3630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
in der Fassung der Verordnun~. (EWG) Nr. 1893/91 im Straßenpersonenverkehr
und zur Anderung der Verordnung
zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Eisenbahnverkehr
Vom 29. Nov_ember 1994
Auf Grund des§ 57 Abs. 1 Nr. 7 des Personenbeförde- den die Worte „am 31. Dezember 1994" ersetzt durch die
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1995".
8. August 1990 (BGBI. 1S. 1690), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt ~-
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 Artikel2
(BGBI. 1S. 1379), und auf Grund ·des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des
In § 3 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung des Anwen-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993
dungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/6~in der
(BGBI. 1S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Eisen-
für Verkehr. bahnverkehr vom 31. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1443) werden
die Worte „am 31. Dezember 1994" ersetzt durch die
Artikel 1 Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1995".
In § 3 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung des Anwen-
dungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Artikel3
Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Straßen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
personenverkehr vom 31. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1442) wer- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 87 -Tag der A~sgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3631
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Vom 30. November 1994
Auf Grund des Artikels 5 der Dritten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffs-
registerordnung und zur Regelung anderer Fragen des zu 1. des § 91 der Schiffsregisterordnung in der im
Registerrechts vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 3580) und 2. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durch- 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
führung der Schiffsregisterordnung in der vom 10. Dezem- durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 4. Juli
ber 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die 1980 (BGBI. 1S. 8833) neu gefaßt worden ist,
Neufassung berücksichtigt: zu 4. des § 91 der Schiffsregisterordnung In der
1. die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Verordnung Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
vom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169), (BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit Artikel 18
Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
2. die am 18. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung vom (BGBI. l S. 2182).
7. Juli 1982 (BGBI. I S. 934),
zu 5. der§§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung in der
3. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 (BGBI. 1S. 1133) in Verbindung mit § 134 und § 133
s. 2182), Abs. 8 der G~ndbuchordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
4. die teilweise am 25. Oktober und teilweise am
S. 1114), die durch Artikel 24 des Einführungs-
1. November 1994 in Kraft getretene Verordnung vom
gesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober
30. September 1994 (BGBI. 1S. 2786),
1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, und mit
5. den am 10. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
der eingangs genannten Verordnung. 1993 (BGBI. 1S. 2182).
Bonn, den 30. November 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h n a r r e n berge r
3632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Einrichtung Führung des Schiffsregisters
der Register im Allgemeinen
§7
§1
Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzu-
Die Register werden in festen Bänden oder in Bänden stellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unle-
oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen serlich gemacht werden.
geführt. Soweit die Register in Einzelheften mit heraus-
nehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vor- §8
schriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden.
Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung
sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Ein-
§2 tragung derselben Spalte vorzunehmen.
(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder
Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter gleicher
§9
Seitenzahl. Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände
für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt wer- Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der Ein-
den. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der tragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Ver-
einzelnen Registerblätter gleich sein. fügung zu vermerken.
(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern.
§10
Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen
sich die Blattnummem jedes weiteren Bandes an die des Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung
vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.
Absatz 1 Satz 3 angelegter Band. Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß
über der ersten und unter der letzten Zelle der Eintragung
§3 ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Stri-
che durch einen von oben links nach unten rechts verlau-
Jedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und drei fenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt
Abteilungen. sich eine Eintragung auf mehr als eine Seite, so ist auf
§4 jeder Seite entsprechend zu verfahren.
Für die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Regi-
sterblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 Satz 3 § 11
angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Register- (1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkom-
blatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist, men, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichti-
daß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten gung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Verän-
Bandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden Eintra- derung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.
gungen nicht ausreicht.
(2) Bei noch nicht unterschriebenen Maschineneintra-
§5 gungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung
nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die feh-
(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der· lerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestri-
Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewah- chen und - soweit erforderlich - in richtiger Schreibweise
ren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder
gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung
Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückge- von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des
geben werden. Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen
(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.
Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättem des- Die Beachtung dieser Vorschriften ist vor der Unterzeich-
selben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten nung der Eintragung zu überprüfen.
eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerak- (3) Eine versehentlich erfolgte Rötung ist dadurch zu
ten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu ver- beseitigen, daß jeder rote Strich durch kleine schwarze
weisen. Striche durchkreuzt wird.
§6
§12
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu
nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, (1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Register-
die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung blatts auf ein anderes Registergericht über, so ist das bis-
sind, weggelassen werden. herige Blatt zu schließen.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3633
(2) Beruht der Übergang der Zuständigkeit auf der Verle- gilt, wenn ein bisher in festen· Bänden geführtes Register
gung des Heimathafens oder des Heimatortes, so ist die als Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehm-
Verlegung vor der Schließung einzutragen. Sind im baren Einlegebogen geführt werden soll. Enthält ein
Zusammenhang hiermit Anträge auf Eintragung von Registerband nur noch wenige gültige Registerblätter und
Rechtsänderungen oder auf Berichtigung des Registers erscheint daher die Ausscheidung des Bandes zweck-
gestellt, so sind sie vorher zu erledigen. Entsprechendes mäßig, so können die noch gültigen Registerblätter umge-
gilt bei der Anmeldung der Namensänderung eines schrieben werden. Ein umgeschriebenes Blatt ist zu
Schiffs. schließen.
(3) Das bisherige Registergericht hat dem neuen Regi- (2) In der Aufschrift des Blattes ist auf das bisherige Blatt
stergericht eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts, zu verweisen. Die Eintragungsvennerke sind so zu fassen,
die Registerakten sowie das Schiffszertifikat oder den daß tunlichst nur ihr gegenwärtiger Inhalt auf das neue
Schiffsbrief zu übersenden. Blatt übertragen wird. Dabei sollen regelmäßig Verände-
rungen in den für die Eintragung selbst bestimmten Spal-
(4) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bishe-
ten eingetragen werden. Bestehen Zweifel über die Art
rige Blatt zu verweisen. Gerötete, insbesondere gelöschte
oder den Umfang der Eintragung, so sind die aus dem
Eintragungen werden in das neue Blatt nur übertragen,
Register ersichtlichen Personen, deren Recht durch die
soweit dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragun-
Eintragung betroffen wird, vorher zu hören. In der dritten
gen erforderlich ist; im übrigen werden von derartigen Ein-
Abteilung ist der Tag der ersten Eintragung eines Rechts
tragungen aus der zweiten und dritten Abteilung nur die
mit zu übertragen. Für gerötete, insbesondere gelöschte
laufenden Nummern und der Vennerk "gelöscht" übertra-
Eintragungen gilt § 12 Abs. 4 Satz 2. Jeder übertragene
gen. Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes
Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit
mit dem Inhalt des bisherigen Blattes ist in jeder Abteilung
dem Zusatz „umgeschrieben"· zu versehen und zu unter-
zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind in die Spalten
zeichnen.§ 12 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.
zu setzen, in denen die Eintragungen unterschrieben wer-
den. Geht die Zuständigkeit für ein vor dem 18. Juli 1982 (3) Das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief ist dem
vermessenes Seeschiff nach diesem Zeitpunkt auf ein Registergericht einzureichen.
anderes Registergericht über, ist für das neue Blatt der
Vordruck nach dem Muster in Anlage 1 zu dieser Verord- (4) Die Umschreibung ist dem eingetragenen Eigentü-
nung zu verwenden. mer und den aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich
Berechtigten bekanntzugeben.
(5) Von dem Übergang der Zuständigkeit und von der
Bezeichnung des neuen Registerblatts sind der eingetra-
§ 13a
gene Eigentümer und die aus dem Registerblatt ersichtli-
chen dinglich Berechtigten zu benachrichtigen. Die Ist die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines Ein-
Bezeichnung des neuen Blattes ist auch dem bisherigen zelhefts angebracht, so kann sie auf einen Einlegebogen
Registergericht mitzuteilen. übertragen werden. Die Übereinstimmung mit der bisheri-
gen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen zu bescheinigen.
(6) Geht infolge Änderung der Zuständigkeitsbestim-
In diesem Fall gilt nur der Einlegebogen als Aufschrift. Auf
mungen die Zuständigkeit für die Führung eines Register-
dem Hefterdeckel ist hinsichtlich der Aufschrift auf den
blatts auf ein anderes Registergericht über, so werden
Einlegebogen zu verweisen. Die bisherige Aufschrift sowie
für die hierdurch erforderlichen Registereintragungen und
besondere Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot
für die Ausstellung neuer Schiffsurkunden keine Kosten
zu unterstreichen.
erhoben.
§14
§ 12a
(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das
(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Registerblät- Registerblatt zu schließen.
ter auf ein anderes Registergericht über und werden die
Register bei beiden Registergerichten in Einzelheften mit (2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im See-
herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann von der schiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei
Schließung des Registerblatts abgesehen und das Regi- dem das Schiff zuerst eingetragen war.
sterblatt an das zuständige Gericht abgegeben werden.
(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2 §15
eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen Ist das Registerblatt zu schließen (§ 12 Abs. 1, § 13
Blattes sind in Klammern mit dem- Zusatz „früher'' auch Abs.· 1, § 14 Abs. 1), so ist in der Aufschrift ein Schließungs-
das bisherige Gericht und die bisherige Band- und Blatt- vermerk unter Angabe des Grundes der Schließung ein-
nummer anzugeben. zutragen. In den Fällen der §§ 12 und 13 ist das neue
(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die Regi- Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten
sterakten und die sonstigen Schriftstücke abzugeben, die des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot
sich auf die Registerblätter beziehen und bei den Akten zu durchkreuzen.
aufbewahrt werden.
§16
§1~ Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffs-
(1) Ist auf einem Registerblatt für Neueintragungen kein register einzutragen:
Raum mehr oder ist das Registerblatt unübersichtlich 1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und
geworden, so ist es umzuschreiben. Ein Registerblatt Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nöti-
kann umgeschrieben werden, wenn es durch die genfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeich-
Umschreibung wesentlich vereinfacht wird; das gleiche nende Merkmale;
3634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossen- men. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen~
schaften und anderen juristischen Personen die Firma Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteilig-
oder der Name und der Sitz. ten eingereichten_ Schrift sollen in dem Vermerk angege-
ben werden.
(5) In die Abschriften aus dem Register sind die geröte-
Dritter Abschnitt ten Eintr:agungen nur dann aufzunehmen, wenn dies
Allgemeine Verfahrensvorschriften beantragt oder den Umständen nach angemessen ist oder
soweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt wird.
§17
Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der §23
Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu ertei-
und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem len, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Ein-
Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen. tragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte
Eintragung nicht erfolgt ist.
§18
Eintragungen in das Register sollen regelmäßig im §24
Wortlaut verfügt werden. Bescheinigungen und Zeugnisse sin~ unter Angabe des
Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel
§19 oder Stempel des Registergerichts zu versehen.
Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das
Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die
Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschrei- Vierter Abschnitt
ben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzu- Das Seeschiffsregister
weisen, daß auf die Bekanntmachung verzichtet werden
kann. §25
§20 (1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das
Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregi- Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1
sters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen ding- beigefügt ist.
lich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntma- (2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit
chung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend. herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der
Druckanordnung des Musters insoweit abgewichen wer-
§21 den, als die Abweichung zur Erleichterung des Eintra-
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt gungsverfahrens zweckmäßig ist.
wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung
nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen. §26
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer
§22 des Registerblatts anzugeben.
(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Tages
ihrer Fertigstellung abzuschließen. Sie sind nicht zu unter- §27
zeichnen. (1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß 1. in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintra-
unter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die Über- gung; im Fall der Änderung der neue Name;
e.instimmung mit der Hauptschrift bezeugt. In dem
2. in Spalte 2: die !MO-Nummer und das Untersehei-
Beglaubigungsvermerk müssen Ort und Tag der Ausstel-
- dungssignal, soweit ein solches nach § 31 Abs. 1
lung angegeben werden; er muß unterschrieben und mit
und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2
Siegel oder Stempel versehen werden.
Nr. 1 von der zuständigen Verwaltungsbehörde zuge-
(3) Soll die Abschrift eines Teils eines Registerblatts teilt worden ist;
erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen 3. in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des
aufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den sich Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der
die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die
ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß wei- neue Gattung;
tere ihn betreffende Eintragungen in dem Register nicht
enthalten sind. Ein abgekürzter Auszug aus dem Inhalt des 4. in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und
Registers darf nicht erteilt werden. die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies
jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzu-
(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Register- stellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache
akten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk nicht festgestellt ist;
ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift,
5. in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der
eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfer-
neue Heimathafen;
tigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift oder eine Aus-
fertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der Aus- 6. in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Satzes 2 die
fertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzuneh- Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 19941 3635
der Hauptabmessungen, soweit sie dem gültigen 5. in Spalte 5:
Meßbrief zu entnehmen sind, die Angabe des Tages a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des
der Ausstellung des Meßbriefs sowie der Behörde, die Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage
ihn ausgestellt hat, etwa eingetretene Veränderungen der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung
und die Maschinenleistung; der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein,
7. in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der
Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe zuständigen Behörde usw.);
ihres Grundes; b) der Verzicht auf das Eigentum;
8. in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die c) die Übertragung einer Schiffspart;
Eintragung in Spalte 9 bezieht; d) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf
9. in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6 das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen
eingetragenen Tatsachen; des Eigentümers in der Verfügung über das Eigen-
tum;
10. in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Ein-
tragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4, e) die Schutzvermerke(§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der
§ 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung) und ein oder Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum
mehrere vom Eigentümer beauftragte Personen, beziehen; -
soweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berech- f) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen
tigung zur Führung der Bundesflagge ist. in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und
die Änderungen in der Person des Korrespondent-
Für die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich folgendes:
reeders;
1. Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den einzutragen- g) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,
den Maßangaben die nach der Überschrift dieser Widersprüche, VerfügUngsbeschränkungen und
Spalte jeweils maßgebliche Buchstabengruppe beizu- Schutzvermerke.
fügen.
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.
2. Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzutragenden
Maßangaben in dem Meßbrief nicht in Metern aus-
§29
gedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen
Maßeinheit einzutragen. (1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
3. In den Fällen des§ 11 Abs. 2 der Schiffsregisterord- 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den
nung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenom- Spalten 2 und 3;
menen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus 2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
der sie entnommen sind, einzutragen; hierbei sind die bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfand-
Bezeichnung der Urkunde und die Behörde anzuge- rechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich
ben, die diese Urkunde ausgestellt hat. zu ziehen;
(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in 3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei
Spalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggenrecht Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfand-
betreffenden Eintragungen in Spalte 10 zu unterschreiben. rechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags in
Buchstaben; die Eintragung eines Pfandrechts an einer
Schiffspart hat mit den Worten "Pfandrecht an der
§28 Schiffspart" zu beginnen und die Angabe der belaste-
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: ten Schiffspart zu enthalten;
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in 4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-
Spalte2; rung betroffenen Eintragung;
2. in Spalte 2: 5. in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag
der Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des
a) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen
Nießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffspart
Mitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft
ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Komman-
ditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft 6. in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1
auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkun-
Gesellschafter; gen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht,
und zwar auch dann, wenn die Beschränkung zugleich
b) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs- mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
registerordnung vorgeschriebenen Angaben;
7. in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des
c) bei einer Reederei der Korrespondentreeder; von der Löschung betroffenen Rechts;
3. in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen 8. in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte,
Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei bei Löschungen einer Schiffshypothek oder eines
besteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen; Pfandrechtes an einer Schiffspart unter Angabe des
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den gelöschten Betrages in Buchstaben.
Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek gelöscht, so ist
gehört; - in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzu-
3636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
schreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teil- Fünfter Abschnitt
betrag, so ist der gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5
von dem Teilbetrag abzuschreiben.
Das Binnenschiffsregister
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931 §32
der Zivilprozeßordnung) gilt Absatz 1 entsprechend.
Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2
oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen, beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines solchen
Rechts sichert, in den Spalten 1 bis 3, §33
2. in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6. In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte des Registerblatts anzugeben.
der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies
gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung han- §34
delt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts
sichert. (1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
1. in Spalte 1 : derName des Schiffs, sofern es einen führt,
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines
die Nummer oder andere behördlich vorgeschriebene
Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
Merkzeichen\ im Fall der Änderung die neue Bezeich-
(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, nung;
Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und 2. in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der
Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest usw.)
unterschreiben. mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff
des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;
§30
(weggefallen)
3. in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und
die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch
nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen
§31
ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht
(1) Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm festgestellt ist;
vom Bundesminister für Verkehr oder einer von diesem
bestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzutra-
4. in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der
neue Heimatort;
gende Seeschiffe (§ 16 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung)
zur Verfügung gestellten Unterscheidungssignale in 5. in Spalte 5: wenn das Schiff zur Beförderung von
alphabetischer Reihenfolge. In dieser Reihenfolge teilt es Gütern bestimmt ist, die größte Tragfähigkeit in Ton-
die einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu. nen, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei
Die Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gat- größter Eintauchung in Kubikmetern, gegebenenfalls
tung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) oder PS, unter
Eigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken. Angabe des Eichscheins oder einer anderen nach § 13
Abs. 1 der Schiffsregisterordnung zulässigen Urkunde
(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für (Tag der Ausstellung, ausstellende Behörde) oder son-
1. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des stiger Bescheinigungen der zuständigen Behörden
Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder einer oder des Erbauers, ferner etwa eingetretene Verände-
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit rungen;
Sitz im Bundesgebiet (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes), 6. in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;
2. Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen 7. in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die Ein-
den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hin- tragung in Spalte 8 bezieht;
terstevens, 15 Meter nicht übersteigt, sofern sie keine
Telegraphiefunk- oder Sprechfunkanlage an Bord 8. in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 5
haben, auch wenn Schiffe dieser Art im Schiffsregister eingetragenen Tatsachen;
eingetragen werden. 9. in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs
(3) Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterschei- unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des§ 20
dungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung Abs. 4 und des§ 21 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der
des Registerblatts auf ein anderes Registergericht über- Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff
seinen Heimatort im Ausland hat.
geht. Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so
kann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen (2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderungen
ist, erneut zugeteilt werden. sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz 1 Nr. 9 in
(4) Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies Spalte 9 zu unterschreiben.
in dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter
Angabe des Grundes zu vermerken. Ein frei gewordenes §35
Unterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden,
nachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 1 1. in Spalte 1 : die laufende Nummer der Eintragung in
Satz 2 gilt sinngemäß. Spalte2;
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3637
2. in Spalte 2: §38
a) der Eigentümer des Schiffs .oder die Miteigentümer; (1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (§ 27
b) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs-
Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links
neben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung
registerordnung vorgeschriebenen Angaben;
bestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.
3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe
der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile (2) Verfügungsbeschränkungen, Vonnerkungen und
in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waage- Widersprüche, die zur Zeit der Erteilung des Schiffszertifi-
rechter Strich zu ziehen; kats in der zweiten Abteilung des Schiffsregisters einge-
tragen sind, sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu ver-
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den
merken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu
Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5
dieser Verordnung entspricht. Eintragungen von Schiffs-
gehört;
hypotheken oder eines Nießbrauchs sind auf der Seite
5. in Spalte 5: des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des
a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung ent-
Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage spricht. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem
der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a); Stempel des Registergerichts zu versehen.
b) der Verzicht auf das Eigentum;
§39
c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf
das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Aus-
des Eigentümers in der Verfügung über das Eigen- stellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das
tum; Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf der
Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3
d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung ent-
Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum spricht; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nieß-
beziehen; brauch betreffen, sind sie gemäß der Eintragung im
e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen Schiffsregister auf der Seite des Schiffszertifikats zu ver-
in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen; merken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu
dieser Verordnung entspricht. Ein späterer Vermerk ist
f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,
unmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Die
Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und
Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel
Schutzvermerke.
des Registergerichts zu versehen.
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.
§40
§36 (1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das
Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder
Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vor-
wenn der Eigentümer es beantragt.
schriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffs-
hypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch (2) In das neue Schiffszertifikat sind nur die zur Zeit sei-
betreffen. ner Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister
aufzunehmen.
(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhan-
Sechster Abschnitt
den gekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausferti-
Das Schiff betreffende Urkunden gungsvermerk anzugeben.
§37 §41
(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher (1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregi-
Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das sterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu
dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist. machen, wenn ein neues. Schiffszertifikat ausgestellt ist.
In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats
(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die zuvor auf ihm zu vermerken.
amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die
Eintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen (2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar ge-
(§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehenen macht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vor-
Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der ent- derseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten
sprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts zu verwahren.
wiedergeben.
§42
{3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit
dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist (1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifi-
dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung aus- kat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer
zuhändigen. Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als
Anläge 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung sind die amt-
(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat lich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Auszug
verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel mitein- ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registerge-
ander zu verbinden. richts zu versehen.
3638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintra- §50
gungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer
des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das ·
des Registerblatts anzugeben.
Registergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und
einen neuen, den veränderten Eintragungen im Schiffsre-
§51
gister entsprechenden Auszug zu erteilen. ·
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2 Satz 2,
§ 40 Abs. 3 und § 41 entsprechend. 1. in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige
Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen
Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue
§43 Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue
Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Gattung;
Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht ein- 2. in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das
zureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort
wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist. oder die neue Schiffswerft;
3. in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der
§44 Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;
Für den Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das die- 4. in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbau-
ser Verordnung als Anlage 6 beigefügt ist. Im übrigen gel- werks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2
ten die §§ 37 bis 41 entsprechend. eingetragenen Tatsachen;
5. in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffs-
§45 bauwerks unter Angabe ihres Grundes.
(1) Das Registergericht hat auf den Meßbriefen, Eich- (2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in
scheinen oder den sonst nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregi- Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.
sterordnung in Betracht kommenden Urkunden die Eintra-
gung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In §52
dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts und das (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
Datum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unter-
scheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschif- 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in
fen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist zu unter- Spalte2;
schreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu 2. in Spalte 2:
versehen.
a) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Mit-
(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen, eigentümer, im Fall des § 509 des Handelsgesetz-
wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist. buchs (Baureederei) die sämtlichen Mitreeder,
gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
b) bei mehreren Eigentümern die in den §§ 51, 74
Siebenter Abschnitt der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen An-
gaben;
Das Schiffsbauregister
3. in Spalte 3:
§46 a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregi- Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffs-
sters gelten die§§ 1 bis 24 entsprechend. werft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2
der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde,
bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Ein-
§47 tragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem b) der Verzicht auf das Eigentum;
Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das
c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf
Schiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterord-
das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen
nung Mitteilung gemacht wird.
des Eigentümers in der Verfügung über das Eigen-
tum;
§48 d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs.1
Nach der Schließung des Registerblatts hat das Regi- der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigen-
stergericht die Registerakten dem für die Eintragung des tum beziehen;
Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen
übersenden. in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
§49 f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,
Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und
Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, Schutzvermerke.
das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25
Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3639
§53 werft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffsregister-
(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen: ordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in
Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigen-
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den tums einzutra9.en.
Spalten 2 und 3;
2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
Achter Abschnitt
3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter
Angabe des Betrages in Buchstaben; Maschinell geführte Register
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-
Unterabschnitt 1
rung betroffenen Eintragung;
Maschinell geführte
5. in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen
Register und ihre Anlegung
Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten
in der Verfügung über das Recht, und zwar auch dann,
wenn die Beschränkung zugleich mit der Eintragung §55
des Rechts eingetragen wird; Für maschinell geführte Register gelten der Erste bis
6. in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Abwei-
Löschung betroffenen Eintragung; chendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von
Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Ver-
7. in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 ein- zeichnisses nach § 31 und anderer für die Führung der
getragenen Schiffshypotheken unter Angabe des Register erforderlicher Verzeichnisse.
gelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist
in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzu-
schreiben. §56
Bei maschinell geführten Registern ist der in den dafür
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt
bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer
Absatz 1 entsprechend.
unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek Registerblatts(§ 3) das Register. Die Bestimmung des
bezieht, wird eingetragen: Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der
zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu
1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffs- dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicher-
hypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3; zustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht
2. in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5. verändert werden.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte
§57
der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies
gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung han- Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf
delt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht
sichert. werden können, wie es den durch diese Verordnung vor-
geschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften,
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines die Registerbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden.
Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind §58
in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in
Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre
Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in
Sicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Spalte 7 zu unterschreiben.
der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grund-
buchverfügung sinngemäß.
§54
Auf im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimm- §59
docks sind die Vorschriften in den §§ 46 und 49 bis 53
mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: (1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben werden,
wenn es maschinell geführt werden soll. Für die Durch-
1. Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73a der führung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu überneh-
Schiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich menden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts
um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbin-
der Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abtei- dung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das
lung in Spalte 1 einzutragen. neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch
2. Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 Übertragung in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.
einzutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu
(2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des
machen, daß es sich um den Lageort handelt.
Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung
3. Im Fall des § 73b der Schiffsregisterordnung ist bei zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und
der ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Das
der in § 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehenen neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. Für die
Angaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffs- Umstellung gilt§ 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
3640 - Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13 desregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustiz-
Abs. 2 Satz ·1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die verwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 93
Umschreibung, die Neufassung oder die Umsteffung Satz 1 der Schiffsregisterordnung In Verbindung mit § 126
jeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. § 15 gilt mit Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung oder durch geson-
der Maßgabe, daß als Grund der Schließung die Fort- derte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem
führung auf EDV anzugeben ist. maschinell geführten Register die Eintragung von dem
(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der
Registers gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlosse- für die Führung des Registers zuständigen Person veran-
nen Blätter. soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar laßt wird.
bleiben. (2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre
(5) Die geschlossenen Registerblätter können als Wie- Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in
dergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträ- den Datenspeicher(§ 56) ist zu verifizieren.
gern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die
Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessen~r Zeit §62
lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwal- Bei dem maschinell geführten Register soll eine Ein-
tungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanord- tragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des
nung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61
und die Einzelheiten der Durchführung. Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt
§60 und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische
(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten
oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wie- automatisierten kryptographischen Verfahren textabhän-
dergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Sein gig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die
Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterta- unterschriebene Eintragung und die elektronische Unter-
gen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen die schrift werden Bestandteil des maschinell geführten Regi-
nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechts- sters. Die elektronische Unterschrift soll durch die zustän-
verordnung. Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Ver- dige Stelle überprüft werden können.
ordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder
abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in §63
ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung
315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung sinn- bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften und
gemäß. Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verordnung
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche Kenn-
geführte Register vorübergehend nicht möglich, so kön- zeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in
nen auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Ein- dem maschinell geführten Register schwarz dargestellt
tragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden. werden.
§ 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für
die Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen
dieser Verordnung. Der in der Aufschrift anzubringende Unterabschnitt 3
Vermerk lautet: ,,Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die
Stelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. Einge- Einsicht in maschinell geführte
tragen am ... ". Register und Abschriften hieraus
(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell
geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich §64
und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die
Schiffsregisterordung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsre-
Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederherge- gisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts
stellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes
erlassene Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
aufgehoben und die Führung des Registers in Papierform
bestimmt werden. §65
(1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern ist
mit der Aufschrift ,,Ausdruck" und dem Hinweis auf das
Unterabschnitt 2 Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen. Der
Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch über-
Eintragungen in mittelt werden.
maschinell geführte Register
(2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 3 ist die Beglaubi-
gung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck verfügt
§61 wird, der die Aufschrift ,,Amtlicher Ausdruck", den Ver-
(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register wird merk „beglaubigt" mit dem Namen der Person, die den
abweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung Ausdruck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist. Anstelle
von der für die Führung des maschinell geführten Regi- der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein
sters zuständigen Person veranlaßt. Einer besonderen Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufge-
Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. Die Lan- druckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3641
"Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk "Dieser Ausdruck Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig,
wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren.
Abschrift" aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von
gilt nicht. Abschriften mit ein.
(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck
kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er
wiedergibt. Unterabschnitt 4
Automatisierter Abruf von Daten
§66
(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffs-
§68
zertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der
Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der Die Gewährung des Abrufs von Daten im automa-
Seite 2 der Muster der Anlagen 4, 5 und 6 ist jeweils der tisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterord-
Vermerk aufzudrucken: "Diese Urkunde ist maschinell nung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung
hergestellt und ohne Unterschrift wirksam." Anstelle berechtigt zuf Einsichtnahme in das Register in dem
des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang
maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts.
Im Verkehr mit dem Ausland könnnen maschinell her- Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich.
gestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrie-
ben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in
§69
Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durch-
zustreichen. (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
rens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden,
(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszer- dem Bundesamt für S~schiffahrt und Hydrographie und
tifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Über- der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsverein-
schrift „Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat". barung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen
(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus meh- Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in
reren Bögen, so ist§ 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. Auf Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung
jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf den bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kredit-
folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzugeben, zu instituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt
welcher die weiteren Bogen gehören. werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
geschlossen wird.
(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderungen
oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte Urkunde ein- (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
zuziehen und unbrauchbar zu machen. An ihrer Stelle wird Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref-
eine vollständige neue Urkunde erteilt. Dies gilt auch, fende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach
wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem maschinell § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffs-
geführten Register erteilt worden ist. registerordnung kann die Zuständigkeit abweichend
geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen
das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszu-
§67 stellungsgesetz des das Register führenden Landes ent-
sprechend.
(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffen-
den Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht neh- (3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag
menden Person kann gestattet werden, das Registerblatt hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt wer-
selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch den, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür
sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 8 der gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das
Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Ver- Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der
ordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2
Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung beson-
werden können. ders festzustellen.
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die
auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden. genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Registern
zu befürchten, kann in den FäJlen des Absatzes 3 Satz 1
(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch
durch ein anderes als das Registergericht bewilligt durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt
und gewährt werden, welches das Registerblatt führt. werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmi-
Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind gung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unver-
besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den züglich mitzuteilen.
maschinell geführten Registerblättern des anderen
Registergerichts nur· haben, wenn sie eine von dem oas
§70
Registerblatt führenden Registergericht vergebene
Kennung (§ 62 Satz 2 Halbsatz 1) verwenden, die Im übrigen gelten die §§ 82 bis 85 der Grundbuch-
ihnen von der . Leitung ihres Registergerichts zugeteilt verfügung und die Verordnung über Grundbuchabruf-
wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die verfahrengebühren sinngemäß.
3642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Unterabschnitt 5 wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit
Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus den
ZUsammenarbeit
Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ergibt.
mit Behörden der Seeschiffahrt
(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist auch für
die erstmalige Zuteilung einer IMO-Nummer anzuwenden.
§ 71
Die IMO-Nummer ist auf den bestehenden Blättern an den
(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummem, Meßdaten seit Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungs-
und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Regi- gesetzes vorgesehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhan-
stergericht von dem Bundesamt für Seeschiffahrt und dene Vordrucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften
Hydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell entsprechen, können nach Maßgab~ des Satzes 2 weiter
geführt werden. · verwendet werden.
(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen (3) Entspricht ein Registerblatt nicht§ 27 Abs. 1 Nr. 6 in
das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung, so kann
die See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwen- es bei der nächsten Eintragung entsprechend ergänzt
dige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfor- werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der
dern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung sind nur
(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf bei Löschungen nach diesem Datum zu berücksichtigen.
keiner beSonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Vorhandene Vordrucke, die nicht der von dem 1. Novem-
Ersuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Regi- ber 1994 an geltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 ent-
stergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Regi- sprechen, können weiterverwendet werden, wenn sie der
ster. Die Daten können auch im automatisierten Verfahren bis dahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen
übermittelt werden. und der Antragsteller auf die englische Übersetzung
verzichtet.
§75
Unterabschnitt 6
(1) In den nicht geschlossenen Registerblättern von Bin-
Datenverarbeitung im Auftrag,
nenschiffen sind die vorgedruckten Teile der ersten Abtei-
ergänzende Vorschriften des Landesrechts
lung, Spalte 5, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder
mit Stempel auf den Stand zu bringen, der sich aus der
§72 Anlage 2 zu dieser Verordnung ergibt, wenn die erste Ein-
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die tragung in der ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des
Verarbeitung von Registerdaten durch eine andere Stelle Schiffs aber nicht gelöscht werden soll. Die dem geänder-
im Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Hierbei soll ten Vordruck entsprechenden Angaben über das Schiff
sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell sind nachzutragen. Eintragungen, die durch die Änderung
geführte Register und die Auskunft hieraus nur erfolgt, des Vordrucks gegenstandslos werden, sind rot zu unter-
wenn sie von dem zuständigen Registergericht verfügt streichen. Die Registergerichte fordern die als Eigentümer
wurde oder nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Eingetragenen auf, die einzutragenden Tatsachen anzu-
Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung und nach melden und gemäß § 13 der Schiffsregisterordnung
den Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ist. glaubhaft zu machen oder nachzuweisen sowie den
Schiffsbrief einzureichen.
§73 (2) Nicht geschlossene Registerblätter von Seeschiffen,
Ausführungsvorschriften die nicht seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen worden
sind, sind auf den Stand zu bringen, der sich aus der bis
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch zum 17. Juli 1982 geltenden Fassung der Anlage 1 zu die-
Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten ser Verordnung ergibt, wenn die erste Eintragung in der
Registers einschließlich seiner Freigabe ganz oder teil- ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber
weise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu über- nicht gelöscht werden soll. Dies gilt nicht, wenn eine
tragen und in der Schiffsregisterordnung, im Siebenten Änderung der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters,
Abschnitt der Grundbuchordnung oder in dieser Verord- Spalte 6d, in Betracht kommt, die LAnge über alles jedoch
nung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens der gültigen Urkunde über die Vermessung nicht entnom-
nach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies nicht durch men werden kann. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend;
Verwaltungsvorschriften nach § 93 Satz 1 der Schiffsregi- im Falle des Absatzes 1 Satz 4 sind die als Eigentümer Ein-
sterordnung In Verbindung mit § 134 Satz 2 der Grund- getragenen aufzufordern, das Schiffszertifikat und einen
buchordnung geschieht. Sie können diese Ermächtigung etwa erteilten beglaubigten Auszug aus dem Schiffszerti-
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. fikat einzureichen.
(3) In den nicht geschlossenen Registerblättern von
Seeschiffen, die seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen
Neunter Abschnitt worden sind, sind die neuen Angaben über die Ergebnisse
der amtlichen Vermessung nachzutragen, wenn der
Übergangs- und Schlußvorschriften
Eigentümer sie anmeldet. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die vorgedruckten Teile der ersten
§74 Abteilung, Spalten 6 bis 1O, handschriftlich, mit Maschi-
(1) Für neu anzulegende Registerblätter können die vor- nenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu bringen
handenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregisterverfü- sind, der sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung
gung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet werden, ergibt.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3643
(4) Im übrigen sind Änderungen des Vordrucks nicht Spalte 9, und auf der Seite des Schiffszertifikats, die der
geschlossener Registerblätter mit Rücksicht auf die seit Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung
dem 18. Juli 1982 geltende Fassung der Anlagen 1 bis 3 zu entspricht, ist zu vermerken, daß das bisherige Unter-
dieser Verordnung nicht geboten. scheidungssignal weggefallen ist. Wird der Vermerk nach
Absatz 1 gelöscht, so ist dem Seeschiff ein neues Unter-
§76 scheidungssignal zuzuteilen. Das neue Unterscheidungs-
signal ist an derselben Stelle zu vermerken wie die
Die vorhandenen Vordrucke für das Schiffszertifikat,
Löschung des Vermerks nach den Absätzen 1 und 2.
den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat und
den Schiffsbrief können, soweit sie der Schiffsregisterver- . (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für See-
fügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet wer- schiffe im Sinne des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung
den, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder von Vorschriften über das Schiffsregister, die einem deut-
mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus schen Unternehmen zur Benutzung überlassen sind.
den Anlagen 4 bis 6 zu dieser Verordnung ergibt.
§79
§77 Ist ein Schiff erneuert und daraufhin das Jahr und der
Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß Umfang der Erneuerung in die Klassifikationsurkunde ein-
§ 56 1) Angaben im Schiffsregister nachgetragen, sind sie getragen worden, so sind auf Antrag diese Eintragungen
nach den §§ 39 und 44 Abs. 2 auf der Seite des Schiffs- neben der Eintragung des Jahres des Stapellaufs im
zertifikats oder Schiffsbriefs zu vermerken, die der Seite 3 Schiffsregister und im Schiffszertifikat oder im Schiffsbrief
der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser Verordnung zu vermerken.
entspricht. Handelt es sich um Angaben, die bereits in der §80
Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 vorgesehen
waren, sind insoweit deren §§ 57 und 58 mit der Maßgabe (1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden
anzuwenden, daß der abgetrennte Teil des ausgestellten Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, auch
Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs durch den entspre- in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
chenden Teil der Anlage 4 oder 6 ersetzt wird. Hierbei ist Gebiet.
der vorgedruckte Teil der Zeile 6 1d des Schiffszertifikats (2) Die Schiffsregister und Schiffsbauregister sowie die
eines vor dem 18. Juli 1982 vermessenen Seeschiffs ent- Registerakten sind an das nach den in Anlage I Kapitel III
sprechend der Überschrift in der Spalte 6 d der ersten Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages
Abteilung des Seeschiffsregisters handschriftlich, mit vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 953) aufge-
Maschinenschrift oder mit Stempel zu ändern, wenn die führten Maßgaben zur Schiffsregisterordnung zuständige
Länge über alles nicht nachgetragen wurde (§ 56 Abs. 22)). Amtsgericht Rostock (Stadt) oder Amtsgericht Magde-
burg in Urschrift abzugeben.§ 12 Abs. 1 bis 5 ist auf die-
§78 sen Zuständigkeitswechsel nicht anzuwenden.
(1) Der Vermerk nach Artikel 6 des Gesetzes zur Än- (3) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten
derung von Vorschriften über das Schiffsregister vom Registerblättern können auch nach diesem Tag neue Ein-
26. Mai 1951 (BGBI. 1 S. 355) und die Löschung dieses tragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsver-
Vermerks sind hältnisse dadurch zutreffend wiedergegeben werden und
keine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Register-
1. bei eingetragenen Seeschiffen in der ersten Abteilung
blatt anläßlich einer neuen Eintragung nach Maßgabe des
Spalte 10 des Seeschiffsregisters,
§ 13 umzuschreiben.
2. bei eingetragenen Binnenschiffen in der ersten Abtei-
(4) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für
lung Spalte 9 des Binnenschiffsregisters,
Schiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister einge-
3. bei eingetragenen Schiffsbauwerken in der ersten tragen waren, kann von den Mustern in den Anlagen zu
Abteilung Spalte 5 des Schiffsbauregisters einzutragen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es erfor-
und zu unterschreiben. derlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten Regi-
(2) Der Vermerk und seine Löschung sind auf der Seite sterblattes aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zutref-
des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs zu vermerken, fend wiederzugeben.
die der Seite 3 der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser
Verordnung entspricht, zu unterschreiben und mit dem §81
Siegel des Registergerichts zu versehen. (Satz 1: Inkrafttreten, Satz 2: Außerkrafttreten einer
(3) Durch Eintragung des Vermerks im Seeschiffsregi- anderen Vorschrift)
ster wird die Zuteilung des Unterscheidungssignals aufge- Mit Ablauf des 31. Dezember 1995 tritt§ 61 Abs. 2 3) außer
hoben. In der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters, Kraft.
1) Jetzt: § 75.
2) Jetzt:§ 75 Abs. 2. 3) Jetzt:§ 80 Abs. 2.
Anlage1
(zu§ 25)
(Seite 1 -Aufschrift)
1
Amtsgericht
Seeschiffsregister
Band Blatt Nr.
(Selte2) (Seite3)
Erste Abteilung
Das Schiff
Tag der Eintragung Veränderungen
a) !MO-Nummer Jahr des Stapel- Das Flaggenrecht
Gattung, des Schiffs,
Name b) Untersehei- laufs, Bauort, Heimathafen Zu betreffende CD
Hauptbaustoff Löschung der Ein- C:
dungssignal Schiffswerft Spalte Eintragungen :::,
tragung des Schiffs a.
(1)
1 2 3 4 5 7 8 9 10
~(1)
~
g
~
c..
Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern), Maschinenleistung ll>
=r
6 call>
:::,
aa) Tiefe, bb) Umfang in der (0
länge Breite Außenfläche oder cc) Seiten- Länge über alles ....CO
höhe
a b C d
'ft
~
Bruttoraumgehalt in Nettoraumgehalt in
Meßbrief
Kubikmetern Registertonnen Kubikmetern Registertonnen
e f a h 1
Bruttoraumzahl Nettoraumzahl
Maschinenleistung
i k
m
(Seite4) (Seite5)
zweite Abteilung
Eigen tümer
Lfd. Lfd.
Lau- Lau- Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra-
Nr. Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra- Nr.
fende Eigentümer, Schiffs- fende Eigentümer, Schiffs-
der gung, Eigentumsbeschränkungen, der gung, EigentumsbeSchränkungen,
Num- Korrespondentreeder parten Num- Korresi:,ondentreeder parten
Spal- Veränderungen Spal- Veränderungen
mer mer te 1
te 1
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
z:,
(X)
--.J
1
CO
~
0.
..,
(T)
)>
C:
"'
CO
~
C"
~
Cl
0
::::,
:'
(Seite6) (Seite 7) 0.
(T)
Dritte Abteilung ::::,
Schiffshypotheken, Nießbrauch, Pfandrechte an Schiffsparten .....
~
0
Veränderungen Löschungen (T)
N
lau- CD
Lfd. Lfd.
fende Nr.
3
Betrag Inhalt der Eintragung Nr. C"
Num- der Betrag der ~
mer Spal- Spal- .....
(0
te 1 te 1 (0
~
2 3 4 5 6 7 8
c,.,
g
UI
Anlage2
(zu§ 32)
(Seite 1 - Aufschrift)
1
Amtsgericht
Binnenschiffsregister
Band Blatt Nr.
(Seite2) (Seite3)
Erste Abteilung Zweite Abteilung
Das Schiff Eigentümer
Veränderungen Lfd.
Jahrdes Lau-
Name, Nummer Gattung, Cl) Nr. Erwerbsgrund, Grundlage der Ein-
Stapellaufs, ~ fende An-
oder sonstige Hauptbau- Heimatort Eigentümer der tragung, Eigentumsbeschränkungen,
Bauort, ~ Num- teile
Merkzeichen stoff cn Spal- Veränderungen
Schiffswerft :::, mer
N te 1 a:,
C:
1 2 3 4 7 8 1 2 3 4 5 ::::,
iu,
CO
CD
u,
g
Tragfähigkeit, Tag der Ein- ~
Wasserverdrängung, tragung des c...
D>
Schiffs ::::,'
Maschinenleistung
5 6
caD>
::::,
Tragfähigkeit, CO
in t/Wasser- Maschinen- ....CO
Eichschein
verdrängung, leistung Löschung der Eintragung
inm3 des Schiffs
'ft
a b C 9
~
(Seite4) (Seite 5)
Dritte Abteilung
Schiffshypo theken, Nießbrauch
Veränderungen Löschungen
lau- Lfd. Lfd.
fende Inhalt der Eintragung Nr. Nr.
Betrag
Num- der Betrag der
mer Spal Spal-
te 1 te 1
2 3 4 5 6 7 8
.,
Anlage3· (Seite2)
(zu§ 49)
Erste Abteilung
(Seite 1 -Aufschrift) Das Schiffsbauwerk
Name,
Urkunde über die Tag der Eintragung Löschung der
Nummer
Amtsgericht oder sonstige
Bauort, Zulässigkeit der des Schiffs- Eintragung
Schiffswerft Bestellung der bauwerks, des Schiffs-
Schiffsbauregister Bezeichnung,
Schiffshypothek Veränderungen bauwerks
Gattung
Band Blatt Nr. •
1 2 3 4 5
z:,
CD
" 1
(Seite3) i
Zweite Abteilung
Eigentümer
...i
>
C
U)
CC
lau- s»
fende Eigentümer,
Eigentumsnachweis, Grundlage der Ein-
tragung, Eigentumsbeschränkungen,
~
Num- Korrespondentreeder g1
Veränderungen
mer :,
?
Q.
2 3 CD
:,
.....
!=>
a?
N
CD
3
(Seite4) [
.....
Dritte Abteilung CO
CO
Schiffshypotheken ~
Veränderungen Löschungen
Lau-
fende ~ ~
Num-
Betrag Inhalt der Eintragung -0 .... -0
. ...
mer
... Cl)
z• ::CO z:1
-0 a. -0 !
:J cn :J Cl)
1 2 3 4 5 6 7
g
3648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(zu§ 37)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Gerrnany
(Bundesadler)
Schiffszertifikat
(Ship Certificate)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister
ist das Schiff -
(Theship
has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory
provisions by the Court of law the seal of which has been appended below;)
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ................................................................
eingetragen wie folgt:
(the entry, bearing the serial number .....................................................................................
has been effected on the strength of bona fide evidence and has the wording given here
under:)
1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................
(Name of ship)
2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................
(IMO-Number and Distinctive number or letters)
3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................
(Type and category of ship; main building material)
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .....................................................................
(Year of launch; place of build; name of yard) •
5. Heimathafen: ..................................................................................................................
(Port of registry)
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):
Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in metres~
a) Länge: ····························································································'.··················
(length)
b) Breite: ................................................................................................................
(breadth)
c) aa) Tiefe: ...........................................................................................................
(depth)
bb) Umfang: .....................................................................................................
(girth)
cc) Seitenhöhe: ................................................................................................
(moulded depth)
d) Länge über alles: ...............................................................................................
(length overall)
Kubikmeter Registertonnen
(cubic metres) (registered tons)
e, t) Bruttoraumgehalt: ............................................. .
(gross tonnage)
g, h) Nettoraumgehalt: .............................................. .
(net tonnage)
i) Bruttoraumzahl: .................................................................................................
(gross ton,nage)
k) Nettoraumzahl: ..................................................................................................
(net tonnage)
1) Meßbrief: ...........................................................................................................
(tonnage certificate)
II. m) Maschinenleistung: ...........................................................................................
(engine output)
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 199_4 3649
(Seite2)
7. Eigentür.,er
(owner)
laufende Eigentümer Schiffs- Erwerbsgrund
Nummer Korrespondentreeder parten
Oegal ground
(serial (name of owner, (sharesin of acql1isition)
number) managing owner) theship)
Es wird bezeugt, daß das Schiff
nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines
deutschen Schiffes zustehen.
(fhis is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship
is entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes
and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.)
den ......................................... 19 ........ .
(place of issue) (date of issue)
(SiegeQ Amtsgericht
(seal) Oocal Court)
(Seite3)
Zu Nummer Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen
(related serial number above) (changes and amendments; encumbrances on ownershlp)
(Seite4)
Schiffshypotheken, Nießbrauch
(hypotheques and mortgages; usufruct provisions)
Veränderungen,
laufende Nummer . Betrag Inhalt der Eintragung zur laufenden Nummer Löschungen
(serial number) (amount) (text of entry in (related serial number (~terations and can-
the shipping register) opposite) cellations of entries
opposlte)
3650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage5
(zu §42)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Gerrnany
(Bundesadler)
Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat
(Officially authorized extract from the ship certiflcate)
des
(of the)
deutschen ................................................................................................................. Schiffs
(german) (ship)
von
(from)
(Seite2)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister
ist das Schiff
(Theship
has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory
provisions by the Court of Law the seal of which has been appended below;)
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ............................... eingetragen wie folgt:
(the entry, bearing the serial number ............................... has been effected on the strength
of bona fide evidence and has the wording given here under.)
1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................
(Name of ship)
2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................
{IMO-Number and Distinctive number or letters)
3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................
(Type and category of ship; main building material)
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .....................................................................
{Year of launch; place of build; name ~f yard)
5. Heimathafen: ...................................................................................................................
{Port of registry)
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):
(Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in
metres):
a) Länge: ...............................................................................................................
{length)
b) Breite· ................................................................................................................
(breadth)
c) aa) Tiefe: ...........................................................................................................
(depth)
bb) Umfang: .....................................................................................................
(girth)
cc) Seitenhöhe: ................................................................................................
{moulded depth)
d) Länge über alles: ...............................................................................................
{length overall)
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3651
Kubikmeter Registertonnen
(cubic metres) (registered tons)
e, f) Bruttoraumgehalt: ............................................ .
(gross tonnage)
g, h) Nettoraumgehalt: ............................................. .
(net tonnage)
i) Bruttoraumzahl: .................................................................................................
(gross tonnage)
k) Nettoraumzahl: ..................................................................................................
(net tonnage)
1) Meßbrief: ...........................................................................................................
(tonnage certificate)
II. m) Maschinenleistung: ...........................................................................................
(engine output)
Es wird bezeugt, daß das Schiff
nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines
deutschen Schiffes zustehen.
(fhis is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship
is entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes
and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her).
Die Übereinstimmung dieses Auszugs mit dem Schiffszertifikat wird hiermit beglaubigt.
(Certified to be a true excerpt from the ship certificate.)
den ........................................... 19 .......... .
(place of issue) (date of issue)
(Siegel) Amtsgericht
(seaQ (local Court)
3652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage&
(zu§ 44)
(Originalgröße: DIN A4)
Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Schiffsbrief
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffs-
registe~ ist das
Schiff .....................................................................................................................................
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr...................................................................
eingetragen wie folgt:
1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen: ...................................................................
2. Gattung, Hauptbaustoff: ..................................................................................................
3. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: ......................................................................
4. Heimatort: .....................................................................~ ................................................. .
5. Tragfähigk~it, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:
a) Tragfähigkeit in t/Wasserverdrängung in m3: ..............................................................
b) Maschinenleistung: .....................................................................................................
c) Eichschein: ..................................................................................................................
(Seite2)
6. Eigentümer
laufende
Eigentümer Anteile Erwerbsgrund
Nummer
..........................................................................., den .......................................... 19 ...... .
{Siegel) Amtsgericht
(Seite3)
Zu
Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen
Nummer
(Seite4)
Schiffshypotheken, Nießbrauch
laufende
Betrag Inhalt der Eintragung
zu Veränderungen,
Nummer lfd. Nr. Löschungen
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3653
Bekanntmachung
der Neufassung der Wahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Vom 1. Dezember1994
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Wahlord-
nung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 2. November 1994 (BGBI. 1
S. 3363) wird nachstehend der Wortlaut der Wahlordnung zum Bundespersonal-
vertretungsgesetz in der ab 11. Dezember 1994 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 26. September 1974 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Septem-
ber 1974 (BGBI. 1S. 2337),
2. den am 1. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
20. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1073),
3. den am 1. November 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
25. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1921 ),
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
5. den am 11. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1S. 693),
zu 2. des§ 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1 S. 693), der durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 13. Juli
1988 (BGBI. 1S. 1037) geändert worden ist,
zu 3. des § 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974
und 5. (BGBI. 1 S. 693), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom
10. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1380) geändert worden ist.
Bonn, den 1. Dezember 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
(BPersVWO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Dritter Abschnitt
Wahl des Personalrates Besondere Vorschriften
für die Wahl eines Personalratsmit-
Erster Abschnitt gliedes oder eines Gruppenvertreters
(Personenwahl)
Gemeinsame
Vorschriften über Vorbe- § 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel,
reitung und Durchführung der Wahl Stimmabgabe, Wahlergebnis
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer Vierter Abschnitt
§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis Wahl der Vertreter
§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis der nichtständig Beschäftigten
§ 4 Vorabstimmungen § 31 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalrats-
mitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen ZweiterTeil
§ 6 Wahlausschreiben Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist § 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Wahl des Personalrates
§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge
§ 33 Leitung der Wahl
§ 9 Sonstige Erfordernisse
§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
§10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahl-
§ 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonal-
vorstand, ungültige Wahlvorschläge ratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen § 36 Gleichzeitige Wahl
§12 Bezeichnung der Wahlvorschläge § 37 Wahlausschreiben
§13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge § 38 Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
§14 Sitzungsniederschriften § 39 Sitzungsniederschriften
§15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige § 40 Stimmabgabe, Stimmzettel
Stimmabgabe § 41 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§16 Wahlhandlung
§17 Schriftliche Stimmabgabe Dritter Teil
§18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen Wahl des Hauptpersonalrates
§19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von § 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Dienststellen Wahl des Bezirkspersonalrates
§20 Feststellung des Wahlergebnisses § 43 Leitung der Wahl
§ 44 Durchführung der Wahl nach Bezirken
§21 Wahlniederschrift
§22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber VaerterTeil
§23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Wahl des Gesamtpersonalrates
§24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Wahl des Personalrates
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Fünfter Teil
die Wahl mehrerer Personalrats- Wahl der Jugend-
mitglieder oder Gruppenvertreter und Auszubildendenvertreter
Erster Unterabschnitt § 46 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend-
und Auszubildendenvertretung
Wahlverfahren § 47 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge
(Verhältniswahl)
Sechster Teil
§25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Besondere Verwaltungszweige
Stimmabgabe
§48 Vertrauensmann im Bundesgrenzschutz
§26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei §49 Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst
Gruppenwahl
§49a Personalvertretungen bei der Deutschen Bundespost
§27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei §50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch
gemeinsamer Wahl Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland
zweiter Unterabschni~ § 51 Vertrauensmann der Ortskräfte(§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2
des Gesetzes)
Wahlverfahren
bei Vorliegen eines Wahlvorschlages Siebter Teil
(Personenwahl) Schlußvorschriften
§28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, §52 Berechnung von Fristen
Stimmabgabe §53 Übergangsregelung
§29 Ermittlung der gewählten Bewerber §54 Inkrafttreten
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3655
Erster Teil (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand
unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten,
Wahl des Personalrates
der den Einspruch eingelegt ha~ unverzüglich, spätestens
jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe,
Erster Abschnitt
schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat
Gemeinsame der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
Vorschriften über Vorbe-
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-
reitung und Durchführung der Wahl
stand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollstän-
§1 digkeit prüfen. Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei
Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung
Wahlvorstand, Wahlhelfer rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Aus-
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates scheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Grup-
dur~h. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte seiner penzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu
Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der berichtigen oder zu ergänzen.
Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzäh-
lung bestellen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt §4
auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer. Vorabstimmungen
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Er- (1) Vorabstimmungen über
füllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die
notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, 1. eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung
wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 18
Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durch- Abs. 1 des Gesetzes) oder
führung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem 2. die Durchführung gemeinsamer Wahl(§ 19 Abs. 2 des
Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte Gesetzes) oder
zur Verfügung zu stellen. 3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienst-
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder stelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des
und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich Gesetzes)
nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahl-
Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimm- vorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe
abgabe bekannt. nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft
(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit ein- gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus
facher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten beste-
henden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländi-
Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten
sche Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die
Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstim-
Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vor-
mungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle,
schlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des
geeigneter Weise, wenn nötig, in ihrer Muttersprache,
Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.
unterrichtet werden.
(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1
§2 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzu-
Feststellung der Beschäftigtenzahl, weisen.
Wählerverzeichnis §5
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Ermittlung der Zahl der zu
Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. wählenden Personalratsmitglieder,
übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand Verteilung der Sitze auf die Gruppen
außerdem die Zahl der nach § 13 des Gesetzes Wahl-
berechtigten fest. (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählen-
den Mitglieder des Personalrates (§§ 16 und 17 Abs. 4 des
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlbe- Gesetzes). Ist eine von § 17 des Gesetzes abweichende
rechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Grup-
nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbei- pen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden,
ter, auf. Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge- so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Perso-
schlechter festzustellen. nalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 5 des Ge-
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver- setzes) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).
züglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der (2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden
Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszu- Beamten, Angestellten und Arbeiter(§ 2 Abs. 1) werden
legen. nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3
§3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl)
wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(§§ 16 und 17 Abs. 4 des Gesetzes) verteilt sind. Jede
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schrift- Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie ent-
lich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wäh- fallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder
lerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Rich- sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu
tigkeit einlegen. verteilen, so entscheidet das Los.
3656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 9. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahl-
auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Abs. 3 des vorschläge berücksichtigt werden und daß nur ge-
Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17 wählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvor-
Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die schlag aufgenommen ist,
Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich ent- 10. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgege-
sprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten ben werden,
Sitze zuerst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur
11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche
Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe 12. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
nach den Vorschriften des Gesetzes mindestens zu- Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung
stehen, können ihr nicht entzogen werden. der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche 13. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und
Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahler-
der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen gebnis abschließend festgestellt wird,
entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen 14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und
zufällt. andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
§6 abzugeben sind.
Wahlausschreiben (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Ab-
druck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis
(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und späte- zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehre-
stens sechs· Wochen vor dem letzten Tag der Stimm- ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stel-
abgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. len auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens
unterschreiben.
können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl einge-
1. Ort und Tag seines Erlasses, leitet.
2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personal- §7
rates, getrennt nach Beamten, Angestellten und
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
Arbeitern,
2a Angaben über die Anteile der Geschlechter inner- (1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberech-
halb der Dienststelle, getrennt nach Beamten, tigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertrete-
Angestellten und Arbeitern, · nen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
3. Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten (2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalender-
und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahl- tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahl-
gängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des vorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die ein-
Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlos- zelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
sen worden ist,
4. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis §8
und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, Inhalt der Wahlvorschläge
5. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, (1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel
die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, Bewerber enthalten, wie
Sa. den Hinweis, daß die Geschlechter im Personalrat 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein
sollen, 2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
6. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerver- zu wählen sind.
zeichnis nur binnen sechs Arbeitstager,i seit seiner (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem
Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlau-
werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist fenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen
anzugeben, sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- üder
7. die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftig- Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und,
ten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die
sein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl
für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahl- sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach
vorschlag benannt werden kann, Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf
keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer
7a. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der
Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Be-
auftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 9 des (3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach
Gesetzes), § 19 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes
8. die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn 1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel
Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschrei- der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch
bens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenan-
Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, gehörigen,
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3657
2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwan- (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere,
zigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufge-
mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten, führt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforder-
3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Bewer- liche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht
ber vorgeschlagen werden, von mindestens einem fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Ände-
Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, rungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvor-
für die sie vorgeschlagen sind, stand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der
Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwan-
nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt
zigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwanzigstel
dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die
Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenange- (3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit sei-
hörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von ner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlä-
50 wahlberechtigten Beschäftigten. Macht eine in der gen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu
Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvor- erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben
schlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle be- will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht
schäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten
sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung
Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge
durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tat-
unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestäti-
sächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft
gung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief,
den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Ent-
aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang
sprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in
der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er auf-
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied
rechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht
angehört.
fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem
(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge
ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Ein-
Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Ent- klang stehen.
gegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des
Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine (5) Wahlvorschläge, die
Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der 1. den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht
an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 entsprechen,
kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten
Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienst- 2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber einge-
stelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als reicht sind,
Listenvertreter benennen. 3. infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort verse- die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hen werden. hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbe-
§9 stätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen
Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel
Sonstige Erfordernisse
binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforde-
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personal- rung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht
rates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung
der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den § 11
Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht
widerrufen werden. Nachfrist
für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte(§ 8 Abs. 3)
kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates (1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2 und § 10
rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gruppenwahl nicht für jede
Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer
ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegan-
für jede Gruppe unterzeichnen lassen. gen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzu- an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben
lässig. ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Ein-
reichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist
§10 von sechs Arbeitstagen auf.
Behandlung
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in
der Wahlvorschläge
der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine
durch den Wahlvorstand,
Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch
ungültige Wahlvorschläge
innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlä- eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvor-
gen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des stand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt wer-
Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des be- den kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger
richtigten Wahlvorschlages zu vermerken. Wahlvorschlag eingeht.
3658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahl- die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle auslän-
vorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort be- dische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst
kannt einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten
1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Gruppen keine Vertreter gewählt werden können, (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu
2. bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht statt- wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den ge-
finden kann. samten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben wer-
den. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wäh-
§12 len (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu
wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
Bezeichnung der Wahlvorschläge
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 1O Abs. 5
und § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los 1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. 2. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 ent-
Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen sprechen,
gleichzeitig statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben
3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei
Kennwort für die Wahlen auf allen SMen die Losentschei-
ergibt,
dung auf der obersten Stufe maßgebend. Für Wahlvor-
schläge, die an der Losentscheidung auf der obersten 4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen
Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf Vorbehalt enthalten.
dem Stimmzettel ausgelost. Die Listenvertreter (§ 8 Abs. 4) (5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl ent-
sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. haltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge Stimme gezählt.
mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvor-
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, die-
schlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber,
sen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauch-
bei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen
bar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe
der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber.
der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel
Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen
und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändi-
sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
gen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unter-
lagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu ver-
nichten.
§13
Bekanntmachung der Wahlvorschläge §16
(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, Wahlhandlung
§ 1O Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Ar-
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wäh-
beitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvor-
ler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kenn-
stand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch
zeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die
Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den glei-
Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden.
chen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die
Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom
Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung
werden nicht bekanntgemacht. der Urne entnommen werden können. Findet Gruppen-
wahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen ge-
trennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch
§14 getrennte Wahlurn~ zu verwenden.
Sitzungsniederschriften (2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines
einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die minde- Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen
stens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfelei-
sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unter- stung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers
zeichnen. zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson
darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,
§15 soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrau-
ensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse ver-
Ausübung des Wahlrechts, pflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahl-
(1) Wählen kann nur, wer in das Wät'llerverzeichnis ein- vorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung
getragen ist. herangezogen werden.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm- (3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet
zettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppen- ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstan-
wahl müssen die· Stimmzettel für jede Gruppe, bei ge- des im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt
meinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des
Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3659
(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist §18
festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis einge-
Behandlung
tragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den
der schriftlich abgegebenen Stimmen
Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlum-
schläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet
Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. der Wahlvorstand 1n öffentlicher,Sitzung die bis zu diesem
Der Wähler kann den Wahlumschlag auch selbst in die Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt
Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Wahl- ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten
umschläge betraute Mitglied des Wahlvorstandes es ge- Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die schriftliche
stattet. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu ver- Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 Abs. 2), so
merken. legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die
das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Wahlurne.
Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahl-
Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und auf- vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-
zubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die
Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des
unmöglich ist.Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Ent- Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die
nahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahl nicht angefochten worden ist.
Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß
unversehrt ist.
§17 §19
Schriftliche Stimmabgabe Stimmabgabe
bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
(1) Einern wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeit-
punkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich Für die Beschäftigten von
abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen 1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, · die nicht
1 . die Wahlvorschläge, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selb-
ständig sind, oder
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räum-
3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä- lich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selb-
rung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand ver- ständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes
sichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekenn- gelten,
zeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen
des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen
Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in
· Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die
§ 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk
,,Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand
soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und §20
Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushän- Feststellung des Wahlergebnisses
digen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck
des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersen- (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der
den. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Über- Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor
sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken. und stellt das Ergebnis fest.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvor-
daß er stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre
Gültigkeit.
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
net und in den Wahlumschlag legt, (3) Der Wahlvorstand zählt
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes 1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlags-
und des Datums unterschreibt und liste,
3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, 2. im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen
und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Bewerber
Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so
rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder über- entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß
§ 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und
bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Ver- von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahl-
trauens verrichten lassen. unterlagen aufzubewahren.
3660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§21 Zweiter Abschnitt
Wahlniederschrift Besondere Vorschriften für
die Wahl mehrerer Personalrats-
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine
mitglieder oder Gruppenvertreter
Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahl-
vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß
enthalten Erster Unterabschnitt
1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe Wahlverfahren
abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge
Summe aller abgegebenen Stimmen, (Verhältniswahl)
2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe
§25
abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer
Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stim- Voraussetzungen für Verhältniswahl,
men, Stimmzettel, Stimmabgabe
3. die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listen-
Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller wahQ ist zu wählen, wenn
abgegebenen ungültigen Stimmen, 1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere
gültige Wahlvorschläge,
4. die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter
Stimmen maßgebenden Gründe, 2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvor-
schläge
5. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vor-
schlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler
Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag r:,Jor-
die Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die schlagsliste) abgeben.
Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der
Stimmen, nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe
von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbe-
6. die Namen der gewählten Bewerber.
zeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer
oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten
Niederschrift zu vermerken. Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit
einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort
anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlags-
§22 liste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalrats- §26
mitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Emp- Ermittlung der gewählten
fangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschrie- Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
benen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht
(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die
binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichti-
einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stim-
gung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt
men nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1,
die Wahl als angenommen.
2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchst-
zahQ wird so iange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe
zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen
Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen
§23
Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so ent-
Bekamtmachung des Wahlergebnisses scheidet das Los.
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die (2) Enthält eine Vorschlagslists weniger Bewerber als ihr
Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewer- nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen
ber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in
an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht wor- der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
den ist.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die
Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2)
zu verteilen.
§24
Aufbewahrung der Wahlunterlagen §27
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachun- Ermittlung der gewihlten
gen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens (1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der
bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl auf- auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen
bewahrt. nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1 , 2, 3
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3661
usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze Dritter Abschnitt
werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Besondere Vorschriften
Teilzahlen ermittelt..,.§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt ent- für die Wahl eines Personalratsmit-
sprechend. gliedes oder eines Gruppenvertreters
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer (Personenwahl)
Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen
würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den §30
Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vor- Voraussetzungen für Personenwahl,
schlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchst- Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
zahlen zu.
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den ein- wählen, wenn
zelMn Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen 1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Be-
2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
nennung verteilt.
zu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden G;e Bewerber aus den
Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter
Zweiter Unterabschnitt Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funk-
Wahlverfahren tionsbezeichnung übernommen.
bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen d~s
(Personenwahl) Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme ab-
geben will.
§28 (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
Voraussetzungen
Los.
für Personenwahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu Vierter Abschnitt
wählen, wenn Wahl der Vertreter
der nichtständig Beschäftigten
1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein
gültiger Wahlvorschlag,
§31
2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der
solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag auf- Vertreter der nichtständig Beschäftigten gelten die §§ 1
geführt sind. bis 30 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die
Zahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten aus-
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem
schließlich aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes ergibt, die den
Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter An-
Gruppen zustehenden Vertreter ausschließlich nach dem
gabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktions-
Höchstzahlverfahren errechnet werden und daß die Vor-
bezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen.
schriften über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4
Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der
des Gesetzes) keine Anwendung finden. Dem Wahlvor-
Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben
stand muß mindestens ein nach § 14 des Gesetzes wähl-
will. Der Wähler darf
barer Beschäftigter angehören.
1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für (2) Findet Gruppenwahl statt und erhält eine Gruppe
die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind, bei der Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem
2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, Höchstzahlverfahren keine Vertreter, so kann sich jeder
als Personalratsmitglieder zu wählen sind. wahlberechtigte Angehörige dieser Gruppe durch Er-
klärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderer
Gruppe anschließen.
§29
Ermittlung der gewählten Bewerber
Zweiter Teil
(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihen-
folge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen- Wahl des Bezirkspersonalrates
zahlen gewählt.
§32
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Entsprechende Anwendung der
Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie
entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1
bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 4 1
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los~ nichts anderes ergibt.
3662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 33 (3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
Leitung der Wahl 1. Ort und Tag seines Erlasses, •
(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Be- 2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirks-
zirkspersonalrates. · Die Durchführung der Wahl in den personalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten
einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahl- und Arbeitern,
vorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirks- 2a. Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb
wahlvorstandes. des Geschäftsbereichs, getrennt nach Beamten, An-
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mit- gestellten und Arbeitern,
glieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls 3. Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und
der Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen
Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlaus-
Abschluß der Stimmabgabe bekannt. schreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden
ist,
4. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können,
§34
die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
~eststellung 4a. den Hinweis, daß die Geschlechter im Bezirks-
der Beschäftigtenzahl, personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis
Wihlerverzeichnis vertreten sein sollen,
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in 5. die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten,
den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,
Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte nur auf
unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit. einem Wahlvors~hlag benannt werden kann,
(2) ·Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Sa. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer im Ge-
Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen schäftsbereich der .Behörde der Mittelstufe vertre-
Wahlvorstände·. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die tenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unter-
Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach zeichnet sein muß (§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19
den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, Abs. 9 des Gesetzes),
unverzüglich schriftlich mit. Innerhalb der Gruppen sind
6. die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn
die Anteile der Geschlechter festzustellen.
Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschrei-
bens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der
letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
§35
7. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahl-
Ermittlung der Zahl der zu wählen-
vorschläge berücksichtigt werden und daß nur ge-
den Bezirkspersonalratsmitglieder,
wählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvor-
Verteilung der Sitze auf die Gruppen
schlag aufgenommen ist,
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu 8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die
Verteilung der Sitze auf die Gruppen. (4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlaus-
schreiben durch die folgenden Angaben:
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des
Bezirkspersonalrates auf die Gruppen nicht beschlossen 1. die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienst-
worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 stelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahl-
Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53 ordnung zur Einsicht ausliegen,
Abs. 5 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie 2. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerver-
die in § 53 Abs. 5 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von zeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Aus-
Sitzen. legung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand einge-
legt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist
§36 ist anzugeben,
Gleichzeitige Wahl 3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben
werden,
Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst
gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben 4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
Bezirk stattfinden. 5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
. Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der
§37 schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,
Wahlausschreiben 6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,
7. den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen
(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt qas Wahlausschrei-
gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
ben.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vennerkt auf dem Wahl-
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschrei-
ausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
ben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten,
den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aus- (6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens
hang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluß der können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt
Stimmabgabe bekannt. werden.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3663
(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl ein· §43
geleitet. Leitung der Wahl
§38
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptper•
Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes sonalrates.
Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in §44
gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienst•
Durchführung der Wahl nach Bezirken
stellen auszuhängen.
(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden
§39
der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen be·
Sitzungsniederschriften stellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in 1. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der
der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in
Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirks- der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die
wahlvorstandes zu unterzeichnen. Gruppen zusammenzustellen,
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über 2. die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den
fertigt der örtliche Wahlvorstand. Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, und
innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter
§40 festzustellen,
Stimmabgabe, Stimmzettel 3. die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammen-
der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimm- zustellen,
abgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet 4. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die
werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates sind übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Be·
Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Per- hörde der Mittelstufe weiterzuleiten.
sonalrates zu verwenden.
Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe
unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahl·
§41 vorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber,
Feststellung und Bekannt• daß die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an
machung des Wahlergebnisses sie einzusenden sind.
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die ein- (2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe
zelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl statt- fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse
gefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäߧ 21. (3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich ein-
des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand einge- geschrieben oder fernschriftlich die in Absatz 1 Satz 1
schrieben oder fernschriftlich zu übersenden. Die bei der Nr. 1, 2 genannten Zusammenstellungen und die Nieder-
Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des schrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse
Bezirkspersonalrates (§ 24) werden zusammen mit einer (Absatz 2).
Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf Vierter Teil
jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattge- Wahl des Gesamtpersonalrates
funden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen
Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. §45
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirksper- Entsprechende Anwendung der
sonalrates gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit.
Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zwei- Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 3?
wöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahl- bis 41 entsprechend.
ausschreiben bekannt.
Fünfter Teil
Dritter Teil Wahl der Jugend-
Wahl des Hauptpersonalrates und Auszubildendenvertreter
§42 §46
Entsprechende Anwendung der Vor- Vorbereitung und Durchführung der Wahl
schriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates der Jugend· und Auszubildendenvertretung
·Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1
nichts anderes ergibt. bis 3, 6 bis 25, 28, 30 und§ 31 Abs. 1 Satz 2 entsprechend
3664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden fest. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler
Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. Hat
§ 59 Abs. 1 des Gesetzes ergibt und daß die Vorschriften der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung be-
über Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), über den endet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung
Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) und öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.
über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahl- (2) Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der
vorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine An- die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der
wendung finden. zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter,
(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stell-
zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vor- vertreter gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
schlagslisten durchgeführt worden, so werden die Sum- das Los.
men der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen §49
Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach
durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl Personalvertretungen
(Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze im Bundesnachrichtendienst
(§ 59 Abs. 1 des Gesetzes) verteilt sind. § 26 Abs. 1 Satz 3, Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlord-
Abs. 2 und 3 findet Anwendung. nung mit folgenden Abweichungen:
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter 1. Bei der Erstellung der Wahlunterlagen sind die Sicher-
zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvor- heitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes
schlages durchgeführt worden, so sind die Bewerber in zu beachten. An die Stelle der Bekanntmachung durch
der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Aushang tritt die im Bundesnachrichtendienst übliche
Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entschei- Bekanntmachung. Die Bekanntmachungen müssen
det das Los. den Beschäftigten für die Dauer der in den einzelnen
§47 Vorschriften bestimmten Zeiträume zur Einsichtnahme
während der Dienststunden zugänglich sein.
Wahl der Jugend-und
Auszubildendenstufenvertretungen 2. § 2 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Beschäftigten nur das Wählerverzeichnis ihrer Gruppe
(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildenden- einsehen dürfen.
stufenvertretungen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes
(Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Haupt- 3. Wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ein Abdruck des Wahl-
Jugend- und Auszubildendenvertretung) gelten die §§ 33 ausschreibens ausgehändigt oder versandt, so darf
bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. Für in § 57 des dieser nicht die Angaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 7
Gesetzes genannte Beschäftigte in nachgeordneten enthalten.
Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen 4. Die Beschäftigten von Teilen einer Dienststelle, die
Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand räumlich von dieser entfernt liegen, geben ihre Stimme
die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertre- schriftlich ab.
tungen durch, in den genannten nachgeordneten Dienst-
stellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- § 49a*)
oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimm- Personalvertretungen
abgabe anordnen. In diesem Fall ha! der Bezirks- oder bei der Deutschen Bundespost
... Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten in § 57 des
Für die Deutsche Bundespost gilt diese Wahlordnung
Gesetzes genannten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1
mit folgenden Maßgaben:
bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
1. Für den Bereich der Deutschen Bundespost POST-
(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
BANK treten bei der Durchführung von Wahlen nach
denvertretung nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes gelten
den§§ 42 und 47 an die Stelle der Wahlvorstände bei
Absatz 1 und§ 46 entsprechend.
den Behörden der Mittelstufe die örtlichen Wahlvor-
stände.
2. Für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Direktorium
Sechster Teil
nach§ 89a des Gesetzes gelten die§§ 42 bis 44 ent-
Besondere Verwaltungszweige sprechend.
§50
§48
Wahl einer Personalvertretung
Vertrauensmann im Bundesgrenzschutz
im Inland durch Beschäftigte in
(1) Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzunehmen Dienststellen des Bundes im Ausland
(§ 85 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Gesetzes), so ist wie folgt
(1) Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die
zu verfahren:
Wahl der Stufenvertretung durch Beschäftigte in Dienst-
·Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel stellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimm-
von gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler schreibt den abgabe anordnen. Entsprechendes gilt für die Wahl eines
Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet Gesamtpersonalrates.
diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn
dem Wahlvorstand. Dieser legt den Stimmzettel in Gegen-
j § 49a wird gemäß Artikel 12 Nr. 14 in Verbindung mit Artikel 15 Nr. 1 des
wart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)
Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste am 1. Januar 1995 aufgehoben.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3665
(2) Auf die Wahl des Personalrates des Auswärtigen Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste
Amtes durch die in § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes fest. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler
bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinn- ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. Hat
gemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand kann für die Wahl der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung be-
durch die in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten die schrift- endet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung
liche Stimmabgabe anordnen. öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.
(3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimm- (4) Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der
abgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den wahlbe- die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der
rechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter,
Unterlagen zu übersenden. der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stell-
vertreter gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entstheidet
das Los.
§51
Vertrauensmann der Ortskräfte
(§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2 des Gesetzes)
(1) Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor Siebter Teil
dem Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes der Orts- Schlußvorschriften
kräfte drei Ortskräfte als Wahlvo11?tand und bestimmt
einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den §52
Wahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der
Dienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der Berechnung von Fristen
Dienststelle den Wahlvorstand. Sind Ortskräfte nicht oder Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgeleg-
nicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvor- ten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen
standsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Arbeitstage im
bestellt werden. Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag
(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versamm- bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
lung der Ortskräfte einzuberufen. In dieser Versammlung
ist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner Stellver- §53
treter durchzuführen.
Übergangsregelung
(3) Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzuneh-
men (§ 91 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), so ist wie folgt zu Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand
verfahren: spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt worden
ist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-
Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel gesetz in der bis zum 10. Dezember 1994 geltenden
von gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler schreibt den Fassung anzuwenden.
Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet
diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn
dem Wahlvorstand. Dieser legt den Stimmzettel in Gegen- §54
wart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten (Inkrafttreten)
3666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Dezember 1994
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a,Abs.3 und 4 3. Die Position „D-Glucosamin" erhält folgenden Zusatz:
des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- ,,- ausgenommen zur oralen Anwendung -".
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) ver-
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver- 4. Folgende Positionen' werden angefügt:
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ,.Acemetacin
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und seine Salze
und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen- Blutzubereitungen humanen Ursprungs
Ausschusses für Verschreibungspflicht: - zur arzneilichen Anwendung am oder im mensch-
lichen oder tierischen Körper -
Artikel 1 Runixin
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- - zur parenteralen Anwendung bei Tieren -
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Au- Ruvoxamin
gust 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch die und seine Salze
Verordnung vom 16. Juni 1994 {BGBI. 1S. 1278), wird die
Anlage wie folgt geändert: Pirbuterol
und seine Salze
1. Die Position „Dimethylsulfoxid" erhält folgenden Roxatidinacetat
Zusatz: und seine Salze
,,- ausgenommen zur cutanen Anwendung bei Men- Zotepin
schen in einer Konzentration bis zu 15 % -": und seine Salze".
2. Die Position „Flufenaminsäure" erhält folgenden
Artikel2
Zusatz:
,,- ausgenommen zur cutanen Anwendung -". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3667
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 17. November 1994
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers
vom 17. November 1994 bekannt, der mit Wirkung vom 17. November 1994
in Kraft tritt:
„Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit Wirkung
vom 17. November 1994 an:
1. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
a) Das bisherige Bundesministerium für Familie und Senioren und das
bisherige Bundesministerium für Frauen und Jugend werden zu einem
neuen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zusammengelegt.
b) Dem Bundesministerium für Gesundheit wird die Zuständigkeit für Sozial-
hilfe aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Bundesministeriums für
Familie und Senioren übertragen. Die Einzelheiten des Übergangs werden
zwischen den beteiligten Bundesministerien geregelt und dem Chef des
Bundeskanzleramtes mitgeteilt. ·
2. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Das bisherige Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft und das
bisherige Bundesministerium für Forschung und Technologie werden zu
einem neuen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie zusammengelegt."
Bonn, den 17. November 1994
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Bohl
3668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad
eines Stabshauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 23. November 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der gungsbezirken für die Soldaten, die ihnen unterste-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 hen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1
(BGBI. 1S. 2273) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung und dem Buchstaben a übertragen worden ist;
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas- 3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung bis zum
sung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 775), Stabsunteroffizier und zur Entlassung von Soldaten
geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anord- · bis zum Unteroffizier sowie von Stabsunteroffizieren,
nung des Bundespräsidenten über die Ernennung und deren Dienstzeit auf weniger als acht Jahre festgesetzt
Entlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBI. 1 ist,
S. 499), ordne ich an:
a) den Befehlshabern/Divisionskommandeuren, den
Kommandeuren der Korpstruppen und dem stell-
Für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit vertretenden Befehlshaber Heeresführungskom-
und Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten mando für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
soweit die Ausübung nicht nach den Nummern 1
1. und 2 übertragen worden ist;
(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- b) dem Befehlshaber Heeresführungskommando, den
lassung der Offizieranwärter, der Sanitätsoffizier-Anwärter Kommandierenden Generalen, dem Amtschef Heeres-
und der Militärmusikoffizier-Anwärter übertrage ich dem amt und dem Kommandeur Heeresunterstützungs-
Amtschef des Personalstammamtes der Bundeswehr. kommando für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
soweit die Ausübung nicht nach den Nummern 1
(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- und 2 und dem Buchstaben a übertragen worden
lassung der Unteroffiziere und Mannschaften im Bundes- ist;
ministerium der Verteidigung übertrage ich dem Leiter der
Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der der Soldat an- 4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-
gehört. sung der Unteroffiziere und Mannschaften im übrigen
dem Leiter der Stammdienststelle des Heeres.
II. (2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 bezieht
sich nicht auf die Angehörigen des Militärischen Ab-
(1) Im Heer übertrage ich schirmdienstes, des Militärmusikdienstes, der Stamm-
1. die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden dienststelle, auf die Angehörigen des fliegenden Perso-
Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad zu be- nals, des Prüferpersonals, des Flugsicherungspersonals,
fördern, den Kompaniechefs, Batteriechefs, Staffel- des Flugbetriebspersonals und des flugzeugtechnischen
kapitänen, Bereichsfernmeldeführern und Leitern der Personals der Heeresfliegertruppe sowie auf die Soldaten,
Ausbildungszentren; die sich in einer integrierten Verwendung befinden oder
Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen
2. die Ausübung des Rechts zur Berufung von Mann-
bei integrierten Stäben sind. Für diese Soldaten ist der
schaften in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Leiter der Stammdienststelle des Heeres zuständig.
Zeit und zur Beförderung bis zum Stabsunteroffizier
a) den Bataillonskommandeuren, den Kommandeu- III.
ren der Brigadeeinheiten, den Abteilungskomman-
deuren, den stellvertretenden Kommandeuren der (1) In der Luftwaffe übertrage ich
Sanitäts- und der Logistikbrigaden in ihrer Eigen- 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf Stel-
schaft als Kommandeur der ihnen unterstellten len der Stellenpläne ihrer Einheit und Soldaten, die
Truppenteile, den Kommandanten der Haupt- den Grundwehrdienst leisten, zu einem Mannschafts-
depots, den Kommandeuren der Unterstützungs- dienstgrad zu befördern, den Staffelkapitänen, Kom-
kommandos und dem Leiter des Materialamtes des paniechefs, Batteriechefs, Staffelch~fs, lnspektions-
Heeres für die Soldaten, die ihnen unterstehen, chefs, Chefs der Fernmelde- und der Flugsicherungs-
soweit die Ausübung nicht nach Nummer 1 über- sektoren, den Zugführern der Abgesetzten Techni-
tragen worden ist; schen Züge des Radarführungsdienstes sowie den
b) den Brigade- und den Regimentskommandeuren, Leitern der Luftwaffendepots und der Luftwaffen-
den Kommandeuren der Divisionstruppen, den werften für die Soldaten, die ihnen unte~tehen;
Kommandeuren der WehrbereichstrupPE!fl, den 2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem unter-
Kommandeuren der Unterstützungstruppen Divi- sten Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den
sion und Wehrbereich, den Kommandeuren der Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis eines
Schulen und den Kommandeuren in den Verteidi- Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3669
Rechts, Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne (2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 bezieht
ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder Dienst- sich nicht auf die Angehörigen des Sanitätsdienstes, des
stellen und Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, Militärmusikdienstes, ·der Stammdienststelle, des NATO-
bis zum Feldwebel zu befördern, E3A-Verbandes, auf Soldaten, die auf zbV-Schüleretat
a) den Geschwaderkommodoren, den Regiments- geführt werden oder sich in einer integrierten Verwendung
kommandeuren, den Kommandeuren der Schulen, befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder
dem Kommandeur des Fernmeldebereiches 72, Dienststellen bei integrierten Stäben sind sowie auf Sol-
dem Kommandeur der Flugbereitschaft des Bun- daten der Verbände, Einheiten, Dienststellen und Einrich-
desministeriums der Verteidigung, dem Leiter des tungen im Ausland - ausgenommen das Luftwaffenausbil-
Materialamtes der Luftwaffe und dem Leiter des dungsregiment 2 und die Raketenschule der Luftwaffe
Amtes für Flugsicherung der Bundeswehr für die USA-. Für diese Soldaten ist der Leiter der Stammdienst-
Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Aus- stelle der Luftwaffe zuständig.
übung nicht nach Nummer 1 übertragen worden ist;
IV.
b) den Divisionskommandeuren, dem Kommandeur
des Lufttransportkommandos, dem Kommandeur In der Marine übertrage ich die Ausübung des Rechts
des Luftwaffenführungsdienstkommandos, dem zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und
Kommandeur Luftwaffenausbildungsverbände und Mannschaften dem Leiter der Stammdienststelle der
Stellvertreter des Amtschefs Luftwaffenamt und Marine.
dem Kommandeur Luftwaffenversorgungsver-
bände und Stellvertreter des Kommandeurs Luft- V.
waffenunterstützungskommando für die Soldaten,
Die Übertragung des Ernennungs- und Entlassungs-
die ihnen unterstehen, soweit die Ausübung nicht
rechts nach den Abschnitten II, III und IV bezieht sich
nach der Nummer 1 und dem Buchstaben a über-
nicht auf Soldaten, die außerhalb ihrer Teilstreitkraft ver~
tragen worden ist;
wendet werden. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung
c) den Kommandierenden Generalen der Luftwaffen- und Entlassung dieser Soldaten übertrage ich dem Leiter
kommandos für die Soldaten, die ihnen unter- der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der der Soldat
stehen, soweit die Ausübung nicht nach der Num- angehört.
mer 1 und den Buchstaben a und b übertragen
worden ist; VI.
d) dem Befehlshaber des Luftwaffenführungskom- Im Bereich der Zentralen Sanitätsdienststellen der
mandos, dem Amtschef des Luftwaffenamtes und Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
_dem Kommandeur des Luftwaffenunterstützungs- Emennu'1g und Entlassung der Unteroffiziere und Mann-
kommandos für die Soldaten, die ihnen unter- schaften dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-
stehen, soweit die Ausübung nicht nach der kraft, der der Soldat angehört.
Nummer 1 und den Buchstaben a, b und c über-
tragen worden ist;
VII.
3. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit bis zum
(1) Im Bereich der Zentralen Militärischen Bundeswehr-
Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf Stellen der
dienststellen übertrage ich
Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen
oder Dienststellen und Soldaten, die den Grundwehr- 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem Mann-
dienst leisten, zu entlassen, schaftsdienstgrad zu befördern, den Kompaniechefs
der Lehrkompanien der Sportschule der Bundeswehr
a) den Divisionskommandeuren, dem Kommandeur
für die Soldaten, die ihnen unterstehen;
des Lufttransportkommandos, dem Kommandeur
des Luftwaffenführungsdienstkommandos, dem 2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem Mann-
Kommandeur Luftwaffenausbildungsverbände und schaftsdienstgrad oder Soldaten, die den Grundwehr-
Stellvertreter des Amtschefs Luftwaffenamt und dienst leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten
dem Kommandeur Luftwaffenversorgungsver- auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts,
bände und Stellvertreter des Kommandeurs Luft- Soldaten auf Zeit und Soldaten, die den Grundwehr-
waffenunterstützungskommando für die Soldaten, dienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,
die ihnen unterstehen; dem Amtschef des Streitkräfteamtes für die Soldaten,
die ihm unterstehen, soweit die Ausübung nicht nach
b) den Kommandierenden Generalen der Luftwaffen-
Nummer 1 übertragen worden ist.
kommandos für die Soldaten, die ihnen unter-
stehen, soweit die Ausübung nicht nach dem Buch- (2) Soweit Angehörige der Luftwaffe dem Kommandeur
staben a übertragen worden ist; des Bundeswehrkommandos USA und Kanada unterstellt
sind, übertrage ich
c) dem Befehlshaber des Luftwaffenführungskom-
mandos, dem Amtschef des Luftwaffenamtes und 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf Stel-
dem Kommandeur des Luftwaffenunterstützungs- len der Stellenpläne ihrer Einheit oder Inspektion und
kommandos für die Soldaten, die ihnen unter- Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu einem
stehen, soweit die Ausübung nicht nach den Buch- Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Staffel-
staben a und b übertragen worden ist; kapitänen, lnspektionschefs und Batteriechefs für die
4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas- Soldaten, die ihnen unterstehen;
sung der Unteroffiziere und Mannschaften im übrigen 2. die Ausübung des Rechts, Soldaten, die den Grund-
dem Leiter der Stammdienststelle der Luftwaffe. wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis eines Sol-
3670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
daten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des wärts, sofern die Befugnisse von den nach den
Rechts, Soldaten auf Zeit auf SteUen des Stellenplanes Buchstaben c und d Zuständigen nicht wahrge-
ihrer Schule und Soldaten, die den Grundwehrdienst nommen werden können;
leisten, bis zum Feldwebel zu befördern, dem Kom- 2. in der Luftwaffe für die in der Luftwaffe beorderten
mandeur der Raketenschule der Luftwaffe USA für die Reservisten der Luftwaffe und des Heeres den in Ab-
Soldaten, die ihm unterstehen, soweit die Ausübung schnitt III Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d genannten
nicht nach Nummer 1 übertragen worden ist. Vorgesetzten;
(3) Die Übertragung nach Absatz 1 bezieht sich nicht
3. in der Marine dem Leiter der Stammdienststelle der
auf die Angehörigen der Luftwaffe und der Marine, des
Marine;
Militärischen Abschirmdienstes, des Sanitätsdienstes,
des Militärmusikdienstes und der Dienststellen der Bun- 4. im Bereich der Zentralen Militärischen Bundeswehr-
deswehr im Ausland sowie auf die Soldaten, die sich in dienststellen sowie der Zentralen Sanitätsdienststellen
einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige der Bundeswehr
von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrier- a) für beorderte Reservisten des Heeres und der Luft-
ten Stäben sind; die Übertragung nach Absatz 2 bezieht waffe
sich nicht auf die Angehörigen des Sanitätsdienstes. Für
diese Soldaten ist der Leiter der Stammdienststelle der aa) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel,
Teilstreitkraft zuständig, der der Soldat angehört. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel der
Reserve den Amtschefs des Streitkräfteamtes
(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- und des Sanitätsamtes der Bundeswehr jeweils
lassung der Unteroffiziere und Mannschaften im übrigen für ihre Bereiche,
übertrage ich dem Leiter der Stammdienststelle der Teil-
streitkraft, der der Soldat angehört. bb) für die Beförderung der ihnen unterstellten
Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeld-
webel der Reserve sowie der Reserveunter-
Für Angehörige der Reserve (Reservisten) offizier-Anwärter den Kommandeuren und
Dienststellenleitern der Mobilmachungstrup-
VIII. penteile vom Bataillon sowie vergleichbaren
(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Offi- Verbänden und Dienststellen an aufwärts,
ziere der Reserve bis zum Stabshauptmann der Reserve cc) für die Beförderung der ihnen unterstellten
und zu entsprechenden Dienstgraden der Reserve sowie Mannschaften der Reserve den Einheitsführern
der Reserveoffizier-Anwärter, ausgenommen Offiziere der der Mobilmachungstruppenteile,
Reserve der Frontnachrichtentruppe des Heeres und des
dd) für die Beförderung der ihnen unterstellten
Amtes für Militärkunde, übertrage ich dem Amt~hef des
Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve
Personalstammamtes der Bundeswehr.
bis zum Oberfeldwebel der Reserve sowie der
(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Reserveunteroffizier-Anwärter den Leitern der
Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve sowie der kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon
Reserveunteroffizier-Anwärter, ausgenommen der Reser- oder vergleichbaren Verbänden und Dienst-
visten der Frontnachrichtentruppe des Heeres und des stellen an aufwärts, sofern die Befugnisse von
Amtes für Militärkunde, übertrage ich den nach den Buchstaben bb und cc Zustän-
1. im Heer für die im Heer beorderten Reservisten des digen nicht wahrgenommen werden können,
Heeres und der Luftwaffe b) für beorderte Reservisten der Marine dem Leiter der
a) für die Beförderung .zum Stabsfeldwebel und Ober- Stammdienststelle der Marine.
stabsfeldwebel der Reserve dem Leiter der Stamm- (3) Die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen
dienststelle des Heeres, unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften
b) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der der Reserve sowie der Reserveoffizier-Anwärter und
Reserve den nach Abschnitt II Abs. 1 Nr. 3 Zu- Reserveunteroffizier-Anwärter übertrage ich, soweit sich
ständigen, aus Absatz 4 nichts anderes ergibt, den nach den Absät-
zen 1 und 2 für die Ernennung Zuständigen.
c) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter-
offiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der (4) Die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen
Reserve sowie der Reserveunteroffizier-Anwärter unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschäften
den Kommandeuren und Dienststellenleitern der der Reserve sowie der Reserveoffizier-Anwärter und
Mobilmachungstruppenteile vom Bataillon sowie Reserveunteroffizier-Anwärter vor Ablauf der im Einbe-
vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an rufungsbescheid festgesetzten Zeit übertrage ich
aufwärts, 1. bei Truppenübungen geschlossener Verbände, die
d) für die Beförderung der ihnen unterstellten Mann- nach Feststellung des die Übung leitenden Vorge-
schaften der Reserve den Einheitsführern der setzten mit der Disziplinargewalt mindestens eines
Mobilmachungstruppenteile, Bataillonskommandeurs, in der Luftwaffe mit der Diszi-
plinargewalt eines Regimentskommandeurs, vorzeitig
e) für die Beförderung der ihnen unterstellten Mann-
beendet werden (ZDv 20/3 Nr. 645 c 1), den nächsten
schaften und Unteroffiziere der Reserve bis zum
Disziplinarvorgesetzten der Soldaten,
Oberfeldwebel der Reserve sowie der Reserve-
unteroffizier-Anwärter den Leitern der kalender- 2. bei Wehrübungen, deren Zweck durch unvorherseh-
führenden Dienststellen vom Bataillon oder ver- bare Ereignisse nicht erfüllt werden kann (ZDv 20/3
gleichbaren Verbänden und Dienststellen an auf- Nr. 645 c 2), den Leitern der kalenderführenden Dienst-
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3671
stellen vom Bataillon, in der Luftwaffe vom Regiment für die Soldaten, die ihnen unterstehen. § 29 Abs. 5 Satz 2
oder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.
aufwärts,
3. bei Wehrübungen an Ausbildungseinrichtungen der X.
Bundeswehr, die aus zwingenden Gründen vorzeitig Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
beendet werden (ZDv 20/3 Nr. 645 c 2), den Lehr- Entlassung auch in den Fällen vor, in denen· ich die
gruppenkommandeuren oder Leitern der Ausbildungs- Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung
einrichtungen mit der Disziplinargewalt mindestens übertragen habe.
eines Bataillonskommandeurs.
(5) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- XI.
lassung aller übrigen Mannschaften und Unteroffiziere der Schlußbestimmungen
Reserve sowie der Reserveunteroffizier-Anwärter, ausge-
nommen der Reservisten der Frontnachrichtentruppe des (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Heeres und des Amtes für Militärkunde, übertrage ich dem Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und
Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, welcher Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad
der Reservist angehört. eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffi-
ziere und der Mannschaften vom 23. August 1978 (BGBI. 1
S. 1538), geändert durch die Anordnungen zur Änderung
Für besondere Fälle der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Haupt-
IX. manns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der
Die Ausübung des Rechts, Soldaten, die auf Grund der Mannschaften vom 28. Juli 1980 (VMBI. S. 393), vom
Wehrpflicht Wehrdienst leisten und deren Einberufungs- 8. September 1981 (VMBI. S. 299), vom 21. Oktober 1982
bescheid aufgehoben wird, nach§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des (VMBI. S. 247), vom 9. Dezember 1985 (VMBI. S. 290),
Wehrpflichtgesetzes zu entlassen, übertrage ich den vom 14. September 1987 (VMBI. S. 253), vom 28. Juli
Kompaniechefs, Batteriechefs, Staffelkapitänen, Staffel- 1989 (VMBI. S. 250), vom 3. Dezember 1991 (VMBI.
chefs, lnspektionschefs, Chefs der Fernmelde- und der S. 512, 1992 S. 132), vom 20. November 1992 (VMBI.
Flugsicherungssektoren, den Zugführern der Abgesetzten S. 430) und vom 14. März 1994 (VMBI. S. 85), außer Kraft.
Technischen Züge des Radarführungsdienstes sowie den (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wurde an-
Leitern der Luftwaffendepots und der Luftwaffenwerften gehört.
Bonn, den 23. November 1994
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
3672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachongen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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BundesgesetzblAtter, die YOr dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 11.94 Zwei_undzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 11833 (227 3. 12. 94) 4. 12.94
96-1-2-11
18. 11. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 11833 (227 3. 12. 94) 5. 1. 95
96-1-2-150
18.11.94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 11834 (227 3. 12. 94) 5. 1. 95
96-1-2-151
3610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der· Neufassung des Vermögensgesetzes
Vom 2. Dezember 1994
Auf Grund des Artikels 12 des Entschädigungs- und 3. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen
Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2624) wird nachstehend der Wortlaut des (BGBI. 1S. 2310),
Vermögensgesetzes in der ab 1. Dezember 1994 gelten- 4. den am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 2
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück- § 3 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1
sichtigt: s. 2457),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 5. den teils am 1. Oktober, teils am 1. Dezember 1994 in
3. August 1992 (BGBI. 1S. 1446, 1993 1S. 1811 ), Kraft getretenen Artikel 10 des eingangs genannten
2. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Gesetzes,
Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 6. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 101
(BGBI. 1S. 2182), des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ).
Bonn, den 2. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eu sser-Sc h narren berger
------- -------- -·- · - --
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. Dezember 1994 3611
Gesetz
zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz - VermG)
Abschnitt 1 (5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forde-
rungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögens-
Allgemeine Bestimmungen werte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögens-
§1
rechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen
Geltungsbereich anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche An-
weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb
sprüche an Vermögenswerten, die
ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignun-
a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum gen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des
überführt wurden; Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögens-
b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, verlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung
als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokrati- BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom
schen Republik zustand; 26. Juli 1949 (VOBI. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
c) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in (7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe
Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der
Dritte veräußert wurden; nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechts-
staatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungs-
d) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums rechtlicher Entscheidungen steht.
des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zu-
sammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum (8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmun-
übergeleitet wurden. gen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grund- a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs-
stücke und Gebäude, die auf Grund nicht kosten- rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;
deckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben un-
unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Ent- berührt;
eignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbaus- b) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deut-
schlagung in Volkseigentum übernommen wurden. schen Demokratischen Republik durch zwischen-
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermö- staatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
genswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund un- c) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
lauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Macht- d) für Ansprüche von Gebietskörperschaften des bei-
mißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von tretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungs-
seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, vertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz
erworben wurden. vom 6. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 660) erfaßt sind.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögens- §2
werte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Begriffsbestimmung
Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen (1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natür-
haben; liche und juristische Personen sowie Personenhandels-
- vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von gesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen
Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.
(West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne
der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht gel-
die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen tend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche
Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen
des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine
- Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Claims against Germany, lnc. als Rechtsnachfolger. Das-
übertragen wurde
selbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder
damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht
Eigentümer und Berechtigten. rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den
3612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauf- der Aufenthalt eines namentlich bekannten Miterben, der
lösung gezwungen wurde. Im übrigen gelten in den Fällen an der Stellung des Antrags nach§ 30 nicht mitgewirkt
des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten hat, unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt unberührt.
oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen (2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über
die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen den Nachlaß des Betroffenen gilt als gegenständlich
nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren beschränkte Teilauseinandersetzung.
Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren
satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger (3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht
gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund beteiligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögenswerts
des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen nicht als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2 bezeichne-
anerkannt worden sind. ten Frist gegenüber der für die Entscheidung zuständigen
Behörde schriftlich auf seine Rechte aus dem Antrag
(1 a) Die Conference on Jewish Material Claims against
verzichtet hat. Die Erklärung des Verzichts nach Satz 1
Germany, lnc. kann ihre Rechte auf die Conference on muß sechs Wochen von der Erlangung der Kenntnis von
Jewish Material Claims against Germany GmbH über- dem Verfahren nach diesem Gesetz, spätestens sechs
tragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 Wochen von der Bekanntgabe der Entscheidung an,
des lnvestitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. eingegangen sein; lebt der Miterbe im Ausland, beträgt die
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind Frist sechs Monate.
bebaute und unbebaute Grundstücke sowie recht1ich (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn eine
selbständige Gebäude und Baulichkeiten 0m folgenden Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen nach § 1
Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und betroffen ist.
dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden,
bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte,
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögens- Abschnitt II
werte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben
Rückübertragung von Vermögenswerten
und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen
sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder
§3
an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unterneh-
men mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Grundsatz
Republik.
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an
ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtig-
dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene ten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem
Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapital- Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rücküber-
gesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteils- tragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten,
eigner und bei der Rückübertragung von anderen Ver- verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist
mögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zelt-
Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Ver- bestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu
fügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der
Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfü- Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks,
gungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne
allein zu, so vertritt sie diese allein. Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn
Maßnahme gemäߧ 1 zu verstehen. das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unter-
nehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber
des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der
§2a einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt
oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die
Erbengemeinschaft
Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschrän-
(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1 ken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem
Betroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt.
nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist der Ver- Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach
mögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu be- § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder
zeichnenden Erblasser als solcher zurückzuübertragen. einem bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen
Die Erbengemeinschaft ist nach Maßgabe des § 34 im oder von ihm später angeschafft worden sind, nicht mehr
Grundbuch als Eigentümerin einzutragen. zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berech-
tigte verlangen, daß ihm an diesen Gegenständen im
(1 a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines
Wege der Einzel~estitution in Höhe der ihm entzogenen
jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6, so tritt die
Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; als Zeit-
in § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Nachfolgeorganisation
punkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung
oder, wenn diese keine Ansprüche auf den Vermögens-
des Unternehmens oder der Mitgliedschaft an diesem
wert angemeldet hat, die Conference on Jewish Material
Unternehmen. Satz 4 ist in den Fällen des§ 6 Abs. 6a
Claims against Germany, lnc. an die Stelle der namentlich
Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 6 Abs. 6a Satz 2
nicht bekannten Miterben. Sie ist zusammen mit den
gilt in diesen Fällen nicht.
bekannten Miterben nach Maßgabe des § 34 in ungeteilter
Erbengemeinschaft afs Eigentümerin im Grundbuch ein- (1 a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an
zutragen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, daß
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3613
das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an nehmens entgegensteht;§ 678 des Bürgerlichen Gesetz-
rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem buchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die
sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in
gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begrün- den Fällen des§ 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3
det werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz
Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation
über die Rückübertragung begründet werden. Kann das berechtigt und zur Abwendung der Gesamtvollstreckung*)
frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 gelten- nicht verpflichtet; wenn der Berechtigte trotz Aufforderung
den Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist das- innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Ein-
jenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht weisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag
entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfand- abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter
rechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung
Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivil- der Gesamtvollstreckung*) nicht verpflichtet, wenn der
gesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag
als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder
erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember
zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch 1992 nicht entschieden worden ist.
gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung (4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung)
erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für
versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann
den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbun- der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen
den ist, welche den beim Berechtigten durch die Nicht-
oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen ein-
begründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich gehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden,
überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem
so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rücküber-
Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts
tragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur
entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.
noch ein Anspruch auf den Erlös zu.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf (5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Ver-
Rückübertragung desselben Vermögenswerts geltend fügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögens-
gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer fragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist,
Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war. und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem .Lan-
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Ver- desamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen
fügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung)
Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertrag- hat, zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des
licher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtig- Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswerts vorliegt.
ten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechts-
geschäfte, die §3a
a) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, (weggefallen)
insbesondere bei Anordnung eines Modemisierungs-
und lnstandsetzungsgebots nach § 177 des Bau- §3b
gesetzbuchs zur Beseitigung der Mißstände und zur
Gesamtvollstreckungsverfahren,
Behebung der Mängel oder
Zwangsversteigerungsverfahren
b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögens-
werts (1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die
Eröffnung der Gesamtvollstreckungj über das Vermögen
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt nicht,
bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des wenn ein Unternehmen Gegenstand eines Rücküber-
Berechtigten zulässig sind, ferner lnstandsetzungsmaß- tragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist.
nahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den
(2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung
Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvor-
eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,
schriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berech-
sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsversteige-
tigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungs-
rungsverfahren sind dem Berechtigten zuzustellen.
berechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese
durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht
bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die §3c
Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig ent- Erlaubte Veräußerungen
schieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der
in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine (1) § 3 Abs. 3 giit für die Veräußerung von Vermögens-
Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenom- werten der Treuhandanstalt oder eines Unternehmens,
men werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der dessen sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in
Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des der Hand der Treuhandanstalt befinden, nicht, wenn sich
§ 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. der Erwerber zur Duldung der Rückübertragung des
Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte
so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit
Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Wil- 1 Gemäß Artikel 101 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
len es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse (BGBI. 1 S. 2911) werden ab 1. Januar 1999 die Worte .der Gesamt-
des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unter- vollstreckung" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt.
3614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vermögenswerts auf den Berechtigten nach Maßgabe c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem
dieses Abschnitts verpflichtet. Steht der Vermögenswert wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanz-
im Eigentum eines anderen Verfügungsberechtigten, gilt erhaltende Investitionen vorgenommen hat.
Satz 1 nur, wenn der Erwerber ein Antragsteller nach § 30 (3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann
Abs. 1 ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person anzusehen, wenn er
des öffentlicheh Rechts, eine von einer solchen Person
beherrschte juristische Person des Privatrechts oder eine a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in
Genossenschaft und anzunehmen ist, daß der Anspruch der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
nach § 5 ausgeschlossen ist. allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsät-
zen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis
(2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des Ab- stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen
satzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräußerung müssen oder
erfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die
b) darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption
Rückübertragung unterliegt der Erwerber vorbehaltlich
oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf
der Bestimmungen des lnvestitionsvorranggesetzes den
den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder
Beschränkungen des § 3 Abs. 3.
auf die Auswahl des Erwerbsgegenstands eingewirkt
hat, oder
§4 c) davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von
ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte
Ausschluß der Rückübertragung Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigen-
(t) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechts oder tümers zu Nutze gemacht hat.
sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlos-
sen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr
§5
möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist aus-
geschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrfeb ein- Ausschluß
gestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen der Rückübertragung von Eigentums-
für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach ver- rechten ari Grundstücken und Gebiuden
nünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rück- (1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an
gabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbe-
und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vor- sondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke
schriften veräußert wurde: und Gebäude
a) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungs-
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der art oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein
DDR vom 25. Januar 1990 (GBI. 1Nr. 4 S. 16), öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b) Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhände- b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
rischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhand-
anstalt) vom 1. März 1990 (GBI. 1Nr. 14 S. 107), c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau ver-
wendet wurden,
c) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33
d) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine
S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht
zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisie-
ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens
rung von Unternehmen und zur Förderung von Investi-
zurückgegeben werden können.
tionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 766),
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist
d) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unter-
die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann
nehmen und Ober Unternehmensbeteiligungen vom
ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen
7. März 1990 (GBl. l Nr. 17 S. 141).
Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3
vorliegen.
§6
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, Rückübertragung von Unternehmen
wenn hatürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder
gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in red- (1) Ein Unternehmen rst auf Antrag an den Berechtigten
licher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder ding- zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des
, liehe Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaft-
Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, lichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im
sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch
nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgfiedschaftsrechten
Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, daß richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber
dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unter-
a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich be-
nehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungs-
antragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden
berechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende
ist,
wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Ver-
b; der Erwerb auf der Grundlage des§ 1 des Gesetzes besserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind aus-
über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März zugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung
1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 157) erfolgte oder oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die
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Treuhandanstalt oder eine andere in§ 24 Abs. 1 Satz 1 gegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der
des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädi-
unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtig- gung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach
ten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigen-
Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder kapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit
Leistungsangebot des Unternehmens unter Berück- die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund
sichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fort- und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im
schritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder
frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des
worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehre- D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbind-
ren anderen Unternehmen zusammengefaßt worden, so lichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung
kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unter- nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist
nehmensteil an. zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3
des , D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das
(1 a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung
Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Mark-
eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige,
eröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Aus-
desseo Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1
gleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der
betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor
Höhe nach ändert.
der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auf-
lösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädi- (4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage
gung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990
Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in
Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder
vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirt-
auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder schaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger
Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten ange- als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue
meldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren
Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen
alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei
zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaf- denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der
ten, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verlo- Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung,
ren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so
belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung wer- entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungs-
bend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die kosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht
Gesellschaft oder Stiftung. abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es
sei denn, daß dadurch eine wesentliche Verschlechterung
(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-
der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.
lage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröff-
nungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanz- (5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die
gesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schluß- Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die
bilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zu-
für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- stehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem
kapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen
die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des Unternehmenseinheit zusammengefaßt worden, so sind,
D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile
· abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanz- in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in
gesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflich- entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle
teten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwerts des
nachgewiesen wird, daß die Eigenkapitalverhältnisse im zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des
Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Ver- Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann
fügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung
dadurch erfüllen, daß er das erforderliche Eigenkapital der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berech-
durch Erlaß oder Übernahme von Schulden schafft. Die tigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbeson-
D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die dere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in
Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Mark- erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben
bilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Aus-
Höhe nach ändern. gleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese
von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteils-
(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage
rechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.
liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröff-
nungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für (Sa) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann
die Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz eine Ausgleichs- die Behörde anordnen, daß
verbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes
a) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-
ergibt und nachgewiesen wird, daß das Unternehmen im
gungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen
Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme
werden oder
ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der
Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen b) das gesamte Vermögen einschließlich der Verbind-
Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögens- lichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungs-
3616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
berechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder
Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile
oder oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf
Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf
c) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-
Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf
gungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mit-
Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.
glieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger
im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte (6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder
übertragen werden. teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die
Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen,
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buch- ·die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum
stabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes befanden oder an deren Stelle getreten sind; eine damals
Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten
für vor der Rückgabe entstandene Verbtndlichkeiten des Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zu-
Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder geflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der
Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen
Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechts-
dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitglied- nachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzu-
schaftsrechte verpflichtet. zahlen, !K>weit dieser Betrag den Wert der Beteiligung
(Sb) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1
oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnach- Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von
folger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wieder- nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht über-
herstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, steigt. Diesem Anspruch gehen jedoch Ansprüche von
daß die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mit- Gläubigem des Verfügungsberechtigten vor, soweit diese
gliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder nicht unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern,
Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des
Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintra- öffentlichen Rechts zustehen. § 9 Satz 1 ist entsprechend
gung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens anzuwenden, wenn ein Grundstück nicht zurückgegeben
in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die werden kann. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rück-
Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berech- gabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach
tigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz
Schädigung erfüllt. oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach
Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so
(Sc) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Betei- können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die
ligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des ihrem Anteil
Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen,
Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7
des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unter-
denn, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vor- schreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen
liegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegen-
können verlangen, daß die staatliche Beteiligung gelöscht stände Im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können
oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteili- die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts verlangen.
gung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis Ist die Gesamtvollstreckung*) eines Unternehmens ent-
zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu gegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden,
einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesell- so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts
schaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Inhaber der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach
der Beteiligung zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem
Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Mark- Anteil entsprechenden Betrags verlangen.
bilanzgesetzes nicht übersteigt. Nach früherem Recht
gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzu- (7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich
führen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in
des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vor- § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so
handen, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unter- besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe
nehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener
Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei
vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer
Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen. Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der
Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a
(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann . werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch
von jedem Ges~llschafter, Mitglied oder einem Rechts- voll angerechnet.
nachfolger und dem ROckgabeberechtigten gestellt wer-
den. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten (8) Ist in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Buchstabe d die
aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, Rückgabe im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ge-
erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung
gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf 1 Gemäß Artikel 101 Nr. 2 In Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des
Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 2911) werden ab 1. Januar 1999 die Worte „die Gesamt-
schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtig- vollstreckung" durch die Worte "das Insolvenzverfahren über das
ten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Vermögen" ersetzt.
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3617
setzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, zins oder der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen
daß die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes Entscheidung über die Rückgabe gestundet; sie entfallen,
überprüft und an dessen Bedingungen angepaßt wird. wenn das Unternehmen an den Berechtigten zurück-
(9) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im übertragen wird. Der Berechtigte hat dafür einzustehen,
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und daß er und die zur Leitung des Unternehmens bestellten
dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord- Personen bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durch- anwenden.
führung der Rückgabe und Entschädigung von Unter- (3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine
nehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften wesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4
über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung aus-
und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung geglichen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht
zu erlassen. fortgeführt werden könnte. Der Verpflichtete kann die
(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten Fortführung des Unternehmens auch in anderer Form,
hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 insbesondere durch Bürgschaft, gewährleisten.
auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der (4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht,
Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwick- wenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte
ler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener eine vorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unter-
Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind nehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Behörde
Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr mitzuteilen.
vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach
Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich §6b
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Entflechtung
übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berech-
tigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des (1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder
Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch mehrerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich
nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermö- selbständige Unternehmen oder in Vermögensmassen
gens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. (Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflocht~n werden.
Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögensmasse
nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten gesondert anzuwenden. Über die Entflechtung entschei-
Personen beschließen, daß der Berechtigte nicht fort- det die zuständige Behörde auf Antrag der Berechtigten
gesetzt und daß in Erfüllung des Rückgabeanspruchs oder des Verfügungsberechtigten durch Bescheid nach
unmittelbar an die. Gesellschafter des Berechtigten oder § 33 Abs. 3. Der Antragsteller hat der Behörde nach-
deren Rechtsnachfolger .geleistet wird. zuweisen, daß er den Antrag auf Entflechtung auch dem
zuständigen Betriebsrat des zu entflechtenden Unter-
nehmens zur Unterrichtung zugeleitet hat.
§6a
(2) Die Entflechtung eines Unternehmens. ist antrags-
Vorläufige Einweisung gemäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten
(1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte allein zustehen
vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unterneh- und die Berechtigten zustimmen. Bei der Entflechtung
mens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen von Genossenschaften ist antragsgemäß zu entscheiden,
ist und kein anderer Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vorrang wenn deren Abwickler oder, falls solche nicht bestellt sind,
hat. Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt die Generalversammlung mit der für die Auflösung der
die vorläufige Einweisung, wenn Genossenschaft erforderlichen Mehrheit der Entflechtung
zustimmen. In allen anderen Fällen entscheidet die
1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Berech- Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
tigten oder die zur Leitung des Unternehmens bestell-
ten Personen die Geschäftsführung nicht ordnungs- (3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz des
gemäß ausführen werden, und zu entflechtenden Unternehmens einschließlich des dazu
gehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzulegen, der
2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten nicht länger als drei Monate zurückliegt. In der Sehfuß-
über einen erfolgversprechenden Plan verfügen. bilanz und im Inventar sind die Beträge aus der D-Mark-
(2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über eröffnungsbilanz und dem dazu gehörenden Inventar
die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 3 innerhalb jeweils anzugeben.
von drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt (4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4 muß
die Einweisung nach Ablauf der Genehmigungsfrist als mindestens folgende Angaben enthalten:
bewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung
der Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf das 1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu ent-
Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem flechtenden Unternehmens und der Personen, auf
Verfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den welche die durch die Entflechtung entstehenden
Pachtvertrag entsprechend anzuwenden, sofern sich der Unternehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe und
Berechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen Betriebsteile sowie der Zuordnung der Arbeitsverhält-
Kauf entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den Fall, nisse genau zu beschreiben sind, übergehen, sowie
daß dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des deren gesetzliche Vertreter;
entzogenen Unternehmens nicht stattgegeben wird, den 2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene An-
Pachtzins oder den Kaufpreis zu bestimmen. Der Pacht- teile oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen
3618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn ge- (8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungs-
währen, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen bescheid bezeichneten Personen zuständigen Register-
Anspruch; gerichte und die für die bezeichneten Grundstücke zu-
ständigen Grundbuchämter um Berichtigung der Register
3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des über-
tragenden Unternehmens als für Rechnung jeder der und Bücher und, soweit erforderlich, um Eintragung.
übernehmenden PerSonen vorgenommen gelten; (9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im
4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen- Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeord-
stände des Aktiv- und Passiwermögens des zu ent- neten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in§ 1 des
flechtenden Unternehmens auf die verschiedenen Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl
Unternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden,
Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzel- in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat
rechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat
besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spä-
diese Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grund- testens jedoch drei Monate nach Wirksarnwerden der
stücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten. Entflechtung des Unternehmens. Werden Betriebsteile,
Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und In- die bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren,
ventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine zu einem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der
Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; Betriebsrat, dem der nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer größte Betriebsteil zugeordnet war, das
5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit
Übergangsmandat wahr. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
oder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse
Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt
zugeordnet werden sollen.
werden. Stehen die an der Entflechtung beteiligten Unter-
(5) Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues Unter- nehmen im Wettbewerb zueinander, so sind die Vor-
nehmen errichtet werden, so sind die für die jeweilige schriften über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Rechtsform maßgeblichen Gründungsvorschriften ent- nicht anzuwenden, soweit sie Angelegenheiten betreffen,
sprechend anzuwenden. Einer Gründungsprüfung bedarf die den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen
es nicht; die Prüfungsaufgaben des Registergerichts beeinflussen können.
obliegen insoweit der zuständigen Behörde. Die D-Mark-
eröffnungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens ist
entsprechend der Bildung der neuen Vermögensmassen §7
aufzuteilen; sie gilt mit dem Wirksamwerden der Ent-
Wertausgleich
flechtung im Sinne der Aufteilung als berichtigt.
(1) Der Berechtigte hat, außer in deri Fällen des
(6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unterneh- Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten
mens von der Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen
der Vermögensaufteilung zugewiesen worden ist, keine für eine Bebauung, Modernisierung oder lnstancjsetzung
Befriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der des Vermögenswerts zu ersetzen, soweit die Zuordnung
Entflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlich- der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch
keit als Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner
den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen
der neuen Vermögensmassen zugewiesen worden und
ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt
läßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung
10 000 Mark der DDR je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2
ermitteln, so haften die an der Entflechtung beteiligten
Satz 3 überschritten haben. Kann eine ·Zuordnung der
Personen als· Gesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht
Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist
ein, wenn die Behörde festgelegt hat, daß für die Erfüllung
jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung
von Verbindlichkeiten nur bestimmte Personen, auf die
zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre
Unternehmen oder Betriebsstätten übertragen worden
Zuordnung nach Maßgabe des§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3
sind, oder die Treuhandanstalt einzustehen hat. Die
unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermö-
Treuhandanstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die
genswerts noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen.
Gläubiger erhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht
Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei
durchgeführt worden wäre.
Gebäuden der 1O 000 Mark der DDR im Durchschnitt je
(7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach § 33 Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge
Abs. 3 gehen je nach Entscheidung der Behörde die von 8 vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rück-
im Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände ent- gabe vorzunehmen. Mark der DDR, Reichs- oder Gold-
sprechend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder mark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark um-
einzeln oder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten zurechnen. Das Eigentum an dem zurückzuübertragenden
Personen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte auf Vermögenswert geht außer in den Fällen des Satzes 6 auf
die im Bescheid bezeichneten Personen über. Das über- den Berechtigten erst dann über, wenn die Entscheidung
tragende Unternehmen erlischt, sofern es nach dem über die Rückübertragung unanfechtbar und der Wert-
Bescheid nicht fortbestehen soll. Stellt sich nachträglich ausgleich nach den Sätzen 1 bis 4 entrichtet ist. Auf
heraus, daß Gegenstände oder Verbindlichkeiten nicht Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung
übertragen worden sind, so sind sie von der Behörde den des Vermögenswerts gesondert vorab entschieden, wenn
im Bescheid bezeichneten Personen nach denselben der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung
Grundsätzen zuzuteilen, die bei der Entflechtung an- offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe
gewendet worden sind, soweit sich aus der Natur der der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit
Sache keine andere Zuordnung ergibt. geleistet hat.
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3619
(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Re- (8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht
ligionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Für
gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig,
1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder
Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der überwiegend befindet.
Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums
§ 7a
auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Ver-
fügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude Gegenleistung
gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.
(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammen-
(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von hang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzu-
Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle
übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grund- der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen
pfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des
sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 Absatzes 2, auf Antrag aus dem Entschädigungsfonds
und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zu erstatten. In Mark der Deutschen Demokratischen
zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2 zu 1 auf
auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück ent- Deutsche Mark umzustellen. Der Erstattungsbetrag wird
standenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit im Rückübertragungsbescheid gemäß § 33 Abs. 3
Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek festgesetzt. Auf Antrag des Berechtigten erläßt das Amt
am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absät- zur Regelung offener Vermögensfragen hierüber einen
zen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts. gesonderten Bescheid.
(2) Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögens-
(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf
verlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung
den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die
tatsächlich zugeflossen, so hat er diese nach Rück-
Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die
übertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtig-
§§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
ten herauszugeben. Geldbeträge in Reichsmark sind im
sprechende Anwendung.
Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen
(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf
oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe- Deutsche Mark umzustellen. Wurde die Gegenleistung
rechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädi- oder die Entschädigung aus dem Staatshaushalt der
gungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Deutschen Demokratischen Republik, aus einem öffent-
Verfügungsberechtigten zu. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt lichen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland oder
unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtig- dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so steht sie dem
ten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, Entschädigungsfonds zu. Erfüllungshalber begründete
so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung Schuldbuchforderungen erlöschen, soweit sie noch nicht
von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten getilgt worden sind.
dem Entschädigungsfonds zu. (3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber dem
Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es Herausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht zum
sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Besitz zu. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder
Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist. Gebäude herauszugeben, so begründet das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen zugunsten des Ver-
(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberech- fügungsberechtigten auf dessen Antrag eine Sicherungs-
tigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen An- hypothek in Höhe des gemäß Absatz 2 Satz 2 umgestell-
spruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung ten Betrages nebst vier vom Hundert Zinsen hieraus seit
des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die
Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1 . Juli Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle,
1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs- sofern die Forderung nicht vorher durch den Berechtigten
verhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 erfüllt wird.
entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die (4) Diese Vorschriften sind auf· Rückübertragungs-
Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte ansprüche nach § 6 nicht anzuwenden.
den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungs-
berechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen §8
1 . Betriebskosten im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 5 der Wahlrecht
Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1270), die zuletzt durch das Gesetz vom (1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf
27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1415) geändert worden ist, Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis
soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung
worden sind; wählen. Hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert
2. Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung
sich die Frist nach Satz 1 auf drei Jahre. Ausgenommen
des Vermögenswerts im Sinne des § 3 Abs. 3
sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentums-
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des lnvestitionsvor- verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volks-
ranggesetzes bleibt unberührt. eigentum übernommen wurden.
3620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehr- (6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche
heit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt geldwerte Ansprüche, die .unter staatlicher Verwaltung
werden. standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark um-
§9 gestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem
Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese
Grundsätze der Entschädigung Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über;
Kann ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2 die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle
nicht zu.!'°ckübertragen werden, kann die Entschädigung die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Konto-
durch Ubereignung von Grundstücken mit möglichst guthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden,
vergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vor-
nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschädigt. schriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Aus-
Für die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gilt § 21 gleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend. Stelle teilt dem Bundesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an
den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere
§10
Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten
Bewegliche Sachen Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Aus-
(1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können gleichsverwaltung verwendet werden.
sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben
werden, steht den Berechtigten ein Anspruch in Höhe des § 11a
erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, Beendigung der staatlichen Verwaltung
sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gut-
geschrieben oder ausgezahlt wurde. (1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte
endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf des
(2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache
31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1
kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf
Satz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkraft-
Entschädigung.
treten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt werden.
Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Gebäude,
Abschnitt III so gilt der bisherige staatliche Verwalter weiterhin als
befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme
Aufhebung der staatlichen Verwaltung er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem 1. Januar
1993 die Eintragung des Rechts oder die Eintragung einer
§ 11 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs bei dem
Grundsatz Grundbuchamt beantragt worden ist.
(2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich ver-
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte
walteten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk über
wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der
die Anordnung der staatlichen Verwaltung eingetragen, so
Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen
wird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 1992 gegen-
unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach
standslos. Er ist von dem Grundbuchamt auf Antrag des
dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht
Eigentümers oder des bisherigen staatlichen Verwalters
das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit
zu löschen.
dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte
von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des (3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an treffen
Vermögenswerts seit Anordnung der staatlichen Verwal- den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Unklarheit über
tung zurückzuführen sind. seine Person den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in
dessen oder deren Bezirk der Vermögenswert liegt, die
(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf
den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei
der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht an-
Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten. Der
gemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den
Verwalter kann die Erfüllung der in Satz 1 genannten
verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung
Pflichten längstens bis zum 30. Juni 1993 ablehnen,
über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn
wenn und soweit ihm die Erfüllung aus organisatorischen
der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Ver-
Gründen nicht möglich ist.
mögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.
(4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung
(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu ver-
gehen Nutzungsverhältnisse ·an einem Grundstück oder
gewissern, daß keine Anmeldung im Sinne der Anmelde-
Gebäude auf den Eigentümer über.
verordnung vorliegt.
. (4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung §11b
der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein
Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für Vertreter des Eigentümers
den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Ver- (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich ver-
waltung abzuführen. walteten Vermögenswerts oder sein Aufenthalt nicht fest-
(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf zuste~len und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des
Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis
benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich
Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungs- der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde
gesetzes gewährt. oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3621
hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen
auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil ent-
Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt standen, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.
einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten (2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der
Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen
von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.
Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes findet Anwendung. Im übrigen gelten die (3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem
§§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß. Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.
(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten For-
§14
derung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist
die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter. Die Treu- (1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatz-
handanstalt ist von dem 1. Januar 1993 an gesetzlicher ansprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche
Vertreter bisher staatlich verwalteter Unternehmen. Verwaltung genommen wurden, weil das zuständige
Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen
(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigen-
Voraussetzungen für die Begründung der staatlichen
tümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so
Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermögens-
erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert
werts hatte und unter Berücksichtigung der konkreten
ist.
Umstände nicht erlangen konnte.
§ 11c
(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch
Genehmigungsvorbehalt dann nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, daß
Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 die staatliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht
Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen sind, darf nur ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise
mit Zustimmung des Bundesamts zur Regelung offener hätte erlangen können.
Vermögensfragen verfügt werden. Für Grundstücke,
Gebäude und Grundpfandrechte gilt dies nur, wenn im § 14a
Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe Werterhöhungen
dieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt durch den staatlichen Verwalter
trägt den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen des
Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen ein. Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus
Gegen das Ersuchen können der eingetragene Eigen- volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt§ 7 entsprechend.
tümer oder seine Erben Widerspruch erheben, der nur
darauf gestützt werden kann, daß die Voraussetzungen §15
des Satzes 1 nicht vorliegen. In Fällen, in denen nach Befugnisse des staatlichen Verwalters
Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des
über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche in Vermögenswerts durch· den staatlichen Verwalter wahr-
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Ab- zunehmen.
kommen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222) der (2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der
Rechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustim-
staatliche Verwaltung endet, gelten die vorstehenden mung des Eigentümers langfristige vertragliche Ver-
Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß an pflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte
die Stelle des Bundesamts zur Regelung offener Ver- abzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.
mögensfragen die für die Verwaltung des betreffenden
(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach
Vermögensgegenstands zuständige Bundesbehörde tritt.
Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung),
solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich
§12 verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.
Staatlich verwaltete (4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung
Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Absatzes 3 vorliegt.
Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten
sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt
der Zeitpunkt der lnverwaltungnahme. Abschnitt IV
Rechtsverhältnisse
§13 zwischen Berechtigten und Dritten
Haftung des staatlichen Verwalters
§16
(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten
Übernahme von Rechten und Pflichten
Vermögenswerts durch eine gröbliche Verletzung der
Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirt- (1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten
schaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind
oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am
3622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden
oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen.
Verwalter wahrzunehmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3
Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigen-
(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten
tümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfand-
oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit
recht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht
der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte
durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der
in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert be-
Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich
stehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staat-
in diesem Falle nur berufen, wenn er diese Absicht dem
lichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit,
Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet
als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer
das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995
dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber
schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubige-
dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren
rin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser
Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt
Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam
entsprechend.
für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte
(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß Absatz 5.
gemäß § 33 Abs. 3 aufzuheben, wenn der Nutzungs- (7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene son-
berechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht stige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung
redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentums-
Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäude- verlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt
eigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivil- wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht
gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten,
Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grund- die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligen-
pfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts den Charakter hat.
errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in
den §§ 7 und 7a bezeichneten Anspruchen sowie an (8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der
dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtig-
werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die ten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig
Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz anfechtbar.
seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 (9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleich-
sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung bares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonsti-
ein. ges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu überneh-
(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf men ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Satz 1 gilt
der Grundlage de, jeweils geltenden Rechtsvorschriften gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter
geändert oder beendet werden. sowie deren Rechtsnachfolgern für eine dem Grund-
pfandrecht zugrundeliegende Forderung entsprechend.
(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen,
Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind,
durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden
in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu Regelung angemessen zu entschädigen.
übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind die-
(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn
jenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich
das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die
auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte For-
Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grund-
derung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung
pfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In
zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer
diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der
und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf
als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds
Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in
kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist
dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen
der Berechtigte nach, daß eine der Kreditaufnahme ent-
wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist
sprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht
insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfand-
durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.
rechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und
(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung ent-
bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der stehenden Schadens zu bewilligen.
staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des
Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfand- §17
recht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab
Miet- und Nutzungsrechte
über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent-
scheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung Durch die Rückübertragung von Grundstücken und
offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung
Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhält-
Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. nisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei
Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung Abschluß des Vertrags nicht redlich im Sinne des § 4
des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen be- Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid
endet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht gemäß § 33 Abs. 3 aufzuheben. Dies gilt auch In den
Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Rege- Fällen des § 11 a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt
lung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3623
Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden
so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungs- Charakter hat.
bescheids mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentums- (3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grund-
übertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, pfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrags
unbefristet wieder auf. von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen.
Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
§18
(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender
Grundstücksbelastungen Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind
bei der Berechnung des Ablösebetrags mit ihrem kapi-
(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten
an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der talisierten Wert anzusetzen.
Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks (5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu
in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistun-
einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzu- gen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende
setzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere
bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in
Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestim- Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem
menden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung
Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszu- von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen
weisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4 Repubtik erlassen worden ist.
genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablöse-
betrags nicht berücksichtigt. Im übrigen können auch § 18a
solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweis-
lich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger Rückübertragung des Grundstücks
einvernehmlich bereinigt sind. Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den
(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfand- Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die
rechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den Rückübertragung unanfechtbar und der Ablösebetrag bei
staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden der Hinterlegungsstelle (§ 1 der Hinterlegungsordnung)
Abschlägen von dem zunächst auf Mark der DDR unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt worden ist, in
umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu deren Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener
berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Vermögensfragen seinen Sitz hat. Das Eigentum geht auf
Grundpfandrecht den Berechtigten auch über, wenn der Bescheid über
die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück
1 . bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten lediglich in Ansehung der Feststellung des Ablösebetrags
bis zu 10 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert, nicht unanfechtbar geworden ist und der Berechtigte für
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert, den Ablösebetrag Sicherheit geleistet hat.
über 30 000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert;
2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten §18b
bis zu 1O000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert,
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert, Herausgabe des Ablösebetrags
über 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert; (1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts
3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten an dem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Be-
bis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert, günstigter) kann von der Hinterlegungsstelle die Heraus-
bis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert, gabe desjenigen Teils des Ablösebetrags, mit dem sein
über 50000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert; früheres Recht bei der Ermittlung des unanfechtbar
festgestellten Ablösebetrags berücksichtigt worden ist,
4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten verlangen, soweit dieser nicht an den Entschädigungs-
bis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert, fonds oder den Berechtigten herauszugeben ist. Der
bis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert, Anspruch des Begünstigten geht auf den Entschädi-
über 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert. gungsfonds über, soweit der Begünstigte für den Verlust
Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt seines Rechts Ausgleichszahlungen oder eine Entschä-
der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich digung vom Staat erhalten hat, oder dem Schuldner die
abgeschlossene oder selbständig vermietbare Woh- dem Recht zugrundeliegende Forderung von staatlichen
nungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen
Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen worden ist. Der Berechtigte kann den auf ein früheres
werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das dingliches Recht entfallenden Teil des Ablösebetrags
Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit insoweit herausvertangen, als bei der Festsetzung des
der Berechtigte nachweist, daß eine der Kreditaufnahme Ablösebetrags nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen
entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht auf das Recht erbracht wurden oder er einer Inan-
durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berück- spruchnahme aus dem Recht hätte entgegenhalten kön-
sichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grund- nen, dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu
pfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem übertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann nur
8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes innerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung geltend
oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, gemacht werden. Ist Gläubiger der Entschädigungsfonds,
entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente so erfolgt die Herausgabe auf Grund eines Auszahlungs-
der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die bescheids des Entschädigungsfonds.
3624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vor- (4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf ein
schriften der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeitpunkt Grundstück oder einen Miteigentumsanteil steht das Vor-
der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im kaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder Anspruchsberech-
Grundbuch eingetragene Gläubiger eines dinglichen tigte kann den Antrag auf Einräumung des Vorkaufsrechts
Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt als Begünstig- allein stellen. Der Antrag wirkt auch für die übrigen
ter, solange nicht vernünftige Zweifel an seiner Berech- Anspruchsberechtigten.
tigung bestehen.
(5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts sind
(3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forderung im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei dem
erlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil des Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen,
Ablösebetrags an den Begünstigten oder den Entschädi- das über den Anspruch auf Rückübertragung entscheidet.
gungsfonds herauszugeben ist. In den Fällen des § 18 In den Fällen des § 11 a ist das Amt zur Regelung offener
Abs. 2 gOt die Forderung gegenüber dem Berechtigten, Vermögensfragen zuständig, in dessen Bezirk das Grund-
dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnach- stück belegen ist. ·
folgern auch hinsichtlich des Restbetrags als erloschen. (6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid,
Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, mit dem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 statt-
für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, gegeben wird, unanfechtbar geworden und die Ein-
so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden tragung im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur _für den Fall
Regelung angemessen zu entschädigen. des ersten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des
(4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinter- Kaufvertrags eine Entscheidung über einen gestellten
legung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrags Ist, Antrag nach Absatz 1 oder 2 noch nicht ergangen, er-
soweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder Teile streckt sich das Vorkaufsrecht auf den nächstfolgenden
hiervon anhängig ist, an den Entschädigungsfonds her- Verkauf. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt im
auszugeben. übrigen unberührt.
(5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befriedigt (7) Das Vorkaufsrecht ist nicht ü~ertragbar und geht
worden ist, geht die zugrundeliegende Forderung auf den nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten über. Es
Entschädigungsfonds über. erlischt mit der Beendigung des Miet- oder Nutzungs-
verhältnisses. Dies gilt auch für bereits bestehende
§19 Vorkaufsrechte. § 569a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(weggefallen)
(8) Im übrigen sind die §§ 504 bis 513, 875, 1098 Abs. 1
§20 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102, 1103 Abs. 2
und § 1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern anzuwenden.
(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilien-
häusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke,
die der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 §20a
unterlagen oder auf die ein Anspruch auf Rücküber- Vorkaufsrecht des Berechtigten
tragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am
Grundstück eingeräumt, wenn das Miet- oder Nutzungs- Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden
verhältnis am 29. September 1990 bestanden hat und im können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag fortbesteht. Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten
Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Grund- auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.
stück oder Gebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschrif-
vertragsgemäß genutzt wird. ten des lnvestitionsvorranggesetzes erworben worden
ist. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt
(2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, das
Grundstücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet über den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums
waren oder zurückzuübertragen sind, besteht ein An- zu entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb
spruch nach Absatz 1 auf Einräumung eines Vorkaufs- des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen
rechts nur dann, wenn auch die übrigen Miteigentums- Nutzungsrechts. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 und 4, Abs. 5
anteile der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß
unterlagen oder zurückzuübertragen sind. Es bezieht sich anzuwenden.
sowohl auf den Verkauf einzelner Miteigentumsanteile als
auch auf den Verkauf des Grundstücks. Die Ausübung des
Vorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil ist bei dem
§21
Verkauf an einen Miteigentümer ausgeschlossen.
Ersatzgrundstück
(3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis
auf eine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht der (1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und
Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwal-
der Anteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hundert der tet sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch
Gesamtfläche beträgt. In diesem Falle kann das Vorkaufs- auf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können
recht nur am Gesamtgrundstück eingeräumt werden. Zur beantragen, daß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück
Ermittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils sind zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das
mehrere an verschiedene Mieter oder Nutzer überlassene Grundstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht ver-
Teilflächen zusammenzurechnen. pflichtet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3625
(2) Anträgen nach § 9 ist vorrangig zu entsprechen. §23
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu ent- Landesbehörden
sprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur
in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im Regelung offener Vermögensfragen.
gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung
steht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten
Interessen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn §24
die Mieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur
Untere Landesbehörden
Werterhöhung oder Werterhaltung des Objektes getätigt
haben. Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin
(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatz- wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
grundstücks und dem Wert des Grundstücks zum als untere Landesbehörde eingerichtet. Im Bedarfsfall
Zeitpunkt der lnverwaltungnahme oder des Entzugs des kann ein solches Amt für mehrere Kreise als untere
Eigentumsrechts sind auszugleichen. Landesbehörde gebildet werden.
(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten
Grundstücks ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der §25
staatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den Obere Landesbehörden
Mieter oder Nutzer zu verkaufen. · ·
(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen
über Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und
Abschnitt V Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes-
amt zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei
Organisation einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt
§22 dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für
Durchführung das Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene
der Regelung offener Vermögensfragen Vorgänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 zu-
ständige Landesämter können bei Sachzusammenhang
Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben vereinbaren, daß die Verfahren bei einem Landesamt
in bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds zusammengefaßt und von diesem entschieden werden.
werden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Län-
dern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu-
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. Bei ständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf
Entscheidungen über das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen für die Fälle zu übertragen, in denen das
1 . die Entschädigung, zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt der Schä-
2. die Gewährung eines Ersatzgrundstücks, digung nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte
3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13, oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen
4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach § 7, gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und
§ 7a und§ 14a, Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.
5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5
bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistun- §26
gen nach § 18a sowie Widerspruchsausschüsse
6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile (1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Ver-
bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des lnvestitions- mögensfragen wird ein Widerspruchsausschuß gebildet;
vorranggesetzes bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse
geschieht dies im Auftrag des Bundes. Für das Verfahren gebildet werden. Der Ausschuß besteht aus einem Vor-
der Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 sitzenden und zwei Beisitzern.
gilt Satz 2 entsprechend. Die Abwicklung von Vermö- (2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet weisungs-
gensangelegenheiten, die dem früheren Amt für den unabhängig mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch.
Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demo-
kratischen Republik übertragen waren, obliegt dem
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Dazu §27
gehören insbesondere ausländische Vermögenswerte
Amts- und Rechtshilfe
außer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten von
1972 verstaatlichten Unternehmen, an die Stelle von (1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem
staatlich verwalteten Vermögenswerten getretene Ein- Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und
zelschuldbuchforderungen sowie in diesem Zusammen- Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanz-
hang erbrachte Entschädigungsleistungen. Das Bundes- behörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
amt entscheidet insoweit auch über einen etwaigen genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder
Widerspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens ab- Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durch-
schließend. führung dieses Gesetzes erforderlich ist.
3626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Liegt dem Amt, Landesamt· oder Bundesamt zur vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150)
Regelung offener Vermögensfragen eine Mitteilung mit Maßgaben fortgilt, unterliegen. Das Bundesamt nimmt
nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, diese Aufgabe im Einvernehmen mit der Unabhängi-
unterrichtet es die Ausgleichsverwaltung über ein durch- gen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der
geführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Parteien und Massenorganisationen der Deutschen
Gesetz. Qie Unterrichtung umfaßt die zur Rückforderung Demokratischen Republik wahr. Über Widersprüche
des gewährten Lastenausgleichs erforderlichen Angaben, entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der
insbesondere die zur Zuordnung des Einzelfalls notwen- Kommission. Im übrigen bleiben die Aufgaben der Treu-
digen Daten, und die M der ergangenen Entscheidung. handanstalt und der Kommissaon nach den§§ 20a und
Im Einzelfall sind auf Ersuchen der Ausgleichsverwaltung 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen
weitere zur Rückforderung von Ausgleichsleistungen Republik und den Maßgaben des Einigungsvertrages
erforderliche Angaben insbesondere über die M und unberührt.
Höhe der Leistungen sowie über den Namen und die
Anschrift der jeweiligen Berechtigten zu übermitteln.
liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die geforderten Abschnitt VI
Angaben zur Durchführung des Lastenausgleichsgeset-
zes nicht erforderlich sind, unterbleibt die Unterrichtung. Verfahrensregelungen
Die Ausgleichsverwaltung darf die übermittelten Daten
nur für diesen Zweck verwenden. §30
(3) Liegen dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Antrag
Regelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür (1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zu-
vor, daß für einen Vermögenswert rückerstattungsrecht- ständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen.
liche Leistungen gewährt worden sind, unterrichtet es die Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und
für die Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberech-
zuständigen Behörden über ein durchgeführtes oder tigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu-
anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Absatz 2 stande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann
auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden.
§28 Die Anmeldung. nach der Anmeldeverordnung gilt als
Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der
Übergangsregelungen staatlichen Verwaltung.
(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die
werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Land-
Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte
ratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte
Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein
wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmelde-
Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde
verordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die
hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn
Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren
nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die
Bildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen
Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne
der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu über-
des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das
nehmen.
behördliche Verfahren bereits begonnen hat.
(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Lan-
desbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter (3) Steht der Anspruch in den Fällen des§ 1 Abs. 7 im
oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahr- Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Ent-
nehmen lassen. scheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften
erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn
§29 der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Reha-
bilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im
Bundesamt
Rehabilitierungsverfahren vorlegt.
zur Regelung offener Vermögensfragen
(1) Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheit-
§30a
lichen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bundesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Beim AusschluBfrist
Bundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem (1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6
Vertreter der in§ 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7, §§ 8
der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für beweg-
besteht. liche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr an-
(2) Das Bundesamt -zur Regelung offener Vermögens- gemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies
fragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögens-
Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung verlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar
nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo- aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des
kratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfecht-
S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 barkeit der Aufhebungsentscheidung ein. Diese Vor-
(GBI. 1 Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II Kapitel II Sach- schriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines
gebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten
31. August 1990 in Verbindung mit Mikel 1 des Gesetzes sind, keine Anwendung.
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(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrück- gung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes ent-
gabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sprechende Anwendung.
sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahren- (2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder
beschleunigungsgesetzes gestellt werden. staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Inter-
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Ver- essen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden
waltung nach § 11 a können Entscheidungen nach § 16 können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Über-
Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem sendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen,
in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzu-
wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden ziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen
sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung Amts oder Landesamts zur Regelung offener Vermögens-
durch bestandskräftigen Bescheid des Amts zur Regelung fragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter
offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Ver-
über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 mögenswerts über die Antragstellung zu unterrichten.
Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang (3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf
eines zu übernehmenden Grundpfandrechts ganz oder Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die
teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderlich sind.
genannten Frist nicht mehr beantragt werden. Artikel 14 Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruchs.
Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Vermögensrechts- Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag
änderungsgesetzes gilt entsprechend. auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rück- Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung
übertragung des Eigentums an Grundstücken können glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des
Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzu-
§§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatz- sehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.
grundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der (4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, der-
Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht zeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren
mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten
die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amts umfassende Auskunft zu fordern.
zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig
aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen (5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens
Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten
Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhält- und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt
nisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, daß eine
über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfand- gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer
rechts ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder
Satz 2 entsprechend. teilweise erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag einen
der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 4 findet
§31 Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände
Pflichten der Behörde erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem
Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der
wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmen-
die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten den Frist, die höchstens einen Monat betragen darf,
Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des vorbehalten wird.
Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit
(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2
unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die
Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag
Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle
statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn
Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das
der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende
Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an
Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte
die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.
verweigert.
(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
(1 a) Vergleiche sind zulässig.
ist, sind bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher
(1 b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und
Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.
der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist
kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine frist-
gerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Entscheidung, Wahlrecht
Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen
des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der §32
gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte
Antrag zurückgewiesen.
Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit
(1 c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben. Dabei
gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Ver- ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß
folgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechti- § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach § 6 Abs. 7
3628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder § 8 hinzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten ist §34
eine Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden.
Eigentumsübergang,
(2) (weggefallen) Grundbuchberichtigung
(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die und Löschung von Vennerken
Behörde über den Antrag frühestens einen Monat, über die staatliche Verwaltung
nachdem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, (1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über
entscheiden. die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonsti-
(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem gen dinglichen Rechten gehen die Rechte auf den Berech-
Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren tigten über, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
Rechten Betroffenen zuzustellen. bestimmt ist. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen
Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort
(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft
vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines
darlegt, können Namen und Anschriften der Antragsteller
Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der
sowie der Vermögenswert mitgeteilt werden, auf den sich
Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die
~ie Anmeldung bezieht. Jeder Antragsteller kann der
Entscheidung unanfechtbar geworden Ist.
Mitteilung der ihn betreffenden Angaben nach Satz 1
widersprechen, die dann unbeschadet der nach anderen (2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und son-
Vorschriften bestehenden Auskunftsrechte unterbleibt stigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäu-
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen weist den sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung
jeden Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforder-
Wochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals nach lichen Berichtigungen des Grundbuchs. Dies gilt auch für
Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine Mitteilung die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
nach Satz 1 beantragt. zeichnete Sicherungshypothek. Gebühren für die Grund-
buchberichtigung und das Grundbuchverfahren in den
§33 Fällen des§ 7a Abs. 3, der§§ 16 und 18a werden nicht
erhoben.
(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat
der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet (3) P e ~ , deren Vermögenswerte von Maßnahmen
die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. nach§ 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsicht-
§ 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt lich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstücks-
unberührt. erwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt
nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung,
(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine Entschei-
Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre
dung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet, gibt
Rechtsnachfolger.
die Behörde zuvor dem Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die be- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von
absichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt zur Rege- Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden,
lung offener Vermögensfragen über das Landesamt zur soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.
Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten. Die Einzel- Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebs-
heiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. stätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
(3) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 (5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister ein-
und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu getragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene
treffen; sie ist nicht Voraussetzung für die Rückübertra- Schiffsbauwerke.
gung des Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen §35
Verwaltung. Entscheidungen über die Höhe der Entschä-
digung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung Ortuche Zuständigkeit
nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes. (1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in
(4) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener
schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der
Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfs- Antragsteller, Im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen
belehrung zu versehen. letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte,
die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen
(5) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Über- wurden.
gabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum fest-
gestellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getrof- (2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung
fenen Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich
Regelungen in bezug auf die zu übergebenden Ver- der Vermögenswert belegen ist.
mögenswerte zu enthalten. Bei der Rückgabe von Unter- (3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Rege-
nehmen muß das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4 lung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig,
bezeichneten Angaben enthalten. in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das
(6) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung Amt, dessen Zuständigkeit zunächst nach Absa~ 1
bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. begründet war, gibt sein Verfahren dorthin ab.
Die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben (4) Ist der Antrag an ein.örtlich unzuständiges Amt oder
unberührt. Die Entscheidung kann nach Maßgabe des an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden,
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a Abs. 1 Nr. 1 der Ver- haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige
waltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt Amt zur Regelung offener Vennögensfragen abzugeben
werden. und den Antragsteller zu benachrichtigen.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3629
§36 ziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechen-
den Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch
Widerspruchsverfahren
begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der
(1) Gegen Entscheidungen des Amts zur Regelung Entscheidung zur Sache mitentschieden.
offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben
werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim- §38a
mungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der
Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Schiedsgericht; Schiedsverfahren
der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das (1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Ent-
die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll • scheidungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende
begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder Entflechtung .nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schieds-
nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zustän- vertrags zwischen den Parteien (Berechtigter und Ver-
digen Widerspruchsausschuß zuzuleiten. fügungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus
(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede
Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung
beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlaß des zum Richteramt haben muß, wird von den Beisitzern
Widerspruchsbescheids zu hören. ernannt.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1047
der Zivilprozeßordnung Anwendung. § 31 Abs. 5 gilt
(4) Gegen die Entscheidung des Landesamts nach
entsprechend. Gericht .im Sinne des § 1045 der Zivil-
§ 25 Abs. 1 und Entscheidungen des Bundesamts nach
prozeßordnung ist das nach § 37 zuständige Gericht. Die
§ 29 Abs. 2, die die Rückübertragung von Unternehmen
Niederlegung des Schiedsspruchs oder eines schieds-
betreffen, findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
richterlichen Vergleichs erfolgt bei der Behörde.
§37 (3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb von vier
Wochen Aufhebungsklage bei dem nach Absatz 2 Satz 3
Zulässigkeit des Gerichtsweges zuständigen Gericht erhoben werden. Wird die Auf-
(1) Der Beschwerte kann gegen den Widerspruchs- hebungsklage innerhalb dieser Frist nicht erhoben oder
bescheid oder bei Ausschluß des Widerspruchsver- ist sie rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die
fahrens nach § 36 Abs. 4 unmittelbar gegen den Bescheid Parteien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf die Auf-
der Behörde Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht hebungsklage verzichtet oder liegt ein schiedsrichterlicher
stellen. § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Vergleich vor, erläßt die Behörde einen Bescheid nach
§ 33 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einem Über-
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gabeprotokoll nach § 33 Abs. 4, in dem der Inhalt des
gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind aus-
Schiedsspruchs oder des schiedsrichterlichen Vergleichs
geschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die
festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort bestands-
Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit
kräftig und hat die Wirkungen des § 34.
§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde
gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a
Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die §39
Beschwerde gegen Beschlüsse über den Antrag auf (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5
der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde
§40
gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes Verordnungsermächtigung
entsprechende Anwendung.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
§38 und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bau-
Kosten wesen und Städtebau durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des
(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Wider- Verfahrens nach§ 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20
spruchsverfahrens ist kostenfrei.
und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder
(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen
Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992
sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zu- (BGB1.·1 S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.
3630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
in der Fassung der Verordnun~. (EWG) Nr. 1893/91 im Straßenpersonenverkehr
und zur Anderung der Verordnung
zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Eisenbahnverkehr
Vom 29. Nov_ember 1994
Auf Grund des§ 57 Abs. 1 Nr. 7 des Personenbeförde- den die Worte „am 31. Dezember 1994" ersetzt durch die
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1995".
8. August 1990 (BGBI. 1S. 1690), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt ~-
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 Artikel2
(BGBI. 1S. 1379), und auf Grund ·des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des
In § 3 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung des Anwen-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993
dungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/6~in der
(BGBI. 1S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Eisen-
für Verkehr. bahnverkehr vom 31. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1443) werden
die Worte „am 31. Dezember 1994" ersetzt durch die
Artikel 1 Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1995".
In § 3 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung des Anwen-
dungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Artikel3
Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Straßen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
personenverkehr vom 31. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1442) wer- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 87 -Tag der A~sgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3631
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Vom 30. November 1994
Auf Grund des Artikels 5 der Dritten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffs-
registerordnung und zur Regelung anderer Fragen des zu 1. des § 91 der Schiffsregisterordnung in der im
Registerrechts vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 3580) und 2. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durch- 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
führung der Schiffsregisterordnung in der vom 10. Dezem- durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 4. Juli
ber 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die 1980 (BGBI. 1S. 8833) neu gefaßt worden ist,
Neufassung berücksichtigt: zu 4. des § 91 der Schiffsregisterordnung In der
1. die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Verordnung Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
vom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169), (BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit Artikel 18
Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
2. die am 18. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung vom (BGBI. l S. 2182).
7. Juli 1982 (BGBI. I S. 934),
zu 5. der§§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung in der
3. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 (BGBI. 1S. 1133) in Verbindung mit § 134 und § 133
s. 2182), Abs. 8 der G~ndbuchordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
4. die teilweise am 25. Oktober und teilweise am
S. 1114), die durch Artikel 24 des Einführungs-
1. November 1994 in Kraft getretene Verordnung vom
gesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober
30. September 1994 (BGBI. 1S. 2786),
1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, und mit
5. den am 10. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
der eingangs genannten Verordnung. 1993 (BGBI. 1S. 2182).
Bonn, den 30. November 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h n a r r e n berge r
3632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Einrichtung Führung des Schiffsregisters
der Register im Allgemeinen
§7
§1
Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzu-
Die Register werden in festen Bänden oder in Bänden stellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unle-
oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen serlich gemacht werden.
geführt. Soweit die Register in Einzelheften mit heraus-
nehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vor- §8
schriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden.
Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung
sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Ein-
§2 tragung derselben Spalte vorzunehmen.
(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder
Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter gleicher
§9
Seitenzahl. Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände
für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt wer- Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der Ein-
den. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der tragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Ver-
einzelnen Registerblätter gleich sein. fügung zu vermerken.
(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern.
§10
Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen
sich die Blattnummem jedes weiteren Bandes an die des Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung
vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.
Absatz 1 Satz 3 angelegter Band. Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß
über der ersten und unter der letzten Zelle der Eintragung
§3 ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Stri-
che durch einen von oben links nach unten rechts verlau-
Jedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und drei fenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt
Abteilungen. sich eine Eintragung auf mehr als eine Seite, so ist auf
§4 jeder Seite entsprechend zu verfahren.
Für die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Regi-
sterblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 Satz 3 § 11
angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Register- (1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkom-
blatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist, men, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichti-
daß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten gung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Verän-
Bandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden Eintra- derung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.
gungen nicht ausreicht.
(2) Bei noch nicht unterschriebenen Maschineneintra-
§5 gungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung
nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die feh-
(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der· lerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestri-
Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewah- chen und - soweit erforderlich - in richtiger Schreibweise
ren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder
gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung
Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückge- von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des
geben werden. Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen
(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.
Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättem des- Die Beachtung dieser Vorschriften ist vor der Unterzeich-
selben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten nung der Eintragung zu überprüfen.
eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerak- (3) Eine versehentlich erfolgte Rötung ist dadurch zu
ten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu ver- beseitigen, daß jeder rote Strich durch kleine schwarze
weisen. Striche durchkreuzt wird.
§6
§12
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu
nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, (1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Register-
die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung blatts auf ein anderes Registergericht über, so ist das bis-
sind, weggelassen werden. herige Blatt zu schließen.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3633
(2) Beruht der Übergang der Zuständigkeit auf der Verle- gilt, wenn ein bisher in festen· Bänden geführtes Register
gung des Heimathafens oder des Heimatortes, so ist die als Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehm-
Verlegung vor der Schließung einzutragen. Sind im baren Einlegebogen geführt werden soll. Enthält ein
Zusammenhang hiermit Anträge auf Eintragung von Registerband nur noch wenige gültige Registerblätter und
Rechtsänderungen oder auf Berichtigung des Registers erscheint daher die Ausscheidung des Bandes zweck-
gestellt, so sind sie vorher zu erledigen. Entsprechendes mäßig, so können die noch gültigen Registerblätter umge-
gilt bei der Anmeldung der Namensänderung eines schrieben werden. Ein umgeschriebenes Blatt ist zu
Schiffs. schließen.
(3) Das bisherige Registergericht hat dem neuen Regi- (2) In der Aufschrift des Blattes ist auf das bisherige Blatt
stergericht eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts, zu verweisen. Die Eintragungsvennerke sind so zu fassen,
die Registerakten sowie das Schiffszertifikat oder den daß tunlichst nur ihr gegenwärtiger Inhalt auf das neue
Schiffsbrief zu übersenden. Blatt übertragen wird. Dabei sollen regelmäßig Verände-
rungen in den für die Eintragung selbst bestimmten Spal-
(4) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bishe-
ten eingetragen werden. Bestehen Zweifel über die Art
rige Blatt zu verweisen. Gerötete, insbesondere gelöschte
oder den Umfang der Eintragung, so sind die aus dem
Eintragungen werden in das neue Blatt nur übertragen,
Register ersichtlichen Personen, deren Recht durch die
soweit dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragun-
Eintragung betroffen wird, vorher zu hören. In der dritten
gen erforderlich ist; im übrigen werden von derartigen Ein-
Abteilung ist der Tag der ersten Eintragung eines Rechts
tragungen aus der zweiten und dritten Abteilung nur die
mit zu übertragen. Für gerötete, insbesondere gelöschte
laufenden Nummern und der Vennerk "gelöscht" übertra-
Eintragungen gilt § 12 Abs. 4 Satz 2. Jeder übertragene
gen. Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes
Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit
mit dem Inhalt des bisherigen Blattes ist in jeder Abteilung
dem Zusatz „umgeschrieben"· zu versehen und zu unter-
zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind in die Spalten
zeichnen.§ 12 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.
zu setzen, in denen die Eintragungen unterschrieben wer-
den. Geht die Zuständigkeit für ein vor dem 18. Juli 1982 (3) Das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief ist dem
vermessenes Seeschiff nach diesem Zeitpunkt auf ein Registergericht einzureichen.
anderes Registergericht über, ist für das neue Blatt der
Vordruck nach dem Muster in Anlage 1 zu dieser Verord- (4) Die Umschreibung ist dem eingetragenen Eigentü-
nung zu verwenden. mer und den aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich
Berechtigten bekanntzugeben.
(5) Von dem Übergang der Zuständigkeit und von der
Bezeichnung des neuen Registerblatts sind der eingetra-
§ 13a
gene Eigentümer und die aus dem Registerblatt ersichtli-
chen dinglich Berechtigten zu benachrichtigen. Die Ist die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines Ein-
Bezeichnung des neuen Blattes ist auch dem bisherigen zelhefts angebracht, so kann sie auf einen Einlegebogen
Registergericht mitzuteilen. übertragen werden. Die Übereinstimmung mit der bisheri-
gen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen zu bescheinigen.
(6) Geht infolge Änderung der Zuständigkeitsbestim-
In diesem Fall gilt nur der Einlegebogen als Aufschrift. Auf
mungen die Zuständigkeit für die Führung eines Register-
dem Hefterdeckel ist hinsichtlich der Aufschrift auf den
blatts auf ein anderes Registergericht über, so werden
Einlegebogen zu verweisen. Die bisherige Aufschrift sowie
für die hierdurch erforderlichen Registereintragungen und
besondere Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot
für die Ausstellung neuer Schiffsurkunden keine Kosten
zu unterstreichen.
erhoben.
§14
§ 12a
(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das
(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Registerblät- Registerblatt zu schließen.
ter auf ein anderes Registergericht über und werden die
Register bei beiden Registergerichten in Einzelheften mit (2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im See-
herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann von der schiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei
Schließung des Registerblatts abgesehen und das Regi- dem das Schiff zuerst eingetragen war.
sterblatt an das zuständige Gericht abgegeben werden.
(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2 §15
eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen Ist das Registerblatt zu schließen (§ 12 Abs. 1, § 13
Blattes sind in Klammern mit dem- Zusatz „früher'' auch Abs.· 1, § 14 Abs. 1), so ist in der Aufschrift ein Schließungs-
das bisherige Gericht und die bisherige Band- und Blatt- vermerk unter Angabe des Grundes der Schließung ein-
nummer anzugeben. zutragen. In den Fällen der §§ 12 und 13 ist das neue
(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die Regi- Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten
sterakten und die sonstigen Schriftstücke abzugeben, die des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot
sich auf die Registerblätter beziehen und bei den Akten zu durchkreuzen.
aufbewahrt werden.
§16
§1~ Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffs-
(1) Ist auf einem Registerblatt für Neueintragungen kein register einzutragen:
Raum mehr oder ist das Registerblatt unübersichtlich 1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und
geworden, so ist es umzuschreiben. Ein Registerblatt Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nöti-
kann umgeschrieben werden, wenn es durch die genfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeich-
Umschreibung wesentlich vereinfacht wird; das gleiche nende Merkmale;
3634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossen- men. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen~
schaften und anderen juristischen Personen die Firma Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteilig-
oder der Name und der Sitz. ten eingereichten_ Schrift sollen in dem Vermerk angege-
ben werden.
(5) In die Abschriften aus dem Register sind die geröte-
Dritter Abschnitt ten Eintr:agungen nur dann aufzunehmen, wenn dies
Allgemeine Verfahrensvorschriften beantragt oder den Umständen nach angemessen ist oder
soweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt wird.
§17
Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der §23
Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu ertei-
und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem len, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Ein-
Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen. tragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte
Eintragung nicht erfolgt ist.
§18
Eintragungen in das Register sollen regelmäßig im §24
Wortlaut verfügt werden. Bescheinigungen und Zeugnisse sin~ unter Angabe des
Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel
§19 oder Stempel des Registergerichts zu versehen.
Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das
Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die
Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschrei- Vierter Abschnitt
ben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzu- Das Seeschiffsregister
weisen, daß auf die Bekanntmachung verzichtet werden
kann. §25
§20 (1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das
Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregi- Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1
sters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen ding- beigefügt ist.
lich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntma- (2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit
chung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend. herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der
Druckanordnung des Musters insoweit abgewichen wer-
§21 den, als die Abweichung zur Erleichterung des Eintra-
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt gungsverfahrens zweckmäßig ist.
wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung
nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen. §26
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer
§22 des Registerblatts anzugeben.
(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Tages
ihrer Fertigstellung abzuschließen. Sie sind nicht zu unter- §27
zeichnen. (1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß 1. in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintra-
unter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die Über- gung; im Fall der Änderung der neue Name;
e.instimmung mit der Hauptschrift bezeugt. In dem
2. in Spalte 2: die !MO-Nummer und das Untersehei-
Beglaubigungsvermerk müssen Ort und Tag der Ausstel-
- dungssignal, soweit ein solches nach § 31 Abs. 1
lung angegeben werden; er muß unterschrieben und mit
und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2
Siegel oder Stempel versehen werden.
Nr. 1 von der zuständigen Verwaltungsbehörde zuge-
(3) Soll die Abschrift eines Teils eines Registerblatts teilt worden ist;
erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen 3. in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des
aufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den sich Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der
die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die
ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß wei- neue Gattung;
tere ihn betreffende Eintragungen in dem Register nicht
enthalten sind. Ein abgekürzter Auszug aus dem Inhalt des 4. in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und
Registers darf nicht erteilt werden. die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies
jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzu-
(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Register- stellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache
akten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk nicht festgestellt ist;
ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift,
5. in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der
eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfer-
neue Heimathafen;
tigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift oder eine Aus-
fertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der Aus- 6. in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Satzes 2 die
fertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzuneh- Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 19941 3635
der Hauptabmessungen, soweit sie dem gültigen 5. in Spalte 5:
Meßbrief zu entnehmen sind, die Angabe des Tages a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des
der Ausstellung des Meßbriefs sowie der Behörde, die Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage
ihn ausgestellt hat, etwa eingetretene Veränderungen der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung
und die Maschinenleistung; der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein,
7. in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der
Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe zuständigen Behörde usw.);
ihres Grundes; b) der Verzicht auf das Eigentum;
8. in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die c) die Übertragung einer Schiffspart;
Eintragung in Spalte 9 bezieht; d) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf
9. in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6 das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen
eingetragenen Tatsachen; des Eigentümers in der Verfügung über das Eigen-
tum;
10. in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Ein-
tragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4, e) die Schutzvermerke(§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der
§ 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung) und ein oder Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum
mehrere vom Eigentümer beauftragte Personen, beziehen; -
soweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berech- f) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen
tigung zur Führung der Bundesflagge ist. in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und
die Änderungen in der Person des Korrespondent-
Für die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich folgendes:
reeders;
1. Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den einzutragen- g) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,
den Maßangaben die nach der Überschrift dieser Widersprüche, VerfügUngsbeschränkungen und
Spalte jeweils maßgebliche Buchstabengruppe beizu- Schutzvermerke.
fügen.
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.
2. Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzutragenden
Maßangaben in dem Meßbrief nicht in Metern aus-
§29
gedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen
Maßeinheit einzutragen. (1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
3. In den Fällen des§ 11 Abs. 2 der Schiffsregisterord- 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den
nung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenom- Spalten 2 und 3;
menen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus 2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
der sie entnommen sind, einzutragen; hierbei sind die bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfand-
Bezeichnung der Urkunde und die Behörde anzuge- rechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich
ben, die diese Urkunde ausgestellt hat. zu ziehen;
(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in 3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei
Spalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggenrecht Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfand-
betreffenden Eintragungen in Spalte 10 zu unterschreiben. rechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags in
Buchstaben; die Eintragung eines Pfandrechts an einer
Schiffspart hat mit den Worten "Pfandrecht an der
§28 Schiffspart" zu beginnen und die Angabe der belaste-
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: ten Schiffspart zu enthalten;
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in 4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-
Spalte2; rung betroffenen Eintragung;
2. in Spalte 2: 5. in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag
der Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des
a) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen
Nießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffspart
Mitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft
ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Komman-
ditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft 6. in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1
auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkun-
Gesellschafter; gen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht,
und zwar auch dann, wenn die Beschränkung zugleich
b) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs- mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
registerordnung vorgeschriebenen Angaben;
7. in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des
c) bei einer Reederei der Korrespondentreeder; von der Löschung betroffenen Rechts;
3. in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen 8. in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte,
Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei bei Löschungen einer Schiffshypothek oder eines
besteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen; Pfandrechtes an einer Schiffspart unter Angabe des
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den gelöschten Betrages in Buchstaben.
Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek gelöscht, so ist
gehört; - in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzu-
3636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
schreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teil- Fünfter Abschnitt
betrag, so ist der gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5
von dem Teilbetrag abzuschreiben.
Das Binnenschiffsregister
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931 §32
der Zivilprozeßordnung) gilt Absatz 1 entsprechend.
Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2
oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen, beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines solchen
Rechts sichert, in den Spalten 1 bis 3, §33
2. in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6. In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte des Registerblatts anzugeben.
der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies
gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung han- §34
delt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts
sichert. (1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
1. in Spalte 1 : derName des Schiffs, sofern es einen führt,
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines
die Nummer oder andere behördlich vorgeschriebene
Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
Merkzeichen\ im Fall der Änderung die neue Bezeich-
(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, nung;
Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und 2. in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der
Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest usw.)
unterschreiben. mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff
des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;
§30
(weggefallen)
3. in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und
die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch
nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen
§31
ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht
(1) Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm festgestellt ist;
vom Bundesminister für Verkehr oder einer von diesem
bestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzutra-
4. in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der
neue Heimatort;
gende Seeschiffe (§ 16 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung)
zur Verfügung gestellten Unterscheidungssignale in 5. in Spalte 5: wenn das Schiff zur Beförderung von
alphabetischer Reihenfolge. In dieser Reihenfolge teilt es Gütern bestimmt ist, die größte Tragfähigkeit in Ton-
die einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu. nen, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei
Die Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gat- größter Eintauchung in Kubikmetern, gegebenenfalls
tung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) oder PS, unter
Eigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken. Angabe des Eichscheins oder einer anderen nach § 13
Abs. 1 der Schiffsregisterordnung zulässigen Urkunde
(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für (Tag der Ausstellung, ausstellende Behörde) oder son-
1. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des stiger Bescheinigungen der zuständigen Behörden
Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder einer oder des Erbauers, ferner etwa eingetretene Verände-
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit rungen;
Sitz im Bundesgebiet (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes), 6. in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;
2. Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen 7. in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die Ein-
den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hin- tragung in Spalte 8 bezieht;
terstevens, 15 Meter nicht übersteigt, sofern sie keine
Telegraphiefunk- oder Sprechfunkanlage an Bord 8. in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 5
haben, auch wenn Schiffe dieser Art im Schiffsregister eingetragenen Tatsachen;
eingetragen werden. 9. in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs
(3) Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterschei- unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des§ 20
dungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung Abs. 4 und des§ 21 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der
des Registerblatts auf ein anderes Registergericht über- Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff
seinen Heimatort im Ausland hat.
geht. Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so
kann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen (2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderungen
ist, erneut zugeteilt werden. sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz 1 Nr. 9 in
(4) Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies Spalte 9 zu unterschreiben.
in dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter
Angabe des Grundes zu vermerken. Ein frei gewordenes §35
Unterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden,
nachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 1 1. in Spalte 1 : die laufende Nummer der Eintragung in
Satz 2 gilt sinngemäß. Spalte2;
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3637
2. in Spalte 2: §38
a) der Eigentümer des Schiffs .oder die Miteigentümer; (1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (§ 27
b) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs-
Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links
neben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung
registerordnung vorgeschriebenen Angaben;
bestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.
3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe
der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile (2) Verfügungsbeschränkungen, Vonnerkungen und
in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waage- Widersprüche, die zur Zeit der Erteilung des Schiffszertifi-
rechter Strich zu ziehen; kats in der zweiten Abteilung des Schiffsregisters einge-
tragen sind, sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu ver-
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den
merken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu
Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5
dieser Verordnung entspricht. Eintragungen von Schiffs-
gehört;
hypotheken oder eines Nießbrauchs sind auf der Seite
5. in Spalte 5: des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des
a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung ent-
Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage spricht. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem
der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a); Stempel des Registergerichts zu versehen.
b) der Verzicht auf das Eigentum;
§39
c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf
das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Aus-
des Eigentümers in der Verfügung über das Eigen- stellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das
tum; Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf der
Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3
d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung ent-
Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum spricht; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nieß-
beziehen; brauch betreffen, sind sie gemäß der Eintragung im
e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen Schiffsregister auf der Seite des Schiffszertifikats zu ver-
in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen; merken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu
dieser Verordnung entspricht. Ein späterer Vermerk ist
f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,
unmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Die
Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und
Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel
Schutzvermerke.
des Registergerichts zu versehen.
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.
§40
§36 (1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das
Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder
Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vor-
wenn der Eigentümer es beantragt.
schriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffs-
hypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch (2) In das neue Schiffszertifikat sind nur die zur Zeit sei-
betreffen. ner Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister
aufzunehmen.
(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhan-
Sechster Abschnitt
den gekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausferti-
Das Schiff betreffende Urkunden gungsvermerk anzugeben.
§37 §41
(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher (1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregi-
Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das sterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu
dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist. machen, wenn ein neues. Schiffszertifikat ausgestellt ist.
In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats
(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die zuvor auf ihm zu vermerken.
amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die
Eintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen (2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar ge-
(§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehenen macht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vor-
Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der ent- derseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten
sprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts zu verwahren.
wiedergeben.
§42
{3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit
dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist (1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifi-
dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung aus- kat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer
zuhändigen. Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als
Anläge 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung sind die amt-
(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat lich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Auszug
verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel mitein- ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registerge-
ander zu verbinden. richts zu versehen.
3638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintra- §50
gungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer
des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das ·
des Registerblatts anzugeben.
Registergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und
einen neuen, den veränderten Eintragungen im Schiffsre-
§51
gister entsprechenden Auszug zu erteilen. ·
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2 Satz 2,
§ 40 Abs. 3 und § 41 entsprechend. 1. in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige
Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen
Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue
§43 Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue
Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Gattung;
Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht ein- 2. in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das
zureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort
wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist. oder die neue Schiffswerft;
3. in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der
§44 Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;
Für den Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das die- 4. in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbau-
ser Verordnung als Anlage 6 beigefügt ist. Im übrigen gel- werks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2
ten die §§ 37 bis 41 entsprechend. eingetragenen Tatsachen;
5. in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffs-
§45 bauwerks unter Angabe ihres Grundes.
(1) Das Registergericht hat auf den Meßbriefen, Eich- (2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in
scheinen oder den sonst nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregi- Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.
sterordnung in Betracht kommenden Urkunden die Eintra-
gung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In §52
dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts und das (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
Datum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unter-
scheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschif- 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in
fen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist zu unter- Spalte2;
schreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu 2. in Spalte 2:
versehen.
a) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Mit-
(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen, eigentümer, im Fall des § 509 des Handelsgesetz-
wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist. buchs (Baureederei) die sämtlichen Mitreeder,
gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
b) bei mehreren Eigentümern die in den §§ 51, 74
Siebenter Abschnitt der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen An-
gaben;
Das Schiffsbauregister
3. in Spalte 3:
§46 a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregi- Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffs-
sters gelten die§§ 1 bis 24 entsprechend. werft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2
der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde,
bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Ein-
§47 tragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem b) der Verzicht auf das Eigentum;
Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das
c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf
Schiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterord-
das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen
nung Mitteilung gemacht wird.
des Eigentümers in der Verfügung über das Eigen-
tum;
§48 d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs.1
Nach der Schließung des Registerblatts hat das Regi- der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigen-
stergericht die Registerakten dem für die Eintragung des tum beziehen;
Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen
übersenden. in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
§49 f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,
Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und
Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, Schutzvermerke.
das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25
Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3639
§53 werft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffsregister-
(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen: ordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in
Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigen-
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den tums einzutra9.en.
Spalten 2 und 3;
2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
Achter Abschnitt
3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter
Angabe des Betrages in Buchstaben; Maschinell geführte Register
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-
Unterabschnitt 1
rung betroffenen Eintragung;
Maschinell geführte
5. in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen
Register und ihre Anlegung
Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten
in der Verfügung über das Recht, und zwar auch dann,
wenn die Beschränkung zugleich mit der Eintragung §55
des Rechts eingetragen wird; Für maschinell geführte Register gelten der Erste bis
6. in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Abwei-
Löschung betroffenen Eintragung; chendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von
Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Ver-
7. in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 ein- zeichnisses nach § 31 und anderer für die Führung der
getragenen Schiffshypotheken unter Angabe des Register erforderlicher Verzeichnisse.
gelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist
in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzu-
schreiben. §56
Bei maschinell geführten Registern ist der in den dafür
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt
bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer
Absatz 1 entsprechend.
unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek Registerblatts(§ 3) das Register. Die Bestimmung des
bezieht, wird eingetragen: Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der
zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu
1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffs- dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicher-
hypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3; zustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht
2. in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5. verändert werden.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte
§57
der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies
gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung han- Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf
delt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht
sichert. werden können, wie es den durch diese Verordnung vor-
geschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften,
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines die Registerbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden.
Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind §58
in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in
Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre
Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in
Sicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Spalte 7 zu unterschreiben.
der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grund-
buchverfügung sinngemäß.
§54
Auf im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimm- §59
docks sind die Vorschriften in den §§ 46 und 49 bis 53
mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: (1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben werden,
wenn es maschinell geführt werden soll. Für die Durch-
1. Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73a der führung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu überneh-
Schiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich menden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts
um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbin-
der Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abtei- dung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das
lung in Spalte 1 einzutragen. neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch
2. Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 Übertragung in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.
einzutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu
(2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des
machen, daß es sich um den Lageort handelt.
Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung
3. Im Fall des § 73b der Schiffsregisterordnung ist bei zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und
der ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Das
der in § 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehenen neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. Für die
Angaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffs- Umstellung gilt§ 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
3640 - Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13 desregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustiz-
Abs. 2 Satz ·1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die verwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 93
Umschreibung, die Neufassung oder die Umsteffung Satz 1 der Schiffsregisterordnung In Verbindung mit § 126
jeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. § 15 gilt mit Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung oder durch geson-
der Maßgabe, daß als Grund der Schließung die Fort- derte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem
führung auf EDV anzugeben ist. maschinell geführten Register die Eintragung von dem
(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der
Registers gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlosse- für die Führung des Registers zuständigen Person veran-
nen Blätter. soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar laßt wird.
bleiben. (2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre
(5) Die geschlossenen Registerblätter können als Wie- Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in
dergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträ- den Datenspeicher(§ 56) ist zu verifizieren.
gern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die
Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessen~r Zeit §62
lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwal- Bei dem maschinell geführten Register soll eine Ein-
tungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanord- tragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des
nung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61
und die Einzelheiten der Durchführung. Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt
§60 und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische
(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten
oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wie- automatisierten kryptographischen Verfahren textabhän-
dergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Sein gig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die
Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterta- unterschriebene Eintragung und die elektronische Unter-
gen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen die schrift werden Bestandteil des maschinell geführten Regi-
nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechts- sters. Die elektronische Unterschrift soll durch die zustän-
verordnung. Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Ver- dige Stelle überprüft werden können.
ordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder
abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in §63
ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung
315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung sinn- bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften und
gemäß. Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verordnung
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche Kenn-
geführte Register vorübergehend nicht möglich, so kön- zeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in
nen auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Ein- dem maschinell geführten Register schwarz dargestellt
tragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden. werden.
§ 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für
die Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen
dieser Verordnung. Der in der Aufschrift anzubringende Unterabschnitt 3
Vermerk lautet: ,,Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die
Stelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. Einge- Einsicht in maschinell geführte
tragen am ... ". Register und Abschriften hieraus
(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell
geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich §64
und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die
Schiffsregisterordung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsre-
Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederherge- gisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts
stellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes
erlassene Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
aufgehoben und die Führung des Registers in Papierform
bestimmt werden. §65
(1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern ist
mit der Aufschrift ,,Ausdruck" und dem Hinweis auf das
Unterabschnitt 2 Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen. Der
Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch über-
Eintragungen in mittelt werden.
maschinell geführte Register
(2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 3 ist die Beglaubi-
gung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck verfügt
§61 wird, der die Aufschrift ,,Amtlicher Ausdruck", den Ver-
(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register wird merk „beglaubigt" mit dem Namen der Person, die den
abweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung Ausdruck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist. Anstelle
von der für die Führung des maschinell geführten Regi- der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein
sters zuständigen Person veranlaßt. Einer besonderen Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufge-
Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. Die Lan- druckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3641
"Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk "Dieser Ausdruck Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig,
wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren.
Abschrift" aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von
gilt nicht. Abschriften mit ein.
(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck
kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er
wiedergibt. Unterabschnitt 4
Automatisierter Abruf von Daten
§66
(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffs-
§68
zertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der
Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der Die Gewährung des Abrufs von Daten im automa-
Seite 2 der Muster der Anlagen 4, 5 und 6 ist jeweils der tisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterord-
Vermerk aufzudrucken: "Diese Urkunde ist maschinell nung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung
hergestellt und ohne Unterschrift wirksam." Anstelle berechtigt zuf Einsichtnahme in das Register in dem
des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang
maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts.
Im Verkehr mit dem Ausland könnnen maschinell her- Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich.
gestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrie-
ben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in
§69
Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durch-
zustreichen. (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
rens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden,
(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszer- dem Bundesamt für S~schiffahrt und Hydrographie und
tifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Über- der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsverein-
schrift „Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat". barung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen
(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus meh- Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in
reren Bögen, so ist§ 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. Auf Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung
jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf den bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kredit-
folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzugeben, zu instituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt
welcher die weiteren Bogen gehören. werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
geschlossen wird.
(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderungen
oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte Urkunde ein- (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
zuziehen und unbrauchbar zu machen. An ihrer Stelle wird Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref-
eine vollständige neue Urkunde erteilt. Dies gilt auch, fende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach
wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem maschinell § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffs-
geführten Register erteilt worden ist. registerordnung kann die Zuständigkeit abweichend
geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen
das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszu-
§67 stellungsgesetz des das Register führenden Landes ent-
sprechend.
(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffen-
den Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht neh- (3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag
menden Person kann gestattet werden, das Registerblatt hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt wer-
selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch den, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür
sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 8 der gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das
Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Ver- Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der
ordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2
Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung beson-
werden können. ders festzustellen.
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die
auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden. genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Registern
zu befürchten, kann in den FäJlen des Absatzes 3 Satz 1
(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch
durch ein anderes als das Registergericht bewilligt durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt
und gewährt werden, welches das Registerblatt führt. werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmi-
Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind gung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unver-
besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den züglich mitzuteilen.
maschinell geführten Registerblättern des anderen
Registergerichts nur· haben, wenn sie eine von dem oas
§70
Registerblatt führenden Registergericht vergebene
Kennung (§ 62 Satz 2 Halbsatz 1) verwenden, die Im übrigen gelten die §§ 82 bis 85 der Grundbuch-
ihnen von der . Leitung ihres Registergerichts zugeteilt verfügung und die Verordnung über Grundbuchabruf-
wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die verfahrengebühren sinngemäß.
3642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Unterabschnitt 5 wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit
Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus den
ZUsammenarbeit
Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ergibt.
mit Behörden der Seeschiffahrt
(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist auch für
die erstmalige Zuteilung einer IMO-Nummer anzuwenden.
§ 71
Die IMO-Nummer ist auf den bestehenden Blättern an den
(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummem, Meßdaten seit Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungs-
und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Regi- gesetzes vorgesehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhan-
stergericht von dem Bundesamt für Seeschiffahrt und dene Vordrucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften
Hydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell entsprechen, können nach Maßgab~ des Satzes 2 weiter
geführt werden. · verwendet werden.
(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen (3) Entspricht ein Registerblatt nicht§ 27 Abs. 1 Nr. 6 in
das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung, so kann
die See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwen- es bei der nächsten Eintragung entsprechend ergänzt
dige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfor- werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der
dern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung sind nur
(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf bei Löschungen nach diesem Datum zu berücksichtigen.
keiner beSonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Vorhandene Vordrucke, die nicht der von dem 1. Novem-
Ersuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Regi- ber 1994 an geltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 ent-
stergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Regi- sprechen, können weiterverwendet werden, wenn sie der
ster. Die Daten können auch im automatisierten Verfahren bis dahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen
übermittelt werden. und der Antragsteller auf die englische Übersetzung
verzichtet.
§75
Unterabschnitt 6
(1) In den nicht geschlossenen Registerblättern von Bin-
Datenverarbeitung im Auftrag,
nenschiffen sind die vorgedruckten Teile der ersten Abtei-
ergänzende Vorschriften des Landesrechts
lung, Spalte 5, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder
mit Stempel auf den Stand zu bringen, der sich aus der
§72 Anlage 2 zu dieser Verordnung ergibt, wenn die erste Ein-
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die tragung in der ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des
Verarbeitung von Registerdaten durch eine andere Stelle Schiffs aber nicht gelöscht werden soll. Die dem geänder-
im Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Hierbei soll ten Vordruck entsprechenden Angaben über das Schiff
sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell sind nachzutragen. Eintragungen, die durch die Änderung
geführte Register und die Auskunft hieraus nur erfolgt, des Vordrucks gegenstandslos werden, sind rot zu unter-
wenn sie von dem zuständigen Registergericht verfügt streichen. Die Registergerichte fordern die als Eigentümer
wurde oder nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Eingetragenen auf, die einzutragenden Tatsachen anzu-
Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung und nach melden und gemäß § 13 der Schiffsregisterordnung
den Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ist. glaubhaft zu machen oder nachzuweisen sowie den
Schiffsbrief einzureichen.
§73 (2) Nicht geschlossene Registerblätter von Seeschiffen,
Ausführungsvorschriften die nicht seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen worden
sind, sind auf den Stand zu bringen, der sich aus der bis
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch zum 17. Juli 1982 geltenden Fassung der Anlage 1 zu die-
Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten ser Verordnung ergibt, wenn die erste Eintragung in der
Registers einschließlich seiner Freigabe ganz oder teil- ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber
weise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu über- nicht gelöscht werden soll. Dies gilt nicht, wenn eine
tragen und in der Schiffsregisterordnung, im Siebenten Änderung der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters,
Abschnitt der Grundbuchordnung oder in dieser Verord- Spalte 6d, in Betracht kommt, die LAnge über alles jedoch
nung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens der gültigen Urkunde über die Vermessung nicht entnom-
nach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies nicht durch men werden kann. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend;
Verwaltungsvorschriften nach § 93 Satz 1 der Schiffsregi- im Falle des Absatzes 1 Satz 4 sind die als Eigentümer Ein-
sterordnung In Verbindung mit § 134 Satz 2 der Grund- getragenen aufzufordern, das Schiffszertifikat und einen
buchordnung geschieht. Sie können diese Ermächtigung etwa erteilten beglaubigten Auszug aus dem Schiffszerti-
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. fikat einzureichen.
(3) In den nicht geschlossenen Registerblättern von
Seeschiffen, die seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen
Neunter Abschnitt worden sind, sind die neuen Angaben über die Ergebnisse
der amtlichen Vermessung nachzutragen, wenn der
Übergangs- und Schlußvorschriften
Eigentümer sie anmeldet. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die vorgedruckten Teile der ersten
§74 Abteilung, Spalten 6 bis 1O, handschriftlich, mit Maschi-
(1) Für neu anzulegende Registerblätter können die vor- nenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu bringen
handenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregisterverfü- sind, der sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung
gung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet werden, ergibt.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3643
(4) Im übrigen sind Änderungen des Vordrucks nicht Spalte 9, und auf der Seite des Schiffszertifikats, die der
geschlossener Registerblätter mit Rücksicht auf die seit Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung
dem 18. Juli 1982 geltende Fassung der Anlagen 1 bis 3 zu entspricht, ist zu vermerken, daß das bisherige Unter-
dieser Verordnung nicht geboten. scheidungssignal weggefallen ist. Wird der Vermerk nach
Absatz 1 gelöscht, so ist dem Seeschiff ein neues Unter-
§76 scheidungssignal zuzuteilen. Das neue Unterscheidungs-
signal ist an derselben Stelle zu vermerken wie die
Die vorhandenen Vordrucke für das Schiffszertifikat,
Löschung des Vermerks nach den Absätzen 1 und 2.
den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat und
den Schiffsbrief können, soweit sie der Schiffsregisterver- . (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für See-
fügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet wer- schiffe im Sinne des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung
den, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder von Vorschriften über das Schiffsregister, die einem deut-
mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus schen Unternehmen zur Benutzung überlassen sind.
den Anlagen 4 bis 6 zu dieser Verordnung ergibt.
§79
§77 Ist ein Schiff erneuert und daraufhin das Jahr und der
Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß Umfang der Erneuerung in die Klassifikationsurkunde ein-
§ 56 1) Angaben im Schiffsregister nachgetragen, sind sie getragen worden, so sind auf Antrag diese Eintragungen
nach den §§ 39 und 44 Abs. 2 auf der Seite des Schiffs- neben der Eintragung des Jahres des Stapellaufs im
zertifikats oder Schiffsbriefs zu vermerken, die der Seite 3 Schiffsregister und im Schiffszertifikat oder im Schiffsbrief
der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser Verordnung zu vermerken.
entspricht. Handelt es sich um Angaben, die bereits in der §80
Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 vorgesehen
waren, sind insoweit deren §§ 57 und 58 mit der Maßgabe (1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden
anzuwenden, daß der abgetrennte Teil des ausgestellten Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, auch
Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs durch den entspre- in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
chenden Teil der Anlage 4 oder 6 ersetzt wird. Hierbei ist Gebiet.
der vorgedruckte Teil der Zeile 6 1d des Schiffszertifikats (2) Die Schiffsregister und Schiffsbauregister sowie die
eines vor dem 18. Juli 1982 vermessenen Seeschiffs ent- Registerakten sind an das nach den in Anlage I Kapitel III
sprechend der Überschrift in der Spalte 6 d der ersten Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages
Abteilung des Seeschiffsregisters handschriftlich, mit vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 953) aufge-
Maschinenschrift oder mit Stempel zu ändern, wenn die führten Maßgaben zur Schiffsregisterordnung zuständige
Länge über alles nicht nachgetragen wurde (§ 56 Abs. 22)). Amtsgericht Rostock (Stadt) oder Amtsgericht Magde-
burg in Urschrift abzugeben.§ 12 Abs. 1 bis 5 ist auf die-
§78 sen Zuständigkeitswechsel nicht anzuwenden.
(1) Der Vermerk nach Artikel 6 des Gesetzes zur Än- (3) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten
derung von Vorschriften über das Schiffsregister vom Registerblättern können auch nach diesem Tag neue Ein-
26. Mai 1951 (BGBI. 1 S. 355) und die Löschung dieses tragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsver-
Vermerks sind hältnisse dadurch zutreffend wiedergegeben werden und
keine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Register-
1. bei eingetragenen Seeschiffen in der ersten Abteilung
blatt anläßlich einer neuen Eintragung nach Maßgabe des
Spalte 10 des Seeschiffsregisters,
§ 13 umzuschreiben.
2. bei eingetragenen Binnenschiffen in der ersten Abtei-
(4) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für
lung Spalte 9 des Binnenschiffsregisters,
Schiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister einge-
3. bei eingetragenen Schiffsbauwerken in der ersten tragen waren, kann von den Mustern in den Anlagen zu
Abteilung Spalte 5 des Schiffsbauregisters einzutragen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es erfor-
und zu unterschreiben. derlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten Regi-
(2) Der Vermerk und seine Löschung sind auf der Seite sterblattes aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zutref-
des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs zu vermerken, fend wiederzugeben.
die der Seite 3 der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser
Verordnung entspricht, zu unterschreiben und mit dem §81
Siegel des Registergerichts zu versehen. (Satz 1: Inkrafttreten, Satz 2: Außerkrafttreten einer
(3) Durch Eintragung des Vermerks im Seeschiffsregi- anderen Vorschrift)
ster wird die Zuteilung des Unterscheidungssignals aufge- Mit Ablauf des 31. Dezember 1995 tritt§ 61 Abs. 2 3) außer
hoben. In der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters, Kraft.
1) Jetzt: § 75.
2) Jetzt:§ 75 Abs. 2. 3) Jetzt:§ 80 Abs. 2.
Anlage1
(zu§ 25)
(Seite 1 -Aufschrift)
1
Amtsgericht
Seeschiffsregister
Band Blatt Nr.
(Selte2) (Seite3)
Erste Abteilung
Das Schiff
Tag der Eintragung Veränderungen
a) !MO-Nummer Jahr des Stapel- Das Flaggenrecht
Gattung, des Schiffs,
Name b) Untersehei- laufs, Bauort, Heimathafen Zu betreffende CD
Hauptbaustoff Löschung der Ein- C:
dungssignal Schiffswerft Spalte Eintragungen :::,
tragung des Schiffs a.
(1)
1 2 3 4 5 7 8 9 10
~(1)
~
g
~
c..
Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern), Maschinenleistung ll>
=r
6 call>
:::,
aa) Tiefe, bb) Umfang in der (0
länge Breite Außenfläche oder cc) Seiten- Länge über alles ....CO
höhe
a b C d
'ft
~
Bruttoraumgehalt in Nettoraumgehalt in
Meßbrief
Kubikmetern Registertonnen Kubikmetern Registertonnen
e f a h 1
Bruttoraumzahl Nettoraumzahl
Maschinenleistung
i k
m
(Seite4) (Seite5)
zweite Abteilung
Eigen tümer
Lfd. Lfd.
Lau- Lau- Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra-
Nr. Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra- Nr.
fende Eigentümer, Schiffs- fende Eigentümer, Schiffs-
der gung, Eigentumsbeschränkungen, der gung, EigentumsbeSchränkungen,
Num- Korrespondentreeder parten Num- Korresi:,ondentreeder parten
Spal- Veränderungen Spal- Veränderungen
mer mer te 1
te 1
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
z:,
(X)
--.J
1
CO
~
0.
..,
(T)
)>
C:
"'
CO
~
C"
~
Cl
0
::::,
:'
(Seite6) (Seite 7) 0.
(T)
Dritte Abteilung ::::,
Schiffshypotheken, Nießbrauch, Pfandrechte an Schiffsparten .....
~
0
Veränderungen Löschungen (T)
N
lau- CD
Lfd. Lfd.
fende Nr.
3
Betrag Inhalt der Eintragung Nr. C"
Num- der Betrag der ~
mer Spal- Spal- .....
(0
te 1 te 1 (0
~
2 3 4 5 6 7 8
c,.,
g
UI
Anlage2
(zu§ 32)
(Seite 1 - Aufschrift)
1
Amtsgericht
Binnenschiffsregister
Band Blatt Nr.
(Seite2) (Seite3)
Erste Abteilung Zweite Abteilung
Das Schiff Eigentümer
Veränderungen Lfd.
Jahrdes Lau-
Name, Nummer Gattung, Cl) Nr. Erwerbsgrund, Grundlage der Ein-
Stapellaufs, ~ fende An-
oder sonstige Hauptbau- Heimatort Eigentümer der tragung, Eigentumsbeschränkungen,
Bauort, ~ Num- teile
Merkzeichen stoff cn Spal- Veränderungen
Schiffswerft :::, mer
N te 1 a:,
C:
1 2 3 4 7 8 1 2 3 4 5 ::::,
iu,
CO
CD
u,
g
Tragfähigkeit, Tag der Ein- ~
Wasserverdrängung, tragung des c...
D>
Schiffs ::::,'
Maschinenleistung
5 6
caD>
::::,
Tragfähigkeit, CO
in t/Wasser- Maschinen- ....CO
Eichschein
verdrängung, leistung Löschung der Eintragung
inm3 des Schiffs
'ft
a b C 9
~
(Seite4) (Seite 5)
Dritte Abteilung
Schiffshypo theken, Nießbrauch
Veränderungen Löschungen
lau- Lfd. Lfd.
fende Inhalt der Eintragung Nr. Nr.
Betrag
Num- der Betrag der
mer Spal Spal-
te 1 te 1
2 3 4 5 6 7 8
.,
Anlage3· (Seite2)
(zu§ 49)
Erste Abteilung
(Seite 1 -Aufschrift) Das Schiffsbauwerk
Name,
Urkunde über die Tag der Eintragung Löschung der
Nummer
Amtsgericht oder sonstige
Bauort, Zulässigkeit der des Schiffs- Eintragung
Schiffswerft Bestellung der bauwerks, des Schiffs-
Schiffsbauregister Bezeichnung,
Schiffshypothek Veränderungen bauwerks
Gattung
Band Blatt Nr. •
1 2 3 4 5
z:,
CD
" 1
(Seite3) i
Zweite Abteilung
Eigentümer
...i
>
C
U)
CC
lau- s»
fende Eigentümer,
Eigentumsnachweis, Grundlage der Ein-
tragung, Eigentumsbeschränkungen,
~
Num- Korrespondentreeder g1
Veränderungen
mer :,
?
Q.
2 3 CD
:,
.....
!=>
a?
N
CD
3
(Seite4) [
.....
Dritte Abteilung CO
CO
Schiffshypotheken ~
Veränderungen Löschungen
Lau-
fende ~ ~
Num-
Betrag Inhalt der Eintragung -0 .... -0
. ...
mer
... Cl)
z• ::CO z:1
-0 a. -0 !
:J cn :J Cl)
1 2 3 4 5 6 7
g
3648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(zu§ 37)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Gerrnany
(Bundesadler)
Schiffszertifikat
(Ship Certificate)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister
ist das Schiff -
(Theship
has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory
provisions by the Court of law the seal of which has been appended below;)
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ................................................................
eingetragen wie folgt:
(the entry, bearing the serial number .....................................................................................
has been effected on the strength of bona fide evidence and has the wording given here
under:)
1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................
(Name of ship)
2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................
(IMO-Number and Distinctive number or letters)
3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................
(Type and category of ship; main building material)
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .....................................................................
(Year of launch; place of build; name of yard) •
5. Heimathafen: ..................................................................................................................
(Port of registry)
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):
Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in metres~
a) Länge: ····························································································'.··················
(length)
b) Breite: ................................................................................................................
(breadth)
c) aa) Tiefe: ...........................................................................................................
(depth)
bb) Umfang: .....................................................................................................
(girth)
cc) Seitenhöhe: ................................................................................................
(moulded depth)
d) Länge über alles: ...............................................................................................
(length overall)
Kubikmeter Registertonnen
(cubic metres) (registered tons)
e, t) Bruttoraumgehalt: ............................................. .
(gross tonnage)
g, h) Nettoraumgehalt: .............................................. .
(net tonnage)
i) Bruttoraumzahl: .................................................................................................
(gross ton,nage)
k) Nettoraumzahl: ..................................................................................................
(net tonnage)
1) Meßbrief: ...........................................................................................................
(tonnage certificate)
II. m) Maschinenleistung: ...........................................................................................
(engine output)
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 199_4 3649
(Seite2)
7. Eigentür.,er
(owner)
laufende Eigentümer Schiffs- Erwerbsgrund
Nummer Korrespondentreeder parten
Oegal ground
(serial (name of owner, (sharesin of acql1isition)
number) managing owner) theship)
Es wird bezeugt, daß das Schiff
nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines
deutschen Schiffes zustehen.
(fhis is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship
is entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes
and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.)
den ......................................... 19 ........ .
(place of issue) (date of issue)
(SiegeQ Amtsgericht
(seal) Oocal Court)
(Seite3)
Zu Nummer Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen
(related serial number above) (changes and amendments; encumbrances on ownershlp)
(Seite4)
Schiffshypotheken, Nießbrauch
(hypotheques and mortgages; usufruct provisions)
Veränderungen,
laufende Nummer . Betrag Inhalt der Eintragung zur laufenden Nummer Löschungen
(serial number) (amount) (text of entry in (related serial number (~terations and can-
the shipping register) opposite) cellations of entries
opposlte)
3650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage5
(zu §42)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Gerrnany
(Bundesadler)
Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat
(Officially authorized extract from the ship certiflcate)
des
(of the)
deutschen ................................................................................................................. Schiffs
(german) (ship)
von
(from)
(Seite2)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister
ist das Schiff
(Theship
has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory
provisions by the Court of Law the seal of which has been appended below;)
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ............................... eingetragen wie folgt:
(the entry, bearing the serial number ............................... has been effected on the strength
of bona fide evidence and has the wording given here under.)
1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................
(Name of ship)
2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................
{IMO-Number and Distinctive number or letters)
3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................
(Type and category of ship; main building material)
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .....................................................................
{Year of launch; place of build; name ~f yard)
5. Heimathafen: ...................................................................................................................
{Port of registry)
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):
(Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in
metres):
a) Länge: ...............................................................................................................
{length)
b) Breite· ................................................................................................................
(breadth)
c) aa) Tiefe: ...........................................................................................................
(depth)
bb) Umfang: .....................................................................................................
(girth)
cc) Seitenhöhe: ................................................................................................
{moulded depth)
d) Länge über alles: ...............................................................................................
{length overall)
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3651
Kubikmeter Registertonnen
(cubic metres) (registered tons)
e, f) Bruttoraumgehalt: ............................................ .
(gross tonnage)
g, h) Nettoraumgehalt: ............................................. .
(net tonnage)
i) Bruttoraumzahl: .................................................................................................
(gross tonnage)
k) Nettoraumzahl: ..................................................................................................
(net tonnage)
1) Meßbrief: ...........................................................................................................
(tonnage certificate)
II. m) Maschinenleistung: ...........................................................................................
(engine output)
Es wird bezeugt, daß das Schiff
nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines
deutschen Schiffes zustehen.
(fhis is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship
is entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes
and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her).
Die Übereinstimmung dieses Auszugs mit dem Schiffszertifikat wird hiermit beglaubigt.
(Certified to be a true excerpt from the ship certificate.)
den ........................................... 19 .......... .
(place of issue) (date of issue)
(Siegel) Amtsgericht
(seaQ (local Court)
3652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage&
(zu§ 44)
(Originalgröße: DIN A4)
Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Schiffsbrief
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffs-
registe~ ist das
Schiff .....................................................................................................................................
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr...................................................................
eingetragen wie folgt:
1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen: ...................................................................
2. Gattung, Hauptbaustoff: ..................................................................................................
3. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: ......................................................................
4. Heimatort: .....................................................................~ ................................................. .
5. Tragfähigk~it, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:
a) Tragfähigkeit in t/Wasserverdrängung in m3: ..............................................................
b) Maschinenleistung: .....................................................................................................
c) Eichschein: ..................................................................................................................
(Seite2)
6. Eigentümer
laufende
Eigentümer Anteile Erwerbsgrund
Nummer
..........................................................................., den .......................................... 19 ...... .
{Siegel) Amtsgericht
(Seite3)
Zu
Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen
Nummer
(Seite4)
Schiffshypotheken, Nießbrauch
laufende
Betrag Inhalt der Eintragung
zu Veränderungen,
Nummer lfd. Nr. Löschungen
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3653
Bekanntmachung
der Neufassung der Wahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Vom 1. Dezember1994
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Wahlord-
nung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 2. November 1994 (BGBI. 1
S. 3363) wird nachstehend der Wortlaut der Wahlordnung zum Bundespersonal-
vertretungsgesetz in der ab 11. Dezember 1994 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 26. September 1974 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Septem-
ber 1974 (BGBI. 1S. 2337),
2. den am 1. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
20. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1073),
3. den am 1. November 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
25. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1921 ),
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
5. den am 11. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1S. 693),
zu 2. des§ 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1 S. 693), der durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 13. Juli
1988 (BGBI. 1S. 1037) geändert worden ist,
zu 3. des § 115 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974
und 5. (BGBI. 1 S. 693), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom
10. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1380) geändert worden ist.
Bonn, den 1. Dezember 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
(BPersVWO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Dritter Abschnitt
Wahl des Personalrates Besondere Vorschriften
für die Wahl eines Personalratsmit-
Erster Abschnitt gliedes oder eines Gruppenvertreters
(Personenwahl)
Gemeinsame
Vorschriften über Vorbe- § 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel,
reitung und Durchführung der Wahl Stimmabgabe, Wahlergebnis
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer Vierter Abschnitt
§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis Wahl der Vertreter
§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis der nichtständig Beschäftigten
§ 4 Vorabstimmungen § 31 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalrats-
mitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen ZweiterTeil
§ 6 Wahlausschreiben Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist § 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Wahl des Personalrates
§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge
§ 33 Leitung der Wahl
§ 9 Sonstige Erfordernisse
§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
§10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahl-
§ 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonal-
vorstand, ungültige Wahlvorschläge ratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen § 36 Gleichzeitige Wahl
§12 Bezeichnung der Wahlvorschläge § 37 Wahlausschreiben
§13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge § 38 Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
§14 Sitzungsniederschriften § 39 Sitzungsniederschriften
§15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige § 40 Stimmabgabe, Stimmzettel
Stimmabgabe § 41 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§16 Wahlhandlung
§17 Schriftliche Stimmabgabe Dritter Teil
§18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen Wahl des Hauptpersonalrates
§19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von § 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Dienststellen Wahl des Bezirkspersonalrates
§20 Feststellung des Wahlergebnisses § 43 Leitung der Wahl
§ 44 Durchführung der Wahl nach Bezirken
§21 Wahlniederschrift
§22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber VaerterTeil
§23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Wahl des Gesamtpersonalrates
§24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Wahl des Personalrates
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Fünfter Teil
die Wahl mehrerer Personalrats- Wahl der Jugend-
mitglieder oder Gruppenvertreter und Auszubildendenvertreter
Erster Unterabschnitt § 46 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend-
und Auszubildendenvertretung
Wahlverfahren § 47 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge
(Verhältniswahl)
Sechster Teil
§25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Besondere Verwaltungszweige
Stimmabgabe
§48 Vertrauensmann im Bundesgrenzschutz
§26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei §49 Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst
Gruppenwahl
§49a Personalvertretungen bei der Deutschen Bundespost
§27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei §50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch
gemeinsamer Wahl Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland
zweiter Unterabschni~ § 51 Vertrauensmann der Ortskräfte(§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2
des Gesetzes)
Wahlverfahren
bei Vorliegen eines Wahlvorschlages Siebter Teil
(Personenwahl) Schlußvorschriften
§28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, §52 Berechnung von Fristen
Stimmabgabe §53 Übergangsregelung
§29 Ermittlung der gewählten Bewerber §54 Inkrafttreten
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3655
Erster Teil (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand
unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten,
Wahl des Personalrates
der den Einspruch eingelegt ha~ unverzüglich, spätestens
jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe,
Erster Abschnitt
schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat
Gemeinsame der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
Vorschriften über Vorbe-
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-
reitung und Durchführung der Wahl
stand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollstän-
§1 digkeit prüfen. Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei
Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung
Wahlvorstand, Wahlhelfer rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Aus-
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates scheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Grup-
dur~h. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte seiner penzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu
Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der berichtigen oder zu ergänzen.
Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzäh-
lung bestellen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt §4
auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer. Vorabstimmungen
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Er- (1) Vorabstimmungen über
füllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die
notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, 1. eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung
wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 18
Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durch- Abs. 1 des Gesetzes) oder
führung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem 2. die Durchführung gemeinsamer Wahl(§ 19 Abs. 2 des
Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte Gesetzes) oder
zur Verfügung zu stellen. 3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienst-
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder stelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des
und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich Gesetzes)
nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahl-
Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimm- vorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe
abgabe bekannt. nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft
(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit ein- gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus
facher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten beste-
henden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländi-
Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten
sche Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die
Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstim-
Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vor-
mungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle,
schlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des
geeigneter Weise, wenn nötig, in ihrer Muttersprache,
Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.
unterrichtet werden.
(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1
§2 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzu-
Feststellung der Beschäftigtenzahl, weisen.
Wählerverzeichnis §5
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Ermittlung der Zahl der zu
Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. wählenden Personalratsmitglieder,
übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand Verteilung der Sitze auf die Gruppen
außerdem die Zahl der nach § 13 des Gesetzes Wahl-
berechtigten fest. (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählen-
den Mitglieder des Personalrates (§§ 16 und 17 Abs. 4 des
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlbe- Gesetzes). Ist eine von § 17 des Gesetzes abweichende
rechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Grup-
nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbei- pen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden,
ter, auf. Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge- so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Perso-
schlechter festzustellen. nalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 5 des Ge-
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver- setzes) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).
züglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der (2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden
Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszu- Beamten, Angestellten und Arbeiter(§ 2 Abs. 1) werden
legen. nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3
§3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl)
wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(§§ 16 und 17 Abs. 4 des Gesetzes) verteilt sind. Jede
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schrift- Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie ent-
lich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wäh- fallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder
lerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Rich- sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu
tigkeit einlegen. verteilen, so entscheidet das Los.
3656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 9. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahl-
auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Abs. 3 des vorschläge berücksichtigt werden und daß nur ge-
Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17 wählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvor-
Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die schlag aufgenommen ist,
Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich ent- 10. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgege-
sprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten ben werden,
Sitze zuerst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur
11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche
Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe 12. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
nach den Vorschriften des Gesetzes mindestens zu- Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung
stehen, können ihr nicht entzogen werden. der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche 13. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und
Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahler-
der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen gebnis abschließend festgestellt wird,
entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen 14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und
zufällt. andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
§6 abzugeben sind.
Wahlausschreiben (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Ab-
druck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis
(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und späte- zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehre-
stens sechs· Wochen vor dem letzten Tag der Stimm- ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stel-
abgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. len auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens
unterschreiben.
können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl einge-
1. Ort und Tag seines Erlasses, leitet.
2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personal- §7
rates, getrennt nach Beamten, Angestellten und
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
Arbeitern,
2a Angaben über die Anteile der Geschlechter inner- (1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberech-
halb der Dienststelle, getrennt nach Beamten, tigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertrete-
Angestellten und Arbeitern, · nen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
3. Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten (2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalender-
und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahl- tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahl-
gängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des vorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die ein-
Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlos- zelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
sen worden ist,
4. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis §8
und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, Inhalt der Wahlvorschläge
5. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, (1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel
die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, Bewerber enthalten, wie
Sa. den Hinweis, daß die Geschlechter im Personalrat 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein
sollen, 2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
6. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerver- zu wählen sind.
zeichnis nur binnen sechs Arbeitstager,i seit seiner (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem
Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlau-
werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist fenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen
anzugeben, sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- üder
7. die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftig- Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und,
ten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die
sein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl
für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahl- sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach
vorschlag benannt werden kann, Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf
keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer
7a. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der
Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Be-
auftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 9 des (3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach
Gesetzes), § 19 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes
8. die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn 1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel
Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschrei- der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch
bens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenan-
Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, gehörigen,
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3657
2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwan- (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere,
zigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufge-
mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten, führt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforder-
3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Bewer- liche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht
ber vorgeschlagen werden, von mindestens einem fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Ände-
Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, rungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvor-
für die sie vorgeschlagen sind, stand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der
Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwan-
nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt
zigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwanzigstel
dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die
Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenange- (3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit sei-
hörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von ner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlä-
50 wahlberechtigten Beschäftigten. Macht eine in der gen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu
Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvor- erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben
schlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle be- will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht
schäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten
sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung
Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge
durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tat-
unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestäti-
sächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft
gung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief,
den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Ent-
aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang
sprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in
der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er auf-
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied
rechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht
angehört.
fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem
(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge
ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Ein-
Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Ent- klang stehen.
gegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des
Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine (5) Wahlvorschläge, die
Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der 1. den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht
an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 entsprechen,
kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten
Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienst- 2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber einge-
stelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als reicht sind,
Listenvertreter benennen. 3. infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort verse- die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hen werden. hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbe-
§9 stätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen
Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel
Sonstige Erfordernisse
binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforde-
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personal- rung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht
rates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung
der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den § 11
Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht
widerrufen werden. Nachfrist
für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte(§ 8 Abs. 3)
kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates (1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2 und § 10
rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gruppenwahl nicht für jede
Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer
ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegan-
für jede Gruppe unterzeichnen lassen. gen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzu- an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben
lässig. ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Ein-
reichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist
§10 von sechs Arbeitstagen auf.
Behandlung
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in
der Wahlvorschläge
der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine
durch den Wahlvorstand,
Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch
ungültige Wahlvorschläge
innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlä- eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvor-
gen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des stand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt wer-
Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des be- den kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger
richtigten Wahlvorschlages zu vermerken. Wahlvorschlag eingeht.
3658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahl- die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle auslän-
vorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort be- dische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst
kannt einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten
1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Gruppen keine Vertreter gewählt werden können, (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu
2. bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht statt- wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den ge-
finden kann. samten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben wer-
den. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wäh-
§12 len (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu
wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
Bezeichnung der Wahlvorschläge
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 1O Abs. 5
und § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los 1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. 2. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 ent-
Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen sprechen,
gleichzeitig statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben
3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei
Kennwort für die Wahlen auf allen SMen die Losentschei-
ergibt,
dung auf der obersten Stufe maßgebend. Für Wahlvor-
schläge, die an der Losentscheidung auf der obersten 4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen
Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf Vorbehalt enthalten.
dem Stimmzettel ausgelost. Die Listenvertreter (§ 8 Abs. 4) (5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl ent-
sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. haltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge Stimme gezählt.
mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvor-
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, die-
schlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber,
sen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauch-
bei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen
bar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe
der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber.
der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel
Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen
und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändi-
sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
gen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unter-
lagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu ver-
nichten.
§13
Bekanntmachung der Wahlvorschläge §16
(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, Wahlhandlung
§ 1O Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Ar-
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wäh-
beitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvor-
ler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kenn-
stand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch
zeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die
Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den glei-
Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden.
chen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die
Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom
Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung
werden nicht bekanntgemacht. der Urne entnommen werden können. Findet Gruppen-
wahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen ge-
trennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch
§14 getrennte Wahlurn~ zu verwenden.
Sitzungsniederschriften (2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines
einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die minde- Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen
stens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfelei-
sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unter- stung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers
zeichnen. zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson
darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,
§15 soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrau-
ensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse ver-
Ausübung des Wahlrechts, pflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahl-
(1) Wählen kann nur, wer in das Wät'llerverzeichnis ein- vorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung
getragen ist. herangezogen werden.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm- (3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet
zettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppen- ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstan-
wahl müssen die· Stimmzettel für jede Gruppe, bei ge- des im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt
meinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des
Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3659
(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist §18
festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis einge-
Behandlung
tragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den
der schriftlich abgegebenen Stimmen
Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlum-
schläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet
Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. der Wahlvorstand 1n öffentlicher,Sitzung die bis zu diesem
Der Wähler kann den Wahlumschlag auch selbst in die Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt
Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Wahl- ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten
umschläge betraute Mitglied des Wahlvorstandes es ge- Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die schriftliche
stattet. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu ver- Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 Abs. 2), so
merken. legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die
das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Wahlurne.
Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahl-
Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und auf- vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-
zubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die
Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des
unmöglich ist.Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Ent- Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die
nahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahl nicht angefochten worden ist.
Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß
unversehrt ist.
§17 §19
Schriftliche Stimmabgabe Stimmabgabe
bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
(1) Einern wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeit-
punkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich Für die Beschäftigten von
abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen 1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, · die nicht
1 . die Wahlvorschläge, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selb-
ständig sind, oder
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räum-
3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä- lich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selb-
rung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand ver- ständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes
sichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekenn- gelten,
zeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen
des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen
Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in
· Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die
§ 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk
,,Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand
soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und §20
Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushän- Feststellung des Wahlergebnisses
digen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck
des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersen- (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der
den. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Über- Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor
sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken. und stellt das Ergebnis fest.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvor-
daß er stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre
Gültigkeit.
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
net und in den Wahlumschlag legt, (3) Der Wahlvorstand zählt
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes 1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlags-
und des Datums unterschreibt und liste,
3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, 2. im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen
und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Bewerber
Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so
rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder über- entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß
§ 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und
bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Ver- von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahl-
trauens verrichten lassen. unterlagen aufzubewahren.
3660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§21 Zweiter Abschnitt
Wahlniederschrift Besondere Vorschriften für
die Wahl mehrerer Personalrats-
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine
mitglieder oder Gruppenvertreter
Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahl-
vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß
enthalten Erster Unterabschnitt
1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe Wahlverfahren
abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge
Summe aller abgegebenen Stimmen, (Verhältniswahl)
2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe
§25
abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer
Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stim- Voraussetzungen für Verhältniswahl,
men, Stimmzettel, Stimmabgabe
3. die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listen-
Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller wahQ ist zu wählen, wenn
abgegebenen ungültigen Stimmen, 1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere
gültige Wahlvorschläge,
4. die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter
Stimmen maßgebenden Gründe, 2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvor-
schläge
5. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vor-
schlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler
Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag r:,Jor-
die Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die schlagsliste) abgeben.
Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der
Stimmen, nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe
von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbe-
6. die Namen der gewählten Bewerber.
zeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer
oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten
Niederschrift zu vermerken. Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit
einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort
anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlags-
§22 liste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalrats- §26
mitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Emp- Ermittlung der gewählten
fangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschrie- Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
benen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht
(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die
binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichti-
einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stim-
gung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt
men nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1,
die Wahl als angenommen.
2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchst-
zahQ wird so iange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe
zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen
Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen
§23
Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so ent-
Bekamtmachung des Wahlergebnisses scheidet das Los.
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die (2) Enthält eine Vorschlagslists weniger Bewerber als ihr
Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewer- nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen
ber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in
an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht wor- der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
den ist.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die
Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2)
zu verteilen.
§24
Aufbewahrung der Wahlunterlagen §27
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachun- Ermittlung der gewihlten
gen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens (1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der
bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl auf- auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen
bewahrt. nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1 , 2, 3
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3661
usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze Dritter Abschnitt
werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Besondere Vorschriften
Teilzahlen ermittelt..,.§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt ent- für die Wahl eines Personalratsmit-
sprechend. gliedes oder eines Gruppenvertreters
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer (Personenwahl)
Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen
würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den §30
Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vor- Voraussetzungen für Personenwahl,
schlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchst- Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
zahlen zu.
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den ein- wählen, wenn
zelMn Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen 1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Be-
2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
nennung verteilt.
zu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden G;e Bewerber aus den
Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter
Zweiter Unterabschnitt Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funk-
Wahlverfahren tionsbezeichnung übernommen.
bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen d~s
(Personenwahl) Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme ab-
geben will.
§28 (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
Voraussetzungen
Los.
für Personenwahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu Vierter Abschnitt
wählen, wenn Wahl der Vertreter
der nichtständig Beschäftigten
1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein
gültiger Wahlvorschlag,
§31
2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der
solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag auf- Vertreter der nichtständig Beschäftigten gelten die §§ 1
geführt sind. bis 30 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die
Zahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten aus-
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem
schließlich aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes ergibt, die den
Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter An-
Gruppen zustehenden Vertreter ausschließlich nach dem
gabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktions-
Höchstzahlverfahren errechnet werden und daß die Vor-
bezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen.
schriften über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4
Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der
des Gesetzes) keine Anwendung finden. Dem Wahlvor-
Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben
stand muß mindestens ein nach § 14 des Gesetzes wähl-
will. Der Wähler darf
barer Beschäftigter angehören.
1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für (2) Findet Gruppenwahl statt und erhält eine Gruppe
die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind, bei der Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem
2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, Höchstzahlverfahren keine Vertreter, so kann sich jeder
als Personalratsmitglieder zu wählen sind. wahlberechtigte Angehörige dieser Gruppe durch Er-
klärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderer
Gruppe anschließen.
§29
Ermittlung der gewählten Bewerber
Zweiter Teil
(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihen-
folge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen- Wahl des Bezirkspersonalrates
zahlen gewählt.
§32
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Entsprechende Anwendung der
Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie
entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1
bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 4 1
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los~ nichts anderes ergibt.
3662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 33 (3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
Leitung der Wahl 1. Ort und Tag seines Erlasses, •
(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Be- 2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirks-
zirkspersonalrates. · Die Durchführung der Wahl in den personalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten
einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahl- und Arbeitern,
vorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirks- 2a. Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb
wahlvorstandes. des Geschäftsbereichs, getrennt nach Beamten, An-
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mit- gestellten und Arbeitern,
glieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls 3. Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und
der Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen
Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlaus-
Abschluß der Stimmabgabe bekannt. schreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden
ist,
4. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können,
§34
die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
~eststellung 4a. den Hinweis, daß die Geschlechter im Bezirks-
der Beschäftigtenzahl, personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis
Wihlerverzeichnis vertreten sein sollen,
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in 5. die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten,
den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,
Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte nur auf
unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit. einem Wahlvors~hlag benannt werden kann,
(2) ·Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Sa. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer im Ge-
Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen schäftsbereich der .Behörde der Mittelstufe vertre-
Wahlvorstände·. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die tenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unter-
Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach zeichnet sein muß (§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19
den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, Abs. 9 des Gesetzes),
unverzüglich schriftlich mit. Innerhalb der Gruppen sind
6. die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn
die Anteile der Geschlechter festzustellen.
Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschrei-
bens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der
letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
§35
7. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahl-
Ermittlung der Zahl der zu wählen-
vorschläge berücksichtigt werden und daß nur ge-
den Bezirkspersonalratsmitglieder,
wählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvor-
Verteilung der Sitze auf die Gruppen
schlag aufgenommen ist,
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu 8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die
Verteilung der Sitze auf die Gruppen. (4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlaus-
schreiben durch die folgenden Angaben:
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des
Bezirkspersonalrates auf die Gruppen nicht beschlossen 1. die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienst-
worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 stelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahl-
Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53 ordnung zur Einsicht ausliegen,
Abs. 5 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie 2. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerver-
die in § 53 Abs. 5 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von zeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Aus-
Sitzen. legung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand einge-
legt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist
§36 ist anzugeben,
Gleichzeitige Wahl 3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben
werden,
Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst
gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben 4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
Bezirk stattfinden. 5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
. Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der
§37 schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,
Wahlausschreiben 6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,
7. den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen
(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt qas Wahlausschrei-
gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
ben.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vennerkt auf dem Wahl-
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschrei-
ausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
ben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten,
den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aus- (6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens
hang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluß der können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt
Stimmabgabe bekannt. werden.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3663
(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl ein· §43
geleitet. Leitung der Wahl
§38
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptper•
Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes sonalrates.
Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in §44
gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienst•
Durchführung der Wahl nach Bezirken
stellen auszuhängen.
(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden
§39
der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen be·
Sitzungsniederschriften stellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in 1. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der
der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in
Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirks- der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die
wahlvorstandes zu unterzeichnen. Gruppen zusammenzustellen,
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über 2. die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den
fertigt der örtliche Wahlvorstand. Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, und
innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter
§40 festzustellen,
Stimmabgabe, Stimmzettel 3. die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammen-
der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimm- zustellen,
abgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet 4. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die
werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates sind übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Be·
Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Per- hörde der Mittelstufe weiterzuleiten.
sonalrates zu verwenden.
Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe
unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahl·
§41 vorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber,
Feststellung und Bekannt• daß die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an
machung des Wahlergebnisses sie einzusenden sind.
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die ein- (2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe
zelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl statt- fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse
gefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäߧ 21. (3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich ein-
des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand einge- geschrieben oder fernschriftlich die in Absatz 1 Satz 1
schrieben oder fernschriftlich zu übersenden. Die bei der Nr. 1, 2 genannten Zusammenstellungen und die Nieder-
Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des schrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse
Bezirkspersonalrates (§ 24) werden zusammen mit einer (Absatz 2).
Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf Vierter Teil
jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattge- Wahl des Gesamtpersonalrates
funden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen
Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. §45
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirksper- Entsprechende Anwendung der
sonalrates gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit.
Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zwei- Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 3?
wöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahl- bis 41 entsprechend.
ausschreiben bekannt.
Fünfter Teil
Dritter Teil Wahl der Jugend-
Wahl des Hauptpersonalrates und Auszubildendenvertreter
§42 §46
Entsprechende Anwendung der Vor- Vorbereitung und Durchführung der Wahl
schriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates der Jugend· und Auszubildendenvertretung
·Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1
nichts anderes ergibt. bis 3, 6 bis 25, 28, 30 und§ 31 Abs. 1 Satz 2 entsprechend
3664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden fest. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler
Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. Hat
§ 59 Abs. 1 des Gesetzes ergibt und daß die Vorschriften der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung be-
über Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), über den endet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung
Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) und öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.
über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahl- (2) Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der
vorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine An- die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der
wendung finden. zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter,
(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stell-
zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vor- vertreter gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
schlagslisten durchgeführt worden, so werden die Sum- das Los.
men der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen §49
Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach
durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl Personalvertretungen
(Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze im Bundesnachrichtendienst
(§ 59 Abs. 1 des Gesetzes) verteilt sind. § 26 Abs. 1 Satz 3, Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlord-
Abs. 2 und 3 findet Anwendung. nung mit folgenden Abweichungen:
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter 1. Bei der Erstellung der Wahlunterlagen sind die Sicher-
zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvor- heitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes
schlages durchgeführt worden, so sind die Bewerber in zu beachten. An die Stelle der Bekanntmachung durch
der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Aushang tritt die im Bundesnachrichtendienst übliche
Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entschei- Bekanntmachung. Die Bekanntmachungen müssen
det das Los. den Beschäftigten für die Dauer der in den einzelnen
§47 Vorschriften bestimmten Zeiträume zur Einsichtnahme
während der Dienststunden zugänglich sein.
Wahl der Jugend-und
Auszubildendenstufenvertretungen 2. § 2 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Beschäftigten nur das Wählerverzeichnis ihrer Gruppe
(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildenden- einsehen dürfen.
stufenvertretungen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes
(Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Haupt- 3. Wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ein Abdruck des Wahl-
Jugend- und Auszubildendenvertretung) gelten die §§ 33 ausschreibens ausgehändigt oder versandt, so darf
bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. Für in § 57 des dieser nicht die Angaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 7
Gesetzes genannte Beschäftigte in nachgeordneten enthalten.
Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen 4. Die Beschäftigten von Teilen einer Dienststelle, die
Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand räumlich von dieser entfernt liegen, geben ihre Stimme
die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertre- schriftlich ab.
tungen durch, in den genannten nachgeordneten Dienst-
stellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- § 49a*)
oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimm- Personalvertretungen
abgabe anordnen. In diesem Fall ha! der Bezirks- oder bei der Deutschen Bundespost
... Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten in § 57 des
Für die Deutsche Bundespost gilt diese Wahlordnung
Gesetzes genannten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1
mit folgenden Maßgaben:
bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
1. Für den Bereich der Deutschen Bundespost POST-
(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
BANK treten bei der Durchführung von Wahlen nach
denvertretung nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes gelten
den§§ 42 und 47 an die Stelle der Wahlvorstände bei
Absatz 1 und§ 46 entsprechend.
den Behörden der Mittelstufe die örtlichen Wahlvor-
stände.
2. Für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Direktorium
Sechster Teil
nach§ 89a des Gesetzes gelten die§§ 42 bis 44 ent-
Besondere Verwaltungszweige sprechend.
§50
§48
Wahl einer Personalvertretung
Vertrauensmann im Bundesgrenzschutz
im Inland durch Beschäftigte in
(1) Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzunehmen Dienststellen des Bundes im Ausland
(§ 85 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Gesetzes), so ist wie folgt
(1) Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die
zu verfahren:
Wahl der Stufenvertretung durch Beschäftigte in Dienst-
·Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel stellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimm-
von gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler schreibt den abgabe anordnen. Entsprechendes gilt für die Wahl eines
Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet Gesamtpersonalrates.
diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn
dem Wahlvorstand. Dieser legt den Stimmzettel in Gegen-
j § 49a wird gemäß Artikel 12 Nr. 14 in Verbindung mit Artikel 15 Nr. 1 des
wart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)
Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste am 1. Januar 1995 aufgehoben.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3665
(2) Auf die Wahl des Personalrates des Auswärtigen Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste
Amtes durch die in § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes fest. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler
bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinn- ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. Hat
gemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand kann für die Wahl der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung be-
durch die in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten die schrift- endet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung
liche Stimmabgabe anordnen. öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.
(3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimm- (4) Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der
abgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den wahlbe- die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der
rechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter,
Unterlagen zu übersenden. der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stell-
vertreter gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entstheidet
das Los.
§51
Vertrauensmann der Ortskräfte
(§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2 des Gesetzes)
(1) Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor Siebter Teil
dem Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes der Orts- Schlußvorschriften
kräfte drei Ortskräfte als Wahlvo11?tand und bestimmt
einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den §52
Wahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der
Dienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der Berechnung von Fristen
Dienststelle den Wahlvorstand. Sind Ortskräfte nicht oder Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgeleg-
nicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvor- ten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen
standsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Arbeitstage im
bestellt werden. Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag
(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versamm- bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
lung der Ortskräfte einzuberufen. In dieser Versammlung
ist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner Stellver- §53
treter durchzuführen.
Übergangsregelung
(3) Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzuneh-
men (§ 91 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), so ist wie folgt zu Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand
verfahren: spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt worden
ist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-
Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel gesetz in der bis zum 10. Dezember 1994 geltenden
von gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler schreibt den Fassung anzuwenden.
Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet
diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn
dem Wahlvorstand. Dieser legt den Stimmzettel in Gegen- §54
wart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten (Inkrafttreten)
3666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Dezember 1994
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a,Abs.3 und 4 3. Die Position „D-Glucosamin" erhält folgenden Zusatz:
des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- ,,- ausgenommen zur oralen Anwendung -".
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) ver-
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver- 4. Folgende Positionen' werden angefügt:
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ,.Acemetacin
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und seine Salze
und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen- Blutzubereitungen humanen Ursprungs
Ausschusses für Verschreibungspflicht: - zur arzneilichen Anwendung am oder im mensch-
lichen oder tierischen Körper -
Artikel 1 Runixin
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- - zur parenteralen Anwendung bei Tieren -
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Au- Ruvoxamin
gust 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch die und seine Salze
Verordnung vom 16. Juni 1994 {BGBI. 1S. 1278), wird die
Anlage wie folgt geändert: Pirbuterol
und seine Salze
1. Die Position „Dimethylsulfoxid" erhält folgenden Roxatidinacetat
Zusatz: und seine Salze
,,- ausgenommen zur cutanen Anwendung bei Men- Zotepin
schen in einer Konzentration bis zu 15 % -": und seine Salze".
2. Die Position „Flufenaminsäure" erhält folgenden
Artikel2
Zusatz:
,,- ausgenommen zur cutanen Anwendung -". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3667
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 17. November 1994
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers
vom 17. November 1994 bekannt, der mit Wirkung vom 17. November 1994
in Kraft tritt:
„Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit Wirkung
vom 17. November 1994 an:
1. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
a) Das bisherige Bundesministerium für Familie und Senioren und das
bisherige Bundesministerium für Frauen und Jugend werden zu einem
neuen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zusammengelegt.
b) Dem Bundesministerium für Gesundheit wird die Zuständigkeit für Sozial-
hilfe aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Bundesministeriums für
Familie und Senioren übertragen. Die Einzelheiten des Übergangs werden
zwischen den beteiligten Bundesministerien geregelt und dem Chef des
Bundeskanzleramtes mitgeteilt. ·
2. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Das bisherige Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft und das
bisherige Bundesministerium für Forschung und Technologie werden zu
einem neuen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie zusammengelegt."
Bonn, den 17. November 1994
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Bohl
3668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad
eines Stabshauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 23. November 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der gungsbezirken für die Soldaten, die ihnen unterste-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 hen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1
(BGBI. 1S. 2273) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung und dem Buchstaben a übertragen worden ist;
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas- 3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung bis zum
sung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 775), Stabsunteroffizier und zur Entlassung von Soldaten
geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anord- · bis zum Unteroffizier sowie von Stabsunteroffizieren,
nung des Bundespräsidenten über die Ernennung und deren Dienstzeit auf weniger als acht Jahre festgesetzt
Entlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBI. 1 ist,
S. 499), ordne ich an:
a) den Befehlshabern/Divisionskommandeuren, den
Kommandeuren der Korpstruppen und dem stell-
Für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit vertretenden Befehlshaber Heeresführungskom-
und Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten mando für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
soweit die Ausübung nicht nach den Nummern 1
1. und 2 übertragen worden ist;
(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- b) dem Befehlshaber Heeresführungskommando, den
lassung der Offizieranwärter, der Sanitätsoffizier-Anwärter Kommandierenden Generalen, dem Amtschef Heeres-
und der Militärmusikoffizier-Anwärter übertrage ich dem amt und dem Kommandeur Heeresunterstützungs-
Amtschef des Personalstammamtes der Bundeswehr. kommando für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
soweit die Ausübung nicht nach den Nummern 1
(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- und 2 und dem Buchstaben a übertragen worden
lassung der Unteroffiziere und Mannschaften im Bundes- ist;
ministerium der Verteidigung übertrage ich dem Leiter der
Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der der Soldat an- 4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-
gehört. sung der Unteroffiziere und Mannschaften im übrigen
dem Leiter der Stammdienststelle des Heeres.
II. (2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 bezieht
sich nicht auf die Angehörigen des Militärischen Ab-
(1) Im Heer übertrage ich schirmdienstes, des Militärmusikdienstes, der Stamm-
1. die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden dienststelle, auf die Angehörigen des fliegenden Perso-
Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad zu be- nals, des Prüferpersonals, des Flugsicherungspersonals,
fördern, den Kompaniechefs, Batteriechefs, Staffel- des Flugbetriebspersonals und des flugzeugtechnischen
kapitänen, Bereichsfernmeldeführern und Leitern der Personals der Heeresfliegertruppe sowie auf die Soldaten,
Ausbildungszentren; die sich in einer integrierten Verwendung befinden oder
Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen
2. die Ausübung des Rechts zur Berufung von Mann-
bei integrierten Stäben sind. Für diese Soldaten ist der
schaften in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Leiter der Stammdienststelle des Heeres zuständig.
Zeit und zur Beförderung bis zum Stabsunteroffizier
a) den Bataillonskommandeuren, den Kommandeu- III.
ren der Brigadeeinheiten, den Abteilungskomman-
deuren, den stellvertretenden Kommandeuren der (1) In der Luftwaffe übertrage ich
Sanitäts- und der Logistikbrigaden in ihrer Eigen- 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf Stel-
schaft als Kommandeur der ihnen unterstellten len der Stellenpläne ihrer Einheit und Soldaten, die
Truppenteile, den Kommandanten der Haupt- den Grundwehrdienst leisten, zu einem Mannschafts-
depots, den Kommandeuren der Unterstützungs- dienstgrad zu befördern, den Staffelkapitänen, Kom-
kommandos und dem Leiter des Materialamtes des paniechefs, Batteriechefs, Staffelch~fs, lnspektions-
Heeres für die Soldaten, die ihnen unterstehen, chefs, Chefs der Fernmelde- und der Flugsicherungs-
soweit die Ausübung nicht nach Nummer 1 über- sektoren, den Zugführern der Abgesetzten Techni-
tragen worden ist; schen Züge des Radarführungsdienstes sowie den
b) den Brigade- und den Regimentskommandeuren, Leitern der Luftwaffendepots und der Luftwaffen-
den Kommandeuren der Divisionstruppen, den werften für die Soldaten, die ihnen unte~tehen;
Kommandeuren der WehrbereichstrupPE!fl, den 2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem unter-
Kommandeuren der Unterstützungstruppen Divi- sten Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den
sion und Wehrbereich, den Kommandeuren der Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis eines
Schulen und den Kommandeuren in den Verteidi- Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3669
Rechts, Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne (2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 bezieht
ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder Dienst- sich nicht auf die Angehörigen des Sanitätsdienstes, des
stellen und Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, Militärmusikdienstes, ·der Stammdienststelle, des NATO-
bis zum Feldwebel zu befördern, E3A-Verbandes, auf Soldaten, die auf zbV-Schüleretat
a) den Geschwaderkommodoren, den Regiments- geführt werden oder sich in einer integrierten Verwendung
kommandeuren, den Kommandeuren der Schulen, befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder
dem Kommandeur des Fernmeldebereiches 72, Dienststellen bei integrierten Stäben sind sowie auf Sol-
dem Kommandeur der Flugbereitschaft des Bun- daten der Verbände, Einheiten, Dienststellen und Einrich-
desministeriums der Verteidigung, dem Leiter des tungen im Ausland - ausgenommen das Luftwaffenausbil-
Materialamtes der Luftwaffe und dem Leiter des dungsregiment 2 und die Raketenschule der Luftwaffe
Amtes für Flugsicherung der Bundeswehr für die USA-. Für diese Soldaten ist der Leiter der Stammdienst-
Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Aus- stelle der Luftwaffe zuständig.
übung nicht nach Nummer 1 übertragen worden ist;
IV.
b) den Divisionskommandeuren, dem Kommandeur
des Lufttransportkommandos, dem Kommandeur In der Marine übertrage ich die Ausübung des Rechts
des Luftwaffenführungsdienstkommandos, dem zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und
Kommandeur Luftwaffenausbildungsverbände und Mannschaften dem Leiter der Stammdienststelle der
Stellvertreter des Amtschefs Luftwaffenamt und Marine.
dem Kommandeur Luftwaffenversorgungsver-
bände und Stellvertreter des Kommandeurs Luft- V.
waffenunterstützungskommando für die Soldaten,
Die Übertragung des Ernennungs- und Entlassungs-
die ihnen unterstehen, soweit die Ausübung nicht
rechts nach den Abschnitten II, III und IV bezieht sich
nach der Nummer 1 und dem Buchstaben a über-
nicht auf Soldaten, die außerhalb ihrer Teilstreitkraft ver~
tragen worden ist;
wendet werden. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung
c) den Kommandierenden Generalen der Luftwaffen- und Entlassung dieser Soldaten übertrage ich dem Leiter
kommandos für die Soldaten, die ihnen unter- der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der der Soldat
stehen, soweit die Ausübung nicht nach der Num- angehört.
mer 1 und den Buchstaben a und b übertragen
worden ist; VI.
d) dem Befehlshaber des Luftwaffenführungskom- Im Bereich der Zentralen Sanitätsdienststellen der
mandos, dem Amtschef des Luftwaffenamtes und Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
_dem Kommandeur des Luftwaffenunterstützungs- Emennu'1g und Entlassung der Unteroffiziere und Mann-
kommandos für die Soldaten, die ihnen unter- schaften dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-
stehen, soweit die Ausübung nicht nach der kraft, der der Soldat angehört.
Nummer 1 und den Buchstaben a, b und c über-
tragen worden ist;
VII.
3. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit bis zum
(1) Im Bereich der Zentralen Militärischen Bundeswehr-
Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf Stellen der
dienststellen übertrage ich
Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen
oder Dienststellen und Soldaten, die den Grundwehr- 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem Mann-
dienst leisten, zu entlassen, schaftsdienstgrad zu befördern, den Kompaniechefs
der Lehrkompanien der Sportschule der Bundeswehr
a) den Divisionskommandeuren, dem Kommandeur
für die Soldaten, die ihnen unterstehen;
des Lufttransportkommandos, dem Kommandeur
des Luftwaffenführungsdienstkommandos, dem 2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem Mann-
Kommandeur Luftwaffenausbildungsverbände und schaftsdienstgrad oder Soldaten, die den Grundwehr-
Stellvertreter des Amtschefs Luftwaffenamt und dienst leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten
dem Kommandeur Luftwaffenversorgungsver- auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts,
bände und Stellvertreter des Kommandeurs Luft- Soldaten auf Zeit und Soldaten, die den Grundwehr-
waffenunterstützungskommando für die Soldaten, dienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,
die ihnen unterstehen; dem Amtschef des Streitkräfteamtes für die Soldaten,
die ihm unterstehen, soweit die Ausübung nicht nach
b) den Kommandierenden Generalen der Luftwaffen-
Nummer 1 übertragen worden ist.
kommandos für die Soldaten, die ihnen unter-
stehen, soweit die Ausübung nicht nach dem Buch- (2) Soweit Angehörige der Luftwaffe dem Kommandeur
staben a übertragen worden ist; des Bundeswehrkommandos USA und Kanada unterstellt
sind, übertrage ich
c) dem Befehlshaber des Luftwaffenführungskom-
mandos, dem Amtschef des Luftwaffenamtes und 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf Stel-
dem Kommandeur des Luftwaffenunterstützungs- len der Stellenpläne ihrer Einheit oder Inspektion und
kommandos für die Soldaten, die ihnen unter- Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu einem
stehen, soweit die Ausübung nicht nach den Buch- Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Staffel-
staben a und b übertragen worden ist; kapitänen, lnspektionschefs und Batteriechefs für die
4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas- Soldaten, die ihnen unterstehen;
sung der Unteroffiziere und Mannschaften im übrigen 2. die Ausübung des Rechts, Soldaten, die den Grund-
dem Leiter der Stammdienststelle der Luftwaffe. wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis eines Sol-
3670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
daten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des wärts, sofern die Befugnisse von den nach den
Rechts, Soldaten auf Zeit auf SteUen des Stellenplanes Buchstaben c und d Zuständigen nicht wahrge-
ihrer Schule und Soldaten, die den Grundwehrdienst nommen werden können;
leisten, bis zum Feldwebel zu befördern, dem Kom- 2. in der Luftwaffe für die in der Luftwaffe beorderten
mandeur der Raketenschule der Luftwaffe USA für die Reservisten der Luftwaffe und des Heeres den in Ab-
Soldaten, die ihm unterstehen, soweit die Ausübung schnitt III Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d genannten
nicht nach Nummer 1 übertragen worden ist. Vorgesetzten;
(3) Die Übertragung nach Absatz 1 bezieht sich nicht
3. in der Marine dem Leiter der Stammdienststelle der
auf die Angehörigen der Luftwaffe und der Marine, des
Marine;
Militärischen Abschirmdienstes, des Sanitätsdienstes,
des Militärmusikdienstes und der Dienststellen der Bun- 4. im Bereich der Zentralen Militärischen Bundeswehr-
deswehr im Ausland sowie auf die Soldaten, die sich in dienststellen sowie der Zentralen Sanitätsdienststellen
einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige der Bundeswehr
von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrier- a) für beorderte Reservisten des Heeres und der Luft-
ten Stäben sind; die Übertragung nach Absatz 2 bezieht waffe
sich nicht auf die Angehörigen des Sanitätsdienstes. Für
diese Soldaten ist der Leiter der Stammdienststelle der aa) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel,
Teilstreitkraft zuständig, der der Soldat angehört. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel der
Reserve den Amtschefs des Streitkräfteamtes
(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- und des Sanitätsamtes der Bundeswehr jeweils
lassung der Unteroffiziere und Mannschaften im übrigen für ihre Bereiche,
übertrage ich dem Leiter der Stammdienststelle der Teil-
streitkraft, der der Soldat angehört. bb) für die Beförderung der ihnen unterstellten
Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeld-
webel der Reserve sowie der Reserveunter-
Für Angehörige der Reserve (Reservisten) offizier-Anwärter den Kommandeuren und
Dienststellenleitern der Mobilmachungstrup-
VIII. penteile vom Bataillon sowie vergleichbaren
(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Offi- Verbänden und Dienststellen an aufwärts,
ziere der Reserve bis zum Stabshauptmann der Reserve cc) für die Beförderung der ihnen unterstellten
und zu entsprechenden Dienstgraden der Reserve sowie Mannschaften der Reserve den Einheitsführern
der Reserveoffizier-Anwärter, ausgenommen Offiziere der der Mobilmachungstruppenteile,
Reserve der Frontnachrichtentruppe des Heeres und des
dd) für die Beförderung der ihnen unterstellten
Amtes für Militärkunde, übertrage ich dem Amt~hef des
Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve
Personalstammamtes der Bundeswehr.
bis zum Oberfeldwebel der Reserve sowie der
(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Reserveunteroffizier-Anwärter den Leitern der
Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve sowie der kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon
Reserveunteroffizier-Anwärter, ausgenommen der Reser- oder vergleichbaren Verbänden und Dienst-
visten der Frontnachrichtentruppe des Heeres und des stellen an aufwärts, sofern die Befugnisse von
Amtes für Militärkunde, übertrage ich den nach den Buchstaben bb und cc Zustän-
1. im Heer für die im Heer beorderten Reservisten des digen nicht wahrgenommen werden können,
Heeres und der Luftwaffe b) für beorderte Reservisten der Marine dem Leiter der
a) für die Beförderung .zum Stabsfeldwebel und Ober- Stammdienststelle der Marine.
stabsfeldwebel der Reserve dem Leiter der Stamm- (3) Die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen
dienststelle des Heeres, unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften
b) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der der Reserve sowie der Reserveoffizier-Anwärter und
Reserve den nach Abschnitt II Abs. 1 Nr. 3 Zu- Reserveunteroffizier-Anwärter übertrage ich, soweit sich
ständigen, aus Absatz 4 nichts anderes ergibt, den nach den Absät-
zen 1 und 2 für die Ernennung Zuständigen.
c) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter-
offiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der (4) Die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen
Reserve sowie der Reserveunteroffizier-Anwärter unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschäften
den Kommandeuren und Dienststellenleitern der der Reserve sowie der Reserveoffizier-Anwärter und
Mobilmachungstruppenteile vom Bataillon sowie Reserveunteroffizier-Anwärter vor Ablauf der im Einbe-
vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an rufungsbescheid festgesetzten Zeit übertrage ich
aufwärts, 1. bei Truppenübungen geschlossener Verbände, die
d) für die Beförderung der ihnen unterstellten Mann- nach Feststellung des die Übung leitenden Vorge-
schaften der Reserve den Einheitsführern der setzten mit der Disziplinargewalt mindestens eines
Mobilmachungstruppenteile, Bataillonskommandeurs, in der Luftwaffe mit der Diszi-
plinargewalt eines Regimentskommandeurs, vorzeitig
e) für die Beförderung der ihnen unterstellten Mann-
beendet werden (ZDv 20/3 Nr. 645 c 1), den nächsten
schaften und Unteroffiziere der Reserve bis zum
Disziplinarvorgesetzten der Soldaten,
Oberfeldwebel der Reserve sowie der Reserve-
unteroffizier-Anwärter den Leitern der kalender- 2. bei Wehrübungen, deren Zweck durch unvorherseh-
führenden Dienststellen vom Bataillon oder ver- bare Ereignisse nicht erfüllt werden kann (ZDv 20/3
gleichbaren Verbänden und Dienststellen an auf- Nr. 645 c 2), den Leitern der kalenderführenden Dienst-
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1994 3671
stellen vom Bataillon, in der Luftwaffe vom Regiment für die Soldaten, die ihnen unterstehen. § 29 Abs. 5 Satz 2
oder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.
aufwärts,
3. bei Wehrübungen an Ausbildungseinrichtungen der X.
Bundeswehr, die aus zwingenden Gründen vorzeitig Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
beendet werden (ZDv 20/3 Nr. 645 c 2), den Lehr- Entlassung auch in den Fällen vor, in denen· ich die
gruppenkommandeuren oder Leitern der Ausbildungs- Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung
einrichtungen mit der Disziplinargewalt mindestens übertragen habe.
eines Bataillonskommandeurs.
(5) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- XI.
lassung aller übrigen Mannschaften und Unteroffiziere der Schlußbestimmungen
Reserve sowie der Reserveunteroffizier-Anwärter, ausge-
nommen der Reservisten der Frontnachrichtentruppe des (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Heeres und des Amtes für Militärkunde, übertrage ich dem Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und
Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, welcher Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad
der Reservist angehört. eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffi-
ziere und der Mannschaften vom 23. August 1978 (BGBI. 1
S. 1538), geändert durch die Anordnungen zur Änderung
Für besondere Fälle der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Haupt-
IX. manns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der
Die Ausübung des Rechts, Soldaten, die auf Grund der Mannschaften vom 28. Juli 1980 (VMBI. S. 393), vom
Wehrpflicht Wehrdienst leisten und deren Einberufungs- 8. September 1981 (VMBI. S. 299), vom 21. Oktober 1982
bescheid aufgehoben wird, nach§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des (VMBI. S. 247), vom 9. Dezember 1985 (VMBI. S. 290),
Wehrpflichtgesetzes zu entlassen, übertrage ich den vom 14. September 1987 (VMBI. S. 253), vom 28. Juli
Kompaniechefs, Batteriechefs, Staffelkapitänen, Staffel- 1989 (VMBI. S. 250), vom 3. Dezember 1991 (VMBI.
chefs, lnspektionschefs, Chefs der Fernmelde- und der S. 512, 1992 S. 132), vom 20. November 1992 (VMBI.
Flugsicherungssektoren, den Zugführern der Abgesetzten S. 430) und vom 14. März 1994 (VMBI. S. 85), außer Kraft.
Technischen Züge des Radarführungsdienstes sowie den (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wurde an-
Leitern der Luftwaffendepots und der Luftwaffenwerften gehört.
Bonn, den 23. November 1994
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
3672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 11.94 Zwei_undzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 11833 (227 3. 12. 94) 4. 12.94
96-1-2-11
18. 11. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 11833 (227 3. 12. 94) 5. 1. 95
96-1-2-150
18.11.94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 11834 (227 3. 12. 94) 5. 1. 95
96-1-2-151