514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. April 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern auf Ausstellungen in der Im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und
des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082. 1995 1 S. 156) wird
bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgende Ausstellung gewährt:
,,Messe und Kongreß SMT '95, ES&S '95 und Hybrid '95"
vom 3. bis 5. Mai 1995 in Nürnberg
Bonn, den 7. April 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 3. 95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4061 (67 5. 4. 95) 27.4.95
96-1-2-151
22.3.95 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 4405 (73 13. 4. 95) 27.4.95
96-1-2-112
27.3.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur .Änderung der
Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 4405 (73 13. 4. 95) 27.4.95
96-1-2-137
7.4.95 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd über die
Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main,
Main-Donau-Kanal und Donau 4406 (73 13. 4. 95) 14.4.95
neu: 940-9-19
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. April 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern auf Ausstellungen in der Im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und
des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082. 1995 1 S. 156) wird
bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgende Ausstellung gewährt:
,,Messe und Kongreß SMT '95, ES&S '95 und Hybrid '95"
vom 3. bis 5. Mai 1995 in Nürnberg
Bonn, den 7. April 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 3. 95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4061 (67 5. 4. 95) 27.4.95
96-1-2-151
22.3.95 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 4405 (73 13. 4. 95) 27.4.95
96-1-2-112
27.3.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur .Änderung der
Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 4405 (73 13. 4. 95) 27.4.95
96-1-2-137
7.4.95 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd über die
Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main,
Main-Donau-Kanal und Donau 4406 (73 13. 4. 95) 14.4.95
neu: 940-9-19
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung*)
Vom 28. März 1995
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November
1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1
S. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und der Bierverordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3743), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 5 wird Satz 2 gestrichen.
2. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
,.Anlage 1
(zu§ 6Abs. 4 Nr. 1)
Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse
angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind
Zutat: Klassenname:
Raffinierte Öle, "Öl", ergänzt durch die Angabe
ausgenommen Olivenöl
-1. "pflanzlich" oder „tierisch" oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft
Auf ein gehärtetes Öl muß mit der Angabe „gehärtet"
hingewiesen werden.
raffinierte Fette „Fett", ergänzt durch die Angabe
1. ,,pflanzlich" oder "tierisch" oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft
Auf ein gehärtetes Fett muß mit der Angabe „gehärtet"
hingewiesen werden.
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren ,,Mehl", anschließend die Aufzählung der Getreidearten,
Getreidearten aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge
ihres Gewichtsanteils
Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch "Stärke"
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung ,,Fisch"
sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn ,,Käse"
Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf
eine bestimmte Käsesorte beziehen
Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht ,,Gewürz(e)" oder „Gewürzmischung"
mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels
betragen
; Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 93/102/EG der Kommission vom 16. November 1993 zur Anclerung der Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
vorachrlften der Mitgliedstaaten Ober die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABI. EG Nr. L 291
s. 14) In deutsches Recht umgesetzt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995 503
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie "Kräuter" oder "Kräutermischung"
insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts
des Lebensmittels betragen
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der ,,Kaumasse"
Kaumasse von Kaugummi verwendet werden
Paniermehl jeglichen Ursprungs "Paniermehl"
Saccharose jeder Art "Zucker"
Glukosesirup und getrockneter ,,Glukosesirup"
Glukosesirup
kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige "Dextrose" oder „Traubenzucker"
Dextrose
Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und ,,Milcheiweiß"
Molkeneiweiß) und Mischungen daraus
Kakaopreßbutter, Expeller-Kakaobutter, "Kakaobutter"
raffinierte Kakaobutter
kandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt ,,kandierte Früchte"
nicht mehr als 10 v. H. des Gewichts des Lebens-
mittels betragen
Gemüsemischungen, die nicht mehr als 10 v. H. ,,Gemüse"
des Gewichts des Lebensmittels betragen
Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über ,,Wein"".
die gemeinsame Marktorganisation für Wein der
Europäischen Gemeinschaft
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Klassennamen „künstlicher Süßstoff" wird das Wort „künstlicher" gestrichen.-
b) Nach dem Klassennamen „Mehlbehandlungsmittel" werden die Klassennamen „Festigungsmitter•, ,,Feuchthalte-
mittel", ,,Füllstoff" und „Treibgas" angefügt.
Artikel2
Übergangsregelung
Bis zum 30. Juni 1996 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und
die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.
Artikel3
Neubekannbnachung
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. März 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 6. April 1995
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit
- auf Grund des§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November
1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft,
- auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Arti-
kel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5
des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBI. 1S. 2299) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position .,Asulam" werden folgende Positionen eingefügt:
"Benalaxyl 71626-11-4 Methyl-N-phenylacetyl-N- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
2,6-xylyl-DL-alaninat tierische Speisefette, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis,
cter, Elprodukte
Benfuracarb 82560-54-1 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo= 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
furanyl-N-(N-(2-(ethoxycarbonyQ- tierische Speisefette, Milch,
ethyQ-N-isopropylsulfenamoyQ- Erzeugnisse auf Milchbasis,
N-methylcarbamat Eier, Eiprodukte".
b) Nach der Position „Brompropylat" werden folgende Positionen eingefügt:
.,Carbofuran 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7- 0,12) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
benzofuranyl-methyl= tierische Speisefette, Milch,
carbamat insgesamt Erzeugnisse auf Milchbasis,
berechnet Eier, Eiprodukte
3-Hydroxy= 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3- als
carbofuran hydroxy-7-benzofuranyl- Carbofuran
methylcarbamat
Carbosulfan 55285-14-8 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
7-benzofuranyl-[(dibutyl- tierische Speisefette, Milch,
amino)-thio)-methylcarbamat Erzeugnisse auf Milchbasis,
Eier, Eiprodukte".
c) Nach der Position „Coumaphos" wird folgende Position eingefügt:
"Cyfluthrin 68359-37-5 (RS)-a-Cyano-4-fluor- } 0,051) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
einschließlich 3-phenoxybenzyl-(1 RS,3RS)(1 RS, Summe tierische Speisefette
anderer ver- 3SR)-3-(2,2-dichlorvinyt)-2,2- der 0,022) Milch, Erzeugnisse auf Milch-
wandter dimethyl-cyclopropancarboxylat Isomeren basis, Eier, Eiprodukte."
lsomeren-
gemische
") Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
1. Richtlinie 94/29/EG vom 23. Juni 1994 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchst-
gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 189
S.67);
2. Richtlinie 94/30/EG vom 23. Juni 1994 zur Anderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG Ober die Festsetzung von HOchstgehalten an Rück-
ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie
zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABI. EG Nr. L 189 S.70);
3. Berichtigung der Richtlinie 93/58/EWG vom 29. Juni 1993 zur Anderung von Anhang II der Richtlinie 761895/EWG Ober die Festsetzung von Höchst-
gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Anhangs der Richtlinie
90/642/EWG Ober die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABI. EG Nr. L 219 S. 26
vom 24. August 1994).
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995 505
d) Nach der Position "Cypermethrin einschließlich anderer verwandter lsomerengemische" wird folgende Position
eingefügt:
"Daminozid 1596-84-5 Bemsteinsäure- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
2,2-dimethylhydrazid tierische Speisefette, Milch,
insgesamt
Erzeugnisse auf Milchbasis,
berechnet
Eier, Eiprodukte".
als
1,1-Dimethyl- Daminozid
hydrazin
e) Nach der Position "Esfenvalerat" wird folgende Position eingefügt:
„Ethephon 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis,
Eier, Eiprodukte".
11
f) Nach der Position „Ethion wird folgende Position eingefügt:
,,Fenarimol 60168-88-9 cx-(2-Chlorphenyt)-cx-(4-chlor= 0,022) Fleisch außer Leber und Niere,
phenyl)-5-pyrimidinmethanol Fleischerzeugnisse, tierische
Speisefette, Milch, Erzeugnisse
auf Milchbasis, Eier, Eiprodukte".
g) Nach der Position „Fenvalerat einschließlich anderer verwandter lsomerengemische" wird folgende Position
eingefügt:
"Furathiocarb 65907-30-4 O-Butyl-O' -(2 ,3-dihydro-2 ,2- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
dimethylbenzofuran-7-yl)-N ,N •- tierische Speisefette, Milch,
dimethyl-N, N '-thio-dicarbamat Erzeugnisse auf Milchbasis,
Eier, Eiprodukte".
h) Nach der Position "lprodion (Glycophen), Procymidon, Vinclozolin" wird folgende Position eingefügt:
"Lambda- 68085-85-8 (1-cx-(S), 3-cx-(cis)]-(+-)-Cyano- 1,251) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Cyhalothrin (3-phenoxyphenyl-methyl-3- 05, ,) G
einschließlich (2-chlor-3,3,3-trifluor-1- Summe Fleisch au 8er eflügetfleisch,
der Fleischerzeugnisse außer
anderer propenyl)-2,2-dimeth yl= Geflügelfleischerzeugnisse,
verwandter cyclopropancarboxylat Isomeren
Isomeren- tierische Speisefette außer
gemische Geflügelfett
0,022) Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse, Geflügelfett, Eier,
Eiprodukte".
i) Nach der Position „Lindan" wird folgende Position eingefügt:
,,Metalaxyl 57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
N-(2,6-xylyl)-alaninat tierische Speisefette, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis,
Eier, Eiprodukte".
j) Nach der Position "Propargit" wird folgende Position eingefügt:
.,Propiconazol 60207-90-1 1-(2-(2,4-Dichlorphenyl)- 0, 1 Leber von Wiederkäuern
4-propyl-1,3-dioxalan-2-
0,052) übriges Fleisch, Fleischerzeug-
yl-methyl]-1 H-1,2,4-triazol
nisse, tierische Speisefette,
Eier, Eiprodukte
0,012) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis".
2. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Benataxyl" wird wie folgt gefaßt:
„Benalaxyl 71626-11-4 Methyl-N-phenylacetyl-N- 0,2 Paprika, Tomaten, Trauben,
2,6-xylyl-DL-alaninat Speisezwiebeln
O, 1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
b) Die Position „Benfuracarb" wird wie folgt gefaßt:
,,Benfuracarb 82560-54-1 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo= 5 Hopfen
furanyl-N-(N-(2-(ethoxycarbonyl)- 0,1 Tee
ethyl)-N-isopropylsulfenamoyO-
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
N-methylcarbamat
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
c) Die Position „Carbofuran" wird wie folgt gefaßt:
,,Carbofuran 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7- 10 Hopfen
benzofuranyl-methyl= insgesamt
berechnet 0,5 Blattkohle, Kartoffeln, Kopfkohle,
carbamat Radieschen, Rettich
als
3-Hydroxy= 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3- Carbofuran 0,3 Karotten, Knoblauch, Pastinaken,
carbofuran hydroxy-7-benzofuranyl- Schalotten, Speisezwiebeln
methylcarbamat 0,2 Blumenkohle, Kohlrabi, Porree,
Tee, Zuckerrüben
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel".
d) Die Position „Carbosulfan" wird wie folgt gefaßt:
,,Carbosulfan 55285-14-8 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl- 5 Hopfen
7-benzofuranyl-[(dibutyl- 0, 1 Karotten, Pastinaken, Tee
l
amino)-thio]-methylcarbamat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
e) Die Position „Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter lsomerengemische" wird wie folgt gefaßt:
"Cyfluthrin 68359-37-5 (RS)-a-Cyano-4-fluor- 20 Hopfen
einschließlich 3-phenoxybenzyl-(1 RS,3RS)(1 AS, Summe 0,5 Salatarten
anderer ver- 3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2- der
wandter dimethyl-cyclopropancarboxylat Isomeren o, 3 Trauben
Isomeren- 0,2 Kernobst, Kirschen, Kopfkohle,
gemische Pflaumen
0,05 Blumenkohl, Hülsengemüse (frisch),
Mais, Rapssamen, Tomaten
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".
f) Die Position „Daminozid" wird wie folgt gefaßt:
"Daminozid 1596-84-5 Bernsteinsäure- insgesamt 0, 1 Hopfen, Tee
2,2-dimethylhydrazid berechnet 0,05 Ölsaaten, Schalenfrüchte
} als
1, 1-Dimethyl= Daminozid 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".
hydrazin
g) Die Position „Ethephon" wird wie folgt gefaßt:
„Ethephon 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure 5 Johannisbeeren, Rohkleie
3 Kernobst, Kirschen, Paprika,
Tomaten
1 Getreideerzeugnisse außer Rohkleie
0,5 Gerste, Roggen, Speisezwiebeln
0,2 Triticale, Weizen
0, 1 Hopfen, Tee, Schalenfrüchte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
h) Die Position „Fenarimol" wird wie folgt gefaßt:
"Fenarimol 60168-88-9 a-(2-Chlorphenyl)-a-(4-chlor= 5 Hopfen
phenyl)-5-pyrimidinmethanol 1 Johannisbeeren, Stachelbeeren
0,3 Erdbeeren, Kernobst, Trauben
0,05 Tee
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".
i) Nach der Position „Fuberidazol" wird folgende Position eingefügt:
,,Furathiocarb 65907-30-4 O-Butyl-O'-(2,3-dihydro-2,2- 5 Hopfen
dimethylbenzofuran-7-yQ-N,N'- 0, 1 Blumenkohle, Tee
dimethyl-N,N'-thio-dicarbamat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
j) Die Position „Metalaxyl" wird wie folgt gefaßt:
,,Metalaxyl 57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)- 10 Hopfen
N-(2,6-xylyl)-alaninat 2 Tafeltrauben, Zitrusfrüchte
1 Keltertrauben, Kernobst, Kopfkohl
0,5 Erdbeeren
0,2 Kakaokeme, Zitrussäfte
0, 1 Karotten, Pastinaken, Salatarten,
Tee, Zuckerrüben, Zwiebelgemüse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995 507
k) Nach der Position „Kupferverbindungen" wird folgende Position eingefügt:
„Lambda- 91465-08-6 [1-a-(S), 3-a-(cis)]-(+-)-Cyano- 10 Hopfen
Cyhalothrin (3-phenoxyphenyl-methyl-3- 1 Salatarten, frische Kräuter, Tee
(2-chlor-3,3,3-trifluor-1- 0 ,2 Aprikosen, Bohnen mit Hülsen (frisch),
propenyl)-2,2-dimeth yl= Erbsen mit Hülsen (frisch), Kopfkohl,
cyclopropancarboxylat Pfirsiche, Trauben
0, 1 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale, Johannisbeeren, Kernobst,
Stachelbeeren, übriges Steinobst
0,05 Gerste, Rosenkohl, Schalenfrüchte
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".
1) Die Position „Methylbromid" wird wie folgt geändert:
Bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird vor dem Wort „Pfirsiche" das Wort „Ölsaaten," eingefügt.
m) Die Position Propiconazol" wird wie folgt gefaßt:
11
,,Propiconazol 60207-90-1 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)- 0,5 Trauben
4-propyl-1,3-dioxalan-2- 0,2 Aprikosen, Pfirsiche
yl-methyij-1 H-1,2,4-triazol
0,1 Bananen, Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
n) Die Position Vinclozolin" wird wie folgt geändert:
11
Bei der Höchstmenge 5 mg/kg werden die Worte „Kleinfrüchte außer Johannisbeeren" gestrichen.
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. April 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Vom 10. April 1995
Auf Grund des§ 33f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung 4. § 4 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1S. 425), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. November 1994 (BGBI. I S. 3475) geändert wor- ..2. a) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeich-
den ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- nung und Sitz des Herstellers,
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821), b) im Falle des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburts-
verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver- datum und -ort sowie Wohnort des Veran-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft: stalters,".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,7. etwaige Nebenbestimmungen."
Die Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeits-
bescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung 5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
vom 5. September 1980 (BGBI. 1 S. 1674) wird wie folgt
,,§5
geändert:
Spiele, für die das Bundeskriminalamt eine Unbe-
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt: denklichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im
Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht. Das
„ Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von gleiche gilt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheini-
Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele gung zurückgenommen oder widerrufen worden oder
im Sinne ~es § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung Ner- abgelaufen ist und nicht mehr erteilt wird."
ordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbeschei-
nigungen - UnbBeschErtV)."
6. § 6 wird wie folgt gefaßt:
2. § 1 wird wie folgt geändert: ,,§6
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (1) Das Bundeskriminalamt erhebt für
,,Über den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklich- 1. die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unbe-
keitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne denklichkeitsbescheinigung,
des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet 2. die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheini-
das Bundeskriminalamt im Benehmen mit der Phy- gung,
sikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem
3. die Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit er
Ausschuß von vier auf dem Gebiete des Spiel-
nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-
wesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder."
zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach
b) In Satz 2 werden die Worte „der Bundesminister" § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbe-
durch die Worte „das Bundesministerium" ersetzt. achtlich ist,
c) Folgender Satz 3 wird angefügt: 4. die Umschreibung einer erteilten Unbedenklich-
„Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen des § 3 keitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungs-
Abs. 1 Nr. 1 mit der Durchführung von Teilen der ortes) und
Prüfung ein Fachinstitut beauftragen." 5. die Erteilung eines Abdrucks der Unbedenklich-
keitsbescheinigung (§ 3 Abs. 2)
3. § 3 wird wie folgt gefaßt: von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) .
..§3 (2) Die Gebühren für die Prüfung eines Antrags auf
(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, für
die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
1. dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrich-
tung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs sind
nach folgenden Stundensätzen zu bemessen:
und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten
mit dem geprüften Muster sichergestellt ist, 1. für Beamte des höheren Dienstes oder
vergleichbare Angestellte 133 DM,
2. in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.
2. für Beamte des gehobenen Dienstes oder
(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach
Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der vergleichbare Angestellte 11 0 DM,
Unbedenklichkeitsbescheinigung." 3. für sonstige Bedienstete 93 DM.
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995 509
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel die- besondere die Aufwendungen zu erstatten, die im Falle
ser Stundensätze zu berechnen. des§ 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinsti-
tuts entstehen."
(3) Wird ein Antrag nach Beginn und vor Beendigung
der Prüfung zurückgezogen, so werden Kosten nach
Absatz 1 Nr. 1 erhoben. 7. § 7 wird gestrichen.
(4) Die Gebühr nach Absatz 2 darf den Betrag von
5 000 DM, die Gebühr für die Erteilung einer Unbe- Artikel2
denklichkeitsbescheinigung den Betrag von 500 DM
nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann diese der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbe-
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. scheinigungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
(5) Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbe- machen.
denklichkeitsbescheinigung beträgt 80 DM und für die
Erteilung eines Abdrucks der Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung 50 DM. Artikel3
(6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Verwaltungskostengesetzes genannten Auslagen, ins- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. April 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Vom 10. April 1995
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 10. April 1995 (BGBI. 1
S. 508) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über das Verfahren bei
der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung
anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung unter ihrer neuen
Überschrift in der ab 21. April 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. September 1980
{BGBI. 1S. 1674),
2. den am 21. April 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des§ 33f Abs. 2 Nr. 2
der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987
(BGBI. 1S. 425), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1994
{BGBI. 1S. 3475) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821 ).
Bonn, den 10. April 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995 511
Verordnung
über das Verfahren bei der Erteilung
von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
für andere Spiele im Sinne des§ 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung
(Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV)
§1 wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückge-
Über den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklich- nommen oder widerrufen worden oder abgelaufen ist und
keitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne des nicht mehr erteilt wird.
§ 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet das
§6
Bundeskriminalamt im Benehmen mit der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von vier (1) Das Bundeskriminalamt erhebt für
auf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kriminal- 1. die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unbe-
beamten der Länder. Die Mitglieder des Ausschusses denklichkeitsbescheinigung,
beruft das Bundesministerium des Innern auf Vorschlag
der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die 2. die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung,
Dauer von 3 Jahren. Das Bundeskriminalamt kann in den 3. die Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit er
Fällen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der Durchführung von Teilen nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
der Prüfung ein Fachinstitut beauftragen. einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist,
§2
4. die Umschreibung einer erteilten Unbedenklichkeits-
Der Antragsteller hat dem Antrag eine Spielbeschreibung, bescheinigung (Änderung des Veranstaltungsortes)
die Spielregeln und, soweit nach Art des Spieles erforder- und
lich, eine Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwar-
tung beizufügen. Auf Verlangen des Bundeskriminalamtes 5. die Erteilung eines Abdrucks der Unbedenklichkeits-
hat er weitere Unterlagen und, wenn es sich um eine Spiel- bescheinigung (§ 3 Abs. 2)
einrichtung handelt, eine betriebsfertige Einrichtung ein- von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen).
zureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundes-
(2) Die Gebühren für die Prüfung eines Antrags auf Ertei-
kriminalamt auf Verlangen ein Muster der Spieleinrichtung
lung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, für die Ertei-
oder einzelner Teile zu Obertassen.
lung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie für die
Zurückweisung eines Widerspruchs sind nach folgenden
§3
Stundensätzen zu bemessen:
(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt
1. für Beamte des höheren Dienstes oder
1. dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung vergleichbare Angestellte 133 DM,
handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und
2. für Beamte des gehobenen Dienstes oder
wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem
vergleichbare Angestellte 110 DM,
geprüften Muster sichergestellt ist,
2. in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.
3. für sonstige Bedienstete 93DM.
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser
(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach
Stundensätze zu berechnen.
Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der
Unbedenklichkeitsbescheinigung. (3) Wird ein Antrag nach Beginn und vor Beendigung der
Prüfung zurückgezogen, so werden Kosten nach Absatz 1
§4 Nr. 1 erhoben.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält (4) Die Gebühr nach Absatz 2 darf den Betrag von
1. Bezeichnung des Spieles, 5 000 DM, die Gebühr für die Erteilung einer Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung den Betrag von 500 DM nicht
2. a) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen
und Sitz des Herstellers, außergewöhnlichen Aufwand, so kann diese Gebühr bis
b) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum auf das Doppelte erhöht werden.
und -ort sowie Wohnort des Veranstalters, (5) Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenk-
3. Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, lichkeitsbescheinigung beträgt 80 DM und für die Ertei-
soweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichts- lung eines Abdrucks der Unbedenklichkeitsbescheini-
zeichnungen, gung SO DM.
4. Spielregeln und Gewinnplan, (6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 1O des
Verwaltungskostengesetzes genannten Auslagen, insbe-
5. Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstal-
sondere die Aufwendungen zu erstatten, die im Falle des
tet werden darf,
§ 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinstituts ent-
6. Angabe der Geltungsdauer, stehen.
7. etwaige Nebenbestimmungen.
§7
§5 (weggefallen)
Spiele, für die das Bundeskriminalamt eine Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im Gemeinsa- §8
men Ministerialblatt bekanntgemacht. Das gleiche gilt, (Inkrafttreten)
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung
Vom 10. Aprll 1995
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 17 Abs. 3 und des 2. Nach § 3 werden folgende neue §§ 3a und 3b ein-
§ 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des gefügt:
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
.,§3a
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, Zulassung von Lagerräumen
§ 17 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 12 (1} Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten er-
und 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) forderliche Zulassung von Räumen, In denen Trocken-
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium gut außerhalb des Betriebsgeländes eines Verarbei-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- tungsbetriebs eingelagert wird, wird auf Antrag durch
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- schriftlichen Bescheid erteilt. Die Zulassung nach Satz 1
schaft: kann mit der Zulassung nach § 3 Abs. 1 verbunden
werden.
Artikel 1
(2) Die Zulassung setzt voraus, daß
Die Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März 1988
1. eine geeichte Waage zur Feststellung des Gewichts
(BGBI. 1S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Ge-
bei Auslagerung des Trockenguts vorhanden ist,
setzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt
geändert: 2. soweit sich die Lagerräume nicht im Besitz des Ver-
arbeitungsbetriebs befinden, der Verarbeitungs-
1. § 3 wird wie folgt geändert: betrieb Name und Anschrift des Besitzers mitteilt,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. der Verarbeitungsbetrieb auf Verlangen in zwei
Stücken einen Orts- und Lageplan der Lagerräume
aa) In Satz 1 werden die Worte „hat die Aufnahme
vorlegt.
der Trockenfutterherstellung unter Angabe _der
einzusetzenden Erzeugnisse schriftlich der §3b
Bundesanstalt anzuzeigen." durch die Worte Zulassung von Käufern
„ist gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten von zur Trocknung bestimmtem Futter
von der Bundesanstalt zuzulassen." ersetzt.
Ein Käufer, der zur Trocknung bestimmtes Futter
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ankauft, ist gemäß den Bedingungen, die sich aus den in
.,Die Zulassung wird auf Antrag durch schrift- § 1 genannten Rechtsakten ergeben, von der Bundes-
lichen Bescheid erteilt." anstalt zuzulassen. Die Zulassung wird auf Antrag durch
cc) Der frühere Satz 2 wird Satz 3. In Satz 3 wird schriftlichen Bescheid erteilt."
das Wort .Anzeige" durch das Wort „Zulas-
sung" ersetzt, nach dem Wort „Trocknungs- 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
kapazität" das Komma gestrichen, und das a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe
Wort „und" eingefügt sowie die Angaben „ 1." ,, 1" eingefügt.
und „2." und die Worte „einschließlich der in
Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen" ge- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
strichen. „Bei durch die Bundesanstalt selbst gezogenen
b} In Absatz 2 wird die Angabe „ 1." gestrichen und Proben gilt die damit beprobte Menge als Partie."
nach dem Wort „Gewichtsfeststellung" die Worte
..bei Auslagerung des Trockenfutters" eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "verwenden" wird ein Punkt gesetzt Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
und die Worte „2. für den Fall, daß er auch Trocken-
futter aus Rückständen der Kartoffelverarbeitung ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erzeu-
für Speise- und Industriezwecke herstellt, die hierzu ger von Frischfutter, welches zur Trocknung bestimmt
dienenden Betriebseinrichtungen getrennt von den ist, als auch für Käufer oder andere Empfänger des
Einrichtungen zu halten, in denen Trockenfutter Trockenguts."
nach den in § 1 genannten Rechtsakten hergestellt
wird." gestrichen. 5. § 7 wird aufgehoben.
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995 513
6. § 8 wird wie folgt geändert: mitteln die nach Landesrecht für die Bearbeitung der
Beihilfeanträge „Flächen" zuständigen Stellen der Bun-
a) In der Überschrift werden die Worte „Vorausfest-
desanstalt bis zum 15. August eines jeden Wirtschafts-
setzung und" gestrichen.
jahres eine Aufstellung der in den Anträgen als Trocken-
b) In Satz 1 werden die Worte „die Vorausfestsetzung futterflächen bezeichneten Parzellen gemäß der An-
11
und" gestrichen und das Wort „erfolgen durch das lage 2 zu dieser Verordnung."
Wort „erfolgt "ersetzt.
c) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. 8. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
..Anlage1
,.(2) Die in den gemäß den in § 1 genannten Rechts-
(zu§ 4 Abs. 1)
akten vorzulegenden Verträgen enthaltenen Flächen-
angaben sind gemäß dem Muster in Anlage 2 dieser Bestimmungen über Probenahme".
Verordnung der Bundesanstalt zu übermitteln." b) In Nummer 1.1 werden die Worte „Schrot, Flocken 11
gestrichen und die Worte „aus je angefangenen
7. Nach § 8 wird folgender§ 9 eingefügt: 2 000 kg Trockenfutter je Fahrzeug Proben gleicher
Größe so zu entnehmen, daß je Partie mindestens
,.§9
1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen." durch
Gegenüberstellung von Flächen die Worte „Proben gemäß den in § 1 genannten
Zur Ermöglichung der in den in § 1 genannten Rechts- Rechtsakten zu ziehen." ersetzt.
akten geforderten Gegenüberstellung von Flächen über- c) Nummer 1.3 wird aufgehoben.
9. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
..Anlage2
(zu § 8 Abs. 2 und § 9)
Gegenüberstellung von Flächen
Es ist anzugeben:
a) 1. 2. 3.
Betriebs- Name Kode-Nr.
nummer des Erzeugers des für den
des Erzeugers und Erzeuger
beider Anschrift zuständigen
Landesstelle Trocken-
On aufsteigender werkes
Numerierung) (Verarbeitungs-
betrieb)
b) 4. 5. 6. 7. 8.1 9,1 10.; 11.; 12.
---------------------------------------
8 undesland Kreis Gemeinde Gemarkung Flur-Nr. Flurstück-Nr. Feldstück-Nr. Schlag-Nr. Fläche, die
zurTrocknung
verwandt wird
(ha/ar)
*) Für Bundesländer, die die Einteilung .Feldstück• nicht vornehmen.
*1 Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück• vornehmen."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Trockenfutterbeihilfeverordnung gilt vom 21. Oktober
1995 an wieder in ihrer am 20. April 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes verordnet wird.
Bonn, den 10. April 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. April 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern auf Ausstellungen in der Im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und
des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082. 1995 1 S. 156) wird
bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgende Ausstellung gewährt:
,,Messe und Kongreß SMT '95, ES&S '95 und Hybrid '95"
vom 3. bis 5. Mai 1995 in Nürnberg
Bonn, den 7. April 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 3. 95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4061 (67 5. 4. 95) 27.4.95
96-1-2-151
22.3.95 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 4405 (73 13. 4. 95) 27.4.95
96-1-2-112
27.3.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur .Änderung der
Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 4405 (73 13. 4. 95) 27.4.95
96-1-2-137
7.4.95 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd über die
Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main,
Main-Donau-Kanal und Donau 4406 (73 13. 4. 95) 14.4.95
neu: 940-9-19
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995 515
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 8. April 1995
Tag Inhalt Seite
25. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
15. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Vertrags über die Entwicklung einer umfassenden
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik . . . . . . . . . . . . . 275
28. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 283
28. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 285
6. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 288
8. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 290
9. 3. 95 Bekanntmachung der deutsch-zyprischen Vereinbarung zum Handelsabkommen vom 30. Oktober 1961 292
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . • • . . • • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . • • • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen • • . . • . . . . • . . . . . . . . . • . • . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . • . • . . • . . . . . • . • • . • • . • • . . . . . . . . . . . . . • • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen .........•••••••...•.....••••••...•....... --: ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
13. 3. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den physischen Schutz von
Kernmaterial . • • . . • . . . . • • • • • • • • • • • . . • . . . . • . • • • • • • • . • • • • . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . • . . . . . . . 299
Preis dleHr Auegabe: 8,15 DM (8,20 DM zuzOgllch 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7%.
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ö16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
gea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) vOlketT8Chtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1994
Teil 1: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter der Bände 1, 2 und 3 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten
und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für
die Abonnenten den Ausgaben des Bundesgesetzblatts 1995 Teil I Nr. 6 und 7 und Teil II Nr. 4
beigefügt.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 53003 Bonn