326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 14. März 1995
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes
vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet das Bundesministerium
des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezem-
-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
29. November 1994 (BGBI. 1S. 3546), wird wie folgt geändert:
In der Anlage I werden „Benin", ,,Burkina Faso", ,,Cöte d'lvoire", ,,Niger" und
,,Togo" gestrichen.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 29. November 1994
(BGBI. 1S. 3546) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. März 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 327
Verordnung
zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften*)
Vom 15. März 1995
Auf Grund des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 19 Abs. 1 mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993, und auf
Nr. 1, 2 und 4, des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 1 bis 4 Grund des§ 12 Abs. 2, des§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b,
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt- des§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 32 Nr. 4 des Geflügel-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), von denen fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993), von denen
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes
§ 26 Abs. 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2170) und § 22d Nr. 1
ber 1993 und § 32 durch Artikel 5 des Gesetzes vom
und 3 durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022) geändert worden
(BGBI. 1 S. 512, 552, 2436) geändert worden sind, auf sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Grund des § 8 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, jeweils auch in Verbindung Artikel 1
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
j Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und
Entscheidungen:
Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986
1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur
Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen
(BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 5 des
bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie
Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41 ); folgt geändert:
2. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur .Änderung
und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesund-
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „innergemein-
frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die schaftlichen Handelsverkehr verbracht" durch die
Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABI. EG
Nr. L 268 S. 69);
Worte „Verkehr gebracht" ersetzt.
3. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung
und Aktualisierung der Richtlinie 77 /99/EWG zur Regelung gesund- 2. § 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie a) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.
64/433/EWG (ABI. EG Nr. L 57 S. 1);
4. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung b) Folgender Buchstabe b wird angefügt:
der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim
Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG
„b) als Fleischerzeugnisse gelten auch andere
Nr. L 268 S. 35); Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleisch-
5. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur extrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen,
Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Schlünde und Goldschlägerhäutchen, die ge-
Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an
Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und salzen, getrocknet oder erhitzt sind;".
Fleischzubereitungen (ABI. EG Nr. L 394 S. 26);
6. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur 3. In § 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Rege-
lung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem
Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 62 S. 1) in Verbindung mit Richtlinie 4. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefaßt:
91/495/EWG hinsichtlich Hauskaninchen;
7. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die ,,Hygienische Anforderungen an das Gewinnen,
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Zubereiten und Behandeln von Fleisch in Betrieben,
Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft
sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich
die nicht nach § 11 zugelassen sind".
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krank- 5. Die §§ 10 bis 13 werden durch die folgenden §§ 10
heitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG
Nr. L 62 S. 49) hinsichtlich der Einfuhr von Fleisch von Gehegewild, bis 13b ersetzt:
Hauskaninchen sowie Fleischerzeugnissen, soweit sie nicht von der
Richtlinie 72/462/EWG erfaßt sind;
,,§ 10
8. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember Inverkehrbringen von Fleisch
1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus
Drittländem eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen
aus zugelassenen und registrierten Betrieben
der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 33); (1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden,
9. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember
wenn es
1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von
Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagem, Freizonen und Zoll- 1. nach § 5 untersucht,
lagem sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes
durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 42); 2. nach § 6 Abs. 1 als tauglich oder tauglich nach
1O. Entscheidung 94/383/EG der Kommission vom 3. Juni 1994 über Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1
die auf Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen und weder indu-
striell strukturiert sind noch eine industrielle Produktion erreichen,
in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 5
anzuwendenden Kriterien (ABI. EG Nr. L 174 S. 33). gekennzeichnet,
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a ungefroren angeliefert wird. Fleisch im Sinne des
und Satzes 2 darf bei der Anlieferung nicht mit dem
Genußtauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapi-
b) in nach § 11 zugelassenen Betrieben
tel V Nr. 3.2.2 versehen sein.
gewonnen, zubereitet oder behandelt worden und
(4) Hackfleisch darf nur aus frischem Fleisch von
4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer des Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern,
zugelassenen Betriebes versehenen Handels- die aJs Haustiere gehaJten werden, hergestellt wer-
dokument oder, soweit vorgeschrieben, von einer den. Es darf nur unter Einhaltung der Anforderungen
Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 der Anlage 2 Kapitel II und der Anlage 2a Nr. 2, 3, 7
Nr. 2 begleitet und 8 behandelt werden und muß die Anforderungen
ist. nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen. Sofern die Vorschriften
des Bestimmungslandes dies zulassen, dürfen
(2) Fleisch aus nach § 11 a registrierten Betrieben
darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es in 1. Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von weniger
den Betrieben lediglich aufgeteilt, neu zusammen- als 100 g von Einhufern,
gestellt oder gelagert wird.
2. Hackfleisch, hergestellt aus oder mit Nebenpro-
(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, die dukten der Schlachtung,
andere Lebensmittel enthalten und bei denen
3. gekühltes Hackfleisch von Rindern, Schweinen
1. der Anteil an frischem Fleisch, Fleischerzeugnis- und Schafen
sen oder Fleischzubereitungen höchstens 10 vom
Hundert beträgt und in dieses Land befördert werden.
2. In der Genußtauglichkeitskennzeichnung die Vete- (5) Fleischzubereitungen dürfen nur unter EinhaJ-
rinärkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes tung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und
durch die vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Anlage 2a Nr. 2 und 5 bis 8 zubereitet oder behandelt
Bindestrich (n8-j ergänzt wird. werden und müssen die Anforderungen nach Anlage
(4) § 7 bleibt unberührt. 2a Nr. 9 erfüllen. Sofern die Vorschriften des Be-
stimmungslandes dies zulassen, dürfen aus oder mit
Nebenprodukten der Schlachtung hergestellte Fleisch-
§10a zubereitungen in dieses Land befördert werden.
Gewinnen, Zubereiten und Behandeln (6) Fleischerzeugnisse dürfen nur unter EinhaJtung
·von Fleisch in zugelassenen Betrieben der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, mit
(1) Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Ausnahme von Kapitel 1, III, VI und VII, und der Anlage
Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, 2a Nr. 4, 7 und 8 zubereitet oder behandelt werden.
Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten wer- Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies
den, sowie frisches Fleisch von Haarwild, das auf zulassen, dürfen Fleischerzeugnisse, die zur Verwen-
andere Weise aJs durch Erlegen getötet wird (Gehege- dung als Krankenhauskost bestimmt und mit
wild), darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, in die-
Anlage 2, ausgenommen Kapitel I und V bis VII, und ses Land befördert werden.
Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und behandelt
(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Fleischerzeug-
werden.
nisse aus zugelassenen handwerklichen Verarbei-
(2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur tungsbetrieben nur in andere Mitgliedstaaten oder
unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
der Anlage 2, mit Ausnahme von Abschnitt II Nr. 9 Europäischen Wirtschaftsraum versandt oder in den
und 10, der Geflügelfleischmindestanforderungen- Verkehr gebracht werden, wenn sie unter Einhaltung
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Anforderungen der Anlage 2 zubereitet oder
vom 8. November 1976 (BGBI. 1 S. 3097), zuletzt behandelt werden. Diese Fleischerzeugnisse dürfen
geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 27. April nur aus frischem Fleisch hergestellt werden, das aus
1993 (BGBI. 1 S. 512, 553, 2436), und der Anforde- zugelassenen Schlacht- oder Zer1egungsbetrieben
rungen der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und oder aus selbstschlachtenden Metzgereibetrieben,
behandelt werden. die von der zuständigen Behörde registriert und auf
Antrag von der Kommission zugelassen worden sind,
(3) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur stammt.
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2
Kapitel II und VI und Anlage 2a Nr. 2.1.2, 2.2 bis 2.5 (8) Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b
und 6 bis 8 gewonnen und behandelt werden. Abwei- dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der
chend von Anlage 2a Nr. 6.1 darf Schalenwild in der Anlage 2 Kapitel II und V und der Anlage 2a Nr. 4
Decke in einen Wildbearbeitungsbetrieb angeliefert zubereitet oder behandelt werden; Anlage 2a Nr. 7
werden, wenn es alsbald nach dem Erlegen auf eine und 8 gilt entsprechend. Werden Fleischextrakte, aus
Innentemperatur von tierischem Fettgewebe ausgeschmolzene fette, Grie-
ben oder vergleichbare Nebenerzeugnisse des Aus-
a) höchstens + 7 •c gebracht, bei dieser Temperatur
schmelzens aJs Zutaten zur Hers~ellung von anderen
gehalten und Innerhalb von 9 Tagen oder
Lebensmitteln aJs Fleischerzeugnissen verwendet, so
b) höchstens + 1 •c gebracht, bei dieser Temperatur gelten die Vorschriften von Satz 1 nicht für das Her-
gehalten und innerhalb von 17 Tagen stellen dieser Lebensmittel.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 329
§ 11 5. Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen,
wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen der
Zulassung von Betrieben Anhänge A und B Kapitel I der Richtlinie 77/99/
(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Be- EWG eingehalten werden,
hörde zugelassen: 6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskanin-
1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außer- chen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderun-
halb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, gen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-
wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des linie 91/495/EWG des Rates vom 27. November
Anhangs I des Anhangs zur Richtlinie 91 /497/EWG 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und
des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung
Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Rege- und Vermarktung von Kaninchenfleisch und
lung gesundheitlicher Fragen beim innergemein- Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41)
schaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch sowie des Anhangs I des Anhangs B der Richtlinie
zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992
Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie
Fleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 69) (Richtlinie 71 /118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fra-
64/433/EWG) eingehalten werden, gen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel-
fleisch (ABI. EG Nr. L 62 S. 1) eingehalten werden,
2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist,
daß die Anforderungen der Anhänge A, B und C 7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild,
des Anhangs zur Richtlinie 92/5/EWG des Rates wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des
vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktu- Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates
alisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheit-
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaft- lichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim
lichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von
sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) eingehalten
(ABI. EG Nr. L 57 S. 1) (Richtlinie 77/99/EWG) ein- werden, soweit dort die allgemeinen und besonde-
gehalten werden, ren Anforderungen an die Zulassung geregelt
werden. Maßgebend sind die Richtlinien in ihren
3. handwerkliche Verarbeitungsbetriebe, wenn ge- jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen
währleistet ist, daß Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen; dabei
a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten sind Änderungsrichtlinien vom ersten Tag des
werden, vierten Monats an zu berücksichtigen, der auf die
Veröffentlichung folgt. Das Bundesministerium für
b) zusätzlich ein ausreichend großer Gesundheit (Bundesministerium) gibt die Anforde-
aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu rungen nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fas-
verarbeitenden Fleisches, sung im Bundesanzeiger bekannt.
bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und
der Fleischerzeugnisse, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem
Bundesministerium unverzüglich mit. Dieses gibt den
cc) gekühlter Raum für die Lagerung der ferti- zugelassenen Betrieb unter Erteilung einer Veterinär-
gen Fleischerzeugnisse kontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung
vorhanden ist, im Bundesanzeiger bekannt.
c) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeug- (3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet
nissen 7 ,5 t nicht überschreitet und werden, wenn
cf) der Betriebsinhat:1er Meister im Fleischerhand- 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
werk ist oder die Voraussetzungen für die Ertei- Rücknahme vorliegen oder
lung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
der Handwerksordnung im Fleischerhandwerk erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden
erfüllt,
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn ge- gen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen
währleistet ist, daß die Anforderungen Frist nicht behoben werden kann. Die Vorschriften
a) des Anhangs I der Richtlinie 88/657/EWG des über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung
der für die Herstellung und den Handelsver- § 11a
kehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch,
Registrierung von Betrieben
Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und
Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der (1) Groß- und Zwischenhändler, die Sendungen
Richtlinie 64/433/EWG, 71/118/EWG und von Fleisch aus
72/462/EWG {ABI. EG Nr. L 382 S. 3) oder 1. nach § 11 zugelassenen Betrieben,
b) des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG für 2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten
Zerlegungsbetriebe und des Anhangs I Kapitel 1 oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
der Richtlinie 88/657/EWG über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-
eingehalten werden, nahme von Island oder
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern 2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfek-
aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den tionsmaßnahmen und
Verkehr bringen, werden von der zuständigen 3. bei Hackfleisch die Einhaltung der mikrobiologi-
Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier- schen Normen der Anlage 2a Nr. 9
nummer registriert.
zu überwachen.
(2) Die In Absatz 1 genannten Handelsbetriebe
haben, sofern sie frisches Fleisch, Fleischzubereitun- (2) Wer Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitun-
gen oder leicht verderbliche Fleischerzeugnisse gen in zugelassenen Betrieben zubereitet oder be-
lagern oder in den Verkehr bringen, Anlage 2 Kapitel 1 handelt, hat dies durch regelmäßige betriebseigene
und II entsprechend zu beachten. Kontrollen zu überwachen. Die betriebseigene Kon-
trolle umfaßt
§ 11b 1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten
Überwachung Herstellungsprozeß zu bestimmenden hygienisch
in zugelassenen und registrierten Betrieben kritischen Punkte,
(1) Die zugelassenen und registrierten Betriebe sind 2. die Festlegung und Durchführung von Überwa-
von der zuständigen Behörde regelmäßig zu über- chungs- und Kontrollverfahren für diese hygie-
wachen. Die bei der Überwachung zugelassener nisch kritischen Punkte,
Betriebe festgestellten Mängel sind, sofern sie nicht 3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,
kurzfristig behoben werden, der für die Erteilung der
Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen. Über die 4. In Betrieben, die hitzebehandelte Fleischerzeug-
Durchführung der Überprüfung nach Satz 1, ihre nisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen
Ergebnisse und über angeordnete Maßnahmen sind zubereiten, die gemäß Anlage 2a Nr. 10 vorgese-
Aufzeichnungen anzufertigen. henen Prüfungen.
(2) Die von der zuständigen Behörde vorzuneh- (3) Wer in zugelassenen Bebieben frisches Fleisch
mende Überwachung in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt oder Flelscherzeugnisse oder
durch den amt1ichen Tierarzt erfolgt Fleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat
Nachweise zu führen über
1. In Schlachtbetrieben mindestens während der
gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischun- 1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach
tersuchung, den Absätzen 1 und 2,
2. In Zer1egungsbetrieben während der Zerlegung 2. die
mindestens einmal täglich,
a) Herkunft des Fleisches unter Angabe der Liefe-
3. In Kühl- oder Gefrierhäusern mindestens einmal ranten,
wöchentlich,
b) Abgabe des Fleisches unter Angabe der Art
4. in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder
und Menge, der Kennzeichnung sowie des
Fleischzubereitungen während der Produktion
·Empfängers, sofern es sich nicht um die
mindestens einmal täglich,
Abgabe geringer Mengen unmittelbar an den
5. In Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während Endverbraucher zur Verwendung Im eigenen
der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung, . Haushalt handelt,
6. in Verarbeitungsbetrieben in einem Umfang, der
c) Herstellungsverfahren bei Fleischerzeugnissen
von der Art des Erzeugnisses, der Risikobewer- oder Fleischzubereitungen,
tung der Produktion sowie dem Umfang der vom
Betrieb durchgeführten Eigenkontrollen abhängt. 3. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtempe-
ratur in Zerlegungs-, Kühl- und Gefrierräumen und
§ 11c der vorgeschriebenen Innentemperatur des Flei-
sches und
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
4. die für Fleisch auf Grund der Ergebnisse der Kon-
(1) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben trollen nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vor-
gewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige sorgemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die
betriebseigene Kontrollen Gesundheit oder ein entsprechender Verdacht
1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen ergeben hat.
a) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, (4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise ge-
b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch, ordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der
Ver1angen vorzulegen.
Kommission getroffenen Bestimmungen, die
auf Grund der Ermächtigung in Artikel 10 Abs. 2 (5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrol-
vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG len müssen zugelassene Betriebe entweder Ober ein
sowie Artikel 5 Abs. 2 vierter Unterabsatz der eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von
Richtlinie 71/118/EWG in der jeweils geltenden einem anerkannten Labor durchführen lassen.
Fassung ergangen und vom Bundesministe-
rium im Bundesanzeiger bekanntgemacht wor- (6) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und Absatz 4
den sind, gelten auch für Betriebe nach § 11 a.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 331
§12 wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt
sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß
Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens 1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden,
über den Europäischen Wirtschaftsraum die in Fleisch übergehen und gesundheitlich
bedenklich sein können oder
(1) Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-
2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
worden sind.
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von
Island darf im Inland nur in den Verkehr gebracht wer- (5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 festge-
den, wenn jede Sendung von einem Handelsdoku- stellt, daß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser
ment nach § 1OAbs. 1 Nr. 4 oder, soweit vorgeschrie- Verordnung entspricht, so kann die zuständige
ben, von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren
nach Absatz 3 Satz 2 begleitet ist. Abweichend von Bevollmächtigten gestatten, die Sendung in das Ver-
Satz 1 muß Haarwild in der Decke von einer Beschei- sandland zurückzuverbringen oder im Geltungsbe-
nigung eines amtlichen Tierarztes begleitet sein, in reich dieser Verordnung nach § 8 brauchbar zu
der bestätigt wird, daß gesundheitlich bedenkliche machen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht ent-
Merkmale nicht festgestellt worden sind. gegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die
Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbe-
(2) Das Handelsdokument muß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ent- seitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheitli-
sprechen. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach che Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen
Absatz 4 muß nach Anlage 3 Nr. 2 Satz 2 ausgestellt und Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche
sein und nach Form und Inhalt jeweils den folgenden Verwendung des Fleisches verhindern.
Mustern entsprechen:
1. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem §13
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.1, Einfuhr von Fleisch
2. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere (1) Wer Fleisch einführen will, hat dies rechtzeitig
Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2, Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeits-
3. bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen dem prüfung sowie der Warenuntersuchung nach § 16
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3. Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes anzumelden.
Anmeldung, Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
(3) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitglied- bei einzuführendem Fleisch erfolgen nach den Vor-
staat oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- schriften der Einfuhruntersuchungsverordnung vom
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965) in der jeweils geltenden
über ein Drittland in das Inland verbracht oder un- Fassung.
terliegen Schlachtbetriebe eines Mitgliedstaates oder (2) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es aus
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 5 im Bun-
den Europäischen Wirtschaftsraum gesundheitlichen desanzeiger oder im Amtsblatt der EG bekanntge-
oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, so macht sind, und die Sendung von einer Genußtaug-
muß die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Ab- lichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 begleitet ist.
satz 4 gemäß Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur ein-
Form und Inhalt jeweils dem folgenden Muster ent- geführt werden, wenn neben den Anforderungen
sprechen: nach Satz 1 die Einfuhrbedingungen der Anlage 5
1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich erfüllt sind.
Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Scha- (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach
fen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere ge- Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Form und
halten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4, Inhalt jeweils dem folgenden Muster entsprechen:
2. bei frischem Fleisch von ertegtem Haarwild nach 1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich
§ 4 Abs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.5, Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Scha-
3. bei Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Fleisch- fen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehal-
erzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil ten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6. 7,
nach § 10 Abs. 2, dem Muster nach Anlage 3 2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem
Nr.6.6. Muster nach Anlage 3 Nr. 6.8,
3. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere
(4) Die zuständige Behörde kann am Ort der Ent- Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem
ladung überprüfen, ob das Handelsdokument nach Muster nach Anlage 3 Nr. 6.9,
§ 1O Abs. 1 Nr. 4 oder die vorgeschriebene Genuß-
4. bei frischem Fleisch von ertegtem Haarwild dem
tauglichkeitsbescheinigung in urschriftlicher Ausfer-
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.10,
tigung vorliegt und die Sendung den Angaben in die-
ser entspricht. Die Sendungen sind stichprobenweise 5. bei Fleischerzeugnissen dem Muster nach An-
darauf zu überprüfen, ob das Fleisch den Vorschriften lage 3 Nr. 6.11,
dieser Verordnung entspricht. Bei schwerwiegendem 6. bei Fleischzubereitungen dem Muster nach An-
Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchun- lage 3 Nr. 6.12,
gen entsprechend Anlage 4 durchzuführen. Ein schwer- 7. bei Fleisch in Stücken von weniger als 100 g dem
wiegender Verdacht liegt insbesondere dann vor, Muster nach Anlage 3 Nr. 6.13.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abweichend von Satz 1 müssen die Genußtauglich- hörde ist von der zuständigen Behörde der Grenz-
keitsbescheinigungen den Mustern der Entscheidun- kontrollstelle über das System ANIMO oder bis zur
gen der Kommission gemäß völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch
1. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Telekommunikation oder andere Datenübertragungs-
Anhang II Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des systeme über das voraussichtlic-he Eintreffen des
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tier- Fleisches zu unterrichten.
seuchenrechtlichen und gesundheitlichen Be- (2) Fleisch darf nur mit Zustimmung der zuständi-
dingungen für den Handel mit Erzeugnissen tieri- gen Behörde in ein Zollager, das von ihr im Benehmen
schen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für mit der zuständigen Oberfinanzdirektion bestimmt
ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies- und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger
bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschafts- bekanntgegeben worden ist, verbracht werden. Auf
regelungen nach Anhang A Kapitel I der Richt- Ver1angen sind der zuständigen Behörde die nach
linie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits- zollrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden fortlau-
erreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen fenden Aufzeichnungen über alle Ein- und Auslage-
(ABI. EG Nr. L 62 S. 49) für Fleischerzeugnisse aus rungen von Fleisch vorzulegen.
frischem Fleisch von Gehegewild, erlegtem Haar-
wild oder Hauskaninchen, (3) Fleisch aus Drittländern, das den fleisch-
hygienerechtlichen Vorschriften nicht entspricht, darf
2. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit - unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
Anhang I Kapitel 11 der Richtlinie 92/118/EWG für ten - in eine Freizone oder ein Freilager nur verbracht
frisches Fleisch von Hauskaninchen, werden, sofern
3. Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit 1. das Fleisch dazu bestimmt ist, nach der Lagerung
· Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG in ein Drittland wiederausgeführt oder in eine
für Fleisch von erlegtem Haarwild andere Freizone oder ein anderes Freilager ver-
entsprechen. bracht zu werden,
(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 4 Ka- 2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß
pitel II durchzuführen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. die für die Freizone oder das Freilager zuständige
Behörde keine Einwände hat,
(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
vollkommen gesalzene oder vollkommen getrocknete 3. das Fleisch in anderen Räumlichkeiten gelagert
oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, wird als Fleisch, das den fleischhygienerechtlichen
Schlünde und Goldschlägerhäutchen; diese Erzeug- Anforderungen entspricht,
nisse unterliegen jedoch der Warenuntersuchung 4. das Fleisch ausschließlich gelagert oder in Teilsen-
nach Absatz 4. Im Falle des Absatzes 4 Satz 2 kann dungen ohne Änderung der Verpackung aufgeteilt
die Einfuhr jedoch von besonderen Anforderungen wird.
abhängig gemacht werden, deren Einhaltung durch
Das Verbringen nach Satz 1 hat unter
eine vom Versandland ausgestellte Genußtauglich-
keitsbescheinigung bestätigt sein muß. 1. Zollverschluß und
2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen
§13a von der zuständigen Behörde der Versand in die
Zollager, Freizonen, Freilager Freizone oder das Freilager mit einem Sichtver-
merk bestätigt worden ist,
(1) Fleisch aus Drittländern, das in ein Zollager, eine
Freizone oder ein Freilager verbracht werden son, ist zu erfolgen. Die für die Freizone und das Freilager
nach Durchführung der Dokumenten- und Nämlich- zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde,
keitsprüfung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Fleisch- die den Sichtvermerk nach Satz 2 Nr. 2 anbringt, über
hygienegesetzes unter das System ANIMO oder bis zur vollständigen
Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Telekom-
1. Zollverschluß, munikation oder andere Datenübertragungssysteme
2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des über das voraussichtliche Eintreffen des Fleisches zu
ausgefüllten Dokuments nach dem Muster der unterrichten.
Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in
der jeweils geltenden Fassung und §13b
3. Beifügen beglaubigter Kopien der Genußtauglich- Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr
keitsbescheinigungen oder der sonstigen ver-
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige
gleichbaren Urkunden
Behörde läßt die Einfuhr von Fleisch, das anschlie-
zum Bestimmungsort zu verbringen. Satz 1 Nr. 1 bis 3 ßend wiederausgeführt werden soll, unbeschadet der
gilt auch für den Übergang von einem Lager oder tierseuchenrechtlichen Vorschriften zu, wenn
Gebiet im Sinne des Satzes 1 zu einem anderen. Im
1. bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eine
Falle des Satzes 2 wird das Dokument nach dem
Erklärung der zuständigen Behörde des Dritt-
Muster der Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsver-
landes, in das die Sendung verbracht werden soll,
ordnung anhand der Urkunden, die das Fleisch beim
vorgelegt wird, die Sendung ohne Rücksicht auf
Eintreffen in dem Lager oder dem Gebiet nach Satz 1
deren Zustand zu übernehmen-und
begleiten und auf Grund der hier durchgeführten
Prüfungen und Untersuchungen ausgestellt. Die für 2. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung keinen
das Lager oder Gebiet nach Satz 1 zuständige Be- Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 333
(2) Das Fleisch ist unter dd) In Nummer 13 werden die Worte „Köpfe von
Rindern sowie", in Nummer 16 die Worte
1. Zollverschluß,
"oder Fleisch in Stücken von weniger als
2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des 100 g" und in Nummer 18 die Worte "Fleisch
ausgefüllten Dokuments nach dem Muster der in Stücken von weniger als 100 g oder" ge-
Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in strichen.
der jeweils geltenden Fassung und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
3. Beifügen der Originale der Genußtauglichkeitsbe- .,(2) Abweichend von Absatz 1 darf
scheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren
Dokumente 1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1
genannten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten
ohne Umladen wiederauszuführen. oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fleisch, das über den Europäischen Wirtschaftsraum mit
an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt Ausnahme von Island verbracht werden, wenn
wird. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise es mit einem geeigneten lmmunoenzymtest
eine Dokumentenprüfung durchführen. oder einer gaschromatographischen Methode
(4) Wer Fleisch nach Absatz 3 auf ein anderes Flug- auf 5-alpha-Androstenon untersucht und die
zeug oder Seeschiff umladen will, hat dies der zustän- Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett dabei nicht
digen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Behörde überschritten worden ist,
kann stichprobenweise eine Dokumentenprüfung 2. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1
durchführen. genannten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten
(5) Wer Fleisch nach Absatz 3 aus dem Transport- oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
mittel entladen und bis zu seinem Weiterversand vor- über den Europäischen Wirtschaftsraum mit
übergehend lagern will, hat dies der zuständigen Ausnahme von Island unter besonderer Kenn-
Behörde vorab mitzuteilen. Die zuständige Behörde zeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben
hat eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung in Freibankbetriebe oder in Verarbeitungsbe-
durchzuführen. Das Fleisch ist innerhalb von 180 triebe verbracht werden, die nach § 11 Abs. 1
Tagen zu versenden. Wird das Fleisch nicht innerhalb Nr. 2 zugelassen sind,
von 180 Tagen versendet, sind die Dokumenten- und 3. das frische Fleisch von Tieren, bei denen bei
Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung der Fleischuntersuchung bis zu 10 Zysten von
nach § 16 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes durch- Cysticercus bovis, lebend oder abgestorben,
zuführen." festgestellt worden sind, aus anderen Mit-
gliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des
6. § 14 wird wie folgt geändert: Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum mit Ausnahme von Island nur ver-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: bracht werden, wenn die Anforderungen des
"(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten Kapitels III Nr. 5.3 der Allgemeinen Verwal-
die dort genannten Betriebe als zugelassen, wenn tungsvorschrift zur Durchführung des Fleisch-
die Kommission eine Entscheidung hygienegesetzes vom 11. Dezember 1986
1. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbin- (BAnz. Nr. 238a) in der jeweils geltenden Fas-
dung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der sung eingehalten worden sind."
Richtlinie 92/118/EWG,
8. In § 17a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und
2. nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der Norwegen" gestrichen.
Richtlinie 92/45/EWG oder
3. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbin- 9. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG a) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgen-
den Nummern 9 bis 10 ersetzt:
getroffen hat."
„9. § 10 Abs. 1 oder 2 Fleisch in den Verkehr
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. bringt,
9a. § 10a Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 frisches Fleisch
7. § 17 wird wie folgt geändert: gewinnt oder behandelt,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 9b. § 10a Abs. 3 Satz 3 Fleisch mit dem dort
aa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefaßt: bezeichneten Genußtauglichkeitskennzei-
chen versieht,
"In das Inland dürfen nicht eingeführt oder
9c. § 10a Abs. 4 Satz 1 oder 2 Hackfleisch her-
sonst verbracht werden:".
stellt oder behandelt,
bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte
9d. § 10a Abs. 5 Satz 1 Fleischzubereitungen,
.,mit einem Schlachtgewicht über 40 kg" ge-
§ 10a Abs. 6 Satz 1 Fleischerzeugnisse oder
strichen. § 10a Abs. 8 Satz 1 Erzeugnisse zubereitet
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: oder behandelt,
„8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus 9e. § 10a Abs. 7 Fleischerzeugnisse versendet,
Hackfleisch aus Drittländern;". in den Verkehr bringt oder herstellt,
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
9f. § 11 c Abs. 1 oder 2 eine Überwachung durch ,.2.3 dürfen auch der Tierkörper und die Neben-
betriebseigene Kontrollen nicht durchführt, produkte der Schlachtung von männlichen
9g. § 11 c Abs. 3 oder 4 Satz 1, auch in Ver- nicht kastrierten Schweinen, Zwittern und
bindung mit § 11 a, Nachweise nicht, nicht Kryptorchiden von Schweinen beurteilt wer-
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor- den, sofern ihr Fleisch mit einem geeigneten
geschriebenen Weise führt, lmmunoenzymtest oder einer gaschroma-
tographischen Methode auf 5-alpha-Andro-
9h. § 11 c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit stenon untersucht und die Höchstmenge
§ 11 a, einen Nachweis nicht aufbewahrt oder von 0,5 µg/g Fett nicht überschritten wor-
nicht vorlegt, den ist."
11
10. § 12 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt, •
b) In Nummer 3.1 werden die Worte „dies gilt nicht für
b) In Nummer 11 wird das Wort „oder" durch ein Fleisch, das für Mitgliedstaaten bestimmt ist;"
Komma ersetzt. gestrichen.
c) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num- c) Nummer 10. 7 wird aufget,oben.
mern 11 a bis 11 c eingefügt:
d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
„11 a. § 13a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 aa) Nummer 11.6 wird wie folgt gefaßt:
Fleisch verbringt,
„ 11.6 nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde
11 b. § 13b Abs. 2 Fleisch wieder ausführt, und Harnblasen,".
11 c. § 13b Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht
oder nicht richtig oder entgegen § 13b bb) In Nummer 11.9 wird der Punkt durch ein
Abs. 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht Komma ersetzt.
richtig oder nicht rechtzeitig macht oder". cc) Nach Nummer 11.9 wird folgende Nummer
11.1 Oangefügt:
10. Anlage 1 Kapitel IV wird wie folgt geändert: ,.11.10 die Lebern und Nieren von Schwei-
a) Nach der Nummer 2.2.3 wird der Punkt durch ein nen, die zur Zucht benutzt wurden,
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 2.3 und von Pferden, ferner die Nieren von
angefügt: über 24 Monaten alten Rindern."
11. Anlage 1 Kapitel V wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. In zugelassenen Betrieben muß die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das gemäß Anlage 1 Kapitel IV
Nr. 2 als tauglich beurteilt wird, wie folgt durchgeführt werden:
3.1 Der verwendete Stempel muß dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entsprechen.
Der Stempel kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher erhalten.
Stempelformen
für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
(nach den Nummern 3 und 4)
3.1.1
E
u
lt)
.;
EWG
6,5cm
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: BoM, den 23. März 1995 335
3.1.2
E
0
EW- '°.,j
EWG
6,5cm
3.1.3
©t!
• ...
.,.: ©tE
• ...
(.)
~
2cm 2cm
3.1.4
D
EZK- E
(.)
'°.,j
EWG
6,5cm
3.1.5
D
EZ E
0
'°.,j
EWG
6,5cm
3.1.6
D
E
ES II)
.,j
0
EWG
6,5cm
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3.1.7
D
EV
EWG
6,5cm
3.1.8
D
E
8- (,)
ll)
..f
EWG
6,5cm
3.2 Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brennstempel zu kennzeichnen:
3.2.1 bei Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als
Haustiere gehalten werden, sowie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird
(Gehegewild), nach Nummer 3.1.1;
3.2.2 bei erlegtem Haarwild nach Nummer 3.1.2;
3.2.3 bei Hauskaninchen nach Nummer 3.1.3;
3.3 Tierkörper nach Nummer 3.2 sind wie folgt zu kennzeichnen:
3.3.1 bei einem Gewicht von mehr als 65 kg jede Hälfte mindestens an der Außenseite von Keule, Lende,
Rücken. Bauch und Schulter;
3.3.2 bei einem Gewicht von weniger als 65 kg jede Schulter und jede Außenseite der Keule;
3.3.3 bei erlegten Hasen, Wildkaninchen oder Hauskaninchen auf dem Rücken.
3.4 Abweichend von der Nummer 3.2.1 sind Tierkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen. Kryptor-
chiden und Zwittern von Schweinen mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem abgedruckten
Muster 3.1.6 entspricht.
3.5 Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern sind mit einem Brennstempel nach Nummer 3.1.1 zu kenn-
zeichnen, sofern diese für andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island bestimmt sind.
3.6 Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten sind unmittelbar oder auf der Umhüllung oder der
Verpackung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen. Der Stempelabdruck gemäß
Nummer 3.1.1 ist auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung
aufgedruckten Etikett anzubringen. Erfolgt die Umhüllung oder Verpackung in einem Schlachtbetrieb, so
muß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.
3. 7 Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer 3.2 gekennzeichneter Tierkörper anfallen, sind unmit-
• telbar oder auf einem an dem Teilstück, an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der
Verpackung aufgedruckten Etikett mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5 zu kennzeichnen, der die
Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält. Das Etikett ist mit einer fortlaufenden Nummer
zu versehen und so anzubringen, daß es bei der Öffnung der Verpackung zerstört wird. Dies gilt auch bei
der Verwendung von stapelbaren Fleischtransportbehältnissen (Eurokästen). Bei Tierkörperteilen von
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 337
erlegten Hasen oder Wildkaninchen ist der Stempel gemäß Nummer 3.1.2, bei Hauskaninchen gemäß
Nummer 3.1.4 auf der Schutzhülle oder auf besonderen Kennzeichnungseinlagen anzubringen, sofern
diese in Sammelpackungen in den Verkehr gebracht werden.
3.8 Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an den Ver-
braucher bestimmt sind, so gelten die Nummern 3.6 und 3. 7. Die nach Nummer 3.1.5 erfordertichen
Abmessungen sind für die unter dieser Nummer vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bindend. Für
Nebenprodukte der Schlachtung gilt Nummer 3.6 Satz 3 entsprechend."
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
„In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben muß die Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen entsprechend
Nummer 3.1. 7 durchgeführt werden mit folgenden Abweichungen:".
bb) Nummer 4.2 wird wie folgt gefaßt:
„4.2 Der Veterinärkontrollnummer wird bei Fleischerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 1O
Abs. 3 Nr. 1 die Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich (,,8 -") vorangestellt (3.1.8)."
c) In Nummer 6.3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Bei den genannten Tierkörpern kann der Stempelabdruck „tauglich" ersetzt werden durch anderes hygienisch
geeignetes Kennzeichnungsmaterial, das diesem Abdruck nach Form und Inhalt entspricht."
12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel II wird die Nummer 2 wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
,,Sie dürfen nur für das Gewinnen, Zubereiten oder Behandeln von Fleisch verwendet werden."
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch, Fleisch von erlegtem Haarwild oder Hauskaninchen oder das
Zubereiten von Fleischzubereitungen darf nicht mit dem Zerlegen von frischem Fleisch von Rindern,
Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, gleichzeitig in dem selben
Raum stattfinden."
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Boden von Räumen gestreut werden, in denen
Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird."
b) Kapitel III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.6 wird wie folgt gefaßt:
„1.6 In Schlachträumen der Betriebe, die nicht nach § 11 zugelassen sind, dürfen Mägen und Därme nicht
entleert werden. Das Reinigen und Weiterverarbeiten von Mägen und Därmen in Schlachträumen
ist nur zulässig, wenn die Mägen und Därme aus eigener Schlachtung stammen und ausschließlich
für den eigenen Betriebsbedarf verwendet werden und diese Arbeiten nach dem Schlachten und
nach gründlicher Reinigung des Schlachtraums durchgeführt werden."
bb) Nach Nummer 1. 7 wird folgende Nummer 1.8 angefügt:
,, 1.8 Transportbehälter, die für die Anlieferung lebender Hauskaninchen verwendet werden, müssen
korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind vor jeder Wiederver-
wendung zu reinigen und zu desinfizieren."
cc) In Nummer 2.2.1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Beim Entborsten dürfen Brühhilfsmittel verwendet werden, sofern sie gesundheitlich unbedenklich sind
und die Schweine anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült werden;".
dd) Nach Nummer 2.4 wird folgende Nummer 2.4a eingefügt:
„2 .4a Soweit gesundheitliche Bedenken oder das Untersuchungsziel nicht entgegenstehen, dürfen bei
Kälbern, Schafen und Ziegen Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell und bei Hauskaninchen
die Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt oder mit dem Tierkörper natürlich verbunden
bleiben."
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ee) Nummer 2.8 wird wie folgt gefaßt:
„2.8 Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort im
Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden."
ff) Nach Nummer 2.1 Owird folgende Nummer 2.11 angefügt:
„2.11 Vorläufig beschlagnahmtes oder für genußuntauglich erklärtes oder nicht zum Genuß für Menschen
bestimmtes Fleisch darf nicht mit genußtauglichem Fleisch in Berührung kommen; das Fleisch ist
unverzüglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse gemäß Kapitel I Nr. 3.3 zu bringen.".
c) In Kapitel VI Nr. 1.2 Satz 2 werden die Worte „von mindestens+ 7 °e" durch die Worte „von höchstens+ 7 °e,
Hasen und Wildkaninchen von höchstens + 4 °e" ersetzt.
d) Kapitel IX Nummer 1.2 Satz 3 wird gestrichen.
13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
„Anlage2a
(zu§ 10a)
Hygienische Anforderungen an das Gewinnen,
Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben
1. In zugelassenen Schlachtbetrieben ist beim Schlachten von Tieren über Anlage 2 Kapitel III hinaus folgen-
des zu beachten:
1 .1 Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dürfen nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte
der Schlachtung nicht mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung in
Berührung kommen.
1.2 Werden Nebenprodukte der Schlachtung im Schlachtbetrieb verpackt, so hat dies in einem abgetrennten
Raum zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften der Nummer 7 einzuhalten.
1.3 Nach der Untersuchung ist das frische Fleisch unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen
so zu kühlen, daß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen Temperaturen erreicht werden. Fleisch
von Hauskaninchen darf nicht mittels Tauchkühlverfahren wassergekühlt werden.
2. In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Fleisch über Anlage 2 Kapitel IV hinaus folgendes zu
beachten:
2.1 Das Zerlegen in kleinere Teile als
2.1.1 Tierkörperhälften, -viertel oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften bei Rindern, Schafen, Ziegen,
Schweinen oder Einhufern,
2.1.2 Tierkörperhälften bei Gehegewild,
2 .1.3 Tierkörper bei Hauskaninchen
ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig. Das gilt auch für das Entbeinen und das lnscheibenschneiden von
Nebenprodukten der Schlachtung des Rindes.
2 .2 Das Zerlegen in kleinere Teile als
2.2.1 Tierkörperhälften bei erlegtem Schalenwild,
2 .2.2 Tierkörper bei Hasen oder Wildkaninchen
sowie das Entbeinen ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig. In Zerlegungsbetrieben nach
Nummer 2.1 ist dies nur dann zulässig, wenn diese über einen zusätzlichen Raum für das Enthäuten des
erlegten Haarwildes verfügen. ·
2.3 Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6
gekennzeichnet ist, in zugelassenen Zerlegungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort in besonderen
Abteilungen gelagert wird; es muß zeitlich oder örtlich getrennt von dem frischen Fleisch zerlegt werden,
das mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3 gekennzeichnet ist.
2.4 Fleisch, das In einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß von verunreinigten Teilen befreit worden
sein. Der dafür vorgesehene Arbeitsplatz muß mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen
geeignete Fleischabschnitte, einer Waschgelegenheit entsprechend Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.6 und aus-
reichender Beleuchtung gemäß Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.5 ausgestattet sein.
2.5 Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des frischen
Fleisches ständig bei höchstens + 7 °e, bei Hauskaninchen, Hasen und Wildkanin~en bei höchstens
+ 4 °e gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als
+ 12 °e sein. Während des Entbeinens, Zerlegens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens
muß die Temperatur der Nebenprodukte der Schlachtung ständig bei höchstens+ 3 °e gehalten werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 339
2.6 Abweichend von Nummer 2.5 kann das Fleisch schlachtwarm zerlegt werden. In diesem Fall muß das
Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und
Zerlegungsraum müssen in diesem Fall in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander
liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum in den
Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden.
2.7 Das Zerlegen von frischem Fleisch ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches ver-
mieden wird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.
2.8 Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen Kühlraum zu
bringen.
3. In zugelassenen Herstellungsbetrieben ist für das Behandeln und Zubereiten von Hackfleisch über
Anlage 2 Kapitel IV und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:
3.1 Für das Herstellen von Hackfleisch darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
3.1.1 von Schlachttieren stammt, die vor längstens 6 Tagen geschlachtet worden sind und das unmittelbar auf
+ 7 °e gekühlt sowie bei höchstens dieser Temperatur gelagert worden ist, oder
3.1.2 entbeint und tiefgefroren wurde. Bei diesem Fleisch darf die Lagerzeit
3.1.2.1 bei Rindfleisch nicht länger als 18 Monate,
3.1.2 .2 bei Schaffleisch nicht länger als 12 Monate,
3.2.2.3 bei Schweinefleisch nicht länger als 6 Monate
betragen.
3.2 Soweit das Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten von Hackfleisch nicht in einem geschlossenen
System erfolgt, müssen die dabei Beschäftigten Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasser-
undurchlässige Einweg-Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert
werden können, tragen.
3.3 Zwischen dem Zerkleinern oder Mahlen und dem Beginn der vorgesehenen Kältebehandlung darf höch-
stens eine Stunde liegen. Dauert der Herstellungsvorgang nach Satz 1 länger als 1 Stunde, darf gekühltes
Fleisch nur verwendet werden, wenn es vorher auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °e herab-
gekühlt worden ist.
3.4 Hackfleisch, das in Fertigpackungen abgegeben werden soll, muß spätestens
3.4.1 vier Stunden nach dem Mahlen oder Zerkleinern eine Innentemperatur von mindestens -18 °e oder
3.4.2 nach einer Stunde eine Innentemperatur von höchstens + 2 °e
erreicht haben und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden.
3.5 Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zuschneiden anfallen, sowie Kopffleisch, Beinfleisch,
Stichstellen, Zwerchfellmuskulatur, Knochenputz und Bauchlappen (zentraler sehniger Teil der Bauch-
muskulatur) dürfen nicht zur Herstellung von Hackfleisch verwendet werden. Hackfleisch darf keine
Knochensplitter enthalten.
3.6 Hackfleisch in Fertigpackungen muß stichprobenweise mikrobiologischen Untersuchungen nach
Nummer 9 unterzogen worden sein.
3. 7 Wird zerkleinertes frisches Fleisch als Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstellung von Fleischerzeug-
nissen in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island versandt, muß das hierzu verwendete Fleisch den Vorschriften
der Nummer 3.1 entsprechen. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nur
3. 7.1 gefroren bei mindestens -12 °e, wobei diese Temperatur spätestens 12 Stunden nach dem Mahlen oder
Zerkleinern erreicht sein muß, oder ,
3. 7.2 gekühlt bei höchstens + 2 °e
gelagert und befördert werden. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nicht in Fertigpackungen in den Ver-
kehr gebracht werden.
4. In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Fleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus
folgendes zu beachten:
4.1 Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln
von Fleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch
zeitgleich oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden.
4.2 Das Rohmaterial, die Zutaten für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die Fleischerzeugnisse sowie
Behältnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung
kommen und müssen so behandelt werden, daß sie nicht verunreinigt werden. Das Rohmaterial darf nicht
mit dem fertigen Fleischerzeugnis in Berührung kommen.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4.3 In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Fleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse oder
Fleischzubereitungen behandelt werden, muß ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein; erforderli-
chenfalls sind diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Zerlegungs- und Pökelräumen ist beim Zerlegen
und Pökeln eine Raumtemperatur von höchstens + 12 •c einzuhalten. Die zuständige Behörde kann von
dieser Raumtemperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Herstellung des Fleischerzeugnisses
zuläßt.
4.4 Die Verwendung von Holzpaletten ist ausschließlich bei der Beförderung von verpacktem Fleisch und
verpackten Fleischerzeugnissen gestattet. Verzinkte Ausrüstungsgegenstände dürfen beim Trocknen
von Schinken und Würsten verwendet werden, sofern sie nicht korrodiert sind und nicht mit den Fleisch-
erzeugnissen in Berührung kommen.
4.5 Fleisch, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen ~erwendet werden soll, muß
4.5.1 aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Bedingungen der Nummer 8 in
den Verarbeitungsbetrieb befördert und
4.5.2 nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX
gelagert
worden sein. Eingeführte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen im Sinne des
§ 2 Nr. 7 Buchstabe b müssen aus Betrieben stammen, die von der obersten Veterinärbehörde des
Drittlandes zugelassen worden sind.
4.6 Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6
gekennzeichnet ist, in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort von Fleisch
nach Nummer 4.5 gesondert gelagert und zeitlich oder örtlich getrennt zubereitet wird. Die aus diesem
Fleisch hergestellten Fleischerzeugnisse dürfen nicht mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach
Anlage 1 Kapitel V Nr. 4 gekennzeichnet werden.
4.7 Hackfleisch und Fleischzubereitungen müssen, soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des
Verarbeitungsbetriebes hergestellt wurden,
4.7.1 aus einem gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen, gemäß Nummer 8 befördert
und
4.7.2 im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung gemäß Nummer 8 gelagert werden.
4.8 Bei der Behandlung von Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist folgendes zu
beachten:
4.8.1 leere Behältnisse sind in hygienischer Weise zum Arbeitsraum zu befördern;
4.8.2 die Behältnisse sind nach dem Erhitzen in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen;
4.8.3 die Behältnisse sind stichprobenweise zu inkubieren;
4.8.4 die Behältnisse sind durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen;
4.8.5 die Behältnisse müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so heiß sein, daß die Feuchtigkeit
schnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht angefaßt werden;
4.8.6 bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen;
4.8.7 Behältnisse müssen
4.8.7.1 bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,
4.8. 7 .2 unmittelbar vor dem Befüllen mit Hilfe geeigneter Reinigungseinrichtungen gründlich gereinigt werden,
wobei fließendes Trinkwasser zu verwenden ist,
4.8. 7 .3 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,
4.8.7.4 erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser
gewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muß, daß Fett entfernt werden kann,
4.8. 7 .5 nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser gekühlt werden, das mit Chlor behandelt worden ist.
4.9 Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.
4.1 o Beim Zubereiten von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt und
anschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist folgendes zu beachten:
4.10.1 Fleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses nach Nr. 4.10 sind,
müssen unmittelbar nach dem Erhitzen
4.10.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt werden; in diesem Fall ist die Zeit, während der die
Temperatur des Fleisches zwischen+ 10 ·c ·c
und + 64 liegt, auf ein Minimum zu verkürzen oder
4.10.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 •c abgekühlt sein.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 341
4.10.2 Das Fleischerzeugnis ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Stunden nach Beendigu~g
des Erhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 ·c und so rasch wie möglich auf die vom
Hersteller festgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Genußtauglichkeit des Endprodukts
gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen,
wenn eine längere Abkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.
4.10.3 Das Fleischerzeugnis muß erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tiefgefroren
werden.
4.11 Bei der Herstellung von Fetten, Grieben und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus
tierischen Geweben ist folgendes zu beachten:
4.11.1 Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben oder Knochen gewonnen werden,
die aus zugelassenen Betrieben stammen. Fettgewebe und Knochen sind unter hygienischen Bedingun-
gen bei einer Innentemperatur von höchstens+ 7 °C zu befördern und bei dieser Temperatur bis zum
Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 2 dürfen Fettgewebe oder Knochen ungekühlt gelagert und
befördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage der Gewinnung ausgelassen
werden.
4.11.2 Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe oder Knochen auf Verunreinigungen und Fremdkörper
kontrolliert werden; diese sind zu entfernen.
4.11.3 Fettgewebe oder Knochen sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen
geeigneten Verfahren auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch
Abklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Der Gebrauch von
Lösungsmitteln ist verboten.
4.12 Für Grieben, die zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, gilt folgendes:
4.12.1 Grieben, die bei höchstens + 70 ·c gewonnen werden, sind für eine Lagerungsdauer von höchstens
24 Stunden bei höchstens + 7 °C, bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens -18 °C zu lagern;
4.12.2 Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 %
(mim) aufweisen, sind
4.12.2.1 für eine Lagerungsdauer von höchstens 48 Stunden bei höchstens + 7 °C oder bei einem anderen, die
gleiche Gewähr bietenden Zeit-Temperatur-Verhältnis,
4.12.2.2 bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens -18 °C
zu lagern;
4.12.3 Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werdeh und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 %
(m/m) aufweisen, sind an keine besonderen Lagerungsbedingungen gebunden.
4.13 Für das Behandeln und Zubereiten von Därmen, Mägen oder Blasen ist folgendes zu beachten:
4.13.1 Es muß eine klare Unterteilung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich vorgenommen werden.
4.13.2 Die Verwendung von Holzpaletten ist nur für die Beförderung der Behältnisse, die Därme, Mägen oder
Blasen enthalten, zulässig.
4.13.3 Das Umhüllen und Verpacken muß auf hygienische Weise in einem dafür vorgesehenen Raum oder Platz
des Bearbeitungsraumes erfolgen.
4.13.4 Frische Därme, Mägen oder Blasen sind bis zu ihrem Versand in Kühlräumen bei einer Temperatur von
höchstens + 3 °C zu lagern.
4.13.5 Frische Därme, Mägen oder Blasen sind gemäß Nummer 8 gekühlt von dem Herkunftsschlachtbetrieb zu
dem Verarbeitungsbetrieb zu befördern.
4.14 Die Verwendung von Fischereierzeugnissen bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen ist zulässig,
sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1
S. 737) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Verwendung von Eiprodukten bei der Zuberei-
tung von Fleischerzeugnissen ist zulässig, sofern die Eiprodukte den Anforderungen der Eiprodukte-
Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2288) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
5. In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Fleisch über die
Nummern 4 bis 4. 7.2 hinaus folgendes zu beachten:
5.1 Fleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturbedingungen hergestellt werden; sie
müssen nach dem Herstellen unverzüglich auf+ 2 ·c gebracht werden,
5.2 Fleischzubereitungen, die als Vor- oder Zwischenprodukte für die Herstellung von Fleischerzeugnissen
bestimmt sind und in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island befördert werden,
5.2.1 dürfen nicht in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgepackt,
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5.~.2 müssen nach Abschluß der Herstellung mit einer Gefriergeschwindigkeit von mindestens 1 cm/Std. auf
mindestens -12 °e gefroren,
5.2.3 dürfen nach dem Auf- oder Antauen nicht erneut gefroren und
5.2.4 dürfen nicht später als 6 Monate nach Herstellung in den Verkehr gebracht werden Sie dürfen abwei-
chend von den Nummem5.2.2 bis 5.2.4 S~tz 1 auch bei höchstens + 2 °e unter Angabe des Verbrauchs-
datums in den Verkehr gebracht werden.
Die Nummern 3.1, 3.4 und 3.6 gelten entsprechend. •
6. In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Fleisch von erlegtem
Haarwild über Anlage 2 Kapitel VI und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:
6.1 Schalenwild ist nach dem Aufbrechen und Ausweiden auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °e,
Hasen und Wildkaninchen sind auf höchstens + 4 •e abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür nicht
aus, so ist das in Satz 1 genannte ertegte Haarwild möglichst baJd, spätestens jedoch innerhalb von
12 Stunden nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.
6.1.1 Tierkörper von Schalenwild sind gemäß Nummer 8 so schnell wie möglich nach dem Aufbrechen und
Ausweiden zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu befördern. Sie dürfen nicht übereinandergestapelt
werden.
6.1.2 Tierkörpern von erlegtem Haarwild, deren Eingeweide bereits nach dem Ertegen einer Fleischunter-
suchung unterzogen worden sind, ist bei der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb eine Beschei-
nigung des amtlichen Tierarztes beizufügen, in der bestätigt wird, daß gesundheitlich bedenkliche Merk-
male nicht vorgelegen haben. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Er1egens zu vermerken.
6.2 Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell von Schalenwild können entweder abgetrennt werden oder
in natürtichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben.
6.3 Nummer 1.2 sowie Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.11 gelten entsprechend.
7. In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über die besonderen
Vorschriften nach Anlage 2 Kapitel VIII hinaus folgendes zu beachten:
7 .1 Wenn frisches zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, muß dies sogleich
nach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen. Mit Ausnahme von Speck-
stücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen
von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern sie nicht hängend oder in Eurokästen befördert werden.
7 .2
'
Die Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von
Fleisch verwendet werden. In Scheiben geschnittene Lebern von Rindern sind stets zu umhüllen. Die
Umhüllung darf nur eine ganze in Scheiben geschnittene Rinder1eber enthalten.
7.3 Umhülltes Fleisch muß verpackt werden. Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung ver-
langten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; sofern die Vorschriften
der Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen verwendet
werden.
7 .4 Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn
7.4.1 die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle
geschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden
sind; das Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden,
7 .4.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind;
zwischen ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Fleisch nachteilig beeinflussen
könnten, darf keine Luftverbindung bestehen,
7 .4.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es
in den Zerlegungsraum gebracht wird,
7.4.4 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zertegungsraum gebracht und
unverzüglich verwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches
Fleisch nicht zerlegen oder entbeinen,
7 .4.5 das Fleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume gebracht
wird. Das gilt auch bei Fleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.
Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zertegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen verwendet
werden, die vor dem Verbringen in den Zertegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind.
7 .5 Die Verpackung oder Umhüllung darf nur zerlegtes Fleisch der gleichen Tierart enthalten.
7 .6 Verpacktes Fleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Fleisch gelagert werden.
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 343
8. In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von _Fleisch über die Vorschriften der
Anlage 2 Kapitel IX hinaus folgendes zu beachten:
8.1 Frisches Fleisch darf nur in Gefrierräumen
8.1.1 des Schlachtbetriebes, In dem es gewonnen,
8.1.2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt,
8.1.3 des Herstellungsbetriebes für Hackfleisch oder für Fleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden
sind,
8.1.4 eines Kühl- und Gefrierhauses
mittels geeigneter Kühlanlagen gefroren werden.
8.2 Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel, die
gefroren werden sollen, müssen spätestens nach dem Erreichen der in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen
Temperatur gefroren werden. Zerlegtes Fleisch, das gefroren werden soll, muß ohne ungerechtfertigte
Verzögerung im Anschluß an das Zerlegen gefroren werden.
8.3 Bei gefrorenem Fleisch muß eine Innentemperatur von mindestens -12 °C erreicht werden; gefrorenes
Fleisch muß anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden.
8.4 Bei Raumtemperatur haltbare Fleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in
Lagerräumen gelagert werden, die aus stabilen sowie leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Bau-
materialien bestehen.
8.5 Wenn frisches Fleisch eingeführt oder gemäß § 12 Abs. 3 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes
befördert wird, muß das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein,
daß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung
nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens
drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel bei höheren Temperaturen als in Satz 1 vor-
geschrieben befördert werden, wenn dies durch Entscheidung der Kommission nach Artikel 16 der
Richtlinie 91/497/EWG zugelassen worden ist und das Bundesministerium dies Im Bundesanzeiger
bekanntgegeben hat.
8.6 Die zur Beförderung von Fleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen ent-
sprechen:
8.6.1 Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch In Berührung kommen können, müssen aus
korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches
beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen
glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
_8.6.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und
Insekten versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;
8.6.3 zur Beförderung von Tierkörpern, TierkörperhäJften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften
oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem zerlegtem Fleisch - mit Ausnahme von Gefrierfleisch
in hygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so
anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann; bei Beförderung auf dem Luftwege ist eine
Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erfordertich, sofern geeignete
korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind;
8.6.4 andere Teilstücke sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Ver-
packungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse
müssen hygienisch einwandfrei sein und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen handelt, den
Vorschriften der Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 entsprechen.
8. 7 Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwand-
freie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen
getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpacktem
Fleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, daß das
unverpackte· Fleisch nicht mit dem verpackten Fleisch in Berührung kommt. Mägen dürfen nur befördert
w~rden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind, Köpfe und Gliedmaßenenden nur, wenn sie enthäutet oder
gebrüht und enthaart sind.
9. Mikrobiologische Untersuchungen bei Hackfleisch sowie Fleischzubereitungen in Fertigpackungen
9.1 Bei den .vom Betrieb vorgenommenen Stichprobenkontrollen muß Hackfleisch, das in Fertigpackungen in
den Verkehr gebracht werden soll, sowie frisches Fleisch, das zur Herstellung von Hackfleisch oder
Fleischzubereitungen bestimmt ist, den in Nummer 9.4 vorgeschriebenen Normen entsprechen.
9.2 Die für die Untersuchung entnommene Probe muß aus fünf Unterproben von jeweils 100 g bestehen.
Bei Hackfleisch nach Nummer 3.6 wird die Probe der Fertigpackung entnommen. Die Proben müssen
repräsentativ für die Tagesproduktion sein.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
9.3 Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind täglich auf den aeroben Keimgehalt(+ 30 °C) und auf Salmonellen
und wöchentlich auf koagulasepositive Staphylokokken, Kolibakterien und sulfrtreduzierende Anaerobier in
Labors nach § 11 c Abs. 5 zu untersuchen.
9.4 Mikrobiologische Normen:
Keimart/
Keimgruppe n C m M
Aerober
Keimgehalt(+ 30 °C) 5 2 5 X 105/g 5 X 106/g
Kolibakterien 5 2 50/g 5 X 102/g
Sulfrtreduzierende
Anaerobier 5 1 10/g 102/g
Koagulasepositive
Staphylokokken 5 1 50/g 5 X 102/g
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 25 g
Legende:
n = Zahl der Proben einer Partie.
c = Zahl der Proben einer Partie, die Wertezwischenmund M aufweisen dürfen.
m = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind.
Für die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwert-
überschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m
- bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,
- bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache überschritten wird.
M = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als
nicht zufriedenstellend.
Für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen Medien wird eine metho-
dische Toleranz eingeräumt:
M = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);
M = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellen-
wertes).
9.5 Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:
9.5.1 Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C), der Gehalt an Kolibakterien, sulfitreduzierenden Anaerobiern und
koagutasepositiven Staphylokokken wird nach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit
- einer Klasse bis zum Richtwert m,
- einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und
- einer Klasse über dem Grenzwert M.
Die Qualität der Partie gilt als
9.5.1.1 zufriedenstellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet;
9.5.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der
Grenzwert M von keiner Probe überschritten wird;
9.5.1.3 nicht zufriedenstellend, wenn
- der Grenzwert M oder
- die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben
überschritten wird.
Wenn jedoch nur beim aeroben Keimgehalt (+ 30 °C) ein nicht zufriedenstellender Befund erhoben wird,
die übrigen Kriterien aber eingehalten sind, bedarf die Überschreitung dieser Schwelle vor allem bei rohen
Erzeugnissen einer zusätzlichen Bewertung;
9.5.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 1Q3 x m erreicht oder überschritten
wird. Der Gehalt an koagulasepositiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g
überschreiten.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 345
9.5.2 Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:
- »nicht feststellbar in.. :
das Ergebnis gilt als zufriedenstellend;
- ,,vorhanden in":
das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend.
10. Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben
Es ist dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Nummer 4.8 stichprobenweise überwacht werden und bei
der Herstellung von bei Raumtemperatur haltbaren Fleischerzeugnissen
10.1 ein Verfahren mit einem Fe-Wert von mindestens 3,00 angewandt wird, es sei denn, daß
10.1.1 durch Salzen des Erzeugnisses derselbe Stabilitätsgrad erzielt wurde oder
10.1.2 ein der vorgenannten Haltbarmachung mindestens gleichwertiges und von der zuständigen Behörde
genehmigtes Haltbarmachungsverfahren angewandt wurde;
10.2 Kontrollmarkierungen verwendet werden, die sicher anzeigen, daß die Behältnisse sachgerecht erhitzt
worden sind;
10.3 die Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen stichprobenweise einem siebentägigen
lnkubationstest bei + 37 °e oder einem zehntägigen lnkubationstest bei + 35 °e unterzogen werden."
14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:
,,(Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG, Anhänge A, Bunde der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge I und II der Richt-
linie 88/657/EWG, Anhang I der Richtlinie 91/495/EWG, Anhang I der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang I der
Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils geltenden Fassungen)".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Der amtliche Tierarzt hat zum Zeitpunkt des Versandes in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island die
Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen auszustellen. Die Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung muß zumindest in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder
-vertragsstaates abgefaßt sein und den entsprechenden Mustern der Genußtauglichkeitsbescheinigung
in
2.1 Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG,
2.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,
2.3 Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 88/657/EWG,
2.4 den Anhängen II und IV der Richtlinie 91/495/EWG oder
2.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das Bundesministerium gibt die Genußtauglichkeits-
bescheinigungen in den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Bundesanzeiger bekannt."
c) In Nummer 4.4 werden die Worte „Köpfe von Rindern sowie" gestrichen.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Die nach § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigungen sind von einem amtlichen
Tierarzt des Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie müssen in deutscher Sprache
abgefaßt sein und aus einem Blatt bestehen."
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
e) .Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,,6. Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen nach Nummer 5:
6.1 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Kaninchenfleisch 1 ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 FIHV)
Versandland: ............................·................................................ Nr.2): ............................................................................ .
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug2) ............................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Reisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 347
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Kaninchenfleisch 4)
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
- das Kaninchenfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet
worden sind 4);
- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist 4);
b) das Kaninchenfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 91/495/EWG des
Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der
Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als tauglich zum Genuß für
Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten
hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tterarztes)
1) frisches Kaninchenfleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt
jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
348 Bundesgesetzblatt, Jah.rgang 1995, Teil 1
6.2 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch von Zuchtwild1 ). das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr.2): ............................................................................
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Aussteifende Behörde: ...................................••.................•..............................................................................................
Bezug2): ...........................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3): ............................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Absenders: •........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 349
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen4)
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
- das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden
sind 4);
- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist 4);
b) das Fleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach
- der Richtlinie 77/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim
Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch4),
- der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch 4),
als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten
hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine
Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung
unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.3 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 FIHV)
Versandland: ................... ..... ... .. ............................. ... ................ Nr. 1): ........................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ..................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ......................................................................................................................................................
Bezug 1): ............................................................................................................................................................................ ..
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
{Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gemäß Artikel 2 Nr. 2 f oder g der Richtlinie 88/657/EWG ..........................................................................................
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Hackfleisch oder die Fleischzubereitungen werden versandt
von ············································································································································································
(Versandort)
nach ··········································································································································································
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel2):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 351
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt hiermit, daß das/die oben bezeichnete Hackfleisch, Fleisch in
Stücken von weniger als 100 g, Fleischzubereitung3) hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungs-
bedingungen gemäß der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr
geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie
zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG, geändert durch Richtlinie 92/110/EWG.
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummem, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.4 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch1) gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A
Buchstabe f) Ziffer iii) der Richtlinie 64/433/EWG (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)
Versandland: .................................... ~........................................ Nr.2): ............................................................................
Zuständiges Ministerium: •....•....•....•...............•..........•...............•......................................•....•..........•.......................•...•....
Ausstellende Behörde: .......................................................................................................................................................
Bezug2)· .............................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von· ...............................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile· ..............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................
Nettogewicht· ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3): •..........••.••..•.........................................•..........................•.....•....•.......•..........•.......•
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 353
IV. GenuBtauglichkeitsbescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den in der
Richtlinie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle
- in einem Schlachtbetrieb, der in einer Beschränkungen unterliegenden Region oder Zone4) liegt, gewonnen
wurde und
- nach Durchführung durch ein Drittland4) für einen Mitgliedstaat bestimmt ist.
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisr.hes Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeigne-
ten Teile von Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden;
diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch
Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern. bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes sowie erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen
4) Nichtzutreffendes streichen.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.5 · Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
Gesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung
für Wildfleisch 1), das nach Durchfuhr durch ein Drittland
für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)
Versandland: ........................................................................... Nr.2): .......................................................................... ..
Ministerium: .....................................................................................................................................................................
Zuständige Dienststelle: ...................................................................................................................................................
Bezug2): ............................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Wildfleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: .................................................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................•...............
II. Herkunft des Reisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):
III. Bestimmung des Wildfleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 355
IV. Genußtauglichkeitsbescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teil-
gebiet, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärzt-
lichen Untersuchung gemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuß für Menschen tauglich erklärt worden 4);
b) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten
hygienischen Anforderungen;
c) die ganzen Wildtierkörper sind/das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat
bestimmt.
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes}
1) Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
355 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.6 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)
Versandland: ........................................................................... Nr.2): ............................................................................
Ministerium: .....................................................................................................................................................................
Behörde: ..........................................................................................................................................................................
Bezug2): ............................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ........................................................................ .r ....................................... .
(Tiergattung)
M der Erzeugnisse3):
M der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung3): ......................................................................................................... .
Dauer der Haltbarkeit 4): ........................................................................................................................................... .
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls
Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s): ................................................................
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 5):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 357
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse
a) aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen besonde-
ren Bedingungen hergestellt worden sind 6);
b) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77/99/EWG genannten Tiergattungen
hergestellt worden sind 6);
c) für die Griechische Republik bestimmt sind 6).
V. Falls erforderlich:
Im Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung
a) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer):
b) · des Transportmitte1ss):
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
,I \
\
: Dienstsiegel :
'\ ,'
,
...... - - - ......
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.
2) Wahlfrei.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
5) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name
des Schiffes anzugeben.
6) Nichtzutreffendes streichen.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.7 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) {§ 13 Abs. 3 Nr.1 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr. 2): ••••..•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug2)· ...........................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung: ....•............................................•......................................•...........................................•..............
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................
Nettogewicht· ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en} und Veterinärkontrollnummer(n} des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ····························~········································--·········--·····································
·Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 359
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett4)
ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,
die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet
worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärzt-
lichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c} das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden 4};
d} das Fleisch ist - ist nicht - 4} auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richtlinie
77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e} die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in ............................................................................... am .............................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattung Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons,
Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufem, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit ein-
wirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen
worden ist. ·
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummem, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.8 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch von Hauskaninchen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr. 1): .....................••••...•........••....••.•...........••...............
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................••••..........•................
Ausstellende Behörde: ...................................................................................................................••..............................
Bezug 1):
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung: .....................................................................................................................•.............................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Aeisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses{häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und ·land)
mit folgendem T ransportmittel 2)
Name und Anschrift des Absenders: ................................................ ···················································;·····················
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 361
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
- Tierkörper von Hauskaninchen
ist (sind)3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren
stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland
geschlachtet worden sind;
b) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärzt-
lichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worclen3);
d) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
e) die Tierkörper sind nicht wassergekühlt worden;
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind3).
Ausgefertigt in •. .... .. ... ...... ... .. .. ....... .. ... .... .. .. ......... .. ..... ... .. ..... ..... .• am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.9 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch von Zuchtwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr. 1): •.....•..................•.....•........................•••••...............•
Zuständiges Ministerium: •................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug1)· ...•.........••.......•......................•••..••..•.... ·..••.•....................•......•.•.•..............•.•••.......••••.......................•••.••..............
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung· ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Nettogewicht· ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetrlebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses (häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
fYersandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 363
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
Ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, dsß das Fleisch nur von Tieren stammt, die
in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet
worden sind;
b) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärzt-
lichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden3);
d) das Fleisch ist- ist nicht -3) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richtlinie
77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
d) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).
Ausgefertigt in .. .. . .. . .... . .. .. .. .... .. . .. .. .. .... . ... .. ... .. .. . .. . .. .. ..... . .. .. .. . .. .. .. . am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil J
6.10 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 4 FIHV)
Versandland: .......................... .. ...... ... ... ... .............. .......... ......... Nr. 1): ........................................................................... ..
Zuständiges Ministerium: ............ :....................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile: ............................................................................................................................................................
M der Verpackung: .................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ..............................................................................................................................
Nettogewicht: ..................................................................... Kennzeichnung der Sendung: .....................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 2): ...................................................................................................................... ..
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 365
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die
in zugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland behandelt
worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften der Richtlinie 92/45/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden3);
d) das Fleisch ist- ist nicht ....3) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen ent-
sprechen den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind3).
Ausgefertigt in .. .......................... .. .... .... ...... .. ... ..... ..... ..... ... ... .. ... .. am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierantes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.11 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse1)6) (§ 13 Abs. 3 Nr. 5 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr.2}: .............................................................................
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug2)· .............................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Fleischerzeugnis von:
(Tiergattung)
Art der Teile· ..............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .............................. ;....................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Erforderliche Lagerungs- und Beförderungstemperatur3): ........................................................................................
Haltbarkeitsdauer3): ..................................................................................................................................................
Nettogewicht- ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):
•
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 4): ...............................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 367
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse5)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett5)
(sind) ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß die Fleischerzeugnisse nur aus
frischem Fleisch von Tieren stammen, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach
dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind oder, im Falle der Anwendung des Artikels 21 a Abs. 2 der
Richtlinie 72/462/EWG, von Tieren stammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind, der eine
besondere Zulassung für die Lieferung von Fleisch zu der in dem genannten Absatz vorgesehenen Behandlung
besitzt;
b) die Fleischerzeugnisse sind aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführ-
ten tierärztlichen Untersuchung als solche für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Fleischerzeugnisse sind aus Schweinefleisch hergestellt, das auf Trichinen untersucht worden ist/nicht auf
Trichinen untersucht worden ist; in dem letztgenannten Fall: die Fleischerzeugnisse sind einer Kältebehand-
lung unterzogen wordens);
d) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland VC?rgesehenen hygienischen Anforderungen;
e) die Fleischerzeugnisse sind aus Fleisch hergestellt, das den Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie
72/462/EWG sowie den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77/99/EWG genügt/sind in Anwendung der
Ausnahmeregelung nach Artikel 21 a Abs. 2 der Richtlinie 72/462/EWG hergestellt5).
Ausgefertigt in .. .... ..... ... .. .......... .. .. .... ...... .. ... ............. .. .. .. ...... ... .. .. am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/5/EWG.
2) Wahlfrei.
3) Auszufüllen im Falle der Angabe gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/5/EWG.
4) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5) Nichtzutreffendes streichen.
6) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b i bis v und c der Richtlinie 92/5/EWG: Fleischmehl, Blutplasma,Trockenblut,
Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und zubereitetes Fleisch sonstiger Tierarten.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.12 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischzubereitungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 FIHV)
Versandland: ................................. ........................................... Nr. 1): ............................................................................ .
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug1): ............................................................................................................................................................................ .
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Reisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s)
gemäß Artikel 2 Nr. 2f der Richtlinie 88/657/EWG(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 FIHV):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmitte12): ...............................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 369
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt hiermit, daß die oben bezeichnete Fleischzubereitung her-
gestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der Richtlinie 88/657/EWG zur Fest-
legung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken
von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG
und 72/462/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/110/EWG.
Ausgefertigt in ......... ............................. ....................................... am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Nummer des Containers einzutragen.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.13 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch in Stücken von weniger als 100 g (§ 13 Abs. 3 Nr. 7 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr. 1): ........................................................................... .
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug 1): ............................................................................................................................................................................ .
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ..........................................................................................................................,.... .
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): ..............................................................,..............................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s)
gemäß Artikel 2 Nr. 2f der Richtlinie 88/657/EWG:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmitte12):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 371
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt hiermit, daß das oben bezeichnete Fleisch in Stücken von
weniger als 100 g hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der Richtlinie
88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hack-
fleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien
64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG.
Ausgefertigt in .. .. ..... ..... ... .. ... ... .... ..... .. ... .............. ...... .... ..... ...... ... am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Kapitel I wird aufgehoben.
b) Kapitel II wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,.Einfuhruntersuchung bei Fleisch".
bb) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
cc) Die Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sendung" das Wort „bis" gestrichen.
bbb) Die Gewichtsangaben und die Zahlen der Packstücke werden durch folgende Angaben ersetzt:
,,bis 1 000 kg 2 Packstücke,
von über 1 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Packstücke,
von über 15 000 kg bis zu 50 000 kg 8 Packstücke,
von über 50 000 kg 10 Packstücke".
ccc) In Satz 3 wird das Wort „mindestens" durch das Wort „ungefähr" ersetzt.
dd) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„Im Falle der Nummer 3.1.2 erstreckt sie sich auf das Messen der Innentemperatur des Fleisches
und des pH-Wertes. Im Verdachtsfall sind zusätzliche Untersuchungen durchzuführen: Grad der
Ausblutung, Wäßrigkeit, Eiweißabbau und bakterioskopische Untersuchung."
bbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fleisch von erlegtem Haarwild in Stücken von weniger als 100 g ist nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde stichprobenweise eine Tierartbestimmung durchzuführen."
ee) Nummer 3.3 wird aufgehoben.
ff) Nummer 3.5 wird wie folgt gefaßt:
„3.5 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen
mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt
weniger als 50 000 kg Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Unter-
suchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen ...
gg) In Nummer 3.6 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Probenahme ist wie folgt vorzunehmen:
bei frischem Fleisch sind bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 kg 2 Proben,
von über 1 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Proben,
von über 15 000 kg 8 Proben
zu entnehmen."
hh) Nummer 4.2.1.1 wird wie folgt gefaßt:
„4.2.1.1 von Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen durch Erhitzen haltbar gemacht
worden ist, je Sendung
bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Proben,
bei über 1 000 bis zu 1O 000 Behältnissen 4 Proben,
bei über 1O 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Proben,
bei über 100 000 Behältnissen 10 Proben.
Als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis. Das Gewicht der entnommenen Probe
muß 150 g betragen, bei Behältnissen von weniger als 150 g ist eine entsprechende Anzahl von
Behältnissen zu entnehmen."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 373
ii) Nummer 4.2.1.2 wird wie folgt gefaßt:
,,4.2.1.2 Von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgelasse-
nes Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u.a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht
bis zu 1 000 kg 2 Proben,
von über 1 000 kg bis zu 1O 000 kg 4 Proben,
von über 10 000 kg 8 Proben.
Als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1000 g ist eine Probe von mindestens
150 g zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zuläßt."
jj) In Nummer 4.2.1.3 werden die Anzahl der Packstücke und Proben durch folgende Angaben ersetzt:
„bei bis zu 10 Fässern 2 Proben,
bei 11 bis zu 100 Fässern 4 Proben,
bei 101 bis zu 250 Fässern 8 Proben,
bei über 250 Fässern 10 Proben;".
kk} Nummer 4.2.2.1 wird wie folgt gefaßt:
„4.2.2.1 im Falle der Nummer 4.2.1.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt, außerdem
organoleptisch und erforderlichenfalls bakterioskopisch;".
II) Nummer 4.4 wird wie folgt gefaßt:
„4.4 Zubereitetes Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten
Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen.
Werden insgesamt weniger als 50 000 kg Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens
2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen."
mm) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a Die in den Nummern 3.1, 3.2 und 4.2 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der
Kommission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des
Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an
der Nämlichkeit der Sendung die in den Nummern 3.4 und 4.3 genannte Probenahme durch-
führen."
16. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe in der Klammer wird durch die Angabe ,.§ 13 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
b) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Anforderungen an frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird".
c) Im Einleitungssatz wird die Angabe ,,Anlage 2 Kapitel VI" durch die Angabe ,,Anlage 2a Nr. 6" ersetzt.
d) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz von Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„Erlegtes Haarwild ist mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.1.2 gemäß den
Nummern 3.2.2 und 3.3 sowie gegebenenfalls gemäß den Nummern 3. 7 und 3.8 zu kennzeichnen mit
folgenden abweichenden Angaben:".
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
e) Nach der Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2 angefügt:
„3.2 Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Nummer 3 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur in einem
Zerlegungsraum des Wildexportbetriebes zulässig."
f) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
g) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz der Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,,Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell dürfen aus europäischen Drittländern,
die vom Bundesministerium bekanntgemacht worden sind, eingeführt werden, wenn".
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bb) Nummer 6.1.2 wird wie folgt gefaßt:
„6.1.2 auf eine Temperatur von
6.1.2.1 höchstens + 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 9 Tagen oder
6.1.2.2 auf eine Temperatur von höchstens + 1 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und
innerhalb von 17 Tagen
ungefroren eingeführt werden."
cc) Nummer 6.2 wird wie folgt gefaßt:
"6.2 Das in Nummer 6 genannte erlegte Haarwild muß von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet
sein, in der bestätigt wird, daß bei der Untersuchung der Eingeweide kein Grund zur Beanstandung
vorgelegen hat. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens anzugeben."
dd) In Nummer 6.3 wird Satz 2 aufgehoben.
ee) Nach Nummer 6.3 wird folgende neue Nummer 6.4 angefügt:
.,6.4 Das Bundesministerium gibt die in Nummer 6 genannten Drittländer sowie das Muster der Be-
scheinigung nach Nummer 6.2 im Bundesanzeiger bekannt, wenn diese durch Entscheidung der
Kommission gemäß Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c oder Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
92/45/EWG vom 16. Juni 1992 in den jeweils geltenden Fassungen festgelegt worden sind."
Artikel2 des Geflügelfleischhygienegesetzes anzumelden.
Anmeldung, Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
Änderung
erfolgen nach den Vorschriften der Einfuhruntersu-
der Geflügelfleischntersuchungs~Verordnung
chungsverordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965)
Die GeflOgelfleischuntersuchungs-Verordnung in der in der jeweils gattenden Fassung.
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976
(2) Die Warenuntersuchung, Beurteilung und Kenn-
(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 85 des
zeichnung ist nach Anlage 4 durchzuführen. Für zube-
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436), wird
reitetes Geflügelfleisch gilt dies nur, sofern nicht Vor-
wie folgt geändert:
schriften des Geflügelfleischhygienegesetzes oder auf
Grund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassene
1. In § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Vorschriften anzuwenden sind.
,,Abweichend von Satz 1 müssen die Genußtauglich-
keitsbescheinigtmgen den Mustem der Entscheidun- §Ga
gen der Kommission gemäß
Zollager, Freizonen, Freilager
1. Artikel 148 Nr. 1 Buchstabe c der Richtlinie
(1) Geflügelfleisch aus Drittländern, das in ein Zolla-
92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992
ger, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht wer-
zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie
den soll, ist nach Durchführung der Dokumenten- und
71 /118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen
NämllchkeitsprOfung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Geflü-
beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch
gelfleischhygienegesetzes unter
(ABI. EG Nr. L 262 S. 49) für frisches Geflügelfleisch,
1. Zollverschluß,
2. Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit
Anhang II Kapitel I der Richtlinie 92/118/EWG des . 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tier- ausgefüllten Dokuments nach dem Muster der
seuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedin- Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in
gungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen der jeweils geltenden Fassung und
Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Ein- 3. Beifügen beglaubigter Kopien der Genußtauglich-
fuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich keitsbescheinigungen oder der sonstigen ver-
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen gleichbaren Urkunden
nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG
zum Bestimmungsort zu verbringen. Satz 1 Nr. 1 bis 3
und - in bezug auf Krankheitserreger- der Richtlinie
gilt auch für den Übergang von einem Lager oder
90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49) für
Gebiet im Sinne des Satzes 1 zu einem anderen. Im
Geflügelfleischerzeugnisse
Falle des Satzes 2 wird das Dokument nach dem
entsprechen." Muster der Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsver-
ordnung anhand der Urkunden, die das GeflQgelfleisch
2. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 6b ersetzt: beim Eintreffen in dem Lager oder dem Gebiet nach
,,§6 Satz 1 begleiten, und auf Grund der hier durchgeführ-
ten Prüfungen und Untersuchungen ausgestellt. Die für
Einfuhr von Geflügelfleisch das Lager oder Gebiet nach Satz 1 zuständige Be-
(1) Wer Geflügelfleisch einführen will, hat dies recht- hörde ist von der zuständigen Behörde der Grenz-
zeitig bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur kontrollstelle Ober das System ANIMO oder bis zur völ-
Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprü- ligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Tele-
fung sowie der Warenuntersuchung nach§ 24 Abs. 1 kommunikation oder andere Datenübertragungs-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 375
systeme über das voraussichtliche Eintreffen des (2) Das Geflügelfleisch ist unter
Geflügelfleisches zu unterrichten. 1. Zollverschluß,
(2) Geflügelfleisch darf nur mit Zustimmung der 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des .
zuständigen Behörde in ein Zollager, das von ihr im ausgefüllten Dokuments nach dem Muster der
Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in
bestimmt und vom Bundesministerium im Bundesan- der geltenden Fassung und
zeiger bekanntgegeben worden ist, verbracht werden.
3. Beifügen der Originale der Genußtauglichkeitsbe-
Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde die nach
scheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren
zollrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden fortlau-
Dokumente
fenden Aufzeichnungen über alle Ein- und Auslagerun-
gen von Geflügelfleisch vorzulegen. ohne Umladen wiederauszuführen.
(3) Geflügelfleisch aus Drittländern, das den geflü- (3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Geflügelfleisch, das
gel-fleischhygienerechtlichen Vorschriften nicht ent- an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt
spricht, darf, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen wird. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise
Vorschriften, in eine Freizone oder ein Freilager ver- eine Dokumentenprüfung durchführen.
bracht werden, sofern
(4) Wer Geflügelfleisch nach Absatz 3 auf ein ande-
1 . das Geflügelfleisch dazu bestimmt ist, nach der res Flugzeug oder Seeschiff umladen will, hat dies der
Lagerung in ein Drittland wiederausgeführt oder in zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Be-
eine andere Freizone oder ein anderes Freilager hörde kann stichprbbenweise eine Dokumenten-
verbracht zu werden, prüfung durchführen.
2. der 1/erfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß (5) Wer Geflügelfleisch nach Absatz 3 aus dem
die für die Freizone oder das Freilager zuständige Transportmittel entladen und bis zu seinem Weiterver-
Behörde keine Einwände hat, sand vorübergehend lagern will, hat dies der zuständi-
gen Behörde vorab mitzuteilen. Die zuständige Be-
3. das Geflügelfleisch in anderen Räumlichkeiten
hörde hat eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
gelagert wird als Geflügelfleisch, das den geflügel-
durchzuführen. Das Geflügelfleisch ist innerhalb von
fleischhygienerechtlichen Anforderungen ent-
180 Tagen zu versenden. Wird das Geflügelfleisch
spricht,
nicht innerhalb von 180 Tagen versendet, sind die
4. das Geflügelfleisch ausschließlich gelagert oder in Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die
Teilsendungen ohne Änderung der Verpackung auf- Warenuntersuchung nach § 24 Abs. 1 des Geflügel-
geteilt wird. fleischhygienegesetzes durchzuführen."
Das Verbringen nach Satz 1 hat unter
1. Zollverschluß und 3. § 8 wird wie folgt gefaßt:
2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen ,,§8
von der zuständigen Behörde der Versand in die
Freizone oder das Freilager mit einem Sichtvermerk Ordnungswidrigkeiten
bestätigt worden ist, Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 des
zu erfolgen. Die für die Freizone und das Freilager Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätz-
zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde, lich oder fahrlässig
die den Sichtvermerk nach Satz 2 Nr. 2 anbringt, über
1. entgegen § 6a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
das System ANIMO oder bis zur vollständigen
Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2
Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Telekom-
Geflügelfleisch verbringt,
munikation oder andere Datenübertragungssysteme
über das voraussichtliche Eintreffen des Geflügelflei- 2. entgegen§ 6b Abs. 2 Geflügelfleisch wieder aus-
sches zu unterrichten. führt oder
3. entgegen § 6b Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht
§6b oder nicht richtig oder entgegen § 6b Abs. 5 Satz 1
Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig macht."
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
hörde läßt die Einfuhr von Geflügelfleisch, das an-
schließend wiederausgeführt werden soll, unbescha-
4. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
det der tierseuchenrechtlichen Vorschriften zu, wenn
1. bei der Anmeldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 eine a) In Nummer 12 werden die Worte „die Großbuchsta-
Erklärung der zuständigen Behörde des Drittlandes, ben DE" durch die Worte „den Großbuchstaben D"
in das die Sendung verbracht werden soll, vorgelegt ersetzt.
wird, die Sendung ohne Rücksicht auf deren
Zustand zu übernehmen und b) In der Nummer 16 werden die Buchstaben „DE"
durch den Buchstaben „D" ersetzt.
2. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung keinen
Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben. c) Nummer 17 wird aufgehoben.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) In Nummer 4 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:
,,Das Geflügelfleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Geflügel-
fleischhygienegesetzes ist und ob die vorgeschriebene Temperatur von höchstens+ 4 °C bei gekühltem oder
mindestens -12 °C bei gefrorenem Geflügelfleisch eingehalten ist."
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Gewichtsangaben und die Zahl der Packstücke durch folgende Angaben ersetzt:
,,bis 4 000 kg 2 Packstücke,
von über 4 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Packstücke,
von über 15 000 kg bis zu 50 000 kg 8 Packstücke,
von Ober 50 000 kg 10 Packstücke".
bbb) Satz 3 wird aufgehoben .
.
dd) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
"6. Von je 2 Packstücken, die nach Nummer 5 zu besichtigen sind, ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teil-
stück von etwa 500 g zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden und dabei auf Abweichung der
Konsistenz, der Farbe und des Geruchs zu achten. Gefrorenes Geflügel ist vor der Untersuchung aufzu-
tauen; dabei dürfen nur Verfahren angewandt werden, die wissenschaftlich anerkannt und praktisch
erprobt sind.
7. Im Falle eines begründeten Verdachts ist zusätzlich mindestens die doppelte Anzahl der Packstücke
bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch zu untersuchen. Ein begründeter Verdacht liegt
insbesondere vor, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf
schließenlassen,daß
a) in einem Versandland Stoffe angewandt werden, die in Geflügelfleisch übergehen und gesundheitlich
bedenklich sein können, oder
b) Vorschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vorschrif-
ten nicht eingehalten worden sind."
ee) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „36 kg oder je 6 Packstücke" ersetzt durch die Angabe „je 2 Pack-
stücke".
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „je 36 kg oder je 6 Packstücke" ersetzt durch die Angabe „je 2 Pack-
stücke".
ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.
ff) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ 100 g" durch die Angabe „ 150 g" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Angabe „100 g" durch die Angabe „150 g" und der Umfang der Sendungen
und die Angaben zur Anzahl der Proben durch folgende Angaben ersetzt:
,,bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Behältnisse,
bei über 1 000 bis zu 10 000 Behältnissen 4 Behältnisse,
bei über 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Behältnisse,
bei Ober 100 000 Behältnissen 1O Behältnisse".
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
"b) Bei begründetem Verdacht ist bei jeder Sendung die doppelte Anzahl der Proben gemäß Buch-
stabe a zu entnehmen."
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „100 g" durch die Angabe „150 g" ersetzt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 3n
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Die in Abschnitt I Nr. 5 und 6 sowie Abschnitt II Nr. 3 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern
von der Kommission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des
Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung vom
Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die
zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei
Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die in Abschnitt I Nr. 7 und in Abschnitt II Nr. 2 Satz 2 genannte
Probenahme durchführen."
Artikel3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. März 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994
- 2 Bvl 8/88 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember
1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1985 Seite 29, berichtigt Seite 121)
ist mit § 98 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974
(Bundesgesetzblatt I Seite 693) und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
danach der Personalrat eine Person aus der Gruppe der Beamten zum Vor-
sitzenden des Personalrats oder zu einem seiner Stellvertreter wählen kann,
die zwar das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats, nicht aber das Ver-
trauen der Mehrheit der Vertreter der Beamten im Personalrat genießt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. März 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leut h e u sser-Sc h narren berg er
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 379
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 18. März 1995
Tag I n h a It Seite
8. 3. 95 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-
licher Güter (RIO) (5. RIO-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 210
31. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahr-
zeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
2. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über eine Zusammenarbeit in der Aus- und
Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • 212
3. 2. 95 Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über den vorläufigen Status des zu
Europol in Den Haag abgeordneten deutschen Personals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . • 215
7. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" • . . . . . . . • . . . . . . . • . . • . • • . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . 216
7. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . • . . . . . • • • . . . • . . . • . . • • 217
7. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
7. 2. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung • . • • • • • • • • • 218
8. 2. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen . . . . . . . . . • . . . . • . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . • • . . • • • . • • • . . . . • • • • . . . • • . • . . . . . • • • • • • • 221
8. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) • • . . . • • • . . • . • . . . . . . • • • • • . • • . • • . • • . . • • • • • • • • • • . • • . . • • • • • • 222
8. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation • • . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . • • • . • . • • . . . . • • . . • • • . . . . . . • • . • 222
9. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . • • . . . • 223
Die Anlage zur 5. RID-Änderungsverordnung wird als Anlage~nd zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis d..._ Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3,10 DM zuzOgllch 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorau818Chnung 8,05 DM.
Preis dN AnlagebandM: 93,75 DM (89,90 DM zuzOgllch 3,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Voowsrechnung 94,75 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 327
Verordnung
zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften*)
Vom 15. März 1995
Auf Grund des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 19 Abs. 1 mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993, und auf
Nr. 1, 2 und 4, des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 1 bis 4 Grund des§ 12 Abs. 2, des§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b,
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt- des§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 32 Nr. 4 des Geflügel-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), von denen fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993), von denen
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes
§ 26 Abs. 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2170) und § 22d Nr. 1
ber 1993 und § 32 durch Artikel 5 des Gesetzes vom
und 3 durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022) geändert worden
(BGBI. 1 S. 512, 552, 2436) geändert worden sind, auf sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Grund des § 8 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, jeweils auch in Verbindung Artikel 1
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
j Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und
Entscheidungen:
Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986
1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur
Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen
(BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 5 des
bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie
Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41 ); folgt geändert:
2. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur .Änderung
und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesund-
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „innergemein-
frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die schaftlichen Handelsverkehr verbracht" durch die
Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABI. EG
Nr. L 268 S. 69);
Worte „Verkehr gebracht" ersetzt.
3. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung
und Aktualisierung der Richtlinie 77 /99/EWG zur Regelung gesund- 2. § 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie a) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.
64/433/EWG (ABI. EG Nr. L 57 S. 1);
4. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung b) Folgender Buchstabe b wird angefügt:
der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim
Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG
„b) als Fleischerzeugnisse gelten auch andere
Nr. L 268 S. 35); Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleisch-
5. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur extrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen,
Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Schlünde und Goldschlägerhäutchen, die ge-
Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an
Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und salzen, getrocknet oder erhitzt sind;".
Fleischzubereitungen (ABI. EG Nr. L 394 S. 26);
6. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur 3. In § 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Rege-
lung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem
Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 62 S. 1) in Verbindung mit Richtlinie 4. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefaßt:
91/495/EWG hinsichtlich Hauskaninchen;
7. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die ,,Hygienische Anforderungen an das Gewinnen,
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Zubereiten und Behandeln von Fleisch in Betrieben,
Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft
sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich
die nicht nach § 11 zugelassen sind".
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krank- 5. Die §§ 10 bis 13 werden durch die folgenden §§ 10
heitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG
Nr. L 62 S. 49) hinsichtlich der Einfuhr von Fleisch von Gehegewild, bis 13b ersetzt:
Hauskaninchen sowie Fleischerzeugnissen, soweit sie nicht von der
Richtlinie 72/462/EWG erfaßt sind;
,,§ 10
8. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember Inverkehrbringen von Fleisch
1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus
Drittländem eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen
aus zugelassenen und registrierten Betrieben
der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 33); (1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden,
9. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember
wenn es
1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von
Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagem, Freizonen und Zoll- 1. nach § 5 untersucht,
lagem sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes
durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 42); 2. nach § 6 Abs. 1 als tauglich oder tauglich nach
1O. Entscheidung 94/383/EG der Kommission vom 3. Juni 1994 über Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1
die auf Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen und weder indu-
striell strukturiert sind noch eine industrielle Produktion erreichen,
in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 5
anzuwendenden Kriterien (ABI. EG Nr. L 174 S. 33). gekennzeichnet,
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a ungefroren angeliefert wird. Fleisch im Sinne des
und Satzes 2 darf bei der Anlieferung nicht mit dem
Genußtauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapi-
b) in nach § 11 zugelassenen Betrieben
tel V Nr. 3.2.2 versehen sein.
gewonnen, zubereitet oder behandelt worden und
(4) Hackfleisch darf nur aus frischem Fleisch von
4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer des Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern,
zugelassenen Betriebes versehenen Handels- die aJs Haustiere gehaJten werden, hergestellt wer-
dokument oder, soweit vorgeschrieben, von einer den. Es darf nur unter Einhaltung der Anforderungen
Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 der Anlage 2 Kapitel II und der Anlage 2a Nr. 2, 3, 7
Nr. 2 begleitet und 8 behandelt werden und muß die Anforderungen
ist. nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen. Sofern die Vorschriften
des Bestimmungslandes dies zulassen, dürfen
(2) Fleisch aus nach § 11 a registrierten Betrieben
darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es in 1. Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von weniger
den Betrieben lediglich aufgeteilt, neu zusammen- als 100 g von Einhufern,
gestellt oder gelagert wird.
2. Hackfleisch, hergestellt aus oder mit Nebenpro-
(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, die dukten der Schlachtung,
andere Lebensmittel enthalten und bei denen
3. gekühltes Hackfleisch von Rindern, Schweinen
1. der Anteil an frischem Fleisch, Fleischerzeugnis- und Schafen
sen oder Fleischzubereitungen höchstens 10 vom
Hundert beträgt und in dieses Land befördert werden.
2. In der Genußtauglichkeitskennzeichnung die Vete- (5) Fleischzubereitungen dürfen nur unter EinhaJ-
rinärkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes tung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und
durch die vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Anlage 2a Nr. 2 und 5 bis 8 zubereitet oder behandelt
Bindestrich (n8-j ergänzt wird. werden und müssen die Anforderungen nach Anlage
(4) § 7 bleibt unberührt. 2a Nr. 9 erfüllen. Sofern die Vorschriften des Be-
stimmungslandes dies zulassen, dürfen aus oder mit
Nebenprodukten der Schlachtung hergestellte Fleisch-
§10a zubereitungen in dieses Land befördert werden.
Gewinnen, Zubereiten und Behandeln (6) Fleischerzeugnisse dürfen nur unter EinhaJtung
·von Fleisch in zugelassenen Betrieben der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, mit
(1) Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Ausnahme von Kapitel 1, III, VI und VII, und der Anlage
Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, 2a Nr. 4, 7 und 8 zubereitet oder behandelt werden.
Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten wer- Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies
den, sowie frisches Fleisch von Haarwild, das auf zulassen, dürfen Fleischerzeugnisse, die zur Verwen-
andere Weise aJs durch Erlegen getötet wird (Gehege- dung als Krankenhauskost bestimmt und mit
wild), darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, in die-
Anlage 2, ausgenommen Kapitel I und V bis VII, und ses Land befördert werden.
Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und behandelt
(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Fleischerzeug-
werden.
nisse aus zugelassenen handwerklichen Verarbei-
(2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur tungsbetrieben nur in andere Mitgliedstaaten oder
unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
der Anlage 2, mit Ausnahme von Abschnitt II Nr. 9 Europäischen Wirtschaftsraum versandt oder in den
und 10, der Geflügelfleischmindestanforderungen- Verkehr gebracht werden, wenn sie unter Einhaltung
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Anforderungen der Anlage 2 zubereitet oder
vom 8. November 1976 (BGBI. 1 S. 3097), zuletzt behandelt werden. Diese Fleischerzeugnisse dürfen
geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 27. April nur aus frischem Fleisch hergestellt werden, das aus
1993 (BGBI. 1 S. 512, 553, 2436), und der Anforde- zugelassenen Schlacht- oder Zer1egungsbetrieben
rungen der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und oder aus selbstschlachtenden Metzgereibetrieben,
behandelt werden. die von der zuständigen Behörde registriert und auf
Antrag von der Kommission zugelassen worden sind,
(3) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur stammt.
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2
Kapitel II und VI und Anlage 2a Nr. 2.1.2, 2.2 bis 2.5 (8) Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b
und 6 bis 8 gewonnen und behandelt werden. Abwei- dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der
chend von Anlage 2a Nr. 6.1 darf Schalenwild in der Anlage 2 Kapitel II und V und der Anlage 2a Nr. 4
Decke in einen Wildbearbeitungsbetrieb angeliefert zubereitet oder behandelt werden; Anlage 2a Nr. 7
werden, wenn es alsbald nach dem Erlegen auf eine und 8 gilt entsprechend. Werden Fleischextrakte, aus
Innentemperatur von tierischem Fettgewebe ausgeschmolzene fette, Grie-
ben oder vergleichbare Nebenerzeugnisse des Aus-
a) höchstens + 7 •c gebracht, bei dieser Temperatur
schmelzens aJs Zutaten zur Hers~ellung von anderen
gehalten und Innerhalb von 9 Tagen oder
Lebensmitteln aJs Fleischerzeugnissen verwendet, so
b) höchstens + 1 •c gebracht, bei dieser Temperatur gelten die Vorschriften von Satz 1 nicht für das Her-
gehalten und innerhalb von 17 Tagen stellen dieser Lebensmittel.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 329
§ 11 5. Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen,
wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen der
Zulassung von Betrieben Anhänge A und B Kapitel I der Richtlinie 77/99/
(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Be- EWG eingehalten werden,
hörde zugelassen: 6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskanin-
1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außer- chen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderun-
halb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, gen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-
wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des linie 91/495/EWG des Rates vom 27. November
Anhangs I des Anhangs zur Richtlinie 91 /497/EWG 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und
des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung
Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Rege- und Vermarktung von Kaninchenfleisch und
lung gesundheitlicher Fragen beim innergemein- Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41)
schaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch sowie des Anhangs I des Anhangs B der Richtlinie
zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992
Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie
Fleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 69) (Richtlinie 71 /118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fra-
64/433/EWG) eingehalten werden, gen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel-
fleisch (ABI. EG Nr. L 62 S. 1) eingehalten werden,
2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist,
daß die Anforderungen der Anhänge A, B und C 7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild,
des Anhangs zur Richtlinie 92/5/EWG des Rates wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des
vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktu- Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates
alisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheit-
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaft- lichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim
lichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von
sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) eingehalten
(ABI. EG Nr. L 57 S. 1) (Richtlinie 77/99/EWG) ein- werden, soweit dort die allgemeinen und besonde-
gehalten werden, ren Anforderungen an die Zulassung geregelt
werden. Maßgebend sind die Richtlinien in ihren
3. handwerkliche Verarbeitungsbetriebe, wenn ge- jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen
währleistet ist, daß Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen; dabei
a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten sind Änderungsrichtlinien vom ersten Tag des
werden, vierten Monats an zu berücksichtigen, der auf die
Veröffentlichung folgt. Das Bundesministerium für
b) zusätzlich ein ausreichend großer Gesundheit (Bundesministerium) gibt die Anforde-
aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu rungen nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fas-
verarbeitenden Fleisches, sung im Bundesanzeiger bekannt.
bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und
der Fleischerzeugnisse, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem
Bundesministerium unverzüglich mit. Dieses gibt den
cc) gekühlter Raum für die Lagerung der ferti- zugelassenen Betrieb unter Erteilung einer Veterinär-
gen Fleischerzeugnisse kontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung
vorhanden ist, im Bundesanzeiger bekannt.
c) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeug- (3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet
nissen 7 ,5 t nicht überschreitet und werden, wenn
cf) der Betriebsinhat:1er Meister im Fleischerhand- 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
werk ist oder die Voraussetzungen für die Ertei- Rücknahme vorliegen oder
lung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
der Handwerksordnung im Fleischerhandwerk erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden
erfüllt,
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn ge- gen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen
währleistet ist, daß die Anforderungen Frist nicht behoben werden kann. Die Vorschriften
a) des Anhangs I der Richtlinie 88/657/EWG des über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung
der für die Herstellung und den Handelsver- § 11a
kehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch,
Registrierung von Betrieben
Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und
Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der (1) Groß- und Zwischenhändler, die Sendungen
Richtlinie 64/433/EWG, 71/118/EWG und von Fleisch aus
72/462/EWG {ABI. EG Nr. L 382 S. 3) oder 1. nach § 11 zugelassenen Betrieben,
b) des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG für 2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten
Zerlegungsbetriebe und des Anhangs I Kapitel 1 oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
der Richtlinie 88/657/EWG über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-
eingehalten werden, nahme von Island oder
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern 2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfek-
aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den tionsmaßnahmen und
Verkehr bringen, werden von der zuständigen 3. bei Hackfleisch die Einhaltung der mikrobiologi-
Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier- schen Normen der Anlage 2a Nr. 9
nummer registriert.
zu überwachen.
(2) Die In Absatz 1 genannten Handelsbetriebe
haben, sofern sie frisches Fleisch, Fleischzubereitun- (2) Wer Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitun-
gen oder leicht verderbliche Fleischerzeugnisse gen in zugelassenen Betrieben zubereitet oder be-
lagern oder in den Verkehr bringen, Anlage 2 Kapitel 1 handelt, hat dies durch regelmäßige betriebseigene
und II entsprechend zu beachten. Kontrollen zu überwachen. Die betriebseigene Kon-
trolle umfaßt
§ 11b 1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten
Überwachung Herstellungsprozeß zu bestimmenden hygienisch
in zugelassenen und registrierten Betrieben kritischen Punkte,
(1) Die zugelassenen und registrierten Betriebe sind 2. die Festlegung und Durchführung von Überwa-
von der zuständigen Behörde regelmäßig zu über- chungs- und Kontrollverfahren für diese hygie-
wachen. Die bei der Überwachung zugelassener nisch kritischen Punkte,
Betriebe festgestellten Mängel sind, sofern sie nicht 3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,
kurzfristig behoben werden, der für die Erteilung der
Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen. Über die 4. In Betrieben, die hitzebehandelte Fleischerzeug-
Durchführung der Überprüfung nach Satz 1, ihre nisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen
Ergebnisse und über angeordnete Maßnahmen sind zubereiten, die gemäß Anlage 2a Nr. 10 vorgese-
Aufzeichnungen anzufertigen. henen Prüfungen.
(2) Die von der zuständigen Behörde vorzuneh- (3) Wer in zugelassenen Bebieben frisches Fleisch
mende Überwachung in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt oder Flelscherzeugnisse oder
durch den amt1ichen Tierarzt erfolgt Fleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat
Nachweise zu führen über
1. In Schlachtbetrieben mindestens während der
gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischun- 1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach
tersuchung, den Absätzen 1 und 2,
2. In Zer1egungsbetrieben während der Zerlegung 2. die
mindestens einmal täglich,
a) Herkunft des Fleisches unter Angabe der Liefe-
3. In Kühl- oder Gefrierhäusern mindestens einmal ranten,
wöchentlich,
b) Abgabe des Fleisches unter Angabe der Art
4. in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder
und Menge, der Kennzeichnung sowie des
Fleischzubereitungen während der Produktion
·Empfängers, sofern es sich nicht um die
mindestens einmal täglich,
Abgabe geringer Mengen unmittelbar an den
5. In Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während Endverbraucher zur Verwendung Im eigenen
der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung, . Haushalt handelt,
6. in Verarbeitungsbetrieben in einem Umfang, der
c) Herstellungsverfahren bei Fleischerzeugnissen
von der Art des Erzeugnisses, der Risikobewer- oder Fleischzubereitungen,
tung der Produktion sowie dem Umfang der vom
Betrieb durchgeführten Eigenkontrollen abhängt. 3. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtempe-
ratur in Zerlegungs-, Kühl- und Gefrierräumen und
§ 11c der vorgeschriebenen Innentemperatur des Flei-
sches und
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
4. die für Fleisch auf Grund der Ergebnisse der Kon-
(1) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben trollen nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vor-
gewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige sorgemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die
betriebseigene Kontrollen Gesundheit oder ein entsprechender Verdacht
1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen ergeben hat.
a) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, (4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise ge-
b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch, ordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der
Ver1angen vorzulegen.
Kommission getroffenen Bestimmungen, die
auf Grund der Ermächtigung in Artikel 10 Abs. 2 (5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrol-
vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG len müssen zugelassene Betriebe entweder Ober ein
sowie Artikel 5 Abs. 2 vierter Unterabsatz der eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von
Richtlinie 71/118/EWG in der jeweils geltenden einem anerkannten Labor durchführen lassen.
Fassung ergangen und vom Bundesministe-
rium im Bundesanzeiger bekanntgemacht wor- (6) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und Absatz 4
den sind, gelten auch für Betriebe nach § 11 a.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 331
§12 wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt
sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß
Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens 1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden,
über den Europäischen Wirtschaftsraum die in Fleisch übergehen und gesundheitlich
bedenklich sein können oder
(1) Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-
2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
worden sind.
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von
Island darf im Inland nur in den Verkehr gebracht wer- (5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 festge-
den, wenn jede Sendung von einem Handelsdoku- stellt, daß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser
ment nach § 1OAbs. 1 Nr. 4 oder, soweit vorgeschrie- Verordnung entspricht, so kann die zuständige
ben, von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren
nach Absatz 3 Satz 2 begleitet ist. Abweichend von Bevollmächtigten gestatten, die Sendung in das Ver-
Satz 1 muß Haarwild in der Decke von einer Beschei- sandland zurückzuverbringen oder im Geltungsbe-
nigung eines amtlichen Tierarztes begleitet sein, in reich dieser Verordnung nach § 8 brauchbar zu
der bestätigt wird, daß gesundheitlich bedenkliche machen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht ent-
Merkmale nicht festgestellt worden sind. gegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die
Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbe-
(2) Das Handelsdokument muß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ent- seitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheitli-
sprechen. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach che Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen
Absatz 4 muß nach Anlage 3 Nr. 2 Satz 2 ausgestellt und Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche
sein und nach Form und Inhalt jeweils den folgenden Verwendung des Fleisches verhindern.
Mustern entsprechen:
1. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem §13
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.1, Einfuhr von Fleisch
2. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere (1) Wer Fleisch einführen will, hat dies rechtzeitig
Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2, Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeits-
3. bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen dem prüfung sowie der Warenuntersuchung nach § 16
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3. Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes anzumelden.
Anmeldung, Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
(3) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitglied- bei einzuführendem Fleisch erfolgen nach den Vor-
staat oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- schriften der Einfuhruntersuchungsverordnung vom
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965) in der jeweils geltenden
über ein Drittland in das Inland verbracht oder un- Fassung.
terliegen Schlachtbetriebe eines Mitgliedstaates oder (2) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es aus
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 5 im Bun-
den Europäischen Wirtschaftsraum gesundheitlichen desanzeiger oder im Amtsblatt der EG bekanntge-
oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, so macht sind, und die Sendung von einer Genußtaug-
muß die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Ab- lichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 begleitet ist.
satz 4 gemäß Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur ein-
Form und Inhalt jeweils dem folgenden Muster ent- geführt werden, wenn neben den Anforderungen
sprechen: nach Satz 1 die Einfuhrbedingungen der Anlage 5
1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich erfüllt sind.
Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Scha- (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach
fen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere ge- Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Form und
halten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4, Inhalt jeweils dem folgenden Muster entsprechen:
2. bei frischem Fleisch von ertegtem Haarwild nach 1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich
§ 4 Abs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.5, Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Scha-
3. bei Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Fleisch- fen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehal-
erzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil ten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6. 7,
nach § 10 Abs. 2, dem Muster nach Anlage 3 2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem
Nr.6.6. Muster nach Anlage 3 Nr. 6.8,
3. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere
(4) Die zuständige Behörde kann am Ort der Ent- Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem
ladung überprüfen, ob das Handelsdokument nach Muster nach Anlage 3 Nr. 6.9,
§ 1O Abs. 1 Nr. 4 oder die vorgeschriebene Genuß-
4. bei frischem Fleisch von ertegtem Haarwild dem
tauglichkeitsbescheinigung in urschriftlicher Ausfer-
Muster nach Anlage 3 Nr. 6.10,
tigung vorliegt und die Sendung den Angaben in die-
ser entspricht. Die Sendungen sind stichprobenweise 5. bei Fleischerzeugnissen dem Muster nach An-
darauf zu überprüfen, ob das Fleisch den Vorschriften lage 3 Nr. 6.11,
dieser Verordnung entspricht. Bei schwerwiegendem 6. bei Fleischzubereitungen dem Muster nach An-
Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchun- lage 3 Nr. 6.12,
gen entsprechend Anlage 4 durchzuführen. Ein schwer- 7. bei Fleisch in Stücken von weniger als 100 g dem
wiegender Verdacht liegt insbesondere dann vor, Muster nach Anlage 3 Nr. 6.13.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abweichend von Satz 1 müssen die Genußtauglich- hörde ist von der zuständigen Behörde der Grenz-
keitsbescheinigungen den Mustern der Entscheidun- kontrollstelle über das System ANIMO oder bis zur
gen der Kommission gemäß völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch
1. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Telekommunikation oder andere Datenübertragungs-
Anhang II Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des systeme über das voraussichtlic-he Eintreffen des
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tier- Fleisches zu unterrichten.
seuchenrechtlichen und gesundheitlichen Be- (2) Fleisch darf nur mit Zustimmung der zuständi-
dingungen für den Handel mit Erzeugnissen tieri- gen Behörde in ein Zollager, das von ihr im Benehmen
schen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für mit der zuständigen Oberfinanzdirektion bestimmt
ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies- und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger
bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschafts- bekanntgegeben worden ist, verbracht werden. Auf
regelungen nach Anhang A Kapitel I der Richt- Ver1angen sind der zuständigen Behörde die nach
linie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits- zollrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden fortlau-
erreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen fenden Aufzeichnungen über alle Ein- und Auslage-
(ABI. EG Nr. L 62 S. 49) für Fleischerzeugnisse aus rungen von Fleisch vorzulegen.
frischem Fleisch von Gehegewild, erlegtem Haar-
wild oder Hauskaninchen, (3) Fleisch aus Drittländern, das den fleisch-
hygienerechtlichen Vorschriften nicht entspricht, darf
2. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit - unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
Anhang I Kapitel 11 der Richtlinie 92/118/EWG für ten - in eine Freizone oder ein Freilager nur verbracht
frisches Fleisch von Hauskaninchen, werden, sofern
3. Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit 1. das Fleisch dazu bestimmt ist, nach der Lagerung
· Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG in ein Drittland wiederausgeführt oder in eine
für Fleisch von erlegtem Haarwild andere Freizone oder ein anderes Freilager ver-
entsprechen. bracht zu werden,
(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 4 Ka- 2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß
pitel II durchzuführen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. die für die Freizone oder das Freilager zuständige
Behörde keine Einwände hat,
(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
vollkommen gesalzene oder vollkommen getrocknete 3. das Fleisch in anderen Räumlichkeiten gelagert
oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, wird als Fleisch, das den fleischhygienerechtlichen
Schlünde und Goldschlägerhäutchen; diese Erzeug- Anforderungen entspricht,
nisse unterliegen jedoch der Warenuntersuchung 4. das Fleisch ausschließlich gelagert oder in Teilsen-
nach Absatz 4. Im Falle des Absatzes 4 Satz 2 kann dungen ohne Änderung der Verpackung aufgeteilt
die Einfuhr jedoch von besonderen Anforderungen wird.
abhängig gemacht werden, deren Einhaltung durch
Das Verbringen nach Satz 1 hat unter
eine vom Versandland ausgestellte Genußtauglich-
keitsbescheinigung bestätigt sein muß. 1. Zollverschluß und
2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen
§13a von der zuständigen Behörde der Versand in die
Zollager, Freizonen, Freilager Freizone oder das Freilager mit einem Sichtver-
merk bestätigt worden ist,
(1) Fleisch aus Drittländern, das in ein Zollager, eine
Freizone oder ein Freilager verbracht werden son, ist zu erfolgen. Die für die Freizone und das Freilager
nach Durchführung der Dokumenten- und Nämlich- zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde,
keitsprüfung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Fleisch- die den Sichtvermerk nach Satz 2 Nr. 2 anbringt, über
hygienegesetzes unter das System ANIMO oder bis zur vollständigen
Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Telekom-
1. Zollverschluß, munikation oder andere Datenübertragungssysteme
2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des über das voraussichtliche Eintreffen des Fleisches zu
ausgefüllten Dokuments nach dem Muster der unterrichten.
Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in
der jeweils geltenden Fassung und §13b
3. Beifügen beglaubigter Kopien der Genußtauglich- Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr
keitsbescheinigungen oder der sonstigen ver-
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige
gleichbaren Urkunden
Behörde läßt die Einfuhr von Fleisch, das anschlie-
zum Bestimmungsort zu verbringen. Satz 1 Nr. 1 bis 3 ßend wiederausgeführt werden soll, unbeschadet der
gilt auch für den Übergang von einem Lager oder tierseuchenrechtlichen Vorschriften zu, wenn
Gebiet im Sinne des Satzes 1 zu einem anderen. Im
1. bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eine
Falle des Satzes 2 wird das Dokument nach dem
Erklärung der zuständigen Behörde des Dritt-
Muster der Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsver-
landes, in das die Sendung verbracht werden soll,
ordnung anhand der Urkunden, die das Fleisch beim
vorgelegt wird, die Sendung ohne Rücksicht auf
Eintreffen in dem Lager oder dem Gebiet nach Satz 1
deren Zustand zu übernehmen-und
begleiten und auf Grund der hier durchgeführten
Prüfungen und Untersuchungen ausgestellt. Die für 2. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung keinen
das Lager oder Gebiet nach Satz 1 zuständige Be- Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 333
(2) Das Fleisch ist unter dd) In Nummer 13 werden die Worte „Köpfe von
Rindern sowie", in Nummer 16 die Worte
1. Zollverschluß,
"oder Fleisch in Stücken von weniger als
2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des 100 g" und in Nummer 18 die Worte "Fleisch
ausgefüllten Dokuments nach dem Muster der in Stücken von weniger als 100 g oder" ge-
Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in strichen.
der jeweils geltenden Fassung und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
3. Beifügen der Originale der Genußtauglichkeitsbe- .,(2) Abweichend von Absatz 1 darf
scheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren
Dokumente 1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1
genannten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten
ohne Umladen wiederauszuführen. oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fleisch, das über den Europäischen Wirtschaftsraum mit
an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt Ausnahme von Island verbracht werden, wenn
wird. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise es mit einem geeigneten lmmunoenzymtest
eine Dokumentenprüfung durchführen. oder einer gaschromatographischen Methode
(4) Wer Fleisch nach Absatz 3 auf ein anderes Flug- auf 5-alpha-Androstenon untersucht und die
zeug oder Seeschiff umladen will, hat dies der zustän- Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett dabei nicht
digen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Behörde überschritten worden ist,
kann stichprobenweise eine Dokumentenprüfung 2. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1
durchführen. genannten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten
(5) Wer Fleisch nach Absatz 3 aus dem Transport- oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
mittel entladen und bis zu seinem Weiterversand vor- über den Europäischen Wirtschaftsraum mit
übergehend lagern will, hat dies der zuständigen Ausnahme von Island unter besonderer Kenn-
Behörde vorab mitzuteilen. Die zuständige Behörde zeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben
hat eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung in Freibankbetriebe oder in Verarbeitungsbe-
durchzuführen. Das Fleisch ist innerhalb von 180 triebe verbracht werden, die nach § 11 Abs. 1
Tagen zu versenden. Wird das Fleisch nicht innerhalb Nr. 2 zugelassen sind,
von 180 Tagen versendet, sind die Dokumenten- und 3. das frische Fleisch von Tieren, bei denen bei
Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung der Fleischuntersuchung bis zu 10 Zysten von
nach § 16 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes durch- Cysticercus bovis, lebend oder abgestorben,
zuführen." festgestellt worden sind, aus anderen Mit-
gliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des
6. § 14 wird wie folgt geändert: Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum mit Ausnahme von Island nur ver-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: bracht werden, wenn die Anforderungen des
"(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten Kapitels III Nr. 5.3 der Allgemeinen Verwal-
die dort genannten Betriebe als zugelassen, wenn tungsvorschrift zur Durchführung des Fleisch-
die Kommission eine Entscheidung hygienegesetzes vom 11. Dezember 1986
1. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbin- (BAnz. Nr. 238a) in der jeweils geltenden Fas-
dung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der sung eingehalten worden sind."
Richtlinie 92/118/EWG,
8. In § 17a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und
2. nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der Norwegen" gestrichen.
Richtlinie 92/45/EWG oder
3. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbin- 9. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG a) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgen-
den Nummern 9 bis 10 ersetzt:
getroffen hat."
„9. § 10 Abs. 1 oder 2 Fleisch in den Verkehr
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. bringt,
9a. § 10a Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 frisches Fleisch
7. § 17 wird wie folgt geändert: gewinnt oder behandelt,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 9b. § 10a Abs. 3 Satz 3 Fleisch mit dem dort
aa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefaßt: bezeichneten Genußtauglichkeitskennzei-
chen versieht,
"In das Inland dürfen nicht eingeführt oder
9c. § 10a Abs. 4 Satz 1 oder 2 Hackfleisch her-
sonst verbracht werden:".
stellt oder behandelt,
bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte
9d. § 10a Abs. 5 Satz 1 Fleischzubereitungen,
.,mit einem Schlachtgewicht über 40 kg" ge-
§ 10a Abs. 6 Satz 1 Fleischerzeugnisse oder
strichen. § 10a Abs. 8 Satz 1 Erzeugnisse zubereitet
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: oder behandelt,
„8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus 9e. § 10a Abs. 7 Fleischerzeugnisse versendet,
Hackfleisch aus Drittländern;". in den Verkehr bringt oder herstellt,
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
9f. § 11 c Abs. 1 oder 2 eine Überwachung durch ,.2.3 dürfen auch der Tierkörper und die Neben-
betriebseigene Kontrollen nicht durchführt, produkte der Schlachtung von männlichen
9g. § 11 c Abs. 3 oder 4 Satz 1, auch in Ver- nicht kastrierten Schweinen, Zwittern und
bindung mit § 11 a, Nachweise nicht, nicht Kryptorchiden von Schweinen beurteilt wer-
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor- den, sofern ihr Fleisch mit einem geeigneten
geschriebenen Weise führt, lmmunoenzymtest oder einer gaschroma-
tographischen Methode auf 5-alpha-Andro-
9h. § 11 c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit stenon untersucht und die Höchstmenge
§ 11 a, einen Nachweis nicht aufbewahrt oder von 0,5 µg/g Fett nicht überschritten wor-
nicht vorlegt, den ist."
11
10. § 12 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt, •
b) In Nummer 3.1 werden die Worte „dies gilt nicht für
b) In Nummer 11 wird das Wort „oder" durch ein Fleisch, das für Mitgliedstaaten bestimmt ist;"
Komma ersetzt. gestrichen.
c) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num- c) Nummer 10. 7 wird aufget,oben.
mern 11 a bis 11 c eingefügt:
d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
„11 a. § 13a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 aa) Nummer 11.6 wird wie folgt gefaßt:
Fleisch verbringt,
„ 11.6 nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde
11 b. § 13b Abs. 2 Fleisch wieder ausführt, und Harnblasen,".
11 c. § 13b Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht
oder nicht richtig oder entgegen § 13b bb) In Nummer 11.9 wird der Punkt durch ein
Abs. 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht Komma ersetzt.
richtig oder nicht rechtzeitig macht oder". cc) Nach Nummer 11.9 wird folgende Nummer
11.1 Oangefügt:
10. Anlage 1 Kapitel IV wird wie folgt geändert: ,.11.10 die Lebern und Nieren von Schwei-
a) Nach der Nummer 2.2.3 wird der Punkt durch ein nen, die zur Zucht benutzt wurden,
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 2.3 und von Pferden, ferner die Nieren von
angefügt: über 24 Monaten alten Rindern."
11. Anlage 1 Kapitel V wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. In zugelassenen Betrieben muß die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das gemäß Anlage 1 Kapitel IV
Nr. 2 als tauglich beurteilt wird, wie folgt durchgeführt werden:
3.1 Der verwendete Stempel muß dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entsprechen.
Der Stempel kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher erhalten.
Stempelformen
für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
(nach den Nummern 3 und 4)
3.1.1
E
u
lt)
.;
EWG
6,5cm
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: BoM, den 23. März 1995 335
3.1.2
E
0
EW- '°.,j
EWG
6,5cm
3.1.3
©t!
• ...
.,.: ©tE
• ...
(.)
~
2cm 2cm
3.1.4
D
EZK- E
(.)
'°.,j
EWG
6,5cm
3.1.5
D
EZ E
0
'°.,j
EWG
6,5cm
3.1.6
D
E
ES II)
.,j
0
EWG
6,5cm
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3.1.7
D
EV
EWG
6,5cm
3.1.8
D
E
8- (,)
ll)
..f
EWG
6,5cm
3.2 Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brennstempel zu kennzeichnen:
3.2.1 bei Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als
Haustiere gehalten werden, sowie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird
(Gehegewild), nach Nummer 3.1.1;
3.2.2 bei erlegtem Haarwild nach Nummer 3.1.2;
3.2.3 bei Hauskaninchen nach Nummer 3.1.3;
3.3 Tierkörper nach Nummer 3.2 sind wie folgt zu kennzeichnen:
3.3.1 bei einem Gewicht von mehr als 65 kg jede Hälfte mindestens an der Außenseite von Keule, Lende,
Rücken. Bauch und Schulter;
3.3.2 bei einem Gewicht von weniger als 65 kg jede Schulter und jede Außenseite der Keule;
3.3.3 bei erlegten Hasen, Wildkaninchen oder Hauskaninchen auf dem Rücken.
3.4 Abweichend von der Nummer 3.2.1 sind Tierkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen. Kryptor-
chiden und Zwittern von Schweinen mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem abgedruckten
Muster 3.1.6 entspricht.
3.5 Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern sind mit einem Brennstempel nach Nummer 3.1.1 zu kenn-
zeichnen, sofern diese für andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island bestimmt sind.
3.6 Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten sind unmittelbar oder auf der Umhüllung oder der
Verpackung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen. Der Stempelabdruck gemäß
Nummer 3.1.1 ist auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung
aufgedruckten Etikett anzubringen. Erfolgt die Umhüllung oder Verpackung in einem Schlachtbetrieb, so
muß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.
3. 7 Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer 3.2 gekennzeichneter Tierkörper anfallen, sind unmit-
• telbar oder auf einem an dem Teilstück, an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der
Verpackung aufgedruckten Etikett mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5 zu kennzeichnen, der die
Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält. Das Etikett ist mit einer fortlaufenden Nummer
zu versehen und so anzubringen, daß es bei der Öffnung der Verpackung zerstört wird. Dies gilt auch bei
der Verwendung von stapelbaren Fleischtransportbehältnissen (Eurokästen). Bei Tierkörperteilen von
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 337
erlegten Hasen oder Wildkaninchen ist der Stempel gemäß Nummer 3.1.2, bei Hauskaninchen gemäß
Nummer 3.1.4 auf der Schutzhülle oder auf besonderen Kennzeichnungseinlagen anzubringen, sofern
diese in Sammelpackungen in den Verkehr gebracht werden.
3.8 Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an den Ver-
braucher bestimmt sind, so gelten die Nummern 3.6 und 3. 7. Die nach Nummer 3.1.5 erfordertichen
Abmessungen sind für die unter dieser Nummer vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bindend. Für
Nebenprodukte der Schlachtung gilt Nummer 3.6 Satz 3 entsprechend."
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
„In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben muß die Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen entsprechend
Nummer 3.1. 7 durchgeführt werden mit folgenden Abweichungen:".
bb) Nummer 4.2 wird wie folgt gefaßt:
„4.2 Der Veterinärkontrollnummer wird bei Fleischerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 1O
Abs. 3 Nr. 1 die Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich (,,8 -") vorangestellt (3.1.8)."
c) In Nummer 6.3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Bei den genannten Tierkörpern kann der Stempelabdruck „tauglich" ersetzt werden durch anderes hygienisch
geeignetes Kennzeichnungsmaterial, das diesem Abdruck nach Form und Inhalt entspricht."
12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel II wird die Nummer 2 wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
,,Sie dürfen nur für das Gewinnen, Zubereiten oder Behandeln von Fleisch verwendet werden."
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch, Fleisch von erlegtem Haarwild oder Hauskaninchen oder das
Zubereiten von Fleischzubereitungen darf nicht mit dem Zerlegen von frischem Fleisch von Rindern,
Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, gleichzeitig in dem selben
Raum stattfinden."
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Boden von Räumen gestreut werden, in denen
Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird."
b) Kapitel III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.6 wird wie folgt gefaßt:
„1.6 In Schlachträumen der Betriebe, die nicht nach § 11 zugelassen sind, dürfen Mägen und Därme nicht
entleert werden. Das Reinigen und Weiterverarbeiten von Mägen und Därmen in Schlachträumen
ist nur zulässig, wenn die Mägen und Därme aus eigener Schlachtung stammen und ausschließlich
für den eigenen Betriebsbedarf verwendet werden und diese Arbeiten nach dem Schlachten und
nach gründlicher Reinigung des Schlachtraums durchgeführt werden."
bb) Nach Nummer 1. 7 wird folgende Nummer 1.8 angefügt:
,, 1.8 Transportbehälter, die für die Anlieferung lebender Hauskaninchen verwendet werden, müssen
korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind vor jeder Wiederver-
wendung zu reinigen und zu desinfizieren."
cc) In Nummer 2.2.1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Beim Entborsten dürfen Brühhilfsmittel verwendet werden, sofern sie gesundheitlich unbedenklich sind
und die Schweine anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült werden;".
dd) Nach Nummer 2.4 wird folgende Nummer 2.4a eingefügt:
„2 .4a Soweit gesundheitliche Bedenken oder das Untersuchungsziel nicht entgegenstehen, dürfen bei
Kälbern, Schafen und Ziegen Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell und bei Hauskaninchen
die Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt oder mit dem Tierkörper natürlich verbunden
bleiben."
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ee) Nummer 2.8 wird wie folgt gefaßt:
„2.8 Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort im
Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden."
ff) Nach Nummer 2.1 Owird folgende Nummer 2.11 angefügt:
„2.11 Vorläufig beschlagnahmtes oder für genußuntauglich erklärtes oder nicht zum Genuß für Menschen
bestimmtes Fleisch darf nicht mit genußtauglichem Fleisch in Berührung kommen; das Fleisch ist
unverzüglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse gemäß Kapitel I Nr. 3.3 zu bringen.".
c) In Kapitel VI Nr. 1.2 Satz 2 werden die Worte „von mindestens+ 7 °e" durch die Worte „von höchstens+ 7 °e,
Hasen und Wildkaninchen von höchstens + 4 °e" ersetzt.
d) Kapitel IX Nummer 1.2 Satz 3 wird gestrichen.
13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
„Anlage2a
(zu§ 10a)
Hygienische Anforderungen an das Gewinnen,
Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben
1. In zugelassenen Schlachtbetrieben ist beim Schlachten von Tieren über Anlage 2 Kapitel III hinaus folgen-
des zu beachten:
1 .1 Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dürfen nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte
der Schlachtung nicht mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung in
Berührung kommen.
1.2 Werden Nebenprodukte der Schlachtung im Schlachtbetrieb verpackt, so hat dies in einem abgetrennten
Raum zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften der Nummer 7 einzuhalten.
1.3 Nach der Untersuchung ist das frische Fleisch unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen
so zu kühlen, daß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen Temperaturen erreicht werden. Fleisch
von Hauskaninchen darf nicht mittels Tauchkühlverfahren wassergekühlt werden.
2. In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Fleisch über Anlage 2 Kapitel IV hinaus folgendes zu
beachten:
2.1 Das Zerlegen in kleinere Teile als
2.1.1 Tierkörperhälften, -viertel oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften bei Rindern, Schafen, Ziegen,
Schweinen oder Einhufern,
2.1.2 Tierkörperhälften bei Gehegewild,
2 .1.3 Tierkörper bei Hauskaninchen
ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig. Das gilt auch für das Entbeinen und das lnscheibenschneiden von
Nebenprodukten der Schlachtung des Rindes.
2 .2 Das Zerlegen in kleinere Teile als
2.2.1 Tierkörperhälften bei erlegtem Schalenwild,
2 .2.2 Tierkörper bei Hasen oder Wildkaninchen
sowie das Entbeinen ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig. In Zerlegungsbetrieben nach
Nummer 2.1 ist dies nur dann zulässig, wenn diese über einen zusätzlichen Raum für das Enthäuten des
erlegten Haarwildes verfügen. ·
2.3 Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6
gekennzeichnet ist, in zugelassenen Zerlegungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort in besonderen
Abteilungen gelagert wird; es muß zeitlich oder örtlich getrennt von dem frischen Fleisch zerlegt werden,
das mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3 gekennzeichnet ist.
2.4 Fleisch, das In einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß von verunreinigten Teilen befreit worden
sein. Der dafür vorgesehene Arbeitsplatz muß mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen
geeignete Fleischabschnitte, einer Waschgelegenheit entsprechend Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.6 und aus-
reichender Beleuchtung gemäß Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.5 ausgestattet sein.
2.5 Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des frischen
Fleisches ständig bei höchstens + 7 °e, bei Hauskaninchen, Hasen und Wildkanin~en bei höchstens
+ 4 °e gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als
+ 12 °e sein. Während des Entbeinens, Zerlegens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens
muß die Temperatur der Nebenprodukte der Schlachtung ständig bei höchstens+ 3 °e gehalten werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 339
2.6 Abweichend von Nummer 2.5 kann das Fleisch schlachtwarm zerlegt werden. In diesem Fall muß das
Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und
Zerlegungsraum müssen in diesem Fall in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander
liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum in den
Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden.
2.7 Das Zerlegen von frischem Fleisch ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches ver-
mieden wird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.
2.8 Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen Kühlraum zu
bringen.
3. In zugelassenen Herstellungsbetrieben ist für das Behandeln und Zubereiten von Hackfleisch über
Anlage 2 Kapitel IV und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:
3.1 Für das Herstellen von Hackfleisch darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
3.1.1 von Schlachttieren stammt, die vor längstens 6 Tagen geschlachtet worden sind und das unmittelbar auf
+ 7 °e gekühlt sowie bei höchstens dieser Temperatur gelagert worden ist, oder
3.1.2 entbeint und tiefgefroren wurde. Bei diesem Fleisch darf die Lagerzeit
3.1.2.1 bei Rindfleisch nicht länger als 18 Monate,
3.1.2 .2 bei Schaffleisch nicht länger als 12 Monate,
3.2.2.3 bei Schweinefleisch nicht länger als 6 Monate
betragen.
3.2 Soweit das Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten von Hackfleisch nicht in einem geschlossenen
System erfolgt, müssen die dabei Beschäftigten Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasser-
undurchlässige Einweg-Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert
werden können, tragen.
3.3 Zwischen dem Zerkleinern oder Mahlen und dem Beginn der vorgesehenen Kältebehandlung darf höch-
stens eine Stunde liegen. Dauert der Herstellungsvorgang nach Satz 1 länger als 1 Stunde, darf gekühltes
Fleisch nur verwendet werden, wenn es vorher auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °e herab-
gekühlt worden ist.
3.4 Hackfleisch, das in Fertigpackungen abgegeben werden soll, muß spätestens
3.4.1 vier Stunden nach dem Mahlen oder Zerkleinern eine Innentemperatur von mindestens -18 °e oder
3.4.2 nach einer Stunde eine Innentemperatur von höchstens + 2 °e
erreicht haben und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden.
3.5 Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zuschneiden anfallen, sowie Kopffleisch, Beinfleisch,
Stichstellen, Zwerchfellmuskulatur, Knochenputz und Bauchlappen (zentraler sehniger Teil der Bauch-
muskulatur) dürfen nicht zur Herstellung von Hackfleisch verwendet werden. Hackfleisch darf keine
Knochensplitter enthalten.
3.6 Hackfleisch in Fertigpackungen muß stichprobenweise mikrobiologischen Untersuchungen nach
Nummer 9 unterzogen worden sein.
3. 7 Wird zerkleinertes frisches Fleisch als Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstellung von Fleischerzeug-
nissen in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island versandt, muß das hierzu verwendete Fleisch den Vorschriften
der Nummer 3.1 entsprechen. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nur
3. 7.1 gefroren bei mindestens -12 °e, wobei diese Temperatur spätestens 12 Stunden nach dem Mahlen oder
Zerkleinern erreicht sein muß, oder ,
3. 7.2 gekühlt bei höchstens + 2 °e
gelagert und befördert werden. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nicht in Fertigpackungen in den Ver-
kehr gebracht werden.
4. In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Fleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus
folgendes zu beachten:
4.1 Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln
von Fleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch
zeitgleich oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden.
4.2 Das Rohmaterial, die Zutaten für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die Fleischerzeugnisse sowie
Behältnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung
kommen und müssen so behandelt werden, daß sie nicht verunreinigt werden. Das Rohmaterial darf nicht
mit dem fertigen Fleischerzeugnis in Berührung kommen.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4.3 In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Fleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse oder
Fleischzubereitungen behandelt werden, muß ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein; erforderli-
chenfalls sind diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Zerlegungs- und Pökelräumen ist beim Zerlegen
und Pökeln eine Raumtemperatur von höchstens + 12 •c einzuhalten. Die zuständige Behörde kann von
dieser Raumtemperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Herstellung des Fleischerzeugnisses
zuläßt.
4.4 Die Verwendung von Holzpaletten ist ausschließlich bei der Beförderung von verpacktem Fleisch und
verpackten Fleischerzeugnissen gestattet. Verzinkte Ausrüstungsgegenstände dürfen beim Trocknen
von Schinken und Würsten verwendet werden, sofern sie nicht korrodiert sind und nicht mit den Fleisch-
erzeugnissen in Berührung kommen.
4.5 Fleisch, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen ~erwendet werden soll, muß
4.5.1 aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Bedingungen der Nummer 8 in
den Verarbeitungsbetrieb befördert und
4.5.2 nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX
gelagert
worden sein. Eingeführte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen im Sinne des
§ 2 Nr. 7 Buchstabe b müssen aus Betrieben stammen, die von der obersten Veterinärbehörde des
Drittlandes zugelassen worden sind.
4.6 Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6
gekennzeichnet ist, in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort von Fleisch
nach Nummer 4.5 gesondert gelagert und zeitlich oder örtlich getrennt zubereitet wird. Die aus diesem
Fleisch hergestellten Fleischerzeugnisse dürfen nicht mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach
Anlage 1 Kapitel V Nr. 4 gekennzeichnet werden.
4.7 Hackfleisch und Fleischzubereitungen müssen, soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des
Verarbeitungsbetriebes hergestellt wurden,
4.7.1 aus einem gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen, gemäß Nummer 8 befördert
und
4.7.2 im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung gemäß Nummer 8 gelagert werden.
4.8 Bei der Behandlung von Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist folgendes zu
beachten:
4.8.1 leere Behältnisse sind in hygienischer Weise zum Arbeitsraum zu befördern;
4.8.2 die Behältnisse sind nach dem Erhitzen in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen;
4.8.3 die Behältnisse sind stichprobenweise zu inkubieren;
4.8.4 die Behältnisse sind durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen;
4.8.5 die Behältnisse müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so heiß sein, daß die Feuchtigkeit
schnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht angefaßt werden;
4.8.6 bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen;
4.8.7 Behältnisse müssen
4.8.7.1 bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,
4.8. 7 .2 unmittelbar vor dem Befüllen mit Hilfe geeigneter Reinigungseinrichtungen gründlich gereinigt werden,
wobei fließendes Trinkwasser zu verwenden ist,
4.8. 7 .3 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,
4.8.7.4 erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser
gewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muß, daß Fett entfernt werden kann,
4.8. 7 .5 nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser gekühlt werden, das mit Chlor behandelt worden ist.
4.9 Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.
4.1 o Beim Zubereiten von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt und
anschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist folgendes zu beachten:
4.10.1 Fleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses nach Nr. 4.10 sind,
müssen unmittelbar nach dem Erhitzen
4.10.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt werden; in diesem Fall ist die Zeit, während der die
Temperatur des Fleisches zwischen+ 10 ·c ·c
und + 64 liegt, auf ein Minimum zu verkürzen oder
4.10.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 •c abgekühlt sein.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 341
4.10.2 Das Fleischerzeugnis ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Stunden nach Beendigu~g
des Erhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 ·c und so rasch wie möglich auf die vom
Hersteller festgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Genußtauglichkeit des Endprodukts
gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen,
wenn eine längere Abkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.
4.10.3 Das Fleischerzeugnis muß erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tiefgefroren
werden.
4.11 Bei der Herstellung von Fetten, Grieben und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus
tierischen Geweben ist folgendes zu beachten:
4.11.1 Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben oder Knochen gewonnen werden,
die aus zugelassenen Betrieben stammen. Fettgewebe und Knochen sind unter hygienischen Bedingun-
gen bei einer Innentemperatur von höchstens+ 7 °C zu befördern und bei dieser Temperatur bis zum
Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 2 dürfen Fettgewebe oder Knochen ungekühlt gelagert und
befördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage der Gewinnung ausgelassen
werden.
4.11.2 Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe oder Knochen auf Verunreinigungen und Fremdkörper
kontrolliert werden; diese sind zu entfernen.
4.11.3 Fettgewebe oder Knochen sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen
geeigneten Verfahren auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch
Abklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Der Gebrauch von
Lösungsmitteln ist verboten.
4.12 Für Grieben, die zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, gilt folgendes:
4.12.1 Grieben, die bei höchstens + 70 ·c gewonnen werden, sind für eine Lagerungsdauer von höchstens
24 Stunden bei höchstens + 7 °C, bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens -18 °C zu lagern;
4.12.2 Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 %
(mim) aufweisen, sind
4.12.2.1 für eine Lagerungsdauer von höchstens 48 Stunden bei höchstens + 7 °C oder bei einem anderen, die
gleiche Gewähr bietenden Zeit-Temperatur-Verhältnis,
4.12.2.2 bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens -18 °C
zu lagern;
4.12.3 Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werdeh und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 %
(m/m) aufweisen, sind an keine besonderen Lagerungsbedingungen gebunden.
4.13 Für das Behandeln und Zubereiten von Därmen, Mägen oder Blasen ist folgendes zu beachten:
4.13.1 Es muß eine klare Unterteilung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich vorgenommen werden.
4.13.2 Die Verwendung von Holzpaletten ist nur für die Beförderung der Behältnisse, die Därme, Mägen oder
Blasen enthalten, zulässig.
4.13.3 Das Umhüllen und Verpacken muß auf hygienische Weise in einem dafür vorgesehenen Raum oder Platz
des Bearbeitungsraumes erfolgen.
4.13.4 Frische Därme, Mägen oder Blasen sind bis zu ihrem Versand in Kühlräumen bei einer Temperatur von
höchstens + 3 °C zu lagern.
4.13.5 Frische Därme, Mägen oder Blasen sind gemäß Nummer 8 gekühlt von dem Herkunftsschlachtbetrieb zu
dem Verarbeitungsbetrieb zu befördern.
4.14 Die Verwendung von Fischereierzeugnissen bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen ist zulässig,
sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1
S. 737) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Verwendung von Eiprodukten bei der Zuberei-
tung von Fleischerzeugnissen ist zulässig, sofern die Eiprodukte den Anforderungen der Eiprodukte-
Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2288) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
5. In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Fleisch über die
Nummern 4 bis 4. 7.2 hinaus folgendes zu beachten:
5.1 Fleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturbedingungen hergestellt werden; sie
müssen nach dem Herstellen unverzüglich auf+ 2 ·c gebracht werden,
5.2 Fleischzubereitungen, die als Vor- oder Zwischenprodukte für die Herstellung von Fleischerzeugnissen
bestimmt sind und in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island befördert werden,
5.2.1 dürfen nicht in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgepackt,
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5.~.2 müssen nach Abschluß der Herstellung mit einer Gefriergeschwindigkeit von mindestens 1 cm/Std. auf
mindestens -12 °e gefroren,
5.2.3 dürfen nach dem Auf- oder Antauen nicht erneut gefroren und
5.2.4 dürfen nicht später als 6 Monate nach Herstellung in den Verkehr gebracht werden Sie dürfen abwei-
chend von den Nummem5.2.2 bis 5.2.4 S~tz 1 auch bei höchstens + 2 °e unter Angabe des Verbrauchs-
datums in den Verkehr gebracht werden.
Die Nummern 3.1, 3.4 und 3.6 gelten entsprechend. •
6. In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Fleisch von erlegtem
Haarwild über Anlage 2 Kapitel VI und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:
6.1 Schalenwild ist nach dem Aufbrechen und Ausweiden auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °e,
Hasen und Wildkaninchen sind auf höchstens + 4 •e abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür nicht
aus, so ist das in Satz 1 genannte ertegte Haarwild möglichst baJd, spätestens jedoch innerhalb von
12 Stunden nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.
6.1.1 Tierkörper von Schalenwild sind gemäß Nummer 8 so schnell wie möglich nach dem Aufbrechen und
Ausweiden zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu befördern. Sie dürfen nicht übereinandergestapelt
werden.
6.1.2 Tierkörpern von erlegtem Haarwild, deren Eingeweide bereits nach dem Ertegen einer Fleischunter-
suchung unterzogen worden sind, ist bei der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb eine Beschei-
nigung des amtlichen Tierarztes beizufügen, in der bestätigt wird, daß gesundheitlich bedenkliche Merk-
male nicht vorgelegen haben. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Er1egens zu vermerken.
6.2 Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell von Schalenwild können entweder abgetrennt werden oder
in natürtichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben.
6.3 Nummer 1.2 sowie Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.11 gelten entsprechend.
7. In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über die besonderen
Vorschriften nach Anlage 2 Kapitel VIII hinaus folgendes zu beachten:
7 .1 Wenn frisches zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, muß dies sogleich
nach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen. Mit Ausnahme von Speck-
stücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen
von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern sie nicht hängend oder in Eurokästen befördert werden.
7 .2
'
Die Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von
Fleisch verwendet werden. In Scheiben geschnittene Lebern von Rindern sind stets zu umhüllen. Die
Umhüllung darf nur eine ganze in Scheiben geschnittene Rinder1eber enthalten.
7.3 Umhülltes Fleisch muß verpackt werden. Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung ver-
langten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; sofern die Vorschriften
der Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen verwendet
werden.
7 .4 Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn
7.4.1 die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle
geschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden
sind; das Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden,
7 .4.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind;
zwischen ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Fleisch nachteilig beeinflussen
könnten, darf keine Luftverbindung bestehen,
7 .4.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es
in den Zerlegungsraum gebracht wird,
7.4.4 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zertegungsraum gebracht und
unverzüglich verwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches
Fleisch nicht zerlegen oder entbeinen,
7 .4.5 das Fleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume gebracht
wird. Das gilt auch bei Fleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.
Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zertegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen verwendet
werden, die vor dem Verbringen in den Zertegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind.
7 .5 Die Verpackung oder Umhüllung darf nur zerlegtes Fleisch der gleichen Tierart enthalten.
7 .6 Verpacktes Fleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Fleisch gelagert werden.
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 343
8. In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von _Fleisch über die Vorschriften der
Anlage 2 Kapitel IX hinaus folgendes zu beachten:
8.1 Frisches Fleisch darf nur in Gefrierräumen
8.1.1 des Schlachtbetriebes, In dem es gewonnen,
8.1.2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt,
8.1.3 des Herstellungsbetriebes für Hackfleisch oder für Fleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden
sind,
8.1.4 eines Kühl- und Gefrierhauses
mittels geeigneter Kühlanlagen gefroren werden.
8.2 Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel, die
gefroren werden sollen, müssen spätestens nach dem Erreichen der in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen
Temperatur gefroren werden. Zerlegtes Fleisch, das gefroren werden soll, muß ohne ungerechtfertigte
Verzögerung im Anschluß an das Zerlegen gefroren werden.
8.3 Bei gefrorenem Fleisch muß eine Innentemperatur von mindestens -12 °C erreicht werden; gefrorenes
Fleisch muß anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden.
8.4 Bei Raumtemperatur haltbare Fleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in
Lagerräumen gelagert werden, die aus stabilen sowie leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Bau-
materialien bestehen.
8.5 Wenn frisches Fleisch eingeführt oder gemäß § 12 Abs. 3 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes
befördert wird, muß das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein,
daß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung
nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens
drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel bei höheren Temperaturen als in Satz 1 vor-
geschrieben befördert werden, wenn dies durch Entscheidung der Kommission nach Artikel 16 der
Richtlinie 91/497/EWG zugelassen worden ist und das Bundesministerium dies Im Bundesanzeiger
bekanntgegeben hat.
8.6 Die zur Beförderung von Fleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen ent-
sprechen:
8.6.1 Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch In Berührung kommen können, müssen aus
korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches
beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen
glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
_8.6.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und
Insekten versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;
8.6.3 zur Beförderung von Tierkörpern, TierkörperhäJften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften
oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem zerlegtem Fleisch - mit Ausnahme von Gefrierfleisch
in hygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so
anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann; bei Beförderung auf dem Luftwege ist eine
Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erfordertich, sofern geeignete
korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind;
8.6.4 andere Teilstücke sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Ver-
packungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse
müssen hygienisch einwandfrei sein und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen handelt, den
Vorschriften der Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 entsprechen.
8. 7 Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwand-
freie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen
getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpacktem
Fleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, daß das
unverpackte· Fleisch nicht mit dem verpackten Fleisch in Berührung kommt. Mägen dürfen nur befördert
w~rden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind, Köpfe und Gliedmaßenenden nur, wenn sie enthäutet oder
gebrüht und enthaart sind.
9. Mikrobiologische Untersuchungen bei Hackfleisch sowie Fleischzubereitungen in Fertigpackungen
9.1 Bei den .vom Betrieb vorgenommenen Stichprobenkontrollen muß Hackfleisch, das in Fertigpackungen in
den Verkehr gebracht werden soll, sowie frisches Fleisch, das zur Herstellung von Hackfleisch oder
Fleischzubereitungen bestimmt ist, den in Nummer 9.4 vorgeschriebenen Normen entsprechen.
9.2 Die für die Untersuchung entnommene Probe muß aus fünf Unterproben von jeweils 100 g bestehen.
Bei Hackfleisch nach Nummer 3.6 wird die Probe der Fertigpackung entnommen. Die Proben müssen
repräsentativ für die Tagesproduktion sein.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
9.3 Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind täglich auf den aeroben Keimgehalt(+ 30 °C) und auf Salmonellen
und wöchentlich auf koagulasepositive Staphylokokken, Kolibakterien und sulfrtreduzierende Anaerobier in
Labors nach § 11 c Abs. 5 zu untersuchen.
9.4 Mikrobiologische Normen:
Keimart/
Keimgruppe n C m M
Aerober
Keimgehalt(+ 30 °C) 5 2 5 X 105/g 5 X 106/g
Kolibakterien 5 2 50/g 5 X 102/g
Sulfrtreduzierende
Anaerobier 5 1 10/g 102/g
Koagulasepositive
Staphylokokken 5 1 50/g 5 X 102/g
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 25 g
Legende:
n = Zahl der Proben einer Partie.
c = Zahl der Proben einer Partie, die Wertezwischenmund M aufweisen dürfen.
m = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind.
Für die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwert-
überschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m
- bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,
- bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache überschritten wird.
M = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als
nicht zufriedenstellend.
Für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen Medien wird eine metho-
dische Toleranz eingeräumt:
M = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);
M = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellen-
wertes).
9.5 Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:
9.5.1 Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C), der Gehalt an Kolibakterien, sulfitreduzierenden Anaerobiern und
koagutasepositiven Staphylokokken wird nach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit
- einer Klasse bis zum Richtwert m,
- einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und
- einer Klasse über dem Grenzwert M.
Die Qualität der Partie gilt als
9.5.1.1 zufriedenstellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet;
9.5.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der
Grenzwert M von keiner Probe überschritten wird;
9.5.1.3 nicht zufriedenstellend, wenn
- der Grenzwert M oder
- die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben
überschritten wird.
Wenn jedoch nur beim aeroben Keimgehalt (+ 30 °C) ein nicht zufriedenstellender Befund erhoben wird,
die übrigen Kriterien aber eingehalten sind, bedarf die Überschreitung dieser Schwelle vor allem bei rohen
Erzeugnissen einer zusätzlichen Bewertung;
9.5.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 1Q3 x m erreicht oder überschritten
wird. Der Gehalt an koagulasepositiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g
überschreiten.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 345
9.5.2 Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:
- »nicht feststellbar in.. :
das Ergebnis gilt als zufriedenstellend;
- ,,vorhanden in":
das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend.
10. Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben
Es ist dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Nummer 4.8 stichprobenweise überwacht werden und bei
der Herstellung von bei Raumtemperatur haltbaren Fleischerzeugnissen
10.1 ein Verfahren mit einem Fe-Wert von mindestens 3,00 angewandt wird, es sei denn, daß
10.1.1 durch Salzen des Erzeugnisses derselbe Stabilitätsgrad erzielt wurde oder
10.1.2 ein der vorgenannten Haltbarmachung mindestens gleichwertiges und von der zuständigen Behörde
genehmigtes Haltbarmachungsverfahren angewandt wurde;
10.2 Kontrollmarkierungen verwendet werden, die sicher anzeigen, daß die Behältnisse sachgerecht erhitzt
worden sind;
10.3 die Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen stichprobenweise einem siebentägigen
lnkubationstest bei + 37 °e oder einem zehntägigen lnkubationstest bei + 35 °e unterzogen werden."
14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:
,,(Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG, Anhänge A, Bunde der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge I und II der Richt-
linie 88/657/EWG, Anhang I der Richtlinie 91/495/EWG, Anhang I der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang I der
Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils geltenden Fassungen)".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Der amtliche Tierarzt hat zum Zeitpunkt des Versandes in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island die
Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen auszustellen. Die Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung muß zumindest in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder
-vertragsstaates abgefaßt sein und den entsprechenden Mustern der Genußtauglichkeitsbescheinigung
in
2.1 Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG,
2.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,
2.3 Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 88/657/EWG,
2.4 den Anhängen II und IV der Richtlinie 91/495/EWG oder
2.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das Bundesministerium gibt die Genußtauglichkeits-
bescheinigungen in den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Bundesanzeiger bekannt."
c) In Nummer 4.4 werden die Worte „Köpfe von Rindern sowie" gestrichen.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Die nach § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigungen sind von einem amtlichen
Tierarzt des Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie müssen in deutscher Sprache
abgefaßt sein und aus einem Blatt bestehen."
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
e) .Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,,6. Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen nach Nummer 5:
6.1 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Kaninchenfleisch 1 ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 FIHV)
Versandland: ............................·................................................ Nr.2): ............................................................................ .
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug2) ............................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Reisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 347
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Kaninchenfleisch 4)
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
- das Kaninchenfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet
worden sind 4);
- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist 4);
b) das Kaninchenfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 91/495/EWG des
Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der
Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als tauglich zum Genuß für
Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten
hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tterarztes)
1) frisches Kaninchenfleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt
jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
348 Bundesgesetzblatt, Jah.rgang 1995, Teil 1
6.2 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch von Zuchtwild1 ). das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr.2): ............................................................................
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Aussteifende Behörde: ...................................••.................•..............................................................................................
Bezug2): ...........................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3): ............................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Absenders: •........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 349
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen4)
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
- das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden
sind 4);
- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist 4);
b) das Fleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach
- der Richtlinie 77/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim
Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch4),
- der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch 4),
als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten
hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine
Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung
unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.3 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 FIHV)
Versandland: ................... ..... ... .. ............................. ... ................ Nr. 1): ........................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ..................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ......................................................................................................................................................
Bezug 1): ............................................................................................................................................................................ ..
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
{Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gemäß Artikel 2 Nr. 2 f oder g der Richtlinie 88/657/EWG ..........................................................................................
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Hackfleisch oder die Fleischzubereitungen werden versandt
von ············································································································································································
(Versandort)
nach ··········································································································································································
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel2):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 351
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt hiermit, daß das/die oben bezeichnete Hackfleisch, Fleisch in
Stücken von weniger als 100 g, Fleischzubereitung3) hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungs-
bedingungen gemäß der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr
geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie
zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG, geändert durch Richtlinie 92/110/EWG.
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummem, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.4 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch1) gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A
Buchstabe f) Ziffer iii) der Richtlinie 64/433/EWG (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)
Versandland: .................................... ~........................................ Nr.2): ............................................................................
Zuständiges Ministerium: •....•....•....•...............•..........•...............•......................................•....•..........•.......................•...•....
Ausstellende Behörde: .......................................................................................................................................................
Bezug2)· .............................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von· ...............................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile· ..............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................
Nettogewicht· ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von ............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3): •..........••.••..•.........................................•..........................•.....•....•.......•..........•.......•
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 353
IV. GenuBtauglichkeitsbescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den in der
Richtlinie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle
- in einem Schlachtbetrieb, der in einer Beschränkungen unterliegenden Region oder Zone4) liegt, gewonnen
wurde und
- nach Durchführung durch ein Drittland4) für einen Mitgliedstaat bestimmt ist.
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisr.hes Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeigne-
ten Teile von Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden;
diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch
Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern. bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes sowie erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen
4) Nichtzutreffendes streichen.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.5 · Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
Gesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung
für Wildfleisch 1), das nach Durchfuhr durch ein Drittland
für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)
Versandland: ........................................................................... Nr.2): .......................................................................... ..
Ministerium: .....................................................................................................................................................................
Zuständige Dienststelle: ...................................................................................................................................................
Bezug2): ............................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Wildfleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: .................................................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................•...............
II. Herkunft des Reisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):
III. Bestimmung des Wildfleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 355
IV. Genußtauglichkeitsbescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teil-
gebiet, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärzt-
lichen Untersuchung gemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuß für Menschen tauglich erklärt worden 4);
b) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten
hygienischen Anforderungen;
c) die ganzen Wildtierkörper sind/das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat
bestimmt.
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes}
1) Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
355 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.6 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)
Versandland: ........................................................................... Nr.2): ............................................................................
Ministerium: .....................................................................................................................................................................
Behörde: ..........................................................................................................................................................................
Bezug2): ............................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ........................................................................ .r ....................................... .
(Tiergattung)
M der Erzeugnisse3):
M der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung3): ......................................................................................................... .
Dauer der Haltbarkeit 4): ........................................................................................................................................... .
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls
Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s): ................................................................
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 5):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 357
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse
a) aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen besonde-
ren Bedingungen hergestellt worden sind 6);
b) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77/99/EWG genannten Tiergattungen
hergestellt worden sind 6);
c) für die Griechische Republik bestimmt sind 6).
V. Falls erforderlich:
Im Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung
a) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer):
b) · des Transportmitte1ss):
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
,I \
\
: Dienstsiegel :
'\ ,'
,
...... - - - ......
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.
2) Wahlfrei.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
5) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name
des Schiffes anzugeben.
6) Nichtzutreffendes streichen.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.7 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) {§ 13 Abs. 3 Nr.1 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr. 2): ••••..•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug2)· ...........................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung: ....•............................................•......................................•...........................................•..............
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................
Nettogewicht· ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en} und Veterinärkontrollnummer(n} des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ····························~········································--·········--·····································
·Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 359
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett4)
ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,
die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet
worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärzt-
lichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c} das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden 4};
d} das Fleisch ist - ist nicht - 4} auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richtlinie
77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e} die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in ............................................................................... am .............................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattung Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons,
Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufem, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit ein-
wirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen
worden ist. ·
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummem, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.8 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch von Hauskaninchen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr. 1): .....................••••...•........••....••.•...........••...............
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................••••..........•................
Ausstellende Behörde: ...................................................................................................................••..............................
Bezug 1):
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung: .....................................................................................................................•.............................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Aeisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses{häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und ·land)
mit folgendem T ransportmittel 2)
Name und Anschrift des Absenders: ................................................ ···················································;·····················
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 361
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
- Tierkörper von Hauskaninchen
ist (sind)3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren
stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland
geschlachtet worden sind;
b) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärzt-
lichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worclen3);
d) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
e) die Tierkörper sind nicht wassergekühlt worden;
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind3).
Ausgefertigt in •. .... .. ... ...... ... .. .. ....... .. ... .... .. .. ......... .. ..... ... .. ..... ..... .• am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.9 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch von Zuchtwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr. 1): •.....•..................•.....•........................•••••...............•
Zuständiges Ministerium: •................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug1)· ...•.........••.......•......................•••..••..•.... ·..••.•....................•......•.•.•..............•.•••.......••••.......................•••.••..............
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung· ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Nettogewicht· ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetrlebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses (häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
fYersandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 363
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
Ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, dsß das Fleisch nur von Tieren stammt, die
in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet
worden sind;
b) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärzt-
lichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden3);
d) das Fleisch ist- ist nicht -3) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richtlinie
77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
d) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).
Ausgefertigt in .. .. . .. . .... . .. .. .. .... .. . .. .. .. .... . ... .. ... .. .. . .. . .. .. ..... . .. .. .. . .. .. .. . am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil J
6.10 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 4 FIHV)
Versandland: .......................... .. ...... ... ... ... .............. .......... ......... Nr. 1): ........................................................................... ..
Zuständiges Ministerium: ............ :....................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile: ............................................................................................................................................................
M der Verpackung: .................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ..............................................................................................................................
Nettogewicht: ..................................................................... Kennzeichnung der Sendung: .....................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 2): ...................................................................................................................... ..
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 365
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die
in zugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland behandelt
worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften der Richtlinie 92/45/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden3);
d) das Fleisch ist- ist nicht ....3) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen ent-
sprechen den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind3).
Ausgefertigt in .. .......................... .. .... .... ...... .. ... ..... ..... ..... ... ... .. ... .. am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierantes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.11 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse1)6) (§ 13 Abs. 3 Nr. 5 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr.2}: .............................................................................
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug2)· .............................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Fleischerzeugnis von:
(Tiergattung)
Art der Teile· ..............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .............................. ;....................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Erforderliche Lagerungs- und Beförderungstemperatur3): ........................................................................................
Haltbarkeitsdauer3): ..................................................................................................................................................
Nettogewicht- ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):
•
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 4): ...............................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 367
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse5)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett5)
(sind) ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß die Fleischerzeugnisse nur aus
frischem Fleisch von Tieren stammen, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach
dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind oder, im Falle der Anwendung des Artikels 21 a Abs. 2 der
Richtlinie 72/462/EWG, von Tieren stammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind, der eine
besondere Zulassung für die Lieferung von Fleisch zu der in dem genannten Absatz vorgesehenen Behandlung
besitzt;
b) die Fleischerzeugnisse sind aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführ-
ten tierärztlichen Untersuchung als solche für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Fleischerzeugnisse sind aus Schweinefleisch hergestellt, das auf Trichinen untersucht worden ist/nicht auf
Trichinen untersucht worden ist; in dem letztgenannten Fall: die Fleischerzeugnisse sind einer Kältebehand-
lung unterzogen wordens);
d) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland VC?rgesehenen hygienischen Anforderungen;
e) die Fleischerzeugnisse sind aus Fleisch hergestellt, das den Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie
72/462/EWG sowie den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77/99/EWG genügt/sind in Anwendung der
Ausnahmeregelung nach Artikel 21 a Abs. 2 der Richtlinie 72/462/EWG hergestellt5).
Ausgefertigt in .. .... ..... ... .. .......... .. .. .... ...... .. ... ............. .. .. .. ...... ... .. .. am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/5/EWG.
2) Wahlfrei.
3) Auszufüllen im Falle der Angabe gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/5/EWG.
4) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5) Nichtzutreffendes streichen.
6) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b i bis v und c der Richtlinie 92/5/EWG: Fleischmehl, Blutplasma,Trockenblut,
Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und zubereitetes Fleisch sonstiger Tierarten.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.12 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischzubereitungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 FIHV)
Versandland: ................................. ........................................... Nr. 1): ............................................................................ .
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug1): ............................................................................................................................................................................ .
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Reisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s)
gemäß Artikel 2 Nr. 2f der Richtlinie 88/657/EWG(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 FIHV):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmitte12): ...............................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 369
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt hiermit, daß die oben bezeichnete Fleischzubereitung her-
gestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der Richtlinie 88/657/EWG zur Fest-
legung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken
von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG
und 72/462/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/110/EWG.
Ausgefertigt in ......... ............................. ....................................... am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Nummer des Containers einzutragen.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6.13 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch in Stücken von weniger als 100 g (§ 13 Abs. 3 Nr. 7 FIHV)
Versandland: ............................................................................ Nr. 1): ........................................................................... .
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .....................................................................................................................................................
Bezug 1): ............................................................................................................................................................................ .
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von:
(Tiergattung)
Art der Teile:
Art der Verpackung: ...................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ..........................................................................................................................,.... .
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): ..............................................................,..............................................................
Nettogewicht: ............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s)
gemäß Artikel 2 Nr. 2f der Richtlinie 88/657/EWG:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmitte12):
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 371
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt hiermit, daß das oben bezeichnete Fleisch in Stücken von
weniger als 100 g hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der Richtlinie
88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hack-
fleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien
64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG.
Ausgefertigt in .. .. ..... ..... ... .. ... ... .... ..... .. ... .............. ...... .... ..... ...... ... am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wahlfrei.
2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug
die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Kapitel I wird aufgehoben.
b) Kapitel II wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,.Einfuhruntersuchung bei Fleisch".
bb) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
cc) Die Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sendung" das Wort „bis" gestrichen.
bbb) Die Gewichtsangaben und die Zahlen der Packstücke werden durch folgende Angaben ersetzt:
,,bis 1 000 kg 2 Packstücke,
von über 1 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Packstücke,
von über 15 000 kg bis zu 50 000 kg 8 Packstücke,
von über 50 000 kg 10 Packstücke".
ccc) In Satz 3 wird das Wort „mindestens" durch das Wort „ungefähr" ersetzt.
dd) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„Im Falle der Nummer 3.1.2 erstreckt sie sich auf das Messen der Innentemperatur des Fleisches
und des pH-Wertes. Im Verdachtsfall sind zusätzliche Untersuchungen durchzuführen: Grad der
Ausblutung, Wäßrigkeit, Eiweißabbau und bakterioskopische Untersuchung."
bbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fleisch von erlegtem Haarwild in Stücken von weniger als 100 g ist nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde stichprobenweise eine Tierartbestimmung durchzuführen."
ee) Nummer 3.3 wird aufgehoben.
ff) Nummer 3.5 wird wie folgt gefaßt:
„3.5 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen
mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt
weniger als 50 000 kg Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Unter-
suchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen ...
gg) In Nummer 3.6 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Probenahme ist wie folgt vorzunehmen:
bei frischem Fleisch sind bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 kg 2 Proben,
von über 1 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Proben,
von über 15 000 kg 8 Proben
zu entnehmen."
hh) Nummer 4.2.1.1 wird wie folgt gefaßt:
„4.2.1.1 von Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen durch Erhitzen haltbar gemacht
worden ist, je Sendung
bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Proben,
bei über 1 000 bis zu 1O 000 Behältnissen 4 Proben,
bei über 1O 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Proben,
bei über 100 000 Behältnissen 10 Proben.
Als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis. Das Gewicht der entnommenen Probe
muß 150 g betragen, bei Behältnissen von weniger als 150 g ist eine entsprechende Anzahl von
Behältnissen zu entnehmen."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 373
ii) Nummer 4.2.1.2 wird wie folgt gefaßt:
,,4.2.1.2 Von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgelasse-
nes Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u.a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht
bis zu 1 000 kg 2 Proben,
von über 1 000 kg bis zu 1O 000 kg 4 Proben,
von über 10 000 kg 8 Proben.
Als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1000 g ist eine Probe von mindestens
150 g zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zuläßt."
jj) In Nummer 4.2.1.3 werden die Anzahl der Packstücke und Proben durch folgende Angaben ersetzt:
„bei bis zu 10 Fässern 2 Proben,
bei 11 bis zu 100 Fässern 4 Proben,
bei 101 bis zu 250 Fässern 8 Proben,
bei über 250 Fässern 10 Proben;".
kk} Nummer 4.2.2.1 wird wie folgt gefaßt:
„4.2.2.1 im Falle der Nummer 4.2.1.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt, außerdem
organoleptisch und erforderlichenfalls bakterioskopisch;".
II) Nummer 4.4 wird wie folgt gefaßt:
„4.4 Zubereitetes Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten
Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen.
Werden insgesamt weniger als 50 000 kg Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens
2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen."
mm) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a Die in den Nummern 3.1, 3.2 und 4.2 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der
Kommission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des
Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an
der Nämlichkeit der Sendung die in den Nummern 3.4 und 4.3 genannte Probenahme durch-
führen."
16. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe in der Klammer wird durch die Angabe ,.§ 13 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
b) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Anforderungen an frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird".
c) Im Einleitungssatz wird die Angabe ,,Anlage 2 Kapitel VI" durch die Angabe ,,Anlage 2a Nr. 6" ersetzt.
d) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz von Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„Erlegtes Haarwild ist mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.1.2 gemäß den
Nummern 3.2.2 und 3.3 sowie gegebenenfalls gemäß den Nummern 3. 7 und 3.8 zu kennzeichnen mit
folgenden abweichenden Angaben:".
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
e) Nach der Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2 angefügt:
„3.2 Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Nummer 3 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur in einem
Zerlegungsraum des Wildexportbetriebes zulässig."
f) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
g) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz der Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,,Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell dürfen aus europäischen Drittländern,
die vom Bundesministerium bekanntgemacht worden sind, eingeführt werden, wenn".
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bb) Nummer 6.1.2 wird wie folgt gefaßt:
„6.1.2 auf eine Temperatur von
6.1.2.1 höchstens + 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 9 Tagen oder
6.1.2.2 auf eine Temperatur von höchstens + 1 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und
innerhalb von 17 Tagen
ungefroren eingeführt werden."
cc) Nummer 6.2 wird wie folgt gefaßt:
"6.2 Das in Nummer 6 genannte erlegte Haarwild muß von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet
sein, in der bestätigt wird, daß bei der Untersuchung der Eingeweide kein Grund zur Beanstandung
vorgelegen hat. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens anzugeben."
dd) In Nummer 6.3 wird Satz 2 aufgehoben.
ee) Nach Nummer 6.3 wird folgende neue Nummer 6.4 angefügt:
.,6.4 Das Bundesministerium gibt die in Nummer 6 genannten Drittländer sowie das Muster der Be-
scheinigung nach Nummer 6.2 im Bundesanzeiger bekannt, wenn diese durch Entscheidung der
Kommission gemäß Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c oder Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
92/45/EWG vom 16. Juni 1992 in den jeweils geltenden Fassungen festgelegt worden sind."
Artikel2 des Geflügelfleischhygienegesetzes anzumelden.
Anmeldung, Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
Änderung
erfolgen nach den Vorschriften der Einfuhruntersu-
der Geflügelfleischntersuchungs~Verordnung
chungsverordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965)
Die GeflOgelfleischuntersuchungs-Verordnung in der in der jeweils gattenden Fassung.
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976
(2) Die Warenuntersuchung, Beurteilung und Kenn-
(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 85 des
zeichnung ist nach Anlage 4 durchzuführen. Für zube-
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436), wird
reitetes Geflügelfleisch gilt dies nur, sofern nicht Vor-
wie folgt geändert:
schriften des Geflügelfleischhygienegesetzes oder auf
Grund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassene
1. In § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Vorschriften anzuwenden sind.
,,Abweichend von Satz 1 müssen die Genußtauglich-
keitsbescheinigtmgen den Mustem der Entscheidun- §Ga
gen der Kommission gemäß
Zollager, Freizonen, Freilager
1. Artikel 148 Nr. 1 Buchstabe c der Richtlinie
(1) Geflügelfleisch aus Drittländern, das in ein Zolla-
92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992
ger, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht wer-
zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie
den soll, ist nach Durchführung der Dokumenten- und
71 /118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen
NämllchkeitsprOfung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Geflü-
beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch
gelfleischhygienegesetzes unter
(ABI. EG Nr. L 262 S. 49) für frisches Geflügelfleisch,
1. Zollverschluß,
2. Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit
Anhang II Kapitel I der Richtlinie 92/118/EWG des . 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tier- ausgefüllten Dokuments nach dem Muster der
seuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedin- Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in
gungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen der jeweils geltenden Fassung und
Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Ein- 3. Beifügen beglaubigter Kopien der Genußtauglich-
fuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich keitsbescheinigungen oder der sonstigen ver-
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen gleichbaren Urkunden
nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG
zum Bestimmungsort zu verbringen. Satz 1 Nr. 1 bis 3
und - in bezug auf Krankheitserreger- der Richtlinie
gilt auch für den Übergang von einem Lager oder
90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49) für
Gebiet im Sinne des Satzes 1 zu einem anderen. Im
Geflügelfleischerzeugnisse
Falle des Satzes 2 wird das Dokument nach dem
entsprechen." Muster der Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsver-
ordnung anhand der Urkunden, die das GeflQgelfleisch
2. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 6b ersetzt: beim Eintreffen in dem Lager oder dem Gebiet nach
,,§6 Satz 1 begleiten, und auf Grund der hier durchgeführ-
ten Prüfungen und Untersuchungen ausgestellt. Die für
Einfuhr von Geflügelfleisch das Lager oder Gebiet nach Satz 1 zuständige Be-
(1) Wer Geflügelfleisch einführen will, hat dies recht- hörde ist von der zuständigen Behörde der Grenz-
zeitig bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur kontrollstelle Ober das System ANIMO oder bis zur völ-
Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprü- ligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Tele-
fung sowie der Warenuntersuchung nach§ 24 Abs. 1 kommunikation oder andere Datenübertragungs-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 375
systeme über das voraussichtliche Eintreffen des (2) Das Geflügelfleisch ist unter
Geflügelfleisches zu unterrichten. 1. Zollverschluß,
(2) Geflügelfleisch darf nur mit Zustimmung der 2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des .
zuständigen Behörde in ein Zollager, das von ihr im ausgefüllten Dokuments nach dem Muster der
Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in
bestimmt und vom Bundesministerium im Bundesan- der geltenden Fassung und
zeiger bekanntgegeben worden ist, verbracht werden.
3. Beifügen der Originale der Genußtauglichkeitsbe-
Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde die nach
scheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren
zollrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden fortlau-
Dokumente
fenden Aufzeichnungen über alle Ein- und Auslagerun-
gen von Geflügelfleisch vorzulegen. ohne Umladen wiederauszuführen.
(3) Geflügelfleisch aus Drittländern, das den geflü- (3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Geflügelfleisch, das
gel-fleischhygienerechtlichen Vorschriften nicht ent- an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt
spricht, darf, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen wird. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise
Vorschriften, in eine Freizone oder ein Freilager ver- eine Dokumentenprüfung durchführen.
bracht werden, sofern
(4) Wer Geflügelfleisch nach Absatz 3 auf ein ande-
1 . das Geflügelfleisch dazu bestimmt ist, nach der res Flugzeug oder Seeschiff umladen will, hat dies der
Lagerung in ein Drittland wiederausgeführt oder in zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Be-
eine andere Freizone oder ein anderes Freilager hörde kann stichprbbenweise eine Dokumenten-
verbracht zu werden, prüfung durchführen.
2. der 1/erfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß (5) Wer Geflügelfleisch nach Absatz 3 aus dem
die für die Freizone oder das Freilager zuständige Transportmittel entladen und bis zu seinem Weiterver-
Behörde keine Einwände hat, sand vorübergehend lagern will, hat dies der zuständi-
gen Behörde vorab mitzuteilen. Die zuständige Be-
3. das Geflügelfleisch in anderen Räumlichkeiten
hörde hat eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
gelagert wird als Geflügelfleisch, das den geflügel-
durchzuführen. Das Geflügelfleisch ist innerhalb von
fleischhygienerechtlichen Anforderungen ent-
180 Tagen zu versenden. Wird das Geflügelfleisch
spricht,
nicht innerhalb von 180 Tagen versendet, sind die
4. das Geflügelfleisch ausschließlich gelagert oder in Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die
Teilsendungen ohne Änderung der Verpackung auf- Warenuntersuchung nach § 24 Abs. 1 des Geflügel-
geteilt wird. fleischhygienegesetzes durchzuführen."
Das Verbringen nach Satz 1 hat unter
1. Zollverschluß und 3. § 8 wird wie folgt gefaßt:
2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen ,,§8
von der zuständigen Behörde der Versand in die
Freizone oder das Freilager mit einem Sichtvermerk Ordnungswidrigkeiten
bestätigt worden ist, Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 des
zu erfolgen. Die für die Freizone und das Freilager Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätz-
zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde, lich oder fahrlässig
die den Sichtvermerk nach Satz 2 Nr. 2 anbringt, über
1. entgegen § 6a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
das System ANIMO oder bis zur vollständigen
Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2
Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Telekom-
Geflügelfleisch verbringt,
munikation oder andere Datenübertragungssysteme
über das voraussichtliche Eintreffen des Geflügelflei- 2. entgegen§ 6b Abs. 2 Geflügelfleisch wieder aus-
sches zu unterrichten. führt oder
3. entgegen § 6b Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht
§6b oder nicht richtig oder entgegen § 6b Abs. 5 Satz 1
Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig macht."
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
hörde läßt die Einfuhr von Geflügelfleisch, das an-
schließend wiederausgeführt werden soll, unbescha-
4. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
det der tierseuchenrechtlichen Vorschriften zu, wenn
1. bei der Anmeldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 eine a) In Nummer 12 werden die Worte „die Großbuchsta-
Erklärung der zuständigen Behörde des Drittlandes, ben DE" durch die Worte „den Großbuchstaben D"
in das die Sendung verbracht werden soll, vorgelegt ersetzt.
wird, die Sendung ohne Rücksicht auf deren
Zustand zu übernehmen und b) In der Nummer 16 werden die Buchstaben „DE"
durch den Buchstaben „D" ersetzt.
2. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung keinen
Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben. c) Nummer 17 wird aufgehoben.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) In Nummer 4 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:
,,Das Geflügelfleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Geflügel-
fleischhygienegesetzes ist und ob die vorgeschriebene Temperatur von höchstens+ 4 °C bei gekühltem oder
mindestens -12 °C bei gefrorenem Geflügelfleisch eingehalten ist."
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Gewichtsangaben und die Zahl der Packstücke durch folgende Angaben ersetzt:
,,bis 4 000 kg 2 Packstücke,
von über 4 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Packstücke,
von über 15 000 kg bis zu 50 000 kg 8 Packstücke,
von Ober 50 000 kg 10 Packstücke".
bbb) Satz 3 wird aufgehoben .
.
dd) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
"6. Von je 2 Packstücken, die nach Nummer 5 zu besichtigen sind, ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teil-
stück von etwa 500 g zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden und dabei auf Abweichung der
Konsistenz, der Farbe und des Geruchs zu achten. Gefrorenes Geflügel ist vor der Untersuchung aufzu-
tauen; dabei dürfen nur Verfahren angewandt werden, die wissenschaftlich anerkannt und praktisch
erprobt sind.
7. Im Falle eines begründeten Verdachts ist zusätzlich mindestens die doppelte Anzahl der Packstücke
bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch zu untersuchen. Ein begründeter Verdacht liegt
insbesondere vor, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf
schließenlassen,daß
a) in einem Versandland Stoffe angewandt werden, die in Geflügelfleisch übergehen und gesundheitlich
bedenklich sein können, oder
b) Vorschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vorschrif-
ten nicht eingehalten worden sind."
ee) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „36 kg oder je 6 Packstücke" ersetzt durch die Angabe „je 2 Pack-
stücke".
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „je 36 kg oder je 6 Packstücke" ersetzt durch die Angabe „je 2 Pack-
stücke".
ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.
ff) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ 100 g" durch die Angabe „ 150 g" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Angabe „100 g" durch die Angabe „150 g" und der Umfang der Sendungen
und die Angaben zur Anzahl der Proben durch folgende Angaben ersetzt:
,,bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Behältnisse,
bei über 1 000 bis zu 10 000 Behältnissen 4 Behältnisse,
bei über 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Behältnisse,
bei Ober 100 000 Behältnissen 1O Behältnisse".
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
"b) Bei begründetem Verdacht ist bei jeder Sendung die doppelte Anzahl der Proben gemäß Buch-
stabe a zu entnehmen."
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „100 g" durch die Angabe „150 g" ersetzt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 3n
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Die in Abschnitt I Nr. 5 und 6 sowie Abschnitt II Nr. 3 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern
von der Kommission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des
Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung vom
Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die
zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei
Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die in Abschnitt I Nr. 7 und in Abschnitt II Nr. 2 Satz 2 genannte
Probenahme durchführen."
Artikel3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. März 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994
- 2 Bvl 8/88 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember
1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1985 Seite 29, berichtigt Seite 121)
ist mit § 98 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974
(Bundesgesetzblatt I Seite 693) und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
danach der Personalrat eine Person aus der Gruppe der Beamten zum Vor-
sitzenden des Personalrats oder zu einem seiner Stellvertreter wählen kann,
die zwar das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats, nicht aber das Ver-
trauen der Mehrheit der Vertreter der Beamten im Personalrat genießt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. März 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leut h e u sser-Sc h narren berg er
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 379
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 18. März 1995
Tag I n h a It Seite
8. 3. 95 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-
licher Güter (RIO) (5. RIO-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 210
31. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahr-
zeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
2. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über eine Zusammenarbeit in der Aus- und
Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • 212
3. 2. 95 Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über den vorläufigen Status des zu
Europol in Den Haag abgeordneten deutschen Personals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . • 215
7. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" • . . . . . . . • . . . . . . . • . . • . • • . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . 216
7. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . • . . . . . • • • . . . • . . . • . . • • 217
7. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
7. 2. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung • . • • • • • • • • • 218
8. 2. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen . . . . . . . . . • . . . . • . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . • • . . • • • . • • • . . . . • • • • . . . • • . • . . . . . • • • • • • • 221
8. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) • • . . . • • • . . • . • . . . . . . • • • • • . • • . • • . • • . . • • • • • • • • • • . • • . . • • • • • • 222
8. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation • • . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . • • • . • . • • . . . . • • . . • • • . . . . . . • • . • 222
9. 2. 95 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . • • . . . • 223
Die Anlage zur 5. RID-Änderungsverordnung wird als Anlage~nd zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis d..._ Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3,10 DM zuzOgllch 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorau818Chnung 8,05 DM.
Preis dN AnlagebandM: 93,75 DM (89,90 DM zuzOgllch 3,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Voowsrechnung 94,75 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3261/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3692/93 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone
um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten
(1994) L339/16 29.12._94
20. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3262/94 der Kommission zur Festsetzung der Im
Fischwirtschaftsjahr 1995 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise
für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der
Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates L339/18 29. 12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3263/94 der Kommission zur Festsetzung des Pau-
schalwerts für das F i s c h wirtschaftsjahr 1994 für die aus dem Handel
genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanzia-
Jen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L339/27 29.12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3265/94 hier Kommission zur Festsetzung des Pau-
schalprämiensatzes für bestimmte Fischereierzeugnisse während
des Wirtschaftsjahres 1995 L339/31 29. 12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3266/94 der Kommission zur Festsetzung der Re-
ferenzpreise für F i s c h er e i erzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1995 L339/32 29. 12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3267/94 der Kommissiori zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3900/92 mit besonderen Durchführunfbestim-
mungen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Thunfisch-, o n i t o-
und Sardinen konserven und zur Festsetzung der zugelassenen
Einfuhrmengen L339/41 29. 12.94
21.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3268/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen
Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte
Tierkörper von L ä m m er n und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft im Hin-
blick u. a. auf den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden L339/42 29. 12.94
21.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3270/94 der Kommission zur Änderun9i der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 61 on1 der Kommission zur Bestimmung er auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für aus-
. ~ewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
inder in der Gemeinschaft L339/48 29. 12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates über erforderliche Anpassungen
und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im
Rahmen der m4!tilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde
geschlossenen Ubereinkünfte L349/105 31.12.94
19. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3291/94 des Rates zur Festl1ung bestimmter Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der i schere i ressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitg!iedstaats, mit Ausnahme Spa-
niens und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder
Gerichtsbarkeit Portugals (1995) L341/1 30. 12.94
19. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3292/94 des Rates zur Festlegung bestimmter Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der F i s c her e i ressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spa•
niens und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder
Gerichtsbarkeit Spaniens (1995) L341/3 30. 12.94
---------
·--:··.
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 381
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe In deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3293/94 des Rates zur Festlegung bestimmter Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der F i s c h e r e i ressourcen
für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewässern unter der
Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats mit Aus-
nahme Spaniens und Portugals (1995) L341/5 30.12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3299/94 der Kommission mit den in Österreich
anwendbaren Ubergangsmaßnahmen für den Weinsektor L341/37 30. 12.94
21.12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3300/94 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen im Zu c k e r sektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands
und Schwedens L341/39 30. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3301/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnu~ (EG) Nr. 918/94 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 77 83 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für T o m a t e n in bezug
auf Tomaten am Stiel (Rispentomaten) .L341/44 30. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3302/94 der Kommmission zur Anpassung der den
Sektor Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h betreffenden Verordnungen
(EWG) Nr. 19/82 und 20/82 infolge des Beitritts von Norwegen, Öster-
reich, Finnland und Schweden L341/45 30. 12.94
21.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3303/94 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Einfuhr von Bananen in Österreich, Finnland und Schweden
im ersten Vierteljahr 1995 L341/46 30.12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3304/94 der Kommission zur Änderung bestimmter
Verordnu~en in den Sektoren Getreide und Reis infolge des Bei-
tritts von terreich, Finnland und Schweden L341/48 30. 12.94
23. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3305/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/94 des Rates hinsichtlich der
EinfuhrregelunJ! für gefrorenes R i n d f I e i s c h des KN-Codes 0202 so-
wie für Waren es KN-Codes 0206 29 91 L341/49 30.12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates zur Festlegung allgemeiner Be-
stimmungen über die Genehmigunj der Fischerei in den Gewässern
eines Drittlandes im Rahmen eines ischereiabkommens L350/13 31.12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3318/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3759/92 über die ~emeinsame Marktorganisation für F i -
s c h e r e i erze u g n i s s e und rzeugnisse der Aquakultur L350/15 31.12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3326/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2915/79 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und
der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für
Milch und Milcherzeugnisse L350/41 31. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3327/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der I an d -
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L350/43 31.12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3328/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst
und Gemüse L350/45 31.12.94
21.12.94 Verordnun~ (EG) Nr. 3329/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( WG) Nr. 3846/87 hinsichtlich der zur Gewährung von Erstat-
tungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus O b s t und
Gemüse erforderlichen Nomenklatur L350/50 31.12.94
21. 12.94 Verordnun3 (EG) Nr. 3331/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung EG) Nr. 2027/94 zur Festsetzung der für das Wirtschafts-
jahr 1994/95 im Weinsektor geltenden Referenzpreise und der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3418/88 zur Festsetzung· der Referenzpreise frei
Grenze für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse L350/54 31.12.94
21. 12.94 Verordnun~ (EG) Nr. 3332/94 der K_ommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( WG) Nr. 2137/93 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Wein und der Verordnung (EWG) Nr. 2253/92 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen
Inseln mit Erzeugnissen des Weinsektors L350/56 31. 12.94
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache-
NrJSeite vom
21.12.94 VerordnunMG) Nr. 3333/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der I an d -
w i r t s c h a f t I i c h e n Erze u g n i s s e für Ausfuhrerstattungen l350/60 31. 12.94
21.12.94 VerordnunMG) Nr. 3334/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G} Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen für die bei
der Einfuhr bestimmter Mi Ich erze u g n iss e zu erhebenden Sonder-
abschöpfungen l350/62 31. 12.94
23.12.94 Verordnung (EG} Nr. 3337/94 der Kommission zur Anpassung oder Auf-
hebung bestimmter Verordnungen im Mi Ichs e kt o r aufgrund des Bei-
tritts von Österreich, Finnland und Schweden l350/66 31.12.94
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3354/94 des Rates über den Abschluß des Dritten
Protokolls über die Bediniungen der Fischerei nach dem Fischerei-
abkommen zwischen der uropäischen Wirtschaftsgemeinschaft einer-
seits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grön-
lands andererseits l351/1 31.12.94
22.12.94 Verordnung (EG} Nr. 3359/94 des Rates zur Erkläruns;i der Ungültigkeit
der Verordnuni (EG} Nr. 2905/94 mit Anwendungsbestimmungen für den
Marktüberwac ungsmechanismus für bestimmte Fischereierzeug-
nisse mit Ursprung in Norwegen l356/3 31.12.94
20.12.94 Verordnung (EG} Nr. 3362/94 des Rates zur Festlegung der zulässi~
Gesamtfangmengen und entsprechenden Fangbedingungen für
stimmte Fisch bestände oder -bestandsgruppen für 1995 L363/1 31.12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3363/94 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1995) l363/48 31.12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3364/94 des Rates Ober Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fisch bestände für Fischereifahrzeuge unter
färöischer Flagge (1995) l363/50 31.12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3365/94 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf
die Mitgliedstaaten (1995) L363/58 31.12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3366/94 des Rates Ober Maßnahmen zur Erhaltung
ynd Bewirtschaftung der Fisch bes,ände im Regelungsbereich des
Ubereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1995) L363/60 31.12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3367/94 des Rates Ober Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fisch bestände für Schiffe unter estnischer
Flagge (1995) L363ll2 31.12.94
20.12.94 Verordnun8 (EG} Nr. 3368/94 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den ewässern Estlands fischende F i s c h er e i fahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1995) L363/80 31.12.94
20.12.94 Verordnung (EG} Nr. 3369/94 des Rates Ober Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Schiffe unter lettischer
Flagge (1995) l363/82 31.12.94
20.12.94 Verordnun8, (EG} Nr. 3370/94 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den ewässern Lettlands fischende Fis c h er e i fahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1995) L363/90 31.12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3371/94 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fis c h bestände für Schiffe unter litauischer
Flagge (1995) L363/93 31.12.94
20.12.94 Verordnuna (EG} Nr. 3372/94 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den ewässern Litauens fischende F i s c h er e i fahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1995) L363/100 31. 12.94
20.12.94 Verordnung (EG} Nr. 3373/94 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern lslands fischende F i s c h er e i fahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1995) L363/102 31. 12.94
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 383
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3374/94 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
der Flagge Polens und der Flagge der Russischen Föderation L363/104 31.12.94
20.12.94 Verordnun~ (EG) Nr. 3375/94 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den ewässern Polens und Rußlands fischende Fischerei fahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten (1995) L363/112 31. 12.94
20. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3376/94 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Schiffe unter norwegi-
scher Flagge für den Zeitraum bis zum 31. März 1995 L363/114 31.12.94
20. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3377/94 des Rates zur Aufteilung bestimmter Fang-
~uoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in
er Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf
die Mitgliedstaaten für die Zeit bis zum 31. März 1995 L363/122 31. 12. 94
22.12.94 VerordnunÄn(EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur derung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und
Aufmachung von S pi r I tu o s e n und der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffs-
bestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines,
aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger
Cocktails aufgrund der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhand-
lungen der Uruguay-Runde L 366/1 31.12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3380/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Kontingenten für bestimmte I an d w i r t s c h a f t I i c h e Verarbei-
tungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn L 366/14 31.12.94
10. 1.95 Verordnung (EG) Nr. 37/95 der Kommission über die Erteilung von Ein-
fuhrdokumenten für Konserven aus bestimmten Thunfisch - und
B o n i t o arten mit Ursprung in bestimmten Drittländern LB/11 12. 1. 95
16. 1.95 Verordnu~ (EG) Nr. 60/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden
für den W e i n sektor L 11/19 17. 1. 95
18. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 7 4/95 der Kommission über den Verkauf von Rind -
f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, aus
Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verord-
nung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 2784/94 und (EG) Nr. 1323/94 L 13/3 19. 1. 95
17. 1.95 Verordnung {EG) Nr. 97/95 der Kommission mit den Durchführungsbe-
stimmun~en zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich
des, Min estpreises und des den Kar toffe I erzeugern zu zahlenden
Au~leichsbetrags sowie zur Verordnung {EG) Nr. 1868/94 des Rates
zur inführung einer Kontingentierungsregelung für die Kar toffe 1-
stärke erzeugung L 16/3 24. 1.95
23. 1.95 Verordnung (EG) Nr. 150/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3813/92 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse L22/1 31. 1. 95
30. 1.95 Verordnung ~G) Nr. 154/95 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) r. 2865/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Belgien L22/9 31. 1. 95
30. 1.95 Verordnung (EG) Nr. 155/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2561/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h marktes in Spanien L22/10 31. 1. 95
30. 1.95 Verordnung (EG) Nr. 156/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L 22/11 31. 1. 95
31. 1.95 Verordnun~ (EG) Nr. 157/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1068/93 mit Durchführungsvorschriften für die Bestim-
mung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrech-
nungskurse L24/1 1. 2. 95
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
31. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 158/95 der Kommission mit ÜbeJangsmaßnahmen
zur Aufhebung des Berichtigungsfaktors, der a die I an d w i r t -
s c h a f t I ich e n Umrechnungskurse anzuwenden ist L24/4 1. 2.95
31. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 199/~5 der Kommission mit den in Fi~nland und
Schweden anwendbaren Ubergangsmaßnahmen für den Weinsektor L24/118 1. 2. 95
31. 1. 95 Verordnun8 (EG) Nr. 200/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und be-
sonderen Interventionsmaßnahmen für Rind f I e i s c h und zur Abwei-
chung von der geltenden Angebotsfrist L24/120 1. 2.95
31. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 201 /95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3077ll8 über die Feststellung der Äquivalenz der
Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten H o p f e n mit den
Gemeinschaftsbescheinigungen L24/121 1. 2. 95
1. 2. 95 Verordnung (EG) Nr. 207/95 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhr von Rind f I e i s c h erzeugnissen mit
Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien sowie der ehe-
maligen jugoslawischen Republik Mazedonien L25/2 2. 2.95
3. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 227/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2862/94 zur Festsetzung der im Zeitraum 1994/95 für das
in Form von Scotch Whisky ausgeführte Getreide anzuwendenden
Koeffizienten L27/1 4. 2.95
3. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 228/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2861/94 zur Festsetzung der im Zeitraum 1994/95 für das
in Form von lrish Whiskey ausgeführte Getreide anzuwendenden
Koeffizienten L27/2 4. 2.95
3. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 230/95 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 3082/94 L27/5 4. 2.95
3. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 231/95 der Kommission über besondere Bestim-
mungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf
dem Schweinefleischsektor L27/9 4. 2.95
3. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 233/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG) Nr. 1913/92 über die Durch-
führungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorguns;, der
Kanarischen Inseln bzw. der Azoren und Madeiras mit R In d -
f I e i s c h erzeugnissen L27/12 4. 2.95
7. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 240/95 der Kommission mit weiteren Übergangs-
maßnahmen zu den Durchführungsvorschriften der Stützungsregelung
für Olsaatenerzeuger L29/2 8. 2.95
8. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 256/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und
Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina,
Kroatien, Slowenien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien bis zum 30. Juni 1995 L30/24 9. 2.95
6. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 264/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführ-
ten Weinen, bei denen angenommen werden kann, daß sie egen-
stand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen öno-
logischen Verfahren waren L31/1 10. 2. 95
6. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 265/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein, Traubensaft und Traubenmost L31/2 10. 2. 95
9. 2.95 Verordnun~ (EG) Nr. 267/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1756/93 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände
für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Mi Ich sektor L31/6 10. 2. 95
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 385
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 268/95 der Kommission zur Anpassung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2405/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Ver-
arbeitungserzeugnisse a1.1s Obst und Ge m ü s e infolge des Beitritts
von Österreich, Finnland und Schweden L31/8 10. 2.95
9. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 269/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3536/91 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 verkauften
Magermilchpulvers L31/9 10. 2.95
10. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 274/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2848/89 über den Verkauf von Erzeugnissen des Rind-
f I e i s c h sektors aus Beständen der Interventionsstellen an bestimmte
soziale Einrichtungen L32/3 11. 2. 95
13. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 282/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der Ian d -
w i r t s c h a f t I i c h e n Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L34/1 14.. 2. 95
13. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 283/95 der Kommission zur Anpassung des KN-Co-
des bestimmter Erzeugnisse in Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1785/81 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
Zucker L34/3 14. 2.95
13. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 287/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2315ll6 über den Verkauf von Butter aus staatlicher
Lagerhaltung L34/15 14. 2.95
14. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 299/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 584ll5 über die Durchführungsbestimmungen für die
Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei Reis L35/8 15. 2. 95
14. 2.95 Verordnung (EG) 301 /95 der Kommission über den je Mitgliedstaat zu
bestimmenden Einkommensausfall, die je Mutterschaf und Ziege zu
zahlende Prämie und die in benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft
für die Sc h a f - und Ziegenfleischerzeugung zu gewährende Sonder-
beihilfe L35/11 15. 2. 95
Andere Vorschriften
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates über den Schutz gegen ge-
dumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehören-
den Ländern L349/1 31.12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates über den Schutz gegen subven-
tionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehören-
den Ländern L349/22 31.12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates über die gemeinsame Einfuhr-
regelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 L349/53 31.12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der
Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Aus-
übung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handels-
regeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation ver-
einbarten Regeln L349ll1 31.12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3287/94 des Rates über Kontrollen vor dem Versand
bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft L349ll9 31.12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsma~e zur Umsetzung der im Rah-
men der Uruguay-Runde geschlossenen Ubereink0nfte L349/83 31.12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3289/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Drittländern L349/85 31.12.94
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
22.12.94 V.erordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen zum Verbot der
Uberführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel-
fältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr
oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und
Wiederausfuhr L341/8 30. 12.94
19.12.94 Verordnun~ (EG) Nr. 3296/94 des Rates mit Durchführungsbestimmun-
gen zum uropa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Tschechischen Republik andererseits L341/14 30. 12.94
19. 12. 94 Verordnun~ (EG) Nr. 3297/94 des Rates mit Durchführungsbestimmun-
gen zum uropa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Slowakischen Republik andererseits L341/17 30. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission über verfahrenstechnische
Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten
(Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Osterreich, ~ründet
durch Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt orwe-
gens, Österreichs, Finnlands und Schwedens L341/20 30. 12.94
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3311 /94 des Rates zur Verlängerung der Gültigkeits-
dauer der am 31. Dezember 1994 geltenden agrimonetären Regelung
um einen Monat und zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrech-
nungskurse für die neuen Mitgliedstaaten L350/1 31. 12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3312/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3951/92 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Taiwan L350/3 31. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3313/94 des Rates zur Einführung eines Überg~s-
regimes für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnunien ( G)
Nr. 3951/92, (EWG) Nr. 3030/93 und (EG) Nr. 517/94 fallender extilwaren
nach Österreich, Finnland und Schweden L350/6 31. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3314/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1101 /89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt L350/8 31. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates zur Änderun~ der Verordnung
(EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bed~ungen ür die Zulassung
von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftv ehr innerhalb eines Mit-
gliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind L350/9 31. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3316/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 355/94 durch die Einführung einer befristeten Ausnahmerege-
lung für Österreich im Bereich der Zollfreibeträge L350/12 31. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und
Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflich-
tigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Verein:-
nahmung des vorläufigen Zolls L350/20 31. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates zur Kodifizierung der geltenden
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Definition der Ecu nach In-
krafttreten des Vertrages über die Europäische Union L350/27 31. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3330/94 der Kommission zur zolltariflichen Einteilung
bestimmter Geflügelteilstücke und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie
den gemeinsamen Zolltarif L350/52 31. 12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3356/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung
in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie
der ehemaligen Jugoslawischen Republik Makedonien (1995) L353/55 31.12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3357/94 des Rates zur F~tsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die Ein-
fuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herze-
~owina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen
epublik Makedonien (1995) L353/63 31.12.94
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995 387
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12.94 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3358/94 des Rates zur Änderung
der Verordnung Nr. 6/66 Euratom, 121/66/EWG hinsichtlich der Miet-
zulage L356/1 31.12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3360/94 des Rates über Übergangsmaßnahmen für
den Handel zwischen Osterreich, Finnland und Schweden einerseits und
den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
andererseits L356/4 31. 12.94
29. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3361/94 des Rates zur Eröffnung von Zollkontingen-
ten für Österreich, Finnland und Schweden L356/5 31. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3379/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse und für Bier (1995) L366/3 31. 12.94
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3382/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften
zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Rumänien andererseits L 368/1 31.12.94
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften
zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Bulgarien andererseits L368/5 31.12.94
10. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 36/95 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren LB/5 12. 1. 95
16. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 59/95 der Kommission zur Einführung einer vorläu-
figen Höchstmenge für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kate-
gorie 29) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft L 11/17 17. 1. 95
17. 1. 95 Verordnun8 (EG) Nr. 70/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nuni (EW ) Nr. 2348/84 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3
des ertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen L 12/13 18. 1. 95
16. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 82/95 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolf-
ramerzen und ihren Konzentraten, Wolframoxid und Wolframsäure, Wolf-
ramcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik
China L 14/1 20. 1. 95
16. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 95/95 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in
der Volksrepublik China l 15/11 21. 1. 95
23. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 109/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2472/94 über die Aussetzung einiger Einschränkungen des Han-
dels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) l20/1 27. 1. 95
24. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 111/95 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L 18/3 26. 1. 95
23. 1. 95 Verordnung (EG) Nr. 140/95 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfem-
sehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China,
der Republik Korea, Singapur und Thailand L21/1 28. 1. 95
3. 2.95 Verordnuna (EG) Nr. 229/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum inte-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaft-
liehe Beihilferegelungen und der Verordnung (EG) Nr. 762/94 l27/3 4. 2.95
6. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 251/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 337fi5 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für
die Förderung der Berufsbildung L30/1 9. 2. 95
7. 2.95 Verordnung (EG) Nr. 252/95 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren l30/3 9. 2.95
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweignieder1assung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAH Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentnchef" Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veroffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAH
a) velkerrechtliche ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung er1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
BekaMlmachungen,
b) Zolltarifvotac:hriften.
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe In deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
10.2.95 Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates über die Gebühren der Euro-
päischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln L35/1 15.2.95
14.2.95 Verordnung (EG) Nr. 298/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1981/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Ge-
l]leinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in
Agypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei,
Zypern und den besetzten Gebieten sowie zur Einführung eines Verfah-
rens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente L35/6 15.2.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3129/94 der Kommission vom
20. Dezember 1994 zur infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und
Schwedens erforderlichen Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93
zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide (ABI. Nr. L 330 vom
21.12.1994) L337/92 24.12.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3151 /94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 mit einer abweichenden Maßnahme betreffend eine
zusätzliche Lieferung von Tafelwein im Rahmen der obligatorischen De-
stillation des Wirtschaftsjahres 1993/94 (ABI. Nr. L322 vom 22.12.1994) L341ll6 30.12.94
Berichtigung der Verordrwng (EG) Nr. 2381/94 der Kommission
vom 30. September 1994 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die
entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
und Lebensmittel (ABI. Nr. L 255 vom 1. 10. 1994) L21/21 28. 1.95
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission vom
18. November 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101 /89
des Rates betreffend die Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer
Kapazitäten in der Binnenschiffahrt (ABI. Nr. L 298 vom 19. 11. 1994) L21/21 28. 1.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3267/94 der Kommission vom
20. Dezember 1994 zur vierten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3900/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zu der Ein-
fuhrregelung für bestimmte Thunfisch-, Bonito- und Sardinenkonserven
und zur Festsetzung der zugelassenen Einfuhrmengen (ABI. Nr. L 339
vom 29.12.1994) L28/15 7. 2.95