18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Festsetzung der auf die einzelnen neuen Länder
entfallenden Pauschalmittel im Sinne des Gräbergesetzes
für das Haushaltsjahr 1994
(GräbFestsV 1994)
Vom 19. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2145) verordnet das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Die auf die einzelnen Länder entfallenden Pauschalmittel betragen für
Berlin (für den ehemaligen Ostteil der Stadt): 1 700 000,- DM,
Brandenburg: 2 850 000,- DM,
Mecklenburg-Vorpommern: 1 250 000,- DM,
Sachsen: 2 000 000,- DM,
Sachsen-Anhalt: 1 100 000,- DM
und
Thüringen: 2 600 000,- DM.
§2
Die in § 1 genannten Bundesmittel sind für Instandsetzung und Pflege sowie
für erforderliche Neuanlegungen und Verlegungen von Gräbern im Sinne des
Gräbergesetzes zu verwenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1994
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 19
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 10. Januar 1995
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und des§ 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buch-
stabe a bis g des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1
S. 1505), von denen § 3 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 19 geändert und § 4 durch Arti-
kel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1S. 1917) neu gefaßt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschau-
verordnung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1830) wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den10.Januar1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über den Übergang von Rechten und Pflichten des Bundes
auf die Unfallkasse Post und Telekom und die Wahrnehmung übertragener Aufgaben
(Postunfallkassenverordnung - PUKV)
Vom11.Januar1995
Auf Grund des Artikels 2 § 3 Abs. 2 des Postneu- (5) Zum Aufbau des Betriebsmittelstocks leisten die
ordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 Mitgliedsbetriebe eine Sondereinlage in Höhe des Sechs-
S. 2325) verordnet das Bundesministerium für Post und fachen der im Geschäftsjahr 1995 monatlich aufzubrin-
Telekommunikation: genden Vorschüsse und zum Aufbau der Rücklage eine
Sonderzahlung in Höhe von zehn vom Hundert des Drei-
fachen der im letzten Kalenderjahr gezahlten Renten, die
Erster Abschnitt beide mit der ersten Vorschußzahlung fällig werden.
Rechtsübergang (6) Die Mittel für die Ausgaben, die für das Geschäfts-
jahr 1995 zu leisten sind, werden von der Deutschen
§1 Post AG und deren Rechtsvorgängerin vorläufig auf-
gebracht, sofern die Unfallkasse Post und Telekom
Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr
mangels Zahlungen der Mitgliedsbetriebe darauf zurück-
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird greifen muß. Die Auslagen werden sobald wie möglich
vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation erstattet.
aufgestellt und festgestellt.
§3
§2
Anteil am Konkursausfallgeld
Vorläufige Finanzierung
Der Anteil der Unfallkasse Post und Telekom an den
(1) Zur vorläufigen Finanzierung des Umlagesolls für Mitteln für das Konkursausfallgeld wird auf die Mitglieds-
die Geschäftsjahre 1995 und 1996 und des Aufbaus betriebe, für die der Konkurs zulässig ist, nach dem
des Betriebsmittelstocks sowie der Rücklage werden die Verhältnis ihrer Lohnsumme im vergangenen Kalenderjahr
Mitgliedsbetriebe in vier Umlagegruppen eingeteilt und zu der Gesamtlohnsumme der konkursfähigen Mitglieds-
wie folgt zugeordnet: betriebe vorläufig umgelegt. Bei der Bildung der Lohn-
1. der Umlagegruppe I die Deutsche Post AG und die summe bleiben die Arbeitsentgelte der bei den Mitglieds-
Bundesdruckerei GmbH, betrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer
Ansatz. Auf dieser Grundlage wird ein Abschlag auf die zu
2. der Umlagegruppe II die Deutsche Telekom AG, die entrichtende Umlage gesondert erhoben.
Deutsche Postbank AG, die EMS Kurierpost GmbH
und die De Te Mobil GmbH,
3. der Umlagegruppe III die Betriebskrankenkasse der §4
Mitgliedsbetriebe bezüglich der nach § 539 Abs. 1 Weitergeltung
Nr. 17a der Reichsversicherungsordnung Versicherten von Vorschriften der Deutschen Bundespost
und
(1) Vorschriften und Verfügungen der Deutschen
4. der Umlagegruppe IV die übrigen Mitgliedsbetriebe.
Bundespost und des Bundesministeriums für Post und
(2) Der Jahresbedarf (Umlagesoll) verteilt sich vorläufig Telekommunikation zur Regelung von Angelegenheiten
auf die Umlagegruppen entsprechend dem Verhältnis der der Unfallversicherung und der durch § 2 Abs. 1 des Post-
auf sie entfallenden Leistungsausgaben nach dem Stand sozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen
des letzten abgerechneten Kalenderjahres. Aufgaben gelten weiter, bis sie durch neue Bestimmungen
(3) Innerhalb der Umlagegruppen 1, II und IV werden geändert oder aufgehoben werden.
die Lasten nach der durchschnittlichen Zahl der im vor- (2) Die bisher mit der technischen Aufsicht betrauten
angegangenen Kalenderjahr in den Mitgliedsbetrieben Beschäftigten sind ab 1. Januar 1995 ermächtigt, die
beschäftigten Versicherten einschließlich der Teilzeit- gesetzlichen Aufgaben eines technischen Aufsichtsbeam-
beschäftigten und der vorübergehend Beschäftigten auf ten mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten
die Unternehmen vorläufig umgelegt. wahrzunehmen.
(4) Die Unfallkasse Post und Telekom erhebt für die
Geschäftsjahre 1995 und 1996 Vorschüsse auf die §5
Beiträge, welche sich nach den Haushaltsplänen und der Vorläufige Aufgabenerledigung durch Dritte
in den Absätzen 1 bis 3 geregelten vorläufigen Aufteilung
ergeben. Der Vorschuß für das erste Vierteljahr des Die von der Unfallkasse Post und Telekom wahrzu-
Jahres 1995 ist in einer Summe zu entrichten und zum nehmenden mittelbaren Aufgaben werden vom Bund, der
15. Februar 1995 fällig; die weiteren Vorschüsse sind Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
monatlich im voraus zahlbar und zum 15. des Vormonats Bundespost und der Deutschen Post AG nach den für
fällig, beginnend mit dem 15. März 1995. Die Vorschüsse die Unfallkasse geltenden Bestimmungen für diese vor-
sind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen Höhe weiter- läufig weitergeführt, bis sie von der Unfallkasse Post und
zuzahlen. Telekom übernommen werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 21
§6 liehen Gesamtzahl der im abzurechnenden Geschäftsjahr
Wahl der Selbstverwaltungsorgane bei den Mitgliedsbetrieben tätig gewesenen Versicherten
und Beamten zu verteilen; dabei sind die bei den
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Post und Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten
Telekom hat achtzehn, der Vorstand hat acht Mitglieder. den_ Versicherten zuzurechnen. Geschäftsjahr ist das
Es werden Neuwahlen entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 Kalenderjahr.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 128 der
§9
Wahlordnung für die Sozialversicherung durchgeführt.
Kostenerstattung für die übertragenen Aufgaben
Zweiter Abschnitt (1) Die Personal- und Sachkosten, die durch die Wahr-
nehmung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozial-
Durchführung versicherungsorganisationsgesetzes genannten Auf-
der übertragenen Aufgaben gaben entstehen, werden von den Mitgliedsbetrieben,
für die diese Aufgaben durchgeführt werden, nach dem
§7 Verhältnis der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei ihnen
Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben durchschnittlich beschäftigten - Beamten nachträglich
aufgebracht. Die insoweit anfallenden Leistungsausgaben
(1) Die der Unfallkasse Post und Telekom nach § 2 und Regreßeinnahmen werden den einzelnen Mitglieds-
Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes betrieben konkret zugerechnet. Die Leistungsausgaben
übertragenen Aufgaben werden außerhalb der Selbstver- werden nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Betrie-
waltung durchgeführt. ben abgerechnet, die Regreßeinnahmen monatlich.
(2) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Auf- (2) Die Personal- und Sachkosten sowie die Leistungs-
gaben unterliegt die Unfallkasse hinsichtlich der in § 2 ausgaben, die durch die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozialversicherungsorgani- Nr. 3 und 5 des Postsozialversicherungsorganisations-
sationsgesetzes genannten Aufgaben der Rechts- und gesetzes aufgeführten Angelegenheiten entstehen, wer-
Fachaufsicht, im übrigen der Rechtsaufsicht des Bundes- den nach der Zahl der im abgelaufenen Geschäftsjahr
ministeriums für Post und Telekommunikation. bei den Mitgliedsbetrieben durchschnittlich beschäftigten
Versicherten auf die Unternehmen jährlich nachträglich
§8 umgelegt. Bezüglich der Zurechnung und Abrechnung
Rechnungslegung der insoweit anfallenden Regreßeinnahmen gilt Absatz 1
Satz 2 und 3 entsprechend.
(1) Bei der Rechnungslegung sind die gesamten Per-
sonal- und Sachkosten, die Ausgaben für die Prävention, § 10
die Einnahmen und die Leistungsausgaben gesondert
auszuweisen. laufende Finanzierung
der übertragenen Aufgabe„
(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden,
nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt, den einzel- (1) Zur Finanzierung der Personal- und Sachkosten
nen Mitgliedsbetrieben sowie den Aufgabenbereichen sowie der sonstigen Ausgaben erhebt die Unfallkasse,
getrennt nach den Aufgabenbereichen Unfallfürsorge
1. Unfallversicherung,
nebst Prävention, Sachschadenersatz für die Beamten
2. Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Be- und Geltendmachung von Regreßansprüchen nach
amten und Regreß nach§ 87a des Bundesbeamten- § 87a des Bundesbeamtengesetzes einerseits und Sach-
gesetzes sowie schadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst
3. Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen
nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeber- andererseits, auf der Grundlage ihres Haushaltsplans und
leistungen der zu erwartenden Ausgaben Vorschüsse, deren Höhe
die Unfallkasse für die einzelnen Mitgliedsbetriebe näher
zugeordnet.
bestimmt. Der Vorschuß für das erste Vierteljahr des
(3) Die Personal- und Sachkosten sind den Aufgaben- Jahres 1995 ist in einer Summe zu entrichten und zum
bereichen 15. Februar 1995 fällig; die weiteren Vorschüsse sind
1. Unfallversicherung, monatlich im voraus zahlbar und jeweils zum 15. des
Vormonats fällig, beginnend mit dem 15. März 1995. Die
2. Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Be- Vorschüsse sind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen
amten und Regreß nach§ 87a des Bundesbeamten- Höhe weiterzuzahlen.
gesetzes,
(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres und der Vorlage
3. Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten der Jahresrechnung wird über die Vorschüsse abgerech-
nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeber- net. Überschüsse sind an den jeweiligen Mitgliedsbetrieb
leistungen, abzuführen, Minderbeträge müssen innerhalb von zwei
4. Prävention für Versicherte und Beamte Wochen nach Zugang der Abrechnung ausgeglichen
zuzuordnen; soweit dieses nicht unmittelbar möglich ist, werden. Sie sind den zu bildenden Betriebsmittelstöcken
werden sie nach dem Verhältnis der diesen Aufgaben- wieder zuzuführen.
bereichen direkt zurechenbaren Beschäftigten der Unfall- (3) Nach Vorlage des neuen Haushaltsplans, der Ab-
kasse aufgeteilt. Die Personal- und Sachkosten für die rechnung der Ausgaben für das vergangene Geschäfts-
Prävention sind alsdann auf die Aufgabenbereiche Unfall- jahr und der Jahresrechnung der Unfallkasse werden die
versicherung und Unfallfürsorge nach der durchschnitt- Vorschüsse betriebsbezogen neu festgesetzt.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(4) Um Einnahme- und Ausgabeschwankungen aus- übertragenen Aufgaben sind die Mitgliedsbetriebe ins-
gleichen zu können, wird für die in Absatz 1 genannten besondere verpflichtet,
Aufgabenbereiche je ein Betriebsmittelstock in Höhe des 1. den Unfallhergang zu untersuchen und bei der Auf-
Sechsfachen der durchschnittlichen Monatsausgaben klärung der Entstehung von Berufskrankheiten und
des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres gebildet, der arbeitsbedingten Erkrankungen mitzuwirken,
jeweils gesondert zu verwalten ist. Die Betriebsmittel-
stöcke sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres an 2. über Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäf-
die Entwicklung der Ausgaben anzupassen. Überschüsse tigungsort, den Zustand, die Behandlung sowie die
werden an die Mitgliedsbetriebe abgeführt, Minder- Arbeits- und Verdienstverhältnisse des betroffenen
beträge innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beschäftigten Auskunft zu geben,
Abrechnung von diesen ausgeglichen. 3. auf Verlangen die für die Berechnung von Leistungen
(5) Zum Aufbau der Betriebsmittelstöcke leisten die und Regreßansprüchen maßgeblichen Beträge nach-
Mitgliedsbetriebe Sondereinlagen in Höhe des Sechs- zuweisen,
fachen der im Geschäftsjahr 1995 jeweils monatlich auf- 4. die Anträge der Beschäftigten auf Ausgleich von
zubringenden Vorschüsse, die mit den ersten Vorschuß- Sachschäden an die Unfallkasse weiterzuleiten und bei
zahlungen fällig werden. der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des
(6) Zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, ins- Schadensumfangs mitzuwirken,
besondere für den Fall, daß Einnahme- und Ausgabe- 5. die Anträge der Beschäftigten auf außergerichtliche Mit-
schwankungen durch den Einsatz des Betriebsmittel- verfolgung von persönlichen Schadenersatzansprüchen
stocks nicht mehr ausgeglichen werden können, hält die entsprechend den Tarifverträgen und der Fürsorge-
Unfallkasse für den in § 9 Abs. 1 genannten Aufgaben- pflicht für die Beamten zu unterstützen und der Unfall-
bereich eine Rücklage in Höhe des Dreifachen des in kasse zuzuleiten,
einem Jahr gezahlten Unfallausgleichs bereit. Bis sie diese
Höhe erreicht hat, ist der Rücklage jährlich ein Betrag in 6. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Höhe von zehn vom Hundert des Dreifachen des jährlich und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie
geleisteten Unfallausgleichs zuzuführen. Zum Aufbau arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten
der Rücklage leisten die Mitgliedsbetriebe eine Sonder- Hilfe zu unterstützen,
zahlung in Höhe von zehn vom Hundert des Dreifachen 7. alle Tatsachen anzugeben, die für die Berechnung
des im letzten Kalenderjahr geleisteten Unfallausgleichs, der zu erstattenden Kosten und zu erbringenden
die mit der ersten Vorschußzahlung fällig wird. Die Zinsen Vorschüsse notwendig sind.
aus den Rücklagen fließen dieser zu, bis die vorgegebene
Höhe erreicht ist.
(7) Die Mittel für die Ausgaben, die für das Geschäfts- §13
jahr 1995 zu leisten sind, werden von der Deutschen Anzeige von Unfällen
Post AG und deren Rechtsvorgängerin vorläufig auf-
gebracht, sofern die Unfallkasse Post und Telekom (1) Die Mitgliedsbetriebe haben
mangels Zahlungen der Mitgliedsbetriebe darauf zurück- 1. jeden Dienstunfall und jede Krankheit eines Beamten,
greifen muß. Die Auslagen werden so bald wie möglich aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beam-
erstattet. tenversorgungsgesetz entstehen können,
§ 11 2. jeden Unfall mit Dritten, durch den ein im Betrieb
beschäftigter Versicherter getötet oder arbeitsunfähig
Säumniszuschläge geworden oder ein Beamter, ein Versorgungsberech-
(1) Für Kostenforderungen und Vorschüsse, die ein tigter oder einer seiner Angehörigen getötet oder kör-
Mitgliedsbetrieb nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages perlich verletzt worden ist, und deswegen Leistungen
entrichtet hat, ist für jeden angefangenen Monat der zu gewähren sind,
Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des binnen 3 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten
rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten haben, der Unfallkasse Post und Telekom auf dem vor-
abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rück- gegebenen Meldevordruck anzuzeigen.
ständigen Betrag unter zweihundert Deutsche Mark ist
der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser (2) Tödliche Dienstunfälle, Dienstunfälle mit Todesfolge
gesondert schriftlich anzufordern wäre. und Dienstunfälle, durch die mehr als 3 Beamte gleich-
zeitig verletzt worden sind, sind dem Unfallsachbearbeiter
(2) Ein Säumniszuschlag auf eine Kostenforderung und dem zuständigen technischen Aufsichtsbeamten der
wird nicht erhoben, soweit der Kostenschuldner glaubhaft Unfallkasse Post und Telekom unverzüglich telefonisch
macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der vorab mitzuteilen. Bei der Untersuchung tödlicher Unfälle
Zahlungspflicht hatte. ist die Ortspolizeibehörde hinzuzuziehen.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags werden
die Rückstände auf zehn Deutsche Mark nach unten
abgerundet. §14
Vertretung der Unfallkasse
§12
Hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 des Postsozialver-
Zuarbeit durch die Mitgliedsbetriebe
sicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben
Zur Durchführung der der Unfallkasse gemäß § 2 vertritt der Geschäftsführer die Unfallkasse gerichtlich und
Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes außergerichtlich.
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 23
§15 vertreter in der Vertreterversammlung und die Vertreter zu
Fachausschuß für Arbeitsschutz Nummer 3 auf Vorschlag der Versichertenvertreter in der
Vertreterversammlung. Den Leiter des Fachausschusses
(1) Bei der Unfallkasse Post und Telekom wird ein und dessen Stellvertreter beruft er aus den Vertretern zu
Fachausschuß Arbeitsschutz eingerichtet. Er unterstützt Nummer 1 im Einvernehmen mit der Mehrheit der Fach-
die Organe bei der Erstellung, Auslegung und Umset- ausschußmitglieder. Der Fachausschuß kann zusätzlich
zung des autonomen Unfallverhütungsrechts sowie den Berater hinzuziehen.
Geschäftsführer bei den der Unfallkasse übertragenen
(4) Die Mitglieder und Berater des Fachausschusses
Präventionsaufgaben. Insbesondere erstellt er hierfür
üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die
Entwürfe von Vorschriften, schlägt Maßnahmen zur
baren Auslagen der Vertreter der Arbeitgeber und
Erhöhung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vor und
Gewerkschaften sowie der Berater erstattet die Unfall-
gibt Stellungnahmen zu den Haushaltsentwürfen ab.
kasse nach den Bestimmungen des Bundesreisekosten-
(2) Der Fachausschuß Arbeitsschutz hat ausschließlich gesetzes.
Beratungs- und Unterstützungsaufgaben. Die Entschei- (5) Zur Unterstützung des Fachausschusses Arbeits-
dungen über Entwürfe, Vorschläge oder Stellungnahmen schutz richtet die Unfallkasse Fachgruppen ein.
trifft er mehrheitlich. Einzelheiten zur Arbeit des Fach-
ausschusses regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Fachausschuß hat zwölf Mitglieder, die sich aus Dritter Abschnitt
je vier Vertretern folgender Gruppen zusammensetzen: Schlußvorschriften
1. des technischen und arbeitsschutzärztlichen Auf-
sichtsdienstes, §16
2. der Arbeitgeber der Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse Geschäftsbericht
und
Nach Abschluß eines jeden Kalenderjahres erstellt die
3. der zuständigen Gewerkschaften, von denen min- Unfallkasse Post und Telekom einen Geschäftsbericht.
destens zwei Vertreter in den Mitgliedsbetrieben
beschäftigt sein müssen.
§17
Der Geschäftsführer bestellt die Vertreter zu Nummer 1
Inkrafttreten
auf Vorschlag der Abteilung Arbeits- und Gesundheits-
schutz in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995
Vertreter zu Nummer 2 auf Vorschlag der Arbeitgeber- in Kraft.
Bonn,den11.Januar1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 9. Dezember 1994
1. - dem Direktor der Grenzschutzdirektion,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- - dem Leiter der Grenzschutzschule,
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der - dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs-
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom werk,
14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die
Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), über- - dem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundes-
trage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur ministeriums des Innern,
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten - dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich,
- dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, - dem Vorstand des Bundesverbandes für Selbst-
schutz mit dem Recht, diese Befugnis auf den
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-
Direktor (als Geschäftsführendes Vorstandsmit-
schutz,
glied) weiter zu übertragen,
- dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
c) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11
- dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, - dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz, für öffentliche Verwaltung für die Beamten des
Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine
- dem Präsidenten des Bundesamtes für die An-
innere Verwaltung.
erkennung ausländischer Flüchtlinge,
- d~m Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit II.
in der Informationstechnik, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
- dem Präsidenten des Bundesarchivs, Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
- dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
III.
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik, Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
lichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung
jeweils für seinen Geschäftsbereich, über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
vom 7. September 1992 (BGBI. 1 S. 1714, GMBI. S. 984)
- dem Präsidenten und Professor des Instituts für
und die Änderungsanordnungen vom 28. Januar 1993
Angewandte Geodäsie,
(BGB!. 1 S. 304, GMBI. S. 199) und vom 13. Mai 1993
- den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien, (BGBI. 1S. 786, GMBI. S. 411) außer Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 25
Achtzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 8. Dezember 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. l $. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz
Alberta.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. November 1993 (BGBI. 1S. 2045).
Bonn, den 8. Dezember 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
Bekanntmachung
zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Vom1.Januar1995
Auf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1
des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082)
eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer
ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Patent-
anmeldung
in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan
bei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.
Bonn,den1.Januar1995
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 25
Achtzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 8. Dezember 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. l $. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz
Alberta.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. November 1993 (BGBI. 1S. 2045).
Bonn, den 8. Dezember 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
Bekanntmachung
zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Vom1.Januar1995
Auf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1
des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082)
eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer
ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Patent-
anmeldung
in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan
bei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.
Bonn,den1.Januar1995
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Kober
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 11. Januar 1995
Tag I n h a It Seite
5. 1. 95 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. April 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland über die Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . 2
GESTA: XJ27
11. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkommen über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
30. 11. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Department of Energy der
Vereinigten Staaten über den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet . . . . . . . . . . . . . . . 18
6. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens über den zivilen Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
6. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . 23
6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation . . 25
6. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-georgischen Abkommens über den Luftverkehr . 25
6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Arbeits-
organisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten
Kinder und Jugendlichen .................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltung~bereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
6. 12. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Rep~blik mit Indonesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
8. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
8. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Stellenvermittlung für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
8. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schwedischen Steuerabkommens . . . . . . . . . . . 29
9. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
9. 12. 94 Bekanntmachung über das lnkrafttr~ten des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger
Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 27
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 12. 94 Einhundertsiebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 12 645 (246 31.12.94) 1. 1. 95
7400-1
20. 12. 94 Berichtigung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 12 645 (246 31. 12. 94)
12. 12. 94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz Kiel-
Holtenau) 73 ( 3 5. 1. 95) 19.1.95
96·1-2-38
12. 12. 94 Hundertzweiundfünfzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flugplatz Kiel-Holtenau) 73 ( 3 5. 1. 95) 19. 1. 95
neu: 96-1-2-152
19. 12. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfüntzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenfüh-
rungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 73 3 5. 1. 95) 2.2. 95
96-1-2-150
19. 12. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kentührungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 74 ( 3 5. 1. 95) 2.2.95
96-1-2-151
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2825/94 der Kommission zur Aussetzung der Erteilung
von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus
Sauer k i r s c h e n mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, der Republik
Kroatien, der Republik Slowenien sowie der ehemaligen jugoslawischen
Republik Makedonien L299/18 22.11.94
28. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2883/94 der Kommission mit der Bedarfsvoraus-
schätzung für die Kanarischen Inseln für die I andwi rtschaftl ich en
Erze u g n iss e, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2
bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601 /92 des Rates fallen L304/18 29.11.94
23. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2905/94 des Rates mit Anwendungsbestimmungen
für den Marktüberwachungsmechanismus für bestimmte Fischerei -
erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen L 307/1 1.12. 94
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über den Übergang von Rechten und Pflichten des Bundes
auf die Unfallkasse Post und Telekom und die Wahrnehmung übertragener Aufgaben
(Postunfallkassenverordnung - PUKV)
Vom11.Januar1995
Auf Grund des Artikels 2 § 3 Abs. 2 des Postneu- (5) Zum Aufbau des Betriebsmittelstocks leisten die
ordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 Mitgliedsbetriebe eine Sondereinlage in Höhe des Sechs-
S. 2325) verordnet das Bundesministerium für Post und fachen der im Geschäftsjahr 1995 monatlich aufzubrin-
Telekommunikation: genden Vorschüsse und zum Aufbau der Rücklage eine
Sonderzahlung in Höhe von zehn vom Hundert des Drei-
fachen der im letzten Kalenderjahr gezahlten Renten, die
Erster Abschnitt beide mit der ersten Vorschußzahlung fällig werden.
Rechtsübergang (6) Die Mittel für die Ausgaben, die für das Geschäfts-
jahr 1995 zu leisten sind, werden von der Deutschen
§1 Post AG und deren Rechtsvorgängerin vorläufig auf-
gebracht, sofern die Unfallkasse Post und Telekom
Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr
mangels Zahlungen der Mitgliedsbetriebe darauf zurück-
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird greifen muß. Die Auslagen werden sobald wie möglich
vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation erstattet.
aufgestellt und festgestellt.
§3
§2
Anteil am Konkursausfallgeld
Vorläufige Finanzierung
Der Anteil der Unfallkasse Post und Telekom an den
(1) Zur vorläufigen Finanzierung des Umlagesolls für Mitteln für das Konkursausfallgeld wird auf die Mitglieds-
die Geschäftsjahre 1995 und 1996 und des Aufbaus betriebe, für die der Konkurs zulässig ist, nach dem
des Betriebsmittelstocks sowie der Rücklage werden die Verhältnis ihrer Lohnsumme im vergangenen Kalenderjahr
Mitgliedsbetriebe in vier Umlagegruppen eingeteilt und zu der Gesamtlohnsumme der konkursfähigen Mitglieds-
wie folgt zugeordnet: betriebe vorläufig umgelegt. Bei der Bildung der Lohn-
1. der Umlagegruppe I die Deutsche Post AG und die summe bleiben die Arbeitsentgelte der bei den Mitglieds-
Bundesdruckerei GmbH, betrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer
Ansatz. Auf dieser Grundlage wird ein Abschlag auf die zu
2. der Umlagegruppe II die Deutsche Telekom AG, die entrichtende Umlage gesondert erhoben.
Deutsche Postbank AG, die EMS Kurierpost GmbH
und die De Te Mobil GmbH,
3. der Umlagegruppe III die Betriebskrankenkasse der §4
Mitgliedsbetriebe bezüglich der nach § 539 Abs. 1 Weitergeltung
Nr. 17a der Reichsversicherungsordnung Versicherten von Vorschriften der Deutschen Bundespost
und
(1) Vorschriften und Verfügungen der Deutschen
4. der Umlagegruppe IV die übrigen Mitgliedsbetriebe.
Bundespost und des Bundesministeriums für Post und
(2) Der Jahresbedarf (Umlagesoll) verteilt sich vorläufig Telekommunikation zur Regelung von Angelegenheiten
auf die Umlagegruppen entsprechend dem Verhältnis der der Unfallversicherung und der durch § 2 Abs. 1 des Post-
auf sie entfallenden Leistungsausgaben nach dem Stand sozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen
des letzten abgerechneten Kalenderjahres. Aufgaben gelten weiter, bis sie durch neue Bestimmungen
(3) Innerhalb der Umlagegruppen 1, II und IV werden geändert oder aufgehoben werden.
die Lasten nach der durchschnittlichen Zahl der im vor- (2) Die bisher mit der technischen Aufsicht betrauten
angegangenen Kalenderjahr in den Mitgliedsbetrieben Beschäftigten sind ab 1. Januar 1995 ermächtigt, die
beschäftigten Versicherten einschließlich der Teilzeit- gesetzlichen Aufgaben eines technischen Aufsichtsbeam-
beschäftigten und der vorübergehend Beschäftigten auf ten mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten
die Unternehmen vorläufig umgelegt. wahrzunehmen.
(4) Die Unfallkasse Post und Telekom erhebt für die
Geschäftsjahre 1995 und 1996 Vorschüsse auf die §5
Beiträge, welche sich nach den Haushaltsplänen und der Vorläufige Aufgabenerledigung durch Dritte
in den Absätzen 1 bis 3 geregelten vorläufigen Aufteilung
ergeben. Der Vorschuß für das erste Vierteljahr des Die von der Unfallkasse Post und Telekom wahrzu-
Jahres 1995 ist in einer Summe zu entrichten und zum nehmenden mittelbaren Aufgaben werden vom Bund, der
15. Februar 1995 fällig; die weiteren Vorschüsse sind Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
monatlich im voraus zahlbar und zum 15. des Vormonats Bundespost und der Deutschen Post AG nach den für
fällig, beginnend mit dem 15. März 1995. Die Vorschüsse die Unfallkasse geltenden Bestimmungen für diese vor-
sind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen Höhe weiter- läufig weitergeführt, bis sie von der Unfallkasse Post und
zuzahlen. Telekom übernommen werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 21
§6 liehen Gesamtzahl der im abzurechnenden Geschäftsjahr
Wahl der Selbstverwaltungsorgane bei den Mitgliedsbetrieben tätig gewesenen Versicherten
und Beamten zu verteilen; dabei sind die bei den
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Post und Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten
Telekom hat achtzehn, der Vorstand hat acht Mitglieder. den_ Versicherten zuzurechnen. Geschäftsjahr ist das
Es werden Neuwahlen entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 Kalenderjahr.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 128 der
§9
Wahlordnung für die Sozialversicherung durchgeführt.
Kostenerstattung für die übertragenen Aufgaben
Zweiter Abschnitt (1) Die Personal- und Sachkosten, die durch die Wahr-
nehmung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozial-
Durchführung versicherungsorganisationsgesetzes genannten Auf-
der übertragenen Aufgaben gaben entstehen, werden von den Mitgliedsbetrieben,
für die diese Aufgaben durchgeführt werden, nach dem
§7 Verhältnis der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei ihnen
Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben durchschnittlich beschäftigten - Beamten nachträglich
aufgebracht. Die insoweit anfallenden Leistungsausgaben
(1) Die der Unfallkasse Post und Telekom nach § 2 und Regreßeinnahmen werden den einzelnen Mitglieds-
Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes betrieben konkret zugerechnet. Die Leistungsausgaben
übertragenen Aufgaben werden außerhalb der Selbstver- werden nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Betrie-
waltung durchgeführt. ben abgerechnet, die Regreßeinnahmen monatlich.
(2) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Auf- (2) Die Personal- und Sachkosten sowie die Leistungs-
gaben unterliegt die Unfallkasse hinsichtlich der in § 2 ausgaben, die durch die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozialversicherungsorgani- Nr. 3 und 5 des Postsozialversicherungsorganisations-
sationsgesetzes genannten Aufgaben der Rechts- und gesetzes aufgeführten Angelegenheiten entstehen, wer-
Fachaufsicht, im übrigen der Rechtsaufsicht des Bundes- den nach der Zahl der im abgelaufenen Geschäftsjahr
ministeriums für Post und Telekommunikation. bei den Mitgliedsbetrieben durchschnittlich beschäftigten
Versicherten auf die Unternehmen jährlich nachträglich
§8 umgelegt. Bezüglich der Zurechnung und Abrechnung
Rechnungslegung der insoweit anfallenden Regreßeinnahmen gilt Absatz 1
Satz 2 und 3 entsprechend.
(1) Bei der Rechnungslegung sind die gesamten Per-
sonal- und Sachkosten, die Ausgaben für die Prävention, § 10
die Einnahmen und die Leistungsausgaben gesondert
auszuweisen. laufende Finanzierung
der übertragenen Aufgabe„
(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden,
nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt, den einzel- (1) Zur Finanzierung der Personal- und Sachkosten
nen Mitgliedsbetrieben sowie den Aufgabenbereichen sowie der sonstigen Ausgaben erhebt die Unfallkasse,
getrennt nach den Aufgabenbereichen Unfallfürsorge
1. Unfallversicherung,
nebst Prävention, Sachschadenersatz für die Beamten
2. Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Be- und Geltendmachung von Regreßansprüchen nach
amten und Regreß nach§ 87a des Bundesbeamten- § 87a des Bundesbeamtengesetzes einerseits und Sach-
gesetzes sowie schadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst
3. Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen
nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeber- andererseits, auf der Grundlage ihres Haushaltsplans und
leistungen der zu erwartenden Ausgaben Vorschüsse, deren Höhe
die Unfallkasse für die einzelnen Mitgliedsbetriebe näher
zugeordnet.
bestimmt. Der Vorschuß für das erste Vierteljahr des
(3) Die Personal- und Sachkosten sind den Aufgaben- Jahres 1995 ist in einer Summe zu entrichten und zum
bereichen 15. Februar 1995 fällig; die weiteren Vorschüsse sind
1. Unfallversicherung, monatlich im voraus zahlbar und jeweils zum 15. des
Vormonats fällig, beginnend mit dem 15. März 1995. Die
2. Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Be- Vorschüsse sind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen
amten und Regreß nach§ 87a des Bundesbeamten- Höhe weiterzuzahlen.
gesetzes,
(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres und der Vorlage
3. Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten der Jahresrechnung wird über die Vorschüsse abgerech-
nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeber- net. Überschüsse sind an den jeweiligen Mitgliedsbetrieb
leistungen, abzuführen, Minderbeträge müssen innerhalb von zwei
4. Prävention für Versicherte und Beamte Wochen nach Zugang der Abrechnung ausgeglichen
zuzuordnen; soweit dieses nicht unmittelbar möglich ist, werden. Sie sind den zu bildenden Betriebsmittelstöcken
werden sie nach dem Verhältnis der diesen Aufgaben- wieder zuzuführen.
bereichen direkt zurechenbaren Beschäftigten der Unfall- (3) Nach Vorlage des neuen Haushaltsplans, der Ab-
kasse aufgeteilt. Die Personal- und Sachkosten für die rechnung der Ausgaben für das vergangene Geschäfts-
Prävention sind alsdann auf die Aufgabenbereiche Unfall- jahr und der Jahresrechnung der Unfallkasse werden die
versicherung und Unfallfürsorge nach der durchschnitt- Vorschüsse betriebsbezogen neu festgesetzt.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(4) Um Einnahme- und Ausgabeschwankungen aus- übertragenen Aufgaben sind die Mitgliedsbetriebe ins-
gleichen zu können, wird für die in Absatz 1 genannten besondere verpflichtet,
Aufgabenbereiche je ein Betriebsmittelstock in Höhe des 1. den Unfallhergang zu untersuchen und bei der Auf-
Sechsfachen der durchschnittlichen Monatsausgaben klärung der Entstehung von Berufskrankheiten und
des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres gebildet, der arbeitsbedingten Erkrankungen mitzuwirken,
jeweils gesondert zu verwalten ist. Die Betriebsmittel-
stöcke sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres an 2. über Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäf-
die Entwicklung der Ausgaben anzupassen. Überschüsse tigungsort, den Zustand, die Behandlung sowie die
werden an die Mitgliedsbetriebe abgeführt, Minder- Arbeits- und Verdienstverhältnisse des betroffenen
beträge innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beschäftigten Auskunft zu geben,
Abrechnung von diesen ausgeglichen. 3. auf Verlangen die für die Berechnung von Leistungen
(5) Zum Aufbau der Betriebsmittelstöcke leisten die und Regreßansprüchen maßgeblichen Beträge nach-
Mitgliedsbetriebe Sondereinlagen in Höhe des Sechs- zuweisen,
fachen der im Geschäftsjahr 1995 jeweils monatlich auf- 4. die Anträge der Beschäftigten auf Ausgleich von
zubringenden Vorschüsse, die mit den ersten Vorschuß- Sachschäden an die Unfallkasse weiterzuleiten und bei
zahlungen fällig werden. der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des
(6) Zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, ins- Schadensumfangs mitzuwirken,
besondere für den Fall, daß Einnahme- und Ausgabe- 5. die Anträge der Beschäftigten auf außergerichtliche Mit-
schwankungen durch den Einsatz des Betriebsmittel- verfolgung von persönlichen Schadenersatzansprüchen
stocks nicht mehr ausgeglichen werden können, hält die entsprechend den Tarifverträgen und der Fürsorge-
Unfallkasse für den in § 9 Abs. 1 genannten Aufgaben- pflicht für die Beamten zu unterstützen und der Unfall-
bereich eine Rücklage in Höhe des Dreifachen des in kasse zuzuleiten,
einem Jahr gezahlten Unfallausgleichs bereit. Bis sie diese
Höhe erreicht hat, ist der Rücklage jährlich ein Betrag in 6. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Höhe von zehn vom Hundert des Dreifachen des jährlich und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie
geleisteten Unfallausgleichs zuzuführen. Zum Aufbau arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten
der Rücklage leisten die Mitgliedsbetriebe eine Sonder- Hilfe zu unterstützen,
zahlung in Höhe von zehn vom Hundert des Dreifachen 7. alle Tatsachen anzugeben, die für die Berechnung
des im letzten Kalenderjahr geleisteten Unfallausgleichs, der zu erstattenden Kosten und zu erbringenden
die mit der ersten Vorschußzahlung fällig wird. Die Zinsen Vorschüsse notwendig sind.
aus den Rücklagen fließen dieser zu, bis die vorgegebene
Höhe erreicht ist.
(7) Die Mittel für die Ausgaben, die für das Geschäfts- §13
jahr 1995 zu leisten sind, werden von der Deutschen Anzeige von Unfällen
Post AG und deren Rechtsvorgängerin vorläufig auf-
gebracht, sofern die Unfallkasse Post und Telekom (1) Die Mitgliedsbetriebe haben
mangels Zahlungen der Mitgliedsbetriebe darauf zurück- 1. jeden Dienstunfall und jede Krankheit eines Beamten,
greifen muß. Die Auslagen werden so bald wie möglich aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beam-
erstattet. tenversorgungsgesetz entstehen können,
§ 11 2. jeden Unfall mit Dritten, durch den ein im Betrieb
beschäftigter Versicherter getötet oder arbeitsunfähig
Säumniszuschläge geworden oder ein Beamter, ein Versorgungsberech-
(1) Für Kostenforderungen und Vorschüsse, die ein tigter oder einer seiner Angehörigen getötet oder kör-
Mitgliedsbetrieb nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages perlich verletzt worden ist, und deswegen Leistungen
entrichtet hat, ist für jeden angefangenen Monat der zu gewähren sind,
Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des binnen 3 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten
rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten haben, der Unfallkasse Post und Telekom auf dem vor-
abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rück- gegebenen Meldevordruck anzuzeigen.
ständigen Betrag unter zweihundert Deutsche Mark ist
der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser (2) Tödliche Dienstunfälle, Dienstunfälle mit Todesfolge
gesondert schriftlich anzufordern wäre. und Dienstunfälle, durch die mehr als 3 Beamte gleich-
zeitig verletzt worden sind, sind dem Unfallsachbearbeiter
(2) Ein Säumniszuschlag auf eine Kostenforderung und dem zuständigen technischen Aufsichtsbeamten der
wird nicht erhoben, soweit der Kostenschuldner glaubhaft Unfallkasse Post und Telekom unverzüglich telefonisch
macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der vorab mitzuteilen. Bei der Untersuchung tödlicher Unfälle
Zahlungspflicht hatte. ist die Ortspolizeibehörde hinzuzuziehen.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags werden
die Rückstände auf zehn Deutsche Mark nach unten
abgerundet. §14
Vertretung der Unfallkasse
§12
Hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 des Postsozialver-
Zuarbeit durch die Mitgliedsbetriebe
sicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben
Zur Durchführung der der Unfallkasse gemäß § 2 vertritt der Geschäftsführer die Unfallkasse gerichtlich und
Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes außergerichtlich.
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 23
§15 vertreter in der Vertreterversammlung und die Vertreter zu
Fachausschuß für Arbeitsschutz Nummer 3 auf Vorschlag der Versichertenvertreter in der
Vertreterversammlung. Den Leiter des Fachausschusses
(1) Bei der Unfallkasse Post und Telekom wird ein und dessen Stellvertreter beruft er aus den Vertretern zu
Fachausschuß Arbeitsschutz eingerichtet. Er unterstützt Nummer 1 im Einvernehmen mit der Mehrheit der Fach-
die Organe bei der Erstellung, Auslegung und Umset- ausschußmitglieder. Der Fachausschuß kann zusätzlich
zung des autonomen Unfallverhütungsrechts sowie den Berater hinzuziehen.
Geschäftsführer bei den der Unfallkasse übertragenen
(4) Die Mitglieder und Berater des Fachausschusses
Präventionsaufgaben. Insbesondere erstellt er hierfür
üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die
Entwürfe von Vorschriften, schlägt Maßnahmen zur
baren Auslagen der Vertreter der Arbeitgeber und
Erhöhung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vor und
Gewerkschaften sowie der Berater erstattet die Unfall-
gibt Stellungnahmen zu den Haushaltsentwürfen ab.
kasse nach den Bestimmungen des Bundesreisekosten-
(2) Der Fachausschuß Arbeitsschutz hat ausschließlich gesetzes.
Beratungs- und Unterstützungsaufgaben. Die Entschei- (5) Zur Unterstützung des Fachausschusses Arbeits-
dungen über Entwürfe, Vorschläge oder Stellungnahmen schutz richtet die Unfallkasse Fachgruppen ein.
trifft er mehrheitlich. Einzelheiten zur Arbeit des Fach-
ausschusses regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Fachausschuß hat zwölf Mitglieder, die sich aus Dritter Abschnitt
je vier Vertretern folgender Gruppen zusammensetzen: Schlußvorschriften
1. des technischen und arbeitsschutzärztlichen Auf-
sichtsdienstes, §16
2. der Arbeitgeber der Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse Geschäftsbericht
und
Nach Abschluß eines jeden Kalenderjahres erstellt die
3. der zuständigen Gewerkschaften, von denen min- Unfallkasse Post und Telekom einen Geschäftsbericht.
destens zwei Vertreter in den Mitgliedsbetrieben
beschäftigt sein müssen.
§17
Der Geschäftsführer bestellt die Vertreter zu Nummer 1
Inkrafttreten
auf Vorschlag der Abteilung Arbeits- und Gesundheits-
schutz in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995
Vertreter zu Nummer 2 auf Vorschlag der Arbeitgeber- in Kraft.
Bonn,den11.Januar1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 9. Dezember 1994
1. - dem Direktor der Grenzschutzdirektion,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- - dem Leiter der Grenzschutzschule,
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der - dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs-
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom werk,
14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die
Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), über- - dem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundes-
trage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur ministeriums des Innern,
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten - dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich,
- dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, - dem Vorstand des Bundesverbandes für Selbst-
schutz mit dem Recht, diese Befugnis auf den
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-
Direktor (als Geschäftsführendes Vorstandsmit-
schutz,
glied) weiter zu übertragen,
- dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
c) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11
- dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, - dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz, für öffentliche Verwaltung für die Beamten des
Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine
- dem Präsidenten des Bundesamtes für die An-
innere Verwaltung.
erkennung ausländischer Flüchtlinge,
- d~m Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit II.
in der Informationstechnik, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
- dem Präsidenten des Bundesarchivs, Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
- dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
III.
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik, Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
lichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung
jeweils für seinen Geschäftsbereich, über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
vom 7. September 1992 (BGBI. 1 S. 1714, GMBI. S. 984)
- dem Präsidenten und Professor des Instituts für
und die Änderungsanordnungen vom 28. Januar 1993
Angewandte Geodäsie,
(BGB!. 1 S. 304, GMBI. S. 199) und vom 13. Mai 1993
- den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien, (BGBI. 1S. 786, GMBI. S. 411) außer Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 25
Achtzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 8. Dezember 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. l $. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz
Alberta.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. November 1993 (BGBI. 1S. 2045).
Bonn, den 8. Dezember 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
Bekanntmachung
zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Vom1.Januar1995
Auf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1
des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082)
eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer
ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Patent-
anmeldung
in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan
bei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.
Bonn,den1.Januar1995
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Kober
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 11. Januar 1995
Tag I n h a It Seite
5. 1. 95 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. April 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland über die Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . 2
GESTA: XJ27
11. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkommen über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
30. 11. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Department of Energy der
Vereinigten Staaten über den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet . . . . . . . . . . . . . . . 18
6. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens über den zivilen Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
6. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . 23
6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation . . 25
6. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-georgischen Abkommens über den Luftverkehr . 25
6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Arbeits-
organisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten
Kinder und Jugendlichen .................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltung~bereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
6. 12. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Rep~blik mit Indonesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
8. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
8. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Stellenvermittlung für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
8. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schwedischen Steuerabkommens . . . . . . . . . . . 29
9. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
9. 12. 94 Bekanntmachung über das lnkrafttr~ten des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger
Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 27
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 12. 94 Einhundertsiebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 12 645 (246 31.12.94) 1. 1. 95
7400-1
20. 12. 94 Berichtigung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 12 645 (246 31. 12. 94)
12. 12. 94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz Kiel-
Holtenau) 73 ( 3 5. 1. 95) 19.1.95
96·1-2-38
12. 12. 94 Hundertzweiundfünfzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flugplatz Kiel-Holtenau) 73 ( 3 5. 1. 95) 19. 1. 95
neu: 96-1-2-152
19. 12. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfüntzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenfüh-
rungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 73 3 5. 1. 95) 2.2. 95
96-1-2-150
19. 12. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kentührungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 74 ( 3 5. 1. 95) 2.2.95
96-1-2-151
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2825/94 der Kommission zur Aussetzung der Erteilung
von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus
Sauer k i r s c h e n mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, der Republik
Kroatien, der Republik Slowenien sowie der ehemaligen jugoslawischen
Republik Makedonien L299/18 22.11.94
28. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2883/94 der Kommission mit der Bedarfsvoraus-
schätzung für die Kanarischen Inseln für die I andwi rtschaftl ich en
Erze u g n iss e, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2
bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601 /92 des Rates fallen L304/18 29.11.94
23. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2905/94 des Rates mit Anwendungsbestimmungen
für den Marktüberwachungsmechanismus für bestimmte Fischerei -
erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen L 307/1 1.12. 94
28 ~undesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30.11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2921/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1083/94 über den Verkauf von im Besitz der portugiesi-
schen Interventionsstelle befindlichen 250 000 Tonnen Mais auf dem
portugiesischen Markt L307/44 1.12. 94
30.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2926/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2177/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Zucker versorgung der Azoren, Madeiras und der
Kanarischen Inseln sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 hinsichtlich
der im Zuckersektor geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse L307/56 1.12. 94
2.12.94 Verordnung (EG) Nr. 2938/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2137/9~ zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
für Wein L310/9 3. 12.94
2. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2939/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 105/76 des Rates über die Aner-
kennung der Erzeugerorganisation der F i s c h wirtschaft L310/12 3. 12.94
2. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2941 /94 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1728/92 und (EWG) Nr. 1997/92 mit besonderen
Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln
mit G et r e i d e - und Reis erzeugnissen und zur Erstellung der vor-
läufigen Versorgungsbilanz L310/17 3. 12.94
2. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2944/94 der Kommission zur Einführung von be-
sonderen Maßnahmen zur Verwaltung und Aufteilung bestimmter
Höchstmengen für Text i I i e n für 1995, die durch die Verordnung (EG)
Nr. 517/94 des Rates festgelegt sind L 310/48 3.12.94
2. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei I a n d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g -
n i s s e n hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht
gezahlter Beträge L310/57 3. 12.94
2. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2946/94 der Kommission zur Festsetzung bestimm-
ter Richtmengen für die Einfuhr von Ba n an e n im ersten Vierteljahr
1995 L310/60 3.12.94
5. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2954/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 1503/94 des Rates über eine Regelung
zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten
bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren,
Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements
Guayana L312/3 6.12.94
5. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2955/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen L312/5 6. 12.94
5. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2966/94 der Kommission zur Einstellung des
Sarde 11 e n fanges durch Schiffe unter französischer Flagge L314/6 7.12.94
5. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2967/94 der Kommission zur Einstellung des See -
1ach s fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L314/7 7. 12.94
5. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2968/94 der Kommission zur Einstellung des
H er i n g fanges durch Schiffe unter dänischer Flagge L314/8 7. 12.94
5. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2969/94 der Kommission zur Einstellung des Rot -
barsch fanges durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates L314/9 7. 12.94
6. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2970/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1725/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Er-
zeugnissen des Sektors Sch wei neflei sch L 314/10 7.12.94
6. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2971 /94 der Kommission zur Festsetzung des
während des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 in Spanien
anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von F I e i s c h von Haus -
k a n i n c h e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durchführungs-
bestimmungen L 314/12 7. 12.94
6. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2979/94 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1399/94 zur Einstellung des K ab e I ja u fangs durch
Schiffe unter deutscher Flagge L 315/1 8. 12.94
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 29
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2980/94 der Kommission zur Eröffnung von Kontin-
genten für die Einfuhr von Text i I w a r e n der Kategori.~n 146A und
1468 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Anderung der
Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die
gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten
Drittländern L315/2 8.12.94
5. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2990/94 des Rates zur Abweichung von der Verord-
nung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Er-
zeuger bestimmter landwirtschaftlicher Ku I tu r p f I an z e n hinsichtlich
der obligatorischen Flächenstillegung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L316/1 9. 12.94
5. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2991 /94 des Rates mit Normen für Streich fette L316/2 9.12.94
9. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3000/94 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 hinsichtlich der Frist für die Einreichung
der Meldung der T r a u b e n ernte der Region Piemont im Wirtschaftsjahr
1994/95 L317/1 10. 12.94
8.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3001/94 der Kommission zur Einstellung des
Sprotten fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L317/2 10. 12. 94
8. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3002/94 der Kommission zur Einstellung des Kai -
s er g ran a t fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L317/3 10. 12.94
9. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3003/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 121/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr
bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik
Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik L317/4 10. 12.94
9. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3004/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3163/93 über die vorläufige Versorgungsbilanz im Rah.men
der Sonderregelung für die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäi-
sehen Meeres mit Mi Ich erzeugnissen L 317/6 10.12.94
12.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3011 /94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der
Einfuhr von 144 903 Tonnen Qualitätsweichweizen und 147 345
Tonnen Qualitätshartweizen L320n 13.12.94
6. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3020/94 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der Fangrechte und des finanziellen Ausgleichs
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor
der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 1994 bis zum 2. Mai 1996 L324/1 16.12.94
8.12.94 Verordnun~ (EG) Nr. 3021/94 des Rates zur zweiten Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 3676/93 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
mengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch -
bestände oder Bestandsgruppen für 1994 L321/1 14.12.94
13. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3022/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG) Nr. 2254/92 über die Durch-
führungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der
Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des R i n d f I e i s c h sektors bzw.
lebenden Rindern L321/4 14.12.94
13.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3023/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1912/92, (EWG) Nr. 2254/92, (EWG) Nr. 2255/92 und
(EWG) Nr. 2312/92 zur Versorgung der Kanarischen Inseln, Madeiras und
der französischen überseeischen Departements mit lebenden R i n -
dem L321/6 14.12.94
13. 12. 94 Verordnun~ (EG) Nr. 3026/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2699/93 zur Festlegung der die Sektoren G e f I ü g e 1-
f I e i s c h und E i er betreffenden Durchführungsbestirr 11ungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Pol m, der früheren
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republi~ md Ungarn ge-
schlossenen Interimsabkommen L321/10 14. 12.94
13.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3027/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1559/94 zur Festlegung der die Sektoren G e f I ü g e 1-
f I e i s c h und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und
Rumänien geschlossenen Interimsabkommen L321/12 14.12.94
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscller Sprache -
Nr./Seite vom
13. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3034/94 der Kommission zur Festlegung einer Liste
von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für I an d wir t-
s c h a f t l ich e Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem
Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind L321/25 14.12.94
Andere Vorschriften
17.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2818/94 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China L298/31 19. 11. 94
17. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2819/94 'des Rates zur Einführung eines end-
gült~en Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat
mit rsprung in der Volksrepublik China L298/32 19.11.94
21.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2820/94 dor Kommission zur Festlegung einer
Schwelle je Geschäft im Rahmen der Statistik des Handels zwischen
Mitgliedstaaten L299/1 22.11.94
21.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2821/94 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes und zur Einstellung von Anrechnungen für
den Zeitraum 1994 für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Indonesien, Indien, Thailand, Pakistan und Südkorea, für die die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L299/3 22.11.94
21.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2822/94 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ur-
sprung in Pakistan und Brasilien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L299/6 22. 11.94
21.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2823/94 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes und zur Einstellung von Anrechnungen für
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indonesien und Indien, für die
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L299/8 22.11.94
22. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2830/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung
für die Erzeugung von Olivenöl L300/1 23. 11.94
22.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2831/94 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1708/94 hinsichtlich der Abweichung von
mehreren Fristen für die Bestimmung der für 1995 zuzuteilenden
Referenzmengen und ihre Mitteilung L300/2 23. 11.94
21.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2843/94 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 2328/91 und (EWG) Nr. 866/90 zur beschleunigten
Anpassung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungs-
strukturen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik L302/1 25.11.94
23.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2846/94 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4820 50 00 mit
Ursprung in Südkorea, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L302/20 25.11. 94
23.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2847/94 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Indonesien, Indien, Pakistan, Thailand, den Philippinen und Malay-
sia, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden L302/22 25.11.94
23.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2878/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
und industrielle Waren (1. Serie 1995) L304/1 29. 11.94
25.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2884/94 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im ersten Halbjahr 1995 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungszeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver Ver-
edelungsverkehr, Nichterhebungsverfahren und vorübergehende Ver-
wendung) anzuwenden sind L304/26 29.11.94
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2892/94 des Rates zur vollständigen oder teilweisen
zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1995) L305/1 30.11. 94
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995 31
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2893/94 des Rates zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 3466/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für bestimmte landwirtschaftliche und industrielle Waren
(1. Serie 1994), (EG) Nr. 3672/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Ge-
meinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren (1 . Serie
1994), (EG) Nr. 3672/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemein-
schaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren (2. Serie 1994),
(EG) Nr. 845/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1994) und (EG)
Nr. 1502/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkon-
tingenten für bestimmte industrielle Waren und Fischereierzeugnisse
(3. Serie 1994) L305/4 30.11.94
28. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften
zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum L305/6 30. 11.94
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2895/94 der Kommission über die Wiedereinführung
des Zollsatzes und zur Einstellung von Anrechnungen für den Zeitraum
1994 für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indonesien, Thailand
und den Philippinen, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 305/9 30. 11.94
29. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2896/94 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von
Ankauf, L~gerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes L 305/12 30.11.94
29. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2906/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 307/11 1.12. 94
1. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 2929/94 der Kommission zur Festsetzung der Bei-
hilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des
Schweinefleischsektors im Rahmen der Regelung gemäß den Artikeln 2
bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601 /92 L308/4 2. 12.94
1. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 2930/94 der Kommission zur Festsetzung der Bei-
hilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der
Sektoren Eier und Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1601 /92 L308ll 2. 12.94
1. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 2931/94 der Kommission zur Festsetzung der Bei-
hilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Zuchtkaninchen
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601 /92 L308/10 2.12.94
1.12. 94 Verordnung (EG) Nr. 2936/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Indonesien, Thailand und China, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L310/4 3. 12.94
1.12.94 Verordnung (EG) Nr. 2937/94 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in In-
dien, Malaysia, Thailand und auf den Philippinen, für die die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L310/6 3. 12.94
2. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2940/94 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen
des Olivenölsektors gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1601 /92 des Rates L310/15 3. 12.94
2. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 2947/94 der Kommission zur Festsetzung des ein-
heitlichen Koeffizienten zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der
Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzuteilenden
Bananenmengen L310/62 3. 12.94
28. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates zur Errichtung eines Überset-
zungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union L 314/1 7. 12.94
21.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2475/94*) des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industri-
elle Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L 318/1 12. 12.94
21. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2476/94*) des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industri-
elle Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L318ll 12.12.94
23. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2477/94*) des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Waren,
die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der In-
standsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind L318ll4 12. 12.94
·1 Richtig: Nr. 2975/94, Nr. 2976/94, Nr. 2977/94 (Berichtigung im ABI. EG 1994 Nr. L 325 S. 78).
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates zur Durchführung der !MO-Ent-
schließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltank-
schiffen mit Tanks für getrennten Ballast L319/1 12.12.94
8. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3009/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 830/92 durch Aufhebung des Antidumpingzolls auf die Einfuh-
ren bestimmter Polyestergarne mit Ursprung in Indien L320/1 13. 12.94
12.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3010/94 der Kommission zur Festsetzung der Bei-
hilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungser-
zeugnissen aus Obst und Gemüse gemäß den Artikeln 2 und 3 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1601/92 L320/5 13.12.94
12. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3012/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2150/94 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung an
nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 1993/94, der geschätzten
Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1994/95 und der vorläufigen Kürzung der
Beihilfe sowie der Verringerung des Zielpreises im Wirtschaftsjahr
1995/96 sowie zur Festsetzung der endgültigen Kürzung der Beihilfe im
Wirtschaftsjahr 1994/95 L320/9 13.12.94
13.12.94 Verordnun8 (EG) Nr. 3024/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2729/88 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die Gewährung von Prämien
zur endiültigen Aufgabe von Rebflächen in den Wirtschaftsjahren
1988/89 is 1995/96 L 321/8 14.12.94
13. 12. 94 Verordnun8 (EG) Nr. 3025/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1725ll9 über die Durchführungsbestimmungen zur Ge-
währung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und
für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver L 321/9 14.12.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2577/94 der Kommission
vom 24. Oktober 1994 über Sondermaßnahmen bezüglich der zwischen
dem 1. August und dem 31. Dezember 1994 für die Ausfuhr von Malz
erteilten Lizenzen (ABI. Nr. L 273 vom 25. 10. 1994) L292/42 12. 11.94
Bericht i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2675/94 der Kommission
vom 3. November 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90
mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeich-
nung und Aufmachung von Spirituosen (ABI. Nr. L 285 vom 4. 11. 1994) L308/19 2. 12.94