Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3805
Verordnung
zur neunten Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(9. Rentenanpassungsverordnung - 9. RAV)
Vom 12. Dezember 1994
Auf Grund versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995
- des § 255b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt.
-Gesetzliche Rentenversicherung-, der durch·Artikel 1
Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.
Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606)
eingefügt worden ist,
§3
- der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsord-
nung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom Pflegegeld
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung be-
- des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der trägt vom 1. Januar 1995 an für Arbeitsunfälle, für die
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891) § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund zwischen 400 Deutsche Mark und 1 601 Deutsche Mark
monatlich.
- des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozial-
zuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli §4
1991 (BGBI. 1S. 1606, 1707)
Anpassung
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium in der Alterssicherung der Landwirte
der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend: Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung
der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deut-
§1 sche Mark.
Anpassung §5
des aktuellen Rentenwerts (Ost) Grenzbetrag
in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines
1995 ari 35,45 Deutsche Mark. Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte
Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1081 Deutsche Mark
§2 monatlich.
§6
AnP,assungsfaktor in der Unfallversicherung
Inkrafttreten
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1995
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1995)
Vom 12. Dezember 1994
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Renten-
versicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261 ),
- des § 255b Abs. 2 und des § 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind, und
- des§ 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
- des§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung-,
der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) angefügt worden ist,
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
- der §§ 259c und 281 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77 und 103 des Gesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet das Bundesministerium für ~rbeit und Sozialordnung:
§1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1993 beträgt 48 178 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1995 beträgt 50 972 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1995
48 720 Deutsche Mark jährlich und 4 060 Deutsche Mark monatlich. ··
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1995
39 480 Deutsche Mark jährlich und 3 290 Deutsche Mark monatlich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1995
1. in der Rentenversicherung ·der Arbeiter und der Angestellten ~3 600 Deutsche Mark jährlich und 7 800 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 115 200 Deutsche Mark jährlich und 9 600 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 1995-31. 12. 1995" um die Jahres-
beträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1995
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 76 800 Deutsche Mark jährlich und 6 400 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 93 600 Deutsche Mark jährlich und 7 800 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1995-31. 12. 1995" um die Jahres-
beträge ergänzt.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3807
§4
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich In der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1995 berechneten
Faktoren betragen im Jahre 1995
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9480,7920,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7706,7079,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte 0,0001054764,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001297571,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 12 590,0840,
von Entgeftpunkten (Ost) in Beiträge 10 234, 1766,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000794276,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000977118.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. ·
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge
durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der
Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien
und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgelt-
punkten in Beiträge maßgebend wäre.
•
§5
Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1994 ergehen, sind
die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
1,9123770 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,6622568 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,5128293 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,3549353 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,2364660 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,1654098 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,0657854 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,0283838 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,0278342 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
§6
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1993 1,3197
1995 1,2302
3808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte für das Beitrittsgebiet
Der Beitrag in der Alterssicherung der .Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1995 monatlich
237 Deutsche Mark.
§8
Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte für das Beitrittsgebiet
In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag (Ost) für das
Kalenderjahr 1995 wie folgt festgesetzt:
monatlicher monatlicher
Einkommensklasse Zuschußbetrag Einkommensklasse Zuschußbetrag
(Ost) (Ost)
bis 16000DM 190DM 28 001-29 000 DM 91 DM
16 001-17 000 DM 182DM 29 001-30 000 DM 830M
-
17 001-18 000 DM 174DM 30 001-31 000 DM 76DM
18 001-19 000 DM 167DM 31 001-32 000 DM 68OM
19 001-20 000 DM 159DM 32 001-33 000 DM 61 DM
20 001-21 000 DM 152DM 33 001-34 000 DM 53DM
21 001-22 000 DM 144DM 34 001-35 000 DM 46DM
22 001-23 000 DM 137DM 35 001-36 000 DM 38DM
23 001-24 000 DM 129DM 36 001-37 000 DM 30DM
24 001-25 000 DM 121 DM 37 001-38 000 DM 230M
25 001-26 000 DM 114DM 38 001-39 000 DM 15DM
26 001-27 000 DM
• 106OM 39 001-40 000 DM SDM
27 001-28 000 DM 99OM
§9
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1993 um die
folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1993 70827 64579 61905 48432 40178
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1993 62158 56677 54329 42506 35261
Metallurgie (Tabelle 3)
1993 58198 53063 50868 39799 33012
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1993 61650 56211 53884 42157 34972
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1993 58221 53086 50888 39811 33028
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1993 62836 57295 54922 42967 35645
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1993 61761 56314 53982 42233 35033
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3809
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Leichtindustrie (o. Textilindustrie) (Tabelle 8)
1993 51470 46931 44989 35196 29199
Textilindustrie (Tabelle 9)
1993 51 792 47222 45267 35414 29380
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1993 54876 50035 47964 37524 31128
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1993 64553 58860 56424 44144 36618
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1993 51662 46803 44 725 34243 27820
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1993 40925 37317 35 771 27986 23217
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1993 49558 45214 43354 33982 28239
Verkehr (Tabelle 15)
1993 64549 58930 56525 44408 36983
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1993 56431 51 518 49416 38823 32330
Handel (Tabelle 17)
1993 47438 43335 41 578 32726 27301
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1993 46955 42287 40289 30219 24046
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1993 50222 45226 43086 32318 25716
Staatliche-Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1993 44344 40011 38157 28815 23091
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1993 49058 44 750 42905 33618 27929
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1993 44218 40339 38681 30321 25194
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1993 51060 46558 44629 34919 28966
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1995 um die
folgenden vorläufigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1995 74935 68325 65495 51241 42508
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1995 65763 59964 57480 44971 37306
Metallurgie (Tabelle 3)
1995 61573 56141 53818 42107 34927
3810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1995 65226 59471 57009 44602 37000
Wasserwirtschaft (fabelle 5)
1995 61598 56165 53840 42120 34944
Maschinen- und Fahrzeugbau (fabelle 6)
1995 66480 60618 58107 45459 37712
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1995 65343 59580 57113 44683 37065
Leichtindustrie (o. Textilindustrie) (Tabelle 8)
1995 54455 49653 47598 37237 30893
Textilindustrie (fabelle 9)
1995 54 796 49961 47892 37468 31 084
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1995 58059 52937 50746 39700 32933
Bauwirtschaft (fabelle 11)
1995 68297 62274 59697 46704 38742
Sonstige produzierende Bereiche (fabelle 12)
1995 54658 49518 47319 36229 29434
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1995 43299 39481 37846 29609 24564
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1995 52432 47836 45869 35953 29877
Verkehr (fabelle 15)
1995 68293 62348 59803 46984 39128
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1995 59704 54506 52282 41075 34205
Handel (fabelle 17)
1995 50189 45848 43990 34624 28884
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (fabelle 18)
1995 49678 44740 42626 31972 25441
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (fabelle 19)
1995 53135 47849 45585 34192 27208
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1995 46916 42332 40370 30486 24430
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1995 51903 47346 ·45393 35568 29549
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (fabelle 22)
1995 46783 42679 40924 32080 26655
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (fabelle 23)
1995 54021 49258 47217 36944 30646
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3811
§10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ar_beit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Wahrnehmung einzelner
den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle,
den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte
(Wahrnehmungsverordnung - WahmV)
Vom 14. Dezember1994
Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der 4. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder
(BGBI. 1981 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 des Geset- Änderung der angemessenen Vergütung;
zes vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden
5. Entscheidung über Anträge auf
ist, des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 a) Änderung einer Rolleneintragung, die die Person,
(BGBI. 1S. 1455), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes den Namen oder Wohnort des Anmelders oder
vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert worden Patentinhabers oder des Vertreters betrifft,
ist, des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom b) Eintragung oder Löschung eines Rollenvermerks
22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), des § 12a Abs. 1 des über die Einräumung eines Rechts zur ausschließ-
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt lichen Benutzung der Erfindung;
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, der durch das Gesetz vom 18. Dezember 6. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht
1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügt und durch Artikel 4 des a) in vollem Umfang, soweit die Einsicht in die Akten
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert jedermann freisteht oder der Anmelder dem
worden ist, des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schrift- Antrag zugestimmt hat,
zeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II S. 382)
b) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die
sowie des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes
Einsicht in die Akten oder die Erfinderbenennung
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), jeweils in Verbin-
nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten
dung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patent-
Interesses gewährt wird;
amt vom 5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), der zuletzt
durch Verordnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1 7. formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbe-
S. 3462) geändert worden ist, verordnet der Präsident des sondere
Deutschen Patentamts: a) Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel
und zur Einreichung der Erfinderbenennung,
§1
b) Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmel-
Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen der auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die
Mängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Grün-
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prü-
den, denen der Anmelder widersprochen hat,
fungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte
des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte c) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer
betraut: Priorität erforderlichen Angaben zu machen und
entsprechende Unterlagen einzureichen,
1 . Entscheidung über Anträge auf
d) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzah-
a) Hinausschiebung des Absendens der Nachricht
lung der Anmeldegebühr, einer Jahresgebühr mit
nach § 17 Abs. 4 oder Stundung der Gebühr und
Zuschlag oder der Erteilungsgebühr, wegen nicht
des Zuschlags nach § 17 Abs. 5 des Patentgeset-
fristgerechter Stellung des Prüfungsantrags oder
zes,
wegen Inanspruchnahme einer inländischen Prio-
b) Stundung oder Erlaß von Erteilungs- und Jahres- rität als zurückgenommen gilt,
gebühren nach § 18 Abs. 1 des Patentgesetzes,
e) Feststellung, daß die Prioritätserklärung als nicht
c) Erstattung von Auslagen gemäß § 18 Abs. 2 des abgegeben gilt oder der Prioritätsanspruch ver-
Patentgesetzes, wirkt ist,
d) Stundung der Gebühr nach § 23 Abs. 4 Satz 5 des f) Feststellung, daß die Teilungserklärung als nicht
Patentgesetzes, abgegeben gilt;
sofern dem Antrag entsprochen wird oder der zustän- 8. formelle Bearbeitung von Recherchen- und Prüfungs-
dige Prüfer(§ 27 Abs. 2 und 4 des Patentgesetzes) der anträgen, einschließlich der Feststellung, daß der
Entscheidung zugestimmt hat; Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr oder wegen
eines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt
2. Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von
gilt;
nicht fällig gewordenen Gebühren nach § 19 des
Patentgesetzes; 9. formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens;
3. Feststellung, daß das Patent wegen nicht rechtzeitig 10. formelle Bearbeitung des Beschränkungsverfahrens,
erfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen einschließlich der Feststellung, daß der Antrag auf
nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem Beschränkung des Patents wegen Nichtzahlung der
Zuschlag erloschen ist; Gebühr als nicht gestellt gilt;
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3813
11. Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das d) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzah-
Patentamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusam- lung der Anmeldegebühr oder wegen Inanspruch-
menarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Fest- nahme einer inländischen Priorität als zurückge-
stellung, daß die internationale Anmeldung als zurück- nommen gilt,
genommen gilt, mit Ausnahme der Entscheidung über
e) Gewährung von Anhörungen,
Anträge auf Wiedereinsetzung.
f) Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Grün-
(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prü- den, denen der Anmelder nicht widersprochen hat,
fungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte
des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte g) Zurückweisung der Anmeldung aus sachlichen
betraut: Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen
hat, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle
1. Gewährung der Akteneinsicht, einschließlich der Ertei- der Zurückweisung zugestimmt hat,
lung von Auskünften über den Akteninhalt und von
Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die h) Verfügung der Eintragung des Gebrauchsmusters;
Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der 2. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen ein-
Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; schließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen
Nichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt;
2. Aufforderung, Mängel der Patentanmeldung zu besei-
tigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne 3. Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Rol-
weitere technische oder rechtliche Beurteilung fest- leneintragung, die die Person des Anmelders oder
stellbar sind, sowie Aufforderung, die Zusammenfas- Inhabers des Gebrauchsmusters oder seines Vertre-
sung, die Erfinderbenennung und die für geteilte oder ters betrifft;
ausgeschiedene Anmeldungen erforder1ichen Anmel- 4. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht
dungsuntertagen einzureichen;
a) in vollem Umfang, soweit die Einsicht jedermann
3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer inlän- freisteht oder der Anmelder dem Antrag zuge-
dischen oder ausländischen Priorität erforderlichen stimmt hat,
Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen
einzureichen; b) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die Ein"'."
sieht in die Akten nur bei Glaubhaftmachung eines
4. Aufforderung, einen Recherchen- oder Prüfungsantrag berechtigten Interesses gewährt wird;
auch für die Anmeldung eines Hauptpatents zu stellen;
5. formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbe-
5. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung des Ertei- sondere
lungsbeschlusses;
a) Aufforderung, formelle Mängel des Löschungsan-
6. formelle Bearbeitung der Akten im Einspruchsverfah- trags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirk-
ren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel samkeit des Gebrauchsmusters zu beseitigen
bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, sowie im Feststellungsverfahren das besondere
soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Rechtsschutzinteresse nachzuweisen,
Beurteilung feststellbar sind.
b) Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen
(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 7 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in Nichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt,
Verfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmel- c) Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung,
dungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entspre-
chend anzuwenden. d) Löschung, wenn der Inhaber des Gebrauchsmu-
sters dem Löschungsantrag nicht widersprochen,
den Widerspruch zurückgenommen oder in die
§2 Löschung eingewilligt hat;
Gebrauchsmusterstelle 6. Entscheidung über Anträge auf
und Gebrauchsmusterabteilungen
a) Hinausschiebung des Absendens der Nachricht
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der nach § 23 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes,
Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterab- b) Stundung von Verlängerungsgebühren nach § 23
teilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes,
und vergleichbare Angestellte betraut:
sofern dem Antrag entsprochen wird oder der Leiter
1. Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen, ins- der Gebrauchsmusterstelle der Ablehnung des An-
besondere trags zugestimmt hat.
a) Aufforderung zur Beseitigung sachlicher und for- (2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der
meller Mängel, Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabtei-
b) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer lungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und
Priorität oder des Anmeldetages einer Patentan- vergleichbare Angestellte betraut:
meldung erforderlichen Angaben zu machen und 1. Aufforderung, Mängel der Gebrauchsmusteranmel-
entsprechende Unterlagen einzureichen, dung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art
c) Feststellung, daß die Erklärung der Inanspruch- und ohne weitere technische oder rechtliche Beurtei-
nahme des Anmeldetages einer Patentanmeldung lung feststellbar sind;
oder die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt 2. Aufforderung, im Falle der Inanspruchnahme einer Pri-
oder daß der Prioritätsanspruch verwirkt ist, orität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung
3814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die erforderlichen Angaben zu machen und entspre- 3. Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Ein-
chende Unterlagen einzureichen; tragungen im Register oder von Veröffentlichungen;
3. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen ein- 4. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung von Ände-
schließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen rungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers
Nichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt; der Marke oder anderer Personen in das Register;
4. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Eintra- 5. Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer einge-
gung des Gebrauchsmusters; tragenen Marke, einschließlich der Feststellung des
Verzichts auf die abgetrennte Eintragung;
5. Gewährung von Akteneinsicht, einschließlich der E.rtei-
lung von Auskünften über den Akteninhalt und von 6. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der
Abschriften und Aoszügen aus den Akten, soweit die Schutzdauer, einschließlich der Löschung, wenn nach
Einsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutz-
Antrag zugestimmt hat; dauer unterblieben ist;
6. formelle Bearbeitung der Akten im Löschungsverfah- 7. formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, ein-
ren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel schließlich der Feststellung, daß der Löschungsan-
bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, trag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als
soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche nicht gestellt gilt;
Beurteilung feststellbar sind. 8. Bearbeitung von Anträgen auf internationale Regi-
strierung von Marken;
§3 9. Bearbeitung von Verfahren, die international regi-
Topographiestelle und Topographieabteilung strierte Marken betreffen, insbesondere von
Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographie- a) Anträgen auf nachträgliche territoriale Schutz-
stelle und der Topographieabteilung durch Beamte des erstreckung von international registrierten Marken
gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare inländischer Inhaber,
·Angestellte ist § 2 entsprechend anzuwenden. b) Anträgen auf Ersatz der nationalen Eintragung
durch die internationale Registrierung,
§4 c) Anträgen auf Löschung von international regi-
Musterregister strierten Marken wegen Wegfalls des Schutzes der
Basismarke,
(1) Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Muster-
d) Anträgen auf Eintragung von Änderungen bei
registers werden auch Beamte des gehobenen Dienstes
international registrierten Marken inländischer
und vergleichbare Angestellte betraut.
Inhaber;
(2) Dies gilt nicht
10. Bearbeitung von international registrierten Marken,
1. für Geschäfte, die nach § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik
des Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen Deutschland erstreckt worden ist;
Mitglied(§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmuster-
11. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geo-
gesetzes) vorbehalten sind; graphischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
2. für die Entscheidung über Anträge auf Hinausschie- und von Einsprüchen nach der Verordnung (EWG)
bung des Absendens der Nachricht nach § 9 Abs. 4 Nr. 2081/92, mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu
oder auf Stundung der Verlängerungsgebühr und des treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der
Zuschlags nach § 9 Abs. 5 des Geschmacksmusterge- Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender
setzes, sofern dem Antrag nicht entsprochen wird oder Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht eingegangen
das rechtskundige Mitglied der Ablehnung des Antrags gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Ein-
nicht zugestimmt hat. sprüchen an das Bundesministerium der Justiz;
(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinset- 12. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;
zung in den vorigen Stand und auf Verfahrenskostenhilfe 13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiederein-
gilt § 7 Abs. 1 und 2. setzung in den vorigen Stand.
(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Mar-
§5
kenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dien-
Markenabteilungen stes und vergleichbare Angestellte betraut:
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Mar- 1. Aufforderung, formelle Mängel von Erklärungen auf
kenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Teilung einer eingetragenen Marke zu beseitigen;
Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut: 2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfah-
1. Bearbeitung von Anträgen· auf Eintragung des Über- ren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel
gangs des durch die Eintragung der Marke begründe- bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;
ten Rechts in das Register; 3. Gewährung von Einsicht in die Akten eingetragener
2. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Ver- Marken, einschließlich der Erteilung von Auskünften
pfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von über den Akteninhalt und von Abschriften und Aus-
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines zügen aus den Akten;
Konkursverfahrens in das Register, soweit das durch 4. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international
die Eintragung begründete Recht betroffen ist; registrierten Marken.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3815
§6 schaftlichen Verhältnisse mit unzureichenden Bele-
Markenstellen gen eingereicht hat oder einem sonstigen Auflagen-
bescheid nicht nachgekommen ist,
Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Marken-
b) Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und
stellen werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder
die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter
vergleichbare Angestellte betraut:
Verfahrenskostenhilfe,
1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder
c) Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertre-
von Erklärungen auf Teilung angemeldeter Marken zu
ters.
beseitigen;
(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten
2. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldun-
Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und
gen von Marken einschließlich der Erteilung von Aus-
vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgen-
künften über den Akteninhalt und von Abschriften und
der Geschäfte betraut:
Auszügen aus den Akten, soweit der Anmelder dem
Antrag zugestimmt hat; 1. Erlaß von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Prio- 2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kosten-
rität erforderlichen Angaben zu machen und entspre- ansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8
chende Unterlagen einzureichen; der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-
schen Patentamt (§ 10 Abs. 2 der Verordnung über
4. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ur-
Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt);
sprungsland eingetragene Marke erforderlichen An-
gaben zu machen und entsprechende Unterlagen ein- 3. Entscheidung nach § 9 der Verordnung über Verwal-
zureichen. tungskosten beim Deutschen Patentamt (§ 10 Abs. 3
der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-
§7 schen Patentamt);
Gemeinsame Vorschriften 4. Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie
(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittel-
Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und lose Beteiligte.
vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgen-
der Geschäfte betraut: §8
1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinset- Aufhebung der Verordnung vom 22. Mai 1970
zung in den vorigen Stand;
Die Wahrnehmungsverordnung vom 22. Mai 1970
2. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrens- (BGBI. 1S. 663), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
kostenhilfe, insbesondere vom 3. Juni 1993 (BGBI. I S. 814), wird aufgehoben.
a) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskosten-
hilfe, einschließlich d_es Antrags auf Beiordnung §9
eines Vertreters, wenn der Antragsteller trotz Auf-
Inkrafttreten
forderung keine oder eine offensichtlich unvollstän-
dige Erklärung über seine persönlichen und wirt- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
München, den 14. Dezember 1994
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
3816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
29. 11. 94 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Sechzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 12101 (233 13. 12. 94) 22. 12. 94
96·1·2·16
5. 12.94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
platz Laage) 12189 (235 15. 12. 94) 5. 1. 95
96-1-2-142
3770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und
medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe
(HeilBÄndV)
Vom 6. Dezember 1994
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 3 des Masseur- und (5) Während der praktischen Tätigkeit nach Absatz 4 ist
Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 in allen für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen
S. 1084), des§ 8 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu
28. November 1989 (BGBI. 1S. 2061), der durch Artikel 4 geben, durch entsprechenden praktischen Einsatz die im
Nr. 2 Buchstabe b des Heilberufsänderungsgesetzes theoretischen und praktischen Unterricht sowie in der
vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) angefügt worden ist, praktischen Ausbildung nach Absatz 1 erworbenen
und des § 10 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vertiefen
vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1384), der durch Artikel 5 und weiterzuentwickeln sowie zu lernen, diese bei der
Nr. 2 Buchstabe b des Heilberufsänderungsgesetzes praktischen Arbeit anzuwenden.
vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) angefügt worden (6) Nach ordnungsgemäßer Ableistung der praktischen
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit Tätigkeit nach Absatz 4 erhält der Praktikant eine Beschei-
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung nigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Bescheinigung
und Wissenschaft sowie auf Grund des § 5 Abs. 2 ist von dem Leiter des Krankenhauses oder der medizini-
des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes schen Einrichtung und von dem Masseur und medizini-
vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1246), der durch Artikel 2 schen Bademeister, Krankengymnasten oder Physiothe-
Nr. 2 Buchstabe b des Heilberufsänderungsgesetzes rapeuten zu unterschreiben, unter dessen Aufsicht die
vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) angefügt worden ist, praktische Tätigkeit abgeleistet wurde.
und des § 5 Abs. 2 des Logopädengesetzes vom 7. Mai
1980 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 3 Nr. 2 Buch- §2
stabe b des Heilberufsänderungsgesetzes vom 8. März Staatliche Prüfung
1994 (BGBI. 1S. 446) angefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit: (1) Die staatliche Prüfung für den Lehrgang nach
§ 1 Abs. 1 umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen
mündlichen und einen praktischen Teil.
Artikel 1 (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Masseure und medizinische Bademeister (Schule) ab, an
für Masseure und medizinische Bademeister der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Behörde,
(MB-APrV) in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung
abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund
Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten
§1
Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
Ausbildung
(1) Der zweijährige Lehrgang der Masseure und medi- §3
zinischen Bademeister umfaßt den in der Anlage 1 auf- Prüfungsausschuß
geführten theoretischen und praktischen Unterricht von
2 230 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil-
det, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
von 800 Stunden. Für Umschüler nach § 18 Satz 1 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes sind die 1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde
Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich oder einem von der zuständigen Behörde mit der
der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vor-
muß. sitzenden,
(2) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Mög- 2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die
lichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der
staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-
Fähigkeiten .und Fertigkeiten zu entwickeln und einzu-
steht,
üben. Die praktische Ausbildung findet in Krankenhäusern
oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen am 3. folgenden Fachprüfern:
Patienten statt. a) mindestens einem Arzt,
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden
Ausbildungsveranstaltungen des Lehrgangs nach Ab- Masseur und medizinischen Bademeister oder
satz 1 ist durch eirle Bescheinigung nach dem Muster der einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem
Anlage 2 nachzuweisen. Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen
Ausbildung als Physiotherapeut,
(4) Die praktische Tätigkeit nach § 7 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes soll innerhalb eines Jahres c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften
nach Ablegen der staatlichen Prüfung (§ 2) begonnen entsprechend den zu prüfenden Fächern;
werden. Sie erstreckt sich auf die für die praktische dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer
Ausbildung während des Lehrgangs genannten Bereiche angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über-
(Anlage 1 Teil 8). wiegend ausgebildet haben.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von §6
Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören- Mündlicher Teil der Prüfung
den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden
bestellen. (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende Fächer:
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen
oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde 1. Anatomie,
bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und 2. Spezielle Krankheitslehre.
nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf
Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und jedem Fach nicht länger als 30 Minuten dauern.
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen
(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer
entsenden.
abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,
§4 sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann ·
auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet
Zulassung zur Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüf- mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen
lings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist
Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausrei-
Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor chend" benotet wird.
dem Ende der Ausbildung liegen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol- begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim
gende Nachweise vorliegen: mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami- §7
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats-
urkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe Praktischer Teil der Prüfung
geführten Familienbuch, (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf
2. die Bescheinigung nach§ 1 Abs. 3 über die Teilnahme folgende Fächergruppen:
an den Ausbildungsveranstaltungen. 1. Physikalisch-therapeutische Befundtechniken; Klassi-
sche Massagetherapie; Reflexzonentherapie; Sonder-
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermin~ sollen formen der Massagetherapie;
dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungs-
beginn schriftlich mitgeteilt werden. 2. Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und
anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren; Elek-
tro-, Licht- und Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-,
§5 Thermo- und lnhalationstherapie.
Schriftlicher Teil der Prüfung Der Prüfling hat in jedem Fach der jeweiligen Fächer-
gruppe fallbezogen seine Kenntnisse und Fertigkeiten
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf nachzuweisen sowie sein Handeln zu erläutern und zu
folgende Fächergruppen: begründen. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/ bis zu fünf am Patienten oder Probanden geprüft. Die
Pädagogik/Soziologie; Spezielle Krankheitslehre; Prüfung soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als
20 Minuten je Fach dauern.
2. Prävention und Rehabilitation; Physiologie; Klassische
Massagetherapie; Reflexzonentherapie. (2) Der Prüfling hat weiterhin unter Aufsicht an einem
Patienten oder, soweit ein Patient nicht zur Verfügung
Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils steht, an einer zugewiesenen Person mit vorgegebener
einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu be- Diagnose eine Behandlung nach vorheriger Befund-
antworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 . erhebung und Behandlungsvorschlag durchzuführen und
dauert 120 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. dabei nachzuweisen, daß er die im Unterricht erworbenen
Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann.
durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgt
Schulleitung bestellt. durch· einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Ein-
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von vernehmen mit den Patienten und dem für die Patienten
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vor- verantwortlichen Arzt. Die Prüfung soll für den Prüfling
schlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist nicht länger als 60 Minuten dauern ..
von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den (3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzel-
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü- nen Fach der jeweiligen Fächergruppe des Absatzes 1
fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die sowie im Falle des Absatzes 2 von zwei Fachprüfern,
Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten darunter mindestens einem Fachprüfer nach§ 3 Abs. 1
der beiden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den Nr. 3 Buchstabe b abgenommen und benotet. Aus den
schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-
Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichts- -fungsausschusses im Benehmeh mit den Fachprüfern die
arbeiten mindestens mit „ausreichend'' ~;.,r otet wird.
1 Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 sowie aus den
3772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Noten der beiden Fächergruppen und der Note für die werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf ein-
Prüfung nach Absatz 2 die Prüfungsnote für den prak- schließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die
tischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis
ist bestanden, wenn jede Fächergruppe des Absatzes 1 über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings
mindestens mit „ausreichend'" und dabei kein Fach auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die
schlechter als „mangelhaft'" sowie die Prüfung nach Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate
Absatz 2 mindestens mit „ausreichend" benotet werden. nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; in begrün-
deten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen
§8 zulassen.
Niederschrift
§ 11
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus Rücktritt von der Prüfung
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und
etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt
§9 unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
ses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende
Benotung
den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe
der mündlichen und in der praktischen Prüfung werden vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vortage einer
wie folgt benotet: ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
- ,,sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in (2). Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
besonderem Maße entspricht, oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
- ,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
entspricht, nicht bestanden. § 1OAbs. 3 gilt entsprechend.
- ,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen
den Anforderungen entspricht, §12
- ,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel Versäumnisfolgen
aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht, (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder
gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
- ,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderun- ab odet unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung
gen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unter-
- ,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderun- nommen.
gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
nicht behoben werden können. vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§10
Bestehen und Wiederholung der Prüfung §13 I
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2
Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines
Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den
Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden"
die Prüfungsnoten anzugeben sind. erklären; § 1O Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche
Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur
(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftli-
bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines
chen Prüfung und jedes Fach der mündlichen Prüfung
Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach
sowie in der praktischen Prüfung jede Fächergruppe des
§ 7 Abs. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 2 einmal wieder- Abschluß der Prüfung zulässig.
holen, wenn er die No.te „mangelhaft" oder „ungenügend"
erhalten hat. §14
(4) Hat der Prüfling in der praktischen Prüfung eine Prüfungsunterlagen
Fächergruppe des § 7 Abs. 1, die Prüfung nach § 7 Abs. 2
oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu
·wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,
deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungs- Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnieder-
ausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt schriften zehn Jahre aufzubewahren.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3773
§15 (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
Erlaubnisurkunde anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Ertei- nach § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeuten-
lung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach
nach§ 1 Nr. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraus-
Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der setzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden Aus-
Anlage 5 aus. künfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen
Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt, so wird
§16
der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeit-
Sonderregelungen punkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder,
für Inhaber von Diplomen wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates
oder Prüfungszeugnissen innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf
aus einem anderen Mitgliedstaat der EU dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der
können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber
zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates der zuständigen Behörde ersetzen.
ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen
von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregister-
auszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden Artikel 2
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Änderung
Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaub-
für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten
nis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März
oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen- 1977 (BGBI. 1 S. 509), die zuletzt durch Anlage I Kapitel X
den standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand- Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 10 des Einigungsvertrages
lungen, die die Ausübung des· Berufs betreffen, einholen. vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen 1080) geändert worden ist, wird wie folgt neugefaßt:
Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Mas-
seur- und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind ,,§ 15
und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so Sonderregelungen
hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunft- für Inhaber von Diplomen
staates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat- oder Prüfungszeugnissen
bestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes be-
der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der
antragen, können zum Nachweis, daß die Vorausset-
Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate
zungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen,
zurückliegt.
eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 1 des Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheini-
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, gung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten
können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach Strafregisterauszug oder, vyenn ein solcher nicht bei-
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine ent- gebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis
sprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Heimat-
ihres Heimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so kann die für die
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der
(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 1 des zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte
können ihre im Heimat- oder Herkunftstaat bestehende Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maß-
rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Ver-
nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftstaates haltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung
zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses des Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung
Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehr- der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des
anstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außer-
aufzuführen. halb des Geltungsbereichs des Beschäftigungs- und
3774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Arbeitstherapeutengesetzes eingetreten sind und im ,,§ 16
Hinblick auf die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2
Sonderregelungen
dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat
für Inhaber von Diplomen
sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunft-
oder Prüfungszeugnissen
staates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat-
aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
bestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Logopädengesetzes beantragen, können zum Nachweis,
der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses
Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde
zurückliegt. des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte ent-
sprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes bean- solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleich-
tragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen wertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so
entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
ihres Heimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen den Antrag-
steller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder
strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden
(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen,
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes bean-
die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Hat die
tragen, können ihre im Heimat- oder Herkunftstaat be-
für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den
stehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und,
Fällen des Satzes 1 oder2 von Tatbeständen Kenntnis, die
soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunft-
außerhalb des Geltungsbereichs des Logopädengesetzes
staates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen
Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehr- des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein
anstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder
aufzuführen. Herkunftstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese
Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die
(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen
Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen
nach § 1 des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten- der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der
gesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate
Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraus- zurückliegt.
setzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden
Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zustän- (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
digen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt, Logopädengesetzes beantragen, können zum Nachweis,
so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem daß die Voraussetzungen nach.§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung
der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunft-
wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates
staates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf
dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1 Logopädengesetzes beantragen, können ihre im Heimat-
genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil-
nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen dungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des
innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung
Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung
der zuständigen Behörde ersetzen." verliehen hat, aufzuführen.
(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Artikel 3 Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
nach § 1 des Logopädengesetzes ist kurzfristig, späte-
Änderung der Ausbildungs- stens vier Monate nach Vortage der Nachweise über das
und Prüfungsordnung für Logopäden Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunft-
Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1892) wird staates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genann-
wie folgt neugefaßt: ten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3775
Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- scheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder
oder Herkunftstaates innerhalb von vier Monaten nicht Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von entsprechend.
der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht Rettungsassistentengesetzes beantragen, können ihre
ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nach- im Heimat- oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige
gefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem
gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Recht des Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist,
Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen." Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
Artikel 4 (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
Änderung der Ausbildungs-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
und Prüfungsverordnung für Rettungs- Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
assistentinnen und Rettungsassistenten nach§ 1 des Rettungsassistentengesetzes ist kurzfristig,
§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu
7. November 1989 (BGBI. 1 S. 1966) wird wie folgt entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2
neugefaßt: oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder
Herkunftstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1
,,§ 18 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem
Sonderregelungen die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des
für Inhaber von Diplomen Heimat- oder Herkunftstaates innerhalb von vier Monaten
oder Prüfungszeugnissen nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden
aus einem anderen Mitgliedstaat der EU von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunft-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- staates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigun-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage
Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum
einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde
dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen
ersetzen."
Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, Artikel 5
wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen Änderung
gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
den Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits aus- für Orthoptistinnen und Orthoptisten
geübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis
zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des § 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Heimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990
den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- (BGBI. 1S. 563), die durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen- Abschnitt II Nr. 17 des Einigungsvertrages vom 31. August
den standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand- 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
lungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081) geändert
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde worden ist, wird wie folgt neugefaßt:
in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen
.,§ 16
Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Ret-
tungsassistentengesetzes eingetreten sind und im Hin- Sonderregelungen
blick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses für Inhaber von Diplomen
Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die oder Prüfungszeugnissen
zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates zu aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Orthoptistengesetzes beantragen, können zum Nach-
Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mit- weis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
teilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte
Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate entsprechende Bescheinigung oder einen von einer
zurückliegt. solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen
Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 den Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits aus-
dieses Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Be- geübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis
3776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
Heimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen- Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
den standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand- nach§ 1 des Orthoptistengesetzes ist kurzfristig, späte-
lungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. stens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunft-
Orthoptistengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf staates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genann-
die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes ten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus-
von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige künfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-
Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates zu unterrichten oder Herkunftstaates innerhalb von vier Monaten nicht
und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von
ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates
der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nach- die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht
weise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nach-
genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver- gefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht
traulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer
zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen
Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen."
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Orthoptistengesetzes beantragen, können zum Nach- Artikel 6
weis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
dieses Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Beschei- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 16
entsprechend. Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungs-
Orthoptistengesetzes beantragen, können ihre im Heimat- ordnung für Masseure und für Masseure und medizinische
oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil- Bademeister vom 7. Dezember 1960 (BGBI. 1 S. 880),
dungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung Abschnitt II Nr. 14 des Einigungsvertrages vom 31. August
in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1080), außer
verliehen hat, aufzuführen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3Tn
Anlage1
(zu Artikel 1 § 1 Abs. 1)
A Theoretischer und praktischer Unterricht
Stunden
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1. Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit
im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen
wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des
Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz
1.7 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.8 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-
ausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.9 Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung,
Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
2 Anatomie 240
2.1 Allgemeine Anatomie
2.1.1 Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur
2.1.2 Achsen, Ebenen, Orientierungssystem
2.1.3 Allgemeine Zytologie
2.1.4 Allgemeine Histologie
2.1 .5 Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre
2.2 Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems
2.2.1 Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane
2.2.2 Palpation der Bewegungsorgane
2.2.3 Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten
2.2.4 Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten
2.2.5 Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes
2.3 Anatomie der inneren Organe
2.3.1 Überblick über die inneren Organe
2.3.2 Herz-Kreislaufsystem
2 .3.3 Respirationssystem
2.3.4 Blut- und Abwehrsystem
2.3.5 Verdauungssystem
2.3.6 Urogenitalsystem
2.3.7 Endokrines System
2.4 Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane
2.4.1 Einführung in das Nervensystem
2.4.2 Makroskopische Anatomie des Nervensystems
2.4.3 Zentrales Nervensystem
3778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stunden
2.4.4 Peripheres Nervensystem
2.4.5 Vegetatives Nervensystem
2.4.6 Funktionelle Anatomie des Nervensystems
2.4. 7 Anatomie der Sinnesorgane und der Haut
3 Physiologie 90
3.1 Herz-Kreislaufsystem
3.2 Stoffwechsel
3.3 Endokrines System
3.4 Respirationssystem
3.5 Nerven- und Sinnessystem
3.6 Haltungs- und Bewegungssystem
3. 7 Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr
3.8 Zusammenwirken der Systeme
4 Allgemeine Krankheitslehre 30
4.1 Pathologie der Zelle
4.2 Krankheit und Krankheitsursachen
4.3 Krankheitsverlauf und -symptome
4.4 Entzündungen und Ödeme
4.5 Degenerative Veränderungen
4.6 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
4. 7 Störungen der immunologischen Reaktionen
4.8 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
4.9 Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
5 Spezielle Krankheitslehre 360
5.1 Innere Medizin
5.2 Orthopädie/Traumatologie
5.3 Chirurgie/Traumatologie
5.4 Neurologie
5.5 Psychiatrie
5.6 Gynäkologie und Geburtshilfe
5.7 Pädiatrie
5.8 Dermatologie
5.9 Geriatrie
5.10 Rheumatologie
5.11 Arbeitsmedizin
5.12 Sportmedizin
6 Hygiene 30
6.1 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
6.2 Persönliche Hygiene
6.3 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
6.4 Verhütung und Bekämpfung von Infektionen
6.5 Desinfektion, Sterilisation
6.6 ~asserhygiene
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3779
Stunden
7 Erste Hilfe und Verbandtechnik 30
7.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
7 .2 Erstversorgung von Verletzten
7.3 Blutstillung und Wundversorgung
7.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
7 .5 Versorgung von Knochenbrüchen
7.6 Transport von Verletzten
7. 7 Verhalten bei Arbeitsunfällen
7.8 Verbandtechniken
8 Angewandte Physik und Biomechanik 20
8.1 Einführung in die Grundlagen der Kinematik
8.2 Einführung in die Grundlagen der Dynamik
8.3 Einführung in die Grundlagen der Statik
9 Sprache und Schrifttum 20
9.1 Vortrag und Diskussion, Dokumentation
9.2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung
9.3 Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
9.4 Einführung in fachbezogene Terminologie
10 Psych o I og i e/P äd agog i k/Soziol og i e 60
10.1 Psychologie
10.1 .1 Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit
10.1 .2 Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie
10.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch
Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, Psychische Besonderheiten Alterskranker und
Behinderter
10.1.4 Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß
10.1.5 Gesprächsführung, Supervision
10.2 Pädagogik
10.2.1 Grundlagen der Pädagogik
10.2.2 Einführung in die Sonderpädagogik
10.3 Soziologie
10.3.1 Grundlagen der Soziologie
10.3.2 Soziales Umfeld - Krankheitserleben
10.3.3 Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung
11 Prävention und Rehabilitation 20
11.1 Grundlagen und Stellung der Prävention
11.2 Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung
11 .3 Grundlagen der Rehabilitation
11.4 Einrichtungen der Rehabilitation und ihrer Fachkräfte
11.5 Medizinische, berufliche und soz~ale Rehabilitation
11.6 Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team
3780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stunden
12 Bewegungserziehung 30
12.1 Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät
12.2 Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik
12.3 Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Gymnastik und Sport
13 Physi kal i sch-th erapeuti sc he Befundtechniken 60
13.1 Einführung in die Befunderhebung
13.2 Techniken der Befunderhebung
14 Klassische Massagetherapie 300
14.1 Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie
14.2 Technik und Wirkung der Griffe
14.3 Wirkungen der klassischen Massagetherapie
14.4 Sicht- und Tastbefund
14.5 Klassische Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren
14.6 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
14. 7 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
15 R ef I exzo nentherapie 150
15.1 Techniken und Wirkungen der Reflexzonentherapie
15.2 Entstehung von Reflexzonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur und ihre Störungen
15.3 Sicht- und Tastbefund
15.4 Reflexzonentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren
15.5 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
15.6 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
16 Sonderformen der Massagetherapie 200
16.1 Grundlage der manuellen Lymphdrainage/Komplexe physikalische Entstauungstherapie
16.2 Unterwasserdruckstrahlmassage
16.3 Colon-, Periost- und Segmenttherapie
16.4 Tiefenfriktion
16.5 Sportmassage
16.6 Fußreflexzonentherapie
16.7 Apparative Massagetechniken, insbesondere Stäbchen, Saugwelle, Vibrationsgeräte
16.8 Sonstige Massagetechniken
16.9 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
16.10 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
16.11 Sonderformen der Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen
Verfahren
17 Übungsbehandlung im Rahmen der Massage
und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren 150
17 .1 Aufgaben der Masseure und medizinischen Bademeister im Rahmen der Übungsbehandlung
17 .2 Grundlagen der Übungsbehandlung, Befundaufnahme
17.3 Techniken und Wirkungen der passiven und aktiven Übungsbehandlung
17 .4 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
17.5 Übungsbehandlung in Verbindung mit anderen phyc .·. en Verfahren
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3781
Stunden
18 Elektro-, Licht- und Strahlentherapie 150
18.1 Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektro-, Licht- und Strahlentherapie
18.2 Elektrotherapie
18.2.1 Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz)
18.2.2 Ultraschalltherapie
18.2.3 Hydroelektrische Bäder
18.2.4 lontophorese
18.2.5 Elektrodiagnostik
18.3 Lichttherapie, UV-Bestrahlungen
18.4 Strahlentherapie
18.5 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
18.6 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
18. 7 Sicherheitsvorschriften für den Gebrauch elektromedizinischer Geräte
18.8 Elektro-, Licht- und Strahlentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen
Verfahren
19 Hydro-, Baln·eo-, Thermo- und lnhalationstherapie 150
19.1 Physikalische und physiologische Grundlagen
19.2 Hydrotherapeutische Anwendungen und ihre Wirkungen, insbesondere Kneippsche Verfahren
19.3 Medizinische Bäder mit festen, flüssigen und gasförmigen medizinischen Zusätzen
19.4 Spezielle Verfahren der Bäderheilkunde und ihre Wirkungen
19.5 Wärmetherapie mit gestrahlter und geleiteter Wärme
19.6 Wärmepackungen und Wärmekompressen
19. 7 Kryotherapie
19.8 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
19.9 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
19.10 Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie
19.11 Grundlagen der lnhalationstherapie
19.12 Hydro-, Balneo-, Thermo- und lnhalationstherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-
therapeutischen Verfahren
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 19 100
Stundenzahl insgesamt 2 230
B Praktische Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister
Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen:
1. Klassische Massagetherapie
2. Reflexzonentherapie
3. Sonderformen der Massagetherapie
4. Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren
5. Elektro-, Licht- und Strahlentherapie
6. Hydro-, Balneo-, Thermo- und lnhalationstherapie
Mindeststunden 800
3782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage2
(zu Artikel 1 § 1 Abs. 3)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Lehrgang in der Massage
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeitvom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für
Masseure und medizinische Bademeister gemäß § 4 Abs. 1 und 2/§ 18 Satz 1; des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz zulässigen Fehlzeiten
hinaus - um ____ Tage*) - unterbrochen worden.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
•> Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3783
Anlage3
(zu Artikel 1 § 1 Abs. 6)
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
ist in der Zeit vom __________________ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
im Rahmen der Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister nach § 7 Abs. 1 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes erfolgreich als Praktikant tätig gewesen.
Die praktische Tätigkeit ist - nicht - über die nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz zulässigen
Fehlzeiten hinaus - um ____ Tage*) - unterbrochen worden.
Ort, Datum
(StempeQ
(Unterschrift(en) der Leitung) (Unterschrift des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
Krankengymnasten oder Physiotherapeuten)
; Nichtzutreffendes streichen.
3784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(zu Artikel 1 § 10 Abs. 2)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung
für Masseure und medizinische Bademeister
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3785
Anlage5
(zu Artikel 1 § 15)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
geboren am in
erhält auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis,
die Berufsbezeichnung
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
3786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Physiotherapeuten
(PhysTh-APrV)
Vom 6. Dezember 1994
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 12 (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Phy-
Abs. 1 Satz 8 und 9 des Masseur- und Physiotherapeuten- siotherapeuten (Schule) ab, an der er die Ausbildung
gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1084) verordnet abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die
das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll,
dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vor-
sitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher
zu hören.
Abschnitt 1
§3
Allgemeine Vorschriften
Prüfungsausschuß
§1 (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil-
det, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
Ausbildung
1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde
(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten oder einem von der zuständigen Behörde mit der
umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theo- Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vor-
retischen und praktischen Unterricht von 2 900 Stunden sitzenden,
und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1 600
Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und 2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die
Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der
Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entspre- staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-
chend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle steht,
Fächer der Anlage 1 erstrecken muß. 3. folgenden Fachprüfern:
(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und a) mindestens einem Arzt,
Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum
Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der An-. b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden
lage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unter- Physiotherapeuten oder Krankengymnasten oder
richt von 1 400 Stunden und die aufgeführte praktische einem Diplom-Medizinpädagogen oder Medizin-
Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 pädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung
des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens. als Physiotherapeut,
den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und prakti- c) wetteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften
schen Unterricht von 1 000 Stunden und die aufgeführte entsprechend den zu prüfenden Fächern;
praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer
Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebe-
angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über-
nen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter
wiegend ausgebildet haben.
der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt wer-
den. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durch- (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
geführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen. Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören-
(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Mög- den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden
lichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen bestellen.
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzu-
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen
üben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.
oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren
durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2
Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheini- (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und
gung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die Beobachter zur Teilnahme an alten Prüfungsvorgängen
erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt. entsenden.
§4
§2 Zulassung zur Prüfung
Staatliche Prüfung (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungs-
und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeuten- termine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prü-
gesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen münd- fungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem
lichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Aus- Ende der Ausbildung liegen. Wird die Prüfung als Ergän-
bildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus zungsprüfung und in Teilabschnitten abgelegt, darf der
einer Ergänzungsprüfung, die in zwei Teilabschnitten ab- Termin für den ersten Abschnitt der Prüfung nicht vor dem
gelegt werden kann. Abschluß des theoretischen und praktischen Unterrichts
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3787
liegen. Der zweite Abschnitt der Prüfung darf erst nach (3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schrift-
dem Abschluß der praktischen Ausbildung durchgeführt lichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und
werden. jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wie-
derholen, wenn er die Note „mangelhaft" oder „unge-
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol- nügend" erhalten hat.
gende Nachweise vorliegen:
(4) Hat der Prüfling eine Fächergruppe der praktischen
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fa-
Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wieder-
milienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats-
holen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn
urkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ-
er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren
ten Familienbuch,
Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme schusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt
an den Ausbildungsveranstaltungen. Aus der Beschei- werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für
nigung muß sich für die Prüflinge, die die Ergänzungs- die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr
prüfung in Teilabschnitten ablegen wollen, ergeben, nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Teilnahme an
daß sie die nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erforderlichen der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf
Voraussetzungen für die Teilnahme an dem jeweiligen Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die
Abschnitt erfüllen. Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate
nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zu-
Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn lassen.
schriftlich mitgeteilt werden.
§8
§5 Rücktritt von der Prüfung
Niederschrift
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus fung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. ses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den
Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die
§6 Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vor-
liegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärzt-
Benotung
lichen Bescheinigung verlangt werden.
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen
in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
folgt benotet: oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rück-
tritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht
- "sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
besonderem Maße entspricht,
- ,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
§9
entspricht,
- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen Versäumnisfolgen
den Anforderungen entspricht, (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt
- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf- er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder
weist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent- unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht
spricht, bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7
Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so
- ,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderun- gilt die Prüfung als nicht unternommen.
gen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die not-
wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
- "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderun- § 8 Abs.1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit §10
nicht behoben werden können.
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§7 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
Bestehen und Wiederholung der Prüfung Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täu-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2
schungsversuchs schuldig gemacht haben, den betref-
Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
fenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden" erklären;§ 7
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der
Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs
Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung
die Prüfungsnoten anzugeben sind. zulässig.
3788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 11 (2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer
abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,
Prüfungsunterlagen
sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet
der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die
gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der
Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnieder- mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes
schriften zehn Jahre aufzubewahren. Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf
begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim
Abschnitt2
mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
Prüfungsbestimmungen
für die Ausbildung zum §14
Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1
Praktischer Teil der Prüfung
§12 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-
gende Fächergruppen:
Schriftlicher Teil der Prüfung
1. a) Krankengymnastische Behandlungstechniken:
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol- der Prüfling hat mindestens drei spezifische kran-
gende Fächergruppen: kengymnastische Behandlungstechniken am Pro-
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/ banden auszuführen und zu erklären;
Pädagogik/Soziologie; b) Bewegungserziehung:
2. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; der Prüfling hat eine krankengymnastische Grup-
Bewegungslehre; penbehandlung mit mindestens sechs Teilnehmern
diagnosebezogen anzuleiten;
3. Prävention und Rehabilitation; Methodische Anwen-
dung der Physiotherapie in den medizinischen Fach- 2. a) Massagetherapie:
gebieten; der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fach-
prüfers mindestens eine Behandlungstechnik am
4. Spezielle Krankheitslehre. Probanden auszuführen und zu erklären;
Der Prüfling hat in den vier Fächergruppen in jeweils einer b) Elektro-, Licht- und Strahlentherapie:
Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beant- der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fach-
worten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert prüfers mindestens eine Behandlungstechnik am
45 Minuten, in der Fächergruppe 2 90 Minuten, in der Probanden auszuführen und zu erklären;
Fächergruppe 3 180 Minuten und in der Fächergruppe 4
90 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei c) Hydro-, Balneo-, Thermo- und lnhalationstherapie:
Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fach-
von der Schulleitung bestellt. prüfers mindestens eine Behandlungstechnik am
Probanden auszuführen und zu erklären;
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vor- 3. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den
schlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist medizinischen Fachgebieten:
von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den der Prüfling hat an einem Patienten aus den medizini-
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü- schen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie
fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebie-
Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten ten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder
der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu
schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prü- bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit
fung ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu er-
mindestens mit „ausreichend" benotet wird. stellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behand-
lungstechniken durchzuführen.
§13 (2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzel-
Mündlicher Teil der Prüfung nen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens
einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b,
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol- abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer
gende Fächer: bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
1. Anatomie, Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die jeweilige
Fächergruppe sowie aus den Noten der drei Fächergrup-
2. Physiologie, pen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
3. Spezielle Krankheitslehre. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede
Fächergruppe mindestens mit „ausreichend" und dabei
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf kein Fach schlechter als „mangelhaft" benotet wird.
geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling
nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht (3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier
länger als fünfzehn Minuten geprüft werden. Wochen abgeschlossen sein.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3789
Abschnitt 3 (2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet
der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der
Bestimmungen für praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung
die Ergänzungsprüfung statt.
nach § 1 Abs. 2 Satz 1
(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§15
Schriftlicher Teil der Prüfung
Abschnitt4
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-
Bestimmungen für
gende Fächergruppen: die Ergänzungsprüfung
nach § 1 Abs. 2 Satz 2
1. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre;
Bewegungslehre; §18
·2. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den Schriftlicher Teil der Prüfung
medizinischen Fachgebieten.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer das Fach Methodische Anwendung der Physiotherapie in
Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantwor- den medizinischen Fachgebieten. Der Prüfling hat in einer
ten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert Aufsichtsarbeit, für die 180 Minuten zur Verfügung stehen,
90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Auf- schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichts-
sichtführenden werden von der Schulleitung bestellt. führenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, (2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet
ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Been- der schriftliche Teil der Prüfung nach Beendigung der
digung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ~aktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung
ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichts- statt.
arbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der (3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung
zu schreiben. §19
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt§ 16 ent-
§16 sprechend.
Mündlicher Teil der Prüfung (2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 ent-
sprechend.
(1) Für Prüflinge, die die staatliche Prüfung nach § 4
Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
bestanden haben, erstreckt sich der mündliche Teil der Abschnitts
Prüfung auf das Fach Physiologie. Die Prüflinge werden
einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung Erlaubniserteilung
soll für den Prüfling nicht länger als zehn Minuten dauern.
§20
(2) Für Prüflinge, die die in § 1 Nr. 1 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes genannte Berufsbezeich- Erlaubnisurkunde
nung führen dürfen, erstreckt sich der mündliche Teil der liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Mas-
Prüfung auf die Fächer: seur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der
1 . Anatomie, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1
Nr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde
2. Physiologie, die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.
3. Spezielle Krankheitslehre.
§21
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf
geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling Sonderregelungen
nicht länger als fünfzehn Minuten, im Fach Nummer 2 für Inhaber von Diplomen
nicht länger als zehn Minuten geprüft werden. oder Prüfungszeugnissen
aus anderen Mitgliedstaaten der EU
(3) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
der mündliche Teil der Prüfung nach Beendigung des
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten
Abschnitt der Prüfung statt. (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 2 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen,
(4) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der
§17 zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates
ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen
Praktischer Teil.der Prüfung
von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisteraus-
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die zug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden
in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen. kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der
3790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
bereits ausgeüb.t, so kann die für die Erteilung der Erlaub- anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
nis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Heimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- nach§ 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutenge-
oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen- setzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
den standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun- der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
gen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Hat dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach
die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des
den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kennt- Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt, so wird der Ab-
nis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Masseur- lauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt
und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn
Hinblick auf die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 die- eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates innerhalb
ses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier
zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates zu Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat-
unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu über- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten
prüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1
hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteifungen innerhalb von
und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sät- vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie
zen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe
sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständi-
nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vortage die gen Behörde ersetzen.
Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 2 dd Abschnitt6
Masseur..; und Physiotherapeutengesetzes beantragen, Schlußvorschriften
können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine entspre- §22
chende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Heimat- oder Herkunftstaates vortegen. Absatz 1 Satz 4
und 5 gilt entsprechend. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 16 Abs. 2
(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 2 des des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes etwas
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, anderes ergibt, die Ausbildungs- und Pr~fungsordnung
können ihre im Heimat- oder Herkunftstaat bestehende für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBI. 1
rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies S. 885), zuletzt geändert durch Anlage ·1 Kapitel X Sach-
nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftstaates zuläs- gebiet D Abschnitt II Nr. 15 des Einigungsvertrages vom
sig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses. Staates 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1080),
die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
•
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3.!91
Anlage 1
(zu§ 1 Abs. 1)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten
Stunden
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1. Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit
im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen
wie in~besondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des
Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung
sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz
1. 7 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.8 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-
ausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.9 Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung,
Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
2 Anatomie 240
2.1 Allgemeine Anatomie
2.1.1 Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur
2.1.2 Achsen, Ebenen, Orientierungssystem
2.1.3 Allgemeine Zytologie
2.1.4 Allgemeine Histologie
2.1.5 Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre
2.2 Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems
2 .2 .1 Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane
2.2.2 Palpation der Bewegungsorgane
2.2.3 Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten
2.2.4 Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten
2 .2 .5 Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes
2.3 Anatomie der inneren Organe
2.3.1 Überblick über die inneren Organe
2.3.2 Herz-Kreislaufsystem
2.3.3 Respirationssystem
2.3.4 Blut- und Abwehrsystem
2.3.5 Verdauungssystem
2.3.6 Urogenitalsystem
2.3. 7 Endokrines System
2.4 Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane
2.4.1 Einführung in das Nervensystem
2.4.2 Makroskopische Anatomie des Nervensystems
2.4.3 zentrales Nervensystem
3792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stunden
2.4.4 Peripheres Nervensystem
2.4.5 Vegetatives Nervensystem
2.4.6 Funktionelle Anatomie des Nervensystems
2.4. 7 Anatomie der Sinnesorgane und der Haut
3 Physiologie 140
3.1 Grundlagen der Zellphysiologie
3.2 Nerven- und Sinnesphysiologie
3.2.1 ZentraJes Nervensystem
3.2.2 Vegetatives Nervensystem
3.2.3 Motorische Systeme
3.2.4 Allgemeine Sinnesphysiologie
3.2.5 Somatoviszerales sensorisches System
3.2.6 Gleichgewichtssystem
3.2. 7 Nozizeption und Schmerz
3.3 Muskelphysiologie
3.3.1 Skelettmuskulatur
3.3.2 Molekularer Mechanismus der Kontraktion
3.3.3 Regulation der Muskelkontraktion
3.3.4 Muskelmechanik
3.3.5 Muskelenergetik
3.3.6 Glatte Muskulatur
3.4 Herz-, Blut- und Gefäßphysiologie
3.4.1 Herzerregung, -mechanik, En~rgetik der Herzaktion
3.4.2 Funktionen, Volumen und Zusammensetzung des Blutes
3.4.3 Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr
3.4.4 Arterielles, venöses und lymphatisches System
3.4.5 Regulation des Gesamtkreislaufs
3.4.6 Lungenkreislauf und Pfortaderkreislauf
3.5 Physiologie des Respirationssystems
3.5.1 Ventilation und Atmungsmechanik
3.5.2 Pulmonaler Gasaustausch
3.5.3 Atemgastransport
3.5.4 Gewebeatmung
3.6 Physiologie des Verdauungs-, Urogenital-, Stoffwechsel- und endokrinen Systems
3. 7 Zusammenwirken der Systeme
4 A 11 g e me i n e Kran k h e i t s I eh r e 30
4.1 Pathologie der Zelle
4.2 Krankheit und Krankheitsursachen
4.3 Krankheitsverlauf und -symptome
4.4 Entzündungen und Ödeme
4.5 Degenerative Veränderungen
4.6 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
4. 7 Störungen der immunologischen Reaktionen
4.8 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
4.9 Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3793
Stunden
5 Spezielle Krankheitslehre 360
5.1 Innere Medizin
5.2 Orthopädie/Traumatologie
5.3 Chirurgie/Traumatologie
5.4 Neurologie
5.5 Psychiatrie
5.6 Gynäkologie und Geburtshilfe
5. 7 Pädiatrie
5.8 Dermatologie
5.9 Geriatrie
5.1 0 Rheumatologie
5.11 Arbeitsmedizin
5.12 Sportmedizin
6 Hygiene 30
6.1 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
6.2 Persönliche Hygiene
6.3 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
6.4 Verhütung und Bekämpfung von Infektionen
6.5 Desinfektion, Sterilisation
6.6 Wasserhygiene
7 Erste Hilfe und Verbandtechnik 30
7 .1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
7 .2 Erstversorgung von Verletzten
7 .3 Blutstillung und Wundversorgung
7.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
7.5 Versorgung von Knochenbrüchen
7 .6 Transport von Verletzten
7. 7 Verhalten bei Arbeitsunfällen
7.8 Verbandtechniken
8 Angewandte Physik und Biomechanik 40
8.1 Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen
8.2 Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung
8.3 Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers
8.4 Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft
8.5 Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen
8.6 Biomechanik und Ergonomie
9 Sprache und Schrifttum 20
9.1 Vortrag und Diskussion. Einführung in wissenschaftliches Arbeiten, Dokumentation
9.2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung
q 3 Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
1
1ene Terminologie
3794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stunden
10 Psychol og i e/Pädagog i k/Soziologie 60
10.1 Psychologie
10.1.1· Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit
10.1.2 Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie
10.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch
Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, psychische Besonderheiten Alterskranker und
Behinderter
10.1.4 Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß
10.1.5 Gesprächsführung, Supervision
10.2 Pädagogik
10.2.1 Grundlagen der Pädagogik
10.2.2 Einführung in die Sonderpädagogik
10.3 Soziologie
10.3.1 Grundlagen der Soziologie
10.3.2 Soziales Umfeld - Krankheitserleben
10.3.3 Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung
11 Prävention und Rehabilitation 20
11.1 Grundlagen und Stellung der Prävention
11.2 Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung
11.3 Grundlagen der Rehabilitation
11.4 Einrichtungen der Rehabilitation und ihre Fachkräfte
11.5 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation
11.6 Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team
12 Trainingslehre 40
12 .1 Grundlagen der Trainingslehre
12.2 Beanspruchungsform6n des Trainings
12._3 Aufbau und Prinzipien des Trainings
12.4 Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation
12.5 Psychologische Aspekte des Trainings
13 Bewegungslehre 60
13.1 Grundlagen der Bewegungslehre
13.2 Bewegungs- und Haltungsanalysen
13.3 Prinzipien der Bewegung
13.4 Sensomotorische Entwicklung
13.5 Bewegungen als sensomotorischer Lernprozeß
14 Bewegungserziehung 120
14.1 Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät
14.2 Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik
14.3 Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik
14.4 Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung
14.5 Psychomotorische Übungskonzepte
14.6 Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik, Gymnastik,
Sport und Psychomotorik
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3795
Stunden
14. 7 Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung
14.8 Behindertensport
15 Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken 100
15.1 Grundlagen der Befunderhebung
15.2 Inspektion
15.3 Funktionsprüfung
15.4 Palpation
15.5 Meßverfahren
15.6 Reflexvernalten
15. 7 Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten
15.8 Systematik der Befunderhebung
15.9 Dokumentation
15.10 Synthese der Befunderhebung
15.11 Erstellung des Behandlungsplanes
16 Kran kengym nastisch e Behand I u n gstech n i ken 500
16.1 Grundlagen krankengymnastischer Techniken
16.2 Atemtherapie
16.3 Entspannungstechniken
16.4 Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät
16.5 Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad
16.6 Gangschulung
16.7 Manuelle Therapie
16.8 Funktionsanalyse
16.9 Medizinische Trainingstherapie
16.10 Neurophysiologische Behandlungsverfahren
16.10.1 Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation
16.10.2 Behandlung nach Bobath
16.10.3 Behandlung nach Vojta
16.10.4 Sonstige Verfahren
16.11 Psychomotorik
16.12 Sonstige Behandlungstechniken
17 Massagetherapie 150
17.1 Grundlagen der Massage
17.2 Techniken und Wirkungen der Massage
17.3 Klassische Massage
17.4 Bindegewebsmassage
17.5 Sonderformen
17.6 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
18 Elektro-, Licht-, Strahlentherapie 60
18.1 Einführung in die Elektrotherapie, physikalische Grundlagen
18.2 Einführung in die Elektrodiagnostik
18.3 Elektrotherapie mit nieder-, mittel- und hochfrequenten Stromformen, Ultraschallbehandlung
18.4 Grundlagen der Lichttherapie
18.5 Grundlagen der Strahlentherapie
3796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stunden
19 Hydro-, Balneo-, Thermo- und lnhalationstherapie 60
19.1 Grundlagen und Anwendungen in der Hydro- und Balneotherapie
19.2 Grundlagen und Anwendungen in der Thermotherapie
19.3 Grundlagen und Anwendungen in der lnhalationstherapie
20 Methodische Anwendung der Physiothe_rapie in den medizinischen
Fachgebieten 700
20.1 Innere Medizin
20.2 Chirurgie/Traumatologie
20.3 Orthopädie/Traumatologie
20.4 Gynäkologie und Geburtshilfe
20.5 Neurologie/Neurochirurgie
20.6 Psychiatrie
20. 7 Pädiatrie
20.8 Geriatrie
20.9 Rheumatologie
20.1 O Arbeitsmedizin
20.11 Sportmedizin
20.12 Sonstige
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 100
Stunden insgesamt 2900
B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten
Stunden
Praktische Ausbildung in
1. Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen
Fachgebieten:
1.1 Chirurgie 240
1.2 Innere Medizin 240
1.3 Orthopädie 240
1.4 Neurologie 240
1.5 Pädiatrie 160
1.6 Psychiatrie 80
1.7 Gynäkologie 80
Zur Verteilung auf die Fachgebiete 1.1 bis 1.7 240
2. sonstigen Einrichtungen, Exkursionen 80
Stunden insgesamt 1 600
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3797
Anlage2
(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten
Stundenzahl
1 Physiologie 50
1.1 Grundlagen der Zellphysiologie
1.2 Nerven- und Sinnesphysiologie
1.2.1 Zentrales Nervensystem
1.2.2 Vegetatives Nervensystem
1.2.3 Motorische Systeme
1.2.4 Allgemeine Sinnesphysiologie
1.2.5 Somatoviszerales sensorisches System
1.2.6 Gleichgewichtssystem
1.2.7 Nozizeption und Schmerz
1.3 Muskelphysiologie
1.3.1 Skelettmuskulatur
1.3.2 Molekularer Mechanismus der Kontraktion
1.3.3 Regulation der Muskelkontraktion
1.3.4 Muskelmechanik
1.3.5 Muskelenergetik
1.3.6 Glatte Muskulatur
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
2 Angewandte Physik und Biomechanik 20
2.1 Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen
2.2 Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung
2 .3 Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers
2.4 Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft
2.5 Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen
2.6 Biomechanik und Ergonomie
Von den vorgesehenen 20 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
3 Trainingslehre 40
3.1 Grundlagen der Trainingslehre
3.2 Beanspruchungsformen des Trainings
3.3 Aufbau und Prinzipien des Trainings
3.4 Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation
3.5 Psychologische Aspekte des Trainings
Von den vorgesehenen 40 Stunden können bis zu 20 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
4 Bewegungslehre 60
4.1 Grundlagen der Bewegungslehre
4.2 Bewegungs- und Haltungsanalysen
4.3 Prinzipien der Bewegung
3798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stundenzahl
4.4 Sensomotorische Entwicklung
4.5 Bewegung als sensomotorischer Lernprozeß
Von den vorgesehenen 60 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
5 Bewegungserziehung 50
5.1 Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik
5.2 Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung
5.3 Psychomotorische Übungskonzepte
5.4 Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik und Psycho-
motorik
5.5 Behindertensport
5.6 Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
6 Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken 70
6.1 Grundlagen der Befunderhebung
6.2 Inspektion
6.3 Funktionsprüfungen
6.4 Palpation
6.5 Meßverfahren
6.6 Reflexverhalten
6. 7 Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten
6.8 Systematik der Befunderhebung
6.9 Dokumentation
6.10 Synthese der Befunderhebung
6.11 Erstellung des Behandlungsplanes
Von den vorgesehenen 70 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 6.2 bis 6.4, 6. 7 und 6.8 bis zu
10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
7 Krankengymnastische Behandlungstechniken 500
7.1 Grundlagen krankengymnastischer Techniken
7.2 Atemtherapie
7.3 Entspannungstechniken
7.4 Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät
7.5 Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad
7.6 Gangschulung
7.7 Manuelle Therapie
7.8 Funktionsanalyse
7.9 Medizinische Trainingstherapie
7.10 Neurophysiologische Behandlungsverfahren
7.10.1 Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation
7.10.2 Behandlung nach Bobath
7.10.3 Behandlung nach Vojta
7.10.4 Sonstige Verfahren
7.11 Psychomotorik
7.12 Sonstige Behandlungstechniken
Von den vorgesehenen 500 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3799
Stundenzahl
8 Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen 500
Fachgebieten
8.1 Innere Medizin
8.2 Chirurgie/Traumatologie
8.3 Orthopädie/Traumatologie
8.4 Gynäkologie und Geburtshilfe
8.5 Neurologie/Neurochirurgie
8.6 Psychiatrie
8. 7 Pädiatrie
8.8 Geriatrie
8.9 Rheumatologie
8.10 Arbeitsmedizin
8.11 Sportmedizin
8.12 Sonstige
Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 180 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
Zur freien Verfügung 110
Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung
der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie und Spezielle
Krankheitslehre vorzusehen.
Stunden insgesamt 1400
B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten
Stunden
Praktische Ausbildung in
1. Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen
Fachgebieten:
1.1 Chirurgie 160
1.2 Innere Medizin 160
1.3 Orthopädie 160
1.4 Neurologie 80
1.5 Pädiatrie 80
1.6 Psychiatrie 20
1.7 Gynäkologie 20
2. sonstigen Einrichtungen 20
Stunden insgesamt 700
3800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage3
(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten
Stunden
1 Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken 50
1.1 Grundlagen der Befunderhebung
1 .2 Inspektion
1.3 Funktionsprüfung
1.4 Palpation
1.5 Meßverfahren
1 .6 Reflexverhalten
1 .7 Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten
1.8 Systematik der Befunderhebung
1.9 Dokumentation
1 .10 Synthese der Befunderhebung
1 .11 Erstellung des Behandlungsplanes
Von den vorgesehenen 50 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 1.2 bis 1.4, 1. 7 und 1.8 bis zu
10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
2 Kran kengym nastisc he Behand I ungstec h n i ken 400
2.1 Grundlagen krankengymnastischer Techniken (30)
2.2 Atemtherapie (30)
2.3 Entspannungstechniken (10)
2.4 Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad (10)
2.5 Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät (10)
2.6 Gangschulung (10)
2.7 Manuelle Therapie (60)
2.8 Funktionsanalyse (20)
2.9 Medizinische Trainingstherapie (10)
2.10 Neurophysiologische Behandlungsverfahren
2.10.1 Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation (80)
2.10.2 Behandlung nach Bobath (40)
2.10.3 Behandlung nach Vojta (40)
2.10.4 Sonstige Verfahren (10)
2.11 Psychomotorik (20)
2.12 Sonstige Behandlungstechniken (20)
Von den vorgesehenen 400 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 2.3 bis 2.6 bis zu 50 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
3 Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen 500
Fachgebieten einschließlich Spezielle Krankheitslehre
3.1 Innere Medizin (80)
3.2 Chirurgie/Traumatologie (60)
3.3 Orthopädie/fraumatologie (60)
3.4 Gynäkologie und Geburtshilfe (30)
3.5 Neurologie/Neurochirurgie (70)
3.6 Psychiatrie (30)
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3801
Stunden
3.7 Pädiatrie (70)
3.8 Geriatrie (20)
3.9 Rheumatologie (10)
3.10 Arbeitsmedizin (10)
3.11 Sportmedizin (20)
3.12 Sonstige (40)
Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 200 Stunden theoretischer Unterricht als l;ernunterricht
erteilt werden.
Zur freien Verfügung 50
Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über ~:fie Ausübung
der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie und
Bewegungserziehung vorzusehen.
Stunden insgesamt 1000
B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten
Stunden
Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den
medizinischen Fachgebieten:
1 Chirurgie 80
2 Innere Medizin 80
3 Orthopädie 80
4 Neurologie/Psychiatrie 80
5 Pädiatrie 60
6 Gynäkologie 20
Stunden insgesamt 400
3802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(zu § 1 Abs. 4)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
regelmäßig und mit Erfolg
1. an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 9/§ 12 Abs. 2/§ 18
Satz2*)
2. an dem theoretischen und praktischen Unterricht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*)
an der praktischen Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*)
des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes teilgenommen.
(Zutreffendes ankreuzen.)
Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus -
um _ _ _ _ _ Tage*)- unterbrochen worden.
Ort, Datum
(StempeQ
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
•) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3803
Anlage5
(zu§ 7 Abs. 2 Satz 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ die staatliche Prüfung nach § 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor
dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
3804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage&
(zu§ 20)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
geboren am in
erhält auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis,
die Berufsbezeichnung
zu führen.
Ort, Datum
(SiegeQ
(Unterschrift)
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3805
Verordnung
zur neunten Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(9. Rentenanpassungsverordnung - 9. RAV)
Vom 12. Dezember 1994
Auf Grund versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995
- des § 255b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt.
-Gesetzliche Rentenversicherung-, der durch·Artikel 1
Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.
Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606)
eingefügt worden ist,
§3
- der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsord-
nung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom Pflegegeld
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung be-
- des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der trägt vom 1. Januar 1995 an für Arbeitsunfälle, für die
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891) § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund zwischen 400 Deutsche Mark und 1 601 Deutsche Mark
monatlich.
- des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozial-
zuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli §4
1991 (BGBI. 1S. 1606, 1707)
Anpassung
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium in der Alterssicherung der Landwirte
der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend: Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung
der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deut-
§1 sche Mark.
Anpassung §5
des aktuellen Rentenwerts (Ost) Grenzbetrag
in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines
1995 ari 35,45 Deutsche Mark. Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte
Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1081 Deutsche Mark
§2 monatlich.
§6
AnP,assungsfaktor in der Unfallversicherung
Inkrafttreten
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1995
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1995)
Vom 12. Dezember 1994
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Renten-
versicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261 ),
- des § 255b Abs. 2 und des § 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind, und
- des§ 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
- des§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung-,
der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) angefügt worden ist,
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
- der §§ 259c und 281 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77 und 103 des Gesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet das Bundesministerium für ~rbeit und Sozialordnung:
§1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1993 beträgt 48 178 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1995 beträgt 50 972 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1995
48 720 Deutsche Mark jährlich und 4 060 Deutsche Mark monatlich. ··
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1995
39 480 Deutsche Mark jährlich und 3 290 Deutsche Mark monatlich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1995
1. in der Rentenversicherung ·der Arbeiter und der Angestellten ~3 600 Deutsche Mark jährlich und 7 800 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 115 200 Deutsche Mark jährlich und 9 600 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 1995-31. 12. 1995" um die Jahres-
beträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1995
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 76 800 Deutsche Mark jährlich und 6 400 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 93 600 Deutsche Mark jährlich und 7 800 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1995-31. 12. 1995" um die Jahres-
beträge ergänzt.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3807
§4
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich In der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1995 berechneten
Faktoren betragen im Jahre 1995
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9480,7920,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7706,7079,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte 0,0001054764,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001297571,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 12 590,0840,
von Entgeftpunkten (Ost) in Beiträge 10 234, 1766,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000794276,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000977118.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. ·
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge
durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der
Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien
und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgelt-
punkten in Beiträge maßgebend wäre.
•
§5
Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1994 ergehen, sind
die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
1,9123770 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,6622568 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,5128293 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,3549353 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,2364660 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,1654098 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,0657854 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,0283838 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,0278342 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
§6
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1993 1,3197
1995 1,2302
3808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte für das Beitrittsgebiet
Der Beitrag in der Alterssicherung der .Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1995 monatlich
237 Deutsche Mark.
§8
Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte für das Beitrittsgebiet
In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag (Ost) für das
Kalenderjahr 1995 wie folgt festgesetzt:
monatlicher monatlicher
Einkommensklasse Zuschußbetrag Einkommensklasse Zuschußbetrag
(Ost) (Ost)
bis 16000DM 190DM 28 001-29 000 DM 91 DM
16 001-17 000 DM 182DM 29 001-30 000 DM 830M
-
17 001-18 000 DM 174DM 30 001-31 000 DM 76DM
18 001-19 000 DM 167DM 31 001-32 000 DM 68OM
19 001-20 000 DM 159DM 32 001-33 000 DM 61 DM
20 001-21 000 DM 152DM 33 001-34 000 DM 53DM
21 001-22 000 DM 144DM 34 001-35 000 DM 46DM
22 001-23 000 DM 137DM 35 001-36 000 DM 38DM
23 001-24 000 DM 129DM 36 001-37 000 DM 30DM
24 001-25 000 DM 121 DM 37 001-38 000 DM 230M
25 001-26 000 DM 114DM 38 001-39 000 DM 15DM
26 001-27 000 DM
• 106OM 39 001-40 000 DM SDM
27 001-28 000 DM 99OM
§9
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1993 um die
folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1993 70827 64579 61905 48432 40178
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1993 62158 56677 54329 42506 35261
Metallurgie (Tabelle 3)
1993 58198 53063 50868 39799 33012
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1993 61650 56211 53884 42157 34972
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1993 58221 53086 50888 39811 33028
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1993 62836 57295 54922 42967 35645
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1993 61761 56314 53982 42233 35033
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3809
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Leichtindustrie (o. Textilindustrie) (Tabelle 8)
1993 51470 46931 44989 35196 29199
Textilindustrie (Tabelle 9)
1993 51 792 47222 45267 35414 29380
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1993 54876 50035 47964 37524 31128
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1993 64553 58860 56424 44144 36618
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1993 51662 46803 44 725 34243 27820
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1993 40925 37317 35 771 27986 23217
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1993 49558 45214 43354 33982 28239
Verkehr (Tabelle 15)
1993 64549 58930 56525 44408 36983
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1993 56431 51 518 49416 38823 32330
Handel (Tabelle 17)
1993 47438 43335 41 578 32726 27301
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1993 46955 42287 40289 30219 24046
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1993 50222 45226 43086 32318 25716
Staatliche-Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1993 44344 40011 38157 28815 23091
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1993 49058 44 750 42905 33618 27929
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1993 44218 40339 38681 30321 25194
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1993 51060 46558 44629 34919 28966
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1995 um die
folgenden vorläufigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1995 74935 68325 65495 51241 42508
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1995 65763 59964 57480 44971 37306
Metallurgie (Tabelle 3)
1995 61573 56141 53818 42107 34927
3810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1995 65226 59471 57009 44602 37000
Wasserwirtschaft (fabelle 5)
1995 61598 56165 53840 42120 34944
Maschinen- und Fahrzeugbau (fabelle 6)
1995 66480 60618 58107 45459 37712
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1995 65343 59580 57113 44683 37065
Leichtindustrie (o. Textilindustrie) (Tabelle 8)
1995 54455 49653 47598 37237 30893
Textilindustrie (fabelle 9)
1995 54 796 49961 47892 37468 31 084
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1995 58059 52937 50746 39700 32933
Bauwirtschaft (fabelle 11)
1995 68297 62274 59697 46704 38742
Sonstige produzierende Bereiche (fabelle 12)
1995 54658 49518 47319 36229 29434
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1995 43299 39481 37846 29609 24564
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1995 52432 47836 45869 35953 29877
Verkehr (fabelle 15)
1995 68293 62348 59803 46984 39128
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1995 59704 54506 52282 41075 34205
Handel (fabelle 17)
1995 50189 45848 43990 34624 28884
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (fabelle 18)
1995 49678 44740 42626 31972 25441
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (fabelle 19)
1995 53135 47849 45585 34192 27208
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1995 46916 42332 40370 30486 24430
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1995 51903 47346 ·45393 35568 29549
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (fabelle 22)
1995 46783 42679 40924 32080 26655
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (fabelle 23)
1995 54021 49258 47217 36944 30646
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3811
§10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ar_beit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Wahrnehmung einzelner
den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle,
den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte
(Wahrnehmungsverordnung - WahmV)
Vom 14. Dezember1994
Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der 4. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder
(BGBI. 1981 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 des Geset- Änderung der angemessenen Vergütung;
zes vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden
5. Entscheidung über Anträge auf
ist, des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 a) Änderung einer Rolleneintragung, die die Person,
(BGBI. 1S. 1455), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes den Namen oder Wohnort des Anmelders oder
vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert worden Patentinhabers oder des Vertreters betrifft,
ist, des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom b) Eintragung oder Löschung eines Rollenvermerks
22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), des § 12a Abs. 1 des über die Einräumung eines Rechts zur ausschließ-
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt lichen Benutzung der Erfindung;
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, der durch das Gesetz vom 18. Dezember 6. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht
1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügt und durch Artikel 4 des a) in vollem Umfang, soweit die Einsicht in die Akten
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert jedermann freisteht oder der Anmelder dem
worden ist, des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schrift- Antrag zugestimmt hat,
zeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II S. 382)
b) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die
sowie des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes
Einsicht in die Akten oder die Erfinderbenennung
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), jeweils in Verbin-
nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten
dung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patent-
Interesses gewährt wird;
amt vom 5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), der zuletzt
durch Verordnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1 7. formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbe-
S. 3462) geändert worden ist, verordnet der Präsident des sondere
Deutschen Patentamts: a) Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel
und zur Einreichung der Erfinderbenennung,
§1
b) Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmel-
Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen der auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die
Mängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Grün-
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prü-
den, denen der Anmelder widersprochen hat,
fungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte
des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte c) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer
betraut: Priorität erforderlichen Angaben zu machen und
entsprechende Unterlagen einzureichen,
1 . Entscheidung über Anträge auf
d) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzah-
a) Hinausschiebung des Absendens der Nachricht
lung der Anmeldegebühr, einer Jahresgebühr mit
nach § 17 Abs. 4 oder Stundung der Gebühr und
Zuschlag oder der Erteilungsgebühr, wegen nicht
des Zuschlags nach § 17 Abs. 5 des Patentgeset-
fristgerechter Stellung des Prüfungsantrags oder
zes,
wegen Inanspruchnahme einer inländischen Prio-
b) Stundung oder Erlaß von Erteilungs- und Jahres- rität als zurückgenommen gilt,
gebühren nach § 18 Abs. 1 des Patentgesetzes,
e) Feststellung, daß die Prioritätserklärung als nicht
c) Erstattung von Auslagen gemäß § 18 Abs. 2 des abgegeben gilt oder der Prioritätsanspruch ver-
Patentgesetzes, wirkt ist,
d) Stundung der Gebühr nach § 23 Abs. 4 Satz 5 des f) Feststellung, daß die Teilungserklärung als nicht
Patentgesetzes, abgegeben gilt;
sofern dem Antrag entsprochen wird oder der zustän- 8. formelle Bearbeitung von Recherchen- und Prüfungs-
dige Prüfer(§ 27 Abs. 2 und 4 des Patentgesetzes) der anträgen, einschließlich der Feststellung, daß der
Entscheidung zugestimmt hat; Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr oder wegen
eines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt
2. Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von
gilt;
nicht fällig gewordenen Gebühren nach § 19 des
Patentgesetzes; 9. formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens;
3. Feststellung, daß das Patent wegen nicht rechtzeitig 10. formelle Bearbeitung des Beschränkungsverfahrens,
erfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen einschließlich der Feststellung, daß der Antrag auf
nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem Beschränkung des Patents wegen Nichtzahlung der
Zuschlag erloschen ist; Gebühr als nicht gestellt gilt;
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3813
11. Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das d) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzah-
Patentamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusam- lung der Anmeldegebühr oder wegen Inanspruch-
menarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Fest- nahme einer inländischen Priorität als zurückge-
stellung, daß die internationale Anmeldung als zurück- nommen gilt,
genommen gilt, mit Ausnahme der Entscheidung über
e) Gewährung von Anhörungen,
Anträge auf Wiedereinsetzung.
f) Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Grün-
(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prü- den, denen der Anmelder nicht widersprochen hat,
fungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte
des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte g) Zurückweisung der Anmeldung aus sachlichen
betraut: Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen
hat, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle
1. Gewährung der Akteneinsicht, einschließlich der Ertei- der Zurückweisung zugestimmt hat,
lung von Auskünften über den Akteninhalt und von
Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die h) Verfügung der Eintragung des Gebrauchsmusters;
Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der 2. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen ein-
Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; schließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen
Nichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt;
2. Aufforderung, Mängel der Patentanmeldung zu besei-
tigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne 3. Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Rol-
weitere technische oder rechtliche Beurteilung fest- leneintragung, die die Person des Anmelders oder
stellbar sind, sowie Aufforderung, die Zusammenfas- Inhabers des Gebrauchsmusters oder seines Vertre-
sung, die Erfinderbenennung und die für geteilte oder ters betrifft;
ausgeschiedene Anmeldungen erforder1ichen Anmel- 4. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht
dungsuntertagen einzureichen;
a) in vollem Umfang, soweit die Einsicht jedermann
3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer inlän- freisteht oder der Anmelder dem Antrag zuge-
dischen oder ausländischen Priorität erforderlichen stimmt hat,
Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen
einzureichen; b) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die Ein"'."
sieht in die Akten nur bei Glaubhaftmachung eines
4. Aufforderung, einen Recherchen- oder Prüfungsantrag berechtigten Interesses gewährt wird;
auch für die Anmeldung eines Hauptpatents zu stellen;
5. formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbe-
5. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung des Ertei- sondere
lungsbeschlusses;
a) Aufforderung, formelle Mängel des Löschungsan-
6. formelle Bearbeitung der Akten im Einspruchsverfah- trags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirk-
ren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel samkeit des Gebrauchsmusters zu beseitigen
bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, sowie im Feststellungsverfahren das besondere
soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Rechtsschutzinteresse nachzuweisen,
Beurteilung feststellbar sind.
b) Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen
(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 7 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in Nichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt,
Verfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmel- c) Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung,
dungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entspre-
chend anzuwenden. d) Löschung, wenn der Inhaber des Gebrauchsmu-
sters dem Löschungsantrag nicht widersprochen,
den Widerspruch zurückgenommen oder in die
§2 Löschung eingewilligt hat;
Gebrauchsmusterstelle 6. Entscheidung über Anträge auf
und Gebrauchsmusterabteilungen
a) Hinausschiebung des Absendens der Nachricht
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der nach § 23 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes,
Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterab- b) Stundung von Verlängerungsgebühren nach § 23
teilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes,
und vergleichbare Angestellte betraut:
sofern dem Antrag entsprochen wird oder der Leiter
1. Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen, ins- der Gebrauchsmusterstelle der Ablehnung des An-
besondere trags zugestimmt hat.
a) Aufforderung zur Beseitigung sachlicher und for- (2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der
meller Mängel, Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabtei-
b) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer lungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und
Priorität oder des Anmeldetages einer Patentan- vergleichbare Angestellte betraut:
meldung erforderlichen Angaben zu machen und 1. Aufforderung, Mängel der Gebrauchsmusteranmel-
entsprechende Unterlagen einzureichen, dung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art
c) Feststellung, daß die Erklärung der Inanspruch- und ohne weitere technische oder rechtliche Beurtei-
nahme des Anmeldetages einer Patentanmeldung lung feststellbar sind;
oder die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt 2. Aufforderung, im Falle der Inanspruchnahme einer Pri-
oder daß der Prioritätsanspruch verwirkt ist, orität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung
3814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die erforderlichen Angaben zu machen und entspre- 3. Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Ein-
chende Unterlagen einzureichen; tragungen im Register oder von Veröffentlichungen;
3. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen ein- 4. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung von Ände-
schließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen rungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers
Nichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt; der Marke oder anderer Personen in das Register;
4. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Eintra- 5. Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer einge-
gung des Gebrauchsmusters; tragenen Marke, einschließlich der Feststellung des
Verzichts auf die abgetrennte Eintragung;
5. Gewährung von Akteneinsicht, einschließlich der E.rtei-
lung von Auskünften über den Akteninhalt und von 6. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der
Abschriften und Aoszügen aus den Akten, soweit die Schutzdauer, einschließlich der Löschung, wenn nach
Einsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutz-
Antrag zugestimmt hat; dauer unterblieben ist;
6. formelle Bearbeitung der Akten im Löschungsverfah- 7. formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, ein-
ren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel schließlich der Feststellung, daß der Löschungsan-
bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, trag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als
soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche nicht gestellt gilt;
Beurteilung feststellbar sind. 8. Bearbeitung von Anträgen auf internationale Regi-
strierung von Marken;
§3 9. Bearbeitung von Verfahren, die international regi-
Topographiestelle und Topographieabteilung strierte Marken betreffen, insbesondere von
Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographie- a) Anträgen auf nachträgliche territoriale Schutz-
stelle und der Topographieabteilung durch Beamte des erstreckung von international registrierten Marken
gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare inländischer Inhaber,
·Angestellte ist § 2 entsprechend anzuwenden. b) Anträgen auf Ersatz der nationalen Eintragung
durch die internationale Registrierung,
§4 c) Anträgen auf Löschung von international regi-
Musterregister strierten Marken wegen Wegfalls des Schutzes der
Basismarke,
(1) Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Muster-
d) Anträgen auf Eintragung von Änderungen bei
registers werden auch Beamte des gehobenen Dienstes
international registrierten Marken inländischer
und vergleichbare Angestellte betraut.
Inhaber;
(2) Dies gilt nicht
10. Bearbeitung von international registrierten Marken,
1. für Geschäfte, die nach § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik
des Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen Deutschland erstreckt worden ist;
Mitglied(§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmuster-
11. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geo-
gesetzes) vorbehalten sind; graphischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
2. für die Entscheidung über Anträge auf Hinausschie- und von Einsprüchen nach der Verordnung (EWG)
bung des Absendens der Nachricht nach § 9 Abs. 4 Nr. 2081/92, mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu
oder auf Stundung der Verlängerungsgebühr und des treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der
Zuschlags nach § 9 Abs. 5 des Geschmacksmusterge- Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender
setzes, sofern dem Antrag nicht entsprochen wird oder Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht eingegangen
das rechtskundige Mitglied der Ablehnung des Antrags gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Ein-
nicht zugestimmt hat. sprüchen an das Bundesministerium der Justiz;
(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinset- 12. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;
zung in den vorigen Stand und auf Verfahrenskostenhilfe 13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiederein-
gilt § 7 Abs. 1 und 2. setzung in den vorigen Stand.
(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Mar-
§5
kenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dien-
Markenabteilungen stes und vergleichbare Angestellte betraut:
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Mar- 1. Aufforderung, formelle Mängel von Erklärungen auf
kenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Teilung einer eingetragenen Marke zu beseitigen;
Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut: 2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfah-
1. Bearbeitung von Anträgen· auf Eintragung des Über- ren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel
gangs des durch die Eintragung der Marke begründe- bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;
ten Rechts in das Register; 3. Gewährung von Einsicht in die Akten eingetragener
2. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Ver- Marken, einschließlich der Erteilung von Auskünften
pfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von über den Akteninhalt und von Abschriften und Aus-
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines zügen aus den Akten;
Konkursverfahrens in das Register, soweit das durch 4. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international
die Eintragung begründete Recht betroffen ist; registrierten Marken.
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3815
§6 schaftlichen Verhältnisse mit unzureichenden Bele-
Markenstellen gen eingereicht hat oder einem sonstigen Auflagen-
bescheid nicht nachgekommen ist,
Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Marken-
b) Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und
stellen werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder
die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter
vergleichbare Angestellte betraut:
Verfahrenskostenhilfe,
1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder
c) Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertre-
von Erklärungen auf Teilung angemeldeter Marken zu
ters.
beseitigen;
(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten
2. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldun-
Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und
gen von Marken einschließlich der Erteilung von Aus-
vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgen-
künften über den Akteninhalt und von Abschriften und
der Geschäfte betraut:
Auszügen aus den Akten, soweit der Anmelder dem
Antrag zugestimmt hat; 1. Erlaß von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Prio- 2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kosten-
rität erforderlichen Angaben zu machen und entspre- ansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8
chende Unterlagen einzureichen; der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-
schen Patentamt (§ 10 Abs. 2 der Verordnung über
4. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ur-
Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt);
sprungsland eingetragene Marke erforderlichen An-
gaben zu machen und entsprechende Unterlagen ein- 3. Entscheidung nach § 9 der Verordnung über Verwal-
zureichen. tungskosten beim Deutschen Patentamt (§ 10 Abs. 3
der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-
§7 schen Patentamt);
Gemeinsame Vorschriften 4. Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie
(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittel-
Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und lose Beteiligte.
vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgen-
der Geschäfte betraut: §8
1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinset- Aufhebung der Verordnung vom 22. Mai 1970
zung in den vorigen Stand;
Die Wahrnehmungsverordnung vom 22. Mai 1970
2. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrens- (BGBI. 1S. 663), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
kostenhilfe, insbesondere vom 3. Juni 1993 (BGBI. I S. 814), wird aufgehoben.
a) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskosten-
hilfe, einschließlich d_es Antrags auf Beiordnung §9
eines Vertreters, wenn der Antragsteller trotz Auf-
Inkrafttreten
forderung keine oder eine offensichtlich unvollstän-
dige Erklärung über seine persönlichen und wirt- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
München, den 14. Dezember 1994
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
3816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
29. 11. 94 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Sechzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 12101 (233 13. 12. 94) 22. 12. 94
96·1·2·16
5. 12.94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
platz Laage) 12189 (235 15. 12. 94) 5. 1. 95
96-1-2-142