Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3545
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1995
Vom 28. November 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 2 des Dritten Verstromungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von
Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des
Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft:
§1
(1) Der in § 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1995 auf
8,50 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das
Kalenderjahr 1995 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den
nachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg - 7 ,8 vom Hundert,
für Bayern 8,2 vom Hundert,
für Berlin 6,4 vom Hundert,
für Bremen 8,3 vom Hundert,
für Hamburg 9,2 vom Hundert,
für Hessen 8, 1 vom Hundert,
für Niedersachsen 9,0 vom Hundert,
für Nordrhein-Westfalen 9, 1 vom Hundert,
für Rheinland-Pfalz 9,0 vom Hundert,
für das Saarland 8,8 vom Hundert,
für Schleswig-Holstein 7,8 vom Hundert.
(2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen
von Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als sie in dem Teil des Landes
erfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
3546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 29. November 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-
ländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar
1993 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:
In der Anlage I werden „Benin", ,,Burkina Faso", ,,Cöte d'lvoire", ,,Niger" und
"Togo" gestrichen.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3547
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-
umlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
Vom 29. November 1994
Auf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet die
Bundesregierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (BGBI. 11993 S. 2086,
2088) wird für das Jahr 1995 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie
Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 12 vom Hundert-Punkte auf ins-
gesamt 60 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 1996 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 1995 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 29. November 1994
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 8 Abs. 2
Nr. 2, des§ 17 Abs. 4 und des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138) geändert worden ist, sowie
- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des
Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138), § 4 Abs. 2
zuletzt gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) und § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit:
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren
Zubereitungen in der Tierernährung (ABI. EG Nr. l 334 S. 17);
2. Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABI. EG Nr. l 334 S. 24);
3. Zwölfte Richtlinie 93/117 /EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche
Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 329 S. 54);
4. Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom 29. März 1994 zur Änderung der siebten Richtlinie 76/372/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 94 S. 30);
5. Richtlinie 94/16/EG der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und
Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 104 S. 32);
6. Richtlinie 94/17/EG der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABI. EG Nr. l 105 S.19).
Nr. 85 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3549
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1S. 398), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
aa) Nach der Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2
"Enzyme, Mikroorganismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes
oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an".
bb) In der Vitamin E betreffenden Position werden in Spalte 2 die Worte „Gehalt an" durch die Worte "Gehalt,
ausgedrückt in Äquivalenten von" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden nach den Worten "sicheren Gebrauch" die Worte „oder unter Buchstabe d Angaben zu
besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften" eingefügt.
c) In Absatz 9 werden nach den Worten „sind die Gehalte" die Worte "an Enzymen in Einheiten der Aktivität
je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm,"
eingefügt.
2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden
aa) nach den Worten „des Zusatzstoffes," die Worte "bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder
Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm," eingefügt und
bb) di~ Worte „Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat" durch die Worte „Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von
Alpha-Tocopherolacetat" ersetzt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „bei" die Worte „Enzymen, Mikroorganismen," eingefügt.
c) In Nummer 8 werden
aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort „bei" die Worte „Enzymen, Mikroorganismen," eingefügt und
bb) in Buchstabe a nach der Angabe „Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c" die Worte "und die besonderen
herstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d" angefügt.
3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden
aa) nach den Worten "der Zusatzstoffe," die Worte „bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder
je Milliliter und bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm," eingefügt und
bb) die Worte „Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat" durch die W9rte „Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von
Alpha-Tocopherolacetat" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c" die Worte „und die besonderen
herstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d" angefügt.
c) In Nummer 9 werden nach den Worten "Vormischungen mit" die Worte "Enzymen, Mikroorganismen," eingefügt.
d) In Nummer 1Owerden nach dem Wort "Xantophyllen" die Worte ,, , Enzymen, Mikroorganismen" eingefügt.
4. In § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Angabe „fünf Jahre" durch die Angabe „drei Jahre" ersetzt.
5. In § 37 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 6. Dezember 1994 geltenden Fassung herge-
stellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 1995 in den Verkehr gebracht werden."
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Position „Babassuextraktionsschrot, teilentschält" wird in der Spalte 2 die Angabe "Rohfett
min. 4 v. H." durch die Angabe „Rohfett max. 4 v. H." ersetzt.
bbb) In der Position "Tiermehl" wird in der Spalte 4 die Angabe „Fermentlöslichkeit des Rohproteins min. 65"
durch die Angabe „Fermentlöslichkeit des Rohproteins min. 85" ersetzt.
-----·---- -------------------------
3550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ccc) In der Position "Tiermehl, fettreich" werden in der Spalte 2 nach den Worten „und gegebenenfalls"
die Worte „durch nachträgliche Entfettung" eingefügt.
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Position .DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig" wird in der Spalte 2 die Formel wie folgt
gefaßt: ,,[CH 3S(CH 2)2-CH(NH 2)-COO]Na".
bbb) In der Position .Zink-Methionin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" wird in der Spalte 2
die Angabe „Zink min. 18,5 v. H. in der Originalsubstanz" durch die Angabe .Zink max. 18,5 v. H. in der
Originalsubstanz" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird in der Position .Monoammoniumphosphat" in der Spalte 2 nach den Worten „Erzeugnis,
das" das Wort .überwiegend" eingefügt.
b) In Teil 2 werden in der Position „Grünmehl" in der Spalte 2 nach dem Wort .beschleunigen," die Worte „durch die
Trocknung" eingefügt.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Spiramycin" wird in der Spalte 3 die zweite Zeile wie folgt gefaßt: ,,II C45H 76O 15N2 }Base".
bb) In der Position "Tylosinphosphat" wird Spalte 6 wie folgt gefaßt:
6
,, 1O (bezogen auf Tylosin-Base) 40 (bezogen auf Tylosin-Base)
5 (bezogen auf Tylosin-Base) 20 (bezogen auf Tylosin-Base)".
b) In Nummer 4 wird nach der Position .Natriumstearat" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,Natrolith- Natürliche Mischung alle 25000 b) alle
Phonolith von Alumosilikaten Futtermittel".
(alkali- und erdalkali-
haltig) und Alumohydro-
silikaten, Natrolith
(43-46,5%) und Feldspat
c) In Nummer 5 wird nach der Position .Furcelleran (Furcellaran)" folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6 7 8
„E 418 Gellangummi Polytetrasaccharid aus Hunde, a) nur Futter-
Pseudomonas elodea Katzen mittel in
(ATCC 31466), das Dosen".
aus Glucose, Glucuron-
säure und Rham-
nose (2 : 1 : 1) besteht
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6.1 wird wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5 6 7 8
.6.1 Carotinoide und Xanthophylle
E 161j Astaxanthin C40Hs2O4 Lachse, 100 a) Verabreichung
Forellen nur ab dem
Alter von 6 Mo-
naten zulässig.
Die Mischung
von Cantha-
xanthin mit
Astaxanthin ist
zugelassen,
sofern die
Gesamtmenge
der Mischung
100ppm im
Alleinfutter-
mittel nicht
überschreitet
Zierfische
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3551
2 3 4 5 6 7 8
E160e Beta-Apo-8'- C30H40O Geflügel 80
Carotinal (einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
E 160f Beta-Apo-8'- C32H44O2 Geflügel 80
Carotin säure- (einzeln oder
Ethylester zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
E 161g Cantha- C40Hs2O2 Geflügel 80
xanthin {einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
Lachse, 80 a) Verabreichung
Forellen nur ab dem
Alter von 6 Mo-
naten zulässig.
Die Mischung
von Cantha-
xanthin mit
Astaxanthin ist
zugelassen,
sofern die
Gesamtmenge
der Mischung
100 ppm im
Alleinfutter-
mittel nicht
überschreitet
Hunde,
Katzen,
Zierfische
E 160c Capsanthin C40Hs5O3 Geflügel 80
{einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
E 161i Citrana- C33H44O Legehennen 80
xanthin (einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
E 161c Krypto- C40HssO Geflügel 80
xanthin (einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
E 161b Lutein C40HssO2 Geflügel 80
(einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
3552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2 3 4 5 6 7 8
Phaffia Biomasse kon- Lachse, 100 a) Verabreichung
rhodozyma, zentriert aus der Forellen (bezogen auf nur ab dem
astaxanthin- Hefe Phaffia Astaxanthin) Alter von 6 Mo-
reich rhodozyma naten zulässig.
(CBS 116.94), Die Mischung
abgetötet, mit von astaxan-
mindestens 2,5 g thinreicher
Astaxanthin je kg Phaffia
Zusatzstoff rhodozyma mit
Canthaxanthin
ist zugelassen,
sofemdie
Gesamtmenge
an Astaxanthin
und Cantha-
xanthin
100ppmim
Alleinfutter-
mittel nicht
überschreitet
E 161h Zeaxanthin 80
(einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)".
bb) In den Nummern 6.4 bis 6.12 werden die Spalten 1 und 2 wie folgt gefaßt:
1 2
"6.4
E160b Bixin
6.5
E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex
6.6
E172 Eisenoxidrot
6.7
E127 Erythrosin
6.8
E 110 Gelborange S
6.9
E 132 Indigotin
6.10
E153 .Kohlenschwarz
6.11
E 124 Ponceau4 R
6.12
E102 Tartrazin".
e) In Nummer 8 wird in der Position „Kaliumpropionat" in der Spalte 3 die Formel wie folgt gefaßt: "C 3H50 2K".
f) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position "Calciumhydrogenorthophosphat" wird folgende Position eingefügt:
2 4
„E526 Calciumhydroxid Hunde, Katzen".
bb) Nach der Position „Kaliumhydrogencarbonat" wird folgende Position eingefügt:
2 4
„E525 Kaliumhydroxid Hunde, Katzen".
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3553
g) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern mit jeweils eigenem Tabellenkopf angefügt:
sonstige
Bestimmungen
a) Verwendungs-
beschrän-
kungen
Aktivität b) Futtermittel-
des Warte- arten
„Zusatzstoff Verwendungszweck
Zusatz- zeit c) Gebrauchs-
stoffes anweisungen.
Empfehlungen
d) besondere
herstellungs-
bedingte
Eigenschaften
Höchst- Aktivität je
Be- chemische Bezeichnung Tierart oder
EWG-Nr. alter kgoderl
zeichnung Beschreibung Tierkategorie
der Tiere min. max.
1 2 3 4 5 6 7 8
13. Enzyme
3-Phytase Zubereitung von 3-Phytase Schweine (alle
(EC 3.1.3.8) aus Aspergillus niger des Tierkategorien),
Stamms CBS 114.94 mit Hühner (alle
einer Phytaseaktivität von Tierkategorien)
mindestens 5000 U/g für
die feste und flüssige
Zubereitung (Ein U ent-
spricht der Enzymmenge,
die 1 µmol anorganischen
Phosphor je Minute bei
pH 5,5 und 37 °C aus
Natriumphytat freisetzt.)
sonstige
Bestimmungen
a) Verwendungs-
beschrän-
kungen
b) Futtermittel-
Gehalt
Warte- arten
Zusatzstoff Verwendungszweck an
zeit c) Gebrauchs-
Zusatzstoffen
anweisungen.
Empfehlungen
d) besondere
herstellungs-
bedingte
Eigenschaften
Tierart Höchst- KBEje
EWG- Be- chemische Bezeichnung
oder Tier- alter kgoderl
Nr. zeichnung Beschreibung
kategorie der Tiere min. max.
1 2 3 4 5 6 7 8
14. Mikroorganismen
Bacillus Bacillus cereus var. toyoi Ferkel 2 Monate 1 x109 1 x109
cereus mindestens 1010 KBE/g 4 Monate 0,5x109 1 x109
var. toyoi Zusatzstoff Schweine 6 Monate 0,2x109 1 x109
(CNCM Sauen 1 x1Q9 2x109".
1-1012/
NCIB40112)
8. In Anlage 5 wird in der Position „Arsen" in den Spalten 2 und 3 die die Alleinfuttermittel betreffende Zeile durch
folgende Zeilen ersetzt:
2 3
"Alleinfuttermittel für Fische 4
andere Alleinfuttermittel 2".
3554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel2
Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1S. 398), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Satz 1 wird die die Siebte Richtlinie betreffende Position wie folgt gefaßt:
„Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien 81 /680/EWG
vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32), 92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327 S. 54)
und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABI. EG Nr. L 94 S. 30) - 7. Richtlinie-;".
2. In der Anlage wird nach der Menadion (Vitamin K3) betreffenden Position folgende Position eingefügt:
2
„Methylbenzoquat 12. Richtlinie".
Artikel3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Futtermittel-Probenahme-
und -Analyse-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3555
Verordnung
zur Ausführung des Markengesetzes
(Markenverordnung - MarkenV)
Vom 30. November 1994
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und des § 138 Teil5
Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 Einzelne Verfahren
(BGBI. 1S. 3082) in Verbindung mit§ 20 Abs. 2 der Verord-
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September Abschnitt 1
1968 (BGBI. 1S. 997), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 der Verfahren bis zur Eintragung
Verordnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1 S. 3462)
§ 22 Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung
geändert worden ist, verordnet der Präsident des Deut-
schen Patentamts: § 23 Klassifizierung
§ 24 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
Inhaltsübersicht § 25 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Teil 1 Abschnitt2
Anwendungsbereich Widerspruchsverfahren
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten § 26 Form des Widerspruchs
Tei12 § 27 Inhalt des Widerspruchs
Anmeldungen § 28 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
§ 2 Form der Anmeldung § 29 Aussetzung
§ 3 Inhalt der Anmeldung § 30 Veröffentlichung der Marke nach Abschluß des Wider-
spruchsverfahrens
§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken
§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter Abschnitt 3
§ 6 Angaben zur Markenform Rechtsübergang und sonstige Rechte
§ 7 Wortmarken § 31 Eintragung eines Rechtsübergangs
§ 8 Bildmarken § 32 Teilübergang
§ 9 Dreidimensionale Marken § 33 Eintragung von dinglichen Rechten
§10 Kennfadenmarken § 34 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren
§ 11 Hörmarken § 35 Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen
§12 Sonstige Markenformen
§13 Muster und Modelle Abschnitt4
§14 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Teilung
von Anmeldungen und von Eintrag·ungen
Teil3 § 36 Teilung von Anmeldungen
Klasseneinteilung § 37 Teilung von Eintragungen
von Waren und Dienstleistungen
§ 15 Klasseneinteilung Abschnitts
§ 16 Änderung der Klasseneinteilung Verlängerung
§ 38 Verlängerung durch Gebührenzahlung
Teil4
§ 39 Antrag auf Verlängerung
Register. Urkunde; Veröffentlichung
§ 40 Berechnung der Fristen
§ 17 Ort und Form des Registers
§ 18 Inhalt des Registers Abschnitt6
§ 19 Urkunde; Bescheinigungen Verzicht
§ 20 Ort und Form der Veröffentlichung § 41 Verzicht
§ 21 Inhalt der Veröffentlichung § 42 Zustimmung Dritter
3556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt 7 Abschnitt3
Löschung Beschlüsse, Bescheide
§ 43 Löschung wegen Verfalls und Mitteilungen des Patentamts
§ 44 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse § 71 Form der Ausfertigungen
§ 72 Zustellung und formlose Übersendung
Abschnitte § 73 Mehrere Beteiligte; mehrere Vertreter
Berichtigungen; Änderungen
§ 45 Berichtigungen Abschnitt4
§ 46 Änderungen von Namen oder Anschriften Fristen;
Entscheidung nach Lage der Akten
Abschnitt 9 § 74 Fristen
Akteneinsicht § 75 Entscheidung nach Lage der Akten
§ 47 Zuständigkeit
Abschnitts
§ 48 Durchführung der Akteneinsicht
Vertretung; Vollmacht
Abschnitt 10 § 76 Vertretung
Internationale Registrierungen § 77 Vollmacht
§ 49 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider
Markenabkommen Teil&
§ 50 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll SchluBvorschriften
zum Madrider Markenabkommen § 78 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 51 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider § 79 Inkrafttreten
Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen
§ 52 Schutzverweigerung Teil 1
§ 53 Unterrichtung über international registrierte Marken
Anwendungsbereich
Teil& §1
Verfahren nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Jull 1992 Verfahren in Markenangelegenheiten
zum Schutz von geographischen Angaben Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem
und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Patentamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu
den Bestimmungen des Markengesetzes und der Verord-
§ 54 Eintragungsantrag
nung über das Deutsche Patentamt die Bestimmungen
§ 55 Prüfung des Antrags dieser Verordnung.
§ 56 Veröffentlichung des Antrags
§ 57 Akteneinsicht
§ 58 Stellungnahmen; erneute Prüfung
Teil2
§ 59 Entscheidung über den Antrag Anmeldungen
§ 60 Einspruch
§2
§ 61 Einspruchsverfahren
Form der Anmeldung
§ 62 Änderungen der Spezifikation
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke soll unter
Teil7 Verwendung des vom Patentamt herauugegebenen Form-
Allgemeine Verfahrensvorschriften blatts eingereicht werden.
(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen
Abschnitt 1 angemeldet werden.
Formblätter (3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung er-
§ 63 Formblätter forderlich.
Abschnitt2 §3
Form der Anträge und Eingaben Inhalt der Anmeldung
§ 64 Originale (1) Die Anmeldung muß enthalten:
§ 65 Übermittlung durch Telekopierer 1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem
§ 66 Übermittlung durch Telegramm oder Telex Vertreter gemäß § 5,
§ 67 Fremdsprachige Formblätter 2. eine Angabe zur Form der Marke gemäß § 6 sowie eine
§ 68 Fremdsprachige Anmeldungen Wiedergabe der Marke gemäß den §§ 7 bis 12,
§ 69 Schriftstücke in fremden Sprachen 3. das· Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für
§ 70 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben die die Marke eingetragen werden soll, gemäß § 14.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3557
Die Vorschriften über die Zuerkennung des Anmeldetags §6
nach§ 33 Abs. 1 und§ 32 Abs. 2 des Markengesetzes Angaben zur Markenform
bleiben unberührt.
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
(2) Wird in der Anmeldung
1. Wortmarke (§ 7),
1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung
in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende 2. Bildmarke (§ 8),
Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat 3. dreidimensionale Marke (§ 9),
dieser Anmeldung anzugeben,
4. Kennfadenmarke (§ 10),
2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so
ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der 5. Hörmarke (§ 11) oder
Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstel- 6. sonstige Markenform (§ 12)
lung anzugeben.
in das Register eingetragen werden soll.
Die Möglichkeit, die Prioritätserklärung innerhalb von zwei
Monaten abzugeben (§ 34 Abs. 3, § 35 Abs. 4 des Marken-
gesetzes), bleibt unberührt. §7
Wortmarken
§4
Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke in der vom
Anmeldung von Kollektivmarken Patentamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetra-
gen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üb-
Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird,
lichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige
muß eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.
Zeichen) wiederzugeben.
§5
§8
Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
Bildmarken
(1) Die Anmeldung muß zum Anmelder folgende An-
gaben enthalten: (1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke in der von
ihm gewählten graphischen Wiedergabe einer Wortmarke
1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vor- im Sinne des§ 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke,
namen und Familiennamen oder, falls die Eintragung Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind
unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale
wie sie im Handelsregister eingetragen ist, graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die
2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Per- Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Far-
sonengesellschaft, den Namen dieser Person oder die- ben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.
ser Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform (2) Die Wiedergabe der Marke muß auf Papier dauerhaft
kann auf übliche Weise abgekürzt werden,
dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaf-
3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, fen sein, daß sie die Bestandteile der Marke in allen Einzel-
Postleitzahl, Ort). heiten auch bei schwarz-weißer Wiedergabe in einem For-
(2) In der Anmeldung sollen eine von der Anschrift des mat mit höchstens 9 cm Breite deutlich erkennen läßt.
Anmelders abweichende Postanschrift, wie eine Post- Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauer-
fachanschrift, sowie Telefonnummern, vorhandene hafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung, wie (3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format
zum Beispiel Telekopierer oder Telex, angegeben werden. DIN A4 (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) nicht überschreiten.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen einge- Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf
reicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen. nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. Das Blatt ist nur ein-
Satz 1 gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. seitig zu bedrucken. Vom linken Seitenrand ist ein Rand-
abstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten.
(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Aus-
land, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen- (4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk
den. Bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 ist „oben" auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit
außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem kön- sich dies nicht von selbst ergibt.
nen gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder (5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke
zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder enthalten.
seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsord-
nung er unterliegt. §9
(5) Hat das Patentamt dem Anmelder eine Anmelder- Dreidimensionale Marken
nummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt (1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als drei-
werden. dimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der
(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale gra-
und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der phische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können
Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Patentamt Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten
dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen
einer Allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese ange- werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu
geben werden. bezeichnen.
3558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positiv- (3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke
abzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwen- enthalten.
den, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben
und als Vortage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfil- §13
mung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Muster und Modelle
Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeiche-
rung geeignet sind. Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der
mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen
(3) Wird die Marke durch eine graphische Strichzeich-
der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden.
nung wiedergegeben, so muß die DarsteUung in gleich-
§ 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
mäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf
begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann
Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plasti- §14
scher Einzelheiten enthalten.
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
(4) Für die Form der Wiedergabe gilt§ 8 Abs. 2 bis 4 ent-
sprechend. (1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeich-
nen, daß die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder
(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke
Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15)
enthalten.
möglich ist.
§10 (2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klas-
seneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind,
Kennfadenmarken und die Begriffe der in § 15 Abs. 2 bezeichneten AJphabe-
(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als Kenn- tischen Liste verwendet werden. Im übrigen sollen mög-
fadenmarke eingetragen werden soll, ist§ 9 Abs. 1 bis 4 lichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.
entsprechend anzuwenden. (3) Die Waren und Dienstleistungen sollen in der Reihen-
(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke folge der Klasseneinteilung geordnet werden.
mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.
§ 11 Teil3
Hörmarken Klasseneinteilung
von Waren und Dienstleistungen
(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als Hör-
marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung
vier übereinstimmende zweidimensionale graphische §15
Wiedergaben der Marke beizufügen. Klasseneinteilung
(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift oder, (1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen
falls dies wegen der Art der Marke nicht möglich ist, durch richtet sich nach der in der Anlage zu dieser Verordnung
ein Sonagramm darzustellen. Für die Form der Wieder- enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstlei-
gabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend. stungen.
(3) Der Anmelder muß eine klangliche Wiedergabe der
(2) Ergänzend kann die ,,Alphabetische Liste der Waren
Marke einreichen. und Dienstleistungen nach dem Nizzaer Abkommen üb~r
(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke die internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
enthalten. stungen für die Eintragung von Marken" zur Klassifizie-
(5) Der Präsident des Patentamts bestimmt die Form rung verwendet werden.
der Darstellung durch Sonagramm und die für die klang-
liche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger sowie die
§16
Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Forma-
tierung, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer. Änderung der Klasseneinteilung
(1) Ändert sich die Klasseneinteilung zwischen dem
Zeitpunkt der Eintragung einer Marke und dem Wirksam-
§12 werden der Verlängerung der Schutzdauer, so wird die
Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen bei der
Sonstige Markenformen
Verlängerung der Schutzdauer von Amts wegen geändert.
(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als son- Die Klassifizierung kann in diesem Fall auch auf Antrag
stige Markenform eingetragen werden soll, so sind der des Inhabers jederzeit angepaßt werden.
Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale gra- (2) Soweit sich die Änderung der Klassifizierung auf die
phische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Höhe der für die Verlängerung der Schutzdauer zu zahlen-
Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Far- den Gebühren auswirkt, sind die zusätzlichen Klassenge-
ben in der Anmeldung zu bezeichnen. bühren innerhalb der Fristen des § 4 7 Abs. 3 des Marken-
(2) Für die Form der Wiedergabe gelten§ 8 Abs. 2 bis 4, gesetzes zu zahlen, ohne daß bei einer Zahlung erst nach
§ 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 5 ent- Fälligkeit der in § 4 7 Abs. 3 Satz 4 des Markengesetzes
sprechend. genannte Zuschlag gezahlt werden muß.
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Teil4 22. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Wider-
spruch gegen die Eintragung der Marke erhoben wor-
Register; Urkunde; Veröffentlichung
den ist, eine entsprechende Angabe,
§ 17 23. wenn Widerspruch erhoben worden ist,
Ort und Form des Registers a) der Tag der Erhebung des Widerspruchs,
(1) Das Register wird beim Patentamt geführt. b) der Name, die Anschrift und gegebenenfalls der
Vertreter des Widersprechenden gemäß den Num-
(2) Das Register kann in Form einer elektronischen mern 16, 17 und 18, jeweils nach dem Stand zum
Datenbank betrieben werden. Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs,
§18 c) Angaben zur Widerspruchsmarke,
Inhalt des Registers
d) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsver-
fahrens,
In das Register werden eingetragen: e) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-
1. die Registernummer der Marke, sprechende Angabe,
2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit f) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis
der Registernummer übereinstimmt, der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,
3. die Wiedergabe der Marke, wie es sich am Tag des Abschlusses des Wider-
spruchsverfahrens ergibt,
4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine
dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine 24. die Verlängerung der Schutzdauer,
Hörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt, 25. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetra-
5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende genen Marke gestellt hat,
Angabe und die Bezeichnung der Farben, a) der Tag des Eingangs des Löschungsantrags,
6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche b) der Name, die Anschrift und gegebenenfalls der
Beschreibung der Marke, Vertreter des Antragstellers gemäß den Nummern
7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrs- 16, 17 und 18, jeweils nach dem Stand zum Zeit-
durchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) einge- punkt der Stellung des Löschungsantrags,
tragen sind, die entsprechende Angabe, c) Angaben zum Löschungsgrund,
8. bei Marken, die aufgrund einer im Ursprungsland ein- d) der Tag des Abschlusses des Löschungsver-
getragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der fahrens,
Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine e) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-
entsprechende Angabe, sprechende Angabe,
9. gegebenenfalls die Angabe, daß es sich um eine Kol- f) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis
lektivmarke handelt, der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,
10. der Hinweis auf die mit einer Kollektivmarke einge- wie es sich am Tag des Abschlusses des
reichte Markensatzung unter Angabe ihres Datums, Löschungsverfahrens ergibt,
11. Hinweise über Nachträge und Änderungen der Mar- 26. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen ein-
kensatzung einer Kollektivmarke unter Angabe ihres geleitet wird,
Datums, a) der Tag der Einleitung des Löschungsverfahrens,
12. der Anmeldetag der Marke, b) Angaben zum Löschungsgrund,
13. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des c) der Tag des Abschlusses des Löschungsverfah-
Zeitrangs einer Marke nach§ 37 Abs. 2 des Marken-
rens,
gesetzes maßgeblich ist,
d) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-
14. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom
sprechende Angabe,
Markeninhaber beanspruchten ausländischen Prio-
rität (§ 34 des Markengesetzes), e) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,
15. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten
wie es sich am Tag des Abschlusses des
Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),
Löschungsverfahrens ergibt,
16. der Name des Inhabers der Marke,
27. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke
17. die Anschrift des Inhabers der Marke sowie gegebe- aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Inha-
nenfalls eine abweichende Zustellungsanschrift, bers der Marke, wie insbesondere einer teilweisen
18. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und die An- Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilver-
schrift des Vertreters, zicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung
des Löschungsgrunds und, soweit es sich um eine
19. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen teilweise Löschung handelt, die gelöschten Waren
unter Angabe der Leitklasse und der weiteren und Dienstleistungen,
Klassen,
28. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage
20. der Tag der Eintragung in das Register, nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem
21. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung, Patentamt mitgeteilt worden sind,
3560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
29. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung, erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach
30. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Regi- den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam
erfolgen.
sternummer der infolge einer Teilungserklärung abge-
trennten Eintragung, (3) Im Falle einer Teillöschung kann die Eintragung der
Marke insgesamt neu veröffentlicht werden. § 30 bleibt
31. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten
unberührt.
Eintragung die entsprechende Angabe und die Regi-
sternummer der Stammeintragung,
32. der Tag und die Nummer der internationalen Regi- Teil5
strierung (§§ 110, 122 Abs. 2 des Markengesetzes), Einzelne Verfahren
33. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit
Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenen- Abschnitt 1
falls seinen Vertreter gemäß den Nummern 16, 17
Verfahren bis zur Eintragung
und 18,
34. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil
§22
der Waren und Dienstleistungen außerdem die Anga-
ben nach den Nummern 30 und 31, Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung
35. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markenge- (1) Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag
setzes), des Eingangs und das Aktenzeichen der Anmeldung.
36. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (2) Das Patentamt übermittelt dem AnmeJder unverzüg-
(§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und ein Kon- lich eine Empfangsbescheinigung, die die angemeldete
kursverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes), Marke bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung
sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.
37. Änderungen der in den Nummern 16, 17 und 18 auf-
geführten Angaben,
38. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 §23
Abs. 1 des Markengesetzes). Klassifizierung
(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmel-
§19 dung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das
Patentamt über die Klassifizierung.
Urkunde; Bescheinigungen
(2) Das Patentamt legt als Leitklasse die Klasse der
(1) Der Inhaber der Marke erhält eine Urkunde über die Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der
Eintragung einer Marke in das Register nach§ 41 des Mar- Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des
kengesetzes. Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das
(2) Der Inhaber der Marke erhält außerdem eine Be- Patentamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene
scheinigung über die in das Register eingetragenen An- Leitklasse bei der Gebührenzahlung.
gaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
§24
§20 Berufung auf eine
Ort und Form der Veröffentlichung im Ursprungsland eingetragene Marke
(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem (1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland
vom Patentamt herausgegebenen Markenblatt veröffent- eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser
licht. Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Er-
klärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben
(2) Das Patentamt kann die VeröffentJichung zusätzlich
werden.
auch in anderer Form, insbesondere auf Datenträgern, zur
Verfügung stellen. (2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde
ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im
§21 Ursprungsland vorzulegen.
Inhalt der Veröffentlichung
§25
(1) Die Veröffentlichung nach § 20 umfaßt alle in das
Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in Verschiebung
§ 18 Nr. 11, 21 und 32 bezeichneten Angaben und der des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Änderungen der Anschrift des Inhabers der Marke oder
Ergibt sich bei der Prüfung, daß die Voraussetzungen
seines Vertreters. Farbig eingetragene Marken werden in
für die Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des § 37
Farbe veröffentlicht.
Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet
(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Mar- das Patentamt den Anmelder entsprechend. In den Akten
ken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestim-
(§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung mung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag im
dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Sinne des § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im übri-
Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung gen unberührt.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3561
Abschnitt 2 11. die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke,
gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
Widerspruchsverfahren eingetragen worden ist; es müssen nur die Waren und
Dienstleistungen angegeben werden, gegen die der
§26 Widerspruch sich richtet.
Form des Widerspruchs
(1) Für jede Marke, aufgrund der gegen die Eintragung §28
einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchs- Gemeinsame Entscheidung
marke), ist ein Widerspruch erforderlich. Auf mehrere über mehrere Widersprüche
Widerspruchsmarken desselben Widersprechenden
gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchs- (1) Über mehrere Widersprüche desselben Widerspre-
schriftsatz zusammengefaßt werden. chenden soll soweit sachdienlich gemeinsam entschieden
werden.
(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom (2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten
Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam
werden.
entschieden werden.
§27 §29
lnhaH des Widerspruchs Aussetzung
(1) Der Widerspruch hat Angaben zu enthalten, die es (1) Das Patentamt kann das Verfahren über einen Wider-
erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der spruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes
Widerspruchsmarke sowie des Widersprechenden festzu- genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sach-
stellen. dienlich ist.
(2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden: (2) Eine Aussetzung kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzu-
1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintra-
geben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete
gung der Widerspruch sich richtet,
Marke gestützt worden ist oder vor dem Patentamt ein
2. die Registernummer der eingetragenen Wider- Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhän-
spruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemel- gig ist.
deten Widerspruchsmarke,
§30
3. in den Fällen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Marken-
gesetzes die Wiedergabe und die Bezeichnung der Veröffentlichung der Marke
Art der Widerspruchsmarke, nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens
4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Ergeben sich im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens
international registrierte Marke handelt, die Register- Änderungen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-
nummer der Widerspruchsmarke sowie bei interna- gen der angegriffenen Marke, so wird die Marke nach
tional registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens erneut mit allen
3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundes- nach § 21 erforderlichen Angaben und einem Hinweis dar-
republik Deutschland als auch für die Deutsche auf veröffentlicht, daß es sich um eine erneute Veröffent-
Demokratische Republik registriert worden sind, die lichung handelt.
Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch
gestützt wird,
5. der Name und die Anschrift des Inhabers der Wider- Abschnitt 3
spruchsmarke,
Rechtsübergang
6. falls der Widerspruch von einer Person erhoben wird, und sonstige Rechte
die nicht im Register eingetragen ist, der Name und
die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeit- §31
punkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechts-
übergangs gestellt worden ist, Eintragung eines Rechtsübergangs
7. falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, (1) Der Antrag auf Eintragung des Übergangs des durch
der Name und die Anschrift des Vertreters, die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nach
§ 27 Abs. 3 des Markengesetzes soll unter Verwendung
8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Ein- des.vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt
tragung der Widerspruch sich richtet, werden.
9. die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form, (2) In dem Antrag sind anzugeben:
wie sie eingetragen oder angemeldet worden ist,
1. die Registernummer der Marke,
10. die Waren und Dienstleistungen, für die die Wider-
spruchsmarke eingetragen oder angemeldet worden 2. Angaben entsprechend § 5 über den Rechtsnach-
ist; es müssen nur die Waren und Dienstleistungen folger,
angegeben werden, auf die der Widerspruch gestützt 3. falls der Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt hat,
wird, der Name und die Anschrift des Vertreters.
3562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es Abs. 2 des Markengesetzes soll unter Verwendung des
aus. vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt
1. daß der Antrag vom eingetragenen Inhaber oder sei- werden.
nem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem (2) § 31 Abs. 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden._
Vertreter unterschrieben ist oder
2. daß dem Antrag, wenn er vom Rechtsnachfolger §34
gestellt wird, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung;
a) eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Ver- Konkursverfahren
treter unterschriebene Erklärung beigefügt ist, daß
er der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt, (1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der
oder Zwangsvollstreckung nach § 29 Abs. 2 des Markengeset-
zes kann vom Inhaber der eingetragenen Marke oder von
b) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die
demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, ge-
Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Über-
stellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nach-
tragungsvertrag oder eine Erklärung über die Über-
weise beizufügen.
tragung. wenn die entsprechenden Unterlagen vom
eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und (2) Dem Antrag auf Eintragung eines Konkursverfahrens
vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unter- nach § 29 Abs. 3 des Markengesetzes sind die erforder-
schrieben sind. lichen Nachweise beizufügen.
(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen sol- §35
len die vom Patentamt herausgegebenen Formblätter ver-
wendet werden. Für den in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen
genannten Übertragungsvertrag kann ebenfalls das vom (1) Die§§ 31 bis 34 gelten für angemeldete Marken ent-
Patentamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. sprechend. Ein gemeinsamer Antrag nach § 31 Abs. 8
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubig1,.1ng kann auch für angemeldete und eingetragene Marken
der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich. gestellt werden.
(6) Das Patentamt kann in den Fällen des Absatzes 3 (2) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maß-
weitere Nachweise nur dann verlangen, wenn sich nahme der Zwangsvollstreckung oder das Konkursverfah-
begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben. ren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt.
(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere (3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur diejenige
Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt. Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der
Eintragung Inhaberin d~r Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der
(8) Der Antrag auf Eintragung des Übergangs kann für
Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem
mehrere Marken gemeinsam gestellt werden, wenn der
Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvoll-
eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei allen
streckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Kon-
Marken dieselben Personen sind.
kursverfahren wird auch in das Register eingetragen.
§32 (4) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer
Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und
Teilübergang
Dienstleistungen. für die die Marke angemeldet worden
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer ist. so sind in dem Antrag die Waren und Dienstleistungen
Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetra- anzugeben. auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Mit
genen Waren und Dienstleistungen. so sind in dem Antrag dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen, die
auf Eintragung des Rechtsübergangs die Waren und der Gebühr für eine Teilungserklärung nach § 40 Abs. 2
Dienstleistungen anzugeben. auf die sich der Rechtsüber- Satz 2 des Markengesetzes entspricht. Wird ein gemein-
gang bezieht. samer Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs für meh-
(2) § 46 Abs. 2 des Markengesetzes ist nicht anzu- rere Marken gestellt, so ist die Gebühr nach Satz 2 für
wenden. jeden einzelnen Teilübergang zu zahlen. Wird die Gebühr
nicht gezahlt. so gilt der Antrag als nicht gestellt. Im übri-
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung eines Teilübergangs gen ist § 36 entsprechend anzuwenden.
nach Absatz 1 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
die der Gebühr für eine Teilungserklärung nach § 46 Abs. 3
Satz 2 des Markengesetzes entspricht. Wird in einem Abschnitt 4
gemeinsamen Antrag die Eintragung eines Teilübergangs Teilung
für mehrere Marken beantragt, so ist die Gebühr nach von Anmeldungen
Satz 1 für jeden einzelnen Teilübergang zu zahlen. Wird und von Eintragungen
die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht
gestellt. §36
(4) Im übrigen ist § 37 entsprechend anzuwenden.
Teilung von Anmelch.H,gen
§33 (1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des
Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen
Eintragung von dinglichen Rechten
geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine geson-
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder derte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungser-
eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die klärung soll unter Verwendung des vom Patentamt her-
Eintragung einer Marke begründeten Recht nach § 29 ausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3563
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst- (4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der
leistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung Akten der Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusam-
aufgenommen werden. men mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der
abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der
erhält eine neue Registernummer. Eine Kopie der Tei-
verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der
lungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung
Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmel-
genommen.
dung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des
Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis (5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe
der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der
deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 3 des Markengeset-
Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist zes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale gra-
der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch phische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei Hör-
in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch marken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke
entsprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich gemäß § 11 Abs. 3.
keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren (6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter
und Dienstleistungen ergeben. des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inha-
(4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der bers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vor-
Akten der Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusam- lage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
men mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der (7) In bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte
abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.
erhält ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungs-
(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung
erklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung ge-
nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Wider-
nommen.
spruch erhoben worden, so fordert das Patentamt den
(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen
der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Wider-
Dreimonatsfrist des§ 40 Abs. 2 Satz 3 des Markengeset- spruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen Marke
zes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale gra- kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des
phische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hör- Widersprechenden beibringen. Wird eine solche Erklärung
marken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als un-
gemäß § 11 Abs. 3. zulässig zurückgewiesen.
(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter
des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für
die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen Voll- Abschnitt 5
macht ist nicht erforderlich.
Verlängerung
(7) In bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte
Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.
§38
Vertängerung durch Gebührenzahlung
§37
(1) Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach
Teilung von Eintragungen § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer
und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwen-
(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des
dungszweck anzugeben.
Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen ge-
teilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine geson- (2) Für die Bewirkung der Verlängerung durch Gebüh-
derte Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungser- renzahlung ist die Bestellung eines Inlandsvertreters nach
klärung soll unter Verwendung des vom Patentamt her- § 96 des Markengesetzes nicht erforderlich.
ausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst- §39
leistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung Antrag auf Vertängerung
aufgenommen werden.
(1) Unbeschadet der Bewirkung der Verlängerung durch
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der
Zahlung der Gebühren nach§ 47 Abs. 3 des Markengeset-
verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der
zes kann die Verlängerung der Schutzdauer einer einge-
Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung
tragenen Marke auch beantragt werden. Der Antrag soll
müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der
unter Verwendung des vom l;>atentamt herausgegebenen
Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren
Formblatts gestellt werden.
und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungs-
gleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistun- (2) In dem Antrag sind anzugeben:
gen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Ober- 1. die -Registernummer der Marke, deren Schutzdauer
begriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der verlängert werden soll,
abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch ent-
sprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich keine 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die
Dienstleistungen ergeben. Anschrift des Vertreters, '
3564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. falls die Schutzdauer nur für einen Teil der Waren und Abschnitt 7
Dienstleistungen vertängert werden soll, für die die
Löschung
Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienst-
leistungen, für die die Schutzdauer vertängert werden
soll, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die §43
Schutzdauer nicht vertängert werden soll. Löschung wegen Verfalls
(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls
§40 nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes son unter Verwen-
Berechnung der Fristen dung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts
gestellt werden.
Für die Berechnung der Fristen des § 47 Abs. 1, 3, 4, 5
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
und 6 des Markengesetzes gilt, daß die Schutzdauer
jeweils am letzten Tag eines Monats endet und daß die 1. die Registernummer der Marke, deren Löschung bean-
Sechsmonatsfrist des § 4 7 Abs. 3 Satz 4 des Markenge- tragt wird,
setzes ebenfalls jeweils am letzten Tag eines Monats 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
endet.
3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der
Name und die Anschrift des Vertreters,
Abschnitt 6 4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und
Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke ein-
Verzicht getragen ist, entweder die Waren und Dienstleistun-
gen, für die die Löschung beantragt wird, oder die
§41 Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung
Verzicht nicht beantragt wird,
5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung
einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll
unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen §44
Formblatts gestellt werden. Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
(2) In dem Antrag sind anzugeben: Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutz-
1. die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise hindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 43
gelöscht werden soll, entsprechend.
2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Abschnitt 8
Anschrift des Vertreters,
Berichtigungen; Änderungen
4. falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die
Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sol-
len, oder die Waren und Dienstleistungen, die nicht §45
gelöscht werden sollen. Berichtigungen
(3) Wird im Vertauf eines Widerspruchsverfahrens das (1) Der Antrag auf Berichtigung von Fehlern nach§ 45
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer Marke, Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des
gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, ein- vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt
geschränkt, so wird die teilweise Löschung der Eintragung werden.
erst aufgrund einer entsprechenden Anordnung in der
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
Entscheidung über den Widerspruch nach dem Abschluß
des Widerspruchsverfahrens vollzogen, es sei denn, daß 1. die Registernummer der Marke,
der Inhaber der Marke einen gesonderten Antrag auf teil- 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
weise Löschung nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes
stellt. Satz 1 gilt entsprechend in Verfahren zur Löschung 3. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat,
einer eingetragenen Marke, die auf Antrag eines Dritten der Name und die Anschrift des Vertreters,
oder von Amts wegen eingeleitet worden sind. 4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden
soll,
§42 5. die einzutragende Berichtigung.
Zustimmung Dritter (3) Enthalten mehrere Eintragungen von Marken des-
selben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf
Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforder- Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemein-
liche Zustimmung eines im Register eingetragenen In- sam gestellt werden.
habers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung
von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen
von Fehlern in Veröffentlichungen nach § 45 Abs. 2 des
Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der
Markengesetzes entsprechend anzuwenden.
Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erfordertich. Der
Nachweis der Zustimmung auf andere Weise als nach (5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung
Satz 1 bleibt unberührt. von Fehlern in Anmeldungen nach § 39 Abs. 2 des Mar-
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3565
kengesetzes entsprechend anzuwenden. Unter den Vor- Abschnitt 10
aussetzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer
Internationale Registrierungen
Antrag auch für die Berichtigung von Fehlern in Eintragun-
gen und in Anmeldungen gestellt werden.
§49
Antrag
§46
auf internationale Registrierung
Änderungen von Namen oder Anschriften nach dem Madrider Markenabkommen
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer
Namens oder der Anschrift des Inhabers einer eingetra- in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des
genen Marke soll unter Verwendung des vom Patentamt Madrider Markenabkommens beim Patentamt soll das
herausgegebenen Formblatts gestellt werden. vom Internationalen Büro der Weltorganisation für gei-
(2) In dem Antrag sind anzugeben: stiges Eigentum herausgegebene Formblatt verwendet
werden.
1. die Registernummer der Marke,
(2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforder-
2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke in liche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und
der im Register eingetragenen Form, Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzu-
3. der Name oder die Anschrift in der neu in das Register reichen.
einzutragenden Form, §50
4. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat,
Antrag
der Name und die Anschrift des Vertreters.
auf internationale Registrierung
(3) Betrifft die Änderung des Namens oder der Anschrift nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
mehrere Eintragungen von Marken desselben Inhabers,
so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer
Eintragungen gemeinsam gestellt werden. beim Patentamt angemeldeten oder einer in das Register
eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Anträge Madrider Markenabkommen gilt§ 49 entsprechend.
zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der
Anschrift eines Vertreters· oder des Inhabers eines nach (2) Die nach § 120 Abs. 3 und § 108 Abs. 3 des Marken-
§ 29 des Markengesetzes eingetragenen Rechts anzu- gesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses
wenden. der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antrag-
stellers entweder in französischer Sprache oder in eng-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf-Anträge zur Änderung lischer Sprache einzureichen.
des Namens oder der Anschrift in den Akten angemelde-
ter Marken entsprechend anzuwenden. Unter den Voraus-
§51
setzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer Antrag
auch für die Änderung von Namen oder Anschriften hin- Antrag
sichtlich Eintragungen und Anmeldungen gestellt werden. auf internationale Registrierung
nach dem Madrider Markenabkommen und
nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Abschnitt 9 (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer
in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Arti-
Akteneinsicht
kel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Arti-
kel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt
§47 § 49 entsprechend.
Zuständigkeit (2) Die nach § 120 Abs. 3 und § 108 Abs. 3 des Marken-
Über den Antrag auf Einsicht in die Akten von Anmel- gesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses
dungen entscheidet die Markenstelle, die für die Durch- der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antrag-
führung des Eintragungsverfahrens zuständig ist. Ist das stellers entweder in französischer Sprache oder in eng-
Eintragungsverfahren abgeschlossen, entscheidet eine lischer Sprache einzureichen.
Markenabteilung.
§52
§48 Schutzverweigerung
Durchführung der Akteneinsicht (1) Wird einer international registrierten Marke, deren
(1) Die Einsicht in die Akten von Anmeldungen und von Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens
eingetragenen Marken wird in das Original oder in eine oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider
Kopie der Akten gewährt. Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder
(2) Die Akteneinsicht in das Original der Akten wird nur teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung
im Dienstgebäude des Patentamts gewährt. dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geisti-
(3) Auf Antrag wird Akteneinsicht durch die Erteilung ges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der inter-
von Kopien der gesamten Akten oder von Teilen der nationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist,
Akten gewährt. Auf Antrag werden beglaubigte Kopien innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muß,
ausgefertigt. damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier
3566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der (2) Ergibt sich aus dem Antrag oder aus der Prüfung,
Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der daß die geographische Angabe oder die Ursprungsbe-
Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt. zeichnung mit einer Bezeichnung übereinstimmt, mit der
(2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geo-
Inhaber der international registrierten Marke keinen graphisches Gebiet bezeichnet wird, so unterrichtet das
Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutz- Patentamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle
verweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde des anderen Mitgliedstaats und gibt ihr Gelegenheit zur
beim Patentamt innerhalb eines weiteren Monats nach der Stellungnahme.
in Absatz 1 genannten Frist von vier Monaten ab dem Tag §56
der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung
durch das Internationale Büro der Weltorganisation für Veröffentlichung des Antrags
geistiges Eigentum einzulegen. Der Schutzverweigerung (1) Ergibt die Prüfung des Antrags, daß die geographi-
muß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beige- sche Angabe oder die Ursprungsbezeichnung den Vor-
fügt sein. § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entspre- aussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den
chend anzuwenden. zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht,
so veröffentlicht das Patentamt den Antrag im Marken-
§53
blatt und unterrichtet außerdem die beteiligten Verbände,
Unterrichtung Organisationen und Institutionen der Wirtschaft entspre-
über international registrierte Marken chend.
(1) Ein Register über die international registrierten Mar- (2) In der Veröffentlichung sind anzugeben:
ken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
Deutschland erstreckt worden ist, wird nicht geführt.
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die
(2) Auskünfte über international registrierte Marken, Anschrift des Vertreters,
deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erstreckt worden ist, werden aufgrund der im 3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbe-
Patentamt geführten Datensammlung erteilt. zeichnung,
4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.
(3) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur
Teil6 Stellungnahme nach § 58 hinzuweisen.
Verfahren nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 §57
zum Schutz von geographischen Angaben Akteneinsicht
und Ursprungsbezeichnungen für
(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Akten von zur Eintragung angemeldeten geographischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen, wenn ein be-
§54
rechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Eintragungsantrag
(2) Nach der Veröffentlichung gemäß § 56 wird auf
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geographischen Antrag Einsicht in die Akten gewährt.
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2081/92 soll unter Verwendung des §58
vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht
Stellungnahmen; erneute Prüfung
werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben: (1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung
des Antrags gemäß § 56 kann von jeder Person beim
1 . der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne Patentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der
des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. geographischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung,
2081/92, die Gegenstand des Antrags ist, eingereicht werden.
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die
(2) Falls Stellungnahmen eingereicht werden, prüft das
Anschrift des Vertreters,
Patentamt den Antrag unter Berücksichtigung dieser Stel-
3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbe- lungnahmen erneut.
zeichnung, deren Eintragung beantragt wird,
4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung §59
(EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben. Entscheidung über den Antrag
(1) Sind keine Stellungnahmen nach § 58 Abs. 1 einge-
§55
gangen oder ergibt die erneute Prüfung nach§ 58 Abs. 2,
Prüfung des Antrags daß der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlasse-
(1) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt die
nen Vorschriften entspricht, so faßt das Patentamt hier-
Stellungnahmen der interessierten öffentlichen Kör-
über Beschluß und übermittelt das Original der Akten dem
perschaften einschließlich der Bundesministerien für
Bundesministerium der Justiz.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesund-
heit sowie der interessierten Verbände, Organisationen (2) Dem Antragsteller wird der nach Absatz 1 gefaßte
und Institutionen der Wirtschaft ein. Beschluß zugestellt.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3567
§60 Teil?
Einspruch Allgemeine
Verfahrensvorschriften
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 sind innerhalb von vier Monaten ab
der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Abschnitt 1
Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung Formblätter
(EWG) Nr. 2081/92 beim Patentamt zu erheben. Ein-
sprüche gelten nur dann als rechtzeitig eingegangen, §63
wenn vor Ablauf der Frist des Satzes 1 die Einspruchs-
Formblätter
gebühr gezahlt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die
Frist zum Einreichen des Einspruchs und in die Frist zur (1) Das Patenta(Tlt gibt die in dieser Verordnung vorge-
Gebührenzahlung findet nicht statt. sehenen Formblätter heraus. Anstelle dieser Formblätter
(2) In dem Einspruch sind anzugeben: können Kopien dieser Formblätter oder Formblätter glei-
chen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet wer-
1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, den, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverar-
2. die geographische Angabe oder Ursprungsbezeich- beitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.
nung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet, (2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, daß sie die
3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.
ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.
(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu
Abschnitt 2
begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß
1 . die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung Form der Anträge und Eingaben
oder geographischen Angabe im Sinne des Artikels 2
§64
der Verordnung (EWG) Nr. 2081 /92 nicht gegeben
sind, Originale
2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung (1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unter-
nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise schrieben einzureichen.
gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder
(2) Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durch-
auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde,
scheinendes Papier im Format DIN A4 zu verwenden. Die
die sich am 24. Juli 1992 rechtmäßig im Verkehr befan-
Schrift muß leicht lesbar und dokumentenecht sein. Vom
den, oder
linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von
3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, mindestens 2,5 cm einzuhalten. Die Blätter eines Schrift-
eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausrei- stücks sollen fortlaufend numeriert und zusammenge-
chende Angaben zu machen. heftet sein.
§65
§61 Übermittlung durch Telekopierer
Einspruchsverfahren (1) Das unterschriebene Original kann auch durch Tele-
(1) Das Patentamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf kopierer übermittelt werden.
der Frist des§ 60 Abs. 1 das Bundesministerium der Justiz (2) Das Patentamt kann die Wiederholung der Übermitt-
über die eingegangenen Einsprüche und übersendet die- lung durch Telekopierer oder das Einreichen des Originals
sem das Original des Einspruchs und des übrigen verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollstän-
Akteninhalts. digkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des
Originals mit der übermittelten Telekopie hat oder wenn
(2) In dem Verfahren nach Artikel 7 'Abs. 5 der Verord-
die Qualität der Wiedergabe den Bedürfnissen des Patent-
nung (EWG) Nr. 2081/92 gibt das Patentamt der zuständi-
gen Stelle des Mitgliedstaats, der Einspruch nach Artikel 7 amts nicht entspricht.
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erhoben hat, (3) Aufforderungen des Patentamts nach Absatz 2
und der Person, die nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung berühren einen infolge des Zugangs durch Telekopierer
(EWG) Nr. 2081/92 Einspruch erhoben hat, sowie dem zuerkennbaren Anmeldetag oder die durch den Zugang
Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. gewahrten Fristen nicht.
(3) Das Patentamt unterrichtet das Bundesministerium
§66
der Justiz über das Ergebnis des Verfahrens nach Artikel 7
Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und übersendet Übermittlung durch Telegramm oder Telex
diesem das Original der Akten.
(1) Anträge und Eingaben können auch durch Tele-
gramm, Telex oder ähnliche Formen der Datenübermitt-
§62 lung übermittelt werden. In diesen Fällen tritt die Namens-
angabe an die Stelle der Unterschrift.
Änderungen der Spezifikation
(2) Betrifft der Antrag oder die Eingabe in den Fällen des
Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Absatzes 1 eine durch Telegramm, Telex oder ähnliche
Patentamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten Formen der Datenübermittlung nicht wiedergebbare Mit-
§ 54 Abs. 2 und die§§ 55 bis 61 entsprechend. teilung, wie zum Beispiel die Wiedergabe einer Marke oder
3568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
von Anlagen, so sind diese Mitteilungen im Original oder 5. Gutachten,
durch Übermittlung durch Telekopierer nachzuholen. 6. Nachweise aus Veröffentlichungen.
(3) § 65 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die (2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in eng-
Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags lischer, französischer, italienischer oder spanischer Spra-
bleiben unberührt. che abgefaßt, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang
§67 des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich be-
fremdsprachige Formblätter stellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzurei-
(1) Für das Einreichen von Anmeldungen können außer chen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist
den vom Patentamt herausgegebenen Formblättern und eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen.
damit übereinstimmenden Formblättern (§ 63 Abs. 1 Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht,
Satz 2) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdspra- so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs
chige Formblätter verwendet werden, wenn sie internatio- der Übersetzung zugegangen.
nal standardisiert sind und nach Form und Inhalt den (3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer,
deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das französischer, italienischer oder spanischer Sprache
Patentamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn abgefaßt, so kann das Patentamt verlangen, daß innerhalb
Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremd- einer von ihm bestimmten Frist eine Übersetzung einge-
sprachigen Formblatt bestehen. Die Zuerkennung eines reicht wird. Das Patentamt kann verlangen, daß die Über-
Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt setzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt
von solchen Nachforderungen unberührt. beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Überset-
zer angefertigt wird. Wird die Übersetzung nicht fristge-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Verfahren, für
recht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zuge-
die in dieser Verordnung vom Patentamt herausgegebene
gangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist ein-
Formblätter vorgesehen sind.
gereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des
§68 Eingangs der Übersetzung zugegangen.
fremdsprachige Anmeldungen §70
(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht Sonstige Erfordernisse
werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 für Antrlge und Eingaben
des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach
(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf
§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.
allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen
(2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung Bestandteilen einer an das Patentamt gerichteten Sen-
beim Patentamt ist eine deutsche Übersetzung des dung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher
fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere Eingabe sie gehören.
des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, ein- (2) Anträge und Eingaben, die mehrere Vorgänge be-
zureichen. Die Übersetzung muß von einem Rechtsanwalt treffen, sind in der erforderlichen Stückzahl einzureichen.
oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich Die Anwendung der Bestimmungen über die Zusammen-
bestellten Übersetzer angefertigt sein. fassung mehrerer Widersprüche in einem Schriftsatz (§ 26
(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Abs. 1 Satz 2) und über gemeinsame Anträge für die Ein-
Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Mar- tragung oder den Vermerk von Rechtsübergängen(§ 31
kengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird Abs. 8), von Berichtigungen (§ 45 Abs. 3) und von Ände-
die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort rungen von Namen und Anschriften (§ 46 Abs. 3) bleibt
genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als unberührt.
nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf die- (3) Sind beglaubigte Unterlagen einzureichen, kann
ser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 einge- anstelle einer öffentlichen Beglaubigung auch eine von
reicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte Kopie
Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstlei- eingereicht werden.
stungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs
(4) Sind in dem Verfahren vor dem Patentamt mehrere
der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.
Personen beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschrif-
(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Ver- ten für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein
fahren vor dem Patentamt finden auf der Grundlage der Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im
deutschen Übersetzung statt. Ermessen des Patentamts, ob es die erforderliche Zahl
von Abdrucken auf Kosten des Beteiligten anfertigt oder
§69 ihn dazu auffordert, sie nachzureichen.
Schriftstücke in fremden Sprachen
(1) Das Patentamt kann die folgenden fremdsprachigen Abschnitt 3
Schriftstücke berücksichtigen:
Beschlüsse, Bescheide
1. Prioritätsbefege, und Mitteilungen des Patentamts
2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene
Marke, §71
3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis Form der Ausfertigungen
von Tatsachen, Die Ausfertigungen der Beschlüsse, der Bescheide und
4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter, der sonstigen Mitteilungen erhalten in der Kopfzeile die
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3569
Angabe "Deutsches Patentamt" und am Schluß die (3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt,
Bezeichnung der Markenstelle oder Markenabteilung wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
sowie den Namen und die Dienstbezeichnung des Unter- In Verfahren mit mehreren Beteiligten ist außerdem das
zeichnenden. Sie sind mit der Unterschrift des Ausferti- Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft zu
genden zu versehen; dem steht es gleich, wenn sie mit machen.
einem Abdruck des Namens des Ausfertigenden und § 75
einem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts verse-
Entscheidung nach Lage der Akten
hen werden.
(1) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung
§ 72
kann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von einem
Zustellung und formlose Übersendung Monat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden
(1) Soweit eine Zustellung durch Rechtsvorschrift oder werden, wenn in dem Antrag· oder der Erinnerung keine
behördliche Anordnung bestimmt ist, richtet sich diese spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne
nach § 94 des Markengesetzes. Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt
worden ist.
(2) Im übrigen werden Bescheide und sonstige Mit-
teilungen des Patentamts formlos übersandt. (2) Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen
ohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach
(3) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung
Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag,
durch Telekopierer oder durch Telex oder ähnliche For-
dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spätere
men der Datenübermittlung.
Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag
auf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt worden
§ 73
ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der Fristen
Mehrere Beteiligte; mehrere Vertreter des § 74 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder eine
(1) Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Ver- spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung einer
treter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt sind, Frist nach § 74 ankündigt. Wird der Antrag, der Wider-
ist anzugeben, welche dieser Personen als Zustellungs- spruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muß eine
bevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter für alle Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abgewartet
Beteiligten bestimmt ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt werden.
die Person als Zustellungsbevollmächtigter und Emp-
Abschnitt 5
fangsbevollmächtigter, die als erste genannt ist.
(2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter bestellt Ve1tretung; Vollmacht
sind, ist anzugeben, welcher· dieser Vertreter als Zustel-
§76
lungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter
bestimmt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist der- Vertretung
jenige Vertreter Zustellungsbevollmächtigter und Emp- (1) Ein Beteiligter kann sich in jeder Lage des Verfahrens
fangsbevollmächtigter, der als erster genannt ist. durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Erfor-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemein- dernis der Bestellung eines lnlandvertreters nach § 96 des
schaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen meh- Markengesetzes bleibt unberührt.
rere Vertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben.
(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusam- von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in
menschluß von Vertretern mit der Vertretung beauftragt dem Zusammenschluß tätig sind, ausdrücklich als Vertre-
worden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens ter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem
des Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusam- Zusammenschluß tätigen Vertreter.
menschluß mehrere Anschriften, so ist anzugeben, wel-
(3) Die Wahrnehmung der Interessen eines Beteiligten
che Anschrift maßgebend ist. Fehlt eine solche Angabe,
durch einen Arbeitnehmer dieses Beteiligten ist keine
so ist diejenige Anschrift maßgebend, die als erste
Bevollmächtigung im Sinne des Absatzes 1 . Die Berechti-
genannt ist.
gung des Arbeitnehmers, für den Beteiligten zu handeln,
wird vom Patentamt nicht geprüft.
Abschnitt 4
Fristen; §77
Entscheidung nach Lage der Akten Vollmacht
§ 74 (1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang
von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind,
Fristen haben beim Patentamt eine vom Auftraggeber unter-
(1) Die vom Patentamt bestimmten oder auf Antrag schriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Be-
gewährten Fristen betragen bei Beteiligten mit Wohnsitz, glaubigung der Vollmachtsurkunde oder der Unterschrift
Sitz oder Niederlassung im Inland in der Regel einen ist nicht erforderlich.
Monat, bei Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlas- (2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen,
sung im Ausland in der Regel zwei Monate. Das Patentamt auf mehrere eingetragene Marken oder auf mehrere Ver-
kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen, eine kürzere fahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich auch als ,,All-
oder längere Frist bestimmen oder gewähren. gemeine Vollmacht" auf die Bevollmächtigung zur Vertre-
(2) Bei Angabe von zureichenden Gründen können Frist- tung in allen Markenangelegenheiten erstrecken. In den in
verlängerungen bis zum Zweifachen der Regelfrist nach den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muß die Vollmachts-
Absatz 1 gewährt werden. urkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden.
3570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozeßfähige, mit 2. die Bestimmungen über die Form des Widerspruchs im
ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten. Warenzeicheneintragungsverfahren in der im Bundes-
Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-2, veröf-
Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammen- fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die
schlusses ist zulässig. Verordnung vom 20. April 1967 (BAnz. Nr. 117 vom
28. Juni 1967),
(4) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des
Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentamt hat 3. die Bestimmungen über die Anmeldung von Kenn-
das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht fäden vom 5. Februar 1940 (Blatt für Patent-, Muster-
von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Mit- und Zeichenwesen 1940, S. 32) sowie die Ergänzung
glied einer Rechtsanwaltskammer, ein Patentanwalt, ein der Bestimmung über die Anmeldung von Kennfäden
Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der vom 22. April 1942 (Blatt für Patent-, Muster- und
Patentanwaltsordnung ein Patentassessor als Bevoll- Zeichenwesen 1942, S. 68),
mächtigter auftritt.
4. die Bestimmung betreffend die Einrichtung der Rolle
Teil8 für die Verbandszeichen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 423-1-4, veröffentlichten
Schlußvorschriften
bereinigten Fassung.
§78
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben: §79
1. die Verordnung über die Anmeldung von Warenzei- Inkrafttreten
chen und Dienstleistungsmarken vom 9. April 1979
(BGBI. 1S. 570), zuletzt geändert durch die Verordnung Die§§ 54 bis 77 treten am 7. Dezember 1994 in Kraft. Im
vom 13. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1764), übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995 in Kraft.
München, den 30. November 1994
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3571
Anlage
(zu§ 15 Abs. 1)
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
1. Waren Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Klasse 1 Fungizide, Herbizide.
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaft-
liche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaft- Klasse 6
liche Zwecke; Unedle Metalle und deren Legierungen;
Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Baumaterialien aus Metall;
Düngemittel; transportable Bauten aus Metall;
Feuerlöschmittel; Schienenbaumaterial aus Metall;
Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische
chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbar- Zwecke);
machen von Lebensmitteln; Schlosserwaren und Kleineisenwaren;
Gerbmittel; Metallrohre;
Klebstoffe für gewerbliche Zwecke. Geldschränke;
Klasse 2 Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten;
Farben, Firnisse, Lacke; Erze.
Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;
Klasse 7
Färbemittel;
Maschinen und Werkzeugmaschinen;
Beizen;
Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge);
Naturharze im Rohzustand;
Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung
Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekora- (ausgenommen solche für tandfahrzeuge);
teure, Drucker und Künstler.
landwirtschaftliche Geräte;
Klasse 3 Brutapparate für Eier.
Wasch- und Bleichmittel;
Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Klasse 8
Seifen; Handbetätigte Werkzeuge und Geräte;
Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel;
Schönheitspflege, Haarwässer; Hieb- und Stichwaffen;
Zahnputzmittel. Rasierapparate.
Klasse 4
Klasse 9
Technische Öle und Fette;
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektri-
Schmiermittel; sche, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-,
Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbinde- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
mittel; -instrumente;
Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leucht- Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
stoffe; von Ton und Bild;
Kerzen, Dochte. Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Klasse 5 Apparate;
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse · Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbei-
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; tungsgeräte und Computer;
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Baby- Feuerlöschgeräte.
kost;
Pflaster, Verbandmaterial; Klasse 10
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instru-
Zwecke; mente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und
Desinfektionsmittel; Zähne;
3572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
orthopädische Artikel; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial;
chirurgisches Nahtmaterial. Schläuche (nicht aus Metall).
Klasse 11 Klasse 18
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit
Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte in Klasse 18 enthalten;
sowie sanitäre Anlagen. Häute und Felle;
Reise- und Handkoffer;
Klasse 12
Regenschirme, Sonnenschinne und Spazierstöcke;
Fahrzeuge;
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
Apparate zur Beförderung auf dem lande, in der Luft oder
auf dem Wasser.
Klasse 19
Klasse 13 Baumaterialien (nicht aus Metall);
Schußwaffen; Rohre (nicht aus MetalQ für Bauzwecke;
Munition und Geschosse; Asphalt, Pech und Bitumen;
Sprengstoffe; transportable Bauten (nicht aus Metall);
Feuerwerkskörper. Denkmäler (nicht aus Metall).
Klasse 14 Klasse 20
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus her- Möbel, Spiegel, Rahmen;
gestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork,
enthalten; Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fisch-
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; bein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und
deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.
Uhren und Zeitmeßinstrumente.
Klasse 21
Klasse 15
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Musikinstrumente. Edelmetall oder plattiert);
Kämme und Schwämme;
Klasse 16
Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Bürstenmachermaterial;
Druckereierzeugnisse; Putzzeug;
Buchbinderartikel; Stahlspäne;
Photographien; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von
Bauglas);
Schreibwaren;
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus-
enthalten.
haltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Klasse 22
Pinsel; Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke,
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen soweit in Klasse 22 enthalten;
MöbeQ; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); rohe Gespinstfasern.
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16
enthalten; K I a s s e 23
Spielkarten; Game und Fäden für textile Zwecke.
Drucklettem;
Druckstöcke. K I a s s e 24
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;
K I a s s e 17 Bett- und Tischdecken.
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und
Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; K I a s s e 25
Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3573
Klasse 26 Klasse 33
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln;
Klasse 34
künstliche Blumen. Tabak;
Raucherartikel;
Klasse 27
Streichhölzer.
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere
Bodenbeläge;
II. Dienstleistungen
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
Klasse 35
Klasse 28 Werbung;
Spiele, Spielzeug; Geschäftsführung;
Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Unternehmensverwaltung;
Christbaumschmuck. Büroarbeiten.
Klasse 36
Klasse 29
Versicherungswesen;
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;
Finanzwesen;
Fleischextrakte;
Geldgeschäfte;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse; Immobilienwesen.
Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Klasse 37
Eier, Milch und Milchprodukte; Bauwesen;
Speiseöle und -fette. Reparaturwesen;
Installationsarbeiten.
Klasse 30
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee- Klasse 38
Ersatzmittel; Telekommunikation.
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
Klasse 39
Konditorwaren, Speiseeis;
Transportwesen;
Honig, Melassesirup;
Verpackung und Lagerung von Waren;
Hefe, Backpulver;
Veranstaltung von Reisen.
Salz, Senf;
Essig, Saucen (Würzmittel); Klasse 40
Gewürze; Materialbearbeitung.
Kühleis. Klasse 41
Erziehung;
Klasse 31
Ausbildung;
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie
Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; · Unterhaltung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten.
lebende Tiere;
frisches Obst und Gemüse; Klasse 42
Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Verpflegung;
Futtermittel, Malz. Beherbergung von Gästen;
ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheits-
Klasse 32 pflege;
Biere; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der
Landwirtschaft;
Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Rechtsberatung und -vertretung;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; wissenschaftliche und industrielle Forschung;
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Getränken. Dienstleistungen, die nicht in die Klassen 35 bis 41 fallen.
3574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnungen
über die Verlängerung der Fristen
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 30. November 1994
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern an-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt gefügt:
durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 ,.4. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezem-
(BGBI. 1 S. 1786) geändert worden ist, verordnet das ber 1995 auf achtzehn Monate,
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
5. für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
1996 auf zwölf Monate".
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
2. In§ 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 1994"
durch die Angabe „30. Juni 1996" ersetzt.
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für Artikel2
den Bezug des Kurzarbeitergeldes vom 30. März 1992
In § 3 Satz 2 der Verordnung über die Frist für den Bezug
(BGBI. 1S. 742), zuletzt geändert durch die Verordnung
des Kurzarbeitergeldes bei strukturellen Arbeitsausfällen
vom 19. August 1993 (BGBI. 1 S. 1509), wird wie folgt
vom 17. Januar 1990 (BGBI. 1S. 126), geändert durch die
geändert:
Verordnung vom 7. Februar 1992 (BGBI. 1S. 202), wird die
Jahreszahl „1995" durch die Jahreszahl „1997" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„3. für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
30. Juni 1995 auf vierundzwanzig Monate,". in Kraft.
Bonn, den 30. November 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Vom 25. November 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 26 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
das folgende Gesetz beschlossen: § 26a Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit
kosmetischen Mitteln
Artikel 1 § 27 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 28 (weggefallen)
Änderung des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes § 29 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in Fünfter Abschnitt
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
(BGBI. 1S. 1169), zuletzt geändert durch § 54 des Geset-
§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
zes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963), wird wie folgt
geändert: § 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 32 Ermächtigungen
1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung
Sechster Abschnitt
"Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" die
Allgemeine Bestimmungen
Abkürzung "- LMBG" eingefügt.
§ 33 Deutsches Lebensmittelbuch
2. Vor§ 1 wird die Inhaltsübersicht wie folgt eingefügt: § 34 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
§ 35 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
„Inhaltsübersicht § 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
Erster Abschnitt § 37 Zulassung von Ausnahmen
Begriffsbestimmungen § 38 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
§ 1 Lebensmittel § 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemein-
schaftsrecht
§ 2 Zusatzstoffe
§ 39 Anhörung von Sachkennern
§ 3 Tabakerzeugnisse
§ 4 Kosmetische Mittel
Siebter Abschnitt
§ 5 Bedarfsgegenstände
Überwachung und Lebensmittel-Monitoring
§ 6 Verbraucher
§ 7 Sonstige Begriffsbestimmungen Unterabschnitt A
Überwachung
Zweiter Abschnitt
Verkehr mit Lebensmitteln § 40 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 41 Durchführung der Überwachung
§ 8 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 9 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit § 42 Probenahme
§10 Ermächtigung für Hygienevorschriften § 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11 Zusatzstoffverbote § 43a Außenverkehr
§12 Ermächtigungen für Zusatzstoffe § 43b Schiedsverfahren
§13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung § 44 Ermächtigungen
§14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel § 45 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§15 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung § 46 Landesrechtliche Bestimmungen
§16 Kenntlichmachung § 46a Gebühren
§17 Verbote zum Schutz vor Täuschung § 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht
§18 Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
§19 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung Unterabschnitt B
§ 19a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Ver- Lebensmittel-Monitoring
kehr mit Lebensmitteln § 46c Begriffsbestimmung
Dritter Abschnitt § 46d Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
Verkehr mit Tabakerzeugnissen § 46e Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§20 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
Achter Abschnitt
§21 Ermächtigungen
Ein- und Ausfuhr
§22 Werbeverbote
§47 Verbringungsverbote
§23 Anwendung von Vorschriften
§47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
Vierter Abschnitt §47b Vorübergehende Verbringungsverbote
Verkehr mit kosmetischen Mitteln §48 Mitwirkung von Zolldienststellen
§24 Verbote zum Schutz der Gesundheit §49 Ermächtigungen
§25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung §50 Ausfuhr
Nr. 85 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3539
Neunter Abschnitt 7. In § 15 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
,,(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebens-
Unterabschnitt A mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn
Verstöße gegen deutsches Recht in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wir-
§ 51 Straftaten kung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden
§ 52 Straftaten
sind, die
§ 53 Ordnungswidrigkeiten 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
§ 54 Ordnungswidrigkeiten Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur
§ 55 Einziehung Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
Unterabschnitt B mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Verstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft Ursprungs (ABI. EG Nr. L224 S. 1) bei den dort ge-
§ 56 Straftaten nannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
§ 57 Straftaten
2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG)
§ 58 Ordnungswidrigkeiten
Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen über-
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
schreiten,
§ 60 Ermächtigungen
§ 61 Einziehung". 3. nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte
Höchstmengen überschreiten,
3. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1, 4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,
§ 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 von dem die Lebensmittel gewonnen werden,
Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20 Abs. 3, zugelassen oder registriert sind, nicht auf Grund •
§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 29, § 32 sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften an-
Abs. 1, § 44 und § 49 Abs. 1 Satz 1 sowie gewendet werden dürfen oder nicht als Zusatz-
stoffe zu Futtermitteln zugelassen sind.
b) in § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1
und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 17 (2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die
Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 31 als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als
Abs. 2 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 36 Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem
Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz, lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
§ 37 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 2, § 41 1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur ge-
Abs. 2 Satz 2, § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz,§ 45, wonnen werden,
§ 47a Abs. 2 Satz 3, § 47b Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1,
§ 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 3 und § 50 2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbs-
Abs.5 mäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
werden jeweils die Worte „der Bundesminister" durch wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-
die Worte „das Bundesministerium" ersetzt. den sind."
4. a) Im einleitenden Satzteil von§ 2 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 8. § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20
a) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „des
Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und § 29 sowie Verbrauchers" die Worte „oder im Falle des Buch-
b) in§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 10 stabens fauch Dritter" eingefügt.
Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3
b) Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 37
Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz, § 38 Abs. 3 Satz 1, ,,f) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimm-
§ 47a Abs. 2 Satz 1 und§ 49 Abs. 1 Satz 3 ten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung
für bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinwei-
werden jeweils die Worte „den Bundesministern"
se oder sonstige warnende Aufmachungen zu
durch die Worte „den Bundesministerien" ersetzt.
verwenden sind,".
c) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
5. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 3,
§ 25 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1 sowie ,,g) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
b) in § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als
§ 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu ver-
Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 40 Abs. 6, bieten;".
§ 43a Satz 1, § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz, § 45
zweiter Halbsatz, § 47a Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 9. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 und 3 und § 50 Abs. 5 zweiter Halbsatz
„Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende
wird jeweils das Wort „Bundesminister" durch das Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heran-
Wort „Bundesministerium" ersetzt. ziehung der Aufmachung der Erzeugnisse, ihrer Kenn-
zeichnung, gegebenenfalls der Hinweise für ihre Ver-
6. In § 3 Abs. 1 und in Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils nach wendung und der Anweisungen für ihre Entfernung
den Worten „Kauen oder" die Worte "anderweitigen sowie aller sonstigen, die Erzeugnisse begleitenden
oralen Gebrauch oder zum" eingefügt. Angaben oder Informationen seitens des Herstellers
3540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder des für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse 3. zu bestimmen, daß die Informations- und Be-
Verantwortlichen." handlungszentren für Vergiftungen dem Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
10. § 26 wird wie folgt geändert: schutz und Veterinärmedizin über Erkenntnisse
auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Beratung bei und die Behandlung von stoffbe-
aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt: zogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
von allgemeiner Bedeutung sind.
"Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertrau-
Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung lich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von
Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beant-
eine Gefährdung der Gesundheit durch kos- worten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1
metische Mittel zu verhüten, ... und 2 können nähere Bestimmungen über die ver-
trauliche Behandlung und die Zweckbindung nach
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Herstel- Satz 2 erlassen werden."
len" die Worte ,, , das Behandeln" eingefügt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi- 11 . Folgender § 26a wird eingefügt:
kolon ersetzt, und folgende Nummer 4 wird ,,§26a
angefügt:
Weitere Ermächtigungen zum Schutz
,,4. das Herstellen und die Einfuhr von kos- bei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln
metischen Mitteln sowie die Durchfüh-
rung von Bewertungen, aus denen sich Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
die gesundheitliche Beurteilung kos- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
metischer Mittel ergibt, vom Nachweis rium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
machen." des Verbrauchers erforderlich ist,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem
Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über
"(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundes- Zusammensetzung kosmetischer Mittel, über die
ministerien für Wirtschaft und für Arbeit und hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen
Sozialordnung· durch Rechtsverordnung mit Zu- von kosmetischen Mitteln sowie über die Bewer-
stimmung des Bundesrates, soweit es für eine tungen, aus denen sich die gesundheitliche Beur-
medizinische Behandlung bei gesundheitlichen teilung kosmetischer Mittel ergibt, und über den
Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von für die Bewertung Verantwortlichen für die für die
kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erfor- Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mit-
derlich ist, teln zuständigen Behörden bereitgehalten werden
1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder müssen sowie den Ort und die Einzelheiten über
demjenigen, der das kosmetische Mittel in den die Art und Weise des Bereithaltens zu bestimmen;
Verkehr bringt, dem Bundesinstitut für gesund- 2. vorzuschreiben, daß der Hersteller oder der Ein-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärme- führer den für die Überwachung des Verkehrs mit
dizin bestimmte Angaben über das kos- kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden be-
metische Mittel, insbesondere Angaben zu sei- stimmte Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat;
ner Identifizierung, über seine Verwendungs-
3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungs-
zwecke, über die in dem kosmetischen Mittel
verfahren, nach denen die gesundheitliche Unbe-
enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie
denklichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen
jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen
und zu beurteilen Ist, festzulegen und das Her-
sind, und die Einzelheiten über Form, Inhalt,
stellen, das Behandefn und das Inverkehrbringen
Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen
von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu
zu bestimmen;
machen."
2. zu bestimmen, daß das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und 12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Veterinärmedizin die Angaben nach Nummer 1
an die von den Ländern zu bezeichnenden a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse „4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
über die gesundheitlichen Auswirkungen kos- aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf
metischer Mittel sammeln und auswerten und Verbraucher einwirken oder übergehen kön-
bei stoffbezogenen gesundheitlichen Beein- nen oder die beim Herstellen, Behandeln oder
trächtigungen durch Beratung und Behandlung Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfs-
Hilfe leisten Onformations- und Behandlungs- gegenständen in oder auf diesen vorhanden
zentren für Vergiftungen), weiterleiten kann; sein dürfen;".
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3541
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein 17. Nach § 46b wird folgender Unterabschnitt B ein-
Komma ersetzt, und folgende Nummern werden gefügt:
angefügt: "Unterabschnitt B
"11 . vorzuschreiben. daß bestimmte Bedarfsge- Lebensmittel-Monitoring
genstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, §46c
wenn bestimmte Anforderungen an ihre Begriffsbestimmung
mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten
werden; Lebensmittel-Monitoring ist ein System wieder-
holter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen
12. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfs-
von Gehalten an gesundheitlich unerwünschten Stof-
gegenstände nur mit einem Begleitpapier in
fen wie Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und
den Verkehr gebracht werden dürfen, sowie
Mykotoxinen in und auf Lebensmitteln, die zum früh-
die Einzelheiten über Inhalt, Form und Aus-
gestaltung des Begleitpapiers zu bestimmen." zeitigen Erkennen von Gesundheitsgefährdungen
unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner
Lebensmittel oder der Gesamtnahrung durchgeführt
13. § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
werden.
a) In Satz 1 und Satz 2 werden die Worte "2 Jahre" §46d
durch die Worte "3 Jahre" ersetzt.
Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
b) In Satz 2 wird das Wort „zweimal" durch das Wort
"dreimal" ersetzt. (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf
14. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird durch Lebensmitteln auf der Grundlage der nach § 46e
folgende Überschrift ersetzt: erlassenen Verwaltungsvorschriften.
„Siebter Abschnitt (2) Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich
geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur
Überwachung und Lebensmittel-Monitoring Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforder-
Unterabschnitt A lich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Pro-
ben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu
Überwachung". entnehmen. § 42 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
(3) Soweit es zur Durchführung des Lebensmittel-
15. § 42 wird wie folgt geändert:
Monitoring erforderlich ist, sind die mit der Durch-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: führung beauftragten Personen befugt, Grundstücke
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: und Betriebsräume, in oder auf denen Lebensmittel
gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den
„Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe
Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen
nicht oder ohne Gefährdung des Unter-
Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder
suchungszwecks nicht in Teile von gleicher
Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaber der in Satz 1
der gleichen Art und von demselben Hersteller bezeichneten Grundstücke und Räume und die von
wie das als Probe entnommene ist zurückzu- ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Er-
lassen." zeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Ver-
kehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach
bb) Folgender Satz wird angefügt: Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und
„Der Hersteller kann auf die Zurücklassung die in der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
einer Probe verzichten." tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: unterstützen. insbesondere ihnen auf Verlangen die
Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und
,,(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben
Überwachung nach diesem Gesetz entnommen zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen
werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten;
geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis
abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu
zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn
unterrichten, daß die Überprüfung der Probe eine
andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde."
anschließende Durchführung der Überwachung nach
§ 41 Abs. 1 Satz 1 zur Folge haben kann.
16. Folgender § 46b wird eingefügt:
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung
,,§46b
nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durch-
Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht führung des Lebensmittel-Monltoring entnommen
.. Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die werden, können jeweils auch für den anderen Zweck
Uberwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide
Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar gel- Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft (5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei
unterliegen. die in diesem Gesetz geregelte Sach- der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erho-
bereiche betreffen." benen Daten an das Bundesinstitut für gesundheit-
3542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
liehen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin zur 21. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Doku-
a) In Nummer 1 wird nach der· Angabe "oder einer
mentation und Erstellung von Berichten. Personen- nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c" die
bezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie Angabe "oder g" eingefügt.
sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung
der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder zur b) In Nummer 7 wird nach der Angabe "§ 32 Abs. 1
Durchführung des lebensmittel-Monitoring erforder- Nr. 4 oder 5" die Angabe „oder nach § 26a Nr. 3"
eingefügt.
lich sind. Sofern die übermittelten Angaben die
Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen c) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 4
worden ist, darf das Bundesinstitut für gesundheit- oder 5" durch die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin diese oder 11 " ersetzt.
Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bun-
desmiAisterium sowie für die Bundesministerien für 22. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird nach der
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b"
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für die die Angabe,,, nach§ 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1"
zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, eingefügt.
das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten an
die Länder sind außerdem die Besonderheiten des
jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. 23. § 54 wird wie folgt geändert:
Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schutz und Veterinärmedizin veröffentlicht jährlich aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 32
einen Bericht über die Ergebnisse des lebensmittel- Abs. 1 Nr. 9b" die Angabe „oder 12" eingefügt.
Monitoring.
§46e bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Erlaß von Verwaltungsvorschriften „5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 7b
oder§ 48 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt."
Die zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Moni- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
toringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften nach aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 16
§ 45 geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuß Abs. 2 Nr. 2" die Angabe "oder nach § 26a
aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Nr. 1 oder 2" eingefügt.
Bundesministerium beruft die Mitglieder des Aus- bb) In Nummer 2 werden die Worte „die in der
schusses auf Vorschlag der Länder." Überwachung tätigen Personen" durch die
Worte „eine in der Überwachung tätige Per-
18. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: son" ersetzt.
"(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
angeordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur eingefügt:
über bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstel- ,,2a. entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maß-
len, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere nahme oder eine Probenahme nicht dul-
amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dür- det oder eine bei der Durchführung des
fen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 Lebensmittel-Monitoring tätige Person
genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im nicht unterstützt."
Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem c) In Absatz 3 wird die Zahlenangabe „fünfundzwan-
Bundesministerium der Finanzen." zigtausend" durch die Zahlenangabe „dreißig-
tausend" und die Zahlenangabe „tausend" durch
19. Nach der Überschrift des Neunten Abschnitts wird die Zahlenangabe "zehntausend" ersetzt.
folgende Unterabschnittsüberschrift eingefügt:
"Unterabschnitt A 24. In§ 55 Satz 1 wird nach der Angabe,,§§ 51" und nach
Verstöße gegen deutsches Recht". der Angabe "§§ 53" jeweils das Wort „und" durch das
Wort „oder" ersetzt.
20. In § 51 wird Absatz 1a wie folgt gefaßt:
,,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer 25. Nach § 55 wird folgender Unterabschnitt B eingefügt:
1. entgegen § 15 Abs. 1 von einem Tier gewonnene "Unterabschnitt B
Lebensmittel in den Verkehr bringt, Verstöße
2. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel von einem gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft
Tier gewinnt oder entgegen§ 15 Abs. 2 Nr. 2 von
einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Ver- §56
kehr bringt oder Straftaten
3. einer nach§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese den Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Ge-
Strafvorschrift verweist." meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3543
1. einer Regelung, zu der die in 2. eine der in§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
a) § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 6 oder Buchstabe b oder in § 57 Nr. 1 Buchstabe a. c
oder d oder Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten
b) § 51 Abs. 1a Nr. 3 Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht Ab-
genannten Vorschriften ermächtigen, oder satz 1 oder§ 56 Abs. 3 anzuwenden ist.
2. einemin (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
a) § 51 Abs. 1 oder buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
b) § 51 Abs. 1a Nr. 1 oder 2
§59
genannten Gebot oder Verbot
Ordnungswidrigkeiten
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
schrift verweist. fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
(2) § 51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu-
widerhandelt, die inhaltlich
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig han-
delt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 1. einer Regelung, zu der die in§ 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
mit Geldstrafe bestraft. genannten Vorschriften ermächtigen, oder
§57 2. a) einer Regelung, zu der die in§ 54 Abs. 2 Nr. 1
oder 3 genannten Vorschriften ermächtigen,
Straftaten oder
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- b) einem in§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a genannten
strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Gebot oder Verbot
Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60
schaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
1 . einer Regelung, zu der die in
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
a) §52Abs.1 Nr.1, Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißig-
b) § 52 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 oder 11 oder Abs. 2 tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 2, 6, 7 oder 10, Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
c) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder sche Mark geahndet werden.
d) § 52 Abs. 2 Nr. 3 §60
genannten Vorschriften ermächtigen, oder Ermächtigungen
2. einemin Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
a) § 52 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 mächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechts-
Nr.1,2oder4bis 11 oder akte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
b) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 1. als Straftat nach§ 56 Abs. 1 oder§ 57 zu ahnden
auf diese Strafvorschrift verweist. sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach§ 58 Abs. 2 Nr. 1 oder
§58 § 59 Abs. 1 geahndet werden können.
Ordnungswidrigkeiten
§61
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 57
Einziehung
Nr. 1 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 2 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht. Für eine Handlung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 56
nach § 57 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Nr. 2 Buch- oder § 57 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 58
stabe b gilt dies jedoch nur, wenn er die Stoffe im oder § 59 bezieht, können eingezogen werden. § 7 4a
Sinne des § 14 angewendet oder die Lebensmittel des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
oder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich die- Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden."
ses Gesetzes verbracht hat.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Artikel 2
1. vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar gel- Änderung anderer Gesetze
tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1471), geändert gemäß Artikel 51 der Ver-
a) einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1 ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
Buchstabe a, c oder d genannten Vorschriften wie folgt geändert:
ermächtigen, oder
1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
b) einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e gefaßt:
genannten Gebot oder Verbot „Vierter Abschnitt
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Überwachung,
§ 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder".
3544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. § 10 wird wie folgt geändert: S. 993), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2170) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
,,Überwachung, Lebensmittel-Monitoring".
,,Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfs-
b) Es wird folgender Satz ang;fügt: gegenständegesetzes finden im Bereich dieses Ge-
„Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und setzes entsprechende Anwendung."
Bedarfsgegenständeges~tzes finden im Bereich
dieses Gesetzes Anwendung."
Artikel3
2. In§ 31 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Neubekanntmachungserlaubnis
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), Das Bundesministerium für Gesundheit kann das
das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der vom
8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) geändert worden ist, wird Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
folgender Satz angefügt: Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
,,Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes finden im Bereich dieses Ge- Artikel4
setzes entsprechende Anwendung."
Inkrafttreten
3. In § 43 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fas- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. November 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3545
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1995
Vom 28. November 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 2 des Dritten Verstromungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von
Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des
Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft:
§1
(1) Der in § 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1995 auf
8,50 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das
Kalenderjahr 1995 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den
nachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg - 7 ,8 vom Hundert,
für Bayern 8,2 vom Hundert,
für Berlin 6,4 vom Hundert,
für Bremen 8,3 vom Hundert,
für Hamburg 9,2 vom Hundert,
für Hessen 8, 1 vom Hundert,
für Niedersachsen 9,0 vom Hundert,
für Nordrhein-Westfalen 9, 1 vom Hundert,
für Rheinland-Pfalz 9,0 vom Hundert,
für das Saarland 8,8 vom Hundert,
für Schleswig-Holstein 7,8 vom Hundert.
(2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen
von Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als sie in dem Teil des Landes
erfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
3546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 29. November 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-
ländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar
1993 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:
In der Anlage I werden „Benin", ,,Burkina Faso", ,,Cöte d'lvoire", ,,Niger" und
"Togo" gestrichen.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3547
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-
umlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
Vom 29. November 1994
Auf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet die
Bundesregierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (BGBI. 11993 S. 2086,
2088) wird für das Jahr 1995 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie
Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 12 vom Hundert-Punkte auf ins-
gesamt 60 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 1996 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 1995 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 29. November 1994
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 8 Abs. 2
Nr. 2, des§ 17 Abs. 4 und des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138) geändert worden ist, sowie
- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des
Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138), § 4 Abs. 2
zuletzt gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) und § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit:
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren
Zubereitungen in der Tierernährung (ABI. EG Nr. l 334 S. 17);
2. Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABI. EG Nr. l 334 S. 24);
3. Zwölfte Richtlinie 93/117 /EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche
Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 329 S. 54);
4. Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom 29. März 1994 zur Änderung der siebten Richtlinie 76/372/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 94 S. 30);
5. Richtlinie 94/16/EG der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und
Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 104 S. 32);
6. Richtlinie 94/17/EG der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABI. EG Nr. l 105 S.19).
Nr. 85 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3549
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1S. 398), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
aa) Nach der Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2
"Enzyme, Mikroorganismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes
oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an".
bb) In der Vitamin E betreffenden Position werden in Spalte 2 die Worte „Gehalt an" durch die Worte "Gehalt,
ausgedrückt in Äquivalenten von" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden nach den Worten "sicheren Gebrauch" die Worte „oder unter Buchstabe d Angaben zu
besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften" eingefügt.
c) In Absatz 9 werden nach den Worten „sind die Gehalte" die Worte "an Enzymen in Einheiten der Aktivität
je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm,"
eingefügt.
2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden
aa) nach den Worten „des Zusatzstoffes," die Worte "bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder
Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm," eingefügt und
bb) di~ Worte „Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat" durch die Worte „Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von
Alpha-Tocopherolacetat" ersetzt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „bei" die Worte „Enzymen, Mikroorganismen," eingefügt.
c) In Nummer 8 werden
aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort „bei" die Worte „Enzymen, Mikroorganismen," eingefügt und
bb) in Buchstabe a nach der Angabe „Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c" die Worte "und die besonderen
herstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d" angefügt.
3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden
aa) nach den Worten "der Zusatzstoffe," die Worte „bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder
je Milliliter und bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm," eingefügt und
bb) die Worte „Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat" durch die W9rte „Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von
Alpha-Tocopherolacetat" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c" die Worte „und die besonderen
herstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d" angefügt.
c) In Nummer 9 werden nach den Worten "Vormischungen mit" die Worte "Enzymen, Mikroorganismen," eingefügt.
d) In Nummer 1Owerden nach dem Wort "Xantophyllen" die Worte ,, , Enzymen, Mikroorganismen" eingefügt.
4. In § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Angabe „fünf Jahre" durch die Angabe „drei Jahre" ersetzt.
5. In § 37 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 6. Dezember 1994 geltenden Fassung herge-
stellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 1995 in den Verkehr gebracht werden."
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Position „Babassuextraktionsschrot, teilentschält" wird in der Spalte 2 die Angabe "Rohfett
min. 4 v. H." durch die Angabe „Rohfett max. 4 v. H." ersetzt.
bbb) In der Position "Tiermehl" wird in der Spalte 4 die Angabe „Fermentlöslichkeit des Rohproteins min. 65"
durch die Angabe „Fermentlöslichkeit des Rohproteins min. 85" ersetzt.
-----·---- -------------------------
3550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ccc) In der Position "Tiermehl, fettreich" werden in der Spalte 2 nach den Worten „und gegebenenfalls"
die Worte „durch nachträgliche Entfettung" eingefügt.
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Position .DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig" wird in der Spalte 2 die Formel wie folgt
gefaßt: ,,[CH 3S(CH 2)2-CH(NH 2)-COO]Na".
bbb) In der Position .Zink-Methionin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" wird in der Spalte 2
die Angabe „Zink min. 18,5 v. H. in der Originalsubstanz" durch die Angabe .Zink max. 18,5 v. H. in der
Originalsubstanz" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird in der Position .Monoammoniumphosphat" in der Spalte 2 nach den Worten „Erzeugnis,
das" das Wort .überwiegend" eingefügt.
b) In Teil 2 werden in der Position „Grünmehl" in der Spalte 2 nach dem Wort .beschleunigen," die Worte „durch die
Trocknung" eingefügt.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Spiramycin" wird in der Spalte 3 die zweite Zeile wie folgt gefaßt: ,,II C45H 76O 15N2 }Base".
bb) In der Position "Tylosinphosphat" wird Spalte 6 wie folgt gefaßt:
6
,, 1O (bezogen auf Tylosin-Base) 40 (bezogen auf Tylosin-Base)
5 (bezogen auf Tylosin-Base) 20 (bezogen auf Tylosin-Base)".
b) In Nummer 4 wird nach der Position .Natriumstearat" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,Natrolith- Natürliche Mischung alle 25000 b) alle
Phonolith von Alumosilikaten Futtermittel".
(alkali- und erdalkali-
haltig) und Alumohydro-
silikaten, Natrolith
(43-46,5%) und Feldspat
c) In Nummer 5 wird nach der Position .Furcelleran (Furcellaran)" folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6 7 8
„E 418 Gellangummi Polytetrasaccharid aus Hunde, a) nur Futter-
Pseudomonas elodea Katzen mittel in
(ATCC 31466), das Dosen".
aus Glucose, Glucuron-
säure und Rham-
nose (2 : 1 : 1) besteht
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6.1 wird wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5 6 7 8
.6.1 Carotinoide und Xanthophylle
E 161j Astaxanthin C40Hs2O4 Lachse, 100 a) Verabreichung
Forellen nur ab dem
Alter von 6 Mo-
naten zulässig.
Die Mischung
von Cantha-
xanthin mit
Astaxanthin ist
zugelassen,
sofern die
Gesamtmenge
der Mischung
100ppm im
Alleinfutter-
mittel nicht
überschreitet
Zierfische
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3551
2 3 4 5 6 7 8
E160e Beta-Apo-8'- C30H40O Geflügel 80
Carotinal (einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
E 160f Beta-Apo-8'- C32H44O2 Geflügel 80
Carotin säure- (einzeln oder
Ethylester zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
E 161g Cantha- C40Hs2O2 Geflügel 80
xanthin {einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
Lachse, 80 a) Verabreichung
Forellen nur ab dem
Alter von 6 Mo-
naten zulässig.
Die Mischung
von Cantha-
xanthin mit
Astaxanthin ist
zugelassen,
sofern die
Gesamtmenge
der Mischung
100 ppm im
Alleinfutter-
mittel nicht
überschreitet
Hunde,
Katzen,
Zierfische
E 160c Capsanthin C40Hs5O3 Geflügel 80
{einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
E 161i Citrana- C33H44O Legehennen 80
xanthin (einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
E 161c Krypto- C40HssO Geflügel 80
xanthin (einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
E 161b Lutein C40HssO2 Geflügel 80
(einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)
3552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2 3 4 5 6 7 8
Phaffia Biomasse kon- Lachse, 100 a) Verabreichung
rhodozyma, zentriert aus der Forellen (bezogen auf nur ab dem
astaxanthin- Hefe Phaffia Astaxanthin) Alter von 6 Mo-
reich rhodozyma naten zulässig.
(CBS 116.94), Die Mischung
abgetötet, mit von astaxan-
mindestens 2,5 g thinreicher
Astaxanthin je kg Phaffia
Zusatzstoff rhodozyma mit
Canthaxanthin
ist zugelassen,
sofemdie
Gesamtmenge
an Astaxanthin
und Cantha-
xanthin
100ppmim
Alleinfutter-
mittel nicht
überschreitet
E 161h Zeaxanthin 80
(einzeln oder
zusammen mit
anderen Caro-
tinoiden und
Xanthophyllen)".
bb) In den Nummern 6.4 bis 6.12 werden die Spalten 1 und 2 wie folgt gefaßt:
1 2
"6.4
E160b Bixin
6.5
E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex
6.6
E172 Eisenoxidrot
6.7
E127 Erythrosin
6.8
E 110 Gelborange S
6.9
E 132 Indigotin
6.10
E153 .Kohlenschwarz
6.11
E 124 Ponceau4 R
6.12
E102 Tartrazin".
e) In Nummer 8 wird in der Position „Kaliumpropionat" in der Spalte 3 die Formel wie folgt gefaßt: "C 3H50 2K".
f) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position "Calciumhydrogenorthophosphat" wird folgende Position eingefügt:
2 4
„E526 Calciumhydroxid Hunde, Katzen".
bb) Nach der Position „Kaliumhydrogencarbonat" wird folgende Position eingefügt:
2 4
„E525 Kaliumhydroxid Hunde, Katzen".
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3553
g) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern mit jeweils eigenem Tabellenkopf angefügt:
sonstige
Bestimmungen
a) Verwendungs-
beschrän-
kungen
Aktivität b) Futtermittel-
des Warte- arten
„Zusatzstoff Verwendungszweck
Zusatz- zeit c) Gebrauchs-
stoffes anweisungen.
Empfehlungen
d) besondere
herstellungs-
bedingte
Eigenschaften
Höchst- Aktivität je
Be- chemische Bezeichnung Tierart oder
EWG-Nr. alter kgoderl
zeichnung Beschreibung Tierkategorie
der Tiere min. max.
1 2 3 4 5 6 7 8
13. Enzyme
3-Phytase Zubereitung von 3-Phytase Schweine (alle
(EC 3.1.3.8) aus Aspergillus niger des Tierkategorien),
Stamms CBS 114.94 mit Hühner (alle
einer Phytaseaktivität von Tierkategorien)
mindestens 5000 U/g für
die feste und flüssige
Zubereitung (Ein U ent-
spricht der Enzymmenge,
die 1 µmol anorganischen
Phosphor je Minute bei
pH 5,5 und 37 °C aus
Natriumphytat freisetzt.)
sonstige
Bestimmungen
a) Verwendungs-
beschrän-
kungen
b) Futtermittel-
Gehalt
Warte- arten
Zusatzstoff Verwendungszweck an
zeit c) Gebrauchs-
Zusatzstoffen
anweisungen.
Empfehlungen
d) besondere
herstellungs-
bedingte
Eigenschaften
Tierart Höchst- KBEje
EWG- Be- chemische Bezeichnung
oder Tier- alter kgoderl
Nr. zeichnung Beschreibung
kategorie der Tiere min. max.
1 2 3 4 5 6 7 8
14. Mikroorganismen
Bacillus Bacillus cereus var. toyoi Ferkel 2 Monate 1 x109 1 x109
cereus mindestens 1010 KBE/g 4 Monate 0,5x109 1 x109
var. toyoi Zusatzstoff Schweine 6 Monate 0,2x109 1 x109
(CNCM Sauen 1 x1Q9 2x109".
1-1012/
NCIB40112)
8. In Anlage 5 wird in der Position „Arsen" in den Spalten 2 und 3 die die Alleinfuttermittel betreffende Zeile durch
folgende Zeilen ersetzt:
2 3
"Alleinfuttermittel für Fische 4
andere Alleinfuttermittel 2".
3554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel2
Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1S. 398), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Satz 1 wird die die Siebte Richtlinie betreffende Position wie folgt gefaßt:
„Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien 81 /680/EWG
vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32), 92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327 S. 54)
und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABI. EG Nr. L 94 S. 30) - 7. Richtlinie-;".
2. In der Anlage wird nach der Menadion (Vitamin K3) betreffenden Position folgende Position eingefügt:
2
„Methylbenzoquat 12. Richtlinie".
Artikel3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Futtermittel-Probenahme-
und -Analyse-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3555
Verordnung
zur Ausführung des Markengesetzes
(Markenverordnung - MarkenV)
Vom 30. November 1994
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und des § 138 Teil5
Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 Einzelne Verfahren
(BGBI. 1S. 3082) in Verbindung mit§ 20 Abs. 2 der Verord-
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September Abschnitt 1
1968 (BGBI. 1S. 997), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 der Verfahren bis zur Eintragung
Verordnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1 S. 3462)
§ 22 Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung
geändert worden ist, verordnet der Präsident des Deut-
schen Patentamts: § 23 Klassifizierung
§ 24 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
Inhaltsübersicht § 25 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Teil 1 Abschnitt2
Anwendungsbereich Widerspruchsverfahren
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten § 26 Form des Widerspruchs
Tei12 § 27 Inhalt des Widerspruchs
Anmeldungen § 28 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
§ 2 Form der Anmeldung § 29 Aussetzung
§ 3 Inhalt der Anmeldung § 30 Veröffentlichung der Marke nach Abschluß des Wider-
spruchsverfahrens
§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken
§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter Abschnitt 3
§ 6 Angaben zur Markenform Rechtsübergang und sonstige Rechte
§ 7 Wortmarken § 31 Eintragung eines Rechtsübergangs
§ 8 Bildmarken § 32 Teilübergang
§ 9 Dreidimensionale Marken § 33 Eintragung von dinglichen Rechten
§10 Kennfadenmarken § 34 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren
§ 11 Hörmarken § 35 Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen
§12 Sonstige Markenformen
§13 Muster und Modelle Abschnitt4
§14 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Teilung
von Anmeldungen und von Eintrag·ungen
Teil3 § 36 Teilung von Anmeldungen
Klasseneinteilung § 37 Teilung von Eintragungen
von Waren und Dienstleistungen
§ 15 Klasseneinteilung Abschnitts
§ 16 Änderung der Klasseneinteilung Verlängerung
§ 38 Verlängerung durch Gebührenzahlung
Teil4
§ 39 Antrag auf Verlängerung
Register. Urkunde; Veröffentlichung
§ 40 Berechnung der Fristen
§ 17 Ort und Form des Registers
§ 18 Inhalt des Registers Abschnitt6
§ 19 Urkunde; Bescheinigungen Verzicht
§ 20 Ort und Form der Veröffentlichung § 41 Verzicht
§ 21 Inhalt der Veröffentlichung § 42 Zustimmung Dritter
3556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt 7 Abschnitt3
Löschung Beschlüsse, Bescheide
§ 43 Löschung wegen Verfalls und Mitteilungen des Patentamts
§ 44 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse § 71 Form der Ausfertigungen
§ 72 Zustellung und formlose Übersendung
Abschnitte § 73 Mehrere Beteiligte; mehrere Vertreter
Berichtigungen; Änderungen
§ 45 Berichtigungen Abschnitt4
§ 46 Änderungen von Namen oder Anschriften Fristen;
Entscheidung nach Lage der Akten
Abschnitt 9 § 74 Fristen
Akteneinsicht § 75 Entscheidung nach Lage der Akten
§ 47 Zuständigkeit
Abschnitts
§ 48 Durchführung der Akteneinsicht
Vertretung; Vollmacht
Abschnitt 10 § 76 Vertretung
Internationale Registrierungen § 77 Vollmacht
§ 49 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider
Markenabkommen Teil&
§ 50 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll SchluBvorschriften
zum Madrider Markenabkommen § 78 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 51 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider § 79 Inkrafttreten
Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen
§ 52 Schutzverweigerung Teil 1
§ 53 Unterrichtung über international registrierte Marken
Anwendungsbereich
Teil& §1
Verfahren nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Jull 1992 Verfahren in Markenangelegenheiten
zum Schutz von geographischen Angaben Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem
und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Patentamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu
den Bestimmungen des Markengesetzes und der Verord-
§ 54 Eintragungsantrag
nung über das Deutsche Patentamt die Bestimmungen
§ 55 Prüfung des Antrags dieser Verordnung.
§ 56 Veröffentlichung des Antrags
§ 57 Akteneinsicht
§ 58 Stellungnahmen; erneute Prüfung
Teil2
§ 59 Entscheidung über den Antrag Anmeldungen
§ 60 Einspruch
§2
§ 61 Einspruchsverfahren
Form der Anmeldung
§ 62 Änderungen der Spezifikation
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke soll unter
Teil7 Verwendung des vom Patentamt herauugegebenen Form-
Allgemeine Verfahrensvorschriften blatts eingereicht werden.
(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen
Abschnitt 1 angemeldet werden.
Formblätter (3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung er-
§ 63 Formblätter forderlich.
Abschnitt2 §3
Form der Anträge und Eingaben Inhalt der Anmeldung
§ 64 Originale (1) Die Anmeldung muß enthalten:
§ 65 Übermittlung durch Telekopierer 1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem
§ 66 Übermittlung durch Telegramm oder Telex Vertreter gemäß § 5,
§ 67 Fremdsprachige Formblätter 2. eine Angabe zur Form der Marke gemäß § 6 sowie eine
§ 68 Fremdsprachige Anmeldungen Wiedergabe der Marke gemäß den §§ 7 bis 12,
§ 69 Schriftstücke in fremden Sprachen 3. das· Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für
§ 70 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben die die Marke eingetragen werden soll, gemäß § 14.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3557
Die Vorschriften über die Zuerkennung des Anmeldetags §6
nach§ 33 Abs. 1 und§ 32 Abs. 2 des Markengesetzes Angaben zur Markenform
bleiben unberührt.
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
(2) Wird in der Anmeldung
1. Wortmarke (§ 7),
1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung
in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende 2. Bildmarke (§ 8),
Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat 3. dreidimensionale Marke (§ 9),
dieser Anmeldung anzugeben,
4. Kennfadenmarke (§ 10),
2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so
ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der 5. Hörmarke (§ 11) oder
Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstel- 6. sonstige Markenform (§ 12)
lung anzugeben.
in das Register eingetragen werden soll.
Die Möglichkeit, die Prioritätserklärung innerhalb von zwei
Monaten abzugeben (§ 34 Abs. 3, § 35 Abs. 4 des Marken-
gesetzes), bleibt unberührt. §7
Wortmarken
§4
Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke in der vom
Anmeldung von Kollektivmarken Patentamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetra-
gen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üb-
Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird,
lichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige
muß eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.
Zeichen) wiederzugeben.
§5
§8
Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
Bildmarken
(1) Die Anmeldung muß zum Anmelder folgende An-
gaben enthalten: (1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke in der von
ihm gewählten graphischen Wiedergabe einer Wortmarke
1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vor- im Sinne des§ 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke,
namen und Familiennamen oder, falls die Eintragung Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind
unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale
wie sie im Handelsregister eingetragen ist, graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die
2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Per- Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Far-
sonengesellschaft, den Namen dieser Person oder die- ben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.
ser Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform (2) Die Wiedergabe der Marke muß auf Papier dauerhaft
kann auf übliche Weise abgekürzt werden,
dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaf-
3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, fen sein, daß sie die Bestandteile der Marke in allen Einzel-
Postleitzahl, Ort). heiten auch bei schwarz-weißer Wiedergabe in einem For-
(2) In der Anmeldung sollen eine von der Anschrift des mat mit höchstens 9 cm Breite deutlich erkennen läßt.
Anmelders abweichende Postanschrift, wie eine Post- Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauer-
fachanschrift, sowie Telefonnummern, vorhandene hafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung, wie (3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format
zum Beispiel Telekopierer oder Telex, angegeben werden. DIN A4 (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) nicht überschreiten.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen einge- Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf
reicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen. nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. Das Blatt ist nur ein-
Satz 1 gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. seitig zu bedrucken. Vom linken Seitenrand ist ein Rand-
abstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten.
(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Aus-
land, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen- (4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk
den. Bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 ist „oben" auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit
außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem kön- sich dies nicht von selbst ergibt.
nen gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder (5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke
zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder enthalten.
seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsord-
nung er unterliegt. §9
(5) Hat das Patentamt dem Anmelder eine Anmelder- Dreidimensionale Marken
nummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt (1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als drei-
werden. dimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der
(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale gra-
und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der phische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können
Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Patentamt Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten
dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen
einer Allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese ange- werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu
geben werden. bezeichnen.
3558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positiv- (3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke
abzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwen- enthalten.
den, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben
und als Vortage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfil- §13
mung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Muster und Modelle
Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeiche-
rung geeignet sind. Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der
mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen
(3) Wird die Marke durch eine graphische Strichzeich-
der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden.
nung wiedergegeben, so muß die DarsteUung in gleich-
§ 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
mäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf
begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann
Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plasti- §14
scher Einzelheiten enthalten.
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
(4) Für die Form der Wiedergabe gilt§ 8 Abs. 2 bis 4 ent-
sprechend. (1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeich-
nen, daß die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder
(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke
Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15)
enthalten.
möglich ist.
§10 (2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klas-
seneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind,
Kennfadenmarken und die Begriffe der in § 15 Abs. 2 bezeichneten AJphabe-
(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als Kenn- tischen Liste verwendet werden. Im übrigen sollen mög-
fadenmarke eingetragen werden soll, ist§ 9 Abs. 1 bis 4 lichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.
entsprechend anzuwenden. (3) Die Waren und Dienstleistungen sollen in der Reihen-
(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke folge der Klasseneinteilung geordnet werden.
mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.
§ 11 Teil3
Hörmarken Klasseneinteilung
von Waren und Dienstleistungen
(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als Hör-
marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung
vier übereinstimmende zweidimensionale graphische §15
Wiedergaben der Marke beizufügen. Klasseneinteilung
(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift oder, (1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen
falls dies wegen der Art der Marke nicht möglich ist, durch richtet sich nach der in der Anlage zu dieser Verordnung
ein Sonagramm darzustellen. Für die Form der Wieder- enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstlei-
gabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend. stungen.
(3) Der Anmelder muß eine klangliche Wiedergabe der
(2) Ergänzend kann die ,,Alphabetische Liste der Waren
Marke einreichen. und Dienstleistungen nach dem Nizzaer Abkommen üb~r
(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke die internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-
enthalten. stungen für die Eintragung von Marken" zur Klassifizie-
(5) Der Präsident des Patentamts bestimmt die Form rung verwendet werden.
der Darstellung durch Sonagramm und die für die klang-
liche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger sowie die
§16
Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Forma-
tierung, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer. Änderung der Klasseneinteilung
(1) Ändert sich die Klasseneinteilung zwischen dem
Zeitpunkt der Eintragung einer Marke und dem Wirksam-
§12 werden der Verlängerung der Schutzdauer, so wird die
Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen bei der
Sonstige Markenformen
Verlängerung der Schutzdauer von Amts wegen geändert.
(1) Wenn der Anmelder angibt, daß die Marke als son- Die Klassifizierung kann in diesem Fall auch auf Antrag
stige Markenform eingetragen werden soll, so sind der des Inhabers jederzeit angepaßt werden.
Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale gra- (2) Soweit sich die Änderung der Klassifizierung auf die
phische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Höhe der für die Verlängerung der Schutzdauer zu zahlen-
Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Far- den Gebühren auswirkt, sind die zusätzlichen Klassenge-
ben in der Anmeldung zu bezeichnen. bühren innerhalb der Fristen des § 4 7 Abs. 3 des Marken-
(2) Für die Form der Wiedergabe gelten§ 8 Abs. 2 bis 4, gesetzes zu zahlen, ohne daß bei einer Zahlung erst nach
§ 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 5 ent- Fälligkeit der in § 4 7 Abs. 3 Satz 4 des Markengesetzes
sprechend. genannte Zuschlag gezahlt werden muß.
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Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3559
Teil4 22. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Wider-
spruch gegen die Eintragung der Marke erhoben wor-
Register; Urkunde; Veröffentlichung
den ist, eine entsprechende Angabe,
§ 17 23. wenn Widerspruch erhoben worden ist,
Ort und Form des Registers a) der Tag der Erhebung des Widerspruchs,
(1) Das Register wird beim Patentamt geführt. b) der Name, die Anschrift und gegebenenfalls der
Vertreter des Widersprechenden gemäß den Num-
(2) Das Register kann in Form einer elektronischen mern 16, 17 und 18, jeweils nach dem Stand zum
Datenbank betrieben werden. Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs,
§18 c) Angaben zur Widerspruchsmarke,
Inhalt des Registers
d) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsver-
fahrens,
In das Register werden eingetragen: e) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-
1. die Registernummer der Marke, sprechende Angabe,
2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit f) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis
der Registernummer übereinstimmt, der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,
3. die Wiedergabe der Marke, wie es sich am Tag des Abschlusses des Wider-
spruchsverfahrens ergibt,
4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine
dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine 24. die Verlängerung der Schutzdauer,
Hörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt, 25. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetra-
5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende genen Marke gestellt hat,
Angabe und die Bezeichnung der Farben, a) der Tag des Eingangs des Löschungsantrags,
6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche b) der Name, die Anschrift und gegebenenfalls der
Beschreibung der Marke, Vertreter des Antragstellers gemäß den Nummern
7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrs- 16, 17 und 18, jeweils nach dem Stand zum Zeit-
durchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) einge- punkt der Stellung des Löschungsantrags,
tragen sind, die entsprechende Angabe, c) Angaben zum Löschungsgrund,
8. bei Marken, die aufgrund einer im Ursprungsland ein- d) der Tag des Abschlusses des Löschungsver-
getragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der fahrens,
Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine e) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-
entsprechende Angabe, sprechende Angabe,
9. gegebenenfalls die Angabe, daß es sich um eine Kol- f) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis
lektivmarke handelt, der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,
10. der Hinweis auf die mit einer Kollektivmarke einge- wie es sich am Tag des Abschlusses des
reichte Markensatzung unter Angabe ihres Datums, Löschungsverfahrens ergibt,
11. Hinweise über Nachträge und Änderungen der Mar- 26. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen ein-
kensatzung einer Kollektivmarke unter Angabe ihres geleitet wird,
Datums, a) der Tag der Einleitung des Löschungsverfahrens,
12. der Anmeldetag der Marke, b) Angaben zum Löschungsgrund,
13. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des c) der Tag des Abschlusses des Löschungsverfah-
Zeitrangs einer Marke nach§ 37 Abs. 2 des Marken-
rens,
gesetzes maßgeblich ist,
d) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-
14. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom
sprechende Angabe,
Markeninhaber beanspruchten ausländischen Prio-
rität (§ 34 des Markengesetzes), e) bei teilweiser Löschung der Marke das Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,
15. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten
wie es sich am Tag des Abschlusses des
Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),
Löschungsverfahrens ergibt,
16. der Name des Inhabers der Marke,
27. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke
17. die Anschrift des Inhabers der Marke sowie gegebe- aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Inha-
nenfalls eine abweichende Zustellungsanschrift, bers der Marke, wie insbesondere einer teilweisen
18. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und die An- Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilver-
schrift des Vertreters, zicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung
des Löschungsgrunds und, soweit es sich um eine
19. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen teilweise Löschung handelt, die gelöschten Waren
unter Angabe der Leitklasse und der weiteren und Dienstleistungen,
Klassen,
28. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage
20. der Tag der Eintragung in das Register, nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem
21. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung, Patentamt mitgeteilt worden sind,
3560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
29. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung, erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach
30. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Regi- den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam
erfolgen.
sternummer der infolge einer Teilungserklärung abge-
trennten Eintragung, (3) Im Falle einer Teillöschung kann die Eintragung der
Marke insgesamt neu veröffentlicht werden. § 30 bleibt
31. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten
unberührt.
Eintragung die entsprechende Angabe und die Regi-
sternummer der Stammeintragung,
32. der Tag und die Nummer der internationalen Regi- Teil5
strierung (§§ 110, 122 Abs. 2 des Markengesetzes), Einzelne Verfahren
33. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit
Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenen- Abschnitt 1
falls seinen Vertreter gemäß den Nummern 16, 17
Verfahren bis zur Eintragung
und 18,
34. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil
§22
der Waren und Dienstleistungen außerdem die Anga-
ben nach den Nummern 30 und 31, Aktenzeichen; Empfangsbescheinigung
35. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markenge- (1) Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag
setzes), des Eingangs und das Aktenzeichen der Anmeldung.
36. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (2) Das Patentamt übermittelt dem AnmeJder unverzüg-
(§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und ein Kon- lich eine Empfangsbescheinigung, die die angemeldete
kursverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes), Marke bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung
sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.
37. Änderungen der in den Nummern 16, 17 und 18 auf-
geführten Angaben,
38. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 §23
Abs. 1 des Markengesetzes). Klassifizierung
(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmel-
§19 dung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das
Patentamt über die Klassifizierung.
Urkunde; Bescheinigungen
(2) Das Patentamt legt als Leitklasse die Klasse der
(1) Der Inhaber der Marke erhält eine Urkunde über die Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der
Eintragung einer Marke in das Register nach§ 41 des Mar- Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des
kengesetzes. Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das
(2) Der Inhaber der Marke erhält außerdem eine Be- Patentamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene
scheinigung über die in das Register eingetragenen An- Leitklasse bei der Gebührenzahlung.
gaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
§24
§20 Berufung auf eine
Ort und Form der Veröffentlichung im Ursprungsland eingetragene Marke
(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem (1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland
vom Patentamt herausgegebenen Markenblatt veröffent- eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser
licht. Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Er-
klärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben
(2) Das Patentamt kann die VeröffentJichung zusätzlich
werden.
auch in anderer Form, insbesondere auf Datenträgern, zur
Verfügung stellen. (2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde
ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im
§21 Ursprungsland vorzulegen.
Inhalt der Veröffentlichung
§25
(1) Die Veröffentlichung nach § 20 umfaßt alle in das
Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in Verschiebung
§ 18 Nr. 11, 21 und 32 bezeichneten Angaben und der des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Änderungen der Anschrift des Inhabers der Marke oder
Ergibt sich bei der Prüfung, daß die Voraussetzungen
seines Vertreters. Farbig eingetragene Marken werden in
für die Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des § 37
Farbe veröffentlicht.
Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet
(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Mar- das Patentamt den Anmelder entsprechend. In den Akten
ken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestim-
(§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung mung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag im
dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Sinne des § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im übri-
Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung gen unberührt.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3561
Abschnitt 2 11. die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke,
gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
Widerspruchsverfahren eingetragen worden ist; es müssen nur die Waren und
Dienstleistungen angegeben werden, gegen die der
§26 Widerspruch sich richtet.
Form des Widerspruchs
(1) Für jede Marke, aufgrund der gegen die Eintragung §28
einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchs- Gemeinsame Entscheidung
marke), ist ein Widerspruch erforderlich. Auf mehrere über mehrere Widersprüche
Widerspruchsmarken desselben Widersprechenden
gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchs- (1) Über mehrere Widersprüche desselben Widerspre-
schriftsatz zusammengefaßt werden. chenden soll soweit sachdienlich gemeinsam entschieden
werden.
(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom (2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten
Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam
werden.
entschieden werden.
§27 §29
lnhaH des Widerspruchs Aussetzung
(1) Der Widerspruch hat Angaben zu enthalten, die es (1) Das Patentamt kann das Verfahren über einen Wider-
erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der spruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes
Widerspruchsmarke sowie des Widersprechenden festzu- genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sach-
stellen. dienlich ist.
(2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden: (2) Eine Aussetzung kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzu-
1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintra-
geben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete
gung der Widerspruch sich richtet,
Marke gestützt worden ist oder vor dem Patentamt ein
2. die Registernummer der eingetragenen Wider- Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhän-
spruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemel- gig ist.
deten Widerspruchsmarke,
§30
3. in den Fällen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Marken-
gesetzes die Wiedergabe und die Bezeichnung der Veröffentlichung der Marke
Art der Widerspruchsmarke, nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens
4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Ergeben sich im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens
international registrierte Marke handelt, die Register- Änderungen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-
nummer der Widerspruchsmarke sowie bei interna- gen der angegriffenen Marke, so wird die Marke nach
tional registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens erneut mit allen
3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundes- nach § 21 erforderlichen Angaben und einem Hinweis dar-
republik Deutschland als auch für die Deutsche auf veröffentlicht, daß es sich um eine erneute Veröffent-
Demokratische Republik registriert worden sind, die lichung handelt.
Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch
gestützt wird,
5. der Name und die Anschrift des Inhabers der Wider- Abschnitt 3
spruchsmarke,
Rechtsübergang
6. falls der Widerspruch von einer Person erhoben wird, und sonstige Rechte
die nicht im Register eingetragen ist, der Name und
die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeit- §31
punkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechts-
übergangs gestellt worden ist, Eintragung eines Rechtsübergangs
7. falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, (1) Der Antrag auf Eintragung des Übergangs des durch
der Name und die Anschrift des Vertreters, die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nach
§ 27 Abs. 3 des Markengesetzes soll unter Verwendung
8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Ein- des.vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt
tragung der Widerspruch sich richtet, werden.
9. die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form, (2) In dem Antrag sind anzugeben:
wie sie eingetragen oder angemeldet worden ist,
1. die Registernummer der Marke,
10. die Waren und Dienstleistungen, für die die Wider-
spruchsmarke eingetragen oder angemeldet worden 2. Angaben entsprechend § 5 über den Rechtsnach-
ist; es müssen nur die Waren und Dienstleistungen folger,
angegeben werden, auf die der Widerspruch gestützt 3. falls der Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt hat,
wird, der Name und die Anschrift des Vertreters.
3562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es Abs. 2 des Markengesetzes soll unter Verwendung des
aus. vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt
1. daß der Antrag vom eingetragenen Inhaber oder sei- werden.
nem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem (2) § 31 Abs. 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden._
Vertreter unterschrieben ist oder
2. daß dem Antrag, wenn er vom Rechtsnachfolger §34
gestellt wird, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung;
a) eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Ver- Konkursverfahren
treter unterschriebene Erklärung beigefügt ist, daß
er der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt, (1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der
oder Zwangsvollstreckung nach § 29 Abs. 2 des Markengeset-
zes kann vom Inhaber der eingetragenen Marke oder von
b) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die
demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, ge-
Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Über-
stellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nach-
tragungsvertrag oder eine Erklärung über die Über-
weise beizufügen.
tragung. wenn die entsprechenden Unterlagen vom
eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und (2) Dem Antrag auf Eintragung eines Konkursverfahrens
vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unter- nach § 29 Abs. 3 des Markengesetzes sind die erforder-
schrieben sind. lichen Nachweise beizufügen.
(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen sol- §35
len die vom Patentamt herausgegebenen Formblätter ver-
wendet werden. Für den in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen
genannten Übertragungsvertrag kann ebenfalls das vom (1) Die§§ 31 bis 34 gelten für angemeldete Marken ent-
Patentamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. sprechend. Ein gemeinsamer Antrag nach § 31 Abs. 8
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubig1,.1ng kann auch für angemeldete und eingetragene Marken
der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich. gestellt werden.
(6) Das Patentamt kann in den Fällen des Absatzes 3 (2) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maß-
weitere Nachweise nur dann verlangen, wenn sich nahme der Zwangsvollstreckung oder das Konkursverfah-
begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben. ren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt.
(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere (3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur diejenige
Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt. Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der
Eintragung Inhaberin d~r Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der
(8) Der Antrag auf Eintragung des Übergangs kann für
Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem
mehrere Marken gemeinsam gestellt werden, wenn der
Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvoll-
eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei allen
streckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Kon-
Marken dieselben Personen sind.
kursverfahren wird auch in das Register eingetragen.
§32 (4) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer
Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und
Teilübergang
Dienstleistungen. für die die Marke angemeldet worden
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer ist. so sind in dem Antrag die Waren und Dienstleistungen
Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetra- anzugeben. auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Mit
genen Waren und Dienstleistungen. so sind in dem Antrag dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen, die
auf Eintragung des Rechtsübergangs die Waren und der Gebühr für eine Teilungserklärung nach § 40 Abs. 2
Dienstleistungen anzugeben. auf die sich der Rechtsüber- Satz 2 des Markengesetzes entspricht. Wird ein gemein-
gang bezieht. samer Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs für meh-
(2) § 46 Abs. 2 des Markengesetzes ist nicht anzu- rere Marken gestellt, so ist die Gebühr nach Satz 2 für
wenden. jeden einzelnen Teilübergang zu zahlen. Wird die Gebühr
nicht gezahlt. so gilt der Antrag als nicht gestellt. Im übri-
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung eines Teilübergangs gen ist § 36 entsprechend anzuwenden.
nach Absatz 1 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
die der Gebühr für eine Teilungserklärung nach § 46 Abs. 3
Satz 2 des Markengesetzes entspricht. Wird in einem Abschnitt 4
gemeinsamen Antrag die Eintragung eines Teilübergangs Teilung
für mehrere Marken beantragt, so ist die Gebühr nach von Anmeldungen
Satz 1 für jeden einzelnen Teilübergang zu zahlen. Wird und von Eintragungen
die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht
gestellt. §36
(4) Im übrigen ist § 37 entsprechend anzuwenden.
Teilung von Anmelch.H,gen
§33 (1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des
Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen
Eintragung von dinglichen Rechten
geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine geson-
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder derte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungser-
eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die klärung soll unter Verwendung des vom Patentamt her-
Eintragung einer Marke begründeten Recht nach § 29 ausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3563
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst- (4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der
leistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung Akten der Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusam-
aufgenommen werden. men mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der
abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der
erhält eine neue Registernummer. Eine Kopie der Tei-
verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der
lungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung
Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmel-
genommen.
dung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des
Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis (5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe
der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der
deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 3 des Markengeset-
Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist zes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale gra-
der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch phische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei Hör-
in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch marken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke
entsprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich gemäß § 11 Abs. 3.
keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren (6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter
und Dienstleistungen ergeben. des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inha-
(4) Das Patentamt fertigt eine vollständige Kopie der bers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vor-
Akten der Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusam- lage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
men mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der (7) In bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte
abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.
erhält ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungs-
(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung
erklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung ge-
nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Wider-
nommen.
spruch erhoben worden, so fordert das Patentamt den
(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen
der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Wider-
Dreimonatsfrist des§ 40 Abs. 2 Satz 3 des Markengeset- spruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen Marke
zes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale gra- kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des
phische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hör- Widersprechenden beibringen. Wird eine solche Erklärung
marken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als un-
gemäß § 11 Abs. 3. zulässig zurückgewiesen.
(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter
des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für
die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen Voll- Abschnitt 5
macht ist nicht erforderlich.
Verlängerung
(7) In bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte
Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.
§38
Vertängerung durch Gebührenzahlung
§37
(1) Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach
Teilung von Eintragungen § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer
und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwen-
(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des
dungszweck anzugeben.
Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen ge-
teilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine geson- (2) Für die Bewirkung der Verlängerung durch Gebüh-
derte Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungser- renzahlung ist die Bestellung eines Inlandsvertreters nach
klärung soll unter Verwendung des vom Patentamt her- § 96 des Markengesetzes nicht erforderlich.
ausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst- §39
leistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung Antrag auf Vertängerung
aufgenommen werden.
(1) Unbeschadet der Bewirkung der Verlängerung durch
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der
Zahlung der Gebühren nach§ 47 Abs. 3 des Markengeset-
verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der
zes kann die Verlängerung der Schutzdauer einer einge-
Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung
tragenen Marke auch beantragt werden. Der Antrag soll
müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der
unter Verwendung des vom l;>atentamt herausgegebenen
Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren
Formblatts gestellt werden.
und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungs-
gleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistun- (2) In dem Antrag sind anzugeben:
gen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Ober- 1. die -Registernummer der Marke, deren Schutzdauer
begriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der verlängert werden soll,
abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch ent-
sprechende Zusätze so einzuschränken, daß sich keine 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die
Dienstleistungen ergeben. Anschrift des Vertreters, '
3564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. falls die Schutzdauer nur für einen Teil der Waren und Abschnitt 7
Dienstleistungen vertängert werden soll, für die die
Löschung
Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienst-
leistungen, für die die Schutzdauer vertängert werden
soll, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die §43
Schutzdauer nicht vertängert werden soll. Löschung wegen Verfalls
(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls
§40 nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes son unter Verwen-
Berechnung der Fristen dung des vom Patentamt herausgegebenen Formblatts
gestellt werden.
Für die Berechnung der Fristen des § 47 Abs. 1, 3, 4, 5
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
und 6 des Markengesetzes gilt, daß die Schutzdauer
jeweils am letzten Tag eines Monats endet und daß die 1. die Registernummer der Marke, deren Löschung bean-
Sechsmonatsfrist des § 4 7 Abs. 3 Satz 4 des Markenge- tragt wird,
setzes ebenfalls jeweils am letzten Tag eines Monats 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
endet.
3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der
Name und die Anschrift des Vertreters,
Abschnitt 6 4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und
Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke ein-
Verzicht getragen ist, entweder die Waren und Dienstleistun-
gen, für die die Löschung beantragt wird, oder die
§41 Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung
Verzicht nicht beantragt wird,
5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung
einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll
unter Verwendung des vom Patentamt herausgegebenen §44
Formblatts gestellt werden. Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
(2) In dem Antrag sind anzugeben: Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutz-
1. die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise hindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 43
gelöscht werden soll, entsprechend.
2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Abschnitt 8
Anschrift des Vertreters,
Berichtigungen; Änderungen
4. falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die
Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sol-
len, oder die Waren und Dienstleistungen, die nicht §45
gelöscht werden sollen. Berichtigungen
(3) Wird im Vertauf eines Widerspruchsverfahrens das (1) Der Antrag auf Berichtigung von Fehlern nach§ 45
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer Marke, Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des
gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, ein- vom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt
geschränkt, so wird die teilweise Löschung der Eintragung werden.
erst aufgrund einer entsprechenden Anordnung in der
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
Entscheidung über den Widerspruch nach dem Abschluß
des Widerspruchsverfahrens vollzogen, es sei denn, daß 1. die Registernummer der Marke,
der Inhaber der Marke einen gesonderten Antrag auf teil- 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
weise Löschung nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes
stellt. Satz 1 gilt entsprechend in Verfahren zur Löschung 3. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat,
einer eingetragenen Marke, die auf Antrag eines Dritten der Name und die Anschrift des Vertreters,
oder von Amts wegen eingeleitet worden sind. 4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden
soll,
§42 5. die einzutragende Berichtigung.
Zustimmung Dritter (3) Enthalten mehrere Eintragungen von Marken des-
selben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf
Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforder- Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemein-
liche Zustimmung eines im Register eingetragenen In- sam gestellt werden.
habers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung
von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen
von Fehlern in Veröffentlichungen nach § 45 Abs. 2 des
Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der
Markengesetzes entsprechend anzuwenden.
Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erfordertich. Der
Nachweis der Zustimmung auf andere Weise als nach (5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Anträge zur Berichtigung
Satz 1 bleibt unberührt. von Fehlern in Anmeldungen nach § 39 Abs. 2 des Mar-
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3565
kengesetzes entsprechend anzuwenden. Unter den Vor- Abschnitt 10
aussetzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer
Internationale Registrierungen
Antrag auch für die Berichtigung von Fehlern in Eintragun-
gen und in Anmeldungen gestellt werden.
§49
Antrag
§46
auf internationale Registrierung
Änderungen von Namen oder Anschriften nach dem Madrider Markenabkommen
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer
Namens oder der Anschrift des Inhabers einer eingetra- in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des
genen Marke soll unter Verwendung des vom Patentamt Madrider Markenabkommens beim Patentamt soll das
herausgegebenen Formblatts gestellt werden. vom Internationalen Büro der Weltorganisation für gei-
(2) In dem Antrag sind anzugeben: stiges Eigentum herausgegebene Formblatt verwendet
werden.
1. die Registernummer der Marke,
(2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforder-
2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke in liche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und
der im Register eingetragenen Form, Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzu-
3. der Name oder die Anschrift in der neu in das Register reichen.
einzutragenden Form, §50
4. falls der Inhaber der Marke einen Vertreter bestellt hat,
Antrag
der Name und die Anschrift des Vertreters.
auf internationale Registrierung
(3) Betrifft die Änderung des Namens oder der Anschrift nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
mehrere Eintragungen von Marken desselben Inhabers,
so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer
Eintragungen gemeinsam gestellt werden. beim Patentamt angemeldeten oder einer in das Register
eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Anträge Madrider Markenabkommen gilt§ 49 entsprechend.
zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der
Anschrift eines Vertreters· oder des Inhabers eines nach (2) Die nach § 120 Abs. 3 und § 108 Abs. 3 des Marken-
§ 29 des Markengesetzes eingetragenen Rechts anzu- gesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses
wenden. der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antrag-
stellers entweder in französischer Sprache oder in eng-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf-Anträge zur Änderung lischer Sprache einzureichen.
des Namens oder der Anschrift in den Akten angemelde-
ter Marken entsprechend anzuwenden. Unter den Voraus-
§51
setzungen des Absatzes 3 kann ein gemeinsamer Antrag
auch für die Änderung von Namen oder Anschriften hin- Antrag
sichtlich Eintragungen und Anmeldungen gestellt werden. auf internationale Registrierung
nach dem Madrider Markenabkommen und
nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Abschnitt 9 (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer
in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Arti-
Akteneinsicht
kel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Arti-
kel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt
§47 § 49 entsprechend.
Zuständigkeit (2) Die nach § 120 Abs. 3 und § 108 Abs. 3 des Marken-
Über den Antrag auf Einsicht in die Akten von Anmel- gesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses
dungen entscheidet die Markenstelle, die für die Durch- der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antrag-
führung des Eintragungsverfahrens zuständig ist. Ist das stellers entweder in französischer Sprache oder in eng-
Eintragungsverfahren abgeschlossen, entscheidet eine lischer Sprache einzureichen.
Markenabteilung.
§52
§48 Schutzverweigerung
Durchführung der Akteneinsicht (1) Wird einer international registrierten Marke, deren
(1) Die Einsicht in die Akten von Anmeldungen und von Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens
eingetragenen Marken wird in das Original oder in eine oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider
Kopie der Akten gewährt. Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder
(2) Die Akteneinsicht in das Original der Akten wird nur teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung
im Dienstgebäude des Patentamts gewährt. dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geisti-
(3) Auf Antrag wird Akteneinsicht durch die Erteilung ges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der inter-
von Kopien der gesamten Akten oder von Teilen der nationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist,
Akten gewährt. Auf Antrag werden beglaubigte Kopien innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muß,
ausgefertigt. damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier
3566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der (2) Ergibt sich aus dem Antrag oder aus der Prüfung,
Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der daß die geographische Angabe oder die Ursprungsbe-
Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt. zeichnung mit einer Bezeichnung übereinstimmt, mit der
(2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geo-
Inhaber der international registrierten Marke keinen graphisches Gebiet bezeichnet wird, so unterrichtet das
Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutz- Patentamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle
verweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde des anderen Mitgliedstaats und gibt ihr Gelegenheit zur
beim Patentamt innerhalb eines weiteren Monats nach der Stellungnahme.
in Absatz 1 genannten Frist von vier Monaten ab dem Tag §56
der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung
durch das Internationale Büro der Weltorganisation für Veröffentlichung des Antrags
geistiges Eigentum einzulegen. Der Schutzverweigerung (1) Ergibt die Prüfung des Antrags, daß die geographi-
muß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beige- sche Angabe oder die Ursprungsbezeichnung den Vor-
fügt sein. § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entspre- aussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den
chend anzuwenden. zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht,
so veröffentlicht das Patentamt den Antrag im Marken-
§53
blatt und unterrichtet außerdem die beteiligten Verbände,
Unterrichtung Organisationen und Institutionen der Wirtschaft entspre-
über international registrierte Marken chend.
(1) Ein Register über die international registrierten Mar- (2) In der Veröffentlichung sind anzugeben:
ken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
Deutschland erstreckt worden ist, wird nicht geführt.
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die
(2) Auskünfte über international registrierte Marken, Anschrift des Vertreters,
deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erstreckt worden ist, werden aufgrund der im 3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbe-
Patentamt geführten Datensammlung erteilt. zeichnung,
4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.
(3) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur
Teil6 Stellungnahme nach § 58 hinzuweisen.
Verfahren nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 §57
zum Schutz von geographischen Angaben Akteneinsicht
und Ursprungsbezeichnungen für
(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Akten von zur Eintragung angemeldeten geographischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen, wenn ein be-
§54
rechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Eintragungsantrag
(2) Nach der Veröffentlichung gemäß § 56 wird auf
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geographischen Antrag Einsicht in die Akten gewährt.
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2081/92 soll unter Verwendung des §58
vom Patentamt herausgegebenen Formblatts eingereicht
Stellungnahmen; erneute Prüfung
werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben: (1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung
des Antrags gemäß § 56 kann von jeder Person beim
1 . der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne Patentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der
des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. geographischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung,
2081/92, die Gegenstand des Antrags ist, eingereicht werden.
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die
(2) Falls Stellungnahmen eingereicht werden, prüft das
Anschrift des Vertreters,
Patentamt den Antrag unter Berücksichtigung dieser Stel-
3. die geographische Angabe oder die Ursprungsbe- lungnahmen erneut.
zeichnung, deren Eintragung beantragt wird,
4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung §59
(EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben. Entscheidung über den Antrag
(1) Sind keine Stellungnahmen nach § 58 Abs. 1 einge-
§55
gangen oder ergibt die erneute Prüfung nach§ 58 Abs. 2,
Prüfung des Antrags daß der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlasse-
(1) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt die
nen Vorschriften entspricht, so faßt das Patentamt hier-
Stellungnahmen der interessierten öffentlichen Kör-
über Beschluß und übermittelt das Original der Akten dem
perschaften einschließlich der Bundesministerien für
Bundesministerium der Justiz.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesund-
heit sowie der interessierten Verbände, Organisationen (2) Dem Antragsteller wird der nach Absatz 1 gefaßte
und Institutionen der Wirtschaft ein. Beschluß zugestellt.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3567
§60 Teil?
Einspruch Allgemeine
Verfahrensvorschriften
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 sind innerhalb von vier Monaten ab
der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Abschnitt 1
Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung Formblätter
(EWG) Nr. 2081/92 beim Patentamt zu erheben. Ein-
sprüche gelten nur dann als rechtzeitig eingegangen, §63
wenn vor Ablauf der Frist des Satzes 1 die Einspruchs-
Formblätter
gebühr gezahlt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die
Frist zum Einreichen des Einspruchs und in die Frist zur (1) Das Patenta(Tlt gibt die in dieser Verordnung vorge-
Gebührenzahlung findet nicht statt. sehenen Formblätter heraus. Anstelle dieser Formblätter
(2) In dem Einspruch sind anzugeben: können Kopien dieser Formblätter oder Formblätter glei-
chen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet wer-
1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, den, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverar-
2. die geographische Angabe oder Ursprungsbezeich- beitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.
nung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet, (2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, daß sie die
3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.
ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.
(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu
Abschnitt 2
begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß
1 . die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung Form der Anträge und Eingaben
oder geographischen Angabe im Sinne des Artikels 2
§64
der Verordnung (EWG) Nr. 2081 /92 nicht gegeben
sind, Originale
2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung (1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unter-
nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise schrieben einzureichen.
gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder
(2) Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durch-
auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde,
scheinendes Papier im Format DIN A4 zu verwenden. Die
die sich am 24. Juli 1992 rechtmäßig im Verkehr befan-
Schrift muß leicht lesbar und dokumentenecht sein. Vom
den, oder
linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von
3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, mindestens 2,5 cm einzuhalten. Die Blätter eines Schrift-
eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausrei- stücks sollen fortlaufend numeriert und zusammenge-
chende Angaben zu machen. heftet sein.
§65
§61 Übermittlung durch Telekopierer
Einspruchsverfahren (1) Das unterschriebene Original kann auch durch Tele-
(1) Das Patentamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf kopierer übermittelt werden.
der Frist des§ 60 Abs. 1 das Bundesministerium der Justiz (2) Das Patentamt kann die Wiederholung der Übermitt-
über die eingegangenen Einsprüche und übersendet die- lung durch Telekopierer oder das Einreichen des Originals
sem das Original des Einspruchs und des übrigen verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollstän-
Akteninhalts. digkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des
Originals mit der übermittelten Telekopie hat oder wenn
(2) In dem Verfahren nach Artikel 7 'Abs. 5 der Verord-
die Qualität der Wiedergabe den Bedürfnissen des Patent-
nung (EWG) Nr. 2081/92 gibt das Patentamt der zuständi-
gen Stelle des Mitgliedstaats, der Einspruch nach Artikel 7 amts nicht entspricht.
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erhoben hat, (3) Aufforderungen des Patentamts nach Absatz 2
und der Person, die nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung berühren einen infolge des Zugangs durch Telekopierer
(EWG) Nr. 2081/92 Einspruch erhoben hat, sowie dem zuerkennbaren Anmeldetag oder die durch den Zugang
Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. gewahrten Fristen nicht.
(3) Das Patentamt unterrichtet das Bundesministerium
§66
der Justiz über das Ergebnis des Verfahrens nach Artikel 7
Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und übersendet Übermittlung durch Telegramm oder Telex
diesem das Original der Akten.
(1) Anträge und Eingaben können auch durch Tele-
gramm, Telex oder ähnliche Formen der Datenübermitt-
§62 lung übermittelt werden. In diesen Fällen tritt die Namens-
angabe an die Stelle der Unterschrift.
Änderungen der Spezifikation
(2) Betrifft der Antrag oder die Eingabe in den Fällen des
Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Absatzes 1 eine durch Telegramm, Telex oder ähnliche
Patentamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten Formen der Datenübermittlung nicht wiedergebbare Mit-
§ 54 Abs. 2 und die§§ 55 bis 61 entsprechend. teilung, wie zum Beispiel die Wiedergabe einer Marke oder
3568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
von Anlagen, so sind diese Mitteilungen im Original oder 5. Gutachten,
durch Übermittlung durch Telekopierer nachzuholen. 6. Nachweise aus Veröffentlichungen.
(3) § 65 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die (2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in eng-
Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags lischer, französischer, italienischer oder spanischer Spra-
bleiben unberührt. che abgefaßt, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang
§67 des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich be-
fremdsprachige Formblätter stellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzurei-
(1) Für das Einreichen von Anmeldungen können außer chen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist
den vom Patentamt herausgegebenen Formblättern und eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen.
damit übereinstimmenden Formblättern (§ 63 Abs. 1 Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht,
Satz 2) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdspra- so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs
chige Formblätter verwendet werden, wenn sie internatio- der Übersetzung zugegangen.
nal standardisiert sind und nach Form und Inhalt den (3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer,
deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das französischer, italienischer oder spanischer Sprache
Patentamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn abgefaßt, so kann das Patentamt verlangen, daß innerhalb
Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremd- einer von ihm bestimmten Frist eine Übersetzung einge-
sprachigen Formblatt bestehen. Die Zuerkennung eines reicht wird. Das Patentamt kann verlangen, daß die Über-
Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt setzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt
von solchen Nachforderungen unberührt. beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Überset-
zer angefertigt wird. Wird die Übersetzung nicht fristge-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Verfahren, für
recht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zuge-
die in dieser Verordnung vom Patentamt herausgegebene
gangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist ein-
Formblätter vorgesehen sind.
gereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des
§68 Eingangs der Übersetzung zugegangen.
fremdsprachige Anmeldungen §70
(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht Sonstige Erfordernisse
werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 für Antrlge und Eingaben
des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach
(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf
§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.
allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen
(2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung Bestandteilen einer an das Patentamt gerichteten Sen-
beim Patentamt ist eine deutsche Übersetzung des dung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher
fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere Eingabe sie gehören.
des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, ein- (2) Anträge und Eingaben, die mehrere Vorgänge be-
zureichen. Die Übersetzung muß von einem Rechtsanwalt treffen, sind in der erforderlichen Stückzahl einzureichen.
oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich Die Anwendung der Bestimmungen über die Zusammen-
bestellten Übersetzer angefertigt sein. fassung mehrerer Widersprüche in einem Schriftsatz (§ 26
(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Abs. 1 Satz 2) und über gemeinsame Anträge für die Ein-
Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Mar- tragung oder den Vermerk von Rechtsübergängen(§ 31
kengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird Abs. 8), von Berichtigungen (§ 45 Abs. 3) und von Ände-
die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort rungen von Namen und Anschriften (§ 46 Abs. 3) bleibt
genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als unberührt.
nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf die- (3) Sind beglaubigte Unterlagen einzureichen, kann
ser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 einge- anstelle einer öffentlichen Beglaubigung auch eine von
reicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte Kopie
Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstlei- eingereicht werden.
stungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs
(4) Sind in dem Verfahren vor dem Patentamt mehrere
der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.
Personen beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschrif-
(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Ver- ten für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein
fahren vor dem Patentamt finden auf der Grundlage der Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im
deutschen Übersetzung statt. Ermessen des Patentamts, ob es die erforderliche Zahl
von Abdrucken auf Kosten des Beteiligten anfertigt oder
§69 ihn dazu auffordert, sie nachzureichen.
Schriftstücke in fremden Sprachen
(1) Das Patentamt kann die folgenden fremdsprachigen Abschnitt 3
Schriftstücke berücksichtigen:
Beschlüsse, Bescheide
1. Prioritätsbefege, und Mitteilungen des Patentamts
2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene
Marke, §71
3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis Form der Ausfertigungen
von Tatsachen, Die Ausfertigungen der Beschlüsse, der Bescheide und
4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter, der sonstigen Mitteilungen erhalten in der Kopfzeile die
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3569
Angabe "Deutsches Patentamt" und am Schluß die (3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt,
Bezeichnung der Markenstelle oder Markenabteilung wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
sowie den Namen und die Dienstbezeichnung des Unter- In Verfahren mit mehreren Beteiligten ist außerdem das
zeichnenden. Sie sind mit der Unterschrift des Ausferti- Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft zu
genden zu versehen; dem steht es gleich, wenn sie mit machen.
einem Abdruck des Namens des Ausfertigenden und § 75
einem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts verse-
Entscheidung nach Lage der Akten
hen werden.
(1) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung
§ 72
kann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von einem
Zustellung und formlose Übersendung Monat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden
(1) Soweit eine Zustellung durch Rechtsvorschrift oder werden, wenn in dem Antrag· oder der Erinnerung keine
behördliche Anordnung bestimmt ist, richtet sich diese spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne
nach § 94 des Markengesetzes. Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt
worden ist.
(2) Im übrigen werden Bescheide und sonstige Mit-
teilungen des Patentamts formlos übersandt. (2) Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen
ohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach
(3) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung
Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag,
durch Telekopierer oder durch Telex oder ähnliche For-
dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spätere
men der Datenübermittlung.
Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag
auf Gewährung einer Frist nach § 74 angekündigt worden
§ 73
ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der Fristen
Mehrere Beteiligte; mehrere Vertreter des § 74 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder eine
(1) Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Ver- spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung einer
treter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt sind, Frist nach § 74 ankündigt. Wird der Antrag, der Wider-
ist anzugeben, welche dieser Personen als Zustellungs- spruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muß eine
bevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter für alle Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abgewartet
Beteiligten bestimmt ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt werden.
die Person als Zustellungsbevollmächtigter und Emp-
Abschnitt 5
fangsbevollmächtigter, die als erste genannt ist.
(2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter bestellt Ve1tretung; Vollmacht
sind, ist anzugeben, welcher· dieser Vertreter als Zustel-
§76
lungsbevollmächtigter und Empfangsbevollmächtigter
bestimmt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist der- Vertretung
jenige Vertreter Zustellungsbevollmächtigter und Emp- (1) Ein Beteiligter kann sich in jeder Lage des Verfahrens
fangsbevollmächtigter, der als erster genannt ist. durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Erfor-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemein- dernis der Bestellung eines lnlandvertreters nach § 96 des
schaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen meh- Markengesetzes bleibt unberührt.
rere Vertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben.
(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusam- von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in
menschluß von Vertretern mit der Vertretung beauftragt dem Zusammenschluß tätig sind, ausdrücklich als Vertre-
worden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens ter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem
des Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusam- Zusammenschluß tätigen Vertreter.
menschluß mehrere Anschriften, so ist anzugeben, wel-
(3) Die Wahrnehmung der Interessen eines Beteiligten
che Anschrift maßgebend ist. Fehlt eine solche Angabe,
durch einen Arbeitnehmer dieses Beteiligten ist keine
so ist diejenige Anschrift maßgebend, die als erste
Bevollmächtigung im Sinne des Absatzes 1 . Die Berechti-
genannt ist.
gung des Arbeitnehmers, für den Beteiligten zu handeln,
wird vom Patentamt nicht geprüft.
Abschnitt 4
Fristen; §77
Entscheidung nach Lage der Akten Vollmacht
§ 74 (1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang
von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind,
Fristen haben beim Patentamt eine vom Auftraggeber unter-
(1) Die vom Patentamt bestimmten oder auf Antrag schriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Be-
gewährten Fristen betragen bei Beteiligten mit Wohnsitz, glaubigung der Vollmachtsurkunde oder der Unterschrift
Sitz oder Niederlassung im Inland in der Regel einen ist nicht erforderlich.
Monat, bei Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlas- (2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen,
sung im Ausland in der Regel zwei Monate. Das Patentamt auf mehrere eingetragene Marken oder auf mehrere Ver-
kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen, eine kürzere fahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich auch als ,,All-
oder längere Frist bestimmen oder gewähren. gemeine Vollmacht" auf die Bevollmächtigung zur Vertre-
(2) Bei Angabe von zureichenden Gründen können Frist- tung in allen Markenangelegenheiten erstrecken. In den in
verlängerungen bis zum Zweifachen der Regelfrist nach den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muß die Vollmachts-
Absatz 1 gewährt werden. urkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden.
3570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozeßfähige, mit 2. die Bestimmungen über die Form des Widerspruchs im
ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten. Warenzeicheneintragungsverfahren in der im Bundes-
Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-2, veröf-
Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammen- fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die
schlusses ist zulässig. Verordnung vom 20. April 1967 (BAnz. Nr. 117 vom
28. Juni 1967),
(4) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des
Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentamt hat 3. die Bestimmungen über die Anmeldung von Kenn-
das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht fäden vom 5. Februar 1940 (Blatt für Patent-, Muster-
von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Mit- und Zeichenwesen 1940, S. 32) sowie die Ergänzung
glied einer Rechtsanwaltskammer, ein Patentanwalt, ein der Bestimmung über die Anmeldung von Kennfäden
Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der vom 22. April 1942 (Blatt für Patent-, Muster- und
Patentanwaltsordnung ein Patentassessor als Bevoll- Zeichenwesen 1942, S. 68),
mächtigter auftritt.
4. die Bestimmung betreffend die Einrichtung der Rolle
Teil8 für die Verbandszeichen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 423-1-4, veröffentlichten
Schlußvorschriften
bereinigten Fassung.
§78
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben: §79
1. die Verordnung über die Anmeldung von Warenzei- Inkrafttreten
chen und Dienstleistungsmarken vom 9. April 1979
(BGBI. 1S. 570), zuletzt geändert durch die Verordnung Die§§ 54 bis 77 treten am 7. Dezember 1994 in Kraft. Im
vom 13. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1764), übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995 in Kraft.
München, den 30. November 1994
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3571
Anlage
(zu§ 15 Abs. 1)
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
1. Waren Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Klasse 1 Fungizide, Herbizide.
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaft-
liche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaft- Klasse 6
liche Zwecke; Unedle Metalle und deren Legierungen;
Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Baumaterialien aus Metall;
Düngemittel; transportable Bauten aus Metall;
Feuerlöschmittel; Schienenbaumaterial aus Metall;
Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische
chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbar- Zwecke);
machen von Lebensmitteln; Schlosserwaren und Kleineisenwaren;
Gerbmittel; Metallrohre;
Klebstoffe für gewerbliche Zwecke. Geldschränke;
Klasse 2 Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten;
Farben, Firnisse, Lacke; Erze.
Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;
Klasse 7
Färbemittel;
Maschinen und Werkzeugmaschinen;
Beizen;
Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge);
Naturharze im Rohzustand;
Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung
Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekora- (ausgenommen solche für tandfahrzeuge);
teure, Drucker und Künstler.
landwirtschaftliche Geräte;
Klasse 3 Brutapparate für Eier.
Wasch- und Bleichmittel;
Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Klasse 8
Seifen; Handbetätigte Werkzeuge und Geräte;
Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel;
Schönheitspflege, Haarwässer; Hieb- und Stichwaffen;
Zahnputzmittel. Rasierapparate.
Klasse 4
Klasse 9
Technische Öle und Fette;
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektri-
Schmiermittel; sche, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-,
Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbinde- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
mittel; -instrumente;
Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leucht- Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
stoffe; von Ton und Bild;
Kerzen, Dochte. Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Klasse 5 Apparate;
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse · Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbei-
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; tungsgeräte und Computer;
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Baby- Feuerlöschgeräte.
kost;
Pflaster, Verbandmaterial; Klasse 10
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instru-
Zwecke; mente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und
Desinfektionsmittel; Zähne;
3572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
orthopädische Artikel; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial;
chirurgisches Nahtmaterial. Schläuche (nicht aus Metall).
Klasse 11 Klasse 18
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit
Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte in Klasse 18 enthalten;
sowie sanitäre Anlagen. Häute und Felle;
Reise- und Handkoffer;
Klasse 12
Regenschirme, Sonnenschinne und Spazierstöcke;
Fahrzeuge;
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
Apparate zur Beförderung auf dem lande, in der Luft oder
auf dem Wasser.
Klasse 19
Klasse 13 Baumaterialien (nicht aus Metall);
Schußwaffen; Rohre (nicht aus MetalQ für Bauzwecke;
Munition und Geschosse; Asphalt, Pech und Bitumen;
Sprengstoffe; transportable Bauten (nicht aus Metall);
Feuerwerkskörper. Denkmäler (nicht aus Metall).
Klasse 14 Klasse 20
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus her- Möbel, Spiegel, Rahmen;
gestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork,
enthalten; Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fisch-
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; bein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und
deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.
Uhren und Zeitmeßinstrumente.
Klasse 21
Klasse 15
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Musikinstrumente. Edelmetall oder plattiert);
Kämme und Schwämme;
Klasse 16
Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Bürstenmachermaterial;
Druckereierzeugnisse; Putzzeug;
Buchbinderartikel; Stahlspäne;
Photographien; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von
Bauglas);
Schreibwaren;
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus-
enthalten.
haltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Klasse 22
Pinsel; Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke,
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen soweit in Klasse 22 enthalten;
MöbeQ; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); rohe Gespinstfasern.
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16
enthalten; K I a s s e 23
Spielkarten; Game und Fäden für textile Zwecke.
Drucklettem;
Druckstöcke. K I a s s e 24
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;
K I a s s e 17 Bett- und Tischdecken.
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und
Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; K I a s s e 25
Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3573
Klasse 26 Klasse 33
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln;
Klasse 34
künstliche Blumen. Tabak;
Raucherartikel;
Klasse 27
Streichhölzer.
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere
Bodenbeläge;
II. Dienstleistungen
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
Klasse 35
Klasse 28 Werbung;
Spiele, Spielzeug; Geschäftsführung;
Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Unternehmensverwaltung;
Christbaumschmuck. Büroarbeiten.
Klasse 36
Klasse 29
Versicherungswesen;
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;
Finanzwesen;
Fleischextrakte;
Geldgeschäfte;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse; Immobilienwesen.
Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Klasse 37
Eier, Milch und Milchprodukte; Bauwesen;
Speiseöle und -fette. Reparaturwesen;
Installationsarbeiten.
Klasse 30
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee- Klasse 38
Ersatzmittel; Telekommunikation.
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
Klasse 39
Konditorwaren, Speiseeis;
Transportwesen;
Honig, Melassesirup;
Verpackung und Lagerung von Waren;
Hefe, Backpulver;
Veranstaltung von Reisen.
Salz, Senf;
Essig, Saucen (Würzmittel); Klasse 40
Gewürze; Materialbearbeitung.
Kühleis. Klasse 41
Erziehung;
Klasse 31
Ausbildung;
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie
Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; · Unterhaltung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten.
lebende Tiere;
frisches Obst und Gemüse; Klasse 42
Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Verpflegung;
Futtermittel, Malz. Beherbergung von Gästen;
ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheits-
Klasse 32 pflege;
Biere; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der
Landwirtschaft;
Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Rechtsberatung und -vertretung;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; wissenschaftliche und industrielle Forschung;
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Getränken. Dienstleistungen, die nicht in die Klassen 35 bis 41 fallen.
3574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnungen
über die Verlängerung der Fristen
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 30. November 1994
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern an-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt gefügt:
durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 ,.4. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezem-
(BGBI. 1 S. 1786) geändert worden ist, verordnet das ber 1995 auf achtzehn Monate,
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
5. für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
1996 auf zwölf Monate".
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
2. In§ 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 1994"
durch die Angabe „30. Juni 1996" ersetzt.
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für Artikel2
den Bezug des Kurzarbeitergeldes vom 30. März 1992
In § 3 Satz 2 der Verordnung über die Frist für den Bezug
(BGBI. 1S. 742), zuletzt geändert durch die Verordnung
des Kurzarbeitergeldes bei strukturellen Arbeitsausfällen
vom 19. August 1993 (BGBI. 1 S. 1509), wird wie folgt
vom 17. Januar 1990 (BGBI. 1S. 126), geändert durch die
geändert:
Verordnung vom 7. Februar 1992 (BGBI. 1S. 202), wird die
Jahreszahl „1995" durch die Jahreszahl „1997" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„3. für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
30. Juni 1995 auf vierundzwanzig Monate,". in Kraft.
Bonn, den 30. November 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1994 3575
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 58, ausgegeben am 1. Dezember 1994
Tag I n h a It Seite
23. 11. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1994 zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 O
GESTA: XA30
23. 11 . 94 Gesetz zu dem Notenwechsel vom 12. September 1994 zur Änderung des Notenwechsels vom
25. September 1990 zum NATO-Truppenstatut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3714
FNA: 188-51
GESTA: XA31
23. 11. 94 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Albanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . 3720
GESTA: XE19
23. 11. 94 Gesetz zu dem Vertrag vom 22. September 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Kasachstan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 3730
GESTA: XE20
25. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativen Unterzeichnungsprotokolls über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (zu dem Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe
See) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3741
25. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internationa-
len Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3741
25. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3742
26. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3742
26. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über den Bau internationaler Hauptver-
kehrsstraßen und des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen
Verkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3743
26. 10. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3744
26. 10. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Jemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 45
26. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3747
27. 10. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit den Vereinigten Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3748
27. 10. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3749
31. 10. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Demokratischen Volksrepublik Laos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3750
31. 10. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Guinea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3751
31. 10. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Sambia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3751
3576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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besteUungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Tag 1nhalt Seite
31. 10. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Vereinigten Republik Tansania .......................................... . 3752
31.10.94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Libysch-Arabischen Dschamahirija ...................................... . 3752
31. 10. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Simbabwe ............................................................ . 3753
3. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf ........................................... . 3753
7. 11. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Arabischen Republik Syrien ............................................ . 3754
9. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter ................. . 3755
9. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen ............................................................... . 3755
9. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation .. 3756
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