3578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut
(Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung)
Vom 7. Oktober 1994
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 10 Abs. 3 Kiefer, darüber hinaus noch bis zum 31. Dezember 2009,
des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der vertrieben werden.
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 (2) Abweichend von Absatz 1 kann Saatgut, das vor
S. 1242) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wurde, mit
Landwirtschaft und Forsten: Erlaubnis der nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über forst-
liches Saat- und Pflanzgut zuständigen Behörde der
§1 Länder mit dem Herkunftsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 ge-
Bestimmung kennzeichnet werden, wenn
und Bezeichnung von Herkunftsgebieten 1. das frühere Herkunftsgebiet Teil dieses Herkunfts-
(1) Als Grundlage für die Abgrenzung von Herkunfts- gebietes ist oder
gebieten werden ökologische Grundeinheiten in der als 2. das Saatgut auf Grund des sich aus dem Begleitschein
Anlage 1 *) dieser Verordnung beigefügten „Übersicht ergebenden Bestandes zweifelsfrei diesem Herkunfts-
über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forst- gebiet zugeordnet werden kann und nachweislich
licher Herkunftsgebiete" bestimmt und bezeichnet. Sie bei Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Beförderung
sind in der als Anlage 2*) dieser Verordnung beigefügten bestandesweise in Partien getrennt gehalten wurde.
„Karte über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung Anträge können nur bis zum 31 . Dezember 1995 gestellt
forstlicher Herkunftsgebiete" dargestellt. werden.
(2) Für die in§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches (3) Zugelassene Samenplantagen zur Gewinnung von
Saat- und Pflanzgut aufgeführten Baumarten werden Ausgewähltem Vermehrungsgut, deren Klone oder Ein-
Herkunftsgebiete in der als Anlage 3*) dieser Verordnung zelbaumnachkommenschaften aus verschiedenen Her-
beigefügten „Übersicht über forstliche Herkunftsgebiete" kunftsgebieten nach dieser Verordnung stammen, blei-
auf der Grundlage von ökologischen Grundeinheiten und ben bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen. In diesen
gegebenenfalls nach der Höhenlage als Höhenstufen Samenplantagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung
bestimmt und bezeichnet. Sie sind mit Ausnahme des gewonnenes Vermehrungsgut ist mit dem Herkunfts-
Herkunftsgebietes der Gattung Populus (Pappel) in den gebiet zum Zeitpunkt der Zulassung der Samenplantage
als Anlage 4 *) dieser Verordnung beigefügten „Karten erweitert um den Zusatz „früheres Herkunftsgebiet" zu
über forstliche Herkunftsgebiete" dargestellt. kennzeichnen. Es darf bis zum 31. Dezember 2014 ver-
trieben werden.
§2
§4
Begleitschein
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Begleitschein nach § 10 des Gesetzes über forst-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
liches Saat- und Pflanzgut erhält die aus der Anlage 5*)
Gleichzeitig treten
dieser Verordnung ersichtliche Form.
1. die Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli
§3 1972 (BGBI. 1S. 1561 ), zuletzt geändert durch Anlage 1
Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des Eini-
Übergangsvorschriften
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
(1) Ausgewähltes Vermehrungsgut, das vor Inkraft- mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
treten dieser Verordnung gewonnen wurde, ist mit (BGBI. 1990 II S. 885, 1017), und
dem Herkunftsgebiet zum Zeitpunkt der Gewinnung des 2. der Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, An-
Vermehrungsguts erweitert um den Zusatz „früheres Her- erkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgut-
kunftsgebiet" zu kennzeichnen. Dieses Vermehrungsgut beständen vom September 1987 - TGL 27249-03, der
darf noch bis zum 31. Dezember 2004, bei den Baumarten nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet C Abschnitt III
Picea abies (L.) Karst., Fichte, und Pinus sylvestris L., Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
*) Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun- tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) mit Maß-
desgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gaben fortgilt,
gungen des Verlags übersandt. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3579
Sechsunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 29. November 1994
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- - in Hamburg 19 503 000 DM,
gungsgesetzes (BEG) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, - in Bremen 7 845 000 DM,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten - in Berlin 32197 000 DM,
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1
des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 - insgesamt 758 470 000 DM.
(BGBI. 1 S. 1315) verordnet das Bundesministerium der (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Finanzen: Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
§1 Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Höhe der Entschädigungs- - an Nordrhein-Westfalen 205 390 000 DM,
aufwendungen und Lastenanteile - an Bayern 131278000 DM,
des Bundes und der 11 alten Bundes-
- an Hessen 48 292 000 DM,
länder (Länder) im Rechnungsjahr 1993
- an Rheinland-Pfalz 340 240 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- - an Berlin 182 447 000 DM,
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden - insgesamt 907 647 000 DM.
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1993 betragen: (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
- in den Ländern (außer Berlin) 1 345 225 000 DM, dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
- in Berlin 214 644 000 DM, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
- insgesamt 1559869 000 DM. - Baden-Württemberg 58 011 000 DM,
- Niedersachsen 15 657 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
- Schleswig-Holstein 23 845 000 DM,
gungsaufwendungen beträgt:
- Saarland 4 746 000 DM,
- in den Ländern (außer Berlin) 672 613 000 DM,
- Hamburg 723000 DM,
- in Berlin 128 786 000 DM,
- Bremen 3 266 000 DM,
- insgesamt 801399000 DM.
- insgesamt 106 248 000 DM.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
wendungen betragen:
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
- in Nordrhein-Westfalen 203127 000 DM, den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
- in Bayern 135 448 000 DM, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
- in Baden-Württemberg 116 919 000 DM, aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
sind.
- in Niedersachsen 87 277 000 DM,
- in Hessen 68 203 000 DM, §2
- in Rheinland-Pfalz 44 743 000 DM, Inkrafttreten
- in Schleswig-Holstein 30 778 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der
- im Saarland 12 430 000 DM, Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
'---
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
Vom 30. November 1994
Auf Grund der §§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung §56
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
Bei maschinell geführten Registern ist der in den
(BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit § 134 der Grund-
dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und
buchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabe-
26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114), des § 1 Abs. 4, § 10a
fähige Inhalt des Registerblatts(§ 3) das Register. Die
Abs. 3, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grundbuchordnung,
Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann
die durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insol-
durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) ge-
werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die
ändert worden ist, des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Grundbuch-
Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu ver-
bereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
bessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.
S. 2182), das durch Artikel 2 § 6 des Sachenrechts-
änderungsgesetzes vom 21 . September 1994 (BGBI. 1
S. 2457) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels 18 §57
Abs. 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) verordnet das Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß
Bundesministerium der Justiz: auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar
gemacht werden können, wie es den durch diese Ver-
ordnung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die
Artikel 1 Vorschriften, die Registerbände voraussetzen, sind
nicht anzuwenden.
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
§58
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister- Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und
ordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169), zuletzt ihre Sicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2
geändert durch die Verordnung vom 30. September 1994 Nr. 3 der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der
(BGBI. 1S. 2786), wird wie folgt geändert: Grundbuchverfügung sinngemäß.
1 . Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Ab- §59
schnitt eingefügt:
(1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben wer-
den, wenn es maschinell geführt werden soll. Für die
„Achter Abschnitt
Durchführung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu
Maschinell geführte Register übernehmenden Angaben des umzuschreibenden
Registerblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregister-
Unterabschnitt 1
ordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchord-
Maschinell geführte nung in den für das neue Registerblatt bestimmten
Register und ihre Anlegung Datenspeicher durch Übertragung in elektronische
Zeichen aufzunehmen sind.
§55 (2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des
Für maschinell geführte Register gelten der Erste Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung
bis Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Ab- zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2
weichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung und ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinn-
von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung gemäß. Das neugefaßte Blatt erhält keine neue Num-
des Verzeichnisses nach § 31 und anderer für die mer. Für die Umstellung gilt § 70 der Grundbuchver-
Führung der Register erforderlicher Verzeichnisse. fügung sinngemäß.
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3581
(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach deren Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Lan-
für die Umschreibung, die Neufassung oder die desjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung
Umstellung jeweils bestimmte Freigabevermerk zu nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbin-
setzen. § 15 gilt mit der Maßgabe, daß als Grund der dung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung
Schließung die Fortführung auf EDV anzugeben ist. oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen,
daß auch bei dem maschinell geführten Register die
(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten
Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
Registers gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlos-
stelle auf Verfügung der für die Führung des Registers
senen Blätter soll weiterhin wiedergabefähig oder les-
zuständigen Person veranlaßt wird.
bar bleiben.
(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf
(5) Die geschlossenen Registerblätter können als
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Auf-
Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
nahme in den Datenspeicher(§ 56) ist zu verifizieren.
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb an-
gemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die §62
Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allge-
Bei dem maschinell geführten Register soll eine Ein-
meine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang
tragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des
dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der
Registers zuständige Person oder, in den Fällen des
Durchführung.
§ 61 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäfts-
stelle, der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen
§60 hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die
(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als
oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form sicher anerkannten automatisierten kryptographischen
wiedergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig
Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung
Unterlagen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil
übrigen die nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlas- des maschinell geführten Registers. Die elektronische
sene Rechtsverordnung. Soweit diese nicht erlassen Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft
ist, gilt die Verordnung über die Wiederherstellung zer- werden können.
störter oder abhanden gekommener Grundbücher und
Urkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- §63
rungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung
Fassung sinngemäß.
bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell und Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verord-
geführte Register vorübergehend nicht möglich, so nung Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche
können auf Anordnung der Leitung des Register- Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie
gerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorge- in dem maschinell geführten Register schwarz darge-
nommen werden. § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung stellt werden.
gilt sinngemäß. Für die Führung des Ersatzregisters
gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Der in Unterabschnitt 3
der Aufschrift anzubringende Vermerk lautet: ,,Dieses
Blatt ist als Ersatzregister an die Stelle des maschinell Einsicht in maschinell geführte
geführten Blattes ... getreten. Eingetragen am ... ". Register und Abschriften hieraus
(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell
§64
geführte Register nicht nur vorübergehend nicht mög-
lich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 Für die Einsicht in maschinell geführte Register und
der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der
Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Drit-
wiederhergestellt werden, so kann eine auf Grund je- ten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden
ner Vorschriften erlassene Rechtsverordnung durch nichts Abweichendes bestimmt ist.
Rechtsverordnung aufgehoben und die Führung des
Registers in Papierform bestimmt werden. §65
(1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern
Unterabschnitt 2 ist mit der Aufschrift „Ausdruck" und dem Hinweis auf
das Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen.
Eintragungen Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektro-
in maschinell geführte Register nisch übermittelt werden.
(2) In den Fällen des§ 22 Abs. 2 und 3 ist die Beglau-
§61
bigung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck
(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register verfügt wird, der die Aufschrift „Amtlicher Ausdruck",
wird abweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterord- den Vermerk „beglaubigt" mit dem Namen der Person,
nung von der für die Führung des maschinell geführten die den Ausdruck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist.
Registers zuständigen Person veranlaßt. Einer beson- Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschi-
3582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein von der Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird.
oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Gren-
dem Ausdruck „Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk zen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn
„Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren. Die
beglaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden. Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von
Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Abschriften mit ein.
(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck
kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand Unterabschnitt 4
er wiedergibt. Automatisierter Abruf von Daten
§66 §68
(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Die Gewährung des Abrufs von Daten im automati-
Schiffszertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und sierten Verfahren nach§ 93 der Schiffsregisterordnung
der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung
Seite 2 der Muster der Anlagen 4, 5 und 6 ist jeweils der berechtigt zur Einsichtnahme in das Register in dem
Vermerk aufzudrucken: ,,Diese Urkunde ist maschinell durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten
hergestellt und ohne Unterschrift wirksam." Anstelle Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Regi-
des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel sterblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht
maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. gleich.
Im Verkehr mit dem Ausland könnnen maschinell her-
gestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrie-
§69
ben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in
Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durch- (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
zustreichen. fahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehör-
den, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-
(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffs-
phie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwal-
zertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die
tungsvereinbarung. Sie kann allgemein auch dem
Überschrift „Amtlicher Auszug aus dem Schiffszerti-
Germanischen Lloyd und, für die in § 93 der Schiffs-
fikat".
registerordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der
(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffs-
mehreren Bogen, so ist§ 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. banken und anderen Kreditinstituten durch die Lan-
Auf jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf desjustizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht
den folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzu- ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird.
geben, zu welcher die weiteren Bogen gehören.
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderun- Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref-
gen oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte fende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung
Urkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. An nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der
ihrer Stelle wird eine vollständige neue Urkunde erteilt. Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit ab-
Dies gilt auch, wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem weichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im
maschinell geführten Register erteilt worden ist. übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwal-
tungszustellungsgesetz des das Register führenden
Landes entsprechend.
§67
(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden
(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betref- Antrag hin auch für die Registergerichte des Landes
fenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Ein- erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Vorausset-
sicht nehmenden Person kann gestattet werden, das zungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in
Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach
wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung
nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vor- mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grund-
schriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht buchordnung besonders festzustellen.
überschritten wird und Veränderungen des Register-
inhalts nicht vorgenommen werden können. (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch
die genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absat-
kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt wer- zes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registerge-
den. richte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle
(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung
durch ein anderes als das Registergericht bewilligt und einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizver-
gewährt werden, welches das Registerblatt führt. Die waltungen unverzüglich mitzuteilen.
für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind be-
sonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den
§70
maschinell geführten Registerblättern des anderen
Registergerichts nur haben, wenn sie eine von dem das Im übrigen gelten die §§ 82 bis 85 der Grundbuch-
Registerblatt führenden Registergericht vergebene verfügung und die Verordnung über Grundbuchabruf-
Kennung (§ 62 Satz 2 Halbsatz 1) verwenden, die ihnen verfahrengebühren sinngemäß.
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3583
Unterabschnitt 5 Artikel 2
Zusammenarbeit Änderung der Grundbuchverfügung
mit Behörden der Seeschiffahrt
Die Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 (Reichs-
ministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
§ 71 Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1606), wird wie
(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummern, Meß- folgt geändert:
daten und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann
das Registergericht von dem Bundesamt für Seeschiff- 1. In den Überschriften aller Abschnitte wird jeweils vor
fahrt und Hydrographie anfordern, soweit die Daten der römischen Ziffer das Wort „Abschnitt" eingefügt.
dort maschinell geführt werden.
(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dür- 2. In den Überschriften der Unterabschnitte der Ab-
fen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra- schnitte I und XIII wird jeweils vor der arabischen Ziffer
phie und die See-Berufsgenossenschaft für ihre Auf- das Wort „Unterabschnitt" eingefügt.
gaben notwendige Angaben aus der ersten bis dritten
Abteilung anfordern, soweit dies für die Aufgabenerfül- 3. Die Abkürzung „GBO" wird in allen Fällen durch die
lung erforderlich ist. Worte „der Grundbuchordnung" ersetzt.
(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2
bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Verein- 4. In§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2 und
barung. Auf Ersuchen der berechtigten Stellen über- § 102 werden jeweils die Worte „des Reichsministers
mittelt das Registergericht ihnen die erforderlichen der Justiz" durch die Worte „der Landesjustizverwal-
Daten aus dem Register. Die Daten können auch im tung" ersetzt.
automatisierten Verfahren übermittelt werden.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt 6 a) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „und
Handelsgesellschaften" durch die Worte ,, , Han-
Datenverarbeitung im Auftrag, dels- und Partnerschaftsgesellschaften" ersetzt.
ergänzende Vorschriften des Landesrechts
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Steht das Eigentum oder ein beschränktes
§72
dingliches Recht nach dem Inhalt des Grundbuchs
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die den Mitgliedern einer Gesellschaft bürgerlichen
Verarbeitung von Registerdaten durch eine andere Rechts zur gesamten Hand zu und wird diese
Stelle im Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Handels-
Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in oder Partnerschaftsgesellschaft, so ist das Grund-
das maschinell geführte Register und die Auskunft buch auf Antrag zu berichtigen, indem die Han-
hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen delsgesellschaft oder die Partnerschaft als Eigen-
Registergericht verfügt wurde oder nach § 93 Satz 1 tümerin oder Inhaberin des Rechts eingetragen
der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit§ 133 der wird. Zum Nachweis genügt eine Bescheinigung
Grundbuchordnung und nach den Unterabschnitten 4 des Registergerichts über die Eintragung und dar-
und 5 zulässig ist. über, daß die Handelsgesellschaft oder die Part-
nerschaft nach dem eingereichten Vertrag aus der
§73 Gesellschaft bürgerlichen Rechts hervorgegangen
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vormerkungen und
Ausführungsvorschriften Widersprüche zugunsten der Gesellschaft bürger-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch lichen Rechts sinngemäß."
Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell ge-
führten Registers einschließlich seiner Freigabe ganz 6. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle zu übertragen und in der Schiffsregisterordnung, ,,(1) Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzun-
im Siebenten Abschnitt der Grundbuchordnung oder in gen herzustellen. In dem Grundbuch darf nichts
dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten radiert und nichts unleserlich gemacht werden."
des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln,
soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach 7. Nach§ 24 wird folgender Paragraph eingefügt:
§ 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung
mit§ 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht. Sie ,,§24a
können diese Ermächtigung auf die Landesjustiz- Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der
verwaltungen übertragen." Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzube-
wahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrie-
ben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten
2. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.
und nur einmal zu der betreffenden Grundakte einge-
reicht werden. § 18 der Grundbuchordnung findet
3. Die§§ 55 bis 62 werden die §§ 74 bis 81. insoweit keine Anwendung. Das Bundesministerium
3584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
der Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Lan- solche nicht besteht, durch die in § 84 bezeichnete
desjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Stelle bis zum Ablauf des auf den Abruf folgenden
Empfehlungen heraus." Kalenderjahres bereitzuhalten."
b) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
8. In der Überschrift des Abschnitts XIII wird das Wort
,,Vorläufige" gestrichen. ,,Von der Verpflichtung nach Satz 3 kann abge-
sehen werden, wenn das Grundbuchamt die Ab-
rufe sämtlich protokolliert."
9. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 17. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 30 Abs. 1 Buchstabe h ist nicht anzuwenden." „Das Grundbuchamt protokolliert mindestens jeden
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: zehnten Abruf im Durchschnitt einer zum automa-
tisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder
,,(4) Die Durchführung der Neufassung im einzel-
Stelle."
nen ergibt sich aus den in den Anlagen 1Oa und
1Ob beigefügten Mustern. Die darin enthaltenen
Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil 18. § 86 wird wie folgt gefaßt:
dieser Verordnung."
,,§86
Zusammenarbeit
10. Dem § 73 werden folgende Sätze angefügt:
mit den katasterführenden Stellen
„Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert
und auch vernichtet werden; dies ist in den Grund- (1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der
akten zu vermerken. Wird das bisher geführte Hand- Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und
blatt bei den Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 durch Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuch-
Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend." ordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das
Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für
die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus
11. In § 71 Satz 1 werden hinter dem Wort „Freigabe" das
dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies
Komma und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
nach den katasterrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
12. § 75 wird wie folgt gefaßt: (2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird,
dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnis-
,,§75 ses zuständigen Behörden die für die Führung des
Elektronische Unterschrift automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten
Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der
Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine ersten Abteilung anfordern.
Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung
des Grundbuchs zuständige Person oder, in den Fäl- (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2
len des § 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Verein-
Geschäftsstelle der Eintragung ihren oder seinen barung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde,
Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch der Umlegungsstelle, der Bodensonderungsbehörde,
unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in der nach § 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschafts-
einem allgemein als sicher anerkannten automatisier- anpassungsgesetzes zuständigen Stelle oder des
ten kryptographischen Verfahren textabhängig und Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Ver-
unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unter- mögensfragen übermittelt das Grundbuchamt diesen
schriebene Eintragung und die elektronische Unter- Behörden die für die Durchführung eines Bodenord-
schrift werden Bestandteil des maschinell geführten nungsverfahrens erforderlichen Daten aus dem
Grundbuchs. Die elektronische Unterschrift soll durch Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grund-
die zuständige Stelle überprüft werden können." stücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungs-
rechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese
13. In § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird hinter den Wor- Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend.
ten „Amtlicher Ausdruck" das Wort „und" eingefügt. ·(4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen
der vorstehenden Absätze auch im automatisierten
14. Dem § 79 wird folgender Absatz 4 angefügt: Verfahren erfolgen."
,,(4) Die Einsicht schließt die Erteilung von Abschrif-
ten ein." 19. In § 90 Satz 2 werden die Worte „oder sonst" durch
die Worte „nach § 133 der Grundbuchordnung und
15. § 80 Satz 3 wird aufgehoben. den Unterabschnitten 5 und 6" ersetzt.
16. § 82 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 20. § 91 wird wie folgt gefaßt:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 91
„Die berechtigte Stelle wird verpflichtet, die Abrufe Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Ver-
zu protokollieren und das Protokoll zur Prüfung ordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und
durch die Aufsichtsbehörde oder, wenn eine in der Gebäudegrundbuchverfügung gehen auch
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3585
dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die Artikel 4
§§ 1 bis 53 in den§§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit
Verordnung
nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstrei-
über Grundbuchabrufvertahrengebühren
chungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeich-
(GBAbVfV}
nungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem
maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt
§1
werden."
Gebührenhöhe
21. In § 93 Satz 1 werden hinter dem Wort „Rechtsver- Von den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchver-
ordnung" die Worte „die Anlegung des maschinell fügung zu erhebenden Gebühren betragen
geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe 1 . die Einrichtungsgebühr 1 000 Deutsche Mark;
ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Ge-
2. die Grundgebühr 100 Deutsche Mark für jeden vollen
schäftsstelle zu übertragen und" eingefügt.
Kalendermonat, in dem das Abrufverfahren eingerich-
tet ist; bei kürzeren Zeiträumen ist die Gebühr anteilig
22. § 106 wird aufgehoben. zu erheben;
3. die Abrufgebühren
23. Der Grundbuchverfügung werden die aus der Anlage a) bei jedem Abruf von Daten aus einem Grundbuch-
ersichtlichen Anlagen 1Oa und 1Ob angefügt. blatt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Grundbuchver-
fügung) 10 Deutsche Mark,
b) bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach
Artikel 3 § 12a der Grundbuchordnung (§ 85 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 der Grundbuchverfügung) 5 Deutsche Mark
Änderung
für jeden einzelnen Suchvorgang.
derWohnungsgrundbuchvertügung
Ruft ein Teilnehmer in einer Angelegenheit innerhalb von
(1) Die Verfügung über die grundbuchmäßige Behand- sechs Monaten mehrmals Daten aus demselben Grund-
lung der Wohnungseigentumssachen vom 1 . August 1951 buchblatt ab, so ermäßigt sich die Abrufgebühr für Folge-
(BAnz. Nr. 152 vom 9. August 1951), zuletzt geändert abrufe auf jeweils 5 Deutsche Mark.
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 1025), wird wie folgt geändert: §2
Gebührenschuldner
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Einrichtung
eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 der
„Verordnung Grundbuchordnung genehmigt worden ist (Empfänger).
über die Anlegung und Führung
der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher §3
(Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV)".
Fälligkeit
Die Gebühren werden wie folgt fällig:
2. § 10 wird wie folgt geändert:
1 . die Einrichtungsgebühr nach Herstellung des An-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. schlusses;
2. die monatliche Grundgebühr am 15. des jeweiligen
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: Monats; wird das Abrufverfahren nach dem 15. eines
,,(2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchver- Monats eingerichtet, wird die erste Gebühr mit der Ein-
fügung verwiesen wird und deren Bestimmungen richtung fällig;
nach den für die Überleitung der Grundbuchver- 3. die Abrufgebühren am 15. des auf den Abruf folgenden
fügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden Monats.
sind, treten an die Stelle der in bezug genommenen
Vorschriften der Grundbuchverfügung die entspre- §4
chenden anzuwendenden Regelungen über die Ein- Erhebung der Gebühren
richtung und Führung der Grundbücher. Die in § 3
Für die Erhebung der Gebühren durch die Landesjustiz-
vorgesehenen Angaben sind in diesem Falle in die
verwaltung gelten im übrigen § 7 Abs. 2 und 3 und § 14 der
entsprechenden Spalten für den Bestand einzu-
Justizverwaltungskostenordnung.
tragen.
(3) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vor-
handen, ist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an ver- Artikel 5
gleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des Bekanntmachungserlaubnis
Grundbuchblatts anzubringen."
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
(2) Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterord-
Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. nung, der Verordnung zur Durchführung der Grundbuch-
1990 II S. 889, 952) aufgeführten Maßgaben sind nicht ordnung und der Verordnung über die Anlegung und
mehr anzuwenden. Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
3586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten- der Grundbuchverfügung und der Anlagen 1 bis 3 der
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. In Wohnungsgrundbuchverfügung.
der Neubekanntmachung der Grundbuchverfügung und
der Wohnungsgrundbuchverfügung kann auch vorge-
nommen werden: Artikel 6
1. eine zeitgemäße Fassung der Probeeintragungen und Inkrafttreten
2. eine der heutigen Übung entsprechende farbige Unter- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
legung der Seiten der Anlagen 1, 2a, 2b, 9, 1Oa und 1Ob Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den30.November1994
Die Bundesministerin der Justiz
Le ut h e u s se r-Sc h narren berge r
Nr. 86 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3587
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 23)
Anlage 10a
(zu§ 69 Abs. 4)
Zur Fortführung auf EDV neu gefaßt und geschlossen
am 09. 11. 1994.
Fichtner
3588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Grundbuchamt Dresden Einlegebog~p
Gr~ndbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Bestandsverzeichnis ._I_____~_.I
Bezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte Große
Lfd. Nr. Bisherige
lfd. Nr. der Gemarkung (nur bei Abweichung vom
der
Grundbuchbezirk angeben) Wirtschaftsart und Lage
Grund- Grund- Flurstück m2
stücke stücke
\ a/b C
1 ,2 3 4
1 - Flst. 74/1 Gebäude- und Frei fläche I
04 70
Leipziger Straße 4 I
I
\
/
/
\
I
\
/
/
\ I
/
\
\
I
/
I
/
\
.. //
/
\\
Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3589
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Bestandsverzeichnis _ I_ _ _ _ 1_R-I
Bestand und Zuschreibungen Abschreibungen
Zur lfd. Nr. Zur lfd. Nr.
der der
Grund- Grund-
stücke stücke
5 6 7 8
1 Von Bb.t t 2 3 hierher übertragen am
10. 09. J.992.
Richter
/
\
Fortsetzung auf Einlegebogen
--------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
3590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
G
Grundbuchamt Dresden
Blatt 200 Erste Abteilung
,...____ _,
lfd. Nr. der
Grund-
Eigentümer stücke im
Ein-
B~ds-
tragungen
verzeichnis
2 3
1 Gudrun eckert geb. Braun, 1 ein-
geb. am 1. 11. 1939, Dresden
Richter
2 Sirnone Franke eb. Beckert, Erbschein des Amtsgerichts Dresden
geb. am 06. 10. vorn 12. 12. 1992, eingetragen am
15. 01. 1993.
Richter
\
Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3591
G ndbuch von Blatt
Lfd. Nr. der
Grund-
Eigentümer stücke im Grundlage der Eintragu
Ein-
Bestands-
tragungen
verzeichnis
2 3
Fortsetzung auf Einlegebogen ~ - - - -
3592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
'\ Grundbuchamt Dresden
G ndbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Zweite Abteilung
~-------'
/
Lfd. Nr. der
Lfd.~~
betroffenen
der \
Grundstücke Lasten und Beschränkungen
Ein-
im Bestands-
tragungen
'"<erzeichnis
2 3
1 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht), für Kathrin Paul
geb. Knauth, geb. am 06. 10. 1912, Dresden. Zur ysschung genügt der
Nachweis des Todes der Berechtigten. Gemäß Bewilligung vorn 24. 05. 1992
(Notar Werner, Pirna, URNr. 434/921; eingetragery ~ 10. 09. 1992.
Richter
2 1 EigentlUtl_sübertragungsvorrnerkung für Gr~t Schmied geb. Bauer, geb. am
24. 03 1%4, Dresden. Gemäß Bewilligung vorn 23. 10. 1993 (Notar Franz,
Freital, URNr. 1234/93); eingetragen am 29. 10. 1993.
Richter
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3593
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
G~ndbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Zweite Abteilung . . _ I_ _ _ l_R......,I
Veränderungen Löschungen
\
Lfd. Nr. Lfd. Nr.
der der
Spalte 1 Spalte 1
4 5 6 7
2 Rang nach Abt. III Nr. 4, eingetragen 1 Gelöscht am 10. 05. 1994.
am 04. cn. 1994. Thomas
Thomas
2 Rang nach Abt . . III Nr. 5, eingetragen
am 01. 11. 1994\ /
Thomas
I
/
\'
\
I
///
Fortsetzung auf Einlegebogen
3594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Grundbuchamt Dresden
G I Blatt 200
Lfd. Nr. der
belasteten
der
Betrag Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
Ein-
3 4
100 000 DM Grundschuld ohne Brief zu
für die Kreissparkasse Boxberg in Bo rg; 15 % Jahres-
· sen; vollstreckbar nach§ 800 Z gemäß Bewilligung
Notar Wilhelm, URNr. 868/92) ;
Grundschuld zu fünfundzw zigtausend Deutsche Mark für
MEißNER BAUSPARKASSE AG, Meißen; 16 % Jahreszinsen;
00 ZPO; gemäß Bewilligung vom
44/93); ein-
3 1 134 000 DM ne Brief zu einhundertvierunddreißig-
che Mark für die LAUSITZER HYPOTHEKEN- UND
Aktiengesellschaft, Görlitz; 17 % Jahres-
llstreckbar nach§ 800 ZPO; gemäß Bewilligung
0. 1993 (Notar Stephan, Bautzen, URNr. 1576/93);
24. 09. 1993.
Richter
5 1 500 000 DM Grundschuld zu fünfhundert tau
die VOLKSBANK BÜHI.AU eG, Bühlau; 18 Jahreszinsen; 3 % ein-
malige Nebenleistung; vollstrec r nach § 800 ZPO;
gemäß Bewilligung vom 15. 10. 19 4
Esslingen, URNr. 2589/94);
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3595
Grundbuchamt Dresden
Gr ndbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200
Veränderungen Löschungen
Lfd. Nr. Lfd. Nr.
der Betrag der Betrag
Spalte 1 Spalte 1
5 6 7 8 9 10
5 500 00 DM Rang vor Abt. II Nr. 2, ein- 1 100 Gelöscht am
getragen am 01. 11. 1994. 01. 06. 1994.
Thomas Thomas
2 5 000 DM Gelöscht am
10. 08. 1994.
Thomas
350 000 DM Gelöscht am
28.10.1994.
Thomas
Fortsetzung auf Einlegebogen ,...___ _ __
3596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 10b
(zu§ 69 Abs. 4)
Grundbuchamt Dresden
Grundbuch
von
Dresden-Altstadt I
Blatt 200
Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu
gefaßt worden und dabei an die Stelle des bis-
herigen Blattes getreten. In dem Blatt enthaltene
Rötungen sind schwarz sichtbar.
Freigegeben am 09. 11. 1994.
Fichtner
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3597
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Bestandsverzeichnis 1......_ _ _ _1....,I
Bezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte Größe
Lfd. Nr. Bisherige
der lfd. Nr. der Gemarkung (nur bei Abweichung vom
Grundbuchbezirk angeben) Wirtschaftsart und Lage
Grund- Grund- Flurstück m2
stücke stücke
a/b C
1 2 3 4
1 - Flst. 74/1 Gebäude- und Frei fläche 04 70
Leipziger Straße 4
3598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Bestandsverzeichnis l.______ 1 _R__,I
Bestand und Zuschreibungen Abschreibungen
Zur lfd. Nr. Zur lfd. Nr.
der der
Grund- Grund-
stücke stücke
5 6 7 8
1 Bei Neufassung des Bestandsverzeich-
nisses als Bestand eingetragen am
09. 11. 1994.
-
Fortsetzung auf Einlegebogen
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3599
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Erste Abteilung , . _ I_ _ _ 1__1
Lfd. Nr. der
Lfd. Nr.
Grund-
der
Eigentümer stücke im Grundlage der Eintragung
Ein-
Bestands-
tragungen
verzeichnis
1 2 3 4
1 Simone Franke geb. Beckert, 1 Bei Neufassung der Abteilung ohne
geb. am 06. 10. 1962, Dresden Eigentumswechsel eingetragen am
09 . 11. 1994.
•
3600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einlegebogen
Grundbuch von Blatt Erste Abteilung I R1
~---~
Lfd. Nr. der
Lfd. Nr.
Grund-
der
Eigentümer stücke im Grundlage der Eintragung
Ein-
Bestands-
tragungen
verzeichnis
1 2 3 4
Fortsetzung auf Einlegebogen
Nr. 89-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3601
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Zweite Abteilung .....
1 _ _ _1__.I
Lfd. Nr. der
Lfd. Nr.
betroffenen
der
Grundstücke Lasten und Beschränkungen
Ein-
im Bestands-
tragungen
verzeichnis
1 2 3
1 1 Eigentumsübertragur,gsvorrnerkung für Grit Schmied geb. Bauer, geb. am
24. 03. 1964, Dresden. Gerräß Bewilligung vom 23. 10. 1993 (Notar Franz,
Freital, URNr. 1234/93); eingetragen am 29. 10. 1993 (ehern. Abt. II
lfd. Nr. 2). Rang nach Abt. III Nr. 2. Bei Neufassung der Abteilung
eingetragen am 09. 11. 1994.
3602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einlegebogen
Grundbuch von Blatt Zweite Abteilung l~___R.....1
Veränderungen Löschungen
Lfd. Nr. Lfd. Nr.
der der
Spalte 1 Spalte 1
4 5 6 7
Fortsetzung auf Einlegebogen
Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3603
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Dritte Abteilung l._____ _____.11
Lfd. Nr. der
Lfd. Nr.
belasteten
der
Grundstücke Betrag Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
Ein-
im Bestands-
tragungen
verzeichnis
1 2 3 4
1 1 134 000 DM Grundschuld ohne Brief zu einhundertvierunddreißig-
tausend Deutsche Mark für die LAUSITZER HYPOTHEKEN-
UND WECHSEL-BANK Aktiengesellschaft, Görlitz; 17 % Jahres-
zinsen; vollstreckbar nach § 800 Zffi; gerräß Bewilligung
vom 27. 10. 1993 (Notar Stephan, Bautzen, RNr. 1576/93);
eingetragen am 24. 09. 1993 (ehern. Abt. III lfd. Nr. 3).
2 1 500 000 DM Grundschuld zu fünfhunderttausend Deutsche Mark für die
VOLKSBANK BÜHLAU eG, Bühlau; 18 % Jahreszinsen; 3 % ein-
malige Nebenleistung; vollstreckbar nach§ 800 ZPO; ge-
mäß Bewilligung vom 15. 10. 1994 (Notar Markus, Esslingen,
URNr. 2589/94); eingetragen am 28. 10. 1994 (ehern. Abt. III
lfd. Nr. 5). Rang vor Abt. II Nr. 1.
Rechte unter lfd. Nr. 1 bis 2 bei Neufassung der Abteilung
eingetragen am 09. 11. 1994.
3604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einlegebogen
Grundbuch von Blatt Dritte Abteilung L - - - 1_ _ _ R_,I
Veränderungen Löschungen
Lfd. Nr. Lfd. Nr.
der Betrag der Betrag
Spalte 1 Spalte 1
5 6 7 8 9 10
Fortsetzung auf Einlegebogen
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3605
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1994
- 2 BvR 2760/93 -, - 2 BvQ 3/94 -, - 2 BvR 707/94 -, - 2 BvR 741/94 - wird
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
In den Verfahren
1. der Gemeinde lsserstedt,
2. der Gemeinden Cospeda, Jenaprießnitz-Wogau, Krippendorf, Kunitz,
3. der Gemeinden Vieselbach, Süßleben, Kerspleben, Linderbach-Azmanns-
dorf, Mittelhausen, Schwerborn, Stotternheim,
4. der Gemeinden Trebnitz, Röpsen, Hain
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - am 3. November 1994
beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 3. Mai 1994 wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. November 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e u sser-Sc h narren berge r
Berichtigung
der Verordnung über die Einführung
der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1995, 1996 und 1997
Vom 23. November 1994
Die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1995, 1996 und 1997 vom 18. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3011)
ist wie folgt zu berichtigen:
In§ 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zeit" durch das Wort „Sommerzeit" ersetzt.
Bonn, den 23. November 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Laitenberger
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3605
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1994
- 2 BvR 2760/93 -, - 2 BvQ 3/94 -, - 2 BvR 707/94 -, - 2 BvR 741/94 - wird
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
In den Verfahren
1. der Gemeinde lsserstedt,
2. der Gemeinden Cospeda, Jenaprießnitz-Wogau, Krippendorf, Kunitz,
3. der Gemeinden Vieselbach, Süßleben, Kerspleben, Linderbach-Azmanns-
dorf, Mittelhausen, Schwerborn, Stotternheim,
4. der Gemeinden Trebnitz, Röpsen, Hain
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - am 3. November 1994
beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 3. Mai 1994 wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. November 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e u sser-Sc h narren berge r
Berichtigung
der Verordnung über die Einführung
der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1995, 1996 und 1997
Vom 23. November 1994
Die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1995, 1996 und 1997 vom 18. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3011)
ist wie folgt zu berichtigen:
In§ 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zeit" durch das Wort „Sommerzeit" ersetzt.
Bonn, den 23. November 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Laitenberger
3580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
Vom 30. November 1994
Auf Grund der §§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung §56
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
Bei maschinell geführten Registern ist der in den
(BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit § 134 der Grund-
dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und
buchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabe-
26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114), des § 1 Abs. 4, § 10a
fähige Inhalt des Registerblatts(§ 3) das Register. Die
Abs. 3, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grundbuchordnung,
Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann
die durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insol-
durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) ge-
werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die
ändert worden ist, des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Grundbuch-
Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu ver-
bereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
bessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.
S. 2182), das durch Artikel 2 § 6 des Sachenrechts-
änderungsgesetzes vom 21 . September 1994 (BGBI. 1
S. 2457) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels 18 §57
Abs. 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) verordnet das Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß
Bundesministerium der Justiz: auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar
gemacht werden können, wie es den durch diese Ver-
ordnung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die
Artikel 1 Vorschriften, die Registerbände voraussetzen, sind
nicht anzuwenden.
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
§58
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister- Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und
ordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169), zuletzt ihre Sicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2
geändert durch die Verordnung vom 30. September 1994 Nr. 3 der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der
(BGBI. 1S. 2786), wird wie folgt geändert: Grundbuchverfügung sinngemäß.
1 . Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Ab- §59
schnitt eingefügt:
(1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben wer-
den, wenn es maschinell geführt werden soll. Für die
„Achter Abschnitt
Durchführung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu
Maschinell geführte Register übernehmenden Angaben des umzuschreibenden
Registerblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregister-
Unterabschnitt 1
ordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchord-
Maschinell geführte nung in den für das neue Registerblatt bestimmten
Register und ihre Anlegung Datenspeicher durch Übertragung in elektronische
Zeichen aufzunehmen sind.
§55 (2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des
Für maschinell geführte Register gelten der Erste Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung
bis Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Ab- zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2
weichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung und ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinn-
von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung gemäß. Das neugefaßte Blatt erhält keine neue Num-
des Verzeichnisses nach § 31 und anderer für die mer. Für die Umstellung gilt § 70 der Grundbuchver-
Führung der Register erforderlicher Verzeichnisse. fügung sinngemäß.
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3581
(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach deren Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Lan-
für die Umschreibung, die Neufassung oder die desjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung
Umstellung jeweils bestimmte Freigabevermerk zu nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbin-
setzen. § 15 gilt mit der Maßgabe, daß als Grund der dung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung
Schließung die Fortführung auf EDV anzugeben ist. oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen,
daß auch bei dem maschinell geführten Register die
(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten
Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
Registers gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlos-
stelle auf Verfügung der für die Führung des Registers
senen Blätter soll weiterhin wiedergabefähig oder les-
zuständigen Person veranlaßt wird.
bar bleiben.
(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf
(5) Die geschlossenen Registerblätter können als
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Auf-
Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
nahme in den Datenspeicher(§ 56) ist zu verifizieren.
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb an-
gemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die §62
Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allge-
Bei dem maschinell geführten Register soll eine Ein-
meine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang
tragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des
dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der
Registers zuständige Person oder, in den Fällen des
Durchführung.
§ 61 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäfts-
stelle, der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen
§60 hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die
(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als
oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form sicher anerkannten automatisierten kryptographischen
wiedergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig
Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung
Unterlagen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil
übrigen die nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlas- des maschinell geführten Registers. Die elektronische
sene Rechtsverordnung. Soweit diese nicht erlassen Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft
ist, gilt die Verordnung über die Wiederherstellung zer- werden können.
störter oder abhanden gekommener Grundbücher und
Urkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- §63
rungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung
Fassung sinngemäß.
bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell und Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verord-
geführte Register vorübergehend nicht möglich, so nung Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche
können auf Anordnung der Leitung des Register- Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie
gerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorge- in dem maschinell geführten Register schwarz darge-
nommen werden. § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung stellt werden.
gilt sinngemäß. Für die Führung des Ersatzregisters
gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Der in Unterabschnitt 3
der Aufschrift anzubringende Vermerk lautet: ,,Dieses
Blatt ist als Ersatzregister an die Stelle des maschinell Einsicht in maschinell geführte
geführten Blattes ... getreten. Eingetragen am ... ". Register und Abschriften hieraus
(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell
§64
geführte Register nicht nur vorübergehend nicht mög-
lich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 Für die Einsicht in maschinell geführte Register und
der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der
Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Drit-
wiederhergestellt werden, so kann eine auf Grund je- ten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden
ner Vorschriften erlassene Rechtsverordnung durch nichts Abweichendes bestimmt ist.
Rechtsverordnung aufgehoben und die Führung des
Registers in Papierform bestimmt werden. §65
(1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern
Unterabschnitt 2 ist mit der Aufschrift „Ausdruck" und dem Hinweis auf
das Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen.
Eintragungen Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektro-
in maschinell geführte Register nisch übermittelt werden.
(2) In den Fällen des§ 22 Abs. 2 und 3 ist die Beglau-
§61
bigung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck
(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register verfügt wird, der die Aufschrift „Amtlicher Ausdruck",
wird abweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterord- den Vermerk „beglaubigt" mit dem Namen der Person,
nung von der für die Führung des maschinell geführten die den Ausdruck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist.
Registers zuständigen Person veranlaßt. Einer beson- Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschi-
3582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein von der Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird.
oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Gren-
dem Ausdruck „Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk zen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn
„Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren. Die
beglaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden. Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von
Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Abschriften mit ein.
(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck
kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand Unterabschnitt 4
er wiedergibt. Automatisierter Abruf von Daten
§66 §68
(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Die Gewährung des Abrufs von Daten im automati-
Schiffszertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und sierten Verfahren nach§ 93 der Schiffsregisterordnung
der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung
Seite 2 der Muster der Anlagen 4, 5 und 6 ist jeweils der berechtigt zur Einsichtnahme in das Register in dem
Vermerk aufzudrucken: ,,Diese Urkunde ist maschinell durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten
hergestellt und ohne Unterschrift wirksam." Anstelle Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Regi-
des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel sterblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht
maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. gleich.
Im Verkehr mit dem Ausland könnnen maschinell her-
gestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrie-
§69
ben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in
Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durch- (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
zustreichen. fahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehör-
den, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-
(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffs-
phie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwal-
zertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die
tungsvereinbarung. Sie kann allgemein auch dem
Überschrift „Amtlicher Auszug aus dem Schiffszerti-
Germanischen Lloyd und, für die in § 93 der Schiffs-
fikat".
registerordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der
(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffs-
mehreren Bogen, so ist§ 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. banken und anderen Kreditinstituten durch die Lan-
Auf jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf desjustizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht
den folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzu- ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird.
geben, zu welcher die weiteren Bogen gehören.
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderun- Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref-
gen oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte fende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung
Urkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. An nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der
ihrer Stelle wird eine vollständige neue Urkunde erteilt. Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit ab-
Dies gilt auch, wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem weichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im
maschinell geführten Register erteilt worden ist. übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwal-
tungszustellungsgesetz des das Register führenden
Landes entsprechend.
§67
(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden
(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betref- Antrag hin auch für die Registergerichte des Landes
fenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Ein- erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Vorausset-
sicht nehmenden Person kann gestattet werden, das zungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in
Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach
wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung
nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vor- mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grund-
schriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht buchordnung besonders festzustellen.
überschritten wird und Veränderungen des Register-
inhalts nicht vorgenommen werden können. (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch
die genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absat-
kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt wer- zes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registerge-
den. richte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle
(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung
durch ein anderes als das Registergericht bewilligt und einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizver-
gewährt werden, welches das Registerblatt führt. Die waltungen unverzüglich mitzuteilen.
für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind be-
sonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den
§70
maschinell geführten Registerblättern des anderen
Registergerichts nur haben, wenn sie eine von dem das Im übrigen gelten die §§ 82 bis 85 der Grundbuch-
Registerblatt führenden Registergericht vergebene verfügung und die Verordnung über Grundbuchabruf-
Kennung (§ 62 Satz 2 Halbsatz 1) verwenden, die ihnen verfahrengebühren sinngemäß.
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3583
Unterabschnitt 5 Artikel 2
Zusammenarbeit Änderung der Grundbuchverfügung
mit Behörden der Seeschiffahrt
Die Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 (Reichs-
ministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
§ 71 Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1606), wird wie
(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummern, Meß- folgt geändert:
daten und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann
das Registergericht von dem Bundesamt für Seeschiff- 1. In den Überschriften aller Abschnitte wird jeweils vor
fahrt und Hydrographie anfordern, soweit die Daten der römischen Ziffer das Wort „Abschnitt" eingefügt.
dort maschinell geführt werden.
(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dür- 2. In den Überschriften der Unterabschnitte der Ab-
fen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra- schnitte I und XIII wird jeweils vor der arabischen Ziffer
phie und die See-Berufsgenossenschaft für ihre Auf- das Wort „Unterabschnitt" eingefügt.
gaben notwendige Angaben aus der ersten bis dritten
Abteilung anfordern, soweit dies für die Aufgabenerfül- 3. Die Abkürzung „GBO" wird in allen Fällen durch die
lung erforderlich ist. Worte „der Grundbuchordnung" ersetzt.
(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2
bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Verein- 4. In§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2 und
barung. Auf Ersuchen der berechtigten Stellen über- § 102 werden jeweils die Worte „des Reichsministers
mittelt das Registergericht ihnen die erforderlichen der Justiz" durch die Worte „der Landesjustizverwal-
Daten aus dem Register. Die Daten können auch im tung" ersetzt.
automatisierten Verfahren übermittelt werden.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt 6 a) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „und
Handelsgesellschaften" durch die Worte ,, , Han-
Datenverarbeitung im Auftrag, dels- und Partnerschaftsgesellschaften" ersetzt.
ergänzende Vorschriften des Landesrechts
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Steht das Eigentum oder ein beschränktes
§72
dingliches Recht nach dem Inhalt des Grundbuchs
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die den Mitgliedern einer Gesellschaft bürgerlichen
Verarbeitung von Registerdaten durch eine andere Rechts zur gesamten Hand zu und wird diese
Stelle im Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Handels-
Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in oder Partnerschaftsgesellschaft, so ist das Grund-
das maschinell geführte Register und die Auskunft buch auf Antrag zu berichtigen, indem die Han-
hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen delsgesellschaft oder die Partnerschaft als Eigen-
Registergericht verfügt wurde oder nach § 93 Satz 1 tümerin oder Inhaberin des Rechts eingetragen
der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit§ 133 der wird. Zum Nachweis genügt eine Bescheinigung
Grundbuchordnung und nach den Unterabschnitten 4 des Registergerichts über die Eintragung und dar-
und 5 zulässig ist. über, daß die Handelsgesellschaft oder die Part-
nerschaft nach dem eingereichten Vertrag aus der
§73 Gesellschaft bürgerlichen Rechts hervorgegangen
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vormerkungen und
Ausführungsvorschriften Widersprüche zugunsten der Gesellschaft bürger-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch lichen Rechts sinngemäß."
Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell ge-
führten Registers einschließlich seiner Freigabe ganz 6. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle zu übertragen und in der Schiffsregisterordnung, ,,(1) Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzun-
im Siebenten Abschnitt der Grundbuchordnung oder in gen herzustellen. In dem Grundbuch darf nichts
dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten radiert und nichts unleserlich gemacht werden."
des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln,
soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach 7. Nach§ 24 wird folgender Paragraph eingefügt:
§ 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung
mit§ 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht. Sie ,,§24a
können diese Ermächtigung auf die Landesjustiz- Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der
verwaltungen übertragen." Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzube-
wahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrie-
ben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten
2. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.
und nur einmal zu der betreffenden Grundakte einge-
reicht werden. § 18 der Grundbuchordnung findet
3. Die§§ 55 bis 62 werden die §§ 74 bis 81. insoweit keine Anwendung. Das Bundesministerium
3584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
der Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Lan- solche nicht besteht, durch die in § 84 bezeichnete
desjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Stelle bis zum Ablauf des auf den Abruf folgenden
Empfehlungen heraus." Kalenderjahres bereitzuhalten."
b) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
8. In der Überschrift des Abschnitts XIII wird das Wort
,,Vorläufige" gestrichen. ,,Von der Verpflichtung nach Satz 3 kann abge-
sehen werden, wenn das Grundbuchamt die Ab-
rufe sämtlich protokolliert."
9. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 17. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 30 Abs. 1 Buchstabe h ist nicht anzuwenden." „Das Grundbuchamt protokolliert mindestens jeden
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: zehnten Abruf im Durchschnitt einer zum automa-
tisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder
,,(4) Die Durchführung der Neufassung im einzel-
Stelle."
nen ergibt sich aus den in den Anlagen 1Oa und
1Ob beigefügten Mustern. Die darin enthaltenen
Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil 18. § 86 wird wie folgt gefaßt:
dieser Verordnung."
,,§86
Zusammenarbeit
10. Dem § 73 werden folgende Sätze angefügt:
mit den katasterführenden Stellen
„Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert
und auch vernichtet werden; dies ist in den Grund- (1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der
akten zu vermerken. Wird das bisher geführte Hand- Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und
blatt bei den Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 durch Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuch-
Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend." ordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das
Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für
die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus
11. In § 71 Satz 1 werden hinter dem Wort „Freigabe" das
dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies
Komma und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
nach den katasterrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
12. § 75 wird wie folgt gefaßt: (2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird,
dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnis-
,,§75 ses zuständigen Behörden die für die Führung des
Elektronische Unterschrift automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten
Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der
Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine ersten Abteilung anfordern.
Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung
des Grundbuchs zuständige Person oder, in den Fäl- (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2
len des § 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Verein-
Geschäftsstelle der Eintragung ihren oder seinen barung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde,
Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch der Umlegungsstelle, der Bodensonderungsbehörde,
unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in der nach § 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschafts-
einem allgemein als sicher anerkannten automatisier- anpassungsgesetzes zuständigen Stelle oder des
ten kryptographischen Verfahren textabhängig und Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Ver-
unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unter- mögensfragen übermittelt das Grundbuchamt diesen
schriebene Eintragung und die elektronische Unter- Behörden die für die Durchführung eines Bodenord-
schrift werden Bestandteil des maschinell geführten nungsverfahrens erforderlichen Daten aus dem
Grundbuchs. Die elektronische Unterschrift soll durch Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grund-
die zuständige Stelle überprüft werden können." stücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungs-
rechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese
13. In § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird hinter den Wor- Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend.
ten „Amtlicher Ausdruck" das Wort „und" eingefügt. ·(4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen
der vorstehenden Absätze auch im automatisierten
14. Dem § 79 wird folgender Absatz 4 angefügt: Verfahren erfolgen."
,,(4) Die Einsicht schließt die Erteilung von Abschrif-
ten ein." 19. In § 90 Satz 2 werden die Worte „oder sonst" durch
die Worte „nach § 133 der Grundbuchordnung und
15. § 80 Satz 3 wird aufgehoben. den Unterabschnitten 5 und 6" ersetzt.
16. § 82 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 20. § 91 wird wie folgt gefaßt:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 91
„Die berechtigte Stelle wird verpflichtet, die Abrufe Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Ver-
zu protokollieren und das Protokoll zur Prüfung ordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und
durch die Aufsichtsbehörde oder, wenn eine in der Gebäudegrundbuchverfügung gehen auch
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3585
dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die Artikel 4
§§ 1 bis 53 in den§§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit
Verordnung
nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstrei-
über Grundbuchabrufvertahrengebühren
chungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeich-
(GBAbVfV}
nungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem
maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt
§1
werden."
Gebührenhöhe
21. In § 93 Satz 1 werden hinter dem Wort „Rechtsver- Von den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchver-
ordnung" die Worte „die Anlegung des maschinell fügung zu erhebenden Gebühren betragen
geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe 1 . die Einrichtungsgebühr 1 000 Deutsche Mark;
ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Ge-
2. die Grundgebühr 100 Deutsche Mark für jeden vollen
schäftsstelle zu übertragen und" eingefügt.
Kalendermonat, in dem das Abrufverfahren eingerich-
tet ist; bei kürzeren Zeiträumen ist die Gebühr anteilig
22. § 106 wird aufgehoben. zu erheben;
3. die Abrufgebühren
23. Der Grundbuchverfügung werden die aus der Anlage a) bei jedem Abruf von Daten aus einem Grundbuch-
ersichtlichen Anlagen 1Oa und 1Ob angefügt. blatt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Grundbuchver-
fügung) 10 Deutsche Mark,
b) bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach
Artikel 3 § 12a der Grundbuchordnung (§ 85 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 der Grundbuchverfügung) 5 Deutsche Mark
Änderung
für jeden einzelnen Suchvorgang.
derWohnungsgrundbuchvertügung
Ruft ein Teilnehmer in einer Angelegenheit innerhalb von
(1) Die Verfügung über die grundbuchmäßige Behand- sechs Monaten mehrmals Daten aus demselben Grund-
lung der Wohnungseigentumssachen vom 1 . August 1951 buchblatt ab, so ermäßigt sich die Abrufgebühr für Folge-
(BAnz. Nr. 152 vom 9. August 1951), zuletzt geändert abrufe auf jeweils 5 Deutsche Mark.
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 1025), wird wie folgt geändert: §2
Gebührenschuldner
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Einrichtung
eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 der
„Verordnung Grundbuchordnung genehmigt worden ist (Empfänger).
über die Anlegung und Führung
der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher §3
(Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV)".
Fälligkeit
Die Gebühren werden wie folgt fällig:
2. § 10 wird wie folgt geändert:
1 . die Einrichtungsgebühr nach Herstellung des An-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. schlusses;
2. die monatliche Grundgebühr am 15. des jeweiligen
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: Monats; wird das Abrufverfahren nach dem 15. eines
,,(2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchver- Monats eingerichtet, wird die erste Gebühr mit der Ein-
fügung verwiesen wird und deren Bestimmungen richtung fällig;
nach den für die Überleitung der Grundbuchver- 3. die Abrufgebühren am 15. des auf den Abruf folgenden
fügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden Monats.
sind, treten an die Stelle der in bezug genommenen
Vorschriften der Grundbuchverfügung die entspre- §4
chenden anzuwendenden Regelungen über die Ein- Erhebung der Gebühren
richtung und Führung der Grundbücher. Die in § 3
Für die Erhebung der Gebühren durch die Landesjustiz-
vorgesehenen Angaben sind in diesem Falle in die
verwaltung gelten im übrigen § 7 Abs. 2 und 3 und § 14 der
entsprechenden Spalten für den Bestand einzu-
Justizverwaltungskostenordnung.
tragen.
(3) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vor-
handen, ist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an ver- Artikel 5
gleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des Bekanntmachungserlaubnis
Grundbuchblatts anzubringen."
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
(2) Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterord-
Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. nung, der Verordnung zur Durchführung der Grundbuch-
1990 II S. 889, 952) aufgeführten Maßgaben sind nicht ordnung und der Verordnung über die Anlegung und
mehr anzuwenden. Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
3586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten- der Grundbuchverfügung und der Anlagen 1 bis 3 der
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. In Wohnungsgrundbuchverfügung.
der Neubekanntmachung der Grundbuchverfügung und
der Wohnungsgrundbuchverfügung kann auch vorge-
nommen werden: Artikel 6
1. eine zeitgemäße Fassung der Probeeintragungen und Inkrafttreten
2. eine der heutigen Übung entsprechende farbige Unter- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
legung der Seiten der Anlagen 1, 2a, 2b, 9, 1Oa und 1Ob Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den30.November1994
Die Bundesministerin der Justiz
Le ut h e u s se r-Sc h narren berge r
Nr. 86 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3587
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 23)
Anlage 10a
(zu§ 69 Abs. 4)
Zur Fortführung auf EDV neu gefaßt und geschlossen
am 09. 11. 1994.
Fichtner
3588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Grundbuchamt Dresden Einlegebog~p
Gr~ndbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Bestandsverzeichnis ._I_____~_.I
Bezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte Große
Lfd. Nr. Bisherige
lfd. Nr. der Gemarkung (nur bei Abweichung vom
der
Grundbuchbezirk angeben) Wirtschaftsart und Lage
Grund- Grund- Flurstück m2
stücke stücke
\ a/b C
1 ,2 3 4
1 - Flst. 74/1 Gebäude- und Frei fläche I
04 70
Leipziger Straße 4 I
I
\
/
/
\
I
\
/
/
\ I
/
\
\
I
/
I
/
\
.. //
/
\\
Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3589
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Bestandsverzeichnis _ I_ _ _ _ 1_R-I
Bestand und Zuschreibungen Abschreibungen
Zur lfd. Nr. Zur lfd. Nr.
der der
Grund- Grund-
stücke stücke
5 6 7 8
1 Von Bb.t t 2 3 hierher übertragen am
10. 09. J.992.
Richter
/
\
Fortsetzung auf Einlegebogen
--------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
3590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
G
Grundbuchamt Dresden
Blatt 200 Erste Abteilung
,...____ _,
lfd. Nr. der
Grund-
Eigentümer stücke im
Ein-
B~ds-
tragungen
verzeichnis
2 3
1 Gudrun eckert geb. Braun, 1 ein-
geb. am 1. 11. 1939, Dresden
Richter
2 Sirnone Franke eb. Beckert, Erbschein des Amtsgerichts Dresden
geb. am 06. 10. vorn 12. 12. 1992, eingetragen am
15. 01. 1993.
Richter
\
Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3591
G ndbuch von Blatt
Lfd. Nr. der
Grund-
Eigentümer stücke im Grundlage der Eintragu
Ein-
Bestands-
tragungen
verzeichnis
2 3
Fortsetzung auf Einlegebogen ~ - - - -
3592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
'\ Grundbuchamt Dresden
G ndbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Zweite Abteilung
~-------'
/
Lfd. Nr. der
Lfd.~~
betroffenen
der \
Grundstücke Lasten und Beschränkungen
Ein-
im Bestands-
tragungen
'"<erzeichnis
2 3
1 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht), für Kathrin Paul
geb. Knauth, geb. am 06. 10. 1912, Dresden. Zur ysschung genügt der
Nachweis des Todes der Berechtigten. Gemäß Bewilligung vorn 24. 05. 1992
(Notar Werner, Pirna, URNr. 434/921; eingetragery ~ 10. 09. 1992.
Richter
2 1 EigentlUtl_sübertragungsvorrnerkung für Gr~t Schmied geb. Bauer, geb. am
24. 03 1%4, Dresden. Gemäß Bewilligung vorn 23. 10. 1993 (Notar Franz,
Freital, URNr. 1234/93); eingetragen am 29. 10. 1993.
Richter
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3593
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
G~ndbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Zweite Abteilung . . _ I_ _ _ l_R......,I
Veränderungen Löschungen
\
Lfd. Nr. Lfd. Nr.
der der
Spalte 1 Spalte 1
4 5 6 7
2 Rang nach Abt. III Nr. 4, eingetragen 1 Gelöscht am 10. 05. 1994.
am 04. cn. 1994. Thomas
Thomas
2 Rang nach Abt . . III Nr. 5, eingetragen
am 01. 11. 1994\ /
Thomas
I
/
\'
\
I
///
Fortsetzung auf Einlegebogen
3594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Grundbuchamt Dresden
G I Blatt 200
Lfd. Nr. der
belasteten
der
Betrag Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
Ein-
3 4
100 000 DM Grundschuld ohne Brief zu
für die Kreissparkasse Boxberg in Bo rg; 15 % Jahres-
· sen; vollstreckbar nach§ 800 Z gemäß Bewilligung
Notar Wilhelm, URNr. 868/92) ;
Grundschuld zu fünfundzw zigtausend Deutsche Mark für
MEißNER BAUSPARKASSE AG, Meißen; 16 % Jahreszinsen;
00 ZPO; gemäß Bewilligung vom
44/93); ein-
3 1 134 000 DM ne Brief zu einhundertvierunddreißig-
che Mark für die LAUSITZER HYPOTHEKEN- UND
Aktiengesellschaft, Görlitz; 17 % Jahres-
llstreckbar nach§ 800 ZPO; gemäß Bewilligung
0. 1993 (Notar Stephan, Bautzen, URNr. 1576/93);
24. 09. 1993.
Richter
5 1 500 000 DM Grundschuld zu fünfhundert tau
die VOLKSBANK BÜHI.AU eG, Bühlau; 18 Jahreszinsen; 3 % ein-
malige Nebenleistung; vollstrec r nach § 800 ZPO;
gemäß Bewilligung vom 15. 10. 19 4
Esslingen, URNr. 2589/94);
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3595
Grundbuchamt Dresden
Gr ndbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200
Veränderungen Löschungen
Lfd. Nr. Lfd. Nr.
der Betrag der Betrag
Spalte 1 Spalte 1
5 6 7 8 9 10
5 500 00 DM Rang vor Abt. II Nr. 2, ein- 1 100 Gelöscht am
getragen am 01. 11. 1994. 01. 06. 1994.
Thomas Thomas
2 5 000 DM Gelöscht am
10. 08. 1994.
Thomas
350 000 DM Gelöscht am
28.10.1994.
Thomas
Fortsetzung auf Einlegebogen ,...___ _ __
3596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 10b
(zu§ 69 Abs. 4)
Grundbuchamt Dresden
Grundbuch
von
Dresden-Altstadt I
Blatt 200
Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu
gefaßt worden und dabei an die Stelle des bis-
herigen Blattes getreten. In dem Blatt enthaltene
Rötungen sind schwarz sichtbar.
Freigegeben am 09. 11. 1994.
Fichtner
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3597
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Bestandsverzeichnis 1......_ _ _ _1....,I
Bezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte Größe
Lfd. Nr. Bisherige
der lfd. Nr. der Gemarkung (nur bei Abweichung vom
Grundbuchbezirk angeben) Wirtschaftsart und Lage
Grund- Grund- Flurstück m2
stücke stücke
a/b C
1 2 3 4
1 - Flst. 74/1 Gebäude- und Frei fläche 04 70
Leipziger Straße 4
3598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Bestandsverzeichnis l.______ 1 _R__,I
Bestand und Zuschreibungen Abschreibungen
Zur lfd. Nr. Zur lfd. Nr.
der der
Grund- Grund-
stücke stücke
5 6 7 8
1 Bei Neufassung des Bestandsverzeich-
nisses als Bestand eingetragen am
09. 11. 1994.
-
Fortsetzung auf Einlegebogen
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3599
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Erste Abteilung , . _ I_ _ _ 1__1
Lfd. Nr. der
Lfd. Nr.
Grund-
der
Eigentümer stücke im Grundlage der Eintragung
Ein-
Bestands-
tragungen
verzeichnis
1 2 3 4
1 Simone Franke geb. Beckert, 1 Bei Neufassung der Abteilung ohne
geb. am 06. 10. 1962, Dresden Eigentumswechsel eingetragen am
09 . 11. 1994.
•
3600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einlegebogen
Grundbuch von Blatt Erste Abteilung I R1
~---~
Lfd. Nr. der
Lfd. Nr.
Grund-
der
Eigentümer stücke im Grundlage der Eintragung
Ein-
Bestands-
tragungen
verzeichnis
1 2 3 4
Fortsetzung auf Einlegebogen
Nr. 89-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3601
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Zweite Abteilung .....
1 _ _ _1__.I
Lfd. Nr. der
Lfd. Nr.
betroffenen
der
Grundstücke Lasten und Beschränkungen
Ein-
im Bestands-
tragungen
verzeichnis
1 2 3
1 1 Eigentumsübertragur,gsvorrnerkung für Grit Schmied geb. Bauer, geb. am
24. 03. 1964, Dresden. Gerräß Bewilligung vom 23. 10. 1993 (Notar Franz,
Freital, URNr. 1234/93); eingetragen am 29. 10. 1993 (ehern. Abt. II
lfd. Nr. 2). Rang nach Abt. III Nr. 2. Bei Neufassung der Abteilung
eingetragen am 09. 11. 1994.
3602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einlegebogen
Grundbuch von Blatt Zweite Abteilung l~___R.....1
Veränderungen Löschungen
Lfd. Nr. Lfd. Nr.
der der
Spalte 1 Spalte 1
4 5 6 7
Fortsetzung auf Einlegebogen
Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3603
Grundbuchamt Dresden Einlegebogen
Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Dritte Abteilung l._____ _____.11
Lfd. Nr. der
Lfd. Nr.
belasteten
der
Grundstücke Betrag Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
Ein-
im Bestands-
tragungen
verzeichnis
1 2 3 4
1 1 134 000 DM Grundschuld ohne Brief zu einhundertvierunddreißig-
tausend Deutsche Mark für die LAUSITZER HYPOTHEKEN-
UND WECHSEL-BANK Aktiengesellschaft, Görlitz; 17 % Jahres-
zinsen; vollstreckbar nach § 800 Zffi; gerräß Bewilligung
vom 27. 10. 1993 (Notar Stephan, Bautzen, RNr. 1576/93);
eingetragen am 24. 09. 1993 (ehern. Abt. III lfd. Nr. 3).
2 1 500 000 DM Grundschuld zu fünfhunderttausend Deutsche Mark für die
VOLKSBANK BÜHLAU eG, Bühlau; 18 % Jahreszinsen; 3 % ein-
malige Nebenleistung; vollstreckbar nach§ 800 ZPO; ge-
mäß Bewilligung vom 15. 10. 1994 (Notar Markus, Esslingen,
URNr. 2589/94); eingetragen am 28. 10. 1994 (ehern. Abt. III
lfd. Nr. 5). Rang vor Abt. II Nr. 1.
Rechte unter lfd. Nr. 1 bis 2 bei Neufassung der Abteilung
eingetragen am 09. 11. 1994.
3604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einlegebogen
Grundbuch von Blatt Dritte Abteilung L - - - 1_ _ _ R_,I
Veränderungen Löschungen
Lfd. Nr. Lfd. Nr.
der Betrag der Betrag
Spalte 1 Spalte 1
5 6 7 8 9 10
Fortsetzung auf Einlegebogen
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3605
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1994
- 2 BvR 2760/93 -, - 2 BvQ 3/94 -, - 2 BvR 707/94 -, - 2 BvR 741/94 - wird
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
In den Verfahren
1. der Gemeinde lsserstedt,
2. der Gemeinden Cospeda, Jenaprießnitz-Wogau, Krippendorf, Kunitz,
3. der Gemeinden Vieselbach, Süßleben, Kerspleben, Linderbach-Azmanns-
dorf, Mittelhausen, Schwerborn, Stotternheim,
4. der Gemeinden Trebnitz, Röpsen, Hain
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - am 3. November 1994
beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 3. Mai 1994 wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. November 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e u sser-Sc h narren berge r
Berichtigung
der Verordnung über die Einführung
der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1995, 1996 und 1997
Vom 23. November 1994
Die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1995, 1996 und 1997 vom 18. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3011)
ist wie folgt zu berichtigen:
In§ 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zeit" durch das Wort „Sommerzeit" ersetzt.
Bonn, den 23. November 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Laitenberger
3606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2677/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2699/93 zur Festlegung der die Sektoren Geflü-
g e I f I e i s c h und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen
zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der
1
früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und
Ungarn geschlossenen Interimsabkommen L285/9 4. 11.94
3. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2678/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2427 /93 hinsichtlich des Forschungs- und Infor-
mationsfonds für Tabak L285/13 4. 11.94
4. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2688/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für End i v i e Es k a r i o I für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L286n 5.11.94
4. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2689/94 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) zwischen Spa-
nien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember
1985 hinsichtlich bestimmter Obst - und Ge m ü s e sorten L286/9 5. 11.94
4. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2690/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und
(EWG) Nr. 5 70/88 verkauften Butter L286/11 5. 11.94
7. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2701/94 der Kommission zur Änderung der An-
hänge I bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
mengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah r u n g s m i t t e In tieri-
schen Ursprungs L287n 8. 11.94
7. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2703/94 der Kommission zur Änderung der An-
hänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
mengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah r u n g s m i t t e I n tieri-
schen Ursprungs L 287/19 8. 11.94
7. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2704/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3338/93 hinsichtlich der Förderung der Verarbeitung
bestimmter Z i t r u s f r ü c h t e und der Vermarktung von Verarbeitungs-
erzeugnissen aus Zitronen L287/22 8. 11.94
8. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2713/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2053/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindest-
einfuhrpreisregelung für bestimmte verarbeitete K i r s c h e n L288n 9. 11.94
8. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2714/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2054/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindest-
einfuhrpreisregelung für getrocknete Trauben L288/9 9. 11.94
8. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2715/94 der Kommission mit Sondervorschriften
hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für bestimmte landwirtschaftliche
K u I t u r p f I an z e n auf Bewässerungsflächen L288/11 9. 11.94
8. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2716/94 der Kommission zur Festsetzung des Min-
destankaufspreises der zur Verarbeitung abgelieferten A p f e I s in e n ,
M an d a r i n e n , C I e m e n t i n e n und S a t s u m a s und des finanziel-
len Ausgleichs für die Verarbeitung von Apfelsinen, Mandarinen und Cle-
mentinen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L288/15 9. 11.94
9. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2733/94 der Kommission zur Ermächtigung des Ver-
einigten Königreichs, eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bei
Tafelwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete zu ge-
statten L289/5 10. 11. 94
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3607
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2746/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheini-
gungen für I a n d w i r t s c h a f t I i c h e E r z e u g n i s s e L290/6 11.11.94
10. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2747/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3254/93 hinsichtlich Obst und Gemüse im R~hmen der
Sonderregelung für die Versorgung der kleineren Inseln des Agäischen
Meeres L290/8 11.11.94
10. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2748/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2028/94 zur Eröffnung der vorbeugenden Des t i 11 a t i o n
gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das
Wirtschaftsjahr 1994/95 L290/9 11.11.94
10. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2751 /94 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1616/94 zur Einstellung des K ab e I ja u fangs durch
Schiffe unter deutscher Flagge L292/1 12.11.94
10.11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2752/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L292/2 12.11.94
11.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2753/94 der Kommission zur Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 hinsichtlich der KN-Codes für M eh 1-
b an an e n L292/3 12. 11.94
11.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2755/94 der Kommission über den Verkauf von
Interventionsrind f I e i s c h zur Ausfuhr nach der Stadt Moskau gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 L292/10 12. 11.94
10. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2761/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3676/93 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und
entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch bestände
oder Bestandsgruppen für 1994 L294/2 15. 11. 94
16. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2783/94 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen eini-
ger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/94 L296/8 17. 11.94
16.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2784/94 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 2438/94 L296/11 17.11.94
16.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2785/94 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h ohne Knochen aus Interventions-
beständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 2439/94 L296/15 17. 11.94
Andere Vorschriften
31. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates zur Einführung eines besonde-
ren Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten L286/1 5.11.94
31. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2687/94 des Rates über die Finanzbeiträge der
Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland L286/5 5. 11.94
7. 11 . 94 Verordnung (EG) Nr. 2705/94 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1112/93 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EH M-Lizenzen L287/24 8. 11.94
31. 10. 94 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbezie-
hungen L293/1 12.11.94
31. 10. 94 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlus-
ses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Ge-
meinschaften L293/5 12.11.94
31. 10. 94 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2730/94 des Rates zur Änderung
der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaus-
haltsplan der Europäischen Gemeinschaften L 293/7 12. 11.94
3608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 50,90 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2731/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8509 mit Ursprung in
China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L289/1 10. 11. 94
8. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2732/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Thailand, Malaysia und Singapur, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L289/3 10. 11. 94
10. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2745/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1866/90 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu
beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds L290/4 11.11.94
11. 11. 94 Y.erordnung (EG) Nr. 2754/94 der Kommission über das _System zur
Uberwachung der Lieferungen von bestimmten landwirtschaftlichen
Erzeugnissen aus den anderen Mitgliedstaaten nach Norwegen L 292/4 12. 11.94
10. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2760/94 des Rates zur vierten Anpassung der mit
dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechen-
lands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle L294/1 15. 11. 94
10. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2762/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3928/92 zur Einführung eines NAFO-Pilotprogramms für Be-
obachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Rege-
lungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
(NAFO) L294/5 15. 11.94
14. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2763/94 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaft-
liche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean L294/6 15. 11. 94
14. 11 . 94 Verordnung (EG) Nr. 2773/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Indonesien, Thailand und China, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L295/2 16.11. 94
14. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2774/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8544 mit Ursprung in
China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L295/4 16.11. 94
15. 11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2781 /94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L296/2 17. 11. 94