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen. 6. Nach § 24b werden folgende §§ 24c und 24d ein-
§ 19b Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. gefügt:
(2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesit- ,.§24c
zer oder dem von ihm Beauftragten von der zustän-
Bestandsregister
digen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag
und unter angemessener Berücksichtigung des vor- (1) Wer eine Tätigkeit nach§ 24b Satz 1 ausübt, hat
aussichtlichen Bedarfs zugeteilt. ein Bestandsregister zu führen. Dies gilt nicht für
Schaf- und Ziegenhaltungen mit bis zu drei Mutter-
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit dessen Anforde-
schafen oder -ziegen. In das Bestandsregister sind ein-
rungen durch eine Ohrtätowierung einer anerkannten
zutragen
Züchtervereinigung erfüllt sind und die betreffende
Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zustän- 1. im Falle einer Rinderhaltung: die im Bestand
dige Behörde Ober die vorgenommene Kennzeichnung vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der
zu unterrichten.• Geburten und Todesfälle sowie sonstiger Zu- und
Abgänge unter Angabe ihres Geburtsdatums und
ihrer Ohrmarkennummer, wobei
3. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Falle einer Kennzeichnung nach § 19b Abs. 4
a) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 oder einer erneuten Kennzeichnung
,.b) bei Rindern, Schafen und Ziegen die Ohnnar- nach§ 19b Abs. 6 eine Verbindung zwischen
kennummer oder, bei Schafen und Ziegen, die der ursprünglichen und der neuen Ohnnarken-
Tätowierungsnummer,". nummer herzustellen ist,
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, TeU 1
b) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift (3) Vor der Zuteilung hat die zuständige Behörde
des bisherigen Besitzers und das Datum des oder die beauftragte Stelle in das Begleitpapier die
Zugangs anzugeben ist sowie jeweilige Ohrmarkennummer sowie den Namen und
c) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des die Anschrift des Tierbesitzers einzutragen. Im Falle
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzu- des § 19b Abs. 5 trigt der Tierbesttzer die Ohnnarken-
geben ist, nummer des anderen Mitgliedstaates selbst In das
Begleitpaplerein.
2. Im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand
vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der (4) Spätestens vor der Abgabe eines Rindes aus
Zu- und Abginge unter Angabe ihrer Ohrmarken- dem Bestand hat der Tierbesitzer oder ein von ihm
nummer, wobei Beauftragter die das Tier betreffenden Angaben in
das Begleitpapier einzutragen und dieses zu unter-
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift
schreiben.
des bisherigen Besitzers und das Datum des
Zugangs anzugeben ist sowie (5) Vor jeder Abgabe eines Rindes und der Aushän-
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des digung des Begleitpapieres an den Erwerber ist vom
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzu- bisherigen Besitzer oder von einem von ihm Beauftrag-
geben ist; ten der Name und die Anschrift des Erwerbers in das
Begleitpapier einzutragen.
3. Im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die
Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres (6) Nach der Abgabe eines Rindes zur Schlachtung,
Im Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen zum Verbringen In einen anderen Mitgliedstaat oder
sowie die Zu- und Abginge an Schafen oder Ziegen zur Ausfuhr in ein Drittland ist das Begleitpapier vom
unter Angabe ihrer Ohrmarken- oder Tatowierungs- letzten Besitzer des Rindes mindestens bis zum Ablauf
nummer, wobei des Jahres aufzubewahren, das dem Jahr der Abgabe
des Rindes folgt.
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift
des bisherigen Besitzers und das Datum des (7) Vertiert ein Rind die Ohrmarke oder ist die Ohr-
Zugangs anzugeben ist sowie markennummer unleserlich geworden, so hat der
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des jeweilige Besitzer des Tieres oder ein von diesem
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzu- Beauftragter die Ohrmarkennummer der neu einge-
geben ist. zogenen Ohrmarke in dem fOr dieses Tier ausgestellten
Begleitpapier zu vermerken.
(2) § 24 gilt mit der Maßgabe, daß
(8) Im Falle der Zerstörung, des Verlustes oder der
1. als Bestandsregister auch Loseblattdurchschrei- Unlesbarkeit eines Begleitpapiers teilt die zustlndige
besysteme oder andere zuverllssig nachprüfbare BehOrde oder die beauftragte Stelle dem jeweiligen
systematische Aufzeichnungen verwendet werden Besitzer des betroffenen Rindes auf Antrag, der die
dOrfen, Ohrmarkennummer des Rindes enthält, ein neues
2. das Bestandsregister abweichend von § 24 Abs. 3 Begleitpapier mit dem Aufdruck "Ersatzbegleitpapier"
Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist und zu ...
3. im Falle eines automatisiert geführten Bestands-
registers auf Verlangen der zustlndigen Behörde 7. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gelndert:
die erforderlichen Ausdrucke auf Kosten des Betrie-
bes vorzulegen sind. a) Nummer 12a wird wie folgt gefaßt
§24d .12a. entgegen § 19a ein Rind, Schwein, Schaf
oder eine Ziege verbringt, abgibt oder ein-
Begleitpapier stellt,•.
(1) Rinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht
b) Nummer 12b wird wie folgt gefaßt
oder abgegeben oder in einen Bestand oder eine
Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie von .,12b. entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1, auch in Ver-
einem Begleitpapier begleitet sind, das bindung mit § 19c Abs. 4 Satz 1 oder § 19d
Abs. 1 Satz 2, oder Abs.. 6, auch In Verbin-
1. der Anlage 2 entspricht und
dung mit § 19c Abs. 4 Satz 1 oder § 19d
2. nach Maßgabe der Absitze 3 bis 5 ausgefüllt ist. Abs. 1 Satz 2, § 19c Abs. 1 oder§ 19d Abs. 1
Dies gilt nicht für aus anderen Mitgliedstaaten ver- Satz 1 ein Rind, Schwein, Schaf oder eine
brachte oder eingeführte Tiere, Ziege nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig kennzeichnet,•.
1. die in einen Bestand oder
c) Nummer 12c wird wie folgt gefaßt
2. die, unter Beachtung des § 13 Abs. 1 oder des
§ 33 der Bimenmarkt-Tierseuchenschutzverord- .12c. ohne Genehmigung nach § 19b Abs. 7 eine
nung, unmittelbar in eine Schlachtstätte Ohrmarke in den Verkehr bringt,•.
eingestellt werden. d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt
(2) Das Begleitpapier wird dem jewelligen Tierbe- "13. einer Vorschrift der§§ 20 bis 23 oder des§ 24,
sitzer auf Antrag von der zustlndtgen Behörde oder auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, Ober die
der beauftragten Stelle zugeteilt. und 'ZW8r in den Fäl- Fütvung, Form, Aufbewahnl1g oder Vorlage
len des§ 19b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 zusammen mit von KontrollbOchem, des Deckregtsters oder
der Ohrmarke. des Bestandsregisters zuwiderhandelt, ...
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 531
e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a für Rinder kann nach Prämienarten getrennt geführt
eingefügt: werden.
"14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt (2) Das Bestandsregister muß für die Sonderprämie
oder eine Anzeige nicht oder nicht richtig und die Mutterkuhprämie zusätzlich folgende Angaben
erstattet,". enthalten:
f) In Nummer 15 werden die Angabe "§ 24b Abs. 1"
1. bei Mutterkühen die Rasse und
durch die Angabe "§ 24b Satz 1 oder 2" ersetzt und
am Ende das Wort „oder" gestrichen. 2. bei männlichen Rindern die Angabe, ob sie kastriert
g) In Nummer 16 werden die Angabe "§ 24b Abs. 2 sind.
Satz 1" durch die Angabe "§ 24c Abs. 1 Satz 1", die (3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschaf-
Angabe "§ 24b Abs. 2 Satz 3 oder 4" durch die prämie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Angabe "§ 24c Abs. 1 Satz 3", die Worte ", nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig" durch die Worte 1. die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im
"oder nicht vollständig" und der Punkt am Ende der Bestand vorhandenen weiblichen Schafe, die min-
Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt. destens einmal abgelammt haben oder mindestens
ein Jahr alt sind (prämienfähige Mutterschafe), und
h) Nach Nummer 16 wird folgende neue Nummer
angefügt: 2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehalte-
"17. entgegen § 24d Abs. 1 Satz 1 ein Rind ver- nen prämienfähigen Mutterschafe.
bringt, abgibt oder einstellt." (4) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen
Bestandsregisters ist mit jedem Antrag auf Sonder-
8. § 25a wird wie folgt gefaßt: prämie, Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie und
bei der Sonderprämie zusätzlich mit der Abgabe der
,.§25a
Beteiligungserklärung vorzulegen. Ist zu erwarten, daß
Übergangsvorschriften Erzeuger mehrfach im Kalenderjahr Anträge auf Son-
(1) Wer am 28. April 1995 bereits Rinder, Schweine, derprämie stellen, können die Landesstellen Ausnah-
Schafe oder Ziegen zum Zwecke der Zucht oder der men von Satz 1 zulassen. In diesen Fällen ist sicherzu-
tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb bis zum stellen, daß die Erzeuger bei der Abgabe von Anträgen
27. Juli 1995 der zuständigen Behörde anzuzeigen. mindestens in Abständen von sechs Monaten ein aktu-
Dies gilt nicht für Betriebe, die bereits nach§ 24b die- elles Bestandsregister vorlegen. Die Verpflichtung, das
ser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fas- Bestandsregister mit der Abgabe der Beteiligungs-
sung angezeigt worden sind. erklärung vorzulegen, bleibt unberührt. Das aktuelle
(2) § 19a ist auf Rinder, Schafe und Ziegen und§ 24d Bestandsregister kann mit Zustimmung der Landes-
ist auf Rinder nicht anzuwenden, die bis zum 27. Okto- stelle auch auf elektronischen Datenträgern vorgelegt
ber 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Ver- werden."
ordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung
gekennzeichnet sind." 3. Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
.,§7a
Artikel2 Datenabgleich
Änderung Hinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rin-
der Rinder- und Schafprämien-Verordnung der, für die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom Datenabgleich durch eine von der zuständigen ober-
5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch sten Landesbehörde beauftragte Stelle. Die erforder-
die Verordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3846), lichen Angaben werden anonymisiert von der zustän-
wird wie folgt geändert: digen Landesstelle gemeldet."
1. § 4 wird wie folgt gefaßt: 4. Die §§ 17 und 19 werden aufgehoben.
,.§4
Kennzeichnung 5. In§ 21 Abs. 1 werden die Worte „den §§ 15, 17 und 19"
Wenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mut- durch die Worte "von§ 15" ersetzt.
terkuhprämie beantragen will, müssen die Tiere nach
§ 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet 6. Der bisherige § 18 wird § 17, die bisherigen §§ 20 bis
sein." · 23 werden§§ 18 bis 21.
2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
7. § 24 wird wie folgt gefaßt:
"§5
.. §24
Bestandsregister
(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutter- Übergangsvorschrift
kuhprämie oder die Mutterschafprämie beantragen Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mut-
will, hat ein Bestandsregister nach § 24c der Vieh- terkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend
verkehrsverordnung zu führen. Das Bestandsregister von § 4 nach § 19a Abs. 1 bis 3 und 5 der Viehverkehrs-
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, TeU 1
verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fas- der vom 28. Oktober 1995 an geltenden Fassung im
sung gekennzeichnet sind, sofern die Kennzeichnung Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
vor dem 28. Oktober 1995 erfolgt ist."
Artikel4
8. Der neugefaßte§ 24 und die bisherigen§§ 25 bis 27
werden §§ 22 bis 25. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Es treten jedoch erst in Kraft
Artikel 3
1. Artikel 1 Nr. 2, mit Ausnahme des§ 19a- soweit die
Bekanntrnachungserlaubnis Kennzeichnung der Schweine betroffen ist - und des
§ 19c, Artikel 1 Nr. 6 und Artikel 2 Nr. 1, 2 und 8 am
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
28. Oktober 1995,
und Forsten kann den Wortlaut der Viehverkehrsverord-
nung sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in 2. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b am 28. April 2000.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den19.April1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Anlage1
(zu § 19b Abs. 3)
Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
(Vorderseite)
Raum für mögliche Angabe des
~ - ~ - - - - - - Kfz-Kennzeichens der zustAndlgen Behörde
oder des Logos der beauftragten Stelle
1 DE 1789012 mindestens 7 mm
mindestens 10 mm 1 ----+---- Raum für mögliche Angabe eines Strichcodes
1 \.
34567----+---- mindestens 7 mm
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 533
Anlage2
(zu§24d)
Stempel, Unterschrift
der zustAndigen BehOrde
oder beauftragten Steife
Begleitpapier für Rinder
Ausgebende Stelle
Tierbesitzer (Name, Vorname) 1 Betriebsnummer
Anschrift
1. Ohrmarkennummer DE
neue Ohrmarkennummer 1)
2. Tierdaten
Geburtsdatum
Geschlecht weiblich • 2) männlich 02> Rasse _ _ _ _ _ _ __
3. Herkunft des Tieres
In meinem Betrieb geboren D 3)
Aus folgendem Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht
Ohrmarkennummer des Mitgliedstaates
Aus folgendem anderen Staat (DrittJand) eingeführt
Ohrmarkennummer des Drittlandes
Ort.Datum Unterschrift des Tierbesitzers
oder seines Beauftragten
4. Übemehmer des Tieres
Name, Vorname, Anschrift
Ort, Datum der Übernahme Unterschrift des Abgebenden
oder seines Beauftragten
1> Im Falle einer erneuten Kennzeichnung bei Verlust oder Unlesbarkeit.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Ankreuzen, wenn zutreffend.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Vom 10. April 1995
Auf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) und des § 7b Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Tell III, Gliederungs-
nummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 13 Abs. 1
und 2 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082,
1995 1S. 156) eingefügt worden sind, und des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1
S. 1455) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes wird bekannt-
gemacht:
Deutsche genießen auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung zum
Patent beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung in Ecuador ein
Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht
nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Gleiches gilt für eine Gebrauchsmusteranmeldung ip Ecuador auf Grund
einer Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt und für eine
Geschmacksmusteranmeldung in Ecuador auf Grund einer Geschmacksmuster-
anmeldung beim Deutschen Patentamt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Januar 1995 (BGBI. 1S. 25).
Bonn, den 10. April 1995
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Niederleithinger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30.3.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung der
Einundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Köln-Bonn) 4533 (75 20. 4. 95) 11. 5. 95
96-1·2·71
30.3.95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Fest1egung von An- und Abflugverfahren für
Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeptatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechselverfahren für
Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslandeplatzes) 4533 (75 20.4. 95) 25.5.95
96-1-2-82
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 535
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 19. April 1995
Tag Inhalt Seite
10. 4. 95 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Mal 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portygleslschen Republik zu dem am 19. Juni 1980 In Rom zur Unterzeichnung
aufgelegten Uberelnkommen Ober das auf vertragliche Schulctverhittnlsse anzuwendende
Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
GESTA: XC1
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . • • • . . . • . . . . . . • . . • . . . . • . • . . . • . . . . • . . . . . • . . . . . • • • • . . • • . . . . . • 31 0
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 310
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 3. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt. . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . . • • 311
14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . • . . . . . . . • • . . . • • . . . . . . . • . • . • 311
22. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch•simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 312
23. 3. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechi-
schen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der
Sozialhilfe . . . • • . • . • . . . • . • • • • • . • • • • • . • . . . • • • . . . • • • • • • • • . • • • . . • • • . • • . . • • • • . • . . . . . • . . 314
29. 3. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen . . . . . • . . • . . • . . . . • . . • • . . • • . • . • . . • • • . . . • • . . . • • • • • . . . . • . • • • • . . • • . . . . • 316
30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" • . . . . • • . • . • • • . • . • • • . . . . . • • • . . • . . . • . . • • . . • • • . 319
Preis dleNr Auagabe: 5,05 DM (3, 10 DM %uziigllch 1,95 DM VeraandkcMnn), bei lJeferoog gegen Vorauerechnung 6,05 DM.
Im Bezugsp,eil Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ~ Steuereatz betrlgl 7%.
Lieferung gegen Vontlnsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzbla !«!In 3 99-509 oder gega, VoraU81'9Chnung.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache-
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9.3.95 Verordnung (EG) Nr. 528/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihifferegefung für
Fase rf Iach s und Hanf zur Vervollständigung von Anhang A L54/9 10.3.95
9.3.95 Verordnung (EG) Nr. 529195 der Kommission zur Verschiebung der An-
wendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des
Rates Ober den ökologischen Landbau und die entsprechende Kenn-
zeichnung der Ian d w i rt s c h a f tl ich e n Erzeugnisse und Lebens-
mittel auf die Einfuhren aus bestimmten Drittländern L54/10 10.3.95
9.3.95 Verordnung (EG) Nr. 530/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3536191 zur Bestimmung des letzten Termins für die Ein-
lagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 verkauften
Mager m i lc hpulvers l54/12 10.3.95
10.3.95 Verordnung (EG) Nr. 546/95 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e In e rnartdes in Deutschland L55/29 11. 3. 95
13. 3. 95 Verordnung (EG) Nr. 553/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-
regelung für Obst und Gemüse L56/1 14.3.95
13. 3. 95 Verordnung (EG) Nr. 554195 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein
und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure L56/3 14.3.95
14. 3. 95 Verordnung (EG) Nr. 561/95 der Kommission Ober den Verkauf von
Rind f Ie i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger lnterventionssteßen nach dem Verlahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 74/95 L57/55 15.3.95
15. 3. 95 Verordnung (EG) Nr. 571/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 121/94 hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Getreide-
erzeugnisse aus der Tschechischen Republik und der Slowakischen
Republik l58/2 16.3.95
15.3.95 Verordnung (EG) Nr. 572195 der Kommission z u r ~ der Verord-
nung (EG) Nr. 3108/94 Ober die aufgrung des Beitritts Osterreichs, Finn-
lands und Schwedens zu treffenden U ~ für den
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugntssen L58/4 16.3.95
16.3.95 Verord_'!_u_ng (EG) Nr. 582/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nun~ (EWG) Nr. 2137/93 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Wein L59/4 17.3.95
16. 3. 95 Verordnung (EG) Nr. 583/95 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 256/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Rege-
lung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegen f I e i s c h-
sektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und
in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bis zum
30. Juni 1995 L59ll 17.3.95
17.3.95 Verordnung ~ ) Nr. 593/95 der Kommission Ober eine 199~ in Spanien
anwendbale Ubet'gangsrnaßnahme für Ta f et w e In verschnitt L60/3 18.3.95
17.3. 95 Verordnung (EG) Nr. 594/95 der Kommission mit den 1995 bezüglich des
Gesamtsäuregehalts von in Spanien und Portugal erzeugtem und dort in
Verketv gebrachtem Ta f e I wein anzuwendenden Ubergangsmaß-
nahmen L60/5 18.3.95
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 537
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
21.2.95 Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Trockenfutter L63/1 21.3.95
21.3.95 Verordnung (EG) Nr. 611/95 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2785/94 L64/3 22.3.95
22.3.95 Verordnung (EG) Nr. 618/95 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Th u n f i s c h lieferungen
an die Konservenindustrie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1993 L65ll 23.3.95
23.3.95 Verordnung (EG) Nr. 628/95 der Kommission zur Festsetzung des in der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates 9enannten Beihilfebetrags für
die private Lagerhaltung von B u t t er un R a h m L66/5 24.3.95
23.3.95 Verordnung (EG) Nr. 630/95 der Kommission zur Anpassung der
Gesamtmengen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92
des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Mi Ich sektor L66/11 24.3.95
20.2.95 Verordnung (EG) Nr. 636/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungs-
beihilfe für O I i v e n ö I und für die Olivenölerzeugerorganisationen L67/1 25.3.95
24.3.95 Verordnun~ (EG) Nr. 637/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L67/3 25.3.95
24.3.95 Verordnung (EG) Nr. 642/95 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
zwischen Spanien und der Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals hin-
sichtlich bestimmter Obst- und Gemüsesorten L67/18 25.3.95
29.3.95 Verordnun~ (EG) Nr. 670/95 der Kommission zur Berichtigung der. Ver-
J
ordnung G) Nr. 3299/94 mit den in Österreich anwendbaren Uber-
gangsm nahmen für den We In ~ktor L 70/1 30.3.95
29.3.95 Verordnun~ (EG) Nr. 671/95 der Kommission zur Zuteilu~ einer spe-
zifischen eferenzmenge an bestimmte Erzeuger von i Ich oder
Milcherzeugnissen in Österreich und in Finnland L 70/2 30.3.95
29.3.95 Verordnung (EG) Nr. 672/95 der Kommission über im Handel mit I an d -
wir t s c h a f t I ich e n Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft der
zwölf Mitgliedstaaten und den neuen Mitgliedstaaten Osterreich, Finn-
land und Schweden erforderliche Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vor-
ausfestsetzungsbescheinigungen L 70/4 30.3.95
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 682/95 des Rates zur Verlängerung des Mi Ich -
wirtschaftsjahres 1994/95 L 71/1 31.3.95
27. 3. 95 Verordnung (EG) Nr. 683/95 des Rates zur Verlängerung des Wirtschafts-
jahrs 1994/95 für Rindfleisch L 71/2 31.3.95
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 684/95 des Rates zur Anderun~/er Verordnung
f G) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Mar organisation für
rockenfutter L 71/3 31.3.95
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 685195 des Rates zur Steuerung des Fischerei-
aufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte
Fischereiressourcen der Gemeinschaft L71/5 31.3.95
28.3.95 Verordnui (EG) Nr. 686/95 des Rates zur Verlängerung der Verordnung
(EWG) Nr. 37/90 über die Einfuhrbedingungen für I an d w Ir t s c h a f t-
1i c h e Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im
Kernkraftwerk Tschernobyl L 71/15 31.3.95
27.3.95 Verordnung (EG} Nr. 687/95 des Rates über die unentgeltliche Verteilung
von im Wirtschaftsjahr 1994/95 aus dem Markt genommenem Obst
und Gemüse außerhalb der Gemeinschaft L 71/16 31.3.95
30.3.95 Verordnung (EG} Nr. 689/95 der Kommission über den Transport der
unentgeltlichen Lieferung von Weichweizenmehl nach Tadschiki-
stan und Kirgisistan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates L 71/21 31. 3. 95
538 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr.lSeite vom
30.3.95 Verordnung (EG) Nr. 691/95 der Kommission mit O~smaßnahmen
im Zuckersektor hinsichtlich der Einfuhr von Melasse infolge der Um-
setzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der
Uruguay-Runde L 71/47 31.3.95
30.3.95 Verordnung (EG) Nr. 692/95 der Kommission zur Festsetzung der Anzahl
männlicher J u n g r in der, die im zweiten Vierteljahr 1995 unter Son-
derbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 L 71/48 31.3.95
30.3.95 Verordnung (EG) Nr. 693/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1756/93 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände
für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Mi Ich sektor l 71/52 31. 3. 95
Andere Vorschriften
7.3.95 Verordnung (EG) Nr. 514/95 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit fOr die Ennitt1ung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L53/4 9.3.95
6.3.95 Verordnung (EG) Nr. 538/95 des Rates zur ~ d e r Verordnung
(EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung Einfuhren aus
bestimmten OrittlAndem L55/1 11.3.95
10.3.95 Verordnung (EG) Nr. 540195 der Kommission zur Festlegung der Bestim-
mungen fOr die Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht schwer-
wiegenden Nebenwirku'C3ie innerhalb oder außemalb der Gemein-
schaft an gemAB der nung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen
Human- oder Tterarzneimitteln festgestellt werden L55/5 11. 3. 95
10.3.95 Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission Ober die Prüfung von Ande-
rungen einer Zulassung, die von einer zuständigen Behörde eines Mit-
gliedstaats erteilt wurde • L55/7 11.3.95
10. 3. 95 Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission Ober die Prüfung von Ande-
rungen einer Zulassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des
Rates L55/15 11. 3. 95
10. 3. 95 VerordnuU'3) Nr. 558195 der Kommission zur Anderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 3626182 des Rates zur Anwendung des überein- .
kommens Ober den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei-
lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft l57/1 15.3.95
13. 3. 95 Verordnung (EG) Nr. 559/95 der Kommission Ober die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L57/51 15.3.95
14.3.95 Verordnui (EG) Nr. 560/95 der Kommission zur Kürzung der Höchst-
mengen die Einfuhr von Textilwaren der Kategorien 4 und 5 mit
Ursprung in der Volksrepublik China entsprechend den unter Umgehu!:ff
des Abkommens zwischen der Europlisc:hen ~
und der Volksrepublik China über den Handel mit Texti aren in die
Gemeinschaft eingeführten Mengen l57/53 15.3.95
17.3. 95 Verordnuna (EG) Nr. 592/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2828.193 Ober ~ DurchfOtvungsbestimmun-
~ für die Überwachung der ung und/oder Bestimmung von
nfuhrerzeugnissen derKN-codes 1515 90 59und 1515 90 99 L60/1 18.3.95
20.3.95 Verordnu~ (EG) Nr. 610195 des Rates zur Anderung der Verordnu~
~ ) Nr. 735/90, (EWG) Nr. 2736J90 u n d ~Nr. 2737/90 zur -
hrung eines endgültigen Antldumpingzolls auf Bnfuhren von Wolf-
ramerzen und ihren Konzentraten, Wolfl'arnoxid und Wofframsäure, Wolf-
ramcarbid und Mischwolframcarbld mit Ursprung in der Volksrepublik
fOr den vorli=
China und zur endgültigen Vereinnahrnq der Sicherheitsleistun~
Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung
Nr. 2286194 der ommission
)
L64/1 22.3.95
21.3.95 Verordnung (EG) Nr. 617/95 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L65/1 23.3.95
Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995 539
ABLEG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe In deutscher Sprache-
Nr./Seite vorn
20.3.95 ~ (EG) Nr. 626/95 des Rates zur Einführung vorübergehender
nahmen aufgrund des Beitritts Osterreichs, Finnlands und
Schwedens betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen
Gemeinschaft L66/1 24.3.95
23.3.95 Verordnung (EG) Nr. 629/95 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden OurchfOhrungsbestim-
mu~ zur Verwaftu1 bestimmter mit der VerordnungJ:) Nr. 3379/94
~ tes eröffneter ollkontingente zugunsten von ngam und But-
ganen L66/6 24.3.95
28.3.95 Verordnu~ (EG) Nr. 656195 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2568/91 Ober die Merkmale von Olivenölen und Oliven-
tresterökm sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung und der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates Ober die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L69/1 29.3.95
28.3.95 Verordnung (EG) Nr. 657/95 der Kommission über die Verwaltung der
zweiten Rate der mengenmäßen Kontingente für bestimmte Waren mit
Ursprung in der Volksrepublik China im Jahre 1995 L69/13 29.3.95
30.3.95 Verordnu~(EG) Nr. 690/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) r. 1091/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates Ober den Schutz des Wsldes in der
Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung L 71/25 31.3.95
30.3.95 Verordnurn (EG) Nr. 702/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) r. 478/95 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zur
Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen gemäß Artikel 18
und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in die Gemeinschaft und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 L 71/84 31.3.95
30.3.95 Verordnung (EG) Nr. 703/95 der Kommission zur Übertragung der 1995
im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Ge-
meinschaft für Nicaragua vorgesehenen Quote auf Kolumbien L 71/85 31.3.95
30.3.95 Verordnung (EG) Nr. 704/95 der Kommission betreffend die Erteilung von
Lizenzen zur Einfuhr von Bananen Im Rahmen des Zollkontingents für
das zweite Vierteljahr 1995 und die Einreichung neuer Anträge L 71/86 31.3.95
27.3.95 Verordnung (EG) Nr. 709/95 des Rates zur AnderunRr,der Verordnung
(EWG) Nr. 2552/93 zur Einführung eines endgültigen tidumpingszolls
auf die Einfuhren von künstlichem Korund mit Ursprung In der Volks-
republik China. der Russischen Föderation und der Ukraine mit Aüs-
nahme der Ausfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungen ange-
nommen wurden L73/1 1.4.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom
20. Dezember 1994 zur Anderüng der Anhänge I und II der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates Ober die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 345 vom
31.12.1994) L48/26 3.3.95
Berichtigung der Veronfnung (EG) Nr. 2206/94 der Kommission
vom 9. September 1994 zur Änderung der Veroronung (EWG)
~r. 2828/93 Ober gemeinsame Durchführungsbestimmungen fOr die
Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Einfuhr-
erzeugnissen der KN-codes 1515 90 59 und 1515 90 99 (ABI. Nr. L236
vom 10.9.1994) LS0/36 7.3.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3361/94 des Rates vom
29. Dezember 1994 zur Eröffnung von Zotlkontingenten für Osterreich,
Finnland und Schweden (ABI. Nr. l 356 vom 31. 12. 1994) L68/34 28.3.95
Ber ic hti g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission
vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418176 des Rates hinsichtlich der
Produktionserstattungen für Getreide und Reis (ABI. Nr. L 159 vom
1.7.1993) L68/34 28.3.95
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
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Teil II: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
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Die Titelblätter der Bände 1, 2 und 3 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten
und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für
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