16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind. ·
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsvOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender. Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Tell l u;i Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben wofden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), Bundnanzeiger Verfagsges.m.b.H. • Postfac;h 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7o/o.
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
Vom 30. Dezember 1994
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer F,ragen des Registerrechts
vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3580) wird dahin berichtigt, daß der nach
Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a dieser Verordnung dem § 69 Abs. 3 der Grundbuch-
verfügung anzufügende Satz wie folgt lautet:
,,§ 30 Abs. 1 Buchstabe h Nr. 1 ist nicht anzuwenden."
Bonn, den 30. Dezember 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Jürgen Schmidt-Räntsch
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
Die Datumsangabe in der Überschrift der Ersten Ver-
ordnung zur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
(BGBI. 1994 1S. 3922) lautet richtig:
,,21. Dezember 1994".
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind. ·
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsvOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender. Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Tell l u;i Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben wofden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), Bundnanzeiger Verfagsges.m.b.H. • Postfac;h 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7o/o.
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
Vom 30. Dezember 1994
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer F,ragen des Registerrechts
vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3580) wird dahin berichtigt, daß der nach
Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a dieser Verordnung dem § 69 Abs. 3 der Grundbuch-
verfügung anzufügende Satz wie folgt lautet:
,,§ 30 Abs. 1 Buchstabe h Nr. 1 ist nicht anzuwenden."
Bonn, den 30. Dezember 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Jürgen Schmidt-Räntsch
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
Die Datumsangabe in der Überschrift der Ersten Ver-
ordnung zur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
(BGBI. 1994 1S. 3922) lautet richtig:
,,21. Dezember 1994".
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Trennungsgeldverordnung
Vom 28. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Anderung der Trennungs-
geldverordnung vom 16. August 1994 (BGBI. 1 S. 2117) wird nachstehend der
Wortlaut der Trennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Januar 1991
(BGBI. 1S. 279), .
2. den mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 13. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1114),
3. den mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2, den mit
Wirkung vom 1. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 3 und den
am 30. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 und 4 der Verordnung
vom 14. Januar 1993 (BGBI. 1S. 85),
4. den mit Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe c am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 und die am
1. Januar 1995 in Kraft tretende Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe c dieses Artikels der Verordnung vom 7. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2034, 1994 1 S. 92),
5. den am 25. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember
bis 4. 1990 (BGBI. 1 S. 2682) sowie des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekosten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
(BGBI. 1S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezem-
ber 1990 (BGBI. 1S. 2682) geändert worden ist,
zu 5. des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11 . Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Bundesreise-
kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) neu gefaßt worden ist.
Bonn, den 28. Dezember 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995 3
Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
(Trennungsgeldverordnung - TGV)
§1 2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berech-
Anwendungsbereich tigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugs-.
kostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete
Beamte, Abweichend von Satz 1 Nr. 1 wird bei Maßnahmen nach
2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst Absatz 2 Nr. 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer der Maß-
abgeordnete Richter und nahme, längstens für drei Monate gewährt, wenn die
Wohnung nicht im neuen Dienstort, aber im übrigen Ein-
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. zugsgebiet liegt.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr
1. Versetzung aus dienstlichen Gründen, tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehör-
den, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen
2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit und dem Inland.
Zusage der Umzugskostenvergütung,
3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde, §2
4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen
Trennungsgeld
Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungs-
nach Zusage der Umzugskostenvergütung
behörde,
5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 (1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Tren-
Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines nungsgeld zu,
weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vor- 1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksam-
genannten Gesetzes, werdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der
6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugs-
der Aus- und Fortbildung, willig ist und
7. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmen- 2. solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugs-
gesetzes, gebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-
umzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Grün-
den zu einem anderen Teil der Beschäftigungs- Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Aus-
behörde, schöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fort-
während um eine angemessene Wohnung bemüht. Ange-
9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer
messen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürf-
anderen Stelle als einer Dienststelle,
nissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bis-
10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach herigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie
den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haus-
der Umzugskostenvergütung, halt gehörenden Personen steht. Die Lage des Woh-
11 . Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskosten- stabe c des Bundesumzugskostengesetzes) ist zu be-
gesetzes, rücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne
Wohnung im Sinne des § 10 Abs 3 des Bundesumzugs-
12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, kostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zim-
13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenver- mer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
gütung bei vorübergehender Dauer des Dienstver- (2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Tren-
hältnisses, der vorübergehenden Verwendung am nungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange
Einstellungsort oder während der Probezeit; die Ge- dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeit-
währung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf punkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der
der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
1. vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtig-
14. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Wei- ten oder eines seiner Familienangehörigen(§ 6 Abs. 3
sung, solange der zur Führung eines Haushalts not- Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis
wendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt zur Dauer von einem Jahr; ·
werden muß.
2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
1. bei Maßnahmen nach Absatz ? Nr. 1 bis 13 der neue Bundesumzugskostengesetzes) nach§ 3 Abs. 2, § 6
Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3
die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder en_tsprechen-
Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, dem Landesrecht;
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 1. Der Berechtigte, der
Satz 2 und 3 _des Bundesumzugskostengesetzes) bis a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft
zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befin- lebt oder
det sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer
Schule, so verlängert sich die Gewährung des Tren- b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem
nungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem
befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemein-
eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert scha ~bt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher
sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Verpflic ung nicht nur vorübergehend Unterkunft
Ende des folgenden Ausbildungsjahres; und Unte alt ganz oder überwiegend gewährt
oder I
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinder-
ten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und· 3 des Bundes- c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,
umzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem,
Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus ge-
am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer sundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fort- bedarf,
gesetzt werden kann; die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt,
5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles erhält in
des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser - Reisekostenstufe A 22,20 DM,
in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familien- - Reisekostenstufe B 24,30 DM,
angehörigen des Berechtigten erhält;
- Reisekostenstufe C 26, 10 DM.
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in
entsprechender Anwendung der Nummer 3. 2. Der Berechtigte, der seine Wohnung (§ 1O Abs. 3 des
Bundesumzugskostengesetzes), über die er das aus-
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum schließliche Verfügungsrecht besitzt, beibehält, aber
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maß- die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht
nahme kein Wohnungsmangel, aber ßiner oder mehrere erfüllt, erhält in
dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des
Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann - Reisekostenstufe A 15,00 DM,
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungs- - Reisekostenstufe B 16,50 DM,
geld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. - Reisekostenstufe C 17,70 DM.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungs-
geld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt 3. Der Berechtigte, der die Voraussetzungen nach den
werden. Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält in
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung - Reisekostenstufe A 11,00 DM,
zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 - Reisekostenstufe B 11,70 DM,
vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungs-
- Reisekostenstufe C 12,50 DM.
geld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung
bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für § 12 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.
3 Monate gewährt werden. (3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung und 2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von meh-
außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, reren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann,
wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begrün- darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Koch-
det; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht gelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Was-
wieder auf. serversorgung, Ausguß und Toilette.
§3 §4
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben Sonderbestimmungen
(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort beim auswärtigen Verbleiben
zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzu- (1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der
muten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage
erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienst- innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer ent-
antrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie geltlichen Unterkunft anstelle
bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 11 Abs. 2 des
- des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen
Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend. Die täg-
Auslagen für die Unterkunft,
liche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzu-
muten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender - des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungs-
Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung tagegeldes
mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das gewährt. Das gleiche gilt bei
Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienst-
stätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. 1. Dienstbefreiung,
(2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld 2. Aufenthalt in einem Krankenhaus,
Trennungstagegeld wie folgt gewährt: 3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995 5
4. Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als zwölf Stun- b) der Ehegatte am Dienstort des Berechtigten beschäf-
den mit Anspruch auf Tagegeld, tigt ist.
5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und (8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere
Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allge-
6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für
mein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der
die eine Reisebeihilfe nach § 5, § 5a oder § 5b gewährt
obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten
wird, für einen Tag.
nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen
Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das Bun-
nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverord- desministerium des Innern kann die Höhe dieses Tren-
nung oder dem entsprechenden Landesrecht und für eine nungsgeldes bestimmen oder Richtlinien für seine Ge-
Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes inner- währung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheit-
halb von 3 Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unter- lichen Abfindung liegt.
kunft beibehalten werden muß. Ist der Berechtigte in den
Fällen des Satzes 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der §5
Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzah-
lung der Miete verpflichtet, werden die ihm dadurch ent- Reisebeihilfe für Heimfahrten
stehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft er- (1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für
stattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3
übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllt oder das
unterbrochen. achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übri-
(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 gen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen,
Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf
verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger
Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen
Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungs- Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage,
reisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in An- allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienst-
spruch genommen werden kann, für die das Trennungs- antrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird
geld nach Absatz 1 bis zur Rückkehr gewährt wird. nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden An-
spruchszeitraum beginnt.
(3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme
nach§ 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten, wird (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1
neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der
bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Absatz 1 ge- Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Grün-
währt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rück- den ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs.- 1 Nr. 1 Buch-
kehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die stabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1
Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt. Nach mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr
Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungs- gewährt wird.
reisegeld nicht zu. (3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch
(4) Wird in den Fällen eine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b berücksichtigt
1. einer neuen Maßnahme nach§ 1 Abs. 2, werden.
2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenver- (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwen-
gütung, digen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den
3. des Verlassens des Dienstortes ·vor Ende des Dienst- Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig-
verhältnisses sten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehren-
den Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen
kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr ge- Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum
währt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft inländischer Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme
längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6
Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung
(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach§ 1 Abs. 2 wird zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen
Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Nach näherer
wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann. Bestimmung des Bundesministeriums des Innern können
in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.
(6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld
ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zuste-
§Sa
hende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehrauf-
wand anzurechnen. Reisebeihilfe für Heimfahrten
bei Verwendung im Beitrittsgebiet
(7) Erhält der Ehegatte des Berechtigten Trennungsgeld
nach den §§ 3, 4 oder eine entsprechende Entschädigung (1) Ein Berechtigter nach § 3,
nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so
1. der aus dem bisherigen Bundesgebiet in das Gebiet
erhält der Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
nach§ 3 Abs. 2 _Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach§ 3
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen oder in
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn
den Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bis zum
a) er am Dienstort des Ehegatten wohnt oder 3. Oktober 1990 nicht galt (Beitrittsgebiet), versetzt,
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
abgeordnet oder nach § 123a des Beamtenrechts- §6
rahmengesetzes zugewiesen wird oder Trennungsgeld
2. dem das Trennungsgeld aus Anlaß der Verlegung der bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
Beschäftigungsbehörde(§ 1 Abs. 2 Nr. 3) oder eines
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurück-
Teiles dieser Behörde aus dem bisherigen Bundes-
kehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3
gebiet in das Beitrittsgebiet (Nummer 1) zusteht,
Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstat-
erhält eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche. Der tung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei
Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maß- Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen,
nahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allge- die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
mein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantritts- und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die
reise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als
gewährt, wenn die Reise im Anspruchszeitraum beginnt. Aufwand ein Betrag von 0, 15 DM je Entfernungskilometer
(2) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung
Reise des Ehegatten oder eines Kindes berücksichtigt ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte
werden. nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und
bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entspre-
(3) Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die ent- chenden Aufwand hätte.
. standenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort im
Beitrittsgebiet zum Wohnort im bisherigen Bundesgebiet (2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von
und zurück in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige
Satz 1 und 2 erstattet. Daneben werden die entstandenen Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden
billigsten Bettplatz- oder Liegeplatzzuschläge erstattet. beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekosten-
vergütung für Verpflegungsmehraufwand für mehr aJs
(4) Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der 12 Stunden besteht.
Voraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflugmöglich-
keit nicht genutzt werden konnte, als Reisebeihilfe die (3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort über-
entstandenen notwendigen Flugkosten von dem dem nachtet werden, werden die dadurch entstandenen not-
Dienstort im Beitrittsgebiet nächstliegenden Flughafen in wendigen Mehraufwendung&n erstattet.
diesem Gebiet einschließlich Berlins zu dem dem Wohnort (4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf
im bisherigen Bundesgebiet nächstliegenden Flughafen das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld
und zurück bis zur Höhe der Kosten des für den Berech- nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Über-
tigten billigsten Flugscheines der allgemein niedrigsten nachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (§ 16 Abs. 1 des
Flugklasse erstattet. Dies gilt nur dann, wenn die Ent- Bundesreisekostengesetzes) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1
fernung vom Dienstort im Beitrittsgebiet zum Wohnort im Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
bisherigen Bundesgebiet größer ist als zum nächstliegen-
den Flughafen im Beitrittsgebiet einschließlich Berlins. Für §7
die Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt Ab-
satz 3 Satz 1 entsprechend. Beträgt die Entfernung vom Sonderfälle
Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf einer (1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn
üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilo- sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der
meter, gilt für jede zweite Kalenderwoche § 5 Abs. 4 neue Dienstort nicht ändert.
Satz 1.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenver-
(5) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reise- gütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld
beihilfe eine Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung nicht höher sein als das bisherige.
in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt
Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt. Beträgt
werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten
die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer
ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder
Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen Strecke
einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der
weniger als 500 Kilometer, gilt für jede zweite Kalender-
Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn
woche § 5 Abs. 4 Satz 1.
der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am
Dienstort bleibt.
§Sb
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf
Reisebeihilfe Besoldung besteht.
für Heimfahrten in besonderen Fällen
§ Sa gilt entsprechend für einen Berechtigten nach § 3, §8
der Ende des Trennungsgeldanspruchs
1. zur Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die (1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls
Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-ge- der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
führter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straf-
taten im Zusammenhang mit dem Wiedervereini- (2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenver-
gungsgeschehen (ZERV) in Berlin oder gütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor
dem Tag, für den der Berechtigte für $eine Person Reise-
2 zur Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei dem kostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugs-
Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht in Berlin kostengesetzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Aus-
abgeordnet ist oder wird. ladens des Umzugsgutes.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995 7
(3) In den Fällen des§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Tren- §10
nungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort Übergangsvorschrift
verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung
für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis zum
Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung geltenden
§9 Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es sei denn,
der Berechtigte beantragt, die Bewilligung nach bis-
Verfahrensvorschriften herigem Recht aufzuheben.§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist Umstellung auf das neue Recht entsprechend.
von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt
jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Tren- §§ 11 bis 14
nungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird (Änderung anderer Vorschriften)
monatlich nachträglich gezahlt.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraus- §15
setzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine
Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen. (1) und (2) (Inkrafttreten)
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, (3) Die§§ Sa und Sb treten mit Ablauf des 31. Dezem-
die das Trennungsgeld gewährt. ber 1995 außer Kraft.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 6. Januar 1995
Auf Grund b) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a des Straßen- gende Sätze ersetzt:
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, „Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig- mit einer Stempelplakette versehen sein; die an
ten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 zuletzt geändert durch zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempel-
S. 700), Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 plakette führen. Die Stempelplakette enthält das
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungs-
S. 927), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, stelle angehört, und die Angaben des Namens des
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 des Straßenverkehrs- Landes und des Namens der Zulassungsstelle. Die
gesetzes, Absatz 1 Nr. 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall
3. August 1978 (BGBI. 1 S. 1177) und Absatz 2 zuletzt zerstört wird. Der Halter hat dafür zu sorgen, daß
geändert gemäß Artikel 22 der Verordnung vom die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt;
Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein."
ministerium des Innern:
3. § 29 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
Art der Anlage V" die Wörter „oder Anlage Va"
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- eingefügt.
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zuzu-
Verordnung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3755), teilen" die Wörter „und auf dem hinteren amtlichen
wird wie folgt geändert: Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch
gesichert anzubringen" eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird im Verzeichnis der Anlagen c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
wie folgt geändert: ,,(3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach
a) Der Hinweis auf Anlage III wird gestrichen. Absatz 2 angebrachte Prüfplakette in ihrem vor-
b) Nach dem Hinweis auf Anlage V wird folgender schriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf
Hinweis eingefügt: weder verdeckt noch verschmutzt sein."
,,Va. Muster und Maße der Euro-Kennzeichen".
4. § 47a wird wie folgt geändert:
2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,, , die am
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe
der Anlage IXa anzubringen ist" durch die Wörter
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach
,,Die Erkennungsnummer besteht aus Buch- Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen
staben und Zahlen und wird nach Ermessen Mißbrauch gesichert anzubringen" ersetzt.
der Zulassungsstelle im Rahmen der Anlage II b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „von
bestimmt." oer ZulassungsstelleJf die Wörter „dauerhaft und
bb) Satz 4 wird gestrichen. gegen Mißbrauch gesichert" eingefügt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995 9
c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „von Anlage V abgestempelt werden, dürfen auch Stempel-
der Zulassungsstelle" die Wörter „dauerhaft und plaketten verwendet werden, die den Vorschriften in
gegen Mißbrauch gesichert" eingefügt. der Fassung vor dem 1. Juli 1995 entsprechen."
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
8. In § 72 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu
,,(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach
§ 60 Abs. 1a (Einführung reflektierender Kennzeichen)
Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7
folgende Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1b ein-
Satz 2 angebrachte Plakette in ihrem vorschrifts- gefügt:
mäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder
verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 5 ,,§ 60 Abs. 1b (Einführung des Euro-Kennzeichens)
und 6 gilt für Plaketten nach Anlage IXa ent- 1. Hersteller von Platinen, die zur Fertigung von
sprechend." Euro-Kennzeichen verwendet werden, müssen
außerdem bezüglich des Reflexstoffes des blauen
5. § 60 wird wie folgt geändert: Euro-Feldes eine Ergänzungsprüfung gemäß den
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- Abschnitten 6 und 7 der DIN 74 069 durchführen
gefügt: lassen.
,,(1 b) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Halb- 2. Hersteller von Werkzeugen für die Beschriftung
satz 1 und Absatz 1a Satz 1 dürfen auf Antrag nach Anlage Va müssen gemäß den Abschnitten 6
Kennzeichen zugeteilt werden, die mit einem und 7 der DIN 74 069 eine Prüfung durchführen
blauen Euro-Feld und mit einer Beschriftung lassen, in der die Übereinstimmung der Maße und
nach Anlage Va versehen sind. Die Kennzeichen des Schriftbildes mit Anlage Va festgestellt wird.
müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der
3. Hersteller von Kennzeichenschildern nach An-
Anlage Va dem Normblatt DIN 74 069, Ausgabe
lage Va brauchen die Prüfung ihrer Produkte erst
Mai 1989, entsprechen sowie auf der Vorderseite
zu dem Zeitpunkt vornehmen zu lassen, zu dem
das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der
ohnehin die nächste Prüfung nach Anlage V fällig
zugehörigen Registernummer tragen."
ist (Abschnitt 8.1 der DIN 7 4 069), wenn sie
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „die Ab- Platinen, deren Muster nach Nummer 1 geprüft
sätze 1a," durch die Angabe „die Absätze 1, 1a sind, und Beschriftungswerkzeuge, deren Muster
oder 1b," ersetzt. nach Nummer 2 geprüft sind, verwenden."
c) In Absatz 5b Satz 2 wird die Angabe „ 1a," durch
die Angabe „ 1a oder 1b," ersetzt. 9. Die Anlagen I und II werden wie aus Anhang 1*)
ersichtlich gefaßt. Die Anlage III wird gestrichen.
6. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 10. Nach Anlage V wird die aus Anhang_ 2*) ersichtliche
Anlage Va (§ 60 Abs. 1b) eingefügt.
aa) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,§ 60
Abs. 1a Satz 1," die Angabe „Abs. 1b Satz 2,"
eingefügt.
Artikel 2
bb) In Nummer 15 wird die Angabe „oder Abs. 3"
gestrichen. Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-
verkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
b) Absatz 5 Nr. 5a wird wie folgt geändert:
nummer 9232~4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
aa) Die Angabe ,,§ 47a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
wird durch die Angabe ,,§ 47a Abs. 3 Satz 1" 20. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1291), wird wie folgt geändert:.
ersetzt.
Die Vorbemerkungen zum Muster 1 werden wie folgt
bb) Die Wörter „entgegen § 47a Abs. 6 Satz 1 geändert:
Halbsatz 1 nicht für die vorschriftsmäßige
Anbringung oder Befestigung der Plakette 1 . Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
sorgt," werden gestrichen.
,,Die Erkennungsnummer enthält eine ein- bis dreistel-
7. In§ 72 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu lige Zahl und nachfolgend einen Buchstaben; sofern
§ 23 Abs. 1 letzter Satz folgende Übergangsvorschrift eine solche Erkennungsnummer nicht zugeteilt werden
eingefügt: kann, ist eine vierstellige Zahl zulässig."
,,§ 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landes-
2. Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz
wappen)
ersetzt:
tritt am 1. Juli 1995 in Kraft; Plaketten, die dieser
Vorschrift entsprechen, dürfen jedoch vor diesem „Anlage Va zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Zeitpunkt verwendet werden. Werden solche Pla- ist mit Ausnahme der Vorschriften bezüglich des Euro-
ketten auf Kennzeichen nach Anlage V verwendet, Feldes sowie der Abschnitte 1.3 und 2 entsprechend
dürfen die vorgeschriebenen Mindestabstände zum anzuwenden."
schwarzen Rand sowie zu den Buchstaben und
Ziffern unterschritten werden. Stempel oder Stempel-
plaketten, die den vor dem 1. Juli 1995 geltenden j Die Anhänge 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
Vorschriften entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
Sollen ab 1. Juli 1995 noch Kennzeichen nach gungen des Verlags übersandt.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel3 Zusätzlich
Die Gebührennummer 228 im 2. Abschnitt der Anlage 228.1 je HU- und AU-Plakette 1,-
zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen- 228.2 je Stempelplakette
verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1·s. 865, 1298), die zuletzt · ohne farbiges Landeswappen 1,-
durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 1994 mit farbigem Landeswappen 2,-".
(BGBI. 1S. 3755) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"228 Abstempeln von Kennzeichen außer-
Artikel4
halb eines Zulassungsverfahrens nach
Nr. 221 5,- Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Januar 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
, Dr. Knittel
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995 11
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 16. Dezember 1994
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Europäischen Union bei seinem Überweisungsvor-
Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord- schlag beantragt und der Ältestenrat zustimmt, wenn
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli es im Ältestenrat vereinbart wird oder wenn der feder-
1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt- führende Ausschuß eine über die Kenntnisnahme hin-
machung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2555), ausgehende Beschlußempfehlung vorlegt.
durch Beschlüsse vom 10. November 1994 und vom (5) Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäi-
15. Dezember 1994 wie folgt geändert: schen Parlaments sowie Mitglieder des Rates und der
Kommission der Europäischen Union oder deren
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegen-
„Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch heiten hinzuziehen. Sie können Unionsdokumente
mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizeprä- gemeinsam mit Ausschüssen des Europäischen Parla-
sidentin im Präsidium vertreten." ments gleicher Zuständigkeit beraten.
(6) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von
2. § 93 erhält folgende Fassung: Entscheidungen über Unionsdokumente Delegationen
,,§93 zu einem Ausschuß des Europäischen Parlaments mit
gleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der
Unionsvorlagen
Europäischen Union entsenden."
(1) Vorhaben gemäß §§ 3 bis 5 des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und 3. Nach § 93 wird der folgende§ 93a eingefügt:
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Euro-
päischen Union und gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu ,,§93a
den Verträgen zur Gründung der EWG und EURATOM Ausschuß
sowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments für Angelegenheiten der Europäischen Union
(Unionsvorlagen) sind unmittelbar an den Ausschuß für (1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom
Angelegenheiten der Europäischen Union zu leiten. Bundestag zu bestellenden Ausschuß für Angelegen-
(2) Die zuständigen Ausschüsse können Unionsvor- heiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe
lagen und deren Entwürfe (Unionsdokumente) vor und der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bun-
unabhängig von der förmlichen Unterrichtung des destages die Behandlung der Unionsvorlagen gemäß
Bundestages zum Verhandlungsgegenstand erklären. §93Abs.1.
Die Ausschüsse haben dem Präsidenten und dem Vor- (2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion
sitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundes-
der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unions- tages den Ausschuß für Angelegenheiten der Europäi-
dokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt schen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten
haben. Unionsvorlagen- die Rechte des Bundestages gemäß
(3) Der Vorsitzende des Ausschusses für die Ange- Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundes-
legenheiten der Europäischen Union legt dem Prä- regierung wahrzunehmen. Das Recht des Bundes-
sidenten in Abstimmung mit den Fachausschüssen tages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union
einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.
Unionsvorlagen und für die von den Ausschüssen zum (3) Der Ausschuß für Angelegenheiten der Europäi-
Verhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente schen Union hat im Falle einer Ermächtigung gemäß
vor. Der Präsident überweist die Unionsvorlagen und Absatz 2 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegen-
Unionsdokumente im Benehmen mit dem Ältestenrat über der Bundesregierung zu der Unionsvorlage eine
an einen Ausschuß federführend und an andere betei- Stellungnahme der beteiligten Fachausschüsse einzu-
ligte Ausschüsse zur Mitberatung. holen. Er kann außerdem zu einer Unionsvorlage eine
(4) Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente Stellungnahme abgeben, sofern nicht einer der be-
werden in einer Sammelübersicht aufgenommen, die teiligten Fachausschüsse widerspricht. Will der Aus-
verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Aus- schuß für Angelegenheiten der Europäischen Union
schüssen die Vorlagen überwiesen sind. Ein Unions- von der Stellungnahme eines oder mehrerer Fachaus-
dokument wird als Bundestagsdrucksaehe verteilt, schüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit
wenn es der Ausschuß für die Angelegenheiten der den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der
mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 2 Beschlußempfehlung zu der Unionsvorlage dem Prä-
schriftlich abstimmen lassen. Zur Einberufung einer sidenten vorgelegt werden.
Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der
(6) Zu den Sitzungen des Ausschusses für Angele-
Europäischen Union außerhalb des Zeitplanes oder
genheiten der Europäischen Union erhalten deutsche
außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundes-
Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; wei-
tages ist der Vorsitzende des Ausschusses abwei-
tere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments
chend von§ 60 auch berechtigt, wenn es die Termin-
sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. Die mit-
planung der zuständigen Organe der Europäischen
wirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen
Union erfordert und die Genehmigung des Präsidenten
Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen
erteilt worden ist.
Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bun-
(4) Über den Inhalt und die Begründung der vom destages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in
Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis
Union beschlossenen Stellungnahmen gegenüber der zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens
Bundesregierung zu einer Unionsvorlage erstattet der bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bun-
Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen destages berufen. Die berufenen Mitglieder des Euro-
Union einen Bericht, der als Bundestagsdrucksache päischen Parlaments sind befugt, die Beratung von
verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie wäh-
nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen rend der Beratungen des Ausschusses für Angelegen-
ist. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn heiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen
diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf und Stellung zu nehmen.
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt
(7) Der Ausschuß für Angelegenheiten der Euro-
wird.
päischen Union hat Grundsätze über die Behandlung
(5) Der Ausschuß für Angelegenheiten der Euro- der ihm gemäß § 93 zugeleiteten Unionsvorlagen
päischen Union kann bei einer Unionsvorlage, die ihm aufzustellen und diese zum Ausgangspunkt seiner
zur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungs- Beschlußempfehlungen an den Bundestag oder seiner
anträge zur Beschlußempfehlung des federführenden Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu
Ausschusses stellen; der Änderungsantrag muß bis machen."
Bonn, den 16. Dezember 1994
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995 13
Berichtigung
des Vierten Gesetzes
zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
und des Fernstraßenausbaugesetzes
Vom 29. Dezember 1994
Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu Das bedeutet Planung dieser Maßnahme als Auto-
Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Fern- bahn.
straßenausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBI. 1 7. Autobahn 524; Duisburg/Serm (B 8) - westlich An-
S. 1877) und Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßen- schlußstelle Duisburg/Rahm
ausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. November 1993 (BGBI. 1S. 1878) - wird wie folgt Die vorhandenen dicken roten Striche sind zu ent-
berichtigt: fernen. Die grauen Linien sind - von Osten - von der
Autobahn 59 bis zur Bundesstraße 8 zu verlängern.
1. Autobahn 33; Osnabrück/Beim (B 51 n) - Anschluß- Die grauen Striche zwischen Bundesstraße 8 und
stelle Osnabrück/Schinkel westlich Anschlußstelle Duisburg/Rahm sind durch
Der graue Strich auf der Westseite zwischen der Bun- rote Striche gleicher Stärke zu überdrucken.
desstraße 51 und dem Ende des gelben Striches i~t Das bedeutet Ausbau der vorhandenen 4streifigen
durch einen gelben Strich zu ersetzen. Bundesstraße zu einer 4streifigen Autobahn in der
Das bedeutet Neubau auch der Richtungsfahrbahn Dringlichkeitsstufe „ Vordringlicher Bedarf".
nach Süden in der Dringlichkeitsstufe „ Weiterer Be-
8. Autobahn 542; Pulheim (B 59n) - Anschlußstelle
darf".
Köln/Worringen
2. Autobahn 46; östliche Anschlußstelle Haan/Ost -
Die beiden dünnen gelben Striche sind nach Süd-
Sonnborner Kreuz Teilknoten (L 418)
westen bis zur Bundesstraße 59n (violetter Strich) zu
Die beidseitigen dicken violetten Striche an der Auto- verlängern.
bahn 46 sind nach Osten durch rote Striche gleicher
Das bedeutet 4streifiger Neubau der Autobahn 542
Stärke um 4 mm (bis zur Landesstraße 418; diese
bis zur Bundesstraße 59n in der Dringlichkeitsstufe
Straße ist nicht im Bedarfsplan ausgewiesen) zu ver-
,,Weiterer Bedarf".
längern.
Das bedeutet Ausbau der Autobahn 46 auf 6 Fahr- 9. Bundesstraße 2/180; Ortsumgehung Zeitz (2. Bau-
streifen in der Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher Be- abschnitt)
darf" bis zur Landesstraße 418. Bei der südlichen Hälfte der Ostumgehung Zeitz ist
3. Autobahn 46; westlich Anschlußstelle Neuss/Holz- der dünne rote Strich durch einen gelben Strich zu
heim -Autobahnkreuz Neuss/Süd ersetzen.
Die zwei vorhandenen dünnen gelben Linien sind Das bedeutet Neubau des 2. Bauabschnittes der Ost-
durch zwei dicke gelbe Linien zu ersetzen. umgehung Zeitz in der Dringlichkeitsstufe „Weiterer
Bedarf".
Das bedeutet 6streifiger Neubau der Autobahn 46 in
der Dringlichkeitsstufe „Weiterer Bedarf". 10. Bundesstraße 2/184; A 14 (Dübener Straße) - Stadt-
4. Autobahn 52; Autobahnkreuz Essen/Nord - Gladbeck grenze Leipzig
(B 226) Neben dem vorhandenen grauen Strich ist zusätzlich
Die vorhandenen dicken roten Striche sind zu entfer- ein dünner roter Strich anzubringen.
nen. Die grauen Linien sind durch rote Striche gleicher Das bedeutet Ausbau der vorhandenen 2streifigen
Stärke zu überdrucken. Bundesstraße auf 4 Fahrstreifen in der Dringlichkeits-
Das bedeutet Ausbau der vorhandenen 4streifigen stufe „vordringlicher Bedarf".
Bundesstraße zu einer 4streifigen Autobahn in der 11. Bundesstraße 5/189; Ortsumgehung Perleberg
Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher Bedarf".
Zwischen den Bundesstraßen 5 und 189 im Norden
5. Autobahn 73; Anschlußstelle Nürnberg/Zollhaus - von Perleberg ist zusätzlich ein dünner roter Strich
Autobahnkreuz Nürnberg/Süd anzubringen.
Die vorhandenen dünnen grauen Striche sind im süd- Das bedeutet eine Verlängerung der Ortsumgehung
lichen Drittel der Strecke durch dicke graue Striche zu von Perleberg bis zur Bundesstraße 189 nordöstlich
ersetzen. Daneben sind beidseitig dicke gelbe Striche von Perleberg in der Dringlichkeitsstufe „vordring-
anzufügen. licher Bedarf".
Das bedeutet Ausbau der vorhandenen 6streifigen 12. Bundesstraße 6; Stadtgrenze Leipzig - östlich
Autobahn auf 8 Fahrstreifen in der Dringlichkeitsstufe Gerichshain
,,Weiterer Bedarf".
a) Der dünne rote Strich an der Bundesstraße 6
6. Autobahn 81 nördlich Erfurt zwischen der Stadtgrenze Leipzig und der Auto-
Die rote Ziffer 81 nördlich von Erfurt ist mit einem bahn 14 ist durch einen roten Doppelstrich 1 mm
roten Kästchen zu umranden. nördlich der Bundesstraße 6 zu ersetzen.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Das bedeutet 4streifiger Neubau der Bundes- Das bedeutet 2streifiger Neubau der Ortsumgehung
straße 6 zwischen der Stadtgrenze Leipzig und der von Groß-Bieberau in der Dringlichkeitsstufe „Wei-
Autobahn 14 in der Dringlichkeitsstufe „Vordring- terer Bedarf".
licher Bedarf". 17. Bundesstraße 54; Weidenau - Siegen (Hüttental-
b) Die dünne rote Linie an der Bundesstraße 6 straße)
zwischen der Autobahn 14 und Gerichshain ist Die zwei grauen Striche sind von südlich Beginn der
zu ersetzen durch eine dünne rote Linie vom öst- Ortssignatur Siegen nach Süden auf eine Länge von
lichen Endpunkt des unter Buchstabe a genannten 1 mm durch violette Striche gleicher Strichstärke zu
Doppelstrichs bis 3 mm östlich Gerichshain. Daran ersetzen.
schließt nach Osten die dünne gelbe Linie an.
Das bedeutet Neubau einer 4streifigen Bundesstraße
Das bedeutet 2streifiger Neubau der Bundes- in der Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher Bedarf".
straße 6 zwischen der Autobahn 14 und östlich
Gerichshain in der Dringlichkeitsstufe „vordring- 18. Bundesstraße 87; Ortsumgehung Markranstädt
licher Bedarf". Der rote Doppelstrich zwischen der Bundesstraße 181
13. Bundesstraße 6; Elbtalstraße Dresden - Meißen und der Bundesstraße 87 südlich Markranstädt ist zu
entfernen. Dafür ist ein dünner roter Strich von der
Neben dem vorhandenen gelben Strich zwischen Bundesstraße 87 von südlich Markranstädt nordwest-
dem nördlichen-Teil der Ortsumgehung Meißen und lich um den Ort bis zur Bundesstraße 87 nördlich
der Autobahn 4 -nordwestlich von Dresden ist ein Markranstädt anzubringen.
weiterer dünner gelber Strich anzufügen.
Das bedeutet 2streifiger Neubau der Ortsumgehung
Das bedeutet Neubau von 4 Fahrstreifen in der Dring- Markranstädt in der Dringlichkeitsstufe „Vordring-
lichkeitsstufe „Weiterer Bedarf". licher Bedarf".
14. Bundesstraße 6; Planungskonzeption bei ~autzen 19. Bundesstraße 87/107; Ortsumgehung Eilenburg
a) Die vorhandenen roten und gelben Linien südlich
der B 6 und westlich der B 96 (Südwestquadrant Im Zuge der Bundesstraße 107 ist von nördlich Eilen-
von Bautzen) sind zu entfernen. burg bis südlich der Ortsumgehung Eilenburg im Zuge
der Bundesstraße 87 ein dünner roter Strich als öst-
b) Zwischen der Bundesstraße 6 östlich Bautzen und liche Umgehung von Eilenburg anzubringen.
der Bundesstraße 96 südlich Bautzen ist an den
vorhandenen dünnen roten Strich ein punktierter Das bedeutet Neubau einer 2streifigen Ostumgehung
grauer Strich anzufügen. von Eilenburg im Zuge der Bundesstraße 107 in der
Dringlichkeitsstufe „vordringlicher Bedarf".
Das bedeutet Ausbau einer vorhandenen 2streifi-
gen Straße auf 4 Fahrstreifen in der Dringlichkeits- 20. Bundesstraße 88; Ortsumgehung Uhlstädt und Orts-
umgehung Zeutsch
stufe „ Vordringlicher Bedarf".
Bei der gemeinsamen Ortsumgehung von Uhlstädt
c) Von den südwestlichen Endpunkten der in Buch-
und Zeutsch ist der dünne rote Strich durch einen
stabe b genannten punktierten grauen und roten
gelben Strich gleicher Strichstärke zu ersetzen.
Linien bis zur Bundesstraße 6 westlich Bautzen an
der Einmündung der Bundesstraße 96 ist eine rote Das bedeutet Neubau der gemeinsamen Ortsum-
Doppellinie darzustellen. gehung in der Dringlichkeitsstufe „Weiterer Bedarf".
Das bedeutet Neubau einer 4streifigen Bundes- 21. Bundesstraße 97; Ortsumgehung Spremberg
straße in der Dringlichkeitsstufe „ Vordringlicher Die.vorhandene rote Doppellinie ist durch eine dünne
Bedarf". rote Linie zu ersetzen.
d) Vom oberen Drittelpunkt der in Buchstabe c ge- Das bedeutet Bau einer 2streifigen Westumgehung
nannten Doppellinie ist nach Nordwesten eine Spremberg in der Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher
dünne gelbe Linie darzustellen, die an der Bundes- Bedarf".
straße 6 etwa 5 mm westlich der Einmündung der
Bundesstraße 96 endet. 22. Bundesstraße 101; Elbebrücke M~ißen
Das bedeutet Neubau einer 2streifigen Bundes- Der dünne rote Einzelstrich an der Bundesstraße 101
straße in der Dringlichkeitsstufe „ Weiterer Bedarf". ist im Bereich der Elbe durch einen roten Doppelstrich
zu ersetzen.
15. Bundesstraße 10 nördlich von Karlsruhe
Das bedeutet 4streifiger Neubau der Elbebrücke
Die gelbe Verbindung einschließlich der gelben „ 1O" Meißen in der Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher
zwischen West- und Ostteil der neuen Bundes- Bedarf".
straße 10 ist zu entfernen und durch eine punktierte
graue Linie zu ersetzen. 23. Bundesstraße 173; Lichtenfels-Zettlitz
Das bedeutet, Bund ist nicht Baulastträger. Die dünne rote Linie zwischen der Autobahn 73 west-
lich Lichtenfels und der Bundesstraße 289 bei Zettlitz
16. Bundesstraße 38;.Ortsumgehung Groß-Bieberau ist ab der ersten Kurve östlich Lichtenfels nach Nor-
Der dünne rote Strich von der Bundesstraße 38 süd- den von der Bundesstraße 173 abzusetzen. Daneben
lich Reinheim nach Süden bis zur Bundesstraße 38 ist ist ab Ortskreis Lichtenfels eine 2. dünne rote Linie (in
durch einen gelben Strich gleicher Strichstärke zu Verlängerung der vorhandenen grauen Linie) parallel
ersetzen. zur neuen roten Linie bis zur Bundesstraße 289 bei
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995 15
Zettlitz mit Einmündung in die vorhandene graue Linie Das bedeutet, daß die Ortsumgehung westlich
zu führen. Kall/Sistig fertiggestellt ist.
Das bedeutet Ausbau der Ortsumgehung Lichtenfels 29. Bundesstraße 273 zwischen der Autobahn 10 und
von 2 auf 4 Fahrstreifen in der Dringlichkeitsstufe Potsdam
„Vordringlicher Bedarf" sowie 4streifiger Neubau der Der dünne rote Strich an der Bundesstraße 273, der
Bundesstraße 173 vom Ende der Ortsumgehung zwischen der Autobahn 10 und der Stadtgrenze von
Lichtenfels bis zur Bundesstraße 289 in der Dringlich- Potsdam endet, ist bis zur Stadtgrenze von Potsdam
keitsstufe „vordringlicher Bedarf". zu verlängern.
24. Bundesstraße 173; Mülsen - Mittelbach Das bedeutet Ausbau der vorhandenen Bundes-
Die vorhandene rote Linie ist von Osten kommend straße 273 auf 4 Fahrstreifen bis zur.Stadtgrenze von
nördlich um Mülsen herumzuführen und westlich von Potsdam in der Dringlichkeitsstufe „ Vordringlicher
Mülsen an die Bundesstraße 173 anzuschließen. Bedarf".
Das bedeutet Neubau der Bundesstraße 173 von 30. Bundesstraße 301; Ortsumgehung Freising
westlich Chemnitz unter Einbeziehung der Ortsum- Unmittelbar nördlich der Ortssignatur von Freising ist
gehung Mülsen in der Dringlichkeitsstufe „Vordring- zwischen der Bundesstraße 301 und der Bundes-
licher Bedarf". straße 11 bis zur Einmündung des Autobahnzubrin-
25. Bundesstraße 229 zwischen der Autobahn 1 und gers zur Anschlußstelle Freising/Ost ein dünner roter
Remscheid/Lennep Strich einzutragen.
Die vorhandene rote Linie ist zwischen der A 1 und Das bedeuet Bau einer 2streifigen Nordumgehung
dem dargestellten Kreuzungspunkt mit der Bundes- von Freising in der Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher
straße 51 zu verschieben und parallel zur vorhande- Bedarf".
nen punktierten grauen Linie zu führen. 31. Bundesstraße 321; Ortsumgehung Pampow
Das bedeutet Ausbau der bestehenden Bundesstraße Im Bereich der Ortsumgehung Pampow ist neben dem
auf 4 Fahrstreifen in der Dringlichkeitsstufe „vordring- vorhandenen roten Strich ein weiterer roter Strich
licher Bedarf". gleicher Strichstärke einzutragen. Beide Striche sind
26. Bundesstraße 248; Ortsumgehung Wendischbrome bis zur Bundesstraße 106 (Südumgehung Schwerin)
zu verlängern.
Der vorhandene dünne rote Strich ist nach Osten
von der Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Das bedeutet Neubau einer 4streifigen Ortsum-
Sachsen-Anhalt bis zur Bundesstraße 248 durch gehung von Pampow mit dem nördlichen Ende an der
einen gelben Strich gleicher Strichstärke zu ersetzen. Südumgehung Schwerin in der Dringlichkeitsstufe
,,vordringlicher Bedarf".
Das bedeutet 2streifiger Neubau der Ortsumgehung
Wendischbrome in der Dringlichkeitsstufe „Weiterer 32. Bundesstraße 481; nördlich der Ortsumgehung von
Bedarf". Münster
27. Bundesstraße 254; Ortsumgehung Willingshausen/ An den vorhandenen roten Strich an der Bundes-
Los hausen straße 481 nördlich der Bundesstraße 51 ist parallel
ein weiterer roter Strich gleicher Strichstärke anzu-
Das südöstliche Ende der Ortsumgehung Schwalm-
bringen.
stadt/Ziegenhain an der Bundesstraße 454 ist nach
Süden bis zur Bundesstraße 254 in violetter Farbe zu Das bedeutet 4streifiger Neubau der Verlängerung
verlängern. der Ortsumgehung Münster in der Dringlichkeitsstufe
Das bedeutet 2streifiger Neub~u der Ortsumgehung ,,vordringlicher Bedarf".
Willingshausen/Loshausen in der Dringlichkeitsstufe 33. Bundesstraße 505; Bamberg - Kulmbach
,,vordringlicher Bedarf". Die Ziffer „505" ist durch eine violette Ziffer „70" in
28. Bundesstraße 258; Ortsumgehung westlich Kall/Sistig einem violetten Kästchen zu ersetzen.
Der violette Strich an der Bundesstraße 258 ist zu ent- Das bedeutet Planung als Autobahn 70 in der Dring-
fernen. lichkeitsstufe „ Vordringlicher Bedarf".
Bonn, den 29. Dezember 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Krämer
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind. ·
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsvOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender. Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Tell l u;i Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben wofden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), Bundnanzeiger Verfagsges.m.b.H. • Postfac;h 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7o/o.
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
Vom 30. Dezember 1994
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer F,ragen des Registerrechts
vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3580) wird dahin berichtigt, daß der nach
Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a dieser Verordnung dem § 69 Abs. 3 der Grundbuch-
verfügung anzufügende Satz wie folgt lautet:
,,§ 30 Abs. 1 Buchstabe h Nr. 1 ist nicht anzuwenden."
Bonn, den 30. Dezember 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Jürgen Schmidt-Räntsch
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
Die Datumsangabe in der Überschrift der Ersten Ver-
ordnung zur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
(BGBI. 1994 1S. 3922) lautet richtig:
,,21. Dezember 1994".