3434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen
zweischaliger Weichtiere und Meeresschnecken aus Japan
Vom 7. November 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über das Inverkehrbringen zweischaliger Weichtiere und
Meeresschnecken aus Japan vom 25. September 1992 (BGBI. 1S. 1670) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Satz angefügt:
,.Dies gilt nicht für Jakobsmuscheln und andere Pectenmuscheln, die tief-
gefroren oder verarbeitet sind."
2. In § 2 wird die Angabe ,.§ 1" durch die Angabe ,.§ 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 81 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3435
Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich
des technischen Arbeitsschutzes bei Eisenbahnen des Bundes
(Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung)
Vom 8. November 1994
Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung:
§1
Anwendungsbereich
(1) Die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen
Arbeitsschutzes obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes sowie der
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit diese Vorschriften den
Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung
des Betriebsablaufs dienen, betreffen. Satz 1 gilt nicht bei Sperrung oder Außer-
betriebnahme einer Anlage für die Dauer der Sperrung oder Außerbetriebnahme.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Propanweichenheizungen einschließlich der Versorgungsbehälter,
2. Gasbeleuchtungseinrichtungen für Signale,
3. Druckluftbehälter in Schaltanlagen des Bahnstromnetzes,
4. Anlagen zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebes wie Gleise, Rangiereinrich-
tungen, Signalanlagen, Stellwerke, Eisenbahnbrücken, Eisenbahntunnel,
5. Anlagen der Bahnstromversorgung (Umspann- und Umformerwerke ein-
schließlich Schaltanlagen), Fernleitungen, Fahrleitungen und Fahrschienen.
(3) Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung im Arbeitsschutz bleiben unberührt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
3436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern
Vom 14. November 1994
Auf Grund des § 651 a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetz- 2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
buchs in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1322) verordnet das Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden
Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwi-
Bundesministerium für Wirtschaft: schen keine Änderungen eingetreten sind.
§1 §3
Prospektangaben Reisebestitigung,
Allgemeine Reisebedingungen
(1). Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veran-
stalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muß (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder
dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthal- unverzüglich nach Vertragsschluß eine Urkunde über den
ten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, (2) Die Reisebestätigung muß, sofern nach der Art der
soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merk- Reise von Bedeutung, außer den in § 1 Abs. 1 genannten
male der Reise: Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie
a) Bestimmungsort; über die Merkmale der Reise nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b,
b) Transportmittel (Merkmale und Klasse); c, d, e und g folgende Angaben enthalten:
a) endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise
c) Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und
mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Bestim-
Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre
mungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren
Zulassung und touristische Einstufung);
Termine;
d) Mahlzeiten;
b) Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und
e) Reiseroute; Rückkehr;
f) Paß- und Visumerfordemisse für Angehörige des Mit- c) Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbe-
gliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie griffene Leistungen;
über gesundheitspollzeiliche Formalitäten, die für die d) Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen
Reise und den Aufenthalt erforderlich sind; sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651 a Abs. 3 des
g) eine für die Durchführung der Reise erforderliche Min- Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis
destteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem enthaltene Abgaben;
Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebe- e) vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden;
ginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zuge-
gangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht f) Name und Anschrift des Reiseveranstalters;
und die Reise nicht durchgeführt wird. g) über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reisever-
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den anstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen,
Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertrags- sowie darüber, daß vor der Kündigung des Reisever-
schluß eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Pro- trages (§ 651 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem
spekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Rei- Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe-
sende können vom Prospekt abweichende Leistungen leistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich
vereinbaren. ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter wird;
zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten
sind. h) über die nach§ 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der
§2 Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen
sind;
Unterrichtung vor VertragsschluB
i) über den möglichen Abschluß einer Reiserücktritts-
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, kostenversicherung oder einer Versicherung zur
bevor dieser seine auf den Vertragsschluß gerichtete Wil- Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder
lenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des
1. Paß- und Visumerfordemisse, insbesondere über die Versicherers.
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente. Diese Ver- (3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine
pflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem
Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise Reisenden vor Vertragsschluß vollständig übermittelt
angeboten wird, werden.
Nr. 81 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3437
(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen c) über Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen
nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, daß er Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht
auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Rei- vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden
senden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch
Angaben verweist, die den Anforderungen nach den solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden
Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reise- eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen,
bestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung auf-
anzugeben. nehmen kann.
Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei der Buchung
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungs- angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine
erklärung des Reisenden weniger als 7 Werktage vor unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an des-
Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch sen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden
spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Buch- kann.
stabe g bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 (2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht
Buchstabe h bezeichneten Angaben zu unterrichten. erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem
dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder
der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine
§4 Änderungen eingetreten sind.
Unterrichtung vor Beginn der Reise §5
(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig Gelegenheitsreiseveranstalter
vor Beginn der Reise zu unterrichten Diese Verordnung gilt nicht für Reiseveranstalter, die
nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätig-
a) über Abfahrts- und Ankunftszeiten, Orte von Zwi-
keit Pauschalreisen veranstalten.
schenstationen und die dort zu erreichenden An-
schlußverbindungen;
§6
b) wenn der Reisende bei der Beförderung einen be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz; in Kraft.
Bonn, den 14. November 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eu sser-Sch narren berger
3438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssitze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1995
(Beitragssatzverordnung 1995- BSV 1995)
Vom 14. November 1994
Auf Grund des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1
S. 2261) verordnet die Bundesregierung:
§1
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1995 beträgt in der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten 18,6 vom Hundert und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 24, 7 vom Hundert.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3439
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
der§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 14. November 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § Sa Abs. 4 - 6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimm-
des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der ten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungs-
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1S. 842) ver- standes, der der Fachhochschulreife entspricht,
ordnet die Bundesregierung: 7. Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlan-
gung des Bildungsstandes, der der allgemeinen
Artikel 1 Hochschulreife entspricht.
Die Verordnung zur Durchführung der§§ 4, 5 und Sa des Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden
Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Oktober 1965 Anzahl von Teilnehmern eingerichtet.
(BGBI. 1 S. 1746), zuletzt geändert durch die Verordnung (2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vor-
vom 22. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1448), wird wie folgt lage von Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden
geändert: über die erforderliche schulische Vorbildung
1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-
a) In Satz 1 wird das Wort „Lehrer" durch das Wort dungsstand,
.,Lehrkräfte" ersetzt.
2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:
b) In Satz 2 werden die Worte „und die menschliche
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
Reife" gestrichen und nach dem Wort „Soldaten" stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
die Worte „und die didaktisch-methodischen
Grundsätze der Erwachsenenbildung" eingefügt. 3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bil-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: dungsstand,
,,§2 4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:
(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im a) Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bil-
1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter dungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach
Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Englisch,
Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den b) bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:
Nummern 3 bis 5 sowie auf Berufsbildungs- mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen
maßnahmen, Bildungsstand,
2. Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten 5. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6
mit mittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf und 7:
einen Lehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-
Berufsbildungsmaßnahmen, dungsstand
3. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlan- und über eine abgeschlossene einschlägige Berufs-
gung des Bildungsstandes, der dem Realschul- ausbildung oder eine mindestens vierjährige Berufs-
abschluß entspricht, tätigkeit für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimm- bis 6 voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer
ten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungs- erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung
standes, der der Fachschulreife entspricht, abhängig gemacht werden.
5. Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbau- (3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium
lehrgang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren oder andere höhere berufliche Ziele können Studien-
zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fach- kurse mit einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet
hochschulreife entspricht, werden."
3440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. § 3 wird wie folgt gefaßt: setzung die weitere Teilnahme am Unterricht aus. Die
,,§3 Wehrbereichsverwaltung kann eine weitere Teilnahme
zulassen, wenn besondere Umstände vor1iegen.
(1) An den Bundeswehrfachschulen können berufs-
qualilizierende Lehrgänge eingerichtet werden, deren (3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7
Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der und § 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abge-
Länder geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- schlossen."
sprechend.
8. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „einschließlich
(2) Die Teilnahme an diesen Lehrgängen wird nach des Landes Berlin" gestrichen.
den §§ 5 und Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert."
9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
in Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dies erfordert, unter Freistellung vom militärischen
Dienst bereits während der Wehrdienstzeit beginnen,
aa) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 2 bis 4
und zwar bei einer Berufung in das Dienstverhältnis
und" durch die Worte,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von
bis 7 sowie nach" ersetzt.
1. vier und weniger als sechs Jahren im letzten
bb) In Satz 2 werden die Worte „Satz 1" ge-
Monat,
strichen.
2. sechs und weniger als acht Jahren in den letzten
c) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 2 bis 5"
drei Monaten und
durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7"
ersetzt. 3. acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach
§ 4 Abs. 1 oder§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder
,,(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs ein solcher Anspruch gesetzlich nicht zusteht oder
zugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen." durch Verzicht erloschen ist, in den letzten fünf
Monaten.
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Mit der Durchführung der Fachausbildung eines Be-
a) In Nummqr 1 werden die Worte „eineinhalb Jahre" rufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Über-
durch die Worte „einundzwanzig Monate" ersetzt. schreitens der für Offiziere in Verwendung als Flug-
zeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetrie-
b) In Nummer 2 werden die Worte „zwei Jahre" durch benen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen
die Worte „dreißig Monate" ersetzt. Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45
Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes bis spätestens
6. § 7 wird wie folgt gefaßt: zum 31. März 2003 endet, kann im dienstlichen Inter-
,,§7 esse am Abbau des personellen Überhangs auf
Antrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende unter
(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Freistellung vom militärischen Dienst begonnen
Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit werden."
berufen worden sind, werden zu den Lehrgängen
unter Freistellung vom militärischen Dienst zu dem 10. § 18 wird wie folgt gefaßt:
Zeitpunkt kommandiert, an dem ihr Anspruch auf Teil-
nahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 4 ,,§ 18
Abs. 1 und 2 des Gesetzes beginnt. (1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr
(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maß- Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
gebenden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach berufen worden sind und von§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des
Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten Gesetzes Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich
abzuweichen, wenn der Soldat sonst infolge der Be- aus § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ergebenden
endigung seines Dienstverhältnisses den Unterricht Anspruchszeitraums vom militärischen Dienst für die
nicht in dem nach dem Gesetz vorgesehenen Umfang Zeit freizustellen, die für die ihnen bewilligte Berufs-
besuchen könnte." bildungsmaßn·ahme benötigt wird.
(2) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr
7. § 8 wird wie folgt gefaßt: Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen worden sind und denen nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2
,,§8 des Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 eine
(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhält-
Lehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in nisses gewährt wird, werden für deren Durchführung
das nächstfolgende versetzt oder in einen weiter- ab Beginn des verbliebenen Anspruchszeitraums
führenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist nach § 4 des Gesetzes vom militärischen Dienst frei-
in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung gestellt, soweit dies für die Teilnahme an der bewillig-
der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält. ten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.
(2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2
bis 7 und § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtver- bestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3441
Monate vorher vom militärischen Dienst freigestellt b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
werden, wenn der Anspruch aus§ 4 Abs. 1 in Ver-
aa) In Satz 1 wird die Angabe,,§§ 16, 18 und 20"
bindung mit§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sonst
durch die Angabe ,,§§ 3, 16 und 18" ersetzt.
wegen der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden
Berufsbildungsmaßnahme nicht oder nicht im vor- bb) In Satz 4 wird nach den Worten „Kreiswehr-
gesehenen Umfang vor Beendigung des Dienstver- ersatzamt Köln" die Angabe „II" gestrichen.
hältnisses erfüllt werden könnte.
cc) Satz 5 wird gestrichen.
(4) Die Förderung der Teilnahme ehemaliger Sol-
daten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht
nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes Artikel2
richtet sich nach der Entscheidung des Berufsför-
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
derungsdienstes über die Anträge nach § 17 Abs. 1
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5
oder3."
und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
11. § 20 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach Artikel3
dem Ersten Teil" die Worte,,- mit Ausnahme der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Entscheidung nach § 3 -" eingefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
3442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung
der§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 14. November 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
vom 14. November 1994 (BGBI. 1 S. 3439) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der vom 23. November 1994 an geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft getretene Verordnung vom
26. Oktober 1965 (BGBI. 1S. 1746),
2. die am 19. August 1967 in Kraft getretene Verordnung vom 10. August 1967
(BGBI. 1S. 905),
3. die am 28. Oktober 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Oktober 1970
(BGBI. 1S. 1448),
4. die am 23. November 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1964 (BGBI. 1
s. 649),
zu 2. des § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 {BGBI. 1S. 201 ),
zu 3. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967
{BGBI. 1S. 201 ),
zu 4. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987
{BGBI. 1S. 842), von denen § 4 und § 5 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1990 {BGBI. 1 S. 2907) und § 5a durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. August 1987 {BGBI. 1S. 2078) geändert worden sind.
Bonn, den 14. November 1994
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3443
Verordnung
zur Durchführung der§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
Erster Teil (2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vorlage
von Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden über die
Allgemeinberuflicher Unterricht erforderliche schulische Vorbildung
§1 1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:
Der allgemeinberufliche Unterricht der Bundeswehr- mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
fachschule dient der allgemeinen und fachtheoretischen stand,
Weiterbildung der Soldaten und wird durch fachlich und 2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:
pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte erteilt. Bei der Lehr-
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
stoffauswahl und der Unterrichtsgestaltung sind die
Berufserfahrung der Soldaten und die didaktisch-metho- stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
dischen Grundsätze der Erwachsenenbildung zu berück- 3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:
sichtigen.
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
§2 stand,
(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im 4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:
1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fach~ a) Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
richtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorberei- stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
tung auf einen Lehrgang nach den Nummern 3 bis 5
b) bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:
sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
2. Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten mit mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-
mittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf einen dungsstand,
Lehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf Berufs- 5. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und 7:
bildungsmaßnahmen,
mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
3. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung stand
des Bildungsstandes, der dem Aealschulabschluß ent-
und über eine abgeschlossene einschlägige Berufsaus-
spricht,
bildung oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit
4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 voraus.
Fachrichtungen zur Erfangung des Bildungsstandes, Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen
der der Fachschulreife entspricht, Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht
5. Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbaulehr- werden.
gang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren zur Erfan- (3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder
gung des Bildungsstandes, der der Fachhochschul- andere höhere berufliche Ziele können Studienkurse mit
reife entspricht, einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet werden.
6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten
Fachrichtungen zur Erfangung des Bildungsstandes, §3
der der Fachhochschulreife entspricht,
(1) An den Bundeswehrfachschulen können berufs-
7. Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlangung qualifizierende Lehrgänge eingerichtet werden, deren
des Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschul- Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Län-
reife entspricht. der geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl (2) Die Teilnahme an diesen Lehrgängen wird nach den
von Teilnehmern eingerichtet. §§ 5 und Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.
3444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§4 nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden
Ein Studienhalbjahr umfaßt siebenhundertundfünfzig Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeug-
Unterrichtsstunden während eines halben Jahres. nis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in
den einzelnen Fächern enthält.
§5 (2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7
und § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtversetzung die
(1) Der Soldat kann zwischen den Lehrgängen nach den
weitere Teilnahme am Unterricht aus. Die Wehrbereichs-
§§ 2 und 3 wählen. Vor der Wahl kann er beim Berufs-
verwaltung kann eine weitere Teilnahme zulassen, wenn
förderungsdienst eine Beratung beantragen.
besondere Umstände vorliegen.
(2) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung des
(3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und
Soldaten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 2
§ 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abgeschlossen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie nach § 3 von einem höheren
Studienhalbjahr ab zugelassen werden. § 2 Abs. 2 gilt ent-
sprechend. Zweiter Teil
(3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis Fachausbildung
7 und § 3 nicht während der Wehrdienstzeit abgeschlos-
sen werden können, ist die weitere Teilnahme nach§ Sa §9
des Gesetzes in Verbindung mit dem Dritten Teil möglich.
(1) Die Fachausbildung umfaßt die fachberufliche Aus-
(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zuge- bildung, Fortbildung und Umschulung der Soldaten auf
lassen werden. Der Antrag ist zu begründen. Zeit.
(5) Wird die Dienstzeit des Soldaten verlängert, ist der (2) Die Fachausbildung wird in öffentlichen und privaten
bereits gewährte Unterricht auf den Gesamtanspruch Bildungseinrichtungen und Betrieben im Bundesgebiet
anzurechnen. durchgeführt. Die Durchführung im Ausland kann als Aus-
§6 nahme bewilligt werden, wenn sie zweckmäßig ist, ihre
(1) Die Wahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist der Dauer nicht wesentlich verlängert wird und keine unver-
personalbearbeitenden Stelle schriftlich vorzulegen, und tretbaren Mehrkosten entstehen. Private Einrichtungen
zwar von Soldaten~ die in das Dienstverhältnis eines Sol- dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
daten auf Zeit auf die Dauer von eine erfolgreiche Fachausbildung erwartet werden kann.
1. acht und weniger-als zwölf Jahren berufen worden §10
sind, spätestens einundzwanzig Monate,
(1) Die Fachausbildung muß unverzüglich nach Beendi-
2. zwölf und mehr Jahren berufen worden sind, späte- gung des Dienstverhältnisses begonnen werden.
stens dreißig Monate
(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall in
vor Beendigung des Dienstverhältnisses. Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme dies
(2) Der Verzicht auf die Teilnahme am allgemeinberuf- erfordert, unter Freistellung vom militärischen Dieost
lichen Unterricht bedarf der Schriftform. Er soll gegenüber bereits während der Wehrdienstzeit beginnen, und zwar
der personalbearbeitenden Stelle innerhalb der in Ab- bei einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten
satz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen Fristen erklärt werden. auf Zeit auf die Dauer von
(3) Ist der Soldat an der Einhaltung einer Frist nach 1. vier und weniger als sechs Jahren im letzten Monat,
Absatz 1 ohne sein Verschulden verhindert gewesen, so 2. sechs und weniger als acht Jahren in den letzten drei
ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Monaten und
zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen
nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3. acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach § 4
Abs. 1 oder§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor Beendi-
gung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder ein solcher
§7
Anspruch gesetzlich nicht zusteht oder durch Verzicht
(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jah- erloschen ist, in den letzten fünf Monaten.
ren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
Mit der Durchführung der Fachausbildung eines Berufs-
worden sind, werden zu den Lehrgängen unter Freistel-
soldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens
lung vom militärischen Dienst zu dem Zeitpunkt komman-
der für Offiziere in Verwendung als Flugzeugführer oder
diert, an dem ihr Anspruch auf Teilnahme am allgemein-
Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeu-
beruflichen Unterricht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gen festgesetzten besonderen Altersgrenze .nach § 44
beginnt.
Abs. 2 in Verbindung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatenge-
(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maßge- setzes bis spätestens zum 31. März 2003 endet, kann im
benden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach Ab- dienstlichen Interesse am Abbau des personellen Über-
satz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten abzuwei- hangs auf Antrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende
chen, wenn der Soldat sonst infolge der Beendigung sei- unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen wer-
nes Dienstverhältnisses den Unterricht nicht in dem nach den.
dem Gesetz vorgesehenen Umfang besuchen könnte.
(3) In besonders begründeten Fällen kann die Fachaus-
bildung bereits während der Wehrdienstzeit durchgeführt
§8 werden, unter Freistellung vom militärischen Dienst
(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der jedoch nur, wenn die angestrebte Berufsausbildung für
Lehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in das die verwendungsbezogene militärische Ausbildung not-
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3445
wendig ist. Sie ist auf die bei Beendigung des Dienstver- (2) Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.
hältnisses zustehende -Fachausbildung anzurechnen.
(4) Eine ergänzende Fachausbildung kann bis zum
§15
Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstver- Der Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder Unter-
hältnisses begonnen werden, wenn die zunächst brechung der Fachausbildung sowie sonstige Umstände,
gewährte Fachausbildung nicht dem In § 5 Abs. 5 des die für die bewilligte Fachausbildung von Bedeutung sein
Gesetzes vorgesehenen Umfang entspricht. In besonde- können, sind vom ehemaligen Soldaten dem Berufsförde-
ren Fällen können die Fristen nach Satz 1 verlängert wer- rungsdienst unverzüglich anzuzeigen.
den.
(5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis zum Dritter Teil
Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstver- Austausch
hältnisses begonnen werden, wenn eine praktische beruf- von allgemeinberuflichem
liche Tätigkeit für die Ausbildung vorgeschrieben ist, als Unterricht und Fachausbildung
zweckmäßig anerkannt wird oder die Ausbildung von son-
stigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt.
§16
§11 (1) Der Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht
und Fachausbildung nach § Sa Abs.1 und 2 des Gesetzes
(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich vor kann ganz oder zum Teil vorgenommen werden.
Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des
§ 1O Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fachausbildung beim (2) Soweit mit der Teilnahme am allgemeinberuflichen
Berufsförderungsdienst zu stellen. Er soll möglichst drei Unterricht der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verfügung
Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den stehende Zeitraum nicht voll in Anspruch genommen wird,
Fällen des§ 10 Abs. 2 bis 4 drei Monate vor Beginn der kann nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes eine Fachausbil-
Fachausbildung gestellt werden. Der Soldat kann vor Stel- dung vor Beendigung des Dienstverhältnisses durchge-
lung des Antrags eine Beratung durch den Berufsförde- führt oder begonnen werden.
rungsdienst beantragen. (3) In besonderen Fällen kann von der Teilnahme am all-
gemeinberuflichen Unterricht zur Fachausbildung und
(2) Der Antrag muß das Berufsziel und den Zeitraum der
umgekehrt einmal gewechselt werden.
erstrebten Fachausbildung sowie die Anschrift der Bil-
dungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht
§17
wird. Der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den
Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen. (1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teilnahme am
allgemeinberuflichen Unterricht nach § Sa Abs. 1 Nr. 1 des
(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gesetzes ist während des Besuchs der Bundeswehrfach-
schule beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
§12
(2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fachausbildung
(1) Die Bewilligung der beantragten Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
setzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner geistigen, richt nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt§ 6 Abs. 1
charakterlichen und körperlichen Veranlagung sowie nach entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim
seiner Vorbildung für die Ausbildung eignet, eine erfolgrei- Berufsförderungsdienst zu stellen sind. Für den Antrag auf
che Fachausbildung zu erwarten ist und der erstrebte Fachausbildung selbst gilt§ 11.
Beruf voraussichtlich eine Lebensgrundlage bietet.
(3) Der Antrag nach § Sa Abs. 2 des Gesetzes ist späte-
(2) Vor Bewilligung der Fachausbildung können der stens sechs Monate vor Beendigung des Dienstverhält-
Leiter der Bundeswehrfachschule, der Disziplinarvorge- nisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
setzte, die Bundesanstalt für Arbeit, Ausbildungsbehör-
(4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
den, Schulen, Industrie- und Handels-, Handwerks- und
Landwirtschaftskammern und berufsständische Organi-
sationen gutachtlich gehört werden.
§18
(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jah-
§13 ren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind und von § Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
Wird der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nichter- Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich aus§ 4 Abs. 1
füllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 abgelehnt, und 2 des Gesetzes ergebenden Anspruchszeitraums
so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein vom militärischen Dienst für die Zeit freizustellen, die für
Antrag auf Bewilligung einer Fachausbildung anderer Art • die ihnen bewilligte Berufsbildungsmaßnahme benötigt
nicht ausgeschlossen ist. Die Fachausbildung anderer Art wird.
ist spätestens innerhalb eines Monats nach Unanfecht-
barkeit des Ablehnungsbescheids beim Berufsförde- (2) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jah-
rungsdienst zu beantragen und unverzüglich nach Bewilli- ren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
gung zu beginnen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. worden sind und denen nach § Sa Abs. 1 Nr. 2 des Geset-
zes in Verbindung mit§ 16 Abs. 2 eine Fachausbildung vor
Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wird, wer-
§14 den für deren Durchführung ab Beginn des verbliebenen
(1) Auf Antrag kann ein Übergang aus der bewilligten in Anspruchszeitraums nach § 4 des Gesetzes vom militäri-
eine andere Fachausbildung zugelassen werden. Der schen Dienst freigestellt, soweit dies für die Teilnahme an
Antrag ist zu begründen. der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.
3446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2 (2) Das Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidungen
bestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf Monate nach dem Zweiten Teil und nach den§§ 3, 16 und 18. ört-
vorher vom militärischen Dienst freigestellt werden, wenn lich zuständig ist das Kreiswehrersatzamt, in dessen
der Anspruch aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Bereich der Soldat seinen Standort oder der ehemalige
Nr. 2 des Gesetzes sonst wegen der im Einzelfall in Soldat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Betracht zu ziehenden Berufsbildungsmaßnahme nicht hat. Soweit die Aufgaben des Berufsförderungsdienstes
oder nicht im vorgesehenen Umfang vor Beendigung des im Bereich oder in Teilbereichen eines Kreiswehrersatz-
Dienstverhältnisses erfüllt werden könnte. amtes durch ein anderes Kreiswehrersatzamt wahr-
genommen werden, ist dieses zuständig. Das Kreiswehr-
(4) Die Förderung der Teilnahme ehemaliger Soldaten
auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a ersatzamt Köln ist örtlich zuständig für Soldaten oder
ehemalige Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder
Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes richtet sich nach der
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über die
Anträge nach § 17 Abs. 1 oder 3. (3) Die Wehrbereichsverwaltung trifft die Entscheidung
nach § Sa Abs. 2 des Gesetzes. Örtlich zuständig ist die
Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich der Soldat sei-
Vierter Teil
nen Standort hat. Die Wehrbereichsverwaltung III ist ört-
Übergangs- lich zuständig für Soldaten, die ihren Standort im Ausland
und Schlußvorschriften haben.
(4) Die personalbearbeitenden Stellen sind zuständig für
§§ 19und20
die Kommandierung zur Bundeswehrfachschule. Die Frei-
(weggefallen) stellung vom militärischen Dienst zur Durchführung der
Fachausbildung regeln sie entsprechend der Entschei-
§21 dung nach Absatz 2 Satz 1.
(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule trifft die Ent-
scheidungen nach dem Ersten Teil - mit Ausnahme der §22
Entscheidung nach § 3 -, die Entscheidung nach § 8 Abs.1
jedoch im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz. Örtlich (weggefallen)
zuständig ist der Leiter der Bundeswehrfachschule, zu der
der Soldat kommandiert wird oder kommandiert worden §23
ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von ehemaligen
Soldaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht. · (Inkrafttreten)
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3447
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinar-
ordnung für die Bundesfinanzverwaltung
Vom 28. Oktober 1994
Auf Grund des § 29 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750), zuletzt geändert durch
Artikel 6 Abs. 12 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378), wird angeordnet:
Artikel 1
Die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bun-
desfinanzverwaltung vom 28. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 403), zuletzt geändert
durch die Anordnung vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1485), wird wie folgt geändert:
In Abschnitt I Abs. 1 wird nach der Zeile:
,,5. der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,"
die Zeile:
,,Sa. der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,"
eingefügt.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
3448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffenttichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthlll
a) ~ Übefeinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Duroh-
setzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
BekaMtmachungen,
b) Zoltarifvorachrl.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestelungen ec,wie Bestellungen bereils erschiet181181 Ausgaben:
Bundelanzelger Vertagsges.m.b.H., Poalfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-38.
Bezugspreis fOr Teil I und Teil II halbjlhrHch je 97,80 DM. ElnzelalQcke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzQgllch Versandkosten. Oieeer Preis gilt auch fOr
Bundesgesetzblitter, die wor dem 1. Januar 1993 auagegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgin:ikonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrech'lung.
Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzelgw V. . . . . . .m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 BoM
Lieferung gegen Vorau818Chnung 5,95 DM. ~ · ~ 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis iat die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 11. 94 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inverkehr-
bringen von Saatgut von Hundsstraußgras 11 425 (214 12.11.94) 13. 11. 94
neu: 7822-6-22
14. 11. 94 Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die
Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen 11 485 (216 18.11.94) 19. 11. 94
neu: 7831-1-43-64
3436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern
Vom 14. November 1994
Auf Grund des § 651 a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetz- 2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
buchs in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1322) verordnet das Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden
Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwi-
Bundesministerium für Wirtschaft: schen keine Änderungen eingetreten sind.
§1 §3
Prospektangaben Reisebestitigung,
Allgemeine Reisebedingungen
(1). Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veran-
stalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muß (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder
dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthal- unverzüglich nach Vertragsschluß eine Urkunde über den
ten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, (2) Die Reisebestätigung muß, sofern nach der Art der
soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merk- Reise von Bedeutung, außer den in § 1 Abs. 1 genannten
male der Reise: Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie
a) Bestimmungsort; über die Merkmale der Reise nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b,
b) Transportmittel (Merkmale und Klasse); c, d, e und g folgende Angaben enthalten:
a) endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise
c) Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und
mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Bestim-
Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre
mungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren
Zulassung und touristische Einstufung);
Termine;
d) Mahlzeiten;
b) Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und
e) Reiseroute; Rückkehr;
f) Paß- und Visumerfordemisse für Angehörige des Mit- c) Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbe-
gliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie griffene Leistungen;
über gesundheitspollzeiliche Formalitäten, die für die d) Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen
Reise und den Aufenthalt erforderlich sind; sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651 a Abs. 3 des
g) eine für die Durchführung der Reise erforderliche Min- Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis
destteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem enthaltene Abgaben;
Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebe- e) vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden;
ginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zuge-
gangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht f) Name und Anschrift des Reiseveranstalters;
und die Reise nicht durchgeführt wird. g) über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reisever-
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den anstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen,
Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertrags- sowie darüber, daß vor der Kündigung des Reisever-
schluß eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Pro- trages (§ 651 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem
spekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Rei- Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe-
sende können vom Prospekt abweichende Leistungen leistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich
vereinbaren. ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter wird;
zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten
sind. h) über die nach§ 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der
§2 Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen
sind;
Unterrichtung vor VertragsschluB
i) über den möglichen Abschluß einer Reiserücktritts-
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, kostenversicherung oder einer Versicherung zur
bevor dieser seine auf den Vertragsschluß gerichtete Wil- Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder
lenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des
1. Paß- und Visumerfordemisse, insbesondere über die Versicherers.
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente. Diese Ver- (3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine
pflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem
Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise Reisenden vor Vertragsschluß vollständig übermittelt
angeboten wird, werden.
Nr. 81 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3437
(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen c) über Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen
nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, daß er Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht
auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Rei- vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden
senden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch
Angaben verweist, die den Anforderungen nach den solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden
Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reise- eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen,
bestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung auf-
anzugeben. nehmen kann.
Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei der Buchung
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungs- angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine
erklärung des Reisenden weniger als 7 Werktage vor unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an des-
Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch sen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden
spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Buch- kann.
stabe g bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 (2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht
Buchstabe h bezeichneten Angaben zu unterrichten. erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem
dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder
der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine
§4 Änderungen eingetreten sind.
Unterrichtung vor Beginn der Reise §5
(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig Gelegenheitsreiseveranstalter
vor Beginn der Reise zu unterrichten Diese Verordnung gilt nicht für Reiseveranstalter, die
nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätig-
a) über Abfahrts- und Ankunftszeiten, Orte von Zwi-
keit Pauschalreisen veranstalten.
schenstationen und die dort zu erreichenden An-
schlußverbindungen;
§6
b) wenn der Reisende bei der Beförderung einen be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz; in Kraft.
Bonn, den 14. November 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eu sser-Sch narren berger
3438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssitze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1995
(Beitragssatzverordnung 1995- BSV 1995)
Vom 14. November 1994
Auf Grund des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1
S. 2261) verordnet die Bundesregierung:
§1
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1995 beträgt in der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten 18,6 vom Hundert und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 24, 7 vom Hundert.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3439
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
der§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 14. November 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § Sa Abs. 4 - 6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimm-
des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der ten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungs-
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1S. 842) ver- standes, der der Fachhochschulreife entspricht,
ordnet die Bundesregierung: 7. Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlan-
gung des Bildungsstandes, der der allgemeinen
Artikel 1 Hochschulreife entspricht.
Die Verordnung zur Durchführung der§§ 4, 5 und Sa des Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden
Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Oktober 1965 Anzahl von Teilnehmern eingerichtet.
(BGBI. 1 S. 1746), zuletzt geändert durch die Verordnung (2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vor-
vom 22. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1448), wird wie folgt lage von Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden
geändert: über die erforderliche schulische Vorbildung
1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-
a) In Satz 1 wird das Wort „Lehrer" durch das Wort dungsstand,
.,Lehrkräfte" ersetzt.
2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:
b) In Satz 2 werden die Worte „und die menschliche
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
Reife" gestrichen und nach dem Wort „Soldaten" stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
die Worte „und die didaktisch-methodischen
Grundsätze der Erwachsenenbildung" eingefügt. 3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bil-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: dungsstand,
,,§2 4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:
(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im a) Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bil-
1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter dungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach
Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Englisch,
Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den b) bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:
Nummern 3 bis 5 sowie auf Berufsbildungs- mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen
maßnahmen, Bildungsstand,
2. Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten 5. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6
mit mittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf und 7:
einen Lehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-
Berufsbildungsmaßnahmen, dungsstand
3. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlan- und über eine abgeschlossene einschlägige Berufs-
gung des Bildungsstandes, der dem Realschul- ausbildung oder eine mindestens vierjährige Berufs-
abschluß entspricht, tätigkeit für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimm- bis 6 voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer
ten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungs- erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung
standes, der der Fachschulreife entspricht, abhängig gemacht werden.
5. Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbau- (3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium
lehrgang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren oder andere höhere berufliche Ziele können Studien-
zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fach- kurse mit einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet
hochschulreife entspricht, werden."
3440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. § 3 wird wie folgt gefaßt: setzung die weitere Teilnahme am Unterricht aus. Die
,,§3 Wehrbereichsverwaltung kann eine weitere Teilnahme
zulassen, wenn besondere Umstände vor1iegen.
(1) An den Bundeswehrfachschulen können berufs-
qualilizierende Lehrgänge eingerichtet werden, deren (3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7
Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der und § 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abge-
Länder geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- schlossen."
sprechend.
8. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „einschließlich
(2) Die Teilnahme an diesen Lehrgängen wird nach des Landes Berlin" gestrichen.
den §§ 5 und Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert."
9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
in Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dies erfordert, unter Freistellung vom militärischen
Dienst bereits während der Wehrdienstzeit beginnen,
aa) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 2 bis 4
und zwar bei einer Berufung in das Dienstverhältnis
und" durch die Worte,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von
bis 7 sowie nach" ersetzt.
1. vier und weniger als sechs Jahren im letzten
bb) In Satz 2 werden die Worte „Satz 1" ge-
Monat,
strichen.
2. sechs und weniger als acht Jahren in den letzten
c) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 2 bis 5"
drei Monaten und
durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7"
ersetzt. 3. acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach
§ 4 Abs. 1 oder§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder
,,(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs ein solcher Anspruch gesetzlich nicht zusteht oder
zugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen." durch Verzicht erloschen ist, in den letzten fünf
Monaten.
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Mit der Durchführung der Fachausbildung eines Be-
a) In Nummqr 1 werden die Worte „eineinhalb Jahre" rufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Über-
durch die Worte „einundzwanzig Monate" ersetzt. schreitens der für Offiziere in Verwendung als Flug-
zeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetrie-
b) In Nummer 2 werden die Worte „zwei Jahre" durch benen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen
die Worte „dreißig Monate" ersetzt. Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45
Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes bis spätestens
6. § 7 wird wie folgt gefaßt: zum 31. März 2003 endet, kann im dienstlichen Inter-
,,§7 esse am Abbau des personellen Überhangs auf
Antrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende unter
(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Freistellung vom militärischen Dienst begonnen
Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit werden."
berufen worden sind, werden zu den Lehrgängen
unter Freistellung vom militärischen Dienst zu dem 10. § 18 wird wie folgt gefaßt:
Zeitpunkt kommandiert, an dem ihr Anspruch auf Teil-
nahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 4 ,,§ 18
Abs. 1 und 2 des Gesetzes beginnt. (1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr
(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maß- Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
gebenden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach berufen worden sind und von§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des
Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten Gesetzes Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich
abzuweichen, wenn der Soldat sonst infolge der Be- aus § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ergebenden
endigung seines Dienstverhältnisses den Unterricht Anspruchszeitraums vom militärischen Dienst für die
nicht in dem nach dem Gesetz vorgesehenen Umfang Zeit freizustellen, die für die ihnen bewilligte Berufs-
besuchen könnte." bildungsmaßn·ahme benötigt wird.
(2) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr
7. § 8 wird wie folgt gefaßt: Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen worden sind und denen nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2
,,§8 des Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 eine
(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhält-
Lehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in nisses gewährt wird, werden für deren Durchführung
das nächstfolgende versetzt oder in einen weiter- ab Beginn des verbliebenen Anspruchszeitraums
führenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist nach § 4 des Gesetzes vom militärischen Dienst frei-
in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung gestellt, soweit dies für die Teilnahme an der bewillig-
der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält. ten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.
(2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2
bis 7 und § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtver- bestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3441
Monate vorher vom militärischen Dienst freigestellt b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
werden, wenn der Anspruch aus§ 4 Abs. 1 in Ver-
aa) In Satz 1 wird die Angabe,,§§ 16, 18 und 20"
bindung mit§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sonst
durch die Angabe ,,§§ 3, 16 und 18" ersetzt.
wegen der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden
Berufsbildungsmaßnahme nicht oder nicht im vor- bb) In Satz 4 wird nach den Worten „Kreiswehr-
gesehenen Umfang vor Beendigung des Dienstver- ersatzamt Köln" die Angabe „II" gestrichen.
hältnisses erfüllt werden könnte.
cc) Satz 5 wird gestrichen.
(4) Die Förderung der Teilnahme ehemaliger Sol-
daten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht
nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes Artikel2
richtet sich nach der Entscheidung des Berufsför-
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
derungsdienstes über die Anträge nach § 17 Abs. 1
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5
oder3."
und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
11. § 20 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach Artikel3
dem Ersten Teil" die Worte,,- mit Ausnahme der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Entscheidung nach § 3 -" eingefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
3442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung
der§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 14. November 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
vom 14. November 1994 (BGBI. 1 S. 3439) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der vom 23. November 1994 an geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft getretene Verordnung vom
26. Oktober 1965 (BGBI. 1S. 1746),
2. die am 19. August 1967 in Kraft getretene Verordnung vom 10. August 1967
(BGBI. 1S. 905),
3. die am 28. Oktober 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Oktober 1970
(BGBI. 1S. 1448),
4. die am 23. November 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1964 (BGBI. 1
s. 649),
zu 2. des § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 {BGBI. 1S. 201 ),
zu 3. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967
{BGBI. 1S. 201 ),
zu 4. des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 4 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987
{BGBI. 1S. 842), von denen § 4 und § 5 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1990 {BGBI. 1 S. 2907) und § 5a durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. August 1987 {BGBI. 1S. 2078) geändert worden sind.
Bonn, den 14. November 1994
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3443
Verordnung
zur Durchführung der§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
Erster Teil (2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vorlage
von Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden über die
Allgemeinberuflicher Unterricht erforderliche schulische Vorbildung
§1 1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:
Der allgemeinberufliche Unterricht der Bundeswehr- mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
fachschule dient der allgemeinen und fachtheoretischen stand,
Weiterbildung der Soldaten und wird durch fachlich und 2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:
pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte erteilt. Bei der Lehr-
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
stoffauswahl und der Unterrichtsgestaltung sind die
Berufserfahrung der Soldaten und die didaktisch-metho- stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
dischen Grundsätze der Erwachsenenbildung zu berück- 3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:
sichtigen.
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
§2 stand,
(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im 4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:
1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fach~ a) Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
richtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorberei- stand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
tung auf einen Lehrgang nach den Nummern 3 bis 5
b) bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:
sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
2. Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten mit mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bil-
mittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf einen dungsstand,
Lehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf Berufs- 5. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und 7:
bildungsmaßnahmen,
mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungs-
3. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung stand
des Bildungsstandes, der dem Aealschulabschluß ent-
und über eine abgeschlossene einschlägige Berufsaus-
spricht,
bildung oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit
4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 voraus.
Fachrichtungen zur Erfangung des Bildungsstandes, Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen
der der Fachschulreife entspricht, Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht
5. Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbaulehr- werden.
gang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren zur Erfan- (3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder
gung des Bildungsstandes, der der Fachhochschul- andere höhere berufliche Ziele können Studienkurse mit
reife entspricht, einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet werden.
6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten
Fachrichtungen zur Erfangung des Bildungsstandes, §3
der der Fachhochschulreife entspricht,
(1) An den Bundeswehrfachschulen können berufs-
7. Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlangung qualifizierende Lehrgänge eingerichtet werden, deren
des Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschul- Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Län-
reife entspricht. der geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl (2) Die Teilnahme an diesen Lehrgängen wird nach den
von Teilnehmern eingerichtet. §§ 5 und Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.
3444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§4 nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden
Ein Studienhalbjahr umfaßt siebenhundertundfünfzig Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeug-
Unterrichtsstunden während eines halben Jahres. nis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in
den einzelnen Fächern enthält.
§5 (2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7
und § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtversetzung die
(1) Der Soldat kann zwischen den Lehrgängen nach den
weitere Teilnahme am Unterricht aus. Die Wehrbereichs-
§§ 2 und 3 wählen. Vor der Wahl kann er beim Berufs-
verwaltung kann eine weitere Teilnahme zulassen, wenn
förderungsdienst eine Beratung beantragen.
besondere Umstände vorliegen.
(2) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung des
(3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und
Soldaten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 2
§ 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abgeschlossen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie nach § 3 von einem höheren
Studienhalbjahr ab zugelassen werden. § 2 Abs. 2 gilt ent-
sprechend. Zweiter Teil
(3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis Fachausbildung
7 und § 3 nicht während der Wehrdienstzeit abgeschlos-
sen werden können, ist die weitere Teilnahme nach§ Sa §9
des Gesetzes in Verbindung mit dem Dritten Teil möglich.
(1) Die Fachausbildung umfaßt die fachberufliche Aus-
(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zuge- bildung, Fortbildung und Umschulung der Soldaten auf
lassen werden. Der Antrag ist zu begründen. Zeit.
(5) Wird die Dienstzeit des Soldaten verlängert, ist der (2) Die Fachausbildung wird in öffentlichen und privaten
bereits gewährte Unterricht auf den Gesamtanspruch Bildungseinrichtungen und Betrieben im Bundesgebiet
anzurechnen. durchgeführt. Die Durchführung im Ausland kann als Aus-
§6 nahme bewilligt werden, wenn sie zweckmäßig ist, ihre
(1) Die Wahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist der Dauer nicht wesentlich verlängert wird und keine unver-
personalbearbeitenden Stelle schriftlich vorzulegen, und tretbaren Mehrkosten entstehen. Private Einrichtungen
zwar von Soldaten~ die in das Dienstverhältnis eines Sol- dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
daten auf Zeit auf die Dauer von eine erfolgreiche Fachausbildung erwartet werden kann.
1. acht und weniger-als zwölf Jahren berufen worden §10
sind, spätestens einundzwanzig Monate,
(1) Die Fachausbildung muß unverzüglich nach Beendi-
2. zwölf und mehr Jahren berufen worden sind, späte- gung des Dienstverhältnisses begonnen werden.
stens dreißig Monate
(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall in
vor Beendigung des Dienstverhältnisses. Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme dies
(2) Der Verzicht auf die Teilnahme am allgemeinberuf- erfordert, unter Freistellung vom militärischen Dieost
lichen Unterricht bedarf der Schriftform. Er soll gegenüber bereits während der Wehrdienstzeit beginnen, und zwar
der personalbearbeitenden Stelle innerhalb der in Ab- bei einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten
satz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen Fristen erklärt werden. auf Zeit auf die Dauer von
(3) Ist der Soldat an der Einhaltung einer Frist nach 1. vier und weniger als sechs Jahren im letzten Monat,
Absatz 1 ohne sein Verschulden verhindert gewesen, so 2. sechs und weniger als acht Jahren in den letzten drei
ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Monaten und
zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen
nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3. acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach § 4
Abs. 1 oder§ 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor Beendi-
gung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder ein solcher
§7
Anspruch gesetzlich nicht zusteht oder durch Verzicht
(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jah- erloschen ist, in den letzten fünf Monaten.
ren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
Mit der Durchführung der Fachausbildung eines Berufs-
worden sind, werden zu den Lehrgängen unter Freistel-
soldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens
lung vom militärischen Dienst zu dem Zeitpunkt komman-
der für Offiziere in Verwendung als Flugzeugführer oder
diert, an dem ihr Anspruch auf Teilnahme am allgemein-
Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeu-
beruflichen Unterricht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gen festgesetzten besonderen Altersgrenze .nach § 44
beginnt.
Abs. 2 in Verbindung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatenge-
(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maßge- setzes bis spätestens zum 31. März 2003 endet, kann im
benden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach Ab- dienstlichen Interesse am Abbau des personellen Über-
satz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten abzuwei- hangs auf Antrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende
chen, wenn der Soldat sonst infolge der Beendigung sei- unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen wer-
nes Dienstverhältnisses den Unterricht nicht in dem nach den.
dem Gesetz vorgesehenen Umfang besuchen könnte.
(3) In besonders begründeten Fällen kann die Fachaus-
bildung bereits während der Wehrdienstzeit durchgeführt
§8 werden, unter Freistellung vom militärischen Dienst
(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der jedoch nur, wenn die angestrebte Berufsausbildung für
Lehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in das die verwendungsbezogene militärische Ausbildung not-
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3445
wendig ist. Sie ist auf die bei Beendigung des Dienstver- (2) Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.
hältnisses zustehende -Fachausbildung anzurechnen.
(4) Eine ergänzende Fachausbildung kann bis zum
§15
Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstver- Der Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder Unter-
hältnisses begonnen werden, wenn die zunächst brechung der Fachausbildung sowie sonstige Umstände,
gewährte Fachausbildung nicht dem In § 5 Abs. 5 des die für die bewilligte Fachausbildung von Bedeutung sein
Gesetzes vorgesehenen Umfang entspricht. In besonde- können, sind vom ehemaligen Soldaten dem Berufsförde-
ren Fällen können die Fristen nach Satz 1 verlängert wer- rungsdienst unverzüglich anzuzeigen.
den.
(5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis zum Dritter Teil
Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstver- Austausch
hältnisses begonnen werden, wenn eine praktische beruf- von allgemeinberuflichem
liche Tätigkeit für die Ausbildung vorgeschrieben ist, als Unterricht und Fachausbildung
zweckmäßig anerkannt wird oder die Ausbildung von son-
stigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt.
§16
§11 (1) Der Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht
und Fachausbildung nach § Sa Abs.1 und 2 des Gesetzes
(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich vor kann ganz oder zum Teil vorgenommen werden.
Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des
§ 1O Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fachausbildung beim (2) Soweit mit der Teilnahme am allgemeinberuflichen
Berufsförderungsdienst zu stellen. Er soll möglichst drei Unterricht der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verfügung
Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den stehende Zeitraum nicht voll in Anspruch genommen wird,
Fällen des§ 10 Abs. 2 bis 4 drei Monate vor Beginn der kann nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes eine Fachausbil-
Fachausbildung gestellt werden. Der Soldat kann vor Stel- dung vor Beendigung des Dienstverhältnisses durchge-
lung des Antrags eine Beratung durch den Berufsförde- führt oder begonnen werden.
rungsdienst beantragen. (3) In besonderen Fällen kann von der Teilnahme am all-
gemeinberuflichen Unterricht zur Fachausbildung und
(2) Der Antrag muß das Berufsziel und den Zeitraum der
umgekehrt einmal gewechselt werden.
erstrebten Fachausbildung sowie die Anschrift der Bil-
dungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht
§17
wird. Der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den
Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen. (1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teilnahme am
allgemeinberuflichen Unterricht nach § Sa Abs. 1 Nr. 1 des
(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gesetzes ist während des Besuchs der Bundeswehrfach-
schule beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
§12
(2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fachausbildung
(1) Die Bewilligung der beantragten Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
setzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner geistigen, richt nach§ Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt§ 6 Abs. 1
charakterlichen und körperlichen Veranlagung sowie nach entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim
seiner Vorbildung für die Ausbildung eignet, eine erfolgrei- Berufsförderungsdienst zu stellen sind. Für den Antrag auf
che Fachausbildung zu erwarten ist und der erstrebte Fachausbildung selbst gilt§ 11.
Beruf voraussichtlich eine Lebensgrundlage bietet.
(3) Der Antrag nach § Sa Abs. 2 des Gesetzes ist späte-
(2) Vor Bewilligung der Fachausbildung können der stens sechs Monate vor Beendigung des Dienstverhält-
Leiter der Bundeswehrfachschule, der Disziplinarvorge- nisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
setzte, die Bundesanstalt für Arbeit, Ausbildungsbehör-
(4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
den, Schulen, Industrie- und Handels-, Handwerks- und
Landwirtschaftskammern und berufsständische Organi-
sationen gutachtlich gehört werden.
§18
(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jah-
§13 ren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind und von § Sa Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
Wird der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nichter- Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich aus§ 4 Abs. 1
füllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 abgelehnt, und 2 des Gesetzes ergebenden Anspruchszeitraums
so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein vom militärischen Dienst für die Zeit freizustellen, die für
Antrag auf Bewilligung einer Fachausbildung anderer Art • die ihnen bewilligte Berufsbildungsmaßnahme benötigt
nicht ausgeschlossen ist. Die Fachausbildung anderer Art wird.
ist spätestens innerhalb eines Monats nach Unanfecht-
barkeit des Ablehnungsbescheids beim Berufsförde- (2) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jah-
rungsdienst zu beantragen und unverzüglich nach Bewilli- ren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
gung zu beginnen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. worden sind und denen nach § Sa Abs. 1 Nr. 2 des Geset-
zes in Verbindung mit§ 16 Abs. 2 eine Fachausbildung vor
Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wird, wer-
§14 den für deren Durchführung ab Beginn des verbliebenen
(1) Auf Antrag kann ein Übergang aus der bewilligten in Anspruchszeitraums nach § 4 des Gesetzes vom militäri-
eine andere Fachausbildung zugelassen werden. Der schen Dienst freigestellt, soweit dies für die Teilnahme an
Antrag ist zu begründen. der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.
3446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2 (2) Das Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidungen
bestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf Monate nach dem Zweiten Teil und nach den§§ 3, 16 und 18. ört-
vorher vom militärischen Dienst freigestellt werden, wenn lich zuständig ist das Kreiswehrersatzamt, in dessen
der Anspruch aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Bereich der Soldat seinen Standort oder der ehemalige
Nr. 2 des Gesetzes sonst wegen der im Einzelfall in Soldat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Betracht zu ziehenden Berufsbildungsmaßnahme nicht hat. Soweit die Aufgaben des Berufsförderungsdienstes
oder nicht im vorgesehenen Umfang vor Beendigung des im Bereich oder in Teilbereichen eines Kreiswehrersatz-
Dienstverhältnisses erfüllt werden könnte. amtes durch ein anderes Kreiswehrersatzamt wahr-
genommen werden, ist dieses zuständig. Das Kreiswehr-
(4) Die Förderung der Teilnahme ehemaliger Soldaten
auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a ersatzamt Köln ist örtlich zuständig für Soldaten oder
ehemalige Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder
Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes richtet sich nach der
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über die
Anträge nach § 17 Abs. 1 oder 3. (3) Die Wehrbereichsverwaltung trifft die Entscheidung
nach § Sa Abs. 2 des Gesetzes. Örtlich zuständig ist die
Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich der Soldat sei-
Vierter Teil
nen Standort hat. Die Wehrbereichsverwaltung III ist ört-
Übergangs- lich zuständig für Soldaten, die ihren Standort im Ausland
und Schlußvorschriften haben.
(4) Die personalbearbeitenden Stellen sind zuständig für
§§ 19und20
die Kommandierung zur Bundeswehrfachschule. Die Frei-
(weggefallen) stellung vom militärischen Dienst zur Durchführung der
Fachausbildung regeln sie entsprechend der Entschei-
§21 dung nach Absatz 2 Satz 1.
(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule trifft die Ent-
scheidungen nach dem Ersten Teil - mit Ausnahme der §22
Entscheidung nach § 3 -, die Entscheidung nach § 8 Abs.1
jedoch im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz. Örtlich (weggefallen)
zuständig ist der Leiter der Bundeswehrfachschule, zu der
der Soldat kommandiert wird oder kommandiert worden §23
ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von ehemaligen
Soldaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht. · (Inkrafttreten)
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1994 3447
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinar-
ordnung für die Bundesfinanzverwaltung
Vom 28. Oktober 1994
Auf Grund des § 29 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750), zuletzt geändert durch
Artikel 6 Abs. 12 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378), wird angeordnet:
Artikel 1
Die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bun-
desfinanzverwaltung vom 28. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 403), zuletzt geändert
durch die Anordnung vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1485), wird wie folgt geändert:
In Abschnitt I Abs. 1 wird nach der Zeile:
,,5. der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,"
die Zeile:
,,Sa. der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,"
eingefügt.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
3448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffenttichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthlll
a) ~ Übefeinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Duroh-
setzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
BekaMtmachungen,
b) Zoltarifvorachrl.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblitter, die wor dem 1. Januar 1993 auagegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgin:ikonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrech'lung.
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Im Bezugspreis iat die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 11. 94 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inverkehr-
bringen von Saatgut von Hundsstraußgras 11 425 (214 12.11.94) 13. 11. 94
neu: 7822-6-22
14. 11. 94 Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die
Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen 11 485 (216 18.11.94) 19. 11. 94
neu: 7831-1-43-64