3358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Erschwemiszulagenverordnung
Vom 28. Oktober 1994
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2646) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Erschwemiszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. März 1992 (BGBI. 1S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „eine Unterbrechung des
Dienstes am Wochenende" durch die Worte „eine zeitlich zusammenhän-
gende Unterbrechung des Dienstes" ersetzt.
2. Die Überschrift des 5. Titels im 3. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
„Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze und für
Beamte als Verdeckte Ermittler".
3. § 23a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Verband des Bundesgrenzschutzes,
in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes, in einem
Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines
Landes für besondere polizeiliche Einsätze, und Beamte, die unter einer ihnen
verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Ver-
deckte Ermittler verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 300
Deutsche Mark monatlich."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3359
Verordnung
über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes
(Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)
Vom 31. Oktober 1994
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Frauenfördergesetzes §5
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) verordnet die Bundes-
regierung: Formen der Stimmabgabe
für die Vorentscheidung und Wahl
Abschnitt 1 (1) Die Vorentscheidung erfolgt durch schriftliche Um-
Allgemeine Bestimmungen frage.
(2) Für die Wahl ist die persönliche Stimmabgabe im
§1
Wahlraum oder bei Verhinderung die schriftliche Stimm-
Verfahrensgrundsatz abgabe (Briefwahl) möglich.
(1) Der Bestellung der Frauenbeauftragten oder des
(3) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 2 aus-
Frauenbeauftragten aus dem Kreis der Beschäftigten in
schließlich die Briefwahl anordnen.
der Dienststelle gehen voraus:
1. die Vorentscheidung der weiblichen Beschäftigten (4) Bei der Briefwahl ist Wahltag der Tag, an dem die
über Ausschreibung oder geheime Wahl, Wahl abgeschlossen wird.
2. die Durchführung der Wahl, wenn sich die erforder-
liche Mehrheit der weiblichen Beschäftigten für sie
entscheidet, Abschnitt 2
3. die Ausschreibung, wenn die erforderliche Mehrheit
Vorentscheidung
bei der Vorentscheidung nicht erreicht wird oder die
Wahl nicht zustande kommt.
§6
(2) Die Vorentscheidung erfolgt unabhängig davon, ob
die Dienststelle bisher die Frauenbeauftragte nach einer Aufgaben der Dienststelle
Ausschreibung oder Wahl bestellt hatte.
(1) Die Dienststelle trifft die erforderlichen Maßnahmen,
(3) Die Vorentscheidung entfällt, wenn sich die Dienst-
um die Vorentscheidung herbeizuführen. Sie unterrichtet
stelle für die Wahl der Frauenbeauftragten entscheidet.
rechtzeitig die weiblichen Beschäftigten über die Einzel-
heiten der schriftlichen Umfrage.
§2
(2) Die Dienststelle stellt eine Namensliste (Familien-
Beteiligung
und Vorname, bei Namensgleichheit auch Geburtsdatum)
an der Vorentscheidung und Wahlberechtigung
der weiblichen Beschäftigten auf. Diese Namensliste gibt
(1) An der Vorentscheidung können sich alle weiblichen die Dienststelle bis zum Abschluß der schriftlichen Um-
Beschäftigten der Dienststelle beteiligen. Dies gilt auch für frage mit Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß
Teilzeitbeschäftigte und minderjährige Auszubildende Absatz 3 durch Aushang bekannt.
sowie für Frauen, die am Tag der Umfrage beurlaubt oder
zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Tag der (3) Jede Beschäftigte kann innerhalb von zwei Wochen
Umfrage ist der Tag, an dem die Umfrage abgeschlossen seit der Bekanntgabe der Namensliste bei der Dienststelle
wird. schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste ein-
legen. Die Dienststelle muß unverzüglich über den Ein-
(2) Für die Wahlberechtigung gilt Absatz 1 entspre-
spruch entscheiden und das Ergebnis der Frau, die den
chend. Stichtag ist der Wahltag.
Einspruch eingelegt hat, mitteilen.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an der Vorentschei-
dung und an der Wahl ist die Eintragung in die Listen nach (4) Die Dienststelle leitet nach Ablauf der Einspruchsfrist
§ 6 Abs. 2 und § 9. die schriftliche Umfrage ein. Das Befragungsschreiben
muß den Hinw~is auf Ort und Tag der„Rückantwort enthal-
§3 ten. Verspätet eingehende Rückantworten bleiben unbe-
Wählbarkeit rücksichtigt. Die Dienststelle gibt unverzüglich das Ergeb-
nis bekannt und teilt mit, ob die erforderliche Mehrheit für
Wählbar für das Amt der Frauenbeauftragten sind alle
die Durchführung der Wahl erreicht ist. Für die Aufbewah-
Beschäftigten der Dienststelle.
rung der Unterlagen über die Vorentscheidung gilt § 22
entsprechend.
§4
(5) Die Dienststelle kann die Aufgaben nach den Ab-
Fristen für die Vorentscheidung und Wahl
sätzen 1 bis 4 einem von ihr bestellten Vorstand aus drei
Die Vorentscheidung muß bis zehn Wochen und die volljährigen Beschäftigten übertragen. Dem Vorstand soll
Wahl bis eine Woche vor Ablauf der bisherigen Amtszeit mindestens eine Frau angehören. Die Dienststelle unter-
der Frauenbeauftragten abgeschlossen sein. stützt die Arbeit des Vorstandes.
3360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt3 3. den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und son-
stige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
Vorbereitung der Wahl
abzugeben sind,
§7 4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbar-
keit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,
Bestellung des Wahlvorstandes
5. Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,
Wenn die schriftliche Umfrage ergibt, daß sich die erfor-
derliche Mehrheit der weiblichen Beschäftigten für die 6. Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche
Wahl der Frauenbeauftragten entschieden hat. bestellt die gegen die Wählerinnenliste,
Dienststelle einen Wahlvorstand aus drei volljährigen
7. die Aufforderung, sich für das Amt der Frauenbeauf-
Beschäftigten und überträgt einer Person von ihnen den
tragten innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des
Vorsitz. Dem Wahlvorstand soll mindestens eine Frau
Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der
angehören. Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des
Frist) zu bewerben,
Wahlvorstandes.
8. den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum
§8 Abschluß der Wahl durch Aushang bekannt gemacht
Aufgaben des Wahlvorstandes sind,
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie 9. die Hinweise, daß jede Wahlberechtigte nur eine
durch. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit Stimme hat und die Stimmabgabe an die recht-
gefaßt. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, zeitigen Bewerbungen gebunden ist,
die den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält und von
10. den Wahltag sowie Ort und Zeit der persönlichen
zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Stimmabgabe,
§9 11. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Stimmabgabe (BriefwahQ und auf den rechtzeitigen
Wählerinnenliste
Zugang des Wahlumschlags beim Wahlvorstand
Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der (Angabe des Fristablaufs),
Namensliste (§ 6 Abs. 2) und die Wahlberechtigung der
eingetragenen weiblichen Beschäftigten, stellt diese Liste 12. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der
als Wählerinnenliste fest und gibt sie nach Einleitung der Briefwahl durch die Dienststelle nach § 5 Abs. 3,
Wahl bis zum Wahltag durch Aushang bekannt. 13. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahl-
vorstandes für die Stimmenauszählung und die ab-
§10 schließende Feststellung des Wahlergebnisses.
l:inspruch gegen die Wihlerinnenliste (2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom
(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Tag seines Erlasses bis zum Wahltag durch Aushang
Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahl- bekannt.
vorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der
Wählerinnenliste einlegen. §12
(2) Der Wahlvorstand entscheidet über Einsprüche nach Bewerbung
Absatz 1 und berichtigt die Wählerinnenliste, wenn der
Einspruch begründet ist. Er teilt die Entscheidung der Wer in der Dienststelle beschäftigt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1
Wahlberechtigten. die den Einspruch eingelegt hat, mit. des Frauenfördergesetzes), kann sich für das Amt der
Die Entscheidung muß ihr spätestens am Tag vor dem Frauenbeauftragten bewerben. Die Bewerbung muß
Wahltag zugehen. schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen,
Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie Dienststelle
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor- und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem Wahlvor-
stand die Wählerinnenliste nochmal auf ihre Vollständig- stand innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlaus-
keit hin überprüfen. Im übrigen kann diese Liste nach schreibens zugehen.
abgelaufener Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern,
offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig ein-
gelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden §13
einer Wahlberechtigten bis zum Tag vor dem Wahltag
Nachfrist für Bewerbungen
berichtigt oder ergänzt werden.
(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 12 keine gültige
§ 11 Bewerbung eingegangen, muß dies der Wahlvorstand
sofort in der gleichen Weise bekanntgeben wie das Wahl-
Wahlausschreiben ausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erläßt Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekannt-
der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens gabe ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfinden
zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. Es kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gül-
muß enthalten: tige Bewerbung eingereicht wird.
1. Ort und Tag seines Erlasses, (2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewer-
2. Namen und Anschriften der Mitglieder des Wahl- bung ein, hat der Wahlvorstand bekanntzugeben, daß die
vorstandes. Wahl nicht stattfindet.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3361
§14 gemeinsam mit der Wählerin die Wahlzelle aufsuchen. Sie
Bekanntgabe der Bewerbungen ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie
bei der Hilfeleistung erlangt hat.
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der
Bewerbungsfrist (§ 12, § 13 Abs. 1) die Namen aus den (5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stim-
gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das menzählung nicht unmittelbar nach Abschluß der Wahl
Wahlausschreiben. durchgeführt, ist die Wahlurne solange zu versiegeln.
§17
Abschnitt4 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl}
Durchführung der Wahl (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf ihren Wunsch vom
§15 Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt
Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum 1. das Wahlausschreiben,
(1) Jede Wählerin hat nur eine Stimme. Sie kann ihre 2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
Stimme nur für eine Person mit einer gültigen Bewerbung
abgeben. 3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem
Wahlvorstand abzugebende Erklärung, daß sie den
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzet- Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter
tels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimm- den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 durch eine
zettel sind die Bewerbungen in alphabetischer Reihen- Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
folge unter Angabe von Familien- und Vornamen,
Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie Dienststelle 4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des
und Dienstort aufzuführen. Die Stimmzettel müssen Wahlvorstandes, mit dem Namen und Anschrift der
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk
Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die Wahlum- "Schriftliche Stimmabgabe",
schläge. 5. ~n Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr gewählte Stimmabgabe.
Person durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Über-
vorgesehenen Stelle. sendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste~
(4) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person ange- (2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten aus-
kreuzt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen schließlich schriftlichen Stimmabgabe werden die in Ab-
sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin nicht satz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechen-
zweifelsfrei ergibt, sind ungültig. den Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand
unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag
§16 (§ 5 Abs. 4) allen Wahlberechtigten ausgehändigt oder
übersandt.
Wahlvorgang
(3) Oie Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, daß
(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen für
sie
die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im
Wahlraum und sorgt für die Bereitstellung einer oder meh- 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
rerer verschlossener Wahlurnen, die so eingerichtet sind, net und in den Wahlumschlag einlegt,
daß die eingeworfenen Wahlumschläge ohne Öffnung der
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes
Urnen nicht herausgenommen werden können.
und des Datums unterschreibt und
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorge-
ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvor-
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und
standes im Wahlraum anwesend sein.
diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet
(3) Die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.
Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme
Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16
der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstan-
Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätig-
des. Der Wahlvorstand stellt fest, ob sie in der Wählerin-
keiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten
nenliste eingetragen ist. Trifft das zu, wird der ungeöffnete
lassen.
Wahlumschlag in Gegenwart der Wählerin in die Wahlurne
eingeworfen und die Stimmabgabe in der Wählerinnen-
§18
liste vermerkt.
(4J Eine Wählerin, die infolge ihrer Behinderung in der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person (1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahl-
ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe vorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeit-
bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. punkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen
Mitglieder des Wahlvorstandes und Personen, die sich für die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
das Amt der Frauenbeauftragten bewerben, dürfen nicht Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt,
zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe hat sich legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk
auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin zur Stimm- der Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in
abgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf auch die Wahlurne.
3362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Amtszeit der
Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Frauenbeauftragten auf.
Eingangs ungeöffnet zu den Wahluntertagen. Sie sind
einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die
Wahl nicht angefochten ist. Abschnitts
Übergangs- und Schlußvorschriften
§19
Feststellung des Wahlergebnisses
§23
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der
Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor Übergangsfristen
und stellt das Ergebnis fest. Als Frauenbeauftragte ist für die Vorentscheidung und Wahl
gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Bei erstmaliger Bestellung einer Frauenbeauftragten
Stimmengleichheit entscheidet das Los. müssen die Vorentscheidung und die Wahl innerhaJb von
(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, im
Niederschrift an. Die Niederschrift muß die Zahl der ab- übrigen innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der
gegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Frauen-
jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen sowie den fördergesetzes, abgeschlossen sein.
Namen der gewählten Frauenbeauftragten enthalten.
§24
§20
Nachbesetzung
Benachrichtigung
der Gewlhlten und Annahme der Wahl Bei vorzeitigem Ausscheiden der Frauenbeauftragten
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Frauen- oder ihrer nicht nur vorübergehenden Verhinderung tritt
beauftragte Gewählte unverzüglich schriftlich gegen Emp- nach Aufforderung durch die Dienststelle die Vertreterin
fangsbestätigung von ihrer Wahl. Erklärt die Gewählte für die restliche Amtszeit an ihre Stelle. Wenn das nicht
nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der möglich ist, wird die nachfolgende Frauenbeauftragte für
Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer eine neue Amtszeit nach §§ 1 ff bestellt.
Wahl, gilt diese als angenommen.
(2) Lehnt die Gewählte die Wahl ab, tritt an ihre Stelle die §25
Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Frauenbeauftragte im Bundesnachrichtendienst
§21 Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlver-
ordnung mit der Einschränkung, daß bei der Erstellung der
Bekanntgabe der Gewählten Wahlunterlagen die dortigen Sicherheitsbestimmungen zu
Sobald der Name der als Frauenbeauftragte Gewählten beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Beschäf-
endgültig feststeht, gibt der Wahlvorstand ihn durcb zwei- tigten in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Weise
wöchigen Aushang bekannt und teilt ihn der Dienststelle während der Dienststunden zugänglich zu machen.
mit.
§22 §26
Aufbewahrung der Wahlunterlagen Inkrafttreten
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunter1agen, insbe- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sondere die· Niederschriften, Bekanntmachungen und Kraft.
Bonn, den 31. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Nr. 79 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3363
Dritte Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Vom 2. November 1994
Auf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs- bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), der zuletzt gefügt:
dl,lrch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des „4a. den Hinweis, daß die Geschlechter im
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 1O. Juli 1989 Bezirkspersonalrat entsprechend dem
(BGBI. 1S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun- Zahlenverhältnis vertreten sein sollen,".
desregierung:
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa ein-
gefügt:
Artikel 1
„Sa. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer
Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs- im Geschäftsbereich der Behörde der
gesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1 S. 2337), zu- Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft von
letzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1989 zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß
(BGBI. 1S. 1921 ), wird wie folgt geändert: (§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9
des Gesetzes),".
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: b) Absatz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-
,,Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge- lichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die
schlechter festzustellen." Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe
nach§ 19,".
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
5. § 44 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
' - fügt: „2. die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe
wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach
"2a. Angaben über die Anteile der Geschlechter den Gruppen der Beamten, Angestellten und Ar-
innerhalb der Dienststelle, getrennt nach beiter, und innerhalb der Gruppen die Anteile der
Beamten, Angestellten und Arbeitern,". Geschlechter festzustellen,".
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
6. § 53 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
"§53
,,5a. den Hinweis, daß die Geschlechter im Per-
sonalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis Übergangsregelung
vertreten sein sollen,". Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvor-
stand spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt
worden ist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonal-
3. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: vertretungsgesetz in der bis zum 10. Dezember 1994
"Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge- geltenden Fassung anzuwenden."
schlechter festzustellen."
Artikel2
4. § 37 wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: in der ab dem Tage des lnkrafttretens der Dritten Verord-
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- nung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundesper-
gefügt: sonalvertretungsgesetz geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
"2a. Angaben über die Anteile der Geschlech-
ter innerhalb des Geschäftsbereichs, ge-
trennt nach Beamten, Angestellten und Artikel3
Arbeitern,". Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 1994 in Kraft.
Bonn, den 2. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über
die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Oldenburg
Vom 7. November 1994
Auf Grund des§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Oldenburg vom 6. März 1979 (BGBI. 1S. 278), geändert durch die
Verordnung vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1S. 497), wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3365
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 31. Oktober 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 15. ,,Musikmesse - Internationale Fachmesse für Musik-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im instrumente/Noten, Licht & Ton"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 8. bis 12. März 1995 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch 16. ,,Werkstättenmesse '95"
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 16. bis 18. März 1995 in Offenbach
S. 6~9), wird bekanntgemacht:
17. ,,IDS - Internationale Dental-Schau"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 27. März bis 1. April 1995 in Köln
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 18. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär Heizung
Klima"
1. "Windows Solutions Kongreß und Fachmesse" vom 28. März bis 1. April 1995 in Frankf~rt
vom 29. November bis 2. Dezember 1994 in Frankfurt
19. ,,Fur & Fashion Frankfurt - Internationale Modemesse
2. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- und für Pelz, Leder, Material-Mix, Accessoires"
Haustextilien" vom 8. bis 11. April 1995 in Frankfurt
vom 11. bis 14. Januar 1995 in Frankfurt
20. "lnterstoff Frühjahr - International Fabric & Acces-
3. "Internationale Möbelmesse" soires Show"
vom 17. bis 22. Januar 1995 in Köln vom 11. bis 13. April 1995 in Frankfurt
4. ,,ima '95 - Internationale Fachmesse Unterhaltungs- 21. ,,optica fashion - Internationale Trendmesse der Bril-
und Warenautomaten" lenmode"
vom 25. bis 28. Januar 1995 in Frankfurt vom 22. bis 24. April 1995 in Köln
5. ,,Premiere Internationale Frankfurter Messe - Fach- 22. ,,Menue & Logis - Internationale Fachmesse Gastro-
messe für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/Par- nomie und Hotellerie"
fümerie, Kosmetik, Drogerie- und Friseurbedarf/ vom 23. bis 27. April 1995 in Frankfurt
Weihnachtsmarkt, Präsente" ·
23. ,,Art Frankfurt - Internationale Kunstmesse"
vom 28. Januar bis 1. Februar 1995 in Frankfurt
vom 25. bis 30. April 1995 in Frankfurt
6. ,,Internationale Süßwarenmesse" 24. "geotechnica - Internationale Fachmesse und Kon-
vom 29. Januar bis 2. Februar 1995 in Köln greß für Geowissenschaften und Geotechnik"
7. "Fashion on Top Frühjahr" vom 2. bis 5. Mai 1995 in Köln
vom 2. bis 5. Februar 1995 in Köln 25. ,,Marketing Services - Internationale Messe für Mar-
8. ,,Herren-Mode-Woche Frühjahr - Internationale Her- keting und Kommunikation"
ren-Mode-Messe Köln" vom 3. bis 6. Mai 1995 in Frankfurt
vom 3. bis 5. Februar 1995 in Köln 26. "Infobase - Internationale Fachmesse für Information"
9. ,,Inter-Jeans Frühjahr - Internationale Sportswear- vom 16. bis 18. Mai 1995 in Frankfurt
und Young-Fashion-Messe" 27. ,,interzum - Internationale Zuliefermesse für Möbel-
vom 3. bis 5. Februar 1995 in Köln fertigung, Innenausbau und Raumausstattung -
10. ,,IKF/lnterKondiCa '95- Internationale Fachmesse für Maschinen für die Polsterindustrie"
Konditorei, Cafe, Confiserie und Eis" vom 19. bis 23. Mai 1995 in Köln
vom 4. bis 8. Februar 1995 in Frankfurt 28. ,,IFFA - Internationale Fleischwirtschaftliche Fach-
messe"
11. "Ambiente Internationale Frankfurter Messe - Fach-
vom 20. bis 25. Mai 1995 in Frankfurt
messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat!Tisch-
Dekor und Accessoires/lnterior Design/Classic lnte- 29. "NetWorld+lnterop"
rior/Bild und Rahmen/Kunsthandwerk und Kunst- vom 31. Mai bis 2. Juni 1995 in Frankfurt
gewerbe, Geschenkartikel/Schmuck und Uhren" 30. "Handwerks-Messe NRW"
vom 18. bis 22. Februar 1995 in Frankfurt vom 14. bis 18. Juni 1995 in Köln
12. ,,DOMOTECHNICA - Weltmesse der Hausgeräte- 31. "Techtextil/Compositex - Internationale Fachmesse
technik" für technische Textilien, textilarmierte Werkstoffe und
vom 21. bis 24. Februar 1995 in Köln textiles Bauen - mit Symposium"
13. ,,Kind + Jugend Frühjahr - Internationale Kinder- und vom 19. bis 22. Juni 1995 in Frankfurt
Jugendmesse" 32. ,,Fashion on Top Herbst"
vom 24. bis 26. Februar 1995 in Köln vom 3. bis 6. August 1995 in Köln
14. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug, Schloß 33. "Herren-Mode-Woche Herbst - Internationale Herren-
und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf" Mode-Messe Köln"
vom 5. bis 8. März 1995 in Köln vom 4. bis 6. August 1995 in Köln
3366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
34. "Inter-Jeans Herbst - Internationale Sportswear- und 42. .,ANUGA- Weltmarkt für Ernährung"
Young-Fashion-Messe" vom 30. September bis 5. Oktober 1995 in Köln
vom 4. bis 6. August 1995 in Köln
43. nPlantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau"
35. "Kind + Jugend Herbst - Internationale Kinder- und vom 6. bis 8. Oktober 1995 in Frankfurt
Jugendmesse"
44. "Frankfurter Buchmesse"
vom 25. bis 27. August 1995 in Köln
vom 11. bis 16. Oktober 1995 in Frankfurt
36. "Herbstmesse Internationale Frankfurter Messe -
45. "lnterstoff Herbst - International Fabric & Accessoires
Fachmesse Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/
Show"
Tisch-Dekor und Accessoires/lnterior Design/Classic
vom 24. bis 26. Oktober 1995 in Frankfurt
lnterior/Bild und Rahmen/Kunsthandwerk und Kunst-
gewerbe, Geschenkartikel/Schmuck und Uhren/Pape- 46. "fsb'- Internationale Fachmesse für Freizeit-, Sport-
terie/Parfümerie" und Bäderanlagen"
vom 26. bis 30. August 1995 in Frankfurt vom 25. bis 28. Oktober 1995 in Köln
37. nEUROBIKE - Internationale Fahrradmesse" 47. ,.areal - Internationale Fachmesse für Flächengestal-
vom 30. August bis 3. September 1995 in Friedrichs- tung und Flächenpflege"
hafen vom 25. bis 28. Oktober 1995 in Köln
38. "SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel, 48. ,.IRW - Internationale Fachmesse für Instandhaltung,
Campingbedarf und Gartenmöbel" Reinigung und Wartung"
vom 3. bis 5. September 1995 in Köln vom 25. bis 28. Oktober 1995 in Köln
39. "GAFA- lntemationale Gartenfachmesse" 49. ,.Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe für
·vom 3. bis 5. September 1995 in Köln Wohnkultur"
vom 3. bis 6. November 1995 in Frankfurt
40. "IAA - Internationale Automobil-Ausstetlung, Perso-
nenkraftwagen/Motorräder" 50. ,.Travel Trend - Die Internationale Reise-Fachmesse"
vom 12. bis 24. September 1995 in Frankfurt vom 16. bis 19. November 1995 in Frankfurt
41. "lntercycle Cologne - Internationale Messe rund ums 51. "Leben Wohnen Freizeit - Verbraucher-Ausstellung
Fahrrad" für Leben Wohnen Freizeit Bau"
vom 14. bis 17. September 1995 in Köln vom 18. bis 26. November 1995 in Frankfurt
Bonn, den 31. Oktober 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
A. Schäfers
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3367
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 27. Oktober 1994
In der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. September 1994
(BGBI. 1S. 2646, 3134) ist die Anlage 1- Bundesbesoldungsordnungen A und B -
wie folgt zu berichtigen:
1. In Besoldungsgruppe A 13 ist bei der Amtsbezeichnung „Konrektor" im ersten
Funktionszusatz die Zahl „380" durch die Zahl „360" zu ersetzen.
2. In Besoldungsgruppe A 16 ist bei der Amtsbezeichnung „Chefarzt" der Fuß-
notenhinweis „ 3)" anzufügen.
Bonn, den 27. Oktober 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 10. 94 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 11 161 (207 3. 11. 94) 4. 11. 94
7400+6
18. 10. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 11 265 (209 5. 11. 94) 6. 11. 94
96-1-2-134
18. 10. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 11 266 (209 5. 11. 94) 6. 11.94
96-1-2-137
20. 10. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 11 266 (209 5. 11. 94) 10. 11. 94
96-1-2-110
21. 10. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Erfurt) 11 267 (209 5. 11. 94) 10. 11. 94
96-1-2-111
20. 10. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 11 268 (209 5. 11. 94) 10. 11. 94
96-1-2-112
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3367
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 27. Oktober 1994
In der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. September 1994
(BGBI. 1S. 2646, 3134) ist die Anlage 1- Bundesbesoldungsordnungen A und B -
wie folgt zu berichtigen:
1. In Besoldungsgruppe A 13 ist bei der Amtsbezeichnung „Konrektor" im ersten
Funktionszusatz die Zahl „380" durch die Zahl „360" zu ersetzen.
2. In Besoldungsgruppe A 16 ist bei der Amtsbezeichnung „Chefarzt" der Fuß-
notenhinweis „ 3)" anzufügen.
Bonn, den 27. Oktober 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 10. 94 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 11 161 (207 3. 11. 94) 4. 11. 94
7400+6
18. 10. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 11 265 (209 5. 11. 94) 6. 11. 94
96-1-2-134
18. 10. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 11 266 (209 5. 11. 94) 6. 11.94
96-1-2-137
20. 10. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 11 266 (209 5. 11. 94) 10. 11. 94
96-1-2-110
21. 10. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Erfurt) 11 267 (209 5. 11. 94) 10. 11. 94
96-1-2-111
20. 10. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 11 268 (209 5. 11. 94) 10. 11. 94
96-1-2-112
3368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Henluageber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
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kannlmaChungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
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eatzung erlassenen Rechtsvorachriften sowie damit zusammenhlngende
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betrtgt7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 54, ausgegeben am 5. November 1994
Tag Inhalt Seite
25. 10. 94 Gesetz zu dem Europilschen Übereinkommen vom 6. November 1990 über die allgemeine
Gleichwertigkeit der Studienzelten an Unlversltlten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3606
GESTA: XA22
27. 10. 94 Zweiundzwanz!gste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(22. ADA-Ausnahmeverordnung - 22. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 361 O
12. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu und über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 9 zur
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3623
30. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3625
30. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3626
30. 9. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3627
4. 1O. 94 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte sowie des Fakultativprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3628
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3348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 4. November 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 16 erhält folgenden Wortlaut:
n§ 16
Artikel 1
Freifahrtberechtigung
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 19n und Erstattung von Fahrkosten
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie (1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf
folgt geändert: · freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahnen
des Bundes. Benutzt es In Ausübung des Mandats im
Inland Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die
1. In § 1 werden die Worte "Bekanntmachung vom Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis
1. September 1975 (BGBI. 1S. 2325)" ersetzt durch die erstattet.
Formulierung "Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBI. 1S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz (2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf
vom 10. Mai 1994 (BGBI. 1S. 993)". ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von
Fahrkosten der Eisenbahnen des Bundes für Reisen
2. Hinter § 5 Abs. 1 Satz 1 wird ein neuer Satz 2 mit fol- im Inland von anderer Seite nicht annehmen. Dies gilt
gendem Wortlaut eingefügt: auch für Teilstrecken im Inland anläßlich einer Aus-
landsreise und wenn Kosten für die Benutzung von
"Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstat-
in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem tet werden."
Tage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird."
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5. 6. § 17 erhält folgenden Wortlaut:
..§17
3. § 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
Dienstreisen
n(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird
unbeschadet des § 23 Abs. 5 nach Beendigung der (1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustim-
Mitgliedschaft im Bundestag entsprechend den allge- mung des Präsidenten.
meinen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften
(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder
hinausgeschoben."
durch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mit-
glied des Bundestages erhält jedoch in entsprechen-
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf
a) Nach Satz 4 wird ein neuer Satz 5 mit folgendem Antrag Übernachtungsgeld nach der höchsten Reise-
Wortlaut eingefü~: kostenstufe sowie Fahrkostenerstattung. Weist ein
Mitglied des Bundestages einen außergewöhnlichen
"Dasselbe gilt für den Fall, daß ein Mitglied des Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht
Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkrank- gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare
tes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das Mehrbetrag erstattet.
14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels
anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehen- (3) Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied auf
der Aufsichtspersonen persönlich betreuen muß." Antrag Tage- und Übernachtungsgeld. Ferner werden
erstattet:
b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 6
und 7. - bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von
der Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie
c) Im bisherigen Satz 6 werden die Worte „Dienstrei-
Schlafwagenkosten gegen Nachweis,
segenehmigung für den Sitzungstag" ersetzt
durch die Worte „für den Sitzungstag genehmigte - bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachge-
und durchgeführte Dienstreise". wiesenen Kosten zum Zielort und zurück,
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3347
- notwendige Fahrkosten anderer Beförderungs- Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden
mittel. Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht
und auf den Anspruch nach diesem Gesetz
(4) Auf Antrag wird in den Fällen der Absätze 2
gegenüber dem Bundestag schriftlich verzichtet
und 3 an Stelle der Fahrkostenerstattung Weg-
wurde. Auch das Überbrückungsgeld nach § 24 ist
streckenerstattung gewährt. Sie darf die Höhe der
eine auf die Erstattung der Bestattungskosten an-
Kosten, die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1
rechenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften."
oder§ 17 Abs. 3 zu erstatten wären, nicht überschrei-
ten. Die Höhe der Wegstreckenerstattung wird vom b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Ältestenrat festgesetzt.
,,Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,
(5) Soweit vom Altestenrat nichts anderes bestimmt die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversi-
ist,· finden im übrigen die Vorschriften des Bundes- cherung beziehen und entweder den darauf entfal-
reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung lenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a
sinngemäß Anwendung." · des fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur
Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten
7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuß
beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen
,,(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen
Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als
Parlament, in dem Parlament eines Landes sowie aus
Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln
einem Amtsverhältnis, aus der Verwendung im öffent-
geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zah-
lichen Dienst oder aus einer zusätzlichen Alters- und
len. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich
Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffent-
in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4
lichen Dienstes werden angerechnet. Das gilt auch für
des fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt
Bezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwen-
der Zuschuß höchstens die Hälfte des Höchst-
dung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder
beitrages der im Falle der Versicherungspflicht
überstaatlichen Einrichtung. § 29 Abs. 7 und 9 findet
zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse."
entsprechende Anwendung."
8. § 23 wird wie folgt geändert: 12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-
Absatzes 1 erfüllen, können an Stelle der Versor- gefügt:
gungsabfindung auch beantragen, in sinngemäßer „Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus
Anwendung der Vorschriften des Sechsten einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung
Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversiche- im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder
rung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundes- überstaatlichen Einrichtung."
tag nachversichert zu werden."
bb) Der bisherig~ Satz 2 wird Satz 3 und erhält fol-
b) In Absatz 6 werden hinter dem Wort „Absatz 1" die genden Wortlaut:
Worte „bis 3" eingefügt.
„Die Entschädigung ruht in voller Höhe neben
9. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert: einer Entschädigung nach dem Abgeordne-
tengesetz eines Landes."
a) In Satz 1 wird das Wort ,,Abkömmlinge" ersatzlos
gestrichen. cc) folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:
b) In Satz 2 werden die letzten Worte „bis 3" ersetzt „Hat ein Mitglied des Bundestages neben der
durch die Worte „und 2". Entschädigung nach § 11 Anspruch auf Ver-
sorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis
eines Landes oder aus einem Amtsverhältnis
10. § 26 Satz 2 erhätt'folgenden Wortlaut:
beziehungsweise einer Verwendung im öffent-
„Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses lichen Dienst einer zwischen- oder überstaat-
Abschnitts bestimmt sich nach § 53 Abs. 5 des Be- lichen Einrichtung, so wird die Entschädigung
amtenversorgungsgesetzes in der Fassung der nach § 11 um 50 vom Hundert dieser Versor-
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 gungsbezüge, höchstens jedoch um 50 vom
S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1
zes vom 20. September 1~ (BGBI. 1S. 2442)." gekürzt. Eine Berücksichtigung der in den Sät-
zen 2 und 4 genannten Bezüge entfäJtt dann,
11. § 27 wird wie folgt geändert: wenn die Anrechnung der Bezüge bezie-
hungsweise das Ruhen der Entschädigung für
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
die Ausübung des Landtagsmandats bereits
,,(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten durch landesrechtliche Vorschriften oder sei-
einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in tens der zwischen- oder überstaatlichen Ein-
Krankheits-. Pflege-, Geburts- und Todesfällen in richtung bestimmt wird."
sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
geltenden Vorschriften. Das gilt auch für Versor-
gungsempfänger nach diesem Gesetz, soweit aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Amtsver-
nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder der hältnis" die Worte „des Bundes" eingefügt.
3348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bb) Satz 3 wird gestrichen. lieh aussagen oder Erklärungen abgeben über An-
gelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder
c) Absatz 3 wird um einen Satz 2 mit folgendem
nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des
Wortlaut ergänzt:
D~utschen Bundestages der Verschwiegenheit unter-
"Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus liegen.
einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischen- oder über- (2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des
staatlichen Einrichtung." Deutschen Bundestages. Sind Stellen außerhalb des
Deutschen Bundestages an der Entstehung der
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt ge-
aa) Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: wesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen
mit ihnen erteilt werden.
"Entsprechendes gilt beim Bezug einer Ver-
sorgung aus einem Amtsverhältnis oder einer (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bun-
schen- oder überstaatlichen Einrichtung." des oder eines Landes Nachteile bereiten oder die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden
bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein- oder erheblich erschweren würde."
gefügt:
,,In gleicher Weise angerechnet werden Ren-
ten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beam- Artikel2
tenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von
Renten aus einer freiwilligen Pflichtversiche- Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 23 des
rung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sech-
sten Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 1 Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
folgt geändert:
Satz 2 und 3, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes gilt entsprechend."
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bundestages ,,§ 1
Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Anwendungsbereich
Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäi-
schen Parlament oder in dem Parlament eines Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für
Landes, so ruht sein Versorgungsanspruch nach das Europäische Parlament in der Bundesrepublik
diesem Gesetz in Höhe des Betrages, um den Deutschland und für Mitglieder des Europäischen
beide Bezüge die Entschädigung nach § 11 Abs. 1 Parlaments, die in der Bundes_republik Deutschland
übersteigen." gewählt worden sind."
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2. In§ 4 Abs. 2 werden nach der Klammer ein Komma
aa) Satz 3 wird gestrichen. sowie die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 23
bb) Satz 4 wird Satz 3. des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014)," ein-
gefügt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt: 3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der ,,Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 13 und 15 des Europawahl-
Renten gemäß Absatz 4 Satz 3 werden nur mit gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der 8. März 1994 (BGBI. 1S. 423, 555) aufgeführten Ämter
nicht auf eigenen Beiträgen beruht." sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die unvereinbar."
Sätze 2 und 3.
h) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt: 4. § 1Ob wird wie folgt geändert:
.,(9) Die Verwendung im öffentlichen Dienst und a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
die nach dieser Vorschrift erfaßten zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtungen bestimmen sich ,, 1. in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversi-
nach § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgeset- cherung des Europäischen Parlaments in
zes und den hierzu erlassenen Vorschriften." Anspruch genommen werden, der Versor-
gungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur
Höhe der Versicherungsleistung ruht,".
13. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:
.,§44c b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
Verschwiegenheitspflicht „Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen
• und Aussagegenehmigung neben einer Entschädigung nach § 11 des Abge-
ordnetengesetzes."
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 mit der Maßgabe,
Genehmigung weder vor Gericht noch außergericht- daß die Zahl „6" durch die Zahl „9" ersetzt wird.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3349
5. § 12 wird wie folgt geändert: 1. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Ablauf der a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Wahlperiode" durch die Worte „Ausscheiden aus
,,(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines
dem Europäischen Parlament" ersetzt.
Landtages, der Bundes- oder einer Landesregie-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: rung sowie für die Angestellten einer Fraktion des
,,(4) Die Bestimmungen des § 31 des Abgeordneten- Bundestages und eines Landtages gelten die für sie
gesetzes finden sinngemäß Anwendung auf die Lei- maßgebenden besonderen Vorschriften."
stungen nach diesem Gesetz." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
6. § 13 wird wie folgt geändert: ,,(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vor-
genannten Personen nicht mehr im öffentlichen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder
aa) Nach den Worten „nach diesem Gesetz ruht" ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um
wird ein Komma und folgender Halbsatz ein- Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-,
gefügt: Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben
„sofern das Abgeordnetengesetz des Bundes oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs-
oder eines Landes keine anderweitige Rege- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind."
lung getroffen hat,".
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma 2. In § 96 wird folgender Satz 2 angefügt:
ersetzt. „Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige
cc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num- Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds
mern 3 und 4 angefügt: des Bundestages oder eines Landtages beziehungs-
,,3. neben einer Entschädigung als Abgeord- weise eines Angestellten einer Fraktion des Bundes-
neter, die nach den einschlägigen Geset- tages oder eines Landtages befinden, wenn die für
zen der übrigen Mitgliedstaaten der die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige
Europäischen Union gewährt wird, bis zur Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat."
Höhe dieser Entschädigung,
4. neben einer Versorgung als Abgeordneter,
Artikel5
die nach den einschlägigen Gesetzen der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen § 376 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-
Union gewährt wird, bis zur Höhe dieser blatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
Versorgung." bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: zes vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2954) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
,.(2) § 29 Abs. 1, 2, 6, 7 und 9 des Abgeordneten-:
gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
als Bezüge beziehungsweise Versorgungsbezüge 1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwen- ,.(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Land-
dung im öffentlichen Dienst auch die Bezüge und
tages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie
Versorgungsbezüge eines anderen Mitgliedstaa-
für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages
tes der Europäischen Union gelten, die auf Grund
oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden
eines vergleichbaren Amtsverhältnisses oder einer
besonderen Vorschriften."
entsprechenden Verwendung im öffentlichen
Dienst gewährt werden."
2. Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
7. § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14 und erhält in ,.(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorge-
Absatz 2 folgenden Wortlaut: nannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst
,,(2) Der Dritte Abschnitt gilt bis zum Inkrafttreten oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate
einer europäischen Entschädigungsregelung. § 12 beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt,
Abs. 3 Satz 2 bleibt davon unberührt." die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder
Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer
Artikel3· Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kennt-
nis gelangt sind."
Das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1 S. 2378, 1994 S. 2439) wird wie folgt ge-
ändert: Artikel&
In Artikel 8 § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „eine Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
Woche" ersetzt durch die Worte „vierzehn Tage". des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordne-
tengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
Artikel4 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt ge- Artikel7
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3186), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft.
3350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. November 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther ,
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sch narren berger
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3351
Gesetz
über Krebsregister
(Krebsregistergesetz - KRG)
Vom 4. November 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Begriffsbestimmungen
(1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizierung
§1 des Patienten ermöglichende Angaben:
Zweck und Regelungsbereich 1. Familienname, Vornamen, frühere Namen,
(1) Zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesse- 2. Geschlecht,
rung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie, 3. Anschrift,
regelt dieses Gesetz die fortlaufende und einheitliche
Erhebung personenbezogener Daten über das Auftreten 4. Geburtsdatum,
bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien 5. Datum der ersten Tumordiagnose,
sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten. Für 6. Sterbedatum.
diese Aufgaben haben die Länder stufenweise in örtlichen
Abschnitten bis zum 1. Januar 1999 flächendeckend (2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:
bevölkerungsbezogene Krebsregister einzurichten und zu 1. Geschlecht, Mehrlingseigenschaft,
führen. Sie können Ausnahmen von der Flächendeckung
2. Monat und Jahr der Geburt,
bestimmen.
3. Wohnort oder Gemeindekennziffer,
(2) Die Krebsregister haben das Auftreten und die
Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen 4. Staatsangehörigkei~,
zu beobachten, insbesondere statistisch-epidemiologisch 5. Tätigkeitsanamnese (ausgeübte Berufe, Art und
auszuwerten, Grundlagen der Gesundheitsplanung so- Dauer des am längsten und des zuletzt ausgeübten
wie der epidemiologischen Forschung einschließlich der Berufes),
Ursachenforschung bereitzustellen und zu einer Bewer-
tung präventiver und kurativer Maßnahmen beizutragen. 6. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internatio-
Sie haben vornehmlich anonymisierte Daten für die nalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jewei-
wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen. ligen vom Deutschen Institut für medizinische Doku•
Die Länder haben hierfür einheitliche und verbindliche mentation und Information im Auftrag des Bundes•
Grundsätze festzulegen. ministeriums für Gesundheit herausgegebenen und
vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft
(3) Die Krebsregister bestehen aus selbständigen, gesetzten Fassung, Histologie nach dem Schlüssel
räumlich, organisatorisch und personell voneinander der Internationalen Klassifikation der onkologischen
getrennten Vertrauensstellen und Registerstellen. Die Krankheiten (ICD-0),
Länder können nach Maßgabe dieses Gesetzes nähere
Regelungen treffen. 7. Lokalisation des Tumors, einschließlich der Angabe
der Seite bei paarigen Organen,
(4) Durch Landesgesetz können nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 5 abweichende Regelungen für die Einrichtung 8. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,
und Führung der Krebsregister getroffen werden. 9. früheres Tumorleiden,
3352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
10. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM- §4
Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Meta-
Vertrauensstellen
stasierungsgrades der Tumoren),
11. Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histo- (1) Die unter ärztlicher Leitung stehenden Vertrauens-
logie, Zytologie, Obduktion und andere), stellen haben
12. Art der Therapie (kurative oder palliative Operationen, 1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Voll-
Strahlen-, Chemo- oder andere Therapiearten), ständigkeit zu überprüfen und sie, soweit erforder-
lich, nach Rückfrage bei der meldenden Stelle zu
13. ·Sterbemonat und-jahr, berichtigen,
14. Todesursache (Grundleiden), 2. die vom Gesundheitsamt nach § 3 Abs. 5 übermittelten
15. durchgeführte Autopsie. Ablichtungen oder Daten der Leichenschauscheine
wie ein Meldung zu bearbeiten,
(3) Kontrollnummern sind Ziffernfolgen, die aus den
Identitätsdaten gewonnen werden, ohne daß eine Wieder- 3. die Identitätsdaten und die epidemiologischen Daten
gewinnung der Identitätsdaten möglich ist. auf getrennte Datenträger zu übernehmen,
(4) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des 4. die Identitätsdaten nach § 7 Abs. 1 zu verschlüsseln
Bundesdatenschutzgesetzes. und Kontrollnummern na~h § 7 Abs. 2 zu bilden,
5. die Angaben nach § 6 Abs. 1 an die Registerstelle zu
§3 übermitteln und unverzüglich nach der abschließenden
Meldungen Bearbeitung durch die Registerstelle, spätestens je-
doch drei Monate nach Übermittlung, alle zu dem
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinik- betreffenden Patienten gehörenden Daten zu löschen
register und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind be- und die der Meldung zugrundeliegenden Unterlagen
rechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der einschließlich der vom Gesundheitsamt nach§ 3 Abs. 5
Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des übermittelten Ablichtungen oder Daten der Leichen-
Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In schauscheine zu vernichten,
der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorge-
leitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder 6. in den nach § 8 Abs. 1 genehmigten Fällen Personen
Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung identifizierende Daten abzugleichen oder Identitäts-
erfolgt. daten zu entschlüsseln, nach Maßgabe des § 8 Abs. 3
Satz 2 zusätzliche Angaben von dem Meldenden zu
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der
erfragen, die Erteilung der Einwilligung des Patienten,
beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmög-
soweit erforderlich, zu veranlassen, die Daten an den
lichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein
Antragsteller zu übermitteln sowie die nach § 8 Abs. 1
Klinikregister oder "eine Nachsorgeleitstelle mit der Mel-
und Abs. 3 Satz 2 erhaltenen und die nach § 8 Abs. 1
dung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung
erstellten Daten zu löschen,
ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterblei-
ben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch 7. in Fällen des§ 9 Abs. 1 die Auskunft zu erteilen oder,
gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bel der soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr
Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht vorhanden sind, von der Registerstelle die erforder-
hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der lichen Daten anzufordern,
Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten 8. wenn der Patient der Meldung widersprochen hat, zu
hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen veranlassen, daß die gemeldeten Daten gelöscht und
oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten die vorhandenen Unterlagen vernichtet werden; sie
gelöscht werden. Das Krebsregister hat den Arzt oder haben die Löschungen zu zählen und den Arzt oder
Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unter- Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu
richten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten wei- unterrichten.
terzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung
nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiter- (2) Die Vertrauensstellen haben die nach § 9 des
behandelnden Arzt oder Zahnarzt sct,riftlich unter Angabe Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen
der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sie haben
geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann. insbesondere zu gewährleisten, daß die zeitweise vorhan-
denen, Personen identifizierenden Daten nicht unbefugt
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von eingesehen oder genutzt werden können.
der Meldung unterrichtet worden ist.
(4) Die Meldungen sind auf einem vom jeweiligen Land
festzulegenden einheitlichen Formblatt oder auf einem §5
maschinell verwertbaren Datenträger zu übermitteln und Registerstellen
von den Ländern nach einheitlichen Sätzen zu vergüten.
(1) Die Registerstellen haben
(5) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, den ört-
lich zuständigen Vertrauensstellen eine Ablichtung aller 1. die übermittelten Daten zu speichern, über die Kon-
Leichenschauscheine oder die erforderlichen Daten der trollnummern mit vorhandenen Datensätzen abzuglei-
Leichenschauscheine in maschinell verwertbarer Form chen, auf Schlüssigkeit zu überprüfen, zu berichtigen
zu übermitteln. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die oder zu ergänzen; sie können bei den Vertrauensstel-
Verstorbenen einer Meldung nach Absatz 1 zu Lebzeiten len zurückfragen und haben diese über den Abschluß
widersprochen hatten. der Bearbeitung zu informieren,
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3353
2. die Kontrollnummern zur Berichtigung und Ergänzung (4) Die für die asymmetrische Chiffrierung sowie für
der epidemiologischen Daten in regelmäßigen Abstän- die Bildung der Kontrollnummern entwickelten und ein-
den mit denen der anderen bevölkerungsbezogenen gesetzten Computerprogramme sind geheimzuhalten und
Krebsregister abzugleichen, dürfen nur von den Vertrauensstellen und nur für Zwecke
dieses Gesetzes verwendet werden.
3. die epidemiologischen Daten nach Maßgabe des§ 1
Abs. 2 zu verarbeiten und zu nutzen,
§8
4. die epidemiologischen Daten einmal jährlich an die
beim Robert Koch-Institut eingerichtete "Dachdoku- Abgleichung, Entschlüsselung
mentation Krebs" nach einheitlichem Format zu über- und Übermittlung Personen identifizierender Daten
mitteln,
(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei
5. in den nach § 8 Abs. 1 genehmigten Fällen die er- wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden,
forderlichen Angaben an die Vertrauensstelle für das im öffentlichen Interesse stehenden Forschungsaufgaben
entsprechende Vorhaben zu übermitteln, können die zuständigen Behörden der Vertrauensstelle
6. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Vertrauensstelle die 1. die Abgleichung Personen identifizierender Daten mit
erforderlichen Daten auf Anforderung zu übermitteln, Daten des Krebsregisters,
7. nach Unterrichtung durch die Vertrauensstelle die 2. die Entschlüsselung der erforderlichen, nach § 7 Abs. 1
gemeldeten Daten, gegen deren Speicherung der verschlüsselten Identitätsdaten
Patient Widerspruch erhoben hat, zu löschen.
und deren Übermittlung im erforderlichen Umfang geneh-
(2) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind von den migen. Darüber hinaus dürfen weder Personen identifizie-
Registerstellen vor ihrer Übermittlung zu anonymisieren. rende Daten abgeglichen noch verschlüsselte Identitäts-
Sie dürfen vom Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet daten entschlüsselt oder übermittelt werden.
oder genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(2) Vor der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 hat
die Vertrauensstelle über den meldenden oder behandeln-
§6 den Arzt oder Zahnarzt die schriftliche Einwilligung des
Patienten einzuholen, wenn entschlüsselte Identitäts-
Speicherung
daten oder Daten, die vom Empfänger einer bestimmten
(1) In der Registerstelle werden zu. jedem Patienten Person zugeordnet werden können, weitergegeben wer-
folgende Angaben automatisiert gespeichert: den sollen. Ist der Patient verstorben, hat die Vertrauens-
stelle vor der Datenübermittlung die schriftliche Ein-
1. asymmetrisch verschlüsselte Identitätsdaten,
willigung des nächsten Angehörigen einzuholen, soweit
2. epidemiologische Daten, dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als
3. Kontrollnummer, nächste Angehörige gelten dabei in folgender Reihen-
folge: Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister. Bestehen
4. Name und Anschrift des meldenden Arztes oder Zahn- unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschie-
arztes, Anschrift des meldenden Klinikregisters oder denheiten über die Einwilligung und hat das Krebsregister
der meldenden Nachsorgeleitstelle mit Name und hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Hat
Anschrift des Arztes oder Zahnarztes, in dessen Auf- der Verstorbene keine Angehörigen nach Satz 3, kann an
trag die Meldung erfolgt, sowie Anschrift des mitteilen- deren Stelle eine volljährige Person treten, die mit dem
den Gesundheitsamtes nach§ 3 Abs. 5, Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat.
5. Unterrichtung des Patienten über die Meldung. (3) Werden Daten nach Abgleichung gemäß Absatz 1 in
(2) Eine Speicherung unverschlüsselter Identitätsdaten der Weise übermittelt, daß sie vom Empfänger nicht einer
ist nicht zulässig; § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 bleibt unberührt. bestimmten Person zugeordnet werden können, ist die
Einholung der Einwilligung nach Absatz 2 nicht erforder-
lich. Erfordert ein nach Absatz 1 genehmigtes Vorhaben
§7 zu einem Krankheitsfall zusätzliche Angaben zu den Daten
nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 und können diese Angaben
Verschlüsselung der ldentitiitsdaten,
vom Empfänger nicht einer bestimmten Person zugeord-
Bildung von Kontrollnummern
net werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die Einwilli-
(1) Die Identitätsdaten sind mit einem asymmetrischen gung des Patienten einzuholen, die benötigten Daten
Chiffrierverfahren zu verschlüsseln. Das anzuwendende beim Meldenden erfragen und an den Empfänger weiter-
Verfahren hat dem Stand der Technik zu entsprechen. leiten. Der Meldende darf diese Angaben mitteilen. Dem
Empfänger ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu
(2) Für Berichtigungen und Ergänzungen sowie für
verschaffen, die bei Zusammenführung mit den vom
eine Abgleichung mit anderen bevölkerungsbezogenen
Krebsregister übermittelten Daten eine Identifizierung des
Krebsregistern sind Kontrollnummern nach einem für alle
Patienten ermöglichen würden.
Krebsregister einheitlichen Verfahren zu bilden, das eine
Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt. (4) Wird die erforderliche Einwilligung verweigert, sind
die nach Absatz 1 erstellten Daten zu löschen.
(3) Die Auswahl des Chiffrierverfahrens und des Ver-
fahrens zur Bildung der Kontrollnummern sowie die Fest- (5) Der zur Entschlüsselung der Identitätsdaten erfor-
legung der hierfür erforderlichen Computer und der hierzu derliche Computer sowie das hierzu benötigte Computer-
benötigten Computerprogramme ist im Benehmen mit programm sind bei einer durch die Landesregierung zu
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bestimmenden Stelle außerhalb des Krebsregisters aufzu-
zu treffen. bewahren. In den genehmigten Fällen der Entschlüsse-
-- - -----·------------
3354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
lung nach Absatz 1 sind der Computer und das durch 3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder§ 8 Abs. 4 Daten nicht
geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen gegen löscht,
Mißbrauch besonders geschützte Computerprogramm
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 8 Abs. 6 Satz 1
der Vertrauensstelle zum Gebrauch im erlaubten Umfang
Daten für einen anderen Zweck verarbeitet oder nutzt,
zugeben.
(6) Die übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nur 5. entgegen § 6 Abs. 2 unv~rschlüsselte Identitätsdaten
speichert,
für den beantragten und genehmigten Zweck verarbeitet
oder genutzt werden. Werden die Daten länger als zwei 6. entgegen § 7 Abs. 4 ein Computerprogramm für einen
Jahre gespeichert, ist der Patient über die Vertrauensstelle anderen Zweck verwendet,
darauf hinzuweisen. Die Daten sind zu löschen, wenn sie
7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Daten abgleicht, ent-
für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforder-
schlüsselt oder übermittelt,
lich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abge-
schlossen ist. 8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 4 sich eine Angabe ver-
schafft,
(7) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, 9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften mündlich oder nicht durch Einsicht in die Mitteilung
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine gibt,
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser
10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 eine Auskunft, Ablichtung
Vorschriften vorliegen.
oder Abschrift weitergibt oder
§9 11. entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft weitergibt.
Auskunft an den Patienten (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
(1) Auf Antrag eines Patienten hat das Krebsregister zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
einem von dem Patienten benannten Arzt oder Zahnarzt Jahren oder Geldstrafe.
mitzuteilen, ob und welche Eintragungen zur Person des
Patienten gespeichert sind. Der Arzt oder Zahnarzt darf
den Patienten über die Mitteilung des Krebsregisters nur §13
mündlich oder durch Einsicht in die Mitteilung informieren.
Weder die schriftliche Auskunft des Krebsregisters noch Schlußregelung
eine Ablichtung oder Abschrift der schriftlichen Auskunft (1) Die Länder können bestimmen:
dürfen an den Patienten weitergegeben werden.
1. die Erhebung und Meldung weiterer epidemiologischer
(2) Auch mit Einwilligung des Patienten darf der Arzt Daten durch Ärzte oder Zahnärzte,
oder Zahnarzt die ihm erteilte Auskunft weder mündlich
noch schriftlich an einen Dritten weitergeben. 2. weitere Einzelheiten der statistisch-epidemiologischen
Auswertung der Daten sowie zusätzliche Forschungs-
aufgaben durch die Registerstelle,
§10
3. die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfah-
Robert Koch-Institut rens nach § 8 Abs. 1,
Das Robert Koch-Institut hat die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 4. die Art und Weise der Befragung des Patienten und
übermittelten Daten zusammenfassend auszuwerten, Dritter im Rahmen von Forschungsvorhaben nach der
Entwicklungstrends und regionale Unterschiede festzu- Entschlüsselung der Identitätsdaten,
stellen und regelmäßig zu veröffentlichen.
5. weitere Voraussetzungen und Maßgaben für die Her-
ausgabe der Daten,
§ 11 6. daß mehrere Vertrauensstellen mit einer Registerstelle
Löschung das Krebsregister bilden,
Die verschlüsselten Identitätsdaten sind 50 Jahre nach 7. andere als die in § 11 genannten Fristen und
dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt des 8. die Abgleichung der Identitätsdaten mit Daten der
Patienten zu löschen. Melderegister.
§12 (2) Die Länder können Ärzte und Zahnärzte durch
Gesetz berechtigen, über die Meldung nach § 3 Abs. 1
Strafvorschriften hinaus weitere Angaben über den Verlauf der Krebs-
(1) Wer unbefugt unverschlüsselte Identitätsdaten sich erkrankung der Patienten den Vertrauensstellen zu über-
oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe mitteln.
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit
(2) Ebenso wird bestraft, wer Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
vorschriften erlassen über
1. entgegen§ 4 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 6 Satz 3 oder§ 11
Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder Unter- 1. die Festlegung der einheitlichen und verbindlichen
lagen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet, Grundsätze nach § 1 Abs. 2 Satz 3,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 die Löschung oder die 2. die Festlegung der einheitlichen Vergütungssätze nach
Vernichtung nicht veranlaßt, §3Abs.4,
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3355
3. die Festlegung des einheitlichen Formats nach § 5 2. die Erhebung und Verarbeitung der Daten nach den
Abs.1 Nr. 4, §§ 4 bis 8 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 4
4. das Verfahren zur Bildung der Kontrollnummern nach erstrecken. Im Rahmen der abweichenden Regelungen ist
§ 7 Abs. 2 und sicherzustellen, daß eine regelmäßige Abgleichung der
gemeldeten Daten mit den Daten der bevölkerungs-
5. die Erarbeitung von Grundsätzen zur Erteilung der
bezogenen Krebsregister der anderen Länder erfolgt und
Genehmigung nach § 8 Abs. 1.
daß die Daten für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
(4) Die Länder können die erforderlichen Übergangs- und der epidemiologischen Forschung genutzt werden
bestimmungen zur Verarbeitung und Nutzung der Daten, können.
die von den bereits bestehenden bevölkerungsbezogenen
Krebsregistern vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
§14
erhoben worden sind, erlassen.
Inkrafttreten
(5) Die nach § 1 Abs. 4 zugelassenen Abweichungen
können sich auf (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
1. die Voraussetzungen der Meldung und das Melde- (2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer
verfahren nach § 3 Abs. 1 bis 3 und Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. November 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
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3356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 27. Oktober 1994
Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- "Anlage
chung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet (zu§ 5)
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh- Gültig ab 1. Oktober 1994
men mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Grundbetrag
Bundesministerium der Finanzen:
(Monatsbeträge in DM)
im 1. und 2. Semester 2477
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
Artikel 1 oder Seekadett 2637
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts- im 3. und 4. Semester 2816
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 im 5. und 6. Semester
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
31. August 1994 (BGBI. 1 S. 2296), ~ird wie folgt ge- lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder
ändert: des ersten Abschnitts der pharmazeu-
tischen Prüfung 2816
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
1. § 6 wird wie folgt geändert:
lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte "in des ersten Abschnitts der pharmazeu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar tischen Prüfung 3071
1986 (BGBI. I S. 222)" gestrichen. · im 7. und 8. Semester 3211
b) § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: ab dem 9. Semester 3294".
,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Artikel2
Kind 165 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldbe-
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
rechtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI I S. 3229),
nach Satz 1 um je 148 Deutsche Mark."
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird
wie folgt geändert:
2. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:
1. Die§§ 7 und 7a werden gestrichen.
,,§7a
2. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 beträgt in
„Anlage
der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember
(zu§ 5)
1994 bei einem Sanitätsoffizier-Anwärter ab dem
Gültig ab 1. Januar 1995
7. Semester der Familienzuschlag ohne kindergeldbe-
rechtigendes Kind 161 Deutsche Mark. Der Familien- Grundbetrag
zuschlag erhöht sich für jedes kindergeldberech- (Monatsbeträge in DM)
tigende Kind im vorstehend genannten Zeitraum im 1. und 2. Semester 2 477
um je 145 Deutsche Mark. Im Fall des Satzes 1 ist
§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, nach der Ernennung zum Fahnenjunker
daß der dort genannte Betrag 80 Deutsche Mark oder Seekadett 2 637
beträgt." im 3. und 4. Semester 2 816
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3357
im 5. und 6. Semester Artikel3
- vor.Bestehen der ärztlichen, zahnärzt- Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder Wortlaut der Verordnung über das Ausbildungsgeld für
des ersten Abschnitts der pharmazeu- Sanitätsoffizier-Anwärter in der ab 1. Januar 1995 gelten-
tischen Prüfung 2 816 den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder
des ersten Abschnitts der pharmazeu- Artikel4
ti~chen Prüfung 3071
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
im 7. und 8. Semester 3275 Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft. Artikel 2 tritt am
ab dem 9. Semester 3360". 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1994
Der Bundesminister der Verteidigung
Aühe
3358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Erschwemiszulagenverordnung
Vom 28. Oktober 1994
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2646) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Erschwemiszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. März 1992 (BGBI. 1S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „eine Unterbrechung des
Dienstes am Wochenende" durch die Worte „eine zeitlich zusammenhän-
gende Unterbrechung des Dienstes" ersetzt.
2. Die Überschrift des 5. Titels im 3. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
„Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze und für
Beamte als Verdeckte Ermittler".
3. § 23a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Verband des Bundesgrenzschutzes,
in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes, in einem
Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines
Landes für besondere polizeiliche Einsätze, und Beamte, die unter einer ihnen
verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Ver-
deckte Ermittler verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 300
Deutsche Mark monatlich."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3359
Verordnung
über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes
(Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)
Vom 31. Oktober 1994
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Frauenfördergesetzes §5
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) verordnet die Bundes-
regierung: Formen der Stimmabgabe
für die Vorentscheidung und Wahl
Abschnitt 1 (1) Die Vorentscheidung erfolgt durch schriftliche Um-
Allgemeine Bestimmungen frage.
(2) Für die Wahl ist die persönliche Stimmabgabe im
§1
Wahlraum oder bei Verhinderung die schriftliche Stimm-
Verfahrensgrundsatz abgabe (Briefwahl) möglich.
(1) Der Bestellung der Frauenbeauftragten oder des
(3) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 2 aus-
Frauenbeauftragten aus dem Kreis der Beschäftigten in
schließlich die Briefwahl anordnen.
der Dienststelle gehen voraus:
1. die Vorentscheidung der weiblichen Beschäftigten (4) Bei der Briefwahl ist Wahltag der Tag, an dem die
über Ausschreibung oder geheime Wahl, Wahl abgeschlossen wird.
2. die Durchführung der Wahl, wenn sich die erforder-
liche Mehrheit der weiblichen Beschäftigten für sie
entscheidet, Abschnitt 2
3. die Ausschreibung, wenn die erforderliche Mehrheit
Vorentscheidung
bei der Vorentscheidung nicht erreicht wird oder die
Wahl nicht zustande kommt.
§6
(2) Die Vorentscheidung erfolgt unabhängig davon, ob
die Dienststelle bisher die Frauenbeauftragte nach einer Aufgaben der Dienststelle
Ausschreibung oder Wahl bestellt hatte.
(1) Die Dienststelle trifft die erforderlichen Maßnahmen,
(3) Die Vorentscheidung entfällt, wenn sich die Dienst-
um die Vorentscheidung herbeizuführen. Sie unterrichtet
stelle für die Wahl der Frauenbeauftragten entscheidet.
rechtzeitig die weiblichen Beschäftigten über die Einzel-
heiten der schriftlichen Umfrage.
§2
(2) Die Dienststelle stellt eine Namensliste (Familien-
Beteiligung
und Vorname, bei Namensgleichheit auch Geburtsdatum)
an der Vorentscheidung und Wahlberechtigung
der weiblichen Beschäftigten auf. Diese Namensliste gibt
(1) An der Vorentscheidung können sich alle weiblichen die Dienststelle bis zum Abschluß der schriftlichen Um-
Beschäftigten der Dienststelle beteiligen. Dies gilt auch für frage mit Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß
Teilzeitbeschäftigte und minderjährige Auszubildende Absatz 3 durch Aushang bekannt.
sowie für Frauen, die am Tag der Umfrage beurlaubt oder
zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Tag der (3) Jede Beschäftigte kann innerhalb von zwei Wochen
Umfrage ist der Tag, an dem die Umfrage abgeschlossen seit der Bekanntgabe der Namensliste bei der Dienststelle
wird. schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste ein-
legen. Die Dienststelle muß unverzüglich über den Ein-
(2) Für die Wahlberechtigung gilt Absatz 1 entspre-
spruch entscheiden und das Ergebnis der Frau, die den
chend. Stichtag ist der Wahltag.
Einspruch eingelegt hat, mitteilen.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an der Vorentschei-
dung und an der Wahl ist die Eintragung in die Listen nach (4) Die Dienststelle leitet nach Ablauf der Einspruchsfrist
§ 6 Abs. 2 und § 9. die schriftliche Umfrage ein. Das Befragungsschreiben
muß den Hinw~is auf Ort und Tag der„Rückantwort enthal-
§3 ten. Verspätet eingehende Rückantworten bleiben unbe-
Wählbarkeit rücksichtigt. Die Dienststelle gibt unverzüglich das Ergeb-
nis bekannt und teilt mit, ob die erforderliche Mehrheit für
Wählbar für das Amt der Frauenbeauftragten sind alle
die Durchführung der Wahl erreicht ist. Für die Aufbewah-
Beschäftigten der Dienststelle.
rung der Unterlagen über die Vorentscheidung gilt § 22
entsprechend.
§4
(5) Die Dienststelle kann die Aufgaben nach den Ab-
Fristen für die Vorentscheidung und Wahl
sätzen 1 bis 4 einem von ihr bestellten Vorstand aus drei
Die Vorentscheidung muß bis zehn Wochen und die volljährigen Beschäftigten übertragen. Dem Vorstand soll
Wahl bis eine Woche vor Ablauf der bisherigen Amtszeit mindestens eine Frau angehören. Die Dienststelle unter-
der Frauenbeauftragten abgeschlossen sein. stützt die Arbeit des Vorstandes.
3360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt3 3. den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und son-
stige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
Vorbereitung der Wahl
abzugeben sind,
§7 4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbar-
keit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,
Bestellung des Wahlvorstandes
5. Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,
Wenn die schriftliche Umfrage ergibt, daß sich die erfor-
derliche Mehrheit der weiblichen Beschäftigten für die 6. Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche
Wahl der Frauenbeauftragten entschieden hat. bestellt die gegen die Wählerinnenliste,
Dienststelle einen Wahlvorstand aus drei volljährigen
7. die Aufforderung, sich für das Amt der Frauenbeauf-
Beschäftigten und überträgt einer Person von ihnen den
tragten innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des
Vorsitz. Dem Wahlvorstand soll mindestens eine Frau
Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der
angehören. Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des
Frist) zu bewerben,
Wahlvorstandes.
8. den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum
§8 Abschluß der Wahl durch Aushang bekannt gemacht
Aufgaben des Wahlvorstandes sind,
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie 9. die Hinweise, daß jede Wahlberechtigte nur eine
durch. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit Stimme hat und die Stimmabgabe an die recht-
gefaßt. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, zeitigen Bewerbungen gebunden ist,
die den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält und von
10. den Wahltag sowie Ort und Zeit der persönlichen
zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Stimmabgabe,
§9 11. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Stimmabgabe (BriefwahQ und auf den rechtzeitigen
Wählerinnenliste
Zugang des Wahlumschlags beim Wahlvorstand
Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der (Angabe des Fristablaufs),
Namensliste (§ 6 Abs. 2) und die Wahlberechtigung der
eingetragenen weiblichen Beschäftigten, stellt diese Liste 12. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der
als Wählerinnenliste fest und gibt sie nach Einleitung der Briefwahl durch die Dienststelle nach § 5 Abs. 3,
Wahl bis zum Wahltag durch Aushang bekannt. 13. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahl-
vorstandes für die Stimmenauszählung und die ab-
§10 schließende Feststellung des Wahlergebnisses.
l:inspruch gegen die Wihlerinnenliste (2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom
(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Tag seines Erlasses bis zum Wahltag durch Aushang
Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahl- bekannt.
vorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der
Wählerinnenliste einlegen. §12
(2) Der Wahlvorstand entscheidet über Einsprüche nach Bewerbung
Absatz 1 und berichtigt die Wählerinnenliste, wenn der
Einspruch begründet ist. Er teilt die Entscheidung der Wer in der Dienststelle beschäftigt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1
Wahlberechtigten. die den Einspruch eingelegt hat, mit. des Frauenfördergesetzes), kann sich für das Amt der
Die Entscheidung muß ihr spätestens am Tag vor dem Frauenbeauftragten bewerben. Die Bewerbung muß
Wahltag zugehen. schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen,
Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie Dienststelle
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor- und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem Wahlvor-
stand die Wählerinnenliste nochmal auf ihre Vollständig- stand innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlaus-
keit hin überprüfen. Im übrigen kann diese Liste nach schreibens zugehen.
abgelaufener Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern,
offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig ein-
gelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden §13
einer Wahlberechtigten bis zum Tag vor dem Wahltag
Nachfrist für Bewerbungen
berichtigt oder ergänzt werden.
(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 12 keine gültige
§ 11 Bewerbung eingegangen, muß dies der Wahlvorstand
sofort in der gleichen Weise bekanntgeben wie das Wahl-
Wahlausschreiben ausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erläßt Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekannt-
der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens gabe ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfinden
zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. Es kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gül-
muß enthalten: tige Bewerbung eingereicht wird.
1. Ort und Tag seines Erlasses, (2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewer-
2. Namen und Anschriften der Mitglieder des Wahl- bung ein, hat der Wahlvorstand bekanntzugeben, daß die
vorstandes. Wahl nicht stattfindet.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3361
§14 gemeinsam mit der Wählerin die Wahlzelle aufsuchen. Sie
Bekanntgabe der Bewerbungen ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie
bei der Hilfeleistung erlangt hat.
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der
Bewerbungsfrist (§ 12, § 13 Abs. 1) die Namen aus den (5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stim-
gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das menzählung nicht unmittelbar nach Abschluß der Wahl
Wahlausschreiben. durchgeführt, ist die Wahlurne solange zu versiegeln.
§17
Abschnitt4 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl}
Durchführung der Wahl (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf ihren Wunsch vom
§15 Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt
Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum 1. das Wahlausschreiben,
(1) Jede Wählerin hat nur eine Stimme. Sie kann ihre 2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
Stimme nur für eine Person mit einer gültigen Bewerbung
abgeben. 3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem
Wahlvorstand abzugebende Erklärung, daß sie den
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzet- Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter
tels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimm- den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 durch eine
zettel sind die Bewerbungen in alphabetischer Reihen- Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
folge unter Angabe von Familien- und Vornamen,
Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie Dienststelle 4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des
und Dienstort aufzuführen. Die Stimmzettel müssen Wahlvorstandes, mit dem Namen und Anschrift der
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk
Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die Wahlum- "Schriftliche Stimmabgabe",
schläge. 5. ~n Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr gewählte Stimmabgabe.
Person durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Über-
vorgesehenen Stelle. sendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste~
(4) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person ange- (2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten aus-
kreuzt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen schließlich schriftlichen Stimmabgabe werden die in Ab-
sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin nicht satz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechen-
zweifelsfrei ergibt, sind ungültig. den Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand
unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag
§16 (§ 5 Abs. 4) allen Wahlberechtigten ausgehändigt oder
übersandt.
Wahlvorgang
(3) Oie Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, daß
(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen für
sie
die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im
Wahlraum und sorgt für die Bereitstellung einer oder meh- 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
rerer verschlossener Wahlurnen, die so eingerichtet sind, net und in den Wahlumschlag einlegt,
daß die eingeworfenen Wahlumschläge ohne Öffnung der
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes
Urnen nicht herausgenommen werden können.
und des Datums unterschreibt und
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorge-
ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvor-
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und
standes im Wahlraum anwesend sein.
diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet
(3) Die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.
Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme
Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16
der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstan-
Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätig-
des. Der Wahlvorstand stellt fest, ob sie in der Wählerin-
keiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten
nenliste eingetragen ist. Trifft das zu, wird der ungeöffnete
lassen.
Wahlumschlag in Gegenwart der Wählerin in die Wahlurne
eingeworfen und die Stimmabgabe in der Wählerinnen-
§18
liste vermerkt.
(4J Eine Wählerin, die infolge ihrer Behinderung in der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person (1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahl-
ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe vorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeit-
bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. punkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen
Mitglieder des Wahlvorstandes und Personen, die sich für die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
das Amt der Frauenbeauftragten bewerben, dürfen nicht Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt,
zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe hat sich legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk
auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin zur Stimm- der Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in
abgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf auch die Wahlurne.
3362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Amtszeit der
Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Frauenbeauftragten auf.
Eingangs ungeöffnet zu den Wahluntertagen. Sie sind
einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die
Wahl nicht angefochten ist. Abschnitts
Übergangs- und Schlußvorschriften
§19
Feststellung des Wahlergebnisses
§23
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der
Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor Übergangsfristen
und stellt das Ergebnis fest. Als Frauenbeauftragte ist für die Vorentscheidung und Wahl
gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Bei erstmaliger Bestellung einer Frauenbeauftragten
Stimmengleichheit entscheidet das Los. müssen die Vorentscheidung und die Wahl innerhaJb von
(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, im
Niederschrift an. Die Niederschrift muß die Zahl der ab- übrigen innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der
gegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Frauen-
jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen sowie den fördergesetzes, abgeschlossen sein.
Namen der gewählten Frauenbeauftragten enthalten.
§24
§20
Nachbesetzung
Benachrichtigung
der Gewlhlten und Annahme der Wahl Bei vorzeitigem Ausscheiden der Frauenbeauftragten
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Frauen- oder ihrer nicht nur vorübergehenden Verhinderung tritt
beauftragte Gewählte unverzüglich schriftlich gegen Emp- nach Aufforderung durch die Dienststelle die Vertreterin
fangsbestätigung von ihrer Wahl. Erklärt die Gewählte für die restliche Amtszeit an ihre Stelle. Wenn das nicht
nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der möglich ist, wird die nachfolgende Frauenbeauftragte für
Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer eine neue Amtszeit nach §§ 1 ff bestellt.
Wahl, gilt diese als angenommen.
(2) Lehnt die Gewählte die Wahl ab, tritt an ihre Stelle die §25
Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Frauenbeauftragte im Bundesnachrichtendienst
§21 Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlver-
ordnung mit der Einschränkung, daß bei der Erstellung der
Bekanntgabe der Gewählten Wahlunterlagen die dortigen Sicherheitsbestimmungen zu
Sobald der Name der als Frauenbeauftragte Gewählten beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Beschäf-
endgültig feststeht, gibt der Wahlvorstand ihn durcb zwei- tigten in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Weise
wöchigen Aushang bekannt und teilt ihn der Dienststelle während der Dienststunden zugänglich zu machen.
mit.
§22 §26
Aufbewahrung der Wahlunterlagen Inkrafttreten
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunter1agen, insbe- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sondere die· Niederschriften, Bekanntmachungen und Kraft.
Bonn, den 31. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Nr. 79 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3363
Dritte Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Vom 2. November 1994
Auf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs- bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), der zuletzt gefügt:
dl,lrch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des „4a. den Hinweis, daß die Geschlechter im
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 1O. Juli 1989 Bezirkspersonalrat entsprechend dem
(BGBI. 1S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun- Zahlenverhältnis vertreten sein sollen,".
desregierung:
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa ein-
gefügt:
Artikel 1
„Sa. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer
Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs- im Geschäftsbereich der Behörde der
gesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1 S. 2337), zu- Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft von
letzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1989 zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß
(BGBI. 1S. 1921 ), wird wie folgt geändert: (§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9
des Gesetzes),".
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: b) Absatz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-
,,Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge- lichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die
schlechter festzustellen." Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe
nach§ 19,".
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
5. § 44 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
' - fügt: „2. die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe
wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach
"2a. Angaben über die Anteile der Geschlechter den Gruppen der Beamten, Angestellten und Ar-
innerhalb der Dienststelle, getrennt nach beiter, und innerhalb der Gruppen die Anteile der
Beamten, Angestellten und Arbeitern,". Geschlechter festzustellen,".
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
6. § 53 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
"§53
,,5a. den Hinweis, daß die Geschlechter im Per-
sonalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis Übergangsregelung
vertreten sein sollen,". Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvor-
stand spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt
worden ist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonal-
3. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: vertretungsgesetz in der bis zum 10. Dezember 1994
"Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Ge- geltenden Fassung anzuwenden."
schlechter festzustellen."
Artikel2
4. § 37 wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: in der ab dem Tage des lnkrafttretens der Dritten Verord-
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- nung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundesper-
gefügt: sonalvertretungsgesetz geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
"2a. Angaben über die Anteile der Geschlech-
ter innerhalb des Geschäftsbereichs, ge-
trennt nach Beamten, Angestellten und Artikel3
Arbeitern,". Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 1994 in Kraft.
Bonn, den 2. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über
die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Oldenburg
Vom 7. November 1994
Auf Grund des§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Oldenburg vom 6. März 1979 (BGBI. 1S. 278), geändert durch die
Verordnung vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1S. 497), wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3365
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 31. Oktober 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 15. ,,Musikmesse - Internationale Fachmesse für Musik-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im instrumente/Noten, Licht & Ton"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 8. bis 12. März 1995 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch 16. ,,Werkstättenmesse '95"
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 16. bis 18. März 1995 in Offenbach
S. 6~9), wird bekanntgemacht:
17. ,,IDS - Internationale Dental-Schau"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 27. März bis 1. April 1995 in Köln
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 18. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär Heizung
Klima"
1. "Windows Solutions Kongreß und Fachmesse" vom 28. März bis 1. April 1995 in Frankf~rt
vom 29. November bis 2. Dezember 1994 in Frankfurt
19. ,,Fur & Fashion Frankfurt - Internationale Modemesse
2. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- und für Pelz, Leder, Material-Mix, Accessoires"
Haustextilien" vom 8. bis 11. April 1995 in Frankfurt
vom 11. bis 14. Januar 1995 in Frankfurt
20. "lnterstoff Frühjahr - International Fabric & Acces-
3. "Internationale Möbelmesse" soires Show"
vom 17. bis 22. Januar 1995 in Köln vom 11. bis 13. April 1995 in Frankfurt
4. ,,ima '95 - Internationale Fachmesse Unterhaltungs- 21. ,,optica fashion - Internationale Trendmesse der Bril-
und Warenautomaten" lenmode"
vom 25. bis 28. Januar 1995 in Frankfurt vom 22. bis 24. April 1995 in Köln
5. ,,Premiere Internationale Frankfurter Messe - Fach- 22. ,,Menue & Logis - Internationale Fachmesse Gastro-
messe für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/Par- nomie und Hotellerie"
fümerie, Kosmetik, Drogerie- und Friseurbedarf/ vom 23. bis 27. April 1995 in Frankfurt
Weihnachtsmarkt, Präsente" ·
23. ,,Art Frankfurt - Internationale Kunstmesse"
vom 28. Januar bis 1. Februar 1995 in Frankfurt
vom 25. bis 30. April 1995 in Frankfurt
6. ,,Internationale Süßwarenmesse" 24. "geotechnica - Internationale Fachmesse und Kon-
vom 29. Januar bis 2. Februar 1995 in Köln greß für Geowissenschaften und Geotechnik"
7. "Fashion on Top Frühjahr" vom 2. bis 5. Mai 1995 in Köln
vom 2. bis 5. Februar 1995 in Köln 25. ,,Marketing Services - Internationale Messe für Mar-
8. ,,Herren-Mode-Woche Frühjahr - Internationale Her- keting und Kommunikation"
ren-Mode-Messe Köln" vom 3. bis 6. Mai 1995 in Frankfurt
vom 3. bis 5. Februar 1995 in Köln 26. "Infobase - Internationale Fachmesse für Information"
9. ,,Inter-Jeans Frühjahr - Internationale Sportswear- vom 16. bis 18. Mai 1995 in Frankfurt
und Young-Fashion-Messe" 27. ,,interzum - Internationale Zuliefermesse für Möbel-
vom 3. bis 5. Februar 1995 in Köln fertigung, Innenausbau und Raumausstattung -
10. ,,IKF/lnterKondiCa '95- Internationale Fachmesse für Maschinen für die Polsterindustrie"
Konditorei, Cafe, Confiserie und Eis" vom 19. bis 23. Mai 1995 in Köln
vom 4. bis 8. Februar 1995 in Frankfurt 28. ,,IFFA - Internationale Fleischwirtschaftliche Fach-
messe"
11. "Ambiente Internationale Frankfurter Messe - Fach-
vom 20. bis 25. Mai 1995 in Frankfurt
messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat!Tisch-
Dekor und Accessoires/lnterior Design/Classic lnte- 29. "NetWorld+lnterop"
rior/Bild und Rahmen/Kunsthandwerk und Kunst- vom 31. Mai bis 2. Juni 1995 in Frankfurt
gewerbe, Geschenkartikel/Schmuck und Uhren" 30. "Handwerks-Messe NRW"
vom 18. bis 22. Februar 1995 in Frankfurt vom 14. bis 18. Juni 1995 in Köln
12. ,,DOMOTECHNICA - Weltmesse der Hausgeräte- 31. "Techtextil/Compositex - Internationale Fachmesse
technik" für technische Textilien, textilarmierte Werkstoffe und
vom 21. bis 24. Februar 1995 in Köln textiles Bauen - mit Symposium"
13. ,,Kind + Jugend Frühjahr - Internationale Kinder- und vom 19. bis 22. Juni 1995 in Frankfurt
Jugendmesse" 32. ,,Fashion on Top Herbst"
vom 24. bis 26. Februar 1995 in Köln vom 3. bis 6. August 1995 in Köln
14. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug, Schloß 33. "Herren-Mode-Woche Herbst - Internationale Herren-
und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf" Mode-Messe Köln"
vom 5. bis 8. März 1995 in Köln vom 4. bis 6. August 1995 in Köln
3366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
34. "Inter-Jeans Herbst - Internationale Sportswear- und 42. .,ANUGA- Weltmarkt für Ernährung"
Young-Fashion-Messe" vom 30. September bis 5. Oktober 1995 in Köln
vom 4. bis 6. August 1995 in Köln
43. nPlantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau"
35. "Kind + Jugend Herbst - Internationale Kinder- und vom 6. bis 8. Oktober 1995 in Frankfurt
Jugendmesse"
44. "Frankfurter Buchmesse"
vom 25. bis 27. August 1995 in Köln
vom 11. bis 16. Oktober 1995 in Frankfurt
36. "Herbstmesse Internationale Frankfurter Messe -
45. "lnterstoff Herbst - International Fabric & Accessoires
Fachmesse Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/
Show"
Tisch-Dekor und Accessoires/lnterior Design/Classic
vom 24. bis 26. Oktober 1995 in Frankfurt
lnterior/Bild und Rahmen/Kunsthandwerk und Kunst-
gewerbe, Geschenkartikel/Schmuck und Uhren/Pape- 46. "fsb'- Internationale Fachmesse für Freizeit-, Sport-
terie/Parfümerie" und Bäderanlagen"
vom 26. bis 30. August 1995 in Frankfurt vom 25. bis 28. Oktober 1995 in Köln
37. nEUROBIKE - Internationale Fahrradmesse" 47. ,.areal - Internationale Fachmesse für Flächengestal-
vom 30. August bis 3. September 1995 in Friedrichs- tung und Flächenpflege"
hafen vom 25. bis 28. Oktober 1995 in Köln
38. "SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel, 48. ,.IRW - Internationale Fachmesse für Instandhaltung,
Campingbedarf und Gartenmöbel" Reinigung und Wartung"
vom 3. bis 5. September 1995 in Köln vom 25. bis 28. Oktober 1995 in Köln
39. "GAFA- lntemationale Gartenfachmesse" 49. ,.Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe für
·vom 3. bis 5. September 1995 in Köln Wohnkultur"
vom 3. bis 6. November 1995 in Frankfurt
40. "IAA - Internationale Automobil-Ausstetlung, Perso-
nenkraftwagen/Motorräder" 50. ,.Travel Trend - Die Internationale Reise-Fachmesse"
vom 12. bis 24. September 1995 in Frankfurt vom 16. bis 19. November 1995 in Frankfurt
41. "lntercycle Cologne - Internationale Messe rund ums 51. "Leben Wohnen Freizeit - Verbraucher-Ausstellung
Fahrrad" für Leben Wohnen Freizeit Bau"
vom 14. bis 17. September 1995 in Köln vom 18. bis 26. November 1995 in Frankfurt
Bonn, den 31. Oktober 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
A. Schäfers
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3367
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 27. Oktober 1994
In der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. September 1994
(BGBI. 1S. 2646, 3134) ist die Anlage 1- Bundesbesoldungsordnungen A und B -
wie folgt zu berichtigen:
1. In Besoldungsgruppe A 13 ist bei der Amtsbezeichnung „Konrektor" im ersten
Funktionszusatz die Zahl „380" durch die Zahl „360" zu ersetzen.
2. In Besoldungsgruppe A 16 ist bei der Amtsbezeichnung „Chefarzt" der Fuß-
notenhinweis „ 3)" anzufügen.
Bonn, den 27. Oktober 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 10. 94 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 11 161 (207 3. 11. 94) 4. 11. 94
7400+6
18. 10. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 11 265 (209 5. 11. 94) 6. 11. 94
96-1-2-134
18. 10. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 11 266 (209 5. 11. 94) 6. 11.94
96-1-2-137
20. 10. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 11 266 (209 5. 11. 94) 10. 11. 94
96-1-2-110
21. 10. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Erfurt) 11 267 (209 5. 11. 94) 10. 11. 94
96-1-2-111
20. 10. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 11 268 (209 5. 11. 94) 10. 11. 94
96-1-2-112
3368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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blatt Tel _N zu vetOffentfichen sind.
Bundellgeeelzblatt Teil II enthilt
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eatzung erlassenen Rechtsvorachriften sowie damit zusammenhlngende
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betrtgt7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 54, ausgegeben am 5. November 1994
Tag Inhalt Seite
25. 10. 94 Gesetz zu dem Europilschen Übereinkommen vom 6. November 1990 über die allgemeine
Gleichwertigkeit der Studienzelten an Unlversltlten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3606
GESTA: XA22
27. 10. 94 Zweiundzwanz!gste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(22. ADA-Ausnahmeverordnung - 22. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 361 O
12. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu und über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 9 zur
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3623
30. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3625
30. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3626
30. 9. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3627
4. 1O. 94 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte sowie des Fakultativprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3628
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer en1halten; der angewandte Steuersatz belrAgt 7%.
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