430 Bundesgesetzbl~tt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Vom 31. März 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli
1993 (BGBI. 1 S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3186), wird wie folgt geändert:
In der Anlage II (zu § 29a) wird das Wort „Gambia„ gestrichen.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. März 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sch narren berger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 431
Bekanntmachung
der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 31. März 1995
Auf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Binnen-
markt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseuchenrechtlicher Ver-
ordnungen vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3943) wird nachstehend der
Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der seit 1. Januar
1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. Februar 1994
(BGBI. 1S. 199),
2. den am 17. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli
1994 (BAnz. S. 7289),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3943).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 7 Abs. 1 und des§ 79a, jeweils in Verbindung mit§ 7 Abs. 2 des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar
1993 (BGBI. 1S. 116),
zu 3. des § 7 Abs. 1 und 1a sowie der §§ 73a und 79a des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).
Bonn, den 31. März 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über das innergemeinschaftliche Verbringen
sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt1 §24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
Allgemeine Vorschriften §25 Einfuhrverbote
§ 1 Anwendungsbereich §26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 2 Begriffsbestimmungen §27 Einfuhruntersuchung
§ 3 Bescheinigungen §28 Anzeige der Ankunft
§ 4 Anzeige und Registrierung
§ 5 Buchführung Unterabschnitt 2
§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse Maßnahmen bei der Einfuhr
§ 7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
§29 Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
§30 Bescheinigungen
Abschnitt2
§31 Zurückweisung
lnnergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 1
Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren
Anforderungen
an das innergemeinschaftliche Verbringen
§32 Allgemeine Bestimmung
§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen §33 Eingeführte Schlachttiere
§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen §34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere
§35 Eingeführte Papageien und Sittiche
§10 Verbringungsverbot für Fleisch
§36 Eingeführtes Rohmaterial
§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten Abschnitt4
§14 Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische Durchfuhr
§ 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial
§37 Anforderungen an die Durchfuhr
§14b (weggefallen)
§15 Zulassungsbedürftige Betriebe
§16 Bekanntgabe der Zulassungen Abschnitts
§17 Ruhen der Zulassung Ausnahmen
§18 Kennzeichnung
§38 Tiere
Unterabschnitt 2 §39 Waren
Überwachung
des innergemeinschaftlichen Verbringens
Abschnitt&
§19 Anzeige der Ankunft
Befugnisse der Behörde,
§20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung Ordnungswidrigkeiten
§21 Sonstige Maßnahmen
§40 Befugnisse der Behörde
Abschnitt3 §41 Ordnungswidrigkeiten
Einfuhr
Abschnitt7
Unterabschnitt 1 Schlußvorschriften
Anforderungen an die Einfuhr
§ 42 (weggefallen)
§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 23 Sonderbestimmungen für die Einfuhr aus bestimmten
EWR-Staaten § 44 (Inkrafttreten)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 433
Abschnitt 1 10. Nutz- und Zuchttiere:
Allgemeine Vorschriften Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewin-
nung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Aus-
nahme der Schlachttiere;
§1
Anwendungsbereich 11. Schlachttiere:
Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt
Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche
sind;
Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr
1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen, 12. Fleisch:
Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosi- zum · menschlichen Genuß geeignete Teile ge-
miae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels schlachteter oder erlegter Tiere und die daraus her-
sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger gestellten Fleischerzeugnisse;
Vögel, Süßwasserfische und Bienen (Tiere),
13. frisches Fleisch:
2. toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen
und Abfällen von Tieren der in Nummer 1 genannten Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-
Arten sowie von aus Meerestieren gewonnenen Meh- den Behandlung, außer einer Kältebehandlung,
len (Waren), unterworfen worden ist;
3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff 14. Fleischerzeugnis:
sein können (Gegenstände).
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von
Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit
§2 einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-
Begriffsbestimmungen lung, unterworfen worden ist;
Im Sinne dieser Verordnung sind 14a. Rohmaterial:
1. Klauentiere: Drüsen, innere Organe und sonstige Produkte oder
Nebenprodukte der Schlachtung, die zur Herstell~ng
Wiederkäuer und Schweine;
pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse
2. Einhufer: oder von Futtermitteln bestimmt sind;
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebro- 14b. unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und
ide; Federteile:
3. eingetragene Pferde: Waren, die weder
Nutz- und Zuchtpferde, die in ein Zuchtbuch oder die a) im Falle von Borsten, Haaren und Wolle einer
Liste einer vom Bundesministerium für Ernährung, Fabrikwäsche,
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger be- b) im Falle von Federn und Federteilen einer Wäsche
kanntgegebenen Sportorganisation eingetragen sind; mit ströroendem Wasserdampf
4. Geflügel: noch einer sonstigen Behandlung unterzogen wor-
den sind, die eine Übertragung von Krankheitserre-
Haus- und Wildgeflügel;
gern ausschließt;
5. Hausgeflügel: 14c. Futtermittel:
Enten, Flachbrustvögel, Gänse, Hühner, Perlhühner Futtermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futter-
und Truthühner;
mittelgesetzes, die aus Waren nach§ 1 Nr. 2 beste-
6. Wildgeflügel: hen oder solche enthalten;
Auerwild, Birkwild, Fasanen, Flughühner, Haselhüh- 14d. lmkereierzeugnisse:
ner, Moorhühner, Pfauen, Rackelwild, Rebhühner, Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, die
Schneehühner, Schnepfen - einschließlich Bekassi- ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei be-
nen -, Schwäne, Steinhühner, Tauben, Trutwild, stimmt sind;
Wachteln, Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse und
Wildtauben, auch wenn sie in Farmen oder auf son- 15. Fischhaltungsbetrieb:
stige Weise gehalten werden;
Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Häl-
7. Eintagsküken: terung von Süßwasserfischen;
Geflügel, das seit dem Schlupf nicht gefüttert wor- 16. seuchenfreie Zone:
den ist;
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-
8. (weggefallen) messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher
Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-
9. Bienen: ladung
Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren a) von Rindern, Schafen oder Ziegen kein Fall von
Begleitbienen; Maul- und Klauenseuche,
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) von Schweinen kein Fall von Ansteckender §4
Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Maul-
Anzeige und Registrierung
und Klauenseuche, Schweinepest oder Vesikulä-
rer Schweinekrankheit Wer gewerbsmäßig
aufgetreten ist; 1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemein-
16a EWR-Staat: schaftlich verbringen oder einführen oder
Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über 2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaft-
den Europäischen Wirtschaftsraum ist; lichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
17. Durchfuhr: will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftli-
Zulassung nach§ 14 Abs. 5, § 14a Abs. 2, §·_14a Abs. 5
ches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-
oder § 15 Abs. 2 bedürfen, und Betriebe, die wegen einer
schließender Ausfuhr;
Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat regi-
18. Dokumentenprüfung: striert worden sind. Die zuständige Behörde erfaßt die
amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleiten- angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registrier-
den Bescheinigungen; nummer in einem Register.
19. Nämlichkeitskontrolle:
§5
amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren
und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigun- Buchführung
gen; Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
20. physische Untersuchung: 1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten
amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen und eingeführten Tiere und Waren Buch zu führen,
Zustandes von Tieren und Waren; soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung
zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
21 . Grenzkontrollstelle:
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung 2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als
der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, aufzube-
physischen Untersuchung von Tieren und Waren an wahren.
der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen
oder Flughafen; sein:
22. Grenzübergangsstelle: 1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
der Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle 2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und
von Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in Anschrift des Erwerbers,
einem Hafen oder Flughafen.
3. Art sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren.
§3 § 24 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
Bescheinigungen
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen §6
der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des Anforderungen
§ 30 Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in an Transportmittel und -behältnisse
deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. (1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten
Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transport-
Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer mitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich ver-
Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. bracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in
Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden,
wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgese- (2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sit-
henen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheini- tiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemein-
gungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und schaftlich verbracht oder eingeführt werden, die aus-
diese Alternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen schließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten,
mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Strei- demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von
chungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.
nur zulässig, wenn es sich handelt um
§7
1. nicht zutreffende Alternativen,
2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe Zuständigkeit,
oder einen bestimmten Verwendungszweck nicht allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
gefordert werden, oder Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigun-
3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-
Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen behörden. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden,
worden ist. wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 435
Abschnitt2 (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das
innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen
lnnergemeinschaftliches Verbringen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall
genehmigt werden, wenn die Sendung
Unterabschnitt 1 1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in
Anforderungen an das ein Drittland oder
lnnergemeinschaftliche Verbringen 2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein
Drittland
§8 verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen
Genehmigungsfreies Verbringen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestim-
mungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten zollamtlichen Überwachung.
Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-
schaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort (5) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen
für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vor- Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die
geschriebenen Bescheinigung begleitet sind. Abweichend entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-
hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem grundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen
Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben
wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von der und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Bescheinigung nach § 30 Satz 1 und einer beglaubigten schaft und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger
Kopie der Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 begleitet bekanntgemacht, so muß die Bescheinigung nach Absatz 1
sind. Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein,
aus der sich ergibt, daß diese Voraussetzungen erfüllt
(1 a) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein- sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und schaft und Forsten gibt auch die Aufhebung der Maß-
von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten nahme im Bunde:>anzeiger bekannt.
genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Unter-
suchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung (6) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und
oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbe- Federteile dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht
probung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, daß Tier- werden, wenn sie fest verpackt oder vollkommen trocken
seuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens sind.
nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung
nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen §9
Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden. Genehmigungspflichtiges Verbringen
(2) Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und
Schafen und Ziegen sowie Samen von Pferden, Schafen Waren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf
und Ziegen dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit
werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind, Ursprung in einem Drittland, die von der Bescheinigung
die für die betreffenden Waren in einer Entscheidung vor- nach § 30 Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheini-
geschrieben ist, die gung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.
1. die Europäische Gemeinschaft
a) im Falle von Eizellen und Embryonen auf Grund des §9a
Artikels 11 Abs. 3 und Verbringungsverbot für Tiere
b) im Falle von Samen auf Grund des Artikels 11 Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genann-
Abs.2 ten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie
der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen
über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den erfüllen.
Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in
der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein- §10
schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Verbringungsverbot für Fleisch
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1
der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug-
L 268 S. 54) in der jeweils geltenden Fassung erlassen nisse innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das fri-
und sche Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeug-
nisse verwendete frische Fleisch
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht 1. von Tieren gewonnen wurde, die
hat. a) aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen
Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweine-
(3) Abweichend von Absatz 2 kann das innergemein- krankheit, Schweinepest oder Ansteckender
schaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen von Schweinelähmung unterliegt, oder
Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Samen
von Pferden, Schafen und Ziegen genehmigt werden, b) aus einem Sperrbezirk stammen,
solange im Hinblick auf die betreffende Ware die Entschei- sofern die Tierart für die festgestellte Seuche empfäng-
dung und die Bekanntmachung noch nicht ergangen sind. lich ist;
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauen- im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den
seuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S. 13) in
oder Ansteckende Schweinelähmung festgestellt wor- der jeweils geltenden Fassung
den ist, vom Tage der Feststellung der Seuche bis zur
von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitglied-
abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses er-
staat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-
schlachtet worden ist;
lichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundes-
3. von Schweinen, Schafen oder Ziegen gewonnen ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht
Sperre wegen Brucellose der Schweine oder Brucel- hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im
lose der Schafe und Ziegen unterliegt, oder Bundesanzeiger bekannt.
4. von Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen wurde, (2) Die zuständige Behörde kann das innergemein-
wenn der Verfügungsberechtigte nicht vor der Schlach- schaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Ver-
tung die Erklärung abgegeben hat, daß die Tiere seit öffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1
mindestens 21 Tagen vor der Schlachtung oder seit untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich
ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht worden ist.
gehalten worden sind; die Erklärung ist auf Verlangen
schriftlich abzugeben.
§12
(2) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-
Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
dicht verschlossenen Behältnissen, die
1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert min- (1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen
destens 3 beträgt, und Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teil-
weise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden
2. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 beglei- Betrieb oder von Märkten oder Sammelstellen verbracht
tet werden, die bei der Angabe ,,Art der Erzeugnisse" werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen
mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 worden sind.
Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.
(2) Ein Markt darf nur zugelassen werden, wenn
(3) Das Verbot gilt - ausgenommen in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a -ferner nicht für 1. er amtstierärztlich überwacht wird,
1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von 2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutztiere oder
mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und nur für Schlachttiere abgehalten wird,
2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 3. nur der Auftrieb von Tieren erlaubt ist, die den für sie
5,5 Kilogramm, die nach Anlage 3 Spalte 2 vorgesehenen Anforderungen
a) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung entsprechen, bei Zucht- und Nutzrindern vorbehaltlich
von mindestens 9 Monaten unterlegen haben, des Absatzes 3, und
b) einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen 4. er in einer seuchenfreien Zone liegt.
pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen und Satz 1 gilt für die Zulassung einer Sammelstelle entspre-
c) aus frischem Fleisch von Schweinen hergestellt wor- chend.
den sind, die nicht aus einem wegen Vesikulärer (3) Auf einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene
Schweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stammen, Sammelstelle dürfen Klauentiere und Einhufer nur ver-
soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 8 bracht werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8
Abs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe ,,Art der Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Zucht- und Nutzrinder dürfen
Erzeugnisse" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 jedoch auch aufgetrieben werden, wenn die in dieser
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG" versehen Bescheinigung vorgesehenen Untersuchungen auf Tuber-
ist. kulose, Brucellose oder Enzootische Leukose noch nicht
durchgeführt worden sind.
§ 11 (4) Werden Rinder oder Schweine auf einem zugelasse-
Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren nen Markt oder einer zugelassenen Sammelstelle erwor-
ben und nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht, so
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren ist die Bezeichnung des Marktes oder der Sammelstelle in
und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit die Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einzutragen.
1. Tiere, Embryonen und Samen von Hausrindern, Samen
von Hausschweinen sowie Bruteier von Geflügel auf §13
Grund einer nach Artikel 1Oder Richtlinie 90/425/EWG
des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der vete- Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
rinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im (1) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem
Innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt
(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden 1. auf einen von der zuständigen Behörde zu diesem
Fassung oder Zweck zugelassenen Schlachttiermarkt oder
2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der 2. in ein öffentliches oder von der zuständigen Behörde
Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember zu diesem Zweck zugelassenes nicht-öffentliches
1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen Schlachthaus
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 437
verbracht werden. Sie sind spätestens fünf Tage nach ten für die Vermarktung von Tieren und anderen
ihrem Eintreffen zu schlachten. Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46 S. 1) in
(2) Ein Schlachttiermarkt darf nur zugelassen werden, der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
wenn er an ein Schlachthaus nach Absatz 1 Nr. 2 angrenzt 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des Anhangs C
und wenn sichergestellt ist, daß Nr. 1 Buchstabe B und C der Richtlinie 91 /67/EWG in
1. der Abtrieb aller Tiere nur in Schlachthäuser nach der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
Absatz 1 Nr. 2 erfolgt und (6) Aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Weichtiere
2. die Tiere in diesen Schlachthäusern innerhalb von fünf dürfen in einen Fischhaltungsbetrieb nur eingesetzt wer-
Tagen nach ihrem Eintreffen auf dem Markt geschlach- den, wenn sie
tet werden. 1. aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stam-
(3) Ein nicht-öffentliches Schlachthaus darf nur zugelas- men,
sen werden, wenn die seuchenhygienischen Vorausset- 2. aus einem von der zuständigen Behörde als seuchen-
zungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, frei anerkannten Schutzgebiet stammen oder
daß die Schlachttiere innerhalb der Frist nach Absatz 1
3. zwischenzeitlich in einer Reinigungsanlage gehältert
Satz 2 geschlachtet werden.
worden sind.
(4) Aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachte Nutz-
(7) Eine Reinigungsanlage nach Absatz 6 Nr. 3 darf nur
und Zucht-Hausrinder und -schweine unterliegen im
zugelassen werden, wenn sie mit einer Vorrichtung zur
Bestimmungsbetrieb für 14 Tage der Beobachtung durch
Desinfektion des Abwassers ausgestattet ist.
die zuständige Behörde. Diese kann im Einzelfall Ausnah-
men von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenverbrei-
tung nicht zu befürchten ist. § 14a
Besondere Bestimmungen für Rohmaterial
§14
(1) Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer
Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische Erzeugnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur
unmittelbar in
(1) Süßwasserfische - ausgenommen deren Eier und
Sperma - dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht ver- 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig pharmazeutische
bracht werden, wenn sie Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmaterial her-
stellen darf, oder
1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet wer-
den sollen oder 2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck
zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb
2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchen-
rechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt. verbracht werden.
(2) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische (2) Ein Lager- und Sortierbetrieb für Rohmaterial zur
und von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse darf nur zuge-
von Süßwasserfischen dürfen aus anderen Mitgliedstaa- lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Bestim-
ten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach mungen des Artikels 2 Abs. 5 Satz 3 Buchstabe a bis f der
Absatz 1 stammen. Entscheidung 92/183/EWG der Kommission vom 3. März
1992 zur Festlegung von allgemeinen Bedingungen für die
(3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische Einfuhr von bestimmtem Rohmaterial für pharmazeutische
- ausgenommen Weichtiere und Zehnfußkrebse -, die Verarbeitungsbetriebe aus Drittländern, die mit der Ent-
nicht aus einem von der zuständigen Behörde als seu- scheidung 79/542/EWG des Rates festgelegten Liste auf-
chenfrei anerkannten Schutzgebiet stammen, dürfen
geführt sind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33) in der jeweils gelten-
innergemeinschaftlich nur in ausgenommenem Zustand den Fassung eingehalten werden.
verbracht werden.
(3) Rohmaterial zur Herstellung technischer Erzeugnisse
(4) Süßwasserfische, die zur Abgabe an einen zugelas-
darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in
senen Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitglied-
staat oder an einen Fischhaltungsbetrieb, der in einem 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig technische Erzeug-
anerkannten seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen nisse unter Verwendung von Rohmaterial herstellen
Mitgliedstaates liegt, bestimmt sind, dürfen nur verbracht darf, oder
werden, wenn sie aus 2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck
1. einem von der zuständigen Behörde zugelassenen zugelassenen Lagerbetrieb
Fischhaltungsbetrieb oder verbracht werden.
2. einem Fischhaltungsbetrieb, der in einem von der (4) Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für
zuständigen Behörde als seuchenfrei anerkannten Heimtiere darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmit-
Schutzgebiet liegt, telbar in
stammen. 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig Futtermittel für
(5) Ein Fischhaltungsbetrieb darf nur zugelassen wer- Heimtiere unter Verwendung von Rohmaterial herstel-
den, wenn len darf, oder
1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 Buchstabe A 2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck
der Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar zugelassenen Lagerbetrieb
1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschrif- verbracht werden.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(5) Ein Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstellung §18
technischer Erzeugnisse oder von Futtermitteln für Heim-
Kennzeichnung
tiere darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist,
daß die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel 10 Nr. 5 Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 ge-
bis 7 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. De- nannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen inner-
zember 1992 Ober die tierseuchenrechtlichen und ge- gemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder
sundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeug- ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2
nissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Unterabschnitt 2
bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG
unterliegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils gel- Überwachung des
tenden Fassung eingehalten werden. Innergemeinschaftlichen Verbrlngens
§14b §19
(weggefallen) Anzeige der Ankunft
(1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen Mitglied-
§15 staat hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde
ZulassungsbedQrftige Betriebe die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und
der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzu-
(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Spalte 1 zeigen. Werden Nutz- und Zucht-Hausrinder und -schweine
genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach zusammen mit Klauentieren, die nicht für den Empfänger
anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie bestimmt sind, mit einem Transportmittel transportiert, so
aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck hat der Empfänger dies unter Angabe des Namens und der
zugelassenen Betrieb stammen. Anschrift des Transportbetriebes spätestens unverzüglich
(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen wer- nach der Ankunft der zuständigen Behörde anzuzeigen.
den, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7
(2) Soweit es zur Durchführung der Überwachung erfor-
Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse
derlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, daß der
1. die Anforderungen nach Spalte 2 erfüllt sind und Empfänger von Waren aus anderen Mitgliedstaaten die
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Spalte 3 voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort
eingehalten werden. zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge
der Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt.
§16
§20
Bekanntgabe der Zulassungen
Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirts9haft und Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des
Forsten die Zulassungen von innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder
Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchen-
1. Märkten und Sammelstellen nach§ 12 Abs. 2,
verbreitung schließen lassen, so ordnet sie
2. Schlachttiermärkten nach § 13 Abs. 2,
1. bei Tieren
3. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13 Abs. 3,
a) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
4. Fischhaltungsbetrieben nach § 14 Abs. 5,
b) die Tötung und unschädliche Beseitigung und
5. Lager- und Sortierbetrieben nach § 14a Abs. 2, auch in
2. bei Waren die unschädliche Beseitigung
Verbindung mit§ 36,
6. Lagerbetrieben nach§ 14a Abs. 5, auch in Verbindung an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen,
mit§36, und wenn sichergestellt ist, daß hierbei eine Verbreitung von
Tierseuchen ausgeschlossen wird.
7. Betrieben nach § 15 Abs. 2
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen §21
mit. Dieses gibt die zugelassenen Märkte, Schlachthäu-
ser, Betriebe und Reinigungsanlagen unter Erteilung einer
Sonstige Maßnahmen
Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt. (1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Tiere oder
Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als
§17 den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchen-
rechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren
Ruhen der Zulassung
Rücksendung anordnen, wenn
Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Märk-
1: der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der
ten, Schlachthäusern, Betrieben oder Reinigungsanlagen
Herkunftsmitgliedstaat dies zuläßt,· und
fest, daß die Voraussetzungen für die Zulassung nicht
mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung 2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaa-
bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. ten benachrichtigt worden sind.
- - - ---·-· -·-···---·-----·-·
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 439
(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellung- führt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund
nahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechts-
zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfü- grundlage erlassen hat, und das Bundesministerium für
gungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Entschei-
Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser dung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat
Stellungnahme aufzufordern. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tie-
(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach ren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten
einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tier- oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im
seuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffen-
bedarf der Genehmigung. den Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen
(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat noch nicht ergangen sind.
aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezi-
sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mit- fisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9
gliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfü- Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine
gungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von
Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als
hat. Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine
Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden
Abschnitt3 und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung,
Einfuhr Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich
beseitigt werden.
Unterabschnitt 1 §23
Anforderungen an die Einfuhr Sonderbestimmungen für die
Einfuhr aus bestimmten EWR-Staaten
§22
Abweichend von § 22 gilt für die Einfuhr von
Genehmigungsfreie Einfuhr
1. Tieren und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten
(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke aus Finnland, Norwe-
Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern gen, Österreich und Schweden, ausgenommen Schafe
oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt und Ziegen aus Finnland, Norwegen und Österreich,
werden, wenn und
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer 2. Tieren der in Anlage 3 Spalte 1 Abschnitt I Nr. 3 ge-
Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische nannten Arten oder Verwendungszwecke aus Island
Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5 entsprechend. Ferner
Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen hat und
gilt für die Einfuhr aus Finnland, Norwegen, Österreich und
die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
' Schweden im Falle der Einfuhr von
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntge-
macht hat, und 1. Fleisch § 10 und
2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die 2. Süßwasserfischen § 14 Abs. 1 bis 3
a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den entsprechend.
jeweiligen Verwendungszweck in einer Entschei-
dung vorgeschrieben ist, die die Europäische §24
Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden in
Genehmigungspflichtige Einfuhr
Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage
im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf
betreffenden Teil erlassen hat und das Bundesmini- der Genehmigung.
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, oder §25
b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten Einfuhrverbote
gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster
entspricht. (1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b
Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbe-
Bei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2, 19, 21, 23
haltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in
und 25 genannten Waren sind eine Entscheidung und
Spalte 3 in bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten
deren Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich.
Zeitraum verboten, wenn
Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschrän-
kung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder 1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende
unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig. Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt
und
(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände
dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt- 2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministe-
ländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Dritt- rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
land oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufge- Bundesanzeiger bekanntgemacht
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem . (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und
Tage der Bekanntmachung. Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Doku-
(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen mentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeits-
der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen- kontrolle und physischen Untersuchung.
dungszwecke ist verboten, wenn und soweit (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegen-
ständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend,
1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäi-
daß lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlich-
sche Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden
keitskontrolle durchgeführt werden.
dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hin-
blick auf das betreffende Drittland oder den betreffen- (4) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder
den Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abwei-
oder ausgeschlossen ist und chend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und
soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Ma~nahme
und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger
vorgeschrieben ist, die
bekanntgemacht hat, dieses macht auch die Aufhe-
bung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. 1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund
(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des
und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grund-
Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-
Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 dern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und
oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/
in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56)
worden ist. oder
b) des Artikels 8 Nr. 3 der Richtlinie 90/675/EWG des
(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegen-
Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von
ständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungs-
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er-
mitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforde-
zeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1)
rungen als das deut~he Recht stellen und die das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For- in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
sten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend. und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht
hat.
§26
§28
Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
Anzeige der Ankunft
(1) Die Einfuhr von Tieren sowie von Waren nach Anlage 4 (1) Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die voraus-
Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder von Gegen- sichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter Tiere sowie
ständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit zuge- Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II
ordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundes- oder Gegenstände nach Anlage 9a unter Angabe der Art
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren oder Gegen-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen stände einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkon-
im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. trollstelle kann Ausnahmen zulassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Waren (2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegenständen
oder Gegenständen über Zollstellen mit zugeordneten nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter Verwendung
Grenzübergangsstellen, die das Bundesministerium für eines Formulars der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 Nr. 2
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen anzuzeigen.
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht hat, zulässig, wenn diese Waren
oder Gegenstände unverzüglich unter Zollaufsicht von der Unterabschnitt 2
Grenzübergangsstelle zur nächstgelegenen Grenzkon-
trollstelle verbracht werden. Maßnahmen bei der Einfuhr
§27 §29
Einfuhruntersuchung Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
(1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Die Nämlichkeitskontrolle wird
Anlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der 1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der 2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I,
physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle.
Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die über eine durchgeführt. Die physische Untersuchung wird
Grenzübergangsstelle eingeführt werden. dort die Doku- 1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
mentenprüfung und die Nämlichkeitskontrolle und bei der
2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
Grenzkontrollstelle die physische Untersuchung durch-
zuführen. durchgeführt.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 441
§30 Unterabschnitt 3
Bescheinigungen Vorschriften
über eingeführte Tiere und Waren
Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis,
daß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschriften entspre-
chen, so wird dem Verfügungsberechtigten von der §32
Grenzkontrollstelle hierüber eine Bescheinigung ausge- Allgemeine Bestimmung
stellt, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die
Europäische Gemeinschaft Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestim-
mungsort zu befördern. Die Bescheinigungen nach§ 30
1. für Tiere auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richt- sind mitzuführen.
linie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung und
§33
2. für Waren auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30 der
Richtlinie 90/675/EWG in der jeweils geltenden Fas- Eingeführte Schlachttiere
sung
(1) Eingeführte Schlachtklauentiere und -einhufer dür-
erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, fen nur unmittelbar in das von der zuständigen Behörde
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
gemacht hat. Hat der Verfügungsberechtigte bei der zugelassene nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht
Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist werden. Sie sind dort, sofern nicht eine kürzere Frist be-
ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im stimmt wird, spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen
Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontroll- zu schlachten.
stelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl (2) Eingeführte Schlachtklauentiere und -einhufer aus
der durch die Teilung entstandenen Sendungen entspre- Finnland, Norwegen, Österreich oder Schweden, ausge-
chende Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 nommen Schlachtschafe und -ziegen aus Finnland, Nor-
und 2 ausgestellt. wegen und österreich, dürfen ferner unmittelbar auf einen
nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassenen Schlachttier-
§31 markt verbracht werden.
Zurückweisung
§34
(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem
Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht Eingeführte Nutz- und Zuchttiere
den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung Bei eingeführten Nutz- und Zuchttieren, ausgenommen
von der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde vorübergehend eingeführte eingetragene Pferde sowie
kann im Einzelfall Süßwasserfische, gelten § 13 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 ent-
1. die Einfuhr sprechend.
a) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder §35
Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
Unterbringung in einer nahegelegenen zugelasse- Eingeführte Papageien und Sittiche
nen Quarantänestation und Eingeführte Papageien und Sittiche unterliegen am
b) der Waren oder Gegenstände zur unverzüglichen Bestimmungsort nach näherer Anweisung des beamteten
unschädlichen Beseitigung Tierarztes der Absonderung in dem durch die Genehmi-
gung nach § 22 Abs. 3 bestimmten Betrieb. Während der
genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen Absonderung hat d_er Einführer die Tiere nach näherer An-
nicht verbreitet werden; weisung des beamteten Tierarztes gegen Psittakose zu
2. ano~dnen, daß behandeln und nach der Behandlung auf Psittakoseerre-
ger untersuchen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
a) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet für eingeführte Tiere aus Finnland, Norwegen, Österreich
und unschädlich beseitigt oder in einer nahegelege- oder Schweden.
nen zugelassenen Quarantänestation unterge-
bracht werden und §36
b) die Waren oder Gegenstände unverzüglich un- Eingeführtes Rohmaterial
schädlich beseitigt werden,
Für eingeführtes Rohmaterial gilt§ 14a entsprechend.
wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der
Seuchenverbreitung bei der Rücksendung oder bei Tie-
ren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. Abschnitt4
(1 a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall Durchfuhr
die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten,
genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß diese Futtermit-
§37
tel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
nachbehandelt werden. Anforderungen an die Durchfuhr
(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen wer- (1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9
den, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die
91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen,
442 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
bedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, c) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer
wenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden. amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung be-
Dies gilt nicht für Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genann- gleitet sind, die nicht älter als 1O Tage ist und aus
ten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie der sich ergibt, daß die Tiere gesund befunden
1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzun- worden sind und in ihrem Herkunftsbestand wäh-
gen erfüllen und rend der letzten 30 Tage keine auf Papageien und
Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen
2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind. Kenntnis gelangt sind,
(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenstän- d) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und
den gelten die §§ 25 bis 30 Satz 1 und § 31 - mit Aus- Sittiche, und
nahme der physischen Untersuchung bei Waren nach
e) Frettchen,
§ 27 - entsprechend.
2. auf Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei
(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9
Orten eines angrenzenden Drittlandes über das
Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke er-
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwi-
folgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren
schen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland
in Form des Zollverschlusses.
über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes ver-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr im bracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen
Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder Tiere eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
das Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen dem Drittland geschlossenen Abkommens über den
Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen und erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,
Tiere dabei nicht zwischengelagert werden.
3. auf Tiere. die im Artistenberuf verwendet werden,
(5) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder ausgenommen Klauentiere,
Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die
3a. auf Pferde, die bei Wanderritten für weniger als
Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur in einer
24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht
Freizone oder in einem Zollager, das zu diesem Zweck von
oder eingeführt werden,
der zuständigen Zollbehörde bewilligt worden ist, zwi-
schengelagert werden. Sie dürfen dort nur 4. auf Hunde, die
1. räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren a) als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundes-
gelagert und wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwal-
tung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder
2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung
oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an
erforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht ver- Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestäti-
ändert werden. gung der Teilnahme durch den Rennveranstalter
und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 Buch-
stabe a innergemeinschaftlich verbracht oder einge-
Abschnitt 5 führt werden,
Ausnahmen 5. auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in
Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich ver-
§38 bracht oder eingeführt werden.
Taere
§39
Die§§ 8, 9, 19 Abs. 1, die§§ 20 bis 22, 24 bis 35 und 37 Waren
sind nicht anzuwenden,
(1) Die §§ 8, 9, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23
1. wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzver1e-
Satz 1, die§§ 24 bis 28, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwen-
gung höchstens drei - im Falle von Hunde- oder
den auf
Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamtem
Wurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt ist - 1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerbli-
nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender chen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder
Arten mitgeführt werden: der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird,
a) Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier oder 2. Fleisch aus Mitgliedstaaten. ausgenommen der italie-
im Falle von Würfen für das Muttertier nachgewie- nischen autonomen Region Sardinien, Portugal und
sen wird, daß es gegen Tollwut schutzgeimpft Spanien, sowie aus Finnland, Norwegen, Österreich
worden ist und die Impfung und Schweden, das
aa) mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-
vor dem Grenzübertritt oder oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-
scher oder konsularischer Vertretungen verbracht,
bb) als Wiederholungsimpfung längstens 12 Mo- eingeführt oder durchgeführt wird, sofern das
nate nach vorausgegangener Tollwutschutz- Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers
impfung und längstens 12 Monate vor dem oder des Empfängers bestimmt ist, oder
Grenzübertritt
b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren
durchgeführt worden ist, Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Ver-
b) Hauskaninchen, brauch mitgeführt wird,
- - - - - · -·---------~-··-····- ~ -~· · · · - - - · - - · · - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 443
3. Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Untersuchungen von Tieren, Waren sowie von Gegen-
Drittländern, ausgenommen aus Finnland, Norwegen, ständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
Österreich und Schweden, in einer Menge bis zu einem durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Per-
Kilogramm, sonen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Untersu-
chung zu überlassen.
a) das
aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mitge- (2) Transporte von Tieren und Waren können beim
führt oder innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluß
der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und unter-
bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht
sucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen
gewerblichen Zwecken eingeführt
eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt.
wird und
(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie
b) wenn deren Transportmittel und -behältnisse können am Be-
aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen stimmungsort stichprobenweise darauf untersucht wer-
Behältnis mit einem Fe-Wert von mindestens den, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen
3,00 erhitzt worden ist oder entsprechen.
bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in (4) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach
einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro- den Absätzen 1 bis 3 zu dulden, die mit diesen Maßnah-
päische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 men beauftragten Personen zu unterstützen und die
der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom
26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen
§41
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit frischem Geflügelfleisch und für Ordnungswidrigkeiten
seine Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
L 268 S. 35) erlassen hat und das Bundes-
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten diese Entscheidung im Bundesanzei- oder fahrlässig
ger bekanntgemacht hat, 1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1a Satz 1,
4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13 Abs. 4 Satz 2,
oder2- auch in Verbindung mit § 34, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3
oder 4, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 5, § 24, § 31
a) Fleisch erlegten Wildes in einer Menge bis zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a oder§ 37 Abs. 1 Satz 1
30 Kilogramm oder ein einzelnes Stück erlegten oder mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 , auch
Wildes, in Verbindung mit Satz 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 5
b) unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen oder 7, § 14a Abs_. 2, auch in Verbindung mit § 36, oder
Ländern, Abs. 5, auch in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2, § 20
Satz 2 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 verbundenen vollzieh-
die im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mit-
baren Auflage,
geführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nicht-
gewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich ver- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 19 Abs. 2, § 20
bracht oder eingeführt werden, Satz 1, § 21 Abs. 1 oder§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder
5. Futtermittel, die 3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 11 Abs. 2 oder
a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung §25Abs. 3
zur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder zuwiderhandelt.
b) für die Tiere eines Transports (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
in angemessener Menge innergemeinschaftlich ver- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
bracht oder eingeführt werden. lässig
(2) Fleisch nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste 1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung
dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten mit § 34, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Speisen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung aus den § 37 Abs. 2, oder§ 43 Abs. 2 oder 4 eine Anzeige
Transportmitteln entfernt werden. Die Art der Beseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
dieses Materials aus Flugzeugen und Seeschiffen bedarf rechtzeitig erstattet,
der Genehmigung. 2. entgegen§ 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2
oder 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch
führt,
Abschnitt 6
3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3
Befugnisse der Behörde, eine Bescheinigung nicht oder nicht für die vorge-
Ordnungswidrigkeiten schriebene Dauer aufbewahrt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 ein Tier oder eine Ware innerge-
§40
meinschaftlich verbringt oder einführt,
Befugnisse der Behörde
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Ver-
(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per- bindung mit Abs. 5 Satz 1 oder § 23 Satz 1, oder
sonen dürfen im Rahmen der Überwachung des innerge- § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware inner-
meinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr gemeinschaftlich verbringt oder einführt,
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Sa. entgegen§ 8 Abs. 6 unbearbeitete Borsten, Haare, 27. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware
Wolle, Federn oder Federteile innergemeinschaftlich ohne Genehmigung durchführt oder
verbringt,
28. entgegen § 37 Abs. 5 eine Ware zwischenlagert,
6. entgegen § 9 Satz 1 ein Tier oder eine Ware aus lagert oder behandelt.
einem anderen Mitgliedstaat ohne Genehmigung
verbringt,
Abschnitt 7
6a. entgegen § 9a ein Tier innergemeinschaftlich ver-
bringt, Schlußvorschriften
7. entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23
Satz 2 Nr. 1, frisches Fleisch oder ein Fleischerzeug- §42
nis innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, (weggefallen)
8. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Klauentier oder einen
Einhufer auf einen zugelassenen Markt oder eine §43
zugelassene Sammelstelle verbringt, Übergangsvorschriften
9. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Schlachtklauentier
(1) Es gelten vorläufig als zugelassen
oder einen -einhufer aus einem anderen Mitglied-
staat verbringt, 1. Betriebe, die nach § 14a Abs. 2 dieser Verordnung in
der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
10. entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23
Satz 2 Nr. 2, einen Süßwasserfisch aus einem ande- 2. Betriebe, die nach§ 43 Abs. 5 Satz 1 dieser Verord-
ren Mitgliedstaat verbringt oder einführt, nung in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fas-
sung,
11. entgegen § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23
Satz 2 Nr. 2, einen getöteten Süßwasserfisch oder 3. Betriebe, die nach § 2c der Futtermittel-Einfuhrverord-
Teile eines solchen oder Eier oder Sperma von Süß- nung,
wasserfischen aus einem anderen Mitgliedstaat ver- 4. Betriebe, die nach § 10a der Futtermittel-Einfuhrverord-
bringt oder einführt, nung
12. entgegen § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 am 31. Dezember 1994 zugelassen sind oder als vorläufig
Satz 2 Nr. 2, einen Süßwasserfisch innergemein- zugelassen gelten. Die vorläufige Zulassung erlischt,
schaftlich verbringt oder einführt,
1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1995 die Erteilung einer
13. entgegen § 14 Abs. 4 einen Süßwasserfisch ver- endgültigen Zulassung im Falle
bringt,
a) des Satzes 1 Nr. 1 oder 2,
14. entgegen § 14 Abs. 6 ein Weichtier in einen Fischhal-
tungsbetrieb einsetzt, b) des Satzes 1 Nr. 3 oder 4
14a. entgegen § 14a Abs. 1, 3 oder 4, jeweils auch in Ver- nach § 14a Abs. 5 beantragt wird, oder
bindung mit§ 36, Rohmaterial verbringt, 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
15. entgegen § 15 Abs. 1 ein Tier oder ein Erzeugnis Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, (2) Wer am 1. Januar 1993 bereits gewerbsmäßig Tiere
16. entgegen § 18 ein Tier oder ein Erzeugnis inner- oder in Anlage 1 in der am 1. Januar 1993 geltenden Fas-
gemeinschaftlich verbringt, sung genannte Waren innergemeinschaftlich verbringt
oder einführt, hat dies bis zum 30. Juni 1993 der zuständi-
17. entgegen § 21 Abs. 4 ein Tier oder eine Ware nach gen Behörde anzuzeigen.
einem anderen Mitgliedstaat verbringt,
(3) Wer am 1. Januar 1995 bereits gewerbsmäßig Haus-
18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware -klauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Ver-
aus einem Drittland oder einem bestimmten Teil bringens oder der Einfuhr transportiert, hat dies bis zum
eines Drittlandes einführt, 30. Juni 1995 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
19. (weggefallen) (4) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbsmäßig
20. entgegen § 24 ein Tier oder eine Ware ohne Geneh- 1. Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut
migung einführt, sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren,
21. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1, 2. Erzeugnisse aus Blut oder Häuten von Einhufern oder
jeweils auch in Verbindung mit § 37 Abs. 3, ein Tier,
eine Ware oder einen Gegenstand einführt, 3. Waren nach den Nummern 6 bis 9 der Anlage 1
22. entgegen § 32 Satz 1 ein Tier befördert, innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis
zum 30. Juni 1994 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
23. entgegen § 32 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mit-
führt, (5) Sammelstellen, auf die am 1. Januar 1995 bereits
Klauentiere und Einhufer verbracht werden, gelten vorläu-
24. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein einge- fig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn
führtes Schlachtklauentier oder einen eingeführten nicht bis zum 30. Juni 1995 die Erteilung einer endgültigen
Schlachteinhufer nicht unmittelbar verbringt oder Zulassung nach§ 12 Abs. 2 beantragt wird oder, im Falle
nicht rechtzeitig schlachtet, rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbar-
25. (weggefallen) keit der Entscheidung über den Antrag.
26. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei
§44
oder Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen
läßt, (Inkrafttreten)
- - - - - - - - - - - - - - - - ---- -------
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 445
Anlage 1
(zu§ 4)
Waren,
deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen
oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
1. Fleisch, Futtermittel, Rohmaterial sowie ausgelassene Fette, Knochen, Horn
und nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen oder Horn und
Schmalz, das nicht Fleisch oder Futtermittel ist
2. Embryonen, Eizellen, Samen sowie Blut, Erzeugnisse aus Blut, Häute und
Erzeugnisse aus ungegerbten Häuten für Heimtiere, soweit nicht unter Num-
mer 1 fallend, sowie unbearbeitete Borsten, Haare und Wolle und nicht
abschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren
3. Embryonen, Eizellen, Samen und Blutserum von Einhufern
4. zum menschlichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rin-
dern, Büffeln, Schafen und Ziegen
5. Bruteier von Hausgeflügel, Federn und Federteile
6. Eier und Sperma von Süßwasserfischen
7. lmkereierzeugnisse
8. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie
Muschel- und Austernsch~len, auch geschrotet und gemahlen
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 6 Abs. 1)
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Art, Verwendungszweck Anforderungen
2
1. Tiere
1. Klauentiere, Einhufer, Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß tieri-
Hasen und Kaninchen sche Abgänge, Einstreu- oder Futter während der Beförderung nicht
heraussickem oder herausfallen können.
2. Hausgeflügel
2.1 Hausgeflügel, Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so
ausgenommen Eintagsküken beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Fedem während der Beför-
derung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfi-
zlerbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert
sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß
tierische Abgänge und Fedem während der Beförderung nicht her-
ausfallen können.
3. Papageien und Sittiche Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Fadem während der
Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
4. Süßwasserfische Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen
sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienen-
dicht verschlossen sein.
II. Waren
1. Rohmaterial Transportbehältnisse müssen flüssigkeitsdicht sein.
2. Samen und Embryonen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
von Hausrindern sein, daß sie verschließbar sind.
3. Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
sein, daß sie verschließbar sind.
4. Bruteier von Hausgeflügel 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfi-
zierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert
sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß
Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht heraus-
fallen können.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 447
Anlage 3
{zu § 8 Abs. 1 und 5,
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und§ 23 Satz 1)
lnnergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren
und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
1. Tiere
1. Hausrinder
1.1 Nutz- und Zuchtrinder, amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-
ausgenommen Tiere, die bescheinigung nach Muster I der linie 64/432/EWG in der jeweils gel-
im Vereinigten Königreich Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG tenden Fassung,
geboren sind des Rates vom 26. Juni 1964 zur Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Regelung viehseuchenrechtlicher · in der jeweils geltenden Fassung
Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit Rindern
und Schweinen {ABI. EG S. 1977)
in der jeweils geltenden Fassung
1.2 Schlachtrinder, ausgenommen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-
Tiere, die im Vereinigten Kö- bescheinigung nach Muster II der linie 64/432/EWG in der jeweils gel-
nigreich geboren sind Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG tenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
2. Hausschweine
2.1 Nutz- und Zuchtschweine amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-
bescheinigung nach Muster III der linie 64/432/EWG in der jeweils gel-
Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG tenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
2.2 Schlachtschweine amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-
bescheinigung nach Muster IV der linie 64/432/EWG in der jeweils gel-
Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG tenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3. Schafe und Ziegen
3.1 Nutz- und Zuchtschafe amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 7 und 8 der Richtlinie
und -ziegen, ausgenommen bescheinigung nach Muster III des 91/68/EWG in der jeweils geltenden
Mastschafe und -ziegen Anhangs Eder Richtlinie 91/68/EWG Fassung,
des Rates vom 28. Januar 1991 zur Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Regelung tierseuchenrechtlicher in der jeweils geltenden Fassung
Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit Schafen
und Ziegen (ABI. EG Nr. L 46 S. 19)
in der jeweils geltenden Fassung
3.2 Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 7 und 8 der Richtlinie
bescheinigung nach Muster II des 91/68/EWG in der jeweils geltenden
Anhangs Eder Richtlinie 91/68/EWG Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3.3 Schlachtschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 7 und 8 der Richtlinie
bescheinigung nach Muster I des 91/68/EWG in der jeweils geltenden
Anhangs Eder Richtlinie 91/68/EWG Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
4. Wildklauentiere amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Muster des Anhangs E der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung, die um den Be- Artikel 10 der Richtlinie
stätigungsvermerk nach Artikel 6 90/425/EWG in der jeweils gelten-
Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der den Fassung
genannten Richtlinie ergänzt ist
5. Einhufer
5.1 eingetragene Pferde amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
bescheinigung nach Muster des An- Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils
hangs B der Richtlinie 90/426/EWG geltenden Fassung,
des Rates vom 26. Juni 1990 zur Artikel 1O der Richtlinie
Festlegung der tierseuchenrecht- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
lichen Vorschriften für das Verbrin- den Fassung
gen von Equiden und fOr ihre Ein-
fuhr aus Drittländem (ABI. EG Nr.
L 224 S. 42) in der jeweils gelten-
den Fassung
5.2 sonstige ~inhufer amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
scheinigung nach Muster des An- Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils
hangs C der Richtlinie 90/426/EWG geltenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
6. Affen und Halbaffen amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Muster des Anhangs E der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung Artikel 1O der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
7 Hunde und Hauskatzen
7.1 bis zu drei Monate alte Hunde amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 1O der Richtlinie
und Hauskatzen, ausgenom- nach Muster des Anhangs E der 90/425/EWG in der jeweils gelten-
men Hunde und Hauskatzen, Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils den Fassung
die nach Irland oder dem Ver- geltenden Fassung, die um den Be-
einigten Königreich verbracht stätigungsvermerk nach Artikel 10
werden Abs. 2 Buchstabe a 5. Anstrich der
genannten Richtlinie ergänzt ist
7.2 mehr als drei Monate alte amtstierärztliche Impfbescheinigung Artikel 10 der Richtlinie
Hunde und Hauskatzen, aus- nach Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a 90/425/EWG in der jeweils gelten-
genommen Hunde und Haus- 5. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG den Fassung
katzen, die nach Irland oder in der jeweils geltenden Fassung
dem Vereinigten Königreich und Bescheinigung nach Anhang E
verbracht werden der genannten Richtlinie, die um
den Bestätigungsvermerk nach
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a
5. Anstrich der genannten Richtlinie
ergänzt ist
7.3 Hunde und Hauskatzen, die amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 10 der Richtlinie
nach Irland oder dem Ver- nach dem Anhang der Entscheidung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
einigten Königreich verbracht 94/273/EG der Kommission vom den Fassung
werden 18. April 1994 über die Veterinär-
bescheinigung für das Inverkehrbrin-
gen von Hunden und Katzen im
Vereinigten Königreich und in lr1and,
sofern die Tiere nicht aus diesen
Ländern stammen (ABI. EG Nr.
L 117 S. 37) in der jeweils gelten-
den Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 449
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
e 3
8. Hasen und Kaninchen Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 14 und 15 der Richtlinie
triebs nach Artikel 4, 4. Anstrich der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung (Angabe des Artikel 1O der Richtlinie
Namens und der Anschrift des Be- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
triebes und Bestätigung, daß die den Fassung
Tiere zum Zeitpunkt des Versands
frei von sichtbaren Krankheitszei-
chen sind und der Betrieb keinen
tierseuchenrechtlichen Beschrän-
kungen unterliegt)
9. Frettchen, Füchse und Nerze Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 14 und 15 der Richtlinie
triebs nach Artikel 4, 4. Anstrich der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung (Angabe des Artikel 10 der Richtlinie
Namens und der Anschrift des Be- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
triebes und Bestätigung, daß die den Fassung
Tiere zum Zeitpunkt des Versands
frei von sichtbaren Krankheitszei-
chen sind und der Betrieb keinen
tierseuchenrechtlichen Beschrän-
kungen unterliegt)
10. Vögel
10.1 Hausgeflügel in Sendungen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
von weniger als 20 Tieren bescheinigung nach Muster 4 des 90/539/EWG in der jeweils gelten-
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ den Fassung,
EWG des Rates vom 15. Oktober Artikel 1O der Richtlinie
1990 über die tierseuchenrecht- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
lichen Bedingungen für den inner- den Fassung
gemeinschaftlichen Handel mit Ge-
flügel und Bruteiern sowie für ihre
Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 303 S. 6) in der jeweils gelten-
den Fassung
10.2 Nutz- und Zucht-Hausgeflügel, amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
ausgenommen zur Aufstockung bescheinigung nach Muster 3 des 90/539/EWG in der jeweils gelten-
von Wildbeständen, in Sendun- Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ den Fassung,
gen von mehr als 19 Tieren EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 10 der Richtlinie
sung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
10.3 Schlacht-Hausgeflügel in amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
Sendungen von mehr als bescheinigung nach Muster 5 des 90/539/EWG in der jeweils gelten-
19 Tieren Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ den Fassung,
EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 1O der Richtlinie
sung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
Aufstockung von Wildbestän- bescheinigung nach Muster 6 des 90/539/EWG in der jeweils gelten-
den in Sendungen von mehr Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ den Fassung,
als 19 Tieren EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 1O der Richtlinie
sung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 • 3
10.5 EintagskOken in Sendungen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
von mehr als 19 Tieren bescheinigung nach Muster 2 des 90/539/EWG in der jeweils gelten-
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ den Fassung,
EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 1O der Richtlinie
sung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
10.6 Papageien und Sittiche amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 1O der Richtlinie
oder Bescheinigung eine~ in einer 90/425/EWG in der jeweils gelten-
tierärztlichen Praxis oder Klinik täti- den Fassung
gen Tierarztes, die den Namen und
die Anschrift des Herkunftsbetriebes
und die Kennzeichen zur Identifizie-
rung der Tiere enthält
10.7 sonstige Vögel Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 10 der Richtlinie
bes nach Artikel 4, 4. Anstrich der 90/425/EWG in der jeweils gelten-
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils den Fassung
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des Be-
triebes und Bestätigung, daß die
Tiere zum Zeitpunkt dfni Versands
frei von sichtbaren Krankheitszei-
chen sind und der Betrieb keinen
tierseuchenrechtlichen Beschrän-
kungen unterliegt)
11. Süßwasserfische
11.1 Süßwasserfische, ausgenom- amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
men Weichtiere, aus einem nach Kapitel 1 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Schutzgebiet, die für einen zu- Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
gelassenen Fischhaltungsbe- geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
trieb oder ein Schutzgebiet 90/425/EWG in der jeweils gelten-
bestimmt sind den Fassung
11.2 Süßwasserfische, ausgenom- amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
men Weichtiere, aus einem zu- nach Kapitel 2 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
gelassenen Fischhaltungsbe- Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
trieb, die für einen zugelasse- geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
nen Fischhaltungsbetrieb oder 90/425/EWG in der jeweils gelten-
ein Schutzgebiet bestimmt sind den Fassung
11.3 Weichtiere aus einem Schutz- amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
gebiet, die für einen zugelas- nach Kapitel 3 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
senen Fischhaltungsbetrieb Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
oder ein Schutzgebiet be- geltenden Fassung Artikel 1O der Richtlinie
stimmt sind 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
11.4 Weichtiere aus einem zuge- amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
lassenen Fischhaltungsbetrieb, nach Kapitel 4 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
die für einen zugelassenen Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
Fischhaltungsbetrieb oder ein geltenden Fassung Artikel 1O der Richtlinie
Schutzgebiet bestimmt sind 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
12. Bienen amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Muster des Anhangs E der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung, die um den Be- Artikel 1O der Richtlinie
stätigungsvermerk nach Artikel 8 90/425/EWG in der jeweils gelten-
der genannten Richtlinie ergänzt ist, den Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 451
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Beschein:gung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Haus- Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 8 a der Richtlinie
rindern, -schweinen, -schafen bes nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f 72/461/EWG in der jeweils gelten-
und -ziegen sowie von Ein- der Richtlinie 64/433/EWG des Ra- den Fassung,
hufern, die als Haustiere ge- tes zur Regelung gesundheitlicher Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
halten werden Fragen beim innergemeinschaft- in der jeweils geltenden Fassung
lichen Handelsverkehr mit frischem
Fleisch (ABI. EG S. 2012) in der je-
weils geltenden Fassung
2. Fleischerzeugnisse
2.1 Fleischextrakte, ausgelassene Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 7 a ·der Richtlinie
Fette, Grieben, Fleischmehl, bes nach Artikel 3 Buchstabe A 80/215/EWG des Rates zur Rege-
Schwartenpulver, gesalzenes Nr. 9 Buchstabe b Abs. i der Richt- lung viehseuchenrechtlicher Fragen
oder getrocknetes Blut und linie 77/99/EWG des Rates zur Re- beim innergemeinschaftlichen Han-
Blutplasma, gereinigte und gelung gesundheitlicher Fragen delsverkehr mit Fleischerzeugnissen
gesalzene, getrocknete oder beim innergemeinschaftlichen Han- (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der je-
erhitzte Mägen, Därme und delsverkehr mit Fleischerzeugnissen weils geltenden Fassung,
Harnblasen (ABI. EG Nr. L 26 S. 85) In der je- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
weils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse, Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 7a der Richtlinie
ausgenommen Fleisch in luft- bes nach Artikel 3 Buchstabe A 80/215/EWG des Rates zur Rege-
dicht verschlossenen Behält- Nr. 9 Buchstabe b der Richtlinie lung viehseuchenrechtlicher Fragen
nissen, das in diesen so erhitzt 77/99/EWG in der jeweils geltenden beim innergemeinschaftlichen Han-
worden ist, daß der Fc•Wert Fassung delsverkehr mit Fleischerzeugnissen
mindestens 3 beträgt (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der je-
weils geltenden Fassung,
Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3. Frisches Fleisch von wild- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
lebenden Säugetieren, die keitsbescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
in Zuchtbetrieben gehalten Anhangs IV der Richtlinie 91/495/
wurden EWG des Rates vom 27. November
1990 zur Regelung der gesundheit-
lichen und tierseuchenrechtlichen
Fragen bei der Herstellung und Ver-
marktung von Kaninchenfleisch und
Fleisch von Zuchtwild {ABI. EG Nr.
L 268 S. 41) in der jeweils gelten-
den Fassung
4. Frisches Fleisch erlegten
Wildes
4.1 Frisches Fleisch erlegten Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Wildes, ausgenommen ganze bes nach Artikel 3 Abs. 4 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
Stücke erlegten Wildes stabe iii der Richtlinie 92/45/EWG
des Rates vom 16. Juni 1992 zur
Regelung der gesundheitlichen und
tierseuchenrechtlichen Fragen beim
Erlegen von Wild und bei der Ver-
marktung von Wildfleisch (ABI. EG
Nr. L 268 S. 35) in der jeweils gel-
tenden Fassung
4.2. Ganze Stücke erlegten Wildes amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
bescheinigung nach Artikel 5 Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung
Buchstabe c der Richtlinie 92/45/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
5. Embryonen von Hausrindern, amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
die nach dem 31. Dezember bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
1990 aufbereitet worden sind hangs C der Richtlinie 89/556/EWG
des Rates vom 25. September 1989
über viehseuchenrechtliche Fragen
beim innergemeinschaftlichen Han-
del mit Embryonen von Hausrindem
und ihrer Einfuhr aus Drittländem
(ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung
6. Samen von Hausrindern, der amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
nach dem 31. Dezember 1989 scheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung,
aufbereitet worden ist hangs D der Richtlinie 88/407/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
des Rates vom 14. Juni 1988 zur in der jeweils geltenden Fassung
Festlegung der tierseuchenrecht-
liehen Anforderungen an den inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit gefrorenem Samen von Rindern
und an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr.
L 194 S. 10) in der jeweils gelten-
den Fassung
7. Samen von Hausschweinen, amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
der nach dem 31. Dezember bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
1991 aufbereitet worden ist hangs D der Richtlinie 90/429/EWG
des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Fes~egung der tierseuchenrecht-
liehen Anforderungen an den inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Samen von Schweinen und an
dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 224
S. 62) in der jeweils geltenden Fas-
sung
8. Frisches Fleisch von Haus- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
kaninchen keitsbescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
Anhangs II der Richtlinie 91/495/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung
9. Frisches Fleisch von Haus- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
geflügel keitsbescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
Anhangs IV der Richtlinie 71/118/
EWG des Rates vom 15. Februar
1971 zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim Handelsverkehr mit
frischem Geflügelfleisch (ABI. EG
Nr. l 55 S. 23) in der jeweils gelten-
den Fassung
10. Frisches Fleisch von Wild- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
geflügel, das in Zuchtbetrieben keitsbescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
gehalten wurde Anhangs IV der Richtlinie 91/495/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung
11. Bruteier von Geflügel
11.1 Bruteier von Geflügel in amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richt-
Sendungen von weniger bescheinigung nach Muster 4 des linie 90/539/EWG in der jeweils
als 20 Eiern Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ geltenden Fassung,
EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
sung in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 453
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
11.2 Bruteier von Geflügel in amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richt-
Sendungen von mehr bescheinigung nach Muster 1 linie 90/539/EWG In der jeweils
als 19 Eiern des Anhangs IV der Richtlinie geltenden Fassung,
90/539/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
12. Ungekalkte Häute von Klauen- Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
tieren, ausgenommen Häute, betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,
die zum menschlichen Genuß stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geeignet sind 92/118/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und
der Registriernummer des Betrie-
bes)
13. Blut und Erzeugnisse aus Blut, Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ausgenommen betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,
a) Blut und Erzeugnisse aus stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Blut von Einhufern, 92/118/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
b) Blut und Erzeugnisse aus den Fassung (Angabe der Art des
Blut, die zum menschlichen Erzeugnisses und des Namens und
Genuß geeignet sind, der Registriemummer des Betrie-
bes)
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
14. Blutserum von Einhufern Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,
stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
92/118/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses, des Namens und der
Registriernummer des Betriebes
und Bestätigung, daß das Serum
von Einhufern stammt, die frei von
Tierseuchen sind, und der Betrieb
keinen tierseuchenrechtlichen Be-
schränkungen unterliegt)
15. Knochen, Horn und nicht ab- Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
schließend verarbeitete Er- betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
zeugnisse aus Knochen oder stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie·
Horn, ausgenommen Mehle, 92/118/EWG in der jeweils gelten-
die nicht zum menschlichen den Fassung (Angabe der Art des
Genuß geeignet oder Futter- Erzeugnisses und des Namens und
mittel sind der Registriernummer des Betrie-
bes)
16. Unbearbeitete Borsten, Haare, Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG -
Wolle, Federn und Federteile betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und
der Registriernummer des Betrie-
bes)
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
17. lmkereierzeugnisse Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und
der Registriernummer des Betrie-
bes)
18. Dünger tierischer Herkunft, Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ausgenommen Guano, kohlen- betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
saurer Kalk sowie Muschel- stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
und Austernschalen, auch 92/118/EWG in der jeweils gelten-
geschrotet oder gemahlen den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und
der Registriernummer des Betrie-
bes)
19. nicht abschließend präparierte Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Jagdtrophäen von Klauentieren betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
und Vögeln stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und
der Registriernummer des Betrie-
bes)
20. Verarbeitetes tierisches Ei- amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
weiß, das nicht zum mensch- nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
lichen Genuß geeignet ist 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
EWG des Rates vom 27. November in der jeweils geltenden Fassung
1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher
Vorschriften für die Beseitigung,
Verarbeitung und Vermarktung tieri-
scher Abfälle und zum Schutz von
Futtermitteln tierischen Ursprungs,
auch aus Fisch, gegen Krankheits-
erreger sowie zur Änderung der
Richtlinie 90/425/EWG (ABI. "EG Nr.
L 363 S. 51) in der jeweils gelten-
den Fassung oder, im Falle der Her-
kunft aus zugelassenen Betrieben,
Bescheinigung des Herkunftsbetrie-
bes nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-
stabe b, 1. Anstrich der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) der Art der vorgenommenen Be-
handlung,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält und
e) im Falle der Herkunft aus regi-
strierten Betrieben, daß das Er-
zeugnis mit negativem Ergebnis
einer Salmonellenuntersuchung
unterzogen wurde)
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 455
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
21. Aus ungegerbten Klauentier- amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
häuten hergestellte Erzeug- nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
nisse des Heimtierbedarfs 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
EWG in der jeweils geltenden Fas- in der jeweils geltenden Fassung
sung in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie 92/118/ 1r
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung oder, im Falle der Herkunft
aus zugelassenen Betrieben, Be-
scheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung jeweils in Verbindung mit An-
hang I Kapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) , daß durch Wärmebehandlung
Krankheitserreger, insbesondere
Salmonellen, abgetötet wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e), daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus regi-
strierten Betrieben, daß das Er-
zeugnis mit negativem Ergebnis
einer Salmonellenuntersuchung
unterzogen wurde)
22. Futtermittel für Heimtiere, die
aus wenig gefährlichen Stoffen
im Sinne der Richtlinie 90/667/
EWG in der jeweils geltenden
Fassung hergestellt wurden
22.1 Futtermittel für Heimtiere in amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
luftdicht verschlossenen Be- nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
hältnissen (Konserven) 1. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
EWG in der jeweils geltenden Fas- in der jeweils geltenden Fassung
sung in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 1 der Richtlinie 92/118/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) , daß das Erzeugnis so erhitzt
worden ist, daß der Fc·Wert
mindestens 3 beträgt, und
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält)
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
22.2 Halbfeuchtfuttermittel amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
für Heimtiere nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
EWG in der jeweils geltenden Fas- in der jeweils geltenden Fassung
, sung in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie 92/118/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung oder, im Falle der Herkunft
aus zugelassenen Betrieben, Be-
scheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung jeweils in Verbindung mit An-
hang I Kapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) , daß die Bestandteile tierischer
Herkunft auf eine Kerntemperatur
von mindestens 90 °c erhitzt
wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuem enthält,
e), daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus regi-
strierten Betrieben, daß das Er-
zeugnis mit negativem Ergebnis
einer Salmonellenuntersuchung
unterzogen wurde)
22.3 Trockenfuttermittel amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
für Heimtiere nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
EWG in der jeweils geltenden Fas- in der jeweils geltenden Fassung
sung in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie 92/118/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung oder, im Falle der Herkunft
aus zugelassenen Betrieben, Be-
scheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung jeweils in Verbindung mit An-
hang I Kapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 457
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
c) , daß die Bestandteile tierischer
Herkunft auf eine Kerntemperatur
von mindestens 90 °C erhitzt
wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e), daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus regi-
strierten Betrieben, daß das Er-
zeugnis mit negativem Ergebnis
einer Salmonellenuntersuchung
unterzogen wurde)
23. Rohmaterial aus wenig gefähr- amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
lichen Stoffen im Sinne der nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
Richtlinie 90/667/EWG in der 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung ~WG in der jeweils geltenden Fas- in der jeweils geltenden Fassung
sung In Verbindung mit Artikel 4
Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herkunftsbetriebes und
c), ob das Material Eiweiß von
Wiederkäuern enthält)
24. Milch und Milcherzeugnisse
24.1 Zum menschlichen Genuß Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
bestimmte wärmebehandelte betriebes nach Artikel 5 Nr. 8 der in der jeweils geltenden Fassung
Milch und Milcherzeugnisse, Richtlinie 92/46/EWG des Rates
die nicht zur unmittelbaren Ab- vom 16. Juni 1992 mit Hygienevor-
gabe an den Endverbraucher schriften für die Herstellung und
bestimmt sind Vermarktung von Rohmilch, wärme-
behandelter Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268
S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung (Angabe über
a) die Art der Ware,
b) die Art der Wärmebehandlung,
c) den Namen und die Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herkunftsbetriebes und
d) den Namen der zuständigen Be-
hörde, wenn auf diesen nicht aus
der Registrier- oder Zulassungs-
nummer geschlossen werden
kann)
24.2 Milch, Milchpulver und son- Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
stige getrocknete Milcherzeug- betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
nisse, nicht zum menschlichen stabe a, 7. Anstrich in Verbindung
Genuß bestimmt mit Anhang I Kapitel 1 Nr. 2 und 3
der Richtlinie 92/118/EWG in der je-
weils geltenden Fassung (Angabe
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
a) der Art der Ware,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herkunftsbetriebes,
c) , daß das Erzeugnis einer Wär-
mebehandlung gemäß Anhang 1
Kapitel 1 Nr. 3 Buchstabe a der
Richtlinie 92/118/EWG unter-
zogen wurde,
d), daß bei der Verwendung von
Massengutbehältnissen diese vor
der Verladung desinfiziert wurden
und
e) daß, im Falle von Milchpulver und
sonstigen getrockneten Milch-
erzeugnissen, nach der Trock-
nung alle Maßnahmen getroffen
wurden, um eine Verunreinigung
der Ware zu vermeiden, und
diese im Falle der Verpackung in
unbenutzte Behältnisse verpackt
wurden)
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 459
Anlage 4
(zu §§ 9, 24, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 und§ 28 Satz 1)
Tiere und Waren,
deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
1. Tiere
1. Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren
sind
II. Waren
1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Januar
1991 aufbereitet worden sind
2. Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Januar 1990
aufbereitet worden ist
3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Januar
1992 aufbereitet worden ist
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 5
(zu§ 9a)
Tiere,
deren innergemeinschaftliches Verbringen
unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Art Voraussetzungen
2
1. Frettchen, Füchse Die Tiere
und Nerze 1. stammen aus einem Betrieb, in dem
während der letzten sechs Monate vor
dem Versand Tollwut oder der Verdacht
auf Tollwut amtlich festgestellt worden
ist,
2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach
Nummer 1 in Kontakt gekommen oder
3. weisen keinen wirksamen Impfschutz
gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
Geflügel, Papageien 1. in dem während der letzten 30 Tage
und Sittiche vor dem Versand Geflügelpest amtlich
festgestellt worden ist oder
2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre
aus Gründen der Newcastle-Krankheit
unterliegt.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 461
Anlage 6
(zu§ 13 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Zulassung nicht-öffentlicher Schlachthäuser
1. Anforderungen an das Schlachthaus
1. Im Schlachthaus müssen vorhanden sein:
1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeits-
undurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausrei-
chend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden
müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material herge-
stellt sein;
1.2 ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder verdächtiger Tiere,
der den unter Nummer 1.1 genannten Anforderungen entspricht und ver-
schließbar ist;
1.3 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen
und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässi-
gem Boden;
1.4 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeits-
undurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und
Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube be-
schickt und entleert werden kann und der in einer Breite von 3 Metern mit
einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
2. Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluß hat, muß die Entladerampe mit einem
flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für
eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuch-
tung ausgestattet sein.
3. Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur
Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des
Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
II. Bestimmungen über das Betreiben des Schlachthauses
1. Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den
Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2. Die in das Schlachthaus aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder
eingeführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen
zu schlachten.
3. Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt zu
schlachten.
4. Milch von Kühen, die im Schlachthaus aufgestallt sind, darf nur gekocht
abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 7
(zu§ 15)
Zulassungsbedürftige Betriebe
Art, Anforderungen Bestimmungen
Verwendungszweck an den Betrieb Ober das Betreiben
2 3
1. Tiere
1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in
der jeweils geltenden Fassung der jeweils geltenden Fassung
2. Hausgeflügel
2.1 Nutz• und Zucht•Hausgeflügel, Anforderungen nach Anhang II Bestimmungen nach Anhang II
einschließlich Eintagsküken, Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG Kapitel II Buchstabe A und An-
in Sendungen von mehr in der jeweils geltenden Fassung hang III der Richtlinie 90/539/EWG
als 19 Tieren in der jeweils geltenden Fassung
II. Erzeugnisse
1. Embryonen von Hausrindern, Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
die nach dem 31. Dezember Kapitel I und Kapitel II Nr. 2 der Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des An-
1990 aufbereitet worden sind Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils hangs B der Richtlinie 89/556/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
1a. Eizellen und Embryonen von Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
Pferden, Schweinen, Schafen Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
und Ziegen in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
2. Samen von Hausrindern, der Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
nach dem 31. Dezember 1989 Kapitel I und II Buchstabe e der Kapitel II Buchstabe a bis d und f
aufbereitet worden ist Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils sowie der Anhänge B und C der
geltenden Fassung Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3. Samen von Hausschweinen, Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
der nach dem 31. Dezember Kapitel I und II Buchstabe e der Kapitel II Buchstabe a bis d und f
1991 aufbereitet worden ist Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils sowie der Anhänge B und C der
geltenden Fassung Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3a. Samen von Pferden, Schafen Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
und Ziegen Kapitel I und II der Richtlinie Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
92/65/EWG In der jeweils geltenden in der jeweils geltenden Fassung
Fassung
4. Bruteier von Geflügel in Anforderungen nach Kapitel 1 Bestimmungen nach Kapitel II Buch•
Sendungen von mehr des Anhangs II der Richtlinie stabe B des Anhangs II und An-
als 19 Tieren 90/539/EWG in der jeweils gelten- hang III der Richtlinie 90/539/EWG
den Fassung in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 463
Anlage 8
(zu§ 18)
Kennzeichnungsmethoden
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
2
1. Tiere
1. Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere
stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden
kann.
2. Pferde
2. 1 eingetragene Pferde Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang
der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den inner-
gemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABI. EG Nr. L 224 S. 55) in der
jeweils geltenden Fassung
2.2 sonstige Nutz- und Zuchtpferde amtlich bestätigte Beschreibung des einzelnen Tieres, aus der sich die
Identität eindeutig ergibt
3. Hunde und Hauskatzen, Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung
mehr als drei Monate alt vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des
Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat
4. Hausgeflügel
4.1 Nutz- und Zucht-Hausgeflügel in Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnum-
Sendungen von mehr als 19 Tieren mer des Herkunftsbetriebes
4.2 Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit
von mehr als 19 Tieren 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,
2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,
3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,
4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, daß sie Eintags-
küken enthalten
5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere
stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden
kann.
6. Süßwasserfische Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der
Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes
II. Erzeugnisse
1. Embryonen von Hausrindern, Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der
die nach dem 31. Dezember 1990 Embryotransfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheini-
aufbereitet worden sind gung sowie Angaben über Entnahmedatum, Rasse und Identität der
Spendereltern, die bei Bedarf in codierter Form sein können
2. Samen von Hausrindern, Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Ras-
der nach dem 31. Dezember 1989 se und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form,
aufbereitet worden ist den Namen der Besamungsstation
3. Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über
Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf
in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Be-
samungsstation unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates
4. Bruteier von Hausgeflügel Kennzeichnung nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der
Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern
und Küken von Hausgeflügel (ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung
5. Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis ·
a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer oder
technischer Erzeugnisse: ,.Ausschließlich zur Herstellung phar-
mazeutischer oder technischer Erzeugnisse" oder
b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für
Heimtiere: .,Ausschließlich zur Herstellung von _Heimtierfutter"
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 9
(zu§ 22 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1 und § 37)
Einfuhr von Tieren und Waren
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländem zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
1. Tiere
1. Wildklauentiere Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
2. Rinder, Schweine, Schafe und Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 8 und 11 der Richtlinie
Ziegen, ausgenommen Tiere in der jeweils geltenden Fassung, 72/462/EWG in der jeweils gelten-
nach Nummer 1 Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG den Fassung
des Rates vom 16. September 1986
über die Untersuchung von Tieren
und von frischem Fleisch auf Rück-
stände (ABI. EG Nr. L 275 S. 36) in
der jeweils geltenden Fassung
3. Einhufer
3.1 eingetragene Pferde Artikel 12 der Richtlinie Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils gelten- 90/426/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung in Verbindung mit Arti- den Fassung
kel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 der Richtlinie Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils gelten- 90/426/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung in Verbindung mit Arti- den Fassung
kel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in
der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden .
Fassung Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
7. Frettchen, Füchse und Nerze Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
8. Hausgeflügel Artikel 21 der Richtlinie Artikel 24 und 32 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils gelten- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung den Fassung
9. Vögel, Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
ausgenommen Hausgeflügel 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 465
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländem zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
10. Süßwasserfische Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG Artikel 20 und 21 der Richtlinie
in der jeweils geltenden Fassung 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
11. Bienen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Haus- Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 14, 15, 16 und 22 der Richt-
rindern, -schweinen, -schafen in der jeweils geltenden Fassung linie 72/462/EWG in der jeweils
und -ziegen sowie Einhufern, geltenden Fassung
die als Haustiere gehalten
werden
2. Fleischerzeugnisse von Tieren
nach Nummer 1
2.1 Fleischerzeugnisse von Tieren Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 21 a und 22 der Richtlinie
nach Nummer 1, ausgenom- in der jeweils geltenden Fassung 72/462/EWG in der jeweils gelten-
men gereinigte und gesalzene, den Fassung
getrocknete oder erhitzte
Mägen, Därme oder Harn-
blasen sowie ausgelassene
Fette
2.2. gereinigte und gesalzene, ge- Veterinärbescheinigung nach Muster
trocknete oder erhitzte Mägen, des Anhangs der Entscheidung
Därme und Harnblasen von 94/187/EG vom 18. März 1994 zur
Tieren nach Nummer 1 Festlegung der Veterinärbedingun-
gen und des Veterinärzeugnisses
für die Einfuhr von Tierdärmen aus
Drittländern (ABI. EG Nr. L 89 S. 18)
in der jeweils geltenden Fassung
2.3 ausgelassene Fette von Tieren Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
nach Nummer 1 in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3. Embryonen von Hausrindern, Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG Artikel 9 und 10 der Richtlinie
die nach dem 31. Dezember in der jeweils geltenden Fassung 89/556/EWG in der jeweils gelten-
1990 aufbereitet worden sind den Fassung
4. Eizellen und Embryonen von Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Pferden, Schweinen, Schafen 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
und Ziegen Fassung Fassung
5. Samen von Hausrindern, der Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG Artikel 10 und 11 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung 88/407/EWG in der jeweils gelten-
aufbereitet worden ist den Fassung
6. Samen von Hausschweinen, Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG Artikel 9 und 10 der Richtlinie
der nach dem 31. Dezember in der jeweils geltenden Fassung 90/429/EWG in der jeweils gelten-
1991 aufbereitet worden ist den Fassung
7. Samen von Pferden, Schafen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
und Ziegen 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
8. Frisches Fleisch von Haus- Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 11 und 12 der Richtlinie
geflügel in der jeweils geltenden Fassung 91/494/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
9. Fleischerzeugnisse von Haus- Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
geflügel in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
10. Frisches Fleisch von Wild- Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
geflügel, das in Zuchtbetrieben in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
gehalten wurde geltenden Fassung
11. Bruteier von Geflügel Artikel 21 der Richtlinie Artikel 23 und 24 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils gelten- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung den Fassung
12. Fleisch von Säugetieren wild- Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
lebender Arten, die in Zucht- in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
betrieben gehalten wurden geltenden Fassung
13. Frisches Fleisch erlegten Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der
Wildes Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
14. Fleischerzeugnisse erlegten Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Wildes Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
15. Fleisch von Hauskaninchen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
16. Ungekalkte Häute von Klauen- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
tieren, ausgenommen Häute, Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
die zum menschlichen Genuß geltenden Fassung geltenden Fassung
geeignet sind
17. Blut und Erzeugnisse aus Blut, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
ausgenommen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
a) Blut und Erzeugnisse aus geltenden Fassung geltenden Fassung
Blut von Einhufern,
b) Blut und Erzeugnisse aus
Blut, die zum menschlichen
Genuß bestimmt sind,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
18. Blutserum von Einhufern Artikel 12 der Richtlinie 90/426/ Veterinärbescheinigung nach An-
EWG in der jeweils geltenden Fas- hang der Entscheidung 94/143/EG
sung in Verbindung mit Artikel 3 der der Kommission vom 1. März 1994
Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils zur Festlegung der Veterinärbedin-
geltenden Fassung gungen und Veterinärzeugnisse für
die Einfuhr von Equidenserum
aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 62
S. 41) in der jeweils geltenden Fas-
sung
19. Knochen, Horn und nicht Bescheinigung des Verfügungs-
abschließend verarbeitete berechtigten nach den Anhängen A
Erzeugnisse aus Knochen und B der Entscheidung 94/446/EG
oder Horn, ausgenommen der Kommission vom 14. Juni 1994
Mehle, die nicht zum mensch- zur Regelung der Einfuhr aus Dritt-
lichen Genuß geeignet oder ländern von Knochen und
Futtermittel sind Knochenerzeugnissen, Hörnern und
Homerzeugnissen sowie Hufen und
Klauen und ihren Erzeugnissen,
ausgenommen Mehle, die ZLlr Wei-
terverarbeitung und nicht zum Ver-
zehr oder zur Verfütterung bestimmt
sind (ABI. EG Nr. L 183 S. 46) in
der jeweils geltenden Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 467
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländem zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
20. ausgelassene Fette und Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Schmalz, die nicht zum Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
menschlichen Genuß geeignet geltenden Fassung geltenden Fassung
sind
21. unbearbeitete Haare, Wolle, Bescheinigung des Herkunfts-
Fadem und Federteile betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-
stabe a, 7. Anstrich in Verbindung
mit Artikel 9 der Richtlinie 92/118/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung (Angabe der Art des Erzeug-
nisses und des Namens und der
Registriernummer des Betriebes)
22. Unbearbeitete Borsten
22.1 Unbearbeitete Borsten, ausge- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach
nommen aus Drittländern oder Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Anhang A der Entscheidung
Teilen von Drittländern, in de- geltenden Fassung 94/435/EG der Kommission vom
nen in den letzten 12 Monaten 10. Juni 1994 über die Veterinär-
vor dem Versand Afrikanische bedingungen und Veterinärbeschei-
Schweinepest aufgetreten ist nigungen für die Einfuhr von
Schweineborsten aus Drittländern
(ABI. EG Nr. L 180 S. 40) in der
jeweils geltenden Fassung
22.2 Unbearbeitete Borsten aus Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach
Drittländern oder Teilen von Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Anhang B der Entscheidung
Drittländern, in denen in den geltenden Fassung 94/435/EG in der jeweils geltenden
letzten 12 Monaten vor dem Fassung
Versand Afrikanische Schwei-
nepest aufgetreten ist
23. lmkereierzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
24. Dünger tierischer Herkunft, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
ausgenommen Guano, kohlen- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
saurer Kalk sowie Muschel- geltenden Fassung geltenden Fassung
und Austemschalen, auch
getrocknet oder gemahlen
25. nicht abschließend präparierte Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Jagdtrophäen von Klauentieren Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
und Vögeln geltenden Fassung
26. Zur Verwendung als Futter-
mittel verarbeitetes tierisches
Eiweiß, ausgenommen be-
stimmte Futtermittel für Heim-
tiere
26.1 Verarbeitetes tierisches Ei- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
weiß, das aus gefährlichen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs A der Entscheidung
Stoffen im Sinne der Richtlinie geltenden Fassung 94/344/EG der Kommission vom
90/667/EWG in der jeweils gel- 27. April 1994 über die Veterinär-
tenden Fassung hergestellt bedingungen und Veterinärbeschei-
wurde, ausgenommen Futter- nigungen für die Einfuhr von ver-
mittel für Heimtiere in luftdicht arbeitetem tierischen Eiweiß, ein-
verschlossenen Behältnissen schließlich derartiges Eiweiß enthal-
tende Futtermittel, aus Drittländern
(ABI. EG Nr. L 154 S. 45) in der
jeweils geltenden Fassung
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländem zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
26.2 Verarbeitetes tierisches Ei- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
weiß, das aus wenig gefähr- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
lichen Stoffen nach der Richt- geltenden Fassung 94/344/EG in der jeweils geltenden
linie 90/667/EWG in der Fassung
jeweils geltenden Fassung her-
gestellt wurde, ausgenommen
Futtermittel für Heimtiere
26.3 Fischmehl und Mehle von Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der amtliche Bescheinigung nach
anderen Meerestieren, aus- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Muster des Anhangs C der Ent-
genommen Futtermittel für geltenden Fassung scheidung 94/344/EG in der jeweils
Heimtiere geltenden Fassung
27. Aus ungegerbten Klauentier- Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
häuten hergestellte Erzeug- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs D der Entscheidung
nisse des Heimtierbedarfs geltenden Fassung 94/309/EG der Kommission vom
27. April 1994 über die Veterinär-
bedingungen und Veterinärbeschei-
nigungen für die Einfuhr von Heim-
tierfutter und von bestimmten unge-
gerbten eßbaren Erzeugnissen für
Heimtiere, in die wenig gefährliche
tierische Abfälle eingegangen sind,
aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 137
S. 62) in der jeweils geltenden Fas-
sung
28. Futtermittel für Heimtiere, die
aus wenig gefährlichen Stoffen
im Sinne der Richtlinie 90/667/
EWG in der jeweils geltenden
Fassung hergestellt wurden
28.1 Futtermittel für Heimtiere in Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
luftdicht verschlossenen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs A der Entscheidung
Behältnissen (Konserven) geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
28.2 Halbfeuchtfuttermittel Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
für Heimtiere Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
28.3 Trockenfuttermittel Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
für Heimtiere Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs C der Entscheidung
geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
29. Rohmaterial aus wenig gefähr- Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
lichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
Richtlinie 90/667/EWG in der geltenden Fassung, geltenden Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 16 der Richtlinie 72/462/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
30. Milch und Milcherzeugnisse
30.1 Milch und Milcherzeugnisse, Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe a und b Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b der
die zum menschlichen Genuß der Richtlinie 92/46/EWG in der Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils
bestimmt sind jeweils geltenden Fassung geltenden Fassung
30.2 Milch, Milchpulver und Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
sonstige getrocknete Milch- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
erzeugnisse, nicht zum geltenden Fassung geltenden Fassung
menschlichen Genuß bestimmt
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 469
Anlage9a
(zu § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1)
Einfuhr von Gegenständen
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlage
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
2
1. Heu, Stroh Artikel 18 der Richtlinie 90/675/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
-----------------------
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 9b
(zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot
der Einfuhr von Tieren und Waren
auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art Seuche Zeitraum
2 3
1. Tiere
1. Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Ansteckende Lungenseuche 12 Monate
der Rinder, Hämorrhagische
Septikämie der Rinder,
Rinderpest
2. Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweine-
lähmung (Teschener
Krankheit), Schweinepest
3. Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Blauzungenkrankheit, Pest 12 Monate
der kleinen Wiederkäuer,
Rifttalfieber, Pockenseuche
der Schafe und Ziegen
Stomatitis vesicularis 6 Monate
specifica
4. Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
Pferdeenzephalomyelitis
Beschälseuche, Rotz 6 Monate
II. Waren
1. Fleisch - ausgenommen
Fleisch, das in einem
luftdicht verschlossenen
Behältnis mit einem
Fc·Wert von mindestens
3,00 erhitzt worden ist -
von
1.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate
Rinderpest
1.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweine-
lähmung (Teschener
Krankheit), Maul- und
Klauenseuche, Schweine-
pest
1.3 Schafen und Ziegen Maul- und Klauenseuche 12 Monate
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 471
Anlage 10
(zu § 25 Abs. 2 und 3)
Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr
von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Rechtsgrundlagen
Art, Verwendungszweck für Einfuhrverbote und -beschränkungen
2
1. Tiere
1. Einhufer Artikel 21 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
2. Geflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
3. Süßwasserfische Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
4. Tiere nach den Nummern 1 bis 3 Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden
sowie sonstige Tiere Fassung ·
II. Waren
1. Embryonen von Hausrindern, die nach Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden
dem 31. Dezember 1990 aufbereitet Fassung
worden sind
2. Samen von Hausrindern, der nach Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet Fassung
worden ist
3. Samen von Hausschweinen, der nach Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils
dem 31. Dezember 1991 aufbereitet geltenden Fassung
worden ist
4. Frisches Fleisch von Hausgeflügel Artikel 14 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
5. Bruteier von Hausgeflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
6. Eier und Sperma von Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Süßwasserfischen Fassung
7. Erzeugnisse nach den Nummern 1 Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG in der jeweils geltenden
bis 6, sonstige Waren tierischer Her- Fassung
kunft und Gegenstände, die Träger
von Ansteckungsstoff sein können
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 11
(zu§ 29)
Durchführung
der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
2
1. Nämllchkeltskontrolle
1. Klauentiere und Einhufer Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die
in Sendungen von nicht mehr Tiere begleitenden Bescheinigung
als 1O Tieren
2. Klauentiere und Einhufer 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere,
in Sendungen von mehr jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese
als 1O Tieren begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung
fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Geflügel und Süßwasserfische Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den
in Sendungen von nicht mehr Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
als 1O Transportbehältnissen
4. Geflügel und Süßwasserfische 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10% der Trans-
in Sendungen von mehr portbehältnisse, jedoch mindestens 1O Transportbehältnisse,
als 1O Transportbehältnissen mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei
Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen
befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Beschei-
nigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5. Sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der
Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden
Bescheinigung
II. Physische Untersuchung
1. Schlachtklauentiere und -einhufer a) Beschau d_er Gruppe
in Sendungen von mehr als 1O Tieren b) weitergehende Untersuchung im Falle eines Verdachts
2. Klauentiere, die zur Mast bestimmt a) Einzelbeschau
sind, in Sendungen von mehr b) weitergehende Untersuchung von mindestens 10% der Tiere,
als 1O Tieren jedoch mindestens 1O Tieren, im Falle eines Verdachts
3. Hasen, Kaninchen, Geflügel, a) stichprobenartige Einzelbeschau
Süßwasserfische, Weichtiere, b) weitergehende Untersuchung im Falle eines Verdachts
Bienen, Affen und Halbaffen
4. Sonstige Tiere Einzeluntersuchung
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 473
Anlage 12
(zu§ 29)
Durchführung
der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren
1. Nämlichkeitskontrolle
1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu
vergleichen.
2. Abweichend von Nummer 1 kann in den Fällen der Einfuhr über Zollstellen mit zugeordneten Grenzübergangsstellen
oder der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,
a) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,
b) bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
zu prüfen.
II. Physische Untersuchung
1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen
haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlaß zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.
3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.
5. Im Falle der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß nach Anlage 9 Abschnitt II Nr. 26 ist eine bakteriologische
Untersuchung nach Maßgabe der folgenden Beschreibung durchzuführen:
a) Probenahme
Es sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25 Gramm aus jeweils anderen Packungen und bei unverpackter
Ware aus mehreren Schichten und Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn der Probenentnahme aus einer
Sendung ist das Probenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße müssen vor der Aufnahme
der Proben keimfrei sein und dicht verschlossen der Untersuchungsstelle zugeleitet werden. Die für die Proben-
gefäße verwendeten Transportbehältnisse müssen - wenn sie nicht fabrikneu sind - vor jedem Transport gereinigt
und desinfiziert werden.
Die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben ist wie folgt festzulegen: bis 250 Tonnen mindestens 25 Einzelpro-
ben, für jede weiteren 50 Tonnen zusätzlich 5 Einzelproben.
b) Untersuchungsgang
Die für die Untersuchungen verwendeten Medien müssen den Formulierungen nach den Normen der Internatio-
nalen Standardisierungs-Organisation zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder einer vergleichbaren Unter-
suchungsvorschrift entsprechen.
Unmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als Sammelprobe
angelegt. Die Sammelprobe ist - im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen - mit der zehnfachen
Gewichtsmenge gepufferten Peptonwassers - bei stark sauren oder säuernden Produkten mit verdoppelter
Puffersubstanzmenge - homogen zu vermischen und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °c zu bebrüten (Voranrei-
cherung). Anschließend werden 0,1 ml Voranreicherung zu 10 ml Magnesiumchlorid-Malachitgrün-Medium nach
Rappaport-Vassiliadis-Medium (RV-Medium) und 10 ml Voranreicherung zu 100 ml Müller-Kauffmann-Tetrathio-
nat-Medium (MK-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 42 °C im Falle der Verwendung des RV-Mediums
oder bei 35 bis 37 °C im Falle der Verwendung des MK-Mediums bebrütet (Selektivanreicherung).
Danach wird aus jeder Selektivanreicherung je eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material fraktioniert auf je
eine Brillantgrün-Phenolrot-Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie auf eine andere für die Salmonellen-
diagnostik geeignete Platte, bevorzugt Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD), ausgestrichen. Die beimpften
Platten werden mit dem Deckel nach unten 18 bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °c bebrütet.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 13
(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)
Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
2
1. Fleisch von Hausrindern, -schweinen, 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1
-schafen und -ziegen sowie Einhufern, bekanntgemacht worden ist
die als Haustiere gehalten werden, 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die
ausgenommen Tiere
a) gereinigte und gesalzene oder a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis
getrocknete Mägen, Därme oder von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und
Harnblasen, Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest
b) ausgelassene Fette, oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere emp-
c) Fleischerzeugnisse in luftdicht ver- fänglich sind, nicht aufgetreten sind,
schlossenen Behältnissen, die in b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
diesen so erhitzt worden sind, daß Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweine-
der Fc·Wert mindestens 3 beträgt, krankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweineläh-
und mung, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten
sind und
d) Fleischerzeugnisse, die auf eine
Kerntemperatur von mindestens c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von
70 Grad Celsius erhitzt worden sind Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,
Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung, soweit
die Tiere empfänglich sind, befunden wurden
2. Mägen, Därme und Harnblasen von Gereinigt und gesalzen oder getrocknet
Tieren nach Nummer 1
3. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 1 in luftdicht verschlossenen Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc·Wert mindestens 3 beträgt
Behältnissen, die in diesen so erhitzt
worden sind, daß der Fc•Wert minde-
stens 3 beträgt
4. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 1, die auf eine Kerntempera- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius
tur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden ist
erhitzt worden sind
5. Rohmaterial 1. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Rohmaterial ausschließlich wenig gefähr1iche Stoffe im Sinne der
Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthält
2. Das Transportbehältnis muß flüssigkeitsdicht sein.
3. Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis
a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeuti-
scher oder technischer Erzeugnisse: .,Ausschließlich zur
Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeug-
nisse" oder
b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln
für Heimtiere: ,.Ausschließlich zur Herstellung von Heim-
tierfutter"
6. Eizellen, Embryonen und Samen von Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert und verschließbar
Klauentieren und Pferden sein.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 475
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
2
7. Fleisch von Hausgeflügel, ausgenom- 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-
men Fleischerzeugnisse In luftdicht kanntgemacht worden ist
verschlossenen Behältnissen, die in 2. Mitführung einer amtstierärztlichen Bescheinigung, daß die Tiere
diesen so erhitzt worden sind, daß der
Fc·Wert mindestens 3 beträgt, und a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kem- von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Geflügelpest
temperatur von mindestens 70 Grad oder Newcastle-Krankheit nicht aufgetreten sind,
Celsius erhitzt worden sind b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
Schlachtung Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht auf-
getreten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von
Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit befunden wurden
8. Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
in luftdicht verschlossenen Behältnis- Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc·Wert mindestens 3 beträgt
sen, die in diesen so erhitzt worden
sind, daß der Fc•Wert mindestens 3
beträgt
9. Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel, Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
die auf eine Kerntemperatur von min- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius
destens 70 Grad Celsius erhitzt wor- erhitzt worden ist
den sind
10. Bruteier von Geflügel 1. Das Transportbehältnis muß
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend des-
infizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert
sein.
2. Das Transportmittel und -behältnis muß so beschaffen sein, daß
Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht her-
ausfallen können.
11. Eier und Sperma von Süßwasser- Das Transportmittel oder -behältnis muß sauber und so beschaffen
fischen sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
12. Fleisch von Säugetieren wildlebender 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-
Arten, die in Zuchtbetrieben gehalten kanntgemacht worden ist
wurden, und von Wildgeflügel, das in
2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die
Zuchtbetrieben gehalten wurde, aus-
Tiere
genommen Fleischerzeugnisse in luft-
dicht verschlossenen Behältnissen, a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis
die in diesen so erhitzt worden sind, von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und
daß der Fc·Wert mindestens 3 be- Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest,
trägt, und Fleischerzeugnisse, die auf Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-
eine Kerntemperatur von mindestens castle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht auf-
70 Grad Celsius erhitzt worden sind getreten sind,
b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweine-
krankheit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung,
Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere emp-
fänglich sind, nicht aufgetreten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von
Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,
Schweinepest, Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest
oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind,
befunden wurden
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
2
13. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 7 in luftdicht verschlossenen Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt
Behältnissen, die In diesen so erhitzt
worden sind, daß der Fc-Wert minde-
stens 3 beträgt
14. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 7, die auf eine Kerntempera- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius
tur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden ist
erhitzt worden sind
15. Fleisch erlegten Wildes, ausgenom- 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-
men Fleischerzeugnisse in luftdicht kanntgemacht worden ist
verschlossenen Behältnissen, die In 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die
diesen so erhitzt worden sind, daß der Tiere
Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kern- a) an einem Ort erlegt wurden, an dem und in dessen Umkreis
temperatur von mindestens 70 Grad von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und
Celsius erhitzt worden sind Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest,
Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-
castle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht auf-
getreten sind, und·
b) nach dem Erlegen untersucht und als frei von Maul- und
Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest,
Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-
castle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden
wurden
16. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes in Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
luftdicht verschlossenen Behältnissen, Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fe-Wert mindestens 3 beträgt
die in diesen so erhitzt worden sind,
daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt
17. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes, Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
die auf eine Kerntemperatur von min- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius
destens 70 Grad Celsius erhitzt wor- erhitzt worden ist
den sind
18. Fleisch von Hauskaninchen Das Transportmittel muß sauber und desinfiziert sein; das Trans-
portbehältnis muß sauber sein.
19. Ungekalkte Häute von Klauentieren Vollkommen durchgesalzen oder vollkommen trocken
20. Blut und Erzeugnisse aus Blut, Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
ausgenommen
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut
von Einhufern,
b) Blut und Erzeugnisse aus Blut,
die zum menschlichen Genuß
bestimmt sind,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
21. Blutserum von Einhufern Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
22. Knochen, Horn und nicht abschlie- Das Transportbehältnis muß verschließbar und so beschaffen sein,
ßend verarbeitete Erzeugnisse aus daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
Knochen oder Horn, die nicht zum
menschlichen Genuß geeignet oder
Futtermittel sind
23. Ausgelassene Fette und Schmalz Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
24. lmkereierzeugnisse Das Transportbehältnis muß bienendicht verschlossen sein.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 477
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
2
25. Unbearbeitete Wolle, Haare, Borsten, Vollkommen trocken oder in einem sauberen Transportbehältnis,
Federn und Federteile das verschließbar ist
26. Dünger tierischer Herkunft, ausge- Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert, verschließbar und
nommen Guano, kohlensaurer Kalk so beschaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht
sowie Muschel- und Austernschalen, herausfallen kann.
auch getrocknet oder gemahlen
27. Nicht abschließend präparierte Jagd- Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
trophäen
28. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaf-
nicht zum menschlichen Genuß geeig- fen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen
net ist kann.
29. Aus ungegerbten Klauentierhäuten Das Transportbehältnis muß sauber und verschließbar sein.
hergestellte Erzeugnisse des Heimtier-
bedarfs
30. Futtermittel für Heimtiere Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaf-
fen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen
kann.
31. Milch und flüssige Milcherzeugnisse Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
32. Milcherzeugnisse, die nicht flüssig Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaf-
sind fen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen
kann.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995
-1 Bvl 20/87, 1 Bvl 20/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 11 Absatz 2 erster Halbsatz des Bundesgesetzes über individuelle Förde-
rung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) vom
26. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1409) in der Fassung des Sie-
benten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 13. Juli 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 625) ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit auf den Bedarf des Auszubildenden
Einkommen und Vermögen des dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegat-
ten anzurechnen sind.
2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind die dem Auszubildenden
zufließenden Unterhaltsleistungen seines Ehegatten als eigenes Einkommen
anzurechnen. Im übrigen darf bis dahin die Gewährung der Ausbildungsför-
derung von der Abtretung etwaiger Unterhaltsansprüche gegen den Ehegat-
ten abhängig gemacht werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. März 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sch narren berger
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 479
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Wiederaufbau der Frauenkirche Dresden)
Vom 20. März 1995
Auf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Ausprägung "50 JAHRE MAHNUNG
11
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ZU FRIEDEN UND VERSÖHNUNG •
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1995,
Wiederaufbau der Frauenkirche Dresden eine Bundes- das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Umschrift:
Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze be-
trägt 7,45 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt In der „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Hamburgischen Münze. 10 DEUTSCHE MARK".
11
Die Münze wird ab 3. Mai 1995 in den Verkehr gebracht. Die Jahreszahl "1995" und das Münzzeichen "J befin-
den sich im Feld zwischen Adlerfängen und Umschrift.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Inschrift:
von 15,5 Gramm.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird ,,STEINERNE GLOCKE - SYMBOL FUER TOLERANZ".
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
Die Bildseite zeigt die Frauenkirche in unterschiedlicher sich eine liegende Raute.
Gestaltung des noch erhaltenen und des wiederaufzubau-
enden Teils sowie Trümmer der Kirche. Die Umschrift Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,
lautet: Friedberg.
Bonn, den 20. März 1995
Der'l3undesminister der Finanzen
Theo Waigel
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 29. Mlrz 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 9. ,,IENA 95 - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfin-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt dungen - Neuheiten'"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 1. bis 5. November 1995 in Nürnberg
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
II.
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
bekanntgemacht: Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
1.
31. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3365) bezeichnete Veranstal-
tung
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt: ,,Plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau",
1. "Württembergische Messe für Wein+ Sekt" die in der Zeit vom 6. bis 8. Oktober 1995 in Frankfurt
vom 8. bis 10. April 1995 in Stuttgart stattfinden sollte, wird nunmehr vom 23. bis 25. Juni 1995
2. "Biochemische Analytik '95 - Internationale Messe stattfinden.
und Tagung" Die in derselben Bekanntmachung bezeichnete Veranstal-
vom 25. bis 28. April 1995 in Leipzig tung
3. "OFTECH ... 2. Internationale Technologiemesse für "Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe für
Oberflächentechnik" Wohnkultur",
vom 10. bis 13. Mai 1995 in Essen
die in der Zeit vom 3. bis 6. November 1995 in Frankfurt
4. ,,Bondtee - Internationale Fachmesse für Oberflächen-
stattfinden sollte, wird nunmehr vom 7. bis 9. Oktober
und Verbindungstechniken"
vom 20. bis 22. Juni 1995 in Frankfurt 1995 stattfinden.
5. "IFLO - Internationale Floristik-Messe 11 Die in derselben Bekanntmachung bezeichnete Veranstal-
am 12. und 13. August 1995 in Essen tung
6. "Internationale Funkausstellung Berlin 1995" "Travel Trend- Die Internationale Reise-Fachmesse",
vom 26. August bis 3. September 1995 in Berlin
die in der Zeit v_pm 16. bis 19. November 1995 in Frankfurt
7. "art multiple - Internationaler Kunstmarkt" stattfinden sollte, wird nunmehr vom 9. bis 12. November
vom 1. bis 5. November 1995 in Düsseldorf 1995 unter der Bezeichnung
8. ,,34. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus- "Travel Trade - Die Internationale Reise-Fachmesse"
stellung"
vom 16. bis 24. September 1995 in Friedrichshafen stattfinden.
Bonn, den 29. März 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithi nger
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 481
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 1. Aprll 1995
Tag Inhalt Seite
22. 3. 95 Verordnung zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1993 zur Gründung des Europäischen Büros für
Funkangelegenheiten (ERO) (Verordnung zum ERO-Ubereinkommen) . . • • . . . . . . • • • • . . . . . . . . . . 242
13. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
22. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . 250
28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht .................•.........•..••...•........ : . • . . • • • . . . • • • . . • • • . • . • • • • . 251
28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der
von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation . • . . . . . 251
28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 252
28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
3. 3. 95 Bekanntmachung über die Fortgeltung und das Erlöschen von deutsch-sowjetischen Übereinkünften
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan........... 255
3. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
6. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 258
7. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
8. 3. 95 Bekanntmachung der Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . 260
8. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
8. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 266
8. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 267
13. 3. 95 Bekanntmachung der deutsch-russischen Vereinbarung über den Verzicht auf eine Quotenregelung
des Personalbestands der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen . . . . . . . . . 269
13. 3. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Seeschiffahrt 270
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzOglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 3. 95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 3397 (61 28. 3. 95) 27.4.95
96-1-2-150
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27.2. 95 Verordnung (EG) Nr. 404/95 der Kommission zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3331/94 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2027/94 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1994/95 im
We i n sektor geltenden Referenzpreise und der Verordnung (EWG)
Nr. 3418/88 zur Festsetzung der Referenzpreise frei Grenze für die Ein-
fuhr bestimmter Erzeugnisse L44/6 28.2.95
27.2.95 Verordnung (EG) Nr. 406/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1431 /94 zur Festlegung der den Ge f I ü g e I f I e i s c h -
sektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung
gemäß d.er Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates L44/10 28.2.95
20.2.95 Verordnung (EG) Nr. 423/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2997/87 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfen erzeuger für
die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungs-
gebiete L45/1 1.3.95
20.2.95 Verordnung (EG) Nr. 424/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind -
f I e i s c h hinsichtlich der Saisonentzerrungsprämie L45/2 1.3.95
28.2.95 Verordnung (EG) Nr. 437/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Aus-
fuhr von Geflügelfleischerzeugnissen nach bestimmten Dritt-
ländern L45/30 1.3.95
28.2.95 Verordnung (EG) Nr. 438/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1620/93 mit Durchfütirungsvorschriften zu den Verord-
nungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 141 ans des Rates über die
Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und
Reis verarbeitungserzeugnissen L45/32 1.3.95
28.2.95 Verordnung (EG) Nr. 439/95 der Kommission zur Änderung und Ab-
weichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen hinsichtlich der
Anträge auf Erteilung von Lizenzen für das zweite Vierteljahr 1995 L45/35 1. 3. 95
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 431
Bekanntmachung
der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 31. März 1995
Auf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Binnen-
markt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseuchenrechtlicher Ver-
ordnungen vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3943) wird nachstehend der
Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der seit 1. Januar
1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. Februar 1994
(BGBI. 1S. 199),
2. den am 17. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli
1994 (BAnz. S. 7289),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3943).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 7 Abs. 1 und des§ 79a, jeweils in Verbindung mit§ 7 Abs. 2 des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar
1993 (BGBI. 1S. 116),
zu 3. des § 7 Abs. 1 und 1a sowie der §§ 73a und 79a des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).
Bonn, den 31. März 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über das innergemeinschaftliche Verbringen
sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt1 §24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
Allgemeine Vorschriften §25 Einfuhrverbote
§ 1 Anwendungsbereich §26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 2 Begriffsbestimmungen §27 Einfuhruntersuchung
§ 3 Bescheinigungen §28 Anzeige der Ankunft
§ 4 Anzeige und Registrierung
§ 5 Buchführung Unterabschnitt 2
§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse Maßnahmen bei der Einfuhr
§ 7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
§29 Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
§30 Bescheinigungen
Abschnitt2
§31 Zurückweisung
lnnergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 1
Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren
Anforderungen
an das innergemeinschaftliche Verbringen
§32 Allgemeine Bestimmung
§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen §33 Eingeführte Schlachttiere
§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen §34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere
§35 Eingeführte Papageien und Sittiche
§10 Verbringungsverbot für Fleisch
§36 Eingeführtes Rohmaterial
§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten Abschnitt4
§14 Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische Durchfuhr
§ 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial
§37 Anforderungen an die Durchfuhr
§14b (weggefallen)
§15 Zulassungsbedürftige Betriebe
§16 Bekanntgabe der Zulassungen Abschnitts
§17 Ruhen der Zulassung Ausnahmen
§18 Kennzeichnung
§38 Tiere
Unterabschnitt 2 §39 Waren
Überwachung
des innergemeinschaftlichen Verbringens
Abschnitt&
§19 Anzeige der Ankunft
Befugnisse der Behörde,
§20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung Ordnungswidrigkeiten
§21 Sonstige Maßnahmen
§40 Befugnisse der Behörde
Abschnitt3 §41 Ordnungswidrigkeiten
Einfuhr
Abschnitt7
Unterabschnitt 1 Schlußvorschriften
Anforderungen an die Einfuhr
§ 42 (weggefallen)
§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 23 Sonderbestimmungen für die Einfuhr aus bestimmten
EWR-Staaten § 44 (Inkrafttreten)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 433
Abschnitt 1 10. Nutz- und Zuchttiere:
Allgemeine Vorschriften Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewin-
nung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Aus-
nahme der Schlachttiere;
§1
Anwendungsbereich 11. Schlachttiere:
Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt
Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche
sind;
Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr
1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen, 12. Fleisch:
Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosi- zum · menschlichen Genuß geeignete Teile ge-
miae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels schlachteter oder erlegter Tiere und die daraus her-
sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger gestellten Fleischerzeugnisse;
Vögel, Süßwasserfische und Bienen (Tiere),
13. frisches Fleisch:
2. toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen
und Abfällen von Tieren der in Nummer 1 genannten Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-
Arten sowie von aus Meerestieren gewonnenen Meh- den Behandlung, außer einer Kältebehandlung,
len (Waren), unterworfen worden ist;
3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff 14. Fleischerzeugnis:
sein können (Gegenstände).
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von
Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit
§2 einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-
Begriffsbestimmungen lung, unterworfen worden ist;
Im Sinne dieser Verordnung sind 14a. Rohmaterial:
1. Klauentiere: Drüsen, innere Organe und sonstige Produkte oder
Nebenprodukte der Schlachtung, die zur Herstell~ng
Wiederkäuer und Schweine;
pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse
2. Einhufer: oder von Futtermitteln bestimmt sind;
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebro- 14b. unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und
ide; Federteile:
3. eingetragene Pferde: Waren, die weder
Nutz- und Zuchtpferde, die in ein Zuchtbuch oder die a) im Falle von Borsten, Haaren und Wolle einer
Liste einer vom Bundesministerium für Ernährung, Fabrikwäsche,
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger be- b) im Falle von Federn und Federteilen einer Wäsche
kanntgegebenen Sportorganisation eingetragen sind; mit ströroendem Wasserdampf
4. Geflügel: noch einer sonstigen Behandlung unterzogen wor-
den sind, die eine Übertragung von Krankheitserre-
Haus- und Wildgeflügel;
gern ausschließt;
5. Hausgeflügel: 14c. Futtermittel:
Enten, Flachbrustvögel, Gänse, Hühner, Perlhühner Futtermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futter-
und Truthühner;
mittelgesetzes, die aus Waren nach§ 1 Nr. 2 beste-
6. Wildgeflügel: hen oder solche enthalten;
Auerwild, Birkwild, Fasanen, Flughühner, Haselhüh- 14d. lmkereierzeugnisse:
ner, Moorhühner, Pfauen, Rackelwild, Rebhühner, Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, die
Schneehühner, Schnepfen - einschließlich Bekassi- ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei be-
nen -, Schwäne, Steinhühner, Tauben, Trutwild, stimmt sind;
Wachteln, Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse und
Wildtauben, auch wenn sie in Farmen oder auf son- 15. Fischhaltungsbetrieb:
stige Weise gehalten werden;
Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Häl-
7. Eintagsküken: terung von Süßwasserfischen;
Geflügel, das seit dem Schlupf nicht gefüttert wor- 16. seuchenfreie Zone:
den ist;
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-
8. (weggefallen) messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher
Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-
9. Bienen: ladung
Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren a) von Rindern, Schafen oder Ziegen kein Fall von
Begleitbienen; Maul- und Klauenseuche,
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) von Schweinen kein Fall von Ansteckender §4
Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Maul-
Anzeige und Registrierung
und Klauenseuche, Schweinepest oder Vesikulä-
rer Schweinekrankheit Wer gewerbsmäßig
aufgetreten ist; 1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemein-
16a EWR-Staat: schaftlich verbringen oder einführen oder
Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über 2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaft-
den Europäischen Wirtschaftsraum ist; lichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
17. Durchfuhr: will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftli-
Zulassung nach§ 14 Abs. 5, § 14a Abs. 2, §·_14a Abs. 5
ches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-
oder § 15 Abs. 2 bedürfen, und Betriebe, die wegen einer
schließender Ausfuhr;
Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat regi-
18. Dokumentenprüfung: striert worden sind. Die zuständige Behörde erfaßt die
amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleiten- angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registrier-
den Bescheinigungen; nummer in einem Register.
19. Nämlichkeitskontrolle:
§5
amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren
und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigun- Buchführung
gen; Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
20. physische Untersuchung: 1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten
amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen und eingeführten Tiere und Waren Buch zu führen,
Zustandes von Tieren und Waren; soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung
zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
21 . Grenzkontrollstelle:
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung 2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als
der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, aufzube-
physischen Untersuchung von Tieren und Waren an wahren.
der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen
oder Flughafen; sein:
22. Grenzübergangsstelle: 1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
der Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle 2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und
von Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in Anschrift des Erwerbers,
einem Hafen oder Flughafen.
3. Art sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren.
§3 § 24 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
Bescheinigungen
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen §6
der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des Anforderungen
§ 30 Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in an Transportmittel und -behältnisse
deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. (1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten
Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transport-
Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer mitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich ver-
Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. bracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in
Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden,
wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgese- (2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sit-
henen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheini- tiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemein-
gungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und schaftlich verbracht oder eingeführt werden, die aus-
diese Alternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen schließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten,
mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Strei- demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von
chungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.
nur zulässig, wenn es sich handelt um
§7
1. nicht zutreffende Alternativen,
2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe Zuständigkeit,
oder einen bestimmten Verwendungszweck nicht allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
gefordert werden, oder Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigun-
3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-
Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen behörden. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden,
worden ist. wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 435
Abschnitt2 (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das
innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen
lnnergemeinschaftliches Verbringen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall
genehmigt werden, wenn die Sendung
Unterabschnitt 1 1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in
Anforderungen an das ein Drittland oder
lnnergemeinschaftliche Verbringen 2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein
Drittland
§8 verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen
Genehmigungsfreies Verbringen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestim-
mungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten zollamtlichen Überwachung.
Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-
schaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort (5) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen
für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vor- Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die
geschriebenen Bescheinigung begleitet sind. Abweichend entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-
hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem grundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen
Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben
wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von der und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Bescheinigung nach § 30 Satz 1 und einer beglaubigten schaft und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger
Kopie der Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 begleitet bekanntgemacht, so muß die Bescheinigung nach Absatz 1
sind. Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein,
aus der sich ergibt, daß diese Voraussetzungen erfüllt
(1 a) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein- sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und schaft und Forsten gibt auch die Aufhebung der Maß-
von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten nahme im Bunde:>anzeiger bekannt.
genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Unter-
suchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung (6) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und
oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbe- Federteile dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht
probung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, daß Tier- werden, wenn sie fest verpackt oder vollkommen trocken
seuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens sind.
nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung
nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen §9
Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden. Genehmigungspflichtiges Verbringen
(2) Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und
Schafen und Ziegen sowie Samen von Pferden, Schafen Waren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf
und Ziegen dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit
werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind, Ursprung in einem Drittland, die von der Bescheinigung
die für die betreffenden Waren in einer Entscheidung vor- nach § 30 Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheini-
geschrieben ist, die gung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.
1. die Europäische Gemeinschaft
a) im Falle von Eizellen und Embryonen auf Grund des §9a
Artikels 11 Abs. 3 und Verbringungsverbot für Tiere
b) im Falle von Samen auf Grund des Artikels 11 Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genann-
Abs.2 ten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie
der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen
über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den erfüllen.
Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in
der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein- §10
schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Verbringungsverbot für Fleisch
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1
der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug-
L 268 S. 54) in der jeweils geltenden Fassung erlassen nisse innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das fri-
und sche Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeug-
nisse verwendete frische Fleisch
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht 1. von Tieren gewonnen wurde, die
hat. a) aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen
Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweine-
(3) Abweichend von Absatz 2 kann das innergemein- krankheit, Schweinepest oder Ansteckender
schaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen von Schweinelähmung unterliegt, oder
Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Samen
von Pferden, Schafen und Ziegen genehmigt werden, b) aus einem Sperrbezirk stammen,
solange im Hinblick auf die betreffende Ware die Entschei- sofern die Tierart für die festgestellte Seuche empfäng-
dung und die Bekanntmachung noch nicht ergangen sind. lich ist;
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauen- im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den
seuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S. 13) in
oder Ansteckende Schweinelähmung festgestellt wor- der jeweils geltenden Fassung
den ist, vom Tage der Feststellung der Seuche bis zur
von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitglied-
abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses er-
staat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-
schlachtet worden ist;
lichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundes-
3. von Schweinen, Schafen oder Ziegen gewonnen ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht
Sperre wegen Brucellose der Schweine oder Brucel- hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im
lose der Schafe und Ziegen unterliegt, oder Bundesanzeiger bekannt.
4. von Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen wurde, (2) Die zuständige Behörde kann das innergemein-
wenn der Verfügungsberechtigte nicht vor der Schlach- schaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Ver-
tung die Erklärung abgegeben hat, daß die Tiere seit öffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1
mindestens 21 Tagen vor der Schlachtung oder seit untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich
ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht worden ist.
gehalten worden sind; die Erklärung ist auf Verlangen
schriftlich abzugeben.
§12
(2) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-
Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
dicht verschlossenen Behältnissen, die
1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert min- (1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen
destens 3 beträgt, und Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teil-
weise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden
2. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 beglei- Betrieb oder von Märkten oder Sammelstellen verbracht
tet werden, die bei der Angabe ,,Art der Erzeugnisse" werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen
mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 worden sind.
Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.
(2) Ein Markt darf nur zugelassen werden, wenn
(3) Das Verbot gilt - ausgenommen in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a -ferner nicht für 1. er amtstierärztlich überwacht wird,
1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von 2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutztiere oder
mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und nur für Schlachttiere abgehalten wird,
2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 3. nur der Auftrieb von Tieren erlaubt ist, die den für sie
5,5 Kilogramm, die nach Anlage 3 Spalte 2 vorgesehenen Anforderungen
a) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung entsprechen, bei Zucht- und Nutzrindern vorbehaltlich
von mindestens 9 Monaten unterlegen haben, des Absatzes 3, und
b) einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen 4. er in einer seuchenfreien Zone liegt.
pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen und Satz 1 gilt für die Zulassung einer Sammelstelle entspre-
c) aus frischem Fleisch von Schweinen hergestellt wor- chend.
den sind, die nicht aus einem wegen Vesikulärer (3) Auf einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene
Schweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stammen, Sammelstelle dürfen Klauentiere und Einhufer nur ver-
soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 8 bracht werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8
Abs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe ,,Art der Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Zucht- und Nutzrinder dürfen
Erzeugnisse" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 jedoch auch aufgetrieben werden, wenn die in dieser
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG" versehen Bescheinigung vorgesehenen Untersuchungen auf Tuber-
ist. kulose, Brucellose oder Enzootische Leukose noch nicht
durchgeführt worden sind.
§ 11 (4) Werden Rinder oder Schweine auf einem zugelasse-
Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren nen Markt oder einer zugelassenen Sammelstelle erwor-
ben und nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht, so
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren ist die Bezeichnung des Marktes oder der Sammelstelle in
und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit die Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einzutragen.
1. Tiere, Embryonen und Samen von Hausrindern, Samen
von Hausschweinen sowie Bruteier von Geflügel auf §13
Grund einer nach Artikel 1Oder Richtlinie 90/425/EWG
des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der vete- Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
rinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im (1) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem
Innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt
(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden 1. auf einen von der zuständigen Behörde zu diesem
Fassung oder Zweck zugelassenen Schlachttiermarkt oder
2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der 2. in ein öffentliches oder von der zuständigen Behörde
Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember zu diesem Zweck zugelassenes nicht-öffentliches
1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen Schlachthaus
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 437
verbracht werden. Sie sind spätestens fünf Tage nach ten für die Vermarktung von Tieren und anderen
ihrem Eintreffen zu schlachten. Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46 S. 1) in
(2) Ein Schlachttiermarkt darf nur zugelassen werden, der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
wenn er an ein Schlachthaus nach Absatz 1 Nr. 2 angrenzt 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des Anhangs C
und wenn sichergestellt ist, daß Nr. 1 Buchstabe B und C der Richtlinie 91 /67/EWG in
1. der Abtrieb aller Tiere nur in Schlachthäuser nach der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
Absatz 1 Nr. 2 erfolgt und (6) Aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Weichtiere
2. die Tiere in diesen Schlachthäusern innerhalb von fünf dürfen in einen Fischhaltungsbetrieb nur eingesetzt wer-
Tagen nach ihrem Eintreffen auf dem Markt geschlach- den, wenn sie
tet werden. 1. aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stam-
(3) Ein nicht-öffentliches Schlachthaus darf nur zugelas- men,
sen werden, wenn die seuchenhygienischen Vorausset- 2. aus einem von der zuständigen Behörde als seuchen-
zungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, frei anerkannten Schutzgebiet stammen oder
daß die Schlachttiere innerhalb der Frist nach Absatz 1
3. zwischenzeitlich in einer Reinigungsanlage gehältert
Satz 2 geschlachtet werden.
worden sind.
(4) Aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachte Nutz-
(7) Eine Reinigungsanlage nach Absatz 6 Nr. 3 darf nur
und Zucht-Hausrinder und -schweine unterliegen im
zugelassen werden, wenn sie mit einer Vorrichtung zur
Bestimmungsbetrieb für 14 Tage der Beobachtung durch
Desinfektion des Abwassers ausgestattet ist.
die zuständige Behörde. Diese kann im Einzelfall Ausnah-
men von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenverbrei-
tung nicht zu befürchten ist. § 14a
Besondere Bestimmungen für Rohmaterial
§14
(1) Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer
Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische Erzeugnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur
unmittelbar in
(1) Süßwasserfische - ausgenommen deren Eier und
Sperma - dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht ver- 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig pharmazeutische
bracht werden, wenn sie Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmaterial her-
stellen darf, oder
1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet wer-
den sollen oder 2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck
zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb
2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchen-
rechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt. verbracht werden.
(2) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische (2) Ein Lager- und Sortierbetrieb für Rohmaterial zur
und von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse darf nur zuge-
von Süßwasserfischen dürfen aus anderen Mitgliedstaa- lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Bestim-
ten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach mungen des Artikels 2 Abs. 5 Satz 3 Buchstabe a bis f der
Absatz 1 stammen. Entscheidung 92/183/EWG der Kommission vom 3. März
1992 zur Festlegung von allgemeinen Bedingungen für die
(3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische Einfuhr von bestimmtem Rohmaterial für pharmazeutische
- ausgenommen Weichtiere und Zehnfußkrebse -, die Verarbeitungsbetriebe aus Drittländern, die mit der Ent-
nicht aus einem von der zuständigen Behörde als seu- scheidung 79/542/EWG des Rates festgelegten Liste auf-
chenfrei anerkannten Schutzgebiet stammen, dürfen
geführt sind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33) in der jeweils gelten-
innergemeinschaftlich nur in ausgenommenem Zustand den Fassung eingehalten werden.
verbracht werden.
(3) Rohmaterial zur Herstellung technischer Erzeugnisse
(4) Süßwasserfische, die zur Abgabe an einen zugelas-
darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in
senen Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitglied-
staat oder an einen Fischhaltungsbetrieb, der in einem 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig technische Erzeug-
anerkannten seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen nisse unter Verwendung von Rohmaterial herstellen
Mitgliedstaates liegt, bestimmt sind, dürfen nur verbracht darf, oder
werden, wenn sie aus 2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck
1. einem von der zuständigen Behörde zugelassenen zugelassenen Lagerbetrieb
Fischhaltungsbetrieb oder verbracht werden.
2. einem Fischhaltungsbetrieb, der in einem von der (4) Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für
zuständigen Behörde als seuchenfrei anerkannten Heimtiere darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmit-
Schutzgebiet liegt, telbar in
stammen. 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig Futtermittel für
(5) Ein Fischhaltungsbetrieb darf nur zugelassen wer- Heimtiere unter Verwendung von Rohmaterial herstel-
den, wenn len darf, oder
1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 Buchstabe A 2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck
der Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar zugelassenen Lagerbetrieb
1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschrif- verbracht werden.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(5) Ein Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstellung §18
technischer Erzeugnisse oder von Futtermitteln für Heim-
Kennzeichnung
tiere darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist,
daß die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel 10 Nr. 5 Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 ge-
bis 7 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. De- nannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen inner-
zember 1992 Ober die tierseuchenrechtlichen und ge- gemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder
sundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeug- ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2
nissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Unterabschnitt 2
bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG
unterliegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils gel- Überwachung des
tenden Fassung eingehalten werden. Innergemeinschaftlichen Verbrlngens
§14b §19
(weggefallen) Anzeige der Ankunft
(1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen Mitglied-
§15 staat hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde
ZulassungsbedQrftige Betriebe die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und
der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzu-
(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Spalte 1 zeigen. Werden Nutz- und Zucht-Hausrinder und -schweine
genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach zusammen mit Klauentieren, die nicht für den Empfänger
anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie bestimmt sind, mit einem Transportmittel transportiert, so
aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck hat der Empfänger dies unter Angabe des Namens und der
zugelassenen Betrieb stammen. Anschrift des Transportbetriebes spätestens unverzüglich
(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen wer- nach der Ankunft der zuständigen Behörde anzuzeigen.
den, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7
(2) Soweit es zur Durchführung der Überwachung erfor-
Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse
derlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, daß der
1. die Anforderungen nach Spalte 2 erfüllt sind und Empfänger von Waren aus anderen Mitgliedstaaten die
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Spalte 3 voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort
eingehalten werden. zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge
der Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt.
§16
§20
Bekanntgabe der Zulassungen
Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirts9haft und Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des
Forsten die Zulassungen von innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder
Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchen-
1. Märkten und Sammelstellen nach§ 12 Abs. 2,
verbreitung schließen lassen, so ordnet sie
2. Schlachttiermärkten nach § 13 Abs. 2,
1. bei Tieren
3. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13 Abs. 3,
a) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
4. Fischhaltungsbetrieben nach § 14 Abs. 5,
b) die Tötung und unschädliche Beseitigung und
5. Lager- und Sortierbetrieben nach § 14a Abs. 2, auch in
2. bei Waren die unschädliche Beseitigung
Verbindung mit§ 36,
6. Lagerbetrieben nach§ 14a Abs. 5, auch in Verbindung an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen,
mit§36, und wenn sichergestellt ist, daß hierbei eine Verbreitung von
Tierseuchen ausgeschlossen wird.
7. Betrieben nach § 15 Abs. 2
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen §21
mit. Dieses gibt die zugelassenen Märkte, Schlachthäu-
ser, Betriebe und Reinigungsanlagen unter Erteilung einer
Sonstige Maßnahmen
Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt. (1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Tiere oder
Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als
§17 den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchen-
rechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren
Ruhen der Zulassung
Rücksendung anordnen, wenn
Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Märk-
1: der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der
ten, Schlachthäusern, Betrieben oder Reinigungsanlagen
Herkunftsmitgliedstaat dies zuläßt,· und
fest, daß die Voraussetzungen für die Zulassung nicht
mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung 2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaa-
bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. ten benachrichtigt worden sind.
- - - ---·-· -·-···---·-----·-·
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 439
(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellung- führt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund
nahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechts-
zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfü- grundlage erlassen hat, und das Bundesministerium für
gungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Entschei-
Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser dung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat
Stellungnahme aufzufordern. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tie-
(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach ren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten
einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tier- oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im
seuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffen-
bedarf der Genehmigung. den Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen
(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat noch nicht ergangen sind.
aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezi-
sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mit- fisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9
gliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfü- Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine
gungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von
Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als
hat. Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine
Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden
Abschnitt3 und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung,
Einfuhr Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich
beseitigt werden.
Unterabschnitt 1 §23
Anforderungen an die Einfuhr Sonderbestimmungen für die
Einfuhr aus bestimmten EWR-Staaten
§22
Abweichend von § 22 gilt für die Einfuhr von
Genehmigungsfreie Einfuhr
1. Tieren und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten
(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke aus Finnland, Norwe-
Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern gen, Österreich und Schweden, ausgenommen Schafe
oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt und Ziegen aus Finnland, Norwegen und Österreich,
werden, wenn und
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer 2. Tieren der in Anlage 3 Spalte 1 Abschnitt I Nr. 3 ge-
Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische nannten Arten oder Verwendungszwecke aus Island
Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5 entsprechend. Ferner
Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen hat und
gilt für die Einfuhr aus Finnland, Norwegen, Österreich und
die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
' Schweden im Falle der Einfuhr von
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntge-
macht hat, und 1. Fleisch § 10 und
2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die 2. Süßwasserfischen § 14 Abs. 1 bis 3
a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den entsprechend.
jeweiligen Verwendungszweck in einer Entschei-
dung vorgeschrieben ist, die die Europäische §24
Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden in
Genehmigungspflichtige Einfuhr
Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage
im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf
betreffenden Teil erlassen hat und das Bundesmini- der Genehmigung.
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, oder §25
b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten Einfuhrverbote
gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster
entspricht. (1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b
Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbe-
Bei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2, 19, 21, 23
haltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in
und 25 genannten Waren sind eine Entscheidung und
Spalte 3 in bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten
deren Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich.
Zeitraum verboten, wenn
Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschrän-
kung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder 1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende
unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig. Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt
und
(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände
dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt- 2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministe-
ländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Dritt- rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
land oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufge- Bundesanzeiger bekanntgemacht
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem . (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und
Tage der Bekanntmachung. Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Doku-
(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen mentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeits-
der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen- kontrolle und physischen Untersuchung.
dungszwecke ist verboten, wenn und soweit (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegen-
ständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend,
1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäi-
daß lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlich-
sche Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden
keitskontrolle durchgeführt werden.
dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hin-
blick auf das betreffende Drittland oder den betreffen- (4) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder
den Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abwei-
oder ausgeschlossen ist und chend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und
soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Ma~nahme
und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger
vorgeschrieben ist, die
bekanntgemacht hat, dieses macht auch die Aufhe-
bung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. 1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund
(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des
und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grund-
Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-
Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 dern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und
oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/
in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56)
worden ist. oder
b) des Artikels 8 Nr. 3 der Richtlinie 90/675/EWG des
(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegen-
Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von
ständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungs-
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er-
mitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforde-
zeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1)
rungen als das deut~he Recht stellen und die das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For- in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
sten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend. und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht
hat.
§26
§28
Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
Anzeige der Ankunft
(1) Die Einfuhr von Tieren sowie von Waren nach Anlage 4 (1) Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die voraus-
Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder von Gegen- sichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter Tiere sowie
ständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit zuge- Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II
ordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundes- oder Gegenstände nach Anlage 9a unter Angabe der Art
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren oder Gegen-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen stände einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkon-
im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. trollstelle kann Ausnahmen zulassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Waren (2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegenständen
oder Gegenständen über Zollstellen mit zugeordneten nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter Verwendung
Grenzübergangsstellen, die das Bundesministerium für eines Formulars der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 Nr. 2
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen anzuzeigen.
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht hat, zulässig, wenn diese Waren
oder Gegenstände unverzüglich unter Zollaufsicht von der Unterabschnitt 2
Grenzübergangsstelle zur nächstgelegenen Grenzkon-
trollstelle verbracht werden. Maßnahmen bei der Einfuhr
§27 §29
Einfuhruntersuchung Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
(1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Die Nämlichkeitskontrolle wird
Anlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der 1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der 2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I,
physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle.
Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die über eine durchgeführt. Die physische Untersuchung wird
Grenzübergangsstelle eingeführt werden. dort die Doku- 1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
mentenprüfung und die Nämlichkeitskontrolle und bei der
2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
Grenzkontrollstelle die physische Untersuchung durch-
zuführen. durchgeführt.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 441
§30 Unterabschnitt 3
Bescheinigungen Vorschriften
über eingeführte Tiere und Waren
Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis,
daß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschriften entspre-
chen, so wird dem Verfügungsberechtigten von der §32
Grenzkontrollstelle hierüber eine Bescheinigung ausge- Allgemeine Bestimmung
stellt, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die
Europäische Gemeinschaft Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestim-
mungsort zu befördern. Die Bescheinigungen nach§ 30
1. für Tiere auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richt- sind mitzuführen.
linie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung und
§33
2. für Waren auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30 der
Richtlinie 90/675/EWG in der jeweils geltenden Fas- Eingeführte Schlachttiere
sung
(1) Eingeführte Schlachtklauentiere und -einhufer dür-
erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, fen nur unmittelbar in das von der zuständigen Behörde
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
gemacht hat. Hat der Verfügungsberechtigte bei der zugelassene nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht
Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist werden. Sie sind dort, sofern nicht eine kürzere Frist be-
ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im stimmt wird, spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen
Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontroll- zu schlachten.
stelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl (2) Eingeführte Schlachtklauentiere und -einhufer aus
der durch die Teilung entstandenen Sendungen entspre- Finnland, Norwegen, Österreich oder Schweden, ausge-
chende Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 nommen Schlachtschafe und -ziegen aus Finnland, Nor-
und 2 ausgestellt. wegen und österreich, dürfen ferner unmittelbar auf einen
nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassenen Schlachttier-
§31 markt verbracht werden.
Zurückweisung
§34
(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem
Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht Eingeführte Nutz- und Zuchttiere
den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung Bei eingeführten Nutz- und Zuchttieren, ausgenommen
von der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde vorübergehend eingeführte eingetragene Pferde sowie
kann im Einzelfall Süßwasserfische, gelten § 13 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 ent-
1. die Einfuhr sprechend.
a) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder §35
Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
Unterbringung in einer nahegelegenen zugelasse- Eingeführte Papageien und Sittiche
nen Quarantänestation und Eingeführte Papageien und Sittiche unterliegen am
b) der Waren oder Gegenstände zur unverzüglichen Bestimmungsort nach näherer Anweisung des beamteten
unschädlichen Beseitigung Tierarztes der Absonderung in dem durch die Genehmi-
gung nach § 22 Abs. 3 bestimmten Betrieb. Während der
genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen Absonderung hat d_er Einführer die Tiere nach näherer An-
nicht verbreitet werden; weisung des beamteten Tierarztes gegen Psittakose zu
2. ano~dnen, daß behandeln und nach der Behandlung auf Psittakoseerre-
ger untersuchen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
a) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet für eingeführte Tiere aus Finnland, Norwegen, Österreich
und unschädlich beseitigt oder in einer nahegelege- oder Schweden.
nen zugelassenen Quarantänestation unterge-
bracht werden und §36
b) die Waren oder Gegenstände unverzüglich un- Eingeführtes Rohmaterial
schädlich beseitigt werden,
Für eingeführtes Rohmaterial gilt§ 14a entsprechend.
wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der
Seuchenverbreitung bei der Rücksendung oder bei Tie-
ren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. Abschnitt4
(1 a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall Durchfuhr
die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten,
genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß diese Futtermit-
§37
tel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
nachbehandelt werden. Anforderungen an die Durchfuhr
(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen wer- (1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9
den, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die
91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen,
442 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
bedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, c) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer
wenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden. amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung be-
Dies gilt nicht für Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genann- gleitet sind, die nicht älter als 1O Tage ist und aus
ten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie der sich ergibt, daß die Tiere gesund befunden
1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzun- worden sind und in ihrem Herkunftsbestand wäh-
gen erfüllen und rend der letzten 30 Tage keine auf Papageien und
Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen
2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind. Kenntnis gelangt sind,
(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenstän- d) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und
den gelten die §§ 25 bis 30 Satz 1 und § 31 - mit Aus- Sittiche, und
nahme der physischen Untersuchung bei Waren nach
e) Frettchen,
§ 27 - entsprechend.
2. auf Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei
(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9
Orten eines angrenzenden Drittlandes über das
Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke er-
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwi-
folgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren
schen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland
in Form des Zollverschlusses.
über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes ver-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr im bracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen
Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder Tiere eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
das Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen dem Drittland geschlossenen Abkommens über den
Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen und erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,
Tiere dabei nicht zwischengelagert werden.
3. auf Tiere. die im Artistenberuf verwendet werden,
(5) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder ausgenommen Klauentiere,
Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die
3a. auf Pferde, die bei Wanderritten für weniger als
Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur in einer
24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht
Freizone oder in einem Zollager, das zu diesem Zweck von
oder eingeführt werden,
der zuständigen Zollbehörde bewilligt worden ist, zwi-
schengelagert werden. Sie dürfen dort nur 4. auf Hunde, die
1. räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren a) als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundes-
gelagert und wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwal-
tung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder
2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung
oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an
erforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht ver- Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestäti-
ändert werden. gung der Teilnahme durch den Rennveranstalter
und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 Buch-
stabe a innergemeinschaftlich verbracht oder einge-
Abschnitt 5 führt werden,
Ausnahmen 5. auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in
Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich ver-
§38 bracht oder eingeführt werden.
Taere
§39
Die§§ 8, 9, 19 Abs. 1, die§§ 20 bis 22, 24 bis 35 und 37 Waren
sind nicht anzuwenden,
(1) Die §§ 8, 9, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23
1. wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzver1e-
Satz 1, die§§ 24 bis 28, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwen-
gung höchstens drei - im Falle von Hunde- oder
den auf
Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamtem
Wurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt ist - 1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerbli-
nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender chen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder
Arten mitgeführt werden: der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird,
a) Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier oder 2. Fleisch aus Mitgliedstaaten. ausgenommen der italie-
im Falle von Würfen für das Muttertier nachgewie- nischen autonomen Region Sardinien, Portugal und
sen wird, daß es gegen Tollwut schutzgeimpft Spanien, sowie aus Finnland, Norwegen, Österreich
worden ist und die Impfung und Schweden, das
aa) mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-
vor dem Grenzübertritt oder oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-
scher oder konsularischer Vertretungen verbracht,
bb) als Wiederholungsimpfung längstens 12 Mo- eingeführt oder durchgeführt wird, sofern das
nate nach vorausgegangener Tollwutschutz- Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers
impfung und längstens 12 Monate vor dem oder des Empfängers bestimmt ist, oder
Grenzübertritt
b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren
durchgeführt worden ist, Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Ver-
b) Hauskaninchen, brauch mitgeführt wird,
- - - - - · -·---------~-··-····- ~ -~· · · · - - - · - - · · - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 443
3. Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Untersuchungen von Tieren, Waren sowie von Gegen-
Drittländern, ausgenommen aus Finnland, Norwegen, ständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
Österreich und Schweden, in einer Menge bis zu einem durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Per-
Kilogramm, sonen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Untersu-
chung zu überlassen.
a) das
aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mitge- (2) Transporte von Tieren und Waren können beim
führt oder innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluß
der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und unter-
bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht
sucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen
gewerblichen Zwecken eingeführt
eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt.
wird und
(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie
b) wenn deren Transportmittel und -behältnisse können am Be-
aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen stimmungsort stichprobenweise darauf untersucht wer-
Behältnis mit einem Fe-Wert von mindestens den, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen
3,00 erhitzt worden ist oder entsprechen.
bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in (4) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach
einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro- den Absätzen 1 bis 3 zu dulden, die mit diesen Maßnah-
päische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 men beauftragten Personen zu unterstützen und die
der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom
26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen
§41
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit frischem Geflügelfleisch und für Ordnungswidrigkeiten
seine Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
L 268 S. 35) erlassen hat und das Bundes-
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten diese Entscheidung im Bundesanzei- oder fahrlässig
ger bekanntgemacht hat, 1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1a Satz 1,
4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13 Abs. 4 Satz 2,
oder2- auch in Verbindung mit § 34, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3
oder 4, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 5, § 24, § 31
a) Fleisch erlegten Wildes in einer Menge bis zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a oder§ 37 Abs. 1 Satz 1
30 Kilogramm oder ein einzelnes Stück erlegten oder mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 , auch
Wildes, in Verbindung mit Satz 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 5
b) unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen oder 7, § 14a Abs_. 2, auch in Verbindung mit § 36, oder
Ländern, Abs. 5, auch in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2, § 20
Satz 2 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 verbundenen vollzieh-
die im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mit-
baren Auflage,
geführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nicht-
gewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich ver- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 19 Abs. 2, § 20
bracht oder eingeführt werden, Satz 1, § 21 Abs. 1 oder§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder
5. Futtermittel, die 3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 11 Abs. 2 oder
a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung §25Abs. 3
zur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder zuwiderhandelt.
b) für die Tiere eines Transports (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
in angemessener Menge innergemeinschaftlich ver- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
bracht oder eingeführt werden. lässig
(2) Fleisch nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste 1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung
dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten mit § 34, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Speisen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung aus den § 37 Abs. 2, oder§ 43 Abs. 2 oder 4 eine Anzeige
Transportmitteln entfernt werden. Die Art der Beseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
dieses Materials aus Flugzeugen und Seeschiffen bedarf rechtzeitig erstattet,
der Genehmigung. 2. entgegen§ 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2
oder 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch
führt,
Abschnitt 6
3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3
Befugnisse der Behörde, eine Bescheinigung nicht oder nicht für die vorge-
Ordnungswidrigkeiten schriebene Dauer aufbewahrt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 ein Tier oder eine Ware innerge-
§40
meinschaftlich verbringt oder einführt,
Befugnisse der Behörde
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Ver-
(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per- bindung mit Abs. 5 Satz 1 oder § 23 Satz 1, oder
sonen dürfen im Rahmen der Überwachung des innerge- § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware inner-
meinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr gemeinschaftlich verbringt oder einführt,
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Sa. entgegen§ 8 Abs. 6 unbearbeitete Borsten, Haare, 27. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware
Wolle, Federn oder Federteile innergemeinschaftlich ohne Genehmigung durchführt oder
verbringt,
28. entgegen § 37 Abs. 5 eine Ware zwischenlagert,
6. entgegen § 9 Satz 1 ein Tier oder eine Ware aus lagert oder behandelt.
einem anderen Mitgliedstaat ohne Genehmigung
verbringt,
Abschnitt 7
6a. entgegen § 9a ein Tier innergemeinschaftlich ver-
bringt, Schlußvorschriften
7. entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23
Satz 2 Nr. 1, frisches Fleisch oder ein Fleischerzeug- §42
nis innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, (weggefallen)
8. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Klauentier oder einen
Einhufer auf einen zugelassenen Markt oder eine §43
zugelassene Sammelstelle verbringt, Übergangsvorschriften
9. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Schlachtklauentier
(1) Es gelten vorläufig als zugelassen
oder einen -einhufer aus einem anderen Mitglied-
staat verbringt, 1. Betriebe, die nach § 14a Abs. 2 dieser Verordnung in
der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
10. entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23
Satz 2 Nr. 2, einen Süßwasserfisch aus einem ande- 2. Betriebe, die nach§ 43 Abs. 5 Satz 1 dieser Verord-
ren Mitgliedstaat verbringt oder einführt, nung in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fas-
sung,
11. entgegen § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23
Satz 2 Nr. 2, einen getöteten Süßwasserfisch oder 3. Betriebe, die nach § 2c der Futtermittel-Einfuhrverord-
Teile eines solchen oder Eier oder Sperma von Süß- nung,
wasserfischen aus einem anderen Mitgliedstaat ver- 4. Betriebe, die nach § 10a der Futtermittel-Einfuhrverord-
bringt oder einführt, nung
12. entgegen § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 am 31. Dezember 1994 zugelassen sind oder als vorläufig
Satz 2 Nr. 2, einen Süßwasserfisch innergemein- zugelassen gelten. Die vorläufige Zulassung erlischt,
schaftlich verbringt oder einführt,
1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1995 die Erteilung einer
13. entgegen § 14 Abs. 4 einen Süßwasserfisch ver- endgültigen Zulassung im Falle
bringt,
a) des Satzes 1 Nr. 1 oder 2,
14. entgegen § 14 Abs. 6 ein Weichtier in einen Fischhal-
tungsbetrieb einsetzt, b) des Satzes 1 Nr. 3 oder 4
14a. entgegen § 14a Abs. 1, 3 oder 4, jeweils auch in Ver- nach § 14a Abs. 5 beantragt wird, oder
bindung mit§ 36, Rohmaterial verbringt, 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
15. entgegen § 15 Abs. 1 ein Tier oder ein Erzeugnis Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, (2) Wer am 1. Januar 1993 bereits gewerbsmäßig Tiere
16. entgegen § 18 ein Tier oder ein Erzeugnis inner- oder in Anlage 1 in der am 1. Januar 1993 geltenden Fas-
gemeinschaftlich verbringt, sung genannte Waren innergemeinschaftlich verbringt
oder einführt, hat dies bis zum 30. Juni 1993 der zuständi-
17. entgegen § 21 Abs. 4 ein Tier oder eine Ware nach gen Behörde anzuzeigen.
einem anderen Mitgliedstaat verbringt,
(3) Wer am 1. Januar 1995 bereits gewerbsmäßig Haus-
18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware -klauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Ver-
aus einem Drittland oder einem bestimmten Teil bringens oder der Einfuhr transportiert, hat dies bis zum
eines Drittlandes einführt, 30. Juni 1995 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
19. (weggefallen) (4) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbsmäßig
20. entgegen § 24 ein Tier oder eine Ware ohne Geneh- 1. Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut
migung einführt, sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren,
21. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1, 2. Erzeugnisse aus Blut oder Häuten von Einhufern oder
jeweils auch in Verbindung mit § 37 Abs. 3, ein Tier,
eine Ware oder einen Gegenstand einführt, 3. Waren nach den Nummern 6 bis 9 der Anlage 1
22. entgegen § 32 Satz 1 ein Tier befördert, innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis
zum 30. Juni 1994 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
23. entgegen § 32 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mit-
führt, (5) Sammelstellen, auf die am 1. Januar 1995 bereits
Klauentiere und Einhufer verbracht werden, gelten vorläu-
24. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein einge- fig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn
führtes Schlachtklauentier oder einen eingeführten nicht bis zum 30. Juni 1995 die Erteilung einer endgültigen
Schlachteinhufer nicht unmittelbar verbringt oder Zulassung nach§ 12 Abs. 2 beantragt wird oder, im Falle
nicht rechtzeitig schlachtet, rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbar-
25. (weggefallen) keit der Entscheidung über den Antrag.
26. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei
§44
oder Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen
läßt, (Inkrafttreten)
- - - - - - - - - - - - - - - - ---- -------
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 445
Anlage 1
(zu§ 4)
Waren,
deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen
oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
1. Fleisch, Futtermittel, Rohmaterial sowie ausgelassene Fette, Knochen, Horn
und nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen oder Horn und
Schmalz, das nicht Fleisch oder Futtermittel ist
2. Embryonen, Eizellen, Samen sowie Blut, Erzeugnisse aus Blut, Häute und
Erzeugnisse aus ungegerbten Häuten für Heimtiere, soweit nicht unter Num-
mer 1 fallend, sowie unbearbeitete Borsten, Haare und Wolle und nicht
abschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren
3. Embryonen, Eizellen, Samen und Blutserum von Einhufern
4. zum menschlichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rin-
dern, Büffeln, Schafen und Ziegen
5. Bruteier von Hausgeflügel, Federn und Federteile
6. Eier und Sperma von Süßwasserfischen
7. lmkereierzeugnisse
8. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie
Muschel- und Austernsch~len, auch geschrotet und gemahlen
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 6 Abs. 1)
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Art, Verwendungszweck Anforderungen
2
1. Tiere
1. Klauentiere, Einhufer, Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß tieri-
Hasen und Kaninchen sche Abgänge, Einstreu- oder Futter während der Beförderung nicht
heraussickem oder herausfallen können.
2. Hausgeflügel
2.1 Hausgeflügel, Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so
ausgenommen Eintagsküken beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Fedem während der Beför-
derung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfi-
zlerbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert
sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß
tierische Abgänge und Fedem während der Beförderung nicht her-
ausfallen können.
3. Papageien und Sittiche Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Fadem während der
Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
4. Süßwasserfische Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen
sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienen-
dicht verschlossen sein.
II. Waren
1. Rohmaterial Transportbehältnisse müssen flüssigkeitsdicht sein.
2. Samen und Embryonen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
von Hausrindern sein, daß sie verschließbar sind.
3. Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
sein, daß sie verschließbar sind.
4. Bruteier von Hausgeflügel 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfi-
zierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert
sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß
Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht heraus-
fallen können.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 447
Anlage 3
{zu § 8 Abs. 1 und 5,
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und§ 23 Satz 1)
lnnergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren
und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
1. Tiere
1. Hausrinder
1.1 Nutz- und Zuchtrinder, amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-
ausgenommen Tiere, die bescheinigung nach Muster I der linie 64/432/EWG in der jeweils gel-
im Vereinigten Königreich Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG tenden Fassung,
geboren sind des Rates vom 26. Juni 1964 zur Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Regelung viehseuchenrechtlicher · in der jeweils geltenden Fassung
Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit Rindern
und Schweinen {ABI. EG S. 1977)
in der jeweils geltenden Fassung
1.2 Schlachtrinder, ausgenommen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-
Tiere, die im Vereinigten Kö- bescheinigung nach Muster II der linie 64/432/EWG in der jeweils gel-
nigreich geboren sind Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG tenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
2. Hausschweine
2.1 Nutz- und Zuchtschweine amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-
bescheinigung nach Muster III der linie 64/432/EWG in der jeweils gel-
Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG tenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
2.2 Schlachtschweine amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-
bescheinigung nach Muster IV der linie 64/432/EWG in der jeweils gel-
Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG tenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3. Schafe und Ziegen
3.1 Nutz- und Zuchtschafe amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 7 und 8 der Richtlinie
und -ziegen, ausgenommen bescheinigung nach Muster III des 91/68/EWG in der jeweils geltenden
Mastschafe und -ziegen Anhangs Eder Richtlinie 91/68/EWG Fassung,
des Rates vom 28. Januar 1991 zur Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Regelung tierseuchenrechtlicher in der jeweils geltenden Fassung
Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit Schafen
und Ziegen (ABI. EG Nr. L 46 S. 19)
in der jeweils geltenden Fassung
3.2 Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 7 und 8 der Richtlinie
bescheinigung nach Muster II des 91/68/EWG in der jeweils geltenden
Anhangs Eder Richtlinie 91/68/EWG Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3.3 Schlachtschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 7 und 8 der Richtlinie
bescheinigung nach Muster I des 91/68/EWG in der jeweils geltenden
Anhangs Eder Richtlinie 91/68/EWG Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
4. Wildklauentiere amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Muster des Anhangs E der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung, die um den Be- Artikel 10 der Richtlinie
stätigungsvermerk nach Artikel 6 90/425/EWG in der jeweils gelten-
Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der den Fassung
genannten Richtlinie ergänzt ist
5. Einhufer
5.1 eingetragene Pferde amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
bescheinigung nach Muster des An- Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils
hangs B der Richtlinie 90/426/EWG geltenden Fassung,
des Rates vom 26. Juni 1990 zur Artikel 1O der Richtlinie
Festlegung der tierseuchenrecht- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
lichen Vorschriften für das Verbrin- den Fassung
gen von Equiden und fOr ihre Ein-
fuhr aus Drittländem (ABI. EG Nr.
L 224 S. 42) in der jeweils gelten-
den Fassung
5.2 sonstige ~inhufer amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
scheinigung nach Muster des An- Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils
hangs C der Richtlinie 90/426/EWG geltenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
6. Affen und Halbaffen amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Muster des Anhangs E der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung Artikel 1O der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
7 Hunde und Hauskatzen
7.1 bis zu drei Monate alte Hunde amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 1O der Richtlinie
und Hauskatzen, ausgenom- nach Muster des Anhangs E der 90/425/EWG in der jeweils gelten-
men Hunde und Hauskatzen, Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils den Fassung
die nach Irland oder dem Ver- geltenden Fassung, die um den Be-
einigten Königreich verbracht stätigungsvermerk nach Artikel 10
werden Abs. 2 Buchstabe a 5. Anstrich der
genannten Richtlinie ergänzt ist
7.2 mehr als drei Monate alte amtstierärztliche Impfbescheinigung Artikel 10 der Richtlinie
Hunde und Hauskatzen, aus- nach Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a 90/425/EWG in der jeweils gelten-
genommen Hunde und Haus- 5. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG den Fassung
katzen, die nach Irland oder in der jeweils geltenden Fassung
dem Vereinigten Königreich und Bescheinigung nach Anhang E
verbracht werden der genannten Richtlinie, die um
den Bestätigungsvermerk nach
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a
5. Anstrich der genannten Richtlinie
ergänzt ist
7.3 Hunde und Hauskatzen, die amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 10 der Richtlinie
nach Irland oder dem Ver- nach dem Anhang der Entscheidung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
einigten Königreich verbracht 94/273/EG der Kommission vom den Fassung
werden 18. April 1994 über die Veterinär-
bescheinigung für das Inverkehrbrin-
gen von Hunden und Katzen im
Vereinigten Königreich und in lr1and,
sofern die Tiere nicht aus diesen
Ländern stammen (ABI. EG Nr.
L 117 S. 37) in der jeweils gelten-
den Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 449
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
e 3
8. Hasen und Kaninchen Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 14 und 15 der Richtlinie
triebs nach Artikel 4, 4. Anstrich der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung (Angabe des Artikel 1O der Richtlinie
Namens und der Anschrift des Be- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
triebes und Bestätigung, daß die den Fassung
Tiere zum Zeitpunkt des Versands
frei von sichtbaren Krankheitszei-
chen sind und der Betrieb keinen
tierseuchenrechtlichen Beschrän-
kungen unterliegt)
9. Frettchen, Füchse und Nerze Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 14 und 15 der Richtlinie
triebs nach Artikel 4, 4. Anstrich der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung (Angabe des Artikel 10 der Richtlinie
Namens und der Anschrift des Be- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
triebes und Bestätigung, daß die den Fassung
Tiere zum Zeitpunkt des Versands
frei von sichtbaren Krankheitszei-
chen sind und der Betrieb keinen
tierseuchenrechtlichen Beschrän-
kungen unterliegt)
10. Vögel
10.1 Hausgeflügel in Sendungen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
von weniger als 20 Tieren bescheinigung nach Muster 4 des 90/539/EWG in der jeweils gelten-
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ den Fassung,
EWG des Rates vom 15. Oktober Artikel 1O der Richtlinie
1990 über die tierseuchenrecht- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
lichen Bedingungen für den inner- den Fassung
gemeinschaftlichen Handel mit Ge-
flügel und Bruteiern sowie für ihre
Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 303 S. 6) in der jeweils gelten-
den Fassung
10.2 Nutz- und Zucht-Hausgeflügel, amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
ausgenommen zur Aufstockung bescheinigung nach Muster 3 des 90/539/EWG in der jeweils gelten-
von Wildbeständen, in Sendun- Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ den Fassung,
gen von mehr als 19 Tieren EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 10 der Richtlinie
sung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
10.3 Schlacht-Hausgeflügel in amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
Sendungen von mehr als bescheinigung nach Muster 5 des 90/539/EWG in der jeweils gelten-
19 Tieren Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ den Fassung,
EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 1O der Richtlinie
sung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
Aufstockung von Wildbestän- bescheinigung nach Muster 6 des 90/539/EWG in der jeweils gelten-
den in Sendungen von mehr Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ den Fassung,
als 19 Tieren EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 1O der Richtlinie
sung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 • 3
10.5 EintagskOken in Sendungen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
von mehr als 19 Tieren bescheinigung nach Muster 2 des 90/539/EWG in der jeweils gelten-
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ den Fassung,
EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 1O der Richtlinie
sung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
10.6 Papageien und Sittiche amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 1O der Richtlinie
oder Bescheinigung eine~ in einer 90/425/EWG in der jeweils gelten-
tierärztlichen Praxis oder Klinik täti- den Fassung
gen Tierarztes, die den Namen und
die Anschrift des Herkunftsbetriebes
und die Kennzeichen zur Identifizie-
rung der Tiere enthält
10.7 sonstige Vögel Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 10 der Richtlinie
bes nach Artikel 4, 4. Anstrich der 90/425/EWG in der jeweils gelten-
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils den Fassung
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des Be-
triebes und Bestätigung, daß die
Tiere zum Zeitpunkt dfni Versands
frei von sichtbaren Krankheitszei-
chen sind und der Betrieb keinen
tierseuchenrechtlichen Beschrän-
kungen unterliegt)
11. Süßwasserfische
11.1 Süßwasserfische, ausgenom- amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
men Weichtiere, aus einem nach Kapitel 1 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Schutzgebiet, die für einen zu- Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
gelassenen Fischhaltungsbe- geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
trieb oder ein Schutzgebiet 90/425/EWG in der jeweils gelten-
bestimmt sind den Fassung
11.2 Süßwasserfische, ausgenom- amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
men Weichtiere, aus einem zu- nach Kapitel 2 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
gelassenen Fischhaltungsbe- Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
trieb, die für einen zugelasse- geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
nen Fischhaltungsbetrieb oder 90/425/EWG in der jeweils gelten-
ein Schutzgebiet bestimmt sind den Fassung
11.3 Weichtiere aus einem Schutz- amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
gebiet, die für einen zugelas- nach Kapitel 3 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
senen Fischhaltungsbetrieb Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
oder ein Schutzgebiet be- geltenden Fassung Artikel 1O der Richtlinie
stimmt sind 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
11.4 Weichtiere aus einem zuge- amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
lassenen Fischhaltungsbetrieb, nach Kapitel 4 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
die für einen zugelassenen Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
Fischhaltungsbetrieb oder ein geltenden Fassung Artikel 1O der Richtlinie
Schutzgebiet bestimmt sind 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
12. Bienen amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Muster des Anhangs E der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung, die um den Be- Artikel 1O der Richtlinie
stätigungsvermerk nach Artikel 8 90/425/EWG in der jeweils gelten-
der genannten Richtlinie ergänzt ist, den Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 451
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Beschein:gung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Haus- Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 8 a der Richtlinie
rindern, -schweinen, -schafen bes nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f 72/461/EWG in der jeweils gelten-
und -ziegen sowie von Ein- der Richtlinie 64/433/EWG des Ra- den Fassung,
hufern, die als Haustiere ge- tes zur Regelung gesundheitlicher Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
halten werden Fragen beim innergemeinschaft- in der jeweils geltenden Fassung
lichen Handelsverkehr mit frischem
Fleisch (ABI. EG S. 2012) in der je-
weils geltenden Fassung
2. Fleischerzeugnisse
2.1 Fleischextrakte, ausgelassene Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 7 a ·der Richtlinie
Fette, Grieben, Fleischmehl, bes nach Artikel 3 Buchstabe A 80/215/EWG des Rates zur Rege-
Schwartenpulver, gesalzenes Nr. 9 Buchstabe b Abs. i der Richt- lung viehseuchenrechtlicher Fragen
oder getrocknetes Blut und linie 77/99/EWG des Rates zur Re- beim innergemeinschaftlichen Han-
Blutplasma, gereinigte und gelung gesundheitlicher Fragen delsverkehr mit Fleischerzeugnissen
gesalzene, getrocknete oder beim innergemeinschaftlichen Han- (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der je-
erhitzte Mägen, Därme und delsverkehr mit Fleischerzeugnissen weils geltenden Fassung,
Harnblasen (ABI. EG Nr. L 26 S. 85) In der je- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
weils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse, Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 7a der Richtlinie
ausgenommen Fleisch in luft- bes nach Artikel 3 Buchstabe A 80/215/EWG des Rates zur Rege-
dicht verschlossenen Behält- Nr. 9 Buchstabe b der Richtlinie lung viehseuchenrechtlicher Fragen
nissen, das in diesen so erhitzt 77/99/EWG in der jeweils geltenden beim innergemeinschaftlichen Han-
worden ist, daß der Fc•Wert Fassung delsverkehr mit Fleischerzeugnissen
mindestens 3 beträgt (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der je-
weils geltenden Fassung,
Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3. Frisches Fleisch von wild- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
lebenden Säugetieren, die keitsbescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
in Zuchtbetrieben gehalten Anhangs IV der Richtlinie 91/495/
wurden EWG des Rates vom 27. November
1990 zur Regelung der gesundheit-
lichen und tierseuchenrechtlichen
Fragen bei der Herstellung und Ver-
marktung von Kaninchenfleisch und
Fleisch von Zuchtwild {ABI. EG Nr.
L 268 S. 41) in der jeweils gelten-
den Fassung
4. Frisches Fleisch erlegten
Wildes
4.1 Frisches Fleisch erlegten Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Wildes, ausgenommen ganze bes nach Artikel 3 Abs. 4 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
Stücke erlegten Wildes stabe iii der Richtlinie 92/45/EWG
des Rates vom 16. Juni 1992 zur
Regelung der gesundheitlichen und
tierseuchenrechtlichen Fragen beim
Erlegen von Wild und bei der Ver-
marktung von Wildfleisch (ABI. EG
Nr. L 268 S. 35) in der jeweils gel-
tenden Fassung
4.2. Ganze Stücke erlegten Wildes amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
bescheinigung nach Artikel 5 Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung
Buchstabe c der Richtlinie 92/45/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
5. Embryonen von Hausrindern, amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
die nach dem 31. Dezember bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
1990 aufbereitet worden sind hangs C der Richtlinie 89/556/EWG
des Rates vom 25. September 1989
über viehseuchenrechtliche Fragen
beim innergemeinschaftlichen Han-
del mit Embryonen von Hausrindem
und ihrer Einfuhr aus Drittländem
(ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung
6. Samen von Hausrindern, der amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
nach dem 31. Dezember 1989 scheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung,
aufbereitet worden ist hangs D der Richtlinie 88/407/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
des Rates vom 14. Juni 1988 zur in der jeweils geltenden Fassung
Festlegung der tierseuchenrecht-
liehen Anforderungen an den inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit gefrorenem Samen von Rindern
und an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr.
L 194 S. 10) in der jeweils gelten-
den Fassung
7. Samen von Hausschweinen, amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
der nach dem 31. Dezember bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
1991 aufbereitet worden ist hangs D der Richtlinie 90/429/EWG
des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Fes~egung der tierseuchenrecht-
liehen Anforderungen an den inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Samen von Schweinen und an
dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 224
S. 62) in der jeweils geltenden Fas-
sung
8. Frisches Fleisch von Haus- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
kaninchen keitsbescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
Anhangs II der Richtlinie 91/495/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung
9. Frisches Fleisch von Haus- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
geflügel keitsbescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
Anhangs IV der Richtlinie 71/118/
EWG des Rates vom 15. Februar
1971 zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim Handelsverkehr mit
frischem Geflügelfleisch (ABI. EG
Nr. l 55 S. 23) in der jeweils gelten-
den Fassung
10. Frisches Fleisch von Wild- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
geflügel, das in Zuchtbetrieben keitsbescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
gehalten wurde Anhangs IV der Richtlinie 91/495/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung
11. Bruteier von Geflügel
11.1 Bruteier von Geflügel in amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richt-
Sendungen von weniger bescheinigung nach Muster 4 des linie 90/539/EWG in der jeweils
als 20 Eiern Anhangs IV der Richtlinie 90/539/ geltenden Fassung,
EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
sung in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 453
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
11.2 Bruteier von Geflügel in amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richt-
Sendungen von mehr bescheinigung nach Muster 1 linie 90/539/EWG In der jeweils
als 19 Eiern des Anhangs IV der Richtlinie geltenden Fassung,
90/539/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
12. Ungekalkte Häute von Klauen- Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
tieren, ausgenommen Häute, betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,
die zum menschlichen Genuß stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geeignet sind 92/118/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und
der Registriernummer des Betrie-
bes)
13. Blut und Erzeugnisse aus Blut, Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ausgenommen betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,
a) Blut und Erzeugnisse aus stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Blut von Einhufern, 92/118/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
b) Blut und Erzeugnisse aus den Fassung (Angabe der Art des
Blut, die zum menschlichen Erzeugnisses und des Namens und
Genuß geeignet sind, der Registriemummer des Betrie-
bes)
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
14. Blutserum von Einhufern Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,
stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
92/118/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses, des Namens und der
Registriernummer des Betriebes
und Bestätigung, daß das Serum
von Einhufern stammt, die frei von
Tierseuchen sind, und der Betrieb
keinen tierseuchenrechtlichen Be-
schränkungen unterliegt)
15. Knochen, Horn und nicht ab- Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
schließend verarbeitete Er- betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
zeugnisse aus Knochen oder stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie·
Horn, ausgenommen Mehle, 92/118/EWG in der jeweils gelten-
die nicht zum menschlichen den Fassung (Angabe der Art des
Genuß geeignet oder Futter- Erzeugnisses und des Namens und
mittel sind der Registriernummer des Betrie-
bes)
16. Unbearbeitete Borsten, Haare, Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG -
Wolle, Federn und Federteile betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und
der Registriernummer des Betrie-
bes)
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
17. lmkereierzeugnisse Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und
der Registriernummer des Betrie-
bes)
18. Dünger tierischer Herkunft, Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ausgenommen Guano, kohlen- betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
saurer Kalk sowie Muschel- stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
und Austernschalen, auch 92/118/EWG in der jeweils gelten-
geschrotet oder gemahlen den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und
der Registriernummer des Betrie-
bes)
19. nicht abschließend präparierte Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Jagdtrophäen von Klauentieren betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
und Vögeln stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und
der Registriernummer des Betrie-
bes)
20. Verarbeitetes tierisches Ei- amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
weiß, das nicht zum mensch- nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
lichen Genuß geeignet ist 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
EWG des Rates vom 27. November in der jeweils geltenden Fassung
1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher
Vorschriften für die Beseitigung,
Verarbeitung und Vermarktung tieri-
scher Abfälle und zum Schutz von
Futtermitteln tierischen Ursprungs,
auch aus Fisch, gegen Krankheits-
erreger sowie zur Änderung der
Richtlinie 90/425/EWG (ABI. "EG Nr.
L 363 S. 51) in der jeweils gelten-
den Fassung oder, im Falle der Her-
kunft aus zugelassenen Betrieben,
Bescheinigung des Herkunftsbetrie-
bes nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-
stabe b, 1. Anstrich der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) der Art der vorgenommenen Be-
handlung,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält und
e) im Falle der Herkunft aus regi-
strierten Betrieben, daß das Er-
zeugnis mit negativem Ergebnis
einer Salmonellenuntersuchung
unterzogen wurde)
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 455
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
21. Aus ungegerbten Klauentier- amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
häuten hergestellte Erzeug- nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
nisse des Heimtierbedarfs 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
EWG in der jeweils geltenden Fas- in der jeweils geltenden Fassung
sung in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie 92/118/ 1r
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung oder, im Falle der Herkunft
aus zugelassenen Betrieben, Be-
scheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung jeweils in Verbindung mit An-
hang I Kapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) , daß durch Wärmebehandlung
Krankheitserreger, insbesondere
Salmonellen, abgetötet wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e), daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus regi-
strierten Betrieben, daß das Er-
zeugnis mit negativem Ergebnis
einer Salmonellenuntersuchung
unterzogen wurde)
22. Futtermittel für Heimtiere, die
aus wenig gefährlichen Stoffen
im Sinne der Richtlinie 90/667/
EWG in der jeweils geltenden
Fassung hergestellt wurden
22.1 Futtermittel für Heimtiere in amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
luftdicht verschlossenen Be- nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
hältnissen (Konserven) 1. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
EWG in der jeweils geltenden Fas- in der jeweils geltenden Fassung
sung in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 1 der Richtlinie 92/118/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) , daß das Erzeugnis so erhitzt
worden ist, daß der Fc·Wert
mindestens 3 beträgt, und
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält)
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
22.2 Halbfeuchtfuttermittel amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
für Heimtiere nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
EWG in der jeweils geltenden Fas- in der jeweils geltenden Fassung
, sung in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie 92/118/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung oder, im Falle der Herkunft
aus zugelassenen Betrieben, Be-
scheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung jeweils in Verbindung mit An-
hang I Kapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) , daß die Bestandteile tierischer
Herkunft auf eine Kerntemperatur
von mindestens 90 °c erhitzt
wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuem enthält,
e), daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus regi-
strierten Betrieben, daß das Er-
zeugnis mit negativem Ergebnis
einer Salmonellenuntersuchung
unterzogen wurde)
22.3 Trockenfuttermittel amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
für Heimtiere nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
EWG in der jeweils geltenden Fas- in der jeweils geltenden Fassung
sung in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie 92/118/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung oder, im Falle der Herkunft
aus zugelassenen Betrieben, Be-
scheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung jeweils in Verbindung mit An-
hang I Kapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 457
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
c) , daß die Bestandteile tierischer
Herkunft auf eine Kerntemperatur
von mindestens 90 °C erhitzt
wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e), daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus regi-
strierten Betrieben, daß das Er-
zeugnis mit negativem Ergebnis
einer Salmonellenuntersuchung
unterzogen wurde)
23. Rohmaterial aus wenig gefähr- amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
lichen Stoffen im Sinne der nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
Richtlinie 90/667/EWG in der 2. Anstrich der Richtlinie 90/667/ Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung ~WG in der jeweils geltenden Fas- in der jeweils geltenden Fassung
sung In Verbindung mit Artikel 4
Nr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herkunftsbetriebes und
c), ob das Material Eiweiß von
Wiederkäuern enthält)
24. Milch und Milcherzeugnisse
24.1 Zum menschlichen Genuß Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
bestimmte wärmebehandelte betriebes nach Artikel 5 Nr. 8 der in der jeweils geltenden Fassung
Milch und Milcherzeugnisse, Richtlinie 92/46/EWG des Rates
die nicht zur unmittelbaren Ab- vom 16. Juni 1992 mit Hygienevor-
gabe an den Endverbraucher schriften für die Herstellung und
bestimmt sind Vermarktung von Rohmilch, wärme-
behandelter Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268
S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung (Angabe über
a) die Art der Ware,
b) die Art der Wärmebehandlung,
c) den Namen und die Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herkunftsbetriebes und
d) den Namen der zuständigen Be-
hörde, wenn auf diesen nicht aus
der Registrier- oder Zulassungs-
nummer geschlossen werden
kann)
24.2 Milch, Milchpulver und son- Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
stige getrocknete Milcherzeug- betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
nisse, nicht zum menschlichen stabe a, 7. Anstrich in Verbindung
Genuß bestimmt mit Anhang I Kapitel 1 Nr. 2 und 3
der Richtlinie 92/118/EWG in der je-
weils geltenden Fassung (Angabe
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
a) der Art der Ware,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herkunftsbetriebes,
c) , daß das Erzeugnis einer Wär-
mebehandlung gemäß Anhang 1
Kapitel 1 Nr. 3 Buchstabe a der
Richtlinie 92/118/EWG unter-
zogen wurde,
d), daß bei der Verwendung von
Massengutbehältnissen diese vor
der Verladung desinfiziert wurden
und
e) daß, im Falle von Milchpulver und
sonstigen getrockneten Milch-
erzeugnissen, nach der Trock-
nung alle Maßnahmen getroffen
wurden, um eine Verunreinigung
der Ware zu vermeiden, und
diese im Falle der Verpackung in
unbenutzte Behältnisse verpackt
wurden)
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 459
Anlage 4
(zu §§ 9, 24, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 und§ 28 Satz 1)
Tiere und Waren,
deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
1. Tiere
1. Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren
sind
II. Waren
1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Januar
1991 aufbereitet worden sind
2. Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Januar 1990
aufbereitet worden ist
3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Januar
1992 aufbereitet worden ist
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 5
(zu§ 9a)
Tiere,
deren innergemeinschaftliches Verbringen
unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Art Voraussetzungen
2
1. Frettchen, Füchse Die Tiere
und Nerze 1. stammen aus einem Betrieb, in dem
während der letzten sechs Monate vor
dem Versand Tollwut oder der Verdacht
auf Tollwut amtlich festgestellt worden
ist,
2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach
Nummer 1 in Kontakt gekommen oder
3. weisen keinen wirksamen Impfschutz
gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
Geflügel, Papageien 1. in dem während der letzten 30 Tage
und Sittiche vor dem Versand Geflügelpest amtlich
festgestellt worden ist oder
2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre
aus Gründen der Newcastle-Krankheit
unterliegt.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 461
Anlage 6
(zu§ 13 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Zulassung nicht-öffentlicher Schlachthäuser
1. Anforderungen an das Schlachthaus
1. Im Schlachthaus müssen vorhanden sein:
1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeits-
undurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausrei-
chend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden
müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material herge-
stellt sein;
1.2 ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder verdächtiger Tiere,
der den unter Nummer 1.1 genannten Anforderungen entspricht und ver-
schließbar ist;
1.3 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen
und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässi-
gem Boden;
1.4 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeits-
undurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und
Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube be-
schickt und entleert werden kann und der in einer Breite von 3 Metern mit
einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
2. Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluß hat, muß die Entladerampe mit einem
flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für
eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuch-
tung ausgestattet sein.
3. Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur
Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des
Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
II. Bestimmungen über das Betreiben des Schlachthauses
1. Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den
Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2. Die in das Schlachthaus aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder
eingeführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen
zu schlachten.
3. Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt zu
schlachten.
4. Milch von Kühen, die im Schlachthaus aufgestallt sind, darf nur gekocht
abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 7
(zu§ 15)
Zulassungsbedürftige Betriebe
Art, Anforderungen Bestimmungen
Verwendungszweck an den Betrieb Ober das Betreiben
2 3
1. Tiere
1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in
der jeweils geltenden Fassung der jeweils geltenden Fassung
2. Hausgeflügel
2.1 Nutz• und Zucht•Hausgeflügel, Anforderungen nach Anhang II Bestimmungen nach Anhang II
einschließlich Eintagsküken, Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG Kapitel II Buchstabe A und An-
in Sendungen von mehr in der jeweils geltenden Fassung hang III der Richtlinie 90/539/EWG
als 19 Tieren in der jeweils geltenden Fassung
II. Erzeugnisse
1. Embryonen von Hausrindern, Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
die nach dem 31. Dezember Kapitel I und Kapitel II Nr. 2 der Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des An-
1990 aufbereitet worden sind Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils hangs B der Richtlinie 89/556/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
1a. Eizellen und Embryonen von Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
Pferden, Schweinen, Schafen Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
und Ziegen in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
2. Samen von Hausrindern, der Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
nach dem 31. Dezember 1989 Kapitel I und II Buchstabe e der Kapitel II Buchstabe a bis d und f
aufbereitet worden ist Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils sowie der Anhänge B und C der
geltenden Fassung Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3. Samen von Hausschweinen, Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
der nach dem 31. Dezember Kapitel I und II Buchstabe e der Kapitel II Buchstabe a bis d und f
1991 aufbereitet worden ist Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils sowie der Anhänge B und C der
geltenden Fassung Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3a. Samen von Pferden, Schafen Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
und Ziegen Kapitel I und II der Richtlinie Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
92/65/EWG In der jeweils geltenden in der jeweils geltenden Fassung
Fassung
4. Bruteier von Geflügel in Anforderungen nach Kapitel 1 Bestimmungen nach Kapitel II Buch•
Sendungen von mehr des Anhangs II der Richtlinie stabe B des Anhangs II und An-
als 19 Tieren 90/539/EWG in der jeweils gelten- hang III der Richtlinie 90/539/EWG
den Fassung in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 463
Anlage 8
(zu§ 18)
Kennzeichnungsmethoden
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
2
1. Tiere
1. Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere
stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden
kann.
2. Pferde
2. 1 eingetragene Pferde Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang
der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den inner-
gemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABI. EG Nr. L 224 S. 55) in der
jeweils geltenden Fassung
2.2 sonstige Nutz- und Zuchtpferde amtlich bestätigte Beschreibung des einzelnen Tieres, aus der sich die
Identität eindeutig ergibt
3. Hunde und Hauskatzen, Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung
mehr als drei Monate alt vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des
Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat
4. Hausgeflügel
4.1 Nutz- und Zucht-Hausgeflügel in Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnum-
Sendungen von mehr als 19 Tieren mer des Herkunftsbetriebes
4.2 Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit
von mehr als 19 Tieren 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,
2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,
3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,
4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, daß sie Eintags-
küken enthalten
5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere
stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden
kann.
6. Süßwasserfische Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der
Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes
II. Erzeugnisse
1. Embryonen von Hausrindern, Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der
die nach dem 31. Dezember 1990 Embryotransfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheini-
aufbereitet worden sind gung sowie Angaben über Entnahmedatum, Rasse und Identität der
Spendereltern, die bei Bedarf in codierter Form sein können
2. Samen von Hausrindern, Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Ras-
der nach dem 31. Dezember 1989 se und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form,
aufbereitet worden ist den Namen der Besamungsstation
3. Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über
Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf
in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Be-
samungsstation unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates
4. Bruteier von Hausgeflügel Kennzeichnung nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der
Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern
und Küken von Hausgeflügel (ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung
5. Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis ·
a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer oder
technischer Erzeugnisse: ,.Ausschließlich zur Herstellung phar-
mazeutischer oder technischer Erzeugnisse" oder
b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für
Heimtiere: .,Ausschließlich zur Herstellung von _Heimtierfutter"
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 9
(zu§ 22 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1 und § 37)
Einfuhr von Tieren und Waren
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländem zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
1. Tiere
1. Wildklauentiere Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
2. Rinder, Schweine, Schafe und Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 8 und 11 der Richtlinie
Ziegen, ausgenommen Tiere in der jeweils geltenden Fassung, 72/462/EWG in der jeweils gelten-
nach Nummer 1 Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG den Fassung
des Rates vom 16. September 1986
über die Untersuchung von Tieren
und von frischem Fleisch auf Rück-
stände (ABI. EG Nr. L 275 S. 36) in
der jeweils geltenden Fassung
3. Einhufer
3.1 eingetragene Pferde Artikel 12 der Richtlinie Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils gelten- 90/426/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung in Verbindung mit Arti- den Fassung
kel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 der Richtlinie Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils gelten- 90/426/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung in Verbindung mit Arti- den Fassung
kel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in
der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden .
Fassung Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
7. Frettchen, Füchse und Nerze Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
8. Hausgeflügel Artikel 21 der Richtlinie Artikel 24 und 32 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils gelten- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung den Fassung
9. Vögel, Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
ausgenommen Hausgeflügel 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 465
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländem zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
10. Süßwasserfische Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG Artikel 20 und 21 der Richtlinie
in der jeweils geltenden Fassung 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
11. Bienen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Haus- Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 14, 15, 16 und 22 der Richt-
rindern, -schweinen, -schafen in der jeweils geltenden Fassung linie 72/462/EWG in der jeweils
und -ziegen sowie Einhufern, geltenden Fassung
die als Haustiere gehalten
werden
2. Fleischerzeugnisse von Tieren
nach Nummer 1
2.1 Fleischerzeugnisse von Tieren Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 21 a und 22 der Richtlinie
nach Nummer 1, ausgenom- in der jeweils geltenden Fassung 72/462/EWG in der jeweils gelten-
men gereinigte und gesalzene, den Fassung
getrocknete oder erhitzte
Mägen, Därme oder Harn-
blasen sowie ausgelassene
Fette
2.2. gereinigte und gesalzene, ge- Veterinärbescheinigung nach Muster
trocknete oder erhitzte Mägen, des Anhangs der Entscheidung
Därme und Harnblasen von 94/187/EG vom 18. März 1994 zur
Tieren nach Nummer 1 Festlegung der Veterinärbedingun-
gen und des Veterinärzeugnisses
für die Einfuhr von Tierdärmen aus
Drittländern (ABI. EG Nr. L 89 S. 18)
in der jeweils geltenden Fassung
2.3 ausgelassene Fette von Tieren Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
nach Nummer 1 in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3. Embryonen von Hausrindern, Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG Artikel 9 und 10 der Richtlinie
die nach dem 31. Dezember in der jeweils geltenden Fassung 89/556/EWG in der jeweils gelten-
1990 aufbereitet worden sind den Fassung
4. Eizellen und Embryonen von Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Pferden, Schweinen, Schafen 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
und Ziegen Fassung Fassung
5. Samen von Hausrindern, der Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG Artikel 10 und 11 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung 88/407/EWG in der jeweils gelten-
aufbereitet worden ist den Fassung
6. Samen von Hausschweinen, Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG Artikel 9 und 10 der Richtlinie
der nach dem 31. Dezember in der jeweils geltenden Fassung 90/429/EWG in der jeweils gelten-
1991 aufbereitet worden ist den Fassung
7. Samen von Pferden, Schafen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
und Ziegen 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
8. Frisches Fleisch von Haus- Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 11 und 12 der Richtlinie
geflügel in der jeweils geltenden Fassung 91/494/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
9. Fleischerzeugnisse von Haus- Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
geflügel in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
10. Frisches Fleisch von Wild- Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
geflügel, das in Zuchtbetrieben in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
gehalten wurde geltenden Fassung
11. Bruteier von Geflügel Artikel 21 der Richtlinie Artikel 23 und 24 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils gelten- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung den Fassung
12. Fleisch von Säugetieren wild- Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
lebender Arten, die in Zucht- in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
betrieben gehalten wurden geltenden Fassung
13. Frisches Fleisch erlegten Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der
Wildes Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
14. Fleischerzeugnisse erlegten Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Wildes Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
15. Fleisch von Hauskaninchen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
16. Ungekalkte Häute von Klauen- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
tieren, ausgenommen Häute, Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
die zum menschlichen Genuß geltenden Fassung geltenden Fassung
geeignet sind
17. Blut und Erzeugnisse aus Blut, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
ausgenommen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
a) Blut und Erzeugnisse aus geltenden Fassung geltenden Fassung
Blut von Einhufern,
b) Blut und Erzeugnisse aus
Blut, die zum menschlichen
Genuß bestimmt sind,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
18. Blutserum von Einhufern Artikel 12 der Richtlinie 90/426/ Veterinärbescheinigung nach An-
EWG in der jeweils geltenden Fas- hang der Entscheidung 94/143/EG
sung in Verbindung mit Artikel 3 der der Kommission vom 1. März 1994
Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils zur Festlegung der Veterinärbedin-
geltenden Fassung gungen und Veterinärzeugnisse für
die Einfuhr von Equidenserum
aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 62
S. 41) in der jeweils geltenden Fas-
sung
19. Knochen, Horn und nicht Bescheinigung des Verfügungs-
abschließend verarbeitete berechtigten nach den Anhängen A
Erzeugnisse aus Knochen und B der Entscheidung 94/446/EG
oder Horn, ausgenommen der Kommission vom 14. Juni 1994
Mehle, die nicht zum mensch- zur Regelung der Einfuhr aus Dritt-
lichen Genuß geeignet oder ländern von Knochen und
Futtermittel sind Knochenerzeugnissen, Hörnern und
Homerzeugnissen sowie Hufen und
Klauen und ihren Erzeugnissen,
ausgenommen Mehle, die ZLlr Wei-
terverarbeitung und nicht zum Ver-
zehr oder zur Verfütterung bestimmt
sind (ABI. EG Nr. L 183 S. 46) in
der jeweils geltenden Fassung
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 467
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländem zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
20. ausgelassene Fette und Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Schmalz, die nicht zum Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
menschlichen Genuß geeignet geltenden Fassung geltenden Fassung
sind
21. unbearbeitete Haare, Wolle, Bescheinigung des Herkunfts-
Fadem und Federteile betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-
stabe a, 7. Anstrich in Verbindung
mit Artikel 9 der Richtlinie 92/118/
EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung (Angabe der Art des Erzeug-
nisses und des Namens und der
Registriernummer des Betriebes)
22. Unbearbeitete Borsten
22.1 Unbearbeitete Borsten, ausge- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach
nommen aus Drittländern oder Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Anhang A der Entscheidung
Teilen von Drittländern, in de- geltenden Fassung 94/435/EG der Kommission vom
nen in den letzten 12 Monaten 10. Juni 1994 über die Veterinär-
vor dem Versand Afrikanische bedingungen und Veterinärbeschei-
Schweinepest aufgetreten ist nigungen für die Einfuhr von
Schweineborsten aus Drittländern
(ABI. EG Nr. L 180 S. 40) in der
jeweils geltenden Fassung
22.2 Unbearbeitete Borsten aus Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach
Drittländern oder Teilen von Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Anhang B der Entscheidung
Drittländern, in denen in den geltenden Fassung 94/435/EG in der jeweils geltenden
letzten 12 Monaten vor dem Fassung
Versand Afrikanische Schwei-
nepest aufgetreten ist
23. lmkereierzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
24. Dünger tierischer Herkunft, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
ausgenommen Guano, kohlen- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
saurer Kalk sowie Muschel- geltenden Fassung geltenden Fassung
und Austemschalen, auch
getrocknet oder gemahlen
25. nicht abschließend präparierte Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Jagdtrophäen von Klauentieren Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
und Vögeln geltenden Fassung
26. Zur Verwendung als Futter-
mittel verarbeitetes tierisches
Eiweiß, ausgenommen be-
stimmte Futtermittel für Heim-
tiere
26.1 Verarbeitetes tierisches Ei- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
weiß, das aus gefährlichen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs A der Entscheidung
Stoffen im Sinne der Richtlinie geltenden Fassung 94/344/EG der Kommission vom
90/667/EWG in der jeweils gel- 27. April 1994 über die Veterinär-
tenden Fassung hergestellt bedingungen und Veterinärbeschei-
wurde, ausgenommen Futter- nigungen für die Einfuhr von ver-
mittel für Heimtiere in luftdicht arbeitetem tierischen Eiweiß, ein-
verschlossenen Behältnissen schließlich derartiges Eiweiß enthal-
tende Futtermittel, aus Drittländern
(ABI. EG Nr. L 154 S. 45) in der
jeweils geltenden Fassung
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländem zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
26.2 Verarbeitetes tierisches Ei- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
weiß, das aus wenig gefähr- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
lichen Stoffen nach der Richt- geltenden Fassung 94/344/EG in der jeweils geltenden
linie 90/667/EWG in der Fassung
jeweils geltenden Fassung her-
gestellt wurde, ausgenommen
Futtermittel für Heimtiere
26.3 Fischmehl und Mehle von Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der amtliche Bescheinigung nach
anderen Meerestieren, aus- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Muster des Anhangs C der Ent-
genommen Futtermittel für geltenden Fassung scheidung 94/344/EG in der jeweils
Heimtiere geltenden Fassung
27. Aus ungegerbten Klauentier- Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
häuten hergestellte Erzeug- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs D der Entscheidung
nisse des Heimtierbedarfs geltenden Fassung 94/309/EG der Kommission vom
27. April 1994 über die Veterinär-
bedingungen und Veterinärbeschei-
nigungen für die Einfuhr von Heim-
tierfutter und von bestimmten unge-
gerbten eßbaren Erzeugnissen für
Heimtiere, in die wenig gefährliche
tierische Abfälle eingegangen sind,
aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 137
S. 62) in der jeweils geltenden Fas-
sung
28. Futtermittel für Heimtiere, die
aus wenig gefährlichen Stoffen
im Sinne der Richtlinie 90/667/
EWG in der jeweils geltenden
Fassung hergestellt wurden
28.1 Futtermittel für Heimtiere in Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
luftdicht verschlossenen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs A der Entscheidung
Behältnissen (Konserven) geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
28.2 Halbfeuchtfuttermittel Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
für Heimtiere Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
28.3 Trockenfuttermittel Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
für Heimtiere Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs C der Entscheidung
geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
29. Rohmaterial aus wenig gefähr- Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
lichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
Richtlinie 90/667/EWG in der geltenden Fassung, geltenden Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 16 der Richtlinie 72/462/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
30. Milch und Milcherzeugnisse
30.1 Milch und Milcherzeugnisse, Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe a und b Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b der
die zum menschlichen Genuß der Richtlinie 92/46/EWG in der Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils
bestimmt sind jeweils geltenden Fassung geltenden Fassung
30.2 Milch, Milchpulver und Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
sonstige getrocknete Milch- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
erzeugnisse, nicht zum geltenden Fassung geltenden Fassung
menschlichen Genuß bestimmt
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 469
Anlage9a
(zu § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1)
Einfuhr von Gegenständen
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlage
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
2
1. Heu, Stroh Artikel 18 der Richtlinie 90/675/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
-----------------------
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 9b
(zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot
der Einfuhr von Tieren und Waren
auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art Seuche Zeitraum
2 3
1. Tiere
1. Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Ansteckende Lungenseuche 12 Monate
der Rinder, Hämorrhagische
Septikämie der Rinder,
Rinderpest
2. Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweine-
lähmung (Teschener
Krankheit), Schweinepest
3. Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Blauzungenkrankheit, Pest 12 Monate
der kleinen Wiederkäuer,
Rifttalfieber, Pockenseuche
der Schafe und Ziegen
Stomatitis vesicularis 6 Monate
specifica
4. Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
Pferdeenzephalomyelitis
Beschälseuche, Rotz 6 Monate
II. Waren
1. Fleisch - ausgenommen
Fleisch, das in einem
luftdicht verschlossenen
Behältnis mit einem
Fc·Wert von mindestens
3,00 erhitzt worden ist -
von
1.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate
Rinderpest
1.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweine-
lähmung (Teschener
Krankheit), Maul- und
Klauenseuche, Schweine-
pest
1.3 Schafen und Ziegen Maul- und Klauenseuche 12 Monate
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 471
Anlage 10
(zu § 25 Abs. 2 und 3)
Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr
von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Rechtsgrundlagen
Art, Verwendungszweck für Einfuhrverbote und -beschränkungen
2
1. Tiere
1. Einhufer Artikel 21 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
2. Geflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
3. Süßwasserfische Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
4. Tiere nach den Nummern 1 bis 3 Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden
sowie sonstige Tiere Fassung ·
II. Waren
1. Embryonen von Hausrindern, die nach Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden
dem 31. Dezember 1990 aufbereitet Fassung
worden sind
2. Samen von Hausrindern, der nach Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet Fassung
worden ist
3. Samen von Hausschweinen, der nach Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils
dem 31. Dezember 1991 aufbereitet geltenden Fassung
worden ist
4. Frisches Fleisch von Hausgeflügel Artikel 14 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
5. Bruteier von Hausgeflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
6. Eier und Sperma von Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Süßwasserfischen Fassung
7. Erzeugnisse nach den Nummern 1 Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG in der jeweils geltenden
bis 6, sonstige Waren tierischer Her- Fassung
kunft und Gegenstände, die Träger
von Ansteckungsstoff sein können
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 11
(zu§ 29)
Durchführung
der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
2
1. Nämllchkeltskontrolle
1. Klauentiere und Einhufer Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die
in Sendungen von nicht mehr Tiere begleitenden Bescheinigung
als 1O Tieren
2. Klauentiere und Einhufer 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere,
in Sendungen von mehr jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese
als 1O Tieren begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung
fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Geflügel und Süßwasserfische Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den
in Sendungen von nicht mehr Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
als 1O Transportbehältnissen
4. Geflügel und Süßwasserfische 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10% der Trans-
in Sendungen von mehr portbehältnisse, jedoch mindestens 1O Transportbehältnisse,
als 1O Transportbehältnissen mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei
Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen
befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Beschei-
nigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5. Sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der
Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden
Bescheinigung
II. Physische Untersuchung
1. Schlachtklauentiere und -einhufer a) Beschau d_er Gruppe
in Sendungen von mehr als 1O Tieren b) weitergehende Untersuchung im Falle eines Verdachts
2. Klauentiere, die zur Mast bestimmt a) Einzelbeschau
sind, in Sendungen von mehr b) weitergehende Untersuchung von mindestens 10% der Tiere,
als 1O Tieren jedoch mindestens 1O Tieren, im Falle eines Verdachts
3. Hasen, Kaninchen, Geflügel, a) stichprobenartige Einzelbeschau
Süßwasserfische, Weichtiere, b) weitergehende Untersuchung im Falle eines Verdachts
Bienen, Affen und Halbaffen
4. Sonstige Tiere Einzeluntersuchung
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 473
Anlage 12
(zu§ 29)
Durchführung
der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren
1. Nämlichkeitskontrolle
1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu
vergleichen.
2. Abweichend von Nummer 1 kann in den Fällen der Einfuhr über Zollstellen mit zugeordneten Grenzübergangsstellen
oder der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,
a) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,
b) bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
zu prüfen.
II. Physische Untersuchung
1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen
haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlaß zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.
3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.
5. Im Falle der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß nach Anlage 9 Abschnitt II Nr. 26 ist eine bakteriologische
Untersuchung nach Maßgabe der folgenden Beschreibung durchzuführen:
a) Probenahme
Es sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25 Gramm aus jeweils anderen Packungen und bei unverpackter
Ware aus mehreren Schichten und Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn der Probenentnahme aus einer
Sendung ist das Probenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße müssen vor der Aufnahme
der Proben keimfrei sein und dicht verschlossen der Untersuchungsstelle zugeleitet werden. Die für die Proben-
gefäße verwendeten Transportbehältnisse müssen - wenn sie nicht fabrikneu sind - vor jedem Transport gereinigt
und desinfiziert werden.
Die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben ist wie folgt festzulegen: bis 250 Tonnen mindestens 25 Einzelpro-
ben, für jede weiteren 50 Tonnen zusätzlich 5 Einzelproben.
b) Untersuchungsgang
Die für die Untersuchungen verwendeten Medien müssen den Formulierungen nach den Normen der Internatio-
nalen Standardisierungs-Organisation zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder einer vergleichbaren Unter-
suchungsvorschrift entsprechen.
Unmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als Sammelprobe
angelegt. Die Sammelprobe ist - im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen - mit der zehnfachen
Gewichtsmenge gepufferten Peptonwassers - bei stark sauren oder säuernden Produkten mit verdoppelter
Puffersubstanzmenge - homogen zu vermischen und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °c zu bebrüten (Voranrei-
cherung). Anschließend werden 0,1 ml Voranreicherung zu 10 ml Magnesiumchlorid-Malachitgrün-Medium nach
Rappaport-Vassiliadis-Medium (RV-Medium) und 10 ml Voranreicherung zu 100 ml Müller-Kauffmann-Tetrathio-
nat-Medium (MK-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 42 °C im Falle der Verwendung des RV-Mediums
oder bei 35 bis 37 °C im Falle der Verwendung des MK-Mediums bebrütet (Selektivanreicherung).
Danach wird aus jeder Selektivanreicherung je eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material fraktioniert auf je
eine Brillantgrün-Phenolrot-Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie auf eine andere für die Salmonellen-
diagnostik geeignete Platte, bevorzugt Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD), ausgestrichen. Die beimpften
Platten werden mit dem Deckel nach unten 18 bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °c bebrütet.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 13
(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)
Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
2
1. Fleisch von Hausrindern, -schweinen, 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1
-schafen und -ziegen sowie Einhufern, bekanntgemacht worden ist
die als Haustiere gehalten werden, 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die
ausgenommen Tiere
a) gereinigte und gesalzene oder a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis
getrocknete Mägen, Därme oder von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und
Harnblasen, Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest
b) ausgelassene Fette, oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere emp-
c) Fleischerzeugnisse in luftdicht ver- fänglich sind, nicht aufgetreten sind,
schlossenen Behältnissen, die in b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
diesen so erhitzt worden sind, daß Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweine-
der Fc·Wert mindestens 3 beträgt, krankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweineläh-
und mung, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten
sind und
d) Fleischerzeugnisse, die auf eine
Kerntemperatur von mindestens c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von
70 Grad Celsius erhitzt worden sind Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,
Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung, soweit
die Tiere empfänglich sind, befunden wurden
2. Mägen, Därme und Harnblasen von Gereinigt und gesalzen oder getrocknet
Tieren nach Nummer 1
3. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 1 in luftdicht verschlossenen Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc·Wert mindestens 3 beträgt
Behältnissen, die in diesen so erhitzt
worden sind, daß der Fc•Wert minde-
stens 3 beträgt
4. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 1, die auf eine Kerntempera- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius
tur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden ist
erhitzt worden sind
5. Rohmaterial 1. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Rohmaterial ausschließlich wenig gefähr1iche Stoffe im Sinne der
Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthält
2. Das Transportbehältnis muß flüssigkeitsdicht sein.
3. Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis
a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeuti-
scher oder technischer Erzeugnisse: .,Ausschließlich zur
Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeug-
nisse" oder
b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln
für Heimtiere: ,.Ausschließlich zur Herstellung von Heim-
tierfutter"
6. Eizellen, Embryonen und Samen von Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert und verschließbar
Klauentieren und Pferden sein.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 475
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
2
7. Fleisch von Hausgeflügel, ausgenom- 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-
men Fleischerzeugnisse In luftdicht kanntgemacht worden ist
verschlossenen Behältnissen, die in 2. Mitführung einer amtstierärztlichen Bescheinigung, daß die Tiere
diesen so erhitzt worden sind, daß der
Fc·Wert mindestens 3 beträgt, und a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kem- von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Geflügelpest
temperatur von mindestens 70 Grad oder Newcastle-Krankheit nicht aufgetreten sind,
Celsius erhitzt worden sind b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
Schlachtung Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht auf-
getreten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von
Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit befunden wurden
8. Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
in luftdicht verschlossenen Behältnis- Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc·Wert mindestens 3 beträgt
sen, die in diesen so erhitzt worden
sind, daß der Fc•Wert mindestens 3
beträgt
9. Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel, Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
die auf eine Kerntemperatur von min- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius
destens 70 Grad Celsius erhitzt wor- erhitzt worden ist
den sind
10. Bruteier von Geflügel 1. Das Transportbehältnis muß
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend des-
infizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert
sein.
2. Das Transportmittel und -behältnis muß so beschaffen sein, daß
Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht her-
ausfallen können.
11. Eier und Sperma von Süßwasser- Das Transportmittel oder -behältnis muß sauber und so beschaffen
fischen sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
12. Fleisch von Säugetieren wildlebender 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-
Arten, die in Zuchtbetrieben gehalten kanntgemacht worden ist
wurden, und von Wildgeflügel, das in
2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die
Zuchtbetrieben gehalten wurde, aus-
Tiere
genommen Fleischerzeugnisse in luft-
dicht verschlossenen Behältnissen, a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis
die in diesen so erhitzt worden sind, von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und
daß der Fc·Wert mindestens 3 be- Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest,
trägt, und Fleischerzeugnisse, die auf Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-
eine Kerntemperatur von mindestens castle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht auf-
70 Grad Celsius erhitzt worden sind getreten sind,
b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweine-
krankheit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung,
Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere emp-
fänglich sind, nicht aufgetreten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von
Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,
Schweinepest, Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest
oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind,
befunden wurden
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
2
13. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 7 in luftdicht verschlossenen Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt
Behältnissen, die In diesen so erhitzt
worden sind, daß der Fc-Wert minde-
stens 3 beträgt
14. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 7, die auf eine Kerntempera- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius
tur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden ist
erhitzt worden sind
15. Fleisch erlegten Wildes, ausgenom- 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-
men Fleischerzeugnisse in luftdicht kanntgemacht worden ist
verschlossenen Behältnissen, die In 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die
diesen so erhitzt worden sind, daß der Tiere
Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kern- a) an einem Ort erlegt wurden, an dem und in dessen Umkreis
temperatur von mindestens 70 Grad von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und
Celsius erhitzt worden sind Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest,
Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-
castle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht auf-
getreten sind, und·
b) nach dem Erlegen untersucht und als frei von Maul- und
Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest,
Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-
castle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden
wurden
16. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes in Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
luftdicht verschlossenen Behältnissen, Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fe-Wert mindestens 3 beträgt
die in diesen so erhitzt worden sind,
daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt
17. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes, Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
die auf eine Kerntemperatur von min- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius
destens 70 Grad Celsius erhitzt wor- erhitzt worden ist
den sind
18. Fleisch von Hauskaninchen Das Transportmittel muß sauber und desinfiziert sein; das Trans-
portbehältnis muß sauber sein.
19. Ungekalkte Häute von Klauentieren Vollkommen durchgesalzen oder vollkommen trocken
20. Blut und Erzeugnisse aus Blut, Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
ausgenommen
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut
von Einhufern,
b) Blut und Erzeugnisse aus Blut,
die zum menschlichen Genuß
bestimmt sind,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
21. Blutserum von Einhufern Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
22. Knochen, Horn und nicht abschlie- Das Transportbehältnis muß verschließbar und so beschaffen sein,
ßend verarbeitete Erzeugnisse aus daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
Knochen oder Horn, die nicht zum
menschlichen Genuß geeignet oder
Futtermittel sind
23. Ausgelassene Fette und Schmalz Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
24. lmkereierzeugnisse Das Transportbehältnis muß bienendicht verschlossen sein.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 477
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
2
25. Unbearbeitete Wolle, Haare, Borsten, Vollkommen trocken oder in einem sauberen Transportbehältnis,
Federn und Federteile das verschließbar ist
26. Dünger tierischer Herkunft, ausge- Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert, verschließbar und
nommen Guano, kohlensaurer Kalk so beschaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht
sowie Muschel- und Austernschalen, herausfallen kann.
auch getrocknet oder gemahlen
27. Nicht abschließend präparierte Jagd- Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
trophäen
28. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaf-
nicht zum menschlichen Genuß geeig- fen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen
net ist kann.
29. Aus ungegerbten Klauentierhäuten Das Transportbehältnis muß sauber und verschließbar sein.
hergestellte Erzeugnisse des Heimtier-
bedarfs
30. Futtermittel für Heimtiere Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaf-
fen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen
kann.
31. Milch und flüssige Milcherzeugnisse Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
32. Milcherzeugnisse, die nicht flüssig Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaf-
sind fen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen
kann.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995
-1 Bvl 20/87, 1 Bvl 20/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 11 Absatz 2 erster Halbsatz des Bundesgesetzes über individuelle Förde-
rung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) vom
26. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1409) in der Fassung des Sie-
benten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 13. Juli 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 625) ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit auf den Bedarf des Auszubildenden
Einkommen und Vermögen des dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegat-
ten anzurechnen sind.
2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind die dem Auszubildenden
zufließenden Unterhaltsleistungen seines Ehegatten als eigenes Einkommen
anzurechnen. Im übrigen darf bis dahin die Gewährung der Ausbildungsför-
derung von der Abtretung etwaiger Unterhaltsansprüche gegen den Ehegat-
ten abhängig gemacht werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. März 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sch narren berger
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 479
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Wiederaufbau der Frauenkirche Dresden)
Vom 20. März 1995
Auf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Ausprägung "50 JAHRE MAHNUNG
11
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ZU FRIEDEN UND VERSÖHNUNG •
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1995,
Wiederaufbau der Frauenkirche Dresden eine Bundes- das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Umschrift:
Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze be-
trägt 7,45 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt In der „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Hamburgischen Münze. 10 DEUTSCHE MARK".
11
Die Münze wird ab 3. Mai 1995 in den Verkehr gebracht. Die Jahreszahl "1995" und das Münzzeichen "J befin-
den sich im Feld zwischen Adlerfängen und Umschrift.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Inschrift:
von 15,5 Gramm.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird ,,STEINERNE GLOCKE - SYMBOL FUER TOLERANZ".
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
Die Bildseite zeigt die Frauenkirche in unterschiedlicher sich eine liegende Raute.
Gestaltung des noch erhaltenen und des wiederaufzubau-
enden Teils sowie Trümmer der Kirche. Die Umschrift Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,
lautet: Friedberg.
Bonn, den 20. März 1995
Der'l3undesminister der Finanzen
Theo Waigel
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 29. Mlrz 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 9. ,,IENA 95 - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfin-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt dungen - Neuheiten'"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 1. bis 5. November 1995 in Nürnberg
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
II.
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
bekanntgemacht: Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
1.
31. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3365) bezeichnete Veranstal-
tung
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt: ,,Plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau",
1. "Württembergische Messe für Wein+ Sekt" die in der Zeit vom 6. bis 8. Oktober 1995 in Frankfurt
vom 8. bis 10. April 1995 in Stuttgart stattfinden sollte, wird nunmehr vom 23. bis 25. Juni 1995
2. "Biochemische Analytik '95 - Internationale Messe stattfinden.
und Tagung" Die in derselben Bekanntmachung bezeichnete Veranstal-
vom 25. bis 28. April 1995 in Leipzig tung
3. "OFTECH ... 2. Internationale Technologiemesse für "Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe für
Oberflächentechnik" Wohnkultur",
vom 10. bis 13. Mai 1995 in Essen
die in der Zeit vom 3. bis 6. November 1995 in Frankfurt
4. ,,Bondtee - Internationale Fachmesse für Oberflächen-
stattfinden sollte, wird nunmehr vom 7. bis 9. Oktober
und Verbindungstechniken"
vom 20. bis 22. Juni 1995 in Frankfurt 1995 stattfinden.
5. "IFLO - Internationale Floristik-Messe 11 Die in derselben Bekanntmachung bezeichnete Veranstal-
am 12. und 13. August 1995 in Essen tung
6. "Internationale Funkausstellung Berlin 1995" "Travel Trend- Die Internationale Reise-Fachmesse",
vom 26. August bis 3. September 1995 in Berlin
die in der Zeit v_pm 16. bis 19. November 1995 in Frankfurt
7. "art multiple - Internationaler Kunstmarkt" stattfinden sollte, wird nunmehr vom 9. bis 12. November
vom 1. bis 5. November 1995 in Düsseldorf 1995 unter der Bezeichnung
8. ,,34. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus- "Travel Trade - Die Internationale Reise-Fachmesse"
stellung"
vom 16. bis 24. September 1995 in Friedrichshafen stattfinden.
Bonn, den 29. März 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithi nger
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 481
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 1. Aprll 1995
Tag Inhalt Seite
22. 3. 95 Verordnung zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1993 zur Gründung des Europäischen Büros für
Funkangelegenheiten (ERO) (Verordnung zum ERO-Ubereinkommen) . . • • . . . . . . • • • • . . . . . . . . . . 242
13. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
22. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . 250
28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht .................•.........•..••...•........ : . • . . • • • . . . • • • . . • • • . • . • • • • . 251
28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der
von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation . • . . . . . 251
28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 252
28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
3. 3. 95 Bekanntmachung über die Fortgeltung und das Erlöschen von deutsch-sowjetischen Übereinkünften
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan........... 255
3. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
6. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 258
7. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
8. 3. 95 Bekanntmachung der Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . 260
8. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
8. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 266
8. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 267
13. 3. 95 Bekanntmachung der deutsch-russischen Vereinbarung über den Verzicht auf eine Quotenregelung
des Personalbestands der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen . . . . . . . . . 269
13. 3. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Seeschiffahrt 270
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzOglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 3. 95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 3397 (61 28. 3. 95) 27.4.95
96-1-2-150
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27.2. 95 Verordnung (EG) Nr. 404/95 der Kommission zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3331/94 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2027/94 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1994/95 im
We i n sektor geltenden Referenzpreise und der Verordnung (EWG)
Nr. 3418/88 zur Festsetzung der Referenzpreise frei Grenze für die Ein-
fuhr bestimmter Erzeugnisse L44/6 28.2.95
27.2.95 Verordnung (EG) Nr. 406/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1431 /94 zur Festlegung der den Ge f I ü g e I f I e i s c h -
sektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung
gemäß d.er Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates L44/10 28.2.95
20.2.95 Verordnung (EG) Nr. 423/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2997/87 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfen erzeuger für
die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungs-
gebiete L45/1 1.3.95
20.2.95 Verordnung (EG) Nr. 424/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind -
f I e i s c h hinsichtlich der Saisonentzerrungsprämie L45/2 1.3.95
28.2.95 Verordnung (EG) Nr. 437/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Aus-
fuhr von Geflügelfleischerzeugnissen nach bestimmten Dritt-
ländern L45/30 1.3.95
28.2.95 Verordnung (EG) Nr. 438/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1620/93 mit Durchfütirungsvorschriften zu den Verord-
nungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 141 ans des Rates über die
Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und
Reis verarbeitungserzeugnissen L45/32 1.3.95
28.2.95 Verordnung (EG) Nr. 439/95 der Kommission zur Änderung und Ab-
weichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen hinsichtlich der
Anträge auf Erteilung von Lizenzen für das zweite Vierteljahr 1995 L45/35 1. 3. 95
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995 483
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr.lSeite vom
28.2.95 Verordnun~ (EG) Nr. 440/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der I an d -
w i r t s c h a f t I i c h e n Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L45/37 1.3.95
28.2.95 Verordnung (EG) Nr. 454/95 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten für die Interventionen auf dem Markt für B u t t e r und R a h m L46/1 1.3.95
28.2.95 Verordnung (EG) Nr. 455/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1547/87 und (EWG) Nr. 1589/87 hinsichtlich des An-
kaufs von Butter durch die Interventionsstellen sowie der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 2191/81 und (EWG) Nr. 570/88 hinsichtlich der Ge-
währung einer Beihilfe für den Kauf von Butter und des Verkaufs von ver-
billigter Butter an bestimmte Verbrauchergruppen und Verarbeitungs-
industrien L46/31 1.3.95
20.2.95 Verordnuni (EG) Nr. 456/95 des Rates zur Änderung der Gültigkeits-
dauer der erordnung (EWG) Nr. 3438/92 über Sondermaßnahmen für
den Transport von frischem Obst und Ge m ü s e mit Ursprung in
Griechenland L47/1 2.3.95
1. 3. 95 Verordnun~ (EG) Nr. 457/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1621/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrabschöp-
fungsregelung für G et r e i de L47/2 2.3.95
1.3.95 Verordnung (EG) Nr. 480/95 der Kommission zur Festsetzung bestimm-
ter Richtmengen für die Einfuhr von B a n an e n im zweiten Vierteljahr
1995 L49/20 4.3.95
3.3.95 Verordnung (EG) Nr. 481/95 der Kommission zur Änderung der den Sek-
tor G e f I ü g e I f I e i s c h betreffenden Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93
und (EG) Nr. 1559/94 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und
Schweden L49/22 4.3.95
3.3.95 Verordnung (EG) Nr. 482/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nun~ (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei
der egelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien
zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte I an d w i r t -
s c h a f t I i c h e Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L49/32 4.3.95
6.3.95 Verordnung (EG) Nr. 498/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3243/94 mit den Durchführu"8sbestimmungen zu den mit
den Verordnun~en (EG) Nr. 3071/94 und (E ) Nr. 3073/94 des Rates für
hochwertiges i n d - und gefrorenes B ü ff e I f I e i s c h vorgesehenen
Einfuhrregelungen L50/2 7.3.95
7.3.95 Verordnung (EG) Nr. 515/95 der Kommission zur Einstellung des
M a k r e I e n fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L53/10 9.3.95
7.3.95 Verordnung (EG) Nr. 516/95 der Kommission zur Einstellung des
See I a c h s fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L53/11 9.3.95
8.3.95 Verordnung (EG) Nr. 517/95 der Kommission über den Verkauf von im
Besitz der portugiesischen Interventionsstelle befindlichen 250 000
Tonnen Mais auf dem portugiesischen Markt L53/12 9.3.95
9.3.95 Verordnun~ (EG) Nr. 527/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen für Sonder-
abschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte M i I c h erzeugnisse L54/4 10. 3. 95
Andere Vorschriften
27.2.95 Verordnung (EG) Nr. 405/95 der Kommission zur Einführung geänderter
endgültiger Höchstmengen für Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kate-
gorie 28) mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan L44/8 28.2.95
2.3.95 Verordnung (EG) Nr. 468/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EG) Nr. 1390/94 und (EG) Nr. 104/95 infolge des Beit~tts von
österreich, Finnland und Schweden L48/4 3.3.95
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen Y0f'I wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffenllichen sind.
Bundeegeeetzbla Tell II enthllt
a) velkenec:htliche ÜberelnkOnfte und cfie zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung et1asaenen RechtsVOl'SChriften sowie damit zusammenhlngende
Bekambnachungen,
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
16.1. 95 Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates zur Änderung der endgültigen
Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ur-
sprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außer-
kraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von
Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die
Gemeinschaft L49/1 4.3.95
·1.3.95 Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission mit ergänzenden Durch-
führungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates
betreffend die Zollkonti.ngentregelung für die Einfuhr von Bananen in die
Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 L49/13 4.3.95
1.3.95 Verordnung (EG) Nr. 479/95 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schwe-
den im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von
Bananen erlassenen Zollkontingentsregelung anzuwenden sind L49/18 4.3.95
3.3.95 Verordnung (EG) Nr. 483/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2814/94 zur Festsetzung eines einheitlichen Prozentsatzes
zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Kategorie C im Rahmen
des Zollkontingents 1995 zuzuteilenden Bananenmenge L49/33 4.3.95
3.3.95 Verordnung (EG) Nr. 484/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2947/94 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungs-
koeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen
A und B im Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzuteilenden Bana-
nenmenge L49/34 4.3.95
3.3.95 Verordnung (EG) Nr. 491/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3600/92 und der Verordnung (EG) Nr. 933/94, insbeson-
dere hinsichtlich der Berücksichtigung der benannten Behörden und der
Hersteller in Österreich, Finnland und Schweden bei der Durchführung
der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der
Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflan-
zenschutzmitteln L49/50 4.3.95
7.3.95 Verordnung (EG) Nr. 507/95 der Kommission zur Einführung endgültiger
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorien 23
und 24) mit Ursprung in der Republik Indien und bestimmter Textilwaren
(Kategorie 23) mit Ursprung in der Republik Indonesien L51/2 8.3.95
7.3.95 Verordnung (EG) Nr. 510/95 der Kommission über die außerordentliche
Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem für das erste Vierteljahr 1995 für
Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge des Wirbelsturms
Debbie L51/8 8.3.95