3734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
(2. BeiratsVÄndV)
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund des § 44 Abs. 1 Bundesausbildungsför- ter „Bundesministerium für Bildung, Wissen-
derungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung schaft, Forschung und Technologie" ersetzt.
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645) verordnet das Bundes-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie: "Die Mitglieder nach§ 2 Nr. 2, die den Kreis der
Schüler vertreten, werden in der Regel für die
Artikel 1 Dauer von zwei Jahren berufen."
Die Verordnung über die Errichtung eines Beirates für b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Bundesminister
Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBI. 1 für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter
S.1801), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVI Sach- "Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
gebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom Forschung und Technologie" ersetzt.
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1134), 4. In § 4 w~rden die Wörter „den Bundesminister für
wird wie folgt geändert: Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter „das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
1. In § 1 werden die Wörter "Bundesminister für Bildung
schung und Technologie" ersetzt.
und Wissenschaft" durch die Wörter "Bundesministe-
rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-
nologie" ersetzt. 5. In § 5 werden die Wörter "Bundesministers für Bil-
dung und Wissenschaft" durch die Wörter "Bundes-
2. § 2 wird wie folgt geändert: ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung
a) In Nummer 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort und Technologie" ersetzt.
,.vier" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „sieben" durch das 6. In § 6 werden die Wörter „der Bundesminister für
Wort „fünf" ersetzt. Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter „das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
c) In Nummer 3 wird das Wort „drei" durch das Wort schung und Technologie" ersetzt.
"zwei" ersetzt.
d) In Nummer 6 wird das Wort „sechs" durch das Wort - 7. § 7 wird gestrichen; § a wird § 7.
,.vier'' ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminister Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für Bildung und Wissenschaft" durch die Wör- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1994
.
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r gen R ü tt g er s
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3735
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 24. November 1994
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundesfinanzverwaltung vom 27. August 1992 (BGBI. 1 S. 1617) wird wie
folgt geändert:
1. In den bisherigen Satz 1 wird nach der Zeile:
"- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen," •
die Zeile:
,,- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,"
eingefügt.
2. Satz 2 wird gestrichen.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 24. November 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bede\ltung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen RechtsVOfSChriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 25. November 1994
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluß in seiner 677. Sitzung am 25. November 1994 § 6 Abs. 2 und § 9
Abs. 2 seiner Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 1993 (BGBI. 1 S. 2007) mit Wirkung vom 25. November 1994
wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung
des Ständigen Beirats, der Direktor und Stellvertretende Direktor mit vor-
heriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten eingestellt, befördert,
entlassen und in den Ruhestand versetzt; gleiches gilt für die Einstellung,
Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe
BAT II a an aufwärts."
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsidenten und das
Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Ver-
waltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Abs. 2
genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine
Niederschrift aufgenommen."
Bonn, den 25. November 1994
Der Präsident des Bundesrates
Johannes Rau
3674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Emährungswirtschaftsmeldeverordnung
(EWMV)
Vom 1. Dezember 199jl
Die Bundesregierung verordnet Jahr 1995 von allen Bäckereien und Fleischereien Mel-
- auf Grund des§ 2 Abs. 1 Nr. 7, des§ 3 Abs. 1, des dungen abzugeben.
§ 4 Abs. 1 und des § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in §2
Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des Ernährungs- (1) Zu melden sind
vorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1
S. 1766) sowie 1. der Name und die Anschrift der Betriebsstätte, des
Betriebsinhabers sowie des verantwortlichen Leiters
- auf Grund des § 5 Nr. 1, des § 10 Abs. 6 und des der Betriebsstätte,
§ 25 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 7
Abs. 1, des Ernährungssicherstetlungsgesetzes in der 2. die Art des Betriebes,
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 3. die Zahl der Arbeitskräfte,
(BGBI. 1S. 1802):
4. der Verbrauch von Wasser und Strom,
§1 5. die Lagerkapazität,
(1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen
6. die Mengen der verwendeten Rohstoffe und Halbfertig-
Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und ·3 abzu- erzeugnisse sowie der hergestellten Erzeugnisse,
geben: 7. die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte sowie bei
Betrieben nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 und 14 die Trock-
1. Mahlmühlen und Schälmühlen,
nungskapazität,
2. Brotfabriken, Bäckereien (nur Produktionsstätten) mit
8. bei Betrieben nach§ 1 Abs. 1 Nr. 14 die Warenarten.
mehr als sechs Beschäftigten und Betriebe zur Her-
stellung von Dauerbackwaren, (2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist der Betriebsfrage-
bogen nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
3. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonsti-
gen Nährmitteln,
§3
4. Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnis-
(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betrie-
sen oder Kartoffelerzeugnissen,
bes verpflichtet; wird die Betriebsstätte nicht vom Inhaber
5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwort-
Herstellung von Schmelzkäse, liche Leiter.
6. Schlachtbetriebe (Versandschlachtereien, Schlacht- (2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend 1995,
höfe), Fleischereien (Be- oder Verarbeitungsbetriebe) jeweils bis zum 31 . März für das vorausgegangene Kalen-
mit mehr als sechs Beschäftigten und sonstige derjahr abzugeben.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitun_g von Fleisch
(Fleischwarenindustrie), §4
7. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen der Die Meldungen sind an die nach Landesrecht zustän-
Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei, dige Behörde zu richten.
8. Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe, Betriebe
§5
zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeug-
nissen sowie Talgschmelzen und Schmalzsiedereien, Die Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben
9. Betriebe zur Verarbeitung von Zuckerrüben sowie 1 . für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes
Zuckerraffinerien; Betriebe zur Herstellung von genannten Zweck und
Süßwaren, 2. für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsge-
10. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (ein- setzes genannten Zweck.
schließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,
11. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,
§6
Die in§ 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 Nr. 7
12. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alko-
des Ernährungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1 Satz 1
holfreien Getränken,
in Verbindung mit § 5 Nr. 1 des Ernährungssicherstel-
13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln, lungsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden auf
14. Betriebe zur Lagerung von Nahrungs- oder Futtermit- das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
teln sowie Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- und Forsten übertragen, soweit sie dazu dienen,
oder Futtermitteln. 1. die Anzahl der Beschäftigten, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte geson- und 6 Voraussetzung für die Meldepflicht der dort
dert abzugeben. genannten Betriebsarten ist, zu ändern,
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 6 sind in 2. den Betriebsfragebogen zu ändern oder
den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor- 3. die Erstattung von Meldungen auch außerhalb der in
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkte vorzuschreiben.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 · 3675
§7 begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des
Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirt-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des
schaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
=rnährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich
>der fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit
\bs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, §8
1icht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
~esondert für jede Betriebsstätte abgibt.
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 4
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung be- zuständige Behörde.
1arrlich wiederholt, durch eine in Absatz 1 bezeichnete
-tandlung die Versorgung ·mit einem der in § 1 Abs. 3 §9
:Jes Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Erzeugnisse ·
;chwer gefährdet oder bei Begehung einer in Absatz 1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
:>ezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangel- in Kraft.
age bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung (2) Gleichzeitig treten die Ernährungswirtschaftsmelde-
,on bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach verordnung vom 10. September 1975 (BGBI. 1 S. 2510),
315 des Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar. geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1990
(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 (BGBI. 1991 1 S. 2), und die Verordnung über das Form-
n Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs.1, § 3 oder§ 5 Nr. 2 eine blatt zur Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom
Vleldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht recht- 21. August 1980 (BAnz. Nr. 160a vom 29. August 1980)
~eitig oder nicht gesondert für jede Betriebsstätte abgibt, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Schlüsselnummer
Betriebsfragebogen
Betriebsart
- Erhebungsjahr _ __
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Der ausgefüllte Fragebogen ist zu senden an:
Nach den§§ 2 und 3 in Verbindung mit§ 5 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) gebe ich für Zwecke de1
Ernährungsvorsorge und der Ernährungssicherstellung folgende Meldung ab:
Allgemeine Angaben zur Betriebsstätte
--
lfd.
Nr. Name und Anschrift der Bebiebsstätte
01 Name der Betriebsstätte
02 Straße, Hausnummer
03 PLZ Ort
Vorwahl Rufnummer_
04
Telefon: /
Vorwahl Rufnummer
05
Telefax: /
Name und Privatanschrift des Betriebsinhabers
06 Name, Vorname
07 Straße, Hausnummer
08 PLZ Wohnort
Vorwahl Rufnummer
09
Telefon: /
Name und Privatanschrift desverantwortlichen Leiters der Betrae . bsstltte CSoweit nicht Betriebsinhaber)
10 Name, Vorname
11 Straße, Hausnummer
12 PLZ Wohnort
Vo,wahl Rufnummer
13
Telefon: /
Nr. 88 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3677
Schlüsselnummer
Betriebsart
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Lfd.
Betriebsarten Nr. Kennummern
Sind außer der mit diesem Fragebogen erfaßten Betriebsart weitere,
14
nach § 1 Abs. 1 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung melde-
pflichtige Betriebsarten vorhanden? Bitte Kenn-Nr. der betreffenden 15
Betriebsart eintragen.
16
Lfd.
Arbeitskräfte Nr. Anzahl
Arbeitskräfte (Jahresdurchschnitt) 17
Zu den Arbeitskräften zählen auch Büro- und Verwaltungskräfte einschließlich
Betriebsleiter, Auszubildende sowie Saison- und Teilzeitkräfte.
Auszubildende, Saison- und Teilzeitkräfte sind in Vollarbeitskräfte umzurechnen
(1 Vollarbeitskraft = 220 volle Arbeitstage,
1 Auszubildender = eine halbe Vollarbeitskraft)
Lfd.
Wasserverbrauch Nr. Jahresverbrauch
Aus öffentlicher Versorgung 18 m3
Aus nichtöffentlicher Versorgung (Selbstgewinnung) 19 m3
Lfd.
Stromverbrauch Nr. Jahresverbrauch
Aus öffentlichem Netz 20 kWh
Aus nichtöffenfüchem Netz (Eigenerzeugung) 21 kWh
Notstromaggregat vorhanden {Zutreffendes bitte ankreuzen) 22 D ja
.
23 D nein
Wenn ja, Kapazität des Notstromaggregates 24 kVA
3678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Schlüsselnummer
Betriebsart
Kennziffer/Al der entgegennehmenden Stelle
Lfd.
Lagerkapazität Nr. Fassungsvermögen
Lagerhallen, Lagerräume, Schüttböden 25 m3
Tiefkühlraum 26 m3
Klima- und Kühlraum 27 m3
Siloraum 28 m3
Tanks (außer Brennstoff- und Treibstofftanks) 29 m3
Vorfrostkapazität 30 t/24Std.
Raum für Anmerkungen
Für Rückfragen der Behörde beim Meldepflichtigen steht zur Verfügung
Name, Vorname
Vorwahl Rufnummer Vorwahl Rufnummer
Telefon: I Telefax: /
Ich versichere, daß die Angaben (einschließlich Anlage) vollständig und richtig sind. Vorsätzliche oder fahrlässige Ver-
stöße gegen die Meldepflicht für Zwecke der Ernährungsvorsorge können nach§ 7 Abs. 1 EWMV I.V.m. § 14 des
Ernährungsvorsorgegesetzes (EVG) als Ordnungswidrigkeit und in schweren FäJlen nach§ 7 Abs. 2 EWMV i.V.m. § 15
EVG als Straftat geahndet werden. Bei entsprechenden Verstößen gegen die Meldepflicht für Zwecke der Ernährungs-
sicherstellung liegt eine Zuwiderhandlung nach § 7 Abs. 3 EWMV i.V.m. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes
vor, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
Mir ist bekannt, daß - sofern ich keine anderweitige Erklärung abgebe - im Falle unterschiedlicher Zuständigkeiten fü1
die Ernährungsvorsorge und die Ernährungssicherstellung diejenige Stelle, bei der die Meldung eingeht, diese zur Ver-
einfachung an die andere zuständige Stelle weiterleiten wird.
Ort,Datum Unterschrift des Meldepflichtigen und Finnenst~
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3679
Anlage
Mahlmühlen, Schälmühlen Schlüsselnummer
Betriebsart 010
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Brotgetreide (Weizen, Roggen) 31 t
Industriegetreide (Hafer, Gerste, Mais) 32 t
Reis 33 t
Hülsenfrüchte 34 t
Sonstiges 35 t
lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Mehl und Backschrot 51 t
Weizengrieß und Weizendunst 52 t
Reis (geschält, geschliffen, poliert) 53 t
Nährmittel (Graupen, Flocken, Maisgrieß und Maisgritz, Vollwertprodukte) 54 t
Fertiggerichte (auch Säuglings-, Kleinkinder- und Diabetikerkost auf Getreidebasis) 55 t
Hülsenfrüchte 56 t
Erzeugnisse für Futterzwecke und sonstige Nebenerzeugnisse 57 t'
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte "Jahresmengen• webedingt "O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Brotgetreideverrnahlung (lfd. Nr. 31) bei voller
71 · t
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die lndustriegetreideverrnahlung (lfd. Nr. 32) bei
72 t
voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf-
gesteigert werden?
Trocknungskapazität der Betriebsstätte lfd.
Wenn keine Trocknungsanlage vorhanden ist, bitte in Spalte "Durchsatz/Stunde" unbedin~ "O" eintragen. Nr. Durchsatz/Stunde
r Trocknungskapazität Getreide (pro Stunde bei 4 % Feuchtigkeitsentzug) 99 t
3680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994 Teil 1
Anlage
Brotfabriken Schlüsselnummer
Betriebsart 021
Kennziffer/Al der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Mehl und Backschrot 31 t
Fertigmehl 32 t
Backzutaten (z. B. Zucker, Fette, Milch, Eier, Hefe;
16 700 Eier= 1 t; 9,7 hl Milch= 1 t) 33 t
Ud. -
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Brot und Kleingebäck 51 t
Dauerbackwaren (z. B. Knäckebrot, Zwieback, Kekse) 52 t
Sonstiges (z. B. Feingebäck) 53 t
Kapazititsreserven der Betrlebsstltte Lfd.
Wenn keine Kapazitatsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte ,.Jahresmengen• &a'lbedlngt „O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen Im ·Jahr könnte die Brotherstellung Ofd. Nr. 51) bei voller
71 t
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf:....
gesteigert werden?
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3681
Anlage
Bäckereien Schlüsselnummer
(nur Produktionsstätten)
Betriebsart 022
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. -Jahresmengen
Mehl und Backschrot 31 t
Fertigmehl 32 t
Backzutaten {z. B. Zucker, Fette, Milch, Eier, Hefe;
16 700 Eier= 1 t; 9,7 hl Milch= 1 t) 33 t
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Brot und Kleingebäck 51 t
Dauerbackwaren (z. B. Knäckebrot, Zwieback, Kekse) 52 t
Sonstiges (z. B. Feingebäck) 53 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte "Jahresmengen" unbedingt "O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Brotherstellung Ofd. Nr. 51) bei voller
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
71 t
gesteigert werden?
3682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Dauerbackwaren
Betriebsart 023
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Mehl und Backschrot 31 t
Fertigmehl 32 t
Zucker 33 t
Fette 34 t
Eier, einschließlich Trockenei
(Gewichtsangabe in t Frischei: 16 700 Eier = 1 t, 1 t Trockenei = 4,2 t FrischeQ 35 t
-
Sonstige Backzutaten (z. B. Hefe, Gewürze, Milch; 9, 7 hl Milch = 1 t) 36 t
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Knäckebrot 51 t
Zwieback 52 t
Kekse 53 t
Lebkuchen, Printen u. a. 54 t
Sonstiges (z. 8. Brot, Feingebäck, Käse-, Salz- und Laugengebäck) _55 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte „Jahresmengen" unbedingt "o• eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Knäckebrotherstellung (lfd. Nr. 51) bei voller
71 t
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Zwiebackherstellung (lfd. Nr. 52) bei voller
72 t
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
Nr. 88 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3683
Anlage
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln
Betriebsart 030
Kennziffer/Al der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Mehl, Grieß, Dunst, Getreide sowie sonstige Getreideerzeugnisse 31 t
Reis 32 t
Hülsenfrüchte 33 t
Eier, einschließlich Trockenei
(Gewichtsangabe in t Frischei: 16 700 Eier= 1 t, 1 t Trockenei = 4,2 t Frischei) 34 t
Milch (9,7 hl = 1 t) 35 t
Zucker 36 t
Sonstige Zutaten 37 t
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) ~
Nr. Jahresmengen
Teigwaren 51 t
Nährmittel (Graupen, Flocken, Vollwertprodukte aus Getreide, Hülsenfrüchte, Puddingpulver) 52 t
Fertiggerichte (auch Säuglings-, Kleinkinder- und Diabetikerkost auf Getreidebasis) 53 t
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen, trocken 54 t
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen, flüssig, pastenartig 55 t
Sonstiges (z. ~- BackmitteO 56 t
Kapazitätsreserven der Betrlebsstitte Ud.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte ,.Jahresmengen• unbedingt „O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Teigwarenherstetlung ~fd. Nr. 51) bei voller
71 t
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf-
gesteigert werden?
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Nährmittelherstellung (lfd. Nr. 52) bei voller
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
72 t
gesteigert werden?
3684 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Stärke, Stärkeerzeugnissen
oder Kartoffelerzeugnissen
Betriebsart 040
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Mais, Weizen, sonstiges Getreide, Weizenmehl 31 t
Kartoffeln zu Stärke 32 t
Kartoffeln zu Veredlungserzeugnissen 33 t
Fette 34 t
Sonstiges (z. B. Gewürze) 35 t
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Stärke aus Mais, Weizen, sonstigem Getreide und Weizenmehl (Trockenwert) 51 t
Stärke aus Kartoffeln (Trockenwert) 52 t
Kartoffeltrockenprodukte 53 t
Kartoffelnaßprodukte 54 t
Kartoffeltiefgefrierprodukte 55 t
Kartoffelfritier- und Kartoffelbratprodukte 56 t
Sonstiges (z. B. Nebenerzeugnisse für Futterzwecke in Trockenwert) 57 t
Kapazitltsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind~ bitte in Spalte „Jahresmengen" unbedingt „O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen Im Jahr könntedieStärkeherstellungausGetreide(lfd. Nr. 51)
71 t
bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
Um wieviele Tonnen Im Jahr könnte die Herstellung von Kartoffeltrockenprodukten
(lfd. Nr. 53) bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personal- 72 t
bedarf- gesteigert werden?
Um wieviele Tonnen i m Jahr .könnte die Herstellung von Kartoffeltiefgefrierprodukten
73 t
Qfd. Nr. 55) bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personal-
bedarf- gesteigert werden?
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Herstellung von Kartoffelfritier- und
Kartoffelbratprodukten Qfd. Nr. 56) bei voller Auslastung der technischen Kapazität
74 t
- unabhängig vom Personalbedarf- g es teig e rt werden?
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3685
Anlage
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch Schlüsselnummer
oder zur Herstellung von Schmelzkäse
Betriebsart 050
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Milch (einschließlich Zukauf von anderen Molkereien), ohne entrahmte Milch 31 t
Entrahmte Milch 32 t
Sahne (Rahm) 33 t
Butter 34 t
Sonstige Öle und Fette 35 t
Käse 36 t
Sauermilchquark 37 t
Sonstiges (z. B. Zusätze) 38 t
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse - Endgewicht des Fertigprodukts - (Outp~) Nr. Jahresmengen
Konsummilch 51 t
Frischmilcherzeugnisse (Sauermilch-, Milchmisch-, Joghurt-, Kefir- und Buttermilcherzeugnisse) 52 t
Sahneerzeugnisse 53 t
Kondensmilcherzeugnisse 54 t
-
Hart-, Schnitt- und Weichkäse 55 t
Frischkäse, Speisequark, Sauerrhilch-, Koch- und Molkenkäse 56 t
Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen 57 t
Trockenmilcherzeugnisse (zu Nahrungs- und Futterzwecken) 58 t
Butter 59 t
Milchfett-, Milchstreichfett- und Milchmischfetterzeugnisse 60 t
Säuglings~ und Kleinkindernahrung, Diabetiker-Lebensmittel 61 t
Mager- und Buttermilchrücklieferung 62 t
Molke und Molkeerzeugnisse (zu Nahrungs- und Futterzwecken) 63 t
Sonstiges (z. B. Milcheiweißerzeugnisse) 64 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte ,,Jahresmengen" unbedingt "O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Milchverarbeitung (lfd. Nm. 3_1 und 32) bei
71 t
voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Herstellung von Trockenmilcherzeugnissen
72 t
(lfd. Nr. 58) bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personal-
bedarf- gesteigert werden?
3686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Schlachtbetriebe Schlüsselnummer
(Versandschlachtereien, Schlachthöfe)
Betriebsart 061
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd. Geschlachtete Tiere Lfd. Schlachtgewicht
Schlachtvieh (Input) Nr. im Jahr Nr. Jahr
Rinder 31 Stück 32 t
Kälber 33 Stück 34 t
Schweine 35 Stück 36 t
Schafe 37 Stück 38 t
Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Puten) 39 Stück 40 t
Lfd.
Anfallende Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Rindfleisch 51 t
Kalbfleisch 52 t
Schweinefleisch 53 t
Schaffleisch 54 t
Geflügelfleisch 55 t
Bauch- und Rückenspeck· 56 t
Innereien 57 t
Sonstige Fleisch- und Wursterzeugnisse 58 t
Schweineschmalz, einschließlich Grieben, Speisetalg 59 t
Tierkörpermehl, Blutmehl, Fleischmehl, Öle und Fette zu Futterzwecken 60 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstitte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte „Jahresmengen" unbedingt .O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Stück Im Jahr könnten die Rinderschlachtungen Ofd. Nr. 31) bei voller
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf-
71 Stück
gesteigert werden?
Um wieviele Stück Im Jahr könnten die Schweineschlachtungen Ofd. Nr. 35) bei voller
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
72 Stück.
gesteigert werden?
Um wieviele Stück im Jahr könnten die Geflügelschlachtungen Ofd. Nr. 39) bei voller
'73 Stück
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3687
Anlage
Fleischereien Schlüsselnummer
(Be- oder Verarbeitungsbetriebe)
Betriebsart 062
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
.
Lfd. Schlachtgewicht
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse in Schlachtgewicht (Input) Nr. Jahresmengen
Rinder 31 t
Kälber 32 t
Schweine 33 t
Schafe 34 t
Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Puten) "' --- 35 t
Innereien 36 t
Lfd.
Anfallende Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Schaffleisch 51 t
Geflügelfleisch 52 t
Bauch- und Rückenspeck, Schweineschmalz, Grieben, Talg 53 t
Innereien (frisch) 54 t
Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) 55 t
Fleischkonserven, Wurstkonserven Uf1d sonstige Fleischdauererzeugnisse 56 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte "Jahresmengen• unbedingt "O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Verarbeitung Qfd. Nm. 31 bis 36)
71 t
bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
3688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Sonstige Betriebe zur Schlüsselnummer
Be- oder Verarbeitung von Fleisch
(Fleischwarenindustrie)
Betriebsart 063
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse in Schlachtgewicht (Input) Nr. Jahresmengen
Rinder 31 t
Kälber 32 t
Schweine 33 t
Schafe 34 t
Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Puten) 35 t
Innereien 36 t
Lfd.
Anfallende Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Schaffleisch 51 t
Geflügelfleisch 52 t
Bauch- und Rückenspeck, Schweineschmalz, Grieben, Talg 53 t
Innereien (frisch) 54 t
Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) 55 t
Fleischkonserven, Wurstkonserven und sonstige Fleischdauererzeugnisse 56 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte .Jahresmengen• unbedingt „O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen Im Jahr könnte die Verarbeitung (lfd. Nm. 31 bis 36) bei voller
71 t
Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
Um wieviele Tonnen Im Jahr könnte die Herstellung von Konserven (lfd. Nr. 56) bei
72 t
voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3689
Anlage
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung Schlüsselnummer
von Fischen der Hochsee-, Küsten-
und Binnenfischerei
Betriebsart 070
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Betriebe dieser Betriebsart sind auch Schiffe der Großen Hochseefischerei und der Logger- und Kutterfischerei, auf denen Fisch
be- oder verarbeitet wird.
Rohwarenbeschaffung umfaßt auch eine mittelbare Beschaffung, d. h. den Bezug von bereits be- oder verarbeiteten Erzeugnissen
zum Zwecke der weiteren Be- oder Verarbeitung.
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Rohware ganz oder ohne Kopf 31 t
Filets und sonstige Teile von Fischen 32 t
Speiseöl 33 t
Sonstiges 34 t
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Frischfischfilet und sonstiger Frischfisch 51 t
Fischkonserven (es ist die Einwaage anzugeben) 52 t
Marinaden und Räucherwaren (bei Konserven ist die Einwaage anzugeben) 53 t
Fischtiefkühlerzeugnisse 54 t
Sonstige Fischerzeugnisse (z. B. Fischöl, FischmehQ 55 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte "Jahresmengen" unbedingt „O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen Im Jahr könnte die Herstellung von Fischkonserven ~fd. Nr. 52)
71 t
bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
3690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Ölmühlen, Raffinerien Schlüsselnummer
und Härtungsbetriebe
Betriebsart 081
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Ölfrüchte und Ölsaaten 31 t
Rohöl und Fette aus Zukauf 32 t
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Rohöl und roh gehärtete Öle und Fette 51 t
Raffinierte sowie raffinierte und gehärtete Öle und Fette 52 t
Speisefett und Speiseöl 53 t
Ölkuchen und -schrote zu Futterzwecken 54 t
Öle und Fette zu Futterzwecken 55 t
Öle und Fette zu technischen Zwecken 56 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte ,,Jahresmengen" oobedingt „O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Verarbeitung von Ölfrüchten und Ölsaaten
71 t
(lfd. Nr. 31) bei voller Auslastung der technischen Kapazität- unabhängig vom Personal-
bedarf- gesteigert werden?
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3691
Anlage
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen
Betriebsart 082
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Pflanzliche Öle und Fette 31 t
Tierische Öle und Fette 32 t
Sonstiges (z. B. Milchpulver) 33 t
lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Margarine- und Mischfetterzeugnisse 51 t
Speisefett und Speiseöl 52 t
Öle und Fette zu Futterzwecken 53 t
Öle und Fette zu technischen Zwecken 54 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte „Jahresmengen• unbedingt „O" eintragen.
Jahresmengen
Nr.
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Herstellung von Margarine- und Mischfett-
71 t
erzeugnissen Ofd. Nr. 51) bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig
vom Personalbedarf - g es t e I g er t werden?
Um wieviele Tonnen Im Jahr könnte die Herstellung von Speisefett und Speiseöl
72 t
(lfd. Nr. 52) bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personal-
bedarf- gesteigert werden?
3692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Talgschmelzen, Schmalzsiedereien Schlüsselnummer
Betriebsart 083
Kennziffer/Al der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Rinderrohfett 31 t
Schweinerohfett 32 t
Lfd. Jahresmengen
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr.
Speisetalg 51 t
Schweineschmalz, einschließUch Grieben 52 t
Öle, Fette und Grieben zu Futterzwecken 53 t
Öle und Fette zu technischen Zwecken 54 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte "Jahresmengen• 1M1bedingt "O"' eintragen.
Jahresmengen
Nr.
Um wieviele Tonnen Im Jahr könnte die Verarbeitung von Rohfett Ofd. Nm. 31 und 32)
71 t
bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3693
Anlage
Betriebe zur Verarbeitung von Zuckerrüben Schlüsselnummer
sowie Zuckerraffinerien
Betriebsart 091
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) - Nr. Jahresmengen
Rüben 31 t
Einwurfzucker (Rohzucker) 32 t
Sonstige Rohstoffe 33 t
Lfd.
HergestelHe Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Weißzucker und raffinierter Zucker 51 t
Rohzucker in Weißzuckerwert 52 t
Flüssigzucker in Weißzuckerwert 53 t
Sirup, Mischsirup, Glykosesirup und sonstiger Zucker in Weißzuckerwert 54 t
Melasse 55 t
Zuckerrüben- und Melasseschnitzel in Trockenwert 56 t
Naß- und Preßschnitzel in Naßwert 57 t
Lfd.
Tageskapazität des Betriebes Nr. Tagesmenge
1 Verarbeitungskapazität an Rüben (lfd. Nr. 31) je Tag während der Kampagne 71 t
3694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Süßwaren
Betriebsart 092
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Zucker 31 t
Kakaoerzeugnisse 32 t
Fette und Öle 33 t
Milch- und Sahnepulver 34 t
Sonstige Zutaten (z. B. Nüsse, Kerne, Gewürze) 35 t
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Zuckerwaren 51 t
Schokolade und -erzeugnisse 52 t
Sirup, Mischsirup, Füllmassen 53 t
Rohmassen 54 t
.
Sonstiges 55 t
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3695
Anlage
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst Schlüsselnummer
(einschl. Zitrusfrüchte) oder Gemüse
Betriebsart 100
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Obst (ohne Zitrusfnlchte) 31 t
Zitrusfrüchte 32 t
Gemüse 33 t
Zucker 34 t
Sonstiges 35 t
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Obstkonserven (einschließlich Zitrusfrüchtekonserven) 51 t
Obst, tiefgefrostet 52 t
Gemüsekonserven (einschließlich Sauerkonserven) 53 t
Gemüse, tiefgefrostet 54 t
Trockenobst und -gemüse 55 t
Obst- und Gemüsesäfte 56 t
Marmeladen, Konfitüren 57 t
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte "Jahresmengen" unbedingt "O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Herstellung von Obstkonserven (lfd. Nr. 51)
71 t
bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden? .
Um wieviele Tonnen im Jahr könnte die Herstellung von Gemüsekonserven {lfd. Nr. 53)
bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
72 t
gesteigert werden?
3696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Fertiggerichten
Betriebsart 110
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Reis 31 t
Getreideerzeugnisse (z.B. Teigwaren, Graupen, Flocken) 32 t
Hülsenfrüchte 33 t
Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse 34 t
Gemüse und Gemüseerzeugnisse 35 t
Obst und Obsterzeugnisse 36 t
Fleisch und Fleischerzeugnisse 37 t
Fisch und Fischerzeugnisse 38 t
Sonstiges (z. B. Zucker, Milch und Milcherzeugnisse) 39 t
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Suppen, Soßen. Brühen, Würzen. trocken 51 t
Suppen. Soßen. Brühen. Würzen, flüssig, pastenartig 52 t
Eintopfgerichte, trocken 53 t
Eintopfgerichte, flüssig, pastenartig 54 t
Tiefgekühlte Fertiggerichte 55 t
Sonstige Fertiggerichte einschl. Menüs 56 t
Anzahl der Portionen aus lfd. Nm. 53-56 57 Anzahl
(Bitte die tatsächliche Anzahl der Portionen eintragen. nicht die Stückzahl Portionen
der Fertiggerichtpackungen)
Säuglings- und Kleinkindernahrung 58 t
Diabetiker-Lebensmittel 59 t
Sonstiges 60 t
Kapazititsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazltltsresefven vorhanden sind, bitte in Spalte ,.Jahresmengen" unbedingt „o• eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Portionen Im Jahr könnte die Herstellung von Fertiggerichten Qfd. Nr. sn 71 Anzahl
bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
Portionen
gesteigert werden?
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3697
Anlage
Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung Schlüsselnummer
von alkoholfreien Getränken
Betriebsart 120
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Wasser (natürliches Mineralwasser, Heilwasser, Quellwasser, Tafelwasser) 31 hl
Zucker (Angabe in Weißzuckerwert) 32 t
Fruchtsäfte 33 hl
Getränkegrundstoffe, Sole, Mineralsalze (fest) 34 t
Getränkegrundstoffe, Sole, Mineralsalze (flüssig) 35 hl
Lfd.
Hergestellte Erzeugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Mineralwässer, Tafelwässer und Quellwässer 51 hl
Fruchtsäfte, -nektare, -sirupe 52 hl
Erfrischungsgetränke (Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Brausen, diätetische Erfrischungs- 53 hl
getränke u. a.)
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine KapazitätsreS8f'Ven vorhanden sind, bitte in Spalte "Jahresmengen" unbedingt "O" eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Hektoliter im Jahr könnte die Herstellung von Mineralwässern usw.
71 hl
(lfd. Nr. 51) bei voller Auslastung der technischen Kapazität~ unabhängig vom Personal-
bedarf- gesteigert werden?
Um wieviele Hektoliter im Jahr könnte die Herstellung von Fruchtsäften usw.
72 hl
(lfd. Nr. 52) bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personal-
bedarf- gesteigert werden?
Um wieviele Hektoliter I m Jahr könnte die Herstellung von Erfrischungsgetränken
73 hl
(lfd. Nr. 53) bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personal-
bedarf- gesteigert werden?
3698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Futtermitteln
Betriebsart 130
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Produktion ·
Lfd.
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse (Input) Nr. Jahresmengen
Getreide einschließlich Nebenerzeugnisse pflanzlicher Herkunft 31 t
Andere energiereiche Futtermittel 32 t
Ölkuchen, Ölschrote, Ölsaaten 33 t
Andere eiweißreiche Futtermittel 34 t
Sonstiges (z. B. Zusatzstoffe) 35 t
Lfd.
Hergesteltte Er.:.eugnisse (Output) Nr. Jahresmengen
Mischfutter für Rinder und Kälber 51 t
Mischfutter für Schweine 52 t
Misphfutter für Geflügel 53 t
Mischfutter für sonstige Nutztiere 54 t
Sonstiges (z. B. Heimtierfutter, sonstige EinzelfuttermitteQ 55 t
Kapazitltsreserven der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Kapazitätsreserven vorhanden sind, bitte in Spalte ,.Jahresmengen• unbedingt „o• eintragen. Nr. Jahresmengen
Um wieviele Tonnen Im Jahr könnte die Herstellung von Mischfutter (lfd. Nm. 51-54)
71 t
bei voller Auslastung der technischen Kapazität - unabhängig vom Personalbedarf -
gesteigert werden?
Trocknungskapazltät der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Trocknungsanlage vorhanden ist, bitte in Spalte „Durchsatz/Stunde" unbedingt „o• eintragen. Nr. Durchsatz/Stunde
1Trocknungskapazität Getreide (pro Stunde bei 4 % Feuchtigkeitsentzug) 99 t
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3699
Anlage
Betriebe zur Lagerung Schlüsselnummer
von Nahrungs- oder Futtermitteln
Betriebsart 141
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
. Angaben zur Warenart
Bitte kreuzen Sie die vorwiegend gelagerten Warenarten an
Lfd.
Nr. Warenart
Getreide und Getreideerzeugnisse 81
Futtermittel 82
Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse 83
Zucker und Zuckererzeugnisse 84
Milch und Milcherzeugnisse einschließlich Milchpulver 85
Butter und sonstige Öle und Fette 86
Ölsaaten 87
Fleisch und Fleischerzeugnisse 88
Fisch und Fischerzeugnisse 89
Eier 90
Fertiggerichte 91
Obst, Gemüse 92
Trocknungskapazitit der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Trocknungsanlage vorhanden ist, bitte in Spalte .Durchsatz/Stunde• LriMtdlngt „o• eintragen. Nr. Durchsatz/Stunde
1Trocknungskapazität Getreide (pro Stunde bei 4 % Feuchtigkeitsentzug) 99 t
, 3700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Betriebe des Großhandels Schlüsselnummer
mit Nahrungs- oder Futtermitteln
Betriebsart 142
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Angaben zur Warenart
Bitte kreuzen Sie die vorwiegend gelagerten Warenarten an.
Lfd.
Nr. Warenart
Getreide und Getreideerzeugnisse 81
Futtermittel 82
Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse 83
Zucker und Zuckererzeugnisse 84
Milch und Milcherzeugnisse einschließlich Milchpulver 85
Butter und sonstige Öle und Fette 86
Ölsaaten 87
Fleisch und Fleischerzeugnisse 88
Fisch und Fischerzeugnisse 89
Eier 90
Fertiggerichte 91
Obst, Gemüse 92
Trocknungskapazitlt der Betriebsstätte Lfd.
Wenn keine Trocknungsanlage vorhanden ist, bitte in Spalte „Durchsatz/Stunde" unbedingt .er eintragen. Nr. Durchsatz/Stunde
1 Trocknungskapazität Getreide (pro Stunde bei 4 % Feuchtigkeitsentzug) 99 t
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3701
Sonderungsplanverordnung
(SPV)
Vom 2. Dezember 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 4 §3
des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993
Gestaltung der Grundstückskarte
(BGBI. 1S. 2182, 2215), des § 1 Abs. 4 der Grundbuchord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai (1) In der Grundstückskarte sind die Grenze des Plan-
1994 (BGBI. 1 S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 24 gebietes sowie Grenzen und Bezeichnungen der Flur-
des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom stücke nach den Vorschriften zur Führung des Liegen-
5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ), und des Artikels 12 schaftskatasters entsprechend den Anforderungen des
Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungs- § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes grafisch
gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) verordnet das darzustellen. Die zur Festlegung der Grenzen erforder-
Bundesministerium der Justiz: lichen topographischen Gegenstände sind darzustellen.
Wenn in dem Sonderungsbescheid auch bestimmt wer-
§1 den soll, auf welche Flächen sich unvermessene Nut-
zungsrechte (§ 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes)
Grenze des Plangebietes
erstrecken oder auf welchen Flächen sich Gebäudeeigen-
(1) Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonde- tum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum
rung~gesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umrings- Bürgerlichen Gesetzbuche befindet, so ist das vorhan-
grenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschrif- dene Gebäude nebst der Fläche, auf der das Nutzungs-
ten des Landesrechts über Katastervermessungen be- recht ausgeübt werden darf, bei Gebäudeeigentum ohne
stimmt sein. Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt Nutzungsrecht nebst der Funktionsfläche, darzustellen.
durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegen- (2) Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken
schaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen. sollen im übrigen nur dargestellt werden, wenn sie aus
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn dem Grundbuch ersichtlich sind und ihre Darstellung in
die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken der Karte zweckmäßig erscheint. Sie müssen dargestellt
nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Lie- werden, wenn sie im Zuge der Bodensonderung begrün-
genschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umrings- det oder geändert werden oder wenn das Grundstück, auf
grenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster dem ein Recht lastet, verändert wird.
führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens (3) In den Fällen der ergänzenden Bodenneuordnung
der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden. Die ist in der Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher
Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschafts- Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids ist.
kataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach
Satz 1. Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder (4) Ist der bisherige Grundstücksbestand in der Grund-
teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde stückskarte nicht übersichtlich darstellbar, so kann dieser
umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit Teil der Grundstückskarte in einer gesonderten Bestands-
innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der karte dargestellt werden.
Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen. Erfolgt die
Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erho- §4
ben. Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebil- Gestaltung der Grundstücksliste
det, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, (1) Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über
daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet den bisherigen Bestand
worden ist. 1. die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grund-
(3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an - stücke,
das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht. 2. deren Eigentümer und,
3. sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche
§2
Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren
Gestaltung des Sonderungsplans Inhaber
Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimm- aus. In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die
ten Grundsätzen zu gestalten. Hierbei sind die für die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen
einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke
bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu ver- und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentums-
wenden. Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich rechte zustehen oder übertragen werden. Soweit ehe-
nach Landesrecht. maliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder
3702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es kraft hervorgeht._ Das Grundbuchamt berichtigt dann von
als Eigentum ~es Volkes unter Angabe des Rechtsträgers Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuch-
zu bezeichnen. tes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet,
(2) Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächen- so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue
größe sind im alten Bestand aus dem Uegenschafts- Grundbuchblätter anzulegen und bei dem In dem bisheri-
kataster zu entnehmen. Außerdem sind im neuen Bestand gen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück In der zweiten
die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vor- Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der
schriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzu- Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung
führen. eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.
(3) Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne (4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis Ist entspre-
beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, chend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch
geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich
Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grund- Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an
stücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht
aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas
eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann. anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungs-
Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.
Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren (5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung,
Grundstücken es lastet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, Teilungsgenehmigungen, Grundstüc_!<sverkehrsgenehmi-
wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet beste- gungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch
henden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustim-
eine entsprechende Anordnl!ng im Sonderungsbescheid. mungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des
(4) Die Grundstücksliste kann für jedes Grundstück Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder
gesondert aufgestellt werden. eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen
Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.
§5
Entschädigungs- und Ausgleichsliste, §8
unübersichtliche Belastungsverhältnisse
Sonderungsvermerk
(1) In den Fällen der ergänzenden oder komplexen
(1) Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4
Bodenneuordnung umfaßt der Bescheid unbeschadet des
des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines
§ 15 Abs. 6 des Bodensonderungsgesetzes auch eine
Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in
Entschädigungs- und Ausgleichsliste.
der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind, wenn Verwirrung ein:
zu besorgen ist, eingetragene beschränkte dingliche "Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Ein-
Rechte entweder gegen Entschädigung oder unter Be- getragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Son-
gründung entsprechender neuer Rechte an einem oder derungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäfts-
mehreren der neu gebildeten Grundstücke aufzuheben. zeichen) am (Datum der Eintragung) ...
(2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch
§6
eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämt-
Gestaltung des Sonderungsbescheids lichen Eintragungen eine Mitteilung.
Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der
Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungs- §9
gebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan. Er
ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginie- Unterrichtung der Katasterbehörde,
rung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden Verfahrensakten
kann, welche Teile er umfaßt. (1) Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so gibt sie
beglaubigte Abschriften des Sonderungsbescheids an die
§7 das Liegenschaftskataster führende Behörde ab, aus
Grundbuchvollzug denen der Umfang der Bestandskraft ersichtlich ist.
(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet (2) Die Sonderungsbehörde führt für das Verfahren eine
- die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid Verfahrensakte, in der alle das Verfahren betreffenden
ganz oder teilweise bestandskräftig wird. Verfügungen und Unterlagen, insbesondere die Urschrift
des Sonderungsbescheids, und die Nachweise seiner
(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang Auslegung und Zustellung, aufbewahrt werden. Für die
bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine be- Führung der Akten sind die in dem Land geltenden
glaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugelei- Bestimmungen Ober die Führung von Verwaltungsakten
tet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts anzuwenden. Nach Abschluß des Verfahrens sind die
wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungs- Akten an die das Liegenschaftskataster führende Behörde
bescheids. mit dem Ersuchen abzugeben, die Ergebnisse der Boden-
(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise be- sonderung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen
standskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglau- und, falls erforderlich, bis dahin die Fortschreibung des
bigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestands- Sonderungsplans vorzunehmen.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3703
§10 Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf
Fortschreibung des Sonderungsplans . Grund des Planentwurfs bestimmten oder vereinbarten
Grundstücke und Erbbaurechte dargestellt. In dem Son-
Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzu- derungsbescheid ist in diesem Fall zu bestimmen, daß
nehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Ver- sich die Grundstücksgrenzen mit der Bestandskraft des
änderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen Bescheids in der darin dargestellten Weise ändern und
zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den die in der Grundstücksliste eingetragenen Rechte nach
Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fort- Maßgabe der zugrundeliegenden Verträge entstehen. Der
schreibung des Liegenschaftskatasters gelten. Sonderungsbescheid ergeht in diesem Fall erst, wenn der
Notar mitgeteilt hat oder sonst nachgewiesen worden ist,
§ 11 daß die vertraglichen Voraussetzungen für den Rechts-
erwerb eingetreten sind. Der Sonderungsbescheid ist
Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 3 be-
(1) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. Auf Antrag des
eine Grundstücksfeststellung durch Sonderungsbescheid Notars berichtigt das Grundbuchamt die Grundbücher
beantragt, so sind in der Grundstückskarte die Flächen, entsprechend dem Inhalt des Bescheids und den abge-
auf die sich die Ansprüche der Nutzer nach dem Sachen- schlossenen Verträgen. ·
rechtsbereinigungsgesetz beziehen, unter Änderung des
bisherigen Bestandes als Grundstücke darzustellen. In §12
dem Sonderungsbescheid sind die Wirkungen des Be-
scheids davon abhängig zu machen, daß im Verfahren Zuordnungspläne
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Verträge
über den Ankauf der in dem Bescheid ausgewiesenen § 1, § 7 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 gelten für das
Grundstücke oder die Bestellung der dargestellten Erb- Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Ver-
baurechte abgeschlossen werden und die zum Vollzug mögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. Die Flurstücke
erforderlichen Anträge bei dem Grundbuchamt eingehen. sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur
Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen.
nach Eintritt der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen
zuzuleiten.§ 7·Abs. 5 gilt nicht. §13
(2) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung Inkrafttreten
eine Rechtsbegründung durch Sonderungsbescheid be-
antragt, so werden in dem Sonderungsplan die in dem Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Schnarren b er g er
3704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlagen
(Übersicht)
Anlage 1 Sonderungsplan für unvermessenes Eigentum
Anlage 2 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte und Gebäude-
eigentum ohne Nutzungsrecht
Anlage 3 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung
mit Sachenrechtsbereinigung
Anlage 4 Sonderungsplan für ergänzende Bodenneuordnung
Anlage 5 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung
Anlage 6 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung in Verbindung
mit unvermessenem Eigentum
Anlage 7 Lastenverzeichnis
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3705
Anlage1
Seite 1
Sonderungsbehörde:
Kataster-(Yermessungs-)amt: Hoyerswerda
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum
Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda
Grundbuchbezirk: Wittichenau
Finanzamt: Hoyerswerda
Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5
-----
Grundstücksliste:
Aufgestellt am 28.03.94 durch Muster
-------
Geändert am durch
Grundstückskarte:
Aufgestellt am 28.03.94 durch _M_u_s_te_r_ _ __
Geändert am durch
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 31. März 1994
3706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Seite2
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum
Grundstücksliste
Alter Bestand
lfd. Flur - Flurstück Fläche Grund- Eigentümer(in)
Nr. (Ant.-Nr.) m2 buchblatt
1 2 3 4 5
1 5 5000 5000 574 unvermessene Hofräume
189
2 5 (5333) 1782 Müller.Max
3 5 (5334) 1845 Mustermann, Erich
4 5 (5335) 1740 Schneider, Paul
5 5 (5336) 1647 Schuster, Gerhard
6 5 (533n 2031 Meier, Gustav
7 5 (5338) 1097 Schulze, Horst
8 5 (5372) 1043 Scholze, Heinz
9 5 (5373) 2014 Lehmann, Anna
10 5 (5374) 1810 Kindermann, Paul
Neuer Bestand1
zu Flur Flurstück Fläche Nutzungsart Lage Grund- Eigentümer(in)
lfd. m2 buchblatt
Nr.
6 7 8 9 10 11 12
1,2 5 414 123 Gebäude- und Kamenzer Str. 26 1782 Müller, Max
Freifläche
Einzelhaus
1,3 5 415 178 Gebäude- und Kamenzer Str. 24 1845 Mustermann, Erich
Freifläche
Einzelhaus
1,4 5 416 308 Gebäude- und Kamenzer Str. 22 1740 Schneider, Paul
Freifläche
Einzelhaus
1,5 5 417 578 Gebäude- und Amselweg1 1647 Schuster, Gerhard
Freifläche
Einzelhaus
1,6 5 418 822 Gebäude- und Kamenzer Str. 20 2031 Meier, Gustav
Freifläche
Einzelhaus
1,7 5 419 180 Gebäude- und Amselweg7 1097 Schulze, Horst
Freifläche
Einzelhaus
Gewerbe und
Industrie
1 5 420 656 Straße Kurze Straße 4518 Stadt Wittichenau
1,8 5 421 837 Gebäude- und Kamenzer Str. 16 1043 Scholze, Heinz
Freifläche
Einzelhaus
1,9 5 422 650 Gebäude- und Kamenzer Str. 14 2014 Lehmann, Anna
Freifläche
Einzelhaus
1,10 5 423 668 Gebäude- und Kamenzer Str. 12 1810 Kindermann, Paul
Freifläche
-5000
-- Einzelhaus
; Zerlegung gemäß §§ 1, 13 BoSoG.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3707
Seite3
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderu~gsgesetzes - BoSoG
Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum
Gemeinde : Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5
-----
Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000
Kamenzer Straße 130
3708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage2
Seite 1
Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Teltow-Fläming
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 2/1994
unvermessene Nutzungsrechte
Amtsgericht (Grundbuchamt): Luckenwalde
Grundbuchbezirk: Luckenwalde
Finanzamt: Luckenwalde
Gemeinde: Luckenwalde Gemarkung: Luckenwalde Flur: 5
-----
Grundstücksliste:
Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar
-------
Geändert am durch
Grundstückskarte:
Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar
-------
Geändert am durch
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 9. März 1994
Nr. 88 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3709
Seite2
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 2/1994
unvermessene Nutzungsrechte
Grundstücksliste
Alter Bestand
lfd. Flur Flurstück Fläche Grund- Gebäude- Eigentümer(in)
Nr. m2 buchblatt grund- Nutzungsberechtigte(r)
buchblatt
1 2 3 4 5 6
1 5 64 2110 9874 - Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft
2552 Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
2 5 65 3414 5467 - Sonnenschein, Maria
2552 Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
2554 Johannson,Johann
Johannson,Janna
Neuer Bestand*)
zu Flur Flurstück Fläche Nutzungsart Lage Grund- Gebäude- Eigentümer(in)
lfd. m2 buchblatt grund- Nutzungs-
Nr. buchblatt berechtigte(r)
7 8 9 10 11 12 13 14
1 5 231 1940 Landwirt- Am Bahnhof 9874 - Eigentum des Volkes -
schaftsfläche Gebäudewirtschaft
Ackerland
5 232**) 170 Gebäude- und Am Bahnhof 10 2552 Hoffmann, Heinz
-- Freifläche Hoffmann, Heidi
2110 Einzelhaus
2 5 235 2584
--
Landwirt-
schaftsfläche
Am Bahnhof 5467 - Sonnenschein, Maria
3414 Ackerland
5 234 500 Gebäude- und Am Bahnhof 12 2554 Johannson,Johann
Freifläche Johannson,Janna
Einzelhaus
5 233**) 330 Gebäude-und Am Bahnhof 10 2552 Hoffmann, Heinz
Freifläche Hoffmann, Heidi
Einzelhaus
*) Zerlegung gemäß §§ 1, 13 BoSoG.
**) Ein einheitliches Nutzungsrecht.
3710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Seite3
S011derungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 2/1994
unvermessene Nutzungsrechte
Gemeinde : Luckenwalde Gemarkung: Luckenwalde Flur: 5
-----
Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000
115
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
63 I.,
I ........
I
I
I
I
I
I
I
I
I I 66
I I
I I
I I
10 I I
I I
I I
I I
I I
I I
I I
I I
I I
I I
I I
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3711
Anlage3
Seite 1
Sonderungsbehörde:
Kataster-r,Jermessungs-)amt: Frankfurt/Oder
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 3/1994
unvermessene Nutzungsrechte
in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung
Amtsgericht (Grundbuchamt): Frankfurt/Oder
Grundbuchbezirk: Frankfurt/Oder
Finanzamt: Frankfurt/Oder
Gemeinde: Frankfurt/Oder Gemarkung: Frankfurt/Oder Flur: 9
-----
Grundstücksliste:
Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar
-------
Geändert am durch
Grundstückskarte:
Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar
-------
Geändert am durch
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 9. März 1994
3712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Seite2
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 3/1994
unvermessene Nutzungsrechte
in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung
Grundstücksliste
Alter Bestand
~
lfd. Flur Flurstück Fläche Grund- Gebäude- Eigentümer(in)
Nr. m2 buchblatt grund- Nutzungsberechtigte(r)
buchblatt
1 2 3 4 5 6
1 9 144 5309 4711 - Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft
5712 Müller, Michael
Müller, Martina
5713 Lehmann, Ludwig
Lehmann,Lena
5714 Konrad, Karl
Konrad, Karin
Neuer Bestand;
zu Flur Flurstück Fläche Nutzungsart Lage Grund- Eigentümer(in)
lfd. m2 buchblatt Erbbauberechtigte(r)
Nr.
7 8 9 10 11 12 13
1 9 210.· 500 Gebäude- und Buchenweg 1 (neu) Müller, Michael
Freifläche Müller, Martina
Einzelhaus
240 Gebäude- und
--- Freifläche
740 Einzelhaus
9 211 500 Gebäude- und Buchenweg3 (neu) Lehmann, Ludwig
Freifläche Lehmann, Lena
Einzelhaus
320 Gebäude- und
--- Freifläche
820 Einzelhaus
9 212 500 Gebäude- und Buchenweg5 4711 Eigentum des Volkes -
Freifläche Gebäudewirtschaft
Einzelhaus
(neu) Konrad, Karl
Konrad, Karin
9 213 600 Gebäude- und Buchenwegs 4711 Eigentum des Volkes -
Freifläche Gebäudewirtschaft
Einzelhaus
9 214 2649 Landwirt- Buchenweg 1/5 4711 Eigentum des Volkes -
schaftsfläche Gebäudewirtschaft
Grünland
5309
1 Bei Flurstücken 210 und 211: Teilu,g gemäߧ§ 1, 13 BoSoG, bei Flurstücken 212 bis 214: Zer1eglXlQ gemäߧ§ 4, 13 BoSoG, jeweils in Verbindung mit§ 10 SPV.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3713
Seite3
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 3/1994
unvermessene Nutzungsrechte
in Verbindung mU Sachenrechtsbereinigung
Gemeinde : Frankfurt/Oder Gemarkung: Frankfurt/Oder Flur: 9
-----
Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000
40
3
143
5
. . . . . . . . Grenze des Ausübungsrechts
3714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
Seite 1
Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde) Erfurt
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 4/1994
ergänzende Bodenneuordnu~g
Kataster-(Vermessungs-)amt: Erfurt
Amtsgericht (Grundbuchamt): Erfurt
Grundbuchbezirk: Erfurt
Finanzamt: Erfurt
Gemeinde: Erfurt Gemarkung: Gispersleben/Kiliani Flur: 4
Grundstücksliste:
Aufgestellt am 20.03.94 durch Meier
-------
Geändert am durch
Grundstückskarte:
Aufgestellt am 20.03.94 · durch Meier
-------
Geändert am durch
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 28. März 1994
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3715
Seite2
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 4/1994
ergänzende Bodenneuordnung
Grundstücksliste
Alter Bestand
lfd. Flur Flurstück Fläche Grund- Eigentümer(in)
Nr. (Ant.-Nr.) m2 buchblatt
1 12 3 4 5
1 5 _jfil__ ·3242 257 Lehmann, Gustav
51 Lehmann, Margarete
Neuer Bestand*)
ZU Flur Flurstück Fläche Nutzungsart Lage Grund- Eigentümer(in)
lfd. m2 buchblatt
Nr.
6 7 8 9 10 11 . 12
1-) 4 _Q!_ 452 Gebäude- und Berliner Platz 33 (neu) KOWO m.b.H. mit dem
1 Freifläche Sitz in Erfurt
freistehender
Wohnblock
4 _Q!_ 3 Gebäude- und Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem
2 Freifläche Sitz in Erfurt
freistehender
Wohnblock
4 _Q!_ 315 Verkehrsfl. Berliner Platz (neu) Stadt Erfurt
3 Straße, ein-
bahnig
4 _Q!_ 315 Gebäude- und Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem
4 Freifläche Sitz in Erfurt
freistehender ~
Wohnblock
4 _Q!_ 162 Gebäude- und Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem
5 Freifläche Sitz in Erfurt
freistehender
Wohnblock
4 _Q!_ 987 Gebäude-und Prager Straße 5 (neu) Wohnungsgenossenschaft
6 Freifläche Erfurt
freistehender mit dem Sitz in Erfurt
Wohnblock
4 _Q!_ 126 Verkehrsfl. Prager Straße (neu) Stadt Erfurt
7 Straße, ein-
bahnig
4 _Q!_ 756 Erholungsfl. Prager Straße (neu) Stadt Erfurt
8 Spielplatz,
Bolzplatz
4 _Q!_ 126 Verkehrsfl. Nordhäuser Straße (neu) Stadt Erfurt
9 Straße, ein-
---3242
bahnig
1 Verschmelzung und Teilung (gleichzeitig) gemäߧ 5 BoSoG.
*1 Der alte Bestand erlischt.
3716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Seite3
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 4/1994
ergänzende Bodenneuordnung
Gemarkung: Gispersleben/Kiliani Flur: 4
Gemeinde : Erfurt -----
Bestandskarte
Maßstab 1 : 1000
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3717
Seite4
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 4/1994
ergänzende Bodenneuordnung
Gemeinde : Erfurt Gemarkung: Gispersleben/Kiliani Flur: 4
-----
Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000
170
212
• 354
---- .
~
j
j
404
402 1 51/8
~
1
1
1
1
401
'
3718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage5
Seite 1
Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde): Wittichenau
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum
Kataster-r,Jermessungs-)amt: Hoyerswerda
Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda
Grundbuchbezirk: Wittichenau
Finanzamt: Hoyerswerda
Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5
Grundstücksliste:
Aufgestellt am 25.03.94 durch Muster
-------
Geändert am durch
t
Grundstückskarte:
Aufgestellt am 25.03.94 durch Muster
-------
Geändert am durch
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 31. März 1994
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3719
Seite2
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum
Grundstücksliste
Alter Bestand
ffd. Flur Flurstück - Fläche Grund- Eigentümer(in)
Nr. (Ant.-Nr.) m2 buchblatt
1 2 3 4 5
1 5 5000 4548 576 ungetrennte Hofräume
189
2 5 (5118) 1038 Köperich, Karl
3 5 (5119) 1057 Schulz, Karl
4 5 (5120) 2118 Hörold, Max
5 5 (5121) 2214 Junge, Edwin
6 5 (5122) 1487 Schroda, Arno
7 5 (5123) 1423 Männich, Horst
(Zu gleichen Anteilen, § 2 Abs. 3 BoSoG)
Neuer Bestand*)
ZU Flur Flurstück Fläche Nutzungsart Lage Grund- Eigentümer(in)
lfd. m2 buchblatt
Nr.
6 7 8 9 10 11 12
1·; 5 487 1164 Gebäude- und Meisenweg2 (neu) Wohnungsges. mbH Wittichenau
Freifläche mit Sitz in Wittichenau
Gruppenhaus
5 488 890 Gebäude- und Kamenzer Str. 17 (neu) Wohnungsges. mbH Wittichenau
Freifläche mit Sitz in Wittichenau
Gruppenhaus
5 489 525 Verkehrsft. Meisenweg (neu) Stadt Wittichenau
Straße, mehr-
bahnig
5 490 1084 Gebäude-und Meisenweg3 (neu) Wohnungsges. mbH Wittichenau
Freifläche mit Sitz in Wittichenau
Gruppenhaus
5 491 885 Gebäude- und Kamenzer Str. 19 (neu) Wohnungsges. mbH Wittichenau
Freifläche mit Sitz in Wittichenau
---4548
Gruppenhaus
• *) Teilung gemäߧ 5 BoSoG.
·; Der alte Bestand erlischt.
3720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Seite3
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum
Gemeinde : Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5
Bestandskarte
Maßstab 1 : 1000
215
115 Kamenzer Straße
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3721
Seite4
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum
Gemeinde : Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5
-----
Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000
115 Kamenzer Straße
3722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage&
Seite 1
Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde) Astadt
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung
Kataster-(Yermessungs-)amt: Astadt
Amtsgericht (Grundbuchamt): Astadt
Grundbuchbezirk: Astadt
Finanzamt: Astadt
Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2
Grundstücksliste:
Aufgestellt am 16.03.94 durch Schulze
-------
Geändert am durch
Grundstückskarte:
Aufgestellt am 16.03.94 durch Schulze
-------
Geändert am durch
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 22.04. 1994
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3723
Seite2
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung
Grundstücksliste
Alter Bestand
lfd. Flur Flurstück Fläche Grund- Eigentümer(in)
Nr. (Ant.-Nr.) m2 buchblatt
1 2 3 4 5
1 2 352 3411 34 Reichmann, Hermine
2 2 353 1944 35 Müller.Emil
3 2 354 1094 74 Schmidt, Gustav
6449
Neuer Bestand
zu Flur Flurstück Fläche Nutzungsart Lage Grund- Eigentümer(in)
lfd. m2 buchblatt
Nr.
6 7 8 9 10 11 12
1 2 ~ 604 Gebäude- und Narzissenweg 8 (neu) Wohnungsbaugesellschaft
1 Freifläche .Heim u. Herd" GmbH mit Sitz
Reihenhaus in Musterhausen
1 2 ~ 459 Gebäude- und Narzissenweg 10 (neu} Wohnungsbaugesellschaft
2 Freifläche .Heim u. Herd" GmbH mit Sitz
Reihenhaus in Musterhausen
1 2 ~ 440 Gebäude- und Narzissenweg 12 (neu}· Wohnungsbaugesellschaft
3 Freifläche .Heim u. Herd" GmbH mit Sitz
Reihenhaus in Musterhausen
1 2 ~ 485 Gebäude-und Narzissenweg 14 (neu} Wohnungsbaugesellschaft
4 Freifläche .Heim u. Herd" GmbH mit Sitz
Reihenhaus in Musterhausen
1 2 --2§L 506 Gebäude- und Narzissenweg 16 (neu) Wohnungsbaugesellschaft
5 Freifläche .Heim u. Herd" Gmt>H mit Sitz
Reihenhaus in Musterhausen
1 2 352 719 Gebäude- und Narzissenweg 18 (neu) Wohnungsbaugesellschaft
6 Freifläche „Heim u. Herd" GmbH mit Sitz
Reihenhaus in Musterhausen
1,2 2 ~ 451 Verkehrsfl. Narzissenweg (neu) Gemeinde Musterhausen
7 Straße, ein-
bahnig
2,3 2 ~ 2785 Gebäude- und Narzissenweg 7-15 (neu) Wohnungsbaugesellschaft
1 Freifläche .Heim u. Herd• GmbH mit Sitz
6449 Reihenhaus in Musterhausen
3724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Seite3
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung
Gemeinde : Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2
Bestandskarte
Maßstab 1 : 1000
1614
1615
/
352
3508
3509
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3725
.
•Seite4
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung
Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2
-----
Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000
1614
1615
/
352
2
OI
Q)
~
352 C
Q)
u,
3 u, 353
-~ 356
tU
352 z
4
352
5
352
352 7
6
3726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage7
Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde) Astadt
Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 7/1994
komplexe (ergänzende) Bodenneuordnung
Lastenverzeichnis
An den Grundstücken des neuen Bestandes werden folgende beschränkten dinglichen Rechte oder Baulasten geän-
dert, aufgehoben oder neu begründet 1):
1. Aufhebung, Änderung 2):
lfd. Nr. des alten Bestandes Flur Flurstück beschränkte dingliche Rechte Baulasten
-
2. Begründung 3):
lfd. Nr. des neuen Bestandes Flur Flurstück beschränkte dingliche Rechte Baulasten
1) Zutreffendes angeben.
2) Diese Tabelle ist nur für die Aufhebung oder Änderung einzelner Rechte oder Baulasten bestimmt. Bei der Aufhebung aller Rechte genügt eine ailge-
meine Anordnung im Tenor des Bescheids.
3) Diese Tabelle ist für den Fall bestimmt, daß einzelne Rechte oder Baulasten neu begründet werden sollen.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3727
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1992
Vom 6. Dezember 1994
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz- für Bremen
ausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung für Hamburg 68 036 000 DM,
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1S. 94)
für Hessen 244 702 000 DM,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
für Niedersachsen 294 832 000 DM,
§1 für Nordrhein-Westfalen 715 251 000 DM,
Feststellung der Länderanteile für Rheinland-Pfalz 151 005 000 DM,
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1992 für das Saarland
Für das Ausgleichsjahr 1992 werden als Länderanteile für Schleswig-Holstein 104 294 000 DM.
an der Umsatzsteuer festgestellt:
§3
für Baden-Württemberg 8 562 593 000 DM,
Abrechnung des Finanzausgleichs
für Bayern 10 025118 000 DM,
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1992
für Berlin 2 967 080 000 DM,
(1) Für das Ausgleichsjahr 1992 wird der Finanzaus-
für Brandenburg 2 170 880 000 DM,
gleich unter den in Artikel 1 Abs. 1 d~ Einigungsvertrages
für Bremen 581 642 000 DM, genannten Ländern wie folgt festgestellt:
für Hamburg 1 423 685 000 DM, 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
für Hessen 4 994 222 000 DM, von Brandenburg 44 847 000 DM,
für Mecklenburg-Vorpommern 1 617 758 000 DM, von Mecklenburg-Vorpommern 8 002 000 DM,
für Niedersachsen 6 460 586 000 DM, von Thüringen 16 733 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 14 945 221 000 DM, 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Rheinland-Pfalz 3 308 941 000 DM, an Sachsen 46 574 000 DM,
für das Saarland 1 253 923 000 DM, an Sachsen-Anhalt 23 008 000 DM.
für Sachsen 4 005 909 000 DM,
(2) Für das Ausgleichsjahr 1992 wird der Finanzaus-
für Sachsen-Anhalt 2413749000 DM, gleich unter den anderen Ländern, mit Ausnahme des
für Schleswig-Holstein 2 285 398 000 DM, Landes Berlin, wie folgt festgestellt:
für Thüringen 2 191 358 000 DM. 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 1 506 873 000 DM,
§2 von Hamburg
Länderanteile am Länderbeitrag von Hessen 1 842 402 000 DM,
zum Fonds "Deutsche Einheit"
von Nordrhein-Westfalen 3 261 000 DM,
nach§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
im Ausgleichsjahr 1992 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
Für das Ausgleichsjahr 1992 werden als Länderanteile an Bayern 54 466 000 DM,
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach an Bremen 511534000 DM,
§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes festgestellt: an Niedersachsen 1 293 308 000 DM,
für Baden-Württemberg 413 290 000 DM, an Rheinland-Pfalz 661 438 000 DM,
für Bayern 471 071 000 DM, an das Saarland 428 148 000 DM,
für Berlin (West) 87 519 000 DM, an Schleswig-Holstein 403 642 000 DM.
3728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§4 von Rheinland-Pfalz 37 803 000 DM,
Abschlußzahlungen für 1992 von Sachsen 14 693 000 DM,
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor- von Sachsen-Anhalt 4459000 DM.
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länder- von Schleswig-Holstein 34 670 000 DM,
anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig von Thüringen 8 751 000 DM,
gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
§ 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig fest- an Baden-Württemberg 71163 000 DM, .
gestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichs- an Bayern 7 4 082 000 DM,
zuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Gesetzes
an t--fessen 159139 000 DM,
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
an Nordrhein-Westfalen 879000 DM.
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
an das Saarland 10 577 000 DM.
von Berlin 1 007 000 DM,
von Brandenburg 28 185 000 DM,
von Bremen 18 583 000 DM, §5
von Hamburg 740 000 DM, Inkrafttreten
von Mecklenburg-Vorpommern 4 821 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
von Niedersachsen 162 128 000 DM, Verkündung in Kraft.
Der ~undesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1994
Der Bundesminister der Finanzen
· Theo Waigel
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3729
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 6. Dezember 1994
Auf Grund des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstabe b sowie des§ 44 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 199S (BGBI. 1
S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 24. März 1994 (BGBI. 1S. 67 4), wird wie folgt geändert:
1. In§ 3b Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember 1994" durch die Angabe „31. Dezember 1995" ersetzt.
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederungsnummer „K 84.02 - 1 (EG) Stand Mai 1984" wird durch folgende Gliederungsnummern ersetzt:
„K 84.00 - 19 bis 22 (EG) Stand Februar 1994
K 84.02 - 1 (EG) Stand Mai 1984
K 84.04.01 -1 (EG) Stand Februar 1994".
b) Nach der Gliederungsnummer „K 84.06.1 (EG) Stand Februar 1986" wird folgende Gliederungsnummer ange-
fügt:
,,K 84.08.02 -1 (EG) Stand Februar 1994".
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) At:)satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. Dezember 1994 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1995 hergestellt und eingeführt und bis zum 30. Juni 1996
in den Verkehr gebracht werden." ·
4. In Anlage 1 Teil A wird folgende Nummer angefügt:
,,413. 2-Methyl-m-phenylendiamin".
5. Anlage 1 Teil B Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im dritten Anstrich wird die Angabe „Nr. 57 und 58" durch die Angabe „Nr. 57, 58 und 63„ ersetzt.
b) Im vierten Anstrich wird die Angabe „ Teil C Nr. 1" durch die Angabe „ Teil A Nr. 64" ersetzt.
6. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 59 wird wie folgt gefaßt:
a b C d e f
„59 Talkum a) Pulverförmige Erzeugnisse a) Von Nase und
(wasser- für Kinder unter 3 Jahren Mund des Kindes
haltiges fernhalten".
Magnesium-
Silikat) b) Sonstige Erzeugnisse
") Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Fünfte Richtlinie 93ll3/EWG der Kommission vom 9. September 1993 über Analysenmethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer
Mittel (ABI. EG Nr. l 231 S. 34),
2. Siebzehnte Richtlinie 94/32/EG der Kommission vom 29. Juni 1994 zur Anpassung der Anhänge II, III, V, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 181 S. 31,
berichtigt in ABI. EG Nr. l 273 S. 38).
3730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Nach Nummer 62 werden folgende Nummern 63 und 64 angefügt:
a b C d e f
„63 Strontium- Mittel zur Regulierung des 3,5% - Nicht in Reich-
hydroxid pH-Wertes in Haarentfernungs- berechnet weite von Kindern
mitteln. als Stron- aufpewahren
tium; bis
- Berührung mit
pH 12,7
den Augen ver-
meiden
64 ·Strontium- Haarbehandlungsmittel, 4,5% DieErzeug- - Kontakt mit den
peroxid die ausgespült werden; berechnet nisse Augen vermeiden
gewerbliche Anwendung als Stron- müssen
-: Sofort Augen
tiumim die für
spülen, falls
ge- Wasser-
Erzeugnis mit den
brauchs- stoffper-
Augen in Berührung
fertigen oxid fest-
gekommen ist
Erzeugnis gelegten
Anforde- - Nur für gewerb-
rungen liehe Verwendung
erfüllen
- Geeignete Hand-
schuhe tragen".
7. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
a b C d e f g
„1 Phenol- Zahnpasten 0,04% 31.12.1995".
phthalein*
[3,3-Bis(4-hy-
droxyphenyl)
phthalid]
b) Nummer 2 wird gestrichen.
8. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
a b C d e
„ 14 Ameisen- 0,5 % berechnet
säure und als Säure".
ihr Natrium-
salz(+)
b) Nach Nummer 47 werden folgende Nummern 48 und 49 angefügt:
a b C d e
~
„48 Glutar- 0,1 % In Aerosolpackungen Enthält Glutaraldehyd
aldehyd (Sprays) verboten (sofern die Glutaraldehyd-
(Pentan-1 ,5- konzentration im Fertig-
dial) erzeugnis 0,05 % übersteigt)
49 5-Ethyl- 0,3% Verboten in Mundpflege-
1-aza-3,7- mitteln und Erzeugnissen
dioxabicyclo für die Schleimhäute".
[3.3.0]octan
Nr. 88 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3731
9. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Inden Nummern 2, 15, 16,29und30wirdjeweilsdieAngabe"31.12.1994"durchdieAngabe"31.12.1995"
ersetzt.
b) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:
a b C d e f
n21 Benzylhemi- 0,03% Nur für 31.12.1995".
formal Mittel, die
ausgespült
werden
c) Die Nummern 26 bis 28 werden gestrichen.
10. Anlage 7 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Spalte d werden die Worte „In Aerosolpackungen (Sprays) verboten" gestrichen.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
a b C d e
„9 3-(4' -Sulfo)-benzyli- 6 % (in Säure
den-bornan-2-on ausgedrückt)".
und seine Salze
11. Anlage 7 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 24 und 28 werden gestrichen.
b) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 34 angefügt:
a b C d e
"34 N-[2(und 4)-2-Oxo- 6%".
born-3-ylidenmethyQ
benzyQacrylamid-
Polymer
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
3732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Gebühren für Amtshandlungen der Behörden
des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
(Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Umweltinformations- Informationen keinen wirtschaftlichen Wert besitzen, die
gesetzes vom ~- Juli 1994 (BGBI. 1S. 1490) in Verbindung Höhe der Gebühren innerhalb des vorgegebenen Rahmens
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes ermäßigen.
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundes-
regierung: §3
§1 Rücknahme von Anträgen
Gebühren und Auslagen
Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zu-
(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bundes rückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
Gebühren erhoben; die gebührenpflichtigen Tatbestände oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen
und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung
-anliegenden Gebührenverzeichnis. zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem
auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann
erfolgt. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der
Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben. Billigkeit entspricht.
§2 §4
Gebührenermäßigung Inkrafttreten
Die Behörden können insbesondere, wenn dies aus Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Billigkeitsgründen geboten erscheint und die gewährten in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3733
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei
2. Erteilung einer umfassenden schriftlichen 50- 1000
Auskunft
3. Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen
Informationsträgern
3.1 - in einfachen Fällen 20- 200
3.2 - bei umfangreichen Maßnahmen zur 200- 2000
Zusammenstellung der Unter1agen
3.3 - im Einzelfall bei außergewöhnlich auf- 2000-10000
wendigen Maßnahmen zur Zusammen-
stellung von Unterlagen, insbesondere
wenn zum Schutz öffentlicher und privater
Belange in zahlreichen Fällen Daten
ausgesondert werden müssen
3734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
(2. BeiratsVÄndV)
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund des § 44 Abs. 1 Bundesausbildungsför- ter „Bundesministerium für Bildung, Wissen-
derungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung schaft, Forschung und Technologie" ersetzt.
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645) verordnet das Bundes-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie: "Die Mitglieder nach§ 2 Nr. 2, die den Kreis der
Schüler vertreten, werden in der Regel für die
Artikel 1 Dauer von zwei Jahren berufen."
Die Verordnung über die Errichtung eines Beirates für b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Bundesminister
Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBI. 1 für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter
S.1801), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVI Sach- "Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
gebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom Forschung und Technologie" ersetzt.
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1134), 4. In § 4 w~rden die Wörter „den Bundesminister für
wird wie folgt geändert: Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter „das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
1. In § 1 werden die Wörter "Bundesminister für Bildung
schung und Technologie" ersetzt.
und Wissenschaft" durch die Wörter "Bundesministe-
rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-
nologie" ersetzt. 5. In § 5 werden die Wörter "Bundesministers für Bil-
dung und Wissenschaft" durch die Wörter "Bundes-
2. § 2 wird wie folgt geändert: ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung
a) In Nummer 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort und Technologie" ersetzt.
,.vier" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „sieben" durch das 6. In § 6 werden die Wörter „der Bundesminister für
Wort „fünf" ersetzt. Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter „das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
c) In Nummer 3 wird das Wort „drei" durch das Wort schung und Technologie" ersetzt.
"zwei" ersetzt.
d) In Nummer 6 wird das Wort „sechs" durch das Wort - 7. § 7 wird gestrichen; § a wird § 7.
,.vier'' ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminister Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für Bildung und Wissenschaft" durch die Wör- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1994
.
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r gen R ü tt g er s
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1994 3735
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 24. November 1994
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundesfinanzverwaltung vom 27. August 1992 (BGBI. 1 S. 1617) wird wie
folgt geändert:
1. In den bisherigen Satz 1 wird nach der Zeile:
"- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen," •
die Zeile:
,,- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,"
eingefügt.
2. Satz 2 wird gestrichen.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 24. November 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bede\ltung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II ZU veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOfSChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriffen.
laufender Bezug nur Im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II hal>jAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seilen 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 25. November 1994
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluß in seiner 677. Sitzung am 25. November 1994 § 6 Abs. 2 und § 9
Abs. 2 seiner Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 1993 (BGBI. 1 S. 2007) mit Wirkung vom 25. November 1994
wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung
des Ständigen Beirats, der Direktor und Stellvertretende Direktor mit vor-
heriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten eingestellt, befördert,
entlassen und in den Ruhestand versetzt; gleiches gilt für die Einstellung,
Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe
BAT II a an aufwärts."
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsidenten und das
Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Ver-
waltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Abs. 2
genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine
Niederschrift aufgenommen."
Bonn, den 25. November 1994
Der Präsident des Bundesrates
Johannes Rau