3970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur näheren Bestimmung
des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden
im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des§ 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikge- geltenden Fassung eine Geldbuße festzusetzen ist,
setzes, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom oder
23. November 1994 (BGBI. 1S. 3491) neu gefaßt worden
b) eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Teil-
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
nahme am Straßenverkehr begangen worden ist,
anzunehmen ist und
§1
2. mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfall-
Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden im Sinne
des § 2 Abs. 1 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes schadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden
vom 15. Juni 1990, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom muß.
23. November 1994 (BGBI. 1S. 3491) geändert worden ist, , Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden liegt auch
liegt vor, wenn nach den Feststellungen der Beamten des vor, wenn ohne Rücksicht auf Art des Sachschadens ein
Polizeidienstes Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung gestanden hat.
1. als Unfallursache
a) eine Ordnungswidrigkeit, bei der gemäß Bußgeld- ~2
katalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1
Inkrafttreten
S. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom
4. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2043), in der jeweils Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3971
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - GGVBinSch)
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund (2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf See-
- des§ 3 Abs. 1, 2 und 5 und des§ 4 Abs. 1 des Geset- schiffahrtsstraßen.
zes über die Beförderung gefährlicher Güter vom (3) Die Bestimmungen des § 19 des Gesetzes zum
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
(BGBI. 1S. 1221 ), § 4 Abs. 1 geändert durch Artikel 3 1994 (BGBI. 1S. 1703) und der darauf gestützten Verord-
Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 nungen bleiben unberührt.
(BGBI. 1S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen
auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Septem- §2
ber 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundes-
Zuständige Behörden im Sinne des ADNR
ministerium für Verkehr nach Anhörung von Sachver-
ständigen, (1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beför- ADNR und des Artikels 4 Abs. 2 ADNR ist das Bundes-
derung gefä'tlrlicher Güter in Verbindung mit § 1 der ministerium für Verkehr. Ausnahmegenehmigungen nach
Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Artikel 4 Abs. 2 ADNR, die ausschließlich auf schiffbaren
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr Binnengewässern der Länder gelten sollen, erteilt die
vom 12. September 1985 und § 36 Abs. 3 des Ge- nach Landesrecht zuständige Behörde.
setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
(2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Abs. 1
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
ADNR ist die Bundesanstalt für Materialforschung und
S. 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
-prüfung.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 8 ADNR
§1 sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch
Anwendungsbereich deren nachgeordnete Stellen und die Polizeikräfte der
Länder.
(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf dem Rhein vom 15. Februar, vom 17. Mai und (4) Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B 1
vom 24. November 1994 (Anlage 1 der Verordnung vom und B 2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden
21. Dezember 1994, BGBI. II S. 3830), nachstehend ADNR Übersicht. Das Wort "Hafenbehörde" bezeichnet die für
genannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Ver- die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde
ordnung bestimmten Ausnahmen auf den übrigen schiff- oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Schiffsunter-
baren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt auf der suchungskommissionen sind die für den Vollzug der
Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuständigen Schiffs-
unmittelbar. untersuchungskommissionen.
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
10014 Feststellung, ob elektrische Schiffsuntersuchungskommission
Einrichtung geprüft und zugelassen ist
10280 Zulassung der Personen für Nachprüfung und Wasser- und Schiffahrtsdirektion_
Untersuchung der
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
- besondere Ausrüstung
10 282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
10 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
10282 (8) Einziehung oder Berichtigung des Zulassungs- Schiffsuntersuchungskommission
zeugnisses auf Antrag des Eigentümers
10283 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungs- Schiffsuntersuchungskommission
zeugnisses für begrenzte Dauer einschließlich
Festlegung zusätzlicher Bedingungen
10308 Genehmigung von Instandsetzungen mit in Häfen: Hafenbehörde
elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
3972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
10308 Anerkennung von Sachverständigen für die Aus- in Häfen: Hafenbehörde
stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsdirektion
10315 (2) Bescheinigung für Sachkundige Wasser- und Schiffahrtsdirektion
10315 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen Südwest
10407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10409 Genehmigung zum Umladen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10416 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von in Häfen: Hafenbehörde
Behältern (Containern), Tankfahrzeugen, Groß- außerhalb von Häfen: Wasser- und
packmitteln (IBC) und Tankcontainern auf dem Schiff Schiffahrtsamt
11407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11414(7) Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und in Häfen: Hafenbehörde
Löscharbeiten außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11 501 (2) Zulassung der Beförderung in Verbänden oder Wasser- und Schiffahrtsamt
gekuppelten Fahrzeugen
11505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
52407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
52408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
52505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
71 002 in Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz
Verbindung
mit6002 und
mit Rn. 2716
ADR
71112 Festlegung von Maßnahmen bei Beförderung Bundesamt für Strahlenschutz
nach Sondervereinbarung
71381 Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz
71415 in Festlegung von Vorschriften zum Schutz der in Häfen: Hafenbehörde
Verbindung menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder außerhalb von Häfen: Wasser- und
mit6002 und undichten Versandstücken Schiffahrtsdirektion, Wasser- und
mit Rn. 2716 Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei
ADR
71418 Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
Sendung sowie Erteilung von Weisungen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei oder sonstige
nach Landesrecht zuständige Behörde
71429 Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit Bundesamt für Strahlenschutz
Rn. 3752 bis 3754 ADA
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3973
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
210 014 Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft Schiffsuntersuchungskommission
und zugelassen ist
210206 Zulassung von Gasspüranlagen Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung
210251 Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Einrichtung
210280 Zulassung von Personen zur Prüfung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
- Lade- und Löschschläuche
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
...: besonderen Ausrüstung
210282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
210 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
210282 (8) Einziehung oder Berichtigung des normalen Schiffsuntersuchungskommission
Zulassun~szeugnisses auf Antrag des Eigentümers
210283 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeug- Schiffsuntersuchungskommission
nisses für begrenzte Dauer einschließlich Festlegung
zusätzlicher Bedingungen
210307 Zulassung von Entgasungsplätzen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210308 Genehmigung von Instandsetzungen in Häfen: Hafenbehörde
mit elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210308 Anerkennung von Sachverständigen für die Aus- in Häfen: Hafenbehörde
stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsd irektion
210315(2) Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 315 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für Südwest
Sachkundige auf Tankschiffen
210317(2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ G-Schiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210317(3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen Südwest
für Sachkundige auf Typ G-Schiffen
210318 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ C-Schiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210318(3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für Südwest
Sachkundige auf Typ C-Schiffen
210407 Genehmigung besonderer Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210409 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210415 (2) Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen in Häfen: Hafenbehörde
zur Reinigung von Tankschiffen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Zulassung von Stellen zur Reinigung von Tank- Schiffahrtsdirektion
schiffen
210424 Festlegung von Ausnahmen für das Löschen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
3974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
210504 (2) Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in in Häfen: Hafenbehörde
Hafenbecken einen Sachkundigen an Bord zu außerhalb von Häfen: Wasser- und
haben Schiffahrtsamt
210 504 (4) Festlegung von anderen Abständen beim in Häfen: Hafenbehörde
Stilliegen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
311223(1) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
311 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die Schiffsuntersuchungskommission
elektrischen Anlagen
321 212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
321 221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
und (10)
321 223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
321 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Schiffsuntersuchungskommission
Einrichtung
331 212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
331 221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
und (10)
331 223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
331 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die Schiffsuntersuchungskommission
elektrische Einrichtung
(5) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (4) Bei Beförderungen auf den Binnengewässern außer-
für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als halb des Rheins, der Mosel und der Donau genügt die
zugelassene Personen im Sinne der Randnummern 10 280 Abfassung der schriftlichen Weisungen nach Randnum-
der Anlage B 1 und 210 280 der Anlage B 2 zum ADNR. mer 10 385 der Anlage B 1 oder 210 385 der Anlage B 2
zum ADNR in deutscher Sprache; auf Verlangen sind
§3 die schriftlichen Weisungen dem Schiffsführer auch
in englischer, niederländischer oder in französischer
Erleichterungen Sprache auszuhändigen.
(1) Die in Artikel 5 Abs. 1 und 2 ADNR vorgesehene (5) Eine Zustimmung nach den Randnummern 51 111
Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschiff- und 91 111 der Anlage B 1 zum ADNR ist für Beförde-
fahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsuntersuchungs- rungen auf den Binnengewässern, für die das ADNR
kommission als zuständige Behörde nach Artikel 5 Abs. 1 unmittelbar oder entsprechend gilt, nicht erforderlich.
oder 2 ADNR für ein Schiff, das ausweislich des Schiffs- (6) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrts-
attestes zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine amt kann für Stoffe der Klasse 9 Ziffer 20 mit einem
Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 ADNR oder eine Flammpunkt von über 61 °C bis 100 °C die in Randnum-
Neuerung nach Artikel 5 Abs. 2 ADNR zulassen will. mer 210 409 der Anlage B 2 zum ADNR vorgesehene
(2) Anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Rand- besondere Genehmigung des vollständigen oder teil-
nummer 10 282 der Anlage B 1 oder 210 282 der weisen Umladens auf den Binnengewässern, für die
Anlage B 2 zum ADNR genügt für Schiffe, die auf der das ADNR unmittelbar oder entsprechend gilt, allgemein
Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der erteilen mit der Einschränkung, daß das Umladen nur bei
Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung
amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der öffentlich bekanntzumachen.
hervorgeht, daß sie nach dem Stand der Sicherheits- (7) Die Abschnitte 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR
technik des ADNR geeignet sind, das jeweilige Gefahrgut (zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe) sind
sicher zu befördern. auf den Seeschiffahrtsstraßen nicht anzuwenden.
(3) Anstelle eines Sachkundenachweises nach Rand- (8) Auf den Seeschiffahrtsstraßen genügt eine Sprech-
nummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 2, funkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf UKW
210 317 Abs. 2 oder 210 318 Abs. 2 der Anlage B 2 (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der
zum ADNR genügt für Sachkundige auf Schiffen, die auf Randnummer 10 261 der Anlage B 1 t>der 210 261 der
der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht Anlage B 2 zum ADNR zu erfüllen.
in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind,
auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, (9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
aus der hervorgeht, daß der Sachkundige über aus- gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein-
reichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Rand- schließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des
nummern 10315 Abs. 4 der Anlage B 1, 210315 Abs. 4 Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesgrenz-
und, soweit zutreffend, 210 317 Abs. 4 oder 210 318 schutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien, der Feuer-
Abs. 4 der Anlage B 2 zum ADNR verfügt. wehren und der Kampfmittelräumdienste, soweit dies die
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3975
Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Aufgaben, Auf- 8. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250
gaben der Feuerwehr oder die Aufgaben der Kampfmittel- der Anlage B 2 zum ADNR geforderten Unterlagen für
räumung erfordern. die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben werden,
§4 9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender
Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder
Besondere Pflichten der Beteiligten festgesetzte Bedingungen eingehalten werden. •
(1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR unmit-
telbar oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten die (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür
sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergebenden besonderen zu sorgen, daß
Pflichten. 1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A
(2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsver- zum ADNR zu beachtenden Vorschriften über die
hältnis besteht, der Ausrüster darf gefährHche Güter nur Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher
befördern lassen, wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR Güter eingehalten werden und die vorgeschriebenen
in Verbindung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Versandstück
ist. angebracht sind,
(3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis 2. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Bemerkung
besteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, daß bei der zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A zum
Beförderung gefährlicher Güter ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,
1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der 3. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5
technischen Ausrüstung erhalten wird, der den der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen
Abschnitten 2 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR - im Weisungen und Beförderungspapiere übergeben
Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über werden,
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel den
wahlweise anwendbaren entsprechenden Vorschriften 4. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-
über Bau und Ausrüstung - entspricht; bei Schiffen, die nummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR
unter die Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR gemessen wird und die nach Randnummer 41 416
fallen, sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften Abs. 3 der Anlage B 1 zum ADNR notwendigen Sofort-
einzuhalten, maßnahmen getroffen werden,
2. sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach 5. dem Beförderer
Beförderungsart der Anlage B 1 oder B 2 zum ADNR
und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B 1 a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1 der
oder 210 381 der Anlage B 2 zum ADNR aufgeführten Anlage B 1 zum ADNR gegeben und die Genehmi-
Urkunden an Bord befinden, gungen nach Randnummer 71 002 Abs. 3 der
Anlage B 1 zum ADNR übergeben werden,
3. die in Randnummer 10 205 der Anlage B 1 oder 210 205
der Anlage B 2 zum ADNR vorgeschriebenen Ge- b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B 1
brauchsanweisungen mitgeführt werden, Informationen über eine Beförderungsgenehmi-
gung oder eine vorherige Benachrichtigung der
4. die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der
zuständigen Behörden gegeben werden,
Anlage B 1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B 2
zum ADNR aufgeführten Untersuchungen und Prüfun- c) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage B 1
gen durchgeführt und die entsprechenden Bescheini- zum ADNR vor der Verladung die Bescheinigungen
gungen an Bord gegeben werden, der zuständigen Behörde oder die Informationen
5. die in Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B 1 nach Randnummer 2704 bis 2713 der Anlage A zum
oder 210 260 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B 2 zum ADNR ADA übergeben werden,
vorgeschriebene besondere Ausrüstung an Bord mit- d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der
geführt wird, Anlage B 1 zum ADNR erforderliche Genehmigun-
6. diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis gen übergeben werden,
nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B 1
e) Container oder andere Ladungseinheiten nur dann
oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B 2 zum ADNR
übergeben werden, wenn das Packen und Sichern
befördert werden,
gemäß einer internationalen Regelung im Sinne der
7. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B 1, Randnummer 6000 Abs. 1 der Anlage A zum ADNR
210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318 Abs. 1 erfolgt ist,
der Anlage B 2 zum ADNR bezeichneten Art, ein Sach-
kundiger im Sinne der Randnummer 10 315 Abs. 2 6. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1 der
Satz 1 der Anlage B 1 oder 210 315 Abs. 2 Satz 1, Anlage B 1 zum ADNR über zu treffende Maßnahmen
21 O 317 Abs. 2 Satz 1 oder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der unterrichtet wird,
Anlage B 2 zum ADNR unter Mitführung einer gültigen 7. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender
Bescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 2 Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder
Satz 2 und 3 und Abs. 4 der Anlage B 1,210 315 Abs. 2 festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.
Satz 2 und 3 und Abs. 4, 210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3
und Abs. 4 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur beför-
Abs. 4 der Anlage B 2 zum ADNR an Bord anwesend dern, wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung
ist, mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist.
3976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefähr- 9. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B 1 oder
licher Güter 210 385 der Anlage B 2 zum ADNR erforderlichen
1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen
einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten oder Zwischenfällen zu beachten, diese allen Perso-
wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B 1 und B 2 nen an Bord zur Kenntnis zu geben und während der
zum ADNR - im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Beförderung im Steuerhaus griffbereit und deutlich
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter getrennt von nicht anwendbaren Weisungen bereit-
auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre- halten,
chenden Vorschriften über Bau und Ausrüstung - ent- 10. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B 1 und
spricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvor- B 2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlassenen
schriften nach Artikel 6 ADNR fallen, sind darin aufge- Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für
führte Übergangsvorschriften einzuhalten, das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben
2. im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung gefährlicher Güter zu beachten und alle an Bord
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel befindlichen Personen hierzu anzuhalten,
das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord aufzube-
11. die in den Abschnitten 4 der Anlage B 1 zum ADNR
wahren und auf Verlangen zuständigen P~rsonen zur
(Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene
Prüfung auszuhändigen,
Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein-
3. nach dem Laden und Löschen eines Schiffes mit zuhalten,
einem in Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A
zum ADNR genannten gefährlichen Gut sich davon zu 12. die in den Abschnitten 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum
überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungs- ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der
inhabers zum Messen der Gaskonzentration in der Schiffe einzuhalten,
Wohnung (Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1) 13. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-
vorliegt, der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen
4. dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Freimengen oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.
nach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage B 1 zum
ADNR die Vorschriften der Randnummer 10 011 (7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben
Abs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR eingehalten werden, bei der Beförderung gefährlicher Güter
5. die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und 1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B 1 und B 2
10 374 Satz 2 der Anlage B 1 oder 210 205,210 371 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthaltenen
Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B 2 Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für
zum ADNR genannten Gebrauchsanweisungen aus- das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben
zulegen und Hinweistafeln anzubringen, gefährlicher Güter zu beachten,
6. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf 2. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an
einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand- Bord erteilten Weisungen zu befolgen,
nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B 1 oder
210 282 oder 210 283 der Anlage B 2 zum ADNR 3. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B 1
befördert werden, oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B 2 zum ADNR er-
forderlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten
7. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B 1,
bei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten,
210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318 Abs. 1
der Anlage B 2 zum ADNR bezeichneten Art dafür zu 4. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender
sorgen, daß ein Sachkundiger im Sinne der Rand- Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder
nummer 10 315 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B 1 oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.
210 315 Abs. 2 Satz 1, 210 317 Abs. 2 Satz 1
oder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B 2 zum ADNR (8) Der Empfänger hat nach dem Löschen die nach
unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR
Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 vorgeschriebene Messung der Gaskonzentration durch-
der Anlage B 1 oder 210 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuführen und die nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der
und Abs. 4, 210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Anlage B 1 zum ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen
oder 210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der zu treffen.
Anlage B 2 zum ADNR an Bord anwesend ist,
(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines
8. die Dritten tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor
a) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 2 der An- der Verladung auf das gefährliche Gut und dessen Be-
lage B 1 oder 210 381 der Anlage B 2 zum ADNR zeichnung (Stoffnummer- soweit vorhanden, Benennung,
aufgeführten Urkunden, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich
b) Bescheinigungen über Untersuchungen und Prü- hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die
fungen nach Randnummer 210 280 Abs. 3 der Beförderungspapiere selbst ausstellt.
Anlage B 2 zum ADNR,
§5
c) Hinweise und Genehmigungen nach den Rand-
nummern 71 002 Abs. 3, 71 381 Abs. 3 und 71 403 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 2 und 3 der Anlage B 1 zum ADNR
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
gen Personen zur Prüfung auszuhändigen, delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3977
1. als Eigentümer oder Ausrüster c) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die
a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern dort genannten Vorschriften eingehalten werden,
läßt, d) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanwei-
b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich sung in deutscher, französischer oder niederländi-
ein Abdruck der dort genannten Vorschriften oder scher Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel
Urkunden an Bord befindet, nicht anbringt,
c) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß eine e) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß
Gebrauchsanweisung in deutscher, französischer gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-
oder niederländischer Sprache mitgeführt wird, zeugnis befördert werden,
d) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt,-daß eine f) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 eine Urkunde, eine
Untersuchung oder Prüfung durchgeführt oder eine Bescheinigung, einen Hinweis oder eine Genehmi-
Bescheinigung an Bord gegeben wird, gung nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-
zeitig aushändigt oder
e) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß die·
besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird, g) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 eine Höchstmasse nicht
einhält,
f) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß
gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs- 4. als sonstige an Bord befindliche Person entgegen
zeugnis befördert werden, § 4 Abs. 7 Nr. 2 eine Weisung nicht befolgt,
g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß ein 5. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung nicht
Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen durchführt oder
Bescheinigung an Bord anwesend ist, oder 6. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen
h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß eine Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
Unterlage an Bord gegeben wird, der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
gibt.
2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter ·
(2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
a) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß dem
keiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den
Schiffsführer eine schriftliche Weisung oder ein
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
Beförderungspapier übergeben wird,
b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die
Gaskonzentration gemessen wird, oder §6
c) entgegen§ 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schiffsführer im Umfang der mindestens zu geben- Diese Verordnung tritt für die in § 1 Satz 1 genannten
den Hinweise unterrichtet wird, Binnengewässer am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig
3. als Schiffsführer tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1
a) entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,
S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
b) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe- 7. April 1992 (BGBI. 1 S. 860), für die in §' 1 genannten
wahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, Binnengewässer außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
3978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 22. Dezember 1994
Auf Grund des § 2 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 3, der Nr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994
§§ 23 und 25 Abs. 2, des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und (ABI. EG Nr. L 235 S. 6)) angemeldet gelten und Ver-
§ 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem- bote und Beschränkungen nicht entgegenstehen."
ber 1992 (BGBI. 1 S. 2125; 1993 1 S. 2493), der §§ 156
und 382 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 3. In§ 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter nArtikel 38 Abs. 2
(BGBI. 1 S. 613), § 382 geändert durch Artikel 4 Nr. 16 Zollkodex" durch die Wörter "Artikel 39 Abs. 2 Zoll-
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), des§ 5 kodex" ersetzt und nach den Wörtern ,.(ABI. EG
Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der Fas- Nr. L 302 S. 1" die Wörter"' 1993 Nr. L 79 S. 84"
sung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1 eingefügt.
S. 565, 1160), der durch Artikel 20 Nr. 6 Buchstabe a des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) neu 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gefaßt worden ist, sowie des Artikels 3 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September aa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern „Ver-
1980 (BGBI. 1 S. 1695) verordnet das Bundesministerium ordnung (EWG)" das Wort „Nr." eingefügt; ferner
der Finanzen: werden nach den Ziffern „918/83" die Wör-
ter „des Rates über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiungen vom 28. März
Artikel 1 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1; Nr. L 274 S. 40;
Änderung der Zollverordnung 1985 Nr. L 256 S. 47)" eingefügt.
Die Zollverordnung vom 23. Dezember. 1993 (BGBI. 1 bb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern "Ver-
S. 2449; 1994 1 S. 162) wird wie folgt geändert: ordnung (EWG)" das Wort "Nr." eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Komma nach dem
a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder aus österreich" Wort „Blindenpost" gestrichen und durch das
gestrichen und die Wörter "in das Zollgebiet der Wort „sowie" ersetzt.
Gemeinschaft" durch die Wörter "in den deutschen bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft" ersetzt.
,.b) die nachfolgenden Postsendungen, ins-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: besondere Drucksachen, Briefe und Post-
,.(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich pakete:".
des Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus cc) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
dem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz folgender neuer Doppelbuchstabe bb ein-
verbracht, wenn sie in einen schweizerischen gefügt:
Hafen, an das schweizerische Ufer oder an damit
verbundene Anlagen gelangt sind." .,bb) nach den Artikeln 29 bis 31 der Verord-
nung (EWG) Nr. 918/83 einfuhrabgaben-
freie Waren in von einer Privatperson aus
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: einem Drittland an eine andere Person
,.(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemein- im Zollgebiet der Gemeinschaft gerich-
schaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zoll- teten Sendungen, denen keine kommer-
flugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und ziellen Erwägungen zugrunde liegen,".
die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 dd) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc
und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum werden Doppelbuchstaben cc und dd.
Zollkodex (V~rordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-
5. § 14 wird wie folgt geändert:
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durch die
schaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268 Schiffsbesatzung" die Wörter ,,- einschließlich der
S. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Schiffsführung-" eingefügt.
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3979
b) In Absatz 2 wird das Wort „und" nach den Wörtern 10. § 27 wird wie folgt gefaßt:
,,20 Zigaretten" durch das Wort „oder" ersetzt. ,,§27
c) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „und der
Handel mit Schiffs- und Reisebedarf
Besatzungsmitglieder" die Wörter,,- einschließlich
der Schiffsführung-" eingefügt. (1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe
von Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten
6. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Gemeinschaftswaren zum Ausrüsten von Schiffen,
einschließlich Wassersportfahrzeugen, sowie als
,,In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhr-
Mund- oder Schiffsvorrat für diese Schiffe. Handel
abgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren
mit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemein-
unter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder
schaftswaren oder unversteuerten Gemeinschafts-
seines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz 1
waren, die nach den Umständen dazu bestimmt sind,
Nr. 1 genannten Person eingehen."
von Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden.
7. § 23 wird wie folgt geändert: (2) Schiffsbedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur
an Schiffsführer, die nach Maßgabe der Absätze 3
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. bis 5 bezugsberechtigt sind, abgegeben und nur von
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: diesen Personen bezogen werden.
,,(2) Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 (3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Führer
Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer von Schiffen, die nachweisbar
werden in den Fällen, in denen jemand wegen
1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabak-
oder
steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2150), eingefügt durch Artikel 9 Nr. 4 des Geset- 2. auf der Fahrt nach einem Hafen außerhalb des
zes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), verwarnt Zollgebiets der Gemeinschaft, der mindestens
worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet
buchmäßig erfaßt, wenn sie jeweils weniger als entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen
20 Deutsche Mark betragen. § 11 Abs. 4 des anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen inner-
Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt." halb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffs-
bedarfs verlassen.
8. § 24 wird wie folgt geändert: Die Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „zur beson- Gemeinschaftswaren ist ferner gegeben für Führer
deren Verwendung" ein Komma eingefügt. von Schiffen, die über das Küstengebiet (Anlage 1)
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: hinausfahren und sich mindestens 2 Stunden außer-
halb der deutscher Hoheitsgewässer aufhalten. Nicht
,,(2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur als Hoheitsgewässer im Sinne des Satzes 2 gilt
Überführung von Waren in den freien Verkehr zur das Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer durch
besonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrie- Proklamation der Bundesregierung vom 19. Oktober
ben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in 1994 (Bekanntmachung vom 11. November 1994
dessen Bezirk der Antragsteller seine Bücher oder - BGBI. 1 S. 3428 -) ausgeweitet wurde. Unbeschadet
Aufzeichnungen führt oder führen läßt." des Absatzes 5 ist für Fahrten über das Küstengebiet
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3 hinaus die Bezugsberechtigung stets gegeben für
bis 9. Nichtgemeinschaftswaren zum unmittelbaren Ver-
d) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter brauch an Bord.
,,Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 3" ersetzt. (4) Für Führer von Wassersportfahrzeugen mit
e) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „Ab- Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der
sätzen 1 bis 6" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 7" Gemeinschaft hängt die Bezugsberechtigung auch
ersetzt. davon ab, daß mit den genannten Fahrzeugen eine
Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten
wird. An sie darf Schiffsbedarf nur in Mengen abgege-
9. § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
ben werden, die dem Bedarf der bevorstehenden zur
,,(3) In der Freizone gilt: Bezugsberechtigung führenden Reise entsprechen.
1 . Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Ab-
eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens sätzen 3 und 4 sind ausgenommen:
von drei Metern nur mit Zustimmung des Haupt-
zollamts verändert werden, wenn die Veränderung 1. Führer von Schiffen der gewerblichen Personen-
über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht. schiffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der
Insel Helgoland oder zwischen deutschen und
2. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die
niederländischen Häfen über die Emsmündung
Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.
verkehren,
3. Bei Gebäuden und schwimmenden Anlagen, die
2. Führer von Schiffen, die nach § 2 Abs. 3 vom Zoll-
innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden
straßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zoll-
Streifens von sechs Metern liegen, kann das
landungsplatzzwang befreit sind,
Hauptzollamt jederzeit anordnen, daß Fenster-
gitter, Türverschlüsse oder andere besondere 3. Führer von Schiffen, die üblicherweise durch
Sicherungsvorrichtungen angebracht werden." menschliche Kraft bewegt werden.
3980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Die für den Liegeplatz des Schiffes zuständige 1. an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen
.Zollstelle kann verlangen, daß der Schiffsführer über Verkehr,
den Bezug des Schiffsbedarfs, über Zeit und Ort des 2. auf Zollflugplätzen in den vom Hauptzollamt zuge-
Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen
lassenen Verkaufsstellen unter der Voraussetzung,
der an Bord verbrauchten und als Reisebedarf abge- daß die Reisenden nachweisbar auf dem Luftweg
gebenen Nichtgemeinschaftswaren und unversteuer- unmittelbar aus dem deutschen Teil des Zollge-
ten Gemeinschaftswaren sowie über die Zahl der an
biets der Gemeinschaft - nicht jedoch nach Helgo-
Bord befindlichen Personen (Besatzung und Pas- land - reisen.
sagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem
Muster führt und diese den Zollstellen vorlegt. Für die Abgabe entsprechender Nichtgemeinschafts-
waren ist weiter Voraussetzung, daß die Reise in ein
(7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Drittland führt. Satz 2 gilt nicht für Nichtgemein-
Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder die vor- schaftswaren, die nach Nummer 1 in zum unmittel-
stehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den baren Verbrauch an Bord bestimmten Mengen ab-
Ort des Bezugs des Schiffsbedarfs zuständige Haupt- gegeben werden."
zollamt sie für mindestens 3 Monate, bei besonders
schweren Verstößen längstens 3 Jahre, vom Bezug
ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das 11. § 29 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
Hauptzollamt vom Ausschluß absehen. v.H. des Wertes
(8) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffs- "8. andere Waren, ausgenommen
bedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung Bier im Sinne des § 1 Abs. 2
zu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit des Biersteuergesetzes 10 20".
der einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher
Status, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei 12. Nach§ 29 wird folgender neuer§ 29a eingefügt:
Wassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und ,,§29a
Zahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der Führer
des Schiffs hat den Empfang der Waren auf dem Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
Lieferzettel zu bestätigen. Je eine Ausfertigung ver- (1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach
bleibt bei ihm und beim Händler. Bei Lieferungen im den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmel-
deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft dung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren
außerhalb der Freizonen ist eine Ausfertigung der nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum
Ausgangszollstelle abzugeben. Für Lieferungen in der Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder
Freizone sowie für Lieferungen von außerhalb des Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich
deutschen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft mitgeteilt werden.
regelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungs-
(2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zollzuwider-
verfahren.
handlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zoll-
(9) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden verwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind,
Absätzen abgegeben und bezogen wurde, gilt zur können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt wer-
Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der . den. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32
Maßgabe, daß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes."
verbraucht werden darf. Wird solcher Schiffsbedarf
zurückverbracht, hat der Schiffsführer diesen der für
13. § 30 wird wie folgt gefaßt:
den Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle
zu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen. Dies gilt ,,§30
nicht, sofern der Schiffsbedarf bereits nach Maßgabe Zollordnungswidrigkeiten
des Zollkodex und der Durchführungsverordnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1
zum Zollkodex zu gestellen ist. Nähere Einzelheiten
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
legt die Zollstelle fest.
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig
§ 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.
1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,
(11) Waren, die nach den Umständen dazu be-
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht
stimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf verwen-
erstattet,
det zu werden, dürfen an Luftverkehrsunternehmen
nur auf Zollflugplätzen und nur zur Abgabe an Bord 3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß
von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ab- das Wasserfahrzeug das Zollzeichen in der vor-
gegeben und nur durch Luftverkehrsunternehmen geschriebenen Form führt,
bezogen werden. Für die Abgabe oder den Bezug 4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht
entsprechender Nichtgemeinschaftswaren ist weiter aufbewahrt,
Voraussetzung, daß die Reise in ein Drittland führt.
Satz 2 gilt nicht für Nichtgemeinschaftswaren, die 5. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze über-
zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind. schreitet oder
6. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne
(12) An Reisende dürfen Waren, die nach den
Erlaubnis des Hauptz~llamts betritt.
Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden als
Reisebedarf verwendet zu werden, nur abgegeben (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2
werden der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3981
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines 7. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zoll-
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig behörde eine Durchschrift des die Ware be-
gleitenden Beförderungspapiers nicht übergibt
1 . entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3
oder dieses nicht bei einer von der Zollbehörde
oder 4 Satz 1 oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2
dazu bestimmten Person zur Verfügung hält,
Schiffsbedarf abgibt oder bezieht,
8. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zoll-
2. entgegen § 27 Abs. 6 auf Verlangen Anschrei-
behörde auf Verlangen eine Ware nicht zur Ver-
bungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
fügung stellt,
geschriebenen Form führt oder diese nicht oder
nicht rechtzeitig vortegt, 9. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mittei-
lung über die Ausübung einer industriellen oder
3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4
gewerblichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung
über die Lieferung oder Abgabe von Schiffsbedarf
in einer Freizone oder einem Freilager der Zoll-
zuwiderhandelt,
behörde nicht oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 2 Schiffsbedarf den
10. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
Zollbehörden nicht oder nicht rechtzeitig meldet
mit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über
oder auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig
eine Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im
vorführt oder
Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung
5. entgegen § 27 Abs. 11 Satz 1 oder 2 oder Abs. 12 oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren in einer
Satz 1 oder 2 Waren abgibt oder bezieht. Freizone oder einem Freilager nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 3
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder 11. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 die Papiere, die die Feststellung der Ware ermög-
auf Verlangen nicht hält oder einem Zollboot das lichen, nicht zur Verfügung der Zollbehörden hält.
Borden nicht ermöglicht. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
Pflichtigen d~r Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des 1. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung
Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 mit Artikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht
S. 1; 1993 Nr. L 79 S. 84) zuwiderhandelt, indem er nachreicht,
vorsätzlich oder fahrlässig
2. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine
1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde Mitteilung über ein Ereignis nicht macht, das nach
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine Erteilung einer Bewilligung eingetreten ist und sich
Verpflichtung zur Beförderung einer Ware nach auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken
Artikel 38 Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren kann,
Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt
3. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a
werden kann,
oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht Artikel 163 Abs. 3, eine .Ware nicht, nicht unter
gestellt, Beachtung der von der Zollbehörde zur Näm-
3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit lichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen, nicht
Satz 2 für eine gestellte Ware eine summarische unverändert oder nicht rechtzeitig der Bestim-
Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, mungsstelle gestellt,
4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde 4. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsauf-
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine zeichnung über eine in das Zollagerverfahren
Ware wegen einer unmittelbaren Gefahr ohne Zu- übergeführte Ware nicht, nicht richtig oder nicht
stimmung der Zollbehörde ab- oder umgeladen vollständig führt,
werden mußte, 5. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete
·5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zoll- Ware der Zollbehörde beim Verbringen in eine
behörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt, Freizone oder ein Freilager nicht gestellt oder
entgegen Artikel 170 Abs. 3 auf Verlangen der
6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit Zollbehörde eine Ware, die einet Ausfuhrabgabe
Abs. 2 eine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß, oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegt,
damit eine Ware eine zollrechtliche Bestimmung nicht meldet oder
erhält (Anmeldung nach Artikel 59 zur Über-
führung der Ware in ein Zollverfahren gemäß 6. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde
Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf Erhalt einer eine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Ver-
anderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß Ar- nichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht
tikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder oder nicht rechtzeitig macht.
nicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten (6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1
oder nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
erfüllt, bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
3982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der 8. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b erster
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs- Anstrich der zuständigen Zollbehörde seine Ab-
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sicht zur Überführung einer Ware in den zollrecht-
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge- lich freien Verkehr nicht oder nicht in der vor-
meinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268 geschriebenen Weise mitteilt,
S. 32), geändert durch die Verordnung (EG)
9. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b zweiter
Nr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994
Anstrich eine Ware in seiner Buchführung nicht,
(ABI. EG Nr. L 235 S. 6), zuwiderhandelt, indem er
nicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 817 Abs. 1 in Verbindung mit 10. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a
Abs. 3 in einer Bestandsaufzeichnung eine in der Überwachungszollstelle eine Mitteilung über
Absatz 3 vorgeschriebene Angabe nicht, nicht die Ankunft einer Ware an dem dafür bezeich-
richtig oder nicht vollständig aufnimmt, neten Ort nicht macht,
2. entgegen Artikel 817 Abs. 2 der Zollbehörde nicht 11. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b
jedes von ihm festgestellte Verschwinden einer in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung
Ware mitteilt, das nicht auf natürliche Ursachen mit Artikel 515 oder 516, eine Ware in einer
zurückzuführen ist, oder Bestandsaufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise anschreibt,
3. entgegen Artikel 820 in den Bestandsaufzeich-
nungen nach Artikel 807 den Ausgang einer Ware 12. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c,
aus den für die Ausübung der Tätigkeit benutzten auch in Verbindung mit Artikel 515 oder 516, der
Orten oder Räumlichkeiten nicht oder nicht recht- Überwachungszollstelle eine Unterlage, die die
zeitig vermerkt. Überführung einer Ware in das Zollagerverfahren
(7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2 betrifft, nicht zur Verfügung hält,
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder 13. entgegen Artikel 350 Abs. 2 oder Artikel 353,
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines jeweils auch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2,
Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu- der Zollbehörde auf Verlangen die Exemplare des
widerhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Versandscheins T1 nicht vorlegt,
1. entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter 14. entgegen Artikel 352 Abs. 1, auch in Verbindung
Anstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung mit Artikel 381 Abs. 2, der Durchgangszollstelle
oder entgegen Artikel 199 Abs. 1 erster oder eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der
zweiter Anstrich bei der Abgabe einer Zoll- Exemplare des Versandscheins T1 vorführt,
anmeldung Angaben nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig macht oder eine nicht echte 15. entgegen Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung
Unterlage vorlegt, mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer Durchgangs-
zollstelle einen Grenzübergangsschein nach dem
2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3, auch in Ver-
Muster in Anhang 46 nicht abgibt,
bindung mit Artikel 514, das Beförderungsp~pier
auf Verlangen nicht vorlegt, 16. entgegen Artikel 354 Abs. 2 Satz 2, auch in
3. entgegen Artikel 219 Abs. 2, auch in Verbindung Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer
mit Artikel 514, der Abgangsstelle eine Ausfuhr- Umladung den Versandschein T1 nicht mit einem
anmeldung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr Vermerk .hinsichtlich eines zugelassenen Ver-
oder ein anderes Dokument gleicher Wirkung fahrens nach Abs. 2 Satz 1 versieht oder die
nicht zusammen mit der dazugehörigen Versand- Zollbehörde von einer ohne Aufsicht erfolgten
anmeldung vorlegt, Umladung nicht unterrichtet,
4. entgegen Artikel 219 Abs. 3, auch in Verbindung 17. entgegen Artikel 355 Abs. 1 Satz 1, auch in
mit Artikel 514, der Zollstelle auf Verlangen eine Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 381
Unterlage über das vorangegangene Zollverfah- Abs. 2, bei einer Verletzung eines Verschlusses
ren nicht vorlegt, von der Zollbehörde ein Protokoll nicht oder nicht
rechtzeitig aufnehmen läßt,
5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i
erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde 18. entgegen Artikel 355 Abs. 3 Satz 2, auch in
ein Eintreffen einer Ware nicht, nicht in der vor- Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, ein durch eine
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit- drohende Gefahr erzwungenes teilweises oder
teilt, vollständiges Entladen von Waren im Versand-
6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i schein T1 nicht vermerkt,
zweiter Anstrich, Nr. ii zweiter Anstrich oder 19. entgegen Artikel 401 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
Buchstabe c eine Ware in seiner Buchführung mit Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vorgeschriebene Feld auf der Vorderseite des
rechtzeitig anschreibt, Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaft-
7. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii lichen Versandverfahren (Versandanmeldung)
erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde nicht durch die Angabe des Versandtages der
seine Absicht zur Überführung einer Ware in den Waren vervollständigt oder die Versandanmel-
zollrechtlich freien Verkehr nicht, nicht in der dung nicht gemäß den hierfür in der Bewilligung
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer ver-
mitteilt, sieht,
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3983
20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine ordnungsgemäß überlassene Ware das Zollgebiet der Gemein-
ausgefüllte Versandanmeldung oder entgegen schaft nicht verläßt, nicht oder nicht rechtzeitig
Artikel 492 Abs. 1 ein ordnungsgemäß aus- macht oder
gefülltes Kontrollexemplar T5 nicht oder nicht
31. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die
spätestens zum Zeitpunkt des Versands einer
Vernichtung oder Zerstörung einer Ware nicht
Ware vervollständigt,
oder nicht rechtzeitig erstattet."
21. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen
Artikel 402 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der
14. In der Anlage 1 (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)
Versandanmeldung oder entgegen Artikel 492
wird in der Nummer 8 der Anmerkung die Bezeich-
Abs. 2 die Durchschrift des Kontrollexemplars T5
nung „Nordpord" durch die Bezeichnung „Nordperd"
zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund derer
ersetzt.
das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist,
nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder über-
mittelt, 15. Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 {zu § 9 Abs. 1) wird wie
folgt geändert:
22. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a die
Bestimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmen- a) Das Wort „über" nach den Wörtern „höchstens
gen, Vertauschungen oder Unregelmäßigkeiten 2 m senkrecht" wird durch das Wort „unter"
bei eingetroffenen Sendungen nicht oder nicht ersetzt.
rechtzeitig unterrichtet,
b) Nach den Wörtern „BGBI. 1 S. 813" werden die
23. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe b für die Wörter ,,- in der Fassung des Artikels 4 der
eingetroffenen Sendungen der Bestimmungs- Verordnung vom 7. Dezember 1994 - BGBI. 1
stelle die Exemplare des die Sendung beglei- S. 3744-" eingefügt.
tenden gemeinschaftlichen Versandpapiers nicht
oder nicht rechtzeitig zusendet oder der Bestim-
mungsstelle eine Mitteilung über das Ankunfts- Artikel 2
datum oder den Zustand angelegter Verschlüsse
Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
nicht oder nicht rechtzeitig macht,
24. entgegen Artikel 491 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember
mit Satz 1 das Feld „Abgangszollstelle" auf der 1974 {BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert durch die Ver-
Vorderseite des Kontrollexemplars T5 nicht durch ordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1994 1 S. 611 ),
die Angabe des Versandtages der Waren ver- wird wie folgt geändert:
vollständigt oder die Anmeldung nicht gemäß den
in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen mit 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „ 115" durch das Wort
einer Nummer versieht, ,, 150" ersetzt.
25. entgegen Artikel 513 Abs. 1 die zur Überfüh-
rung in das Zollagerverfahren oder entgegen 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 71
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 Satz 2 die zum Übergang von einem Zoll-
lager in ein anderes bestimmten Waren nicht der aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach§ 36 Abs. 1
Überwachungszollstelle oder der nach Artikel 511 · der Allgemeina, Zollordnung zollfrei" durch die
Abs. 4 in der Bewilligung angegebenen Zollstelle Wörter „nach § 14 der Zollverordnung ab-
gestellt, gabenfrei" und das Wort „Zollfreiheit" durch
das Wort „Abgabenfreiheit" ersetzt.
26. entgegen Artikel 520 eine Bestandsaufzeichnung
nicht richtig oder nicht vollständig führt, bb) In Satz 2 werden das Wort „seewärtigen" vor
dem Wort „Einreise" eingefügt und die Wörter
27. entgegen Artikel 521 eine Anschreibung nicht
,,über die Seezollgrenze" gestrichen.
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
cc) In Satz 3 werden die Wörter „außerhalb des
28. entgegen Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit
Zollgebiets" durch die Wörter „auf See" ersetzt.
Anhang 71 Nr. 2 Satz 2 eine von einem Zollager
in ein .anderes übergehende Ware nicht inner- dd) Satz 5 wird wie fqlgt gefaßt:
halb der von der Überwachungszollstelle des
Abgangszollagers festgesetzten Frist der Über-
„Als Hohe See im Sinne des Satzes 2 und
damit nicht als Hoheitsgewässer gilt auch das
wachungszollstelle des Bestimmungszollagers
gestellt, Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer
durch Proklamation der Bundesregierung
29. entgegen Artikel 526 Abs. 2 in Verbindung mit vom 19. Oktober 1994 {Bekanntmachung vom
Anhang 72 Nr. 2 vor Beginn des Übergangs 11 . November 1994 - BGBI. 1 S. 3428 -) aus-
einer Ware aus einem Zollager in ein anderes die geweitet wurde."
Überwachungszollstellen des Abgangs- und des
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder aus
Bestimmungszollagers nicht von dem beabsich-
einem Freihafen" gestrichen und die Wörter „nach
tigten Übergang unterrichtet,
den §§ 135, 145 der Allgemeinen Zollordnung"
30. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhr- durch die Wörter „nach § 27 der Zollverordnung"
zollstelle eine Mitteilung, daß eine zur Ausfuhr ersetzt.
3984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: 3. Die Anlage (zu § 3 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
.,(7) Reist jemand aus der Schweiz auf einem a) Die Nummer 2 wird gestrichen .
Schiff über den Bodensee ein, so hängt die Ab- b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
gabenfreiheit für Waren, die er in der Schweiz oder
auf dem Bodensee erworben hat, ferner davon ab, Artikel3
daß sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stam-
Inkrafttreten
men und nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen
.und Steuern entlastet worden sind." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft .
Bonn, den 22. Dezember 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Ch. Zeitler
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3985
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit Abs. 2, und der§§ 15,
16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Abs. 1
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Ver-
ordnung vom 1 . August 1994 (BGBI. 1S. 2048) wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft; ansonsten tritt
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
.. Sechste Verordnung
zur Anderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5 b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4
Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 36 Abs. 4 ,,(2) Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung Marktorganisationen handelt, wer gegen die Ver-
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 ordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom
Abs. 1 , § 8 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 36 Abs. 4 15. Februar 1993 mit detaillierten .Durchführungs-
Satz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 bestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen
(BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet das zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten
Finanzen und für Wirtschaft: Erzeugnissen verarbeitet werden (ABI. EG Nr. L 38
S. 12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 608/94
der Kommission vom 18. März 1994 (ABI. EG
Artikel 1 Nr. L 77 S. 7), verstößt, indem er vo_rsätzlich oder
fahrlässig
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991 ), zuletzt geändert 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Kopie des dort
durch die Verordnung vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1 genannten Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig
S. 2852), wird wie folgt geändert: hinterlegt oder
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis
1 . In § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
über die Hinterlegung der Sicherheit nicht oder
,,(5) Die Landesregierungen können durch Rechts- nicht rechtzeitig erbringt."
verordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des orts-
üblichen Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszah-
lungsberechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen
vorschreiben." Artikel 2
Artikel 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung
2. § 1 OAbs. 1 a wird wie folgt gefaßt: der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
,,(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den 10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2852) wird aufgehoben.
stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten
vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden
Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus acker-
Artikel3
baulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungs-
zeitraums erforderlich ist." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-
3. § 11 Abs: 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Ausgleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten
a) Nach den Worten „beantragt werden" wird das dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
Wort „könnten" eingefügt. gesetzblatt bekanntmachen.
b) Das Wort „ursprünglich" wird durch die Worte „vor
der Zupacht" ersetzt.
Artikel4
4. § 19 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3987
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen über Normen für Geflügelfleisch
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 des §3b
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Analyseverfahren
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von
denen§ 1 Abs. 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung Für die Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren
ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den (Drip-Verfahren) bestimmt."
Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügel- aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „der
fleisch vom 17. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2028), zuletzt Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführ-
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Novem- lichen Durchführungsvorschriften zur Verord-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1973), wird wie folgt geändert: nung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über
bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügel-
1. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: fleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 )" gestrichen.
,,§3a bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder" durch ein
Vorschriften für Schlachtbetriebe Komma ersetzt.
(1) Jedes Los im Sinne des Artikels 1a der Ver- cc) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit ,,oder" ersetzt.
ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verord- dd) Nach Nummer 9 wird folgende neue~ Num-
nung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte mer 10 angefügt:
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG
Nr. L 143 S. 11 ), zuletzt geändert durch Verordnung „10. entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder
(EWG) Nr. 2891 /93 vom 21. Oktober 1993 (ABI. EG tiefgefrorene Hähnchen in der Gemein-
Nr. L 263 S. 12), ist von dem Schlachtbetrieb so zu schaft auf dem Geschäfts- oder Han-
kennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt delsweg vermarktet, deren Wassergehalt
werden kann. Diese Loskennzeichnung muß von den nach dem Analyseverfahren gemäß
dem Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten
aufgeführt werden. technisch unvermeidbaren Wert über-
schreitet."
(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen,
in dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikei 14a b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende
festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang
durch ein Komma ersetzt.
aufzubewahren.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne
ersetzt.
des Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91,
denen eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Ver- cc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, mern 3 bis 6 angefügt:
dürfen von dem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß
,,3. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 die Loskenn-
des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die
zeichnung nicht oder nicht in der vorge-
für die Kontrolle zuständige Behörde veranlaßt un-
schriebenen Weise vornimmt,
verzüglich die erforderliche Untersuchung der ent-
nommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlacht- 4. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskenn-
betrieb unverzüglich von dem Kontrollergebnis. zeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,
3988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht Artikel3
oder nicht richtig führt oder nicht min-
destens ein Jahr lang aufbewahrt oder Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über
6. entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der vom
Bestandteile vermarktet." Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzbla~t bekanntmachen.
Artikel2
Artikel4
Die Verordnung über Normen für den Wassergehalt von
gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern vom 10. August Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1981 (BGBI. 1 S. 836) wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3989
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen
über Normen für Geflügelfleisch vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3987)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch in der vom 1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 26. Oktober 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Oktober 1991
(BGBL I S. 2028),
2. den am 8. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
26. November 1993 (BGBI. 1 S. 1973),
3. die am 1. Januar 1995 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 530),
zu 2. des§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 11 und Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 2 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 711 ),
zu 3. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. I S. 2201),
von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
§1 eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Verordnung
Anwendungsbereich (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen von
dem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontroll-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- verfahrens nicht vermarktet werden. Die für die Kontrolle
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission zuständige Behörde veranlaßt unverzüglich die erforder-
der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs- liche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und
normen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani- unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich von dem
sation für Geflügelfleisch erlassen sind. Kontrollergebnis.
"
§3b
§2 Analyseverfahren
Kennzeichnung Für die Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der Verord-
für unverpacktes Geflügelfleisch nung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach An-
Unverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in hang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Ver-
Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebens- fahren) bestimmt.
mittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf
§4
vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-
kauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es Ordnungswidrigkeiten
mit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig
L 173 S. 1) gekennzeichnet ist. hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den
Verkehr bringt,
§3 1. das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene
Handelsklasse eingestuft ist,
Marktnotierungen
2. das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelasse-
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige nen Angebotszustand befindet,
Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene
Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststel- 3. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die
nach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht
lungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet,
~ind oder
ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklas-
sen zugrunde zu legen. 4. bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorge-
schriebenen Angaben gemacht sind.
§3a
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verord-
Vorschriften für Schlachtbetriebe nung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er
(1) Jedes Los im Sinne des· Artikels 1a der Verord- 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in
nung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit ausführ- einer anderen als der vorgeschriebenen Herrich-
lichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) tungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,
Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs- liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
normen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 ), 2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2891 /93 anders als vorgeschrieben anbietet,
vom 21. Oktober 1993 (ABI. EG Nr. L 263 S. 12), ist
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen
von dem Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das
eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Los-
kennzeichnung muß von dem Schlachtbetrieb in einem 4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2
Herstellungsprotokoll aufgeführt werden. a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrich-
tungsform oder
(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in
dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 3 b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhal- angibt,
ten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren. 5. (weggefallen)
(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des 6. entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren
Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen anders als vorgeschrieben angipt,
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3991
7. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der 4. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung
Haltungsform andere als die 'zugelassenen Begriffe nicht oder nicht richtig aufführt,
verwendet,
5. entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht oder nicht rich-
8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung tig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbe-
Begriffe gemäß Artikel 10 verwendet, wahrt oder
9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 6. entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder Bestandteile
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt vermarktet.
oder §5
10. entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefge- Übergangsregelung
frorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem
Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Was- (1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum 31. De-
sergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß zember 1992 in dem in Artikel 2 des Einigungsvertrages
Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten technisch un- genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren worden sind,
vermeidbaren Wert überschreitet. dürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1992 mit einer
Kennzeichnung nach den Vorschriften der Geflügel-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 fleisch-Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983
Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis (BGBI. 1S. 444) in der bis zum 31. Dezember 1989 gelten-
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. den Fassung in den Verkehr gebracht werden.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des (2) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwa-
Handelsklassengesetzes handelt, wer chung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in
1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,
anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver- stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die bis
kehr bringt, zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststel- vertrages genannten Gebiet gefrorenen oder tiefgefrore-
lungen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen nen Hähnchen oder Hähnchenteile, die nach Absatz 1
zugrunde legt, gekennzeichnet sind, nur dort in den Verkehr gebracht
werden.
3. entgegen § 3a Abs. 1 ·Satz 1 die Loskennzeichnung
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vor- §6
nimmt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
3992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1994
- 1 BvH 1814/94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG} vom 26. Juli 1994 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1797) wird bis zum Ablauf des 31 . März 1995 ausgesetzt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leu th eu sser-Sc h narren b erg er
Berichtigung
der zweiten Verordnung
zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Vom 13. Dezember 1994
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensver-
ordnung vom 11 . November 1994 (BGBI. 1 S. 3455) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in Nummer 1 Buchstabe f
das Wort „Direktbestrahlung" durch das Wort „Direktstrahlung" zu ersetzen.
Bonn, den 13. Dezember 1994
B u ndesm in isteri um
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hart
3992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1994
- 1 BvH 1814/94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG} vom 26. Juli 1994 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1797) wird bis zum Ablauf des 31 . März 1995 ausgesetzt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leu th eu sser-Sc h narren b erg er
Berichtigung
der zweiten Verordnung
zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Vom 13. Dezember 1994
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensver-
ordnung vom 11 . November 1994 (BGBI. 1 S. 3455) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in Nummer 1 Buchstabe f
das Wort „Direktbestrahlung" durch das Wort „Direktstrahlung" zu ersetzen.
Bonn, den 13. Dezember 1994
B u ndesm in isteri um
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hart
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3993
B u n. des g es et z b I a t t
Teil II
Nr. 60, ausgegeben am 17. Dezember 1994
Tag Inhalt Seite
5. 12. 94 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 2. Halbjahr 1994
gegenüber Entwicklungsländern- EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3774
24. 10. 94 Bekanntmachung des Protokolls über die Festlegung der technischen Bedingungen der Übergabe von
Personen an der Grenze zwischen der B_t;mdesrepublik Deutschland und der Republik Polen im
Zusammenhang mit der Durchführung des Ubereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten
der Sehengen-Gruppe und der Regierung der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 und des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit hinsichtlich
der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen vom 7. Mai 1993 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3775
8. 11. 94 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 3791
9. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3792
9. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen Waren-
transport mit Camets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3793
9. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3794
11. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zollbehand-
lung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3794
11. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . . 3795
14. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3795
1. 12. 94 Berichtigung der Verordnung zu dem Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des
Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 . . . . . . . . . 3796
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
3994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. 61, ausgegeben am 29. Dezember 1994
Tag Inhalt Seite
14. 12. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung des International~!"' Übereinkommens von 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Olverschmutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3798
19. 12. 94 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV) 3816
· FNA: neu: 9501-46; 9501-37
19. 12. 94 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUEV) 3822
FNA: neu: 9502-16-3; 9502-19, 9501-45, 9502-16-1
13. 1o. 94 Beka;intmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3825
11. 11. 94 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 3826
15. 11 . 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen über den
internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3828
Die Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV) und die Anlage zur Verordnung zur
Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUEV) werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Preis des Anlagebandes (RhelnSchPEV): 30,50 DM (27,90 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lielerung gegen Vorausrechnung 31,50 DM.
Preis des Anlagebandes (RhelnSchUEV): 30,50 DM (27,90 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 31.50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Deze~ber 1994 3995
Nr. 62, ausgegeben am 30. Dezember 1994
Tag I n h a It Seite
21. 12. 94 Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3830
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3834
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3834
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3835
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ................................................ ·- . . . . . . 3835
18. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Eichung von Binnenschiffen 3836
21. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3836
21. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3838
22. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3838
22. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltung~bereich der Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung des
Frauen- und Kinderhandels und des Anderungsprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3839
23. 11. 94 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr, des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen, der Europäischen Zusatzübereinkommen hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen ......................... _. . . . . . . . . . . . . . . . . 3839
23. 11 . 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Ände-
rungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3841
24. 11. 94 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 3842
2. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr auf Wan-
derwegen und in Touristenzonen sowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . 3844
6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3846
8. 12. 94 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife sowie über die Erhebung
von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung vo~ FS-Streckengebühren nach dem Internationalen
Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . 3847
Die Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) werden als Anlageband zu
dieser Ausgabe des BundesgfjSetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 46,00 DM (43,40 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 47,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewand1e Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
3996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. 63, ausgegeben am 31. Dezember 1994
Tag I n h a It Seite
20. 12. 94 12. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADA-übereinkommen (12. ADA-Änderungs-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3855
· 23. 11 . 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3856
23. 11 . 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge und über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und
Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3858
23. 11 . 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung
ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3858
28. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeits-
organisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3859
29. 11. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Europipe-Abkommens . . . . . . . . . 3859
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 3860
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten und des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3861
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem Ab-
kommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3861
29. 11. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation über den Arbeitsschutz im Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3862
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akade-
mische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3862
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3863
29. 11. 94 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen ..........................._. . . . . . . . . . . . 3864
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe .................. : . . . . . 3865
30. 11 . 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Rundfunksendungen, die . von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet
werden ..................................•· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3866
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 3866
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3867
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags 9ber das Verbot von Kernwaffenversuchen '
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3867
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3868
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 3 der Internationalen Arbeits-
organisation betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft . . . . . . . . . . . . . . . 3868
30. 11. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 148 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung.
Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3869
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls ........... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3870
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3997
Tag Inhalt Seite
1. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... 3871
1. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ................................••.....•••• 3872
2. 12. 94 f?ekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation und der
Anderungen der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ................ . 3873
2. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden 3874
6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie des Proto-
kolls II hierzu ..................................................................... . 3875
22. 12. 94 Bekanntmachung der Anwendungsbedingungen des FS-Streckenge!)ührensystems und der Zahlungs-
bedingungen vom 10. November 1994 nach dem Internationalen Ubereinkommen über die Zusam-
menarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) ....................................... . 3876
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3883
Die Anlage zur 12. ADR-Änderungsverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband _auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 90,55 DM (86,80 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 91,55 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enth~lten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen i.m Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 12. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hahn) 12 565 (244 29. 12. 94) 2.2.95
96-1-2-145
19. 12. 94 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur
Aufhebung von schiffahrtspolizeilichen Anordnungen der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord 12 565 (244 29. 12. 94) 1. 1. 95
9511-1-23, 9511-1-22, 9511-1-24. 9511-1-26. 9511-1-27. 9511-1-23, 9511-1-31,
9511-1-28, 9511-1-30, 9511-1-32, 9511-1-33
19. 12. 94 Dritt~ Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Schiffahrtspolizeiverordnung über Siehe-
rungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an
der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im
Nord-Ostsee-Kanal 12 568 (244 29. 12. 94) 16. 1. 95
9512-15
20. 12. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
- Begriffsbestimmung Fahrwasser - 12 568 (244 29. 12. 94) 1. 1. 95
neu: 9511-1-34
3998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates mit gemeinsamen Durch-
führungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Ka-
narischen Inseln mit bestimmten Ag rarer zeug n iss e n L296/23 17. 11.94
14.11.93 Verordnung (EG) Nr. 2796/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/89 hinsichtlich des Gesamtalkoholgehalts bestimmter
aus Ungarn und Rumänien eingeführter Qualitätsweine L297/1 18. 11. 94
14. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2797/94 des Rates zur Einführung vorläufiger Höchst-
mengen für die Einfuhren bestimmter Text i I waren in die Gemeinschaft
mit Ursprung in der Volksrepublik China (Kategorien 14 und 17), in der
Republik Indonesien (Kategorie 23) und in der Republik Indien (Kate-
gorien 23 und 24) L297/3 18. 11. 94
14.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2798/94 des Rates zur Änderung der Höchstmen-
gen für die Einfuhr bestimmter Te x t i I waren mit Ursprung in der Volks-
republik China für das Jahr 1994, die in Anhang IV der Verordnung (EG)
Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren
aus bestimmten Drittländern, di'e nicht unter bilaterale Abkommen,
Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaft-
liehe Einfuhrregelung fallen, aufgeführt sind L297/6 18. 11. 94
14. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2807/94 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für M i I c h und Milch-
erzeugnisse L298/1 19. 11.94
18. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2813/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2837 /93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Aufrechterhaltung des
01 i v e n anbaus in den herkömmlichen Erzeugungsgebieten L298/24 19. 11. 94
18. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2815/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1213/94 hinsichtlich der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von
K n ob I auch mit Ursprung in China für die Monate Dezember 1994 und Ja-
nuar1995 L298/26 19. 11.94
Andere Vorschriften
16. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2791/94 der Kommission über die außerordentliche
Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem 1994 für Bananen eröffneten Ein-
fuhrzollkontingent infolge des Wirbelsturms Debbie L296/33 17. 11. 94
17. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2801 /94 der Kommission zur Festlegung der den
Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der ersten Rate der men-
genmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China L 297/13 18. 11.94
18. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates betreffend die Bedingungen
für die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten in der Binnenschiffahrt L298/22 19. 11.94
18. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2814/94 der Kommission zur Festsetzung eines
einheitlichen Prozentsatzes zur Verringerung der jedem Marktbetei-
ligten der Kategorie C im Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzutei-
lenden Bananenmenge L298/25 19. 11.94
Berichtigung der Entscheigung Nr. 2186/94/EGKS der Kommission
vom 7. September 1994 zur Anderung der Entscheidung Nr. 2/52 über
die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Arti-
keln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen (ABI. Nr. L 234 vom
8.9.1994) L 286/;41 5.11. 94
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3971
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - GGVBinSch)
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund (2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf See-
- des§ 3 Abs. 1, 2 und 5 und des§ 4 Abs. 1 des Geset- schiffahrtsstraßen.
zes über die Beförderung gefährlicher Güter vom (3) Die Bestimmungen des § 19 des Gesetzes zum
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
(BGBI. 1S. 1221 ), § 4 Abs. 1 geändert durch Artikel 3 1994 (BGBI. 1S. 1703) und der darauf gestützten Verord-
Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 nungen bleiben unberührt.
(BGBI. 1S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen
auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Septem- §2
ber 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundes-
Zuständige Behörden im Sinne des ADNR
ministerium für Verkehr nach Anhörung von Sachver-
ständigen, (1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beför- ADNR und des Artikels 4 Abs. 2 ADNR ist das Bundes-
derung gefä'tlrlicher Güter in Verbindung mit § 1 der ministerium für Verkehr. Ausnahmegenehmigungen nach
Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Artikel 4 Abs. 2 ADNR, die ausschließlich auf schiffbaren
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr Binnengewässern der Länder gelten sollen, erteilt die
vom 12. September 1985 und § 36 Abs. 3 des Ge- nach Landesrecht zuständige Behörde.
setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
(2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Abs. 1
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
ADNR ist die Bundesanstalt für Materialforschung und
S. 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
-prüfung.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 8 ADNR
§1 sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch
Anwendungsbereich deren nachgeordnete Stellen und die Polizeikräfte der
Länder.
(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf dem Rhein vom 15. Februar, vom 17. Mai und (4) Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B 1
vom 24. November 1994 (Anlage 1 der Verordnung vom und B 2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden
21. Dezember 1994, BGBI. II S. 3830), nachstehend ADNR Übersicht. Das Wort "Hafenbehörde" bezeichnet die für
genannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Ver- die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde
ordnung bestimmten Ausnahmen auf den übrigen schiff- oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Schiffsunter-
baren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt auf der suchungskommissionen sind die für den Vollzug der
Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuständigen Schiffs-
unmittelbar. untersuchungskommissionen.
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
10014 Feststellung, ob elektrische Schiffsuntersuchungskommission
Einrichtung geprüft und zugelassen ist
10280 Zulassung der Personen für Nachprüfung und Wasser- und Schiffahrtsdirektion_
Untersuchung der
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
- besondere Ausrüstung
10 282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
10 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
10282 (8) Einziehung oder Berichtigung des Zulassungs- Schiffsuntersuchungskommission
zeugnisses auf Antrag des Eigentümers
10283 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungs- Schiffsuntersuchungskommission
zeugnisses für begrenzte Dauer einschließlich
Festlegung zusätzlicher Bedingungen
10308 Genehmigung von Instandsetzungen mit in Häfen: Hafenbehörde
elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
3972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
10308 Anerkennung von Sachverständigen für die Aus- in Häfen: Hafenbehörde
stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsdirektion
10315 (2) Bescheinigung für Sachkundige Wasser- und Schiffahrtsdirektion
10315 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen Südwest
10407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10409 Genehmigung zum Umladen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10416 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von in Häfen: Hafenbehörde
Behältern (Containern), Tankfahrzeugen, Groß- außerhalb von Häfen: Wasser- und
packmitteln (IBC) und Tankcontainern auf dem Schiff Schiffahrtsamt
11407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11414(7) Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und in Häfen: Hafenbehörde
Löscharbeiten außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11 501 (2) Zulassung der Beförderung in Verbänden oder Wasser- und Schiffahrtsamt
gekuppelten Fahrzeugen
11505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
52407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
52408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
52505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
71 002 in Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz
Verbindung
mit6002 und
mit Rn. 2716
ADR
71112 Festlegung von Maßnahmen bei Beförderung Bundesamt für Strahlenschutz
nach Sondervereinbarung
71381 Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz
71415 in Festlegung von Vorschriften zum Schutz der in Häfen: Hafenbehörde
Verbindung menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder außerhalb von Häfen: Wasser- und
mit6002 und undichten Versandstücken Schiffahrtsdirektion, Wasser- und
mit Rn. 2716 Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei
ADR
71418 Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
Sendung sowie Erteilung von Weisungen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei oder sonstige
nach Landesrecht zuständige Behörde
71429 Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit Bundesamt für Strahlenschutz
Rn. 3752 bis 3754 ADA
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3973
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
210 014 Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft Schiffsuntersuchungskommission
und zugelassen ist
210206 Zulassung von Gasspüranlagen Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung
210251 Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Einrichtung
210280 Zulassung von Personen zur Prüfung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
- Lade- und Löschschläuche
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
...: besonderen Ausrüstung
210282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
210 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission
Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
210282 (8) Einziehung oder Berichtigung des normalen Schiffsuntersuchungskommission
Zulassun~szeugnisses auf Antrag des Eigentümers
210283 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeug- Schiffsuntersuchungskommission
nisses für begrenzte Dauer einschließlich Festlegung
zusätzlicher Bedingungen
210307 Zulassung von Entgasungsplätzen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210308 Genehmigung von Instandsetzungen in Häfen: Hafenbehörde
mit elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210308 Anerkennung von Sachverständigen für die Aus- in Häfen: Hafenbehörde
stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsd irektion
210315(2) Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 315 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für Südwest
Sachkundige auf Tankschiffen
210317(2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ G-Schiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210317(3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen Südwest
für Sachkundige auf Typ G-Schiffen
210318 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ C-Schiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210318(3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für Südwest
Sachkundige auf Typ C-Schiffen
210407 Genehmigung besonderer Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210409 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210415 (2) Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen in Häfen: Hafenbehörde
zur Reinigung von Tankschiffen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Zulassung von Stellen zur Reinigung von Tank- Schiffahrtsdirektion
schiffen
210424 Festlegung von Ausnahmen für das Löschen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
3974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
210504 (2) Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in in Häfen: Hafenbehörde
Hafenbecken einen Sachkundigen an Bord zu außerhalb von Häfen: Wasser- und
haben Schiffahrtsamt
210 504 (4) Festlegung von anderen Abständen beim in Häfen: Hafenbehörde
Stilliegen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
311223(1) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
311 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die Schiffsuntersuchungskommission
elektrischen Anlagen
321 212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
321 221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
und (10)
321 223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
321 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Schiffsuntersuchungskommission
Einrichtung
331 212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
331 221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
und (10)
331 223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
331 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die Schiffsuntersuchungskommission
elektrische Einrichtung
(5) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (4) Bei Beförderungen auf den Binnengewässern außer-
für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als halb des Rheins, der Mosel und der Donau genügt die
zugelassene Personen im Sinne der Randnummern 10 280 Abfassung der schriftlichen Weisungen nach Randnum-
der Anlage B 1 und 210 280 der Anlage B 2 zum ADNR. mer 10 385 der Anlage B 1 oder 210 385 der Anlage B 2
zum ADNR in deutscher Sprache; auf Verlangen sind
§3 die schriftlichen Weisungen dem Schiffsführer auch
in englischer, niederländischer oder in französischer
Erleichterungen Sprache auszuhändigen.
(1) Die in Artikel 5 Abs. 1 und 2 ADNR vorgesehene (5) Eine Zustimmung nach den Randnummern 51 111
Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschiff- und 91 111 der Anlage B 1 zum ADNR ist für Beförde-
fahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsuntersuchungs- rungen auf den Binnengewässern, für die das ADNR
kommission als zuständige Behörde nach Artikel 5 Abs. 1 unmittelbar oder entsprechend gilt, nicht erforderlich.
oder 2 ADNR für ein Schiff, das ausweislich des Schiffs- (6) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrts-
attestes zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine amt kann für Stoffe der Klasse 9 Ziffer 20 mit einem
Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 ADNR oder eine Flammpunkt von über 61 °C bis 100 °C die in Randnum-
Neuerung nach Artikel 5 Abs. 2 ADNR zulassen will. mer 210 409 der Anlage B 2 zum ADNR vorgesehene
(2) Anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Rand- besondere Genehmigung des vollständigen oder teil-
nummer 10 282 der Anlage B 1 oder 210 282 der weisen Umladens auf den Binnengewässern, für die
Anlage B 2 zum ADNR genügt für Schiffe, die auf der das ADNR unmittelbar oder entsprechend gilt, allgemein
Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der erteilen mit der Einschränkung, daß das Umladen nur bei
Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung
amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der öffentlich bekanntzumachen.
hervorgeht, daß sie nach dem Stand der Sicherheits- (7) Die Abschnitte 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR
technik des ADNR geeignet sind, das jeweilige Gefahrgut (zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe) sind
sicher zu befördern. auf den Seeschiffahrtsstraßen nicht anzuwenden.
(3) Anstelle eines Sachkundenachweises nach Rand- (8) Auf den Seeschiffahrtsstraßen genügt eine Sprech-
nummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 2, funkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf UKW
210 317 Abs. 2 oder 210 318 Abs. 2 der Anlage B 2 (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der
zum ADNR genügt für Sachkundige auf Schiffen, die auf Randnummer 10 261 der Anlage B 1 t>der 210 261 der
der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht Anlage B 2 zum ADNR zu erfüllen.
in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind,
auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, (9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
aus der hervorgeht, daß der Sachkundige über aus- gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein-
reichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Rand- schließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des
nummern 10315 Abs. 4 der Anlage B 1, 210315 Abs. 4 Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesgrenz-
und, soweit zutreffend, 210 317 Abs. 4 oder 210 318 schutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien, der Feuer-
Abs. 4 der Anlage B 2 zum ADNR verfügt. wehren und der Kampfmittelräumdienste, soweit dies die
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3975
Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Aufgaben, Auf- 8. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250
gaben der Feuerwehr oder die Aufgaben der Kampfmittel- der Anlage B 2 zum ADNR geforderten Unterlagen für
räumung erfordern. die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben werden,
§4 9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender
Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder
Besondere Pflichten der Beteiligten festgesetzte Bedingungen eingehalten werden. •
(1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR unmit-
telbar oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten die (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür
sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergebenden besonderen zu sorgen, daß
Pflichten. 1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A
(2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsver- zum ADNR zu beachtenden Vorschriften über die
hältnis besteht, der Ausrüster darf gefährHche Güter nur Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher
befördern lassen, wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR Güter eingehalten werden und die vorgeschriebenen
in Verbindung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Versandstück
ist. angebracht sind,
(3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis 2. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Bemerkung
besteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, daß bei der zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A zum
Beförderung gefährlicher Güter ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,
1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der 3. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5
technischen Ausrüstung erhalten wird, der den der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen
Abschnitten 2 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR - im Weisungen und Beförderungspapiere übergeben
Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über werden,
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel den
wahlweise anwendbaren entsprechenden Vorschriften 4. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-
über Bau und Ausrüstung - entspricht; bei Schiffen, die nummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR
unter die Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR gemessen wird und die nach Randnummer 41 416
fallen, sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften Abs. 3 der Anlage B 1 zum ADNR notwendigen Sofort-
einzuhalten, maßnahmen getroffen werden,
2. sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach 5. dem Beförderer
Beförderungsart der Anlage B 1 oder B 2 zum ADNR
und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B 1 a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1 der
oder 210 381 der Anlage B 2 zum ADNR aufgeführten Anlage B 1 zum ADNR gegeben und die Genehmi-
Urkunden an Bord befinden, gungen nach Randnummer 71 002 Abs. 3 der
Anlage B 1 zum ADNR übergeben werden,
3. die in Randnummer 10 205 der Anlage B 1 oder 210 205
der Anlage B 2 zum ADNR vorgeschriebenen Ge- b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B 1
brauchsanweisungen mitgeführt werden, Informationen über eine Beförderungsgenehmi-
gung oder eine vorherige Benachrichtigung der
4. die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der
zuständigen Behörden gegeben werden,
Anlage B 1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B 2
zum ADNR aufgeführten Untersuchungen und Prüfun- c) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage B 1
gen durchgeführt und die entsprechenden Bescheini- zum ADNR vor der Verladung die Bescheinigungen
gungen an Bord gegeben werden, der zuständigen Behörde oder die Informationen
5. die in Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B 1 nach Randnummer 2704 bis 2713 der Anlage A zum
oder 210 260 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B 2 zum ADNR ADA übergeben werden,
vorgeschriebene besondere Ausrüstung an Bord mit- d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der
geführt wird, Anlage B 1 zum ADNR erforderliche Genehmigun-
6. diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis gen übergeben werden,
nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B 1
e) Container oder andere Ladungseinheiten nur dann
oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B 2 zum ADNR
übergeben werden, wenn das Packen und Sichern
befördert werden,
gemäß einer internationalen Regelung im Sinne der
7. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B 1, Randnummer 6000 Abs. 1 der Anlage A zum ADNR
210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318 Abs. 1 erfolgt ist,
der Anlage B 2 zum ADNR bezeichneten Art, ein Sach-
kundiger im Sinne der Randnummer 10 315 Abs. 2 6. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1 der
Satz 1 der Anlage B 1 oder 210 315 Abs. 2 Satz 1, Anlage B 1 zum ADNR über zu treffende Maßnahmen
21 O 317 Abs. 2 Satz 1 oder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der unterrichtet wird,
Anlage B 2 zum ADNR unter Mitführung einer gültigen 7. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender
Bescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 2 Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder
Satz 2 und 3 und Abs. 4 der Anlage B 1,210 315 Abs. 2 festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.
Satz 2 und 3 und Abs. 4, 210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3
und Abs. 4 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur beför-
Abs. 4 der Anlage B 2 zum ADNR an Bord anwesend dern, wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung
ist, mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist.
3976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefähr- 9. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B 1 oder
licher Güter 210 385 der Anlage B 2 zum ADNR erforderlichen
1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen
einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten oder Zwischenfällen zu beachten, diese allen Perso-
wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B 1 und B 2 nen an Bord zur Kenntnis zu geben und während der
zum ADNR - im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Beförderung im Steuerhaus griffbereit und deutlich
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter getrennt von nicht anwendbaren Weisungen bereit-
auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre- halten,
chenden Vorschriften über Bau und Ausrüstung - ent- 10. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B 1 und
spricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvor- B 2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlassenen
schriften nach Artikel 6 ADNR fallen, sind darin aufge- Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für
führte Übergangsvorschriften einzuhalten, das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben
2. im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung gefährlicher Güter zu beachten und alle an Bord
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel befindlichen Personen hierzu anzuhalten,
das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord aufzube-
11. die in den Abschnitten 4 der Anlage B 1 zum ADNR
wahren und auf Verlangen zuständigen P~rsonen zur
(Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene
Prüfung auszuhändigen,
Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein-
3. nach dem Laden und Löschen eines Schiffes mit zuhalten,
einem in Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A
zum ADNR genannten gefährlichen Gut sich davon zu 12. die in den Abschnitten 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum
überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungs- ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der
inhabers zum Messen der Gaskonzentration in der Schiffe einzuhalten,
Wohnung (Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1) 13. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-
vorliegt, der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen
4. dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Freimengen oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.
nach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage B 1 zum
ADNR die Vorschriften der Randnummer 10 011 (7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben
Abs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR eingehalten werden, bei der Beförderung gefährlicher Güter
5. die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und 1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B 1 und B 2
10 374 Satz 2 der Anlage B 1 oder 210 205,210 371 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthaltenen
Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B 2 Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für
zum ADNR genannten Gebrauchsanweisungen aus- das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben
zulegen und Hinweistafeln anzubringen, gefährlicher Güter zu beachten,
6. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf 2. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an
einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand- Bord erteilten Weisungen zu befolgen,
nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B 1 oder
210 282 oder 210 283 der Anlage B 2 zum ADNR 3. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B 1
befördert werden, oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B 2 zum ADNR er-
forderlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten
7. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B 1,
bei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten,
210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318 Abs. 1
der Anlage B 2 zum ADNR bezeichneten Art dafür zu 4. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender
sorgen, daß ein Sachkundiger im Sinne der Rand- Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder
nummer 10 315 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B 1 oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.
210 315 Abs. 2 Satz 1, 210 317 Abs. 2 Satz 1
oder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B 2 zum ADNR (8) Der Empfänger hat nach dem Löschen die nach
unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR
Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 vorgeschriebene Messung der Gaskonzentration durch-
der Anlage B 1 oder 210 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuführen und die nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der
und Abs. 4, 210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Anlage B 1 zum ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen
oder 210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der zu treffen.
Anlage B 2 zum ADNR an Bord anwesend ist,
(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines
8. die Dritten tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor
a) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 2 der An- der Verladung auf das gefährliche Gut und dessen Be-
lage B 1 oder 210 381 der Anlage B 2 zum ADNR zeichnung (Stoffnummer- soweit vorhanden, Benennung,
aufgeführten Urkunden, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich
b) Bescheinigungen über Untersuchungen und Prü- hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die
fungen nach Randnummer 210 280 Abs. 3 der Beförderungspapiere selbst ausstellt.
Anlage B 2 zum ADNR,
§5
c) Hinweise und Genehmigungen nach den Rand-
nummern 71 002 Abs. 3, 71 381 Abs. 3 und 71 403 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 2 und 3 der Anlage B 1 zum ADNR
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
gen Personen zur Prüfung auszuhändigen, delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3977
1. als Eigentümer oder Ausrüster c) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die
a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern dort genannten Vorschriften eingehalten werden,
läßt, d) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanwei-
b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich sung in deutscher, französischer oder niederländi-
ein Abdruck der dort genannten Vorschriften oder scher Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel
Urkunden an Bord befindet, nicht anbringt,
c) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß eine e) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß
Gebrauchsanweisung in deutscher, französischer gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-
oder niederländischer Sprache mitgeführt wird, zeugnis befördert werden,
d) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt,-daß eine f) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 eine Urkunde, eine
Untersuchung oder Prüfung durchgeführt oder eine Bescheinigung, einen Hinweis oder eine Genehmi-
Bescheinigung an Bord gegeben wird, gung nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-
zeitig aushändigt oder
e) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß die·
besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird, g) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 eine Höchstmasse nicht
einhält,
f) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß
gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs- 4. als sonstige an Bord befindliche Person entgegen
zeugnis befördert werden, § 4 Abs. 7 Nr. 2 eine Weisung nicht befolgt,
g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß ein 5. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung nicht
Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen durchführt oder
Bescheinigung an Bord anwesend ist, oder 6. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen
h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß eine Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
Unterlage an Bord gegeben wird, der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
gibt.
2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter ·
(2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
a) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß dem
keiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den
Schiffsführer eine schriftliche Weisung oder ein
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
Beförderungspapier übergeben wird,
b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die
Gaskonzentration gemessen wird, oder §6
c) entgegen§ 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schiffsführer im Umfang der mindestens zu geben- Diese Verordnung tritt für die in § 1 Satz 1 genannten
den Hinweise unterrichtet wird, Binnengewässer am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig
3. als Schiffsführer tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1
a) entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,
S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
b) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe- 7. April 1992 (BGBI. 1 S. 860), für die in §' 1 genannten
wahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, Binnengewässer außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
3978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 22. Dezember 1994
Auf Grund des § 2 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 3, der Nr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994
§§ 23 und 25 Abs. 2, des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und (ABI. EG Nr. L 235 S. 6)) angemeldet gelten und Ver-
§ 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem- bote und Beschränkungen nicht entgegenstehen."
ber 1992 (BGBI. 1 S. 2125; 1993 1 S. 2493), der §§ 156
und 382 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 3. In§ 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter nArtikel 38 Abs. 2
(BGBI. 1 S. 613), § 382 geändert durch Artikel 4 Nr. 16 Zollkodex" durch die Wörter "Artikel 39 Abs. 2 Zoll-
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), des§ 5 kodex" ersetzt und nach den Wörtern ,.(ABI. EG
Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der Fas- Nr. L 302 S. 1" die Wörter"' 1993 Nr. L 79 S. 84"
sung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1 eingefügt.
S. 565, 1160), der durch Artikel 20 Nr. 6 Buchstabe a des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) neu 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gefaßt worden ist, sowie des Artikels 3 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September aa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern „Ver-
1980 (BGBI. 1 S. 1695) verordnet das Bundesministerium ordnung (EWG)" das Wort „Nr." eingefügt; ferner
der Finanzen: werden nach den Ziffern „918/83" die Wör-
ter „des Rates über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiungen vom 28. März
Artikel 1 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1; Nr. L 274 S. 40;
Änderung der Zollverordnung 1985 Nr. L 256 S. 47)" eingefügt.
Die Zollverordnung vom 23. Dezember. 1993 (BGBI. 1 bb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern "Ver-
S. 2449; 1994 1 S. 162) wird wie folgt geändert: ordnung (EWG)" das Wort "Nr." eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Komma nach dem
a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder aus österreich" Wort „Blindenpost" gestrichen und durch das
gestrichen und die Wörter "in das Zollgebiet der Wort „sowie" ersetzt.
Gemeinschaft" durch die Wörter "in den deutschen bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft" ersetzt.
,.b) die nachfolgenden Postsendungen, ins-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: besondere Drucksachen, Briefe und Post-
,.(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich pakete:".
des Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus cc) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
dem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz folgender neuer Doppelbuchstabe bb ein-
verbracht, wenn sie in einen schweizerischen gefügt:
Hafen, an das schweizerische Ufer oder an damit
verbundene Anlagen gelangt sind." .,bb) nach den Artikeln 29 bis 31 der Verord-
nung (EWG) Nr. 918/83 einfuhrabgaben-
freie Waren in von einer Privatperson aus
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: einem Drittland an eine andere Person
,.(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemein- im Zollgebiet der Gemeinschaft gerich-
schaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zoll- teten Sendungen, denen keine kommer-
flugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und ziellen Erwägungen zugrunde liegen,".
die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 dd) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc
und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum werden Doppelbuchstaben cc und dd.
Zollkodex (V~rordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-
5. § 14 wird wie folgt geändert:
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durch die
schaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268 Schiffsbesatzung" die Wörter ,,- einschließlich der
S. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Schiffsführung-" eingefügt.
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3979
b) In Absatz 2 wird das Wort „und" nach den Wörtern 10. § 27 wird wie folgt gefaßt:
,,20 Zigaretten" durch das Wort „oder" ersetzt. ,,§27
c) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „und der
Handel mit Schiffs- und Reisebedarf
Besatzungsmitglieder" die Wörter,,- einschließlich
der Schiffsführung-" eingefügt. (1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe
von Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten
6. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Gemeinschaftswaren zum Ausrüsten von Schiffen,
einschließlich Wassersportfahrzeugen, sowie als
,,In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhr-
Mund- oder Schiffsvorrat für diese Schiffe. Handel
abgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren
mit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemein-
unter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder
schaftswaren oder unversteuerten Gemeinschafts-
seines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz 1
waren, die nach den Umständen dazu bestimmt sind,
Nr. 1 genannten Person eingehen."
von Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden.
7. § 23 wird wie folgt geändert: (2) Schiffsbedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur
an Schiffsführer, die nach Maßgabe der Absätze 3
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. bis 5 bezugsberechtigt sind, abgegeben und nur von
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: diesen Personen bezogen werden.
,,(2) Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 (3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Führer
Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer von Schiffen, die nachweisbar
werden in den Fällen, in denen jemand wegen
1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabak-
oder
steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2150), eingefügt durch Artikel 9 Nr. 4 des Geset- 2. auf der Fahrt nach einem Hafen außerhalb des
zes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), verwarnt Zollgebiets der Gemeinschaft, der mindestens
worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet
buchmäßig erfaßt, wenn sie jeweils weniger als entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen
20 Deutsche Mark betragen. § 11 Abs. 4 des anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen inner-
Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt." halb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffs-
bedarfs verlassen.
8. § 24 wird wie folgt geändert: Die Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „zur beson- Gemeinschaftswaren ist ferner gegeben für Führer
deren Verwendung" ein Komma eingefügt. von Schiffen, die über das Küstengebiet (Anlage 1)
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: hinausfahren und sich mindestens 2 Stunden außer-
halb der deutscher Hoheitsgewässer aufhalten. Nicht
,,(2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur als Hoheitsgewässer im Sinne des Satzes 2 gilt
Überführung von Waren in den freien Verkehr zur das Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer durch
besonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrie- Proklamation der Bundesregierung vom 19. Oktober
ben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in 1994 (Bekanntmachung vom 11. November 1994
dessen Bezirk der Antragsteller seine Bücher oder - BGBI. 1 S. 3428 -) ausgeweitet wurde. Unbeschadet
Aufzeichnungen führt oder führen läßt." des Absatzes 5 ist für Fahrten über das Küstengebiet
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3 hinaus die Bezugsberechtigung stets gegeben für
bis 9. Nichtgemeinschaftswaren zum unmittelbaren Ver-
d) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter brauch an Bord.
,,Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 3" ersetzt. (4) Für Führer von Wassersportfahrzeugen mit
e) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „Ab- Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der
sätzen 1 bis 6" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 7" Gemeinschaft hängt die Bezugsberechtigung auch
ersetzt. davon ab, daß mit den genannten Fahrzeugen eine
Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten
wird. An sie darf Schiffsbedarf nur in Mengen abgege-
9. § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
ben werden, die dem Bedarf der bevorstehenden zur
,,(3) In der Freizone gilt: Bezugsberechtigung führenden Reise entsprechen.
1 . Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Ab-
eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens sätzen 3 und 4 sind ausgenommen:
von drei Metern nur mit Zustimmung des Haupt-
zollamts verändert werden, wenn die Veränderung 1. Führer von Schiffen der gewerblichen Personen-
über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht. schiffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der
Insel Helgoland oder zwischen deutschen und
2. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die
niederländischen Häfen über die Emsmündung
Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.
verkehren,
3. Bei Gebäuden und schwimmenden Anlagen, die
2. Führer von Schiffen, die nach § 2 Abs. 3 vom Zoll-
innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden
straßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zoll-
Streifens von sechs Metern liegen, kann das
landungsplatzzwang befreit sind,
Hauptzollamt jederzeit anordnen, daß Fenster-
gitter, Türverschlüsse oder andere besondere 3. Führer von Schiffen, die üblicherweise durch
Sicherungsvorrichtungen angebracht werden." menschliche Kraft bewegt werden.
3980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Die für den Liegeplatz des Schiffes zuständige 1. an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen
.Zollstelle kann verlangen, daß der Schiffsführer über Verkehr,
den Bezug des Schiffsbedarfs, über Zeit und Ort des 2. auf Zollflugplätzen in den vom Hauptzollamt zuge-
Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen
lassenen Verkaufsstellen unter der Voraussetzung,
der an Bord verbrauchten und als Reisebedarf abge- daß die Reisenden nachweisbar auf dem Luftweg
gebenen Nichtgemeinschaftswaren und unversteuer- unmittelbar aus dem deutschen Teil des Zollge-
ten Gemeinschaftswaren sowie über die Zahl der an
biets der Gemeinschaft - nicht jedoch nach Helgo-
Bord befindlichen Personen (Besatzung und Pas- land - reisen.
sagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem
Muster führt und diese den Zollstellen vorlegt. Für die Abgabe entsprechender Nichtgemeinschafts-
waren ist weiter Voraussetzung, daß die Reise in ein
(7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Drittland führt. Satz 2 gilt nicht für Nichtgemein-
Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder die vor- schaftswaren, die nach Nummer 1 in zum unmittel-
stehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den baren Verbrauch an Bord bestimmten Mengen ab-
Ort des Bezugs des Schiffsbedarfs zuständige Haupt- gegeben werden."
zollamt sie für mindestens 3 Monate, bei besonders
schweren Verstößen längstens 3 Jahre, vom Bezug
ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das 11. § 29 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
Hauptzollamt vom Ausschluß absehen. v.H. des Wertes
(8) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffs- "8. andere Waren, ausgenommen
bedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung Bier im Sinne des § 1 Abs. 2
zu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit des Biersteuergesetzes 10 20".
der einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher
Status, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei 12. Nach§ 29 wird folgender neuer§ 29a eingefügt:
Wassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und ,,§29a
Zahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der Führer
des Schiffs hat den Empfang der Waren auf dem Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
Lieferzettel zu bestätigen. Je eine Ausfertigung ver- (1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach
bleibt bei ihm und beim Händler. Bei Lieferungen im den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmel-
deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft dung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren
außerhalb der Freizonen ist eine Ausfertigung der nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum
Ausgangszollstelle abzugeben. Für Lieferungen in der Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder
Freizone sowie für Lieferungen von außerhalb des Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich
deutschen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft mitgeteilt werden.
regelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungs-
(2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zollzuwider-
verfahren.
handlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zoll-
(9) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden verwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind,
Absätzen abgegeben und bezogen wurde, gilt zur können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt wer-
Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der . den. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32
Maßgabe, daß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes."
verbraucht werden darf. Wird solcher Schiffsbedarf
zurückverbracht, hat der Schiffsführer diesen der für
13. § 30 wird wie folgt gefaßt:
den Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle
zu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen. Dies gilt ,,§30
nicht, sofern der Schiffsbedarf bereits nach Maßgabe Zollordnungswidrigkeiten
des Zollkodex und der Durchführungsverordnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1
zum Zollkodex zu gestellen ist. Nähere Einzelheiten
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
legt die Zollstelle fest.
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig
§ 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.
1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,
(11) Waren, die nach den Umständen dazu be-
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht
stimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf verwen-
erstattet,
det zu werden, dürfen an Luftverkehrsunternehmen
nur auf Zollflugplätzen und nur zur Abgabe an Bord 3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß
von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ab- das Wasserfahrzeug das Zollzeichen in der vor-
gegeben und nur durch Luftverkehrsunternehmen geschriebenen Form führt,
bezogen werden. Für die Abgabe oder den Bezug 4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht
entsprechender Nichtgemeinschaftswaren ist weiter aufbewahrt,
Voraussetzung, daß die Reise in ein Drittland führt.
Satz 2 gilt nicht für Nichtgemeinschaftswaren, die 5. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze über-
zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind. schreitet oder
6. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne
(12) An Reisende dürfen Waren, die nach den
Erlaubnis des Hauptz~llamts betritt.
Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden als
Reisebedarf verwendet zu werden, nur abgegeben (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2
werden der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3981
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines 7. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zoll-
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig behörde eine Durchschrift des die Ware be-
gleitenden Beförderungspapiers nicht übergibt
1 . entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3
oder dieses nicht bei einer von der Zollbehörde
oder 4 Satz 1 oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2
dazu bestimmten Person zur Verfügung hält,
Schiffsbedarf abgibt oder bezieht,
8. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zoll-
2. entgegen § 27 Abs. 6 auf Verlangen Anschrei-
behörde auf Verlangen eine Ware nicht zur Ver-
bungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
fügung stellt,
geschriebenen Form führt oder diese nicht oder
nicht rechtzeitig vortegt, 9. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mittei-
lung über die Ausübung einer industriellen oder
3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4
gewerblichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung
über die Lieferung oder Abgabe von Schiffsbedarf
in einer Freizone oder einem Freilager der Zoll-
zuwiderhandelt,
behörde nicht oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 2 Schiffsbedarf den
10. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
Zollbehörden nicht oder nicht rechtzeitig meldet
mit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über
oder auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig
eine Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im
vorführt oder
Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung
5. entgegen § 27 Abs. 11 Satz 1 oder 2 oder Abs. 12 oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren in einer
Satz 1 oder 2 Waren abgibt oder bezieht. Freizone oder einem Freilager nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 3
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder 11. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 die Papiere, die die Feststellung der Ware ermög-
auf Verlangen nicht hält oder einem Zollboot das lichen, nicht zur Verfügung der Zollbehörden hält.
Borden nicht ermöglicht. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
Pflichtigen d~r Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des 1. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung
Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 mit Artikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht
S. 1; 1993 Nr. L 79 S. 84) zuwiderhandelt, indem er nachreicht,
vorsätzlich oder fahrlässig
2. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine
1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde Mitteilung über ein Ereignis nicht macht, das nach
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine Erteilung einer Bewilligung eingetreten ist und sich
Verpflichtung zur Beförderung einer Ware nach auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken
Artikel 38 Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren kann,
Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt
3. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a
werden kann,
oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht Artikel 163 Abs. 3, eine .Ware nicht, nicht unter
gestellt, Beachtung der von der Zollbehörde zur Näm-
3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit lichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen, nicht
Satz 2 für eine gestellte Ware eine summarische unverändert oder nicht rechtzeitig der Bestim-
Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, mungsstelle gestellt,
4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde 4. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsauf-
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine zeichnung über eine in das Zollagerverfahren
Ware wegen einer unmittelbaren Gefahr ohne Zu- übergeführte Ware nicht, nicht richtig oder nicht
stimmung der Zollbehörde ab- oder umgeladen vollständig führt,
werden mußte, 5. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete
·5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zoll- Ware der Zollbehörde beim Verbringen in eine
behörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt, Freizone oder ein Freilager nicht gestellt oder
entgegen Artikel 170 Abs. 3 auf Verlangen der
6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit Zollbehörde eine Ware, die einet Ausfuhrabgabe
Abs. 2 eine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß, oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegt,
damit eine Ware eine zollrechtliche Bestimmung nicht meldet oder
erhält (Anmeldung nach Artikel 59 zur Über-
führung der Ware in ein Zollverfahren gemäß 6. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde
Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf Erhalt einer eine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Ver-
anderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß Ar- nichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht
tikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder oder nicht rechtzeitig macht.
nicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten (6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1
oder nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
erfüllt, bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
3982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der 8. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b erster
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs- Anstrich der zuständigen Zollbehörde seine Ab-
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sicht zur Überführung einer Ware in den zollrecht-
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge- lich freien Verkehr nicht oder nicht in der vor-
meinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268 geschriebenen Weise mitteilt,
S. 32), geändert durch die Verordnung (EG)
9. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b zweiter
Nr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994
Anstrich eine Ware in seiner Buchführung nicht,
(ABI. EG Nr. L 235 S. 6), zuwiderhandelt, indem er
nicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 817 Abs. 1 in Verbindung mit 10. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a
Abs. 3 in einer Bestandsaufzeichnung eine in der Überwachungszollstelle eine Mitteilung über
Absatz 3 vorgeschriebene Angabe nicht, nicht die Ankunft einer Ware an dem dafür bezeich-
richtig oder nicht vollständig aufnimmt, neten Ort nicht macht,
2. entgegen Artikel 817 Abs. 2 der Zollbehörde nicht 11. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b
jedes von ihm festgestellte Verschwinden einer in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung
Ware mitteilt, das nicht auf natürliche Ursachen mit Artikel 515 oder 516, eine Ware in einer
zurückzuführen ist, oder Bestandsaufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise anschreibt,
3. entgegen Artikel 820 in den Bestandsaufzeich-
nungen nach Artikel 807 den Ausgang einer Ware 12. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c,
aus den für die Ausübung der Tätigkeit benutzten auch in Verbindung mit Artikel 515 oder 516, der
Orten oder Räumlichkeiten nicht oder nicht recht- Überwachungszollstelle eine Unterlage, die die
zeitig vermerkt. Überführung einer Ware in das Zollagerverfahren
(7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2 betrifft, nicht zur Verfügung hält,
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder 13. entgegen Artikel 350 Abs. 2 oder Artikel 353,
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines jeweils auch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2,
Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu- der Zollbehörde auf Verlangen die Exemplare des
widerhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Versandscheins T1 nicht vorlegt,
1. entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter 14. entgegen Artikel 352 Abs. 1, auch in Verbindung
Anstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung mit Artikel 381 Abs. 2, der Durchgangszollstelle
oder entgegen Artikel 199 Abs. 1 erster oder eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der
zweiter Anstrich bei der Abgabe einer Zoll- Exemplare des Versandscheins T1 vorführt,
anmeldung Angaben nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig macht oder eine nicht echte 15. entgegen Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung
Unterlage vorlegt, mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer Durchgangs-
zollstelle einen Grenzübergangsschein nach dem
2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3, auch in Ver-
Muster in Anhang 46 nicht abgibt,
bindung mit Artikel 514, das Beförderungsp~pier
auf Verlangen nicht vorlegt, 16. entgegen Artikel 354 Abs. 2 Satz 2, auch in
3. entgegen Artikel 219 Abs. 2, auch in Verbindung Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer
mit Artikel 514, der Abgangsstelle eine Ausfuhr- Umladung den Versandschein T1 nicht mit einem
anmeldung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr Vermerk .hinsichtlich eines zugelassenen Ver-
oder ein anderes Dokument gleicher Wirkung fahrens nach Abs. 2 Satz 1 versieht oder die
nicht zusammen mit der dazugehörigen Versand- Zollbehörde von einer ohne Aufsicht erfolgten
anmeldung vorlegt, Umladung nicht unterrichtet,
4. entgegen Artikel 219 Abs. 3, auch in Verbindung 17. entgegen Artikel 355 Abs. 1 Satz 1, auch in
mit Artikel 514, der Zollstelle auf Verlangen eine Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 381
Unterlage über das vorangegangene Zollverfah- Abs. 2, bei einer Verletzung eines Verschlusses
ren nicht vorlegt, von der Zollbehörde ein Protokoll nicht oder nicht
rechtzeitig aufnehmen läßt,
5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i
erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde 18. entgegen Artikel 355 Abs. 3 Satz 2, auch in
ein Eintreffen einer Ware nicht, nicht in der vor- Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, ein durch eine
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit- drohende Gefahr erzwungenes teilweises oder
teilt, vollständiges Entladen von Waren im Versand-
6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i schein T1 nicht vermerkt,
zweiter Anstrich, Nr. ii zweiter Anstrich oder 19. entgegen Artikel 401 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
Buchstabe c eine Ware in seiner Buchführung mit Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vorgeschriebene Feld auf der Vorderseite des
rechtzeitig anschreibt, Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaft-
7. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii lichen Versandverfahren (Versandanmeldung)
erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde nicht durch die Angabe des Versandtages der
seine Absicht zur Überführung einer Ware in den Waren vervollständigt oder die Versandanmel-
zollrechtlich freien Verkehr nicht, nicht in der dung nicht gemäß den hierfür in der Bewilligung
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer ver-
mitteilt, sieht,
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3983
20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine ordnungsgemäß überlassene Ware das Zollgebiet der Gemein-
ausgefüllte Versandanmeldung oder entgegen schaft nicht verläßt, nicht oder nicht rechtzeitig
Artikel 492 Abs. 1 ein ordnungsgemäß aus- macht oder
gefülltes Kontrollexemplar T5 nicht oder nicht
31. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die
spätestens zum Zeitpunkt des Versands einer
Vernichtung oder Zerstörung einer Ware nicht
Ware vervollständigt,
oder nicht rechtzeitig erstattet."
21. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen
Artikel 402 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der
14. In der Anlage 1 (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)
Versandanmeldung oder entgegen Artikel 492
wird in der Nummer 8 der Anmerkung die Bezeich-
Abs. 2 die Durchschrift des Kontrollexemplars T5
nung „Nordpord" durch die Bezeichnung „Nordperd"
zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund derer
ersetzt.
das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist,
nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder über-
mittelt, 15. Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 {zu § 9 Abs. 1) wird wie
folgt geändert:
22. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a die
Bestimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmen- a) Das Wort „über" nach den Wörtern „höchstens
gen, Vertauschungen oder Unregelmäßigkeiten 2 m senkrecht" wird durch das Wort „unter"
bei eingetroffenen Sendungen nicht oder nicht ersetzt.
rechtzeitig unterrichtet,
b) Nach den Wörtern „BGBI. 1 S. 813" werden die
23. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe b für die Wörter ,,- in der Fassung des Artikels 4 der
eingetroffenen Sendungen der Bestimmungs- Verordnung vom 7. Dezember 1994 - BGBI. 1
stelle die Exemplare des die Sendung beglei- S. 3744-" eingefügt.
tenden gemeinschaftlichen Versandpapiers nicht
oder nicht rechtzeitig zusendet oder der Bestim-
mungsstelle eine Mitteilung über das Ankunfts- Artikel 2
datum oder den Zustand angelegter Verschlüsse
Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
nicht oder nicht rechtzeitig macht,
24. entgegen Artikel 491 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember
mit Satz 1 das Feld „Abgangszollstelle" auf der 1974 {BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert durch die Ver-
Vorderseite des Kontrollexemplars T5 nicht durch ordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1994 1 S. 611 ),
die Angabe des Versandtages der Waren ver- wird wie folgt geändert:
vollständigt oder die Anmeldung nicht gemäß den
in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen mit 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „ 115" durch das Wort
einer Nummer versieht, ,, 150" ersetzt.
25. entgegen Artikel 513 Abs. 1 die zur Überfüh-
rung in das Zollagerverfahren oder entgegen 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 71
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 Satz 2 die zum Übergang von einem Zoll-
lager in ein anderes bestimmten Waren nicht der aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach§ 36 Abs. 1
Überwachungszollstelle oder der nach Artikel 511 · der Allgemeina, Zollordnung zollfrei" durch die
Abs. 4 in der Bewilligung angegebenen Zollstelle Wörter „nach § 14 der Zollverordnung ab-
gestellt, gabenfrei" und das Wort „Zollfreiheit" durch
das Wort „Abgabenfreiheit" ersetzt.
26. entgegen Artikel 520 eine Bestandsaufzeichnung
nicht richtig oder nicht vollständig führt, bb) In Satz 2 werden das Wort „seewärtigen" vor
dem Wort „Einreise" eingefügt und die Wörter
27. entgegen Artikel 521 eine Anschreibung nicht
,,über die Seezollgrenze" gestrichen.
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
cc) In Satz 3 werden die Wörter „außerhalb des
28. entgegen Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit
Zollgebiets" durch die Wörter „auf See" ersetzt.
Anhang 71 Nr. 2 Satz 2 eine von einem Zollager
in ein .anderes übergehende Ware nicht inner- dd) Satz 5 wird wie fqlgt gefaßt:
halb der von der Überwachungszollstelle des
Abgangszollagers festgesetzten Frist der Über-
„Als Hohe See im Sinne des Satzes 2 und
damit nicht als Hoheitsgewässer gilt auch das
wachungszollstelle des Bestimmungszollagers
gestellt, Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer
durch Proklamation der Bundesregierung
29. entgegen Artikel 526 Abs. 2 in Verbindung mit vom 19. Oktober 1994 {Bekanntmachung vom
Anhang 72 Nr. 2 vor Beginn des Übergangs 11 . November 1994 - BGBI. 1 S. 3428 -) aus-
einer Ware aus einem Zollager in ein anderes die geweitet wurde."
Überwachungszollstellen des Abgangs- und des
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder aus
Bestimmungszollagers nicht von dem beabsich-
einem Freihafen" gestrichen und die Wörter „nach
tigten Übergang unterrichtet,
den §§ 135, 145 der Allgemeinen Zollordnung"
30. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhr- durch die Wörter „nach § 27 der Zollverordnung"
zollstelle eine Mitteilung, daß eine zur Ausfuhr ersetzt.
3984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: 3. Die Anlage (zu § 3 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
.,(7) Reist jemand aus der Schweiz auf einem a) Die Nummer 2 wird gestrichen .
Schiff über den Bodensee ein, so hängt die Ab- b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
gabenfreiheit für Waren, die er in der Schweiz oder
auf dem Bodensee erworben hat, ferner davon ab, Artikel3
daß sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stam-
Inkrafttreten
men und nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen
.und Steuern entlastet worden sind." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft .
Bonn, den 22. Dezember 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Ch. Zeitler
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3985
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit Abs. 2, und der§§ 15,
16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Abs. 1
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Ver-
ordnung vom 1 . August 1994 (BGBI. 1S. 2048) wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft; ansonsten tritt
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
.. Sechste Verordnung
zur Anderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5 b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4
Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 36 Abs. 4 ,,(2) Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung Marktorganisationen handelt, wer gegen die Ver-
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 ordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom
Abs. 1 , § 8 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 36 Abs. 4 15. Februar 1993 mit detaillierten .Durchführungs-
Satz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 bestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen
(BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet das zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten
Finanzen und für Wirtschaft: Erzeugnissen verarbeitet werden (ABI. EG Nr. L 38
S. 12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 608/94
der Kommission vom 18. März 1994 (ABI. EG
Artikel 1 Nr. L 77 S. 7), verstößt, indem er vo_rsätzlich oder
fahrlässig
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991 ), zuletzt geändert 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Kopie des dort
durch die Verordnung vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1 genannten Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig
S. 2852), wird wie folgt geändert: hinterlegt oder
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis
1 . In § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
über die Hinterlegung der Sicherheit nicht oder
,,(5) Die Landesregierungen können durch Rechts- nicht rechtzeitig erbringt."
verordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des orts-
üblichen Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszah-
lungsberechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen
vorschreiben." Artikel 2
Artikel 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung
2. § 1 OAbs. 1 a wird wie folgt gefaßt: der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
,,(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den 10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2852) wird aufgehoben.
stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten
vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden
Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus acker-
Artikel3
baulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungs-
zeitraums erforderlich ist." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-
3. § 11 Abs: 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Ausgleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten
a) Nach den Worten „beantragt werden" wird das dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
Wort „könnten" eingefügt. gesetzblatt bekanntmachen.
b) Das Wort „ursprünglich" wird durch die Worte „vor
der Zupacht" ersetzt.
Artikel4
4. § 19 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3987
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen über Normen für Geflügelfleisch
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 des §3b
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Analyseverfahren
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von
denen§ 1 Abs. 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung Für die Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren
ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den (Drip-Verfahren) bestimmt."
Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügel- aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „der
fleisch vom 17. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2028), zuletzt Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführ-
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Novem- lichen Durchführungsvorschriften zur Verord-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1973), wird wie folgt geändert: nung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über
bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügel-
1. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: fleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 )" gestrichen.
,,§3a bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder" durch ein
Vorschriften für Schlachtbetriebe Komma ersetzt.
(1) Jedes Los im Sinne des Artikels 1a der Ver- cc) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit ,,oder" ersetzt.
ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verord- dd) Nach Nummer 9 wird folgende neue~ Num-
nung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte mer 10 angefügt:
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG
Nr. L 143 S. 11 ), zuletzt geändert durch Verordnung „10. entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder
(EWG) Nr. 2891 /93 vom 21. Oktober 1993 (ABI. EG tiefgefrorene Hähnchen in der Gemein-
Nr. L 263 S. 12), ist von dem Schlachtbetrieb so zu schaft auf dem Geschäfts- oder Han-
kennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt delsweg vermarktet, deren Wassergehalt
werden kann. Diese Loskennzeichnung muß von den nach dem Analyseverfahren gemäß
dem Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten
aufgeführt werden. technisch unvermeidbaren Wert über-
schreitet."
(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen,
in dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikei 14a b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende
festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang
durch ein Komma ersetzt.
aufzubewahren.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne
ersetzt.
des Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91,
denen eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Ver- cc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, mern 3 bis 6 angefügt:
dürfen von dem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß
,,3. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 die Loskenn-
des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die
zeichnung nicht oder nicht in der vorge-
für die Kontrolle zuständige Behörde veranlaßt un-
schriebenen Weise vornimmt,
verzüglich die erforderliche Untersuchung der ent-
nommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlacht- 4. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskenn-
betrieb unverzüglich von dem Kontrollergebnis. zeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,
3988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht Artikel3
oder nicht richtig führt oder nicht min-
destens ein Jahr lang aufbewahrt oder Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über
6. entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der vom
Bestandteile vermarktet." Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzbla~t bekanntmachen.
Artikel2
Artikel4
Die Verordnung über Normen für den Wassergehalt von
gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern vom 10. August Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1981 (BGBI. 1 S. 836) wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3989
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen
über Normen für Geflügelfleisch vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3987)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch in der vom 1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 26. Oktober 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Oktober 1991
(BGBL I S. 2028),
2. den am 8. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
26. November 1993 (BGBI. 1 S. 1973),
3. die am 1. Januar 1995 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 530),
zu 2. des§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 11 und Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 2 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 711 ),
zu 3. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. I S. 2201),
von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
§1 eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Verordnung
Anwendungsbereich (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen von
dem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontroll-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- verfahrens nicht vermarktet werden. Die für die Kontrolle
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission zuständige Behörde veranlaßt unverzüglich die erforder-
der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs- liche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und
normen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani- unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich von dem
sation für Geflügelfleisch erlassen sind. Kontrollergebnis.
"
§3b
§2 Analyseverfahren
Kennzeichnung Für die Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der Verord-
für unverpacktes Geflügelfleisch nung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach An-
Unverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in hang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Ver-
Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebens- fahren) bestimmt.
mittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf
§4
vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-
kauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es Ordnungswidrigkeiten
mit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig
L 173 S. 1) gekennzeichnet ist. hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den
Verkehr bringt,
§3 1. das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene
Handelsklasse eingestuft ist,
Marktnotierungen
2. das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelasse-
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige nen Angebotszustand befindet,
Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene
Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststel- 3. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die
nach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht
lungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet,
~ind oder
ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklas-
sen zugrunde zu legen. 4. bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorge-
schriebenen Angaben gemacht sind.
§3a
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verord-
Vorschriften für Schlachtbetriebe nung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er
(1) Jedes Los im Sinne des· Artikels 1a der Verord- 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in
nung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit ausführ- einer anderen als der vorgeschriebenen Herrich-
lichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) tungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,
Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs- liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
normen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 ), 2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2891 /93 anders als vorgeschrieben anbietet,
vom 21. Oktober 1993 (ABI. EG Nr. L 263 S. 12), ist
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen
von dem Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das
eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Los-
kennzeichnung muß von dem Schlachtbetrieb in einem 4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2
Herstellungsprotokoll aufgeführt werden. a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrich-
tungsform oder
(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in
dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 3 b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhal- angibt,
ten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren. 5. (weggefallen)
(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des 6. entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren
Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen anders als vorgeschrieben angipt,
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3991
7. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der 4. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung
Haltungsform andere als die 'zugelassenen Begriffe nicht oder nicht richtig aufführt,
verwendet,
5. entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht oder nicht rich-
8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung tig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbe-
Begriffe gemäß Artikel 10 verwendet, wahrt oder
9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 6. entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder Bestandteile
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt vermarktet.
oder §5
10. entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefge- Übergangsregelung
frorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem
Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Was- (1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum 31. De-
sergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß zember 1992 in dem in Artikel 2 des Einigungsvertrages
Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten technisch un- genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren worden sind,
vermeidbaren Wert überschreitet. dürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1992 mit einer
Kennzeichnung nach den Vorschriften der Geflügel-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 fleisch-Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983
Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis (BGBI. 1S. 444) in der bis zum 31. Dezember 1989 gelten-
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. den Fassung in den Verkehr gebracht werden.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des (2) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwa-
Handelsklassengesetzes handelt, wer chung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in
1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,
anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver- stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die bis
kehr bringt, zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststel- vertrages genannten Gebiet gefrorenen oder tiefgefrore-
lungen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen nen Hähnchen oder Hähnchenteile, die nach Absatz 1
zugrunde legt, gekennzeichnet sind, nur dort in den Verkehr gebracht
werden.
3. entgegen § 3a Abs. 1 ·Satz 1 die Loskennzeichnung
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vor- §6
nimmt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
3992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1994
- 1 BvH 1814/94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG} vom 26. Juli 1994 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1797) wird bis zum Ablauf des 31 . März 1995 ausgesetzt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leu th eu sser-Sc h narren b erg er
Berichtigung
der zweiten Verordnung
zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Vom 13. Dezember 1994
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensver-
ordnung vom 11 . November 1994 (BGBI. 1 S. 3455) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in Nummer 1 Buchstabe f
das Wort „Direktbestrahlung" durch das Wort „Direktstrahlung" zu ersetzen.
Bonn, den 13. Dezember 1994
B u ndesm in isteri um
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hart
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3993
B u n. des g es et z b I a t t
Teil II
Nr. 60, ausgegeben am 17. Dezember 1994
Tag Inhalt Seite
5. 12. 94 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 2. Halbjahr 1994
gegenüber Entwicklungsländern- EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3774
24. 10. 94 Bekanntmachung des Protokolls über die Festlegung der technischen Bedingungen der Übergabe von
Personen an der Grenze zwischen der B_t;mdesrepublik Deutschland und der Republik Polen im
Zusammenhang mit der Durchführung des Ubereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten
der Sehengen-Gruppe und der Regierung der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 und des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit hinsichtlich
der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen vom 7. Mai 1993 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3775
8. 11. 94 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 3791
9. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3792
9. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen Waren-
transport mit Camets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3793
9. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3794
11. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zollbehand-
lung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3794
11. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . . 3795
14. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3795
1. 12. 94 Berichtigung der Verordnung zu dem Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des
Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 . . . . . . . . . 3796
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
3994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. 61, ausgegeben am 29. Dezember 1994
Tag Inhalt Seite
14. 12. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung des International~!"' Übereinkommens von 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Olverschmutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3798
19. 12. 94 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV) 3816
· FNA: neu: 9501-46; 9501-37
19. 12. 94 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUEV) 3822
FNA: neu: 9502-16-3; 9502-19, 9501-45, 9502-16-1
13. 1o. 94 Beka;intmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3825
11. 11. 94 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 3826
15. 11 . 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen über den
internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3828
Die Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV) und die Anlage zur Verordnung zur
Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUEV) werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Preis des Anlagebandes (RhelnSchPEV): 30,50 DM (27,90 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lielerung gegen Vorausrechnung 31,50 DM.
Preis des Anlagebandes (RhelnSchUEV): 30,50 DM (27,90 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 31.50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Deze~ber 1994 3995
Nr. 62, ausgegeben am 30. Dezember 1994
Tag I n h a It Seite
21. 12. 94 Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3830
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3834
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3834
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3835
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ................................................ ·- . . . . . . 3835
18. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Eichung von Binnenschiffen 3836
21. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3836
21. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3838
22. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3838
22. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltung~bereich der Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung des
Frauen- und Kinderhandels und des Anderungsprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3839
23. 11. 94 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr, des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen, der Europäischen Zusatzübereinkommen hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen ......................... _. . . . . . . . . . . . . . . . . 3839
23. 11 . 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Ände-
rungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3841
24. 11. 94 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 3842
2. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr auf Wan-
derwegen und in Touristenzonen sowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . 3844
6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3846
8. 12. 94 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife sowie über die Erhebung
von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung vo~ FS-Streckengebühren nach dem Internationalen
Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . 3847
Die Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) werden als Anlageband zu
dieser Ausgabe des BundesgfjSetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 46,00 DM (43,40 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 47,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewand1e Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
3996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. 63, ausgegeben am 31. Dezember 1994
Tag I n h a It Seite
20. 12. 94 12. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADA-übereinkommen (12. ADA-Änderungs-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3855
· 23. 11 . 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3856
23. 11 . 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge und über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und
Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3858
23. 11 . 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung
ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3858
28. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeits-
organisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3859
29. 11. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Europipe-Abkommens . . . . . . . . . 3859
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 3860
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten und des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3861
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem Ab-
kommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3861
29. 11. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation über den Arbeitsschutz im Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3862
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akade-
mische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3862
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3863
29. 11. 94 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen ..........................._. . . . . . . . . . . . 3864
29. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe .................. : . . . . . 3865
30. 11 . 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Rundfunksendungen, die . von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet
werden ..................................•· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3866
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 3866
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3867
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags 9ber das Verbot von Kernwaffenversuchen '
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3867
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3868
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 3 der Internationalen Arbeits-
organisation betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft . . . . . . . . . . . . . . . 3868
30. 11. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 148 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung.
Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3869
30. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls ........... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3870
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3997
Tag Inhalt Seite
1. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... 3871
1. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ................................••.....•••• 3872
2. 12. 94 f?ekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation und der
Anderungen der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ................ . 3873
2. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden 3874
6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie des Proto-
kolls II hierzu ..................................................................... . 3875
22. 12. 94 Bekanntmachung der Anwendungsbedingungen des FS-Streckenge!)ührensystems und der Zahlungs-
bedingungen vom 10. November 1994 nach dem Internationalen Ubereinkommen über die Zusam-
menarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) ....................................... . 3876
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3883
Die Anlage zur 12. ADR-Änderungsverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband _auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
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Verkündungen i.m Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 12. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hahn) 12 565 (244 29. 12. 94) 2.2.95
96-1-2-145
19. 12. 94 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur
Aufhebung von schiffahrtspolizeilichen Anordnungen der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord 12 565 (244 29. 12. 94) 1. 1. 95
9511-1-23, 9511-1-22, 9511-1-24. 9511-1-26. 9511-1-27. 9511-1-23, 9511-1-31,
9511-1-28, 9511-1-30, 9511-1-32, 9511-1-33
19. 12. 94 Dritt~ Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Schiffahrtspolizeiverordnung über Siehe-
rungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an
der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im
Nord-Ostsee-Kanal 12 568 (244 29. 12. 94) 16. 1. 95
9512-15
20. 12. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
- Begriffsbestimmung Fahrwasser - 12 568 (244 29. 12. 94) 1. 1. 95
neu: 9511-1-34
3998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates mit gemeinsamen Durch-
führungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Ka-
narischen Inseln mit bestimmten Ag rarer zeug n iss e n L296/23 17. 11.94
14.11.93 Verordnung (EG) Nr. 2796/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/89 hinsichtlich des Gesamtalkoholgehalts bestimmter
aus Ungarn und Rumänien eingeführter Qualitätsweine L297/1 18. 11. 94
14. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2797/94 des Rates zur Einführung vorläufiger Höchst-
mengen für die Einfuhren bestimmter Text i I waren in die Gemeinschaft
mit Ursprung in der Volksrepublik China (Kategorien 14 und 17), in der
Republik Indonesien (Kategorie 23) und in der Republik Indien (Kate-
gorien 23 und 24) L297/3 18. 11. 94
14.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2798/94 des Rates zur Änderung der Höchstmen-
gen für die Einfuhr bestimmter Te x t i I waren mit Ursprung in der Volks-
republik China für das Jahr 1994, die in Anhang IV der Verordnung (EG)
Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren
aus bestimmten Drittländern, di'e nicht unter bilaterale Abkommen,
Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaft-
liehe Einfuhrregelung fallen, aufgeführt sind L297/6 18. 11. 94
14. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2807/94 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für M i I c h und Milch-
erzeugnisse L298/1 19. 11.94
18. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2813/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2837 /93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Aufrechterhaltung des
01 i v e n anbaus in den herkömmlichen Erzeugungsgebieten L298/24 19. 11. 94
18. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2815/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1213/94 hinsichtlich der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von
K n ob I auch mit Ursprung in China für die Monate Dezember 1994 und Ja-
nuar1995 L298/26 19. 11.94
Andere Vorschriften
16. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2791/94 der Kommission über die außerordentliche
Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem 1994 für Bananen eröffneten Ein-
fuhrzollkontingent infolge des Wirbelsturms Debbie L296/33 17. 11. 94
17. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2801 /94 der Kommission zur Festlegung der den
Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der ersten Rate der men-
genmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China L 297/13 18. 11.94
18. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates betreffend die Bedingungen
für die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten in der Binnenschiffahrt L298/22 19. 11.94
18. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2814/94 der Kommission zur Festsetzung eines
einheitlichen Prozentsatzes zur Verringerung der jedem Marktbetei-
ligten der Kategorie C im Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzutei-
lenden Bananenmenge L298/25 19. 11.94
Berichtigung der Entscheigung Nr. 2186/94/EGKS der Kommission
vom 7. September 1994 zur Anderung der Entscheidung Nr. 2/52 über
die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Arti-
keln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen (ABI. Nr. L 234 vom
8.9.1994) L 286/;41 5.11. 94
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994 3999
Hinweis
Der Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 94 und endet mit der Seite 4000.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 16 vom 17. März 1994
Anhang zur Bundeswahlordnung
zur Ausgabe Nr. 17 vom 19. März 1994
Anhang zur Zweiten V-erordnung zur Änderung der Europawahlordnung
zur Ausgabe Nr. 22 vom 19. April 1994
Anlagen 1 bis 12 zum Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar/West-
Wismar/Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) (Anlage-
band 1: Anlagen 1 bis 6, Anlageband II: Anlagen 7 bis 10, Anlageband III: An-
lagen 11 und 12)
- zur Ausgabe Nr. 23 vom 21. April 1994
Anlagen 1 bis 3 zur Verordnung über die Übermittlung von Angaben zu Frei-
stellungsaufträgen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Freistellungs-
auftrags-Datenträger-Verordnung - FSADV)
- zur Ausgabe Nr. 28 vom 10. Mai 1994
Anhang zur Europawahlordnung
- zur Ausgabe Nr. 31 vom 31. Mai 1994
Anlage zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des
Bodenschätzungsgesetzes
- zur Ausgabe Nr. 49 v·om 3. August 1994
Anlage zur zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauver-
ordnung
- zur Ausgabe Nr. 60 vom 15. September 1994
Anlagen 1 bis 7 zur Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und
sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Rück-
stands-Höchstmengenverordnung - RHmV)
- zur Ausgabe Nr. 67 vom 7. Oktober 1994
Anlagen 1 bis 4 zur Bundespflegesatzverordnung
- zur Ausgabe Nr. 86 vom 9. Dezember 1994
Anlagen 1 bis 5 zur Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermeh-
rungsgut (Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung)
- zur Ausgabe Nr. 91 vom 23. Dezember 1994
Anlagen 1 bis 5 zur Verordnung über die Leistungssätze des Unterhalts-
geldes, des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes, der Arbeits-
losenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr
1995 (AFG-Leistungsverordnung 1995)
Der Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 63 und endet mit der Seite 3884.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 1 vom 11. Januar 1994
ECE-Regelung Nr. 51 einschließlich Änderungen 1, 2 und 3,
ECE-Regelung Nr. 76
- zur Ausgabe Nr. 4 vom 20. Januar 1994
ECE-Regelung Nr. 91,
ECE-Regelung Nr. 65 einschließlich Änderung 1,
ECE-Regelung Nr. 90
·) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände aut' Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kosten-
erstattung.
4000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie VerOf'dnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten). bei . Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. Poatvertrlebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
zur Ausgabe Nr. 8 vom 18. Februar 1994
ECE-Regelung Nr. 81
zur Ausgabe Nr. 9 vom 1. März 1994
ECE-Regelung Nr. 58
zur Ausgabe Nr. 12 vom 26. März 1994
ECE-Regelung Nr. 41 sowie Änderung 1 zur ECE-Regelung Nr. 41
zur Ausgabe Nr. 29 vom 14. Juli 1994
ECE-Regelung Nr. 70
zur Ausgabe Nr. 30 vom 16. Juli 1994
Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA)
zur Ausgabe Nr. 31 vom 21. Juli 1994
ECE-Regelung Nr. 23,
ECE-Regelung Nr. 69
zur Ausgabe Nr. 43 vom 21. September 1994
Revision 3 zur ECE-Regelung Nr. 19
zur Ausgabe Nr. 44 vom 27. September 1994
Anlage zur Zweiten Freibord-Änderungsverordnung,
Anlage zur 6. SOLAS-Änderungsverordnung
zur Ausgabe Nr. 48 vom 14. Oktober 1994
ECE-Regelung Nr. 72
zur Ausgabe Nr. 61 vom 29. Dezember 1994
Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
(RheinSchPEV),
Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
(RheinSchUEV)
zur Ausgabe Nr. 62 vom 30. Dezember 1994
Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf dem Rhein (ADNR)
zur Ausgabe Nr. 63 vom 31. Dezember 1994
Anlage zur 12. ADA-Änderungsverordnung