3281
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 10. November 1994 Nr. 78
Tag Inhalt Seite
21. 10. 94 Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung ........................................... . 3281
FNA: 9512-16
Bekanntmachung
der Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 21. Oktober 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Schiffs:
sicherheitsverordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2562) wird nach-
stehend der Wortlaut der Schiffssicherheitsverordnung in der seit 1. Oktober 1994
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Schiffssicherheitsverordnung vom
9. Februar 1994 (BGBI. 1S. 237),
2. die am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
4 und 5, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), § 9 Abs. 1
Satz 1 und Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 und Nr. 1 und Abs. 4 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554).
Bonn, den 21. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
3282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)
Inhaltsübersicht
TeilA Kapitel IV
Gemeinsame Vorschriften Freibord, Stabilität
§ 29 Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen von
Kapitell 1966/88 keine Anwendung findet
Allgemeines § 30 Freibordmarke
§ Anwendungsbereich § 31 Mindestfreibord und Mindeststabilität
§ 2 Begriffsbestimmungen § 32 Ladelukenverschluß
§ 3 Durchführung
§ 4 Verantwortlichkeit TeilB
§ 5 Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestimmung, Zusatzvorschriften für Schiffe,
Flaggenwechset auf die das Übereinkommen von 1974/88
Anwendung findet
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 33 Anwendungsbereich
§ 7 Gleichwertiger Ersatz
§ 34 Befreiungen
§ 8 Ausnahmen, Abweichungen
§ 35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum übereinkommen von
§ 9 Auflagen
1974/88)
§ 10 Zulassung von Gegenständen Unterteilung und Stabilität
§ 11 Besichtigungen § 36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum übereinkommen von
§ 12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen 1974/88)
Maschinenanlagen
§ 13 Zeugnisse
§ 37 (Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage zum übereinkommen von
§ 14 Schiffe unter fremder Flagge
1974/88)
§ 15 Zulässige Fahrgastzahl Elektrische Anlagen
§ 16 Überwachung § 38 (Zu Kapitel 11-1 Teil Eder Anlage zum Übereinkommen von
§ 17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen 1974/88)
Zusätzliche Anforderung für zeitweise unbesetzte Maschi-
nenräume
Kapitel II
§ 39 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum übereinkommen von
Nautische Systeme, Anlagen,
1974/88)
Instrumente, Geräte und Drucksachen
Allgemeines
§ 18 Ausrüstung § 40 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum übereinkommen von
§ 19 Prüfungen 1974/88)
§ 20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; Überprüfung durch Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffa.
anerkannte Betriebe § 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum übereinkommen von
§ 21 Instandsetzung 1974/88)
Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
§ 22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung
und Funkbeschickung §42 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum übereinkommen von
1974/88)
Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe
Kapitel III
§ 43 (Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage zum übereinkommen
Funkanlagen von 1974/88)
§ 23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung Allgemeines, Vorschriften für Schiffe
§ 24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung § 44 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum übereinkommen von
1974/88)
§ 25 Antennenanlage
Vorschriften für Schiffe
§ 26 (weggefallen)
§ 45 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum übereinkommen von
§ 27 Amateurfunkstellen 1974/88)
§ 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger Vorschriften für Rettungsmittel
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3283
§ 46 (Zu Kapitel IV Teile A und C der Anlage zum Übereinkom- TeilD
men von 1974/88) Zusatzvorschriften für Schiffe,
Funkanlagen auf die die Anlage 1
zum Übereinkommen von 1973/78
§ 47 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum Übereinkommen von
Anwendung findet
1974/88)
§ 68 (Zu Kapitel II der Anlage I zum übereinkommen von
Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal
1973/78)
§ 48 (Zu Kapitel VI der Anlage zum übereinkommen von 1974/88) Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb
Beförderung von Ladung
§ 49 (weggefallen) TeilE
Zusatzvorschriften
über die Beförderung von Schüttgütern,
TeilC ausgenommen Getreide
Vorschriften für Schiffe,
auf die das Übereinkommen von 1974/88 § 69 (weggefallen)
keine Anwendung findet § 70 (~eggefallen)
§ 71 (weggefallen)
Kapitel 1
§ 72 (weggefallen)
Allgemeines
§ 50 Anwendungsbereich Teilf
§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 52 Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sportangler- § 73 Bußgeldvorschriften
fahrzeuge
§ 74 Übergangsvorschriften
§ 75 (weggefallen)
Kapitel 11
§ 76 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
Bauart der Schiffe
§ 53 Zulässige Fahrgastzahl
Anlage 1
§ 54 Unterteilung und Stabilität
Sicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt
§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
Anlage1a
Kapitel 111
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Brandschutz
Anlage2
§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und
Sportanglerfahrzeugen Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für ein Frachtschiff in
der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr
§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen - Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 -
Sonderfahrzeug
Kapitel IV Anlage2a
Rettungsmittel Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln Anlage3
§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
Rettungsmitteln Anlage4
§ 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit Ret- Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
tungsmitteln
Anlage5
§ 61 Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen
Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe Nationales Freibordzeugnis
§ 62 Leinenwurfgerät Anlage6
Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte und Druck-
Kapitel V sachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
Funkanlagen Anlage?
§ 63 Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Ret- Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die ge-
tungsmitteln prüft und zugelassen sein müssen
§ 64 (weggefallen) Anlage8
§ 65 (weggefallen) Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,
die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland ein-
§ 66 (weggefallen)
getragen sind, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten Gren-
§ 67 (weggefallen) zen seewärts überschreiten
3284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
TeilA §2
Gemeinsame Vorschriften Begriffsbestimmungen
(1) .übereinkommen von 1974/88" bedeutet das in
Kapitel 1 London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik
Allgemeines Deutschland unterzeichnete Internationale übereinkom-
men von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
§1 See- Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141) -,
geändert durch das in London am 16. November 1978 von
Anwendungsbereich der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Protokoll
(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt von 1978 zu dem Internationalen übereinkommen von
sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt für Binnen- 1974/88 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
schiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik - Verordnung vom 26. März 1980 (BGBI. II S. 525) -,
Deutschland eingetragen sind, wenn sie eine der in dieses geändert durch die Entschließungen 1 vom 9. No-
Anlage 8 aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten; vember 1988 und 2 vom 10. November 1988 zu der
im übrigen wird die Grenze durch die Festland- und Insel- Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten zu dem
küste bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste gelege- Internationalen übereinkommen von 1974/88 zum Schutz
nen Häfen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und des menschlichen Lebens auf See und die Entschließung
bei den in Anlage 8 nicht aufgeführten Flußmündungen der Vertragsstaaten zu der Schlußakte der Konferenz der
durch die Verbindungslinien der äußeren Uferausläufe Vertragsstaaten des Protokolls von 1978 zu dem Inter-
bestimmt. nationalen Übereinkommen zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See vom 10. November 1988 - Verord-
(2) Die Verordnung gilt nicht für
nung vom 22. Januar 1992 (BGBI. II S. 58) - sowie durch
1. Schiffe der Bundeswehr und Truppentransportschiffe, die in London vom Schiffssicherheitsausschuß der Inter-
2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung nationalen Seeschiffahrts-Organisation durch folgende
Schiffbrüchiger, Entschließungen beschlossenen Änderungen:
3. Sportfahrzeuge, 1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung
vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794),
4. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge ein-
schließlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb aus- 2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom
schließlich ideellen Zwecken dient und die zur mari- 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734),
timen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleich- 3. MSC. 11(55) vom 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom
baren Zwecken als Seeschiffe eingesetzt werden (Tra- 28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November
ditionsschiffe), wenn ihre Länge, gemessen zwischen 1989 (BGBI. II S. 905),
den äußersten Punkten des Vor- und Hinterstevens
(Rumpflänge), 15 Meter nicht übersteigt, und die nicht 4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vom
mehr als 25 Personen befördern. 25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992
(BGBI. II S. 58),
(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur die §§ 7 bis 9, § 10
Abs. 4, § 11 Abs. 3bis 7, § 13Abs.1, 5und 12, § 14Abs. 1 5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom
und 2, soweit auf das Übereinkommen von 1973ll8 14. Dezember 1993 (BGBI. II S. 2317),
Bezug genommen wird, die §§ 16 bis 28, § 50 6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992 sowie
Abs. 2, soweit er die Ausrüstung mit Funkanlagen betrifft, MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Verordnung
und § 68 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften. § 18 vom 20. September 1994 (BGBI. II S. 2458).
Abs. 2 bis 5 und die §§ 19 bis 22 gelten nicht für Fischerei-
fahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter. (1 a) ,,übereinkommen von 1974/88" bedeutet das in
London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik
(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter,
Deutschland unterzeichnete Internationale Übereinkom-
jedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als 25 Per- men von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
sonen befördern, gelten nur die Richtlinien des Bundes- See- Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141 )-,
ministeriums für Verkehr nach § 6 dieser Verordnung. geändert durch das am 11. November 1988 von der Inter-
(5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr als nationalen Konferenz über das Harmonisierte Besich-
80 Personen nur befördert werden, wenn die See-Berufs- tigungs- und Zeugniserteilungssystem beschlossene Pro-
genossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis bescheinigt tokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen
hat, daß das Schiff im Einzelfall den gebotenen Sicher- von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
heitsanforderungen entspricht. Die See-Berufsgenossen- - Verordnung vom 20. September 1994 (BGBI. II S. 2458)
schaft legt dabei die Richtlinien nach § 6 zugrunde; sie sowie durch die in London vom Schiffssicherheitsaus-
kann Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausführung, den schuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
Betrieb und die Fahrt des Schiffes, die für seine Sicherheit, beschlossenen Änderungen:
insbesondere für die an Bord befindlichen Personen oder
1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung
für andere Verkehrsteilnehmer, oder zur Abwehr von
vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794),
Gefahren für das Wasser erforder1ich sind, festlegen. Das
Zeugnis wird längstens für die Dauer von 2 Jahren erteilt 2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom
und ist an Bord mitzuführen. 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734),
(6) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die§§ 14, 16, 3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom
§ 17 Abs. 3 und 4 sowie die zugehörigen Bußgeldvor- 28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November
schriften. 1989 (BGBI. II S. 905),
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3285
4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vom 50 Fahrgäste zugelassen ist, auf dem der Angelsport
25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992 gegen Entgelt ausgeübt wird und das keinen auslän-
(BGBI. II S. 58), dischen Hafen anläuft;
5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom 4. Sonderfahrzeug:
14. Dezember 1993 (BGBl.11 S. 2317), a) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes
6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992 sowie sowie ein Schiff im Lotsenversetzdienst,
MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Verordnung b) ein Schlepper mit einer Bruttoraumzahl von weni-
vom 20. September 1994 (BGBI. II S. 2458). ger als 500,
(2) ,,übereinkommen von 1966" bedeutet das in London c) ein Kleinfahrzeug bis zu einer Bruttoraumzahl
am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland von 50, auf dem gewerbsmäßig nicht mehr als
unterzeichnete Internationale Freibord-Übereinkommen 12 Fahrgäste befördert werden oder das für die
von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGBI. II S. 249) gewerbsmäßige Beförderung von nicht mehr als
und die mit Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBI. II 12 Fahrgästen zugelassen ist,
S. 98) in Kraft gesetzten folgenden Änderungen:
d) ein Ausbildungsfahrzeug bis zu einer Bruttoraum-
1. die von der Siebenten Versammlung der Zwi- zahl von 350, auf dem gewerbsmäßig nicht mehr
schenstaatlichen Beratenden See-Schiffahrts-Organi- als 12 Personen zum Führen von Sportfahrzeu-
sation (IMCO) in London am 12. Oktober 1971 ange- gen ausgebildet werden,
nommenen Änderungen,
e) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie
2. die von der Neunten Versammlung der IMCO in London leichter, Prahm),
am 12. November 1975 angenommene Änderung,
durch die Artikel 29 des Übereinkommens neu gefaßt f) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger, Schwimm-
wird, kran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr- und Hub-
insel, Produktionsplattform);
3. die von der Elften Versammlung der IMCO in London
am 15. November 1979 angenommene Änderung. 5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen nach
deutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern eine
(2a) ,,übereinkommen von 1966/88" bedeutet das in der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Grenzen seewärts
London am 5. April 1966 von der Bundesrepublik überschritten wird;
Deutschland unterzeichnete Internationale Freibord-
Übereinkommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähn-
(BGBI. II S. 249) und die mit Verordnung vom 19. Februar lichen Gewässern, auf denen hoher Seegang aus-
1981 (BGBI. II S. 98) in Kraft gesetzten Änderungen sowie geschlossen ist;
das durch das in London am 11. November 1988 von der 7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee
Internationalen Konferenz über das Harmonisierte Be- zwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap
sichtigungs- und Zeugniserteilungssystem beschlossene Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß der
Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Freibord-über- vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie
einkommen von 1966 - Verordnung vom 20. September längs den Küsten der Ostsee zwischen der Linie
1994 (BGBI. II S. 2457). Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57°
(3) ,,übereinkommen von 1973/78" bedeutet das in Lon- Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwe-
don am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutsch- dischen Küste bis Norrtälje;
land unterzeichnete Internationale übereinkommen von 8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch und entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nörd-
Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Überein- licher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite
kommen (BGBI. 1982 II S. 2, 1984 II S. 230), zuletzt geän- und 7° westlicher Länge sowie nach den Häfen
dert durch die in London vom Ausschuß für den Schutz Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste
der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts- Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich
Organisation gefaßten Entschließungen MEPC. 57(33) Gibraltars;
und MEPC. 58(33) vom 30. Oktober 1992 - Verordnung 9.. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt
vom 1. Juni 1994 (BGBI. II S. 670). hinausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen
(4) Im Sinne dieser Verordnung ist einschließlich lslands, nichteuropäischen Häfen des
1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der
befördert oder das für die Beförderung von mehr als westafrikanischen Küste nördlich von 20° nördlicher
12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenommen Bäder- Breite sowie Häfen auf den Kanarischen Inseln und
boote und Sportanglerfahrzeuge; auf Madeira;
2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, des- 10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt
sen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und hinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach
das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste Spitzbergen und den Azoren;
befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgästezuge- 11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in
lassen ist und das in der Nationalen Fahrt im Bäder- Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik
verkehr eingesetzt ist; Deutschland oder der benachbarten Küstenländer
3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr- aus betrieben wird;
zeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt wor- 12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der
den ist und das mehr als 12, aber nicht mehr als Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben
50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als wird, das begrenzt wird im Norden durch den Brei-
3286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
tenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste bis 25. leichtester Betriebszustand auf See: der den geneh-
zum Meridian 10° West, von dort nach Süden bis migten Stabilitätsunterlagen entnommene Tiefgang
60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in im Ballastzustand am Ende der Reise.
einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen
(5) Im übrigen werden die in den Übereinkommen von
Westküste entlang bis 50° 30' Nord 10° West und
1974/88, 1966/88 und 1973ll8 festgelegten Begriffsbe-
von dort in gerader Linie nach Ouessant;
stimmungen angewendet.
13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb
der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben §3
wird;
Durchführung
14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine
(1) Die Durchführung der übereinkommen von 1974/88,
andere Person, die ein vom Bundesamt für Post und
1966/88 und 1973/78 und dieser Verordnung obliegt nach
Telekommunikation oder von der Deutschen Bun-
der Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengeset-
despost oder von der Deutschen Post der Deut-
zes dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
schen Demokratischen Republik ausgestelltes oder
und nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der
anerkanntes gültiges Seefunkzeugnis besitzt;
See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten
15. Funkoffizier: eine Person, die ein vom Bundesamt für der Schiffstechnik, der Festlegung des Freibords sowie
Post und Telekommunikation oder von der Deut- bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des
schen Bundespost oder von der Deutschen Post der Germanischen Lloyds bedient.
Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanla-
oder anerkanntes gültiges Allgemeines Seefunk- gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
zeugnis oder ein von diesen ausgestelltes oder an- (BGBI. 1S. 1455) und des Gesetzes über den Amateurfunk
erkanntes gültiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
besitzt und in der Telegrafiefunkstelle eines Schiffes mer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung über die
beschäftigt und als Funkoffizier angemustert ist; Erteilung von Genehmigungen zum Errichten und Betrei-
16. Sprechfunker: eine Person, die ein vom Bundesamt ben von Funkanlagen und die Überwachung durch das
für Post und Telekommunikation oder von der Deut- Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder
schen Bundespost oder von der Deutschen Post der einer von ihm ermächtigten Behörde bleiben unberührt.
Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes
oder anerkanntes gültiges Allgemeines Sprechfunk- §4
zeugnis für den Seefunkdienst besitzt;
Verantwortlichkeit
17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
tember, die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des (1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind
für die Befolgung der Vorschriften des Übereinkommens
Übereinkommens von 1966/88 bleiben unberührt;
von 1974/88, 1966188 und 1973/78 und dieser Verord-
18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, nung verantwortlich. Neben diesen sind verantwortlich für
die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Überein- die Befolgung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den
kommens von 1966/88 bleiben unberührt; Schiffsbetrieb, auf das Stauen und Sichem der Ladung,
auf die Ausrüstung, auf die Kennzeichnung der nautischen
19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene und
Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte mit einer Prüf-
Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schüttgut auf
plakette und Prüfmarke, den Freibord, das Führen von
diese Ebene geschüttet wird;
Tagebüchern sowie das Mitführen von Zeugnissen bezie-
20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen hen, der Schiffsführer und der sonst hierfür an Bord Ver-
weitgehend befreit worden ist; antwortliche. Neben den in Satz 2 genannten Personen
sind für die Befolgung der Vorschriften des Kapitels VI der
21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene Anlage zum Übereinkomm~n von 1974/88 und des § 48
Flüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des dieser Verordnung über das Stauen und Sichern der
Gewichts; Ladung auch der Beauftragte des Schiffsführers an Land,
22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei der Aussteller der Ladungsbescheinigung und der Aus-
dem ein breiartiger Zustand entsteht; steller der Beförderungspapiere verantwortlich.
22a. Bruttoraumzahl (BRZ): das nach dem Internationalen (2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht des
Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsgerechte
(Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen) er- Handhabung der Funkanlagen und für die Durchführung
mittelte und im Schiffsmeßbrief als Bruttoraumzahl aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleistenden Maß-
angegebene Vermessungsergebnis; nahmen verantwortlich.
23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-
§5
meßbrief zusätzlich zu der nach dem Londoner
Schiffsvermessungs-Übereinkommen ermittelten Brut- Vorhandene Schiffe,
toraumzahl hierfür angegebene Zahl der Register- Änderung der Zweckbestimmung, Flaggenwechsel
tonnen;
(1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981
24. Überlebensanzug: ein einteiliger Eintauchanzug im beschlossenen Änderungen des Internationalen Überein-
Sinne der Regel 33.2.2 des Kapitels III des Überein- kommens von 1974 (1. September 1984) gelegt worden
kommens von 1974/88; ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3287
befunden haben, brauchen nicht den Anforderungen der (6) Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 zur Führung der
Kapitel 11-1, 11-2 und III der Anlage zum übereinkommen Bundesflagge berechtigt waren und denen gemäß § 2
von 1974/88 und der §§ 35 bis 45 und § 50 Abs. 2 sowie Abs. 4 Nr. 24 im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach
der§§ 53 bis 62 dieser Verordnung zu entsprechen, wenn dem Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen
dies einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Re-
gistertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die
1. Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt an-
31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in stelle der Bruttoraumzahl.
einem entsprechenden Bauzustand befunden haben,
den Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus
§6
a) dem Internationalen Übereinkommen von 1974,
Allgemeine Anforderungen
geändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem
Übereinkommen, Soweit
b) der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung 1. die Übereinkommen von 1974/88, 1966/88 oder
der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1 1973n8,
s. 1089); 2. diese Verordnung oder
2. Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden 3. die für Funkgeräte vom Bundesministerium für Post
ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand und Telekommunikation oder den ihm nachgeordneten
befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die Stellen erlassenen Vorschriften
sich ergeben aus
keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,
a) dem Internationalen übereinkommen von 1960 Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werk-
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - stoffe und an den Einbau sowie den Betrieb enthalten,
Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI. II sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzu-
S. 465), zuletzt geändert durch die Vierte Verord- wenden, insbesondere soweit diese in den vom Bundes-
nung über die Inkraftsetzung von Änderungen des ministerium für Verkehr oder von den ihm nachgeord-
Internationalen Übereinkommens von 1960 zum neten Stellen erlassenen und im Bundesanzeiger oder
Schutz des menschlichen Lebens auf See vom Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien enthalten
12. Juli 1974 (BGBI. II S. 1009), sind.
b) der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
§7
1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1 Gleichwertiger Ersatz
s. 1912). Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Über-
(2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des einkommen von 1974/88 und Artikel 8 des Übereinkom-
Übereinkommens von 1966/88 müssen, wenn sie die An- mens von 1966/88 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I und
forderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den ent- Regel 2 Abs. 5 der Anlage II zum Übereinkommen von
sprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe 1973/78 über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes
in der Auslandfahrt nach Anhang I der Verordnung über für Einrichtungen, Vorrichtungen, Geräte, sonstige Vor-
den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundes- kehrungen und Werkstoffe finden entsprechende Anwen-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffent- dung.
lichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Um-
bauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzun- §8
gen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens
Ausnahmen, Abweichungen
von 1966/88 für das ganze Schiff zu erfüllen.
(1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt
(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und
für Seeschiffahrt und Hydrographie können im Rahmen
Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegen-
ihrer Aufgaben nach § 3 aus besonderen Gründen Aus-
stände, die neu beschafft werden, müssen dieser Verord-
nahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit
nung entsprechen. Für die Schiffssicherheit nach bisheri-
des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren für das Was-
gen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Gegenstände
ser auf andere Weise gewähr1eistet ist.
oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neube-
schaffung von Bord gegeben werden. (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbesondere
für
(4) Schiffe, deren Zweckbestimmung sich ändert, müs-
' sen den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum 1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund
Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind. seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die
Anwendung dieser Verordnung nicht möglich oder mit
(5) Schiffe, die nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes in wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist,
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990
(BGBI. 1S. 1342) unter fremder Flagge eingesetzt werden 2. ein Binnenschiff
sollen und bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt
worden sind, müssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden, werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen
den Anforderungen der Übereinkommen von 1974/88, und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder
1966/88 und 1973n8 und dieser Verordnung entspre- Gefahren ·für das Wasser abgewehrt werden. Dies gilt
chen. Dies ist durch eine Bescheinigung der See-Berufs- nicht für ein Binnenschiff, mit Ausnahme von Öl-, Gas-
genossenschaft nachzuweisen. und Chemikalientankschiffen in der Massengutfahrt, das
3288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die Grenzen der Anlage 8 Nr. 2 und 3 seewärts bis zu der Zulassungsvoraussetzungen sind unter Berücksichtigung
Verbindungslinie Oberfeuer Schillig über das Vogelwärter- der Empfehlungen der Internationalen Seeschiffahrts-
haus der Insel Alte Mellum bis zum Kirchturm Cappel Organisation die technischen Mindestanforderungen, die
überschreitet, wenn eine Schiffsuntersuchungskommis- Art und der Umfang der Prüfungen aufzunehmen sowie
sion unter Berücksichtigung der in Satz 1 genannten der Zeitpunkt der Prüfungen festzulegen, soweit nach bis-
Schutzgüter bescheinigt hat, daß die entsprechenden herigen Vorschriften geforderte Zeugnisse vorhanden
Anforderungen nach den „Grundsätzen für die Erteilung sind. Für die erforderlichen Prüfungen gilt § -19 entspre-
von Ausnahmen für Binnenschiffe für Fahrten im See- chend.
bereich gemäß § 8 SchSV" erfüllt sind. Die Bescheinigung,
(2) Absatz 1 gilt für das Bundesamt für Seeschiffahrt und
die an Bord mitzuführen ist, kann bis zu einer Geltungs-
Hydrographie bei der Prüfung und ZuJassung von Kom-
dauer von 2 Jahren erteilt werden.
passen für Rettungs- und Bereitschaftsboote, des
(3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von die- Suchscheinwerfers für Bereitschaftsboote sowie bei der
ser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung Prüfung und Zulassung nautischer Systeme, Anlagen,
hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti- Instrumente und Geräte gemäß § 18 Abs. 2 und Funkanla-
gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend gen gemäß § 23 Abs. 3 mit folgender Maßgabe entspre-
geboten ist. chend:
§9 1. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 2 aufgeführten nautischen
Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sind in die
Auflagen Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die tech-
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer Aus- nischen Mindestanforderungen an die Eignung für den
nahme oder Befreiung Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord aufzu-
nehmen.
1. nach§ 8,
2. Hinsichtlich der in § 23 Abs. 3 genannten Geräte sind in
2. von den Freibordanforderungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2), die Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die
3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe oder bei geringer technischen Mindestanforderungen an die nautische
Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Reget 1.4.1 Eignung aufzunehmen.
und Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum übereinkom- (3) Vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
men von 1974/88 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser sind elektrisch betriebene Leuchten an oder in Rettungs-
Verordnung), mitteln nur auf lichttechnische Eignung und Radarreflekto-
4. nach§ 41 Abs. 1 Satz 2, ren für Überlebensfahrzeuge auf ausreichende Radarauf-
faßbarkeit zu prüfen.
5. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und Sport-
anglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 4), (4) Soweit für Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte
und Rettungsmittel. eine Zulassung vorgeschrieben ist,
6. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln (§ 60 Abs. 9),
dürfen keine gleichartigen, nicht zugelassenen Systeme,
7. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder einen Anlagen, Instrumente, Geräte und Rettungsmittel als Teile
sonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel I Regel 2 der Ausrüstung an Bord mitgeführt und verwendet wer-
Abs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum Übereinkommen den. Dies gilt nicht für Echolotanlagen, die ausschließlich
von 1973/78, für Zwecke der Fischortung verwendet werden.
8. für schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anlagen
besondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauaus- §11
führung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen, Besichtigungen
die für die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von
Gefahren für das Wasser erforderlich sind. (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrü-
(2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver- stung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel I Regel 1O
bindenden Anhang einzutragen. der Anlage zum übereinkommen von 1974/88 bei Fertig-
stellung besichtigt sowie
§10 1. bei Änderung der Zweckbestimmung oder bei Erwerb
des Rechts zur Führung der Bundesflagge;
Zulassungvon Gegenständen
2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle
(1) Ist in den Übereinkommen von 1974/88 oder 2 Jahre auf dem Trockenen;
1973/78 oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß
Anordnungen, Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Geräte, 3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden
Rettungsmittel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile oder Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-
Werkstoffe zugelassen sein müssen, so hat die See- rer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend den
Berufsgenossenschaft durch Prüfung oder Erprobung Grundsätzen des Kapitels I Reget 7 Buchstabe b Zif-
festzustellen, ob sie den Übereinkommen von 1974/88 fer iii der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88;
und 1973/78 und dieser Verordnung entsprechen, und sie 4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-
zuzulassen. Die See-Berufsgenossenschaft erläßt, soweit senschaft.
das Bundesministerium für Verkehr dies für erforderlich
hält, mit dessen Zustimmung allgemeine Prüfungs- und Tankschiffe im Alter von 10 und mehr Jahren werden
Zulassungsvoraussetzungen, die im Bundesanzeiger oder während der Geltungsdauer des Bausicherheitszeugnis-
Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind. In die Prüfungs- und ses für Frachtschiffe einer Zwischenbesichtigung gemäß
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3289
Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum §12
übereinkommen von 1974/88 unterzogen. Darüber hinaus
Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen
unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung
gemäß Kapitel I Regel 6 Buchstabe b Satz 4 in Verbindung (1) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsgenos-
mit Satz 2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88. senschaft ganz oder teilweise absehen, wenn der Germa-
Kapitel I Regel 7, 8 und 10 der Anlage zum übereinkom- nische Lloyd oder eine andere Klassifikationsgesellschaft
men von 1974/88 sowie Satz 1 gelten entsprechend für im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine solche
Schiffe, auf die das übereinkommen keine Anwendung Besichtigung durchführt und ein vom Bundesministerium
findet, mit der Maßgabe, daß Kapitel I Regel 7 für Fahr-
für Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt hat. Die-
gastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gilt,
ses gilt auch für Binnenschiffe gemäß § 8 Abs. 2.
jedoch nicht für Sonderfahrzeuge.
(2) Eine von einer zuständigen Stelle eines anderen Mit-
(2) Besichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b gliedstaates der Europäischen Union vorgenommene Prü-
des Übereinkommens von 1966/88 werden in entspre- fung, Untersuchung oder Erprobung wird anerkannt, so-
chender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 durchgeführt. weit durch sie die Erfüllung der in § 10 Abs. 1 und 2
Artikel 14 des Übereinkommens von 1966/88 und Satz 1 genannten oder gleichwertiger Anforderungen nachge-
gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses überein- wiesen wird. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn
kommen keine Anwendung findet, für Schiffe, die keine das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung
Fahrgastschiffe sind, jedoch nur mit der Maßgabe, daß die
für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord
Besichtigungen alle 1O Jahre, die Überprüfungen alle
sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht
2 Jahre stattfinden.
wird. Die Prüfung, Untersuchung oder Erprobung durch
(3) Besichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 1 eine zuständige Stelle eines anderen Staates kann unter
Buchstabe b der Anlage I und gemäß Regel 1O Abs. 1 den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden. Die
Buchstabe b der Anlage II zum Übereinkommen von Anerkennung obliegt der See-Berufsgenossenschaft oder
1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Fracht- dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie im
schiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie kann allgemein
oder für den Einzelfall ausgesprochen werden. Dies gilt
(4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4
Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I und gemäß Regel 10 Abs. 1 auch für die Regulierung von Magnet-Regelkornpassen
Buchstabe c der Anlage II zum übereinkommen von und Magnet-Steuerkornpassen sowie für die Kompensie-
1973/78 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei Fracht- rung von Peilfunkanlagen.
schiffen ohne Klasse jedoch-alle 2 Jahre. Darüber hinaus
unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung §13
gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buchstabe b der Anlage 1
und gemäß Regel 10 Abs. 1 Buchstabe d der Anlage II zum Zeugnisse
übereinkommen von 1973/78.
(1) Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn die in den
(5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen, und Übereinkommen von 1974/88, 1966/88 und 1973/78
zwar sowie in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung, erfüllt sind. Sofern sich aus dieser Verordnung nichts
anderes ergibt, haben Zeugnisse die nach den Überein-
2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen. kommen von 1974/88, 1966/88 und 1973/78 höchstzuläs-
Die See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten Fäl- sige Gültigkeitsdauer. Ab 1. Oktober 1994 werden Zeug-
len gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen Hafen nisse nach dem Protokoll von 1988 zu dem Internationalen
bereitgestellt wird. übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See und dem Protokoll von 1988 zu dem Inter-
(6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen- nationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 In Über-
schaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einstimmung mit der IMO-Entschließung A. 718(17) vom
schriftlich zu beantragen, und zwar 6. November 1991 erteilt.
1. bei Neubauten vor Baubeginn, (2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapi-
2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit tel I Regel 12 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum Über-
eines Sicherheitszeugnisses oder Fälligkeit einer Zwi- einkommen von 1974/88) hat eine Gültigkeitsdauer von
schenbesichtigung, 5 Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für
einen begrenzten Fahrtbereich aus, ist dieses in einen mit
3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge,
dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzu-
4. in allen anderen Fällen unverzüglich. tragen.
(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und
1974/88, 1966/88 oder 1973/78 oder dieser Verordnung Sportanglerfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossen-
durchgeführten Besichtigung dürfen am Schiff, seinen schaft ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der
Einrichtungen und seiner Ausrüstung ohne Genehmigung Anlage 1 oder 1a für die Dauer von einem Jahr, Bäderboo-
der See-Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorge- ten jeweils nur für die Sommermonate. Es wird erteilt für
nommen werden. Bei Änderungen am Schiff, seinen Ein- den Fahrtbereich, für den die Beschaffenheit des Schiffs-
richtungen und seiner Ausrüstung, die den genehmigten körpers und die Ausrüstung ausreichen. Die See-Berufs-
Zustand beeinträchtigen, ist unverzüglich der genehmigte genossenschaft kann die Gültigkeit des Sicherheitszeug-
Zustand wiederherzustellen. nisses zweimal jeweils für die Dauer von einem Jahr ver-
3290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
längern, wenn das Schiff nach Maßgabe dieser Verord- Freibordmarke versehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an
nung besichtigt worden ist und die Besichtigung ergeben Bord mitzuführen. Flüssige Chemikalien und verflüssigte
hat, daß das Schiff den Vorschriften dieser Verordnung Gase dürfen nur als Massengut befördert werden, wenn
entspricht. die in den Anlagen zu Teil B und C des Kapitels VII der
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 genannten, auf
(4) Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger
die einzelne Beförderung zutreffenden Zeugnisse mit-
als 500, Frachtschiffen in der Nationalen Fahrt mit einer
geführt werden. Werden flüssige Chemikalien als Massen-
Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie Sonderfahrzeu-
gut in einem Tankschiff befördert, das vor dem 1. Juli 1986
gen erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Bau- und
gebaut ist, gilt Regel 1 Abs. 11 der Anlage II zum überein-
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der
kommen von 1973n8 entsprechend. Ein Tankschiff, das
Anlage 2 oder 2a für die Dauer von 2 Jahren. Absatz 3
vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, hat für die Beförderung
Satz 2 gilt entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft
verflüssigter Gase als Massengut das im GC-Code (Code
kann die Gültigkeit des Bau- und Ausrüstungs-Sicher-
für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-
heitszeugnisses zweimal jeweils für die Dauer von 2 Jah-
rung verflüssigter Gase als Massengut - BAnz. Nr. 146a
ren verlängern, wenn das Schiff nach Maßgabe dieser
vom 9. August 1983 - in der jeweils geltenden Fassung)
Verordnung besichtigt worden ist und die Besichtigung
genannte Zeugnis an Bord mitzuführen.
ergeben hat, daß das Schiff den Vorschriften dieser Ver-
ordnung entspricht. (13) Auf Probefahrten, bei denen kein ausländischer
Hafen angelaufen wird, können die in Absatz 12 Satz 1
(5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Überein-
vorgeschriebenen Zeugnisse durch eine Probefahrtsbe-
kommen von 1974/88 keine Anwendung findet, erteilt die
scheinigung der See-Berufsgenossenschaff ersetzt wer-
See-Berufsgenossenschaft ein Funk-Sicherheitszeugnis
den.
nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 oder ein Sicher-
heitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1a oder 2a für §14
die Dauer von einem Jahr. Schiffe unter fremder Flagge
(6) Schiffen, auf die das Übereinkommen von 1966/88 (1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die über-
keine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossen- einkommen von 1974ll8 oder 1974/88, 1966 oder
schaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster 1966/88 oder 1973ll8 Anwendung finden, müssen, wenn
der Anlage 5. Die Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren,
beträgt für Fahrgastschiffe 5 Jahre, für andere Schiffe die nach diesen übereinkommen vorgeschriebenen Zeug-
10 Jahre. nisse mitführen, mit der vorgeschriebenen Freibordmarke
(7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abweichend versehen sein und über einen Schiffsführer und eine
von den Absätzen 1 bis 6, sofern besondere Umstände Besatzung verfügen, die mit wichtigen Verfahrensweisen
vorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Gültigkeitsdauer des Bordbetriebs vertraut sind. Tankschiffe haben bei der
festsetzen. Beförderung von verflüssigten Gasen oder flüssigen
(8) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der ein Zeugnis seine gefährlichen Chemikalien als Massengut die im IBC-Code
Gültigkeit verliert, nicht zur Besichtigung bereitgestellt oder IGC-Code genannten Zeugnisse an Bord mitzu-
werden, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Gül- führen.
tigkeit des Zeugnisses mit Ausnahme des Freibordzeug- (2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die über-
nisses um höchstens 5 Monate verlängern. Dies darf nur einkommen von 1974ll8 oder 1974/88, 1966 oder
zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der 1966/88 oder 1973ll8 keine Anwendung finden, müssen,
Fahrt nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es be- wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer
sichtigt werden kann. befahren,
(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach den 1. die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke
Übereinkommen von 1974/88 oder 1966/88 auszustellen- versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaa-
den Zeugnis steht ein von einer anderen Vertragsregie- tes vorgeschrieben sind, und
rung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum Übereinkom- 2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den
men von 1974/88 oder 1974/88 oder Artikel 17 des Über- Anforderungen der Übereinkommen entsprechen oder
einkommens von 1966 oder 1966/88 ausgestelltes Zeug- eine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr von
nis gleich. Gefahren für das Wasser auf andere Weise gewährlei-
(1 0) Hat ein Schiff ein Zeugnis für einen bestimmten Ver- sten,
wendungszweck oder einen bestimmten Fahrtbereich 3. über einen Schiffsführer und eine Besatzung verfügen,
erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis für einen die mit wichtigen Verfahrensweisen des Bordbetriebs
anderen Verwendungszweck oder für einen anderen vertraut sind.
Fahrtbereich nur erhalten, wenn das frühere Zeugnis (3) Schiffe unter fremder Flagge, die das Küstenmeer
zurückgegeben wird. oder die inneren Gewässer befahren, müssen die Anforde-
(11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichtigungen rungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31 Abs. 1 bis 4, des§ 32,
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchge- des § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 sowie des Kapitels VI Regel 2
führt werden. Die Gültigkeit wird jedoch nach einer und 5 der Anlage zum übereinkommen von 1974/88 er-
Besichtigung mit dem entsprechenden Vermerk im Zeug- füllen.
nis wiederhergestellt. (4) Schiffe unter fremder Flagge, die Küstenschiffahrt im
(12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn es Sinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der im
die nach den übereinkommen von 1974/88, 1966/88 und Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9511-6,
1973n8 und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
Zeugnisse erhalten hat sowie mit der vorgeschriebenen kel 145 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503),
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3291
betreiben, müssen den Sicherheitsanforderungen dieser 4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 3 des Über-
Verordnung für Schiffe in der Nationalen Fahrt entspre- einkommens von 1966/88 vorliegen; diese Vorausset-
chen und dies durch eine Bescheinigung der See-Berufs- zungen gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses
genossenschaft nachweisen, die mitzuführen ist. Schiffe, Übereinkommen keine Anwendung findet.
die Küstenschiffahrt nach der Maßgabe der Verordnung (2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslaufen
(EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingun-
Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungs-
gen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicher-
verkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten - See- heit des Schiffes, der an Bord befindlichen Personen und
kabotage - (ABI. EG Nr. L 364 S. 7) betreiben, genügen
die Abwehr von Gefahren für das Wasser gewährleistet
diesen Anforderungen auch, wenn das geforderte Schutz-
wird, wenn ein Schiff
niveau, insbesondere die Sicherheit und die Abwehr von
Gefahren für das Wasser, anderweitig auf gleichwertige 1. nicht die nach dem übereinkommen von 1974/88,
Weise gewährleistet wird. Die Gleichwertigkeit kann auch 1966/88 oder 1973n8 oder nach dem IBC-, BCH-,
durch geeignete Zeugnisse oder Bescheinigungen zu- IGC- oder GC-Code oder nach dieser Verordnung vor-
ständiger Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, die an geschriebenen Zeugnisse an Bord hat,
Bord mitgeführt werden, nachgewiesen werden. 2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Einrich-
tung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist,
§15
3. den Mindestfreibord unterschreitet,
Zulässige Fahrgastzahl
4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüssen
(1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt sich oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen aufweist,
die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Abschnitt III deren einwandfreier Zustand Voraussetzung für die
des Sicherheitszeugnisses - Anhang zum übereinkom- Gültigkeit des Freibordzeugnisses ist,
men von 1974/88 - angegebenen Gesamtzahl von Per-
5. keine ausreichende Stabilität hat,
sonen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, abzüg-
lich der Besatzungszahl. 6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt.
(2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt, Bäder- (3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnahme
boot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Ausbil- nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge
dungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft die anzuordnen,
höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszubilden- 1. auf welches das Übereinkommen von 1974n8 oder
den Personen fest. 1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973n8 Anwendung
(3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahrzeug, findet, wenn die Voraussetzungen dafür nach Kapitel 1
Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf nicht mehr Regel 19 der Anlage zum übereinkommen von
als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder aus- 1974n8 oder 1974/88 oder nach Artikel 21 des Über-
zubildenden Personen befördern. einkommens von 1966 oder 1966/88 oder nach Arti-
kel 5 des Übereinkommens von 1973n8 vorliegen,
§16 2. auf welches das Übereinkommen von 1974n8 oder
Überwachung 1974/88 oder 1966 oder 1966/88 oder 1973n8 keine
Anwendung findet, wenn es die nach dem Recht des
Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für
Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnisse nicht
Seeschiffahrt und Hydrographie überwachen im Rahmen
mitführt, wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand,
ihrer Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung
Einrichtung oder Ausrüstung aufweist, nicht mit der
und die Einhaltung der sich aus dem IBC-, dem BCH-,
vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den
dem IGC- oder dem GC-Code für Tankschiffe ergebenden
vorgeschriebenen Mindestfreibord unterschreitet,
Anforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-
keine ausrejchende Stabilität aufweist oder wenn
trollen durch. Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe
Schiffsführer und Besatzung nicht mit wichtigen Ver-
der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der
fahrensweisen des Bordbetriebs vertraut sind,
Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern
über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs- 3. welches die Anforderunge,:t des § 14 Abs. 3 und 4 nicht
aufgaben, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwal- erfüllt oder die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 erforderliche
tung. Bescheinigung nicht mitführt,
§17 4. wenn es nicht das im IBC- oder IGC-Code genannte
Zeugnis mitführt oder im Hinblick auf Bauart, Ausrü-
Einziehung der Zeugnisse stung oder Betrieb zur Beförderung von verflüssigten
und polizeiliche Maßnahmen Gasen oder flüssigen gefährlichen Chemikalien als
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref- Massengut nicht geeignet ist.
fende Zeugnis einziehen, wenn (4) Stetlt die Schiffahrtspolizeibehörde fest, daß ein
1. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, Schiff nicht nach dem übereinkommen von 1974fl8 oder
1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973n8 oder nach dem
2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder IBC- oder dem IGC-Code oder nach dieser Verordnung
der vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist, oder nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebe-
die eine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt darstel- nen Zeugnisse oder Bescheinigungen an Bord hat, nicht
len (wesentliche Mängel), mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist,
3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1 den Mindestfreibord unterschreitet oder Auflagen, die ihm
Satz 3 nicht beantragt worden ist, nach§ 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt, oder hat sie den
3292 Bundesgesetzbfatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verdacht, daß wesentliche Mängel nach Absatz 2 Nr; 2 §19
oder 4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzungen nach Prüfungen
Absatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die Stabilität nicht ausreicht,
so unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossen- (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
schaft. Bis zu deren Entscheidung kann sie das Auslaufen führt folgende Prüfungen durch:
oder die Weiterfahrt verhindern. Schiffahrtspolizeibehör- 1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,
den sind
2. Prüfung der einzelnen Systeme, Anlagen, Instrumente
1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswasser- und Geräte vor ihrer Verwendung an Bord.
straßen sind, die nach Landesrecht zuständigen
Behörden, (2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Der Hersteller
oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiffahrts-
ansässiger bevollmächtigter Vertreter ist bei der Bau-
verwaltung des Bundes.
musterprüfung verpflichtet, die Systeme, Anlagen, Instru-
mente und Geräte dem Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie zur Prüfung vorzuführen. Bei der Bauartprü-
Kapitel II
fung im Einzelfall obliegt die Vorführung dem Eigentümer
Nautische Systeme, Anlagen, des Schiffes und dem Schiffsführer. Die Zulassung eines
Instrumente, Geräte und Drucksachen Systems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines
Gerätes kann unter Auflagen erfolgen. Das Bundesamt für
§18 Seeschiffahrt und Hydrographie kann jederzeit nachprü-
fen, ob die hergestellten Systeme, Anlagen, Instrumente
Ausrüstung
und Geräte mit dem Baumuster übereinstimmen und zu
(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit diesem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller
nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten, Geräten oder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen.
und Drucksachen ausgerüstet sein. Die in der Anlage 6 Der Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist verpflich-
genannten nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente, tet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzu-
Geräte und Drucksachen müssen ständig an Bord mitge- stellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu-
führt werden. legen.
(2) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Ge- (3) Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, deren
räte im Sinne der Anlage 7 dürfen an Bord nur verwendet Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller
werden, wenn sie nach deren Maßgabe auf Grund einer oder bevollmächtigten Vertreter mit der vom Bundesamt
Prüfung als Baumuster zugelassen und vor Verwendung für Seeschiffahrt und Hydrographie erteilten Baumuster-
an Bord geprüft sind. Anstelle einer Baumusterprüfung nummer zu versehen. Alle vorgesehenen Änderungen der
kann auch eine Bauartprüfung im Einzelfall erfolgen, wenn Leistungsmerkmale des zugelassenen Baumusters sind
nur ein einzefnes System, eine einzelne Anlage, ein einzel- dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
nes Instrument oder Gerät zugelassen werden soll. durch den Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertre-
ter anzuzeigen. Änderungen eines zugelassenen Bau-
(3) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen dürfen an Bord musters, die die Eignung für den Schiffsbetrieb oder die
nur verwendet werden, wenn sie auf ihre Eignung für den sichere Funktion an Bord beeinflussen können, bedürfen
Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord baumu- der Prüfung und Genehmigung des Bundesamtes für See-
ster- oder bauartgeprüft und zugelassen sind; dies gilt schiffahrt und Hydrographie; dasselbe gilt auch für
jedoch nur, falls sie Meßwerte für Navigationszwecke Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die auf Grund
ausgeben, erhaltene Informationen weiterverarbeiten oder einer Bauartprüfung im Einzelfall zugelassen sind.
ausgeben oder die Funktion der nautischen Anlage be-
einflussen.
§20
(4) Sind die Gegenstände nach Absatz 2 oder 3 für den
Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten;
Schiffsbetrieb nicht geeignet oder ist ihre sichere Funktion
Überprüfung durch anerkannte Betriebe
an Bord nicht gewährleistet, ist die Zulassung als Baumu-
ster oder Bauart oder die Genehmigung zur Verwendung (1) Über die Prüfung und Zulassung der Systeme, An-
zu versagen. lagen, Instrumente und Geräte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und
(5) Nach Maßgabe der Anlage 7 ist an Bord ein Geräte- der Zusatzgeräte nach § 18 Abs. 3 sowie über die Geneh-
tagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom Bundes- migung einer Änderung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 werden
amt für Seeschiffahrt und Hydrographie festgelegt wer- vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie Prü-
den. fungszeugnisse ausgestellt.
(6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher sowie (2) Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die nach
das Internationale Signalbuch müssen laufend an Hand § 19 Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom Bun-
der deutschen Nachrichten für Seefahrer und der zu den desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mit einer Prüf-
Seebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt werden. plakette gekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit
Werden an Stelle der in dem Verzeichnis des Bundesam- der erforderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit gerech-
tes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten und net werden kann.
durch die deutschen Nachrichten für Seefahrer berichtig- (3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen Zeit-
ten Seekarten und Seebücher sonstige Seekarten und punkt sind die Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte
Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten nach Maßgabe der Anlage 7 durch einen vom Bundesamt
benutzt, muß anderweitig für eine Berichtigung gesorgt für Seeschiffahrt und Hydrographie anerkannten Betrieb
werden. überprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher Laufzeit ver-
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3293
sehen zu lassen. Die Überprüfung durch einen anerkann- sen und vor ihrer Verwendung an Bord geprüft sind;
ten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen regelmäßig wie- sie müssen in Abständen von einem Jahr nachgeprüft
derholen und durch eine Prüfmarke bestätigen zu lassen. werden.
(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig, wenn (2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind das Bun-
an den Systemen, Anlagen, Instrumenten und Geräten desministerium für Post und Telekommunikation oder die
bauliche Veränderungen vorgenommen werden. von ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1
Regel 13 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88
§21 über die Besichtigung von Funkanlagen durch eine andere
Instandsetzung Vertragsregierung bleibt unberührt.
(3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeichnung
Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines
der Seenotposition und das Baumuster eines tragbaren
Systems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines
Funkgerätes für Überlebensfahrzeuge werden nur zuge-
Gerätes erkennbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für
lassen, wenn das Bundesamt für Seeschiffahrt und
die sachgemäße Instandsetzung Sorge zu tragen. Die
Hydrographie die nautische Eignung festgestellt hat.
Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sind nach
wesentlichen Instandsetzungsarbeiten durch einen vom
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie anerkann- §24
ten Betrieb überprüfen zu lassen, der eine Prüfmarke oder Wirksamkeit und Betriebssicherheit,
für Positionslaternen, Schallsignal- und Manöversignal- Instandsetzung
Anlagen eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist
an Bord mitzuführen. (1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Bord
mitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und
§22 Hilfseinrichtungen müssen jederzeit gewährleistet sein.
Wird die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit erkenn-
Einbau,
bar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße
Regulierung, Deviationskontrolle,
Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandset-
Kompensierung und Funkbeschickung
zungsarbeiten ist eine außerordentliche Nachprüfung
(1) Ohne Prüfung und ohne Genehmigung des Bundes- unverzüglich zu beantragen.
amtes für Seeschiffahrt und Hydrographie dürfen an (2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden,
Bord Magnet-Regelkompasse, Magnet-Steuerkompasse, wenn sich das Schiff in Fahrt befindet.
Ortungsfunkanlagen, Radartransponder, integrierte Navi-
gations- und Bahnführungssysteme nicht aufgestellt §25
sowie Positionslaternen, Schallsfgnal-Empfangsanlagen,
Schallsignal- und Manöversignal-Anlagen nicht ange- Antennenanlage
bracht werden. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Antennenanlagen müssen vom Auslaufen des Schiffes
Hydrographie kann hierfür Prüfungs- und Zulassungs- bis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes betriebs-
voraussetzungen erlassen. fertig gehalten werden, sofern behördliche Anordnungen
(2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse nicht entgegenstehen.
und Magnet-Steuerkompasse sind durch das Bundesamt
für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Inbetriebnahme §26
und in Abständen von 2 Jahren regulieren zu lassen. (weggefallen)
Außerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren;
das Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen. §27
Regulierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuer-
kompasse werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Amateurfunkstellen
Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet. Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer Tele-
(3) Peilfunkanlagen sind durch das Bundesamt für See- grafiefunk-, Sprechfunk- oder Ortungsfunkanlage aus-
schiffahrt und Hydrographie nach Maßgabe der Anlage 7 gerOstet sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des
vor Inbetriebnahme und in Abständen von 2 Jahren kom- Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
pensieren zu lassen. Außerdem ist die Funkbeschickung oder der ihm nachgeordneten Stellen nicht errichtet und
regelmäßig zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen über die betrieben werden. Die Genehmigung wird versagt, wenn
Kompensierungen und die Funkbeschickungskontrollen Beeinträchtigungen der Seefunk- oder Ortungsfunk-
sind in das Peilfunkbuch aufzunehmen. Kompensierte anlagen sowie anderer für die Sicherheit des Schiffes
Peilfunkanlagen werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt bestimmten Anlagen zu erwarten sind oder der Eigen-
und Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet. tümer oder Besitzer des Schiffes oder der Schiffsführer
der Errichtung und dem Betrieb nicht zugestimmt hat. Die
hierfür notwendigen Prüfungen werden vom Bundes-
Kapitel III ministerium für Post und Telekommunikation oder den
Funkanlagen Ihm nachgeordneten Stellen und dem Bundesamt für See-
schiffahrt und Hydrographie durchgeführt.
§23
Baumuster-, Erst- und Nachprüfung §28
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfs-
einrichtungen dürfen an Bord nur verwendet werden, Auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprechfunk-
wenn sie auf Grund einer Prüfung als Baumuster zugelas- oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen Ton-
3294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
und Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit Zustimmung Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver-
des Schiffsführers errichtet und betrieben werden, sofern schlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität
die Empfänger nicht an eine Gemeinschaftsantennen- gewährleistet ist. Das Schiff darf nur soweit beladen wer-
anlage angeschlossen sind. Die Errichtung von Außen- den, daß die Mindeststabilität, die sich aus den Stabilitäts-
antennen für den Empfang von Sendungen des Ton- und unterlagen ergibt, nicht unterschritten wird.
Fernseh-Rundfunks, die nicht zur festen Ausrüstung des (2) Bei Übernahme von Deck-slast sind Höhe und
Schiffes gehören, ist untersagt. Gewicht so zu bemessen, daß auch unter Berücksich-
tigung eines Stabilitätsverlustes durch mögliche Wasser-
Kapitel IV aufnahme oder Vereisung der Deckslast und den Ver-
brauch von Vorräten zu jedem Zeitpunkt ausreichende
Freibord, Stabilität Stabilität vorhanden ist.
(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen im
§29 Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungs-
Vorschriften für Schiffe, unterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen
auf die das Übereinkommen von 1966/88 zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen
keine Anwendung findet oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen
werden können, gegen das Eindringen von Wasser gesi-
(1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von chert sind und zugänglich bleiben. Tank- und Bilgenrohre
1966/88 keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 sowie Anschlußstutzen der Feuerlöschleitungen sind frei-
bis 12 und die Anlagen I und II des Übereinkommens von zuhalten. Ist auf oder unter Deck kein geeigneter Ver-
1966/88 entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decksladung
kann unter Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als
und Schiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen. wirksame Schutzvorkehrungen für die Besatzung ange-
(2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie für bracht sein.
Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern, gelten die (4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden
Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß- ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 3
zustand muß einwandfrei sein. auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von
mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgeländer
§30 „ oder Strecktaue in senkrechten Abständen von höchstens
Freibordmarke 0,33 Meter anzubringen.
(1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem Schiff, §32
auf welches das übereinkommen von 1966/88 Anwen- LadelukenverschluB
dung findet, einen Freibord, so sind als Kennzeichen im
Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Übereinkommen von Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu
1966/88 auf der linken Seite des Freibord-Ringes ober• verschließen. Während der Fahrt müssen die Ladeluken
halb des waagerechten Striches die Buchstaben "SB" und verschlossen sein; sie dürfen bei ruhigem Wetter vorüber-
auf der rechten Seite des Freibord-Ringes oberhalb des gehend geöffnet werden, wenn Arbeiten unter Deck oder
waagerechten Striches die Buchstaben „GL" anzu- die Art der Ladung das Öffnen der Luken notwendig
bringen. machen.
(2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von
1966/88 keine Anwendung findet, erhalten die Freibord- TeilB
marke auf Grund der Leckrechnung in entsprechender Zusatzvorschriften für Schiffe,
Anwendung des Kapitels 11-1 der Anlage zum Überein- auf die das übereinkommen von 1974/88
kommen von 1974/88. Andere Schiffe, auf die das über- Anwendung findet
einkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, erhal-
ten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindest- §33
freibords.
Anwendungsbereich
(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum übereinkom-
men von 1966/88 ermittelte Mindestfreibord wegen zu Dieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum
geringer Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicher• übereinkommen von 1974/88 aufgeführten Regeln für
heit des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufs• 1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;
genossenschaft einen entsprechend vergrößerten Min-
2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer Brutto-
destfreibord festzusetzen.
raumzahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vorschrif-
(4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver• ten über Funkanlagen für Frachtschiffe in der Ausland-
bindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche und fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr.
Buchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dauerhaft
angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar sein. §34
Befreiungen
§31
Mindestfreibord und Mindeststabilität Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1 und Kapi-
tel III Regel 2.1 der Anlage zum Übereinkommen von
(1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter- 1974/88 finden auf diesen Teil entsprechende Anwen-
schreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der dung.
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§35 (7) Zu Regel 15 (Öffnungen in wasserdichten Schotten
(Zu Kapitel 11-1 Teil B bei Fahrgastschiffen)
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88) 1. Zu Absatz 1:
Unterteilung und Stabilität Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppel-
boden anzuordnen.
(1) Zu Regel 5 (Flutbarkeit bei Fahrgastschiffen)
2. Zu Absatz 9.1:
Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer
als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil, Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb muß
so kann die See-Berufsgenossenschaft die Berechnung mindestens 20 Sekunden betragen. Das Schallsignal
der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit verlangen. muß spätestens 5 Sekunden vor Beginn des Schließ-
vorganges ertönen.
(2) Zu Regel 8 (Stabilität beschädigter Fahrgastschiffe)
(8) Zu Regel 21 Abs. 2.9 (Lenzpumpenanlagen)
Für Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmun-
gen: Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach
1. Zu Absatz 2.3: folgender Formel:
Zum Nachweis ~usreichender Stabilität im Leckfall d = 25 + 2, 15 V 1(B + D)
müssen für die ungünstigsten Schadensfälle die Kur- Hierbei ist:
ven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet wer-
d = der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen Innen-
den.
durchmessers des Zweiglenzrohres,
2. Zu Absatz 3:
= der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge der
Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit 60 wasserdichten Abteilung,
vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese
Räume normalerweise entsprechend ausgenützt wer- B = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite des
den. Anderenfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom Schiffes,
Hundert zu rechnen. D = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter
3. Zu Absatz 6: gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.
Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive meta- (9) Zu Regel 22 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast-
zentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch für schiffe und Frachtschiffe)
den theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten
werden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die Nie-
auch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu derschrift über den Versuch ist von dem Beauftragten
untersuchen. Ferner ist.für den Endzustand der Über- gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterun-
flutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen gen und Anweisungen für den Schiffsführer versehenen
Belastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus Stabilitätsunterlagen bedürfen der Genehmigung durch
Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B, noch die See-Berufsgenossenschaft. Die Genehmigung kann
ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das von Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht wer-
Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet. den. Die Stabilitätsunterlagen müssen den Kriterien mit
4. Zu Absatz 8.1: zugehörigen Mindestwerten entsprechen, die von der
See-Berufsgenossenschaft für die Beurteilung der Stabi-
Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar
ist, muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und lität bekanntgemacht werden. Können einzelne in den Kri-
Oberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung terien festgelegte Mindestwerte nicht eingehalten werden,
- jedoch nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen ist durch eine Verbesserung anderer Stabilitätswerte eine
Gleichwertigkeit herzustellen, die die See-Berufsgenos-
Werte - kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen
ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden senschaft bei der Genehmigung feststellt. Sind in den Sta-
kann. bilitätsunterlagen Beladungsfälle mit Holzdeckslast ent-
halten, ist ein Zunplan für die Holzdeckslast zu erstellen,
(3) Zu Regel 9 (Ballast bei Fahrgastschiffen) der der Genehmigung durch die See-Berufsgenossen-
Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung. schaft bedarf.
(4) Zu Regel 10 (Piek- und Maschinenraumschotte, Wel- (10) Die genehmigten Stabilitätsunterlagen sind stets an
lentunnel usw. bei Fahrgastschiffen) Bord mitzuführen. Der Schiffsführer muß die Stabilität fort-
laufend überwachen. Die in den Stabilitätsunterlagen fest-
Die Absätze 3 und 5 dieser Regel finden auch auf Fracht-
schiffe Anwendung. gestellten Mindestwerte und Grenzwerte sind einzuhalten.
Wird zur Berechnung und Beurteilung der Stabilität ein für
(5) Zu Regel 13 Abs. 7 (Festlegen, Anmarken und Eintra- das Schiff programmierter Rechner eingesetzt, muß die-
gen der Schottenladelinien bei Fahrgastschiffen) ser den von der See-Berufsgenossenschaft festgelegten
In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersicht- Anforderungen genügen.
liche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden. (11) Zu Regel 23 (Lecksicherheitspläne bei Fahrgast-
(6) Zu Regel 14 Abs. 5 (Bauart und erstmalige Prüfung schiffen)
der wasserdichten Schotte usw. bei Fahrgastschiffen und Bei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben
Frachtschiffen) ist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor An-
Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung bordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung
der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen. zuzuleiten.
3296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§36 4. Zu Absatz 7:
(Zu Kapitel 11-1 Teil C Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88) müssen ohne Störung des sonstigen Betriebs möglich
Maschinenanlagen sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das
Schiffstagebuch einzutragen.
Zu Regel 29 (Ruderanlage)
(3) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
1 . Zu Absatz 13:
1. Zu Absatz 2.4:
Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,
daß die Ruderanlage einwandfrei gewartet werden Zu den Einrichtungen gehören ferner:
kann. a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
2. Zu Absatz 14: Übereinkommen von 1974/88,
Der Ruderschaft muß festgesetzt werden können. Bei b) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und An-
hydraulischen Ruderanlagen genügen Absperrventile zeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schotten-
an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum Fest- schließalarm),
setzen. Soweit es nach den auftretenden Kräften mög-
c) Anlagen für Generalalarm, C02 -Alarm und die
lich ist, sind Einrichtungen vorzusehen, bei denen das
Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene
Ruderblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von
unabhängige Stromquelle besitzen,
Hand betätigt werden kann.
d) auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger
§37 als 5 000, ein Radargerät und ein Echolot, wenn
(Zu Kapitel 11-1 Teil D
eine Akkumulatorenbatterie mit ausreichender
Kapazität oder ein Generator als Notstromquelle
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
vorhanden ist,
Elektrische Anlagen
e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen
(1) Zu Regel 41 (Hauptstromquelle und Beleuchtungs- besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht
anlagen) sind.
Zu Absatz 1.3: 2. Absatz 2 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.
Erfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch Genera- 3. Zu Absatz 3.1.2:
toren, die von Hauptantriebsanlagen angetrieben werden,
muß nach einem Spannungsausfall durch unvorher- Ist qie Notstromquelle ein Generator, so muß sie bei
gesehene Manöver oder Störeingriffe die Energieversor- Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Haupt-
gung der für die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung, stromquelle selbsttätig anlaufen.
Schiff und Hauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen (4) Zu Regel 45 (Schutz gegen elektrischen Schlag,
innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschaftsaggregaten gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs)
selbsttätig übernommen werden. Auf dem Revier, bei
hoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewässern und bei
1. Zu Absatz 1.1.3:
verminderter Sicht dürfen diese Verbraucher nur dann von Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen
einer solchen Generatoranlage versorgt werden, wenn oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit
sichergestellt ist, daß sie unabhängig von der momen- großflächiger leitender Berührung gerechnet werden
tanen Antriebsleistung und der Schubrichtung des Propel- muß, darf auch bei Schutzisolierung die Betriebs-
lers mit ausreichender Leistung betrieben werden können. spannung 250 V nicht überschreiten.
(2) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen) 2. Zu Absatz 2:
1. Zu Absatz 2.4: Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem Mate-
Zu den Einrichtungen gehören ferner: rial müssen bei Betriebsspannungen über 50 V vor-
handen sein. Freiliegende stromführende Teile mit
a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
einer Spannung gegen Erde von mehr als 50 V dürfen
übereinkommen von 1974/88,
nicht an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln
b) Anlagen für Generalalarm, COrAlarm und die angebracht werden.
Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene
3. Zu Absatz 3.3:
unabhängige Stromquelle besitzen,
c) die Navigationsgeräte, Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen minde-
stens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen
d) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den
besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest
sind. verbundenen Bauteil anzuschließen. Gehäuse von
2. Zu Absatz 3.1 : Maschinen und Geräten und deren Befestigungs-
Das Kühlsystem der Antriebsmaschine muß von dem schrauben dürfen für den Anschluß nicht benutzt
der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein. werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht überprüft
werden können. Für lsolationsmessungen muß ein
3. Zu Absatz 4: Abklemmen der angeschlossenen Stromkreise mög-
Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die in lich sein. Die Anschlußschrauben müssen aus Messing
Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Anlagen und oder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen
den Alarm der automatischen Feuermeldeanlage Werkstoff bestehen und den Kabelquerschnitten ent-
speisen. sprechend bemessen sein. In Räumen mit Holzverklei-
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3297
dung, wie Kühlräumen und den zugehörigen Lüfter- (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen
räumen, ist nur eine allpolige Vertegung zulässig. Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen
Schiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind ab zu- und in Räumen, die neben einem Ladetank
gehöriger Verteilerschalttafel mitzuführen. Die End- liegen:
stromkreise für Beleuchtung und Raumheizung sind Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
allpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter und führung (Ex) i;
Schutzleiter mit dem Schiffskörper ist an die Vertei-
lungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel anzuschließen. Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder
Überdruckkapselung (Ex) p;
4. Zu Absatz 10:
durchlaufende, gegen mechanische Beschädi-
Für Tankschiffe gilt: gung geschützte Kabel;
Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschütz- (v) auf offenen Decks über den Tanks einschließ-
ter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter lich Ballasttanks innerhalb der Ladetankblocks
Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in bis zu einer Höhe von 2,4 Meter über Deck,
geschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist zusätzlich 3 Meter nach vom und achtern und
nur zulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder in voller Breite des Schiffes, im Bereich eines
gleichwertige Räume von den Ladetanks und durch öl- Kugelhalbmessers von 3 Meter um Tank-
und gasdichte Schotte von Kofferdämmen und Lade- auslässe, Tankentgasungsöffnungen, Ausläs-
pumpenräumen getrennt und mechanisch oder natür- sen von Pumpenräumen; in geschlossenen
lich ausreichend belüftet sind. Diese Räume dürfen nur oder halbgeschlossenen Räumen, die eine
aus einem nicht gefährdeten Bereich oder durch direkte Öffnung zu einem gefährdeten Bereich
mechanisch oder natürlich ausreichend belüftete Gas- haben:
schleusen zugänglich sein. In folgenden gefährdeten
Bereichen können explosionsgeschützte Einrichtun- Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
gen in der angegebenen Ex-Schutzart installiert wer- führung (Ex) i;
den, wenn sie das zu erwartende Gemisch nicht zur Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-
Entzündung bringen können. Die Betriebsmittel müs- und Meldegeräte in druckfester Kapselung
sen zugelassen sein: (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p,
Geräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.
a) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-
sigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C können
in Brennstoff- und Ladeöltanks Meß- und Melde- §38
geräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i zugelas- (Zu Kapitel 11-1 Teil E
sen werden. der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs- Zusätzliche Anforderung
sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C können für zeitweise unbesetzte Maschinenräume
zugelassen werden:
Zu Regel 46 (Allgemeines)
(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:
Anlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zu-
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus- gelassen sein.
führung (Ex) i;
§39
(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,
die an Ladetanks angrenzen: (Zu Kapitel 11-2 Teil A
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
hermetisch abgeschlossene Echolotschwin-
ger, sofern das zugehörige Kabel in einem dick- Allgemeines
wandigen, wasserdicht bis über das Haupt- (1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)
deck führenden Stahlrohr verlegt ist;
1. Zu Absatz 3:
Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die
in dickwandigen, wasserdicht bis über das Trennflächen vom Typ „A" müssen zugelassen sein.
Hauptdeck führenden Stahlrohren verlegt sind; 2. Zu Absatz 4:
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus- Trennflächen vom Typ „B" müssen zugelassen sein.
führung (Ex) i;
3. Zu Absatz 8:
(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen, -Der Nachweis gilt als erbracht, wenn Flächen mit zu-
die an einen Ladetank angrenzen, neben den gelassenen schwer entflammbaren Werkstoffen, Ge-
unter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln: weben oder Anstrichmitteln abgedeckt sind.
Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder 4. Zu Absatz 13:
in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern Schalter
und Sicherungen hierfür außerhalb des Laderäume sind auch Tanks für andere flüssige
Raumes an nicht gefährdeten Plätzen unter- Ladung.
gebracht sind; 5. Zu Absatz 22:
durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren ver- Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere
legt sind, die oberhalb des Tankdecks in die Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie Peil-
Schotten eingeschweißt sind; geräte.
3298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6. Zu Absatz 23.3: klüsenspülung müssen vom freien Deck aus abge-
Alle Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil- sperrt werden können. Andere Abzweigungen, die
Werkstoffe müssen aus zugelassenem nichtbrenn- nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittel-
baren Werkstoff bestehen. bar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.
7. "Hohe Oberflächentemperaturen" sind Temperaturen 9. Zu Absatz 7.1:
über220 °c. Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche
8. "Schwer entflammbar" sind Werkstoffe, Gewebe so- muß den jeweils neuesten deutschen Normen ent-
wie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes sprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 Meter,
verhindern oder in ausreichendem Maße einschränken in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten.
können; diese Eigenschaft ist durch ein anerkanntes Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur
Prüfverfahren nachzuweisen. Die Werkstoffe, Gewebe genormte 52- oder 75-Millimeter-Storzanschlüsse zu
und Anstrichmittel dürfen keine außergewöhnlichen verwenden. Werden Feuet1öschschläuche mit Zubehör-
Mengen von Rauch erzeugen. Dieses ist in Anlehnung teilen und Werkzeugen (wie KupplungsschlüsseO in
an das Prüfverfahren nach ISO 56 59-2: 1993-07 nach- Kästen oder Nischen aufbewahrt, so dürfen vorhan-
zuweisen; bei Stoffen, die außergewöhnliche Mengen dene Türen dazu nicht abschließbar sein.
von giftigen Dämpfen oder Gasen erzeugen, kann die
See-Berufsgenossenschaft eine ergänzende Toxizi-
1o. Zu Absatz 7 .4.1:
täts-Prüfung nach einem anerkannten Prüfverfahren Für den nach Nummer 7 geforderten Anschlußstutzen
verlangen. ist ein zusätzlicher Schlauch mit Strahlrohr und Kupp-
(2) Zu Regel 4 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun- lungsschlüssel vorzusehen.
gen, Anschlußstutzen und Schläuche) 11. Zu Absatz 7 .4.2:
1. Zu Absatz 2.2:
Absatz 7 .4.1 findet entsprechende Anwendung.
Zusätzlich vorhandene Feuerlöschpumpen müssen
einen Volumendurchfluß von mindestens 25 Kubik- 12. Zu Absatz 8.4:
meter pro Stunde haben. Alle Strahlrohre müssen mit einer Mannschutzbrause
2. Zu Absatz 3.1.3: ausgerüstet sein.
Es muß eine maschinell angetriebene, vom Haupt- (3) Zu Regel 5 (Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme)
antrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden
1. Zu Absatz 1.13:
sein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige
Leitungssystem müssen so bemessen sein, daß min- Die Räume für die Unterbringung der Flaschen oder
destens 2 kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle des Behälter für das Löschmittel dürfen für andere Zwecke
Schiffes gege_ben werden können. nicht verwendet werden; bei kleinen Halon-Feuer-
3. Zu Absatz 3.2: löschanlagen kann die See-Berufsgenossenschaft
Ausnahmen zulassen. Diese Räume dürfen nicht vor
Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde-
dem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung
rung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und über dem Kollisionsschott nur mittschiffs liegen. Der
dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem Zutritt zu diesen Räumen muß in jedem Fall vom freien
haben. Deck aus möglich sein; unter Deck liegende Räume
4. Zu Absatz 3.3.3: müssen einen unmittelbaren Zugang über eine Treppe
Bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni- vom freien Deck aus haben. Türverbindungen zwi-
ger als 1 000 ist eine Ersatzeinrichtung zur Wasser- schen Maschinen- oder Unterkunftsräumen und
versorgung nicht erforderlich. Räumen, in denen Gas für Feuerlöschsysteme gelagert
ist, sind nicht zulässig.
5. Zu Absatz 4.2:
2. Zu Absatz 2.1:
Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 1 000 muß bei allen Anschlußstutzen ein Bei Lukenabdeckungen mit systembedingten Spalten,
Mindestdruck von 0,27 Newton je Quadratmillimeter, die nicht vollständig verschlossen werden können,
bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni- kann die See-Berufsgenossenschaft die Menge des
ger als 1 000 ein solcher von 0,25 Newton je Quadrat- verfügbaren Kohlendioxids entsprechend heraufset-
millimeter gehalten werden. zen.
6. Zu Absatz 5.1: 3. Zu Absatz 3:
In Maschinenräumen der Gruppe Aist mindestens ein In Halon-Feuerlöschsystemen darf nur Halon 1301
Anschlußstutzen mit Schlauch, Strahlrohr und Kupp- verwendet werden. Neue Halon-Feuerlöschsysteme
lungsschlüssel vorzusehen. dürfen nicht mehr eingebaut werden. Die See-Berufs-
7. Zu Absatz 5.3: genossenschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt-
Dieser Absatz gilt auch für Frachtschiffe. Es braucht bundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen zulassen,
wenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum
jedoch nur ein Anschlußstutzen vorhanden zu sein.
Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen
8. Zu Absatz 6.1: zwingend erforderlich ist.
Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume 4. Zu Absatz 4:
geführt sein; sie müssen entwässert werden können.
Abzweigungen der Feuerlöschleitungen für die Anker- Dampf-Feuerlösch.systeme sind nicht zulässig.
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3299
(4) Zu Regel 6 (Feuerlöscher) 5. Zu Absatz 5:
1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch
nichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrbare eine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüf-
Feuerlöscher. bescheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten
des Herstellers oder eines von der See-Berufs-
2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen genossenschaft anerkannten Sachverständigen nach-
unterteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in der gewiesen werden. Die Bescheinigung muß das Datum
nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch- der Prüfung enthalten und die Prüfplakette das Jahr
mitteln zu verwenden: und den Monat der Prüfung angeben. Die Bescheini-
gung und die Prüfplakette haben eine Gültigkeitsdauer
Brand- Art Löschmittel von 2 Jahren.
klasse des brennbaren Stoffes
6. Zu Absatz 6:
A Feste Stoffe hauptsäch- Schaum Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brand-
lich organischer Natur, ABC-Pulver fall jederzeit schnell und leicht erreichbaren Stellen ein-
die normalerweise unter satzbereit untergebracht und so angeordnet sein, daß
Glutbildung verbrennen sie durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere
(wie Holz, Kohle, Faser- äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht
stoffe) beeinträchtigt werden. Tragbare Feuerlöscher sind zu
plombieren, um eine eventuelle unbefugte Benutzung
B Flüssige oder flüssig ABC-Pulver kenntlich zu machen.
werdende Stoffe SC-Pulver
(wie Benzin, Öl, Teer) Kohlendioxid 7. Zu Absatz 7:
(Kohlensäure)
In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-
Schaum
Löscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und son-
C Gase ABC-Pulver stigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes not-
(wie Acetylen, Propan) SC-Pulver wendige elektrische oder elektronische Anlagen oder
Kohlendioxid Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzusehen, de-
(Kohlensäure) ren Löschmittel weder elektrisch leitend sind, noch
Störungen an den Anlagen oder Geräten verursachen.
D Metalle D-Pulver In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen
(wie Aluminiumstaub, oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von
Elektron, Magnesium) Ölbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. An
den Zugängen zu Räumen, in denen sich entzündbare
Wasserlöscher und chemische Schaumlöscher dürfen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C und
nicht vorgesehen sein. Anstrichmittel befinden, und an Zugängen zu Räumen
oder in Bereichen, in denen Acetylen- oder Sauerstoff-
3. Zu Absatz 1.2: flaschen gelagert sind, müssen zum Ablöschen von
Pulverlöscher müssen mindestens 6 Kilogramm, Kohlen- Flüssigkeits- und Gasbränden geeignete Feuerlöscher
dioxidlöscher mindestens 5 Kilogramm und Schaum- angeordnet sein.
löscher mindestens 9 Liter Inhalt haben. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
1 000 müssen mindestens 5 tragbare Feuerlöscher
4. Zu Absatz 2:
mitführen ..
Schiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit-
(5) Zu Regel 7 (Feuerlöscheinrichtungen in Maschinen-
führen, deren Menge sich nach folgender Tabelle
räumen)
bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben auf-
zurunden sind: 1. Zu Absatz 2:
Zahl der Feuerlöscher Ersatz
Dieser Absatz und die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3
gleichen Typs (n)
finden auch auf Räume Anwendung, in denen sich
Hilfsmaschinen mit Verbrennungskraftmaschinen von
1- 20 n weniger als 375 Kilowatt Leistung befinden; die Vorhal-
21- 50 20 + ½(n-20) tung tragbarer Schaumlösch-Einheiten und fahrbarer
51-100 35 + ¼(n-50) Schaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher ist
101 -192 nicht erforderlich.
48 + %(n - 100)
über 192 60 2. Zu Absatz 2 .3:
Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach- In Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen müssen
gefüllt werden. Eine Anweisung für das Nachfüllen muß an tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden
sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für sein:
den jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllun- a) bei einer effektiven Gesamtleistung
gen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Feuer-
- unter 200 Kilowatt:
löscher müssen neu gefüllt werden. Für Feuerlöscher,
2 Feuerlöscher,
die an Bord nicht nachgefüllt werden können, muß eine
den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reserve- - von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt:
löscher mitgeführt werden. 3 Feuerlöscher,
3300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
- von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt: für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das
4 Feuerlöscher, stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungsraum von
nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird. Acetylen darf
- von 1 000 Kilowatt und mehr:
nur in Form von Flaschengas verwendet werden; der
4 Feuerlöscher Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten.
- und je angefangene weitere 1 500 Kilowatt:
1 zusätzlicher Feuerlöscher. (9) Zu Regel 16 (Lüftungssysteme auf Schiffen, die keine
In Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren- Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrgästen sind)
nungskraftmaschinen für andere Zwecke als den 1. Zu Absatz 1:
Hauptantrieb befinden, darf die nach vorstehender
Tabelle ermittelte Anzahl von tragbaren Feuerlö- Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-
schern um einen Feuerlöscher verringert werden; brennbarem Werkstoff bestehen.
b) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unterge- 2. Zu Absatz 7:
ordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-
Abzüge der Küchenherde und dergleichen müssen
gestellt, so muß mindestens 1 zusätzlicher trag-
dort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume mit
barer Feuerlöscher vorhanden sein.
brennbaren Werkstoffen geführt sind oder sonst eine
3. Zu Absatz 3: Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer
Isolierung versehen sein.
In Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten
Dampfmaschinen für andere Zwecke als den Haupt- 3. Zu Absatz 9:
antrieb, deren Gesamtleistung weniger als 375 Kilo-
Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen
watt beträgt, muß wenigstens 1 tragbarer Feuerlöscher
und Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-
vorhanden sein; er braucht nicht zusätzlich gefordert
sprechen:
zu werden, wenn bereits ein nach Absatz 2.3 vorge-
schriebener Feuerlöscher vorhanden ist. Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschfuß-
oder flächengleicher einrichtungen
(6) Zu Regel 11 (Besondere Vorkehrungen in Maschi-
Querschnitt lnMiHimeter
nenräumen)
bis200 4
1. Zu Absätzen 4.5 und 5:
über 200 bis 400 5
Diese Vorschriften gelten auch für Schmieröl-Betriebs- über 400 bis 600 6
pumpen, Wärmeträgeröl-Betriebspumpen und Öl- über 600 bis 800 7
Separatoren. über800 8
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-
hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen diese schlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken. Alle
Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen voll- Verschlußeinrichtungen müssen einfach und sicher zu
ständig isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitungen betätigen, feststellbar und ihre Lager weitgehend
im Bereich von Verbrennungskraftmaschinen und der wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente müssen
Heißdampfleitungen im Bereich der Turbinen muß mit leicht zugänglich sowie augenfällig und dauerhaft
Stahlblech verkleidet sein, damit kein Brennstoff oder gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der Verschluß
Schmieröl in die Isolierung eintreten kann. Darüber hin- geöffnet oder geschlossen ist.
aus sind in weiteren gefährdeten Bereichen isolierte
Abgas- und Heißdampfleitungen mit Stahlblech ent- 4. Zu Absatz 10:
sprechend zu verkleiden. Abgesehen von Lade- und Maschinenraumlüftern
(7) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer- müssen Lüfter mit Kraftantrieb von 2 möglichst weit
melde- und Feueranzeigesysteme) auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt
werden können, soweit sie Räume versorgen, in denen
Zu Absatz 2.4: eine Brandgefahr besteht.
Die Berieselungsdüsen müssen in Tätigkeit treten bei
(10) Zu Regel 17 (Brandschutzausrüstung)
einer Temperatur von
- 68 °C In Räumen, die an eine Klimaanlage angeschlos- 1. Zu Absatz 1.1:
sen sind, Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch:
- 79 °c in Räumen, die nicht an eine Klimaanlage ange- - 1 Brecheisen (Kuhfuß),
schlossen sind,
- 1 tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr-
- 141 °C in Trockenräumen und Küchen. durchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder
Abweichungen von± 5 °C sind zulässig. - 1 Winkelschleifmaschine (Trennscheibe).
(8) Zu Regel 15 (Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff, Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel-
Schmieröl und sonstige entzündbare Öle) schleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein.
Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-
Zu Absatz 1.3: ger als 4 000 braucht nur 1 Bohrmaschine oder Winkel-
Dieser Absatz ist nicht anzuwenden. Flüssiggas darf außer schleifmaschine, auf Frachtschiffen mit einer Brutto-
auf Flüssiggastankschiffen nicht als Brenngas verwendet raumzahl von 4 000 und mehr sowie auf Fahrgastschif-
werden; davon ausgenommen sind außerdem Flüssiggas fen brauchen nicht mehr als 2 mitgeführt zu werden.
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3301
Die nach Absatz 1.1.1 vorgeschriebene Schutzklei- stände abgelegt werden können. Über den Heiz-
dung (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein. Die körpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein.
nach Absatz 1.1.5 vorgeschriebene Axt muß einen Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszu-
hochspannungsisolierten Handgriff haben. rüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den
Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten
2. Zu Absatz 1.2:
wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß aus-
Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver- geschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und son-
wendet werden. stigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte Heiz-
körper verwendet werden.
3. Zu Absatz 1.2.2:
Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve- 6. Zu Absatz 5:
Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von min- Papierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Heraus-
destens 9 600 Liter mitzuführen. Mit Ausnahme von schlagen von Flammen sicher verhindert wird.
Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Frachtschiffe mit
einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000, die den 7. Zu Absatz 7:
Bereich der Kleinen Fahrt nicht überschreiten, für jeden
1. In den Farbenräumen und Räumen für entzündbare
Preßluftatmer . Reserve-Druckluftflaschen mit einer
Flüssigkeiten ist eine Feuerlöscheinrichtung vorzu-
Gesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mit-
sehen, die es der Besatzung ermöglicht, einen
führen; vorhandene Schiffe, auf denen Wände und
Brand ohne Betreten des Raumes zu löschen.
Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge und Trep-
pen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen, 2. In Räumen mit einer Decksfläche von 4 Quadrat-
müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt- meter und mehr und in Räumen mit einem Zugang
luftmenge von mindestens 6 400 Liter mitführen. Für zu den Unterkunftsräumen muß eines der folgen-
jeden Preßluftatmer der nach Regel 17 .3.1.1 zusätzlich den Feuerlöschsysteme fest eingebaut sein:
für senkrechte Hauptbrandabschnitte auf Fahrgast-
a) 1 C02-Feuerlöschsystem mit einem Lösch-
schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, vorge-
mittelvorrat für eine Konzentration des ent-
schriebenen Brandschutzausrüstung sind mindestens
spannten Gases von mindestens 40 Prozent,
2 vollständige Reservefüllungen entsprechend Regel
bezogen auf das Bruttoraumvolumen, oder
17.1.2.2 vorzusehen. Bei Ausrüstung mit einem geeig-
neten Atemluft-Kompressor kann die See-Berufs- b) 1 Trockenpulver-Feuer1öschsystem mit einem
genossenschaft einer der Leistung des Kompressors Löschmittelvorrat, der einer Masse von 0,5 Kilo-
entsprechenden Verringerung der mitzuführenden Re- gramm pro Kubikmeter Bruttoraumvolumen ent-
serve-Druckluftflaschen zustimmen. spricht, oder
4. Zu Absatz 3: c) 1 Wassersprüh- oder Berieselungsfeuerlösch-
system mit einer gleichmäßigen Wasservertei-
Frachtschiffe, mit Ausnahme von Tankschiffen, mit
lung von mindestens 5 Liter/Quadratmeter und
einer Bruttoraumzahl von 4 000 und mehr haben zu- Minute, bezogen auf die Grundfläche des
sätzlich ein drittes unabhängiges Atemschutzgerät mit Raumes.
Handschuhen nach Absatz 1.1.2 und einen Helm nach
Absatz 1.1.3 mitzuführen; für das dritte Atemschutz- 3. Wassersprüh-Feuerlöschsysteme können an die
gerät ist eine Rettungsleine nicht erforderlich. Feuerlöschleitung des Schiffes angeschlossen
sein.
5. Zu Absatz 4:
4. Andere als die vorstehend aufgeführten Feuerlösch-
Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz- systeme können auf Antrag anerkannt werden.
ausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müssen
dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. 5. Für Räume mit einer Decksfläche von weniger als
4 Quadratmeter, die keinen Zugang zu Unterkunfts-
(11) Zu Regel 18 (Verschiedenes) räumen haben, können tragbare C02 -Feuerlöscher
anerkannt werden, deren Löschmittelvorrat der
1 . Zu Absatz 1 .1 : Nummer 2 Buchstabe a entspricht und deren Inhalt
Kabeldurchführungen in Trennflächen vom Typ „A" in dem Raum durch Einlaßöffnung in den Begren-
müssen zugelassen sein. zungen des Raumes eingegeben werden kann. Der
vorgeschriebene tragbare Feuerlöscher muß in
2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müssen
unmittelbarer Nähe der Einlaßöffnung angeordnet
so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brandgefah-
sein. Alternativ kann für diesen Zweck eine Ein-
ren vorgebeugt wird.
laßöffnung oder ein Schlauchanschluß vorgesehen
3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel sein, um die Verwendung von Wasser aus der
und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. Feuerlöschleitung zu ermöglichen.
4. Vorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme der (12) Zu Regel 20 (Bra11dschutzpläne und Brandab-
Tafelwäsche, müssen aus zugelassenem nichtbrenn- wehrübungen)
baren Werkstoff bestehen.
Zu Absatz 20.1:
5. Zu Absatz 3:
In den Brandschutzplänen sind die graphischen Symbole
Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse der Entschließung A.654 (16) vom 20. November 1989 der
oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf Internationalen Seeschiffahrts-Organisation zu verwen-
ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen- den.
3302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(13) Zu Regel 21 (Sofortige Verwendungsbereitschaft auf weißem Feld dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie
der Feuerlöscheinrichtungen) müssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden
können.
1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer-
löscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen (14) Besondere Anforderungen an Feuerlöscheinrich-
sind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das tungen und Löschmittel
Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffs- 1. Fest eingebaute Gasfeuer1öschsysteme, Druckwasser-
tagebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Beseiti- Sprühfeuerlöschsysteme, Feuermelde- und Feueran-
gung sind ausdrücklich zu vermerken. zeigesysteme, Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
2. Halbjähr1ich sind die Brandschutzausrüstung (Re- anzeigesysteme und Rauchmeldesysteme müssen
gel 17, § 39 Abs. 10), die persönliche Schutzaus- zugelassen sein.
rüstung (Regel 54.2.6) und insbesondere die nachfol- 2. Löschmittel mit Ausnahme von Wasser müssen den
genden Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen: deutschen Normen entsprechen; Schaummittel für fest
a) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme und tragbare
vom Typ "A" (Regel 30, § 40 Abs. 5), Schaumlösch-Einheiten müssen zugelassen sein.
b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die
Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche §40
nebst Zubehör (Regel 4, § 39 Abs. 2),
(ZU Kapitel 11-2 Teil B
c) die tragbaren Feuerlöscher (Regel 6, § 39 Abs. 4), der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
d) die fahrbaren Feuerlöscher und die tragbaren Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe
Schaum lösch-Einheiten (Regeln 6 und 7, § 39
Abs. 4 und 5), (1) Zu Regel 24 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte und
e) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 5, waagerechte Brandabschnitte)
§39Abs. 3), 1. Zu Absätzen 1.1 und 1.2:
f) fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsyste- Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrand-
me in Maschinenräumen (Regel 8), abschnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die
g) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-
in Maschinenräumen (Regel 9), abschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossenschaft
eine zusätzliche Unterteilung dieses Abschnitts for-
h) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuer1ösch- dern.
systeme in Maschinenräumen (Regel 10),
2. Zu Absatz 3:
i) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
anzeigesysteme (Regel 12, §·39 Abs. 7), An den Schottenrändem sind Isolierbrücken von min-
destens 300 Millimeter Länge einzubauen.
j) fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeige-
systeme (Regeln 13 und 14), (2) Zu Regel 25 (Schotte innerhalb eines senkrechten
k) die handbetätigten Feuermelder (Regel 40, § 40 Hauptbrandabschnitts)
Abs.12), Zu Absatz 2.2:
1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ), Gangschotte und Decken müssen Trennflächen vom
m) lnertgassysteme (Regel 62, § 42 Abs. 5). Typ „8" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 31
Abs. 1 einschließlich der Zusatzvorschrift (Absatz 6) ent-
3. Monatlich sind zu prüfen: sprechen. ·
a) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ "A" (3) Zu Regel 28 (Fluchtwege)
(Regeln 16 und 32),
1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung
b) die Verschfußeinrichtungen der Lüftungssysteme unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-
(Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 7). brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicher-
maßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen,
4. Gasfeuer1öschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,
einem Sonderraum oder einem Maschinenraum im
Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle
Bereich zwischen der Bordwand und einem Fünftel der
2 Jahre, Beriesefungssysteme und Druckwasser-
größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so
Sprühfeuer1öschsysteme jedes Jahr durch einen
muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffs-
Beauftragten eines Herstellers auf ihren einsatzberei-
seite oder der gleichen Schiffsseite außerhalb dieses
ten Zustand zu überprüfen. Die Überprüfung der
Bereichs vorhanden sein, soweit dies möglich ist. Bei
Systeme ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
Fahrgastschiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987
5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuerlösch- gelegt wird, müssen Innentreppen in Schiffslängsrich-
systemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfen. Die tung angeordnet sein.
Prüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen. 2. Zu Absatz 1.5:
6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest eingebaute Die lichte Breite der Treppe ~n Zentimeter) muß gleich
Teile oder von Hand zu betätigende Teile der Feuer- der Anzahl der Personen sein, die sie im Notfall vor-
löschsysteme befinden, müssen deutlich erkennbar aussichtlich benutzen müssen, mindestens jedoch
und durch ein mindestens 0, 10 Meter hohes rotes "F" 0,80 Meter.
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3303
3. Zu Absatz 1.6: (7) Zu Regel 32 (Lüftungssysteme)
Der unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß durch 1. Zu Absatz 1.1:
Trennflächen vom Typ A-O gesichert sein, soweit nicht Es gelten auch die Zusatzvorschriften des § 39 Abs. 9
nach den Regeln 26 und 27 ein höherer Standard vor- Nr. 2 und 3.
geschrieben ist.
2. Zu Absatz 1.4:
4. Zu Absatz 1 .10: Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-
Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen den brennbarem Werkstoff bestehen.
Richtlinien der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-
3. Zu Absatz 1.4.3:
sation über ein bodennahes Sicherheitsleitsystem
entsprechen (Anlage der Entschließung A. 752 (18)). Dieser Absatz ist nicht anzuwenden.
Werden langnachleuchtende Produkte verwendet, so
müssen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11 wieder- 4. Zu Absatz 1.6:
gegebenen Anforderungen entsprechen; ihre Prüfung Lüfter mit Kraftantrieb für die außerhalb der Maschi-
ist durch ein Zeugnis einer anerkannten Stelle nach- nenräume gelegenen Kontrollstationen müssen wahl-
zuweisen. Die Anbringung und Ausführung ist von der weise von 2 möglichst weit auseinanderliegenden
See-Berufsgenossenschaft an Bord abnehmen zu Schaltstellen aus abgestellt werden können, von
lassen, dabei sind Messungen nach DIN 67 510-2: denen sich eine außerhalb der betreffenden Räume
1992-01 vorzunehmen. befinden muß.
5. Zu Absatz: 3.1: (8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Schiffsfenster)
Alle Türen müssen selbstschließend sein. Zu Absatz 2.1:
Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie
6. Zu Absatz 3.1.1.1 : Kontrollstationen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen
mindestens den in DIN ISO 1751: 1980-08 oder DIN ISO
Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen
3903: 1980-09 wiedergegebenen Anforderungen entspre-
Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden aus
chen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ein
oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür Teil dieser Fenster als Notausstieg verwendet werden
zugänglich sein; erforderlichenfalls. müssen auch Zu- kann. Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,
gänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden gelten als Festfenster.
sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-
halb des Maschinenraums führen, von der aus das Ein- (9) Zu Regel 34 (Beschränkte Verwendung brennbarer
bootungsdeck sicher erreicht werden kann. Werkstoffe)
(4) Zu Regel 29 (Schutz der Treppen und Aufzüge in 1. Zu Absatz 1:
Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen) Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und
zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann,
Zu Absatz 3: außer für Trennflächen vom Typ nA" und "B", schwer
Aufzugsschächte müssen aus Trennflächen vom Typ A-O entflammbare Isolierungen in Lade-, Post- und Ge-
bestehen, soweit nicht nach den Tabellen in den Re- päckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen zulas-
geln 26 und 27 ein höherer Standard vorgeschrieben ist. sen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind
Türen müssen selbstschließend sein. Die Verschlußvor- und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen
richtungen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrenn- abgedeckt ist.
barem Werkstoff bestehen.
2. Zu Absatz 3:
(5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen vom Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver-
kleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind
Typ "A")
durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder
Zu Absatz 2: durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer ent-
flammbar zu machen.
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ nA" müs-
sen zugelassen sein. 3. Zu Absatz 5:
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-
(6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen vom tionen und Maschinenräumen müssen Furniere, Be-
Typ "B") schichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer
entflammbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht
Zu Absatz 1:
dicker als 1,5 Millimeter sein. Dieses gilt nicht für
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ "B" bewegliches Inventar.
müssen zugelassen sein. Lüftungsöffnungen dürfen nur
im unteren Drittel der Türen angeordnet sein und müssen 4. Zu Absatz 7:
von der Fluchtwegseite her verschlossen werden können. In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-
Lüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werk- nen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel und
stoff bestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine ähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen
Lüftungseinrichtungen haben. sein. Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.
3304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(10) Zu Regel 35 (Einzelheiten der Bauart) nachzuweisen. Die Anbringung und Ausführung ist von
1. Zu Absatz 1.1 : der See-Berufsgenossenschaft an Bord abnehmen zu
lassen, dabei sind Messungen nach DIN 67 510-2:
Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt- 1992-01 vorzunehmen.
schaftsräume eine Ausdehnung von weniger als
14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im §41
Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume
fordern. (Zu Kapitel 11-2 Teil C
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 60 °c, Anstrichmittel, Acetylen- Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur
oberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange- (1) Zu Regel 42 (Bauausführung)
ordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch Zu Absatz 5:
gasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien
Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider- Die Schutzmethoden II C und III C (Regel 42.5.2 und Re-
standsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind gel 42.5.3) sind nicht zugelassen. Bei einem nach auslän-
diese Räume bei Fahrgastschiffen mit mehr als dischen Sicherheitsvorschriften gebauten und zugelasse-
36 Fahrgästen der Gruppe 14 der Regel 26.2.2 und bei nen Frachtschiff, welches das Recht zur Führung der Bun-
Fahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahrgästen desflagge erwirbt und dessen Unterkunftsbereich nicht
der Gruppe 9 der Regel 27.2.2 zuzuordnen. Die Trenn- nach Brandschutzmethode I C gebaut ist oder nicht aus
flächen müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume nichtbrennbaren Schotten, Wänden und Decken besteht,
müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein. kann die See-Berufsgenossenschaft Ausnahmen unter
folgenden Voraussetzungen zulassen:
(11) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme 1. Das Kiellegungsdatum liegt mehr als 4 Jahre zurück,
in Laderäumen) gerechnet vom Tag der Antragstellung.
Zu Absatz 2: 2. Ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und
Laderäume der Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weni- Feueranzeigesystem muß vorhanden sein.
ger als 1 000 sind durch ein Kohlendioxid-Feuerlösch- 3. Der Unterkunftsbereich, mit Ausnahme von Gesell-
system oder ein anderes gleichwertiges Feuerlösch- schaftsräumen, muß durch nichtbrennbare Schotte
system zu schützen, das fest eingebaut sein muß. oder Wände in Abschnitte, die nicht größer als 3 nor-
(12) Zu Regel 40 (Feuerronden, Feuermelde-, Feuer- male Kammern sind, unterteilt sein.
anzeige- und Rundspruchsysteme) 4. Gänge müssen mindestens aus Stahlschotten oder
Zu Absatz 1: Trennflächen vom Typ "B" bestehen.
Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in Ab- 5. Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion
ständen von etwa 20 Meter angeordnet sein. haben. Mehrere Decks verbindende Treppen müssen
durch Trennflächen vom Typ "A" oder "B" einge-
(13) Zu Regel 41 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die schachtet sein, Einzeltreppen müssen wenigstens in
gefährliche Güter befördern) einem Deck durch Trennflächen vom Typ nB" ab-
Es gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 8) zu geschlossen sein. Türen müssen dem Typ nB" ent-
Regel 54. sprechen, selbstschließend sein und dürfen keine Lüf-
tungsöffnungen haben.
(14) Zu Regel 41-2 (Vorschriften für die vor dem 1. Okto-
ber 1994 gebaute Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahr- 6. Luftzugsperren müssen zur ausreichenden Untertei-
gäste befördern) lung der hinter den Verkleidungen und Decken liegen-
den Hohlräume vorhanden sein.
1. Zu Absatz 1.5:
Anstelle der vorstehend in den Nummern 2 bis 6 genann-
Alle Strahlrohre müssen mit einer Mannschutzbrause ten Voraussetzungen können andere Maßnahmen vorge-
ausgerüstet sein. sehen sein, soweit dadurch eine gleichwertige Sicherheit
2. Zu Absatz 4.3: erreicht wird.
Abzüge der Küchenherde und dergleichen müssen (2) Zu Regel 45 (Fluchtwege)
dort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume mit 1. Von den freien Decks aus, zu denen Fluchtwege
brennbaren Werkstoffen geführt sind oder sonst eine führen, muß das Einbootungsdeck sicher erreicht
Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer werden können.
Isolierung versehen sein.
2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und
3. Zu Absatz 4. 7: Wirtschaftsräume oder in einem Maschinenraum der
Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen den Gruppe A im Bereich zwischen der Bordwand und
in den Richtlinien der Internationalen Seeschiffahrts- einem Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bord-
Organisation über ein bodennahes Sicherheitsleit- wand entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der
system entsprechen (Anlage der Entschließung A. 752 anderen Schiffsseite oder gleichen Schiffsseite außer-
(18)). Werden langnachleuchtende Produkte verwen- halb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies
det, so müssen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11 möglich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel nach dem
wiedergegebenen Anforderungen entsprechen; ihre 1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innentreppen in
Prüfung ist durch ein Zeugnis einer anerkannten Stelle Schiffslängsrichtung angeordnet sein.
Nr. 78 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3305
3. Zu Absatz 3.1: 2. Zu Absatz 3.1:
Mindestens eine Leitergruppe muß mit einem stähler- Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und
nen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann,
aus oder über eine kurze Treppe zugänglich sein; erfor- außer für Trennflächen vom Typ ,,A" oder „8", schwer
derlichenfalls müssen auch Zugänge von darüber- entflammbare Isolierungen in Laderäumen und Wirt-
liegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser Flucht- schaftskühlräumen zulassen, wenn Unterkonstruktio-
weg muß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen- nen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nicht-
raums führen, von der aus das freie Deck sicher brennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.
erreicht werden kann. 3. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen-
(3) Zu Regel 46 (Schutz der Treppen und Aufzugs-
oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur
schächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie
oberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange-
Kontrollstationen)
ordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch
Zu Absatz 1: gasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien
Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besatzungs- Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider-
räume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche geschlossene standsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind
Räume, die brennbare Stoffe enthalten, dürfen keinen diese Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der
unmittelbaren Zugang von den Treppenschächten aus Regel 44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der
haben. Regel 58.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen müssen
gasdicht gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend
(4) Zu Regel 4 7 (Türen in feuerfesten Trennflächen) belüftet und beleuchtbar sein.
1. Zu Absatz 1 : 4. Zu Absatz 3.2:
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A" In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-
oder „8" müssen zugelassen sein. Sind vorgeschrie- nen und Maschinenräumen müssen Furniere, Be-
bene Trennflächen durch Trennflächen eines höheren schichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer
Standards ersetzt, so brauchen die Türen nur der vor- entflammbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht
geschriebenen Trennfläche zu entsprechen. dicker als 1,5 Millimeter sein. Dieses gilt nicht für
2. Zu Absatz 3: bewegliches Inventar.
Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der 5. Zu Absatz 3.4:
Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht- Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und
wegseite her verschlossen werden können. Lüftungs- Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als
verschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im
bestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume
Lüftungseinrichtungen haben. fordern.
(5) Zu Regel 49 (Beschränkte Verwendung brennbarer 6. Schächte (z. 8. für elektrische Kabel) müssen so ge-
Werkstoffe) baut sein, daß ein Brand nicht von einem Zwi-
schendeck oder von einer Abteilung auf außerhalb von
1. Zu Absatz 1: diesen liegende Räume übergreifen kann.
Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver- (7) Zu Regel 53 (Brandschutzvorkehrungen in Lade-
kleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind räumen)
durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder
durch andere gleichwertige Maßnahmen schwer ent- 1. Zu Absatz 2.3.1:
flammbar zu machen. Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.
2. Zu Absatz 2: 2. Zu Absatz 3:
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio- Es gilt auch die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3.1.
nen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel und (8) Zu Regel 54 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die
ähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen gefährliche Güter befördern)
sein. Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.
1. Zu Absatz 2.2:
(6) Zu Regel 50 {Einzelheiten der Bauart)
Die Kabeldurchführungen in den Schotten und Decks
1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die müssen zugelassen sein.
Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontroll-
stationen nach außen abschließen, müssen hinsicht- 2. ZuAbsatz2.5:
lich ihrer Abmessungen mindestens den in DIN ISO In Laderäumen, die für die Beförderung von entzünd-
1751: 1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiederge- baren oder giftigen Flüssigkeiten vorgesehen sind, ist
gebenen Anforderungen entsprechen und mit einem ein fest eingebautes Bilgen-Lenzsystem vorzusehen,
Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff das vom Lenzsystem des Maschinenraums unabhän-
versehen sein. Das Glas muß durch einen Einsatzrah- gig oder getrennt und außerhalb des Maschinenraums
men aus Metall gehalten sein. Es sind geeignete Vor- angeordnet ist. Handelt es sich bei dem Bilgen-Lenz-
kehrungen zu treffen, daß ein Teil dieser Fenster als system für die Laderäume um ein zusätzliches System
Notausstieg verwendet werden kann. Fenster, die nur zu dem Lenzsystem, das an die Pumpen im Maschi-
mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten als Fest- nenraum angeschlossen ist, so muß es für eine Förder-
fenster. menge von wenigstens 10 m3/h, jedoch nicht mehr als
3306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3
25 m /h je angeschlossenen Laderaum ausgelegt sein. Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Öltank-
Die Lenzleitung zum Maschinenraum muß bei Beför- schiffen entsprechen. Sicherungseinrichtungen, für die
derung entzündbarer oder giftiger Flüssigkeiten am eine Zulassung nicht vorgeschrieben ist, können auf
Maschinenraumschott durch Blindflanschen oder ein Antrag des Herstellers eine Zulassung erhalten.
geschlossenes verschließbares Ventil abgetrennt sein.
2. Peil- und Ullageöffnungen dürfen nicht zum Druck-
Befindet sich das vom Maschinenraum unabhängige
ausgleich benutzt werden. Sie müssen mit selbsttätig
Bilgen-Lenzsystem in einem geschlossenen Raum, so
und dichtschließenden Deckeln versehen sein. In die-
muß dieser mit einem getrennten Lüftungssystem ver-
sen Öffnungen sind Flammendurchschlagsicherungen
sehen sein, das wenigstens einen sechsfachen Luft- unzulässig.
wechsel je Stunde ermöglicht; die elektrische Einrich-
tung muß für diesen Betriebszweck geeignet sein. 3. Zu Absatz 4.4.1 :
3. Zu Absatz 2.6.1: Geräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren
Dampfkonzentrationen müssen zugelassen sein.
Bei der Auswahl der Schutzanzüge sind die Gefährlich-
keit der Chemikalien in Abhängigkeit von der Klasse (4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)
und der flüssige oder gasförmige Zustand zu berück- 1. Im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und
sichtigen. Schläuchen müssen Leckwannen zum Auffangen von
4. Zu Absatz 2.6.2: Ladungsresten, die in Ladeleitungen und -Schläuchen
verblieben sind, vorgesehen sein.
Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-
wendet werden. Für jeden Preßluftatmer sind einsatz- 2. Ladeschläuche und Tankwaschschläuche müssen in
bereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt- ganzer Länge und an den Kupplungen mit Einrich-
luftmenge von mindestens 6 000 Liter mitzuführen. tungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen
versehen sein.
5. Zu Absatz 3:
(5) Zu Regel 62 (lnertgassysteme)
In dieser Bescheinigung ist hinsichtlich Bauart und
Ausrüstung der Umfang der Übereinstimmung des Zu Absatz 17:
gesamten Schiffes oder einzelner Laderäume mit den Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.
Vorschriften dieser Regel anzugeben. Die Bescheini-
gung wird von der See-Berufsgenossenschaft ausge- (6) Zu Regel 63 (Ladepumpenräume)
stellt; auf Antrag kann sie auch für Schiffe, deren Kiel 1 . Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von
vor dem 1 . September 1984 gelegt worden ist, ausge- einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not-
stellt werden, wenn diese Schiffe entsprechend nach- stoppeinrichtungen abgestellt werden können.
gerüstet worden sind. Diese Bescheinigung ist ständig
2. Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von
an Bord mitzuführen.
150 Meter und mehr muß eine weitere Notstopp-
§42 auslösung für die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß
in der Ladekontrollstation mit der zentralen Über-
(Zu Kapitel 11-2 Teil D wachungseinrichtung für den Lade- und Löschbetrieb
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88) oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich
Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe der Anschlußstelle der Ladeleitungen angeordnet sein.
(1) Zu Regel 55 (Anwendung) 3. Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Über-
wachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen
1. Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 45, 46, 47, 49 der Lade- und Löschanlage nicht zentral gesteuert
und 50 (§ 41 Abs. 2 bis 6) finden auch auf Tankschiffe werden können, müssen Einrichtungen vorhanden
Anwendung. sein, durch die eine sichere Verständigung zwischen
2. Zu Absatz 2: den Schaltstellen und der Überwachungseinrichtung
gewährleistet ist.
Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforderun-
gen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Einzel- §43
fall festlegen.
(Zu Kapitel III Teile A und B
(2) Zu Regel 57 (Bauausführung, Schotte in Unterkunfts- der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
und Wirtschaftsräumen und Einzelheiten der Bauart)
Allgemeines, Vorschriften für Schiffe
Im Ladetankdeckbereich kann die See-Berufsgenossen-
(1) Zu Regel 1 .5 (Anwendung)
schaft schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn
Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolier- Auf vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiffe finden, unge-
stoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist achtet Regel 1.5, die Regeln 7.3, 26.3.1, 27.3, 28.1, 30.2. 7
oder andere Vorkehrungen eine gleichwertige Sicherheit und 41 .8.30 mit folgender Maßgabe Anwendung:
geben. 1. Zu Regel 7.3 (Eintauchanzüge)
(3) Zu Regel 59 (Be- und Entlüften, Spülen, Gasfrei- Fahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereitschafts-
machen und Lüftung) booten ausgerüstet sind, müssen für jede Person, die
1. Die für das Be- und Entlüften, Spülen oder Gasfrei- als Besatzung des Bereitschaftsbootes vorgesehen ist,
machen von Ladetanks vorgeschriebenen Sicherungs- einen Überlebensanzug mitführen. Dies gilt nicht für
einrichtungen müssen mindestens den internationalen Schiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche Anzahl
Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Anzügen bereits nach den Regeln 21.4.2 oder
von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des 27 .3.2 mitgeführt werden.
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3307
2. Zu Regel 27.3 (Eintauchanzüge und Wärmeschutz- (3) Zu Regel 28 (Einbootungs- und Aussetzvorrichtun-
hilfsmittel) gen für Überlebensfahrzeuge)
Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten aus- Ist ein direkter Zugang vom Deckshaus zum Überlebens-
gerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel 26.1.3 fahrzeug vorgesehen, so muß ein zweiter Zugang vom
mitführen, müssen mindestens einen Überlebens- freien Deck aus vorhanden sein. Dieser Zugang kann eine
anzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. fest angebrachte Leiter sein; er muß so gestaltet sein, daß
Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Ret- eine verletzte Person auf einer Krankentrage in das Über-
tungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an lebensfahrzeug übernommen werden kann. Auf neuen
Bord befindliche Rettungsboot mindestens 3 Über- Frachtschiffen müssen die mit Davits auszusetzenden
lebensanzüge mitführen. Rettungsflöße aus dem Floßinneren ausgelöst werden
können.
3. Zu Regel 28.1
Die Vorschrift findet auf Frachtschiffe Anwendung, §45
deren Kiel nach dem 1. Oktober 1984 gelegt wurde.
(Zu Kapitel III Teil C
(2) Zu Regel 11 Abs. 7 (Musterungs- und Einbootungs- der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
vorrichtungen für Überlebensfahrzeuge) Vorschriften für Rettungsmittel
Jedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur
(1) Zu Regel 32 (Rettungswesten)
Rettung Schiffbrüchiger geeignet ist.
1. Zu Absatz 1 .6 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
(3) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Überlebens- westen)
fahrzeuge)
Jede Rettungsweste muß mit einer schwimmfähigen
Die zum Aussetzen über Bord zu werfenden Rettungsflöße Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen sein.
müssen so aufgestellt sein, daß sie sicher, schnell und
gefahrlos von einem Besatzungsmitglied zu Wasser 2. Zu Absatz 3.2:
gebracht werden können. Jede Rettungswesten-Leuchte muß mit einem von
Hand zu bedienenden Schalter versehen sein.
(4) Zu Regel 18 Abs. 4.3 (Ausbildung und Übungen für
das Verlassen des Schiffes; Ausbildung und Unterwei- (2) Zu Regel 33 (Eintauchanzüge; Allgemeine Vorschrif-
sung an Bord) ten für Eintauchanzüge)
Diese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtungen 1. Zu Absatz 1.1.4:
durchgeführt werden.
Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschriften können
§44 auch Klett- oder Schnallenbänder sein.
(Zu Kapitel III Teil B 2. Zu Absatz 1.4:
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88) Jeder Überlebensanzug muß mit einer schwimm-
Vorschriften für Schiffe fähigen Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen
sein.
(1) Zu Regel 26 (Überlebensfahrzeuge und Bereit-
schaftsboote) (3) Zu Regel 38 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
flöße)
Zu den Absätzen 1.1.1, 1.3 und 1.7:
1. Zu Absatz 5.1.2:
Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne
dieser Vorschriften. Das Messer mit feststehender Klinge kann auch in
einer Tasche innerhalb des Floßes im Bereich des Ein-
(2) Zu Regel 27 (Persönliche Rettungsmittel) gangs in Nähe der Stelle, an der die Fangleine befestigt
ist, aufbewahrt werden. Die Stelle muß auffällig
1. Zu Absatz 1.2 (Rettungsringe)
gekennzeichnet sein.
Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne
dieser Vorschriften.
2. Zu Absatz 5.1.5:
Auf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der
2. Zu den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 (Eintauchanzüge und
Treibanker auf Grund seiner Bauart nicht verdrehen
Wärmeschutzhilfsmittel)
kann.
Auf Frachtschiffen mit vollständig geschlossenen Ret-
tungsbooten müssen für jedes an Bord befindliche
3. Zu Absatz 5.1.7:
Rettungsboot 3 zugelassene Überlebensanzüge mit- Auf Dosenöffner kann verzichtet werden, wenn die
geführt werden. Ausrüstung keine Dosen enthält oder wenn die Dosen
mit Aufreißvorrichtungen versehen sind.
3. Zu Absatz 3.3:
4. Zu Absatz 5.3:
Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereit-
schaftsbooten nach Regel 26.1.3 ausgerüstet sind, Fahrgastschiffe in beschränkter Auslandfahrt müssen
müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede darüber hinaus die Gegenstände nach den Absätzen
an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für 5.1.10 bis 5.1.12 mitführen. Die nach den Regeln
Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima ein- 39. 7 .3.5 und 40. 7. 7 vorgeschriebene Kennieichnung
gesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-Berufs- dieser Rettungsflöße muß "SOLAS-B+-Ausrüstung" in
genossenschaft Überlebensanzüge unnötig sind. großen lateinischen Druckbuchstaben lauten.
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(4) Zu Regel 39 Abs. 7.3.6 (Aufblasbare Rettungsflöße, b) Zu Absatz 1.3:
Behälter)
Die Vorschriften finden keine Anwendung auf die
Zusätzlich zum Datum der letzten Wartung soll das Datum Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungsboote, die
der nächstfälligen Wartung angegeben sein. zusätzlich zur geneigten Ablaufbahn vorhanden ist.
(5) Zu Regel 41 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs- c) Zu Absatz 1.4:
boote; Bauart der Rettungsbocte)
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslösevor-
1 . Zu den Absätzen 1.5 und 1.6: richtung für den freien Fall nur aus dem Bootsinne-
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten muß die Erfüllung der ren betätigt werden können.
Anforderungen an die Festigkeit für die Stoßbelastung, 2. Zu Absatz 2.6 (Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer
die beim Aussetzen des vollbesetzten und vollausge- und eine Winde verwendet werden)
rüsteten Rettungsbootes im freien Fall auftritt, nach-
Die Mindest-Fiergeschwindigkeit, die sich aus der For-
gewiesen werden.
mel ergibt, muß mit vollbesetztem und vollausgerüste-
2. Zu Absatz 1.7: tem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale Ab- erreicht werden.
stand zwischen der Bodenoberfläche und dem Inneren (9) Zu Regel 50 (Generalalarmsystem)
des starren Daches in der Staustellung gemessen.
Mit dem Generalalarmsystem muß auch das Signal zum
3. Zu Absatz 3.3 (Einstieg in die Rettungsboote) Verlassen des Schiffes gegeben werden können, das aus
Bei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, deren einem kurzen und einem langen Ton, fortlaufend gegeben,
Zugang über das Heck erfolgt, muß die Einstiegleiter besteht.
am Heck verwendet werden können. (10) Zu Regel 53 Abs. 7 (Sicherheitsrolle und Anweisun-
4. Zu Absatz 6.2 (Antrieb der Rettungsboote) gen für den Notfall)
Motoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr als Auch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten
900 Kubikzentimeter müssen mit einem Kraftstart- Sicherheitsrolle muß zugelassen sein.
system ausgerüstet sein. Dieses Kraftstartsystem kann
auch ein Federkraftanlasser sein. §46
5. Zu Absatz 8 (Ausrüstung der Rettungsboote) (Zu Kapitel IV Teile A und C
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
a) Zu Absatz 8.5:
Funkanlagen
Ein Kompaßhaus ist nicht erforderlich, wenn der
Kompaß durch Aufbauten geschützt ist. Der Kom- (1) Zu Regel 1 (Anwendung)
paß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Frachtschiffe mit einer
zugelassen sein. Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als
b) Zu Absatz 8.28: 1 600 in der. Großen Fahrt und Fahrgastschiffe mit einer
Es ist ein Pulverlöscher mit 6 Kilogramm ABC-Pul- Bruttoraumzahl von weniger als 1 000 in der Auslandfahrt
ver vorzusehen. nach niederländischen Emshäfen und nach dänischen
Häfen bis zu der geographischen Verbindungslinie der
6. Zu Absatz 9.3 (Kennzeichnungen an Rettungsbooten) Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser müssen
Bei teilweise und vollständig geschlossenen Rettungs- 1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem
booten ist die Kennzeichnung auf dem Dach anzubrin- 1. Februar 1999
gen; sie kann auch aus dem Unterscheidungssignal
des Schiffes bestehen, zu dem das Rettungsboot a) entweder alle am 1. Februar 1992 völkerrechtlich in
gehört. Kraft getretenen einschlägigen Anforderungen des
Kapitels IV des Übereinkommens von 1974/88
(6) Zu Regel 44 Abs. 2.5 (Vollständig geschlossene Ret- erfüllen oder
tungsboote; Überdeckung)
b) den Anforderungen der bis zum 31. Januar 1992
Auf Einrichtungen zum Rudern im Sinne der Regel 41.8.1 geltenden Vorschrift des § 46 entsprechen und
kann verzichtet werden, soweit Möglichkeiten zum
Wriggen vorhanden sind. 2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anforde-
rungen des Kapitels IV des Übereinkommens von
· (7) Zu Regel 47 Abs. 2.2.3 und 2.2.11 (Bereitschafts- 1974/88 erfüllen.
boote)
(2) Zu Regel 15 (Instandhaltungsanforderungen Ab-
Der Kompaß und der Suchscheinwerfer müssen zugelas- sätze 6 und 7)
sen sein.
1. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-
(8) Zu Regel 48 (Aussetz- und Einbootungsvorrichtun- schaft erforderlichen Maßnahme der Dopplung von
gen) Geräten ist über die in Kapitel IV Regel 7 bis 11 vorge-
1. Zu Absatz 1 (Allgemeine Vorschriften) schriebenen Funkanlagen hinaus mitzuführen:
a) Zu den Absätzen 1.1 und 1.2: a) auf Reisen ausschließlich im Seegebiet A 1 eine
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die
UKW-Funkanlage entsprechend den Anforderun-
Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungs- und gen der Regel 1vn.1.1,
Frei-Fall-Bereitschaftsboote, die zusätzlich zur b) auf Reisen über das Seegebiet A 1 hinaus, aber
geneigten Ablaufbahn vorhanden ist. innerhalb des Seegebiets A2 eine UKW-Funkanlage
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3309
entsprechend den Anforderungen der Regel (2) Zu Regel 12 (Wachen)
IVfl.1.1 und entweder eine GW-Funkanlage ent- Die auf jedem Schiff auf See durchzuführende ununterbro-
sprechend den Anforderungen der Regel IV/9.1.1 chene Not- und Sicherheitsfunkwache ist von Inhabern
oder eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle ent- des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker wahrzu-
sprechend den Anforderungen der Regel IV/10.1.1, nehmen.
c) auf Reisen über die Seegebiete A 1 und A2. hinaus, (3) Jedes Schiff muß für die Abwicklung des Not- und
aber innerhalb des Seegebiets A3 eine UKW-Funk- Sicherheitsfunkverkehrs Personal nach Maßgabe des
anlage entsprechend den Anforderungen der Regel Kapitels IV Regel 16 der Anlage zum Übereinkommen von
1vn.1.1 und entweder eine GW/KW-Funkanlage 1974/88 an Bord haben.
entsprechend den Anforderungen der Regel
(4) Zu Regel 16 (Funkpersonal)
IV/10.2.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunk-
stelle entsprechend den Anforderungen der Regel Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß
IV/10.1.1, das für die Abwicklung vorrangig verantwortlich benannte
Besatzungsmitglied in Notfällen nicht mit weiteren Aufga-
d) auf Reisen über die Seegebiete A 1, A2. und A3 hin- ben betraut wird.
aus eine UKW-Funkanlage entsprechend den
n
Anforderungen der Regel IV .1.1 und eine §48
GW/KW-Funkanlage entsprechend den Anforde- (Zu Kapitel VI
rungen der Regel IV/10.2.1; Schiffe, die nur zeitwei- der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
lig auf Reisen über die Seegebiete A 1, A2. und A3 Beförderung von Ladung
hinaus eingesetzt und bereits mit einer den Anfor-
derungen der Regel IV/10.2.1 entsprechenden (1) Zu Teil A Regel 2 {Angaben zur Ladung)
GW/KW-Funkanlage ausgerüstet sind, dürfen 1. Werden die zur Ladung gehörenden Beförderungspa-
anstelle der vorgeschriebenen zusätzlichen piere dem Beauftragten des Schiffsführers an Land
GW/KW-Funkanlage eine INMARSAT-Schiffs-Erd- ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der
funkstelle entsprechend den Anforderungen der Schiffsführer über alle Einzelheiten der zu ladenden
Regel IV/10.1.1 mitführen. Die Anlagen müssen von Güter rechtzeitig vor der Verladung unterrichtet wird
den in Kapitel IV Regel 7 bis 11 geforderten Funk- und daß die Papiere dem Schiffsführer vor dem Aus-
geräten vollständig unabhängig betrieben werden laufen übergeben werden.
können, über eigene Antennen verfügen und sind
2. Wer als Verantwortlicher Güter in Container, Träger-
ständig in betriebsfähigem Zustand zu halten; sie
schiffsleichter, Landfahrzeuge und Ladungseinheiten
müssen sowohl aus der Haupt- und Notstromquelle ver1ädt, hat demjenigen, der die Beförderungspapiere
als auch der Ersatzstromquelle betrieben werden
auszufüllen hat, eine Ladungsbescheinigung auszu-
können. stellen und diese dem Beförderungspapier beizufügen.
2. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit- Die Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der
schaft erforderlichen Maßnahme der landseitigen Ladung müssen richtig und vollständig sein. Ferner ist
Instandhaltung hat der Eigentümer oder Besitzer des darin zu erklären, daß die Ladung entsprechend den
Schiffes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um bei Richtlinien für das Packen und Sichern von Ladung in
Ausfall von Funkanlagen deren unverzügliche Instand- Containern und auf Straßenfahrzeugen (Container-
setzung sicherzustellen. Die dazu vorgesehenen Maß- Pack-Richtlinien) vom 19. November 1991 (BAnz.
nahmen sind gegenüber der See-Berufsgenossen- Nr. 69a vom 8. April 1992) in der jeweils geltenden Fas-
schaft durch eine entsprechende Vereinbarung mit sung gepackt und gesichert ist.
einem Schiffsausrüster nachzuweisen. (2) Zu Teil A Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und Gasspür-
3. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit- geräte)
schaft erforderlichen Maßnahme der Instandhaltung Die Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte bedürfen der
der Elektronik auf See ist das Schiff mit entsprechend Zulassung durch die See-Berufsgenossenschaft. Vor
qualifiziertem Personal (Nachweis durch Vortage eines Antritt der Fahrt muß eine ausreichende Anzahl der für die
Funkelektronikzeugnisses 1. oder 2. Klasse oder er- betreffende Ladung erforderlichen Prüfröhrchen an Bord
folgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministe- vorhanden sein.
rium für Verkehr anerkannten entsprechendem Lehr-
(3) Zu Teil A Regel 5 (Stauung und Sicherung)
gang) zu besetzen. Die für die ordnungsgemäße
Instandhaltung notwendige Ausrüstung mit techni- 1. Das Stauen und Sichern der Ladung in den Laderäu-
schen Untertagen, Ersatzteilen, Werkzeugen und Prüf- men und an Deck muß den Anforderungen der Richtli-
einrichtungen entsprechend den an Bord befindlichen nien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von
Geräten ist ständig an Bord mitzuführen. Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen vom
13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Sa vom 12. Januar
§47 1991) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2. In Containern, Trägerschiffsleichtem, Landfahrzeugen
(Zu Kapitel IV Teil C
und Ladungseinheiten ist die Ladung so zu packen und
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
zu sichern, wie es den Container-Pack-Richtlinien ent-
Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal spricht.
(1) Auf jedem Schiff muß auf See eine ununterbrochene (4) Zu Teil B Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen für
Wache auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen nach die Beförderung)
Maßgabe des Kapitels IV der Anlage zum übereinkommen Den Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende ge-
von 1974/88 durchgeführt werden. nehmigte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:
3310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 22 der 2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einer Brutto-
Anlage zum übereinkommen von 1974/88 und § 35 raumzahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vorschrif-
Abs. 9 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung, ten über Funkanlagen für Frachtschiffe in der Nationa-
b) bei Schiffen Ober 100 Meter Länge Unterlagen für die len Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr;
Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle mit 3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
Schüttgütern. 500, hinsichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
(5) Zu Teil B Regel 7 (Stauen von Massengut)
300;
Das Stauen von Massengut muß den Anforderungen der
4. Sonderfahrzeuge;
Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladun-
gen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom 30. August 5. Fischereifahrzeuge.
1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990) in der (2) Die Kapitel 11-1 , 11-2, III und IV der Anlage zum Über-
jeweils geltenden Fassung entsprechen. einkommen von 1974/88 und die§§ 35 bis 47 dieser Ver-
(6) Zu Teil C Regel 9 (Vorschriften für Frachtschiffe, die ordnung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1, unabhängig
Getreide befördern) von der Bruttoraumzahl, entsprechend, soweit nicht in
den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
1. Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,
Abweichend von Kapitel III Regel 48.1.3 kann die See-
wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der
Berufsgenossenschaft für Schiffe und Fahrzeuge nach
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 vorliegt und
Absatz 1, andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur
die Beladung den Getreideladeplänen entspricht oder
Bedienung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulas-
die Beladung gemäß Abschnitt A 9 Ziffer 9.1.1 bis 9.1.5
sen.
des Internationalen Codes für die sichere Beförderung
von Schüttgetreide (BAnz. Nr. 213a vom 11. November (3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungsmittel
1993) erfolgt, wobei Ziffer 9.1.1 nicht für Schiffe gilt, ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Personen aus
deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde. Die der Besatzungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von
Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krängungsver- Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen aus der Besat-
such zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht l~nger zungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von auszubil-
als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß ausreichende denden Personen.
Stabilitätsreserven nachgewiesen werden und keine (4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der
Zweifel an der Richtigkeit der Leerschiffsdaten be- Anlage zum übereinkommen von 1974/88 und § 48 die-
stehen. ser Verordnung entsprechend. § 48 Abs. 6 gilt nicht für
2. Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird vorhandene Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.
von der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die auch für
die Prüfung der Nachweise nach Nr. A 3.5 und die §51
Erteilung der Erl_aubnis nach Abschnitt A 9 des Interna• Fahrtbeschränkungen für Bäderboote
tionalen Codes für die sichere Beförderung von Schütt•
getreide zuständig ist. Die zur Erteilung der Genehmi• (1) Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate
gung erforderlichen Unterlagen für Getreideladung fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang und
sind in deutscher und englischer Sprache einzurei• Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht länger als
chen. · 2 Stunden dauern und die Entfernung von der Küstenlinie
bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen
3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 müssen in deutscher
und englischer Sprache an Bord mitgeführt werden betragen. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beau-
fort) oder bei Sturm- oder Starkwindwamungen muß
und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im
unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem
Ladehafen vorzulegen.
Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüglich der näch-
ste Hafen angelaufen werden.
§49
(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten:
(weggefallen)
1. bei Sturm oder Sturmwarnung,
2. bei auflandigem Starkwind oder
TeilC
3. bei Nebel mit einer Sichtweite
Vorschriften für Schiffe, a} von weniger als 500 Meter oder
auf die das übereinkommen von 1974/88
keine Anwendung findet b} zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein ein-
wandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden und
außer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige
Kapitel 1
Person zur Bedienung des Radargerätes an Bord
Allgemeines ist.
§52
§50
Fahrtbeschränkungen
Anwendungsbereich
für Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge
(1) Dieser Teil gilt für: (1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die nicht
1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote den Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum über-
und Sportanglerfahrzeuge; einkommen von 1974/88 und nicht den Vorschriften des
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§ 35 dieser Verordnung entsprechen, dürfen einen Ab- §55
stand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Maschinen und elektrische Anlagen
Hochwasser nicht überschreiten.
(2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnen- (1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist eine
aufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber zwi- Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regel 42 und 43 der
schen 8 und 17 Uhr fahren. Bei aufkommendem Starkwind Anlage zum übereinkommen von 1974/88 nicht erforder-
(6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwindwamun- lich.
gen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei auf- (2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahr-
kommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüg- zeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der elek-
lich der nächste Hafen angelaufen werden. Die Fahrt darf trischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage
nicht angetreten werden, wenn die in § 51 Abs. 2 genann- durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden
ten Umstände vorliegen. Stromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage
(3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem zum übereinkommen von 1974/88 eine Hilfsruderanlage
Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windgeschütz- ohne Kraftantrieb ausreichend ist.
ten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Küsten- (3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufsge-
linie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten. nossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen die
(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei besonderen Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels 11-1
örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht windge- Teil C der Anlage zum übereinkommen von 1974/88 zu
schützte Gebiete Ausnahmen zulassen. genügen hat.
Kapitel II Kapitel III
Bauart der Schiffe Brandschutz
§53 §56
Zulässige Fahrgastzahl Brandschutz bei Fahrgastschiffen,
Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen
(1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-
fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen (1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste
Fahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und die befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten
Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und Kapitel 11-2 Teile A und B der Anlage zum Übereinkommen
unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen von 1974/88 sowie die §§ 39 und 40 dieser Verordnung,
geeignet sind, berücksichtigt. soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahr-
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- gästen anzuwenden sind, entsprechend.
fahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommermo- (2) Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weni-
nate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeigne- ger als 250 sowie Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge
ten freien Decksflächen berücksichtigt werden. müssen über mindestens eine Feuerlöschpumpe mit un-
abhängigem Antrieb verfügen.
§54 (3) Die Anschlußstutzen nach Kapitel 11-2 Regel 4.5.3
Unterteilung und Stabilität und der internationale Landanschluß nach Kapitel 11-2
Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88
(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein sind nicht erforderlich.
Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erfor-
derlich. (4) Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 1000 sowie bei Bäderbooten und Sport-
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- anglerfahrzeugen darf die Länge der Feuerlöschschläuche
fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis nach Kapitel 11-2 Regel 4. 7 .1 der Anlage zum übereinkom-
zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tieflade- men von 1974/88 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Meter
linie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hin- nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupp-
terpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschi- lungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-Anschlüsse
nenraumschott ersetzen.
zu verwenden.
(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ge-
(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
hören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung
lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7 .1.2 und Regel
vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarmkurven
7 .2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 nicht
der statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle
erforderlich.
sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsver-
suches. (6) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapi-
tel 11-2 Regel 16.7 der Anlage zum übereinkommen von
(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regel 9, 10,
1974/88 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl
11 und 22 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88
gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärme-
entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt
einwirkung geschützt sein.
unter Berücksichtigung der Größe und des Verwendungs-
zwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zusätzlichen (7) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit weni-
Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu ger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine Brand-
erfüllen sind. schutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 17 der Anlage
3312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zum Übereinkommen von 1974/88 und § 39 Abs. 10 die- Bruttoraumzahl von 250 und mehr, aber weniger als 500,
ser Verordnung entspricht, mitzuführen; auf Fahrgast- nur eine und bei einer Bruttoraumzahl von weniger als
schiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern, 250 keine Brandschutzausrüstung mitgeführt zu werden.
Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind Brand- Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr,
schutzausrüstungen nicht erforderlich. aber weniger als 500, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme
von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve-Druck-
(8) In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzünd-
luftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens
bare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine fest ein-
3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf denen
gebaute Feuerföscheinrichtung nicht erforderlich, wenn
Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge
an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher ausreichen-
und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen
der Größe angeordnet ist.
bestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer
(9) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgäste Gesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mitführen.
befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind
in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen ein selbsttäti- (7) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gänge,
ges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem
oder ein festeingebautes Feuermelde- und Feueranzeige- Treppen und Fluchtwege, das Kapitel 11-2 Regel 52.1 der
Anlage zum übereinkommen von 1974/88 entspricht,
system, die Kapitel 11-2 Regel 36 entsprechen, nicht erfor-
nicht erforderlich.
derlich.
(8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapi-
§57 tel 11-2 Regel 16. 7 der Anlage zum Übereinkommen von
1974/88 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl
Brandschutz
gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärme-
bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen
einwirkung geschützt sein.
(1) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von (9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzünd-
weniger als 300 mit Ausnahme von Tankschiffen darf die bare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine fest ein-
nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebene Feuerlöschpumpe gebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn
an die Hauptantriebsmaschine angehängt werden, wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher ausreichen-
die Wellenleitung leicht von der Hauptantriebsmaschine der Größe angeordnet ist.
getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und
des dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen
(10) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufsge-
sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede
nossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des Kapi-
Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
tels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 und
(2) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von der §§ 39 bis 42 dieser Verordnung, insbesondere hin-
weniger als 300 müssen so viele Feuerlöschanschlußstut- sichtlich Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-
zen vorhanden und so verteilt sein, daß mit einem von stationen und Maschinenräumen, anzuwenden sind, um
einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl eine auf den Schiffstyp, die Schiffsgröße und den Fahrt-
jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. Der bereich abgestellte größtmögliche Sicherheit für alle an
Anschlußstutzen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 und der internatio- Bord befindlichen Personen zu erreichen.
nale Landanschluß nach Kapitel 11-2 Regel 19 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88 sind nicht erforderlich.
(3) Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von Kapitel IV
weniger als 500 muß mindestens je 3 Feuerlöschschläu- Rettungsmittel
che, Mehrzweck-Strahlrohre, Schlauchkupplungen und
Kupplungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch- §58
länge darf 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Meter nicht
überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen Ausrüstung
sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu ver- der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln
wenden.
(1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt müs-
(4) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von sen für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungs-
weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich minde- booten und Rettungsflößen ausgerüstet sein. Rettungs-
stens 3 tragbare Feuerlöscher vorhanden sein. flöße sind auch zugelassene aufblasbare Großrettungs-
flöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit
(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und so
lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Re-
gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser
gel 7.2.2 der Anlage zum übereinkommen von 1974/88
gebracht werden können. Fahrgastschiffe mit 800 und
nicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Brutto-
mehr Fahrgästen müssen mindestens 4 Rettungsboote,
raumzahl von weniger als 300 ist in Räumen mit Verbren-
von denen 2 Motorrettungsboote sein müssen, Fahrgast-
nungskraftmaschinen 1 Schaumfeuerlöscher von minde-
schiffe mit weniger Fahrgästen mindestens 2 Motorret-
stens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwertiges Gerät
tungsboote mitführen. Die See-Berufsgenossenschaft
nur bei einer Gesamtleistung von 746 Kilowatt oder mehr
kann bei Schiffen unter 31 Meter Länge Ausnahmen zulas-
erforderlich; eine festeingebaute Feuerlöschanlage ist
sen. Außerdem müssen mindestens 8 Rettungsringe vor-
nicht erforderlich.
handen sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden
(6) Auf Tankschiffen müssen mindestens 2 Brand- lichtem, 2 mit selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen und
schutzausrüstungen mitgeführt werden. Auf Frachtschif- 2 weitere mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen
fen mit Ausnahme von Tankschiffen braucht bei einer Rettungsleine zu versehen. Außerdem müssen Überle-
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3313
bensanzüge für die Besatzung des bei Fremdrettung ein- §60
zusetzenden Bootes an Bord vorhanden sein. Für jede an Ausrüstung der Frachtschiffe
Bord befindliche Person muß eine Rettungsweste, für und Sonderfahrzeuge mit Rettungsmitteln
10 vom Hundert aller an Bord befindlichen Personen müs-
sen Kinderrettungswesten vorhanden sein; zusätzlich sind (1) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger
10 vom Hundert Reserverettungswesten mitzuführen. Für als 500 in der Mittleren Fahrt, in der Kleinen Fahrt und der
die Sommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft Küstenfahrt müssen folgende Rettungsmittel mitführen:
für die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen anstelle 1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch
der Rettungsflöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig ver- aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord in
wendbare Großrettungsflöße ohne Schutzdach zulassen. einer Aufstellung, daß sie frei aufschwimmen können,
(2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müssen
2. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot
für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungsflößen
nach Kapitel III Regel 47 der Anlage zum Übereinkom-
und mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot
men von 1974/88 unter einer Aussetzvorrichtung.
unter einer Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein. Ret-
Erfüllt das Bereitschaftsboot auch die Anforderungen
tungsflöße sind auch zugelassene aufblasbare Großret-
an Rettungsboote nach Kapitel III Regel 41 der Anlage
tungsflöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit
zum übereinkommen von 1974/88 und ist das Fas-
einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und
sungsvermögen ausreichend für alle Personen an
so gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser
Bord, können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das
gebracht werden können. Das Boot muß in der Lage sein,
Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibende,
das größte an Bord befindliche Rettungsfloß mit voller
vorgeschriebene Rettungsfloßausrüstung nicht schnell
Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer
von der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden
Geschwindigkeit von mindestens 2 Knoten in ruhigem
kann, müssen auch auf dieser Seite Rettungsflöße für
Wasser zu schleppen. Mindestens 4 Rettungsringe müs-
alle Personen an Bord vorhanden sein.
sen vorhanden sein. 2 Rettungsringe sind mit selbstzün-
denden Lichtern, die beiden anderen Rettungsringe mit je (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 2 müssen Tank-
einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu schiffe folgende Rettungsmittel mitführen:
versehen. Für jede an Bord befindliche Person muß eine 1. an jeder Seite 1 Motorrettungsboot aus Stahl oder mit
Rettungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befind- gleichwertiger Unbrennbarkeit unter zugelassenen
lichen Personen müssen Kinderrettungswesten vorhan- Aussetzvorrichtungen, das für alle an Bord befind-
den sein. Zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserveret- lichen Personen ausreicht,
tungswesten mitzuführen. Für die Sommermonate kann
die See-Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller 2. 1 oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungs-
an Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße flöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Auf-
nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig verwendbare Großret- nahme aller an Bord befindlichen Personen,
tungsflöße ohne Schutzdach zulassen. 3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-
(3) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret- flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die
tungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Über- andere Seite befördert werden können, zusätzliche
lebensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. Rettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene
Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
befindlichen Personen ausreicht.
§59
Ausrüstung der Bäderboote (3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2 können
und Sportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende
Rettungsmittel mitführen:
(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen
1. 1 vollständig geschlossenes Rettungsboot mit einem
Personen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig ver-
Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
wendbaren Großrettungsflößen ohne Schutzdach und
befindlichen Personen, das
zugelassenen Rettungswesten ausgerüstet sein. Außer-
dem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzuführen. Ein a) so aufgestellt ist, daß es bemannt im freien Fall über
Ring ist mit selbstzündendem Licht und ein weiterer mit das Heck ausgesetzt werden und frei aufschwim-
einer schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge men kann,
zu versehen.
b) es auf Tankschiffen auch die Anforderungen nach
(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswesten Kapitel III Regel 45 und 46 der Anlage zum Überein-
für jede an Bord befindliche Person und mit Rettungs- kommen von 1974/88 erfüllt,
floßraum, der für alle an Bord befindlichen Personen aus-
c) mit einer zugelassenen Vorrichtung zum kontrollier-
reicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen 2 Rettungs-
ten Zuwasser1assen und Wiedereinsetzen in die
ringe, einer davon mit selbstzündendem Licht und ein wei-
Einbootungsposition versehen ist,
terer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von
30 Meter Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate 2. zusätzlich 1 oder mehrere automatisch aufblasbare
kann die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen
Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße 3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-
ohne Schutzdach zulassen. flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf
(3) Rettungsflöße, Rettungswesten und Rettungsringe die andere Seite befördert werden können, müssen
müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. zusätzliche Rettungsflöße vorhanden sein, damit das
3314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen 3. Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen aus- 250,
reicht. 4. Sonderfahrzeuge
(4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen für im Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret-
jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte, bei tungsmitteln, insbesondere die Ausrüstung der Schiffe,
Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen außer- ausgenommen Tankschiffe, mit Doppelschlauchbooten
dem 6 Rettungsringe, bei weniger als 50 Meter Länge min- als Rettungsboote zulassen.
destens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe
sind mit selbstzündenden lichtem, die beiden anderen §61
mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungs-
leine zu versehen. Die selbstzündenden Lichter, die auf Ausrüstung der Rettungs-,
Tankschiffen veovendet werden, müssen von einem zuge- Bereitschafts- und sonstigen Boote
lassenen Typ mit elektrischer Batterie sein. sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe
(5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser (1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder-
befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebs- fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt
zustand auf See bestiegen werden können, mehr als haben die Rettungsboote folgende Gegenstände mitzu-
4,5 Meter über der Wasseroberfläche befindet, sind an- führen:
stelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen - schwimmfähige Riemen in ausreichender Anzahl sowie
Rettungsflöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen
zugelassenen Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber für jeden vorgesehenen Riemen; die Dollen oder Ruder-
so aufzustellen sind, daß sie frei aufschwimmen und gabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten befe-
abgeworfen werden können. stigt sein,
(6) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht - 1 Bootshaken,
mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerü- - 1 zugelassener Radarreflektor,
stet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für
jede an Bord befindliche Person mitführen. - 2 Pflöcke oder Schrauben für jedes Wasserablaßloch
(angebändselt),
(7) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und
mehr, jedoch weniger als 500, in der Wattfahrt müssen mit - 1 Schöpfeimer,
einem oder mehreren Rettungsflößen mit einem Gesamt- - 1 Ruder mit Pinne,
fassungsvermögen für alle Personen an Bord und einem - 1 Fangleine,
zugelassenen motorisierten Boot unter Aussetzvorrich-
tung ausgerüstet sein. Außerdem müssen für jede Person - 1 Treibanker,
an Bord 1 Rettungsweste mit Leuchte und mindestens - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und
4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
selbstzündenden Lichtern, die beiden anderen mit je einer - 2 schwimmfähige Rauchsignale,
30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu ver-
sehen. - 1 Kappbeil,
(8) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger - 1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschen-
lampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reser-
als 250 in der Wattfahrt müssen mit einem zugelassenen
vebatterien und 1 Reserveglühlampe in einem was-
motorisierten Boot ausgerüstet sein, das Platz· für die
serdichten Behälter.
Regelbesatzung bietet. Sollen weitere Personen befördert
werden, ist zusätzlicher Rettungsfloßraum mitzuführen. Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeu-
Außerdem müssen für jede Person an Bord 1 Rettungs- gen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben
weste mit Leuchte und mindestens 2 Rettungsringe, einer Bereitschaftsboote folgende Gegenstände mitzuführen:
davon mit selbstzündendem Licht, der andere mit einer - Paddel in ausreichender Zahl,
30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine, vorhan-
den sein. - 1 Sicherheitsbootshaken,
(9) Bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von - 1 zugelassener Radarreflektor,
weniger als 500 und Sonderfahrzeugen sind zum Einboo- - 1 Schöpfeimer,
ten in die Rettungsboote und -flöße und in die Boote - 1 Fangleine,
geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein
müssen. - 1 Treibanker,
(10) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 9 ent- - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und
sprechend. 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
(11) Die See-Berufsgenossenschaft kann für - 2 schwimmfähige Rauchsignale,
1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als - 1 Sicherheitsmesser,
500 in der Großen Fahrt, insbesondere bei Fahrten in - 1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz Reservebatte-
überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten
nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutz- Behälter,
hafen entfernt, - 1 mindestens 50 Meter lange schwimmfähige Leine
2. Frachtschiffe in der Wattfahrt mit einer Bruttoraumzahl ausreichender Festigkeit, um ein Rettungsfloß schlep-
von weniger als 250, pen zu können,
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3315
- 1 schwimmfähiger Wurfring mit 30 Meter langer (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 muß jedes vor dem
schwimmfähiger Leine, 1. Februar 1995 gebaute $chiff
- 1 Suchscheinwerfer, 1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem
1. Februar 1999
- 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),
a) entweder alle einschlägigen Anforderungen der
- 1 ReparaturausrOstung (bei Schlauchbooten).
Kapitel III und IV des Übereinkommens von 1974/88
(2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die Ret- erfüllen oder
tungsboote außerdem mit Trinkwasser und Lebensmittel-
b) alle Anforderungen dieses Kapitels V dieser Verord-
rationen gemäß Kapitel III Regel 41 Abs. 8 Nr. 9 und 12 der
nung erfüllen, die vor dem 1. Februar 1992 in Kraft
Anlage zum übereinkommen von 1974/88 auszurüsten.
waren, und
(3) Bei Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt, Fracht-
2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anforde-
schiffen und Sonderfahrzeugen in der Wattfahrt haben
rungen der Kapitel III und IV des Übereinkommens von
motorisierte Boote folgende Gegenstände mitzuführen:
1974/88 erfüllen.
- 2 Bootsriemen,
(3) Jedes am oder nach dem 1. Februar 1995 gebaute
- 1 Reserveriemen, Schiff muß alle einschlägigen Anforderungen der Kapitel III
- 2 Rudergabeln, und IV des Übereinkommens von 1974/88 erfüllen.
- 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außenbord- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrzeuge in der
motoren können Ruder und Pinne Bestandteil des Küstenfischerei.
Motors sein, (5) Schiffe sind von der Ausrüstungspflicht mit einem
- 1 Fangleine, NAVTEX-Empfänger nach Kapitel IV der Anlage zum
übereinkommen von 1974/88 befreit, wenn sie den UKW-
- 1 Schöpfeimer, Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen nicht
- 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und verlassen und mit einer UKW-Funkanlage nach Kapitel IV
2 roten Fallschirm-Leuchtraketen, der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 ausge-
rüstet sind.
- 1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschen-
lampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reser- §§64 bis67
vebatterien und 1 Reserveglühlampe in einem was-
(weggefallen)
serdichten Behälter,
- 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),
- 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten)_. TeilD
(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr- Zusatzvorschriften für Schiffe,
zeuge sowie Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge in der auf die die Anlage I zum Übereinkommen
nationalen Küstenfahrt und Wattfahrt sind mit 6 roten Fall- von 1973ll8 Anwendung findet
schirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln aus-
zurüsten. §68
(5) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret- (Zu Kapitel II der Anlage 1
tungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Überle- zum Übereinkommen von 1973/78)
bensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.
Dies gilt auch für vor dem 1. Juli 1986 gebaute Fracht- Überwachung der Verschmutzung
schiffe und Sonderfahrzeuge. durch den Schiffsbetrieb
(1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung
§62 von Ölrückständen an Bord)
Leinenwurfgerät \ Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, die
keine Öltankschiffe sind, sind, soweit möglich und zumut-
Auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- bar, mit Einrichtungen auszurüsten, die die Lagerung von
fahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen Ölrilckständen an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen
braucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden. oder ins Meer nach Kapitel II Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b
der Anlage I zum übereinkommen von 1973/78 gewähr-
leisten.
Kapitel V (2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 3 Buchstabe b
Funkanlagen (Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder ölhaltigen
Gemischen an Bord)
§63 Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
Ausrüstung mit Funkanlagen 150 und sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von
und funktechnischen Rettungsmitteln weniger als 400 sind, soweit durchführbar, dafür auszu-
rüsten, Öl oder ölhaltige Gemische an Bord zu behalten
(1) Jedes Schiff muß spätestens am 1. August 1993 mit oder sie nach den Vorschriften des Kapitels II Regel 9
einem NAVTEX-Empfänger und einer Satelliten-Seenot- Abs. 1 der Anlage I zum übereinkommen von 1973ll8 ein-
funkbake ausgerüstet sein. zuleiten.
3316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Zu Regel 20 Abs. 7 (Öltagebuch) n) auf dem entgegen § 31 Abs. 3 oder 4 Decks-
ladungen nicht wie dort vorgeschrieben gestaut,
Als Öltagebuch für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl
Tank- oder Bilgenrohre oder Anschlußstutzen der
von weniger als 150, die nach Kapitel II Regel 15 Abs. 4
Feuerlöschleitungen nicht freigehalten, Laufplan-
der Anlage I zum Übereinkommen von 1973/78 betrieben
ken nicht angebracht oder Schutzgeländer oder
werden, ist das Muster des Anhangs III Teil II der Anlage 1
Strecktaue nicht oder nicht wie dort vorgeschrie-
zum Übereinkommen von 1973/78 zu verwenden.
ben angebracht sind,
o) dessen Ladeluken entgegen § 32 Satz 2 Halb-
TeilE satz 1 nicht verschlossen sind,
Zusatzvorschriften p) auf dem Getreide entgegen§ 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1,
über die Beförderung von Schüttgütern, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, beför-
ausgenommen Getreide dert wird oder
§§69bis 72 1a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
zuwiderhandelt;
(weggefallen)
2. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederher-
stellung des genehmigten Zustandes des Schiffes,
TeilF seiner Einrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder
nicht rechtzeitig sorgt,
Bußgeld-, Übergangs-
und Schlußvorschriften 3. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die vor-
geschriebenen Zeugnisse oder die vorgeschriebene
§73 Freibordmarke in Fahrt setzt,
Bußgeldvorschriften 4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4
Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Küstenmeer oder die inneren Gewässer befährt oder
Küstenschiffahrt betreibt, ohne daß die vorgeschrie-
lässig als Schiffsführer
benen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgeführt
1. ein Fahrzeug führt, werden oder das Schiff mit der vorgeschriebenen
a) obwohl entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 ein vorge- Freibordmarke versehen ist,
schriebener Gegenstand oder eine vorgeschrie- 5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-
bene Anlage von Bord gegeben worden ist, meer oder die inneren Gewässer entgegen § 14
b) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4,
zugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver- § 31 Abs. 1, 3 oder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder
wendet wird, § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 befährt,
c) an dem selbst, seiner Einrichtung oder Aus- 6. entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die höchstzulässige
rüstung entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Ände- Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Per-
rung vorgenommen worden ist, sonen befördert,
d) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht sämt- 7. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder der
liche Zeugnisse mitgeführt werden, Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage nach
§ 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
e) auf dem entgegen§ 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor-
geschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird, 8. entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein Ge-
f) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 rätetagebuch geführt wird,
ein Gegenstand verwendet wird, 9. entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die
g) dessen Systeme, Anlagen, Instrumente oder Ge- Seekarten, die Seebücher oder das Internationale
räte entgegen § 20 Abs. 3 nicht überprüft worden Signalbuch laufend berichtigt werden,
sind, 10. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht recht-
h) auf dem entgegen§ 21 Satz 3 die nach Satz 2 zeitig dafür sorgt, daß Funkgeräte einschließlich der
erteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird, Zusatz- und Hilfseinrichtungen instandgesetzt wer-
den,
i) dessen Magnet-Regelkompasse oder Magnet-
Steuerkompasse entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 11. entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennenanla-
nicht reguliert worden sind, gen betriebsfertig gehalten werden,
k) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22 Abs. 3 12. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der
Satz 1 nicht kompensiert worden sind, Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-
Q dessen Verschlußzustand entgegen § 29 Abs. 2 dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche
Satz 2 nicht einwandfrei ist, oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt
oder deutlich sichtbar sind,
m) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1
Satz 1 unterschritteo ist oder das entgegen Satz 2 13. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den
so beladen ist, daß die Mindeststabilität unter- Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
schritten wird, zuwiderhandelt,
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3317
14. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 1 Halbsatz 2 das Ergebnis 3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederher-
der Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen oder stellung des genehmigten Zustandes des Schiffes,
Brandschutzausrüstungen in das Schiffstagebuch seiner Einrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder
nicht einträgt oder eintragen läßt oder entgegen nicht rechtzeitig sorgt,
Halbsatz 3 festgestellte Mängel oder deren Beseiti- 3a. entgegen§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4
gung nicht vermerkt oder vermerken läßt, Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das
15. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 5 Satz 2 das Ergebnis der Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren
Prüfung der Flaschen oder Druckbehälter von Gas- oder Küstenschiffahrt betreiben läßt, ohne daß die
feuerlöschsystemen nicht in das Kontrollbuch ein- vorgeschriebenen Zeugnisse oder die Bescheini-
trägt oder eintragen läßt, gung mitgeführt werden oder das Schiff mit der vor-
16. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß geschriebenen Freibordmarke versehen ist,
die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt 3b. entgegen § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit
wird oder § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 oder§ 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1,
17. einer Vorschrift des § 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3 mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-
über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahr- meer oder die inneren Gewässer befahren läßt,
gastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge zuwiderhan- 4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 15 Abs. 3 mehr
delt. als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des auszubildenden Personen befördert wird,
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 5. entgegen § 20 Abs. 3 Systeme, Anlagen, Instru-
lässig als Eigentümer oder Besitzer mente oder Geräte nicht oder nicht rechtzeitig über-
1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 einen vorgeschriebenen prüfen läßt,
Gegenstand oder eine vorgeschriebene Anlage von 6. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkom-
Bord gibt oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges passe oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetrieb-
anordnet oder zuläßt, nachdem ein solcher Gegen- nahme oder in Abständen von 2 Jahren nicht regulie-
stand oder eine solche Anlage von Bord gegeben ren läßt,
worden ist, oder 7. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor
2. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder Inbetriebnahme oder in Abständen von 2 Jahren
zuläßt, nicht kompensieren läßt,
a) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht 8. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht für einen einwand-
zugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver- freien Verschlußzustand sorgt,
wendet wird, 9. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der
b) das entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 die vorge- Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-
schriebenen Zeugnisse nicht erhalten hat oder dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche
nicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt
versehen ist, oder deutlich sichtbar sind,
c) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht sämt- 10. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den
liche Zeugnisse mitgeführt werden, Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
zuwiderhandelt,
d) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor-
geschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird, 11 . entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 2 die Brandschutzaus-
rüstung, die persönliche Schutzausrüstung oder die
e) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 dort bezeichneten Feuerlöscheinrichtungen oder
ein Gegenstand verwendet wird, entgegen Nr. 3 die Brandklappen oder die Ver-
f) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 schlußeinrichtungen der Lüftungssysteme nicht oder
erteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird, nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
g) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nauti- 12. entgegen§ 39 Abs. 12 Nr. 4 Satz 1 Gasfeuerlösch-,
sches System, eine nautische Anlage oder ein Schaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,
nautisches Gerät aufgestellt oder angebracht Berieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-
worden ist, systeme oder entgegen Nr. 5 Satz 1 Flaschen oder
Druckbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht
h) auf dem entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Funkgeräte
oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
einschließlich der Zusatz- und Hilfseinrichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig instandgesetzt wor- 13. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß
den sind, die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt
wird oder
i) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1
Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2 14. die Zuwiderhandlung gegen
so beladen ist, daß die Mindeststabilität unter- a) ein vollziehbares Verbot des Auslaufens oder der
schritten wird, Weiterfahrt oder gegen eine vollziehbare Auflage
k) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1 nach§ 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 oder
Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, b) eine Vorschrift des§ 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3
befördert wird, oder über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahr-
2a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 gastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge
zuwiderhandelt, anordnet oder zuläßt.
3318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung §74
von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf
Übergangsvorschriften
1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten
a) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 und 4, des Zeugnisse (Bescheinigungen und Zulassungen) gelten bis
Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Nr. 3a, zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer fort.
soweit sich die Zuwiderhandlung auf das Fehlen
des Freibordzeugnisses oder der Freibordmarke (2) Bis zum 1. Oktober 1999 gelten die von der See-
bezieht, Berufsgenossenschaft nach den übereinkommen von
1974/88 oder 1966/88 ausgestellten Zeugnisse gleicher-
b) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um die Anfor- maßen wie die nach den Übereinkommen von 1974/88
derungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 1, 3 oder 4 oder 1966 ausgestellten.
und des § 32 Satz 2 Halbsatz 1 handelt, sowie des
Absatzes 2 Nr. 3b, soweit es sich um die Anforde- (3) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttreten
rungen des § 30 Abs. 4 oder des § 31 Abs. 1 der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen bleiben
handelt, gültig.
c) des Absatzes 1 Nr. 7 und des Absatzes 2 Nr. 14
Buchstabe a, soweit einer Verfügung zuwiderge- §75
handelt wird, die wegen Fehlens des Freibordzeug- (weggefallen)
nisses, der Freibordmarke oder des Nichteinhaltens
des Mindestfreibords erlassen worden ist, und
d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe I bis o, Nr. 12 sowie
des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe i, Nr. 8 und 9, §76
2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen. (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3319
Anlage1
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis
für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
für d i e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: Unterscheidungssignal: ____________
---------------- Bruttoraumzahl: _______________
Heimathafen:----------------
Reeder: Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
------------------
1MO -Nummer1): --------------- Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nacn Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem
Freibord von _ _ _ _ _ _ _ mm entspricht;
3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ____ Personen ausreichen, nämlich
____ Rettungsboote, ausreichend für Personen,
____ motorisiertes Boot,
____ Rettungsflöße, ausreichend für ____ Personen,
____ Rettungsringe,
_ _ _ _ Überlebensanzüge,
____ Rettungswesten,
_ _ _ _ Rettungswesten für Kinder;
5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens
____ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)
_ _ _ _ Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)
zugelassen.
IV. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum _______________
Ausgestellt in Hamburg am _______________
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System; diese Angabe ist freiwillig.
3320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1a
(§.13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
----------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Bruttoraumzahl:
------------------------------------
Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder
gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:
IMO-Nummer1): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Hiermit wird bescheinigt,
1 daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;
2 daß die Besichtigung ergeben hat,
2.1 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf
.1 Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter;
.2 Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
.3 folgende Schottenladelinien:
Festgelegte Schottenladefinien, Freibord Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgaste befördert werden,
die an der Außenhaut mittschiffs folgende wahlweise zu benutzenden Räume einschließen
angemerkt sind
C.1
C.2
C.3
2.2 daß das Schiff den Anforderungen der Vorschriften in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme
und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Überein-
stimmung mit den Vorschriften vorhanden sind;
2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in
Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3321
2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften
entspricht;
2.7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-
übernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;
2.8 daß das Schiff mit lichtem, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Überein-
stimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;
2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;
3 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt2) worden ist.
Dieses Zeugnis gilt bis z u m - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Ausgestellt in __________________ am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsldentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden.
1 Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
-------------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Fahrgastzahl laut Zeugnis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden
können
2.2 Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote.
2.3 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-
boote
2.4 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote
2.5 Andere Rettungsboote
2.5.1 Anzahl
2.5.2 Typ
Gegenstand Tatsächliche Regelung
3 Anzahl der Motorrettungsboote On der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote
enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
5 Rettungsflöße
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
6
6.1
6.2
7 Anzahl der Rettungsringe
8 Anzahl der Rettungswesten
9 Eintauchanzüge
9.1 Gesamtzahl
9.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
10 Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel
11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden
11.1 Anzahl der Radartransponder
11.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3323
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage
1.1.1 DSC-Kodierer
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk
1.2 GW-Funkanlage
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibtelegrafie
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger
3.2 EGG-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SARSAT
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Schiffs-Radartransponder
7 Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
4.1 Dopplung von Geräten
4.2 Landseitige Instandhaltung
4.3 lnstandhaltungsmöglichkeit auf See
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen in GMDSS entsprechen2)
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttä~iges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?
3324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3)
Tatsächliche Regelung
Telegrafiefunkanlage für Rettungsboot
Tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug
Überlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)
Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
Nr. 78 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3325
Anlage2
(§ 13Abs.4)
Bundesrepublik Deutschland
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
für ein
Frachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr
- Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 - Sonderfahrzeug
für die
---------------------------------------- (Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Reeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
IMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich
_ _ _ _ Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ motorisiertes Boot,
_ _ _ _ Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem
Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsringe,
_ _ _ _ Überlebensanzüge,
_ _ _ _ Rettungswesten;
4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
3326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage2a
(§ 13 Abs. 4 und 5)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
-----------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen:
--------------------------------------
Bruttoraumzahl:
-------------------------------------
Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Länge des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Schiffstyp2)
Öltankschiff
Chemikalientankschiff
Gastankschiff
Frachtschiff eines anderen Typen als oben angegeben
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder
gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:
IMO-Nummer3): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Hiermit wird bescheinigt,
1 daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;
2 daß die Besichtigung ergeben hat,
2.1 daß der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften
entspricht;
2.2 daß das Schiff den Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne
entspricht;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vor-
handen sind;
2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in
Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3327
2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften
entspricht;
2. 7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-
übemahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;
2.8 daß das Schiff mit lichtem, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Über-
einstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;
2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;
3 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;
4 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellVnicht ausgestellt 4) worden ist.
5 Ausnahmen:
-------------------------------------
6 Auflagen:----------------------------------
Dieses Zeugnis gilt bis zum
Ausgestellt in __________________ am ___________________
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
4) Nichtzutreffendes streichen.
3328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden.
1 Angaben zum Schiff
Name des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden
können
2.2 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-
boote
2.3 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote
2.4 Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem
2.5 Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote
2.6 Andere Rettungsboote
2.6.1 Anzahl
2.6.2 Typ
2. 7 Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote
2. 7.1 Vollständig geschlossen
2.7.2 Mit eigenem Luftversorgungssystem
2.7.3 Brandgeschützt
Gegenstand Tatsächliche Regelung
3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote
enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
5 Rettungsflöße
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.3 Anzahl der vorgeschriebenen Rettungsflöße
6 Anzahl der Rettungsringe
7 Anzahl der Rettungswesten
8 Eintauchanzüge
8.1 Gesamtzahl
8.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
9 Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel
10 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden
10.1 Anzahl der Radartransponder
10.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3329
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage
1.1.1 DSC-Kodierer
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk
1.2 GW-Funkanlage
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibtelegrafie
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger
3.2 EGC-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SAASAT
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Schiffs-Radartransponder
7 Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz1)
8 Sprechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 1)
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
4.1 Dopplung von Geräten
4.2 Landseitige Instandhaltung
4.3 lnstandhaltungsmöglichkeit auf See
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen in GMDSS entsprechen2)
5.1 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Telegrafiefunk ausgerüstet sein
müssen
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?
3330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5.2 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Sprechfunk ausgerüstet sein
müssen
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen3)
Tatsächliche Regelung
Telegrafiefunkanlage für Rettungsboot
Tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug
Überlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)
Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3331
Anlage3
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
für ein
---------------
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
---------------- Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen:---------------
Reeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
IMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erfordert ich
laut Vorschrift
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
,
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt
oder verbunden?
Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?
Ist eine Funkausrüstung für Zielfahrt
auf der Sprechfunknotfrequenz vorhanden?
Ist ein Radargerät vorhanden?
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen:
------------------------------------
V. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
3332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
für ein
---------------
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Bruttoraumzahl:
Reeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
---------------
Bruttorau mgeh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
IMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen:
------------------------------------
V. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1994 3333
Anlage5
(§ 13 Abs. 6)
Bundesrepublik Deutschland
Nationales Freibordzeugnis
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
auf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd
Unterscheidungssignal/
Schiffsname IMO-Nummer1) Heimathafen Länge(L)
Freibord vom Decksstrich
Sommer/C 12) _ _ _ mm (S)/C 1)
Winter _ _ _ mmr,N)
Frischwasserabzug mm
---
Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt _ _ _ _ mm über/unter
dem _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -Deck an der Schiffsseite.
F
Datum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Hiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend aufgeführten
Lademarken angemarkt wurden.
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
2) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.
3334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.
1. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Techn. Aufsichtsbeamter
2. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Techn. Aufsichtsbeamter
3. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Datum
-----------------
Techn. Aufsichtsbeamter
4. Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Datum
-----------------
Techn. Aufsichtsbeamter
Anlage6
(§ 18 Abs. 1)
Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
(§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20 und 21 des Übereinkommens von 1974/88)
- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie -
Schiffe, auf die das übereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet
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1 Positionslaternen 1) ?
0.
Laternen, die nach Kollisionsverhütungsregeln oder Seeschiffahrts- ('D
straßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung mit einer
Mindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung)2)
...?
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Zusätzlich zur Hauptbeleuchtung: z
Reservelaternen für Positionslaternen, die nach Kollisions- ~ ~
verhütungsregeln vorgeschrieben sind3) X X X X X X X X X X 3
CT
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2 Schallsignalanlagen
...
c.o
c.o
Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen für ~
Schallsignale, die nach Kollisionsverhütungsregeln oder See-
schiffahrtsstraßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung
vorgeschrieben sind X X X X X X X X X X
2a Signalkörper X X X X X X X X X X
3 Tagsignalscheinwerfer 4) X X X X X X - X X -
4 Kreiselkompaßanlages) - - X6) X X X - X7) X7) - w
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C1I
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das übereinkommen ~
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet w
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Magnet-Reservekompaß8) - X X X X X - X - - (D
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6 Magnet-Steuerkompasse
a) Klasse 19) - - X X X X - X - - ~
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b) Klasse 1110) X X - - - - - - X - call>
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c) Klasse 11111) - - - - - - X - - X
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7 Peilscheibe 12) X X X X X X X X X X J
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8 Deviationskurve oder -tabelle 13) X X X X X X X X X X
9 Echolotanlage 14)
a) Klasse I oder III - - X X X X - X15) X15) -
b) Klasse 1116) X X - - - - - X17) X17) -
10 Radaranlage 178)
a) Klasse 1, IA oder 1B - - .- X18) X19) X19) - X20) X20) -
b) Klasse IIA21) - - X - - - - - - -
11 Automatisches Radarbildauswertungsgerät (ARPA)22) - - - - X X - - - -
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet
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12 Peilfunkanlage oder eine andere Funknavigationsausrüstung, ""'
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die zur Benutzung während der gesamten vorgesehenen Reisen C:
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b) Klasse 1124) - X - - - - - - X - 0
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12a Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz24) - - - X X X - X X - a.
(1)
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13 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund25) - - X X X X - - - - !=>
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14 Wendeanzeiger26) - - - - - X - - - - <
(1)
3
15 Winkelmeßinstrument (Sextant)27) X X X- X X X - X - - C"
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......
16 Barometer oder Barograph X X X X X X - X X - <D
<D
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17 Thermometer2S) X X X X X X - X - -
18 Zeitmesser29) X X X X X X - X - -
19 Umdrehungsanzeiger auf der Brücke X X X X X X - X X -
20 Ruderfagenanzeiger30) X X X X X X - X X X
21 Anzeigegerät für die Steigung der Verstellpropeller und die
Betriebsweise des Querstrahlruders31) X X X X X X - - - -
1
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Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet
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Gegenstand
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22 Fernglas32) X X X X X X - X X X "'
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23 Handlot33) X X X X X X X X X - Cl)
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24 Internationales Signalbuch einschließlich der Ergänzungen34) - X X X X X - X - - ~
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25 Handbuch "Suche und Rettung" in der jeweils neuesten Fassung 35) X X X X X X X X X X cas»
:::,
26 Ton-Rundfunkempfänger38) X X X X X X - X X X
CC
.....
(0
27 Satz Signalflaggen und Unterscheidungssignale zusätzlich37) X X X X X X - X - - _'i
28 Der laufende Jahrgang und die letzten zwei Jahrgänge ~
der „Nachrichten für Seefahrer''~) X X X X X X X X X X
29 Zusammenstellung der Vorschriften der Schiffssicherheits-
verordnung und der übereinkommen von 1974/88, 1966/88 und
1973/78, herausgegeben von der See-Berufsgenossenschaft X X X X X X - X - -
30 Zusammenstellung der vom Bundesministerium für Verkehr und
der See-Berufsgenossenschaft im Auftrag des Bundesministeriums
für Verkehr herausgegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien
und Merkblätter (Schiffssicherheitshandbuch), die sich auf die
Anwendung der zur Schiffssicherheit ertassenen internationalen
und nationalen Rechtsvorschriften sowie Empfehlungen der Inter-
nationalen Seeschiffahrts-Organlsation (IMO) beziehen, in der jeweils
neuesten Fassung, auf die in den "Nachrichten für Seefahrer"
hingewiesen wird39) X X X X X X - - - -
Schiffe, auf die das übereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das Übereinkommen
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet
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Gegenstand 8 § 0
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31 Die fOr die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben ~
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der amtlichen Seekarten und Seeb0cher sowie die vom Bundes- C:
C/J
ministerium fOr Verkehr, von der See-Berufsgenossenschaft (0
D)
und vom Bundesamt fOr Seeschiffahrt und Hydrographie heraus-
gegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter ~
in der jeweils neuesten Fassung, auf die in den „Nachrichten tD
für Seefahrer" hingewiesen wird40) X X X X X X X X X X 0
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32 Wachalarmanlage41) X X X X X X - X X X (D
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33 Uhr mit Zeitangabe in UTC im Sichtbereich der Funkgeräte X X X X X X X X X - ~
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Anmerkungen zu Anlage 6: ~
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1) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. (0
(0
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2) Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist, sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht-
elektrisch betriebene Positionslaternen.
3) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen
- ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen vorhanden sein.
Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfischerei. Für Schiffe in der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörlaternen.
4) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr. In der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge und darüber.
5) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr müssen mit einem oder mehreren Tochterkreiselkompassen ausgerüstet sein, die Peilungen über den ganzen Horizont ermöglichen. Der
Mutter- oder Tochter-Kompaß muß am Steuerstand deutlich abgelesen werden können.
Zusätzlich müssen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, mit Geräten für die Anzeige des Kompaßkurses am Not-
steuerstand ausgerüstet sein. Soweit eine unterbrechungsfreie Eingabe der Kreiselkompaßinformation für die Funkanlage des Schiffes erforderlich ist, muß eine von der Haupt- und w
Notstromquelle des Schiffes unabhängige Stromquelle vorhanden sein, die bei deren Ausfall die Stromversorgung der Kreiselkompaßanlage mindestens für die Dauer einer Stunde übernimmt. w
w
CO
6) Erforderlich für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. w
7) Nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr; Tochterkreiselkompasse sind nicht erforderlich. 8
B) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 250. Der Magnet-Reservekompaß ist nicht erforderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-
Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkompaß vorhanden sind.
9) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 250. Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.
10) Für Schiffe in der Kleinen Fahrt und Küstenfahrt. In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und weniger. Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der
Klasse I vorhanden ist.
11 ) Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I oder II vorhanden ist.
12) Ausgenommen für Schiffe in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit einer Radaranlage ausgerüstet sind und für offene und halbgedeckte Fischerboote. Nur wenn Kompasse
nach Nummer 4, 5 oder 6 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen 2 Peilscheiben vorhanden
sein.
13) Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter. Zusätzlich Deviationstagebuch nach§ 22 Abs. 2 nur für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Großen
Hochseefischerei.
14) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich. CD
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15) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr ist eine Echolotanlage der Klasse III erforderlich. Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, deren Kiel nach dem 1. Januar a.
CD
1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich. (/)
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16) CD
Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. (/)
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17) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500. N
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178) Ab dem 1. Februar 1995 muß die Radaranlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. Außerctem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer ci>"
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Größe und Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr in der Auslandsfahrt mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die dafür geeignet ist, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. (_
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18) Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich. ~
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19) Es sind 2 Radaranlagen vorgeschrieben. Diese müssen unabhängig voneinander betrieben werden können. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage der Klasse IA und eine D>
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Radaranlage mindestens der Klasse IB erforderlich. Ab 1. Februar 1995 muß mindestens eine Anlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. (C
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(0
20) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr, die vor dem
1. September 1984 gebaut worden sind. ~
2 1) Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Eine Möglichkeit zum Auswerten der Radaranzeige muß vorhanden sein. Bei Einbau ab dem 1. September 1-984 ist
eine Radaranlage mindestens der Klasse IIA erforderlich.
~
22) Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind und eine Bruttoraumzahl von weniger als 15 000 haben.
23) Ausgenommen für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 in der Küstenfahrt. Mit Peilfunkbuch nach § 22 Abs. 3. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere
Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-Berufsgenossenschaft festzulegen.
24 ) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Kleinen Hochseefischerei mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, sofern
keine Peilfunkanlage der Klasse I vorhanden ist. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-
Berufsgenossenschaft festzulegen.
248) Erforderlich bis zum 1. Februar 1999 auf Schiffen, die am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem 1. Februar 1995 gebaut worden sind. Nicht erforderlich, wenn sich eine Peilfunkanlage der
Klasse I an Bord befindet.
25) Nur für Schiffe in der Auslandfahrt, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Schiffe mit einer Radaranlage der Klasse IA und automatischem Radarbildauswertegerät
müssen mit einer Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser ausgerüstet sein.
26) Nur für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.
27) Nur für Schiffe in der G"?ßen Fahrt und Mittleren Fahrt. Schiffe in der Großen Fahrt müssen mit~ Sextanten ausgerüstet sein, sofern keine Satellitennavigationsanlage an Bord ist.
28) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Schiffe in der Großen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Thermometern ausgerüstet sein.
29) Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein und sind durch eine
Herstellererklär1.mg nachzuweisen.
30) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage erkennen kann.
31) Nur für Schiffe mit Verstellpropeller oder Querstrahlruder.
32) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon sind offene und halbgedeckte Fi-
scherboote in der Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen gehörigen Ausguck geeignet sein.
33) Schiffe In der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Handtoten ausgerüstet sein. Für Schiffe In der Wattfahrt genügt ein Peilstock.
34) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, ausgenommen in der Küstenfahrt.
35) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Kleinen Fahrt, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen. Auf Schiffen
in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei braucht das Handbuch nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils neuesten
Ergänzungslieferung an Bord ist.
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~
36) Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden. Der Empfänger muß den technischen Vorschriften des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für Ton-
Rundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warnnachrichten geeignet sein. ~
1
37) Ausgenommen für Schiffe In der Küstenfahrt.
38) Auf Schiffen In der Wattfahrt und In der Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für Seefahrer" nicht an Bord zu sein, wenn diese vor dem Auslaufen eingesehen werden. i
39) Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer" bekanntgegeben. i...
40) Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten Seekarten, für die in den „Nachrichten für Seefahrer" >
C:
Berichtigungen veröffentlicht werden und die In dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche cn
(0
Seekarten sind auch sonstige Seekarten hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche Seebücher sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie SI,)
aufgeführten Bücher, für die in den „Nachrichten für Seefahrer" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst (für alle Schiffe
mit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch, Gezeitentafeln und das Handbuch für Brücke und Kartenhaus:
~
amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten. g
41 ) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist. Die Anlage muß den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft entsprechen. ~':J
i':J
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Anlage7 w
(§ 18Abs. 2) t
Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die geprüft und zugelassen sein müssen
(§ 18 Abs. 2 SchSV)
- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie -
Prüfung und Prüfung vor Überprüfung durch
Führen eines
Baumusterprüfung Genehmigung der Verwendung an Bord einen vom BSH
Lfd. Gerätetagebuches
Gegenstand durch das BSH Aufstellung/Anbrin- durch das BSH anerkannten Betrieb
Nr. an Bord
(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH (Prüfplakette) (Prüfmarke)
(§ 18Abs. 5)
(§ 22 Abs. 1) (§ 19 Abs. 1) (§ 20 Abs. 3 und§ 21)
1 Positionslaternen der Klassen 1, II, III und IV für Haupt- und
Reservebeleuchtung X X - - X
CD
C:
2 Schallsignalanlagen :,
a.
a) Pfeifen der Klassen 1, II, III und IV X X - - X (1)
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b) Glocken der Klassen I und II X X - - X
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(1)
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c) Gongs X X - - X
~
d) Vorrichtungen zu b) und c) mit ähnlicher Schalleigenschaft X X - - X CT
~
2a Schallsignal-Empfangsanlage X X - - X c..
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3 Manöversignalanlage X X - - X O>
:,
4 Morsesignalleuchte X - - - - ...
CC
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5 Tagsignalscheinwerfer X - - - -
~
6 Kreiselkompaßanlage der Klassen I oder II X - X X X
7 a) Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung 1) oder
Magnet-Steuerkompaß der Klassen 1, II und 1111) X X X2) X2) X
b) Magnet-Reservekompaß X - X X -
8 Fernkompaßanlage X - - - X
9 Selbststeueranlage der Klassen 1, II und III X - X - X
10 Kursalarmanlage X - - - X
11 Echolotanlage der Klassen 1, II und III oder
Echolotanlage der Klasse IV für geringere Tiefen X - X X X
Prüfung und Prüfung vor Überprüfung durch
Führen eines
Baumusterprüfung Genehmigung der Verwendung an Bord einen vom BSH
Lfd. Gerätetagebuches
Gegenstand durch das BSH Aufstellung/Anbrin- durch das BSH anerkannten Betrieb
Nr. an Bord
(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH (Prüfplakette) (Prüfmarke)
(§ 18Abs. 5)
(§22 Abs.1) (§ 19Abs.1) (§ 20 Abs. 3 und§ 21)
12 Radaranlagen der Klassen 1, IA, 1B, II, IIA, 11B und 1113) X X X X X
13 Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) X X X X X
14 Peilfunkanlage der Klassen I und 11 4) X X xs) X5) xs)
14a Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz X X XS) X5) X5) z;:,
15 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder Ober Grund X - X - X
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1
16 Wendeanzeiger X - X - X
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17 Satelliten-, Differential-Satelliten-Navigationsanlage X X - - X a.
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18 Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage X X - - X C:
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19 Decca-Navigationsanlage X X - - X O>
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20 Loran-C-, Differential-Loran-C-Navigationsanlage X X - - X Cl]
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21 Integriertes Navigationssystem6) X X X - X ?
a.
(1)
21a Integriertes Bahnf0hrungssystem6) X X X - X
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.....
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22 Winkelmeßinstrument (Sextant) X - - - - z
~
23 Barometer oder Barograph X - - - - (1)
3
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24 Radartransponder X X - - - (1)
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""
CO
25 Elektronisches Seekartensystem6) X X X - X CO
~
Anmerkungen zu Anlage 7:
1) Regulierung nur für fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse.
2) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.
3) Radaranlagen der Klasse II sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 600 bei Einbau vor dem 1. September 1984 zugelassen.
Radaranlagen der Klasse II B sind für nlchtausrüstungspfllchtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 bei Einbau nach dem 1. September 1984 zugelassen.
Radaranlagen der Klasse III sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150 zugelassen.
4 ) Kompensierung und Peilfunkbuch sind für Peilfunkanlagen der Klasse I vorgeschrieben.
5) Ausgenommen Schiffe mit Besegelung.
6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf ein Funktionsmuster mit Beschreibung des minimal und maximal zulässigen Systemumfanges.
g
3344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Drud<: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Veroronungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A , Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Anlage&
(§ 1 Abs. 1)
Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,
die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,
wenn sie eine der nachstehend aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten
(§ 1 Abs. 1 SchSV)
1. Ems: 12. Wismarbucht:
Verbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und
Verbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf Huk
Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts des
und Leuchtfeuer Timmendorf;
Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems;
2. Jade: 13. Breitling und Salzhaff:
Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig Verbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz
und dem Kirchturm Langwarden; auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel
Wustrow;
3. Weser:
Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Lang- 14. Unterwamow und Breitling:
warden und Cappel; Verbindungslinie zwischen den nördlichsten Punkten
4. Elbe: der West-, Mittel- und Ostmole in Warnemünde;
Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse 15. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß
und der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen
(Dieksand); eingeschlossen sind:
5. Meldorfer Bucht: a) Halbinsel Zingst und Insel Bock:
Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des
Verbindungslinie Breitenparallel 54° 26' 42" Nord;
Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum;
6. Eider-Sperrwerk; b) Insel Bock und Insel Hiddensee:
7. Flensburger Förde: Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel
Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee;
Verbindungslinie zwischen Kegnäs-Leuchtturm und
Birknack; c) Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug):
8. Schlei: Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin
Verbindungslinie d.er Molenköpfe Schleimünde; zum Buger Haken;
9. Eckemförder Bucht: 16. Greifswalder Bodden:
Verbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze des Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken
Festlandes bei Dänisch-Nienhof; (Südperd) über die Ostspitze der Insel Ruden zur
10. Kieler Förde: Nordspitze der Insel Usedom (54° 10' 37" Nord, 13°
47' 51" Ost);
Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und
dem Marine-Ehrenmal Laboe; 17. Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom
11. Trave: eingeschlossen sind:
Verbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe in Breitenparallel durch den Kirchturm des Seebades
Travemünde; Ahlbeck in östlicher Richtung.