Nr. 1o - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 225
Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit
für die Umsatzsteuer Im Ausland ansässiger Unternehmer
(USt-ZuständigkeitsV)
Vom 21. Februar 1995
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung 10. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Nieder-
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der lande ansässige Unternehmer,
durch Artikel 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2310) eingefügt worden ist, verordnet das 11. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Nor-
wegen ansässige Unternehmer,
Bundesministerium der Finanzen:
12. das Finanzamt München II für in der Republik Öster-
§1 reich ansässige Unternehmer,
(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr 13. das Finanzamt Frankfurt/Oder für in der Republik
Unternehmen von einem der nachfolgend genannten Polen ansässige Unternehmer,
Staaten aus betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich
14. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen
zuständig:
Föderation ansässige Unternehmer,
1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansäs-
· sige Unternehmer, 15. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für
im Königreich Schweden ansässige Körperschaften,
2. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
ansässige Unternehmer, das Finanzamt Hamburg-Nord für alle übrigen im
3. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland Königreich Schweden ansässige Unternehmer,
ansässige Unternehmer, 16. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen
4. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
ansässige Unternehmer,
17. das Finanzamt Frankfurt am Main I für in der Portugie-
5. das -Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten sischen Republik und im Königreich Spanien ansäs-
Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige sige Unternehmer,
Unternehmer,
18. das Finanzamt Dresden I für In der Slowakischen
6. das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehr- Republik und in der Tschechischen Republik ansäs-
steuern Berlin für in der Griechischen Republik ansäs- sige Unternehmer,
sige Unternehmer,
19. das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansäs-
7. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für in sige Unternehmer.
Irland ansässige Körperschaften, Personenvereini-
gungen und Vermögensmassen, (2) Die örtliche Zuständigkeit nach§ 61 Abs. 1 Satz 1 der
das Finanzamt Hamburg-Nord für alle übrigen in Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergü-
Irland ansässigen Unternehmer, tung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland
ansässige Unternehmer bleibt unberührt.
8. das Finanzamt München II für in der Italienischen
Republik ansässige Unternehmer,
§2
9. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im
Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer, Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Februar 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Kennzeichnung von auf
Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
(KIFzKV-BinSch)
Vom 21. Februar 1995
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 des Binnen- Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3
schiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. Die Verwendung
machung vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel
das Bundesministerium für Verkehr, und auf Grund des§ 4 bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen,
Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengeset- daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sieht- und lesbar
zes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengeset- ist.
zes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das (2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem bis e dürfen ein Kennzeichen führen.
Bundesministerium der Finanzen:
(3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß
das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen
1. Allgemeine Vorschriften
Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller
§1 Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem
Grund außen an beiden Bugseiten oder am Heck des
Begriffsbestimmungen Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein Nationalitäten-
Im Sinne dieser Verordnung sind: kennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf
weder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein
1. Binnenschiffahrtsstraßen: deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kenn-
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau zeichen oder mit einem anderen als deni in Absatz 1
sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt.
denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt, (4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kenn-
2. Kleinfahrzeuge: zeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.
Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder
und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m §3
aufweisen, ausgenommen Ausnahmen
a) Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Klein-
fahrzeuge gelten: Kleinfahrzeuge, die
aa) Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet 1. durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften
sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind;
zu schleppen, zu schieben oder längsseits 2. durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als
gekuppelt mitzuführen; Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig aner-
bb) Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr kannten Körperschaft gekennzeichnet sind;
als 12 Personen zugelassen sind; 3. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer
cc) Fähren; ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in
dd) schwimmende Geräte; den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie
b) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbe- a) das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorge-
wegt werden können; schriebene Kennzeichen, verbunden mit dem
c) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Nationalitätenkennzeichen, führen oder
Segel fortbewegt werden können; b) ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in
d) Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren mindestens 1O cm hohen lateinischen Buchstaben
effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers
beträgt; an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht
führen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrie-
e) Beiboote.
ben ist;
§2
dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Kennzeichnungspflicht
4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes
(1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundes-
auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit ministerium für Verkehr anerkannt worden ist; diese
einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten(§ 5) amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt
Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als bekanntgemacht.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 227
§4 b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Aus-
zug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheits-
Amtliche Kennzeichen
zeugnis;
(1) Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer c) das Flaggenzertifikat;
Kombination von
3. in den Fällen des§ 5 der Internationale Bootsschein.
1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasser-
und Schiffahrtsamt erkennen läßt, das das Kenn- Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle
zeichen zugeteilt hat, und befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-
digen.
2. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich ange-
schlossen werden.
II. Verfahren
Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus der
Anlage 1.
§7
(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verord-
Antrag
nung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungs-
zeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, (1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches
insbesondere: Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder
ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5
1. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen genannten Organisationen zu beantragen.
Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene
Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuch- (2) Der Antrag muß enthalten:
staben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder 1. Name und Anschrift des Eigentümers sowie Geburts-
Registerort in der Form des § 2 Abs. 3 führt; tag und -.ort;
2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Klein- 2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsa-
fahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der chen;
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-
3. die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
machung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1133) genannte
IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen; 4. das Baujahr;
3. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d 5. die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder
des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der und Bugspriet;
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBI. 1 6. die Baunummer oder die internationale Bootsidentifi-
S. 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F; zierungsnummer, falls diese am Schiffskörper fest
4. die Kennzeichen, die vom Wasser- und Schiffahrtsamt angebracht ist;
Berlin aufgrund des § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizei- 7. die Motornummer (Seriennummer), der Hersteller, das
lichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung Fabrikat und die Motorleistung in kW;
von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom
8. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum
11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden
Beispiel die Wasserverdrängung.
sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind durch Vorlage des
Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen; im
§5
übrigen sind sie glaubhaft zu machen.
Amtlich anerkannte Kennzeichen
Ein Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus §8
der Nummer des Internationalen Bootsscheines für Was- Zuteilung des Kennzeichens,
sersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev. ECE, Verkehrs- Ausstellung des Ausweises
blatt 1989 S. 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der
(1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt teilt das amtliche
zuteilenden Organisation besteht Dabei erhaltEm der
Kennzeichen zu. Kennzeichen können auf Antrag auch
Deutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben
befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe- oder
M, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchsta-
Vorführfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahr-
ben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V.
tenbuch zu führen.
,. den Kennbuchstaben A.
(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt stellt dem Eigentü-
§6 mer einen Ausweis Ober das zugeteilte Kennzeichen nach
dem Muster der Anlage 2 aus.
Urkunden
(3) Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das
Zum Nachweis Ober das zugeteilte Kennzeichen ist an amtlich anerkannte Kennzeichen zu. Der Internationale
Bord mitzuführen: Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.
1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des (4) Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorenge-
Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zuge- gangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die aus-
teilte Kennzeichen; stellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus,
die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar
2. in den Fällen des§ 4 Abs. 2
gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der
a) der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr
aus dem Schiffsbrief; zur Entwertung vorzulegen.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§9 e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht
Änderungen oder nicht rechtzeitig macht oder
(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unver- f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis
nicht vorlegt. ,
züglich mitzuteilen, wenn sich
1. sein Name oder seine Anschrift,
§12
2. die im Antrag zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 7 oder 8
gemachten Angaben oder Änderung der Kostenverordnung
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
3. die Eigentumsverhältnisse des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis
Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses der Kosten-
zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn
verordnun·g der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder
22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch
abgemeldet werden soll.
Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 1992 (BGBI. 1
(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung S. 1760), wird wie folgt gefaßt:
kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Beibehaltung
des bisherigen Kennzeichens zulassen. „III. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
1. Zuteilung des amtlichen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 35,-
Kennzeichens einschließ- der Verordnung über die
III. Schlußvorschriften lieh Ausstellung des Aus- Kennzeichn1.119 von auf
weises Binnenschiffahrtsstraßen
§10 verkehrenden Kleinfahr-
zeugen vom 21. Februar
Übergangsregelung 1995 (BGBI._ 1S. 226)
(1) Nach den bisherigen Vorschriften zugeteilte oder 2. Zuteilung der Wechsel- § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 100,-
zugelassene amtliche Kennzeichen gelten bis zum Ablauf kennzeichen einschließ- der in Nummer 1 genann-
ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 30. April 1998 fort. lich Ausstellung des ten Verordnung
(2) Der Eigentümer kann vor Ablauf der Gültigkeit die Ausweises
Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen.
3. Ausstellung einer Ersatz- § 8 Abs. 4 Satz 1 der in 25,-
(3) Die Nummer eines Internationalen Bootsscheines, ausfertigung des Aus- Nunvner 1 genannten
der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wor- weises Verordnung
den ist, darf in Verbindung mit dem Kennbuchstaben nach
4. Eintragung einer Ände- §9derinNummer1 ge- 15,-."
§ 5 als amtlich anerkanntes Kennzeichen geführt werden.
In diesem Fall gilt dieser Internationale Bootsschein als
rung nannten Verordnung
Ausweis nach § 6 Nr. 3.
§13
§ 11 Änderung
Ordnungswidrigkeiten der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- In § 2.02 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der
oder fahrlässig Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBI. 1
S. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
1. als Schiffsführer
14. April 1992 (BGBI. 1S. 911) geändert worden ist, wer-
a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Kleinfahrzeug führt, den nach dem Wort „amtliches" die Wörter „oder amtlich
b) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort anerkanntes" eingefügt.
genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß §14
das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder Inkrafttreten, Außerkrafttreten
lesbar ist oder
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an
1. März 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in
Bord nicht mitführt,
Kraft:
2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
1. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-
a) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht stabe a am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr
b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort als 3,68 kW beträgt;
genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet, 2. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-
c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, stabe a am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge
daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt, mit Antriebsmaschine;
d) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 3. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-
zuwiderhandelt, · stabe a am 1. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 229
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten außer Kraft: straßen Main, Ragnitz und Main-Donau-Kanal im
1. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr- Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz-
zeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960 (BGBI. II burg vom 6. März 1968 (Verkehrsblatt S. 127), geändert
s. 1956); durch Verordnung vom 5. März 1992 (Verkehrsblatt
S. 87), mit Ausnahme des § 2;
2. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr-
zeuge auf der Mosel vom 26. Oktober 1966 (BGBI. II 6. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr-
s. 1443); zeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom
3. die Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr- 24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme
zeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf des§ 2;
den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- 7. § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur
und Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961 vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-
(Verkehrsblatt S. 391 ), geändert durch die Verordnung fahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrs-
vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535), mit Aus- blatt S. 323) mit Ausnahme des Buchstabens a.
nahme des § 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsma-
schine; (3) Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vor-
4. die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kenn- schriften der dort genannten Verordnungen treten außer
zeichnung der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen Kraft:
Kanälen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek- 1. am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebs-
tionen Münster, Aurich und Bremen vom 1., 7. und maschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 kW
9. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 490) mit Ausnahme des beträgt,
§ 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter
Segel; 2. am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit
Antriebsmaschine,
5. die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Kenn-
zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasser- 3. im übrigen am 1. Mai 1997.
Bonn, den 21. Februar 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
(zu § 4 Abs. 1 Satz 2)
Liste der amUichen Kennzeichen
Wasser- und Schiffahrtsamt Kennzeichen
Aschaffenburg AB
Berlin B
Bingen MZ
Brandenburg BRB
Braunschweig BS
Bremen HB
Bremerhaven HBH
Brunsbüttel HEi.
Cuxhaven cux
Dresden 00
Duisburg-Meiderich DU
Duisburg-Rhein DUR
Eberswalde BAR
Emden EMD
Freiburg FR
Hamburg HH
Hann.-Münden GÖ
Heidelberg HD
Kiel-Holtenau KI
Koblenz KO
Köln K
Lauenburg RZ
Lübeck HL
Magdeburg MD
Mannheim MA
Meppen EL.
Minden MI
Nürnberg N
Regensburg R
Rheine ST
Saarbrücken SB
Schweinfurt sw
Stralsund HST
Stuttgart s
Tönning NF
Trier TR
Uelzen UE
Verden VER
Wilhelmshaven WHV
Vorderseiten
1. Motor
Herrn
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Frau .................................... . Hersteller: ................................•
(Vor• und Familienname)
W•aer• und Schlflahrtsverwaltung z:-,
Motor-Fabrikat: .........................••••
d•Bund• geboren am .............................. . ~
0
Motor-Nummer: ........................••••
Anschrift ................................. . 1
Leistung: •...... kW
(0
~
2. Motor* a.
it
~
ist vorstehendes Kennzeichen für sein/ihr Kleinfahrzeug Hersteller: )>
mit folgenden glaubhaft gemachten/nachgewiesenen • C:
CJ)
technischen Daten zugeteilt worden: Motor-Fabrikat: ...........................•. (0
tl)
O"'
Fahrzeugart: •.............................. Motor-Nummer: ........................... . ~
0:,
0
Hersteller: ............................ ~ ... . Leistung: ....... kW :::,
?
Ausweis Fabrikat: •................................. a.
<D
:::,
Baunummer: •.............................. Wasser- und Schiffahrtscmt ................... . I'\)
Oberdas ~
Hauptbaustoff: ............................ . "T1
<D
Klelnfahrzeugkennzelchen (Ort und Datum der Ausstellung) O"'
Länge: ....... m 2
~
Breite: ........ m ~
CO
1
CO
Wasserverdrängung: ..... m 01
• · · · · · · · · · · · · · · · · (u"nierschritti · · · · · · · · · · · · · · · · ·
Baujahr: ................................. .
• Nicht2utrlffend• streichen
N'
C:
CO, )II,
0):::::,
)>-
0"' c! N
~ CD
~~ ...
W
~
Rückseiten
Raum fOr amtliche Vermerke:
Besondere Hinweise:
1. Das Kennzeichen muß außen an den Fahrzeug-
vorderseiten oder am Heck deutlich lesbar und in
heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler to
C:
::,
Farbe auf hellem Grund in mindestens 10 cm a.
(t)
großen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht sein. Cl)
CC
(t)
Cl)
2. Dieser Ausweis ist an Bord des Fahrzeugs sN
mitzuführen und den zuständigen Personen der O'
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung oder der ~
Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung c..
auszuhändigen. s»
':1'
cas»
::,
3. Änderungen sind dem Wasser- und Schiffahrtsamt CC
unverzüglich mitzuteilen. Der Ausweis ist zur ...a.
(0
Berichtigung vorzulegen, insbesondere (0
Y1
a) bei Eigentumswechsel;
~
b) bei Wohnungswechsel;
c) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens;
d) bei Abmeldung.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 233
Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
und zur Änderung anderer Prüfungsordnungen
Vom 22. Februar 1995
Auf Grund der§§ 14, 131d, 1311 und 134a Abs. 5 Berichte beizufügen; der Bewerber kann die
Satz 4 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes
der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 in den Berichten beseitigen. Ist der Auftrag-
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 72 des Gesetzes geber nicht das Unternehmen, auf das sich
vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1569) geändert worden der Prüfungsbericht bezieht, so ist außerdem
sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im dessen Zustimmungserklärung beizufügen.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher
dem Bundesministerium der Finanzen: Prüfungsverbände sind Zustimmungserklä-
rungen des Prüfungsverbandes und des ge-
prüften Unternehmens beizufügen. Werden
Artikel 1 Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des
Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im geprüften Gegenstandes vorgelegt, so ge-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, nügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt, daß
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ihm gegenüber die Zustimmung des Auftrag-
durch Verordnung vom 1. März 1988 (BGBI. 1 S. 202), wird gebers erteilt worden ist;".
wie folgt geändert: g) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. eine Erklärung des Bewerbers, daß er sich
1. § 2 wird wie folgt geändert: in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
a) Absatz 1 wird aufgehoben. befindet;".
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen. h) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
c) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: „7. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob er
innerhalb der letzten zwölf Monate straf-
"1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue An- gerichtlich verurteilt worden ist, ob gegen ihn
gaben über die Vorbildung und den beruf- eine ehrengerichtliche oder anderweitige be-
lichen Werdegang enthält;". rufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden
d) In Nummer 2 werden die Wörter "§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ist, ob gegen ihn ein ehrengerichtliches oder
letzter Satz" ersetzt durch die Wörter ,,§ 9 Abs. 1 anderweitiges berufsgerichtliches Verfahren
Satz2". oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig
ist und ob er Kenntnis von einem gegen ihn
e) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: anhängigen Ermittlungsverfahren hat;".
,,4. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehö-
rigkeit und die Haupt- oder einzige Wohnung 2. § 3 wird wie folgt geändert:
des Bewerbers ergeben;". a) Absatz 1 wird aufgehoben.
f) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1
"5. falls der Nachweis der Prüfungstätigkeit nicht bis6.
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüfer- c) Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ordnung entfällt, eine Bescheinigung über die
„Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder
Prüfungstätigkeit nach § 9 der Wirtschafts-
an ein Vertreter der obersten Landesbehörde als
prüferordnung, aus der Art und Umfang der
Vorsitzer, ein Hochschullehrer der Betriebswirt-
Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme
schaftslehre, ein Mitglied mit der Befähigung zum
an Abschlußprüfungen und die Mitwirkung
Richteramt, ein Vertreter der Finanzverwaltung, ein
bei der Abfassung der Prüfungsberichte,
Vertreter der Wirtschaft, zwei Wirtschaftsprüfer."
hervorgehen, in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift; die für die Wirtschaft zuständige d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter "tätig sein•
oberste Landesbehörde (oberste Landes- durch die Wörter "erfahren sein" ersetzt.
behörde) kann die Vorlage von wenigstens e) Im neuen Absatz 4 Satz 2 werden nach den
zwei Prüfungsberichten ver1angen. Werden Wörtern „Sie sind" die Wörter „bei erstmaliger
Prüfungsberichte verlangt, hat der Bewerber Berufung" eingefügt.
zu erklären, daß er diese selbständig oder im
wesentlichen selbständig angefertigt hat, und f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Zustimmungserklärungen des Auftraggebers ,,(6) Ein als Vertreter der obersten Landes-
und des Auftragnehmers zur Vorlage der behörde berufenes Mitglied des Prüfungsaus-
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
schusses (Vorsitzer) führt die Aufsicht über 7. § 11 wird wie folgt geändert:
den Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses,
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten
eingefügt:
und die Themen für den kurzen Vortrag in der
mündlichen Prüfung, entscheidet, welches Mit- .Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer
glied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung kann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch
teilnehmen soll, entscheidet über die zugelas- den anderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht
senen Hilfsmittel und trifft alle Entscheidungen abgegebene Arbeit ist mit der Note 6,00 zu
außerhalb der mündlichen Prüfung, soweit nicht bewerten."
der Prüfungsausschuß zuständig ist. Zur Bewer-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
tung der Aufsichtsarbeiten kann er auch Mitglieder
des Prüfungsausschusses bestimmen, die nicht .,(2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit von-
an der mündlichen Prüfung teilnehmen." einander ab, so gilt der Durchschnitt der Bewer-
tungen."
g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der
mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im 8. § 12 wird wie folgt geändert:
schriftlichen Verfahren treffen." a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter .die Gesamt-
note ungenügend" durch die Wörter .nicht min-
3. § 4 wird wie folgt geändert: destens die Gesamtnote 5,00" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "drei Jahren" b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt. "(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Auf-
b) In Absatz 4 werden die Wörter .oder tätigen" ge- sichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches
strichen. Prüfungswesen im Durchschnitt nicht mindestens
mit der Note 5,00 bewertet sind.•
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe B. 1. b werden die Wörter .Grund- 9. § 13 Satz 2 wird aufgehoben.
züge der Statistik" durch die Wörter "Grundzüge
der betrieblichen Statistik" ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
b) Buchstabe B. 1. d wird wie folgt gefaßt:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
„d) Grundzüge der Unternehmensfinanzierung
und des Zahlungsverkehrs". "(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem
kurzen Vortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und
c) Buchstabe C. 5 wird wie folgt gefaßt: zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet
.s. Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechts;". Wirtschaftliches Prüfungswesen, einem Prüfungs-
abschnitt aus dem Gebiet Betriebswirtschaft,
Volkswirtschaft, einem Prüfungsabschnitt aus
5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungs-
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: abschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.•
.Es sind zu bearbeiten b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2
1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaft- biss. ·
liches Prüfungswesen (§ 5 Buchstabe A), c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "für
2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Betriebswirt- den ihm der Prüfungsausschuß eine halbe Stunde
schaft, Volkswirtschaft(§ 5 Buchstabe B), vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl
stellt" durch die Wörter „für den ihm eine halbe
3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Stunde vorher drei Themen zur Wahl gestellt
(§ 5 Buchstabe C),
werden" ersetzt.
4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(§ 5 Buchstabe D),
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag."
„Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann
b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
mit der Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als
vereidigter Buchprüfer befaßten Personen
6. § 9 wird wie folgt geändert: gestatten, bei der mündlichen Prüfung zu-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "führt ein zuhören."
Angehöriger der obersten Landesbehörde" durch bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
die Wörter .führen von der obersten Landes-
behörde bestimmte Personen" ersetzt. "Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann
für technische Hilfeleistungen Angehörige der
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "hat er" obersten Landesbehörde zuziehen; er kann
durch die Wörter .haben sie" ersetzt. anstelle solcher Personen oder neben solchen
c\ Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeich- Personen von der obersten Landesbehörde
nung .(1 )" wird gestrichen. bestimmte andere Personen zuziehen."
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 235
11. § 15 wird wie folgt geändert: 14. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „vorsitzenden" durch das
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Wort „ Vorsitzer" ersetzt.
,,(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze
Vortrag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils 15. § 20 wird wie folgt gefaßt:
gesondert bewertet." .. §20
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Rücktritt von der Prüfung
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück, so
und 3. gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als
Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-
12. § 17 wird wie folgt geändert: sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht oder
sich nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 zur
„Die Prüfung ist bestanden, wenn auf jedem Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet.
Prüfungsgebiet eine unter entsprechender Anwen-
dung des § 16 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 (2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn der Bewerber
bewertete Leistung erbracht wurde. Dabei ist bei an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich
der Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht
Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten der unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Der
kurze Vortrag (§ 14 Abs. 1) unter entsprechender Grund muß dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses
Anwendung des § 15 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen
zuzurechnen, dem er entnommen ist." werden. Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses ent-
scheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Von einem
„Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung Bewerber, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann
hierüber eine Bescheinigung." die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt
werden.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu
,,(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht
einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der
zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Be-
noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung
stehen der Prüfung Bezug nimmt."
oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung
erneut zu laden." -
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
16. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Hat der ~ewerber eine Prüfungsgesamtnote
,,§21
von mindestens 4,00 erzielt, aber nach § 17 Abs. 1
Satz 2 und 3 auf einem oder mehreren Prüfungs- Wiederholung der Prüfung
gebieten eine mit geringer als 4,00 bewertete (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-
Leistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung derholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine
auf diesen Gebieten abzulegen. Sie gliedert sich in erneute Zulassung erforderlich.
eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne
kurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei
nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht demselben Zulassungsausschuß gestellt, sind nur
anzuwenden." die in § 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 genannten
Unterlagen und Erklärungen beizufügen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote 17. § 22 wird wie folgt gefaßt:
von mindestens 4,00 nicht erzielt, aber nach § 17
Abs. 1 Satz 2 und 3 nur auf einem Prüfungsgebiet ,,§22
bei sonst mit mindestens 4,00 bewerteten Leistun- Mitteilung des Prüfungsergebnisses
gen eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung Die oberste Landesbehörde, bei der der Prüfungs-
erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf die- ausschuß eingerichtet ist, teilt dem Bewerber das
sem Gebiet abzulegen. Sie gliedert sich in eine Prüfungsergebnis mit."
schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne
kurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung
nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht 18. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ungenügend"
anzuwenden." durch die Wörter „der Note 6,00" ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
19. § 25 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 3
und 4.
e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Prüfungsaus-
schuß" durch die Wörter „Vorsitzer des Prüfungs- Artikel2
ausschusses" ersetzt. Die Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des
f) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „ausreichend" Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBI. 1
durch die Angabe „4,00" ersetzt. S. 904) wird wie folgt geändert:
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeich-
nung des geprüften Gegenstandes vorgelegt,
"§ 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der
so genügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt,
Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der am
daß ihm gegenüber die Zustimmung des Auf-
31. Dezember 1994 geltenden Fassung finden ent-
traggebers erteilt worden ist;".
sprechende Anwendung."
d) Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort "Wirtschafts-
prüfer" die Wörter "in der am 31. Dezember 1994 4. In § 6 Satz 1 wird die Bezeichnung ..§ 3 Abs. 1 und 4
geltenden Fassung" eingefügt. bis 7" durch die Bezeichnung ,,§ 3 Abs. 3 bis 7" ersetzt.
5. In § 7 Buchstabe B. Nr. 1 ist in der Klammer nach der
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Angabe „Abs. 3" die Angabe „Nr. 1" einzufügen.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)"' wird gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt geändert:
c) In Satz 1 werden die Nummern 1, 3, 4, 5 und 9 wie a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
folgt gefaßt: "(1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die§§ 9 bis 11, § 13,
"1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue An- § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 2 und 3,
gaben über die Vorbildung und den beruflichen § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22
Werdegang enthält;", und § 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
finden entsprechende Anwendung."
,,3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsange-
hörigkeit und die Haupt- oder einzige Wohnung b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
des Bewerbers ergeben;", ,,(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem
„4. eine Erklärung des Bewerbers, daß er sich in kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen be- zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet
findet;", Wirtschaftliches Prüfungswesen, einem Prüfungs-
abschnitt aus dem Gebiet Betriebswirtschaft und
„5. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob er einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirt-
innerhalb der letzten zwölf Monate strafgericht- schaftsrecht. Im Anschluß an den kurzen Vortrag
lich verurteilt worden ist, ob gegen ihn eine sind aus den in § 7 genannten Prüfungsgebieten
ehrengerichtliche oder anderweitige berufs- Fragen zu stellen, die mit der praktischen Berufs-
gerichtliche Maßnahme verhängt worden ist, arbeit des vereidigten Buchprüfers zusammen-
ob gegen ihn ein ehrengerichtliches oder hängen. Der kurze Vortrag und die vier Prüfungs-
anderweitiges berufsgerichtliches Verfahren abschnitte werden jeweils gesondert bewertet."
oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig
ist und ob er Kenntnis von einem gegen ihn c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „ausreichend"
anhängigen Enriittlungsverfahren hat;", durch die Angabe "4,00" ersetzt.
„9. falls der Nachweis der Prüfungstätigkeit nicht d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz, ,,(4) Wird der Antrag auf Zulassung zur Wieder-
§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung holungsprüfung bei derselben obersten Landes-
entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungs- behörde gestellt, sind nur die in § 5 Satz 1 Nr. 1
tätigkeit nach § 9 der Wirtschaftsprüferord- bis 7 genannten Unterlagen und Erklärungen bei-
nung, aus der Art und Umfang der Prüfungs- zufügen."
tätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Ab-
schlußprüfungen und die Mitwirkung bei der
Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgehen,
Artikel3
in Urschrift oder beglaubigter Abschrift; die
für die Wirtschaft zuständige oberste Landes- Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-
behörde (oberste Landesbehörde) kann die Vor- schaftsprüfer nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer-
lage von wenigstens zwei Prüfungsberichten ordnung vom 13. März 1991 (BGBI. 1S. 679) wird wie folgt
verlangen. Werden Prüfungsberichte verlangt, geändert:
hat der Bewerber zu erklären, daß er die~e
selbständig oder im wesentlichen selbständig 1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
angefertigt hat, und Zustimmungserklärungen
des Auftraggebers und des Auftragsnehmers
„ 1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben
über die Vorbildung und den beruflichen Werde-
zur Vorlage der Berichte beizufügen; der Be-
gang enthält;".
werber kann die Kennzeichnung des geprüften
Gegenstandes in den Berichten beseitigen.
Ist der Auftraggeber nicht das Unternehmen, 2. § 2 wird wie folgt geändert:
auf das sich der Prüfungsbericht bezieht, so a) Absatz 1 wird aufgehoben.
ist außerdem dessen Zustimmungserklärung
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1
beizufügen. Bei Prüfungsberichten genossen-
bis 5.
schaftlicher Prüfungsverbände sind Zustim-
mungserklärungen des Prüfungsverbandes c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzen-
und des geprüften Unternehmens beizufügen. der'' durch das Wort „Vorsitzer'' ersetzt.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 237
d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Vorsitzen- 5. Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
den" durch das Wort "Vorsitzers" ersetzt. ,,Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung hier-
e) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern über eine Bescheinigung. Die oberste Landesbehörde,
"Sie sind" die Wörter „bei erstmaliger Berufung" bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist, teilt
eingefügt. dem Bewerber das Prüfungsergebnis mit."
f) Der neue A~satz 5 wird wie folgt gefaßt:
6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Ein als Vertreter der obersten Landesbehörde
,,§8
berufenes Mitglied des Prüfungsausschusses (Vor-
sitzer) führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb Rücktritt von der Prüfung
des Prüfungsausschusses, bestimmt die Aufgaben (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück, so
für die Aufsichtsarbeiten, entscheidet, welches Mit- gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als
glied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-
teilnehmen soll, entscheidet über die zugelassenen sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen
Hilfsmittel und trifft alle Entscheidungen außerhalb Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.
der mündlichen Prüfung, soweit nicht der Prüfungs-
(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn in den Fällen des
ausschuß zuständig ist. Zur Bewertung der Auf-
Absatzes 1 ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muß
sichtsarbeiten kann er auch Mitglieder des Prü-
dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses unverzüglich
fungsausschusses bestimmen, die nicht an der
schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Der
mündlichen Prüfung teilnehmen."
Vorsitzer des Prüfungsausschusses entscheidet, ob
g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis
rechtzeitig erbracht ist. Von einem Bewerber, der sich
"(6) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der
mit Krankheit entschuldigt, kann die Vortage eines
mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im
amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
schriftlichen Verfahren treffen."
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu
einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der
3. § 5 wird wie folgt geändert:
noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "führt ein oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung
Angehöriger der obersten Landesbehörde" durch erneut zu laden."
die Wörter „führen von der obersten Landes-
behörde bestimmte Personen" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat er" durch ,.§9
die Wörter „haben sie" ersetzt. Wiederholung der Prüfung
c) Absatz 4 wird aufgehoben. (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. derholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine
erneute Zulassung erforderlich.
e) Im neuen Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende
Sätze eingefügt: (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei
derselben obersten Landesbehörde gestellt, sind nur
"Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 genannten Unterlagen
kann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch den und Erklärungen beizufügen."
anderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht abge-
gebene Arbeit ist mit „genügt nicht den Anforderun-
gen" zu bewerten." Artikel4
f) Im neuen Absatz 4 neuer Satz 5 wird das Wort Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-
,.Vorsitzenden" durch das Wort „Vorsitzer" ersetzt. schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März
4. § 6 wird wie folgt geändert: 1991 (BGBI. 1S. 675) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ·
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: „ 1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben
„Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann mit über die Vorbildung und den beruflichen Werde-
der Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als ver- gang enthält;".
eidigter Buchprüfer befaßten Personen gestatten,
bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vor- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
sitzer des Prüfungsausschusses kann für technische a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Hilfeleistungen Angehörige der obersten Landes-
behörde zuziehen; er kann anstelle solcher Perso- b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1
nen oder neben solchen Personen von der obersten biss.
Landesbehörde bestimmte andere Personen zu- c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzen- ·
ziehen." der" durch das Wort „Vorsitzer" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Vorsitzenden" d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ Vorsitzen-
durch das Wort „Vorsitzer" ersetzt. den" durch das Wort „Vorsitzers" ersetzt.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
e) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern 6. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Sie sind" die Wörter „bei erstmaliger Berufung" ,,Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung hier-
eingefügt.
über eine Bescheinigung. Die oberste Landesbehörde,
f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist, teilt
dem Bewerber das Prüfungsergebnis mit."
,,(5) Ein als Vertreter der obersten Landesbehörde
berufenes Mitglied des Prüfungsausschusses Nor-
sitzer) führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb 7. § 11 wird wie folgt gefaßt:
des Prüfungsausschusses, bestimmt die Aufgaben ,,§ 11
für die Aufsichtsarbeiten, entscheidet, welches Mit-
Rücktritt von der Prüfung
glied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung
teilnehmen soll, entscheidet über die zugelassenen (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück,
Hilfsmittel und trifft alle Entscheidungen außer- so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
halb der mündlichen Prüfung, soweit nicht der Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-
Prüfungsausschuß zuständig ist. Zur Bewertung sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen
der Aufsichtsarbeiten kann er auch Mitglieder des Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.
Prüfungsausschusses bestimmen, die nicht an der (2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn in den Fällen des
mündlichen Prüfung teilnehmen." Absatzes 1 ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muß
g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses unverzüglich
schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Der
,,(6) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der Vorsitzer des Prüfungsausschusses entscheidet, ob
mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis
schriftlichen Verfahren treffen." rechtzeitig erbracht ist. Von einem Bewerber, der sich
mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahren" amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
durch die Wörter „fünf Jahren" ersetzt. (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu
einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der
4. § 8 wird wie folgt geändert: noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung
oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "führt ein
erneut zu laden."
Angehöriger der obersten Landesbehörde" durch
die Wörter „führen von der obersten Landes-
behörde bestimmte Personen" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat er" durch ,,§ 12
die Wörter „haben sie" ersetzt. Wiederholung der Prüfung
c) Absatz 4 wird aufgehoben. (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-
derholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
erneute Zulassung erforderlich.
e) Im neuen Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende
(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei
Sätze eingefügt:
derselben obersten Landesbehörde gestellt, sind
„Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 genannten
kann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch Unterlagen und Erklärungen beizufügen."
den anderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht
abgegebene Arbeit ist mit "genügt nicht den
Anforderungen" zu bewerten." Artikels
f) Im neuen Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Vorsitzen- Übergangsv·orschriften
den" durch das Wort "Vorsitzer" ersetzt.
(1) Soweit ein Bewerber vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt
5. § 9 wird wie folgt geändert:
hat, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. und die Prüfung anzuwenden.
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: (2) Soweit ein Bewerber nach dem Inkrafttreten dieser
"Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann mit Verordnung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt,
der Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als ver- sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung und
eidigter Buchprüfer befaßten Personen gestatten, die Prüfung anzuwenden, wenn er dies im Antrag auf
bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vor- Zulassung zur Prüfung erklärt hat. E)n Antrag mit einer
sitzer des Prüfungsausschusses kann für tech- solchen Erklärung kann nur bis zum 31. Dezember 1996
nische Hilfeleistungen Angehörige der obersten gestellt werden.
Landesbehörde zuziehen; er kann anstelle solcher
Personen oder neben solchen Personen von der
Artikel&
obersten Landesbehörde bestimmte andere Per-
sonen zuziehen." Neubekanntmachung
c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „ Vorsitzenden" Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den
durch das Wort "Vorsitzer" ersetzt. Wortlaut der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 239
der Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Bilanzrichtlinien-Gesetzes, der Prüfungsordnung für die bekanntmachen.
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 134a Artikel7
Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung und der Prüfungs-
ordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer Inkrafttreten
oder als vereidigter Buchprüfer nach dem Achten Teil der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten dieser in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 22. Februar 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
der§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und .,Der für die Bestimmung der zuständigen Lan-
des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 desstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort,
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Ein-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom kommen veranlagt wird. Bei Körperschaften,
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, Personenvereinigungen und Vermögensmas-
§ 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 sen ist. die Landesstelle zuständig, in deren
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) Bezirk oder Kreis sich die Geschäftsleitung
geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit befindet."
Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994, verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien .,Erzeuger, die im Rahmen der allgemeinen Rege-
der Finanzen und für Wirtschaft: lung Teilflächen eines Flurstücks stillegen, müssen
die in Satz 2 genannten Flächennachweise hinsicht-
lich dieser Stillegungsflächen mit dem Antrag vor-
Artikel 1 legen."'
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995 4. § 9 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 148) wird wie folgt geändert: a) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
.,(4) Ab der Antragstellung zur Ernte im Wirt-
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Worten „Landwirt- schaftsjahr 1995/96 gelten für die allgemeinen
schaft und Ernährung" das Wort .,(Bundesanstalt)" ein- Ausgleichszahlungen für Ölsaaten die folgenden
gefügt. regionalen Garantiehöchstflächen, die um den in den
in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Still-
2. § 3 wird wie folgt geändert: legungssatz für die rotationsabhängige Stillegung
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: für das betreffende Wirtschaftsjahr zu reduzieren
sind:
.,(4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende
- Baden-Württemberg 64 330 ha,
landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers,
die mit einer Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist - Bayern 128 640 ha,
und sich aus einem oder mehreren Flurstücken - Berlin 180 ha,
oder Flurstücksteilen zusammensetzt. Ein Schlag
ist eine Parzelle im Sinne des Satzes 1."
- Brandenburg 75 032 ha,
- Bremen 153 ha,
b) Folgender Absatz 4a wird angefügt:
- Hamburg 919 ha,
· .,(4a) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende
landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers,
- Hessen 52 698ha,
die mit einer oder mehreren Fruchtarten bestellt - Mecklenburg-Vorpommern 190521 ha,
oder stillgelegt ist. und äie von natürlichen Grenzen - Niedersachsen 87 540 ha,
oder Flächen, die nicht von diesem Erzeuger - Nordrhein-Westfalen 43 311 ha,
bewirtschaftet werden, umgeben ist. Ein Feld-
stück kann aus einem oder mehreren Flurstücken
- Rheinland-Pfalz 31119 ha,
oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf - Saarland 2 551 ha,
die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht über- - Sachsen 39961 ha,
schreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne - Sachsen-Anhalt 57 247 ha,
der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April
1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und
- Schleswig-Holstein 103 023 ha,
in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABI. EG - Thüringen 51 775 ha.
Nr. L 128 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1
(EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 genannten Rechtsakten festgelegten Garantie-
(ABI. EG Nr. L 93 S. 1), nicht verschiedenen Kate- höchstflächen für die allgemeinen Ausgleichszah-
gorien der Benachteiligung angehören." lungen für Ölsaaten zu einer Kürzung dieser Aus-
gleichszahlungen im Geltungsbereich dieser Ver-
3. § 4 wird wie folgt geändert: ordnung, so erfolgt diese Kürzung nach Maßgabe
der Überschreitung der regionalen Garantiehöchst-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: flächen, nachdem Überschreitungen und Unter-
aa) In Satz 2 wird die Angabe „13. Mai" durch die schreitungen der regionalen Garantiehöchstflächen
Angabe "15. Mai" ersetzt. anteilig miteinander verrechnet wurden.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 241
(6) Die Landesregierungen können durch Rechts- sind, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforder-
verordnung die in den in § 1 genannten Rechts- lich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vor-
akten vorgesehene Höchstgrenze für die Gewäh- herige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbei-
rung der allgemeinen Ausgleichszahlungen für tungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindest-
Ölsaaten festlegen. Die Landesstellen, bei denen menge für die Verarbeitung vorschreiben."
der Antrag auf Ausgleichszahlungen zu stellen ist,
haben die in einem anderen Land nach Satz 1 fest- 7. § 17 wird wie folgt geändert:
gesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der Flächen
eines Erzeugers zu berücksichtigen, die in diesem a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Land belegen sind." b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
.,(2} Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9
5. In§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 15b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich
§ 16 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „für Land- allen Ländern mit."
wirtschaft und Ernährung" gestrichen.
6. Nach § 15c wird folgender neuer § 15d eingefügt: Artikel2
.,§ 15d Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-
Verarbeitungskontrolle
nung gilt vom 26. August 1995 an wieder in ihrer am
Die Bundesanstalt kann den Verarbeitern nach- 25. Februar 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
wachsender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, wel- Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
che Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen wird.
Bonn, den 22. Februar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Januar 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsge- 2 Wir übertragen
setzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) - den Direktionen,
wird folgende Anordnung erlassen:
- den Niederlassungen,
1 Wir übertragen
- den Logistikzentren,
- den Direktionen,
- den lnstandsetzungszentren,
- den Niederlassungen,
- den Bildungszentren,
- den Logistikzentren,
- dem Forschungs- und Technologiezentrum,
- den lnstandsetzungszentren,
- dem Informationstechnischen Zentrum,
- den Bildungszentren,
- den Entwicklungszentren,
- dem Forschungs- und Technologiezentrum,
- den Strategischen Computerzentren,
- dem Informationstechnischen Zentrum,
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig
- den Entwicklungszentren, und
- den Strategischen Computerzentren, - dem Fachbereich Post und Telekommunikation
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
und Verwaltung in Dieburg
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche die Befugnis,
Verwaltung in Dieburg 2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem
je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich Beamten die Übernahme und Fortführung einer
die Befugnis, · Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung 2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu
des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
gewähren oder zu versagen, 2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zu- Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
stimmung zur Annahme von Belohnungen oder sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
Geschenken zu entscheiden, die einem Beamten, oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhe-
auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in standsbeamten und früheren Beamten mit Versor-
bezug auf sein Amt gewährt werden; bei Belohnungen gungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendi- oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese Ent-
gung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist scheidungen diejenige Organisationseinheit zuständig,
für diese Entscheidungen diejenige Organisationsein- deren Bereich der Ruhestandsbeamte und frühere
heit zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt an- Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung
gehört hat. des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 243
3 Wir bestimmen, daß - der Fachbereich Post und Telekommunikation der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
- die Direktionen,
waltung in Dieburg
- die Niederlassungen,
je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich
- die Logistikzentren,
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beam-
- die lnstandsetzungszentren, ten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh-
rung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
- die Bildungszentren,
4 Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
- das Forschungs- und Technologiezentrum,
nach den Abschnitten 1 bis 3 vor.
- das Informationstechnische Zentrum,
5 Diese Anordnung tritt mit dem Tage nach der Eintra-
- die Entwicklungszentren, gung der Deutschen Telekom AG in das Handelsregi-
ster in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die
- die Strategischen Computerzentren,
Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des
- die Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundes-
und post TELEKOM vom 2. März 1994 außer Kraft.
Bonn, den 5. Januar 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Januar 1995
1. II.
Erlaß von beamtenrechUichen Erlaß von beamtenrechtlichen
Widerspruchsbescheiden Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten
der Besoldung und der Arbeitszeit
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
und § 1 Abs. 5 des PostpersonaJrechtsgesetzes vom Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsge- 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen
setzes erg_ebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu wir die sich aus§ 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
erlassen, ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in Angele-
genheiten der Besoldung und der Arbeitszeit zu erlassen,
- den Direktionen,
- den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-
- den Niederlassungen, burg, München und Potsdam,
- den Logistikzentren, ._ dem Forschungs- und Technologiezentrum,
soweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer
- den lnstandsetzungszentren,
Dienstbehörde innerhalb des jeweiligen Zuständigkeits-
- den Bildungszentren, bereichs der bei den vorgenannten Direktionen einge-
richteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und
- dem Forschungs- und Technologiezentrum, Arbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen Ver-
- dem Informationstechnischen Zentrum, waltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungs-
akts abgelehnt haben.
- den Entwicklungszentren,
- den Strategischen Computerzentren, III.
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und Vertretung bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
in Dieburg, zes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479)
in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsge-
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen setzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353)
, Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal- übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des PostpersonaJ-
tungsakts abgelehnt haben und nach Abschnitt II nicht rechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des
eine andere Organisationseinheit zuständig ist. Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 245
- den Direktionen, stellen Beamtenrecht nach Abschnitt I für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind,
- den Bildungszentren,
- darüber hinaus
- dem Forschungs- und Technologiezentrum, den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-
- dem Informationstechnischen Zentrum, burg, München und Potsdam,
- den Entwicklungszentren, soweit sie nach Abschnitt II für den Erlaß von Wider-
spruchsbescheiden zuständig sind.
- den Strategischen Computerzentren,
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und Dienstherrn vor.
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation der
IV.
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
in Dieburg, Schlußvorschriften
soweit sie nach dieser Anordnung allgemein für den Erlaß Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der
von Widerspruchsbescheiden zuständig sind, Deutschen Telekom AG in das Handelsregister in Kraft.
- darüber hinaus Gleichzeitig treten die Anordnung vom 12. März 1993
den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz, Frei- (BGBI. 1 S. 400), die Anordnung vom 18. Februar 1994
(BGBI. 1 S. 522) sowie die ergänzende Anordnung vom
burg, Regensburg und Berlin,
16. August 1994 zur Übertragung von Zuständigkeiten für
jeweils soweit die Niederlassungen, Logistikzentren und den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Angelegenhei-
lnstandsetzungszentren innerhalb des Zuständigkeitsbe- ten der Besoldung und der Arbeitszeit (Telekom Offiziell,
reichs der bei diesen Direktionen eingerichteten Sonder- Vfg 306/1994) außer Kraft.
Bonn, den 5. Januar 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach § 31 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung
im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Januar 1995
1.
Wir bestimmen, daß die Leiter der Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz,
Freiburg, Regensburg und Bertin nach § 31 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung
über die Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen von Dienstvorgesetzten
innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bei diesen Direktionen eingerichteten
Sonderstellen Beamtenrecht entscheiden.
Wir behalten uns im Einzelfall Entscheidungen nach§ 31 Abs. 2 der Bundes-
disziplinarordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Telekom
AG in das Handelsregister in Kraft.
Bonn, den 5. Januar 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 247
Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde
im Sinne des§ 35 der Bundesdisziplinarordnung
im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Januar 1995
1.
Auf Grund des§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-
ordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundes-
besoldungsordnung A werden den Leiterinnen und Leitern
- der Direktionen,
- der Niederlassungen,
- der Logistikzentren,
- der lnstandsetzungszentren,
- der Bildungszentren,
- des Forschungs- und Technologiezentrums,
- des Informationstechnischen Zentrums,
- der Entwicklungszentren,
- der Strategischen Computerzentren,
- der Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und
- des Fachbereichs Post und Telekommunikation der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung in Dieburg
jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis
A 13 (gehobener Dienst) übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wi~er an uns zu ziehen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in
das Handelsregister in Kraft.
Bonn, den 5. Januar 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über die Übernahme
der Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Vom 6. Februar 1995
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages hat in seiner 2. Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten am
19. Januar 1995 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 19951
S. 11) geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in lmmunitätsangele-
genheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382
Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
(Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) für die 13. Wahl-
periode beschlossen.
Bonn, den 6. Februar 1995
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Kabel
Berichtigung
der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 14. Februar1995
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBI. 1S. 845) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Dem Wortlaut des Gesetzes ist vor der Überschrift "Erster Teil" die nachste-
hende Präambel zum Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBI. 1
S. 446), geändert durch den am 1. Juni 1970 in Kraft getretenen § 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBI. 1S. 1232), voranzustellen:
,,In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen beson-
ders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen
Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigen-
den Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten
notwendige Hilfe sowie
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von
Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und
Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet,
und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und
Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten
berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten
Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten,
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende
Gesetz beschlossen:".
2. In § 233a Abs. 1 muß es statt „Erfüllung der Auszahlung" richtig heißen „Erfül-
lung oder Auszahlung".
Bonn, den 14. Februar 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Schomerus
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über die Übernahme
der Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Vom 6. Februar 1995
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages hat in seiner 2. Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten am
19. Januar 1995 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 19951
S. 11) geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in lmmunitätsangele-
genheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382
Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
(Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) für die 13. Wahl-
periode beschlossen.
Bonn, den 6. Februar 1995
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Kabel
Berichtigung
der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 14. Februar1995
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBI. 1S. 845) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Dem Wortlaut des Gesetzes ist vor der Überschrift "Erster Teil" die nachste-
hende Präambel zum Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBI. 1
S. 446), geändert durch den am 1. Juni 1970 in Kraft getretenen § 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBI. 1S. 1232), voranzustellen:
,,In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen beson-
ders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen
Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigen-
den Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten
notwendige Hilfe sowie
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von
Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und
Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet,
und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und
Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten
berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten
Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten,
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende
Gesetz beschlossen:".
2. In § 233a Abs. 1 muß es statt „Erfüllung der Auszahlung" richtig heißen „Erfül-
lung oder Auszahlung".
Bonn, den 14. Februar 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 249
Berichtigung
des Einunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
- Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität -
Vom 20. Februar 1995
Das Einunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur
Bekämpfung der Umweltkriminalität - vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1440)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d ist die Nummer 5 wie folgt zu fassen:
"5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder
Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben
erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.•
Bonn. den 20. Februar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Möhrenschlager
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Vom 20. Februar 1995
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3631) ist wie folgt
zu berichtigen:
Der Überschrift ist die Abkürzung "(SchRegDV)" anzufügen.
Bonn, den 20. Februar 1995
Bundesministerium der J·ustiz
Im Auftrag
Jürgen Schmidt-Räntsch
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 249
Berichtigung
des Einunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
- Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität -
Vom 20. Februar 1995
Das Einunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur
Bekämpfung der Umweltkriminalität - vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1440)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d ist die Nummer 5 wie folgt zu fassen:
"5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder
Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben
erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.•
Bonn. den 20. Februar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Möhrenschlager
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Vom 20. Februar 1995
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3631) ist wie folgt
zu berichtigen:
Der Überschrift ist die Abkürzung "(SchRegDV)" anzufügen.
Bonn, den 20. Februar 1995
Bundesministerium der J·ustiz
Im Auftrag
Jürgen Schmidt-Räntsch
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 15. Februar 1995
Tag 1n h a I t Seite
15. 12. 94 Bekanntmachung der Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989
gegen Doping • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
29. 12. 94 Bekanntmachung der Ministervereinbarung über die Einrichtung der Europol-Drogeneinheit . . . . . . . . 154
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 25 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . • . . . 159
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . 160
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 160
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 130 der Internationalen Arbeits-
organisation über ärztliche Betreuung und Krankengeld..................................... 161
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren . . . . . . . . . . . . 162
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . 162
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkun-
gen verursachten Berufsgefahren.-..................................................... 163
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeits-
kräftepotentials • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . . • • • . • • • 164
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übere.inkommens Nr. 141 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 165
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . 165
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . 166
13. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeits-
organisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 166
13. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 167
16. 1. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute . . . . . . . . . . • . . . • 167
16. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines RaJes für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . 168
17. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • • • • . . . 169
17. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • • • . • . . . 171
19. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Ände-
rungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 173
19. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 173
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
Vom 15. Februar 1995
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. In der Überschrift zu § 5 werden die Wörter „den
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Rechtsanwaltsgehilfen/die Rechtsanwaltsgehilfin"
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 durch die Wörter „den Rechtsanwaltsfachangestell-
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 ten/die Rechtsanwaltsfachangestel1te• ersetzt.
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
5. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „den
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das
Notargehilfen/die Notargehilfin• durch die Wörter
Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem
,,den Notarfachangestellten/die Notarfachangesteflte"
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
ersetzt.
und Technologie:
6. In der Überschrift zu § 7 werden die Wörter "den
Artikel 1 Rechtsanwalts- und Notargehilfen/die Rechtsan-
Änderung walts- und Notargehilfin" durch die Wörter „den
der ReNoPat-Ausblldungsverordnung Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/die
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte" ersetzt.
Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. Novem-
ber 1987 (BGBI. 1 S. 2392), geändert durch Artikel 46
7. § 8 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082),
wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter "den Patent-
anwaltsgehilfen/die Patentanwaltsgehilfin" durch
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt die Wörter „den Patentanwaltsfachangestellten/
gefaßt: die Patentanwaltsfachangestellte" ersetzt.
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechts- b) In der Nummer 5 wird der zweite Spiegelstrich wie
anwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachange- folgt gefaßt:
stellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfach- ,,- eines Patents nach dem Patentzusammen-
angestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfach- arbeitsvertrag (PCl), ".
angestellten/zur Rechtsanwalts- und Notarfachan-
gestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten/
zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPat-Ausbil- 8. § 14 wird wie folgt geändert:
dungsverordnung - ReNoPatAusbV)". a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: in fachbezogener Informationsverarbeitung soll
n§ 1 er nachweisen."
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Ausbildungsberufe ,,3. Fachbezogene Informationsverarbeitung;
das Prüfungsfach Fachbezogene Informations-
- Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwalts-
verarbeitung umfaßt
fachangestellte,
a) in Textbearbeitung in 60 Minuten Formulie-
- Notarfachangestellter/Notarfachangestellte,
ren und Gestalten eines fachkundlichen
- Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechts- Texte_s nach Vorgaben mit Hilfe automati-
anwalts- und Notarfachangestellte und sierter Textverarbeitung,
- Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfach- b) in Textverarbeitung in 30 Minuten Erfassen
angestellte und Gestalten eines fachkundlichen Textes
werden staatlich anerkannt." mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung."
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Rechtsanwalts-
3. In § 2 werden die Wörter „zum RechtsanwaJts- und gehilfe/Rechtsanwaltsgehilfin" durch die Wörter
Notargehilfen" durch die Wörter "zum Rechtsanwalts- "Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwalts-
und Notarfachangeste lten" ersetzt. fachangestellte" ersetzt.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 207
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Notargehilfe/Notar- bb) In der laufenden Nummer 3 wird die Spalte 3
gehilfin" durch die Wörter „Notarfachangestell- wie folgt geändert:
ter/Notarfachangestellte" ersetzt. aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Rechtsanwalts-
„c) Aufgaben, Stellung und Tätigkeiten
und Notargehilfe/Rechtsanwalts- und Notar-
der rechtkundigen und technischen
gehilfin" durch die Wörter „Rechtsanwalts- und
Mitglieder des Deutschen Patent-
Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notar-
amts und der Richter des Bundes-
fachangestellte" ersetzt.
patentgerichts erläutern (nur für
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Patentanwalts- Patentanwaltsfachangestellte)".
gehilfe/Patentanwaltsgehilfin" durch die Wörter
bbb) In Buchstabe d wird das Wort „Patent-
,,Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfach-
anwaltsgehilfen" durch das Wort
angestellte" ersetzt.
,,Patentanwaltsfachangestellte" ersetzt.
g) In Absatz 7 wird Satz 1 gestrichen.
ccc) Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
9. § 16 wird wie folgt geändert: „t) Aufbau des Deutschen Patentamts
(Abteilungen und Prüfungsstellen),
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schreibtechnik" des Europäischen Patentamts so-
durch die Wörter „Fachbezogene Informationsver- wie des Bundespatentgerichts er-
arbeitung" ersetzt. klären (nur für Patentanwaltsfach-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus- angestellte)".
nahme des Prüfungsfaches Schreibtechnik" ge- c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
strichen.
aa) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
10. § 17 wird wie folgt gefaßt: aaa) In der Überschrift werden die Wörter
,,Rechtsanwaltsgehilfe/Rechtsanwalts-
,,§ 17
gehilfin" durch die Wörter „Rechtsan:-
Übergangsregelung waltsfachangestellter/Rechtsanwaltf-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 31. Juli fachangestellte" ersetzt.
1995 bestehen, ist diese Verordnung in der bis dahin bbb) In der laufenden Nummer 3 Spalte 3
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, Buchstabe c wird das Wort „Postan-
die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung stalt" durch die Wörter „Unternehmen,
der Verordnung in der ab 1. August 1995 geltenden die Post- und Telekommunikations-
Fassung." leistungen anbieten," ersetzt.
bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
11. § 18 wird·gestrichen; § 19 wird§ 18.
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
12. Die Anlage zu § 9 wird wie folgt geändert: ,,8. Notarfachangestellter/Notarfachan-
gestellte".
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
bbb) In der laufenden Nummer 6 Spalte 3
,,Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Buchstabe c werden die Wörter „ Vor-
zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechts- mundes und Pflegers•• durch das Wort
anwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestell- ,,Betreuers" ersetzt.
ten/zur Notarfachangestellten, zum Rechts-
anwalts- und Notarfachangestellten/zur Rechts- cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:
anwalts- und Notarfachangestellten und zum aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Patentanwaltsfachangestellten/zur Patentanwalts-
fachangestellten". ,,C. Rechtsanwalts- und Notarfachan-
gestellter/Rechtsanwalts- und Notar-
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert: fachangestellte".
aa) In der laufenden Nummer 2 wird die Spalte 3 bbb) In der laufenden Nummer 4 Spalte 3
wie folgt geändert: · Buchstabe c wird das Wort „Postan-
aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt: stalt" durch die Wörter „Unternehmen,
,,e) betriebliche Arbeits- und Organisa- die Post- und Telekommunikations-
tionsmittel fachgerecht handhaben leistungen anbieten,• ersetzt.
sowie wirtschaftlich und umwelt- dd) Buchstabe D wird wie folgt geändert:
gerecht einsetzen".
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
bbb) Buchstabe o wird wie folgt gefaßt:
,,D. Patentanwaltsfachangestellter/Patent-
,,o) Informations- und Kommunika- anwaltsfachangestellte".
tionstechnik fachbezogen anwen-
bbb) In der laufenden Nummer 2 wird die
den, insbesondere Textverarbei-
Spalte 3 wie folgt geändert:
tungsgeräte und Textsysteme fach-
gerecht, wirtschaftlich und umwelt- aaaa) In Buchstabe a wird das Wort
gerecht nutzen". ,, ,,Raumform"," gestrichen.
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bbbb) In Buchstabe c werden die Wör- " - eines Patents nach dem
ter "Warenzeichen, Dienstlei- Patentzusammenarbeitsver-
stungsmarken und Verbands- trag (PCT),".
zeichen" durch die Wörter bbbb) Im dritten Spiegelstrich wird das
"Marken für Waren, Marken für Wort "Warenzeichen" durch das
Dienstleistungen und Kollektiv- Wort "Marken" ersetzt.
marken" ersetzt.
ccc) In der laufenden Nummer 5 wird die
Artikel2
Spalte 2 wie folgt geändert:
Inkrafttreten
aaaa) Der zweite Spiegelstrich wird
wie folgt gefaßt: Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Bonn, den 15. Februar 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sser-Sc h narren berg er
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 209
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Vom 15. Februar 1995
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen- durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeich-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom neten Fahrwassern im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der
23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818) verordnet das Bundes- Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung außerhalb der je-
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun- weiligen Zonen I eine Geschwindigkeit von 16 J<n
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- durch das Wasser nicht überschreiten.
sicherheit:
(4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Ver-
ordnung vom 15. Februar 1995 (BGBI. 1S. 209) seit
Artikel 1 mindestens sechs Monaten in der Watten- oder
Helgolandfahrt eingesetzt worden sind, gelten die
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasser- Geschwindigkeitsregelungen nach den Absätzen 2
straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee vom und 3 für das Befahren der in Absatz 3 bezeich-
12. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 242), geändert durch die neten Fahrwasser nicht. Eine Geschwindigkeit von
Verordnung vom 5. August 1992 (BGBI. 1 S. 1505), wird 24 kn durch das Wasser darf von diesen Fahr-
wie folgt geändert: zeugen jedoch nicht überschritten werden."
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 1 der Verord- a) Das Wort „motorisierte" wird durch die Wörter
nung vom 8. April 1991 (BGBI. 1S. 880)" durch die "durch Maschinenkraft angetriebene" ersetzt.
Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember
1994 (BGBI. 1S. 3744)" ersetzt. b) Die Angabe 11 15 km/h" wird durch die Angabe „8 kn"
• ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „können" die
Wörter „bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern des
4. § 6 wird wie folgt geändert:
Bundes im Küstenbereich während der Dienst-
zeiten eingesehen und" eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
2. § 3 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. „2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und
Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln
b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
nach rechtzeitiger Anmeldung bei der ört-
,,(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch lich zuständigen Strom- und Schiffahrts-
Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den polizeibehörde,".
Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Be- bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Num-
reich der Nordsee eine Geschwindigkeit von 12 kn *) mern 3 bis 7.
durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die b) In Absatz 2 werden die Zahlenangaben „4 und 6"
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt. durch die Zahlenangaben „5 und 7" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch
Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den "(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3
Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht
1 kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h. für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7."
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 6. In § 8 wird die Angabe "1996" durch die Angabe "1999"
ersetzt.
a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 3" durch die An-
gabe "§ 3 Abs. 1" ersetzt. Artikel2
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein- Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
gefügt: der Verordnung Ober das Befahren der Bundeswasser-
„2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der
oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstge- vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
schwindigkeit überschreitet,". sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Artikel3
d) In der neuen Nummer 3 wird das Komma durch das
Wort „oder" ersetzt. Inkrafttreten
e) ·Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen. Diese Verordnung tritt am 15. März 1995 in Kraft.
Bonn, den 15. Februar 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 211
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Vom 15. Februar 1995
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich
der Nordsee vom 15. Februar 1995 (BGBI. 1S. 209) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in National-
parken im Bereich der Nordsee in der ab 15. März 1995 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 15. März 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Februar 1992
(BGBI. 1S. 242),
2. die am 15. August 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 5. August 1992
(BGBI. 1S. 1505),
3. die am 15. März 1995 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundes-
wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
1990 (BGBI. I S. 1818).
Bonn, den 15. Februar 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
(NPNordSBefV)
§1 (3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch
Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den durch
(1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der
Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahr-
Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahr-
wassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrts-
zeugen und Wassersportgeräten in den Nationalparken
straßen-Ordnung außerhalb der jeweiligen Zonen I eine
1. .,Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" (Nationalpark- Geschwindigkeit von 16 kn durch das Wasser nicht über-
gesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verordnungs- schreiten.
blatt für Schleswig-Holstein S. 202),
(4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verordnung
2. .,Hamburgisches Wattenmeer" (Gesetz über den Natio- vom 15. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 209) seit mindestens
nalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990, sechs Monat~n in der Watten- oder Helgolandfahrt ein-
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1 gesetzt worden sind, gelten die Geschwindigkeitsregelun-
S.63)und gen nach den Absätzen 2 und 3 für das Befahren der in
3. .,Niedersächsisches Wattenmeer" (Verordnung über Absatz 3 bezeichneten Fahrwasser nicht. Eine Geschwin-
den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" digkeit von 24 kn durch das Wasser darf von diesen Fahr-
vom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz- zeugen jedoch nicht überschritten werden.
und Verordnungsblatt S. 533)
nach dieser Verordnung geregelt. §4
(2) Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswas- (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den
serstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehund- jeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahr-
schutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel wasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrts-
sowie den Schutzzeiten und · die durch diese Gebiete straßen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach bis
führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der drei Stunden vor Tidehochwasser zu befahren, soweit in
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266), die (2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstraßen in den
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember jeweiligen Zonen I der Nationalparke liegenden Seehund-
1994 (BGBI. 1 S. 3744) geändert worden ist, bestimmen schutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der Vögel
s;ch nach der Darstellung in den amtlichen Seekarten während bestimmter, in den amtlichen Seekarten (§ 1
des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in Abs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; ausgenom-
ihrer jeweils gültigen Fassung. Die amtlichen Seekarten men sind Fahrwasser im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der
können bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern des Bun- Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
des im Küstenbereich während der Dienstzeiten einge-
(3) Auf den Bundeswasserstraßen in den jeweiligen
sehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen
Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im
des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie,
Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ord-
20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen
nung dürfen durch Maschinenkraft angetriebene Wasser-
werden.
fahrzeuge und Sportfahrzeuge eine Geschwindigkeit von
§2 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten. Es ist unter-
sagt, die in Satz 1 bezeichneten Bundeswasserstraßen mit
Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswas- motorisierten Wasserskiern, Wassermotorrädern oder
serstraßen in den Nationalparken so zu verhalten, daß die sonstigen motorisierten Wassersportgeräten zu befahren
Tierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach oder auf ihnen Wasserskisport zu betreiben.
den Umständen unvermeidbar, gestört wird.
§5
§3
(1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiff-
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den fahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den
Nationalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren. Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn
(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtig-
Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bun- ten Härte führen würde oder
deswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nord-
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
see eine Geschwindigkeit von 12 kn 1 durch das Wasser
Befreiung erfordern.
nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt
bleibt unberührt. werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung
vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne
1 kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h. des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 213
1976 (BGBI. 1S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des (2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) ge- Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7.
ändert worden ist, versehen werden.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3
(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für
Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz 2 Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7.
Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der
Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens §7
drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des
Dienststelle des Bundes zu stellen.
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahr-
zeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Ver-
§6 antwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstraße mit
einem Luftkissenfahrzeug befährt,
1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei
Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Was- 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder
serfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit
oder der Länder fahren, überschreitet,
3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort
2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur
bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort be-
von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger An-
zeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße
meldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schiff-
befährt oder
fahrtspolizeibehörde,
4. einer vollziehbaren Auflage nach§ 5 Abs. 2 Satz 2,
3. Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhandelt.
4. Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des
der Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Zonen I der Nationalparke durchführen, oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4
5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der
Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit einem
gewerbsmäßigen Fischerei, motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf ihr
Wasserskisport betreibt.
6. Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den vor-
gelagerten Inseln durchführen, sowie §8
7. Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmit- Diese Verordnung tritt am in Kraft; sie tritt am
telbar drohender Gefahr befinden. 31. März 1999 außer Kraft.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
· Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk
(Estrichlegenneisterverordnung - EstrMstrV)
Vom 16. Februar 1995
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 2. Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhärtungsvor-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gänge,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
3. Kenntnisse über schädliche Einflüsse auf Baustoffe
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-
und Bauteile für die Estrichherstelfung,
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 4. Kenntnisse der produktbezogenen Güteanforderun-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom gen und über Prüfverfahren,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das 5. Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes sowie
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit über Brand- und Feuerschutz,
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie: 6. Kenntnisse über Baukonstruktionen und Ausbau-
arbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrich-
legers in Verbindung stehen,
1. Abschnitt
7. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von
Berufsbild Baustellen,
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren
§1 und -techniken sowie der Meßverfahren,
Berufsbild 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätig- stoffe sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Ent-
keiten zuzurechnen: sorgung,
1 . Herstellen und Legen von Estrichen als Unterböden für 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Beläge sowie als Nutzböden unter Verwendung von Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Bindemitteln, insbesondere von Anhydrit, Kunstharz, 11. Kenntnisse der Vorschriften über die Vergabe von
Magnesia und Zement, einschließlich Herstellen von Bauaufträgen, der berufsbezogenen Normen, über
schwimmenden Estrichen, die Vorschriften des Baurechts sowie der berufs-
2. Herstellen und Legen von Industrieböden, insbeson- bezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere
dere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitu- des Immissionsschutzes,
men- oder kunstharzgebundenen Estrichen, 12. Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds,
3. Herstellen und Verlegen von Hohlraum- und Doppel- 13. Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von
böden, Meterrissen und Herstellung von Höhenlehren,
4. Herstellen von Heizestrichen, 14. Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunreini-
5. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten, gung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggressiver
Stoffe,
6. Auftragen und Verlegen von Sperr- und Dämmschich-
ten, 15. Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrückendes
Wasser,
7. Auftragen von Kunstharzschichten und Versiege-
lungen, 16. Nässen und Einschlämmen des Untergrunds bei Ver-
bundestrichen, Herstellen von Voranstrichen und
8.. Herstellen und Anbringen von Sockeln in Verbindung Haftbrücken,
mit Legen von Estrichen und Verlegen von Belägen,
17. Herstellen und Einbringen der Mörtel für Estriche
9. Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen, insbeson- sowie Betonböden einschließlich Beimischen von
dere aus Kunststoffen und Textilien. Farben, Hartstoffen und anderen Zuschlägen und
(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kennt- Zusätzen sowie Verdichten und Bearbeiten der Ober-
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: flächen,
1. Kenntnisse der Eignung sowie über Schutz, Nach- 18. Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln aus
behandlung und Pflege von Estrichen und Belägen, Estrichmörtel,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 215
19. Verlegen von Estrichbewehrungen, (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf
20. Herstellen und Ausfüllen von Fugen,
in Form einer Skizze mit den Hauptmaßen und einer Bau-
21. Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und stoffübersicht sowie eine Arbeitsbeschreibung zur Geneh-
Randstreifen, migung vorzulegen. Nach Genehmigung des Entwurfs hat
22. Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutz- der Prüfling eine zeichnerische Darstellung der Meister-
schichten, prüfungsarbeit einschließlich einer Baustoffbedarfsliste,
die Vorkalkulation sowie die Berechnung des Wärme- unä
23. Einbauen von Schienen und Rahmen, Schallschutzes anzufertigen.
24. Spachteln von Estrichflächen, (3) Die zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungs-
25. Schleifen, Ölen und Wachsen von Estrichen, arbeit einschließlich der Baustoffbedarfsliste, die Berech-
nung des Wärme- und Schallschutzes, der Arbeitsbericht
26. Verarbeiten von Reaktionsharzen und sonstigen
sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewer-
Kunstharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen,
tung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Beschichtungen sowie für Beläge und Estriche,
27. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
§4
28. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen
von Plattenbelägen, Bahnenbelägen und Sockeln, Arbeitsprobe
29. Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen, (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen:
30. Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsver-
zeichnissen und Bauabrechnungen, 1. Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,
31. Aufmessen von Estrich- und Bodenflächen, 2. Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und
32. Bedienen und Pflegen der berufsbezogenen Werk- Randstreifen, Einbringen von Schüttungen,
zeuge, Geräte und Maschinen. 3. Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der Decke,
4. Herstellen von Bewegungsfugen und Einlegen von
Trennschienen,
2. Abschnitt
5. Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener Art,
Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung 6. Verlegen von Unterlagen für Beläge,
7. Auftragen von Klebstoffen und Haftbrücken,
§2 8. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von
Gliederung, Dauer und Bestehen Bahnen- und Plattenbelägen aus verschiedenen Stof-
der praktischen Prüfung (Teil 1) fen sowie Anbringen von Sockeln auf herzurichtender
Unterfläche.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- · und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als einen Tag, die Ausführung der Arbeitsprobe
nicht länger als sechs Stunden dauern. §5
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 Prüfung
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
fungsfächern nachzuweisen:
§3
1. Baustoffkunde:
Meisterprüfungsarbeit
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verar-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend beitung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk-
genannten Arbeiten anzufertigen: und Hilfsstoffe, insbesondere der Bindemittel und
1. Herstellen und Legen eines Estrichs als Zuschläge, der Füllstoffe, der Zusatzmittel, Zusatz-,
Farb-, lsolier- und Dämmstoffe;
a) Unterboden für Beläge, insbesondere elastische
Beläge, Linoleum, Parkett oder Textilbeläge oder 2. Fachtechnologie:
b) Nutzestrich a) Unterkonstruktionen,
unter Verwendung von Anhydrit, Magnesia, Kunstharz, b) Estriche,
Zement oder anderen Bindemitteln als Verbundestrich
c) Beläge,
oder in schwimmender Ausführung oder
d) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,
2. Herstellung und Legen eines ein- oder zweischichtigen
Industriebodens als hartstoff-, magnesia-, bitumen- e) berufsbezogene Arbeitsverfahren und -techniken
oder kunstharzgebundener Verbundestrich. sowie Meßverfahren,
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
f) berufsbezogene Güteanforderungen und Prüfver- 3. Abschnitt
fahren,
Übergangs- und Schlußvorschriften
g) Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen
sowie berufsbezogene Normen,
§6
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes; Übergangsvorschrift
3. Fachrechnen: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
a) Aufmaßberechnungen,
zu Ende geführt.
b) Wärme- und Schallschutzberechnungen,
c) Baustoffbedarfsberechnung; §7
4. Kalkulation: Weitere Anforderungen
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
Preisbildung wesentlichen Faktoren. stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
führen. 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger den Fassung.
als 13 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
§8
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft Inkrafttreten
werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Gleich-
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrich-
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II leger-Handwerk vom 27. April 1973 (BGBI. 1S. 369), ge-
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach ändert durch Verordnung vom 1. Februar 1985 (BGBI. 1
Absatz 1 Nr. 2. S. 227), außer Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 217
Siebte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 16. Februar 1995
Auf Grund
- des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 und 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und des § 26
des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), von denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) und § 22 Abs. 1 sowie § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39
des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1S. 1917) geändert worden sind, und
- des § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), der durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBI. I S. 1395) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:·
1. § 2a wird wie folgt gefaßt:
,.§2a
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
Bei Nackthafer, Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber
Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Sojabohne und Lein darf, außer bei
Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt werden."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, daß der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut, Basissaatgut
oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst."
b) In Absatz 6 wird die Angabe "§ 10 Abs. 2" durch die Angabe ,.§ 1OAbs. 2 Nr. 2" ersetzt.
3. In § 26 Abs. 5 werden die Worte „Öl- und Faserpflanzen," gestrichen.
4. In § 27 Abs. 5 werden nach dem Wort „Saatgutmischung" die Worte ,. , außer bei Kleinpackungen," eingefügt.
5. § 48a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Abweichend von § 6 Satz 2 kann Saatgut, dessen Anerkennung bis zu den in Anlage 1 genannten Terminen
im Jahre 1994 beantragt wurde, als Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden, wenn es die bis zum Zeitpunkt des
lnkrafttretens dieser Verordnung geltenden Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt."
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
„1.1 Fremdbesatz
1.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche höchstens folgenden
Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen) (Pflanzen) (Pflanzen)
2 3 4
1.1.1.1 Pflanzen, die
1.1.1.1.1 nicht hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte derselben Art
"} Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von
Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABI. EG Nr. L 106 S. 7).
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen) zweiter Generation
(Pflanzen)
2 3 4
oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremd-
befruchtung führen können, zugehören:
bei Getreide außer Roggen , 5 15 30
beiRoggen 5 15
1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten von Roggen
hinsichtlich ihrer Erbkomponenten
den bei der Zulassung der Sorte fest-
gestellten Ausprägungen der wichttgen
Merkmale nicht hinreichend entsprechen
oder einer anderen Hybridsorte oder
Erbkomponente von Roggen zugehören;
wird Zertifiziertes Saatgut in einer
Mischung der mütterlichen und väterlichen
Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil
der Pflanzen der väterlichen Erbkompo-
nente nicht als Fremdbesatz 5 15
1.1.1.2 Pflanzen anderer Getreidearten, die zur
Samenbildung gelangen 2 6 6
1.1.1.3 Pflanzen anderer Arten, deren Samen
sich aus dem Saatgut nur schwer
herausreinigen lassen, 5 10 10
davon Flughafer und Flughaferbastarde
bei anderem Getreide als Hafer 1 2 2
1.1.2 Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen."
b) Nummer 3.1 wird wie folgt gefaßt:
„3.1 Fremdbesatz
3.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden
Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen) (Pflanzen) (Pflanzen)
2 3 4
3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,
einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von dem
Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur
schwer unterscheiden lassen, zugehören:
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine,
Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke 5 15 30
bei allen anderen Arten 5 15
3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 10 30 30
davon
Ackerfuchsschwanz, Flughafer und Flug-
haferbastarde bei Glatthafer, Rohrschwingei,
Wiesenschwingel, Weidelgräsern und Goldhafer je 3 je5 je5
Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras 3 10
Weidelgräser und andere Sorten von
Festulolium bei Festulolium 3 10
3.1.2 Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen."
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird einschließlich der Fußnote 1 wie folgt gefaßt:
"1.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Kategorie
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil
=
(B Basis-
nach Spalte 12 1)
Art saatgut Gewicht des
=
Z Zertifi-
Höchstgehalt Technische innerhalb der Menge innerhalb der Menge
Probenteils
Sonstige
ziertes Mindest- für die
an . Mindest- nach Spalte 6 nach Spalte 8 Anforde-
Saatgut keimfähigkeit Prüfung nach
Feuchtigkeit reinheit rungen
=
Z-2 Zertifi- insgesamt
Hederich Flughafer
den Spalten
ziertes andere andere 6 bis 11
Saatgut und und Taumel-
Getreide- Arten als
Kornrade Flughafer-
zweiter arten Getreide
zusammen bastarde
lolch ~
Gene- (v.H. der (v.H. des .....
ration) reinen Körner) (v.H.) Gewichts) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g) 0
.. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1
";}
(C
1.1.1 Nackthafer, Hafer B 85 162) 99 4 13) 3 1 0 0 500 C.
~
z 85 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 )>
C
Z-2 85 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 C/)
(C
n,
CT
1.1.2 Gerste B 92 162) 99 4 13) 3 1 0 0 500 5) ~
z 92 162) 98 6 3 4 3 0 0 soo 5) CD
0
:::,
Z-2 85 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 5) _:::,
C.
(D
1.1.3 Roggen B 85 152) 98 4 13) 3 1 0 0 500 :::,
z 85 152) 98 6 3 4 3 0 0 500
1\)
~
"Tl
1.1 .4 Triticale B 85 162) 98 4 13) 3 1 0 0 500 (D
..,
CT
z 85 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 C
~
Z-2 85 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 .....
(0
(0
01
1.1.5 Weichweizen, B 92 162) 99 4 13) 3 1 0 0 500
Hartweizen, Spelz z 92 162) 98 6 3 4 3 0 0 500
Z-2 · 85 162) 98 10 7 1 3 0 0 500
1.1.6 Mais B 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 0004)
z 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1000
1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut
unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem
Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer
Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen."
....CO
N
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) Fußnote 2 zu Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:
„2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten mOssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an
samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten
derselben Art darf, soweit es an AuBerllch erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und ZertlflzJertem Saatgut
den In Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht Obersehreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheltsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit
Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen."
c) In Nummer 3.1 wird in der Überschrift zu Spalte 2 nach der Angabe "Z = Zertifiziertes Saatgut" die Angabe
"Z-2 = Zertifizjertes Saatgut zweiter Generation• eingefügt.
d) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1. 7, 3.1.14, 3.1.15 und 3.1.16 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe "Z" durch die
Angabe nZ, Z-2" ersetzt.
e) Die Fußnoten zu Nummer 3.1 werden wie folgt geändert:
aa) Fußnote 4 wird wie folgt gefaßt:
„4) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nLI' In bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an
samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten
derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar Ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut
und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den In Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei
der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand
weiterer Merkmale erfolgen."
bb) In Fußnote 9 werden die Worte „im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes" durch die Worte "im
Inland" ersetzt.·
f) Fußnote 2 zu Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:
11 2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten mOssen nl.l' in bezug auf solche Arten erfOffl sein, die sich an
samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten
derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar Ist. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut
den In Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht Obersehreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit
Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.•
g) In Nummer 5.1 wird in der Überschrift zu Spalte 2 nach der Angabe "Z = Zertifiziertes Saatgut" die Angabe
0 2-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation" eingefügt.
h) In den Nummern 5.1.6 und 5.1.8 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „Z" durch die Angabe "z. Z-2" ersetzt.
ij Fußnote 2 zu Nummer 5.1 wird wie folgt gefaßt:
11 2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten mOssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an
samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten
derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und
Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht Obersctveiten. Ergibt sich bei der
Beschaffenheltsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer
Merkmale erfolgen."
r, Fußnote 2 zu Nummer 6.1 wird wie folgt gefaßt:
.2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten mOssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an
samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten
derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar Ist, den In Spalte 5 jeweils angegebenen Höchst-
wert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Kömem anderer Sorten derselben Art, kann
diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.•
k) Fußnote 3 zu Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt:
.3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten mOssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an
samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten
derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar Ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen
Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben
Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen."
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Im Bezugshinweis wird die Angabe "§ 29 Abs. 3" durch die Angabe "§ 29 Abs. 3 und 7" ersetzt.
b) Nummer 2.8 wird gestrichen.
c) In Fußnote 3 werden die Worte .von Lein" gestrichen.
9. In Anlage 8 Nummer 3.5 werden die Worte „von Lein• gestrichen.
Artikel2
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:
"a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG weiß,".
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 221
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Basispflanzgut aus Vorstufenpflanzgut wird" durch die Worte „Aus Vorstufen-
pflanzgut erwachsenes Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG werden" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1, EWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf
erwachsen sein in der
1. Klasse EWG 1 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;
2. Klasse EWG 2 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1;
3. Klasse EWG 3 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2.
Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE
und E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekennzeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen
(§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG
gelten, erfüllt sind."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in ihm wird nach der Angabe „Basispflanzgut" die Angabe
,, , Basispflanzgut EWG" eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 7 ersetzt:
,,(3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut
1. im Antrag zu erklären, daß
a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut
worden sind;
b) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungs-
züchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;
c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartoffeln
bestellt waren;
d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist;
2. dem Antrag amtliche Nachweise darüber beizufügen, daß
a) die Mutterknolle und die von ihr unmittelbar abstammenden Knollen frei von folgenden Schadorganismen
sind:
aa) Erwinia carotovora var. atroseptica,
bb) Erwinia chrysanthemi,
cc) Potato leaf roll virus,
dd) Kartoffelvirus A,
ee) Kartoffelvirus M,
ff) Kartoffelvirus S,
gg) Kartoffelvirus X,
hh) Kartoffelvirus V;
b) das verwendete Pflanzgut aus Beständen erwachsen ist, bei denen in mindestens zweimaliger amtlicher
Feldbestandsprüfung festgestellt wurde, daß die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind;
c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist, für
den Fall, daß die Anerkennungsstelle einen solchen amtlichen Nachweis verlangt.
Bei einer klonalen Erhaltungszüchtung ist der amtliche Nachweis über die unter Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und bb aufgeführten Schadorganismen entbehrlich. Bei einer Erhaltungszüchtung durch
in-vitro-Verfahren genügt eine Erklärung, daß das von der Mutterknolle abstammende Material frei von den unter
Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten Schadorganismen ist.
(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag zu erklären,
1. daß auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut
worden sind;
2. für die Erzeugung von Basispflanzgut
a) der Klasse S, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst;
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) der Klasse SE, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse
EWG 1 oder S erwächst;
c) der Klasse E, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse
EWG 1, EWG 2, S oder SE erwächst.
(5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im Antrag zu erklären,
1. daß auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut wor-
den sind;
2. für die Erzeugung von Basispflanzgut
a) der Klasse EWG 1, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, welches aus
Beständen erwachsen ist, die keinen Befall mit Schwarzbeinigkeit aufwiesen;
b) der Klasse EWG 2, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der
Klasse EWG 1 erwächst;
c) der Klasse EWG 3, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der
Klasse EWG 1 oder EWG 2 erwächst.
(6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag zu erklären, daß
1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden
sind;
2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erwächst;
im Falle des§ 3 Abs. 4, daß der Feldbestand aus Zertifiziertem Pflanzgut erwächst.
(7) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für
einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und
die Flächengröße anzugeben und zu erklären, daß in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich
ist."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
c) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
4. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut" durch die Worte "Vorstufenpflanzgut,
Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" ersetzt.
5. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Basispflanzgut" die Worte „oder Basispflanzgut EWG" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so
wird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder
Klassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt."
7. § 27 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.12 enthält und diese nicht in deutscher
Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen oder Behältnisse nach
Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes
in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck
treten."
8. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
,,(1) Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut bis zum 15. Mai 1994 beantragt wurde, kann auf Antrag
in einer der Klassen von Basispflanzgut EWG anerkannt werden, sofern die Anforderungen hierfür erfüllt sind."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3.1.3 werden wie folgt gefaßt und nach Nummer 3.1.3 werden folgende Fußnoten
eingefügt:
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 223
.,Vorstufen- Basispflanzgut Zertifiziertes
pflanzgut Klasse Pflanzgut
EWG1 EWG2 EWG3 s SE E
1 Fremdbesatz
Pflanzen, die nicht
hinreichend sorten-
echt sind oder einer
anderen Sorte zuge-
hören, dürfen je Hektar
höchstens vorhanden
sein 2 2 4 8 2 4 8 16
2 Fehlstellen
Fehlstellen dürfen
auf 100 Pflanzen
höchstens vorhanden
sein 15 15 15 20 15 15 20 20
3 Krankheiten
3.1 Pflanzen, die von
folgenden Krankheiten
befallen sind, dürfen
im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszäh-
lungen je 100 Pflanzen
höchstens vorhanden
sein
3.1.1 Schwarzbeinigkeit;
als schwarzbeinige
Pflanze gilt auch jede
Stelle, an der Knollen
oder Kraut von
schwarzbeinigen
Pflanzen liegen-
geblieben sind 0/0,251) 0 0,5 1 0,5 1 1 2
3.1.2 Rhizoctonia mit
Wipfelrollen bei
gleichzeitiger Fuß-
vermorschung 4 4 6 8 4 6 8 16
3.1.3 Schwere Viruskrank-
heiten sowie leichte
Viruskrankheit: als
schwer viruskranke
Pflanze gilt, außer im
Falle des§ 9 Abs. 3
auch der Nachwuchs
nicht entfernter Knollen
herausgereinigter
Pflanzen sowie jede
Stelle, an der Knollen
oder Kraut von solchen
Pflanzen liegen-
geblieben sind; leichte
Viruskrankheit liegt
vor, wenn die Blätter
nur verfärbt, aber nicht
verformt sind 0,12) 0,2 2)3) 0,42)4) 0,42)4) 0,2 3) 0,44) 0,44) 0,6 5)
1) In Beständen, deren zu erntendes Pflanzgut für die Erzeugung von Basispflanzgut der Klasse EWG 1 bestimmt ist, darf keine schwarzbeinige
Pflanze vorhanden sein.
2) Im Zweifelsfall ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.
3) Davon höchstens 0, 1 schwer viruskranke Pflanzen.
4) Davon höchstens 0,2 schwer vlruskranke Pflanzen.
5) Schwer viruskranke Pflanzen; an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze können fünf leicht viruskranke Pflanzen treten ...
b) In Nummer 5 wird das Wort „erkennbar" durch das Wort „ausreichend" ersetzt.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.2 und 1.3 wird jeweils das Wort „Basispflanzgut" durch die Worte "Vorstufenpflanzgut,
Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG" ersetzt.
b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:
„2.3 Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens
1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein."
11. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Basispflanzgut" die Angabe ", Basispflanzgut EWG" eingefügt.
b) Nummer 1.6 wird wie folgt gefaßt:
,. 1.6 Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse".
Artikel3
Änderung der Saatgutbeihilfeverordnung
Die Saatgutbeihilfeverordnung vom 20. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1756), geändert durch Artikel 66 des Gesetzes
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „an den Vermehrer" gestrichen.
Artikel4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Saatgutverordnung und der
Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Februar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 1o - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 225
Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit
für die Umsatzsteuer Im Ausland ansässiger Unternehmer
(USt-ZuständigkeitsV)
Vom 21. Februar 1995
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung 10. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Nieder-
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der lande ansässige Unternehmer,
durch Artikel 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2310) eingefügt worden ist, verordnet das 11. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Nor-
wegen ansässige Unternehmer,
Bundesministerium der Finanzen:
12. das Finanzamt München II für in der Republik Öster-
§1 reich ansässige Unternehmer,
(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr 13. das Finanzamt Frankfurt/Oder für in der Republik
Unternehmen von einem der nachfolgend genannten Polen ansässige Unternehmer,
Staaten aus betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich
14. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen
zuständig:
Föderation ansässige Unternehmer,
1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansäs-
· sige Unternehmer, 15. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für
im Königreich Schweden ansässige Körperschaften,
2. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
ansässige Unternehmer, das Finanzamt Hamburg-Nord für alle übrigen im
3. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland Königreich Schweden ansässige Unternehmer,
ansässige Unternehmer, 16. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen
4. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
ansässige Unternehmer,
17. das Finanzamt Frankfurt am Main I für in der Portugie-
5. das -Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten sischen Republik und im Königreich Spanien ansäs-
Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige sige Unternehmer,
Unternehmer,
18. das Finanzamt Dresden I für In der Slowakischen
6. das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehr- Republik und in der Tschechischen Republik ansäs-
steuern Berlin für in der Griechischen Republik ansäs- sige Unternehmer,
sige Unternehmer,
19. das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansäs-
7. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für in sige Unternehmer.
Irland ansässige Körperschaften, Personenvereini-
gungen und Vermögensmassen, (2) Die örtliche Zuständigkeit nach§ 61 Abs. 1 Satz 1 der
das Finanzamt Hamburg-Nord für alle übrigen in Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergü-
Irland ansässigen Unternehmer, tung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland
ansässige Unternehmer bleibt unberührt.
8. das Finanzamt München II für in der Italienischen
Republik ansässige Unternehmer,
§2
9. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im
Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer, Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Februar 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Kennzeichnung von auf
Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
(KIFzKV-BinSch)
Vom 21. Februar 1995
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 des Binnen- Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3
schiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. Die Verwendung
machung vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel
das Bundesministerium für Verkehr, und auf Grund des§ 4 bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen,
Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengeset- daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sieht- und lesbar
zes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengeset- ist.
zes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das (2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem bis e dürfen ein Kennzeichen führen.
Bundesministerium der Finanzen:
(3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß
das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen
1. Allgemeine Vorschriften
Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller
§1 Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem
Grund außen an beiden Bugseiten oder am Heck des
Begriffsbestimmungen Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein Nationalitäten-
Im Sinne dieser Verordnung sind: kennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf
weder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein
1. Binnenschiffahrtsstraßen: deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kenn-
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau zeichen oder mit einem anderen als deni in Absatz 1
sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt.
denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt, (4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kenn-
2. Kleinfahrzeuge: zeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.
Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder
und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m §3
aufweisen, ausgenommen Ausnahmen
a) Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Klein-
fahrzeuge gelten: Kleinfahrzeuge, die
aa) Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet 1. durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften
sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind;
zu schleppen, zu schieben oder längsseits 2. durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als
gekuppelt mitzuführen; Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig aner-
bb) Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr kannten Körperschaft gekennzeichnet sind;
als 12 Personen zugelassen sind; 3. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer
cc) Fähren; ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in
dd) schwimmende Geräte; den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie
b) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbe- a) das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorge-
wegt werden können; schriebene Kennzeichen, verbunden mit dem
c) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Nationalitätenkennzeichen, führen oder
Segel fortbewegt werden können; b) ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in
d) Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren mindestens 1O cm hohen lateinischen Buchstaben
effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers
beträgt; an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht
führen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrie-
e) Beiboote.
ben ist;
§2
dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Kennzeichnungspflicht
4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes
(1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundes-
auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit ministerium für Verkehr anerkannt worden ist; diese
einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten(§ 5) amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt
Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als bekanntgemacht.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 227
§4 b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Aus-
zug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheits-
Amtliche Kennzeichen
zeugnis;
(1) Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer c) das Flaggenzertifikat;
Kombination von
3. in den Fällen des§ 5 der Internationale Bootsschein.
1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasser-
und Schiffahrtsamt erkennen läßt, das das Kenn- Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle
zeichen zugeteilt hat, und befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-
digen.
2. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich ange-
schlossen werden.
II. Verfahren
Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus der
Anlage 1.
§7
(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verord-
Antrag
nung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungs-
zeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, (1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches
insbesondere: Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder
ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5
1. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen genannten Organisationen zu beantragen.
Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene
Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuch- (2) Der Antrag muß enthalten:
staben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder 1. Name und Anschrift des Eigentümers sowie Geburts-
Registerort in der Form des § 2 Abs. 3 führt; tag und -.ort;
2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Klein- 2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsa-
fahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der chen;
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-
3. die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
machung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1133) genannte
IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen; 4. das Baujahr;
3. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d 5. die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder
des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der und Bugspriet;
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBI. 1 6. die Baunummer oder die internationale Bootsidentifi-
S. 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F; zierungsnummer, falls diese am Schiffskörper fest
4. die Kennzeichen, die vom Wasser- und Schiffahrtsamt angebracht ist;
Berlin aufgrund des § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizei- 7. die Motornummer (Seriennummer), der Hersteller, das
lichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung Fabrikat und die Motorleistung in kW;
von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom
8. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum
11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden
Beispiel die Wasserverdrängung.
sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind durch Vorlage des
Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen; im
§5
übrigen sind sie glaubhaft zu machen.
Amtlich anerkannte Kennzeichen
Ein Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus §8
der Nummer des Internationalen Bootsscheines für Was- Zuteilung des Kennzeichens,
sersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev. ECE, Verkehrs- Ausstellung des Ausweises
blatt 1989 S. 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der
(1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt teilt das amtliche
zuteilenden Organisation besteht Dabei erhaltEm der
Kennzeichen zu. Kennzeichen können auf Antrag auch
Deutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben
befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe- oder
M, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchsta-
Vorführfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahr-
ben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V.
tenbuch zu führen.
,. den Kennbuchstaben A.
(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt stellt dem Eigentü-
§6 mer einen Ausweis Ober das zugeteilte Kennzeichen nach
dem Muster der Anlage 2 aus.
Urkunden
(3) Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das
Zum Nachweis Ober das zugeteilte Kennzeichen ist an amtlich anerkannte Kennzeichen zu. Der Internationale
Bord mitzuführen: Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.
1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des (4) Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorenge-
Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zuge- gangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die aus-
teilte Kennzeichen; stellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus,
die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar
2. in den Fällen des§ 4 Abs. 2
gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der
a) der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr
aus dem Schiffsbrief; zur Entwertung vorzulegen.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§9 e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht
Änderungen oder nicht rechtzeitig macht oder
(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unver- f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis
nicht vorlegt. ,
züglich mitzuteilen, wenn sich
1. sein Name oder seine Anschrift,
§12
2. die im Antrag zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 7 oder 8
gemachten Angaben oder Änderung der Kostenverordnung
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
3. die Eigentumsverhältnisse des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis
Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses der Kosten-
zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn
verordnun·g der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder
22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch
abgemeldet werden soll.
Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 1992 (BGBI. 1
(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung S. 1760), wird wie folgt gefaßt:
kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Beibehaltung
des bisherigen Kennzeichens zulassen. „III. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
1. Zuteilung des amtlichen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 35,-
Kennzeichens einschließ- der Verordnung über die
III. Schlußvorschriften lieh Ausstellung des Aus- Kennzeichn1.119 von auf
weises Binnenschiffahrtsstraßen
§10 verkehrenden Kleinfahr-
zeugen vom 21. Februar
Übergangsregelung 1995 (BGBI._ 1S. 226)
(1) Nach den bisherigen Vorschriften zugeteilte oder 2. Zuteilung der Wechsel- § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 100,-
zugelassene amtliche Kennzeichen gelten bis zum Ablauf kennzeichen einschließ- der in Nummer 1 genann-
ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 30. April 1998 fort. lich Ausstellung des ten Verordnung
(2) Der Eigentümer kann vor Ablauf der Gültigkeit die Ausweises
Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen.
3. Ausstellung einer Ersatz- § 8 Abs. 4 Satz 1 der in 25,-
(3) Die Nummer eines Internationalen Bootsscheines, ausfertigung des Aus- Nunvner 1 genannten
der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wor- weises Verordnung
den ist, darf in Verbindung mit dem Kennbuchstaben nach
4. Eintragung einer Ände- §9derinNummer1 ge- 15,-."
§ 5 als amtlich anerkanntes Kennzeichen geführt werden.
In diesem Fall gilt dieser Internationale Bootsschein als
rung nannten Verordnung
Ausweis nach § 6 Nr. 3.
§13
§ 11 Änderung
Ordnungswidrigkeiten der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- In § 2.02 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der
oder fahrlässig Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBI. 1
S. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
1. als Schiffsführer
14. April 1992 (BGBI. 1S. 911) geändert worden ist, wer-
a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Kleinfahrzeug führt, den nach dem Wort „amtliches" die Wörter „oder amtlich
b) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort anerkanntes" eingefügt.
genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß §14
das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder Inkrafttreten, Außerkrafttreten
lesbar ist oder
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an
1. März 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in
Bord nicht mitführt,
Kraft:
2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
1. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-
a) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht stabe a am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr
b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort als 3,68 kW beträgt;
genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet, 2. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-
c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, stabe a am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge
daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt, mit Antriebsmaschine;
d) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 3. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-
zuwiderhandelt, · stabe a am 1. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 229
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten außer Kraft: straßen Main, Ragnitz und Main-Donau-Kanal im
1. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr- Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz-
zeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960 (BGBI. II burg vom 6. März 1968 (Verkehrsblatt S. 127), geändert
s. 1956); durch Verordnung vom 5. März 1992 (Verkehrsblatt
S. 87), mit Ausnahme des § 2;
2. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr-
zeuge auf der Mosel vom 26. Oktober 1966 (BGBI. II 6. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr-
s. 1443); zeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom
3. die Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr- 24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme
zeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf des§ 2;
den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- 7. § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur
und Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961 vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-
(Verkehrsblatt S. 391 ), geändert durch die Verordnung fahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrs-
vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535), mit Aus- blatt S. 323) mit Ausnahme des Buchstabens a.
nahme des § 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsma-
schine; (3) Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vor-
4. die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kenn- schriften der dort genannten Verordnungen treten außer
zeichnung der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen Kraft:
Kanälen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek- 1. am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebs-
tionen Münster, Aurich und Bremen vom 1., 7. und maschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 kW
9. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 490) mit Ausnahme des beträgt,
§ 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter
Segel; 2. am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit
Antriebsmaschine,
5. die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Kenn-
zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasser- 3. im übrigen am 1. Mai 1997.
Bonn, den 21. Februar 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
(zu § 4 Abs. 1 Satz 2)
Liste der amUichen Kennzeichen
Wasser- und Schiffahrtsamt Kennzeichen
Aschaffenburg AB
Berlin B
Bingen MZ
Brandenburg BRB
Braunschweig BS
Bremen HB
Bremerhaven HBH
Brunsbüttel HEi.
Cuxhaven cux
Dresden 00
Duisburg-Meiderich DU
Duisburg-Rhein DUR
Eberswalde BAR
Emden EMD
Freiburg FR
Hamburg HH
Hann.-Münden GÖ
Heidelberg HD
Kiel-Holtenau KI
Koblenz KO
Köln K
Lauenburg RZ
Lübeck HL
Magdeburg MD
Mannheim MA
Meppen EL.
Minden MI
Nürnberg N
Regensburg R
Rheine ST
Saarbrücken SB
Schweinfurt sw
Stralsund HST
Stuttgart s
Tönning NF
Trier TR
Uelzen UE
Verden VER
Wilhelmshaven WHV
Vorderseiten
1. Motor
Herrn
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Frau .................................... . Hersteller: ................................•
(Vor• und Familienname)
W•aer• und Schlflahrtsverwaltung z:-,
Motor-Fabrikat: .........................••••
d•Bund• geboren am .............................. . ~
0
Motor-Nummer: ........................••••
Anschrift ................................. . 1
Leistung: •...... kW
(0
~
2. Motor* a.
it
~
ist vorstehendes Kennzeichen für sein/ihr Kleinfahrzeug Hersteller: )>
mit folgenden glaubhaft gemachten/nachgewiesenen • C:
CJ)
technischen Daten zugeteilt worden: Motor-Fabrikat: ...........................•. (0
tl)
O"'
Fahrzeugart: •.............................. Motor-Nummer: ........................... . ~
0:,
0
Hersteller: ............................ ~ ... . Leistung: ....... kW :::,
?
Ausweis Fabrikat: •................................. a.
<D
:::,
Baunummer: •.............................. Wasser- und Schiffahrtscmt ................... . I'\)
Oberdas ~
Hauptbaustoff: ............................ . "T1
<D
Klelnfahrzeugkennzelchen (Ort und Datum der Ausstellung) O"'
Länge: ....... m 2
~
Breite: ........ m ~
CO
1
CO
Wasserverdrängung: ..... m 01
• · · · · · · · · · · · · · · · · (u"nierschritti · · · · · · · · · · · · · · · · ·
Baujahr: ................................. .
• Nicht2utrlffend• streichen
N'
C:
CO, )II,
0):::::,
)>-
0"' c! N
~ CD
~~ ...
W
~
Rückseiten
Raum fOr amtliche Vermerke:
Besondere Hinweise:
1. Das Kennzeichen muß außen an den Fahrzeug-
vorderseiten oder am Heck deutlich lesbar und in
heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler to
C:
::,
Farbe auf hellem Grund in mindestens 10 cm a.
(t)
großen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht sein. Cl)
CC
(t)
Cl)
2. Dieser Ausweis ist an Bord des Fahrzeugs sN
mitzuführen und den zuständigen Personen der O'
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung oder der ~
Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung c..
auszuhändigen. s»
':1'
cas»
::,
3. Änderungen sind dem Wasser- und Schiffahrtsamt CC
unverzüglich mitzuteilen. Der Ausweis ist zur ...a.
(0
Berichtigung vorzulegen, insbesondere (0
Y1
a) bei Eigentumswechsel;
~
b) bei Wohnungswechsel;
c) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens;
d) bei Abmeldung.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 233
Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
und zur Änderung anderer Prüfungsordnungen
Vom 22. Februar 1995
Auf Grund der§§ 14, 131d, 1311 und 134a Abs. 5 Berichte beizufügen; der Bewerber kann die
Satz 4 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes
der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 in den Berichten beseitigen. Ist der Auftrag-
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 72 des Gesetzes geber nicht das Unternehmen, auf das sich
vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1569) geändert worden der Prüfungsbericht bezieht, so ist außerdem
sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im dessen Zustimmungserklärung beizufügen.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher
dem Bundesministerium der Finanzen: Prüfungsverbände sind Zustimmungserklä-
rungen des Prüfungsverbandes und des ge-
prüften Unternehmens beizufügen. Werden
Artikel 1 Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des
Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im geprüften Gegenstandes vorgelegt, so ge-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, nügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt, daß
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ihm gegenüber die Zustimmung des Auftrag-
durch Verordnung vom 1. März 1988 (BGBI. 1 S. 202), wird gebers erteilt worden ist;".
wie folgt geändert: g) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. eine Erklärung des Bewerbers, daß er sich
1. § 2 wird wie folgt geändert: in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
a) Absatz 1 wird aufgehoben. befindet;".
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen. h) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
c) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: „7. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob er
innerhalb der letzten zwölf Monate straf-
"1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue An- gerichtlich verurteilt worden ist, ob gegen ihn
gaben über die Vorbildung und den beruf- eine ehrengerichtliche oder anderweitige be-
lichen Werdegang enthält;". rufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden
d) In Nummer 2 werden die Wörter "§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ist, ob gegen ihn ein ehrengerichtliches oder
letzter Satz" ersetzt durch die Wörter ,,§ 9 Abs. 1 anderweitiges berufsgerichtliches Verfahren
Satz2". oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig
ist und ob er Kenntnis von einem gegen ihn
e) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: anhängigen Ermittlungsverfahren hat;".
,,4. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehö-
rigkeit und die Haupt- oder einzige Wohnung 2. § 3 wird wie folgt geändert:
des Bewerbers ergeben;". a) Absatz 1 wird aufgehoben.
f) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1
"5. falls der Nachweis der Prüfungstätigkeit nicht bis6.
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüfer- c) Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ordnung entfällt, eine Bescheinigung über die
„Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder
Prüfungstätigkeit nach § 9 der Wirtschafts-
an ein Vertreter der obersten Landesbehörde als
prüferordnung, aus der Art und Umfang der
Vorsitzer, ein Hochschullehrer der Betriebswirt-
Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme
schaftslehre, ein Mitglied mit der Befähigung zum
an Abschlußprüfungen und die Mitwirkung
Richteramt, ein Vertreter der Finanzverwaltung, ein
bei der Abfassung der Prüfungsberichte,
Vertreter der Wirtschaft, zwei Wirtschaftsprüfer."
hervorgehen, in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift; die für die Wirtschaft zuständige d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter "tätig sein•
oberste Landesbehörde (oberste Landes- durch die Wörter "erfahren sein" ersetzt.
behörde) kann die Vorlage von wenigstens e) Im neuen Absatz 4 Satz 2 werden nach den
zwei Prüfungsberichten ver1angen. Werden Wörtern „Sie sind" die Wörter „bei erstmaliger
Prüfungsberichte verlangt, hat der Bewerber Berufung" eingefügt.
zu erklären, daß er diese selbständig oder im
wesentlichen selbständig angefertigt hat, und f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Zustimmungserklärungen des Auftraggebers ,,(6) Ein als Vertreter der obersten Landes-
und des Auftragnehmers zur Vorlage der behörde berufenes Mitglied des Prüfungsaus-
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
schusses (Vorsitzer) führt die Aufsicht über 7. § 11 wird wie folgt geändert:
den Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses,
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten
eingefügt:
und die Themen für den kurzen Vortrag in der
mündlichen Prüfung, entscheidet, welches Mit- .Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer
glied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung kann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch
teilnehmen soll, entscheidet über die zugelas- den anderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht
senen Hilfsmittel und trifft alle Entscheidungen abgegebene Arbeit ist mit der Note 6,00 zu
außerhalb der mündlichen Prüfung, soweit nicht bewerten."
der Prüfungsausschuß zuständig ist. Zur Bewer-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
tung der Aufsichtsarbeiten kann er auch Mitglieder
des Prüfungsausschusses bestimmen, die nicht .,(2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit von-
an der mündlichen Prüfung teilnehmen." einander ab, so gilt der Durchschnitt der Bewer-
tungen."
g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der
mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im 8. § 12 wird wie folgt geändert:
schriftlichen Verfahren treffen." a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter .die Gesamt-
note ungenügend" durch die Wörter .nicht min-
3. § 4 wird wie folgt geändert: destens die Gesamtnote 5,00" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "drei Jahren" b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt. "(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Auf-
b) In Absatz 4 werden die Wörter .oder tätigen" ge- sichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches
strichen. Prüfungswesen im Durchschnitt nicht mindestens
mit der Note 5,00 bewertet sind.•
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe B. 1. b werden die Wörter .Grund- 9. § 13 Satz 2 wird aufgehoben.
züge der Statistik" durch die Wörter "Grundzüge
der betrieblichen Statistik" ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
b) Buchstabe B. 1. d wird wie folgt gefaßt:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
„d) Grundzüge der Unternehmensfinanzierung
und des Zahlungsverkehrs". "(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem
kurzen Vortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und
c) Buchstabe C. 5 wird wie folgt gefaßt: zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet
.s. Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechts;". Wirtschaftliches Prüfungswesen, einem Prüfungs-
abschnitt aus dem Gebiet Betriebswirtschaft,
Volkswirtschaft, einem Prüfungsabschnitt aus
5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungs-
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: abschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.•
.Es sind zu bearbeiten b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2
1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaft- biss. ·
liches Prüfungswesen (§ 5 Buchstabe A), c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "für
2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Betriebswirt- den ihm der Prüfungsausschuß eine halbe Stunde
schaft, Volkswirtschaft(§ 5 Buchstabe B), vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl
stellt" durch die Wörter „für den ihm eine halbe
3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Stunde vorher drei Themen zur Wahl gestellt
(§ 5 Buchstabe C),
werden" ersetzt.
4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(§ 5 Buchstabe D),
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag."
„Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann
b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
mit der Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als
vereidigter Buchprüfer befaßten Personen
6. § 9 wird wie folgt geändert: gestatten, bei der mündlichen Prüfung zu-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "führt ein zuhören."
Angehöriger der obersten Landesbehörde" durch bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
die Wörter .führen von der obersten Landes-
behörde bestimmte Personen" ersetzt. "Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann
für technische Hilfeleistungen Angehörige der
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "hat er" obersten Landesbehörde zuziehen; er kann
durch die Wörter .haben sie" ersetzt. anstelle solcher Personen oder neben solchen
c\ Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeich- Personen von der obersten Landesbehörde
nung .(1 )" wird gestrichen. bestimmte andere Personen zuziehen."
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 235
11. § 15 wird wie folgt geändert: 14. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „vorsitzenden" durch das
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Wort „ Vorsitzer" ersetzt.
,,(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze
Vortrag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils 15. § 20 wird wie folgt gefaßt:
gesondert bewertet." .. §20
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Rücktritt von der Prüfung
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück, so
und 3. gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als
Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-
12. § 17 wird wie folgt geändert: sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht oder
sich nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 zur
„Die Prüfung ist bestanden, wenn auf jedem Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet.
Prüfungsgebiet eine unter entsprechender Anwen-
dung des § 16 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 (2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn der Bewerber
bewertete Leistung erbracht wurde. Dabei ist bei an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich
der Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht
Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten der unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Der
kurze Vortrag (§ 14 Abs. 1) unter entsprechender Grund muß dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses
Anwendung des § 15 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen
zuzurechnen, dem er entnommen ist." werden. Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses ent-
scheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Von einem
„Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung Bewerber, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann
hierüber eine Bescheinigung." die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt
werden.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu
,,(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht
einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der
zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Be-
noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung
stehen der Prüfung Bezug nimmt."
oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung
erneut zu laden." -
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
16. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Hat der ~ewerber eine Prüfungsgesamtnote
,,§21
von mindestens 4,00 erzielt, aber nach § 17 Abs. 1
Satz 2 und 3 auf einem oder mehreren Prüfungs- Wiederholung der Prüfung
gebieten eine mit geringer als 4,00 bewertete (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-
Leistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung derholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine
auf diesen Gebieten abzulegen. Sie gliedert sich in erneute Zulassung erforderlich.
eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne
kurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei
nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht demselben Zulassungsausschuß gestellt, sind nur
anzuwenden." die in § 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 genannten
Unterlagen und Erklärungen beizufügen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote 17. § 22 wird wie folgt gefaßt:
von mindestens 4,00 nicht erzielt, aber nach § 17
Abs. 1 Satz 2 und 3 nur auf einem Prüfungsgebiet ,,§22
bei sonst mit mindestens 4,00 bewerteten Leistun- Mitteilung des Prüfungsergebnisses
gen eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung Die oberste Landesbehörde, bei der der Prüfungs-
erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf die- ausschuß eingerichtet ist, teilt dem Bewerber das
sem Gebiet abzulegen. Sie gliedert sich in eine Prüfungsergebnis mit."
schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne
kurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung
nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht 18. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ungenügend"
anzuwenden." durch die Wörter „der Note 6,00" ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
19. § 25 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 3
und 4.
e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Prüfungsaus-
schuß" durch die Wörter „Vorsitzer des Prüfungs- Artikel2
ausschusses" ersetzt. Die Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des
f) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „ausreichend" Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBI. 1
durch die Angabe „4,00" ersetzt. S. 904) wird wie folgt geändert:
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeich-
nung des geprüften Gegenstandes vorgelegt,
"§ 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der
so genügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt,
Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der am
daß ihm gegenüber die Zustimmung des Auf-
31. Dezember 1994 geltenden Fassung finden ent-
traggebers erteilt worden ist;".
sprechende Anwendung."
d) Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort "Wirtschafts-
prüfer" die Wörter "in der am 31. Dezember 1994 4. In § 6 Satz 1 wird die Bezeichnung ..§ 3 Abs. 1 und 4
geltenden Fassung" eingefügt. bis 7" durch die Bezeichnung ,,§ 3 Abs. 3 bis 7" ersetzt.
5. In § 7 Buchstabe B. Nr. 1 ist in der Klammer nach der
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Angabe „Abs. 3" die Angabe „Nr. 1" einzufügen.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)"' wird gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt geändert:
c) In Satz 1 werden die Nummern 1, 3, 4, 5 und 9 wie a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
folgt gefaßt: "(1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die§§ 9 bis 11, § 13,
"1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue An- § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 2 und 3,
gaben über die Vorbildung und den beruflichen § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22
Werdegang enthält;", und § 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
finden entsprechende Anwendung."
,,3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsange-
hörigkeit und die Haupt- oder einzige Wohnung b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
des Bewerbers ergeben;", ,,(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem
„4. eine Erklärung des Bewerbers, daß er sich in kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen be- zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet
findet;", Wirtschaftliches Prüfungswesen, einem Prüfungs-
abschnitt aus dem Gebiet Betriebswirtschaft und
„5. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob er einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirt-
innerhalb der letzten zwölf Monate strafgericht- schaftsrecht. Im Anschluß an den kurzen Vortrag
lich verurteilt worden ist, ob gegen ihn eine sind aus den in § 7 genannten Prüfungsgebieten
ehrengerichtliche oder anderweitige berufs- Fragen zu stellen, die mit der praktischen Berufs-
gerichtliche Maßnahme verhängt worden ist, arbeit des vereidigten Buchprüfers zusammen-
ob gegen ihn ein ehrengerichtliches oder hängen. Der kurze Vortrag und die vier Prüfungs-
anderweitiges berufsgerichtliches Verfahren abschnitte werden jeweils gesondert bewertet."
oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig
ist und ob er Kenntnis von einem gegen ihn c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „ausreichend"
anhängigen Enriittlungsverfahren hat;", durch die Angabe "4,00" ersetzt.
„9. falls der Nachweis der Prüfungstätigkeit nicht d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz, ,,(4) Wird der Antrag auf Zulassung zur Wieder-
§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung holungsprüfung bei derselben obersten Landes-
entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungs- behörde gestellt, sind nur die in § 5 Satz 1 Nr. 1
tätigkeit nach § 9 der Wirtschaftsprüferord- bis 7 genannten Unterlagen und Erklärungen bei-
nung, aus der Art und Umfang der Prüfungs- zufügen."
tätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Ab-
schlußprüfungen und die Mitwirkung bei der
Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgehen,
Artikel3
in Urschrift oder beglaubigter Abschrift; die
für die Wirtschaft zuständige oberste Landes- Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-
behörde (oberste Landesbehörde) kann die Vor- schaftsprüfer nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer-
lage von wenigstens zwei Prüfungsberichten ordnung vom 13. März 1991 (BGBI. 1S. 679) wird wie folgt
verlangen. Werden Prüfungsberichte verlangt, geändert:
hat der Bewerber zu erklären, daß er die~e
selbständig oder im wesentlichen selbständig 1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
angefertigt hat, und Zustimmungserklärungen
des Auftraggebers und des Auftragsnehmers
„ 1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben
über die Vorbildung und den beruflichen Werde-
zur Vorlage der Berichte beizufügen; der Be-
gang enthält;".
werber kann die Kennzeichnung des geprüften
Gegenstandes in den Berichten beseitigen.
Ist der Auftraggeber nicht das Unternehmen, 2. § 2 wird wie folgt geändert:
auf das sich der Prüfungsbericht bezieht, so a) Absatz 1 wird aufgehoben.
ist außerdem dessen Zustimmungserklärung
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1
beizufügen. Bei Prüfungsberichten genossen-
bis 5.
schaftlicher Prüfungsverbände sind Zustim-
mungserklärungen des Prüfungsverbandes c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzen-
und des geprüften Unternehmens beizufügen. der'' durch das Wort „Vorsitzer'' ersetzt.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 237
d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Vorsitzen- 5. Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
den" durch das Wort "Vorsitzers" ersetzt. ,,Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung hier-
e) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern über eine Bescheinigung. Die oberste Landesbehörde,
"Sie sind" die Wörter „bei erstmaliger Berufung" bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist, teilt
eingefügt. dem Bewerber das Prüfungsergebnis mit."
f) Der neue A~satz 5 wird wie folgt gefaßt:
6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Ein als Vertreter der obersten Landesbehörde
,,§8
berufenes Mitglied des Prüfungsausschusses (Vor-
sitzer) führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb Rücktritt von der Prüfung
des Prüfungsausschusses, bestimmt die Aufgaben (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück, so
für die Aufsichtsarbeiten, entscheidet, welches Mit- gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als
glied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-
teilnehmen soll, entscheidet über die zugelassenen sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen
Hilfsmittel und trifft alle Entscheidungen außerhalb Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.
der mündlichen Prüfung, soweit nicht der Prüfungs-
(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn in den Fällen des
ausschuß zuständig ist. Zur Bewertung der Auf-
Absatzes 1 ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muß
sichtsarbeiten kann er auch Mitglieder des Prü-
dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses unverzüglich
fungsausschusses bestimmen, die nicht an der
schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Der
mündlichen Prüfung teilnehmen."
Vorsitzer des Prüfungsausschusses entscheidet, ob
g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis
rechtzeitig erbracht ist. Von einem Bewerber, der sich
"(6) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der
mit Krankheit entschuldigt, kann die Vortage eines
mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im
amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
schriftlichen Verfahren treffen."
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu
einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der
3. § 5 wird wie folgt geändert:
noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "führt ein oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung
Angehöriger der obersten Landesbehörde" durch erneut zu laden."
die Wörter „führen von der obersten Landes-
behörde bestimmte Personen" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat er" durch ,.§9
die Wörter „haben sie" ersetzt. Wiederholung der Prüfung
c) Absatz 4 wird aufgehoben. (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. derholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine
erneute Zulassung erforderlich.
e) Im neuen Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende
Sätze eingefügt: (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei
derselben obersten Landesbehörde gestellt, sind nur
"Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 genannten Unterlagen
kann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch den und Erklärungen beizufügen."
anderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht abge-
gebene Arbeit ist mit „genügt nicht den Anforderun-
gen" zu bewerten." Artikel4
f) Im neuen Absatz 4 neuer Satz 5 wird das Wort Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-
,.Vorsitzenden" durch das Wort „Vorsitzer" ersetzt. schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März
4. § 6 wird wie folgt geändert: 1991 (BGBI. 1S. 675) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ·
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: „ 1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben
„Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann mit über die Vorbildung und den beruflichen Werde-
der Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als ver- gang enthält;".
eidigter Buchprüfer befaßten Personen gestatten,
bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vor- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
sitzer des Prüfungsausschusses kann für technische a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Hilfeleistungen Angehörige der obersten Landes-
behörde zuziehen; er kann anstelle solcher Perso- b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1
nen oder neben solchen Personen von der obersten biss.
Landesbehörde bestimmte andere Personen zu- c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzen- ·
ziehen." der" durch das Wort „Vorsitzer" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Vorsitzenden" d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ Vorsitzen-
durch das Wort „Vorsitzer" ersetzt. den" durch das Wort „Vorsitzers" ersetzt.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
e) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern 6. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Sie sind" die Wörter „bei erstmaliger Berufung" ,,Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung hier-
eingefügt.
über eine Bescheinigung. Die oberste Landesbehörde,
f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist, teilt
dem Bewerber das Prüfungsergebnis mit."
,,(5) Ein als Vertreter der obersten Landesbehörde
berufenes Mitglied des Prüfungsausschusses Nor-
sitzer) führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb 7. § 11 wird wie folgt gefaßt:
des Prüfungsausschusses, bestimmt die Aufgaben ,,§ 11
für die Aufsichtsarbeiten, entscheidet, welches Mit-
Rücktritt von der Prüfung
glied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung
teilnehmen soll, entscheidet über die zugelassenen (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück,
Hilfsmittel und trifft alle Entscheidungen außer- so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
halb der mündlichen Prüfung, soweit nicht der Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-
Prüfungsausschuß zuständig ist. Zur Bewertung sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen
der Aufsichtsarbeiten kann er auch Mitglieder des Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.
Prüfungsausschusses bestimmen, die nicht an der (2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn in den Fällen des
mündlichen Prüfung teilnehmen." Absatzes 1 ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muß
g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses unverzüglich
schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Der
,,(6) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der Vorsitzer des Prüfungsausschusses entscheidet, ob
mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis
schriftlichen Verfahren treffen." rechtzeitig erbracht ist. Von einem Bewerber, der sich
mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahren" amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
durch die Wörter „fünf Jahren" ersetzt. (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu
einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der
4. § 8 wird wie folgt geändert: noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung
oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "führt ein
erneut zu laden."
Angehöriger der obersten Landesbehörde" durch
die Wörter „führen von der obersten Landes-
behörde bestimmte Personen" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat er" durch ,,§ 12
die Wörter „haben sie" ersetzt. Wiederholung der Prüfung
c) Absatz 4 wird aufgehoben. (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-
derholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
erneute Zulassung erforderlich.
e) Im neuen Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende
(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei
Sätze eingefügt:
derselben obersten Landesbehörde gestellt, sind
„Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 genannten
kann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch Unterlagen und Erklärungen beizufügen."
den anderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht
abgegebene Arbeit ist mit "genügt nicht den
Anforderungen" zu bewerten." Artikels
f) Im neuen Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Vorsitzen- Übergangsv·orschriften
den" durch das Wort "Vorsitzer" ersetzt.
(1) Soweit ein Bewerber vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt
5. § 9 wird wie folgt geändert:
hat, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. und die Prüfung anzuwenden.
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: (2) Soweit ein Bewerber nach dem Inkrafttreten dieser
"Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann mit Verordnung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt,
der Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als ver- sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung und
eidigter Buchprüfer befaßten Personen gestatten, die Prüfung anzuwenden, wenn er dies im Antrag auf
bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vor- Zulassung zur Prüfung erklärt hat. E)n Antrag mit einer
sitzer des Prüfungsausschusses kann für tech- solchen Erklärung kann nur bis zum 31. Dezember 1996
nische Hilfeleistungen Angehörige der obersten gestellt werden.
Landesbehörde zuziehen; er kann anstelle solcher
Personen oder neben solchen Personen von der
Artikel&
obersten Landesbehörde bestimmte andere Per-
sonen zuziehen." Neubekanntmachung
c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „ Vorsitzenden" Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den
durch das Wort "Vorsitzer" ersetzt. Wortlaut der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 239
der Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Bilanzrichtlinien-Gesetzes, der Prüfungsordnung für die bekanntmachen.
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 134a Artikel7
Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung und der Prüfungs-
ordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer Inkrafttreten
oder als vereidigter Buchprüfer nach dem Achten Teil der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten dieser in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 22. Februar 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
der§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und .,Der für die Bestimmung der zuständigen Lan-
des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 desstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort,
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Ein-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom kommen veranlagt wird. Bei Körperschaften,
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, Personenvereinigungen und Vermögensmas-
§ 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 sen ist. die Landesstelle zuständig, in deren
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) Bezirk oder Kreis sich die Geschäftsleitung
geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit befindet."
Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994, verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien .,Erzeuger, die im Rahmen der allgemeinen Rege-
der Finanzen und für Wirtschaft: lung Teilflächen eines Flurstücks stillegen, müssen
die in Satz 2 genannten Flächennachweise hinsicht-
lich dieser Stillegungsflächen mit dem Antrag vor-
Artikel 1 legen."'
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995 4. § 9 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 148) wird wie folgt geändert: a) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
.,(4) Ab der Antragstellung zur Ernte im Wirt-
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Worten „Landwirt- schaftsjahr 1995/96 gelten für die allgemeinen
schaft und Ernährung" das Wort .,(Bundesanstalt)" ein- Ausgleichszahlungen für Ölsaaten die folgenden
gefügt. regionalen Garantiehöchstflächen, die um den in den
in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Still-
2. § 3 wird wie folgt geändert: legungssatz für die rotationsabhängige Stillegung
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: für das betreffende Wirtschaftsjahr zu reduzieren
sind:
.,(4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende
- Baden-Württemberg 64 330 ha,
landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers,
die mit einer Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist - Bayern 128 640 ha,
und sich aus einem oder mehreren Flurstücken - Berlin 180 ha,
oder Flurstücksteilen zusammensetzt. Ein Schlag
ist eine Parzelle im Sinne des Satzes 1."
- Brandenburg 75 032 ha,
- Bremen 153 ha,
b) Folgender Absatz 4a wird angefügt:
- Hamburg 919 ha,
· .,(4a) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende
landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers,
- Hessen 52 698ha,
die mit einer oder mehreren Fruchtarten bestellt - Mecklenburg-Vorpommern 190521 ha,
oder stillgelegt ist. und äie von natürlichen Grenzen - Niedersachsen 87 540 ha,
oder Flächen, die nicht von diesem Erzeuger - Nordrhein-Westfalen 43 311 ha,
bewirtschaftet werden, umgeben ist. Ein Feld-
stück kann aus einem oder mehreren Flurstücken
- Rheinland-Pfalz 31119 ha,
oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf - Saarland 2 551 ha,
die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht über- - Sachsen 39961 ha,
schreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne - Sachsen-Anhalt 57 247 ha,
der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April
1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und
- Schleswig-Holstein 103 023 ha,
in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABI. EG - Thüringen 51 775 ha.
Nr. L 128 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1
(EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 genannten Rechtsakten festgelegten Garantie-
(ABI. EG Nr. L 93 S. 1), nicht verschiedenen Kate- höchstflächen für die allgemeinen Ausgleichszah-
gorien der Benachteiligung angehören." lungen für Ölsaaten zu einer Kürzung dieser Aus-
gleichszahlungen im Geltungsbereich dieser Ver-
3. § 4 wird wie folgt geändert: ordnung, so erfolgt diese Kürzung nach Maßgabe
der Überschreitung der regionalen Garantiehöchst-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: flächen, nachdem Überschreitungen und Unter-
aa) In Satz 2 wird die Angabe „13. Mai" durch die schreitungen der regionalen Garantiehöchstflächen
Angabe "15. Mai" ersetzt. anteilig miteinander verrechnet wurden.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 241
(6) Die Landesregierungen können durch Rechts- sind, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforder-
verordnung die in den in § 1 genannten Rechts- lich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vor-
akten vorgesehene Höchstgrenze für die Gewäh- herige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbei-
rung der allgemeinen Ausgleichszahlungen für tungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindest-
Ölsaaten festlegen. Die Landesstellen, bei denen menge für die Verarbeitung vorschreiben."
der Antrag auf Ausgleichszahlungen zu stellen ist,
haben die in einem anderen Land nach Satz 1 fest- 7. § 17 wird wie folgt geändert:
gesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der Flächen
eines Erzeugers zu berücksichtigen, die in diesem a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Land belegen sind." b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
.,(2} Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9
5. In§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 15b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich
§ 16 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „für Land- allen Ländern mit."
wirtschaft und Ernährung" gestrichen.
6. Nach § 15c wird folgender neuer § 15d eingefügt: Artikel2
.,§ 15d Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-
Verarbeitungskontrolle
nung gilt vom 26. August 1995 an wieder in ihrer am
Die Bundesanstalt kann den Verarbeitern nach- 25. Februar 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
wachsender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, wel- Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
che Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen wird.
Bonn, den 22. Februar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Januar 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsge- 2 Wir übertragen
setzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) - den Direktionen,
wird folgende Anordnung erlassen:
- den Niederlassungen,
1 Wir übertragen
- den Logistikzentren,
- den Direktionen,
- den lnstandsetzungszentren,
- den Niederlassungen,
- den Bildungszentren,
- den Logistikzentren,
- dem Forschungs- und Technologiezentrum,
- den lnstandsetzungszentren,
- dem Informationstechnischen Zentrum,
- den Bildungszentren,
- den Entwicklungszentren,
- dem Forschungs- und Technologiezentrum,
- den Strategischen Computerzentren,
- dem Informationstechnischen Zentrum,
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig
- den Entwicklungszentren, und
- den Strategischen Computerzentren, - dem Fachbereich Post und Telekommunikation
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
und Verwaltung in Dieburg
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche die Befugnis,
Verwaltung in Dieburg 2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem
je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich Beamten die Übernahme und Fortführung einer
die Befugnis, · Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung 2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu
des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
gewähren oder zu versagen, 2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zu- Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
stimmung zur Annahme von Belohnungen oder sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
Geschenken zu entscheiden, die einem Beamten, oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhe-
auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in standsbeamten und früheren Beamten mit Versor-
bezug auf sein Amt gewährt werden; bei Belohnungen gungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendi- oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese Ent-
gung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist scheidungen diejenige Organisationseinheit zuständig,
für diese Entscheidungen diejenige Organisationsein- deren Bereich der Ruhestandsbeamte und frühere
heit zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt an- Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung
gehört hat. des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 243
3 Wir bestimmen, daß - der Fachbereich Post und Telekommunikation der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
- die Direktionen,
waltung in Dieburg
- die Niederlassungen,
je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich
- die Logistikzentren,
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beam-
- die lnstandsetzungszentren, ten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh-
rung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
- die Bildungszentren,
4 Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
- das Forschungs- und Technologiezentrum,
nach den Abschnitten 1 bis 3 vor.
- das Informationstechnische Zentrum,
5 Diese Anordnung tritt mit dem Tage nach der Eintra-
- die Entwicklungszentren, gung der Deutschen Telekom AG in das Handelsregi-
ster in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die
- die Strategischen Computerzentren,
Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des
- die Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundes-
und post TELEKOM vom 2. März 1994 außer Kraft.
Bonn, den 5. Januar 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Januar 1995
1. II.
Erlaß von beamtenrechUichen Erlaß von beamtenrechtlichen
Widerspruchsbescheiden Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten
der Besoldung und der Arbeitszeit
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
und § 1 Abs. 5 des PostpersonaJrechtsgesetzes vom Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsge- 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen
setzes erg_ebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu wir die sich aus§ 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
erlassen, ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in Angele-
genheiten der Besoldung und der Arbeitszeit zu erlassen,
- den Direktionen,
- den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-
- den Niederlassungen, burg, München und Potsdam,
- den Logistikzentren, ._ dem Forschungs- und Technologiezentrum,
soweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer
- den lnstandsetzungszentren,
Dienstbehörde innerhalb des jeweiligen Zuständigkeits-
- den Bildungszentren, bereichs der bei den vorgenannten Direktionen einge-
richteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und
- dem Forschungs- und Technologiezentrum, Arbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen Ver-
- dem Informationstechnischen Zentrum, waltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungs-
akts abgelehnt haben.
- den Entwicklungszentren,
- den Strategischen Computerzentren, III.
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und Vertretung bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
in Dieburg, zes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479)
in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsge-
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen setzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353)
, Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal- übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des PostpersonaJ-
tungsakts abgelehnt haben und nach Abschnitt II nicht rechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des
eine andere Organisationseinheit zuständig ist. Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 245
- den Direktionen, stellen Beamtenrecht nach Abschnitt I für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind,
- den Bildungszentren,
- darüber hinaus
- dem Forschungs- und Technologiezentrum, den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-
- dem Informationstechnischen Zentrum, burg, München und Potsdam,
- den Entwicklungszentren, soweit sie nach Abschnitt II für den Erlaß von Wider-
spruchsbescheiden zuständig sind.
- den Strategischen Computerzentren,
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und Dienstherrn vor.
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation der
IV.
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
in Dieburg, Schlußvorschriften
soweit sie nach dieser Anordnung allgemein für den Erlaß Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der
von Widerspruchsbescheiden zuständig sind, Deutschen Telekom AG in das Handelsregister in Kraft.
- darüber hinaus Gleichzeitig treten die Anordnung vom 12. März 1993
den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz, Frei- (BGBI. 1 S. 400), die Anordnung vom 18. Februar 1994
(BGBI. 1 S. 522) sowie die ergänzende Anordnung vom
burg, Regensburg und Berlin,
16. August 1994 zur Übertragung von Zuständigkeiten für
jeweils soweit die Niederlassungen, Logistikzentren und den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Angelegenhei-
lnstandsetzungszentren innerhalb des Zuständigkeitsbe- ten der Besoldung und der Arbeitszeit (Telekom Offiziell,
reichs der bei diesen Direktionen eingerichteten Sonder- Vfg 306/1994) außer Kraft.
Bonn, den 5. Januar 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach § 31 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung
im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Januar 1995
1.
Wir bestimmen, daß die Leiter der Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz,
Freiburg, Regensburg und Bertin nach § 31 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung
über die Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen von Dienstvorgesetzten
innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bei diesen Direktionen eingerichteten
Sonderstellen Beamtenrecht entscheiden.
Wir behalten uns im Einzelfall Entscheidungen nach§ 31 Abs. 2 der Bundes-
disziplinarordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Telekom
AG in das Handelsregister in Kraft.
Bonn, den 5. Januar 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 247
Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde
im Sinne des§ 35 der Bundesdisziplinarordnung
im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 5. Januar 1995
1.
Auf Grund des§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-
ordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundes-
besoldungsordnung A werden den Leiterinnen und Leitern
- der Direktionen,
- der Niederlassungen,
- der Logistikzentren,
- der lnstandsetzungszentren,
- der Bildungszentren,
- des Forschungs- und Technologiezentrums,
- des Informationstechnischen Zentrums,
- der Entwicklungszentren,
- der Strategischen Computerzentren,
- der Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und
- des Fachbereichs Post und Telekommunikation der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung in Dieburg
jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis
A 13 (gehobener Dienst) übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wi~er an uns zu ziehen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in
das Handelsregister in Kraft.
Bonn, den 5. Januar 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über die Übernahme
der Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Vom 6. Februar 1995
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages hat in seiner 2. Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten am
19. Januar 1995 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 19951
S. 11) geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in lmmunitätsangele-
genheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382
Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
(Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) für die 13. Wahl-
periode beschlossen.
Bonn, den 6. Februar 1995
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Kabel
Berichtigung
der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 14. Februar1995
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBI. 1S. 845) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Dem Wortlaut des Gesetzes ist vor der Überschrift "Erster Teil" die nachste-
hende Präambel zum Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBI. 1
S. 446), geändert durch den am 1. Juni 1970 in Kraft getretenen § 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBI. 1S. 1232), voranzustellen:
,,In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen beson-
ders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen
Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigen-
den Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten
notwendige Hilfe sowie
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von
Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und
Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet,
und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und
Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten
berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten
Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten,
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende
Gesetz beschlossen:".
2. In § 233a Abs. 1 muß es statt „Erfüllung der Auszahlung" richtig heißen „Erfül-
lung oder Auszahlung".
Bonn, den 14. Februar 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Schomerus
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 249
Berichtigung
des Einunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
- Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität -
Vom 20. Februar 1995
Das Einunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur
Bekämpfung der Umweltkriminalität - vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1440)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d ist die Nummer 5 wie folgt zu fassen:
"5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder
Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben
erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.•
Bonn. den 20. Februar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Möhrenschlager
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Vom 20. Februar 1995
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3631) ist wie folgt
zu berichtigen:
Der Überschrift ist die Abkürzung "(SchRegDV)" anzufügen.
Bonn, den 20. Februar 1995
Bundesministerium der J·ustiz
Im Auftrag
Jürgen Schmidt-Räntsch
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 15. Februar 1995
Tag 1n h a I t Seite
15. 12. 94 Bekanntmachung der Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989
gegen Doping • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
29. 12. 94 Bekanntmachung der Ministervereinbarung über die Einrichtung der Europol-Drogeneinheit . . . . . . . . 154
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 25 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . • . . . 159
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . 160
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 160
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 130 der Internationalen Arbeits-
organisation über ärztliche Betreuung und Krankengeld..................................... 161
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren . . . . . . . . . . . . 162
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . 162
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkun-
gen verursachten Berufsgefahren.-..................................................... 163
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeits-
kräftepotentials • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . . • • • . • • • 164
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übere.inkommens Nr. 141 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 165
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . 165
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . 166
13. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeits-
organisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 166
13. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 167
16. 1. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute . . . . . . . . . . • . . . • 167
16. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines RaJes für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . 168
17. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • • • • . . . 169
17. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • • • . • . . . 171
19. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Ände-
rungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 173
19. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 173
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 251
Tag Inhalt Seite
20. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 174
24. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur„ und
Naturerbes der.Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . • . . • • . . • . . . . . . . . • • • • • . . . . . • • 175
25. 1. 95 Be~anntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . 176
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer VeröffentHchung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2857/94 der ~ommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2220/94 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vor-
beugende Rücknahmen von Ä p f e In und B i r n e n für das Wirtschafts-
jahr 1994/95 zu genehmigen L303/11 26.11.94
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2858/94 der Kommission zur Festsetzung der Re-
ferenzpreise für C I e m e n t i n e n für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L303/12 26.11.94
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2859/94 der Kommission zur Festsetzung des Re-
ferenzpreises für S ü ß orange n für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L303/14 26. 11.94
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2860/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und aus
Portugal nach Spanien eingeführte M i I c herze u g n i s s e L303/16 26. 11.94
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2861/94 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1994/95 für das in Form von lrish Whiskey ausgeführte Ge -
t r e i d e anzuwendenden Koeffizienten L303/18 26. 11.94
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2862/94 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1994/95 für das in Form von Scotch Whisky ausgeführte Ge-
t r e i d e anzuwendenden Koeffizienten L303/20 26. 11.94
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2863/94 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1994/95 für das in Form von spanischem Whisky ausgeführte
G et r e i d e anzuwendenden Koeffizienten L303/22 26.11. 94
25. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2865/94 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Schweine f I e i s c h marktes in Belgien L303/25 26.11.94
19. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3189/94 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fisch bestände in der 200-Meilen-Zone vor
der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer (1995) L340/1 29.12.94
19. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3192/94 des Rates zur Änderung der Einfuhr-·
regelung der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit
Ursprung in Zypern L337/9 24.12.94
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlich&f' Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) völken'eChtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
20.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission zur Änderung der An-
hänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif L345/1 31.12.94
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3280/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige
landwirtschaftliche und gewerbUche Erzeugnisse sowie Fischerei-
erzeugnisse L 347/1 31.12.94
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates über ein Mehrjahresschema
allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 L348/1 31.12.94
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3282/94 des Rates zur Verlängerung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 3833/90, (EWG) Nr. 3835/90 und (EWG) Nr. 3900/91 zur
Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaft-
liche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern bis Ende 1995 L348/57 31.12.94
22.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3355/94 des Rates über die Einfuhrregelung für
Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien
und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Make-
donien L353/1 31.12.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3333/94 der Kommission
vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABI. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994) L3/12 5. 1.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 500/94 des Rates vom 21. Fe-
bruar 1994. über den Abschluß des Protokolls über die vorläufige Anwen-
dung des Ubereinkommens zur Gründung eines Internationalen Wissen-
schafts- und Technologiezentrums im Namen der Europäischen Ge-
meinschaft (ABI. Nr. L 64 vom 8. 3. 1994) L 17/18 25. 1.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2129/94 des Rates vom
19. August 1994 zur Ausdehnung bestimmter Vorteile, die die Gemein-
schaft den Entwicklungsländern im Rahmen der allgemeinen Zollpräfe-
renzen gewährt, auf Südafrika (ABI. Nr. L 225 vom 31. 8. 1994) L 17/19 25. 1.95
Be r i c h t i g u n g de~. Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom
1. Februar 1993 zur Uberwachung und Kontrolle der Verbringung von
Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft {ABI.
Nr. L 30 vom 6. 2. 1993) L 18/38 26. 1.95