Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 299
B u n desg esetzb I att
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 8. Februar 1994
Tag I n h a It Seite
28. 1. 94 Gesetz zu der Konstitution der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom
30. Juni 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
FNA: neu: 188 - 52
GESTA: XK02
18. 11. 93 Bekanntmachung der Geschäftsordnung der Internationalen Humanitären Ermittlungskommission 244
16. 12. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
21. 12. 93 Bekanntmachung zu dem Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) . . . . . . . . . 250
29. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 251
29. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
5. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiff~ in der durch das Protokoll von 1978 geänderten
Fassung, über da~ Inkrafttreten der Anlage III des Ubereinkommens sowie über den Geltungsbereich
der Anlage V des Ubereinkommens (MARPOL 73/78) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
7. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
Preis dieser A1.19gabe: 23,55 DM (21,70 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 24,55 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7''/4,.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 12. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Vierundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 833 (22 2. 2. 94) 3. 2. 94
96-1-2-64
29. 12. 93 Hundertsiebenunddreißigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 833 (22 2. 2. 94) 3. 2. 94
neu: 96-1-2-137
25. 11. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Achtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 1033 (26 8. 2. 94) 9. 2. 94
96-1-2-28
25. 11. 93 Hundertachtunddreißigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hannover) 1033 (26 8. 2. 94) 9. 2. 94
neu: 96-1-2-138
237
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1994 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
9. 2. 94 Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung ........................................... . 237
FNA: 9512-16
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
Bekanntmachung
der Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 9. Februar 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung vom machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80, 520),
15. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2098) wird nachstehend
der Wortlaut der Schiffssicherheitsverordnung in der seit zu 2. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2, Abs. 2
dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes
Die Neufassung berücksichtigt: in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ),
1 . die am 1 . Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361), zu 3. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Seeaufga-
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
2. die am 10. Juli 1987 in Kraft getretene Verordnung vom vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), Absatz 1
26. Juni 1987 (BGBI. 1S. 1570), Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ),
3. die am 24. August 1991 in Kraft getretene Verordnung
vom 14. August 1991 (BGBI. 1S. 1788), zü 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 2, Abs. 4 des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
4. die am 20. Oktober 1991 in Kraft getretene Verordnung machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),
vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1994), Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1
5. die am 23. Februar 1992 in Kraft getretene Verordnung des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. I S. 1221),
vom 12. Februar 1992 (BGBI. I S. 244), zu 5. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 4
6. die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene eingangs des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
genannte Verordnung. Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1
S. 541 ), Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund Artikel 33 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBI. 1S. 1221),
zu 1. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, 4 des Seeaufgabengesetzes zu 6. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 4
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
1977 (BGBI. 1 S. 1314), zuletzt geändert durch Arti- Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1
kel 4 des Gesetzes vom 3. April 1985 (BGBI. II S. 541 ), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
S. 593), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564).
Bonn, den 9. Februar 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)
Inhaltsübersicht
TeilA Kapitel IV
Gemeinsame Vorschriften Freibord, Stabilität
§ 29 Vorschriften für Schiffe, auf die das übereinkommen von
Kapitel 1 1966 keine Anwendung findet
Allgemeines § 30 Freibordmarke
§ Anwendungsbereich § 31 Mindestfreibord und Mindeststabilität
§ 2 Begriffsbestimmungen § 32 Ladelukenverschluß
§ 3 Durchführung
§ 4 Verantwortlichkeit TeilB
§ 5 Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestimmung, Zusatzvorschriften für Schiffe,
Flaggenwechsel auf die das Übereinkommen von 1974
Anwendung findet
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 33 Anwendungsbereich
§ 7 Gleichwertiger Ersatz
§ 34 Befreiungen
§ 8 Ausnahmen, Abweichungen
§ 35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum übereinkommen von
§ 9 Auflagen
1974)
§ 10 Zulassung von Gegenständen Unterteilung und Stabilität
§ 11 Besichtigungen § 36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum Übereinkommen von
§ 12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen 1974)
Maschinenanlagen
§ 13 Zeugnisse
§ 37 (Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage zum übereinkommen von
§ 14 Schiffe unter fremder Flagge
1974)
§ 15 Zulässige Fahrgastzahl Elektrische Anlagen
§ 16 Überwachung § 38 (Zu Kapitel 11-1 Teil E der Anlage zum übereinkommen von
§ 17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen 1974)
Zusätzliche Anforderung für zeitweise unbesetzte Maschi-
nenräume
Kapitel II
§ 39 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum Übereinkommen von
Nautische Anlagen, Geräte,
1974)
Instrumente und Drucksachen
Allgemeines
§ 18 Ausrüstung
§ 40 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum übereinkommen von
§ 19 Prüfungen 1974)
§ 20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; Überprüfung durch Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe
anerkannte Betriebe § 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum übereinkommen von
§ 21 Instandsetzung 1974)
Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
§ 22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung
und Funkbeschickung § 42 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von
1974)
Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe
Kapitel III
§ 43 (Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage zum übereinkommen
Funkanlagen
von 1974)
§ 23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung Allgemeines, Vorschriften für Schiffe
§ 24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung § 44 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum Übereinkommen von
§ 25 Antennenanlage 1974)
Vorschriften für Schiffe
§ 26 (weggefallen)
§ 45 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum übereinkommen von
§ 27 Amateurfunkstellen 1974)
§ 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger Vorschriften für Rettungsmittel
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 239
§ 46 (Zu Kapitel IV Teile A und C der Anlage zum übereinkom- TeilD
men von 1974) Zusatzvorschriften für Schiffe,
Funkanlagen auf die die Anlage 1
zum Übereinkommen von 1973/78
§ 4 7 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum übereinkommen von
Anwendung findet
1974)
§ 68 (Zu Kapitel II der Anlage I zum Übereinkommen von
Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal
1973n8)
§ 48 (Zu Kapitel VI der Anlage zum Übereinkommen von 1974) Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb
Beförderung von Ladung
§ 49 (weggefallen) TeilE
Zusatzvorschriften
über die Beförderung von Schüttgütern,
TeilC ausgenommen Getreide
Vorschriften für Schiffe,
§ 69 (weggefallen)
auf die das Übereinkommen von 1974
keine Anwendung findet § 70 (weggefallen)
§ 71 (weggefallen)
Kapitel 1
§ 72 (weggefallen)
Allgemeines
§ 50 Anwendungsbereich TeilF
§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 52 Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sportangler- § 73 Bußgeldvorschriften
fahrzeuge § 74 Übergangsvorschriften
§ 75 (weggefallen)
Kapitel II
§ 76 {Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
Bauart der Schiffe
§ 53 Zulässige Fahrgastzahl
Anlage1
§ 54 Unterteilung und Stabilität
Sicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt
§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
Anlage 1a
Kapitel III Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Brandschutz Anlage2
§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für ein Frachtschiff in
Sportanglerfahrzeugen der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und
§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen mehr Registertonnen - Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt
von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug
Anlage2a
Kapitel IV
Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Rettungsmittel
Anlage3
§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit
Rettungsmitteln Anlage4
§ 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit Ret- Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
tungsmitteln Anlage5
§ 61 Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen Nationales Freibordzeugnis
Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe
Anlage6
§ 62 Leinenwurfgerät
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die
ständig an Bord mitzuführen sind
Kapitel V
Anlage7
Funkanlagen
Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die geprüft und zu-
§ 63 Ausrüstung mit Funkanlagen gelassen sein müssen
§ 64 (weggefallen) Anlage8
§ 65 (weggefallen) Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,
§ 66 (weggefallen) die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland ein-
getragen sind, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten Gren-
§ 67 (weggefallen) zen seewärts überschreiten
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
TeilA §2
Gemeinsame Vorschriften Begriffsbestimmungen
(1) "übereinkommen von 1974" bedeutet das in London
Kapitel 1 am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik Deutsch-
Allgemeines land unterzeichnete Internationale übereinkommen von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See- Ver-
§1 ordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141 )-, geändert
durch das in London am 16. November 1978 von der Bun-
Anwendungsbereich desrepublik Deutschland unterzeichnete Protokoll von
(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt 1978 zu dem Internationalen übereinkommen von 1974
sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt für Binnen- zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verord-
schiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik nung vom 26. März 1980 (BGBI. II S. 525) -, dieses geän-
Deutschland eingetragen sind, wenn sie eine der in dert durch die Entschließungen 1 vom 9. November 1988
Anlage 8 aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten; und 2 vom 10. November 1988 zu der Schlußakte der
im übrigen wird die Grenze durch die Festland- und Insel- Konferenz der Vertragsstaaten zu dem Internationalen
küste bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste gelege- übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
nen Häfen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und Lebens auf See und die Entschließung der Vertragsstaa-
bei den in Anlage 8 nicht aufgeführten Flußmündungen ten zu der Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten
durch die Verbindungslinien der äußeren Uferausläufe des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen überein-
bestimmt. kommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(2) Die Verordnung gilt nicht für vom 10. November 1988 - Verordnung vom 22. Januar
1992 (BGBI. II S. 58) - sowie durch die in London vom
1. Schiffe der Bundeswehr und Truppentransportschiffe, Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-
2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung fahrts-Organisation durch folgende Entschließungen
Schiffbrüchiger, beschlossenen Änderungen:
3. Sportfahrzeuge, 1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung
vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794),
4. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge ein-
schließlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb aus- 2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom
schließlich ideellen Zwecken dient und die zur mari- 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734),
timen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleich- 3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom
baren Zwecken als Seeschiffe eingesetzt werden (Tra- 28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November
ditionsschiffe), wenn ihre Länge, gemessen zwischen 1989 (BGBI. II S. 905),
den äußersten Punkten des Vor- und Hinterstevens
(Rumpflänge), 15 Meter nicht übersteigt, und die nicht 4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vom
mehr als 25 Personen befördern. 25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992
(BGBI. II S. 58),
(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur die§§ 7 bis 9, § 1O
Abs. 4, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13Abs. 1, 5 und 12, § 14Abs. 1. 5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom
und 2, soweit auf das übereinkommen von 1973ll8 14. Dezember 1993 (BGBl.11 S. 2319).
Bezug genommen wird, die §§ 16 bis 28, § 50 (2) .,übereinkommen von 1966" bedeutet das in London
Abs. 2, soweit er die Ausrüstung mit Funkanlagen betrifft, am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland
und § 68 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften. § 18 unterzeichnete Internationale Freibord-übereinkommen
Abs. 2 bis 5 und die §§ 19 bis 22 gelten nicht für Fischerei- von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGBI. II S. 249).
fahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter.
(3) .,übereinkommen von 1973ll8" bedeutet das in Lon-
(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter,
don am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutsch-
jedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als 25 Per- land unterzeichnete Internationale übereinkommen von
sonen befördern, gelten nur die Richtlinien des Bundes-
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
ministeriums für Verkehr nach § 6 dieser Verordnung. Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem überein-
(5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr als kommen (BGBI. 1982 II S. 2, 1984 II S. 230), zuletzt geän-
80 Personen nur befördert werden, wenn die See-Berufs- dert durch die in London vom Ausschuß für den Schutz
genossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis bescheinigt der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-
hat, daß das Schiff im Einzelfall den gebotenen Sicher- Organisation gefaßten Entschließungen MEPC. 47(31)
heitsanforderungen entspricht. Die See-Berufsgenossen- und MEPC. 48(31) vom 4. Juli 1991 sowie MEPC. 51(32)
schaft legt dabei die Richtlinien nach § 6 zugrunde; sie und MEPC. 52(32) vom 6. März 1992 - Verordnung vom
kann Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausführung, den 13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993).
Betrieb und die Fahrt des Schiffes, die für seine Sicherheit,
insbesondere für die an Bord befindlichen Personen oder (4) Im Sinne dieser Verordnung ist
für andere Verkehrsteilnehmer, oder zur Abwehr von 1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste
Gefahren für das Wasser erforderlich sind, festlegen. Das befördert oder das für die Beförderung von mehr als
Zeugnis wird längstens für die Dauer von 2 Jahren erteilt 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenommen Bäder-
und ist an Bord mitzuführen. boote und Sportanglerfahrzeuge;
(6) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die §§ 14, 16, 2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, dessen
§ 17 Abs. 3 und 4 sowie die zugehörigen Bußgeldvor- Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und das
schriften. mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste beför-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 241
dert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen 11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in
ist und das in der Nationalen Fahrt im Bäderverkehr Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik
eingesetzt ist; Deutschland oder der benachbarten Küstenländer
3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr- aus betrieben wird;
zeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden 12. · Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der Ost-
ist und das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahr- see, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird,
gäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparal-
zugelassen ist, auf dem der Angelsport gegen Entgelt lel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum
ausgeübt wird und das keinen ausländischen Hafen Meridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 See-
anläuft; meilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem
4. Sonderfahrzeug: Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste
entlang bis 50° 30' Nord 10° West und von dort in
a) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes
gerader Linie nach Ouessant;
sowie ein Schiff im Lotsenversetzdienst,
b) ein Schlepper mit einem Bruttoraumgehalt von 13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb
weniger als 500 Registertonnen, der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben
wird;
c) ein Kleinfahrzeug bis zu einem Bruttoraumgehalt
von 50 Registertonnen, auf dem gewerbsmäßig 14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden oder andere Person, die ein vom Bundesamt für Post und
das für die gewerbsmäßige Beförderung von nicht Telekommunikation oder von der Deutschen Bundes-
mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, post oder von der Deutschen Post der Deutschen
d) ein Ausbildungsfahrzeug bis zu einem Bruttoraum- Demokratischen Republik ausgestelltes oder aner-
gehalt von 350 Registertonnen, auf dem gewerbs- kanntes gültiges Seefunkzeugnis besitzt;
mäßig nicht mehr als 12 Personen zum Führen von 15. Funkoffizier: eine Person, die ein vom Bundesamt für
Sportfahrzeugen ausgebildet werden, Post und Telekommunikation oder von der Deutschen
e) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie Bundespost oder von der Deutschen Post der Deut-
leichter, Prahm), schen Demokratischen Republik ausgestelltes oder
anerkanntes gültiges Allgemeines Seefunkzeugnis
f) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger, Schwimm-
oder ein von diesen ausgestelltes oder anerkanntes
kran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr- und Hubinsel,
gültiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzt und
Produktionsplattform);
in der Telegrafiefunkstelle eines Schiffes beschäftigt
5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen nach und als Funkoffizier angemustert ist;
deutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern eine
16. Sprechfunker: eine Person, die ein vom Bundesamt
der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Grenzen seewärts über-
für Post und Telekommunikation oder von der Deut-
schritten wird;
schen Bundespost oder von der Deutschen Post der
6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähnlichen Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes
Gewässern, auf denen hoher Seegang ausgeschlos- oder anerkanntes gültiges Allgemeines Sprechfunk-
sen ist; zeugnis für den Seefunkdienst besitzt;
7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee 17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Septem-
zwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap Gris- ber, die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Über-
nez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß der vor- einkommens von 1966 bleiben unberührt;
gelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie längs
18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,
den Küsten der Ostsee zwischen der Linie Skagen-
die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Überein-
Lysekil und dem Breitenparallel von 57° Nord in der
Ostsee und die Fahrt entlang der schwedischen Küste kommens von 1966 bleiben unberührt;
bis Norrtälje; 19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene und
8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schüttgut auf
und entlang der norwegischen Küste bis zu 64 ° nördli- diese Ebene geschüttet wird;
cher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite 20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen
und 7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Groß- weitgehend befreit worden ist;
britanniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs,
Spaniens und Portugals ausschließlich Gibraltars; 21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene
Flüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des
9. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt Gewichts;
hinausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen
einschließlich lslands, nichteuropäischen Häfen des 22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei dem
Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der ein breiartiger Zustand entsteht;
westafrikanischen Küste nördlich von 20° nördlicher 23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-
Breite sowie Häfen auf den Kanarischen Inseln und meßbrief oder im Sicherheitszeugnis hierfür angege-
auf Madeira;
bene Zahl der Registertonnen oder bei Schiffen,
10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt deren Vermessungsergebnis als Bruttoraumzahl aus-
hinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach gewiesen und nicht auf Antrag in Registertonnen fest-
Spitzbergen und den Azoren; gestellt worden ist, die Bruttoraumzahl oder bei Schif-
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fen mit Doppelmeßbrief nach den Oslo-Regeln der im §5
Schiffsmeßbrief oder im Sicherheitszeugnis ausge-
Vorhandene Schiffe,
wiesene höhere Bruttoraumgehalt eines Schiffes in
Änderung der Zweckbestimmung, Flaggenwechsel
Registertonnen;
(1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981
24. Überlebensanzug: ein einteiliger Eintauchanzug im
beschlossenen Änderungen des Internationalen Überein-
Sinne der Regel 33.2.2 des Kapitels III des Überein-
kommens von 1974 (1. September 1984) gelegt worden
kommens von 1974;
ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand
25. leichtester Betriebszustand auf See: der den geneh- befunden haben, brauchen nicht den Anforderungen der
migten Stabilitätsunter1agen entnommene Tiefgang Kapitel 11-1, 11-2 und III der Anlage zum übereinkommen
im Ballastzustand am Ende der Reise. von 1974 und der §§ 35 bis 45 und § 50 Abs. 2 sowie der
§§ 53 bis 62 dieser Verordnung zu entsprechen, wenn dies
(5) Im übrigen werden die in den übereinkommen von einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen
1974, 1966 und 1973n8 festgelegten Begriffsbestimmun-
gen angewendet. 1 . Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum
31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in
§3 einem entsprechenden Bauzustand befunden haben,
den Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus
Durchführung
a) dem Internationalen Übereinkommen von 1974,
(1) Die Durchführung der übereinkommen von 1974, geändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem
1966 und 1973n8 und dieser Verordnung obliegt nach der Übereinkommen,
Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und b) der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung
nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See- der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1
Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der s. 1089);
Schiffstechnik, der Festlegung des Freibords sowie bei 2. Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden
Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Ger- ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand
manischen Lloyds bedient. befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanla- sich ergeben aus
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 a) dem Internationalen übereinkommen von 1960
(BGBI. 1S. 1455) und des Gesetzes über den Amateurfunk zum Schutz des menschlichen Lebens auf See -
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI. II
mer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung über die S. 465), zuletzt geändert durch die Vierte Verord-
Erteilung von Genehmigungen zum Errichten und Betrei- nung über die Inkraftsetzung von Änderungen des
ben von Funkanlagen und die Überwachung durch das Internationalen Übereinkommens von 1960 zum
Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder Schutz des menschlichen Lebens auf See vom
einer von ihm ermächtigten Behörde bleiben unberührt. 12. Juli 1974 (BGBI. II S. 1009),
b) der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
§4 1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die
Verantwortlichkeit Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1
s. 1912).
(1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind
für die Befolgung der Vorschriften des Übereinkommens (2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des
von 1974, 1966 und 1973n8 und dieser Verordnung ver- Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die Anfor-
antwortlich. Neben diesen sind verantwortlich für die derungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entspre-
Befolgung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den chenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der
Schiffsbetrieb, auf das Stauen und Sichern der Ladung, Auslandfahrt nach Anhang I der Verordnung Ober den
auf die Ausrüstung, auf die Kennzeichnung der nautischen Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetz-
Anlagen, Geräte und Instrumente mit einer Prüfplakette blatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten
und Prüfmarke, den Freibord, das Führen von Tage- bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten,
büchern sowie das Mitführen von Zeugnissen beziehen, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind
der Schiffsführer und der sonst hierfür an Bord Verant- die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966
wortliche. Neben den in Satz 2 genannten Personen sind für das ganze Schiff zu erfüllen.
für die Befolgung der Vorschriften des Kapitels VI der
Anlage zum übereinkommen von 1974 und des § 48 die- (3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und
ser Verordnung über das Stauen und Sichern der Ladung Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegen-
auch der Beauftragte des Schiffsführers an Land, der Aus- stände, die neu beschafft werden, müssen dieser Verord-
steller der Ladungsbescheinigung und der Aussteller der nung entsprechen. Für die Schiffssicherheit nach bisheri-
Beförderungspapiere verantwortlich. gen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Gegenstände
oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neube-
(2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht des schaffung von Bord gegeben werden.
Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsgerechte
Handhabung der Funkanlagen und für die Durchführung (4) Schiffe, deren Zweckbestimmung sich ändert. müs-
aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleistenden Maß- sen den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum
nahmen verantwortlich. Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 243
(5) Schiffe, die nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes in §9
der Fassung der .Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 Auflagen
(BGBI. 1S. 1342) unter fremder Flagge eingesetzt werden
sollen und bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer Aus-
worden sind, müssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden, nat'lme oder Befreiung
den Anforderungen der Übereinkommen von 1974, 1966
1. nach§ 8,
und 1973fl8 und dieser Verordnung entsprechen. Dies ist
durch eine Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft 2. von den Freibordanforderungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2),
nachzuweisen.
3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe oder bei geringer
§6 Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1
und Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Übereinkom-
Allgemeine Anforderungen
men von 1974 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser
Soweit Verordnung),
1. die Übereinkommen von 1974, 1966 oder 1973/78, 4. nach§ 41 Abs. 1 Satz 2,
2. diese Verordnung oder
5. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und Sport-
3. die für Funkgeräte vom Bundesministerium für Post anglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 4),
und Telekommunikation oder den ihm nachgeordneten
Stellen erlassenen Vorschriften 6. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln (§ 60 Abs. 9),
keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen, 7. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder einen
Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung und sonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel I Regel 2
Werkstoffe sowie an den Einbau enthalten, sind die allge- Abs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum übereinkommen
mein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, ins- von 1973fl8,
besondere soweit diese in den vom Bundesministerium 8. für schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anlagen
für Verkehr oder von den ihm nachgeordneten Stellen
erlassenen und im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt besondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauaus-
bekanntgegebenen Richtlinien enthalten sind. führung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen,
die für die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von
§7 Gefahren für das Wasser erforderlich sind.
Gleichwertiger Ersatz (2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver-
Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Über- bindenden Anhang einzutragen.
einkommen von 1974 und Artikel 8 des Übereinkommens
von 1966 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I und Regel 2 §10
Abs. 5 der Anlage II zum übereinkommen von 1973fl8 Zulassung von Gegenständen
über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes für Ein-
richtungen, Vorrichtungen, Geräte, sonstige Vorkehrun- (1) Ist in den übereinkommen von 1974 oder 1973fl8
gen und Werkstoffe finden entsprechende Anwendung. oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Anordnun-
gen, Einrichtungen, Anlagen, Geräte, Rettungsmittel, Aus-
§8 setzungsvorrichtungen, Bauteile oder Werkstoffe zugelas-
sen sein müssen, so hat die See-Berufsgenossenschaft
Ausnahmen, Abweichungen durch Prüfung oder Erprobung festzustellen, ob sie den
(1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt übereinkommen von 1974 und 1973/78 und dieser Ver-
für Seeschiffahrt und Hydrographie können im Rahmen ordnung entsprechen, und sie zuzulassen. Die See-
ihrer Aufgaben nach § 3 aus besonderen Gründen Aus- Berufsgenossenschaft erläßt, soweit das Bundesministe-
nahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit rium für Verkehr dies für erforderlich hält, mit dessen
des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren für das Was- Zustimmung allgemeine Prüfungs- und Zulassungsvor-
ser auf andere Weise gewährleistet ist. aussetzungen, die im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt
zu veröffentlichen sind. In die Prüfungs- und Zulassungs-
(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbesondere
voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der Emp-
für
fehlungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund die technischen Mindestanforderungen, die Art und der
seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Umfang der Prüfungen aufzunehmen sowie der Zeitpunkt
Anwendung dieser Verordnung nicht möglich oder mit der Prüfungen festzulegen, soweit nach bisherigen Vor-
wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist, schriften geforderte Zeugnisse vorhanden sind. Für die
2. ein Binnenschiff erforderlichen Prüfungen gilt § 19 entsprechend.
im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt (2) Absatz 1 gilt für das Bundesamt für Seeschiffahrt und .
werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen Hydrographie bei der Prüfung und Zulassung von Kom-
und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder passen für Rettungs- und Bereitschaftsboote, des
Gefahren für das Wasser abgewehrt werden. Suchscheinwerfers für Bereitschaftsboote sowie bei der
(3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von die- Prüfung und Zulassung nautischer Anlagen, Geräte und
ser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung Instrumente gemäß § 18 Abs. 2 und Funkanlagen gemäß
hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti- § 23 Abs. 3 mit folgender Maßgabe entsprechend:
gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend 1. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 2 aufgeführten nautischen
geboten ist. Anlagen, Geräte und Instrumente ~ind in die Prüfungs-
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
und Zulassungsvoraussetzungen die technischen Min- (3) Besichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 1
destanforderungen an die Eignung für den Schiffsbe- Buchstabe b der Anlage I und gemäß Regel 1O Abs. 1
trieb und die sichere Funktion an Bord aufzunehmen. Buchstabe b der Anlage II zum übereinkommen von
2. Hinsichtlich der in§ 23 Abs. 3 genannten Geräte sind in 1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Frachtschif-
die Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die fen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre.
technischen Mindestanforderungen an die nautische (4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4
Eignung aufzunehmen. Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I und gemäß Regel 10 NJs. 1
Buchstabe c der Anlage II zum Übereinkommen von
(3) Vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie 1973n8 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei Fracht-
sind elektrisch betriebene Leuchten an oder in Rettungs- schiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber hinaus
mitteln nur auf lichttechnische Eignung und Radarreflekto- unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung
ren für Überlebensfahrzeuge auf ausreichende Radarauf- gemäß Kapitel I Reget 4 Abs. 3 Buchstabe b der Anlage 1
faßbarkeit zu prüfen. und gemäß Regel 10 Abs. 1 Buchstabe d der Anlage II zum
(4) Soweit für Anlagen, Geräte, Instrumente und Ret- übereinkommen von 1973/78.
tungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen (5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen, und
keine gleichartigen, nicht zugelassenen Anlagen, Geräte, zwar
Instrumente und Rettungsmittel als Teile der Ausrüstung
1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,
an Bord mitgeführt und verwendet werden. Dies gilt nicht
für Echolotanlagen, die ausschließlich für Zwecke der 2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen.
Fischortung verwendet werden. Die See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten Fäl-
len gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen Hafen
§ 11 bereitgestellt wird.
Besichtigungen (6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen-
schaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
(1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrü-
schriftlich zu beantragen, und zwar
stung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel I Regel 10
der Anlage zum Übereinkommen von 1974 bei Fertigstel- 1. bei Neubauten vor Baubeginn,
lung besichtigt sowie 2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit
1. bei Änderung der Zweckbestimmung oder bei Erwerb eines Sicherheitszeugnisses oder Fälligkeit einer Zwi-
schenbesichtigung,
des Rechts zur Führung der Bundesflagge;
3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge,
2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle
2 Jahre auf dem Trockenen; 4. in allen anderen Fällen unverzüglich.
(7) Nach einer auf Grund der übereinkommen von 1974,
3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden
1966 oder 1973/78 oder dieser Verordnung durchgeführ-
Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-
ten Besichtigung dOrfen am Schiff, seinen Einrichtungen
rer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend den
und seiner Ausrüstung ohne Genehmigung der See-
Grundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b Zif-
Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen
fer iii der Anlage zum übereinkommen von 1974;
werden. Bei Änderungen am Schiff, seinen Einrichtungen
4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos- und seiner Ausrüstung, die den genehmigten Zustand
senschaft. beeinträchtigen, ist unverzüglich der genehmigte Zustand
wiederherzustellen.
Tankschiffe im Alter von 10 und mehr Jahren werden
während der Geltungsdauer des Bausicherheitszeugnis-
ses für Frachtschiffe einer Zwischenbesichtigung gemäß §12
Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen
übereinkommen von 1974 unterzogen. Darüber hinaus (1) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsgenos-
unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung senschaft ganz oder teilweise absehen, wenn der Germa-
gemäß Kapitel I Regel 6 Buchstabe b Satz 4 in Verbindung nische Uoyd oder eine andere Klassifikationsgesellschaft
mit Satz 2 der Anlage zum übereinkommen von 1974. im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine solche
Kapitel I Regel 7, 8 und 10 der Anlage zum Übereinkom- Besichtigung durchführt und ein vom Bundesministerium
men von 1974 sowie Satz 1 gelten entsprechend für für Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt hat.
Schiffe, auf die das Übereinkommen keine Anwendung
findet, mit der Maßgabe, daß Kapitel I Regel 7 für Fahr- (2) Eine von einer zuständigen Stelle eines anderen Mit-
gastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gilt, gliedstaates der Europäischen Union vorgenommene Prü-
jedoch nicht für Sonderfahrzeuge. fung, Untersuchung oder Erprobung wird anerkannt, so-
weit durch sie die Erfüllung der in § 10 Abs. 1 und 2
(2) Besichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b genannten oder gleichwertiger Anforderungen nachge-
des Übereinkommens von 1966 werden in entsprechen- wiesen wird. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn
der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 durchgeführt. Arti- das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung
kel 14 des Übereinkommens von 1966 und Satz 1 gelten für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord
entsprechend für Schiffe, auf die dieses übereinkommen sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht
keine Anwendung findet, für Schiffe, die keine Fahrgast- wird. Die Prüfung, Untersuchung oder Erprobung durch
schiffe sind, jedoch nur mit der Maßgabe, daß die Besich- eine zuständige Stelle eines anderen Staates kann unter
tigungen alle 10 Jahre, die Überprüfungen alle 2 Jahre den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden. Die
stattfinden. Anerkennung obliegt der See-Berufsgenossenschaft oder
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 245
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie im (7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abweichend
Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie kann allgemein von den Absätzen 1 bis 6, sofern besondere Umstände
oder für den Einzelfall ausgesprochen werden. Dies gilt vorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Gültigkeitsdauer
auch für die Regulierung von Magnet-Regelkornpassen festsetzen.
und Magnet-Steuerkornpassen sowie für die Kompensie- (8) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der ein Zeugnis seine
rung von Peilfunkanlagen. Gültigkeit verliert, nicht zur Besichtigung bereitgestellt
werden, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Gül-
§13 tigkeit des Zeugnisses mit Ausnahme des Freibordzeug-
nisses um höchstens 5 Monate verlängern. Dies darf nur
Zeugnisse
zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der
(1) Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn die in den Fahrt nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es be-
Übereinkommen von 1974, 1966 und 1973/78 sowie in sichtigt werden kann.
dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt (9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach den
sind. Sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes Übereinkommen von 1974 oder 1966 auszustellenden
ergibt, haben Zeugnisse die nach den übereinkommen Zeugnis steht ein von einer anderen Vertragsregierung
von 1974, 1966 und 1973ll8 höchstzulässige Gültigkeits- nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum übereinkommen
dauer. von 1974 oder Artikel 17 des Übereinkommens von 1966
(2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapi- ausgestelltes Zeugnis gleich.
tel I Regel 12 Buchstabe a Ziffer _ii der Anlage zum über- (10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für einen bestimmten Ver-
einkommen von 1974) hat eine Gültigkeitsdauer von wendungszweck oder einen bestimmten Fahrtbereich
5 Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis für einen
einen begrenzten Fahrtbereich aus, ist dieses in einen mit anderen Verwendungszweck oder für einen anderen
dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzu- Fahrtbereich nur erhalten, wenn das frühere Zeugnis
tragen. zurückgegeben wird.
(3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und · (11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichtigungen
Sportanglerfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossen- nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchge-
schaft ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der führt werden. Die Gültigkeit wird jedoch nach einer
Anlage 1 oder 1a für die Dauer von einem Jahr, Bäderboo- Besichtigung mit dem entsprechenden Vermerk im Zeug-
ten jeweils nur für die Sommermonate. Es wird erteilt für nis wiederhergestellt.
den Fahrtbereich, für den die Beschaffenheit des Schiffs- (12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn es
körpers und die Ausrüstung ausreichen. Die See-Berufs- die nach den übereinkommen von 1974, 1966 und
genossenschaft kann die Gültigkeit des Sicherheitszeug- 1973/78 und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
nisses zweimal jeweils für die Dauer von einem Jahr ver- Zeugnisse erhalten hat sowie mit der vorgeschriebenen
längern, wenn das Schiff nach Maßgabe dieser Verord- Freibordmarke versehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an
nung besichtigt worden ist und die Besichtigung ergeben Bord mitzuführen. Flüssige Chemikalien und verflüssigte
hat, daß das Schiff den Vorschriften dieser Verordnung Gase dürfen nur als Massengut befördert werden, wenn
entspricht. die in den Anlagen zu Teil B und C des Kapitels VII der
(4) Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von Anlage zum Übereinkommen von 1974 genannten, auf die
weniger als 500 Registertonnen, Frachtschiffen in der einzelne Beförderung zutreffenden Zeugnisse mitgeführt
Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und werden. Werden flüssige Chemikalien als Massengut in
mehr Registertonnen sowie Sonderfahrzeugen erteilt die einem Tankschiff befördert, das vor dem 1. Juli 1986
gebaut ist, gilt Regel 1 Abs. 11 der Anlage II zum Überein-
See-Berufsgenossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-
kommen von 1973/78 entsprechend. Ein Tankschiff, das
Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 oder 2a
vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, hat für die Beförderung
für die Dauer von 2 Jahren. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
verflüssigter Gase als Massengut das im GC-Code (Code
chend. Die See-Berufsgenossenschaft kann die Gültigkeit
für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-
des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses zwei-
rung verflüssigter Gase als Massengut - BAnz. Nr. 146a
mal jeweils für die Dauer von 2 Jahren verlängern, wenn
vom 9. August 1983 - in der jeweils geltenden Fassung)
das Schiff nach Maßgabe dieser Verordnung besichtigt
genannte Zeugnis an Bord mitzuführen.
worden ist und die Besichtigung ergeben hat, daß das
Schiff den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. (13) Auf Probefahrten, bei denen kein ausländischer
Hafen angelaufen wird, können die in Absatz 12 Satz 1
(5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Überein- vorgeschriebenen Zeugnisse durch eine Probefahrtsbe-
kommen von 1974 keine Anwendung findet, erteilt die scheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt wer-
See-Berufsgenossenschaft ein Funk-Sicherheitszeugnis den.
nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 oder ein Sicher-
heitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1a oder 2a für §14
die Dauer von einem Jahr. Schiffe unter fremder Aagge
(6) Schiffen, auf die das übereinkommen von 1966 (1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-
keine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossen- einkommen von 1974, 1966 oder 1973ll8 Anwendung fin-
schaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster den, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren
der Anlage 5. Die Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses Gewässer befahren, die nach den übereinkommen von
beträgt für Fahrgastschiffe 5 Jahre, für andere Schiffe 1974, 1966 und 1973/78 vorgeschriebenen Zeugnisse
10 Jahre. mitführen und mit der vorgeschriebenen Freibordmarke
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
versehen sein. Tankschiffe haben bei der Beförderung von §16
verflüssigten Gasen oder flüssigen gefährlichen Chemi- Überwachung
kalien als Massengut die im IBC-Code oder IGC-Code
genannten Zeugnisse an Bord mitzuführen. Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie überwachen im Rahmen
(2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über- ihrer Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung
einkommen von 1974, 1966 oder 1973ll8 keine Anwen- und die Einhaltung der sich aus dem IBC-, dem BCH-,
dung finden, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die dem IGC- oder dem GC-Code für Tankschiffe ergebenden
inneren Gewässer befahren, Anforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-
1. die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke trollen durch. Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe
versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaa- der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der
tes vorgeschrieben sind, und Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern
über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs-
2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den aufgaben, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwal-
Anforderungen der übereinkommen entsprechen oder tung.
eine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr von
Gefahren für das Wasser auf andere Weise gewährlei- §17
sten.
Einziehung der Zeugnisse
(3) Schiffe unter fremder Flagge, die das Küstenmeer und polizeiliche Maßnahmen
oder die inneren Gewässer befahren, müssen die Anforde-
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref-
rungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 1 bis 4, des § 32,
fende Zeugnis einziehen, wenn
des § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 sowie des Kapitels VI Regeln 2
und 5 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 erfüllen. 1 . seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
(4) Schiffe unter fremder Flagge, die Küstenschiffahrt im 2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder
Sinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der im der vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9511-6, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt darstel-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- len (wesentliche Mängel),
kel 145 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503), 3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1
betreiben, müssen den Sicherheitsanforderungen dieser Satz 3 nicht beantragt worden ist,
Verordnung für Schiffe in der Nationalen Fahrt entspre- 4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 3 des Über-
chen und dies durch eine Bescheinigung der See-Berufs- einkommens von 1966 vorliegen; diese Voraussetzun-
genossenschaft nachweisen, die mitzuführen ist. Schiffe, gen gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses
die Küstenschiffahrt nach der Maßgabe der Verordnung Übereinkommen keine Anwendung findet.
(EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur
Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungs- (2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslaufen
verkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten - See- oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingun-
kabotage - (ABI. EG Nr. L 364 S. 7) betreiben, genügen gen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicher-
diesen Anforderungen auch, wenn das geforderte Schutz„ heit des Schiffes, der an Bord befindlichen Personen und
niveau, insbesondere die Sicherheit und die Abwehr von die Abwehr von Gefahren für das Wasser gewährleistet
Gefahren für das Wasser, anderweitig auf gleichwertige wird, wenn ein Schiff
Weise gewährleistet wird. Die Gleichwertigkeit kann auch 1. nicht die nach dem übereinkommen von 1974, 1966
durch geeignete Zeugnisse oder Bescheinigungen zu- oder 1973ll8 oder nach dem IBC-, BCH-, IGC- oder
ständiger Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, die an GC-Code oder nach dieser Verordnung vorgeschrie-
Bord mitgeführt werden, nachgewiesen werden. benen Zeugnisse an Bord hat,
2. wesentliche Mängel hin~ichtlich Bauzustand, Einrich-
§15 tung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist,
Zulässige Fahrgastzahl 3. den Mindestfr~ibord unterschreitet,
(1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt sich 4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüssen
die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Abschnitt III oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen aufweist,
des Sicherheitszeugnisses - Anhang zum Übereinkom- deren einwandfreier Zustand Voraussetzung für die
men von 1974 - angegebenen Gesamtzahl von Personen, Gültigkeit des Freibordzeugnisses ist,
für welche die Rettungsmittel ausreichen, abzüglich der 5. keine ausreichende Stabilität hat,
Besatzungszahl. 6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt.
(2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt, Bäder- (3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnahme
boot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Ausbil- nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge
dungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft die anzuordnen,
höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszubilden-
1. auf welches das übereinkommen von 1974, 1966 oder
den Personen fest.
1973/78 Anwendung findet, wenn die Voraussetzun-
(3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahrzeug, gen dafür nach Kapitel I Regel 19 der Anlage zum
Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf nicht mehr übereinkommen von 1974 oder nach Artikel 21 des
ais die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder aus- Übereinkommens von 1966 oder nach Artikel 5 des
zubildenden Personen befördern. Übereinkommens von 1973ll8 vorliegen,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 247
2. auf welches das übereinkommen von 1974, 1966 oder jedoch nur, falls sie Meßwerte für Navigationszwecke aus-
1973/78 keine Anwendung findet, wenn es die nach geben, erhaltene Informationen weiter verarbeiten oder
dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebenen ausgeben oder die Funktion der nautischen Anlage beein-
Zeugnisse nicht mitführt, wesentliche Mängel hinsicht- flussen.
lich Bauzustand, Einrichtung oder Ausrüstung auf-
(4) Sind die Gegenstände nach Absatz 2 oder 3 für den
weist, nicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke
Schiffsbetrieb nicht geeignet oder ist ihre sichere Funktion
versehen ist, den vorgeschriebenen Mindestfreibord
an Bord nicht gewährleistet, ist die Zulassung als Baumu-
unterschreitet oder keine ausreichende Stabilität auf-
ster oder Bauart oder die Genehmigung zur Verwendung
weist,
zu versagen.
3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 und 4 nicht
erfüllt, (5) Nach Maßgabe der Anlage 7 ist an Bord ein Geräte-
tagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom Bundes-
4. wenn es nicht das im IBC- oder IGC-Code genannte amt für Seeschiffahrt und Hydrographie festgelegt wer-
Zeugnis mitführt oder im Hinblick auf Bauart, Ausrü- den.
stung oder Betrieb zur Beförderung von verflüssigten
Gasen oder flüssigen gefährlichen Chemikalien als (6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher sowie
Massengut nicht geeignet ist. das Internationale Signalbuch müssen laufend an Hand
der deutschen Nachrichten für Seefahrer und der zu den
(4) Stellt die Schiffahrtspolizeibehörde fest, daß ein
Seebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt werden.
Schiff nicht nach dem Übereinkommen von 1974, 1966
Werden an Stelle der in dem Verzeichnis des Bundesam-
oder 1973/78 oder nach dem IBC- oder dem IGC-Code
tes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten und
oder nach dieser Verordnung oder nach dem Recht
durch die deutschen Nachrichten für Seefahrer berichtig-
des Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnisse oder
ten Seekarten und Seebücher sonstige Seekarten und
Bescheinigungen an Bord hat, nicht mit der vorgeschrie-
Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten
benen Freibordmarke versehen ist, den Mindestfreibord
benutzt, muß anderweitig für eine Berichtigung gesorgt
unterschreitet oder Auflagen, die ihm nach§ 9 erteilt wor-
werden.
den sind, nicht erfüllt, oder hat sie den Verdacht, daß
wesentliche Mängel nach Absatz 2 Nr. 2 oder 4 oder §19
Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzungen nach Absatz 3
Prüfungen
Nr. 1 vorliegen oder die Stabilität nicht ausreicht, so unter-
richtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossenschaft. (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Bis zu deren Entscheidung kann sie das Auslaufen oder führt folgende Prüfungen durch:
die Weiterfahrt verhindern. Schiffahrtspolizeibehörden 1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,
sind
2. Prüfung der einzelnen Anlagen, Geräte und Instru-
1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswasser- mente vor ihrer Verwendung an Bord.
straßen sind, die nach Landesrecht zuständigen
Behörden, (2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Der Hersteller
oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiffahrts-
ansässiger bevollmächtigter Vertreter ist bei der Bau-
verwaltung des Bundes.
musterprüfung verpflichtet, die Anlagen, Geräte und
Instrumente dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
Kapitel II graphie zur Prüfung vorzuführen. Bei der Bauartprüfung
Nautische Anlagen, im Einzelfall obliegt die Vorführung dem Eigentümer des
Geräte, Instrumente Schiffes und dem Schiffsführer. Die Zulassung einer
und Drucksachen Anlage, eines Gerätes oder eines Instrumentes kann unter
Auflagen erfolgen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und
§18 Hydrographie kann jederzeit nachprüfen, ob die herge-
stellten Anlagen, Geräte und Instrumente mit dem Bau-
Ausrüstung
muster übereinstimmen und zu diesem Zweck Proben
(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit nau- entnehmen oder beim Hersteller oder bevollmächtigten
tischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Drucksachen Vertreter Kontrollen durchführen. Der Hersteller oder
ausgerüstet sein. Die in der Anlage 6 genannten nauti- bevollmächtigte Vertreter ist verpflichtet, die benötigten
schen Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Aus-
müssen ständig an Bord mitgeführt werden. künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente im Sinne (3) Anlagen, Geräte und Instrumente, deren Baumuster
der Anlage 7 dürfen an Bord nur verwendet werden, wenn zugelassen worden sind, sind vom Hersteller oder bevoll-
sie nach deren Maßgabe auf Grund einer Prüfung als Bau- mächtigten Vertreter mit der vom Bundesamt für See-
muster zugelassen und vor Verwendung an Bord geprüft schiffahrt und Hydrographie erteilten Baumusternum-
sind. Anstelle einer Baumusterprüfung kann auch eine mer zu versehen. Alle vorgesehenen Änderungen der Lei-
Bauartprüfung im Einzelfall erfolgen, wenn nur eine ein- stungsmerkmale des zugelassenen Baumusters sind dem
zelne Anlage, ein einzelnes Gerät oder Instrument zuge- Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie durch den
lassen werden soll. Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter anzuzei-
(3) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen dürfen an Bord gen. Änderungen eines zugelassenen Baumusters, die die
nur verwendet werden, wenn sie auf ihre Eignung für den Eignung für den Schiffsbetrieb oder die sichere Funktion
Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord baumu- an Bord beeinflussen können, bedürfen der Prüfung und
ster- oder bauartgeprüft und zugelassen sind; dies gilt Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hydrographie; dasselbe gilt auch für Anlagen, Geräte und und in Abständen von 2 Jahren regulieren zu lassen.
Instrumente, die auf Grund einer Bauartprüfung im Einzel- Außerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren;
fall zugelassen sind. das Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen.
Regulierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuer-
§20 kompasse werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt und
Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.
Überprüfung durch anerkannte Betriebe
(3) Peilfunkanlagen sind durch das Bundesamt für See-
(1) Über die Prüfung und Zulassung der Anlagen, Geräte schiffahrt und Hydrographie nach Maßgabe der Anlage 7
und Instrumente nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und der Zusatz- vor Inbetriebnahme und in Abständen von 2 Jahren kom-
geräte nach § 18 Abs. 3 sowie über die Genehmigung pensieren zu lassen. Außerdem ist die Funkbeschickung
einer Änderung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 werden vom Bun- regelmäßig zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen über die
desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie Prüfungs- Kompensierungen und die Funkbeschickungskontrollen
zeugnisse ausgestellt. sind in das Peilfunkbuch aufzunehmen. Kompensierte
Peilfunkanlagen werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt
(2) Anlagen, Geräte und Instrumente, die nach § 19 und Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.
Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom Bundesamt
für Seeschiffahrt und Hydrographie mit einer Prüfplakette
gekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit der Kapitel III
erforderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit gerechnet
Funkanlagen
werden kann.
(3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen Zeit- §23
punkt sind die Anlagen, Geräte und Instrumente nach Baumuster-, Erst- und Nachprüfung
Maßgabe der Anlage 7 durch einen vom Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie anerkannten Betrieb (1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfs-
überprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher Laufzeit ver- einrichtungen dürfen an Bord nur verwendet werden,
sehen zu lassen. Die Überprüfung durch einen anerkann- wenn sie auf Grund einer Prüfung als Baumuster zugelas-
ten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen regelmäßig wie- sen und vor ihrer Verwendung an Bord geprüft sind;
derholen und durch eine Prüfmarke bestätigen zu lassen. sie müssen in Abständen von einem Jahr nachgeprüft
werden.
(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig,
wenn an den Anlagen, Geräten oder Instrumenten bau- (2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind das Bun-
liche Veränderungen vorgenommen werden. desministerium für Post und Telekommunikation oder die
von ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1
§21 Regel 13 der Anlage zum übereinkommen von 1974 über
die Besichtigung von Funkanlagen durch eine andere Ver-
Instandsetzung tragsregierung bleibt unberührt.
Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit einer (3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeichnung
Anlage, eines Gerätes oder eines Instrumentes erkennbar. der Seenotposition und das Baumuster eines tragbaren
beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße Funkgerätes für Überlebensfahrzeuge werden nur zuge-
Instandsetzung Sorge zu tragen. Die Anlagen, Geräte und lassen, wenn das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Instrumente sind nach wesentlichen Instandsetzungsar- Hydrographie die nautische Eignung festgestellt hat.
beiten durch einen vom Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie anerkannten Betrieb überprüfen zu lassen,
§24
der eine Prüfmarke oder für Positionslaternen, Schallsig-
nal- und Manöversignal-Anlagen eine Bescheinigung er- Wirksamkeit und Betriebssicherheit,
teilt. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. Instandsetzung
(1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Bord
§22 mitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und
Hilfseinrichtungen müssen jederzeit gewährleistet sein.
Einbau,
Wird die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit erkenn-
Regulierung, Deviationskontrolle,
bar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße
Kompensierung und Funkbeschickung
Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandset-
(1) Ohne Prüfung und ohne Genehmigung des Bundes- zungsarbeiten ist eine außerordentliche Nachprüfung
amtes für Seeschiffahrt und Hydrographie dürfen an unverzüglich zu beantragen.
Bord Magnet-Regelkompasse, Magnet-Steuerkompasse,
(2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden,
Ortungsfunkanlagen, integrierte Navigations- und Bahn-
wenn sich das Schiff in Fahrt befindet.
führungssysteme nicht aufgestellt sowie Positions-
laternen, Schallsignal- und Manöversignal-Anlagen nicht
angebracht werden. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und §25
Hydrographie kann hierfür Prüfungs- und Zulassungs- Antennenanlage
voraussetzungen erlassen.
Antennenanlagen müssen vom Auslaufen des Schiffes
(2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse bis unmittelbar vor dem Anlegen des· Schiffes betriebs-
und Magnet-Steuerkompasse sind durch das Bundesamt fertig gehalten werden, sofern behördliche Anordnungen
für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Inbetriebnahme nicht entgegenstehen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 249
§26 (2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von
(weggefallen) 1966 keine Anwendung findet, erhalten die Freibordmarke
auf Grund der Leckrechnung in entsprechender Anwen-
dung des Kapitels 11-1 der Anlage zum übereinkommen
§27
von 1974. Andere Schiffe, auf die das Übereinkommen
Amateurfunkstellen von 1966 keine Anwendung findet, erhalten eine Freibord-
Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer Tele- marke nach Festsetzung des Mindestfreibords.
grafiefunk-, Sprechfunk- oder Ortungsfunkanlage aus- (3) Gewährleistet der nach Anlage I zum übereinkom-
gerüstet sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des men von 1966 ermittelte Mindestfreibord wegen zu gerin-
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation ger Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicherheit
oder der ihm nachgeordneten Stellen nicht errichtet und des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufsgenos-
betrieben werden. Die Genehmigung wird versagt, wenn
senschaft einen entsprechend vergrößerten Mindestfrei-
Beeinträchtigungen der Seefunk- oder Ortungsfunk-
bord festzusetzen.
anlagen sowie anderer für die Sicherheit des Schiffes
bestimmten Anlagen zu erwarten sind oder der Eigen- (4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver-
tümer oder Besitzer des Schiffes oder der Schiffsführer bindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche und
der Errichtung und dem Betrieb nicht zugestimmt hat. Die Buchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dauerhaft
hierfür notwendigen Prüfungen werden vom Bundes- angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar sein.
ministerium für Post und Telekommunikation oder den
ihm nachgeordneten Stellen und dem Bundesamt für See- §31
schiffahrt und Hydrographie durchgeführt.
Mindestfreibord und Mindeststabilität
§28 (1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter-
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger schreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der
Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver-
Auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprechfunk- schlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität
oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen Ton- gewährleistet ist. Das Schiff darf nur soweit beladen wer-
und Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit Zustimmung den, daß die Mindeststabilität, die sich aus den Stabilitäts-
des Schiffsführers errichtet und betrieben werden, sofern unterlagen ergibt, nicht unterschritten wird.
die Empfänger nicht an eine Gemeinschaftsantennen-
anlage angeschlossen sind. Die Errichtung von Außen- (2) Bei Übernahme von Deckslast sind Höhe und
antennen für den Empfang von Sendungen des Ton- und Gewicht so zu bemessen, daß auch unter Berücksich-
Fernseh-Rundfunks, die nicht zur festen Ausrüstung des tigung eines Stabilitätsverlustes durch mögliche Wasser-
Schiffes gehören, ist untersagt. aufnahme oder Vereisung der Deckslast und den Ver-
brauch von Vorräten zu jedem Zeitpunkt ausreichende
Stabilität vorhanden ist.
Kapitel IV
(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen im
Freibord, Stabilität Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungs-
unterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen
§29
zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen
Vorschriften für Schiffe, oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen
auf die das Übereinkommen von 1966 werden können, gegen das Eindringen von Wasser gesi-
keine Anwendung findet chert sind und zugänglich bleiben. Tank- und Bilgenrohre
(1) Für Schiffe, auf die das übereinkommen von 1966 sowie Anschlußstutzen der Feuerlöschleitungen sind frei-
keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 bis 12 und zuhalten. Ist auf oder unter Deck kein geeigneter Ver-
die Anlagen I und II des Übereinkommens von 1966 ent- kehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decksladung
sprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann unter Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als
Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und wirksame Schutzvorkehrungen für die Besatzung ange-
Schiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen. bracht sein.
(2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie für (4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden
Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern, gelten die ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 3
Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß- auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von
zustand muß einwandfrei sein. mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgeländer
oder Strecktaue in senkrechten Abständen von höchstens
§30 0,33 Meter anzubringen.
Freibordmarke
§32
(1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem Schiff,
auf welches das übereinkommen von 1966 Anwendung Ladelukenverschluß
findet, einen Freibord, so sind als Kennzeichen im Sinne Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu
der Regel 7 der Anlage I zum übereinkommen von 1966 verschließen. Während der Fahrt müssen die Ladeluken
auf der linken Seite des Freibord-Ringes oberhalb des verschlossen sein; sie dürfen bei ruhigem Wetter vorüber-
waagerechten Striches die Buchstaben „SB" und auf der gehend geöffnet werden, wenn Arbeiten unter Deck oder
rechten Seite des Freibord-Ringes oberhalb des waage- die Art der Ladung das Öffnen der Luken notwendig
rechten Striches die Buchstaben „GL" anzubringen. machen.
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
TeilB 4. Zu Absatz 8.1:
Zusatzvorschriften für Schiffe, Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar
auf die das übereinkommen von 1974 ist, muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und
Anwendung findet Oberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung
- jedoch nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen
§33 Werte - kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen
ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden
Anwendungsbereich
kann.
Dieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum
(3) Zu Regel 9 (Ballast bei Fahrgastschiffen)
übereinkommen von 1974 aufgeführten Regeln für
Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;
(4) Zu Regel 10 (Piek- und Maschinenraumschotte, Wel-
2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Brutto- lentunnel usw. bei Fahrgastschiffen)
raumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-
sichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für Fracht- Die Absätze 3 und 5 dieser Regel finden auch auf Fracht-
schiffe in der Auslandfahrt mit einem Bruttoraumgehalt schiffe Anwendung.
von 300 und mehr Registertonnen. (5) Zu Regel 13 Abs. 7 (Festlegen, Anmarken und Eintra-
gen der Schottenladelinien bei Fahrgastschiffen)
§34
In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersicht-
Befreiungen liche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.
Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1 und Kapi- (6) Zu Regel 14 Abs. 5 (Bauart und erstmalige Prüfung
tel III Regel 2.1 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 der wasserdichten Schotte usw. bei Fahrgastschiffen und
finden auf diesen Teil entsprechende Anwendung. Frachtschiffen)
Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung
§35
der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.
(Zu Kapitel 11-1 Teil B
der Anlage zum Übereinkommen vom 1974) (7) Zu Regel 15 (Öffnungen in wasserdichten Schotten
bei Fahrgastschiffen)
Unterteilung und Stabilität
1 . Zu Absatz 1 :
(1) Zu Regel 5 (Flutbarkeit bei Fahrgastschiffen)
Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppel-
Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer boden anzuordnen.
als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil,
2. Zu Absatz 9.1:
so kann die See-Berufsgenossenschaft die Berechnung
der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit verlangen. Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb muß
mindestens 20 Sekunden betragen. Das Schallsignal
(2) Zu Regel 8 (Stabilität beschädigter Fahrgastschiffe) muß spätestens 5 Sekunden vor Beginn des Schließ-
Für Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmun- vorganges ertönen.
gen:
(8) Zu Regel 21 Abs. 2.9 (Lenzpumpenanlagen)
1. Zu Absatz 2.3:
Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach
Zum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall folgender Formel:
müssen für die ungünstigsten Schadensfälle die Kur-
d = 25 + 2, 15 V 1(B + D)
ven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet wer-
den. Hierbei ist:
2. Zu Absatz 3: d der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen Innen-
Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit 60 durchmessers des Zweiglenzrohres,
vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge der
Räume normalerweise entsprechend ausgenützt wer- wasserdichten Abteilung,
den. Anderenfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom
B der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite des
Hundert zu rechnen.
Schiffes,
3. Zu Absatz 6: D der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter
Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive meta- gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.
zentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch für
(9) Zu Regel 22 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast-
den theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen
schiffe und Frachtschiffe)
werden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist
auch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich.zu Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten
untersuchen. Ferner ist für den Endzustand der Über- der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die Nie-
flutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen derschrift über den Versuch ist von dem Beauftragten
Belastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterun-
Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B, noch gen und Anweisungen für den Schiffsführer versehenen
ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das Stabilitätsuntertagen bedürfen der Genehmigung durch
Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet. die See-Berufsgenossenschaft. Die Genehmigung kann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 251
von Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht wer- hoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewässern und bei
den. Die Stabilitätsunterlagen müssen den Kriterien mit verminderter Sicht dürfen diese Verbraucher nur dann von
zugehörigen Mindestwerten entsprechen, die von der einer solchen Generatoranlage versorgt werden, wenn
See-Berufsgenossenschaft für die Beurteilung der Stabi- sichergestellt ist, daß sie unabhängig von der momen-
lität bekanntgemacht werden. Können einzelne in den Kri- tanen Antriebsleistung und der Schubrichtung des Propel-
terien festgelegte Mindestwerte nicht eingehalten werden, lers mit ausreichender Leistung betrieben werden können.
ist durch eine Verbesserung anderer Stabilitätswerte eine
Gleichwertigkeit herzustellen, die die See-Berufsgenos- (2) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen)
senschaft bei der Genehmigung feststellt. Sind in den Sta- 1. Zu Absatz 2.4:
bilitätsunterlagen Beladungsfälle mit Holzdeckslast ent-
halten, ist ein Zurrplan für die Holzdeckslast zu erstellen, Zu den Einrichtungen gehören ferner:
der der Genehmigung durch die See-Berufsgenossen- a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
schaft bedarf. übereinkommen von 1974,
(10) Die genehmigten Stabilitätsunterlagen sind stets an b) Anlagen für Generalalarm, C02 -Alarm und die
Bord mitzuführen. Der Schiffsführer muß die Stabilität fort- Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene
laufend überwachen. Die in den Stabilitätsunterlagen fest- unabhängige Stromquelle besitzen,
gestellten Mindestwerte und Grenzwerte sind einzuhalten. c) die Navigationsgeräte,
Wird zur Berechnung und Beurteilung der Stabilität ein für
das Schiff programmierter Rechner eingesetzt, muß die- d) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen
ser den von der See-Berufsgenossenschaft festgelegten besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht
Anforderungen genügen. sind.
(11) Zu Regel 23 (Lecksicherheitspläne bei Fahrgast- 2. Zu Absatz 3.1 :
schiffen) Das Kühlsystem der Antriebsmaschine muß von dem
Bei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein.
ist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor An- 3. Zu Absatz 4:
bordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung
zuzuleiten. Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die in
Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Anlagen und
§36 den Alarm der automatischen Feuermeldeanlage
(Zu Kapitel 11-1 Teil C speisen.
der Anlage zum Übereinkommen von 1974)
4. Zu Absatz 7:
Maschinenanlagen
Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und
Zu Regel 29 (Ruderanlage) müssen ohne Störung des sonstigen Betriebs möglich
1. Zu Absatz 13: sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das
Schiffstagebuch einzutragen.
Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,
daß die Ruderanlage einwandfrei gewartet werden (3) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
kann.
1. Zu Absatz 2.4:
2. Zu Absatz 14:
Zu den Einrichtungen gehören ferner:
Der Ruderschaft muß festgesetzt werden können. Bei
hydraulischen Ruderanlagen genügen Absperrventile a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum Fest- Übereinkommen von 1974,
setzen. Soweit es nach den auftretenden Kräften mög- b) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und An-
lich ist, sind Einrichtungen vorzusehen, bei denen das zeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schotten-
Ruderblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von schließalarm),
Hand betätigt werden kann.
c) Anlagen für Generalalarm, COrAlarm und die
Mannschaftsrufanlage, sofern· sie keine eigene
§37
unabhängige Stromquelle besitzen.
(Zu Kapitel 11-1 Teil D
d) auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
der Anlage zum Übereinkommen von 1974)
ger als 5 000 Registertonnen, ein Radargerät und
Elektrische Anlagen ein Echolot, wenn eine Akkumulatorenbatterie mit
(1) Zu Regel 41 (Hauptstromquelle und Beleuchtungs- ausreichender Kapazität oder ein Generator als
anlagen) Notstromquelle vorhanden ist,
Zu Absatz 1.3: e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen
besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht
Erfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch Genera-
sind.
toren, die von Hauptantriebsanlagen angetrieben werden,
muß nach einem Spannungsausfall durch unvorher- 2. Absatz 2 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.
gesehene Manöver oder Störeingriffe die Energieversor-
gung der für die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung, 3. Zu Absatz 3.1.2:
Schiff und Hauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen Ist die Notstromquelle ein Generator, so muß sie bei
innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschaftsaggregaten Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Haupt-
selbsttätig übernommen werden. Auf dem Revier, bei stromquelle selbsttätig anlaufen.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Zu Regel 45 (Schutz gegen elektrischen Schlag, b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-
gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs) sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °c können
1. Zu Absatz 1.1.3: zugelassen werden:
Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen (i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:
oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
großflächiger leitender Berührung gerechnet werden
führung (Ex) i;
muß, darf auch bei Schutzisolierung die Betriebs-
spannung 250 V nicht überschreiten. (ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,
2. Zu Absatz 2: die an Ladetanks angrenzen:
Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem Mate- hermetisch abgeschlossene Echolotschwin-
rial müssen bei Betriebsspannungen über 50 V vor- ger, sofern das zugehörige Kabel in einem dick-
handen sein. Freiliegende stromführende Teile mit wandigen, wasserdicht bis über das Haupt-
einer Spannung gegen Erde von mehr als 50 V dürfen deck führenden Stahlrohr verlegt ist;
nicht an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln
angebracht werden. Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die
in dickwandigen, wasserdicht bis über das
3. Zu Absatz 3.3:
Hauptdeck führenden Stahlrohren verlegt sind;
Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen minde-
stens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den führung (Ex) i;
Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest (iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,
verbundenen Bauteil anzuschließen. Gehäuse ·von die an einen Ladetank angrenzen, neben den
Maschinen und Geräten und deren Befestigungs- unter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln:
schrauben dürfen für den Anschluß nicht benutzt
werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht überprüft Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder
werden können. Für lsolationsmessungen muß ein in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern Schalter
Abklemmen der angeschlossenen Stromkreise mög- und Sicherungen hierfür außerhaJb des
lich sein. Die Anschlußschrauben müssen aus Messing Raumes an nicht gefährdeten Plätzen unter-
oder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen gebracht sind;
Werkstoff bestehen und den Kabelquerschnitten ent-
sprechend bemessen sein. In Räumen mit Holzverklei- durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren ver-
dung, wie Kühlräumen und den zugehörigen Lüfter- legt sind, die oberhalb des Tankdecks in die
räumen, ist nur eine allpolige Verlegung zulässig. Schotten eingeschweißt sind;
Schiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind ab zu- (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen
gehöriger Verteilerschalttafef mitzuführen. Die End- Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen
stromkreise für Beleuchtung und Raumheizung sind und in Räumen, die neben einem Ladetank
allpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter und liegen:
Schutzleiter mit dem Schiffskörper ist an die Vertei-·
lungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel anzuschließen. Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
4. Zu Absatz 10: führung (Ex) i;
Für Tankschiffe gilt: Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder
Überdruckkapselung (Ex) p;
Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschütz-
ter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter durchlaufende, gegen mechanische Beschädi-
Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in gung geschützte Kabel;
geschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist
nur zulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder (v) auf offenen Decks über den Tanks einschließ-
gleichwertige Räume von den Ladetanks und durch öl- lich Ballasttanks innerhalb der Ladetankblocks
und gasdichte Schotte von Kofferdämmen und Lade- bis zu einer Höhe von 2,4 Meter über Deck,
pumpenräumen getrennt und mechanisch oder natür- zusätzlich 3 Meter nach vom und achtem und
lich ausreichend belüftet sind. Diese Räume dürfen nur in voller Breite des Schiffes, im Bereich eines
aus einem nicht gefährdeten Bereich oder durch Kugelhalbmessers von 3 Meter um Tank-
mechanisch oder natürtich ausreichend belüftete Gas- auslässe, Tankentgasungsöffnungen, Ausläs-
schleusen zugänglich sein. In folgenden gefährdeten sen von Pumpenräumen; in geschlossenen
Bereichen können explosionsgeschützte Einrichtun- oder halbgeschlossenen Räumen, die eine
gen in der angegebenen Ex-Schutzart installiert wer- direkte Öffnung zu einem gefährdeten Bereich
den, wenn sie das zu erwartende Gemisch nicht zur haben:
Entzündung bringen können. Die Betriebsmittel müs-
sen zugelassen sein: Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
führung (Ex) i;
a) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-
sigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C können Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-
in Brennstoff- und Ladeöltanks Meß- und Melde- und Meldegeräte in druckfester Kapselung
geräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i zugelas- (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p,
sen werden. Geräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 253
§38 3. Zu Absatz 3.2:
(Zu Kapitel 11-1 Teil E Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde-
der Anlage zum Übereinkommen von 1974) rung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und
Zusätzliche Anforderung dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem
für zeitweise unbesetzte Maschinenräume haben.
Zu Regel 46 (Allgemeines) 4. Zu Absatz 3.3.3:
Anlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zu- Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
gelassen sein. weniger als 1 000 Registertonnen ist eine Ersatz-
einrichtung zur Wasserversorgung nicht erforderlich.
§39 5. Zu Absatz 4.2:
(Zu Kapitel 11-2 Teil A Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
der Anlage zum Übereinkommen von 1974) weniger als 1 000 Registertonnen muß bei allen
Allgemeines Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 0,27 Newton
je Quadratmillimeter, bei Frachtschiffen mit einem
(1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)
Bruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Register-
1. Zu Absatz 3: tonnen ein solcher von 0,25 Newton je Quadrat-
Trennflächen vom Typ "A" müssen zugelassen sein. millimeter gehalten werden.
2. Zu Absatz 4: 6. Zu Absatz 5.1 :
Trennflächen vom Typ „B" müssen zugelassen sein. In Maschinenräumen der Gruppe A ist mindestens ein
Anschlußstutzen mit Schlauch, Strahlrohr und Kupp-
3. Zu Absatz 8:
lungsschlüssel vorzusehen.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn Flächen mit zu-
7. Zu Absatz 5.~:
gelassenen schwer entflammbaren Werkstoffen, Ge-
weben oder Anstrichmitteln abgedeckt sind. Dieser Absatz gilt auch für Frachtschiffe. Es braucht
jedoch nur ein Anschlußstutzen vorhanden zu sein.
4. Zu Absatz 13:
8. Zu Absatz 6.1 :
Laderäume sind auch Tanks für andere flüssige
Ladung. Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume
geführt sein; sie müssen entwässert werden können.
5. Zu Absatz 22:
Abzweigungen der Feuerlöschleitungen für die Anker-
Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere klüsenspülung müssen vom freien Deck aus abge-
Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie Peil- sperrt werden können. Andere Abzweigungen, die
geräte. nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittel-
6. Zu Absatz 23.3: bar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.
Alle Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil- 9. Zu Absatz 7.1:
Werkstoffe müssen aus zugelassenem nichtbrenn- Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlösch-
baren Werkstoff bestehen. schläuche muß den jeweils neuesten deutschen Nor-
7. ,,Hohe Oberflächentemperaturen" sind Temperaturen men entsprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf
über220 °C. 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht über-
schreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen
8. ,,Schwer entflammbar" sind Werkstoffe, Gewebe so- sind nur genormte 52- oder 75-Millimeter-Storz-
wie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes anschlüsse zu verwenden. Werden Feuerlösch-
verhindern oder in ausreichendem Maße einschränken schläuche mit Zubehörteilen und Werkzeugen (wie
können; diese Eigenschaft ist durch ein anerkanntes Kupplungsschlüssel) in Kästen oder Nischen auf-
Prüfverfahren nachzuweisen. Bei Stoffen, die außer-
bewahrt, so . dürfen vorhandene Türen dazu nicht
gewöhnliche Mengen von Rauch und giftigen Dämpfen
abschließbar sein.
oder Gasen erzeugen, kann die See-Berufsgenossen-
schaft eine ergänzende Toxizitäts-Prüfung nach einem 10. Zu Absatz 7 .4.1:
anerkannten Prüfverfahren verlangen. Für den nach Nummer 7 geforderten Anschlußstutzen
(2) Zu Regel 4 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun- ist ein zusätzlicher Schlauch mit Strahlrohr und Kupp-
gen, Anschlußstutzen und Schläuche) lungsschlüssel vorzusehen.
1. Zu Absatz 2.2: 11. Zu Absatz 7.4.2:
Zusätzlich vorhandene Feuerlöschpumpen müssen Absatz 7 .4.1 findet entsprechende Anwendung.
einen Volumendurchfluß von mindestens 25 Kubik- 12. Zu Absatz 8.4:
meter pro Stunde haben.
Alle Strahlrohre müssen mit einer Mannschutzbrause
2. Zu Absatz 3.1 .3: ausgerüstet sein.
Es muß eine maschinell angetriebene, vom Haupt- (3) Zu Regel 5 (Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme)
antrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden
sein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige 1. Zu Absatz 1.13:
Leitungssystem müssen so bemessen sein, daß min- Die Räume für die Unterbringung der Flaschen oder
destens 2 kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle des Behälter für das Löschmittel dürfen für andere Zwecke
Schiffes gegeben werden können. nicht verwendet werden; bei kleinen Halon-Feuer-
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teit 1
löschanlagen kann die See-Berufsgenossenschaft 4. Zu Absatz 2:
Ausnahmen zulassen. Diese Räume dürfen nicht vor Schiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit-
dem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung führen, deren Menge sich nach folgender Tabelle
über dem Kollisionsschott nur mittschiffs liegen. Der bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben auf-
Zutritt zu diesen Räumen muß in jedem Fall vom freien zurunden sind:
Deck aus möglich sein; unter Deck liegende Räume
müssen einen unmittelbaren Zugang über eine Treppe Zahl der Feuerlöscher Ersatz
vom freien Deck aus haben. Türverbindungen zwi- gleichen Typs (n)
schen Maschinen- oder Unterkunftsräumen und
Räumen, in denen Gas für Feuerlöschsysteme gelagert 1- 20 n
ist, sind nicht zulässig. 21- 50 20+ ½(n-20)
51 -100 35 + ¼(n-50)
2. Zu Absatz 3:
101 -192 48 + ~ (n - 100)
In Halon-Feuerlöschsystemen darf nur Halon 1301 ver- über 192 60
wendet werden. Neue Halon-Feuerlöschsysteme dür-
fen nicht mehr eingebaut werden. Die See-Berufs- Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-
genossenschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt- gefüllt werden. Eine Anweisung für das Nachfüllen muß
bundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen zulassen, sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für
wenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum den jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllun-
Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen gen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Feuer-
zwingend erforderlich ist. löscher müssen neu gefüllt werden. Für Feuerlöscher,
3. Zu Absatz 4: die an Bord nicht nachgefüllt werden können, muß eine
den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reserve-
Dampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig. löscher mitgeführt werden.
(4) Zu Regel 6 (Feuerlöscher) 5. Zu Absatz 5:
1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch
nichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrbare eine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüf-
Feuerlöscher. bescheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten
des Herstellers oder eines von der See-Berufs-
2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen genossenschaft anerkannten Sachverständigen nach-
unterteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in der gewiesen werden. Die Bescheinigung muß das Datum
nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch- der Prüfung enthalten und die Prüfplakette das Jahr
mitteln zu verwenden: und den Monat der Prüfung angeben. Die Bescheini-
gung und die Prüfplakette haben eine Gültigkeitsdauer
Brand- Art Löschmittel
von 2 Jahren.
klasse des brennbaren Stoffes
6. Zu Absatz 6:
A Feste Stoffe hauptsäch- Schaum
lich organischer Natur, ABC-Pulver Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brand-
die normalerweise unter fall jederzeit schnell und leicht erreichbaren Stellen ein-
Glutbildung verbrennen satzbereit untergebracht und so angeordnet sein, daß
(wie Holz, Kohle, Faser- sie durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere
stoffe) äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht
beeinträchtigt werden. Tragbare Feuerlöscher sind
B Flüssige oder flüssig ABC-Pulver durch Plombieren gegen unbefugte Benutzung zu
werdende Stoffe SC-Pulver sichern.
wie Benzin, Öl, Teer) Kohlendioxid
(Kohlensäure) 7. Zu Absatz 7:
Schaum In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-
Löscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und son-
C Gase ABC-Pulver
stigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes not-
(wie Acetylen, Propan) SC-Pulver
wendige elektrische oder elektronische Anlagen oder
Kohlendioxid
Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzusehen, de-
(Kohlensäure)
ren Löschmittel weder elektrisch leitend sind, noch
D Metalle D-Pulver Störungen an den Anlagen oder Geräten verursachen.
(wie Aluminiumstaub, In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen
Elektron, Magnesium) oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von
Ölbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. An
Wasserlöscher und chemische Schaumlöscher dürfen den Zugängen zu Räumen, in denen sich entzündbare
nicht vorgesehen sein. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °c und
Anstrichmittel befinden, und an Zugängen zu Räumen
3. Zu Absatz 1 .2: oder in Bereichen, in denen Acetylen- oder Sauerstoff-
Pulverlöscher müssen mindestens 6 Kilogramm, Kohlen- flaschen gelagert sind, müssen zum Ablöschen von
dioxidlöscher mindestens 5 Kilogramm und Schaum- Flüssigkeits- und Gasbränden geeignete Feuerlöscher
löscher mindestens 9 Liter Inhalt haben. angeordnet sein.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 255
Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als Schmieröl in die Isolierung eintreten kann. Darüber hin-
1 000 Registertonnen müssen mindestens 5 tragbare aus sind in weiteren gefährdeten Bereichen isolierte
Feuerlöscher mitführen. Abgas- und Heißdampfleitungen mit Stahlblech ent-
(5) Zu Regel 7 (Feuerlöscheinrichtungen in Maschinen- sprechend zu verkleiden.
räumen) (Y) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-
1. Zu Absatz 2: melde- und Feueranzeigesysteme)
Dieser Absatz und die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3 Zu Absatz 2.4:
finden auch auf Räume Anwendung, in denen sich Die Berieselungsdüsen müssen in Tätigkeit treten bei
Hilfsmaschinen mit Verbrennungskraftmaschinen von einer Temperatur von
weniger als 375 Kilowatt Leistung befinden; die Vorhal-
tung tragbarer Schaumlösch-Einheiten und fahrbarer - 68 °c in Räumen, die an eine Klimaanlage angeschlos-
Schaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher ist sen sind,
nicht erforderlich. - 79 °C in Räumen, die nicht an eine Klimaanlage ange-
2. Zu Absatz 2.3: schlossen sind,
In Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen müssen - 141 °c in Trockenräumen und Küchen.
an tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden Abweichungen von± 5 °C sind zulässig.
sein:
(8) Zu Regel 15 (Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff,
a) bei einer effektiven Gesamtleistung Schmieröl und sonstige entzündbare Öle)
- unter 200 Kilowatt: Zu Absatz 1.3:
2 Feuerlöscher, Dieser Absatz ist nicht anzuwenden. Flüssiggas darf außer
- von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt: auf Flüssiggastankschiffen nicht als Brenngas verwendet
werden; davon ausgenommen sind außerdem Flüssiggas
3 Feuerlöscher,
für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das
- von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt: stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungsraum von
4 Feuerlöscher, nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird. Acetylen darf
nur in Form von Flaschengas verwendet werden; der
- von 1 000 Kilowatt und mehr: Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten.
4 Feuerlöscher
(9) Zu Regel 16 (Lüftungssysteme auf Schiffen, die keine
- und je angefangene weitere 1 500 Kilowatt: Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrgästen sind)
1 zusätzlicher Feuerlöscher.
1. Zu Absatz 1:
In Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-
nungskraftmaschinen für andere Zwecke als den Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-
Hauptantrieb befinden, darf die nach vorstehender brennbarem Werkstoff bestehen.
Tabelle ermittelte Anzahl von tragbaren Feuerlö- 2. Zu Absatz 7:
schern um einen Feuerlöscher verringert werden;
Abzüge der Küchenherde und dgl. müssen dort, wo sie
b) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unterge- durch Unterkunftsräume oder Räume mit brennbaren
ordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf- Werkstoffen geführt sind oder sonst eine Brandgefahr
gestellt, so muß mindestens 1 zusätzlicher trag- für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung ver-
barer Feuerlöscher vorhanden sein. sehen sein.
3. Zu Absatz 3:
3. Zu Absatz 9:
In Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten
Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen
Dampfmaschinen für andere Zwecke als den Haupt-
und Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-
antrieb, deren Gesamtleistung weniger als 375 Kilo-
sprechen:
watt beträgt, muß wenigstens 1 tragbarer Feuerlöscher
vorhanden sein; er braucht nicht zusätzlich gefordert Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß-
zu werden, wenn bereits ein nach Absatz 2.3 vorge- oder flächengleicher einrichtungen
schriebener Feuerlöscher vorhanden ist. Querschnitt in Millimeter
(6) Zu Regel 11 (Besondere Vorkehrungen in Maschi- bis200 4
nenräumen) über 200 bis 400 5
1. Zu Absätzen 4.5 und 5: über 400 bis 600 6
Diese Vorschriften gelten auch für Schmieröl-Betriebs- über 600 bis 800 7
über800 8
pumpen, Wärmeträgeröl-Betriebspumpen und Öl-
Separatoren. Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen schlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken. Alle
hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen diese Verschlußeinrichtungen müssen einfach und sicher zu
Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen voll- betätigen, feststellbar und ihre Lager weitgehend
ständig isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitungen wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente müssen
im Bereich von Verbrennungskraftmaschinen und der leicht zugänglich sowie augenfällig und dauerhaft
Heißdampfleitungen im Bereich der Turbinen muß mit gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der Verschluß
Stahlblech verkleidet sein, damit kein Brennstoff oder geöffnet oder geschlossen ist.
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Zu Absatz 10: 2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müssen
Abgesehen von Lade- und Maschinenraumlüftern so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brandgefah-
müssen Lüfter mit Kraftantrieb von 2 möglichst weit ren vorgebeugt wird.
auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt 3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel
werden können, soweit sie Räume versorgen, in denen und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.
eine Brandgefahr besteht.
4. Vorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme der
(10) Zu Regel 17 (Brandschutzausrüstung) Tafelwäsche, müssen aus zugelassenem nichtbrenn-
1. Zu Absatz 1.1 : baren Werkstoff bestehen.
Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch: 5. Zu Absatz 3:
- 1 Brecheisen (Kuhfuß), Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse
oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf
- 1 tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr- ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-
durchmesser in Stahl 1O Millimeter) oder stände abgelegt werden können. Über den Heiz-
- 1 Winkelschleifmaschine (Trennscheibe). körpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein.
Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel- Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszu-
schleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein. rüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den
Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten
weniger als 4 000 Registertonnen braucht nur 1 Bohr- wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß aus-
maschine oder 1 Winkelschleifmaschine, auf Fracht- geschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und son-
schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und stigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte Heiz-
mehr Registertonnen sowie auf Fahrgastschiffen brau- körper verwendet werden.
chen nicht mehr als 2 mitgeführt zu werden. Die nach 6. Zu Absatz 5:
Absatz 1.1.1 vorgeschriebene Schutzkleidung (Hitze-
Papierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Heraus-
schutzanzug) muß zugelassen sein. Die nach Ab-
schlagen von Flammen sicher verhindert wird.
satz 1.1.5 vorgeschriebene Axt muß einen hochspan-
nungsisolierten Handgriff haben. 7. Zu Absatz 7:
2. Zu Absatz 1.2: 1. In den Farbenräumen und Räumen für entzündbare
Flüssigkeiten ist eine Feuerlöscheinrichtung vorzu-
Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-
sehen, die es der Besatzung ermöglicht, einen
wendet werden.
Brand ohne Betreten des Raumes zu löschen.
3. Zu Absatz 1.2.2:
2. In Räumen mit einer Decksfläche von 4 Quadrat-
Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve- meter und mehr und in Räumen mit einem Zugang
Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von min- zu den Unterkunftsräumen muß eines der folgen-
destens 9 600 Liter mitzuführen. Mit Ausnahme von den Feuerlöschsysteme fest eingebaut sein:
Tank- und Ro„Ro-Schiffen müssen Frachtschiffe mit
a) 1 COrFeuerlöschsystem mit einem Lösch-
einem Bruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Re-
mittelvorrat für eine Konzentration des ent-
gistertonnen, die den Bereich der Kleinen Fahrt nicht
spannten Gases von mindestens 40 Prozent,
überschreiten, für jeden Preßluftatmer Reserve-Druck-
bezogen auf das Bruttoraumvolumen, oder
luftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von minde-
stens 4 800 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf b) 1 Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit einem
denen Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte, Löschmittelvorrat, der einer Masse von 0,5 Kilo-
Gänge und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werk- gramm pro Kubikmeter Bruttoraumvolumen ent-
stoffen bestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen spricht, oder
mit einer Gesamtluftmenge von mindestens 6 400 Liter c) 1 Wassersprüh- oder Berieselungsfeuerlösch-
mitführen. system mit einer gleichmäßigen Wasservertei-
4. Zu Absatz 3: lung von mindestens 5 Liter/Quadratmeter und
Frachtschiffe, mit Ausnahme von Tankschiffen, mit Minute, bezogen auf die Grundfläche des
einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr Register- Raumes.
tonnen haben zusätzlich ein drittes unabhängiges 3. Wassersprüh-Feuerlöschsysteme können an die
Atemschutzgerät mit Handschuhen nach Absatz 1.1.2 Feuerlöschleitung des Schiffes angeschlossen
und einen Helm nach Absatz 1 .1 .3 mitzuführen; für das sein.
dritte Atemschutzgerät ist eine Rettungsleine nicht er-
4. Andere als die vorstehend aufgeführten Feuerlösch-
forderlich.
systeme können auf Antrag anerkannt werden.
5. Zu Absatz 4: 5. Für Räume mit einer Decksfläche von weniger als
Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz- 4 Quadratmeter, die keinen Zugang zu Unterkunfts-
ausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müssen räumen haben, können tragbare C02-Feuerlöscher
dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. anerkannt werden, deren Löschmittelvorrat der
(11) Zu Regel 18 (Verschiedenes) Nummer 2 Buchstabe a entspricht und deren Inhalt
in dem Raum durch Einlaßöffnung in den Begren-
1. Zu Absatz 1.1: zungen des Raumes eingegeben werden kann. Der
Kabeldurchführungen in Trennflächen vom Typ „A" vorgeschriebene tragbare Feuerlöscher muß in
müssen zugelassen sein. unmittelbarer Nähe der Einlaßöffnung angeordnet
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 257
sein. Alternativ kann für diesen Zweck eine Ein- 6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest eingebaute
laßöffnung oder ein Schlauchanschluß vorgesehen Teile oder von Hand zu betätigende Teile der Feuer-
sein, um die Verwendung von Wasser aus der löschsysteme befinden, müssen deutlich erkennbar
Feuerlöschleitung zu ermöglichen. und durch ein mindestens 0, 10 Meter hohes rotes „F"
auf weißem Feld dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie
(12) Zu Regel 21 (Sofortige Verwendungsbereitschaft
müssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden
der Feuerlöscheinrichtungen)
können.
1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer-
löscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen (13) Besondere Anforderungen an Feuerlöscheinrich-
sind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das tungen und Löschmittel
Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffs- 1. Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme, Druckwasser-
tagebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Beseiti- Sprühfeuerlöschsysteme, Feuermelde- und Feueran-
gung sind ausdrücklich zu vermerken. zeigesysteme, Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstung (Re- anzeigesysteme und Rauchmeldesysteme müssen
gel 17, § 39 Abs. 10), die persönliche Schutzaus- zugelassen sein.
rüstung (Regel 54.2.6) und insbesondere die nachfol- 2. Löschmittel mit Ausnahme von Wasser müssen den
genden Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen: deutschen Normen entsprechen; Schaummittel für fest
a) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme und tragbare
vom Typ ,,A" (Regel 30, § 40 Abs. 5), Schaumlösch-Einheiten müssen zugelassen sein.
b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die
Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche §40
nebst Zubehör (Regel 4, § 39 Abs. 2),
(Zu Kapitel 11-2 Teil B
c) die tragbaren Feuerlöscher (Regel 6, § 39 Abs. 4), der Anlage zum Übereinkommen von 1974)
d) die fahrbaren Feuerlöscher und die tragbaren Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe
Schaumlösch-Einheiten (Regeln 6 und 7, § 39
Abs. 4 und 5), (1) Zu Regel 24 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte und
waagerechte Brandabschnitte)
e) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 5,
§39Abs. 3), 1. Zu Absätzen 1.1 und 1.2:
f) fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsyste- Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrand-
me in Maschinenräumen (Regel 8), abschnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die
g) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-
in Maschinenräumen (Regel 9), abschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossenschaft
eine zusätzliche Unterteilung dieses Abschnitts for-
h) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlösch- dern.
systeme in Maschinenräumen (Regel 10),
i) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer- 2. Zu Absatz 3:
anzeigesysteme (Regel 12, § 39 Abs. 7), An den Schottenrändem sind Isolierbrücken von min-
destens 300 Millimeter Länge einzubauen.
j) fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeige-
systeme (Regeln 13 und 14),
(2) Zu Regel 25 (Schotte innerhalb eines senkrechten
k) die handbetätigten Feuermelder (Regel 40, § 40 Hauptbrandabschnitts)
Abs. 12),
Zu Absatz 2.2:
Q fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ), Gangschotte und Decken müssen Trennflächen vom
m) lnertgassysteme (Regel 62, § 42 Abs. 5). Typ „B" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 31
Abs. 1 einschließlich der Zusatzvorschrift (Absatz 6) ent-
3. Monatlich sind zu prüfen:
sprechen.
a) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ "A"
(Regeln 16 und 32), (3) Zu Regel 28 (Fluchtwege)
b) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme 1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung
(Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 7). unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-
brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicher-
4. Gasfeuerlöschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,
maßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen,
Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle
einem Sonderraum oder einem Maschinenraum im
2 Jahre, Berieselungssysteme und Druckwasser-
Bereich zwischen der Bordwand und einem Fünftel der
Sprühfeuerlöschsysteme jedes Jahr durch einen
größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so
Beauftragten eines Herstellers auf ihren einsatzberei-
muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffs-
ten Zustand zu überprüfen. Die Überprüfung der
seite oder der gleichen Schiffsseite außerhalb dieses
Systeme ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
Bereichs vorhanden sein, soweit dies möglich ist. Bei
5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuerlösch- Fahrgastschiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987
systemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfen. Die gelegt wird, müssen Innentreppen in Schiffslängsrich-
Prüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen. tung angeordnet sein.
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Zu Absatz 1.5: 2. Zu Absatz 1.4:
Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß gleich Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-
der Anzahl der Personen sein, die sie im Notfall vor- brennbarem Werkstoff bestehen.
aussichtlich benutzen müssen, mindestens jedoch
3. Zu Absatz 1.4.3:
0,80Meter.
Dieser Absatz ist nicht anzuwenden.
3. Zu Absatz 1.6:
Der unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß durch 4. Zu Absatz 1.6:
Trennflächen vom Typ A-O gesichert sein, soweit nicht Lüfter mit Kraftantrieb für die außerhalb der Maschi-
nach den Regeln 26 und 27 ein höherer Standard vor- nenräume gelegenen Kontrollstationen müssen wahl-
geschrieben ist. weise von 2 möglichst weit auseinanderliegenden
Schaltstellen aus abgestellt werden können, von
4. Zu Absatz: 3.1:
denen sich eine außerhalb der betreffenden Räume
Alle Türen müssen selbstschließend sein. befinden muß.
5. Zu Absatz 3.1.1.1:
(8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Schiffsfenster)
Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen
Zu Absatz 2.1 :
Schacht umkleidet und unmittetbar vom Flurboden aus
oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie
zugänglich sein; erforderlichenfalls mütsen auch Zu- Kontrollstationen müssen den deutschen Normen ent-
gänge von darübertiegenden Plattformen vorhanden sprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß
sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer- diese Fenster als Notausstieg verwendet werden können;
halb des Maschinenraums führen, von der aus das Ein- ihre Durchstiegsöffnungen müssen mindestens haben:
bootungsdeck sicher erreicht werden kann. - runde Festfenster:
(4) Zu Regel 29 (Schutz der Treppen und Aufzüge in 400 Millimeter Durchmesser,
Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen)
- runde, zu öffnende Fenster:
Zu Absatz 3: 385 Millimeter Durchmesser,
Aufzugsschächte müssen aus Trennflächen vom Typ A-O - rechteckige Fenster:
bestehen, soweit nicht nach den Tabellen in den Regeln
26 und 27 ein höherer Standard vorgeschrieben ist. Türen 0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei keine der Kanten-
müssen selbstschließend sein. Die Verschlußvorrichtun- längen 350 Millimeter unterschreiten darf.
gen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten
Werkstoff bestehen. als Festfenster.
(5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen vom (9) Zu Regel 34 (Beschränkte Verwendung brennbarer
Typ „A") Werkstoffe)
1. Zu Absatz 2: 1. Zu Absatz 1:
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ ,,A" Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und
müssen zugelassen sein. zugelassen sein. bie See-Berufsgenossenschaft kann,
2. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzubrin- außer für Trennflächen vom Typ „A" und „B", schwer
gen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet entflammbare Isolierungen in Lade-, Post- und Ge-
oder geschlossen ist. Fembetätigte Türen sowie ge- päckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen zulas-
wöhnlich geschlossene Feuertüren in Hauptbegren- sen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind
und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen
zungsschotten und Treppenschächten, die während
abgedeckt ist.
des Verschlußzustandes im Notfall von Hand geöffnet
werden können, müssen sich wieder selbsttätig 2. Zu Absatz 3:
schließen und an die Anzeigevorrichtung angeschlos- Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver-
sen sein. kleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind
(6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen vom durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder
Typ „B") durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer ent-
flammbar zu machen.
Zu Absatz 1:
3. Zu Absatz 5:
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B"
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-
müssen zugelassen sein. Lüftungsöffnungen dürfen nur
tionen und Maschinenräumen müssen Fumiere, Be-
im unteren Drittel der Türen angeordnet sein und müssen
schichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer
von der Fluchtwegseite her verschlossen werden können.
entflammbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht
Lüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werk-
dicker als 1,5 Millimeter sein. Dieses gilt nicht für
stoff bestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine
bewegliches Inventar.
Lüftungseinrichtungen haben.
4. ZuAbsatz7:
(7) Zu Regel 32 (Lüftungssysteme)
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-
1. Zu Absatz 1.1 : nen und Maschinenräumen müssen "Anstrichmittel und
Es gelten auch die Zusatzvorschriften des § 39 Abs. 9 ähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen
Nr. 2 und 3. sein. Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.
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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 259
(10) Zu Regel 35 (Einzelheiten der Bauart) 3. Der Unterkunftsbereich, mit Ausnahme von Gesell-
schaftsräumen, muß durch nichtbrennbare Schotte
1 . Zu Absatz 1 .1 :
oder Wände in Abschnitte, die nicht größer als 3 nor-
Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt- male Kammern sind, unterteilt sein.
schaftsräume eine Ausdehnung von weniger als
4. Gänge müssen mindestens aus Stahlschotten oder
14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im
Trennflächen vom Typ „B" bestehen.
Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume
fordern. 5. Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion
haben. Mehrere Decks verbindende Treppen müssen
2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem
durch Trennflächen vom Typ „A" oder „B" einge-
Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen-
schachtet sein, Einzeltreppen müssen wenigstens in
oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur
einem Deck durch Trennflächen vom Typ „B" ab-
oberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange-
geschlossen sein. Türen müssen dem Typ „B" ent-
ordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch
sprechen, selbstschließend sein und dürfen keine Lüf-
gasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien
tungsöffnungen haben.
Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider-
standsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind 6. Luftzugsperren müssen zur ausreichenden Untertei-
diese Räume bei Fahrgastschiffen mit mehr als lung der hinter den Verkleidungen und Decken liegen-
36 Fahrgästen der Gruppe 14 der Regel 26.2.2 und bei den Hohlräume vorhanden sein.
Fahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahrgästen Anstelle der vorstehend in den Nummern 2 bis 6 genann-
der Gruppe 9 der Regel 27 .2.2 zuzuordnen. Die Trenn- ten Voraussetzungen können andere Maßnahmen vorge-
flächen müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume sehen sein, soweit dadurch eine gleichwertige Sicherheit
müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein. erreicht wird.
(11) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme in (2) Zu Regel 45 (Fluchtwege)
Laderäumen)
1. Von den freien Decks aus, zu denen Fluchtwege
Zu Absatz 2: führen, muß das Einbootungsdeck sicher erreicht
Laderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von werden können.
weniger als 1 000 Registertonnen sind durch ein Kohlen- 2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und
dioxid-Feuerlöschsystem oder ein anderes gleichwertiges Wirtschaftsräume oder in einem Maschinenraum der
Feuerlöschsystem zu schützen, das fest eingebaut sein Gruppe A im Bereich zwischen der Bordwand und
muß. einem Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bord-
wand entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der
(12) Zu Regel 40 (Feuerronden, Feuermelde-, Feuer-
anderen Schiffsseite oder gleichen Schiffsseite außer-
anzeige- und Rundspruchsysteme)
halb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies
Zu Absatz 1: möglich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel nach dem
Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in Ab- 1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innentreppen in
ständen von etwa 20 Meter angeordnet sein. Schiffslängsrichtung angeordnet sein.
3. Zu Absatz 3.1:
(13) Zu Regel 41 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die
gefährliche Güter befördern) Mindestens eine Leitergruppe muß mit einem stähler-
nen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden
Es gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 8) zu
aus oder über eine kurze Treppe zugänglich sein; erfor-
Regel 54.
derlichenfalls müssen auch Zugänge von darüber-
liegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser Flucht-
§41
weg muß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen-
(Zu Kapitel 11-2 Teil C raums führen, von der aus das freie Deck sicher
der Anlage zum Übereinkommen von 1974) erreicht werden kann.
Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe (3) Zu Regel 46 (Schutz der Treppen und Aufzugs-
(1) Zu Regel 42 (Bauausführung) schächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie
Kontrollstationen)
Zu Absatz 5:
Zu Absatz 1:
Die Schutzmethoden II C und III C (Regel 42.5.2 und Re-
gel 42.5.3) sind nicht zugelassen. Bei einem nach auslän- Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besatzungs-
dischen Sicherheitsvorschriften gebauten und zugelasse- räume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche geschlossene
nen Frachtschiff, welches das Recht zur Führung der Bun- Räume, die brennbare Stoffe enthalten, dürfen keinen
desflagge erwirbt und dessen Unterkunftsbereich nicht unmittelbaren Zugang von den Treppenschächten aus
nach Brandschutzmethode I C gebaut ist oder nicht aus haben.
nichtbrennbaren Schotten, Wänden und Decken besteht, (4) Zu Regel 47 (Türen in feuerfesten Trennflächen)
kann die See-Berufsgenossenschaft Ausnahmen unter
1. Zu Absatz 1 :
folgenden Voraussetzungen zulassen:
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A"
1. Das Kiellegungsdatum liegt mehr als 4 Jahre zurück,
oder „B" müssen zugelassen sein. Sind vorgeschrie-
gerechnet vom Tag der Antragstellung.
bene Trennflächen durch Trennflächen eines höheren
2. Ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Standards ersetzt, so brauchen die Türen nur der vor-
Feueranzeigesystem muß vorhanden sein. geschriebenen Trennfläche zu entsprechen.
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Zu Absatz 3: 4. Zu Absatz 3.2:
Lüftungsöffnungen dürfen· nur im unteren Drittel der In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-
Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht- nen und Maschinenräumen müssen Furniere, Be-
wegseite her verschlossen werden können. Lüftungs- schichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer
verschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff entflarnmbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht
bestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine dicker als 1,5 Millimeter sein. Dieses gilt nicht für
Lüftungseinrichtungen haben. bewegliches Inventar.
(5) Zu Regel 49 (Beschränkte Verwendung brennbarer
Werkstoffe) 5. Zu Absatz 3.4:
1. Zu Absatz 1: Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und
Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als
Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver- 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im
kleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume
durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder
fordern.
durch andere gleichwertige Maßnahmen schwer ent-
flammbar zu machen. 6. Schächte (z. B. für elektrische KabeO müssen so ge-
2. Zu Absatz 2: baut sein, daß ein Brand nicht von einem Zwi-
schendeck oder von einer Abteilung auf außerhalb von
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-
diesen liegende Räume übergreifen kann.
nen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel und
ähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen
(7) Zu Regel 53 (Brandschutzvorkehrungen in Lade-
sein. Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.
räumen)
(6) Zu Regel 50 (Einzelheiten der Bauart)
1. Zu Absatz 2.3.1 :
1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die
Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontroll- Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.
stationen nach außen abschließen, müssen den deut- 2. Zu Absatz 3:
schen Normen entsprechen und mit einem Rahmen
aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff ver- Es gilt auch die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3.1.
sehen sein. Das Glas muß durch einen Einsatzrahmen
aus Metall gehalten sein. Es sind geeignete Vorkehrun- (8) Zu Regel 54 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die
gen zu treffen, daß diese Fenster als Notausstieg ver- gefährliche Güter befördern)
wendet werden können; ihre Durchstiegsöffnungen
1. Zu Absatz 2.2:
müssen mindestens haben:
Die Kabeldurchführungen in den Schotten und Decks
- runde Festfenster. müssen zugelassen sein.
400 Millimeter Durchmesser,
2. Zu Absatz 2.5:
- runde, zu öffnende Fenster:
Lenzeinrichtungen für die Beförderung entzündbarer
385 Millimeter Durchmesser, oder giftiger Flüssigkeiten dürfen nicht im Maschinen-
- rechteckige Fenster: raum angeordnet sein. Als zusätzliche Vorkehrungen
können für die Art der Flüssigkeiten geeignete, trans-
0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei keine der Kanten-
portable Pumpen mit den erforderlichen Schläuchen
längen 350 Millimeter unterschreiten darf.
verwendet werden.
Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,
gelten als Festfenster. 3. Zu Absatz 2.6.1:
2. Zu Absatz 3.1: Bei der Auswahl der Schutzanzüge sind die Gefährlich-
keit der Chemikalien in Abhängigkeit von der Klasse
Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und
und der flüssige oder gasförmige Zustand zu berück-
zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann,
sichtigen.
außer für Trennflächen vom Typ ,A" oder "B", schwer
entflammbare Isolierungen in Laderäumen und Wirt- 4. Zu Absatz 2.6.2:
schaftskühlräumen zulassen, wenn Unterkonstruktio-
nen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nicht- Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-
brennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. wendet werden. Für jeden Preßluftatmer sind einsatz-
bereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-
3. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem luftmenge von mindestens 6 000 Liter mitzuführen.
Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen-
oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur 5. Zu Absatz 3:
oberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange-
In dieser Bescheinigung ist hinsichtlich Bauart und
ordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch
Ausrüstung der Umfang der Übereinstimmung des
gasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien
Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider- gesamten Schiffes oder einzelner Laderäume mit den
standsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind Vorschriften dieser Regel anzugeben. Die Bescheini-
diese Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der gung wird von der See-Berufsgenossenschaft ausge-
Regel 44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der stellt; auf Antrag kann sie auch für Schiffe, deren Kiel
Regel 58.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen müssen vor dem 1 . September 1984 gelegt worden ist, ausge-
gasdicht gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend stellt werden, wenn diese Schiffe entsprechend nach-
belüftet und beleuchtbar sein. gerüstet worden sind.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 261
§42 3. Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Über-
(Zu Kapitel 11-2 Teil D wachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen
der Anlage zum Übereinkommen von 1974) der Lade- und Löschanlage nicht zentral gesteuert
werden können, müssen Einrichtungen vorhanden
Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe sein, durch die eine sichere Verständigung zwischen
(1) Zu Regel 55 (Anwendung) den Schaltstellen und der Überwachungseinrichtung
gewährleistet ist.
1. Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 45, 46, 47, 49
und 50 (§ 41 Abs. 2 bis 6) finden auch auf Tankschiffe §43
Anwendung.
(Zu Kapitel III Teile A und B
2. Zu Absatz 2: der Anlage zum Übereinkommen von 1974)
Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforderun- Allgemeines, Vorschriften für Schiffe
gen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Einzel-
fall festlegen. (1) Zu Regel 1.5 (Anwendung)
(2) Zu Regel 57 (Bauausführung, Schotte in Unterkunfts- Auf vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiffe finden, unge-
und Wirtschaftsräumen und Einzelheiten der Bauart) achtet Regel 1 .5, die Regeln 7 .3, 26.3.1, 27 .3, 28.1 , 30.2. 7
und 41.8.30 mit folgender Maßgabe Anwendung:
Im Ladetankdeckbereich kann die See-Berufsgenossen-
schaft schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn 1. Zu Regel 7.3 (Eintauchanzüge)
Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolier- Fahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereitschafts-
stoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist booten ausgerüstet sind, müssen für jede Person, die
oder andere Vorkehrungen eine gleichwertige Sicherheit als Besatzung des Bereitschaftsbootes vorgesehen ist,
geben. einen Überlebensanzug mitführen. Dies gilt nicht für
(3) Zu Regel 59 (Be- und Entlüften, Spülen, Gasfrei- Schiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche Anzahl
machen und Lüftung) von Anzügen bereits nach den Regeln 21.4.2 oder
27 .3.2 mitgeführt werden.
1. Die für das Be- und Entlüften, Spülen oder Gasfrei-
machen von Ladetanks vorgeschriebenen Sicherungs- 2. Zu Regel 27.3 (Eintauchanzüge und Wärmeschutz-
einrichtungen müssen mindestens den internationalen hilfsmittel)
Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten aus-
von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des gerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel 26.1.3
Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Öltank- mitführen, müssen mindestens einen Überlebens-
schiffen entsprechen. Sicherungseinrichtungen, für die anzug für jede an Bord befindliche Person mitführen.
eine Zulassung nicht vorgeschrieben ist, können auf Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Ret-
Antrag des Herstellers eine Zulassung erhalten. tungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an
2. Peil- und Ullageöffnungen dürfen nicht zum Druck- Bord befindliche Rettungsboot mindestens 3 Über-
ausgleich benutzt werden. Sie müssen mit selbsttätig lebensanzüge mitführen.
und dichtschließenden Deckeln versehen sein. In die- 3. Zu Regel 28.1
sen Öffnungen sind Flammendurchschlagsicherungen
unzulässig. Die Vorschrift findet auf Frachtschiffe Anwendung,
deren Kiel nach dem 1. Oktober 1984 gelegt wurde.
(4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)
(2) Zu Regel 11 Abs. 7 (Musterungs- und Einbootungs-
1. Im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und vorrichtungen für Überlebensfahrzeuge)
Schläuchen müssen Leckwannen zum Auffangen von
Ladungsresten, die in Ladeleitungen und -schläuchen Jedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur
verblieben sind, vorgesehen sein. Rettung Schiffbrüchiger geeignet ist.
2. Ladeschläuche und Tankwaschschläuche müssen in (3) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Übertebens-
ganzer Länge und an den Kupplungen mit Einrich- fahrzeuge)
tungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen Die zum Aussetzen über Bord zu werfenden Rettungsflöße
versehen sein. müssen so aufgestellt sein, daß sie sicher, schnell und
(5) Zu Regel 62 (lnertgassysteme) gefahrlos von einem Besatzungsmitglied zu Wasser
gebracht werden können.
Zu Absatz 17:
(4) Zu Regel 18 Abs. 4.3 (Ausbildung und Übungen für
Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.
das Verlassen des Schiffes; Ausbildung und Unterwei-
(6) Zu Regel 63 (Ladepumpenräume) sung an Bord)
1. Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von Diese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtungen
einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not- durchgeführt werden.
stoppeinrichtungen abgestellt werden können.
2. Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von §44
150 Meter und mehr muß eine weitere Notstopp- (Zu Kapitel 111 Teil B
auslösung für die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß der Anlage zum Übereinkommen von 1974)
in der Ladekontrollstation mit der zentralen Über-
wachungseinrichtung für den Lade- und Löschbetrieb Vorschriften für Schiffe
oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich (1) Zu Regel 26 (Überlebensfahrzeuge und Bereit-
der Anschlußstelle der Ladeleitungen angeordnet sein. schaftsboote)
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zu den Absätzen 1.1.1, 1.3 und 1.7: (3) Zu Regel 38 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne flöße)
dieser Vorschriften. 1. Zu Absatz 5.1 .2:
(2) Zu Regel 27 (Persönliche Rettungsmittel) Das Messer mit feststehender Klinge kann auch in
einer Tasche innerhalb des Floßes im Bereich des Ein-
1 . Zu Absatz 1 .2 (Rettungsringe) gangs in Nähe der Stelle, an der die Fangleine befestigt
Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne ist, aufbewahrt werden. Die Stelle muß auffällig
dieser Vorschriften. gekennzeichnet sein.
2. Zu den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 (Eintauchanzüge und 2. Zu Absatz 5.1.5:
WärmeschutzhilfsmitteQ Auf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der
Auf Frachtschiffen mit vollständig geschlossenen Ret- Treibanker auf Grund seiner Bauart nicht verdrehen
tungsbooten müssen für jedes an Bord befindliche kann.
Rettungsboot 3 zugelassene Überlebensanzüge mit-
3. Zu Absatz 5.1. 7:
geführt werden.
Auf Dosenöffner kann verzichtet werden, wenn die
3. Zu Absatz 3.3: Ausrüstung keine Dosen enthält oder wenn die Dosen
Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereit- mit Aufreißvorrichtungen versehen sind.
schaftsbooten nach Regel 26.1 .3 ausgerüstet sind,
4. Zu Absatz 5.3:
müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede
. an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe in beschränkter Auslandfahrt müssen
Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima ein- darüber hinaus die Gegenstände nach den Absätzen
gesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-Berufs- 5.1.10 bis 5.1 .12 mitführen. Die nach den Regeln
genossenschaft Überlebensanzüge unnötig sind. 39. 7 .3.5 und 40. 7. 7 vorgeschriebene Kennzeichnung
dieser Rettungsflöße muß „SOLAS-B+-Ausrüstung" in
(3) Zu Regel 28 (Einbootungs- und Aussetzvorrichtun- großen lateinischen Druckbuchstaben lauten.
gen für Überlebensfahrzeuge)
(4) Zu Regel 39 Abs. 7 .3.6 (Aufblasbare Rettungsflöße,
Ist ein direkter Zugang vom Deckshaus zum Überlebens- Behälter)
fahrzeug vorgesehen, so muß ein zweiter Zugang vom
freien Deck aus vorhanden sein. Dieser Zugang kann eine Zusätzlich zum Datum der letzten Wartung soll das Datum
fest angebrachte Leiter sein; er muß so gestaltet sein, daß der nächstfälligen Wartung angegeben sein.
eine verletzte Person auf einer Krankentrage in das Über-
(5) Zu Regel 41 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
lebensfahrzeug übernommen werden kann. Auf neuen
boote; Bauart der Rettungsboote)
Frachtschiffen müssen die mit Davits auszusetzenden
Rettungsflöße aus dem Floßinneren ausgelöst werden 1. Zu den Absätzen 1 .5 und 1.6:
können.
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten muß die Erfüllung der
§45 Anforderungen an die Festigkeit für die Stoßbelastung,
die beim Aussetzen des vollbesetzten und vollausge-
(Zu Kapitel III Teil C rüsteten Rettungsbootes im freien Fall auftritt, nach-
der Anlage zum Übereinkommen von 1974) gewiesen werden.
Vorschriften für Rettungsmittel
2. Zu Absatz 1.7:
(1) Zu Regel 32 (Rettungswesten) Bei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale Ab-
stand zwischen der Bodenoberfläche und dem Inneren
1. Zu Absatz 1.6 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
des starren Daches in der Staustellung gemessen.
westen)
Jede Rettungsweste muß mit einer schwimmfähigen 3. Zu Absatz 3.3 (Einstieg in die Rettungsboote)
Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen sein. Bei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, deren
Zugang über das Heck erfolgt, muß die Einstiegleiter
2. Zu Absatz 3.2:
am Heck verwendet werden können.
Jede Rettungswesten-Leuchte muß mit einem von
Hand zu bedienenden Schalter versehen sein. 4. Zu Absatz 6.2 (Antrieb der Rettungsboote)
Motoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr als
(2) Zu Regel 33 (Eintauchanzüge; Allgemeine Vorschrif- 900 Kubikzentimeter müssen mit einem Kraftstart-
ten für Eintauchanzüge) system ausgerüstet sein. Dieses Kraftstartsystem kann
1. Zu Absatz 1.1.4: auch ein Federkraftanlasser sein.
Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschriften können 5. Zu Absatz 8 (Ausrüstung der Rettungsboote)
auch Klett- oder Schnallenbänder sein.
a) Zu Absatz 8.5:
2. Zu Absatz 1.4: Ein Kompaßhaus ist nicht erforderlich, wenn der
Jeder Überlebensanzug muß mit einer schwimm- Kpmpaß durch Aufbauten geschützt ist. Der Kom-
fähigen Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen paß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster
sein. zugelassen sein.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 263
b) Zu Absatz 8.13: § 46
Anstelle von 4 Fallschirm-Leuchtraketen können (Zu Kaptitel IV Teile A und C
eine Signalpistole, Kaliber 4, mit 8 roten Fallschirm- der Anlage zum Übereinkommen von 1974)
signalpatronen mitgeführt werden, die von der See- Funkanlagen
Berufsgenossenschaft zugelassen sein müssen.
(1) Zu Regel 1 (Anwendung)
c) Zu Absatz 8.28:
Vor den, 1. Februar 1992 gebaute Frachtschiffe mit einem
Es ist ein Pulverlöscher mit 6 Kilogramm ABC-Pul-
Bruttoraumgehalt von 300 und mehr, jedoch weniger als
ver vorzusehen.
1600 Registertonnen in der Großen Fahrt und Fahrgast-
6. Zu Absatz 9.3 (Kennzeichnungen an Rettungsbooten) schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als
1000 Registertonnen in der Auslandfahrt nach niederlän-
Bei teilweise und vollständig geschlossenen Rettungs-
dischen Emshäfen und nach dänischen Häfen bis zu der
booten ist die Kennzeichnung auf dem Dach anzubrin-
geographischen Verbindungslinie der Häfen Esbjerg,
gen; sie kann auch aus dem Unterscheidungssignal
Nyborg, Korsör, Gedser müssen
des Schiffes bestehen, zu dem das Rettungsboot
gehört. 1. in der Zeit zwischen dem 1 . Februar 1992 und dem
1. Februar 1999
(6) Zu Regel 44 Abs. 2.5 (Vollständig geschlossene Ret-
a) entweder alle am 1. Februar 1992 völkerrechtlich in
tungsboote; Überdeckung)
Kraft getretenen einschlägigen Anforderungen des
Auf Einrichtungen zum Rudern im Sinne der Regel 41.8.1 Kapitels IV des Übereinkommens von 1974 erfüllen
kann verzichtet werden, soweit Möglichkeiten zum oder
Wriggen vorhanden sind.
b) den Anforderungen der bis zum 31. Januar 1992
(7) Zu Regel 47 Abs. 2.2.3 und 2.2.11 (Bereitschafts- geltenden Vorschrift des § 46 entsprechen und
boote) 2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anforde-
Der Kompaß und der Suchscheinwerfer müssen zugelas- rungen des Kapitels IV des Übereinkommens von 1974
sen sein. erfüllen.
(2) Zu Regel 15 (lnstandhaltungsanforderungen Ab-
(8) Zu Regel 48 (Aussetz- und Einbootungsvorrichtun-
sätze 6 und 7)
gen)
1. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-
1 . Zu Absatz 1 (Allgemeine Vorschriften) schaft erforderlichen Maßnahme der Dopplung von
a) Zu den Absätzen 1.1 und 1.2: Geräten ist über die in Kapitel IV Regeln 7 bis 11 vorge-
schriebenen Funkanlagen hinaus mitzuführen:
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die
Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungs- und a) auf Reisen ausschließlich im Seegebiet A 1 eine
Frei-Fall-Bereitschaftsboote, die zusätzlich zur UKW-Funkanlage entsprechend den Anforderun-
geneigten Ablaufbahn vorhanden ist. gen der Regel 1vn.1.1,
b) Zu Absatz 1.3: b} auf Reisen über das Seegebiet A 1 hinaus, aber
innerhalb des Seegebiets A2 eine UKW-Funkanlage
Die Vorschriften finden keine Anwendung auf die entsprechend den Anforderungen der Regel
Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungsboote, die 1vn.1.1 und entweder eine GW-Funkanlage ent-
zusätzlich zur geneigten Ablaufbahn vorhanden ist. sprechend den Anforderungen der Regel IV/9.1.1
c) Zu Absatz 1.4: oder eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle ent-
sprechend den Anforderungen der Regel IV/10.1.1,
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslösevor-
richtung für den freien Fall nur aus dem Bootsinne- c) auf Reisen über die Seegebiete A 1 und A2 hinaus,
ren betätigt werden können. aber innerhalb des Seegebiets A3 eine UKW-Funk-
anlage entsprechend den Anforderungen der Regel
2. Zu Absatz 2.6 (Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer IVfi.1.1 und entweder eine GW/KW-Funkanlage
und eine Winde verwendet werden) entsprechend den Anforderungen der Regel
Die Mindest-Fiergeschwindigkeit, die sich aus der For- IV/10.2.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunk-
mel ergibt, muß mit vollbesetztem und vollausgerüste- stelle entsprechend den Anforderungen der Regel
tem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot IV/10.1.1,
erreicht werden. d) auf Reisen über die Seegebiete A 1, A2 und A3 hin-
aus eine UKW-Funkanlage entsprechend den
(9) Zu Regel 50 (Generalalarmsystem)
n
Anforderungen der Regel IV .1.1 und eine
Mit dem Generalalarmsystem muß auch das Signal zum GW/KW-Funkanlage entsprechend den Anforde-
Verlassen des Schiffes gegeben werden können, das aus rungen der Regel IV/10.2.1; Schiffe, die nur zeitwei-
einem kurzen und einem langen Ton, fortlaufend gegeben, lig auf Reisen über die Seegebiete A 1, A2 und A3
besteht. hinaus eingesetzt und bereits mit einer den Anfor-
derungen der Regel IV/10.2.1 entsprechenden
(10) Zu Regel 53 Abs. 7 (Sicherheitsrolle und Anweisun- GW/KW-Funkanlage ausgerüstet sind, dürfen
gen für den NotfaJQ anstelle der vorgeschriebenen zusätzlichen
Auch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten GW/KW-Funkanlage eine INMARSAT-Schiffs-Erd-
Sicherheitsrolle muß zugelassen sein. funkstelle entsprechend den Anforderungen der
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Regel IV/10.1.1 mitführen. Die Anlagen müssen von Schiffsführer über alle Einzelheiten der zu ladenden
den in Kapitel IV Regeln 7 bis 11 geforderten Funk- Güter rechtzeitig vor der Verladung unterrichtet wird
geräten vollständig unabhängig betrieben werden und daß die Papiere dem Schiffsführer vor dem Aus-
können, über eigene Antennen verfügen und sind laufen übergeben werden.
ständig in betriebsfähigem Zustand zu halten; sie 2. Wer als Verantwortlicher Güter in Container, Träger-
müssen sowohl aus der Haupt- und Notstromquelle schiffsleichter, Landfahrzeuge und Ladungseinheiten
als auch der Ersatzstromquelle betrieben werden verlädt, hat demjenigen, der die Beförderungspapiere
können. auszufüllen hat, eine Ladungsbescheinigung auszu-
2. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit- stellen und diese dem Beförderungspapier beizufügen.
schaft erforderlichen Maßnahme der landseitigen Die Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der
Instandhaltung hat der Eigentümer oder Besitzer des Ladung müssen richtig und vollständig sein. Ferner ist
Schiffes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um bei darin zu erklären, daß die Ladung entsprechend den
Ausfall von Funkanlagen deren unverzügliche Instand- Richtlinien für das Packen und Sichern von Ladung in
setzung sicherzustellen. Die dazu vorgesehenen Maß- Containern und auf Straßenfahrzeugen (Container-
nahmen sind gegenüber der See-Berufsgenossen- Pack-Richtlinien) vom 19. November 1991 (BAnz.
schaft durch eine entsprechende Vereinbarung mit Nr. 69a vom 8. April 1992) in der jeweils geltenden Fas-
einem Schiffsausrüster nachzuweisen. sung gepackt und gesichert ist.
3. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit- (2) Zu Teil A Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und Gasspür-
schaft erforderlichen Maßnahme der Instandhaltung geräte)
der Elektronik auf See ist das Schiff mit entsprechend Die Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte bedürfen der
qualifiziertem Personal (Nachweis durch Vorlage eines Zulassung durch die See-Berufsgenossenschaft. Vor
Funkelektronikzeugnisses 1. oder 2. Klasse oder er- Antritt der Fahrt muß eine ausreichende Anzahl der für die
folgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministe-
betreffende Ladung erforderlichen Prüfröhrchen an Bord
rium für Verkehr anerkannten entsprechendem Lehr-
vorhanden sein.
gang) zu besetzen. Die für die ordnungsgemäße
Instandhaltung notwendige Ausrüstung mit techni- (3) Zu Teil A Regel 5 (Stauung und Sicherung)
schen Unterlagen, Ersatzteilen, Werkzeugen und Prüf- 1 . Das Stauen und Sichern der Ladung in den Laderäu-
einrichtungen entsprechend den an Bord befindlichen men und an Deck muß den Anforderungen der Richtli-
Geräten ist ständig an Bord mitzuführen. nien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von
Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen vom
§47 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar
(Zu Kapitel IV Teil C 1991) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
der Anlage zum Übereinkommen von 1974) 2. In Containern, Trägerschiffsleichtern, Landfahrzeugen
Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal und Ladungseinheiten ist die Ladung so zu packen und
zu sichern, wie es den Container-Pack-Richtlinien ent-
(1) Auf jedem Schiff muß auf See eine ununterbrochene spricht.
Wache auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen nach
Maßgabe von Kapitel IV Regel 12 der Anlage zum über- (4) Zu Teil B Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen für
einkommen von 1974 durchgeführt werden. die Beförderung)
(2) Zu Regel 12 (Wachen) Den Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende ge-
nehmigte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:
Die auf jedem Schiff auf See durchzuführende ununterbro-
chene Not- und Sicherheitsfunkwache ist von Inhabern a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 22 der
des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker wahrzu- Anlage zum übereinkommen von 1974 und § 35 Abs. 9
nehmen. oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung,
(3) Jedes Schiff muß für die Abwicklung des Not- und b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die
Sicherheitsfunkverkehrs Personal nach Maßgabe von Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle mit
Kapitel IV Regel 16 der Anlage zum übereinkommen von Schüttgütern.
1974 an Bord haben. (5) Zu Teil B Regel 7 (Stauen von Massengut)
(4) Zu Regel 16 (Funkpersonal) Das Stauen von Massengut muß den Anforderungen der
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladun-
das für die Abwicklung vorrangig verantwortlich benannte gen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom 30. August
Besatzungsmitglied in Notfällen nicht mit weiteren Aufga- 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990) in der
ben betraut wird. jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(6) Zu Teil C Regel 9 (Vorschriften für Frachtschiffe, die
§48 Getreide befördern)
(Zu Kapitel VI 1. Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,
der Anlage zum Übereinkommen von 1974) wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der
Beförderung von Ladung Anlage zum übereinkommen von 1974 vorliegt und die
Beladung den Getreideladeplänen entspricht oder die
(1) Zu Teil A Regel 2 (Angaben zur Ladung) Beladung gemäß Abschnitt A 9 Ziffer 9.1.1 bis 9.1.5
1. Werden die zur Ladung gehörenden Beförderungspa- des Internationalen Codes für die sichere Beförderung
piere dem Beauftragten des Schiffsführers an Land von Schüttgetreide (BAnz. Nr. 213a vom 11. November
aJsgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der 1993) erfolgt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 265
der Krängungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffs- der Besatzungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von
daten nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen aus der Besat-
daß ausreichende Stabilitätsreserven nachgewiesen zungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von auszubil-
werden und keine Zweifel an der Richtigkeit der Leer- denden Personen.
schiffsdaten bestehen.
(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der
2. Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird Anlage zum Übereinkommen von 1974 und § 48 dieser
von der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die auch für Verordnung entsprechend. Dies gilt nicht für vorhandene
die Prüfung der Nachweise nach Nr. A 3.5 und die Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.
Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 des Interna-
tionalen Codes für die sichere Beförderung von Schütt-
getreide zuständig ist. Die zur Erteilung der Genehmi- §51
gung erforderlichen Unterlagen für Getreideladung Fahrtbeschränkungen für Bäderboote
sind in deutscher und englischer Sprache einzurei-
chen. (1) Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate
fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang und
3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 müssen in deutscher Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht länger als
und englischer Sprache an Bord mitgeführt werden 2 Stunden dauern und die Entfernung von der Küstenlinie
und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen
Ladehafen vorzulegen. betragen. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beau-
fort) oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen muß
§49 unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem
(weggefallen) Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüglich der näch-
ste Hafen angelaufen werden.
(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten:
TeilC
1. bei Sturm oder Sturmwarnung,
Vorschriften für Schiffe,
auf die das übereinkommen von 1974 2. bei auflandigem Starkwind oder
keine Anwendung findet
3. bei Nebel mit einer Sichtweite
Kapitel 1 a) von weniger als 500 Meter oder
Allgemeines b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein ein-
wandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden und
§50 außer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige
Anwendungsbereich Person zur Bedienung des Radargerätes an Bord
ist.
(1) Dieser Teil gilt für:
1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote §52
und Sportanglerfahrzeuge; Fahrtbeschränkungen
2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brutto- für Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge
raumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin- (1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die nicht
sichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für Fracht- den Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum Über-
schiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraum- einkommen von 1974 und nicht den Vorschriften des § 35
gehalt von 300 und mehr Registertonnen; dieser Verordnung entsprechen, dürfen einen Abstand
3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hoch-
als 500 Registertonnen, hinsichtlich der Vorschriften wasser nicht überschreiten.
über Funkanlagen für Frachtschiffe mit einem Brutto-
raumgehalt von weniger als 300 Registertonnen; (2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnen-
aufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber zwi-
4. Sonderfahrzeuge; schen 8 und 17 Uhr fahren. Bei aufkommendem Starkwind
5. Fischereifahrzeuge. (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwindwarnun-
gen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei auf-
(2) Die Kapitel 11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum über- kommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüg-
einkommen von 1974 und die§§ 35 bis 47 dieser Verord- lich der nächste Hafen angelaufen werden. Die Fahrt darf
nung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1, unabhängig nicht angetreten werden, wenn die in§ 51 Abs. 2 genann-
vom Bruttoraumgehalt, entsprechend, soweit nicht in den ten Umstände vorliegen.
folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Abweichend von Kapitel III Regel 48.1.3 kann die See- (3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem
Berufsgenossenschaft für Schiffe und Fahrzeuge nach Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windgeschütz-
Absatz 1, andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur ten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Küsten-
Bedienung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulas- linie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.
sen.
(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei besonderen
(3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungsmittel örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht windge-
ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Personen aus schützte Gebiete Ausnahmen zulassen.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kapitel II Kapitel III
Bauart der Schiffe Brandschutz
§53 §56
Zulässige Fahrgastzahl Brandschutz bei Fahrgastschiffen,
Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen
(1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-
fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen (1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste
Fahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und die befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten
Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und Kapitel 11-2 Teile A und B der Anlage zum Übereinkommen
unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen von 1974 sowie die §§ 39 und 40 dieser Verordnung,
geeignet sind, berücksichtigt. soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahr-
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- gästen anzuwenden sind, entsprechend.
fahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommermo-
(2) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
nate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeigne-
weniger als 250 Registertonnen sowie Bäderboote und
ten freien Decksflächen berücksichtigt werden.
Sportanglerfahrzeuge müssen über mindestens eine
Feuerlöschpumpe mit unabhängigem Antrieb verfügen.
§54
(3) Die Anschlußstutzen nach Kapitel 11-2 Regel 4.5.3
Unterteilung und Stabilität und der internationale Landanschluß nach Kapitel 11-2
(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 sind
Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erfor- nicht erforderlich.
derlich.
(4) Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- von weniger als 1 000 Registertonnen sowie bei Bäder-
fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis booten und Sportanglerfahrzeugen darf die Länge der
zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tieflade- Feuerlöschschläuche nach Kapitel 11-2 Regel 4. 7 .1 der
linie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hin- Anlage zum übereinkommen von 1974 15 Meter, in
terpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschi- Maschinenräumen 10 Meter nicht überschreiten. Als
nenraumschott ersetzen. Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte
52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu verwenden.
(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ge-
hören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung (5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarmkurven lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel
der statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle 7.2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 nicht
sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsver- erforderlich.
suches.
(6) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapi-
(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regeln 9,
tel 11-2 Regel 16. 7 der Anlage zum übereinkommen von
10, 11 und 22 der Anlage zum übereinkommen von 1974
1974 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut
entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt
und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwir-
unter Berücksichtigung der Größe und des Verwendungs-
kung geschützt sein.
zwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zusätzlichen
Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu (7) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit weni-
erfüllen sind. ger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine Brand-
schutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 17 der Anlage
§55
zum Übereinkommen von 1974 und § 39 Abs. 1O dieser
Maschinen und elektrische Anlagen Verordnung entspricht, mitzuführen; auf Fahrgastschiffen,
die nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern, Bäderbooten
(1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist eine
und Sportanglerfahrzeugen sind Brandschutzausrüstun-
Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regeln 42 und 43 der
gen nicht erforderlich.
Anlage zum übereinkommen von 1974 nicht erforderlich.
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahr- (8) In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzünd-
zeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der elek- bare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine fest ein-
trischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage gebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn
durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher ausreichen-
Stromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage der Größe angeordnet ist.
zum übereinkommen von 1974 eine Hilfsruderanlage
(9} Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgäste
ohne Kraftantrieb ausreichend ist.
befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind
(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufsge- in den Unterkunfts- und Wirtschaftaräumen ein selbsttäti-
nossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen die ges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem
Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels 11-1 oder ein festeingebautes Feuermelde- und Feueranzeige-
Teil C der Anlage zum Übereinkommen von 1974 zu genü- system, die Kapitel 11-2 Regel 36 entsprechen, nicht erfor-
gen hat. derlich.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 267
§57 stem für Gänge, Treppen und Fluchtwege, das Kapitel 11-2
Brandschutz Regel 52.1 der Anlage zum übereinkommen von 1974
bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen entspricht, nicht erforderlich.
(1) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von (8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapi-
weniger als 300 Registertonnen mit Ausnahme von Tank- tel il-2 Regel 16. 7 der Anlage zum Übereinkommen von
schiffen darf die nach§ 39 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebene 1974 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut
Feuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschine an- und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwir-
gehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der kung geschützt sein.
Hauptantriebsmaschine getrennt werden kann. Die Lei- (9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzünd-
stung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssy- bare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine fest ein-
stems muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräfti- gebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn
ger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben wer- an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher ausreichen-
den kann. der Größe angeordnet ist.
(2) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von (10) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufsge-
weniger als 300 Registertonnen müssen so viele Feuer- nossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des Kapi-
löschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt sein, daß tels 11-2 der Anlage zum übereinkommen von 1974 und
mit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten der §§ 39 bis 42 dieser Verordnung, insbesondere hin-
Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden sichtlich Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-
kann. Der Anschlußstutzen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 und der stationen und Maschinenräumen, anzuwenden sind, um
internationale Landanschluß nach Kapitel 11-2 Regel 19 der eine auf den Schiffstyp, die Schiffsgröße und den Fahrt-
Anlage zum übereinkommen von 1974 sind nicht erfor- bereich abgestellte größtmögliche Sicherheit für alle an
derlich. Bord befindlichen Personen zu erreichen.
(3) Jedes Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von
weniger als 500 Registertonnen muß mindestens je 3 Feu- Kapitel IV
erlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre, Schlauch-
kupplungen und Kupplungsschlüssel mitführen. Die ein- Rettungsmittel
zelne Schlauchlänge darf 15 Meter, in Maschinenräumen
10 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl- §58
rohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz- Ausrüstung
Anschlüsse zu verwenden. der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln
(4) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von (1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt müs-
weniger als 300 Registertonnen müssen im Unterkunfts- sen für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungs-
bereich mindestens 3 tragbare Feuerlöscher vorhanden booten und Rettungsflößen ausgerüstet sein. Rettungs-
sein. flöße sind auch zugelassene aufblasbare Großrettungs-
(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum- flöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit
einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und so
lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Re-
gel 7.2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 nicht gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser
gebracht werden können. Fahrgastschiffe mit 800 und
erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraum-
mehr Fahrgästen müssen mindestens 4 Rettungsboote,
gehalt von weniger als 300 Registertonnen ist in Räumen
mit Verbrennungskraftmaschinen 1 Schaumfeuerlöscher von denen 2 Motorrettungsboote sein müssen, Fahrgast-
schiffe mit weniger Fahrgästen mindestens 2 Motorret-
von mindestens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwer-
tiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 Kilowatt tungsboote mitführen. Die See-Berufsgenossenschaft
oder mehr erforderlich; eine festeingebaute Feuerlösch- kann bei Schiffen unter 31 Meter Länge Ausnahmen zulas-
anlage ist nicht erforderlich. sen. Außerdem müssen mindestens 8 Rettungsringe vor-
handen sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden
(6) Auf Tankschiffen müssen mindestens 2 Brand- Lichtern, 2 mit selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen und
schutzausrüstungen mitgeführt werden. Auf Frachtschif- 2 weitere mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen
fen mit Ausnahme von Tankschiffen braucht bei einem Rettungsleine zu versehen. Außerdem müssen Überle-
Bruttoraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger als 500 bensanzüge für die Besatzung des bei Fremdrettung ein-
Registertonnen, nur eine und bei einem Bruttoraumgehalt zusetzenden Bootes an Bord vorhanden sein. Für jede an
von weniger als 250 Registertonnen keine Brand- Bord befindliche Person muß eine Rettungsweste, für
schutzausrüstung mitgeführt zu werden. Frachtschiffe mit 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen Personen müs-
einem Bruttoraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger sen Kinderrettungswesten vorhanden sein; zusätzlich sind
als 500 Registertonnen, in der Kleinen Fahrt mit Aus- 10 vom Hundert Reserverettungswesten mitzuführen. Für
nahme von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve- die Sommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft
Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von minde- für die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen anstelle
stens 3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf denen der Rettungsflöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig ver-
Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge wendbare Großrettungsflöße ohne Schutzdach zulassen.
und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen
(2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müssen
bestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer
für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungsflößen
Gesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mitführen.
und mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot
(7) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von unter einer Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein. Ret-
weniger als 250 Registertonnen ist ein Rauchmeldesy- tungsflöße sind auch zugelassene aufblasbare Großret-
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
tungsflöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit das Bereitschaftsboot auch die Anforderungen an Ret-
einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und tungsboote nach Kapitel III Regel 41 der Anlage zum
so gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser Übereinkommen von 1974 und ist das Fassungsver-
gebracht werden können. Das Boot muß in der Lage sein, mögen ausreichend für alle Personen an Bord, können
· das größte an Bord befindliche Rettungsfloß mit voller Rettungsflöße auf der Seite, auf der das Boot aufge-
Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer stellt ist, entfallen; sofern die verbleibende, vorge-
Geschwindigkeit von mindestans 2 Knoten in ruhigem schriebene Rettungsfloßausrüstung nicht schnell von
Wasser zu schleppen. Mindestens 4 Rettungsringe müs- der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden
sen vorhanden sein. 2 Rettungsringe sind mit selbstzün- kann, müssen auch auf dieser Seite Rettungsflöße für
denden Lichtern, die beiden anderen Rettungsringe mit je alle Personen an Bord vorhanden sein.
einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu
versehen. Für jede an Bord befindliche Person muß eine (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 2 müssen Tank-
Rettungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befind- schiffe folgende Rettungsmittel mitführen:
lichen Personen müssen Kinderrettungswesten vorhan- 1. an jeder Seite 1 Motorrettungsboot aus Stahl oder mit
den sein. Zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserveret- gleichwertiger Unbrennbarkeit unter zugelassenen
tungswesten mitzuführen. Für die Sommermonate kann Aussetzvorrichtungen, das für alle an Bord befind-
die See-Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller lichen Personen ausreicht,
an Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße
2. 1 oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungs-
nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig verwendbare Großret-
flöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Auf-
tungsflöße ohne Schutzdach zulassen.
nahme aller an Bord befindlichen Personen,
(3) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret-
3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-
tungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Über-
flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die
lebensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.
andere Seite befördert werden können, zusätzliche
Rettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene
§59
Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
Ausrüstung der Bäderboote befindlichen Personen ausreicht.
und Sportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln
(3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2 können
(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende
Personen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig ver- Rettungsmittel mitführen:
wendbaren Großrettungsflößen ohne Schutzdach und
zugelassenen Rettungswesten ausgerüstet sein. Außer- 1. 1 vollständig geschlossenes Rettungsboot mit einem
dem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzuführen. Ein Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
Ring ist mit selbstzündendem Licht und ein weiterer mit befindlichen Personen, das
einer schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge a) so aufgestellt ist, daß es bemannt im freien Fall über
zu versehen. das Heck ausgesetzt werden und frei aufschwim-
(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswesten men kann,
für jede an Bord befindliche Person und mit Rettungs-. b) es auf Tankschiffen auch die Anforderungen nach
floßraum, der für alle an Bord befindlich~n Personen aus- Kapitel III Regel 45 und 46 der Anlage zum überein-
reicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen 2 Rettungs- kommen von 1974 erfüllt,
ringe, einer davon mit selbstzündendem Licht und ein wei-
c) mit einer zugelassenen Vorrichtung zum kontrollier-
terer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von
ten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die
30 Meter Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate
Einbootungsposition versehen ist,
kann die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an
Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße 2. zusätzlich 1 oder mehrere automatisch aufblasbare
aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen
ohne Schutzdach zulassen. zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
(3) Rettungsflöße, Rettungswesten und Rettungsringe 3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-
müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf
die andere Seite befördert werden können, müssen
§60 zusätzliche Rettungsflöße vorhanden sein, damit das
auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen
Ausrüstung der Frachtschiffe
zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen aus-
und Sonderfahrzeuge mit Rettungsmitteln
reicht.
(1) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
ger als 500 Registertonnen in der Mittleren Fahrt, in der (4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen für
Kleinen Fahrt und der Küstenfahrt müssen folgende Ret- jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte, bei
tungsmittel mitführen: Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen außer-
dem 6 Rettungsringe, bei weniger als 50 Meter Länge min-
1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch destens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe
aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord in sind mit selbstzündenden Lichtern, die beiden anderen
einer Aufstellung, daß sie frei aufschwimmen können, mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungs-
2. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot leine zu versehen. Die selbstzündenden Lichter, die auf
nach Kapitel III Regel 47 der Anlage zum Übereinkom- Tankschiffen verwendet werden, müssen von einem zuge-
men von 1974 unter einer Aussetzvorrichtung. Erfüllt lassenen Typ mit elektrischer Batterie sein.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 269
(5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser §61
befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebs- Ausrüstung der Rettungs-,
zustand auf See bestiegen werden können, mehr als Bereitschafts- und sonstigen Boote
4,5 Meter über der Wasseroberfläche befindet, sind an- sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe
stelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen
Rettungsflöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit (1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder-
zugelassenen Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt
so aufzustellen sind, daß sie frei aufschwimmen und haben die Rettungsboote folgende Gegenstände mitzu-
abgeworfen werden können. führen:
- schwimmfähige Riemen in ausreichender Anzahl sowie
(6) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht
Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen
mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerü-
für jeden vorgesehenen Riemen; die Dollen oder Ruder-
stet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für
gabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten befe-
jede an Bord befindliche Person mitführen.
stigt sein,
(7) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 - 1 Bootshaken,
und mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Regi- - 1 zugelassener Radarreflektor,
stertonnen, in der Wattfahrt müssen mit einem oder meh-
reren Rettungsflößen mit einem Gesamtfassungsvermö- - 2 Pflöcke oder Schrauben für jedes Wasserablaßloch
gen für alle Personen an Bord und einem zugelassenen (angebändselt),
motorisierten Boot unter Aussetzvorrichtung ausgerüstet - 1 Schöpfeimer,
sein. Außerdem müssen für jede Person an Bord 1 Ret- - 1 Ruder mit Pinne,
tungsweste mit Leuchte und mindestens 4 Rettungsringe
vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzünden- - 1 Fangleine,
den Lichtern, die beiden anderen mit je einer 30 Meter lan- - 1 Treibanker,
gen, schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
- 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und
(8) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni- 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
ger als 250 Registertonnen in der Wattfahrt müssen mit - 2 schwimmfähige Rauchsignale,
einem zugelassenen motorisierten Boot ausgerüstet sein, - 1 Kappbeil,
das Platz für die Regelbesatzung bietet. Sollen weitere
Personen befördert werden, ist zusätzlicher Rettungs- - 1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschen-
floßraum mitzuführen. Außerdem müssen für jede Person lampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reser-
an Bord 1 Rettungsweste mit Leuchte und mindestens vebatterien und 1 Reserveglühlampe in einem was-
2 Rettungsringe, einer davon mit selbstzündendem Licht, serdichten Behälter.
der andere mit einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeu-
Rettungsleine, vorhanden sein. gen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben
Bereitschaftsboote folgende Gegenstände mitzuführen:
(9) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
- Paddel in ausreichender Zahl,
weniger als 500 Registertonnen und Sonderfahrzeugen
sind zum Einbooten in die Rettungsboote und -flöße und - 1 Sicherheitsbootshaken,
in die Boote geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die - 1 zugelassener Radarreflektor,
zugelassen sein müssen.
- 1 Schöpfeimer,
(10) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 9 ent- - 1 Fangleine,
sprechend.
- 1 Treibanker,
(11) Die See-Berufsgenossenschaft kann für - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und
4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
1. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger
als 500 Registertonnen in der Großen Fahrt, insbeson- - 2 schwimmfähige Rauchsignale,
dere bei Fahrten in überseeischen Gewässern, auf - 1 Sicherheitsmesser,
denen ein Schiff sich ·nicht mehr als 200 Seemeilen
- 1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz Reservebatte-
vom nächsten Schutzhafen entfernt,
rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten
2. Frachtschiffe in der Wattfahrt mit einem Bruttoraum- Behälter,
gehalt von weniger als 250 Registertonnen, - 1 mindestens 50 Meter lange schwimmfähige Leine
3. Tankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger ausreichender Festigkeit, um ein Rettungsfloß schlep-
als 250 Registertonnen, pen zu können,
- 1 schwimmfähiger Wurfring mit 30 Meter langer
4. Sonderfahrzeuge
schwimmfähiger Leine,
im Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret- - 1 Suchscheinwerfer,
tungsmitteln, insbesondere die Ausrüstung der Schiffe,
ausgenommen Tankschiffe, mit Doppelschlauchbooten - 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),
als Rettungsboote zulassen. - 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten).
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die Ret- b) alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, die vor
tungsboote außerdem mit Trinkwasser und Lebensmittel- dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, und
rationen gemäß Kapitel III Regel 41 Abs. 8 Nr. 9 und 12 der 2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anforde-
Anlage zum übereinkommen von 1974 auszurüsten. rungen der Kapitel III und IV des Übereinkommens von
(3) Bei Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt, Fracht- 1974 erfüllen.
schiffen und Sonderfahrzeugen in der Wattfahrt haben (3) Jedes am oder nach dem 1. Februar 1995 gebaute
motorisierte Boote folgende Gegenstände mitzuführen: Schiff muß alle einschlägigen Anforderungen der Kapitel III
- 2 Bootsriemen, und IV des Übereinkommens von 1974 erfüllen.
- 1 Reserveriemen, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrzeuge in der
- 2 Rudergabeln, Küstenfischerei.
- 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außenbord- §§64 bis67
motoren können Ruder und Pinne Bestandteil des (weggefallen)
Motors sein,
- 1 Fangleine,
TeilD
- 1 Schöpfeimer,
Zusatzvorschriften für Schiffe,
- 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und auf die die Anlage I zum Übereinkommen
2 roten Fallschirm-Leuchtraketen, von 1973n8 Anwendung findet
- 1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschen-
lampe, die sich zum Marsen eignet, mit 1 Satz Reser- §68
vebatterien und 1 Reserveglühlampe in einem was- (Zu Kapitel II der Anlage 1
serdichten Behälter, zum Übereinkommen von 1973/78)
1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten), Überwachung der Verschmutzung
- 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten). durch den Schiffsbetrieb
(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr- (1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung
zeuge sowie Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge in der von Ölrückständen an Bord)
nationalen Küstenfahrt und Wattfahrt sind mit 6 roten Fall- Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als
schirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln aus- 400 Registertonnen, die keine Öltankschiffe sind, sind,
zurüsten. soweit möglich und zumutbar, mit Einrichtungen auszurü-
sten, die die Lagerung von Ölrückständen an Bord und ihr
(5) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret-
Einleiten in Auffanganlagen oder ins Meer nach Kapitel II
tungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Überle-
Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum überein-
bensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.
kommen von 1973/78 gewähr1eisten.
Dies gilt auch für vor dem 1. Juli 1986 gebaute Fracht-
schiffe und Sonderfahrzeuge. (2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 3 Buchstabe b
(Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder ölhaltigen
§62 Gemischen an Bord)
Leinenwurfgerät Öltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als
150 Registertonnen und sonstige Schiffe mit einem Brut-
Auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- toraumgehalt von weniger als 400 Registertonnen sind,
fahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen soweit durchführbar, dafür auszurüsten, Öl oder ölhaltige
braucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden. Gemische an Bord zu behalten oder sie nach den Vor-
schriften des Kapitels II Regel 9 Abs. 1 der Anlage I zum
übereinkommen von 1973/78 einzuleiten.
Kapitel V
(3) Zu Regel 20 Abs. 7 (Öltagebuch)
Funkanlagen
Als Öltagebuch für Öltankschiffe mit einem Bruttoraumge-
§63 halt von weniger als 150 Registertonnen, die nach Kapi-
tel II Regel 15 Abs. 4 der Anlage I zum übereinkommen
Ausrüstung mit Funkanlagen
von 1973/78 betrieben werden, ist das Muster des An-
(1) Jedes Schiff muß spätestens am 1. August 1993 mit hangs III Teil II der Anlage I zum übereinkommen von
einem NAVTEX-Empfänger und einer Satelliten-Seenot- 1973/78 zu verwenden.
funkbake ausgerüstet sein.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 muß jedes vor dem TeilE
1. Februar 1995 gebaute Schiff Zusatzvorschriften
1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem über die Beförderung von Schüttgütern,
1. Februar 1999 ausgenommen Getreide
a) entweder alle einschlägigen Anforderungen der
Kapitel III und IV des Übereinkommens von 1974 §§69bis72
erfüllen oder (weggefallen)
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 271
TeilF 4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4
Bußgeld-, Übergangs- Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das
und Schlußvorschriften Küstenmeer oder die inneren Gewässer befährt oder
Küstenschiffahrt betreibt, ohne daß die vorgeschrie-
§73 benen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgeführt
werden oder das Schiff mit der vorgeschriebenen
Bußgeldvorschriften Freibordmarke versehen ist,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des 5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- meer oder die inneren Gewässer entgegen § 14 Abs. 3,
lässig als Schiffsführer jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4, § 31
1. ein Fahrzeug führt, Abs. 1, 3 oder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder § 48
Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 befährt,
a) obwohl entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 ein vorge-
schriebener Gegenstand oder eine vorgeschrie- 6. entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die höchstzulässige
bene Anlage von Bord gegeben worden ist, Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Perso-
nen befördert,
b) auf dem entgegen § 1O Abs. 4 Satz 1 ein nicht
zugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver- 7. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder der
wendet wird, Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 17
Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
c) an dem selbst, seiner Einrichtung oder Ausrüstung
entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Änderung vorge- 8. entgegen§ 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein Gerä-
nommen worden ist, tetagebuch geführt wird,
d) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht sämt- 9. entgegen§ 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die See-
liche Zeugnisse mitgeführt werden, karten, die Seebücher oder das Internationale Signal-
e) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor- buch laufend berichtigt werden,
geschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird, 10. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht recht-
f) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
zeitig dafür sorgt, daß Funkgeräte einschließlich der
ein Gegenstand verwendet wird, Zusatz- und Hilfseinrichtungen instandgesetzt werden,
g) dessen Anlagen, Geräte oder Instrumente entge- 11 . entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennenanla-
gen§ 20 Abs. 3 nicht überprüft worden sind, gen betriebsfertig gehalten werden,
h) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 12. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Decks-
erteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird, strich, die Freibordmarke oder die in Verbindung mit
der Freibordmarke verwendeten Striche oder Buch-
i) dessen Magnet-Regelkompasse oder Magnet- staben dauerhaft angebracht, ausgemalt oder deut-
Steuerkompasse entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 lich sichtbar sind,
nicht reguliert worden sind,
13. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den
k) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22 Abs. 3 Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
Satz 1 nicht kompensiert worden sind, zuwiderhandelt,
1) dessen Verschlußzustand entgegen § 29 Abs. 2 14. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 1 Halbsatz 2 das Ergebnis
Satz 2 nicht einwandfrei ist, der Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen oder Brand-
m) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1 schutzausrüstungen in das Schiffstagebuch nicht ein-
Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2 trägt oder eintragen läßt oder entgegen Halbsatz 3
so beladen ist, daß die Mindeststabilität unter- festgestellte Mängel oder deren Beseitigung nicht
schritten wird, vermerkt oder vermerken läßt,
n) auf dem entgegen § 31 Abs. 3 oder 4 Decksladun- 15. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 5 Satz 2 das Ergebnis der
gen nicht wie dort vorgeschrieben gestaut, Tank- Prüfung der Flaschen oder Druckbehälter von Gas-
oder Bilgenrohre oder Anschlußstutzen der Feuer- feuerlöschsystemen nicht in das Kontrollbuch einträgt
löschleitungen nicht freigehalten, Laufplanken oder eintragen läßt,
nicht angebracht oder Schutzgeländer oder 1~. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß die
Strecktaue nicht oder nicht wie dort vorgeschrie- Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt wird
ben angebracht sind, oder
o) dessen Ladeluken entgegen § 32 Satz 2 Halb- 17. einer Vorschrift des § 51 oder § 52 Abs. 1, 2 oder 3
satz 1 nicht verschlossen sind, über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahrgast-
p) auf dem Getreide entgegen§ 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1, schiffe oder Sportanglerfahrzeuge zuwiderhandelt.
auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, beför-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
dert wird oder
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
2. entgegen§ 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung lässig als Eigentümer oder Besitzer
des genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein-
1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 einen vorgeschriebenen
richtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht
Gegenstand oder eine vorgeschriebene Anlage von
rechtzeitig sorgt,
Bord gibt oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges
3. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die vor- anordnet oder zuläßt, nachdem ein solcher Gegen-
geschriebenen Zeugnisse oder die vorgeschriebene stand oder eine solche Anlage von Bord gegeben
Freibordmarke in Fahrt setzt, worden ist, oder
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder 11. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 2 die Brandschutzausrü-
zuläßt, stung, die persönliche Schutzausrüstung oder die
a) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht dort bezeichneten Feuerlöscheinrichtungen oder ent-
zugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver- gegen Nr. 3 die Brandklappen oder die Verschlußein-
richtungen der Lüftungssysteme nicht oder nicht
wendet wird,
rechtzeitig überprüfen läßt,
b) das entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 die vorgeschrie-
12. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 4 Satz 1 Gasfeuerlösch-,
benen Zeugnisse nicht erhalten hat oder nicht
Schaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,
mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen
Berieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-
ist,
systeme oder entgegen Nr. 5 Satz 1 Flaschen oder
c) auf dem entgegen§ 13 Abs. 12 Satz 2 nicht sämt- Druckbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht
liche Zeugnisse mitgeführt werden, oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
d) auf dem entgegen§ 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor- 13. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß die
geschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird, Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt wird
e) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder
ein Gegenstand verwendet wird, 14. die Zuwiderhandlung gegen
f) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 a) ein vollziehbares Verbot des Auslaufens oder der
erteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird, Weiterfahrt oder gegen eine vollziehbare Auflage
nach § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 oder
g) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nauti-
sches Gerät oder eine nautische Anlage aufgestellt b) eine Vorschrift des§ 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3
oder angebracht worden ist, über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahr-
gastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge
h) auf dem entgegen§ 24 Abs. 1 Satz 2 Funkgeräte
einschließlich der Zusatz- und Hilfseinrichtungen anordnet oder zuläßt.
nicht oder nicht rechtzeitig instandgesetzt worden (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
sind, von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf
i) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1 1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen
Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2
so beladen ist, daß die Mindeststabilität unter- a) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 und 4
schritten wird, sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b und c,
soweit sich die Zuwiderhandlung auf das Fehlen
k) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1 des Freibordzeugnisses oder der Freibordmarke
Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1 , bezieht,
befördert wird, oder
b) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um die Anfor-
3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung derungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31 Abs. 1, 3 oder 4
des genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein- und des § 32 Satz 2 Halbsatz 1 handelt,
richtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht
c) des Absatzes 1 Nr. 7 und des Absatzes 2 Nr. 14
rechtzeitig sorgt,
Buchstabe a, soweit einer Verfügung zuwiderge-
4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 15 Abs. 3 mehr handelt wird, die wegen Fehlens des Freibordzeug-
als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder nisses, der Freibordmarke oder des Nichteinhaltens
auszubildenden Personen befördert wird, des Mindestfreibords erlassen worden ist, und
5. entgegen § 20 Abs. 3 Anlagen, Geräte oder Instru- d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe Ibis o, Nr. 12 sowie
mente nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt, des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe i, Nr. 8 und 9,
6. entgegen§ 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkompasse 2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.
oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetriebnahme
oder in Abständen von 2 Jahren nicht regulieren läßt, § 74
7. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor Inbe- Übergangsvorschriften
triebnahme oder in Abständen von 2 Jahren nicht
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten
kompensieren läßt,
Zeugnisse (Bescheinigungen und Zulassungen) gelten bis
8. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht für einen einwand- zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer fort.
freien Verschlußzustand sorgt, (2) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttreten
9. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Decks- der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen bleiben
strich, die Freibordmarke oder die in Verbindung mit gültig.
der Freibordmarke verwendeten Striche oder Buch-
§ 75
staben dauerhaft angebracht, ausgemalt oder deut-
lich sichtbar sind, (weggefallen)
10. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher § 76
zuwiderhandelt, (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 273
Anlage1
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis
für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
für die
---------------------------------------- (Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
Reeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
IMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem
Freibord von _ _ _ _ _ _ _ mm entspricht;
3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich
_ _ _ _ Rettungsboote, ausreichend für Personen,
_ _ _ _ motorisiertes Boot,
_ _ _ _ Rettungsflöße, ausreichend für _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsringe,
_ _ _ _ Überlebensanzüge,
_ _ _ _ Rettungswesten,
_ _ _ _ Rettungswesten für Kinder;
5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens
_ _ _ _ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)
_ _ _ _ Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)
zugelassen.
IV. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System; diese Angabe ist freiwillig.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1a
(§ 13Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
-----------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen:
--------------------------------------
Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder
gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:
IMO-Nummer1): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Hiermit wird bescheinigt,
1 daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;
2 daß die Besichtigung ergeben hat,
2.1 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf
.1 Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter;
.2 Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
.3 folgende Schottenladelinien:
Festgelegte Schottenladelinien, Freibord Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden,
die an der Außenhaut mittschiffs folgende wahlweise zu benutzenden Räume einschließen
angemarkt sind
C.1
C.2
C.3
2.2 daß das Schiff den Anforderungen der Vorschriften in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme
und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Überein-
stimmung mit den Vorschriften vorhanden sind;
2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in
Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 275
2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften
entspricht;
2. 7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-
übernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;
2.8 daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Überein-
stimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;
2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;
3 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 2) worden ist.
Dieses Zeugnis gilt bis z u m - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Ausgestellt in ___________________ am ___________________
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
2) Nichtzutreffendes streichen.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden.
1 Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
------------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Fahrgastzahl laut Z e u g n i s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden
können
2.2 Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote
2.3 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-
boote
2.4 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote
2.5 Andere Rettungsboote
2.5.1 Anzahl
2.5.2 Typ
Gegenstand Tatsächliche Regelung
3 Anzahl der Motorrettungsboote Qn der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote
enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
5 Rettungsflöße
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
6
6.1
6.2
7 Anzahl der Rettungsringe
8 Anzahl der Rettungswesten
9 Eintauchanzüge
9.1 Gesamtzahl
9.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
10 Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel
11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden
11.1 Anzahl der Radartransponder
11.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 2n
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage
1.1.1 DSC-Kodierer
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk
1.2 GW-Funkanlage
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibtelegrafie
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger
3.2 EGC-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SARSAT
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Schiffs-Radartransponder
7 Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
4.1 Dopplung von Geräten
4.2 Landseitige Instandhaltung
4.3 lnstandhaltungsmöglichkeit auf See
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen in GMDSS entsprechen 2)
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen3)
Tatsächliche Regelung
Telegrafiefunkanlage für Rettungsboot
Tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug
Überlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)
Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
ZU sein.
2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 279
Anlage2
(§ 13 Abs. 4)
Bundesrepublik Deutschland
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
für ein
Frachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen
Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug
für die
----------------------------------------- (Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
----------------
Heimathafen: Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
----------------
Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Reeder:-----------------
IMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich
_ _ _ _ Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ motorisiertes Boot,
_ _ _ _ Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem
Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsringe,
_ _ _ _ Überlebensanzüge,
_ _ _ _ Rettungswesten;
4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage2a
(§ 13 Abs. 4 und 5)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
----------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen:
-------------------------------------
Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Länge des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Schiffstyp2)
Öltankschiff
Chemikalientankschiff
Gastankschiff
Frachtschiff eines anderen Typen als oben angegeben
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder
gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:
IMO-Nummer3): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Hiermit wird bescheinigt,
1 daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;
2 daß die Besichtigung ergeben hat,
2.1 daß der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften
entspricht;
2.2 daß das Schiff den Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne
entspricht;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vor-
handen sind;
2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in
Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;
2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften
entspricht;
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 281
2.7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-
übernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;
2.8 daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Über-
einstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;
2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;
3 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;
4 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 4) worden ist.
5 Ausnahmen:
-------------------------------------
6 Auflagen:------------------------------------
Dieses Zeugnis gilt bis zum - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Ausgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ am ___________________
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
4) Nichtzutreffendes streichen.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden.
1 Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
-------------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden
können
2.2 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-
boote
2.3 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote
2.4 Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem
2.5 Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote
2.6 Andere Rettungsboote
2.6.1 Anzahl
2.6.2 Typ
2.7 Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote
2. 7 .1 Vollständig geschlossen
2. 7.2 Mit eigenem Luftversorgungssystem
2.7.3 Brandgeschützt
Gegenstand Tatsächliche Regelung
3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote
enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
5 Rettungsflöße
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.3 Anzahl der vorgeschriebenen Rettungsflöße
6 Anzahl der Rettungsringe
7 Anzahl der Rettungswesten
8 Eintauchanzüge
8.1 Gesamtzahl
8.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
9 Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel
10 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden
10.1 Anzahl der Radartransponder
10.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 283
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage
1.1.1 DSC-Kodierer
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk
1.2 GW-Funkanlage
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibtelegrafie
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger
3.2 EGG-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SARSAT
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Schiffs-Radartransponder
7 Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)
8 Sprechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 1)
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
4.1 Dopplung von Geräten
4.2 Landseitige Instandhaltung
4.3 lnstandhaltungsmöglichkeit auf See
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen in GMDSS entsprechen 2)
5.1 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Telegrafiefunk ausgerüstet sein
müssen
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5.2 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren,_ mit Sprechfunk ausgerüstet sein
müssen
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3)
Tatsächliche Regelung
Tetegrafiefunkanlage für Rettungsboot
Tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug
Überlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)
Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 285
Anlage3
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
für ein
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
----------------
Heimathafen:---------------- Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
Reeder: Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
------------------
1MO-Nummer1): - - - - - - - - - - - - - -
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt
oder verbunden?
Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?
Ist eine Funkausrüstung für Zielfahrt
auf der Sprechfunknotfrequenz vorhanden?
Ist ein Radargerät vorhanden?
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen:
--------------------------------------
V. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(t5) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System; diese Angabe ist freiwillig.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
für ein
----------------
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
Reeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
IMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen:
-------------------------------------
V. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 287
Anlage5
(§ 13 Abs. 6)
Bundesrepublik Deutschland
Nationales Freibordzeugnis
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
auf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd
Unterscheidungssignal/
Schiffsname IMO-Nummer1) Heimathafen Länge (L)
Freibord vom Decksstrich
Sommer/C 12) _ _ _ mm (S)/C 1)
Winter _ _ _ mm'Y'I)
Frischwasserabzug mm
---
Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt _ _ __ mm über/unter
dem _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -Deck an der Schiffsseite.
F
s
w
Datum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Hiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend aufgeführten
Lademarken angemarkt wurden.
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
2) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.
1. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Datum
------------------
Techn. Aufsichtsbeamter
2. Ort Datum
------------------- ------------------
Techn. Aufsichtsbeamter
3. Ort Datum
------------------- -----------------
Techn. Aufsichtsbeamter
4. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Datum
-----------------
Techn. Aufsichtsbeamter
Anlage6
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
(§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20 und 21 des Übereinkommens von 1974)
- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie -
Schiffe, auf die das übereinkommen von 1974 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von von 1974 keine Anwendung findet
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straßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung mit einer ....
Mindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung)2) ~
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Zusätzlich zur Hauptbeleuchtung: (1)
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Reservelaternen für Positionslaternen, die nach Kollisions- 2
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verhütungsregeln vorgeschrieben sind3) X X X X X X X X X X ~
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2 Schallsignalanlagen ~
Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen für
Schallsignale, die nach Kollisionsverhütungsregeln oder See-
schiffahrtsstraßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung
vorgeschrieben sind X X X X X X X X X X
2a Signalkörper X X X X X X X X X X
3 Tagsignalscheinwerfer 4) X X X X X X - X X -
4 Kreiselkompaßanlage5) - - XS) X X X - x7) X7} - N
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Schiffe, auf die das übereinkommen von 1974 Schiffe, auf die das Übereinkommen
Anwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von von 1974 keine Anwendung findet ~
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5 Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung und austauschbarem <O
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6 Magnet-Steuerkompaße i»"
a) Klasse 19) - - X X X X - X - - F'
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b) Klasse 11 10) X X - - - - - - X - (0
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7 Peilscheibe 12) X X X X X X X X X X -~
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8 Deviationskurve oder-tabe11e13) X X X X X X X X X X
9 Echolotanlage 14)
a) Klasse I oder III - - X X X X - X15) X15) -
b) Klasse 11 16) X X - - - - - X17) X17) -
10 Radaranlage 17a)
a) Klasse 1, IA oder 18 - - - X18) X19) X19) - X20) X20) -
b) Klasse IIA21) - - X - - - - - - -
11 Automatisches Radarbildauswertungsgerät (ARPA)22) - - - - X X - - - -
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von von 1974 keine Anwendung findet
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12a FunkausrOstung für Zielfahrt auf 2182 kHz24) - - - X X X - X X - Q.
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13 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund25) - - X X X X - - - - ....
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14 Wendeanzeiger26) - - - - - X - - - - ci'
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15 Winkelmeßinstrument (Sextant)27) X X X X X X - X - - ..,
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16 Barometer oder Barograph X X X X X X - X X - f
17 Thermometer28) X X X X X X - X - -
18 Zeitmesser29) X X X X X X - X - -
19 Umdrehungsanzeiger auf der Brücke X X X X X X - X X -
20 Ruderlagenanzeiger30) X X X X X X - X X X
21 Anzeigegerät für die Steigung der Verstellpropeller und die
Betriebsweise des Querstrahlruders3 1) X X X X X X - - - -
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Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974
Anwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von
Schiffe, auf die das Übereinkommen
von 1974 keine Anwendung findet ~
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22 Femglas32) X X X X X X - X X X
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23 Handlot33) X X X X X X X X X - ~
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24 Internationales Signalbuch einschließlich der Ergänzungen34) - X X X X X - X - - ~
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25 Handbuch "Suche und Rettung" in der jeweils neuesten Fassung 35) X X X X X X X X X X cas»
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26 Ton-Rundfunkempfänger36) X X X X X X - X X X
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27 Satz-Signalflaggen und Unterscheidungssignale zusätzlich37) X X X X X X - X - - :ft
28 Der laufende Jahrgang und die letzten zwei Jahrgänge ~
der "Nachrichten für Seefahrer"38) X X X X X X X X X X
29 Zusammenstellung der Vorschriften der Schiffssicherheits-
verordnung und der Übereinkommen von 1974, 1966 und 1973ns,
herausgegeben von der See-Berufsgenossenschaft X X X X X X - X - -
30 Zusammenstellung der vom Bundesministerium für Verkehr und
der See-Berufsgenossenschaft Im Auftrag des Bundesministeriums
für Verkehr herausgegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien
und Merkblätter (Schiffssicherheitshandbuch), die sich auf die
Anwendung der zur Schiffssicherheit erlassenen internationalen
und nationalen Rechtsvorschriften sowie Empfehlungen der Inter-
nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) beziehen, in der jeweils
neuesten Fassung, auf die in den "Nachrichten für Seefahrer"
hingewiesen wird39) X X X X X X - - - -
Schiffe, auf die das Obereinkommen von 1974 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von von 1974 keine Anwendung findet
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31 Die fOr die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben ....
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der amtlichen Seekarten und Seebücher sowie die vom Bundes- )>
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ministerium fOr Verkehr, von der See-Berufsgenossenschaft ~
und vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie heraus-
gegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter
in der jeweils neuesten Fassung, auf die in den "Nachrichten
~
CD
für Seefahrer" hingewiesen wird"°) X X X X X X X X X X 0
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32 Wachalarmanlage41) X X X X X X - X X X a.
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33 Uhr mit Zeitangabe In UTC Im Sichtbereich der Funkgeräte X X X X X X X X X - ~
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Anmerkungen zu Anlage 6: .....
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1) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. (0
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2) Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist, sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht-
elektrisch betriebene Positionslaternen.
3) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen
- ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen vorhanden sein.
Ausgenommen für Schiffe In der Küstenfischerei. Für Schiffe in der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörlaternen.
4) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 50 und mehr RT. In der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge und darüber.
5) Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT müssen mit einem oder mehreren Tochterkreiselkompassen ausgerOstet sein, die Peilungen über den ganzen Horizont ermöglichen.
Der Mutter- oder Tochter-Kreiselkompaß muß am Steuerstand deutlich abgelesen werden können.
Zusätzlich müssen Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT, die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, mit Geräten für die Anzeige des Kompaßkurses am
Notsteuerstand ausgerüstet sein. Soweit eine unterbrechungsfreie Eingabe der Kreiselkompaßinformation für die Funkanlage des Schiffes erforderlich ist, muß eine von der Haupt- und
Notstromquelle des Schiffes unabhängige Stromquelle vorhanden sein, die bei deren Ausfall die Stromversorgung der Kreiselkompaßanlage mindestens für die Dauer einer Stunde übernimmt.
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6) Erforderlich für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. tA
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7) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT; Tochterkreiselkompasse sind nicht erforderlich.
8) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 250 RT. Der Magnet-Reservekompaß ist nicht erforderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw.
Magnet-Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkompaß vorhanden sind.
9) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 250 RT. Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.
10) Für Schiffe in der Kleinen Fahrt und Küstenfahrt. In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 und weniger RT. Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der
Klasse I vorhanden ist.
11) Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I oder II vorhanden ist.
12) Ausgenommen für Schiffe in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit einer Radaranlage ausgerüstet sind und für offene und halbgedeckte Fischerboote. Nur wenn Kompasse
nach den Nummern 4, 5 oder 6 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen 2 Peilscheiben
vorhanden sein.
13) Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter. Zusätzlich Deviationstagebuch nach § 22 Abs. 2 nur für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Großen
Hochseefischerei.
14) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich. CD
C
15) ::J
Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT ist eine Echolotanlage der Klasse III erforderlich. Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT, deren Kiel nach a.
([)
dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich.
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16) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. ([)
C/)
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17) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT. N
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Ha) Ab dem 1. Februar 1995 muß die Radaranlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. Außerdem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer
Größe und Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr RT in der Auslandsfahrt mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die dafür geeignet ist, im 9-GHz-Frequenzband zu
j
arbeiten. C-
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18) Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich. ca
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19) Es sind 2 Radaranlagen vorgeschrieben. Diese müssen unabhängig voneinander betrieben werden können. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage der Klasse IA und eine ::J
(0
Radaranlage mindestens der Klasse I B erforderlich. Ab 1. Februar 1995 muß mindestens eine Anlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. .....
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20) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT, (0
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die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind.
21) Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Eine Möglichkeit zum Auswerten der Radaranzeige muß vorhanden sein. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist ~
eine Radaranlage mindestens der Klasse IIA erforderlich.
22) Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind und einen Bruttoraumgehalt von weniger als 15 000 RT haben.
23) Ausgenommen für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 5 000 RT in der Küstenfahrt. Mit Peilfunkbuch nach § 22 Abs. 3. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere
Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-Berufsgenossenschaft festzulegen.
24) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Kleinen Hochseefischerei mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr RT,
sofern keine Peilfunkanlage der Klasse I vorhanden ist. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-
Berufsgenossenschaft festzulegen.
24a) Erforderlich bis zum 1. Februar 1999 auf Schiffen, die am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem 1. Februar 1995 gebaut worden sind. Nicht erforderlich, wenn sich eine Peilfunkanlage der
Klasse I an Bord befindet.
25) Nur für Schiffe in der Auslandsfahrt, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Schiffe mit einer Radaranlage der Klasse IA und automatischem Radarbildauswertegerät
müssen mit einer Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser ausgerüstet sein.
26) Nur für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.
27) Nur für Schiffe in der Großen Fahrt und Mittleren Fahrt. Schiffe in der Großen Fahrt müssen mit 2 Sextanten ausgerüstet sein, sofern keine Satellitennavigationsanlage an Bord ist.
28) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Schiffe in der Großen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Thermometern ausgerüstet sein.
29) Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein und sind durch eine
Herstellererklärung nachzuweisen.
30) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage erkennen kann.
31 ) Nur für Schiffe mit Verstellpropeller oder Querstrahlruder.
32) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon sind offene und halbgedeckte Fi-
scherboote in der Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen gehörigen Ausguck geeignet sein.
33) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Handloten ausgerüstet sein. Für Schiffe in der Wattfahrt genügt ein Peilstock.
34) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr AT, ausgenommen in der Küstenfahrt.
35) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Kleinen Fahrt, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen. Auf Schiffen
in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei braucht das Handbuch nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils neuesten
Ergänzungslieferung an Bord ist.
36) Nur f0r Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden. Der Empfänger muß den technischen Vorschriften des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für Ton- ~
Rundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warnnachrichten geeignet sein. (X)
1
37) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.
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36) Auf Schiffen in der Wattfahrt und In der Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für Seefahrer" nicht an Bord zu sein, wenn diese vor dem Auslaufen eingesehen werden. (C
a.
39) Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer'' bekanntgegeben. ..,
CD
40) Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten Seekarten, für die in den „Nachrichten für Seefahrer" >
C:
Berichtigungen veröffentlicht werden und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche
Seekarten sind auch sonstige Seekarten hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche Seebücher sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
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aufgeführten Bücher, für die in den „Nachrichten für Seefahrer" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst (für alle Schiffe ~
mit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch, Gezeitentafeln und das Handbuch für Brücke und Kartenhaus;
amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten. g,
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41) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist. Die Anlage muß den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft entsprechen. ?
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Anlage7 N
1
Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die geprüft und zugelassen sein müssen
(§ 18 Abs. 2 SchSV)
- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie -
Prüfung und Prüfung vor Überprüfung durch
Führen eines
Baumusterprüfung Genehmigung der Verwendung an Bord einen vom BSH
Lfd. Gerätetagebuches
Gegenstand durch das BSH Aufstellung/Anbrin- durch das BSH anerkannten Betrieb
Nr. an Bord
(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH (Prüfplakette) (Prüfmarke)
(§ 18Abs. 5)
(§ 22 Abs. 1) (§ 19 Abs. 1) (§ 20 Abs. 3 und§ 21)
1 Positionslaternen der Klasse 1, 11, III und IV für Haupt- und CD
Reservebeleuchtung X X - - X C:
::,
a.
CD
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2 Schallsignalanlagen CC
CD
a) Pfeifen der Klasse 1, 11.111 und IV X X - - X C/)
~
b) Glocken der Klasse I und II X X - - X N
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c) Gongs X X - - X
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d) Vorrichtungen zu b) und c) mit ähnlicher Schalleigenschaft X X - - X C-
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~
3 Manöversignalanlage X X - - X eoSl>
::,
CC
4 Morsesignalleuchte X - - - - .....
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5 Tagsignalscheinwerfer X - - - -
~
6 Kreiselkompaßanlage der Klasse I oder II X - X X X
7 a) Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung 1) oder
Magnet-Steuerkompaß der Klasse 1.11 und 1111) X X X2) X2) X
b) Magnet-Reservekompaß X - X X -
8 Fernkompaßanlage X - - - X
9 Selbststeueranlage der Klasse 1, II und III X - X - X
10 Kursalarmanlage X - - - X
11 Echolotanlage der Klasse 1, II und III oder
Echolotanlage der Klasse IV für geringere Tiefen X - X X X
Prüfung und Prüfung vor Überprüfung durch
Führen eines
Baumusterprüfung Genehmigung der Verwendung an Bord einen vom BSH
Lfd. Gerätetagebuches
Gegenstand durch das BSH Aufstellung/Anbrin- durch das BSH anerkannten Betrieb
Nr. an Bord
(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH (Prüfplakette) (Prüfmarke)
(§ 18Abs. 5)
(§22 Abs.1) (§ 19Abs.1) (§ 20 Abs. 3 und§ 21)
12 Radaranlage der Klasse 1, IA, 18, II, IIA, 118 und 1113) X X X X X
13 Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) X X X X X
14 Peilfunkanlage der Klasse I und 11 4) X X XS) XS) XS)
14a Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz X X XS) XS) XS) z::-,
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15 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund X - X - X 1
~
16 Wendeanzeiger X - X - X
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17 Satelliten-Navigationsanlage X X - - X >
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18 Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage X X - - X
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19 Decca-Navigatlonsanlage X X - - X
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20 Loran-Navigationsanlage X X - - X
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(1)
21 Integrierte Navigations- und Bahnführungssysteme6) X X X - X
~
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.....
22 Winkelmeßinstrument (Sextant) X - - - - 0-
~
23 Barometer oder Barograph X - - - - ~..,
.....
24 Radartransponder X - - - - (0
f
Anmerkungen zu Anlage 7:
1) Regulierung nur für fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse.
2) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.
3) Radaranlagen der Klasse II sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 1 600 RT bei Einbau vor dem 1. September 1984 zugelassen.
Radaranlagen der Klasse II B sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT bei Einbau nach dem 1. September 1984 zugelassen.
Radaranlagen der Klasse III sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 150 RT zugelassen.
4) Kompensierung und Peilfunkbuch sind für Peilfunkanlagen der Klasse I vorgeschrieben. ·
5) Ausgenommen Schiffe mit Besegelung.
~
......
6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf die Zentraleinheit der Navigationssysteme oder die Zentraleinheit mit Regler der Bahnführungssysteme.
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage&
(zu§ 1 Abs. 1)
Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,
die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,
wenn sie eine der nachstehend aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten
(§ 1 Abs. 1 SchSV)
1. Ems: 12. Wismarbucht:
Verbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und Verbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf Huk
Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts des und Leuchtfeuer Timmendorf;
Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems;
2. Jade: 13. Breitling und Salzhaff:
Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig- Verbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz
hörn und dem Kirchturm Langwarden; auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel
Wustrow;
3. Weser:
Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Lang- 14. Unterwamow und Breitling:
warden und Cappel; Verbindungslinie zwischen den nördlichsten Punkten
4. Elbe: der West-, Mittel- und Ostmole in Warnemünde;
Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse 15. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß
und der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen
(Dieksand); eingeschlossen sind:
5. Meldorfer Bucht: a) Halbinsel Zingst und Insel Bock:
Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des
Verbindungslinie Breitenparallel 54° 26' 42'' Nord;
Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum;
6. Eider-Sperrwerk; b) Insel Bock und Insel Hiddensee:
7. Flensburger Förde: Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel
Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee;
Verbindungslinie zwischen Kegnäs-Leuchtturm und
Birknack; c) Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug):
8. Schlei: Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin
Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde; zum Buger Haken;
9. Eckemförder Bucht: 16. Greifswalder Bodden:
Verbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze des Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken
Festlandes bei Dänisch-Nienhof; (Südperd) über die Ostspitze der Insel Ruden zur
10. Kieler Förde: Nordspitze der Insel Usedom (54° 1O' 37" Nord, 13°
47' 51" Ost);
Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und
dem Marine-Ehrenmal Laboe; 17. Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom
11. Trave: eingeschlossen sind:
Verbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe in Breitenparallel durch den Kirchturm des Seebades
Travemünde; Ahlbeck in östlicher Richtung.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1994 299
B u n desg esetzb I att
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 8. Februar 1994
Tag I n h a It Seite
28. 1. 94 Gesetz zu der Konstitution der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom
30. Juni 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
FNA: neu: 188 - 52
GESTA: XK02
18. 11. 93 Bekanntmachung der Geschäftsordnung der Internationalen Humanitären Ermittlungskommission 244
16. 12. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
21. 12. 93 Bekanntmachung zu dem Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) . . . . . . . . . 250
29. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 251
29. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
5. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiff~ in der durch das Protokoll von 1978 geänderten
Fassung, über da~ Inkrafttreten der Anlage III des Ubereinkommens sowie über den Geltungsbereich
der Anlage V des Ubereinkommens (MARPOL 73/78) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
7. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
Preis dieser A1.19gabe: 23,55 DM (21,70 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 24,55 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7''/4,.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 12. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Vierundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 833 (22 2. 2. 94) 3. 2. 94
96-1-2-64
29. 12. 93 Hundertsiebenunddreißigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 833 (22 2. 2. 94) 3. 2. 94
neu: 96-1-2-137
25. 11. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Achtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 1033 (26 8. 2. 94) 9. 2. 94
96-1-2-28
25. 11. 93 Hundertachtunddreißigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hannover) 1033 (26 8. 2. 94) 9. 2. 94
neu: 96-1-2-138
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbet1ieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
~"\-":,~~~';;ie~V:nt~;'I::. Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P_reis dieser Ausgabe: 14,25 DM (12,40 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Yertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,25 DM.
Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1993
Auslieferung ab Februar 1994
Teil 1: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter der Bände 1 und 2 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten
und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II werden
demnächst für die Abonnenten einer Ausgabe des Bundesgesetzblattes 1994 Teil I und Teil II beigefügt.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 53003 Bonn