3888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach
der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte
sowie nach der HebammenhiHe-Gebührenverordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Dritte Gebührenanpassungsverordnung - 3. GebAV)
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab- §3
schnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4,
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel° 1 des Gesetzes vom 23. September Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des
dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom in Satz 2 genannten Gebiets vom 1. Januar 1995 an
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet das Bundes- erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der im
ministerium für Gesundheit: Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebam-
menhilfe-Gebührenverordnung) genannten Beträge. Für
Leistungen, die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
§1 Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages
nicht galt, vom 1. Januar 1995 an erbracht werden, entfällt
Gebührenordnung für Ärzte der Vergütungsabschlag.
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1995 §4
an erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der nach § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. § 3
findet bei Geburten und Fehlgeburten von dem dort für
die jeweilige Vergütungshöhe bestimmten Zeitpunkt an für
§2 die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung. Mit
Gebührenordnung für Zahnärzte dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zweite Ver-
ordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1995 Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebühren-
an erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der nach verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
§ 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen genannten Gebiet vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1S. 777) außer
Gebühr. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3889
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin*)
Vom 17. Dezember 1994
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 10. Karten und Luftbilder.
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
§4
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom Ausbildungsrahmenplan
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem nac~ der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
und Technologie: (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
§1 Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
liche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Der Ausbildungsberuf VermessungstechnikerNermes- Abweichung erfordern.
sungstechnikerin wird staatlich anerkannt. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
§2 zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Ausbildungsdauer gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
nachzuweisen.
§3
§5
Ausbildungsberufsbild
Ausbildungsplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
bild_ungsrahm_enplanes für den Auszubildenden einen
1. Berufsbildung, Ausbildungsplan zu erstellen.
2. Aufbau und Organisation des Vermessungswesens
sowie der Ausbildungsstätte, §6
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Berichtsheft
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft 1n Form eines
wendung von Energie und Material, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
5. Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Daten,
durchzusehen.
6. Anwenden berufsbezogener Rechts- und Verwal- §7
tungsvorschriften,
Zwischenprüfung
7. Anfertigen, Erneuern und Fortführen großmal3stäbiger
Karten, Pläne und Risse, ll) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten
8. Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen, Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
Bundesanzeiger veröffentlicht. bildung wesentlich ist.
3890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich b) Aufbau und Organisation des Vermessungswesens,
anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle durchzu-
c) Datenerfassung, Weiterverarbeitung von Daten,
führen.
Datenverwaltung,
(4) In der praktischen Prüfung sollen in insgesamt d) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvor-
höchstens 240 Minuten zwei Prüfungsaufgaben be- schriften,
arbeitet werden. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht: e) Maßsysteme,
1. Kartieren eines Kartenausschnittes, Vorbereiten eines f) vermessungstechnische Geräte, Instrumente und
Vermessungsrisses, Arbeitsmittel,
2. Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen. g) Lage- und Höhenfestpunktfeld,
(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insge- h) Fehlerarten,
samt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Q Lage- und Höhenvermessung einschließlich Doku-
Gebieten bearbeiten: mentation;
1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Vermes- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
sungswesens, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
a) Flächenberechnungen,
2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver-
b) Absteckungsberechnungen,
wendung von Energie und Material,
c) Koordinatenberechnungen,
3. Grundlagen der Datenverarbeitung und Datenerfas-
sung, d) Sicherungs- und Kontrollberechnungen,
4. Maßeinheiten, e) Höhenberechnungen,
5. großmaßstäbige Karten, Pläne und Risse, f) Massenberechnungen;
6. Lagevermessung. 3. im Prüfungsfach Kartenkunde:
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins- a) Abbildung des Erdkörpers,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche b) großmaßstäbige Karten und Pläne,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
c) G~ländeformen, Geländedarstellung,
§8 d) thematische und topographische Karten,
Abschlußprüfung e) rechnergestützte Kartenherstellung,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der f) Luftbildmessung, Luftbildinterpretation;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Die Prüfung ist praktisch im Prüfungsfach praktische
Übungen und schriftlich in den Prüfungsfächern Vermes- (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
sungskunde, Technische Mathematik, Kartenkunde sowie lichen Höchstwerten auszugehen:
Wirtschafts- und Sozialkunde durchzuführen. 1. im Prüfungsfach Vermessungskunde 120 Minuten,
(3) Im Prüfungsfach praktische Übungen soll der Prüf- 2. im Prüfungsfach Technische
ling in insgesamt höchstens zwölf Stunden drei komplexe Mathematik 120 Minuten,
Aufgaben bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die
3. im Prüfungsfach Kartenkunde 60 Minuten,
erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen
anwenden kann. Für die Prüfungsaufgaben kommen 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
insbesondere in Betracht: Sozialkunde 60 Minuten.
1. Anfertigen großmaßstäbiger Karten und Pläne sowie (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Fortführen großmaßstäbiger Karten und Pläne, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. Planen und Vorbereiten von Vermessungen,
3. Ausführen und Dokumentieren von Vermessungen, (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
4. Auswerten von Vermessungen, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
5. Bearbeiten von Dateien. wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand
mündlichen das doppelte Gewicht.
praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die
fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge sowie die (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
Strukturen des. Vermessungswesens versteht. Es kom- fungsfach Vermessungskunde gegenüber allen anderen
m~n Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.
Gebieten in Betracht:
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
1. im Prüfungsfach Vermessungskunde: tischen Prüfung und in der schriftlichen Prüfung min-
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver- destens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
wendung von Energie und Material, Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungs-
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3891
aufgabe in der praktischen Prüfung oder ein Prüfungsfach parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet dieser Verordnung.
worden ist.
§ 10
§9
Inkrafttreten
Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- dung zum Vermessungstechniker vom 29. November
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- 1976 (BGBI. 1S. 3257) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 17. Dezember 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Notwendigkeit und Möglichkeiten inner- und außer-
betrieblicher berufsbezogener Fortbildung darstellen
2 Aufbau und Organisation a) Aufgaben, Aufbau und Organisation des öffentlichen
des Vermessungswesens Vermessungswesens beschreiben
sowie der Ausbildungs-
b) Aufgaben, die von gewerblich und freiberuflich Tätigen
stätte
ausgeführt werden, nennen
(§ 3 Nr. 2)
c) Aufbau der Ausbildungsstätte sowie Aufgaben und
Zuständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche
beschreiben
d) Beziehungen der Ausbildungsstätte und ihrer Mit-
arbeiter zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und
Standesvertretungen und Gewerkschaften darstellen
e) Aufgaben und Stellung der betriebsverfassungs-
rechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane der Ausbildungsstätte beschreiben
während
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages aufzeigen der gesamten
Arbeitsschutz Ausbildung
b) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs- zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3)
stätte geltenden Tarifverträge aufzeigen
c) Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und
Beitragssysteme aufzeigen
. d) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs-
stätte geltenden Arbeitsschutzgesetze aufzeigen und
die Aufgaben und Organisationen des Arbeits-
schutzes darstellen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläu-
schutz und rationelle fen anwenden
Verwendung von Energie
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
und Material
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 3 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung aufzei-
gen und die Wirkung von Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräten erläutern
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtent-
zündbaren. Stoffen, vom elektrischen Strom und von
Strahlen in der Ausbildungsstätte ausgehen können,
beschreiben
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3893
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjah~
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-
wie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch während
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und der gesamten
Hilfsstoffen, nutzen Ausbildung
f) die in der Ausbildungsstätte verwendeten Energie- zu vermitteln
arten bezeichnen und Möglichkeiten rationeller Ver-
wendung von Energie im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich nutzen
5 Erfassen, Verwalten a) Datensammlungen, insbesondere Ordnungskriterien
und Weiterverarbeiten und Inhalt der Dateien sowie unterschiedliche Daten-
von Daten träger erläutern
(§ 3 Nr. 5) 5
b) Aufbau eines Datenverarbeitungssystems einschließ-
lich der Peripheriegeräte auch für die graphische
Datenverarbeitung beschreiben
c) die Notwendigkeit des Datenschutzes begründen, die
gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten
und die Zugriffsberechtigungen erläutern
d) Daten auf unterschiedlichen Datenträgern erfassen 4
und sichern
e) Dateien fortführen
f) Daten nach verschiedenen Kriterien suchen, selek-
tieren und weiterverarbeiten
g) Datenfluß von der Erfassung bis zum Endprodukt
planen
h) Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenver-
arbeitung erläutern 6
i) Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung
auf die Arbeitsorganisation, die Arbeitsbedingungen
und die Arbeitsanforderungen an Beispielen der aus-
bildenden Stätte erklären
k) vermessungstechnische Programme einsetzen
6 Anwenden berufs- a) Eigentum und andere Rechte an Grundstücken sowie
bezogener Rechts- und Belastungen und Beschränkungen beschreiben
Verwaltungsvorschriften
b) Möglichkeiten des Eigentumsübergangs erläutern
(§ 3 Nr. 6)
c) Bedeutung und Aufbau von Grundbuch und Liegen-
schaftskataster erklären
d) Bestimmungen über die Einrichtung und Fortführung
des Liegenschaftskatasters unter Berücksichtigung 9
der geschichtlichen Entwicklung anwenden sowie
die rechtliche Bedeutung der Vermarkung bzw.
Abmarkung erklären
e) Bestimmungen über die Landesvermessung bei Auf-
bau, Erhaltung und Nachweis der Festpunktfelder
anwenden
f) Grundbegriffe der Bodenschätzung nennen
3894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
g) Ziele der Bauleitplanung beschreiben
h) bau- und planungsrechtliche Vorschriften anwenden
i) Ziele des Flurbereinigungsverfahrens beschreiben
k) Ziele des Umlegungsverfahrens beschreiben
1) Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Grund- 6
stücken erläutern
m) bei der Kosten- und Honorarermittlung für Vermes-
sungsleistungen mitwirken
n) Auskunft und Beratung situationsgerecht und bürger-
orientiert vornehmen
7 Anfertigen, Erneuern a) auf verschiedenen Zeichenträgern nach unterschied-
und Fortführen liehen Verfahren beschriften und Grenzen, Signaturen
großmaßstäbiger Karten, und Topographie darstellen
Pläne und Risse
b) Vorschriften für die Herstellung und Fortführung von
(§ 3 Nr. 7)
Karten, Plänen und Rissen anwenden
16
c) einfache Kartierungen anfertigen
d) Deutsche Schrift lesen
e) in der Ausbildungsstätte gebräuchliche Vervielfälti-
gungsverfahren anwenden
f) Risse anfertigen und ausarbeiten
g) großmaßstäbige Karten und Pläne anfertigen und
fortführen sowie dabei auftretende Abweichungen
berücksichtigen 12
h) Maßstabsumwandlungen nach verschiedenen Ver-
fahren durchführen
i) Höhenpunkte auftragen, Höhenlinien konstruieren
und zeichnen
k) Längs- und Querprofile konstruieren und zeichnen
1) Geländeprofile aus Höhenlinien entwickeln 13
m) großmaßstäbige Karten und Pläne anfertigen so-
wie fortführen unter Einsatz der graphischen Daten-
verarbeitung durch Digitalisieren, Konstruieren und
Plotten
8 Ausführen vermessungs- a) Längen- und Winkelmaßeinheiten erläutern und ge-
technischer Berechnungen bräuchliche Einheiten anwenden
(§ 3 Nr. 8)
b) historische Maßeinheiten umrechnen
c) ebene Geometrie. lineare Algebra und Arithmetik
anwenden
d) Sätze und Funktionen der ebenen Trigonometrie 16
anwenden
e) Höhe und Höhenfußpunkt aus den Dreieckseiten
berechnen und die Rechenformeln ableiten
f) Sicherungs- und Kontrollberechnungen zu Strecken-
und Höhenmessungen durchführen
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3895
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjah~
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
g) Koordinaten aus orthogonalen und polaren Aufnahme-
elementen berechnen und die Rechenformel ableiten
h) die Form des Erdkörpers und seine unterschiedlichen
mathematischen Hilfskörper beschreiben
i) Abbildungssysteme von Gauß/Krüger und Soldner
sowie deren Eigenschaften erläutern
k) polare und orthogonale Absteckungselemente aus
Koordinaten ermitteln
1) Flächen nach unterschiedlichen Verfahren ermitteln
und Fehlereinflüsse berücksichtigen 13
m) geometrisches Nivellement auswerten
n) trigonometrische Höhenübertragungen auswerten
o) Koordinaten aus einem ebenen Koordinatensystem
über zwei identische Punkte in ein anderes ebenes
Koordinatensystem umformen
p) Schnittpunkte berechnen
q) Kontrollberechnungen zu Richtungs- und Winkel-
messungen durchführen
r) Polygonzug einfacher Art berechnen
s) Flächenteilungen nach verschiedenen Bedingungen
berechnen und Absteckungselemente sowie Ver-
schiebemaße ermitteln 10
t) Absteckungselemente eines Kreisbogens berechnen
u) Erdmassen aus Querprofilen, Flächennivellements
und Höhenlinienplänen ermitteln
9 Durchführen von Lage- a) Arbeitsgeräte und -hilfsmittel einsetzen und warten
und Höhenvermessungen
b) Lagevermessungen nach verschiedenen Verfahren
(§ 3 Nr. 9)
durchführen
c) grobe Messungsfehler aufdecken und beseitigen 13
d) Strahlengänge in optischen Bauteilen skizzieren und
Gesetzmäßigkeiten der geometrischen Optik er-
läutern
e) Aufbau von Vermessungsinstrumenten skizzieren und
Arbeitsweise erläutern
f) Streckenmeßgeräte und Winkelmeßinstrumente
prüfen
g) Nivellierinstrumente prüfen
h) Höhenvermessungen nach verschiedenen Verfahren 12
durchführen
i) zufällige und systematische Fehler unterscheiden,
systematische Fehlereinflüsse berücksichtigen
k) Vermessungs- und Grenzpunkte nach Vermessungs-
unterlagen aufsuchen, überprüfen, vermarken, sichern
und einmessen
3896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 . 3 4
1) kombinierte Lage- und Höhenvermessungen für
Längs- und Querprofile und zur flächenhaften Ge-
ländeaufnahme durchführen
m) Absteckungsarbeiten nach Lage und Höhe unter
Einsatz verschiedener Verfahren durchführen
n) Datenfluß vom Feldeinsatz bis zum Endprodukt 15
planen und durchführen
o) Vermessungsergebnisse dokumentieren
p) Feldvergleiche nach Karten und Luftbildern durch-
führen
q) Signalisierungsarbeiten für Bildflüge beschreiben
10 Karten und Luftbilder a) Karten mit Hilfe der Zeichenerklärung lesen und den
(§ 3 Nr. 10) Karteninhalt beschreiben
2
b) die Maßstabsfolge der Landeskartenwerke sowie das
System von Blattschnitt und -benennung erläutern
c) Punkte auf der Erdoberfläche mit Hilfe geographi-
scher Koordinaten lokalisieren
d) aus der Darstellung durch Höhenlinien, Koten, Schrat-
fen und Schummerung Geländeformen interpretieren 2
e) Zweck und Grundzüge der Generalisierung erläutern
und an Beispielen aufzeigen
f) Karten als Informationsträger nutzen
g) charakteristische Merkmale thematischer und topo-
graphischer Karten aufzeigen 2
h) Grundzüge der Luftbildmessung beschreiben
i) Luftbilder interpretieren
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3897
Zweite Verordnung
zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom (2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-
7. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 557), der zuletzt durch hilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die nach
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hinaus vom
S. 2135) geändert wqrden ist, verordnet das Bundes- Ausbildungsdienst beurlaubt ist.
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes- (3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-
ministerium der Finanzen: hilfe besteht ferner nicht
1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmigung
Artikel 1
schuldhaft dem Ausbildungsdienst fernbleibt;
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord- 2. für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21c
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De- ungenehmigte oder vom Präsidenten des Patent-
zember 1977 (BGBI. 1 S. 2491 ), zuletzt geändert durch amts untersagte Nebentätigkeit ausübt;
Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3082), wird wie folgt geändert: 3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des§ 34 Abs. 6
Satz 1 und des§ 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines
schuldhaften Fristversäumnisses bis zum Tage der
1. § 21 c wird wie folgt geändert:
erneuten Ladung zur Prüfung.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe
„Während der Ausbildung beim Patentamt, beim ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber wegen
Patentgericht und bei einem Gericht für Patent- einer Erkrankung sechs Wochen lang ununterbrochen
streitsachen darf der Bewerber eine Nebentätigkeit vom Ausbildungsdienst befreit war, bis zu dem Tage,
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes an dem er seinen Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.
nur mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten
des Patentamts ausüben." §43b
b) In Absatz 3 entfällt das Zitat „der in Absatz 1 Satz 1 Entstehen und Erlöschen
und Absatz 2 Satz 2 genannten Art". des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-
2. § 26 wird wie folgt geändert: hilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Bewerber
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle aufgenom-
men hat, der er auf Grund der Zulassung zur Ausbil-
,,Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vor- dung beim Patentamt und Patentgericht (§ 20 Abs. 1)
sitzenden dec Prüfungskommission, zwölf Richtern zunächst zur Ausbildung zugewiesen worden ist. Für
des Patentgerichts, zwölf Mitgliedern des Patent- Bewerber, denen der Präsident des Patentamts die
amts (§ 26 Abs. 1 des Patentgesetzes) und vierund- Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen nach
zwanzig zur Ausbildung befugten Patentanwälten § 25 gestattet hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung
oder Patentassessoren zusammen." einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage der Aufnahme
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen,
Die Worte „Der Bundesminister der Justiz" werden wenn diese Ausbildung im Anschluß an die Ausbildung
ersetzt durch die Worte „Das Bundesministerium beim Patentanwalt oder Patentassessor erfolgt.
der Justiz". (2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Tages,
3. In § 39 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „der Bun- 1. an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat;
desminister der Justiz" ersetzt durch die Worte „das
Bundesministerium der Justiz". 2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung
(§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf der Zu-
lassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem Prüfling
4. Der Dritte Teil wird wie folgt gefaßt:
zugegangen ist;
„Dritter Teil
3. an dem die Ausbildung nach der Erklärung des
Die Sicherung des Unterhalts der Bewerber Präsidenten des Patentamts (§ 27 Abs. 2, § 30
Abs. 4) beendet ist;
§43a
Unterhaltsbeihilfe 4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prü-
fung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben
(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewer- worden ist;
ber während der Ausbildung beim Patentamt und
Patentgericht, bei einem Gericht für Patentstreitsachen 5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung
und während der Prüfungszeit auf seinen Antrag eine (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.
Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht (3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch
für Bewerber, die nach den§§ 171 und 172 der Patent- aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch auf
anwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind. .. Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.
3898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wiederholung §43h
der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat er yom Darlehensbedingungen
Tage der Zulassung an Anspruch auf Unterhalts-
beihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit dem (1) Das Darlehen ist mit 6 vom Hundert für das Jahr
Abschluß der en:1euten Prüfung. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt im Zeitpunkt des
Erlöschens des Anspruchs auf Zahlung der Unterhalts-
(5) Verzichtet der Bewerber oder Prüfling auf Zah- beihilfe.
lung der Unterhaltsbeihilfe, so erlischt der Anspruch.
(2) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monat-
§43c lichen Raten von mindestens 400 Deutsche Mark für
Höhe der Unterhaltsbeihilfe jeweils drei Monate im voraus in einer Summe zurück-
zuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre nach der letzten
Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus Zahlung von Unterhaltsbeihilfe zu leisten.
80 vom Hundert des Grundbetrages und des Ver-
heiratetenzuschlages nach den §§ 61, 62 des Bun- (3) Die Rückzahlungen werden zunächst auf den
desbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten geschuldeten Darlehensbetrag, sodann auf die Zinsen
Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkom- verrechnet.
men dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, (4) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig
als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Kranken- zurückgezahlt werden.
versicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauscha- (5) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die
lierten Betrages wird errechnet nach dem Beitrags- Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die
satz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Rückzahlung noch nicht fällig ist.
Patentamts.
§43d (6) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zah-
lung der Unterhaltsbeihilfe erhält der Bewerber einen
Zahlungsweise Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld fest-
Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus gestellt wird. Eine Überprüfung dieser Feststellung fin-
gezahlt. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe det nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides
nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur nicht mehr statt.
der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den (7) Der Rückzahlungsbetrag ist mit 6 vom Hundert
Anspruchszeitraum entfällt. für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer
§43e den Zahlungstermin um mehr als 30 Tage überschrit-
ten hat; die Verzinsung beginnt am 31. Tage nach
Anrechenbares Einkommen dem Zahlungstermin. Aufwendungen für die Geltend-
(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem machung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht
Patentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er abgegolten.
ausgebildet worden ist, und sonstiges Einkommen §43i
des Bewerbers und seines Ehegatten werden auf die Freistellung
Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag von der Rückzahlung des Darlehens
von 70 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der
Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höhe- Für die Freistellung von der Rückzahlung des Dar-
ren Dienstes übersteiger11 lehens ist § 18a des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Ermittlung der anzurechnenden Ein-
kommen des Bewerbers und seines Ehegatten gelten §43j
die§§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungs-
Verfügungen über die Untertialtsbeihilfe
gesetzes entsprechend.
(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts
§43f anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhalts-
Vermögensanrechnung beihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als er
(1) Vermögen des Bewerbers und seines Ehegatten der Pfändung unterliegt.
wird angerechnet. (2) Der Präsident des Patentamts kann ein Auf-
(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Ver- rechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber
mögens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 30 des Ansprüchen auf Untemaltsbeihilfe nur insoweit geltend
Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend. machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung
gilt nicht, soweit gegen den Bewerber ein Anspruch
§43g auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
Änderung maßgeblicher Umstände Handlung besteht.
(1) Ändert sich ein für die Leistung der Unterhalts-
§43k •
beihilfe maßgeblicher Umstand, so wird die Unterhalts- Rückforderungen
beihilfe vom Beginn des Monats an, in dem die Ände- (1) Die Rückforderung zuviel gezahlter Untemalts-
rung eingetreten ist, angepaßt. § 53 Satz 2 des Bun- beihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürger-
desausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend lichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer un-
,anzuwenden. gerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Man-
(2) Der Bewerber und sein Ehegatte sind verpflich- gels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
tet, über ihre Einkommens- und Vermögensverf'1ält- gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der
nisse Auskunft zu geben; § 60 des Ersten Buches Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder wenn der
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Bewerber dem Präsidenten des Patentamts Tatsachen
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3899
verschwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unterhalts- scheidungen. Die Unterhaltsbeihilfe wird durch den
beihilfe ganz oder teilweise ausschließen. Von der Präsidenten des Patentamts ausgezahlt, er nimmt
Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zu- Zahlungen entgegen."
stimmung des Bundesministeriums der Justiz ganz
oder teilweise abgesehen werden. 5. § 46 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die zurückgeforderten Beträge der Unterhalts- n§46
beihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten Aus- Übergangsregelung
zahlung an mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Bewerber, die vor dem 1. Januar 1995 die Aus-
bildung bei den in § 20 genannten Stellen aufgenom-
§431 men haben, beziehen Unterhaltsbeihilfe nach dem bis
Zuständigkeit zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht."
des Präsidenten des Patentamts
Der Präsident des Patentamts ist zuständig für alle Artikel2
im Zusammenhang mit der Zahlung der Unterhalts- Inkrafttreten
beihilfe, der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
und der Darlehensrückzahlung zu treffenden Ent- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eu s ser-Sc h narren berge r
3900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil J
Verordnung
zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts
(Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 . einer abweichenden landesrechtlichen Regelung auf
und des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Grund des§ 9 Abs. 1O des Grundbuchbereinigungsgeset-
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182, 2192), des§ 1 zes, die unteren Wasserbehörden.
Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1114), die
zuletzt durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Unterabschnitt 2
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) Inhalt der Rechte
geändert worden ist, des Artikels 18 Abs. 4 Nr. 2 des Regi- und Bescheinigungsverfahren
sterverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 2182) und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2
§4
des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) verordnet das Bundesmini- Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte
sterium der Justiz und auf Grund des § 9 Abs. 9 und (1) Die nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsge-
Abs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes ver- setzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbar-
ordnet die Bundesregierung: keit umfaßt das Recht, in eigener Verantwortung und auf
eigenes Risiko
Abschnitt 1 1. das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instand-
setzung und Erneuerung einschließlich Neubau von
Leitungsrechte Energieanlagen und Anlagen nach § 1 Satz 1 zu betre-
ten oder sonst zu benutzen,
Unterabschnitt 1 2. auf dem Grundstück
Leitung srechtse rstrec k un g a) bei Energieanlagen (§ 9 Abs. 1 des Grundbuchbe-
reinigungsgesetzes)
§1 aa) die L.,eitung auf einem Gestänge, auf Masten,
Erstreckung Tragkonstruktionen, in einer Rohrleitung, auf
auf wasserwirtschaftliche Anlagen einem Sockel, in der Erde, in einem Tunnel oder
in einem Kanal zu führen,
Die Regelungen des § 9 Abs.1 bis 7 des Grundbuch-
bereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verord- bb) die für die Fortleitung erforderlichen Einrichtun-
nung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verord- gen (Buchstabe aa) einschließlich der Funda-
nung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in mente und Gründungen nebst Zubehör und
§ 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirt- dazu erforderliche Einrichtungen zur Informa-
schaftlichen Anlagen. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereini- tionsübermittlung zu halten, zu unterhalten, in-
gungsgesetzes findet außer in den in§ 9 Abs. 2 des Geset- standzusetzen, zu betreiben und zu erneuern,
zes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit cc) die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grund-
Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigen- stück eingerichteten Transformatoren-, Umfor-
tümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedin- mer-, Regler- und Pumpstationen, Umspann-
gungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 werke und vergleichbare bestehende Son-
(BGBI. 1S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflich- der- und Nebenanlagen und alle sonstigen für
tet sind. Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber, Energieumwandlung, Druckregelung und Fort-
bei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in § 9 leitung auf dem Grundstück eingerichteten
Abs. 9 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Anlagen zu betreiben, instandzusetzen und zu
bezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechts- erneuern,
form.
b). bei Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung
§2 oder Abwasserbeseitigung(§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1
Geltung des Bescheinigungsverfahrens des Grundbuchbereinigu~gsgesetzes)
Die verwaltungstechnischen Voraussetzungen für das aa) Wasser oder Abwasser in einer Leitung, einem
Bescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 4 bis 7 des (Sammel-)Kanal oder in einem Graben zu
Grundbuchbereinigungsgesetzes liegen bei den in Ab- führen,
satz 9 Satz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Anlagen vor. bb) die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grund-
stück eingerichteten Brunnen, Brunnengale-
§3 rien, Pumpwerke, Wassertürme, Regenwas-
serrückhaltebecken, Absturzbauwerke, öffent_-
Behördenzuständigkeit
liche Sammelbecken und ähnliche Sonder- und
Zuständig für die Durchführung des Bescheinigungs- Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten,
verfahrens sind bei Anlagen nach § 1 Satz 1, vorbehaltlich instandzusetzen und zu erneuern,
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3901
c) bei Hochwasserrückhaltebecken (§ 9 Abs. 9 Satz 1 2. nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 26
Nr. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) diese S. 467) insbesondere seinen §§ 30 und 40,
einschließlich der zu ihrer Anlage errichteten
3. der Ersten Durchführungsverordnung zum Wasser.9e-
Dämme und Deiche und der erforderlichen Entwäs-
setz vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 26 S. 477), die durch
serungsgräben und ähnlichen Nebenanlagen zu
die Vierte Durchführungsverordnung zum Wasserge-
betreiben, zu unterhalten, zu bepflanzen, soweit
setz vom 25. April 1989 (GBI. 1Nr. 11 S. 151) geändert
dies zum Schutz der Anlage geboten ist, und bei
Hochwasser vollständig oder teilweise zu über- worden ist,
fluten, 4. der Dritten Durchführungsverordnung zum Wasserge-
d) bei Schöpfwerken und gewässerkundlichen Meß- setz (Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete) vom 2. Juli
anlagen (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Grund- 1982 (GBI. 1Nr. 26 S. 487),
buchbereinigungsgesetzes) das Schöpfwerk und 5. den Abwassereinleitungsbedingungen vom 22. De-
die gewässerkundliche Meßanlage einschließlich zember 1987 (GBI. 1988 1Nr. 3 S. 27) oder
der dafür erforderlichen Leitungen und Datenüber-
tragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten oder 6. den Wasserversorgungsbedingungen vom 26. Januar
zu erneuern. 1978 (GBI. 1Nr. 6 S. 89), geändert durch die Anordnung
zur Änderung der Wasserversorgungsbedingungen
Die Fortleitung schließt die Förderung und Sammlung mit
vom 15. Januar 1979 (GBI. 1Nr. 6 S. 60)
ein. Für den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienst-
barkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am zulässig waren. Der Grundstückseigentümer, Gebäude-
3. Oktober 1990 maßgeblich. eigentümer oder Erbbauberechtigte darf ein ihm gehören-
des Gebäude oder eine ihm gehörende Anlage weiterhin
(2) Absatz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Erb- in dem am 3. Oktober 1990 zulässigen Rahmen nutzen,
bauberechtigten oder Gebäudeeigentümer. instandsetzen und erneuern, soweit eine Leitungsgefähr-
(3) Die Dienstbarkeit umfaßt ferner das Recht, von dem dung nicht zu befürchten ist.
Grundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer und Erb- (5) Die Ausübung der Dienstbarkeit richtet sich nach den
bauberechtigten zu verlangen, daß er keine baulichen örtlichen Verhältnissen und kann einem Dritten überlassen
oder sonstigen Anlagen errichtet oder errichten läßt und
werden.
keine Einwirkungen oder Maßnahmen vornimmt, die den
ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der in Absatz 1 (6) Die Bescheinigung nach § 7 ersetzt die Bescheini-
genannten Anlagen beeinträchtigen oder gefährden. Bei gung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1092
Energieanlagen umfaßt die Dienstbarkeit insbesondere Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
das Recht, von dem Grundstückseigentümer, Erbbau-
berechtigten und Gebäudeeigentümer zu verlangen, daß §5
er in einem in der Bescheinigung (§ 7 Abs. 2) zu bezeich-
nenden Schutzstreifen Bestandsschutz
1. keine leitungsgefährdenden Stoffe anhäuft, Wenn nach dem 24. Dezember 1993 die Voraussetzun-
2. duldet, daß Anpflanzungen und Bewuchs, auch so- gen für eine Verpflichtung zur Duldung von Energieanla-
weit sie nicht in den Schutzstreifen hineinreichen, so gen nach den in § 9 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungs-
gehalten werden, daß sie den Bestand und den Betrieb gesetzes genannten Bestimmungen eintreten, bleibt die
der Anlage nicht gefährden, und, soweit dies der Fall zuvor begründete Dienstbarkeit bestehen. Soweit die All-
ist, entfernt werden, gemeinen Versorgungsbedingungen dem Versorgungs-
unternehmen weitergehende Rechte einräumen, sind
3. das Gelände im Schutzstreifen nicht erhöht oder ab- diese maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 9
trägt und Abs. 9 Satz 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Anla-
4. einen auf dem Grundstück befindlichen Wald so be- gen entsprechend. ·
wirtschaftet, daß Betrieb und Nutzung der Anlage nicht
gestört werden. §6
Das Freischneiden von Leitungstrassen kann nicht ver- Antrag auf Erteilung
langt werden. Breite und Anordnung des Schutzstreifens der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
bestimmen sich nach den für die Anlage am 3. Oktober
1990 geltenden technischen Normen. wenn solche nicht (1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagen-
bestehen, nach sachverständiger Beurteilung. Maßgeb- rechtsbescheinigung für die Oienstbarkeit gemäß § 9
lich ist der jeweils bestimmte Mindestumfang. Soweit der Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß fol-
Schutzstreifen nach dem 2. Oktober 1990 schmaler sein gende Angaben enthalten:
kann, beschränkt er sich auf diesen Umfang. Ist das
1. eine knappe Beschreibung der Anlage Onsbesondere
Recht bereits im ·Grundbuch eingetragen, können alle
Energieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);
Beteiligten wechselseitig die Anpassung des Schutz-
streifens verlangen. 2. die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten
Grundstücks oder Rechts.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann auf Grund der
Dienstbarkeit die Beseitigung bestehender baulicher An- (2) Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die-
lagen nicht verlangt werden, die ser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.
1. nach der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1 (3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und
Nr. 10 S. 89) sowie den dazu ergangenen Durch- Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhän-
führungsbestimmungen, gende Leitungstrasse handelt.
3902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7 Stelle des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Zeitpunkts
Erteilung der Leitungs- tritt der 11. Januar 1995.
und Anlagenrecht!ibescheinigung (4) Ist kein Widerspruch erhoben, so bescheinigt die
Behörde, daß auf den in der Liste (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
(1) Die zuständige Behörde macht den Antrag oder den Buchstabe a) bezeichneten Grundstücken oder Flur-
Ort, an dem der Antrag und die ihm beigefügten Unter- stücken zugunsten des antragstellenden Versorgungsun-
lagen eingesehen werden können, in ortsüblicher Weise ternehmens eine Dienstbarkeit mit dem für das Grund-
öffentlich bekannt. Hierbei sind die Art der Leitung und die stück jeweils angegebenen Inhalt besteht. Die Bescheini-
betroffene Kommune anzugeben. gung soll gemarkungsweise erteilt werden, auch soweit
(2) Nach Ablauf von 4 Wochen von dem Tag der sich der Antrag nicht auf eine Gemarkung beschränkt.
Bekanntmachung nach Absatz 1 erteilt die zuständige (5) Wird ein Widerspruch rechtzeitig erhoben, so hört die
Behörde die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Behörde die Personen oder Stellen an, welche die Nach-
wenn weise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 angefertigt haben.
1. in einer auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte er- Wenn danach ein Fehler offenkundig ist, bescheinigt sie
stellten Karte die Dienstbarkeit mit den erforderlichen Abweichungen
von den zunächst vorgelegten Nachweisen. Ist ein Fehler
a) der Verlauf der Leitung einschließlich der Schutz-
nicht vorhanden oder nicht offenkundig, so bescheinigt
streifen,
die Behörde die Dienstbarkeit wie beantragt, vermerkt
b) die Standorte aller Transformatoren, Umspann- jedoch bei dem Grundstück oder Flurstück, auf das sich
w~rke, Pumpwerke, Brunnen, Brunnengalerien, der Widerspruch bezieht, den Widerspruch des Eigen-
Regenwasserrückhaltebecken, Wassertürme, Ab- tümers. Ist der Widerspruch verspätet, so entfällt dieser
sturzbauwerke und vergleichbarer Neben- und Vermerk und der Grundstückseigentümer ist auf den
Sonderanlagen sowie ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
c) die Standorte der Dämme und Deiche, Entwässe-
rungsgräben, Schöpfwerke, gewässerkundlichen §8
Meßanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Grundbuchberichtigung
Leitungen und Datenübertragungsanlagen
(1) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens, dem eine
so genau dargestellt werden, daß die betroffenen
der Zahl der betroffenen Grundbuchblätter entspre-
Flurstücke erkennbar sind, und
chende Anzahl Kopien der e~ten Seite des Antrags beizu-
2. folgende Unterlagen überg·eben werden: fügen sind, berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch,
a) eine Liste, aus der sich ergibt, welchen Gesamt- indem es das Recht auf Grund der Leitungs- und Anlagen-
inhalt die Dienstbarkeit auf den einzelnen Grund- rechtsbescheinigung an rangbereiter Stelle einträgt. Das
stücken, falls diese aus mehreren Flurstücken Grundbuchamt kann verlangen, daß die in § 7 Abs. 2 Nr. 1
bestehen, auf den jeweiligen Flurstücken hat, bezeichnete Karte vorgelegt wird. Ein Teilvollzug ist zuläs-
sig. In der Eintragung ist nach Möglichkeit auf die Beschei-
b) ein Übersichtsplan, der auch schematisch sein nigung unter Angabe der Behörde, ihres Geschäftszei-
kann, über das Gesamtnetz, zu dem die beantragte chens und des Ausstellungsdatums Bezug zu nehmen.
Leitung gehört, den Standort der Anlage sowie die
für ihren Zustand am 3. Oktober 1990 maßgeb- (2) Enthält die• Bescheinigung einen Vermerk über einen
lichen Entscheidungen über die Errichtung, den Widerspruch des Grundstückseigentümers, so ist an
Ausbau oder die Rekonstruktion der Leitung nach rangbereiter Stelle ein Widerspruch folgenden Inhalts ein-
§ 67 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1 zutragan: "Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund-
buchs wegen eines nicht eingetragenen Leitungs- und
Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung
Anlagenrechts gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 GBBerG zu Gun-
vom 25. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 812), oder ver-
sten von ... " unter Angabe des Namens und des Sitzes
gleichbaren Vorschriften oder, soweit der Plan und
des Versorgungsunternehmens sowie des Eintragungs-
die Entscheidungen nicht vorhanden sind, eine Ver-
datums.
sicherung der Richtigkeit der Liste nach Buch-
stabe a, die von der technischen Leitung des Unter- §9
nehmens unterschrieben sein muß, und
Berichtigungsbewilligung,
3. die bescheinigte Anlage am 3. Oktober 1990 genutzt Verzjchtsbescheinigung
wurde und 1. 1
(1) Eine Bewilligung, die nach ihrem Inhalt der Berichti-
4. das antragstellende Versorgungsunternehmen am
gung des Grundbuchs wegen eines Rechtes nach § 9
25. Dezember 1993 Betreiber der Anlage war oder
Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes oder nach
Rechtsnachfolger dieses Betreibers ist.
§ 1 Satz 1 dieser Verordnung dient, muß mit der Erklärung
In der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung sind eines Notars versehen sein, daß die Bewilligung auf einer
solche Grundstücke auszunehmen, auf denen nach § 9 Vereinbarung mit dem begünstigten Unternehmen beruht
Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes eine Dienst- oder der Notar von dem Unternehmen innerhalb von drei
barkeit nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht begründet Monaten seit einer Aufforderung einen Rechtsverzicht
worden ist. nach § 9 Abs. 6 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgeset-
(3) Bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d dieser zes nicht erhalten hat.
Verordnung genannten Anlagen und Einrichtungen darf (2) Der Antrag eines Versorgungsunternehmens nach
die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die Anlagen § 9 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundbuchbereinigungs-
und Einrichtungen öffentlichen Zwecken dienen. An die gesetzes, ihm den Verzicht auf eine Dienstbarkeit zu
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3903
bescheinigen, muß das betroffene Grundstück, Gebäude- gesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Lei-
eigentum oder Erbbaurecht in grundbuchmäßiger Form stungen folgende Werte zugrundezulegen:
bezeichnen und die Erklärung enthalten, daß auf das
1. für einen US-Dollar 1, 70 Deutsche Mark,
Recht verzichtet werde. Die Behörde bescheinigt, daß das
Recht infolge des Verzichts erloschen ist. 2. für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfäli-
schen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,
§10 3. für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-
Erföschensbescheinigung Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,
Auf Antrag des Versorgungsunternehmens, des Grund- 4. für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle
stückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des 192,80 Deutsche Mark,
Gebäudeeigentümers bescheinigt die Behörde, daß eine 5. für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60
bei Ablauf des 2. Oktober 1990 im Grundbuch eingetra- Deutsche Mark,
gene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energie-
anlagen oder die in § 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen nicht 6. für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nuß-
mehr besteht. In dem Antrag muß die Dienstbarkeit mit kohle 1314,99 Deutsche Mark,
ihrer Grundbuchstelle angegeben und die Erklärung des 7. für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz
zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Versor- 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.
gungsunternehmens enthalten sein, daß das eingetragene
Recht nicht mehr ausgeübt wird und das Unternehmen
der Erteilung der Erlöschensbescheinigung zustimmt. Die §13
zuständige Stelle bescheinigt, daß die betreffende Dienst- Verlängerung von Fristen
barkeit erloschen ist.
(1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3
Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuch-
Unterabschnitt 3
bereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Bran-
Sc h lußvorsc h riften denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen bis zum Ablauf des 31. Dezember
§ 11 2005, längstens jedoch bis zu dem Tage verlängert, an
Anwendungsregelung für Energieanlagen dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Arti-
kel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Die§§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energiean- lichen Gesetzbuche bezeichneten beschränkten ding-
lagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die lichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt.
Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 des Grund-
buchbereinigungsgesetzes in Kraft tritt. (2) In den übrigen Ländern wird die in Absatz 1 bezeich-
nete Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 verlän-
gert.
Abschnitt2
Wertbeständige Hypotheken,
nicht eingetragene Rechte Abschnitt 3
Inkrafttreten
§12
Mittelwerte und Marktpreise §14
bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten
Inkrafttreten
Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungs- Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth e u sser-Sch narren berger
3904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des fünften Vermögensbildungsgesetzes
(VermBDV 1994)
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 14 Abs. 5 und des § 15 Abs. 2 des Fünf- (3) Das Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame Lei-
ten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der stungen auf Grund ·eines Vertrags im Sinne des § 4 des
Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 406) ver- Gesetzes angelegt werden, hat
ordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 156
1. dem Arbeitgeber, der mit den vermögenswirksamen
Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
Leistungen erworbene Wertpapiere verwahrt oder an
S. 613), der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. De-
dessen Unternehmen eine nichtverbriefte Vermögens-
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, ver-
beteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
bis I des Gesetzes mit den vermögenswirksamen Lei-
stungen begründet oder erworben wird, oder
§1
2. dem Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver-
Verfahren mögensbeteiligung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Auf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und stabe g bis I des Gesetzes mit den vermögenswirk-
Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben samen Leistungen begründet oder erworben_wird,
den in § 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschrif- das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen
ten die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer gelten- geltenden Sperrfrist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
den Regelungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus Wenn über die verbrieften oder nichtverbrieften Vermö-
den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt. gensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist verfügt wor-
den ist, hat dies der Arbeitgeber oder das Unternehmen
§2 dem Kreditinstitut unverzüglich mitzuteilen.
Mitteilungspflichten (4) Der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Lei-
des Arbeitgebers, stungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des
des Kreditinstituts oder des Unternehmens Gesetzes angelegt werden, hat dem vom Arbeitnehmer
benannten Kreditinstitut, das die erworbenen Wertpapiere
(1) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögens-
verwahrt, das Ende der für die vermögenswirksamen Lei-
wirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines
stungen geltenden Sperrfrist unverzüglich schriftlich mit-
Kalenderjahres dem Kreditinstitut oder dem Unterneh-
zuteilen. Wenn über die Wertpapiere vor Ablauf der Sperr-
men, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen ange-
frist verfügt worden ist, hat dies das Kreditinstitut dem
legt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die ver-
Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
mögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.
(2) Werden bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes oder § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Ver- §3
mögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Aufzeichnungspflichten
machung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 137) des Beteiligungsunternehmens
1 . Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge (1) Das Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver-
umgewandelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur mögensbeteiligung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in stabe g bis I des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994, Sinne des § 6 Abs. 2 oder des§ 7 Abs. 2 des Gesetzes mit
BGBI. 1S. 1446), vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben
2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge wird, hat den Betrag der vermögenswirksamen Leistun-
umgewandelt 1§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur gen und das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,
Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. Bei Ver-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994, trägen im Sinne des § 4 des Gesetzes genügt die Auf-
BGBI. 1S. 1446) oder zeichnung des Endes der Sperrfrist.
3. Sparbeiträge auf einen von dem Arbeitnehmer oder (2) Zu den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 ist
seinem Ehegatten abgeschlossenen Bausparvertrag auch der Arbeitgeber verpflichtet, an dessen Unterneh-
überwiesen (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 des Fünften Vermögens- men eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne
bildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I des Gesetzes auf
machung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 630), Grund eines Vertrags im Sinne des § 6 Abs. 1 oder des § 7
Abs. 1 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen
so hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die
begründet oder erworben wird.
vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind,
dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen den Betrag
der vermögenswirksamen Leistungen, das Kalenderjahr, §4
detn sie zuzuordnen sind, das Ende der Sperrfrist, seinen Festlegung von Wertpapieren
Institutsschlüssel (§ 5 Abs. 2) und die bisherige Vertrags-
nummer des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich mit- (1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne
zuteilen. Das neue Kreditinstitut oder Unternehmen hat die des § 4 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistun-
Angaben aufzuzeichnen. gen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeitneh-
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3905
mers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperr- Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. Der Instituts-
frist wie folgt in Verwahrung gegeben werden: schlüssel ist bei der Zentralstelle der Länder anzufordern.
Bei der Anforderung sind anzugeben
1. Erwirbt der Arbeitnehmer Einzelurkunden, so müssen 1
diese in das Depot bei dem Kreditinstitut gegeben wer- 1. Name und Anschrift des anfordernden Kreditinstituts,
den, mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. Unternehmens oder Arbeitgebers,
Das Kreditinstitut muß in den Depotbüchern einen 2. Bankverbindung für die Überweisung der Arbeitneh-
Sperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist anbringen. mer-Sparzulagen,
Bei Drittverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kun-
denkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut. 3. Lieferanschrift für die Übersendung von Datenträgern.
2. Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammel- Die Vertragsnummer darf keine Sonderzeichen enthalten.
bestand von Wertpapieren oder werden Wertpapiere (3) Der Arbeitgeber oder das Unternehmen, bei dem
bei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwah- vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
rung gegeben, so muß das Kreditinstitut einen Sperr- und 3, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in
vermerk in das Depotkonto eintragen. der Bescheinigung für vermögenswirksame Leistungen,
(2) Wertpapiere nach Absatz 1 Satz 1 die noch nicht zum Erwerb von Wertpapieren oder zur
Begründung von Rechten verwendet worden sind, als
1. die eine Vermögensbeteiligung an Unternehmen des Ende der Sperrfrist den 31. Dezember des sechsten
Arbeitgebers oder eine gleichgestellte Vermögens- Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr anzugeben, dem
beteiliguhg (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) verbriefen die vermögenswirksamen Leist~ngen zuzuordnen sind.
oder
(4) In der Bescheinigung über vermögenswirksame Lei-
2. die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt, stungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes
können auch vom Arbeitgeber verwahrt . werden. Der oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbil-
Arbeitgeber hat die Verwahrung sowie das Ende der dungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fas-
Sperrfrist aufzuzeichnen. sung (BGBI. 1 S. 137) bei Kreditinstituten oder Versiche-
rungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei einer
(3) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der Sperr-
des § 5 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen frist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben. Dies gilt
durch Verwahrung ' bei Zuteilung eines Bausparvertrags entsprechend.
1. beim Arbeitgeber oder (5) Bei einer schädlichen vorzeitigen Verfügung über
2. im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder vermögenswirksame Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
oder 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des
3. bei einem vom Arbeitnehmer benannten inländischen
Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar
Kreditinstitut.
1989 geltenden Fassung (BGBI. 1S. 137) bei Kreditinstitu-
In den Fällen der Nummern 1 und 2 hat der Arbeitgeber die ten oder Versicherungsunternehmen angelegt worden
Verwahrung, den Betrag der vermögenswirksamen Lei- sind, darf eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
stungen, das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, und
das Ende· der Sperrfrist aufzuzeichnen. Im Falle der §6
Nummer 3 hat das Kreditinstitut das Ende der Sperrfrist
aufzuzeichnen. Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage,
Mitteilungspflichten der Finanzämter
(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der
Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem (1) Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist
Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheini- regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu bean-
gung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die tragen. Die festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage ist
Wertpapiere entsprechend Absatz 1 in Verwahrung auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag aufzurun-
genommen worden sind. den. Sind für den Arbeitnehmer die vermögenswirksamen
Leistungen eines Kalenderjahres auf mehr als einem der in
§5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes und der in § 17 Abs. 5
Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der
Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1 S. 137)
(1) Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes ist bezeichneten Anlageverträge angelegt worden, so gilt die
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Ver- Aufrundung für jeden Vertrag.
mögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezem- (2) festgesetzte, noch nicht fällige Arbeitnehmer-Spar-
ber 1994 angelegt werden, sind nach amtlich vorge- zulagen sind der Zentralstelle der Länder zur Aufzeich-
schriebenem datenerfassungsgerechten Vordruck zu be- nung der für ihre Auszahlung notwendigen Daten mitzutei-
scheinigen. len .. Das gilt auch für die Änderung festgesetzter Arbeit-
(2) Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeit- nehmer-Sparzulagen sowie in den Fällen, in denen festge-
geber, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach § 2 setzte Arbeitnehmer-Sparzulagen nach Auswertung einer
Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach Anzeige über die teilweise schädliche vorzeitige Verfü-
§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsge- gung (§ 8 Abs. 4 Satz 2) unberührt bleiben.
setzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (3) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
(BGBI. 1S. 137) angelegt werden, hat in der Bescheinigung Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1
seinen Institutsschlüssel und die Vertragsnummer des des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Ja-
Arbeitnehmers anzugeben; dies gilt nicht für Anlagen nach nuar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1S. 137) vor Ablauf
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Sperrfrist teilweise Beträge zurückgezahlt, Ansprüche
3906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen, die Bauspar- S. 137) sind dem Kreditinstitut, dem Unternehmen oder
oder Versicherungssumme ausgezahlt, die Festlegung dem Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Lei-
aufgehoben oder Spitzenbeträge nach § 4 Abs. 3 des stungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitneh-
Gesetzes oder des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbil- mers zu überweisen. Die Überweisung ist in den Fällen
dungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fas- des § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe c und d des Gesetzes
sung (BGBI. 1 S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark bis zum Ende des Kalendermonats vorzunehmen, der auf
nicht rechtzeitig verwendet, so gelten für die Festsetzung den Kalendermonat folgt, in dem die Zuteilung oder die
oder Neufestsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage die unschädliche vorzeitige Verfügung angezeigt worden ist.
Beträge in folgender Reihenfolge als zurückgezahlt:
1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen §8
sind, Anzeigepflichten des Kreditinstituts,
2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit- des Unternehmens oder des Arbeitgebers
nehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist, (1) Der Zentralstelle der Länder ist anzuzeigen,
3. vermögenswirksame Le.istungen, für die eine Arbeit- 1. von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-
nehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist. men, das bei ihm nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes oder Gesetzes oder§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermö-
des § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 gel-
in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBI. 1 tenden Fassung (BGBI. 1S. 137) angelegte vermögens-
S. 630) gilt für die Festsetzung oder Neufestsetzung der wirksame Leistungen nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes
Arbeitnehmer-Sparzulage der nicht wiederverwendete bescheinigt hat, wenn vor Ablauf der Sperrfrist
Erlös, wenn er 300 Deutsche Mark übersteigt, in folgender a) vermögenswirksame Leistungen zurückgezahlt
Reihenfolge als zurückgezahlt: werdea,
1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des § 4
sind, des Gesetzes, einem Bausparvertrag oder einem
2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit- Vertrag nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermö-
nehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist, gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989
3. vermögenswirksame Leistungen, für die eine Arbeit- geltenden Fassung (BGBI. 1 S. 137) durch Rück-
nehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist. zahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer
Weise verfügt wird,
Maßgebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahres,
das dem Kalenderjahr der Veräußerung vorangeht, ange- c) die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgeho-
legten Beträge. ben oder über solche Wertpapiere verfügt wird,
d) der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bauspar-
§7 summe ausgezahlt wird oder
Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage e) die Versicherungssumme ausgezahlt oder der Ver-
(1) Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage ist vom sicherungsvertrag in einen Vertrag umgewandelt
Finanzamt an den Arbeitnehmer auszuzahlen wird, der die Voraussetzungen des in § 17 Abs. 5
Satz 1 Nr. 3 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
1. bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes in zes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau- (BGBI. 1S. 137) bezeichneten Vertrags nicht erfüllt;
Prämiengesetzes sowie bei einer Anlage nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes; 2. von dem Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame
Leistungen nach § 4 des Gesetzes oder § 17 Abs. 5
_ 2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1
Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 S. 137) angelegt worden sind, wenn Spitzenbeträge
geltenden Fassung (BGBI. 1S. 137), wenn im Zeitpunkt nach§ 4 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes oder§ 5
der Bekanntgabe des Bescheids über ;die Festsetzung Abs. 3 oder 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
der Arbeitnehmer-Sparzulage die für die Anlageform zes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung
vorgeschriebene Sperrfrist oder die im Wohnungsbau- (BGBI. 1S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark nicht
Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durch- rechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden
führung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der sind;
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994
(BGBI. 1S. 1446) genannten Sperr- und RQckzahlungs- 3. von dem Kreditinstitut, dem nach § 2 Abs. 3 Satz 2 mit-
fristen abgelaufen sind; geteilt worden ist, daß über verbriefte oder nichtver-
briefte Vermögensbeteiligungen vor Ablauf der Sperr-
3. in den Fällen des § 5 Abs. 4; frist verfügt worden ist;
4. bei einer Anlage nach §·2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Geset- 4. von dem Unternehmen oder Arbeitgeber, bei dem eine
zes, wenn eine unschädliche vorzeitige Verfügung vor- nichtverbriefte Vermögensbeteiligung nach § 2 Abs. 1
liegt. Nr. 1 Buchstabe g bis I des Gesetzes auf Grund eines
('l) Die bei der Zentralstelle der Länder aufgezeichneten Vertrags nach § 6 oder § 7 des Gesetzes mit vermö-
Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach § 2 Abs. 1 genswirksamen Leistungen begründet oder erworben
Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des. Gesetzes oder nach § 17 worden ist, wenn vor Ablauf der Sperrfrist über die Ver-
Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in mögensbeteiligung verfügt wird oder wenn der Arbeit-
der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1 nehmer die Vermögensbeteiligung nicht bis zum
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3907
Ablauf des Kalenderjahres erhalten hat, das auf das zen und zur Auswertung dem Finanzamt zu übermitteln,
Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen das nach Kenntnis der Zentralstelle zuletzt eine Arbeitneh-
folgt; mer-Sparzulage für den Arbeitnehmer festgesetzt hat.
5. von dem Arbeitgeber, der Wertpapiere nach§ 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 oder 2 verwahrt oder bei einem Dritten ver- §9
wahren läßt, wenn vor Ablauf der Sperrfrist die Festle- .
gung '(On Wertpapieren aufgehoben oder über Wertpa- Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage
piere verfügt wird oder wenn bei einer Verwahrung durch das Finanzamt
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitnehmer die Ver-
wahrungsbescheinigung nach § 4 Abs. 4 nicht recht- Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem
zeitig vorlegt; Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenord-
nung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzu-
6. von dem Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame lage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforde-
Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des rung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf
§ 5 des Gesetzes angelegt werden, wenn ihm die Deutsche Mark nicht übersteigt.
Mitteilung des Kreditinstituts nach § 2 Abs. 4 Satz 2
zugegangen ist oder wenn der Arbeitnehmer mit den
vermögenswirksamen Leistungen eines Kalenderjah- §10
res nicht bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres
die Wertpapiere erworben hat. Anwendungszeitraum
(2) Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen § 8 dieser Verordnung ist auf vermögenswirksame Lei-
hat in den Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu kenn- stungen, über die nach dem 31. Dezember 1994 vorzeitig
zeichnen, ob eine unschädliche, vollständig schädliche verfügt worden ist, anzuwenden. Im übrigen ist diese Ver-
oder teilweise schädliche vorzeitige Verfügung vorliegt. ordnung auf vermögenswirksame Leistungen, die nach
Der Betrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, anzuwenden.
ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils
angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind nur in
Anzeigen über teilweise schädliche vorzeitige Verfügun- § 11
gen anzugeben.
Inkrafttreten,
(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind nach amtlich vorge- weiter anzuwendende Vorschriften
schriebenem Vordruck oder nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vor- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar
geschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern für 1994 in Kraft.
die innerhalb eines Kalendermonats bekannt gewordenen (2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
vorzeitigen Verfügungen der Zentralstelle der Länder mögensbildungsgesetzes vom 4. Dezember 1991 (BGBI. 1
jeweils spätestens bis zum 15. Tag des folgenden Kalen- S. 1556), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
dermonats zuzuleiten. 21. Dezember 1993 (BGBI. t S. 2310), tritt am Tage nach
(4) Sind bei der Zentralstelle der Länder Arbeitnehmer- der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist auf
Sparzulagen für Fälle aufgezeichnet, vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar
1. die nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 angezeigt werden oder 1994 angelegt worden sind, weiter anzuwenden; § 7 ist
auch auf vermögenswirksame Leistungen, über die vor
2. die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 angezeigt werden, wenn dem 1. Januar 1995 vorzeitig verfügt worden ist, weiter
die Anzeigen als vollständig oder teilweise schädliche anzuwenden. Im übrigen ist die Verordnung zur Durch-
vorzeitige Verfügung gekennzeichnet sind, führung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom
so hat die Zentralstelle die Auszahlung der aufgezeichne- 4. Dezember 1991 auf vermögenswirksame Leistungen,
ten Arbeitnehmer-Sparzulagen zu sperren. Die Zentral- die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt worden sind,
stelle hat die Anzeigen um ihre Aufzeichnungen zu ergän- nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1994
·Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung von liegenschaftsbezogenen Aufgaben
und Liegenschaftsgesellschaften der Treuhandanstalt
(Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung - TreuhLÜV)
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhand- 3. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Ver-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom waltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1
9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2062) eingefügt worden ist, des Einigungsvertrages genannten Ländern oder
verordnet die Bundesregierung: dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von
Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Alt-
§1 lasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der
Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungs-
Übertragung von Aufgaben gesetzes.
(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhand- ·§2
gesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages
zugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben werden Übertragung
mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf das Bundes- von Untemehmensbeteillgungen
ministerium der Finanzen übertragen, das sie im Ein- (1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg
und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr- unter HRB 36064 eingetragenen Liegenschaftsgesell-
nimmt. · schaft der Treuhandanstalt mbH mit Sitz in Berlin werden
(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 aus- mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf den Bund über-
genommen sind tragen.
1 . die Aufgaben in bezug auf das in der Dritten Durchfüh- (2) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den
rungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August in der Anlage bezeichneten Gesellschaften werden mit
1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1333) bestimmte Vermögen, Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Uegenschaftsgesell-
soweit dieses nicht am 31. Dezember 1994 Gewerbe-, schaft der Treuhandanstalt.mbH übertragen.
Wohn- oder anders als durch Kleingartenanlagen
Erholungszwecken dient,
§3
2. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Ver-
Inkrafttreten
trägen über den Verkauf von Grundstücken, die zum
Zeitpunkt de{ Aufgabenübertragung noch nicht voll- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ständig abgewickelt sind, sowie in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3909
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
Gewerbepark Grimma Immobilien GmbH Grimma HRB 9889 Leipzig
Glasring Thüringen AG Ilmenau HRB 150 Suhl
Grundstücks- und Gebäudeverwertungs-
gesellschaft mbH Suhl HRB 473 Meiningen
Grundstücksverwaltungsgesellschaft Markendorf mbH FrankfurVOder HRB 2619 FrankfurVOder
Immobiliengesellschaft Kiremun mbH Chemnitz HRB 1267 Chemnitz
JUS Immobilien GmbH Suhl HRB 2190 Meiningen
Lausitzer Braunkohle Wohnungsgesellschaft mbH Senftenberg HRB 1981 Cottbus
Markendorf Verwaltungsgesellschaft mbH FrankfurVOder HRB 133 FrankfurVOder
Montan Wohnungsgesellschaft mbH Rötha HRB 5695 Leipzig
Service Berlin-Markgrafendamm GmbH Berlin HRB37006 Berlin-Charlottenburg
3910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben
und Unternehmensbeteiligungen der Treuhandanstalt
{Treuhanduntemehmensübertragungsverordnung - TreuhUntÜV)
Vom 20. Dezember 1994
AufGrund des § 23a Abs. 1, 2 und 3 Satz 3 Halbsatz 2 unter HRB 53659 eingetragenen BMGB Beteiligungs-
des Treuhandgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Management-Gesellschaft Berlin mbH mit Sitz in Berlin
Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2062) eingefügt werden mit Wirkung vom 30. Dezember 1994 auf den
worden ist, verordnet die Bundesregierung: Bund übertragen.
(2) Die Geschäfts- und Gesellschaftsanteile der Treu-
§1 handanstalt an den in Anlage 1 bis 4 bezeichneten Gesell-
Übertragung von Aufgaben schaften werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994
auf die BMGB Beteiligungs-Management-Gesellschaft
(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhand- Berlin mbH übertragen.
gesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zu-
gewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden (3) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den
zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundes- in Anlage 5 bezeichneten Gesellschaften werden mit
ministerium der Finanzen. übertragen, soweit die in § 2 Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Lausitzer und
bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligun- Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
gen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundes-
(4) Die Aktien der Treuhandanstalt an der im Handels-
ministerium für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen
register des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter
Bundesministerium wahr.
HRB 34165 eingetragenen Deutsche Kreditbank Aktien-
(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 au~- gesellschaft mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom
genommen sind 1. Januar 1995 auf den Bund übertragen.
1. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Ver-
trägen über die Privatisierung von Unternehmen oder
Unternehmensteilen, §3
2. die Abwicklung von Unternehmen oder Unternehmens-
teilen, Haftung im Innenverhältnis
3. die Rückübertragung von Unternehmen oder Unter- (1) Im Innenverhältnis haftet für die nach § 23a Abs. 3
nehmensteilen nach dem Vermögensgesetz sowie des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnach-
4. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus folger übergegangenen Verbindlichkeiten allein der Bund,
Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-
des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem zusagen der Treuhandanstalt unmittelbar zugunsten von
Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maß- Unternehmen handelt.
nahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten (2) Ferner haftet im Innenverhältnis allein der Bund für
und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den
Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes, - jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbind-
soweit diese sicl, auf die in Anlage 1 bis 3 bezeichneten lichkeiten, soweit diese nicht durch das übertragene
Gesellschaften und ihre Unternehmensbeteiligungen Vermögen gedeckt sind.
beziehen.
§2
§4
Übertragung
von Unternehmensbeteiligungen Inkrafttreten
(1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im Diese Verordnung tritt am Tage nach der· Verkündung
Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3911
Anlage1
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
Horst Plaschna Management GmbH & Co.
Beteiligungssanierungs- und -verkaufs KG Berlin HRA24351 Berlin-Charlottenburg
Horst Plaschna Management GmbH Berlin HRB42167 Berlin-Charlottenburg
H.W. Urban GmbH & Co. Management KG Berlin HRA24592 Berlin-Charlottenburg
H.W. Urban GmbH Berlin HRB43075 Berlin-Charlottenburg
EREL Verwaltungs GmbH & Co. Management KG Berlin HRA25348 Berlin-Charlottenburg
EREL Verwaltungs GmbH Berlin HRB 46310 Berlin-Charlottenburg
EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG Berlin HRA25405 Berlin-Charlottenburg
EFBE Verwaltungs GmbH Berlin HRB46309 Berlin-Charlottenburg
Schröder & Partner GmbH & Co. Management KG Berlin HRA25204 Berlin-Charlottenburg
Schröder & Partner GmbH Berlin HRB46996 Berlin-Charlottenburg
Anlage2
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
MKM Mansfelder Kupfer und Messing GmbH Hettstedt HRB 7208 Halle-Saal kreis
Dampfkesselbau Hohenthurm GmbH Hohenthurm HRB 554 Halle-Saalkreis
Anlage3
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH Magdeburg HRB 145 Magdeburg
EKO Stahl GmbH Eisenhüttenstadt HRB3883 FrankfurVOder
Kali und Salz Gesellschaft
mit beschränkter Haftung Sondershausen HRB2999 Mühlhausen
Caprolactam Leuna GmbH Leuna HRB 7846 Halle-Saal kreis
3912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
GW - Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung
von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH Erfurt HRB5405 Erfurt
Energiewerke Nord GmbH Rubenow HRB 90 Stralsund
Lausitzer und Mitteldeutsche
Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH Berlin HRB52334 Berlin-Charlottenburg
Anlage5
(zu § 2 Abs. 3)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
Lausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH Brieske HRB3327 Cottbus
Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH Bitterfeld HRB2467 Dessau
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3913
Verordnung
über die Umbenennung und die Anpassung
von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt
(Treuhandanstaltumbenennungsverordnuilg - TreuhUmbenV)
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 23b Satz 1 des Treuhandgesetzes, der liehe Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder
durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August 1994 mittelbar in der Hand des Bundes befinden.
(BGBI. 1S. 2062) eingefügt worden ist, verordnet die Bun- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 7
desregierung und auf Grund des Artikels 14 Abs. 5 Satz 6 Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung sinn-
Nr. 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, gemäß.
der durch Artikel 12 des lnvestitionserleichterungs- und
Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466) (4) § 4 Abs. 2 des lnvestitionsvorranggesetzes bleibt im
neu gefaßt worden ist, und des § 10 der Grundstücks- übrigen unberührt.
verkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des
§3
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) ver-
ordnet das Bundesministerium der Justiz im Einver- Die Zuständigkeit des Präsidenten der Treuhandanstalt
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung
Wirtschaft: nach der Grundstücksverkehrsordnung geht auf die Bun-
desanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
über. Dies gilt auch für den Fall, daß Grundstücke aus der
§1
Verfügungsbefugnis der Bundesanstalt für vereinigungs-
Die Treuhandanstalt wird in Bundesanstalt für vereini- bedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1 Satz 1
gungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt. bezeichneten Kapitalgesellschaft auf den Bund oder eine
Kapitalgesellschaft übertragen worden sind oder über-
tragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder
§2
Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des
(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder- Bundes befinden.
aufgaben ist auch für die Erteilung des lnvestitionsvor-
rangbescheides nach den Vorschriften des lnvestitions- §4
vorranggesetzes zuständig bei Vermögenswerten, die im Soweit im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verord-
Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren sämt- nung Verfahren nach dem lnvestitionsvorranggesetz oder
liche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder der Grundstücksverkehrsordnung bei Stellen, die nach
mittelbar in der Hand der Bundesanstalt für vereinigungs- dieser Verordnung nicht mehr zuständig sind, beantragt
bedingte Sonderaufgaben befinden. Diese Zuständigkeit oder eingeleitet worden sind, werden sie von diesen zu
besteht auch für den Fall, daß Beteiligungen an in Satz 1 Ende geführt. Verfahren nach dem lnvestitionsvorrang-
bezeichneten Kapitalgesellschaften auf den Bund, Ein- gesetz können aber an die Bundesanstalt für vereini-
richtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft gungsbedingte Sonderaufgaben abgegeben werden,
übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile wenn das Schreiben zur Übersendung des Vorhabenplans
oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand an den Anmelder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitions-
des Bundes befinden. vorranggesetzes noch nicht abgesandt worden ist. Die
(2) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder- Vorgänge müssen bis zum Ablauf des 31. März 1995 bei
aufgaben ist auch zuständig, wenn Vermögenswerte von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften gaben eingegangen sein.
oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
aufgaben auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder §5
eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämt- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eu sser-Sc h narren be rg er
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vaerte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 28n Nr. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2173), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert" durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,, 7. für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 0, 1183 vom Hundert für die Betriebs-
krankenkassen und im übrigen 0,4022 vom Hundert."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3915
Neunte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
des § 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
durch Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des
vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 maßgebende Stufenzahl.
des KOV-Strukturgesetzes 1990 geänderten§ 51 Abs. 4
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der §4
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21)
und unter Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente
(BGBI. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur
des Artikels 1 der Dritten KOV-Anpassungsverordnung Feststellung maßgebende Stufenzahl.
1994 vom 1. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1204) verordnet das (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten an-
§1 zurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
vom 1. Januar 1995 an bestehen.
§5
§2
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge folgt zu ermitteln:
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
für den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungs- Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
vertrages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in
als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch Höhe von 11,090 Deutsche Mark und bei den übrigen
die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Einkünften ein Betrag in Höhe von 7,060 Deutsche
Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, Mark je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils
die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages·
oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe·
ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamt- ein Betrag in Höhe von 4,275 Deutsche Mark hinzu-
betrag der vollen Elternrente einschließlich des Er- zuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche
höhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle Mark nach unten abzurunden.
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
§3 §6
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung über das anzurech-
nende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(2) ,:reffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- Gebiet vom 16. Juni 1994 (BGB!. 1 S. 1272) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3916' Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Januar 1995
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v. H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu biszu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
376 141 0 0 855 758 633 523 353 252 0 0 565 694 483
387 148 0 0 855 758 633 523 353 252 1 4 561 690 479
398 155 0 0 855 758 633 523 353 252 2 8 557 686 475
409 162 0 0 855 758 633 523 353 252 3 12 553 682 471
420 169 0 0 855 758 633 523 353 252 4 17 548 677 466
431 176 0 0 855 758 633 523 353 252 5 21 544 673 462
442 183 0 0 855 758 633 523 353 252 6 25 540 669 458
453 190 0 0 855 758 633 523 353 252 7 29 536 665 454
464 197 0 0 855 758 633 523 353 252 8 34 531 660 449
475 204 0 0 855 758 633 523 353 252 9 38 527 656 445
487 211 0 0 '855 758 633 523 353 252 10 42 523 652 441
498 218 1 4 851 754 629 519 349 248 11 46 519 648 437
509 225 2 8 847 750 625 515 345 244 12 50 515 644 433
520 232 3 12 843 746 621 511 341 240 13 54 511 640 429
531 239 4 17 838 741 616 506 336 235 14 59 506 635 424
542 246 5 21 834 737 612 502 332 231 15 63 502 631 420
553 253 6 25 830 733 608 498 328 227 16 67 498 627 416
564 260 7 29 826 729 604 494 324 223 17 71 494 623 412
575 267 8 34 821 724 599 489 319 218 18 76 489 618 407
586 274 9 38 817 720 595 485 315 214 19. 80 485 614 403
597 281 10 42 813 716 591 481 311 210 20 84 481 610 399
608 288 11 47 808 711 586 476 306 205 21 89 476 605 394
620 295 12 51 804 707 582 472 302 201 22 93 472 601 390
631 302 13 55 800 703 578 468 298 197 23 97 468 597 386
642 309 14 59 796 699 574 464 294 193 24 101 464 593 382
653 316 15 64 791 694 569 459 289 188 25 106 459 588 377
664 323 16 68 787 690 565 455 285 184 26 110 455 584 373
675 331 17 72 783 686 561 451 281 180 27 114 451 580 369
686 338 18 76 779 682 557 447 277 176 28 118 447 576 365
697 345 19 81 774 677 552 442 272 171 29 123 442 571 360
708 352 20 85 770 673 548 438 268 167 30 127 438 567 356
719 359 21 89 766 669 544 434 264 163 31 131 434 563 352
730 366 22 94 761 664 539 429 259 158 32 136 429 558 347
742 373 23 98 757 660 535 425 255 154 33 140 425 554 343
753 380 24 102 753 656 531 421 251 150 34 144 421 550 339
764 387 25 106 749 652 527 417 247 146 35 148 417 546 335
775 394 26 111 744 647 522 412 242 141 36 153 412 541 330
786 401 27 115 740 643 518 408 238 137 37 157 408 537 326
797 408 28 119 736 639 514 404 234 133 38 161 404 533 322
808 415 29 123 732 635 510 400 230 129 39 165 400 529 318
819 422 30 128 727 630 505 395 225 124 40 170 395 524 313
830 429 31 132 723 626 501 391 221 120 41 174 391 520 309
841 436 32 136 719 622 497 387 217 116 42 178 387 516 305
852 443 33 141 714 617 492 382 212 111 43 L,
183 382 511 300
864 451 34 145 710 613 488 378 208 107 44 187 378 507 296
875 458 35 149 706 609 484 374 204 103 45 191 374 503 292
886 465 36 153 702 605 480 370 200 99 46 195 370 499 288
897 472 37 158 697 600 475 365 195 94 47 200 365 494 283
908 479 38 162 693 596 471 361 191 90 48 204 361 490 279
919 486 39 166 689 592 467 357 , 187 86 49 208 357 486 275
930 493 40 171 684 587 462 352 182 81 50 213 352 481 270
941 500 41 175 680 583 458 348 178 77 51 217 348 477 266
952 507 42 179 676 579 454 344 174 73 52 221 344 473 262
963 514 43 183 672 575 450 340 170 69 53 225 340 469 258
974 521 44 188 667 570 445 335 165 64 54 230 335 464 253
1 986 528 45 192 663 566 441 331 161 60 55 234 331 460 249
997 535 46 196 659 562 437 327 157 56 56 238 327 456 245
1 008 542 47 200 655 558 433 323 153 52 57 242 323 452 241
1 019 549 48 205 650 553 428 318 148 47 58 247 318 447 236
1030 556 49 209 646 549 424 314 144 43 59 251 314 443 232
1 041 564 50 213 642 545 420 310 140 39 60 255 310 439 228
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3917
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
;
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Wrtwen Eltern- Eltem-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 052 571 51 218 637 540 415 305 135 34 61 260 305 434 223
1 063 578 52 222 633 536 411 301 131 30 62 264 301 430 219
1 074 585 53 226 629 532 407 297 127 26 63 268 297 426 215
1 085 592 54 230 625 528 403 293 123 22 64 272 293 422 211
1096 599 55 235 620 523 398 288 118 17 65 277 288 417 206
1108 606 56 239 616 519 394 284 114 13 66 281 284 413 202
1119 613 57 243 612 515 390 280 110 9 67 285 280 409 198
1130 620 58 247 608 511 386 276 106 5 68 289 276 405 194
1141 627 59 252 603 506 381 271 101 0 69 294 271 400 189
1152 634 60 256 599 502 377 267 97 70 298 267 396 185
1163 641 61 260 595 498 373 263 93 71 302 263 392 181
1174 648 62 265 590. 493 368 258 88 72 307 258 387 176
1185 655 63 269 586 489 364 254 84 73 311 254 383 172
1196 662 64 273 . 582 485 360 250 80 74 315 250 379 168
1207 669 65 277 578 481 356 246 76 75 319 246 375 164
1218 676 66 282 573 476 351 241 71 76 324 241 370 159
1230 684 67 286 569 472 347 237 67 77 328 237 366 155
1241 691 68 290 565 468 343 233 63 78 332 233 362 151
1252 698 69 294 561 464 339 229 59 79 336 229 358 147
1263 705 70 299 556 459 334 224 54 80 341 224 353 142
1274 712 71 303 552 455 330 220 50 81 345 220 349 138
1285 719 72 307 548 451 326 216 46 82 349 216 345 134
1296 . 726 73 312 543 446 321 211 41 83 354 211 340 129
1307 733 74 316 539 442 317 207 37 84 358 207 336 125
1318 740 75 320 535 438 313 203 33 85 362 203 332 121
1329 747 76 324 531 434 309 199 29 86 366 199 328 117
1340 754 77 329 526 429 304 194 24 87 371 194 323 112
1352 761 78 333 522 425 300 190 20 88 375 190 319 108
1363 768 79 337 518 421 296 186 16 89 379 186 315 104
1374 775 80 342 513 416 291 181 11 90 384 181 310 99
1385 782 81 346 509 412 287 177 7 91 388 177 306 95
1396 789 82 350 505 408 283 173 3 92 392 173 302 91
1407 796 83 354 501 404 279 169 0 93 396 169 298 87
1 418 804 84 359 496 399 274 164 94 401 164 293 82
1429 811 85 363 492 395 270 160 95 405 160 289 78
1440 818 86 367 488 391 266 156 96 409 156 285 74
1451 825 87 371 484 387 262 152 97 413 152 281 70
1462 832 88 376 479 382 257 147 98 418 147 276 65
1474 839 89 380 475 378 253 143 99 422 143 272 61
1485 846 90 384 471 374 249 139 100 426 139 268 57
1496 853 91 389 466 369 244 134 101 431 134 263 52
1507 860 92 393 462 365 240 130 102 435 130 259 48
1 518 867 93 397 458 361 236 126 103 439 126 255 44
1529 874 94 401 454 357 232 122 104 443 122 251 40
1540 881 95 406 449 352 227 117 105 448 117 246 35
1551 888 96 410 445 348 223 113 106 452 113 . 242 31
1562 895 97 414 441 344 219 109 107 456 109 238 27
1573 902 98 418 437 340 215 105 108 460 105 234 23
1584 909 99 423 432 335 210 100 109 465 100 229 18
1596 917 100 427 428 331 206 96 110 469 96 225 14
1607 924 101 431 424 327 202 92 111 473 92 221 10
1618 931 102 436 419 322 197 87 112 478 87 216 5
1629 938 103 440 415 318 193 83 113 482 83 212 1
1640 945 104 444 411 314 189 79 114 486 79 208 0
1651 952 105 448 407 310 185 75 115 490 75 204
1662 .959 106 453 402 305 180 70 116 495 70 199
1673 966 107 457 398 301 176 66 117 499 66 195
1684 973 108 461 394 297 172 62 118 503 62 191
1695 980 109 465 390 293 168 58 119 507 58 187
1706 987 110 470 385 288 163 53 120 512 53 182
1717 994 111 474 381 284 159 49 121 516 49 178
1729 1 001 112 478 377 280 155 45 122 520 45 174
1740 1008 113 483 372 275 150 40 123 525 40 169
1751 1 015 114 487 368 ·271 146 36 124 529 36 165
1762 1022 115 491 364 267 142 32 125 533 32 161
1773 1029 116 495 360 263 138 28 126 537 28 157
1784 1037 117 500 355 258 133 23 127 542 23 152
1795 1044 118 504 351 254 129 19 128 546 19 148
3918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1806 1 051 119 508 347 250 125 15 129 550 15 144
1 817 1 058 120 513 342 245 120 10 130 555 10 139
1828 1 065 121 517 a,38 241 116 6 131 559 6 135
1839 1 072 122 521 334 237 112 2 132 563 2 131
1 851 1 079 123 525 330 233 108 0 133 567 0 127
1862 1086 124 530 325 228 103 134 572 122
1873 1 093 125 534 321 224 99 135 576 118
1884 1100 126 538 317 220 95 136 580 114
1895 1107 127 '542 313 216 91 137 584 110
1906 1114 128 547 308 211 86 138 589 105
1 917 1121 129 551 304 207 82 139 593 101
1928 1128 130 555 300 203 78 140 597 97
1939 1135 131 560 295 198 73 141 602 92
1950 1142 132 564 291 194 69 142 606 88
1961 1149 133 568 287 190 65 143 610 84
1973 1157 134 572 283 186 61 144 614 80
1984 1164 135 577 278 181 56 145 619 75
1995 1171 136 581 274 177 52 146 623 71
2006 1178 137 585 270 173 48 147 627 67
2017 1185 138 589 266 169 44 148 631 63
2028 1192 139 594 261 164 39 149 636 58
2039 1199. 140 598 257 160 35 150 640 54
2050 1206 141 602 253 156 31 151 644 50
2061 1213 142 607 248 151 26 152 649 45
2072 1220 143 611 244 147 22 153 653 41
2083 1227 144 615 240 143 18 154 657 37
2095 1234 145 619 236 139 .14 155 661 33
2106 1241 146 624 231 134 9 156 666 28
2117 1248 147 628 227 130 5 157 670 24
2128 1255 148 632 223 126 1 158 674 20
2139 1262 149 636 219 122 0 159 678 16
2150 1270 150 641 214 117 160 683 11
2161 1277 151 645 210 113 161 687 7
2172 1284 152 649 206 109 162 691 3
2183 1291 153 654 201 104 163 696 0
2194 1298 154 658 197 100 164 700
2205 1305 155 662 193 96 165 704
2217 1312 156 666 189 92 166 708
2228 1319 157 671 184 87 167 713
2239 1326 158 675 180 83 168 717
2250 1333 159 679 176 79 169 721
2261 1340 160 684 171 74 170 726
2272 1347 161 688 167 70 171 730
2283 1354 162 692 163 66 172 734
2294 1361 163 696 159 62 173 738
2305 1368 164 701 154 57 174 743
2316 1375 165 705 150 53 175 747
2327 1382 166 709 146 49 176 751
2339 1390 167 713 142 45 177 755
2350 1397 168 718 137 40 178 760
2361 1404 169 722 133 36 179 764
2372 1 411 170 726 129 32 180 768
2383 1418 171 731 124 27 181 773
2394 1425 172 735 120 23 182 777
2405 1432 173 739 116 19 183 781
2416 1439 174 743 112 15 184 785
2427 1446 175 748 107 10 185 790
2438 1453 176 752 103 6 186 794
2449 1460 177 756 99 2 187 798
2461 1467 178 760 95 0 188 802
2472 1474 179 765 90 189 807
2483 1481 180 769 86 190 811
2,494 1488 181 773 82 191 815
2505 1495 182 778 77 192 820
2516 1502 183 782 73 193 824
2527 1510 184 786 69 194 828
2538 1517 185 790 65 195 832
2549 1524 186 795 60 196 837
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3919
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2560 1 531 187 799 56 197 841
2 571 1538 188 803 52 198 845
2583 1545 189 807 48 199 849
f
2594 1552 190 812 43 200 854
2605 1 559 191 816 39 201 858
2616 1566 192 820 35 202 862
2627 1 573 193 825 ,30 203 867
2638 1580 194 829 26 204 871
2649 1587 195 833 22 205 875
2660 1594 196 837 18 206 879
2 671 1 601 197 842 13 207 884
2682 1608 198 846 9 208 888
2693 1 615 199 850 5 209 892
2705 1623 200 855 0 210 897
2 716 1 630 201 859 211 901
2727 1637 202 863 212 905
2738 1 644 203 867 213 909
2 749 1 651 204 872 214 914
2 760 1658 205 876 215 918
2 771 1665 206 880 216 922
2782 1 672 207 884 217 926
2 793 1679 208 889 218 931
2804 1686 209 893 219 ~35
2815 1693 210 897 220 939
2826 1 700 211 902 221 944
2838 1 707 212 906 222 948
2849 1 714 213 910 223 952
2860 1 721 214 914 224 956
2871 1 728 215 919 225 961
2882 1 735 216 923 226 965
2893 1 743 217 927 227 969
2904 1 750 218 931 228 973
2 915 1 757 219 936 229 978
2926 1 764 220 940 230 982
2937 1 771 221 944 231 986
2948 1 778 222 949 232 991
2960 1 785 223 953 233 995
2 971 1 792 224 957 234 999
2982 1 799 225 961 235 1003
2993 1806 226 966 236 1008
3004 1 813 227 970 237 1 012
3015 1 820 228 974 238 1 016
3026 1827 229 978 239 1020
3037 1834 230 983 240 1025
3048 1841 231 987 241 1029
3059 1848 232 991 242 1033
3070 1 855 233 996 243 1038
3082 1863 234 1000 244 1042
3093 1870 235 1004 245 1046
3104 1877 236 1008 246 1050
3115 1884 237 1 013 247 1055
3126 1 891 238 1 017 248 1059
3137 1898 239 1 021 249 1063
3148 1905 240 1026 250 1068
3159 1 912 241 1030 251 1072
3170 1 919 242 1034 252 1076
3181 1926 243 1038 253 1080
3192 1933 244 1043 254 1085
3204 1940 245 1047 255 1089
3215 1947 246 1 051 256 1093
3226 1954 247 1 055 257 1 097
3237 1961 248 1 060 258 1102
3248 1968 249 1 064 259 1106
3259 1 976 250 1 068 260 1110
3920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthält
a) VOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender 'Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 13. Dezember 1994
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß das in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 7. Mai 1974 (BGBI. 1S. 1066),
ergänzt durch die Bekanntmachungen vom 21. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1946), vom
2: Juni 1986 (BGBI. 1S. 912) und vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1S. 703), aufgeführte
gemeinsame Prüfzeichen für Gegenstände aus Edelmetallen nunmehr auch in
der Tschechischen Republik eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom -
28. September 1994 (BGBI. 1S. 3013).
Bonn, den 13. Dezember 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
3858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-
versorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger ver-
sorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2442)
wird nachstehend der Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in der seit
1. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),
-2. den mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretenen § 1 Nr. 5 und den am
1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 1 Nr. 1 bis 4 sowie § 2 des Artikels 7 des
Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266),
3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1370),
4. die mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft getretene Nummer 2 und die am
25. Dezember 1992 in Kraft getretenen Nummern 1, 3 und 4 des Artikels 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2088),
5. die mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen Nummern 1 und 2
und die am 1 . Mai 1992 in Kraft getretene Nummer 3 des Artikels 9 des
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 342),
6. den mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1394),
7. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378),
8. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai
1994 (BGBI. 1S. 1078),
9. die mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretene Nummer 23, die mit
Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Nummern 15 und 16
Buchstabe c und d, Nummern 20 und 21 Buchstabe b, d und e, Nummer 22
Buchstabe b und Nummer 26, die mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft
getretenen Nummer 28 Buchstabe b und Nummern 29 und 31 sowie die am
1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Nummern t bis 14 und 16 Buchstabe a,
b und e, Nummern 17 bis 19 und 21 Buchstabe a und c, Nummer 22
Buchstabe a und c, Nummern 24, 25, 27 und 28 Buchstabe a und c und
Nummern 30 und 32 des Artikels 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3859
Gesetz
über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
1n haltsü bersic ht
Abschnitt 1 Abschnitt V
Allgemeine Vorschriften Unfallfürsorge
§ Geltungsbereich § 30 Allgemeines
§ 2 Arten der Versorgung § 31 Dienstunfall
§ 3 Regelung durch Gesetz § 31 a Erkrankungen und Unfälle im Ausland
§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Auf-
Abschnitt II wendungen
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 33 Heilverfahren
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes § 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 35 Unfallausgleich
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 36 Unfallruhegehalt
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhe-
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft standsbeamte
und vergleichbare Zeiten § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 1O Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent- § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
lichen Dienst
§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 11 Sonstige Zeiten
§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 12 Ausbildungszeiten
§ 43 Einmalige Unfallentschädigung
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 12b Zeiten im Beitrittsgebiet
§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender
Verwendung § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 14 Höhe des Ruhegehaltes § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Abschnitt VI
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit
und auf Probe Übergangsgeld, Ausgleich
§ 47 Übergangsgeld
Abschnitt III
§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Hinterbliebenenversorgung
§ 16 Allgemeines Abschnitt VII
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat Gemeinsame Vorschriften
§ 18 Sterbegeld § 49 Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 19 Witwengeld § 50 Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzu-
wendung
§ 20 Höhe des Witwengeldes
§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurück-
§ 21 Witwenabfindung behaltungsrecht
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
Witwen und frühere Ehefrauen
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver-
§ 23 Waisengeld wendungseinkommen
§ 24 Höhe des Waisengeldes § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonsti-
§ 25 zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und gem Erwerbseinkommen
Unterhaltsbeiträgen
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf § 55 zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Lebenszeit und auf Probe
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver-
§ 27 Beginn der Zahlungen sorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher
§ 28 Witwerversorgung Verwendung
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Eheschei-
Abschnitt IV dung
Bezüge bei Verschollenheit § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 29 Zahlung der Bezüge § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
3860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer § 82 Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Ge-
erneuten Berufung wahrsam
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung § 83 Gebietsbestimmung
§ 62 Anzeigepflicht
§ 63 Anwendungsbereich Abschnitt XIII
Übergangsvorschriften neuen Rechts
Abschnitt VIII
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Sondervorschriften
§ 85 Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhan-
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung deneBeamte
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem
31. Dezember 1991
Abschnitt IX
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 87 Unfallfürsorge
§ 66 Beamte auf Zeit
§ 88 Abfindung
§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche § 89 Übergangsgeld
und Künstlerische Assistenten Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver-
§ 90
§ 68 Ehrenbeamte sorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher
Verwendung
Abschnitt X
§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und
Vorhandene Versorgungsempfänger Lektoren
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am
~. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger Abschnitt XIV
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am Änderung von Bundesrecht
1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger §§ 92
bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)
Abschnitt XI
Anpassung der Versorgungsbezüge Abschnitt XV
§ 70 Allgemeine Anpassung Schlußvorschriften
§ 71 Anpassungszuschlag § 105 Außerkrafttreten
§§ 72 § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
bis 76 (weggefallen)
§ 107 Ermächtigung zum · Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt XII und Zuständigkeitsregelungen
Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der
§ 77 Zeiten eines Wartestandes Einheit Deutschlands
§ 78 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und § 107b Verteilung der Versorgungslasten
Ruhegehaltssätze § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung
§ 79 Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirt- von Ruhestandsbeamten oder Richtern im Ruhestand in
schaftsgebietes ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Beitritts-
gebiet
§ 80 Dienst in ehemals · angegliederten Gebieten und im
Herkunftsland § 108 (weggefallen)
§ 81 Amtlose und andere Zeiten § 109 (Inkrafttreten)
Abschnitt 1 §2
Allgemeine Vorschriften Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
.§ 1 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
Geltungsbereich 2. Hinterbliebenenversorgung,
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundes- 3. Bezüge bei Verschollenheit,
beamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der 4. Unfallfürsorge,
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht
eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten 5. Übergangsgeld,
und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
. 7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2,
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen
Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der 8. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
Richter des Bundes und der Länder. 9. Unterschiedsbetrag nach§ 50 Abs. 1 Satz 2,
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen 10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
Religionsgesellschaften und· ihre Verbände. · 11. Anpassungszuschlag nach § 71.
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3861
(2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche Sonder- Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 72a oder 72b des
zuwendung und der Kindererziehungszuschlag. Bundesbeamtengesetzes oder einer Ermäßigung der
Arbeitszeit nach § 79a Abs. 1 Nr. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
§3 Landesrecht gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Regelung durch Gesetz die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge.
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterblie-
benen wird durch Gesetz geregelt. (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maß-
dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zu- gebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe
stehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhe-
Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem stand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen
Zweck abgeschlossen werden. können.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand
weder ganz noch teilweise verzichtet werden. getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner
Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses
Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens
zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die
Abschnitt II Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte
vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das
Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit
§4 der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehalt-
Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes fähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestim-
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet men. Zeiten, in denen der Beamte ein seinem letzten Amt
hat oder mindestens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschä- rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet bekleidet hat,
digung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Aus- sind in die Zweijahresfrist- einzurechnen. Das gleiche gilt
übung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen für die Zeit, in der der Beamte vor der Amtsübertragung
hat, dienstunfähig geworden ist oder die höherwertigen Funktionen des ihm später über-
tragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, und
3. in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist für die Zeit einer innerhalb der Zweijahresfrist liegenden
oder als in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhege-
Beamter als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt. haltfähig berücksichtigt worden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der
das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berechnet, Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger
soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei
Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo-
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind gen hat, in den Ruhestand getreten ist. Absatz 3 gil~ auch
einzurechnen; die Einschränkung des § 10 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Beamte infolge der Schaffung eines neuen
nicht. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem Beförderungsamtes durch Gesetz in eine dafür neu aus-
3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat. gebrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem eingewiesen worden ist.
Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit
Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und
Dienstbezüge gewährt werden. diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird,
sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-
verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im ~igenen
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den
Dienstzeit berechnet.
höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren
Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§5 berechnet. Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 gelten ent-
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht über-
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind steigen.
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besol-
dungsrecht zuletzt zugestanden hat, ode~ die diesem §6
entsprechenden Dienstbezüge, Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
2. der Ortszuschlag(§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 2, (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhält-
ruhegehaltfähig bezeichnet sind. nis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
3862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. §7
Dies gilt nicht für die Zeit
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur die Zeit, die
nebenbei beansprucht,
1. ein Ruhestandsbeamter
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsbe- a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden
rechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter,
§ 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
Berufssoldat oder in einem Amt im Sinne des § 6
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksich- b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4
tigt' werden, wenn spätestens bei Beendigung des zurückgelegt hat,
Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen bis zu fünf Jahren.
dient,
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend,
6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außer-
Verlust der Dienstbezüge, dem§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
ist. §8
Dienstzeiten nach den§§ 72a, 72b, 79a Abs. 1 Nr. 1 und Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 89a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
dem entsprechenden Landesrecht sind nur zu dem Teil
Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Natio-
(2) Nicht ruhegehaltfähig si,:-id Dienstzeiten
nalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demo-
1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Ent- kratischen Republik, der früheren Wehrmacht, im
scheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst
bezeichneten Art .oder durch Disziplinarurteil beendet der Polizei gestanden hat oder
worden ist,
2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär-
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wider- anwärter oder als Anwärter des früheren Reichs-
ruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine arbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen
· Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, ist.
die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 gilt ent-
werden kann,
sprechend.
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf
§9
Antrag des Beamten beendet worden ist,
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst,
a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes
Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten
der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem
Dienst drohte oder (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
zuvorzukommen. 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen; oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. 2. sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in ursächlichem
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienst- Zusammenhang mit den Kriegsereignissen minde-
zeit stehen gleich stens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Internierung
oder sich insgesamt länger als drei Monate in einem
1 . die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des
2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes- 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
regierung, 3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines parlamen- Folge eines Dienstes im Sinne des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
tarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der der vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefan-
Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder genschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams
bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit (Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeits-
entsprechende Voraussetzungen vorliegen, unfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen (2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Voll-
oder überstaatlichen cinrichtung zurückgelegte Dienst- endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in
zeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung. das Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3863
Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes 3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-
ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag ent- schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere
sprechenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige
an die Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes
in einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhe- bilden, oder
gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt ent- helfergesetzes tätig gewesen ist,
sprechend. kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-
den, die Zeit nacl.l Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3
§ 10
jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht
Zeiten im privatrechtlichen über zehn Jahre hinaus.
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück- §12
sichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung Ausbildungszeiten
des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das
Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im verbrachte Mindestzeit
Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-
Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und
Ernennung geführt hat: praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Prüfungszeit),
Beamten obliegenden oder später einem Beamten 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen ist,
oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-
handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fach- den. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere
lichen Tätigkeit. Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbil-
dung gleich. ·
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
herrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen (2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatz-
gleich, die von mehreren .der in Satz 1 bezeichneten dienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen
Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs- Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätig-
abkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie- keit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu
gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige
sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr-
Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig nehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt
berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch- entsprechend.
lichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) · Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung
von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang
§ 11 begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur inso-
Sonstige Zeiten weit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit
einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam- (4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten
tenverhältnis nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
1 . a) als Rechtsanwalt oder
•
Verwaltungsrechtsrat oder
wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrie-
ben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten
als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehalts-
bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das
berechtigung nur Gebühren bezieht, oder
gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn
b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli- mindestens vorgeschrieben werden müssen.
gionsgesellschaften oder · ihrer Verbände (Arti-
kel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen § 12a
oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-
destages oder der Landtage oder kommunaler Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vertretungskörperschaften oder für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer-
den, sind nicht ruhegehaltfähig.
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-
verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von
Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder §12b
ihren Landesverbänden Zeiten im Beitrittsgebiet
tätig gewesen ist oder (1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige
gestanden hat oder Zeiten nach den §§ 11 und 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2, die
3864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im .Beitrittsgebiet des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;
zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Satz 2 gilt entsprechend.
Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit
für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und_diese (2) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17 ,30 Deutsche
Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der
sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 7 Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundes-
sind nicht ruhegehaJtfähig, soweit die allgemeine Warte- besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
zeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hun-
Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des
dert für jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung
Artikels 2 des Renten-Überfeitungsgesetzes.
des fünfundsechzigsten Lebensjahres nach § 42 Abs. 4
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Satz 1 Nr. ·2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Ab- sprechenden landesrechtlichen Vorschriften in den Ruhe-
satz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten stand versetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als sprechend. ·
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5)
zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2. An die Stelle des
§13
Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist,
Zurechnungszeit und Zeit fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-
gesundheitsschädigender Verwendung fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten gruppe A 4 zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2. Die
Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig
getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die
zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach
Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vor- § 25 außer Betracht.
schriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-
Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen versorgung mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die
Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurech- Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so
nungszeit). Ist der Beamte nach § 45 des Bundes- ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds
beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindest-
erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so versorgung; in den von§ 85 erfaßten Fällen gilt das nach
wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes dieser .Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient.
zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berück- Erhöhungsbeträge nach Absatz 2 und Absatz 4 Satz 3
sichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben
liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus
Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, Mindestversorgüng zuzüglich des Unterschiedsbetrages
in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein- nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt minde-
flüssen ausges_etzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung stens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unter-
des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, entsprechend für Witwen und Waisen.
wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert (6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-
hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, setzten Beamten beträgt das Ruhegehalt während der
dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünf-
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, undsiebzig vo~ Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der
anerkannt worden ist. sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüglich eines
als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, Betrages nach Absatz 2. Das Ruhegehalt darf die
findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Dienstbezüge • die dem Beamten in diesem Zeitpunkt
Anwendung. zustanden, nicht übersteigen.
§14 § 14a
Höhe des RuhegehaHes Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt-
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete
fähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehalt-
Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der
fähigen Dienstbezüge (§ 5). insgesamt jedoch höchstens
Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten
fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf
Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er
zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle
um eins zu erhöhen ist, wenn In der dritten Stelle ein Rest 1. bis zum Beginn des Ruhestandes ·die Wartezeit von
verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-
Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung lichen Rentenversicherung erfüllt hat,
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3865
.,
2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Abschnitt III
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Hinterbliebenenversorgung
Landesrecht ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in §16
den Ruhestand getreten ist und das sechzigste
Lebensjahr vollendet hat, Allgemeines
3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt
nicht erreicht hat und 1 . Bezüge für den Sterbemonat,
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53a Abs. ß bezieht. 2. Sterbegeld,
Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie 3, Witwengeld,
durchschnittlich im Monat den Betrag in Höhe
eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 4. Witwenabfindung,
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht über- 5. Waisengeld,
schreiten.
6. Unterhaltsbeiträge,
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins 7. Witwerversorgung.
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je
zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit
§ 17
(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-
zeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Bezüge für den Sterbemonat
Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurück-
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-
gelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berück-
standsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für
sichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz
den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt
darf siebzig vom Hundert nicht überschreiten. In den
auch für eine für den Sterbemonat gewährte Auf-
Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach
wandsentschädigung.
Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu
vermindern. (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile
der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterblie-
weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsech- benen gezahlt werden. ·
zigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der
Ruhestandsbeamte § 18
1 . eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver- Sterbegeld
sicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem
Beginn der Rente, oder (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder
eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhal-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht ten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des
mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des
ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzu-
schläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen;
vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gel-
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. ten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten
oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Ste11e der
Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhalts-
des Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt die beitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50
Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
Abs.1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1
§15
nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu ge-
Unterhaltsbeitrag für entlassene währen
Beamte auf Lebenszeit und auf Probe 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,
(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur
einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstor-
§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent- bene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
sprechendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann 2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krank-
ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes heit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe
bewilligt werden. ihrer Aufwendungen.
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines
der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder
der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1
Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen- genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind,
des Landesrecht). Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und
3866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzig-
der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster fache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederver-
Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs-
Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unter- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des
haltsbeitrag tritt. Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhan- nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1
den, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in
die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 einer Summe zu zahlen.
maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unter-
von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld haltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die
aufgeteilt werden. Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet
§19 ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf
Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemesse-
Witwengeld nen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines
Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld„ Dies gilt nicht,
§22
wenn
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeld-
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate
berechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen
Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfer- (1) In den Fällen des§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern
tigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck die besonderen Umstände des Falles keine volle oder
der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu ver- teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag
schaffen, oder in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbsein-
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den kommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemes-
Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhe- senem Umfang anzurechnen. ·
standsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünf- (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen
undsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte. Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf
Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen- im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestands-
des Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entschei- beamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrecht-
dung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder lichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des
dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war. Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft
oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des
§20 Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag
wird jedoch nur gewährt,
Höhe des Witwengeldes
1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder er-
(1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des werbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozial-
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder gesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldbe-
hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den rechtigtes Kind erzieht oder
Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 14a finden
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes
(§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht
die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körper-
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der
lichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1
Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervor-
festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des
gegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes
Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf
angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig
fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwen-
Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um
geldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe
werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau
dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwen- eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,
geldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt
ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht war.
hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung
§23
mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.
Waisengeld
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist
auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen. (1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebens-
zeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines
§21 verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer
Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamten-
Witwenabfindung
gesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des
einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wieder- Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
verheiratung eine Witwenabfindung. Landesrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld.
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3867
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines ver- §27
storbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschafts- Beginn der Zahlungen
verhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und
der Ruhestandsbeamte iQ diesem Zeitpunkt bereits im (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie
Ruhestand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23
vollendet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhalts- Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder,
beitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten
Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
§24
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22
Höhe des Waisengeldes Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den
Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.
Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 14a finden
keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes
(§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. §28
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen Witwerversorgung
nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer
keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer
erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die
gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses
Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der
dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. Witwer.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche
aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur
das höchste Waisengeld gezahlt. Abschnitt IV
Bezüge bei Verschollenheit
§25
Zusammentreffen von Witwengeld, §29
Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
Zahlung der Bezüge
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch
zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde (1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter
zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm
Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem
so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
gekürzt. Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisen-
geldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisen- (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1
geld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die
folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch Im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Wai-
nicht den vollen Betrag nach § 20 oder§ 24 erhalten. sengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten
neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nicht.
nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird. (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe
Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unter- entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind läng-
haltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewil- stens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach
ligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge
Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich- sind anzurechnen.
nete Höchstgrenze nicht übersteigen.
(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraus-
§26 setzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vor-
liegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von ihm zurückgefordert werden.
von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-
(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau(§ 22 Abs. 2, 3)
zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über
und den Kindern eines Beamten, dem nach§ 15 ein Unter- den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hin-
haltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt
terbliebenenversorgung von dem Erst~n des auf die
werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Aus-
vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
stellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter
Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes
(2) § 21 gilt entsprechend. neu festzusetzen.
3868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt V denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des
Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen
Unfallfürsorge Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch
gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden
§30 ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich ange-
Allgemeines ordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt
war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
so wird Ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge Zustimmung des Bundesrates.
gewährt.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden
(2) Die UnfaUfürsorge umfaßt ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Auf- außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick
wendungen (§ 32), auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder
wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.
2. Heilverfahren (§§ 33, 34),
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein
3. Unfallausgleich (§ 35), Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlun-
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), gen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienst-
lich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), ausgesetzt war, angegriffen wird.
6. einmalige Unfaflentschadigung (§ 43). (5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffent-
lichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beur-
§31 laubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser
Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen- §31a
des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus- Erkrankungen und Unfälle im Ausland
übung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienst-
Dienst gehören auch unfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst
am Bestimmungsort, vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zu-
rückzuführen sind, denen der Beamte während einer
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2
(2) Als Dienst gilt auch des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt
1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen- war. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger
hängenden Weges nach und von der Dienststelle; .hat Verhältnisse. Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn
der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung aus-
Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in gesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine
dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch unbillige Härte wäre.
für den Weg von und nach der Familienwohnung; der
Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbro- §32
chen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege Erstattung von Sachschäden
zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertret- und besonderen Aufwendungen
barem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 des
Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder son-
Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten stige Gegen~tände, die der Beamte mit sich geführt hat,
beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-
oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch
gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Perso- die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten
nen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar not-
von der Dienststelle benutzt; wendige Aufwand zu ersetzen.
2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-
institut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des §33
Beamten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, Heilverfahren
wenn der Beamte erstmalig nach Überweisung der
Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht. (1) Das Heilverfahren umfaßt
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heil- 1. die notwendige ärztliche Behandlung,
verfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen
Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,
• orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfall-
bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an folgen erleichtern sollen,
einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei 3. die notwendige Pflege(§ 34).
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3869
(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann
Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beur-
werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Kranken- laubung ohne Dienstbezüge gewährt.
hausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen,
wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung
§36
des Heilerfolges notwendig ist.
Unfallruhegehalt
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen
Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienst-
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Ver- unfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so
letzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation erhält er Unfallruhegehalt.
dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körper-
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines
liche Unversehrtheit bedeutet. vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe-
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außer- stand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen
gewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13
so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich
so können auch die Kosten für die Überführung und die um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt
Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. nach § 14 Abs. 2 und darf fünfundsiebzig vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines
§34 Betrages nach § 14 Abs. 2 nicht übersteigen. Es darf nicht
hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-
Pflegekosten und Hitflosigkeitszuschlag
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, gruppe A 4 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2
daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in
angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde §37
kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. Erhöhtes Unfallruhegehalt
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Ver-
(1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-
letzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein
lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbun-
Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen
den ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge· zu gewähren; die
Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemes-
Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
sung des Unfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
§35 nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,
Unfallausgleich wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig
geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeit-
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner punkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst-
Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig
beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe,
neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen
dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens
Höhe der Grundrente nach§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundes- nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Lauf-
versorgungsgesetzes gewährt. bahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs- des gehobenen Dienstes mindestens nach der Be-
leben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des DienstunfaJles eine soldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahn-
abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits gruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besol-
bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs dungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahn-
von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die gruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamteri, die sonstigen
unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Ein-
auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individu- satzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder
ellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert entsprechend.
wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt,
Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich wenn der Beamte
festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können
Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden. 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen
Angriff oder
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in
den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne
gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. des§ 31 Abs. 4
Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen
Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich erleidet.
3870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem kurz- unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig
fristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienst- vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Min-
lichen Zusammenhang damit gewährt, wenn der Unfall auf destunfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der ruhe-
sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, dungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des
ohne daß für den Bundesbeamten die sonstigen Voraus- § 37 ergibt, zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2.
setzungen des § 31 a vorliegen. Die Entscheidung über Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der
Gefährdungslage trifft das Bundesministerium des Innern.
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-
(4) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von leben zu beurteilen. Zum Zwecke .der Nachprüfung des
Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere
der Feuerwehr infolge eines Unfalles im Sinne der Ab- Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten
sätze 1 bis 3 erstreckt sich die Weitergewährung der Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die
Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere
Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt Stellen übertragen.
auch, wenn der Beamte sich des Lebenseinsatzes im (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen
Sinne des Absatzes 1 bei Ausübung der Diensthandlung durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeam-
nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung ten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat
der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
§39
§38 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Unterhaltsbeitrag für (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte,
frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog,
an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
Ruhestand geendet hat; erhält neben dem Heilverfahren
1 . Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des
(§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall ver-
Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37).
ursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberech-
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
tigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhe-
1 . bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzwei- gehaltes. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt,
drittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder
bezüge nach Absatz 4 zuzüglich eines Betrages nach überwiegend durch den Verstorbenen bestritten
§ 14 Abs. 2, wurde.
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt
zwanzig vom Hundert den der Minderung entspre- bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,
chenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach
Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhalts-
unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu be-
beitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles
rechnen.
unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach
Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten §40
gilt § 34 entsprechend. Unterhaltsbeitrag
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen für Verwandte der aufsteigenden Linie
sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt
Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch
zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die
auf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zu-
früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienst- sammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes zu
bezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in
des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Per-
entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren sonen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag
Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines
Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge §41
des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhalts-
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
beitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindest-
unfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der (1) Ist in den Fällen des§ 38 der frühere Beamte oder
Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienst- der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienst-
unfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden unfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienst- einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3871
geldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter 2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson-
Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 ders gefährlichen Tauchdienstes,
Nr. 1 ergibt.
3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der
(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestands- Ausbildung oder
beamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor-
4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-
ben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag
tionsuntersuchungspersonals während des dienst-
bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt
lichen Umgangs mit Munition oder
werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter
Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der 5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz-
Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. schutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder
eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen
einer ~nders gefährlichen Diensthandlung im Ein-
verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn
satz oder in der Ausbildung dazu oder
nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten
(4) § 21 gilt entsprechend.
bei einem Drehflügelflugzeug
§.42 einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen
Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unter- Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne
haltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene er- des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die
halten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige
Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten
mindestens die ·ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art
Endstufe der nächsthöheren als der von dem Verstorbe- gehören.
nen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne
zu legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfall- des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
ausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 wird die einmalige Unfallentschädigung nach den Ab-
Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) blei- sätzen 1 bis 3 um fünfzig vom Hundert erhöht. Erhalten
ben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages Bundesbeamte einen Zuschlag nach § 55 Abs. 7 des
nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung Bundesbesoldungsgesetzes, so gilt Satz 1 entsprechend,
nach § 25 außer Betracht. sofern sie an ihrem Auslandsdienstort denselben ursäch-
lichen Gefahren ausgesetzt sind wie die dort im Sinne
§43
des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Einmalige Unfallentschädigung besonders verwendeten Bundesbeamten oder Soldaten.
(1} Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 (5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 , 2 und 4
bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamten- wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn der
rechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienst- Unfall Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereig-
verhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von nissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen ist,
einhunderttausend Deutsche Mark, wenn er mfolge des denen der Beamte während einer besonderen Verwen-
Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um dung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
wenig::,tens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist. dungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Die einmalige
(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte
der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hin- grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei
terbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: (6) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne
1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt gelten die Absätze 1 und 2 sowie 4 und 5 entsprechend für
fünfzigtausend Deutsche Mark. andere Angehörige des öffentlichen Dienstes des Bundes.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 (7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch
nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach
Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberech- den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Ent-
tigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von ins- schädigung nach den Absätzen 4 bis 6, wird nur die
gesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Leistung mit dem höheren Betrag gewährt; sind die
Beträge gleich hoch, wird nur die einmalige Unfallent-
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1
schädigung gewährt.
und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und
Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark. §43a
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn ein Schadensausgleich in besonderen Fällen
Beamter, der (1) Schäden, die einem Beamten während einer be-
1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fltegenden sonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2
Personals während des Flugdienstes, des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen,
3872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins- Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist
besondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkat~strophen liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu
entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. melden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge
Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung
Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die
oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Mel-
in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft• dung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie
als Beamter betroffen ist. auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von
des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt
wird ein angemessener Ausgleich auch für Schäden wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde
infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ·ein
die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall
gewährt. vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem
(3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.
Ereignisses der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt §46
1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
Kinder, (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen
2. an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den
Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeich- Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43 geregelten
neten Art nicht vorhanden sind. Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den
Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3
herrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche
wird nur einmal gewährt. Wird der Schadensausgleich auf
gegen diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetz-
Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenver-
lichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung
sorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die Absätze 1
von Körperschaften.
bis 3 keine Anwendung.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner
(5) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des
gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-
§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-
rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Geset-
ten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die
zes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen
anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bun-
nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
des entstehen.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer sol-
§44 chen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-
Nichtgewährung von UnfalHürsorge ansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. De-
(1) Unfallfürsorge wird nicht gew~hrt, wenn der Ver- zember 1943 (RGBI. 1S. 674) Anwendung.
letzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleib~n
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betref- unberührt.
fende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wich- (4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die
tigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder
oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Ver-
die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte wendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundes-
Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte besoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche Geld-
ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. leistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorge- von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören ins-
vorschritten wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt. besondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
gewährt oder veranlaßt werden; ausgeschlossen ist die
§45
Anrechnung der Leistungen privater Schadensversiche-
Meldung und Untersuchungsverfahren rungen, die auf Beiträgen der Beamten beruhen.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach
diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer
Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Abschnitt VI
Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu Übergangsgeld, Ausgleich
melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der
Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zustän- §47
digen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
Übergangsgeld.
(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge
nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eige-
vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, nen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach
daß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3873
und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste
Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt
Sechsfache der Dienstbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhe-
Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 stand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird neben einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.
auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßge- stand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme
bend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder
der Entlassung erhalten hätte. ein Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamten-
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbroche- gesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zum
ner hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste Verlust der Beamtenrechte führen könnte, so darf der
desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Auf- Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des
gaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der
der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrecht-
früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne lichen Vorschriften bleiben im übrigen unberührt.
Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von
berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regel- Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72a
mäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes oder
der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen entsprechendem Landesrecht nicht gewährt.
Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
Abschnitt VII
1. d'er Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der
§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten- Gemeinsame Vorschriften
gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder
des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes §49
entlassen wird oder Zahlung der Versorgungsbezüge
2. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 15 bewilligt wird oder (1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungs-
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit bezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsemp-
angerechnet wird oder fängers und entscheidet über die Berücksichtigung von
4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die
oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit ent- Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von
lassen wird oder - Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte
des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für
5. ein anderes hauptberufliches öffentlich-rechtliches das Versorgungsrecht zuständigen Minister, auf andere
Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhält- Stellen übertragen. Die Länder können andere Zustän-
nis im öffentlichen Dienst bestehen bleibt oder digkeiten bestimmen.
6. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 3) (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-
ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungs- gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen
verhältnis geführt hat. erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf
die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit
gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung
zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese
bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines
Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange-
(5) Hat der Entlassene während des Bezuges des legenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
Übergangsgeldes ein neues öffentlich-rechtliches Dienst- hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für
verhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im das Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen;
öffentlichen Dienst begründet, wird für dessen Dauer die Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes
bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen
§48 Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatz- Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugs-
dienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrs- zinsen.
kontrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten (6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungs-
Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen bereiches dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienst-
Ausgleich in Höhe des fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 behörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der
Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangs-
letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche bevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein fünftel abhängig machen.
3874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der §51
Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein
Abtretung, Verpfändung,
Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Über-
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
weisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Aus-
nahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur in-
Stelle; bei einer Überweisung der Versorg~ngsbezüge auf sowe~ abgetreten oder verpfändet werden, als sie der
ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungs- Pfändung unterliegen.
empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge
der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurück-
nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnong in der je- behaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der
weils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Konto- Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht,
führungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch
Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-
werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder lung besteht.
Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
zugemutet werden kann. (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung
der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34),
(8) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige
nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszu- Unfallentschädigung (§ 43) können weder gepfändet
zahlen. noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen
des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß-
§50 oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahh.Milgen
von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das
Ortszuschlag, Sterbegeld angerechnet werden. •
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) §52
finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Rückforderung von Versorgungsbezügen
Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-
in Betracht kommenden SMe des Ortszuschlages wird liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rück-
neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berück- wirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unter-
sichtigung der' nach den Verhältnissen des Beamten oder schiedsbeträge nicht zu erstatten.
Ruhestandsbeamten für die Stufen des Ortszuschlages in (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des
gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts
des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des
soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
nicht besteht, wird er neben dem Wai$engeld gezahlt, der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn
wenn die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages zu hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann
berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten
der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz
mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der oder teilweise abgesehen werden.
Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als
der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzer-
aufgeteilt. beträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamt-
(2) (weggefallen) rückforderung.
(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag §53
gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10 des
Zusammentreffen von
Bundesk.indergeldgesetzes entspricht, wenn in der Per-
Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen
son der Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundes-
kindergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver-
§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht vorliegen, keine wendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so
Person vorhanden ist, die nach § 1 des Bundeskinder- erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum
geldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des (2) Als Höchstgrenze gelten
Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag
gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähi-
Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min-
destens ein Betrag in Höhe des Eineinvierteffachen der
(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder- jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege- stufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils
lung. zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3875
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berück-
nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen sichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.
ergibt.
(4) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz
Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe entsprechende Leistung aus der Beschäftigung oder
von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges zu Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 im
belassen. Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhegehaltfähigen
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind für den Monat
und 2 sind Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschä- Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des
digung außer Betracht zu lassen. Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.
(4) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren (5) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Ge-
Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der An- währung einer jährlichen Sonderzuwendung und eine ent-
spruch auf Versorgung nach§ 38 hat, ist mindestens ein sprechende Zuwendung aus der Beschäftigung oder
Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berück- Tätigkeit sind bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 im
sichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Monat Dezember zu berücksichtigen. Die ruhegehalt-
des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. fähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind für den
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Monat Dezember zu verdoppeln und um den Sonder-
Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper- betrag nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen.
Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausge- (6) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 bis 3
nommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger
Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Ver- Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forst-
wendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im wirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nicht-
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über- selbständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen,
staatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft bei den anderen Einkunflßarten das Erwerbseinkommen
oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung des Kalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate.
von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-
scheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des §54
Versorgungsberechtigten der für das Versorgungsrecht zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.
(1} Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen
§53a
1 . ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche
Zusammentreffen·von Versorgungs- Versorgung,
bezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des
(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten
Tätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 5 erfaßt ist, wird auf das Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-
Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um gung,
den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt,
den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die
wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Rege- früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der
lungen der § 5 Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1, in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
§ 14 Abs. 4 und 6, § 14a sowie § 66 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 6 unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung nach (2) Als Höchstgrenze gelten_
dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder- 1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhe-
zuwendung steht dem Ruhegehalt nach Satz 1 gleich. Die gehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten
Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehalt-
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird. fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbs- dungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt
einkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages
mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 50 Abs. 1,
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen-
das Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach
Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehalt- Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- nach § 50 Abs. 1,
gruppe A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hun-
§ 50 Abs. 1 überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35) dert, in den Fällen des§ 37 achtzig vom Hundert, der
und Aufwandsentschädigungen sind außer Betracht ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
zu lassen. Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld
(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im · zugrundeliegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des
Rahmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 und des Be-
Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist mindestens trages nach § 14 Abs. 2.
3876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 Leistungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinder-
oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt zuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminde-
nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze rungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung beruhen, bleiben unberücksichtigt.
dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung
nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende (2) Als Höchstgrenze gelten
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchst- 1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als
grenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
wobei dem zu vermindernden Ruhegehait mindestens § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung
ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert zugrunde gelegt werden
zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhens-
regelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungs- a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
bezug der Ruhegehaltssatz nach §· 14 Abs. 1 Satz 1
Ruhegehalt berechnet,
Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollen-
für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in deten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a,
Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhe- zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehalt-
gehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden fähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente
Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungs-
dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein-
geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze tritt des Versorgungsfalles,
entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zu-
der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens fünf-
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für
undsiebzig vom Hundert beträgt. Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn
Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem
zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
zu belassen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-
(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf gungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert,
Witwengeld oder eirie ähnliche Versorgung, so erhält er ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds- sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
betrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten gungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1
Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen· nicht hinter Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum
seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der
nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
zurückbleiben. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
(5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend. 1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebe-
nenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des
§55 Ehegatten,
Zusammentreffen 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf
von Versorgungsbezügen mit Renten Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2,bleibt außer
zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchst- Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
grenze gezahlt. Als Renten gelten
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-
1. Renten aus den gesetzliche_n Rentenversicherungen, williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter- zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich
bliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-
Dienstes, nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der
Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,
3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs- Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder,
einrichtung oder aus einer befreienden Lebensver- wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet,
sicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Bei-
Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst träge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige
mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs-
dieser Höhe geleistet hat. zeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt
2. auf einer Höherversicherung beruht.
oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stetle eine
Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die
Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-
ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den leistet hat.
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dez~mber 1994 3877
(5) Bei Anwendung der §§ 53, 53a ist von der nach zeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst-
Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt- bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besol-
versorgung auszugehen. dungsgruppe ergibt.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei . Versorgungs- (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei
bezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Ver- seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer
sorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf
der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,
des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag ge-
zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungs- zahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
bezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren daß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom
Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die
regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf
Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Ver-
Versorgungsfalles zu berücksichtigen. rentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde
(7) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend. zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhe-
standsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent- der Verwendung oder der Berufung in das Beamten-
sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die verhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewähr-
auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonder- ten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.
versorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik geleistet werden oder die von einem (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor
ausländischen Versicherungsträger nach einem für die seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder
Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mit-
überstaatlichen Abkommen gewährt werden. telbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat
die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form ver-
§56
ringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des
Zusammentreffen von Versorgungs- ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
bezügen mit Versorgung aus zwischen-
(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten
staatlicher und überstaatlicher Verwendung
oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe
überstaatlichen. Einrichtung eine Versorgung, ruht sein des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1
deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Ab-
Summe aus der genannten Versorgung und dem deut- satz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie die Absätze 3 und 4
schen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze finden entsprechende Anwendung.
übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der (6) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.
einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für
jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag· nach §57
§ 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes
Kürzung
im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst voll- der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
endete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,
wenn der Ruhestandsbeamte als lnvaliditätspension die (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-
Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischen- versicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts
Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser
überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten
übersteigen. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung
Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.
auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-
sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familien-
erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaat- gerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst
lichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten
nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach
bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die
berücksichtigt werden. Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeich- aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht
neten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat erfüllt sind.
Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist ats Ruhe- (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet
gehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung
das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem
überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst- Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende
3878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe- 2. der wegen einer nach Beendigung des Beamten-
stand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen verhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches
der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in ordentlichen Strafverfahren
den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von
Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder ver- mindestens zwei Jahren oder
mindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-
dung des demokratischen Rechtsstaates oder
sung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-· und Waisen- heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens
geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach sechs Monaten
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat verurteilt worden ist,
oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte
Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilsätzen des
als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der
Witwen- oder Waisengeldes. Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grund-
oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine gesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bun- (2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder
desbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) das entsprechende Landesrecht finden entsprechende
werden nicht gekürzt. Anwendung.
§60
§58
Erlöschen der Versorgungsbezüge
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-
kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz schriften der §§ 39 und 45 Ab&. 1 des Bundesbeamten-
oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer
den Dienstherrn abgewendet werden. erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft
nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver-
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für
der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts
diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienst-
nach § 1587b Abs. 2 des 'Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
behörde stellt den Vertust der Versorgungsbezüge fest.
Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu
Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht
leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die ausgeschlossen.
Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-
dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der §61
Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versor-
gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Ver-
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei sorgungsbezüge erlischt
einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht dem er stirbt,
oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in
in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, dem sie sich verheiratet,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in
sung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Ge-
der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Ver- richt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordent-
hältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den lichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu
Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
des Ruhegehaltes des Ruhestandsbeamten nicht unter- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-
schreiten. ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
§59 Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ver-
Erlöschen
urteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund
(1) Ein Ruhestandsbeamter, einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ge-
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamten- mäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
verhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung wirkt hat. In den FäHen des Satzes 1 Nr-. 4 und des Satzes 2
ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamten- gilt § 41 sinngemäß. Die §§ ·50 und 51 des Bundes-
gesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum beamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht
Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder finden entsprechende Anwendung.
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3879
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht- unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs-
zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in behörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der
§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6, Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4 Erteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versor-
des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun- gungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
gen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach
Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisengeld Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldtJaft
ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teil-
Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der weise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorlie-
Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 gen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entschei-
wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des dung trifft die· oberste Dienstbehörde oder die von ihr
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 angerechnet. Das bestimmte Stelle.
Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenund-
zwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn §63
1 . die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan- Anwendungsbereich
zigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
sich nach§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundes-
kindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder 2. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 38 als Ruhegehalt, außer
Berufsausbildung befunden hat, und für die Anwendung des§ 59,
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Waisengeld,
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1
Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird Anwendung des§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld
wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten- Witwengeld,
anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds- 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als
betrag nach§ 50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisen-
§62 geld,
Anzeigepflicht 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamten-
gesetzes und entsprechendem Landesrecht, den
(1) Die Beschäftigungsstelle(§ 47 Abs. 5, §§ 53, 54) hat §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und§ 68 als Ruhegehalt,
der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Rege- Witwen- oder Waisengeld,
lungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden
Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten 9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richter-
unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere gesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen
Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mit-
sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich glieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde
anzuzeigen. als Ruhegehalt,
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der 10. die Bezüge, die entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort
zahlenden Kasse genannten Fällen gewährt werden, als Ruhegehalt;
1. die Verlegung des Wohnsitzes, die ~mpfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a und 22 Abs. 1 Satz 2
sowie den§§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Abschnitt VIII
Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den
Sondervorschriften
Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,
Unterhalts- oder Rentenanspruchs(§ 61 Abs. 3 Satz 1
zweiter Halbsatz), §64
4. die Begründung eines. neuen öffentlich-rechtlichen Entzug von Hinterbliebenenversorgung
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Ar- (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von
beitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf
des§ 47 Abs. 5, Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sech- die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
sten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des§ 12b des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß.
sowie im Rahmen des Kindererziehungszuschlags- Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in
gesetzes einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die
3880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach
zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine
Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben
hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind,
können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhe-
§65
gehaltfähig berücksichtigt werden.
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst §67
(§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser
Professoren an Hochschulen, Hochschul-
Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungs-
dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
bezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund
Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten
der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten
Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Ober-
Abschnitt IX assistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und
Künstlerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen
Versorgung besonderer Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nach-
folgend nfchts anderes bestimmt ist.
§66
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Profes-
Beamte auf Zeit soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer nieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assisten-
Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung ten nach de~ Habilitation dem Lehrkörper einer Hoch-
der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen schule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die
entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu
bestimmt ist. zwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines
Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor,
(2) Für Beamte auf· Zeit, die eine ruhegehaltfähige Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur,
Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten lie-
das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer gende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der beson-
Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit fünfund- dere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahr-
dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44
zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 und steigt mit Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes
jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen
zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber
bis zum Höchstruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt
Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur werden.
Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einst-
weiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet (3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Ab-
Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf satz 2 sowie auf Grund der §§ 1O bis 12 soll in der Regel
Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung. bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden
werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vor-
(3) Ein Übergangsgeld nach§ 47 wird nicht gewährt,
behalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen
wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich-
zugrunde liegt.
tung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter
Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht (4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberin-
nachkommt. genieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assisten-
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amts- ten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47
zeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, ins-
Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende gesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge
Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)
das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt des letzten Monats.
entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bis-
herigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares §68
oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Ehrenbeamte
Beamter auf Zeit gewählt werden.
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so
. (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem
entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend. kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der
(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten
er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im
Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zu-
bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung wie ein in den einst- ständigen Minister oder der von ihm bestimmten Stelle,
weiligen Ruhestand versetzter Beamter.-§ 7 Satz 1 Nr. 2 ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhalts-
gilt entsprechend; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 beitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinter-
darf nicht überschritten werden. bliebenen.
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3881
Abschnitt X nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des
Vorhandene Versorgungsempfänger bisherigen Ruhegehaltes; § 22 Abs. 1 Satz 2, §§ 53
und 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 gelten-
§69 den Fassung dieses Gesetzes Anwendung. Nummer 2
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am Satz 5 gilt entsprechend. § 26 dieses Gesetzes ist
1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf
Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor- dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein
handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch- Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt
schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungs- werden können. Für die Hinterbliebenen eines ent-
empfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder pflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. De-
die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder zember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben
wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1991 geltenden Fassung entsprechend.
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz. 6. Die · Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
2. Die§§ 3, 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
Satz 2, die· §§ 33, 34 und 42 Satz 2 sowie die 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz,
§§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 70 und 71 jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhe-
dieses Gesetzes finden Anwendung;§ 6 Abs. 1 Satz 5, gehaltes; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991
§§ 14a, 55 Abs. 1 und § 56 finden 'in der bis zum geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebe-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. nen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach
In den Fällen des§ 141 a des Bundesbeamtengesetzes dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt§ 91 Abs. 2
oder des entsprechenden bisherigen Landesrechts Nr. 3 entsprechend.
r~chten sich die ruhegehaltfähigen Dienstb~züge und
der maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 dieses (2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren
Gesetzes. Vorschriften über die Nichtgewährung eines Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hin-
Unfallausgleichs während einer Krankenhausbehand- terbliebenen gelten die§§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3;
lung sind nicht mehr anzuwenden. Ist in den Fällen der § 82 findet in der bis zum 31 . Dezember 1991 geltenden
Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende
§§ 53 und 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei
Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, ver- § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
bleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge
1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag
andauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der
den Fällen des§ 53 die Ruhensregelung nach dem bis Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis :zum 31. De-
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, zember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar
verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1977 gestellt.
1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert. Bei der Anwendung des § 53a treten an
§69a
die Stelle der in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vor-
schriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am
31 . Dezember 1976 geltenden Rechts. § 53a gilt nicht, . 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeit- Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
punkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschul-
eines Ruhestandsbeamten andauert. lehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungs-
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 empfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder
und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge be- die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 ein-
stimmen sich nach diesem Gesetz. getreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum
4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maß-
gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten gaben:
Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie die §§ 53, 54 und 55 Abs. 2
als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten bis 8 finden in der vom 1. Januar 1992 an geltenden
beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurech- Fassung Anwendung. Ist in den Fällen des § 53 die
nung des dem Entpflichteten zustehenden, minde- Ruhensregelung nach dem bis zum 31 . Dezember
stens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei,
- (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sir:me des solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus be-
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und als ruhegehaltfähige Dienst- stehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
bezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 dieses Gesetzes. 2. § 53a findet Anwendung. Hierbei treten an die Stelle
§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die der in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften die
Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne- entsprechenden Vorschriften des vor dem 1. Januar
gehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 1992 geltenden Rechts. § 53a gilt nicht, solange eine
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhe- am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
standsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhe-
vor dem 1. Janttar 1992 verstorben ist, richten sich standsbeamten andauert.
3882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines durch Rechtsverordnung. Die Berechnung des Anpas-
Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember sungszuschlages ist entsprechend der datenmäßigen
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem Erfassung des Besoldungsaufwandes fortzuentwickeln
1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter und spätestens bis zum 31. Oktober 1996 zu überprüfen.
Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 56
findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten- §§ 72 bis 76
den Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen
eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem (weggefallen)
31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt§ 91 Abs. 2 Nr. 3
entsprechend.
4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Abschnitt XII
Übergangsvorschriften
aus bisherigem Recht
Abschnitt XI §77
Anpassung der Versorgungsbezüge Zeiten eines Wartestandes
Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten
§70
des Bundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel 1
Allgemeine Anpassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landes-
rechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte-
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberech-
stand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhe-
tigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von
gehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen
demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch
dem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im §78
Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit,
Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze
Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder
Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge. (1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1
Nr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden,
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht
§ 71 eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
Anpassungszuschlag und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der
Länder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses
(1) Verändert sich der durchschnittliche Besoldungs- Gesetzes begründet worden ist.
aufwand des Bundes (ohne Sondervermögen) und der
(2) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte
Länder im früheren Bundesgebiet innerhalb eines Fest-
aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der Ein-
stellungszeitraumes von zwölf Monaten durch struk-
turelle Maßnahmen, wird den Versorgungsempfängern gangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und
ab 1. Januar 1993 insoweit ein Anpassungszuschlag er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes
bereits vor dem 1 . Januar 1976 erhalten hat.
gewährt. Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangs-
gebührnissen.
§79
(2) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom 1. Juli des
Beamte der früheren Verwaltung
Vorjahres bis zum 1. Juli des nachfolgenden Jahres (Fest-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
stellungsjahr). Die Erfassung des durchschnittlichen Be-
soldungsaufwandes beginnt erstmals am 1. Juli 1991 für (1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten
die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Beamten, Richter Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst übernommenen
und Berufssoldaten. Beamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-
nung der Rente aus der Rentenversicherung und aus
(3) Der Anpassungszuschlag wird auf der Grundlage Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungs-
der nicht auf allgemeinen Besoldungserhöhungen be- bezüge sowie der Berücksichtigung der rentenversiche-
ruhenden Steigerung des durchschnittlichen Besoldungs- rungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige
aufwandes im Feststellungsjahr ermittelt. Der sich hieraus Dienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen
ergebende Vomhundertsatz der Steigerung wird in Höhe auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem
von siebzig vom Hundert als Anpassungszuschlag fest- Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung
gesetzt. Er wird zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der
höchstens auf der Grundlage der Endstufe der Besol- Maßgabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten
dungsgruppe A 16, den am 30. Juni des Vorjahres vor- Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den
handenen Versorgungsempfängern vom 1. Januar des auf Renten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der
das Feststellungsjahr folgenden Jahres an gewährt. Kinderzuschuß.
(4) Das Nähere zur Berechnung, Feststellung und (2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in
Zahlung des Anpassungszuschlages und zu dessen Dienstverträgen nach. § 8 des Übergangsgesetzes über
sonstigen versorgungsrechtlichen Auswirkungen regelt die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltung des Vereinigten Wirtsotlaftsgebietes vom
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3883.
23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig- §82
ten Wirtschaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, Kriegsunfall,
werden in voller Höhe auf den Versorgungsanspruch Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam
angerechnet.
(1) Die§§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetzes
§80 und die nach den §§ 92a und 92b des Beamtenrechts-
rahmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschrif-
Dienst in ehemals ten gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht
angegliederten Gebieten und im Herkunftsland weiter:
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn 1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Voll-
im Reichsgebiet im Sinne der§§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1 endung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe-
stehen gleich stand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt ent-
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen sprechend.
Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. De- 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um
zember 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-
waren, undsiebzig vom Hundert.
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
Dienstherrn im Herkunftsland; § 12b findet entspre-
chende Anwendung. (2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigen-
den Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in
Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.
§81
Amtlose und andere Zeiten §83
(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines Gebietsbestimmung
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, (1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrecht- Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
lichen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhe- 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt
gehaltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich
in Kriegsgefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder (2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundes-
Heilbehandlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne republik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.
eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft,
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungs-
eine Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heil-
vertrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet.
behandlung im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem
8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem
31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes aus- Abschnitt XIII
geübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- Übergangsvorschriften neuen Rechts
gesetzes fallenden Personen entsprechende Anwendung;
§ 11 dieses Gesetzes bleibt unberührt. Entsprechendes §84
gilt für einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Dienst der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichs-
arbeitsdienst gestanden hat. Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum
Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum
(2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig
tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig
31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. tlanuar
Zeitpunkt. 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich
des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als
(3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung
1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staats-
trifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister
polizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen
oder die von ihm bestimmte Stelle.
ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruf-
lichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen
Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Ent- §85
scheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Länder Ruhegehaltssatz
können andere Zuständigkeiten bestimmen. für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(4) Eine Schädigung im Sinne des § 181 a Abs. 6 Satz 1 (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in
und des § 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes
gilt auch als Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
und des§ 5 Abs. 4. 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeit-
3884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
punkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet bis zu diesen, Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeit-
des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember punkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar
1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-
findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sät- den, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der
zen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5
Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungs-
Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienst- bezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum
zeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhe- 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
gehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung
fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet
Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezem-
Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehn- ber 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezem-
jährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 ber 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene
Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 1 des
Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Kindererziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum
über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
§ 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 199 1 (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Be-
geltenden Fassung anzuwenden. - amten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird,
den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am Fassung Anwendung.
31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der
vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch
gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts- der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen
Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 be-
Vorschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Er- stehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voran-
reichens der jeweils. maßgebenden gesetzlichen Alters- gegangen sind.
grenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den
Ruhestand versetzt wird oder verstirbt. (10) Einern öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht
ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhe- Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches
gehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zu- Sozialgesetzbuch gleich.
grunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, _
der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehalt- §85a
fähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 erge-
Erneute Berufung In das
bende Ruhegehaltssatz darf -den Ruhegehaltssatz, der
Beamtenverhlhnis nach dem 31. Dezember 1991
sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Recht ergäbe, nicht übersteigen. Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39
oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem ent-
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in
sprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenver-
den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes
hältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69a oder
anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits
nach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte
am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit
Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für
folgenden Maßgaben anzuwenden:
das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das
frühere Ruhegehalt zurückbleibt; § 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt
Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Vomhundertsatz unberührt.
des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung §86
entsprechendem Landesrecht für jedes Jahr
Hinterbliebenenversorgung
vordem 1.Januar2002 0,0, (1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an ge-
nach dem 31. Dezember 2001 0,6, schiedene Ehegatten(§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den
nach dem 31. Dezember 2002 1,2, bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrecht-
nach dem 31. Dezember 2003 1,8, lichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977
nach dem 31. Dezember 2004 2,4, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden
nach dem 31. Dezember 2005 3,0, ist.
nach dem 31. Dezember 2006 3,6.
(2) Die Vorschrift des§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung,
in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Absatz 2 oder 3, ist wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu
entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehalts- diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschluß-
satz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 grund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfund-
zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des§ 56 Abs. 1, die bis sechzigsten Lebensjahres in§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt
zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist§ 56 in der ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landes-
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3885
rechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, §89
wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat. Übergangsgeld
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-
(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach
geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten
Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen
(§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe
Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn
am 1 . Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem
es für den Entlassenen günstiger ist.
Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten gel-
tende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften (2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim
nicht enthalten hat. Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit ent-
lassen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das
(4) Die Vorschrift des§ 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli
Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen
1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein
günstiger ist.
Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig
. geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine §90
Vereinbarung nach § 15870 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs getroffen haben. zusammentreffen von Versorgungs-
bezügen mit Versorgung aus zwischen-
§87 staatlicher und überstaatlicher Verwendung
Unfallfürsorge (1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit,
(1) Für. die am 1 . Januar 1977 vorhandenen Beamten die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1 . Juli
steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem staatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren
Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. außer Betracht.
(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungs-
Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen empfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe
Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhe-
dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. gehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, (3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor
für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die dem 1 . Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem
Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen. öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen
Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem
§88
Versorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und § 56
Abfindung Abs. 2 Anwendung.
(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis §91
zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften
über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtenge- Hochschullehrer,
setzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
weiter Anwendung. (1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen-
(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene schaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des
Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren Kapitels 1, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmen-
neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind anstelle gesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschul-
der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, rahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Pro-
die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des fessoren oder als Hochschulassistenten übernommen
Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für
des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf
legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe
der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maß- der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrecht-
gebenden Grundgehalts- und Ortszuschlagssätze im lichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt
Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf entsprechend.
Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei (2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Ent-
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach pflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Innerhalb einer Aus-
1 . Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei
schlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teil- gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als
weise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.
der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die
Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne-
aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und ver-
sorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung gehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn 2. Die Bezüge der entpflichteten Profess<;>ren gelten unter
eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamten- Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden,
verhältnis innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem
eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungs- nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen
rente verzichtet. Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kol-
3886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
·1eggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun-
Abs. 2 Nr. 1 sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge destag oder den Landtag gewählten Beamten und
im Sinne des § 53a Abs. 2. Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkraft-
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines ent- treten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
pflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der
Maßgabe, daß sich die Bemessung des den Hinter- § 106
bliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehal-
tes sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften
1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses
die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten
§ 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die
Ruhestandsbeamte. Bezeichnungen dieses Gesetzes.
4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hoch-
schulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von
Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), § 107
das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beam- Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungs-
tenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der vorschriften und Zuständigkeitsregelungen
Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hoch-
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
schule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
wäre, der Höchstgrenze im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1
Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-
sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne
rates.
des § 53a Abs. 2 hinzugerechnet. Für ihre Hinter-
bliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landes- (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
recht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im ordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienst-
Landesdienst maßgebend war. behörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen
übertragen.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem
nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen
Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag § 107a
nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht Überleitungsregelungen aus Anlaß
gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Herstellung der Einheit Deutschlands
der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die bis zum 31. Dezember 1995 zu erlassen
ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamten-
Abschnitt XIV
versorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den
Änderung von Bundesrecht besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
§§ 92 bis 104 Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-
dere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versor-
(Änderung von Rechtsvorschriften)
gungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von
diesem Gesetz.
Abschnitt XV (2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt,
Schlußvorschriften durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich
der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und d~s
§105 Alters im Sinne des§ 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-
Außerkrafttreten Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommu-
nalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.
Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt
nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim §107b
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung: Verteilung der Versorgungslasten
1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-
(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in
Württemberg,
den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und
2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so
kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern, tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende
3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin, Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versor-
gungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5,
4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes, sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Über-
5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über nahme das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet
die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen- hatte; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte,
dung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell- die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenver-
schaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen, hältnis auf Zeit berufen werden.
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3887
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind (5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Ver-
alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem sorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den ab-
Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt gebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den
des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt
oder Richter aus Anlaß oder nach der Übernahme vom anstelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versor-
aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt ver- gungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der auf-
liehen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden nehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten
. Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.
beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt
verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungs- §107c
gewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die
Verteilung der Versorgungslasten bei
Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.
erneuter Berufung von Ruhestandsbeamten
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom oder Richtern im Ruhestand in ein öffentlich-
aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhe- rechtliches Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet
stand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhe-
des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsalters-
stand eines Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet auf
grenze (§ 26 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)
Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem
des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Ein-
31. Dezember 1995 erfolgten Berufung in ein öffentlich-
setzen der Hinterbliebenenversorgung.
rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im
(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis Beitrittsgebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungs-
der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhe- anspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen
gehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in
Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versor-
aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, gungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54
Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Be- nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestands-
urlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhe- beamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Be-
gehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen rufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einst-
weiligen Ruhestand, soweit sie nach § 7 Satz 1 Nr. 2 ruhe- § 108
gehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn
(weggefallen)
berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor
der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn
abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn § 109
abgeleistete Dienstzeiten. (Inkrafttreten)
3888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach
der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte
sowie nach der HebammenhiHe-Gebührenverordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Dritte Gebührenanpassungsverordnung - 3. GebAV)
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab- §3
schnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4,
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel° 1 des Gesetzes vom 23. September Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des
dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom in Satz 2 genannten Gebiets vom 1. Januar 1995 an
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet das Bundes- erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der im
ministerium für Gesundheit: Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebam-
menhilfe-Gebührenverordnung) genannten Beträge. Für
Leistungen, die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
§1 Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages
nicht galt, vom 1. Januar 1995 an erbracht werden, entfällt
Gebührenordnung für Ärzte der Vergütungsabschlag.
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1995 §4
an erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der nach § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. § 3
findet bei Geburten und Fehlgeburten von dem dort für
die jeweilige Vergütungshöhe bestimmten Zeitpunkt an für
§2 die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung. Mit
Gebührenordnung für Zahnärzte dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zweite Ver-
ordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1995 Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebühren-
an erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der nach verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
§ 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen genannten Gebiet vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1S. 777) außer
Gebühr. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3889
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin*)
Vom 17. Dezember 1994
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 10. Karten und Luftbilder.
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
§4
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom Ausbildungsrahmenplan
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem nac~ der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
und Technologie: (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
§1 Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
liche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Der Ausbildungsberuf VermessungstechnikerNermes- Abweichung erfordern.
sungstechnikerin wird staatlich anerkannt. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
§2 zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Ausbildungsdauer gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
nachzuweisen.
§3
§5
Ausbildungsberufsbild
Ausbildungsplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
bild_ungsrahm_enplanes für den Auszubildenden einen
1. Berufsbildung, Ausbildungsplan zu erstellen.
2. Aufbau und Organisation des Vermessungswesens
sowie der Ausbildungsstätte, §6
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Berichtsheft
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft 1n Form eines
wendung von Energie und Material, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
5. Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Daten,
durchzusehen.
6. Anwenden berufsbezogener Rechts- und Verwal- §7
tungsvorschriften,
Zwischenprüfung
7. Anfertigen, Erneuern und Fortführen großmal3stäbiger
Karten, Pläne und Risse, ll) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten
8. Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen, Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
Bundesanzeiger veröffentlicht. bildung wesentlich ist.
3890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich b) Aufbau und Organisation des Vermessungswesens,
anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle durchzu-
c) Datenerfassung, Weiterverarbeitung von Daten,
führen.
Datenverwaltung,
(4) In der praktischen Prüfung sollen in insgesamt d) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvor-
höchstens 240 Minuten zwei Prüfungsaufgaben be- schriften,
arbeitet werden. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht: e) Maßsysteme,
1. Kartieren eines Kartenausschnittes, Vorbereiten eines f) vermessungstechnische Geräte, Instrumente und
Vermessungsrisses, Arbeitsmittel,
2. Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen. g) Lage- und Höhenfestpunktfeld,
(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insge- h) Fehlerarten,
samt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Q Lage- und Höhenvermessung einschließlich Doku-
Gebieten bearbeiten: mentation;
1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Vermes- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
sungswesens, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
a) Flächenberechnungen,
2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver-
b) Absteckungsberechnungen,
wendung von Energie und Material,
c) Koordinatenberechnungen,
3. Grundlagen der Datenverarbeitung und Datenerfas-
sung, d) Sicherungs- und Kontrollberechnungen,
4. Maßeinheiten, e) Höhenberechnungen,
5. großmaßstäbige Karten, Pläne und Risse, f) Massenberechnungen;
6. Lagevermessung. 3. im Prüfungsfach Kartenkunde:
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins- a) Abbildung des Erdkörpers,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche b) großmaßstäbige Karten und Pläne,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
c) G~ländeformen, Geländedarstellung,
§8 d) thematische und topographische Karten,
Abschlußprüfung e) rechnergestützte Kartenherstellung,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der f) Luftbildmessung, Luftbildinterpretation;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Die Prüfung ist praktisch im Prüfungsfach praktische
Übungen und schriftlich in den Prüfungsfächern Vermes- (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
sungskunde, Technische Mathematik, Kartenkunde sowie lichen Höchstwerten auszugehen:
Wirtschafts- und Sozialkunde durchzuführen. 1. im Prüfungsfach Vermessungskunde 120 Minuten,
(3) Im Prüfungsfach praktische Übungen soll der Prüf- 2. im Prüfungsfach Technische
ling in insgesamt höchstens zwölf Stunden drei komplexe Mathematik 120 Minuten,
Aufgaben bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die
3. im Prüfungsfach Kartenkunde 60 Minuten,
erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen
anwenden kann. Für die Prüfungsaufgaben kommen 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
insbesondere in Betracht: Sozialkunde 60 Minuten.
1. Anfertigen großmaßstäbiger Karten und Pläne sowie (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Fortführen großmaßstäbiger Karten und Pläne, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. Planen und Vorbereiten von Vermessungen,
3. Ausführen und Dokumentieren von Vermessungen, (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
4. Auswerten von Vermessungen, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
5. Bearbeiten von Dateien. wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand
mündlichen das doppelte Gewicht.
praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die
fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge sowie die (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
Strukturen des. Vermessungswesens versteht. Es kom- fungsfach Vermessungskunde gegenüber allen anderen
m~n Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.
Gebieten in Betracht:
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
1. im Prüfungsfach Vermessungskunde: tischen Prüfung und in der schriftlichen Prüfung min-
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver- destens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
wendung von Energie und Material, Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungs-
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3891
aufgabe in der praktischen Prüfung oder ein Prüfungsfach parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet dieser Verordnung.
worden ist.
§ 10
§9
Inkrafttreten
Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- dung zum Vermessungstechniker vom 29. November
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- 1976 (BGBI. 1S. 3257) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 17. Dezember 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Notwendigkeit und Möglichkeiten inner- und außer-
betrieblicher berufsbezogener Fortbildung darstellen
2 Aufbau und Organisation a) Aufgaben, Aufbau und Organisation des öffentlichen
des Vermessungswesens Vermessungswesens beschreiben
sowie der Ausbildungs-
b) Aufgaben, die von gewerblich und freiberuflich Tätigen
stätte
ausgeführt werden, nennen
(§ 3 Nr. 2)
c) Aufbau der Ausbildungsstätte sowie Aufgaben und
Zuständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche
beschreiben
d) Beziehungen der Ausbildungsstätte und ihrer Mit-
arbeiter zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und
Standesvertretungen und Gewerkschaften darstellen
e) Aufgaben und Stellung der betriebsverfassungs-
rechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane der Ausbildungsstätte beschreiben
während
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages aufzeigen der gesamten
Arbeitsschutz Ausbildung
b) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs- zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3)
stätte geltenden Tarifverträge aufzeigen
c) Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und
Beitragssysteme aufzeigen
. d) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs-
stätte geltenden Arbeitsschutzgesetze aufzeigen und
die Aufgaben und Organisationen des Arbeits-
schutzes darstellen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläu-
schutz und rationelle fen anwenden
Verwendung von Energie
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
und Material
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 3 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung aufzei-
gen und die Wirkung von Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräten erläutern
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtent-
zündbaren. Stoffen, vom elektrischen Strom und von
Strahlen in der Ausbildungsstätte ausgehen können,
beschreiben
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3893
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjah~
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-
wie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch während
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und der gesamten
Hilfsstoffen, nutzen Ausbildung
f) die in der Ausbildungsstätte verwendeten Energie- zu vermitteln
arten bezeichnen und Möglichkeiten rationeller Ver-
wendung von Energie im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich nutzen
5 Erfassen, Verwalten a) Datensammlungen, insbesondere Ordnungskriterien
und Weiterverarbeiten und Inhalt der Dateien sowie unterschiedliche Daten-
von Daten träger erläutern
(§ 3 Nr. 5) 5
b) Aufbau eines Datenverarbeitungssystems einschließ-
lich der Peripheriegeräte auch für die graphische
Datenverarbeitung beschreiben
c) die Notwendigkeit des Datenschutzes begründen, die
gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten
und die Zugriffsberechtigungen erläutern
d) Daten auf unterschiedlichen Datenträgern erfassen 4
und sichern
e) Dateien fortführen
f) Daten nach verschiedenen Kriterien suchen, selek-
tieren und weiterverarbeiten
g) Datenfluß von der Erfassung bis zum Endprodukt
planen
h) Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenver-
arbeitung erläutern 6
i) Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung
auf die Arbeitsorganisation, die Arbeitsbedingungen
und die Arbeitsanforderungen an Beispielen der aus-
bildenden Stätte erklären
k) vermessungstechnische Programme einsetzen
6 Anwenden berufs- a) Eigentum und andere Rechte an Grundstücken sowie
bezogener Rechts- und Belastungen und Beschränkungen beschreiben
Verwaltungsvorschriften
b) Möglichkeiten des Eigentumsübergangs erläutern
(§ 3 Nr. 6)
c) Bedeutung und Aufbau von Grundbuch und Liegen-
schaftskataster erklären
d) Bestimmungen über die Einrichtung und Fortführung
des Liegenschaftskatasters unter Berücksichtigung 9
der geschichtlichen Entwicklung anwenden sowie
die rechtliche Bedeutung der Vermarkung bzw.
Abmarkung erklären
e) Bestimmungen über die Landesvermessung bei Auf-
bau, Erhaltung und Nachweis der Festpunktfelder
anwenden
f) Grundbegriffe der Bodenschätzung nennen
3894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
g) Ziele der Bauleitplanung beschreiben
h) bau- und planungsrechtliche Vorschriften anwenden
i) Ziele des Flurbereinigungsverfahrens beschreiben
k) Ziele des Umlegungsverfahrens beschreiben
1) Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Grund- 6
stücken erläutern
m) bei der Kosten- und Honorarermittlung für Vermes-
sungsleistungen mitwirken
n) Auskunft und Beratung situationsgerecht und bürger-
orientiert vornehmen
7 Anfertigen, Erneuern a) auf verschiedenen Zeichenträgern nach unterschied-
und Fortführen liehen Verfahren beschriften und Grenzen, Signaturen
großmaßstäbiger Karten, und Topographie darstellen
Pläne und Risse
b) Vorschriften für die Herstellung und Fortführung von
(§ 3 Nr. 7)
Karten, Plänen und Rissen anwenden
16
c) einfache Kartierungen anfertigen
d) Deutsche Schrift lesen
e) in der Ausbildungsstätte gebräuchliche Vervielfälti-
gungsverfahren anwenden
f) Risse anfertigen und ausarbeiten
g) großmaßstäbige Karten und Pläne anfertigen und
fortführen sowie dabei auftretende Abweichungen
berücksichtigen 12
h) Maßstabsumwandlungen nach verschiedenen Ver-
fahren durchführen
i) Höhenpunkte auftragen, Höhenlinien konstruieren
und zeichnen
k) Längs- und Querprofile konstruieren und zeichnen
1) Geländeprofile aus Höhenlinien entwickeln 13
m) großmaßstäbige Karten und Pläne anfertigen so-
wie fortführen unter Einsatz der graphischen Daten-
verarbeitung durch Digitalisieren, Konstruieren und
Plotten
8 Ausführen vermessungs- a) Längen- und Winkelmaßeinheiten erläutern und ge-
technischer Berechnungen bräuchliche Einheiten anwenden
(§ 3 Nr. 8)
b) historische Maßeinheiten umrechnen
c) ebene Geometrie. lineare Algebra und Arithmetik
anwenden
d) Sätze und Funktionen der ebenen Trigonometrie 16
anwenden
e) Höhe und Höhenfußpunkt aus den Dreieckseiten
berechnen und die Rechenformeln ableiten
f) Sicherungs- und Kontrollberechnungen zu Strecken-
und Höhenmessungen durchführen
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3895
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjah~
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
g) Koordinaten aus orthogonalen und polaren Aufnahme-
elementen berechnen und die Rechenformel ableiten
h) die Form des Erdkörpers und seine unterschiedlichen
mathematischen Hilfskörper beschreiben
i) Abbildungssysteme von Gauß/Krüger und Soldner
sowie deren Eigenschaften erläutern
k) polare und orthogonale Absteckungselemente aus
Koordinaten ermitteln
1) Flächen nach unterschiedlichen Verfahren ermitteln
und Fehlereinflüsse berücksichtigen 13
m) geometrisches Nivellement auswerten
n) trigonometrische Höhenübertragungen auswerten
o) Koordinaten aus einem ebenen Koordinatensystem
über zwei identische Punkte in ein anderes ebenes
Koordinatensystem umformen
p) Schnittpunkte berechnen
q) Kontrollberechnungen zu Richtungs- und Winkel-
messungen durchführen
r) Polygonzug einfacher Art berechnen
s) Flächenteilungen nach verschiedenen Bedingungen
berechnen und Absteckungselemente sowie Ver-
schiebemaße ermitteln 10
t) Absteckungselemente eines Kreisbogens berechnen
u) Erdmassen aus Querprofilen, Flächennivellements
und Höhenlinienplänen ermitteln
9 Durchführen von Lage- a) Arbeitsgeräte und -hilfsmittel einsetzen und warten
und Höhenvermessungen
b) Lagevermessungen nach verschiedenen Verfahren
(§ 3 Nr. 9)
durchführen
c) grobe Messungsfehler aufdecken und beseitigen 13
d) Strahlengänge in optischen Bauteilen skizzieren und
Gesetzmäßigkeiten der geometrischen Optik er-
läutern
e) Aufbau von Vermessungsinstrumenten skizzieren und
Arbeitsweise erläutern
f) Streckenmeßgeräte und Winkelmeßinstrumente
prüfen
g) Nivellierinstrumente prüfen
h) Höhenvermessungen nach verschiedenen Verfahren 12
durchführen
i) zufällige und systematische Fehler unterscheiden,
systematische Fehlereinflüsse berücksichtigen
k) Vermessungs- und Grenzpunkte nach Vermessungs-
unterlagen aufsuchen, überprüfen, vermarken, sichern
und einmessen
3896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 . 3 4
1) kombinierte Lage- und Höhenvermessungen für
Längs- und Querprofile und zur flächenhaften Ge-
ländeaufnahme durchführen
m) Absteckungsarbeiten nach Lage und Höhe unter
Einsatz verschiedener Verfahren durchführen
n) Datenfluß vom Feldeinsatz bis zum Endprodukt 15
planen und durchführen
o) Vermessungsergebnisse dokumentieren
p) Feldvergleiche nach Karten und Luftbildern durch-
führen
q) Signalisierungsarbeiten für Bildflüge beschreiben
10 Karten und Luftbilder a) Karten mit Hilfe der Zeichenerklärung lesen und den
(§ 3 Nr. 10) Karteninhalt beschreiben
2
b) die Maßstabsfolge der Landeskartenwerke sowie das
System von Blattschnitt und -benennung erläutern
c) Punkte auf der Erdoberfläche mit Hilfe geographi-
scher Koordinaten lokalisieren
d) aus der Darstellung durch Höhenlinien, Koten, Schrat-
fen und Schummerung Geländeformen interpretieren 2
e) Zweck und Grundzüge der Generalisierung erläutern
und an Beispielen aufzeigen
f) Karten als Informationsträger nutzen
g) charakteristische Merkmale thematischer und topo-
graphischer Karten aufzeigen 2
h) Grundzüge der Luftbildmessung beschreiben
i) Luftbilder interpretieren
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3897
Zweite Verordnung
zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom (2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-
7. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 557), der zuletzt durch hilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die nach
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hinaus vom
S. 2135) geändert wqrden ist, verordnet das Bundes- Ausbildungsdienst beurlaubt ist.
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes- (3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-
ministerium der Finanzen: hilfe besteht ferner nicht
1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmigung
Artikel 1
schuldhaft dem Ausbildungsdienst fernbleibt;
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord- 2. für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21c
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De- ungenehmigte oder vom Präsidenten des Patent-
zember 1977 (BGBI. 1 S. 2491 ), zuletzt geändert durch amts untersagte Nebentätigkeit ausübt;
Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3082), wird wie folgt geändert: 3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des§ 34 Abs. 6
Satz 1 und des§ 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines
schuldhaften Fristversäumnisses bis zum Tage der
1. § 21 c wird wie folgt geändert:
erneuten Ladung zur Prüfung.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe
„Während der Ausbildung beim Patentamt, beim ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber wegen
Patentgericht und bei einem Gericht für Patent- einer Erkrankung sechs Wochen lang ununterbrochen
streitsachen darf der Bewerber eine Nebentätigkeit vom Ausbildungsdienst befreit war, bis zu dem Tage,
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes an dem er seinen Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.
nur mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten
des Patentamts ausüben." §43b
b) In Absatz 3 entfällt das Zitat „der in Absatz 1 Satz 1 Entstehen und Erlöschen
und Absatz 2 Satz 2 genannten Art". des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-
2. § 26 wird wie folgt geändert: hilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Bewerber
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle aufgenom-
men hat, der er auf Grund der Zulassung zur Ausbil-
,,Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vor- dung beim Patentamt und Patentgericht (§ 20 Abs. 1)
sitzenden dec Prüfungskommission, zwölf Richtern zunächst zur Ausbildung zugewiesen worden ist. Für
des Patentgerichts, zwölf Mitgliedern des Patent- Bewerber, denen der Präsident des Patentamts die
amts (§ 26 Abs. 1 des Patentgesetzes) und vierund- Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen nach
zwanzig zur Ausbildung befugten Patentanwälten § 25 gestattet hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung
oder Patentassessoren zusammen." einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage der Aufnahme
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen,
Die Worte „Der Bundesminister der Justiz" werden wenn diese Ausbildung im Anschluß an die Ausbildung
ersetzt durch die Worte „Das Bundesministerium beim Patentanwalt oder Patentassessor erfolgt.
der Justiz". (2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Tages,
3. In § 39 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „der Bun- 1. an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat;
desminister der Justiz" ersetzt durch die Worte „das
Bundesministerium der Justiz". 2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung
(§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf der Zu-
lassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem Prüfling
4. Der Dritte Teil wird wie folgt gefaßt:
zugegangen ist;
„Dritter Teil
3. an dem die Ausbildung nach der Erklärung des
Die Sicherung des Unterhalts der Bewerber Präsidenten des Patentamts (§ 27 Abs. 2, § 30
Abs. 4) beendet ist;
§43a
Unterhaltsbeihilfe 4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prü-
fung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben
(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewer- worden ist;
ber während der Ausbildung beim Patentamt und
Patentgericht, bei einem Gericht für Patentstreitsachen 5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung
und während der Prüfungszeit auf seinen Antrag eine (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.
Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht (3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch
für Bewerber, die nach den§§ 171 und 172 der Patent- aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch auf
anwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind. .. Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.
3898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wiederholung §43h
der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat er yom Darlehensbedingungen
Tage der Zulassung an Anspruch auf Unterhalts-
beihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit dem (1) Das Darlehen ist mit 6 vom Hundert für das Jahr
Abschluß der en:1euten Prüfung. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt im Zeitpunkt des
Erlöschens des Anspruchs auf Zahlung der Unterhalts-
(5) Verzichtet der Bewerber oder Prüfling auf Zah- beihilfe.
lung der Unterhaltsbeihilfe, so erlischt der Anspruch.
(2) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monat-
§43c lichen Raten von mindestens 400 Deutsche Mark für
Höhe der Unterhaltsbeihilfe jeweils drei Monate im voraus in einer Summe zurück-
zuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre nach der letzten
Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus Zahlung von Unterhaltsbeihilfe zu leisten.
80 vom Hundert des Grundbetrages und des Ver-
heiratetenzuschlages nach den §§ 61, 62 des Bun- (3) Die Rückzahlungen werden zunächst auf den
desbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten geschuldeten Darlehensbetrag, sodann auf die Zinsen
Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkom- verrechnet.
men dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, (4) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig
als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Kranken- zurückgezahlt werden.
versicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauscha- (5) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die
lierten Betrages wird errechnet nach dem Beitrags- Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die
satz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Rückzahlung noch nicht fällig ist.
Patentamts.
§43d (6) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zah-
lung der Unterhaltsbeihilfe erhält der Bewerber einen
Zahlungsweise Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld fest-
Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus gestellt wird. Eine Überprüfung dieser Feststellung fin-
gezahlt. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe det nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides
nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur nicht mehr statt.
der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den (7) Der Rückzahlungsbetrag ist mit 6 vom Hundert
Anspruchszeitraum entfällt. für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer
§43e den Zahlungstermin um mehr als 30 Tage überschrit-
ten hat; die Verzinsung beginnt am 31. Tage nach
Anrechenbares Einkommen dem Zahlungstermin. Aufwendungen für die Geltend-
(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem machung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht
Patentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er abgegolten.
ausgebildet worden ist, und sonstiges Einkommen §43i
des Bewerbers und seines Ehegatten werden auf die Freistellung
Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag von der Rückzahlung des Darlehens
von 70 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der
Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höhe- Für die Freistellung von der Rückzahlung des Dar-
ren Dienstes übersteiger11 lehens ist § 18a des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Ermittlung der anzurechnenden Ein-
kommen des Bewerbers und seines Ehegatten gelten §43j
die§§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungs-
Verfügungen über die Untertialtsbeihilfe
gesetzes entsprechend.
(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts
§43f anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhalts-
Vermögensanrechnung beihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als er
(1) Vermögen des Bewerbers und seines Ehegatten der Pfändung unterliegt.
wird angerechnet. (2) Der Präsident des Patentamts kann ein Auf-
(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Ver- rechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber
mögens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 30 des Ansprüchen auf Untemaltsbeihilfe nur insoweit geltend
Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend. machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung
gilt nicht, soweit gegen den Bewerber ein Anspruch
§43g auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
Änderung maßgeblicher Umstände Handlung besteht.
(1) Ändert sich ein für die Leistung der Unterhalts-
§43k •
beihilfe maßgeblicher Umstand, so wird die Unterhalts- Rückforderungen
beihilfe vom Beginn des Monats an, in dem die Ände- (1) Die Rückforderung zuviel gezahlter Untemalts-
rung eingetreten ist, angepaßt. § 53 Satz 2 des Bun- beihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürger-
desausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend lichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer un-
,anzuwenden. gerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Man-
(2) Der Bewerber und sein Ehegatte sind verpflich- gels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
tet, über ihre Einkommens- und Vermögensverf'1ält- gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der
nisse Auskunft zu geben; § 60 des Ersten Buches Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder wenn der
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Bewerber dem Präsidenten des Patentamts Tatsachen
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3899
verschwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unterhalts- scheidungen. Die Unterhaltsbeihilfe wird durch den
beihilfe ganz oder teilweise ausschließen. Von der Präsidenten des Patentamts ausgezahlt, er nimmt
Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zu- Zahlungen entgegen."
stimmung des Bundesministeriums der Justiz ganz
oder teilweise abgesehen werden. 5. § 46 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die zurückgeforderten Beträge der Unterhalts- n§46
beihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten Aus- Übergangsregelung
zahlung an mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Bewerber, die vor dem 1. Januar 1995 die Aus-
bildung bei den in § 20 genannten Stellen aufgenom-
§431 men haben, beziehen Unterhaltsbeihilfe nach dem bis
Zuständigkeit zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht."
des Präsidenten des Patentamts
Der Präsident des Patentamts ist zuständig für alle Artikel2
im Zusammenhang mit der Zahlung der Unterhalts- Inkrafttreten
beihilfe, der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
und der Darlehensrückzahlung zu treffenden Ent- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eu s ser-Sc h narren berge r
3900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil J
Verordnung
zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts
(Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 . einer abweichenden landesrechtlichen Regelung auf
und des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Grund des§ 9 Abs. 1O des Grundbuchbereinigungsgeset-
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182, 2192), des§ 1 zes, die unteren Wasserbehörden.
Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1114), die
zuletzt durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Unterabschnitt 2
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) Inhalt der Rechte
geändert worden ist, des Artikels 18 Abs. 4 Nr. 2 des Regi- und Bescheinigungsverfahren
sterverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 2182) und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2
§4
des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) verordnet das Bundesmini- Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte
sterium der Justiz und auf Grund des § 9 Abs. 9 und (1) Die nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsge-
Abs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes ver- setzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbar-
ordnet die Bundesregierung: keit umfaßt das Recht, in eigener Verantwortung und auf
eigenes Risiko
Abschnitt 1 1. das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instand-
setzung und Erneuerung einschließlich Neubau von
Leitungsrechte Energieanlagen und Anlagen nach § 1 Satz 1 zu betre-
ten oder sonst zu benutzen,
Unterabschnitt 1 2. auf dem Grundstück
Leitung srechtse rstrec k un g a) bei Energieanlagen (§ 9 Abs. 1 des Grundbuchbe-
reinigungsgesetzes)
§1 aa) die L.,eitung auf einem Gestänge, auf Masten,
Erstreckung Tragkonstruktionen, in einer Rohrleitung, auf
auf wasserwirtschaftliche Anlagen einem Sockel, in der Erde, in einem Tunnel oder
in einem Kanal zu führen,
Die Regelungen des § 9 Abs.1 bis 7 des Grundbuch-
bereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verord- bb) die für die Fortleitung erforderlichen Einrichtun-
nung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verord- gen (Buchstabe aa) einschließlich der Funda-
nung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in mente und Gründungen nebst Zubehör und
§ 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirt- dazu erforderliche Einrichtungen zur Informa-
schaftlichen Anlagen. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereini- tionsübermittlung zu halten, zu unterhalten, in-
gungsgesetzes findet außer in den in§ 9 Abs. 2 des Geset- standzusetzen, zu betreiben und zu erneuern,
zes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit cc) die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grund-
Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigen- stück eingerichteten Transformatoren-, Umfor-
tümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedin- mer-, Regler- und Pumpstationen, Umspann-
gungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 werke und vergleichbare bestehende Son-
(BGBI. 1S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflich- der- und Nebenanlagen und alle sonstigen für
tet sind. Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber, Energieumwandlung, Druckregelung und Fort-
bei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in § 9 leitung auf dem Grundstück eingerichteten
Abs. 9 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Anlagen zu betreiben, instandzusetzen und zu
bezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechts- erneuern,
form.
b). bei Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung
§2 oder Abwasserbeseitigung(§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1
Geltung des Bescheinigungsverfahrens des Grundbuchbereinigu~gsgesetzes)
Die verwaltungstechnischen Voraussetzungen für das aa) Wasser oder Abwasser in einer Leitung, einem
Bescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 4 bis 7 des (Sammel-)Kanal oder in einem Graben zu
Grundbuchbereinigungsgesetzes liegen bei den in Ab- führen,
satz 9 Satz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Anlagen vor. bb) die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grund-
stück eingerichteten Brunnen, Brunnengale-
§3 rien, Pumpwerke, Wassertürme, Regenwas-
serrückhaltebecken, Absturzbauwerke, öffent_-
Behördenzuständigkeit
liche Sammelbecken und ähnliche Sonder- und
Zuständig für die Durchführung des Bescheinigungs- Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten,
verfahrens sind bei Anlagen nach § 1 Satz 1, vorbehaltlich instandzusetzen und zu erneuern,
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3901
c) bei Hochwasserrückhaltebecken (§ 9 Abs. 9 Satz 1 2. nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 26
Nr. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) diese S. 467) insbesondere seinen §§ 30 und 40,
einschließlich der zu ihrer Anlage errichteten
3. der Ersten Durchführungsverordnung zum Wasser.9e-
Dämme und Deiche und der erforderlichen Entwäs-
setz vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 26 S. 477), die durch
serungsgräben und ähnlichen Nebenanlagen zu
die Vierte Durchführungsverordnung zum Wasserge-
betreiben, zu unterhalten, zu bepflanzen, soweit
setz vom 25. April 1989 (GBI. 1Nr. 11 S. 151) geändert
dies zum Schutz der Anlage geboten ist, und bei
Hochwasser vollständig oder teilweise zu über- worden ist,
fluten, 4. der Dritten Durchführungsverordnung zum Wasserge-
d) bei Schöpfwerken und gewässerkundlichen Meß- setz (Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete) vom 2. Juli
anlagen (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Grund- 1982 (GBI. 1Nr. 26 S. 487),
buchbereinigungsgesetzes) das Schöpfwerk und 5. den Abwassereinleitungsbedingungen vom 22. De-
die gewässerkundliche Meßanlage einschließlich zember 1987 (GBI. 1988 1Nr. 3 S. 27) oder
der dafür erforderlichen Leitungen und Datenüber-
tragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten oder 6. den Wasserversorgungsbedingungen vom 26. Januar
zu erneuern. 1978 (GBI. 1Nr. 6 S. 89), geändert durch die Anordnung
zur Änderung der Wasserversorgungsbedingungen
Die Fortleitung schließt die Förderung und Sammlung mit
vom 15. Januar 1979 (GBI. 1Nr. 6 S. 60)
ein. Für den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienst-
barkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am zulässig waren. Der Grundstückseigentümer, Gebäude-
3. Oktober 1990 maßgeblich. eigentümer oder Erbbauberechtigte darf ein ihm gehören-
des Gebäude oder eine ihm gehörende Anlage weiterhin
(2) Absatz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Erb- in dem am 3. Oktober 1990 zulässigen Rahmen nutzen,
bauberechtigten oder Gebäudeeigentümer. instandsetzen und erneuern, soweit eine Leitungsgefähr-
(3) Die Dienstbarkeit umfaßt ferner das Recht, von dem dung nicht zu befürchten ist.
Grundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer und Erb- (5) Die Ausübung der Dienstbarkeit richtet sich nach den
bauberechtigten zu verlangen, daß er keine baulichen örtlichen Verhältnissen und kann einem Dritten überlassen
oder sonstigen Anlagen errichtet oder errichten läßt und
werden.
keine Einwirkungen oder Maßnahmen vornimmt, die den
ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der in Absatz 1 (6) Die Bescheinigung nach § 7 ersetzt die Bescheini-
genannten Anlagen beeinträchtigen oder gefährden. Bei gung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1092
Energieanlagen umfaßt die Dienstbarkeit insbesondere Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
das Recht, von dem Grundstückseigentümer, Erbbau-
berechtigten und Gebäudeeigentümer zu verlangen, daß §5
er in einem in der Bescheinigung (§ 7 Abs. 2) zu bezeich-
nenden Schutzstreifen Bestandsschutz
1. keine leitungsgefährdenden Stoffe anhäuft, Wenn nach dem 24. Dezember 1993 die Voraussetzun-
2. duldet, daß Anpflanzungen und Bewuchs, auch so- gen für eine Verpflichtung zur Duldung von Energieanla-
weit sie nicht in den Schutzstreifen hineinreichen, so gen nach den in § 9 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungs-
gehalten werden, daß sie den Bestand und den Betrieb gesetzes genannten Bestimmungen eintreten, bleibt die
der Anlage nicht gefährden, und, soweit dies der Fall zuvor begründete Dienstbarkeit bestehen. Soweit die All-
ist, entfernt werden, gemeinen Versorgungsbedingungen dem Versorgungs-
unternehmen weitergehende Rechte einräumen, sind
3. das Gelände im Schutzstreifen nicht erhöht oder ab- diese maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 9
trägt und Abs. 9 Satz 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Anla-
4. einen auf dem Grundstück befindlichen Wald so be- gen entsprechend. ·
wirtschaftet, daß Betrieb und Nutzung der Anlage nicht
gestört werden. §6
Das Freischneiden von Leitungstrassen kann nicht ver- Antrag auf Erteilung
langt werden. Breite und Anordnung des Schutzstreifens der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
bestimmen sich nach den für die Anlage am 3. Oktober
1990 geltenden technischen Normen. wenn solche nicht (1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagen-
bestehen, nach sachverständiger Beurteilung. Maßgeb- rechtsbescheinigung für die Oienstbarkeit gemäß § 9
lich ist der jeweils bestimmte Mindestumfang. Soweit der Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß fol-
Schutzstreifen nach dem 2. Oktober 1990 schmaler sein gende Angaben enthalten:
kann, beschränkt er sich auf diesen Umfang. Ist das
1. eine knappe Beschreibung der Anlage Onsbesondere
Recht bereits im ·Grundbuch eingetragen, können alle
Energieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);
Beteiligten wechselseitig die Anpassung des Schutz-
streifens verlangen. 2. die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten
Grundstücks oder Rechts.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann auf Grund der
Dienstbarkeit die Beseitigung bestehender baulicher An- (2) Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die-
lagen nicht verlangt werden, die ser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.
1. nach der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1 (3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und
Nr. 10 S. 89) sowie den dazu ergangenen Durch- Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhän-
führungsbestimmungen, gende Leitungstrasse handelt.
3902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7 Stelle des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Zeitpunkts
Erteilung der Leitungs- tritt der 11. Januar 1995.
und Anlagenrecht!ibescheinigung (4) Ist kein Widerspruch erhoben, so bescheinigt die
Behörde, daß auf den in der Liste (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
(1) Die zuständige Behörde macht den Antrag oder den Buchstabe a) bezeichneten Grundstücken oder Flur-
Ort, an dem der Antrag und die ihm beigefügten Unter- stücken zugunsten des antragstellenden Versorgungsun-
lagen eingesehen werden können, in ortsüblicher Weise ternehmens eine Dienstbarkeit mit dem für das Grund-
öffentlich bekannt. Hierbei sind die Art der Leitung und die stück jeweils angegebenen Inhalt besteht. Die Bescheini-
betroffene Kommune anzugeben. gung soll gemarkungsweise erteilt werden, auch soweit
(2) Nach Ablauf von 4 Wochen von dem Tag der sich der Antrag nicht auf eine Gemarkung beschränkt.
Bekanntmachung nach Absatz 1 erteilt die zuständige (5) Wird ein Widerspruch rechtzeitig erhoben, so hört die
Behörde die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Behörde die Personen oder Stellen an, welche die Nach-
wenn weise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 angefertigt haben.
1. in einer auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte er- Wenn danach ein Fehler offenkundig ist, bescheinigt sie
stellten Karte die Dienstbarkeit mit den erforderlichen Abweichungen
von den zunächst vorgelegten Nachweisen. Ist ein Fehler
a) der Verlauf der Leitung einschließlich der Schutz-
nicht vorhanden oder nicht offenkundig, so bescheinigt
streifen,
die Behörde die Dienstbarkeit wie beantragt, vermerkt
b) die Standorte aller Transformatoren, Umspann- jedoch bei dem Grundstück oder Flurstück, auf das sich
w~rke, Pumpwerke, Brunnen, Brunnengalerien, der Widerspruch bezieht, den Widerspruch des Eigen-
Regenwasserrückhaltebecken, Wassertürme, Ab- tümers. Ist der Widerspruch verspätet, so entfällt dieser
sturzbauwerke und vergleichbarer Neben- und Vermerk und der Grundstückseigentümer ist auf den
Sonderanlagen sowie ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
c) die Standorte der Dämme und Deiche, Entwässe-
rungsgräben, Schöpfwerke, gewässerkundlichen §8
Meßanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Grundbuchberichtigung
Leitungen und Datenübertragungsanlagen
(1) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens, dem eine
so genau dargestellt werden, daß die betroffenen
der Zahl der betroffenen Grundbuchblätter entspre-
Flurstücke erkennbar sind, und
chende Anzahl Kopien der e~ten Seite des Antrags beizu-
2. folgende Unterlagen überg·eben werden: fügen sind, berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch,
a) eine Liste, aus der sich ergibt, welchen Gesamt- indem es das Recht auf Grund der Leitungs- und Anlagen-
inhalt die Dienstbarkeit auf den einzelnen Grund- rechtsbescheinigung an rangbereiter Stelle einträgt. Das
stücken, falls diese aus mehreren Flurstücken Grundbuchamt kann verlangen, daß die in § 7 Abs. 2 Nr. 1
bestehen, auf den jeweiligen Flurstücken hat, bezeichnete Karte vorgelegt wird. Ein Teilvollzug ist zuläs-
sig. In der Eintragung ist nach Möglichkeit auf die Beschei-
b) ein Übersichtsplan, der auch schematisch sein nigung unter Angabe der Behörde, ihres Geschäftszei-
kann, über das Gesamtnetz, zu dem die beantragte chens und des Ausstellungsdatums Bezug zu nehmen.
Leitung gehört, den Standort der Anlage sowie die
für ihren Zustand am 3. Oktober 1990 maßgeb- (2) Enthält die• Bescheinigung einen Vermerk über einen
lichen Entscheidungen über die Errichtung, den Widerspruch des Grundstückseigentümers, so ist an
Ausbau oder die Rekonstruktion der Leitung nach rangbereiter Stelle ein Widerspruch folgenden Inhalts ein-
§ 67 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1 zutragan: "Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund-
buchs wegen eines nicht eingetragenen Leitungs- und
Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung
Anlagenrechts gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 GBBerG zu Gun-
vom 25. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 812), oder ver-
sten von ... " unter Angabe des Namens und des Sitzes
gleichbaren Vorschriften oder, soweit der Plan und
des Versorgungsunternehmens sowie des Eintragungs-
die Entscheidungen nicht vorhanden sind, eine Ver-
datums.
sicherung der Richtigkeit der Liste nach Buch-
stabe a, die von der technischen Leitung des Unter- §9
nehmens unterschrieben sein muß, und
Berichtigungsbewilligung,
3. die bescheinigte Anlage am 3. Oktober 1990 genutzt Verzjchtsbescheinigung
wurde und 1. 1
(1) Eine Bewilligung, die nach ihrem Inhalt der Berichti-
4. das antragstellende Versorgungsunternehmen am
gung des Grundbuchs wegen eines Rechtes nach § 9
25. Dezember 1993 Betreiber der Anlage war oder
Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes oder nach
Rechtsnachfolger dieses Betreibers ist.
§ 1 Satz 1 dieser Verordnung dient, muß mit der Erklärung
In der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung sind eines Notars versehen sein, daß die Bewilligung auf einer
solche Grundstücke auszunehmen, auf denen nach § 9 Vereinbarung mit dem begünstigten Unternehmen beruht
Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes eine Dienst- oder der Notar von dem Unternehmen innerhalb von drei
barkeit nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht begründet Monaten seit einer Aufforderung einen Rechtsverzicht
worden ist. nach § 9 Abs. 6 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgeset-
(3) Bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d dieser zes nicht erhalten hat.
Verordnung genannten Anlagen und Einrichtungen darf (2) Der Antrag eines Versorgungsunternehmens nach
die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die Anlagen § 9 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundbuchbereinigungs-
und Einrichtungen öffentlichen Zwecken dienen. An die gesetzes, ihm den Verzicht auf eine Dienstbarkeit zu
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3903
bescheinigen, muß das betroffene Grundstück, Gebäude- gesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Lei-
eigentum oder Erbbaurecht in grundbuchmäßiger Form stungen folgende Werte zugrundezulegen:
bezeichnen und die Erklärung enthalten, daß auf das
1. für einen US-Dollar 1, 70 Deutsche Mark,
Recht verzichtet werde. Die Behörde bescheinigt, daß das
Recht infolge des Verzichts erloschen ist. 2. für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfäli-
schen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,
§10 3. für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-
Erföschensbescheinigung Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,
Auf Antrag des Versorgungsunternehmens, des Grund- 4. für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle
stückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des 192,80 Deutsche Mark,
Gebäudeeigentümers bescheinigt die Behörde, daß eine 5. für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60
bei Ablauf des 2. Oktober 1990 im Grundbuch eingetra- Deutsche Mark,
gene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energie-
anlagen oder die in § 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen nicht 6. für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nuß-
mehr besteht. In dem Antrag muß die Dienstbarkeit mit kohle 1314,99 Deutsche Mark,
ihrer Grundbuchstelle angegeben und die Erklärung des 7. für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz
zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Versor- 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.
gungsunternehmens enthalten sein, daß das eingetragene
Recht nicht mehr ausgeübt wird und das Unternehmen
der Erteilung der Erlöschensbescheinigung zustimmt. Die §13
zuständige Stelle bescheinigt, daß die betreffende Dienst- Verlängerung von Fristen
barkeit erloschen ist.
(1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3
Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuch-
Unterabschnitt 3
bereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Bran-
Sc h lußvorsc h riften denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen bis zum Ablauf des 31. Dezember
§ 11 2005, längstens jedoch bis zu dem Tage verlängert, an
Anwendungsregelung für Energieanlagen dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Arti-
kel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Die§§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energiean- lichen Gesetzbuche bezeichneten beschränkten ding-
lagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die lichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt.
Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 des Grund-
buchbereinigungsgesetzes in Kraft tritt. (2) In den übrigen Ländern wird die in Absatz 1 bezeich-
nete Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 verlän-
gert.
Abschnitt2
Wertbeständige Hypotheken,
nicht eingetragene Rechte Abschnitt 3
Inkrafttreten
§12
Mittelwerte und Marktpreise §14
bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten
Inkrafttreten
Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungs- Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth e u sser-Sch narren berger
3904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des fünften Vermögensbildungsgesetzes
(VermBDV 1994)
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 14 Abs. 5 und des § 15 Abs. 2 des Fünf- (3) Das Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame Lei-
ten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der stungen auf Grund ·eines Vertrags im Sinne des § 4 des
Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 406) ver- Gesetzes angelegt werden, hat
ordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 156
1. dem Arbeitgeber, der mit den vermögenswirksamen
Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
Leistungen erworbene Wertpapiere verwahrt oder an
S. 613), der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. De-
dessen Unternehmen eine nichtverbriefte Vermögens-
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, ver-
beteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
bis I des Gesetzes mit den vermögenswirksamen Lei-
stungen begründet oder erworben wird, oder
§1
2. dem Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver-
Verfahren mögensbeteiligung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Auf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und stabe g bis I des Gesetzes mit den vermögenswirk-
Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben samen Leistungen begründet oder erworben_wird,
den in § 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschrif- das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen
ten die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer gelten- geltenden Sperrfrist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
den Regelungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus Wenn über die verbrieften oder nichtverbrieften Vermö-
den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt. gensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist verfügt wor-
den ist, hat dies der Arbeitgeber oder das Unternehmen
§2 dem Kreditinstitut unverzüglich mitzuteilen.
Mitteilungspflichten (4) Der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Lei-
des Arbeitgebers, stungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des
des Kreditinstituts oder des Unternehmens Gesetzes angelegt werden, hat dem vom Arbeitnehmer
benannten Kreditinstitut, das die erworbenen Wertpapiere
(1) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögens-
verwahrt, das Ende der für die vermögenswirksamen Lei-
wirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines
stungen geltenden Sperrfrist unverzüglich schriftlich mit-
Kalenderjahres dem Kreditinstitut oder dem Unterneh-
zuteilen. Wenn über die Wertpapiere vor Ablauf der Sperr-
men, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen ange-
frist verfügt worden ist, hat dies das Kreditinstitut dem
legt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die ver-
Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
mögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.
(2) Werden bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes oder § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Ver- §3
mögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Aufzeichnungspflichten
machung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 137) des Beteiligungsunternehmens
1 . Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge (1) Das Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver-
umgewandelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur mögensbeteiligung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in stabe g bis I des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994, Sinne des § 6 Abs. 2 oder des§ 7 Abs. 2 des Gesetzes mit
BGBI. 1S. 1446), vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben
2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge wird, hat den Betrag der vermögenswirksamen Leistun-
umgewandelt 1§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur gen und das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,
Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. Bei Ver-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994, trägen im Sinne des § 4 des Gesetzes genügt die Auf-
BGBI. 1S. 1446) oder zeichnung des Endes der Sperrfrist.
3. Sparbeiträge auf einen von dem Arbeitnehmer oder (2) Zu den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 ist
seinem Ehegatten abgeschlossenen Bausparvertrag auch der Arbeitgeber verpflichtet, an dessen Unterneh-
überwiesen (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 des Fünften Vermögens- men eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne
bildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I des Gesetzes auf
machung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 630), Grund eines Vertrags im Sinne des § 6 Abs. 1 oder des § 7
Abs. 1 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen
so hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die
begründet oder erworben wird.
vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind,
dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen den Betrag
der vermögenswirksamen Leistungen, das Kalenderjahr, §4
detn sie zuzuordnen sind, das Ende der Sperrfrist, seinen Festlegung von Wertpapieren
Institutsschlüssel (§ 5 Abs. 2) und die bisherige Vertrags-
nummer des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich mit- (1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne
zuteilen. Das neue Kreditinstitut oder Unternehmen hat die des § 4 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistun-
Angaben aufzuzeichnen. gen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeitneh-
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3905
mers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperr- Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. Der Instituts-
frist wie folgt in Verwahrung gegeben werden: schlüssel ist bei der Zentralstelle der Länder anzufordern.
Bei der Anforderung sind anzugeben
1. Erwirbt der Arbeitnehmer Einzelurkunden, so müssen 1
diese in das Depot bei dem Kreditinstitut gegeben wer- 1. Name und Anschrift des anfordernden Kreditinstituts,
den, mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. Unternehmens oder Arbeitgebers,
Das Kreditinstitut muß in den Depotbüchern einen 2. Bankverbindung für die Überweisung der Arbeitneh-
Sperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist anbringen. mer-Sparzulagen,
Bei Drittverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kun-
denkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut. 3. Lieferanschrift für die Übersendung von Datenträgern.
2. Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammel- Die Vertragsnummer darf keine Sonderzeichen enthalten.
bestand von Wertpapieren oder werden Wertpapiere (3) Der Arbeitgeber oder das Unternehmen, bei dem
bei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwah- vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
rung gegeben, so muß das Kreditinstitut einen Sperr- und 3, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in
vermerk in das Depotkonto eintragen. der Bescheinigung für vermögenswirksame Leistungen,
(2) Wertpapiere nach Absatz 1 Satz 1 die noch nicht zum Erwerb von Wertpapieren oder zur
Begründung von Rechten verwendet worden sind, als
1. die eine Vermögensbeteiligung an Unternehmen des Ende der Sperrfrist den 31. Dezember des sechsten
Arbeitgebers oder eine gleichgestellte Vermögens- Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr anzugeben, dem
beteiliguhg (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) verbriefen die vermögenswirksamen Leist~ngen zuzuordnen sind.
oder
(4) In der Bescheinigung über vermögenswirksame Lei-
2. die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt, stungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes
können auch vom Arbeitgeber verwahrt . werden. Der oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbil-
Arbeitgeber hat die Verwahrung sowie das Ende der dungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fas-
Sperrfrist aufzuzeichnen. sung (BGBI. 1 S. 137) bei Kreditinstituten oder Versiche-
rungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei einer
(3) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der Sperr-
des § 5 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen frist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben. Dies gilt
durch Verwahrung ' bei Zuteilung eines Bausparvertrags entsprechend.
1. beim Arbeitgeber oder (5) Bei einer schädlichen vorzeitigen Verfügung über
2. im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder vermögenswirksame Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
oder 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des
3. bei einem vom Arbeitnehmer benannten inländischen
Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar
Kreditinstitut.
1989 geltenden Fassung (BGBI. 1S. 137) bei Kreditinstitu-
In den Fällen der Nummern 1 und 2 hat der Arbeitgeber die ten oder Versicherungsunternehmen angelegt worden
Verwahrung, den Betrag der vermögenswirksamen Lei- sind, darf eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
stungen, das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, und
das Ende· der Sperrfrist aufzuzeichnen. Im Falle der §6
Nummer 3 hat das Kreditinstitut das Ende der Sperrfrist
aufzuzeichnen. Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage,
Mitteilungspflichten der Finanzämter
(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der
Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem (1) Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist
Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheini- regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu bean-
gung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die tragen. Die festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage ist
Wertpapiere entsprechend Absatz 1 in Verwahrung auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag aufzurun-
genommen worden sind. den. Sind für den Arbeitnehmer die vermögenswirksamen
Leistungen eines Kalenderjahres auf mehr als einem der in
§5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes und der in § 17 Abs. 5
Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der
Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1 S. 137)
(1) Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes ist bezeichneten Anlageverträge angelegt worden, so gilt die
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Ver- Aufrundung für jeden Vertrag.
mögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezem- (2) festgesetzte, noch nicht fällige Arbeitnehmer-Spar-
ber 1994 angelegt werden, sind nach amtlich vorge- zulagen sind der Zentralstelle der Länder zur Aufzeich-
schriebenem datenerfassungsgerechten Vordruck zu be- nung der für ihre Auszahlung notwendigen Daten mitzutei-
scheinigen. len .. Das gilt auch für die Änderung festgesetzter Arbeit-
(2) Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeit- nehmer-Sparzulagen sowie in den Fällen, in denen festge-
geber, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach § 2 setzte Arbeitnehmer-Sparzulagen nach Auswertung einer
Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach Anzeige über die teilweise schädliche vorzeitige Verfü-
§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsge- gung (§ 8 Abs. 4 Satz 2) unberührt bleiben.
setzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (3) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
(BGBI. 1S. 137) angelegt werden, hat in der Bescheinigung Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1
seinen Institutsschlüssel und die Vertragsnummer des des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Ja-
Arbeitnehmers anzugeben; dies gilt nicht für Anlagen nach nuar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1S. 137) vor Ablauf
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Sperrfrist teilweise Beträge zurückgezahlt, Ansprüche
3906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen, die Bauspar- S. 137) sind dem Kreditinstitut, dem Unternehmen oder
oder Versicherungssumme ausgezahlt, die Festlegung dem Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Lei-
aufgehoben oder Spitzenbeträge nach § 4 Abs. 3 des stungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitneh-
Gesetzes oder des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbil- mers zu überweisen. Die Überweisung ist in den Fällen
dungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fas- des § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe c und d des Gesetzes
sung (BGBI. 1 S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark bis zum Ende des Kalendermonats vorzunehmen, der auf
nicht rechtzeitig verwendet, so gelten für die Festsetzung den Kalendermonat folgt, in dem die Zuteilung oder die
oder Neufestsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage die unschädliche vorzeitige Verfügung angezeigt worden ist.
Beträge in folgender Reihenfolge als zurückgezahlt:
1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen §8
sind, Anzeigepflichten des Kreditinstituts,
2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit- des Unternehmens oder des Arbeitgebers
nehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist, (1) Der Zentralstelle der Länder ist anzuzeigen,
3. vermögenswirksame Le.istungen, für die eine Arbeit- 1. von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-
nehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist. men, das bei ihm nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes oder Gesetzes oder§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermö-
des § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 gel-
in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBI. 1 tenden Fassung (BGBI. 1S. 137) angelegte vermögens-
S. 630) gilt für die Festsetzung oder Neufestsetzung der wirksame Leistungen nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes
Arbeitnehmer-Sparzulage der nicht wiederverwendete bescheinigt hat, wenn vor Ablauf der Sperrfrist
Erlös, wenn er 300 Deutsche Mark übersteigt, in folgender a) vermögenswirksame Leistungen zurückgezahlt
Reihenfolge als zurückgezahlt: werdea,
1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des § 4
sind, des Gesetzes, einem Bausparvertrag oder einem
2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit- Vertrag nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermö-
nehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist, gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989
3. vermögenswirksame Leistungen, für die eine Arbeit- geltenden Fassung (BGBI. 1 S. 137) durch Rück-
nehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist. zahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer
Weise verfügt wird,
Maßgebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahres,
das dem Kalenderjahr der Veräußerung vorangeht, ange- c) die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgeho-
legten Beträge. ben oder über solche Wertpapiere verfügt wird,
d) der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bauspar-
§7 summe ausgezahlt wird oder
Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage e) die Versicherungssumme ausgezahlt oder der Ver-
(1) Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage ist vom sicherungsvertrag in einen Vertrag umgewandelt
Finanzamt an den Arbeitnehmer auszuzahlen wird, der die Voraussetzungen des in § 17 Abs. 5
Satz 1 Nr. 3 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
1. bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes in zes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau- (BGBI. 1S. 137) bezeichneten Vertrags nicht erfüllt;
Prämiengesetzes sowie bei einer Anlage nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes; 2. von dem Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame
Leistungen nach § 4 des Gesetzes oder § 17 Abs. 5
_ 2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1
Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 S. 137) angelegt worden sind, wenn Spitzenbeträge
geltenden Fassung (BGBI. 1S. 137), wenn im Zeitpunkt nach§ 4 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes oder§ 5
der Bekanntgabe des Bescheids über ;die Festsetzung Abs. 3 oder 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
der Arbeitnehmer-Sparzulage die für die Anlageform zes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung
vorgeschriebene Sperrfrist oder die im Wohnungsbau- (BGBI. 1S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark nicht
Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durch- rechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden
führung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der sind;
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994
(BGBI. 1S. 1446) genannten Sperr- und RQckzahlungs- 3. von dem Kreditinstitut, dem nach § 2 Abs. 3 Satz 2 mit-
fristen abgelaufen sind; geteilt worden ist, daß über verbriefte oder nichtver-
briefte Vermögensbeteiligungen vor Ablauf der Sperr-
3. in den Fällen des § 5 Abs. 4; frist verfügt worden ist;
4. bei einer Anlage nach §·2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Geset- 4. von dem Unternehmen oder Arbeitgeber, bei dem eine
zes, wenn eine unschädliche vorzeitige Verfügung vor- nichtverbriefte Vermögensbeteiligung nach § 2 Abs. 1
liegt. Nr. 1 Buchstabe g bis I des Gesetzes auf Grund eines
('l) Die bei der Zentralstelle der Länder aufgezeichneten Vertrags nach § 6 oder § 7 des Gesetzes mit vermö-
Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach § 2 Abs. 1 genswirksamen Leistungen begründet oder erworben
Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des. Gesetzes oder nach § 17 worden ist, wenn vor Ablauf der Sperrfrist über die Ver-
Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in mögensbeteiligung verfügt wird oder wenn der Arbeit-
der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1 nehmer die Vermögensbeteiligung nicht bis zum
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3907
Ablauf des Kalenderjahres erhalten hat, das auf das zen und zur Auswertung dem Finanzamt zu übermitteln,
Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen das nach Kenntnis der Zentralstelle zuletzt eine Arbeitneh-
folgt; mer-Sparzulage für den Arbeitnehmer festgesetzt hat.
5. von dem Arbeitgeber, der Wertpapiere nach§ 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 oder 2 verwahrt oder bei einem Dritten ver- §9
wahren läßt, wenn vor Ablauf der Sperrfrist die Festle- .
gung '(On Wertpapieren aufgehoben oder über Wertpa- Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage
piere verfügt wird oder wenn bei einer Verwahrung durch das Finanzamt
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitnehmer die Ver-
wahrungsbescheinigung nach § 4 Abs. 4 nicht recht- Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem
zeitig vorlegt; Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenord-
nung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzu-
6. von dem Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame lage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforde-
Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des rung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf
§ 5 des Gesetzes angelegt werden, wenn ihm die Deutsche Mark nicht übersteigt.
Mitteilung des Kreditinstituts nach § 2 Abs. 4 Satz 2
zugegangen ist oder wenn der Arbeitnehmer mit den
vermögenswirksamen Leistungen eines Kalenderjah- §10
res nicht bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres
die Wertpapiere erworben hat. Anwendungszeitraum
(2) Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen § 8 dieser Verordnung ist auf vermögenswirksame Lei-
hat in den Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu kenn- stungen, über die nach dem 31. Dezember 1994 vorzeitig
zeichnen, ob eine unschädliche, vollständig schädliche verfügt worden ist, anzuwenden. Im übrigen ist diese Ver-
oder teilweise schädliche vorzeitige Verfügung vorliegt. ordnung auf vermögenswirksame Leistungen, die nach
Der Betrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, anzuwenden.
ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils
angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind nur in
Anzeigen über teilweise schädliche vorzeitige Verfügun- § 11
gen anzugeben.
Inkrafttreten,
(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind nach amtlich vorge- weiter anzuwendende Vorschriften
schriebenem Vordruck oder nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vor- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar
geschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern für 1994 in Kraft.
die innerhalb eines Kalendermonats bekannt gewordenen (2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
vorzeitigen Verfügungen der Zentralstelle der Länder mögensbildungsgesetzes vom 4. Dezember 1991 (BGBI. 1
jeweils spätestens bis zum 15. Tag des folgenden Kalen- S. 1556), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
dermonats zuzuleiten. 21. Dezember 1993 (BGBI. t S. 2310), tritt am Tage nach
(4) Sind bei der Zentralstelle der Länder Arbeitnehmer- der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist auf
Sparzulagen für Fälle aufgezeichnet, vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar
1. die nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 angezeigt werden oder 1994 angelegt worden sind, weiter anzuwenden; § 7 ist
auch auf vermögenswirksame Leistungen, über die vor
2. die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 angezeigt werden, wenn dem 1. Januar 1995 vorzeitig verfügt worden ist, weiter
die Anzeigen als vollständig oder teilweise schädliche anzuwenden. Im übrigen ist die Verordnung zur Durch-
vorzeitige Verfügung gekennzeichnet sind, führung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom
so hat die Zentralstelle die Auszahlung der aufgezeichne- 4. Dezember 1991 auf vermögenswirksame Leistungen,
ten Arbeitnehmer-Sparzulagen zu sperren. Die Zentral- die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt worden sind,
stelle hat die Anzeigen um ihre Aufzeichnungen zu ergän- nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1994
·Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung von liegenschaftsbezogenen Aufgaben
und Liegenschaftsgesellschaften der Treuhandanstalt
(Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung - TreuhLÜV)
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhand- 3. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Ver-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom waltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1
9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2062) eingefügt worden ist, des Einigungsvertrages genannten Ländern oder
verordnet die Bundesregierung: dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von
Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Alt-
§1 lasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der
Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungs-
Übertragung von Aufgaben gesetzes.
(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhand- ·§2
gesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages
zugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben werden Übertragung
mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf das Bundes- von Untemehmensbeteillgungen
ministerium der Finanzen übertragen, das sie im Ein- (1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg
und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr- unter HRB 36064 eingetragenen Liegenschaftsgesell-
nimmt. · schaft der Treuhandanstalt mbH mit Sitz in Berlin werden
(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 aus- mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf den Bund über-
genommen sind tragen.
1 . die Aufgaben in bezug auf das in der Dritten Durchfüh- (2) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den
rungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August in der Anlage bezeichneten Gesellschaften werden mit
1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1333) bestimmte Vermögen, Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Uegenschaftsgesell-
soweit dieses nicht am 31. Dezember 1994 Gewerbe-, schaft der Treuhandanstalt.mbH übertragen.
Wohn- oder anders als durch Kleingartenanlagen
Erholungszwecken dient,
§3
2. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Ver-
Inkrafttreten
trägen über den Verkauf von Grundstücken, die zum
Zeitpunkt de{ Aufgabenübertragung noch nicht voll- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ständig abgewickelt sind, sowie in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3909
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
Gewerbepark Grimma Immobilien GmbH Grimma HRB 9889 Leipzig
Glasring Thüringen AG Ilmenau HRB 150 Suhl
Grundstücks- und Gebäudeverwertungs-
gesellschaft mbH Suhl HRB 473 Meiningen
Grundstücksverwaltungsgesellschaft Markendorf mbH FrankfurVOder HRB 2619 FrankfurVOder
Immobiliengesellschaft Kiremun mbH Chemnitz HRB 1267 Chemnitz
JUS Immobilien GmbH Suhl HRB 2190 Meiningen
Lausitzer Braunkohle Wohnungsgesellschaft mbH Senftenberg HRB 1981 Cottbus
Markendorf Verwaltungsgesellschaft mbH FrankfurVOder HRB 133 FrankfurVOder
Montan Wohnungsgesellschaft mbH Rötha HRB 5695 Leipzig
Service Berlin-Markgrafendamm GmbH Berlin HRB37006 Berlin-Charlottenburg
3910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben
und Unternehmensbeteiligungen der Treuhandanstalt
{Treuhanduntemehmensübertragungsverordnung - TreuhUntÜV)
Vom 20. Dezember 1994
AufGrund des § 23a Abs. 1, 2 und 3 Satz 3 Halbsatz 2 unter HRB 53659 eingetragenen BMGB Beteiligungs-
des Treuhandgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Management-Gesellschaft Berlin mbH mit Sitz in Berlin
Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2062) eingefügt werden mit Wirkung vom 30. Dezember 1994 auf den
worden ist, verordnet die Bundesregierung: Bund übertragen.
(2) Die Geschäfts- und Gesellschaftsanteile der Treu-
§1 handanstalt an den in Anlage 1 bis 4 bezeichneten Gesell-
Übertragung von Aufgaben schaften werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994
auf die BMGB Beteiligungs-Management-Gesellschaft
(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhand- Berlin mbH übertragen.
gesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zu-
gewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden (3) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den
zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundes- in Anlage 5 bezeichneten Gesellschaften werden mit
ministerium der Finanzen. übertragen, soweit die in § 2 Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Lausitzer und
bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligun- Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
gen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundes-
(4) Die Aktien der Treuhandanstalt an der im Handels-
ministerium für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen
register des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter
Bundesministerium wahr.
HRB 34165 eingetragenen Deutsche Kreditbank Aktien-
(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 au~- gesellschaft mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom
genommen sind 1. Januar 1995 auf den Bund übertragen.
1. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Ver-
trägen über die Privatisierung von Unternehmen oder
Unternehmensteilen, §3
2. die Abwicklung von Unternehmen oder Unternehmens-
teilen, Haftung im Innenverhältnis
3. die Rückübertragung von Unternehmen oder Unter- (1) Im Innenverhältnis haftet für die nach § 23a Abs. 3
nehmensteilen nach dem Vermögensgesetz sowie des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnach-
4. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus folger übergegangenen Verbindlichkeiten allein der Bund,
Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-
des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem zusagen der Treuhandanstalt unmittelbar zugunsten von
Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maß- Unternehmen handelt.
nahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten (2) Ferner haftet im Innenverhältnis allein der Bund für
und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den
Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes, - jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbind-
soweit diese sicl, auf die in Anlage 1 bis 3 bezeichneten lichkeiten, soweit diese nicht durch das übertragene
Gesellschaften und ihre Unternehmensbeteiligungen Vermögen gedeckt sind.
beziehen.
§2
§4
Übertragung
von Unternehmensbeteiligungen Inkrafttreten
(1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im Diese Verordnung tritt am Tage nach der· Verkündung
Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3911
Anlage1
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
Horst Plaschna Management GmbH & Co.
Beteiligungssanierungs- und -verkaufs KG Berlin HRA24351 Berlin-Charlottenburg
Horst Plaschna Management GmbH Berlin HRB42167 Berlin-Charlottenburg
H.W. Urban GmbH & Co. Management KG Berlin HRA24592 Berlin-Charlottenburg
H.W. Urban GmbH Berlin HRB43075 Berlin-Charlottenburg
EREL Verwaltungs GmbH & Co. Management KG Berlin HRA25348 Berlin-Charlottenburg
EREL Verwaltungs GmbH Berlin HRB 46310 Berlin-Charlottenburg
EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG Berlin HRA25405 Berlin-Charlottenburg
EFBE Verwaltungs GmbH Berlin HRB46309 Berlin-Charlottenburg
Schröder & Partner GmbH & Co. Management KG Berlin HRA25204 Berlin-Charlottenburg
Schröder & Partner GmbH Berlin HRB46996 Berlin-Charlottenburg
Anlage2
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
MKM Mansfelder Kupfer und Messing GmbH Hettstedt HRB 7208 Halle-Saal kreis
Dampfkesselbau Hohenthurm GmbH Hohenthurm HRB 554 Halle-Saalkreis
Anlage3
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH Magdeburg HRB 145 Magdeburg
EKO Stahl GmbH Eisenhüttenstadt HRB3883 FrankfurVOder
Kali und Salz Gesellschaft
mit beschränkter Haftung Sondershausen HRB2999 Mühlhausen
Caprolactam Leuna GmbH Leuna HRB 7846 Halle-Saal kreis
3912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(zu § 2 Abs. 2)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
GW - Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung
von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH Erfurt HRB5405 Erfurt
Energiewerke Nord GmbH Rubenow HRB 90 Stralsund
Lausitzer und Mitteldeutsche
Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH Berlin HRB52334 Berlin-Charlottenburg
Anlage5
(zu § 2 Abs. 3)
Firma Sitz Handelsregister- Amtsgericht
Nummer
Lausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH Brieske HRB3327 Cottbus
Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH Bitterfeld HRB2467 Dessau
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3913
Verordnung
über die Umbenennung und die Anpassung
von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt
(Treuhandanstaltumbenennungsverordnuilg - TreuhUmbenV)
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 23b Satz 1 des Treuhandgesetzes, der liehe Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder
durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August 1994 mittelbar in der Hand des Bundes befinden.
(BGBI. 1S. 2062) eingefügt worden ist, verordnet die Bun- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 7
desregierung und auf Grund des Artikels 14 Abs. 5 Satz 6 Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung sinn-
Nr. 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, gemäß.
der durch Artikel 12 des lnvestitionserleichterungs- und
Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466) (4) § 4 Abs. 2 des lnvestitionsvorranggesetzes bleibt im
neu gefaßt worden ist, und des § 10 der Grundstücks- übrigen unberührt.
verkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des
§3
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) ver-
ordnet das Bundesministerium der Justiz im Einver- Die Zuständigkeit des Präsidenten der Treuhandanstalt
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung
Wirtschaft: nach der Grundstücksverkehrsordnung geht auf die Bun-
desanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
über. Dies gilt auch für den Fall, daß Grundstücke aus der
§1
Verfügungsbefugnis der Bundesanstalt für vereinigungs-
Die Treuhandanstalt wird in Bundesanstalt für vereini- bedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1 Satz 1
gungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt. bezeichneten Kapitalgesellschaft auf den Bund oder eine
Kapitalgesellschaft übertragen worden sind oder über-
tragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder
§2
Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des
(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder- Bundes befinden.
aufgaben ist auch für die Erteilung des lnvestitionsvor-
rangbescheides nach den Vorschriften des lnvestitions- §4
vorranggesetzes zuständig bei Vermögenswerten, die im Soweit im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verord-
Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren sämt- nung Verfahren nach dem lnvestitionsvorranggesetz oder
liche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder der Grundstücksverkehrsordnung bei Stellen, die nach
mittelbar in der Hand der Bundesanstalt für vereinigungs- dieser Verordnung nicht mehr zuständig sind, beantragt
bedingte Sonderaufgaben befinden. Diese Zuständigkeit oder eingeleitet worden sind, werden sie von diesen zu
besteht auch für den Fall, daß Beteiligungen an in Satz 1 Ende geführt. Verfahren nach dem lnvestitionsvorrang-
bezeichneten Kapitalgesellschaften auf den Bund, Ein- gesetz können aber an die Bundesanstalt für vereini-
richtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft gungsbedingte Sonderaufgaben abgegeben werden,
übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile wenn das Schreiben zur Übersendung des Vorhabenplans
oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand an den Anmelder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitions-
des Bundes befinden. vorranggesetzes noch nicht abgesandt worden ist. Die
(2) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder- Vorgänge müssen bis zum Ablauf des 31. März 1995 bei
aufgaben ist auch zuständig, wenn Vermögenswerte von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften gaben eingegangen sein.
oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
aufgaben auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder §5
eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämt- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eu sser-Sc h narren be rg er
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vaerte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 20. Dezember 1994
Auf Grund des § 28n Nr. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2173), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert" durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,, 7. für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 0, 1183 vom Hundert für die Betriebs-
krankenkassen und im übrigen 0,4022 vom Hundert."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3915
Neunte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
des § 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
durch Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des
vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 maßgebende Stufenzahl.
des KOV-Strukturgesetzes 1990 geänderten§ 51 Abs. 4
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der §4
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21)
und unter Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente
(BGBI. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur
des Artikels 1 der Dritten KOV-Anpassungsverordnung Feststellung maßgebende Stufenzahl.
1994 vom 1. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1204) verordnet das (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten an-
§1 zurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
vom 1. Januar 1995 an bestehen.
§5
§2
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge folgt zu ermitteln:
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
für den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungs- Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
vertrages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in
als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch Höhe von 11,090 Deutsche Mark und bei den übrigen
die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Einkünften ein Betrag in Höhe von 7,060 Deutsche
Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, Mark je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils
die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages·
oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe·
ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamt- ein Betrag in Höhe von 4,275 Deutsche Mark hinzu-
betrag der vollen Elternrente einschließlich des Er- zuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche
höhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle Mark nach unten abzurunden.
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
§3 §6
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung über das anzurech-
nende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(2) ,:reffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- Gebiet vom 16. Juni 1994 (BGB!. 1 S. 1272) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3916' Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Januar 1995
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v. H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu biszu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
376 141 0 0 855 758 633 523 353 252 0 0 565 694 483
387 148 0 0 855 758 633 523 353 252 1 4 561 690 479
398 155 0 0 855 758 633 523 353 252 2 8 557 686 475
409 162 0 0 855 758 633 523 353 252 3 12 553 682 471
420 169 0 0 855 758 633 523 353 252 4 17 548 677 466
431 176 0 0 855 758 633 523 353 252 5 21 544 673 462
442 183 0 0 855 758 633 523 353 252 6 25 540 669 458
453 190 0 0 855 758 633 523 353 252 7 29 536 665 454
464 197 0 0 855 758 633 523 353 252 8 34 531 660 449
475 204 0 0 855 758 633 523 353 252 9 38 527 656 445
487 211 0 0 '855 758 633 523 353 252 10 42 523 652 441
498 218 1 4 851 754 629 519 349 248 11 46 519 648 437
509 225 2 8 847 750 625 515 345 244 12 50 515 644 433
520 232 3 12 843 746 621 511 341 240 13 54 511 640 429
531 239 4 17 838 741 616 506 336 235 14 59 506 635 424
542 246 5 21 834 737 612 502 332 231 15 63 502 631 420
553 253 6 25 830 733 608 498 328 227 16 67 498 627 416
564 260 7 29 826 729 604 494 324 223 17 71 494 623 412
575 267 8 34 821 724 599 489 319 218 18 76 489 618 407
586 274 9 38 817 720 595 485 315 214 19. 80 485 614 403
597 281 10 42 813 716 591 481 311 210 20 84 481 610 399
608 288 11 47 808 711 586 476 306 205 21 89 476 605 394
620 295 12 51 804 707 582 472 302 201 22 93 472 601 390
631 302 13 55 800 703 578 468 298 197 23 97 468 597 386
642 309 14 59 796 699 574 464 294 193 24 101 464 593 382
653 316 15 64 791 694 569 459 289 188 25 106 459 588 377
664 323 16 68 787 690 565 455 285 184 26 110 455 584 373
675 331 17 72 783 686 561 451 281 180 27 114 451 580 369
686 338 18 76 779 682 557 447 277 176 28 118 447 576 365
697 345 19 81 774 677 552 442 272 171 29 123 442 571 360
708 352 20 85 770 673 548 438 268 167 30 127 438 567 356
719 359 21 89 766 669 544 434 264 163 31 131 434 563 352
730 366 22 94 761 664 539 429 259 158 32 136 429 558 347
742 373 23 98 757 660 535 425 255 154 33 140 425 554 343
753 380 24 102 753 656 531 421 251 150 34 144 421 550 339
764 387 25 106 749 652 527 417 247 146 35 148 417 546 335
775 394 26 111 744 647 522 412 242 141 36 153 412 541 330
786 401 27 115 740 643 518 408 238 137 37 157 408 537 326
797 408 28 119 736 639 514 404 234 133 38 161 404 533 322
808 415 29 123 732 635 510 400 230 129 39 165 400 529 318
819 422 30 128 727 630 505 395 225 124 40 170 395 524 313
830 429 31 132 723 626 501 391 221 120 41 174 391 520 309
841 436 32 136 719 622 497 387 217 116 42 178 387 516 305
852 443 33 141 714 617 492 382 212 111 43 L,
183 382 511 300
864 451 34 145 710 613 488 378 208 107 44 187 378 507 296
875 458 35 149 706 609 484 374 204 103 45 191 374 503 292
886 465 36 153 702 605 480 370 200 99 46 195 370 499 288
897 472 37 158 697 600 475 365 195 94 47 200 365 494 283
908 479 38 162 693 596 471 361 191 90 48 204 361 490 279
919 486 39 166 689 592 467 357 , 187 86 49 208 357 486 275
930 493 40 171 684 587 462 352 182 81 50 213 352 481 270
941 500 41 175 680 583 458 348 178 77 51 217 348 477 266
952 507 42 179 676 579 454 344 174 73 52 221 344 473 262
963 514 43 183 672 575 450 340 170 69 53 225 340 469 258
974 521 44 188 667 570 445 335 165 64 54 230 335 464 253
1 986 528 45 192 663 566 441 331 161 60 55 234 331 460 249
997 535 46 196 659 562 437 327 157 56 56 238 327 456 245
1 008 542 47 200 655 558 433 323 153 52 57 242 323 452 241
1 019 549 48 205 650 553 428 318 148 47 58 247 318 447 236
1030 556 49 209 646 549 424 314 144 43 59 251 314 443 232
1 041 564 50 213 642 545 420 310 140 39 60 255 310 439 228
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3917
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
;
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Wrtwen Eltern- Eltem-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 052 571 51 218 637 540 415 305 135 34 61 260 305 434 223
1 063 578 52 222 633 536 411 301 131 30 62 264 301 430 219
1 074 585 53 226 629 532 407 297 127 26 63 268 297 426 215
1 085 592 54 230 625 528 403 293 123 22 64 272 293 422 211
1096 599 55 235 620 523 398 288 118 17 65 277 288 417 206
1108 606 56 239 616 519 394 284 114 13 66 281 284 413 202
1119 613 57 243 612 515 390 280 110 9 67 285 280 409 198
1130 620 58 247 608 511 386 276 106 5 68 289 276 405 194
1141 627 59 252 603 506 381 271 101 0 69 294 271 400 189
1152 634 60 256 599 502 377 267 97 70 298 267 396 185
1163 641 61 260 595 498 373 263 93 71 302 263 392 181
1174 648 62 265 590. 493 368 258 88 72 307 258 387 176
1185 655 63 269 586 489 364 254 84 73 311 254 383 172
1196 662 64 273 . 582 485 360 250 80 74 315 250 379 168
1207 669 65 277 578 481 356 246 76 75 319 246 375 164
1218 676 66 282 573 476 351 241 71 76 324 241 370 159
1230 684 67 286 569 472 347 237 67 77 328 237 366 155
1241 691 68 290 565 468 343 233 63 78 332 233 362 151
1252 698 69 294 561 464 339 229 59 79 336 229 358 147
1263 705 70 299 556 459 334 224 54 80 341 224 353 142
1274 712 71 303 552 455 330 220 50 81 345 220 349 138
1285 719 72 307 548 451 326 216 46 82 349 216 345 134
1296 . 726 73 312 543 446 321 211 41 83 354 211 340 129
1307 733 74 316 539 442 317 207 37 84 358 207 336 125
1318 740 75 320 535 438 313 203 33 85 362 203 332 121
1329 747 76 324 531 434 309 199 29 86 366 199 328 117
1340 754 77 329 526 429 304 194 24 87 371 194 323 112
1352 761 78 333 522 425 300 190 20 88 375 190 319 108
1363 768 79 337 518 421 296 186 16 89 379 186 315 104
1374 775 80 342 513 416 291 181 11 90 384 181 310 99
1385 782 81 346 509 412 287 177 7 91 388 177 306 95
1396 789 82 350 505 408 283 173 3 92 392 173 302 91
1407 796 83 354 501 404 279 169 0 93 396 169 298 87
1 418 804 84 359 496 399 274 164 94 401 164 293 82
1429 811 85 363 492 395 270 160 95 405 160 289 78
1440 818 86 367 488 391 266 156 96 409 156 285 74
1451 825 87 371 484 387 262 152 97 413 152 281 70
1462 832 88 376 479 382 257 147 98 418 147 276 65
1474 839 89 380 475 378 253 143 99 422 143 272 61
1485 846 90 384 471 374 249 139 100 426 139 268 57
1496 853 91 389 466 369 244 134 101 431 134 263 52
1507 860 92 393 462 365 240 130 102 435 130 259 48
1 518 867 93 397 458 361 236 126 103 439 126 255 44
1529 874 94 401 454 357 232 122 104 443 122 251 40
1540 881 95 406 449 352 227 117 105 448 117 246 35
1551 888 96 410 445 348 223 113 106 452 113 . 242 31
1562 895 97 414 441 344 219 109 107 456 109 238 27
1573 902 98 418 437 340 215 105 108 460 105 234 23
1584 909 99 423 432 335 210 100 109 465 100 229 18
1596 917 100 427 428 331 206 96 110 469 96 225 14
1607 924 101 431 424 327 202 92 111 473 92 221 10
1618 931 102 436 419 322 197 87 112 478 87 216 5
1629 938 103 440 415 318 193 83 113 482 83 212 1
1640 945 104 444 411 314 189 79 114 486 79 208 0
1651 952 105 448 407 310 185 75 115 490 75 204
1662 .959 106 453 402 305 180 70 116 495 70 199
1673 966 107 457 398 301 176 66 117 499 66 195
1684 973 108 461 394 297 172 62 118 503 62 191
1695 980 109 465 390 293 168 58 119 507 58 187
1706 987 110 470 385 288 163 53 120 512 53 182
1717 994 111 474 381 284 159 49 121 516 49 178
1729 1 001 112 478 377 280 155 45 122 520 45 174
1740 1008 113 483 372 275 150 40 123 525 40 169
1751 1 015 114 487 368 ·271 146 36 124 529 36 165
1762 1022 115 491 364 267 142 32 125 533 32 161
1773 1029 116 495 360 263 138 28 126 537 28 157
1784 1037 117 500 355 258 133 23 127 542 23 152
1795 1044 118 504 351 254 129 19 128 546 19 148
3918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1806 1 051 119 508 347 250 125 15 129 550 15 144
1 817 1 058 120 513 342 245 120 10 130 555 10 139
1828 1 065 121 517 a,38 241 116 6 131 559 6 135
1839 1 072 122 521 334 237 112 2 132 563 2 131
1 851 1 079 123 525 330 233 108 0 133 567 0 127
1862 1086 124 530 325 228 103 134 572 122
1873 1 093 125 534 321 224 99 135 576 118
1884 1100 126 538 317 220 95 136 580 114
1895 1107 127 '542 313 216 91 137 584 110
1906 1114 128 547 308 211 86 138 589 105
1 917 1121 129 551 304 207 82 139 593 101
1928 1128 130 555 300 203 78 140 597 97
1939 1135 131 560 295 198 73 141 602 92
1950 1142 132 564 291 194 69 142 606 88
1961 1149 133 568 287 190 65 143 610 84
1973 1157 134 572 283 186 61 144 614 80
1984 1164 135 577 278 181 56 145 619 75
1995 1171 136 581 274 177 52 146 623 71
2006 1178 137 585 270 173 48 147 627 67
2017 1185 138 589 266 169 44 148 631 63
2028 1192 139 594 261 164 39 149 636 58
2039 1199. 140 598 257 160 35 150 640 54
2050 1206 141 602 253 156 31 151 644 50
2061 1213 142 607 248 151 26 152 649 45
2072 1220 143 611 244 147 22 153 653 41
2083 1227 144 615 240 143 18 154 657 37
2095 1234 145 619 236 139 .14 155 661 33
2106 1241 146 624 231 134 9 156 666 28
2117 1248 147 628 227 130 5 157 670 24
2128 1255 148 632 223 126 1 158 674 20
2139 1262 149 636 219 122 0 159 678 16
2150 1270 150 641 214 117 160 683 11
2161 1277 151 645 210 113 161 687 7
2172 1284 152 649 206 109 162 691 3
2183 1291 153 654 201 104 163 696 0
2194 1298 154 658 197 100 164 700
2205 1305 155 662 193 96 165 704
2217 1312 156 666 189 92 166 708
2228 1319 157 671 184 87 167 713
2239 1326 158 675 180 83 168 717
2250 1333 159 679 176 79 169 721
2261 1340 160 684 171 74 170 726
2272 1347 161 688 167 70 171 730
2283 1354 162 692 163 66 172 734
2294 1361 163 696 159 62 173 738
2305 1368 164 701 154 57 174 743
2316 1375 165 705 150 53 175 747
2327 1382 166 709 146 49 176 751
2339 1390 167 713 142 45 177 755
2350 1397 168 718 137 40 178 760
2361 1404 169 722 133 36 179 764
2372 1 411 170 726 129 32 180 768
2383 1418 171 731 124 27 181 773
2394 1425 172 735 120 23 182 777
2405 1432 173 739 116 19 183 781
2416 1439 174 743 112 15 184 785
2427 1446 175 748 107 10 185 790
2438 1453 176 752 103 6 186 794
2449 1460 177 756 99 2 187 798
2461 1467 178 760 95 0 188 802
2472 1474 179 765 90 189 807
2483 1481 180 769 86 190 811
2,494 1488 181 773 82 191 815
2505 1495 182 778 77 192 820
2516 1502 183 782 73 193 824
2527 1510 184 786 69 194 828
2538 1517 185 790 65 195 832
2549 1524 186 795 60 196 837
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994 3919
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2560 1 531 187 799 56 197 841
2 571 1538 188 803 52 198 845
2583 1545 189 807 48 199 849
f
2594 1552 190 812 43 200 854
2605 1 559 191 816 39 201 858
2616 1566 192 820 35 202 862
2627 1 573 193 825 ,30 203 867
2638 1580 194 829 26 204 871
2649 1587 195 833 22 205 875
2660 1594 196 837 18 206 879
2 671 1 601 197 842 13 207 884
2682 1608 198 846 9 208 888
2693 1 615 199 850 5 209 892
2705 1623 200 855 0 210 897
2 716 1 630 201 859 211 901
2727 1637 202 863 212 905
2738 1 644 203 867 213 909
2 749 1 651 204 872 214 914
2 760 1658 205 876 215 918
2 771 1665 206 880 216 922
2782 1 672 207 884 217 926
2 793 1679 208 889 218 931
2804 1686 209 893 219 ~35
2815 1693 210 897 220 939
2826 1 700 211 902 221 944
2838 1 707 212 906 222 948
2849 1 714 213 910 223 952
2860 1 721 214 914 224 956
2871 1 728 215 919 225 961
2882 1 735 216 923 226 965
2893 1 743 217 927 227 969
2904 1 750 218 931 228 973
2 915 1 757 219 936 229 978
2926 1 764 220 940 230 982
2937 1 771 221 944 231 986
2948 1 778 222 949 232 991
2960 1 785 223 953 233 995
2 971 1 792 224 957 234 999
2982 1 799 225 961 235 1003
2993 1806 226 966 236 1008
3004 1 813 227 970 237 1 012
3015 1 820 228 974 238 1 016
3026 1827 229 978 239 1020
3037 1834 230 983 240 1025
3048 1841 231 987 241 1029
3059 1848 232 991 242 1033
3070 1 855 233 996 243 1038
3082 1863 234 1000 244 1042
3093 1870 235 1004 245 1046
3104 1877 236 1008 246 1050
3115 1884 237 1 013 247 1055
3126 1 891 238 1 017 248 1059
3137 1898 239 1 021 249 1063
3148 1905 240 1026 250 1068
3159 1 912 241 1030 251 1072
3170 1 919 242 1034 252 1076
3181 1926 243 1038 253 1080
3192 1933 244 1043 254 1085
3204 1940 245 1047 255 1089
3215 1947 246 1 051 256 1093
3226 1954 247 1 055 257 1 097
3237 1961 248 1 060 258 1102
3248 1968 249 1 064 259 1106
3259 1 976 250 1 068 260 1110
3920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 13. Dezember 1994
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß das in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 7. Mai 1974 (BGBI. 1S. 1066),
ergänzt durch die Bekanntmachungen vom 21. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1946), vom
2: Juni 1986 (BGBI. 1S. 912) und vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1S. 703), aufgeführte
gemeinsame Prüfzeichen für Gegenstände aus Edelmetallen nunmehr auch in
der Tschechischen Republik eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom -
28. September 1994 (BGBI. 1S. 3013).
Bonn, den 13. Dezember 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober