488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Dritte Verordnung
über die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg
Vom 29. Mirz 1995
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes Nordwesten den Sandtorhafen in einer Länge von
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2125, 1993 1S. 2493) 145 m bis zur nördlichen Sandtorkaimauer und wendet
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: sich im Winkel von 135° 50 m nach Norden bis zum
Sandtorkai, wo sie im rechten Winkel am Sandtorkai
entlang in Richtung Westen nach 40 m im Winkel von
Artikel 1 135° den Sandtorkai in einer Länge von 25 m überquert
Änderung der Verordnung und wiederum im Winkel von 135° nach Norden, den
über die Grenze des Freihafens Hamburg Kehrwiederfleet überquerend, In einer Länge von
- Freihafenteil Alter Freihafen - 110 m an das Südufer des Binnenhafens gelangt."
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei- 2. Satz 19 wird wie folgt gefaßt:
hafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen - vom
20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert "Von dort verläuft sie an der Südseite des Gebäudes
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 1993 des Zollamts Kornhausbrücke bis zur Südostecke des
(BGBI. 1S. 227), wird wie folgt geändert: Gebäudes des Hauptzollamts Hamburg-Jonas (Ab-
rechnungsstelle)."
1. Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
Artikel2
.,Sie überquert sodann den Niederhafen und den Bran-
denburger Hafen in östlicher Richtung 300 m auf den Anderung der Verordnung
Kaiserhöft zu bis zu einem Punkt westlich des Sandtor- über die Grenze des Freihafens Hamburg
hafens, von dem aus sie im Winkel von ca. 145° nach - Freihafenteil Waltershof-
Osten 200 m in den Sandtorhafen hinein entlang der Die Sätze 9 und 10 der Anlage zur Verordnung über die
Hafenmitte verläuft. Von diesem Punkt führt sie im Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Walters-
rechten Winkel 45 m nach Süden bis zur östlichen hof - vom 18. November 1980 (BGBI. 1 S. 2152), zuletzt
Seite des Kaispeichers A. Sie biegt dann im rechten geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Februar
Winkel 25 m nach Ostf;)n, wendet sich danach wie- 1993 (BGBI. 1 S. 227), werden durch folgenden Satz
derum im rechten Winkel 15 m nach Süden und ver- ersetzt:
läuft dann im rechten Winkel 315 min östlicher RJch-
tung bis zur Ausfahrt auf der Westseite des Grund- "Von diesem Punkt wendet sie sich im Winkel von 140° in
stücks des Zollamts Niederbaum (neu). Von dort läuft einer Länge von 650 m nach Nordwesten entlang der
sie im rechten Winkel 50 m nach Süden und knickt im Hochwasserschutzwand, schwenkt dann in einem Winkel
rechten Winkel 240 m nach Osten ab entlang der Nord- von 155° über den Parkhafen 737 m nach Norden bis zu
seite der Dahlmannstraße. Von diesem Punkt führt sie einem Punkt in der Elbe, von dem aus sie im rechten Win-
im rechten Winkel an der Ostseite des Zollamtsgrund- kel nach Osten abbiegt."
stücks in Richtung Norden, wo sie nach 75 m im Win-
kel von 90° nach Westen abknickt und 240 m entlang
Artikel3
der Südseite des Kaiserkais bis zur Ecke der west-
lichen Ausfahrt des Zollamts Niederbaum (neu) ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
läuft. Dort überquert sie im Winkel von etwa 140° nach Kraft.
Bonn, den 29. März 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
485
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702
1995 Ausgegeben zu Bonn am 13. April 1995 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
10. 4. 95 Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien (Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
FNA: neu: 319-96; 319-87
GESTA: C12
29. 3. 95 Dritte Verordnung über die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
FNA: 613-1-7-5, 613-1-7-4
7. 4. 95 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und zum Post-
verkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
FNA: neu: 806-21-1-192; 806-21-1-66
Gesetz
über die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
(Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz)
Vom 10. April 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Anklagebehörde und der Angehörigen des Gerichts und
das folgende Gesetz beschlossen: der Anklagebehörde.
§2
§1
Verhältnis zu nationalen Strafverfahren
Pflicht zur Zusammenarbeit
(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Straf-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Ver- verfahren, soweit sie Straftaten betreffen, die seiner
pflichtungen zur Zusammenarbeit, die sich aus den vom Gerichtsbarkeit unterliegen, in jedem Stadium des Ver-
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der fahrens auf den Gerichtshof übergeleitet. War in dem
Charta der Vereinten Nationen beschlossenen Resolu- übergeleiteten Verfahren bereits rechtskräftig auf eine
tionen 808 (1993) und 827 (1993) ergeben, nach Maßgabe Strafe erkannt worden, so ist von der weiteren Voll-
dieses Gesetzes. streckung dieser Strafe abzusehen, sobald der Verurteilte
dem Gerichtshof gemäß § 3 Abs. 1 überstellt worden ist.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort
,,Gerichtshof" den durch Resolution 827 (1993) ein- (2) Gegen eine Person, gegen die vor dem Gerichtshof
gesetzten Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden
von Personen, die für schwere Verstöße gegen das Straftat verhandelt wird oder verhandelt wurde, kann,
humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit wenn ein Ersuchen gemäß Absatz 1 Satz 1 vorliegt, wegen
1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien einer solchen Tat ein Strafverfahren nicht mehr geführt
begangen wurden, einschließlich seiner Kammern, seiner werden.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(3) Das Gericht beschließt die Überleitung des Straf- über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ge-
verfahrens an den Gerichtshof, soweit die Voraussetzun- leistet.
gen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. Zugleich übermittelt
(2) Verlangt der Gerichtshof das persönliche Erscheinen
es dem Gerichtshof die Beweismittel, die Protokolle über
einer Person, die sich im Geltungsbereich dieses Geset-
die bisherigen Ermittlungen und Verhandlungen sowie
zes auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung,
bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen. Ist für
zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augen-
mehrere Taten, für die eine Zuständigkeit des Gerichts-
scheins, so kann ihr Erscheinen mit denselben Ordnungs-
hofes nur zum Teil begründet ist, eine Gesamtstrafe
mitteln durchgesetzt werden, die im Falle der Ladung
gebildet worden, so sind die nach Überleitung des durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staats-
Strafverfahrens verbliebenen Strafen auf eine neue
anwaltschaft angeordnet werden könnten. Befindet
Gesamtstrafe zurückzuführen. § 456a der Strafprozeß-
sich die Person für ein deutsches Verfahren in Unter-
ordnung findet entsprechende Anwendung.
suchungs- oder Strafhaft oder ist sie auf Grund der
(4) War das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig, Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der
gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, Besserung und Sicherung untergebracht, so kann sie
daß die Staatsanwaltschaft entscheidet. ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des
(5) § 154b der Strafprozeßordnung findet entsprechende § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die inter-
Anwendung. nationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend an
den Gerichtshof überstellt werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 trifft das Gericht
eine Entscheidung über die vor der Überleitung ent- (3) Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichts-
standenen Kosten des Verfahrens erst, nachdem der hofes und sonst am Verfahren beteiligten Personen
Gerichtshof das übergeleitete Strafverfahren rechtskräftig wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme
abgeschlossen hat. Dabei legt es seiner Entscheidung von Rechtshilfehandlungen im Geltungsbereich dieses
die Entscheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und Gesetzes gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen
Straffrage zugrunde. Die Entscheidung ergeht nach anregen. Die Angehörigen und Bevollmächtigten des
Anhörung der Betroffenen durch Beschluß. Die Sätze 1 Gerichtshofes können Niederschriften sowie Ton-,
bis 3 gelten sinngemäß für die nach dem Gesetz über Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu fertigen.
treffenden Entscheidungen. (4) Auf besonderes Ersuchen können Angehörige und
Bevollmächtigte des Gerichtshofes in Absprache mit
den zuständigen deutschen Behörden Vernehmungen,
§3 Augenscheinseinnahmen und ähnUche Beweiserhebun-
Überstellung und Durchbeförderung gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes selbständig
vornehmen. Die Anordnung und Durchführung von
(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen, Zwangsmaßnahmen bleibt auch in diesem Falle den
die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zuständigen deutschen Behörden vorbehalten und richtet
zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des sich nach deutschem Recht.
Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder zur Voll-
streckung einer wegen einer solchen Straftat verhängten
Sanktion in Haft genommen und an den Gerichtshof oder §5
an den Staat, der die Vollstreckung einer vom Gerichtshof
verhängten Sanktion übernommen hat, überstellt. RechtshiHe durch Vollstreckung
(2) Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12 (1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechts-
bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 kräftigen, vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe
bis 40, 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die geleistet werden.
internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend. (2) Die §§ 49 bis 58 des Gesetzes über die inter-
(3) Auf Er:suchen des Gerichtshofes werden Personen nationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Ausnahme des
zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des § 49 Abs. 2 gelten entsprechend. Die nach § 74a des
Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder zur Voll- Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-
streckung einer wegen einer solchen Straftat verhängten sachen zuständige Stelle unterrichtet den Gerichtshof,
Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wenn eine Entscheidung nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes
durchbefördert und zur Sicherung. der Durchbeförderung über die internationale Rechtshilfe In Strafsachen ge-
in Haft gehalten. troffen worden ist, die deutsche Vollstreckungsbehörde
(4) Für das Verfahren gelten § 43 Abs. 3 Nr. 2 die Vollstreckung der Sanktion für abgeschlossen er-
Satz 2, §§ 44, 45 Abs. 2 bis 7, § 47 Abs. 1 bis 5, 7 bis 8 achtet, die verurteilte Person vor Abschluß der Voll-
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in streckung der Sanktion aus der Haft geflohen ist, die
Strafsachen entsprechend. Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich
ist oder der Gerichtshof um einen besonderen Bericht
ersucht.
§4 (3) Kommt nach Auffassung der hierfür zuständigen
Stelle ein Gnadenerweis in Betracht, so unterrichtet
Sonstige RechtshiHe
die nach § 74a des Gesetzes übe~ die internationale
(1) Auf Ersuchen wird dem Gerichtshof für Verfahren Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle den Gerichts-
wegen Straftaten, die seiner Gerichtsbarkeit unter- hof, damit dieser über eine Begnadigung des Verurteilten
liegen, sonstige Rechtshilfe gemäß § 67a des Gesetzes entscheiden kann. '
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995 487
§6 1. Nach § 67 wird folgender§ 67a eingefügt:
Vorrechte und lmmunitäten ,,§67a
Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und Rechtshilfe für zwischen-
dem Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vorrechte, und überstaatliche Einrichtungen
lmmunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Für Ersuchen zwischen- und überstaatlicher Ein-
Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt werden. richtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen
Auf andere Personen, die nicht dem Gerichtshof Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften
angehören, aber an einem vor ihm geführten Verfahren Teils entsprechend."
beteiligt sind, findet Artikel VI Abschnitt 22 des Über-
einkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte 2. Nach § 74 wird folgender§ 74a eingefügt:
und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI. 1980 II
,,§74a
S. 941) entsprechende Anwendung, soweit dies für die
reibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichts- Zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
hofes erforderlich ist. Für die Entscheidung über Ersuchen zwischen-
und überstaatlicher Einrichtungen und die Stellung
von Ersuchen an solche Einrichtungen gilt § 74
§7 entsprechend."
Änderung des Gesetzes über
die Internationale Rechtshilfe In Strafsachen §8
Inkrafttreten
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1537) wird wie folgt geändert: in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. April 1995
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sc h narren berg er
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Dritte Verordnung
über die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg
Vom 29. Mirz 1995
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes Nordwesten den Sandtorhafen in einer Länge von
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2125, 1993 1S. 2493) 145 m bis zur nördlichen Sandtorkaimauer und wendet
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: sich im Winkel von 135° 50 m nach Norden bis zum
Sandtorkai, wo sie im rechten Winkel am Sandtorkai
entlang in Richtung Westen nach 40 m im Winkel von
Artikel 1 135° den Sandtorkai in einer Länge von 25 m überquert
Änderung der Verordnung und wiederum im Winkel von 135° nach Norden, den
über die Grenze des Freihafens Hamburg Kehrwiederfleet überquerend, In einer Länge von
- Freihafenteil Alter Freihafen - 110 m an das Südufer des Binnenhafens gelangt."
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei- 2. Satz 19 wird wie folgt gefaßt:
hafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen - vom
20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert "Von dort verläuft sie an der Südseite des Gebäudes
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 1993 des Zollamts Kornhausbrücke bis zur Südostecke des
(BGBI. 1S. 227), wird wie folgt geändert: Gebäudes des Hauptzollamts Hamburg-Jonas (Ab-
rechnungsstelle)."
1. Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
Artikel2
.,Sie überquert sodann den Niederhafen und den Bran-
denburger Hafen in östlicher Richtung 300 m auf den Anderung der Verordnung
Kaiserhöft zu bis zu einem Punkt westlich des Sandtor- über die Grenze des Freihafens Hamburg
hafens, von dem aus sie im Winkel von ca. 145° nach - Freihafenteil Waltershof-
Osten 200 m in den Sandtorhafen hinein entlang der Die Sätze 9 und 10 der Anlage zur Verordnung über die
Hafenmitte verläuft. Von diesem Punkt führt sie im Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Walters-
rechten Winkel 45 m nach Süden bis zur östlichen hof - vom 18. November 1980 (BGBI. 1 S. 2152), zuletzt
Seite des Kaispeichers A. Sie biegt dann im rechten geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Februar
Winkel 25 m nach Ostf;)n, wendet sich danach wie- 1993 (BGBI. 1 S. 227), werden durch folgenden Satz
derum im rechten Winkel 15 m nach Süden und ver- ersetzt:
läuft dann im rechten Winkel 315 min östlicher RJch-
tung bis zur Ausfahrt auf der Westseite des Grund- "Von diesem Punkt wendet sie sich im Winkel von 140° in
stücks des Zollamts Niederbaum (neu). Von dort läuft einer Länge von 650 m nach Nordwesten entlang der
sie im rechten Winkel 50 m nach Süden und knickt im Hochwasserschutzwand, schwenkt dann in einem Winkel
rechten Winkel 240 m nach Osten ab entlang der Nord- von 155° über den Parkhafen 737 m nach Norden bis zu
seite der Dahlmannstraße. Von diesem Punkt führt sie einem Punkt in der Elbe, von dem aus sie im rechten Win-
im rechten Winkel an der Ostseite des Zollamtsgrund- kel nach Osten abbiegt."
stücks in Richtung Norden, wo sie nach 75 m im Win-
kel von 90° nach Westen abknickt und 240 m entlang
Artikel3
der Südseite des Kaiserkais bis zur Ecke der west-
lichen Ausfahrt des Zollamts Niederbaum (neu) ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
läuft. Dort überquert sie im Winkel von etwa 140° nach Kraft.
Bonn, den 29. März 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995 489
Verordnung
über die Berufsausbildung
zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr
und zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau*)
Vom 7. April 1995
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsberufsbild
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das 1. Berufsbildung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz;
Bundesministerium für Post und Telekommunikation im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, 2. Absatzförderung, Beratung und Verkauf;
Wissenschaft, Forschung und Technologie: 3. Buchungs- und Abrechnungsverfahren, Kassen-
führung;
§1 4. Annahme von Sendungen;
Staatliche Anerkennung der Ausbildungs- 5. Ausgabe von Sendungen;
berufe im Rahmen einer Stufenausbildung
6. Dienstleistungen für die Postbank, die Telekom und
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Brief- und Fracht- Dritte;
verkehr sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf
7. Organisation und Personal,
Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau werden staat-
lich anerkannt. 7.1 betriebliche Organisations- und Verwaltungsaufgaben,
§2 7.2 bereichsbezogene Personalaufgaben.
Ausbildungsdauer
§5
Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für
Ausbildungsrahmenpline
Brief- und Frachtverkehr dauert zwei Jahre. In dem darauf
aufbauenden Ausbildungsberuf Postverkehrskaufmann/ (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Postverkehrskauffrau dauert die Ausbildung ein weiteres nach den in den Anlagen la und lb und die Fertigkeiten und
Jahr. Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen lla
§3 und llb enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und
zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
Ausbildungsberufsbild rahmenpläne) vermittelt werden. Eine von den Ausbil-
Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr dungsrahmenplänen abweichende sachliche und zeitliche
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
1. das ausbildende Unternehmen, heiten die Abweichung erfordern.
1.1 das ausbildende Unternehmen in der Gesamtwirt-
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
schaft,
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
1.2 Organisation des Ausbildungsbetriebes, zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
1.3 Berufsbildung, Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
1 .4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
verwendung, Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 1O
1.5 Arbeits- und Tarifrecht,
nachzuweisen.
1.6 Kommunikationstechniken;
§6
2. Kassenführung und Abrechnung;
Ausbildungsplan
3. Einlieferung von Sendungen;
4. Transport von Sendungen; Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
5. Eingang und Auslieferung von Sendungen, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
5.1 Eingangsbearbeitung,
5.2 Auslieferung; §7
6. Bankdienstleistungen in der Zustellung. Berichtsheft
"} Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§8 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Zwischenprüfung allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Während der Berufsausbildung zur Fachkraft für
Brief- und Frachtverkehr ist eine Zwischenprüfung zur (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden
Ermittlung des Ausbildungsstandes durchzuführen. Sie zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. im Prüfungsfach Postbetrieb 90 Minuten,
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Fach- 2. im Prüfungsfach Einlieferung und
kraft für Brief- und Frachtverkehr gilt bei Fortsetzung Auslieferung von Sendungen 120 Minuten,
der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungs-
beruf Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau als 3. im Prüfungsfach Wirtschafts-
Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes. und Sozialkunde 60 Minuten.
(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten
den Anlagen la und lb für das erste Ausbildungsjahr werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den Form durchgeführt wird.
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
(5) Im praktischen Prüfungsfach Zustellung soll der
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Prüfling Aufgaben aus dem Gebiet der Zustellung
Berufsausbildung wesentlich ist.
bearbeiten und dabei zeigen, daß er betriebliche Problem-
(4) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- stellungen und Vorgänge beurteilen und kundenorientiert
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens bearbeiten kann. Die Aufgaben sollen Ausgangspunkt für
120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzu- das folgende Prüfungsgespräch sein. Bearbeitung der
führen: Aufgaben und das Prüfungsgespräch sollen für den
1. das ausbildende Unternehmen; einzelnen Prüfling nicht länger als zusammen 45 Minuten
dauern.
2. Transport und Eingang von Sendungen;
3. Einlieferung von Sendungen; (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in
4. Auslieferung von Sendungen; den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" be-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- „mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu
§9 bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses
Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
Abschlußprüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1
für den Ausbildungsberuf zu gewichten.
Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
Anlage la aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Gesamtergebnis, in zwei der schriftlichen Prüfungsfächer
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern und in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende
Postbetrieb, Einlieferung und Auslieferung von Sendun- Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungs-
gen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch im leistungen in einem Fach mit „ungenügend" bewertet,
Prüfungsfach Zustellung durchzuführen. ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand
praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die §10
fachlichen, rechtlichen und betrieblichen Zusammen- Abschlußprüfung
hänge versteht sowie Sendungen bearbeiten kann. In den für den Ausbildungsberuf
drei Prüfungsfächern sind Aufgaben oder Fälle ins- Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau
besondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
1. im Prüfungsfach Postbetrieb:
Anlage lla aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
a) das ausbildende Unternehmen, auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
b) Kassenführung und Abrechnung, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
c) Transport und Eingang von Sendungen; (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
Beratung und Verkauf von Dienstleistungen, Organisation,
2. im Prüfungsfach Einlieferung und Auslieferung von Personal und Kassenführung sowie Wirtschafts- und
Sendungen: Sozialkunde und praktisch im Prüfungsfach Praktische
a) Einlieferung, Übungen durchzuführen.
b) Auslieferung- einschließlich Dienstleistungen für die (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
Postbank in der Zustellung; daß er die fachlichen, rechtlichen und betrieblichen Zu-
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995 491
sammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten für den einzelnen Prüfling nicht länger als zusammen
und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. In den 45 Minuten dauern.
drei Prüfungsfächern sind praxisbezogene Aufgaben oder (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten: leistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und
1. im Prüfungsfach Beratung und Verkauf von Dienst- in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend"
leistungen: bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem
a) Annahme von Sendungen,
der mit „mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche
b) Ausgabe von Sendungen, Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa
c) Dienstleistungen für die Postbank, die Telekom und 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
Dritte, der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist
vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des
d) Absatzförderung, Beratung und Verkauf;
Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse
2. im Prüfungsfach Organisation, Personal und Kassen- der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-
führung: prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
a) betriebliche Organisations- und Verwaltungsauf- (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
gaben, alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
b) bereichsbezogene Personalaufgaben, (9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis, in zwei der schriftlichen Prüfungsfächer
c) Buchungs- und Abrechnungsverfahren, Kassen-
und in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende
führung;
Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungs-
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: leistungen in einem Fach mit "ungenügend" bewertet,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- ist die Prüfung nicht bestanden.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 11
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Übergangsregelung
1. Im Prüfungsfach Beratung und Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei lnkrafttr~ten
Verkauf von Dienstleistungen 120 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. im Prüfungsfach Organisation,
partner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Personal und Kassenführung 60 Minuten,
dieser Verordnung.
3. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. §12
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft
Form durchgeführt wird. und am 30. September 2000 außer Kraft. Zum Zeitpunkt
(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der des Außerkrafttretens bestehende Ausbildungsverhält-
Prüfling Aufgaben aus den Gebieten Annahme und nisse werden nach dieser Verordnung zu Ende geführt;
Ausgabe von Sendungen sowie Dienstleistungen für dies schließt auch einen möglichen Übergang in den
die Postbank, die Telekom und Dritte bearbeiten. Er soll aufbauenden Ausbildungsberuf Postverkehrskaufmann/
dabei zeigen, daß er betriebliche Vorgänge beurteilen und Postverkehrskauffrau ein.
bearbeiten, Einnahmen und Ausgaben abrechnen sowie (2) Die Verordnung über die Berufsausbildung zur
Kunden beraten kann. Die Aufgaben sollen Ausgangs- Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb vom 28. Februar
punkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Be- 1979 (BGBI. 1 S. 242) tritt am 1. November 1995 außer
arbeitung der Aufgaben und das Prüfungsgespräch sollen Kraft; § 11 bleibt unberührt.
Bonn, den 7. April 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage la
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Das ausbildende Unternehmen
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Das ausbildende Unternehmen a) Aufgaben und Stellung des Unternehmens im gesamtwirtschaft-
in der Gesamtwirtschaft liehen und internationalen Zusammenhang beschreiben
(§ 3 Nr. 1.1)
b) die Wettbewerbssituation des Unternehmens im Vergleich zu
seinen Mitbewerbern erläutern
c) aus der Konkurrenzbeobachtung Maßnahmen für den eigenen
Arbeitsbereich unter Beachtung der Qualitätsziele des Unter-
nehmens ableiten
d) Vorschriften des Datenschutzes und betriebsspezifische Geheim-
haltungsvorschriften anwenden
e) Aufgaben der für das Unternehmen wichtigen Behörden und
Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
f) Leistungen des Unternehmens in der betrieblichen Abwicklung
darstellen; bei der Qualitätssicherung mitwirken
g) Werbemaßnahmen des Unternehmens beschreiben und an
Werbeaktionen des Ausbildungsbetriebes mitwirken
1.2 Organisation a) Aufbauorganisation des Ausbildungsbetriebes beschreiben
des Ausbildungsbetriebes
b) Aufgaben, typische Anforderungen und Arbeitsabläufe aus-
(§ 3 Nr. 1.2)
gewählter Arbeitsplätze im Ausbildungsbetrieb erläutern
c) Betriebsordnung des Ausbildungsbetriebes beachten
d) betriebliche Informationsmöglichkeiten nutzen
1.3 Berufsbildung a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung nennen
(§ 3 Nr. 1.3)
b) Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte
und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, be-
schreiben
c) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungs-
plan vergleichen und Besonderheiten erläutern
d) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen
e) berufliche Fortbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
und rationelle Energieverwendung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern und den
(§ 3 Nr. 1.4) eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestalten
b) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfall-
verhütung, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz
nennen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995 493
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
c) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten, einschließlich Regelungen des Straßenverkehrs, einhalten;
geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen
Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht
verhalten
d) Vorschriften über Br~ndverhütung und Brandschutzeinrichtun-
gen beachten
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
liehen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der
rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, ins-
besondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von
Verpackungsmaterial und Hilfsstoffen, nutzen
f) Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im beruflichen Ein-
wirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen
1.5 Arbeits- und Tarifrecht a) für das Arbeitsverhältnis wichtige betriebliche arbeits- und sozial-
(§ 3 Nr.1.5) rechtliche Bestimmungen beschreiben
b) wesentliche Bestimmungen der für das ausbildende Unter-
nehmen, insbesondere für Auszubildende, geltenden Tarifver-
träge darstellen
c) Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
1.6 Kommunikationstechniken a) betriebliche Informations- und Kommunikationstechniken und
(§ 3 Nr. 1.6) ihre Anwendungsmöglichkeiten darstellen
b) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten formulieren und form-
gerecht gesta!ten
c) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs aufgabenbezogen ver-
wenden
d) die Anwendung der Datenverarbeitung an Beispielen des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
2 Kassenführung und Abrechnung a) Gliederung, Aufgaben und Abrechnungsbeziehungen der Kassen
(§ 3 Nr. 2) erläutern
b) Vorschriften der Kassenführung anwenden
c) Kassen im Zusammenhang mit der Annahme und Ausgabe von
Frachtsendungen führen
d) Zusammenhang des Buchungs- und Abrechnungsverfahrens
mit der Finanzbuchhaltung des Unternehmens an .Beispielen
beschreiben
e) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen an Beispielen des
Ausbildungsbetriebes darstellen
3 Einlieferung von Sendungen a) Kunden über Einlieferungsmöglichkeiten beraten
(§ 3 Nr. 3)
b) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie betriebliche Vor-
schritten bei der Einlieferung von Sendungen anwenden und
Kunden entsprechend beraten
c) Frachtsendungen sowie Kurierpostsendungen annehmen und
Entgelte berechnen
d) Briefsendungen in der Zustellung und an Schaltern mit einge-
schränkter Annahmebefugnis annehmen und Entgelte berechnen
e) Eigen- und Fremdprodukte verkaufen
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4 Transport von Sendungen a) Transportnetze unterscheiden und Grundsätze für den Transport
(§3 Nr. 4) beachten
b) Leitsysteme und Leitbehelfe für den Transport von Sendungen
anwenden
c) Sendungen für den Transport bearbeiten
d) Umschlagaufgaben nach den entsprechenden logistischen
Betriebskonzepten durchführen
5 Eingang und Auslieferung
von Sendungen
(§3 Nr. 5)
5.1 Eingangsbearbeitung a) Verfahren der Eingangsbearbeitung unterscheiden und Grund-
(§ 3 Nr. 5.1) sätze der Eingangsbearbeitung beachten
b) eingehende Sendungen bearbeiten
c) Nachentgelte berechnen
5.2 Auslieferung a) Auslieferungsformen unterscheiden und an der Organisation der
(§3 Nr. 5.2) Arbeitsabläufe mitwirken
b) die Zustellung vorbereiten
c) Ausliefemngsbestimmungen der Zustellung anwenden
d) Sendungen zustellen
e) Postzustellungsaufträge ausführen
t} die Zustellung nachbereiten
g) Frachtsendungen ausgeben
h) SendungenüberPosttächerausgeben
i) zu Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich Verbesserungs-
möglichkeiten aufzeigen
k) Kunden über Dienstleistungsangebot beraten
1) Wirkungen kundenorientierten Verhaltens an Beispielen be-
schreiben und Aufgaben kundenorientiert erledigen
m) Reklamationen entgegennehmen und kundenorientiert Lösungen
herbeiführen
6 Bankdienstleistungen a) Kunden über ausgewählte Dienstleistungen beraten
in der Zustellung
b) ausgewählte Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen
(§ 3 Nr. 6)
Girodienst und Spareinlagen, erbringen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995 495
Anlage lb
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.1 das ausbildende Unternehmen in der Gesamtwirtschaft, Lernziele a, d, f,
1.2 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3 Berufsbildung,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
1.5 Arbeits- und Tarifrecht,
3 Einlieferung von Sendungen, Lernziele a, b,
4 Transport von Sendungen
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
5.1 Eingangsbearbeitung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Lernziel b,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
3 Einlieferung von Sendungen, Lernziel b,
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 das ausbildende Unternehmen in der Gesamtwirtschaft, Lernziele b, c, f, g,
5.2 Auslieferung, Lernziele a bis f, 1,
in Verbindung mit
2 Kassenführung und Abrechnung, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Lernziel b,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen •
1.6 Kommunikationstechniken,
5.2 Auslieferung, Lernziele i, k, m,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.2 Auslieferung, Lernziele a bis f,
1.2 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Lernziele b, c,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
fortzuführen.
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2 Kassenführung und Abrechnung, Lernziele a, c bis e,
3 Einlieferung von Sendungen, Lernziele c bis e,
5.2 Auslieferung, Lernziele g, h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4 Transport von Sendungen, Lernziele a, b,
5.2 Auslieferung, Lernziele k bis m,
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
6 Bankdienstleistungen in der Zustellung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 das ausbildende Unternehmen in der Gesamtwirtschaft,
5.2 Auslieferung, Lernziele a bis f, i bis m,
fortzuführen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995 497
Anlagella
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Berufsbildung, Arbeitssicherheit a) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan
und Umweltschutz vergleichen und Besonderheiten erläutern
(§ 4 Nr. 1)
b) berufliche Fortbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
c) Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften am
eigenen Arbeitsplatz anwenden
d) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der
rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, ins-
besondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von
Verpackungsmaterial und Hilfsstoffen, nutzen
e) Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im beruflichen Ein-
wirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen
2 Absatzförderung, Beratung a) Wettbewerbssituation für die angebotenen Dienstleistungen und
und Verkauf Produkte erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) an verkaufsfördernden Maßnahmen im Ausbildungsbetrieb mit-
wirken und Vorschläge zur Verkaufsförderung unterbreiten
c) Kundengespräche situationsgerecht unter Berücksichtigung
sprachlicher und nichtsprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten
führen
d) Kundenwünsche ermitteln, geeignete Dienstleistungen und
Produkte anbieten und verkaufen
e) Verkaufsargumente aus der Dienstleistung ableiten und auf
Kundenerwartungen ausrichten
f) Reklamationen entgegennehmen und kundenorientiert Lösungen
herbeiführen
g) Qualitätsziele des Unternehmens im eigenen Arbeitsbereich
umsetzen
3 Buchungs- und Abrechnungs- a) Aufbau des Rechnungswesens im Unternehmen und Abrech-
verfahren, Kassenführung nungsbeziehungen mit anderen Unternehmen erläutern
(§ 4 Nr. 3)
b) Kassen mit dem DV-gestützten Buchungssystem des Ausbil-
dungsbetriebes führen
c) Kassenbestände unter Beachtung der betrieblichen Sicherheits-
vorschriften verwalten
d) Einnahmen und Ausgaben buchen
e) Kassenabschlüsse erstellen und Kassenabrechnungen fertigen
f) Haftungsgrundsätze beim Auftreten von Abschlußunterschieden
erläutern und betriebsübliche Maßnahmen veranlassen
g) bare und unbare Zahlungsmittel für Leistungen annehmen
h) Eigen- und Fremdprodukte beziehen und verwalten
4 Annahme von Sendungen a) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und betriebliche Vor-
(§ 4 Nr. 4) schriften bei der Annahme von Briefsendungen anwenden
b) unterschiedliche Arten von Sendungen des Briefdienstes an-
nehmen
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
c) die Annahme von Sendungen mit zusätzlichen Leistungen durch-
führen
d) Entgelte berechnen und Sendungen entsprechend der Frei-
machungsart weiterbehandeln
5 Ausgabe von Sendungen a) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und betriebliche Vor-
(§ 4 Nr. 5) schriften bei der Ausgabe von Briefsendungen anwenden
b) Briefsendungen entsprechend den unterschiedlichen Arten der
Abholung bearbeiten
c) Postzustellungsaufträge bearbeiten
6 Dienstleistungen für die Postbank, a) das betriebliche Zusammenwirken mit den Unternehmen
die Telekom und Dritte Postbank und Telekom sowie mit Dritten darstellen
(§ 4 Nr. 6) b) gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zum Geheimnis- und
Datenschutz sowie zur Haftung, bei der Ausführung von
Leistungen beachten
c) Dienstleistungen im Girodienst erbringen, insbesondere Anträge
auf Eröffnung von Konten sowie Ein- und Auszahlungen bearbei-
ten und Auslandsgelddienste durchführen
d) Dienstleistungen im Bereich Spareinlagen erbringen, ins-
besondere Sparbücher ausstellen sowie Ein- und Auszahlungen
bearbeiten
e) Dienstleistungen für die Telekom erbringen, insbesondere Auf-
träge entgegennehmen und Produkte verkaufen
f) sonstige Dienstleistungen für Dritte erbringen, insbesondere
Produkte verkaufen
7 Organisation und Personal
(§4 Nr. 7)
7.1 Betriebliche Organisations- a) an der Organisation des Betriebsablaufs mitwirken und Kontroll-
und Verwaltungsaufgaben aufgaben wahrnehmen
(§ 4 Nr. 7.1) b) die Kostenstruktur unter Beachtung des im Ausbildungsbetrieb
angewandten Verfahrens der Kosten- und Leistungsrechung
darstellen
c) an kaufmännischen Steuerungs- und Überwachungsaufgaben
mitwirken
d) Texte des internen und externen Schriftverkehrs formulieren
und gliedern sowie mit Textverarbeitungsgeräten normgerecht
gestalten
e) betriebliche Organisations- und Verwaltungsaufgaben mit Hilfe
von Arbeits- und Organisationsmitteln sowie Bürokommunika-
tionstechniken lösen
f) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten,
in geeigneter Form darstellen und an der Auswer:tung mitwirken
7.2 Bereichsbezogene Personal- a) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbe-
aufgaben sondere Urlaubs- und Krankmeldungen sowie Unfallmeldungen
(§4 Nr. 7.2) bearbeiten
b) weitere mitarbeiterbezogene Unterlagen, insbesondere im Zu-
sammenhang mit personellen Veränderungen und Entlohnung,
bearbeiten
c) Personaleinsatz planen und Aufsichtsfunktionen wahrnehmen
d) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Regelungen zum
Datenschutz einhalten
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995 499
Anlagellb
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau
- Zeitliche Gliederung -
3. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1 Berufsbildung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
2 Absatzförderung, Beratung und Verkauf, Lernziel f,
7 Organisation und Personal
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2 Absatzförderung, Beratung und Verkauf, Lernziele a bis e, g,
3 Buchungs- und Abrechnungsverfahren, Kassenführung,
4 Annahme von Sendungen,
6 Dienstleistungen für die Postbank, die Telekom und Dritte
zu vermitteln.
3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition ·
5 Ausgabe von Sendungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3 Buchungs- und Abrechnungsverfahren, Kassenführung
fortzuführen. Außerdem ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2 Absatzförderung, Beratung und Verkauf,
4 Annahme von Sendungen,
6 Dienstleistungen für die Postbank, die Telekom und Dritte
zu vertiefen.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkenechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolharifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem _1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
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Teil 1: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellleferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
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Die Titelblätter der Bände 1, 2 und 3 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten
und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden für
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