253
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702
1995 Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1995 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
24. 2. 95 Anordnung des Staatsaktes aus Anlaß des 50. Jahrestages des Endes des zweiten Weltkrieges 253
FNA: neu: 1135-2
16. 2. 95 Neufassung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
FNA: 7825-1-3
21. 2. 95 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken . . . . . . . . . . . . . . . . 260
FNA: 2121-50-1-15
20. 2. 95 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten vorläufiger Regelungen der Eisenbahn-Unfallkassenüber-
gangsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
FNA: 930-8- 1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger............................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
Anordnung
Aus Anlaß des 50. Jahrestages des Endes des Zweiten Weltkrieges
findet
am 8. Mai 1995
im Schauspielhaus in Berlin ein Staatsakt statt.
Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, der Präsidentin des
Deutschen Bundestages, dem Präsidenten des Bundesrates und der
Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts wird die Bundesregierung
gebeten, den Staatsakt vorzubereiten.
Berlin, den 24. Februar 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Kant her
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Vom 16. Februar 1995
Auf Grund des Artikels 3 der Dreizehnten Verordnung 4. den am 27. Oktober 1984 in Kraft getretenen Artikel 1
zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 29. No- der Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1290),
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3548) wird nachstehend der 5. den am 27. Juni 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 der
Wortlaut der Probenahmeverordnung-Futtermittel unter Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1098),
ihrer neuen Überschrift in der seit 7. Dezember 1994
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung 6. den am 29. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 der
berücksichtigt: Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1S. 711 ),
7. den am 11. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der
1. die am 30. März 1978 in Kraft getretene Verordnung Verordnung vom 3. März 1994 (BGaI: 1 S. 398),
vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414),
8. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 2
2. den am 1. November 1980 in Kraft getretenen Ar- der Verordnung vom 29. November 1994 (BGBI. 1
tikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1 S.3548).
s. 2035), Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund des § 18
3. den am 13. Mai 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 der Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975
Verordnung vom 5. ·Mai 1982 (BGBI. 1S. 604), (BGBI. 1 S. 1745) erlassen.
Bonn, den 16. Februar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 255
Verordnung
über Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung
(Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung)
§1 §4
Sachlicher Anwendungsbereich Umfang einer Partie
Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an
und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so
Überwachung (§ 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes) gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die
werden die Proben nach dieser Verordnung genommen. Einzelproben entnommen worden sind.
§2
§5
Begriffsbestimmungen
Einzelproben
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. eine Partie: (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle auf-
die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren geführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte
Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zu- Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen:
ordnung als eine Einheit darstellt,
Mindestzahl
2. eine Einzelprobe: Art und Umfang d~r Partie
der Einzelproben
die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahme-
vorgang gebildet wird, 2
3. eine Sammelprobe:
1. Feste Stoffe, unverpackt Proben:
die Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzel-
(lose), und Stoffe in Be-
proben,
hältnissen über 100 kg:
4. eine reduzierte Sammelprobe:
eine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, Grünfuttersilage,
Rübenblätter,
5. eine Endprobe: Heu und Stroh 20
eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer
Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe. Weidepflanzen 50
sonstige Stoffe:
§3
bis 2,5t 7
Probenahmegeräte
über 2,5 t die Quadratwurzel aus
(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material dem 20fachen Gewicht
bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe der Partie in Tonnen,
nicht beeinflußt. aufgerundet auf ganze
(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Zahlen; höchstens 40
Geräte benutzt werden:
2. Verpackte Stoffe: Packungen:
1. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe
passende Probestecher mit langem Schlitz oder Packungen bis
Kammern, 1 kg Inhalt 4
2. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hoch- Packungen über
gebogenem Rand, 1 kg Inhalt:
3. mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stof- bis 4 Packungen alle
fen, die sich in Bewegung befinden oder für die 5 bis 16 Packungen 4
Probenahme bewegt werden,
über 16 Packungen die Quadratwurzel aus der
4. für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder
halbflüssigen Stoffen Anzahl der Packungen,
aufgerundet auf ganze
a) Stechheber, Zahlen; höchstens 20;
b) Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen. bei der Kontrolle auf
Schadstoffe und verbotene
Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei
Stoffe(§ 23 der Futter-
Einzelfuttermitteln, die im landwirtschaftlichen Betrieb
mittelverordnung), die
erzeugt werden.
ungleichmäßig in Futter-
(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und mitteln verteilt sein können,
Endproben können Probeteiler verwendet werden. höchstens 40
------ --- - - - - · - -
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Die· Sammelproben, die aus den Einzelproben der
Mindestzahl
Art und Umfang der Partie
der Einzelproben in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien
zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2 festgesetzten
2 Mindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle
von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe,
3. Flüssige und halb- Behältnisse: die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge
flüssige Stoffe: jeder Sammelprobe 4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unter-
schreiten.
Behältnisse bis 1 ! Inhalt 4
Behältnisse über 1 ! Inhalt: Mindestmengen
Art und Umfang der Partie
der Sammelproben
bis 4 Behältnisse alle
2
5 bis 16 Behältnisse 4
1. Feste Futtermittel,
über 16 Behältnisse die Quadratwurzel aus der unverpackt (lose),
Anzahl der Behältnisse, und Futtermittel in
aufgerundet auf ganze Behältnissen:
Zahlen; höchstens 20
Heu, Stroh 1 kg
4. Futterblöcke Futterblöcke oder sonstige Futtermittel 4kg
und Lecksteine Lecksteine:
2. Verpackte Futtermittel:
1 je Partie von 25 Einheiten;
höchstens4 bis ·1 kg Inhalt Inhalt von 4 Packungen
über 1 kg Inhalt 4kg
(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem
3. Flüssige oder
Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken
halbflüssige Futtermittel:
und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet
jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses, Behältnisse bis 1 ! Inhalt Inhalt von 4 Behältnissen
ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. Bei Behältnisse über 1 ! Inhalt 41
Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die
Einzelprobe. 4. Futterblöcke
und Lecksteine:
§6 mit einem Einzelgewicht
bis 1 kg 4Stück
Sammelproben
mit einem Einzelgewicht
(1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu über1 kg 4kg
bilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle von
5. Zusatzstoffe 200 g oder 200 ml
Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die
ungleichmäßig verteilt sein können, z. 8. Aflatoxin 8 1, Cro- 6. Vormischungen 1 kg oder 11
talaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und
Umfang der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführ- §7
ten Partien die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl Endproben
an Sammelproben zu bilden:
(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich nach
Mindestzahl der Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei
Art und Umfang der Partie Endproben zu bilden.
Sammelproben je Partie
2
(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 der fol-
genden Tabelle aufgeführten Partie die dort in Spalte 2
festgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten:
1. Feste Futtermittel,
unverpackt (lose), Mindestmengen
und Futtermittel in Art der Partie
der Endproben
Behältnissen:
2
bis 1t 1
1. Feste Futtermittel:
über 1 t bis 10 t 2
Heu, Stroh 250g
über 10t bis 40t 3
Weidepflanzen,
über 40t 4 Grünfutter, Grünfuttersilage
und sonstiges $aftfutter 1 kg
2. Verpackte Futtermittel: sonstige Futtermittel 500g
bis 16 Packungen 1 2. Flüssige oder
17 bis 200 Packungen 2 halbflüssige Futtermittel 500ml
201 bis 800 Packungen 3 3. Zusatzstoffe 50g
über 800 Packungen 4 4. Vormischungen -2509
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 257
§8 (6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
damit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie
Entnahme und Bildung der Proben
Verunreinigung oder Beschädigung der Probe während
(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, daß des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.
sie gegenüber der Partie nicht verändert oder verunreinigt
werden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und §9
Behältnisse müssen sauber und trocken sein.
Behandlung der Endproben
(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über
die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtig-
oder Volumen der Einzelproben muß ungefähr gleich keitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließ-
sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu bare Behältnisse abzufüllen. Diese sind zu verschließen.
verfahren: Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu
sichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses
1. Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über
unbrauchbar wird.
100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr
gleiche Teile entsprechend der nach§ 5 erforderlichen (2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden An-
Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser gaben zu kennzeichnen:
Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Einzel- 1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde
proben können auch einer fließenden Partie entnom-
2. Nummer des Probenahmeprotokolls
men werden.
3. Bezeichnung des Stoffes.
2. Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme
bestimmten Packung - falls erforderlich nach getrenn- Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder
ter Entleerung - ein Teil des Inhalts zu entnehmen. dem Siegel mit erfaßt werden.
3. Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig ver- §10
mischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die
Probenahme bestimmten Packung oder jedem für die Probenahmeprotokoll
Probenahme bestimmten Behältnis, gegebenenfalls (1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll
nach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine
zu fertigen, aus dem die Identität der Partie eindeutig he, -
Einzelprobe zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt
vorgeht.
entsprechend.
(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probe-
4. Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleichmäßig nahmeprotokolls beizufügen.
vermischbaren Stoffen sind aus den für die Probe-
nahme bestimmten Behältnissen die Proben in ver-
§ 11
schiedenen Höhen zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2
gilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten Verwendung der Endproben
durchlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen Die Überwachungsbehörde hat unverzüglich nach
werden. Das Volumen der Sammelproben muß min- der Probenahme eine Endprobe der mit der amtlichen
destens zehn Liter betragen.
Untersuchung beauftragten Stelle zu übersenden. Je eine
5. Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für weitere Endprobe ist für eine etwaige private oder amtlich
die Probenahme bestimmten Futterblock oder Leck- veranlaßte Gegenuntersuchung bestimmt.
stein ein Teil zu entnehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von Futter- §12
mitteln, bei denen der Gehalt an solchen Schadstoffen Analysemethoden
oder verbotenen Stoffen kontrolliert werden soll, die
ungleichmäßig verteilt sein können, gedanklich ent- Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln und
sprechend der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen Anzahl der Vormischungen werden die Gehalte an Stoffen und die
Sammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt, die
diese Teile ist die Gesamtzahl der nach § 5 erforderlichen in folgenden Richtlinien der Kommission der Europäi-
Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei schen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher
ist darauf zu achten, daß die aus verschiedenen Teilen Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Fut-
der Partie stammenden Einzelproben, die jeweils eine termitteln beschrieben sind:
Sammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt werden. Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (ABI. EG
(4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelproben ist Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinie
jeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Absatz 3 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)
gezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie -1. Richtlinie-;
zu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach Zweite Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971
§ 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder (ABI. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die Richtlinien
Sammelprobe anzugeben. 73/477/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI. EG Nr. L 83
(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleich- S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246
mäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABI. EG
zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei 1984 Nr. L 15 S. 28)- 2. Richtlinie-;
Bedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABI. EG
Probeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABI. EG 1980 Nr. L 320 S. 43),
zwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden. geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezem- Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978 (ABI. EG
ber 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 93/28/EWG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richtlinien
vom 4. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 179 S. 8)- 3. Richtlinie-; 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)
Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI. und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABI. EG 1984
Nr. L 15 S. 28)- 8. Richtlinie-;
EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die Richtlinien
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) Neunte Richtlinie 81n15/EWG vom 31. Juli 1981 (ABI. EG
und 92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABI. EG Nr. L 344 Nr. L 257 S. 38) - 9. Richtlinie-;
S. 35) - 4. Richtlinie-;
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (ABI. EG
Fünfte Richtlinie 7 4/203/EWG vom 25. März 1974 (ABI. EG
Nr. L 238 S. 34) -10. Richtlinie-;
Nr. L 108 S. 7), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG
vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) - 5. Richt- Elfte Richtlinie 93n0/EWG vom 28. Juli 1993 (ABI. EG
linie-; Nr. L 234 S. 17)-11. Richtlinie-;
Sechste Richtlinie 75/84/EWG vom 20. Dezember 1974
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993
(ABI. EG Nr. L 32 S. 26), geändert durch die Richtlinie
(ABI. EG Nr. L 329 S. 54) - 12. Richtlinie-.
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)
- 6. Richtlinie-; Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den
Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG Richtlinien ergibt sich aus der Anlage.
Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32),
92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327 §13
S. 54) und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABI. EG Nr. L 94
S. 30) - 7. Richtlinie-; (Inkrafttreten)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 259
Anlage
(zu§ 12)
Stoff oder Eigenschaft Richtlinie Stoff oder Eigenschaft Richtlinie
2 2
Aflatoxin 8 1 7. Richtlinie Mangan 8. Richtlinie
Alkaloide in Lupinen 1. Richtlinie Menadion (Vitamin K3) 5. Richtlinie
Amprolium 5. Richtlinie Methylbenzoquat 12. Richtlinie
Asche: Monensin-Natrium 9. Richtlinie
- Rohasche 1. Richtlinie Natrium 1. Richtlinie
- salzsäureunlösliche Nicarbazin 5. Richtlinie
Asche 1. Richtlinie Oleandomycin 3. Richtlinie
Ascorbinsäure und Pepsinaktivität 3. Richtlinie
Dehydroascorbinsäure
Phosphor:
(Vitamin C) 4. Richtlinie
- Gesamtphosphor 2. Richtlinie
Avoparcin 9. Richtlinie
Protein:
Blausäure 1. Richtlinie
- Rohprotein 3. Richtlinie
Buquinolat 6. Richtlinie
- ferrnentlösbares
Calcium 1. Richtlinie Rohprotein 3. Richtlinie
Carbonate 1. Richtlinie (Pepsin-Salzsäure-
Methode)
Chlor aus Chloriden 1. Richtlinie
Retinol (Vitamin A) 4. Richtlinie
Dinitolmid (001) 5. Richtlinie
Robenidin 12. Richtlinie
Eisen 8. Richtlinie Rohfaser 4. Richtlinie
Ethopabat 5. Richtlinie Senföl 1. Richtlinie
Fett: Spiramycin 10. Richtlinie
- Rohfett 2. Richtlinie Stärke 3. Richtlinie
Feuchtigkeit: (Polarimetrische
Methode)
- Feuchtigkeit in
5. Richtlinie
tierischen und pflanz-
(Pankreatin-Methode)
lichen Fetten und Ölen 4. Richtlinie
Stickstoffbasen, flüchtig 2. Richtlinie
- Feuchtigkeit in
anderen Stoffen 2. Richtlinie Sulfaquinoxalin 6. Richtlinie
Flavophospholipol 8. Richtlinie Tetracycline 3. Richtlinie
Furazolidon 6. Richtlinie Theobromin 1. Richtlinie
Thiamin (Aneurin, Vitamin 8 1) 4. Richtlinie
Gossypol 3. Richtlinie
Tylosin 3. Richtlinie
Halofuginon 11. Richtlinie
Ureaseaktivität
Harnstoff 1. Richtlinie in Sojaprodukten 1. Richtlinie
Kalium 1. Richtlinie Virginiamycin 3. Richtlinie
. Kupfer 8. Richtlinie Zink 8. Richtlinie
Lactose 1. Richtlinie Zink-Bacitracin 8. Richtlinie
Magnesium 4. Richtlinie Zucker 1. Richtlinie
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken*)
Vom 21. Februar 1995
Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des oder nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-
§ 48 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, des § 54 Abs. 1, 2 und 3 dung mit§ 31 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der Futtermittel-
sowie des § 56a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom verordnung anerkannt sein."
24. August 1976 (BGBI.I S. 2445, 2448), die durch Artikel 1 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, in ihm wird
Nr. 5, 35 und 55 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
S. 2071) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den ,,Läßt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel herstellen,".
Bundesministerien für Wirtschaft und für Ernährung, c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
Landwirtschaft und Forsten:
5. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
.,§6
Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1 Auftragsherstellung
S. 752), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel X von Fütterungsarzneimitteln
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 32 des Einigungsvertrages (1) Sollen Fütterungsarzneimittel in einem Betrieb
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des nach § 5 Abs. 3 hergestellt werden, so muß der Tier-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, arzt diesem einen Herstellungsauftrag erteilen, der
1086), wird wie folgt geändert: alle Angaben nach Anlage 1 enthält. Der Betrieb ist
dafür verantwortlich, daß die Fütterungsarzneimittel
1. In § 1 werden nach dem Wort „Verschreibung" die entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit
Worte „und Anwendung" eingefügt. Arzneimitteln hergestellt und gekennzeichnet werden.
(2) Der Tierarzt hat den Herstellungsauftrag auf
2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte"' die nicht für den Ver- einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in
kehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind," fünf Ausfertigungen (Original und vier Durchschriften)
durch die Worte "' die für den Verkehr außerhalb von zu erteilen. Das Original des Herstellungsauftrages
Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zuberei- sowie die ersten drei Durchschriften sind an den Her-
tungen aus Stoffen enthalten oder aufgrund ihres Ver- steller zu senden; die vierte Durchschrift verbleibt beim
abreichungsweges oder ihrer Indikation apotheken- Tierarzt. In dringenden Fällen darf der Herstellungs-
pflichtig sind," ersetzt. auftrag durch Fernkopie erteilt werden; die Original-
fassung des Herstellungsauftrages ist unverzüglich
3. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort „oder" durch ein nachzureichen. Der Herstellungsauftrag hat eine Gül-
Komma ersetzt und nach dem Wort "Besamungs- tigkeitsdauer von höchstens drei Wochen. Eine wie-
stationen" werden die Worte "oder einer von der derholte Herstellung auf diesen Auftrag hin ist nicht
zuständigen Behörde zugelassenen Untereinheit der zulässig. Der Hersteller hat den Herstellungsauftrag
Praxis am Ort der Niederlassung" eingefügt. durch die von ihm einzutragenden Angaben gemäß
Anlage 1 zu ergänzen. Er hat die erste Durchschrift mit
dem Fütterungsarzneimittel an den Tierhalter aus-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
zuhändigen. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- der Herstellung hat er die zweite Durchschrift an die
gefügt: im Herstellungsauftrag angegebene, für die arznei-
.,(3) Werden Fütterungsarzneimittel hergestellt, mittelrechtliche Überwachung des Tierbestandes
muß der herstellende Betrieb eine Erlaubnis nach zuständige Behörde und die dritte Durchschrift an
§ 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes besitzen den auftragerteilenden Tierarzt zu übersenden.
(3) Der Tierarzt muß den Herstellungsvorgang per-
"l Diese Verordnung dient der sönlich beaufsichtigen oder durch einen von ihm
- Umsetzung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 beauftragten Tierarzt beaufsichtigen lassen. Er kann
zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehr-
bringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der die Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der
Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 92 S. 42), Herstellung auf eine sachkundige Person nach§ 31
- Umsetzung der Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Futter-
1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABI. EG
mittelverordnung übertragen, sofern der den Herstel-
Nr. L373 S. 15), lungsauftrag ausführende Betrieb bereit und in der
- Umsetzung der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September Lage ist, den Verpflichtungen nach Absatz 4 nachzu-
1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie kommen. Der Tierarzt hat die Übertragung der Beauf-
81/851/EWG zur Angleichung der Berufs- und Verwaltungsvorschrif-
ten über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften
sichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung
für homöopathische Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 297 S. 12). im Herstellungsauftrag zu vermerken.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 261
(4) Der Hersteller darf einen Herstellungsauftrag nur 10. § 11 wird wie folgt gefaßt:
ausführen, wenn der Herstellungsauftrag mit den ,,§ 11
Angaben nach Anlage 1 vollständig vorliegt. Er hat
dafür Sorge zu tragen, daß In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel
1. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Aufsicht über (1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in
den technischen Ablauf der Herstellung des Fütte- allseits geschlossenen Transportbehältnissen mitge-
rungsarzneimittels der sachkundigen Person führt werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen
unterliegt, Beeinflussung der Arzneimittel, insbesondere durch
Licht, Temperatur, Witterungseinflüsse oder Verunrei-
2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt nigungen. Fertigarzneimittel dürfen darüber hinaus
empfangene Arzneimittel-Vormischung gegen Zu- nur in ihrem Originalbehältnis mitgeführt werden.
griff Unbefugter geschützt wird,
(2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen
3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-Vormi- Menge und in einem solchen Sortiment mit sich
schung in vorgeschriebener Menge und in homo- führen, daß der regelmäßige Bedarf der tierärztlichen
gener Verteilung enthält, Praxis nicht überschritten wird ...
4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe
(Chargenprobe) entnommen wird und diese mit 11. § 12 wird wie folgt geändert:
dem Namen des Tierarztes, des Herstellungs-
datums, der Bezeichnung der Arzneimittel-Vor- a) In Absatz 1 werden die Worte " , die nicht für den
mischung sowie einer Chargennummer gekenn- Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen
zeichnet und drei Monate aufbewahrt wird und sind," durch die Worte " , die für den Verkehr außer-
halb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder
5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß ge- Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf-
kennzeichnet und ausgeliefert wird. grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indi-
(5) Der Tierarzt hat sich in den Fällen des Absatzes 3 kation apothekenpflichtig sind," ersetzt.
Satz 2 durch Kontrolle des vom Hersteller nach b) In Absatz 4 wird vor dem Wort „Arzneimittel" das
Absatz 2 Satz 6 ergänzten Herstellungsauftrages über Wort „die" gestrichen.
die ordnungsgemäße Ausführung des Herstellungs-
c) In Absatz 5 werden nach den Worten „die noch
auftrages zu vergewissern. Er hat sich in regelmäßi-
gen Zeitabständen persönlich oder durch einen von nicht geboren" die Worte "oder die noch nicht im
Bestand des künftigen Tierhalters eingestellt" ein-
ihm beauftragten Tierarzt beim Hersteller zu verge-
wissern, daß die Herstellung entsprechend dem gefügt. Folgender Satz 2 wird angefügt:
erteilten Auftrag erfolgt ist und insbesondere die Ver- ,.Dies gilt nicht für Tiere, die nach Abgabe der
pflichtungen nach Absatz 4 erfüllt worden sind. § 8 Arzneimittel eingestellt werden, sofern die An-
Abs. 3a bleibt unberührt. wendung der Arzneimittel im Rahmen eines für
den ordnungsgemäß behandelten Bestand fest-
(6) Der Betrieb, der die Herstellung ausführt, hat die
gelegten Hygiene- und Prophylaxeprogramms,
Herstellungsaufträge zeitlich geordnet drei Jahre auf-
welches eine tierärztliche Kontrolle und Unter-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
suchung mindestens einmal pro Monat vorsieht,
langen unverzüglich vorzulegen."
am Tag der Einstellung notwendig ist."
6. § 6a wird aufgehoben.
12. § 12a wird wie folgt gefaßt:
7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 12a
a) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage" durch die Hinweis auf die Wartezeit
Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. (1) Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewen-
det oder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm
,,§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend." selbst oder auf seine ausdrückliche Weisung abge-
geben, so hat der Tierarzt den Tierhalter auf die Ein-
8. In § 9 Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben. haltung der Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu
lassen. § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
9. § 10 wird wie folgt geändert: (2) Im Falle des§ 21 Abs. 2a oder des§ 56a des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert Arzneimittelgesetzes müssen die Wartezeiten so be-
messen werden, daß die in der Verordnung (EWG)
aa) In Satz 1 werden die Worte „von ihnen" ge- Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf-
strichen. fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Fest-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. setzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-
rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ·
(ABI. EG Nr. L 224 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
"Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel sung oder in einer Verordnung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1
vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel han- ständegesetzes festgesetzten Höchstmengen nicht
delt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des überschritten werden. Sofern nicht auf einem Fertig-
Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen." arzneimittel eine Wartezeit für die betreffende Tierart
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
angegeben ist, darf die festzulegende Wartezeit fol- 2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den
gende Zeiträume nicht unterschreiten: Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug
und den Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben.
- Eier zehn Tage,
Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geord-
- Milch sieben Tage, net ·die Menge des Bezuges unter Angabe des
- eßbare Gewebe von Geflügel und Säugetieren oder der Lieferanten und die Menge der Abgabe
28Tage, erkennen lassen. Aus den Nachweisen über die
Abgabe müssen ferner das Untersuchungsdatum,
- eßbare Gewebe von Fischen 500 dividiert durch die Art, Zahl und Alter der behandelten Tiere, Name
mittlere Wassertemperatur (Grad Celsius) = Anzahl und Adresse des Tierhalters, die Diagnose, das
der Tage der Wartezeit. verabreichte oder abgegebene Arzneimittel sowie
Die Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, deren dessen Chargenbezeichnung, die verabreichte
Verdünnung die sechste Dezimalpotenz nicht unter- oder verordnete Dosis pro Tier und Tag sowie die
schreitet, darf auf null Tage festgesetzt werden. Über Dauer der Anwendung der Arzneimittel und der
die festgesetzten Wartezeiten sind Aufzeichnungen einzuhaltenden Wartezeiten ersichtlich sein."
gemäß § 13 und bei Verschreibungen auf der Ver-
schreibung gemäߧ 13a zu machen." 14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13. § 13 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 5 bis 6a werden wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,5. entgegen § 5 Abs. 4 Fütterungsarznei-
mittel herstellen läßt,
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
eingefügt: 6. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 einen Her-
stellungsauftrag nicht, nicht richtig oder
"Bei der Abgabe von Arzneimitteln, die zur nicht vollständig erteilt,
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist der 6a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 sich nicht
Vordruck gemäß Anlage 2 in doppelter Aus- durch Kontrolle des Herstellungsauftra-
fertigung auszufüllen. Eine Ausfertigung ist für ges über dessen ordnungsgemäße Aus-
den Tierhalter bestimmt, die zweite verbleibt führung vergewissert,".
beim Tierarzt und ist von diesem drei Jahre bb) Nach Nummer 12 wird folgende neue Num-
aufzubewahren." mer 12a eingefügt:
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. ,, 12a. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Behält-
nis nicht oder nicht richtig kennzeich-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: net,".
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Menge" cc) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
die Worte "und, soweit vorhanden, die Char- ,, 13. entg0Qen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arznei-
genbezeichnung" eingefügt. mittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Fertigarzneimittel nicht in der dort vor-
geschriebenen Weise mitführt,".
„4. für die Abgabe von Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die dd) Nach Nummer 13 werden folgende neue
der Lebensmittelgewinnung dienen, eine Nummern 13a und 13b eingefügt:
vollständig ausgefüllte Ausfertigung des ,, 13a. entgegen§ 11 Abs. 2 Arzneimittel mit-
Vordruckes gemäß Anlage 2, für die führt oder
Abgabe der 0brigen Arzneimittel die Auf- 13b. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf
zeichnungen im Tagebuch der Praxis oder die Wartezeit hinweist oder hinweisen
in der Patientenkartei über Art und Menge läßt oder".
sowie Name und Anschrift des Empfän-
ee) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1"
gers, wobei diese Eintragungen gegen-
durch die Angabe,,§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 4"
über anderen Eintragungen besonders
ersetzt.
hervortreten müssen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(2a) Die zuständige Behörde kann anordnen,
,,1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Fütterungs-
daß der Tierarzt für Arzneimittel, die für den Ver- arzneimittel herstellt,".
kehr außerhalb von Apotheken nicht freigegebene
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten bb) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-
oder aufgrund ihres Verabreichungsweges oder mern 1a und 1b eingefügt:
ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, weiter- ,, 1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 den Herstel-
gehende Nachweise zu führen hat, wenn lungsauftrag nicht, nicht richtig oder
1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen nicht vollständig ergänzt,
lassen, daß Vorschriften über den Verkehr mit 1b. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 die Durch-
Arzneimitteln nicht beachtet worden sind, oder schrift nicht aushändigt,".
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 263
cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,.§ 6 Abs. 2 4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür
Satz 7" durch die Angabe ,.§ 6 Abs. 2 Satz 8" Sorge trägt, daß die dort genannten Ver-
ersetzt. pflichtungen erfüllt werden, oder
5. entgegen § 6 Abs. 6 einen Herstellungs-
dd) Die Nummern 3 bis 5 werden durch folgende
auftrag nicht aufbewahrt oder nicht oder
Nummern ersetzt:
nicht rechtzeitig vorlegt."
,.3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 einen Herstel-
lungsauftrag ausführt, 15. Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung ,,Anlage 1".
16. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage2
(zu§ 13 Abs. 1)
Tierärztlicher Arzneimittel-Abgabebeleg
Name und Anschrift des Tierarztes Name und Anschrift des Tierhalters Nr.
(Fortlaufende Belegnummer
des Tierarztes im jeweiligen Jahr)
Abgegebene Arzneimittel Behandlungsanweisung
Dosierung Dauer der
ZahlundM Arzneimittel- Chargen- Abgabe- pro Tier Wartezeit
Indikation Anwen-
der Tiere bezeichung bezeichnung menge und Tag dung
.
Abgabedatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Unterschrift des Tierarztes oder seines Beauftragten)
Dieser Beleg ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Original Tierhalter".
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Februar 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten vorläufiger
Regelungen der Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung
Vom 20. Februar 1995
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahn-Unfallkassenübergangsver-
ordnung vom 7. Februar 1994 (BGBI. 1S. 198) wird hiermit das Außerkrafttreten
des § 1 Abs. 2 sowie der§§ 2 und 4 der genannten Verordnung mit Wirkung vom
1. Januar 1995 bekanntgemacht.
Bonn, den 20. Februar 1995
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Ewald
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 265
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im _Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6.2.95 Dritte Verordnung des- Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 1805 (38 23. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-150
6.2.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 1806 (38 23. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-151
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2394/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nun~ (EG) Nr. 1~59/94 zur Festlegung der die Sektoren G e f I ü g e 1-
f I e I s c h ~nd EI er betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
RegE:lu~g 1m Rahrr,en der vo~ der Gemeinschaft mit ~.ulgarien und
Rumänien geschlossenen lntenmsabkommen sowie zur Anderung der
Verordnung (EG) Nr. 1807/94 L256/1 4.10.94
3. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2395/94 der Kommission zur vorläufigen An-
wendung besonderer Maßnahmen betreffend die Gewährung der Ver-
brauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L256/5 4.10.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3206/94 der Kommission zur Festlegung der Liste
für 1995 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren
Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf See zu n g e fischen dür-
fen l337/37 24. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3207/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j a u fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge l337/46 24. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3208/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j au fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge l337/47 24. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3209/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j au fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L337/48 24. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3210/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j a u fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L337/49 24. 12.94
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Vom 16. Februar 1995
Auf Grund des Artikels 3 der Dreizehnten Verordnung 4. den am 27. Oktober 1984 in Kraft getretenen Artikel 1
zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 29. No- der Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1290),
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3548) wird nachstehend der 5. den am 27. Juni 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 der
Wortlaut der Probenahmeverordnung-Futtermittel unter Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1098),
ihrer neuen Überschrift in der seit 7. Dezember 1994
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung 6. den am 29. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 der
berücksichtigt: Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1S. 711 ),
7. den am 11. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der
1. die am 30. März 1978 in Kraft getretene Verordnung Verordnung vom 3. März 1994 (BGaI: 1 S. 398),
vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414),
8. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 2
2. den am 1. November 1980 in Kraft getretenen Ar- der Verordnung vom 29. November 1994 (BGBI. 1
tikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1 S.3548).
s. 2035), Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund des § 18
3. den am 13. Mai 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 der Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975
Verordnung vom 5. ·Mai 1982 (BGBI. 1S. 604), (BGBI. 1 S. 1745) erlassen.
Bonn, den 16. Februar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 255
Verordnung
über Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung
(Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung)
§1 §4
Sachlicher Anwendungsbereich Umfang einer Partie
Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an
und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so
Überwachung (§ 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes) gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die
werden die Proben nach dieser Verordnung genommen. Einzelproben entnommen worden sind.
§2
§5
Begriffsbestimmungen
Einzelproben
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. eine Partie: (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle auf-
die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren geführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte
Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zu- Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen:
ordnung als eine Einheit darstellt,
Mindestzahl
2. eine Einzelprobe: Art und Umfang d~r Partie
der Einzelproben
die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahme-
vorgang gebildet wird, 2
3. eine Sammelprobe:
1. Feste Stoffe, unverpackt Proben:
die Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzel-
(lose), und Stoffe in Be-
proben,
hältnissen über 100 kg:
4. eine reduzierte Sammelprobe:
eine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, Grünfuttersilage,
Rübenblätter,
5. eine Endprobe: Heu und Stroh 20
eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer
Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe. Weidepflanzen 50
sonstige Stoffe:
§3
bis 2,5t 7
Probenahmegeräte
über 2,5 t die Quadratwurzel aus
(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material dem 20fachen Gewicht
bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe der Partie in Tonnen,
nicht beeinflußt. aufgerundet auf ganze
(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Zahlen; höchstens 40
Geräte benutzt werden:
2. Verpackte Stoffe: Packungen:
1. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe
passende Probestecher mit langem Schlitz oder Packungen bis
Kammern, 1 kg Inhalt 4
2. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hoch- Packungen über
gebogenem Rand, 1 kg Inhalt:
3. mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stof- bis 4 Packungen alle
fen, die sich in Bewegung befinden oder für die 5 bis 16 Packungen 4
Probenahme bewegt werden,
über 16 Packungen die Quadratwurzel aus der
4. für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder
halbflüssigen Stoffen Anzahl der Packungen,
aufgerundet auf ganze
a) Stechheber, Zahlen; höchstens 20;
b) Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen. bei der Kontrolle auf
Schadstoffe und verbotene
Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei
Stoffe(§ 23 der Futter-
Einzelfuttermitteln, die im landwirtschaftlichen Betrieb
mittelverordnung), die
erzeugt werden.
ungleichmäßig in Futter-
(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und mitteln verteilt sein können,
Endproben können Probeteiler verwendet werden. höchstens 40
------ --- - - - - · - -
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Die· Sammelproben, die aus den Einzelproben der
Mindestzahl
Art und Umfang der Partie
der Einzelproben in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien
zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2 festgesetzten
2 Mindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle
von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe,
3. Flüssige und halb- Behältnisse: die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge
flüssige Stoffe: jeder Sammelprobe 4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unter-
schreiten.
Behältnisse bis 1 ! Inhalt 4
Behältnisse über 1 ! Inhalt: Mindestmengen
Art und Umfang der Partie
der Sammelproben
bis 4 Behältnisse alle
2
5 bis 16 Behältnisse 4
1. Feste Futtermittel,
über 16 Behältnisse die Quadratwurzel aus der unverpackt (lose),
Anzahl der Behältnisse, und Futtermittel in
aufgerundet auf ganze Behältnissen:
Zahlen; höchstens 20
Heu, Stroh 1 kg
4. Futterblöcke Futterblöcke oder sonstige Futtermittel 4kg
und Lecksteine Lecksteine:
2. Verpackte Futtermittel:
1 je Partie von 25 Einheiten;
höchstens4 bis ·1 kg Inhalt Inhalt von 4 Packungen
über 1 kg Inhalt 4kg
(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem
3. Flüssige oder
Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken
halbflüssige Futtermittel:
und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet
jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses, Behältnisse bis 1 ! Inhalt Inhalt von 4 Behältnissen
ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. Bei Behältnisse über 1 ! Inhalt 41
Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die
Einzelprobe. 4. Futterblöcke
und Lecksteine:
§6 mit einem Einzelgewicht
bis 1 kg 4Stück
Sammelproben
mit einem Einzelgewicht
(1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu über1 kg 4kg
bilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle von
5. Zusatzstoffe 200 g oder 200 ml
Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die
ungleichmäßig verteilt sein können, z. 8. Aflatoxin 8 1, Cro- 6. Vormischungen 1 kg oder 11
talaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und
Umfang der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführ- §7
ten Partien die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl Endproben
an Sammelproben zu bilden:
(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich nach
Mindestzahl der Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei
Art und Umfang der Partie Endproben zu bilden.
Sammelproben je Partie
2
(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 der fol-
genden Tabelle aufgeführten Partie die dort in Spalte 2
festgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten:
1. Feste Futtermittel,
unverpackt (lose), Mindestmengen
und Futtermittel in Art der Partie
der Endproben
Behältnissen:
2
bis 1t 1
1. Feste Futtermittel:
über 1 t bis 10 t 2
Heu, Stroh 250g
über 10t bis 40t 3
Weidepflanzen,
über 40t 4 Grünfutter, Grünfuttersilage
und sonstiges $aftfutter 1 kg
2. Verpackte Futtermittel: sonstige Futtermittel 500g
bis 16 Packungen 1 2. Flüssige oder
17 bis 200 Packungen 2 halbflüssige Futtermittel 500ml
201 bis 800 Packungen 3 3. Zusatzstoffe 50g
über 800 Packungen 4 4. Vormischungen -2509
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 257
§8 (6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
damit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie
Entnahme und Bildung der Proben
Verunreinigung oder Beschädigung der Probe während
(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, daß des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.
sie gegenüber der Partie nicht verändert oder verunreinigt
werden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und §9
Behältnisse müssen sauber und trocken sein.
Behandlung der Endproben
(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über
die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtig-
oder Volumen der Einzelproben muß ungefähr gleich keitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließ-
sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu bare Behältnisse abzufüllen. Diese sind zu verschließen.
verfahren: Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu
sichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses
1. Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über
unbrauchbar wird.
100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr
gleiche Teile entsprechend der nach§ 5 erforderlichen (2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden An-
Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser gaben zu kennzeichnen:
Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Einzel- 1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde
proben können auch einer fließenden Partie entnom-
2. Nummer des Probenahmeprotokolls
men werden.
3. Bezeichnung des Stoffes.
2. Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme
bestimmten Packung - falls erforderlich nach getrenn- Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder
ter Entleerung - ein Teil des Inhalts zu entnehmen. dem Siegel mit erfaßt werden.
3. Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig ver- §10
mischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die
Probenahme bestimmten Packung oder jedem für die Probenahmeprotokoll
Probenahme bestimmten Behältnis, gegebenenfalls (1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll
nach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine
zu fertigen, aus dem die Identität der Partie eindeutig he, -
Einzelprobe zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt
vorgeht.
entsprechend.
(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probe-
4. Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleichmäßig nahmeprotokolls beizufügen.
vermischbaren Stoffen sind aus den für die Probe-
nahme bestimmten Behältnissen die Proben in ver-
§ 11
schiedenen Höhen zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2
gilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten Verwendung der Endproben
durchlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen Die Überwachungsbehörde hat unverzüglich nach
werden. Das Volumen der Sammelproben muß min- der Probenahme eine Endprobe der mit der amtlichen
destens zehn Liter betragen.
Untersuchung beauftragten Stelle zu übersenden. Je eine
5. Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für weitere Endprobe ist für eine etwaige private oder amtlich
die Probenahme bestimmten Futterblock oder Leck- veranlaßte Gegenuntersuchung bestimmt.
stein ein Teil zu entnehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von Futter- §12
mitteln, bei denen der Gehalt an solchen Schadstoffen Analysemethoden
oder verbotenen Stoffen kontrolliert werden soll, die
ungleichmäßig verteilt sein können, gedanklich ent- Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln und
sprechend der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen Anzahl der Vormischungen werden die Gehalte an Stoffen und die
Sammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt, die
diese Teile ist die Gesamtzahl der nach § 5 erforderlichen in folgenden Richtlinien der Kommission der Europäi-
Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei schen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher
ist darauf zu achten, daß die aus verschiedenen Teilen Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Fut-
der Partie stammenden Einzelproben, die jeweils eine termitteln beschrieben sind:
Sammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt werden. Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (ABI. EG
(4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelproben ist Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinie
jeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Absatz 3 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)
gezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie -1. Richtlinie-;
zu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach Zweite Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971
§ 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder (ABI. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die Richtlinien
Sammelprobe anzugeben. 73/477/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI. EG Nr. L 83
(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleich- S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246
mäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABI. EG
zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei 1984 Nr. L 15 S. 28)- 2. Richtlinie-;
Bedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABI. EG
Probeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABI. EG 1980 Nr. L 320 S. 43),
zwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden. geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezem- Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978 (ABI. EG
ber 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 93/28/EWG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richtlinien
vom 4. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 179 S. 8)- 3. Richtlinie-; 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)
Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI. und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABI. EG 1984
Nr. L 15 S. 28)- 8. Richtlinie-;
EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die Richtlinien
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) Neunte Richtlinie 81n15/EWG vom 31. Juli 1981 (ABI. EG
und 92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABI. EG Nr. L 344 Nr. L 257 S. 38) - 9. Richtlinie-;
S. 35) - 4. Richtlinie-;
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (ABI. EG
Fünfte Richtlinie 7 4/203/EWG vom 25. März 1974 (ABI. EG
Nr. L 238 S. 34) -10. Richtlinie-;
Nr. L 108 S. 7), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG
vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) - 5. Richt- Elfte Richtlinie 93n0/EWG vom 28. Juli 1993 (ABI. EG
linie-; Nr. L 234 S. 17)-11. Richtlinie-;
Sechste Richtlinie 75/84/EWG vom 20. Dezember 1974
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993
(ABI. EG Nr. L 32 S. 26), geändert durch die Richtlinie
(ABI. EG Nr. L 329 S. 54) - 12. Richtlinie-.
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)
- 6. Richtlinie-; Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den
Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG Richtlinien ergibt sich aus der Anlage.
Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32),
92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327 §13
S. 54) und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABI. EG Nr. L 94
S. 30) - 7. Richtlinie-; (Inkrafttreten)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 259
Anlage
(zu§ 12)
Stoff oder Eigenschaft Richtlinie Stoff oder Eigenschaft Richtlinie
2 2
Aflatoxin 8 1 7. Richtlinie Mangan 8. Richtlinie
Alkaloide in Lupinen 1. Richtlinie Menadion (Vitamin K3) 5. Richtlinie
Amprolium 5. Richtlinie Methylbenzoquat 12. Richtlinie
Asche: Monensin-Natrium 9. Richtlinie
- Rohasche 1. Richtlinie Natrium 1. Richtlinie
- salzsäureunlösliche Nicarbazin 5. Richtlinie
Asche 1. Richtlinie Oleandomycin 3. Richtlinie
Ascorbinsäure und Pepsinaktivität 3. Richtlinie
Dehydroascorbinsäure
Phosphor:
(Vitamin C) 4. Richtlinie
- Gesamtphosphor 2. Richtlinie
Avoparcin 9. Richtlinie
Protein:
Blausäure 1. Richtlinie
- Rohprotein 3. Richtlinie
Buquinolat 6. Richtlinie
- ferrnentlösbares
Calcium 1. Richtlinie Rohprotein 3. Richtlinie
Carbonate 1. Richtlinie (Pepsin-Salzsäure-
Methode)
Chlor aus Chloriden 1. Richtlinie
Retinol (Vitamin A) 4. Richtlinie
Dinitolmid (001) 5. Richtlinie
Robenidin 12. Richtlinie
Eisen 8. Richtlinie Rohfaser 4. Richtlinie
Ethopabat 5. Richtlinie Senföl 1. Richtlinie
Fett: Spiramycin 10. Richtlinie
- Rohfett 2. Richtlinie Stärke 3. Richtlinie
Feuchtigkeit: (Polarimetrische
Methode)
- Feuchtigkeit in
5. Richtlinie
tierischen und pflanz-
(Pankreatin-Methode)
lichen Fetten und Ölen 4. Richtlinie
Stickstoffbasen, flüchtig 2. Richtlinie
- Feuchtigkeit in
anderen Stoffen 2. Richtlinie Sulfaquinoxalin 6. Richtlinie
Flavophospholipol 8. Richtlinie Tetracycline 3. Richtlinie
Furazolidon 6. Richtlinie Theobromin 1. Richtlinie
Thiamin (Aneurin, Vitamin 8 1) 4. Richtlinie
Gossypol 3. Richtlinie
Tylosin 3. Richtlinie
Halofuginon 11. Richtlinie
Ureaseaktivität
Harnstoff 1. Richtlinie in Sojaprodukten 1. Richtlinie
Kalium 1. Richtlinie Virginiamycin 3. Richtlinie
. Kupfer 8. Richtlinie Zink 8. Richtlinie
Lactose 1. Richtlinie Zink-Bacitracin 8. Richtlinie
Magnesium 4. Richtlinie Zucker 1. Richtlinie
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken*)
Vom 21. Februar 1995
Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des oder nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-
§ 48 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, des § 54 Abs. 1, 2 und 3 dung mit§ 31 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der Futtermittel-
sowie des § 56a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom verordnung anerkannt sein."
24. August 1976 (BGBI.I S. 2445, 2448), die durch Artikel 1 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, in ihm wird
Nr. 5, 35 und 55 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
S. 2071) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den ,,Läßt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel herstellen,".
Bundesministerien für Wirtschaft und für Ernährung, c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
Landwirtschaft und Forsten:
5. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
.,§6
Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1 Auftragsherstellung
S. 752), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel X von Fütterungsarzneimitteln
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 32 des Einigungsvertrages (1) Sollen Fütterungsarzneimittel in einem Betrieb
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des nach § 5 Abs. 3 hergestellt werden, so muß der Tier-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, arzt diesem einen Herstellungsauftrag erteilen, der
1086), wird wie folgt geändert: alle Angaben nach Anlage 1 enthält. Der Betrieb ist
dafür verantwortlich, daß die Fütterungsarzneimittel
1. In § 1 werden nach dem Wort „Verschreibung" die entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit
Worte „und Anwendung" eingefügt. Arzneimitteln hergestellt und gekennzeichnet werden.
(2) Der Tierarzt hat den Herstellungsauftrag auf
2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte"' die nicht für den Ver- einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in
kehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind," fünf Ausfertigungen (Original und vier Durchschriften)
durch die Worte "' die für den Verkehr außerhalb von zu erteilen. Das Original des Herstellungsauftrages
Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zuberei- sowie die ersten drei Durchschriften sind an den Her-
tungen aus Stoffen enthalten oder aufgrund ihres Ver- steller zu senden; die vierte Durchschrift verbleibt beim
abreichungsweges oder ihrer Indikation apotheken- Tierarzt. In dringenden Fällen darf der Herstellungs-
pflichtig sind," ersetzt. auftrag durch Fernkopie erteilt werden; die Original-
fassung des Herstellungsauftrages ist unverzüglich
3. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort „oder" durch ein nachzureichen. Der Herstellungsauftrag hat eine Gül-
Komma ersetzt und nach dem Wort "Besamungs- tigkeitsdauer von höchstens drei Wochen. Eine wie-
stationen" werden die Worte "oder einer von der derholte Herstellung auf diesen Auftrag hin ist nicht
zuständigen Behörde zugelassenen Untereinheit der zulässig. Der Hersteller hat den Herstellungsauftrag
Praxis am Ort der Niederlassung" eingefügt. durch die von ihm einzutragenden Angaben gemäß
Anlage 1 zu ergänzen. Er hat die erste Durchschrift mit
dem Fütterungsarzneimittel an den Tierhalter aus-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
zuhändigen. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- der Herstellung hat er die zweite Durchschrift an die
gefügt: im Herstellungsauftrag angegebene, für die arznei-
.,(3) Werden Fütterungsarzneimittel hergestellt, mittelrechtliche Überwachung des Tierbestandes
muß der herstellende Betrieb eine Erlaubnis nach zuständige Behörde und die dritte Durchschrift an
§ 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes besitzen den auftragerteilenden Tierarzt zu übersenden.
(3) Der Tierarzt muß den Herstellungsvorgang per-
"l Diese Verordnung dient der sönlich beaufsichtigen oder durch einen von ihm
- Umsetzung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 beauftragten Tierarzt beaufsichtigen lassen. Er kann
zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehr-
bringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der die Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der
Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 92 S. 42), Herstellung auf eine sachkundige Person nach§ 31
- Umsetzung der Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Futter-
1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABI. EG
mittelverordnung übertragen, sofern der den Herstel-
Nr. L373 S. 15), lungsauftrag ausführende Betrieb bereit und in der
- Umsetzung der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September Lage ist, den Verpflichtungen nach Absatz 4 nachzu-
1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie kommen. Der Tierarzt hat die Übertragung der Beauf-
81/851/EWG zur Angleichung der Berufs- und Verwaltungsvorschrif-
ten über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften
sichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung
für homöopathische Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 297 S. 12). im Herstellungsauftrag zu vermerken.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 261
(4) Der Hersteller darf einen Herstellungsauftrag nur 10. § 11 wird wie folgt gefaßt:
ausführen, wenn der Herstellungsauftrag mit den ,,§ 11
Angaben nach Anlage 1 vollständig vorliegt. Er hat
dafür Sorge zu tragen, daß In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel
1. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Aufsicht über (1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in
den technischen Ablauf der Herstellung des Fütte- allseits geschlossenen Transportbehältnissen mitge-
rungsarzneimittels der sachkundigen Person führt werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen
unterliegt, Beeinflussung der Arzneimittel, insbesondere durch
Licht, Temperatur, Witterungseinflüsse oder Verunrei-
2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt nigungen. Fertigarzneimittel dürfen darüber hinaus
empfangene Arzneimittel-Vormischung gegen Zu- nur in ihrem Originalbehältnis mitgeführt werden.
griff Unbefugter geschützt wird,
(2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen
3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-Vormi- Menge und in einem solchen Sortiment mit sich
schung in vorgeschriebener Menge und in homo- führen, daß der regelmäßige Bedarf der tierärztlichen
gener Verteilung enthält, Praxis nicht überschritten wird ...
4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe
(Chargenprobe) entnommen wird und diese mit 11. § 12 wird wie folgt geändert:
dem Namen des Tierarztes, des Herstellungs-
datums, der Bezeichnung der Arzneimittel-Vor- a) In Absatz 1 werden die Worte " , die nicht für den
mischung sowie einer Chargennummer gekenn- Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen
zeichnet und drei Monate aufbewahrt wird und sind," durch die Worte " , die für den Verkehr außer-
halb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder
5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß ge- Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf-
kennzeichnet und ausgeliefert wird. grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indi-
(5) Der Tierarzt hat sich in den Fällen des Absatzes 3 kation apothekenpflichtig sind," ersetzt.
Satz 2 durch Kontrolle des vom Hersteller nach b) In Absatz 4 wird vor dem Wort „Arzneimittel" das
Absatz 2 Satz 6 ergänzten Herstellungsauftrages über Wort „die" gestrichen.
die ordnungsgemäße Ausführung des Herstellungs-
c) In Absatz 5 werden nach den Worten „die noch
auftrages zu vergewissern. Er hat sich in regelmäßi-
gen Zeitabständen persönlich oder durch einen von nicht geboren" die Worte "oder die noch nicht im
Bestand des künftigen Tierhalters eingestellt" ein-
ihm beauftragten Tierarzt beim Hersteller zu verge-
wissern, daß die Herstellung entsprechend dem gefügt. Folgender Satz 2 wird angefügt:
erteilten Auftrag erfolgt ist und insbesondere die Ver- ,.Dies gilt nicht für Tiere, die nach Abgabe der
pflichtungen nach Absatz 4 erfüllt worden sind. § 8 Arzneimittel eingestellt werden, sofern die An-
Abs. 3a bleibt unberührt. wendung der Arzneimittel im Rahmen eines für
den ordnungsgemäß behandelten Bestand fest-
(6) Der Betrieb, der die Herstellung ausführt, hat die
gelegten Hygiene- und Prophylaxeprogramms,
Herstellungsaufträge zeitlich geordnet drei Jahre auf-
welches eine tierärztliche Kontrolle und Unter-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
suchung mindestens einmal pro Monat vorsieht,
langen unverzüglich vorzulegen."
am Tag der Einstellung notwendig ist."
6. § 6a wird aufgehoben.
12. § 12a wird wie folgt gefaßt:
7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 12a
a) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage" durch die Hinweis auf die Wartezeit
Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. (1) Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewen-
det oder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm
,,§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend." selbst oder auf seine ausdrückliche Weisung abge-
geben, so hat der Tierarzt den Tierhalter auf die Ein-
8. In § 9 Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben. haltung der Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu
lassen. § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
9. § 10 wird wie folgt geändert: (2) Im Falle des§ 21 Abs. 2a oder des§ 56a des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert Arzneimittelgesetzes müssen die Wartezeiten so be-
messen werden, daß die in der Verordnung (EWG)
aa) In Satz 1 werden die Worte „von ihnen" ge- Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf-
strichen. fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Fest-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. setzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-
rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ·
(ABI. EG Nr. L 224 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
"Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel sung oder in einer Verordnung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1
vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel han- ständegesetzes festgesetzten Höchstmengen nicht
delt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des überschritten werden. Sofern nicht auf einem Fertig-
Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen." arzneimittel eine Wartezeit für die betreffende Tierart
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
angegeben ist, darf die festzulegende Wartezeit fol- 2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den
gende Zeiträume nicht unterschreiten: Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug
und den Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben.
- Eier zehn Tage,
Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geord-
- Milch sieben Tage, net ·die Menge des Bezuges unter Angabe des
- eßbare Gewebe von Geflügel und Säugetieren oder der Lieferanten und die Menge der Abgabe
28Tage, erkennen lassen. Aus den Nachweisen über die
Abgabe müssen ferner das Untersuchungsdatum,
- eßbare Gewebe von Fischen 500 dividiert durch die Art, Zahl und Alter der behandelten Tiere, Name
mittlere Wassertemperatur (Grad Celsius) = Anzahl und Adresse des Tierhalters, die Diagnose, das
der Tage der Wartezeit. verabreichte oder abgegebene Arzneimittel sowie
Die Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, deren dessen Chargenbezeichnung, die verabreichte
Verdünnung die sechste Dezimalpotenz nicht unter- oder verordnete Dosis pro Tier und Tag sowie die
schreitet, darf auf null Tage festgesetzt werden. Über Dauer der Anwendung der Arzneimittel und der
die festgesetzten Wartezeiten sind Aufzeichnungen einzuhaltenden Wartezeiten ersichtlich sein."
gemäß § 13 und bei Verschreibungen auf der Ver-
schreibung gemäߧ 13a zu machen." 14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13. § 13 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 5 bis 6a werden wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,5. entgegen § 5 Abs. 4 Fütterungsarznei-
mittel herstellen läßt,
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
eingefügt: 6. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 einen Her-
stellungsauftrag nicht, nicht richtig oder
"Bei der Abgabe von Arzneimitteln, die zur nicht vollständig erteilt,
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist der 6a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 sich nicht
Vordruck gemäß Anlage 2 in doppelter Aus- durch Kontrolle des Herstellungsauftra-
fertigung auszufüllen. Eine Ausfertigung ist für ges über dessen ordnungsgemäße Aus-
den Tierhalter bestimmt, die zweite verbleibt führung vergewissert,".
beim Tierarzt und ist von diesem drei Jahre bb) Nach Nummer 12 wird folgende neue Num-
aufzubewahren." mer 12a eingefügt:
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. ,, 12a. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Behält-
nis nicht oder nicht richtig kennzeich-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: net,".
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Menge" cc) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
die Worte "und, soweit vorhanden, die Char- ,, 13. entg0Qen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arznei-
genbezeichnung" eingefügt. mittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Fertigarzneimittel nicht in der dort vor-
geschriebenen Weise mitführt,".
„4. für die Abgabe von Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die dd) Nach Nummer 13 werden folgende neue
der Lebensmittelgewinnung dienen, eine Nummern 13a und 13b eingefügt:
vollständig ausgefüllte Ausfertigung des ,, 13a. entgegen§ 11 Abs. 2 Arzneimittel mit-
Vordruckes gemäß Anlage 2, für die führt oder
Abgabe der 0brigen Arzneimittel die Auf- 13b. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf
zeichnungen im Tagebuch der Praxis oder die Wartezeit hinweist oder hinweisen
in der Patientenkartei über Art und Menge läßt oder".
sowie Name und Anschrift des Empfän-
ee) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1"
gers, wobei diese Eintragungen gegen-
durch die Angabe,,§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 4"
über anderen Eintragungen besonders
ersetzt.
hervortreten müssen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(2a) Die zuständige Behörde kann anordnen,
,,1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Fütterungs-
daß der Tierarzt für Arzneimittel, die für den Ver- arzneimittel herstellt,".
kehr außerhalb von Apotheken nicht freigegebene
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten bb) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-
oder aufgrund ihres Verabreichungsweges oder mern 1a und 1b eingefügt:
ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, weiter- ,, 1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 den Herstel-
gehende Nachweise zu führen hat, wenn lungsauftrag nicht, nicht richtig oder
1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen nicht vollständig ergänzt,
lassen, daß Vorschriften über den Verkehr mit 1b. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 die Durch-
Arzneimitteln nicht beachtet worden sind, oder schrift nicht aushändigt,".
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 263
cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,.§ 6 Abs. 2 4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür
Satz 7" durch die Angabe ,.§ 6 Abs. 2 Satz 8" Sorge trägt, daß die dort genannten Ver-
ersetzt. pflichtungen erfüllt werden, oder
5. entgegen § 6 Abs. 6 einen Herstellungs-
dd) Die Nummern 3 bis 5 werden durch folgende
auftrag nicht aufbewahrt oder nicht oder
Nummern ersetzt:
nicht rechtzeitig vorlegt."
,.3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 einen Herstel-
lungsauftrag ausführt, 15. Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung ,,Anlage 1".
16. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage2
(zu§ 13 Abs. 1)
Tierärztlicher Arzneimittel-Abgabebeleg
Name und Anschrift des Tierarztes Name und Anschrift des Tierhalters Nr.
(Fortlaufende Belegnummer
des Tierarztes im jeweiligen Jahr)
Abgegebene Arzneimittel Behandlungsanweisung
Dosierung Dauer der
ZahlundM Arzneimittel- Chargen- Abgabe- pro Tier Wartezeit
Indikation Anwen-
der Tiere bezeichung bezeichnung menge und Tag dung
.
Abgabedatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Unterschrift des Tierarztes oder seines Beauftragten)
Dieser Beleg ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Original Tierhalter".
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Februar 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten vorläufiger
Regelungen der Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung
Vom 20. Februar 1995
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahn-Unfallkassenübergangsver-
ordnung vom 7. Februar 1994 (BGBI. 1S. 198) wird hiermit das Außerkrafttreten
des § 1 Abs. 2 sowie der§§ 2 und 4 der genannten Verordnung mit Wirkung vom
1. Januar 1995 bekanntgemacht.
Bonn, den 20. Februar 1995
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Ewald
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 265
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im _Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6.2.95 Dritte Verordnung des- Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 1805 (38 23. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-150
6.2.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 1806 (38 23. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-151
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2394/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nun~ (EG) Nr. 1~59/94 zur Festlegung der die Sektoren G e f I ü g e 1-
f I e I s c h ~nd EI er betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
RegE:lu~g 1m Rahrr,en der vo~ der Gemeinschaft mit ~.ulgarien und
Rumänien geschlossenen lntenmsabkommen sowie zur Anderung der
Verordnung (EG) Nr. 1807/94 L256/1 4.10.94
3. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2395/94 der Kommission zur vorläufigen An-
wendung besonderer Maßnahmen betreffend die Gewährung der Ver-
brauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L256/5 4.10.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3206/94 der Kommission zur Festlegung der Liste
für 1995 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren
Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf See zu n g e fischen dür-
fen l337/37 24. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3207/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j a u fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge l337/46 24. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3208/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j au fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge l337/47 24. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3209/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j au fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L337/48 24. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3210/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j a u fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L337/49 24. 12.94
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3211/94 der Kommission zur Einstellung des
Witt I i n g fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 337/50 24. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3212/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L337/51 24. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3213/94 der Kommission zur Einstellung des
See zu n gen fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L337/52 24. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3214/94 der Kommission zur Einstellung des
M i gram fangs durch Schifte unter portugiesischer Flagge L337/53 24. 12.94
21.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3220/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2205/94 zur Festsetzung des Höchstfeuchtigkeitsge-
halts des in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 1994/95 zur Inter-
vention angebotenen G et r e i d es L337/61 24. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3221/94 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Sc h w e i n e aufgrund des Beitritts von
Österreich, Finnland und Schweden und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1591/94 L337/63 24. 12.94
21.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse L337/66 24. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3224/94 der Kommission mit Übergangsbestimmun-
gen zu dem von der Uruguay-Runde geschlossenen Rahmenabkommen
über Bananen L337fl2 24.12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3225/94 der Kommission zur Einstellung des
See zu n gen fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L337fl5 24.12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3226/94 der Kommission zur Einstellung des Fangs
von schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge des Ver-
einigten Königreichs l337n6 24. 12.94
20. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3232/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3610/93 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in
das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen l338/12 28.12.94
20. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3234/94 des Rates zur Aussetzung der Einfuhrab-
schöpfung für Erzeugnisse des Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h sektors l338/14 28. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3236/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ·(EWG) Nr. 2123/89 über das Verzeichnis der repräsentativen
Märkte für den Schweine f I e i s c h sektor in der Gemeinschaft infolge
des Beitritts von österreich, Finnland und Schweden l338/18 28. 12.94
21.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3238/94 der Kommission zur Festlegung und Verwal-
tung der beweglichen Teilbeträge für bestimmte im Anhang der Verord-
nung (EG) Nr. 3448/93 genannte landwirtschaftliche Verar-
beitungserze u g n iss e mit Ursprung in Polen, Ungarn, Rumänien,
Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,
Litauen, Lettland und Estland l338/30 28. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3239/94 der Kommission zur Änderung bestimmter
Verordnungen in den Sektoren E i er und Ge f I ü g e I f I e i s c h infolge
des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens l338/48 28. 12.94
21.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3241/94 der Kommission zur Einfuhr von hochwerti-
gem Rind f I e i s c h gemäß Verordnung (EG) Nr. 774/94 im ersten Halb-
jahr 1995 l338/52 28. 12.94
21.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3242/94 der Kommission zur Abweichung von den
Verordnungen (EWG) Nr. 19/82 und (EWG) Nr. 3653/85 hinsichtlich der
Einfuhr von Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h erzeugnissen mit Ursprung
in bestimmten Drittländern L338/60 28. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3243/94 der Kommission mit den Durchführungsbe-
stimmungen zu den mit den Verordnungen (EG) Nr. 3071/94 und (EG)
Nr. 3073/94 des Rates für hochwertiges R i n d - und gefrorenes B ü ff e 1-
f I e i s c h vorgesehenen Einfuhrregelungen l338/62 28. 12.94
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995 267
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3244/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3108/94 über die aufgrund des Beitritts Österreichs,
Finnlands und Schwedens zu treffenden Ubergangsmaßnahmen für den
Handel mit landwi rtsc. haftl ic hen Erzeugnissen L338/68 28. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3246/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 611n7 zur Bestimmung der besonderen Abschöp-
fung für Lebendrinder und R i n d f I e i s c h mit Ausnahme von Gefrier-
fleisch L338no 28. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3247/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und
besonderen Interventionsmaßnahmen für R i n d f I e i s c h L338n2 28. 12.94
19. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3255/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Re b-
sorten L346/32 31. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2930/86 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge L 339/11 29. 12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3260/94 des Rates zur Änderun9 der Verordnung
(EG) Nr. 3691/93 über Maßnahmen zur Erhaltung un Bewirtschaftung
der Fisch bestände für Schiffe unter norwegischer Flagge (1994) L339/14 29. 12.94
Andere Vorschriften
19. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3190/94 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle
Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche - 2. Teil) L 337/1 24. 12.94
19. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3191/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 430/87 über die Einfuhrregelung für einige Erzeugnisse der
KN-Codes 0714 10 und 0714 90 mit Ursprung in bestimmten Drittländern L337/8 24. 12.94
19. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3193/94 des Rates zur Änderun~ der Verordnung
(EWG) Nr. 2052/88 über Auf?,aben und Effizienz der trukturfonds und
über die Koordinierung ihrer nterventionen untereinander sowie mit de-
nen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 L 337/11 24. 12.94
22. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3231/94 des Rates über bestimmte sich aus dem Ab-
schluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT ergebende
Maßnahmen sowie andere aus Gründen der Vereinfachung erforderliche
Maßnahmen L338/1 28. 12.94
· 20. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3233/94 des Rates zur Änderuni der Verordnung
(EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten erwaltungs- und
Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen L338/13 28. 12.94
20. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3235/94 des Rates zur Änderung mehrerer Bestim-
mungen betreffend die finanzielle Beteil~ung der Gemeinschaft an Maß-
nahmen, die in der Landwirtschaft von innland, Österreich und Schwe-
den zu treffen sind, infolge des Beitritts dieser neuen Mitgliedstaaten L338/16 28. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Regelu~ über den Zugang zu den Gewässern nach der
Akte über den Beitritt sterreichs, Finnlands, Norwegens und Schwe-
dens L338/20 28. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3240/94 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3879/90 mit Durchführun~-
bestimmungen zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen der KN- -
des 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand in
den Jahren 1991, 1992, 1993 und 1994 L338/52 28.12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3245/94 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1267/93 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Kon-
tingent von 5 000 Tonnen Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309
10 mit Ursprung in Schweden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1108/93
des Rates L338/69 28.12.94
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 94 Entscheidung Nr. 3248/94/EGKS der Kommission zur Verlängerung der
Entscheidung Nr. 1478/94/EGKS über die Einführung tariflicher Uber-
gangsmaßnahmen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit für
die Waren des EGKS-Vertrags zugunsten Bulgariens, der Tschechischen
Republik, der Slowakei, Ungarns, Polens, Rumäniens, Armeniens, Aser-
baidschans, Weißrußlands, Estlands, Georgiens, Kasachstans, Kirgi-
stans, Lettlands, Litauens, Moldaus, Usbekistans, Rußlands, Tadschiki-
stans, Turkmenistans, der Ukraine, Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas,
Sloweniens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 l338n7 28. 12.94
19. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften L346/1 31. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3256/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1657/93 über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zoll-
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Anzahl gewerblicher Waren
zur Ausrüstung der Freizonen der Azoren und Madeiras l339/1 29. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3257/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1602/92 über eine vorübergehende Abweichung von den Anti-
dumpingmaßnahmen der Gemeinschaft bei der Einfuhr bestimmter
empfindlicher Waren auf die Kanarischen Inseln l339/8 29. 12.94
19. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3258/94 des Rates zur Verlängerung der Verordnung
(EG) Nr. 665/94 über die Einführung tariflicher Ubergangsmaßnahmen
aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit zugunsten Bulgariens,
der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarns, Polens, Rumäni-
ens, Armeniens, Aserbaidschans, Belarus, Estlands, Georgiens, Ka-
sachstans, Kirgistans, Lettlands, Litauens, Moldaus, Usbekistans, Ruß-
lands, Tadschikistans, Turkmenistans, der Ukraine, Kroatiens, Bosnien-
Herzegowinas, Sloweniens und der ehemaligen jugoslawischen Repu-
blik Mazedonien für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 L339/9 29. 12.94
20. 12. 94 Verorgnung (EG) Nr. 3264/94 der Kommission zur Festsetzung der Höhe
der Ubergangsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Wirt-
schaftsjahr 1995 l339/29 29. 12.94
21. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3269/94 der Kommission zur Änderur19 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 durch Einfügung besonderer Ubergangs-
maßnahmen für Osterreich, Finnland und Schweden L339/46 29. 12.94
22. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3294/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle
für Drogen und Drogensucht L341n 30. 12.94