3460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Anwirtersonderzuschlags-Verordnung
Vom 14. November 1994
Auf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2646) verordnet das
Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1033) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 10 wird die Angabe "30. Juni 1994" durch die Angabe „31. Juli
1998" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3461
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über
die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Bremgarten
Vom 14. November 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Bremgarten vom 4. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1849), geändert durch
die Verordnung vom 20. Januar 1983 (BGBI. 1S. 39), wird aufgehoben.
Artikel2
·Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. November 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
3462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt
Vom 15. November 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit. Bei
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
(BGBI. 1981 1S. 1), des§ 29 Abs. 1 des Gebrauchsmuster- den Ausschlag.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 11 Abs. 2 des Fünfter Abschnitt
Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 Musterregister
S. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchs-
mustergesetzes, des § 12 Abs. 1 des Geschmacks- § 11
mustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (1) Für das Musterregister ist § 1 entsprechend
Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten anzuwenden.
Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom (2) Über die Eintragung des Geschmacksmusters
18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) eingefügt worden ist,
des Artikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom und die Eintragung des Schutzes typographischer
6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II S. 382) in Verbindung mit § 12 Schriftzeichen in das Musterregister wird für den
Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes sowie auf Grund Inhaber eine Urkunde ausgefertigt."
des§ 65 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und des§ 138 Abs. 2 des
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082) 2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 2
verordnet das Bundesministerium der Justiz: des Warenzeichengesetzes," gestrichen.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Nummer 1 werden die Worte „des Waren-
Die Verordnung über das Deutsche Patentamt vom zeichens" durch die Worte „der Marke" ersetzt.
5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), zuletzt geändert durch b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
die Verordnung vom 6. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 997), wird
wie folgt geändert: „4. wenn die Marke eingetragen worden ist, nach
Ablauf eines Jahres nach der Eintragung oder,
wenn Widerspruch eingelegt worden ist, nach
1. Der Vierte und Fünfte Abschnitt werden wie folgt
Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der
gefaßt:
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
„ Vierter Abschnitt Widerspruch;".
Markenabteilungen und Markenstellen
4. Nach § 19 wird folgender§ 19a eingefügt:
§9 ,,§19a
Der Präsident bestimmt den Geschäftskreis der Die §§ 13, 14, 16 und 18 gelten nicht in Verfahren
Markenstellen und der Markenabteilungen sowie die vor dem Patentamt in Markenangelegenheiten."
Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden
der Markenabteilungen. 5. § 20 wird wie folgt geändert:
§10 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und geändert,
indem die Angabe „in § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 9 und
(1) Die Geschäftsleitung in Verfahren vor einer § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes," gestrichen
Markenabteilung steht dem Vorsitzenden zu, im Falle wird.
seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
(2) Werden Aufgaben einer Markenabteilung in
der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern wahr- ,,(2) Die in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und § 138 Abs. 1
genommen und besteht die Markenabteilung aus mehr des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1
als drei Mitgliedern, bestimmt der Vorsitzende dieser S. 3082) enthaltenen Ermächtigungen werden auf
Markenabteilung oder gegebenenfalls sein Stellvertre- den Präsidenten des Patentamts übertragen."
ter die weiteren Mitglieder und den Berichterstatter,
soweit sich diese nicht unmittelbar aus der Geschäfts- Artikel2
verteilung nach § 9 oder§ 12 ergeben.
(1) Artikel 1 Nr. 5 tritt am Tage nach der Verkündung
(3) Für die Beschlußfassung in den Fällen des in Kraft.
Absatzes 2 bedarf es der Beratung und der Abstim-
mung. Von der Beratung kann abgesehen werden, (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995
wenn der Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält. in Kraft.
Bonn, den 15. November 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Sch narren berger
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3463
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk
(Kürschnermeisterverordnung - KürMstrV)
Vom 17. November 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 13. Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 anderen Werkstoffen,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des 14. Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- zu Pelz- und Lederbekleidung,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 15. Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie
für Bildung und Wissenschaft: Ausstatten von Pelzbekleidung,
16. Einarbeiten von Innenpelzen,
1. Abschnitt 17. Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und
Berufsbild Lederbekleidung,
18. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
§1 Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Berufsbild
(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten 2. Abschnitt
zuzurechnen: Prüfungsanforderungen
1. Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung, in den Teilen I und II der Meisterprüfung
2. Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombina-
tion mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Beklei- §2
dungsstücken, Gliederung, Dauer und Bestehen
3. Ausfertigung von Bekleidungsstücken, der praktischen Prüfung (Teil 1)
4. Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz, (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
5. Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
und Lederbekleidung, der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
6. Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbeklei-
dung. (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse probe nicht länger als 16 Stunden dauern.
und Fertigkeiten zuzurechnen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
1. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
stoffe, fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
2. Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und
Leder, §3
3. Kenntnisse der Ptoportionen des menschlichen Kör- Meisterprüfungsarbeit
pers,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend
und -linien, genannten Arbeiten anzufertigen:
5. Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von 1. ein Pelzbekleidungsstück als Großstück nach eigenem
Pelz- und Lederbekleidung, Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Verände-
rung der natürlichen Fellproportionen und des natür-
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und lichen Haarkleides,
Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestim-
mungen, 2. ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem
Entwurf oder vorgegebenem Modell,
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, - 3. ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnitt-
muster.
8. Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzel-
teilen, (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
9. Maßnehmen, fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnitt-
muster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur
10. Konstruieren von Schnitten, Genehmigung vorzulegen.
11. Anprobieren und Korrigieren, (3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die
12. Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbeson- technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der
dere Schneiden und Nähen, Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
3464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§4 4. Kalkulation:
Arbeitsprobe Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten
Arbeiten auszuführen: (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
1. Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbin-
dungen an Pelzen, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
2. maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfas-
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
senden Schnittanlage,
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
3. Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die werden.
Pelzeinfütterung,
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
4. Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Modelinien, gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
5. Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Kleinteilen. sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten Absatz 1 Nr. 3.
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten. 3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§5
Prüfung §6
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Übergangsvorschrift
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
fungsfächern nachzuweisen: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
1. Fachzeichnen und Fachrechnen: zu Ende geführt.
a) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- §7
und Entwurfszeichnungen für Modelle,
Weitere Anforderungen
b) Berechnen von Material, Mustern und Schnittanla-
gen, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
c) Proportionslehre;
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
2. Fachtechnologie: 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
a) Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder, den Fassung.
b) berufsbezogene Moderichtungen und -linien, §8
c) Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Leder- Inkrafttreten
bekleidung,
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild
und des Arbeitsschutzes, und die Prüfungsanforderungen im praktischen und
e) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde; im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Kürschner-Handwerk vom 21. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1418)
3. Werkstoffkunde: sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
Arten, Eigenschaften, Handels- und zoologische über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im
Bezeichnung, Herkunft, Lagerung, Veredlung und Ver- praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprü-
arbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie Bestimmun- fung für das Kürschner-Handwerk vom 16. Januar 1980
gen des Artenschutzes; (BGBI. 1S. 85) außer Kraft.
Bonn, den 17. November 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3465
Änderungsverordnung 1994
zur Ersten bis Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 18. November 1994
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-
Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die§§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§ 126 geändert und
der§ 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Verord-
nung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 1994 (BGBI. 1
S. 720), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
30.9.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.1994
DM
1377
1377
692
524
384
345
692
1036
692".
2. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu§ 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30.9.1994",
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende zwei Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
„ab1.10.1994 38349 47293 61983 81085
ab 1. 1. 1995 38349 47293 63 223 82 707",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66 213 % aus Nr. 1]"):
„ab 1.10.1994 25 566 31 529 41 322 54 057
ab 1. 1. 1995 25566 31529 42149 55138",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
„ab 1. 10. 1994 15 336 18 912 24 792 32 436
ab 1. 1. 1995 15 336 18 912 25 284 33 084",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
„ab 1.10.1994 7 668 9 456 12 396 16 212
ab 1. 1. 1995 7668 9456 12 648 16 536".
3466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel2
Änderung der 2. DY-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-
ordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 1994 (BGBI. 1
S. 720), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
30.9.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
"ab
1.10.1994
DM
696
868
1 037
1 209
1 379
1 719".
2. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
30.9.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.1994
DM
1605".
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30.9.1994",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
„ab 1. 10. 1994 32 016 33 276 34 548 35 820 37 080 38352",
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 10. 1994 33 444 36 204 38 976 41 7 48 44 520 47 292",
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
„ab 1. 1. 1995 40 344 43 884 4 7 412 50 940 54 480 58008",
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„ab 1. 1. 1995 52 404 56 508 60 600 64 704 68796 72900 76 992".
- - - - - -------·-·---- -- -- - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3467
Artikel3
Änderung der 3. DY-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Verord-
nung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. April 1994 (BGBI. 1
S. 720), wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
31.12.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.1995
DM
3080".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
30.9.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.1994
DM
906".
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
,,Die seit dem 1. Mai 1993 geltenden Rentenbeträge bis einschließlich 1 650 DM werden ab 1. Oktober 1994,
Rentenbeträge ab 1 651 DM aufwärts ab 1. Januar 1995 um weitere 2 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag
von 3 080 DM nicht überschritten werden darf."
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
31.12.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.1995
DM
3080".
3468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
"vom
1.5.1993
bis
30.9.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.1994
DM
1 560
1 962
161".
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. Mai 1993" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die Zeit-
bestimmung „bis 30. September 1994",
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1: ,,ab 1. Oktober 1994 1 420 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Oktober 1994 161 Deutsche Mark",
cc) in Absatz 4 : ,,ab 1. Oktober 1994 512 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5: ,,ab 1. Oktober 1994 669 Deutsche Mark".
7. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1:
„ab
1.10.1994
DM
978",
b) in Absatz 2:
„ab
1.10.1994
DM
751",
c) in Absatz 3:
„ab
1.10.1994
DM
375".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993" wird in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 und 2 ersetzt durch die
Zeitbestimmung "bis 30. 9. 1994", in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 3 und 4 durch die Zeitbestimmung
,,bis 31.12.1994",
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3469
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 ("Einfacher Dienst"):
.,ab 1. 10. 1994 34 548 37 082 38 349",
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1.10.1994 38 980 44 522 47 293",
cc) in Abschnitt 3 i,Gehobener Dienst"):
„ab 1. 1. 1995 47 411 54 475 58007",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„ab 1. 1. 1995 60 602 68 797 72895 76993".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 und 2, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 30.9.1994",
b) die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 3 und 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1994",
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: ,,ab 1. 10. 1994 34548 37082 38349",
in Abschnitt 1 Nr. 2: .,ab 1. 10. 1994 15547 24103 27 995",
in Abschnitt 1 Nr. 3: ,,ab 1. 10. 1994 10368 16068 18 660",
in Abschnitt 1 Nr. 4: ,,ab 1. 10. 1994 864 1339 1 555";
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: "ab 1. 10. 1994 38980 44522 47293",
in Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab 1. 10. 1994 17541 28939 34 524",
in Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab 1. 10. 1994 11700 19296 23 016",
in Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab 1. 10. 1994 975 1608 1 918";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab 1. 1.1995 47 411 54475 58 007",
in Abschnitt 3 Nr. 2: ,,ab 1. 1.1995 21335 35409 42345",
in Abschnitt 3 Nr. 3: "ab 1. 1.1995 14220 23604 28236",
in Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab 1. 1.1995 1185 1967 2353";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1995 60602 68797 72895 76 993",
in Abschnitt 4 Nr. 2: ,,ab 1. 1.1995 21362 37838 50298 55435",
in Abschnitt 4 Nr. 3: ,,ab 1. 1.1995 14244 25224 33528 36 960",
in Abschnitt 4 Nr. 4: ,,ab 1. 1.1995 1187 2102 2794 3080".
Artikel4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den ErtaB von Wider-
spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhiltnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Vom 31. Oktober 1994
1. aus dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Be-
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes· in hörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertre-
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der tung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462) übernehmen.
übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in
allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Besol- III.
dungsgruppen A 1 bis A 13 g.D. zu erlassen, Für die Bundesschuldenverwaltung ergibt sich die
1. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden in allen
beamtenrechtlichen Angelegenheiten, außer für Mitglieder
2. dem Bundesamt für Finanzen,
des Kollegiums, aus den §§ 23, 24, 26 und 28 Abs. 2
3. dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögens- Reichsschuldenordnung. Soweit die Bundesschuldenver-
fragen, waltung danach für den Erlaß von Widerspruchsbeschei-
4. dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, den zuständig ist, vertritt sie den Dienstherrn auch bei
5. dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- Klagen.
wesen,
IV.
6. dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel,
Die Anordnung findet weder auf Widersprüche noch auf
7. dem Zollkriminalamt, Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben
8. den Oberfinanzdirektionen, worden sind, Anwendung.
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlas- V.
sen, den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder einen An-
spruch abgelehnt haben. Ich behalte mir vor, die Zustän- Die Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Zum glei-
digkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzel- chen Zeitpunkt tritt außer Kraft die Anordnung über die
fällen oder in Gruppen von Fällen selbst zu übernehmen. Übertragung von Entscheidungen über Widersprüche auf
den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs-
kosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts sowie über
II. die Vertretung bei Klagen aus dem Dienstbereich des
Auf Grund des § 174 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember
übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen 1993 (BGBI. 1994 1S. 70).
Bonn, den 31. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
3470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den ErtaB von Wider-
spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhiltnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Vom 31. Oktober 1994
1. aus dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Be-
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes· in hörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertre-
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der tung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462) übernehmen.
übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in
allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Besol- III.
dungsgruppen A 1 bis A 13 g.D. zu erlassen, Für die Bundesschuldenverwaltung ergibt sich die
1. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden in allen
beamtenrechtlichen Angelegenheiten, außer für Mitglieder
2. dem Bundesamt für Finanzen,
des Kollegiums, aus den §§ 23, 24, 26 und 28 Abs. 2
3. dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögens- Reichsschuldenordnung. Soweit die Bundesschuldenver-
fragen, waltung danach für den Erlaß von Widerspruchsbeschei-
4. dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, den zuständig ist, vertritt sie den Dienstherrn auch bei
5. dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- Klagen.
wesen,
IV.
6. dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel,
Die Anordnung findet weder auf Widersprüche noch auf
7. dem Zollkriminalamt, Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben
8. den Oberfinanzdirektionen, worden sind, Anwendung.
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlas- V.
sen, den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder einen An-
spruch abgelehnt haben. Ich behalte mir vor, die Zustän- Die Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Zum glei-
digkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzel- chen Zeitpunkt tritt außer Kraft die Anordnung über die
fällen oder in Gruppen von Fällen selbst zu übernehmen. Übertragung von Entscheidungen über Widersprüche auf
den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs-
kosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts sowie über
II. die Vertretung bei Klagen aus dem Dienstbereich des
Auf Grund des § 174 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember
übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen 1993 (BGBI. 1994 1S. 70).
Bonn, den 31. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3471
Berichtigung
des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994
Vom 18. November 1994
Das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1325; 2591) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Abs. 2 muß in der Anmerkung zu Num-
mer 9015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts-
kostengesetz die Angabe „Absatz 2" richtig „Absatz 1"
lauten.
Bonn, den 18. November 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Mühlens
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 12. November 1994
Tag Inhalt Seite
3. 11. 94 Verordnung zu dem Abkommen vom 14. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über die deutschen Kriegsgräber in der
Republik Albanien . . . . . • . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . • . • 3630
3. 11. 94 Verordnung zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die deutschen Kriegsgräber in der Repu-
blik Georgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3635
3. 11. 94 Verordnung zu dem Abkommen vom 16. November 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die deutschen Kriegsgräber in der Republik
Ungarn und die ungarischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3640
23. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu ............................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3645
29. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3647
30. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3648
4. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der .Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3649
4. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3650
4. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption
von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3650
3450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kostenverordnung
zum Bundeswasserstraßengesetz
(WaStrG-KostV)
Vom 8. November 1994
Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßen- keinen Erfolg hat, weil die Vertetzung einer Verfahrens-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensge-
23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) in Verbindung mit setz unbeachtlich ist.
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
(4) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen im einzel-
23. Jt.Jni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-
nen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anlie-
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem
genden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes be-
Bundesministerium der Finanzen:
stimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen geson-
dert erhoben.
§1
§2
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 18 und 19 des
Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den Erfordert die Amtshandlung besonderen Verwaltungs-
§§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach aufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Bei-
den§§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßen- spiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr
gesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf bis auf das Doppelte erhöht werden.
Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßenge-
setzes erlassen worden sind, werden Kosten (Gebühren §3
und Auslagen) erhoben. Bei Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 14 des
(2) Darüber hinaus werden Kosten erhoben, wenn ein Gebührenverzeichnisses ist Kostenschuldner (§ 13 Ver-
Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenom- waltungskostengesetz) der Träger des Vorhabens.
men wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist. §4
(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gebührenpflichtige Amtshandlung Widerspruch eingelegt Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung zum Bun-
und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sach- deswasserstraßengesetz vom 15. Januar 1979 (BGBI. 1
lichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen S. 77), geändert durch die Verordnung vom 15. Februar
wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb 1982 (BGBI. 1S. 178), außer Kraft.
Bonn, den 8. November 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 82 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3451
Anlage
(zu § 1 Abs. 4)
Gebührenverzeichnis
laufende Gebührenpflichtige Gebühr
Rechtsgrundlage
Nummer Tatbestände
1 Planfeststellung für den § 14 Abs. 1 Satz 1 Bei Baukosten 0,7v. H.
Ausbau oder Neubau WaStrG in Verbindung bis zu 1 Mio. DM des Baukostenwertes,
mit § 74 VwVfG mindestens 1 000 DM
bei Baukosten 7000 DM
von 1 Mio. DM zuzüglich 0,6 v. H. der
bis 2 Mio. DM 1 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten 13000 DM
Ober 2 Mio. DM zuzüglich 0,5 v. H. der
bis 5 Mio. DM 2 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten 28000 DM
Ober 5 Mio. DM zuzüglich 0,4 v. H. der
bis 10 Mio. DM 5 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten 48000 DM
über 10 Mio. DM zuzüglich 0,3 v. H. der
bis 50 Mio. DM 1O Mio. DM über~teigenden
Baukosten
bei Baukosten 168 000 DM
über 50 Mio. DM zuzüglich 0,2 v. H. der
bis 100 Mio. DM 50 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten 268000 DM
über 100 Mio. DM zuzüglich 0, 1 v. H. der
100 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
2 Versagen der Planfest- § 18 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1
stellung für den Ausbau
oder Neubau oder Rück-
nahme des Antrags
nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung
3 Genehmigung des Aus- § 14 Abs. 1a Bei Baukosten 0,6v. H.
baues oder Neubaues WaStrG bis zu 1 Mio. DM des Baukostenwertes,
ohne Planfeststellung mindestens 500 DM
bei Baukosten 6000 DM
von 1 Mio. DM zuzüglich 0,5 v. H. der
bis 2 Mio. DM 1 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten 11 000 DM
über 2 Mio. DM zuzüglich 0,4 v. H. der
bis 5 Mio. DM 2 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten 23000 DM
über 5 Mio. DM zuzüglich 0,3 v. H. der
bis 10 Mio. DM 5 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
3452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
laufende Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage Gebühr
Nummer Tatbestände
bei Baukosten 38000 DM
über 10 Mio. DM zuzüglich 0,2 v. H. der
bis 50 Mio. DM 1O Mio. DM übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten 118 000 DM
über 50 Mio. DM zuzüglich 0,1 v. H. der
50 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
4 Vorläufige Anordnung § 14 Abs. 2 Satz 1 0, 1 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 500 DM
für Teilmaßnahmen zum WaStrG
Ausbau oder Neubau
5 Vorbehaltene Entschei- § 74 Abs. 3 200 bis 1 000 DM
dung nach Abschluß VwVfG
der Planfeststellung
6 Entscheidungen § 75 Abs. 2 Satz 2 200 bis 1 000 DM
bei nicht voraussah- und 4 VwVfG
baren Wirkungen des
Vorhabens nach Unan-
fechtbarkeit des Planes
7 Aufhebung des § 77 VwVfG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1
Planfeststellungs-
beschlusses
8 Schriftliche strompoli- § 28 Abs. 2 Satz 1 100 bis 1 000 DM
zeiliche Verfügung WaStrG
9 Strom- und schiffahrts- § 31 Abs. 1 Nr. 1 200 bis 3 000 DM
polizeiliche Genehmi- WaStrG
gung für Benutzungen
1O Strom- und schiffahrts- § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bei Baukosten 0,5v. H.
polizeiliche Genehmi- WaStrG bis zu 1 Mio. DM des Baukostenwertes,
gung für die Errichtung, mindestens 200 DM
die Veränderung und bei Baukosten 5000 DM
den Betrieb von Anlagen über 1 Mio. DM zuzüglich 0,4 v. H. der
bis 2 Mio. DM 1 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten 9000 DM
über 2 Mio. DM zuzüglich 0,3 v. H. der
bis 5 Mio. DM 2 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten 18 000 DM
über 5 Mio. DM zuzüglich 0,2 v. H. der
bis 10 Mio. DM 5 Mio. DM übersteigenden
Baukosten
bei Baukosten 28000 DM
über 10 Mio. DM zuzüglich 0, 1 v. H. der
1O Mio. DM übersteigenden
Baukosten
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3453
laufende Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage Gebühr
Nummer Tatbestände
11 Versagung der strom- § 31 Abs. 5 Satz 1 bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10
und schiffahrtspolizei- WaStrG
liehen Genehmigung
oder Rücknahme des
Antrags nach Beginn
der sachlichen Bear-
beitung
12 Rücknahme oder Wider- § 32 Abs. 2 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10
ruf der strom- und schiff- § 32 Abs. 3 WaStrG
fahrtspolizeilichen Geneh-
migung
13 Genehmigung zum Set- § 34 Abs. 2 Satz 2 200 bis 2 000 DM
zen oder Betreiben eines WaStrG
Schiffahrtszeichens
14 Niederschrift über die § 37 Abs. 1 Satz 3 200 bis 2 000 DM
Einigung in Entschädi- WaStrG
gungsverfahren, Festset- § 37 Abs. 2 Satz 1
zungsbescheid über WaStrG
die Entschädigung
15 Nachträgliche Entschei- § 31 WaStrG 100 bis 750 DM
dung zu Verwaltungsakten § 34 WaStrG
nach Nr. 9, 10 und 13
(z. B. Verlängerung, Über-
tragung, nachträgliche Auf-
lagen)
16 Ausnahmegenehmigung § 3 der Verordnung 100 DM
zum Befahren der als über die Sicherung von
Promenadenweg ausge- Strandschutzwerken auf
bauten Berme der Nordseeinsel Borkum
der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest
17 Schriftliche Einzel- § 4 Abs. 1 Nr. 1 der 50 DM, bei einfach gelagerten Fällen oder
genehmigung Betriebsanlagenver- bei geringer Benutzung kann die Gebühr
ordnungen der Wasser- auf 10 DM festgesetzt werden
und Schiffahrtsdirektio-
nen
18 Allgemeine Genehmigung § 4 Abs. 1 Nr. 2 der 50 bis 150 DM
Betriebsanlagenver-
ordnungen der Wasser-
und Schiffahrtsdirektio-
nen
19 Erteilung einer Erlaub- § 9 Abs. 1 der Schleu- 150 bis 1500 DM
nis zur Gewerbeaus- senbetriebsverordnung
übung in den Schleu- der Wasser- und Schiff-
senbereichen fahrtsdirektion Nord
-------------- - --------
3454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
laufende Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage Gebühr
Nummer Tatbestände
20 Versagung einer Erlaub- § 9 Abs. 1 der Schleu- bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 19
nis zur Gewerbeaus- senbetriebsverordnung
übung in den Schleu- der Wasser- und Schiff-
senbereichen fahrtsdirektion Nord
21 Schriftliche Befreiung § 12 der Schleusen- 50 DM, bei einfach gelagerten Fällen oder
von der Vorschrift Ober die betriebsverordnung der bei geringer Benutzung kann die Gebühr
Grenzen und Benutzung Wasser- und Schiffahrts- auf 10 DM festgesetzt werden
der Yachthäfen Brunsbüttel direktion Nord
und Kiel-Holtenau
22 Schriftliche Erteilung einer § 9 der Hafenordnung 50 DM 'tor Sportfahrzeuge,
Ausnahmegenehmigung Borkum bei einfach gelagerten Fällen oder
zum Benutzen von Anla- bei geringer Benutzung kann die Gebühr
gen des Schutz-, Sicher- auf 10 DM festgesetzt werden,
heits- und Bauhafens Borkum für sonstige Fahrzeuge 50 bis 500 DM
23 Schriftliche Versagung einer § 9 der Hafenordnung bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 22
Ausnahmegenehmigung Borkum
zum Benutzen von Anla-
gen des Schutz-, Sicher-
heits- und Bauhafens Borkum
24 Ablehnung oder Rücknah- § 1 Abs. 2 bis zu 75 v. H. der Gebühr,
me nach Beginn der sach- WaStrG-KostV die für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist
lichen Bearbeitung eines oder zu erheben wäre
Antrages auf Vornahme
einer gebührenpflichtigen
Amtshandlung, soweit
nicht speziell geregelt
25 Vollständige oder teilweise § 1 Abs. 3 50 DM bis zu dem Betrag, der für die Vornahme
Zurückweisung von Wider- WaStrG•KostV der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
sprüchen. - auch Dritter - oder zu erheben wäre
gegen gebührenpflichtige
Amtshandlungen oder
Rücknahme eines solchen
Widerspruchs nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3455
Zweite Verordnung
zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Vom 11. November 1994
Auf Grund des§ 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des§ 7a Fünfter Abschnitt
Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Atomgesetzes Besondere Vorschriften
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 § 18 Teilgenehmigung
(BGBI. 1S. 1565), von denen§ 7 Abs. 4 durch Artikel 3 Nr. 1
§ 19 Vorbescheid
Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1
§ 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungs-
S. 205) neugefaßt und § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2
verfahren
Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. I S. 1830)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Sechster Abschnitt
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Schlußvorschriften
§ 20 Übergangsvorschrift
Artikel 1 § 21 Inkrafttreten".
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1982 (BGBI. 1 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
S. 411) wird wie folgt geändert: ,,§ 1a
Prüfung der Umweltverträglichkeit
1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
(1) Für Vorhaben der Errichtung und des Betriebes,
"I n h a I t s ü b e r s i c h t der Stillegung, des sicheren Einschlusses oder des
Abbaus einer in § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes genann-
Erster Abschnitt
ten Anlage oder des Abbaus von Anlagenteilen sowie
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen der wesentlichen Veränderung der Anlage oder ihres
§ 1 Anwendungsbereich Betriebes, die nach § 4 bekanntzumachen sind (UVP-
§ 1a Prüfung der Umweltverträglichkeit pflichtige Vorhaben), ist eine Umweltverträglichkeits-
prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung
§ 1b Unterrichtung über den voraussichtlichen
Untersuchungsrahmen durchzuführen.
§ 2 Form und Inhalt des Antrags (2) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit umfaßt
als unselbständiger. Teil der in § 1 genannten Ver-
§ 3 Art und Umfang der Unterlagen
fahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung
Zweiter Abschnitt der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
Beteiligung Dritter und anderer Behörden bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen
Vorhabens auf
§ 4 Bekanntmachung des Vorhabens
§ 5 Inhalt der Bekanntmachung
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der
§ 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen
jeweiligen Wechselwirkungen,
§ 7 Einwendungen
2. Kultur- und sonstige Sachgüter.
§ 7a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
Dritter Abschnitt §1b
Erörterungstermin Unterrichtung
§ 8 Gegenstand und Zweck über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
§ 9 Besondere Einwendungen (1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vor-
§ 10 Wegfall habens die Genehmigungsbehörde über das geplante
Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm ~ntspre-
§ 11 Verlegung
chend dem jeweiligen Planungsstand und auf der
§ 12 Verlauf Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens
§ 13 Niederschrift vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, den Umfang
und die Methoden der Prüfung nach § 1a sowie
Vierter Abschnitt
sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen
Genehmigung erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren
§ 14 Sachprüfung Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,
§ 14a Zusammenfassende Darstellung; Bewertung sowie Sachverständige und Dritte hinzuziehen. Die
Hinzuziehung kann sich insbesondere auf Standort-
§ 15 Entscheidung
und Nachbargemeinden sowie nach § 29 des Bun-
§ 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides desnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände er-
§ 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung strecken. Die Genehmigungsbehörde soll den Träger
3456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
des Vorhabens über den voraussichtlichen Unter- d) eine Beschreibung der Umwelt und
suchungsrahmen der Prüfung nach § 1a sowie über ihrer Bestandteile;
Art und Umfang der nach den §§ 2 und 3 voraussicht-
e) Angaben über die mit der Anlage und
lich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt
ihrem Betrieb verbundene Direktstrah-
die Genehmigungsbehörde über Informationen, die
lung und Abgabe radioaktiver Stoffe,
für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen
einschließlich der Freisetzungen aus
zweckdienlich sind, soll sie diese dem Träger des
der Anlage bei Störfällen im Sinne des
Vorhabens zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte
§ 28 Abs. 3 Satz 4 der Strahlenschutz-
Dritter entgegenstehen.
verordnung (Auslegungsstörfälle);
(2) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zu- f) eine Beschreibung der Auswirkungen
lassung durch mehrere Behörden, obliegen der atom- der unter Buchstabe e dargestellten
rechtlichen Genehmigungsbehörde die in Absatz 1 Direktbestrahlung und Abgabe radio-
und § 14a Abs. 1 beschriebenen Aufgaben nur, wenn aktiver Stoffe auf die in § 1a Abs. 2 dar-
sie auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gelegten Schutzgüter, einschließlich
über die Umweltverträglichkeitsprüfung afs feder- der Wechselwirkungen mit sonstigen
führende Behörde bestimmt ist. Sie hat diese Auf- Stoffen;".
gaben im Zusammenwirken zumindest mit den
anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutz- cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
behörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich eingefügt:
durch das Vorhaben berührt wird. Im übrigen bleibt „8. eine Beschreibung der. anfallenden
die Befugnis der Länder unberührt, der federführen- radioaktiven Reststoffe sowie Anga-
den Behörde auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des ben über vorgesehene Maßnahmen
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
a) zur Vermeidung des Anfalls von
weitere Zuständigkeiten zu übertragen."
radioaktiven Reststoffen;
3. § 3 wird wie folgt geändert: b) zur schadlosen Verwertung an-
fallender radioaktiver Reststoffe
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und ausgebauter oder abgebauter
aa} Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Prü- radioaktiver Anlagenteile entspre-
fung der Genehmigungsvoraussetzungen" chend den in § 1 Nr. 2 bis 4
durch die Wörter „Prüfung der Zulassungsvor- des Atomgesetzes bezeichneten
aussetzungen" ersetzt. Zwecken;
bb} Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: c) zur geordneten Beseitigung radio-
aktiver Reststoffe oder abgebau-
„ 1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf ter radioaktiver Anlagenteile afs
die kemtechnische Sicherheit und den radioaktive Abfälle, einschließlich
Strahlenschutz die für die Entscheidung ihrer vorgesehenen Behandlung,
über den Antrag erheblichen Auswirkun- sowie zum voraussichtlichen Ver-
gen des Vorhabens darlegt und Dritten bleib radioaktiver Abfälle bis zur
insbesondere die Beurteilung ermöglicht, Endlagerung;".
ob sie durch die mit der Anlage und ihrem
Betrieb verbundenen Auswirkungen in dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9
ihren Rechten verletzt werden können. und wie folgt gefaßt:
Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit ,,9. Angaben über sonstige Umweltaus-
dies für die Beurteilung der Zulässigkeit wirkungen des Vorhabens, die zur
des Vorhabens erforderlich ist, enthalten: Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 des
a) eine Beschreibung der Anlage und ihres Atomgesetzes für die im Einzelfall in
Betriebes unter Beifügung von Lage- der Genehmigungsentscheidung ein-
plänen und Übersichtszeichnungen; geschlossenen Zulassungsentschei-
dungen oder für von der Geneh-
b) eine Darstellung und Erläuterung der migungsbehörde zu treffende Ent-
Konzeption (grundlegende Ausle- scheidungen nach Vorschriften über
gungsmerkmale), der sicherheitstech- Naturschutz und Landschaftspflege
nischen Auslegungsgrundsätze und erforder1ich sind; die Anforderungen
der Funktion der Anlage einschließ- an den Inhalt der Angaben bestim-
lich ihrer Betriebs- und Sicherheits- men sich nach den für die genann-
systeme; ten Entscheidungen jeweils maßgeb-
c) eine Darlegung der zur Erfüllung des lichen Rechtsvorschriften."
§ 7 Abs~ 2 Nr. 3 und§ 7 Abs. 2a des b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Atomgesetzes vorgesehenen Vor-
sorgemaßnahmen, einschließlich einer ,,(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind dem
Erläuterung der zum Ausschluß oder Antrag folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:
zur Begrenzung von Auswirkungen 1. eine Übersicht über die wichtigsten, vom An-
auslegungsüberschreitender Ereignis- tragsteller geprüften technischen Verfahrens-
abläufe vorgesehenen Maßnahmen altemativen, einschließlich der Angabe der
und deren Aufgaben; wesentlichen Auswahlgründe, soweit diese
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, deri 24. November 1994 3457
Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit ist, daß solche Auswirkungen durch die getroffe-
des Vorhabens nach § 7 des Atomgesetzes nen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehe-
bedeutsam sein können; nen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Bedarf
das geplante Vorhaben der Zulassung durch meh-
2. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zu-
rere Behörden, hat die Genehmigungsbehörde bei
sammenstellung der Angaben für die Prüfung
der Prüfung der Frage, ob die Veränderung solche
nach § 1a aufgetreten sind, insbesondere
Auswirkungen besorgen läßt, die anderen Zu-
soweit diese Schwierigkeiten auf fehlenden
lassungsbehörden und die Naturschutzbehörde,
Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf tech-
deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben be-
nischen Lücken beruhen.•
rührt wird, zu beteiligen. Absatz 2 Satz 4 gilt ent-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; die Wörter sprechend."
.,in Absatz 1" werden durch die Wörter .in Ab-
satz 1 oder 2" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
gefaßt: gefaßt:
,,(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungs- ,,(6) Wird eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des
behörde außer den Unterlagen nach den Absät- Atomgesetzes beantragt, kann von einer Bekannt-
zen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, machung und Auslegung abgesehen werden,
für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung wenn im Sicherheitsbericht oder in den sonstigen
der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkun- auszulegenden Unterlagen über die Umweltaus-
gen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft wirkungen des Vorhabens keine zusätzlichen oder
vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben er- anderen Umstände darzulegen wären, die nach-
streckt sich die Kurzbeschreibung auch auf alle teilige Auswirkungen für Dritte oder erhebliche
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 sowie nachteilige Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 ge-
Absatz 2 Nr. 1. Er hat ferner ein Verzeichnis der nannte Schutzgüter besorgen lassen. Absatz 2
dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in Satz 2 und 4 und Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz, und
dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebs- Satz 3 gelten entsprechend."
geheimnisse enthalten, besonders gekennzeich-
net sind." 6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In Nummer 1 wird die Angabe .,§ 6 Abs. 1" durch die
Angabe .,§ 6 Abs. 1 und 2" ersetzt.
4. In der Abschnittsüberschrift vor§ 4 werden die-Wörter
,,und anderer Behörden" angefügt.
7. § 6 wird wie folgt gefaßt:
5. § 4 wird wie folgt geändert: ,,§6
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Absat- Auslegung von Antrag und Unterlagen
zes 2" durch die Wörter „der Absätze 2 und 3" (1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei
ersetzt. der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur
Einsicht während der Dienststunden auszulegen
.,(3) Wird das Vorhaben während eines Geneh-
migungsverfahrens, in dem eine Prüfung nach § 1a 1. der Antrag,
durchzuführen ist, geändert, ist ein Absehen von
2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
einer zusätzlichen Bekanntmachung und Ausle-
gung nur zulässig, wenn bei der Änderung keine 3. die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4.
zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkun-
(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorha-
gen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter zu
ben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1
besorgen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.•
Nr. 8 und 9 und Abs. 2 auszulegen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
(3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine
gefaßt:
Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung
.,(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen zu überlassen.
Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im
Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes beantragt, (4) Die Genehmigungsbehörde gewährt während
kann die Genehmigungsbehörde von der Bekannt- der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht
machung und Auslegung unter den in Absatz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3,
genannten Voraussetzungen absehen. Ein Ab- Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-
sehen von der Bekanntmachung und Auslegung det entsprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf
ist nicht zulässig, wenn in den auszulegenden den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvor-
11
Unterlagen über die Umweltauswirkungen des schriften bleiben unberührt.
Vorhabens zusätzliche oder andere Umstände
darzulegen wären, die erhebliche nachteilige Aus- 8. In § 7 Abs. 1 Satz 1 sind die Worte „in § 5 Abs. 1 Nr. 2
wirkungen der Veränderung auf in § 1a Abs. 2 genannten sonstigen Stelle" durch die Worte „in der
genannte Schutzgüter besorgen lassen; dies ist Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
insbesondere dann nicht der Fall, wenn erkennbar bezeichneten Stelle" zu ersetzen.
3458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
9. Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt: Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit
des Vorhabens erfolgen. Bedarf das Vorhaben der
.,§7a
Zulassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Abs. 2.
Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
(2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Aus-
(1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3 wirkungen des Vorhabens auf in§ 1a Abs. 2 genannte
Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus- Schutzgater auf der Grundlage der zusammenfassen-
wirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgater in den Darstellung nach den für ihre Entscheidung maß-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge- geblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Be-
meinschaften haben, werden die von dem anderen darf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere
Mitgliedstaat benannten Behörden im Hinblick auf die Behörden, wirkt die Genehmigungsbehörde an der
Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden
gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltver-
Atomgesetzes beteiligten Behörden über das Vor- träglichkeitsprüfung mit. Ist die atomrechtliche Ge-
haben unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die nehmigungsbehörde federführende Behörde, so hat
zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbehörden
oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Be- sicherzustellen. Die Genehmigungsbehörde hat die
hörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung
Die Unterrichtung erfolgt auch zum Zwecke der bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe
Öffentlichkeitsbeteiligung in dem anderen Mitglied- der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu berück-
staat, falls eine solche Beteiligung dort vorgesehen sichtigen."
ist. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbeson-
dere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebs- 12. In der Abschnittsüberschrift vor § 18 werden die
geheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Wörter „für Teilgenehmigung und Vorbescheid" ge-
Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt strichen.
bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutz-
gesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur
13. In § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Grundgesetzes. ,,(3) Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein
UVP-pflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren
(2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3 zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Prüfung nach
Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus- § 1a im Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des
wirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen des
einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland gesamten Vorhabens auf in § 1a Abs. 2 genannte
haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Schutzgüter und abschließend auf die Auswirkungen,
Gemeinschaften ist, gilt unter den Voraussetzungen deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Vor-
der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleich- aussetzung für Feststellungen oder Gestattungen ist,
wertigkeit Absatz 1 entsprechend." die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. Ist für
ein UVP-pflichtiges Vorhaben über eine weitere Teil-
10. § 8 wird wie folgt geändert: genehmigung zu entscheiden, ist die Anwendung der
besonderen Vorschriften für UVP-pflichtige Vorhaben
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Auslegungs-
auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen
frist bei den in§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten
auf in § 1 a Abs. 2 genannte Schutzgüter zu beschrän-
Stellen" durch die Worte „Auslegungsfrist bei den
ken. Die Unterrichtung über den voraussichtlichen
in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2
Untersuchungsrahmen nach § 1 b beschränkt sich auf
Nr. 2 bezeichneten Stellen" ersetzt.
den zu erwartenden Umfang der Prüfung nach § 1a;
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Prüfung der Absatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach § 3 Abs. 2
Genehmigungsvoraussetzungen" durch die Wör- zusätzlich beizufügenden Unterlagen."
ter „Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen"
ersetzt. 14. In § 19 Abs. 5 wird die Angabe,,§ 18 Abs. 2" durch die
Angabe,,§ 18 Abs. 2 und 3" ersetzt.
11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
,,§14a 15. Nach § 19 wird folgender§ 19a eingefügt:
Zusammenfassende Darstellung; Bewertung ,,§19a
Raumordnungsverfahren
(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet-- die
und Genehmigungsverfahren
Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der Unter-
lagen nach § 3, der behördlichen Stellungnahmen (1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raum-
nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes und nach ordnungsverfahren oder einem anderen raumordne-
§ 7a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der rischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach
Äußerungen und Einwendungen Dritter eine zusam- § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
menfassende Darstellung der für die Entscheidung keitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewer-
über den Genehmigungsantrag bedeutsamen Aus- teten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens
wirkungen des Vorhabens auf in § 1a Abs. 2 genannte auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei
Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. der Entscheidung über den Antrag zu berücksich-
Die zusammenfassende Darstellung kann in der tigen.
Nr. 82-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3459
(2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der neue Unterlagen erforderlich sind, sind diese im übrigen
im raumordnerischen Verfahren ermittelten und be- nur in Genehmigungsverfahren, die nach dem 3. Juli 1988
schriebenen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 ge- begonnen haben und die ein UVP-pflichtiges Vorhaben
nannte Schutzgüter von den Anforderungen des § 7 betreffen, nachzureichen; die Behörde setzt dafür eine
Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, angemessene Frist. Hat in diesem Fall bereits im Zeitpunkt
7a und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als des lnkrafttretens dieser Verordnung eine öffentliche
diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Bekanntmachung des Vorhabens stattgefunden, finden
Verfahren erfolgt sind." die Vorschriften des § 4 Abs. 3 über eine zusätzliche
Bekanntmachung und Auslegung sowie des § 7 über die
16. § 20 wird wie folgt gefaßt: Erhebung von Einwendungen Anwendung; eines weiteren
Erörterungstermins nach § 8 bedarf es nicht. Neue Unter-
"§20 lagen sind in die Beteiligung anderer Behörden nach § 7 ·
Übergangsvorschrift Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes und nach § 7a der Atom-
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung rechtlichen Verfahrensverordnung einzubeziehen. Zusätz-
dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach liche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1a
den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende Abs. 2 genannte Schutzgüter sind in die zusammenfas-
zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensab- sende Darstellung und die Bewertung der Umweltauswir-
schnitten ist nicht erforderlich." kungen nach § 14a einzubeziehen.
17. § 21 wird gestrichen;§ 22 wird§ 21.
Artikel3
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Artikel 2
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Atomrechtlichen
Bei bereits begonnenen Verfahren über die Genehmi- Verfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
gung der Stillegung einer Anlage, des sicheren Ein- ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
schlusses der endgültig · stillgelegten Anlage oder des bekanntmachen.
Abbaus der Anlage oder von Anlagenteilen finden die Vor-
schriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung über Artikel4
ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung in
der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fas- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sung Anwendung. Soweit auf Grund dieser Verordnung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. November 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
3460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Anwirtersonderzuschlags-Verordnung
Vom 14. November 1994
Auf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2646) verordnet das
Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1033) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 10 wird die Angabe "30. Juni 1994" durch die Angabe „31. Juli
1998" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3461
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über
die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Bremgarten
Vom 14. November 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Bremgarten vom 4. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1849), geändert durch
die Verordnung vom 20. Januar 1983 (BGBI. 1S. 39), wird aufgehoben.
Artikel2
·Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. November 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
3462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt
Vom 15. November 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit. Bei
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
(BGBI. 1981 1S. 1), des§ 29 Abs. 1 des Gebrauchsmuster- den Ausschlag.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 11 Abs. 2 des Fünfter Abschnitt
Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 Musterregister
S. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchs-
mustergesetzes, des § 12 Abs. 1 des Geschmacks- § 11
mustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (1) Für das Musterregister ist § 1 entsprechend
Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten anzuwenden.
Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom (2) Über die Eintragung des Geschmacksmusters
18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) eingefügt worden ist,
des Artikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom und die Eintragung des Schutzes typographischer
6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II S. 382) in Verbindung mit § 12 Schriftzeichen in das Musterregister wird für den
Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes sowie auf Grund Inhaber eine Urkunde ausgefertigt."
des§ 65 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und des§ 138 Abs. 2 des
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082) 2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 2
verordnet das Bundesministerium der Justiz: des Warenzeichengesetzes," gestrichen.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Nummer 1 werden die Worte „des Waren-
Die Verordnung über das Deutsche Patentamt vom zeichens" durch die Worte „der Marke" ersetzt.
5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), zuletzt geändert durch b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
die Verordnung vom 6. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 997), wird
wie folgt geändert: „4. wenn die Marke eingetragen worden ist, nach
Ablauf eines Jahres nach der Eintragung oder,
wenn Widerspruch eingelegt worden ist, nach
1. Der Vierte und Fünfte Abschnitt werden wie folgt
Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der
gefaßt:
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
„ Vierter Abschnitt Widerspruch;".
Markenabteilungen und Markenstellen
4. Nach § 19 wird folgender§ 19a eingefügt:
§9 ,,§19a
Der Präsident bestimmt den Geschäftskreis der Die §§ 13, 14, 16 und 18 gelten nicht in Verfahren
Markenstellen und der Markenabteilungen sowie die vor dem Patentamt in Markenangelegenheiten."
Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden
der Markenabteilungen. 5. § 20 wird wie folgt geändert:
§10 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und geändert,
indem die Angabe „in § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 9 und
(1) Die Geschäftsleitung in Verfahren vor einer § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes," gestrichen
Markenabteilung steht dem Vorsitzenden zu, im Falle wird.
seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
(2) Werden Aufgaben einer Markenabteilung in
der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern wahr- ,,(2) Die in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und § 138 Abs. 1
genommen und besteht die Markenabteilung aus mehr des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1
als drei Mitgliedern, bestimmt der Vorsitzende dieser S. 3082) enthaltenen Ermächtigungen werden auf
Markenabteilung oder gegebenenfalls sein Stellvertre- den Präsidenten des Patentamts übertragen."
ter die weiteren Mitglieder und den Berichterstatter,
soweit sich diese nicht unmittelbar aus der Geschäfts- Artikel2
verteilung nach § 9 oder§ 12 ergeben.
(1) Artikel 1 Nr. 5 tritt am Tage nach der Verkündung
(3) Für die Beschlußfassung in den Fällen des in Kraft.
Absatzes 2 bedarf es der Beratung und der Abstim-
mung. Von der Beratung kann abgesehen werden, (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995
wenn der Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält. in Kraft.
Bonn, den 15. November 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Sch narren berger
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3463
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk
(Kürschnermeisterverordnung - KürMstrV)
Vom 17. November 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 13. Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 anderen Werkstoffen,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des 14. Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- zu Pelz- und Lederbekleidung,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 15. Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie
für Bildung und Wissenschaft: Ausstatten von Pelzbekleidung,
16. Einarbeiten von Innenpelzen,
1. Abschnitt 17. Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und
Berufsbild Lederbekleidung,
18. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
§1 Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Berufsbild
(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten 2. Abschnitt
zuzurechnen: Prüfungsanforderungen
1. Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung, in den Teilen I und II der Meisterprüfung
2. Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombina-
tion mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Beklei- §2
dungsstücken, Gliederung, Dauer und Bestehen
3. Ausfertigung von Bekleidungsstücken, der praktischen Prüfung (Teil 1)
4. Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz, (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
5. Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
und Lederbekleidung, der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
6. Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbeklei-
dung. (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse probe nicht länger als 16 Stunden dauern.
und Fertigkeiten zuzurechnen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
1. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
stoffe, fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
2. Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und
Leder, §3
3. Kenntnisse der Ptoportionen des menschlichen Kör- Meisterprüfungsarbeit
pers,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend
und -linien, genannten Arbeiten anzufertigen:
5. Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von 1. ein Pelzbekleidungsstück als Großstück nach eigenem
Pelz- und Lederbekleidung, Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Verände-
rung der natürlichen Fellproportionen und des natür-
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und lichen Haarkleides,
Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestim-
mungen, 2. ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem
Entwurf oder vorgegebenem Modell,
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, - 3. ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnitt-
muster.
8. Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzel-
teilen, (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
9. Maßnehmen, fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnitt-
muster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur
10. Konstruieren von Schnitten, Genehmigung vorzulegen.
11. Anprobieren und Korrigieren, (3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die
12. Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbeson- technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der
dere Schneiden und Nähen, Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
3464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§4 4. Kalkulation:
Arbeitsprobe Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten
Arbeiten auszuführen: (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
1. Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbin-
dungen an Pelzen, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
2. maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfas-
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
senden Schnittanlage,
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
3. Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die werden.
Pelzeinfütterung,
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
4. Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Modelinien, gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
5. Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Kleinteilen. sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten Absatz 1 Nr. 3.
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten. 3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§5
Prüfung §6
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Übergangsvorschrift
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
fungsfächern nachzuweisen: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
1. Fachzeichnen und Fachrechnen: zu Ende geführt.
a) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- §7
und Entwurfszeichnungen für Modelle,
Weitere Anforderungen
b) Berechnen von Material, Mustern und Schnittanla-
gen, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
c) Proportionslehre;
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
2. Fachtechnologie: 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
a) Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder, den Fassung.
b) berufsbezogene Moderichtungen und -linien, §8
c) Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Leder- Inkrafttreten
bekleidung,
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild
und des Arbeitsschutzes, und die Prüfungsanforderungen im praktischen und
e) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde; im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Kürschner-Handwerk vom 21. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1418)
3. Werkstoffkunde: sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
Arten, Eigenschaften, Handels- und zoologische über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im
Bezeichnung, Herkunft, Lagerung, Veredlung und Ver- praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprü-
arbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie Bestimmun- fung für das Kürschner-Handwerk vom 16. Januar 1980
gen des Artenschutzes; (BGBI. 1S. 85) außer Kraft.
Bonn, den 17. November 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3465
Änderungsverordnung 1994
zur Ersten bis Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 18. November 1994
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-
Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die§§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§ 126 geändert und
der§ 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Verord-
nung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 1994 (BGBI. 1
S. 720), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
30.9.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.1994
DM
1377
1377
692
524
384
345
692
1036
692".
2. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu§ 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30.9.1994",
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende zwei Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
„ab1.10.1994 38349 47293 61983 81085
ab 1. 1. 1995 38349 47293 63 223 82 707",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66 213 % aus Nr. 1]"):
„ab 1.10.1994 25 566 31 529 41 322 54 057
ab 1. 1. 1995 25566 31529 42149 55138",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
„ab 1. 10. 1994 15 336 18 912 24 792 32 436
ab 1. 1. 1995 15 336 18 912 25 284 33 084",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
„ab 1.10.1994 7 668 9 456 12 396 16 212
ab 1. 1. 1995 7668 9456 12 648 16 536".
3466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel2
Änderung der 2. DY-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-
ordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 1994 (BGBI. 1
S. 720), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
30.9.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
"ab
1.10.1994
DM
696
868
1 037
1 209
1 379
1 719".
2. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
30.9.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.1994
DM
1605".
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30.9.1994",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
„ab 1. 10. 1994 32 016 33 276 34 548 35 820 37 080 38352",
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 10. 1994 33 444 36 204 38 976 41 7 48 44 520 47 292",
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
„ab 1. 1. 1995 40 344 43 884 4 7 412 50 940 54 480 58008",
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„ab 1. 1. 1995 52 404 56 508 60 600 64 704 68796 72900 76 992".
- - - - - -------·-·---- -- -- - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3467
Artikel3
Änderung der 3. DY-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Verord-
nung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. April 1994 (BGBI. 1
S. 720), wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
31.12.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.1995
DM
3080".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
30.9.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.1994
DM
906".
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
,,Die seit dem 1. Mai 1993 geltenden Rentenbeträge bis einschließlich 1 650 DM werden ab 1. Oktober 1994,
Rentenbeträge ab 1 651 DM aufwärts ab 1. Januar 1995 um weitere 2 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag
von 3 080 DM nicht überschritten werden darf."
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1993
bis
31.12.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.1995
DM
3080".
3468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
"vom
1.5.1993
bis
30.9.1994
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.10.1994
DM
1 560
1 962
161".
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. Mai 1993" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die Zeit-
bestimmung „bis 30. September 1994",
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1: ,,ab 1. Oktober 1994 1 420 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Oktober 1994 161 Deutsche Mark",
cc) in Absatz 4 : ,,ab 1. Oktober 1994 512 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5: ,,ab 1. Oktober 1994 669 Deutsche Mark".
7. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1:
„ab
1.10.1994
DM
978",
b) in Absatz 2:
„ab
1.10.1994
DM
751",
c) in Absatz 3:
„ab
1.10.1994
DM
375".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993" wird in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 und 2 ersetzt durch die
Zeitbestimmung "bis 30. 9. 1994", in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 3 und 4 durch die Zeitbestimmung
,,bis 31.12.1994",
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3469
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 ("Einfacher Dienst"):
.,ab 1. 10. 1994 34 548 37 082 38 349",
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1.10.1994 38 980 44 522 47 293",
cc) in Abschnitt 3 i,Gehobener Dienst"):
„ab 1. 1. 1995 47 411 54 475 58007",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„ab 1. 1. 1995 60 602 68 797 72895 76993".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 und 2, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 30.9.1994",
b) die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1993" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 3 und 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1994",
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: ,,ab 1. 10. 1994 34548 37082 38349",
in Abschnitt 1 Nr. 2: .,ab 1. 10. 1994 15547 24103 27 995",
in Abschnitt 1 Nr. 3: ,,ab 1. 10. 1994 10368 16068 18 660",
in Abschnitt 1 Nr. 4: ,,ab 1. 10. 1994 864 1339 1 555";
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: "ab 1. 10. 1994 38980 44522 47293",
in Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab 1. 10. 1994 17541 28939 34 524",
in Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab 1. 10. 1994 11700 19296 23 016",
in Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab 1. 10. 1994 975 1608 1 918";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab 1. 1.1995 47 411 54475 58 007",
in Abschnitt 3 Nr. 2: ,,ab 1. 1.1995 21335 35409 42345",
in Abschnitt 3 Nr. 3: "ab 1. 1.1995 14220 23604 28236",
in Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab 1. 1.1995 1185 1967 2353";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1995 60602 68797 72895 76 993",
in Abschnitt 4 Nr. 2: ,,ab 1. 1.1995 21362 37838 50298 55435",
in Abschnitt 4 Nr. 3: ,,ab 1. 1.1995 14244 25224 33528 36 960",
in Abschnitt 4 Nr. 4: ,,ab 1. 1.1995 1187 2102 2794 3080".
Artikel4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den ErtaB von Wider-
spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhiltnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Vom 31. Oktober 1994
1. aus dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Be-
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes· in hörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertre-
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der tung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462) übernehmen.
übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in
allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Besol- III.
dungsgruppen A 1 bis A 13 g.D. zu erlassen, Für die Bundesschuldenverwaltung ergibt sich die
1. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden in allen
beamtenrechtlichen Angelegenheiten, außer für Mitglieder
2. dem Bundesamt für Finanzen,
des Kollegiums, aus den §§ 23, 24, 26 und 28 Abs. 2
3. dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögens- Reichsschuldenordnung. Soweit die Bundesschuldenver-
fragen, waltung danach für den Erlaß von Widerspruchsbeschei-
4. dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, den zuständig ist, vertritt sie den Dienstherrn auch bei
5. dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- Klagen.
wesen,
IV.
6. dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel,
Die Anordnung findet weder auf Widersprüche noch auf
7. dem Zollkriminalamt, Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben
8. den Oberfinanzdirektionen, worden sind, Anwendung.
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlas- V.
sen, den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder einen An-
spruch abgelehnt haben. Ich behalte mir vor, die Zustän- Die Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Zum glei-
digkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzel- chen Zeitpunkt tritt außer Kraft die Anordnung über die
fällen oder in Gruppen von Fällen selbst zu übernehmen. Übertragung von Entscheidungen über Widersprüche auf
den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs-
kosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts sowie über
II. die Vertretung bei Klagen aus dem Dienstbereich des
Auf Grund des § 174 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember
übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen 1993 (BGBI. 1994 1S. 70).
Bonn, den 31. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3471
Berichtigung
des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994
Vom 18. November 1994
Das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1325; 2591) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Abs. 2 muß in der Anmerkung zu Num-
mer 9015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts-
kostengesetz die Angabe „Absatz 2" richtig „Absatz 1"
lauten.
Bonn, den 18. November 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Mühlens
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 12. November 1994
Tag Inhalt Seite
3. 11. 94 Verordnung zu dem Abkommen vom 14. April 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über die deutschen Kriegsgräber in der
Republik Albanien . . . . . • . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . • . • 3630
3. 11. 94 Verordnung zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die deutschen Kriegsgräber in der Repu-
blik Georgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3635
3. 11. 94 Verordnung zu dem Abkommen vom 16. November 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die deutschen Kriegsgräber in der Republik
Ungarn und die ungarischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3640
23. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu ............................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3645
29. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3647
30. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3648
4. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der .Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3649
4. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3650
4. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption
von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3650
·------- - - - - - - - - - - - - - -
3472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. Postvertrlebatück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Tag Inhalt Seite
6. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den zwischenstaatlichen
Austausch von amtlichen Veröffentlichungen un9 Regierungsdokumenten und Berichtigung von Be-
kanntmachungen über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationalen Austausch
von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3651
6. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 3652
10. 10. 94 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 3653
11. 10. 94 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 3655
11. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3656
11. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3657
12. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 3657
14. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . 3658
14. 10. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Protokolls vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 3659
14. 10. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • • . . . 3660
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