Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3743
Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a 3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
und b und Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundes-
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und ,,oder" ersetzt.
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit b) Nummer 2 wird gestrichen.
und für Wirtschaft: c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Artikel 1
Änderung Artikel3
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Übergangsregelung
In § 6 Abs. 6 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs- Biere, die entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieser
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnet wor-
6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221), die zuletzt durch den sind, dürfen noch bis zum 31. März 1996 in den
Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 Verkehr gebracht werden.
S. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Worte
,,ausgenommen Bier," angefügt.
Artikel4
Neubekanntmachung
Artikel2
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
Änderung der Bierverordnung
laut der Bierverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Die Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332), Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
geändert durch Verordnung vom 23. November 1993 bekanntmachen.
(BGBI. 1S. 1912), wird wie folgt geändert:
Artikels
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich
des § 2" gestrichen. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. § 2 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
3744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
(Ausführungsverordnung zum Seerechtsübereinkommen)
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund Artikel 1
des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Änderung der Seeschiffahrts-
Satz 1 Nr. 1 sowie des § 9a des Seeaufgabengesetzes aufgaben-Übertragungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bundes- § 1 der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverord-
ministerium für Verkehr, nung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt
geändert:
- des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes verordnet
das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
desministerium der Finanzen, a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Auf der
- des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes verordnet Hohen See" durch die Wörter „Seewärts der
das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen Begrenzung des deutschen Küstenmeeres" und die
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes- Wörter ,,Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium Seeschiffahrt" durch die Wörter ,,Aufgaben nach § 1
der Finanzen, Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa
des Seeaufgabengesetzes" ersetzt.
- des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- b) In Nummer 1 werden am Schluß vor den Wörtern
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) ,,zu überwachen" die Wörter,,, soweit das Völker-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein- recht dies zuläßt oder erfordert," eingefügt.
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seeschiffahrts-
vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146) verordnet das straßen" die Wörter „und im übrigen deutschen
Bundesministerium für Verkehr. Küstenmeer'' eingefügt.
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Artikel2 Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im
Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen
Änderung der Zuständig-
zwischen den Ufern der nachstehend be-
keitsbezeichnungs-Verordnung See
zeichneten Teile der angrenzenden Binnen-
Die Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom wasserstraßen:".
4. März 1994 (BGBI. 1S. 442) wird wie folgt geändert: bb) Folgende neue Nummern 19 bis 21 werden
angefügt:
1. In § 1 Nr. 2 wird in Buchstabe d am Ende das Semi- ,, 19. Warnow von der Mündung in die Unter-
kolon durch ein Komma ersetzt und der folgende warnow bis zur Mühlendammschleuse in
Buchstabe e angefügt: Rostock;
„e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne 20. Ryck bis zur Steinbecker-Tor-Brücke in
des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsüber- Greifswald;
einkommens der Vereinten Nationen von 1982
(BGBI. 1994 II S. 1798) in der deutschen aus- 21. Uecker bis zur Straßenbrücke in Uecker-
schließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der münde."
nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels cc) Satz 2 wird gestrichen.
zulässigen Maßnahmen;".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 wird wie folgt geändert: ,,(2) Im Bereich der Wasserflächen zwischen der
seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Bundes- Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begren-
flagge zu führen" die Wörter .,, sowie bei den in § 1 zung des Küstenmeeres sind lediglich § 1 Abs. 4,
Nr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen" eingefügt. § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 16, 22
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2" durch die Angabe bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7, 14 und 32 Abs. 5,
,,2 Buchstabe a bis d" ersetzt. § 35 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 55 bis 61 anzu-
wenden."
3. In § 3 werden die Wörter „Artikels 23 des Über-
einkommens über die Hohe See" durch die Wörter 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Ver-
einten Nationen von 1982" ersetzt. a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch-
gehende Schiffahrt" die Wörter „auf den Binnen-
wasserstraßen" eingefügt.
Artikel3 b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Schleppver-
bände," die Wörter „die die für eine Seeschiffahrts-
Änderung straße bekanntgemachten Abmessungen nach
der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung Länge, Breite und Tiefgang überschreiten," ein-
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der gefügt.
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266), c) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 10a
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom eingefügt:
8. April 1991 (BGBI. 1S. 880), wird wie folgt geändert:
„ 10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Fahrzeuge mit Ausnahme von Sportfahr-
1. § 1 wird wie folgt geändert: zeugen und von Fahrzeugen der Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wehr, die in der Lage sind, durch das Was-
ser mit einer Geschwindigkeit von 25 kn
aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz durch fol-
oder mehr zu fahren, wie zum Beispiel
gende Sätze ersetzt:
Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeuge;" .
.,Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrts-
straßen mit Ausnahme der Emsmündung, die d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
im Osten durch eine Verbindungslinie zwi- „ 13. Wegerechtschiffe
schen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N; a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-
07° 01' 52" 0), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45' ostsee-Kanal, die die für eine Seeschiff-
31 '' 0) und dem Schnittpunkt der Koordinaten fahrtsstraße bekanntgemachten Abmes-
53° 39' 35 N; 06° 35' 00" 0 begrenzt wird.
11
sungen überschreiten oder die wegen
Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verord- ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen
nung sind anderer Eigenschaften gezwungen sind,
1. die Wasserflächen zwischen der Küsten- den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich
linie bei mittlerem Hochwasser oder der in Anspruch zu nehmen,
seewärtigen Begrenzung der Binnenwas- b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen
serstraßen und einer Linie von drei See- zwischen der seewärtigen Begrenzung im
meilen Abstand seewärts der Basislinie, Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 und der seewärtigen Begrenzung des
der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen Küstenmeeres, die die von der Strom-
der seewärtigen Teile der Fahrwasser im und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
Küstenmeer. gemachten Voraussetzungen erfüllen;
3746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge 27. Verkehrszentralen
im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Inter- die von der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung tung des Bundes eingerichteten Revierzen-
von Zusammenstößen auf See;•. tralen. •
e) Nach Nummer 20 werden der Punkt durch ein 3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 21
bis 27 angefügt: „Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage
ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der
„21. Wassermotorräder Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Ver-
motorisierte Wassersportgeräte mit Wasser- kehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher,
strahlantrieb, die als Personal Water Craft auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen
wie „Wasserbob.. , ,,Wasserscooter-, ,,Jet- Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzu-
bike'" oder „Jetski„ bezeichnet werden, oder hören und unverzüglich entsprechend den Bedingun-
sonstige gleichartige Geräte; gen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksich-
22. Maritime Verkehrssicherung tigen.'"
die von der Verkehrszentrale zur Verhütung
4. In § 13 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf dem
von Kollisionen und Grundberührungen, zur
Nord-Ostsee-Kanal„ das Wort „und'" durch ein
Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhü-
Komma ersetzt und nach dem Wort „Untertrave„ die
tung von der Schiffahrt ausgehender Ge-
Wörter „und der Unterwarnow'" eingefügt.
fahren für die Meeresumwelt gegebenen
Verkehrsinformationen und Verkehrsunter-
5. § 30 wird wie folgt geändert:
stützungen sowie erlassenen Verfügungen
zur Verkehrsregelung und -lenkung; a) In Absatz 1 wird das Wort „ Wamow„ durch das
Wort „Unterwarnow„ ersetzt.
23. Verkehrsinformationen
nautische Warnnachrichten sowie Mitteilun- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fahrzeuge
gen der Verkehrszentrale über die Verkehrs- im Sinne von Absatz 1'" das Wort „weitere„ gestri-
lage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tide- chen und die Wörter „und sonstige bekanntge-
verhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in machte Fahrzeuge'" eingefügt.
regelmäßigen Abständen oder auf Anforde-
rung einzelner Schiffe gegeben werden; 6. § 31 wird wie folgt geändert:
24. Verkehrsunterstützungen a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Hinweise und Warnungen der Verkehrszen- ,,Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segel-
trale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen surfen'".
im Rahmen einer Schiffsberatung von der b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach ,,Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserski-
§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelots- laufen erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
wesen in der Fassung der Bekanntmachung Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
vom 13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213), gemachten Wasserflächen ...
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554) geändert c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
worden ist, die bei verminderter Sicht, auf ,,(5) Im Fahrwasser ist das Fahren mit Wasser-
Anforderung oder wenn die Verkehrszen- motorrädern mit Ausnahme auf den mit Sicht-
trale es auf Grund der Verkehrsbeobach- zeichen 8.8 der Anlage I gekennzeichneten oder
tung für erforderlich hält, gegeben werden von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde be-
und sich entsprechend den Erfordernissen kanntgemachten Wasserflächen verboten. Außer-
der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie halb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wasser-
der Wetter- und TideverhäJtnisse auch auf motorrädern erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwin- Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
digkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe gemachten Wasserflächen. Absatz 2 Satz 1 und
erstrecken können; Absatz 4 gelten auch für das Fahren mit Wasser-
25. Verkehrsregelungen motorrädern ...
schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Ver-
7. § 43 wird wie folgt geändert:
kehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend
den Erfordernissen der Verkehrslage, der a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tidever- ,,Verkehrslenkungsstelle„ durch das Wort „ Ver-
hältnisse Regelungen über Vorfahrt, Über- kehrszentrale„ ersetzt.
holen, Begegnen, Höchst- und Mindestge- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
schwindigkeiten oder über das Befahren
„Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der
einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können;
Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die
26. Verkehrslenkung Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale un-
Maßnahmen der Verkehrszentralen am verzüglich entsprechend den Bedingungen der
Nord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen
zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslen-
Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird; kung nachzukommen ...
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3747
8. In § 49 Abs. 6 wird das Wort „Verkehrslenkungsstelle" machten Verkehrszentrale folgende Angaben zu
durch das Wort „Verkehrszentrale" ersetzt. melden:
1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben
9. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit
gefaßt: Nummer 2.6 der Anlage zur Anlaufbedingungsver-
„Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der ordnung vom 23. August 1994 {BGBI. 1 S. 2246),
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes". geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3744), abgegeben
10. Die Überschrift des § 55 wird wie folgt gefaßt: worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der von
den Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekannt-
.. Strom- und Schiffahrtspolizei". gemachten Seeschiffahrtsstraßen:
11. Nach § 55 wird folgender neuer § 55a eingefügt: a) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,
.,§55a b) Position des Fahrzeugs,
c) Länge, Breite und Tiefgang des Fahrzeugs in
Verkehrszentralen
Metern,
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der ent-
d) Abgangs- und Bestimmungshafen,
sprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers
eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für fol- e) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien
gende Maßnahmen zuständig: oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut beför-
dert werden, und, wenn dies zutrifft, Angabe
1. Verkehrsinformatk>nen,
der Ladungsart und -menge und der UN-Num-
2. Verkehrsunterstützungen, mer, oder solche Güter befördert worden sind
3. Verkehrsregelungen und und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-
gast oder vollständig inertisiert sind,
4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal."
f) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung
vorliegen und
12. § 57 wird wie folgt geändert:
g) Reeder oder dessen Bevollmächtigte;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. während der weiteren Fahrt bei den bekanntge-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
machten Positionen:
"1. der Verkehr von außergewöhnlich großen
a) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,
Fahrzeugen sowie von Luftkissen- und
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,". b) Position des Fahrzeugs,
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
.Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be- d) Passierzeit des Fahrzeugs;
einträchtigt werden" die Wörter 11 oder eine
3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
Gefahr für die Meeresumwelt entstehen" ein-
gefügt. (2) Die Meldungen nach Absatz 1 haben nach Maß-
gabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen .
• Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen"
die Wörter „oder eine Gefahr für die Mee- (3) Nach Abgabe der ersten Meldung über UKW-
resumwelt darstellen" eingefügt. Sprechfunk muß der Führer eines Fahrzeugs im Sinne
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf
den bekanntgemachten UKW-Kanälen und, wenn
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „aus- technisch durchführbar, auf dem UKW-Kanal 16 an-
gleichen" das Wort „und" durch das Wort sprechbar sein."
..oder" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „verhin- 14. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dern" das Wort .oder" eingefügt und der a) In Nummer 1 wird das Wort „Grundregel" durch
Punkt durch ein Komma ersetzt. das Wort „Grundregeln" ersetzt.
cc) folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:
b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
.c) die eine Gefahr für die Meeresumwelt ver- 14. einer Vorschrift des§ 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2
11
hindern oder beseitigen." zweiter Halbsatz, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1 zwei-
ter Halbsatz oder Satz 3 über das Wasserski-
13. § 58 wird wie folgt gefaßt:
laufen, das Segelsurfen oder das Fahren mit
..§58 Wassermotorrädern zuwiderhandelt,".
Schiffahrtspolizeiliche Meldungen c) Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und „40. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine Meldung
Schleppverbänden, die die von der Strom- und Schiff- nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
fahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Abmessun- der vorgeschriebenen Weise oder nicht
gen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeu- rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3
gen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der von der nicht ständig über UKW-Sprechfunk an-
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntge- sprechbar ist."
3748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
15. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:
„e) Feuer
Es werden verwendet:
- Festfeuer(F/F.)
- Unterbrochenes Feuer
mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.) [J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 1...,..,.,,
oder
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
(Oe [2]/Ubr. [21)
11 llJ 1 11 11 11 11 11 11
oder
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
(Oe [3]/Ubr. [3D 111 lll. J11 111 111 111 111
-
-
Gleichtaktfeuer (lso/Glt.)
Blitzfeuer
111.1111111 • 1111
mit Einzelblitzen (FIJBlz.)
l•• --11111••••• 1 • 111
oder
mit Gruppen von 2 Blitzen (FI. [2]/Blz. [21) 1 1 I_I_I 1 1 1 1 1 II II 11 11
oder
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen
(FI. [2 + 1]/Blz. (2 + 11)
III W_III III III III III III
oder
mit Gruppen von 5 Blitzen (FI. [SVBlz. [SD 11111 111 JJ__ 11111 II 111
- Funkelfeuer
mit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.)
oder
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3VFkl. [31)
oder
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9VFkl. [9D
oder
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
(Q [6] + LFI/Fkl. [6] + Blk.)
oder
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl.unt.)
- Schnelles Funkelfeuer
mit dauerndem schnellen Funkei (VQ/SFkl.) ,uuuw1,1,,1u1,,, •• ,,,,,u,,, •••• •••••••• ,.,, .uuuuuuuu,
oder
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
(VQ [3VSFkl. [31)
oder
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
(VQ [9VSFkl. [9D
oder
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln
und 1 Blink (VQ [6] + LFVSFkl. [6] + Blk.)
uuu • __ uuu• wrn • uuu •
oder
mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.) HHWUU HHUHW lH'1UHU UUHUUl
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Licht-
erscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer
sichtbar. In den Klammem ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt. ..
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3749
b) Abschnitt 1- Sichtzeichen - wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer A.17 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
bb) Nach Ziffer B. 7 wird folgende Ziffer 8.8 eingefügt:
„8.8 Wassermotorräder
(§ 31 Abs. 5 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wasser-
motorrädern erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasser-
motorrades."
cc) In Ziffer 8.11 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
dd) In Ziffer 8.11 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
ee) In Ziffer 8.12 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,lso /Glt oder Oc/Ubr."
ff) In Ziffer 8.13 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
gg) In Ziffer 8.13 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
hh) In Ziffer B.14 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
ii) In Ziffer B.15 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ/SFkl. oder Q/Fkl."
jj) In Ziffer B. 15 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ (3)/SFkl. (3) oder Q (3)/Fkl. (3)".
kk) In Ziff~r 8.15 Buchstabe c wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,, VQ (6) + LFI/SFkl. (6) + Blk. oder Q (6) + LFI/Fkl. (6) + Blk."
II) In Ziffer B.15 Buchstabe d wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ (9)/SFkl. (9) oder Q (9)/Fkl. (9)".
nm) In Ziffer B.15 Buchstabe e wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2)/Blz. (2)".
nn) In Ziffer 8.16 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3), bei dem Beispiel g nur FI (5)/Blz. (5)".
oo) In Ziffer B.16 Buchstabe g wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (5)/Blz. (5)".
16. In Anlage II Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - wird die Ziffer 3.1 .2 wie folgt gefaßt:
„3.1 .2 Von mehr als 100 m Länge
5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke auf dem
Vorschiff mit darauffolgenden 5 Einzelschlägen und
zusätzlich am Heck unmittelbar danach 5 Sekunden lang
rasches Schlagen eines Gonges oder eines Signals mit 5s
einem anderen Instrument, dessen Ton oder Klang mit
dem Glockenläuten nicht verwechselt werden kann.
17. Die Anlage IV wird aufgehoben.
3750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel4 men Regelung beteiligt ist, weiterfährt und gegebenen-
Änderung der Verordnung falls die von diesem Staat für das Anlauten in seine
zu den Internationalen Regeln von 1972 Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt, so hat er die-
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sem Ersuchen nachzukommen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
Absatz 2 genannten Staaten in den Nachrichten für
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juli
Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-
1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 3
fahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-
der Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880), wird
graphie) bekannt."
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: 6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
,,§ 1 a) Regel 26 wird wie folgt geändert:
Inkraftsetzung aa) In Buchstabe b Ziffer i werden die Wörter „ein
der Internationalen Regeln Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
Die Internationalen Regeln zur Verhütung von an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
Zusammenstößen auf See, die dem übereinkommen führen;" gestrichen.
von 1972 (BGBI. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt bb) In Buchstabe c Ziffer i werden die Worte „ein
durch Beschluß der 18. Vollversammlung der Inter- Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) in Lon- an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
don vom 4. November 1993 geändert worden sind, im führen;" gestrichen.
folgenden als „Internationale Regeln" bezeichnet, sind cc) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Über-
setzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften „d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II
anzuwenden." beschriebenen Signale gelten für ein fischen-
des Fahrzeug, das sich in nächster Nähe
2. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „öffentlichen anderer fischender Fahrzeuge befindet."
bundeseigenen Häfen" die Wörter „sowie im übrigen b) Die Anlage I wird wie folgt geändert:
deutschen Küstenmeer" eingefügt.
aa) Dem Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe d
3. In§ 6 Abs. 2 wird das Wort „festgelegt" durch das Wort angefügt:
,,angenommen" ersetzt. „d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein
Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses
4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „oder sonstige Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen;
Vorrichtungen zur" die Wörter „wissenschaftlichen ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
Meeresforschung oder" eingefügt und nach dem Wort Länge braucht dieses Licht jedoch nicht
,,Naturschätzen" die Wörter „im Bereich des Festland- vorlicher als mittschiffs anzubringen, muß
sockels der Bundesrepublik Deutschland oder eines es aber möglichst weit vom führen ...
anderen Staates" gestrichen. bb) Der Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt: aaa) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
stabe b Ziffer i.
,,§ 7a
bbb) Dem Buchstaben b wird folgende Ziffer ii
Auskunft auf Ersuchen angefügt:
(1) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes, das sich „ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch
in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem Führen nur eines Rundumlichtes nicht
Küstenmeer eines anderen Staates befindet, von den möglich, so sind zwei in geeigneter
Behörden dieses Staates mit der Begründung, daß er Weise angebrachte oder abge-
gegen anwendbare internationale Regeln und Normen schirmte Rundumlichter zu verwen-
zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der den, so daß sie aus einer Entfernung
Verschmutzung durch Schiffe verstoßen habe, er- von einer Seemeile möglichst als ein
sucht, Angaben über die Identität und den Register- Licht erscheinen."
hafen, den letzten oder nächsten Anlaufhafen seines
Schiffes und andere sachdienliche Angaben zu cc) Nach Abschnitt 12 wird folgender neuer Ab-
machen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein schnitt 13 eingefügt:
Verstoß erfolgt ist, so hat er diesem Ersuchen nachzu- „ 13 - Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
kommen. Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeits-
(2) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes im fahrzeugs mit einem Verhältnis von Länge zu
Küstenmeer anderer Staaten, die mit einem oder meh- Breite von weniger als 3: 1 kann in niedrigerer
reren anderen Staaten für das Einlaufen in ihre Häfen Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs
oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buch-
vor der Küste liegenden Umschlagplätzen gemein- stabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf
same Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und der Basiswinkel des gleichschenkligen Drei-
Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt ecks, das durch die Seitenlichter und das
erlassen haben, von den Behörden des Küstenstaates Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht
ersucht, Auskunft darüber zu geben, ob das Schiff zu weniger als 27 Grad betragen."
einem Staat derselben Region, der an der gemeinsa- dd) Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3751
c) Der Abschnitt 2 der Anlage II wird wie folgt ge- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
ändert: „Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei
aa) Der einleitende Satz des Buchstabens a vor der Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres er-
Ziffer i wird wie folgt gefaßt: folgen."
„a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge
zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit 4. In § 6 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „eines Monats"
pelagischen Netzen oder mit Grund-
durch die Wörter „von vier Wochen" ersetzt.
schleppnetzen,".
bb) Der einleitende Satz des Buchstabens b vor der
Ziffer i wird wie folgt gefaßt: 5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz ein-
„b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter gefügt:
Länge, das im Gespann trawlt, zeigt". „Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
angefügt: werden."
„c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es 6. § 8a wird wie folgt gefaßt:
ein pelagisches Netz oder ein Grund-
,,§Ba
schleppnetz verwendet oder im Gespann
trawlt, die nach den Buchstaben a oder b Fahrverbot
vorgeschriebenen Lichter führen."
(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
d) In Abschnitt 1 der Anlage IV wird Buchstabe o wie § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sport-
folgt gefaßt: bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet
„o) zugelassene Signale, die über Funksysteme
zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzun-
einschließlich Radartransponder auf Über-
gen des§ 8 Abs. 1 vorliegen.
lebensfahrzeugen übermittelt werden."
(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sport-
bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
Artikel 5 Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 8
Änderung der Sportboot- Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 vorliegen oder der Inhaber einer
führerscheinverordnung-See im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht
nachkommt.
Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
zember 1973 (BGBI. 1S. 1988), zuletzt geändert durch § 13 (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das
der Verordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2061 ), Führen eines Sportbootes auf Seeschiffahrtsstraßen
wird wie folgt geändert: befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 gegeben sind und sich
aus dem Verhalten des Inhabers im Verkehr nicht
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Wer auf den ergibt, daß er zum Führen eines Sportbootes nicht
Seeschiffahrtsstraßen" das Komma und die Wörter mehr geeignet ist.
„ausgenommen im Bereich der Erweiterung des
Küstenmeeres im Sinne der Anlage IV zur See- (4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser-
schiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be- und Schiffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Ent-
kanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266) scheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungs-
in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen. zeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der
Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasserfahrzeug"
die Wörter „oder Wassermotorrad" eingefügt. (5) Der Sportbootführerschein ist nach der be-
standskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüg-
2. In§ 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt gestrichen und lich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
folgender neuer Halbsatz angefügt: abzuliefern. Er ist auch abzuliefern, wenn die Anord-
nung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der
„oder wem die Fahrerlaubnis durch das Seeamt oder sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden
das Bundesoberseeamt bestandskräftig entzogen ist."
worden ist."
3. § 5 wird wie folgt geändert: 7. § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das vom ,,In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht,
untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum der
des zuständigen Prüfungsausschusses in einem Erteilung der Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der
verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Verlust des Sportbootführerscheins und das Datum
Antragsteller zuzuleiten ist," angefügt. der Erteilung einer Ersatzausfertigung einzutragen;".
3752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
8. § 10 wird wie folgt geändert: Artikel6
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung
aa) In Nummer 1 wird der Betrag „DM 54,-" durch der Anlaufbedingungsverordnung
den Betrag „DM 64,-" ersetzt. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
bb) In Nummer 2 wird der Betrag „DM 22,-" durch nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246) wird wie folgt
den Betrag „DM 30,-" ersetzt. geändert:
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
,,7. für die Entziehung einer Fahr-
a) Die Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
erlaubnis nach § 8 und die
Verhängung eines Fahrverbots „ 10. ,,Maritime Verkehrssicherung": die von der
nach§ Sa DM 85,- Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisio-.
bis DM 250,-,". nen und Grundberührungen, zur Verkehrsab-
laufsteuerung oder zur Verhütung von der
dd) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 Schiffahrt ausgehender Gefahren für die Mee-
eingefügt: resumwelt gegebenen Verkehrsinformationen
,,8. für die teilweise oder voll- und Verkehrsunterstützungen sowie erlasse-
ständige Zurückweisung nen Verfügungen zur Verkehrsregelung und
eines Widerspruchs, so- -lenkung;".
weit sich der Widerspruch b) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefaßt:
nicht ausschließlich gegen
„12. ,,Verkehrsunterstützungen": Hinweise und
eine Kostenentscheidung
Warnungen der Verkehrszentrale an die
richtet, bis zur Höhe
Schiffahrt und Empfehlungen im Rahmen
der für die
einer Schiffsberatung von der Verkehrszen-
angefochtene
trale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1
Amtshandlung
des Gesetzes über das Seelotswesen, die bei
festgesetzten
verminderter Sicht, auf Anforderung oder
Gebühr;
wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der
dies gilt nicht, wenn der Widerspruch Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält,
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die gegeben werden und sich entsprechend den
Verletzung einer Verfahrens- oder Form- Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahr-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsver- wasser- sowie der Wetter- und Tideverhält-
fahrensgesetzes unbeachtlich ist,". nisse auch auf Positionen, Passierzeiten,
ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver
wird wie folgt gefaßt: bestimmter Schiffe erstrecken können;
,,9. Reisekosten für die Mitglieder der Prü- 13. ,,Verkehrsregelungen": schiffahrtspolizeiliche
fungsausschüsse,". Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzel-
fall, die entsprechend den Erfordernissen der
ff) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der
angefügt: Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen
„ 10. für die Rücknahme des über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst-
Widerspruchs nach und Mindestgeschwindigkeiten oder über
Beginn der sachlichen das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße um-
Bearbeitung, jedoch fassen können;".
vor deren Beendigung bis zu 75vom
Hundert der 2. In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „Telefax +
Gebühr nach (4721) 106466" durch die Wörter „Telefax + (4721)
Nummer8." 106393 oder 106394" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. In Nummer 6.1 Satz 1 wird das Wort „inneren" ge-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: strichen.
„ 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 von den
Prüfungsausschüssen,". 4. Der Anhang 2 zu Nummer 1.15 wird wie aus der Anlage
zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 8 von den
beauftragten Verbänden,". Artikel 7
Änderung
9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der Verordnung zur Durchführung
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Fahrverbot des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
nach § Sa Abs. 1" die Wörter ,, , 2 oder 3" eingefügt. Die Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter-
b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Ent- suchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 860),
ziehung der Fahrerlaubnis" die Wörter „oder in den zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August
Fällen des§ Sa Abs. 5" eingefügt. 1992 (BGBI. 1S. 1604), wird wie folgt geändert:
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3753
1. In § 1 werden die Wörter „im Bereich des Festland- Artikels
sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
Inkrafttreten
Wörter „in der deutschen ausschließlichen Wirt-
schaftszone" ersetzt. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 1995 in Kraft.
2. In§ 2 werden die Wörter „des Bereichs des Festland-
(2) Artikel 4 Nr. 6 tritt am 4. November 1995 in Kraft.
sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
Wörter „der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone" ersetzt.
Bonn, den 7. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Innere Deutsche Bucht im Sinne der Nummer 1.15 der Anlage ist der Bereich, der durch den UKW-Kanal 80 abgedeckt wird und in der Karte dargestellt ist. N'
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Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3755
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Dezember 1994
Auf Grund Artikel 1
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 3 Buchstabe a und b, Verordnung
Nr. 4 und Nr. 7, des § 6a Abs. 2 und des § 47 Abs. 1 über die EG-Typgenehmigung
Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Straßenverkehrsgeset- für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- (EG-TypV)*)
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset- 1n ha ltsverzeic h n i s
zes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), die Eingangs- Abschnitt 1
worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2
EG-Typgenehmigung
des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927),
Nummer 4 eingefügt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes § Anwendungsbereich
vom 26. November 1964 (BGBI. 1 S. 921 ), Nummer 7 § 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom § 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), § 6a Abs. 1 neugefaßt
§ 4 Änderung der EG-Typgenehmigung
durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980
(BGBI. 1 S. 413), verordnet das Bundesministerium für § 5 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme
und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
Verkehr und
§ 6 Widerspruch
- des§ 6 Abs. 1 Nr. Sa, Nr. 7 und Abs. 2a des Straßen- § 7 Besondere Verfahren
verkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch§ 70 § 8 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
§ 9 Zulassung und Veräußerung
S. 721 ), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2
§ 10 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und
Europäischen Union und mit der Kommission der Euro-
Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung päischen Gemeinschaft
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- Abschnitt2
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Anerkennung und Akkreditierung
sicherheit und
von Stellen zur Prüfung und Begut-
achtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
- des§ 6a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Glie- § 11 Anerkennung und Anerkennungsstelle
derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten § 12 Erteilung der Anerkennung
Fassung, der durch das Gesetz vom 6. April 1980 § 13 Änderung der Anerkennung
(BGBI. 1S. 413) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 14 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
§ 15 Widerspruchsverfahren
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und § 16 Überwachung der anerkannten Stellen
§ 17 Vorläufige Anerkennungen
- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions- § 18 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
schutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
die zuletzt gemäß Artikel 5 der Verordnung vom •) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 70/156/EWG
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechts-
sind, verordnen - hinsichtlich des § 38 des Bundes- vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-
Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig- fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), ge-
ten Kreise - das Bundesministerium für Verkehr und ändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. Sep-
tember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Reaktorsicherheit: (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).
3756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt3 §2
Akkreditierung von Stellen Genehmigungsbehörde
zur Kontrolle der Qualitätssicherung und Genehmigungsverfahren
§ 19 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik
§ 20 Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
Akkreditierung
(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf
Abschnitt4 Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in
Allgemeine Vorschriften Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Betriebserlaubnis-
richtlinie. Ist der Herste11er in dem Gebiet, in welchem der
§ 21 Harmonisierte Normen
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
§ 22 Freistellungsklausel gemeinschaft oder das Abkommen über den Europäi-
§ 23 Übergangsvorschriften schen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, so hat er
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, der in der
Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.
(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorge-
Abschnitt 1 schriebene Vorlage der Genehmigungsbögen für Systeme,
Bauteile und selbständige technische Einheiten entfällt,
EG-Typgenehmigung
wenn die betreffenden Genehmigungen bereits vom Kraft-
fahrt-Bundesamt erteilt wurden.
§1
(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden
Anwendungsbereich Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp vorzuneh-
(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung mende Zuordnung
von 1. der Genehmigungsanträge,
1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit 2. der Beschreibungsmappe und Genehmigungsbögen
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nach Artikel 3 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie,
mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), 3. der Angaben in der Beschreibungsmappe nach Arti-
die in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, kel 3 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie oder
sowie 4. der gleichwertigen Genehmigungen, die der Rat der
2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach
Einheiten Artikel 9 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie aner-
kannt hat, sowie der in Anhang IV Teil 2 der Betriebs-
nach der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaubnisricht- erlaubnisrichtlinie aufgeführten internationalen Rege-
linie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates lungen
vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), angepaßt
einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,
durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom
der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der
29. September 1993 (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).
Betriebserlaubnisrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muß
(2) Ausgenommen sind von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung
durch die Genehmigungsbehörde erstellt worden sein. Die
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Genehmigungsbehörde kann anordnen, daß für den Fahr-
Anhänger, zeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger- wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihr oder beim
Arbeitsmaschinen sowie Hersteller vorzuführen ist.
3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse (5) Der Antragsteller hat das Vorhandensein eines
von weniger als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei Qualitätssicherungssystems (§ 3 Abs. 1) gegenüber der
Elektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchst- Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung
geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - bei nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann
Fremdzündungsmotoren - mit einem Hubraum von durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch
nicht mehr als 50 cm 3 oder - bei anderen Antriebs- durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle
arten - mit einer maximalen Nennleistung von nicht oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates
mehr als 4 kW und vorgenommen werden, wenn sie vom Kraftfahrt-Bundes-
amt als Genehmigungsbehörde hierzu beauftragt wurden.
4. vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von
Abweichend von Satz 1 kann der Antragsteller den Nach-
nicht mehr als 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur
weis durch Vorlage eines Zertifikats erbringen, das
Güterbeförderung) - ohne Masse der Batterien bei
Elektrofahrzeugen - und mit einer Motornennleistung 1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
von nicht mehr als 15 kW nach Artikel 1 Abs. 3 Buch- 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19
staben a und b der Richtlinie 92/61/EWG des Rates akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für 3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle
Nr. L 225 S. 72).
ausgestellt ist.
(3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Vor-
Betriebserlaubnisrichtlinie. aussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3757
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung §4
nach Anhang X Abschnitt 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie
Änderung der EG-Typgenehmigung
durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle {§ 2
Abs. 5 Satz 3 Nr. 2) oder einen Technischen Dienst Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat die Genehmi-
nach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen gungsbehörde über jede Änderung zu den Angaben, die in
lassen. den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unter-
(7) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde richten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen T echni-
schen Dienst beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit
nach Artikel 3 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu
der Genehmigungsbehörde darüber entscheiden, ob die
erklären, daß für denselben Typ in einem anderen Mit-
Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunter-
gliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt
lagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die
worden ist.
Beschreibungsuntertagen, so bedarf es für die notwen-
§3 dige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmi-
gung eines Antrages an die Genehmigungsbehörde, die
Erteilung der EG-Typgenehmigung die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat. Die
(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, Genehmigungsbehörde nimmt die Änderungen der Be-
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 ·Abs. 1 bis 4 der schreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens
Betriebserlaubnisrichtlinie vorliegen und der Antragsteller nach Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie
über ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang X vor.
der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt, das entweder der §5
Norm EN 29002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem
gleichwertigen Standard entspricht, um zu gewährleisten, Nachträgliche Nebenbestimmungen,
daß die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile Widerruf, Rücknahme und Er1öschen
oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
genehmigten Typ übereinstimmen. (1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Beseitigung
(2) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-
versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher
sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch Fahrzeuge, Bauteile oder selbständiger technischer
deren Inhaber sicherzustellen. Einheiten je nach den Umständen nachträglich Neben-
bestimmungen anordnen.
(3) Der Inhaber der Genehmigung hat die Übereinstim-
mungsbescheinigungen nach Anhang IX der Betriebs- (2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder
erlaubnisrichtlinie auszustellen und jedem dem genehmig- mehrere der Genehmigungen nach Einzelrichtlinien
ten Typ entsprechenden Fahrzeug beizufügen oder vor- ungültig werden, die Bestandteil der betreffenden
zuhalten. Er ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungs- Beschreibungsunterlagen sind.
bescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die EG-Typ-
Fahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraft-
genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-
fahrt-Bundesamt auszufüllen. Auf der Übereinstimmungs-
nehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß
bescheinigung hat er zu vermerken, daß durch ihn ein
Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des 1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung
Fahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstim- oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten
mungsbescheinigung können auch von einem hierfür mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit
durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Ver- dem genehmigten Typ übereinstimmen (Artikel 11
treter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinha- Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie) oder
ber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung 2. Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Ein-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das heiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden,
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbe-
nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes scheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen
und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der Kennzeichnung versehen sind, oder
Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevoll- 3. der Hersteller nicht über ein vorgeschriebenes Qua-
mächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik litätssicherungssystem nach Anhang X der Betriebser-
Deutschland ansässig ist. laubnisrichtlinie verfügt oder dieses System nicht mehr
(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bau- in der vorgeschriebenen Weise anwendet.
teil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-
Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß
Bauteile beziehungsweise selbständigen technischen Ein- Artikel 4 Abs. 5 und Artikel 5 Abs. 4 der Betriebserlaubnis-
heiten nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie richtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unter-
zu kennzeichnen. lagen für jeden Fahrzeugtyp, für den es die Genehmigung
(5) Der Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurück-
ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Ver- genommen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2
wendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der gilt Artikel 5 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie.
Betriebserlaubnisrichtlinie enthält, hat nach Artikel 6 Abs. 4 (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-
der Betriebserlaubnisrichtlinie mit jedem hergestellten Bau- migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß
teil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführ- Artikel 4 Abs. 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie monatlich
liche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefem und eine Liste der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile
Vorschriften über den Einbau anzugeben. und selbständige technische Einheiten, die es während
3758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dieses Monats erteilt, verweigert, widerrufen oder zurück- fanden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Verwendung im
genommen hat. Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens
sechs Monaten untersagen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
§6
sprechend.
Widerspruch (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung solcher
Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist Fahrzeuge oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeug-
der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch ent- teile, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betref-
scheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchs- fenden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zugelassen oder in
behörde. den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsstelle nach
§ 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren.
§7 Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von
Besondere Verfahren sechs Monaten nicht überschreiten.
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 und 3
§9
der Betriebserlaubnisrichtlinie obliegenden Aufgaben
werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraft- Zulassung und Veräußerung
fahrt-Bundesamt wahrgenommen. (1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungs-
(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des bescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur
Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisricht- Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in den
linie hergestellt werden, können Betriebserlaubnisse nach Y.erkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen
§ 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt Ubereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Be-
werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge triebserlaubnisrichtlinie) versehen sind. Bauteile und selb-
aus Kleinserien, für die in einem anderen Mitgliedstaat ständige technische Einheiten, die unter die Betriebs-
eine Typgenehmigung erteilt ist, auf Antrag diese Typ- erlaubnisrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im
genehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Ver-
übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebs- kehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden
erlaubnisrichtlinie. Einzelrichtlinien Obereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3
der Betriebserlaubnisrichttinie gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahr-
zeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 8 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des
Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie, für die Artikels 8 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie.
es eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, die Weitergeltung
dieser Genehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b §10
der Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen. Zusammenarbeit mit den anderen
(4) Für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige techni- Mitgliedstaaten der Europllachen Union und
sche Einheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe c mit der Kommission der Europllschen Gemeinschaft
der Betriebserlaubnisrichtlinie kann eine EG-Typgenehmi- Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die
gung erteilt werden. Die Vorschriften der§§ 1 bis 6 dieser zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen Europäischen Union oder die Kommission der Euro-
gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnis- päischen Gemeinschaft unter Berufung auf die Betriebs-
richtlinie. erlaubnisrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum
§8 ersuchen.
EG-Typgenehmigungen
aus anderen Mitgliedstaaten Abschnitt 2
Anerkennung und
(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Be-
Akkreditierung von Stellen
triebserlaubnisrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen
zur Prüfung und Begutachtung
gelten nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Betriebserlaubnis-
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
richtlinie auch im Inland.
(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahrzeuge § 11
mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile Anerkennung und Anerkennungsstelle
oder selbständige technische Einheiten mit einer vorge-
schriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten (1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Dien-
Typ übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt von sten nach der Betriebserlaubnisrichtlinie, nach den in
den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten
Genehmigung erteilt wurde, eine Überprüfung gemäß Einzelrichtlinien oder nach den gemäß Artikel 9 der
Artikel 11 Abs. 3 bis 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannten gleichwertigen
verlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die internationalen Regelungen wahrnehmen, müssen nach
Zulassung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt sein.
zuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten. (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen auch von amtJich
(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahr- anerkannten Sachverständigen wahrgenommen werden,
zeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten wenn die Technische Prüfstelle, der sie angehören, hierfür
die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl anerkannt ist.
sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung (3) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraft-
beziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung fahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an
versehen sind, kann das Amt die Veräußerung der betraf- die Norm EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3759
§12 §15
Erteilung der Anerkennung Widerspruchsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle ist der
Unterlagen ist schriftlich an die Anerkennungsstelle zu Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet
richten. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.
die von der Anerkennungsstelle vorgesehen sind und die Beteiligt ist ein bei ihr errichteter Widerspruchsausschuß,
von ihr auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Lan-
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antrag- desbehörden angehören. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzu-
steller die Gewähr dafür bietet, daß für die beantragte wenden.
Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung §16
der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß
der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den Überwachung der anerkannten Stellen
erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Per- Die Anerkennungsstelle kann jederzeit die Erfüllung der
sonal- und Sachausstattung erfolgen wird. Die Anerken- Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestim-
nungsstelle kann näher bestimmen, auf welche Weise der mungen und die Beachtung der mit der Anerkennung ver-
Antragsteller den Nachweis, daß die Voraussetzungen bundenen Pflichten überprüfen oder überprüfen lassen.
des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind
(3) Über die Erteilung der Anerkennung entscheidet befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkann-
die Anerkennungsstelle unter Beteiligung eines bei ihr ten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu
errichteten Anerkennungsausschusses, dem auch zwei betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-
Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden an- men und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Ein-
gehören. Die Anerkennungsstelle trifft keine Entscheidung sicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die
gegen die übereinstimmenden Voten dieser Vertreter. Maßnahmen zu ermöglichen.
(4) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen
Bescheid mitgeteilt, aus dem sich Art und Umfang der § 17
Prüfzuständigkeiten der anerkannten Stelle ergeben. Der Vorläufige Anerkennungen
Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen sein,
um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufga- (1) Soweit Technische Dienste vom Kraftfahrt-Bundes-
ben durch die Stelle zu gewährleisten. amt auf der Grundlage der Norm EN 45 001 (Ausgabe
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt der Kommis- Mai 1990) bereits vorläufig und befristet anerkannt sind,
sion der Europäischen Gemeinschaft und den zuständi- bleiben diese Anerkennungen bis zum Ablauf der im
gen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Namen und Anerkennungsbescheid benannten Frist wirksam.
Anschriften der anerkannten Technischen Dienste (§ 11 (2) Für die Anerkennung nach Absatz 1 gelten § 12
Abs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüf- Abs. 5 und die §§ 13 bis 16 entsprechend.
zuständigkeiten sowie gegebenenfalls der Dauer der
Anerkennung. §18
§13 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
Änderung der Anerkennung
(1) Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 können sich auf der
(1) Die anerkannte Stelle hat der Anerkennungsstelle Grundlage der Normen EN 45 001 und EN 45 002 0eweils
jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen Ausgabe Mai 1990) akkreditieren lassen. Nach Satz 1
nach § 12 Abs. 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen. akkreditierte Technische Dienste sind zur Erfüllung der in
(2) Die Anerkennung kann durch Nachtrag geändert § 11 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben befugt und bedürfen
werden. Für das Nachtragsverfahren gilt§ 12. keiner gesonderten Anerkennung.
(2) Stellen, die Prüfungen und Begutachtungen von
§14 · Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie von hierzu ver-
wendeten Meß- oder Prüfeinrichtungen für Zwecke der
Erlöschen, Widerruf Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder der
und Rücknahme der Anerkennung Ausstellung von Bescheinigungen über durchgeführte
(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer etwa Prüfungen oder Begutachtungen nach dem Straßenver-
festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der kehrsrecht vornehmen, können sich ebenfalls nach
anerkannten Stelle. Absatz 1 Satz 1 akkreditieren lassen. Die Akkreditierung
(2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen enthält die Befugnis zur Erfüllung der in Satz 1 beschriebe-
werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien nen Aufgaben.
nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht einge- (3) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-
halten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ord- fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm
nungsgemäß wahrgenommen werden.§ 12 Abs. 3 und 4 EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag-
(3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenom- steller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Prüf- und
men werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kri- Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahr-
terien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbe- nehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien
scheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entspre- gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach
chend anzuwenden. den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an
(4) § 12 Abs. 5 ist anzuwenden. Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn
3760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
durch die Begutachtung nach der Norm EN 45 002 (Aus- §22
gabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewie-
Freistellungsklausel
sen wird.
Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-
(5) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungs-
desrepublik Deutschland und die Länder von allen
verfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12
Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die
Abs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend
durch die Ausübung der mit der Anerkennung oder
anzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschus-
Akkreditierung nach dem zweiten und dritten Abschnitt
ses (§ 12 Abs. 3) tritt der Akkreditierungsausschuß.
übertragenen Befugnisse verursacht werden.
§23
Abschnitt 3
Übergangsvorschriften
Akkreditierung von Stellen
zur Kontrolle der Qualitätssicherung (1) Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 92/53/EWG vom
18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden.
(2) § 9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M1 im
§19
Sinne der Betriebserlaubnisrichttinie ab 1. Januar 1996
Akkreditierung und Akkreditierungsstelle und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgeneh-
migung vervollständigte Fahrzeuge dieser Klasse ab
(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung 1. Januar 1998 anzuwenden.
von Qualitätssicherungssystemen nach Anhang X Ab-
schnitt 1.3 der Betriebserlaubnisrichtlinie kontrollieren
(Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme), Artikel 2
müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Sep-
tember 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkre- Änderung der Straßen-
ditiert sein. verkehrs-Zulassungs-Ordnung
(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft- Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr. (BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127 }, wird wie
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Auf- folgt geändert:
gaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungs-
systeme wahrnehmen.
1. § 18 wird wie folgt geändert:
(4) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Erteilung
durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates einer Betriebserlaubnis" die Wörter „oder einer
erteilt ist(§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt. EG-Typgenehmigung" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wenn die zustän-
§20 dige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt
Erteilung, Änderung, Beendigung hat" durch die Wörter „wenn für die Fahrzeuge
und Überwachung der Akkreditierung eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmi-
gung erteilt ist" ersetzt.
(1) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag- c) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „des § 23
steller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Kontroll- Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4" durch die
zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Wörter „der Vorschriften über den Fahrzeugbrief"
Kontrollaufgaben nach den Kriterien gemäß der Norm ersetzt.
EN 45 012 (Ausgabe September 1989) erfolgen wird, und
wenn durch die Begutachtung gemäß der Norm EN 45 002 d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende
(Ausgabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nach- Nummer 1 a eingefügt:
gewiesen wird. ,, 1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbe-
scheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder'.
(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13,
14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend
anzuwenden. 2. In§ 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
gefügt:
Abschnitt 4 „(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die
EG-Typgenehmigung."
Allgemeine Vorschriften
3. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
§21
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Fahrzeug-
Harmonisierte Normen brief (§ 25)" die Wörter „einschließlich der von
Soweit in dieser Verordnung auf EN Normen Bezug der Zulassungsstelle herauszutrennenden Blätter''
genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, gestrichen.
Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verantwortliche"
archivmäßig gesichert niedergelegt. die Wörter „unter Angabe des Datums" eingefügt.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3761
4. In§ 21 Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn ein diesen Zeitpunkt angibt. Die Sätze 1 und 2 gelten
amtlich anerkannter Sachverständiger" die Wörter auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47a
,,oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)" Anlage VIiia Abschnitt 2. Der Antragsteller hat
eingefügt. nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
5. § 23 wird wie folgt geändert: Staat, in dem das Abkommen über den Europäi-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: schen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Ver-
kehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersu-
,,(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens chung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach
für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeug- § 29 und die Abgasuntersuchung nach§ 47a vor
anhänger hat der Verfügungsberechtigte bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzuneh-
der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu men. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmi-
beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen gung, die in einem Staat außerhalb der Europäi-
regelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muß schen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrs- raums im Verkehr waren, ist vor der Zuteilung
gesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregi- eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine
sterverordnung vorgesehenen Daten enthalten. Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersu-
Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahr- chung nach § 29 und eine Abgasuntersuchung
zeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung nach§ 47a vorzunehmen."
und der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vor-
zulegen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
die Ausfertigung eines Briefes zu beantragen. Mit
"(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraft-
dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist
fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes
von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach
darüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zen-
ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und be-
tralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist,
stimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beför-
noch daß es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief
derung von Personen oder vorwiegend der Beför-
dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke
derung von Gütern zu dienen, und die außer dem
mit einem für die Bundesdruckerei geschützten
Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen
wasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal ver-
haben."
wendet werden. Der Nachweis für eine EG-Typ-
genehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines
Kennzeichens durch Vorlage der nach Artikel 6 6. § 24 wird wie folgt geändert:
der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) vorgeschriebenen ,,Betriebserlaubnis" die Wörter „oder der EG-Typ-
Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, so- genehmigung" eingefügt.
weit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vor-
lage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Über- b) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach den Wörtern „fehlt
einstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für noch die" das Wort „erforderliche" eingefügt.
dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt
ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. fer- 7. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tigt die Zulassungsstelle für ein Fahrzeug mit einer
EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
der Übereinstimmungsbescheinigung diese Aus- „Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die
fertigung unter Angabe der betreffenden Brief- vorgesehenen Angaben über die Beschreibung
nummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Hierfür
den Vorschriften Ober das Zulassungsverfahren werden der Zulassungsstelle, soweit es für die
ausgenommen sind, ist zum Nachweis der Be- Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom
triebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheini- Kraftfahrt-Bundesamt Datenblätter zur Verfügung
gung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder zum Nachweis gestellt, um die Eintragungen maschinell vorneh-
der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene men zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat
Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 diese Datenblätter zu erstellen, soweit es über
Nr. 1a) vorzulegen." die hierzu erforderlichen Angaben verfügt. Die
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: Zulassungsstelle hat demjenigen, der ihr den Fahr-
,,(5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, zeugbrief übergeben hat, oder der von diesem
die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief
Europäischen Union oder in einem Staat, in wel- unverzüglich auszuhändigen."
chem das Abkommen über den Europäischen b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Dieser'' durch
Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen die Wörter „Der Empfänger" ersetzt.
vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer
Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersu- 8. § 26 wird aufgehoben.
chung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei
Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen
9. § 27 wird wie folgt geändert:
eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre.
Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der Kartei oder
des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der Datei (§ 26 Abs. 4 oder 4a)" durch die Wörter „im
Zulassungsstelle eine Prüfplakette zuzuteilen, die Fahrzeugregister" ersetzt.
3762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "so 13. Am Ende des Abschnitts 2.3 der Anlage VIII wird
genügt eine Anzeige des Erwerbers, für die § 23 folgender Satz angefügt:
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 entsprechend gilt" durch "Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die
die Wörter "so genügt eine Anzeige des Erwerbers vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
unter Angabe der Halterdaten nach § 33 ordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes Abs. 5 anzuwenden."
und Vortage des Versicherungsnachweises nach
§ 29a" ersetzt.
Artikel 3
c) In Absatz 4 wird die Angabe"§ 23 Abs. 1 Satz 4"
durch die Angabe "§ 23 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. Änderung
der Fahrzeugregisterverordnung
d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
„Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf (BGBI. 1 S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127), wird
für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im "Ver- wie folgt geändert:
kehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall
eine Ausnahme unbedenklich ist." 1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
,,5. Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-
10. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort gung, ".
"Betriebserlaubnis" die Wörter „oder EG-Typgeneh-
migung" eingefügt. 2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach den
Wörtern "Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs,"
11. In § 29a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
die Wörter „das Datum der ersten Zulassung, die
gefügt:
Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die Bezeich-
,,(4) Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflicht- nung des Arbeitsganges der letzten Veränderung
versicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht und Hinweise auf den Diebstahl eines Fahrzeuges
unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1d zu oder des amtlichen Kennzeichens," eingefügt.
führen." b) In Absatz 2 wird der Buchstabe p wie folgt gefaßt:
nP) Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgeneh-
12. § 29f und § 29g Satz 3 werden aufgehoben. migung,".
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGB!. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2106), wird wie folgt geändert:
1. Im 1. Abschnitt der Anlage zu§ 1 werden in der Überschrift zu A nach dem Wort "Straßenverkehrs-Ordnung," die
Wörter" Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile," eingefügt.
2. Im 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird in A nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
„ 1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der Herstellung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen
115 Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen
115.1 Anerkennung (ohne Begehung) 10 000-33 000 DM
115.2 Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung) 5000-16000 DM
115.3 Begehung 4 000-10 000 DM
115.4 Überwachung (mit Begehung) 4000-15000 DM
116 Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen
116.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung) 15000-58000 DM
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung) 8000-29000 DM
116.3 Begutachtung 5 000-22 000 DM
116.4 Überwachung (mit Begutachtung) 8000-30000 DM
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3763
117 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der
Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung) 14 000-30000 DM
117.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung) 7000-15000 DM
117.3 Begutachtung 5000-10000 DM
117.4 Überwachung (mit Begutachtung) 4000- 8000 DM
118 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 115 bis 117 erfaßten
Pflichtaufgaben erbracht werden 150 DM
119 Anfangsbewertung von qualitätssichernden Maßnahmen in Fertigungsstätten
im Rahmen des Verfahrens für eine EG-Typgenehmigung nach Anhang X
Abschnitt 1.1 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Verifizierung)
119.1 Erstmalige Verifizierung (ohne Audit) 4000-16 000 DM
119.2 Verifizierung im Wiederholungsfall (ohne Audit) 1 000- 3 000 DM
119.3 Stundensatz für Audit 140 DM
120 Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
120.1 Überprüfung des Systems nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.3 der
Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (ohne Audit) 2 000- 4 000 DM
120.2 Überprüfung des Systems und des Produkts nach Anhang X
Abschnitt 2.1 bis 2.4 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Stundensatz) 140 DM
121 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen durch das Kraftfahrt-
Bundesamt (mit gleichzeitiger Anfangsbewertung nach Nr. 119)
121.1 Zertifizierung (ohne Audit) 8000-17000 DM
121.2 Überwachung (ohne Audit) 3000- 6000 DM
121.3 Re-Zertifizierung (ohne Audit) 5 000-10 000 DM
121.4 Stundensatz für Audit 140 DM
122 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 119 bis 121 erfaßten
Pflichtaufgaben erbracht werden 140 DM".
Artikel 5 "dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf der Grundlage
einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 2
Änderung der der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden
Fahrschüler-Ausbildungsordnung soll."
In § 6a Satz 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, Artikel 6
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. April
1993 (BGBI. 1S. 412) geändert worden ist, wird der Punkt Inkrafttreten
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach der Verkün-
angefügt: dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
3764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1~94. Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Rugplatz Lahr
Vom 9. Dezember 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Lahr vom 2. Juni 1983 (BGBI. 1S. 669) wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1994
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 89-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3765
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 30. November 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 16. ,.SELBSTBAU 95 - Messe für Neubau, Ausbau,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Renovierung mit Eigenleistung"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 15. bis 19. März 1995 in Stuttgart
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
17. ,.iba '95 - Internationale Bäckerei-Fachmesse - Welt-
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
markt des Backens . . . alles für Bäcker und Kon-
(BGBI. 1S. 3082), wird bekanntgemacht:
ditoren"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 31. März bis 6. April 1995 in Düsseldorf
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
18. ,.HANNOVER MESSE '95"
1 . .,DOMOTEX HANNOVER '95 - Weltmesse für vom 3. bis 8. April 1995 in Hannover
Teppiche und Bodenbeläge"
19. ,.ISA 95 - Internationale Sammler- und Antiquitäten-
vom 8. bis 11. Januar 1995 in Hannover
ausstellung mit Welt Antik 95"
2 . .,boot '95 - 26. Internationale Boots-Ausstellung vom 7. bis 9. April 1995 in Stuttgart
Düsseldorf"
vom 21. bis 29. Januar 1995 in Düsseldorf 20. ,.IWB 95 - Internationale Waffenbörse"
vom 7. bis 9. April 1995 in Stuttgart
3. .,CMT 95 - Internationale Ausstellung für Caravan,
Motor, Touristik" 21. ,.INTERNATIONALE DEUTSCHE MÜNZEN-MESSE 95"
vom 21. bis 29. Januar 1995 in Stuttgart vom 7. bis 9. April 1995 in Stuttgart
4 . .,INTERSCHUL HANNOVER '95 - Europäische Bil- 22. ,.Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 95"
dungsmesse" vom 7. bis 9. April 1995 in Stuttgart
vom 30. Januar bis 3. Februar 1995 in Hannover
23. .,INTERPHARM 95 - Pharmazeutische Messe mit
5 . .,MEDIZIN 95 - Süddeutsche Fachausstellung für DAZ-Kongreß für Wissenschaft und Praxis"
Medizintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinikbedarf, vom 21. bis 23. April 1995 in Stuttgart
Ärztekongreß Stuttgart"
vom 3. bis 5. Februar 1995 in Stuttgart 24. .,26. Modeforum Offenbach"
vom 22. bis 24. April 1995 in Offenbach
6. .,lgedo Dessous mit Body & Man"
vom 5. bis 7. Februar 1995 in Düsseldorf 25. ,.lnterhospital '95 - Internationale Leitmesse für
Krankenhaus und ambulante Versorgung"
7. .,CPD Collections Premieren Düsseldorf" vom 25. bis 28. April 1995 in Hannover
vom 5. bis 8. Februar 1995 in Düsseldorf
26 . .,PRO $ANITA 95 - Internationale Ausstellung für
8. ,,99. Internationale Lederwarenmesse"
Gesundheit und Natur''
vom 18. bis 21. Februar 1995 in Offenbach
vom 27. April bis 1. Mai 1995 in Stuttgart
9 . .,didacta '95 - Messe für Schule, Aus- und Weiter-
bildung" 27. ,.DRUPA '95 - 11. Internationale Messe Druck und
vom 20. bis 24. Februar 1995 in Düsseldorf Papier"
vom 5. bis 18. Mai 1995 in Düsseldorf
10. .,BIO FACH 95 - Internationale Fachmesse für Natur-
kost und Naturwaren" 28. ,.CAT 95 - 11. Internationale Fachmesse für Com-
5:
vom 2. bis März 1995 in Frankfurt puter in Planung, Konstruktion und Fertigung mit
Anwenderkongreß"
11. ,,RAUMTEX 95 - Fachmesse für Raumausstattung
vom 9. bis 12. Mai 1995 in Stuttgart
und Heimtextilien"
vom 3. bis 5. März 1995 in Stuttgart 29. .,INTERVITIS INTERFRUCTA 95 - Internationale Aus-
stellung für Weinbau und Kellerwirtschaft, Obstbau
12. .,lgedo Internationale Modemesse"
und Verarbeitung, Abfüll- und Verpackungstechnik"
vom 5. bis 7. März 1995 in Düsseldorf
vom 20. bis 25. Mai 1995 in Stuttgart
13. .,CeBIT '95 - Welt-Centrum Büro, Information, Tele-
kommunikation" 30. ..DACH + WAND '95 - Internationale Fachausstellung
vom 8. bis 15. März 1995 in Hannover für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
vom 24. bis 27. Mai 1995 in Hamburg
14. .,Pro-Wein '95 - Internationale Fachmesse für Weine
und Spirituosen" 31. .,LIGNA HANNOVER '95 - Weltmesse für Maschinen
am 15. und 16. März 1995 in Düsseldorf und Ausrüstung der Holz- und Forstwirtschaft"
vom 24. bis 30. Mai 1995 in Hannover
15. ,,GARTEN UND INNENRAUMBEGRÜNUNG 95 - Fach-
ausstellung für Innenraumbegrünung und Garten" 32. .,aktiv leben '95 - NRW-Verbraucher-Ausstellung"
vom 15. bis 19. März 1995 in Stuttgart vom 10. bis 18. Juni 1995 in Düsseldorf
3766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
33 . .,fensterbau 95 - Internationale Fachmesse der 46. .,FRISEURE 95 - Fachausstellung für Kosmetik und
Fensterbaubranche mit Südwestdeutschem Glaser- Friseurbedarf - mit Landesmeisterschaft Friseure
tag Stuttgart" Baden-Württemberg 95"
vom 15. bis 17. Juni 1995 in Stuttgart am 8. und 9. Oktober 1995 in Stuttgart
34 . .,ENVITEC '95 - 8. Internationale Fachmesse für 47 . .,BIOTECHNICA '95 - Internationale Fachmesse für
Umweltschutz- und Entsorgungstechnologien" Biotechnologie"
vom 19. bis 23. Juni 1995 in Düsseldorf vom 10. bis 12. Oktober 1995 in Hannover
35. .,MUTEC - 1. Internationale Fachmesse für
48. ., VISION 95 - Internationale Fachmesse für Kom-
Museumswesen und Ausstellungstechnik"
ponenten, Systeme und Anwendungen von Bildver-
vom 22. bis 26. Juni 1995 in München
arbeitungstechnologien"
36. .,top '95 - Mehr Zukunft für Frauen" vom 11. bis 13. Oktober 1995 in Stuttgart
vom 6. bis 9. Juli 1995 in Düsseldorf
49. "IDENT 95 - Internationale Fachmesse für Identifika-
37. .,lgedo Dessous/Jgedo Beach mit Body & Man" tionstechnologien in Materialfluß, Logistik, Produk-
vom 6. bis 8. August 1995 in Düsseldorf tion, Handel und Dienstleistung"
38. .,CPD Collections Premieren Düsseldorf" vom 11. bis 13. Oktober 1995 in Stuttgart
vom 6. bis 9. August 1995 in Düsseldorf
50. ,,27. Modeforum Offenbach"
39. ., 100. Internationale Lederwarenmesse" vom 21. bis 23. Oktober 1995 in Offenbach
vom 26. bis 29. August 1995 in Offenbach
40. .,lgedo Internationale Modemesse" 51. ,,INTERKAMA '95 - Innovationsmarkt - messen und
vom 10. bis 12. September 1995 in Düsseldorf automatisieren"
vom 30. Oktober bis 4. November 1995 in Düsseldorf
41 . .,QUALIFIKATION HANNOVER '95 - Internationale
Fachmesse für berufliche Qualifizierung" 52. ,,Hobby + Elektronik 95 - Ausstellung für Elektronik
vom 19. bis 22. September 1995 in Hannover und Computer"
vom 1. bis 5. November 1995 in Stuttgart
42. .,LWH 95 - landwirtschaftliches Hauptfest - Inter-
nationale Fachausstellung der Land- und Agrar- 53. ,,modellbau SÜD 95 - Ausstellung für Auto-, Flug-,
wirtschaft" Schiffs- und Eisenbahnmodellbau"
vom 23. September bis 1. Oktober 1995 in Stuttgart vom 1. bis 5. November 1995 in Stuttgart
43. .,eltefa 95 - Fachmesse für Elektrotechnik und 54. .,AGRITECHNICA '95 - Internationale DLG-Fachaus-
Elektronik" stellung für Pflanzenproduktion"
vom 27. bis 29. September 1995 in Stuttgart vom 12. bis 18. November 1995 in Hannover
44 . .,MICRO-ENGINEERING 95 - Kongreß und Aus-
stellung für Microsysteme und Präzisionstechnik" 55. ,,HAFA 95 - Verbraucherausstellung - Hauswirt-
vom 27. bis 29. September 1995 in Stuttgart schaft, Familie, Bauen, Sport"
vom 18. bis 26. November 1995 in Stuttgart
45. .,K '95 - 13. Internationale Messe Kunststoff + Kau-
tschuk" 56. .,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
vom 5. bis 12. Oktober 1995 in Düsseldorf am 2. und 3. Dezember 1995 in Stuttgart
Bonn, den 30. November 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3767
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 59, ausgegeben am 8. Dezember 1994
Tag Inhalt Seite
8. 11. 94 Bekanntmachung des deutsch-santomeischen Rahmenabkommens über Technische Zusammenarbeit 3758
9. 11. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 162 der Internationalen Arbeits-
organisation über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3761
9. 11. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ägypten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3762
9. 11. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-ägyptischen Handelsabkommens und
des deutsch-ägyptischen Abkommens über den Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3763
14. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3764
14. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3765
14. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3765
15. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3766
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3767
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 3767
18. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touri-
stenverkehr, des Z1,.1satzprotokofls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßen-
fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3768
18. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 3769
29. 11. 94 Bekanntmachung der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer aus-
schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee . . . . 3769
Berichtigung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 3772
FNA: 319-95, 319-90
Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3.10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Im Bezugspreis ist die MehrwertsteU8f enthahen; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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3768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZoHtarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 11. 94 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An:-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Friedrichshafen) 11941 (230 8. 12. 94) 5. 1. 95
96-1·2-79
7. 12. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liehe Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Ver-
bringen von Nutz- und Zuchtschweinen 12021 (231 9. 12. 94) 10. 12. 94
7831-1-43-64
25. 11.94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 12022 (231 9. 12. 94) 5. 1. 95
96-1-2-138
3738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungs-
rechnung und das Verfahren der Zuteilung
und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung
und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen vom 1. September 1994 (BGBI. 1
S. 2298) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Bestätigung der
Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von
Ausgleichsforderungen in der vom 16. September 1994 an geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 4. November 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Oktober
1990 (BGBI. 1S. 2394),
2. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
4. Dezember 1991 (BGBI. l S. 2330),
3. den am 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
23. September 1992 (BGBI. 1S. 1652),
-4. den am 15. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
6. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1676),
5. den am 16. September 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des Artikels 8 § 5 der
Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik (BGBl.1990 II S. 537) sowie des Artikels 28
des Gesetzes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) in Ver-
bindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach
dem Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGBI. 1S. 1995).
Berlin, den 7. Dezember 1994
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3739
Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
(BUZAV)
§1 (2) Haben Außenhandelsbetriebe oder Geldinstitute
nach §§ 21, 22 des D-Markbilanzgesetzes eine Konzern-
Begriffsbestimmungen
eröffnungsbilanz und einen Konzernanhang aufzustellen,
Im Sinne dieser Verordnung sind so sind diese Unterlagen sowie der Bericht über die Prü-
1. Geldinstitute Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im fung der Konzerneröffnungsbilanz und des Konzernan-
Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokrati- hangs bis zum 15. März 1991 dem Bundesaufsichtsamt
schen Republik befugt Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1472) §3
betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Ver- Bestätigung der Umstellungsrechnung
ordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher
Erlaubnis beruhen, Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2 ge-
nannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Ver-
2. Außenhandelsbetriebe Unternehmen, die vor dem
bindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen
1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deut-
Republik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt wor-
schen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher
den sind und bestätigt die Umstellungsrechnung. Es ist
Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valuta-
nicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.
monopols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern
außerhalb des Währungsgebietes der Mark der Deut-
schen Demokratischen Republik betrieben haben. §4
Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäfts- Zuteilung von Ausgleichsforderungen
betrieb von Außenhandelsbetrieben ganz oder teil- der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
weise zum Zwecke der Abwicklung übernommen
(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt Geldinstituten Forde-
haben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens.
rungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung
als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögens-
§2
werte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung
Einreichung von Unterlagen der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der
(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben dem Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf- Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu
sichtsamt) und der Deutschen Bundesbank bis zum decken und ferner ein Eigenkapital in der Höhe auszuwei-
15. März 1991 sen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme
und die Auslastung des nach § 10 des Gesetzes über das
1. die nach der Anordnung über den Abschluß der Buch- Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt erlassenen Grund-
führung in Mark der Deutschen Demokratischen Repu- satzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-
blik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBI. der zember 1985 (BAnz. S. 15 302) höchstens das 13fache
DDR Teil I Nr. 40 S. 593) aufgestellte, geprüfte und beträgt.
bestätigte Schlußbilanz sowie Gewinn- und Verlust-
rechnung zum 30. Juni 1990 in Mark der Deutschen (2) Das Bundesaufsichtsamt teilt Außenhandelsbetrie-
Demokratischen Republik, ben Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungs-
umstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Ver-
2. die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 23. September mögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1169) aufgestellte, ge- Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstel-
prüfte, festgestellte und mit einem Bestätigungsver- lung in der Deutschen Demokratischen Republik hervor-
merk versehene Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark gehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstel-
für den 1. Juli 1990 nebst Anhang und vergleichender lungen zu decken.
Darstellung,
(3) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der
3. eine Versicherung der Geschäftsleiter, daß sie dem Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe ergeben sich aus
Prüfer alle Unterlagen vorgelegt haben, die mit der deren geprüften und festgestellten Eröffnungsbilanzen
Währungsumstellung in Zusammenhang stehen oder zum 1. Juli 1990.
stehen können, und ihn über alle Geschäftsvorgänge
unterrichtet haben, die mit einer eventuellen Umgestal- (4) Die Ausgleichsforderungen werden auf volle einhun-
tung der Geschäftstätigkeit seit dem 1. März 1990 dert Deutsche Mark abgerundet zugeteilt.
zusammenhängen, sowie
§5
4. den Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz
Zuteilung von Forderungen
einzureichen. Geldinstitute haben ferner den zum Stichtag
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
1. Juli 1990 ausgefüllten Vordruck 10410/07.90 der Deut-
schen Bundesbank (Berechnung der Kennziffern der (1) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds
Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Währungsumstellung Forderungen gegen Geldinstitute
Kreditwesen - Grundsatz 1-) (Anlage) einzureichen. zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung
3740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
der Währung der Deutschen Mark und der Währungsum- (2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
stellung in der Deutschen Demokratischen Republik her- und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsum-
vorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rück- stellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden beginnend mit
stellungen sowie das Eigenkapital gemäß § 4 Abs. 1 Ober- dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom
sehreiten. Hundert des Nennwertes getilgt, erstmals am 1. Juli 1996;
(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds der Schuldner ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres
Währungsumstellung Forderungen gegen Außenhandels- zur weitergehenden teilweisen oder vollständigen Tilgung
betriebe zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der berechtigt, sofern er seine Tilgungsabsicht und die Höhe
Einführung der Währung der Deutschen Mark und der des zu tilgenden Betrages dem Ausgleichsfonds Wäh-
Währungsumstetlung in der Deutschen Demokratischen rungsumstellung sechs Wochen vorher schriftlich ange-
Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich zeigt hat.
der Rückstellungen Obersehreiten. §7
(3) Hat das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichfonds Vorläufigkeit der Zuteilung
Währungsumstellung eine Forderung gegen ein Geldinsti- (1) Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
tut oder einen Außenhandelsbetrieb zugeteilt, teilt es dem und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden bis zum
betroffenen Unternehmen mit, daß dieses eine entspre- Ablauf des Geschäftsjahres, das vor dem Jahr 1995
chende Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Aus- endet, vorläufig zugeteilt. Vorläufige Zuteilungen nach
gleichsfonds Währungsumstellung hat. Satz 1 werden vor der endgültigen Zuteilung geändert, es
(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichfonds sei denn, daß die Berichtigung von Wertansätzen eine
Währungsumstellung die Höhe der gegen ihn gerichteten Änderung der Zuteilung um einen Betrag von weniger als
Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie seiner zehntausend Deutsche Mark zur Folge hätte.
Forderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen (2) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind ver-
ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 pflichtet, das Bundesaufsichtsamt über jede Berichtigung
und 2 insgesamt höher sind als seine Forderungen nach eines Wertansatzes nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes
Absatz 1 und 2, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Aus- zu unterrichten. Sie haben hierzu einen mit dem Bestäti-
gleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen gungsvermerk des Abschlußprüfers versehenen Auszug
das Sondervermögen des Bundes „Kreditabwicklungs- aus dem betreffenden Prüfungsbericht auch dann einzu-
fonds" zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsfor- reichen, wenn das Bundesaufsichtsamt den vollständigen
derungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen Prüfungsbericht nach anderen Rechtsvorschriften erhält.
nach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds Wäh-
rungsumstellung einmal monatlich bestätigt. Die Bestäti- (3) Überträgt ein Geldinstitut oder Außenhandelsbetrieb
gung gilt als Zuteilung. die Gesamtheit seiner Vermögenswerte und Verbindlich-
keiten, die der Eröffnungsbilanz zugrunde liegen, einem
(5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. anderen Unternehmen, so hat das Geldinstitut oder der
Außenhandelsbetrieb dies unverzüglich dem Bundesauf-
§6 sichtsamt anzuzeigen. Das übernehmende Unternehmen
Verzinsung und Tilgung hat die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlich-
keiten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das
(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 im Jahre 1994 endende Geschäftsjahr in seinen Büchern
und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsum- gesondert zu erfassen und fortzuführen. Absatz 2 gilt für
stellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbeschadet des das übernehmende Unternehmen entsprechend.
Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem 1. Juli
1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Bei der erstmali- (4) Ergibt sich bei der endgültigen Zuteilung, daß vor-
gen Zuteilung einer Forderung oder des Teils einer Forde- läufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1
rung sind die Zinsen für im Zeitpunkt der Zuteilung bereits und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1,2 und 4 auf Grund
abgelaufene Zinsperioden binnen sechs Wochen nach der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung
Erlaß des Zuteilungsbescheides zu leisten. Die Zinsen der Eröffnungsbilanzen zu hoch oder zu niedrig bemessen
sind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrichten, der_ waren, sind zuviel gezahlte Zinsen zurückzuzahlen, nicht
noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz entspricht dem gezahlte Zinsen nachzuzahlen, und zwar jeweils innerhalb
Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Ban- von sechs Wochen nach der endgültigen Zuteilung. Satz 1
ken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in gilt entsprechend bei einer Änderung vorläufiger Zuteilun-
Frankfurt am Main (3-Monats-FIBOR). Für die jeweilige gen nach Absatz 1 Satz 2.
Zinsperiode ist bis einschließlich 30. Juni 1991 der §7a
3-Monats-FIBOR-Satz vom zweiten Geschäftstag vor
Beginn der Zinsperiode maßgebend (entsprechend § 2 Vorab-Zuteilung
Abs. 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundes- (1) Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in
republik Deutschland von 1990 - Wertpapier-Kennummer § 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstituten
113 478 - ohne den darin vorgesehenen Abschlag). Mit gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert und
Wirkung vom 1. Juli 1991 gilt für die Verzinsung der am Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf Antrag der
zweiten Geschäftstag vor dem Beginn der Zinsperiode in Gesellschafter bis zur Höhe von 50 vom Hundert der sich
Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungs-
und auf der Telerate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichte bilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforde-
Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und rungen zuteilen. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem
Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotie- Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestätigung
rungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2
eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt. Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
Nr. 89 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3741
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Ausgleichsfonds und einer Änderung der Eröffnungsbilanz, daß sie zu hoch
Währungsumstellung vorab vorläufig Forderungen gegen bemessen waren, so sind dem Ausgleichsfonds Wäh-
Geldinstitute gemäß § 5 Abs. 1 und gegen Außenhandels- rungsumstellung nicht umgewandelte Ausgleichsforde-
betriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2 rungen oder Inhaberschuldverschreibungen in entspre-
genannten Untertagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert chendem Umfang zu übertragen. Soweit eine Über-
der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröff- tragung nicht möglich ist, ist der Betrag, um den die
nungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichs- Augleichsforderungen zu hoch bemessen waren, in Geld
verbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der zu erstatten.
Außenhandelsbetriebe auch bis zur Höhe von 100 vom
Hundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2 und § 7 Abs. 4 sind ent- §9
sprechend anzuwenden. Prüfungen und Eingriffs-
befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
§8
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über alle
Abtretung, Verpfändung mit der Währungsumstellung und der Zuteilung von Aus-
und Umwandlung von Ausgleichs- gleichsforderungen zusammenhängenden Geschäfts-
forderungen in Inhaberschuldverschreibungen angelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und
(1) Zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 Schriften, auch soweit sie Vorgänge vor dem 1. Juli 1990
und 2 können abgetreten, beliehen und verpfändet wer- betreffen, und die Vorlage eines Sachverständigengut-
den. achtens für die Bewertung bestimmter Vermögensgegen-
stände und Schulden verfangen. Es kann insbesondere
(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zugeteilte
prüfen, ob Ansprüche gegen frühere Anteilseigner voll-
Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 vom Aus-
ständig erfaßt sind. Es kann sich bei der Durchführung
gleichsfonds Währungsumstellung in Inhaberschuldver-
seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen
schreibungen umzuwandeln. Vorläufig zugeteilte Aus-
bedienen.
gleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können bis zur
Höhe des vom Bundesaufsichtsamt festgesetzten Betra- (2) Werden die in§ 2 genannten Unterlagen nicht frist-
ges in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt wer- gerecht, der in § 7 Abs.2 genannte Prüfungsauszug nicht
den, jedoch nicht über 75 vom Hundert hinaus. Der Aus- unverzüglich eingereicht oder Anordnungen nach Ab-
gleichsfonds Währungsumstellung hat die Summe der satz 1 nicht unverzüglich befolgt, so kann das Bundesauf-
Nennbeträge der umgewandelten Ausgleichsforderungen sichtsamt seine Verfügungen mit Zwangsmitteln nach den
in einer Globalurkunde zu verbriefen, die beim Deutschen Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
Kassenverein zugunsten der Berechtigten hinterlegt wird. durchsetzen.
Die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Der (3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet über die Zu-
Ausgleichsfonds Währungsumstellung macht die Emis- teilung einer Ausgleichsforderung nach § 4 Abs. 1 und 2
sionsbedingungen für die Inhaberschuldverschreibungen sowie einer Forderung nach § 5 Abs. 1 1 2 und 4 auch ohne
im Bundesanzeiger bekannt. Antrag.
(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen in
§10
Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt worden und
ergibt sich auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen ~nkrafttreten)
3742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
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Berechnung der Kennziffern der Grundsitze 9811118 H10 und 11 desGeeelz:N Oberda Krec1•1tw•a1111111111n .......
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Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3743
Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a 3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
und b und Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundes-
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und ,,oder" ersetzt.
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit b) Nummer 2 wird gestrichen.
und für Wirtschaft: c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Artikel 1
Änderung Artikel3
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Übergangsregelung
In § 6 Abs. 6 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs- Biere, die entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieser
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnet wor-
6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221), die zuletzt durch den sind, dürfen noch bis zum 31. März 1996 in den
Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 Verkehr gebracht werden.
S. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Worte
,,ausgenommen Bier," angefügt.
Artikel4
Neubekanntmachung
Artikel2
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
Änderung der Bierverordnung
laut der Bierverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Die Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332), Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
geändert durch Verordnung vom 23. November 1993 bekanntmachen.
(BGBI. 1S. 1912), wird wie folgt geändert:
Artikels
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich
des § 2" gestrichen. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. § 2 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
3744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
(Ausführungsverordnung zum Seerechtsübereinkommen)
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund Artikel 1
des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Änderung der Seeschiffahrts-
Satz 1 Nr. 1 sowie des § 9a des Seeaufgabengesetzes aufgaben-Übertragungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bundes- § 1 der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverord-
ministerium für Verkehr, nung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt
geändert:
- des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes verordnet
das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
desministerium der Finanzen, a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Auf der
- des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes verordnet Hohen See" durch die Wörter „Seewärts der
das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen Begrenzung des deutschen Küstenmeeres" und die
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes- Wörter ,,Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium Seeschiffahrt" durch die Wörter ,,Aufgaben nach § 1
der Finanzen, Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa
des Seeaufgabengesetzes" ersetzt.
- des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- b) In Nummer 1 werden am Schluß vor den Wörtern
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) ,,zu überwachen" die Wörter,,, soweit das Völker-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein- recht dies zuläßt oder erfordert," eingefügt.
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seeschiffahrts-
vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146) verordnet das straßen" die Wörter „und im übrigen deutschen
Bundesministerium für Verkehr. Küstenmeer'' eingefügt.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3745
Artikel2 Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im
Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen
Änderung der Zuständig-
zwischen den Ufern der nachstehend be-
keitsbezeichnungs-Verordnung See
zeichneten Teile der angrenzenden Binnen-
Die Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom wasserstraßen:".
4. März 1994 (BGBI. 1S. 442) wird wie folgt geändert: bb) Folgende neue Nummern 19 bis 21 werden
angefügt:
1. In § 1 Nr. 2 wird in Buchstabe d am Ende das Semi- ,, 19. Warnow von der Mündung in die Unter-
kolon durch ein Komma ersetzt und der folgende warnow bis zur Mühlendammschleuse in
Buchstabe e angefügt: Rostock;
„e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne 20. Ryck bis zur Steinbecker-Tor-Brücke in
des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsüber- Greifswald;
einkommens der Vereinten Nationen von 1982
(BGBI. 1994 II S. 1798) in der deutschen aus- 21. Uecker bis zur Straßenbrücke in Uecker-
schließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der münde."
nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels cc) Satz 2 wird gestrichen.
zulässigen Maßnahmen;".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 wird wie folgt geändert: ,,(2) Im Bereich der Wasserflächen zwischen der
seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Bundes- Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begren-
flagge zu führen" die Wörter .,, sowie bei den in § 1 zung des Küstenmeeres sind lediglich § 1 Abs. 4,
Nr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen" eingefügt. § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 16, 22
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2" durch die Angabe bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7, 14 und 32 Abs. 5,
,,2 Buchstabe a bis d" ersetzt. § 35 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 55 bis 61 anzu-
wenden."
3. In § 3 werden die Wörter „Artikels 23 des Über-
einkommens über die Hohe See" durch die Wörter 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Ver-
einten Nationen von 1982" ersetzt. a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch-
gehende Schiffahrt" die Wörter „auf den Binnen-
wasserstraßen" eingefügt.
Artikel3 b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Schleppver-
bände," die Wörter „die die für eine Seeschiffahrts-
Änderung straße bekanntgemachten Abmessungen nach
der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung Länge, Breite und Tiefgang überschreiten," ein-
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der gefügt.
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266), c) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 10a
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom eingefügt:
8. April 1991 (BGBI. 1S. 880), wird wie folgt geändert:
„ 10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Fahrzeuge mit Ausnahme von Sportfahr-
1. § 1 wird wie folgt geändert: zeugen und von Fahrzeugen der Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wehr, die in der Lage sind, durch das Was-
ser mit einer Geschwindigkeit von 25 kn
aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz durch fol-
oder mehr zu fahren, wie zum Beispiel
gende Sätze ersetzt:
Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeuge;" .
.,Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrts-
straßen mit Ausnahme der Emsmündung, die d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
im Osten durch eine Verbindungslinie zwi- „ 13. Wegerechtschiffe
schen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N; a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-
07° 01' 52" 0), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45' ostsee-Kanal, die die für eine Seeschiff-
31 '' 0) und dem Schnittpunkt der Koordinaten fahrtsstraße bekanntgemachten Abmes-
53° 39' 35 N; 06° 35' 00" 0 begrenzt wird.
11
sungen überschreiten oder die wegen
Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verord- ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen
nung sind anderer Eigenschaften gezwungen sind,
1. die Wasserflächen zwischen der Küsten- den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich
linie bei mittlerem Hochwasser oder der in Anspruch zu nehmen,
seewärtigen Begrenzung der Binnenwas- b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen
serstraßen und einer Linie von drei See- zwischen der seewärtigen Begrenzung im
meilen Abstand seewärts der Basislinie, Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 und der seewärtigen Begrenzung des
der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen Küstenmeeres, die die von der Strom-
der seewärtigen Teile der Fahrwasser im und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
Küstenmeer. gemachten Voraussetzungen erfüllen;
3746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge 27. Verkehrszentralen
im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Inter- die von der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung tung des Bundes eingerichteten Revierzen-
von Zusammenstößen auf See;•. tralen. •
e) Nach Nummer 20 werden der Punkt durch ein 3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 21
bis 27 angefügt: „Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage
ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der
„21. Wassermotorräder Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Ver-
motorisierte Wassersportgeräte mit Wasser- kehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher,
strahlantrieb, die als Personal Water Craft auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen
wie „Wasserbob.. , ,,Wasserscooter-, ,,Jet- Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzu-
bike'" oder „Jetski„ bezeichnet werden, oder hören und unverzüglich entsprechend den Bedingun-
sonstige gleichartige Geräte; gen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksich-
22. Maritime Verkehrssicherung tigen.'"
die von der Verkehrszentrale zur Verhütung
4. In § 13 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf dem
von Kollisionen und Grundberührungen, zur
Nord-Ostsee-Kanal„ das Wort „und'" durch ein
Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhü-
Komma ersetzt und nach dem Wort „Untertrave„ die
tung von der Schiffahrt ausgehender Ge-
Wörter „und der Unterwarnow'" eingefügt.
fahren für die Meeresumwelt gegebenen
Verkehrsinformationen und Verkehrsunter-
5. § 30 wird wie folgt geändert:
stützungen sowie erlassenen Verfügungen
zur Verkehrsregelung und -lenkung; a) In Absatz 1 wird das Wort „ Wamow„ durch das
Wort „Unterwarnow„ ersetzt.
23. Verkehrsinformationen
nautische Warnnachrichten sowie Mitteilun- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fahrzeuge
gen der Verkehrszentrale über die Verkehrs- im Sinne von Absatz 1'" das Wort „weitere„ gestri-
lage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tide- chen und die Wörter „und sonstige bekanntge-
verhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in machte Fahrzeuge'" eingefügt.
regelmäßigen Abständen oder auf Anforde-
rung einzelner Schiffe gegeben werden; 6. § 31 wird wie folgt geändert:
24. Verkehrsunterstützungen a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Hinweise und Warnungen der Verkehrszen- ,,Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segel-
trale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen surfen'".
im Rahmen einer Schiffsberatung von der b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach ,,Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserski-
§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelots- laufen erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
wesen in der Fassung der Bekanntmachung Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
vom 13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213), gemachten Wasserflächen ...
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554) geändert c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
worden ist, die bei verminderter Sicht, auf ,,(5) Im Fahrwasser ist das Fahren mit Wasser-
Anforderung oder wenn die Verkehrszen- motorrädern mit Ausnahme auf den mit Sicht-
trale es auf Grund der Verkehrsbeobach- zeichen 8.8 der Anlage I gekennzeichneten oder
tung für erforderlich hält, gegeben werden von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde be-
und sich entsprechend den Erfordernissen kanntgemachten Wasserflächen verboten. Außer-
der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie halb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wasser-
der Wetter- und TideverhäJtnisse auch auf motorrädern erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwin- Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
digkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe gemachten Wasserflächen. Absatz 2 Satz 1 und
erstrecken können; Absatz 4 gelten auch für das Fahren mit Wasser-
25. Verkehrsregelungen motorrädern ...
schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Ver-
7. § 43 wird wie folgt geändert:
kehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend
den Erfordernissen der Verkehrslage, der a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tidever- ,,Verkehrslenkungsstelle„ durch das Wort „ Ver-
hältnisse Regelungen über Vorfahrt, Über- kehrszentrale„ ersetzt.
holen, Begegnen, Höchst- und Mindestge- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
schwindigkeiten oder über das Befahren
„Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der
einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können;
Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die
26. Verkehrslenkung Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale un-
Maßnahmen der Verkehrszentralen am verzüglich entsprechend den Bedingungen der
Nord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen
zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslen-
Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird; kung nachzukommen ...
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3747
8. In § 49 Abs. 6 wird das Wort „Verkehrslenkungsstelle" machten Verkehrszentrale folgende Angaben zu
durch das Wort „Verkehrszentrale" ersetzt. melden:
1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben
9. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit
gefaßt: Nummer 2.6 der Anlage zur Anlaufbedingungsver-
„Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der ordnung vom 23. August 1994 {BGBI. 1 S. 2246),
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes". geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3744), abgegeben
10. Die Überschrift des § 55 wird wie folgt gefaßt: worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der von
den Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekannt-
.. Strom- und Schiffahrtspolizei". gemachten Seeschiffahrtsstraßen:
11. Nach § 55 wird folgender neuer § 55a eingefügt: a) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,
.,§55a b) Position des Fahrzeugs,
c) Länge, Breite und Tiefgang des Fahrzeugs in
Verkehrszentralen
Metern,
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der ent-
d) Abgangs- und Bestimmungshafen,
sprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers
eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für fol- e) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien
gende Maßnahmen zuständig: oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut beför-
dert werden, und, wenn dies zutrifft, Angabe
1. Verkehrsinformatk>nen,
der Ladungsart und -menge und der UN-Num-
2. Verkehrsunterstützungen, mer, oder solche Güter befördert worden sind
3. Verkehrsregelungen und und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-
gast oder vollständig inertisiert sind,
4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal."
f) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung
vorliegen und
12. § 57 wird wie folgt geändert:
g) Reeder oder dessen Bevollmächtigte;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. während der weiteren Fahrt bei den bekanntge-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
machten Positionen:
"1. der Verkehr von außergewöhnlich großen
a) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,
Fahrzeugen sowie von Luftkissen- und
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,". b) Position des Fahrzeugs,
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
.Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be- d) Passierzeit des Fahrzeugs;
einträchtigt werden" die Wörter 11 oder eine
3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
Gefahr für die Meeresumwelt entstehen" ein-
gefügt. (2) Die Meldungen nach Absatz 1 haben nach Maß-
gabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen .
• Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen"
die Wörter „oder eine Gefahr für die Mee- (3) Nach Abgabe der ersten Meldung über UKW-
resumwelt darstellen" eingefügt. Sprechfunk muß der Führer eines Fahrzeugs im Sinne
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf
den bekanntgemachten UKW-Kanälen und, wenn
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „aus- technisch durchführbar, auf dem UKW-Kanal 16 an-
gleichen" das Wort „und" durch das Wort sprechbar sein."
..oder" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „verhin- 14. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dern" das Wort .oder" eingefügt und der a) In Nummer 1 wird das Wort „Grundregel" durch
Punkt durch ein Komma ersetzt. das Wort „Grundregeln" ersetzt.
cc) folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:
b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
.c) die eine Gefahr für die Meeresumwelt ver- 14. einer Vorschrift des§ 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2
11
hindern oder beseitigen." zweiter Halbsatz, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1 zwei-
ter Halbsatz oder Satz 3 über das Wasserski-
13. § 58 wird wie folgt gefaßt:
laufen, das Segelsurfen oder das Fahren mit
..§58 Wassermotorrädern zuwiderhandelt,".
Schiffahrtspolizeiliche Meldungen c) Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und „40. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine Meldung
Schleppverbänden, die die von der Strom- und Schiff- nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
fahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Abmessun- der vorgeschriebenen Weise oder nicht
gen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeu- rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3
gen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der von der nicht ständig über UKW-Sprechfunk an-
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntge- sprechbar ist."
3748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
15. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:
„e) Feuer
Es werden verwendet:
- Festfeuer(F/F.)
- Unterbrochenes Feuer
mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.) [J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 1...,..,.,,
oder
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
(Oe [2]/Ubr. [21)
11 llJ 1 11 11 11 11 11 11
oder
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
(Oe [3]/Ubr. [3D 111 lll. J11 111 111 111 111
-
-
Gleichtaktfeuer (lso/Glt.)
Blitzfeuer
111.1111111 • 1111
mit Einzelblitzen (FIJBlz.)
l•• --11111••••• 1 • 111
oder
mit Gruppen von 2 Blitzen (FI. [2]/Blz. [21) 1 1 I_I_I 1 1 1 1 1 II II 11 11
oder
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen
(FI. [2 + 1]/Blz. (2 + 11)
III W_III III III III III III
oder
mit Gruppen von 5 Blitzen (FI. [SVBlz. [SD 11111 111 JJ__ 11111 II 111
- Funkelfeuer
mit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.)
oder
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3VFkl. [31)
oder
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9VFkl. [9D
oder
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
(Q [6] + LFI/Fkl. [6] + Blk.)
oder
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl.unt.)
- Schnelles Funkelfeuer
mit dauerndem schnellen Funkei (VQ/SFkl.) ,uuuw1,1,,1u1,,, •• ,,,,,u,,, •••• •••••••• ,.,, .uuuuuuuu,
oder
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
(VQ [3VSFkl. [31)
oder
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
(VQ [9VSFkl. [9D
oder
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln
und 1 Blink (VQ [6] + LFVSFkl. [6] + Blk.)
uuu • __ uuu• wrn • uuu •
oder
mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.) HHWUU HHUHW lH'1UHU UUHUUl
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Licht-
erscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer
sichtbar. In den Klammem ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt. ..
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3749
b) Abschnitt 1- Sichtzeichen - wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer A.17 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
bb) Nach Ziffer B. 7 wird folgende Ziffer 8.8 eingefügt:
„8.8 Wassermotorräder
(§ 31 Abs. 5 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wasser-
motorrädern erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasser-
motorrades."
cc) In Ziffer 8.11 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
dd) In Ziffer 8.11 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
ee) In Ziffer 8.12 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,lso /Glt oder Oc/Ubr."
ff) In Ziffer 8.13 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
gg) In Ziffer 8.13 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
hh) In Ziffer B.14 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
ii) In Ziffer B.15 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ/SFkl. oder Q/Fkl."
jj) In Ziffer B. 15 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ (3)/SFkl. (3) oder Q (3)/Fkl. (3)".
kk) In Ziff~r 8.15 Buchstabe c wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,, VQ (6) + LFI/SFkl. (6) + Blk. oder Q (6) + LFI/Fkl. (6) + Blk."
II) In Ziffer B.15 Buchstabe d wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ (9)/SFkl. (9) oder Q (9)/Fkl. (9)".
nm) In Ziffer B.15 Buchstabe e wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2)/Blz. (2)".
nn) In Ziffer 8.16 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3), bei dem Beispiel g nur FI (5)/Blz. (5)".
oo) In Ziffer B.16 Buchstabe g wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (5)/Blz. (5)".
16. In Anlage II Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - wird die Ziffer 3.1 .2 wie folgt gefaßt:
„3.1 .2 Von mehr als 100 m Länge
5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke auf dem
Vorschiff mit darauffolgenden 5 Einzelschlägen und
zusätzlich am Heck unmittelbar danach 5 Sekunden lang
rasches Schlagen eines Gonges oder eines Signals mit 5s
einem anderen Instrument, dessen Ton oder Klang mit
dem Glockenläuten nicht verwechselt werden kann.
17. Die Anlage IV wird aufgehoben.
3750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel4 men Regelung beteiligt ist, weiterfährt und gegebenen-
Änderung der Verordnung falls die von diesem Staat für das Anlauten in seine
zu den Internationalen Regeln von 1972 Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt, so hat er die-
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sem Ersuchen nachzukommen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
Absatz 2 genannten Staaten in den Nachrichten für
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juli
Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-
1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 3
fahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-
der Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880), wird
graphie) bekannt."
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: 6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
,,§ 1 a) Regel 26 wird wie folgt geändert:
Inkraftsetzung aa) In Buchstabe b Ziffer i werden die Wörter „ein
der Internationalen Regeln Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
Die Internationalen Regeln zur Verhütung von an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
Zusammenstößen auf See, die dem übereinkommen führen;" gestrichen.
von 1972 (BGBI. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt bb) In Buchstabe c Ziffer i werden die Worte „ein
durch Beschluß der 18. Vollversammlung der Inter- Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) in Lon- an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
don vom 4. November 1993 geändert worden sind, im führen;" gestrichen.
folgenden als „Internationale Regeln" bezeichnet, sind cc) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Über-
setzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften „d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II
anzuwenden." beschriebenen Signale gelten für ein fischen-
des Fahrzeug, das sich in nächster Nähe
2. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „öffentlichen anderer fischender Fahrzeuge befindet."
bundeseigenen Häfen" die Wörter „sowie im übrigen b) Die Anlage I wird wie folgt geändert:
deutschen Küstenmeer" eingefügt.
aa) Dem Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe d
3. In§ 6 Abs. 2 wird das Wort „festgelegt" durch das Wort angefügt:
,,angenommen" ersetzt. „d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein
Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses
4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „oder sonstige Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen;
Vorrichtungen zur" die Wörter „wissenschaftlichen ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
Meeresforschung oder" eingefügt und nach dem Wort Länge braucht dieses Licht jedoch nicht
,,Naturschätzen" die Wörter „im Bereich des Festland- vorlicher als mittschiffs anzubringen, muß
sockels der Bundesrepublik Deutschland oder eines es aber möglichst weit vom führen ...
anderen Staates" gestrichen. bb) Der Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt: aaa) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
stabe b Ziffer i.
,,§ 7a
bbb) Dem Buchstaben b wird folgende Ziffer ii
Auskunft auf Ersuchen angefügt:
(1) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes, das sich „ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch
in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem Führen nur eines Rundumlichtes nicht
Küstenmeer eines anderen Staates befindet, von den möglich, so sind zwei in geeigneter
Behörden dieses Staates mit der Begründung, daß er Weise angebrachte oder abge-
gegen anwendbare internationale Regeln und Normen schirmte Rundumlichter zu verwen-
zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der den, so daß sie aus einer Entfernung
Verschmutzung durch Schiffe verstoßen habe, er- von einer Seemeile möglichst als ein
sucht, Angaben über die Identität und den Register- Licht erscheinen."
hafen, den letzten oder nächsten Anlaufhafen seines
Schiffes und andere sachdienliche Angaben zu cc) Nach Abschnitt 12 wird folgender neuer Ab-
machen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein schnitt 13 eingefügt:
Verstoß erfolgt ist, so hat er diesem Ersuchen nachzu- „ 13 - Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
kommen. Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeits-
(2) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes im fahrzeugs mit einem Verhältnis von Länge zu
Küstenmeer anderer Staaten, die mit einem oder meh- Breite von weniger als 3: 1 kann in niedrigerer
reren anderen Staaten für das Einlaufen in ihre Häfen Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs
oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buch-
vor der Küste liegenden Umschlagplätzen gemein- stabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf
same Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und der Basiswinkel des gleichschenkligen Drei-
Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt ecks, das durch die Seitenlichter und das
erlassen haben, von den Behörden des Küstenstaates Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht
ersucht, Auskunft darüber zu geben, ob das Schiff zu weniger als 27 Grad betragen."
einem Staat derselben Region, der an der gemeinsa- dd) Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3751
c) Der Abschnitt 2 der Anlage II wird wie folgt ge- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
ändert: „Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei
aa) Der einleitende Satz des Buchstabens a vor der Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres er-
Ziffer i wird wie folgt gefaßt: folgen."
„a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge
zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit 4. In § 6 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „eines Monats"
pelagischen Netzen oder mit Grund-
durch die Wörter „von vier Wochen" ersetzt.
schleppnetzen,".
bb) Der einleitende Satz des Buchstabens b vor der
Ziffer i wird wie folgt gefaßt: 5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz ein-
„b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter gefügt:
Länge, das im Gespann trawlt, zeigt". „Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
angefügt: werden."
„c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es 6. § 8a wird wie folgt gefaßt:
ein pelagisches Netz oder ein Grund-
,,§Ba
schleppnetz verwendet oder im Gespann
trawlt, die nach den Buchstaben a oder b Fahrverbot
vorgeschriebenen Lichter führen."
(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
d) In Abschnitt 1 der Anlage IV wird Buchstabe o wie § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sport-
folgt gefaßt: bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet
„o) zugelassene Signale, die über Funksysteme
zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzun-
einschließlich Radartransponder auf Über-
gen des§ 8 Abs. 1 vorliegen.
lebensfahrzeugen übermittelt werden."
(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sport-
bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
Artikel 5 Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 8
Änderung der Sportboot- Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 vorliegen oder der Inhaber einer
führerscheinverordnung-See im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht
nachkommt.
Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
zember 1973 (BGBI. 1S. 1988), zuletzt geändert durch § 13 (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das
der Verordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2061 ), Führen eines Sportbootes auf Seeschiffahrtsstraßen
wird wie folgt geändert: befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 gegeben sind und sich
aus dem Verhalten des Inhabers im Verkehr nicht
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Wer auf den ergibt, daß er zum Führen eines Sportbootes nicht
Seeschiffahrtsstraßen" das Komma und die Wörter mehr geeignet ist.
„ausgenommen im Bereich der Erweiterung des
Küstenmeeres im Sinne der Anlage IV zur See- (4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser-
schiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be- und Schiffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Ent-
kanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266) scheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungs-
in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen. zeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der
Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasserfahrzeug"
die Wörter „oder Wassermotorrad" eingefügt. (5) Der Sportbootführerschein ist nach der be-
standskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüg-
2. In§ 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt gestrichen und lich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
folgender neuer Halbsatz angefügt: abzuliefern. Er ist auch abzuliefern, wenn die Anord-
nung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der
„oder wem die Fahrerlaubnis durch das Seeamt oder sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden
das Bundesoberseeamt bestandskräftig entzogen ist."
worden ist."
3. § 5 wird wie folgt geändert: 7. § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das vom ,,In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht,
untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum der
des zuständigen Prüfungsausschusses in einem Erteilung der Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der
verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Verlust des Sportbootführerscheins und das Datum
Antragsteller zuzuleiten ist," angefügt. der Erteilung einer Ersatzausfertigung einzutragen;".
3752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
8. § 10 wird wie folgt geändert: Artikel6
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung
aa) In Nummer 1 wird der Betrag „DM 54,-" durch der Anlaufbedingungsverordnung
den Betrag „DM 64,-" ersetzt. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
bb) In Nummer 2 wird der Betrag „DM 22,-" durch nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246) wird wie folgt
den Betrag „DM 30,-" ersetzt. geändert:
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
,,7. für die Entziehung einer Fahr-
a) Die Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
erlaubnis nach § 8 und die
Verhängung eines Fahrverbots „ 10. ,,Maritime Verkehrssicherung": die von der
nach§ Sa DM 85,- Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisio-.
bis DM 250,-,". nen und Grundberührungen, zur Verkehrsab-
laufsteuerung oder zur Verhütung von der
dd) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 Schiffahrt ausgehender Gefahren für die Mee-
eingefügt: resumwelt gegebenen Verkehrsinformationen
,,8. für die teilweise oder voll- und Verkehrsunterstützungen sowie erlasse-
ständige Zurückweisung nen Verfügungen zur Verkehrsregelung und
eines Widerspruchs, so- -lenkung;".
weit sich der Widerspruch b) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefaßt:
nicht ausschließlich gegen
„12. ,,Verkehrsunterstützungen": Hinweise und
eine Kostenentscheidung
Warnungen der Verkehrszentrale an die
richtet, bis zur Höhe
Schiffahrt und Empfehlungen im Rahmen
der für die
einer Schiffsberatung von der Verkehrszen-
angefochtene
trale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1
Amtshandlung
des Gesetzes über das Seelotswesen, die bei
festgesetzten
verminderter Sicht, auf Anforderung oder
Gebühr;
wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der
dies gilt nicht, wenn der Widerspruch Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält,
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die gegeben werden und sich entsprechend den
Verletzung einer Verfahrens- oder Form- Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahr-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsver- wasser- sowie der Wetter- und Tideverhält-
fahrensgesetzes unbeachtlich ist,". nisse auch auf Positionen, Passierzeiten,
ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver
wird wie folgt gefaßt: bestimmter Schiffe erstrecken können;
,,9. Reisekosten für die Mitglieder der Prü- 13. ,,Verkehrsregelungen": schiffahrtspolizeiliche
fungsausschüsse,". Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzel-
fall, die entsprechend den Erfordernissen der
ff) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der
angefügt: Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen
„ 10. für die Rücknahme des über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst-
Widerspruchs nach und Mindestgeschwindigkeiten oder über
Beginn der sachlichen das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße um-
Bearbeitung, jedoch fassen können;".
vor deren Beendigung bis zu 75vom
Hundert der 2. In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „Telefax +
Gebühr nach (4721) 106466" durch die Wörter „Telefax + (4721)
Nummer8." 106393 oder 106394" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. In Nummer 6.1 Satz 1 wird das Wort „inneren" ge-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: strichen.
„ 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 von den
Prüfungsausschüssen,". 4. Der Anhang 2 zu Nummer 1.15 wird wie aus der Anlage
zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 8 von den
beauftragten Verbänden,". Artikel 7
Änderung
9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der Verordnung zur Durchführung
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Fahrverbot des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
nach § Sa Abs. 1" die Wörter ,, , 2 oder 3" eingefügt. Die Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter-
b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Ent- suchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 860),
ziehung der Fahrerlaubnis" die Wörter „oder in den zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August
Fällen des§ Sa Abs. 5" eingefügt. 1992 (BGBI. 1S. 1604), wird wie folgt geändert:
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3753
1. In § 1 werden die Wörter „im Bereich des Festland- Artikels
sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
Inkrafttreten
Wörter „in der deutschen ausschließlichen Wirt-
schaftszone" ersetzt. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 1995 in Kraft.
2. In§ 2 werden die Wörter „des Bereichs des Festland-
(2) Artikel 4 Nr. 6 tritt am 4. November 1995 in Kraft.
sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
Wörter „der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone" ersetzt.
Bonn, den 7. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Innere Deutsche Bucht im Sinne der Nummer 1.15 der Anlage ist der Bereich, der durch den UKW-Kanal 80 abgedeckt wird und in der Karte dargestellt ist. N'
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Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3755
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Dezember 1994
Auf Grund Artikel 1
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 3 Buchstabe a und b, Verordnung
Nr. 4 und Nr. 7, des § 6a Abs. 2 und des § 47 Abs. 1 über die EG-Typgenehmigung
Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Straßenverkehrsgeset- für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- (EG-TypV)*)
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset- 1n ha ltsverzeic h n i s
zes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), die Eingangs- Abschnitt 1
worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2
EG-Typgenehmigung
des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927),
Nummer 4 eingefügt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes § Anwendungsbereich
vom 26. November 1964 (BGBI. 1 S. 921 ), Nummer 7 § 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom § 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), § 6a Abs. 1 neugefaßt
§ 4 Änderung der EG-Typgenehmigung
durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980
(BGBI. 1 S. 413), verordnet das Bundesministerium für § 5 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme
und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
Verkehr und
§ 6 Widerspruch
- des§ 6 Abs. 1 Nr. Sa, Nr. 7 und Abs. 2a des Straßen- § 7 Besondere Verfahren
verkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch§ 70 § 8 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
§ 9 Zulassung und Veräußerung
S. 721 ), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2
§ 10 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und
Europäischen Union und mit der Kommission der Euro-
Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung päischen Gemeinschaft
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- Abschnitt2
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Anerkennung und Akkreditierung
sicherheit und
von Stellen zur Prüfung und Begut-
achtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
- des§ 6a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Glie- § 11 Anerkennung und Anerkennungsstelle
derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten § 12 Erteilung der Anerkennung
Fassung, der durch das Gesetz vom 6. April 1980 § 13 Änderung der Anerkennung
(BGBI. 1S. 413) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 14 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
§ 15 Widerspruchsverfahren
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und § 16 Überwachung der anerkannten Stellen
§ 17 Vorläufige Anerkennungen
- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions- § 18 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
schutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
die zuletzt gemäß Artikel 5 der Verordnung vom •) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 70/156/EWG
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechts-
sind, verordnen - hinsichtlich des § 38 des Bundes- vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-
Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig- fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), ge-
ten Kreise - das Bundesministerium für Verkehr und ändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. Sep-
tember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Reaktorsicherheit: (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).
3756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt3 §2
Akkreditierung von Stellen Genehmigungsbehörde
zur Kontrolle der Qualitätssicherung und Genehmigungsverfahren
§ 19 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik
§ 20 Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
Akkreditierung
(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf
Abschnitt4 Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in
Allgemeine Vorschriften Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Betriebserlaubnis-
richtlinie. Ist der Herste11er in dem Gebiet, in welchem der
§ 21 Harmonisierte Normen
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
§ 22 Freistellungsklausel gemeinschaft oder das Abkommen über den Europäi-
§ 23 Übergangsvorschriften schen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, so hat er
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, der in der
Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.
(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorge-
Abschnitt 1 schriebene Vorlage der Genehmigungsbögen für Systeme,
Bauteile und selbständige technische Einheiten entfällt,
EG-Typgenehmigung
wenn die betreffenden Genehmigungen bereits vom Kraft-
fahrt-Bundesamt erteilt wurden.
§1
(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden
Anwendungsbereich Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp vorzuneh-
(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung mende Zuordnung
von 1. der Genehmigungsanträge,
1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit 2. der Beschreibungsmappe und Genehmigungsbögen
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nach Artikel 3 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie,
mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), 3. der Angaben in der Beschreibungsmappe nach Arti-
die in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, kel 3 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie oder
sowie 4. der gleichwertigen Genehmigungen, die der Rat der
2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach
Einheiten Artikel 9 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie aner-
kannt hat, sowie der in Anhang IV Teil 2 der Betriebs-
nach der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaubnisricht- erlaubnisrichtlinie aufgeführten internationalen Rege-
linie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates lungen
vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), angepaßt
einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,
durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom
der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der
29. September 1993 (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).
Betriebserlaubnisrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muß
(2) Ausgenommen sind von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung
durch die Genehmigungsbehörde erstellt worden sein. Die
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Genehmigungsbehörde kann anordnen, daß für den Fahr-
Anhänger, zeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger- wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihr oder beim
Arbeitsmaschinen sowie Hersteller vorzuführen ist.
3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse (5) Der Antragsteller hat das Vorhandensein eines
von weniger als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei Qualitätssicherungssystems (§ 3 Abs. 1) gegenüber der
Elektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchst- Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung
geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - bei nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann
Fremdzündungsmotoren - mit einem Hubraum von durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch
nicht mehr als 50 cm 3 oder - bei anderen Antriebs- durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle
arten - mit einer maximalen Nennleistung von nicht oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates
mehr als 4 kW und vorgenommen werden, wenn sie vom Kraftfahrt-Bundes-
amt als Genehmigungsbehörde hierzu beauftragt wurden.
4. vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von
Abweichend von Satz 1 kann der Antragsteller den Nach-
nicht mehr als 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur
weis durch Vorlage eines Zertifikats erbringen, das
Güterbeförderung) - ohne Masse der Batterien bei
Elektrofahrzeugen - und mit einer Motornennleistung 1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
von nicht mehr als 15 kW nach Artikel 1 Abs. 3 Buch- 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19
staben a und b der Richtlinie 92/61/EWG des Rates akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für 3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle
Nr. L 225 S. 72).
ausgestellt ist.
(3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Vor-
Betriebserlaubnisrichtlinie. aussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3757
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung §4
nach Anhang X Abschnitt 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie
Änderung der EG-Typgenehmigung
durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle {§ 2
Abs. 5 Satz 3 Nr. 2) oder einen Technischen Dienst Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat die Genehmi-
nach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen gungsbehörde über jede Änderung zu den Angaben, die in
lassen. den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unter-
(7) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde richten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen T echni-
schen Dienst beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit
nach Artikel 3 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu
der Genehmigungsbehörde darüber entscheiden, ob die
erklären, daß für denselben Typ in einem anderen Mit-
Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunter-
gliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt
lagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die
worden ist.
Beschreibungsuntertagen, so bedarf es für die notwen-
§3 dige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmi-
gung eines Antrages an die Genehmigungsbehörde, die
Erteilung der EG-Typgenehmigung die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat. Die
(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, Genehmigungsbehörde nimmt die Änderungen der Be-
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 ·Abs. 1 bis 4 der schreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens
Betriebserlaubnisrichtlinie vorliegen und der Antragsteller nach Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie
über ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang X vor.
der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt, das entweder der §5
Norm EN 29002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem
gleichwertigen Standard entspricht, um zu gewährleisten, Nachträgliche Nebenbestimmungen,
daß die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile Widerruf, Rücknahme und Er1öschen
oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
genehmigten Typ übereinstimmen. (1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Beseitigung
(2) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-
versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher
sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch Fahrzeuge, Bauteile oder selbständiger technischer
deren Inhaber sicherzustellen. Einheiten je nach den Umständen nachträglich Neben-
bestimmungen anordnen.
(3) Der Inhaber der Genehmigung hat die Übereinstim-
mungsbescheinigungen nach Anhang IX der Betriebs- (2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder
erlaubnisrichtlinie auszustellen und jedem dem genehmig- mehrere der Genehmigungen nach Einzelrichtlinien
ten Typ entsprechenden Fahrzeug beizufügen oder vor- ungültig werden, die Bestandteil der betreffenden
zuhalten. Er ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungs- Beschreibungsunterlagen sind.
bescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die EG-Typ-
Fahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraft-
genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-
fahrt-Bundesamt auszufüllen. Auf der Übereinstimmungs-
nehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß
bescheinigung hat er zu vermerken, daß durch ihn ein
Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des 1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung
Fahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstim- oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten
mungsbescheinigung können auch von einem hierfür mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit
durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Ver- dem genehmigten Typ übereinstimmen (Artikel 11
treter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinha- Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie) oder
ber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung 2. Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Ein-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das heiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden,
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbe-
nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes scheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen
und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der Kennzeichnung versehen sind, oder
Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevoll- 3. der Hersteller nicht über ein vorgeschriebenes Qua-
mächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik litätssicherungssystem nach Anhang X der Betriebser-
Deutschland ansässig ist. laubnisrichtlinie verfügt oder dieses System nicht mehr
(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bau- in der vorgeschriebenen Weise anwendet.
teil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-
Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß
Bauteile beziehungsweise selbständigen technischen Ein- Artikel 4 Abs. 5 und Artikel 5 Abs. 4 der Betriebserlaubnis-
heiten nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie richtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unter-
zu kennzeichnen. lagen für jeden Fahrzeugtyp, für den es die Genehmigung
(5) Der Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurück-
ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Ver- genommen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2
wendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der gilt Artikel 5 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie.
Betriebserlaubnisrichtlinie enthält, hat nach Artikel 6 Abs. 4 (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-
der Betriebserlaubnisrichtlinie mit jedem hergestellten Bau- migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß
teil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführ- Artikel 4 Abs. 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie monatlich
liche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefem und eine Liste der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile
Vorschriften über den Einbau anzugeben. und selbständige technische Einheiten, die es während
3758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dieses Monats erteilt, verweigert, widerrufen oder zurück- fanden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Verwendung im
genommen hat. Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens
sechs Monaten untersagen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
§6
sprechend.
Widerspruch (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung solcher
Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist Fahrzeuge oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeug-
der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch ent- teile, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betref-
scheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchs- fenden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zugelassen oder in
behörde. den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsstelle nach
§ 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren.
§7 Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von
Besondere Verfahren sechs Monaten nicht überschreiten.
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 und 3
§9
der Betriebserlaubnisrichtlinie obliegenden Aufgaben
werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraft- Zulassung und Veräußerung
fahrt-Bundesamt wahrgenommen. (1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungs-
(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des bescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur
Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisricht- Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in den
linie hergestellt werden, können Betriebserlaubnisse nach Y.erkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen
§ 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt Ubereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Be-
werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge triebserlaubnisrichtlinie) versehen sind. Bauteile und selb-
aus Kleinserien, für die in einem anderen Mitgliedstaat ständige technische Einheiten, die unter die Betriebs-
eine Typgenehmigung erteilt ist, auf Antrag diese Typ- erlaubnisrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im
genehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Ver-
übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebs- kehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden
erlaubnisrichtlinie. Einzelrichtlinien Obereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3
der Betriebserlaubnisrichttinie gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahr-
zeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 8 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des
Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie, für die Artikels 8 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie.
es eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, die Weitergeltung
dieser Genehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b §10
der Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen. Zusammenarbeit mit den anderen
(4) Für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige techni- Mitgliedstaaten der Europllachen Union und
sche Einheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe c mit der Kommission der Europllschen Gemeinschaft
der Betriebserlaubnisrichtlinie kann eine EG-Typgenehmi- Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die
gung erteilt werden. Die Vorschriften der§§ 1 bis 6 dieser zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen Europäischen Union oder die Kommission der Euro-
gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnis- päischen Gemeinschaft unter Berufung auf die Betriebs-
richtlinie. erlaubnisrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum
§8 ersuchen.
EG-Typgenehmigungen
aus anderen Mitgliedstaaten Abschnitt 2
Anerkennung und
(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Be-
Akkreditierung von Stellen
triebserlaubnisrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen
zur Prüfung und Begutachtung
gelten nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Betriebserlaubnis-
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
richtlinie auch im Inland.
(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahrzeuge § 11
mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile Anerkennung und Anerkennungsstelle
oder selbständige technische Einheiten mit einer vorge-
schriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten (1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Dien-
Typ übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt von sten nach der Betriebserlaubnisrichtlinie, nach den in
den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten
Genehmigung erteilt wurde, eine Überprüfung gemäß Einzelrichtlinien oder nach den gemäß Artikel 9 der
Artikel 11 Abs. 3 bis 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannten gleichwertigen
verlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die internationalen Regelungen wahrnehmen, müssen nach
Zulassung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt sein.
zuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten. (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen auch von amtJich
(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahr- anerkannten Sachverständigen wahrgenommen werden,
zeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten wenn die Technische Prüfstelle, der sie angehören, hierfür
die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl anerkannt ist.
sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung (3) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraft-
beziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung fahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an
versehen sind, kann das Amt die Veräußerung der betraf- die Norm EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3759
§12 §15
Erteilung der Anerkennung Widerspruchsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle ist der
Unterlagen ist schriftlich an die Anerkennungsstelle zu Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet
richten. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.
die von der Anerkennungsstelle vorgesehen sind und die Beteiligt ist ein bei ihr errichteter Widerspruchsausschuß,
von ihr auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Lan-
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antrag- desbehörden angehören. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzu-
steller die Gewähr dafür bietet, daß für die beantragte wenden.
Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung §16
der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß
der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den Überwachung der anerkannten Stellen
erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Per- Die Anerkennungsstelle kann jederzeit die Erfüllung der
sonal- und Sachausstattung erfolgen wird. Die Anerken- Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestim-
nungsstelle kann näher bestimmen, auf welche Weise der mungen und die Beachtung der mit der Anerkennung ver-
Antragsteller den Nachweis, daß die Voraussetzungen bundenen Pflichten überprüfen oder überprüfen lassen.
des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind
(3) Über die Erteilung der Anerkennung entscheidet befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkann-
die Anerkennungsstelle unter Beteiligung eines bei ihr ten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu
errichteten Anerkennungsausschusses, dem auch zwei betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-
Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden an- men und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Ein-
gehören. Die Anerkennungsstelle trifft keine Entscheidung sicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die
gegen die übereinstimmenden Voten dieser Vertreter. Maßnahmen zu ermöglichen.
(4) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen
Bescheid mitgeteilt, aus dem sich Art und Umfang der § 17
Prüfzuständigkeiten der anerkannten Stelle ergeben. Der Vorläufige Anerkennungen
Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen sein,
um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufga- (1) Soweit Technische Dienste vom Kraftfahrt-Bundes-
ben durch die Stelle zu gewährleisten. amt auf der Grundlage der Norm EN 45 001 (Ausgabe
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt der Kommis- Mai 1990) bereits vorläufig und befristet anerkannt sind,
sion der Europäischen Gemeinschaft und den zuständi- bleiben diese Anerkennungen bis zum Ablauf der im
gen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Namen und Anerkennungsbescheid benannten Frist wirksam.
Anschriften der anerkannten Technischen Dienste (§ 11 (2) Für die Anerkennung nach Absatz 1 gelten § 12
Abs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüf- Abs. 5 und die §§ 13 bis 16 entsprechend.
zuständigkeiten sowie gegebenenfalls der Dauer der
Anerkennung. §18
§13 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
Änderung der Anerkennung
(1) Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 können sich auf der
(1) Die anerkannte Stelle hat der Anerkennungsstelle Grundlage der Normen EN 45 001 und EN 45 002 0eweils
jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen Ausgabe Mai 1990) akkreditieren lassen. Nach Satz 1
nach § 12 Abs. 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen. akkreditierte Technische Dienste sind zur Erfüllung der in
(2) Die Anerkennung kann durch Nachtrag geändert § 11 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben befugt und bedürfen
werden. Für das Nachtragsverfahren gilt§ 12. keiner gesonderten Anerkennung.
(2) Stellen, die Prüfungen und Begutachtungen von
§14 · Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie von hierzu ver-
wendeten Meß- oder Prüfeinrichtungen für Zwecke der
Erlöschen, Widerruf Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder der
und Rücknahme der Anerkennung Ausstellung von Bescheinigungen über durchgeführte
(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer etwa Prüfungen oder Begutachtungen nach dem Straßenver-
festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der kehrsrecht vornehmen, können sich ebenfalls nach
anerkannten Stelle. Absatz 1 Satz 1 akkreditieren lassen. Die Akkreditierung
(2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen enthält die Befugnis zur Erfüllung der in Satz 1 beschriebe-
werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien nen Aufgaben.
nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht einge- (3) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-
halten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ord- fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm
nungsgemäß wahrgenommen werden.§ 12 Abs. 3 und 4 EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag-
(3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenom- steller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Prüf- und
men werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kri- Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahr-
terien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbe- nehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien
scheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entspre- gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach
chend anzuwenden. den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an
(4) § 12 Abs. 5 ist anzuwenden. Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn
3760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
durch die Begutachtung nach der Norm EN 45 002 (Aus- §22
gabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewie-
Freistellungsklausel
sen wird.
Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-
(5) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungs-
desrepublik Deutschland und die Länder von allen
verfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12
Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die
Abs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend
durch die Ausübung der mit der Anerkennung oder
anzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschus-
Akkreditierung nach dem zweiten und dritten Abschnitt
ses (§ 12 Abs. 3) tritt der Akkreditierungsausschuß.
übertragenen Befugnisse verursacht werden.
§23
Abschnitt 3
Übergangsvorschriften
Akkreditierung von Stellen
zur Kontrolle der Qualitätssicherung (1) Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 92/53/EWG vom
18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden.
(2) § 9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M1 im
§19
Sinne der Betriebserlaubnisrichttinie ab 1. Januar 1996
Akkreditierung und Akkreditierungsstelle und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgeneh-
migung vervollständigte Fahrzeuge dieser Klasse ab
(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung 1. Januar 1998 anzuwenden.
von Qualitätssicherungssystemen nach Anhang X Ab-
schnitt 1.3 der Betriebserlaubnisrichtlinie kontrollieren
(Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme), Artikel 2
müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Sep-
tember 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkre- Änderung der Straßen-
ditiert sein. verkehrs-Zulassungs-Ordnung
(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft- Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr. (BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127 }, wird wie
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Auf- folgt geändert:
gaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungs-
systeme wahrnehmen.
1. § 18 wird wie folgt geändert:
(4) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Erteilung
durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates einer Betriebserlaubnis" die Wörter „oder einer
erteilt ist(§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt. EG-Typgenehmigung" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wenn die zustän-
§20 dige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt
Erteilung, Änderung, Beendigung hat" durch die Wörter „wenn für die Fahrzeuge
und Überwachung der Akkreditierung eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmi-
gung erteilt ist" ersetzt.
(1) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag- c) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „des § 23
steller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Kontroll- Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4" durch die
zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Wörter „der Vorschriften über den Fahrzeugbrief"
Kontrollaufgaben nach den Kriterien gemäß der Norm ersetzt.
EN 45 012 (Ausgabe September 1989) erfolgen wird, und
wenn durch die Begutachtung gemäß der Norm EN 45 002 d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende
(Ausgabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nach- Nummer 1 a eingefügt:
gewiesen wird. ,, 1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbe-
scheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder'.
(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13,
14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend
anzuwenden. 2. In§ 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
gefügt:
Abschnitt 4 „(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die
EG-Typgenehmigung."
Allgemeine Vorschriften
3. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
§21
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Fahrzeug-
Harmonisierte Normen brief (§ 25)" die Wörter „einschließlich der von
Soweit in dieser Verordnung auf EN Normen Bezug der Zulassungsstelle herauszutrennenden Blätter''
genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, gestrichen.
Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verantwortliche"
archivmäßig gesichert niedergelegt. die Wörter „unter Angabe des Datums" eingefügt.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3761
4. In§ 21 Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn ein diesen Zeitpunkt angibt. Die Sätze 1 und 2 gelten
amtlich anerkannter Sachverständiger" die Wörter auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47a
,,oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)" Anlage VIiia Abschnitt 2. Der Antragsteller hat
eingefügt. nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
5. § 23 wird wie folgt geändert: Staat, in dem das Abkommen über den Europäi-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: schen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Ver-
kehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersu-
,,(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens chung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach
für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeug- § 29 und die Abgasuntersuchung nach§ 47a vor
anhänger hat der Verfügungsberechtigte bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzuneh-
der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu men. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmi-
beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen gung, die in einem Staat außerhalb der Europäi-
regelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muß schen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrs- raums im Verkehr waren, ist vor der Zuteilung
gesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregi- eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine
sterverordnung vorgesehenen Daten enthalten. Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersu-
Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahr- chung nach § 29 und eine Abgasuntersuchung
zeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung nach§ 47a vorzunehmen."
und der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vor-
zulegen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
die Ausfertigung eines Briefes zu beantragen. Mit
"(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraft-
dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist
fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes
von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach
darüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zen-
ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und be-
tralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist,
stimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beför-
noch daß es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief
derung von Personen oder vorwiegend der Beför-
dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke
derung von Gütern zu dienen, und die außer dem
mit einem für die Bundesdruckerei geschützten
Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen
wasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal ver-
haben."
wendet werden. Der Nachweis für eine EG-Typ-
genehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines
Kennzeichens durch Vorlage der nach Artikel 6 6. § 24 wird wie folgt geändert:
der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) vorgeschriebenen ,,Betriebserlaubnis" die Wörter „oder der EG-Typ-
Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, so- genehmigung" eingefügt.
weit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vor-
lage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Über- b) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach den Wörtern „fehlt
einstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für noch die" das Wort „erforderliche" eingefügt.
dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt
ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. fer- 7. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tigt die Zulassungsstelle für ein Fahrzeug mit einer
EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
der Übereinstimmungsbescheinigung diese Aus- „Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die
fertigung unter Angabe der betreffenden Brief- vorgesehenen Angaben über die Beschreibung
nummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Hierfür
den Vorschriften Ober das Zulassungsverfahren werden der Zulassungsstelle, soweit es für die
ausgenommen sind, ist zum Nachweis der Be- Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom
triebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheini- Kraftfahrt-Bundesamt Datenblätter zur Verfügung
gung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder zum Nachweis gestellt, um die Eintragungen maschinell vorneh-
der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene men zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat
Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 diese Datenblätter zu erstellen, soweit es über
Nr. 1a) vorzulegen." die hierzu erforderlichen Angaben verfügt. Die
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: Zulassungsstelle hat demjenigen, der ihr den Fahr-
,,(5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, zeugbrief übergeben hat, oder der von diesem
die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief
Europäischen Union oder in einem Staat, in wel- unverzüglich auszuhändigen."
chem das Abkommen über den Europäischen b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Dieser'' durch
Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen die Wörter „Der Empfänger" ersetzt.
vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer
Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersu- 8. § 26 wird aufgehoben.
chung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei
Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen
9. § 27 wird wie folgt geändert:
eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre.
Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der Kartei oder
des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der Datei (§ 26 Abs. 4 oder 4a)" durch die Wörter „im
Zulassungsstelle eine Prüfplakette zuzuteilen, die Fahrzeugregister" ersetzt.
3762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "so 13. Am Ende des Abschnitts 2.3 der Anlage VIII wird
genügt eine Anzeige des Erwerbers, für die § 23 folgender Satz angefügt:
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 entsprechend gilt" durch "Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die
die Wörter "so genügt eine Anzeige des Erwerbers vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
unter Angabe der Halterdaten nach § 33 ordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes Abs. 5 anzuwenden."
und Vortage des Versicherungsnachweises nach
§ 29a" ersetzt.
Artikel 3
c) In Absatz 4 wird die Angabe"§ 23 Abs. 1 Satz 4"
durch die Angabe "§ 23 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. Änderung
der Fahrzeugregisterverordnung
d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
„Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf (BGBI. 1 S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127), wird
für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im "Ver- wie folgt geändert:
kehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall
eine Ausnahme unbedenklich ist." 1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
,,5. Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-
10. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort gung, ".
"Betriebserlaubnis" die Wörter „oder EG-Typgeneh-
migung" eingefügt. 2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach den
Wörtern "Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs,"
11. In § 29a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
die Wörter „das Datum der ersten Zulassung, die
gefügt:
Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die Bezeich-
,,(4) Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflicht- nung des Arbeitsganges der letzten Veränderung
versicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht und Hinweise auf den Diebstahl eines Fahrzeuges
unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1d zu oder des amtlichen Kennzeichens," eingefügt.
führen." b) In Absatz 2 wird der Buchstabe p wie folgt gefaßt:
nP) Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgeneh-
12. § 29f und § 29g Satz 3 werden aufgehoben. migung,".
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGB!. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2106), wird wie folgt geändert:
1. Im 1. Abschnitt der Anlage zu§ 1 werden in der Überschrift zu A nach dem Wort "Straßenverkehrs-Ordnung," die
Wörter" Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile," eingefügt.
2. Im 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird in A nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
„ 1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der Herstellung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen
115 Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen
115.1 Anerkennung (ohne Begehung) 10 000-33 000 DM
115.2 Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung) 5000-16000 DM
115.3 Begehung 4 000-10 000 DM
115.4 Überwachung (mit Begehung) 4000-15000 DM
116 Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen
116.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung) 15000-58000 DM
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung) 8000-29000 DM
116.3 Begutachtung 5 000-22 000 DM
116.4 Überwachung (mit Begutachtung) 8000-30000 DM
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3763
117 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der
Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung) 14 000-30000 DM
117.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung) 7000-15000 DM
117.3 Begutachtung 5000-10000 DM
117.4 Überwachung (mit Begutachtung) 4000- 8000 DM
118 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 115 bis 117 erfaßten
Pflichtaufgaben erbracht werden 150 DM
119 Anfangsbewertung von qualitätssichernden Maßnahmen in Fertigungsstätten
im Rahmen des Verfahrens für eine EG-Typgenehmigung nach Anhang X
Abschnitt 1.1 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Verifizierung)
119.1 Erstmalige Verifizierung (ohne Audit) 4000-16 000 DM
119.2 Verifizierung im Wiederholungsfall (ohne Audit) 1 000- 3 000 DM
119.3 Stundensatz für Audit 140 DM
120 Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
120.1 Überprüfung des Systems nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.3 der
Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (ohne Audit) 2 000- 4 000 DM
120.2 Überprüfung des Systems und des Produkts nach Anhang X
Abschnitt 2.1 bis 2.4 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Stundensatz) 140 DM
121 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen durch das Kraftfahrt-
Bundesamt (mit gleichzeitiger Anfangsbewertung nach Nr. 119)
121.1 Zertifizierung (ohne Audit) 8000-17000 DM
121.2 Überwachung (ohne Audit) 3000- 6000 DM
121.3 Re-Zertifizierung (ohne Audit) 5 000-10 000 DM
121.4 Stundensatz für Audit 140 DM
122 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 119 bis 121 erfaßten
Pflichtaufgaben erbracht werden 140 DM".
Artikel 5 "dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf der Grundlage
einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 2
Änderung der der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden
Fahrschüler-Ausbildungsordnung soll."
In § 6a Satz 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, Artikel 6
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. April
1993 (BGBI. 1S. 412) geändert worden ist, wird der Punkt Inkrafttreten
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach der Verkün-
angefügt: dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
3764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1~94. Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Rugplatz Lahr
Vom 9. Dezember 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Lahr vom 2. Juni 1983 (BGBI. 1S. 669) wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1994
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 89-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3765
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 30. November 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 16. ,.SELBSTBAU 95 - Messe für Neubau, Ausbau,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Renovierung mit Eigenleistung"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 15. bis 19. März 1995 in Stuttgart
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
17. ,.iba '95 - Internationale Bäckerei-Fachmesse - Welt-
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
markt des Backens . . . alles für Bäcker und Kon-
(BGBI. 1S. 3082), wird bekanntgemacht:
ditoren"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 31. März bis 6. April 1995 in Düsseldorf
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
18. ,.HANNOVER MESSE '95"
1 . .,DOMOTEX HANNOVER '95 - Weltmesse für vom 3. bis 8. April 1995 in Hannover
Teppiche und Bodenbeläge"
19. ,.ISA 95 - Internationale Sammler- und Antiquitäten-
vom 8. bis 11. Januar 1995 in Hannover
ausstellung mit Welt Antik 95"
2 . .,boot '95 - 26. Internationale Boots-Ausstellung vom 7. bis 9. April 1995 in Stuttgart
Düsseldorf"
vom 21. bis 29. Januar 1995 in Düsseldorf 20. ,.IWB 95 - Internationale Waffenbörse"
vom 7. bis 9. April 1995 in Stuttgart
3. .,CMT 95 - Internationale Ausstellung für Caravan,
Motor, Touristik" 21. ,.INTERNATIONALE DEUTSCHE MÜNZEN-MESSE 95"
vom 21. bis 29. Januar 1995 in Stuttgart vom 7. bis 9. April 1995 in Stuttgart
4 . .,INTERSCHUL HANNOVER '95 - Europäische Bil- 22. ,.Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 95"
dungsmesse" vom 7. bis 9. April 1995 in Stuttgart
vom 30. Januar bis 3. Februar 1995 in Hannover
23. .,INTERPHARM 95 - Pharmazeutische Messe mit
5 . .,MEDIZIN 95 - Süddeutsche Fachausstellung für DAZ-Kongreß für Wissenschaft und Praxis"
Medizintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinikbedarf, vom 21. bis 23. April 1995 in Stuttgart
Ärztekongreß Stuttgart"
vom 3. bis 5. Februar 1995 in Stuttgart 24. .,26. Modeforum Offenbach"
vom 22. bis 24. April 1995 in Offenbach
6. .,lgedo Dessous mit Body & Man"
vom 5. bis 7. Februar 1995 in Düsseldorf 25. ,.lnterhospital '95 - Internationale Leitmesse für
Krankenhaus und ambulante Versorgung"
7. .,CPD Collections Premieren Düsseldorf" vom 25. bis 28. April 1995 in Hannover
vom 5. bis 8. Februar 1995 in Düsseldorf
26 . .,PRO $ANITA 95 - Internationale Ausstellung für
8. ,,99. Internationale Lederwarenmesse"
Gesundheit und Natur''
vom 18. bis 21. Februar 1995 in Offenbach
vom 27. April bis 1. Mai 1995 in Stuttgart
9 . .,didacta '95 - Messe für Schule, Aus- und Weiter-
bildung" 27. ,.DRUPA '95 - 11. Internationale Messe Druck und
vom 20. bis 24. Februar 1995 in Düsseldorf Papier"
vom 5. bis 18. Mai 1995 in Düsseldorf
10. .,BIO FACH 95 - Internationale Fachmesse für Natur-
kost und Naturwaren" 28. ,.CAT 95 - 11. Internationale Fachmesse für Com-
5:
vom 2. bis März 1995 in Frankfurt puter in Planung, Konstruktion und Fertigung mit
Anwenderkongreß"
11. ,,RAUMTEX 95 - Fachmesse für Raumausstattung
vom 9. bis 12. Mai 1995 in Stuttgart
und Heimtextilien"
vom 3. bis 5. März 1995 in Stuttgart 29. .,INTERVITIS INTERFRUCTA 95 - Internationale Aus-
stellung für Weinbau und Kellerwirtschaft, Obstbau
12. .,lgedo Internationale Modemesse"
und Verarbeitung, Abfüll- und Verpackungstechnik"
vom 5. bis 7. März 1995 in Düsseldorf
vom 20. bis 25. Mai 1995 in Stuttgart
13. .,CeBIT '95 - Welt-Centrum Büro, Information, Tele-
kommunikation" 30. ..DACH + WAND '95 - Internationale Fachausstellung
vom 8. bis 15. März 1995 in Hannover für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
vom 24. bis 27. Mai 1995 in Hamburg
14. .,Pro-Wein '95 - Internationale Fachmesse für Weine
und Spirituosen" 31. .,LIGNA HANNOVER '95 - Weltmesse für Maschinen
am 15. und 16. März 1995 in Düsseldorf und Ausrüstung der Holz- und Forstwirtschaft"
vom 24. bis 30. Mai 1995 in Hannover
15. ,,GARTEN UND INNENRAUMBEGRÜNUNG 95 - Fach-
ausstellung für Innenraumbegrünung und Garten" 32. .,aktiv leben '95 - NRW-Verbraucher-Ausstellung"
vom 15. bis 19. März 1995 in Stuttgart vom 10. bis 18. Juni 1995 in Düsseldorf
3766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
33 . .,fensterbau 95 - Internationale Fachmesse der 46. .,FRISEURE 95 - Fachausstellung für Kosmetik und
Fensterbaubranche mit Südwestdeutschem Glaser- Friseurbedarf - mit Landesmeisterschaft Friseure
tag Stuttgart" Baden-Württemberg 95"
vom 15. bis 17. Juni 1995 in Stuttgart am 8. und 9. Oktober 1995 in Stuttgart
34 . .,ENVITEC '95 - 8. Internationale Fachmesse für 47 . .,BIOTECHNICA '95 - Internationale Fachmesse für
Umweltschutz- und Entsorgungstechnologien" Biotechnologie"
vom 19. bis 23. Juni 1995 in Düsseldorf vom 10. bis 12. Oktober 1995 in Hannover
35. .,MUTEC - 1. Internationale Fachmesse für
48. ., VISION 95 - Internationale Fachmesse für Kom-
Museumswesen und Ausstellungstechnik"
ponenten, Systeme und Anwendungen von Bildver-
vom 22. bis 26. Juni 1995 in München
arbeitungstechnologien"
36. .,top '95 - Mehr Zukunft für Frauen" vom 11. bis 13. Oktober 1995 in Stuttgart
vom 6. bis 9. Juli 1995 in Düsseldorf
49. "IDENT 95 - Internationale Fachmesse für Identifika-
37. .,lgedo Dessous/Jgedo Beach mit Body & Man" tionstechnologien in Materialfluß, Logistik, Produk-
vom 6. bis 8. August 1995 in Düsseldorf tion, Handel und Dienstleistung"
38. .,CPD Collections Premieren Düsseldorf" vom 11. bis 13. Oktober 1995 in Stuttgart
vom 6. bis 9. August 1995 in Düsseldorf
50. ,,27. Modeforum Offenbach"
39. ., 100. Internationale Lederwarenmesse" vom 21. bis 23. Oktober 1995 in Offenbach
vom 26. bis 29. August 1995 in Offenbach
40. .,lgedo Internationale Modemesse" 51. ,,INTERKAMA '95 - Innovationsmarkt - messen und
vom 10. bis 12. September 1995 in Düsseldorf automatisieren"
vom 30. Oktober bis 4. November 1995 in Düsseldorf
41 . .,QUALIFIKATION HANNOVER '95 - Internationale
Fachmesse für berufliche Qualifizierung" 52. ,,Hobby + Elektronik 95 - Ausstellung für Elektronik
vom 19. bis 22. September 1995 in Hannover und Computer"
vom 1. bis 5. November 1995 in Stuttgart
42. .,LWH 95 - landwirtschaftliches Hauptfest - Inter-
nationale Fachausstellung der Land- und Agrar- 53. ,,modellbau SÜD 95 - Ausstellung für Auto-, Flug-,
wirtschaft" Schiffs- und Eisenbahnmodellbau"
vom 23. September bis 1. Oktober 1995 in Stuttgart vom 1. bis 5. November 1995 in Stuttgart
43. .,eltefa 95 - Fachmesse für Elektrotechnik und 54. .,AGRITECHNICA '95 - Internationale DLG-Fachaus-
Elektronik" stellung für Pflanzenproduktion"
vom 27. bis 29. September 1995 in Stuttgart vom 12. bis 18. November 1995 in Hannover
44 . .,MICRO-ENGINEERING 95 - Kongreß und Aus-
stellung für Microsysteme und Präzisionstechnik" 55. ,,HAFA 95 - Verbraucherausstellung - Hauswirt-
vom 27. bis 29. September 1995 in Stuttgart schaft, Familie, Bauen, Sport"
vom 18. bis 26. November 1995 in Stuttgart
45. .,K '95 - 13. Internationale Messe Kunststoff + Kau-
tschuk" 56. .,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
vom 5. bis 12. Oktober 1995 in Düsseldorf am 2. und 3. Dezember 1995 in Stuttgart
Bonn, den 30. November 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994 3767
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 59, ausgegeben am 8. Dezember 1994
Tag Inhalt Seite
8. 11. 94 Bekanntmachung des deutsch-santomeischen Rahmenabkommens über Technische Zusammenarbeit 3758
9. 11. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 162 der Internationalen Arbeits-
organisation über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3761
9. 11. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ägypten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3762
9. 11. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-ägyptischen Handelsabkommens und
des deutsch-ägyptischen Abkommens über den Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3763
14. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3764
14. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3765
14. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3765
15. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3766
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3767
17. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 3767
18. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touri-
stenverkehr, des Z1,.1satzprotokofls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßen-
fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3768
18. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 3769
29. 11. 94 Bekanntmachung der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer aus-
schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee . . . . 3769
Berichtigung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 3772
FNA: 319-95, 319-90
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3768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 11. 94 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An:-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Friedrichshafen) 11941 (230 8. 12. 94) 5. 1. 95
96-1·2-79
7. 12. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liehe Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Ver-
bringen von Nutz- und Zuchtschweinen 12021 (231 9. 12. 94) 10. 12. 94
7831-1-43-64
25. 11.94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 12022 (231 9. 12. 94) 5. 1. 95
96-1-2-138