Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3377
Verordnung
über den Übergang einer Teilstrecke
der Bundeswasserstraße ~chwinge auf die Stadt Stade
Vom 3. November 1994
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 {BGBI. 1 S. 1818) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße Schwinge von der Fußgängerbrücke
unterhalb der Güldenstembastion bis zur Nordkante der Salztorschleuse in
Stade geht auf die Stadt Stade über.
§2
In der laufenden Nummer 55 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
24. April 1992 (BGBI. 1 S. 986), wird in der Spalte 2 "Endpunkte der Wasser-
straße11 die Bezeichnung "Fußgängerbrücke unterhalb der Güldenstembastion in
Stade" durch die Bezeichnung "Nordkante der Salztorschleuse in Stade" ersetzt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. November 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
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3370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 3. November 1994
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Abwasser-
abgabengesetzes vom 5. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1453) wird nachstehend der Wort-
la4t des Abwasserabgabengesetzes in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1990 (BGBI. 1S. 2432),
2. den im wesentlichen mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getretenen, im
übrigen am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Bonn, den 3. November 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3371
Gesetz
über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz -AbwAG)
Erster Abschnitt (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der
Allgemeine Vorschriften
Anlage Teil B festgelegten Vorschriften über die Verfahren
zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand
§1 der Wissenschaft und Technik anzupassen,. um die Ver-
Grundsatz fahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der
Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im
Aufwand zu vermindern, wenn dadurch die Bewertung der
Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist
Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird
durch die Länder erhoben.
Zweiter Abschnitt
§2
Ermittlung der Schädlichkeit
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch §4
häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder son-
Ermittlung auf Grund des Bescheides
stigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und
das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Was- (1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten
ser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich
dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinlei-
abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswas- tungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwasserein-
ser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum leitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austreten- mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Num-
den und gesammelten Flüssigkeiten. mern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgrup-
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittel- pen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser ein-
bare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Ver- zuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegen-
bringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewäs- über Fischen den in einem bestimmten Zeitraum einzu-
ser, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen haltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen {Überwa-
landbaulicher Bodenbehandlung. chungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge
festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Ge-
oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für ver-
setzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlich-
schiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der
keit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr
Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde
steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entste-
zu legen. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3
hung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht
über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwar-
§3 ten, so kann insoweit von der Festlegung von Über-
Bewertungsgrundlage wachungswerten abgesehen werden.
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schäd- (2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) gilt
lichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxi- Absatz 1 entsprechend.
dierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der (3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnom-
organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksil- mene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schäd-
ber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Ver- lichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf
bindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in
Fischen nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadein- § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen
heiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht
entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleinein- zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoff-
leitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der konzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die
Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzen- Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mitt-
tration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen lere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdün-
nungsfaktor GF nicht mehr als 2 beträgt. (4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der
Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vor-
(2) In den Fällen des§ 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) richtet schriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stel-
sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im len zu überwachen. Ergibt die Überwachung, daß ein der
Gewässer unterhalb der Flußkläranlage. Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwa-
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Schädlich- chungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten
keit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl c1er
Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach
klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird. dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene
3372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das
der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so höchste Meßergebnis aus der behördlichen Überwachung
bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhun- zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behörd-
dertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht lichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die
eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutz-
die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Ab- wassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten
satz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und geschätzt.
ergibt die Überwachung, daß die in der Anlage zu § 3 als (2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten
ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des
§7
Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um
den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 Pauschalierung bei Einleitung
und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 von verschmutztem Niederschlagswasser
zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlags-
Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Fest-
wasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet
legungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhal-
wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlos-
tende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die
senen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von
Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser
befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffent-
Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht
liche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberech-
eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle
nung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu
im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungs-
legen, wenn die befestigten gewerblichen Aichen größer
werte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert
als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Ein-
nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine
wohner oder die Größe der befestigten Fläche kann ge-
Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt
schätzt werden.
sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem
höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz. (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-
aussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
Behörde, daß er im Veranlagungszeitraum während eines
bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate
§8
sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach
Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine gerin- Pauschallerung bei Kleineinleitungen
gere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge ein- von Schmutzwasser aus Haushaltungen
halten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen und ihnllchem Schmutzwasser
Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abwei- (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser
chung muß mindestens 20 vom Hundert betragen. Die
aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für
Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9
denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der
beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein-
gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes wohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen.
ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhält-
den Überwachungswert durch ein behördlich zugelasse- nismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt
nes Meßprogramm nachzuweisen; die Meßergebnisse der werden.
behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des
Meßprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-
des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die aussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einlei-
behördliche Überwachung, daß ein nach Absatz 1 der tung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehand-
Abgabenberechnung zugrunde zu legender Über- lungsanlage mindestens den allgemein anerkannten
wachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße
nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
Dritter Abschnitt
§5 Abgabepflicht
(weggefallen)
§9
§6 Abgabepflicht, Abgabesatz
Ermittlung in sonstigen Fällen (1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erfor- (2) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Ein-
derfichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 leiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabe-
Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen pflichtig sind. An Stelle von Einleitem, die weniger als acht
Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen
der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den
Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwa- Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen
chungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbar-
Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht keit der Abgabe.
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Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3373
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußklär- 3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen
anlage gereinigt, können die Länder bestimmen, daß an anfällt,
Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs
4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen
der Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist. Ab-
befestigten gewerblichen Flächen und von Schienen-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
wegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
(2) Die Länder können bestimmen, daß das Einleiten von
- ab 1. Januar 1981 12 DM, Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grund-
- ab 1. Januar 1982 18 DM, wasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine
Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufberei-
- ab 1. Januar 1983 24DM,
tungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepllichtig
- ab 1. Januar 1984 30DM, ist.
- ab 1. Januar 1985 36DM,
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet
- ab 1. Januar 1986 40DM, oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht
- ab 1. Januar 1991 50DM, einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen
- ab 1. Januar 1993 60DM, in einem zu behandelnden Abwasserstrom um minde-
stens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamt-
- ab 1 . Januar 1997 70DM
schadstofffracht beim Enleiten in das Gewässer erwarten
im Jahr. läßt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den
bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der
(§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten
um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4
werden, obwohl Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits
gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsan-
1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die spruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die
Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in
Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrif- Betrieb genommen wird oder eine Minderung um minde-
ten nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes stens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacher-
entspricht und hobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fällig-
2. die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvor- keit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu ver-
schriften nach§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgeset- zinsen.
zes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden, (4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einlei-
sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten tungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die
Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermi- den Anforderungen des§ 18b des Wasserhaushaltsgeset-
schung erreicht werden. zes entspricht oder angepaßt wird, gilt Absatz 3 entspre-
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach chend mit der Maßgabe, daß bei den Einleitungen insge-
§ 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1 samt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
Satz 1 erklärten Überwachungswerte keine Anforderun- (5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
gen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erwei-
Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gestellt werden. tert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrech-
(6) Im Falle einer ErkJärung nach§ 4 Abs. 5 berechnet nungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Lei-
sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der stungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch
Bescheid im Anschluß an die Erklärung an den erklärten mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Ab-
Wert angepaßt wird und dieser die Voraussetzungen des gabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet
Absatzes 5 erfüllt. bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
§10
Vierter Abschnitt
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Festsetzung, Erhebung
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von und Verwendung der Abgabe
1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer
entnommen worden ist und über die bei der Entnahme § 11
vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht
hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses
Gesetzes aufweist, (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen (2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der§§ 7 und 8
Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen
sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewon- und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Be-
nenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen hörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter
schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem AbgabepflicMi-
soweit gewährleistet ist, daß keine schädlichen Stoffe gen die notwendigen Daten und Unterlagen zu über-
in andere Gewässer gelangen, lassen.
3374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Tell 1
(3) Die Länder können bestimmen, daß der Abgabe- 6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfah-
pflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadein- ren zur Verbesserung der Gewässergüte,
heiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schät-
7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für
zung erforderlichen Angaben zu machen und die dazu-
Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen
gehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzule-
zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.
gen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§12
Verletzung der Erklärungspflicht Fünfter Abschnitt
(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen Gemeinsame Vorschriften; Schlußvorschriften
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften
der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinhei- §14
ten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.
Anwendung von Straf- und
(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht abga- Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
bepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe
Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die
herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen
Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371
nach§ 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften
der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die
der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall haften der
Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvor-
Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.
schrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) ent-
sprechend.
§12a
Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung §15
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforde- Ordnungswidrigkeiten
rung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
19. Dezember 1984 erlassen worden sind. lässig
1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder
§13 Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollstAndig
vorlegt,
Verwendung
2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen
(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maß- die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht
nahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewäs-
richtig oder nicht vollständig OberlABt.
sergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können
bestimmen, daß der durch den Vollzug dieses Gesetzes (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften ent- zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
stehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der
Abwasserabgabe gedeckt wird. §16
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere: Stadtstaaten-Klausel
1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen, § 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und
2. der Bau von RegenrOckhaltebecken und Anlagen zur Hamburg selbst abgabepflichtig sind.§ 9 Abs. 2 Satz 1
Reinigung des--Nlederschfagswassers, und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maß-
gabe, daß sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestim-
3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren,
men können.
See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungs-
sammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftsklär- §17
anlagen ermöglichen,
Berlin-Klausel
4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,
(gegenstandslos)
5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung
und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwas-
§18
seraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur
Gewässerunterhaltung, (Inkrafttreten)
Nr. 80-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 337:,
Anlage
(zu §3)
A.
(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender
Tabelle:
Nr. Bewertete Einer Schadeinheit Schwellenwerte
Schadstoffe und entsprechen jeweils nach Konzentration
Schadstoffgruppen folgende und Jahresmenge
volle Meßeinheiten
1 Oxidierbare Stoffe SO Kilogramm 20 Milligramm je Liter und
in chemischem Sauerstoff 250 Kilogramm Jahresmenge
Sauerstoffbedarf (CSB)
2 Phosphor 3Kilogramm 0, 1 Milligramm je Liter und
15 Kilogramm Jahresmenge
3 Stickstoff 25Kilogramm 5 Milligramm je Liter und
125 Kilogramm Jahresmenge
4 Organische 2Kilogramm 100 Mikrogramm je Liter und
Halogenverbindungen Halogen, berechnet 10 Kilogramm Jahresmenge
als adsorbierbare als organisch
organisch gebundene gebundenes Chlor
Halogene (AOX)
5 Metalle und ihre und
Verbindungen:
5.1 Quecksilber 20Gramm 1 Mikrogramm 100 Gramm
5.2 Cadmium 100Gramm 5 Mikrogramm 500 Gramm
5.3 Chrom 500Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
5.4 Nickel 500Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
5.5 Blei 500Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
5.6 Kupfer 1 000Gramm 100 Mikrogramm 5 Kilogramm
Metall je Liter Jahresmenge
6 Giftigkeit 3 000 Kubikmeter GF=2
gegenüber.Fischen Abwasser geteilt
durchGF
GF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im fischtest nicht mehr giftg ist.
(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt,
als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das gleiche
gilt für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen
natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.
B.
Die Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten
Probe nach folgenden Verfahren bestimmt:
1. Oxidierbare Stoffe (CSB)
Der chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung von Silbersulfat als Kataly-
sator bestimmt, im übrigen nach Nummer 303' der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989
(GMBI. S. 518).
2. Phosphor
Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumperoxodisulfat wird der Gesamtphosphatgehalt, berechnet als Phos-
phor, photometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 108 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
3376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Stickstoff
Der Stickstoff wird als Summe der Einzelbestimmungen des Ammonium-Stickstoffs, des Nitrat-Stickstoffs und des
Nitrit-Stickstoffs bestimmt. Dabei wird nach Destillation der Ammonium-Stickstoff maßanalytisch bestimmt, im übri-
gen nach Nummer 202 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrat-Stickstoff wird ionenchromatographisch
bestimmt, im 0brigen nach Nummer 106 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrit-Stickstoff wird durch Mes-
sungen der Extinktion bestimmt, im übrigen nach Nummer 107 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
4. Organische Halogenverbindungen (AOX)
Die an Aktivkohle adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene werden im Sauerstoffstrom verbrannt, die
Menge der dabei gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt und als Chlor angegeben, im übrigen nach Nummer 302
der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
5. Quecksilber
Nach Aufschluß der Wasserprobe 111it Kaliumpermanganat und Kaliumperoxodisulfat wird das Quecksilber atom-
absorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 215 der Anlage zur Rahmen-
AbwasserVwV.
6. Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer
Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid werden die Metalle atomabsorptions-
oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom), 214 (NickeQ,
206 (Blei) und 213 (Kupfer) der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
7. Fischgiftigkeit
Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorte (Leuciscus idus melanotus) als Testfisch durch
Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt, im übrigen nach Nummer 401 der Anlage zur Rahmen-
AbwasserVwV.
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3377
Verordnung
über den Übergang einer Teilstrecke
der Bundeswasserstraße ~chwinge auf die Stadt Stade
Vom 3. November 1994
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 {BGBI. 1 S. 1818) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße Schwinge von der Fußgängerbrücke
unterhalb der Güldenstembastion bis zur Nordkante der Salztorschleuse in
Stade geht auf die Stadt Stade über.
§2
In der laufenden Nummer 55 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
24. April 1992 (BGBI. 1 S. 986), wird in der Spalte 2 "Endpunkte der Wasser-
straße11 die Bezeichnung "Fußgängerbrücke unterhalb der Güldenstembastion in
Stade" durch die Bezeichnung "Nordkante der Salztorschleuse in Stade" ersetzt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. November 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
3378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Rechnungslegung von Versicherungsuntemehmen
(RechVersV)1
Vom 8. November 1994
Auf Grund des § 330 Abs. 1, 3 und 4 des Handels- § 18 Sachanlagen und Vorräte
gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- § 19 Andere Vermögensgegenstände
derungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten
Fassung, Absatz 1 zuletzt geändert und die Absätze 3
und 4 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom § 21 Ausgleichsbetrag
24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377), verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes- Unterabschnitt 2
ministerium der Finanzen: Posten der Passivseite
Inhaltsübersicht § 22 Nachrangige Verbindlichkeiten
§ 23 Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungs-
Abschnitt1 geschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechni-
Anwendungsbereich schen Rückstellungen
§ 1 Anwendungsbereich § 24 Beitragsüberträge
§ 25 Deckungsrückstellung
Abschnitt2 § 26 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung § 27 Näherungs- und Vereinfachungsverfahren
§ 2 Formblätter § 28 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
§ 3 Zusammenfassung von Posten Beitragsrückerstattung
§ 4 Davon-Vermerke § 29 Schwankungsrückstellung
§ 5 Zusätze § 30 Der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen
§ 31 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
Abschnitt3 § 32 Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Ver-
sicherungsnehmern getragen wird
Unterabschnitt 1 § 33 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebe-
Posten der Aktivseite nen Versicherungsgeschäft
§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände § 34 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversiche-
rungsgeschäft
§ 7 Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche
Wertpapiere § 35 Ausgleichsbetrag
§ 8 Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzins-
liche Wertpapiere Abschnitt4
§ 9 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderun- Vorschriften zu einzelnen Posten
gen der Gewinn- und Ver1ustrechnung
§ 10 Sonstige Ausleihungen § 36 Gebuchte Bruttobeiträge
§ 11 Einlagen bei Kreditinstituten § 37 Abgegebene Rückversicherungsbenräge
§ 12 Andere Kapitalanlagen § 38 Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung
§ 13 Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernomme- § 39 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht rea-
nen Versicherungsgeschäft lisierte Verluste aus Kapitalanlagen
§ 14 Kapitalanlagen fOr Rechnung und Risiko von Inhabern von § 40 Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene
Lebensversicherungspolicen Rechnung
§ 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versiche- § 41 Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rech-
rungsgeschäft nung
§ 16 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungs- § 42 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunab-
geschäft hängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
§ 17 Sonstige Forderungen § 43 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene
Rechnung
"} Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/67 4/EWG des § 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für
Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den eigene Rechnung
konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABI. EG Nr. § 45 Erträge aus Kapitalanlagen
L 374 S. n und einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/49/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal- § 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen
tungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebens-
versicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und § 4 7 Sonstige Erträge
8813f,7/EWG (ABI. EG Nr. L 228 S. 1) und der Richtlinie 92/96/EWG des
Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
§ 48 Sonstige Aufwendungen
waltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) § 49 Sonstige Steuern
sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG
(ABI. EG Nr. L 360 S. 1). § 50 Ausgleichsposten
Nr. 80 - TaQ der AusQabe: Bonn, den 18. November 1994 3379
Abschnitts das anliegende Fonnblatt 1 und an Stelle des § 275 des
Anhang Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn-
§ 51 Zusätzliche Erläuterungen
und Verlustrechnung,
§ 52 Zusätzliche Pflichtangaben 1. soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungs-
§ 53 Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlosse- unternehmen und Rückversicherungsunternehmen
nen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige handelt, das anliegende Formblatt 2,
betreiben
2. soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen,
§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen Pensions- und Sterbekassen und Krankenversiche-
§ 55 Zeitwert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte rungsunternehmen handelt, das anliegende Form-
und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund- blatt 3,
stücken
§ 56 Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen
3. soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen
handelt, die auch das selbst abgeschlossene Unfall-
Abschnitt& versicherungsgeschäft betreiben, an Stelle von Fonn-
blatt 3 das anliegende Formblatt 4,
Lagebericht
§ 57 Lagebericht 4. soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungs-
unternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlos-
Abschnitt7 sene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der
Konzernrechnungslegung Lebensversicherung betreiben, an Stelle von Fonn-
blatt 2 das anliegende Formblatt 4, wenn dieses
§ 58 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrech- Geschäft einen größeren Umfang hat,
nung
anzuwenden, soweit für bestimmte Arten und Rechts-
§ 59 Konzernanhang formen von Versicherungsunternehmen oder wegen ihrer
§ 60 Konzernlagebericht Größe nachfolgend oder in den Fußnoten zu den Fonn-
blättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Als Rückversi-
Abschnitt& cherungsunternehmen gelten nur solche Unternehmen,
Befreiungen und Vereinfachungen die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.
für ~stimmte Versicherungsunternehmen
§ 61 Befreiungen
§ 62 Vereinfachungen §3
Zusammenfassung von Posten
Abschnitt9
Ordnungswidrigkeiten Inder
§ 63 Ordnungswidrigkeiten 1. Bilanz (Fonnblatt 1) können bei den Posten
Abschnitt 10
a) Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und
Beteiligungen (Aktivposten C Nr. II),
Schlußvorschriften
§ 64 Übergangsvorschriften b} Sonstige Kapitalanlagen (Aktivposten C Nr. III},
§ 65 Inkrafttreten, Außerkrafttreten c) Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschäft (Aktivposten E Nr. 1),
d) Andere Rückstellungen (Passivposten G),
Abschnitt 1 e) Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen
Anwendungsbereich Versicherungsgeschäft (Passivposten I Nr. 1}
die mit einer arabischen oder römischen Zahl oder mit
§1 einem kleinen Buchstaben versehenen Unterposten,
Anwendungsbereich und in der
Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen 2. Gewinn- und Verlustrechnung können bei den Posten
und Niedertassungen anzuwenden, für die nach § 341 a) Veränderung der übrigen versicherungstechni-
Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unter- schen Netto-Rückstellungen (Fonnblätter 2 und 4,
abschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des jeweils Posten Nr. 15),
Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.
b) Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für
eigene Rechnung (Formblatt 2 Posten Nr. 17, Fonn-
blatt 3 Posten Nr.l 9, Formblatt 4 Posten Nr. 17 und
Abschnitt2
Nr.119),
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
c) Erträge aus Kapitalanlagen (Fonnblatt 2 Posten
Nr. II 1, Fonnblatt 3 Posten Nr. 1 3, Fonnblatt 4
§2
Posten Nr. 113 und Nr.1112),
Formblätter
d) Aufwendungen für Kapitalanlagen (Fonnblatt 2
Versicherungsunternehmen haben an Stelle des § 266 Posten Nr. II 2, Fonnblatt 3 Posten Nr. 1 10, Fonn-
des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz blatt 4 Posten Nr. 111 0 und Nr. III 3)
3380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die mit kleinen Buchstaben versehenen Unterposten Abschnitt3
zusammengefaßt werden, wenn
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
aa) ihr Betrag für die Vermittlung eines den tatsäch-
lichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Unterabschnitt 1
Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
nicht erheblich ist oder Posten der Aktivseite
bb) dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall
§6
müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im
Anhang gesondert ausgewiesen werden. Immaterielle Verm6gensgegenstinde
(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände"
sind jeweils gesondert auszuweisen:
§4
1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung
Davon-Vermerke des Geschäftsbetriebs nach § 269 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs;
In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert an-
zugeben: 2. ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert;
3. sonstige immaterielle Vermögensgegenstände, zu
1. die Forderungen an verbundene Unternehmen und die
denen auch ein entgeltlich erworbener Gesamt- oder
Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Betei-
Teil-Versicherungsbestand gehört.
ligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten
„Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen (2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der
Versicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. 1), ,,Abrech- einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegen-
nungsforderungen aus dem Rückversicherungs- stände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den
geschäft" (Aktivposten E Nr. II) und „Sonstige Forde- Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäfts-
rungen" (Aktivposten E Nr. III); jahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die
Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr
2. die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unter- sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils
nehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unterneh- gesondert aufzuführen.
men, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
jeweils zu den Posten „Verbindlichkeiten aus dem selbst §7
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Passivpo-
Aktien, Investmentanteile und
sten I Nr. 1), ,.Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem
andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Rückversicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. II),
,,Anleihen" (Passivposten I Nr. III), ,.Verbindlichkeiten Im Posten „Aktien, Investmentanteile und andere nicht
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten I Nr. IV) und festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen,
,.Sonstige Verbindlichkeiten" {Passivposten I Nr. V). soweit sie nicht im Posten .,Anteile an verbundenen Unter-
nehmen" oder im Posten „Beteiligungen" auszuweisen
sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Investment-
§5 anteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inha-
ber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige
Zusätze Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wert-
papiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit her-
(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die
eingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier
Gewinn- und Vertustrechnung und in den folgenden Vor-
aufzunehmen.
schriften der Zusatz „Brutto" verwendet, sind die Posten,
Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge §8
anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versi-
cherungsgeschäft entfallen. Inhaberschuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere
(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Ver-
lustrechnung und in den folgenden Vorschriften der (1) Als Inhaberschuldverschreibungen und andere fest-
Zusatz „für eigene Rechnung" oder „Netto" verwendet, verzinsliche Wertpapiere sind insbesondere die folgenden
sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Rechte auszuweisen, wenn sie börsenfähig sind und nicht
im Posten .,Ausleihungen an verbundene Unternehmen",
Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gege-
bene Versicherungsgeschäft entfallen. im Posten .,Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht" oder im Posten „Sonstige
(3) Wird das Versicherungsgeschäft nicht in Rück- Ausleihungen" auszuweisen sind: Festverzinsliche Inha-
deckung gegeben, entfallen die in den Formblättern ent- berschuldverschreibungen und andere festverzinsliche
haltenen Zusätze „Brutto" und „Netto" und „für eigene Inhaberpapiere, unabhängig davon, ob sie in Wertpapier-
Rechnung" sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passiv- urkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind,
posten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamt-
Unterposten. Außerdem entfallen in den versicherungs- emission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und
technischen Rechnungen der Formblätter 2, 3 und 4 für andere Geldmarktpapiere (commercial papers, euro-
die Gewinn- und Vertustrechnung die mit einem oder meh- notes, certificates of deposit, bons de caisse und ähnliche
reren kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, verbriefte Rechte) sowie Kassenobligationen. Vor Fällig-
soweit sie das in Rückdeckung gegebene Versicherungs- keit hereingenommene Zinsscheine sind ebenfalls hier
geschäft betreffen. aufzunehmen.
Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3381
(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit Regierungen als Kaution hinterlegten Geldbestände sind .
einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern in diesem Posten auszuweisen. Einlagen bei Kreditinstitu-
dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen ten, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden
lnterbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz kann, sind unter dem Posten „laufende Guthaben bei
gebunden ist, sowie Null-Kupon-Anleihen, ferner Schuld- Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand" auszu-
verschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse weisen; dazu gehören auch die laufenden Postbankgut-
aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen. haben.
§12
§9 Andere Kapitalanlagen
Hypotheken-, Grundschuld-
und Rentenschuldforderungen
Im Posten "Andere Kapitalanlagen" sind auch die Aus-
gleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948
Im Posten "Hypotheken-, Grundschuld- und Renten- auszuweisen. Die ,.Anderen KapitaJanlagen" sind im
schuldforderungen" sind Forderungen auszuweisen, für Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang
die dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen Pfand- haben.
rechte an Grundstücken oder Schiffen bestellt worden
sind und bei denen die Befriedigung insbesondere durch §13
Verwertung des belasteten Objekts erfolgen soll. Zu den Depotforderungen aus dem in Rück-
vorgenannten Forderungen gehören auch diejenigen, die deckung übernommenen Versicherungsgeschäft
durch einen Versicherungsvertrag zusätzlich gesichert
sind. (1) Im Posten „Depotforderungen aus dem In Rück-
deckung übernommenen Versicherungsgeschäft• sind
§10 von Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben,
die Forderungen an Vorversicherer in Höhe der von diesen
Sonstige Ausleihungen einbehaltenen Sicherheiten oder der bei diesen oder
(1) Im Posten „Sonstige Ausleihungen" sind ohne Dritten gestellten Sicherheiten auszuweisen.
Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen aus- (2) Die Depotforderungen dürfen weder mit anderen
zuweisen, soweit sie nicht im Posten „Ausleihungen an Forderungen an den Vorversicherer zusammengefaßt
verbundene Unternehmen" oder im Posten „Ausleihungen noch mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Vorversicherer
an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis aufgerechnet werden.
besteht" auszuweisen sind:
(3) Verbleiben die bei einem Vorversicherer oder Dritten
1. Namensschuldverschreibungen, zu denen insbeson- hinterlegten Wertpapiere im Eigentum des rückver-
dere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalob- sichernden Unternehmens, sind sie bei diesem als
ligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Wertpapiere unter den jeweiligen Kapitalanlageposten
Anleihen des Bundes einschließlich der Bundesbahn auszuweisen. Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.
und der Bundespost, der Länder und der Gemeinden,
die auf den Namen des bilanzierenden Versicherungs-
§14
unternehmens im Schuldbuch eingetragen sind,
gehören; Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko
von Inhabern von Lebensversicherungspolicen
2. Schuldscheinforderungen und Darlehen;
3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungs- (1) Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die
scheine; Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die
Überschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestim-
4. übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören: men, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkei-
a) Tilgungsstreckungsdarlehen; ten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden
b) Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder
(Arbeitnehmer und selbständige Versicherungsver- eines Tontinenuntemehmens gehalten werden und zur
mittler) in Höhe von mehr aJs sechs Monatsbezü- Verteilung an diese bestimmt sind.
gen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten (2) Im Anhang sind die Zusammensetzung des An-
"Sonstige Forderungen" auszuweisen. lagestocks und die Zahl der Anteileinheiten zum
(2) Der Betrag der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Dar- Abschlußstichtag anzugeben.
lehen und Vorauszahlungen ist im Anhang anzugeben,
wenn er sich nicht aus der Bilanz ergibt. Die übrigen Aus- §15
leihungen sind aufzugliedern, wenn sie einen größeren Forden.N,gen aus dem selbst
Umfang haben. abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
§ 11 (1) Im Unterposten .noch nicht fällige Ansprüche" sind
von den Lebensversicherungsunternehmen und von den
Einlagen bei Kreditinstituten
Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrück-
Im Posten "Einlagen bei Kreditinstituten" sind die Gut- stellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der
haben und Sparguthaben bei Kreditinstituten auszuwei- Versicherungsunternehmen auf Beiträge der Versiche-
sen, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist ver- rungsnehmer sowie der Mitglieds- und Trägerunterneh-
fügt werden kann; dazu gehören auch die entsprechenden men auszuweisen, soweit diese geleistete, rechnungs-
Postbankguthaben. Auch die zugunsten ausländischer mäßig gedeckte Abschlußaufwendungen betreffen.
3382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Bei Verträgen, auf die das bis zum Inkrafttreten des §21
Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungs- Ausgleichsbetrag
aufsichtsgesetz vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630)
geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist, wenn Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktiv-
Garantiewerte vorgesehen sind, der Unterschiedsbetrag seite den Posten ,.Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn
zwischen der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstel- ·sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen
lung und der uneingeschränkt gezillmerten Deckungs- Aktivposten ergibt.
rückstellung hier auszuweisen.
§16 Unterabschnitt 2
Abrechnungsforderungen Posten der Passlvseite
aus dem Rückversicherungsgeschäft
Im Posten „Abrechnungsforderungen aus dem Rück- §22
versicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Nachrangige VerbindlichkeHen
Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und
Im Posten „Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Ver-
den Rückversicherungsmaklern ergebenden Forderungs-
bindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation
salden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in
oder des Konkurses erst nach den Forderungen der ande-
Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszu-
ren Gläubiger erfüllt werden dürfen. ·
weisen. Bei zum Abschlußstichtag gekündigten Rückver-
sicherungsverträgen umfassen die Abrechnungssalden
auch die auf diese entfallenden versicherungstechnischen §23
Rückstellungen, sofern sie zum Abschlußstichtag ab- Anteile für das in Rückdeckung gegebene
gelöst werden; erfolgt die Ablösung der versicherungs- Versicherungsgeschlft an den Bruttobetrlgen
technischen Rückstellungen erst zu einem späteren der versicherungstechnischen Rückstellungen
Abschlußstichtag oder Zeitpunkt, sind sie bis dahin unter
Die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versiche-
den entsprechenden Unterposten der versicherungstech-
rungsgeschäft an den versicherungstechnischen Rück-
nischen Rückstellungen auszuweisen.
stellungen umfassen die Beträge, um die sich die Brutto-
beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen
§17
auf Grund der vertraglichen Abmachungen mit den Rück-
Sonstige Forderungen versicherern mindern. Die entsprechenden Anteile an dem
Bruttobetrag der Beitragsüberträge sind gemäß § 24 zu
Im Posten „Sonstige Forderungen" sind Forderungen
berechnen; im Falle der Kündigung des Rückversiche-
auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet
rungsvertrags gilt Satz 1.
werden können. Hierzu gehören auch die Forderungen
aus der Versicherungsvermittlung für andere Versiche- §24
rungsunternehmen, aus dem Führungsfremdgeschäft und
aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kau- Beitragsüberträge
tionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitig- Der Bruttobetrag der Beitragsüberträge gemäߧ 341e
keit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs umfaßt den Teil der
und Forderungen an Mitglieds- und Trägerunternehmen, gebuchten Bruttobeiträge, der als Ertrag für eine be-
die nicht aus dem Versicherungsgeschäft herrühren. stimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag dem folgenden
Geschäftsjahr oder den folgenden Geschäftsjahren zu-
§18 zurechnen ist, soweit er nicht in einer anderen ver-
Sachanlagen und Vorräte sicherungstechnischen Rückstellung auszuweisen ist.
Fehlt es in bestimmten Versicherungszweigen und -arten
(1) Als Sachanlagen sind technische Anlagen und für die Berechnung des Bruttobetrags der Beitrags-
Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäfts- überträge an einer zeitlichen Proportionalität zwischen
ausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und Risikover1auf und Beitrag, ist der Bruttobetrag der Bei-
Anlagen im Bau auszuweisen. tragsüberträge nach Verfahren zu ermitteln, die der im
(2) Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos
Betriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete Rechnung tragen.
Anzahlungen auszuweisen. §25
§19 DeckungsrOckstellung
Andere Vermögensgegenstände (1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind
für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versiche-
Der Posten ,,Andere Vermögensgegenstände" ist im
rungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzu-
Anhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat.
setzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem
angemessenen versicherungsmathematischen Verfahren,
§20
insbesondere dem Zillmerungsverfahren, berücksichtigt
Abgegrenzte Zinsen und Mieten werden.
Als „Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und (2) Liegt die nach § 341 f des Handelsgesetzbuchs
Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Ab- berechnete Deckungsrückstellung eines Versicherungs-
schlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind. vertrags unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3383
garantierten Rückkaufswert, so ist sie in dessen Höhe Rechtsschutzversicherung gehören zu den Forderungen
anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie nach Satz 1 auch bestehende Forderungen an den Pro-
Versicherungsleistung. zeßgegner auf Erstattung der Kosten. Erreichen die abge-
setzten Forderungen einen größeren Umfang, so sind sie
(3) Der Posten "Deckungsrückstellung" umfaßt ins-
besondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für im Anhang anzugeben.
beitragsfreie Jahre und Versicherungen.
§27
(4) Für die Berechnung der Rückstellung im Lebensver-
sicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversi- NlheNngs- und Vereinfachungsverfahren
cherung betriebenen Schaden- und Unfallversicherungs-
(1) Reichen die das Geschäftsjahr betreffenden Infor-
geschäft gelten im übrigen§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 und
mationen über die fälligen Beiträge oder die eingetretenen
§ 11 c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 des Ver-
Versicherungsfälle auf Grund der Besonderheiten des
sicherungsaufsichtsgesetzes sowie die auf Grund des
Versicherungsgeschäfts zum Zeitpunkt der Bilanzauf-
§ 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen
steUung zu einer ordnungsgemäßen Schätzung nicht aus,
Vorschriften.
so ist eine der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen
(5) Bei der Berechnung der von den Krankenversiche- Methoden anzuwenden. Der Betrag der so gebildeten ver-
rungsunternehmen zu bildenden Alterungsrückstellung sicherungstechnischen Rückstellungen ist erforderlichen-
finden die auf Grund des § 12c Abs. 1 Nr. 1 des Versiche- falls soweit aufzustocken, daß er zur Erfüllung derzeitiger
rungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften Anwen- und künftiger Verpflichtungen ausreicht.
dung. Ergibt sich durch Aufrechnung negativer Alterungs-
(2) In Versicherungszweigen oder Versicherungsarten,
rückstellungen gegen positive Alterungsrückstellungen für
in denen nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, ist die
die Alterungsrückstellung aller vom Krankenversiche-
versicherungstechnische Rückstellung aus dem Über-
rungsunternehmen selbst abgeschlossenen Versicherun-
schuß der gebuchten Beiträge über die Zahlungen für Ver-
gen eine negative Alterungsrückstellung, so ist diese in
sicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versiche-
der Bilanz mit Null einzustellen.
rungsbetrieb für im Zeichnungsjahr beginnende Verträge
(6) Bei den Schaden- und Unfallversicherungsunter- zu bilden. Diese Rückstellung kann auch auf der Grund-
nehmen und Rückversicherungsunternehmen umfaßt der lage eines bestimmten Prozentsatzes der gebuchten
Posten "Deckungsrückstellung" auch die aus ange- Beiträge ennittelt werden, wenn nach der Eigenart des
sammelten und verzinsten Sparanteilen der Beiträge versicherten Risikos ein solches Verfahren zweckmäßig
gebildete Beitragsdeckungsrückstellung für das nach Art ist. Sobald ausreichende lnfonnationen vorliegen, jedoch
der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfall- spätestens am Ende des dritten auf das Zeichnungsjahr
Versicherungsgeschäft. Die von diesen Unternehmen für folgenden Jahres, ist die so gebildete Rückstellung durch
Renten-Versicherungsfälle gebildete Renten-Deckungs- eine nach den allgemeinen Grundsätzen ennittelte Rück-
rückstellung ist im Posten „Rückstellung für noch nicht stellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu
abgewickelte Versicherungsfälle" auszuweisen. ersetzen. Zeichnungsjahr ist das Geschäftsjahr, in dem
die Versicherungsverträge in dem betreffenden Versiche-
rungszweig oder der betreffenden Versicherungsart
§26
begonnen haben.
Rückstellung für noch nicht
(3) In der versicherungstechnischen Rechnung können
abgewickelte Versicherungsfälle
die Zahlen des Jahres eingesetzt werden, das dem
(1) Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abge- Geschäftsjahr ganz oder teilweise, jedoch um nicht mehr
wickelte Versicherungsfälle gemäß § 341 g Abs. 1 Satz 1 als zwölf Monate, vorausgeht.
des Handelsgesetzbuchs sind in der Lebensversicherung (4) Die Anwendung eines Verfahrens nach Absatz 2
die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflich- oder 3 ist im Anhang anzugeben und zu begründen; bei
tungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellun- Änderung des angewandten Verfahrens ist ihr Einfluß auf
gen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewähr- die Vennögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang dar-
beträge und Austrittsvergütungen. In der Krankenversiche- zulegen. Bei der Anwendung eines Verfahrens nach Ab-
rung umfaßt diese Rückstellung die bis zum Abschlußstich- satz 2 ist im Anhang der Zeitraum bis zur Bildung einer
tag eingetretenen Versicherungsfälle nur insoweit, als die nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Rückstel-
Inanspruchnahme des Arztes, der Apotheke, des Kranken- lung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle anzu-
hauses oder von ähnlichem vor dem Abschlußstichtag liegt geben. Bei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 3
oder Tagegeld für Tage vor dem Abschlußstichtag gewährt ist im Anhang anzugeben, um welchen Zeitraum das Jahr,
wird. Der nach § 341 g Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetz- dessen Zahlen ausgewiesen werden, dem Geschäftsjahr
buchs ermittelte Ausgangsbetrag ist um einen geschätz- vorausgeht und welchen Umfang die betreffenden Ge-
ten Betrag zu erhöhen, dem das sich zumindest aus den schäfte haben.
letzten drei Geschäftsjahren ergebende durchschnittliche
Verhältnis der Zahlungen für Versicherungsfälle in den
§28
ersten Monaten zu den gesamten Aufwendungen für
Versicherungsfälle - jeweils für das vorausgegangene Rückstellung für erfolgsabhingige und
Geschäftsjahr - zugrunde zu legen ist. Zusätzlich sind erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
hierbei die Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände
(1) Im Posten „Rückstellung für erfolgsabhängige und
gesondert abzuschätzen.
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung" sind die
(2) Forderungen aus Regressen, Provenues und Tei- Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341 e
lungsabkommen sind von der Rückstellung für noch nicht Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen.
abgewickelte Versicherungsfälle abzusetzen. In der Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit
3384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
künftigen Beiträgen· bestimmt sind, soweit sie nicht im a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte
Wege der Direktgutschrift gewährt werden. laufende Überschußanteile;
(2) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung um- b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte
faßt die Beträge, die vom Gesamtergebnis, vom versiche- Schlußüberschußanteile;
rungstechnischen Gewinn des gesamten Versicherungs- c) auf den Fonds für Schlußüberschußanteile (ohne
geschäfts, vom Ergebnis eines Versicherungszweiges die Beträge, die nach Buchstabe b anzugeben
oder einer Versicherungsart abhängig sind. sind);
(3) Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung um- 3. für die einzelnen Abrechnungsverbände/Bestands-
faßt die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom gruppen die festgesetzten Überschußanteile und
Gewinn eines oder mehrerer Versicherungsverträge ab- gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz
hängig oder die vertraglich vereinbart oder gesetzlich unter Angabe des Zuteilungsjahres;
geregelt sind.
4. die Verfahren zur Berechnung des Schlußüberschuß-
(4) Verzinslich angesammelte Überschußanteile sowie anteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrund-
fällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschußanteile lagen.
sind unter dem Posten „Verbindlichkeiten aus dem selbst (9) Für die nach Art der Lebensversicherung betriebene
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Ver- Schaden- und Unfallversicherung gelten die Absätze 6
sicherungsnehmern• auszuweisen. bis 8 entsprechend.
(5) Pensions- und Sterbekassen haben zu den Ab-
schlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathe- §29
matische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht SchwankungsrOckstellung
erfolgt, die Zuführungen zur Deckungsrückstellung aus
Auf die Bildung von Schwankungsrückstellungen nach
der Rückstellung für erfolgsabhänglge Beitragsrückerstat-
§ 341 h Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind die in der
tung unter dem Posten „Deckungsrücksteliung• geson-
Anlage enthaltenen Vorschriften anzuwenden. Die für das
dert als „Zuführung aus der Rückstellung für Beitrags-
Versicherungsuntemehmen zuständige Aufsichtsbehörde
rückerstattung• auszuweisen.
kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die
(6) In der Lebensversicherung wird für Schlußüber- tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung der Berech-
schußanteile und Schlußzahlungen innerhalb der Rück- nungsgrundlagen erfordern oder die Regelung den Aus-
stellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung gleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf
· (Schlußüberschußanteilfonds} nach Maßgabe der letzten nicht oder nicht ausreichend gewährleistet.
Deklaration gebildet. Die Rückstellung darf nur für diese
Zwecke verwendet werden. § 56a des Versicherungsauf-
§30
sichtsgesetzes bleibt unberührt.
Der Schwankungsriick-
(7) Der Fonds für Schlußüberschußanteile ist so zu stellung ähnliche ROckstellungen
berechnen, daß sich für jede Versicherung mindestens der
Teil des zu ihrem regulären Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf der (1) Für die selbst abgeschlossenen und in Rück-
Versicherung oder Rentenbeginn der aufgeschobenen deckung übernommenen Produkthaftpflicht-Versicherun-
Rentenversicherung) vorgesehenen Schlußüberschußan- gen von Pharmarisiken nach dem Arzneimittelgesetz ist
teils ergibt, der dem Verhältnis der abgelaufenen Ver- jeweils eine Pharmarückstellung als eine der Schwan-
sicherungsdauer zu der gesamten Versicherungsdauer kungsrückstellung ähnliche Rückstellung nach § 341 h
oder der gesamten Aufschubzeit für Rentenversicherun- Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe
gen entspricht, abgezinst mit einem Zin~tz. der nicht zu bilden:
höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn 1. Der Höchstbetrag der Pharmarückstellung beträgt
Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der jeweils das Fünfzehnfache der verdienten Beiträge des
Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß Geschäftsjahres für eigene Rechnung.
der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monats-
berichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Abwei- 2. Der Pharmarückstellung sind, bis die Höhe nach Num-
chungen sind zulässig, um dem genehmigten Geschäfts- mer 1 erreicht oder nach einer Auflösung wieder
plan für Verträge, auf die das bis zum Inkrafttreten des erreicht ist, jährlich 75 vom Hundert des Saldos aus
Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungs- verdienten Beiträgen und Aufwendungen für erfolgs-
aufsichtsgesetz geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, abhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen, vermin-
oder den Besonderheiten des Tarifs zu entsprechen. dert um die Aufwendungen für Versicherungsfälle und
Vorzeitig fällige SchlußOberschußanteile dürfen durch an- die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Bei-
gemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. tragsrückerstattung, jeweils für eigene Rechnung.
3. Ergeben die Berechnungen nach Nummer 2 einen
(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie
negativen Betrag, ist die Pharmarückstellung insoweit
den Pensions- und Sterbekassen sind für das selbst
aufzulösen.
abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Anhang anzu-
geben: (2) Für die selbst abgeschlossenen und in Rück-
deckung übernommenen Sach- und Haftpflicht-Versiche-
1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen,
rungen von Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung
Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Bei-
von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
tragsrückerstattung;
Kernbrennstoffe gegen Kernenergieschäden ist jeweils
2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, eine Atomanlagenrückstellung als eine der Schwankungs-
die entfallen rückstellung ähnliche Rückstellung gemäß § 341 h Abs. 2
Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3385
des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu mehrjährigen Beobachtungszeitraum vor Ablauf dieses
bilden: Zeitraums gebildet wird.
1. Der Höchstbetrag der Atomanlagenrückstellung be-
trägt entweder 100 vom Hundert der Sach- und Haft- §32
pflichtversicherungssumme für Kernenergieschäden,
Versicherungstechnische Rück-
die das Versicherungsunternehmen für die von ihm
stellungen Im Bereich der Lebens-
summenmäßig am höchsten versicherte Anlage der
versicherung, wenn das Anlagerisiko
in Satz 1 bezeichneten Art auf eigene Rechnung
von den Versicherungsnehmern getragen wird
übernommen hat, oder 25 vom Hundert des Ge-
samtbetrages der Versicherungssumme für Kernener- (1) Unter diesem Posten sind die versicherungstech-
gieschäden, die das Versicherungsunternehmen zur nischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Versiche-
Versicherung solcher Anlagen auf eigene Rechnung rungsunternehmens aus Lebensversicherungsverträgen
übernommen hat. Maßgebend ist der niedrigere der auszuweisen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalan-
beiden Beträge. lagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das
2. Der Atomanlagenrückstellung sind, bis die Höhe nach Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden
Nummer 1 erreicht oder nach einer Entnahme wieder ist.
erreicht ist, jährlich 20 vom Hundert des Betrages (2) Etwaige weitere versicherungstechnische Rückstel-
nach Nummer 1 zuzuführen, jedoch nicht mehr als lungen, die im Hinblick auf Sterblichkeit, Aufwendungen
75 vom Hundert der verdienten Beiträge, vermindert für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken (wie im
um die Aufwendungen für Versicherungsfälle, jeweils Falle von zugesicherten Mindestleistungen oder Rück-
für eigene Rechnung. kaufswerten) gebildet werden, sind unter dem Passiv-
3. Sofern die Aufwendungen für Versicherungsfälle posten "Deckungsrückstellung" auszuweisen.
75 vom Hundert der verdienten Beiträge, jeweils für (3) Versicherungstechnische Rückstellungen für Ver-
eigene Rechnung, übersteigen, ist die Atomanlagen- pflichtungen eines Tontinenbetreibers gegenüber den
rückstellung insoweit aufzulösen. Mitgliedern einerTontine sind ebenfalls hier auszuweisen.
(3) Ähnliche Rückstellungen sind unzulässig, wenn
eine Schwankungsrückstellung gebildet ist. Sie sind §33
in die Schwankungsrückstellung zu überführen, sobald
in einem Geschäftsjahr die Voraussetzungen nach Depotverbindlichkeiten aus dem in Rück-
§ 341 h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht mehr deckung gegebenen Versicherungsgeschäft
vorliegen. (1) Im Posten "Depotverbindlichkeiten aus dem in
Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft" sind
§31 die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in
Sonstige versicherungs- Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden
technische Rückstellungen Versicherungsunternehmen als Sicherheit einbehalten
oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen
(1) Zu dem Posten "Sonstige versicherungstechnische worden sind.
Rückstellungen" gehören insbesondere:
(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit ande-
1. die Stornorückstellungen zu den Forderungen aus dem ren Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und zusammengefaßt noch mit Forderungen an den Rückver-
zu vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen sicherer verrechnet werden.
bereits kassierten Beiträgen in Höhe der voraussicht-
lich zurückzugewährenden Beiträge wegen Fortfalls
oder Verminderung des technischen Risikos gemäß §34
§ 68 Abs. 1 bis 3 des Versicherungsvertragsgesetzes; Abrechnungsverbindlichkeiten
2. die Rückstellung für drohende Verfuste für die einzel- aus dem Rückversicherungsgeschäft
nen Versicherungszweige oder Versicherungsarten Im Posten nAbrechnungsverbindlichkeiten aus dem
des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufen-
übernommenen Versicherungsgeschäfts; erreicht sie den Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern
einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuld-
Anhang getrennt auszuweisen. salden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen so- Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszu-
wie Rückversicherungsunternehmen haben unter diesem weisen. Im übrigen gilt § 16 Satz 2.
Posten auch auszuweisen:
1. die Rückstellung auf Grund der Verpflichtungen aus §35
der Mitgliedschaft zur Solidarhilfe e.V. und Verkehrs- Ausgleichsbetrag
opferhilfe e.V.;
Niederfassungen haben als letzten Posten der Passiv-
2. die Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus
seite den Posten nAusgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich
ruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzver-
ein Überhang der Aktivposten über die übrigen Passiv-
sicherungen;
posten ergibt. Beträge, die als Eigenkapital gewidmet sind
3. die Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitrags- und keine feste Kaution darstellen, sind nicht hier, sondern
rückerstattung, soweit sie vorsorglich bei einem unter dem Passivposten "Kapitalrücklage" auszuweisen.
3386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt4 3. die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung
übernommenen Versicherungsgeschäfts vom Vorver-
Vorschriften zu einzelnen Posten
sicherer erhaltenen Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
der Gewinn- und Verlustrechnung
Von den Beiträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe
§36 oder Verminderung des in Rückdeckung übernommenen
Versicherungsgeschäfts an den Vorversicherer abgeführ-
Gebuchte Bruttobeiträge ten Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.
(1) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge• sind,
soweit es sich um das selbst abgeschlossene Versiche- §37
rungsgeschäft handelt, insbesondere folgende Beiträge
auszuweisen: Abgegebene Rückversicherungsbeltrlge
1. die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und Im Unterposten ,,Abgegebene Rückversicherungs-
Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge), beiträge" sind folgende Beträge auszuweisen:
auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres 1. die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge
Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der tarifmäßigen und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;
Nebengebühren der Versicherungsnehmer, auch wenn
sie ganz oder teilweise dem Versicherungsvermittler 2. die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge:
belassen werden; 3. die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung
2. die Beiträge, die erst nach dem Abschlußstichtag gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversi-
berechnet werden können; cherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
3. in der Lebensversicherung die Einmaibeiträge; Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder
Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versiche-
4. die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im rungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Porte-
Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse; feuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.
5. die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Nachverrech-
nungsbeiträge in den Versicherungszweigen, die nach
Zeichnungsjahren abgerechnet werden; §38
Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung
6. die Beiträge aus solchen Versicherungen, die in einen
Versicherungspool eingebracht werden; (1) Im Posten „Technischer Zinsertrag für eigene
7. die Beiträge, die im Falle der offenen Mitversicherung Rechnung" sind von den Schaden- und Unfallversiche-
von der führenden Gesellschaft als eigene Anteile rungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen
gezeichnet worden sind; folgende Zinserträge auszuweisen:
8. die Beiträge aus dem Beteiligungsgeschäft, die im 1. die Erträge aus den Kapitalanlagen (abzüglich der
Falle der offenen Mitversicherung der Mitversicherer entsprechenden unmittelbaren Aufwendungen) des
von der führenden Gesellschaft erhalten hat; für die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung für die
selbst abgeschlossenen Schaden- und Unfallversiche-
9. Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren rungen nach Art der Lebensversicherung gebildeten
abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderun- Deckungsstocks;
gen sowie Erträge aus der Auflösung und Vermin-
derung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitrags- 2. die Zinszuführungen zur Brutto-Rentendeckungsrück-
forderungen an die Versicherungsnehmer. stellung in den selbst abgeschlossenen Unfall- und
Haftpflichtversicherungen;
(2) Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind abzusetzen:
3. die Depotzinserträge aus den bei den Vorversicherern
1. die Versicherungsteuer, auch wenn sie nicht gesondert in Höhe der Brutto-Deckungsrückstellungen gestellten
vom Versicherungsnehmer erhoben wird; Sicherheiten für die in Rückdeckung übernommenen
2. die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Lebens-, Kranken- sowie Schaden- und Unfallversi-
Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer so- cherungen nach Art der Lebensversicherung.
wie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die an die Rückver-
der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforde- sicherer gezahlten Depotzinsen abzusetzen, soweit sie die
rungen an die Versicherungsnehmer. einbehaltenen Sicherheiten für die Anteile der Rückversi-
Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitrags- cherer an den in Satz 1 genannten versicherungstechni-
rückerstattungen und Provisionen an die Versicherungs- schen Brutto-Rückstellungen betreffen.
vermittler gekürzt werden. (2) Im Anhang ist der Grund der Übertragung und die
(3) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind, Berechnungsgrundlage zu erläutern.
soweit es sich um das in Rückdeckung übernommene
Versicherungsgeschäft handelt, folgende Beiträge auszu- §39
weisen: Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen,
1. die von den Vorversicherern für das Geschäftsjahr nicht realisierte Vertuste aus Kapitalanlagen
gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Lebensversicherungsunternehmen haben die nicht rea-
Versicherungsnehmer; lisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für
2. die von einem Versicherungspool übernommenen Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversiche-
Beiträge; rungspolicen im Posten "Nicht realisierte Gewinne aus
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3387
Kapitalanlagen" oder im Posten "Nicht realisierte Ver1uste rung, die durch die Betreuung der Versicherungsnehmer
aus Kapitalanlagen" auszuweisen. und der Anwälte sowie die PrOfung der Erfolgsaussichten
entstehen, zu berücksichtigen.
§40 (3) Die Veränderung des Bruttobetrags der Rückstel-
Sonstige versicherungstech- lung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ergibt
nische Erträge für eigene Rechnung sich aus der Differenz zwischen dem entsprechenden
Wert am Ende des Geschäftsjahres und demjenigen am
Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge Anfang des Geschäftsjahres.
für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen
(4) Bei dem Ausweis des Anteils der Rückversicherer
Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht
an dem Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungsfälle
zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbeson-
und an der Veränderung des Bruttobetrags der Rück-
dere:
stellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
1. bei allen Versicherungsunternehmen die von den Ver- sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
sicherungsnehmern
(5) Ist das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem
a) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen; vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstel-
b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstat- lung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
tungen; erheblich, so ist dieses nach Art und Höhe im Anhang zu
erläutern.
2. bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich
die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch §42
nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
Aufwendungen
3. bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Träger-
unternehmen zur vollständigen oder teilweisen Dek- (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-
kung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb. tragsrückerstattung in der Lebens- und Krankenversiche-
rung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
Rückversicherer abzusetzen.
(2) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-
tragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversiche-
§41 . rung und die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige
Aufwendungen Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallver-
für Versicherungsfälle für eigene Rechnung sicherung sowie der Rückversicherung und in der Kran-
kenversicherung umfassen:
(1) Die Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene
Rechnung umfassen die im Geschäftsjahr für Versiche- 1. die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-
rungsfälle geleisteten Bruttozahlungen sowie die Ver- tung;
änderung der Brutto-Rückstellung für noch nicht abge- 2. die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vor-
wickelte Versicherungsfälle. Von den Bruttoaufwendun- hergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rück-
gen gemäß Satz 1 sind die Anteile der Rückversicherer stellungen; entsprechende Gewinne vermindern die
abzusetzen. Aufwendungen.
(2) Als Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungs- Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwen-
fälle sind die gesamten im Geschäftsjahr erfolgten Zahlun- dungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
gen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres und der
Vorjahre abzüglich der Im Geschäftsjahr erhaltenen (3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgs-
Zahlungen auf Grund von Regressen, Provenues und unabhängigen Beitragsrückerstattungen an die Versiche-
Teilungsabkommen sowie der Zahlungen im Sinne des rungsnehmer einen größeren Umfang, so sind sie im
§ 26 Abs. 2 Satz 2 auszuweisen. Hierbei sind die Scha- Anhang getrennt anzugeben.
denreserve-Austrittsbeträge auf Grund von Vertragskün-
digungen zum Ende des Geschäftsjahres zu berücksichti- §43
gen. Der Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungs-
fälle umfaßt auch Rentenzahlungen, gezahlte Rückkäufe Aufwendungen
und Rückgewährbeträge sowie die dem Funktionsbereich für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
"Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und (1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen
Rückgewährbeträgen" zugeordneten Personal- und des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen
Sachaufwendungen, bestehend aus den externen und Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grund-
internen Regulierungsaufwendungen. Zu den externen stücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen
Regulierungsaufwendungen gehören insbesondere die zuzuordnen:
Anwalts-, Gerichts- und Prozeßkosten, Honorare für
betriebsfremde Schadenregulierer sowie die Zusatzpro- 1. Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und
visionen für Schadenregulierung an die Versicherungs- Rückgewährbeträgen;
vermittler. Als Regulierungsaufwendungen sind auch die 2. Abschluß von Versicherungsverträgen;
Aufwendungen zur Abwehr unbegründeter Ansprüche in
der Haftpflichtversicherung sowie die entschädigungs- 3. Verwaltung von Versicherungsverträgen;
gleichen Aufwendungen in der Rechtsschutzversiche- 4. Verwaltung von Kapitalanlagen.
3388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht entstandenen originalen Aufwendungen für den Versiche-
zugeordnet werden können, sind unter dem Posten rungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und
"Sonstige Aufwendungen• auszuweisen. Die den Funk- anderen Aufbauzuschüsse.
tionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind (5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungs-
zusätzlich im Hinblick auf§ 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das aufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten
selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, unter- "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb"
gliedert nach den dort genannten Versicherungszweig- auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch geson-
gruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten, dert anzugeben.
und auf das in Rückdeckung übernommene Versiche-
rungsgeschäft aufzuteilen. Die Zuordnung der Aufwen- §44
dungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungs-
Sonstige versicherungstechnische
zweige Ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, Aufwendungen für eigene Rechnung
grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebs-
bereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungs- Im Posten „Sonstige versicherungstechnische Auf-
zweig vorzunehmen. wendungen für eigene Rechnung• sind die versicherungs-
technischen Aufwendungen auszuweisen, die einem
(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den
anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu
Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden
gehören insbesondere:
Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den
Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und 1. bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversiche-
Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Ab- rungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch inso-
schlußaufwendungen umfassen sowohl weit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
1. die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie 2. bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den
insbesondere Pensions- und Sterbekassen
a) die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für a) die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;
die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und b) die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit
Überweisungsprovisionen für das Beteiligungs- diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt
geschäft, werden;
b) die Courtagen an die Versicherungsmakler, c) die Aufwendungen aus der Verminderung der
aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die
c) die Aufwendungen für die Anlegung der Versiche-
Versicherungsnehmer;
rungsakte, für die Aufnahme des Versicherungs-
vertrags in den Versicherungsbestand und für d) die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen
die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang auf die einbehaltenen Sicherheiten.
mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der
als auch Rückversicherer abzusetzen.
2. die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie ins-
besondere
§45
a) die allgemeinen Werbeaufwendungen,
Erträge aus Kapitalanlagen
b) die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang
mit der Antragsbearbeitung und Policierung an- (1) Betreibt ein Lebensversicherungsunternehmen auch
fallen. das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft,
sind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbe- mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhän-
sondere die Aufwendungen für: gen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das
1. den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen. Betreibt ein
Provisionen; Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen auch das
selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft
2. die Bestandsverwaltung einschließlich der entspre- nach Art der Lebensversicherung, sind die Erträge aus
chenden Provisionen; Kapttalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem bezeich-
3. die Schadenverhütung und -bekämpfung; neten Krankenversicherungsgeschäft zusammenhängen,
in der versicherungstechnischen Rechnung für das Kran-
4. die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungs-
kenversicherungsgeschäft auszuweisen.
nehmer;
(2) Als "Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen
5. die Bearbeitung der
Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
a) Beitragsrückerstattung; Grundstücken• sind auch die kalkulatorischen Mieten für
b) passiven Rückversicherung und Retrozession. die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versiche-
rungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinn- §46
beteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen
Aufwendungen für Kapitalanlagen
Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszu-
weisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer (1) Für_ den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalan-
geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer lagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3389
(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalan- men sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem
lagen sind die dem Funktionsbereich „ Verwaltung von Posten „Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung"
Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachauf- zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungs-
wendungen auszuweisen.· unternehmen im Posten „Sonstige versicherungstech-
(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendun- nische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu er-
gen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere: fassen sind;
1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücks- 4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Auf-
gleichen Rechte und Bauten einschfießlich der Bauten wendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pau-
auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, schalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit
Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben diese Aufwendungen nicht
und Versicherungsbeiträge; a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderun-
2. Depotgebühren; gen betreffen, die im Posten ,,Abschreibungen auf
Kapitalanlagen" zu erfassen sind;
3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungs-
s~ock; b) die Beitragsforderungen an die Versicherungs-
nehmer betreffen, die im Posten „Gebuchte Brutto-
4. Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften; beiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind;
5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grund- 5. die von der ausländischen Generaldirektion der in-
besitz. ländischen Niederlassung in Rechnung gestellten
Zentralverwaltungsaufwendungen.
§47
Sonstige Erträge §49
Im Posten „Sonstige Erträge" sind die nichtversiche- Sonstige Steuern
rungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem ande-
ren Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu Im Posten „Sonstige Steuern" sind Steuern auszu-
gehören insbesondere: weisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.
1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen;
2. die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit §50
Rücklageanteil, soweit er nicht aus Kapitalanlagen Ausgleichsposten
herrührt;
Pensions- und Sterbekassen haben zu den Ab-
3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht
schlußstichtagen, zu denen die versicherungsmathe-
aus Kapitalanlagen herrühren;
matische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht
4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschrie- erfolgt, im Falle der Ergänzung der nichtversicherungs-
benen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung technischen Rechnung gemäß Fußnote 4 des Form-
und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu blatts 3 an Stelle des Postens „Bilanzgewinn/Bilanzver-
den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den lust" den rechnerischen Überschuß der Erträge über die
a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen Aufwendungen oder der Aufwendungen über die
herrühren, die im Posten „Erträge aus Zuschreibun- Erträge unter der Bezeichnung „Ausgleichsposten"
gen" zu erfassen sind; auszuweisen. Im nachfolgenden Geschäftsjahr ist die-
ser Unterschiedsbetrag unter dem „Ausgleichsposten
b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
aus dem Vorjahr" auszuweisen.
herrühren, die im Posten „Gebuchte Bruttobei-
träge" zu erfassen sind.
§48 Abschnitts
Sonstige Aufwendungen Anhang
Im Posten „Sonstige Aufwendungen" sind die nicht-
versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, § 51
die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden Zusätzliche Erläuterungen
können. Hierzu gehören insbesondere:
(1) In den Anhang sind neben den nach § 341 a in
1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43 Verbindung mit§ 284 und§ 285 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht bis 14 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung
zugeordnet werden können; zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn-
2. die Aufwendungen aus den „Einstellungen in den Son- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzu-
derposten mit Rücklageanteil", soweit diese nicht aus nehmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vor-
Kapitalanlagen herrühren; geschriebenen Angaben zu machen.
3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszu- (2) An Stelle der in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetz-
führungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszu- buchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung
weisen sind die an die Rückversicherer gezahlten der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegend9n
Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die Muster 1 darzustellen, sofern keine entsprechende Dar-
von den Schaden- und Unfallversicherungsunterneh- stellung in der Bilanz erfolgt.
3390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetz- a) Unfall- und Krankenversicherung insgesamt;
buchs vorgeschriebenen Angaben sind die in§ 251 des davon:
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhält-
nisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten aa) Unfallversicherung;
Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. bb) Krankenversicherung;
Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbunde-
b) Haftpflichtversicherung;
nen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Der
Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertra- c) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
genen oder hlnter1egten Vermögensgegenstände, für die d) sonstige Kraftfahrtversicherungen;
im Konkurs Aus- oder Absonderungsrechte geltend
e) Feuer- und Sachversicherung;
gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände
des Deckungsstocks nach§ 66 des Versicherungsauf- davon:
sichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem aa) Feuerversicherung;
Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegen-
überzustellen. bb) Verbundene Hausratversicherung;
cc) Verbundene Gebäudeversicherung;
(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetz-
buchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden dd) sonstige Sachversicherung;
Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechen- t) Transport- und Luftfahrt-Versicherung;
den Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu
g) Kredit- und Kautions-Versicherung;
machen:
h) Rechtsschutzversicherung;
1. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben
für das gesamte selbst abgeschlossene, das gesamte i) Beistandsleistungsversicherung;
in Rückdeckung übernommene und das gesamte j) sonstige Versicherungen.
Versicherungsgeschäft jeweils folgende Angaben zu
Die Untergliederung nach Versicherungszweiggrup-
machen:
pen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten
a) die gebuchten Bruttobeiträge; des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts
kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge
b) die verdienten Bruttobeiträge;
in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versi-
c) die verdienten Nettobeiträge; cherungszweigen oder Versicherungsarten jeweils
d) die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle; 10 Millionen Ecu nicht übersteigen; auf jeden Fall sind
aber die Angaben für die drei wichtigsten Versiche-
e) die Bruttoaufwendungen für den Versicherungs- rungszweiggruppen, Versicherungszweige oder Ver-
betrieb; sicherungsarten zu machen. Die Angabe des Rückver-
t) den ROckverslcherungssaldo; hierunter ist der sicherungssaldos gemäß Satz 1 Buchstabe f braucht
Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückver- für die Feuer- und Sachversicherung nur insgesamt
sicherers und den Anteilen des Rückversicherers an gemacht zu werden.
den unter den vorstehenden Buchstaben d und e 2. Lebensversicherungsunternehmen haben anzugeben:
genannten versicherungstechnischen Aufwendun- a) die gebuchten Bruttobeiträge getrennt nach selbst
gen zu verstehen; abgeschlossenem Versicherungsgeschäft und in
.g) das versicherungstechnische Ergebnis für eigene Rückdeckung übernommenem Versicherungsge-
Rechnung; schäft. Die Trennung der Angaben kann entfallen,
h) die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in
insgesamt; Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Brutto-
davon: beiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft
aa) Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte ausmachen. Die gebuchten Bruttobeiträge des
Versicherungsfälle; selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind
bb) Schwankungsrückstellung und ähnliche Rück- untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
stellungen; . aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:
i) die Anzahl der mindestens einjährigen Versiche- aaa) Einzelversicherungen;
rungsverträge (nur für das selbst abgeschlossene
Versicherungsgeschäft). bbb) Kollektiwersicherungen;
Sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rück- bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:
deckung übernommene Versicherungsgeschäft weni- aaa) laufenden Beiträgen;
ger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge
bbb) Einmaibeiträgen;
für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen,
kann die Trennung der Angaben zwischen dem selbst cc) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach
abgeschlossenen und dem in Rückdeckung übernom- Beiträgen im Rahmen von Verträgen
menen Versicherungsgeschäft entfallen. Die Angaben aaa) ohne Gewinnbeteiligung;
gemäß Satz 1 sind für das selbst abgeschlossene
Versicherungsgeschäft in folgende Versicherungs- bbb) mit Gewinnbeteiligung;
zweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu ccc) bei denen das Kapitalanlagerisiko von
untergliedern: den Versicherungsnehmern getragen wird.
Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3391
Die Untergliederungen der gebuchten Brutto- c) die Zahl der versicherten natürlichen Personen,
beiträge gemäß den vorstehenden Doppelbuch- aufgeteilt auf:
staben aa bis cc können entfallen, sofern die aa) Krankheitskostenversicherungen;
gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Unter-
gruppen jeweils 10 vom Hundert der gebuchten bb) Krankentagegeldversicherungen;
Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlos- cc) selbständige Krankenhaustagegeldversiche-
sene Versicherungsgeschäft nicht übersteigen; rungen;
b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 1 dd) sonstige selbständige Teilversicherungen.
Satz 1 Buchstabe f zuzüglich der Veränderung 5. Die Erstversicherungsunternehmen haben die gebuch-
des Anteils der Rückversicherer an der Brutto- ten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Ver-
Deckungsrückstellung. sicherungsgeschäfts nach der Herkunft wie folgt zu
3. Pensions- und Sterbekassen haben anzugeben: untergliedern:
a) die gebuchten Bruttobeiträge, untergliedert nach a) aus dem Inland;
folgenden Gruppen: b) aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
aa) gebuchte Bruttobeiträge aus: Gemeinschaft sowie anderen Vertragsstaaten des Ab-
aaa) Einzelversicherungen; kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
bbb) Kollektiwersicherungen; c) aus Drittländern.
bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach: Die Angaben können entfallen, sofern die gebuchten
aaa) laufenden Beiträgen; Bruttobeiträge in den einzelnen Herkunftsgebieten
jeweils weniger als 5 vom Hundert der gebuchten
bbb) Einmaibeiträgen; Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene
cc) gebuchte Bruttobeiträge aus: Versicherungsgeschäft ausmachen.
aaa) Pensionsversicherungen; 6. Rückversicherungsunternehmen haben die gebuchten
bbb) Sterbegeldversicherungen; Bruttobeiträge untergliedert nach dem Schaden- und
Unfallversicherungsgeschäft und dem Lebensver-
ccc) Zusatzversicherungen;
. sicherungsgeschäft anzugeben.
Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 gilt entsprechend;
(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buch-
b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 stabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die
Buchstabe b; Provisionen und sonstigen Bezüge der Versicherungs-
c) soweit es sich um Pensionskassen handelt, bei vertreter für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
denen eine Feststellung nach § 156 a des Versiche- geschäft sowie Personalaufwendungen nach dem an-
rungsaufsichtsgesetzes von der Aufsichtsbehörde liegenden Muster 2 zu machen.
getroffen wurde, zusätzlich: (6) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Bei- Rücklageanteil und Aufwendungen aus Einstellungen in
trägen im Rahmen von Verträgen den Sonderposten mit Rücklageanteil sind, soweit sie
aa) ohne Gewinnbeteiligung; nicht aus Kapitalanlagen herrühren und wenn sie einen
größeren Umfang haben, im Anhang anzugeben.
bb) mit Gewinnbeteiligung.
4. Krankenversicherungsunternehmen haben anzugeben:
§52
a) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abge-
schlossenen Versicherungsgeschäfts sowie die Zusätzliche Pflichtangaben
Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-
Beitragsrückerstattung, jeweils untergliedert nach rechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:
folgenden Gruppen:
1. von allen Versicherungsunternehmen:
aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:
a) zu dem Bilanzposten „Grundstücke, grundstücks-
aaa) Einzelversicherungen;
gleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten
bbb) Gruppenversicherungen; auf fremden Grundstücken" der Bilanzwert der vom
bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach: Versicherungsunternehmen Im Rahmen seiner Tätig-
aaa) laufenden Beiträgen; keit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten;
bbb) Einmaibeiträgen; b) zu dem Bilanzposten „Genußrechtskapital", in
welcher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren
cc) gebuchte Bruttobeiträge aus: fällig wird;
aaa) Krankheitskostenversicherungen;
c) in Ergänzung der Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1
bbb) Krankentagegeldversicherungen; und 3 des Handelsgesetzbuchs die Methoden der
ccc) selbständigen Krankenhaustagegeldver- Ermittlung der einzelnen versicherungstechnischen
sicherungen; Rückstellungen mit Ausnahme der Rückstellung für
ddd) sonstigen selbständigen Teilversicherun- Beitragsrückerstattung sowohl hinsichtlich der
gen; Bruttobeträge als auch der auf das in Rückdeckung
gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Be-
Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 gilt entsprechend; träge, jeweils gesondert für das selbst abgeschlos-
b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 sene und das in Rückdeckung übernommene
Buchstabe b; Versicherungsgeschäft; wesentliche Änderungen
3392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
der Methoden gegenüber dem vorausgegangenen Grundstück oder Gebäude nach einer allgemein aner-
Geschäftsjahr sind zu erläutern; kannten Methode vorzunehmen Ist. Hierbei sind die plan-
2. von Lebensversicherungsunternehmen sowie von mäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 1 des
Pensions- und Sterbekassen zusätzlich: Handelsgesetzbuchs unberücksichtigt zu lassen.
a) die zur Berechnung der versicherungstechnischen (4) Hat sich seit der letzten Schätzung gemäß Absatz 3
Rückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen der Marktwert eines Grundstücks oder Gebäudes ver-
Überschußanteile, verwendeten versicherungs- mindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vor-
mathematischen Methoden und Berechnungs- zunehmen. Der berichtigte Marktwert ist bis zur nächsten,
grundlagen; nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmenden Marktwert-
feststellung beizubehalten.
b) die im Unterposten der Bilanz •Verbindlichkeiten aus
dem selbst abgeschlossenen Versicherungsge- (5) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Grund-
schäft gegenüber Versicherungsnehmern" enthalte- stücke oder Gebäude verkauft worden oder sollen sie in
nen verzinslich angesammelten Überschußanteile. nächster Zeit verkauft werden, so ist der nach den Ab-
sätzen 2 und 4 festgesetzte Marktwert um die angefal-
§53 lenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu
vermindern.
Versicherungsunternehmen,
die im selbst abgeschlossenen Versicherungs- (6) Ist die Bestimmung des Marktwertes eines Grund-
geschäft mehrere Geschäftszweige, betreiben stücks oder Gebäudes nicht möglich, so ist von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.
Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst
(7) Zusätzlich sind die Bewertungsmethode und die
abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben,
entsprechende Zuordnung der Grundstücke und Bauten
haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben
nach dem Jahr, in dem ihre Bewertung erfolgte, anzu-
gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfall-
geben.
versicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfall-
versicherungsunternehmen, die auch das selbst abge- §56
schlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der
Lebensversicherung betreiben, haben die für den Anhang Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen
vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das (1) Bei den übrigen Kapitalanlagen ist der Zeitwert
Krankenversicherungsgeschäft zu machen. vorbehaltlich Absatz 5 der Freiverkehrswert.
(2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapital-
§54
anlagen handelt es sich bei dem Freiverkehrswert um den
Zeitwert der Kapitalanlagen Börsenkurswert am Abschlußstichtag oder, wenn der
Für zum Anschaffungswert ausgewiesene Kapitalan- Abschlußstichtag kein Börsentag ist, um den Börsen-
lagen ist im Anhang der Zeitwert in einer Summe anzu- kurswert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden
geben, und zwar ermittelt Börsentag.
1. für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und (3) Bei nicht unter Absatz 2 fallenden anderen Kapital-
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund- anlagen gilt, sofern für diese ein Markt vorhanden ist, als
stücken gemäß § 55 sowie Freiverkehrswert der Durchschnittswert, zu dem sie zum
Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein
2. für die übrigen Kapitalanlagen gemäß § 56. Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehen-
den Markttag gehandelt wurden.
§55
(4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Kapitalan-
Zeitwert der Grundstücke, lagen, die in Absatz 2 oder 3 genannt werden, veräußert
grundstücksgleichen Rechte und Bauten ein- worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu
schließlich der Bauten auf fremden Grundstücken veräußern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen
oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu ver-
(1) Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten
und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund- mindern.
stücken ist der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Bewertung (5) Kapitalanlagen sind höchstens mit ihrem voraus-
geltende und gegebenenfalls nach den Absätzen 4 und 5 sichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung des
verminderte Marktwert. Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.
(2) Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum (6) Zusätzlich sind die jeweils angewandte Bewer-
Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen tungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung
Vertrages über Grundstücke oder Gebäude zwischen anzugeben.
einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht
durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer
unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, daß das Abschnitt6
Grundstück oder Gebäude offen am Markt angeboten
Lagebericht
wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungs-
gemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine §57
der Bedeutung des Objektes angemessene Verhand-
lungszeit zur Verfügung steht. lagebericht
(3) Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung fest- (1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289
zustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die
Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3393
in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzu- 1. Überschrift zu Teil II:
nehmen. .,Versicherungstechnische Rechnung für das Lebens-
und Krankenversicherungsgeschäft";
(2) Von allen Versicherungsunternehmen sind folgende
Angaben zu machen: 2. Posten Nr. II 13:
.,Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rech-
1. Angabe der betriebenen Versicherungszweige und nung im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft";
-arten im selbst abgeschlossenen und im in Rück-
deckung übernommenen Versicherungsgeschäft; 3. Posten Nr. 1111 Buchstabe b:
.,im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft".
2. Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen
Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen (3) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung dürfen
und -arten des selbst abgeschlossenen Ver- die gesamten Erträge aus den Kapitalanlagen sowie die
Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nichtversiche-
sicherungsgeschäfts; ferner ist zu berichten über den
rungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden. Der
Geschäftsverlauf in den einzelnen betriebenen Ver-
Saldo aus den Erträgen aus den Kapitalanlagen und den
sicherungszweigen des in Rückdeckung übernomme-
Aufwendungen für Kapitalanlagen ist, soweit er aus den in
nen Versicherungsgeschäfts.
den Konzernabschluß einbezogenen Lebens- und Kran-
(3) Von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit kenversicherungsunternehmen herrührt, in diesen Fällen
ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens-
Nachschuß ermittelt wurde. und Krankenversicherungsgeschäft zuzuordnen. Für das
Formblatt 4 ergeben sich damit folgende Änderungen:
(4) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie
den Pensions- und Sterbekassen sind zusätzlich die 1. An die Stelle des Postens Nr. II 3 „Erträge aus Kapital-
Versicherungsbestände im selbst abgeschlossenen Ver- anlagen" tritt in der versicherungstechnischen Rech-
sicherungsgeschäft nach den anliegenden Mustern 3 bis nung für das Lebens- und Krankenversicherungs-
5 aufzugliedern, und zwar von geschäft der Posten Nr. II 3 „Zugeordneter Zins aus der
nichtversicherungstechnischen Rechnung".
1. Lebensversicherungsunternehmen nach dem Muster 3,
2. Der Posten Nr. II 10 ,,Aufwendungen für Kapitalan-
2. Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern sie lagen" in der versicherungstechnischen Rechnung für
Sterbegeld- oder Zusatzversicherungen haben, auch das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft
nach Muster 5, entfällt. Die bisherigen Posten-Nummern II 11 bis II 13
3. Sterbekassen nach dem Muster 5. werden Posten-Nummern 1110 bis 1112.
(5) Lebensversicherungsunternehmen, die auch das (4) Auf die Konzernbilanz und die Konzem-Gewinn-
selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft be- und Verlustrechnung sind im übrigen, soweit diese wegen
ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,
treiben, haben die für den Lagebericht vorgeschriebenen
Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene 1. §3sowie
Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50
Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst
abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art entsprechend anzuwenden.
der Lebensversicherung betreiben, haben die für den
Lagebericht vorgeschriebenen Angaben gesondert auch §59
für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen. Konzernanhang
(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341 j
Abs. 1 in Verbindung mit den§§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1
und 2 sowie 4 bis 7 des Handelsgesetzbuchs vor-
Abschnitt7
geschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4
Konzernrechnungslegung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
(2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen,
§58 jedoch nur für die Posten „Immaterielle Vermögensgegen-
Konzernbilanz stände" und „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund-
stücken" und die Unterposten des Postens „Kapitalan-
(1) Für die Aufstellung der Konzernbilanz ist das Form- lagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen",
blatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.
Verlustrechnung das Formblatt 4 anzuwenden. Dies gilt
(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben,
nicht, soweit in den Fußnoten zu den Formblättern etwas
untergliedert nach:
anderes vorgeschrieben ist oder die Besonderheiten des
Konzerns Abweichungen vom Formblatt 4 bedingen. 1. selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;
Ferner gelten die Fußnoten 2 und 3 Buchstabe a und b 2. in Rückdeckung übernommenem Versicherungsge-
zum Formblatt 2 sowie die Fußnoten 2, 3 und 4 Buch- schäft.
stabe a zum Formblatt 3 entsprechend.
Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlos-
(2) Sofern in den Konzernabschluß ein Krankenver- sene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu unterglie-
sicherungsunternehmen einbezogen ist, sind im Form- dern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar
blatt 4 für die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung die
Überschrift zu Teil II und die Posten Nr. 1113 und 1111 Buch- 1. Lebensversicherungsgeschäft;
stabe b wie folgt zu bezeichnen: 2. Krankenversicherungsgeschäft;
3394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
~
3. Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft, den Betrag von 500 000 Ecu überschreiten; wird
sowie nach der Herkunft in die Gruppen: dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren
überschritten, so werden die oben genannten Vor-
a) Inland; schriften des Handelsgesetzbuchs vom vierten Jahr
b) übrige Mitgliedstaaten _der Europäischen Gemein- an angewandt;
schaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens 2. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich tou-
über den Europäischen Wirtschaftsraum; ristische Beistandsleistungen erbringen, wenn deren
c) Drittländer. Tätigkeit örtlich beschränkt ist und ausschließlich aus
Naturalleistungen besteht und die jährlichen Brutto-
(4) Zu dem Konzernbilanzposten .Grundstücke, grund- beiträge nicht den Betrag von 200 000 Ecu über-
stücksgleiche Rechte tmd Bauten einschließlich der Bau- schreiten;
ten auf fremden GrundstOcken" ist im Konzernanhang
der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im 3. Schaden- und Unfall- sowie Krankenversicherungs-
Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke vereine, die mit einem anderen Versicherungsverein
und Bauten anzugeben. vereinbart haben, daß dieser alle Versicherungsver-
träge rückversichert oder die Erfüllung der Verbindlich-
keiten aus den Versicherungsverträgen übernimmt;
§60
4. Pensions- und Sterbekassen, deren Bruttobeiträge
Konzernlagebericht im vorausgegangenen Geschäftsjahr 15 Millionen
In den Konzernlagebericht sind zusätzlich zu den in Deutsche Mark oder deren Bilanzsumme am Ab-
§ 315 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschrie- schlußstichtag des vorausgegangenen Geschäfts-
benen Angaben die folgenden Angaben aufzunehmen: jahres 250 Millionen Deutsche Mark nicht überstiegen
haben.
1. Angabe der betriebenen Versicherungszweige des
selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung (2) Als Gegenwert der Ecu in den Währungen der
übernommenen Versicherungsgeschäfts; Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt ab
31. Dezember jedes Jahres der Gegenwert des letzten
2. Bericht über den Geschäftsverlauf im selbst abge- Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der
schlossenen Lebens-, Kranken- und Schaden- und Gegenwert der Ecu in allen Gemeinschaftswährungen
Unfallversicherungsgeschäft sowie in dem in Rück- vorliegt.
deckung übernommenen Versicherungsgeschäft.
§62
Abschnitt8 Vereinfachungen
Befreiungen und Vereinfachungen (1) Die in § 61 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsun-
für bestimmte Versicherungsunternehmen ternehmen dürfen abweichend von § 2
1. im Formblatt 1 die mit arabischen Zahlen bezeichneten
§61 Posten zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das
in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft
Befreiungen
beziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den
(1) § 341 k in Verbindung mit den Vorschriften des tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im
Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung, wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in der Bilanz
§ 3411 in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten oder im Anhang gesondert anzugeben;
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten 2. in den Formblättern 2 bis 4 die mit Buchstaben
Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung bezeichneten Aufwands- und Ertragsposten jeweils
sowie die §§ 341 i und 341 j in Verbindung mit den Vor- zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das in
schriften des Zweiten Unterabschnitts des zweiten Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft be-
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs ziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den
über den Konzernabschluß sind auf die folgenden Versi- tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im
cherungsunternehmen nicht anzuwenden: Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von
1. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die weder wesentlicher Bedeutung sind,. sind jedoch in der
die Haftpflichtversicherung noch die Kredit- und Kau- Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang ge-
tionsversicherung betreiben und deren Satzung sondert anzugeben.
vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Sie brauchen
Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, wenn,
1. § 43 ·Abs. 1 nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) soweit es sich um Schaden-, Unfall- und Kranken- die Funktionsbereiche der Nummern 1 bis 3 in den
versicherungsvereine handelt, die Bruttobeiträge Funktionsbereich „Verwaltung von Versicherungsver-
aus dem Versicherungsgeschäft in den zwölf Mo- trägen" einbezogen werden;
naten vor dem Abschlußstichtag mindestens zur
Hälfte auf das Mitglieder-Versicherungsgeschäft 2. auf den Lagebericht außer§ 289 des Handelsgesetz-
entfallen und 1 Milfion Ecu nicht überschreiten; buchs nur§ 57 Abs. 2 anzuwenden;
b) soweit es sich um Lebensversicherungsvereine 3. die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden.
handelt, die gebuchten Bruttobeiträge in drei auf- (2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform
einanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils nicht eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Aus-
Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3395
nahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung c) entgegen § 59 Abs. 2 bis 4 eine Angabe nicht oder
nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der nicht richtig macht oder
Aufsichtsbehörde getroffen wurde, dürfen abweichend
4. entgegen § 60 eine Angabe nicht in den Konzernlage-
von § 341 f des Handelsgesetzbuchs und § 25 dieser
bericht aufnimmt.
Verordnung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichts-
behörde von der versicherungsmathematischen Berech-
nung der Deckungsrückstellung zu jedem Abschlußstich-
tag befreit werden. In diesen Fällen ist die Berechnung Abschnitt 10
jedoch in regelmäßigen Abständen vorzunehmen, die fünf Schlußvorschriften
Jahre nicht überschreiten dürfen.
§64
Abschnitt9 Übergangsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Aus-
nahme der §§ 25, 54 bis 56 erstmals auf den Jahresab-
§63 schluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß
und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezem-
Ordnungswidrigkeiten ber 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf
Ordnungswidrig im Sinne des § 341 n Abs. 1 Nr. 6 des frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen der Ver-
Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver- ordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-
tretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines unternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBI. 1S. 1209), zuletzt
Versicherungsunternehmens oder als Hauptbevollmäch- geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986
tigter einer Niederlassung im Geltungsbereich dieser (BGBI. 1987 1S. 2), sowie der Zweite und Fünfte Abschnitt
Verordnung von Versicherungsunternehmen mit Sitz der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im
Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresab- 27. Januar 1988 (BGBI. 1S. 104) anzuwenden.
schlusses
(2) § 25 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1994 anzuwenden.
a) entgegen § 2 Satz 1 nicht das vorgeschriebene
Formblatt anwendet, (3) § 54 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 braucht erstmals
b) entgegen § 4, § 5 Abs. 1 oder 2, § 54 in Verbindung auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember
mit § 55 Abs. 1 bis 6 oder § 56 Abs. 1 bis 5, 1996 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.
§ 55 Abs. 7 oder § 56 Abs. 6 eine Angabe nicht,
(4) § 54 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 braucht erstmals
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember
Weise macht,
1998 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.
c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne
Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlust-
rechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhan- §65
delt, Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
d) einer Vorschrift der§§ 51 bis 53 über zusätzliche
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Erläuterungen, zusätzliche Pflichtangaben oder
Kraft. Gleichzeitig treten
Angaben im Anhang zuwiderhandelt,
2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift 1. die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-
des § 57 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt, sicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBI. 1
S. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom
3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses 23. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1S. 2), sowie
a) entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschrie- 2. der Zweite und Fünfte Abschnitt der Verordnung über
bene Formblatt anwendet, die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versiche-
rungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53
b) einer Vorschrift des § 58 Abs. 4 Nr. 2 über die in
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar
einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Kon-
1988 (BGBI. 1S. 104)
zern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen-
den Angaben zuwiderhandelt oder außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Schnarren berge r
3396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 29)
Vorschriften
·zur Bildung von Schwankungsrückstellungen
Abschnlttl 7. (1) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer
Bildung, Höhe, Zuführungen, Entnahmen, Auflösung Schwankungsrückstellung gemäß Nummer 1 nicht
mehr erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung auf-
1. In jedem Versicherungszweig des selbst abgeschlos- zulösen. Die Auflösung kann auf das Bilanzjahr und die
senen und des in Rückdeckung übernommenen folgenden vier Geschäftsjahre gleichmäßig verteilt
Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäfts (ohne werden.
das in Rückdeckung übernommene Lebens- und
(2) Die Auflösung gemäß Absatz 1 hat zu unterbleiben,
Kranken-Versicherungsgeschäft) ist eine Rückstellung
wenn das Versicherungsunternehmen unter Einbezie-
zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenver1auf
hung des Jahresabschlusses des Bilanzjahres in den
künftiger Jahre (Schwankungsrückstellung) nach den
Beobachtungszeitraum verpflichtet Ist, im folgenden
Bestimmungen dieser Anlage zu bilden, wenn die ver-
Geschäftsjahr wieder eine Schwankungsrückstellung
dienten Beiträge Im Durchschnitt der letzten drei
gemäß Nummer 1 zu bilden. Die Schwankungsrück-
Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres 250 000
stellung ist dann in der Höhe fortzuführen, in der sie
DM übersteigen, die Standardabweichung der Scha-
unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses des
denquoten des Beobachtungszeitraums von der
Bilanzjahres im folgenden Geschäftsjahr gemäß den
durchschnittlichen Schadenquote mindestens 5 vom
Nummern 2 bis 6 zu stellen wäre. Als verdiente
Hundert beträgt und die Summe aus Schaden- und
Beiträge, Schaden- und Kostenquote des folgenden
Kostenquote mindestens einmal im Beobachtungs-
Geschäftsjahres sind die entsprechenden Werte des
zeitraum 100 vom Hundert der verdienten Beiträge
Bilanzjahres zu verwenden.
eines Geschäftsjahres überschritten hat.
2. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung be-
trägt das Viereinhalbfache, in der Hagel-, Kredit- und Abschnitt II
Kautions- sowie Vertrauensschadenversicherung das
Begriffsbestimmungen
Sechsfache der Standardabweichung der Schaden-
quoten des Beobachtungszeitraumes von der durch- 1. (1) Ein Versicherungszweig nach den Bestimmungen
schnittlichen Schadenquote multipliziert mit den dieser Anlage liegt vor, wenn nach§ 4 Abs. 1 Satz 1
verdienten Beiträgen des Bilanzjahres~ Nr. 1, § 5, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über
die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
(2) Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
die Grenzschadenquote, ist die dreifache Differenz
rungswesen 0nteme VUReV) in der jeweils geltenden
zwischen Grenzschadenquote und durchschnittlicher
Fassung zwingend eine gesonderte versicherungs-
Schadenquote multipliziert mit den verdienten Bei-
technische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen
trägen des Bilanzjahres von dem nach Absatz 1 er-
und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
mittelten Betrag abzuziehen. Satz 1 gilt nicht in der
wesen einzureichen ist.
Hagelversicherung.
(2) In jedem Fall gelten als Versicherungszweig im
3. Der Schwankungsrückstellung sind in. jedem Bilanz- Sinne der Bestimmungen dieser Anlage unbeschadet
jahr unabhängig vom Eintritt eines Über- oder Unter- einer weitergehenden Untergliederung
schadens zunächst 3,5 vom Hundert ihres jeweiligen
Sollbetrages zuzuführen, bis dieser erreicht oder 1. die Feuer-Industrie-Versicherung einschließlich der
wieder erreicht ist. Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung,
4. Ist in einem Bilanzjahr ein Unterschaden eingetreten, 2. die landwirtschaftliche Feuerversicherung,
so Ist der nach Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 zu berechnende 3. die Kautionsversicherung,
Betrag zusätzlich der Schwankungsrückstellung zuzu-
führen, bis ihr Sollbetrag erreicht oder wieder erreicht ist. 4. die Delkredereversicherung,
5. Ist in einem Bilanzjahr ein Oberschaden eingetreten, so 5. die Vertrauensschadenversicherung,
ist der nach Abschnitt II Nr. 8 Satz 2 zu berechnende die Kautions- und Delkredereversicherung jedoch nur,
Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. soweit der Versicherungsnehmer eine gewerbliche,
Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote die bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt
Grenzschadenquote, vermindert sich der zu ent- (Versicherungszweig 20 der Anlage 1 Abschnitt C der
nehmende Betrag um 60 vom Hundert der mit den ver- Internen VUReV).
dienten Beiträgen des Bilanzjahres multiplizierten (3) Werden für weitere Versicherungsarten und -unter-
Differenz aus Grenzschadenquote und durchschnitt- arten im Sinne der Internen VUReV für Zwecke
licher Schadenquote. der Schwankungsrückstellung freiwillig gesonderte
6. Übersteigt die Schwankungsrückstellung nach der versicherungstechnische Gewinn- und Vertustrech-
Entnahme eines Überschadens gemäß Nummer 5 den nungen aufgestellt, so gelten auch diese als Versiche-
Sollbetrag, so ist sie um den den Sollbetrag überstei- rungszweige im Sinne der Bestimmungen dieser
genden Betrag aufzulösen. Anlage. Hierbei ist Abschnitt III Nr. 2 zu beachten.
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3397
(4) Als Versicherungszweig im Sinne der Bestimmun- 5. Die Grenzschadenquote im Sinne der Bestimmungen
gen dieser Anlage gelten nicht dieser Anlage ergibt sich für das selbst abgeschlos-
1. die selbst abgeschlossene und die in Rückdeckung sene Geschäft aus der Differenz zwischen 95 vom
übernommene Hundert, für das selbst abgeschlossene Rechtsschutz-
geschäft 98 vom Hundert und für das in Rückdeckung
a) Feuerversicherung insgesamt, 0bemommene Geschäft 99 vom Hundert und der
b) Kredit- und Kautionsversicherung insgesamt, mittleren Kostenquote.
c) sonstige Schadenversicherung einschließlich 6. (1) Kostenquote im Sinne der Bestimmungen dieser
der mit dieser in einer gesonderten versiche- Anlage ist das Verhältnis der Aufwendungen für den
rungstechnischen Gewinn- und Verlustrech- Versicherungsbetrieb zuzüglich der Feuerschutzsteuer
nung miterfaßten Versicherungszweige gemäß sowie sonstige, ihrem Verwendungszweck nach ver-
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Interne VUReV, gleichbare Aufwendungen für Schadenverhütung und
-bekämpfung zu den verdienten Beiträgen, jeweils
2. die selbst abgeschlossene Kraftfahrtversicherung,
ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer.
3. die selbst abgeschlossenen Versicherungen insge-
(2) Die mittlere Kostenquote ist das arithmetische
samt, Mittel der Kostenquoten des Bilanzjahres und der zwei
4. die in Rückdeckung übernommenen Versicherun- vorausgehenden Geschäftsjahre.
gen insgesamt.
7. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote
2. Die Standardabweichung der Schadenquoten des des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote
Beobachtungszeitraumes im Sinne der Bestimmungen unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt
dieser Anlage ist die Quadratwurzel aus dem Summen- sich aus der Differenz dieser beiden Quoten multi-
wert der quadrierten Abweichungen im Beobach- pliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.
tungszeitraum, der durch die um 1 verminderte Zahl
8. Ein Oberschaden liegt vor, wenn die Schadenquote
der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraumes
des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote
dividiert wurde. Abweichung ist die Differenz zwischen
übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich
der Schadenquote eines Geschäftsjahres des Be-
aus der Differenz dieser beiden Quoten multipliziert mit
obachtungszeitraumes und der durchschnittlichen
· den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.
Schadenquote des Beobachtungszeitraumes.
9. (1) Verdiente Beiträge eines Geschäfts- oder Bilanz-
3. (1) Beobachtungszeitraum im Sinne der Bestimmun-
gen dieser Anlage sind jeweils die fünfzehn, in der jahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage sind
Hagel-, der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrau- die jeweiligen gebuchten Beiträge (einschließlich der
Nebenleistungen der Versicherungsnehmer sowie im
ensschadenversicherung die dreißig dem Bilanzjahr
vorausgehenden · Geschäftsjahre. Hierbei bleiben in Rückdeckung übernommenen Versicherungsge-
Geschäftsjahre mit verdienten Beiträgen von 250 000 schäft unter Einschluß der Portefeuille-Ein- und -Aus-
DM und weniger außer Betracht. Für diese Geschäfts- trittsbeiträge) unter Berücksichtigung der Veränderung
jahre ist nach Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu der Beitragsüberträge, jeweils für eigene Rechnung.
verfahren. In der Kredit- und Kautions- sowie der Ver- (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei
trauensschadenversicherung bleiben darüber hinaus denen die Erhebung von Nachschüssen geschäfts-
Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1966 begonnen planmäßig nicht ausgeschlossen ist, gelten als ver-
haben, für den Beobachtungszeitraum unberücksich- diente Beiträge des Bilanzjahres die im Bilanzjahr im
tigt. Im Falle des Abschnittes I Nr. 7 Abs. 2 zählt das voraus erhobenen Beiträge zuzüglich 10 vom Hundert
Bilanzjahr zum fünfzehn- oder dreißigjährigen Beob- der Summe der in den zehn dem Bilanzjahr voraus-
achtungszeitraum. gehenden Geschäftsjahren sich ergebenden Nach-
(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Ver- schußquoten multipliziert mit den im voraus erhobenen
sicherungszweig noch nicht während des gesamten Beiträgen des Bilanzjahres.
Beobachtungszeitraumes im Sinne des Absatzes 1, (3) Die Nachschußquote eines Geschäftsjahres ist das
mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanz- Verhältnis des im Geschäftsjahr erhobenen Nach-
jahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als schusses zu den im voraus erhobenen Beiträgen des
Beobachtungszeitraum. Geschäftsjahres.
4. (1) Die Schadenquote eines Geschäfts- oder Bilanz-
jahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist
das Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungs- Abschnitt III
fälle einschließlich der Schadenregulierungsaufwen- Neuaufnahme und Untergliederung von Versiche-
dungen, der Aufwendungen für die erfolgsabhängige, rungszweigen
soweit gesetzlich vorgeschrieben, und die erfolgsun- 1. (1) Sind in einem Versicherungszweig im Sinne der
abhängige Beitragsrückerstattung, der Aufwendungen Bestimmungen dieser Anlage, für den nach den Vor-
für Rückkäufe und Rückgewährbeträge und der Ver- schriften der Internen VUReV oder des Abschnitts II
änderungen der Beitragsdeckungsrückstellung, ab- Nr. 1 Abs. 2 erstmals eine gesonderte versicherungs-
züglich des technischen Zinsertrages, jeweils für technische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen
eigene Rechnung, zu den verdienten Beiträgen des ist, die für einen mindestens zehnjährigen Beobach-
Geschäfts- oder Bilanzjahres. tungszeitraum erforderlichen Schadenquoten aus den
(2) Die durchschnittliche Schadenquote ist das arith- eigenen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise nicht
metische Mittel der Schadenquoten des Beobach- zu ermitteln, so sind für die fehlenden Geschäftsjahre
tungszeitraumes. die Schadenquoten aus den in den Geschäftsberichten
3398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- kungsrückstellung nur gebildet werden, wenn die
wesen (BAV) veröffentlichten Tabellen zu verwenden. nach den Bestimmungen dieser Anlage zur Bildung
liegen derartige Quoten nicht vor, so sind mit Zustim- der Schwankungsrückstellung erforderlichen· Be-
mung des BAV geeignete andere statistische Quellen rechnungen für einen mindestens zehnjährigen Be-
heranzuziehen. Sobald ein mindestens zehnjähriger obachtungszeitraum aus den vorhandenen Geschäfts-
eigener Beobachtungszeitraum vorliegt, ist nach unterlagen vorgenommen werden können. Die
Abschnitt II Nr. 4 zu verfahren. Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges,
zu dem die Versicherungsart und -unterart gemäß
(2) Sind bei Anwendung des Absatzes 1 die zur Satz 1 gehört, ist im Verhältnis der Sollbeträge der her-
Berechnung der mittleren Kostenquote erfordertichen ausgenommenen Versicherungsart und -unterart zu
Kostenquoten früherer Geschäftsjahre aus den eige- denen des restlichen Versicherungszweiges aufzu-
nen Geschäftsuntertagen nicht zu ermitteln, so gilt als teilen.
mittlere Kostenquote die Kostenquote des jeweiligen
Bilanzjahres. Sobald mindestens drei Geschäftsjahre
einschließlich des Bilanzjahres vorliegen, ist nach (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist die Unterglie-
Abschnitt II Nr. 6 Abs. 2 zu verfahren. derung der Versicherungszweige für Zwecke der
Schwankungsrückstellung beizubehalten. Eine weitere
2. (1) Für eine Versicherungsart und -unterart gemäß Untergliederung der neuen Versicherungszweige ist
Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 darf eine gesonderte Schwan- zulässig.
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3399
Formblatt 1
Name· ...............................................................................................
Sitz: ...................................................................................................
Jahresbilanz zum .............................................................................
Aktivseite Passivseite
DM DM DM DM DM DM DM
A. Ausstehende Einlagen auf A. Eigenkapital
das gezeichnete Kapitaf1)
davon: eingefordert: ........ DM 1. Gezeichnetes Kapital3)
II. Kapitalrücklage
8. Immaterielle Vermögens-
gegenstände III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage4)
C. Kapitalanlagen
2. Rücklage für eigene Anteile
1. Grundstücke, gnmdstücks-
3. satzungsmäßige Rücklagen
gleiche Rechte und Bauten
einschließlich der Bauten auf 4. andere Gewinnrücklagen
fremden Grundstücken
IV. GewinnvortragNerlustvortrag5) Sa)
II. Kapitalanlagen in verbun- V. Jahresüberschuß/Jahresfehl-
denen Unternehmen und
bctrag 5) 68)
Beteiligungen --
1. Anteile an verbundenen 8. Genußrechtskapital
Unternehmen
2. Ausleihungen an verbun- C. Nachrangige Verbindlichkeiten
dene Unternehmen
D. Sonderposten mit Rücklageanteil
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unter- E. Versicherungstechnische
nehmen, mit denen ein Rückstellungen
Beteiligungsverhältnis
besteht 1. Beitragsüberträge
-- 1. Bruttobetrag
III. Sonstige Kapitalanlagen
2. davonab:
1. Aktien, Investmentanteile Anteil für das in Rückdeckung
und andere nicht festver- gegebene Versicherungsgeschäft ::.:.::::.:
zinsliche Wertpapiere
II. Deckungsrückstellung
2. lnhaberschuldverschrei-
bungen und andere fest- 1. Bruttobetrag6b)
verzinsliche Wertpapiere 2. davonab:
3. Hypotheken-, Grund- Anteil für das in Rückdeckung
schuld- und Rentenschuld- gegebene Versicherungsgeschäft :..:..:.:;.:.:;
forderungen
III. Rückstellung für noch nicht abge-
4. Sonstige Ausleihungen wickelte Versicherungsfälle
a) Namensschuldver- 1. Bruttobetrag
schreibungen 2. davonab:
b) Schuldscheinforde- Anteil für das in Rückdeckung
rungen und Darlehen gegebene Versicherungsgeschäft ::.:::.:.::
c) Darlehen und Voraus- IV. Rückstellung für erfolgsabhängige
zahlungen auf Ver- und erfolgsunabhängige Beitrags-
sicherungsscheine rückerstattung7)
d) übrige Ausleihungen 1. Bruttobetrag
-- 2. davonab:
5. Einlagen bei Kredit-
instituten Anteil für das in Rückdeckung
gegebene Versicherungsgeschäft :.::::.:.:.:
6. Andere Kapitalanlagen
V. Schwankungsrückstellung und
IV. Depotforderungen aus ähnliche Rückstellungen8)
dem in Rückdeckung
übernommenen Versiehe- VI. Sonstige versicherungstechnische
rungsgeschäft Rückstellungen
-- 1. Bruttobetrag
D. Kapitalanlagen für Rechnung und 2. davonab:
Risiko von Inhabern von Lebens- Anteil für das in Rückdeckung
versicherungspolicen gegebene Versicherungsgeschäft :.::::.:.:.:
--
3400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
noch Aktivseite noch Passivseite
DM DM DM DM DM DM
E. Forderungen F. Versicherungstechnische Rück-
stellungen im Bereich der Lebens-
1. Forderungen aus dem selbst versicherung, soweit das Anlagerisiko
abgeschlossenen Versiehe- von den Versicherungsnehmern
rungsgeschäft an: getragen wird
1. Versicherungsnehmer2)
1. Deckungsrückstellung
2. Versicherungsvermittler
1. Bruttobetrag
3. Mitglieds- und Träger-
unternehmen 2. davon ab:
-- Anteil für das in Rückdeckung
II. Abrechnungsforderungen aus gegebene Versicherungsgeschäft :;.:_:_:_:_:_:
dem Rückversicherungsgeschäft
II. Übrige versicherungstechnische
III. Sonstige Forderungen Rückstellungen
-- 1. Bruttobetrag
F. Sonstige Vermögensgegenstände 2. davon ab:
Anteil für das in Rückdeckung
1. Sachanlagen und Vorräte gegebene Versicherungsgeschäft ::.:..:.:.:.:.:
--
II. laufende Guthaben bei Kredit-
instituten, Schecks und Kassen- G. Andere Rückstellungen
bestand
1. Rückstellungen für Pensionen und
III. Eigene Anteile ähnliche Verpflichtungen
Nennwert bzw. rechnerischer II. Steuerrückstellungen
Wert: ........ DM
III. Sonstige Rückstellungen
IV. Andere Vermögensgegenstände
--
H. Depotverbindlichkeiten aus dem in
G. Rechnungsabgrenzungsposten Rückdeckung gegebenen Versiehe-
rungsgeschäft
1. Abgegrenzte Zinsen und Mieten
II. Sonstige Rechnungsabgrenzungs- 1. Andere Verbindlichkeiten
posten
-- 1. Verbindlichkeiten aus dem
selbst abgeschlossenen Ver-
H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter sicherungsgeschäft gegenüber
Fehlbetrag 1. Versicherungsnehmern
2. Versicherungsvermittlem
3. Mitglieds- und Träger-
unternehmen
II. Abrechnungsverbindlichkeiten
--
aus dem Rückversicherungs-
geschäft
III. Anleihen
davon: konvertibel ........ DM
IV. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
V. Sonstige Verbindlichkeiten
--
davon:
aus Steuern: ........ DM
im Rahmen der sozialen
Sicherheit: ........ DM
K. Rechnungsabgrenzungsposten
--
Summe der Aktiva Summe der Passiva
-- --
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3401
Fußnoten zu Formblatt 1:
1) An die Stelle des Aktivpostens A "Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz
der Aktivposten A "Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks" und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der
den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.
2) Lebensversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Sterbekassen, bei denen Forderungen gemäß § 15 auftreten, haben den Aktivposten E 1 1
.,Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer" in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) fällige Ansprüche
b) noch nicht fällige Ansprüche
3) An die Stelle des Passivpostens A 1 "Gezeichnetes Kapital" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Passivposten A 1
„Gründungsstock", bei Versicherungsunternehmen, die keine Kapitalgesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind, der dem
gezeichneten Kapital entsprechende Posten, bei Niederlassungen der Passivposten A 1„Feste Kaution".
4) An die Stelle des Passivpostens A 1111 „gesetzliche Rücklage" tritt bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in der Bilanz der Passivposten
A III 1 „Sicherheitsrücklage" und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Passivposten A 1111 „Verlustrücklage gemäߧ 37 VAG".
5) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt in der Bilanz an die Stelle der Passivpo-
sten A IV „GewinnvortragNerlustvortrag" und A V „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" der Passivposten A IV „Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vor-
handener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in diesen Passivposten einzubeziehen und in der Bilanz oder Im Anhang gesondert anzugeben.
6) Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung
nicht erfolgt, in der Bilanz
a) an Stelle der Passivposten A IV „GewinnvortragNerlustvortrag" und A V „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" den Passivposten A IV „Gesamt-Aus-
gleichsposten" auszuweisen und wie folgt zu untergliedern:
"1. Ausgleichsposten
2. Bilanzgewinn/Bilanzverlust zum ......•.
b) An Stelle des Passivpostens E 111 „Bruttobetrag" auszuweisen die Posten
"1 a) Bruttobetrag laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ....... .
b) zuzüglich Zuführung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ..
--
7) Krankenversicherungsunternehmen haben den Passivposten E IV „Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung"
in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„1. erfolgsabhängige
a) Bruttobetrag
b) davonab:
Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft
2. erfolgsunabhängige
a) Bruttobetrag
b) davonab:
Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft .
-- --
8) Der Passivposten E V gilt nur für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen.
3402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994 Teil 1
Formblatt2
Name· ...............................................................................................
Sitz· ...................................................................................................
Gewinn- und Verlustrechnung
für die Zeit vom ... .. ................................. bis ...................................
Posten
DM DM DM
1. Versicherungstechnische Rechnung
1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung
a) Gebuchte Bruttobeiträge
b) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge ................
c) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge
d) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den
Bruttobeitragsüberträgen ................ ................
2. Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung
3. Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung
4. Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer ................
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer ................ ................
5. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen
Netto-Rückstellungen1)
a) Netto-Deckungsrückstellung
b) Sonstige versicherungstechnische Netto-Rückstellungen ................
6. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
7. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
a) Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb
b) davonab:
erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in
Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ................
8. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene
Rechnung ................
9. Zwischensumme
1O. Veränderung der Schwankungsrückstellung und ähnlicher
Rückstellungen ................
11. Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung
II. Nichtversicherungstechnische Rechnung
1. Erträge aus Kapitalanlagen
a) Erträge aus Beteiligungen
davon:
aus verbundenen Unternehmen ................ DM
b) Erträge aus anderen Kapitalanlagen
davon:
aus verbundenen Unternehmen ................ DM
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3403
noch Posten
DM DM DM DM
aa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken
bb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen ················
c) Erträge aus Zuschreibungen
d) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
e) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und
Teilgewinnabführungsverträgen
f) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil ................
2. Aufwendungen für Kapitalanlagen
a) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen,
Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für die
Kapitalanlagen
b) Abschreibungen auf Kapitalanlagen
c) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
d) Aufwendungen aus Verlustübernahme
e) Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil ................ ................
3. Technischer Zinsertrag ................
4. Sonstige Erträge
5. Sonstige Aufwendungen 2) ................ ................
6. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
7. Außerordentliche Erträge
8. Außerordentliche Aufwendungen ................
9. Außerordentliches Ergebnis
10. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
11. Sonstige Steuern ................
12. Erträge aus Verlustübernahme
13. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne
················ ................
14. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag3) ................
3404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Fußnoten zu Formblatt 2:
1) Sofern ein Passivposten „Deckungsrückstellung" in der Bilanz nicht vorhanden ist, entfallen beim Posten 15 in der versicherungstechnischen Rechnung
die beiden Unterposten a und b, und der Posten erhält folgende Bezeichnung:
„5. Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen .
.................
2) International tätige Rückversicherungsunternehmen dürfen Sonderzuführungen zur Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle statt In
der versicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten 14 b „ Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle" in der
nichtversicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten II 5 „Sonstige Aufwendungen• ausweisen; in diesem Fall haben die international tätigen
Rückversicherungsunternehmen den Posten II 5 wie folgt zu untergliedern:
„a) Sonderzuführungen an die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
b) übrige Aufwendungen
3) Bel Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewimrücklagen sowie des Genußrechtskapitals in der nichtverslcherungstnischen
Rechnung Ist diese in Fortführung der Numerierung um folgende Posten zu ergänzen:
„ 15. GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr
16. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
17. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage•)
b) aus der Rücklage für eigene Anteile
c) aus satzungsmaBigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen
18. Entnahmen aus Genußrechtskapital
19. Einstellungen in GewinnrOcklagen
a) In die gesetzliche Rücklage I>)
b) in die Rücklage für eigene Anteile
c) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen
20. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals
21. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ...................
a) An die Stelle des Postens 1117 a „aus der gesetzlichen Rücklage" in der nichtversicherungstechnischen Rechnung tritt bei Offentlich-rechtlichen Ver-
sicherungsunternehmen der Posten 1117 a „aus der Sicherheitsrücklage" und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten 1117 a „aus
der Verlustrücklage gemäß § 37 VAG".
b) An die Stelle des Postens II 19 a „in die gesetzliche Rücklage" in der nichtversicherungstechnischen Rechnung tritt bei öffentlich-rechtlichen Ver-
sicherungsu,temehmen der Posten II 19 a „In die Sicherheitsrücklage" und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten ff 19 a „in die
Verlustrücklage gemäߧ 37 VAG".
Die Angaben ab Posten 1115 können statt in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auch im Anhang gemacht werden.
Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, d_en 18. November 1994 3405
Formblatt3
Name: ...............................................................................................
Sitz· ...................................................................................................
·Gewinn- und Verlustrechnung
für die Zeit vom ···································· bis .....................................
Posten
DM DM DM
1. Versicherungstechnische Rechnung
1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung
a) Gebuchte Bruttobeiträge
················
b) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge ................ ················
c) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ················
d) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den
Bruttobeitragsüberträgen ················ ················ ................
2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitragsrückerstattung ................
3. Erträge aus Kapitalanlagen
a) Erträge aus Beteiligungen ................
davon:
aus verbundenen Unternehmen ................ DM
b) Erträge aus anderen Kapitalanlagen
davon:
aus verbundenen Unternehmen ................ DM
aa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken ................
bb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen ················ ················
c) Erträge aus Zuschreibungen
················
d) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ················
e) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und
T eilgewinnabführungsverträgen ................
f) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil ················ ................
4. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen ................
5. Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung ................
6. Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag ................
bb) Anteil der Rückversicherer ................ ················
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
················
bb) Anteil der Rückversicherer ................ ················ ................
7. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen
Netto-Rückstellungen
a) DeckunQsrückstellung
aa) Bruttobetrag
················
bb) Anteil der Rückversicherer ................ ................
b) Sonstige versicherungstechnische Netto-Rückstellungen
················ ................
8. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung 1) ................
9. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
a) Abschlußaufwendungen ................
b) Verwaltungsaufwendungen ................ ................
c) davon ab:
Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in
Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ................ ................
3406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
noch Posten
DM DM
10. Aufwendungen für Kapitalanlagen
a) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen
und sonstige Aufwendungen für die Kapitalanlagen
b) Abschreibungen auf Kapitalanlagen
c) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
d) Aufwendungen aus Verlustübernahme
e) Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil ................
11. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
12. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung ................
13. Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung
II. Nichtversicherungstechnische Rechnung
1. Sonstige Erträge
2. Sonstige Aufwendungen ................. . ................
3. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
4. Außerordentliche Erträge
5. Außerordentliche Aufwendungen ............... .
6. Außerordentliches Ergebnis
7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
8. Sonstige Steuern2) ............... .
9. Erträge aus Verlustübernahme
10. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines
Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne ................ ................
11. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag3) 4) ................
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3407
Fußnoten zu Formblatt 3:
1) Krankenversicherungsunternehmen haben den Posten 18 .,Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für
eigene Rechnung" in der versicherungstechnischen Rechnung wie folgt zu untergliedern:
"a) erfolgsabhängige
b) erfolgsunabhängige ................ ................."
2) Pensions- und Sterbekassen haben nach dem Posten II 8 „Sonstige Steuern" in der nichtversicherungstechnischen Rechnung folgenden Posten
einzufügen:
„Sa. Ausgleichsposten aus dem Vorjahr .................
"
3) Bei Pensions- und Sterbekassen tritt zu den Abschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung
nicht erfolgt, in der nichtversicherungstechnischen Rechnung an die Stelle des Postens II 11 „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" der Posten II 11
"Überschuß/Fehlbetrag•.
4) Bei Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie des Genußrechtskapltals in der nlchtversicherungstechnischen
Rechnung ist diese in Fortführung der Numerierung um folgende Posten zu ergänzen:
"12. GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr•)
13. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
14. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage b)
b) aus der Rücklage für eigene Anteile
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen
15. Entnahmen aus Genußrechtskapital
16. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage c)
b) in die Rücklage für eigene Anteile
c) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen
17. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals
18. Bilanzgewinn/Bilanzverlust 8 ) ················.
a) Bei Pensions- und Sterbekassen treten zu den Abschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrück-
stellung nicht erfolgt, in der nichtversicherungstechnischen Rechnung an die Stelle
1. des Postens 1112 "GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr" der Posten 1112 „Bilanzgewinn/Bilanzverlust zum ................".
2. des Postens 1118 „Bilanzgewinn/Bilanzverlust" der Posten 1118 nAusgleichsposten".
b) An die Stelle des Postens 1114 a „aus der gesetzlichen Rücklage" in der nichtversicherungstechnischen Rechnung tritt bei öffentlich-rechtlichen Ver-
sicherungsunternehmen der Posten 1114 a „aus der Sicherheitsrücklage" und bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 14 a
.,aus der Verlustrücklage gemäߧ 37 VAG".
c) An die Stelle des Postens II 16 a „in die gesetzliche Rücklage" in der nichtversicherungstechnischen Rechnung tritt bei öffentlich-rechtlichen Ver-
sicherungsunternehmen der Posten II 16 a „in die Sicherheitsrücklage" und bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten 1116 a „in
die Verlustrücklage gemäߧ 37 VAG".
Die Angaben ab Posten II 12 können statt in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auch im Anhang gemacht werden.
3408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Formblatt4
Name· .............................................................................................. .
Sitz: ···································································································
Gewim- und Verlustrechnung
für die Zeit vom .. .............. ............... .... bis ..................................... .
Posten
DM DM DM
1. Versicherungstechnische Rechnung für das selbst abgeschlossene
Unfallversicherungsgeschäft1)
1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung
a) Gebuchte Bruttobeiträge
b) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge ................
c) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge
d) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den
Bruttobeitragsüberträgen ................ ................
2. Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung
3. Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung
4. Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer ················
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer ................ ................
5. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen
Netto-Rückstellungen2)
a) Netto-Deckungsrückstellung
b) Sonstige versicherungstechnische Netto-Rückstellungen ·······••·······
6. Aufwendungen für erfotgsabhängige und erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
7. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
a) Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb
b) davonab:
Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem
in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ................
8. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung ................
9. Zwischensumme
10. Veränderung der Schwankungsrückstellung und ähnlicher Rückstellungen ················
11. Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung im selbst
abgeschlossenen Unfallversicherungsgeschäft3)
==-=--------
II. Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft4)
1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung
a) Gebuchte Bruttobeiträge
b) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge ················
c) Veränderung der Nettobeitragsüberträge ................
2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitragsrückerstattung
3. Erträge aus Kapitalanlagen
a) Erträge aus Beteiligungen
davon:
aus verbundenen Unternehmen ................ DM
Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3409
noch Posten
DM DM DM
b) Erträge aus anderen Kapitalanlagen
davon:
aus verbundenen Unternehmen ................ DM
aa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
bb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen ................
c) Erträge aus Zuschreibungen
d) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
e) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und
Teilgewinnabführungsverträgen
f) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil ................
4. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
5. Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung
6. Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer ................
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer ................ ................
7. Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Bruttobetrag
bb) Anteil der Rückversicherer ................
b) Sonstige versicherungstechnische Netto-Rückstellungen ................
8. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
9. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
a) Abschlußaufwendungen
b) Verwaltungsaufwendungen ................
c) davonab:
Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung
gegebenen Versicherungsgeschäft ................
10. Aufwendungen für Kapitalanlagen
a) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen,
Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für die
Kapitalanlagen
b) Abschreibungen auf Kapitalanlagen
c) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
d) Aufwendungen aus Verlustübernahme
e) Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil ................
11. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
12. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung ................
13. Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung im
LebensversicherungsgeschäftS) ................
III. Nichtversicherungstechnische Rechnung
1. Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung
a) im selbst abgeschlossenen Unfallversicherungsgeschäft3)
b) im LebensversicherungsgeschäftS) ................
3410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
noch Posten
DM DM DM DM
2. Erträge aus Kapitalanlagen, soweit nicht unter II 3 aufgeführt6)
a) Erträge aus Beteiligungen
davon:
aus verbundenen Unternehmen ................ DM
b) Erträge aus anderen Kapitalanlagen
davon:
aus verbundenen Unternehmen ................ DM
aa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten
und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
Grundstücken
bb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen ................
c) Erträge aus Zuschreibungen
d) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
e) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und
Teilgewinnabführungsverträgen
f) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil ................
3. Aufwendungen für Kapitalanlagen, soweit nicht unter 1110 aufgeführt7)
a) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zins-
aufwendungen und sonstige Aufwendungen für die Kapitalanlagen
b) Abschreibungen auf Kapitalanlagen
c) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
d) Aufwendungen aus Verlustübernahme
e) Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil ················ ................
4. Technischer Zinsertrag8) ................
5. Sonstige Erträge
6. Sonstige Aufwendungen ................ ................
7. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
8. Außerordentliche Erträge
9. Außerordentliche Aufwendungen ................
10. Außerordentliches Ergebnis
11. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
12. Sonstige Steuern ················
13. Erträge aus Verlustübernahme
14. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte
Gewinne ................ ················
15. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag9) ................
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3411
Fußnoten zu Formblatt 4:
1) Im Falle des Konzernabschlusses nach § 58 und von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Kranken-
versicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, ist folgende Überschrift zu verwenden:
"Versicherungstechnische Rechnung für das Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft".
2} Sofern ein Passivposten "Deckungsrückstellung" in der Bilanz nicht vorhanden ist, entfallen beim Posten 15 in der versicherungstechnischen Rechnung
die beiden Unterposten a und b, und der Posten erhält folgende Bezeichnung:
"5. Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen
3) Im Falle des Konzernabschlusses nach § 58 und von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Kranken-
versicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die Wörter "im selbst abgeschlossenen Unfallversicherungsgeschäft" durch
die Wörter "im Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft" zu ersetzen.
4) Von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebens-
versicherung betreiben, ist das Wort "Lebensversicherungsgeschäft" durch die Wörter "selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach
Art der Lebensversicherung" zu ersetzen.
5) Von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebens-
versicherung betreiben, ist das Wort "Lebensversicherungsgeschäft" durch die Wörter "selbst abgeschlossenen Krankenversicherungsgeschäft nach
Art der Lebensversicherung" zu ersetzen.
6) Sofern im Konzernabschluß nach§ 58 die gesamten Erträge aus Kapitalanlagen und die gesamten Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht-
versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, erhält der Posten die Bezeichnung "Erträge aus Kapitalanlagen".
7) Sofern im Konzernabschluß nach§ 58 die gesamten Erträge aus Kapitalanlagen und die gesamten Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht-
versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, erhält der Posten die Bezeichnung "Aufwendungen für Kapitalanlagen".
8) Sofern im Konzernabschluß nach§ 58 die gesamten Erträge aus Kapitalanlagen und die gesamten Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht-
versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, treten an die Stelle des Postens III 4 „Technischer Zinsertrag" folgende Posten:
"4. Der versicherungstechnischen Rechnung für das Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft
zugeordneter Zins
4a. Der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft
zugeordneter Zins
9) Bei Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie des Genußrechtskapitals in der nichtversicherungstechnischen
Rechnung ist diese in Fortführung der Numerierung um folgende Posten zu ergänzen:
"16. GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr
17. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
18. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für eigene Anteile
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen
19. Entnahmen aus Genußrechtskapital
20. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für eigene Anteile
c) In satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen
21. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals
22. Bilanzgewinn/Bilanzverlust .................
Die Angaben ab Posten 11116 können statt in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auch im Anhang gemacht werden.
w
Entwicklung der Aktivposten B, C I bis III im Geschäftsjahr ............... .
Muster1
...
~
~
Aktivposten Bilanzwerte Zugänge Umbuchungen Abgänge Zuschrei- Abschrei- Bilanzwerte
Vorjahr bungen bungen Geschäftsjahr
TOM TOM TOM TOM TOM TOM TOM
B. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs nach § 269 Abs. 1 Satz 1 HGB
2. entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert
3. sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
4. SummeB.
CD
C:
C 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten ::,
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken a.
(D
cn
CO
C II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen (D
cn
und Beteiligungen (D
N°
1. Anteile an verbundenen Unternehmen C"
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen Jc...
3. Beteiligungen
~
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht
cg::,
5. SummeCII.
C III. Sonstige Kapitalanlagen
-
CO
<O
'fl
1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere
g
2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
festverzinsliche Wertpapiere
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen
4. Sonstige Ausleihungen
a) Namensschuldverschreibungen
b) Schuldscheinforderungen und Darlehen
c) Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine
d) übrige Ausleihungen
5. Einlagen bei Kreditinstituten
6. Andere Kapitalanlagen
7. SummeCIII.
insgesamt
Muster2
Provisionen und sonstige Bezüge der Versicherungsvertreter, Personal-Aufwendungen Vorjahr Geschäftsjahr
TDM TDM
1. Provisionen jeglicher Art der Versicherungsvertreter im Sinne des§ 92 HGB für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
2. Sonstige Bezüge der Versicherungsvertreter im Sinne des§ 92 HGB
3. Löhne und Gehälter z:""
(X)
4. Soziale Abgaben und Aufwendungen für Unterstützung 0
1
5. Aufwendungen für Altersversorgung g
6. Aufwendungen insgesamt .,i-
)>
C:
(/)
<g
~
&1
::,
_::,
a.
CD
::,
......
!l>
z
i3
C"
.,
CD
......
CO
~
~
~
w
A. Bewegung des Bestandes an selbst abgeschlossenen Lebensversicherungen 1) im Geschäftsjahr ............... .
Einzelversicherungen
Muster3
.~
....
Gesamtes selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft Kapitalversiche- Risikoversiche- Rentenversiche- Sonstige Lebens- Kollektiv-
rungen (einschl. rungen9) rungen (einschl. versicherungen versiehe-
Vermögensbil- Berufsunfähig- 10) rungen 11 )
dungsversiche- keits- u. Pflege-
rungen) ohne rentenversiche-
Risikovers. und rungen) ohne
(nur Hauptversi- (Haupt- und Zusatz- (nur Hauptversi- sonstige Lebens- sonstige Lebens-
cherungen) versicherungen) cherungen) versicherungen versicherungen
Anzahl der Lfd. Einmal- Versicherungs- Anzahl Lfd. Anzahl Lfd. Anzahl Lfd. Anzahl Lfd. Anzahl Lfd.
Versicherungen Beitrag beitrag 12) summe bzw. der Beitrag der Beitrag der Beitrag der Beitrag der Ver- Beitrag
für ein inTDM 12fache Jahres- Versi- für ein Versi- für ein Versi- für ein Versi- für ein siehe- für ein
Jahr12) rente 13) ehe- Jahr12) ehe- Jahr12) ehe- Jahr12) ehe- Jahr12) rungen Jahr12)
inTDM inTDM rungen in TOM rungen in TOM rungen inTDM rungen inTDM 14) inTDM CD
C:
1. Bestand am Anfang des .......... .......... .......... .......... .......... ·········· .......... :,
Geschäftsjahres2) .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... i
(Q
(1)
~
II. Zugang während des
Geschäftsjahres
C"
~
1. Neuzugang3)
a) eingelöste Versicherungs-
scheine .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ·········· .......... ·········· ·········· .......... C-
s»
=r
b) Erhöhungen der Versiehe- cas»
rungssummen (ohne Pos. 2) .......... .......... .......... .......... ·········· .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... :,
2. Erhöhungen der Versicherungs-
summen durch Überschuß-
anteile4) ..........
-J
(Q
CO
3. Übriger Zugang5) .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... g
4. Gesamter Zugang .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ..........
III. Abgang während des Geschäfts-
jahres6)
1. Tod, Berufsunfähigkeit, etc.7) .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ..........
2. Ablauf der Versicherung/Bei-
tragszahlung .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ··········
3. Rückkauf u. Umwandlung in
beitragsfreie Versicherungen .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ..........
4. Sonstiger vorzeitiger AbgangB) .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ..........
5. Übriger Abgang .......... .......... .......... .......... .......... .......... ·········· .......... .......... .......... .......... .......... ..........
6. Gesamter Abgang .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ..........
IV. Bestand am Ende des
Geschäftsjahres .......... .......... .......... .......... .......... .......... ........... .......... .......... .......... .......... .......... ··········
B. Struktur des Bestandes an selbst abgeschlossenen Lebensversicherungen (ohne Zusatzversicherungen)
Einzelversicherungen
Gesamtes selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft Kapitalversicherun- Risikoversiche- Rentenversicherun- Sonstige Kollektiwersiche-
gen (einschl. Ver- rungen9) gen (einschl. Berufs- Lebensversiche- rungen 11 )
mögensbildungs- unfähigkeits- u. rungen 10)
versicherungen) Pflegerentenver-
ohne Risikovers. u. sicherungen) ohne
sonstige Lebens- sonstige Lebens-
versicherungen versicherungen
Anzahl der Versicherungssumme Anzahl Versiehe- Anzahl Versiehe- Anzahl 12fache Anzahl inTOM Anzahl Versicherungs-
Versicherungen bzw. 12fache Jahres- der rungs- der rungs- der Jahres- der der Ver- summe bzw.
rente 13) in TOM Versi- sum- Versi- sum- Versi- rente 13) Versi- siehe- 12fache Jahres-
ehe- me13) ehe- me13) ehe- inTOM ehe- rungen rente13)
rungen inTDM rungen inTOM rungen rungen 14) inTDM z;""
1. Bestand am Anfang ~
des Geschäftsjahres .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... 1
davon beitragsfrei (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........)
CC
~
a.
2. Bestand am Ende (l)
des Geschäftsjahres .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ·········· .......... .......... ~
>
(..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........) (..........)
C:
davon beitragsfrei (..........) (/)
'2
~
C. Struktur des Bestandes an selbst abgeschlossenen Zusatzversicherungen
g,
::,
_::,
Zusatzversicherungen insgesamt Unfall-Zusatz- Berufsunfähig- Risiko- und Zeit- Sonstige
versicherungen keits- oder lnva- renten-Zusatz- Zusatzversicherungen 15) i::,
llditäts-Zusatz- versicherungen ~
versicherungen ?>
Anzahl der Versicherungssumme Anzahl Versiehe- Anzahl 12fache Anzahl Versicherungs- Anzahl Versicherungs-
z
Versicherungen bzw. 12fache Jahres-
rentein TDM
der
Versi-
rungs- der
summe Versi-
Jahres-
rente 16)
der
Versi-
summe bzw.
12fache Jahres
der Ver-
siehe-
summe bzw.
12fache Jahresrente
i3
C"
ehe- inTOM ehe- inTDM ehe- rente rungen inTDM (l)
~
rungen rungen rungen inTDM ~
<O
<O
1. Bestand am Anfang ~
des Geschäftsjahres .......... .......... .......... ·········· .......... .......... .......... .......... .......... ..........
2. Bestand am Ende
des Geschäftsjahres .......... ·········· .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ··········
D. Bestand an In Rückdeckung übernommenen Lebensversicherungen
1. Versicherungssumme am Anfang des Geschäftsjahres: .......... TOM
2. Versicherungssumme am Ende des Geschäftsjahres: .......... TOM
t....
cn
Anmerkungen zu Muster 3:
~
~
1) Bei Konsortialverträgen sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben. 0,
2) Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z.B. bei Fremdwährungsversicherungen, fondsgebundenen Lebensversicherungen), Ist dieser Bestand
am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert, sowohl am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzuführen. Die Zu- und Abgänge sind mit dem
Kurswert zum Ende des Geschäftsjahres aufzuführen.
3) Es ist das eingelöste Neugeschäft(= ausgefertigtes Neugeschäft./. Nichteinlösungen) zu melden. Bei Summenerhöhungen "aufgrund von Anpassungsklauseln" sind nur die Beträge für jene
Erhöhung zu melden, die vom Kunden angenommen worden sind.
4) Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versicherungssummen durch die Direktgutschrift zu erfassen, nicht jedoch die Erhöhung der Versicherungssummen durch Schlußüberschußbeteiligung
(Todesfall-Zusatzleistung).
5) Z.B. Übertragung infolge Änderung der Versicherungsart oder Veränderung der Versicherungssumme/des Beitrags im Rahmen einer technischen Vertragsänderung.
Der in der Zeile II 4 "Gesamter Zugang", Spalte "Einmaibeitrag" auszuweisende Betrag soll exakt die in der Gewinn- und Verlustrechnung gebuchten Einmaibeiträge ausmachen.
m
6) Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Beitragsfreistellung und sonstigen vorzeitigen Abgang stornierten Versicherungen sind bei den jeweiligen Positionen des Abgangs zu erfassen. Die dort C
::,
aufgeführten Beträge sind dementsprechend durch Saldierung mit den Wiederinkraftsetzungen zu berichtigen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Abgang im Jahr der Wiederinkraftsetzung oder im a.
(D
vorausgegangenen Jahr erfolgte. (1)
CO
(D
(1)
7) Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat, Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits vor Ablauf der Versicherung/der Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird oder der
Beitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die entsprechenden Abgänge hier zu erfassen. ~
CT
8) Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versicherungssumme/des Beitrags, sofern diese weder mit einem Teil-Rückkauf oder einer teilweisen Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungs- J
summe verbunden noch im Rahmen einer technischen Vertragsänderung vorgenommen worden sind. (...
D>
=:r
9) Hier sind die temporären Todesfallversicherungen (einschließlich der Restschuldversicherung) auszuweisen. Hierzu gehören nicht die lebenslänglichen Todesfallversicherungen einschließlich der
Sterbegeldversicherungen. 1
10) Hier Ist der Bestand an Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie an Versicherungen im Rahmen von Tontinengeschäften, Kapltalisierungs-
geschäften sowie Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen zu erfassen.
-;f
CO
<O
11 ) Die Definition und die Abgrenzung der Kollektiwersicherungen sollen mit denjenigen für die Angaben bei den Beiträgen in den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen. ~
12) In den Beitragseinnahmespalten unter A sind die Beiträge aus Haupt- und Zusatzversicherungen jeweils zusammengenommen anzugeben. Dabei ist beim zu meldenden Jahresbeitrag auf den
statistischen (Zahl-)Beitrag, d.h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich Ratenzuschläge und abzüglich etwaiger Rabatte, abzustellen.
laufende Beiträge in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge einjähriger Risikoversicherungen u.ä. sind unter "laufender Beitrag" zu subsumieren.
13) Bei der Versicherungssumme Ist nur die Hauptleistung einzustellen. Neben- oder Zusatzleistungen sind hier nicht zu berücksichtigen. Bei Versicherungen, bei denen lt. Tarif die Erlebensfalleistung
höher ist als die Todesfalleistung, ist die Erlebensfalleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfall-
leistungen höher als die Todesfallsumme ist.
Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z.B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungssumme am Anfang des Geschäftsjahres und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben.
Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung der Versicherungssumme ist unter nAblauf der Versicherung/Beitragszahlung" auszuweisen.
14) Bei Kollektiwersicherungen: Anzahl der Versicherungsverhältnisse
1 5) Zum Beispiel Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, Pflege-Zusatzversicherungen u.ä.
16) Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in Höhe des 12fachen Jahresbeitrages zu berücksichtigen.
Muster4
Bewegung des Bestandes an Pensionsversicherungen (ohne sonstige Versicherungen) im Geschäftsjahr ......... .
Anwärter Invaliden- und Altersrentner Hinterbliebenenrenten
Summe der Summe der Jahresrenten2)
Männer Frauen Männer Frauen Jahres- Witwen Witwer Waisen
renten2) Witwen Witwer Waisen
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl DM Anzahl Anzahl Anzahl DM DM DM
1. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres
z
~
II. Zugang während des Geschäftsjahres (X)
0
1. Neuzugang an Anwärtern, Zugang 1
an Rentnern ..............................................
~
(Q
2. sonstiger Zugang1) ...................................
a.
CD
3. gesamter Zugang ..................................... ....
>
C
cn
III. Abgang während des Geschäftsjahres (Q
D>
1. Tod ...........................................................
~
2. Beginn der Altersrente ••••.••.••..•.•...•.......•.. -- -- -- -- -- -- -- -- -- CD
0
:::,
3. Berufs- oder Erwerbsunfähig-
keit (Invalidität) ......................................... -- -- -- -- -- -- -- -- -- ?
a.
CD
4. Reaktivierung, Wiederheirat, Ablauf ......... -- -- :::,
~
5. Ausscheiden unter Zahlung von ?>
Rückkaufswerten, Rückgewährbeträgen z
und Austrittsvergütungen ......................... ~
CD
6. Ausscheiden ohne Zahlung von 3
Rückkaufswerten, Rückgewährbeträgen
und Austrittsvergütungen .........................
-- -- -- -- -- -- -- -- --
C"
~
~
<O
<O
7. sonstiger Abgang .............................. :...... .,:i.
8. gesamter Abgang .....................................
rv. Bestand am Ende des Geschäftsjahres
davon
1. beitragsfreie Anwartschaften ...................
2. in Rückdeckung gegeben ........................
1) Z.B. Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
2) Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünftige Dauerverpflichtung (entsprechend der Deckungsrückstellung) ergibt.
......,
w
3418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Musters
Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen im Geschäftsjahr .....•...•
A. Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen {ohne Zusatzversicherungen)
Anzahl der Versicherungssumme
Versicherungen DM
1. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres .............................................................
II. Zugang während des Geschäfts}ahres:
1. abgeschlossene Versicherungen ....................................................................
2. sonstiger Zugang ............................................................................................
3. gesamter Zugang .....•......................................................................................
III. Abgang während des Geschäftsjahres:
1. Tod ................................................................................................................. .
2. Ablauf ..............................................................................................................
3. Storno ...................................................•.........................................................
4. sonstiger Abgang ............................................................................................
5. gesamter Abgang ............................................................................................
IV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres ................................................................
davon:
1. beitragsfreie Versicherungen ..........................................................................
2. in Rückdeckung gegeben ... :............................................................................
B. Bestand an Zusatzversicherungen
Unfall- Sonstige
Zusatzversicherungen Zusatzversicherungen
Versicherungs- Versicherungs-
Anzahl der Anzahl der
summe summe
Versicherungen Versicherungen
DM DM
Bestand
1. am Anfang des
Geschäftsjahres ..................
2. amEndedes
Geschäftsjahres ................••
davon in Rückdeckung
gegeben .............•................
- - - - - - --- ··--------
Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3419
Verordnung
zur Änderung der Anlagen 1 bis 5
des Wohngeldsondergesetzes
Vom 9. November 1994
Auf Grund des Artikels 1 Nr. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes vom 7. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 2844) verordnet die Bundesregierung:
§1
Die Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes sind ab 1. Juli 1995 in der
Fassung der Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung anzuwenden.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
3420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 1
,,Anlage 1
Monatliches Wohngeld für Alleinstehende ab 1. Juli 1995
Wohnkosten
inDM1)
40 60 80 100 120 140 160 200 240 280 320 360
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
Ein- 60 80 100 120 140 160 200 240 280 320 360 400
kommen
inDM2)
0- 400 24 40 56 73 89 106 131 164 196 229 262 295
400- 500 13 28 43 58 74 90 113 145 176 207 238 269
500- 600 14 28 43 58 72 95 124 154 184 213 243
600- 700 13 27 41 55 76 105 133 161 188 216
700- 800 12 25 38 58 84 111 137 163 189
800- 900 21 39 64 88 112 137 161
900-1000 20 42 65 87 110 132
1000-1100 20 41 62 82 103
1100-1200 17 35 54 73
1200-1300 26 43
1300-1400 12
1400-1500
1) Die nach § 7 zu berücksichtigende monatliche Miete (§ 5) oder Belastung (§ 6) zuzüglich der nach § 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2) Der zwölfte Teil des Jahreseinkommens(§ 9) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
3) Die Spalte „520 und mehr" ist anzuwenden bei Wohnraum
a) mit Zentral- oder Fernheizung(§ 21) oder
b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern."
Anlage2
,,Anlage2
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern ab 1. Jull 1995
Wohnkosten
inDM1)
40 60 80 100 120 140 160 180 200 240 280 320
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
Ein- 60 80 100 120 140 160 180 200 240 280 320 360
kommen
in DM2)
0- 600 12 27 43 58 74 90 106 121 145 177 209 241
600- 700 12 27 41 56 72 87 103 126 157 188 219
700- 800 11 25 40 55 70 85 107 137 167 197
800- 900 13 27 42 56 70 92 120 149 177
900-1000 13 27 41 55 75 103 130 158
1000-1100 12 25 38 58 84 111 137
1100-1200 21 40 65 91 116
1200-1300 22 46 70 94
1300-1400 26 49 71
1400-1500 27 48
1500-1600 25
1600-1700
1700-1800
1800-1900
1900-2000
2000-2100
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als .•• bis ••• Deutsche Mark.
2) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
3) Die Spalte „640 und mehr" ist anzuwenden bei Wohnraum
a) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21) oder
b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern."
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3421
noch Anlage 1
400 440 480 520
bis bis bis und
440 480 520 mehr3)
328 361 394 427
300 331 363 394
272 302 331 361
244 272 300 327
215 241 267 293
186 210 235 259
155 178 200 223
124 145 165 186
92 111 130 149
60 77 94 111
27 42 57 72
20 33
noch Anlage2
360 400 440 480 520 560 600 640
bis bis bis bis bis bis bis und
400 440 480 520 560 600 640 mehr3)
273 305 337 369 401 433 465 497
250 281 312 343 374 405 436 467
227 257 287 317 347 377 407 437
206 235 263 292 320 349 378 406
185 212 239 267 294 321 348 376
164 190 215 241 267 293 319 345
141 166 191 216 241 265 290 314
117 141 165 189 213 237 260 283
94 116 139 161 184 206 229 - 251
70 91 112 133 154 176 197 218
45 65 85 105 125 145 165 184
20 39 57 76 95 113 132 150
12 30 47 64 81 99 116
17 33 49 65 81
17 32 46
11
3422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage3
. ,,Anlage3
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern ab 1. Juli 1995
Wohnkosten
inDM 1)
80 100 120 140 160 180 200 220 240 280 320 360 400 440 480 520
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
Ein- 100 120 140 160 180 200 220 240 280 320 360 400 440 480 520 560
kommen
inDM2)
0- 800 20 35 50 66 82 97 113 129 153 185 216 248 280 312 343 375
800- 900 10 25 :39 54 69 85 100 115 138 169 199 230 261 291 322 352
900-1000 14 28 42 57 72 87 101 123 153 182 212 241 271 300 330
1000-1100 17 30 45 59 73 87 109 137 165 194 222 250 279 307
1100-1200 18 32 46 59 73 93 121 148 175 203 230 257 284
1200-1300 19 32 46 59 78 104 131 157 183 209 235 261
1300-1400 19 32 44 63 88 113 138 163 188 213 238
1400-1500 18 30 48 72 95 119 143 167 191 215
1500-1600 15 32 55 78 101 123 146 169 192
1600-1700 17 38 60 82 103 125 147 169
1700-1800 22 42 63 83 104 125 145
1800-1900 24 44 63 83 102 122
1900-2000 25 43 61 80 98
2000-2100 23 40 57 74
2100-2200 18 34 50
2200-2300 12 27
2300-2400
2400-2500
2500-2600
1) Die nach § 7 zu berücksichtigende monatliche Miete (§ 5) oder Belastung (§ 6) zuzüglich der nach § 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
3) Die Spalte "760 und mehr" ist anzuwenden bei Wohnraum
a) mit Zentral- oder Fernheizung(§ 21) oder
b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern."
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3423
noch Anlage3
560 600 640 680 720 760
bis bis bis bis bis und
600 640 680 720 760 mehr3)
407 438 470 502 533 565
383 413 444 475 505 536
359 389 418 447 477 506
335 364 392 420 449 477
311 339 366 393 420 447
287 313 340 366 392 418
263 288 313 338 363 388
239 263 287 311 335 359
215 238 260 283 306 329
190 212 234 255 277 299
166 186 207 228 248 269
141 161 180 200 219 239
116 135 153 171 190 208
92 109 126 143 161 178
67 83 99 115 131 147
42 57 72 87 102 117
17 30 44 58 72 86
17 30 42 55
13 24
3424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
,,Anlage4
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern ab 1. Juli 1995
Wohnkosten
inDM1)
60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 320 360 400 440
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
Ein- 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 320 360 400 440 480
kommen
inDM2)
0- 800 18 34 50 66 82 98 115 131 148 165 182 207 240 274 307 341
800- 900 10 25 40 56 71 87 103 120 136 152 169 193 226 258 291 324
900-1000 17 32 47 62 77 93 109 125 141 156 180 212 244 276 307
1000-1100 24 38 , 52 67 83 98 113 129 144 167 198 229 260 291
1100-1200 15 29 43 57 72 87 102 117 132 155 185 215 244 274'
1200-1300 20 33 47 62 76 91 105 120 142 171 200 229 258
1300-1400 11 24 37 51 65 79 93 108 129 157 185 213 242
1400-1500 14 27 41 54 68 82 95 116 143 171 198 225
1500-1600 17 30 43 57 70 83 103 129 156 182 209
1600-1700 20 32 45 58 71 90 115 141 167 192
1700-1800 21 34 46 58 77 102 126 151 176
1800-1900 10 22 34 46 64 88 111 135 159
1900-2000 11 22 34 51 74 97 120 143
2000-2100 10 21 38 60 82 104 126
2100-2200 25 46 67 88 109
2200-2300 12 32 52 72 93
2300-2400 18 37 57 76
2400-2500 22 41 59
2500-2600 25 43
2600-2700 26
2700-2800
2800-2900
2900-3000
3000-3100
3100-3200
3200-3300
3300-3400
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als .•. bis ... Deutsche Mark.
2) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
3) Die Spalten „880 bis 920" sowie "920 und mehr" sind anzuwenden bei Wohnraum
a) mit Zentral- oder Fernheizung(§ 21) oder
b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern."
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3425
noch Anlage4
480 520 560 600 640 680 720 760 800 840 880 920
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und
520 560 600 640 680 720 760 800 840 880 9203) mehr3)
374 408 441 475 508 542 575 609 642 676 710 743
356 389 422 454 487 519 552 585 617 650 683 715
339 371 402 434 466 498 529 561 593 625 656 688
322 353 383 414 445 476 507 538 569 599 630 661
304 334 364 394 424 454 484 514 544 574 604 634
287 316 345 374 403 433 462 491 520 549 578 607
270 298 326 354 383 411 439 467 495 524 552 580
252 280 307 334 362 389 416 444 471 498 526 553
235 262 288 314 341 367 394 420 447 473 499 526
218 243 269 294 320 346 371 397 422 448 473 499
200 225 250 274 299 324 348 373 398 422 447 472
183 207 231 254 278 302 326 350 373 397 421 445
165 188 211 234 257 280 303 326 349 372 395 418
148 170 192 214 236 258 280 302 324 346 368 390
130 152 173 194 215 236 257 279 300 321 342 363
113 133 154 174 194 214 235 255 275 296 316 336
95 115 134 154 173 192 212 231 251 270 289 309
78 96 115 134 152 171 189 208 226 245 263 282
60 78 96 113 131 149 166 184 201 219 237 254
43 60 76 93 110 127 143 160 177 194 210 227
25 41 57 73 89 105 120 136 152 168 184 200
23 38 53 68 83 98 113 128 143 158 172
18 32 46 61 75 89 103 117 131 145
12 25 39 52 65 78 91 105 118
17 29 41 54 66 78 90
17 29 40 52 63
15 25 36
3426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage5
,,Anlage5
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit fünf und mehr Familienmitgliedern ab 1. Juli 1995
(1) Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit fünf und mehr Familienmitgliedern
Wohnkosten
inDM 1)
80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 360 400 440
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
Ein- 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 360 400 440 480
kommen
inDM2)
0-1000 23 38 53 69 84 100 116 132 149 165 181 198 222 255 287 320
1000-1100 15 30 45 60 75 90 106 122 138 154 170 186 209 241 273 305
1100-1200 22 37 51 66 80 96 111 127 142 158 173 197 228 259 290
1200-1300 15 28 42 56 71 86 101 116 131 146 161 184 214 244 274
1300-1400 20 34 47 61 76 90 105 120 134 149 171 200 230 259
1400-1500 12 25 38 51 65 80 94 108 123 137 158 187 216 244
1500-1600 16 28 41 55 69 83 97 111 125 146 173 201 229
1600-1700 19 32 45 59 72 86 99 113 133 160 187 214
1700-1800 10 22 35 48 61 74 87 100 120 146 172 199
1800-1900 12 25 37 50 63 76 88 107 133 158 183
1900-2000 15 27 39 51 64 76 94 119 144 168
2000-2100 16 28 40 52 64 82 105 129 153
2100-2200 17 29 40 52 69 92 115 138
2200-2300 17 28 39 56 78 100 123
2300-2400 16 27 43. 65 86 107
2400-2500 15 30 51 71 92
2500-2600 17 37 57 77
2600-2700 24 43 62
2700-2800 10 28 46
2800-2900 14 31
2900-3000 16
3000-3100
3100-3200
3200-3300
3300-3400
3400-3500
3500-3600
3600-3700
3700-3800
3800-3900
1) Die nach § 7 zu berücksichtigende monatliche Miete (§ 5) oder Belastung (§ 6) zuzüglich der nach § 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ••. bis ... Deutsche Mark.
2) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als .•• bis ..• Deutsche Mark.
3) Die Spalten .1000 bis 1040" sowie„ 1040 und mehr" sind anzuwenden bei Wohnraum
a) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21) oder
b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern.
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3427
noch Anlage5
480 520 560 600 640 680 720 760 800 840 880 920 960 1000 1040 Steige-
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und rungs-
520 560 600 640 680 720 760 800 840 880 920 960 1000 10403) mehr3) betrag
352 385 417 450 483 515 548 580 613 645 678 711 743 776 808 32
336 368 400 432 464 495 527 559 591 622 654 686 718 749 781 32
320 351 382 413 444 475 506 537 568 599 630 661 692 723 754 31
305 335 365 395 425 455 486 516 546 576 606 636 667 697 727 30
289 318 347 377 406 435 465 494 524 553 582 612 641 670 700 30
273 301 330 358 387 416 444 473 501 530 558 587 616 644 673 29
257 284 312 340 368 396 423 451 479 507 534 562 590 618 646 28
241 268 295 322 349 376 403 430 457 484 511 537 564 591 618 27
225 251 277 303 329 356 382 408 434 460 487 513 539 565 591 26
209 234 260 285 310 336 361 386 412 437 463 488 513 539 564 25
193 217 242 267 291 316 340 365 389 414 439 463 488 512 537 25
177 201 224 248 272 296 319 343 367 391 415 438 462 486 510 24
161 184 207 230 253 276 299 322 345 368 391 414 437 460 483 23
145 167 189 211 233 256 278 300 322 344 367 389 411 433 455 22
129 150 171 193 214 236 257 278 300 321 343 364 385 407 428 21
113 133 154 174 195 216 236 257 277 298 319 339 360 380 401 21
97 116 136 156 176 196 215 235 255 275 294 314 334 354 374 20
81 100 119 138 157 175 194 213 232 251 270 289 308 327 346 19
64 83 101 119 137 155 174 192 210 228 246 265 283 301 319 18
48 66 83 101 118 135 153 170 188 205 222 240 257 275 292 17
32 49 66 82 99 115 132 148 165 182 198 215 231 248 265 17
16 32 48 64 79 95 111 127 143 158 174 190 206 222 237 15
15 30 45 60 75 90 105 120 135 150 165 180 195 210 15
12 27 41 55 69 83 98 112 126 140 154 169 183 14
21 35 48 62 75 88 102 115 129 142 155 13
15 27 40 53 65 78 90 103 116 128 12
18 30 42 54 65 77 89 101 12
19 30 41 52 63 74 11
16 26 36 46 10
19 10
(2) Bei einem Haushalt mit mehr als fünf Familien- Wert der Spalte „960 bis 1000" um den entsprechen-
mitgliedern gilt Absatz 1 entsprechend mit folgenden den Wert der letzten Spalte erhöht.
Maßgaben:
3. Bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monatlichen
1. Es ist von einem monatlichen Familieneinkommen Familieneinkommen von mehr als 3900 Deutsche Mark
auszugehen, das sich für das sechste und jedes wird für jede weiteren angefangenen 100 Deutsche
weitere Familienmitglied um je 400 Deutsche Mark Mark der nach Anwendung der Nummern 1 und 2
ermäßigt. sich ergebende Betrag um 20 Deutsche Mark ver-
mindert. Sind nach Absatz .1 Anmerkung 3 die Spalten
2. Bei Wohnkosten von mehr als 1080 Deutsche Mark
,,1000 bis 1040" sowie „ 1040 und mehr" nicht an-
wird für jede weiteren angefangenen 40 Deutsche
zuwenden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Zahl
Mark, höchstens jedoch 120 Deutsche Mark für das
„3900" durch die Zahl „3800" ersetzt wird. Wohngeld
sechste und jedes weitere Familienmitglied, der Wert
unter 10 Deutsche Mark wird nicht gewährt.
der vorletzten Spalte um den entsprechenden Wert
der letzten Spalte erhöht. Sind nach Anmerkung 3 die 4. Der nach Anwendung der Nummern 1 bis 3 sich er-
Spalten "1000 bis 1040" sowie „1040 und mehr" nicht gebende Betrag wird für das sechste und jedes weitere
anzuwenden, findet Satz 1 bei Wohnkosten von mehr Familienmitglied um je 5 Deutsche Mark verringert.
als 1000 Deutsche Mark Anwendung, wobei sich der Nummer 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden."
3428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Proklamation der Bundesregierung
über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres
Vom 11. November 1994
Die von der Bundesregierung am 19. Oktober 1994 2) Ostsee
beschlossene Proklamation über die Ausweitung· des Die seewärtige Abgrenzung des Küstenmeeres der
deutschen Küstenmeeres wird hiermit bekanntge- Bundesrepublik Deutschland in der Ostsee wird durch
macht: die Verbindungslinie der folgenden Punkte gebildet:
1. Die seewärtige Abgrenzung des Küstenmeeres der 1. 54°44'17" N 10°10'14" E,
Bundesrepublik Deutschland wird nach Maßgabe der 2. 54°41 '46" N 10°13'12 E,
11
folgenden Angaben festgelegt. Frühere Bekanntma- 3. 54°39'27" N 10°15'34 E,
11
chungen über die Abgrenzung des deutschen Küsten-
meeres werden damit gegenstandslos. 4. 54°36'45" N 10°18'36" E,
5. 54°35'35" N 10°20'24 E,
11
1) Nordsee
6. 54°34'08" N 10°25'47 E,
11
Die seewärtige Abgrenzung des Küstenmeeres der 7. 54°32'51" N 10°30'24 II E,
Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee verläuft in 11
einem Abstand von 12 Seemeilen, gemessen von der 8. 54°31 '14 N 10°35'36" E,
Niedrigwasserlinie und den geraden Basislinien. 9. 54°30'39" N 10°39'12" E,
Die bestehende Tiefwasserreede bleibt Bestandteil 10. 54°30'51 N
11
10°45'21" E,
des Küstenmeeres; sie wird durch die Verbindungslinie 11. 54°32'50" N 11
10°49'16 E,
der folgenden Punkte gebildet:
12. 54°33'21" N 10°58'51" E,
1. 54°08' 11 N 11
7°24'36" E,
13. 54°34'10" N 11 °00'07 E,
11
2. 54°08'19 N 11
7°26'59" E, 14. 54°34'37" N 11 °08'33 E,
11
3. 54°01 '39 N 11
7°33'04 E, 11
15. 54°33'31" N 11 °12'23" E,
4. 54°00'27 N 11
7°24'36" E. 16. 54°31 '46" N 11°18'44" E,
Die Positionen der Punkte sind durch Breite und Länge 17. 54°30'46" N 11°19'23" E,
gemäß dem Europäischen Bezugssystem (ED 50) be- 18. 54°30'18" N 11 °21 '03" E,
stimmt.
19. 54°28'26" N 11°24'13" E,
Die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres in der 20. 54°26'23" N 11 °28'34" E,
Nordsee wird in der Seegrenzkarte 29201 veröffent-
licht. 21. 54°24'27" N 11 °32'22" E,
Über die seitliche Abgrenzung des Küstenmeeres der 22. 54°22'25" N 11°35'23" E,
Bundesrepublik Deutschland zum Königreich der Nie- 23. 54°19'53" N 11°38'44" E,
derlande und zum Königreich Dänemark wird die Bun- 24. 54°20'01" N 11 °57'1 0" E,
desregierung zu einem späteren Zeitpunkt entschei-
den. Die in Anlage B § 1 des Vertrages zwischen der 25. 54°23'07" N 12°09'13" E,
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der 26. 54°23'07" N 12°09'59" E,
Niederlande über die Regelung der Zusammenarbeit in
.27. 54°27'04" N 12°15'35" E,
der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag) vom 8. April
1960 (BGBI. 1963 II S. 602) getroffene Regelung bleibt 28. 54°30'42" N 12°1a•o5" E,
unberührt. 29. 54°31 '05" N 12°17'36" E,
30. 54°34'40" N 12°19'24" E,
1 Herausgeber: Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, Bemhard-Nocht-
Straße 78, 20359 Hamburg. 31. 54°44'38" N 12°45'00" E.
Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3429
Von Punkt 31 aus verläuft sie weiter in einem Abstand Über die seitliche Abgrenzung des Küstenmeeres der
von 12 Seemeilen, gemessen von der Niedrigwasser- Bundesrepublik Deutschland zum Königreich Däne-
linie und den geraden Basislinien, bis zu dem Punkt 32: mark wird die Bundesregierung zu einem späteren
Zeitpunkt entscheiden.
32. 54°26'30,3" N 14°04'45,9" E.
Die seitliche Abgrenzung zur Republik Polen entspricht
Von diesem Punkt aus wird sie durch die Verbindungs-
dem Vertrag vom 14. November 1990 zwischen der
linie der folgenden Punkte gebildet:
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
33. 54°16'41,8" N 14°04'14,7" E, über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden
Grenze (BGBI. 1991 II S. 1328).
34. 54°14'22,0" N 14°10·08,9" E,
Die mit der Proklamation vorgenommene Ausweitung
35. 54°07'36,4" N 14°12'09,1" E,
bleibt in Teilgebieten der Ostsee hinter dem völker-
36. 53°59'18,1" N 14°14'35,9" E, rechtlich zulässigen Abstand von zwölf Seemeilen
zurück. Damit ist keine Aufgabe des weitergehenden
37. 53°55'42,1" N 14°13'37,8" E. Rechtsanspruches verbunden.
Die Positionen der Punkte sind durch Breite und Länge Die Feststellung der vorstehenden Koordinaten erfolgt
gemäß dem Europäischen Bezugssystem (ED 50) vorbehaltlich einer eventuellen genaueren Bestim-
bestimmt. mung nach neueren Berechnungsmethoden durch das
Die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres in der Bundesministerium für Verkehr. Eine solche Bestim-
Ostsee wird in der Seegrenzkarte 2921 *) veröffentlicht. mung wird amtlich bekanntgemacht und den amtli-
chen Seegrenzkarten zugrundegelegt.
1 Herausgeber: Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, Bemhard-Nocht-
Straße 78, 20359 Hamburg. II. Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 11. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2302/94 der Kommission-zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1393/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in den Niederlanden L251/4 27. 9.94
26. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2303/94 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Belgien L251/5 27. 9.94
26. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2304/94 der Kommission über die teilweise Be-
freiung von der Haltung der Mindestlagermenge L251/6 27. 9.94
26. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2311/94 der Kommission mit einer Maßnahme zum
Schutz gegen die Einfuhr von K n ob I auch mit Ursprung in der Union
Myanmar L251/19 27. 9. 94
28. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2321/94 der Kommission zur Festsetzung der An-
zahl männlicher J u n g r i n d er, die im vierten Vierteljahr 1994 unter
Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 L253/5 29. 9.94
28. 9. 94 Verordnung (EG} Nr. 2336/94 der Kommission über die unentgeltliche
Lieferung von Weichweizen aus Interventionsbeständen an die Be-
völkerung von Georgien, Armenien und Aserbaidschan gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates L254/14 30. 9.94
29. 9. 94 Verordnung (EG} Nr. 2337/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1590/94 zur Festlegung der den Sc h w e i n e f I e i s c h -
sektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im
Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien ge-
schlossenen Interimsabkommen sowie zur Anderung der Verordnung
(EG) Nr. 1809/94 L254/19 30. 9.94
29. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2338/94 der Kommission zur Festsetzung des Be-
trags der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter
Des t i 11 a t i o n s erzeugnisse für 1995 L254/22 30. 9. 94
30. 9. 94 Verordnung (EG} Nr. 2381/94 der Kommission zur Anderung des An-
hangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den öko I o -
g i s c h e n Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel L255/84 1.10. 94
30. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2382/94 der Kommission mit Ausnahmebestim-
mungen für den Rind f I e i s c h sektor infolge der in Griechenland auf-
getretenen Maul- und Klauenseuche L255/88 1.10. 94
30. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2383/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2219/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung Madeiras mit Mi Ich erzeugnissen und zur
Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L255/89 1.10. 94
30. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2384/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Mi Ich erzeug-
nissen und die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L255/91 1. 10. 94
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1994 3431
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 9.94 Verordnung (EG) Nr. 2385/94 der Kommission über die Gültigkeitsdauer
der Lizenzen und Bescheinigun~en, die im Rahmen der zur Versorgung
der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen getroffenen Sonderregelung erteilt werden L255/93 1. 10. 94
30. 9.94 Verordnung (EG) Nr. 2386/94 der Kommission zur Festlegung der Bilanz
für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Schweine -
f I e i s c h erzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1994/95 und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/92 L255/94 1. 10. 94
30. 9.94 Verordnung (EG} Nr. 2387/94 der Kommission zur Festlegung der Bilanz
für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Schweine f I e i s c h -
erzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 30. November
1994 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1724/92 L255/97 1.10. 94
30. 9.94 Verordnung (EG) Nr. 2389/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1431/94 zur Festlegung der den Geflügelfleisch-
sektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates L255/104 1. 10. 94
6. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2426/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1727/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der Azoren und von Madeira mit Getreideerzeug-
nissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz L259/4 7. 10.94
6. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2427/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1728/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Ge t r e i d e erzeugnissen
und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz L259/6 7. 10.94
Andere Vorschriften
22. 9.94 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2300/94 des Rates zur Berichti-
gung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich und
zur Angleichung der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beam-
ten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in
Griechenland anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten L251/1 27. 9. 94
26. 9.94 Verordnung (EG) Nr. 2301/94 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich
der Einfuhr von 100 000 Tonnen Qualitätsweichweizen und 100 000 Ton-
nen Qualitätshartweizen L251/2 27. 9. 94
29. 9.94 Verordnung (EG) Nr. 2350/94 der Kommission zur Anderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3190/93 zur Festsetzung des einheitlichen Verringe-
rungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der
Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1994 zuzuteilenden
Bananenmenge L254/59 30. 9. 94
29. 9.94 Verordnung (EG) Nr. 2351/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2985/93 zur Festsetzung eines einheitlichen Prozent-
satzes zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Kategorie C im
Rahmen des Zollkontingents 1994 zuzuteilenden Bananenmenge L254/60 30. 9.94
29. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2352/94 der Kommission zur Erhöhung des Zoll-
kontingents 1994 und Festlegung einer zusätzlichen Frist für die Bean-
tragung der Einfuhr von Bananen im vierten Vierteljahr 1994 L254/61 30. 9. 94
27. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2376/94 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangs-
geräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik
Korea, Singapur und Thailand L255/50 1. 10. 94
29. 9.94 Verordnung {EG) Nr. 2378/94 der Kommission Ober die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indien,
Pakistan, Indonesien, Thailand und China, für die die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L255n2 1.10.94
29. 9.94 Verordnung (EG) Nr. 2379/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L255/80 1.10. 94
3432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags.
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tel1 II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhingende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vam
30. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2380/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit Ur-
sprung in Polen, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 des
Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt werden L255/82 1.10. 94
29. 9. 94 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2403/94 des Rates zur Anpassung
der Berichtigungskoeffizienten für die in Drittländern diensttuenden
Beamten L257/1 5.10.94
29. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2404/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestiQ1mte landwirtschaftliche
und industrielle Waren (4. Serie 1994) und zur Änderung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 3466/93 und (EG) Nr. 3672/93 zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
und industrielle Waren L257/3 5. 10.94
4.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2405/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2257/92 mit besonderen Durchführungsvorschriften für
die Versorgung Madeiras mit pflanzlichen Ölen und Ober die Bedarfsvor-
ausschätzung L257/6 5. 10.94
4.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2412/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L258/1 6.10.94
4.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2415/94 der Kommission zur Einstellung von An-
rechnungen auf den für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994
eröffneten Zolltarifplafonds im Rahmen der allgemeinen Präferenzen
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textil-
waren mit Ursprung in Pakistan, Singapur, Malaysia, Indien und Thailand L258/8 6. 10.94
5.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2416/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1098/94 zur Festsetzung der regionalen Grundflächen im
Rahmen der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirt-
schaftlicher Kulturpflanzen L258/11 6. 10.94
5.10.94 Verordnung (EG) Nr. 2417/94 der Kommission zur Eröffnung von Aus-
schreibungen für die Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhal-
tung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern L258/13 6. 10.94
Be r i c h t i g u n g qer Verordnung (EG) Nr. 1617/94 der Kommission vom
4. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3652/81 Ober
besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbeschei-
nigungen für Erstattungen auf dem Sektor Geflügelfleisch und Eier (ABI.
Nr. L 170 vom 5.7.1994) L254/92 30. 9.94