3474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(UrkStAuflG)
Vom 23. November 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Übergang der Aufgaben
(1) Mit der Auflösung der Urkundenstellen gehen ihre
Aufgaben auf die Standesbeamten der Standesämter
über. Die bei den Urkundenstellen geführten Personen-
§1 standsbücher und standesamtlichen Unterlagen sind an
Auflösung der Urkundenstellen die Standesbeamten der Standesämter abzugeben. Die
Sammelakten verbleiben bat den Kreisen.
(1) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg, (2) Die Landesregierungen der in § 1 Abs. 1 genannten
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
und Thüringen werden ermächtigt, durch Rechtsverord- abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Zuständigkeit für
nung die Urkundenstellen bei den Kreisen (Anlage I Kapi- die Führung der Sammelakten dem Standesbeamten, der
tel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b des das entsprechende Personenstandsbuch führt, oder der
Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBI. 1990 II für diesen Standesbeamten zuständigen Verwaltungs-
S. 885, 914) aufzulösen und das Verfahren der Auflösung behörde zu übertragen.
zu regeln.
§3
(2) Machen die Länder von der Ermächtigung nach
Inkrafttreten
Absatz 1 bis zum 1. Januar 2000 keinen Gebrauch, so sind
die Urkundenstellen zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bertin, den 23. November 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3475
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 23. November 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen
das folgende Gesetz beschlossen: Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine
Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Per-
sonen oder Stellen erforder1ich macht oder
Artikel 1
2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhält-
Änderung der Gewerbeordnung nismäßigen Aufwand erfordern würde
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß über-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt wiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
geändert durch Artikel 15 Nr. 1 des Gesetzes vom beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind
28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186), wird wie folgt ge- nicht-öffentliche Stellen verpflichtet, die Daten zu
ändert: übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche
Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die
Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhal-
1. Es wird folgender § 11 eingefügt: tungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
,,§ 11 Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vor-
schrift beruhen, bleibt unberührt.
Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten (3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a,
den §§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes
(1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personen- und § 915 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
bezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher
Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen
erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zu- Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 ge-
verlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und speichert oder genutzt werden.
-ausübungskriterien bei der Durchführung gewerbe-
(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen
rechtlicher Vorschriften und Verfahren erforder1ich
Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund des Ab-
sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten satzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen
sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhän- gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über
gigen das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfül-
1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Buß- lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere
geldverfahren, öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn auf
Grund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen
2. Vergleichs- oder Konkursverfahren, eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der
Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung
3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Ver- der Rechtsfolgen erforderlich ist. Übermittlungen für
fahren oder andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis
4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Ver- der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von
fahren. Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechts-
vorschrift dies vorsieht. Der Empfänger darf die über-
Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere ge- mittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder
setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wer-
Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt. den oder hätten übermittelt werden dürfen. Für die
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Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen 4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eich-
öffentlichen Stelle gelten die Übermittlungsregefun- gesetz, in der Eichordnung sowie in der
gen der Sätze 1 bis 4 entsprechend. Fertigpackungsverordnung gesetzlich festge-
legten Aufgaben, und z.war nur die Feld-Num-
(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der
mern 1, 3, 4, 11, 12, 15und17,
nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten gelten
die Datenschutzgesetze der Länder." 5. die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrneh-
mung der in § 2 Nr. 8 und den§§ 150a, 227 bis
2. § 14 wird wie folgt geändert: 229, 233a und 233b des Arbeitsförderungs-
gesetzes sowie der im Arbeitnehmerübertas-
a) In Absatz 1 werden an Satz 2 folgende Sätze an-
sungsgesetz genannten Aufgaben ohne die
gefügt:
Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die
„Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33,
Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung 6. den Hauptverband der gewerblichen Berufs-
zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von genossenschaften ausschließlich zur Weiter-
der für die Entgegennahme der Anzeige und die leitung an die zuständige Berufsgenossen-
Überwachung der Gewerbeausübung zuständi- schaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz
gen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Num-
genutzt werden." mern 10, 28, 30, 31 und 33,
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 11 7. die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Ein-
ersetzt: zug der Sozialversicherungsbeiträge und für
,,(4) Für die Anzeigen ist die Weiterteitung an die anderen in ihrem
Zuständigkeitsbereich tätigen Krankenkassen
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des (§§ 28h und 28i Viertes Buch Soziatgesetz-
Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der buch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld-
Anlage 1 (Gewerbeanmeldung-GewA 1), Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmel-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verle- dung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16,18,
gung des Betriebes) und in den Fällen des 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33,
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdeh- 8. das Registergericht, soweit es sich um die Ab-
nung des Gegenstandes des Gewerbes} ein meldung einer im Handels- oder Genossen-
Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 schaftsregister eingetragenen Haupt- oder
(Gewerbeummeldung - GewA 2), Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Auf- zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des
gabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des
Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
GewA3) willigen Gerichtsbarkeit oder des Genossen-
schaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar aus- genossenschaften, und z.war ohne die Feld-
zufüllen. Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und
(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die 27bis33.
Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahr- (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als
nehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Geset- öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
zes zur vortäufigen Regelung des Rechts der teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbe-
Industrie- und Handelskammern genannten anzeige
sowie der nach§ 1 Abs. 4 desselben Gesetzes
1. Name,
übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Num-
mer 33, 2. betriebliche Anschrift,
2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der 3. angezeigte Tätigkeit
in § 91 der Handwerksordnung genannten, ins- des Gewerbetreibenden übermittelt werden,
besondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit
der Handwerksordnung zugewiesenen und fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten
sonstiger durch Gesetz übertragener Aufga- aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt
ben ohne die Feld-Nummer 33, werden, wenn
3. die für den Immissionsschutz zuständige Lan- 1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
desbehörde zur Durchführung arbeitsschutz- Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar dro-
rechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher henden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 erforderlich ist oder
bis 31 und 33, 2. die Empfänger die Daten beim betroffenen
3a. die für den technischen und sozialen Arbeits- Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig
schutz, einschließlich den Entgeltschutz nach hohem Aufwand erheben könnten oder von
dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landes- einer solchen Datenerhebung nach der Art der
behörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind,
die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33, abgesehen werden muß und
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kein Grund zu der Annahme besteht, daß das gen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den
schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik
überwiegt. der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verord-
nung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Okto-
(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weiter-
ber 1990 (ABI. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet
gabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit,
werden kann.
der die nach Absatz 1 zuständige Behörde
angehört, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automa- (9) Weitere Übermittlungen der nach den Absät-
tisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit zen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke
dies unter besonderer Berücksichtigung der sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu über-
schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreiben- mittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten
den und der Aufgaben der beteiligten Stellen erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvor-
wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer schrift dies vorsieht.
Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenemp- (10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten
fänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu des-
vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich fest- sen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
zulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei
(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen
dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und
der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten
Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichproben-
weise Protokollauswertung ist durch die spei- gelten die Datenschutzgesetze der Länder."
chernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokollda-
ten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der 3. § 33d Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Abrufe verwendet werden und sind nach sechs ,,(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
Monaten zu löschen. der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundes-
(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich- kriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung
rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh- oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbeschei-
men, und nicht-öffentlichen Stellen dürfen aus der nigung ist."
Gewerbeanzeige
4. In § 33e wird an Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
1. Name,
,,(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach
2. betriebliche Anschrift,
§ 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeits-
3. angezeigte Tätigkeit bescheinigung für das eingereichte Spiel und für
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbe-
der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Inter- scheinigung erteilt wird."
esse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht.
Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbe- 5. § 33f wird wie folgt geändert:
anzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegeh- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur
Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der aa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1
Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und 2 werden wie folgt gefaßt:
macht und kein Grund zu der Annahme besteht, "Das Bundesministerium für Wirtschaft kann
daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbe- zur Durchführung der§§ 33c, 33d, 33e und 33i
treibenden überwiegt. im Einvernehmen mit den Bundesministerien
(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monat- des Innern und für Frauen und Jugend und mit
liche Erhebungen als Bundesstatistik durchge- Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
führt. Für die Erhebungen besteht Auskunfts- verordnung zur Eindämmung der Betätigung
pflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemein-
Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese heit und der Spieler sowie im Interesse des
Pflicht durch Erstattung der Anzeige im Durch- Jugendschutzes
schreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Be- 1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die
hörden übermitteln die Gewerbeanzeigenmonat- Veranstaltung von anderen Spielen auf
lich an die statistischen Ämter der Länder mit den bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder
Feld-Nummern Veranstaltungen beschränken und die Zahl
1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebs- der jeweils in einem Betrieb aufgestellten
inhaber, Spielgeräte oder veranstalteten anderen
2. 10 und ·12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Spiele begrenzen,
Betrieb, 2. Vorschriften Ober den Umfang der Befug-
3. 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerk- nisse und Verpflichtungen bei der Aus-
male. übung des Gewerbes erlassen, insbeson-
dere über die Verpflichtungen
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die
Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die a) der zuständigen Behörde Auskünfte zu
Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß erteilen,
der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes b) die behördliche Nachschau zu dulden;
vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen das Grundrecht des Artikels 13 des
sie nähere Angaben zu den Feld-Nummern 15 und Grundgesetzes kann für die Nachschau
16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfra- eingeschränkt werden,".
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bb) In Nummer 3 Buchstabe h werden die Worte b) Absatz 2 wird aufgehoben •
• und der Unbedenklichkeitsbescheinigung"
c) In Absatz 3 wird Satz 1 aufgehoben und in Satz 2
durch die- Worte .. , der Unbedenklichkeits-
das Wort "Sie" durch die Worte "Die Er1aubnis"
bescheinigung oder des Abdruckes der Un-
ersetzt.
bedenklichkeitsbescheinigung" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
..(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Ver-
aa) In Nummer 1 wird der einleitende Satzteil wie steigerer mit Ausnahme juristischer Personen von
folgt gefaßt: der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu
"1. das Bundesministerium für Wirtschaft im bestellen. Die Bestellung kann für bestimmte Arten
Einvernehmen mit dem Bundesministe- von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein
rium des Innern und mit Zustimmung des Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die
Bundesrates". öffentlich bestellten Versteigerer sind darauf zu
bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Sätze 2 vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft
bis 5 aufgehoben. und unparteiisch erfüllen werden."
cc) In Nummer 2 wird der einleitende Satzteil wie e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
folgt gefaßt: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte 11Der
112. das Bundesministerium des Innern im Ein- Bundesminister" durch die Worte 11 Das Bun-
vernehmen mit dem Bundesministerium desministerium" ersetzt.
für Wirtschaft und mit Zustimmung des bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird der erste Satz-
Bundesrates". teil wie folgt gefaßt:
dd) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: "die Genehmigung von Versteigerungen, die
11b) Vorschriften über die Gebühren und Aus- Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und
lagen fOr Amtshandlungen des Bundes- die dabei den Gewerbebehörden und Indu-
kriminalamtes erlassen." strie- und Handelskammern zu übermitteln-
den Daten über den Auftraggeber und das der
Versteigerung zugrundeliegende Rechtsver-
6. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
hältnis, zur Buchführung einschließlich der
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Aufzeichnung von Daten Ober einzelne Ge-
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Der schäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
Bundesminister" durch die Worte "Das Bun- zur Erteilung von Auskünften an die vorste-
desministerium" ersetzt. hend erwähnten Stellen und zur Duldung der
Nachschau durch diese;".
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Buchführung, ..
durch die Worte „Buchführung einschließlich 9. § 34c wird wie folgt geändert:
der Aufzeichnung von Daten über einzelne
Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfän- a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
der," ersetzt. aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte
b) In Satz 2 wird das Wort „Er'' durch das Wort „Es" „Der Bundesminister" durch die Worte 11 Das
ersetzt. Bundesministerium" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „erstat-
7. § 34a Abs. 2 wird wie folgt geändert: ten" die Worte „und hierbei bestimmte Anga-
ben zu machen" eingefügt.
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Der
Bundesminister" durch die Worte „Das Bundes- cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
ministerium" ersetzt. 116. Bücher zu führen einschließlich der Auf-
b) In Nummer 2 werden nach den Worten „beschäf- zeichnung von Daten über einzelne
tigten Personen, .. die Worte "über die Aufzeich- Geschäftsvorgänge sowie über die Auf-
nung von Daten dieser Personen durch den traggeber,".
Gewerbetreibenden und ihr~ Übermittlung an die b) In Absatz 5 Nr. 4 werden nach den Worten 11 abge-
Gewerbebehörde," eingefügt. schlossenen Warenverkäufe" die Worte "oder zu
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort 11 Buch- erbringenden Dienstleistungen" eingefügt.
führung" die Worte „einschließlich der Aufzeich-
nung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge 10. In § 35 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
sowie über die Auftraggeber" eingefügt. fügt:
"Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erho-
8. § 34b wird wie folgt geändert: benen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu über-
senden."
.(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche
Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte 11. § 36 wird wie folgt geändert:
versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-
gen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf ,.(1) Personen, die als Sachverständige auf den
dem Halm und Holz auf dem Stamm." Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Berg-
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3479
wesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie verständigen zuständig sind, durch Satzung die in
der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. "
Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig
werden wollen, sind auf Antrag durch die von den 12. § 38 wird wie folgt geändert:
Landesregierungen bestimmten oder nach Lan- a) Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
desrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sach-
gebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese „a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre
Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenlei- Bücher zu führen und dabei Daten über ein-
stungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde zelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner,
nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eig- Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen
nung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß haben,".
sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, b) Satz 2 wird aufgehoben.
weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unpar-
teiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend 13. In § 55c Satz 2 wird die Angabe ,.§ 14 Abs. 1 Satz 2.
erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann Abs. 4" durch die Angabe ,.§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt Abs. 4, Abs. 6 bis 8 und 9 bis 11" ersetzt.
und mit Auflagen verbunden werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 14. § 55d wird aufgehoben.
"(3) Die Landesregierungen können durch
15. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung die zur Durchführung der
Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über a) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundesminister''
die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich b) In Satz 2 werden die Worte „der Bundesminister"
bestellten und vereidigten Sachverständigen bei
durch die Worte „das Bundesministerium" ersetzt,
der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbeson- ·
und es werden die Worte ,.; die Landesregierungen
dereüber
können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf
1. die persönlichen Voraussetzungen einschließ- die obersten Landesbehörden weiter übertragen"
lich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn gestrichen.
und das Ende der Bestellung,
2. die in Betracht kommenden Sachgebiete ein- 16. In § 60a Abs. 4 werden die Worte .. ; sie können ihre
schließlich der Bestellungsvoraussetzungen, Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten
3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachver- Landesbehörden weiter übertragen" gestrichen.
ständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit,
insbesondere über die Verpflichtungen 17. § 67 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persön- 18. § 105h Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
lichen, gewissenhaften und unparteiischen
Leistungserbringung,
19. § 114c wird wie folgt geändert:
b) zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversi-
a) In Satz 1 werden die Worte „der Bundesminister"
cherung und zum Umfang der Haftung,
durch die Worte „das Bundesministerium" ersetzt.
c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaus-
tausch, b) Satz 3 wird aufgehoben.
d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen 20. § 120e wird wie folgt geändert:
bei der Erstellung von Gutachten,
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4
e) bei der Errichtung von Haupt- und Zweig-
werden die Worte „des Bundesministers" durch die
niederlassungen,
Worte „des Bundesministeriums", die Worte „der
f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Bundesminister" durch die Worte „das Bundes-
Geschäftsvorgänge sowie über die Auftrag- ministerium" und die Worte „Der Bundesminister"
geber, durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
g) der zuständigen Behörde Auskünfte zu b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
erteilen,
h) die behördliche Nachschau zu dulden; das 21. In § 139b Abs. 5a Satz 2 wird das Wort „Er" durch das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgeset- Wort „Es" ersetzt.
zes kann für die Nachschau eingeschränkt
werden, 22. § 144 wird wie folgt geändert:
und hierbei auch die Stellung des hauptberuf- 1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:
lich tätigen Sachverständigen regeln." ,.g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen,
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: fremde Grundstücke oder fremde Rechte ver-
"(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer steigert oder".
Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 2. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte.§ 34b Abs. 3
Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körper- Satz 2 oder § 34c Abs. 1 Satz 2• durch die Worte
schaften des öffentlichen Rechts, die für die ..§ 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder§ 36 Abs. 1
öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sach- Satz 3" ersetzt.
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3480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994 1 Teil 1
23. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Informationen räumlich und organisatorisch getrennt
., 1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbin- von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder
dung mit§ 33f Abs. 1 oder§ 33g Nr. 2 erlassenen Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für gleichfalls von Bedeutung sein können.
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind
vorschrift verweist,". die personenbezogenen Informationen zu anonymi-
sieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die
24. In§ 149 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ord- Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Ein-
nungswidrigkeit," die Worte "insbesondere auch zelangaben über persönliche oder sachliche Verhält-
solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit," einge- nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person
fügt. zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzel-
angaben nur zusammengeführt werden, soweit der
25. § 150a wird wie folgt geändert: Forschungszweck dies erfordert.
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ver- (8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personen-
waltungsvorschriften" die Worte "' insoweit nur in bezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur
anonymisierter Form," eingefügt. veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Forschungsergebnissen Ober Ereignisse der Zeitge-
schichte unerläßlich ist.
„3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung
(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle,
der in§ 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Buß-
geldentscheidungen, auch wenn die Geld- gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der
buße weniger als 200 Deutsche Mark be- Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung
der Vorschriften über den Datenschutz auch dann
trägt,".
überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder
fügt, die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die wenn der Empfänger die personenbezogenen Infor-
Absätze 4 bis 6: mationen nicht in Dateien verarbeitet.•
.,(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur 27. Dem § 153a wird folgender Satz angefügt:
in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen ,,§ 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen
erteilt werden." von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3
nicht entgegen."
26. Nach § 150a wird folgender§ 150b eingefügt:
.,§ 150b 28. In § 155 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Auskunft für die wissenschaftliche Forschung "(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre
Befugnis zum Er1aß von Rechtsverordnungen auf
(1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß oberste Landesbehörden und, ausgenommen in den
Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaft- Fällen des § 105h Abs. 2 Satz 1 und der §§ 114c
liche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen und 120e Abs. 2 Satz 1, auf andere Behörden zu über-
Auskunft aus dem Register erhalten, soweit diese tragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre
für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeord-
Forschungsarbeiten erforderlich ist. nete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden wei-
(2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche ter übertragen können." -
Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Aus- 29. In§ 33g erster Teilsatz,§ 55e Abs. 2 Satz 2, § 55f,
kunft erheblich überwiegt. § 105d Abs. 1, § 105e Abs. 2 erster Teilsatz, § 105g
Satz 1, § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 114b Abs. 1
(3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt,
Satz 3 und Abs. 2, §§ 114d, 139b Abs. 5, Abs. Sa
wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwen-
Satz 1 erster Teilsatz, § 139h Abs. 1, 2 und 3, § 153b
dung solcher Informationen erreicht werden kann.
Satz 1 und § 154 Abs. 4 werden jeweils
(4) Vor Erteilung der Auskunft wird vom General- a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
bundesanwalt zur Geheimhaltung verpflichtet, wer .,Das Bundesministerium",
nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Ver- b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
pflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. "das Bundesministerium",
c) das Wort „Bundesminister" durch das Wort "Bun-
(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen
desministerium",
nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für
die die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung für d) das Wort „Bundesministers• durch das Wort
andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe rich- ,,Bundesministeriums",
tet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der e) das Wort "Bundesministern" durch das Wort
Zustimmung des Generalbundesanwalts. "Bundesministerien"
(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kennt- ersetzt.
nisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaft-
liche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sor- 30. Der Gewerbeordnung werden folgende Anlagen
gen, daß die Verwendung der personenbezogenen angefügt:
Nr. 83-:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3481
Name oer enl_ _ Gemeinoe
Anlage 1 zu§ 14 Abs. 4
ennzaht
_ ...,........._
1 GewA1
. . . mlllldwalMuwwwd••--lnBloiabdwtft..,._
Gewerbe-Anmeldung nach§ M Gew0 oder§ 55 C Gew0 eUlnclgundgul..._ ...........................
Kllldwn ...........
Bei Personengnetl9chaflen (z. 8. OHG) Ist fOr ~ gesc:hlflsfilhrenden Gesellschafter ein eigener Vordruclc auazufOlten.
.....
Angaben
1Ui11 Bei jurtallec"-' Pef90Mf'I Ist bei Feld Nr. 3 bis 9 und Feld Nr. 30 und 31 der geutzllche Vef1reter anzugeben (bei lnllndl9cher
llmtebe- AG wird auf dleN Angaben verzichtet). Die Angaben fflf wei1ent gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern lind auf der
ROc:kHlte des Vordruclca oder einem Beiblatt oder weiteren Vordrucken gemacht.
2 Ort und Nr. der Eintragung
3 Familienname 4 Vornamen
5 Geburtsname ( n u r b e l ~ - , F ~ )
Geburtsdatum 7 Geburtsort (Oft. Kr•IS. Land)
Stutsangehörlgkelt
deutldl andere:
9 AnlChrift der Wohnung
Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Telefax-Nr.
10 Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur bei Pef_,•iee.. •1ac:1>111ten)
Angaben zum 8ebieb
Zahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei jurlsli9Chen P-nen)
11 Vertretungsberechtigte Person (nur bei Inländischen Aktiengesellschalten, Zweigniederlassungen und unselbslAndigen Zweigstellen)
Familienname Vornamen
12 Telefon-Nr.
Anldlrllt der Betrlebsstllle
Straße, Haus-Nr PLZ Ort Telefax-Nr.
13 Anschrift der Hauptniederlassung Teleton-Nr.
Straße, Haus-Nr PLZ Ort Telefax-Nr.
14 Anschrift der früheren Betriebsstätte Teleton-Nr.
Straße, Haus-Nr PLZ Ort Telefax-Nr..
15 Angemeldete TAligkeit (O-- e,..«,en: 1. B. He„lellung von M6beln, EleldrOinslallall_.. und Eleklroeinlelhandel, Großhandel m11 Lebenlffllli.ln UIW.);
bei mehreren Titigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen
Datum des Beginns der angemeldeten TAtigkeit
Industrie Handwer1' Handel Sonstiges
D i e ~ 20 eine HaupCnledertaaung eine Zwelgniedertusung eine unselbstlndlge Zwelgstelle
wird.,._ tor 21 22 ein Relaegewerbe
23
26 Name des früheren Betriebsinhabers ,,... belannQ Art
Falls der Betriebsinhaber für die angemeldele Tltigkelt eine Erlaubnis beootlgt, In die Hanclwerlc8rolle _einzutragen oder Auallnder Ist:
Grad d. Selbatlndigkeit
28 Uegt eine Erlaubnis vor? .... ertel!t llf'IWOn ,....,,.,:
Nein
Grund
29 Liegt eine Handwefkskarte vor? Ja, ausgestellt WW'IOf'I ( ~ :
Nein
30 Liegt eine Aulenthalls- Ja, erteilt amt'Yon .....,.,_):
genehmlgung vor?
Nein Datum der Anzeige
31 Die Aufenthal~=~ enthllt enthllt folgende Auflage oder Beschrlnkung:
keine Auflage rliikung
Nein
oder....,. oder,,..........,.
Hlnwale: D1eN Anlillge beNchllgl nldut zum Beginn clae Ga ••II 111 llrtebea, wenn nach eine Eitaubnle oder eine Eintragung
In die, ....._ _ ... nolwaldlg lat. Zuwldartadungan 11111mm 11111 Ga1c1bu8e
. . . . . . . wwclan. Die For1Nlzung .... darartlgan ........ kann warhlnda,t wwclan.
An die 9111gegei • Nlt,mende Gemeinde
~--------
l..= (Datum) (Unlerschrilt)
3482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 2 zu§ 14 Abs. 4 _ ..... ...._._
Name der enlgegennehmenden Gemeinde Gemetndekennzahf Gemelndekennzahl
GewA2 IED
1
Gewerbe-Ummeklu nach§ 14 Gew0 oder§ 55 c GewO - - - ~ II ~! . . . . . In 8locibdlltllwol-
~ ~ - - - - - -. . 1 ....
""9abelt Bel Per•o11eug11aRIICheften (z. B. OHG) lsl fOr jeden geschlftsfOtven Gesellachafter ein eigener VoJdruck auazufOlen.
1111ft Bel juristischen Peraonen lsl bei Feld Nr. 3 bis 9 und FetdNr. 30 und 31 der gesetzliche Vet'tnller anzugeben (bei ln!lncl8Cher
llabtebe- AG wird auf dieN Angaben Y8fzichlet). Die Angaben fOr wellere geselz!lche Vertreter zu diesen Nummem aind auf der
Inhaber
ROckaeite des Vordruclca oder einem Beibfatt oder weiteren Vordructcen gemacht.
Im Handels-, Genossen9chafls oder Vefelnsregisler eingetl8gener Name 2 Or1 und Nr. der Elnlragung
3 Famillemame
5 Geburtanarne (nurbelAllwelclulg- Femi......,_I
7 Gebur1&on (Ort. KreiS, land'j
9 Anschrift der Wohnung
Straße, Haus-Nr. PLZ. Ort Telefax-Nr.
10 Zahl der geschäftsführenden OeseffllChafter (ftur bei ,..,_....,,_....edllllllll.,t
Angaben zum Belrteb
Zahl der geselzllchen Vertreter (nur bei Jurldecll9n " - t
11 Vertretungabenlchtlgte Person (nur bei inllndlschen Aktlengesell9chaften. Zwelgnieder1auungen und unselbsllndlgen ZMigate!len)
Vornamen
12 Anachrlft der Betriebsstltte Tefefon-Nr.
Slraße, Haus-Nr PLZ Ort Telefax-Nr.
13 Anschrift der Hauplnlederluaung Telefon-Nr.
Slraße,Heus-Nr PLZ Ort Telefax-Nr.
14 Anechrlft der frühefen Belriebsslltte (nur bei Verlegung) Telefon.Nr.
Straße, Haus-Nr PLZ Ort Telefax-Nr.
15 wird neu ausgeObt (genauanget,en: z.B. He<slel"'"9-Mllbeln. EleldroiMlallallonetl und EteMroeinnlliandel. 8'olJliendalmil ............... __ ):
bei mehreren Tlligkeiten bitte Schwerpunkt untMlltrelchen
Nacflder
Anderung,
Erweiterung
oder Verlegung
16 wird weiterhin ausgeübt (genau 8f198ben: z.B. He<ste1"'"9-UObeln, Elelc!rolnslalla1i- und Elaldroelnzeltiandel•........, fflll l ............ -.):
bei mehreren Tltlgkelten bitte Schwerpunkt unterstreichen
Datum der Anden,ng, Erweiterung od. Verlegung
M dee umgemeldeten Betriebes 19 Anzahl der wrauuichtllch
im umaemeldelen Betrieb
Industrie Handwerk Handel be9chlftlglen Arbeitnehmer:
Ole Ufflln9ldun9 20 eine Hauptnledertusung
wird....._ llr 21 ein Automatenautstenungsgewerbe
23 Mderung der Betrlebstlligkelt (z. B. Umwandlung.._ CJra8hllnclala In einen Elnzelliendel)
24 Erweiterung def Betrlebstlligkeit (z.B. E,well9nlftg eines Onl8henclefa um einen Einzelliandel)
25 Vert des Betriebes
Falls d9t' Betrlebalnhaber fOr die angemeldete Tltigkeit eine Erlaubnis ben6tigt, In die Handwerksrolle einzutragen oder Auellnder ist:
28 liegt eine Erlaubnis 1/0f? Ja, erteih am/von (llehOnlel: M
Nein
Nein Gfad d. Selbstlndlgkell
30 Liegt eine Aufenthalta- Ja, erteilt am/von (a.h61de):
genehmlgung 1/0f?
Nein
32 =====:..~. . .
tllMllle: D i a e ~ ....... nlclltl.\ffl Beginn dea Ge taat.ä11ta1, .-n nach eine ErlMlllnle
...:-..=-.=..Galdalnll91
----==,.
oclaF,
An die entv•a•••et.meude
Gemeinde
l (Detllffl) (Unterschritt)
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3483
Name der entgegenne ··- __ --- ·- ·--
Anlage 3 zu§ 14 Abs. 4 _ ........... _
a.wA3 IE1I
1
Gewer1MHUJmeldung nach§ M Gew0 oder§ 55 C Gew0
.__
zum
==-~-------------
. . . fflll . . . . . . . . . . . ocllrlnllDdrNllrll ....
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG) 111 für jeden geechlftsfOhrenden Geseff9chafter ein eigener Vordruck auszufOllen.
Bei juristi8chen Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 der geselzllche Vertreter anzugeben (bei lnllndlecher AG wird auf dleee
...,...,._ Angaben verzichtet). Die Angaben fOr weitere gesetzliche Vertreter zu dleHn Nummern sind auf der
lnNNr
. oder einem Beiblatt oder W9ileren Vordrucken
2 Ort und Nr. der Elnlragung
3 Familienname 4 Vornamen
Staat&angehOrlgkeit
deutsch andere:
9 AnlCh_rlft der Wohnung r•ton-Nr.
Telefax-Nr.
Streße, Haus-Nr. PlZ Ort
Angaben zum Belrteb 10 Zahl der geschlftsfOhrenden Geeellschafter '""' bei Pw.w.•.....,._,"-"•"•
Zahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei Ju,lstlldlen , . . , _ ,
11 Vertretungsbenlchtlgte Peraon (nur bei lnllndischen Aktiengesellschaften, Zweignledeflutunge und unselbstlndlgen Zwelgstellen)
Familienname Vornamen
12 AnlChrlfl der Betrlebsslllte
Straße, Haus-Nr PlZ Ort
13 Anschrift der Hauptniederlassung
Telefax-Nr.
Straße, Haus-Nr PLZ Ort
14 Falls an einem anderen Ort eine Neuerrld!lung beabsichtigt Ist, Anschrift der künftigen Belrlebatltte
Telefax-Nr.
Straße, Haus-Nr PlZ Ort
15 Abgemeldete Tltigkelt (ge,,eu ....,.,., z. 8. Herlllellung- M6betn, EleldroinelallellaNn-, Eleldfoelnz9'11Mde!, Otoßllendel mit L............ __);
bei mehreren Tltigkelten bitte früheren Schwerpunkt untemreichen
Datum der Betriebsaufgabe
Art des abgemeldeten Betriebes 19 Anzahl der zuletzt
Im abaemeldelen Betrieb
Industrie Handwerf( Handel Sonstiges besch'lfligten Arbeitnehmer:
Die Abmeldung 20 eine Hauplnlederla11ung eine Zweigniederlassung eine unselbstlndl Zwelgstelle
wird......_. fGr 21 ein Automatenaufstellungsgewerbe 22 ein Relsegewerl>e
23 vollstlndiger Aulgabe des gesamten Betriebes
24 teilweiser Aufgabe elnea weiterhin bestehenden Belrlebes (z. e. ~ ..,,., ~
25 Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (z. e. ...,. v.ir.,,,,,.,........ Efllloll8, Art
Anderung der Aechlafofm, AuatrHt ala O.Hlllelleller)
26 Name des künftigen Belrleblllnhabera (lda bekannll
Grad d. Selbsllndlglcelt
27 Gründe für die Betriebsaufgabe (z. e. Alter,.._........,_, wlrtNlwllldle~len. lCG.•--•1111••• -·•
Grund
An ...... ,,,,n-
. . . . . . . Gemeinde
Datum der Anzeige
l..=
~--=-- (Datum) (Unterschrift)
3484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel2 2. § 9 wird wie folgt geändert:
Änderung des Blindenwarenvertriebsgesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Das Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 ..(1) Zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz
(BGBI. 1S. 311 }, zuletzt geändert gemaß Artikel 40 der Ver- übertragenen Aufgaben dürfen die Industrie- und
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie Handelskammern die Daten nach§ 14 Abs. 5 Satz 1
folgt geändert: Nr. 1 der Gewerbeordnung bei den Kammerzu-
gehörigen erheben, soweit diese Daten ihnen nicht
1. In § 8 werden die Worte „Der Bundesminister" durch von der zuständigen Behörde übermittelt worden
die Worte „Das Bundesministerium" und die Worte sind. Darüber hinaus dürfen sie Daten Ober angebo-
,,dem Bundesminister" durch die Worte „dem Bundes- tene Waren und Dienstleistungen sowie über die
ministerium" ersetzt. Betriebsgrößenklasse bei den Kammerzugehörigen
erheben. Auskunftspflichtig sind der Inhaber und
2. § 9 wird wie folgt geändert: der Leiter des Unternehmens."
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Der b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Bundesminister" durch die Worte „Das Bundes- ,,(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten
ministerium" und die Worte „dem Bundesminister" dürfen von den Industrie- und Handelskammern
durch die Worte „dem Bundesministerium" ersetzt. gespeichert und genutzt werden, soweit dies zur
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „führen" die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertra-
Worte „und dabei Daten über Geschäftspartner auf- genen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in
zuzeichnen" eingefügt. Satz 1 genannten Daten dürfen sie nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit andere Rechtsvor-
3. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „Der Bundesminister" schriften dies zulassen."
durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Firma"
das Wort „Name," eingefügt und die Worte „kam-
Artikel3 merzugehörige Unternehmen" durch das Wort
„Kammerzugehörige" ersetzt. In Satz 2 werden die
Änderung des Gaststättengesetzes
Worte „sowie die ihnen auf Grund besonderer
Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBI. 1S. 465, Rechtsvorschriften von öffentlichen Stellen über-
1298), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 58 des mittelten Daten" gestrichen.
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird
wie folgt geändert: Artikel 5
1. In § 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
„Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes in
teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
· Getränk in gleicher Menge." 1984 (BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch
Artikel 8 § 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
2. § 28 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„ 1. entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke
verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht minde- „9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche
stens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das Er1aubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen oder
billigste alkoholische Getränk gleicher Menge ver- für Er1aubnisse für das Bewachungsgewerbe und die
abreicht,". Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen
Behörden,".
3. In § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 und § 29
werden jeweils die Worte „Der Bundesminister" durch
die Worte „Das Bundesministerium" und das Wort Artikel&
,,Bundesminister" durch das Wort „Bundesministe- Aufhebung von Rechtsverordnungen
rium" ersetzt.
Die Gewerbeanzeigen-Verordnung vom 19. Oktober
Artikel4 1979 (BGBI. 1S. 1761) und die Ausländer-Reisegewerbe-
verordnung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2476,
Änderung 2478) werden aufgehoben.
des Gesetzes zur vortlufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artlkel7
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Inkrafttreten
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des bestimmt Ist, am ersten Tage des dritten auf die Verkün-
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2133), wird dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2
wie folgt geändert: und 13, Artikel 4 sowie Artikel 6 hinsichtlich des Außer-
krafttretens der Gewerbeanzeigen-Verordnung treten am
1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "als" und .ins ersten Tage des dreizehnten auf die Verkündung folgen-
Handelsregister eingetragen" gestrichen. den Kalendermonats in Kraft.
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3485
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. November 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Frauen unö Jugend
Angela Merkel
3486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen
(Magnetschwebebahnplanungsgesetz - MBPIG)
Vom 23. November 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorver-
das folgende Gesetz beschlossen: fahren.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei
Artikel 1 Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher
Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen insbe-
Gesetz sondere vor, wenn
zur Regelung 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die
des Planungsverfahrens erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen
für Magnetschwebebahnen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
(Magnetschwebebahnplanungsgesetz
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den
-MBPIG)
vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen
getroffen werden.
§1
Anwendungsbereich; Zuständigkeiten §3
(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für Vorarbeiten
den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen der
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert
haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens
werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermes-
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungs- sungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein-
behörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen schließlich der vorübergehenden Anbringung von Markie-
von Magnetschwebebahnen. rungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger
(3) Im Planfeststellungsverfahren hat das Eisenbahn- des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
Bundesamt die Pläne für den Bau neuer oder die Ände- Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu die-
rung bestehender Magnetschwebebahnanlagen der nach sem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts-
Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem die oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigen-
Betriebsanlagen liegen, zur Durchführung des Anhörungs- tümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines
verfahrens zuzuleiten. Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Woh-
nungsinhabers betreten werden.
§2 (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten minde-
Planfeststellung; Plangenehmigung
stens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch orts-
(1) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben übliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die
berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.
der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
berücksichtigen. einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung
nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige
Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein- Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des
Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entschei-
verstanden erklärt haben und
dung sind die Beteiligten zu hören.
2. mit den Trägem öffentlicher Belange, deren Aufgaben-
bereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor- §4
den ist.
Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-
feststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-
das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem
Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre- den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan ein-
chend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen zusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3487
zes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu waltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe blei-
ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigemde oder ben im übrigen unberührt.
die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb
Veränderungen nicht vorgenommen werden (Verände-
von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-
rungssperre). Veränderungen, die In rechtlich zulässiger
nen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf
Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbei-
Antrag durch den Träger des Vorhabens von der Planfest-
ten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
stellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor
werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen
der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte
bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anla-
Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie-
gen (§ 7 4 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und
benen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und
im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier ~ahre, kön- die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Plan-
nen die Eigentümer für die dadurch entstandenen Ver- feststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.
mögensnachteile Entschädigung verlangen.
(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau
des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs- oder die Änderung von Betriebsanlagen der Magnet-
recht zu. schwebebahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß
§5
oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Planfeststellungsverfahren Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbe-
(1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-
schlusses oder der Plangenehmigung gestellt und be-
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
gründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt
1. Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die Anhö- entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anord-
rungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der nung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann
Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-
die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist
denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den
Tatsachen Kenntnis erlangt.
2. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vor-
haben berührt wird, haben ihre Stellungnahme inner- (6) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
halb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tat-
Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen sachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und
darf. § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre-
3. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei chend.
Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung (7) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
vorher ortsüblich bekannt. berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur
4. Die Erörterung nach§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsver- erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-
fahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb gungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Ver-
abzuschließen. fahrens- oder Fonnvorschriften führen nur dann zur Auf-
hebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plan-
5. Bei der Änderung von Betriebsanlagen· der Magnet- genehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder
schwebebahnen kann von einer fönnlichen Erörterung durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kön-
im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrens- nen; die§§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Ober und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmun-
die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. gen bleiben unberührt.
Vor dem Abschluß des PlanfesteHungsverfahrens ist
den Einwandern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§6
(2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der
Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen. Vorzeitige Besitzeinweisung
Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder ·
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörte-
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz
rungstennin eingehende Stellungnahmen der Behörden
eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen
müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksich-
der Magnetschwebebahnen benötigten Grundstücks
tigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungs-
vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungs-
ansprOche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde
behörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hät-
den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung
ten bekannt sein müssen.
des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den
(3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder
deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechts- die Plangenehmigung muß vollziehbar sein. Weiterer Vor-
behelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Ver- aussetzungen bedarf es nicht.
3488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Ent-
Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung eignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteig-
mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind nungsbehörde bindend.
der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder
den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzu-
Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rech-
teilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der
tes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädi-
Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-
gungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
wendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-
handlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nicht-
erscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und §8
andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
werden kann. Duldungspflicht
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung (1) Erfordert die Linienführung einer Magnetschwebe-
ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn bahn eine Kreuzung mit einem anderen öffentlichen Ver-
der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzu- kehrsweg oder erfordert die Linienführung eines öffent-
stellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lichen Verkehrsweges die Kreuzung mit einer Magnet-
lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift schwebebahn, so hat der andere Beteiligte die Kreu-
oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden. zungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieb-
lichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies
(4) Der Beschluß Ober die Besitzeinweisung ist dem An- gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungs-
tragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen anlagen.
nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitz-
(2) Öffentliche Verkehrswege sind
einweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde
bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf 1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Ver-
über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren kehr dienen, wenn ihre Fahrzeuge auf Eisenbahnen
Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung des öffentlichen Verkehrs übergehen können (An-
wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des schlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen
Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf gleichgestellten Eisenbahnen,
dem GrundstOck das im Antrag auf Besitzeinweisung
2. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen
bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür
Bahnkörpern,
erforderlichen Maßnahmen treffen.
3. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vor-
zeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnach- 4. die Wasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr
teile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht dienen.
durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Ent-
ziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines §9
anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der
Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen
Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in
einem Beschluß festzusetzen. (1) Werden Magnetschwebebahnen ausgebaut oder
neugebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-
Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert
migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-
werden, so hat der Träger des Vorhabens die Kosten der
weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in
Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit
den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für
nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechts-
alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonde-
verbältnisses dazu verpflichtet ist.
ren Nachteile Entschädigung zu leisten.
(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinwei- neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Magnet-
sung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf schwebebahnen hergestellt oder bestehende geändert
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 werden, so hat der Baulastträger des öffentlichen Ver-
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner- kehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer
halb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinwei- Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund
sungsbeschlusses gestellt und begründet werden. eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet
ist.
§7 (3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die
Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an
Enteignung dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berück-
sichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung not-
(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Be-
wendig sind.
triebsanlagen der Magnetschwebebahnen ist die Enteig-
nung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 (4) Werden eine Magnetschwebebahn und ein öffent-
oder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens licher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, so haben
notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur
der Enteignung bedarf es nicht. Hälfte zu tragen.
Nr. 83 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3489
(5) Wird eine Magnetschwebebahn ausgebaut und wird Artikel 2
gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert oder
beseitigt, so haben die beiden Beteiligten die dadurch ent-
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
stehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die (1) In der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umwelt-
Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen verträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1
zueinander stehen würden. AJs gleichzeitig gelten die S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) geändert worden ist,
hätten verlangen müssen. werden in Nummer 16 der Punkt am Ende durch einen
(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:
Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung d~s Kreu- "17. Bau und Änderung von Anlagen einer Magnetschwe-
zungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die bebahn, die der Planfeststellung nach dem Magnet-
Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseiti- schwebebahnplanungsgesetz bedürfen."
gung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt
(2) In§ 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande,
der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluß oder bei der
S. 2253), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Erteilung der Plangenehmigung (§ 2) zu entscheiden.
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2324) geändert worden ist,
wird nach der Angabe ,.Allgemeinen Eisenbahngesetzes,"
§10
die Angabe "des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes,"
Erhaltung der Kreuzungsanlagen eingefügt.
(1) Die Anlagen an Kreuzungen hat, soweit sie Magnet- (3) In § 6 Abs. 1 Buchstabe c des Raumordnungsgeset-
schwebebahnanlagen sind, der Magnetschwebebahn- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April
unternehmer, soweit sie Anlagen anderer Verkehrswege 1993 (BGBI. 1 S. 630), das durch Artikel 6 Abs. 33 des
sind, der andere Beteiligte zu erhalten. Die Erhaltung um- Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-
faßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. dert worden ist, wird nach der Angabe nAllgemeinen
(2) Die durch das Kreuzungsbauwerk zusätzlich entste- Eisenbahngesetz," die Angabe „dem Magnetschwebe-
henden Kosten der Erhaltung hat der Beteiligte zu tragen, bahnplanungsgesetz," eingefügt.
der die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage zu (4) In § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. De-
tragen hat. zember 1990 (BGBI. 1S. 2766), die zuletzt durch die Ver-
(3) Hat ein Beteiligter nach § 9 Abs. 4 und 5 Herstel- ordnung vom 15. August 1994 (BGBI. 1S. 2116) geändert
lungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, so ist er worden ist, werden in Nummer 17 der Punkt am Ende
verpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Kosten der durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 18
Erhaltung im Sinne des Absatzes 2 beizutragen. angefügt:
(4) Der zur Übernahme der Kosten der Erhaltung Ver- „ 18. Neubau und wesentliche Trassenänderung von
pflichtete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei Magnetschwebebahnen."
der Erfüllung ihrer Erhaltungsaufgaben durch die Kreu- (5) In§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und§ 41 Abs. 1 des Bundes-
zungsanlagen erwachsen. Dies gilt auch für die Mehr- Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
kosten der Erhaltung der Kreuzungsanlagen außerhalb machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), das zuletzt
des Kreuzungsbauwerks. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 1994
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn etwas anderes (BGBI. 1S. 2705) geändert worden ist, werden jeweils nach
vereinbart wird. dem Wort „Eisenbahnen" ein Komma und das Wort
.,Magnetschwebebahnen" eingefügt.
§ 11 (6) In § 48 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung
Rechtsverordnungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBI. 1S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im
vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2705) geändert wor-
Magnetschwebebahnverkehr, des Umweltschutzes oder
den ist, werden nach dem Wort „Straßenbahnen" ein
zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer
Komma und das Wort „Magnetschwebebahnen" einge-
wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit
fügt.
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
erlassen
1. über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebe- Artikel3
bahnen, welche die Anforderungen an Bau, Ausrü- Rückkehr
stung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der zum einheitlichen Verordnungsrang
Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der
Technik und nach internationalen Abmachungen ein- Die auf Artikel 2 Abs. 4 beruhenden Teile der Raumord-
heitlich regeln, nungsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
2. über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts-
handlungen der Behörden des Bundes nach diesem
Gesetz.
Artikel4
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 werden,
soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundes- Inkrafttreten
ministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung In
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Kraft.
3490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. November 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
KlausTöpfer
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 83 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3491
Erstes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Vom 23. November 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zulassung, Hersteller, Typ und Ausführung
das folgende Gesetz beschlossen: des Fahrzeugs, technische Ausstattung,
Fahrzeug- und Aufbauart, Hubraum und
Motorleistung, Höchstgeschwindigkeit,
Artikel 1 Maße und Gewichte."
Das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz vom 15. Juni b) Absatz 5 wird aufgehoben.
1990 (BGBI. 1S. 1078) wird wie folgt geändert:
2. In § 3 werden nach dem Wort"Tagebuch-Nummer" die
1. § 2 wird wie folgt geändert: Wörter „sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der betei-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ligten Verkehrsmittel" eingefügt.
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte
3. § 4 wird wie folgt geändert:
"schwerer Sachschaden bei wenigstens einem
beteiligten Verkehrsteilnehmer oder Dritten a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nach Satz 2
entstanden ist" durch die Worte "bei schwer- wird folgender Satz 3 angefügt:
wiegenden Unfällen mit Sachschaden" ersetzt.
,,Die Polizei der Länder ist berechtigt, das Kraftfahr-
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: zeugkennzeichen von unfallbeteiligten Fahrzeugen
,,5. die beteiligten Verkehrsmittel nach Fahr- auch im automatisierten Verfahren an die statisti-
zeugart, Zulassungsbezirk, Nationalitäts- schen Ämter der Länder weiterzuleiten."
zeichen, technischen Mängeln, Art und b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Höhe des Sachschadens, bei der Beförde-
"(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Kraftfahrt-
rung gefährlicher Güter die Art des Gefahr-
gutes sowie die Anwendung von Ausnah'- Bundesamt für die fahrzeugbezogenen Merkmale
mebestimmungen nach der jeweils gelten- nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 auskunftspflichtig. Das Kraft-
den Straßen-Gefahrgutausnahmeverord- fahrt-Bundesamt erteilt die Auskünfte nach § 2
nung, ". Abs. 1 Nr. 6 aus dem Zentralen Fahrzeugregister.
Zu diesem Zweck übermitteln die statistischen
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 Ämter der Länder die Kraftfahrzeugkennzeichen
angefügt: nach § 3 und das Datum des Unfalls nach § 2 Abs. 1
,,6. bei deutschen Kraftfahrzeugen die fahr- Nr. 1 einer von anderen Aufgabenbereichen ge-
zeugbezogenen Merkmale: Jahr der Erst- trennten Organisationseinheit des Kraftfahrt-Sun-
3492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
desamtes gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 des Güter- Artikel2
kraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
machung vom 3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839, Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBI. 1
1992), das durch Artikel 40 des Gesetzes vom S. 1839, 1992), zuletzt geändert durch Artikel 99 des
29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert worden ist. Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie
§ 58 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Güterkraftverkehrs- folgt geändert:
gesetzes gilt entsprechend. Die in Satz 3 genannten
Angaben sind im Kraftfahrt-Bundesamt spätestens Es wird folgender§ 22 eingefügt:
einen Monat nach der Übermittlung der Angaben
"§22
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 an die statistischen Ämter der
Länder zu löschen." Vereinbarungen, die von den Beförderungsbedingun-
gen der in§ 20 genannten Verordnungen in der jeweils
geltenden Fassung abweichen, sind nichtig. Die Nichtig-
4. § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: keit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der
"3. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge."
des Nationalitätszeichens."
5. § 6 wird wie folgt gefaßt: Artikel3
"§6 Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Verkehr hat durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b dieses Gesetzes tritt an dem
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Tage in Kraft, an dem die nach§ 6 des Straßenverkehrs-
den schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im unfallstatistikgesetzes zu erlassende Rechtsverordnung in
Sinne des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen." Kraft tritt. Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar des auf
6. § 7 wird gestrichen. die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. November 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3493
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 7. November 1994
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes 3. § 13 wird wie folgt geändert:
vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), der durch a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1367)
geändert worden ist, des § 54 Abs. 2 und des § 59a .,(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102,
Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 202, 203, 204 der Anlage) erhöhen sich bis zur Höhe
(BGBI. 1 S. 1633), von denen § 54 durch Artikel 1 des der entstandenen Kosten im Falle
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367) geändert 1. der Durchführung der vollständigen Anbauprü-
und § 59a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Novem- fung oder sonst erforderlicher Untersuchungen
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1917) eingefügt worden ist, jeweils durch eine andere Stelle im Ausland oder Über-
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- nahme von Prüfungsergebnissen einer solchen
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), ge- Stelle oder
ändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 2. einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens
1976 (BGBI. 1S. 3341 ), verordnet das Bundesministerium der Prüfung von Sorten der gleichen Art."
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft:
4. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:
.,(4) Für Sorten von Obst, deren Zulassung erstmalig
Artikel 1 nach § 62 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes er-
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessorten- folgte, ist eine Überwachungsgebühr entsprechend
amt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1S. 23), zuletzt Artengruppe 6 zu entrichten."
geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 27. April
1993 (BGBI. 1S. 512, 1529, 2436), wird wie folgt geändert: 5. Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:
.,§15
1. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefaßt: Verkehr mit anderen Stellen
.,Kosten, Verkehr mit anderen Stellen". Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäjschen
2. § 12 wird wie folgt geändert: Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgut-
verkehrsgesetzes zuständig ist."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
.,(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 1O 6. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden gestrichen.
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskosten-
gesetzes bezeichneten Auslagen." 7. Der bisherige § 17 wird § 16.
8. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
.,Anlage
(zu§ 2 Abs. 3, §§ 12 bis 14)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkung
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
1 Artengruppe 1
Getreide außer Perlmais, Zuckermais und Mais für Zierzwecke, Deutsches Weidelgras, Futtererbse, Acker-
bohne, Raps, Sonnenblume, Runkelrübe, Zuckerrübe, Kartoffel
2 Artengruppe 2
Im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte landwirtschaftliche Arten, soweit nicht in
Artengruppe 1 aufgeführt
3 Artengruppe 3
Zierpflanzenarten, außer Stauden und Sommerblumen
4 Artengruppe 4
Im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte Gemüsearten
3494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5 Artengruppe 5
Sonstige Arten, soweit das Vermehrungsmaterial hinsichtlich des lnverkehrbringens nicht dem Gesetz über
forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegt
6 Artengruppe 6
Arten, soweit das Vermehrungsmaterial hinsichtlich des lnverkehrbringens dem Gesetz über forstliches
Saat- und Pflanzgut unterliegt
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (DM)
1 2 3 4
1 Sortenschutzgesetz (SortG)
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes §21
101 Antragsverfahren einschließlich Entscheidung §22
101.1 bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 750
101.2 bei Sorten der Artengruppe 6 80
102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5
102.1 bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 1050
102.2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 750
102.3 bei Sorten der Artengruppe 6 80
102.4 bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs- § 26 Abs. 1 Satz 2
ergebnisse, einmalig 300
102.5 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- §26Abs. 2
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 500
Bezogene
Gebühren- Gebühren- Gebühr
Vorschrift
nummer tatbestand
(SortG),
(DM)
1 2 3 4
110 Jahresgebühren §33Abs.1 Artengruppe
und 2 Satz3
1 2 3 4 5 6
Nr.5
(DM) (DM) (DM) (DM) (DM) (DM)
110.1 1. Schutzjahr 300 200 100 100 100 20
110.2 2. Schutzjahr 400 200 200 100 100 20
110.3 3. Schutzjahr 500 300 200 200 200 20
110.4 4. Schutzjahr 600 300 300 200 200 30
110.5 5. Schutzjahr 700 400 300 300 300 30
110.6 6. Schutzjahr 800 500 400 300 300 30
110.7 7. Schutzjahr 1100 500 400 300 300 30
110.8 8. Schutzjahr 1400 600 500 400 400 30
110.9 9. Schutzjahr 1700 700 600 400 400 30
110.10 10. Schutzjahr 2000 800 700 500 500 30
110.11 11 . Schutzjahr 2000 1000 900 600 500 60
110.12 12. Schutzjahr 2000 1200 1100 700 500 60
110.13 13. Schutzjahr 2000 1400 1200 800 600 60
110.14 14. Schutzjahr 2000 1600 1200 900 600 60
110.15 15. Schutzjahr 2000 1600 1200 1 000 700 60
110.16 16. Schutzjahr 2000 1600 1200 1000 700 60
110.17 17. Schutzjahr 2000 1800 1300 1000 800 60
110.18 18. Schutzjahr 2000 1800 1300 1000 800 60
110.19 19. Schutzjahr 2000 1800 1300 1000 800 60
110.20 20. Schutzjahr
und folgende
je 2000 1800 1300 1 000 800 60
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3495
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand (DM)
nummer (SortG)
1 2 3 4
120 Sonstige Verfahren
121 Antragsverfahren für die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1
einschließlich Entscheidung 1 000
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungs- §28Abs.1 Nr.5
rechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in undAbs.3
der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte 200
123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr.1 und2
123.1 bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 750
123.2 bei Sorten der Artengruppe 6 80
124 Widerspruch
124.1 gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die § 18Abs. 3;
Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr.1 und2
124.1.1 bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 750
124.1.2 bei Sorten der Artengruppe 6 . 80
124.2 gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs- § 12 Abs. 1
nutzungsrecht 1 000
124.3 gegen eine andere Entscheidung 250
125 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vortage bei einer §26Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 500
Gebühren- · Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (DM)
1 2 3 4
2 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
200 Verfahren der Sortenzulassung §41
201 Antragsverfahren einschließlich Entscheidung §42
201.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 250
201.2 bei Sorten anderer Arten 500
202 Registerprüfung §44Abs.1 bis3
202.1 bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 1 050
202.2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 750
202.3 bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungsergeb-
nisse, einmalig 300
202.4 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu-
chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 500
203 Wertprüfung §44Abs. 1 bis3
203.1 bei Sorten der Artengruppe 1 2600
203.2 bei Sorten der Artengruppe 2 1600
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30Abs. 4
204.1 durch gesonderten Anbau 2600
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 400
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter
amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig 750
3496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bezogene
Gebühren- Gebühren- Gebühr
Vorschrift
nummer tatbestand (DM)
(SaatG)
1 2 3 4
210 Überwachung der §37 Satz2 Artengruppe
Erhaltung einer 1 2 3 4 5 6
Sorte oder einer (DM) (DM) (DM) (DM) (DM) (DM)
weiteren Erhal-
tungszüchtung
210.1 1. Zulassungsjahr 300 200 100 100 50 20
210.2 2. Zulassungsjahr 400 200 200 100 75 20
210.3 3. Zulassungsjahr 500 300 200 200 75 20
210.4 4. Zulassungsjahr 600 300 300 200 75 30
210.5 5. Zulassungsjahr 700 400 300 300 100 30
210.6 6. Zulassungsjahr 800 400 400 300 100 30
210.7 7. Zulassungsjahr 1000 500 400 300 100 30
210.8 8. Zulassungsjahr 1200 600 500 400 100 30
210.9 9. Zulassungsjahr 1400 700 600 400 150 30
210.10 10. Zulassungsjahr 1400 900 700 500 150 30
210.11 11. Zulassungsjahr 1400 900 800 500 150 60
210.12 12. Zulassungsjahr 1400 1200 900 500 150 60
210.13 13. Zulassungsjahr 1400 1200 1 000 600 150 60
210.14 14. Zulassungsjahr 1600 1400 1000 600 200 60
210.15 15. Zulassungsjahr 1600 1400 1 000 700 200 60
210.16 16. Zulassungsjahr 1600 1 400 1 000 700 200 60
210.17 17. Zulassungsjahr 1600 1400 1100 800 200 60
210.18 18. Zulassungsjahr 1600 1400 1100 800 200 60
210.19 19. Zulassungsjahr 1600 1 400 1100 800 250 60
210.20 20. Zulassungsjahr
und folgende
je 1600 1400 1100 800 250 60
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (DM)
1 2 3 4
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3
221 Antragsverfahren einschließlich Entscheidung
221.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 250
221.2 bei Sorten anderer Arten 500
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Artengruppe 1 2600
222.2 bei Sorten der Artengruppe 2 1600
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters §46
231 Antragsverfahren einschließlich Entscheidung
231.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 200
231.2 bei Sorten anderer Arten 500
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 bei Sorten der Artengruppe 1 850
232.2 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 200
232.3 bei Sorten anderer Arten 600
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3497
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (DM)
1 2 3 4
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste § 47 Abs. 4 Satz 1
Eingetragenen, je Sorte 200
242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
242.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 250
242.2 bei Sorten anderer Arten 500
243 Widerruf der Eintragung eines weit_eren Züchters §52Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
243.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 200
243.2 bei Sorten anderer Arten 500
244 Antragsverfahren für das Inverkehrbringen von Saatgut zu ge- §3Abs. 2
werblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte einschließ-
lieh Entscheidung 250
245 Antragsverfahren für die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit § 55 Abs. 2 Satz 1
einschließlich Entscheidung 250
246 Widerspruch
246.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags oder die Rück- §38Abs. 3;
nahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr.1 biss
246.1.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 250
246.1.2 bei Sorten anderer Arten 500
246.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer § 36 Abs. 2 und 3
Sortenzulassung
246.2.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 250
246.2.2 bei Sorten anderer Arten 500
246.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den §46;
Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters §52Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
246.3.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 200
246.3.2 bei Sorten anderer Arten 500
246.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen §3Abs. 2
von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der
Sorte 250
246.5 gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1
Anerkennungsfähigkeit 250
246.6 gegen eine andere Entscheidung 250
247 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer § 44Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 500
248 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei- § 3a Abs. 2 und 3
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst
und Zierpflanzen 250
249 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8 SaatgutV 200
3 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
300 Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Aus- §29SortG
züge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen §49SaatG
Unterlagen, je Sorte 30".
3498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 2 folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Gebühren
jeweils nach den bisher geltenden Vorschriften.
Übergangsvorschrift
Jahresgebühren und Überwachungsgebühren nach die-
ser Verordnung werden vom 1. Januar 1995 an erhoben; Artikel 3
Prüfungsgebühren nach dieser Verordnung werden von Inkrafttreten
dem ersten Zeitpunkt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 an erhoben,
der auf den Tag des lnkrafttretens dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 1994 in Kraft.
Bonn, den 7. November 1994
Der Bundesminist.er
für Ernährung, Landwirtscbaft und Forsten
Jochen Borchert
-----·-- ·-· ---·------·-·---··-- - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3499
Berichtigung
der Neufassung des Gesetzes über die Küstenschiffahrt
Vom 17. November 1994
Das Gesetz über die Küstenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2809) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 4 Abs. 1 ist die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" und die
Angabe ,,§ 2 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" zu ersetzen.
Bonn, den 17. November 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Gröger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14. 11. 94 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Albanien 11 573 (218 22. 11. 94) 23. 11. 94
neu: 2125-40-59
3. 11. 94 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Kiel-Holtenau) 11 613 (219 23. 11. 94) 8. 12. 94
96-1-2-99
8. 11. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 11 614 (219 23. 11. 94) 8. 12. 94
96-1-2-133
3474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(UrkStAuflG)
Vom 23. November 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Übergang der Aufgaben
(1) Mit der Auflösung der Urkundenstellen gehen ihre
Aufgaben auf die Standesbeamten der Standesämter
über. Die bei den Urkundenstellen geführten Personen-
§1 standsbücher und standesamtlichen Unterlagen sind an
Auflösung der Urkundenstellen die Standesbeamten der Standesämter abzugeben. Die
Sammelakten verbleiben bat den Kreisen.
(1) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg, (2) Die Landesregierungen der in § 1 Abs. 1 genannten
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
und Thüringen werden ermächtigt, durch Rechtsverord- abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Zuständigkeit für
nung die Urkundenstellen bei den Kreisen (Anlage I Kapi- die Führung der Sammelakten dem Standesbeamten, der
tel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b des das entsprechende Personenstandsbuch führt, oder der
Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBI. 1990 II für diesen Standesbeamten zuständigen Verwaltungs-
S. 885, 914) aufzulösen und das Verfahren der Auflösung behörde zu übertragen.
zu regeln.
§3
(2) Machen die Länder von der Ermächtigung nach
Inkrafttreten
Absatz 1 bis zum 1. Januar 2000 keinen Gebrauch, so sind
die Urkundenstellen zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bertin, den 23. November 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther