3922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
Vom 21. Dezember 1991
Auf Grund des§ 8 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Verstro- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
mungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „nachweis-
19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917) verordnet das Bundes- lich" die Wörter „im Kalendermonat" eingefügt.
ministerium für Wirtschaft:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1 „Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 ist der monatliche
Nachweis auch bei jährlicher Ermittlung und Zah-
Die Eigenverbrauchsverordnung vom 18. Dezember lung der Ausgleichsabgabe zu führen."
1974 (BGBI. 1 S. 3701), geändert durch Artikel 6 Abs. 81
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), 4. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „ Wasserkraft" durch die
wird wie folgt geändert: Worte „erneuerbare Energien" ersetzt.
1 . § 1 wird wie folgt gefaßt: 5. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „Sulfitablaugen" das
Wort ,, , Klärschlamm" eingefügt.
,,§ 1
(1) Die nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsge- 6. Es wird folgender neuer § 7 eingefügt:
setzes abgabepflichtigen Eigenerzeuger von Elektrizi- ,,§7
tät haben den Wert der von ihnen selbst erzeugten und
verbrauchten Elektrizität nach dem in den §§ 2 bis 7 Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die
festgelegten Verfahren für jeden Kalendermonat zu Voraussetzungen der§§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich
berechnen. nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um
50 vom Hundert herabzusetzen."
(2) Bei der Berechnung bleiben der Kraftwerkseigen-
bedarf und der Teil des Betriebsverbrauchs, der zur 7. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:
Aufrechterhaltung der Elektrizitätserzeugung und -ver-
teilung erforderlich ist, außer Betracht." a) In Absatz 1 werden das Wort „gewerbliche" ge-
strichen und die Zitate,,§§ 2 bis 6" jeweils durch
das Zitat,,§§ 2 bis 7" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Jahres" durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: das Wort „Kalenderjahres" ersetzt und das Wort
aa) In Satz 1 wird das Zitat,,§§ 3 bis 6" durch das ,,gewerbliche" gestrichen.
Zitat,,§§ 3 bis 7" ersetzt.
8. Der bisherige § 8 wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Jahres" durch das
Wort „Kalenderjahres" ersetzt.
Artikel2
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes-
minister" durch die Wörter „das Bundesministe- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
rium" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister für" Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1~94 3923
Verordnung
über die Ermittlung und Zahlung
der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 6 des Dritten Verstromungs- folgt, zu ermitteln und eine sich unter Anrechnung der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3
19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917) verordnet das Bundes- ergebende Restschuld bis zum 16. Kalendertag des Fol-
ministerium für Wirtschaft: gemonats an das Bundesamt zu zahlen.
(3) Auf die jährliche Abgabeschuld sind monatliche Vor-
§1
auszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vor-
Wahlrecht zwischen monatlicher und auszahlungen im Veranlagungsjahr bemißt sich nach dem
jährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe jeweils gültigen Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
gemäß § 8 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes,
(1) Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten
bezogen auf ein Zwölftel der Bemessung~grundlage des
Verstromungsgesetzes können zwischen monatlicher und
vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalen-
jährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe wä~len (Ver-
derjahres. Dabei ist die Bemessungsgrundlage um einen
anlagungszeitraum). Die Höhe der für ein Kalenderjahr zu
Prozentsatz zu erhöhen oder zu ermäßigen, der vom
entrichtenden Ausgleichsabgabe ist unabhängig vom
Bundesministerium für Wirtschaft ermittelt und im Bundes-
gewählten Veranlagungszeitraum.
anzeiger bekanntgemacht wird. Das Bundesamt kann
(2) Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr die monatlichen Vorauszahlungen abweichend von den
ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, Sätzen 2 und 3 festsetzen, wenn die Summe der von
die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Bun- dem Abgabeschuldner nach den Sätzen 2 und 3 zu
desamt für Wirtschaft (Bundesamt) eingegangen sein leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu er-
muß. · wartenden Jahresabgabeschuld abweichen würde. Bei
Abgabeschuldnern, die ihre Geschäftstätigkeit erst in den
(3) Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist
Kalenderjahren 1993 oder 1994 aufgenommen haben,
die Ausgleichsabgabe jährlich zu ermitteln.
sind die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der
monatlichen Vorauszahlungen im Kalenderjahr 1995 im
§2 Wege der Schätzung zu ermitteln.
Monatliche Ermittlung
(4) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermo-
und Zahlung der Ausgleichsabgabe
nat sind jeweils bis zum 16. Kalendertag des folgenden
Bei monatlicher Ermittlung und Zahlung ist die Aus- Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.
gleichsabgabe für jeden Kalendermonat (Veranlagungs-
monat) bis zum 12. Kalendertag des folgenden Kalender- §4
monats zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des
Dritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalender- Bemessungsgrundlage
tag dieses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen. (1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind Be-
Die Erklärung steht einer Festsetzung der Ausgleichsab- messungsgrundlage der Ausgleichsabgabe die aus der
gabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungs-
Ermittlung der Abgabeschuld sind die vom Bundesamt bereich des Dritten Verstromungsgesetzes im Veranla-
herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. gungszeitraum erzielten Er1öse. Als in einem Veranla-
gungszeitraum erzielte Erlöse sind dabei die Abschläge
§3 und die endgültigen Rechnungsbeträge anzusehen, über
die in dem Veranlagungszeitraum eine Rechnung ausge-
Jährliche Ermittlung
stellt worden ist oder die bei Anwendung des Lastschrift-
und Zahlung der Ausgleichsabgabe
verfahrens in dem Veranlagungszeitraum abgebucht wor-
(1) Bei jährlicher Ermittlung und Zahlung ist die Aus- den sind; soweit keine Rechnungsausstellung oder
gleichsabgabe für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) Abbuchung erfolgt, ist darauf abzustellen, ob die verein-
bis zum 31 . Mai des folgenden Kalenderjahres zu ermitteln barten Abschläge im Veranlagungszeitraum fällig werden.
(Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro- Erlöse aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbrau-
mungsgesetzes) und unter Anrechnung der geleisteten cher werden auch erzielt, wenn die Gegenleistung für die
monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3 bis zum Stromlieferung nicht aus Geld, sondern aus einer Liefe-
16. Juni dieses Kalenderjahres an das Bundesamt zu zah- rung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnli-
len. Die Er~lärung steht einer Festsetzung der Ausgleichs- cher Umsatz) besteht. Beim Tausch und beim tauschähn-
abgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für lichen Umsatz gilt der Wert des anderen Umsatzes als
die Ermittlung der Abgabeschuld und der monatlichen erzielter Erlös für die Lieferung von Elektrizität an Endver-
Vorauszahlungen nach Absatz 3 sind die vom Bundesamt braucher. Die Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Ver-
herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. stromungsgesetz und die Umsatzsteuer gehören nicht zu
den erzielten Erlösen aus der Lieferung von Elektrizität an
(2) Scheidet ein Abgabeschuldner während des Veran-
Endverbraucher.
lagungsjahres aus der Abgabepflicht aus, ist die Höhe der
zu entrichtenden Ausgleichsabgabe bis zum Ablauf des (2) Bei Eigenerzeugern ist Bemessungsgrundlage der
fünften Kalendermonats, der dem Ende der Abgabepflicht Ausgleichsabgabe der Wert der in einem Kalendermonat
3924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität. Dieser betreiben. Wer Strom an Dritte weitergibt, ohne Elektrizi-
Wert ist nach der Eigenverbrauchsverordnung vom tätsversorgungsunternehmen nach Satz 1 zu sein, ist im
18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3701 )~ zuletzt geändert Rahmen dieser Verordnung einem Elektrizitätsversor-
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1 gungsunternehmen gleichgestellt, es sei denn, die auf den
S. 3922), zu ermitteln. nach dem 31. Dezember 1993 weitergegebenen Strom
zusätzlich anfallende Abgabe unterschreitet eintausend
(3) Bei Abgabeschuldnern, die ihren Selbstverbrauch Deutsche Mark im Kalenderjahr.
von Elektrizität aus Eigenerzeugung und Fremdbezug
decken können, ist davon auszugehen, daß der Selbstver- (6) Eigenerzeuger im Sinne dieser Verordnung sind
brauch zunächst aus Eigenerzeugung (Netto-Elektrizitäts- Unternehmen und Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung
erzeugung) gedeckt wird. Voraussetzung hierfür ist, daß von Elektri;zität betreiben, soweit sie nicht Elektrizitätsver-
zeitgleich (bezogen auf den Kalendermonat) eine Menge sorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 5 sind.
elektrischer Arbeit erzeugt wird und am Verbrauchsort
(7) Unternehmen und Betriebe können zugleich Elektri-
zur Verfügung steht, die der Menge der selbstverbrauch-
zitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeuger sein.
ten Elektrizität entspricht. Eine darüber hinausgehe!'lde
Ein anderer (Dritter) wird dann versorgt, wenn die Elektrizi-
Menge selbstverbrauchter Elektrizität unterliegt als Selbst-
tät an eine rechtlich se~tändige natürliche oder juristi-
verbrauch aus ,::remdbezug der Ausgleichsabgabe.
sche Person geliefert wird. Soweit diese Voraussetzungen
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität vorliegen, sind auch Lieferungen zwischen Konzernunter-
zum eigenen Verbrauch beziehen, können mit Zustim- nehmen Lieferungen eines Elektrizitätsversorgungsunter-
mung des Bundesamtes wählen, ob sie diese Lieferungen nehmens.
bereits mit der Ausgleichsabgabe belastet oder unbelastet §5
erhalten. Die zweitgenannte Möglichkeit setzt voraus, daß
das liefernde Unternehmen dem Bundesamt die Verpflich- Inkrafttreten_, Außerkrafttreten
tungserklärung des beziehenden Unternehmens, die (1) Diese Verordnung gilt nur im Gebiet der Bundesrepu-
Abgabeschuld übernehmen zu wollen, vorlegt. Soweit das blik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober
beziehende Unternehmen seinen übernommenen Ver- 1990.
pflichtungen nicht nachkommt, bleibt das liefernde Unter-
nehmen Abgabeschuldner. (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kratt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermitt-
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne die- lung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten
ser Verordnung sind Unternehmen, die Elektrizitätsversor- Verstromungsgesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1
gung nach § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes S.3612)außerKratt. ·
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3925
Dritte Verordnung
zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung*)
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch kli-
§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 nische und pathologisch-anatomische Unter-
und 17, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den suchungen
§§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2, nachgewiesen wird;
§ 23, auch in Verbindung mit § 79b, § 24 Abs. 1 und den
§§ 26 bis 30 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung 2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn
mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der das Ergebnis der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116), a) virologischen oder
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten: b) klinischen und pathologisch-anatomischen
Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest
befürchten läßt;
Artikel 1 3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be- a) durch virologische Untersuchung nach den
kanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1624), ge- Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie
ändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 23. Mai 1991 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über
(BGBI. 1S. 1151 ), wird wie folgt geändert: Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung
der Newcastle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 260
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
,,§ 1 b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch kli-
nische und pathologisch-anatomische Unter-
(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind suchungen
Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Reb-
hühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur nachgewiesen wird;
Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsum- 4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krank-
eiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes heit, wenn das Ergebnis der
gehalten werden.
a) virologischen oder
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
b) klinischen und pathologisch-anatomischen
1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese
Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-
a) durch virologische Untersuchung nach den Krankheit befürchten läßt."
Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie
92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit 2. § 5 wird wie folgt geändert:
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung
der Geflügelpest (ABI. EG Nr. L 167 S. 1) in der a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
jeweils geltenden Fassung oder ,,(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit
Impfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung
93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routine-
1. Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemein-
schaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABI. EG impfungen gegen die Newcastle-Krankheit
Nr. L 167 S. 1), (ABI. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen."
2. Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemein-
schaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit b) In Absatz 3 wird das Wort „zulassen" durch das
(ABI. EG Nr. L 260 S. 1). Wort „genehmigen" ersetzt.
3926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. In der Überschrift des III. Abschnitts wird das Wort 7. § 11 wird wie folgt geändert:
"Hausgeflügel" durch das Wort "Geflügel" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
„2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einem geschlossenen Stall abzusondern."
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: bb) In Nummer 6 wird das Wort „ist" durch die
Worte „hat der Besitzer" ersetzt.
"Der Besitzer eines Hühner- oder eines Trut-
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
hühnerbestandes hat die Tiere seines Bestan-
des durch einen Tierarzt gegen die Newcastle- "8. Der Besitzer muß an den Ein- und Aus-
Krankheit impfen zu lassen." gängen der StäJle Matten oder sonstige
saugfähige Bodenauflagen anbringen und
bb) In Satz 2 wird das Wort "Hühner'' durch das sie nach näherer Anweisung des beam-
Wort "Tiere" ersetzt. teten Tierarztes mit einem wirksamen
cc) Satz 4 wird gestrichen. Desinfektionsmittel tränken und stets
feucht halten."
b) In Absatz 2 wird das Wort „zulassen" durch das
b) In Absatz 2 wird das Wort „zulassen" durch das
Wort "genehmigen" ersetzt. Wort „genehmigen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Hühner" durch die c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Worte „Hühner oder Truthühner" ersetzt.
"(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnah-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: men nach Absatz 1 für benachbarte Geflügel-
haltungsbetriebe anordnen, wenn dies aus Grün-
,,(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist."
Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt
oder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder
8. § 13 wird wie folgt gefaßt:
-ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art
nur verbracht werden, wenn sie von einer tier- ,,§ 13
ärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
hervorgeht, daß der Herkunftsbestand der Tiere, Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem
im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die
regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des zuständige Behörde die Tötung und unschädliche
Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche
geimpft worden ist." Beseitigung der Eier an.
(1 a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der
5 In § 8 wird das Wort "Hausgeflügelbeständen" durch Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen
das Wort „Geflügelbeständen" ersetzt. Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung
des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der
6. § 9 wird wie folgt geändert: Eier anordnen.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt (2) Die zuständige Behörde kann in bezug auf die
geändert: Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangen-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: schaft gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung
nach Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird,
„ 1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in daß
einem geschlossenen Stall abzusondern;". 1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- Wildgeflügel aus dem Betrieb für die Dauer von
gefügt: 60 Tagen nach Abklingen der klinischen Sym-
ptome nicht verbracht werden und
,, 1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnun-
2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und son-
gen über deh Bestand des Geflügels
stige Gegenstände, die Träger des Ansteckungs-
unter Angabe der Zahl aller verendeten
stoffes sein können, unschädlich beseitigt oder
oder verdächtigen Tiere zu machen;".
desinfiziert werden.
cc) In Nummer 4 werden die Worte "ist so aufzu- (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebsein-
bewahren" durch die Worte „hat der Besitzer heiten kann die zuständige Behörde für nicht be-
so aufzubewahren" ersetzt. troffene Betriebseinheiten eines von der Seuche
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: befallenen Betriebes von einer Anordnung nach
Absatz 1 absehen, sofern nach dem Gutachten
,,(2) Die zuständige Behörde kann abweichend des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebs-
von Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen einheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und
Verarbeitungsbetrieb genehmigen, wenn sicher- ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich
gestellt ist, daß die Bestimmungen des Anhangs 1 der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß
der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer
Fassung eingehalten werden." Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist."
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3927
9. In § 14 Satz 2 werden die Worte "sind die Räum- 3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei,
lichkeiten" durch die Worte "hat der Besitzer die wenn die Bruteier und Verpackungen vor dem
Räumlichkeiten" ersetzt. Verbringen desinfiziert werden.
(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies
10. Die §§ 15 bis 17 werden durch folgende Vorschriften unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes
ersetzt: der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüg-
lich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem
,,§ 15
Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Geflügelbestand
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem tierärztlich auf Geflügelpest oder Newcastle-Krank-
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die heit untersuchen zu lassen.
zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen
Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius §16
von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest. (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen
und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige
von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Über- Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet
wachungsmöglichkeiten. fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des
Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vor-
(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung handensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen
des Sperrbezirks sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von
1. hat die zuständige Behörde an den Haupt- Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen
zufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit beträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung
der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflü- des Beobachtungsgebiets kann entfallen, wenn der
gelpest-Sperrbezirk" oder "Newcastle-Krankheit- Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer
Sperrbezirk" gut sichtbar anzubringen, beträgt.
2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperr- (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung
bezirks in geschlossenen Ställen abzusondern, des Beobachtungsgebiets
1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-
3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand
wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit
nicht verbracht werden,
der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflü-
4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und gelpest-Beobachtungsgebiet" oder "Newcastle-
Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt Krankheit-Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an-
und darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht zubringen,
gehandelt werden, 2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungs-
5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, aus- gebiet verbracht werden,
genommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht 3. dürfen von Geflügel stammender Dung und
befördert werden. flüssige Stallabgänge nicht aus dem Beobach-
tungsgebiet verbracht werden.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von
Geflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des
anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienen- Beobachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem
verbindungen. Beobachtungsgebiet verbracht werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von (3) Die zuständige Behörde kann abweichend
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen
von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in
1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene
einer von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu Schlachtstätte genehmigen, wenn sichergestellt ist,
diagnostischen Zwecken; im Falle der Schlach- daß das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1
tung jedoch nur, wenn sichergestellt ist, daß das der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden
erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Fassung gekennzeichnet wird. Die zuständige Be-
Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni hörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingun- Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern in eine
gen für den innergemeinschaftlichen Handel mit von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn sicher-
frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus gestellt ist, daß die Eier und die Verpackungen vor
Drittländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils dem Verbringen desinfiziert werden.
geltenden Fassung gekennzeichnet wird,
(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4
2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen Satz 1 gilt entsprechend.
anderen Betrieb im Sperrbezirk - im Falle der
Newcastle-Krankheit auch in einen anderen § 17
Betrieb im Beobachtungsgebiet-, in dem kein (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen
anderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der
andere Betrieb entsprechend § 17 behördlich Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die
beobachtet wird, zuständige Behörde epizootiologische Nachfor-
3928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
schungen an und unterstellt die Betriebe oder son- der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden
stigen Standorte, Fassung oder nach Anhang III der Richtlinie
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Ver-
dacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt nicht bestätigt werden konnte."
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung.
Die zuständige Behörde kann virologische und 12. § 22 wird wie folgt gefaßt:
serologische Untersuchungen des Geflügels dieser
,,§22
Betriebe oder sonstigen Standorte anordnen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
(2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
Standorten, die der behördlichen Beobachtung unter-
vorsätzlich oder fahrlässig
liegen, für die Dauer von mindestens sieben Tagen
- im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7
Dauer von 21 Tagen - nicht verbracht werden. Die Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster
zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Ver- Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, § 16
bringen von Geflügel zur sofortigen Schlachtung in Abs. 3 oder§ 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen
eine von ihr bestimmte Schlachtstätte genehmigen, vollziehbaren Auflage oder
wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4,
beamteten Tierarzt ergeben hat, daß das Vorhanden-
§§ 8, 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a oder§ 17
sein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3
oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen
werden kann. Die zuständige Behörde kann ferner zuwiderhandelt.
Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zu (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
und unschädlichen Beseitigung genehmigen. oder fahrlässig
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine
ansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn Impfung durchführt,
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-
lich ist." 2. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von
Geflügel oder von Geflügel stammende Erzeug-
11 . § 20 wird wie folgt gefaßt: nisse oder Rohstoffe an Geflügel verfüttert,
,,§20 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthüh-
ner oder entgegen § 7 Abs. 3 anderes Geflügel
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete nicht impfen läßt,
Schutzmaßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die
Newcastle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht 4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16
auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17
ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel
stammenden Dung oder flüssige Stallabgänge
(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit verbringt oder einstellt,
gelten als erloschen, wenn
5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder
1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,
getötet und unschädlich beseitigt worden ist
oder 6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
das Geflügel der betroffenen Betriebseinheit 7. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1
verendet oder getötet und unschädlich besei- Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort
tigt worden ist und bei dem Geflügel der nicht betritt,
betroffenen Betriebseinheiten innerhalb von 8. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11
21 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2
Beseitigung des Geflügels der betroffenen Be- oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung
triebseinheiten keine weiteren Erkrankungen oder Desinfektion oder des§ 11 Abs. 1 Nr. 6 oder
festgestellt worden sind, § 21 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung
2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer zuwiderhandelt,
Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt 9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3
und von ihm abgenommen worden ist und Geflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem
3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfek- Gehöft entfernt,
tion mindestens 30 Tage vergangen sind. 1O. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,
(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-
11. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4
Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenver-
Tiere, Teile von Tieren oder andere dort genannte
dächtige Geflügel verendet ist oder getötet und
Gegenstände entfernt,
unschädlich beseitigt worden ist und bei dem übrigen
Geflügel des Betriebes oder sonstigen Standortes 12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht an-
durch virologische Untersuchungen nach Anhang III bringt,
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3929
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Ge- Artikel2
flügel verwertet,
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Ver- und Forsten kann den Wortlaut der Geflügelpest-Ver-
bindung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Ver- ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
anstaltung durchführt oder mit Geflügel handelt, an geltenden Fassung im aundesgesetzblatt bekannt-
machen.
15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Ver-
bindung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder
Artikel 3
16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Geflüg~l-
pest-Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3925) wird nachstehend der
Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der ab 31. Dezember 1994 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1
s. 1624),
2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom 23. Mai
1991 (BGBI. I S. 1151),
3. den am 31. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386), der durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert worden ist,
zu 3. des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 17, des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, auch in
Verbindung mit § 79b, § 24 Abs. 1 und den §§ 26 bis 30 sowie des § 79
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3931
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)
1. Begriffsbestimmung rien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die New-
castle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.
§1 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten, Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmi-
Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, gen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeu- gegenstehen.
gung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung (4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die
des Wildbestandes gehalten werden. Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen,
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
derlich ist.
1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese
a) durch virologische Untersuchung nach den Bestim-
§6
mungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG
des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschafts- Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam-
maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflü-
(ABI. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden gel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Geflügel
Fassung oder oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe
einem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind, .
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische
durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
und pathologisch-anatomische Untersuchungen
nachgewiesen wird;
2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das III. Schutzmaßregeln bei Geflügel
Ergebnis der
a) virologischen oder 1. Allgemeine Schutzmaßregeln
b) klinischen und pathologisch-anatomischen
§7
Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest be-
fürchten läßt; (1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühner-
bestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen
3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese
Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen.
a) durch virologische Untersuchung nach den Bestim- Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, daß
mungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der
des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschafts- Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über
maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle- die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nach-
Krankheit (ABI. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils gel- weise zu führen.
tenden Fassung oder
(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich
und pathologisch-anatomische Untersuchungen Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü-
nachgewiesen wird; fung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf-
pflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-
4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit, fung nicht entgegenstehen.
wenn das Ergebnis der
(3) Werden Hühner oder Truthühner in einem Gehöft
a) virologischen oder
oder sonstigen Standort mit anderem Geflügel zusammen
b) klinischen und pathologisch-anatomischen gehalten, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 auch für das
Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit andere Geflügel.
befürchten läßt. (4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel-
bestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel-
märkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veran-
II. Allgemeine Vorschriften staltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie
von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus
§§2 bis4 der hervorgeht, daß der Herkunftsbestand der Tiere, im
Falle von Eintagsküken der Eltemtierbestand, regelmäßig
(weggefallen) entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers
gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.
§5
(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten. §8
(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impf- Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von
stoffen geimpft werden, die der Entscheidung 9~/152/ Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der
EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Krite- Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
3932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Besondere Schutzmaßregeln 3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Ge-
A. Vor amtlicher Feststellung höft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofor-
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit tigen Tötung zulässig.
oder des Verdachts einer dieser Seuchen
4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug-
nisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Ge-
§9
nehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge und Ein-
bruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in streu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach
einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der amt- Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
lichen Feststellung folgendes:
5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel
1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge- darf nur verwertet werden, wenn es unter behörd-
schlossenen Stall abzusondern; licher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die
1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über den Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die
Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl aller Abwässer sind so zu behandeln, daß eine Weiterver-
verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen; breitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist.
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich 6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver-
Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der endetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer An-
Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, weisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu be-
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, seitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt
von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf- wird.
trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder 7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
sonstigen Standorte haben sich diese Personen Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen
sofort zu reinigen und zu desinfizieren; Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind
3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
dem Gehöft entfernt werden; reinigen und zu desinfizieren.
4. verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer 8. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der
so aufzubewahren, daß es vor äußeren Einflüssen ge- Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-
schützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in lagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des
Berührung kommen können; beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-
tionsmittel tränken und stets feucht halten.
5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie-
ren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, 9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel
die mit Geflügel in Berührung gekommen sind, dürfen befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, sei-
aus dem Gehöft nicht entfernt werden. nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tier-
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab- ärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betre-
satz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbeitungs- ten werden. Nach Verlassen des Stalles haben sich
betrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß die Be- diese Personen nach näherer Anweisung des beam-
stimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/EWG in teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-
her ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
B. Nach amtlicher Feststellung (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit satz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchen-
oder des Verdachts einer dieser Seuchen bekämpfung nicht entgegenstehen.
§10 (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach
Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe an-
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü- ordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
gelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt. erforderlich ist.
§ 11 §12
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt ist,
festgestellt, so unter1iegen das Gehöft oder der sonstige sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen
Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: Behörde gemäߧ 5 Abs. 2 zulässig.§ 7 gilt in diesem Fall
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und nicht.
der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift §13
,,Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten" bezie- (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-
hungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels - castle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge- Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des
schlossenen Stall abzusondern. Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3933
(1 a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der New- delt werden,
castle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort
5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom-
amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die
men betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert
Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels so-
werden.
wie die unschädJiche Beseitigung der Eier anordnen.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel
(2) Die zuständige Behörde kann in bezug auf die New-
castle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft ge- im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen
haltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Absatz 1 des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.
absehen, sofern sichergestellt wird, daß (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildge- satz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen
flügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen nach 1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer
Abklingen der klinischen Symptome nicht verbracht von ihr bestimmten Schlachtstätte oder ~u diagnosti-
werden und schen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur,
2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige wenn sichergestellt ist, daß das erschlachtete Fleisch
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG des
können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer- Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtli-
den. chen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Ein-
(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
fuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der
kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Be-
jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,
triebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes
von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern nach 2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen
dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffen- Betrieb im Sperrbezirk - im Falle der Newcastle-Krank-
den Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Um- heit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungs-
fangs und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung ein- gebiet -, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird,
schließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 be-
daß eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Be- hördlich beobachtet wird,
triebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.
3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn
die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen
§14
desinfiziert werden.
Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der
(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt
Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere so-
ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet wer-
wie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständi-
den, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden
gen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der
können. In unmittelbarem Anschluß an die Tötung hat der
Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung
Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet
der zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest
oder vor der Tötung untergebracht worden ist sowie die in
oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.
ihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegen-
stände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
§16
§15 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New- castle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort
castle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um
Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei
Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder son- berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der ört-
stigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilo- lichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlacht-
metern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die stätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmög-
Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, lichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-
das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren- tungsgebiet zusammen beträgt mindestens 10 Kilometer.
zen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung des Beobachtungsgebiets kann entfallen,
wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilo-
(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des
meter beträgt.
Sperrbezirks
1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts- (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen Beobachtungsgebiets
und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest-Sperrbezirk" 1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-
oder „Newcastle-Krankheit-Sperrbezirk" gut sichtbar wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der
anzubringen, deutlichen und haltbaren ·Aufschrift „Geflügelpest-
2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks Beobachtungsgebiet" oder „Newcastle-Krankheit-Be-
in geschlossenen Ställen abzusondern, obachtungsgebiet" gut sichtbar anzubringen,
3. dürfen Geflüg~I und Bruteier aus einem Bestand nicht 2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet
verbracht werden, verbracht werden,
4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und 3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige
Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-
darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan- bracht werden.
3934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob- (2) (weggefallen)
achtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach-
(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-
tungsge~iet verbracht werden.
stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab- mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be-
satz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel handlungsverfahren, durch das die Abtötung des
zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer-
Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmi- den. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen
gen, wenn sichergestellt ist, daß das erschlachtete Fleisch Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten
gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91 /494/EWG in der Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen
jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder son-
zuständige · Behörde kann abweichend von Absatz 2 stigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anwei-
Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern sung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn
sichergestellt ist, daß die Eier und die Verpackungen vor
dem Verbringen desinfiziert werden. 3. Schutzmaßregeln
(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt auf Geflügelausstellungen
entsprechend. und auf dem Transport
§19
C. Bei Ansteckungsverdacht
Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellun-
gen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem
§17 Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank-
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand- heit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt
ort der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle- oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän-
Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige dige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den
Behörde epizootiologische Nachforschungen an und §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.
unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die §20
zuständige Behörde kann virologische und serologische (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder son- maßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die New-
stigen Standorte anordnen. castle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Ge-
(2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen Stand- flügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder
orten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, sich als unbegründet erwiesen hat.
für die Dauer von mindestens sieben Tagen - im Falle (2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gel-
von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von ten als erloschen, wenn
21 Tagen - nicht verbracht werden. Die zuständige Be-
hörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel 1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder ge-
zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte tötet und unschädlich beseitigt worden ist oder
Schlachtstätte genehmigen, wenn eine Untersuchung des b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das
Bestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat, Geflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet
daß das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels in oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist
dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge- und bei dem Geflügel der nicht betroffenen Be-
schlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann triebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der
ferner Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zu Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü-
diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und gels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite-
unschädlichen Beseitigung genehmigen. ren Erkrankungen festgestellt worden sind,
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des 2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer An-
ansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies weisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. von ihm abgenommen worden ist und
3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion
D. Desinfektion mindestens 30 Tage vergangen sind.
(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-
§18 Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige
(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des ver- Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich besei-
dächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen tigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betrie-
kranke oder verdächtige Tiere geharten worden sind, so- bes oder sonstigen Standortes durch virologische Unter-
wie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungs- suchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG in
stoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der
diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung
nach .näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
reinigen und zu desinfizieren. nicht bestätigt werden konnte.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3935
IV. Schutzmaßregeln bei Papageien 4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16
und Sittichen sowie bei Wildgeflügel Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder§ 17 Abs. 2
Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden
§21 Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder ein-
stellt,
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Papa-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,
geien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht
in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten 6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht,
für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes nicht richtig oder nicht vollständig macht,
verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagd- 7. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 9
ausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
8. einer Vorschrift des§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs.-1
Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder§ 18
V. Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desin-
fektion oder des§ 11 Abs. 1 Nr. 6 oder§ 21 Satz 2
über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
§22
9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Ge-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
flügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
entfernt,
oder fahrlässig
10. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7
Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster 11. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere,
Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, § 16 Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegen-
Abs. 3 oder§ 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen voll- stände entfernt,
ziehbaren Auflage oder 12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 5 Abs. 4, §§ 8, 13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel
11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a oder§ 17 Abs. 1 Satz 2 verwertet,
oder Abs. 3 14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung
zuwiderhandelt. mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung
durchführt oder mit Geflügel handelt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung
lässig mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder§ 12 Satz 1 eine Imp- 16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
fung durchführt, § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
2. entgegen§ 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel
oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder Roh-
stoffe an Geflügel verfüttert, VI. Schlußvorschriften
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner
oder entgegen § 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht §23
impfen läßt, (Inkrafttreten)
3936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen Süßwasserfasch-Seuchen
und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete
(Fischseuchen-Verordnung)*)
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 b) Verdacht des Ausbruchs
Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 7, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des aa) der ISA, wenn das Ergebnis der klinischen oder
§ 17h, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den pathologisch-anatomischen Untersuchung,
§§ 18 und 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 3
bb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der klini-
und 4, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und den §§ 26, 27 und 29,
schen und pathologisch-anatomischen Unter-
des § 79 Abs. 1 Nr. a in Verbindung mit § 78 sowie
suchung·
des§ 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116) den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- läßt;
wirtschaft und Forsten: 2. Fischhaltungsbetrieb:
Anlage oder Einrichtung zur Zucht von Süßwasser-
fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchen-
Abschnitt 1 gesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälte-
rung von Süßwasserfischen zum Zwecke der Ver-
Allgemeine Vorschriften marktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen
zur Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur
§1 Abgabe an den Verbraucher.
Begriffsbestimmungen
§2
1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Erfassung von Fischhaltungsbetrieben;
a) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), Führung von Registern
der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Sal-
moniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies
Septikämie der Salmoniden (VHS}, wenn diese bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde
u,:iter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:
aa) im Falle der ISA durch virologische Untersu-
chung (Virus- oder Antigennachweis) oder klini- a) Bezeichnung,
sche Untersuchung in Verbindung mit patholo- b) Name und Anschrift des Betreibers,
gisch-anatomischen Anhaltspunkten, c) Lage und Größe,
bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische d) gehaltene Fischarten,
Untersuchung gemäß dem Anhang Teil II der e) Betriebsart,
Entscheidung 92/532/EWG der Kommission
f) Wasserversorgung.
vom 19. November 1992 über die Probenah-
mepläne und Diagnoseverfahren zur Erken- (2) Die zuständige Behörde erfaßt die in ihrem Gebiet
nung und zum Nachweis bestimmter Fischseu- vorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und
chen (ABI. EG Nr. L 337 S. 18) in der jeweils gel- legt hierüber ein Verzeichnis an.
tenden Fassung (3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für
festgestellt ist, ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein
Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben
einzutragen sind:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: a) alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der
1. Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder
tierseuchenrechtlichen Vor..chriften für die Vermarktung von Tieren des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des
und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 45 S. 1), Zulieferers,
geändert durch Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993
(ABI. EG Nr. L 175 S. 34), b) alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der
2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des
~von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung
bestimmter Fischseuchen (ABI. EG Nr. L 175 S. 23),
Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers,
3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November c) die festgestellte Mortalität.
1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Er-
kennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABI. EG Das Register ist mindestens vier Jahre aufzubewahren
Nr. L 337 S. 18). und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3937
(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhal- Abschnitt 2
tungsbetriebe die Führung eines Registers entsprechend
Schutzmaßregeln bei Ausbruch
Absatz 3 anordnen.
oder Verdacht des Ausbruchs der ISA
§3
§7
Transport
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
(1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
Behältnissen transportiert werden, die
bruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der
1. wasserdicht und während des Transports so ver- amtlichen Feststellung folgendes:
schlossen sind, daß Wasser nicht mehr als unvermeid-
1. Die zuständige Behörde erfaßt alle Fischarten und
lich auslaufen kann,
-klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber
Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von den täglich auf dem neuesten Stand zu halten.
Erregern der ISA, IHN und VHS sein. 2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der
(2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahr- zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhal-
zeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen tungsbetrieb verbracht werden.
gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf 3. Verendete Süßwasserfische dürfen nur zur unschädli-
Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zustän- chen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
digen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Verzeichnis
4. Von Süßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe,
dieser Plätze und die etwaigen Änderungen.
Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegen-
(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwasser- stände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet wer- verbracht werden.
den, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluß- und
5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit
Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauf-
Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und
tragten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu des-
müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk
infizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht un-
reinigen und desinfizieren.
mittelbar in Gewässer eingeleitet werden.
6. Transportmittel, mit denen Süßwasserfische transpor-
§4 tiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhal-
tungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
Unschädlichmachen von Abfällen
(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsge-
Abfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussor- bietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den
tierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrie- der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dür-
ben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, daß Seu- fen Süßwasserfische nur mit Genehmigung der zuständi-
chenerreger durch sie nicht verschleppt werden können. gen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde
kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Was-
§5 sereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbe-
trieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämp-
Untersuchung
fung nicht entgegenstehen.
(1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat sei-
nen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach nähe- §8
rer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich kli- Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
nisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Pro-
benahme sowie die virologische Untersuchung gelten die (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
Anforderungen der Anlage dieser Verordnung. der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhal-
tungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Sperre:
Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen. 1. Verendete Süßwasserfische sind unverzüglich un-
schädlich zu beseitigen.
§6 2. Für die lebenden Süßwasserfische ordnet die zustän-
dige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche
Desinfektion
Beseitigung an. Die zuständige Behörde kann für
(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur ansteckungsverdächtige Süßwasserfische von einer
Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von Anordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt
Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu ist, daß die Süßwasserfische unverzüglich unter amt-
desinfizieren. licher Aufsicht geschlachtet und die Innereien
(2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen unschädlich beseitigt werden.
Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben wei- 3. Nach der Entfernung der Süßwasserfische sind Teiche
tergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers
dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforder- sein können, nach näherer Anweisung des beamteten
lich ist. Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
3938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2 3. Verendete oder getötete Süßwasserfische dürfen nur
unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersu- diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseiti-
chen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz gung verbracht werden.
eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhal-
tungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach § 11
Satz 1 abhängig machen.
Schutzmaßregeln nach
amtlicher Feststellung In zuge-
lassenen Gebieten oder In einem
Abschnitt3 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
Schutzmaßregeln bei in einem nicht zugelassenen Gebiet
Ausbruch oder Verdacht des Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelasse-
Ausbruchs der IHN oder der VHS nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbe-
§9 trieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festge-
stellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene
Schutzmaßregeln in einem nicht Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschrif-
zugelassenen Fischhaltungsbetrieb ten der Sperre:
in einem nicht zugelassenen Gebiet
1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.
bruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen
2. § 9 gilt entsprechend.
Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
gilt folgendes:
§12
1 . Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Süßwasser-
Schutzmaßregeln bei
fische sind zu töten und unschädlich zu beseitigen.
Ansteckungsverdacht in zuge-
2. Sonstige Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmi- lassenen Gebieten oder In einem
gung der zuständigen Behörde und nur in einen ande- zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
ren von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungs- in einem nicht zugelassenen Gebiet
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu
diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittel- (1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsver-
baren Schlachtung abgegeben werden. Bei der dacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zuge-
Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu lassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-
beseitigen. nen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder
des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet
3. Verendete Süßwasserfische sind unschädlich zu Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D
beseitigen. Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D beziehungsweise
§10 Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt' II
Buchstabe C der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils
Schutzmaßregeln in geltenden Fassung an.
zugelassenen Gebieten oder in
einem zugelassenen Fischhaltungs- (2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet einem Fischhaltungsbetrieb in einem_ zugelassenen Ge-
biet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige
VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelasse- Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ord-
nen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen net für Fischhaltungsbetriebe,
Gebiet gilt folgendes:
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Fisch-
haltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
§ 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7
Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buch- Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann
stabe D beziehungsweise Anhang C Abschnitt I Buch- virologische Untersuchungen anordnen.
stabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richt-
linie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991
betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für Abschnitt4
die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen
Zulassung von Gebieten
der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils
oder Fischhaltungsbetrieben
geltenden Fassung an.
2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Süßwasser- §13
fische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig Zulassung von Gebieten
sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
und nur in einen anderen von derselben Seuche betrof- Die zuständige Behörde läßt ein Gebiet nur zu, wenn
fenen Fischhaftungsbetrieb verbracht oder zur unmit- 1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buch-
telbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der stabe B oder Anhang B Abschnitt II Buchstabe B der
Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
beseitigen. erfüllt sind,
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3939
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An- 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie
hangs B Abschnitt I Buchstabe C und D oder 91/67/EWG des Rates vorgesehene Muster der Trans-
Anhangs B Abschnitt II Buchstabe C und D der portbescheinigungen (ABI. EG Nr. L 16 S. 8) in der
Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung begleitet ist.
eingehalten werden, und
Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind vom Empfänger
3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach der Sendung mindestens vier Jahre aufzubewahren und
Artikel 5 der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils gelten- der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
den Fassung zugestimmt hat. Satz 1 gilt nicht für ständig in Aquarien gehaltene
tropische Zierfische.
§14 (2) Zum Verzehr bestimmte Süßwasserfische, die nicht
Zulassung von Fischhaltungsbetrieben aus einem Gebiet oder einem Fischhaltungsbetrieb nach
Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 stammen, dürfen in ein zugelas-
Die zuständige Behörde läßt einen Fischhaltungsbetrieb senes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbe-
nur zu, wenn trieb nur verbracht werden, wenn sie ausgenommen sind. ·
1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buch- (3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung des
stabe A oder Anhang C Abschnitt II Buchstabe A der Absatzes 1 anordnen, daß amtstierärztliche oder tierärztli-
Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, che Untersuchungen durchgeführt werden. Für die Unter-
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An- suchungen von Süßwasserfischen auf IHN und VHS gilt
hangs C Abschnitt I Buchstabe B und D oder der Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG in der
Anhangs C Abschnitt II Buchstabe B und C der jeweils geltenden Fassung.
Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
eingehalten werden, und den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie
3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach 91/67/EWG in der jeweils gelte_nden Fassung hinsichtlich
Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils gelten- IHN oder VHS Programme zur Erlangung einer Zulassung
den Fassung zugestimmt hat. eines Fischhaltungsbetriebes oder eines Gebietes erstel-
len. Sie übermittelt diese Programme unter Nennung der
betroffenen Betriebe und Gebiete dem Bundesministe-
§15 rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Vor-
Wiederzulassung lage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines
und Forsten macht Entscheidungen der Kommission der
Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung
Europäischen Gemeinschaft im Bundesanzeiger bekannt.
gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie
§16
91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Programme
Bekanntmachung zur Bekämpfung der Infektiösen Pankreasnekrose der
Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun- Salmoniden, Frühjahrsvirämie der Karpfen, der bakteriel-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For- len Nierenerkrankung, der Furunkulose, der Rotmaulseu-
sten die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie che, der Gyrodactylose sowie der Krebspest erstellen.
den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bundesmi- (6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
macht dies im Bundesanzeiger bekannt. erfüllt sind, übermittelt die zuständige oberste Landes-
behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten die entsprechenden Unterlagen zur
§17
Vorlage bei der EG-Kommission. Absatz 4 Satz 3 gilt ent-
Verbringen von Fischen sprechend.
(1) Lebende Süßwasserfische dürfen in ein zugelassenes
Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb §18
in einem nicht zugelassenen Gebiet nur verbracht werden, Aufhebung der Schutzmaßregeln
wenn sie aus
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 7 bis
1 . einem nach § 13 zugelassenen Gebiet oder einem nach 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die ISA
§ 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen und erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seu-
die Sendung von einer Bescheinigung nach dem che beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
Muster des Anhangs E Kapitel 1 oder 2 der Richtlinie
91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet (2) Die Seuche gilt als erloschen, wenn
ist oder 1. alle Süßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes oder
2. einem Fischhaltungsbetrieb, in dem keine der für ISA, von Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet oder
VHS oder IHN empfängliche Arten gehalten werden getötet oder entfernt worden sind und
und der nicht mit Gewässern in Verbindung steht, 2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder
stammen und die Sendung von einer Bescheinigung von Teilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer
nach dem Muster des Anhangs I oder II der Entschei- Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt
dung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember worden ist.
3940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitts 5. entgegen§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Nr. 2 Satz 1 oder
§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Süßwasserfische oder
Ordnungswidrigkeiten
von ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse,
§19 Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- 6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der zuständigen Behörde betritt oder
oder fahrlässig
7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Bescheinigung nicht
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt.
Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 9
Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 11 Nr. 2, verbun-
denen vollziehbaren Auflage oder Abschnitt6
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 6 Schlußvorschriften
Abs. 2 oder§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
zuwiderhandelt. §20
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Übergangsvorschrift
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Wer am 31. Dezember 1994 einen Fischhaltungsbetrieb
lässig unterhält, hat dies abweichend von § 2 Abs. 1 innerhalb
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder§ 20 eine Anzeige nicht, nicht von sechs Monaten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht §21
richtig oder nicht vollständig führt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion Kraft. Gleichzeitig tritt die Fischseuchen-Schutzverord-
zuwiderhandelt, nung vom 24. März 1982 (BGBI. 1S. 382), zuletzt geändert
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1
vornehmen läßt, S. 1151 ), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3941
Anlage
(zu§ 5)
Probenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben
1. Probenahme
1 .1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen
Anlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen.
1.2 Zum Erregemachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder ver-
endete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.
1 .3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Faeces und Geschlechtsprodukte beschränken, wenn die zustän-
dige Behörde nichts anderes anordnet.
2. Probenvolumen
2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 30, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens
10 Fischen bestehen.
3. Einsendung
3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu
transportieren. ·
3.2 Tote Fische sowie Faeces oder Geschlechtsprodukte sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten.
3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.
3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.
4. Untersuchungsverfahren
Die Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.
4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzuchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu 5 Fischen
(insbesondere Niere, Milz, Pylorusregion) zusammen bearbeitet werden.
4.2 Brütlinge können zu je 5 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.
4.3 Bei Faeces oder Geschlechtsprodukten können die Proben von 5 Fischen zusammen bearbeitet werden.
r
3942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe
von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des§ 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzli-
che Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBI. 1S. 2477), der durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2266) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verband-
mitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBI. 1
S. 1557) wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Indikation "Analgetika" wird wie folgt gefaßt:
„Analgetika 10 30 50
- Betäubungsmittel 20 50 100
- Kombinationen mit Codein 10 20
b) Die Indikation „Antibiotika/Chemotherapeutika" wird wie folgt gefaßt:
,,Antibiotika/Chemotherapeutika 14 30 200
- Pipemidsäure 20 50 100
- Tetracyclinderivate*) 50 100
- Malariamittel 20 50 100
- Virustatika 25 50 100".
c) Die Indikation „Antiepileptika" wird wie folgt gefaßt:
„Antiepileptika 50 100 200
- Phenobarbital 50 100
2. Die Indikation „Hämostyptika/Antihämorrhagika" in der Anlage 4 wird wie
folgt gefaßt:
„Hämostyptika/Antihämorrhagika 1 5 30".
3. In der Anlage 5 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
,,5. Pflaster
Entwöhnungsmittel 10St 20St 30St
Keratolytika, abgeteilt 10St
- nicht abgeteilt 1 St
Koronarmittel 10St 30St 100St
Sexualhormone 10St 20St
- männlich 10St 30St 100 St".
4. In der Anlage 6 wird die Indikation „Urologika" wie folgt gefaßt:
,,Urologika:
Instillationen, abgeteilt 1 St 10St 100 St''.
Artikel2
Inkrafttreten
. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1994
.Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3943
Vierte Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen*)
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des§ 7 Abs. 1 und 1a, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 19 _sowie der §§ 73a und a) In Absatz 1 werden
79a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116) ver- aa) die Absatzbezeichnung gestrichen und
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- bb) in Nummer 2 nach dem Wort „Arten" die
wirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 79a des Tier- Worte „sowie von aus Meerestieren gewonne-
seuchengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes- nen Mehlen" eingefügt.
ministerium für Gesundheit:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 1 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Enten," das
der Binnenmarkt- Wort „Flachbrustvögel," eingefügt.
Tierseuchenschutzverordnung b) In Nummer 6 wird das Wort „Flachbrustvögel,"
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 c) Nummer 8 wird gestrichen.
(BGBI. 1S. 199), geändert durch Verordnung vom 13. Juli
d) In Nummer 14a werden nach dem Wort „Erzeug-
1994 (BAnz. S. 7289), wird wie folgt geändert:
nisse" die Worte „oder von Futtermitteln" ein-
. gefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
e) Nach Nummer 14a werden folgende Nummern
a) Die den § 14b betreffende Zeile wird wie folgt eingefügt:
gefaßt:
,, 14b. unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle,
,,§ 14b (weggefallen)". Fadem und Federteile:
b) In der den § 36 betreffenden Zeile werden die Waren, die weder
Worte ,, , eingeführte unbearbeitete Borsten,
Haare, Wolle, Fadem und Federteile" gestrichen. a) im Falle von Borsten, Haaren und Wolle
einer Fabrikwäsche,
c) Die den § 42 betreffende Zeile wird wie folgt
gefaßt: b) im Falle von Federn und Federteilen
einer Wäsche mit strömendem Wasser-
,,§ 42 (weggefallen)". dampf
noch einer sonstigen Behandlung unterzo-
j Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
1. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene-
gen worden sind, die eine Übertragung von
vorschritten für die _Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, Krankheitserregern ausschließt;
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis {ABI. EG
Nr. L 268 S. 1), 14c. Futtermittel:
2. Richtlinie 94/42/EG des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Futtermittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Futtermittelgesetzes, die aus Waren nach § 1
Schweinen (ABI. EG Nr. L 201 S. 26). Nr. 2 bestehen oder solche enthalten;".
3944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
f) Die bisherige Nummer 14b wird Nummer 14d. 7. § 12 wird wie folgt geändert:
g) Nummer 23 wird gestrichen. a) In Absatz 1 werden die Worte „einem von der
zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelas-
4. § 4 wird wie folgt geändert: senen Markt verbracht werden" durch die Worte
,,Märkten oder Sammelstellen verbracht werden,
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
die von der zuständigen Behörde zugelassen wor-
„ Wer gewerbsmäßig den sind" ersetzt.
1 . Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innerge- b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
meinschaftlich verbringen oder einführen oder
„Satz 1 gilt für die Zulassung einer Sammelstelle
2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemein- entsprechend."
schaftlichen Verbringens oder der Einfuhr
transportieren c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Markt"
die Worte „oder eine zugelassene Sammelstelle"
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der eingefügt.
zuständigen Behörde anzuzeigen."
d) In Absatz 4 werden
b) In Satz 2 werden
aa) nach dem Wort „Markt" die Worte „oder einer
aa) die Angabe ,,§ 14b Abs. 2" durch die Angabe zugelassenen Sammelstelle" und
,,§ 14a Abs. 5" ersetzt und
bb) nach dem Wort „Marktes" die Worte „oder der
bb) nach dem Wort „bedürfen" die Worte,,, und Sammelstelle"
Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1
in einem anderen Mitgliedstaat registriert wor- eingefügt.
den sind" angefügt. e) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 8 wird wie fOIQt geändert: 8. Dem § 13 wird folgender Absatz angefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachte
,,Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genann- Nutz- und Zucht-Hausrinder und -schweine unter-
ten Arten oder Verwendungszwecke dürfen inner- liegen im Bestimmungsbetrieb für 14 Tage der Beob-
gemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie achtung durch die zuständige Behörde. Diese kann im
von einer dort für sie in Spalte 2 genannten Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit
gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Be- eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist."
scheinigung begleitet sind."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 9. § 14 wird wie folgt geändert:
,,(1 a) Abweichend von Absatz 1 kann das inner- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Süßwasser-
gemeinschaftliche Verbringen spezifisch patho- fische" die Worte ,,- ausgenommen deren Eier und
genfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Sperma-" eingefügt.
Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die b) In Absatz 4 werden die Worte „sowie deren Eier
für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im und Sperma" gestrichen.
Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in
geringen Mengen, als Muster für eine Warenbe-
10. § 14a wird wie folgt geändert:
probung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist,
daß Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
des Verbringens nach einem anderen Mitglied- ,,(1) Rohmaterial zur Herstellung pharmazeuti-
staat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im scher Erzeugnisse darf aus einem anderen Mit-
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des gliedstaat nur unmittelbar in
Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden."
1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig pharmazeu-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden tische Erzeugnisse unter Verwendung von
aa) nach dem Wort „ohne" die Worte „eine in Rohmaterial herstellen darf, oder
diesen Absätzen vorgeschriebene" und
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem
bb) nach dem Wort „soll" die Worte „und von einer Zweck zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb
amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist,
verbracht werden."
aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt"
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sortierbe-
eingefügt
trieb" die Worte „für Rohmaterial zur Herstellung
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: pharmazeutischer Erzeugnisse" eingefügt.
,,(6) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
und Federteile dürfen ir:mergemeinschaftlich nur
verbracht werden, wenn sie fest verpackt oder ,,(3) Rohmaterial zur Herstellung technischer
vollkommen trocken sind.• Erzeugnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat
nur unmittelbar in
6. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „das" das Wort 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig technische
„innergemeinschaftliche" eingefügt und die Worte Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmate-
,,nach anderen Mitgliedstaaten" gestrichen. rial herstellen darf, oder
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3945
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem 2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die
Zweck zugelassenen Lagerbetrieb a) für die betreffenden Tiere oder Waren und
verbracht werden. den jeweiligen Verwendungszweck in einer
(4) Rohmaterial zur Herstellung von Futtermit- Entscheidung vorgeschrieben ist, die die
teln für Heimtiere darf aus einem anderen Mitglied- Europäische Gemeinschaft auf Grund einer
staat nur unmittelbar in entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage
genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf
1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig Futtermittel das betreffende Drittland oder den betref-
für Heimtiere unter Verwendung von Rohmate- fenden Teil erlassen hat und das Bundes-
rial herstellen darf, oder ministerium für Ernährung, Landwirtschaft
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-
Zweck zugelassenen Lagerbetrieb gemacht hat, oder
verbracht werden. b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage
genannten gemeinschaftsrechtlich vorge-
(5) Ein Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstel-
schriebenen Muster entspricht.
lung technischer Erwugnisse oder von Futtermit-
teln für Heimtiere darf nur zugelassen werden, Bei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2,
wenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des 19, 21, 23 und 25 genannten Waren sind eine
Anhangs 1 Kapitel 1O Nr. 5 bis 7 der Richtlinie Entscheidung und deren Bekanntmachung
92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich."
über die tierseuchenrechtlichen und gesundheit- b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
lichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnis-
sen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft ,,(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr
sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der
sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemein- in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt
scha~regelungen nach Anhang A Kapitel I der werden, die für eine wissenschaftliche Unter-
•Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krank- suchung oder, im Falle von Waren, für eine Aus-
heitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unter- stellung oder, in geringen Mengen, als Muster für
liegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Ge-
geltenden Fassung eingehalten werden." nehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden,·
wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht ver-
breitet werden und die Waren nach der Beendi-
11. § 14b wird aufgehoben.
gung der Untersuchung, Ausstellung oder Bepro-
bung ausgeführt oder unschädlich beseitigt wer-
12. § 16 wird wie folgt geändert: den."
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Märkten"
die Worte „und Sammelstellen" eingefügt. 15. § 31 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „zulassen"
,,6. Lagerbetrieben nach § 14a Abs. 5, auch in Ver- durch das Wort „genehmigen" ersetzt.
bindung mit § 36, und". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Die zuständige Behörde kann ferner im Ein-
13. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: zelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonel-
„Werden Nutz- und Zucht-Hausrinder und -Schweine len enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist,
zusammen mit Klauentieren, die nicht für den Emp- daß diese Futtermittel nach näherer Anweisung
fänger bestimmt sind, mit einem Transportmittel des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden."
transportiert, so hat der Empfänger dies unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Transportbetrie- 16. § 34 wird wie folgt gefaßt:
bes spätestens unverzüglich nach der Ankunft der
zuständigen Behörde anzuzeigen." ,,§34
Eingeführte Nutz- und Zuchttiere
14. § 22 wird wie folgt geändert: Bei eingeführten Nutz- und Zuchttieren, ausge-
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: nommen vorübergehend eingeführte eingetragene
Pferde sowie Süßwasserfische, gelten § 13 Abs. 4
,,Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genann-
und§ 19 Abs. 1 entsprechend."
ten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus
Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittlän-
dern our eingeführt werden, wenn 17. In § 35 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24" durch die
Angabe ,,§ 22 Abs. 3" ersetzt.
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in
einer Entscheidung aufgeführt ist, die die
Europäische Gemeinschaft auf Grund einer 18. § 36 wird wie folgt gefaßt:
entsprechenden dort in Spalte 2 genannten ,,§36
Rechtsgrundlage erlassen hat und die das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft Eingeführtes Rohmaterial
und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a entspre-
gemacht hat, und chend."
3946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
19. § 37 wird wie folgt gefaßt: 21. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
"§37 a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
Anforderungen an die Durchfuhr ersetzt.
(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen-
„5. Futtermittel, die
dungszwecke, die nicht den Anforderungen an die
Einfuhr entsprechen, bedarf der Genehmigung, im a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzver-
Falle von Waren jedoch nur, wenn diese unmittelbar in legung zur Verfütterung an mitgeführte
das Inland eingeführt werden. Dies gilt nicht für Waren Tiere oder
der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder
b) für die Tiere eines Transports
Verwendungszwecke, wenn sie
1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraus- in angemessener Menge innergemeinschaft-
setzungen erfüllen und lich verbracht oder eingeführt werden."
2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt
sind. 22. § 41 wird wie folgt geändert:
(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegen- ~) In Absatz 1 Nr. 1 werden
ständen gelten die §§ 25 bis 30 Satz 1 und § 31 - mit
Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren aa) die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 oder 4 Satz 1" durch
nach § 27 - entsprechend. die Angabe ,,§ 8 Abs. 1a Satz 1, Abs. 3 oder 4
Satz 1" ersetzt,
(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in An-
lage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungs- bb) nach der Angabe .,§ 9 Satz 1," die Angabe
zwecke erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im ,,§ 13 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
Falle von Waren in Form des Zollverschlusses. § 34," eingefügt,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr cc) die Angabe,,§ 12 Abs. 2" durch die Angabe
im Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder "§ 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Tiere das Transportmittel oder im Rahmen einer Satz 2," ersetzt,
unverzüglichen Umladung das Transportbehältnis dd) nach der Angabe,,§ 24" die Angabe,,, § 31
nicht. verlassen und Tiere dabei nicht zwischenge- Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a" eingefügt,
lagert werden.
ee) die Angabe ,,§ 37 Abs. 1" durch die Angabe
(5) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten ,,§ 37 Abs. 1 Satz 1" ersetzt,
oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderun-
gen an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durch- ff) die Angabe ,,§ 14a Abs. 2, auch in Verbindung
fuhr nur in einer Freizone oder in einem Zollager, das mit § 36" durch die Angabe ,,§ 14a Abs. 2,
zu diesem Zweck von der zuständigen Zollbehörde · auch in Verbindung mit § 36, oder Abs. 5, auch
bewilligt worden ist, zwischengelagert werden. Sie in Verbindung mit§ 36" ersetzt,
dürfen dort nur gg) die Angaben ,,§ 14b Abs. 2, auch in Verbin-
1 . räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten dung mit § 36, § 15 Abs. 2, § 20 Satz 2, § 28
Waren gelagert und Satz 2 oder§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die
2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lage- Angaben ,,§ 15 Abs. 2, § 20 Satz 2 oder § 28
rung oder die Aufteilung einer Sendung in Teil- Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
sendungen erforderlich ist; ihre Verpackung darf
hierbei nicht verändert werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden
20. § 38 wird wie folgt geändert:
aaa) die Angabe ,,§ 19 Abs. 1" durch die An-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: gabe ,,§ 19 Abs. 1, auch in Verbindung
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Tier" mit§34" und
die Worte „oder im Falle von Würfen für das bbb) die Angabe ,,§ 28 Satz 1, auch in Verbin-
Muttertier" eingefügt. dung mit § 37 Abs. 3" durch die Angabe
bb) In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
Komma ersetzt. mit § 37 Abs. 2"
cc) Nach Buchstabe c werden folgende Buch- ersetzt.
staben angefügt: bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer ein-
„d) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien gefügt:
und Sittiche und
,,Sa. entgegen§ 8 Abs. 6 unbearbeitete Bor-
e) Frettchen,". sten, Haare, Wolle, Federn oder Feder-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: teile innergemeinschaftlich verbringt,".
"3a. auf Pferde, die bei Wanderritten für weniger cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Markt"
als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten die Worte „oder eine zugelassene Sammel-
verbracht oder eingeführt werden,". stelle" eingefügt.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3947·
dd) Nummer 14a wird wie folgt gefaßt: 3. Betriebe, die nach § 2c der Futtermittel-
Einfuhrverordnung,
„14a. entgegen § 14a Abs. 1, 3 oder 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 36, Rohma- 4. Betriebe, die nach § 10a der Futtermittel-
terial verbringt,". Einfuhrverordnung
ee) In Nummer 13 werden die Worte „oder Eier am 31. Dezember 1994 zugelassen sind oder als
oder Sperma eines Süßwasserfisches" ge- vorläufig zugelassen gelten. Die vorläufige Zulas-
strichen. sung erlischt,
. ff) Nummer 25 wird gestrichen. 1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1995 die Erteilung
gg) In Nummer 27 werden einer endgültigen Zulassung im Falle
aaa) die Angabe ,,§ 37 Abs. 1" durch die a) des Satzes 1 Nr. 1 oder 2
Angabe ,,§ 37 Abs. 1 Satz 1" und b) des Satzes 1 Nr. 3 oder 4
bbb) das Komma durch das Wort „oder"
nach § 14a Abs. 5 beantragt wird, oder
ersetzt.
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt
hh) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt: der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
,,28. entgegen § 37 Abs. 5 eine Ware zwi- den Antrag."
schenlagert, lagert oder behandelt." b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
ii) Die Nummern 29 und 30 werden gestrichen. ,,(3) Wer am 1. Januar 1995 bereits gewerbs-
mäßig Hausklauentiere im Rahmen des inner-
23. § 42 wird gestrichen. gemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr
transportiert, hat dies bis zum 30. Juni 1995 der
zuständigen Behörde anzuzeigen."
24. § 43 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Es gelten vorläufig als zugelassen ,,(5) Sammelstellen, auf die am 1. Januar 1995
bereits Klauentiere und Einhufer verbra~ht wer-
1. Betriebe, die nach § 14a Abs. 2 dieser Verord- den, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige
nung in der am 31. Dezember 1994 geltenden Zulassung erlischt, wenn nicht bis zum 30. Juni
Fassung, 1995 die Erteilung einer endgültigen Zulassung
2. Betriebe, die nach § 43 Abs. 5 Satz 1 dieser nach § 12 Abs. 2 beantragt wird oder, im Falle
Verordnung in der am 31. Dezember 1994 gel- rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unan-
tenden Fassung, fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag."
25. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 1
(zu§ 4)
Waren,
deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen
oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
1. Fleisch, Futtermittel, Rohmaterial sowie ausgelassene Fette, Knochen, Horn und nicht abschließend verarbeitete
Erzeugnisse aus Knoct)en oder Horn und Schmalz, das nicht Fleisch oder Futtermittel ist
2. Embryonen, Eizellen, Samen sowie Blut, Erzeugnisse aus Blut, Häute und Erzeugnisse aus ungegerbten Häuten
für Heimtiere, soweit nicht unter Nummer 1 fallend, sowie unbearbeitete Borsten, Haare und Wolle und nicht
abschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren
3. Embryonen, Eizellen, Samen und Blutserum von Einhufern
4. zum menschlichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rindern, Büffeln, Schafen und Ziegen
5. Bruteier von Hausgeflügel, Federn und Federteile
6. Eier und Sperma von Süßwasserfischen
7. lmkereierzeugnisse
8. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch
geschrotet und gemahlen".
26. In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2, Nr. 2.1 und Abschnitt II Nr. 4 wird jeweils in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch das
Wort „Hausgeflügel" ersetzt.
3948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil .1
27. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
"Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1 und 5,
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und§ 23 Satz 1)
lnnergemeinschaftllches verbringen von Tieren und Waren
und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemelnschaftsrechtllch festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
1. Tiere
1. Hausrinder
1.1 Nutz- und Zuchtrinder, ausgenom- amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richtlinie
men Tiere, die im Vereinigten nigung nach Muster I der Anlage F 64/432/EWG in der jeweils geltenden
Königreich geboren sind der Richtlinie 64/432/EWG des Rates Fassung,
vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
seuchenrechtlicher Fragen beim inner- in der jeweils geltenden Fassung
gemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen (ABI. EG
Nr. 121 S. 19TT) in der jeweils gelten-
den Fassung
1.2 Schlachtrinder, ausgenommen Tie- amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richtlinie
re, die im Vereinigten Königreich nigung nach Muster II der Anlage F 64/432/EWG in der jeweils geltenden
geboren sind der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
2. Hausschweine
2.1 Nutz- und Zuchtschweine amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richtlinie
nigung nach Muster III der Anlage F 64/432/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
2.2 Schlachtschweine amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 1O der Richtlinie
nigung nach Muster IV der Anlage F 64/432/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3. Schafe und Ziegen
3.1 Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG
ausgenommen Mastschafe und nigung nach Muster III des Anhangs E in der jeweils geltenden Fassung,
-ziegen der Richtlinie 91168/EWG des Rates Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
vom 28. Januar 1991 zur Regelung in der jeweils geltenden Fassung
tierseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsver-
kehr mit Schafen und Ziegen (ABI. EG
Nr. L 46 S. 19) in der jeweils gelten-
den Fassung
3.2 Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG
nigung nach Muster II des Anhangs E in der jeweils geltenden Fassung,
der Richtlinie 91168/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
3.3 Schlachtschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91168/EWG
nigung nach Muster I des Anhangs E in der jeweils geltenden Fassung,
der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
4. Wildklauentiere amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fassung, die um den Bestätigungsver- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
merk nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 in der jeweils geltenden Fassung
Buchstabe f der genannten Richtlinie
ergänzt ist
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3949
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
5. Einhufer
5.1 eingetragene Pferde amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richt-
nigung nach Muster des Anhangs B linie 90/426/EWG in der jeweils gelten-
der Richtlinie 90/426/EWG des Rates den Fassung,
vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für in der jeweils geltenden Fassung
das Verbringen von Equiden und für
ihre Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 224 S. 42) in der jeweils
geltenden Fassung
5.2 sonstige Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richt-
nigung nach Muster des Anhangs C linie 90/426/EWG in der jeweils gelten-
der Richtlinie 90/426/EWG in der den Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
6. Affen und Halbaffen amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
7. Hunde und Hauskatzen
7.1 bis zu drei Monate alte Hunde und amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Hauskatzen, ausgenommen Hunde Muster des Anhangs E der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
und Hauskatzen, die nach Irland 92/65/EWG in der jeweils geltenden
oder dem Vereinigten Königreich Fassung, die um den Bestätigungs-
verbracht werden vermerk nach Artikel 10 Abs. 2 Buch-
stabe a 5. Anstrich der genannten
Richtlinie ergänzt ist
7 .2 mehr als drei Monate alte Hunde amtstierärztliche Impfbescheinigung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
und Hauskatzen, ausgenommen nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
Hunde und Hauskatzen, die nach 5. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG
Irland oder dem Vereinigten König- in der jeweils geltenden Fassung und
reich verbracht werden Bescheinigung nach Anhang E der
genannten Richtlinie, die um den
Bestätigungsvermerk nach Artikel 10
Abs. 2 Buchstabe a 5. Anstrich der
genannten Richtlinie ergänzt ist
7.3 Hunde und Hauskatzen, die nach amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Irland oder dem Vereinigten König- dem Anhang der Entscheidung in der jeweils geltenden Fassung
reich verbracht werden 94/273/EG der Kommission vom
18. April 1994 über die Veterinär-
bescheinigung für das Inverkehrbrin-
gen von Hunden und Katzen im Ver-
einigten Königreich und in Irland, so-
fern die Tiere nicht aus diesen Län-
dern stammen (ABI. EG Nr. L 117
S. 37) in der jeweils geltenden
Fassung
8. Hasen und Kaninchen Bescheinigung des H~rkunftsbetriebs Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Artikel 4 4. Anstrich der Richt- 92/65/EWG in der jeweils geltenden
linie 92/65/EWG in der jeweils gelten- Fassung,
den Fassung (Angabe des Namens Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
und der Anschrift des Betriebes und in der jeweils geltenden Fassung
Bestätigung, daß die Tiere zum Zeit-
punkt des Versands frei von sichtbaren
Krankheitszeichen sind und der Betrieb
keinen tierseuchenreqhtlichen
Beschränkungen unterliegt)
3950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
9. Frettchen, Füchse und Nerze Bescheinigung des Herkunftsbetriebs Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Artikel 4 4. Anstrich der Richt- 92/65/EWG in der jeweils geltenden
linie 92/65/EWG in der jeweils gelten- Fassung,
den Fassung (Angabe des Namens Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
und der Anschrift des Betriebes und in der jeweils geltenden Fassung
Bestätigung, daß die Tiere zum Zeit-
punkt des Versands frei von sichtbaren
Krankheitszeichen sind und der Betrieb
keinen tierseuchenrechtlichen
Beschränkungen unterliegt)
10. Vögel
10.1 Hausgeflügel in Sendungen von amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
weniger als 20 Tieren nigung nach Muster 4 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 90/539/EWG des Rates Fassung,
vom 15. Oktober 1990 über die tier- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
seuchenrechtlichen Bedingungen für in der jeweils geltenden Fassung
den innergemeinschaftlichen Handel
mit Geflügel und Bruteiern sowie für
ihre Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 303 S. 6) in der jeweils gelten-
den Fassung
10.2 Nutz- und Zucht-Hausgeflügel, aus- amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
genommen zur Aufstockung von nigung nach Muster 3 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Wildbeständen, in Sendungen von der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
mehr als 19 Tieren jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.3 Schlacht-Hausgeflügel in Sendun- amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
gen von mehr als 19 Tieren nigung nach Muster 5 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur Auf- amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
stockung von Wildbeständen in nigung nach Muster 6 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Sendungen von mehr als 19 Tieren der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.5 Eintagsküken in Sendungen von amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
mehr als 19 Tieren nigung nach Muster 2 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.6 Papageien und Sittiche amtstierärztliche Bescheinigung oder Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Bescheinigung eines in einer tierärzt- in der jeweils geltenden Fassung
lichen Praxis oder Klinik tätigen
Tierarztes, die den Namen und die
Anschrift des Herkunftsbetriebes und
die Kennzeichen zur Identifizierung der
Tiere enthält
10.7 sonstige Vögel Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach Artikel 4 4. Anstrich der Richt- in der jeweils geltenden Fassung
linie 92/65/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe des Namens
und der Anschrift des Betriebes und
Bestätigung, daß die Tiere zum Zeit-
punkt des Versands frei von sichtbaren
Krankheitszeichen sind und der Betrieb
keinen tierseuchenrechtlichen
Beschränkungen unterliegt)
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3951
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
11. Süßwasserfische
11.1 Süßwasserfische, ausgenommen amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der Richtlinie
Weichtiere, aus einem Schutzge- Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
biet, die für einen zugelassenen 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fischhaltungsbetrieb oder ein Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Schutzgebiet bestimmt sind in der jeweils geltenden Fassung
11.2 Süßwasserfische, ausgenommen amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der Richtlinie
Weichtiere, aus einem zugelasse- Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
nen Fischhaltungsbetrieb, die für 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
einen zugelassenen Fischhaltungs- Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
betrieb oder ein Schutzgebiet be- in der jeweils geltenden Fassung
stimmt sind
11.3 Weichtiere aus einem Schutzgebiet, amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der Richtlinie
die für einen zugelassenen Fisch- Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
haltungsbetrieb oder ein Schutz- 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
gebiet bestimmt sind Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11.4 Weichtiere aus einem zugelassenen amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der Richtlinie
Fischhaltungsbetrieb, die für einen Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
zugelassenen Fischhaltungsbetrieb 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
oder ein Schutzgebiet bestimmt Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
sind in der jeweils geltenden Fassung
12. Bienen amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fassung, die um den Bestätigungsver- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
merk nach Artikel 8 der genannten in der jeweils geltenden Fassung
Richtlinie ergänzt ist
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Hausrindern, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel Sa der Richtlinie 72/461 /EWG
-schweinen, -schafen und -ziegen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f der in der jeweils geltenden Fassung,
sowie von Einhufern, die als Haus- Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
tiere gehalten werden Regelung gesundheitlicher Frager:, in der jeweils geltenden Fassung
beim innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG
Nr. 121 S. 2012) in der jeweils gelten-
den Fassung
2. Fleischerzeugnisse
2.1 Fleischextrakte, ausgelassene Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG
Fette, Grieben, Fleischmehl, nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9 des Rates zur Regelung viehseuchen-
Schwartenpulver, gesalzenes oder Buchstabe b Abs. i der Richtlinie rechtlicher Fragen beim innergemein-
getrocknetes Blut und Blutplasma, 77/99/EWG des Rates zur Regelung schaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-
gereinigte und gesalzene, getrock- gesundheitlicher Fragen beim inner- erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4)
nete oder erhitzte Mägen, Därme gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit in der jeweils geltenden Fassung,
und Harnblasen Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 26 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in
S. 85) in der jeweils geltenden Fas- der jeweils geltenden Fassung
sung
2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse, aus- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG
genommen Fleisch in luftdicht ver- nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9 des Rates zur Regelung viehseuchen-
schlossenen Behältnissen, das in Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG rechtlicher Fragen beim innergemein-
diesen so erhitzt worden ist, daß in der jeweils geltenden Fassung schaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-
der Fc•Wert mindestens 3 beträgt erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4)
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
3952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
3. Frisches Fleisch von wildlebenden amtstierärztliche Genußtauglichkeits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Säugetieren, die in Zuchtbetrieben bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
gehalten wurden hangs IV der Richtlinie 91/495/EWG
des Rates vom 27. November 1990
zur Regelung der gesundheitlichen und
tierseuchenrechtlichen Fragen bei der
Herstellung und Vermarktung von
Kaninchenfleisch und Fleisch von
Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41)
in der jeweils geltenden Fassung
4. Frisches Fleisch erlegten Wildes
4.1 Frisches Fleisch erlegten Wildes, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ausgenommen ganze Stücke erleg- nach Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe iii der in der jeweils geltenden Fassung
ten Wildes Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom
16. Juni 1992 zur Regelung der ge-
sundheitlichen und tierseuchenrechtli-
chen Fragen beim Erlegen von Wild
und bei der Vermarktung von Wild-
fleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der
jeweils geltenden Fassung
4.2 Ganze Stücke erlegten Wildes amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nigung nach Artikel 5 Nr. 3 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
stabe c der Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
5. Embryonen von Hausrindern, die amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach dem 31. Dezember 1990 nigung nach Muster des Anhangs C in der jeweils geltend~n Fassung
aufbereitet worden sind der Richtlinie 89/556/EWG des Rates
vom 25. September 1989 über vieh-
seuchenrechtliche Fragen beim inner-
gemeinschaftlichen Handel mit Em-
bryonen von Hausrindern und ihrer
Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr.
L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung
6. Samen von Hausrindern, der nach amtstierärztliche Tiergesundheits- Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung,
worden ist hangs D der Richtlinie 88/407/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
des Rates vom 14. Juni 1988 zur Fest- in der jeweils geltenden Fassung
legung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit
gefrorenem Samen von Rindern und
an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194
S. 10) in der jeweils geltenden Fas-
sung
7. Samen von Hausschweinen, der amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach dem 31. Dezember 1991 auf- nigung nach Muster des Anhangs D in der jeweils geltenden Fassung
bereitet worden ist der Richtlinie 90/429/EWG des Rates
vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderungen
an den innergemeinschaftlichen Han-
delsverkehr mit Samen von Schweinen
und an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr.
L 224 S. 62) in der jeweils geltenden
Fassung
8. Frisches Fleisch von Hauskaninchen amtstierärztliche Genußtauglichkeits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
hangs II der Richtlinie 91 /495/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3953
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
9. Frisches Fleisch von Hausgeflügel amtstierärztliche Genußtauglichkeits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
hangs IV der Richtlinie 71 /118/EWG
des Rates vom 15. Februar 1971 zur
Regelung gesundheitlicher Fragen
beim Handelsverkehr mit frischem
Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 55
S. 23) in der jeweils geltenden Fas-
sung
10. Frisches Fleisch von Wildgeflügel, amtstierärztliche Genußtauglichkeits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
das in Zuchtbetrieben gehalten bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
wurde hangs IV der Richtlinie 91/495/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11. Bruteier von Geflügel
11.1 Bruteier von Geflügel in Sendungen amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
von weniger als 20 Eiern nigung nach Muster 4 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11.2 Bruteier von Geflügel in Sendungen amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
von mehr als 19 Eiern nigung nach Muster 1 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
12. Ungekalkte Häute von Klauentieren, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ausgenommen Häute, die zum nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung,
menschlichen Genuß geeignet sind 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung (An- in der jeweils geltenden Fassung
gabe der Art des Erzeugnisses und
des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
13. Blut und Erzeugnisse aus Blut, aus- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
genommen nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung,
7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
von Einhufern,
(Angabe der Art des Erzeugnisses und
b) Blut und Erzeugnisse aus Blut, des Namens und der Registrier-
die zum menschlichen Genuß nummer des Betriebes)
geeignet sind,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
14. Blutserum von Einhufern Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung,
7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe der Art des Erzeugnisses,
des Namens und der Registriernum-
mer des Betriebes und Bestätigung,
daß das Serum von Einhufern stammt,
die frei von Tierseuchen sind, und der
Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen
Beschränkungen unterliegt)
15. Knochen, Horn und nicht abschlie- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ßend verarbeitete Erzeugnisse aus nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
Knochen oder Horn, ausgenommen 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
Mehle, die nicht zum menschlichen in der jeweils geltenden Fassung
Genuß geeignet oder Futtermittel (Angabe der Art des Erzeugnisses und
sind des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
3954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
16. Unbearbeitete Borsten, Haare, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Wolle, Federn und Federteile nact:i Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe der Art des Erzeugnisses und
des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
17. lmkereierzeugnisse Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe der Art des Erzeugnisses und
des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
18. Dünger tierischer Herkunft, ausge- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nommen Guano, kohlensaurer Kalk nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
sowie Muschel- und Austernscha- 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
len, auch geschrotet oder gemahlen in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe der Art des Erzeugnisses und
des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
19. nicht abschließend präparierte Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Jagdtrophäen von Klauentieren und nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
Vögeln · · 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe der Art des Erzeugnisses und
des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
20. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nicht zum menschlichen Genuß ge- Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An- in der jeweils geltenden Fassung,
eignet ist strich der Richtlinie 90/667/EWG des Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Rates vom 27. November 1990 zum in der jeweils geltenden Fassung
Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften
für die Beseitigung, Verarbeitung und
Vermarktung tierischer Abfälle und
zum Schutz von Futtermitteln tieri-
schen Ursprungs, auch aus Fisch,
gegen Krankheitserreger sowie zur
Änderung der Richtlinie 90/425/EWG
(ABI. EG Nr. L 363 S. 51) in der je-
weils geltenden Fassung oder, im Falle
der Herkunft aus zugelassenen Be-
trieben, Bescheinigung des Herkunfts-
betriebes nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-
stabe b 1. Anstrich der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes, ·
c) der Art der vorgenommenen Be-
handlung,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält und
e) im Falle der Herkunft aus registrier-
ten Betrieben, daß das Erzeugnis
mit negativem Ergebnis einer Sal-
monellenuntersuchung unterzogen
wurde)
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3955
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
21. Aus ungegerbten Klauentierhäuten amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
hergestellte Erzeugnisse des Heim- Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An- in der jeweils geltenden Fassung,
tierbedarfs strich der Richtlinie 90/667/EWG in der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung in Verbin- in der jeweils geltenden Fassung
dung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 4 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung oder, im Falle der
Herkunft aus zugelassenen Betrieben,
Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
jeweils in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
stellungsbetriebes,
c) , daß durch Wärmebehandlung
Krankheitserreger, insbesondere
Salmonellen, abgetötet wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e) , daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus registrier-
ten Betrieben, daß das Erzeugnis
mit negativem Ergebnis einer Sal-
monellenuntersuchung unterzogen
wurde)
22. Futtermittel für Heimtiere, die aus
wenig gefährlichen Stoffen im Sinne
der Richtlinie 90/667/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
hergestellt wurden
22.1 Futtermittel für Heimtiere in luftdicht amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
verschlossenen Behältnissen Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 1. An- in der jeweils geltenden Fassung,
(Konserven) strich der Richtlinie 90/667/EWG in der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung in Verbin- in der jeweils geltenden Fassung
dung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 1 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe
. a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
stellungsbetriebes,
c) , daß das Erzeugnis so erhitzt wor-
den ist, daß der Fc-Wert minde-
stens 3 beträgt, und
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält)
3956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
22.2 Halbfeuchtfuttermittel für Heimtiere amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An- in der jeweils geltenden Fassung,
strich der Richtlinie 90/667/EWG in der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung in Verbin- in der jeweils geltenden Fassung
dung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 2 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung oder, im Falle der
Herkunft aus zugelassenen Betrieben,
Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
jeweils in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b} des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
stellungsbetriebes,
c) , daß die Bestandteile tierischer
Herkunft auf eine Kerntemperatur
von mindestens 90 °C erhitzt wur-
den,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e) , daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus registrier~
ten Betrieben, daß das Erzeugnis
mit negativem Ergebnis einer Sal-
monellenuntersuchung unterzogen
wurde)
22.3 Trockenfuttermittel für Heimtiere amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An- in der jeweils geltenden Fassung,
strich der Richtlinie 90/667/EWG in der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung in Verbin- in der jeweils geltenden Fassung
dung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 3 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung oder, im Falle der
Herkunft aus zugelassenen Betrieben,
Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
jeweils in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
stellungsbetriebes,
c) , daß die Bestandteile tierischer
Herkunft auf eine Kerntemperatur
von mindestens 90 °C erhitzt
wurden,
d) • ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3957
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
e) , daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus registrier-
ten Betrieben, daß das Erzeugnis
mit negativem Ergebnis einer Sal-
monellenuntersuchung unterzogen
wurde)
23. Rohmaterial aus wenig gefährlichen amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Stoffen im Sinne der Richtlinie Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An- in der jeweils geltenden Fassung,
90/667 /EWG in der jeweils strich der Richtlinie 90/667/EWG in der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung in Verbin- in der jeweils geltenden Fassung
dung mit Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a
7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
in der jeweils geltenden Fassung (An-
gabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
kunftsbetriebes und
c) , ob das Material Eiweiß von
Wiederkäuern enthält)
24. Milch und Milcherzeugnisse
24.1 Zum menschlichen Genuß bestimm- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
te wärmebehandelte Milch und nach Artikel 5 Nr. 8 der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
Milcherzeugnisse, die nicht zur un- 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni
mittelbaren Abgabe an den Endver- 1992 mit Hygienevorschriften für die
braucher bestimmt sind Herstellung und Vermarktung von
Rohmilch, wärmebehandelter Milch
und Erzeugnissen auf Milchbasis
(ABI. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe über
a) die Art der Ware,
b) die Art der Wärmebehandlung,
c) den Nam~n und die Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
kunftsbetriebes und
d) den Namen der zuständigen Be-
hörde, wenn auf diesen nicht aus
der Registrier- oder Zulassungs-
nummer geschlossen werden kann)
24.2 ~ilch, Milchpulver und sonstige ge- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
trocknete Milcherzeugnisse, nicht nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung".
zum menschlichen Genuß bestimmt 7. Anstrich in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe
a) der Art der Ware,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
kunftsbetriebes,
c) , daß das Erzeugnis einer Wärme-
behandlung gemäß Anhang I Kapi-
tel 1 Nr. 3 Buchstabe a der Richt-
linie 92/118/EWG unterzogen wurde,
3958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3·
d) , daß bei der Verwendung von
Massengutbehältnissen diese vor
der Verladung desinfiziert wurden
und
e) daß, im Falle von Milchpulver und
sonstigen getrockneten Milch-
erzeugnissen, nach der Trocknung
alle Maßnahmen getroffen wurden,
um eine Verunreinigung der Ware
zu vermeiden, und diese im Falle
der Verpackung in unbenutzte Be-
hältnisse verpackt wurden)
28. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Nr. 1 werden die Worte „und jünger als sechs Monate" gestrichen.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Datum „31. Dezember 1989" durch das Datum „1. Januar 1991" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Datum „31. Dezember 1989" durch das Datum „1. Januar 1990" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Datum „31. Dezember 1991" durch das Datum „1. Januar 1992" ersetzt.
29. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch das Wort „Hausgeflügel" ersetzt.
b) In Nummer 2.1 wird in Spalte 1 das Wort „Zuchtgeflügel" durch das Wort „Zucht-Hausgeflügel" ersetzt.
30. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden in Spalte 1 nach dem Wort „Hauskatzen" die Worte ,, , mehr als drei Monate alt"
angefügt.
bb) In Nummer 4 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch das Wort „Hausgeflügel" ersetzt.
cc) In Nummer 4.1 wird in Spalte 1 das Wort ,,Zuchtgeflügel" durch die Worte „Zucht-Hausgeflügel" ersetzt.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch das Wort „Hausgeflügel" ersetzt.
bb) Nummer 5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
„Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis
a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse: ,,Aus-
schließlich zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse" oder
b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere: ,,Ausschließlich zur Her-
stellung von Heimtierfutter"."
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3959
31. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 9
(zu§ 22 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1 und § 37)
Einfuhr von Tieren und Waren
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Bescheinigung,
Art, Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
1. Tiere
1. Wildklauentiere Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtiinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
2. Rinder, Schweine, Schafe und Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 8 und 11 der Richtlinie
Ziegen, ausgenommen Tiere der jeweils geltenden Fassung, 72/462/EWG in der jeweils geltenden
nach Nummer 1 Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG Fassung
des Rates vom 16. September 1986
über die Untersuchung von Tieren und
von frischem Fleisch auf Rückstände
(ABI. EG Nr. L 275 S. 36) in der
jeweils geltenden Fassung
3. Einhufer
3. 1 eingetragene Pferde Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG in Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung in Ver- 90/426/EWG in der jeweils geltenden
bindung mit Artikel 3 der Richtlinie Fassung
72/462/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG in Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung in Ver- 90/426/EWG in der jeweils geltenden
bindung mit Artikel 3 der Richtlinie Fassung
72/462/EWG in der jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
7. Frettchen, Füchse und Nerze Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
8. Hausgeflügel Artikel 21 der Richtlinie 90/539/EWG in Artikel 24 und 32 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
9. Vögel, ausgenommen Hausgeflügel Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
10. Süßwasserfische Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in Artikel 20 und 21 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
11. Bienen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
3960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bescheinigung,
Art, Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
zur_ Festlegung von Bescheinigungen
2 3
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Hausrindern, Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 14, 15, 16 und 22 der Richtlinie
-schweinen, -schafen und -ziegen der jeweils geltenden Fassung 72/462/EWG in der jeweils geltenden
sowie Einhufern, die als Haustiere Fassung
gehalten werden
2. Fleischerzeugnisse von Tieren nach
Nummer 1
2.1 Fleischerzeugnisse von Tieren nach Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 21a und 22 der Richtlinie
Nummer 1, ausgenommen gereinig- der jeweils geltenden Fassung 72/462/EWG in der jeweils geltenden
te und gesalzene, getrocknete oder Fassung
erhitzte Mägen, Därme oder Harn-
blasen sowie ausgelassene Fette
2.2 gereinigte und gesalzene, getrock- Veterinärbescheinigung nach Muster
nete oder erhitzte Mägen, Därme des Anhangs der Entscheidung
und Harnblasen von Tieren nach 94/187/EG vom 18. März 1994 zur Fest-
Nummer 1 legung der Veterinärbedingungen und
des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr
von Tierdärmen aus Drittländern
(ABI. EG Nr. L 89 S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung
2.3 ausgelassene Fette von Tieren Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
nach Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung ltnie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
3. Embryonen von Hausrindern, die Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in Artikel 9 und 10 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember 1990 auf- der jeweils geltenden Fassung 89/556/EWG in der jeweils geltenden
bereitet worden sind Fassung
4. Eizellen und Embryonen von Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Pferden, Schweinen, Schafen und 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Ziegen Fassung Fassung
5. Samen von Hausrindern, der nach · Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in Artikel 10 und 11 der Richtlinie
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet der jeweils geltenden Fassung 88/407/EWG in der jeweils geltenden
worden ist Fassung
6. Samen von Hausschweinen, der Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in Artikel 9 und 10 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember 1991 auf- der jeweils geltenden Fassung 90/429/EWG in der jeweils geltenden
bereitet worden ist Fassung
7. Samen von Pferden, Schafen und Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Ziegen 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden -
Fassung Fassung
8. Frisches Fleisch von Hausgeflügel Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in Artikel 11 und 12 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung 91 /494/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
9. Fleischerzeugnisse von Haus- Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
geflügel der jeweils geltenden Fassung linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
10. Frisches Fleisch von Wildgeflügel, Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
das in Zuchtbetrieben gehalten der jeweils geltenden Fassung linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
wurde den Fassung
11. Bruteier von Geflügel Ar'tikel 21 der Richtlinie 90/539/EWG in Artikel 23 und 24 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3961
Bescheinigung,
Art, RechtsgrundJagen
Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
12. Fleisch von Säugetieren wildleben- Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
der Arten, die in Zuchtbetrieben der jeweils geltenden Fassung linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
gehalten wurden den Fassung
13. Frisches Fleisch erlegten Wildes Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils linie 92/45/EWG in der jeweils gelten-
geltenden Fassung den Fassung
14. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
geltenden Fassung den Fassung
15. Fleisch von Hauskaninchen Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
geltenden Fassung den Fassung
16. Ungekalkte Häute von Klauentieren, Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
ausgenommen Häute, die zum Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
menschlichen Genuß geeignet sind geltenden Fassung den Fassung
17. Blut und Erzeugnisse aus Blut, aus- Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
genommen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
geltenden Fassung den Fassung
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut
von Einhufern,
b) Blut und Erzeugnisse aus Blut,
die zum menschlichen Genuß
bestimmt sind,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
18. Blutserum von Einhufern Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG in Veterinärbescheinigung nach Anhang
der jeweils geltenden Fassung in Ver- der Entscheidung 94/143/EG der Kom-
bindung mit Artikel 3 der Richtlinie mission vom 1. März 1994 zur Fest-
72/462/EWG in der jeweils geltenden legung der Veterinärbedingungen und
Fassung Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von
Equidenserum aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 62 S. 41) in der jeweils geltenden
Fassung
19. Knochen, Horn und nicht abschlie- Bescheinigung des Verfügungsberech-
ßend verarbeitete Erzeugnisse aus tigten nach den Anhängen A und B der
Knochen oder Horn, ausgenommen Entscheidung 94/446/EG der Kommis-
Mehle, die nicht zum menschlichen sion vom 14. Juni 1994 zur Regelung
Genuß geeignet oder Futtermittel der Einfuhr aus Drittländern von Kno-
sind chen und Knochenerzeugnissen, Hör-
nern und Homerzeugnissen sowie
Hufen und Klauen und ihren Erzeug-
nissen, ausgenommen Mehle, die zur
Weiterverarbeitung und nicht zum Ver-
zehr oder zur Verfütterung bestimmt
sind (ABI. EG Nr. L 183 S. 46) in der
jeweils geltenden Fassung
20. ausgelassene Fette und Schmalz, Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
die nicht zum menschlichen Genuß Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
geeignet sind geltenden Fassung den Fassung
21. unbearbeitete Haare, Wolle, Federn Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
und Federteile nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a 7. An-
strich in Verbindung mit Artikel 9 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und der
Registriernummer des Betriebes)
3962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bescheinigung,
Art, Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
22. Unbearbeitete Borsten
22.1 Unbearbeitete Borsten, ausgenom- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Anhang A
men aus Drittländem oder Teilen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils der Entscheidung 94/435/EG der Kom-
von Drittländem, in denen in den geltenden Fassung mission vom 10. Juni 1994 über die
letzten 12 Monaten vor dem Ver- Veterinärbedingungen und Veterinär-
sand Afrikanische Schweinepest bescheinigungen für die Einfuhr von
aufgetreten ist Schweineborsten aus Drittländem (ABI.
EG{;'r. L 180 S. 40) in der jeweils gel-
tenden Fassung
22.2 Unbearbeitete Borsten aus Drittlän- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Anhang B
dern oder Teilen von Drittländern, in Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils der Entscheidung 94/435/EG in der
denen in den letzten 12 Monaten geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung
vor dem Versand Afrikanische
Schweinepest aufgetreten ist
23. lmkereierzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
linie 92/118./EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
24. Dünger tierischer Herkunft, ausge- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
nommen Guano, kohlensaurer Kalk Richtlinie 92/118./EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
sowie Muschel- und Austernscha- geltenden Fassung den Fassung
len, auch getrocknet oder gemahlen
25. nicht abschließend präparierte Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
Jagdtrophäen von Klauentieren und linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
Vögeln den Fassung
26. Zur Verwendung als Futtermittel
verarbeitetes tierisches Eiweiß, aus-
genommen bestimmte Futtermittel
für Heimtiere
26.1 Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
aus gefährlichen Stoffen im Sinne Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs A der Entscheidung
der Richtlinie 90/667/EWG in der je- geltenden Fassung 94/344/EG der Kommission vom
weils geltenden Fassung hergestellt 27. April 1994 über die Veterinärbedin-
wurde, ausgenommen Futtermittel gungen und Veterinärbescheinigungen
für Heimtiere in luftdicht verschlos- für die Einfuhr von verarbeitetem tieri-
senen Behältnissen schen Eiweiß, einschließlich derartiges
Eiweiß enthaltende Futtermittel, aus
Drittländern (ABI. EG Nr. L 154 S. 45)
in der jeweils geltenden Fassung
26.2 Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
aus wenig gefährlichen Stoffen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
nach der Richtlinie 90/667/EWG in geltenden Fassung 94/344/EG in der jeweils geltenden
der jeweils geltenden Fassung Fassung
hergestellt wurde, ausgenommen
Futtermittel für Heimtiere
26.3 Fischmehl und Mehle von anderen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der amtliche Bescheinigung nach Muster
Meerestieren, ausgenommen Fut- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs C der Entscheidung
termittel für Heimtiere geltenden Fassung 94/344/EG in der jeweils geltenden
Fassung
27. Aus ungegerbten Klauentierhäuten Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
hergestellte Erzeugnisse des Heim- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils de$ Anhangs D der Entscheidung
tierbedarfs geltenden Fassung 94/309/EG der Kommission vom
27. April 1994 über die Veterinärbedin-
gungen und Veterinärbescheinigungen
für die Einfuhr von Heimtierfutter und
von bestimmten ungegerbten eßbaren
Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig
gefährliche tierische Abfälle eingegan-
gen sind, aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 137 S. 62) in der jeweils gelten-
den Fassung
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3963
Bescheinigung,
Art, Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Orittländem
zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
28. Futtermittel für Heimtiere, die aus
wenig gefährlichen Stoffen im Sinne
der Richtlinie 90/667/EWG in der je-
weils geltenden Fassung hergestellt
wurden
28.1 Futtermittel für Heimtiere in luftdicht Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
verschlossenen Behältnissen (Kon- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs A der Entscheidung
serven) geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
28.2 Halbfeuchtfuttermittel für Heimtiere Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
28.3 Trockenfuttermittel für Heimtiere Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs C der Entscheidung
geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
29. Rohmaterial aus wenig gefährlichen Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
Stoffen im Sinne der Richtlinie Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
90/667/EWG in der jeweils gelten- geltenden Fassung, den Fassung,
den Fassung Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 16 der Richtlinie 72/462/EWG in
der jeweils geltenden Fassung der jeweils geltenden Fassung
30. Milch und Milcherzeugnisse
30.1 Milch und Milcherzeugnisse, die Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe a und b Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b der Richt-
zum menschlichen Genuß bestimmt der Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils linie 92/46/EWG in der jeweils gelten-
sind geltenden Fassung den Fassung
30.2 Milch, Milchpulver und sonstige ge- Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
trocknete Milcherzeugnisse, nicht Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
zum menschlichen Genuß bestimmt geltenden Fassung den Fassung".
32. In Anlage 10 Abschnitt II Nummer 5 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch das Wort „Hausgeflügel" ersetzt.
33. In Anlage 12 Abschnitt II wird nach Nummer 4 folgende Nummer angefügt:
,,5. Im Falle der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß nach Anlage 9 Abschnitt II Nr. 26 ist eine bakteriologi-
sche Untersuchung nach Maßgabe der folgenden Beschreibung durchzuführen:
a) Probenahme
Es sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25 Gramm aus jeweils anderen Packungen und bei unverpack-
ter Ware aus mehreren Schichten und Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn der Probenentnahme
aus einer Sendung ist das Probenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße müssen vor
der Aufnahme der Proben keimfrei sein und dicht verschlossen der Untersuchungsstelle zugeleitet werden.
Die für die Probengefäße verwendeten Transportbehältnisse müssen - wenn sie nicht fabrikneu sind - vor
jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden.
Die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben ist wie folgt festzulegen:
Bis 250 Tonnen mindestens 25 Einzelproben, für jede weiteren 50 Tonnen zusätzlich 5 Einzelproben.
b) Untersuchungsgang
Die für die Untersuchungen verwendeten Medien müssen den Formulierungen nach den Normen der
Internationalen Standardisierungs-Organisation zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder einer vergleich-
baren Untersuchungsvorschrift entsprechen.
Unmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als Sammel-
probe angelegt. Die Sammelprobe ist - im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen - mit der
zehnfachen Gewichtsmenge gepufferten Peptonwassers - bei stark sauren oder säuernden Produkten mit
verdoppelter Puffersubstanzmenge - homogen zu vermischen und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °C zu
bebrüten (Voranreicherung). Anschließend werden 0, 1 ml Voranreicherung zu 1O ml Magnesiumchlorid-
Malachitgrün-Medium nach Rappaport-Vassiliadis-Medium (RV-Medium) und 10 ml Voranreicherung zu
100 ml Müller-Kauffmann-Tetrathionat-Medium (MK-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 42°C im
Falle der Verwendung des RV-Mediums oder bei 35 bis 37°C im Falle der Verwendung des MK-Mediums
bebrütet (Selektivanreicherung).
3964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Danach wird aus jeder Selektivanreicherung je eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material fraktioniert auf
je eine Brillantgrün-Phenolrot-Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie auf eine andere für die
Salmonellendiagnostik geeignete Platte, bevorzugt Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD), ausgestrichen.
Die beimpften Platten werden mit dem Deckel nach unten 18 bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °c bebrütet."
34. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage angefügt:
.,Anlage 13
(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)
Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig Ist
Art,
Voraussetzungen
Verwendungszweck
2
1. Fleisch von Hausrindem, -schweinen, 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
-schafen und -ziegen sowie Einhufern, die gemacht worden ist.
als Haustiere gehalten werden, ausge-
2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere
nommen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von
a) gereinigte und gesalzene oder getrock-
20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauen-
nete Mägen, Därme oder Harnblasen,
seuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder Anstek-
b) ausgelassene Fette, kende Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht
aufgetreten sind,
c) Fleischerzeugnisse in luftdicht ver-
schlossenen Behältnissen, die in die- b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
sen so erhitzt worden sind, daß der Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrank-
Fc•Wert mindestens 3 beträgt, und heit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die
Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind und
d) Fleischerzeugnisse, die auf eine Kern-
temperatur von mindestens 70 Grad c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul-
Celsius erhitzt worden sind und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest
oder Ansteckender Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich
sind, befunden wurden.
2. Mägen, Därme und Harnblasen von Tieren Gereinigt und gesalzen oder getrocknet.
nach Nummer 1
3. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so
mer 1 in luftdicht verschlossenen Behält- erhitzt worden •ist, daß der Fc•Wert mindestens 3 beträgt.
nissen, die in diesen so erhitzt worden
sind, daß der Fc•Wert mindestens 3
beträgt
4. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch
mer 1, die auf eine Kemtemperatur von auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden
mindestens 70 Grad Celsius erhitzt wor- ist.
den sind
5. Rohmaterial 1. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Roh-
material ausschließlich wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthält.
2. Das Transportbehältnis muß flüssigkeitsdicht sein.
3. Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis
a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer
oder technischer Erzeugnisse: .,Ausschließlich zur Herstellung
pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse" oder
b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für
Heimtiere: "Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter".
6. Eizellen, Embryonen und Samen von Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert und verschließbar sein.
Klauentieren und Pferden
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3965
Art;
Voraussetzungen
Verwendungszweck
2
7. Fleisch von Hausgeflügel, ausgenommen 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlos- gemacht worden ist.
senen Behältnissen, die in diesen so er-
2. Mitführung einer amtstierärztlichen Bescheinigung, daß die Tiere
hitzt worden sind, daß der Fe-Wert minde-
stens 3 beträgt, und Fleischerzeugnisse, a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von
die auf eine Kerntemperatur von minde- 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Geflügelpest oder New-
stens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind castle-Krankheit nicht aufgetreten sind,
b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
Schlachtung Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht aufgetre-
ten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Geflügel-
pest oder Newcastle-Krankheit befunden wurden.
8. Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel in Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so
luftdicht verschlossenen Behältnissen, die erhitzt worden ist, daß der Fe-Wert mindestens 3 beträgt.
in diesen so erhitzt worden sind, daß der
Fe-Wert mindestens 3 beträgt
9. Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel, die Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch
auf eine Kerntemperatur von mindestens auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden
70 Grad Celsius erhitzt worden sind ist.
10. Bruteier von Geflügel 1. Das Transportbehältnis muß
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizier-
barem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Das Transportmittel und -behältnis muß so beschaffen sein, daß Teile
beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen
können.
11 . Eier und Sperma von Süßwasserfischen Das Transportmittel oder -behältnis muß sauber und so beschaffen sein,
daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
12. Fleisch von Säugetieren wildlebender 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
Arten, die in Zuchtbetrieben gehalten gemacht worden ist.
wurden, und von Wildgeflügel, das in
2. Begfeitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere
Zuchtbetrieben gehalten wurde, aus-
genommen Fleischerzeugnisse in luftdicht a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von
verschlossenen Behältnissen, die in 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseu-
diesen so erhitzt worden sind, daß der che, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckende
Fe-Wert mindestens 3 beträgt, und Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntem- die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind,
peratur von mindestens 70 Grad Celsius b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
erhitzt worden sind Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrank-
heit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest
oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht
aufgetreten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul-
und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest,
Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-
Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden.
13. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so
mer 7 in luftdicht verschlossenen Behält- erhitzt worden ist, daß der Fe·Wert mindestens 3 beträgt.
nissen, die in diesen so erhitzt worden
sind, daß der Fe-Wert mindestens 3
beträgt
14. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch
mer 7, die auf eine Kerntemperatur von auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden
mindestens 70 Grad Celsius erhitzt ist.
worden sind
3966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art,
Voraussetzungen
Verwendungszweck
2
15. Fleisch erlegten Wildes, ausgenommen 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlos- gemacht worden ist.
senen Behältnissen, die in diesen so er-
2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere
hitzt worden sind, daß der Fc•Wert minde-
stens 3 beträgt, und Fleischerzeugnisse, a) an einem Ort erlegt wurden, an dem und in dessen Umkreis von
die auf eine Kerntemperatur von minde- 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseu-
stens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind che, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckende
Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit
die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind, und
b) nach dem Erlegen untersucht und als frei von Maul- und Klauen-
seuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest, Anstecken-
der Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, so-
weit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden.
16. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes in luft- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so
dicht verschlossenen Behältnissen, die in erhitzt worden ist, daß der Fc·Wert mindestens 3 beträgt.
diesen so erhitzt worden sind, daß der
Fc•Wert mindestens 3 beträgt
17. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes, die Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch
auf eine Kerntemperatur von mindestens auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worder:i
70 Grad Celsius erhitzt worden sind ist.
18. Fleisch von Hauskaninchen Das Transportmittel muß sauber und desinfiziert sein; das Transportbehält-
nis muß sauber sein.
19. Ungekalkte Häute von Klauentieren Vollkommen durchgesalzen oder vollkommen trocken.
20. Blut und Erzeugnisse aus Blut, ausgenom- Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
men
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut von
Einhufern,
·b) Blut und Erzeugnisse aus Blut, die
zum menschlichen Genuß bestimmt
sind,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
21. Blutserum von Einhufern Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
22. Knochen, Horn und nicht abschließend Das Transportbehältnis muß verschließbar und so beschaffen sein, daß
verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
oder Horn, die nicht zum menschlichen
Genuß geeignet oder Futtermittel sind
23. Ausgelassene Fette und Schmalz Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
24. lmkereierzeugnisse Das Transportbehältnis muß bienendicht verschlossen sein.
25. Unbearbeitete Wolle, Haare, Borsten, Vollkommen trocken oder in einem sauberen Transportbehältnis, das ver-
Federn und Federteile schließbar ist.
r
26. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert, verschließbar und so be-
Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- schaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen
und Austernschalen, auch getrocknet oder kann.
gemahlen
27. Nicht abschließend präparierte Jagd- Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
trophäen
28. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das nicht Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen
zum menschlichen Genuß geeignet ist sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
29. Aus ungegerbten Klauentierhäuten her- Das Transportbehältnis muß sauber und verschließbar sein.
gestellte Erzeugnisse des Heimtierbedarfs
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3967
Art,
Voraussetzungen
Verwendungszweck
2
30. Futtermittel für Heimtiere Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen
sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
31. Milch und flüssige Milcherzeugnisse Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
32. Milcherzeugnisse, die nicht flüssig sind Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen
sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann."
Artikel 2
Änderung sonstiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. Artikel 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 13. Juli
1994 (BAnz. S. 7289),
2. Artikel 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 8. August 1994 (BAnz.
s. 8417).
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tier-
seuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 999), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom 11. April 1994
(BGBI. 1 S. 770), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993_ ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 15. Dezember 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) wird bekannt-
gemacht:
Das Königreich Schweden hat mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die Richtlinie
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales
Recht umgesetzt.
Bonn, den 15. Dezember 1994
B u ndesm in isteri um
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Mahlmann
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1~94 3923
Verordnung
über die Ermittlung und Zahlung
der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 6 des Dritten Verstromungs- folgt, zu ermitteln und eine sich unter Anrechnung der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3
19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917) verordnet das Bundes- ergebende Restschuld bis zum 16. Kalendertag des Fol-
ministerium für Wirtschaft: gemonats an das Bundesamt zu zahlen.
(3) Auf die jährliche Abgabeschuld sind monatliche Vor-
§1
auszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vor-
Wahlrecht zwischen monatlicher und auszahlungen im Veranlagungsjahr bemißt sich nach dem
jährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe jeweils gültigen Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
gemäß § 8 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes,
(1) Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten
bezogen auf ein Zwölftel der Bemessung~grundlage des
Verstromungsgesetzes können zwischen monatlicher und
vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalen-
jährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe wä~len (Ver-
derjahres. Dabei ist die Bemessungsgrundlage um einen
anlagungszeitraum). Die Höhe der für ein Kalenderjahr zu
Prozentsatz zu erhöhen oder zu ermäßigen, der vom
entrichtenden Ausgleichsabgabe ist unabhängig vom
Bundesministerium für Wirtschaft ermittelt und im Bundes-
gewählten Veranlagungszeitraum.
anzeiger bekanntgemacht wird. Das Bundesamt kann
(2) Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr die monatlichen Vorauszahlungen abweichend von den
ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, Sätzen 2 und 3 festsetzen, wenn die Summe der von
die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Bun- dem Abgabeschuldner nach den Sätzen 2 und 3 zu
desamt für Wirtschaft (Bundesamt) eingegangen sein leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu er-
muß. · wartenden Jahresabgabeschuld abweichen würde. Bei
Abgabeschuldnern, die ihre Geschäftstätigkeit erst in den
(3) Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist
Kalenderjahren 1993 oder 1994 aufgenommen haben,
die Ausgleichsabgabe jährlich zu ermitteln.
sind die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der
monatlichen Vorauszahlungen im Kalenderjahr 1995 im
§2 Wege der Schätzung zu ermitteln.
Monatliche Ermittlung
(4) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermo-
und Zahlung der Ausgleichsabgabe
nat sind jeweils bis zum 16. Kalendertag des folgenden
Bei monatlicher Ermittlung und Zahlung ist die Aus- Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.
gleichsabgabe für jeden Kalendermonat (Veranlagungs-
monat) bis zum 12. Kalendertag des folgenden Kalender- §4
monats zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des
Dritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalender- Bemessungsgrundlage
tag dieses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen. (1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind Be-
Die Erklärung steht einer Festsetzung der Ausgleichsab- messungsgrundlage der Ausgleichsabgabe die aus der
gabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungs-
Ermittlung der Abgabeschuld sind die vom Bundesamt bereich des Dritten Verstromungsgesetzes im Veranla-
herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. gungszeitraum erzielten Er1öse. Als in einem Veranla-
gungszeitraum erzielte Erlöse sind dabei die Abschläge
§3 und die endgültigen Rechnungsbeträge anzusehen, über
die in dem Veranlagungszeitraum eine Rechnung ausge-
Jährliche Ermittlung
stellt worden ist oder die bei Anwendung des Lastschrift-
und Zahlung der Ausgleichsabgabe
verfahrens in dem Veranlagungszeitraum abgebucht wor-
(1) Bei jährlicher Ermittlung und Zahlung ist die Aus- den sind; soweit keine Rechnungsausstellung oder
gleichsabgabe für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) Abbuchung erfolgt, ist darauf abzustellen, ob die verein-
bis zum 31 . Mai des folgenden Kalenderjahres zu ermitteln barten Abschläge im Veranlagungszeitraum fällig werden.
(Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro- Erlöse aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbrau-
mungsgesetzes) und unter Anrechnung der geleisteten cher werden auch erzielt, wenn die Gegenleistung für die
monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3 bis zum Stromlieferung nicht aus Geld, sondern aus einer Liefe-
16. Juni dieses Kalenderjahres an das Bundesamt zu zah- rung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnli-
len. Die Er~lärung steht einer Festsetzung der Ausgleichs- cher Umsatz) besteht. Beim Tausch und beim tauschähn-
abgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für lichen Umsatz gilt der Wert des anderen Umsatzes als
die Ermittlung der Abgabeschuld und der monatlichen erzielter Erlös für die Lieferung von Elektrizität an Endver-
Vorauszahlungen nach Absatz 3 sind die vom Bundesamt braucher. Die Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Ver-
herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. stromungsgesetz und die Umsatzsteuer gehören nicht zu
den erzielten Erlösen aus der Lieferung von Elektrizität an
(2) Scheidet ein Abgabeschuldner während des Veran-
Endverbraucher.
lagungsjahres aus der Abgabepflicht aus, ist die Höhe der
zu entrichtenden Ausgleichsabgabe bis zum Ablauf des (2) Bei Eigenerzeugern ist Bemessungsgrundlage der
fünften Kalendermonats, der dem Ende der Abgabepflicht Ausgleichsabgabe der Wert der in einem Kalendermonat
3924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität. Dieser betreiben. Wer Strom an Dritte weitergibt, ohne Elektrizi-
Wert ist nach der Eigenverbrauchsverordnung vom tätsversorgungsunternehmen nach Satz 1 zu sein, ist im
18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3701 )~ zuletzt geändert Rahmen dieser Verordnung einem Elektrizitätsversor-
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1 gungsunternehmen gleichgestellt, es sei denn, die auf den
S. 3922), zu ermitteln. nach dem 31. Dezember 1993 weitergegebenen Strom
zusätzlich anfallende Abgabe unterschreitet eintausend
(3) Bei Abgabeschuldnern, die ihren Selbstverbrauch Deutsche Mark im Kalenderjahr.
von Elektrizität aus Eigenerzeugung und Fremdbezug
decken können, ist davon auszugehen, daß der Selbstver- (6) Eigenerzeuger im Sinne dieser Verordnung sind
brauch zunächst aus Eigenerzeugung (Netto-Elektrizitäts- Unternehmen und Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung
erzeugung) gedeckt wird. Voraussetzung hierfür ist, daß von Elektri;zität betreiben, soweit sie nicht Elektrizitätsver-
zeitgleich (bezogen auf den Kalendermonat) eine Menge sorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 5 sind.
elektrischer Arbeit erzeugt wird und am Verbrauchsort
(7) Unternehmen und Betriebe können zugleich Elektri-
zur Verfügung steht, die der Menge der selbstverbrauch-
zitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeuger sein.
ten Elektrizität entspricht. Eine darüber hinausgehe!'lde
Ein anderer (Dritter) wird dann versorgt, wenn die Elektrizi-
Menge selbstverbrauchter Elektrizität unterliegt als Selbst-
tät an eine rechtlich se~tändige natürliche oder juristi-
verbrauch aus ,::remdbezug der Ausgleichsabgabe.
sche Person geliefert wird. Soweit diese Voraussetzungen
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität vorliegen, sind auch Lieferungen zwischen Konzernunter-
zum eigenen Verbrauch beziehen, können mit Zustim- nehmen Lieferungen eines Elektrizitätsversorgungsunter-
mung des Bundesamtes wählen, ob sie diese Lieferungen nehmens.
bereits mit der Ausgleichsabgabe belastet oder unbelastet §5
erhalten. Die zweitgenannte Möglichkeit setzt voraus, daß
das liefernde Unternehmen dem Bundesamt die Verpflich- Inkrafttreten_, Außerkrafttreten
tungserklärung des beziehenden Unternehmens, die (1) Diese Verordnung gilt nur im Gebiet der Bundesrepu-
Abgabeschuld übernehmen zu wollen, vorlegt. Soweit das blik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober
beziehende Unternehmen seinen übernommenen Ver- 1990.
pflichtungen nicht nachkommt, bleibt das liefernde Unter-
nehmen Abgabeschuldner. (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kratt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermitt-
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne die- lung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten
ser Verordnung sind Unternehmen, die Elektrizitätsversor- Verstromungsgesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1
gung nach § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes S.3612)außerKratt. ·
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3925
Dritte Verordnung
zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung*)
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch kli-
§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 nische und pathologisch-anatomische Unter-
und 17, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den suchungen
§§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2, nachgewiesen wird;
§ 23, auch in Verbindung mit § 79b, § 24 Abs. 1 und den
§§ 26 bis 30 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung 2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn
mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der das Ergebnis der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116), a) virologischen oder
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten: b) klinischen und pathologisch-anatomischen
Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest
befürchten läßt;
Artikel 1 3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be- a) durch virologische Untersuchung nach den
kanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1624), ge- Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie
ändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 23. Mai 1991 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über
(BGBI. 1S. 1151 ), wird wie folgt geändert: Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung
der Newcastle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 260
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
,,§ 1 b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch kli-
nische und pathologisch-anatomische Unter-
(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind suchungen
Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Reb-
hühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur nachgewiesen wird;
Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsum- 4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krank-
eiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes heit, wenn das Ergebnis der
gehalten werden.
a) virologischen oder
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
b) klinischen und pathologisch-anatomischen
1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese
Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-
a) durch virologische Untersuchung nach den Krankheit befürchten läßt."
Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie
92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit 2. § 5 wird wie folgt geändert:
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung
der Geflügelpest (ABI. EG Nr. L 167 S. 1) in der a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
jeweils geltenden Fassung oder ,,(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit
Impfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung
93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routine-
1. Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemein-
schaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABI. EG impfungen gegen die Newcastle-Krankheit
Nr. L 167 S. 1), (ABI. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen."
2. Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemein-
schaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit b) In Absatz 3 wird das Wort „zulassen" durch das
(ABI. EG Nr. L 260 S. 1). Wort „genehmigen" ersetzt.
3926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. In der Überschrift des III. Abschnitts wird das Wort 7. § 11 wird wie folgt geändert:
"Hausgeflügel" durch das Wort "Geflügel" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
„2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einem geschlossenen Stall abzusondern."
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: bb) In Nummer 6 wird das Wort „ist" durch die
Worte „hat der Besitzer" ersetzt.
"Der Besitzer eines Hühner- oder eines Trut-
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
hühnerbestandes hat die Tiere seines Bestan-
des durch einen Tierarzt gegen die Newcastle- "8. Der Besitzer muß an den Ein- und Aus-
Krankheit impfen zu lassen." gängen der StäJle Matten oder sonstige
saugfähige Bodenauflagen anbringen und
bb) In Satz 2 wird das Wort "Hühner'' durch das sie nach näherer Anweisung des beam-
Wort "Tiere" ersetzt. teten Tierarztes mit einem wirksamen
cc) Satz 4 wird gestrichen. Desinfektionsmittel tränken und stets
feucht halten."
b) In Absatz 2 wird das Wort „zulassen" durch das
b) In Absatz 2 wird das Wort „zulassen" durch das
Wort "genehmigen" ersetzt. Wort „genehmigen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Hühner" durch die c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Worte „Hühner oder Truthühner" ersetzt.
"(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnah-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: men nach Absatz 1 für benachbarte Geflügel-
haltungsbetriebe anordnen, wenn dies aus Grün-
,,(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist."
Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt
oder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder
8. § 13 wird wie folgt gefaßt:
-ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art
nur verbracht werden, wenn sie von einer tier- ,,§ 13
ärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
hervorgeht, daß der Herkunftsbestand der Tiere, Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem
im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die
regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des zuständige Behörde die Tötung und unschädliche
Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche
geimpft worden ist." Beseitigung der Eier an.
(1 a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der
5 In § 8 wird das Wort "Hausgeflügelbeständen" durch Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen
das Wort „Geflügelbeständen" ersetzt. Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung
des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der
6. § 9 wird wie folgt geändert: Eier anordnen.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt (2) Die zuständige Behörde kann in bezug auf die
geändert: Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangen-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: schaft gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung
nach Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird,
„ 1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in daß
einem geschlossenen Stall abzusondern;". 1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- Wildgeflügel aus dem Betrieb für die Dauer von
gefügt: 60 Tagen nach Abklingen der klinischen Sym-
ptome nicht verbracht werden und
,, 1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnun-
2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und son-
gen über deh Bestand des Geflügels
stige Gegenstände, die Träger des Ansteckungs-
unter Angabe der Zahl aller verendeten
stoffes sein können, unschädlich beseitigt oder
oder verdächtigen Tiere zu machen;".
desinfiziert werden.
cc) In Nummer 4 werden die Worte "ist so aufzu- (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebsein-
bewahren" durch die Worte „hat der Besitzer heiten kann die zuständige Behörde für nicht be-
so aufzubewahren" ersetzt. troffene Betriebseinheiten eines von der Seuche
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: befallenen Betriebes von einer Anordnung nach
Absatz 1 absehen, sofern nach dem Gutachten
,,(2) Die zuständige Behörde kann abweichend des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebs-
von Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen einheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und
Verarbeitungsbetrieb genehmigen, wenn sicher- ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich
gestellt ist, daß die Bestimmungen des Anhangs 1 der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß
der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer
Fassung eingehalten werden." Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist."
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3927
9. In § 14 Satz 2 werden die Worte "sind die Räum- 3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei,
lichkeiten" durch die Worte "hat der Besitzer die wenn die Bruteier und Verpackungen vor dem
Räumlichkeiten" ersetzt. Verbringen desinfiziert werden.
(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies
10. Die §§ 15 bis 17 werden durch folgende Vorschriften unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes
ersetzt: der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüg-
lich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem
,,§ 15
Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Geflügelbestand
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem tierärztlich auf Geflügelpest oder Newcastle-Krank-
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die heit untersuchen zu lassen.
zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen
Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius §16
von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest. (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen
und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige
von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Über- Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet
wachungsmöglichkeiten. fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des
Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vor-
(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung handensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen
des Sperrbezirks sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von
1. hat die zuständige Behörde an den Haupt- Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen
zufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit beträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung
der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflü- des Beobachtungsgebiets kann entfallen, wenn der
gelpest-Sperrbezirk" oder "Newcastle-Krankheit- Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer
Sperrbezirk" gut sichtbar anzubringen, beträgt.
2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperr- (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung
bezirks in geschlossenen Ställen abzusondern, des Beobachtungsgebiets
1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-
3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand
wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit
nicht verbracht werden,
der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflü-
4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und gelpest-Beobachtungsgebiet" oder "Newcastle-
Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt Krankheit-Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an-
und darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht zubringen,
gehandelt werden, 2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungs-
5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, aus- gebiet verbracht werden,
genommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht 3. dürfen von Geflügel stammender Dung und
befördert werden. flüssige Stallabgänge nicht aus dem Beobach-
tungsgebiet verbracht werden.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von
Geflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des
anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienen- Beobachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem
verbindungen. Beobachtungsgebiet verbracht werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von (3) Die zuständige Behörde kann abweichend
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen
von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in
1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene
einer von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu Schlachtstätte genehmigen, wenn sichergestellt ist,
diagnostischen Zwecken; im Falle der Schlach- daß das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1
tung jedoch nur, wenn sichergestellt ist, daß das der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden
erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Fassung gekennzeichnet wird. Die zuständige Be-
Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni hörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingun- Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern in eine
gen für den innergemeinschaftlichen Handel mit von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn sicher-
frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus gestellt ist, daß die Eier und die Verpackungen vor
Drittländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils dem Verbringen desinfiziert werden.
geltenden Fassung gekennzeichnet wird,
(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4
2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen Satz 1 gilt entsprechend.
anderen Betrieb im Sperrbezirk - im Falle der
Newcastle-Krankheit auch in einen anderen § 17
Betrieb im Beobachtungsgebiet-, in dem kein (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen
anderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der
andere Betrieb entsprechend § 17 behördlich Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die
beobachtet wird, zuständige Behörde epizootiologische Nachfor-
3928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
schungen an und unterstellt die Betriebe oder son- der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden
stigen Standorte, Fassung oder nach Anhang III der Richtlinie
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Ver-
dacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt nicht bestätigt werden konnte."
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung.
Die zuständige Behörde kann virologische und 12. § 22 wird wie folgt gefaßt:
serologische Untersuchungen des Geflügels dieser
,,§22
Betriebe oder sonstigen Standorte anordnen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
(2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
Standorten, die der behördlichen Beobachtung unter-
vorsätzlich oder fahrlässig
liegen, für die Dauer von mindestens sieben Tagen
- im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7
Dauer von 21 Tagen - nicht verbracht werden. Die Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster
zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Ver- Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, § 16
bringen von Geflügel zur sofortigen Schlachtung in Abs. 3 oder§ 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen
eine von ihr bestimmte Schlachtstätte genehmigen, vollziehbaren Auflage oder
wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4,
beamteten Tierarzt ergeben hat, daß das Vorhanden-
§§ 8, 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a oder§ 17
sein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3
oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen
werden kann. Die zuständige Behörde kann ferner zuwiderhandelt.
Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zu (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
und unschädlichen Beseitigung genehmigen. oder fahrlässig
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine
ansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn Impfung durchführt,
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-
lich ist." 2. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von
Geflügel oder von Geflügel stammende Erzeug-
11 . § 20 wird wie folgt gefaßt: nisse oder Rohstoffe an Geflügel verfüttert,
,,§20 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthüh-
ner oder entgegen § 7 Abs. 3 anderes Geflügel
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete nicht impfen läßt,
Schutzmaßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die
Newcastle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht 4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16
auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17
ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel
stammenden Dung oder flüssige Stallabgänge
(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit verbringt oder einstellt,
gelten als erloschen, wenn
5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder
1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,
getötet und unschädlich beseitigt worden ist
oder 6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
das Geflügel der betroffenen Betriebseinheit 7. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1
verendet oder getötet und unschädlich besei- Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort
tigt worden ist und bei dem Geflügel der nicht betritt,
betroffenen Betriebseinheiten innerhalb von 8. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11
21 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2
Beseitigung des Geflügels der betroffenen Be- oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung
triebseinheiten keine weiteren Erkrankungen oder Desinfektion oder des§ 11 Abs. 1 Nr. 6 oder
festgestellt worden sind, § 21 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung
2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer zuwiderhandelt,
Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt 9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3
und von ihm abgenommen worden ist und Geflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem
3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfek- Gehöft entfernt,
tion mindestens 30 Tage vergangen sind. 1O. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,
(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-
11. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4
Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenver-
Tiere, Teile von Tieren oder andere dort genannte
dächtige Geflügel verendet ist oder getötet und
Gegenstände entfernt,
unschädlich beseitigt worden ist und bei dem übrigen
Geflügel des Betriebes oder sonstigen Standortes 12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht an-
durch virologische Untersuchungen nach Anhang III bringt,
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3929
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Ge- Artikel2
flügel verwertet,
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Ver- und Forsten kann den Wortlaut der Geflügelpest-Ver-
bindung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Ver- ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
anstaltung durchführt oder mit Geflügel handelt, an geltenden Fassung im aundesgesetzblatt bekannt-
machen.
15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Ver-
bindung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder
Artikel 3
16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Geflüg~l-
pest-Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3925) wird nachstehend der
Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der ab 31. Dezember 1994 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1
s. 1624),
2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom 23. Mai
1991 (BGBI. I S. 1151),
3. den am 31. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386), der durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert worden ist,
zu 3. des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 17, des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, auch in
Verbindung mit § 79b, § 24 Abs. 1 und den §§ 26 bis 30 sowie des § 79
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3931
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)
1. Begriffsbestimmung rien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die New-
castle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.
§1 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten, Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmi-
Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, gen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeu- gegenstehen.
gung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung (4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die
des Wildbestandes gehalten werden. Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen,
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
derlich ist.
1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese
a) durch virologische Untersuchung nach den Bestim-
§6
mungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG
des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschafts- Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam-
maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflü-
(ABI. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden gel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Geflügel
Fassung oder oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe
einem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind, .
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische
durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
und pathologisch-anatomische Untersuchungen
nachgewiesen wird;
2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das III. Schutzmaßregeln bei Geflügel
Ergebnis der
a) virologischen oder 1. Allgemeine Schutzmaßregeln
b) klinischen und pathologisch-anatomischen
§7
Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest be-
fürchten läßt; (1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühner-
bestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen
3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese
Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen.
a) durch virologische Untersuchung nach den Bestim- Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, daß
mungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der
des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschafts- Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über
maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle- die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nach-
Krankheit (ABI. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils gel- weise zu führen.
tenden Fassung oder
(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich
und pathologisch-anatomische Untersuchungen Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü-
nachgewiesen wird; fung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf-
pflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-
4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit, fung nicht entgegenstehen.
wenn das Ergebnis der
(3) Werden Hühner oder Truthühner in einem Gehöft
a) virologischen oder
oder sonstigen Standort mit anderem Geflügel zusammen
b) klinischen und pathologisch-anatomischen gehalten, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 auch für das
Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit andere Geflügel.
befürchten läßt. (4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel-
bestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel-
märkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veran-
II. Allgemeine Vorschriften staltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie
von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus
§§2 bis4 der hervorgeht, daß der Herkunftsbestand der Tiere, im
Falle von Eintagsküken der Eltemtierbestand, regelmäßig
(weggefallen) entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers
gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.
§5
(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten. §8
(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impf- Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von
stoffen geimpft werden, die der Entscheidung 9~/152/ Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der
EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Krite- Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
3932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Besondere Schutzmaßregeln 3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Ge-
A. Vor amtlicher Feststellung höft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofor-
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit tigen Tötung zulässig.
oder des Verdachts einer dieser Seuchen
4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug-
nisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Ge-
§9
nehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge und Ein-
bruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in streu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach
einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der amt- Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
lichen Feststellung folgendes:
5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel
1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge- darf nur verwertet werden, wenn es unter behörd-
schlossenen Stall abzusondern; licher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die
1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über den Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die
Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl aller Abwässer sind so zu behandeln, daß eine Weiterver-
verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen; breitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist.
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich 6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver-
Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der endetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer An-
Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, weisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu be-
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, seitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt
von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf- wird.
trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder 7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
sonstigen Standorte haben sich diese Personen Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen
sofort zu reinigen und zu desinfizieren; Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind
3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
dem Gehöft entfernt werden; reinigen und zu desinfizieren.
4. verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer 8. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der
so aufzubewahren, daß es vor äußeren Einflüssen ge- Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-
schützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in lagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des
Berührung kommen können; beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-
tionsmittel tränken und stets feucht halten.
5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie-
ren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, 9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel
die mit Geflügel in Berührung gekommen sind, dürfen befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, sei-
aus dem Gehöft nicht entfernt werden. nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tier-
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab- ärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betre-
satz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbeitungs- ten werden. Nach Verlassen des Stalles haben sich
betrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß die Be- diese Personen nach näherer Anweisung des beam-
stimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/EWG in teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-
her ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
B. Nach amtlicher Feststellung (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit satz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchen-
oder des Verdachts einer dieser Seuchen bekämpfung nicht entgegenstehen.
§10 (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach
Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe an-
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü- ordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
gelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt. erforderlich ist.
§ 11 §12
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt ist,
festgestellt, so unter1iegen das Gehöft oder der sonstige sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen
Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: Behörde gemäߧ 5 Abs. 2 zulässig.§ 7 gilt in diesem Fall
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und nicht.
der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift §13
,,Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten" bezie- (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-
hungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels - castle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge- Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des
schlossenen Stall abzusondern. Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3933
(1 a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der New- delt werden,
castle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort
5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom-
amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die
men betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert
Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels so-
werden.
wie die unschädJiche Beseitigung der Eier anordnen.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel
(2) Die zuständige Behörde kann in bezug auf die New-
castle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft ge- im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen
haltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Absatz 1 des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.
absehen, sofern sichergestellt wird, daß (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildge- satz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen
flügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen nach 1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer
Abklingen der klinischen Symptome nicht verbracht von ihr bestimmten Schlachtstätte oder ~u diagnosti-
werden und schen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur,
2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige wenn sichergestellt ist, daß das erschlachtete Fleisch
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG des
können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer- Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtli-
den. chen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Ein-
(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
fuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der
kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Be-
jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,
triebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes
von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern nach 2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen
dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffen- Betrieb im Sperrbezirk - im Falle der Newcastle-Krank-
den Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Um- heit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungs-
fangs und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung ein- gebiet -, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird,
schließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 be-
daß eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Be- hördlich beobachtet wird,
triebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.
3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn
die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen
§14
desinfiziert werden.
Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der
(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt
Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere so-
ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet wer-
wie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständi-
den, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden
gen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der
können. In unmittelbarem Anschluß an die Tötung hat der
Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung
Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet
der zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest
oder vor der Tötung untergebracht worden ist sowie die in
oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.
ihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegen-
stände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
§16
§15 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New- castle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort
castle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um
Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei
Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder son- berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der ört-
stigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilo- lichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlacht-
metern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die stätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmög-
Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, lichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-
das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren- tungsgebiet zusammen beträgt mindestens 10 Kilometer.
zen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung des Beobachtungsgebiets kann entfallen,
wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilo-
(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des
meter beträgt.
Sperrbezirks
1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts- (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen Beobachtungsgebiets
und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest-Sperrbezirk" 1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-
oder „Newcastle-Krankheit-Sperrbezirk" gut sichtbar wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der
anzubringen, deutlichen und haltbaren ·Aufschrift „Geflügelpest-
2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks Beobachtungsgebiet" oder „Newcastle-Krankheit-Be-
in geschlossenen Ställen abzusondern, obachtungsgebiet" gut sichtbar anzubringen,
3. dürfen Geflüg~I und Bruteier aus einem Bestand nicht 2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet
verbracht werden, verbracht werden,
4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und 3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige
Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-
darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan- bracht werden.
3934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob- (2) (weggefallen)
achtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach-
(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-
tungsge~iet verbracht werden.
stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab- mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be-
satz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel handlungsverfahren, durch das die Abtötung des
zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer-
Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmi- den. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen
gen, wenn sichergestellt ist, daß das erschlachtete Fleisch Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten
gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91 /494/EWG in der Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen
jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder son-
zuständige · Behörde kann abweichend von Absatz 2 stigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anwei-
Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern sung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn
sichergestellt ist, daß die Eier und die Verpackungen vor
dem Verbringen desinfiziert werden. 3. Schutzmaßregeln
(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt auf Geflügelausstellungen
entsprechend. und auf dem Transport
§19
C. Bei Ansteckungsverdacht
Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellun-
gen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem
§17 Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank-
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand- heit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt
ort der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle- oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän-
Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige dige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den
Behörde epizootiologische Nachforschungen an und §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.
unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die §20
zuständige Behörde kann virologische und serologische (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder son- maßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die New-
stigen Standorte anordnen. castle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Ge-
(2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen Stand- flügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder
orten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, sich als unbegründet erwiesen hat.
für die Dauer von mindestens sieben Tagen - im Falle (2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gel-
von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von ten als erloschen, wenn
21 Tagen - nicht verbracht werden. Die zuständige Be-
hörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel 1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder ge-
zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte tötet und unschädlich beseitigt worden ist oder
Schlachtstätte genehmigen, wenn eine Untersuchung des b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das
Bestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat, Geflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet
daß das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels in oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist
dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge- und bei dem Geflügel der nicht betroffenen Be-
schlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann triebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der
ferner Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zu Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü-
diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und gels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite-
unschädlichen Beseitigung genehmigen. ren Erkrankungen festgestellt worden sind,
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des 2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer An-
ansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies weisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. von ihm abgenommen worden ist und
3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion
D. Desinfektion mindestens 30 Tage vergangen sind.
(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-
§18 Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige
(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des ver- Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich besei-
dächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen tigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betrie-
kranke oder verdächtige Tiere geharten worden sind, so- bes oder sonstigen Standortes durch virologische Unter-
wie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungs- suchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG in
stoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der
diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung
nach .näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
reinigen und zu desinfizieren. nicht bestätigt werden konnte.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3935
IV. Schutzmaßregeln bei Papageien 4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16
und Sittichen sowie bei Wildgeflügel Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder§ 17 Abs. 2
Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden
§21 Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder ein-
stellt,
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Papa-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,
geien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht
in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten 6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht,
für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes nicht richtig oder nicht vollständig macht,
verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagd- 7. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 9
ausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
8. einer Vorschrift des§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs.-1
Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder§ 18
V. Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desin-
fektion oder des§ 11 Abs. 1 Nr. 6 oder§ 21 Satz 2
über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
§22
9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Ge-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
flügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
entfernt,
oder fahrlässig
10. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7
Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster 11. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere,
Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, § 16 Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegen-
Abs. 3 oder§ 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen voll- stände entfernt,
ziehbaren Auflage oder 12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 5 Abs. 4, §§ 8, 13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel
11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a oder§ 17 Abs. 1 Satz 2 verwertet,
oder Abs. 3 14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung
zuwiderhandelt. mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung
durchführt oder mit Geflügel handelt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung
lässig mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder§ 12 Satz 1 eine Imp- 16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
fung durchführt, § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
2. entgegen§ 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel
oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder Roh-
stoffe an Geflügel verfüttert, VI. Schlußvorschriften
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner
oder entgegen § 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht §23
impfen läßt, (Inkrafttreten)
3936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen Süßwasserfasch-Seuchen
und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete
(Fischseuchen-Verordnung)*)
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 b) Verdacht des Ausbruchs
Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 7, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des aa) der ISA, wenn das Ergebnis der klinischen oder
§ 17h, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den pathologisch-anatomischen Untersuchung,
§§ 18 und 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 3
bb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der klini-
und 4, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und den §§ 26, 27 und 29,
schen und pathologisch-anatomischen Unter-
des § 79 Abs. 1 Nr. a in Verbindung mit § 78 sowie
suchung·
des§ 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116) den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- läßt;
wirtschaft und Forsten: 2. Fischhaltungsbetrieb:
Anlage oder Einrichtung zur Zucht von Süßwasser-
fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchen-
Abschnitt 1 gesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälte-
rung von Süßwasserfischen zum Zwecke der Ver-
Allgemeine Vorschriften marktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen
zur Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur
§1 Abgabe an den Verbraucher.
Begriffsbestimmungen
§2
1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Erfassung von Fischhaltungsbetrieben;
a) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), Führung von Registern
der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Sal-
moniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies
Septikämie der Salmoniden (VHS}, wenn diese bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde
u,:iter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:
aa) im Falle der ISA durch virologische Untersu-
chung (Virus- oder Antigennachweis) oder klini- a) Bezeichnung,
sche Untersuchung in Verbindung mit patholo- b) Name und Anschrift des Betreibers,
gisch-anatomischen Anhaltspunkten, c) Lage und Größe,
bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische d) gehaltene Fischarten,
Untersuchung gemäß dem Anhang Teil II der e) Betriebsart,
Entscheidung 92/532/EWG der Kommission
f) Wasserversorgung.
vom 19. November 1992 über die Probenah-
mepläne und Diagnoseverfahren zur Erken- (2) Die zuständige Behörde erfaßt die in ihrem Gebiet
nung und zum Nachweis bestimmter Fischseu- vorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und
chen (ABI. EG Nr. L 337 S. 18) in der jeweils gel- legt hierüber ein Verzeichnis an.
tenden Fassung (3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für
festgestellt ist, ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein
Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben
einzutragen sind:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: a) alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der
1. Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder
tierseuchenrechtlichen Vor..chriften für die Vermarktung von Tieren des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des
und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 45 S. 1), Zulieferers,
geändert durch Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993
(ABI. EG Nr. L 175 S. 34), b) alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der
2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des
~von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung
bestimmter Fischseuchen (ABI. EG Nr. L 175 S. 23),
Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers,
3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November c) die festgestellte Mortalität.
1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Er-
kennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABI. EG Das Register ist mindestens vier Jahre aufzubewahren
Nr. L 337 S. 18). und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3937
(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhal- Abschnitt 2
tungsbetriebe die Führung eines Registers entsprechend
Schutzmaßregeln bei Ausbruch
Absatz 3 anordnen.
oder Verdacht des Ausbruchs der ISA
§3
§7
Transport
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
(1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
Behältnissen transportiert werden, die
bruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der
1. wasserdicht und während des Transports so ver- amtlichen Feststellung folgendes:
schlossen sind, daß Wasser nicht mehr als unvermeid-
1. Die zuständige Behörde erfaßt alle Fischarten und
lich auslaufen kann,
-klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber
Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von den täglich auf dem neuesten Stand zu halten.
Erregern der ISA, IHN und VHS sein. 2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der
(2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahr- zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhal-
zeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen tungsbetrieb verbracht werden.
gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf 3. Verendete Süßwasserfische dürfen nur zur unschädli-
Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zustän- chen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
digen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Verzeichnis
4. Von Süßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe,
dieser Plätze und die etwaigen Änderungen.
Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegen-
(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwasser- stände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet wer- verbracht werden.
den, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluß- und
5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit
Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauf-
Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und
tragten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu des-
müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk
infizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht un-
reinigen und desinfizieren.
mittelbar in Gewässer eingeleitet werden.
6. Transportmittel, mit denen Süßwasserfische transpor-
§4 tiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhal-
tungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
Unschädlichmachen von Abfällen
(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsge-
Abfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussor- bietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den
tierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrie- der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dür-
ben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, daß Seu- fen Süßwasserfische nur mit Genehmigung der zuständi-
chenerreger durch sie nicht verschleppt werden können. gen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde
kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Was-
§5 sereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbe-
trieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämp-
Untersuchung
fung nicht entgegenstehen.
(1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat sei-
nen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach nähe- §8
rer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich kli- Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
nisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Pro-
benahme sowie die virologische Untersuchung gelten die (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
Anforderungen der Anlage dieser Verordnung. der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhal-
tungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Sperre:
Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen. 1. Verendete Süßwasserfische sind unverzüglich un-
schädlich zu beseitigen.
§6 2. Für die lebenden Süßwasserfische ordnet die zustän-
dige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche
Desinfektion
Beseitigung an. Die zuständige Behörde kann für
(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur ansteckungsverdächtige Süßwasserfische von einer
Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von Anordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt
Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu ist, daß die Süßwasserfische unverzüglich unter amt-
desinfizieren. licher Aufsicht geschlachtet und die Innereien
(2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen unschädlich beseitigt werden.
Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben wei- 3. Nach der Entfernung der Süßwasserfische sind Teiche
tergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers
dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforder- sein können, nach näherer Anweisung des beamteten
lich ist. Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
3938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2 3. Verendete oder getötete Süßwasserfische dürfen nur
unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersu- diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseiti-
chen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz gung verbracht werden.
eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhal-
tungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach § 11
Satz 1 abhängig machen.
Schutzmaßregeln nach
amtlicher Feststellung In zuge-
lassenen Gebieten oder In einem
Abschnitt3 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
Schutzmaßregeln bei in einem nicht zugelassenen Gebiet
Ausbruch oder Verdacht des Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelasse-
Ausbruchs der IHN oder der VHS nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbe-
§9 trieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festge-
stellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene
Schutzmaßregeln in einem nicht Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschrif-
zugelassenen Fischhaltungsbetrieb ten der Sperre:
in einem nicht zugelassenen Gebiet
1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.
bruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen
2. § 9 gilt entsprechend.
Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
gilt folgendes:
§12
1 . Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Süßwasser-
Schutzmaßregeln bei
fische sind zu töten und unschädlich zu beseitigen.
Ansteckungsverdacht in zuge-
2. Sonstige Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmi- lassenen Gebieten oder In einem
gung der zuständigen Behörde und nur in einen ande- zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
ren von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungs- in einem nicht zugelassenen Gebiet
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu
diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittel- (1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsver-
baren Schlachtung abgegeben werden. Bei der dacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zuge-
Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu lassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-
beseitigen. nen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder
des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet
3. Verendete Süßwasserfische sind unschädlich zu Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D
beseitigen. Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D beziehungsweise
§10 Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt' II
Buchstabe C der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils
Schutzmaßregeln in geltenden Fassung an.
zugelassenen Gebieten oder in
einem zugelassenen Fischhaltungs- (2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet einem Fischhaltungsbetrieb in einem_ zugelassenen Ge-
biet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige
VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelasse- Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ord-
nen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen net für Fischhaltungsbetriebe,
Gebiet gilt folgendes:
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Fisch-
haltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
§ 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7
Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buch- Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann
stabe D beziehungsweise Anhang C Abschnitt I Buch- virologische Untersuchungen anordnen.
stabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richt-
linie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991
betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für Abschnitt4
die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen
Zulassung von Gebieten
der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils
oder Fischhaltungsbetrieben
geltenden Fassung an.
2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Süßwasser- §13
fische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig Zulassung von Gebieten
sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
und nur in einen anderen von derselben Seuche betrof- Die zuständige Behörde läßt ein Gebiet nur zu, wenn
fenen Fischhaftungsbetrieb verbracht oder zur unmit- 1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buch-
telbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der stabe B oder Anhang B Abschnitt II Buchstabe B der
Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
beseitigen. erfüllt sind,
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3939
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An- 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie
hangs B Abschnitt I Buchstabe C und D oder 91/67/EWG des Rates vorgesehene Muster der Trans-
Anhangs B Abschnitt II Buchstabe C und D der portbescheinigungen (ABI. EG Nr. L 16 S. 8) in der
Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung begleitet ist.
eingehalten werden, und
Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind vom Empfänger
3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach der Sendung mindestens vier Jahre aufzubewahren und
Artikel 5 der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils gelten- der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
den Fassung zugestimmt hat. Satz 1 gilt nicht für ständig in Aquarien gehaltene
tropische Zierfische.
§14 (2) Zum Verzehr bestimmte Süßwasserfische, die nicht
Zulassung von Fischhaltungsbetrieben aus einem Gebiet oder einem Fischhaltungsbetrieb nach
Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 stammen, dürfen in ein zugelas-
Die zuständige Behörde läßt einen Fischhaltungsbetrieb senes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbe-
nur zu, wenn trieb nur verbracht werden, wenn sie ausgenommen sind. ·
1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buch- (3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung des
stabe A oder Anhang C Abschnitt II Buchstabe A der Absatzes 1 anordnen, daß amtstierärztliche oder tierärztli-
Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, che Untersuchungen durchgeführt werden. Für die Unter-
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An- suchungen von Süßwasserfischen auf IHN und VHS gilt
hangs C Abschnitt I Buchstabe B und D oder der Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG in der
Anhangs C Abschnitt II Buchstabe B und C der jeweils geltenden Fassung.
Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
eingehalten werden, und den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie
3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach 91/67/EWG in der jeweils gelte_nden Fassung hinsichtlich
Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils gelten- IHN oder VHS Programme zur Erlangung einer Zulassung
den Fassung zugestimmt hat. eines Fischhaltungsbetriebes oder eines Gebietes erstel-
len. Sie übermittelt diese Programme unter Nennung der
betroffenen Betriebe und Gebiete dem Bundesministe-
§15 rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Vor-
Wiederzulassung lage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines
und Forsten macht Entscheidungen der Kommission der
Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung
Europäischen Gemeinschaft im Bundesanzeiger bekannt.
gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie
§16
91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Programme
Bekanntmachung zur Bekämpfung der Infektiösen Pankreasnekrose der
Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun- Salmoniden, Frühjahrsvirämie der Karpfen, der bakteriel-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For- len Nierenerkrankung, der Furunkulose, der Rotmaulseu-
sten die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie che, der Gyrodactylose sowie der Krebspest erstellen.
den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bundesmi- (6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
macht dies im Bundesanzeiger bekannt. erfüllt sind, übermittelt die zuständige oberste Landes-
behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten die entsprechenden Unterlagen zur
§17
Vorlage bei der EG-Kommission. Absatz 4 Satz 3 gilt ent-
Verbringen von Fischen sprechend.
(1) Lebende Süßwasserfische dürfen in ein zugelassenes
Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb §18
in einem nicht zugelassenen Gebiet nur verbracht werden, Aufhebung der Schutzmaßregeln
wenn sie aus
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 7 bis
1 . einem nach § 13 zugelassenen Gebiet oder einem nach 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die ISA
§ 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen und erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seu-
die Sendung von einer Bescheinigung nach dem che beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
Muster des Anhangs E Kapitel 1 oder 2 der Richtlinie
91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet (2) Die Seuche gilt als erloschen, wenn
ist oder 1. alle Süßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes oder
2. einem Fischhaltungsbetrieb, in dem keine der für ISA, von Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet oder
VHS oder IHN empfängliche Arten gehalten werden getötet oder entfernt worden sind und
und der nicht mit Gewässern in Verbindung steht, 2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder
stammen und die Sendung von einer Bescheinigung von Teilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer
nach dem Muster des Anhangs I oder II der Entschei- Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt
dung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember worden ist.
3940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitts 5. entgegen§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Nr. 2 Satz 1 oder
§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Süßwasserfische oder
Ordnungswidrigkeiten
von ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse,
§19 Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- 6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der zuständigen Behörde betritt oder
oder fahrlässig
7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Bescheinigung nicht
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt.
Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 9
Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 11 Nr. 2, verbun-
denen vollziehbaren Auflage oder Abschnitt6
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 6 Schlußvorschriften
Abs. 2 oder§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
zuwiderhandelt. §20
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Übergangsvorschrift
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Wer am 31. Dezember 1994 einen Fischhaltungsbetrieb
lässig unterhält, hat dies abweichend von § 2 Abs. 1 innerhalb
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder§ 20 eine Anzeige nicht, nicht von sechs Monaten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht §21
richtig oder nicht vollständig führt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion Kraft. Gleichzeitig tritt die Fischseuchen-Schutzverord-
zuwiderhandelt, nung vom 24. März 1982 (BGBI. 1S. 382), zuletzt geändert
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1
vornehmen läßt, S. 1151 ), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3941
Anlage
(zu§ 5)
Probenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben
1. Probenahme
1 .1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen
Anlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen.
1.2 Zum Erregemachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder ver-
endete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.
1 .3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Faeces und Geschlechtsprodukte beschränken, wenn die zustän-
dige Behörde nichts anderes anordnet.
2. Probenvolumen
2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 30, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens
10 Fischen bestehen.
3. Einsendung
3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu
transportieren. ·
3.2 Tote Fische sowie Faeces oder Geschlechtsprodukte sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten.
3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.
3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.
4. Untersuchungsverfahren
Die Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.
4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzuchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu 5 Fischen
(insbesondere Niere, Milz, Pylorusregion) zusammen bearbeitet werden.
4.2 Brütlinge können zu je 5 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.
4.3 Bei Faeces oder Geschlechtsprodukten können die Proben von 5 Fischen zusammen bearbeitet werden.
r
3942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe
von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des§ 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzli-
che Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBI. 1S. 2477), der durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2266) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verband-
mitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBI. 1
S. 1557) wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Indikation "Analgetika" wird wie folgt gefaßt:
„Analgetika 10 30 50
- Betäubungsmittel 20 50 100
- Kombinationen mit Codein 10 20
b) Die Indikation „Antibiotika/Chemotherapeutika" wird wie folgt gefaßt:
,,Antibiotika/Chemotherapeutika 14 30 200
- Pipemidsäure 20 50 100
- Tetracyclinderivate*) 50 100
- Malariamittel 20 50 100
- Virustatika 25 50 100".
c) Die Indikation „Antiepileptika" wird wie folgt gefaßt:
„Antiepileptika 50 100 200
- Phenobarbital 50 100
2. Die Indikation „Hämostyptika/Antihämorrhagika" in der Anlage 4 wird wie
folgt gefaßt:
„Hämostyptika/Antihämorrhagika 1 5 30".
3. In der Anlage 5 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
,,5. Pflaster
Entwöhnungsmittel 10St 20St 30St
Keratolytika, abgeteilt 10St
- nicht abgeteilt 1 St
Koronarmittel 10St 30St 100St
Sexualhormone 10St 20St
- männlich 10St 30St 100 St".
4. In der Anlage 6 wird die Indikation „Urologika" wie folgt gefaßt:
,,Urologika:
Instillationen, abgeteilt 1 St 10St 100 St''.
Artikel2
Inkrafttreten
. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1994
.Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3943
Vierte Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen*)
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des§ 7 Abs. 1 und 1a, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 19 _sowie der §§ 73a und a) In Absatz 1 werden
79a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116) ver- aa) die Absatzbezeichnung gestrichen und
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- bb) in Nummer 2 nach dem Wort „Arten" die
wirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 79a des Tier- Worte „sowie von aus Meerestieren gewonne-
seuchengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes- nen Mehlen" eingefügt.
ministerium für Gesundheit:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 1 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Enten," das
der Binnenmarkt- Wort „Flachbrustvögel," eingefügt.
Tierseuchenschutzverordnung b) In Nummer 6 wird das Wort „Flachbrustvögel,"
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 c) Nummer 8 wird gestrichen.
(BGBI. 1S. 199), geändert durch Verordnung vom 13. Juli
d) In Nummer 14a werden nach dem Wort „Erzeug-
1994 (BAnz. S. 7289), wird wie folgt geändert:
nisse" die Worte „oder von Futtermitteln" ein-
. gefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
e) Nach Nummer 14a werden folgende Nummern
a) Die den § 14b betreffende Zeile wird wie folgt eingefügt:
gefaßt:
,, 14b. unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle,
,,§ 14b (weggefallen)". Fadem und Federteile:
b) In der den § 36 betreffenden Zeile werden die Waren, die weder
Worte ,, , eingeführte unbearbeitete Borsten,
Haare, Wolle, Fadem und Federteile" gestrichen. a) im Falle von Borsten, Haaren und Wolle
einer Fabrikwäsche,
c) Die den § 42 betreffende Zeile wird wie folgt
gefaßt: b) im Falle von Federn und Federteilen
einer Wäsche mit strömendem Wasser-
,,§ 42 (weggefallen)". dampf
noch einer sonstigen Behandlung unterzo-
j Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
1. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene-
gen worden sind, die eine Übertragung von
vorschritten für die _Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, Krankheitserregern ausschließt;
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis {ABI. EG
Nr. L 268 S. 1), 14c. Futtermittel:
2. Richtlinie 94/42/EG des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Futtermittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Futtermittelgesetzes, die aus Waren nach § 1
Schweinen (ABI. EG Nr. L 201 S. 26). Nr. 2 bestehen oder solche enthalten;".
3944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
f) Die bisherige Nummer 14b wird Nummer 14d. 7. § 12 wird wie folgt geändert:
g) Nummer 23 wird gestrichen. a) In Absatz 1 werden die Worte „einem von der
zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelas-
4. § 4 wird wie folgt geändert: senen Markt verbracht werden" durch die Worte
,,Märkten oder Sammelstellen verbracht werden,
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
die von der zuständigen Behörde zugelassen wor-
„ Wer gewerbsmäßig den sind" ersetzt.
1 . Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innerge- b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
meinschaftlich verbringen oder einführen oder
„Satz 1 gilt für die Zulassung einer Sammelstelle
2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemein- entsprechend."
schaftlichen Verbringens oder der Einfuhr
transportieren c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Markt"
die Worte „oder eine zugelassene Sammelstelle"
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der eingefügt.
zuständigen Behörde anzuzeigen."
d) In Absatz 4 werden
b) In Satz 2 werden
aa) nach dem Wort „Markt" die Worte „oder einer
aa) die Angabe ,,§ 14b Abs. 2" durch die Angabe zugelassenen Sammelstelle" und
,,§ 14a Abs. 5" ersetzt und
bb) nach dem Wort „Marktes" die Worte „oder der
bb) nach dem Wort „bedürfen" die Worte,,, und Sammelstelle"
Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1
in einem anderen Mitgliedstaat registriert wor- eingefügt.
den sind" angefügt. e) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 8 wird wie fOIQt geändert: 8. Dem § 13 wird folgender Absatz angefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachte
,,Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genann- Nutz- und Zucht-Hausrinder und -schweine unter-
ten Arten oder Verwendungszwecke dürfen inner- liegen im Bestimmungsbetrieb für 14 Tage der Beob-
gemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie achtung durch die zuständige Behörde. Diese kann im
von einer dort für sie in Spalte 2 genannten Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit
gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Be- eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist."
scheinigung begleitet sind."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 9. § 14 wird wie folgt geändert:
,,(1 a) Abweichend von Absatz 1 kann das inner- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Süßwasser-
gemeinschaftliche Verbringen spezifisch patho- fische" die Worte ,,- ausgenommen deren Eier und
genfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Sperma-" eingefügt.
Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die b) In Absatz 4 werden die Worte „sowie deren Eier
für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im und Sperma" gestrichen.
Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in
geringen Mengen, als Muster für eine Warenbe-
10. § 14a wird wie folgt geändert:
probung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist,
daß Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
des Verbringens nach einem anderen Mitglied- ,,(1) Rohmaterial zur Herstellung pharmazeuti-
staat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im scher Erzeugnisse darf aus einem anderen Mit-
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des gliedstaat nur unmittelbar in
Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden."
1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig pharmazeu-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden tische Erzeugnisse unter Verwendung von
aa) nach dem Wort „ohne" die Worte „eine in Rohmaterial herstellen darf, oder
diesen Absätzen vorgeschriebene" und
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem
bb) nach dem Wort „soll" die Worte „und von einer Zweck zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb
amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist,
verbracht werden."
aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt"
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sortierbe-
eingefügt
trieb" die Worte „für Rohmaterial zur Herstellung
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: pharmazeutischer Erzeugnisse" eingefügt.
,,(6) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
und Federteile dürfen ir:mergemeinschaftlich nur
verbracht werden, wenn sie fest verpackt oder ,,(3) Rohmaterial zur Herstellung technischer
vollkommen trocken sind.• Erzeugnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat
nur unmittelbar in
6. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „das" das Wort 1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig technische
„innergemeinschaftliche" eingefügt und die Worte Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmate-
,,nach anderen Mitgliedstaaten" gestrichen. rial herstellen darf, oder
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3945
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem 2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die
Zweck zugelassenen Lagerbetrieb a) für die betreffenden Tiere oder Waren und
verbracht werden. den jeweiligen Verwendungszweck in einer
(4) Rohmaterial zur Herstellung von Futtermit- Entscheidung vorgeschrieben ist, die die
teln für Heimtiere darf aus einem anderen Mitglied- Europäische Gemeinschaft auf Grund einer
staat nur unmittelbar in entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage
genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf
1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig Futtermittel das betreffende Drittland oder den betref-
für Heimtiere unter Verwendung von Rohmate- fenden Teil erlassen hat und das Bundes-
rial herstellen darf, oder ministerium für Ernährung, Landwirtschaft
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-
Zweck zugelassenen Lagerbetrieb gemacht hat, oder
verbracht werden. b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage
genannten gemeinschaftsrechtlich vorge-
(5) Ein Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstel-
schriebenen Muster entspricht.
lung technischer Erwugnisse oder von Futtermit-
teln für Heimtiere darf nur zugelassen werden, Bei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2,
wenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des 19, 21, 23 und 25 genannten Waren sind eine
Anhangs 1 Kapitel 1O Nr. 5 bis 7 der Richtlinie Entscheidung und deren Bekanntmachung
92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich."
über die tierseuchenrechtlichen und gesundheit- b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
lichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnis-
sen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft ,,(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr
sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der
sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemein- in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt
scha~regelungen nach Anhang A Kapitel I der werden, die für eine wissenschaftliche Unter-
•Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krank- suchung oder, im Falle von Waren, für eine Aus-
heitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unter- stellung oder, in geringen Mengen, als Muster für
liegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Ge-
geltenden Fassung eingehalten werden." nehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden,·
wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht ver-
breitet werden und die Waren nach der Beendi-
11. § 14b wird aufgehoben.
gung der Untersuchung, Ausstellung oder Bepro-
bung ausgeführt oder unschädlich beseitigt wer-
12. § 16 wird wie folgt geändert: den."
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Märkten"
die Worte „und Sammelstellen" eingefügt. 15. § 31 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „zulassen"
,,6. Lagerbetrieben nach § 14a Abs. 5, auch in Ver- durch das Wort „genehmigen" ersetzt.
bindung mit § 36, und". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Die zuständige Behörde kann ferner im Ein-
13. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: zelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonel-
„Werden Nutz- und Zucht-Hausrinder und -Schweine len enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist,
zusammen mit Klauentieren, die nicht für den Emp- daß diese Futtermittel nach näherer Anweisung
fänger bestimmt sind, mit einem Transportmittel des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden."
transportiert, so hat der Empfänger dies unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Transportbetrie- 16. § 34 wird wie folgt gefaßt:
bes spätestens unverzüglich nach der Ankunft der
zuständigen Behörde anzuzeigen." ,,§34
Eingeführte Nutz- und Zuchttiere
14. § 22 wird wie folgt geändert: Bei eingeführten Nutz- und Zuchttieren, ausge-
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: nommen vorübergehend eingeführte eingetragene
Pferde sowie Süßwasserfische, gelten § 13 Abs. 4
,,Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genann-
und§ 19 Abs. 1 entsprechend."
ten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus
Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittlän-
dern our eingeführt werden, wenn 17. In § 35 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24" durch die
Angabe ,,§ 22 Abs. 3" ersetzt.
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in
einer Entscheidung aufgeführt ist, die die
Europäische Gemeinschaft auf Grund einer 18. § 36 wird wie folgt gefaßt:
entsprechenden dort in Spalte 2 genannten ,,§36
Rechtsgrundlage erlassen hat und die das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft Eingeführtes Rohmaterial
und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a entspre-
gemacht hat, und chend."
3946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
19. § 37 wird wie folgt gefaßt: 21. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
"§37 a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
Anforderungen an die Durchfuhr ersetzt.
(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen-
„5. Futtermittel, die
dungszwecke, die nicht den Anforderungen an die
Einfuhr entsprechen, bedarf der Genehmigung, im a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzver-
Falle von Waren jedoch nur, wenn diese unmittelbar in legung zur Verfütterung an mitgeführte
das Inland eingeführt werden. Dies gilt nicht für Waren Tiere oder
der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder
b) für die Tiere eines Transports
Verwendungszwecke, wenn sie
1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraus- in angemessener Menge innergemeinschaft-
setzungen erfüllen und lich verbracht oder eingeführt werden."
2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt
sind. 22. § 41 wird wie folgt geändert:
(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegen- ~) In Absatz 1 Nr. 1 werden
ständen gelten die §§ 25 bis 30 Satz 1 und § 31 - mit
Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren aa) die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 oder 4 Satz 1" durch
nach § 27 - entsprechend. die Angabe ,,§ 8 Abs. 1a Satz 1, Abs. 3 oder 4
Satz 1" ersetzt,
(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in An-
lage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungs- bb) nach der Angabe .,§ 9 Satz 1," die Angabe
zwecke erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im ,,§ 13 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
Falle von Waren in Form des Zollverschlusses. § 34," eingefügt,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr cc) die Angabe,,§ 12 Abs. 2" durch die Angabe
im Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder "§ 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Tiere das Transportmittel oder im Rahmen einer Satz 2," ersetzt,
unverzüglichen Umladung das Transportbehältnis dd) nach der Angabe,,§ 24" die Angabe,,, § 31
nicht. verlassen und Tiere dabei nicht zwischenge- Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a" eingefügt,
lagert werden.
ee) die Angabe ,,§ 37 Abs. 1" durch die Angabe
(5) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten ,,§ 37 Abs. 1 Satz 1" ersetzt,
oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderun-
gen an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durch- ff) die Angabe ,,§ 14a Abs. 2, auch in Verbindung
fuhr nur in einer Freizone oder in einem Zollager, das mit § 36" durch die Angabe ,,§ 14a Abs. 2,
zu diesem Zweck von der zuständigen Zollbehörde · auch in Verbindung mit § 36, oder Abs. 5, auch
bewilligt worden ist, zwischengelagert werden. Sie in Verbindung mit§ 36" ersetzt,
dürfen dort nur gg) die Angaben ,,§ 14b Abs. 2, auch in Verbin-
1 . räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten dung mit § 36, § 15 Abs. 2, § 20 Satz 2, § 28
Waren gelagert und Satz 2 oder§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die
2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lage- Angaben ,,§ 15 Abs. 2, § 20 Satz 2 oder § 28
rung oder die Aufteilung einer Sendung in Teil- Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
sendungen erforderlich ist; ihre Verpackung darf
hierbei nicht verändert werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden
20. § 38 wird wie folgt geändert:
aaa) die Angabe ,,§ 19 Abs. 1" durch die An-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: gabe ,,§ 19 Abs. 1, auch in Verbindung
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Tier" mit§34" und
die Worte „oder im Falle von Würfen für das bbb) die Angabe ,,§ 28 Satz 1, auch in Verbin-
Muttertier" eingefügt. dung mit § 37 Abs. 3" durch die Angabe
bb) In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
Komma ersetzt. mit § 37 Abs. 2"
cc) Nach Buchstabe c werden folgende Buch- ersetzt.
staben angefügt: bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer ein-
„d) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien gefügt:
und Sittiche und
,,Sa. entgegen§ 8 Abs. 6 unbearbeitete Bor-
e) Frettchen,". sten, Haare, Wolle, Federn oder Feder-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: teile innergemeinschaftlich verbringt,".
"3a. auf Pferde, die bei Wanderritten für weniger cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Markt"
als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten die Worte „oder eine zugelassene Sammel-
verbracht oder eingeführt werden,". stelle" eingefügt.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3947·
dd) Nummer 14a wird wie folgt gefaßt: 3. Betriebe, die nach § 2c der Futtermittel-
Einfuhrverordnung,
„14a. entgegen § 14a Abs. 1, 3 oder 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 36, Rohma- 4. Betriebe, die nach § 10a der Futtermittel-
terial verbringt,". Einfuhrverordnung
ee) In Nummer 13 werden die Worte „oder Eier am 31. Dezember 1994 zugelassen sind oder als
oder Sperma eines Süßwasserfisches" ge- vorläufig zugelassen gelten. Die vorläufige Zulas-
strichen. sung erlischt,
. ff) Nummer 25 wird gestrichen. 1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1995 die Erteilung
gg) In Nummer 27 werden einer endgültigen Zulassung im Falle
aaa) die Angabe ,,§ 37 Abs. 1" durch die a) des Satzes 1 Nr. 1 oder 2
Angabe ,,§ 37 Abs. 1 Satz 1" und b) des Satzes 1 Nr. 3 oder 4
bbb) das Komma durch das Wort „oder"
nach § 14a Abs. 5 beantragt wird, oder
ersetzt.
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt
hh) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt: der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
,,28. entgegen § 37 Abs. 5 eine Ware zwi- den Antrag."
schenlagert, lagert oder behandelt." b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
ii) Die Nummern 29 und 30 werden gestrichen. ,,(3) Wer am 1. Januar 1995 bereits gewerbs-
mäßig Hausklauentiere im Rahmen des inner-
23. § 42 wird gestrichen. gemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr
transportiert, hat dies bis zum 30. Juni 1995 der
zuständigen Behörde anzuzeigen."
24. § 43 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Es gelten vorläufig als zugelassen ,,(5) Sammelstellen, auf die am 1. Januar 1995
bereits Klauentiere und Einhufer verbra~ht wer-
1. Betriebe, die nach § 14a Abs. 2 dieser Verord- den, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige
nung in der am 31. Dezember 1994 geltenden Zulassung erlischt, wenn nicht bis zum 30. Juni
Fassung, 1995 die Erteilung einer endgültigen Zulassung
2. Betriebe, die nach § 43 Abs. 5 Satz 1 dieser nach § 12 Abs. 2 beantragt wird oder, im Falle
Verordnung in der am 31. Dezember 1994 gel- rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unan-
tenden Fassung, fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag."
25. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 1
(zu§ 4)
Waren,
deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen
oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
1. Fleisch, Futtermittel, Rohmaterial sowie ausgelassene Fette, Knochen, Horn und nicht abschließend verarbeitete
Erzeugnisse aus Knoct)en oder Horn und Schmalz, das nicht Fleisch oder Futtermittel ist
2. Embryonen, Eizellen, Samen sowie Blut, Erzeugnisse aus Blut, Häute und Erzeugnisse aus ungegerbten Häuten
für Heimtiere, soweit nicht unter Nummer 1 fallend, sowie unbearbeitete Borsten, Haare und Wolle und nicht
abschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren
3. Embryonen, Eizellen, Samen und Blutserum von Einhufern
4. zum menschlichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rindern, Büffeln, Schafen und Ziegen
5. Bruteier von Hausgeflügel, Federn und Federteile
6. Eier und Sperma von Süßwasserfischen
7. lmkereierzeugnisse
8. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch
geschrotet und gemahlen".
26. In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2, Nr. 2.1 und Abschnitt II Nr. 4 wird jeweils in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch das
Wort „Hausgeflügel" ersetzt.
3948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil .1
27. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
"Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1 und 5,
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und§ 23 Satz 1)
lnnergemeinschaftllches verbringen von Tieren und Waren
und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemelnschaftsrechtllch festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
1. Tiere
1. Hausrinder
1.1 Nutz- und Zuchtrinder, ausgenom- amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richtlinie
men Tiere, die im Vereinigten nigung nach Muster I der Anlage F 64/432/EWG in der jeweils geltenden
Königreich geboren sind der Richtlinie 64/432/EWG des Rates Fassung,
vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
seuchenrechtlicher Fragen beim inner- in der jeweils geltenden Fassung
gemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen (ABI. EG
Nr. 121 S. 19TT) in der jeweils gelten-
den Fassung
1.2 Schlachtrinder, ausgenommen Tie- amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richtlinie
re, die im Vereinigten Königreich nigung nach Muster II der Anlage F 64/432/EWG in der jeweils geltenden
geboren sind der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
2. Hausschweine
2.1 Nutz- und Zuchtschweine amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richtlinie
nigung nach Muster III der Anlage F 64/432/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
2.2 Schlachtschweine amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4a, 7, 9, 9a und 1O der Richtlinie
nigung nach Muster IV der Anlage F 64/432/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3. Schafe und Ziegen
3.1 Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG
ausgenommen Mastschafe und nigung nach Muster III des Anhangs E in der jeweils geltenden Fassung,
-ziegen der Richtlinie 91168/EWG des Rates Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
vom 28. Januar 1991 zur Regelung in der jeweils geltenden Fassung
tierseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsver-
kehr mit Schafen und Ziegen (ABI. EG
Nr. L 46 S. 19) in der jeweils gelten-
den Fassung
3.2 Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG
nigung nach Muster II des Anhangs E in der jeweils geltenden Fassung,
der Richtlinie 91168/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
3.3 Schlachtschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91168/EWG
nigung nach Muster I des Anhangs E in der jeweils geltenden Fassung,
der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
4. Wildklauentiere amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fassung, die um den Bestätigungsver- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
merk nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 in der jeweils geltenden Fassung
Buchstabe f der genannten Richtlinie
ergänzt ist
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3949
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
5. Einhufer
5.1 eingetragene Pferde amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richt-
nigung nach Muster des Anhangs B linie 90/426/EWG in der jeweils gelten-
der Richtlinie 90/426/EWG des Rates den Fassung,
vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für in der jeweils geltenden Fassung
das Verbringen von Equiden und für
ihre Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 224 S. 42) in der jeweils
geltenden Fassung
5.2 sonstige Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richt-
nigung nach Muster des Anhangs C linie 90/426/EWG in der jeweils gelten-
der Richtlinie 90/426/EWG in der den Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
6. Affen und Halbaffen amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
7. Hunde und Hauskatzen
7.1 bis zu drei Monate alte Hunde und amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Hauskatzen, ausgenommen Hunde Muster des Anhangs E der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
und Hauskatzen, die nach Irland 92/65/EWG in der jeweils geltenden
oder dem Vereinigten Königreich Fassung, die um den Bestätigungs-
verbracht werden vermerk nach Artikel 10 Abs. 2 Buch-
stabe a 5. Anstrich der genannten
Richtlinie ergänzt ist
7 .2 mehr als drei Monate alte Hunde amtstierärztliche Impfbescheinigung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
und Hauskatzen, ausgenommen nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
Hunde und Hauskatzen, die nach 5. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG
Irland oder dem Vereinigten König- in der jeweils geltenden Fassung und
reich verbracht werden Bescheinigung nach Anhang E der
genannten Richtlinie, die um den
Bestätigungsvermerk nach Artikel 10
Abs. 2 Buchstabe a 5. Anstrich der
genannten Richtlinie ergänzt ist
7.3 Hunde und Hauskatzen, die nach amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Irland oder dem Vereinigten König- dem Anhang der Entscheidung in der jeweils geltenden Fassung
reich verbracht werden 94/273/EG der Kommission vom
18. April 1994 über die Veterinär-
bescheinigung für das Inverkehrbrin-
gen von Hunden und Katzen im Ver-
einigten Königreich und in Irland, so-
fern die Tiere nicht aus diesen Län-
dern stammen (ABI. EG Nr. L 117
S. 37) in der jeweils geltenden
Fassung
8. Hasen und Kaninchen Bescheinigung des H~rkunftsbetriebs Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Artikel 4 4. Anstrich der Richt- 92/65/EWG in der jeweils geltenden
linie 92/65/EWG in der jeweils gelten- Fassung,
den Fassung (Angabe des Namens Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
und der Anschrift des Betriebes und in der jeweils geltenden Fassung
Bestätigung, daß die Tiere zum Zeit-
punkt des Versands frei von sichtbaren
Krankheitszeichen sind und der Betrieb
keinen tierseuchenreqhtlichen
Beschränkungen unterliegt)
3950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
9. Frettchen, Füchse und Nerze Bescheinigung des Herkunftsbetriebs Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Artikel 4 4. Anstrich der Richt- 92/65/EWG in der jeweils geltenden
linie 92/65/EWG in der jeweils gelten- Fassung,
den Fassung (Angabe des Namens Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
und der Anschrift des Betriebes und in der jeweils geltenden Fassung
Bestätigung, daß die Tiere zum Zeit-
punkt des Versands frei von sichtbaren
Krankheitszeichen sind und der Betrieb
keinen tierseuchenrechtlichen
Beschränkungen unterliegt)
10. Vögel
10.1 Hausgeflügel in Sendungen von amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
weniger als 20 Tieren nigung nach Muster 4 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 90/539/EWG des Rates Fassung,
vom 15. Oktober 1990 über die tier- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
seuchenrechtlichen Bedingungen für in der jeweils geltenden Fassung
den innergemeinschaftlichen Handel
mit Geflügel und Bruteiern sowie für
ihre Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 303 S. 6) in der jeweils gelten-
den Fassung
10.2 Nutz- und Zucht-Hausgeflügel, aus- amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
genommen zur Aufstockung von nigung nach Muster 3 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Wildbeständen, in Sendungen von der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
mehr als 19 Tieren jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.3 Schlacht-Hausgeflügel in Sendun- amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
gen von mehr als 19 Tieren nigung nach Muster 5 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur Auf- amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
stockung von Wildbeständen in nigung nach Muster 6 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Sendungen von mehr als 19 Tieren der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.5 Eintagsküken in Sendungen von amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
mehr als 19 Tieren nigung nach Muster 2 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10.6 Papageien und Sittiche amtstierärztliche Bescheinigung oder Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Bescheinigung eines in einer tierärzt- in der jeweils geltenden Fassung
lichen Praxis oder Klinik tätigen
Tierarztes, die den Namen und die
Anschrift des Herkunftsbetriebes und
die Kennzeichen zur Identifizierung der
Tiere enthält
10.7 sonstige Vögel Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach Artikel 4 4. Anstrich der Richt- in der jeweils geltenden Fassung
linie 92/65/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe des Namens
und der Anschrift des Betriebes und
Bestätigung, daß die Tiere zum Zeit-
punkt des Versands frei von sichtbaren
Krankheitszeichen sind und der Betrieb
keinen tierseuchenrechtlichen
Beschränkungen unterliegt)
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3951
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
11. Süßwasserfische
11.1 Süßwasserfische, ausgenommen amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der Richtlinie
Weichtiere, aus einem Schutzge- Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
biet, die für einen zugelassenen 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fischhaltungsbetrieb oder ein Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Schutzgebiet bestimmt sind in der jeweils geltenden Fassung
11.2 Süßwasserfische, ausgenommen amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der Richtlinie
Weichtiere, aus einem zugelasse- Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
nen Fischhaltungsbetrieb, die für 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
einen zugelassenen Fischhaltungs- Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
betrieb oder ein Schutzgebiet be- in der jeweils geltenden Fassung
stimmt sind
11.3 Weichtiere aus einem Schutzgebiet, amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der Richtlinie
die für einen zugelassenen Fisch- Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
haltungsbetrieb oder ein Schutz- 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
gebiet bestimmt sind Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11.4 Weichtiere aus einem zugelassenen amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der Richtlinie
Fischhaltungsbetrieb, die für einen Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
zugelassenen Fischhaltungsbetrieb 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
oder ein Schutzgebiet bestimmt Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
sind in der jeweils geltenden Fassung
12. Bienen amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fassung, die um den Bestätigungsver- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
merk nach Artikel 8 der genannten in der jeweils geltenden Fassung
Richtlinie ergänzt ist
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Hausrindern, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel Sa der Richtlinie 72/461 /EWG
-schweinen, -schafen und -ziegen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f der in der jeweils geltenden Fassung,
sowie von Einhufern, die als Haus- Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
tiere gehalten werden Regelung gesundheitlicher Frager:, in der jeweils geltenden Fassung
beim innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG
Nr. 121 S. 2012) in der jeweils gelten-
den Fassung
2. Fleischerzeugnisse
2.1 Fleischextrakte, ausgelassene Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG
Fette, Grieben, Fleischmehl, nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9 des Rates zur Regelung viehseuchen-
Schwartenpulver, gesalzenes oder Buchstabe b Abs. i der Richtlinie rechtlicher Fragen beim innergemein-
getrocknetes Blut und Blutplasma, 77/99/EWG des Rates zur Regelung schaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-
gereinigte und gesalzene, getrock- gesundheitlicher Fragen beim inner- erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4)
nete oder erhitzte Mägen, Därme gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit in der jeweils geltenden Fassung,
und Harnblasen Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 26 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in
S. 85) in der jeweils geltenden Fas- der jeweils geltenden Fassung
sung
2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse, aus- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG
genommen Fleisch in luftdicht ver- nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9 des Rates zur Regelung viehseuchen-
schlossenen Behältnissen, das in Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG rechtlicher Fragen beim innergemein-
diesen so erhitzt worden ist, daß in der jeweils geltenden Fassung schaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-
der Fc•Wert mindestens 3 beträgt erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4)
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
3952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
3. Frisches Fleisch von wildlebenden amtstierärztliche Genußtauglichkeits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Säugetieren, die in Zuchtbetrieben bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
gehalten wurden hangs IV der Richtlinie 91/495/EWG
des Rates vom 27. November 1990
zur Regelung der gesundheitlichen und
tierseuchenrechtlichen Fragen bei der
Herstellung und Vermarktung von
Kaninchenfleisch und Fleisch von
Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41)
in der jeweils geltenden Fassung
4. Frisches Fleisch erlegten Wildes
4.1 Frisches Fleisch erlegten Wildes, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ausgenommen ganze Stücke erleg- nach Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe iii der in der jeweils geltenden Fassung
ten Wildes Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom
16. Juni 1992 zur Regelung der ge-
sundheitlichen und tierseuchenrechtli-
chen Fragen beim Erlegen von Wild
und bei der Vermarktung von Wild-
fleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der
jeweils geltenden Fassung
4.2 Ganze Stücke erlegten Wildes amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nigung nach Artikel 5 Nr. 3 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
stabe c der Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
5. Embryonen von Hausrindern, die amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach dem 31. Dezember 1990 nigung nach Muster des Anhangs C in der jeweils geltend~n Fassung
aufbereitet worden sind der Richtlinie 89/556/EWG des Rates
vom 25. September 1989 über vieh-
seuchenrechtliche Fragen beim inner-
gemeinschaftlichen Handel mit Em-
bryonen von Hausrindern und ihrer
Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr.
L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung
6. Samen von Hausrindern, der nach amtstierärztliche Tiergesundheits- Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung,
worden ist hangs D der Richtlinie 88/407/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
des Rates vom 14. Juni 1988 zur Fest- in der jeweils geltenden Fassung
legung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit
gefrorenem Samen von Rindern und
an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194
S. 10) in der jeweils geltenden Fas-
sung
7. Samen von Hausschweinen, der amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach dem 31. Dezember 1991 auf- nigung nach Muster des Anhangs D in der jeweils geltenden Fassung
bereitet worden ist der Richtlinie 90/429/EWG des Rates
vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderungen
an den innergemeinschaftlichen Han-
delsverkehr mit Samen von Schweinen
und an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr.
L 224 S. 62) in der jeweils geltenden
Fassung
8. Frisches Fleisch von Hauskaninchen amtstierärztliche Genußtauglichkeits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
hangs II der Richtlinie 91 /495/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3953
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
9. Frisches Fleisch von Hausgeflügel amtstierärztliche Genußtauglichkeits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
hangs IV der Richtlinie 71 /118/EWG
des Rates vom 15. Februar 1971 zur
Regelung gesundheitlicher Fragen
beim Handelsverkehr mit frischem
Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 55
S. 23) in der jeweils geltenden Fas-
sung
10. Frisches Fleisch von Wildgeflügel, amtstierärztliche Genußtauglichkeits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
das in Zuchtbetrieben gehalten bescheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
wurde hangs IV der Richtlinie 91/495/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11. Bruteier von Geflügel
11.1 Bruteier von Geflügel in Sendungen amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
von weniger als 20 Eiern nigung nach Muster 4 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
11.2 Bruteier von Geflügel in Sendungen amtstierärztliche Gesundheitsbeschei- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
von mehr als 19 Eiern nigung nach Muster 1 des Anhangs IV 90/539/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 90/539/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
12. Ungekalkte Häute von Klauentieren, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ausgenommen Häute, die zum nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung,
menschlichen Genuß geeignet sind 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung (An- in der jeweils geltenden Fassung
gabe der Art des Erzeugnisses und
des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
13. Blut und Erzeugnisse aus Blut, aus- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
genommen nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung,
7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
von Einhufern,
(Angabe der Art des Erzeugnisses und
b) Blut und Erzeugnisse aus Blut, des Namens und der Registrier-
die zum menschlichen Genuß nummer des Betriebes)
geeignet sind,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
14. Blutserum von Einhufern Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung,
7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe der Art des Erzeugnisses,
des Namens und der Registriernum-
mer des Betriebes und Bestätigung,
daß das Serum von Einhufern stammt,
die frei von Tierseuchen sind, und der
Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen
Beschränkungen unterliegt)
15. Knochen, Horn und nicht abschlie- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ßend verarbeitete Erzeugnisse aus nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
Knochen oder Horn, ausgenommen 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
Mehle, die nicht zum menschlichen in der jeweils geltenden Fassung
Genuß geeignet oder Futtermittel (Angabe der Art des Erzeugnisses und
sind des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
3954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
16. Unbearbeitete Borsten, Haare, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Wolle, Federn und Federteile nact:i Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe der Art des Erzeugnisses und
des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
17. lmkereierzeugnisse Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe der Art des Erzeugnisses und
des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
18. Dünger tierischer Herkunft, ausge- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nommen Guano, kohlensaurer Kalk nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
sowie Muschel- und Austernscha- 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
len, auch geschrotet oder gemahlen in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe der Art des Erzeugnisses und
des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
19. nicht abschließend präparierte Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Jagdtrophäen von Klauentieren und nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung
Vögeln · · 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe der Art des Erzeugnisses und
des Namens und der Registrier-
nummer des Betriebes)
20. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nicht zum menschlichen Genuß ge- Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An- in der jeweils geltenden Fassung,
eignet ist strich der Richtlinie 90/667/EWG des Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Rates vom 27. November 1990 zum in der jeweils geltenden Fassung
Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften
für die Beseitigung, Verarbeitung und
Vermarktung tierischer Abfälle und
zum Schutz von Futtermitteln tieri-
schen Ursprungs, auch aus Fisch,
gegen Krankheitserreger sowie zur
Änderung der Richtlinie 90/425/EWG
(ABI. EG Nr. L 363 S. 51) in der je-
weils geltenden Fassung oder, im Falle
der Herkunft aus zugelassenen Be-
trieben, Bescheinigung des Herkunfts-
betriebes nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-
stabe b 1. Anstrich der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes, ·
c) der Art der vorgenommenen Be-
handlung,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält und
e) im Falle der Herkunft aus registrier-
ten Betrieben, daß das Erzeugnis
mit negativem Ergebnis einer Sal-
monellenuntersuchung unterzogen
wurde)
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3955
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
21. Aus ungegerbten Klauentierhäuten amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
hergestellte Erzeugnisse des Heim- Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An- in der jeweils geltenden Fassung,
tierbedarfs strich der Richtlinie 90/667/EWG in der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung in Verbin- in der jeweils geltenden Fassung
dung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 4 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung oder, im Falle der
Herkunft aus zugelassenen Betrieben,
Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
jeweils in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
stellungsbetriebes,
c) , daß durch Wärmebehandlung
Krankheitserreger, insbesondere
Salmonellen, abgetötet wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e) , daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus registrier-
ten Betrieben, daß das Erzeugnis
mit negativem Ergebnis einer Sal-
monellenuntersuchung unterzogen
wurde)
22. Futtermittel für Heimtiere, die aus
wenig gefährlichen Stoffen im Sinne
der Richtlinie 90/667/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
hergestellt wurden
22.1 Futtermittel für Heimtiere in luftdicht amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
verschlossenen Behältnissen Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 1. An- in der jeweils geltenden Fassung,
(Konserven) strich der Richtlinie 90/667/EWG in der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung in Verbin- in der jeweils geltenden Fassung
dung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 1 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe
. a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
stellungsbetriebes,
c) , daß das Erzeugnis so erhitzt wor-
den ist, daß der Fc-Wert minde-
stens 3 beträgt, und
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält)
3956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
22.2 Halbfeuchtfuttermittel für Heimtiere amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An- in der jeweils geltenden Fassung,
strich der Richtlinie 90/667/EWG in der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung in Verbin- in der jeweils geltenden Fassung
dung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 2 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung oder, im Falle der
Herkunft aus zugelassenen Betrieben,
Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
jeweils in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b} des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
stellungsbetriebes,
c) , daß die Bestandteile tierischer
Herkunft auf eine Kerntemperatur
von mindestens 90 °C erhitzt wur-
den,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e) , daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus registrier~
ten Betrieben, daß das Erzeugnis
mit negativem Ergebnis einer Sal-
monellenuntersuchung unterzogen
wurde)
22.3 Trockenfuttermittel für Heimtiere amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An- in der jeweils geltenden Fassung,
strich der Richtlinie 90/667/EWG in der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung in Verbin- in der jeweils geltenden Fassung
dung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 3 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung oder, im Falle der
Herkunft aus zugelassenen Betrieben,
Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b
1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
jeweils in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
stellungsbetriebes,
c) , daß die Bestandteile tierischer
Herkunft auf eine Kerntemperatur
von mindestens 90 °C erhitzt
wurden,
d) • ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3957
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
e) , daß nach der Verarbeitung wirk-
same Maßnahmen ergriffen wur-
den, um eine Verunreinigung zu
vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus registrier-
ten Betrieben, daß das Erzeugnis
mit negativem Ergebnis einer Sal-
monellenuntersuchung unterzogen
wurde)
23. Rohmaterial aus wenig gefährlichen amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Stoffen im Sinne der Richtlinie Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An- in der jeweils geltenden Fassung,
90/667 /EWG in der jeweils strich der Richtlinie 90/667/EWG in der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung in Verbin- in der jeweils geltenden Fassung
dung mit Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a
7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
in der jeweils geltenden Fassung (An-
gabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
kunftsbetriebes und
c) , ob das Material Eiweiß von
Wiederkäuern enthält)
24. Milch und Milcherzeugnisse
24.1 Zum menschlichen Genuß bestimm- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
te wärmebehandelte Milch und nach Artikel 5 Nr. 8 der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
Milcherzeugnisse, die nicht zur un- 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni
mittelbaren Abgabe an den Endver- 1992 mit Hygienevorschriften für die
braucher bestimmt sind Herstellung und Vermarktung von
Rohmilch, wärmebehandelter Milch
und Erzeugnissen auf Milchbasis
(ABI. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe über
a) die Art der Ware,
b) die Art der Wärmebehandlung,
c) den Nam~n und die Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
kunftsbetriebes und
d) den Namen der zuständigen Be-
hörde, wenn auf diesen nicht aus
der Registrier- oder Zulassungs-
nummer geschlossen werden kann)
24.2 ~ilch, Milchpulver und sonstige ge- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
trocknete Milcherzeugnisse, nicht nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung".
zum menschlichen Genuß bestimmt 7. Anstrich in Verbindung mit Anhang 1
Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe
a) der Art der Ware,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Her-
kunftsbetriebes,
c) , daß das Erzeugnis einer Wärme-
behandlung gemäß Anhang I Kapi-
tel 1 Nr. 3 Buchstabe a der Richt-
linie 92/118/EWG unterzogen wurde,
3958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
2 3·
d) , daß bei der Verwendung von
Massengutbehältnissen diese vor
der Verladung desinfiziert wurden
und
e) daß, im Falle von Milchpulver und
sonstigen getrockneten Milch-
erzeugnissen, nach der Trocknung
alle Maßnahmen getroffen wurden,
um eine Verunreinigung der Ware
zu vermeiden, und diese im Falle
der Verpackung in unbenutzte Be-
hältnisse verpackt wurden)
28. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Nr. 1 werden die Worte „und jünger als sechs Monate" gestrichen.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Datum „31. Dezember 1989" durch das Datum „1. Januar 1991" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Datum „31. Dezember 1989" durch das Datum „1. Januar 1990" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Datum „31. Dezember 1991" durch das Datum „1. Januar 1992" ersetzt.
29. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch das Wort „Hausgeflügel" ersetzt.
b) In Nummer 2.1 wird in Spalte 1 das Wort „Zuchtgeflügel" durch das Wort „Zucht-Hausgeflügel" ersetzt.
30. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden in Spalte 1 nach dem Wort „Hauskatzen" die Worte ,, , mehr als drei Monate alt"
angefügt.
bb) In Nummer 4 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch das Wort „Hausgeflügel" ersetzt.
cc) In Nummer 4.1 wird in Spalte 1 das Wort ,,Zuchtgeflügel" durch die Worte „Zucht-Hausgeflügel" ersetzt.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch das Wort „Hausgeflügel" ersetzt.
bb) Nummer 5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
„Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis
a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse: ,,Aus-
schließlich zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse" oder
b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere: ,,Ausschließlich zur Her-
stellung von Heimtierfutter"."
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3959
31. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 9
(zu§ 22 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1 und § 37)
Einfuhr von Tieren und Waren
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Bescheinigung,
Art, Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
1. Tiere
1. Wildklauentiere Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtiinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
2. Rinder, Schweine, Schafe und Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 8 und 11 der Richtlinie
Ziegen, ausgenommen Tiere der jeweils geltenden Fassung, 72/462/EWG in der jeweils geltenden
nach Nummer 1 Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG Fassung
des Rates vom 16. September 1986
über die Untersuchung von Tieren und
von frischem Fleisch auf Rückstände
(ABI. EG Nr. L 275 S. 36) in der
jeweils geltenden Fassung
3. Einhufer
3. 1 eingetragene Pferde Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG in Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung in Ver- 90/426/EWG in der jeweils geltenden
bindung mit Artikel 3 der Richtlinie Fassung
72/462/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG in Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung in Ver- 90/426/EWG in der jeweils geltenden
bindung mit Artikel 3 der Richtlinie Fassung
72/462/EWG in der jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
7. Frettchen, Füchse und Nerze Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
8. Hausgeflügel Artikel 21 der Richtlinie 90/539/EWG in Artikel 24 und 32 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
9. Vögel, ausgenommen Hausgeflügel Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
10. Süßwasserfische Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in Artikel 20 und 21 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
11. Bienen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
3960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bescheinigung,
Art, Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
zur_ Festlegung von Bescheinigungen
2 3
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Hausrindern, Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 14, 15, 16 und 22 der Richtlinie
-schweinen, -schafen und -ziegen der jeweils geltenden Fassung 72/462/EWG in der jeweils geltenden
sowie Einhufern, die als Haustiere Fassung
gehalten werden
2. Fleischerzeugnisse von Tieren nach
Nummer 1
2.1 Fleischerzeugnisse von Tieren nach Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 21a und 22 der Richtlinie
Nummer 1, ausgenommen gereinig- der jeweils geltenden Fassung 72/462/EWG in der jeweils geltenden
te und gesalzene, getrocknete oder Fassung
erhitzte Mägen, Därme oder Harn-
blasen sowie ausgelassene Fette
2.2 gereinigte und gesalzene, getrock- Veterinärbescheinigung nach Muster
nete oder erhitzte Mägen, Därme des Anhangs der Entscheidung
und Harnblasen von Tieren nach 94/187/EG vom 18. März 1994 zur Fest-
Nummer 1 legung der Veterinärbedingungen und
des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr
von Tierdärmen aus Drittländern
(ABI. EG Nr. L 89 S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung
2.3 ausgelassene Fette von Tieren Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
nach Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung ltnie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
3. Embryonen von Hausrindern, die Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in Artikel 9 und 10 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember 1990 auf- der jeweils geltenden Fassung 89/556/EWG in der jeweils geltenden
bereitet worden sind Fassung
4. Eizellen und Embryonen von Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Pferden, Schweinen, Schafen und 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Ziegen Fassung Fassung
5. Samen von Hausrindern, der nach · Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in Artikel 10 und 11 der Richtlinie
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet der jeweils geltenden Fassung 88/407/EWG in der jeweils geltenden
worden ist Fassung
6. Samen von Hausschweinen, der Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in Artikel 9 und 10 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember 1991 auf- der jeweils geltenden Fassung 90/429/EWG in der jeweils geltenden
bereitet worden ist Fassung
7. Samen von Pferden, Schafen und Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Ziegen 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden -
Fassung Fassung
8. Frisches Fleisch von Hausgeflügel Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in Artikel 11 und 12 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung 91 /494/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
9. Fleischerzeugnisse von Haus- Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
geflügel der jeweils geltenden Fassung linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
10. Frisches Fleisch von Wildgeflügel, Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
das in Zuchtbetrieben gehalten der jeweils geltenden Fassung linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
wurde den Fassung
11. Bruteier von Geflügel Ar'tikel 21 der Richtlinie 90/539/EWG in Artikel 23 und 24 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3961
Bescheinigung,
Art, RechtsgrundJagen
Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
12. Fleisch von Säugetieren wildleben- Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
der Arten, die in Zuchtbetrieben der jeweils geltenden Fassung linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
gehalten wurden den Fassung
13. Frisches Fleisch erlegten Wildes Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils linie 92/45/EWG in der jeweils gelten-
geltenden Fassung den Fassung
14. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
geltenden Fassung den Fassung
15. Fleisch von Hauskaninchen Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
geltenden Fassung den Fassung
16. Ungekalkte Häute von Klauentieren, Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
ausgenommen Häute, die zum Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
menschlichen Genuß geeignet sind geltenden Fassung den Fassung
17. Blut und Erzeugnisse aus Blut, aus- Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
genommen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
geltenden Fassung den Fassung
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut
von Einhufern,
b) Blut und Erzeugnisse aus Blut,
die zum menschlichen Genuß
bestimmt sind,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
18. Blutserum von Einhufern Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG in Veterinärbescheinigung nach Anhang
der jeweils geltenden Fassung in Ver- der Entscheidung 94/143/EG der Kom-
bindung mit Artikel 3 der Richtlinie mission vom 1. März 1994 zur Fest-
72/462/EWG in der jeweils geltenden legung der Veterinärbedingungen und
Fassung Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von
Equidenserum aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 62 S. 41) in der jeweils geltenden
Fassung
19. Knochen, Horn und nicht abschlie- Bescheinigung des Verfügungsberech-
ßend verarbeitete Erzeugnisse aus tigten nach den Anhängen A und B der
Knochen oder Horn, ausgenommen Entscheidung 94/446/EG der Kommis-
Mehle, die nicht zum menschlichen sion vom 14. Juni 1994 zur Regelung
Genuß geeignet oder Futtermittel der Einfuhr aus Drittländern von Kno-
sind chen und Knochenerzeugnissen, Hör-
nern und Homerzeugnissen sowie
Hufen und Klauen und ihren Erzeug-
nissen, ausgenommen Mehle, die zur
Weiterverarbeitung und nicht zum Ver-
zehr oder zur Verfütterung bestimmt
sind (ABI. EG Nr. L 183 S. 46) in der
jeweils geltenden Fassung
20. ausgelassene Fette und Schmalz, Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
die nicht zum menschlichen Genuß Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
geeignet sind geltenden Fassung den Fassung
21. unbearbeitete Haare, Wolle, Federn Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
und Federteile nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a 7. An-
strich in Verbindung mit Artikel 9 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses und des Namens und der
Registriernummer des Betriebes)
3962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bescheinigung,
Art, Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
22. Unbearbeitete Borsten
22.1 Unbearbeitete Borsten, ausgenom- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Anhang A
men aus Drittländem oder Teilen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils der Entscheidung 94/435/EG der Kom-
von Drittländem, in denen in den geltenden Fassung mission vom 10. Juni 1994 über die
letzten 12 Monaten vor dem Ver- Veterinärbedingungen und Veterinär-
sand Afrikanische Schweinepest bescheinigungen für die Einfuhr von
aufgetreten ist Schweineborsten aus Drittländem (ABI.
EG{;'r. L 180 S. 40) in der jeweils gel-
tenden Fassung
22.2 Unbearbeitete Borsten aus Drittlän- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Anhang B
dern oder Teilen von Drittländern, in Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils der Entscheidung 94/435/EG in der
denen in den letzten 12 Monaten geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung
vor dem Versand Afrikanische
Schweinepest aufgetreten ist
23. lmkereierzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
linie 92/118./EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
24. Dünger tierischer Herkunft, ausge- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
nommen Guano, kohlensaurer Kalk Richtlinie 92/118./EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
sowie Muschel- und Austernscha- geltenden Fassung den Fassung
len, auch getrocknet oder gemahlen
25. nicht abschließend präparierte Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
Jagdtrophäen von Klauentieren und linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
Vögeln den Fassung
26. Zur Verwendung als Futtermittel
verarbeitetes tierisches Eiweiß, aus-
genommen bestimmte Futtermittel
für Heimtiere
26.1 Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
aus gefährlichen Stoffen im Sinne Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs A der Entscheidung
der Richtlinie 90/667/EWG in der je- geltenden Fassung 94/344/EG der Kommission vom
weils geltenden Fassung hergestellt 27. April 1994 über die Veterinärbedin-
wurde, ausgenommen Futtermittel gungen und Veterinärbescheinigungen
für Heimtiere in luftdicht verschlos- für die Einfuhr von verarbeitetem tieri-
senen Behältnissen schen Eiweiß, einschließlich derartiges
Eiweiß enthaltende Futtermittel, aus
Drittländern (ABI. EG Nr. L 154 S. 45)
in der jeweils geltenden Fassung
26.2 Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
aus wenig gefährlichen Stoffen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
nach der Richtlinie 90/667/EWG in geltenden Fassung 94/344/EG in der jeweils geltenden
der jeweils geltenden Fassung Fassung
hergestellt wurde, ausgenommen
Futtermittel für Heimtiere
26.3 Fischmehl und Mehle von anderen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der amtliche Bescheinigung nach Muster
Meerestieren, ausgenommen Fut- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs C der Entscheidung
termittel für Heimtiere geltenden Fassung 94/344/EG in der jeweils geltenden
Fassung
27. Aus ungegerbten Klauentierhäuten Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
hergestellte Erzeugnisse des Heim- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils de$ Anhangs D der Entscheidung
tierbedarfs geltenden Fassung 94/309/EG der Kommission vom
27. April 1994 über die Veterinärbedin-
gungen und Veterinärbescheinigungen
für die Einfuhr von Heimtierfutter und
von bestimmten ungegerbten eßbaren
Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig
gefährliche tierische Abfälle eingegan-
gen sind, aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 137 S. 62) in der jeweils gelten-
den Fassung
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3963
Bescheinigung,
Art, Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Orittländem
zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
28. Futtermittel für Heimtiere, die aus
wenig gefährlichen Stoffen im Sinne
der Richtlinie 90/667/EWG in der je-
weils geltenden Fassung hergestellt
wurden
28.1 Futtermittel für Heimtiere in luftdicht Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
verschlossenen Behältnissen (Kon- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs A der Entscheidung
serven) geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
28.2 Halbfeuchtfuttermittel für Heimtiere Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
28.3 Trockenfuttermittel für Heimtiere Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs C der Entscheidung
geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
29. Rohmaterial aus wenig gefährlichen Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
Stoffen im Sinne der Richtlinie Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
90/667/EWG in der jeweils gelten- geltenden Fassung, den Fassung,
den Fassung Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 16 der Richtlinie 72/462/EWG in
der jeweils geltenden Fassung der jeweils geltenden Fassung
30. Milch und Milcherzeugnisse
30.1 Milch und Milcherzeugnisse, die Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe a und b Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b der Richt-
zum menschlichen Genuß bestimmt der Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils linie 92/46/EWG in der jeweils gelten-
sind geltenden Fassung den Fassung
30.2 Milch, Milchpulver und sonstige ge- Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-
trocknete Milcherzeugnisse, nicht Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-
zum menschlichen Genuß bestimmt geltenden Fassung den Fassung".
32. In Anlage 10 Abschnitt II Nummer 5 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel" durch das Wort „Hausgeflügel" ersetzt.
33. In Anlage 12 Abschnitt II wird nach Nummer 4 folgende Nummer angefügt:
,,5. Im Falle der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß nach Anlage 9 Abschnitt II Nr. 26 ist eine bakteriologi-
sche Untersuchung nach Maßgabe der folgenden Beschreibung durchzuführen:
a) Probenahme
Es sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25 Gramm aus jeweils anderen Packungen und bei unverpack-
ter Ware aus mehreren Schichten und Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn der Probenentnahme
aus einer Sendung ist das Probenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße müssen vor
der Aufnahme der Proben keimfrei sein und dicht verschlossen der Untersuchungsstelle zugeleitet werden.
Die für die Probengefäße verwendeten Transportbehältnisse müssen - wenn sie nicht fabrikneu sind - vor
jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden.
Die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben ist wie folgt festzulegen:
Bis 250 Tonnen mindestens 25 Einzelproben, für jede weiteren 50 Tonnen zusätzlich 5 Einzelproben.
b) Untersuchungsgang
Die für die Untersuchungen verwendeten Medien müssen den Formulierungen nach den Normen der
Internationalen Standardisierungs-Organisation zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder einer vergleich-
baren Untersuchungsvorschrift entsprechen.
Unmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als Sammel-
probe angelegt. Die Sammelprobe ist - im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen - mit der
zehnfachen Gewichtsmenge gepufferten Peptonwassers - bei stark sauren oder säuernden Produkten mit
verdoppelter Puffersubstanzmenge - homogen zu vermischen und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °C zu
bebrüten (Voranreicherung). Anschließend werden 0, 1 ml Voranreicherung zu 1O ml Magnesiumchlorid-
Malachitgrün-Medium nach Rappaport-Vassiliadis-Medium (RV-Medium) und 10 ml Voranreicherung zu
100 ml Müller-Kauffmann-Tetrathionat-Medium (MK-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 42°C im
Falle der Verwendung des RV-Mediums oder bei 35 bis 37°C im Falle der Verwendung des MK-Mediums
bebrütet (Selektivanreicherung).
3964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Danach wird aus jeder Selektivanreicherung je eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material fraktioniert auf
je eine Brillantgrün-Phenolrot-Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie auf eine andere für die
Salmonellendiagnostik geeignete Platte, bevorzugt Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD), ausgestrichen.
Die beimpften Platten werden mit dem Deckel nach unten 18 bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °c bebrütet."
34. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage angefügt:
.,Anlage 13
(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)
Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig Ist
Art,
Voraussetzungen
Verwendungszweck
2
1. Fleisch von Hausrindem, -schweinen, 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
-schafen und -ziegen sowie Einhufern, die gemacht worden ist.
als Haustiere gehalten werden, ausge-
2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere
nommen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von
a) gereinigte und gesalzene oder getrock-
20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauen-
nete Mägen, Därme oder Harnblasen,
seuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder Anstek-
b) ausgelassene Fette, kende Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht
aufgetreten sind,
c) Fleischerzeugnisse in luftdicht ver-
schlossenen Behältnissen, die in die- b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
sen so erhitzt worden sind, daß der Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrank-
Fc•Wert mindestens 3 beträgt, und heit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die
Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind und
d) Fleischerzeugnisse, die auf eine Kern-
temperatur von mindestens 70 Grad c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul-
Celsius erhitzt worden sind und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest
oder Ansteckender Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich
sind, befunden wurden.
2. Mägen, Därme und Harnblasen von Tieren Gereinigt und gesalzen oder getrocknet.
nach Nummer 1
3. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so
mer 1 in luftdicht verschlossenen Behält- erhitzt worden •ist, daß der Fc•Wert mindestens 3 beträgt.
nissen, die in diesen so erhitzt worden
sind, daß der Fc•Wert mindestens 3
beträgt
4. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch
mer 1, die auf eine Kemtemperatur von auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden
mindestens 70 Grad Celsius erhitzt wor- ist.
den sind
5. Rohmaterial 1. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Roh-
material ausschließlich wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthält.
2. Das Transportbehältnis muß flüssigkeitsdicht sein.
3. Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis
a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer
oder technischer Erzeugnisse: .,Ausschließlich zur Herstellung
pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse" oder
b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für
Heimtiere: "Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter".
6. Eizellen, Embryonen und Samen von Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert und verschließbar sein.
Klauentieren und Pferden
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3965
Art;
Voraussetzungen
Verwendungszweck
2
7. Fleisch von Hausgeflügel, ausgenommen 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlos- gemacht worden ist.
senen Behältnissen, die in diesen so er-
2. Mitführung einer amtstierärztlichen Bescheinigung, daß die Tiere
hitzt worden sind, daß der Fe-Wert minde-
stens 3 beträgt, und Fleischerzeugnisse, a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von
die auf eine Kerntemperatur von minde- 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Geflügelpest oder New-
stens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind castle-Krankheit nicht aufgetreten sind,
b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
Schlachtung Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht aufgetre-
ten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Geflügel-
pest oder Newcastle-Krankheit befunden wurden.
8. Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel in Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so
luftdicht verschlossenen Behältnissen, die erhitzt worden ist, daß der Fe-Wert mindestens 3 beträgt.
in diesen so erhitzt worden sind, daß der
Fe-Wert mindestens 3 beträgt
9. Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel, die Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch
auf eine Kerntemperatur von mindestens auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden
70 Grad Celsius erhitzt worden sind ist.
10. Bruteier von Geflügel 1. Das Transportbehältnis muß
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizier-
barem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Das Transportmittel und -behältnis muß so beschaffen sein, daß Teile
beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen
können.
11 . Eier und Sperma von Süßwasserfischen Das Transportmittel oder -behältnis muß sauber und so beschaffen sein,
daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
12. Fleisch von Säugetieren wildlebender 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
Arten, die in Zuchtbetrieben gehalten gemacht worden ist.
wurden, und von Wildgeflügel, das in
2. Begfeitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere
Zuchtbetrieben gehalten wurde, aus-
genommen Fleischerzeugnisse in luftdicht a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von
verschlossenen Behältnissen, die in 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseu-
diesen so erhitzt worden sind, daß der che, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckende
Fe-Wert mindestens 3 beträgt, und Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntem- die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind,
peratur von mindestens 70 Grad Celsius b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
erhitzt worden sind Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrank-
heit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest
oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht
aufgetreten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul-
und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest,
Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-
Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden.
13. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so
mer 7 in luftdicht verschlossenen Behält- erhitzt worden ist, daß der Fe·Wert mindestens 3 beträgt.
nissen, die in diesen so erhitzt worden
sind, daß der Fe-Wert mindestens 3
beträgt
14. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch
mer 7, die auf eine Kerntemperatur von auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden
mindestens 70 Grad Celsius erhitzt ist.
worden sind
3966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art,
Voraussetzungen
Verwendungszweck
2
15. Fleisch erlegten Wildes, ausgenommen 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlos- gemacht worden ist.
senen Behältnissen, die in diesen so er-
2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere
hitzt worden sind, daß der Fc•Wert minde-
stens 3 beträgt, und Fleischerzeugnisse, a) an einem Ort erlegt wurden, an dem und in dessen Umkreis von
die auf eine Kerntemperatur von minde- 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseu-
stens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind che, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckende
Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit
die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind, und
b) nach dem Erlegen untersucht und als frei von Maul- und Klauen-
seuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest, Anstecken-
der Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, so-
weit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden.
16. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes in luft- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so
dicht verschlossenen Behältnissen, die in erhitzt worden ist, daß der Fc·Wert mindestens 3 beträgt.
diesen so erhitzt worden sind, daß der
Fc•Wert mindestens 3 beträgt
17. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes, die Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch
auf eine Kerntemperatur von mindestens auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worder:i
70 Grad Celsius erhitzt worden sind ist.
18. Fleisch von Hauskaninchen Das Transportmittel muß sauber und desinfiziert sein; das Transportbehält-
nis muß sauber sein.
19. Ungekalkte Häute von Klauentieren Vollkommen durchgesalzen oder vollkommen trocken.
20. Blut und Erzeugnisse aus Blut, ausgenom- Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
men
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut von
Einhufern,
·b) Blut und Erzeugnisse aus Blut, die
zum menschlichen Genuß bestimmt
sind,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
21. Blutserum von Einhufern Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
22. Knochen, Horn und nicht abschließend Das Transportbehältnis muß verschließbar und so beschaffen sein, daß
verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
oder Horn, die nicht zum menschlichen
Genuß geeignet oder Futtermittel sind
23. Ausgelassene Fette und Schmalz Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
24. lmkereierzeugnisse Das Transportbehältnis muß bienendicht verschlossen sein.
25. Unbearbeitete Wolle, Haare, Borsten, Vollkommen trocken oder in einem sauberen Transportbehältnis, das ver-
Federn und Federteile schließbar ist.
r
26. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert, verschließbar und so be-
Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- schaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen
und Austernschalen, auch getrocknet oder kann.
gemahlen
27. Nicht abschließend präparierte Jagd- Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
trophäen
28. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das nicht Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen
zum menschlichen Genuß geeignet ist sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
29. Aus ungegerbten Klauentierhäuten her- Das Transportbehältnis muß sauber und verschließbar sein.
gestellte Erzeugnisse des Heimtierbedarfs
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994 3967
Art,
Voraussetzungen
Verwendungszweck
2
30. Futtermittel für Heimtiere Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen
sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
31. Milch und flüssige Milcherzeugnisse Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
32. Milcherzeugnisse, die nicht flüssig sind Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen
sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann."
Artikel 2
Änderung sonstiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. Artikel 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 13. Juli
1994 (BAnz. S. 7289),
2. Artikel 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 8. August 1994 (BAnz.
s. 8417).
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tier-
seuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 999), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom 11. April 1994
(BGBI. 1 S. 770), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993_ ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 15. Dezember 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) wird bekannt-
gemacht:
Das Königreich Schweden hat mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die Richtlinie
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales
Recht umgesetzt.
Bonn, den 15. Dezember 1994
B u ndesm in isteri um
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Mahlmann