3506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Vom 24. November 1994
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 16
Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
§ 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung über die Flugsicherungsaus-
rüstung der Luftfahrzeuge vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2073) wird wie
folgt geändert:
Das Wort „Luftfahrzeuge" wird durch die Wörter „Flugzeuge, Drehflügler, Motor-
segler, Segelflugzeuge, Luftschiffe und Freiballone" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. November 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3507
Zweite Verordnung
zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. November 1994
Auf Grund des § 80 und des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- häufig wechselt, kann mit Zustimmung des Bundes-
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 4 79), von ministeriums des Innern von der Berechnungsweise
denen § 80 durch das Gesetz vom 6. Dezember 1985 nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden."
{BGBI. 1S. 2154) geändert worden ist, § 89 Abs. 1 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 2. In§ 12 Abs. 10 Satz 1 wird die Nummer 2 aufgehoben,
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen
sowie auf Grund des§ 28 Abs. 7 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 4 Nummern 2 und 3.
des Soldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) eingefügt worden 3. § 13 wird aufgehoben.
sind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver-
4. § 14 wird aufgehoben.
ordnet die Bundesregierung:
5. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden
Artikel 1 a) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
Änderung der Mutterschutzverordnung „das Bundesministerium" und
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der Mutterschutzverordnung in der Fas- b) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
sung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1 ,,dem Bundesministerium" ersetzt.
S. 125), die durch die Verordnung vom 7. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt Artikef 3
gefaßt:
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
„5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer
Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der
an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1S. 974, 992),
ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung die durch die Verordnung vom 7. Dezember 1993 (BGBI. 1
einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die
Leibesfrucht besteht;". 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Stiefkind"
durch die Worte „Kind des Ehepartners" ersetzt und
nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7" werden die Worte
Artikel 2 ,,Satz 2" angefügt.
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1803), ,,(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. De- schutz, mit Ausnahme der Polizeivollzugsbeamten, die
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt geändert: nach § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes Beihilfe
nach den Beihilfevorschriften erhalten, wird während
1. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: des Erziehungsurlaubs Heilfürsorge in entsprechender
Anwendung der Heilfürsorgebestimmungen für den
,,(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchent- Bundesgrenzschutz gewährt, sofern sie nicht bereits
liche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Anspruch auf Heilfürsorge nach den Heilfürsorge-
Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich bestimmungen für den Bundesgrenzschutz haben."
der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubs-
jahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs
nach Absatz 1. Ist die durchschnittliche regelmäßige Artikef 4
wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplan-
Änderung
mäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ver-
mindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits- § 1 Abs. 1· Nr. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung für
freien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzig- Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom
stel des Urlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen 21. August 1992, die durch die Verordnung vom 7. De-
arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetz- zember 1993 (BGBI. 1 S. 2238) geändert worden ist, wird
liche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die wie folgt geändert:
3508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Das Wort „Stiefkind" wird durch die Worte „Kind des ordnung und der Erziehungsurlaubsverordnung in der
Ehepartners" ersetzt und nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7" vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an jeweils
werden die Worte „Satz 2" angefügt. geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann
den Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung für Solda-
Artikels ten in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung
Neufassung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
der Mutterschutzverordnung, machen.
der Erholungsurlaubsverordnung,
der Erziehungsurlaubsverordnung und
Artikel&
der Erzlehungswlaubsverordnung für Soldaten _
Inkrafttreten
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der Mutterschutzverordnung, der Erholungsurlaubsver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn. den 25. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3509
Bekanntmachung
der Neufassung der Mutterschutzverordnung
Vom 25. November 1994
Auf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-
und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)
wird nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung in der vom 1. Januar
1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. Januar 1991
(BGBI. 1S. 125),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
7. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2238),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom
25. November 1994 (BGBI. 1s. 3son.
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 80
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479).
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Mutterschutzverordnung - MuSc_hV)
§1 8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen,
nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ausgesetzt ist.
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort-
§3
dauer der Dienstleistung gefährdet ist.
(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf
eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;
die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie
diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgebur-
sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt; die
ten auf zwölf Wochen.
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der
§2 Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig
ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit überstei-
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin genden Dienst herangezogen werden.
nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, herangezogen werden.
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausge-
setzt ist. §4
(2) Dies gilt besonders Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3
1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen
als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes
als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von während der Stiftzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage für die
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. so darf Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und
die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22
nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1; der Erschwemiszulagenverordnung) sowie für die Ver-
gütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist
2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, so-
der Durchschnitt äer Zulagen und der Vergütungen der
weit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden
Schwangerschaft eingetreten ist.
überschreitet;
3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken
oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder §4a
sich gebückt halten muß; Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Zei-
4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art ten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub
mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von sol- fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 25 DM je
chen mit Fußantrieb; Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs
nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren
5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-
Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an
sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und
einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder
ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslands-
bei denen durch das Risiko der Entstehung einer
dienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesol-
Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die wer-
dungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs die
dende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken-
besteht;
versicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf 400 DM
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf begrenzt.
des dritten Monats der Schwangerschaft;
§5
7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es
sei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder
nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie
Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitz-
des Kindes nicht befürchten lassen; gelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3511
mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienst-
ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres leistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über
Dienstes zu geben. 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
§6 (3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer
Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von
(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,
bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene
und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung an- Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine
geben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Nachtruhe gewährt wird.
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten
(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des zulassen.
Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer
Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaß-
§9
lichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder
die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so ver- (weggefallen)
kürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1
und 2 trägt die Dienstbehörde. §10
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von
§7 vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren
(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienst-
zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung
Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem
acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von
Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Ent-
mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der bindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung
Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal
mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist un-
eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. beachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu
Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie vertretenden Grund beruht und die Mittei\ung unverzüg-
nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stun- lich nachgeholt wird.
den unterbrochen wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und
behörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des
nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fest-
Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sach-
gesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
verhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmun- Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem
gen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie Dienst zu entfernen wäre.
kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
bleiben unberührt.
§8
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie
§ 11
stillt darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in
der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei
Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung
werden. an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
3512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 25. November 1994
Auf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-
und urtaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)
wird nachstehend der Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom
1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 23. Oktober 1992
(BGBI. 1S. 1803),
2. den am 1. Januar 1994, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am
1. April beginnt, am 1 . April 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung
vom 7. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2238),
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) und
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 2 der Verordnung vom
25. November 1994 (BGBI. 1S. 3507).
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 4. wurden erlassen auf Grund des§ 89 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378).
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3513
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
§1 nat der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in
Urlaubsjahr . den Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn
das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubs-
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Beamten des jahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenver-
Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bun- hältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
despost kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle
abweichende Regelung treffen.
Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat.
Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an
§2
dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des
Gewährleistung des Dienstbetriebes Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor- Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die
schriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi- kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als
gung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre- Arbeitstage.
tungskosten sind möglichst zu vermeiden. (5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch-
jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als schnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in
zwei Abschnitte abzusehen. der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für
jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-
§3 hundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1. Ist die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Wartezeit
regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein- Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der
stellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für
werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein
wenn besondere Gründe dies erfordern. Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1; die
zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht
§4 auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in
denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen
Bemessungsgrundlage
Arbeitszeit häufig wechselt, kann mit Zustimmung des
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Bundesministeriums des Innern von der Berechnungs-
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten weise nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.
vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. (6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-
monat eines Urlaubs ohne Besoldung um ein Zwölftel
§5 gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungs-
Urlaubsdauer urlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht
oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender- im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor
woche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erho-
lungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der
in den bis zum bis zum nach Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des
Besoldungsgruppen vollendeten vollendeten vollendetem
30.Lebens- 40.Lebens- 40.Lebens- Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten
jahr jahr jahr Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht
nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde
Arbeitstage oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-
A 1 bis A 14, C 1, R 1 26 29 30 gung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt
hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
A 15 und darüber, } Belangen dient.
C 2 und darüber, 26 30 30
(7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-
R 2 und darüber
assistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch
die vor1esungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs- gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer
gruppe ihrer Laufbahn maßgebend. Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-
(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des freien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer
Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die
ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der
Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenver- zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-
hältnis im laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-
Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermo- freien Zeit zu gewähren.
3514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§6 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungs-
Anrechnung früheren Urlaubs ärztlich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub
nicht anzurechnen.
Erholungsurfaub, den der Beamte in einem anderen
Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die § 11
ihm Urfaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den
Erholungsurfaub anzurechnen. Urlaub jugendlicher Beamter
(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich
§7 nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter-
gehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt
Abwicklung des Urlaubs,
unberührt.
Übertragung in das folgende Urlaubsjahr
(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die Über-
(1) Der l)rlaub oder ein Resturlaub muß spätestens tragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr gelten
binnen vier Monaten nach dem Ende des Ur1aubsjahres die Bestimmungen des § 7.
angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-
den nicht bis zum Ende des Ur1aubsjahres angetreten
werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr §12
zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er
Zusatzurlaub für Schichtdienst
wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen
zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-
Gründen nicht bis zum Ende des Urfaubsjahres angetreten plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
werden kann. Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem
(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe-
nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertra- nenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen-
gung in das folgende Ur1aubsjahr bis zum Ablauf der ende von höchstens 48 Stunden Dauer. vorsieht, und sind
ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor- dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je
den ist, verfällt. In den Fällen des§ 5 Abs. 3 verfällt der fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-
Urfaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine schicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst-
Übertragung ist nicht zulässig. leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:
Inder In der Zusatzurlaub
§8 Fünf-Tage-Woche Sechs-Tage-Woche
Widerruf und Verlegung
Dienstleistung an mindestens
(1) Erholungsurfaub kann ausnahmsweise widerrufen
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-
nungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
gewährfeistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam- 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
ten durch den Widerruf entstehen, werden nach den
Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt. 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage
(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und
Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-
Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordemis- dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide
sen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Kalendertage als Arbeitstage.
Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu
§9 erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er
Erkrankung - einen Arbeitstag Zusatzurlaub. wenn er mindestens
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch 110 Stunden,
Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, - zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens
so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den · 220 Stunden,
Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst-
- drei Arbeitstage Zusatzurlaub. wenn er mindestens
unfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt-
330 Stunden,
liches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches
Zeugnis beizubringen. - vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450
Stunden
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über
die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-
neuen Bewilligung. zes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der
Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-
§10 einander abweichen.
Heilkur, Badekur (3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des
Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein
amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen - einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens
ist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 150 Stunden,
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3515
- zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das vor-
300 Stunden, angegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre
- drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.
450 Stunden, (10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
- vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,
Stunden wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der
Nachtdienst geleistet hat. für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vor-
sieht,
(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder§ 79a
des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind 2. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch-
die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die stem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen
Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten
oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis bereithalten,
der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit 3. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen
gekürzt wird. schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs- oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
jahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst- Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der
leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,
Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins- aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je
gesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über- fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeits-
schreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht tag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.
anzuwenden.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi- §§ 13 und 14
schen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. (weggefallen)
(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich §15
der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. Geltungsbereich
(8) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesell-
Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-
schaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des
dienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grund-
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember
gesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwal-
1993 (BGBI. 1S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft
tungsorgane und Einrichtungen.
kann die oberste Dienstbehörde
1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, §16
2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen Auslandsverwendung
1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei
abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten (1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-
Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres er- tigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung
. brachten Dienstleistungen berücksichtigen. mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte
Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das vor- in Ländern oder Gebieten nach§ 2 Abs. 1 der Heimat-
angegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre urlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.
tungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-
(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die ordnung erfaßt sind, setzt das Bundesministerium des
oberste Dienstbehörde Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bun-
1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Vorausset- desministerium des Auswärtigen fest.
zungen Freischichten in entsprechendem Umfang (2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad
gewähren, der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen
2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2 Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich
Satz 2 und des Absatzes 4 absehen, die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr
oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,
3. der Bemessung der Freischichten nach den Absätzen erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-
1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei chend.
abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten
Januar und Februar. des folgenden Kalenderjahres §17
erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen. (Inkrafttreten)
3516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung
Vom 25. November 1994
Auf Grund des Artikels 5 der zweiten Verordnung zur Anderung mutterschutz-
und urfaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)
wird nachstehend der Wortlaut der Erziehungsurfaubsverordnung in der vom
1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 29. April 1992
(BGBI. 1S. 974),
2. den am 1. Januar 1994, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am
1. April beginnt, am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung
vom 7. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2238),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom
25. November 1994 (BGBI. 1S. 3507).
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden ertassen auf Grund des§ 80 Nr. 2
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), neu gefaßt durch § 30 des Gesetzes vom
6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154).
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3517
Verordnung
über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)
§1 spruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel
(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertre-
des dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem tenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäfti-
31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie gungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschlie-
1. mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge
ßenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so
zusteht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das
kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des
sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut
Grundes nachholen.
aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne
Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld (3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im
gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 des Bundeserziehungsgeld- Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden, wenn der
gesetzes beziehen können, oder als Nichtsorgebe- Oienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlän-
rechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt gern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchs-
leben und berechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen
kann.
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tode des
Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub Kindes.
von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng-
(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der
stens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des
Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzu-
Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorge-
teilen.
berechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorge-
berechtigten Elternteils erforderlich.
§3
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1
solange
der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn der
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Beamte während des Erziehungsurlaubs bei seinem
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung als Beamter aus-
Wochen, nicht beschäftigt werden darf, übt.
2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende
andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder §4
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch (1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung
nimmt. eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen
Willen nicht ausgesprochen werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege
genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie- (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von
hungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte haben Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe oder
abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub, auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt,
wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förm-
sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der lichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen
Nummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil wäre.
arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. (3) Die§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes blei-
(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei Aus- ben unberührt.
übung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim sel-
ben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der regelmäßigen §5
Arbeitszeit unberührt. Eine Teilzeitbeschäftigung als (1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte
Arbeitnehmer darf während des Erziehungsurlaubs mit Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der
Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer
wenn die Teilzeitbeschäftigung den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe
Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht nach den Beihilfevorschriften hat.
überschreitet.
(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs-
urlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis
§2
zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine
(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-
vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge
Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Aus-
erklären, für welchen Zeitraum oder für welche :Zeiträume landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-
er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan- besoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs
3518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kran- §6
kenversicherung nicht überschritten haben. Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein
(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die
mit Ausnahme der Polizeivollzugsbeamten, die nach § 80 Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
des Bundesbesoldungsgesetzes Beihilfe nach den Beihil- ber 1991 geltenden Fassung An~endung.
fevorschriften erhalten, wird während des Erziehungsur-
laubs Heilfürsorge in entsprechender Anwendung der §7
Heilfürsorgebestimmungen für den Bundesgrenzschutz Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-
gewährt, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeit- sprechend.
beschäftigung unmittelbar Anspruch auf Heilfürsorge
nach den Heilfürsorgebestimmungen für den Bundes- §8
grenzschutz haben. (1 nkrafttreten)
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3519
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1995
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 1995 -AELV 1995)
Vom 25. November 1994
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- 1. Wirtschaftswerte, die nicht ohne Rest durch die Zahl
sicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 1000 teilbar sind, werden auf den nächstniedrigeren,
29. Juli 1994, BGBI. 1S. 1890) verordnet das Bundesmini- ohne Rest durch die Zahl 1000 teilbaren Wert abge-
sterium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit rundet.
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
2. Bei Betrieben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist der für den
und Forsten:
Wirtschaftswert von 166 000 Deutsche Mark in Anlage 1
ausgewiesene Beziehungswert für je 1 000 Deutsche
§1 Mark, um die der Wirtschaftswert von 166 000 Deut-
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für sche Mark überstiegen wird,
das Jahr 1995 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- a) bis zu einem Wirtschaftswert von 204 000 Deutsche
und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Bezie- Mark um jeweils 0,002,
hungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert
und dem Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbe- b) bis zu einem Wirtschaftswert von 243 000 Deutsche
richt der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaft- Mark um jeweils 0,0015,
lichen Testbetriebe in den Wirtschaftsjahren 1988/1989 c) bis zu einem Wirtschaftswert von 27 4 000 Deutsche
bis 1992/1993 ergeben. Mark um jeweils 0,0012,
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
d) bis zu einem Wirtschaftswert von 302 000 Deutsche
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des
Mark um jeweils 0,0009,
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zu-
grunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens e) bis zu einem Wirtschaftswert von 326 000 Deutsche
Mark um jeweils 0,0008,
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- f) bis zu einem Wirtschaftswert von 356 000 Deutsche
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 Mark um jeweils 0,0007,
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
g) bis zu einem Wirtschaftswert von 394 000 Deutsche
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1 Mark um jeweils 0,0006,
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 h) bis zu einem Wirtschaftswert von 447 000 Deutsche
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Mark um jeweils 0,0005,
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Q bis zu einem Wirtschaftswert von 525 000 Deutsche
Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert er- Mark um jeweils 0,0004,
mittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in D bis zu einem Wirtschaftswert von 641 000 Deutsche
den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Mark um jeweils 0,0003, ·
Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem
k) bis zu einem Wirtschaftswert von 788 000 Deutsche
a) der Differenzbetrag aus dem Beziehungswert der Mark um jeweils 0,0002,
nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der
nächsthöheren Stufe durch den Wert 1000 dividiert, 1) bis zu einem Wirtschaftswert von 819 000 Deutsche
Mark um jeweils 0,00014,
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirt- m) bis zu einem Wirtschaftswert von 855 000 Deutsche
schaftswert der Anlagen vervielfältigt und Mark um jeweils 0,00013,
c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedri- n) bis zu einem Wirtschaftswert von 896 000 Deutsche
geren Wirtschaftswerts der Anlagen abgezogen wird. Mark um jeweils 0,00012
(3) Bei Betrieben, deren Wirtschaftswert den höchsten · zu verringern. Bei einem Wirtschaftswert von mehr als
in der jeweiligen Anlage ausgewiesenen Wirtschaftswert 896 000 Deutsche Mark beträgt der Beziehungswert
übersteigt, ist der Beziehungswert wie folgt zu ermitteln: 0,3947.
3520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Bei Betrieben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist der für den e) bis zu einem Wirtschaftswert von 453 000 Deutsche
Wirtschaftswert von 246 000 Deutsche Mark in An- Mark um jeweils 0,0003,
lage 2 ausgewiesene Beziehungswert für je angefan-
f) bis zu einem Wirtschaftswert von 618 000 Deutsche
gene 1 000 Deutsche Mark, um die der Wirtschaftswert
Mark um jeweils 0,0002
von 246 000 Deutsche Mark überstiegen wird,
zu verringern. Bei einem Wirtschaftswert von mehr als
a} bis zu einem Wirtschaftswert von 252 000 Deutsche 618 000 Deutsche Mark beträgt der Beziehungswert
Mark um jeweils 0,0007, 0,1553.
b} bis zu einem Wirtschaftswert von 279 000 Deutsche (4) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirt-
Mark um jeweils 0,0006, schaft wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.
c) bis zu einem Wirtschaftswert von 316 000 Deutsche
Mark um jeweils 0,0005, §2
d) bis zu einem Wirtschaftswert von 369 000 Deutsche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Mark um jeweils 0,0004, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3521
Anlage1
(zu § 1 Abs. 2)
Wirtschafts- Bezie- Wirtschafts- Bezie- Wirtschafts- Bezie-
wert hungs- wert hungs- wert hungs-
DM wert DM wert DM wert
bis 25000 1,9019 73000 0,9034 120 000 0,6207
26000 1,8547 74000 0,8944 121 000 0,6168
27000 1,8100 75000 0,8855 122 000 0,6129
28000 1,7676 76000 0,8769 123 000 0,6090
29000 1,7275 77000 0,8684 124 000 0,6052
30000 1,6893 78000 0,8601 125 000 0,6015
31 000 1,6530 79000 0,8520 126 000 0,5978
32000 1,6183 80000 0,8440 127 000 0,5942
33000 1,5853 81 000 0,8363 128 000 0,5906
34000 1,5538 82000 0,8286 129 000 0,5870
35000 1,5236 83000 0,8212 130 000 0,5836
36000 1,4947 84000 0,8138 131 000 0,5801
37000 1,4670 85000 0,8066 132 000 0,5767
38000 1,4405 86000 0,7996 133 000 0,5733
39000 1,4150 87000 0,7927 134000 0,5700
40000 1,3905 88000 0,7859 135 000 0,5667
41 000 1,3669 89000 0,7793 136 000 0,5635
42000 1,3442 90000 0,7727 137 000 0,5603
43000 1,3224 91 000 0,7663 138 000 0,5572
44000 1,3013 92000 0,7600 139 000 0,5540
45000 1,2809 93000 0,7539 140 000 0,5510
46000 1,2613 94000 0,7478 141 000 0,5479
47000 1,2423 95000 0,7418 142 000 0,5449
48000 1,2240 96000 0,7360 143 000 0,5419
49000 1,2062 97000 0,7302 144000 0,5390
50000 1,1890 98000 0,7246 145 000 0,5361
51 000 1,1724 99000 0,7190 146 000 0,5333
52000 1,1563 100 000 0,7136 147 000 0,5304
53000 1,1406 101 000 0,7082 148 000 0,5276
54000 1,1254 102 000 0,7029 149 000 0,5249
55000 1,1107 103 000 0,6977 150 000 0,5221
56000 1,0964 104 000 0,6926 151 000 0,5194
57000 1,0825 105 000 0,6876 152 000 0,5168
58000 1,0690 106 000 0,6826. 153 000 0,5141
59000 1,0558 107 000 0,6777 154 000 0,5115
60000 1,0430 108 000 0,6729 155 000 0,5089
61 000 1,0306 109 000 0,6682 156 000 0,5064
62000 1,0185 110 000 0,6636 157 000 0,5038
63000 1,0067 111 000 0,6590 158 000 0,5013
64000 0,9952 112 000 0,6545 159 000 0,4989
65000 0,9840 113 000 0,6500 160 000 0,4964
66000 0,9730 114 000 0,6457 161 000 0,4940
67000 0,9624 115 000 0,6414 162 000 0,4916
68000 0,9519 116 000 0,6371 163 000 0,4892
69000 0,9418 117 000 0,6329 164 000 0,4869
70000 0,9319 118 000 0,6288 165 000 0,4846
71 000 0,9222 119 000 0,6247 166 000 0,4823
72000 0,9127
- - - - - - - - - - - - - - - - --- - - - - - - - ------------- -------
3522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Wirtschafts- Bezie- Wirtschafts- Bezje- Wirtschafts- Bezie-
wert hungs- wert hungs- wert hungs-
DM wert DM wert DM wert
bis 25000 0,7900 85000 0,4639 145 000 0,3311
26000 0,7839 86000 0,4606 146000 0,3296
27000 0,7773 87000 0,4575 147000 0,3281
28000 0,7704 88000 0,4544 148000 0,3267
29000 0,7633 89000 0,4513 149000 0,3252
30000 0,7561 90000 0,4483 150000 0,3237
31000 0,7487 91000 0,4453 151 000 0,3223
32000 0,7412 92000 0,4424 152000 0,3209
33000 0,7338 93000 0,4395 153000 0,3195
34000 0,7263 94000 0,4367 154000 0,3181
35000 0,7189 95000 0,4339 155000 0,3167
36000 0,7115 96000 0,4311 156000 0,3153
37000 0,7042 97000 0,4284 157000 0,3140
38000 0,6969 98000 0,4257 158000 0,3126
39000 0,6898 99000 0,4230 159000 0,3113
40000 0,6827 100000 0,4204 160000 0,3100
41000 0,6757 101 000 0,4178 161 000 0,3087
42000 0,6689 102 000 0,4153 162000 0,3074
43000 0,6621 103 000 0,4128 163000 0,3061
44000 0,6555 104000 0,4103 164000 0,3048
45000 0,6489 105000 0,4079 165000 0,3036
46000 0,6425 106 000 0,4055 166000 0,3024
47000 0,6362 107 000 0,4031 167 000 0,3011
48000 0,6300 108000 0,4007 168000 0,2999
49000 0,6239 109000 0,3984 169000 0,2987
50000 0,6179 110 000 0,3961 170000 0,2975
51000 0,6120 111 000 0,3939 171 000 0,2963
52000 0,6063 112000 0,3916 172 000 0,2951
53000 0,6006 113000 0,3894 173000 0,2940
54000 0,5951 114 000 0,3873 174000 0,2928
55000 0,5896 115000 0,3851 175000 0,2917
56000 0,5842 116 000 0,3830 176 000 0,2905
57000 0,5790 117 000 0,3809 177 000 0,2894
58000 0,5738 118 000 0,3788 178000 0,2883
59000 0,5688 119000 0,3768 179000 0,2872
60000 0,5638 120 000 0,3748 180000 0,2861
61000 0,5589 121 000 0,3728 181 000 0,2850
62000 0,5541 122 000 0,3708 182 000 0,2839
63000 0,5494 123 000 0,3689 183 000 0,2828
64000 0,5448 124 000 0,3669 184000 0,2818
65000 0,5402 125 000 0,3650 185000 0,2807
66000 0,5358 126000 0,3632 186000 0,2797
67000 0,5314 127000 0,3613 187000 0,2786
68000 0,5271 128000 0,3595 188000 0,2776
69000 0,5228 129000 0,3576 189000 0,2766
70000 0,5187 130000 0,3558 190000 0,2756
71000 0,5146 131 000 0,3541 191 000 0,2746
72000 0,5105 132 000 0,3523 192000 0,2736
73000 0,5066 133000 0,3506 193000 0,2726
74000 0,5027 134 000 0,3489 194000 0,2716
75000 0,4989 135000 0,3472 195000 0,2707
76000 0,4951 136000 0,3455 196000 0,2697
77000 0,4914 137 000 0,3438 197000 0,2687
78000 0,4878 138000 0,3422 198000 0,2678
79000 0,4842 139000 0,3405 199000 0,2669
80000 0,4807 140000 0,3389 200000 0,2659
81000 0,4772 141 000 0,3373 201 000 0,2650
82000 0,4738 142 000 0,3358 202000 0,2641
83000 0,4704 143000 0,3342 203000 0,2632
84000 0,4671 144 000 0,3327 204000 0,2623
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3523
Wirtschafts- Bezie- Wirtschafts- Bezie- Wirtschafts- Bezie-
wert hungs- wert hungs- wert hungs-
DM wert DM wert DM wert
205000 0,2614 219 000 0,2495 233000 0,2388
206000 0,2605 220000 0,2487 234000 0,2381
207000 0,2596 221 000 0,2479 235000 0,2374
208000 0,2587 222000 0,2471 236000 0,2366
209000 0,2579 223000 0,2464 237000 0,2359
210000 0,2570 224000 0,2456 238000 0,2352
211 000 0,2561 225000 0,2448 239000 0,2345
212 000 0,2553 226000 0,2440 240000 0,2338
213 000 0,2545 227 000 0,2433 241 000 0,2331
214 000 0,2536 228000 0,2425 242 000 0,2324
215000 0,2528 229000 0,2418 243000 0,2318
216000 0,2520 230000 0,2410 244 000 0,2311
217 000 0,2511 231 000 0,2403 245000 0,2304
218000 0,2503 232000 0,2395 246000 0,2297
3524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Voraussetzungen für die Stillegung
von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alters-
sicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente
(Flächenstillegungsverordnung - FSV)
Vom 25. November 1994
Auf Grund 2. die während der Gewährung der Produktionsaufgabe-
- des § 22 des Gesetzes über die Alterssicherung der rente stillgelegten Flächen weiterhin entsprechend den
Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
BGBI. 1S. 1890), lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stillge-
legt oder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd
- des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstel-. entzogen werden.
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 233), zuletzt geändert (4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 1 . es sich um Geringstland im Sinne des Bewertungsge-
(BGBI. 1S. 1890), setzes handelt und dieses zum Betrieb der Land- und
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Forstwirtschaft gehört oder
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. die Flächen in extensiv zu nutzendes Grünland umge-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: wandelt werden.
§1 §2
Stillegung bei Bezug einer Rente Stillegung bei Bezug
aus der Alterssicherung der Landwirte einer Produktionsaufgaberente
(1) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nur stillge- Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förde-
legt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend einge- tätigkeit kann eine Fläche nur
stellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
1 . nach § 1 Abs. 1 oder
(2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten
2. durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in§ 2
Fläche gilt die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen
Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der
Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeit-
und der Landschaftspflege, wenn
raum
1 . die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Fläche
stillegen.
insbesondere nicht zur Gewinnung pflanzlicher oder
tierischer Erzeugnisse genutzt wird und
§3
2. bei der Verwendung für Zwecke des Naturschutzes
Pflichten bei Flächenstillegung
und der Landschaftspflege neben den Verpflichtungen
nach § 3 Abs. 2 die besonderen Verpflichtungen erfüllt (1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssiche-
werden, die den Zielen des Naturschutzes und der rung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente
Landschaftspflege dienen und die gegenüber der nach eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet,
Landesrecht hierfür zuständigen Behörde übernom-
1 . die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Aus-
men worden sind.
waschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine
Werden auf der stillgelegten Fläche Tätigkeiten verrichtet, Selbstbegrünung zuzulassen,
die auf öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere nach
2. für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baum'rei-
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach
hen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläufen
§ 3 oder nach Landesrecht, beruhen, gilt dies nicht als
und Wasserflächen zu sorgen,
landwirtschaftliche Nutzung.
3. die Fläche nicht zu düngen und darauf kein Abwasser,
(3) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gilt auch als
keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen
stillgelegt, wenn
Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes
1. unmittelbar vor dem Beginn einer Rente nach dem vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 141 C) auszubringen,
Gesetz über die ~terssicherung der Landwirte eine
4. auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzuwen-
Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förde-
rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs- den,
tätigkeit bezogen wurde und 5. den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3525
6. auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzu- (3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist
nehmen. der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufge-
Soweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6; forstete Fläche fachgerecht zu pflegen.
Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn
1. der Schnitt und die Entfernung des Aufwuchses aus §4
Gründen des Natur- oder Gewässerschutzes nach
Aufhebung einer Verordnung
Abstimmung mit der nach Landesrecht für Natur- oder
Gewässerschutz zuständigen Stelle notwendig ist und Die Verordnung über die Voraussetzungen für eine
2. bei einem Bezieher einer Produktionsaufgaberente ein Flächenstillegung (Stillegungsverordnung - StillV) vom
Verkaufserlös die entstandenen Aufwendungen nicht 14. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1095) wird aufgehoben.
mehr als geringfügig überschreitet.
(2) Bei Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaft- §5
lichen Zwecken, insbesondere einer Verwendung zu
Inkrafttreten
Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel*)
Vom 25. November 1994
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Ver-
auf Grund braucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfs-
- des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des gegenständegesetzes bestimmt sind.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.
(BGBI. 1 S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundes-
(3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Verordnung nicht für Nahrungsergänzungen.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
Wirtschaft, (4) Die Vorschriften d~r Diätverordnung bleiben un-
berührt.
- des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes, §2
- des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und c des Begriffsbestimmungen
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernäh- Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
1. nährwertbezogene Angabe:
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Wer-
schaft und Forsten auf Grund
bung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder
- des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar
vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471 ), der gemäß Arti- zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel
kel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoff-
S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den gehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt.
Bundes,ninisterien für Gesundheit, der Justiz und für Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe
Wirtschaft: der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie
Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines
Artikel 1 Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Anga-
ben im Sinne dieser Verordnung;
Verordnung
über nährwertbezogene Angaben 2. Nährwertkennzeichnung:
bei Lebensmitteln und die Nährwert- jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erschei-
kennzeichnung von Lebensmitteln nende Angabe über
(Nährwert-Kennzeichnungsverordnung - NKV)
a) den Brennwert,
§1 b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Bal-
laststoffen,
Anwendungsbereich
c) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort
(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen angegebenen Werten in signifikanten Mengen vor-
Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Wer- handenen Vitamine und Mineralstoffe sowie
bung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung Natrium,
d) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den
; Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom
24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmit- Buchstaben b und c angehören oder deren
teln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40) in deutsches Recht umgesetzt. Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin;
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3527
3. Brennwert: mittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbe-
der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels, kampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkenn-
wobei der Berechnung für zeichnung anzugeben:
- ein Gramm Fett 37 kJ (oder 9 kcal), 1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-
draten und Fett oder
- ein Gramm Eiweiß 17 kJ (oder 4 kcal),
- ein Gramm Kohlenhydrate 17 kJ (oder 4 kcal), 2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-
(ausgenommen mehrwertige draten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballast-
Alkohole) stoffen und Natrium
- ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ (oder 7 kcal), des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene
Angabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene An-
- ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal), gabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe,
- ein Gramm mehrwertige Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeich-
Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal) nung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen.
zugrunde gelegt werden; (2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den
4. Eiweiß: Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an
der nach der Formel "Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach 1. Stärke,
Kjeldahl) x 6,25" berechnete Eiweißgehalt; im Einzel-
fall können auch andere anerkannte lebensmittel- 2. mehrwertigen Alkoholen,
spezifische Faktoren verwendet werden; 3. einfach ungesättigten Fettsäuren,
5. Kohlenhydrat:
4. mehrfach ungesättigten Fettsäuren,
jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoff-
wechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger 5. Cholesterin oder
Alkohole; 6. den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort
6. Zucker: angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhan-
alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide denen Vitaminen und Mineralstoffen
und Disaccharide. ausgenommen mehrwertige Alko- enthalten.
hole;
7. Fett: (3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf
Stoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nähr-
alle Lipide, einschließlich Phospholipide; stoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so
8. gesättigte Fettsäuren: ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei
Fetts.äuren ohne Doppelbindung; der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach unge-
sättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der
9. einfach ungesättigte Fettsäuren: Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese
Fettsäuren mit einer Cis-Doppelbindung; Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung
10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren: gemäß Absatz 1 Nr. 2.
Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unter-
brochenen Doppelbindungen; §5
11. "durchschnittlicher Wert" oder "durchschnittlicher Art und Weise der Kennzeichnung
Gehalt":
der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten (1) Die Angaben nach§ 4 sind in einer Tabelle zusam-
Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am menzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die
besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander
Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Fakto- nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt
ren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsäch- werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 sind in der dort
lichen Wertes bewirken können. angegebenen Reihenfolge anzugeben.
(2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes
§3 an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je
100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfol-
Beschränkung nährwertbezogener Angaben
gen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach
Im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind,
dürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet wer- können diese Angaben· stattdessen auf der Grundlage der
den, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2 Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue
aufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Be- Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden
standteile oder auf Kochsalz beziehen. und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebens-
mittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion
erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist,
§4 oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung
Nährwertkennzeichnung enthaltenen Portionen angegeben ist.
(1) Wer nährwertbezogene Angaben nach § 3 im Ver- (3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an
kehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebens- Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit
3528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in folgen- werden, jeweils in Zusammenhang mit den nähr-
den Einheiten zu erfolgen: wertbezogenen Angaben erfolgen;
1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal), 3. bei Fertigpackungen, die in Gaststätten oder Einrich-
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen
2. der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett (ausge- Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort,
- nommen Cholesterin), Ballaststoffen und Natrium in jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden,
Gramm(g),
in einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung
3. der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg), enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerk-
sam gemacht wird.
4. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in
Anlage 1 aufgeführten Einheiten. (9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die
Angaben
(4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole
oder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmit- 1. bei loser Abgabe an Gaststätten oder Einrichtungen
telbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgen- zur Gemeinschaftsverpflegung in einem den Erzeug-
der Weise zu erfolgen: nissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein;
Kohlenhydrate g, 2. bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur
davon Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und
Stelle In einer dem Verbraucher zugänglichen\ Auf-
- Zucker g, zeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher dar-
- mehrwertige Alkohole g, auf aufmerksam gemacht wird.
- Stärke g.
(5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der §6
Fettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben
wird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Verbot bestimmter Hinweise
Gesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen: (1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in
Fett g, der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben
davon oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten,
daß ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheits-
- gesättigte Fettsäuren*) g,
fördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften be-
- einfach ungesättigte sitzt. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a
Fettsäuren*) g, der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration
- mehrfach ungesättigte bestimmt sind.
Fettsäuren*) g,
(2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln
- Cholesterin mg. oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen,
(6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die
zusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen 1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn
Tagesdosen ausgedrückt werden.
a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, Sup-
(7) Die Ang~ben der Nährwertkennzeichnung sind an pen und Brühen, der Brennwert mehr als 210 Kilo-
gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar joule oder 50 Kilokalorien pro 100 Gramm des ver-
und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie zehrfertigen Lebensmittels beträgt,
können auch in einer anderen leicht verständlichen Spra- b) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brennwert
che angegeben werden, wenn dadurch die Information mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalorien pro
des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebenmittels be-
sind wie folgt anzubringen: trägt;
1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung 2. auf ein~n verminderten Brennwert hindeuten, wenn
oder einem mit ihr verbundenen Etikett;
a) die in Anlage 2 festgesetzten Höchstwerte über-
2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in schritten werden oder
Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Anga-
b) der Brennwert bei in Anlage 2 nicht aufgeführten
ben.
Lebensmitteln den durchschnittlichen Brennwert
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um
Angaben weniger als 40 vom Hundert unterschreitet,
1. bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststätten oder 3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeuten,
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf einer wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnitt-
Sammelpackung oder in einem den Erzeugnissen bei- lichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher
gefügten Begleitpapier enthalten sein; Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert unter-
schreitet; abweichend davon darf
2. bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur als-
baldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und a) auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Back-
dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben waren und Teigwaren sowie Mischungen zur Her-
stellung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden,
wenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um
; Jeweils berechnet als Triglycerid. mindestens 30 vom Hundert verringert ist,
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3529
b) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur §7
bei den in Anlage 3 genannten Lebensmitteln hinge- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
wiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte
der Natriumgehalte dürfen nicht überschritten wer- (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
den; Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-
mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein
4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hin- Gehalt an Zusatzstoffen entgegen§ 6 Abs. 3 Satz 2 nicht
deuten, wenn oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der gemacht ist.
Natriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gewerbs-
beträgt,
mäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung
b) bei Getränken der Natriumgehalt mehr als 2 Milli- für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, ·
gramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Auf-
Lebensmittels beträgt. machungen verwendet.
(3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendüng (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-
als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
oder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
Bezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen nungswidrig.
oder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet
werden, wenn die Lebensmittel den Anforderungen des (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
§ 14a Abs. 1 der Diätverordnung entsprechen. Für diese Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
Lebensmittel werden die in Anlage 2 Liste A Nr. 2.2 der wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3
Diätverordnung genannten Eisenverbindungen als Zu- Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7
satzstoffe zugelassen; die zugesetzte Menge an diesen Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene
Stoffen ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung
anzugeben.
§8
(4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststätten oder Übergangsfristen
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Haupt-
mahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis „zur Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch
gewichtskontrollierten Ernährung" verwendet werden, so- nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet
fern der Brennwert 2100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über
pro Hauptmahlzeit nicht überschreitet. diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.
Anlage 1
(zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c § 4 Abs. 2
Nr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6)
Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe
enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis
Vitamin A µg*) 800 Vitamin Dµg 5
Vitamin 8 1 mg 1,4 VitaminEmg 10
Vitamin 8 2 mg 1,6 Biotinmg 0,15
Vitamin B6 mg 2 Calciummg 800
Pantothensäure mg 6 Phosphormg 800
Folsäureµg 200 Eisenmg 14
Niacinmg 18 Magnesium mg 300
Vitamin 8 12 µg 1 Zinkmg 15
VitaminCmg 60 Jodµg 150
In der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis
in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der
signifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an den
Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird.
*) 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-ß-Carotin oder 12 µg andere Provitamin A-Carotinoide.
3530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage2
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2)
Lebensmittel Brennwert des verzehr-
fertigen Lebensmittels
kJ/100 g kcaV100 g
Brot 840 200
Dauerbackwaren sowie Knabberartikel
auf Getreide- und Kartoffelbasis
Feinbackwaren, ausgenommen Obstkuchen 1260 300
Obstkuchen 840 200
Fleischerzeugnisse*), ausgenommen Leber- und Blutwürste 840 200
Leberwürste*) 1050 250
Blutwürste*) 590 140
Erzeugnisse aus Heringen, Makrelen und Sardinen 670 160
1 Die Analysenwerte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß im Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß dürfen nicht niedriger sein als in vergleich-
baren Erzeugnissen ohne Brennwertverminderung.
Anlage3
(zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
Lebensmittel Natriumgehalt des verzehr-
fertigen Lebensmittels
höchstens mg in 100 g
Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren 250
Fertiggerichte und fertige Teilgerichte 250
Suppen, Brühen und Soßen 250
Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schafen- und Weichtieren 250
Kartoffeltrockenerzeugnisse 300
Kochwürste 400
Käse und Erzeugnisse aus Käse 450
Brühwürste und Kochpökelwaren 500
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der Verordnung Änderung
über vitaminisierte Lebensmittel der Milcherzeugnisverordnung
In § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens- Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
mittel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- (BGBI. 1S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
nummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie
die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 31. August 1990 durch Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1989) geändert worden ist, werden die Worte S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:
,,Auf den Fertigpackungen sind" durch die Worte "Bei
Nahrungsergänzungen sind auf den Fertigpackungen" 1. § 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3" durch
die Angabe "§ 6 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
Artikel 3 b) In Absatz 3 wird die Angabe"§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3"
Änderung der Käseverordnung durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.
In § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 Satz 1 der Käseverord- 2. § 7b wird wie folgt gefaßt:
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1986 {BGBI. 1 S. 412), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
b) Folgender Absatz wird angefügt:
ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie
durch Artikel 91 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 "(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Erzeug-
S. 512, 2436) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe nisse bis zum 1. Oktober 1995 noch nach den vor
,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2 dem 1. Januar 1994 geltenden Vorschriften ge-
und 3 • ersetzt. kennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3531
1. Oktober 1995 gekennzeichnet oder in den Ver- Artikel 6
kehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den
Außerkrafttreten
Verkehr gebracht werden."
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert-
Artikel 5 Kennzeichnungsverordnung) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1709), zuletzt
Änderung der Margarine- geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Novem-
und Mischfettverordnung ber 1991 (BGBI. 1S. 2129), außer Kraft.
In § 4 Abs. 3 der Margarine- und Mischfettverordnung
vom 31. August 1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259), die zuletzt Artikel 7
durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2440) geändert worden ist, wird die Angabe Inkrafttreten
,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 3" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 23. November 1994
Die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 ist die Angabe „1974/88" durch die Angabe "1974ll8" zu
ersetzen.
2. In§ 5 Abs. 6 ist die Angabe „Nr. 24" durch die Angabe „Nr. 23" zu ersetzen.
3. In§ 17 Abs. 1 Nr. 4 ist die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 9" zu
ersetzen.
Bonn, den 23. November 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
P. Keidel
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2506/94 der Kommission zur Änderung der mit der
Verordnung (EWG) Nr. 1112/93 für den ergänzenden Mechanismus im
Handel mit Rind f I e i s c h für Spanien vorgesehenen Zielmengen L267/1 18. 10. 94
17. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2507/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3601/92 mit Bestimmungen zur Durchführung von Son-
dermaßnahmen für Ta f e I o I i v e n L267/3 18.10.94
17. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2510/94 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus
Pi I z e n mit Ursprung in China L267/6 18.10.94
19.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2526/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Bestimmungen zur Gewährung
von Prämien im Sektor Rindfleisch
L269/9 20. 10.94
19. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2527/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für
gie erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die
Ubertragung von Ansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch L269/11 20. 10.94
19.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2529/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 394ll0 über die Durchführungsbestimmungen für die
Erstattungen bei der Ausfuhr von Zu c k er L269/14 20.10.94
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3507
Zweite Verordnung
zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. November 1994
Auf Grund des § 80 und des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- häufig wechselt, kann mit Zustimmung des Bundes-
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 4 79), von ministeriums des Innern von der Berechnungsweise
denen § 80 durch das Gesetz vom 6. Dezember 1985 nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden."
{BGBI. 1S. 2154) geändert worden ist, § 89 Abs. 1 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 2. In§ 12 Abs. 10 Satz 1 wird die Nummer 2 aufgehoben,
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen
sowie auf Grund des§ 28 Abs. 7 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 4 Nummern 2 und 3.
des Soldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) eingefügt worden 3. § 13 wird aufgehoben.
sind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver-
4. § 14 wird aufgehoben.
ordnet die Bundesregierung:
5. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden
Artikel 1 a) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
Änderung der Mutterschutzverordnung „das Bundesministerium" und
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der Mutterschutzverordnung in der Fas- b) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
sung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1 ,,dem Bundesministerium" ersetzt.
S. 125), die durch die Verordnung vom 7. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt Artikef 3
gefaßt:
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
„5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer
Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der
an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1S. 974, 992),
ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung die durch die Verordnung vom 7. Dezember 1993 (BGBI. 1
einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die
Leibesfrucht besteht;". 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Stiefkind"
durch die Worte „Kind des Ehepartners" ersetzt und
nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7" werden die Worte
Artikel 2 ,,Satz 2" angefügt.
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1803), ,,(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. De- schutz, mit Ausnahme der Polizeivollzugsbeamten, die
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt geändert: nach § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes Beihilfe
nach den Beihilfevorschriften erhalten, wird während
1. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: des Erziehungsurlaubs Heilfürsorge in entsprechender
Anwendung der Heilfürsorgebestimmungen für den
,,(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchent- Bundesgrenzschutz gewährt, sofern sie nicht bereits
liche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Anspruch auf Heilfürsorge nach den Heilfürsorge-
Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich bestimmungen für den Bundesgrenzschutz haben."
der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubs-
jahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs
nach Absatz 1. Ist die durchschnittliche regelmäßige Artikef 4
wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplan-
Änderung
mäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ver-
mindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits- § 1 Abs. 1· Nr. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung für
freien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzig- Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom
stel des Urlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen 21. August 1992, die durch die Verordnung vom 7. De-
arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetz- zember 1993 (BGBI. 1 S. 2238) geändert worden ist, wird
liche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die wie folgt geändert:
3508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Das Wort „Stiefkind" wird durch die Worte „Kind des ordnung und der Erziehungsurlaubsverordnung in der
Ehepartners" ersetzt und nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7" vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an jeweils
werden die Worte „Satz 2" angefügt. geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann
den Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung für Solda-
Artikels ten in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung
Neufassung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
der Mutterschutzverordnung, machen.
der Erholungsurlaubsverordnung,
der Erziehungsurlaubsverordnung und
Artikel&
der Erzlehungswlaubsverordnung für Soldaten _
Inkrafttreten
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der Mutterschutzverordnung, der Erholungsurlaubsver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn. den 25. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3509
Bekanntmachung
der Neufassung der Mutterschutzverordnung
Vom 25. November 1994
Auf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-
und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)
wird nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung in der vom 1. Januar
1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. Januar 1991
(BGBI. 1S. 125),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
7. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2238),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom
25. November 1994 (BGBI. 1s. 3son.
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 80
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479).
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Mutterschutzverordnung - MuSc_hV)
§1 8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen,
nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ausgesetzt ist.
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort-
§3
dauer der Dienstleistung gefährdet ist.
(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf
eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;
die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie
diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgebur-
sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt; die
ten auf zwölf Wochen.
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der
§2 Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig
ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit überstei-
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin genden Dienst herangezogen werden.
nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, herangezogen werden.
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausge-
setzt ist. §4
(2) Dies gilt besonders Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3
1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen
als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes
als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von während der Stiftzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage für die
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. so darf Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und
die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22
nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1; der Erschwemiszulagenverordnung) sowie für die Ver-
gütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist
2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, so-
der Durchschnitt äer Zulagen und der Vergütungen der
weit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden
Schwangerschaft eingetreten ist.
überschreitet;
3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken
oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder §4a
sich gebückt halten muß; Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Zei-
4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art ten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub
mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von sol- fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 25 DM je
chen mit Fußantrieb; Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs
nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren
5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-
Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an
sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und
einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder
ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslands-
bei denen durch das Risiko der Entstehung einer
dienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesol-
Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die wer-
dungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs die
dende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken-
besteht;
versicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf 400 DM
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf begrenzt.
des dritten Monats der Schwangerschaft;
§5
7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es
sei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder
nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie
Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitz-
des Kindes nicht befürchten lassen; gelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3511
mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienst-
ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres leistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über
Dienstes zu geben. 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
§6 (3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer
Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von
(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,
bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene
und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung an- Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine
geben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Nachtruhe gewährt wird.
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten
(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des zulassen.
Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer
Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaß-
§9
lichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder
die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so ver- (weggefallen)
kürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1
und 2 trägt die Dienstbehörde. §10
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von
§7 vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren
(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienst-
zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung
Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem
acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von
Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Ent-
mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der bindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung
Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal
mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist un-
eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. beachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu
Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie vertretenden Grund beruht und die Mittei\ung unverzüg-
nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stun- lich nachgeholt wird.
den unterbrochen wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und
behörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des
nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fest-
Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sach-
gesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
verhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmun- Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem
gen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie Dienst zu entfernen wäre.
kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
bleiben unberührt.
§8
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie
§ 11
stillt darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in
der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei
Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung
werden. an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
3512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 25. November 1994
Auf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-
und urtaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)
wird nachstehend der Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom
1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 23. Oktober 1992
(BGBI. 1S. 1803),
2. den am 1. Januar 1994, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am
1. April beginnt, am 1 . April 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung
vom 7. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2238),
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) und
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 2 der Verordnung vom
25. November 1994 (BGBI. 1S. 3507).
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 4. wurden erlassen auf Grund des§ 89 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378).
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3513
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
§1 nat der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in
Urlaubsjahr . den Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn
das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubs-
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Beamten des jahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenver-
Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bun- hältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
despost kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle
abweichende Regelung treffen.
Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat.
Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an
§2
dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des
Gewährleistung des Dienstbetriebes Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor- Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die
schriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi- kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als
gung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre- Arbeitstage.
tungskosten sind möglichst zu vermeiden. (5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch-
jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als schnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in
zwei Abschnitte abzusehen. der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für
jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-
§3 hundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1. Ist die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Wartezeit
regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein- Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der
stellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für
werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein
wenn besondere Gründe dies erfordern. Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1; die
zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht
§4 auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in
denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen
Bemessungsgrundlage
Arbeitszeit häufig wechselt, kann mit Zustimmung des
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Bundesministeriums des Innern von der Berechnungs-
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten weise nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.
vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. (6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-
monat eines Urlaubs ohne Besoldung um ein Zwölftel
§5 gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungs-
Urlaubsdauer urlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht
oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender- im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor
woche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erho-
lungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der
in den bis zum bis zum nach Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des
Besoldungsgruppen vollendeten vollendeten vollendetem
30.Lebens- 40.Lebens- 40.Lebens- Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten
jahr jahr jahr Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht
nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde
Arbeitstage oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-
A 1 bis A 14, C 1, R 1 26 29 30 gung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt
hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
A 15 und darüber, } Belangen dient.
C 2 und darüber, 26 30 30
(7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-
R 2 und darüber
assistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch
die vor1esungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs- gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer
gruppe ihrer Laufbahn maßgebend. Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-
(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des freien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer
Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die
ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der
Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenver- zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-
hältnis im laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-
Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermo- freien Zeit zu gewähren.
3514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§6 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungs-
Anrechnung früheren Urlaubs ärztlich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub
nicht anzurechnen.
Erholungsurfaub, den der Beamte in einem anderen
Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die § 11
ihm Urfaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den
Erholungsurfaub anzurechnen. Urlaub jugendlicher Beamter
(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich
§7 nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter-
gehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt
Abwicklung des Urlaubs,
unberührt.
Übertragung in das folgende Urlaubsjahr
(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die Über-
(1) Der l)rlaub oder ein Resturlaub muß spätestens tragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr gelten
binnen vier Monaten nach dem Ende des Ur1aubsjahres die Bestimmungen des § 7.
angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-
den nicht bis zum Ende des Ur1aubsjahres angetreten
werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr §12
zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er
Zusatzurlaub für Schichtdienst
wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen
zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-
Gründen nicht bis zum Ende des Urfaubsjahres angetreten plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
werden kann. Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem
(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe-
nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertra- nenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen-
gung in das folgende Ur1aubsjahr bis zum Ablauf der ende von höchstens 48 Stunden Dauer. vorsieht, und sind
ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor- dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je
den ist, verfällt. In den Fällen des§ 5 Abs. 3 verfällt der fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-
Urfaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine schicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst-
Übertragung ist nicht zulässig. leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:
Inder In der Zusatzurlaub
§8 Fünf-Tage-Woche Sechs-Tage-Woche
Widerruf und Verlegung
Dienstleistung an mindestens
(1) Erholungsurfaub kann ausnahmsweise widerrufen
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-
nungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
gewährfeistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam- 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
ten durch den Widerruf entstehen, werden nach den
Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt. 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage
(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und
Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-
Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordemis- dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide
sen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Kalendertage als Arbeitstage.
Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu
§9 erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er
Erkrankung - einen Arbeitstag Zusatzurlaub. wenn er mindestens
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch 110 Stunden,
Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, - zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens
so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den · 220 Stunden,
Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst-
- drei Arbeitstage Zusatzurlaub. wenn er mindestens
unfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt-
330 Stunden,
liches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches
Zeugnis beizubringen. - vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450
Stunden
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über
die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-
neuen Bewilligung. zes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der
Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-
§10 einander abweichen.
Heilkur, Badekur (3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des
Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein
amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen - einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens
ist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 150 Stunden,
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3515
- zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das vor-
300 Stunden, angegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre
- drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.
450 Stunden, (10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
- vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,
Stunden wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der
Nachtdienst geleistet hat. für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vor-
sieht,
(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder§ 79a
des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind 2. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch-
die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die stem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen
Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten
oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis bereithalten,
der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit 3. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen
gekürzt wird. schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs- oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
jahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst- Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der
leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,
Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins- aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je
gesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über- fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeits-
schreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht tag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.
anzuwenden.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi- §§ 13 und 14
schen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. (weggefallen)
(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich §15
der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. Geltungsbereich
(8) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesell-
Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-
schaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des
dienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grund-
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember
gesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwal-
1993 (BGBI. 1S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft
tungsorgane und Einrichtungen.
kann die oberste Dienstbehörde
1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, §16
2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen Auslandsverwendung
1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei
abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten (1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-
Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres er- tigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung
. brachten Dienstleistungen berücksichtigen. mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte
Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das vor- in Ländern oder Gebieten nach§ 2 Abs. 1 der Heimat-
angegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre urlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.
tungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-
(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die ordnung erfaßt sind, setzt das Bundesministerium des
oberste Dienstbehörde Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bun-
1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Vorausset- desministerium des Auswärtigen fest.
zungen Freischichten in entsprechendem Umfang (2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad
gewähren, der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen
2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2 Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich
Satz 2 und des Absatzes 4 absehen, die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr
oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,
3. der Bemessung der Freischichten nach den Absätzen erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-
1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei chend.
abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten
Januar und Februar. des folgenden Kalenderjahres §17
erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen. (Inkrafttreten)
3516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung
Vom 25. November 1994
Auf Grund des Artikels 5 der zweiten Verordnung zur Anderung mutterschutz-
und urfaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)
wird nachstehend der Wortlaut der Erziehungsurfaubsverordnung in der vom
1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 29. April 1992
(BGBI. 1S. 974),
2. den am 1. Januar 1994, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am
1. April beginnt, am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung
vom 7. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2238),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom
25. November 1994 (BGBI. 1S. 3507).
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden ertassen auf Grund des§ 80 Nr. 2
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), neu gefaßt durch § 30 des Gesetzes vom
6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154).
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3517
Verordnung
über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)
§1 spruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel
(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertre-
des dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem tenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäfti-
31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie gungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschlie-
1. mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge
ßenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so
zusteht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das
kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des
sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut
Grundes nachholen.
aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne
Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld (3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im
gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 des Bundeserziehungsgeld- Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden, wenn der
gesetzes beziehen können, oder als Nichtsorgebe- Oienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlän-
rechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt gern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchs-
leben und berechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen
kann.
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tode des
Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub Kindes.
von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng-
(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der
stens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des
Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzu-
Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorge-
teilen.
berechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorge-
berechtigten Elternteils erforderlich.
§3
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1
solange
der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn der
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Beamte während des Erziehungsurlaubs bei seinem
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung als Beamter aus-
Wochen, nicht beschäftigt werden darf, übt.
2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende
andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder §4
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch (1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung
nimmt. eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen
Willen nicht ausgesprochen werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege
genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie- (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von
hungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte haben Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe oder
abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub, auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt,
wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förm-
sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der lichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen
Nummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil wäre.
arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. (3) Die§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes blei-
(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei Aus- ben unberührt.
übung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim sel-
ben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der regelmäßigen §5
Arbeitszeit unberührt. Eine Teilzeitbeschäftigung als (1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte
Arbeitnehmer darf während des Erziehungsurlaubs mit Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der
Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer
wenn die Teilzeitbeschäftigung den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe
Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht nach den Beihilfevorschriften hat.
überschreitet.
(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs-
urlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis
§2
zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine
(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-
vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge
Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Aus-
erklären, für welchen Zeitraum oder für welche :Zeiträume landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-
er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan- besoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs
3518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kran- §6
kenversicherung nicht überschritten haben. Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein
(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die
mit Ausnahme der Polizeivollzugsbeamten, die nach § 80 Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
des Bundesbesoldungsgesetzes Beihilfe nach den Beihil- ber 1991 geltenden Fassung An~endung.
fevorschriften erhalten, wird während des Erziehungsur-
laubs Heilfürsorge in entsprechender Anwendung der §7
Heilfürsorgebestimmungen für den Bundesgrenzschutz Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-
gewährt, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeit- sprechend.
beschäftigung unmittelbar Anspruch auf Heilfürsorge
nach den Heilfürsorgebestimmungen für den Bundes- §8
grenzschutz haben. (1 nkrafttreten)
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3519
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1995
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 1995 -AELV 1995)
Vom 25. November 1994
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- 1. Wirtschaftswerte, die nicht ohne Rest durch die Zahl
sicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 1000 teilbar sind, werden auf den nächstniedrigeren,
29. Juli 1994, BGBI. 1S. 1890) verordnet das Bundesmini- ohne Rest durch die Zahl 1000 teilbaren Wert abge-
sterium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit rundet.
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
2. Bei Betrieben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist der für den
und Forsten:
Wirtschaftswert von 166 000 Deutsche Mark in Anlage 1
ausgewiesene Beziehungswert für je 1 000 Deutsche
§1 Mark, um die der Wirtschaftswert von 166 000 Deut-
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für sche Mark überstiegen wird,
das Jahr 1995 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- a) bis zu einem Wirtschaftswert von 204 000 Deutsche
und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Bezie- Mark um jeweils 0,002,
hungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert
und dem Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbe- b) bis zu einem Wirtschaftswert von 243 000 Deutsche
richt der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaft- Mark um jeweils 0,0015,
lichen Testbetriebe in den Wirtschaftsjahren 1988/1989 c) bis zu einem Wirtschaftswert von 27 4 000 Deutsche
bis 1992/1993 ergeben. Mark um jeweils 0,0012,
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
d) bis zu einem Wirtschaftswert von 302 000 Deutsche
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des
Mark um jeweils 0,0009,
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zu-
grunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens e) bis zu einem Wirtschaftswert von 326 000 Deutsche
Mark um jeweils 0,0008,
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- f) bis zu einem Wirtschaftswert von 356 000 Deutsche
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 Mark um jeweils 0,0007,
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
g) bis zu einem Wirtschaftswert von 394 000 Deutsche
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1 Mark um jeweils 0,0006,
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 h) bis zu einem Wirtschaftswert von 447 000 Deutsche
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Mark um jeweils 0,0005,
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Q bis zu einem Wirtschaftswert von 525 000 Deutsche
Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert er- Mark um jeweils 0,0004,
mittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in D bis zu einem Wirtschaftswert von 641 000 Deutsche
den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Mark um jeweils 0,0003, ·
Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem
k) bis zu einem Wirtschaftswert von 788 000 Deutsche
a) der Differenzbetrag aus dem Beziehungswert der Mark um jeweils 0,0002,
nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der
nächsthöheren Stufe durch den Wert 1000 dividiert, 1) bis zu einem Wirtschaftswert von 819 000 Deutsche
Mark um jeweils 0,00014,
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirt- m) bis zu einem Wirtschaftswert von 855 000 Deutsche
schaftswert der Anlagen vervielfältigt und Mark um jeweils 0,00013,
c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedri- n) bis zu einem Wirtschaftswert von 896 000 Deutsche
geren Wirtschaftswerts der Anlagen abgezogen wird. Mark um jeweils 0,00012
(3) Bei Betrieben, deren Wirtschaftswert den höchsten · zu verringern. Bei einem Wirtschaftswert von mehr als
in der jeweiligen Anlage ausgewiesenen Wirtschaftswert 896 000 Deutsche Mark beträgt der Beziehungswert
übersteigt, ist der Beziehungswert wie folgt zu ermitteln: 0,3947.
3520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Bei Betrieben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist der für den e) bis zu einem Wirtschaftswert von 453 000 Deutsche
Wirtschaftswert von 246 000 Deutsche Mark in An- Mark um jeweils 0,0003,
lage 2 ausgewiesene Beziehungswert für je angefan-
f) bis zu einem Wirtschaftswert von 618 000 Deutsche
gene 1 000 Deutsche Mark, um die der Wirtschaftswert
Mark um jeweils 0,0002
von 246 000 Deutsche Mark überstiegen wird,
zu verringern. Bei einem Wirtschaftswert von mehr als
a} bis zu einem Wirtschaftswert von 252 000 Deutsche 618 000 Deutsche Mark beträgt der Beziehungswert
Mark um jeweils 0,0007, 0,1553.
b} bis zu einem Wirtschaftswert von 279 000 Deutsche (4) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirt-
Mark um jeweils 0,0006, schaft wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.
c) bis zu einem Wirtschaftswert von 316 000 Deutsche
Mark um jeweils 0,0005, §2
d) bis zu einem Wirtschaftswert von 369 000 Deutsche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Mark um jeweils 0,0004, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3521
Anlage1
(zu § 1 Abs. 2)
Wirtschafts- Bezie- Wirtschafts- Bezie- Wirtschafts- Bezie-
wert hungs- wert hungs- wert hungs-
DM wert DM wert DM wert
bis 25000 1,9019 73000 0,9034 120 000 0,6207
26000 1,8547 74000 0,8944 121 000 0,6168
27000 1,8100 75000 0,8855 122 000 0,6129
28000 1,7676 76000 0,8769 123 000 0,6090
29000 1,7275 77000 0,8684 124 000 0,6052
30000 1,6893 78000 0,8601 125 000 0,6015
31 000 1,6530 79000 0,8520 126 000 0,5978
32000 1,6183 80000 0,8440 127 000 0,5942
33000 1,5853 81 000 0,8363 128 000 0,5906
34000 1,5538 82000 0,8286 129 000 0,5870
35000 1,5236 83000 0,8212 130 000 0,5836
36000 1,4947 84000 0,8138 131 000 0,5801
37000 1,4670 85000 0,8066 132 000 0,5767
38000 1,4405 86000 0,7996 133 000 0,5733
39000 1,4150 87000 0,7927 134000 0,5700
40000 1,3905 88000 0,7859 135 000 0,5667
41 000 1,3669 89000 0,7793 136 000 0,5635
42000 1,3442 90000 0,7727 137 000 0,5603
43000 1,3224 91 000 0,7663 138 000 0,5572
44000 1,3013 92000 0,7600 139 000 0,5540
45000 1,2809 93000 0,7539 140 000 0,5510
46000 1,2613 94000 0,7478 141 000 0,5479
47000 1,2423 95000 0,7418 142 000 0,5449
48000 1,2240 96000 0,7360 143 000 0,5419
49000 1,2062 97000 0,7302 144000 0,5390
50000 1,1890 98000 0,7246 145 000 0,5361
51 000 1,1724 99000 0,7190 146 000 0,5333
52000 1,1563 100 000 0,7136 147 000 0,5304
53000 1,1406 101 000 0,7082 148 000 0,5276
54000 1,1254 102 000 0,7029 149 000 0,5249
55000 1,1107 103 000 0,6977 150 000 0,5221
56000 1,0964 104 000 0,6926 151 000 0,5194
57000 1,0825 105 000 0,6876 152 000 0,5168
58000 1,0690 106 000 0,6826. 153 000 0,5141
59000 1,0558 107 000 0,6777 154 000 0,5115
60000 1,0430 108 000 0,6729 155 000 0,5089
61 000 1,0306 109 000 0,6682 156 000 0,5064
62000 1,0185 110 000 0,6636 157 000 0,5038
63000 1,0067 111 000 0,6590 158 000 0,5013
64000 0,9952 112 000 0,6545 159 000 0,4989
65000 0,9840 113 000 0,6500 160 000 0,4964
66000 0,9730 114 000 0,6457 161 000 0,4940
67000 0,9624 115 000 0,6414 162 000 0,4916
68000 0,9519 116 000 0,6371 163 000 0,4892
69000 0,9418 117 000 0,6329 164 000 0,4869
70000 0,9319 118 000 0,6288 165 000 0,4846
71 000 0,9222 119 000 0,6247 166 000 0,4823
72000 0,9127
- - - - - - - - - - - - - - - - --- - - - - - - - ------------- -------
3522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Wirtschafts- Bezie- Wirtschafts- Bezje- Wirtschafts- Bezie-
wert hungs- wert hungs- wert hungs-
DM wert DM wert DM wert
bis 25000 0,7900 85000 0,4639 145 000 0,3311
26000 0,7839 86000 0,4606 146000 0,3296
27000 0,7773 87000 0,4575 147000 0,3281
28000 0,7704 88000 0,4544 148000 0,3267
29000 0,7633 89000 0,4513 149000 0,3252
30000 0,7561 90000 0,4483 150000 0,3237
31000 0,7487 91000 0,4453 151 000 0,3223
32000 0,7412 92000 0,4424 152000 0,3209
33000 0,7338 93000 0,4395 153000 0,3195
34000 0,7263 94000 0,4367 154000 0,3181
35000 0,7189 95000 0,4339 155000 0,3167
36000 0,7115 96000 0,4311 156000 0,3153
37000 0,7042 97000 0,4284 157000 0,3140
38000 0,6969 98000 0,4257 158000 0,3126
39000 0,6898 99000 0,4230 159000 0,3113
40000 0,6827 100000 0,4204 160000 0,3100
41000 0,6757 101 000 0,4178 161 000 0,3087
42000 0,6689 102 000 0,4153 162000 0,3074
43000 0,6621 103 000 0,4128 163000 0,3061
44000 0,6555 104000 0,4103 164000 0,3048
45000 0,6489 105000 0,4079 165000 0,3036
46000 0,6425 106 000 0,4055 166000 0,3024
47000 0,6362 107 000 0,4031 167 000 0,3011
48000 0,6300 108000 0,4007 168000 0,2999
49000 0,6239 109000 0,3984 169000 0,2987
50000 0,6179 110 000 0,3961 170000 0,2975
51000 0,6120 111 000 0,3939 171 000 0,2963
52000 0,6063 112000 0,3916 172 000 0,2951
53000 0,6006 113000 0,3894 173000 0,2940
54000 0,5951 114 000 0,3873 174000 0,2928
55000 0,5896 115000 0,3851 175000 0,2917
56000 0,5842 116 000 0,3830 176 000 0,2905
57000 0,5790 117 000 0,3809 177 000 0,2894
58000 0,5738 118 000 0,3788 178000 0,2883
59000 0,5688 119000 0,3768 179000 0,2872
60000 0,5638 120 000 0,3748 180000 0,2861
61000 0,5589 121 000 0,3728 181 000 0,2850
62000 0,5541 122 000 0,3708 182 000 0,2839
63000 0,5494 123 000 0,3689 183 000 0,2828
64000 0,5448 124 000 0,3669 184000 0,2818
65000 0,5402 125 000 0,3650 185000 0,2807
66000 0,5358 126000 0,3632 186000 0,2797
67000 0,5314 127000 0,3613 187000 0,2786
68000 0,5271 128000 0,3595 188000 0,2776
69000 0,5228 129000 0,3576 189000 0,2766
70000 0,5187 130000 0,3558 190000 0,2756
71000 0,5146 131 000 0,3541 191 000 0,2746
72000 0,5105 132 000 0,3523 192000 0,2736
73000 0,5066 133000 0,3506 193000 0,2726
74000 0,5027 134 000 0,3489 194000 0,2716
75000 0,4989 135000 0,3472 195000 0,2707
76000 0,4951 136000 0,3455 196000 0,2697
77000 0,4914 137 000 0,3438 197000 0,2687
78000 0,4878 138000 0,3422 198000 0,2678
79000 0,4842 139000 0,3405 199000 0,2669
80000 0,4807 140000 0,3389 200000 0,2659
81000 0,4772 141 000 0,3373 201 000 0,2650
82000 0,4738 142 000 0,3358 202000 0,2641
83000 0,4704 143000 0,3342 203000 0,2632
84000 0,4671 144 000 0,3327 204000 0,2623
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3523
Wirtschafts- Bezie- Wirtschafts- Bezie- Wirtschafts- Bezie-
wert hungs- wert hungs- wert hungs-
DM wert DM wert DM wert
205000 0,2614 219 000 0,2495 233000 0,2388
206000 0,2605 220000 0,2487 234000 0,2381
207000 0,2596 221 000 0,2479 235000 0,2374
208000 0,2587 222000 0,2471 236000 0,2366
209000 0,2579 223000 0,2464 237000 0,2359
210000 0,2570 224000 0,2456 238000 0,2352
211 000 0,2561 225000 0,2448 239000 0,2345
212 000 0,2553 226000 0,2440 240000 0,2338
213 000 0,2545 227 000 0,2433 241 000 0,2331
214 000 0,2536 228000 0,2425 242 000 0,2324
215000 0,2528 229000 0,2418 243000 0,2318
216000 0,2520 230000 0,2410 244 000 0,2311
217 000 0,2511 231 000 0,2403 245000 0,2304
218000 0,2503 232000 0,2395 246000 0,2297
3524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Voraussetzungen für die Stillegung
von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alters-
sicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente
(Flächenstillegungsverordnung - FSV)
Vom 25. November 1994
Auf Grund 2. die während der Gewährung der Produktionsaufgabe-
- des § 22 des Gesetzes über die Alterssicherung der rente stillgelegten Flächen weiterhin entsprechend den
Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
BGBI. 1S. 1890), lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stillge-
legt oder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd
- des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstel-. entzogen werden.
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 233), zuletzt geändert (4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 1 . es sich um Geringstland im Sinne des Bewertungsge-
(BGBI. 1S. 1890), setzes handelt und dieses zum Betrieb der Land- und
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Forstwirtschaft gehört oder
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. die Flächen in extensiv zu nutzendes Grünland umge-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: wandelt werden.
§1 §2
Stillegung bei Bezug einer Rente Stillegung bei Bezug
aus der Alterssicherung der Landwirte einer Produktionsaufgaberente
(1) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nur stillge- Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förde-
legt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend einge- tätigkeit kann eine Fläche nur
stellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
1 . nach § 1 Abs. 1 oder
(2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten
2. durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in§ 2
Fläche gilt die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen
Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der
Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeit-
und der Landschaftspflege, wenn
raum
1 . die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Fläche
stillegen.
insbesondere nicht zur Gewinnung pflanzlicher oder
tierischer Erzeugnisse genutzt wird und
§3
2. bei der Verwendung für Zwecke des Naturschutzes
Pflichten bei Flächenstillegung
und der Landschaftspflege neben den Verpflichtungen
nach § 3 Abs. 2 die besonderen Verpflichtungen erfüllt (1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssiche-
werden, die den Zielen des Naturschutzes und der rung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente
Landschaftspflege dienen und die gegenüber der nach eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet,
Landesrecht hierfür zuständigen Behörde übernom-
1 . die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Aus-
men worden sind.
waschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine
Werden auf der stillgelegten Fläche Tätigkeiten verrichtet, Selbstbegrünung zuzulassen,
die auf öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere nach
2. für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baum'rei-
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach
hen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläufen
§ 3 oder nach Landesrecht, beruhen, gilt dies nicht als
und Wasserflächen zu sorgen,
landwirtschaftliche Nutzung.
3. die Fläche nicht zu düngen und darauf kein Abwasser,
(3) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gilt auch als
keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen
stillgelegt, wenn
Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes
1. unmittelbar vor dem Beginn einer Rente nach dem vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 141 C) auszubringen,
Gesetz über die ~terssicherung der Landwirte eine
4. auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzuwen-
Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förde-
rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs- den,
tätigkeit bezogen wurde und 5. den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3525
6. auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzu- (3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist
nehmen. der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufge-
Soweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6; forstete Fläche fachgerecht zu pflegen.
Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn
1. der Schnitt und die Entfernung des Aufwuchses aus §4
Gründen des Natur- oder Gewässerschutzes nach
Aufhebung einer Verordnung
Abstimmung mit der nach Landesrecht für Natur- oder
Gewässerschutz zuständigen Stelle notwendig ist und Die Verordnung über die Voraussetzungen für eine
2. bei einem Bezieher einer Produktionsaufgaberente ein Flächenstillegung (Stillegungsverordnung - StillV) vom
Verkaufserlös die entstandenen Aufwendungen nicht 14. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1095) wird aufgehoben.
mehr als geringfügig überschreitet.
(2) Bei Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaft- §5
lichen Zwecken, insbesondere einer Verwendung zu
Inkrafttreten
Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel*)
Vom 25. November 1994
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Ver-
auf Grund braucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfs-
- des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des gegenständegesetzes bestimmt sind.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.
(BGBI. 1 S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundes-
(3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Verordnung nicht für Nahrungsergänzungen.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
Wirtschaft, (4) Die Vorschriften d~r Diätverordnung bleiben un-
berührt.
- des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes, §2
- des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und c des Begriffsbestimmungen
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernäh- Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
1. nährwertbezogene Angabe:
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Wer-
schaft und Forsten auf Grund
bung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder
- des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar
vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471 ), der gemäß Arti- zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel
kel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoff-
S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den gehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt.
Bundes,ninisterien für Gesundheit, der Justiz und für Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe
Wirtschaft: der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie
Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines
Artikel 1 Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Anga-
ben im Sinne dieser Verordnung;
Verordnung
über nährwertbezogene Angaben 2. Nährwertkennzeichnung:
bei Lebensmitteln und die Nährwert- jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erschei-
kennzeichnung von Lebensmitteln nende Angabe über
(Nährwert-Kennzeichnungsverordnung - NKV)
a) den Brennwert,
§1 b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Bal-
laststoffen,
Anwendungsbereich
c) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort
(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen angegebenen Werten in signifikanten Mengen vor-
Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Wer- handenen Vitamine und Mineralstoffe sowie
bung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung Natrium,
d) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den
; Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom
24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmit- Buchstaben b und c angehören oder deren
teln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40) in deutsches Recht umgesetzt. Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin;
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3527
3. Brennwert: mittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbe-
der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels, kampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkenn-
wobei der Berechnung für zeichnung anzugeben:
- ein Gramm Fett 37 kJ (oder 9 kcal), 1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-
draten und Fett oder
- ein Gramm Eiweiß 17 kJ (oder 4 kcal),
- ein Gramm Kohlenhydrate 17 kJ (oder 4 kcal), 2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-
(ausgenommen mehrwertige draten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballast-
Alkohole) stoffen und Natrium
- ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ (oder 7 kcal), des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene
Angabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene An-
- ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal), gabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe,
- ein Gramm mehrwertige Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeich-
Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal) nung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen.
zugrunde gelegt werden; (2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den
4. Eiweiß: Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an
der nach der Formel "Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach 1. Stärke,
Kjeldahl) x 6,25" berechnete Eiweißgehalt; im Einzel-
fall können auch andere anerkannte lebensmittel- 2. mehrwertigen Alkoholen,
spezifische Faktoren verwendet werden; 3. einfach ungesättigten Fettsäuren,
5. Kohlenhydrat:
4. mehrfach ungesättigten Fettsäuren,
jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoff-
wechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger 5. Cholesterin oder
Alkohole; 6. den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort
6. Zucker: angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhan-
alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide denen Vitaminen und Mineralstoffen
und Disaccharide. ausgenommen mehrwertige Alko- enthalten.
hole;
7. Fett: (3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf
Stoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nähr-
alle Lipide, einschließlich Phospholipide; stoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so
8. gesättigte Fettsäuren: ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei
Fetts.äuren ohne Doppelbindung; der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach unge-
sättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der
9. einfach ungesättigte Fettsäuren: Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese
Fettsäuren mit einer Cis-Doppelbindung; Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung
10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren: gemäß Absatz 1 Nr. 2.
Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unter-
brochenen Doppelbindungen; §5
11. "durchschnittlicher Wert" oder "durchschnittlicher Art und Weise der Kennzeichnung
Gehalt":
der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten (1) Die Angaben nach§ 4 sind in einer Tabelle zusam-
Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am menzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die
besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander
Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Fakto- nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt
ren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsäch- werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 sind in der dort
lichen Wertes bewirken können. angegebenen Reihenfolge anzugeben.
(2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes
§3 an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je
100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfol-
Beschränkung nährwertbezogener Angaben
gen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach
Im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind,
dürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet wer- können diese Angaben· stattdessen auf der Grundlage der
den, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2 Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue
aufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Be- Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden
standteile oder auf Kochsalz beziehen. und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebens-
mittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion
erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist,
§4 oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung
Nährwertkennzeichnung enthaltenen Portionen angegeben ist.
(1) Wer nährwertbezogene Angaben nach § 3 im Ver- (3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an
kehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebens- Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit
3528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in folgen- werden, jeweils in Zusammenhang mit den nähr-
den Einheiten zu erfolgen: wertbezogenen Angaben erfolgen;
1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal), 3. bei Fertigpackungen, die in Gaststätten oder Einrich-
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen
2. der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett (ausge- Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort,
- nommen Cholesterin), Ballaststoffen und Natrium in jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden,
Gramm(g),
in einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung
3. der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg), enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerk-
sam gemacht wird.
4. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in
Anlage 1 aufgeführten Einheiten. (9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die
Angaben
(4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole
oder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmit- 1. bei loser Abgabe an Gaststätten oder Einrichtungen
telbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgen- zur Gemeinschaftsverpflegung in einem den Erzeug-
der Weise zu erfolgen: nissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein;
Kohlenhydrate g, 2. bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur
davon Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und
Stelle In einer dem Verbraucher zugänglichen\ Auf-
- Zucker g, zeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher dar-
- mehrwertige Alkohole g, auf aufmerksam gemacht wird.
- Stärke g.
(5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der §6
Fettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben
wird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Verbot bestimmter Hinweise
Gesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen: (1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in
Fett g, der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben
davon oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten,
daß ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheits-
- gesättigte Fettsäuren*) g,
fördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften be-
- einfach ungesättigte sitzt. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a
Fettsäuren*) g, der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration
- mehrfach ungesättigte bestimmt sind.
Fettsäuren*) g,
(2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln
- Cholesterin mg. oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen,
(6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die
zusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen 1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn
Tagesdosen ausgedrückt werden.
a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, Sup-
(7) Die Ang~ben der Nährwertkennzeichnung sind an pen und Brühen, der Brennwert mehr als 210 Kilo-
gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar joule oder 50 Kilokalorien pro 100 Gramm des ver-
und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie zehrfertigen Lebensmittels beträgt,
können auch in einer anderen leicht verständlichen Spra- b) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brennwert
che angegeben werden, wenn dadurch die Information mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalorien pro
des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebenmittels be-
sind wie folgt anzubringen: trägt;
1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung 2. auf ein~n verminderten Brennwert hindeuten, wenn
oder einem mit ihr verbundenen Etikett;
a) die in Anlage 2 festgesetzten Höchstwerte über-
2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in schritten werden oder
Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Anga-
b) der Brennwert bei in Anlage 2 nicht aufgeführten
ben.
Lebensmitteln den durchschnittlichen Brennwert
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um
Angaben weniger als 40 vom Hundert unterschreitet,
1. bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststätten oder 3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeuten,
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf einer wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnitt-
Sammelpackung oder in einem den Erzeugnissen bei- lichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher
gefügten Begleitpapier enthalten sein; Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert unter-
schreitet; abweichend davon darf
2. bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur als-
baldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und a) auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Back-
dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben waren und Teigwaren sowie Mischungen zur Her-
stellung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden,
wenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um
; Jeweils berechnet als Triglycerid. mindestens 30 vom Hundert verringert ist,
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3529
b) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur §7
bei den in Anlage 3 genannten Lebensmitteln hinge- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
wiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte
der Natriumgehalte dürfen nicht überschritten wer- (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
den; Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-
mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein
4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hin- Gehalt an Zusatzstoffen entgegen§ 6 Abs. 3 Satz 2 nicht
deuten, wenn oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der gemacht ist.
Natriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gewerbs-
beträgt,
mäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung
b) bei Getränken der Natriumgehalt mehr als 2 Milli- für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, ·
gramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Auf-
Lebensmittels beträgt. machungen verwendet.
(3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendüng (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-
als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
oder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
Bezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen nungswidrig.
oder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet
werden, wenn die Lebensmittel den Anforderungen des (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
§ 14a Abs. 1 der Diätverordnung entsprechen. Für diese Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
Lebensmittel werden die in Anlage 2 Liste A Nr. 2.2 der wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3
Diätverordnung genannten Eisenverbindungen als Zu- Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7
satzstoffe zugelassen; die zugesetzte Menge an diesen Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene
Stoffen ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung
anzugeben.
§8
(4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststätten oder Übergangsfristen
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Haupt-
mahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis „zur Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch
gewichtskontrollierten Ernährung" verwendet werden, so- nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet
fern der Brennwert 2100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über
pro Hauptmahlzeit nicht überschreitet. diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.
Anlage 1
(zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c § 4 Abs. 2
Nr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6)
Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe
enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis
Vitamin A µg*) 800 Vitamin Dµg 5
Vitamin 8 1 mg 1,4 VitaminEmg 10
Vitamin 8 2 mg 1,6 Biotinmg 0,15
Vitamin B6 mg 2 Calciummg 800
Pantothensäure mg 6 Phosphormg 800
Folsäureµg 200 Eisenmg 14
Niacinmg 18 Magnesium mg 300
Vitamin 8 12 µg 1 Zinkmg 15
VitaminCmg 60 Jodµg 150
In der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis
in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der
signifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an den
Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird.
*) 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-ß-Carotin oder 12 µg andere Provitamin A-Carotinoide.
3530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage2
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2)
Lebensmittel Brennwert des verzehr-
fertigen Lebensmittels
kJ/100 g kcaV100 g
Brot 840 200
Dauerbackwaren sowie Knabberartikel
auf Getreide- und Kartoffelbasis
Feinbackwaren, ausgenommen Obstkuchen 1260 300
Obstkuchen 840 200
Fleischerzeugnisse*), ausgenommen Leber- und Blutwürste 840 200
Leberwürste*) 1050 250
Blutwürste*) 590 140
Erzeugnisse aus Heringen, Makrelen und Sardinen 670 160
1 Die Analysenwerte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß im Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß dürfen nicht niedriger sein als in vergleich-
baren Erzeugnissen ohne Brennwertverminderung.
Anlage3
(zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
Lebensmittel Natriumgehalt des verzehr-
fertigen Lebensmittels
höchstens mg in 100 g
Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren 250
Fertiggerichte und fertige Teilgerichte 250
Suppen, Brühen und Soßen 250
Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schafen- und Weichtieren 250
Kartoffeltrockenerzeugnisse 300
Kochwürste 400
Käse und Erzeugnisse aus Käse 450
Brühwürste und Kochpökelwaren 500
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der Verordnung Änderung
über vitaminisierte Lebensmittel der Milcherzeugnisverordnung
In § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens- Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
mittel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- (BGBI. 1S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
nummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie
die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 31. August 1990 durch Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1989) geändert worden ist, werden die Worte S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:
,,Auf den Fertigpackungen sind" durch die Worte "Bei
Nahrungsergänzungen sind auf den Fertigpackungen" 1. § 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3" durch
die Angabe "§ 6 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
Artikel 3 b) In Absatz 3 wird die Angabe"§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3"
Änderung der Käseverordnung durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.
In § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 Satz 1 der Käseverord- 2. § 7b wird wie folgt gefaßt:
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1986 {BGBI. 1 S. 412), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
b) Folgender Absatz wird angefügt:
ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie
durch Artikel 91 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 "(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Erzeug-
S. 512, 2436) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe nisse bis zum 1. Oktober 1995 noch nach den vor
,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2 dem 1. Januar 1994 geltenden Vorschriften ge-
und 3 • ersetzt. kennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3531
1. Oktober 1995 gekennzeichnet oder in den Ver- Artikel 6
kehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den
Außerkrafttreten
Verkehr gebracht werden."
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert-
Artikel 5 Kennzeichnungsverordnung) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1709), zuletzt
Änderung der Margarine- geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Novem-
und Mischfettverordnung ber 1991 (BGBI. 1S. 2129), außer Kraft.
In § 4 Abs. 3 der Margarine- und Mischfettverordnung
vom 31. August 1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259), die zuletzt Artikel 7
durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2440) geändert worden ist, wird die Angabe Inkrafttreten
,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 3" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 23. November 1994
Die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 ist die Angabe „1974/88" durch die Angabe "1974ll8" zu
ersetzen.
2. In§ 5 Abs. 6 ist die Angabe „Nr. 24" durch die Angabe „Nr. 23" zu ersetzen.
3. In§ 17 Abs. 1 Nr. 4 ist die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 9" zu
ersetzen.
Bonn, den 23. November 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
P. Keidel
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2506/94 der Kommission zur Änderung der mit der
Verordnung (EWG) Nr. 1112/93 für den ergänzenden Mechanismus im
Handel mit Rind f I e i s c h für Spanien vorgesehenen Zielmengen L267/1 18. 10. 94
17. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2507/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3601/92 mit Bestimmungen zur Durchführung von Son-
dermaßnahmen für Ta f e I o I i v e n L267/3 18.10.94
17. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2510/94 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus
Pi I z e n mit Ursprung in China L267/6 18.10.94
19.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2526/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Bestimmungen zur Gewährung
von Prämien im Sektor Rindfleisch
L269/9 20. 10.94
19. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2527/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für
gie erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die
Ubertragung von Ansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch L269/11 20. 10.94
19.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2529/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 394ll0 über die Durchführungsbestimmungen für die
Erstattungen bei der Ausfuhr von Zu c k er L269/14 20.10.94
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3533
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache-
NrJSeite vom
18. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2533/94 der Kommission zur Einstellung des See -
1ach s fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L269/24 20.10.94
18.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2534/94 der Kommission zur Einstellung des See -
1a c h s fangs durch Schiffe unter betgischer Flagge L269/25 20.10.94
18.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2535/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fanges durch Schiffe unter dänischer Flagge L269/26 20.10.94
19.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2545/94 der Kommission zur Einstellung des See -
t e u f e I fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L270/4 21.10.94
21.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2561/94 der Kommission mit Sondermaßnahme zur
Stützung des Schweine f I e i s c h marktes in Spanien L272/10 22.10.94
21. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2562/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2444/94 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für
Bananen L272/12 22.10.94
21.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2566/94 der Kommission zur Senkung der im Wirt-
schaftsjahr 1994/95 geltenden Grun.9- und Ankaufspreise für O ran -
gen und Mandarinen wegen Uberschreitung der für das Wirt-
schaftsjahr 1993/94 festgesetzten Interventionsschwellen L272/30 22.10.94
24.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2577/94 der Kommission über Sondermaßnahmen
bezüglich der zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 1994 für
die Ausfuhr von M a I z erteilten Lizenzen L273/2 25.10.94
24.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2578/94 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für N e I k e n und R o s e n zur An-
wendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels
aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L273/4 25.10.94
24.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2580/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3713/92 zur Verschiebung des Zeitpunkts der An-
wendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende
Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und
Leben s m i t t e I auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern L273ll 25.10.94
25.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2586/94 der Kommission zur Besti111mung des für
das Wirtschaftsjahr 1994/95 vorgesehenen und wegen Uberscheitung
der im Wirtschaftsjahr 1992/93 geltenden garantierten Höchstmenge
herabzusetzenden Interventionspreises für O I i v e n ö 1 L274/1 26.10.94
25.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2587/94 der Kommission zur Anderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 441/88 mit Durchführungsbestimmungen für die obli-
gatorische Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates L274/2 26.10.94
26.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2609/94 der Kommission zur Einstellung des Fangs
von K a i s e r g ran a t durch Schiffe unter französischer Flagge L279/4 28.10.94
24.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2621/94 des Rates über die unentgeltliche Liefe-
rung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung
der Republik Moldau L280/2 29.10.94
28.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2632/94 der Kommission zur Anderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von O I i v e n ö I e n und
01 i v entre s t er ö I e n sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L280/43 29.10.94
31.10.94 Verordnun~ (EG) Nr. 2658/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L284/24 1.11.94
31.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2660/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 675/94 zur Durchführung der Verordnungen (EG)
Nr. 3640/93 und (EG) Nr. 3670/93 des Rates hinsichtlich der Sonderrege-
lungen für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und
von M a i s nach Portugal L284/29 1.11.94
3534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
31.10.94 Verordnung {EG) Nr. 2661/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonder-
regelung für die Versorgung Madeiras mit O I i v e n ö I und für die Be-
darfsvorausschätzungen L284/31 1.11.94
31. 10.94 Verordnung {EG) Nr. 2662/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2025/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonder-
regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit O I i v e n ö I und
für die Bedarfsvorausschätzungen L284/33 1.11.94
31.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2663/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für Kopfs a I a t für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L284/35 1. 11.94
31.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2664/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für Art i s c h o c k e n für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L284/37 1.11.94
31.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2665/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas,
Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Z i t r u s fr ü c h t e n ,
ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L284/39 1.11.94
3.11. 94 Verordnung (EG) Nr. 2675/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Be-
griffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen L285/5 4. 11.94
3.11.94 Verordnung (EG) Nr. 2676/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2698/93 zur Festlegung der den Schweine -
f I e i s c h sektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Re-
gelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn
geschlossenen Interimsabkommen L285ll 4. 11. 94
Andere Vorschriften
17.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2508/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 747/94 mit Vorschriften für die Verwaltung der für be-
stimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden men-
genmäßigen Kontingente L267/4 18.10.94
9. 9.94 Verordnung (EG) Nr. 2515/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1848/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer
Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln L275/1 26.10.94
18. 10. 94 . Verordnung (EG) Nr. 2516/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 455/94 zur Bestimmung der Mengen von im Zeitraum vom
1. März bis 30. Juni 1994 in den französischen überseeischen Departe-
ments erzeugtem Rohzucker, die die Raffinationsbeihilfe nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates erhalten können L268/1 19.10.94
18.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2517/94 der Kommission zur Eröffnung einer Dauer-
ausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von
Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L268/3 19.10.94
18.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2523/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L269/1 20.10.94
19.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2528/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 578/94 zur Aufteilung der 1993 und 1994 im Rahmen der
Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates aus den AKP-Staaten einzu-
führenden Rindfleischmengen L269/13 20.10.94
19.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2543/94 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1263/94 über die Einstellung bestimmter Handels- und Finanz-
beziehungen zu Haiti L271/1 21.10.94
20.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2546/94 der Kommission über die Zuteilung nicht
beantragter Mengen des für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Einfuhr-
zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 130/94 des Rates L270/5 21. 10.94
20. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2547/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1854/94 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 77 4/94 des Rates in bezug auf die Einfuhr1izenzen
für Qualitätsweizen L270ll 21. 10. 94
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3535
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2556/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2552/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von künstlichem Korund mit Ursprung in der Volks-
republik China, der Russischen Föderation und der Ukraine mit Aus-
nahme der Ausfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungen ange-
nommen wurden, und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheits-
leistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/94 der Kommission
eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll L270/24 21. 10. 94
19. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2557/94 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung
in der Volksrepublik China und Rußland L270/27 21.10.94
20. 10. 94 Verordnung {EG) Nr. 2558/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
China, Brasilien, Singapur, Thailand und Indonesien, für die die in der
Verordnung {EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 272/1 22.10.94
20. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2559/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Indonesien und Malaysia, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831 /90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L272/4 22.10.94
20. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2560/94 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indien,
für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L272/6 22.10.94
20. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2563/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1708/94 hinsichtlich der Abweichung von mehreren Fristen
für die Bestimmung der für 1995 zuzuteilenden Referenzmengen und
ihre Mitteilung L272/13 22.10.94
24. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2579/94 der Kommission zur Festsetzung der für
Seidenraupen zu gewährenden, in Ecu ausgedrückten und infolge von
Währungsneufestsetzungen gekürzten Beihilfe L273/6 25.10.94
25. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2588/94 der Kommission zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2500/94 zur Festlegung der Mengen, die den Einfüh-
rern von Spielzeug des KN-Codes 9503 41 im Rahmen des mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1921/94 des Rates eingeführten zusätzlichen mengen-
mäßigen Kontingents zugewiesen werden L274/3 26.10.94
27. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2612/94 der Kommission zur Eröffnung von Kontin-
genten für die Einfuhr von Textilwaren der Kat~orien 127 B und 145 mit
Ursprung in der Volksrepublik China und zur Anderung der Anhänge IV
und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame
Regelung der Einfuhr von Textilwaren aus bestimmten Drittländern L279ll 28.10.94
24. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2620/94 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen
von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen L280/1 29. 10.94
24. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2622/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3918/92 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für bestimmte land-
wirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Festlegung ermäßigter
beweglicher Teilbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Verarbei-
tungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, Polen und dem Gebiet der
ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik L280/3 29.10.94
28. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2631/94 der Kommission zur Änderung der Verqrd-
nung (EWG) Nr. 2328/91 hinsichtlich bestimmter Beträge, die nach Än-
derung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden
Umrechnungskurse in Ecu festgesetzt wurden L280/41 29.10.94
28. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2633/94 der Kommission mit zusätzlichen Über-
gangsmaßnahmen für die Gewährung der Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl
gemäß Verordnung (EG) Nr. 2395/94 L280/44 29. 10.94
27. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2634/94 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung auf den
Philippinen, in Brasilien, Pakistan, Indonesien und China, für die die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden l280/46 29.10.94
3536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2648/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L284/1 1. 11. 94
31. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2657/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 40 mit Ursprung
in Polen, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 des Rates vor-
gesehenen Zollplafonds gewährt werden L284/22 1.11.94
31. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2659/94 der Kommission über die Gewährung von
Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano,
Parmigiano-Reggiano und Provolone L284/26 1.11.94
31. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 2666/94 der Kommission zur Staffelung der Einfuhr-
preise für Obst und Gemüse mit Ursprung in Drittländern des Mittel-
meerraums L284/41 1.11.94
31. 10. 94 Verordnung (EG) Nr. 267 4/94 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furazolidon mit Ursprung in der
Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen
Zolls L285/1 4. 11.94
Bericht i g u n 9.. der Verordnung (EG) Nr. 1721 /94 der Kommission vom
14. Juli 1994 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 181 vom 15.7.1994) L267/38 18.10.94
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
schaften (ABI. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993) L268/32 19.10.94
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 1362/94 der Kommission vom
15. Juni 1994 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über
Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der
Weine und der Traubenmoste (ABI. Nr. L 150 vom 16. 6. 1994) L268/37 19.10.94
Be r i c h t i g u n g der V~rordnung (EG) Nr. 2238/94 des Rates vom
14. September 1994 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 hin-
sichtlich des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit
Ursprung in Brasilien, das von dem brasilianischen Unternehmen Rima
Electrometalurgia SA hergestellt wird (ABI. Nr. L 240 vom 15. 9. 1994) L280/90 29.10.94