3817
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1994 Nr. 91
Tag Inhalt Seite
13. 12. 94 Dritte Verordnung zur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung 3818
FNA: 96-1-25
14. 12. 94 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die autcmatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3819
FNA: 2121-51-7
15. 12. 94 Verordnung über das Schuldnerverzeichnis {Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuWO) 3822
FNA: neu: 310-4-6; neu: 310-4-7
15. 12. 94 Verordnung über die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin 3828
FNA: neu: 806-21-1-187
16. 12. 94 Verordnung zum Schutz des Namens Solingen (Solingenverordnung - Solingen V) 3833
FNA: neu: 423-5-2-2
16. 12. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3834
FNA: 610-1-7
16. 12. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Aufzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3835
FNA: 7102-40
16. 12. 94 Dritte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3836
FNA: 2125-40-46
16. 12. 94 Verordnung zur Änderung der Hühnereier-Verordnung 3837
FNA: 2125-40-56
16. 12. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3838
FNA: 7832-1-21
17. 12. 94 Verordnung zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe (Beratungshilfevordruckver-
ordnung - BerHW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3839
FNA: neu: 303-15-2; 303-15-1
17. 12. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus
Kraftfahrzeugunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 3845
FNA: 925-1-1
17. 12. 94 Vierte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung 3846
FNA: 7847-11-4-70
19. 12. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3848
FNA: 610-1-8
19. 12. 94 Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge 3849
FNA: neu: 860-4-1-3-2; 860-4-1-1, 830-2-3
19. 12. 94 Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, des Altersüber-
gangsgeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr
1995 (AFG-Leistungsverordnung 1995) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3852
FNA: neu: 810-1-19-21
17. 11. 94 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern • . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 3853
FNA: 2030-14-82
28. 11. 94 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der beamtenrechtlichen Versorgung .................................. ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . 3854
FNA: 2030-14-73
Fortsetzung nächste Seite
3818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Tag Inhalt Seite
29. 11. 94 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung (BMF-ZustAO-
Rechtsbehelfe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3855
FNA: neu: 2030-14-83
8. 12.94 Berichtigung des Grenzpendlergesetzes 3856
FNA: 707-6-1-5
Die Anlagen 1 bis 5 zur Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,
der Arbeitslosenhiffe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1995 (AFG-Leistungsverordnung 1995) vom
19. Dezember 1994 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
Vom 13. Dezember 1994
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), der durch
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung
der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
§ 2 der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. Sep-
tember 1989 (BGBI. 1S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Stellen" durch die Wörter „vier Stellen"
ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 1995 für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln 556,50 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 222,60 DM."
2. In Absatz 2 wird die Angabe „ 1. Januar 1994 35,- DM" durch die Angabe
,, 1. Januar 1995 35,50 DM" ersetzt.
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3819
Vierundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 14. Dezember 1994
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1369), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Folgende Position wird gestrichen:
„687 Felbinac und seine Salze 1. Januar 1996".
4-Biphenylylessigsäure
- zur tropischen Anwendung -
2. Die Positionen 662,665,692 und 831 erhalten folgende Fassung:
„662 ltraconazol und seine Salze 1.Januar1996
- zur kurzfristigen Behandlung von Haut- und Schleimhautmykosen -
665 Octreotid und seine Salze 1.Januar1996
- zur symptomatischen Behandlung von Tumoren des Magen-Darm-Traktes -
692 Lactitol 1. Juli 1996
- zur symptomatischen Behandlung der hepatischen Encephalopathie -
831 Fluticason-17-propionat 1 . Januar 1999".
- zur Anwendung in der Dermatologie und Rhinologie -
3820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
886 Adenosin 1.Januar2000
- zur symptomatischen Behandlung von paroxysmalen AV-junktionalen
Tachykardien -
887 Alfuzosin und seine Salze 1.Januar2000
888 Alglucerase 1.Januar2000
889 Atovaquon und seine Salze 1.Januar2000
890 Buserelin und seine Salze 1.Januar2000
- Blockade der Hypophysenfunktion zur Vorbereitung der Ovulationsauslösung
in Zubereitungen zur nasalen Anwendung -
891 Buspiron und seine Salze 1.Januar2000
892 Cabergolin und seine Salze 1.Januar2000
893 Cefetametpivoxil und seine Salze 1.Januar2000
894 Cicletanin und seine Salze 1.Januar2000
895 Diclofenac-Colestyramin 1.Januar2000
896 Dornase alfa 1.Januar2000
897 Enoximon 1.Januar2000
898 Ethylhydrogenfumarat und seine Salze 1.Januar2000
899 Eisen(II, 111)-oxide (paramagnetisch) 1.Januar2000
- zum inneren Gebrauch -
900 Eisen(II, 111)-oxide (paramagnetisch), siliconisiert mit [3-(2-Aminoethylamino)= 1.Januar2000
propyt]trimethoxysilan
- zum inneren Gebrauch -
901 Famciclovir und seine Salze 1.Januar2000
902 Fentanyl 1.Januar2000
- zur transdermalen Anwendung bei Tumorschmerzen -
903 Finasterid 1.Januar2000
904 Flupirtin und seine Salze 1.Januar2000
- zur oralen und rektalen Anwendung -
905 Fluticason-17-propionat 1.Januar2000
- zur Anwendung als Antiasthmatikum -
906 Fluvastatin und seine Salze 1.Januar2000
907 Formestan 1.Januar2000
908 Gadodiamid 1.Januar2000
909 Gadoteridol 1.Januar2000
910 D-Galactose 1.Januar2000
- zur transzervikalen AJJplikation -
911 Halazepam 1.Januar2000
912 Hydrocortison-17-valerat 1.Januar2000
913 ltraconazol und seine Salze 1.Januar2000
- zur Behandlung von systemischen Mykosen und Nagelmykosen -
914 Ketanserin und seine Salze 1. Januar 2000
915 Levopropoxyphendibudinat 1.Januar2000
916 Lisinopril und seine Salze 1.Januar2000
917 Omeprazol und seine Salze 1. Januar 2000
918 Pantoprazol und seine Salze 1.Januar2000
919 Pegaspargase 1.Januar2000
920 Perindopril und seine Salze 1.Januar2000
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3821
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
921 Quinagolid und seine Salze 1.Januar2000
922 Rifabutin und seine Salze 1.Januar2000
923 Rimexolon 1.Januar2000
924 Tacrolimus 1.Januar2000
925 Terazosin und seine Salze 1.Januar2000
- zur Behandlung der benignen Prostata-Hyperplasie -
926 Tiamenidin und seine Salze 1.Januar2000
927 Ursodeoxycholsäure und ihre Salze 1.Januar2000
- zur symptomatischen Behandlung der primär biliären Zirrhose im frühen
Erkrankungsstadium -
928 Zubereitungen aus 1.Januar2000
Dimethylfumarat,
Ethylhydrogenfumarat, Calciumsalz,
Ethylhydrogenfumarat, Magnesiumsalz
und
Ethylhydrogenfumarat, Zinksalz
929 Zubereitungen aus 1.Januar2000
Phospholipidfraktion aus Rinderlunge,
1,2-Dipalmitoyl-sn-glycero(3)phosphocholin,
Palmitinsäure und ihren Salzen
und
Glyceroltripalmitat
930 Zubereitungen aus 1.Januar2000
Terazosin und seinen Salzen
und
Methyclothiazid und seinen Salzen
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
3822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
-über das Schuldnerverzeichnis
(Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuWO)
Vom 15. Dezember 1994
Auf Grund des § 915h der Zivilprozeßordnung, der 2. das Datum dieses Beschlusses;
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994
3. die Bezeichnung des Gerichts, das diesen Beschluß
(BGBI. 1 S. 1566) eingefügt worden ist, des § 107 Abs. 2
erlassen hat; das Aktenzeichen der Konkurssache.
Satz 2 der Konkursordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des
oben genannten Gesetzes eingefügt worden ist, des § 284 (3) Vertreter des Schuldners werden nicht in das
Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung vom Schuldnerverzeichnis eingetragen.
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 3 des (4) Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des
oben genannten Gesetzes teils neugefaßt, teils geändert Schuldners in dem Titel nach Absatz 1 Nr. 1 oder dem
worden ist und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Justizbeitreibungs- Beschluß nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der Eintragung im
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. Die Berichtigung ist
nummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der kenntlich zu machen.
durch Artikel 4 des oben genannten Gesetzes geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt Bewilligungsverfahren
Das Schuldnerverzeichnis
§2
§1 Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses von Abdrucken und der Erteilung von Listen
(1) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 915 (1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eingetragen: Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses
Abschnitts erteilt werden.
1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Titel, der
dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt; (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraus-
setzungen des § 915 Abs. 2, § 915d Abs. 1 und § 915e
2. das Geburtsdatum, soweit bekannt; Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung
3. das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versiche- erfüllt sind.
rung; das Datum der Anordnung der Haft gemäß (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
§ 901 der Zivilprozeßordnung; die Vollstreckung der
Haft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeß- 1. der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben
ordnung; macht,
4. das Aktenzeichen der Vollstreckungssache; die Be- 2. Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilli-
zeichnung des Vollstreckungsgerichts oder der Voll- gung gemäß § 8 widerrufen werden könnte,
streckungsbehörde. 3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
(2) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 107 Antragstellers in bezug auf die Verarbeitung und Nut-
Abs. 2 der Konkursordnung eingetragen: zung personenbezogener Daten begründen, oder
1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Beschluß, 4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag
durch den der Antrag auf Eröffnung des Konkursver- des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis
fahrens gemäß § 107 Abs. 1 der Konkursordnung zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der
abgewiesen wurde; Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3823
(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berech- (2) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung
tigt Kammern, die Abdrucke in Listen zusammenzufassen beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der
oder hiermit Dritte zu beauftragen und die Listen ihren Mit- Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist sind die
gliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag Angaben zu löschen.
zum laufenden Bezug zu überlassen. Die Überlassung von
Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die §6
Voraussetzungen des § 915 Abs. 2, § 915d Abs. 1 und
Bewilligung
§ 915e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung nicht
erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Ab- (1) Die Bewilligung ist nur für und gegen den Antrag-
satz 3 vorliegen. steller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.
§3 (2) Gegenstand der Bewilligung ist die Entscheidung
Ober den Antrag, Befristungen, Auflagen, Bedingungen
Zuständigkeit
und der Vorbehalt des Widerrufs.
Über Anträge nach § 915d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeß-
(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom
ordnung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei
Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen
d~m das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Ist das
Vorschriften, insbesondere der Zivilprozeßordnung und
Amtsgericht nicht mit einem Präsidenten besetzt, so
dieser Verordnung. In den Fällen des§ 10 Abs. 4 Satz 1 ist
entscheidet der Präsident des Landgerichts. Ist durch
weiterhin über die anzuwendenden Datenübertragungs-
Rechtsverordnung gemäß § 915h Abs. 2 Nr. 1 der Zivil-
regeln zu belehren. Auf § 8 ist gesondert hinzuweisen. Der
prozeßordnung die Führung eines zentralen Schuldner-
Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
verzeichnisses bestimmt, so entscheidet der Präsident
des Amtsgerichts, bei dem dieses geführt wird; Satz 2 gilt (4) Die Bewilligung wird der nach den jeweils maßgeb-
entsprechend. lichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kon-
trolle über den Bezieher der Abdrucke zuständigen Stelle
§4 mitgeteilt.
Antrag
§7
(1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 3 zustän-
Befristungen, Auflagen und Bedingungen
digen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts anzubrin-
gen. Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen (1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens
Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. sechs Jahre zu befristen.
(2) Der Antrag muß die Angaben enthalten, aus denen (2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des
sich das Vorliegen der in § 915 Abs. 2 und § 915e Abs. 1 § 915 Abs. 2, der §§ 915a, 915b und 915d Abs. 2 und 3
der Zivilprozeßordnung geforderten Voraussetzungen er- und der §§ 91 Se bis 915g der Zivilprozeßordnung, der
gibt. Darüber hinaus muß er enthalten: anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze
und dieser Verordnung kann die Bewilligung mit
1. die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antrag-
stellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handels- 1. Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun,
registereintragung oder des ausgeübten Berufs; Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Aufla-
gen),
2. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit
welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses 2. Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Weg-
Abschnittes gestellt wurden; fall einer Vergünstigung oder Belastung von dem unge-
wissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt
3. die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen
(Bedingung),
Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;
ergehen.
4. die Erklärung, ob Listen gefertigt werden sollen;
5. die Erklärung, von wem die Listen gefertigt und an wen §8
oder welchen Personenkreis diese weitergegeben wer- Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
den sollen;
(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt§ 49Abs. 2, 3
6. die Erklärung, ob Einzelauskünfte im automatisierten und 5 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Abrufverfahren erteilt werden sollen. entsprechend.
(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48
§5 Abs. 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-
Speicherung von Daten des Antragstellers sprechend.
im Falle der Nichterteilung der Bewilligung
(3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
(1) Im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Antra- entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. Wenn die
ges werden der Name des Antragstellers, das Datum des Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist
Antrages sowie die Angaben des Antragstellers nach § 4 die Entscheidung dem ehemaligen Inhaber der Bewilli-
Abs. 2 Nr. 1 von der nach§ 3 zuständigen Stelle erfaßt und gung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Ent-
aufbewahrt oder maschinell lesbar gespeichert. Diese scheidung ist den Präsidenten der Gerichte, bei denen
Angaben dürfen nur dazu erhoben, verarbeitet und ver- weitere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten
wendet werden, Mehrfachanträge und Bewilligungs- des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt wurden,
hindernisse zu erkennen. mitzuteilen. Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und
3824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
weitergegeben worden, so ist die rechtskräftige Entschei- geführt wird. Darüber hinaus hat der Empfänger der Daten
dung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß die
Pflichten nach Absatz 4 bekanntzugeben. Betrifft die Ent- Anforderungen des Absatzes 3 auch bezüglich der über-
scheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach mittelten Daten erfüllt werden.
Satz 3 durch diese, ansonsten durch das entscheidende
Gericht. Benachrichtigungen nach Satz 4 erfolgen durch
§ 11
die betroffene Kammer.
(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder Einstweiliger Ausschluß vom Bezug von Abdrucken
zurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus gefer- (1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug
tigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen unver- von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen werden,
züglich ordnungsgemäß zu löschen oder zu vernichten. wenn Tatsachen bekannt werden, die eine hinreichende
Der Bezieher der Abdrucke und die Inhaber von Listen Wahrscheinlichkeit begründen, daß die Bewilligung als-
können dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. Das bald widerrufen oder zurückgenommen wird.
einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfzigtausend
Deutsche Mark nicht übersteigen. Ist die Verhängung von (2) Über den einstweiligen Ausschluß entscheidet die
Zwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Ersatzvor- nach§ 3 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist mit einer
nahme anzuordnen. Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; §-8
Abs. 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. Die Wirksamkeit der
Entscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab
Dritter Abschnitt Zustellung eine Entscheidung nach § 8 ergeht.
Abdrucke und Listen (3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener
oder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Aus-
schluß kann wiederholt erlassen werden, wenn während
§9
der Dauer der Wirksamkeit des zuerst erlassenen einst-
Inhalt von Abdrucken weiligen Ausschlusses ein Verfahren mit dem Ziel des
Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß
(1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilab-
§ 8 zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen
druck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im
wurde. Die Gesamtdauer des einstweiligen Ausschlusses
Schuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur die in
· darf in einem Verfahren nicht mehr als drei Monate betra-
dem Antrag auf Bewilligung des Bezugs von Abdrucken
gen. Für den wiederholten einstweiligen Ausschluß gelten
bezeichneten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.
im übrigen die Absätze 1 und 2.
(2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus § 915
Abs. 2 und den §§ 915a, 91 Sb und 915d bis 91 Sg der Zivil-
prozeßordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von §12
Abdrucken hinzuweisen. Dieser Hinweis kann den Ab- Inhalt von Usten
drucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt wer-
den. (1) Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus
einem oder mehreren Abdrucken. Die Aufnahme anderer
(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Ab-
enthalten. drucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist
unzulässig.
§10
(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt auf-
Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
grund von Merkmalen, die diesen Angaben gemeinsam
(1) Die Abdrucke werden dem Bezieher in verschlos- sind und aufgrund derer sie aus den Abdrucken ausge-
senem Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt wählt werden (Auswahlmerkmale) sowie aufgrund von
oder auf Antrag ausgehändigt. Ersatzzustellung nach Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den
§ 181 und Zurücklassung nach§ 186 der Zivilprozeßord- Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale). Auswahl-
nung sowie öffentliche Zustellung sind ausgeschlossen. merkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 1
Abs. 1 und 2 beziehen.
(2) Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach
§ 9 Abs. 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbun- (3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen,
den werden. den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen
sein. In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die sich
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tra-
aus § 915 Abs. 2 und den §§ 91 Sa, 91 Sb und 91 Sd
gen, daß ihm ausgehändigte oder übersandte Abdrucke
bis 91 Sg der Zivilprozeßordnung ergebenden Pflichten
1. gesondert aufbewahrt werden, des Beziehers von Listen hinzuweisen. § 9 Abs. 2 Satz 2
2. bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und findet Anwendung.
3. gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. (4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen ent-
halten.
Satz 1 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere
Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum §13
Zwecke der Maschinenlesbarkeit der Abdrucke.
Anfertigung, Erteilung
(4) Werden die Abdrucke gemäß § 91 Sd Abs. 1 der Zivil- und Verwendung von Listen
prozeßordnung in maschinell lesbarer Form übermittelt,
gelten die Datenübertragungsregeln der Landesjustizver- (1) Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der
waltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3825
(2) Die Listen werden dem Bezieher in verschlossenem Vierter Abschnitt
Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder per-
sönlich ausgehändigt. § 10 Abs. 2 und 3 gilt entspre-
Automatisiertes Abrufverfahren
chend.
§17
§14 Einrichtung
Ausschluß vom Bezug von Listen
(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraus-
(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von setzungen des § 91 Se Abs. 2 der Zivilprozeßordnung Ein-
Listen von deren Bezug auszuschließen, wenn diesem die zelauskünfte aus den Abdrucken im automatisierten
Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre. Abrufverfahren .nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
Diesen Ausschluß teilen die Kammern ihren Aufsichts- erteilen.
behörden mit.
(2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die
(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße nach § 1 Abs. 1 oder 2 in das Schuldnerverzeichnis aufzu-
gegen Absatz 1 den Präsidenten der Gerichte mit, die nehmenden Eintragungen übermittelt werden. Die Ver-
Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der knüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist
Kammern erteilt haben. nur zulässig, wenn
(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung 1. die Verknüpfung notwendig ist, um die Zwecke des
zum Bezug von Abdrucken gemäß § 8 widerrufen werden. § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erreichen,
2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerver-
§15
zeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und aus-
Löschungen in Abdrucken und Listen schließlich zu den in § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßord-
nung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und
(1) Löschungen gemäߧ 915g Abs. 1 der Zivilprozeß-
verwendet werden,
ordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen
sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des 3. die Herkunft der Daten durch den Bezieher der
§ 91 Sg Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eigenverantwortlich Abdrucke nachgewiesen werden kann und
durch. 4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, daß der Emp-
(2) Löschungsmitteilungen gemäß § 915g Abs. 2 der fänger der Auskunft nicht im Wege des Abrufs von mit
Zivilprozeßordnung werden in der gleichen Weise wie die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpften
zugrundeliegenden Abdrucke übermittelt. § 9 Abs. 3 und Daten Kenntnis von Daten aus Schuldnerverzeichnis-
§ 1Ofinden entsprechende Anwendung. sen erhält, ohne dazu berechtigt zu sein oder ohne daß
dies zur Erfüllung der Zwecke des § 915 Abs. 2 der
(3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der Zivilprozeßordnung notwendig ist.
Löschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in
der Form, in der die zugrundeliegenden Listen erteilt wer- (3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren
den. Kammern oder von ihnen gemäß § 91 Se Abs. 3 der dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung
Zivilprozeßordnung beauftragte Dritte, die Listen ohne in das Schuldnerverzeichnis nach § 1 Abs. 1 oder 2 zu
Einsatz von Techniken der automatisierten Datenverarbei- erfolgen hätte.
tung erstellen, dürfen alle Listenbezieher unterrichten, die
zu diesem Zeitpunkt Listen beziehen; davon ausgenom- §18
men sind die Listenbezieher, von denen die Kammer oder
Ausgestaltung, insbesondere Protokollierung
der beauftragte Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand
feststellen können, daß ihnen die zu löschende Eintragung (1) Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im
bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste oder eine automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle),
Auskunft der Kammer bekannt geworden ist. darf einen Abruf nur zulassen, wenn dessen Durchführung
unter Verwendung von Benutzerkennung und Paßwort
(4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind zu ver-
(Authentifikation) des zum Abruf Berechtigten (Abrufbe-
nichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. Satz 1
rechtigter) und einer davon unabhängigen, selbständigen
gilt entsprechend für die Mitteilungen an die Listenbezie-
Kennung des zum Abruf zugelassenen Endgerätes (End-
her nach Absatz 3.
gerätekennung) erfolgt. Ist der Abruf zulässig, wird die
Auskunft im Wege des automatischen Rückrufs erteilt.
§16
(2) Das Paßwort ist jeweils spätestens nach 120 Tagen
Kontrolle
zu ändern. Erfolgt die Änderung nicht rechtzeitig, ist durch
von Löschungen in Abdrucken und Listen
ein selbsttätiges Verfahren sicherzustellen, daß mit dem
Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Paßwort keine Abrufe mehr erfolgen können. Ein Paßwort
Annahme rechtfertigen, daß einer Löschungspflicht nach darf nicht bereits an Abrufberechtigte derselben Aus-
§ 91 Sg der Zivilprozeßordnung nicht nachgekommen kunftsstelle vergeben sein oder gewesen sein, muß min-
wurde, haben sie diese dem Amtsgericht mitzuteilen, bei destens sechs Stellen lang sein und aus Buchstaben, Zah-
dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu len und Zeichen bestehen. Die Auskunftsstelle speichert
löschende Eintragung entnommen wurde. Dieses legt die die Paßwörter, die innerhalb der zurückliegenden drei
Angelegenheit der nach § 3 zuständigen Stelle vor, die Jahre benutzt wurden. Die Speicherung dient der Kon-
Maßnahmen nach dieser Verordnung ergreifen und die zur trolle der Ordnungsgemäßheit der Paßwörter, insbeson-
Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dere zur Vermeidung unzulässiger wiederholter oder
zuständigen Stellen benachrichtigen kann. mehrfacher Verwendung.
3826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Wird eine Benutzerkennung innerhalb von 120 Tagen kontrolle oder eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens
nicht benutzt, ist sie umgehend zu sperren. Sie darf als Teil benötigt.
der Authentifikation erst wieder zugelassen werden, wenn
die Berechtigung zum Abruf der Auskunftsstelle erneut (7) Zwischen der Auskunftsstelle und dem Abrufberech-
nachgewiesen wurde. tigten kann vertraglich vereinbart werden, daß
(4) Die Auskunftsstelle hat durch ein selbsttätiges Ver- 1. das Paßwort und die Endgerätekennung abweichend
fahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen kön- von Absatz 1 nur beim Abrufberechtigten interne
nen, sobald die Benutzerkennung, das Paßwort oder die Zugangsvoraussetzungen zum Abrufverfahren sind;
Endgerätekennung mehr als zweimal hintereinander
unrichtig eingegeben wurde. 2. die Paßwortspeicherung nach Absatz 2 vom Abrufbe-
rechtigten statt von der Auskunftsstelle durchgeführt
(5) Sind bei einem Abrufberechtigten mehrere Nutzer wird;
vorhanden, darf der Abrufberechtigte diesen den Zugang
3. die Abrufsperre nach Absatz 4 bei mehr als zweimal
zum automatisierten Abrufverfahren nur unter Verwen-
hintereinander unrichtiger Eingabe von Paßwort oder
dung jeweils eigener Authentifikationen eröffnen. Sind bei
Endgerätekennung durch ein selbsttätiges Verfahren
einem Abrufberechtigten mehrere Endgeräte vorhanden,
beim Abrufberechtigten gewährleistet wird;
ist zusätzlich eine Endgerätekennung zu verwenden. Für
die Authentifikation der Nutzer und die Endgerätekennung 4. das Paßwort und die Endgerätekennung nach Absatz 6
nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Absätze 2, 3 und 4 mit beim Abrufberechtigten protokolliert werden.
der Maßgabe, daß an die Stelle der Auskunftsstelle der
Abrufberechtigte und an die Stelle des Abrufberechtigten Der Vertrag bedarf der Schriftform. In ihm muß sich der
die Nutzer treten. Bei den von den Nutzern verwendeten Abrufberechtigte verpflichten, seine Aufzeichnungen der
Endgeräten hat der Abrufberechtigte durch geeignete Auskunftsstelle zu Kontrollzwecken jederzeit zur Verfü-
technische Vorkehrungen sicherzustellen, daß eine gung zu stellen.
Weiterverbreitung von Paßwörtern, Benutzer- oder End-
gerätekennungen nicht möglich ist. Der Abrufberechtigte
hat der Auskunftsstelle die Einhaltung der Vorschriften §19
dieses Absatzes jederzeit auf Anforderung nachzuweisen Ausschluß von der Abrufberechtigung
und die gefertigten Protokolle zu diesem Zweck vorzu-
legen. · (1) Werden der Auskunftsstelle Tatsachen bekannt, die
erkennenlassen,daß
(6) Die Auskunftsstelle hat sicherzustellen, daß Abrufe
selbsttätig aufgezeichnet werden, wobei 1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu
den in § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung genannten
1 . die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten
Zwecken verwendet werden,
Daten,
2. der Tag und die Uhrzeit der Abrufe, 2. ein berechtigtes Interesse nach § 91 Se Abs. 1 Buch-
stabe c der Zivilprozeßordnung bei dem Abrufberech-
3. die Authentifikation und die Endgerätekennung und tigten nicht vorliegt und dennoch wiederholt Daten
4. die abgerufenen Daten abgerufen wurden,
festgehalten werden und daß Abrufe bei nicht ordnungs- 3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in
gemäßer Aufzeichnung unterbrochen werden. Minde- unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergege-
stens aufzuzeichnen sind ben werden,
1. alle Abrufe in der Zeit von 20 bis 8 Uhr, an Sonn- und 4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 18 Abs. 5
allgemeinen Feiertagen oder außerhalb der normalen nicht oder nicht hinreichend nachkommt,
Geschäftszeit der Auskunftsstelle,
2. zehn Prozent der Abrufe der Abrufberechtigten, die 5. der Abrufberechtigte vertraglichen Pflichten nach § 18
innerhalb von 24 Stunden mehr als zehnmal abrufen, Abs. 7 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder
3. zehn Prozent der nicht bereits nach Nummer 1 oder 2 6. bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen die
aufzuzeichnenden Abrufe, die nach dem Zufallsprinzip Unzuverlässigkeit in bezug auf die Verarbeitung und
auszuwählen sind, Nutzung personenbezogener Daten begründet ist,
4. alle Abrufe, bei denen datensicherheitsrelevante Ereig- ist die Auskunftsstelle verpflichtet, den Abrufberechtigten
nisse auftreten, und vom Abrufverfahren auszuschließen. Diesen Ausschluß
5. alle versuchten Abrufe, die unter Verwendung von teilt sie der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen
fehlerhafter Authentifikation oder Endgerätekennung Vorschriften zuständigen Stelle mit.
mehr als einmal vorgenommen werden.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle, (2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1
insbesondere zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe, den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle
Datenverarbeitungsanlage sowie in gerichtlichen Verfah- erteilt haben.
ren verwendet werden. Sie sind nach drei Jahren zu
löschen, es sei denn, sie werden noch bis zum Abschluß (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung
eines bereits eingeleiteten Verfahrens der Datenschutz- gemäß § 8 widerrufen werden.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3827
Fünfter Abschnitt die gemäß § 6 Abs. 2 Gegenstand der Bewilligung sind,
sind nicht isoliert anfechtbar und einklagbar.
Schluß vorschritten
§20
§21
Rechtsweg
Inkrafttreten
(1) In Ansehung von Entscheidungen des Präsidenten
des Amtsgerichts oder des Präsidenten des Landgerichts Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
nach dieser Verordnung finden die §§ 23 bis 30 des Gleichzeitig treten die Allgemeinen Vorschriften des Bun-
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz desministers der Justiz über die Erteilung und die Ent-
Anwendung. nahme von Abschriften oder Auszügen aus den Schuld-
(2) Die Entscheidung über den Antrag, Befristungen, nerverzeichnissen vom 1. August 1955 (BAnz. Nr. 156
Auflagen, Bedingungen und der Vorbehalt des Widerrufs, vom 16. August 1955) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sse r-Sc h narren berge r
3828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin *)
Vom 15. Dezember 1994
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß ·vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet §5
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen Ausbildungsplan
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie: · Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
§1 Ausbildungsplan zu erstellen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes §6
Der Ausbildungsberuf Oekorvorlagenhersteller/Oekor- Berichtsheft
vorlagenherstellerin wird staatlich anerkannt.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
§2
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Ausbildungsdauer führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§7
§3 Zwischenprüfung
Ausbildungsberufsbild (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Berufsbildung, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
Nummer 6 Buchstabe c und d und laufender Nummer 7
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Buchstabe a bis d für das zweite Ausbildungsjahr auf-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
verwendung, im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten, lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
6. Vorlagen umsetzen, Berufsausbildung wesentlich ist.
7. Reproteilprodukte herstellen und bearbeiten, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-
8. Dekor einrichten.
stücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
§4
1. Anfertigen einer Bleistiftzeichnung nach Vorlage,
Ausbildungsrahmenplan
2. manuelle Vergrößerung einer Strichvorlage,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach- 3. Aufrastem einer gegebenen Vorlage,
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung 4. Herstellen einer Reproduktion mit Maßstabsverände-
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem rung.
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
die Abweichung erfordern.
Gebieten schriftlich lösen:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten 1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- rationelle Energieverwendung,
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
schriften,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 3. Vorlagenbeurteilung,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 4. Halbton-, Strich- und Rasterreproduktionstechnik,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 5. Farbauszugstechnik.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3829
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- k) Dekoreinrichtung,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
1) Dekorbrandtechnik;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
§8 a) Zahlen- und Maßsysteme,
Abschlußprüfung
b) Rechnen mit fachbezogenen Daten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der c) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
1. eine Abwicklung abnehmen und zugehörige Dekor-
elemente ergänzen, 2. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 90 Minuten,
2. eine vorhandene Dekorvorlage umarbeiten.
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Als Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht: Sozialkunde 60 Minuten.
1. einen Farbauszug lithografisch herstellen, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
2. einen Farbauszug reprotechnisch herstellen. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die Arbeitsprobe und das Prüfungsstück sollen jeweils (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
mit 50 vom Hundert gewichtet werden. oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
matik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo- mündlichen das doppelte Gewicht.
gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
Gebieten in Betracht: fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Energieverwendung,
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
b) Eigenschaften und Verwendung von Reproduktions- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
materialien und Hilfsstoffen,
c) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und -beur- §9
teilung, Übergangsregelung
d} Meß- und Prüfmethoden, Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Beruf Druck-
e) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduktions- vorlagenhersteller, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
geräte und -systeme, bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzu-
wenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die
f) Reproduktionsherstellung, Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
g) Bildbearbeitung, Korrektur,
§ 10
h) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-
prozesse, Datenverarbeitung, Inkrafttreten
i) Farbenlehre, Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
3830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, In Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 3 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation des erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
(§ 3 Nr. 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 3 Nr. 3) während der
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
gesamten Ausbildung
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie zu vermitteln
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Umweltschutz und Arbeitsabläufen anwenden
rationelle Energie- b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
verwendung Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 3 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nen-
nen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-
bekämpfungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere
durch Wiederverwendung und Entsorgung von
Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Be-
obachtungsbereich anführen
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3831
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Arbeitsabläufe planen a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den
und vorbereiten entsprechenden Verfahrensweg festlegen 3
(§ 3 Nr. 5)
b) bei der Beurteilung von Vorlagen die unterschied-
liehe Reaktion der Dekorbrandtechnik berücksich-
tigen 3
c) bei der Beurteilung von Vorlagen drucktechnische
Kriterien berücksichtigen
d) Materialien und Verarbeitungsprozesse entsprechend
ihrer spezifischen Art, Eigenschaften und Einsatz- 10
bereiche auswählen und vorgeben
e) Farben unter Berücksichtigung der Drucktechnik
auswählen sowie Druckreihenfolge festlegen 3
6 Vorlagen umsetzen a) Kontur zeichnen und pausen 14
(§ 3 Nr. 6)
b) Farbauszüge von Strichvorlagen manuell und rech-
nergestützt herstellen 18 5
c) Strichpunktlithographien herstellen 5
d) Farbauszüge mit Flächen und Verläufen manuell und
rechnergestützt herstellen 15 5
e) Farbauszüge für Dekore mit Kontur, Strich, Strich-
punkt, Fläche und Verlauf manuell und rechner-
gestützt herstellen
5 9
f) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und
beurteilen
7 Reproteilprodukte a) Kontaktkopien herstellen
herstellen und bearbeiten b) Halbton-, Strich- und Rasteraufnahmen in verschie-
(§ 3 Nr. 7)
denen Maßstäben herstellen 4 6
c) Aufnahmematerialien entwickeln
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Korrekturen manuell ausführen 2
f) Tonwerte gerätetechnisch korrigieren 4
g) durch manuelle Techniken Begrenzungen von Bild-
darstellungen und Änderungen von Zeichnungs-
details ausführen 2 6
h) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-
stellen, entfernen und ergänzen
8 Dekor einrichten a) Biegung der zu dekorierenden Teile abnehmen
(§ 3 Nr. 8) 14
b) Hilfskontur aufbringen
c) Abwicklung abnehmen und zeichnen
d) Paßgenauigkeit der Abwicklung prüfen und be-
urteilen 10
e) Kontur in Abwicklung einpassen
f) Abwicklung korrigieren
3832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
g) Schrift paßgerecht montieren 3
h) Dekorvorlagen für verschieden geformte Artikel um-
arbeiten und einpassen
i) Dekorelemente montieren
10
k) Einrichtungsmontage auf Paßgenauigkeit und Voll-
ständigkeit prüfen und korrigieren
1) Dekor auf Paßgenauigkeit und Vollständigkeit prüfen
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3833
Verordnung
zum Schutz des Namens Solingen
(Solingenverordnung - SolingenV)
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 137 des Markengesetzes vom §3
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) verordnet das Bun- Begriff der Schneidwaren
desministerium der Justiz im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Land- Schneidwaren im Sinne des§ 1 sind insbesondere:
wirtschaft und Forsten und für Gesundheit: 1. Scheren, Messer und Klingen aller Art,
2. Bestecke aller Art und Teile von solchen,
§1
3. Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen,
Grundsatz Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger,
Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur 4. Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner,
für solche Schneidwaren benutzt werden, die Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende
Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messer-
1. in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des
schärfer,
Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt
worden sind und 5. Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate,
2. nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren 6. Haarschneidemaschinen und Schermaschinen,
arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen. 7. Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut-
und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten,
§2 8. blanke Waffen aller Art.
Herkunftsgebiet
§4
Das Solinger Industriegebiet umfaßt das Gebiet der Inkrafttreten
kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis
Mettmann gelegenen Stadt Haan. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren berg er
3834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung 2. § 9 wird wie folgt gefaßt:
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der zuletzt durch ,,§9
Artikel 26 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
Feststellungsgegenstand bei Einsatz
(BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, verordnet das von Versicherungen auf den Erlebens-
Bundesministerium der Finanzen: oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
Sind für Beiträge zu Versicherungen auf den Er-
lebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des
Artikel 1 Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt, stellt das für
die Einkommensbesteuerung des Versicherungs-
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von nehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben- außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zin-
ordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2663), ge- sen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen
ändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 1990 (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes)
(BGBI. 1S. 2275), wird wie folgt geändert: gesondert fest."
Artikel 2
1. Die Gliederung in drei Abschitte und die Gliederungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
überschriften werden aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3835
Zweite Verordnung
zur Änderung der Aufzugsverordnung
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in 2. Dem § 26a wird folgender Satz 3 angefügt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992
,,Abweichend von Satz 2 dürfen Mühlen-Bremsfahr-
(BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung nach
stühle in Mühlen mit einer Mahlleistung von höchstens
Anhörung der beteiligten Kreise:
10 Tonnen pro Tag bis spätestens 31. Dezember 2004
weiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage
Artikel 1 vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der
Benutzer nicht zu befürchten sind."
Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 173, 205), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 52 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird 3. § 28 wird gestrichen.
wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert: Artikel2
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und
Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Vorschriften
In § 16 Abs. 6 Nr. 1 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992
(BGBI. 1 S. 866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1670), werden das Datum "31. Dezember 1994" durch das Datum
„30. Juni 1995" und das Datum „30. Juni 1995" durch das Datum „31. Dezember
1995" ersetzt.
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3837
Verordnung
zur Änderung der Hühnereier-Verordnung;
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 3, des § 1O Abs. 1 Satz 1 und
des § 19a Nr. 3 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), von denen
§ 19a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1467) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft:
Artikel 1
In§ 7 der Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli 1994 (BAnz. S. 6973) wird Satz 2
aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
·) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994
zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien
(ABI. EG Nr. L 168 S. 34).
3838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einfuhruntersuchungsverordnung*)
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und 2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- "(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen: 1. entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet
oder
Artikel 1
2. entgegen § 3 Satz 1 dort genannte Lebensmittel
Die Einfuhruntersuchungsverordnung vom 24. Juni einführt."
1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geändert durch § 27 der
Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1 3. § 8 wird wie folgt geändert:
S. 737), wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Außerkrafttreten"
gestrichen.
1. Nach § 2 wird folgender§ 3 eingefügt:
b) Satz 2 wird aufgehoben.
n§3
Einfuhr 4. In Anlage 5 wird flach Nummer 4 folgende Nummer 5
bestimmter Lebensmittel tierischer Herkunft angefügt:
Hühnereier, Weinbergschnecken, Froschschenkel, "5. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden
Gelatine und Honig, die zur Verwendung als Lebens- Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durch-
mittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern geführt, die in Anhang 1 der Entscheidung
in das Inland eingeführt werden, die durch eine Ent- 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994
scheidung der Kommission gemäß Artikel 1O Abs. 2 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit
der Richtlinie 92/118 des Rates vom 17. Dezember bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Dritt-
1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheit- ländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des
lichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils
tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für geltenden Fassung für die dort aufgeführten
ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg- Lebensmittel festgelegt ist. Die Entscheidung
lich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen 94/360/EG wird vom Bundesministerium für
nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie Die Drittländer, die die in Artikel 1 Abs. 1 erster
90/425 unterliegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der bis dritter Anstrich der Entscheidung 94/360/EG
jeweils geltenden Fassung festgelegt wurden. Die Ent- genannten Voraussetzungen erfüllen, werden vom
scheidung nach Satz 1 wird vom Bundesministerium Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-
für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntmacht." anzeiger bekanntgemacht. Satz 1 gilt nicht bei
Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften die-
ser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlich-
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Entscheidungen: keit der Sendung."
1. Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur
Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitglied-
staaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie
92/118/EWG des Rates zulassen (ABI. EG Nr. L 120 S. 44);
Artikel 2
2. Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betref- Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. März 1995 in Kraft. Im übrigen
fend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeug-
nissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
des Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41 ). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3839
Verordnung
zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe
(Beratungshilfevordruckverordnung - BerHVV)
Vom 17. Dezember 1994
Auf Grund des § 13 des Beratungshilfegesetzes vom die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1
18. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 689) verordnet das Bundes- vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsge-
ministerium der Justiz: richts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten
Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt.
§1
Vordrucke
§3
(1) Im Bereich der Beratungshilfe werden eingeführt:
Änderung des Vorblatts
1. für den Antrag natürlicher Personen auf Gewährung
Werden die Beträge für die kleineren Barbeträge
von Beratungshilfe der in Anlage 1 bestimmte Vordruck
(Abschnitt F der Ausfüllhinweise) geändert, so kann dies
mit Hinweisblatt;
berücksichtigt werden, ohne daß es einer Änderung dieser
2. für den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung einer Verordnung bedarf.
Vergütung der in Anlage 2 bestimmte Vordruck.
(2) Der Rechtsuchende muß den nach Absatz 1 Nr. 1 §4
bestimmten Vordruck verwenden, falls er den Antrag nicht Übergangsregelung
mündlich stellt. Der Rechtsanwalt muß für seinen Antrag
den nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Vordruck verwenden. Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum
Die Landesjustizverwaltung kann durch Allgemeinverfü- 31. Dezember 1995 weiterverwendet werden; der Antrag
gung die Verwendung von Vordrucken zulassen, die mit natürlicher Personen auf Gewährung von Beratungshilfe
Hilfe von EDV-Anlagen erstellt oder abweichend von dem nur, wenn er um Angaben zu den Wohnkosten ergänzt
Vordruck nach Absatz 1 Nr. 2 gestaltet sind, aber inhaltlich wird.
den Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.
§5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Vereinfachter Antrag Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung von
Ein Rechtsuchender, der nach dem Bundessozialhilfe- Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe vom
gesetz laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, muß 2. Januar 1981 (BGBI. 1S. 26) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sc h narren berg er
3840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 1
Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe
Allgemeine Hinweise
Wozu Beratungshilfe?
Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten
und vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb
eines gerichtlichen Verfahrens. Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Genaueres teilen
das Amtsgericht oder die Rechtsanwälte mit. Möchte sich der Bürger in einem gerichtlichen Verfah-
ren vertreten lassen, so kommt die Prozeßkostenhilfe in Betracht, über die bei den Gerichten und
Rechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind.
Wird die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtsuchende dem Rechts-
anwalt eine Gebühr von 20 DM zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann. Im übrigen trägt
die Kosten der Beratungshilfe das Land. Eine Vereinbarung über eine Vergütung im Bereich der
Beratungshilfe wäre nichtig.
Wer erhält Beratungshilfe?
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine
Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren
Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig
sein.
Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so
haben Sie - sofern Ihr Antrag später durch das Amtsgericht abgewiesen wird - selber die gesetzlichen
Gebühren an den Rechtsanwalt zu bezahlen. ·
Wer gewährt Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen,
zur Beratungshilfe verpflichtet sind. Das Amtsgericht kann die Beratungshilfe gewähren, soweit dem
Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder die
Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Wie erhält man Beratungshilfe?
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Sie können den Antrag
bei dem Amtsgericht stellen oder Sie können unmittelbar einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der
Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Der Rechtsanwalt wird Ihren Antrag auf Bewilligung der Bera-
tungshilfe an das Amtsgericht weiterleiten. Für einen schriftlichen Antrag ist das anhängende For-
mular zu benutzen.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern
es nicht selber die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch
einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus. Gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag
zurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.
Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden.
Das Gericht muß deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie
daher bitte Verständnis dafür, daß Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen
müssen.
Lesen Sie bitte das Antragsformular sorgfältig durch und füllen Sie es gewissenhaft aus. Sie finden auf der
nächsten Seite Hinweise, die Ihnen die Beantwortung der Fragen erleichtern sollen. Wenn Sie beim Ausfüllen
Schwierigkeiten haben, wird Ihnen das Amtsgericht oder Ihr Rechtsanwalt behilflich sein.
Sollte der Raum im Antragsformular nicht ausreichen, können Sie Angaben auf einem besonderen Blatt
machen. Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.
Denken Sie bitte daran, die notwendigen Belege beizufügen. Das erübrigt Rückfragen, die das Verfahren ver-
zögern. Bewußt unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3841
Ausfüllhinweise
@ Geben Sie bitte kurz an, worüber Sie beraten werden wollen (kurze Angabe des Sachverhalts). Geben Sie
gegebenenfalls den Namen und die Anschrift Ihres Gegners an.
@ Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie bitte zuerst, ob Ihre Versicherung die Kosten
übernehmen muß. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach.
Wenn Sie die an sich mögliche kostenlose Beratung durch einen Verband, dessen Mitglied Sie sind, in Ihrem
Fall nicht für ausreichend halten, begründen Sie dies kurz auf einem besonderen Blatt.
@ Anzugeben sind als Bruttoeinkommen Einkünfte jeder Art (Lohn, Gehalt, Renten; Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen; ferner Kindergeld, Unterhaltsleistungen, Wohngeld,
Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung). Nettoeinkommen ist der Betrag, der nach Abzug der auf die Ein-
künfte gezahlten Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zu son-
stigen Versicherungen sowie der Werbungskosten zur Verfügung steht. Maßgebend ist in der Regel der letzte
Monat vor der Antragstellung; bei Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie bei unregelmäßig anfallenden
Einkünften ist jedoch ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinkünfte anzugeben.
Fügen Sie bitte zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben Belege bei, z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung, bei
Selbständigen den letzten Steuerbescheid.
Das Einkommen des Ehegatten ist anzugeben, weil er unter Umständen als Unterhaltspflichtiger in wichtigen
und dringenden Angelegenheiten für die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aufkommen muß.
@ Die Kosten für Ihre Unterkunft (einschließlich Heizung) werden von Ihrem Einkommen in Abzug gebracht,
sofern Sie nicht nach den gegebenen Umständen als offensichtlich überhöht erscheinen. Bitte geben Sie
daher die Wohnungsgröße und die monatlich insgesamt (also bei Miete einschließlich Heizungs- und Neben-
kosten) anfallenden Wohnkosten an.
@ Wenn Sie für Angehörige sorgen müssen, wird dies bei der Bewilligung der Beratungshilfe berücksichtigt.
Deshalb liegt es in Ihrem Interesse, wenn Sie angeben, welchen Personen Sie Unterhalt gewähren und ob
diese eigene Einkünfte haben.
® Vermögen sind Grundvermögen, Eigentumswohnungen, Ersparnisse jeder Art, Bausparguthaben, Wertpapiere
und sonstige wertvolle Gegenstände. Beratungshilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn zwar Ver-
mögenswerte vorhanden sind, diese aber zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage (Ausbildung,
Berufsausübung, Wohnung, Hausstand) oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Derartige Vermögens-
werte sind zum Beispiel:
Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Berufsausübung benötigt werden;
ein eigengenutztes angemessenes Hausgrundstück (Familienheim);
ein angemessener Hausrat;
kleinere Barbeträge oder Geldwerte; Beträge bis insgesamt 4 500 DM für Sie persönlich zuzüglich 500 DM
für jede Person, der Sie Unterhalt gewähren, sind in der Regel als ein solcher kleinerer Barbetrag oder
Geldwert anzusehen.
Sollte der Einsatz oder die Verwertung eines anderen Vermögensgegenstandes für Sie und Ihre Familie eine
Härte bedeuten, erläutern Sie dies bitte auf einem besonderen Blatt.
@ Wenn Sie eine besondere Belastung geltend machen, bitte den Monatsbetrag oder die anteiligen Monatsbe-
träge angeben, die von Ihren Einnahmen bzw. den Einnahmen Ihres Ehegatten abgesetzt werden sollen. Bitte
fügen Sie außer den Belegen auf einem besonderen Blatt eine Erläuterung bei. Eine Unterhaltsbelastung des
Ehegatten aus seiner früheren Ehe kann hier angegeben werden. Auch hohe Kreditraten können als besondere
Belastung absetzbar sein.
3842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stempel des Rechtsanwalts
Geschäftsnummer des Amtsgerichts
r 7 Eingangsstempel des Amtsgerichts
An das
Amtsgericht .........................................................................
Postleitzahl, Ort
L _J
Die Beratungshille wird bewltragt von (Name, Vorname, ggf. Geburtsname) ! Beruf. Erwerbstätigkeit
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) Tagsüber telefoniac:h erreichbar uni« Nr.
@ Es wird Beratungshilfe in folgender Angelegenheit beantragt:
@ Eine Rechtsschutzversicherung tritt für den vorliegenden Fall nicht ein.
Eine andere Möglichkeit, kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehmen (z. B. als Mitglied eines Mietervereins, einer
Gewerkschaft oder einer anderen Organisation) besteht in dieser Angelegenheit nicht.
•
Wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bund_essozialhilfegesetz beziehen und den
letzten Bescheid des Sozialamtes beifügen, sind Angaben zu © bis @ entbehrlich, sofern das Gericht nicht
etwas anderes anordnet.
© Meine monatlichen Einkünfte belaufen sich auf brutto: •....•• DM, netto: ....... DM.
Mein Ehegatte hat monatliche Einkünfte von netto: .•.•••. DM.
@ Die Wohnkosten für die von mir gemeinsam mit ....... Personen bewohnte Wohnung in Größe von .....•• m2
betragen monatlich insgesamt •••.•.. DM.
Familienverhältnis Wem Sie den lMler·
® Angehörige, denen Sie Unterhalt gewähren
Geburtsdatum
(z; 8. Ehegatte. Kind,
Schwiegermutter
hall ausschliellcll
duR:11 l.ahlung
gewMnn:
:r.:
Haben die Angehl)rigen
Einnahmen?
(Z. ~ U n i s -
. - ~ vom ancknn ~
1
Name Vorname IAnsctvilt nur wenn sie von Ihrer Ansclvitt abweicht)
ri I Ja. DM md. neCto
2
ri I Ja. DM m1L Mtto
3
ri I Ja. DM mit. natto
.. ri I Ja. DM md. netto
5
i
ri I Ja, DM mtl. netto
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3843
® Ist Vermögen vorhanden? D Nein D Ja, in diesem Fall bitte nachstehende weitere Angaben:
Verl<ehrswert od41r Guthabenbetrag
Grundvermögen Bezeichnung nach Lage, Größe, Nutzungsart
n Nein n
Bank-, Spar-, Bauspar-
Ja
Bezeichnung der Bank, Spar1<asse oder des sonstigen Kreditinstituts
guthaben, Wertpapiere Bei Bausparguthaben bitte Auszahkr,gstennin und Verwendungszweck angeben.
n Nein n
Sonstige Vermögenswerte
Ja
Bezeichnung des Gegenstandes
(einschließlich Bargeld);
Haushalt, Kleidung, Berufs-
gegenstände, soweit nicht
Luxus, bleiben außer
Betracht
Verbindlichkeiten (bitte nUI' ausfullen, wenn Vermöqenswerte anoeoeben) Restbetrag in DM
M der Verbindlichkeit, Bezeichnung des Gläubigers, Verwendungszweck
@ Als besondere Belastung mache ich
geltend:
Besondere Belastung (z. B. Mehrausgaben für körperbehinderten Angehörigen) bitte begründen. Die Angaben sind
w belegen.
In der Angelegenheit, für die ich Beratungshilfe beantrage, ist Belege zu folgenden Angaben haben vorgelegen:
mir bisher Beratungshilfe weder gewährt noch durch das
Amtsgericht versagt worden.
D Bewilligungsbescheid für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
Ein gerichtliches Verfahren war oder ist nicht anhängig.
Ich versichere, daß meine Angaben vollständig und wahr sind. D Einkünfte
Das Hinweisblatt zu diesem Vordruck habe ich erhalten.
D Sonstiges:
Ort, Datum Ort, Datum
(Unterschntt des Antragstellers) (Unterschrift des Rechtspflegers/Rechtsanwalts)
3844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 2
Antragsteller/in
(Stempel des Rechtsanwalts)
r 7 Eingangsstempel des Amtsgerichts
An das
Amtsgericht _ _ _ _ _ _ _ _ __
Bitte zweifach einreichen
Postleitzahl, Ort
- - - - - - ····-···-..----· •...... ·-·-·· Stark umrandetes Feld nicht ausfüllen
L _J Zutreffendes ankreuzen
Ich habe Beratungshilfe gewährt Herrn/Frau in der Zeit vom/am
Ansdvilt (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
D Berechtigungsschein ist beigefügt. D Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt.
Über die in § 8 Abs. 1 Beratungshilfegesetz bestimmte Gebühr hinaus habe ich Zahlungen von einem Dritten D nicht,
D in Höhe von ........ DM erhalten.
Angaben zu den §§ 8 und 9 BerHG:
Der Gegner ist verpflichtet, die Kosten zu erstatten:
ergeben sich aus der Anlage.
• nein;Oja; Name und Anschrift sowie die Begründung der Erstattungspflicht
Die Beratung ist in ein gerichtliches/behördliches Verfahren in meinem Mandat übergegangen (§ 132 Abs. 2 BRAGO):
D nein, D ja, bei ·
· · •-· · -•·- · · · · _ _r:~_: ·-···--·--------- - · ·-· -· · __J
Ich beantrage, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen, deren Entstehung ich versichere, festzusetzen und
auszuzahlen durch Überweisung auf folgendes Konto: Konto-Nr.: ................................ .
bei: ....................................... BLZ: , . . . ................... zum Geschäftszeichen: ............... .
----------- ·•. •·•·-·····• ·········-·--···-·····
Ort, Datum Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Kostenberechnung Betrag festzusetzen auf
1) Gebühr gern. § 132 Abs. 1 BRAGO (Rat, Auskunft) ···- '·············--· •··-••-·-·-··-·•··-·-······-·--····-·-···-
2) Gebühr gern.§ 132 Abs. 2 BRAGO (Tätigkeit gern.§ 118 BRAGO)
Meine Tätigkeit bestand in: .......................... . . .. ······•·--• , ....... --·- ···-•·······---··
3) Gebühr gern. § 132 Abs. 3 BRAGO (Vergleich, Erledigung)
Vergleichsinhalt bzw. Darstellung der Erledigung ergeben sich aus der Anlage
----- .... -- ··-
4) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(§§ 26, 126, 133 BRAGO)
------·-·-•-·-·-·-·-···•· -· ·····•-·-·-•· -•··-··--•······-- ··----·-·--·· ...
5) Schreibauslagen (§§ 27, 126, 133 BRAGO)
·----· ---·- . ------ ..-··-·--·····-·--·•--...- ........_. __
6) .............................................. ······
Summe
Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO)
Summe
abzüglich Zahlungen gern. § 9 Beratungshilfe1:Jesetz
Zu zahlender Betrag
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3845
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den
Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
Vom 17. Dezember 1994
Auf Grund des § 14 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965
(BGBI. 1 S. 213), der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1630) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahr-
zeugunfällen vom 14. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2093) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
n§9a
Die §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1
Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung."
2. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige
ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies
gilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland
dem entgegenstehen."
3. § 13 wird§ 12.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
leuth eusse r-Sc h narren berge r
3846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 17. Dezember 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 3. bei Tieren, die in das Bundesgebiet eingeführt
16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des oder versandt wurden, die Kennzeichnung des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Dritt- oder Versendungslandes sowie ihr zugeord-
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der net, die Kennzeichnung nach § 4,
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),
4. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung
von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1
der betroffenen Tiere nach § 4 unter Angabe des
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
jeweiligen Datums und der Person, von der die
S. 1395) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
betroffenen Tiere übernommen oder an die sie
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
abgegeben worden sind,
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft: 5. die Rasse der Mutterkühe und
6. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und
Artikel 1 die Angabe, ob sie kastriert sind.
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom (3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschaf-
5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch prämie mindestens folgende Angaben enthalten:
Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1
1 . die am 1. Januar eines jeden Jahres vorhandene
S. 582), wird wie folgt geändert:
Gesamtzahl der Schafe sowie die Anzahl der weib-
lichen Schafe, die mindestens einmal abgelammt
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: haben oder mindestens ein Jahr alt sind (prämien-
,,§2a fähige Mutterschafe),
Betriebssitz 2. bei Bestandsveränderungen die Anzahl der betrof-
fenen Schafe unter Angabe des jeweiligen Datums
Der für die Bestimmung der zuständigen Landes-
und der Person, von der die betroffenen Tiere
stelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem
übernommen oder an die sie weitergeleitet worden
der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen ver-
sind, und
anlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereini-
gungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle 3. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehalte-
zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung nen prämienfähigen Mutterschafe.
befindet." (4) Das Bestandsregister ist für das Kalenderjahr
zu führen, für das die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten
2. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt Prämien beantragt werden sollen.
gefaßt:
„2. Abschnitt (5) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Be-
standsregisters ist mit jedem Antrag auf Sonder-
Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie,
prämie, Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie
die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie".
und bei der Sonderprämie zusätzlich mit der Abgabe
der Beteiligungserklärung vorzulegen. Ist zu erwarten,
3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
daß Erzeuger mehrfach im Kalenderjahr Anträge
,,§5 auf Sonderprämie stellen, können die Landesstellen
Bestandsregister Ausnahmen von Satz 1 zulassen. In diesen Fällen
ist sicherzustellen, daß die Erzeuger bei der Abgabe
(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutter- von Anträgen mindestens in Abständen von sechs
kuhprämie oder die Mutterschafprämie beantragen Monaten ein aktuelles Bestandsregister vorlegen.
will, hat ein nach Prämienarten getrenntes Bestands- Die Verpflichtung, das Bestandsverzeichnis mit der
register zu führen. Das Bestandsregister Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt
1. für die Sonderprämie ist für alle männlichen Rinder, unberührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit
Zustimmung der Landesstelle auch auf elektroni-
2. für die Mutterkuhprämie ist für alle Mutterkühe und
schen Datenträgern vorgelegt werden."
3. für die Mutterschafprämie ist für alle Schafe
des Betriebes zu führen. 4. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich
(2) Das Bestandsregister muß für die Sonder-
prämie und die Mutterkuhprämie mindestens folgende 1. bei der Mutterkuhprämie nur in der Zeit vom
Angaben enthalten: 1. September bis 31. Januar für den nächsten in
1. die Kennzeichnung nach § 4, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und
2. bei der Mutterschafprämie nur in der Zeit vom
2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeich-
nung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur
1. Juni bis 31. Oktober für den nächsten in § 3
verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen
Abs. 2 Nr. 3
Kennzeichnung, genannten Zeitraum gestellt werden."
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3847
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: 8. Nach§ 17 wird folgender§ 17a eingefügt:
,,§ 13a ,,§ 17a
Beteiligungserklärung Bestandswechsel
Die Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr
1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden.
Sonderprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei Dies gilt auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt."
der Landesstelle abgegeben werden."
9. Die Abschnittsbezeichnung „5a. Abschnitt" und die
6. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Überschrift dieses Abschnitts werden gestrichen.
,,(3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handels-
beteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen 10. Die§§ 18a bis 18c werden aufgehoben.
Exemplaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller
Kopien zur Vorlage bei der Landesstelle auszu-
händigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare 11. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten a) Die Angabe,,, 18a" wird gestrichen.
bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren.
Andere Vorschriften, nach denen eine längere Auf- „Satz 1 gilt auch für die Gebiete, die nach dem
bewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt." Stand vom 3. Oktober 1990, aber nicht mehr nach
dem Stand vom 30. Juni 1993, zu den in Satz 1
7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: genannten Ländern gehörten."
,,(1) Die regionale Höchstgrenze wird für das Gebiet
1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Artikel 2
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein auf Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
2 193 920 prämienfähige Tiere und Nr. 3, 4, 5, 7 und 11 Buchstabe b am Tage nach der
Verkündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 3 und 7 tritt am 1. Januar
2. des Landes Baden-Württemberg auf 238 424 prä- 1995, Artikel 1 Nr. 4 und 5 tritt mit Wirkung vom 1. Novem-
mienfähige Tiere ber 1994 und Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b tritt mit Wirkung
festgesetzt." vom 30. Juni 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Mitteilungsverordnung
Vom 19. Dezember 1994
Auf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der ,,Die Mitteilungspflicht kann auch durch die Über-
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 sendung einer Mehrausfertigung oder eines Ab-
(BGBI. 1 S. 231 O) geändert worden ist, verordnet die drucks des Bescheids erfüllt werden. In diesem
Bundesregierung: Fall dürfen jedoch nicht mehr personenbezogene
Daten übermittelt werden, als nach Satz 1 zulässig
Artikel 1 ist."
Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993
(BGBI. 1 S. 1554) wird wie folgt geändert: 2. In § 1O wird das Wort "unverzüglich" durch die Worte
,,mindestens vierteljährlich" ersetzt.
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "der Artikel2
Grund der Zahlung (Art des Anspruchs)" die Worte
,, , die Höhe der Zahlung" eingefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3849
Verordnung
zur Bewertung der Sachbezüge
Vom 19. Dezember1994
Auf Grund - jedes Kind nach Vollendung des 6. Lebensjahres um
40 vom Hundert.
- des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das
Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom Lebensalter des Kindes im ersten Entgeltabrechnungs-
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Ver- zeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide
bindung mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der
(BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeit-
eingefügt worden ist, und nach Anhörung der Bundes- räume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigste!
anstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeits- des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. Die Vom-
förderungsgesetzes, hundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach
- des§ 33 Abs. 5, des§ 41 Abs. 3, des§ 47 Abs. 2 und Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils
des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Der sich nach dem
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 letzten Berechnungsschritt ergebende Betrag ist auf
(BGBI. 1 S. 21 ), zuletzt geändert durch Artikel 19 des 10 Deutsche Pfennig nach oben zu runden. Bei Mahl-
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. I S. 1890), zeiten, deren Abgabe nach§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
verordnet die Bundesregierung: Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wird, ist
der Tageswert auf 10 Deutsche Pfennig nach oben zu
runden.
Artikel 1 §2
Verordnung Unterkunft und Wohnung
über den Wert der Sachbezüge
Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung
in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1995
zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den
(Sachbezugsverordnung 1995 - SachBezV 1995)
§§ 3 bis 5.
§1 §3
Freie Verpflegung Freie Unterkunft
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestell- (1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich
ten Verpflegung wird auf monatlich 339 Deutsche Mark 315 Deutsche Mark. Stellt der Arbeitgeber keine Heizung
festgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung zur Verfügung, vermindert sich der Wert der Unterkunft in
gestellt, sind jedem Monat des Kalenderjahres um 24 Deutsche Mark.
- für Frühstück 75 Deutsche Mark, (2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert
- für Mittagessen 132 Deutsche Mark, sich
- für Abendessen 132 Deutsche Mark 1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des
anzusetzen. Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemein-
schaftsunterkunft um 15 vom Hundert,
(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten,
sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber 2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens-
beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung ge- jahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und
stellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden 3. bei der Belegung
Werte für - mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,
- jeden volljährigen Familienangehörigen um 80 vom
- mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,
Hundert,
- mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.
- jedes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
um 30 vom Hundert und (3) § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.
3850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§4 Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 150 Deut-
Freie Wohnung sche Mark, die der Arbeitnehmer für Verbesserungs-
vorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung
(1) Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis und im Arbeitsschutz erhält.
unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der
Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen
zu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des orts- §7
üblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierig- Übergangsvorschrift
keiten verbunden, kann die Wohnung mit 5 Deutsche
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-
Mark je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstat-
neten Gebiet ist
tung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
mit 4 Deutsche Mark je Quadratmeter monatlich bewertet 1. abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft
werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, mit 180 Deutsche Mark,
sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Miet- 2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung
preise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertrag- mit 3,50 Deutsche Mark je Quadratmeter, bei ein-
lichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungs- facher Ausstattung mit 3 Deutsche Mark je Quadrat-
bau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes meter
für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit
Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten zu bewerten.
geförderten Wohnungen vorgesehen sind. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 vermindert sich für
(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. für Auszubildende der Wert der Verpflegung um 10 vom
Hundert. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 beträgt der
(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Abschlag 25 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen
des§ 3 Abs. 2 Nr. 1 nicht vorliegen.
§5 (3) Für eine Wohnung im Sinne des § 4, die im Jahre
Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung 1994 nach § 1 Abs. 1 und 2 der Sachbezugsverordnung
1994 bewertet worden ist, ist der Wert nach § 3
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung ver-
Abs. 1 anzusetzen;§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt. Bei einer
billigt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der
Wohnung im Sinne des§ 4, für die im Jahre 1994 ein Wert
Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und
nach § 1 Abs. 5 Satz 3 der Sachbezugsverordnung 1994
dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4
angesetzt worden ist, ist dieser Wert um 10 vom Hundert
ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
zu erhöhen.
§6
Sonstige Sachbezüge
Artikel 2
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4
Änderung
erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist
als Wert für diese Sachbezüge der übliche Preis am
der Arbeitsentgeltverordnung
Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Be-
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnitts- kanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1642),
werte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. zule~ geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2177), wird wie folgt
Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. geändert:
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4
erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,§ 8 des
der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis Lohnfortzahlungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 10
und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen. des Entgeltfortzahlungsgesetzes'" ersetzt.
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 und in § 3a wird jeweils die
nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer Angabe "§ 3 Abs. 3'" durch die Angabe "§ 6 Abs. 3"
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach ersetzt.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
pauschal versteuert werden, können mit dem Durch-
schnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und
Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Artikel 3
Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Änderung
Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines
der Ausgleichsrentenverordnung
Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäf-
tigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des § 3 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der
Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1
nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten S. 1769), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, wird
übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für wie folgt geändert:
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3851
1. Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: 2. In Satz 4 wird das Wort „Sachbezugsverordnung"
durch die Wörter „in diesen Zeiträumen gültigen Sach-
„Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld
bezugsverordnungen" ersetzt.
bestehen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und son-
stige Sachbezüge), richtet sich nach der Sachbezugs-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung; freie
Beleuchtung ist nicht zu bewerten. Für die Bewertung
der freien Wohnung gilt § 3 der Sachbezugsverord- Artikel 4
nung; § 4 der Sachbezugsverordnung bleibt unberück-
Inkrafttreten
sichtigt. Die nach den Sätzen 1 und 2 festgelegten
Werte sind jeweils in der Zeit vom 1. Juli des Geltungs- Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in
jahres der Sachbezugsverordnung bis zum 30. Juni Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1995
des Folgejahres maßgebend." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,
des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,
der ArbeitslosenhiHe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes
für das Jahr 1995 ·
(AFG-Leistungsverordnung 1995)
Vom 19. Dezember1994
Auf Grund S. 885, 1037) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 16
- des § 44 Abs. 2c des Arbeitsförderungsgesetzes Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1306) geändert worden ist,
§ 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
(BGBI: 1 S. 3113) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
Nr. 15 Buchstabe e und Nr. 73 des Gesetzes vom gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden
ist, und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 6 §1
Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2484), Für das Jahr 1995 ergeben sich die Leistungssätze
- des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, der 1. des Unterhaltsgeldes und des Arbeitslosengeldes aus
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 27 und 73 des Gesetzes der als Anlage1 *),
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert 2. des Altersübergangsgeldes aus der als Anlage 2*),
worden ist,
3. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 3*) und
- des § 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 und 74 des Gesetzes 4. des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert aus der als Anlage 4 *)
worden ist, und unter Berücksichtigung des § 249c
dieser Verordnung beigefügten Tabelle.
Abs. 10 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1
Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31 . August §2
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Für das Jahr 1995 ergeben sich die Leistungssätze
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1033) des Unterhaltsgeldes nach § 242q Abs. 2 in Verbindung
eingefügt worden ist, sowie des§ 242p des Arbeits- mit § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und des
förderungsgesetzes, der durch Artikel 11 Nr. 19 des Unterhaltsgeldes nach§ 242q Abs. 3 in Verbindung mit
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944) eingefügt § 44 Abs. 2a und § 46 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
worden ist, gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden
- des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der Fassung aus der als Anlage 5 *) dieser Verordnung bei-
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom gefügten Tabelle.
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden
ist, und §3
- des § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungs- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
gesetzes, der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages *) Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bonn, den 19. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,
des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,
der ArbeitslosenhiHe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes
für das Jahr 1995 ·
(AFG-Leistungsverordnung 1995)
Vom 19. Dezember1994
Auf Grund S. 885, 1037) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 16
- des § 44 Abs. 2c des Arbeitsförderungsgesetzes Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1306) geändert worden ist,
§ 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
(BGBI: 1 S. 3113) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
Nr. 15 Buchstabe e und Nr. 73 des Gesetzes vom gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden
ist, und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 6 §1
Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2484), Für das Jahr 1995 ergeben sich die Leistungssätze
- des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, der 1. des Unterhaltsgeldes und des Arbeitslosengeldes aus
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 27 und 73 des Gesetzes der als Anlage1 *),
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert 2. des Altersübergangsgeldes aus der als Anlage 2*),
worden ist,
3. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 3*) und
- des § 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 und 74 des Gesetzes 4. des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert aus der als Anlage 4 *)
worden ist, und unter Berücksichtigung des § 249c
dieser Verordnung beigefügten Tabelle.
Abs. 10 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1
Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31 . August §2
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Für das Jahr 1995 ergeben sich die Leistungssätze
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1033) des Unterhaltsgeldes nach § 242q Abs. 2 in Verbindung
eingefügt worden ist, sowie des§ 242p des Arbeits- mit § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und des
förderungsgesetzes, der durch Artikel 11 Nr. 19 des Unterhaltsgeldes nach§ 242q Abs. 3 in Verbindung mit
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944) eingefügt § 44 Abs. 2a und § 46 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
worden ist, gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden
- des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der Fassung aus der als Anlage 5 *) dieser Verordnung bei-
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom gefügten Tabelle.
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden
ist, und §3
- des § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungs- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
gesetzes, der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages *) Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bonn, den 19. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 91 -·Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3853
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
verhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 17. November1994
Die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Wider-
spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
vom 18. März 1994 (BGBI. 1S. 883) wird wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt I wird angefügt:
,, 13. dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,".
II.
Die Anordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
Bonn, den 17. November 1994
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
3854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
Vom 28. November 1994
Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des
Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vor-
schriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2442)
erhält Nummer 20 der Übersicht zur Zuständigkeitsanordnung Versorgung vom
5. September 1991 (BGBI. 1 S. 1983) die aus der Anl~ge ersichtliche Fassung.
Die bisherigen Nummern 20 bis 27 der Übersicht erhalten die Nummern 21
bis 28. .
Die Änderung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1994
Bundesministerium der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
Anlage
Versorgungs- Versorgungsbezüge Festsetzung Bewilligung
empfänger aus dem erste 1 weitere Regelung von von
Dienstbereich Festsetzung Beihilfen Unterstützungen
1 2a 2b 3 4 5
20.
Bundesministerium
für Post und
Telekommunikation
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- - -
des Ministeriums für Post und direktionen direktionen
Telekommunikation
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- - -
nachgeordneter direktionen direktionen direktionen
Dienststellen
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3855
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet
der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung
(BMF-ZustAO-Rechtsbehelfe)
Vom 29. November 1994
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), das zuletzt durch
Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der
Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 462), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1406) geändert worden
ist, ordne ich, zugleich im Namen des Bundesministeriums für Post und Tele-
kommunikation folgendes an:
1.
Für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der beamten-
rechtlichen Versorgung von Beamten und Versorgungsempfängern aus dem
Dienstbereich des angegebenen Ministeriums sind die Oberfinanzdirektionen
zuständig, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid
erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. Dies gilt nicht
für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der Beihilfe nach den
Beihilfevorschriften und der Unterstützung nach den Unterstützungsgrundsätzen
von Beamten und Versorgungsempfängern.
II.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Die Anordnung vom 5. September 1991 (BGBI. 1 S. 1988) bleibt unberührt.
Bonn, den 29. November 1994
Bundesministerium der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
3818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Tag Inhalt Seite
29. 11. 94 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung (BMF-ZustAO-
Rechtsbehelfe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3855
FNA: neu: 2030-14-83
8. 12.94 Berichtigung des Grenzpendlergesetzes 3856
FNA: 707-6-1-5
Die Anlagen 1 bis 5 zur Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,
der Arbeitslosenhiffe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1995 (AFG-Leistungsverordnung 1995) vom
19. Dezember 1994 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
Vom 13. Dezember 1994
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), der durch
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung
der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
§ 2 der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. Sep-
tember 1989 (BGBI. 1S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Stellen" durch die Wörter „vier Stellen"
ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 1995 für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln 556,50 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 222,60 DM."
2. In Absatz 2 wird die Angabe „ 1. Januar 1994 35,- DM" durch die Angabe
,, 1. Januar 1995 35,50 DM" ersetzt.
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3819
Vierundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 14. Dezember 1994
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1369), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Folgende Position wird gestrichen:
„687 Felbinac und seine Salze 1. Januar 1996".
4-Biphenylylessigsäure
- zur tropischen Anwendung -
2. Die Positionen 662,665,692 und 831 erhalten folgende Fassung:
„662 ltraconazol und seine Salze 1.Januar1996
- zur kurzfristigen Behandlung von Haut- und Schleimhautmykosen -
665 Octreotid und seine Salze 1.Januar1996
- zur symptomatischen Behandlung von Tumoren des Magen-Darm-Traktes -
692 Lactitol 1. Juli 1996
- zur symptomatischen Behandlung der hepatischen Encephalopathie -
831 Fluticason-17-propionat 1 . Januar 1999".
- zur Anwendung in der Dermatologie und Rhinologie -
3820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
886 Adenosin 1.Januar2000
- zur symptomatischen Behandlung von paroxysmalen AV-junktionalen
Tachykardien -
887 Alfuzosin und seine Salze 1.Januar2000
888 Alglucerase 1.Januar2000
889 Atovaquon und seine Salze 1.Januar2000
890 Buserelin und seine Salze 1.Januar2000
- Blockade der Hypophysenfunktion zur Vorbereitung der Ovulationsauslösung
in Zubereitungen zur nasalen Anwendung -
891 Buspiron und seine Salze 1.Januar2000
892 Cabergolin und seine Salze 1.Januar2000
893 Cefetametpivoxil und seine Salze 1.Januar2000
894 Cicletanin und seine Salze 1.Januar2000
895 Diclofenac-Colestyramin 1.Januar2000
896 Dornase alfa 1.Januar2000
897 Enoximon 1.Januar2000
898 Ethylhydrogenfumarat und seine Salze 1.Januar2000
899 Eisen(II, 111)-oxide (paramagnetisch) 1.Januar2000
- zum inneren Gebrauch -
900 Eisen(II, 111)-oxide (paramagnetisch), siliconisiert mit [3-(2-Aminoethylamino)= 1.Januar2000
propyt]trimethoxysilan
- zum inneren Gebrauch -
901 Famciclovir und seine Salze 1.Januar2000
902 Fentanyl 1.Januar2000
- zur transdermalen Anwendung bei Tumorschmerzen -
903 Finasterid 1.Januar2000
904 Flupirtin und seine Salze 1.Januar2000
- zur oralen und rektalen Anwendung -
905 Fluticason-17-propionat 1.Januar2000
- zur Anwendung als Antiasthmatikum -
906 Fluvastatin und seine Salze 1.Januar2000
907 Formestan 1.Januar2000
908 Gadodiamid 1.Januar2000
909 Gadoteridol 1.Januar2000
910 D-Galactose 1.Januar2000
- zur transzervikalen AJJplikation -
911 Halazepam 1.Januar2000
912 Hydrocortison-17-valerat 1.Januar2000
913 ltraconazol und seine Salze 1.Januar2000
- zur Behandlung von systemischen Mykosen und Nagelmykosen -
914 Ketanserin und seine Salze 1. Januar 2000
915 Levopropoxyphendibudinat 1.Januar2000
916 Lisinopril und seine Salze 1.Januar2000
917 Omeprazol und seine Salze 1. Januar 2000
918 Pantoprazol und seine Salze 1.Januar2000
919 Pegaspargase 1.Januar2000
920 Perindopril und seine Salze 1.Januar2000
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3821
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
921 Quinagolid und seine Salze 1.Januar2000
922 Rifabutin und seine Salze 1.Januar2000
923 Rimexolon 1.Januar2000
924 Tacrolimus 1.Januar2000
925 Terazosin und seine Salze 1.Januar2000
- zur Behandlung der benignen Prostata-Hyperplasie -
926 Tiamenidin und seine Salze 1.Januar2000
927 Ursodeoxycholsäure und ihre Salze 1.Januar2000
- zur symptomatischen Behandlung der primär biliären Zirrhose im frühen
Erkrankungsstadium -
928 Zubereitungen aus 1.Januar2000
Dimethylfumarat,
Ethylhydrogenfumarat, Calciumsalz,
Ethylhydrogenfumarat, Magnesiumsalz
und
Ethylhydrogenfumarat, Zinksalz
929 Zubereitungen aus 1.Januar2000
Phospholipidfraktion aus Rinderlunge,
1,2-Dipalmitoyl-sn-glycero(3)phosphocholin,
Palmitinsäure und ihren Salzen
und
Glyceroltripalmitat
930 Zubereitungen aus 1.Januar2000
Terazosin und seinen Salzen
und
Methyclothiazid und seinen Salzen
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
3822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
-über das Schuldnerverzeichnis
(Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuWO)
Vom 15. Dezember 1994
Auf Grund des § 915h der Zivilprozeßordnung, der 2. das Datum dieses Beschlusses;
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994
3. die Bezeichnung des Gerichts, das diesen Beschluß
(BGBI. 1 S. 1566) eingefügt worden ist, des § 107 Abs. 2
erlassen hat; das Aktenzeichen der Konkurssache.
Satz 2 der Konkursordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des
oben genannten Gesetzes eingefügt worden ist, des § 284 (3) Vertreter des Schuldners werden nicht in das
Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung vom Schuldnerverzeichnis eingetragen.
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 3 des (4) Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des
oben genannten Gesetzes teils neugefaßt, teils geändert Schuldners in dem Titel nach Absatz 1 Nr. 1 oder dem
worden ist und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Justizbeitreibungs- Beschluß nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der Eintragung im
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. Die Berichtigung ist
nummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der kenntlich zu machen.
durch Artikel 4 des oben genannten Gesetzes geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt Bewilligungsverfahren
Das Schuldnerverzeichnis
§2
§1 Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses von Abdrucken und der Erteilung von Listen
(1) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 915 (1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eingetragen: Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses
Abschnitts erteilt werden.
1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Titel, der
dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt; (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraus-
setzungen des § 915 Abs. 2, § 915d Abs. 1 und § 915e
2. das Geburtsdatum, soweit bekannt; Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung
3. das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versiche- erfüllt sind.
rung; das Datum der Anordnung der Haft gemäß (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
§ 901 der Zivilprozeßordnung; die Vollstreckung der
Haft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeß- 1. der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben
ordnung; macht,
4. das Aktenzeichen der Vollstreckungssache; die Be- 2. Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilli-
zeichnung des Vollstreckungsgerichts oder der Voll- gung gemäß § 8 widerrufen werden könnte,
streckungsbehörde. 3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
(2) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 107 Antragstellers in bezug auf die Verarbeitung und Nut-
Abs. 2 der Konkursordnung eingetragen: zung personenbezogener Daten begründen, oder
1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Beschluß, 4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag
durch den der Antrag auf Eröffnung des Konkursver- des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis
fahrens gemäß § 107 Abs. 1 der Konkursordnung zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der
abgewiesen wurde; Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3823
(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berech- (2) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung
tigt Kammern, die Abdrucke in Listen zusammenzufassen beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der
oder hiermit Dritte zu beauftragen und die Listen ihren Mit- Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist sind die
gliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag Angaben zu löschen.
zum laufenden Bezug zu überlassen. Die Überlassung von
Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die §6
Voraussetzungen des § 915 Abs. 2, § 915d Abs. 1 und
Bewilligung
§ 915e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung nicht
erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Ab- (1) Die Bewilligung ist nur für und gegen den Antrag-
satz 3 vorliegen. steller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.
§3 (2) Gegenstand der Bewilligung ist die Entscheidung
Ober den Antrag, Befristungen, Auflagen, Bedingungen
Zuständigkeit
und der Vorbehalt des Widerrufs.
Über Anträge nach § 915d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeß-
(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom
ordnung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei
Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen
d~m das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Ist das
Vorschriften, insbesondere der Zivilprozeßordnung und
Amtsgericht nicht mit einem Präsidenten besetzt, so
dieser Verordnung. In den Fällen des§ 10 Abs. 4 Satz 1 ist
entscheidet der Präsident des Landgerichts. Ist durch
weiterhin über die anzuwendenden Datenübertragungs-
Rechtsverordnung gemäß § 915h Abs. 2 Nr. 1 der Zivil-
regeln zu belehren. Auf § 8 ist gesondert hinzuweisen. Der
prozeßordnung die Führung eines zentralen Schuldner-
Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
verzeichnisses bestimmt, so entscheidet der Präsident
des Amtsgerichts, bei dem dieses geführt wird; Satz 2 gilt (4) Die Bewilligung wird der nach den jeweils maßgeb-
entsprechend. lichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kon-
trolle über den Bezieher der Abdrucke zuständigen Stelle
§4 mitgeteilt.
Antrag
§7
(1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 3 zustän-
Befristungen, Auflagen und Bedingungen
digen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts anzubrin-
gen. Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen (1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens
Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. sechs Jahre zu befristen.
(2) Der Antrag muß die Angaben enthalten, aus denen (2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des
sich das Vorliegen der in § 915 Abs. 2 und § 915e Abs. 1 § 915 Abs. 2, der §§ 915a, 915b und 915d Abs. 2 und 3
der Zivilprozeßordnung geforderten Voraussetzungen er- und der §§ 91 Se bis 915g der Zivilprozeßordnung, der
gibt. Darüber hinaus muß er enthalten: anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze
und dieser Verordnung kann die Bewilligung mit
1. die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antrag-
stellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handels- 1. Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun,
registereintragung oder des ausgeübten Berufs; Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Aufla-
gen),
2. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit
welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses 2. Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Weg-
Abschnittes gestellt wurden; fall einer Vergünstigung oder Belastung von dem unge-
wissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt
3. die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen
(Bedingung),
Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;
ergehen.
4. die Erklärung, ob Listen gefertigt werden sollen;
5. die Erklärung, von wem die Listen gefertigt und an wen §8
oder welchen Personenkreis diese weitergegeben wer- Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
den sollen;
(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt§ 49Abs. 2, 3
6. die Erklärung, ob Einzelauskünfte im automatisierten und 5 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Abrufverfahren erteilt werden sollen. entsprechend.
(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48
§5 Abs. 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-
Speicherung von Daten des Antragstellers sprechend.
im Falle der Nichterteilung der Bewilligung
(3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
(1) Im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Antra- entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. Wenn die
ges werden der Name des Antragstellers, das Datum des Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist
Antrages sowie die Angaben des Antragstellers nach § 4 die Entscheidung dem ehemaligen Inhaber der Bewilli-
Abs. 2 Nr. 1 von der nach§ 3 zuständigen Stelle erfaßt und gung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Ent-
aufbewahrt oder maschinell lesbar gespeichert. Diese scheidung ist den Präsidenten der Gerichte, bei denen
Angaben dürfen nur dazu erhoben, verarbeitet und ver- weitere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten
wendet werden, Mehrfachanträge und Bewilligungs- des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt wurden,
hindernisse zu erkennen. mitzuteilen. Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und
3824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
weitergegeben worden, so ist die rechtskräftige Entschei- geführt wird. Darüber hinaus hat der Empfänger der Daten
dung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß die
Pflichten nach Absatz 4 bekanntzugeben. Betrifft die Ent- Anforderungen des Absatzes 3 auch bezüglich der über-
scheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach mittelten Daten erfüllt werden.
Satz 3 durch diese, ansonsten durch das entscheidende
Gericht. Benachrichtigungen nach Satz 4 erfolgen durch
§ 11
die betroffene Kammer.
(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder Einstweiliger Ausschluß vom Bezug von Abdrucken
zurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus gefer- (1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug
tigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen unver- von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen werden,
züglich ordnungsgemäß zu löschen oder zu vernichten. wenn Tatsachen bekannt werden, die eine hinreichende
Der Bezieher der Abdrucke und die Inhaber von Listen Wahrscheinlichkeit begründen, daß die Bewilligung als-
können dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. Das bald widerrufen oder zurückgenommen wird.
einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfzigtausend
Deutsche Mark nicht übersteigen. Ist die Verhängung von (2) Über den einstweiligen Ausschluß entscheidet die
Zwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Ersatzvor- nach§ 3 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist mit einer
nahme anzuordnen. Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; §-8
Abs. 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. Die Wirksamkeit der
Entscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab
Dritter Abschnitt Zustellung eine Entscheidung nach § 8 ergeht.
Abdrucke und Listen (3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener
oder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Aus-
schluß kann wiederholt erlassen werden, wenn während
§9
der Dauer der Wirksamkeit des zuerst erlassenen einst-
Inhalt von Abdrucken weiligen Ausschlusses ein Verfahren mit dem Ziel des
Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß
(1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilab-
§ 8 zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen
druck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im
wurde. Die Gesamtdauer des einstweiligen Ausschlusses
Schuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur die in
· darf in einem Verfahren nicht mehr als drei Monate betra-
dem Antrag auf Bewilligung des Bezugs von Abdrucken
gen. Für den wiederholten einstweiligen Ausschluß gelten
bezeichneten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.
im übrigen die Absätze 1 und 2.
(2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus § 915
Abs. 2 und den §§ 915a, 91 Sb und 915d bis 91 Sg der Zivil-
prozeßordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von §12
Abdrucken hinzuweisen. Dieser Hinweis kann den Ab- Inhalt von Usten
drucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt wer-
den. (1) Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus
einem oder mehreren Abdrucken. Die Aufnahme anderer
(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Ab-
enthalten. drucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist
unzulässig.
§10
(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt auf-
Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
grund von Merkmalen, die diesen Angaben gemeinsam
(1) Die Abdrucke werden dem Bezieher in verschlos- sind und aufgrund derer sie aus den Abdrucken ausge-
senem Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt wählt werden (Auswahlmerkmale) sowie aufgrund von
oder auf Antrag ausgehändigt. Ersatzzustellung nach Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den
§ 181 und Zurücklassung nach§ 186 der Zivilprozeßord- Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale). Auswahl-
nung sowie öffentliche Zustellung sind ausgeschlossen. merkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 1
Abs. 1 und 2 beziehen.
(2) Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach
§ 9 Abs. 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbun- (3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen,
den werden. den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen
sein. In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die sich
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tra-
aus § 915 Abs. 2 und den §§ 91 Sa, 91 Sb und 91 Sd
gen, daß ihm ausgehändigte oder übersandte Abdrucke
bis 91 Sg der Zivilprozeßordnung ergebenden Pflichten
1. gesondert aufbewahrt werden, des Beziehers von Listen hinzuweisen. § 9 Abs. 2 Satz 2
2. bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und findet Anwendung.
3. gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. (4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen ent-
halten.
Satz 1 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere
Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum §13
Zwecke der Maschinenlesbarkeit der Abdrucke.
Anfertigung, Erteilung
(4) Werden die Abdrucke gemäß § 91 Sd Abs. 1 der Zivil- und Verwendung von Listen
prozeßordnung in maschinell lesbarer Form übermittelt,
gelten die Datenübertragungsregeln der Landesjustizver- (1) Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der
waltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3825
(2) Die Listen werden dem Bezieher in verschlossenem Vierter Abschnitt
Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder per-
sönlich ausgehändigt. § 10 Abs. 2 und 3 gilt entspre-
Automatisiertes Abrufverfahren
chend.
§17
§14 Einrichtung
Ausschluß vom Bezug von Listen
(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraus-
(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von setzungen des § 91 Se Abs. 2 der Zivilprozeßordnung Ein-
Listen von deren Bezug auszuschließen, wenn diesem die zelauskünfte aus den Abdrucken im automatisierten
Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre. Abrufverfahren .nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
Diesen Ausschluß teilen die Kammern ihren Aufsichts- erteilen.
behörden mit.
(2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die
(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße nach § 1 Abs. 1 oder 2 in das Schuldnerverzeichnis aufzu-
gegen Absatz 1 den Präsidenten der Gerichte mit, die nehmenden Eintragungen übermittelt werden. Die Ver-
Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der knüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist
Kammern erteilt haben. nur zulässig, wenn
(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung 1. die Verknüpfung notwendig ist, um die Zwecke des
zum Bezug von Abdrucken gemäß § 8 widerrufen werden. § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erreichen,
2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerver-
§15
zeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und aus-
Löschungen in Abdrucken und Listen schließlich zu den in § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßord-
nung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und
(1) Löschungen gemäߧ 915g Abs. 1 der Zivilprozeß-
verwendet werden,
ordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen
sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des 3. die Herkunft der Daten durch den Bezieher der
§ 91 Sg Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eigenverantwortlich Abdrucke nachgewiesen werden kann und
durch. 4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, daß der Emp-
(2) Löschungsmitteilungen gemäß § 915g Abs. 2 der fänger der Auskunft nicht im Wege des Abrufs von mit
Zivilprozeßordnung werden in der gleichen Weise wie die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpften
zugrundeliegenden Abdrucke übermittelt. § 9 Abs. 3 und Daten Kenntnis von Daten aus Schuldnerverzeichnis-
§ 1Ofinden entsprechende Anwendung. sen erhält, ohne dazu berechtigt zu sein oder ohne daß
dies zur Erfüllung der Zwecke des § 915 Abs. 2 der
(3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der Zivilprozeßordnung notwendig ist.
Löschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in
der Form, in der die zugrundeliegenden Listen erteilt wer- (3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren
den. Kammern oder von ihnen gemäß § 91 Se Abs. 3 der dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung
Zivilprozeßordnung beauftragte Dritte, die Listen ohne in das Schuldnerverzeichnis nach § 1 Abs. 1 oder 2 zu
Einsatz von Techniken der automatisierten Datenverarbei- erfolgen hätte.
tung erstellen, dürfen alle Listenbezieher unterrichten, die
zu diesem Zeitpunkt Listen beziehen; davon ausgenom- §18
men sind die Listenbezieher, von denen die Kammer oder
Ausgestaltung, insbesondere Protokollierung
der beauftragte Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand
feststellen können, daß ihnen die zu löschende Eintragung (1) Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im
bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste oder eine automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle),
Auskunft der Kammer bekannt geworden ist. darf einen Abruf nur zulassen, wenn dessen Durchführung
unter Verwendung von Benutzerkennung und Paßwort
(4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind zu ver-
(Authentifikation) des zum Abruf Berechtigten (Abrufbe-
nichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. Satz 1
rechtigter) und einer davon unabhängigen, selbständigen
gilt entsprechend für die Mitteilungen an die Listenbezie-
Kennung des zum Abruf zugelassenen Endgerätes (End-
her nach Absatz 3.
gerätekennung) erfolgt. Ist der Abruf zulässig, wird die
Auskunft im Wege des automatischen Rückrufs erteilt.
§16
(2) Das Paßwort ist jeweils spätestens nach 120 Tagen
Kontrolle
zu ändern. Erfolgt die Änderung nicht rechtzeitig, ist durch
von Löschungen in Abdrucken und Listen
ein selbsttätiges Verfahren sicherzustellen, daß mit dem
Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Paßwort keine Abrufe mehr erfolgen können. Ein Paßwort
Annahme rechtfertigen, daß einer Löschungspflicht nach darf nicht bereits an Abrufberechtigte derselben Aus-
§ 91 Sg der Zivilprozeßordnung nicht nachgekommen kunftsstelle vergeben sein oder gewesen sein, muß min-
wurde, haben sie diese dem Amtsgericht mitzuteilen, bei destens sechs Stellen lang sein und aus Buchstaben, Zah-
dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu len und Zeichen bestehen. Die Auskunftsstelle speichert
löschende Eintragung entnommen wurde. Dieses legt die die Paßwörter, die innerhalb der zurückliegenden drei
Angelegenheit der nach § 3 zuständigen Stelle vor, die Jahre benutzt wurden. Die Speicherung dient der Kon-
Maßnahmen nach dieser Verordnung ergreifen und die zur trolle der Ordnungsgemäßheit der Paßwörter, insbeson-
Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dere zur Vermeidung unzulässiger wiederholter oder
zuständigen Stellen benachrichtigen kann. mehrfacher Verwendung.
3826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Wird eine Benutzerkennung innerhalb von 120 Tagen kontrolle oder eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens
nicht benutzt, ist sie umgehend zu sperren. Sie darf als Teil benötigt.
der Authentifikation erst wieder zugelassen werden, wenn
die Berechtigung zum Abruf der Auskunftsstelle erneut (7) Zwischen der Auskunftsstelle und dem Abrufberech-
nachgewiesen wurde. tigten kann vertraglich vereinbart werden, daß
(4) Die Auskunftsstelle hat durch ein selbsttätiges Ver- 1. das Paßwort und die Endgerätekennung abweichend
fahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen kön- von Absatz 1 nur beim Abrufberechtigten interne
nen, sobald die Benutzerkennung, das Paßwort oder die Zugangsvoraussetzungen zum Abrufverfahren sind;
Endgerätekennung mehr als zweimal hintereinander
unrichtig eingegeben wurde. 2. die Paßwortspeicherung nach Absatz 2 vom Abrufbe-
rechtigten statt von der Auskunftsstelle durchgeführt
(5) Sind bei einem Abrufberechtigten mehrere Nutzer wird;
vorhanden, darf der Abrufberechtigte diesen den Zugang
3. die Abrufsperre nach Absatz 4 bei mehr als zweimal
zum automatisierten Abrufverfahren nur unter Verwen-
hintereinander unrichtiger Eingabe von Paßwort oder
dung jeweils eigener Authentifikationen eröffnen. Sind bei
Endgerätekennung durch ein selbsttätiges Verfahren
einem Abrufberechtigten mehrere Endgeräte vorhanden,
beim Abrufberechtigten gewährleistet wird;
ist zusätzlich eine Endgerätekennung zu verwenden. Für
die Authentifikation der Nutzer und die Endgerätekennung 4. das Paßwort und die Endgerätekennung nach Absatz 6
nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Absätze 2, 3 und 4 mit beim Abrufberechtigten protokolliert werden.
der Maßgabe, daß an die Stelle der Auskunftsstelle der
Abrufberechtigte und an die Stelle des Abrufberechtigten Der Vertrag bedarf der Schriftform. In ihm muß sich der
die Nutzer treten. Bei den von den Nutzern verwendeten Abrufberechtigte verpflichten, seine Aufzeichnungen der
Endgeräten hat der Abrufberechtigte durch geeignete Auskunftsstelle zu Kontrollzwecken jederzeit zur Verfü-
technische Vorkehrungen sicherzustellen, daß eine gung zu stellen.
Weiterverbreitung von Paßwörtern, Benutzer- oder End-
gerätekennungen nicht möglich ist. Der Abrufberechtigte
hat der Auskunftsstelle die Einhaltung der Vorschriften §19
dieses Absatzes jederzeit auf Anforderung nachzuweisen Ausschluß von der Abrufberechtigung
und die gefertigten Protokolle zu diesem Zweck vorzu-
legen. · (1) Werden der Auskunftsstelle Tatsachen bekannt, die
erkennenlassen,daß
(6) Die Auskunftsstelle hat sicherzustellen, daß Abrufe
selbsttätig aufgezeichnet werden, wobei 1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu
den in § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung genannten
1 . die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten
Zwecken verwendet werden,
Daten,
2. der Tag und die Uhrzeit der Abrufe, 2. ein berechtigtes Interesse nach § 91 Se Abs. 1 Buch-
stabe c der Zivilprozeßordnung bei dem Abrufberech-
3. die Authentifikation und die Endgerätekennung und tigten nicht vorliegt und dennoch wiederholt Daten
4. die abgerufenen Daten abgerufen wurden,
festgehalten werden und daß Abrufe bei nicht ordnungs- 3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in
gemäßer Aufzeichnung unterbrochen werden. Minde- unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergege-
stens aufzuzeichnen sind ben werden,
1. alle Abrufe in der Zeit von 20 bis 8 Uhr, an Sonn- und 4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 18 Abs. 5
allgemeinen Feiertagen oder außerhalb der normalen nicht oder nicht hinreichend nachkommt,
Geschäftszeit der Auskunftsstelle,
2. zehn Prozent der Abrufe der Abrufberechtigten, die 5. der Abrufberechtigte vertraglichen Pflichten nach § 18
innerhalb von 24 Stunden mehr als zehnmal abrufen, Abs. 7 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder
3. zehn Prozent der nicht bereits nach Nummer 1 oder 2 6. bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen die
aufzuzeichnenden Abrufe, die nach dem Zufallsprinzip Unzuverlässigkeit in bezug auf die Verarbeitung und
auszuwählen sind, Nutzung personenbezogener Daten begründet ist,
4. alle Abrufe, bei denen datensicherheitsrelevante Ereig- ist die Auskunftsstelle verpflichtet, den Abrufberechtigten
nisse auftreten, und vom Abrufverfahren auszuschließen. Diesen Ausschluß
5. alle versuchten Abrufe, die unter Verwendung von teilt sie der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen
fehlerhafter Authentifikation oder Endgerätekennung Vorschriften zuständigen Stelle mit.
mehr als einmal vorgenommen werden.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle, (2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1
insbesondere zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe, den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle
Datenverarbeitungsanlage sowie in gerichtlichen Verfah- erteilt haben.
ren verwendet werden. Sie sind nach drei Jahren zu
löschen, es sei denn, sie werden noch bis zum Abschluß (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung
eines bereits eingeleiteten Verfahrens der Datenschutz- gemäß § 8 widerrufen werden.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3827
Fünfter Abschnitt die gemäß § 6 Abs. 2 Gegenstand der Bewilligung sind,
sind nicht isoliert anfechtbar und einklagbar.
Schluß vorschritten
§20
§21
Rechtsweg
Inkrafttreten
(1) In Ansehung von Entscheidungen des Präsidenten
des Amtsgerichts oder des Präsidenten des Landgerichts Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
nach dieser Verordnung finden die §§ 23 bis 30 des Gleichzeitig treten die Allgemeinen Vorschriften des Bun-
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz desministers der Justiz über die Erteilung und die Ent-
Anwendung. nahme von Abschriften oder Auszügen aus den Schuld-
(2) Die Entscheidung über den Antrag, Befristungen, nerverzeichnissen vom 1. August 1955 (BAnz. Nr. 156
Auflagen, Bedingungen und der Vorbehalt des Widerrufs, vom 16. August 1955) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sse r-Sc h narren berge r
3828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin *)
Vom 15. Dezember 1994
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß ·vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet §5
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen Ausbildungsplan
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie: · Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
§1 Ausbildungsplan zu erstellen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes §6
Der Ausbildungsberuf Oekorvorlagenhersteller/Oekor- Berichtsheft
vorlagenherstellerin wird staatlich anerkannt.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
§2
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Ausbildungsdauer führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§7
§3 Zwischenprüfung
Ausbildungsberufsbild (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Berufsbildung, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
Nummer 6 Buchstabe c und d und laufender Nummer 7
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Buchstabe a bis d für das zweite Ausbildungsjahr auf-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
verwendung, im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten, lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
6. Vorlagen umsetzen, Berufsausbildung wesentlich ist.
7. Reproteilprodukte herstellen und bearbeiten, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-
8. Dekor einrichten.
stücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
§4
1. Anfertigen einer Bleistiftzeichnung nach Vorlage,
Ausbildungsrahmenplan
2. manuelle Vergrößerung einer Strichvorlage,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach- 3. Aufrastem einer gegebenen Vorlage,
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung 4. Herstellen einer Reproduktion mit Maßstabsverände-
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem rung.
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
die Abweichung erfordern.
Gebieten schriftlich lösen:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten 1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- rationelle Energieverwendung,
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
schriften,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 3. Vorlagenbeurteilung,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 4. Halbton-, Strich- und Rasterreproduktionstechnik,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 5. Farbauszugstechnik.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3829
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- k) Dekoreinrichtung,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
1) Dekorbrandtechnik;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
§8 a) Zahlen- und Maßsysteme,
Abschlußprüfung
b) Rechnen mit fachbezogenen Daten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der c) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
1. eine Abwicklung abnehmen und zugehörige Dekor-
elemente ergänzen, 2. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 90 Minuten,
2. eine vorhandene Dekorvorlage umarbeiten.
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Als Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht: Sozialkunde 60 Minuten.
1. einen Farbauszug lithografisch herstellen, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
2. einen Farbauszug reprotechnisch herstellen. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die Arbeitsprobe und das Prüfungsstück sollen jeweils (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
mit 50 vom Hundert gewichtet werden. oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
matik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo- mündlichen das doppelte Gewicht.
gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
Gebieten in Betracht: fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Energieverwendung,
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
b) Eigenschaften und Verwendung von Reproduktions- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
materialien und Hilfsstoffen,
c) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und -beur- §9
teilung, Übergangsregelung
d} Meß- und Prüfmethoden, Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Beruf Druck-
e) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduktions- vorlagenhersteller, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
geräte und -systeme, bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzu-
wenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die
f) Reproduktionsherstellung, Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
g) Bildbearbeitung, Korrektur,
§ 10
h) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-
prozesse, Datenverarbeitung, Inkrafttreten
i) Farbenlehre, Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
3830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, In Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 3 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation des erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
(§ 3 Nr. 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 3 Nr. 3) während der
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
gesamten Ausbildung
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie zu vermitteln
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Umweltschutz und Arbeitsabläufen anwenden
rationelle Energie- b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
verwendung Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 3 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nen-
nen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-
bekämpfungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere
durch Wiederverwendung und Entsorgung von
Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Be-
obachtungsbereich anführen
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3831
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Arbeitsabläufe planen a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den
und vorbereiten entsprechenden Verfahrensweg festlegen 3
(§ 3 Nr. 5)
b) bei der Beurteilung von Vorlagen die unterschied-
liehe Reaktion der Dekorbrandtechnik berücksich-
tigen 3
c) bei der Beurteilung von Vorlagen drucktechnische
Kriterien berücksichtigen
d) Materialien und Verarbeitungsprozesse entsprechend
ihrer spezifischen Art, Eigenschaften und Einsatz- 10
bereiche auswählen und vorgeben
e) Farben unter Berücksichtigung der Drucktechnik
auswählen sowie Druckreihenfolge festlegen 3
6 Vorlagen umsetzen a) Kontur zeichnen und pausen 14
(§ 3 Nr. 6)
b) Farbauszüge von Strichvorlagen manuell und rech-
nergestützt herstellen 18 5
c) Strichpunktlithographien herstellen 5
d) Farbauszüge mit Flächen und Verläufen manuell und
rechnergestützt herstellen 15 5
e) Farbauszüge für Dekore mit Kontur, Strich, Strich-
punkt, Fläche und Verlauf manuell und rechner-
gestützt herstellen
5 9
f) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und
beurteilen
7 Reproteilprodukte a) Kontaktkopien herstellen
herstellen und bearbeiten b) Halbton-, Strich- und Rasteraufnahmen in verschie-
(§ 3 Nr. 7)
denen Maßstäben herstellen 4 6
c) Aufnahmematerialien entwickeln
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Korrekturen manuell ausführen 2
f) Tonwerte gerätetechnisch korrigieren 4
g) durch manuelle Techniken Begrenzungen von Bild-
darstellungen und Änderungen von Zeichnungs-
details ausführen 2 6
h) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-
stellen, entfernen und ergänzen
8 Dekor einrichten a) Biegung der zu dekorierenden Teile abnehmen
(§ 3 Nr. 8) 14
b) Hilfskontur aufbringen
c) Abwicklung abnehmen und zeichnen
d) Paßgenauigkeit der Abwicklung prüfen und be-
urteilen 10
e) Kontur in Abwicklung einpassen
f) Abwicklung korrigieren
3832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
g) Schrift paßgerecht montieren 3
h) Dekorvorlagen für verschieden geformte Artikel um-
arbeiten und einpassen
i) Dekorelemente montieren
10
k) Einrichtungsmontage auf Paßgenauigkeit und Voll-
ständigkeit prüfen und korrigieren
1) Dekor auf Paßgenauigkeit und Vollständigkeit prüfen
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3833
Verordnung
zum Schutz des Namens Solingen
(Solingenverordnung - SolingenV)
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 137 des Markengesetzes vom §3
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) verordnet das Bun- Begriff der Schneidwaren
desministerium der Justiz im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Land- Schneidwaren im Sinne des§ 1 sind insbesondere:
wirtschaft und Forsten und für Gesundheit: 1. Scheren, Messer und Klingen aller Art,
2. Bestecke aller Art und Teile von solchen,
§1
3. Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen,
Grundsatz Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger,
Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur 4. Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner,
für solche Schneidwaren benutzt werden, die Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende
Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messer-
1. in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des
schärfer,
Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt
worden sind und 5. Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate,
2. nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren 6. Haarschneidemaschinen und Schermaschinen,
arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen. 7. Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut-
und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten,
§2 8. blanke Waffen aller Art.
Herkunftsgebiet
§4
Das Solinger Industriegebiet umfaßt das Gebiet der Inkrafttreten
kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis
Mettmann gelegenen Stadt Haan. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren berg er
3834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung 2. § 9 wird wie folgt gefaßt:
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der zuletzt durch ,,§9
Artikel 26 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
Feststellungsgegenstand bei Einsatz
(BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, verordnet das von Versicherungen auf den Erlebens-
Bundesministerium der Finanzen: oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
Sind für Beiträge zu Versicherungen auf den Er-
lebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des
Artikel 1 Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt, stellt das für
die Einkommensbesteuerung des Versicherungs-
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von nehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben- außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zin-
ordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2663), ge- sen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen
ändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 1990 (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes)
(BGBI. 1S. 2275), wird wie folgt geändert: gesondert fest."
Artikel 2
1. Die Gliederung in drei Abschitte und die Gliederungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
überschriften werden aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3835
Zweite Verordnung
zur Änderung der Aufzugsverordnung
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in 2. Dem § 26a wird folgender Satz 3 angefügt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992
,,Abweichend von Satz 2 dürfen Mühlen-Bremsfahr-
(BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung nach
stühle in Mühlen mit einer Mahlleistung von höchstens
Anhörung der beteiligten Kreise:
10 Tonnen pro Tag bis spätestens 31. Dezember 2004
weiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage
Artikel 1 vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der
Benutzer nicht zu befürchten sind."
Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 173, 205), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 52 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird 3. § 28 wird gestrichen.
wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert: Artikel2
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und
Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Vorschriften
In § 16 Abs. 6 Nr. 1 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992
(BGBI. 1 S. 866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1670), werden das Datum "31. Dezember 1994" durch das Datum
„30. Juni 1995" und das Datum „30. Juni 1995" durch das Datum „31. Dezember
1995" ersetzt.
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3837
Verordnung
zur Änderung der Hühnereier-Verordnung;
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 3, des § 1O Abs. 1 Satz 1 und
des § 19a Nr. 3 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), von denen
§ 19a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1467) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft:
Artikel 1
In§ 7 der Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli 1994 (BAnz. S. 6973) wird Satz 2
aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
·) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994
zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien
(ABI. EG Nr. L 168 S. 34).
3838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einfuhruntersuchungsverordnung*)
Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und 2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- "(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen: 1. entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet
oder
Artikel 1
2. entgegen § 3 Satz 1 dort genannte Lebensmittel
Die Einfuhruntersuchungsverordnung vom 24. Juni einführt."
1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geändert durch § 27 der
Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1 3. § 8 wird wie folgt geändert:
S. 737), wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Außerkrafttreten"
gestrichen.
1. Nach § 2 wird folgender§ 3 eingefügt:
b) Satz 2 wird aufgehoben.
n§3
Einfuhr 4. In Anlage 5 wird flach Nummer 4 folgende Nummer 5
bestimmter Lebensmittel tierischer Herkunft angefügt:
Hühnereier, Weinbergschnecken, Froschschenkel, "5. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden
Gelatine und Honig, die zur Verwendung als Lebens- Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durch-
mittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern geführt, die in Anhang 1 der Entscheidung
in das Inland eingeführt werden, die durch eine Ent- 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994
scheidung der Kommission gemäß Artikel 1O Abs. 2 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit
der Richtlinie 92/118 des Rates vom 17. Dezember bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Dritt-
1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheit- ländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des
lichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils
tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für geltenden Fassung für die dort aufgeführten
ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg- Lebensmittel festgelegt ist. Die Entscheidung
lich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen 94/360/EG wird vom Bundesministerium für
nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie Die Drittländer, die die in Artikel 1 Abs. 1 erster
90/425 unterliegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der bis dritter Anstrich der Entscheidung 94/360/EG
jeweils geltenden Fassung festgelegt wurden. Die Ent- genannten Voraussetzungen erfüllen, werden vom
scheidung nach Satz 1 wird vom Bundesministerium Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-
für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntmacht." anzeiger bekanntgemacht. Satz 1 gilt nicht bei
Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften die-
ser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlich-
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Entscheidungen: keit der Sendung."
1. Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur
Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitglied-
staaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie
92/118/EWG des Rates zulassen (ABI. EG Nr. L 120 S. 44);
Artikel 2
2. Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betref- Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. März 1995 in Kraft. Im übrigen
fend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeug-
nissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
des Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41 ). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3839
Verordnung
zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe
(Beratungshilfevordruckverordnung - BerHVV)
Vom 17. Dezember 1994
Auf Grund des § 13 des Beratungshilfegesetzes vom die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1
18. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 689) verordnet das Bundes- vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsge-
ministerium der Justiz: richts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten
Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt.
§1
Vordrucke
§3
(1) Im Bereich der Beratungshilfe werden eingeführt:
Änderung des Vorblatts
1. für den Antrag natürlicher Personen auf Gewährung
Werden die Beträge für die kleineren Barbeträge
von Beratungshilfe der in Anlage 1 bestimmte Vordruck
(Abschnitt F der Ausfüllhinweise) geändert, so kann dies
mit Hinweisblatt;
berücksichtigt werden, ohne daß es einer Änderung dieser
2. für den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung einer Verordnung bedarf.
Vergütung der in Anlage 2 bestimmte Vordruck.
(2) Der Rechtsuchende muß den nach Absatz 1 Nr. 1 §4
bestimmten Vordruck verwenden, falls er den Antrag nicht Übergangsregelung
mündlich stellt. Der Rechtsanwalt muß für seinen Antrag
den nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Vordruck verwenden. Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum
Die Landesjustizverwaltung kann durch Allgemeinverfü- 31. Dezember 1995 weiterverwendet werden; der Antrag
gung die Verwendung von Vordrucken zulassen, die mit natürlicher Personen auf Gewährung von Beratungshilfe
Hilfe von EDV-Anlagen erstellt oder abweichend von dem nur, wenn er um Angaben zu den Wohnkosten ergänzt
Vordruck nach Absatz 1 Nr. 2 gestaltet sind, aber inhaltlich wird.
den Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.
§5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Vereinfachter Antrag Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung von
Ein Rechtsuchender, der nach dem Bundessozialhilfe- Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe vom
gesetz laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, muß 2. Januar 1981 (BGBI. 1S. 26) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sc h narren berg er
3840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 1
Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe
Allgemeine Hinweise
Wozu Beratungshilfe?
Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten
und vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb
eines gerichtlichen Verfahrens. Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Genaueres teilen
das Amtsgericht oder die Rechtsanwälte mit. Möchte sich der Bürger in einem gerichtlichen Verfah-
ren vertreten lassen, so kommt die Prozeßkostenhilfe in Betracht, über die bei den Gerichten und
Rechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind.
Wird die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtsuchende dem Rechts-
anwalt eine Gebühr von 20 DM zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann. Im übrigen trägt
die Kosten der Beratungshilfe das Land. Eine Vereinbarung über eine Vergütung im Bereich der
Beratungshilfe wäre nichtig.
Wer erhält Beratungshilfe?
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine
Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren
Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig
sein.
Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so
haben Sie - sofern Ihr Antrag später durch das Amtsgericht abgewiesen wird - selber die gesetzlichen
Gebühren an den Rechtsanwalt zu bezahlen. ·
Wer gewährt Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen,
zur Beratungshilfe verpflichtet sind. Das Amtsgericht kann die Beratungshilfe gewähren, soweit dem
Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder die
Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Wie erhält man Beratungshilfe?
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Sie können den Antrag
bei dem Amtsgericht stellen oder Sie können unmittelbar einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der
Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Der Rechtsanwalt wird Ihren Antrag auf Bewilligung der Bera-
tungshilfe an das Amtsgericht weiterleiten. Für einen schriftlichen Antrag ist das anhängende For-
mular zu benutzen.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern
es nicht selber die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch
einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus. Gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag
zurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.
Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden.
Das Gericht muß deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie
daher bitte Verständnis dafür, daß Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen
müssen.
Lesen Sie bitte das Antragsformular sorgfältig durch und füllen Sie es gewissenhaft aus. Sie finden auf der
nächsten Seite Hinweise, die Ihnen die Beantwortung der Fragen erleichtern sollen. Wenn Sie beim Ausfüllen
Schwierigkeiten haben, wird Ihnen das Amtsgericht oder Ihr Rechtsanwalt behilflich sein.
Sollte der Raum im Antragsformular nicht ausreichen, können Sie Angaben auf einem besonderen Blatt
machen. Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.
Denken Sie bitte daran, die notwendigen Belege beizufügen. Das erübrigt Rückfragen, die das Verfahren ver-
zögern. Bewußt unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3841
Ausfüllhinweise
@ Geben Sie bitte kurz an, worüber Sie beraten werden wollen (kurze Angabe des Sachverhalts). Geben Sie
gegebenenfalls den Namen und die Anschrift Ihres Gegners an.
@ Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie bitte zuerst, ob Ihre Versicherung die Kosten
übernehmen muß. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach.
Wenn Sie die an sich mögliche kostenlose Beratung durch einen Verband, dessen Mitglied Sie sind, in Ihrem
Fall nicht für ausreichend halten, begründen Sie dies kurz auf einem besonderen Blatt.
@ Anzugeben sind als Bruttoeinkommen Einkünfte jeder Art (Lohn, Gehalt, Renten; Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen; ferner Kindergeld, Unterhaltsleistungen, Wohngeld,
Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung). Nettoeinkommen ist der Betrag, der nach Abzug der auf die Ein-
künfte gezahlten Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zu son-
stigen Versicherungen sowie der Werbungskosten zur Verfügung steht. Maßgebend ist in der Regel der letzte
Monat vor der Antragstellung; bei Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie bei unregelmäßig anfallenden
Einkünften ist jedoch ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinkünfte anzugeben.
Fügen Sie bitte zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben Belege bei, z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung, bei
Selbständigen den letzten Steuerbescheid.
Das Einkommen des Ehegatten ist anzugeben, weil er unter Umständen als Unterhaltspflichtiger in wichtigen
und dringenden Angelegenheiten für die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aufkommen muß.
@ Die Kosten für Ihre Unterkunft (einschließlich Heizung) werden von Ihrem Einkommen in Abzug gebracht,
sofern Sie nicht nach den gegebenen Umständen als offensichtlich überhöht erscheinen. Bitte geben Sie
daher die Wohnungsgröße und die monatlich insgesamt (also bei Miete einschließlich Heizungs- und Neben-
kosten) anfallenden Wohnkosten an.
@ Wenn Sie für Angehörige sorgen müssen, wird dies bei der Bewilligung der Beratungshilfe berücksichtigt.
Deshalb liegt es in Ihrem Interesse, wenn Sie angeben, welchen Personen Sie Unterhalt gewähren und ob
diese eigene Einkünfte haben.
® Vermögen sind Grundvermögen, Eigentumswohnungen, Ersparnisse jeder Art, Bausparguthaben, Wertpapiere
und sonstige wertvolle Gegenstände. Beratungshilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn zwar Ver-
mögenswerte vorhanden sind, diese aber zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage (Ausbildung,
Berufsausübung, Wohnung, Hausstand) oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Derartige Vermögens-
werte sind zum Beispiel:
Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Berufsausübung benötigt werden;
ein eigengenutztes angemessenes Hausgrundstück (Familienheim);
ein angemessener Hausrat;
kleinere Barbeträge oder Geldwerte; Beträge bis insgesamt 4 500 DM für Sie persönlich zuzüglich 500 DM
für jede Person, der Sie Unterhalt gewähren, sind in der Regel als ein solcher kleinerer Barbetrag oder
Geldwert anzusehen.
Sollte der Einsatz oder die Verwertung eines anderen Vermögensgegenstandes für Sie und Ihre Familie eine
Härte bedeuten, erläutern Sie dies bitte auf einem besonderen Blatt.
@ Wenn Sie eine besondere Belastung geltend machen, bitte den Monatsbetrag oder die anteiligen Monatsbe-
träge angeben, die von Ihren Einnahmen bzw. den Einnahmen Ihres Ehegatten abgesetzt werden sollen. Bitte
fügen Sie außer den Belegen auf einem besonderen Blatt eine Erläuterung bei. Eine Unterhaltsbelastung des
Ehegatten aus seiner früheren Ehe kann hier angegeben werden. Auch hohe Kreditraten können als besondere
Belastung absetzbar sein.
3842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stempel des Rechtsanwalts
Geschäftsnummer des Amtsgerichts
r 7 Eingangsstempel des Amtsgerichts
An das
Amtsgericht .........................................................................
Postleitzahl, Ort
L _J
Die Beratungshille wird bewltragt von (Name, Vorname, ggf. Geburtsname) ! Beruf. Erwerbstätigkeit
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) Tagsüber telefoniac:h erreichbar uni« Nr.
@ Es wird Beratungshilfe in folgender Angelegenheit beantragt:
@ Eine Rechtsschutzversicherung tritt für den vorliegenden Fall nicht ein.
Eine andere Möglichkeit, kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehmen (z. B. als Mitglied eines Mietervereins, einer
Gewerkschaft oder einer anderen Organisation) besteht in dieser Angelegenheit nicht.
•
Wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bund_essozialhilfegesetz beziehen und den
letzten Bescheid des Sozialamtes beifügen, sind Angaben zu © bis @ entbehrlich, sofern das Gericht nicht
etwas anderes anordnet.
© Meine monatlichen Einkünfte belaufen sich auf brutto: •....•• DM, netto: ....... DM.
Mein Ehegatte hat monatliche Einkünfte von netto: .•.•••. DM.
@ Die Wohnkosten für die von mir gemeinsam mit ....... Personen bewohnte Wohnung in Größe von .....•• m2
betragen monatlich insgesamt •••.•.. DM.
Familienverhältnis Wem Sie den lMler·
® Angehörige, denen Sie Unterhalt gewähren
Geburtsdatum
(z; 8. Ehegatte. Kind,
Schwiegermutter
hall ausschliellcll
duR:11 l.ahlung
gewMnn:
:r.:
Haben die Angehl)rigen
Einnahmen?
(Z. ~ U n i s -
. - ~ vom ancknn ~
1
Name Vorname IAnsctvilt nur wenn sie von Ihrer Ansclvitt abweicht)
ri I Ja. DM md. neCto
2
ri I Ja. DM m1L Mtto
3
ri I Ja. DM mit. natto
.. ri I Ja. DM md. netto
5
i
ri I Ja, DM mtl. netto
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3843
® Ist Vermögen vorhanden? D Nein D Ja, in diesem Fall bitte nachstehende weitere Angaben:
Verl<ehrswert od41r Guthabenbetrag
Grundvermögen Bezeichnung nach Lage, Größe, Nutzungsart
n Nein n
Bank-, Spar-, Bauspar-
Ja
Bezeichnung der Bank, Spar1<asse oder des sonstigen Kreditinstituts
guthaben, Wertpapiere Bei Bausparguthaben bitte Auszahkr,gstennin und Verwendungszweck angeben.
n Nein n
Sonstige Vermögenswerte
Ja
Bezeichnung des Gegenstandes
(einschließlich Bargeld);
Haushalt, Kleidung, Berufs-
gegenstände, soweit nicht
Luxus, bleiben außer
Betracht
Verbindlichkeiten (bitte nUI' ausfullen, wenn Vermöqenswerte anoeoeben) Restbetrag in DM
M der Verbindlichkeit, Bezeichnung des Gläubigers, Verwendungszweck
@ Als besondere Belastung mache ich
geltend:
Besondere Belastung (z. B. Mehrausgaben für körperbehinderten Angehörigen) bitte begründen. Die Angaben sind
w belegen.
In der Angelegenheit, für die ich Beratungshilfe beantrage, ist Belege zu folgenden Angaben haben vorgelegen:
mir bisher Beratungshilfe weder gewährt noch durch das
Amtsgericht versagt worden.
D Bewilligungsbescheid für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
Ein gerichtliches Verfahren war oder ist nicht anhängig.
Ich versichere, daß meine Angaben vollständig und wahr sind. D Einkünfte
Das Hinweisblatt zu diesem Vordruck habe ich erhalten.
D Sonstiges:
Ort, Datum Ort, Datum
(Unterschntt des Antragstellers) (Unterschrift des Rechtspflegers/Rechtsanwalts)
3844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 2
Antragsteller/in
(Stempel des Rechtsanwalts)
r 7 Eingangsstempel des Amtsgerichts
An das
Amtsgericht _ _ _ _ _ _ _ _ __
Bitte zweifach einreichen
Postleitzahl, Ort
- - - - - - ····-···-..----· •...... ·-·-·· Stark umrandetes Feld nicht ausfüllen
L _J Zutreffendes ankreuzen
Ich habe Beratungshilfe gewährt Herrn/Frau in der Zeit vom/am
Ansdvilt (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
D Berechtigungsschein ist beigefügt. D Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt.
Über die in § 8 Abs. 1 Beratungshilfegesetz bestimmte Gebühr hinaus habe ich Zahlungen von einem Dritten D nicht,
D in Höhe von ........ DM erhalten.
Angaben zu den §§ 8 und 9 BerHG:
Der Gegner ist verpflichtet, die Kosten zu erstatten:
ergeben sich aus der Anlage.
• nein;Oja; Name und Anschrift sowie die Begründung der Erstattungspflicht
Die Beratung ist in ein gerichtliches/behördliches Verfahren in meinem Mandat übergegangen (§ 132 Abs. 2 BRAGO):
D nein, D ja, bei ·
· · •-· · -•·- · · · · _ _r:~_: ·-···--·--------- - · ·-· -· · __J
Ich beantrage, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen, deren Entstehung ich versichere, festzusetzen und
auszuzahlen durch Überweisung auf folgendes Konto: Konto-Nr.: ................................ .
bei: ....................................... BLZ: , . . . ................... zum Geschäftszeichen: ............... .
----------- ·•. •·•·-·····• ·········-·--···-·····
Ort, Datum Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Kostenberechnung Betrag festzusetzen auf
1) Gebühr gern. § 132 Abs. 1 BRAGO (Rat, Auskunft) ···- '·············--· •··-••-·-·-··-·•··-·-······-·--····-·-···-
2) Gebühr gern.§ 132 Abs. 2 BRAGO (Tätigkeit gern.§ 118 BRAGO)
Meine Tätigkeit bestand in: .......................... . . .. ······•·--• , ....... --·- ···-•·······---··
3) Gebühr gern. § 132 Abs. 3 BRAGO (Vergleich, Erledigung)
Vergleichsinhalt bzw. Darstellung der Erledigung ergeben sich aus der Anlage
----- .... -- ··-
4) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(§§ 26, 126, 133 BRAGO)
------·-·-•-·-·-·-·-···•· -· ·····•-·-·-•· -•··-··--•······-- ··----·-·--·· ...
5) Schreibauslagen (§§ 27, 126, 133 BRAGO)
·----· ---·- . ------ ..-··-·--·····-·--·•--...- ........_. __
6) .............................................. ······
Summe
Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO)
Summe
abzüglich Zahlungen gern. § 9 Beratungshilfe1:Jesetz
Zu zahlender Betrag
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3845
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den
Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
Vom 17. Dezember 1994
Auf Grund des § 14 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965
(BGBI. 1 S. 213), der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1630) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahr-
zeugunfällen vom 14. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2093) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
n§9a
Die §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1
Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung."
2. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige
ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies
gilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland
dem entgegenstehen."
3. § 13 wird§ 12.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
leuth eusse r-Sc h narren berge r
3846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 17. Dezember 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 3. bei Tieren, die in das Bundesgebiet eingeführt
16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des oder versandt wurden, die Kennzeichnung des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Dritt- oder Versendungslandes sowie ihr zugeord-
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der net, die Kennzeichnung nach § 4,
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),
4. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung
von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1
der betroffenen Tiere nach § 4 unter Angabe des
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
jeweiligen Datums und der Person, von der die
S. 1395) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
betroffenen Tiere übernommen oder an die sie
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
abgegeben worden sind,
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft: 5. die Rasse der Mutterkühe und
6. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und
Artikel 1 die Angabe, ob sie kastriert sind.
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom (3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschaf-
5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch prämie mindestens folgende Angaben enthalten:
Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1
1 . die am 1. Januar eines jeden Jahres vorhandene
S. 582), wird wie folgt geändert:
Gesamtzahl der Schafe sowie die Anzahl der weib-
lichen Schafe, die mindestens einmal abgelammt
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: haben oder mindestens ein Jahr alt sind (prämien-
,,§2a fähige Mutterschafe),
Betriebssitz 2. bei Bestandsveränderungen die Anzahl der betrof-
fenen Schafe unter Angabe des jeweiligen Datums
Der für die Bestimmung der zuständigen Landes-
und der Person, von der die betroffenen Tiere
stelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem
übernommen oder an die sie weitergeleitet worden
der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen ver-
sind, und
anlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereini-
gungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle 3. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehalte-
zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung nen prämienfähigen Mutterschafe.
befindet." (4) Das Bestandsregister ist für das Kalenderjahr
zu führen, für das die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten
2. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt Prämien beantragt werden sollen.
gefaßt:
„2. Abschnitt (5) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Be-
standsregisters ist mit jedem Antrag auf Sonder-
Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie,
prämie, Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie
die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie".
und bei der Sonderprämie zusätzlich mit der Abgabe
der Beteiligungserklärung vorzulegen. Ist zu erwarten,
3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
daß Erzeuger mehrfach im Kalenderjahr Anträge
,,§5 auf Sonderprämie stellen, können die Landesstellen
Bestandsregister Ausnahmen von Satz 1 zulassen. In diesen Fällen
ist sicherzustellen, daß die Erzeuger bei der Abgabe
(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutter- von Anträgen mindestens in Abständen von sechs
kuhprämie oder die Mutterschafprämie beantragen Monaten ein aktuelles Bestandsregister vorlegen.
will, hat ein nach Prämienarten getrenntes Bestands- Die Verpflichtung, das Bestandsverzeichnis mit der
register zu führen. Das Bestandsregister Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt
1. für die Sonderprämie ist für alle männlichen Rinder, unberührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit
Zustimmung der Landesstelle auch auf elektroni-
2. für die Mutterkuhprämie ist für alle Mutterkühe und
schen Datenträgern vorgelegt werden."
3. für die Mutterschafprämie ist für alle Schafe
des Betriebes zu führen. 4. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich
(2) Das Bestandsregister muß für die Sonder-
prämie und die Mutterkuhprämie mindestens folgende 1. bei der Mutterkuhprämie nur in der Zeit vom
Angaben enthalten: 1. September bis 31. Januar für den nächsten in
1. die Kennzeichnung nach § 4, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und
2. bei der Mutterschafprämie nur in der Zeit vom
2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeich-
nung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur
1. Juni bis 31. Oktober für den nächsten in § 3
verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen
Abs. 2 Nr. 3
Kennzeichnung, genannten Zeitraum gestellt werden."
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994 3847
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: 8. Nach§ 17 wird folgender§ 17a eingefügt:
,,§ 13a ,,§ 17a
Beteiligungserklärung Bestandswechsel
Die Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr
1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden.
Sonderprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei Dies gilt auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt."
der Landesstelle abgegeben werden."
9. Die Abschnittsbezeichnung „5a. Abschnitt" und die
6. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Überschrift dieses Abschnitts werden gestrichen.
,,(3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handels-
beteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen 10. Die§§ 18a bis 18c werden aufgehoben.
Exemplaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller
Kopien zur Vorlage bei der Landesstelle auszu-
händigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare 11. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten a) Die Angabe,,, 18a" wird gestrichen.
bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren.
Andere Vorschriften, nach denen eine längere Auf- „Satz 1 gilt auch für die Gebiete, die nach dem
bewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt." Stand vom 3. Oktober 1990, aber nicht mehr nach
dem Stand vom 30. Juni 1993, zu den in Satz 1
7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: genannten Ländern gehörten."
,,(1) Die regionale Höchstgrenze wird für das Gebiet
1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Artikel 2
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein auf Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
2 193 920 prämienfähige Tiere und Nr. 3, 4, 5, 7 und 11 Buchstabe b am Tage nach der
Verkündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 3 und 7 tritt am 1. Januar
2. des Landes Baden-Württemberg auf 238 424 prä- 1995, Artikel 1 Nr. 4 und 5 tritt mit Wirkung vom 1. Novem-
mienfähige Tiere ber 1994 und Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b tritt mit Wirkung
festgesetzt." vom 30. Juni 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert