390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Vom 16. März 1995
Auf Grund des § 9 Abs. 4, des § 11 Abs. 3 Satz 2, des § 34 Abs. 2 Satz 2,
des § 36 Abs. 2 Satz 2 und des § 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4
des Wertpapierhandelsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel wird die Befugnis
übertragen, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 3
Satz 1, des § 34 Abs. 2 Satz 1, des § 36 Abs. 2 Satz 1 und des § 41 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes zu erlassen.
§2
~ese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. März 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 391
Neunte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung*)
Vom 21. März 1995
Auf Grund § 3 Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers
- des§ 31b Abs. 1 Satz 1 und des§ 31c Nr. 4 des § 3a Flugvorbereitung
Luftverkehrsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 15 des § 4 Anwendung der Flugregeln
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt
§ 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät
worden sind, und des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- § 5 Anzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61) verord-
net das Bundesministerium für Verkehr, Zweiter Abschnitt
- des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5 des Luftver- Allgemeine Regeln
kehrsgesetzes, von denen § 32 Abs. 1 Satz 5 durch § 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Oberland-
Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung vom 26. November flügen nach Sichtflugregeln
1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnen § 7 Abwerfen von Gegenständen
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- § 8 Kunstflug
sicherheit nach Anhörung des Beratenden Ausschus- § 9 Schlepp- und Reklameflüge
ses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes, § 9a Uhrzeit und Maßeinheiten
- des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in §10 Luftraumordnung
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
§ 11 Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen
(BGBI. 1S. 880) verordnen das Bundesministerium für
Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur- §11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit
schutz und Reaktorsicherheit: § 11b Zugelassene Ausnahmen
§ 11c Beschränkungen der Starts und Landungen von
Flugzeugen mit Strahltriebwerken
Artikel 1
§12 Vermeidung von Zusammenstößen
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
§13 Ausweichregeln
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt- §14 Wolkenflüge mit Segelflugzeugen und Luftsport-
machung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117), geräten
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
§15 Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen,
26. Mai 1993 (BGBI. 1S. 750), wird wie folgt geändert:
Drehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern und Segel-
flugzeugen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:
§16 Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und
"1 n ha lts übers ic ht Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen
von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen
Erster Abschnitt mit Sprungfallschirmen
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr § 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
§ Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr §17 Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
§ 2 Verantwortlicher Luftfahrzeugführer §18 Übungsflüge unter angenommenen Instrumenten-
flug-Bedingungen
§19 Luftfahrzeuge auf dem Wasser
; Artikel 1 Nr. 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betrie-
§20 Gefahrenmeldung
bes von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum §21 Signale und Zeichen
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABI.
EG Nr. L 76 S. 21) in deutsches Recht. §21a Regelung des Flugplatzverkehrs
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§ 22 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen 2. § 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Umgebung
.soweit es die Verkehrslage zuläßt und die Sicherheit
§ 22a Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird, kann die
Beförderung von Personen oder Sachen
zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall Aus-
§ 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrs- nahmen zulassen."
kontrollstelle
§ 24 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschrie-
benen Ausweise 3. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 25 Flugplanabgabe a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
§ 26 Flugverkehrskontrollfreigabe „Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei
§ 26a Funkverkehr Übertandflügen nach Sichtflugregeln".
§ 26b Standortmeldungen b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort .Hänge-
§ 26c (weggefallen) gleiter" der Beistrich durch das Wort „und" ersetzt
sowie die Wörter „und Ballone" gestrichen.
§ 26d Startmeldung
§ 27 Landemeldung c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt:
§ 27a Flugverfahren
.,(3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit
Dritter Abschnitt motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer
Sichtflugregeln Höhe von mindestens 600 m (2000 Fuß) über
Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht
§ 28 Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen mit der
Klassifizierung B bis G aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 eine
größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in
§ 29 (weggefallen) einer geringeren Höhe als 600 m (2000 Fuß) über
§ 30 (weggefallen) Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der
§ 31 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder
Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt werden, wenn die Einhaltung son-
§ 32 Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken stiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser
Verordnung, Insbesondere die Einhaltung der Luft-
§ 33 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht raumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach
§ 34 Such- und Rettungsflüge § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine
geringere Höhe erfordert.•
Vierter Abschnitt
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
Instrumentenflugregeln
und 5.
§ 35 (weggefaJlen)
e) folgender Absatz 6 wird angefügt:
§ 36 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumen-
tenflugregeln .(6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Ttefflüge
§ 37 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei und für Einsatzflüge des Bundesgrenzschutzes,
Flügen nach Instrumentenflugregeln des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Poli-
zeien der Länder."
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln 4. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter .nicht ertaubt"
zum Flug nach Sichtflugregeln durch das Wort .verboten" ersetzt.
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Abbruch von Landeanflügen 5. In § 9a Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „Der
Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter .Das
fünfter Abschnitt Flugsicherungsuntemehmen• und in Satz 2 das Wort
Bußgeld- und Schlußvorschriften .,Er" durch das Wort „Es" ersetzt.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Inkrafttreten 6. Die Überschrift von § 11 a wird wie folgt gefaßt:
§ 45 (weggefaJlen) .,Flüge mit Überschallgeschwindigkeit".
Anhang
Anlage 1 Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu 7. Die Überschrift von § 11 b wird wie folgt gefaßt:
führenden Lichter
.zugelassene Ausnahmen".
Anlage 2 Signale und Zeichen
Anlage 3 Halbkreis-Flughöhen
8. § 11 c wird wie folgt geändert:
Anlage 4 Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste
Anlage 5 Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Sichtflugregeln „Beschränkungen der Starts und Landungen
Anlage 6 Ausnahmeberechtigte Flugzeuge". von Flugzeugen mit Strahltriebwerken".
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 393
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Hoheits- - die mit Triebwerken ausgerüstet sind, die ein
gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- Mantelstromverhältnis kleiner als 2 besitzen,
schaftsgemeinschaft" gestrichen. und
c) Absatz 3 wird durch die folgenden neuen Absätze 3 - für die ein Lärmzeugnis nach § 10 Abs. 4 der
bis 1Oersetzt: Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wor-
den ist oder bei denen die für die Erteilung
11 (3) Ab dem 1. April 2002 dürfen zivile Flugzeuge eines Lärmzeugnisses vorgeschriebenen Min-
mit Strahlantrieb, destanforderungen für Geräuschpegel durch
- die eine maximal zulässige Startmasse von eine vergleichbare Urkunde nachgewiesen
34 000 kg oder darüber besitzen oder worden sind,
- deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als nur dann starten und landen, wenn die Ausstellung
19 Passagiere zugelassen ist, des Lufttüchtigkeitszeugnisses weniger als 25 Jahre
zurückliegt. Absatz 3 bleibt unberührt.
nur dann starten und landen, wenn der im Lärm- (5) Ausnahmen von den Beschränkungen nach
zeugnis oder der ihm entsprechenden Urkunde Absatz 1 Satz 1,. Absatz 2 Satz 1 und den Ab-
ausgewiesene Geräuschpegel folgenden Mindest- sätzen 3 und 4 können vom Luftfahrt-Bundesamt
anforderungen genügt: zugelassen werden
1. am seitlichen Meßpunkt bei Flugzeugen mit 1. für Flugzeuge, an denen ein historisches Inter-
einer höchstzulässigen Startmasse von esse besteht;
400 000 kg oder darüber: 103 EPNdB (Effec- 2. in Einzelfällen für den vorübergehenden Einsatz
tive Perceived Noise dB); bei geringerer Masse von Flugzeugen, die
verringert sich der zulässige Geräuschpegel
linear mit dem Logarithmus der Masse bis a) Ein- und Ausflüge zur Instandhaltung, Ände-
auf 94 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er rung oder Prüfung durchführen oder
konstant; b) für außergewöhnliche Umstände eingesetzt
werden.
2. am Start-Überflugmeßpunkt
(6) Befristete Ausnahmen von den Beschrän-
a) bei Flugzeugen mit zwei Triebwerken oder
kungen nach Absatz 4 werden vom Luftfahrt-
weniger und mit einer höchstzulässigen
Bundesamt zugelassen, wenn
Startmasse von 385 000 kg oder darüber:
101 EPNdB; bei geringerer Masse verringert 1. a) geeignete Bausätze zur Umrüstung des
sich der zulässige Geräuschpegel linear mit betreffenden Flugzeugtyps vorhanden und
dem Logarithmus der Masse um jeweils verfügbar sind,
4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf b) Umrüstungen mit Lärmnachweisen nach
89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; Absatz 3 vor dem 1. April 1994 in Auftrag
b) bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit gegeben worden sind und
einer höchstzulässigen Startmasse von c) der frühestmögliche Liefertermin vereinbart
385 000 kg oder darüber: 104 EPNdB; bei worden ist;
geringerer Masse verringert sich der zuläs-
sige Geräuschpegel linear mit dem Loga~ 2. das Luftfahrtunternehmen nachweist, daß es
rithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro die Flugzeuge, die den Anforderungen des
Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; Absatzes 4 nicht entsprechen, im laufenden
darunter bleibt er konstant; Kalenderjahr bereits um einen Anteil von min-
destens 10 vom Hundert seiner gesamten
c) bei Flugzeugen mit vier Triebwerken oder Flotte verringert hat.
mehr und mit einer höchstzulässigen Start-
masse von 385 000 kg oder darüber: 106 (7) Befristete Ausnahmen von den Beschrän-
EPNdB; bei geringerer Masse verringert kungen nach Absatz 4 können vom Luftfahrt-
sich der zulässige Geräuschpegel linear mit Bundesamt zugelassen werden, wenn
dem Logarithmus der Masse um jeweils 1. der Auftrag für ein Ersatzflugzeug, das den
4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf Lärmgrenzwerten nach Absatz 3 genügt, vor
89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; dem 1. April 1994 erteilt und der frühestmög-
3. am Anflugmeßpunkt bei Flugzeugen mit einer liche Liefertermin vereinbart worden ist,
höchstzulässigen Startmasse von 280 000 kg 2. das Luftfahrtunternehmen eine unzumutbare
oder darüber: 105 EPNdB; bei geringerer Benachteiligung seiner Geschäftstätigkeit nach-
Masse verringert sich der zulässige Geräusch- weist; in derartigen Fällen darf jedoch die Frist
pegel linear mit dem Logarithmus der Masse von 25 Jahren um nicht mehr als drei Jahre
bis auf 98 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt überschritten werden.
er konstant.
(8) Über zugelassene Ausnahmen nach den
(4) Ab dem 1. April 1995 dürfen zivile Flugzeuge Absätzen 5 bis 7 wird vom Luftfahrt-Bundesamt
mit Strahlantrieb, eine Bescheinigung erteilt, die beim Betrieb des
- die eine maximal zulässige Startmasse von Flugzeugs mitzuführen ist.
34 000 kg oder darüber besitzen oder deren (9) Die in der Anlage 6 aufgeführten Flugzeuge
Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passa- sind bis zum 31. März 2002 von den Bestimmun-
giere zugelassen ist und gen des Absatzes 4 ausgenommen.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(10) Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaa- ist, der Starter dieses Ballons, bei Aufstiegen
ten der Europäischen Union für in diesen Staaten von gebündelten unbemannten Freiballonen
registrierte Flugzeuge erteilt werden, werden an- und Massenaufstiegen von unbemannten Bal-
erkannt." lonen, der Veranstalter."
9. § 15 wird wie folgt geändert: 12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ,. , Segelflug-
zeugen und Luftsportgeräten" durch die Wörter aa) In Satz 2 werden die Wörter „sonstige Be-
,,und Segelflugzeugen" ersetzt. leuchtungseinrichtungen" durch die Wörter
,.andere Lichter" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird gestrichen.
aa) In Satz 2 werden die Wörter ,. , Hängegleitern,
Gleitsegeln" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
,.(2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus
c) Absatz 2 wird gestrichen.
eigener Kraft rollen, können durch andere Lichter
d) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. kenntlich gemacht werden; die Absätze 1 und 2
sind nicht anzuwenden."
1O. § 16 wird wie folgt geändert:
13. § 22 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Eigen- „8. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen
antrieb" die Wörter ,. , Starts und Landungen von ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu
Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen melden und folgende Angaben zu machen:
mit Sprungfallschirmen" angefügt.
vor dem Start:
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
und 3b eingefügt: a) das Luftfahrzeugmuster,
,,(3a) Außenlandungen von Hängegleitern und b) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-
Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug be- Zulassungs-Ordnung),
finden, bedürfen keiner Erlaubnis. Starts und Lan- c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
dungen von Hängegleitern und Gleitsegeln außer-
halb genehmigter Flugplätze bedürfen der Erlaub- d) die Anzahl der Fluggäste,
nis des Beauftragten nach § 31 c des Luftverkehrs- e) die Art des Fluges,
gesetzes. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts von
Hängegleitern und Gleitsegeln ein und kann mit f) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;
Auflagen verbunden werden. Der Beauftragte nach der Landung:
kann von dem Antragsteller den Nachweis der
Zustimmung des Grundstückseigentümers oder a) das Kennzeichen,
der sonstigen Berechtigten verlangen. Der Beauf- b) bei einem Überlandflug den Startflugplatz,
tragte hat die Naturschutzbehörden zu beteiligen.
c) das Luftfahrzeugmuster;".
(3b) Absatz 3a Satz 2 bis 5 ist auf Außenlan-
dungen mit Sprungfallschirmen sinngemäß anzu- 14. In § 22a Abs. 1 wird das Wort „Höchstabfluggewicht"
wenden." durch das Wort „Höchstabflugmasse" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Gesamtgewicht" durch
das Wort „Gesamtmasse" ersetzt. 15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort
11 . § 16a wird wie folgt geändert: ,.Flüge" die Wörter „nach Sichtflugregeln" einge-
fügt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in Nummer 3
werden die Wörter „einem Gesamtgewicht" durch b) In Absatz 3 werden die Wörter „ vom Bundesmini-
die Wörter „einer Gesamtmasse" ersetzt. ster für Verkehr" durch die Wörter „von dem Flug-
sicherungsunternehmen" ersetzt.
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugver- 16. § 26 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
kehrskontrollfreigabe ist
„Über die in § 4 Abs. 3 Satz 2, § 16a Abs. 1, § 23
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeug- Abs. 4 und § 28 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Fälle
führer, hinaus hat der Luftfahrzeugführer eine Flugverkehrs-
kontrollfreigabe einzuholen
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des
Flugmodells oder anderen Flugkörpers, 1. für Flüge, für die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ein
Flugplan zu übermitteln ist,
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Auf-
stieg eines unbemannten Freiballons betroffen 2. in den in Anlage 5 bestimmten Fällen."
--------------------------------------
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 395
17. § 26a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: c) In Nummer 9 wird nach der Angabe,,§ 4 Abs. 4"
die Angabe „Satz 1" eingefügt.
,,(3) Die Funkfrequenzen der Flugverkehrskontroll-
stellen und die Funkfrequenzen der Bodenfunkstellen d) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die
,, 11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindest-
nicht von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben
höhe unterschreitet, entgegen § 6 Abs. 2
werden, sowie die Sprechfunkverfahren und die Ver-
Brücken oder ähnliche Bauten, Freileitungen
fahren bei Ausfall der Funkverbindung werden von
oder Antennen unterfliegt oder entgegen § 6 .
dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt und in
Abs. 3 Satz 1 einen Überlandflug durchführt;".
dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für
Luftfahrer bekanntgemacht." e) In Nummer 16 wird die Angabe „Mittlere Green-
wich-Zeit" durch die Angabe „Koordinierte Welt-
zeit" ersetzt.
18. § 26b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
f) In Nummer 20 wird nach der Angabe ,,§16 Abs. 1
Die Wörter „vom Bundesminister für Verkehr" werden
bis 6" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
durch die Wörter „ von dem Flugsicherungsunterneh-
men" ersetzt. g) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:
.,21. entgegen § 16a Abs. 1 eine Flugverkehrs-
19. § 26d Abs. 2 wird wie folgt geändert: kontrollfreigabe nicht einholt;".
Die Wörter „vom Bundesminister für Verkehr" werden h) Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:
durch die Wörter „von dem Flugsicherungsunterneh-
„27. einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 über
men" ersetzt.
die Übermittlung eines Flugplans oder des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 3
20. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert: über die Flugverkehrskontrollfreigabe zu-
widerhandelt;".
Die Wörter „vom Bundesminister für Verkehr" werden
durch die Wörter „von dem Flugsicherungsunterneh- Q In Nummer 28 wird die Angabe,,§ 26a Abs. 1 oder 2"
men" ersetzt. durch die Angabe ,,§ 26a Abs. 1 oder Abs. 2 Sat? 1"'
ersetzt.
21. § 31 wird wie folgt geändert: j) In Nummer 29 werden die Angabe .,§ 26b Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 26b Abs. 1 Satz 1" ersetzt
a) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
und die Angabe ,,§ 26c," gestrichen.
,,Millibar" durch die Angabe „Hectopascal" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundes-
minister für Verkehr" durch die Wörter „von dem 24. Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) wird wie
Flugsicherungsunternehmen" ersetzt. folgt geändert:
a) § 5 wird aufgehoben.
22. § 37 wird wie folgt geändert: b) In § 6 Satz 1 wird die Angabe.,§§ 2, 4 und 5" durch
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe die Angabe,,§§ 2 und 4" ersetzt.
,,Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 25. In Satz 1 der Anlage 3 (zu§§ 31 und 37 LuftVO) wer-
den die Angabe „MSL" durch die Angabe „Mittlere
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 Meereshöhe" und die Angabe,,§ 37 Abs. 4" durch die
und 4. Angabe ,,§ 37 Abs. 3" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Höhen nach den Absätzen 1 und 2 wer- 26. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
den von dem Flugsicherungsunternehmen fest-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
gelegt und in dem Bundesanzeiger sowie in den
Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht." ,,Anlage 5
(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1,
§ 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)
23. § 43 wird wie folgt geändert:
Bedingungen für Flüge
a) In Nummer 7 werden die Angaben,,§ 4 Abs. 2,"
nach Instrumenten- und Sichtflugregeln".
und ,,§ 29 Abs. 1 oder 2," gestrichen sowie die
Angabe.,§ 28 Abs. 1, 2 oder 4" durch die Angabe b) Die Angaben zur „Kontrollzone Klasse D" in den
,,§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Spalten „Art der Flüge", ,,Höchstgeschwindigkeit",
Satz 1" ersetzt. ,,Sprechfunkverkehr" und „Flugverkehrskontroll-
freigabe" werden wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 8 werden die Angabe ,,§ 6 Abs. 4"
gestrichen, nach der Angabe .,§ 4" die Angabe „Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im
,,Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder" eingefügt Luftraum der Klasse D mit der Ausnahme, daß in
und die Angabe ,,§ 37 Abs. 1 bis 4" durch die Kontrollzonen die Abstände von Wolken nicht
Angabe ,,§ 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1" ersetzt. gefordert sind (frei von Wolken)".
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
27. Nach der Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Artikel 2
Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Inkrafttreten
wird die Anlage 6 (zu § 11 c Abs. 9 LuftVO) ent-
sprechend dem Anhang zu dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
angefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 397
Anhang
Anlage&
(zu § 11 c Abs. 9 LuftVO)
Ausnahmeberechtigte Flugzeuge
Flugzeug
Luftfahrtunternehmen
Typ Registernummer
Algerien
8 727-2D6 7T-VEH Air Algerie
8 727-206 7T-VEI AirAlgerie
8 727-2D6 7T-VEM Air Algerie
8 727-2D6 7T-VEP Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEE Air Algerie
8 737-2D6 7T-VEG Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEJ Air Algerie
8 737-2D6 7T-VEK Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEL Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEN AirAlgerie
B 737-2D6 7T-VED AirAlgerie
8 737-2D6 7T-VEQ Air Algerie
Burkina Faso
B 707-336C 1 XT-ABX 1 Naganganni
Chile
B 707-331C 1 CC-CUE 1 Fast Air Carrier SF
Dominikanische Republik
B 707-399C 1 Hl-442CT 1 Dominicana de Aviacion
Ägypten
B 707-_328C SU-DAA ZasAirline
B 707-336C SU-DAC ZasAirline
B 737-266 SU-BBX EgyptAir
8 737-266 SU-AYL EgyptAir
8737-266 SU-AYK EgyptAir
8 737-266 SU-AYI EgyptAir
8 737-266 SU-BBW EgyptAir
B 737-266 SU-AYO EgyptAir
Ghana
F 28-2000 9G-ABZ Ghana Airways
1 1 Corporation
Kenia
DC8-63 SY-ZEB African Safari
1 1 Airways Ltd.
Libyen
8 727-2L5 SA-DIC Libyan Arab Airlines
8 727-2L5 SA-DIB Libyan Arab Airlines
8 727-2L5 SA-DIA Libyan Arab Airlines
8 727-2L5 SA-DID Libyan Arab Airlines
B 727-2L5 SA-DIE Libyan Arab Airlines
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Flugzeug
Luftfahrtunternehmen
Typ Registernummer
Mauretanien
F28-4000 5T-CLF Air Mauritanie
F28-4000 1 5T-CLG 1 Air Mauritanie
Marokko
8727-286 CN-RMO Royal Air Maroc
8727-286 CN-CCF Royal Air Maroc
8727-286 CN-CCG Royal Air Maroc
8727-2B6 CN-CCH Royal Air Maroc
8727-286 CN-CCW Royal Air Maroc
8737-286 CN-RMI Royal Air Maroc
8737-286 CN-RMJ Royal Air Maroc
8 737-286 CN-RMK Royal Air Maroc
B 707-351C CN-RMB Royal Air Maroc
8707-351C CN-RMC Royal Air Maroc
Nigeria
B707-351C 5N-ASY EAS Cargo Airlines
8707-338C 5N-ARQ DAS Air Cargo
8707-3F9C 1 SN-ABK 1 Nigeria Airways Ltd.
Ruanda
8707-328C 1 9XR-JA 1 AirRwanda
Sudan
8707-338C ST-ALP Trans Arabian
1 1 Air Transport
Paraguay
DCS-63 ZP-CCH Lineas Aereas Paraguayas
1 1 (Air Paraguay)
Uruguay
8707-3878 CX-BNU Primeras Lineas
Uruguayas de
1 1 Navegacion Aerea
Swasiland
DCSF-54 3D-ADV African International Airways
1 1 (PTY) Ltd.
Tunesien
8727-2H3 1 TS-JHT 1 Tunis Air
Zaire
8707-329C 1 90-CBS 1 Scibe Airlift
Simbabwe
8707-3308 Z-WKU Air Zimbabwe
8 707-3308 1 Z-WKV 1 African Airlines International
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 399
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 22. März 1995
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbin- b) der Durchführung von Beschlüssen des Sicher-
dung mit§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Außenwirtschafts- heitsrates der Vereinten Nationen nach Kapi-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- tel VII der Charta der Vereinten Nationen dienen,
nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,· 2. auf Grund von Rechtsverordnungen nach§ 7 des
von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 durch Gesetz vom 6. Okto- Außenwirtschaftsgesetzes und
ber 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 28 Abs. 3 durch Artikel 1
Nr. 8 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 9. August 3. auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5
1994 (BGBI. 1 S. 2068) zuletzt geändert worden ist, des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der
verordnet die Bundesregierung: Erfüllung von Verpflichtungen aus
a) Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen nach Kapitel VII der Charta der Ver-
Artikel 1 einten Nationen,
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im b) gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen
Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1 Aktionen, die nach.den Bestimmungen des Ver-
S. 1308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai trages über die Europäische Union betreffend
1994 (BGBI. 1S. 1090), wird wie folgt geändert: die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
angenommen worden sind, oder
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: c) Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Ver-
,,(1) Das Bundesausfuhramt ist zuständig für die trages zur Gründung der Europäischen Gemein-
Erteilung von Genehmigungen und sonstige Amts- schaft
handlungen im Bereich des Waren- und Dienst- dienen."
leistungsverkehrs
2. In § 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe
1. auf Grund von Rechtsakten der Europäischen
,,§ 1 Abs. 3" ersetzt.
Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschafts-
rechts, soweit diese
Artikel2
a) Gemeinschaftsregelungen der Ausfuhrkontrolle
von Gütern mit zivilem und militärischem Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wendungszweck enthalten oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 2. März 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) und § 1 Abs. 5 des Post-
personalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) über-
tragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
- den Direktionen,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Niederlassungen den mit dem Wider-
spruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-
tungsakts abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts- ·
gesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Direktionen, soweit sie
nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig
sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Post AG
in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung der Deutschen
Bundespost POSTDIENST vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 1048) außer Kraft.
Bonn, den 2. März 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 2. März 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) und § 1 Abs. 5 des Post-
personalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) über-
tragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
- den Direktionen,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Niederlassungen den mit dem Wider-
spruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-
tungsakts abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts- ·
gesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Direktionen, soweit sie
nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig
sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Post AG
in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung der Deutschen
Bundespost POSTDIENST vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 1048) außer Kraft.
Bonn, den 2. März 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 401
Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35
der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 2. März 1995
1.
Auf Grund des§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-
ordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundes-
besoldungsordnung A werden den Leiterinnen und Leitern
- der Direktionen
jeweils bezüglich der ihnen unterstellten und nachgeordneten Beamten der
Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in
das Handelsregister in Kraft.
Bonn, den 2. März 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 25. März 1995
Tag Inhalt Seite
8. 3. 95 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 57 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (Verordnung zur Änderung
der ECE-Regelung Nr. 57) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
9. 3. 95 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 14 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte (Verordnung zur Revision 2
der ECE-Regelung Nr. 14) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
9. 3. 95 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger (Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung
Nr. 30)........................................................................... 228
10. 2. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 87 . . . . . . . . . . . . . . . 229
15. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 229
16. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
16. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
16. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
16. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
17. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs...................................... 232
20. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
20. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 233
20. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 235
21. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 237
22. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 239
Die
a) Änderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 57,
b) die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 14 einschließlich der Berichtigung 1 und
c) die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Pr91s dlNer Ausgabe ohne Anlagebinde: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Aegelung Nr. 57): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis ein Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 14): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis des Anlagebandea (ECE-Regelung Nr. 30): 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 391
Neunte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung*)
Vom 21. März 1995
Auf Grund § 3 Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers
- des§ 31b Abs. 1 Satz 1 und des§ 31c Nr. 4 des § 3a Flugvorbereitung
Luftverkehrsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 15 des § 4 Anwendung der Flugregeln
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt
§ 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät
worden sind, und des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- § 5 Anzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61) verord-
net das Bundesministerium für Verkehr, Zweiter Abschnitt
- des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5 des Luftver- Allgemeine Regeln
kehrsgesetzes, von denen § 32 Abs. 1 Satz 5 durch § 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Oberland-
Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung vom 26. November flügen nach Sichtflugregeln
1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnen § 7 Abwerfen von Gegenständen
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- § 8 Kunstflug
sicherheit nach Anhörung des Beratenden Ausschus- § 9 Schlepp- und Reklameflüge
ses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes, § 9a Uhrzeit und Maßeinheiten
- des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in §10 Luftraumordnung
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
§ 11 Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen
(BGBI. 1S. 880) verordnen das Bundesministerium für
Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur- §11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit
schutz und Reaktorsicherheit: § 11b Zugelassene Ausnahmen
§ 11c Beschränkungen der Starts und Landungen von
Flugzeugen mit Strahltriebwerken
Artikel 1
§12 Vermeidung von Zusammenstößen
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
§13 Ausweichregeln
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt- §14 Wolkenflüge mit Segelflugzeugen und Luftsport-
machung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117), geräten
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
§15 Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen,
26. Mai 1993 (BGBI. 1S. 750), wird wie folgt geändert:
Drehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern und Segel-
flugzeugen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:
§16 Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und
"1 n ha lts übers ic ht Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen
von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen
Erster Abschnitt mit Sprungfallschirmen
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr § 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
§ Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr §17 Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
§ 2 Verantwortlicher Luftfahrzeugführer §18 Übungsflüge unter angenommenen Instrumenten-
flug-Bedingungen
§19 Luftfahrzeuge auf dem Wasser
; Artikel 1 Nr. 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betrie-
§20 Gefahrenmeldung
bes von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum §21 Signale und Zeichen
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABI.
EG Nr. L 76 S. 21) in deutsches Recht. §21a Regelung des Flugplatzverkehrs
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§ 22 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen 2. § 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Umgebung
.soweit es die Verkehrslage zuläßt und die Sicherheit
§ 22a Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird, kann die
Beförderung von Personen oder Sachen
zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall Aus-
§ 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrs- nahmen zulassen."
kontrollstelle
§ 24 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschrie-
benen Ausweise 3. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 25 Flugplanabgabe a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
§ 26 Flugverkehrskontrollfreigabe „Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei
§ 26a Funkverkehr Übertandflügen nach Sichtflugregeln".
§ 26b Standortmeldungen b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort .Hänge-
§ 26c (weggefallen) gleiter" der Beistrich durch das Wort „und" ersetzt
sowie die Wörter „und Ballone" gestrichen.
§ 26d Startmeldung
§ 27 Landemeldung c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt:
§ 27a Flugverfahren
.,(3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit
Dritter Abschnitt motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer
Sichtflugregeln Höhe von mindestens 600 m (2000 Fuß) über
Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht
§ 28 Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen mit der
Klassifizierung B bis G aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 eine
größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in
§ 29 (weggefallen) einer geringeren Höhe als 600 m (2000 Fuß) über
§ 30 (weggefallen) Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der
§ 31 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder
Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt werden, wenn die Einhaltung son-
§ 32 Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken stiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser
Verordnung, Insbesondere die Einhaltung der Luft-
§ 33 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht raumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach
§ 34 Such- und Rettungsflüge § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine
geringere Höhe erfordert.•
Vierter Abschnitt
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
Instrumentenflugregeln
und 5.
§ 35 (weggefaJlen)
e) folgender Absatz 6 wird angefügt:
§ 36 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumen-
tenflugregeln .(6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Ttefflüge
§ 37 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei und für Einsatzflüge des Bundesgrenzschutzes,
Flügen nach Instrumentenflugregeln des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Poli-
zeien der Länder."
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln 4. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter .nicht ertaubt"
zum Flug nach Sichtflugregeln durch das Wort .verboten" ersetzt.
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Abbruch von Landeanflügen 5. In § 9a Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „Der
Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter .Das
fünfter Abschnitt Flugsicherungsuntemehmen• und in Satz 2 das Wort
Bußgeld- und Schlußvorschriften .,Er" durch das Wort „Es" ersetzt.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Inkrafttreten 6. Die Überschrift von § 11 a wird wie folgt gefaßt:
§ 45 (weggefaJlen) .,Flüge mit Überschallgeschwindigkeit".
Anhang
Anlage 1 Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu 7. Die Überschrift von § 11 b wird wie folgt gefaßt:
führenden Lichter
.zugelassene Ausnahmen".
Anlage 2 Signale und Zeichen
Anlage 3 Halbkreis-Flughöhen
8. § 11 c wird wie folgt geändert:
Anlage 4 Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste
Anlage 5 Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Sichtflugregeln „Beschränkungen der Starts und Landungen
Anlage 6 Ausnahmeberechtigte Flugzeuge". von Flugzeugen mit Strahltriebwerken".
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 393
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Hoheits- - die mit Triebwerken ausgerüstet sind, die ein
gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- Mantelstromverhältnis kleiner als 2 besitzen,
schaftsgemeinschaft" gestrichen. und
c) Absatz 3 wird durch die folgenden neuen Absätze 3 - für die ein Lärmzeugnis nach § 10 Abs. 4 der
bis 1Oersetzt: Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wor-
den ist oder bei denen die für die Erteilung
11 (3) Ab dem 1. April 2002 dürfen zivile Flugzeuge eines Lärmzeugnisses vorgeschriebenen Min-
mit Strahlantrieb, destanforderungen für Geräuschpegel durch
- die eine maximal zulässige Startmasse von eine vergleichbare Urkunde nachgewiesen
34 000 kg oder darüber besitzen oder worden sind,
- deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als nur dann starten und landen, wenn die Ausstellung
19 Passagiere zugelassen ist, des Lufttüchtigkeitszeugnisses weniger als 25 Jahre
zurückliegt. Absatz 3 bleibt unberührt.
nur dann starten und landen, wenn der im Lärm- (5) Ausnahmen von den Beschränkungen nach
zeugnis oder der ihm entsprechenden Urkunde Absatz 1 Satz 1,. Absatz 2 Satz 1 und den Ab-
ausgewiesene Geräuschpegel folgenden Mindest- sätzen 3 und 4 können vom Luftfahrt-Bundesamt
anforderungen genügt: zugelassen werden
1. am seitlichen Meßpunkt bei Flugzeugen mit 1. für Flugzeuge, an denen ein historisches Inter-
einer höchstzulässigen Startmasse von esse besteht;
400 000 kg oder darüber: 103 EPNdB (Effec- 2. in Einzelfällen für den vorübergehenden Einsatz
tive Perceived Noise dB); bei geringerer Masse von Flugzeugen, die
verringert sich der zulässige Geräuschpegel
linear mit dem Logarithmus der Masse bis a) Ein- und Ausflüge zur Instandhaltung, Ände-
auf 94 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er rung oder Prüfung durchführen oder
konstant; b) für außergewöhnliche Umstände eingesetzt
werden.
2. am Start-Überflugmeßpunkt
(6) Befristete Ausnahmen von den Beschrän-
a) bei Flugzeugen mit zwei Triebwerken oder
kungen nach Absatz 4 werden vom Luftfahrt-
weniger und mit einer höchstzulässigen
Bundesamt zugelassen, wenn
Startmasse von 385 000 kg oder darüber:
101 EPNdB; bei geringerer Masse verringert 1. a) geeignete Bausätze zur Umrüstung des
sich der zulässige Geräuschpegel linear mit betreffenden Flugzeugtyps vorhanden und
dem Logarithmus der Masse um jeweils verfügbar sind,
4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf b) Umrüstungen mit Lärmnachweisen nach
89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; Absatz 3 vor dem 1. April 1994 in Auftrag
b) bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit gegeben worden sind und
einer höchstzulässigen Startmasse von c) der frühestmögliche Liefertermin vereinbart
385 000 kg oder darüber: 104 EPNdB; bei worden ist;
geringerer Masse verringert sich der zuläs-
sige Geräuschpegel linear mit dem Loga~ 2. das Luftfahrtunternehmen nachweist, daß es
rithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro die Flugzeuge, die den Anforderungen des
Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; Absatzes 4 nicht entsprechen, im laufenden
darunter bleibt er konstant; Kalenderjahr bereits um einen Anteil von min-
destens 10 vom Hundert seiner gesamten
c) bei Flugzeugen mit vier Triebwerken oder Flotte verringert hat.
mehr und mit einer höchstzulässigen Start-
masse von 385 000 kg oder darüber: 106 (7) Befristete Ausnahmen von den Beschrän-
EPNdB; bei geringerer Masse verringert kungen nach Absatz 4 können vom Luftfahrt-
sich der zulässige Geräuschpegel linear mit Bundesamt zugelassen werden, wenn
dem Logarithmus der Masse um jeweils 1. der Auftrag für ein Ersatzflugzeug, das den
4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf Lärmgrenzwerten nach Absatz 3 genügt, vor
89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; dem 1. April 1994 erteilt und der frühestmög-
3. am Anflugmeßpunkt bei Flugzeugen mit einer liche Liefertermin vereinbart worden ist,
höchstzulässigen Startmasse von 280 000 kg 2. das Luftfahrtunternehmen eine unzumutbare
oder darüber: 105 EPNdB; bei geringerer Benachteiligung seiner Geschäftstätigkeit nach-
Masse verringert sich der zulässige Geräusch- weist; in derartigen Fällen darf jedoch die Frist
pegel linear mit dem Logarithmus der Masse von 25 Jahren um nicht mehr als drei Jahre
bis auf 98 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt überschritten werden.
er konstant.
(8) Über zugelassene Ausnahmen nach den
(4) Ab dem 1. April 1995 dürfen zivile Flugzeuge Absätzen 5 bis 7 wird vom Luftfahrt-Bundesamt
mit Strahlantrieb, eine Bescheinigung erteilt, die beim Betrieb des
- die eine maximal zulässige Startmasse von Flugzeugs mitzuführen ist.
34 000 kg oder darüber besitzen oder deren (9) Die in der Anlage 6 aufgeführten Flugzeuge
Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passa- sind bis zum 31. März 2002 von den Bestimmun-
giere zugelassen ist und gen des Absatzes 4 ausgenommen.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(10) Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaa- ist, der Starter dieses Ballons, bei Aufstiegen
ten der Europäischen Union für in diesen Staaten von gebündelten unbemannten Freiballonen
registrierte Flugzeuge erteilt werden, werden an- und Massenaufstiegen von unbemannten Bal-
erkannt." lonen, der Veranstalter."
9. § 15 wird wie folgt geändert: 12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ,. , Segelflug-
zeugen und Luftsportgeräten" durch die Wörter aa) In Satz 2 werden die Wörter „sonstige Be-
,,und Segelflugzeugen" ersetzt. leuchtungseinrichtungen" durch die Wörter
,.andere Lichter" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird gestrichen.
aa) In Satz 2 werden die Wörter ,. , Hängegleitern,
Gleitsegeln" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
,.(2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus
c) Absatz 2 wird gestrichen.
eigener Kraft rollen, können durch andere Lichter
d) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. kenntlich gemacht werden; die Absätze 1 und 2
sind nicht anzuwenden."
1O. § 16 wird wie folgt geändert:
13. § 22 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Eigen- „8. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen
antrieb" die Wörter ,. , Starts und Landungen von ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu
Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen melden und folgende Angaben zu machen:
mit Sprungfallschirmen" angefügt.
vor dem Start:
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
und 3b eingefügt: a) das Luftfahrzeugmuster,
,,(3a) Außenlandungen von Hängegleitern und b) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-
Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug be- Zulassungs-Ordnung),
finden, bedürfen keiner Erlaubnis. Starts und Lan- c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
dungen von Hängegleitern und Gleitsegeln außer-
halb genehmigter Flugplätze bedürfen der Erlaub- d) die Anzahl der Fluggäste,
nis des Beauftragten nach § 31 c des Luftverkehrs- e) die Art des Fluges,
gesetzes. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts von
Hängegleitern und Gleitsegeln ein und kann mit f) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;
Auflagen verbunden werden. Der Beauftragte nach der Landung:
kann von dem Antragsteller den Nachweis der
Zustimmung des Grundstückseigentümers oder a) das Kennzeichen,
der sonstigen Berechtigten verlangen. Der Beauf- b) bei einem Überlandflug den Startflugplatz,
tragte hat die Naturschutzbehörden zu beteiligen.
c) das Luftfahrzeugmuster;".
(3b) Absatz 3a Satz 2 bis 5 ist auf Außenlan-
dungen mit Sprungfallschirmen sinngemäß anzu- 14. In § 22a Abs. 1 wird das Wort „Höchstabfluggewicht"
wenden." durch das Wort „Höchstabflugmasse" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Gesamtgewicht" durch
das Wort „Gesamtmasse" ersetzt. 15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort
11 . § 16a wird wie folgt geändert: ,.Flüge" die Wörter „nach Sichtflugregeln" einge-
fügt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in Nummer 3
werden die Wörter „einem Gesamtgewicht" durch b) In Absatz 3 werden die Wörter „ vom Bundesmini-
die Wörter „einer Gesamtmasse" ersetzt. ster für Verkehr" durch die Wörter „von dem Flug-
sicherungsunternehmen" ersetzt.
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugver- 16. § 26 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
kehrskontrollfreigabe ist
„Über die in § 4 Abs. 3 Satz 2, § 16a Abs. 1, § 23
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeug- Abs. 4 und § 28 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Fälle
führer, hinaus hat der Luftfahrzeugführer eine Flugverkehrs-
kontrollfreigabe einzuholen
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des
Flugmodells oder anderen Flugkörpers, 1. für Flüge, für die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ein
Flugplan zu übermitteln ist,
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Auf-
stieg eines unbemannten Freiballons betroffen 2. in den in Anlage 5 bestimmten Fällen."
--------------------------------------
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 395
17. § 26a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: c) In Nummer 9 wird nach der Angabe,,§ 4 Abs. 4"
die Angabe „Satz 1" eingefügt.
,,(3) Die Funkfrequenzen der Flugverkehrskontroll-
stellen und die Funkfrequenzen der Bodenfunkstellen d) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die
,, 11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindest-
nicht von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben
höhe unterschreitet, entgegen § 6 Abs. 2
werden, sowie die Sprechfunkverfahren und die Ver-
Brücken oder ähnliche Bauten, Freileitungen
fahren bei Ausfall der Funkverbindung werden von
oder Antennen unterfliegt oder entgegen § 6 .
dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt und in
Abs. 3 Satz 1 einen Überlandflug durchführt;".
dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für
Luftfahrer bekanntgemacht." e) In Nummer 16 wird die Angabe „Mittlere Green-
wich-Zeit" durch die Angabe „Koordinierte Welt-
zeit" ersetzt.
18. § 26b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
f) In Nummer 20 wird nach der Angabe ,,§16 Abs. 1
Die Wörter „vom Bundesminister für Verkehr" werden
bis 6" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
durch die Wörter „ von dem Flugsicherungsunterneh-
men" ersetzt. g) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:
.,21. entgegen § 16a Abs. 1 eine Flugverkehrs-
19. § 26d Abs. 2 wird wie folgt geändert: kontrollfreigabe nicht einholt;".
Die Wörter „vom Bundesminister für Verkehr" werden h) Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:
durch die Wörter „von dem Flugsicherungsunterneh-
„27. einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 über
men" ersetzt.
die Übermittlung eines Flugplans oder des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 3
20. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert: über die Flugverkehrskontrollfreigabe zu-
widerhandelt;".
Die Wörter „vom Bundesminister für Verkehr" werden
durch die Wörter „von dem Flugsicherungsunterneh- Q In Nummer 28 wird die Angabe,,§ 26a Abs. 1 oder 2"
men" ersetzt. durch die Angabe ,,§ 26a Abs. 1 oder Abs. 2 Sat? 1"'
ersetzt.
21. § 31 wird wie folgt geändert: j) In Nummer 29 werden die Angabe .,§ 26b Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 26b Abs. 1 Satz 1" ersetzt
a) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
und die Angabe ,,§ 26c," gestrichen.
,,Millibar" durch die Angabe „Hectopascal" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundes-
minister für Verkehr" durch die Wörter „von dem 24. Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) wird wie
Flugsicherungsunternehmen" ersetzt. folgt geändert:
a) § 5 wird aufgehoben.
22. § 37 wird wie folgt geändert: b) In § 6 Satz 1 wird die Angabe.,§§ 2, 4 und 5" durch
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe die Angabe,,§§ 2 und 4" ersetzt.
,,Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 25. In Satz 1 der Anlage 3 (zu§§ 31 und 37 LuftVO) wer-
den die Angabe „MSL" durch die Angabe „Mittlere
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 Meereshöhe" und die Angabe,,§ 37 Abs. 4" durch die
und 4. Angabe ,,§ 37 Abs. 3" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Höhen nach den Absätzen 1 und 2 wer- 26. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
den von dem Flugsicherungsunternehmen fest-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
gelegt und in dem Bundesanzeiger sowie in den
Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht." ,,Anlage 5
(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1,
§ 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)
23. § 43 wird wie folgt geändert:
Bedingungen für Flüge
a) In Nummer 7 werden die Angaben,,§ 4 Abs. 2,"
nach Instrumenten- und Sichtflugregeln".
und ,,§ 29 Abs. 1 oder 2," gestrichen sowie die
Angabe.,§ 28 Abs. 1, 2 oder 4" durch die Angabe b) Die Angaben zur „Kontrollzone Klasse D" in den
,,§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Spalten „Art der Flüge", ,,Höchstgeschwindigkeit",
Satz 1" ersetzt. ,,Sprechfunkverkehr" und „Flugverkehrskontroll-
freigabe" werden wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 8 werden die Angabe ,,§ 6 Abs. 4"
gestrichen, nach der Angabe .,§ 4" die Angabe „Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im
,,Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder" eingefügt Luftraum der Klasse D mit der Ausnahme, daß in
und die Angabe ,,§ 37 Abs. 1 bis 4" durch die Kontrollzonen die Abstände von Wolken nicht
Angabe ,,§ 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1" ersetzt. gefordert sind (frei von Wolken)".
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
27. Nach der Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Artikel 2
Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Inkrafttreten
wird die Anlage 6 (zu § 11 c Abs. 9 LuftVO) ent-
sprechend dem Anhang zu dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
angefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 397
Anhang
Anlage&
(zu § 11 c Abs. 9 LuftVO)
Ausnahmeberechtigte Flugzeuge
Flugzeug
Luftfahrtunternehmen
Typ Registernummer
Algerien
8 727-2D6 7T-VEH Air Algerie
8 727-206 7T-VEI AirAlgerie
8 727-2D6 7T-VEM Air Algerie
8 727-2D6 7T-VEP Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEE Air Algerie
8 737-2D6 7T-VEG Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEJ Air Algerie
8 737-2D6 7T-VEK Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEL Air Algerie
B 737-2D6 7T-VEN AirAlgerie
B 737-2D6 7T-VED AirAlgerie
8 737-2D6 7T-VEQ Air Algerie
Burkina Faso
B 707-336C 1 XT-ABX 1 Naganganni
Chile
B 707-331C 1 CC-CUE 1 Fast Air Carrier SF
Dominikanische Republik
B 707-399C 1 Hl-442CT 1 Dominicana de Aviacion
Ägypten
B 707-_328C SU-DAA ZasAirline
B 707-336C SU-DAC ZasAirline
B 737-266 SU-BBX EgyptAir
8 737-266 SU-AYL EgyptAir
8737-266 SU-AYK EgyptAir
8 737-266 SU-AYI EgyptAir
8 737-266 SU-BBW EgyptAir
B 737-266 SU-AYO EgyptAir
Ghana
F 28-2000 9G-ABZ Ghana Airways
1 1 Corporation
Kenia
DC8-63 SY-ZEB African Safari
1 1 Airways Ltd.
Libyen
8 727-2L5 SA-DIC Libyan Arab Airlines
8 727-2L5 SA-DIB Libyan Arab Airlines
8 727-2L5 SA-DIA Libyan Arab Airlines
8 727-2L5 SA-DID Libyan Arab Airlines
B 727-2L5 SA-DIE Libyan Arab Airlines
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Flugzeug
Luftfahrtunternehmen
Typ Registernummer
Mauretanien
F28-4000 5T-CLF Air Mauritanie
F28-4000 1 5T-CLG 1 Air Mauritanie
Marokko
8727-286 CN-RMO Royal Air Maroc
8727-286 CN-CCF Royal Air Maroc
8727-286 CN-CCG Royal Air Maroc
8727-2B6 CN-CCH Royal Air Maroc
8727-286 CN-CCW Royal Air Maroc
8737-286 CN-RMI Royal Air Maroc
8737-286 CN-RMJ Royal Air Maroc
8 737-286 CN-RMK Royal Air Maroc
B 707-351C CN-RMB Royal Air Maroc
8707-351C CN-RMC Royal Air Maroc
Nigeria
B707-351C 5N-ASY EAS Cargo Airlines
8707-338C 5N-ARQ DAS Air Cargo
8707-3F9C 1 SN-ABK 1 Nigeria Airways Ltd.
Ruanda
8707-328C 1 9XR-JA 1 AirRwanda
Sudan
8707-338C ST-ALP Trans Arabian
1 1 Air Transport
Paraguay
DCS-63 ZP-CCH Lineas Aereas Paraguayas
1 1 (Air Paraguay)
Uruguay
8707-3878 CX-BNU Primeras Lineas
Uruguayas de
1 1 Navegacion Aerea
Swasiland
DCSF-54 3D-ADV African International Airways
1 1 (PTY) Ltd.
Tunesien
8727-2H3 1 TS-JHT 1 Tunis Air
Zaire
8707-329C 1 90-CBS 1 Scibe Airlift
Simbabwe
8707-3308 Z-WKU Air Zimbabwe
8 707-3308 1 Z-WKV 1 African Airlines International
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 399
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 22. März 1995
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbin- b) der Durchführung von Beschlüssen des Sicher-
dung mit§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Außenwirtschafts- heitsrates der Vereinten Nationen nach Kapi-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- tel VII der Charta der Vereinten Nationen dienen,
nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,· 2. auf Grund von Rechtsverordnungen nach§ 7 des
von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 durch Gesetz vom 6. Okto- Außenwirtschaftsgesetzes und
ber 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 28 Abs. 3 durch Artikel 1
Nr. 8 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 9. August 3. auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5
1994 (BGBI. 1 S. 2068) zuletzt geändert worden ist, des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der
verordnet die Bundesregierung: Erfüllung von Verpflichtungen aus
a) Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen nach Kapitel VII der Charta der Ver-
Artikel 1 einten Nationen,
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im b) gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen
Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1 Aktionen, die nach.den Bestimmungen des Ver-
S. 1308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai trages über die Europäische Union betreffend
1994 (BGBI. 1S. 1090), wird wie folgt geändert: die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
angenommen worden sind, oder
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: c) Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Ver-
,,(1) Das Bundesausfuhramt ist zuständig für die trages zur Gründung der Europäischen Gemein-
Erteilung von Genehmigungen und sonstige Amts- schaft
handlungen im Bereich des Waren- und Dienst- dienen."
leistungsverkehrs
2. In § 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe
1. auf Grund von Rechtsakten der Europäischen
,,§ 1 Abs. 3" ersetzt.
Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschafts-
rechts, soweit diese
Artikel2
a) Gemeinschaftsregelungen der Ausfuhrkontrolle
von Gütern mit zivilem und militärischem Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wendungszweck enthalten oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 2. März 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) und § 1 Abs. 5 des Post-
personalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) über-
tragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
- den Direktionen,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Niederlassungen den mit dem Wider-
spruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-
tungsakts abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts- ·
gesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Direktionen, soweit sie
nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig
sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Post AG
in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung der Deutschen
Bundespost POSTDIENST vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 1048) außer Kraft.
Bonn, den 2. März 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 401
Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35
der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 2. März 1995
1.
Auf Grund des§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-
ordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundes-
besoldungsordnung A werden den Leiterinnen und Leitern
- der Direktionen
jeweils bezüglich der ihnen unterstellten und nachgeordneten Beamten der
Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in
das Handelsregister in Kraft.
Bonn, den 2. März 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 25. März 1995
Tag Inhalt Seite
8. 3. 95 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 57 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (Verordnung zur Änderung
der ECE-Regelung Nr. 57) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
9. 3. 95 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 14 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte (Verordnung zur Revision 2
der ECE-Regelung Nr. 14) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
9. 3. 95 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger (Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung
Nr. 30)........................................................................... 228
10. 2. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 87 . . . . . . . . . . . . . . . 229
15. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 229
16. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
16. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
16. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
16. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
17. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs...................................... 232
20. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
20. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 233
20. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 235
21. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 237
22. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 239
Die
a) Änderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 57,
b) die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 14 einschließlich der Berichtigung 1 und
c) die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Pr91s dlNer Ausgabe ohne Anlagebinde: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Aegelung Nr. 57): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis ein Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 14): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis des Anlagebandea (ECE-Regelung Nr. 30): 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995 403
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15.2.95 Verordnung (EG) Nr. 306/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3515/92 mit ausführlichen gemeinsamen Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1055ll7 des Rates
Ober die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen ge-
kauften Erzeugnisse L36/1 16. 2. 95
14.2.95 Verordnung (EG) Nr. 307/95 der Kommission zur Festlegung der korri-
gierten endgültigen regionalen Referenzbeträge für die Erzeuger von
Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnen-
b I u m e n k er n e n im Wirtschaftsjahr 1994/95 L36/2 16.2.95
16. 2. 95 Verordnung (EG) Nr. 321/95 der Kommission zur zweiten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L37/4 17.2.95
17.2.95 Verordnung (EG) Nr. 331/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei I an d wir t s c h a f t I ich e n Erzeugnissen L38/1 18.2.95
17. 2. 95 Verordnung (EG) Nr. 332/95 der Kommission zur Bestimmung der im
Zuckersektor für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1995 in Ecu fest-
gesetzten und mit dem Berichtigungsfaktor gemäß Artikel 13 der Verord-
nung {EWG) Nr. 3813/92 multiplizierten Preise und Beträge im Rahmen
einer Ubergangsmaßnahme L38/3 18.2.95
17. 2. 95 Verordnung (EG) Nr. 333/95 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates betreffend
die Begrenzung der Fläche, für die ein Erzeuger Ausgleichszahlungen für
Ölsaaten erhalten kann L38/5 18.2.95
20.2.95 Verordnung (EG) Nr. 340/95 der. Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheini-
gungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse L39/1 21.2.95
20.2.95 Verordnung (EG) Nr. 341 /95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 für den Schweine-
f I e i s c h sektor infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und
Schwedens L39/3 21.2.95
21.2.95 Verordnung (EG) Nr. 346/95 der Kommission zur Gewährung der beson-
deren Beihilfe für die H a r t w e i z e n erzeugung in Frankreich L40/1 22.2.95
21. 2. 95 Verordnung (EG) Nr. 347/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3536/91 zur Bestimmung des letzten Termins für die Ein-
lagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 verkauften
Magermilchpulvers L40/3 22.2.95
22.2.95 Verordnung (EG) Nr. 372/95 der Kommission_ zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2315ll6 über den Verkauf von Butter aus staatlicher
Lagerhaltung L42/4 24.2.95
24.2.95 Verordnung (EG) Nr. 390/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur für I an d -
w i r t s c h a f t I i c h e Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L43/9 25.2.95
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu V8f'Offentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) \l'Olkerrechtliche Obeniinl<Onfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvonlchrlften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betragt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
20.2.95 Verordnung (EG) Nr. 354/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 337fi5 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für
die Förderung der Berufsbildung L41/1 23.2.95
20.2.95 Verordnung (EG) Nr. 355/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3283/94 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern L41/2 23.2.95
20.2.95 Verordnung (EG) Nr. 356/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3286/94 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im
Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der
Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im
Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln L41/3 23.2.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3076/94 der Kommission vom
16. Dezember 1994 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Rindern im
ersten Halbjahr 1995 (ABI. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994) L38/19 18.2.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3170/94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 zur Eröffnung des Kontingents für das erste Halbjahr
1995 für die Einfuhr von Lebendrindern mit einem Stückgewicht von 160
bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Polen, der
Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen
Republik und zur Festlegung der entsprechenden Durchführungs-
bestimmungen (ABI. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994) L38/19 18.2.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3171 /94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 zur Festsetzung der Anzahl männlicher Jungrinder,
die im ersten Vierteljahr 1995 unter Sonderbedingungen eingeführt
werden können, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/80 (ABI. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994) L38/19 18. 2. 95
Bericht i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 mit Ubergangsmaßnahmen im Zuckersektor auf-
grund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABI. Nr.
L 341 vom 30.12.1994) L38/20 18.2.95