Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 427
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 14. März 1995
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befug-
nis, Widerspruchsbescheide zu erlassen:
1. in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der
Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
2. in sonstigen Widerspruchsverfahren aus dem Beamtenverhältnis dem Präsi-
denten des Bundessortenamtes,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. In Fällen grundsätz-
licher Bedeutung bin ich vor einer Entscheidung zu beteiligen.
II.
Vertretung bei Klagen
Gemäß § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
1. in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der
Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
2. aus Streitigkeiten in den übrigen Angelegenheiten aus dem Beamtenverhältnis
dem Präsidenten des Bundessortenamtes,
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
zuständig sind.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Allgemeine Anordnung vom 23. März 1987 außer Kraft.
Bonn, den 14. März 1995
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der.Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu ver6ffentllchen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
Berichtigung
des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts
Vom 22. März 1995
Das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts g) In § 135 Abs. 2 Satz 3 ist das Wort „ vorschreibt"
vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210) ist wie folgt zu durch das Wort "vorschreiben" zu ersetzen.
berichtigen: h) In § 145 ist in der Überschrift das Wort „Grund-
kapitels" durch das Wort "Grun~kapitals" zu erset-
1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen: zen.
a) In § 2 Nr. 2 ist das Wort "einer'' durch das Wort i) In § 146 Abs. 1 sind die Wörter „ermächtigten per-
.,einen" zu ersetzen. sönlich haftenden" durch die Wörter „ermächtigte
b) In § 8 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „sowi" durch das persönlich haftende" zu ersetzen.
Wort "sowie" zu ersetzen. j) In § 182 sind der Überschrift nach dem Wort „Unter-
c) In § 8 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „erheblichen" durch richtung" die Wörter "der Mitglieder" anzufügen.
das Wort „unerheblichen" zu ersetzen. k) In § 194 Abs. 1 Nr. 1 ist das Komma nach dem Wort
d) In § 69 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „übertragene" .,soll" durch ein Semikolon zu ersetzen.
durch das Wort „übertragende" zu ersetzen.
1) In § 319 Satz 2 ist die Angabe ,.Artikel 1 Abs. 8"
e) In § 90 Abs. 2 ist das Wort „Mitgliedstaaten" durch durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 8" zu ersetzen.
das Wort „Mitgliedschaften" zu ersetzen.
f) In § 133 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „übertragenen" 2. In Artikel 4 Nr. 2 ist in§ 57g die Angabe.,§ 57" durch die
durch das Wort „übertragenden" zu ersetzen. Angabe,,§ 57f" zu ersetzen.
Bonn, den 22. März 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Neye
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der MKS-Verordnung
und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 27. März 1995
Auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 78a Abs. 2, des § 79 ortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 In einem Sperrbezirk sind die Klauentierbestände
Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 3, den §§ 23, 26 und 29 des unverzüglich nach näherer Anweisung der zustän-
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- digen Behörde zu untersuchen.
machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116) verordnet
(3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Klauenseuche in einem Betrieb oder sonstigen
und Forsten:
Standort amtlich festgestellt, so kann die zustän-
dige Behörde die Sperre des Ortes oder unter Be-
Artikel 1 rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre
von Teilen des Ortes anordnen. In diesem Fallgel-
Änderung der MKS-Verordnung
ten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1994 (BGBI. 1S. 187) wird wie
4. § 1Owird wie folgt geändert:
folg! geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der den § 9 betreffen- „1. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung
den Zeile nach dem Wort „Sperrbezirk" die Worte des Beobachtungsgebietes dürfen Klauentiere
,,oder Verdachtssperrbezirk" angefügt. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
2. In der Überschrift vor § 9 werden nach dem Wort Standort innerhalb des Beobachtungsgebietes
,,Sperrbezirk" die Worte „oder Verdachtssperrbezirk" verbracht werden.
angefügt.
2. Nach Ablauf der ersten 15 Tage gilt§ 9 Abs. 1
Nr. 3 entsprechend."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
a) Der bisherige.Wortlaut wird Absatz 1.
,,2a. Für das Verbringen von Milch von Kühen,
b} In Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 wird das Semikolon durch Schafen oder Ziegen aus dem Beobach-
einen Punkt und das Wort „die" durch das Wort tungsgebiet gilt § 9 Abs. 1 Nr. 3a entspre-
,,Die" ersetzt. chend."
c) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
angefügt:
,.3. Für das Treiben und das Verbringen von Klauen-
„3a. Milch von Kühen, Schafen oder Ziegen aus tieren zum Decken gilt § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5
dem Sperrbezirk darf nur mit_ Genehmigung entsprechend."
der zuständigen Behörde und nur nach oder
zur Pasteurisierung in einem Be- oder Ver- d) Nummer 5 wird _wie folgt gefaßt:
arbeitungsbetrieb aus dem Sperrbezirk ver- .,5. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend."
bracht werden."
d} Nummer 9 wird aufgehoben. 5. In § 11 a Satz 3 Nr. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
e} Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: „b) bei geimpften Tieren sind nach der Schlachtung
,,(2) Wer in einem Sperrbezirk Klauentiere hält, hat der Kopf sowie das Gewebe des Rachenraumes
dies unter Angabe der Nutzungsart und des Stand- mit den Tonsillen unschädlich zu beseitigen."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 407
6. § 15 wird wie folgt geändert: Fleisch von Klauentieren oder Milch ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bringt,".
aa) In Nummer 1 wird die Angabe n§ 9 Nr. 4 Satz 2, cc) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 9 Nr. 4
auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3"
Nr. 9 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 4 durch die Angabe,,§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch
Satz 2, auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder mit
oder mi.t § 10 Nr. 3" ersetzt. § 10 Nr. 3" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§ 8" die dd) In Nummer 13 wird die Angabe ,,§ 9 Nr. 6
Angabe"§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbin- Satz 1" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 6
dung mit§ 9 Abs. 3 Satz 2 oder mit§ 10 Nr. 2, Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt.
§ 9 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3a, auch in ee) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 9 Nr. 7"
Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder mit § 10 durch die Angabe"§ 9 Abs. 1 Nr. 7, auch in Ver-
Nr. 2a" eingefügt. bindung mit§ 9 Abs. 3 Satz 2," ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ff) In Nummer 15 werden die Angabe"§ 9 Nr. 8"
aa) In Nummer 6 wird die Angabe "§ 9 Nr. 2 oder 3 durch die Angabe"§ 9 Abs. 1 Nr. 8, auch in Ver-
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 10 bindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2," und das Wort
Nr. 2, des§ 9 Nr. 5, auch in Verbindung mit§ 10 ,,oder" durch ein Komma ersetzt.
Nr. 3," durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 2 gg) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a
Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit eingefügt:
§ 9 Abs. 3 Satz 2, des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1,
„15a. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1, auch in
auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder
Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder
mit§ 10 Nr. 2, des§ 9 Abs. 1 Nr. 5, auch in Ver-
mit § 10 Nr. 5, eine Anzeige nicht, nicht
bindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder mit § 10
richtig, nicht vollständig oder nicht
Nr. 3, des§ 10 Nr. 1" ersetzt.
rechtzeitig erstattet oder-.
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a hh) Nach Nummer 15a wird folgende Num-
eingefügt: mer 15b eingefügt:
„11 a. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in ., 15b. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-
Verbindung mit§ 9 Abs. 3 Satz 2, § 9 bindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder mit
Abs. 1 Nr. 3a, auch in Verbindung mit§ 9 . § 10 Nr. 5, einen Klauentierbestand nicht
Abs. 3 Satz 2 oder mit § 10 Nr. 2a, oder nicht rechtzeitig untersucht oder".
Artikel 2
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tterkrankheiten
Die Anlage zu den §§ 1 und 2 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBI. 1
S. 1095), die durch Artikel 25 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach der die Nummer 6 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:
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Arteritis-lnfektion 1 1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 -1 _. . ,
2. Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:
,,27. (aufgehoben)".
--------------- - --- ----------
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel3 Artikels
Änderung Änderung der Verordnung
der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
In § 1O Abs. 2 der Tierseuchen-Schweinehaltungsver- Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche
ordnung vom 29. Juli 1988 (BGBt I S. 2657), die zuletzt Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom
durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 1993 28. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1828), geändert durch
(BGBI. 1S. 1758) geändert worden ist, werden die Worte Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 1994 (BAnz.
", die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung S. 11109), wird wie folgt geändert:
bereits bestehen," gestrichen.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Anlage 2" die
Angabe "oder Anlage 3" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Artikel4
"(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Änderung der Verordnung Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen von Nutzschweinen
über anzeigepftichtige Tierseuchen in Mastschweinebestände genehmigen, sofern die
In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier- zu verbringenden Schweine und alle übrigen
seuchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1178), die durch Schweine des aufnehmenden Mastschweinebestan-
des mindestens zweimal gegen die Aujeszkysche
Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 1993 (BGBI. 1
Krankheit geimpft werden und sonstige Belange
S. 1349) geändert worden ist, werden
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
1. die Nummer 12 wie folgt gefaßt:
"12. (aufgehoben)" und 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird nach dem Wort „Freisein" das
2. nach Nummer 38 folgende Nummer eingefügt:
Wort "eines Schweines" eingefügt sowie in Satz 1 die
"39. Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmo- Angabe"§ 1 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe"§ 1 Abs. 2
niden." Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt.
3. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage angefügt:
,,Anlage3
(zu§ 4 Abs. 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über das Freisein eines Schweinebestandes von Aujeszkyscher Krankheit
Der Bestand
des ................................................. -...........................................................................................................................................
in ............... ................................................ ........... ...... ....... Kreis ...........-.................................................................................
Land ...........................................................................................................................................................................................
ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1
S. 488) in der jeweils geltenden Fassung frei von Aujeszkyscher Krankheit.
Die Schweine mit der Kennzeichnung ....................................................................................................................................
stammen aus diesem Bestand.
Die letzte serologische Untersuchung erfolgte am ................................................................................................................
Diese Bescheinigung vertiert ihre Gültigkeit 3 Monate1) / 6 Monate1) / 12 Monate1) nach der letzten serologischen
Untersuchung, spätestens jedoch am ........................................................................... .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Schweine des Bestandes mit nicht von der
Aujeszkyschen Krankheiten freien Schweinen in Berührung gekommen sind.
(Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 409
Artikel6 Artikel 7
Änderung der Brucellose-Verordnung Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be- § 5 der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der
kanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1821) Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417), die
wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Oktober
1994 (BAnz. S. 11 109) geändert worden ist, wird wie folgt
1. § 3 wird wie folgt geändert: geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(3) Der Besitzer von über 12 Monate alten Scha-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Anlage" die
fen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach nähe-
Worte ,,, oder bei Tieren, die aus anderen Mitglied-
rer Anweisung der zuständigen Behörde im
staaten verbracht werden, nach dem Muster gemäß
Abstand von je einem Jahr durch eine Blutuntersu-
§ 8 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-
chung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der
verordnung," eingefügt.
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar
1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bescheinigung"
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit die Worte „nach dem Muster der Anlage" eingefügt.
Schafen und Ziegen (ABI. EG Nr. L 46 S. 19) in der
jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersu- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
chen zu lassen."
b) Absatz 4 Nr. 1 wird aufgehoben, und die Nummern Artikel&
2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
Inkrafttreten
2. In § 23 Abs. 2 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Artikel 5 tritt am 1. April 1995 in Kraft. Im übrigen tritt
Satz 1" die Angabe „oder Abs. 3" eingefügt. diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. März 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
- - - - - - - - - - - - - -------·--- ------
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Vom 28. März 1995
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und der 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Sätze 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1
S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Dop- n(4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und
pelbuchstabe dd des Gesetzes vom 23. Juli 1992 Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungs-
(BGBI. 1S. 1370) geändert worden ist, in Verbindung mit personal entstehenden Auslagen - einschließlich
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte,
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes- der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungs-
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem personal und für von der Erlaubnisbehörde oder
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes- den Beauftragten nach § 31 c des Luftverkehrs-
ministerium für Wirtschaft: gesetzes bestimmte Sachverständige sind in die
Gebühren bereits einbezogen; die durch den
praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung
Artikel 1 entstehenden Reisekosten sind jedoch gesondert
zu erheben."
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 346), zuletzt geändert durch b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 7 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBI. 1 "(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienst-
S. 750), wird wie folgt geändert: kraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb
der Dienststelle sind gesondert zu erheben."
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "und der vom
Bundesminister für Verkehr Beauftragte" durch die 4. In§ 4 Ab~. 1 wird die Angabe ,,Abschnitt VII Nr. 6, 7, 8,
Wörter "und die vom Bundesministerium für Verkehr 11 b, 11 c und 11 d" durch die Angabe ,,Abschnitt VII
Beauftragten nach den§§ 31b und 31c des Luft- Nr. 6 bis 9, 11 b, 11 c und 11 d" ersetzt.
verl<ehrsgesetzes" ersetzt.
5. Nach § 8 wird folgender § Sa eingefügt:
2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: n§Ba
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Zuschläge für Amtshandlungen
"Für die Verlängerung der Gültigkeit der in Ab- Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum
schnitt IV Nr. 1 bis 4, 6 und 18 bis 20 des Gebüh- die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zu-
renverzeichnisses· aufgeführten Erlaubnisse und schläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu
Berechtigungen für Luftfahrtpersonal und Flug- erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung
sicherungspersonal kann zur Abgeltung mehr- des Gebührenverzeichnisses."
facher gleichartiger Amtshandlungen für denselben
Kostenschuldner auf dessen Antrag eine Pausch-
6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird
gebühr festgesetzt werden."
durch das dieser Verordnung beigefügte Gebühren-
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: verzeichnis ersetzt.
„Diese Einzelgebühren sind entsprechend dem
geringeren Umfang des Verwaltungsaufwands um Artikel2
bis zu einem Zehntel der für die Erteilung der
Erlaubnisse und Berechtigungen zu erhebenden Diese Verordnung tritt am ersten Tage des vierten auf
Gebühren zu verringern." die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. März 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 411
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
1n haltsverzeic h n is
1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Erteilung von JTSO-Berechtigungen
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
für Erlaubnisse und Berechtigungen
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
1. Musterprüfung
Anerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder Veränderung oder 1 000 bis 14 000 DM
Erweiterung der Anerkennung (§ 8 LuftGerPO)
2. Stückprüfung
a) Anerkennung eines Herstellers oder Verlängerung oder Erweiterung 1 000 bis 14 000 DM
oder Änderung der Anerkennung (§ 18 LuftGerPO)
b) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stellen (§ 25 LuftGerPO) 800DM
c) Anerkennung eines Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder 500DM
Verlängerung oder Erweiterung oder Änderung (§ 16 LuftGerPO)
3. Nachprüfung
a) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Betriebes oder Verlän- 1 000 bis 14 000 DM
gerung oder Erweiterung oder Änderung der Anerkennung (§ 33
LuftGerPO)
b) Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät oder 580DM
Verlängerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO)
c) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufenden Nachprüfung (§ 28 2400 bis 5 000 DM
LuftGerPO)
d) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stellen (§ 40 LuftGerPO) 130 bis 640 DM
e) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 27 Abs. 3 150 bis 500 DM
LuftGerPO)
f) Anerkennung eines Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder 500DM
Verlängerung oder Erweiterung(§ 31 LuftGerPO)
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Befreiung von der Anerkennung bei der Herstellung im Amateurbau 320DM
(§ 42 LuftGerPO)
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Nachprüfungen in 80bis800DM
Sonderfällen (§ 44 LuftGerPO)
c) Änderung oder Neuausstellung der Anerkennungsurkunde eines 140DM
luftfahrttechnischen Betriebes oder eines Herstellerbetriebes bei
nicht wesentlichen Veränderungen im Betrieb
5. Anerkennung von Produktspezifikationen
a) Grundgebühr 100DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zu- 120 bis 190 DM
sammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Erteilung von Berechtigungen
nach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung
der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren In der Zivilluftfahrt (ABI. EG Nr. L 373 S. 4)
und der danach angenommenen gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren
1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewicht
bis 2000kg 840DM
über 2 000 kg bis 5 700 kg 1260DM
über 5 700 kg bis 14 000 kg 1700OM
über 14 000 kg bis 50 000 kg 4000OM
über 50 000 kg bis 100 000 kg 8000DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg 16000OM
über 150 000 kg 24000DM
b) Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber) Gebührensätze wie für Flugzeuge
c) Luftschiffe 1 600 bis 6 000 DM
d) Motorsegler
1. selbststartende 840DM
2. nicht-selbststartende 300DM
e) Segelflugzeuge 200DM
f) bemannte Ballone 300OM
ff) Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme 100 bis 250 DM
g) Rettungsfallschirme 500DM
h) Startgeräte 120 bis 2 000 DM
i) Flugmotoren
mit einer höchstzulässigen Startfeistung oder mit einem
höchstzulässigen Startschub
bis 75kW 600DM
bis 150 kW oder 3 000 N 900DM
über 150 kW bis 375 kW
oder 3 000 N bis 1O000 N 2000DM
über 375 kW bis 750 kW
oder 10 000 N bis 50 000 N 3000DM
über 750 kW oder
über 50000N 4000DM
jedoch Flugmotoren für Motorsegler 300DM
j) Propeller
feste Propeller und einstellbare Propeller 400DM
Verstellpropeller 800DM
k) Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach 300 bis 3 000 DM
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6a LuftVZO bestimmt sind
1) Flugüberwachungsgeräte 300 bis 3 000 DM
m) Navigationsgeräte 300 bis 3 000 DM
n) Triebwerküberwachungsgeräte 300 bis 2 000 DM
o) Flugregelsysteme und -geräte 300 bis 3 000 DM
p) Reifen, Räder, Bremsen 200 bis 800 DM
q) Warngeräte 300 bis 2 000 DM
r) Rettungs- und Sicherheitsgeräte 200 bis 800 DM
rr) Rettungsgerät für Luftsportgeräte 100 bis 400 DM
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 413
s) Geräte der elektrischen Anlagen 300 bis 1 200 DM
t) Container, Paletten, Verzurrgeräte 300 bis 800 DM
u) Bordküchen 300 bis 2 000 DM
v) Sitze und liegen 600 DM
w) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen 300 bis 2 000 DM
x) Hilfskrafterzeuger 600 bis 2 400 DM
y) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Bannerschlepp 120 DM
yy) Schleppgeräte für Ultraleichtflugzeuge 100 DM
B. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienst- 120 bis 190 DM
reisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Anerken-
nung, Verlängerung, Erweiterung und der Überprüfung des Fort-
bestehens der Voraussetzungen von Entwicklungsbetrieben und
der Musterprüfung und -zulassung sowie der Prüfung von Einzel-
stücken
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät
(§§ 6, 16 und 31 LuftGerPO)
a) Ultraleichtflugzeuge:
1. Musterprüfung
aa) Geräteprüfung 200 bis 2 000 DM
bb) Bauteileprüfung nach Zeichnung 200 bis 500 DM
cc) Bauabnahme 350 bis 1 000 DM
dd) Wägung 150 bis 300 DM
ee) Lärmmessung 150 bis 250 DM
ff) Flugmechanik-Testfahrt 800 bis 2 000 DM
gg) Statik 500 bis 2 500 DM
hh) Endabnahme und Testflug 350 bis 1 000 DM
ii) Dokumentation, Berichte aa bis hh 400 bis 2 200 DM
jj) Rettungssystem-Geräteprüfung 250 bis 500 DM
kk) Flugzeugabwurf 1 000DM
je weiterer Abwurf 750DM
II) Dokumentation, Berichte jj bis kk 500DM
2. Stückprüfung
aa) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 35 bis 1 000 DM
bb) Rettungsgerät: Stückprüfung 250 bis 500 DM
Dokumentation, Berichte 50bis 150DM
3. Nachprüfung
aa) Abnahmeprüfung 200 bis 700 DM
Dokumentation, Berichte 50bis 150DM
bb) Rettungsgerät: Abnahmeprüfung 150 bis 300 DM
Dokumentation, Berichte 50bis 150DM
b) Hängegleiter und Gleitsegel
Pauschgebühren
(Musterzulassung und Musterprüfung)
aa) Hängegleiter 5600DM
bb) Gleitsegel 5200DM
cc) Gurtzeug für
- Hängegleiter 1100DM
- Gleitsegel 1 000DM
dd) Rettungsgeräte 2400DM
ee) Schleppgeräte 1400OM
ff) Schleppklinken 700DM
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zu den Buchstaben aa bis ff:
Bei Wiederholung einer Musterprüfung desselben Musters, bei
der ergänzenden und vereinfachten Musterprüfung ermäßigt
sich die Pauschgebühr entsprechend dem verringerten Auf-
wand. Bei erhöhtem Aufwand aufgrund besonderer Bauart oder
Betriebsart erhöht sich die Pauschgebühr auf höchstens 20/1 O
der ursprünglichen Pauschgebühr.
c) Sprungfallschirm
1. Musterprüfung
aa) Prüfung des Antrages und der Nachweise 200 bis 1 000 DM
bb) Packen von Sprung- und Reservefallschirm 50bis 100DM
cc) Testabwürfe: 250 bis 800 DM
Gurtzeug, Sprung-, Reservefallschirm
dd) Testsprung 300 bis 600 DM
ee) Musterzulassungszeugnis 250 bis 1 000 DM
ff) Festigkeitstest: 100 bis 300 DM
Gurtzeug, Fangleine, Kappe
2. Stückprüfung
Gurtzeug, Sprung- und Reservefallschirm 25bis 150DM
3. Nachprüfung
Gurtzeug, Sprung- und Reservefallschirm 25bis 75DM
2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr 1110 bis 5/10 der Musterzulassungs-
grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienst- 120 bis 190 DM
reisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Muster-
prüfung und -zulassung
c) Zuschlag bei Hängegleitern und Gleitsegeln anteilig von der Pauschgebühr nach
1.C
3. Musterbetreuung Alle Arbeiten im Zusammenhang mit
der Musterbetreuung werden nach
entstandenem Aufwand einschließlich
der Dienstreisezeiten mit 120 bis 190
DM je angefangene Arbeitsstunde ab-
gerechnet.
4. Erteilung von Berechtigungen, die der JAR TSO nach der Verordnung
(EWG) Nr. 3922/91 entsprechen (JTSO-Berechtigungen)
a) Grundgebühr 100 bis2 000 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienst- 120 bis 190 DM
reisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Erteilung
von JTSO-Berechtigungen
5. Änderung der JTSO-Berechtigungen
a) Grundgebühr 1110 bis 5/10 der Grundgebühr für die
Erteilung der JTSO-Berechtigung
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienst- 120 bis 190 DM
reisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Änderung
der JTSO-Berechtigung
6. Anerkennung technischer Spezifikationen für sicherheitsrelevante
Ausrüstung
a) Grundgebühr 150 bis 1 500 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschl!eßlich der Dienst- 120 bis 190 DM
reisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung
technischer Spezifikationen
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 415
7. Änderung der technischen Spezifikation
a) Grundgebühr 111 o bis 5/1 o der Anerkennungsgebühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienst- 120 bis 190 DM
reisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Änderung
der technischen Spezifikation
8. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14 und 18a LuftVZO)
a) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Drehflügler, Ultra-
leichtflugzeuge und Ballone mit einer Höchstmasse
bis 2000kg 120DM
über 2 000 kg bis 20 000 kg 480DM
über 20 000 kg bis 100 000 kg 1440DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg 3600DM
über 150 000 kg 4800DM
b) Luftschiffe
bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas 600DM
über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 600 bis 1 200 DM
c) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie für vergleichba-
res Luftfahrtgerät, höchstens jedoch
1 200DM
d) Hängegleiter und Gleitsegel 50DM
Zu den Buchstaben a bis d:
Beantragt dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung
eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung
auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters,
so wird die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht
erhoben.
9. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung
a) Verkehrszulassung 1/10 bis 3/10 der Gebühren für die Ver-
kehrszulassung, mindestens jedoch
35DM
b) Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 60 bis 150 DM
c) Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 30 bis 50 DM
d) Eintragung in das Verzeichnis für Segelflugzeuge und bemannte 30 bis 50 DM
Ballone
10. Erteilung eines Lärmzeugnisses außerhalb des Verfahrens nach § 10 40 DM
Abs. 4 LuftVZO
11. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder 40 DM
des Eintragungsscheines
12. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge einschließlich Motorsegler und Segelflugzeuge so- 112 der Gebühr für die Verkehrszulas-
wie Drehflügler, Ballone, Ultraleichtflugzeuge und Luftschiffe sung
bb) Flugmodelle 40 DM
cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie für vergleichba-
res Luftfahrtgerät, höchstens jedoch
720OM
b) Allgemeine Genehmigung Die fünffache Gebühr der Einzelgeneh-
migung. Bei Flugzeugen einschließlich
Motorseglern und Drehflüglern ist die
fünffache Gebühr der Einzelgenehmi-
gung nach der höchsten Gewichts-
klasse der betroffenen Luftfahrzeuge
zu berechnen.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
13. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 Gebührensätze wie für die vorläufige
LuftVZO) Verkehrszulassung
14. Erteilung einer Abschrift (§§ 18, 18a LuftVZO)
a) aus der Luftfahrzeugrolle 60DM
b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 50OM
c) aus dem Verzeichnis für Segelflugzeuge und bemannte Ballone 50OM
15. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung für nicht in der Bun- 40OM
desrepublik Deutschland hergestelltes oder nicht zivil zugelassenes
Luftfahrtgerät
16. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Ab- 70DM
weichungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1 LuftVZO
16a. Zulassung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Einzelfall 60bis120DM
17. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) 40DM
18. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 LuftGerPO 140DM
19. Vergabe von Prüfplaketten und Prüfstempeln 5bis 25DM
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt-
und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
1. Privatflugzeugführer(§ 3 LuftPersV) 300OM
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse
a) in durchgehender Ausbildung (§ 8 in Verbindung mit§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 650OM
1. Halbsatz LuftPersV)
b) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer besitzen (§ 8 in Verbin- 450OM
dung mit§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz LuftPersV)
c) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Instrumentenflug- 250OM
berechtigung besitzen
3. Verkehrsflugzeugführer (§ 15 LuftPersV) 1140OM
4. Privathubschrauberführer {§ 20 LuftPersV) 300OM
5. Berufshubschrauberführer {§ 25 LuftPersV) 770DM
6. Motorseglerführer
a) Prüfung gemäß § 33 LuftPersV 300OM
b) Überprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 LuftPersV 120OM
7. Segelflugzeugführer{§ 38 LuftPersV) 200DM
8. Luftsportgeräteführer einschließlich Windenführer{§ 43 LuftPersV) 50bis150DM
9. Freiballonführer{§ 47 LuftPersV) 220DM
10. Luftschifführer {§ 51 LuftPersV) 660DM
11. Flugnavigatoren (§ 55 LuftPersV) 770OM
12. Flugingenieure (§§ 59, 58 Abs. 5 LuftPersV) 870DM
13. Musterberechtigung (§ 68 Abs. 4, § 69 Abs. 2, § 135 Nr. 3 LuftPersV) 65bis480DM
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 417
14. Instrumentenflugberechtigung
a) bei Inhabern einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer (§§ 73, 76 660DM
in Verbindung mit § 74 Abs. 2 LuftPersV)
b) bei Inhabern einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer (§§ 73, 76 480DM
in Verbindung mit § 74 Abs. 2 LuftPersV)
c) für Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m 340DM
(§ 74 Abs. 2, § 76 LuftPersV) ·
15. Langstreckenflugberechtigung (§ 78 LuftPersV) 420DM
16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV) 80DM
17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§ 82 Abs. 6 150DM
LuftPersV)
18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV) 60DM
19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV) 400DM
19a. Schlepp-, Schleppstart- und Passagierflugberechtigung für Luftsport- 50bis 150DM
geräteführer (§§ 84, 84a LuftPersV)
20. Berechtigung zur Ausbildung und Einweisung von Flugzeugführern, 190 bis 740 DM
Hubschrauberführern, Motorseglerführem, Luftschifführern und Flug-
ingenieuren (§ 88 Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 2,
§ 92 Abs. 5, § 93 Abs. 3, § 95 Abs. 3 LuftPersV)
21. Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern und Frei- 65bis250DM
ballonführern (§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2 LuftPersV)
21 a. Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 97 Abs. 1
LuftPersV)
aa) Prüfung 150 bis 300 DM
bb) Lehrgang/Tag 100DM
21 b. Zusatzlehrberechtigung für Schlepp-, AFF- und Passagierflugausbil-
dung (§ 97 Abs. 4 LuftPersV)
aa) Prüfung 100 DM
bb) Lehrgang/Tag 100 DM
22. Testflugberechtigung
a) Klasse 2 (§ 100 LuftPersV) 300 DM
b) Klasse 1 (§ 100 LuftPersV) 640 DM
23. Prüfer von Luftfahrtgerät
a) Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV) 460 DM
b) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 Luft- 460 DM
PersV)
c) Klasse 4 im übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV) 240 DM
d) Teilprüfung Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) 5/10 bis 10110 der jeweils für die Ge-
samtprüfung vorgesehenen Gebühr
e) Musterberechtigung 200 bis 1 150 DM
24. Flugdienstberater(§ 113 LuftPersV) 560 DM
25. Starter und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen 50 bis 120 DM
und von nach § 6 Nr. 10 LuftVZO verkehrszulassungspflichtigem
Luftfahrtgerät (§ 115 Abs. 3 LuftPersV)
26. Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 7, 8, 11, 14 und 23 FSPAV) 1 800 bis 6 100 DM
27. Flugsicherungstechnisches Personal (§§ 7, 11, 14 und 23 FSPAV) 400 bis 1 800 DM
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
28. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer nichtbestandenen 3/10 bis 10/10 der für die jeweilige Prü-
Prüfung oder einer Überprüfung (§ 128 Ab~. 6 und 10 LuftPersV) fung oder Überprüfung vorgesehenen
Gebühr
29. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die Er- 5/10 bis 10110 der für die entsprechende
neuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Lehrgänge für Erlaubnis oder Berechtigung vorgese-
LuftsportgerätepersonaJ henen Gebühr
30. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks 3/10 bis 10110 der für die entsprechende
Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung zivile Erlaubnis oder Berechtigung vor-
(§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO) gesehenen Gebühr
31. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO 160 bis 400 DM
32. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländischen 3/10 bis 10110 der für die entsprechende
Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO) deutsche Erlaubnis vorgesehenen Ge-
bühr
33. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV Die Gebühr, die für die Prüfung oder
Überprüfung zum Erwerb derjenigen
Erlaubnis oder Berechtigung zu ent-
richten ist, deren Vorschrift gern. § 98
LuftPersV sinngemäß anzuwenden ist.
34. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung 2/10 der für die Prüfung vorgesehenen
Gebühr
35. Zu den Nummern 1, 2a, 2b, 3 bis 5, 6a, 7, 9 bis 12, 14a und 14b: Für Prüfungen ohne Sprechfunkzeugnis
im Flugfunkdienst werden um 100 DM
ermäßigte Gebühren erhoben.
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal einschließlich gleich- 50bis BOOM
zeitig einzutragender Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 3
LuftVZO)
1a. Erteilung und Aufhebul'.lg einer Beschränkung der Erlaubnis für 35bis 50DM
Luftsportgeräteführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 3 LuftVZO, § 44 Abs. 3
LuftPersV)
2. Erteilung einer Musterberechtigung (§§ 60, 69, 111 LuftPersV) 60bis150DM
2a. Eintragung der Berechtigung für zusätzliche Windenmuster (§ 87 30DM
Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 6 LuftPersV)
3. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§§ 74, 76 LuftPersV) 50DM
4. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 79 LuftPersV) 50DM
5. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolken- 50OM
flug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen
und Absprühen von Stoffen (§ 87 LuftPersV)
a) Erteilung der Berechtigung für Schlepps, Schleppstarts und Passa- 35bis 65DM
gierflüge (§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 1 LuftPersV)
6. Erteilung einer Lehrberechtigung oder Einweisungsberechtigung (§ 96 50DM
LuftPersV)
a) Erteilung einer Lehr-, Zusatzlehrberechtigung(§ 97 LuftPersV) 30bis 60DM
7. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 101 LuftPersV) 50OM
8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im 50bis380DM
Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 419
9. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung
einer ausländischen Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
für eine Einzelperson 55DM
für eine Personengruppe 120DM
10. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern
a) im Falle des§ 33 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 220 bis 700 DM
b) im Falle des§ 33 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 140 bis 630 DM
c) im Falle des§ 33 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO 220 bis 1 900 DM
11. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 100 bis 370 DM
12. Ausstellung einer Zweitschrift 50DM
13. Ausnahmegenehmigungen (§ 41 Abs. 5, § 55 LuftBO) 120 bis 340 DM
14. Bestätigung der Bestellung von Flugleitern (§ 45 Abs. 3 Satz 2, § 53 75DM
Abs. 1, § 58 LuftVZO)
15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 100 bis 800 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO 120 bis 1500 DM
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 100 bis 800 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 75bis 630DM
cc) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO 120 bis 1 500 DM
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 100 bis 800 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 75bis 630DM
cc) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO 120 bis 1 500 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben. ·Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten,
soweit sie nicht durch technische oder
flugbetriebliche Überprüfungen außer-
halb des Geltungsbereiches dieser
Verordnung entstanden sind.
16. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät in Verbindung 80DM
mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis
17. Anhörung des fliegerärztlichen Ausschusses (§ 24a Abs. 1 LuftVZO) 400 bis 1 600 DM
18. Erteilung der Erlaubnisse für Flugsicherungsbetriebspersonal und 150DM
flugsicherungstechnisches Personal (§ 9 FSPAV)
19. Erteilung der Berechtigung für Flugsicherungsbetriebspersonal und 150DM
flugsicherungstechnisches Personal (§ 11 FSPAV)
20. Erteilung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flug- 150DM
sicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnischem Personal
(§ 13 FSPAV)
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
V. Anlage und Betrieb von Rugplätzen
1. Genehmigung von Anlage und Betrieb
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 2 500 bis 600 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) 500bis 11 000 DM
c) eines Sonderlandeplatzes 500bis 22000M
- jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug- 150bis 600DM
zeuge. Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 150bis 600DM
2. Genehmigung des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 500bis 9000DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) 150bis 600DM
- jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug- 60bis 220DM
zeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 60bis 220DM
3. Gestattung der Vorarbeiten nach_§ 7 LuftVG
a) für einen Flughafen (§ 42 LuftVZO) 200bis SOOODM
b) für einen Landeplatz (§ 52 LuftVZO) 200bis 4000DM
- jedoch für einen Sonderlandeplatz für Hängegleiter, Gleitflug- 150bis SOODM
zeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
c) für ein Segelfluggelände (§ 57 LuftVZO) 150bis SOODM
4. Abnahmeprüfung
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO) 1 OOObis 11 OOODM
b) eines Landeplatzes (§ 53 LuftVZO) 200bis 1400DM
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultra- 110bis 320DM
leichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 53 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 58 LuftVZO) 110bis 320DM
5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der
Anlage und/oder des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 1 500 bis 300 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 250bis 55000M
c) eines Sonderlandeplatzes 250bis 1100 DM
- jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug- 100bis 300DM
zeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO) .
d) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 100 bis 300DM
Sa. Prüfung von Anzeigen (§ 45 Abs. 2 LuftVZO) zur Vornahme nicht
wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und/oder
des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 200bis 1 000DM
b) eines Landeplatzes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 100bis 5000M
- jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug- 30bis 2500M
zeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) SO bis 200DM
6. Abnahmeprüfung bei wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen
der Anlage und des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 3 LuftVZO) 500bis 5500OM
b) eines Landeplatzes (§ 44 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 100bis 4000M
- jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug- SO bis 1500M
zeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 44 Abs. 1 und 4,
§ 53 Abs. 1 LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60 LuftVZO) 50bis 1500M
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 421
7. Planfeststellung (§ 8 LuftVG) oder deren Änderung
a) für einen Flughafen 5 000 bis 1100 000 DM
b) für einen Landeplatz 1 000 bis 22000DM
7a. Plangenehmigung (§ 8 Abs. 2 LuftVG)
a) für einen Flughafen 1500bis 50000DM
b) für einen Landeplatz 250bis 5500DM
7b. Befreiung von der Planfeststellung oder der Plangenehmigung (§ 8
Abs. 3 LuftVG)
a) für einen Flughafen 500bis 30000DM
b) für einen Landeplatz 100bis 1 OOODM
8. Genehmigung der Benutzungsordnung und der Regelung der Entgelte
oder entsprechende Änderungsgenehmigungen
a) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) 100 bis 20000M
b) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 luftVZO) 50bis 200DM
9. Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Regelung für die 75DM
Entgelte (§ 53 Abs. 1 LuftVZO)
10. Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 LuftVZO)
bei
a) Flughäfen 100 bis 600DM
b) Landeplätzen 50bis 120DM
11. Zustimmung der Genehmigungen von Baugenehmigungsbehörden SO bis 2000DM
oder anderen Behörden (§§ 12, 14, 15 und 17 LuftVG)
12. Genehmigung der Errichtung bestimmter Anlagen (§ 15 Abs. 2 Satz 3, 100 bis 2000DM
§ 17 Satz 2 LuftVG)
13. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)
a) eines Landeplatzes 200bis 1200DM
b) eines Segelfluggeländes 100bis 400DM
14. Nachprüfungen(§§ 47, 53, 60 LuftVZO)
a) an einem Flughafen 100 bis S000DM
b) an einem Landeplatz 100 bis 3000DM
c) an einem Segelfluggelände 50bis 600DM
15. Erlaubnis zum Starten und landen auf einem Flugplatz innerhalb von
Betriebsbeschränkungszeiten (§§ 6, 25 LuftVG, § 15 LuftVO)
a) an einem Flughafen 100 bis 2000DM
b) an einem Landeplatz 50bis 1 000DM
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 61 400 bis 4 000 DM
LuftVZO in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 15 Verordnung
(EWG) Nr. 2407/92)
2. Bestätigungen von Genehmigungsvoraussetzungen oder Prüfung des 2 000 bis 40 000 DM
Unternehmens (§ 62 Abs. 1 und 3 LuftVZO in Verbindung mit Artikel 4
bis 8, 11 Abs. 2 und 3 und Artikel 15 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92)
3. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) 120 bis 2 000 DM
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. Genehmigung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten 120 bis 2 000 DM
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DVO LuftBO)
5. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 220 bis 2 200 DM
Sa. ·Zustimmung zur Abweichung von den Vorschriften über den Einsatz 300DM
von Flugbegleitern (§ 41 Abs. 4 LuftBO in Verbindung mit § 56 der
1. DVO LuftBO)
6. Genehmigung der anzuwendenden Beförderungsentgelte und -bedin- 220 bis 2 200 DM
gungen (Tarife im Sinne der zweiseitigen Luftverkehrsabkommen)
im Rahmen der Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Flug-
linienverkehr durch Luftfahrtunternehmen aus anderen Staaten
(§ 21a LuftVG)
7. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen 220 bis 1100 DM
für sonstige Zwecke(§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO)
8. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20 Abs. 2 LuftVG, § 71 100 bis 800 DM
LuftVZO)
9. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) 90 bis 1100 DM
9a. Ausnahmegenehmigung für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen
(§ 22a Abs. 2 LuftVO)
a) allgemein 1 000DM
b) im Einzelfall 100DM
10. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 100 bis 1 000 DM
LuftVZO) (in der Gebühr sind die sonstigen nach
diesem Abschnitt zu erhebenden Ge-
bühren enthalten)
11. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe (§ 6 LuftVO) 50bis 330DM
12. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 L.uftVO) 100 bis 330 DM
13. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO) 100DM
14. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO) 100 bis 500 DM
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen 50bis 500DM
(§§ 1, 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ausgenommen Erlaubnisse zum
Starten und landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebs-
beschränkungszeiten
15a. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor- 50bis 500DM
getriebenen Luftsportgeräten (§ 31 c LuftVG, § 15 LuftVO)
16. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und 50bis 250DM
Flugkörpern mit Eigenantrieb oder Auflassen von Fesselballonen
(§ 16 LuftVO)
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 100 bis 3 000 DM
und Artikel 5 Abs. 3 bis 7, Artikel 6 bis 8 und 15 Verordnung
(EWG) Nr. 2407/92
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 1 200 bis 52 000 DM
und Artikel 5 Abs. 3 bis 7, Artikel 6 bis 8 und 15 Verordnung
(EWG) Nr. 2407/92
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 423
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 100 bis 3 000 DM
und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 1 200 bis 52 000 DM
und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 700 bis 13 000 DM
und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
- für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen 1 200 bis 52 000 DM
- zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge 600 bis 13 000 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal er-
hoben. Mit den Gebühren sind die ent-
standenen Auslagen abgegolten, soweit
sie nicht durch technische Überprüfun-
gen außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung entstanden sind.
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO} 55DM
19. Aufsicht nach § 68 LuftVZO
a) wirtschaftliche Überprüfung 100 bis 800 DM
b} technische Überprüfung 100 bis 800 DM
c) flugbetriebliche Überprüfung 100 bis 800 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal er-
hoben. Mit den Gebühren sind die ent-
standenen Auslagen abgegolten, soweit
sie nicht durch technische Überprüfun-
gen außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung entstanden sind.
20. Aufsicht nach § 71 LuftVZO 50bis 800DM
21. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät 330DM
22. Zulassung einer Ausnahme
a) bei Ausfall von Ausrüstungsteilen (§ 26 Abs. 1 LuftBO} 125 bis 400 DM
b) zum erforderlichen Brandschutz (§ 4 der 1. DVO LuftBO} 450 bis 1 500 DM
c} von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung (§ 7 450 bis 1 500 DM
der 1. DVO LuftBO}
d) zur Ausrüstung mit Flugschreiber- und Tonaufzeichnungsanlagen 1500DM
(§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 23a der 1. DVO LuftBO}
e) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flug-
zeugen unter Berücksichtigung des möglichen Ausfalls eines Trieb-
werks im Reiseflug (§ 44 Abs. 4 der 1. DVO LuftBO}
aa} Überprüfung der technischen Festlegungen 1 000 bis 4000DM
bb} Überprüfung der flugbetrieblichen Festlegungen 1400bis 6000DM
cc) Erteilung der Zulassung 400bis 2000DM
23. Erteilung einer Zustimmung
a} zur Mindestausrüstungsliste(§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO) 120bis 2000DM
b) zur Festlegung von Mindestflughöhe und Flughafen-Wetter- 120 bis 1 OOODM
mindestbedingungen (§ 49 LuftBO)
c) zu Sondervorschriften nach § 36 Abs. 2 der 1. DVO LuftBO 240bis 3000DM
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
24. Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nord-
attantik
a) Prüfung des Nachweises nach § 11 b Abs. 3 der 1. DVO luftBO 230 bis 1 800 DM
, und § 2a Abs. 3 der 3. DVO luftBO
b) Zulassung einer anderen Navigationsanlage (§ 11 b Abs. 7 der 300 bis 2 200 DM
1. DVO luftBO und § 2a Abs. 6 der 3. DVO luftBO)
25. Genehmigung von Tätigkeiten außerhalb betriebseigener Werkstätten 130OM
(§ 33 Abs. 2 LuftGerPO)
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1. Ausstellung von Besatzungsausweisen 80DM
2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von
Waffen, Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen,
Scheinwaffen und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) im Einzelfall 25bis 110OM
b) allgemein 55bis 220OM
3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 27 Abs. 3 LuftVG, 200bis 10000OM
§ 78 LuftVZO)
4. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79 LuftVZO) 50DM
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. f 50bis 300OM
LuftVZO)
6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung 90bis 300OM
von Bodenfunkstellen(§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen 275DM
Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtun-
gen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und
Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit
§ 31b LuftVG)
a) Grundgebühr 150 bis 250 000 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im 90bis 180OM
Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung
dieser Anlagen und Geräte
c) Nachprüfung S/10 der erhobenen Grundgebühr zu-
züglich Zuschlag nach Buchstabe b
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flug-
sicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c in Verbindung mit
§ 31 b Abs. 3 LuftVG)
a) Grundgebühr 150 bis 5 000 DM
b) Zuschlag Je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zu- 90bis 1800M
sammenhang mit der Mitwirkung
c) Nachprüfung 5/10 der erhobenen Grundgebühr zu-
züglich Zuschlag nach Buchstabe b
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
höchstzulässigen Flugmasse
- bis 5 700kg 45bis 700OM
- über 5 700 kg 275 bis 1 400 DM
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 425
11. Erstellung von Gutachten
a) § 32 Abs. 3 LuftVZO 240 bis 6600DM
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 240bis 4600DM
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 90bis 1100DM
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 90bis 400DM
12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flug- 30bis 130OM
beschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
13. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z. 8. § 88 Abs. 1 Nr. 6 und
§ 104 Abs. 6 LuftPersV)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 90bis 280DM
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 90bis 640DM
14. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z. 8. § 70 Abs. 2 Satz 4 200 bis 10 000 DM
LuftPersV)
15. Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Anerken- 80bis 780DM
nung gemäß Nummer 14 Die Gebühr wird je Gerät und Kalender-
jahr, in dem die Überprüfung statt-
gefunden hat, nur einmal erhoben. Mit
der Gebühr sind die entstandenen
Auslagen abgegolten, soweit sie nicht
durch Überprüfungen außerhalb des
Geltungsbereiches dieser Verordnung
entstanden sind.
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung als Lehrer am
Flugübungsgerät (§ 120 Abs. 3 LuftPersV)
- für eine Einzelperson 70DM
- für eine Personengruppe 150OM
17. Prüfung der Eignung als Theorielehrer (Anlage 2 Nr. 1 3.4 zu § 32 50 bis 180 DM
Abs. 1 Nr. 5 LuftVZO)
18. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen oder ihrer Leiter 130 bis 1400 DM
(§ 24 Abs. 3 bis 5 LuftVZO)
19. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Windenstart, Flugzeug- 40OM
schleppstart oder sonstige Startarten) bei Segelflugzeugen und nicht-
selbststartenden Motorseglern
20. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 BOOM
Abs. 2 LuftPersV)
21. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24 50bis 180OM
Abs. 4 LuftVZO)
22. Anerkennung als Sachverständiger(§ 128 in Verbindung mit§ 5 Abs. 2, 50bis 320OM
§ 11 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 30, § 35 Abs. 3, § 70 Abs. 2, § 75
Abs. 2, § 88 Abs. 1 LuftPersV)
23. Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder
deren Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG)
- je Fluggast 4,00 bis 9,50 DM
a) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, der
nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl der
durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.
b) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den
Kostenschuldnern bekanntgegeben.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
24. Erteilung schriftlicher Auskünfte aus dem Luftfahrtzentralregister 20DM
25. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer von 300 bis 3 000 DM
Luftfahrtgerät
26. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das 150 bis 350 DM
Luftfahrt-Bundesamt
27. Genehmigung einer Abweichung von Verfahren, die im technischen 100DM
Handbuch luftfahrttechnischer Betriebe und Luftfahrtunternehmen mit
einem Zustimmungsvorbehalt versehen sind.
28. Zuteilung von SSR-Mode-S-Adressen 45OM
29. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung als Verkehrs- 270DM
flugzeugführer vorzulegenden Unterlagen sowie der fachlichen Vor-
aussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO, § 14 Abs. 1 LuftPersV)
30. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (§ 96 Abs. 4 150DM
LuftPersV)
31. Ausstellung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge 230DM
(§ 10 LuftVZO) .
32. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, bis zu 3/4 der für die Amtshandlung
Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit vorgesehenen Gebühr
der Behörde
33. Erfolglose Widerspruchsverfahren Für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
wird eine Gebühr bis zur Höhe der
für die angefochtene Amtshandlung
festgesetzten Gebühr. erhoben. Dies
gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-
letzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach§ 45 VwVfG unbeacht-
lich ist. War für die angefochtene Amts-
handlung eine Gebühr nach diesem
Verzeichnis nicht vorgesehen, war die
Amtshandlung gebührenfrei oder ist
der Widerspruch von einem Dritten
eingelegt. worden, wird eine Gebühr
bis zu 5 000 DM erhoben. Bei einem
erfolglosen Widerspruch, der sich
ausschließlich gegen eine Kostenent-
scheidung richtet, beträgt die· Gebühr
höchstens 1/10 des streitigen Betrages.
Wird ein Widerspruch nach Beginn
seiner sachlichen Bearbeitung jedoch
vor deren Beendigung zurückgenom-
men, beträgt die Gebühr höchstens
3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1
bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr
jedoch mindestens 50 DM.
34. Überprüfung nach § 29d LuftVG hinsichtlich der Zuverlässigkeit von
Personen
je Person 10bis 500DM
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995 427
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 14. März 1995
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befug-
nis, Widerspruchsbescheide zu erlassen:
1. in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der
Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
2. in sonstigen Widerspruchsverfahren aus dem Beamtenverhältnis dem Präsi-
denten des Bundessortenamtes,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. In Fällen grundsätz-
licher Bedeutung bin ich vor einer Entscheidung zu beteiligen.
II.
Vertretung bei Klagen
Gemäß § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
1. in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der
Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
2. aus Streitigkeiten in den übrigen Angelegenheiten aus dem Beamtenverhältnis
dem Präsidenten des Bundessortenamtes,
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
zuständig sind.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Allgemeine Anordnung vom 23. März 1987 außer Kraft.
Bonn, den 14. März 1995
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der.Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu ver6ffentllchen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthAlt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für· Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Berichtigung
des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts
Vom 22. März 1995
Das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts g) In § 135 Abs. 2 Satz 3 ist das Wort „ vorschreibt"
vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210) ist wie folgt zu durch das Wort "vorschreiben" zu ersetzen.
berichtigen: h) In § 145 ist in der Überschrift das Wort „Grund-
kapitels" durch das Wort "Grun~kapitals" zu erset-
1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen: zen.
a) In § 2 Nr. 2 ist das Wort "einer'' durch das Wort i) In § 146 Abs. 1 sind die Wörter „ermächtigten per-
.,einen" zu ersetzen. sönlich haftenden" durch die Wörter „ermächtigte
b) In § 8 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „sowi" durch das persönlich haftende" zu ersetzen.
Wort "sowie" zu ersetzen. j) In § 182 sind der Überschrift nach dem Wort „Unter-
c) In § 8 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „erheblichen" durch richtung" die Wörter "der Mitglieder" anzufügen.
das Wort „unerheblichen" zu ersetzen. k) In § 194 Abs. 1 Nr. 1 ist das Komma nach dem Wort
d) In § 69 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „übertragene" .,soll" durch ein Semikolon zu ersetzen.
durch das Wort „übertragende" zu ersetzen.
1) In § 319 Satz 2 ist die Angabe ,.Artikel 1 Abs. 8"
e) In § 90 Abs. 2 ist das Wort „Mitgliedstaaten" durch durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 8" zu ersetzen.
das Wort „Mitgliedschaften" zu ersetzen.
f) In § 133 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „übertragenen" 2. In Artikel 4 Nr. 2 ist in§ 57g die Angabe.,§ 57" durch die
durch das Wort „übertragenden" zu ersetzen. Angabe,,§ 57f" zu ersetzen.
Bonn, den 22. März 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Neye