3210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Bereinigung des Umwandlungsrechts
(UmwBerG)
Vom 28. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §§
das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Verschmelzung durch
Unterabschnitt Aufnahme 60bis72
zweiter Verschmelzung durch
Artikel 1 Unterabschnitt Neugründung 73bis 77
Umwandlungsgesetz Vierter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung
(UmwG)*) von Kommanditgesellschaften
auf Aktien 78
Inhaltsübersicht Fünfter Abschnitt Verschmelzung unter
Beteiligung eingetragener
§§ Genossenschaften 79bis98
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen 1 Erster Verschmelzung durch
Zweites Buch Verschmelzung 2 bis 122 Unterabschnitt Aufnahme 79bis95
Zweiter Verschmelzung durch
Erster Teil Allgemeine Vorschriften 2bis38 Unterabschnitt Neugründung 96bis98
Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung 2und3
Sechster Abschnitt Verschmelzung unter
zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme 4bis35
Beteiligung rechtsfähiger
Dritter Abschnitt Verschmelzung durch Vereine 99bis 104a
Neugründung 36bis38
Siebenter Abschnitt Verschmelzung genossen-
Zweiter Teil Besondere Vorschriften 39 bis 122 schaftlicher Prüfungsverbände 105bis 108
Erster Abschnitt Verschmelzung unter
Beteiligung von Personen- Achter Abschnitt Verschmelzung von
handelsgesellschaften 39bis45 Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit 109 bis 119
Zweiter Abschnitt Verschmelzung unter
Beteiligung von Gesellschaften Erster Möglichkeit der
mit beschränkter Haftung 46bis59 Unterabschnitt Verschmelzung 109
Erster Verschmelzung durch zweiter Verschmelzung durch
Unterabschnitt Aufnahme 46bis55 Unterabschnitt Aufnahme 110 bis 113
zweiter Verschmelzung durch Dritter Verschmelzung durch
Unterabschnitt Neugründung 56bis59 Unterabschnitt Neugründung 114 bis 117
Dritter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung Vierter Verschmelzung kleinerer
von Aktiengesellschaften 60bis 77 Unterabschnitt Vereine 118 und 119
Neunter Abschnitt Verschmelzung von Kapital-
") Artikel 1 dieses Gesetzes dient, soweit er Regelungen über Umwandlun- gesellschaften mit dem Vermö-
gen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften enthält, der Umsetzung gen eines Alleingesellschafters 120bis 122
folgender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft:
1. Artikel 13 der Zweiten Richtlinie (77/91/EWG) des Rates vom Drittes Buch Spaltung 123 bis 173
13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die
in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften Im Sinne des Artikels 58 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 123bis 137
Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter fOr
die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die EJ'halu1g und
Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmun- Erster Abschnitt Möglichkeit der Spaltung 123bis 125
gen gleichwertig zu gestalten (ABI. EG Nr. L 26 S. 1 vom 31. Januar
1977); Zweiter Abschnitt Spaltung zur Aufnahme 126bis 134
2. Dritte Richtlinie (781855/EWG) des Rates vom 9. Oktober 1978 Dritter Abschnitt Spaltung zur Neugründung 135 bis 137
gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die
Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABI. EG Nr. L 295 S. 36
vom 20. Oktober 1978); Zweiter Teil Besondere Vorschriften 138bis 173
3. Sechste Richtlinie (82/891/EWG) des Rates vom 17. Dezember 1982
gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Erster Abschnitt Spaltung unter Beteiligung
Spaltung von Aktiengesellschaften (ABI. EG Nr. L 378 S. 47 vom von Gesellschaften mit
31. Dezember 1982). beschränkter Haftung 138 bis 140
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§§ §§
Zweiter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung Dritter Abschnitt Übertragung des Vermögens
von Aktiengesellschaften eines kleineren Versicherungs-
und Kommanditgesell- verelns auf Gegenseitigkeit auf
schaften auf Aktien 141 bis 146 eine Aktiengesellschaft oder
Dritter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung auf ein öffentlich-rechtliches
eingetragener Genossen- Versicherungsunternehmen 185 bis 187
schaften 147 und 148
Vierter Abschnitt Übertragung des Vermögens
Vierter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen
rechtsfähiger Vereine 149 Versicherungsunternehmens
auf Aktiengesellschaften oder
Fünfter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung Versicherungsvereine auf
genossenschaftlicher Prü- 188und 189
Gegenseitigkeit
fungsverbände 150
Erster
Sechster Abschnitt Spaltung unter Beteiligung Unterabschnitt Vollübertragung 188
von Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit 151 zweiter
Unterabschnitt Teilübertragung 189
Siebenter Abschnitt Ausgliederung aus dem Ver-
mögen eines Einzelkaufmanns 152 bis 160
Fünftes Buch Formwechsel 190bis304
Erster
Unterabschnitt Möglichkeit der Ausgliederung 152
Erster Teil Allgemeine Vorschriften 190bis213
zweiter
Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme 153 bis 157
ZweiterTeil Besondere Vorschriften 214bls304
Dritter Ausgliederung zur
Unterabschnitt Neugründung 158 bis 160
Erster Abschnitt Formwechsel von Personen-
Achter Abschnitt Ausgliederung aus dem Ver- handelsgesellschalten 214bis225
mögen rechtsfähiger Stiftungen 161 bis 167
Neunter Abschnitt Ausgliederung aus dem Ver- Zweiter Abschnitt Fonnwechsel von Kapital-
mögen von Gebietskörper- gesellschaften 226bis257
schaften oder Zusammen-
Erster
schlüssen von Gebietskörper-
Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften 226und227
schaften 168 bis 173
Zweiter Formwechsef in eine
Viertes Buch Vermögensübertragung 174 bis 189 Unterabschnitt Personengesellschaft 228bis237
Erster Teil Möglichkeit der Vermögens- Dritter Formwechsel in eine
übertragung 174und 175 Unterabschnitt Kapitalgesellschaft anderer
Rechtsform 238bis250
Zweiter Teil Übertragung des Vermögens
oder von Vermögensteilen Vierter Formwechsef in eine
einer Kapitalgesellschaft Unterabschnitt eingetragene Genossenschaft 251 bis257
auf die öffentliche Hand 176und 177
Dritter Abschnitt Formwechsel eingetragener
Erster Abschnitt Vollübertragung 176 Genossenschaften 258 bis271
zweiter Abschnitt Teilübertragung 177
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger
Dritter Teil Vermögensübertragung unter Vereine 272bis290
Versicherungsunternehmen 178bis 189
Erster
Erster Abschnitt Übertragung des Vermögens Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften 272
einer Aktiengesellschaft auf
Zweiter Formwechsel in eine
Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit oder öffentlich- Unterabschnitt Kapitalgesellschaft 273 bis282
rechtliche Versicherungs- Dritter Formwechsel in eine ein-
unternehmen 178und 179 Unterabschnitt getragene Genossenschaft 283bis290
Erster
Unterabschnitt Vollübertragung 178 Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungs-
zweiter vereinen auf Gegenseitigkeit 291 bis300
Unterabschnitt Teilübertragung 179
Sechster Abschnitt Formwechsef von Körper-
zweiter Abschnitt Übertragung des Vermögens schatten und Anstalten des
eines Versicherungsvereins öffentlichen Rechts 301 bis304
auf Gegenseitigkeit auf Aktien-
gesellschaften oder öffentlich-
rechtliche Versicherungsunter- Sechstes Buch Spruchverfahren -305bis312
nehmen 180bis 184
Siebentes Buch Strafvorschriften und
Erster Zwangsgelder 313bis316
Unterabschnitt Vollübertragung 180 bis 183
zweiter Achtes Buch Übergangs- und Schluß-
Unterabschnitt Teilübertragung 184 vorschritten 317bis325
3212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erstes Buch 2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
Möglichkeiten von Umwandlungen
schaften auf Aktien);
§1 3. eingetragene Genossenschaften;
Arten der Umwandlung; 4. eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetz-
gesetzliche Beschrinkungen buchs);
5. genossenschaftliche Prüfungsverbände;
(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt
werden 6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
1. durch Verschmelzung; (2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:
2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliede- 1. wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetz-
rung); buchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
3. durch Vermögensübertragung; 2. natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer
Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
4. durch Formwechsel.
(3) An der Verschmelzung können als übertragende
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer
Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein,
in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich,
wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen
wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Lan-
werden könnte.
desgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur
Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als
abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen
auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform
ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen,
erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Statuten oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei
denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung
enthäJt. zweiter Abschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme
zweites Buch
Verschmelzung §4
Verschmelzungsvertrag
Erster Teil
(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung
Allgemeine Vorschriften
beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmel-
zungsvertrag. § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für
Erster Abschnitt ihn nicht.
Möglichkeit der Verschmelzung (2) Soll der Vertrag nach einem der nach§ 13 erforder-
lichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem
§2 Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzu-
Arten der Verschmelzung stellen.
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung §5
verschmolzen werden lnhatt des Verschmelzungsvertrags
1. im Wege der Aufnahm~ durch Übertragung des Ver- (1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens
mögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträ- folgende Angaben enthalten:
ger (übertragende Rethtsträger) als Ganzes auf einen
anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender 1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der
Rechtsträger) oder Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2. im Wege der Neugründung durch Übertragung der 2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermö-
Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertra- gens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes
gende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einer gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften
neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger an dem übernehmenden Rechtsträger;
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des 3. das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenen-
übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteils- falls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über
inhaber (Gesellschafter, Aktionäre, Genossen oder Mit- die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechts-
glieder) der übertragenden Rechtsträger. träger;
4. die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des
§3 übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb
der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechts-
Verschmelzungsflhlge Rechtstrlger
träger;
(1) An Verschmelzungen können als übertragende, 5. den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mit-
übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein: gliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am
1. Personenhandelgesellschaften (offene Handelsgesell- Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in
schaften, Kommanditgesellschaften': bezuq auf d:es~n Anspruch:
Nr. 77 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3213
6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der über- an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein ver-
tragenden Rechtsträger als für Rechnung des über- bundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktien-
nehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten r,/er- gesetzes, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle
schmelzungsstichtag); für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der
7. die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger ein- anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Aus-
zelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer kunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken sich
Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, auch auf diese Angelegenheiten.
Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und (2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenom-
Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vor- men zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem
gesehenen Maßnahmen; der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen
8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Unternehmen einen nicht erheblichen Nachteil zuzufügen.
Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen
der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem die Tatsachen nicht aufgenommen worden. sind, darzu-
geschäftsführenden Gesellschafter, einem Abschluß- legen.
prüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt (3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsin-
wird; haber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung
9. die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden
und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehe- Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechts-
nen Maßnahmen. trägers befinden. Die Verzichtserklärungen sind notariell
zu beurkunden.
(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden
Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechts- §9
trägers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der
Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme die- PriHung der Verschmelzung
ses Rechtsträgers betreffen.
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Ver-
(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen schmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder
Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber mehrere sachverständige Prüfer r,Jerschmelzungsprüf~
jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 zu prüfen.
über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag
beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses (2) Befinden sich alle ·Anteile eines übertragenden
Rechtsträgers zuzuleiten. Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechts-
trägers, so ist eine Verschmelzungsprüfung nach Absatz 1
§6 nicht erforderlich, soweit sie die Aufnahme dieses Rechts-
trägers betrifft.
Form des Verschmelzungsvertrags
(3) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet
werden.
§10
§7
Bestellung der VerschmelzungsprQfer
Kündigung des Verschmelzungsvertrags
(1) Die Verschmelzungsprüfer werden von dem Vertre-
Ist der Verschmelzungsvertrag unter einer Bedingung
tungsorgan oder auf dessen Antrag vom Gericht bestellt.
geschlossen worden und ist diese. binnen fünf Jahren
Sie können für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger
nach Abschluß des Vertrags nicht eingetreten, so kann
gemeinsam bestellt werden. Für den Ersatz von Auslagen
jeder Teil den Vertrag nach fünf Jahren mit halbjähriger
und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer
Frist kündigen; im Verschmelzungsvertrag kann eine kür-
gilt§ 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
zere Zeit als fünf Jahre vereinbart werden. Die Kündigung
kann stets nur für den Schluß des Geschäftsjahres des (2) Zuständig ist jedes Landgericht, in dessen Bezirk ein
Rechtsträgers, dem gegenüber sie erklärt wird, ausge- übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Ist bei dem
sprochen werden. Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so
entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer.
§8
(3) § 306 Abs. 3, § 307 Abs. 1 sowie § 309 gelten ent-
Verschmelzungsbericht
sprechend.
(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmel-
zung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen §11
schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Verschmel- Stellung und Verantwortlichkeit
zung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im der VerschmelzungsprOfer
einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der
Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der
übernehmenden Rechtsträger sowie die Höhe einer anzu- Verschmelzungsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 3, § 320
bietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläu- Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetz-
tert und begründet werden r,/erschmelzungsbericht); der buchs entsprechend. Soweit Rechtsträger betroffen sind,
Bericht kann von den Vertretungsorganen auch gemein- für die keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses
sam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei besteht, gilt Satz 1 entsprechend. Dabei findet § 267
der Bewertung der Rechtsträger sowi auf die Folgen für Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs für die Umschrei-
die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen. Ist ein bung der Größenklassen entsprechende Anwendung. Das
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Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Ver- §14
schmelzung beteiligten Rechtsträgern und gegenüber
Befristung und Ausschluß von Klagen
einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und
gegen den Verschmelzungsbeachlu8
einem herrschenden Unternehmen.
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmel-
(2) Für die Verantwortlichkeit der Verschmelzungs-
zungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der
prüfer, ihrer Gehiffen und der bei der Prüfung mitwirken-
Beschlußfassung erhoben werden.
den gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt
§ 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Ver- (2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmel-
antwortlichkeit besteht gegenüber den an der Verschmel- zungsbeschlusses eines Obertragenden Rechtsträgers
zung beteiligten Rechtsträgern und deren Anteilsinhabern. kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschver-
hältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die
Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein
§12
ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitglied-
Prüfungsbericht schaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.
(1) Die VerschmelzungsprOfer haben über das Ergebnis
§15
der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht
kann auch gemeinsam erstattet werden. Verbesserung des Umtauschverhlltnisses
(2) Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber (1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig
abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhält- bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem überneh-
nis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzah- menden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für
lung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragen-
Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist den Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber dieses
anzugeben, übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die
Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Um-
erheben, nach§ 14 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem
tauschverhältnis ermittelt worden ist;
übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Metho- Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehn-
den angemessen ist; ten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Anteile
3. welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert übersteigen.
sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, so- (2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
fern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register
wOrde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19
verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des Abs. 3 als bekanntgemacht gilt, mit jährlich zwei vom Hun-
vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des dert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-
Gegenwerts und der ihnen zugrundeliegenden Werte desbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weite-
beigemessen worden ist und welche besonderen ren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger
aufgetreten sind. §16
(3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Anmeldung der Verschmelzung
(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmel-
§13 zung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung
BeschlOsse Ober den Verschmelzungsvertrag zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Genos-
senschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres
(1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des
die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Ver-
Beschluß (Verschmelzungsbeschluß) zustimmen. Der Be- schmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sit-
schluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber zes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.
gefaßt werden.
(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu
(2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Ver-
Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzel- schmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß
ner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmel- erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen
zungsbeschluß dieses Rechtsträgers zu seiner Wirksam- oder zurückgenommen worden Ist; hierüber haben die
keit ihrer Zustimmung. Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der
(3) Der Verschmelzungsbeschluß und die nach diesem Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung
Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen
Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustim- werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteils-
mungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber inhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung
müssen notariell beurkundet werden. Der Vertrag oder auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmel-
sein Entwurf ist dem Beschluß als Anlage beizufügen. Auf zungsbeschlusses verzichten.
Verlangen hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf (3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich,
dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit
oder seines Entwurfs und der Niederschrift des Beschlus- eines Verschmetzungsbeschlusses das für diese Klage
ses zu erteilen. zuständige Prozeßgericht auf Antrag des Rechtsträgers,
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gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage (2) Das Registergericht kann auf Antrag genehmigen,
richtet, durch rechtskräftigen Beschluß festgestellt hat, daß eine Personenhandelsgesellschaft, die durch die Ver-
daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entge- schmelzung das Handelsgeschäft eines übertragenden
gensteht. Der Beschluß nach Satz 1 darf nur ergehen, Rechtsträgers erwirbt, bei der Bildung Ihrer neuen Firma
wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmel- den In der Firma dieses Rechtsträgers enthaltenen Namen
zungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbe- einer natürlichen Person verwendet und insoweit von § 19
gründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der des Handelsgesetzbuchs abweicht.
Verschmelzung nach freier Überzeugung des Gerichts
(3) Ist an einem der übertragenden Rechtsträger eine
unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage
natürliche Person beteiligt, die an dem übernehmenden
geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung
Rechtsträger nicht beteiligt wird, so darf der überneh-
der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile
mende Rechtsträger den Namen dieses Anteilsinhabers
für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und
nur dann in der nach Absatz 1 fortgeführten oder In der
ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint. Der Beschluß
nach Absatz 2 gebildeten Firma verwenden, wenn der
kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung
betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich
ergehen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer
in die Verwendung einwilligen.
der Beschluß nach Satz 2 ergehen kann, sind glaubhaft zu
machen. Gegen den Beschluß findet die sofortige
Beschwerde statt. Erweist sich die Klage als begründet, §19
so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, ver- Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
pflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen,
der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintra- (1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes
gung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des des Obemehmenden Rechtsträgers erst eingetragen wer-
Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der den, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der über-
Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des tragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Ein-
übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden. tragung im Register des Sitzes jedes der Obertragenden
Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die
Verschmelzung erst mit der Einbagung im Register des
§17
Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird.
Anlagen der Anmeldung
(2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechts-
(1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich trägers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes
beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu der übertragenden Rechtsträger den Tag der Eintragung
beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift der Ver- der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mittei-
schmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmel- lung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden
zungsbeschlüsse, die nach diesem Gesetz erforderlichen Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der
Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber ein- Verschmelzung Im Register des Sitzes des übernehmen-
schließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschiene- den Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragen-
ner Anteilsinhaber, der Verschmelzungsbericht, der Prü- den Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm auf-
fungsbericht oder die Verzichtserklärungen nach § 8 bewahrten Urkunden und anderen Schriftstücke dem
Abs. 3, § 9 Abs. 3 oder§ 12 Abs. 3, ein Nachweis über die Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur
rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages oder Aufbewahrung zu übersenden.
seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat sowie, (3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmel-
wenn die Verschmelzung der staatlichen Genehmigung zung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vor-
bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen. genommene Eintragung der Verschmelzung von Amts
(2) Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der wegen durch den Bundesanzeiger und durch mindestens
übertragenden Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzuma-
Rechtsträgers beizufügen (Schlußbilanz). Für diese Bilanz chen. Mit dem Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte
gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen
Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht bekanntgemacht ist, gilt die Bekanntmachung für diesen Rechtsträger als
zu werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung erfolgt.
nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht
§20
Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt
worden ist. Wirkungen der Eintragung
§18 (1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register
des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat fol-
Firma des übernehmenden Rechtstrigers gende Wirkungen:
(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht
der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsge- einschließlich der Verbindlichkeiten auf den überneh-
schäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne menden Rechtsträger über.
Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden
Zusatzes fortführen. Eine Personenhandelsgesellschaft 2. Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einerbe-
darf eine solche Firma nur fortführen, wenn diese den sonderen Löschung bedarf es nicht.
Namen einer natürlichen Person enthält. Eine eingetra- 3. Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger
gene Genossenschaft darf eine solche Firma nicht fort- werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechts-
führen, soweit diese den Namen von Genossen oder trägers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende
anderen Personen enthält. Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen,
3216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schluß-
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist bilanz eines übertragenden Rechtsträgers arigesetzten
oder _der übertragende Rechtsträger eigene Anteile Werte angesetzt werden.
innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch
für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen §25
Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder
Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger Schadenersatzpflicht der Verwaltungstrilger
bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder der Obertragenden Rechtstrlger
Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers (1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein
weiter. Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans eines
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ver- übertragenden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner
schmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforder- zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Rechts-
licher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzel- träger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch
ner Anteilsinhaber wird geheilt. die Verschmelzung erleiden. Mitglieder der Organe, die
bei der Prüfung der Vermögenslage der Rechtsträger und
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der
beim Abschluß des Verschmelzungsvertrags ihre Sorg-
Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
faltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht
befreit.
§21
(2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die
Wirkung auf gegenseitige Vertrige
sich für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach
Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Ver- den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmel-
trägen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite zung ergeben, gilt dieser Rechtsträger als fortbestehend.
vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähn- Forderungen und Verbindlichkeiten vereinigen sich inso-
liche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unver- weit durch die Verschmelzung nicht.
einbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Un-
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 verjähren in fünf Jahren
billigkeit für den übernehmenden Rechtsträger bedeuten
seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung
würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen
in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechts-
nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte
trägers nach § 19 Abs. 3 als bekanntgemacht gilt.
aller Beteiligten.
§22 §26
Gllubigerschutz Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
(1) Den Gläubigem der an der Verschmelzung beteilig- (1) Die Ansprüche nach § 25 Abs. 1 und 2 können nur
ten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht wer-
dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in den. Das Gericht des Sitzes eines übertragenden Rechts-
das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen trägers hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines An-
Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 als bekanntgemacht teilsinhabers oder eines Gläubigers dieses Rechtsträgers
gilt, ihren Anspruch 11.ach Grund und Höhe schriftlich zu bestellen. Gläubiger sind nur antragsberechtigt, wenn
anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedi- sie von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedi-
gung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubi- gung erlangen können. Gegen die Entscheidung findet die
gem jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch sofortige Beschwerde statt.
die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefähr-
det wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der (2) Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner
jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Bestellung die Anteilsinhaber und Gläubiger des betroffe-
nen übertragenden Rechtsträgers aufzufordern, die An-
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht
sprüche nach § 25 Abs. 1 und 2 binnen einer angemesse-
Gläubigem nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht
nen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzu-
auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse
melden. Die Aufforderung ist im Bundesanzeiger und,
haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz
wenn der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Sta-
errichtet und staatlich überwacht ist.
tut andere Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen
des übertragenden Rechtsträgers bestimmt hatte, auch in
§23 diesen Blättern bekanntzumachen.
Schutz der Inhaber von Sonderrechten (3) Der Vertreter hat den Betrag, der aus der Geltendma-
Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden chung der Ansprüche eines übertragenden Rechtsträgers
Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbeson- erzielt wird, zur Befriedigung der Gläubiger dieses Rechts-
dere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von trägers zu verwenden, soweit die Gläubiger nicht durch
Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldver- den übernehmenden Rechtsträger befriedigt oder sicher-
schreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige gestellt sind. Für die Verteilung gelten die Vorschriften
Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu ge- über die Verteilung, die im Falle der Abwicklung eines
währen. Rechtsträgers in der Rechtsform des übertragenden
Rechtsträgers anzuwenden sind, entsprechend. Gläubi-
§24
ger und Anteilsinhaber, die sich nicht fristgemäß gemeldet
Wertansitze des Obemehmenden Rechtsblgers haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträ- (4) Der Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener
gers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3217
Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Es stand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß be-
bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen kanntgemacht worden ist.
Falles nach freiem Ermessen, in welchem Umfange die
Auslagen und die Vergütung von beteiligten Anteils- §30
inhabern und Gläubigem zu tragen sind. Gegen die Ent-
Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung
scheidung findet die sofortige Beschwerde statt; die wei-
und Prüfung der Barabfindung
tere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräf-
tigen Entsct:,eidung findet die Zwangsvollstreckung nach (1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des Obertra-
der Zivilprozeßordnung statt. genden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung
über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist
§27 auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger (2) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfin-
des übernehmenden Rechtsträgers dung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die
§§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. Die Berech-
Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der tigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht
Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu
oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Auf- beurkunden.
sichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers erge-
ben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die §31
Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes Annahme des Angebots
des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 als
bekanntgemacht gilt. Das Angebot nach § 29 kann nur binnen zwei Monaten
nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintra-
§28 gung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des
Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 als
eines übertragenden Rechtsträgers bekanntgemacht gilt. Ist nach § 34 ein Antrag auf Bestim-
mung der Barabfindung durch das Gericht gestellt wor-
Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register den, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach d~m
des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im
Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbe- Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
schlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den
übernehmenden Rechtsträger zu richten. §32
Ausschluß von Klagen
§29 gegen den Verschmelzungsbeschluß
Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag
Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmel-
(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege zungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechts- kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach
form hat der übernehmende Rechtsträger im Verschmel- § 29 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im
zungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinha- Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß
ber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertra- angeboten worden ist.
genden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift
erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften §33
gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten;§ 71 Anderweitige Veräußerung
Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzu-
wenden. Das gleiche gilt, wenn durch die Verschmelzung Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den
von Rechtsträgern derselben Rechtsform Anteile an dem Anteilsinhaber binnen der in § 31 bestimmten Frist stehen
übertragenden Rechtsträger durch Anteile an dem über- Verfügungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen,
nehmenden Rechtsträger ersetzt werden, die in dem Satzungen oder Statuten des übertragenden Rechtsträ-
Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder dem Statut des gers nicht entgegen.
übernehmenden Rechtsträgers Verfügungsbeschränkun-
§34
gen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechts-
träger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Ver-
für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Aus- schmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte
scheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, zu nied-
Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder sei- rig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die
nes Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche
den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der überneh- gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungs-
mende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung gemäß angeboten worden ist.
zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des §35
Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener
Bezeichnung unbekannter Aktionäre
Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu
Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versamm- Unbekannte Aktionäre einer übertragenden Aktienge-
lung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegen- sellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sind im
3218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verschmelzungsvertrag, bei Anmeldungen zur Eintragung Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinanderset-
in ein Register oder bei der Eintragung in eine Liste von zung als die Abwicklung oder als die Verschmelzung ver-
Anteilsinhabern durch die Angabe ihrer Aktienurkunden einbart haben.
sowie erforderlichenfalls des auf die Aktie entfallenden §40
Anteils zu bezeichnen, soweit eine Benennung der Anteils-
Inhalt des Verschmelzungsvertrags
inhaber für den übernehmenden Rechtsträger gesetzlich
vorgeschrieben Ist. Werden solche Anteilsinhaber später (1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat
bekannt, so sind Register oder Listen von Amts wegen zu zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden
berichtigen. Rechtsträgers zu bestimmen, ob ihm in der übernehmen-
den oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die
Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder
Dritter Abschnitt
eines Kommanditisten gewährt wird. Dabei ist der Betrag
Verschmelzung durch Neugründung der Einlage jedes Gesellschafters festzusetzen.
(2) Anteilsinhabern eines übertragenden Rechtsträgers,
§36
die für dessen Verbindlichkeiten nicht als Gesamtschuld-
Anzuwendende Vorschriften ner persönlich unbeschränkt haften, ist die Stellung eines
Kommanditisten zu gewähren. Abweichende Bestimmun-
(1) Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die
gen sind nur wirksam, wenn die betroffenen Anteilsinha-
Vorschriften des zweiten Abschnitts mit Ausnahme des
ber dem Verschmelzungsbeschluß des übertragenden
§ 16 Abs. 1 und des § 27 entsprechend anzuwenden. An
Rechtsträgers zustimmen.
die Stelle des übernehmenden Rechtsträgers tritt der
neue Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Ver- §41
·schmelzung in das Register des Sitzes des übernehmen-
den Rechtsträgers tritt die Eintragung des neuen Rechts- Verschmelzungsbericht
trägers In das Register. Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Ver-
(2) Auf die Gründung des neuen Rechtsträgers sind die schmelzung beteiligte Personenhandelsgesellschaft nicht
für dessen Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft
anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes zur Geschäftsführung berechtigt sind.
ergibt. Den Gründern stehen die übertragenden Rechts-
träger gleich. Vorschriften, die für die Gründung eine §42
Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sind nicht anzu- Unterrichtung der Gesellschafter
wenden.
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der
§37
Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von
Inhalt des Verschmelzungsvertrags der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens
. . zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterver-
In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschafts-
vertrag, die Satzung oder das Statut des neuen Rechtsträ- sammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung
gers enthalten sein oder festgestellt werden. zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu über-
senden.
§38 §43
Anmeldung Beschluß der Gesellschafterversammlung
der Verschmelzung und des neuen Rechtstrlgers (1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterver-
(1) Die Vertretungsorgane jedes der übertragenden sammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden
Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen
Gesellschafter zustimmen.
das Register des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden.
(2) Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechts- (2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsent-
scheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muß
träger haben den neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in
dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in mindestens drei Viertel der Stimmen der Gesellschafter
betragen. Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertra-
das Register anzumelden.
genden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten
persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung, so ist
zweiter Teil ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhan-
delsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu
Besondere Vorschriften
gewähren; das gleiche gilt für einen Anteilsinhaber der
übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für
Erster Abschnitt deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet,
Verschmelzung unter Beteiligung wenn er der Verschmelzung widerspricht.
von Personenhandelsgesellschaften
§44
§39 Priifung der Verschmelzung
Ausschluß der Verschmelzung
Im Falle des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag
Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann sich · oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft
nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmel- auf Verlangen· eines ihrer Gesellschafter nach den §§ 9
zung beteiligen, wenn die Gesellschafter nach § 145 des bis 12 zu prüfen. _Die Kosten trägt die Gesellschaft.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3219
§45 §47
Zeitliche Begrenzung der Haftung Unterrichtung der Gesellschafter
pers6nlich haftender Gesellschafter
Der Verschmefzungsvertrag oder sein Entwurf u~ der
(1) Überträgt eine Personenhandelsgesellschaft ihr Ver- Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern späte-
mögen durch Verschmelzung auf einen Rechtsträger stens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafter-
anderer Rechtsfonn, dessen Anteilsinhaber für die Ver- versammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustim-
bindlichkeiten dieses Rechtsträgers nicht unbeschränkt mung beschließen soll, zu übersenden.
haften, so haftet ein Gesellschafter der Personenhandels-
gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf §48
von fünf Jahren nach der Verschmelzung fällig und daraus
Prüfung der Verschmelzung
Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind;
bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für
Geltendmachung der Erlaß eines Verwaltungsakts. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Verlangen
eines ihrer Gesellschafter nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintra-
Die Kosten trägt die Gesellschaft.
gung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des
übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 als
bekanntgemacht gilt. Die für die Verjährung geltenden §49
§§ 203, 206, 207,210,212 bis 216 und 220 des Bürger- Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
lichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Geschäftsführer haben in der Einberufung der
(3) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über
soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich aner- die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen
kannt hat. soll, die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlußfas-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der sung anzukündigen.
Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform (2) Von der Einberufung an sind in dem Geschäftsraum
geschäftsführend tätig wird. der Gesellschaft die Jahresabschlüsse und die Lagebe-
richte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
für die letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht durch die
Gesellschafter auszulegen.
Zweiter Abschnitt
(3) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf
Verschmelzung unter Beteiligung Verlangen jederzeit Auskunft auch über alle für die Ver-
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung schmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen
beteiligten Rechtsträger zu geben.
Erster Unterabschnitt
§50
Verschmelzung durch Aufnahme
Beschluß der Gesellschafterversammlung
§46 (1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterver-
sammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei
Inhalt des Verschmelzungsvertrags Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsver-
(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat trag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse
zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden bestimmen.
Rechtsträgers den Nennbetrag des Geschäftsanteils zu (2) Werden durch die Verschmelzung auf dem Gesell-
bestimmen, den die übernehmende Gesellschaft mit schaftsvertrag beruhende Minderheitsrechte eines einzel-
beschränkter Haftung ihm zu gewähren hat. Der Nennbe- nen Gesellschafters einer übertragenden Gesellschaft
trag kann abweichend von dem Nennbetrag der Aktien oder die einzelnen Gesellschaftern einer solchen Gesell-
einer übertragenden Aktiengesellschaft oder Kommandit- schaft nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden
gesellschaft auf Aktien festgesetzt werden. Er muß minde- besonderen Rechte in der Geschäftsführung der Gesell-
stens fünfzig Deutsche Mark betragen und durch zehn schaft, bei der Bestellung der Geschäftsführer oder hin-
teilbar sein. sichtlich eines Vorschlagsrechts für die Geschäftsführung
(2) Sollen die zu gewährenden Geschäftsanteile im beeinträchtigt, so bedarf der Verschmefzungsbeschluß
Wege der Kapitalerhöhung geschaffen und mit anderen dieser übertragenden Gesellschaft der Zustimmung die-
Rechten und Pflichten als sonstige Geschäftsanteile der ser Gesellschafter.
übernehmenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§51
ausgestattet werden, so sind auch die Abweichungen im
Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf festzu- Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen
setzen.
(1) Ist an der Verschmelzung eine Gesellschaft mit
(3) Sollen Anteilsinhaber eines übertragenden Rechts- beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht
trägers schon vorhandene Geschäftsanteile der überneh- alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, als
menden Gesellschaft erhalten, so müssen die Gesell- übernehmender Rechtsträger beteiligt, so bedarf der Ver-
schafter und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die schmelzungsbeschluß eines übertragenden Rechtsträ-
sie erhalten sollen, im Verschmelzungsvertrag oder in sei- gers der Zustimmung aller bei der Beschlußfassung anwe-
nem Entwurf besonders bestimmt werden. senden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers. Ist der über-
3220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
tragende Rechtsträger eine Personenhandelsgesellschaft Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 für Rechnung der übernehmenden
oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so Gesellschaft oder in einem der anderen Fälle des Absat-
bedarf der Verschmelzungsbeschluß auch der Zustim- zes 1 für Rechnung des übertragenden Rechtsträgers
mung der nicht erschienenen Gesellschafter. Die Sätze 1 handelt.
und 2 gelten entsprechend, wenn eine Gesellschaft mit
(3) Soweit zur Durchführung der Verschmelzung
beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht
Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft, die
alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von
sie selbst oder ein übertragender Rechtsträger innehat,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Ver-
geteilt werden müssen, um sie den Anteilsinhabern eines
schmelzung aufgenommen wird.
übertragenden Rechtsträgers gewähren zu können, sind
(2) Ist im Falle des § 46 Abs. 1 Satz 2 die abweichende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, welche die Tei-
Festsetzung des Nennbetrages nicht durch § 46 Abs. 1 lung der Geschäftsanteile der übernehmenden Gesell-
Satz 3 bedingt, so bedarf sie der Zustimmung jedes schaft ausschließen oder erschweren, sowie§ 5 Abs. 1
Aktionärs, der sich nicht dem Gesamtnennbetrag seiner zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes betref-
Aktien entsprechend beteiligen kann. fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht
anzuwenden; jedoch muß der Nennbetrag jedes Teils der
§52 Geschäftsanteile mindestens fünfzig Deutsche Mark
betragen und durch zehn teilbar sein. Satz 1 gilt entspre-
Anmeldung der Verschmelzung chend, wenn Inhaber der Geschäftsanteile ein Dritter ist,
(1) Bei der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintra- der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der überneh-
gung in das Register haben die Vertretungsorgane der an menden Gesellschaft oder eines übertragenden Rechts-
der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Falle des trägers handelt.
§ 51 Abs. 1 auch zu erklären, daß dem Verschmelzungs- (4) Im Verschmelzungsvertrag festgesetzte bare Zu-
beschluß jedes der übertragenden Rechtsträger alle bei zahlungen dürfen nicht den zehnten Teil des Gesamtnenn-
der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses betrags der gewährten Geschäftsanteile der übernehmen-
Rechtsträgers und, sofern der übertragende Rechtsträger den Gesellschaft übersteigen.
eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung ist, auch die nicht erschienenen §55
Gesellschafter dieser Gesellschaft zugestimmt haben.'
Verschmelzung mit Kapltalerh6hung
(2) Der Anmeldung zum Register des Sitzes der über-
nehmenden Gesellschaft ist eine von den Geschäftsfüh- (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durch-
rern dieser Gesellschaft unterschriebene berichtigte führung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so sind § 55
Gesellschafterliste beizufügen. Abs. 1, §§ 56a, 57 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§53 nicht anzuwenden. Auf die neuen Geschäftsanteile ist § 5
Abs. 1 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
l:rhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durch- nicht anzuwenden; jedoch muß der Betrag jeder neuen
führung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Stammeinlage mindestens fünfzig Deutsche Mark betra-
Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die gen und durch zehn teilbar sein.
Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen (2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register
worden ist. sind außer den in § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes
§54 betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
bezeichneten Schriftstücken der Verschrnelzungsvertrag
Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in
(1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur Durch- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizu-
führung der Verschmelzung ihr Stammkapital nicht er- fügen.
höhen, soweit
Zweiter Unterabschnitt
1. sie Anteile eines übertragenden Rechtsträgers innehat;
Verschmelzung durch Neugründung
2. ein übertragender Rechtsträger eigene Anteile innehat
oder
§56
3. ein übertragender Rechtsträger Geschäftsanteile die-
ser Gesellschaft innehat, auf welche die Einlagen nicht Anzuwendende Vorschriften
in voller Höhe bewirkt sind.
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die
Die übernehmende Gesellschaft braucht ihr Stammkapital Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme
nicht zu erhöhen, soweit der§§ 51, 52 Abs. 1, §§ 53, 54 Abs. 1 bis 3 sowie des§ 55
1. sie eigene Geschäftsanteile innehat oder entsprechend anzuwenden.
2. ein übertragender Rechtsträger Geschäftsanteile die-
§57
ser Gesellschaft innehat, auf welche die Einlagen be-
reits in voller Höhe bewirkt sind. Inhalt des Gesellschaftsvertrags
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Inhaber der dort In den Gesellschaftsvertrag sind Festsetzungen über
bezeichneten Anteile ein Dritter ist, der im eigenen Namen, Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und
jedoch in einem Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder des Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen,
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3221
Satzungen oder Statuten übertragender Rechtsträger ent- §62
halten waren, zu übernehmen.
Hauptversammlung In besonderen FAiien
§58 (1) Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stamm-
kapitals oder des Grundkapitals einer übertragenden
Sachgründungsbericht Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden
(1) In dem SachgrOndungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Geset- Aktiengesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluß
zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf- der übernehmenden Aktiengesellschaft zur Aufnahme die-
tung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der ser übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich. Eigene
übertragenden Rechtsträger darzulegen. Anteile der übertragenden Gesellschaft und Anteile, die
einem anderen für Rechnung dieser Gesellschaft gehören,
(2) Ein SachgrOndungsbericht ist nicht erforderlich, sind vom Stammkapital oder Grundkapital abzusetzen.
soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene
Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Aktionäre der übemehmen-
den Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzig-
sten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen,
§59
die Einberufung einer Hauptversammlung ver1angen, in
Verschmelzungsbeschlüsse der Ober die Zustimmung zu der Verschmelzung be-
schlossen wird. Die Satzung kann das Recht, die Einberu-
Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird
fung der Hauptversammlung zu ver1angen, an den Besitz
nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der über-
eines geringeren Teils am Grundkapital der übernehmen-
tragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß
den Gesellschaft knüpfen. ·
zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, (3) Einen Monat vor dem Tage der Gesellschafterver-
soweit sie von den Anteilsinhabern der übertragenden sammlung oder der Hauptversammlung der übertragen-
Rechtsträger zu wählen sind. den Gesellschaft, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustim-
mung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind
in dem Geschäftsraum der übemehmenden Gesellschaft
Dritter Abschnitt zur Einsicht der Aktionäre die in § 63 Abs. 1 bezeichneten
Unter1agen auszulegen. Gleichzeitig hat der Vorstand der
Verschmelzung
übernehmenden Gesellschaft einen Hinweis auf die be-
unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
vorstehende Verschmelzung in den Gesellschaftsblättern
der übernehmenden Gesellschaft bekanntzumachen und
Erster Unterabschnitt den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zum
Verschmelzung durch Aufnahme Register der übernehmenden Gesellschaft einzureichen;
§ 61 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Aktionäre
sind in der Bekanntmachung nach Satz 2 erster Halbsatz
§60 auf ihr Recht nach Absatz 2 hinzuweisen. Der Anmeldung
Prüfung der Verschmelzung; der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister
Bestellung der Verschmelzungsprüfer ist der Nachweis der Bekanntmachung beizufügen. Der
Vorstand hat bei der Anmeldung zu erklären, ob ein Antrag
(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für nach Absatz 2 gestellt worden ist. Auf Verlangen ist jedem
jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prOfen. Aktionär der übernehmenden Gesellschaft unverzüglich
(2) Für jede Aktiengesellschaft muß mindestens ein Ver- und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten
schmelzungsprOfer bestellt werden. Die Prüfer werden Unterfagen zu erteilen.
jeweils vom Vorstand der Gesellschaft bestellt.
(3) Für die Verschmelzung unter Beteiligung mehrerer §63
Aktiengesellschaften reicht die PrOfung durch einen oder Vorbereitung der Hauptversammlung
mehrere VerschmelzungsprOfer für alle beteiligten Aktien-
gesellschaften nur aus, wenn diese Prüfer auf gemeinsa- (1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die
men Antrag der Vorstände durch das Gericht bestellt wer- gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmel-
den. Gegen die Entscheidung findet die sofortige zungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäfts-
Beschwerde statt. Für den Ersatz von Auslagen und für die raum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszu-
Vergütung der vom Gericht bestellten PrOfer gilt § 318 legen
Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs. 1. der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf;
2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der
§61 Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten
Bekanntmachung des Verschrnelzungsvertrags drei Geschäftsjahre;
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor 3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäfts-
der Einberufung der Hauptversammlung, die gemäß § 13 jahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem
Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zum Regi- Abschluß des Verschmelzungsvertrags oder der Auf-
ster einzureichen. Das Gericht hat in den für die Bekannt- stellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf
machung seiner Eintragungen bestimmten Blättern (§ 1O einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des drit-
des Handelsgesetzbuchs) einen Hinweis darauf bekannt- ten Monats liegt, der dem Abschluß oder der Aufstel-
zumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim lung vorausgeht (Zwischenbilanz);
Handelsregister eingereicht worden ist. 4. die nach § 8 erstatteten Verschmelzungsberichte;
3222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. die nach § 60 in Verbindung mit § 12 erstatteten Prü- kapital erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grund-
fungsberichte. kapital zugrunde zu legen.
(2) Die Zwischenbilanz (Absatz 1 Nr. 3) ist nach den Vor-
schriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz des §68
Rechtstrlgers angewendet worden sind. Bne körper1iche Verschmelzung ohne Kapltalerh6hung
Bestandsaufnahm Ist nicht erforderlich. Die Wertansitze
der letzten Jahresbilanz dOrfen Obemommen werden. (1) Die Obemehmende Gesellschaft darf zur Durch-
Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen führung de( Verschmelzung Ihr Grundkapital nicht
und ROckstellungen sowie wesentliche, aus den BOchem erhöhen,soweit
nicht ersichtliche Verlnderungen der wirklichen Werte von 1. sie Anteile eines übertragenden Rechtsträgers innehat;
V - bis zum Stichtag der Zwi-
schenbilanz zu berücksichtigen. 2. ein Obertragender Rechtsträger eigene Anteile innehat
oder
(3) Auf Verlangen Ist jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten 3. ein übertragender Rechtsträger Aktien dieser Gesell-
Unter1agen zu erteilen. schaft besitzt, auf die der Nennbetrag oder der höhere
Ausgabebetrag nicht voll geleistet ist.
§64 Die übernehmende Gesellschaft braucht Ihr Grundkapital
DurchfiihnM,g der Hauptversamml18'1g nicht zu erhöhen, soweit
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Abs. 1 1. sie eigene Aktien besitzt oder
bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat 2. ein übertragender Rechtsträger Aktien dieser Gesell-
den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu schaft besitzt, auf die der Nennbetrag oder der höhere
Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Ausgabebetrag bereits voll geleistet ist.
(2) Jedem Aktionär Ist auf Verlangen in der Hauptver- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Inhaber der dort
sammlung Auskunft auch Ober alle für die Verschmelzung bezeichneten Anteile ein Dritter ist, der Im eigenen Namen,
wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten jedoch in einem Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder des
Rechtsträger zu geben. Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 für Rechnung der übernehmenden
Gesellschaft oder In einem der anderen Fälle des Absat-
§65 zes 1 für Rechnung des übertragenden Rechtsträgers
handelt.
Beschluß der Hauptversammlung
(3) Im Verschmelzungsvertrag festgesetzte bare Zuzah-
(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Hauptversamm- lungen dürfen nicht den zehnten Teil des Gesamtnenn-
lung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des betrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesell-
bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals schaft übersteigen.
umfaßt Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit
und weitere Erfordernisse bestimmen. §69
(2) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so Verschmelzung mit Kapitalerh6hung
bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durch-
Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die führung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so sind
Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. § 182 Abs. 4, § 184Abs. 2, §§ 185,186,187 Abs. 1, § 188
Für diesen gilt Absatz 1. Abs. 2 und 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden;
eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 des Ak-
§66 tiengesetzes findet nur statt, soweit übertragene Rechts-
träger die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft
Eintragung bei Erhöhung des Gnmdkapltals
oder eines rechtsfähigen Vereins haben, wenn Vermö-
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durch- gensgegenstAnde in der Schlußbilanz eines übertragen-
führung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die den Rechtsträgers höher bewertet worden sind als in des-
Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die sen letzter Jahresbilanz, wenn die in einer Schlußbilanz
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Regi- angesetzten Werte nicht als Anschaffungskosten in den
ster eingetragen worden ist. Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft ange-
setzt werden oder wenn das Gericht Zweifel hat, ob der
Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der dafür zu.
§67
gewährenden Aktien erreicht Dies gilt auch dann, wenn
Anwendung das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund
der Vorschriften über die NachgrOndung der Ennächtigung nach § 202 des Aktiengesetzes erhöht
wird. In diesem Fall ist außerdem § 203 Abs. 3 des Aktien-
Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten zwei
gesetzes nicht anzuwenden.
Jahren seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft
In das Register geschlossen, so ist § 52 Abs. 3, 4, 7 bis 9 (2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register
des Aktiengesetzes über die NachgrOndung entspre- sind außer den in§ 188 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Aktiengeset-
chend anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Gesamt- zes bezeichneten Schriftstücken der Verschmeaungsver-
nennbetrag der zu gewAhrenden Aktien den zehnten Teil trag und die Niederschriften der Verschmelzungsbe-
des Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht übersteigt. schlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter
Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grund- Abschrift beizufügen.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3223
§70 §76
Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs Verschmelzungsbeschlüsse
Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 (1) Eine übertragende Aktiengesellschaft darf die Ver-
Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertra- schmelzung erst beschließen, wenn sie und jede andere
genden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits übertragende Aktiengesellschaft bereits zwei Jahre im
gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers um- Register eingetragen sind.
getauscht haben.
(2) Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirk-
§71 sam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden
Bestellung eines Treuhlnders Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen.
Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder
(1) Jeder übertragende Rechtsträger hat für den Emp- des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese
fang der zu gewährenden Aktien und der baren Zuzahlun-
nach§ 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. Auf eine
gen einen Treuhänder zu bestellen. Die Verschmelzung
übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 2,
darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem
Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktien und der Abs. 3 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend
im Verschmelzungsvertrag festgesetzten baren Zuzahlun- anzuwenden.
gen ist. §77
(2) § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Bekanntmachung
der Eintragung der neuen Gesellschaft
§72
In die Bekanntmachung der Eintragung der neuen
Umtausch von Aktien Gesellschaft sind außer den sonst erforderlichen Angaben
(1) Für den Umtausch der Aktien einer übertragenden die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die
Gesellschaft gilt § 73 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, bei Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung
Zusammenlegung von Aktien dieser Gesellschaft § 226 der Aktien, welche die neue Gesellschaft den Anteilsinha-
Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes über die Kraftloserklä- bern der übertragenden Rechtsträger gewährt, sowie über
rung von Aktien entsprechend. Einer Genehmigung des die Art und den Zeitpunkt der Zuteilung dieser Aktien auf-
Gerichts bedarf es nicht. zunehmen.
(2) Ist der übernehmende Rechtsträger ebenfalls eine
Aktiengesellschaft, so gelten ferner§ 73 Abs. 3 des Ak-
tiengesetzes sowie bei Zusammenlegung von Aktien § 73 Vierter Abschnitt
Abs. 4 und § 226 Abs. 3 des Aktiengesetzes entspre- Verschmelzung unter Beteiligung
chend. von Kommanditgesellschaften auf Aktien·
Zweiter Unterabschnitt §78
Anzuwendende Vorschriften
Verschmelzung durch Neugründung
Auf Verschmelzungen unter Beteiligung von Komman-
§73 ditgesellschaften auf Aktien sind die Vorschriften des Drit-
ten Abschnitts entsprechend anzuwenden. An die Stelle
Anzuwendende Vorschriften der Aktiengesellschaft und ihres Vorstands treten die
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die zu ihrer Vertre-
Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme tung ermächtigten persönlich haftenden Gesellschafter.
der §§ 66, 67. 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend Der Verschmelzungsbeschluß bedarf auch der Zustim-
anzuwenden. mung der persönlich haftenden Gesellschafter; die Sat-
zung der Kommanditgesellschaft auf Aktien kann eine
§74 Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter vorsehen.
Inhalt der Satzung Im Verhältnis zueinander gelten Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht als Rechtsträ-
In die Satzung sind Festsetzungen Ober Sondervorteile,
ger anderer Rechtsform im Sinne der§§ 29 und 34.
Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernah-
men, die in den Gesellschaftsverträgen, Satzungen oder
Statuten übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu fünfter Abschnitt
übernehmen. § 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt
unberührt. Verschmelzung unter Beteiligung
eingetragener Genossenschaften
§75
Gründungsbericht und Gründungsprüfung Erster Unterabschnitt
(1) In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) Verschmelzung durch Aufnahme
sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertra-
genden Rechtsträger darzustellen.
§79
(2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung
Möglichkeit der Verschmelzung
(§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) sind nicht erforderlich,
soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der
Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist. Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur
3224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung §82
des Statuts der übernehmenden Genossenschaft gleich-
Vorbereitung der Generalversammlung
zeitig mit der Verschmelzung beschlossen wird.
(1) Von der Einberufung der Generalversammlung an,
§80 die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Ver-
schmelzungsvertrag beschließen soll, sind auch in dem
Inhalt des Verschmelzungsvertrags Geschäftsraum jeder beteiligten Genossenschaft die in
bei Aufnahme durch eine Genossenschaft § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die
(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat nach§ 81 erstatteten Prüfungsgutachten zur Einsicht der
bei Verschmelzungen im Wege der Aufnahme durch eine Genossen auszulegen. Dazu erforderliche Zwischenbilan-
eingetragene Genossenschaft für die Festlegung des zen sind gemäß § 63 Abs. 2 aufzustellen.
Umtauschverhältnisses der Anteile(§ 5 Abs. 1 Nr. 3) die (2) Auf Verlangen ist jedem Genossen unverzüglich und
Angabe zu enthalten, kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen zu erteilen.
1. daß jeder Genosse einer übertragenden Genossen-
schaft mit einem Geschäftsanteil bei der übernehmen-
§83
den Genossenschaft beteiligt wird, sofern das Statut
dieser Genossenschaft die Beteiligung mit mehr als Durchführung der Generalversammlung
einem Geschäftsanteil nicht zuläßt, oder (1) In der Generalversammlung sind die in § 63 Abs. 1
2. daß jeder Genosse einer übertragenden Genossen- Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach§ 81
schaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vie- erstatteten Prüfungsgutachten auszulegen. Der Vorstand
len Geschäftsanteilen bei der übernehmenden Genos- hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu
senschaft beteiligt wird, wie durch Anrechnung seines Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. § 64
Geschäftsguthabens bei der übertragenden Genos- Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
senschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, sofern (2) Das für die beschließende Genossenschaft erstattete
das Statut der übernehmenden Genossenschaft die Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu ver-
Beteiligung eines Genossen mit mehreren Geschäfts- lesen. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der General-
anteilen zuläßt oder die Genossen zur Übernahme versammlung beratend teilzunehmen.
mehrerer Geschäftsanteile verpflichtet; der Verschmel-
zungsvertrag oder sein Entwurf kann zugunsten der
§84
Genossen einer übertragenden Genossenschaft eine
andere Berechnung der Zahl der zu gewährenden Beschluß der Generalversammlung
Geschäftsanteile vorsehen.
Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversamm-
Bei Verschmelzungen im Wege der Aufnahme eines lung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe-
Rechtsträgers anderer Rechtsform durch eine eingetra- nen Stimmen. Das Statut kann eine größere Mehrheit und
gene·· Genossenschaft hat der Verschmelzungsvertrag weitere Erfordernisse bestimmen.
oder sein Entwurf zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines
solchen Rechtsträgers "den Betrag des Geschäftsanteils §85
und die Zahl der Geschäftsanteile anzugeben, mit denen
er bei der Genossenschaft beteiligt wird. Verbesserung des Umtauschverhiltnlsaes
(2) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat für (1) Bei der Verschmelzung von Genossenschaften mit-
jede übertragende Genossenschaft den Stichtag der einander Ist§ 15 nur anzuwenden, wenn und soweit das
Schlußbilanz anzugeben. Geschäftsguthaben eines Genossen in der übernehmen-
den Genossenschaft niedriger als das Geschäftsguthaben
in der übertragenden Genossenschaft ist.
§81
(2) Der Anspruch nach § 15 kann auch durch Zuschrei-
Gutachten des Priifungsverbandes
bung auf das Geschäftsguthaben erfüllt werden, soweit
(1) Vor der Einberufung der Generalversammlung, die nicht der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile des Genos-
gemäß § 13 Abs. 1 Ober die Zustimmung zum Verschmel- sen bei der übernehmenden Genossenschaft überschrit-
zungsvertrag beschließen soll, ist für jede beteiligte ten wird.
Genossenschaft eine gutachtliche Äußerung des Prü- §86
fungsverbandes einzuholen, ob die Verschmelzung mit
den Belangen der Genossen und der Gläubiger der Anlagen der Anmeldung
Genossenschaft vereinbar ist (Prüfungsgutachten). Das (1) Der Anmeldung der Verschmelzung ist außer den
Prüfungsgutachten kann für mehrere beteiligte Genossen- sonst erforderlichen Unterlagen auch das für die anmel-
schaften auch gemeinsam erstattet werden. dende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in
(2) liegen die Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 1 Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufü-
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche in der gen.
Fassung des Artikels 21 § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom (2) Der Anmeldung zur Eintragung in das Register des
25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093) vor, so kann die Prüfung der Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers Ist ferner jedes
Verschmelzung (§§ 9 bis 12) für die dort bezeichneten andere für eine übertragende G800SS8nschaft erstattete
Rechtsträger auch von dem zuständigen Prüfungsver- Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglau-
band durchgeführt werden. bigter Abschrift beizufügen.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3225
§87 §89
Anteilstausch Eintragung der Genossen In die Mitgliederliste;
Benachrichtigung
(1) Auf Grund der Verschmelzung ist jeder Genosse
einer übertragenden Genossenschaft entsprechend dem (1) Die übernehmende Genossenschaft hat jeden neuen
Verschmelzungsvertrag an dem übernehmenden Rechts- Genossen nach der Eintragung der Verschmelzung in das
träger beteiligt. Eine Verpflichtung, bei einer übernehmen- Register des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft
den Genossenschaft weitere Geschäftsanteile zu über- unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon
nehmen, bleibt unberührt. Rechte Dritter an den Ge- unverzüglich zu benachrichtigen. Sie hat ferner die Zahl
schäftsguthaben bei einer übertragenden Genossen- der Geschäftsanteile des Genossen einzutragen, sofern
der Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt
schaft bestehen an den Anteilen oder Mitgliedschaften
ist.
des übernehmenden Rechtsträgers anderer Rechtsform
weiter, die an die Stelle der Geschäftsanteile der über- (2) Die übernehmende Genossenschaft hat jedem
tragenden Genossenschaft treten. Rechte Dritter an Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, bei
den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden unbekannten Aktionären dem Treuhänder der übertragen-
Rechtsträgers bestehen an den bei der übernehmenden den Gesellschaft, unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
Genossenschaft erlangten Geschäftsguthaben weiter. 1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der überneh-
menden Genossenschaft;
(2) übersteigt das Geschäftsguthaben, das der Ge-
nosse bei einer übertragenden Genossenschaft hatte, den 2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der übernehmen-
Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen er nach den Genossenschaft;
Absatz 1 bei einer übernehmenden Genossenschaft betei- 3. die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Anteils-
ligt ist, so ist der übersteigende Betrag nach Ablauf von inhaber bei der übernehmenden Genossenschaft be-
sechs Monaten seit dem Tage, an dem die Eintragung der teiligt ist;
Verschmelzung in das Register des Sitzes der überneh-
4. den Betrag der von dem Genossen nach Anrechnung
menden Genossenschaft nach § 19 Abs. 3 als bekanntge- seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Ein-
macht gilt, an den Genossen auszuzahlen; die Auszahlung zahlung oder den Betrag, de~ ihm nach § 87 Abs. 2
darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich oder nach § 88 Abs. 1 auszuzahlen ist, sowie
nach § 22 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt
sind. Im Verschmelzungsvertrag festgesetzte bare Zuzah- 5. den Betrag der Haftsumme der übernehmenden
lungen dürfen nicht den zehnten Teil des Gesamtnenn- Genossenschaft, sofern deren Genossen Nach-
schüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben.
betrags der gewährten Geschäftsanteile der übernehmen-
den Genossenschaft übersteigen.
§90
(3) Für die Berechnung des Geschäftsguthabens, das
dem Genossen bei einer übertragenden Genossenschaft Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
zugestanden hat, ist deren Schlußbilanz maßgebend. (1) Die §§ 29 bis 34 sind auf die Genossen einer übertra-
genden Genossenschaft nicht anzuwenden.
§88
(2) Auf der Verschmelzungswirkung beruhende Anteile
Geschäftsguthaben bei der Aufnahme und Mitgliedstaaten an dem übernehmenden Rechts-
von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen träger gelten als nicht erworben, wenn sie ausgeschlagen
werden.
(1) Ist an der Verschmelzung eine Kapitalgesellschaft als
übertragender Rechtsträger beteiligt, so ist jedem Anteils- (3) Das Recht zur Ausschlagung hat jeder Genosse einer
inhaber dieser Gesellschaft als Geschäftsguthaben bei übertragenden Genossenschaft, wenn er in der General-
der übernehmenden Genossenschaft der Wert der Ge- versammlung oder als Vertreter in der Vertreterversamm-
schäftsanteile oder der Aktien gutzuschreiben, mit denen lung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum
er an der übertragenden Gesellschaft beteiligt war. Für die Verschmelzungsvertrag beschließen soll,
Feststellung des Wertes dieser Beteiligung ist die Schluß- 1. erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluß
bilanz der übertragenden Gesellschaft maßgebend. über- Widerspruch zur Niederschrift erklärt oder
steigt das durch die Verschmelzung erlangte Geschäfts-
guthaben eines Genossen den Gesamtbetrag der Ge- 2. nicht erscheint, sofern er zu der Versammlung zu
schäftsanteile, mit denen er bei der übernehmenden Ge- Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-
nossenschaft beteiligt ist, so ist der übersteigende Betrag sammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der
nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tage, an dem Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungs-
die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sit- gemäß bekanntgemacht worden ist.
zes der übernehmenden Genossenschaft nach § 19 Wird der Verschmelzungsbeschluß einer übertragenden
Abs. 3 als bekanntgemacht gilt, an den Genossen auszu- Genossenschaft von einer Vertreterversammlung gefaßt,
zahlen; die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor so steht das Recht zur Ausschlagung auch jedem anderen
die Gläubiger, die sich nach § 22 gemeldet haben, befrie- Genossen dieser Genossenschaft zu, der im Zeitpunkt der
digt oder sichergestellt sind. Beschlußfassung nicht Vertreter ist.
(2) Ist an der Verschmelzung ein rechtsfähiger Verein als
übertragender Rechtsträger beteiligt, so kann jedem Mit- §91
glied dieses Vereins als Geschäftsguthaben bei der über-
Form und Frist der Ausschlagung
nehmenden Genossenschaft höchstens der Nennbetrag
der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen (1) Die Ausschlagung ist gegenüber dem übernehmen-
es an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist. den Rechtsträger schriftlich zu erklären.
3226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Tell 1
(2) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Monaten nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an dem
nach dem Tage erklärt werden, an dem die Eintragung der die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sit-
Verschmelzung in das Register des Sitzes des überneh- zes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3
menden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 als bekannt- als bekanntgemacht gilt.
gemacht gilt.
(3) Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung §95
oder einer Zeitbestimmung erklärt werden. Fortdauer der Nachschußpfticht
(1) Ist die Haftsumme bei einer übernehmenden Genos-
§92 senschaft geringer, als sie bei einer übertragenden
Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste Genossenschaft war, oder haften den Gllubigem eines
übernehmenden Rechtsträgers nicht alle Anteilsinhaber
(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Aus- dieses Rechtsträgers unbeschränkt, so haben zur Befrie-
schlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen digung der Gläubiger der übertragenden Genossenschaft
und den Genossen von der Eintragung unverzüglich zu diejenigen Anteilsinhaber, die Mitglieder der übertragen-
benachrichtigen. den Genossenschaft waren, weitere Nachschüsse bis zur
(2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in- Höhe der Haftsumme bei der übertragenden Genossen-
dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden schaft zu leisten, sofern die Gläubiger, die sich nach § 22
Rechtsträger zugeht. gemeldet haben, wegen ihr:er Forderung Befriedigung
oder Sicherstellung auch nicht aus den von den Genossen
eingezogenen Nachschüssen erlangen können. Für die
§93 Einziehung der Nachschüsse gelten die §§ 105 bis 115a
Auseinandersetzung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften entsprechend.
(1) Mit einem früheren Genossen, dessen Beteiligung an
dem übernehmenden Rechtsträger nach § 90 Abs. 2 als (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Insolvenz-
nicht erworben gilt, hat der übernehmende Rechtsträger verfahren über das Vermögen des übernehmenden
Rechtsträgers binnen zwei Jahren nach dem Tage eröffnet
sich auseinanderzusetzen. Maßgebend Ist die Schluß-
bilanz der übertragenden Genossenschaft.
wird, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das
Register des Sitzes dieses Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3
(2) Dieser Genosse kann die Auszahlung des Geschäfts- als bekanntgemacht gilt.
guthabens, das er bei der übertragenden Genossenschaft
hatte, verlangen; an den Rücklagen und dem sonstigen
Vermögen der übertragenden Genossenschaft hat er vor- zweiter Unterabschnitt
behaltlich des § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Verschmelzung durch Neugründung
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften keinen Anteil,
auch wenn sie bei der Verschmelzung den Geschäftsgut-
§96
haben anderer Genossen, die von dem Recht zur Aus-
schlagung keinen Gebrauch machen, zugerechnet wer- Anzuwendende Vorschriften
den. Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die
(3) Reichen die Geschäftsguthaben und die in der Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend
Schlußbilanz einer übertragenden Genossenschaft aus- anzuwenden.
gewiesenen Rücklagen zur Deckung eines in dieser Bilanz §97
ausgewiesenen Verlustes nicht aus, so kann der überneh-
mende Rechtsträger von dem früheren Genossen, dessen Pflichten der Vertretungsorgane
Beteiligung als nicht erworben gilt, die Zahlung des anteili-
der übertragenden Rechtstrlger
gen Fehlbetrags verlangen, wenn und soweit dieser (1) Das Statut der neuen Genossenschaft ist durch
Genosse im Falle der Insolvenz Nachschüsse an die über- sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans jedes der
tragende Genossenschaft zu leisten gehabt hätte. Der übertragenden Rechtsträger aufzustellen und zu unter-
anteilige Fehlbetrag wird, falls das Statut der übertragen- zeichnen.
den Genossenschaft nichts anderes bestimmt, nach der (2) Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechts-
Zahl ihrer Genossen berechnet. träger haben den ersten Aufsichtsrat der neuen Genos-
(4) Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Ver- senschaft zu bestellen. Das gleiche gilt für die Bestellung
jährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in des ersten Vorstands, sofern nicht durch das Statut der
dem die Ansprüche fällig geworden sind. neuen Genossenschaft anstelle der Wahl durch die Gene-
ralversammlung eine andere Art der Bestellung des Vor-
stands festgesetzt ist.
§94
Auszahlung §98
des Auseinandersetzungsguthabens Verschmelzungsbeschlüsse
Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsguthabens Das Statut der neuen Genossenschaft wird nur wirk-
nach § 93 Abs. 2 sind binnen sechs Monaten seit der Aus- sam, wenn Ihm die Anteilsinhaber jede;tS der übertragen-
schlagung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch den Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zu-
nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 22 stimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der
gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der neuen
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3227
Genossenschaft, für die Bestellung des Vorstands jedoch kanntmachung im Bundesanzeiger tritt an die Stelle der
nur, wenn dieser von den Vertretungsorganen aller über- Eintragung im Register. Sie ist mit einem Vermerk zu ver-
tragenden Rechtsträger bestellt worden ist. sehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im
Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers
wirksam wird. Die §§ 16 und 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1
Sechster Abschnitt Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sind nicht anzuwenden,
Verschmelzung soweit sie sich auf die Anmeldung und Eintragung dieses
übertragenden Vereins beziehen.
unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
(2) Die Schlußbilanz eines solchen übertragenden Ver-
§99 eins ist der Anmeldung zum Register des Sitzes des über-
nehmenden Rechtsträgers beizufügen.
Möglichkeit der Verschmelzung
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Ver- § 104a
schmelzung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins
oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenste- Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
hen. Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines ein-
(2) Ein eingetragener Verein kann im Wege der Ver- getragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
schmelzung nur andere eingetragene Vereine aufnehmen schaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit
oder mit ihnen einen eingetragenen Verein oder einen ist, nicht anzuwenden.
Rechtsträger anderer Rechtsform neu gründen.
Siebenter Abschnitt
§ 100
Verschmelzung
Prüfung der Verschmelzung
genossenschaftlicher Prüfungsverbände
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für
einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prü-
fen. Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur § 105
erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mit- Möglichkeit der Verschmelzung
glieder sie schriftlich verlangen.
Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur im
Wege der Aufnahme eines Verbandes (übertragender Ver-
§ 101 band) durch einen anderen Verband (übernehmender Ver-
Vorbereitung der Mitgliederversammlung band) verschmolzen werden.
(1) Von der Einberufung der Mitgliederversammlung an,
die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Ver- § 106
schmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Ge- Vorbereitung, Durchführung
schäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
und Beschluß der Mitgliederversammlung
bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforder-
Hcher Prüfungsbericht zur Einsicht der Mitglieder auszu- Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Be-
legen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß schluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103
§ 63 Abs. 2 aufzustellen. entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Un- § 107
terlagen zu erteilen.
Pflichten der Vorstände
§ 102
(1) Die Vorstände beider Verbände haben die Ver-
Durchführung der Mitgliederversammlung schmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintra-
In der Mitgliederversammlung sind die in§ 63 Abs. 1 gung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumel-
Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 den, soweit der Verband eingetragen ist. Ist der übertra-
erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. § 64 Abs. 1 gende Verband nicht eingetragen, so ist § 104 entspre-
Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. chend anzuwenden.
(2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für
§103 die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten
Beschluß der Mitgliederversammlung Landesbehörden (§ 63 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) die Eintra-
Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversamm-
gung unverzüglich mitzuteilen.
lung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschiene-
nen Mitglieder. Die Satzung kann eine größere Mehrheit (3) Der Vorstand des übernehmenden Verbandes hat die
und weitere Erfordernisse bestimmen. Mitglieder unverzüglich von der Eintragung zu benach-
richtigen.
§104
§ 108
Bekanntmachung der Verschmelzung
Austritt von Mitgliedern
(1) Ist ein übertragender Verein nicht in ein Handelsregi- des übertragenden Verbandes
ster eingetragen, so hat sein Vorstand die bevorstehende
Verschmelzung durch den Bundesanzeiger und durch Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Ver-
mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen. Die Be- bandes gemäß § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus
3228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmun- (3) Der Verschmelzungsbeschluß der obersten Vertre-
gen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die tung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgege-
gemäß § 39 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine benen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit
längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäfts- und weitere Erfordernisse bestimmen.
jahres vorsehen, nicht anzuwenden.
§ 113
Achter Abschnitt Keine gerichtliche Nachprüfung
Verschmelzung von Versiche- Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche
Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitglied-
Erster Unterabschnitt schaften nicht statt.
Möglichkeit der Verschmelzung
Dritter Unterabschnitt
§109 Verschmelzung durch Neugründung
Verschmelzungsfihige Rechtsträger
§ 114
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur
miteinander verschmolzen werden. Sie können ferner im Anzuwendende Vorschriften
Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft,
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die
die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend
Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), auf- anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften
genommen werden. nichts anderes ergibt.
§ 115
zweiter Unterabschnitt
Bestellung der Vereinsorgane
Verschmelzung durch Aufnahme
Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den
ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den
§110
Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäfts-
Inhalt des Verschmelzungsvertrags jahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beur-
kundung. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an
der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmel-
zungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach § 5 § 116
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht zu enthalten. Beschlüsse der obersten Vertretungen
(1) Die Satzung des neuen Rechtsträgers und die Be-
§ 111
stellung seiner Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Zu-
Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags stimmung der übertragenden Vereine durch Verschmel-
zungsbeschlüsse. § 76 Abs. 2 und § 112 Abs. 3 sind ent-
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor
sprechend anzuwenden.
der Einberufung der obersten Vertretung, die gemäß § 13
Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag (2) In der Bekanntmachung der Tagesordnung eines
beschließen soll, zum Register einzureichen. Das Gericht Vereins ist der wesentliche Inhalt des Verschmelzungsver-
hat in den für die Bekanntmachung seiner Eintragungen trags bekanntzumachen. In der Bekanntmachung haben
bestimmten Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs) der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Auf-
einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag sichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat,
oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Hat der Auf-
worden ist. sichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-
mer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichts-
§ 112
rats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie-
Vorbereitung, Durchführung und Beschluß dern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmit-
der Versammlung der obersten Vertretung glieder der Mitglieder des Vereins.
(1) Von der Einberufung der Versammlung der obersten
Vertretung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustim- §117
mung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind
Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins
in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 be-
zeichneten Unterlagen zur Einsicht der Mitglieder auszu- (1) Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer
legen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Ver-
§ 63 Abs. 2 aufzustellen. eins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln
mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) In der Versammlung der obersten Vertretung sind die
in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. § 64 (2) In die Bekanntmachung der Eintragung eines neuen
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Vereins sind außer deren sonst erforderlichen Inhalt
Nr. 77 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3229
Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Auf- §122
sichtsrats aufzunehmen. Zugleich ist bekanntzumachen, Eintragung in das Handelsregister
daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke
bei dem Gericht eingesehen werden können. Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener
Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister
Vierter Unterabschnitt einzutragen; an die Stelle des § 19 des Handelsgesetz-
buchs tritt § 18.
Verschmelzung kleinerer Vereine
§ 118 Drittes Buch
Anzuwendende Vorschriften Spaltung
Auf die Verschmelzung kleinerer Vereine im Sinne des
Erster Teil
§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind die Vor-
schriften des Zweiten und des Dritten Unterabschnitts Allgemeine Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren
Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in Erster Abschnitt
das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf
Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register Möglichkeit der Spaltung
und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bun-
desanzeiger nach § 119. §123
Arten der Spaltung
§ 119
(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann
Bekanntmachung der Verschmelzung unter Auflösung ohne Abwicklung ,sein Vermögen aufspal-
ten
Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Auf-
sichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den 1. zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der
übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichts- Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere be-
behörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung stehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger)
eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zustän- oder
dige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Ge- 2. zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der
nehmigung im Bundesanzeiger sowie in den weiteren Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von
Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen der ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die betei-
ligten kleineren Vereine ihren Sitz haben. gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften die-
ser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden
Rechtsträgers (Aufspaltung).
Neunter Abschnitt (2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann
Verschmelzung von von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ab-
Kapitalgesellschaften mit dem spalten
Vermögen eines Alleingesellschafters 1. zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder
dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehen-
§120 den oder mehrere bestehende Rechtsträger (überneh-
mende Rechtsträger) oder
Möglichkeit der Verschmelzung
2. zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder
(1) Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder meh-
Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine rere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder
Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Ver- gegründete neue Rechtsträger
mögen eines Gesellschafters oder eines Aktionärs ver-
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften die-
schmolzen werden, sofern sich alle Geschäftsanteile oder
alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesetlschaf- ses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteils-
ters oder Aktionärs befinden. inhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).
(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann
(2) Befinden sich eigene Anteile in der Hand der Kapital-
aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile aus-
gesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Vor-
aussetzungen der Verschmelzung dem Gesellschafter gliedern
oder Aktionär zugerechnet. 1. zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder
dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehen-
§ 121 den oder mehrere bestehende Rechtsträger (überneh-
mende Rechtsträger) oder
Anzuwendende Vorschriften
2. zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder
Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder meh-
geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzu- rere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder
wenden. gegründete neue Rechtsträger
3230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften die- 5. den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mit-
ses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den über- gliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am
tragenden Rechtsträger (Ausgliederung). Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in
bezug auf diesen Anspruch;
(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertra-
gung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen. 6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des über-
tragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der
übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten
§124
(Spaltungsstichtag);
Spaltungsfähige Rechtstriger
7. die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger
(1) An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern beson-
als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger derer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugs-
die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als über- aktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibun-
tragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer gen und Genußrechte gewähren, oder die für diese
Ausgliederung können als übertragende, übernehmende Personen vorgesehenen Maßnahmen;
oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten 8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines
Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträgerwirt-
Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an
schaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie
der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem ge-
Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Ge-
schäftsführenden Gesellschafter, einem Abschluß-
bietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, prüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;
beteiligt sein.
9. die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegen-
(2) § 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend stände des Aktiv- und Passiwermögens, die an jeden
anzuwenden. der übernehmenden Rechtsträger übertragen wer-
§ 125 den, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebs-
Anzuwendende Vorschriften teile unter Zuordnung zu den übernehmenden
Rechtsträgern;
Auf die Spaltung sind die Vorschriften des Zweiten
10. bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der
Buches mit Ausnahme des§ 9 Abs. 2, bei Abspaltung und
Anteile oder Mitgliedschaften jedes der übernehmen-
Ausgliederung mit Ausnahme des § 18 sowie bei Ausglie-
den Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertra-
derung mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 und der §§ 15, 29
genden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Auf-
bis 34, 54, 68 und 71 entsprechend anzuwenden, soweit
teilung;
sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Eine Prüfung
im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht 11. die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre
statt. An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maß-
der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des überneh- nahmen.
menden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls (2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im
die übernehmenden od~r neuen Rechtsträger. Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vor-
schriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt
ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der
zweiter Abschnitt
Gegenstände des Aktiv- und Passiwermögens (Absatz 1
Spaltung zur Aufnahme Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu
beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und
§ 126 Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine
Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die
Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag
(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein als Anlagen beizufügen.
Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten: (3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen
· 1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber
Spaltung beteiligten Rechtsträger; jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Ver-
bindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spal-
2. die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des
tungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem
Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils
zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder
Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechts-
trägern; §127
3. bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschver- Spaltungsbericht
hältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Die Vertretungsorgane jedes der an der Spaltung betei-
baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitglied- ligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schrift-
schaft bei den übernehmenden Rechtsträgern; lichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Ver-
4. bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für trag oder sein Entwurf im einzelnen und bei Aufspaltung
die Übertragung der Anteile der übernehmenden und Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis
Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaften
bei den übernehmenden Rechtsträgern; bei den übernehmenden Rechtsträgern, der Maßstab für
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3231
ihre Aufteilung sowie die Höhe einer anzubietenden Bar- Rechtsträger Ober. GegenstAnde, die nicht durch
abfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und Rechtsgeschäft Obertragen werden können, verblei-
begründet werden (Spaltungsbericht); der Bericht kann ben bei Abspaltung und Ausgliederung im Bgentum
von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet oder in Inhaberschaft des übertragenden Rechtstrl-
werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 ist entspre- gers.
chend anzuwenden. 2. Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechts-
träger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht
§128
Zustimmung zur Spaltung in Sonderfillen 3. Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsin-
haber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend
Werden bei Aufspaltung oder Abspaltung die Anteile der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehe-
oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger nen Aufteilung Anteilsinhaber der übernehmenden
den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende
nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen,
dem übertragenden Rechtsträger entspricht, so wird der jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt,
Spaltungs- und Übernahmevertrag nur wirksam, wenn Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist
ihm alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile
zustimmen. Bei einer Spaltung zur Aufnahme ist der innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch
Berechnung des Beteiligungsverhältnisses der jeweils zu • für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen
übertragende Teil des Vermögens zugrunde zu legen. Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder
Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers
bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder
§ 129
Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger
Anmeldung der Spaltung weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende
Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungs- Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und
organ jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt. Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden
Rechtsträger.
§130 4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spal-
tungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls
Eintragung und Bekanntmachung der Spaltung erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärun-
(1) Die Spaltung darf in das Register des Sitzes des gen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
übertragenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, (2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Ein-
nachdem sie im Register des Sitzes jedes der überneh- tragung nach Absatz 1 unberührt.
menden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Eintra-
(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag
gung im Register des Sitzes jedes der übernehmenden
keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt wor-
Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die
den und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Aus-
Spaltung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes
legung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf
des Obertragenden Rechtsträgers wirksam wird.
alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über,
(2) Das Gericht des Sitzes des übertragenden Rechts- das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Über-
trägers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes schusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Pas-
der übernehmenden Rechtsträger den Tag der Eintragung sivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an
der Spaltung mitzuteilen sowie einen Handelsregisteraus- mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegen-
zug und eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsver- wert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.
trages, der Satzung oder des Statuts des übertragenden
Rechtsträgers zu übersenden. Nach Eingang der Mittei-
§ 132
lung hat das Gericht des Sitzes jedes der übernehmenden
Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Beachtung allgemeinen Rechts
Spaltung im Register des Sitzes des übertragenden Allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit
Rechtsträgers zu vermerken. eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an
bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen
§ 131 die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes einer
Wirkungen der Eintragung staatlichen Genehmigung bedarf, bleiben durch die Wir-
kungen der Eintragung nach§ 131 unberührt.§ 399 des
(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sit.; Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Aufspaltung nicht
zes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wir- entgegen.
kungen:
§133
1. Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei
Schutz der Gläubiger
Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder
und der Inhaber von Sonderrechten
ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder aus-
gegliederten Teile des Vermögens einschließlich der (1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenen Rechts-
Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spal- trägers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung be-
tungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Auftei- gründet worden sind, haften die an der Spaltung betei-
lung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden ligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26
3232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbin- (3) Für die Ansprüche gegen die Anlagegesellschaft
dung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 133 Abs. 3 bis 5 entspre-
ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger ver- chend mit der Maßgabe, daß die Frist fünf Jahre nach dem
pflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet. in § 133 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Tage beginnt.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Ver-
bindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten
Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und
Dritter Abschnitt
Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne Spaltung zur Neugründung
des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragen-
den Rechtsträger gewährt werden. §135
(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkei- Anzuwendende Vorschriften
ten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahme-•
vertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese (1) Auf die Spaltung eines Rechtsträgers zur Neugrün-
Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren dung sind die Vorschriften des zweiten Abschnitts ent-
nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie sprechend anzuwenden, jedoch mit Ausnahme der§§ 129
gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-recht- und 130 Abs. 2 sowie der nach § 125 entsprechend anzu-
lichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der wendenden §§ 4, 7 und 16 Abs. 1 und des § 27. An die
Erlaß eines Verwaltungsakts. Stelle der übernehmenden Rechtsträger treten die neuen
Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Spaltung im
(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintra-
Register des Sitzes jeder der übernehmenden Rechts-
gung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertra-
träger tritt die Eintragung jedes der neuen Rechtsträger in
genden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19
das Register.
Abs. 3 als bekanntgemacht gilt. Die für die Verjährung gel-
tenden§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des (2) Auf die Gründung der neuen Rechtsträger sind die
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzu- für die jeweilige Rechtsform des neuen Rechtsträgers gel-
wenden. tenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich
aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Den Gründern
(5) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht,
steht der übertragende Rechtsträger gleich. Vorschriften,
soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den
die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vor-
Ans~ruch schriftlich anerkannt haben.
schreibt, sind nicht anzuwenden.
(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jah-
ren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 §136
entsprechend.
Spaltungsplan
§134
Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträ-
Schutz der Gllublger in besonderen Fällen
gers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungs-
(1) Spaltet ein Rechtsträger sein Vermögen in der Weise, plan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmever-
daß die zur Führung eines Betriebes notwendigen Vermö- trags. •
gensteile im wesentlichen auf einen übernehmenden oder § 137
mehrere übernehmende oder auf einen neuen oder meh-
rere neue Rechtsträger übertragen werden und die Tätig- Anmeldung und Eintragung
keit dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger sich im der neuen Rechtsträger und der Spaltung
wesentlichen auf die Verwaltung dieser Vermögensteile
(1) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträ-
beschränkt (Anlagegesellschaft), während dem über-
gers hat jeden der neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in
tragenden Rechtsträger diese Vermögensteile bei der
dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in
Führung seines Betriebes zur Nutzung überlassen werden
das Register anzumelden.
(Betriebsgesellschaft), und sind an den an der Spaltung
beteiligten Rechtsträgern im wesentlichen dieselben Per- (2) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträ-
sonen beteiligt, so haftet die Anlagegesellschaft auch für gers hat die Spaltung zur Eintragung in das Register des
die Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesell- Sitzes des übertragenden Rechtsträgers anzumelden.
schaft als Gesamtschuldner, die binnen fünf Jahren nach
(3) Das Gericht des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger
dem Wirksamwerden der Spaltung auf Grund der §§ 111
hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes des übertra-
bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes begründet wer-
genden Rechtsträgers den Tag der Eintragung des neuen
den. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögensteile bei
Rechtsträgers mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilungen
dem übertragenden Rechtsträger verbleiben und dem
für alle neuen Rechtsträger hat das Gericht des Sitzes des
übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder den über-
übertragenden Rechtsträgers die Spaltung einzutragen
nehmenden oder neuen Rechtsträgern zur Nutzung über-
sowie von Amts wegen den Zeitpunkt der Eintragung den
lassen werden.
Gerichten des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger mit-
(2) Die gesamtschuldnerische Haftung nach Absatz 1 zuteilen sowie ihnen einen Handelsregisterauszug und
gilt auch für vor dem Wirksamwerden der Spaltung be- eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags, der
gründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Ge- Satzung oder des Statuts des übertragenden Rechts-
setzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor- trägers zu übersenden. Der Zeitpunkt der Eintragung der
gung. Spaltung ist in den Registern des Sitzes jedes der neuen
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3233
Rechtsträger von Amts wegen einzutragen; gesetzlich (2) In dem Spaltungsbericht ist gegebenenfalls auf den
vorgesehene Bekanntmachungen über die Eintragung der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen bei einer über-
neuen Rechtsträger sind erst danach zulässig. nehmenden Aktiengesellschaft nach § 183 Abs. 3 des
Aktiengesetzes sowie auf das Register, bei dem dieser
Bericht zu hinterlegen ist, hinzuweisen.
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften § 143
Besondere Unterrichtung
Erster Abschnitt über Vermögensveränderungen
Spaltung unter Beteiligung
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Der Vorstand einer übertragenden Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat deren
Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche
§ 138 Veränderung des Vermögens dieser Gesellschaft, die zwi-
Sachgründungsbericht schen dem Abschluß des Vertrags oder der Aufstellung
des Entwurfs und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung
Ein Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes eingetreten ist, zu unterrichten. Der Vorstand hat hierüber
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) auch die Vertretungsorgane der übernehmenden Rechts-
ist stets erforderlich. träger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Anteils-
inhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der
§ 139
Beschlußfassung über die Spaltung zu unterrichten.
Herabsetzung des Stammkapitals
Ist zur Durchführung der Abspaltung oder der Ausglie- § 144
derung eine Herabsetzung des Stammkapitals einer über-
tragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfor- Gründungsbericht und Gründungsprüfung
derlich, so kann diese auch in vereinfachter Form vorge- Ein Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) und
nommen werden. Wird das Stammkapital herabgesetzt, eine Gründungsprüfung (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes)
so darf die Abspaltung oder die Ausgliederung erst einge- sind stets erforderlich.
tragen werden, nachdem die Herabsetzung des Stamm-
kapitals im Register eingetragen worden ist.
§ 145
§140 Herabsetzung des Grundkapitels
Anmeldung Ist zur Durchführung der Abspaltung oder der Ausglie-
der Abspaltung oder der Ausgliederung derung eine Herabsetzung des Grundkapitals einer über-
Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliede- tragenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-
rung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer über- schaft auf Aktien erforderlich, so kann diese auch in ver-
tragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben einfachter Form vorgenommen werden. Wird das Grund-
deren Geschäftsführer auch zu erklären, daß die durch kapital herabgesetzt, so darf die Abspaltung oder die Aus-
Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraus- gliederung erst eingetragen werden, nachdem die Durch-
setzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Be- führung der Herabsetzung des Grundkapitals im Register
rücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im eingetragen worden ist.
Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
§146
zweiter Abschnitt Anmeldung
der Abspaltung oder der Ausgliederung
Spaltung unter Beteiligung
von Aktiengesellschaften und (1) Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausglie-
Kommanditgesellschaften auf Aktien derung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer
übertragenden Aktiengesellschaft hat deren Vorstand
§ 141 oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien haben deren
zu ihrer Vertretung ermächtigten persönlich haftenden
Ausschluß der Spaltung Gesellschafter auch zu erklären, daß die durch Gesetz und
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesell- Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Grün-
schaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register dung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der
eingetragen ist, kann nicht gespalten werden. Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der
Anmeldung vorliegen.
§ 142 (2) Der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliede-
rung sind außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch
Spaltung mit Kapitalerhöhung;
beizufügen:
Spaltungsbericht
1. der Spaltungsbericht nach § 127;
(1) § 69 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine
Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 des Aktien- 2. bei Abspaltung der. Prüfungsbericht nach § 125 in
gesetzes stets stattzufinden hat. Verbindung mit§ 12.
3234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritter Abschnitt Sechster Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung Spaltung
e1ngetragener Genossenschaften unter Beteiligung von Versiche-
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§147
§ 151
Möglichkeit der Spaltung
Möglichkeit der Spaltung
Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform
zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine Die Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsverei-
eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn nen auf Gegenseitigkeit kann nur durch Aufspaltung oder
eine erforderliche Änderung des Statuts der übernehmen- Abspaltung und nur in der Weise erfolgen, daß die Teile
den Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung be- eines übertragenden Vereins auf andere bestehende oder
schlossen wird. neue Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf
Versicherungs-Aktiengesellschaften übergehen. Ein Ver-
§148
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann ferner im Wege
Anmeldung der Ausgliederung einen Vermögensteil auf eine beste-
der Abspaltung oder der Ausgliederung hende oder neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung
übertragen, sofern damit keine Übertragung von Versiche-
(1) Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausglie- rungsverträgen verbunden ist.
derung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer
übertragenden Genossenschaft hat deren Vorstand auch
zu erklären, daß die durch Gesetz und Statut vorgesehe- Siebenter Abschnitt
nen Voraussetzungen für die Gründung dieser Genossen-
Ausgliederung
schaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der
aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
(2) Der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliede- Erster Unterabschnitt
rung sind außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch
beizufügen: Möglichkeit der Ausgliederung
1. der Spaltungsbericht nach § 127;
§ 152
2. das Prüfungsgutachten nach § 125 in Verbindung
mit§81. Übernehmende oder neue Rechtsträger
Die Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann be-
Vierter Abschnitt triebenen Unternehmens, dessen Firma im Handelsregi-
ster eingetragen ist, oder von Teilen desselben aus dem
Spaltung unter Beteiligung
Vermögen dieses Kaufmanns kann nur zur Aufnahme die-
rechtsfähiger Vereine
ses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens
durch Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgeself-
§ 149 schaften oder eingetragene Genossenschaften oder zur
Möglichkeit der Spaltung Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen. Sie
kann nicht erfolgen, wenn die Verbindlichkeiten des Ein-
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Spaltung zelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vor-
schriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.
zweiter Unterabschnitt
(2) Ein eingetragener Verein kann als übernehmender
Rechtsträger im Wege der Spaltung nur andere eingetra- Ausgliederung zur Aufnahme
gene Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen eingetra-
genen Verein gründen. §153
Ausgliederungsbericht
Fünfter Abschnitt Ein Ausgliederungsbericht ist für den Einzelkaufmann
Spaltung unter Beteiligung nicht erforderlich.
genossenschaftlicher Prüfungsverbände § 154
Eintragung der Ausgliederung
§150
Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die
Möglichkeit der Spaltung
Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen,
Die Aufspaltung genossenschaftlicher Prüfungsver- wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Ein-
bände oder die Abspaltung oder Ausgliederung von Teilen zelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
eines solchen Verbandes kann nur zur Aufnahme der Teile
eines Verbandes (übertragender Verband) durch einen § 155
anderen Verband (übernehmender Verband), die Ausglie-
Wirkungen der Ausgli~rung
derung auch zur Aufnahme von Teilen des Verbandes
durch eine oder zur Neugründung einer Kapitalgesell- Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen
schaft erfolgen. des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Aus-
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3235
gliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzel- (2) Im Falle der Gründung einer Aktiengesellschaft oder
kaufmann geführten Firma. Das Erlöschen der Firma ist einer Kommanditgesellschaft auf Aktien haben die Prü-
von Amts wegen in das Register einzutragen. fung durch die Mitglieder des Vorstands und des Auf-
sichtsrats (§ 33 Abs. 1 des Aktiengesetzes) sowie die Prü-
fung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Abs. 2 des
§ 156 Aktiengesetzes) sich auch darauf zu erstrecken, ob die
Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen
Haftung des Einzelkaufmanns übersteig~n.
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf über- (3) Zur Prüfung, ob die Verbindlichkeiten des Einzelkauf-
nehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkauf- manns sein Vermögen übersteigen, hat der Einzelkauf-
mann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht be- mann den Prüfern eine Aufstellung vorzulegen, in der sein
freit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu- Vermögen seinen Verbindlichkeiten gegenübergestellt ist.
wenden. Die Aufstellung ist zu gliedern, soweit das für die Prüfung
notwendig ist. § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des
§ 157 Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend, wenn Anlaß für
die Annahme besteht, daß in der Aufstellung aufgeführte
Zeitliche Begrenzung der Haftung
Vermögensgegenstände überbewertet oder Verbindlich-
für übertragene Verbindlichkeiten
keiten nicht oder nicht vollständig aufgeführt worden sind.
(1) Der Einzelkaufmann haftet für die im Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten,
wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliede- § 160
rung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich
geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbind- Anmeldung und Eintragung
lichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlaß eines
Verwaltungsaktes. Eine Haftung des Einzelkaufmanns als (1) Die Anmeldung nach § 137 Abs. 1 ist von dem Einzel-
Gesellschafter des aufnehmenden Rechtsträgers nach kaufmann und den Geschäftsführ~rn oder den Mitgliedern
§ 128 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. des Vorstands und des Aufsichtsrats einer neuen Gesell-
schaft vorzunehmen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintra-
gung der Ausgliederung in das Register des Sitzes des (2) Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen,
Einzelkaufmanns nach § 125 in Verbindung mit§ 19 Abs. 3 wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Ver-
· als bekanntgemacht gilt. Die für die Verjährung geltenden mögen übersteigen.
§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(3) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, Achter Abschnitt
soweit der Einzelkaufmann den Anspruch schriftlich aner-
Ausgliederung
kannt hat.
aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der
Einzelkaufmann in dem Rechtsträger anderer Rechtsform
geschäftsführend tätig wird.
§ 161
Möglichkeit der Ausgliederung
Dritter Unterabschnitt
Die Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung
Ausgliederung zur Neugründung (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unter-
nehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen
dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unter-
§158 nehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch
Anzuwendende Vorschriften Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaf-
ten oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften
Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vor- erfolgen.
schriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend an-
zuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts
anderes ergibt.
§ 162
Ausgliedenangsbericht
§ 159
(1) Ein Ausgliederungsbericht ist nur erforderlich, wenn
Sachgründungsbericht, die Ausgliederung nach § 164 Abs. 1 der staatlichen
Gründungsbericht und Gründungsprüfung Genehmigung bedarf oder wenn sie bei Lebzeiten des
Stifters von dessen Zustimmung abhängig ist.
(1) Auf den Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter (2) Soweit nach § 164 Abs. 1 die Ausgliederung der
Haftung) ist § 58 Abs. 1 , auf den Gründungsbericht (§ 32 staatlichen Genehmigung oder der Zustimmung des Stif-
des Aktiengesetzes) § 75 Abs. 1 entsprechend anzu- ters bedarf, ist der Ausgliederungsbericht der zuständigen
wenden. Behörde und dem Stifter zu übermitteln.
3236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§163 Körperschaft oder dieses Zusammenschlusses kann nur
Beschluß über den Vertrag zur Aufnahme dieses Unternehmens durch eine Per-
sonenhandelsgesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder
(1) Auf den Ausgliederungsbeschluß sind die Vorschrif- eine eingetragene Genossenschaft oder zur Neugründung
ten des Stiftungsrechts für die Beschlußfassung über Sat- einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genos-
zungsänderungen entsprechend anzuwenden. .senschaft sowie nur dann erfolgen, wenn das für die
Körperschaft oder den Zusammenschluß maßgebende
(2) Sofern das nach Absatz 1 anzuwendende Stiftungs- Bundes- oder Landesrecht einer Ausgliederung nicht
recht nicht etwas anderes bestimmt, muß der Ausgliede- entgegensteht.
rungsbeschluß von dem für die Beschlußfassung über
Satzungsänderungen nach der Satzung zuständigen §169
Organ oder, wenn ein solches Organ nicht bestimmt ist, Ausgliederungsbericht;
vom Vorsta!"d der Stiftung einstimmig gefaßt werden. AusgliederungsbeschluB
(3) Der Beschluß und die Zustimmung nach den Ab- Ein Ausgliederungsbericht ist für die Körperschaft oder
sätzen 1 und 2 müssen notariell beurkundet werden. den Zusammenschluß nicht erforderlich. Das Organisa-
tionsrecht der Körperschaft oder des Zusammenschlus-
§164 ses bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein
Ausgliederungsbeschluß erforderlich ist
Genehmigung der Ausgliederung
(1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmi- §170
.gung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.
Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
(2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staat-
Auf den Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Geset-
lichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des
zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch
tung) ist § 58 Abs. 1, auf den Gründungsbericht (§ 32 des
dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Ver- Aktiengesetzes) § 75 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
bindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.
§ 171
§165
Wirksamwerden der Ausgliederung
Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten
Auf den Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Geset- mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des über-
zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf- nehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des
tung) ist § 58 Abs. 1, auf den Gründungsbericht (§ 32 des neuen Rechtsträgers ein.
Aktiengesetzes) § 75 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§172
§166 Haftung der K6rperschaft
Haftung der Stiftung oder des Zusammenschlusses
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf über- Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den
übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Kör-
nehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von
perschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für
der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§167 §173
Zeitliche Begrenzung der Haftung Zeitliche Begrenzung der Haftung
für übertragene Verbindlichkeiten für übertragene Verbindlichkeiten
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung · Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im
für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufge- Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten
führten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzu- Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
wenden.
Neunter Abschnitt Viertes Buch
Ausgliederung Vermögensübertragung
aus dem Vennögen
von Gebietskörperschaften Erster Teil
oder Zusammenschlüssen
von Gebietskörperschaften Möglichkeit der
Vermögensübertragung
§168
§174
Möglichkeit der Ausgliederung
Arten der Vermögensübertragung
Die Ausgliederung eines Unternehmens, das von einer
Gebietskörperschaft oder von einem Zusammenschluß (1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann
von Gebietskörperschaften, der nicht Gebietskörper- unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als
schaft ist, betrieben wird, aus dem Vermögen dieser Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3237
(übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung einer Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich
Gegenleistung an ·die Anteilsinhaber des übertragenden aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Rechtsträgers, die nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften
(2) Die Angaben im Übertragungsvertrag nach § 5 Abs. 1
besteht, übertragen (Vollübertragung). Nr. 4, 5 und 7 entfallen. An die Stelle des Registers des Sit-
(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann zes des übernehmenden Rechtsträgers tritt das Register
des Sitzes der übertragenden Gesellschaft. An die Stelle
1 . unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen
des Umtauschverhältnisses der Anteile treten Art und
aufspalten durch gleichzeitige Übertragung der Ver-
Höhe der Gegenleistung. An die Stelle des Anspruchs
mögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere be-
nach § 23 tritt ein Anspruch auf Barabfindung; auf diesen
stehende Rechtsträger,
sind § 29 Abs. 1 , § 30 und § 34 entsprechend anzu-
2. von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile wenden.
abspalten durch Übertragung dieses Teils oder dieser
Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere (3) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung in
bestehende Rechtsträger oder das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesell-
schaft geht deren Vermögen einschließlich der Verbind-
3. aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile lichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die
ausgliedern durch Übertragung dieses Teils oder die- übertragende Gesellschaft erlischt; einer besonderen
serTeile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere Löschung bedarf es nicht.
bestehende Rechtsträger
(4) Die Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers
gegen Gewährung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenlei- an der Vermögensübertragung richtet sich nach den für
stung in den Fällen der Nummer 1 oder 2 an die Anteils- ihn geltenden Vorschriften.
inhaber des übertragenden Rechtsträgers, im Falle der
Nummer 3 an den übertragenden Rechtsträger (Teilüber-
tragung). Zweiter Abschnitt
§ 175 Teilübertragung
Beteiligte Rechtsträger
§ 177
Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind
jeweils nur möglich Anwendung der Spaltungsvorschriften
1. von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, (1) Bei einer Teilübertragung nach§ 175 Nr. 1 sind auf
eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß die übertragende Kapitalgesellschaft die für die Aufspal-
von Gebietskörperschaften; tung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme von
2. a) von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Teilen einer solchen übertragenden Gesellschaft gelten-
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder den Vorschriften des Dritten Buches sowie die dort für
auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunterneh- entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des
men; Zweiten Buches auf den vergleichbaren Vorgang entspre-
chend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vor-
b) von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit schriften nichts anderes ergibt.
auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf
(2) § 176 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. An
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
die Stelle des § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 tritt § 126 Abs. 1
c) von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungs- Nr. 4, 5, 7 und 10.
unternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaf-
ten oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
keit.
Dritter Teil
Vermögensübertragung
zweiter Teil unter Versicherungsunternehmen
Übertragung Erster Abschnitt
des Vermögens oder
von Vermögensteilen Übertragung
einer Kapitalgesellschaft des Vermögens einer Aktiengesellschaft
auf die öffentliche Hand auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
Erster Abschnitt
Erster Unterabschnitt
Vollübertragung
Vollübertragung
§ 176
Anwendung der Verschmelzungsvorschriften § 178
Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 1 sind auf
die übertragende Kapitalgesellschaft die für die Ver- (1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 2 Buch-
schmelzung durch Aufnahme einer solchen übertragen- stabe a sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die
den Gesellschaft jeweils geltenden Vorschriften des Verschmelzung durch Aufnahme einer Aktiengesellschaft
3238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
und die für einen übernehmenden Versicherungsverein im schluß über die Vermögensübertragung der Zustimmung
Falle der Verschmelzung jeweils geltenden Vorschriften des Mitglieds oder des Dritten; die Zustimmung muß nota-
des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit riell beurkundet werden.
sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 181
(2) § 176 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Gewährung der Gegenleistung
(3) Das für ein übernehmendes öffentlich-rechtliches
Versicherungsunternehmen maßgebende Bundes- oder (1) Der übernehmende Rechtsträger ist zur Gewährung
Landesrecht bestimmt, ob der Vertrag über die Vermö- einer angemessenen Gegenleistung verpflichtet, wenn
gensübertragung zu seiner Wirksamkeit auch der Zustim- dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertrags-
mung eines anderen als des zur Vertretung befugten lage des übertragenden Vereins im Zeitpunkt der Be-
Organs des öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter- schlußfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist.
nehmens oder einer anderen Stelle und welcher Erforder-
(2) In dem Beschluß, durch den dem Übertragungsver-
nisse die Zustimmung bedarf.
trag zugestimmt wird, ist zu bestimmen, daß bei der Ver-
teilung der Gegenleistung jedes Mitglied zu berücksichti-
gen ist, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor
Zweiter Unterabschnitt dem Beschluß angehört hat. Ferner sind in dem Beschluß
Teilübertragung die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Gegenlei-
stung auf die Mitglieder zu verteilen ist.
§179 (3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Gegenlei-
stung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur
Anwendung der Spaltungsvorschriften nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe fest-
(1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nr. 2 Buch- gesetzt werden:
stabe a sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die 1. die Höhe der Versicherungssumme,
Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Auf- 2. die Höhe der Beiträge,
nahme von Teilen einer Aktiengesellschaft und die für
übernehmende Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensver-
im Falle der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung sicherung,
von Vermögensteilen geltenden Vorschriften des Dritten 4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für
Buches und die dort für entsprechend anwendbar erklär- die Verteilung des Überschusses,
ten Vorschriften des Zweiten Buches auf den vergleich-
5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für
baren Vorgang entsprechend anzuwenden, soweit sich
die Verteilung des Vermögens,
aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
6. die Dauer der Mitgliedschaft.
(2) § 176 Abs. 2 bis 4 sowie § 178 Abs. 3 sind entspre- (4) Ist eine Gegenleistung entgegen Absatz 1 nicht ver-
chend anzuwenden. einbart worden, so ist sie auf Antrag vom Gericht zu be-
stimmen;§ 30 Abs. 1 und§ 34 sind entsprechend anzu-
wenden.
Zweiter Abschnitt
§ 182
Übertragung des Vermögens
eines Versicherungsvereins auf Gegen- Unterrichtung
seitigkeit auf Aktiengesellschaften oder Sobald die Vermögensübertragung wirksam geworden
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen ist, hat das Vertretungsorgan des übernehmenden
Rechtsträgers allen Mitgliedern, die dem Verein seit min-
destens drei Monaten vor dem Beschluß der obersten
Erster Unterabschnitt
Vertretung über die Vermögensübertragung angehört
Vollübertragung haben, den Wortlaut des Vertrags schriftlich mitzuteilen. In
der Mitteilung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die
gerichtliche Bestimmung der angemessenen Gegenlei-
§ 180
stung zu verlangen.
Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
§183
(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 2 Buch-
stabe b sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Bestellung eines Treuhänders
Verschmelzung durch Aufnahme eines Versicherungsver- (1) Ist für die Vermögensübertragung eine Gegenlei-
eins und die für eine übernehmende Aktiengesellschaft im stung vereinbart worden, so hat d_er übertragende Verein
Falle der Verschmelzung jeweils geltenden Vorschriften einen Treuhänder für deren Empfang zu bestellen. Die Ver-
des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit mögensübertragung darf erst eingetragen werden, wenn
sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im
(2) § 176 Abs. 2 bis 4 sowie § 178 Abs. 3 sind entspre- Besitz der Gegenleistung ist.
chend anzuwenden. (2) Bestimmt das Gericht nach § 181 Abs. 4 die Gegen-
(3) Hat ein Mitglied oder ein Dritter nach der Satzung leistung, so hat es von Amts wegen einen Treuhänder für
des Vereins ein unentziehbares Recht auf den Abwick- deren Empfang zu bestellen. Die Gegenleistung steht zu
lungsüberschuß oder einen Teil davon, so bedarf der Be- gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die dem Verein seit
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3239
mindestens drei Monaten vor dem Beschluß der obersten sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die
Vertretung über die Vermögensübertragung angehört Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind, in
haben. § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuw.enden. dessen Bezirk der übertragende kleinere Verein seinen
Sitz hat.
zweiter Unterabschnitt
Teilübertragung Vierter Abschnitt
Übertragung
§184
des Vermögens
Anwendung der Spaltungsvorschriften eines öffentlich-rechtlichen
(1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nr. 2 Buch- Versicherungsunternehmens
stabe ·b sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die auf Aktiengesellschaften oder Ver-
Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Auf- sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
nahme von Teilen eines Versicherungsvereins auf Gegen-
seitigkeit und die für übernehmende Aktiengesellschaften
im Falle der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung Erster Unterabschnitt
geltenden Vorschriften des Dritten Buches und die dort Vollübertragung
für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des
Zweiten Buches auf den vergleichbaren Vorgang entspre-
chend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vor- § 188
schriften nichts anderes ergibt. Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
(2) § 176 Abs. 2 bis 4 sowie § 178 Abs. 3 sind entspre- (1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 2 Buch-
chend anzuwenden. stabe c sind auf die übernehmenden Rechtsträger die für
die Verschmelzung durch Aufnahme geltenden Vorschrif-
ten des Zweiten Buches sowie auf das übertragende Ver-
Dritter Abschnitt sicherungsunternehmen § 176 Abs. 3 entsprechend anzu-
wenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften
Übertragung
nichts anderes ergibt.
des Vermögens eines kleineren Ver-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (2) § 176 Abs. 2 und 4 sowie § 178 Abs. 3 sind entspre-
chend anzuwenden.
auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein
öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen (3) An die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das
Register treten bei den öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsunternehmen der Antrag an die Aufsichtsbehörde
§ 185 auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das
Möglichkeit der Vermögensübertragung Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung
nach Satz 2. Die für das öffentlich-rechtliche Versiche-
Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit rungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde macht,
kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten
auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf· ein Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, die Übertra-
öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen über- gung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger sowie in
tragen. den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekannt-
machungen des Amtsgerichts bestimmt sind, in dessen
§ 186 Bezirk das übertragende Versicherungsunternehmen sei-
Anzuwendende Vorschriften nen Sitz hat.
- Auf die Vermögensübertragung sind die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden. zweiter Unterabschnitt
Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der
Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an Teilübertragung
die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der
Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die § 189
Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 187.
Anwendung der Spaltungsvorschriften
§ 187 (1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nr. 2 Buch-
stabe c sind auf die übernehmenden Rechtsträger die für
BekanntmachungderVermögensübertragung
die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Auf-
Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten nahme geltenden Vorschriften des Dritten Buches und die
Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften
Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Ver- des Zweiten Buches auf den vergleichbaren Vorgang
sicherungsunternehmen die für den übertragenden kleine- sowie auf das übertragende Versicherungsunternehmen
ren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögens- § 176 Abs. 3 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus
übertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
3240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) § 176 Abs. 2 und 4, § 178 Abs. 3 sowie § 188 Abs. 3 inhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine
sind entsprechend anzuwenden. Erstattung verzichten. Die Verzichtserklärungen sind nota-
riell zu beurkunden.
fünftes Buch
§193
Formwechsel
Umwandlungsbeschluß
Erster Teil (1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteils-
Allgemeine Vorschriften inhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Umwand-
lungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in
§ 190 einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.
Allgemeiner Anwendungsbereich (2) Ist die Abtretung der Anteile des formwechselnden
Rechtsträgers von der Genehmigung einzelner Anteils-
(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine inhaber abhängig, so bedarf der Umwandlungsbeschluß
andere Rechtsform erhalten. zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
(2) Soweit ,:ticht in diesem Buch etwas anderes (3) Der Umwandlungsbeschluß und die nach diesem
bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwech- Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner
sel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustim-
Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind. mungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber
müssen notariell beurkundet werden. Auf Verlangen ist
§ 191 jedem Anteilsinhaber auf seine Kosten unverzüglich eine
Einbezogene Rechtsträger Abschrift der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.
(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
§194
1. Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1);
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
2. Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
3. eingetragene Genossenschaften; (1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens
bestimmt werden:
4. rechtsfähige Vereine;
1. die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Form-
5. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; wechsel erlangen soll,
6. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
2. der Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer
(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein: Rechtsform;
1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts; 3. eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem
2. Personenhandelsgesellschaften; Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform gelten-
den Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach
3. Kapitalgesellschafteh; diesem Buch entfällt;
4. eingetragene Genossenschaften.
4. Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitglied-
(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechts- schaften, welche die Anteilsinhaber durch den Form-
trägem möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen wechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden
Rechtsform beschlossen werden könnte. persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt wer-
den sollen;
§ 192
5. die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den
Umwandlungsbericht Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimm-
recht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuld-
(1) Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechts-
verschreibungen und Genußrechte in dem Rechtsträ-
trägers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu
ger gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die
erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die
für diese Personen vorgesehen sind;
künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechts-
träger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet 6. ein Abfindungsangebot nach § 207, sofern nicht der
werden (Umwandlungsbericht). § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Umwandlungsbeschluß zu seiner Wirksamkeit der
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Umwandlungs- Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem
bericht muß einen Entwurf des Umwandlungsbeschlusses formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber
enthalten. beteiligt ist;
(2) Dem Bericht ist eine Vermögensaufstellung beizufü- 7. die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer
' gen, in der die Gegenstände und Verbindlichkeiten des und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehe-
formwechselnden Rechtsträgers mit dem wirklichen Wert nen Maßnahmen.
anzusetzen sind, der ihnen am Tage der Erstellung des
(2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist
Berichts beizulegen ist. Die Aufstellung ist Bestandteil des
spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung
Berichts.
der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen
(3) Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden
an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteils- Rechtsträgers zuzuleiten.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3241
§ 195 § 199
Befristung und Ausschluß Anlagen der Anmeldung
von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
Der Anmeldung der neuen Rechtsform oder des
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwand- Rechtsträgers neuer Rechtsform sind in Ausfertigung oder
lungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht
Beschlußfassung erhoben werden. notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift
außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch die Nie-
(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwand-
derschrift des Umwandlungsbeschlusses, die nach die-
lungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß
sem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen ein-
die in dem Beschluß bestimmten Anteile an dem Rechts-
zelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungs-
träger neuer Rechtsform zu niedrig bemessen sind oder
erklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Um-
daß die Mitgliedschaft kein ausreichender Gegenwert für
die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechseln- wandlungsbericht oder die Erklärungen über den Verzicht
den Rechtsträger ist. auf seine Erstellung, ein Nachweis über die Zuleitung nach
§ 194 Abs. 2 sowie, wenn der Formwechsel der staat-
§ 196 lichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde
beizufügen.
Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten §200
Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform zu niedrig
Firma des Rechtsträgers
bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein aus-
reichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitglied- (1) Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf seine bisher
schaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann geführte Firma beibehalten, soweit sich aus diesem Buch
jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksam- nichts anderes ergibt. § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entspre-
keit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, chend anzuwenden. Zusätzliche Bezeichnungen, die auf
nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechts- die Rechtsform der formwechsetnden Gesellschaft hin-
träger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. weisen, dürfen auch dann nicht verwendet werden, wenn
§ 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. der Rechtsträger die bisher geführte Firma beibehält.
(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene Firma
§ 197 ist § 4 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
Anzuwendende Gründungsv~rschriften mit beschränkter Haftung, § 4 Abs. 2 oder § 279 Abs. 2
des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. § 3
Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit Wirtschaftsgenossenschaften ist auf die Firma der Genos-
sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Vorschriften, senschaft auch dann anzuwenden, wenn der Rechtsträger
die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vor- seine bisher geführte Firma beibehält.
schreiben, sowie die Vorschriften über die Bildung und
Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats sind nicht (3) Das Registergericht kann auf Antrag genehmigen,
anzuwenden. daß eine Personenhandelsgesellschaft, die ein bisher
betriebenes Handelsgeschäft weiterführt, bei der Bildung
§ 198 ihrer neuen Firma den in der bisher geführten Firma ent-
Anmeldung des Formwechsels haltenen Namen einer natürlichen Person verwendet und
insoweit von § 19 des Handelsgesetzbuchs abweicht.
(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Ein-
tragung in das Register, in dem der formwechselnde (4) War an dem formwechselnden Rechtsträger eine
Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden. natürliche Person beteiligt, deren Beteiligung an dem
Rechtsträger neuer Rechtsform entfällt, so darf der Name
(2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem dieses Anteilsinhabers nur dann in der beibehaltenen bis-
Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer herigen oder in der neu gebildeten Firma verwendet wer-
Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung den, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen
in das für die neue Rechtsform maßgebende Register Erben ausdrücklich in die Verwendung des Namens ein-
anzumelden. Das gleiche gilt, wenn sich durch den Form- willigen.
wechsel die Art des für den Rechtsträger maßgebenden
Registers ändert oder durch eine mit dem Formwechsel (5) Durch den Formwechsel in eine Gesellschaft des
verbundene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines ande- bürgerlichen Rechts erlischt die Firma der formwechseln-
ren Registergerichts begründet wird. Im Falle des Satzes 2 den Gesellschaft.
ist die Umwandlung auch zur Eintragung in das Register
anzumelden, in dem der formwechselnde Rechtsträger §201
eingetragen ist. Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu
versehen, daß die Umwandlung erst mit der Eintragung Bekanntmachung des Formwechsels
des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maß-
Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des
gebende Register wirksam wird. Der Rechtsträger neuer
Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat
Rechtsform darf erst eingetragen werden, nachdem die
die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträ-
Umwandlung nach den Sätzen 3 und 4 eingetragen wor-
gers neuer Rechtsform durch den Bundesanzeiger und
den ist.
durch mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt
(3) § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. nach bekanntzumachen. Mit dem Ablauf des Tages, an
3242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer
Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt. Rechtsform in das Register nach§ 201 Satz 2 als bekannt-
gemacht gilt.
§202 §206
Wirkungen der Eintragung Geltendmachung
des Schadenersatzanspruchs
(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register
hat folgende Wirkungen: Die Ansprüche nach § 205 Abs .. 1 können nur durch
einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das
1. Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in
Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform
dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform
hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinha-
weiter.
bers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechts-
2. Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechts- trägers zu bestellen. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2,
trägers sind an dem Rechtsträger nach den für die Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwen-
neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, den; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekannt-
soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch ent- machungen des übertragenden Rechtsträgers treten die
fällt. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaf- entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechts-
ten des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an form.
den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitglied-
schaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter. §207
3. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Um- Angebot der Barabfindung
wandlungsbeschlusses und gegebenenfalls erforder- (1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteils-
licher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzel- inhaber, der gegen den Umwandlungsbeschluß Wider-
ner Anteilsinhaber wird geheilt. spruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umge-
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den wandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine ange-
Fällen des§ 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträ- messene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des
gers neuer Rechtsform in das Register ein. Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann der
(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene
Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die
Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers
Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteils-
neuer Rechtsform in das Register unberührt.
inhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt.
Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu
§203
tragen.
Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wird bei einem Formwechsel bei dem Rechtsträger
neuer Rechtsform in gleicher Weise wie bei dem form- §208
wechselnden Rechtsträger ein Aufsichtsrat gebildet und
zusammengesetzt, so "bleiben die Mitglieder des Auf- Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung
sichtsrats für den Rest ihrer Wahlzeit als Mitglieder des und Prüfung der Barabfindung
Aufsichtsrats des Rechtsträgers neuer Rechtsform im
Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entspre-
Amt. Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträ-
chend anzuwenden.
gers können im Umwandlungsbeschluß für ihre Aufsichts-
ratsmitglieder die Beendigung des Amtes bestimmen. §209
§204 Annahme des Angebots
Schutz der Gläubiger Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten
und der Inhaber von Sonderrechten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintra-
gung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer
Auf den Schutz der Gläubiger ist§ 22, auf den Schutz
Rechtsform in das Register nach§ 201 Satz 2 als bekannt-
der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzu-
gemacht gilt. Ist nach§ 212 ein Antrag auf Bestimmung
wenden. der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so
§205 kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage
angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bun-
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger
desanzeiger bekanntgemacht worden ist.
des formwechselnden Rechtsträgers
(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein §210
Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des
formwechselnden Rechtsträgers sind als Gesamtschuld- Ausschluß von Klagen
ner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der gegen den UmwandlungsbeschluB
Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungs-
durch den Formwechsel erleiden. § 25 Abs. 1 Satz 2 ist beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das
entsprechend anzuwenden. Angebot nach § 207 zu niedrig bemessen oder daß die
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jah- Barabfindung im Umwandlungsbeschluß nicht oder nicht
ren seit dem Tage, an dem die anzumeldende Eintragung ordnungsgemäß angeboten worden ist.
Nr. n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3243
§211 §217
Anderweitige Veräußerung Beschluß der Gesellschafterversammlung
Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den (1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterver-
Anteilsinhaber innerhalb der in § 209 bestimmten Frist ste- sammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden
hen Verfügungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag, Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen
in der Satzung oder im Statut des Rechtsträgers neuer Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertrag der
Rechtsform nicht entgegen. formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsent-
scheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muß
§212 mindestens drei Viertel der Stimmen der Gesellschafter
betragen.
Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
(2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsent-
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Umwand- scheidung für den Formwechsel gestimmt haben, sind
lungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach in der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß
§ 207 Abs. 1 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so namentlich aufzuführen.
hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene
Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die (3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft
Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten auf Aktien müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in
worden ist. dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haften-
den Gesellschafters haben sollen.
§213
Bezeichnung unbekannter Aktionäre §218
Auf die Bezeichnung unbekannter Aktionäre ist § 35 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
entsprechend anzuwenden. (1) In dem Umwandlungsbeschluß muß auch der
Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter
Zweiter Teil Haftung oder das Statut der Genossenschaft enthalten
sein oder die Satzung der Aktiengesellschaft oder der
Besondere Vorschriften Kommanditgesellschaft auf Aktien festgestellt werden.
Eine Unterzeichnung des Statuts durch die Genossen ist
Erster Abschnitt nicht erforderlich.
Formwechsel (2) Der Beschluß zur Umwandlung in eine Kommandit-
von Personenhandelsgesellschaften gesellschaft auf Aktien muß vorsehen, daß sich an dieser
Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter der form-
§214 wechselnden Gesellschaft als persönlich haftender
Gesellschafter beteiligt oder daß der Gesellschaft minde-
Möglichkeit des Formwechsels
stens ein persönlich haftender Gesellschafter beitritt.
(1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund (3) Der Beschluß zur Umwandlung in eine Genossen•
eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur schaft muß ·die Beteiligung jedes Genossen mit minde-
die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer einge- stens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem Beschluß
tragenen Genossenschaft erlangen. kann auch bestimmt werden, daß jeder Genosse bei der
(2) Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit
die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung
nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft
Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.
Formwechsel vereinbart haben.
§219
§215 Rechtsstellung als Gründer
Umwandlungsbericht
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften stehen
Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn den Gründern die Gesellschafter der formwechselnden
alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Gesellschaft gleich. Im Falle einer Mehrheitsentscheidung
Geschäftsführung berechtigt sind. treten an die Stelle der Gründer die Gesellschafter, die für
den Formwechsel gestimmt haben, sowie beim Form-
§216 wechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien auch
beitretende persönlich haftende Gesellschafter.
Unterrichtung der Gesellschafter
Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesell- §220
schaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlos-
Kapitalschutz
senen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der
Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den (1) Der Nennbetrag des Stammkapitals einer Gesell-
Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als schaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals
Gegenstand der Beschlußfassung schriftlich anzukün- einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesell-
digen und einen nach diesem Buch erforderlichen Um- schaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden ver-
wandlungsbericht sowie ein Abfindungsangebot nach bleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft
§ 207 zu übersenden. nicht übersteigen.
3244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) In dem Sachgründungsbericht beim Formwechsel in (2) Der Gesellschafter haftet für diese Verbindlichkeiten,
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in dem wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Formwech-
Gründungsbericht beim Formwechsel in eine Aktienge- sel fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich gel-
sellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien tend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlich-
sind auch der bisherige Geschäftsverlauf und die Lage der keiten genügt zur Geltendmachung der Erlaß eines Ver-
formwechselnden Gesellschaft darzulegen. waltungsakts.
(3) Beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in (3) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintra-
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die Grün- gung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer
dungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Rechtsform in das Register nach§ 201 Satz 2 als bekannt-
Abs. 2 des Aktiengesetzes) in jedem Fall stattzufinden. Die gemacht gilt. Die für die Verjährung geltenden §§ 203, 206,
für Nachgründungen in § 52 Abs. 1 des Aktiengesetzes 207,210,212 bis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetz-
bestimmte Frist von zwei Jahren beginnt mit dem Wirk- buchs sind entsprechend anzuwenden.
samwerden des Formwechsels.
(4) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht,
soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich an-
§221 erkannt hat.
Beitritt persönlich haftender Gesellschafter (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der
Der in einem Beschluß zur Umwandlung in eine Kom- Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform
manditgesellschaft auf Aktien vorgesehene Beitritt eines geschäftsführend tätig wird.
Gesellschafters, welcher der formwechselnden Gesell-
schaft nicht angehört hat, muß notariell beurkundet wer- §225
den. Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Prüfung des Abfindungsangebots
ist von jedem beitretenden persönlich haftenden Gesell-
schafter zu genehmigen. Im Falle des§ 217 Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit
der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung
§222 mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu
Anmeldung des Formwechsels prüfen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.
(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmel-
dung des Statuts der Genossenschaft ist durch alle Mit-
glieder des künftigen Vertretungsorgans sowie, wenn der Zweiter Abschnitt
Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Vorschriften einen Aufsichtsrat haben muß, auch durch
alle Mitglieder dieses Aufsichtsrats vorzunehmen. Erster Unterabschnitt
Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres
Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden. Allgemeine Vorschriften
{2) Ist der Rechtsträger neuer Rechtsform eine Aktien-
gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, §226
so haben die Anmeldung nach Absatz 1 auch alle Gesell- Möglichkeit des Formwechsels
schafter vorzunehmen, die nach § 219 den Gründern die-
ser Gesellschaft gleichstehen. Eine Kapitalgesellschaft kann auf Grund eines Um-
wandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die
(3) Die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in
Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,
das Register nach § 198 Abs. 2 Satz 3 kann auch von
einer Personenhandelsgesellschaft, einer anderen Kapi-
den zur Vertretung der formwechselnden Gesellschaft
talgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft
ermächtigten Gesellschaftern vorgenommen werden.
erlangen.
§223
§227
Anlagen der Anmeldung
Nicht anzuwendende Vorschriften
Der Anmeldung der neuen Rechtsform oder des
Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kom-
Rechtsträgers neuer Rechtsform sind beim Formwechsel
manditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich
in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien außer den sonst
haftende Gesellschafter anzuwenden.
erforderlichen Unterlagen auch die Urkunden über den
Beitritt aller beitretenden persönlich haftenden Gesell-
schafter in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter
. Abschrift beizufügen. Zweiter Unterabschnitt
Formwechsel
§224
in eine Personengesellschaft
Fortdauer und zelUiche Begrenzung
der persönlichen Haftung
§228
(1) Der Formwechsel berührt nicht die Ansprüche der Maßgeblichkeit des Unternehmensgegenstandes
Gläubiger der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschaf-
ter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesell- (1) Durch den Formwechsel kann eine Kapitalgesell-
schaft, für die dieser im Zeitpunkt des Formwechsels nach schaft die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft
§ 128 des Handelsgesetzbuchs persönlich haftet. nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3245
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den §233
Vorschriften über die Gründung einer offenen Handels-
Beschluß
gesellschaft (§ 105 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Handels-
der Versammlung der Anteilsinhaber
gesetzbuchs) genügt.
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterver-
(2) Genügt der Gegenstand des Unternehmens diesen
sammlung oder der Hauptversammlung bedarf, wenn die
Vorschriften nicht, kann durch den Umwandlungsbe-
formwechselnde Gesellschaft die Rechtsform einer
schluß bestimmt werden, daß die formwechselnde Gesell-
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer offenen
schaft die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts erlangen soll. Handelsgesellschaft erlangen soll, der Zustimmung aller
anwesenden Gesellschafter oder Aktionäre; ihm müssen
§229 auch die nicht erschienenen Anteilsinhaber zustimmen.
Vermögensaufstellung (2) Soll die formwechselnde Gesellschaft in eine Kom-
Beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf manditgesellschaft umgewandelt werden, so bedarf der
Aktien ist die Vermögensaufstellung nach § 192 Abs. 2, Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von mindestens
soweit erforderlich, nach den Grundsätzen aufzustellen, drei Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer
die für die Auseinandersetzung mit den persönlich haften- Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen
den Gesellschaftern vorgesehen sind. Soll für die Ausein- Stimmen oder des bei der Beschlußfassung einer Aktien-
andersetzung ein Stichtag maßgebend sein, der vor dem gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
Tage der Einberufung der Hauptversammlung liegt, so vertretenen Grundkapitals; § 50 Abs. 2 und § 65 Abs. 2
kann die Vermögensaufstellung auf diesen Stichtag auf- sind entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaftsvertrag
gestellt werden. oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann
eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestim-
§230
men. Dem Formwechsel müssen alle Gesellschafter oder
Vorbereitung Aktionäre zustimmen, die in der Kommanditgesellschaft
der Versammlung der Anteilsinhaber die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters
(1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesell- haben sollen.
schaft mit beschränkter Haftung haben allen Gesellschaf- (3) Dem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf
tern spätestens zusammen mit der Einberufung der Aktien müssen ferner deren persönlich haftende Gesell-
Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel be- schafter zustimmen. Die Satzung der formwechselnden
schließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Gesellschaft kann für den Fall des Formwechsels in eine
Beschlußfassung schriftlich anzukündigen und den Um- Kommanditgesellschaft eine Mehrheitsentscheidung die-
wandlungsbericht zu übersenden. ser Gesellschafter vorsehen. Jeder dieser Gesellschafter
(2) Der Umwandlungsbericht einer Aktiengesellschaft kann sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger für den
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von der Zeitpunkt erklären, in dem der Formwechsel wirksam
wird.
Einberufung der Hauptversammlung an, die den Form-
wechsel beschließen soll, in dem Geschäftsraum der §234
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
Verlangen ist jedem Aktionär und jedem von der
Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haften- In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten
den Gesellschafter unverzüglich und kostenlos eine Ab- sein:
schrift des Umwandlungsberichts zu erteilen. 1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die
§231
Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der
Mitteilung des Abfindungsangebots Einlage eines jeden von ihnen.
Das Vertretungsorgan der formwechselnd,en Gesell-
schaft hat den Gesellschaftern oder Aktionären späte- §235
stens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafter- Anmeldung des Formwechsels
versammlung oder der Hauptversammlung, die den Form-
wechsel beschließen soll, das Abfindungsangebot nach (1) Beim Formwechsel in eine Gesellschaft des bürger-
§ 207 zu übersenden. Der Übersendung steht es gleich, lichen Rechts ist statt der neuen Rechtsform die Umwand-
wenn das Abfindungsangebot im Bundesanzeiger und lung der Gesellschaft zur Eintragung in das Register, In
den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekannt- dem die formwechselnde Gesellschaft eingetragen ist,
gemacht wird. anzumelden. § 198 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
§232 (2) Die Anmeldung nach Absatz 1 oder nach § 198 ist
durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesell-
Durchführung
schaft vorzunehmen.
der Versammlung der Anteilsinhaber
§236
(1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Haupt-
versammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist Wirkungen des Formwechsels
der Umwandlungsbericht auszulegen.
Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer
(2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich
Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf haftende Gesellschafter, die nach § 233 Abs. 3 Satz 3 ihr
Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der
Verhandlung mündlich zu erläutern. Gesellschaft aus.
3246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§237 (3) Dem Fonnwechsel einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien müssen ferner deren persönlich haftende Gesell-
Fortdauer und zeitliche Begrenzung
schafter zustimmen. Die Satzung der formwechselnden
der persönlichen Haftung
Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung dieser Ge-
Erlangt ein persönlich haftender Gesellschafter einer sellschafter vorsehen.
fonnwechselnden Kommanditgesellschaft auf Aktien
beim Fonnwechsel in eine Kommanditgesellschaft die
Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist auf seine §241
Haftung fOr die im Zeitpunkt des Fonnwechsels begrün- Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel
deten Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesell- einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
schaft § 224 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird durch den Umwandlungsbeschluß einer form-
wechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung der
Dritter Unterabschnitt Nennbetrag der Aktien in der Satzung der Aktiengesell-
schaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien auf
Formwechsel einen höheren Betrag als fünfzig Deutsche Mark und
in eine Kapitalgesellschaft abweichend vom Nennbetrag der Geschäftsanteile der
anderer Rechtsform formwechselnden Gesellschaft festgesetzt, so muß der
Festsetzung jeder Gesellschafter zustimmen, der sich
§238 nicht dem Gesamtnennbetrag seiner Geschäftsanteile
entsprechend beteiligen kann. § 17 Abs. 6 des Gesetzes
Vorbereitung betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
der Versammlung der Anteilsinhaber gilt insoweit nicht.
Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung (2) Auf das Erfordernis der Zustimmung einzelner Ge-
oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel be- sellschafter ist ferner § 50 Abs. 2 entsprechend anzu-
schließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend wenden.
anzuwenden. § 192 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 192
Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Sind einzelnen Gesellschaftern außer der Leistung
von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegen-
über der Gesellschaft auferlegt und können diese wegen
§239
der einschränkenden Bestimmung des § 55 des Aktien-
Durchführung gesetzes bei dem Formwechsel nicht aufrechterhalten
der Versammlung der Anteilsinhaber werden, so bedarf der Formwechsel auch der Zustim-
mung dieser Gesellschafter.
(1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Haupt-
versammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist
der Umwandlungsbericht auszulegen.
§242
(2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses einer
Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Zustimmungser1ordemis
Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Ver- beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft
handlung mündlich zu erläutern. oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
Wird durch den Umwandlungsbeschluß einer form-
§240 wechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-
Beschluß schaft auf Aktien der Nennbetrag der Geschäftsanteile in
der Versammlung der Anteilsinhaber dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung abweichend vom Nennbetrag der
(1) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit Aktien festgesetzt und ist dies nicht durch § 243 Abs. 3
von mindestens drei Vierteln der bei der Gesellschafter- Satz 2 bedingt, so muß der Festsetzung jeder Aktionär
versammlung einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung zustimmen, der sich nicht dem Gesamtnennbetrag seiner
abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung Aktien entsprechend beteiligen kann.
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien vertretenen Grundkapitals; § 65 Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaftsvertrag
oder die Satzung der fonnwechselnden Gesellschaft kann §243
eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse, beim Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
Fonnwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in
eine Aktiengesellschaft auch eine geringere Mehrheit be- (1) Auf den Umwandlungsbeschluß ist § 218 entspre-
stimmen. chend anzuwenden. Festsetzungen über Sondervorteile,
Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernah-
(2) Dem Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränk- men, die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung
ter Haftung oder einer Aktiengesellschaft in eine Komman- der fonnwechselnden Gesellschaft enthalten sind, sind in
ditgesellschaft auf Aktien müssen alle Gesellschafter oder den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung der Gesell-
Aktionäre zustimmen, die in der Gesellschaft neuer
schaft neuer Rechtsform zu übernehmen. § 26 Abs. 4
Rechtsform die Stellung eines persönlich haftenden
und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
Gesellschafters haben sollen. Auf den Beitritt persönlich
haftender Gesellschafter ist § 221 entsprechend anzu- (2) Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des
wenden. Stammkapitals oder des Grundkapitals bleiben unberührt.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3247
(3) In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der §247
Gesellschaft neuer Rechtsform kann der Nennbetrag der
Wirkungen des Formwechsels
Anteile abweichend vom Nennbetrag der Anteile der form-
wechselnden Gesellschaft festgesetzt werden. Er muß in (1) Durch den Formwechsel wird das bisherige Stamm-
jedem Fall mindestens fünfzig Deutsche Mark betragen kapital einer formwechselnden Gesellschaft mit be-
und durch zehn teilbar sein. schränkter Haftung zum Grundkapital der Gesellschaft
neuer Rechtsform oder das bisherige Grundkapital einer
§244 formwechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditge-
sellschaft auf Aktien zum Stammkapital der Gesellschaft
Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß;
neuer Rechtsform.
Gesellschaftsvertrag
(2) Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nach dem
(1) In der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß Formwechsel kann in der Jahresbilanz auch dann rückwir-
sind die Personen, die nach § 245 Abs. 1 bis 3 den Grün- kend berücksichtigt werden, wenn diese Bilanz das letzte
dern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzu- vor dem Formwechsel abgelaufene Geschäftsjahr einer
führen. formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder betrifft.
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesell- (3) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesell-
schaft mit beschränkter Haftung braucht der Gesell- schaft auf Aktien scheiden deren persönlich haftende
schaftsvertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeich- Gesellschafter als solche aus der Gesellschaft aus.
net zu werden.
§245 §248
Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz Umtausch der Anteile
(1) Bei einem Formwechsel einer Gesellschaft mit be- (1) Auf den Umtausch der Geschäftsanteile einer form-
schränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft oder in eine wechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kommanditgesellschaft auf Aktien treten bei der Anwen- gegen Aktien ist § 73 des Aktiengesetzes, bei Zusammen-
dung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an legung von Geschäftsanteilen§ 226 des Aktiengesetzes
die Stelle der Gründer die Gesellschafter, die für den über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend anzu-
Formwechsel gestimmt haben, sowie beim Formwechsel wenden.
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Kom- (2) Auf den Umtausch der Aktien einer formwechseln-
manditgesellschaft auf Aktien auch beitretende persönlich den Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
haftende Gesellschafter. § 220 ist entsprechend anzu- Aktien gegen Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit
wenden. beschränkter Haftung ist § 73 Abs. 1 und 2 des Aktienge-
(2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine setzes, bei Zusammenlegung von Aktien § 226 Abs. 1
Kommanditgesellschaft auf Aktien treten bei der Anwen- und 2 des Aktiengesetzes über die Kraftloserklärung von
dung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an Aktien entsprechend anzuwenden.
die Stelle der Gründer die persönlich haftenden Gesell- (3) Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
schafter der Gesellschaft neuer Rechtsform. § 220 ist ent-
sprechend anzuwenden.
§249
(3) Beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien in eine Aktiengesellschaft treten bei der Anwen- Gläubigerschutz
dung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf
die Stelle der Gründer die persönlich haftenden Gesell- Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
schafter der formwechselnden Gesellschaft. § 220 ist ent-
in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend
sprechend anzuwenden.
anzuwenden.
(4) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder
§250
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung ist ein Sachgründungs- Nicht anzuwendende Vorschriften
bericht nicht erforderlich.
Die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel einer
Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf
§246 Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in
Anmeldung des Formwechsels eine Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.
(1) Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertre-
tungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzu- Vierter Unterabschnitt
nehmen.
Formwechsel
(2) Zugleich mit der neuen Rechtsform oder mit dem in eine eingetragene Genossenschaft
Rechtsträger neuer Rechtsform sind die Geschäftsführer
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Vorstands-
§251
mitglieder der Aktiengesellschaft oder die persönlich
haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Vorbereitung und Durchführung
Aktien zur Eintragung in das Register anzumelden. der Versammlung der Anteilsinhaber
(3) § 8 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf- (1) Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
ten mit beschränkter Haftung und § 37 Abs. 1 des Aktien- oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel be-
gesetzes sind auf die Anmeldung nach § 198 nicht anzu- schließen soll, sind die§§ 229 bis 231 entsprechend anzu-
wenden. wenden. § 192 Abs. 3 bleibt unberührt.
3248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Haupt- (2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft
versammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist von Amts wegen nach§ 80 des Gesetzes betreffend die
§ 239 Abs. 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht vor Ab-
Abs. 2 entsprechend anzuwenden. lauf eines Jahres seit dem Wirksamwerden des Form-
wechsels aussprechen.
§252 (3) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesell-
Beschluß schaft auf Aktien scheiden deren persönlich haftende
der Versammlung der Anteilsinhaber Gesellschafter als solche aus dem Rechtsträger aus.
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterver-
§256
sammlung oder der Hauptversammlung bedarf, wenn das
Statut der Genossenschaft eine Verpflichtung der Genos- Geschäftsguthaben;
sen zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustim- Benachrichtigung der Genossen
mung aller anwesenden Gesellschafter oder Aktionäre;
ihm müssen auch die nicht erschienenen Anteilsinhaber (1) Jedem Genossen ist als Geschäftsguthaben der
zustimmen. Wert der Geschäftsanteile oder der Aktien gutzuschrei-
ben, mit denen er an der formwechselnden Gesellschaft
(2) Sollen die Genossen nicht zur Leistung von Nach- beteiligt war.
schüssen verpflichtet werden, so bedarf der Umwand-
lungsbeschluß einer Mehrheit von mindestens drei Vier- (2) übersteigt das durch den Formwechsel erlangte Ge-
teln der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesell- schäftsguthaben eines Genossen den Gesamtbetrag der
schaft mit beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen Geschäftsanteile, mit denen er bei der Genossenschaft
oder des bei der Beschlußfassung einer Aktiengesell- beteiligt ist, so ist der übersteigende Betrag nach Ablauf
schaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ver- von sechs Monaten seit dem Tage, an dem die Eintragung
tretenen Grundkapitals; § 50 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 sind der Genossenschaft in das Register nach § 201 Satz 2 als
entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaftsvertrag bekanntgemacht gilt, an den Genossen auszuzahlen. Die
oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubi-
eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse be- ger, die sich nach § 204 in Verbindung mit § 22 gemeldet
stimmen. haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
(3) Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft (3) Die Genossenschaft hat jedem Gen~sen unverzüg-
auf Aktien ist§ 240 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. lich nach der Bekanntmachung der Eintragung der Ge-
nossenschaft in das Register schriftlich mitzuteilen:
§253 1. den Betrag seines Geschäftsguthabens;
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses 2. den Betrag und die Zahl der Geschäftsanteile, mit
denen er bei der Genossenschaft beteiligt ist;
(1) In dem Umwandlungsbeschluß muß auch das Statut
der Genossenschaft enthalten sein. Eine Unterzeichnung 3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrechnung
des Statuts durch die Genossen ist nicht erforderlich. seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Ein-
zahlung oder den Betrag, der nach Absatz 2 an ihn aus-
(2) Der Umwandlungsbeschluß muß die Beteiligung
zuzahlen ist;
jedes Genossen mit mindestens einem Geschäftsanteil
vorsehen. In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, 4. den Betrag der Haftsumme der Genossenschaft, so-
daß jeder Genosse bei der Genossenschaft mit minde- fern die Genossen Nachschüsse bis zu einer
stens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsantei- Haftsumme zu leisten haben.
len, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsgutha-
bens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzu- §257
sehen sind, beteiligt wird.
Gläubigerschutz
§254 Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf
~meldung des Formwechsels Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Anmeldung nach§ 198 einschließlich der Anmel-
dung des Statuts der Genossenschaft ist durch das Ver-
tretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzu-
Dritter Abschnitt
nehmen. Formwechsel
(2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder eingetragener Genossenschaften
ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzu-
melden. §258
§255 Möglichkeit des Formwechsels
Wirkungen des Formwechsels
(1) Eine eingetragene Genossenschaft kann auf Grund
(1) Jeder Anteilsinhaber, der die Rechtsstellung eines eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur
Genossen erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maß- die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
gabe des Umwandlungsbeschlusses beteiligt. Eine Ver- (2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jeden
pflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt Genossen, der an der Gesellschaft neuer Rechtsform
unberührt.§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein
anzuwenden, daß die an den bisherigen Anteilen beste- durch zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindestens fünf-
henden Rechte Dritter an den durch den Formwechsel zig Deutschen Mark oder als Aktionär mindestens ein Teil-
erlangten Geschäftsguthaben weiterbestehen. recht im Nennbetrag von zehn Deutschen Mark entfällt.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3249
§259 (2) In dem Beschluß ist bei der Festlegung von Zahl,
Gutachten des Prüfungsverbandes Art und Umfang der Anteile (§ 194 Abs. 1 Nr. 4) zu bestim-
men, daß an dem Stammkapital oder an dem Grund-
Vor der Einberufung der Generalversammlung, die den kapital der Gesellschaft neuer Rechtsform jeder Genosse,
Formwechsel beschließen soll, ist eine gutachtliche Äuße- der die Rechtsstellung eines beschränkt haftenden
rung des Prüfungsverbandes einzuholen, ob der Form- Gesellschafters oder eines Aktionärs erlangt, in dem Ver-
wechsel mit den Belangen der Genossen und der Gläubi- hältnis beteiligt wird, in dem am Ende des letzten vor der
ger der Genossenschaft vereinbar ist, insbesondere ob Beschlußfassung über den Formwechsel abgelaufenen
bei der Festsetzung des Stammkapitals oder des Grund- Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben zur Summe der
kapitals § 263 Abs. 2 Satz 2 und § 264 Abs. 1 beachtet Geschäftsguthaben aller Genossen gestanden hat, die
sind (Prüfungsgutachten). durch den Formwechsel Gesellschafter oder Aktionäre
geworden sind. Der Nennbetrag des Stammkapitals oder
§260 des Grundkapitals ist so zu bemessen, daß auf jeden
Vorbereitung der Generalversammlung Genossen möglichst ein voller Geschäftsanteil oder eine
volle Aktie oder ein möglichst hoher Teil eines Geschäfts-
(1) Der Vorstand der formwechselnden Genossenschaft
anteils oder einer Aktie (Teilrecht) entfällt.
hat allen Genossen spätestens zusammen mit der Einbe-
rufung der Generalversammlung, die den Formwechsel (3) Die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit be-
beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der schränkter Haftung sollen auf einen höheren Nennbetrag
Beschlußfassung schriftlich anzukündigen. In der Ankün- als fünfhundert Deutsche Mark nur gestellt werden, soweit
digung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 262 auf die Genossen der formwechselnden Genossenschaft
Abs. 1 erforderlichen Mehrheiten sowie auf die Möglich- volle Geschäftsanteile mit dem höheren Nennbetrag ent-
keit der Erhebung eines Widerspruchs und die sich daraus fallen. Aktien können auf einen höheren Nennbetrag als
ergebenden Rechte hinzuweisen. fünfzig Deutsche Mark nur gestellt werden, soweit volle
(2) Auf die Vorbereitung der Generalversammlung sind Aktien mit dem höheren Nennbetrag auf die Genossen
die§§ 229, 230 Abs. 2 und§ 231 Satz 1 entsprechend entfallen. Wird das Vertretungsorgan der Aktiengesell-
anzuwenden. § 192 Abs. 3 bleibt unberührt. schaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien in der
Satzung ermächtigt, das Grundkapital bis zu einem
(3) In dem Geschäftsraum der formwechselnden Ge-
bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien
nossenschaft ist außer den sonst erforderlichen Unter-
gegen Einlagen zu erhöhen, so darf die Ermächtigung
lagen auch das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten
zur Einsicht der Genossen auszulegen. Auf Verlangen ist nicht vorsehen, daß das Vertretungsorgan über den Aus-
jedem Genossen unverzüglich und kostenlos eine Ab- schluß des Bezugsrechts entscheidet.
schrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen.
§264
§261 Kapitalschutz
Durchführung der Generalversammlung (1) Der Nennbetrag des Stammkapitals einer Gesell-
(1) In der Generalversammlung, die den Formwechsel schaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals
beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht, sofern er einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesell-
nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259 er- schaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden ver-
stattete Prüfungsgutachten auszulegen. Der Vorstand hat bleibende Vermögen der formwechselnden Genossen-
den Umwandlungsbeschluß zu Beginn der Verhandlung schaft nicht übersteigen.
mündlich zu erläutern. (2) Beim Formwechsel in eine Gesellschaft mit be-
(2) Das Prüfungsgutachten ist in der Generalversamm- schränkter Haftung sind die Genossen der formwechseln-
lung zu verlesen. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Genossenschaft nicht verpflichtet, einen Sachgrün-
der Generalversammlung beratend teilzunehmen. dungsbericht zu erstatten.
(3) Beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in
§262 eine Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die Grün-
Beschluß der Generalversammlung dungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33
Abs. 2 des Aktiengesetzes) in jedem Fall stattzufinden.
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Generalversamm- Jedoch sind die Genossen der formwechselnden Genos-
lung bedarf eiher Mehrheit von mindestens drei Vierteln senschaft nicht verpflichtet, einen Gründungsbericht zu
der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit erstatten; die§§ 32, 35 Abs. 1 und 2 und § 46 des Aktien-
von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn gesetzes sind nicht an~uwenden. Die für Nachgründun-
spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der gen in § 52 Abs. 1 des Aktiengesetzes bestimmte Frist von
Generalversammlung wenigstens hundert Genossen, bei zwei Jahren beginnt mit dem Wirksamwerden_ des Form-
Genossenschaften mit weniger als tausend Genossen ein wechsels.
Zehntel der Genossen, durch eingeschriebenen Brief §265
Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben.
Das Statut kann größere Mehrheiten und weitere Erforder- Anmeldung des Formwechsels
nisse bestimmen. Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 Satz 1
(2) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesell- und Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Anmeldung ist
schaft auf Aktien ist § 240 Abs. 2 entsprechend anzu- das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift
wenden. oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
§263
§266
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
Wirkungen des Formwechsels
(1) Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch die
§§ 218,243 Abs. 3 und§ 244 Abs. 2 entsprechend anzu- (1) Durch den Formwechsel werden die bisherigen
wenden. Geschäftsanteile zu Anteilen an der Gesellschaft neuer
3250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Rechtsform und zu Teilrechten. § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Grundkapitals erreichen, kann die Hauptversammlung der
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die an den bisheri- Gesellschaft neuer Rechtsform keine Beschlüsse fassen,
gen Geschäftsguthaben bestehenden Rechte Dritter an die nach Gesetz oder Satzung einer Kapitalmehrheit
den durch den Formwechsel erlangten Anteilen und Teil- bedürfen. Das Vertretungsorgan der Gesellschaft darf
rechten weiterbestehen. während dieses Zeitraums von einer Ermächtigung zu
(2) Teilrechte, die durch den Formwechsel entstehen, einer Erhöhung des Grundkapitals keinen Gebrauch
sind selbständig veräußerlich und vererblich. · machen.
(3) Die Rechte aus einer Aktie einschließlich des An- §270
spruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde können nur Abfindungsangebot
ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine
volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt
mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine auch für jeden Genossen, der dem Formwechsel bis zum
volle Aktie ergeben, sich zur Ausübung der Rechte zusam- Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Um-
menschließen. Der Rechtsträger soll die Zusammen- wandlungsbeschluß gefaßt worden ist, durch eingeschrie-
führung von Teilrechten zu vollen Aktien vermitteln. benen Brief widersprochen hat.
§267 §271
Benachrichtigung der Anteilsinhaber Fortdauer der Nachschußpflicht
(1) Das Vertretungsorgan der Gesellschaft neuer Wird über das Vermögen der Gesellschaft neuer
Rechtsform hat jedem Anteilsinhaber unverzüglich nach Rechtsform binnen zwei Jahren nach dem Tage, an dem
der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft in ihre Eintragung in das Register nach § 201 Satz 2 als
das Register deren Inhalt sowie die Zahl und den Nennbe- bekanntgemacht gilt, das Insolvenzverfahren eröffnet, so
trag der Anteile und des Teilrechts, die auf ihn entfallen ist jeder Genosse, der durch den Formwechsel die
sind, schriftlich mitzuteilen. Dabei soll auf die Vorschriften Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschaf-
über Teilrechte in§ 266 hingewiesen werden. ters oder eines Aktionärs erlangt hat, im Rahmen des Sta-
tuts der formwechselnden Genossenschaft (§ 6 Nr. 3 des
(2) Zugleich mit der schriftlichen Mitteilung ist deren Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
wesentlicher Inhalt in den Gesellschaftsblättern bekannt- senschaften) zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn er
zumachen. Der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 braucht in seioen Geschäftsanteil oder seine Aktie veräußert hat. Die
die Bekanntmachung nicht aufgenommen zu werden. §§ 105 bis 11 Sa des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften sind mit der Maßgabe
§268 entsprechend anzuwenden, daß nur solche Verbindlich-
keiten der Gesellschaft zu berücksichtigen sind, die
Aufforderung an die Aktionäre; bereits im Zeitpunkt des Formwechsels begründet waren.
Veräußerung von Aktien
(1) In der Mitteilung nach § 267 sind Aktionäre aufzufor-
dern, die ihnen zustehenden -Aktien abzuholen. Dabei ist Vierter Abschnitt
darauf hinzuweisen, daß die Gesellschaft berechtigt ist, Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Aktien, die nicht binnen sechs Monaten seit der Bekannt-
machung der Aufforderung in den Gesellschaftsblättern Erster Unterabschnitt
abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rech-
nung der Beteiligten zu veräußern. Dieser Hinweis braucht Allgemeine Vorschriften
nicht in die Bekanntmachung der Aufforderung in den
Gesellschaftsblättern aufgenommen zu werden. §272
(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Bekannt- Möglichkeit des Formwechsels
machung der Aufforderung in den Gesellschaftsblättern
hat die Gesellschaft neuer Rechtsform die Veräußerung (1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Um-
der nicht abgeholten Aktien anzudrohen. Die Androhung wandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapital-
ist dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in gesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft
den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die letzte erlangen.
Bekanntmachung muß vor dem Ablauf von einem Jahr seit (2) Ein Verein kann die Rechtsform nur wechseln, wenn
der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen.
seine Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der letzten entgegenstehen.
Bekanntmachung der Androhung hat die Gesellschaft die
nicht abgenolten Aktien für Rechnung der Beteiligten zum Zweiter Unterabschnitt
amtlichen Börsenpreis durch Vermittlung eines Kursmak-
lers und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentli- Formwechsel
che Versteigerung zu veräußern. § 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 in eine Kapitalgesellschaft
des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§273
§269
Möglichkeit des Formwechsels
Hauptversammlungsbeschlüsse;
genehmigtes Kapital Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mit-
glied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt
Solange beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein durch
oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die Nenn- zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindestens fünfzig
beträge der abgeholten oder nach § 268 Abs. 3 veräußer- Deutschen Mark oder als Aktionär mindestens ein Teil-
ten Aktien nicht insgesamt mindestens sechs Zehntel des recht im Nennbetrag von zehn Deutschen Mark entfällt.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3251
§274 §277
Vorbereitung und Durchführung Kapitalschutz
der Mitgliederversammlung
Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maß-
(1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die gebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entspre-
den Formwechsel beschließen soll, sind die§§ 229, 230 chend anzuwenden.
Abs. 2, § 231 Satz 1 und§ 260 Abs. 1 entsprechend anzu-
wenden. § 192 Abs. 3 bleibt unberührt. §278
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwech- Anmeldung des Formwechsels
sel beschließen soll, ist§ 239 entsprechend anzuwenden.
(1) Auf die Anmeldung nach § 198 ist§ 222 Abs. 1 und 3
entsprechend anzuwenden.
§275
Beschluß der Mitgliederversammlung (2) Ist der formwechselnde Verein nicht in ein Handels-
register eingetragen, so hat sein Vorstand den bevor-
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Mitgliederversamm- stehenden Formwechsel durch das in der Vereinssatzung
lung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung
werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- eines solchen dur_ch dasjenige Blatt bekanntzumachen,
buchs), der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; das für Bekanntmachungen des Amtsgerict,ts bestimmt
ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zu- ist, in dessen Bezirk der formwechselnde Verein seinen
stimmen. Sitz hat. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der Eintra-
gung der Umwandlung in das Register nach § 198 Abs. 2
(2) In anderen Fällen bedarf der Umwandlungsbeschluß Satz 3. § 50 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschiene- ist entsprechend anzuwenden.
nen Mitglieder. Er bedarf einer Mehrheit von mindestens
neun .Zehnteln der erschienenen Mitglieder, wenn späte-
stens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Mitglieder- §279
versammlung wenigstens hundert Mitglieder, bei Vereinen
mit weniger als tausend Mitgliedern ein Zehntel der Bekanntmachung des Formwechsels
Mitglieder, durch eingeschriebenen Brief Widerspruch
gegen den Formwechsel erhoben haben. Die Satzung In der Bekanntmachung nach § 201 Satz 1 ist auch
kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse be- anzugeben, nach welchen Maßstäben die Mitglieder des
stimmen. formwechselnden Vereins an der Gesellschaft neuer
Rechtsform beteiligt sind.
(3) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesell-
schaft auf Aktien ist § 240 Abs. 2 entsprechend anzuwen-
§280
den.
§276 Wirkungen des Formwechsels
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mit-
gliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer
(1) hJf den Umwandlungsbeschluß sind auch die §§ 218, Rechtsform und zu Teilrechten.§ 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
243 Abs. 3, § 244 Abs. 2 und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beteiligung der Mitglieder am Stammkapital oder §281
am Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform darf,
wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil erhal- Benachrichtigung der Anteilsinhaber;
ten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden Veräußerung von Aktien;
Maßstäbe festgesetzt werden: Hauptversammlungsbeschlüsse
1. bei Vereinen, deren Vermögen in übertragbare Anteile (1) Auf die Benachrichtigung der Anteilsinhaber durch
zerlegt ist, der Nennbetrag oder der Wert dieser An- die Gesellschaft, auf die Aufforderung von Aktionären zur
teile; Abholung der ihnen zustehenden Aktien und auf die Ver-
2. die Höhe der Beiträge; äußerung nicht abgeholter Aktien sind die §§ 267 und 268
entsprechend anzuwenden.
3. bei Vereinen, die zu ihren Mitgliedern oder einem Teil
der Mitglieder in vertraglichen Geschäftsbeziehungen (2) Auf Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesell-
stehen, der Umfang der Inanspruchnahme von Lei- schaft neuer Rechtsform sowie auf eine Ermächtigung des
stungen des Vereins durch die Mitglieder oder der Vertretungsorgans zur Erhöhung des Grundkapitals ist
Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen der Mit- § 269 entsprechend anzuwenden.
glieder durch den Verein;
4. ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Vertei- §282
lung des Überschusses;
Abfindungsangebot
5. ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Vertei-
lung des Vermögens; (1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1
6. die Dauer der Mitgliedschaft. ist § 270 entsprechend anzuwenden.
Soll die Beteiligung nur für einen Teil des Stammkapitals (2) Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Form-
oder des GrundkapitaJs in gleich hohen Anteilen festge- wechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1
setzt werden, so muß der gleich hohe Anteil ein Teilrecht Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-
im Nennbetrag von zehn Deutschen Mark sein. schaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.
3252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritter Unterabschnitt §289
Formwechsel Geschäftsguthaben;
in eine eingetragene Genossenschaft Benachrichtigung der Genossen
(1) Jedem Genossen kann als Geschäftsguthaben auf
§283 Grund des Fonnwechsels höchstens der Nennbetrag der
Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen er
Vorbereitung und Durchführung bei der Genossenschaft beteiligt ist.
der Mitgliederversammlung
(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
die den Fonnwechsel beschließen soll, sind die §§ 229
§290
und 230 Abs. 2, § 231 Satz 1 und§ 260 Abs. 1 entspre-
chend anzuwenden. § 192 Abs. 3 bleibt unberührt. Abfindungsangebot
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwech- Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 2
sel beschließen soll, ist§ 239 entsprechend anzuwenden. sind § 270 sowie§ 282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§284
Fünfter Abschnitt
Beschluß der Mitgliederversammlung
Formwechsel
Der Umwandlungsbeschluß der Mitgliederversamm- von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
lung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert
werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) oder wenn das Statut der Genossenschaft eine §291
Verpflichtung der Genossen zur Leistung von Nachschüs- Möglichkeit des Formwechsels
sen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Mitglie-
der; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der
zustimmen. Im übrigen ist § 275 Abs. 2 entsprechend an- kein kleinerer Verein im Sinne des§ 53 des Versicherungs-
zuwenden. aufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Umwand-
lungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesell-
§285 schaft erlangen.
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses (2) Der Fonnwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes
(1) Auf den Umwandlungsbeschluß ist auch § 253 Abs. 1 Mitglied des Vereins, das an der Aktiengesellschaft betei-
und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden. ligt wird, mindestens ein Teilrecht im Nennbetrag von zehn
Deutschen Mark entfällt.
(2) Sollen bei der Genossenschaft nicht alle Mitglieder
mit der gleichen Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt wer-
den, so darf die unterschiedlich hohe Beteiligung nur nach §292
einem oder mehreren der in § 276 Abs. 2 Satz 1 bezeich- Vorbereitung und Durchführung
neten Maßstäbe festgesetzt werden. der Versammlung der obersten Vertretung
(1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten
§286 Vertretung, die den Fonnwechsel beschließen soll, sind
Anmeldung des Formwechsels die§§ 229 und 230 Abs. 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.
Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278
(2) Auf die Durchführung der Versammlung der obersten
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, ist
§ 239 entsprechend anzuwenden.
§287
Bekanntmachung des Formwechsels §293
In der Bekanntmachung nach § 201 Satz 1 ist auch Beschluß der obersten Vertretung
anzugeben, nach welchen Maßstäben die Mitglieder des Der Umwandlungsbeschluß der obersten Vertretung
formwechselnden Vereins an der Genossenschaft betei- bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
ligt sind. abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit von
§288 neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn späte-
stens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Versamm-
Wirkungen des Formwechsels lung der obersten Vertretung wenigstens hundert Mit-
(1) Jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines Genos- glieder des Vereins durch eingeschriebenen Brief Wider-
sen erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe spruch gegen den Fonnwechsel erhoben haben. Die
des Umwandlungsbeschlusses beteiligt. Eine Verpflich- Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erforder-
tung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt un- nisse bestimmen.
berührt. § 255 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu- §294
wenden.
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
(2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft
v90 Amts wegen nach§ 80 des Gesetzes betreffend die (1) Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch § 218
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht vor Abs. 1 und § 263 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend anzu-
Ablauf eines Jahres seit dem Wirksamwerden des Form- wenden. In dem Umwandlungsbeschluß kann bestimmt
wechsels aussprechen. werden, daß Mitglieder, die dem fonnwechselnden Verein
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3253
weniger als drei Jahre vor der Beschlußfassung über der ihnen zustehenden Aktien und auf die Veräußerung
den Formwechsel angehören, von der Beteiligung an der nicht abgeholter Aktien ist § 268 entsprechend anzu-
Aktiengesellschaft ausgeschlossen sind. wenden.
(2) Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in der (2) Auf Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktien-
Höhe des Grundkapitals vergleichbarer Versicherungs- gesellschaft sowie auf eine Ermächtigung des Vorstandes
unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft zur Erhöhung des Grundkapitals ist § 269 entsprechend
festzusetzen. Würde die Aufsichtsbehörde einer neu zu anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von
gründenden Versicherungs-Aktiengesellschaft die Erlaub- der entsprechenden Anwendung des § 269 Satz 1 zu-
nis zum Geschäftsbetrieb nur bei Festsetzung eines höhe- lassen, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß
ren Grundkapitals erteilen, so ist das Grundkapital auf die- der Aktiengesellschaft erhebliche Nachteile entstehen.
sen Betrag festzusetzen, soweit dies nach den Vermö-
gensverhältnissen des formwechselnden Vereins möglich
ist. Ist eine solche Festsetzung nach den Vermögensver- §300
hältnissen des Vereins nicht möglich, so ist der Nenn- Abfindungsangebot
betrag des Grundkapitals so zu bemessen, daß auf jedes
Mitglied, das die Rechtsstellung eines Aktionärs erlangt, Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist
möglichst eine volle Aktie oder ein möglichst hohes Teil- § 270 entsprechend anzuwenden.
recht entfällt.
(3) Die Beteiligung der Mitglieder am Grundkapital der
Aktiengesellschaft darf, wenn nicht alle Mitglieder einen Sechster Abschnitt
gleich hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder Formwechsel von Körperschaften
mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden: und Anstalten des öffentlichen Rechts
1. die Höhe der Versicherungssumme;
2. die Höhe der Beiträge; §301
3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensver- Möglichkeit des Formwechsels
sicherung;
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann
4. der in der Satzung bestimmte Maßstab für die Vertei- eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
lung des Überschusses; durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapital-
5. ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Vertei- gesellschaft erlangen.
lung des Vermögens; (2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körper-
6. die Dauer der Mitgliedschaft. schaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maß-
gebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel
§ 276 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. vorsieht oder zuläßt.
§295 §302
Kapitalschutz Anzuwendende Vorschriften
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Die Vorschriften des Ersten Teils sind auf den Form-
Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend wechsel nur anzuwenden, soweit sich aus dem für die
anzuwenden. formwechselnde Körperschaft oder Anstalt maßgebenden
Bundes- oder Landesrecht nichts anderes ergibt. Nach
§296
diesem Recht richtet es sich insbesondere, auf welche
Anmeldung des Formwechsels Weise der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der
Gesellschaft neuer Rechtsform abgeschlossen oder fest-
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2
gestellt wird, wer an dieser Gesellschaft als Anteilsinhaber
entsprechend anzuwenden.
beteiligt wird und welche Person oder welche Personen
den Gründern der Gesellschaft gleichstehen; die §§ 28
§297
und 29 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.
Bekanntmachung des Formwechsels
In der Bekanntmachung nach § 201 Satz 1 ist auch §303
anzugeben, nach welchen Maßstäben die Mitglieder des
formwechselnden Vereins an der Aktiengesellschaft betei- Kapitalschutz; Zustimmungserfordemisse
ligt sind. (1) Außer den für die neue Rechtsform maßgebenden
§298 Gründungsvorschriften ist auch § 220 entsprechend
anzuwenden.
Wirkungen des Formwecht!9ls
(2) Ein Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf
Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mit- Aktien bedarf der Zustimmung aller Anteilsinhaber, die in
gliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haften-
den Gesellschafters haben sollen. Auf den Beitritt persön-
lich haftender Gesellschafter ist§ 221 entsprechend anzu-
§299
wenden.
Benachrichtigung der Aktionäre;
Veräußerung von Aktien; §304
Hauptversammlungsbeschlüsse Wirksamwerden des Formwechsels
(1) Auf die Benachrichtigung der Aktionäre durch die Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapital-
Gesellschaft ist § 267, auf die Aufforderung zur Abholung gesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des
3254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung (4) Das Landgericht hat jeden verpflichteten Rechts-
unberührt. träger zu hören.
Sechstes Buch (5) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Grün-
den versehenen Beschluß. Es hat seine Entscheidung den
Spruchverfahren Beteiligten zuzustellen.
§305 §308
Antragsfrist Gemeinsamer Vertreter
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den (1) Das Landgericht hat den außenstehenden Anteilsin-
§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder 212 kann nur habern, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung
binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
dem die Eintragung der Umwandlung nach den Vorschrif- Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Wer-
ten dieses Gesetzes als bekanntgemacht gilt. den die Festsetzung eines Ausgleichs durch bare Zuzah-
lung und die Festsetzung der angemessenen Barabfin-
dung beantragt, so ist für jeden Antrag ein gemeinsamer
§306 Vertreter zu bestellen. Die Bestellung kann unterbleiben,
Gerichtliche Zuständigkeit wenn die Wahrung der Rechte der Anteilsinhaber auf
andere Weise sichergestellt ist. Die Bestellung des
(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der gemeinsamen Vertreters hat das Landgericht nach § 307
Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt Abs. 3 Satz 1 bekanntzumachen.
sind, seinen Sitz hat.
(2) Der Vertreter kann von jedem Rechtsträger, der
(2) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handels- Antragsgegner ist, den Ersatz angemessener barer Aus-
sachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivil- lagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen;
kammer. Der Vorsitzende einer Kammer für Handels- mehrere Rechtsträger haften als Gesamtschuldner. Die
sachen entscheidet Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Es
1. über die Abgabe von Verfahren; kann den Rechtsträgern auf Verlangen des Vertreters die
2. im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachun- Zahlung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung
gen; findet die Zwangsvollstreckung 11ach der Zivilprozeßord-
nung statt.
3. über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags be-
treffen; (3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch
nach Rücknahme eines Antrages weiterführen. Er steht in
4. über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweis- diesem Falle einem Antragsteller gleich.
aufnahme;
5. in den Fällen des § 308;
§309
6. über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
Rechtsmittel
7. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung. (1) Gegen die Entscheidung nach § 307 Abs. 5 findet die
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende sofortige Beschwerde statt. Sie kann nur durch Ein-
auch im übrigen an Stelle der Kammer entscheiden. reichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten
Beschwerdeschrift eingelegt werden.
(3) Die Landesregierung kann die Entscheidung durch
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte (2) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandes-
einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Siche- gericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angele-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Lan- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entspre-
desregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustiz- chend. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
verwaltung übertragen.
(3) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die
§307 Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke
mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandes-
Gerichtliches Verfahren gerichte oder dem obersten Landesgericht übertragen,
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angele- wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, chung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes be- auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
stimmt ist.
(2) Der Antrag ist gegen die übernehmenden oder neuen §310
Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechts-
form, im Falle einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Bekanntmachung der Entscheidung
gegen deren Gesellschafter zu richten. Die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder
(3) Das Landgericht hat den Antrag im Bundesanzeiger neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer
und, wenn der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Rechtsform haben die rechtskräftige Entscheidung ohne
Statut andere Blätter für die öffentlichen Bekanntmachun- Gründe gemäߧ 307 Abs. 3 Satz 1 bekanntzumachen.
gen eines übertragenden oder formwechselnden Rechts-
trägers bestimmt hatte, auch in diesen Blättern bekannt-
zumachen. Andere Antragsberechtigte können noch bin- §311
nen zwei Monaten nach dieser Bekanntmachung eigene Wirkung der Entscheidung
Anträge stellen. Auf dieses Recht ist in der Bekannt-
machung hinzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist sind An- Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
träge unzulässig. Sie wirkt für und gegen alle.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3255
§312 oder Übertragungsprüfer oder als Gehilfe eines solchen
Prüfers über das Ergebnis einer aus Anlaß einer Umwand-
Kosten des Verfahrens
lung erforderlichen Prüfung falsch berichtet oder erhebli-
(1) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenord- che Umstände in dem Prüfungsbericht verschweigt.
nung. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
(2) Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Für den zweiten zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch Jahren oder Geldstrafe.
dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag §315
oder die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu einer
Entscheidung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Hälfte. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
(3) Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. strafe wird bestraft, wer ein Geheimnis eines an einer
Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 der Kostenordnung. Umwandlung beteiligten Rechtsträgers, namentlich ein
(4) Schuldner der Kosten sind die übernehmenden oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
Eigenschaft als
neuen Rechtsträger oder der Rechtsträger neuer Rechts-
form. Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil einem 1. Mitglied des Vertretungsorgans, vertretungsberechtig-
anderen Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billig- ter Gesellschafter, Mitglied eines Aufsichtsrats oder
keit entspricht. Abwickler dieses oder eines anderen an der Umwand-
lung beteiligten Rechtsträgers,
Siebentes Buch 2. Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprü-
Strafvorschriften und Zwangsgelder fer oder Gehilfe eines solchen Prüfers
bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, wenn die Tat im
§313 Falle der Nummer 1 nicht in § 85 des Gesetzes betreffend
Unrichtige Darstellung die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 404 des
Aktiengesetzes, § 151 des Gesetzes betreffend die Er-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder § 138 des
strafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Vertretungs- Versicherungsaufsichtsgesetzes, im Falle der Nummer 2
organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter, als nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht
Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler eines an ist.
einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers bei dieser
Umwandlung (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
1. die Verhältnisse des Rechtsträgers einschließlich sei- zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
ner Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein
einem in diesem Gesetz vorgesehenen Bericht Ner- Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich·
schmelzungsbericht, Spaltungsbericht, Übertragungs- ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
bericht, Umwandlungsbericht), in Darstellungen oder Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist,
Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen unbefugt verwertet.
oder Auskünften in der Versammlung der Anteils-
inhaber unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn (3) Die Tat wird nur auf Antrag eines der an der Um-
die Tat nicht in§ 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs wandlung beteiligten Rechtsträger verfolgt. Hat ein Mit-
mit Strafe bedroht ist, oder glied eines Vertretungsorgans, ein vertretungsberechtig-
ter Gesellschafter oder ein Abwickler die Tat begangen, so
2. in Aufklärungen und Nachweisen, die nach den Vor- sind auch ein Aufsichtsrat oder ein nicht vertretungsbe-
schriften dieses Gesetzes einem Verschmelzungs-, rechtigter Gesellschafter antragsberechtigt. Hat ein Mit-
Spaltungs- oder Übertragungsprüfer zu geben sind, glied eines Aufsichtsrats die Tat begangen, sind auch die
unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse des Mitglieder des Vorstands, die vertretungsberechtigten
Rechtsträgers einschließlich seiner Beziehungen zu Gesellschafter oder die Abwickler antragsberechtigt.
verbundenen Unternehmen unrichtig wiedergibt oder
verschleiert.
§316
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Mitglied des Zwangsgelder
Vorstands einer Aktiengesellschaft, als zur Vertretung (1) Mitglieder eines Vertretungsorgans, vertretungsbe-
ermächtigter persönlich haftender Gesellschafter einer
rechtigte Gesellschafter oder Abwickler, die § 13 Abs. 3
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder als Abwickler
einer solchen Gesellschaft in einer Erklärung nach § 52 Satz 3 sowie§ 125 Satz 1, § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1,
Abs. 1 über die Zustimmung der Anteilsinhaber dieses § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, § 184 Abs. 1,
Rechtsträgers oder in einer Erklärung nach § 140 oder § 186 Satz 1, § 188 Abs. 1 und § 189 Abs. 1, jeweils in Ver-
§ 146 Abs. 1 über die Deckung des Stammkapitals oder bindung mit§ 13 Abs. 3 Satz 3, sowie§ 193 Abs. 3 Satz 2
Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft unrichtige nicht befolgen, sind hierzu von dem zuständigen Register-
Angaben macht oder seiner.Erklärung zugrunde legt. gericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten;
§ 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das ein-
zelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deut-
§314
schen Mark nicht übersteigen.
Verletzung der Berichtspflicht
(2) Die Anmeldungen einer Umwandlung zu dem zu-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- ständigen Register nach § 16 Abs. 1, den §§ 38, 129 und
strafe wird bestraft, wer als Verschmelzungs-, Spaltungs- 137 Abs. 1 und 2, § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1,
3256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, § 184 Abs. 1, §§ 186, 188 §321
Abs. 1, § 189 Abs. 1, §§ 198, 222, 235, 246, 254, 265, 278
Abs. 1, §§ 286 und 296 werden durch Festsetzung von Übergangsmandat
Zwangsgeld nicht erzwungen. des Betriebsrats bei Betriebsspaltung
(1) Hat die Spaltung oder die Teilübertragung eines
Rechtsträgers nach dem Dritten oder Vierten Buch die
Achtes Buch Spaltung eines Betriebs zur Folge, so bleibt dessen
Übergangs- und Schlußvorschriften Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bis-
lang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie über die
in§ 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeit-
§317 nehmerzahl verfügen und nicht in einen Betrieb eingeglie-
Umwandlung alter juristischer Personen dert werden, in dem ein Betriebsrat besteht. Der Betriebs-
rat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu
Eine juristische Person im Sinne des Artikels 163 des bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das
kann nach den für wirtschaftliche Vereine geltenden Vor- Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch
schriften dieses Gesetzes umgewandelt werden. Hat eine sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung oder
solche juristische Person keine Mitglieder, so kann sie der Teilübertragung des Rechtsträgers.
nach den für Stiftungen geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes umgewandelt werden. (2) Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen
Betrieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusam-
§318 mengefaßt, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der
Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betriebs-
Eingeleitete Umwandlungen teil zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 1
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht auf solche gilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb
Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung zusammengefaßt werden.
bereits vor dem 1. Januar 1995 ein Vertrag oder eine
Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine
Versammlung der Anteilsinhaber einberufen worden ist. §322
Für diese Umwandlungen bleibt es bei der Anwendung Gemeinsamer Betrieb
der bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften.
(1) Wird im Falle des§ 321 Abs. 1 Satz 1 die Organisa-
§319 tion des gespaltenen Betriebes nicht geändert, so wird für
die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes vermu-
Enthaftung bei Altverbindlichkeiten tet, daß dieser Betrieb von den an der Spaltung beteiligten
Rechtsträgern gemeinsam geführt wird.
Die§§ 45, 133 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 157, 167, 173, 224,
237, 249 und 257 sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 (2) Führen an einer Spaltung oder an einer Teilübertra-
entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn gung nach dem Dritten oder Vierten Buch beteiligte
Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung
1. · die Umwandlung danach in das Register eingetragen oder der Teilübertragung einen Betrieb gemeinsam, gilt
wird und dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.
2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach
dem Zeitpunkt, an dem die Eintragung der Umwand- §323
lung in das Register als bekanntgemacht gilt, fällig wer-
den oder nach Inkrafttreten des Gesetzes zur zeitlichen Kündigungsrechtliche Stellung
Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern vom
18. März 1994 (BGBI. 1S. 560) begründet worden sind. (1) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitneh-
mers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung oder
Auf später fällig werdende und vor Inkrafttreten des Ge- Teilübertragung nach dem Dritten oder Vierten Buch zu
setzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhält-
Gesellschaftern vom 18. März 1994 (BGBI. 1 S. 560) ent- nis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung oder
standene Verbindlichkeiten sind die §§ 45, 49 Abs. 4, Teilübertragung für die Dauer von zwei Jahren ab dem
§§ 56, 56f Abs. 2, § 57 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 des Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.
Umwandlungsgesetzes in der durch Artikel 1 Abs. 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ge- (2) Kommt bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Ver-
änderten Fassung der Bekanntmachung vom 6. Novem- mögensübertragung ein Interessenausgleich zustande, in
ber 1969 (BGBI. 1 S. 2081) mit der Maßgabe anwendbar, dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet wer-
daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. In den Fällen, in den, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb
denen das bisher geltende Recht eine Umwandlungsmög- oder Betriebsteil zugeordnet werden, so kann die Zuord-
lichkeit nicht vorsah, verjähren die in Satz 2 genannten nung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf
Verbindlichkeiten entsprechend den dort genannten grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Vorschriften.
§320 §3~4
Aufhebung des Umwandlungsgesetzes 1969 Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekannt- § 613a Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
machung vom 6. November 1969 (BGBI. 1S. 2081 ), zuletzt bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Ver-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 1994 schmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung un-
(BGBI. 1S. 560), wird aufgehoben. berührt.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3257
§325 werden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft
Mitbestimmungsbeibehaltung der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesell-
schaft die nach § 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
(1) Entfallen durch Abspaltung oder Ausgliederung im vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden
Sinne des § 123 Abs. 2 und 3 bei einem übertragenden kann, ohne das Stammkapital oder eine nach dem
Rechtsträger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu min-
Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so finden dern, die nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter ver-
die vor der Spaltung geltenden Vorschriften noch für einen wandt werden darf."
Zeitraum von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der
Abspaltung oder Ausgliederung Anwendung. Dies gilt 2. Nach§ 57b werden folgende§§ 57c bis 570 eingefügt:
nicht, wenn die betreffenden Vorschriften eine Mindest-
zahl von Arbeitnehmern voraussetzen und die danach ,,§57c
berechnete Zahl der Arbeitnehmer des übertragenden
Rechtsträgers auf weniger als in der Regel ein Viertel die- (1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von
ser Mindestzahl sinkt. Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapital-
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
(2) Hat die Spaltung oder Teilübertragung eines Rechts-
trägers die Spaltung eines Betriebes zur Folge und ent- (2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst be-
fallen für die aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebe schlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für
Rechte oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so kann das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapital-
durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Fort- erhöhung abgelaufene Geschäftsjahr 0etzter Jahres-
geltung dieser Rechte und Beteiligungsrechte vereinbart abschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwen-
werden. Die §§ 9 und 27 des Betriebsverfassungsgeset- dung Beschluß gefaßt worden ist.
zes bleiben unberührt.
(3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stamm-
kapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.
Artikel 2 (4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung
des Gesellschaftsvertrags gelten die§§ 57d bis 570.
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs §57d
§ 613a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im (1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stamm-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, kapital umgewandelt werden sollen, müssen in der
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine
Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser
S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Bilanz unter „Kapitalrücklage" oder „Gewinnruck-
,,(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder lagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung
eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung er- des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rück-
lischt." lagen ausgewiesen sein.
(2) Die Rücklagen können nicht umgewandelt wer-
Artikel 3 den, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Vertust,
einschließlich eines Verlustvortrags, ausgewiesen ist.
Änderung des Handelsgesetzbuchs
(3) Andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten
In § 267 Abs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Zweck zu dienen bestimmt sind, dürfen nur umgewan-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, delt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch vereinbar ist.
Artikel 40 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 §57e
S. 2911) geändert worden ist, wird zu Beginn des Sa~es
sowie am Ende des Satzes jeweils die Angabe „Ver- (1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz
schmelzung," gestrichen. zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz
geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ab-
Artikel 4 schlußprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag höch-
stens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlus-
Änderung des Gesetzes betreffend die ses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (2) Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des
§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, kann die
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- Prüfung auch durch vereidigte Buchprüfer erfolgen; die
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Abschlußprüfer müssen von der Versammlung der
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Gesellschafter gewählt sein.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt ge-
ändert: §57f
(1) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz
1. § 33 erhält folgenden neuen Absatz 3:
zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den Vorschriften
,,(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner über die Gliederung der Jahresbilanz und über die
zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Wertansätze in der Jahresbilanz entsprechen. Der
Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der
§ 207 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das
der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksam- Handelsregister liegen.
3258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Bilanz ist, bevor Ober die Erhöhung des (4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzuge-
Stammkapitals Beschluß gefaßt wird, durch einen oder ben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesell-
mehrere PrOfer darauf zu prOfen, ob sie dem Absatz 1 schaftsmitteln handelt.
entspricht. Sind nach dem abschließenden Ergebnis
der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so §57j
haben die Prüfer dies durch einen Vermerk zu bestäti-
gen. Die Erhöhung des Stammkapitals kann nicht ohne Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaf-
diese Bestätigung der Prüfer beschlossen werden. tern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu.
Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist
(3) Die Prüfer werden von den Gesellschaftern nichtig.
gewählt; falls nicht andere Prüfer gewählt werden,
gelten die Prüfer als gewählt, die für die Prüfung des §57k
letzten Jahresabschlusses von den Gesellschaftern (1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen
gewählt oder vom Gericht bestellt worden sind. Im Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen Geschäftsan-
übrigen sind, soweit sich aus der Besonderheit des teils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig ver-
Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318 Abs. 1 äußerlich und vererblich.
Satz 2, § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2 und die
§§ 321 und 323 des Handelsgesetzbuchs anzuwen- (2) Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil,
den. Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer
§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, können Urkunde über den neuen Geschäftsanteil, können nur
auch vereidigte Buchprüfer zu Prüfern bestellt werden. ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen
einen vollen Geschäftsanteil ergeben, In einer Hand
vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte,
§57g deren Teilrechte zusammen einen vollen Geschäfts-
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über anteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18) zusam-
die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an menschließen.
die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57 entspre- §571
chend anzuwenden.
(1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhö-
§57h hung des Stammkapitals teil.
(1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 571 (2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen ent-
Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder sprechend ihrem Nennbetrag an der Erhöhung des
durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäfts- Stammkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhö-
anteile ausgeführt werden. Die neuen Geschäftsanteile hung nur durch Erhöhung des Nennbetrags der Ge-
und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht schäftsanteile ausgeführt werden. Sind neben teilein-
wird, können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, gezahlten Geschäftsanteilen vollständig eingezahlte
müssen jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark Geschäftsanteile vorhanden, so kann bei diesen die
gestellt werden. Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der
(2) Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapi- Geschäftsanteile und durch Bildung neuer Geschlfts-
tals muß die Art der Erhöhung angeben. Soweit die anteile ausgeführt werden. Die Geschäftsanteile, deren
Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch fünf
Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu teilbaren Betrag gestellt werden.
bemessen, daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil,
dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die §57m
durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäfts-
(1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen ver-
anteils nicht gedeckt werden können.
bundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitaler-
höhung nicht berührt.
§57i
(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter
(1) Der Anmeldung des Beschlusses über die Er- Geschäftsanteile, insbesondere die Beteiligung am
höhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Han- Gewinn oder das Stimmrecht, nach der je Geschäfts-
delsregister ist die der Kapitalerhöhung zugrunde ge- anteil geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese
legte, mit dem Bestätigungsvermerk der Prüfer ver- Rechte den Gesellschaftern bis zur Leistung der noch
sehene Bilanz, in den Fällen des § 57f außerdem die ausstehenden Einlagen nur nach der Höhe der gelei-
letzte Jahresbilanz, sofem sie noch nicht eingereicht steten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des
ist, beizufügen. Die Anmeldenden haben dem Regi- Stammkapitals berechneten Hundertsatz der Erhö-
stergericht gegenüber zu erklären, daß nach ihrer hung des Stammkapitals, zu. Werden weitere Einzah-
Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten lungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte ent-
Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögens- sprechend.
minderung eingetreten ist, die der Kapita1erhöhung (3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehun-
entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung gen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinn-
beschlossen worden wäre. ausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder
(2) Das Registergericht darf den Beschluß nur eintra- Wert ihrer Geschäftsanteile oder ihres Stammkapitals
gen, wenn die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital-
Bilanz für einen höchstens acht Monate vor der Anmel- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die
dung liegenden Zeitpunkt aufgestellt und eine Er- Kapitalerhöhung nicht berührt.
klärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist.
(3) Zu der Prüfung, ob die Bilanzen den gesetzlichen §57n
Vorschriften entsprechen, ist das Gericht nicht ver- (1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen, wenn nichts
pflichtet. anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Ge-
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3259
schäftsjahres teil, in dem die Erhöhung des Stamm- schäftsanteile bedarf der notariellen Beurkundung. Die
kapitals beschlossen worden ist. Vereinigung wird mit der Eintragung des Beschlusses
(2) Im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapi- über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister
tals kann bestimmt werden, daß die neuen Geschäfts- wirksam.
anteile bereits am Gewinn des letzten vor der Be- (4) Das Stammkapital kann unter den in § 5 Abs. 1
schlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden,
Geschäftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist die wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder
Erhöhung des Stammkapitals abweichend von§ 57c erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung
Abs. 2 zu beschließen, bevor über die Ergebnisverwen- beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festge-
dung für das letzte vor der Beschlußfassung abgelau- setzt sind. Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie nicht
fene Geschäftsjahr Beschluß gefaßt worden ist. Der binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das
Beschluß über die Ergebnisverwendung für das letzte Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der
vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder
abgelaufene Geschäftsjahr wird erst wirksam, wenn Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapi-
das Stammkapital erhöht worden ist. Der Beschluß talherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte
über die Erhöhung des Stammkapitals und der staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die
Beschluß über die Ergebnisverwendung für das letzte Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregi-
vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung ster eingetragen werden.
abgelaufene Geschäftsjahr sind nichtig, wenn der (5) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung
Beschluß über die Kapitalerhöhung nicht binnen drei des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 58b bis 58f.
Monaten nach der Beschlußfassung in das Handels-
register eingetragen worden ist; der Lauf der Frist ist
gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtig- §58b
keitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapital- (1) Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital-
erhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabset-
nicht erteilt worden ist. zung gewonnen werden, dürfen nur verwandt werden,
um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Ver-
§570 luste zu decken.
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des (2) Daneben dürfen die gewonnenen Beträge in die
Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der Kapitalrücklage eingestellt werden, soweit diese zehn
auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die vom Hundert des Stammkapitals nicht übersteigt. Als
Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich
ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der
Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäfts- nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag.
anteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen (3) Ein Betrag, der auf Grund des Absatzes 2 in die
Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbe- Kapitalrücklage eingestellt worden ist, darf vor Ablauf
träge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsantei- des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapi-
len ist nicht als Zugang auszuweisen." talherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur ver-
wandt werden
· 3. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a bis 58f einge- 1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er
fügt: nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
,,§58a gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinn-
rücklagen ausgeglichen werden kann;
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu
dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder 2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vor-
sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte jahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß
Kapitalherabsetzung vorgenommen werden. gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinn-
rücklagen ausgeglichen werden kann;
(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur
zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinn- 3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
rücklagen, der zusammen über zehn vom Hundert des
nach der Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals §58c
hinausgeht, vorweg aufgelöst ist. Sie ist nicht zulässig,
solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist. Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das
Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapital-
(3) Im Beschluß über die vereinfachte Kapitalherab- herabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden
setzung sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und
dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen. Die sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung ange-
Geschäftsanteile können auf jeden durch zehn teilba- nommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder
ren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in
Deutsche Mark gestellt werden. Geschäftsanteile, die Kapitalrücklage einzustellen. Für einen nach Satz 1
deren Nennbetrag durch die Herabsetzung unter fünf- in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt § 58b
zig Deutsche Mark sinken würde, sind von den Abs. 3 sinngemäß.
Geschäftsführern zu gemeinschaftlichen Geschäfts-
anteilen zu vereinigen, wenn die Einlagen auf die §58d
Geschäftsanteile voll geleistet, die Geschäftsanteile (1} Gewinn darf vor Ablauf des fünften nach der
nicht mit einer Nachschußpflicht oder mit Rechten Drit- Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung begin-
ter belastet und nach dem Gesellschaftsvertrag nicht nenden Geschäftsjahrs nur ausgeschüttet werden,
mit verschiedenen Rechten und Pflichten ausgestattet wenn die Kapital- und Gewinnrücklagen zusammen
sind. Die Erklärung über die Vereinigung der Ge- zehn vom Hundert des Stammkapitals erreichen. Als
3280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Tell 1
Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich gig Ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapital-
durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der erhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch
· nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag. nicht erteilt worden ist. Die Beschlüsse sollen nur zu-
(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als sammen in das Handelsregister eingetragen werden.
vier vom Hundert ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, (3) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Han-
das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung delsgesetzbuchs erst offengelegt werden, nachdem
Ober die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, die Beschlüsse Ober die Kapitalherabsetzung und
wenn die GIAublger, deren Forderungen vor der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.•
Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses
begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt 4. In § 78 wird nach der Verweisung auf .§ 57 Abs. 1,• diP
sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Verweisung auf.§ 571 Abs. 1,• eingefügt.
Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund 5. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu die-
sem Zweck gemeldet haben. Einer Sicherstellung der a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder- durch
Gläubiger bedarf es nicht, die Im Fall des Insolvenzver- ein Komma ersetzt.
fahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus b) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:
einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher
„4. als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2
Vorschrift zu Ihrem Schutz errichtet und staatlich über-
vorgeschriebenen Erklärung oder".
wacht ist. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung
nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
Handelsgesetzbuchs auf die Befriedigung oder Sicher-
stellung hinzuweiser,
§58e
Artikel 5
(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der
Aufhebung
Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abge- des Kapitalerhöhungsgesetzes
laufene Geschäftsjahr können das Stammkapital sowie
die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausge- Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesell-
wiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabset- schaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesell-
zung bestehen sollen. Dies gilt nicht, wenn der Jahres- schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesge-
abschluß anders als durch Beschluß der Gesellschaf- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffent-
ter festgestellt wird. lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 44 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
(2) Der Beschluß über die Feststellung des Jahres- S. 2911 ), wird aufgehoben.
abschlusses soll zugleich mit dem Beschluß Ober die
Kapitalherabsetzung gefaßt werden.
(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß Artikel 6
über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Mona-
ten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister
Änderung des Aktiengesetzes
eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 7 des Gesetzes
rechtshängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt ge-
beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ändert:
ist.
(4) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Han- 1. § 71 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
delsgesetzbuchs erst nach Eintragung des Beschlus-
ses über die Kapitalherabsetzung offengelegt werden. „3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach
§ 305 Abs. 2, § 320b oder nach § 29 Abs. 1, § 125
Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1
Satz 1 des Umwandlungsgesetzes abzufinden,".
§58f
(1) Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapital- 2. § 99 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
herabsetzung eine Erhöhung des Stammkapitals be-
schlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem a) Satz 7 wird aufgehoben.
Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. b) Die bisherigen Sätze 8 bis 10 werden die Sätze 7
Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen bis 9.
Stammeinlagen übernommen, keine Sacheinlagen
festgesetzt sind und wenn auf jede neue Stammein- 3. Nach § 179 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
lage die Einzahlung geleistet Ist, die nach § 56a zur Zeit
der Anmeldung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß. ,,§ 179a
Die Übernahme und die Einzahlung sind dem Notar Verpflichtung zur Übertragung
nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des ganzen Gesellschaftsvermögens
des Stammkapitals beurkundet.
(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesell-
(2) Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Be- schaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsver-
schlüsse Ober die Kapitalherabsetzung und die Kapi- mögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter
talerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt,
Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptver-
worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange sammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Ande-
eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshän- rung des Untemehmensgegenstandes verbunden ist.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3261
Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit vom Gericht bestellt. Zuständig ist das Landgericht, in
bestimmen. dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz
hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Han-
(2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Haupt- delssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle
versammlung an, die über die Zustimmung be- der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für
schließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesell- die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt
schaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Ver- § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
langen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift
zu erteilen. In der Hauptversammlung ist der Vertrag (2) Die Landesregierung kann die Entscheidung
auszulegen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Ver- durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
handlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Landgerichte einem der Landgerichte übertragen,
Anlage beizufügen. wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung dient. Die Landesregierung kann die
(3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesell- Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung über-
schaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist tragen.
der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausferti-
gung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizu- §293d
fügen." Auswahl, Stellung und
Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
4. § 211 Abs. 2 wird aufgehoben. (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der
Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1
5. § 293 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und Abs. 4 wird aufgehoben. Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetz-
buchs entsprechend. Das Auskunftsrecht besteht
6. Nach § 293 werden folgende neue Vorschriften einge- gegenüber den vertragschließenden Unternehmen
fügt: und gegenüber einem Konzemuntemehmen sowie
einem abhängigen und einem herrschenden Unter-
,,§293a
nehmen.
Bericht über den Unternehmensvertrag
(2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer,
(1) Der Vorstand jeder an einem Unternehmensver- ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden
trag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommandit- gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt
gesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die
der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist, Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertrag-
einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, schließenden Unternehmen und deren Anteilsin-
in dem der Abschluß des Unternehmensvertrags, der habern.
Vertrag im einzelnen und insbesondere Art und Höhe
des Ausgleichs nach § 304 und der Abfindung nach §293e
§ 305 rechtlich und wirtschaftlich erläutert und Prüfungsbericht
begründet werden; der Bericht kann von den Vorstän-
(1) Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der
den auch gemeinsam erstattet werden. Auf beson-
Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht
dere Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertrag-
ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der
schließenden Unternehmen sowie auf die Folgen für
vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene
die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen.
Abfindung angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht auf- 1. nach welchen Methoden Ausgleich und Abfindung
genommen zu werden, deren Bekanntwerden geeig- ermittelt worden sind;
net ist, einem der vertragschließenden Unternehmen
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser
unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle Methoden angemessen ist;
sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tat- 3. welcher Ausgleich oder welche Abfindung sich bei
sachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen. der Anwendung verschiedener Methoden, sofern
(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben
Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht
Erstattung durch öffentlich beglaubigte Erklärung ver- den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung
zichten. des vorgeschlagenen Ausgleichs oder der vorge-
schlagenen Abfindung und der ihnen zugrunde lie-
§293b
genden Werte beigemessen worden ist und wel-
Prüfung des Unternehmensvertrags che besonderen Schwierigkeiten bei der Bewer-
(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertrag- tung der vertragschließenden Unternehmen auf-
schließende Aktiengesellschaft oder Kommandit- getreten sind.
gesellschaft auf Aktien durch sachverständige Prüfer (2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
(Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle den.
Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des
herrschenden Unternehmens befinden. §293f
(2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Vorbereitung der Hauptversammlung
(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an,
§293c die über die Zustimmung zu dem Unternehmensver-
trag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum
Bestellung der Vertragsprüfer jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kom-
(1) Die Vertragsprüfer werden von dem Vorstand manditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der
der abhängigen Gesellschaft oder auf dessen Antrag Aktionäre auszulegen
3262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. der Unternehmensvertrag; 3. ein ausführlicher schriftlicher Bericht des Vor-
2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der stands der zukünftigen Hauptgesellschaft, In
vertragschließenden Unternehmen für die letzten dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaft-
drei Geschäftsjahre; lich erläutert und begründet wird (Eingliede-
rungsbericht).
3. die nach § 293a erstatteten Berichte der Vorstände
und die nach § 293e erstatteten Berichte der Ver- Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen
tragsprüfer. Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos
(2) Auf Verfangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unter-
und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeich- lagen zu erteilen. In der Hauptversammlung sind
neten Unter1agen zu erteilen. diese Unterlagen auszulegen. Jedem Aktionär ist
in der Hauptversammlung auf Verfangen Auskunft
auch über alle im Zusammenhang mit der Einglie-
§293g
derung wesentlichen Angelegenheiten der ein-
Durchführung der Hauptversammlung zugliedernden Gesellschaft zu geben."
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f c) Nach Absatz 3 werden die folgenden neuen
Abs. 1 bezeichneten Unter1agen auszulegen. Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu
"(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesell-
Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Er ist
schaft hat die Eingliederung und die Firma der
der Niederschrift als Anlage beizufügen. Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handels-
(3) Jedem Aktionär Ist auf Verlangen in der Haupt- register anzumelden. Der Anmeldung sind die Nie-
versammlung Auskunft auch über alle für den Vertrag- derschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse
schluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich
Vertragsteils zu geben." beglaubigter Abschrift beizufügen.
(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der
7. In § 295 Abs. 1 Satz 2 wird das Komma durch das Vorstand zu erklären, daß eine Klage gegen die
Wort "bis• ersetzt. Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlus-
ses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine
8. § 305 Abs. 3 wird wie folgt geändert: solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zu-
rückgenommen worden ist; hierüber hat der Vor-
a) In Satz 2 werden die Worte "Vermögens- und Er- stand dem Registergericht auch nach der Anmel-
tragslage" durch das Wort "Verhältnisse" ersetzt. dung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung
b) Folgender Satz wird angefügt: nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetra-
gen werden, es sei denn, daß die klageberechtig-
"Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der
Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag ten Aktionäre durch notariell beurkundete Ver-
wirksam geworden ist, mit jährlich zwei vom Hun- zichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksam-
dert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut- keit des Hauptversammlungsbeschlusses verzich-
ten.
schen Bundesbank zu verzinsen; die Geltend-
machung eines weiteren Schadens ist nicht aus- (6) Der Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 steht es
geschlossen." gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die
Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlus-
9. § 306 wird wie folgt geändert: ses das für diese Klage zuständige Landgericht
auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Haupt-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: versammlungsbeschluß sich die Klage richtet,
"§ 132 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie § 306 Abs. 2 durch rechtskräftigen Beschluß festgestellt hat,
Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes sind daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht
anzuwenden.• entgegensteht. Der Beschluß nach Satz 1 darf nur
ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig
,,§ 308 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes ist anzu- oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das
wenden." alsbaldige Wirksamwerden der Eingliederung
c) In Absatz 7 wird Satz 7 aufgehoben; die bisherigen nach freier Überzeugung des Gerichts unter Be-
Sätze 8 und 9 werden die Sätze 7 und 8. rücksichtigung der Schwere der mit der Klage gel-
tend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwen-
dung der vom Antragsteller dargelegten wesent-
10. § 319 wird wie folgt geändert: lichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre
a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben. Aktionäre vorrangig erscheint. Der Beschluß kann
in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
ergehen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund
"(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung derer der Beschluß nach Satz 2 ergehen kann, sind
der zukünftigen Hauptgesellschaft an, die über die glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß findet
Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, die sofortige Beschwerde statt. Erweist sich die
sind in dem Geschäftsraum dieser Gesellschaft Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die
zur Einsicht der Aktionäre auszulegen den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem An-
1. der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses; tragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus
einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung
2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der der Eingliederung entstanden ist."
beteiligten Gesellschaften für die letzten drei
Geschäftsjahre; d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3263
11. § 320 wird wie folgt geändert: abfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Be-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "4" durch die kanntmachung der Eintragung der Eingliederung an
Angabe "7" und die Angabe "7" durch die Angabe mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen
"4" ersetzt. Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;
die Geltendmachung eines weiteren Schadens Ist
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Absatzes 5 nicht ausgeschlossen.
Satz 3" durch die Angabe,,§ 320b Abs. 1 Satz 3"
ersetzt. (2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die
Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft
c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze an- die Eingliederung deF Gesellschaft beschlossen hat,
gefügt: kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt wer-
,,(3) Die Eingliederung ist durch sachverständige den, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320
Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese wer- Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen
den von dem Vorstand der zukünftigen Hauptge- ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen,
sellschaft bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e so hat das in § 306 bestimmte Gericht auf Antrag die
sind sinngemäß anzuwenden. angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche
gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht
(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten
oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine
Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Ab-
hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der An-
satz 3 sind jeweils von der Einberufung der Haupt-
fechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen
versammlung an, die über die Zustimmung zur
oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäfts-
raum der einzugliedernden Gesellschaft und der (3) Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene
Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus- Aktionär. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten
zulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintra-
Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich gung der Eingliederung in das Handelsregister nach
und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht
auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung gilt. Für das Verfahren gilt§ 306 sinngemäß."
der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Fol-
gen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzu- 13. Das Vierte Buch wird aufgehoben.
weisen.§ 319 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß für
die Aktionäre beider Gesellschaften." 14. Das Fünfte Buch erhält die Überschrift "Viertes Buch".
d) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
15. In § 399 Abs. 2 werden die Worte "oder als Mitglied
12. Nach § 320 werden die folgenden Vorschriften einge- des Vorstands zum Zweck der Eintragung einer Um-
fügt: wandlung der Gesellschaft in eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung die in § 371 Abs. 2 Satz 1 oder 2
n§320a oder Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebene Erklärung" ge-
Wirkungen der Eingliederung strichen.
Mit der Eintragung der Eingliederung in das Han- 16. § 407 wird wie folgt geändert:
delsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der
a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird nach der
Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über.
Angabe "§§ 175," die Angabe "179a Abs. 2 Satz 1
Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben,
und 2," eingefügt und die Angabe"§ 293 Abs. 3
so verbriefen sie bis zu Ihrer Aushändigung an die
Satz 2 und 3• durch die Angabe "§§ 293f, 293g
Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.
Abs. 1• ersetzt; die Angabe ., , § 340d Abs. 2
und 4, § 361 Abs. 2 Satz 1 und 2• wird gestrichen.
§320b
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " , § 345
Abfindung_ der ausgeschiedenen Aktionäre Abs. 1, § 353 Abs. 5, §§ 364, 367, 371, 379, 390"
(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingeglie- gestrichen.
derten Gesellschaft haben Anspruch auf angemes- Artikel 7
sene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene
Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Änderung
Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so des Genossenschaftsgesetzes
sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren
Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-
angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden nossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung
als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, vom 19. August 1994 (BGBI. 1 S. 2202), geändert durch
so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, Artikel 49 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der
Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu 1. Die§§ 63e bis 63i, 93a bis 93s werden aufgehoben.
gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare
Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Bar- 2. In § 156 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe "§ 82
abfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Abs. 1" das Komma durch das Wort "und" ersetzt; die
Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversamm- Worte "und der Verschmelzung und Umwandlung von
lung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Bar- Genossenschaften" werden gestrichen.
3264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 8 Artikel 11
Änderung Änderung des Gesetzes
des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 47
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
n§ 14a a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Ver-
Jede Umwandlung eines Versicherungsunterneh- schmelzung," gestrichen.
mens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes bedarf der b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „ Verschmelzung
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 oder" gestrichen; ferner wird das Wort "neugebilde-
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Genehmigung kann ten" durch das Wort "neugegründeten" ersetzt.
auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die
Umwandlung nicht beachtet worden sind." 2. In § 24 Abs. 2 Satz 4 dritter Halbsatz und in Absatz 7
Nr. 3 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe "Ver-
2. Die§§ 44a bis 44c, 53a werden aufgehoben. schmelzung," gestrichen; ferner werden jeweils die
Worte „Handelsregister oder in das Genossenschafts-
3. § 157a Abs. 3 wird wie folgt geändert: register" durch die Worte "zuständige Register"
ersetzt.
a) Die Angabe " , der §§ 37 und 53a" wird durch die
Angabe "und des § 37" ersetzt. 3. § 24a wird wie folgt geändert:
b) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Verschmel-
c) Folgender neuer Halbsatz wird angefügt: zung oder" gestrichen.
„eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz b) In Absatz 4 Satz 1 dritter Halbsatz wird die Angabe
"Verschmelzung," gestrichen; ferner werden die
ist nicht zulässig."
Worte "Handelsregister oder in das Genossen-
schaftsregister" durch die Worte „zuständige Regi-
Artikel 9 ster" ersetzt.
Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 12
In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechnungs- Änderung
legung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
vom 15. August 1969 (BGBI. 1S. 1189, 1970 1S. 1113), das von Mitbestimmungsgesetzen
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 In § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des
(BGBI. 1 S. 1377) geändert worden ist, wird die Angabe Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
"Verschmelzung," gestrichen. den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
- Mitbestimmungsergänzungsgesetz - in der im Bundes-
Artikel 10 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312)
geändert worden ist, sowie in § 32 Abs. 1 Satz 1 des
§ 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1 4. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1153), das durch Artikel 5 des Ge-
S. 1082), das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom setzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1206) geändert wor-
5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, den ist, wird jeweils die Angabe " , Verschmelzung" ge-
wird wie folgt geändert: strichen.
1. Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. Artikel 13
Änderung
2. Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 ange-
fügt:
des Betriebsverfassungsgesetzes
"3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Num- Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
mer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1
werden, solange sie aufgrund ihrer Satzung be- S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 68 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird
sondere Merkmale, insbesondere eine am Ge-
wie folgt geändert:
meinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine
Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätig-
keit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unter- 1. § 106 Abs. 3 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
nehmen seinen Sitz hat, in dem. Umfang wie vor n8. der Zusammenschluß oder die Spaltung von Un-
der Umwandlung aufweisen." ternehmen oder Betrieben;".
Nr. 77 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3265
2. § 111 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 17
„3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die
Spaltung von Betrieben,".
Änderung
des Gerichtskostengesetzes
Artikel 14 Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 304 7), zu-
Änderung letzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Ok-
des Gerichtsverfassungsgesetzes tober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der 1. § 20 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), zu-
letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Ok- a) In der Überschrift wird der Punkt durch ein Komma
tober 1994 (BGBI. 1S. 3186), wird wie folgt geändert: ersetzt und die Worte „Verfahren nach§ 319 Abs. 6
des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwand-
lungsgesetzes" angefügt.
1. In § 74c Abs. 1 Nr. 1 wird hinter der Angabe „dem Ge-
setz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ange-
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung„ fügt:
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt; ferner wird
,,(4) In Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktienge-
hinter dem Wort „Genossenschaftsgesetz„ die Angabe
setzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes
,,und dem Umwandlungsgesetz" eingefügt.
bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeßord-
nung. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals
2. In§ 95 Abs. 2 wird nach dem Wort „Aktiengesetzes" oder Stammkapitals des übertragenden oder form-
die Angabe „sowie nach § 10 und § 306 des Umwand- wechselnden Rechtsträgers oder, falls der über-
lungsgesetzes" eingefügt. tragende oder formwechselnde Rechtsträger ein
Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein
Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers,
höchstens jedoch eine Million Deutsche Mark nur
Artikel 15 insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache
Änderung für die Parteien höher zu bewerten ist."
des Rechtspflegergesetzes
2. Nach Nummer 1645 des Kostenverzeichnisses wird
§ 17 Nr. 1 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes vom folgende Nummer 1650 eingefügt:
5. November 1969 (BGBI. 1S. 2065), das zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082) „1650 Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG
geändert worden ist, erhält folgende Fassung: oder§ 16 Abs. 3 UmwG 1,0."
,,c) auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwand-
lung,".
Artikel 18
Änderung
Artikel 16 der Bundesgebühren-
Änderung des Gesetzes ordnung für Rechtsanwälte
über die Angelegenheiten Nach § 41 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Okto-
Gerichtsbarkeit in der Im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- ber 1994 (BGBI. 1S. 3082) geändert worden ist, wird fol-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas- gender§ 42 eingefügt:
sung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom ,,§42
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
Verfahren
nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes
1. In § 132 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 1 des oder§ 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes
Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschafts-
mitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaf- In Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder
ten mit beschränkter Haftung" ducch die Angabe § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes erhält der Rechts-
,,§ 316 des Umwandlungsgesetzes" ersetzt. anwalt die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren."
2. In § 145 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben ,,§ 340b Artikel 19
Abs. 2, § 350 Abs. 1 und 4" und „die nach§ 29 Abs. 1
und 4 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Änderung
Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von des Landwirtschafts-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung," gestrichen
und nach dem Wort ,,Aktiengesetzes" die Angabe „die
anpassungsgesetzes
nach § 26 Abs. 1 und 4, § 206 Satz 2 und 3 des Nach § 38 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Umwandlungsgesetzes," eingefügt. in der Fassung der ß,:,.k,"u,,,.., • -nachung vom 3. Juli 1991
3286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(BGBI. 1S. 1418), das zuletzt durch Artikel 2 § 9 des Geset- durch erneuten Formwechsel in eine Personengesell-
zes vom 21. September 1994 (BGBI. 1S. 2457) geändert schaft umgewandelt werden; für die Umwandlung gelten
worden ist, wird folgender§ 38a eingefügt: die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend."
n§38a
Umwandlung Artikel 20
eingetragener Genossenschaften
Inkrafttreten
Eine eingetragene Genossenschaft, die durch form-
wechselnde Umwandlung einer LPG entstanden ist, kann Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3267
Gesetz
zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts
Vom 28. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates tag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin über-
das folgende Gesetz beschlossen: gegangen wäre. Das gleiche gilt für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so
Artikel 1 gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen
Umwandlungssteuergesetz der Gesellschafter.
(UmwStG) (3) Soweit die Regelung des Absatzes 1 an dem auf den
steuerlichen Übertragungsstichtag folgenden Feststel-
Erster Teil lungszeitpunkt (§§ 21 bis 23 des Bewertungsgesetzes)
Allgemeine Vorschriften oder Veranlagungszeitpunkt (§§ 15 bis 17 des Vermögen-
zu dem zweiten bis siebten Teil steuergesetzes) zu einem höheren Einheitswert des
Betriebsvermögens oder des land- und forstwirtschaft-
lichen Vermögens oder zu einem höheren Gesamtver-
§1 mögen führt, Ist bei der Feststellung des Einheitswerts d8$
Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Tella Betriebsvermögens oder des land- und forstwirtschaft-
lichen Vermögens oder bei der Ermittlung des Gesamtver-
(1) Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen
·mögens ein entsprechender Betrag abzuziehen.
im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapital-
gesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, einge-
tragenen Vereinen(§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs}, Zweiter Teil
wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs), ge,nossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Ver- Vermögensübergang
sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körper- auf eine Personengesellschaft
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Diese oder auf eine natürtiche Person
Teile gelten nicht für die Ausgliederung.
§3
(2) Für die Verschmelzung im Sinne des § 2 des
Umwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der Wertansitze
sechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung in der steuerfichen SchluBbllanz
(Vollübertragung) im Sinne des§ 174 Abs. 1 des Umwand- der übertragenden K6rperschaft
lungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19. Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft
(3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesell-
eine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des schaft oder der übernehmenden natürfichen Person, kön-
Umwandlungsgesetzes und den Formwechsel einer ein- nen die Wirtschaftsgüter in der steuerfichen Schlußbilanz
getragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt
im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungs- werden. Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig,
gesetzes gelten die §§ 14, 17 u~ 18. wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsver-
mögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem
(4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des höheren Wert angesetzt werden muß. Buchwert Ist der
§ 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften
fünfte bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der über die Gewinnermittlung ergibt. Die Teilwerte der einzel-
AbspaJtung entsprechenden Vorgänge der Vermögens- nen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten werden.
übertragung (Teilübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 2
Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes die §§ 15, 17 §4
und 19.
Auswirkungen auf den Gewinn
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die der Obemehmenden Personengesellschaft
nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt
steuerpflichtig sind. (1) Die Personengesellschaft hat die auf sie überge-
gangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen
Schlußbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen
§2
Wert zu übernehmen.
Steuerliche Rückwirkung
(2) Die übernehmende Personengesellschaft tritt bezüg-
(1) Das Einkommen und das Vermögen der übertragen- lich der Absetzungen für Abnutzung, der erhöhten Ab-
den Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu setzungen, der Sonderabschreibungen, der Inanspruch-
ermitteln, aJs ob das Vermögen der Körperschaft mit nahme einer Bewertungsfreiheit oder eines Bewertungs-
Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögens- abschlags, der den steuerlichen Gewinn mindernden
übergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstich- Rücklagen sowie der Anwendung des§ 6 Abs. 1 Nr. 2
3268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in die einen Anteilseigner ab, so ist ihr Gewinn so zu ermitteln,
Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Das als hätte sie die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.
gilt nicht für einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne
(2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne
des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem
Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum
steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Be-
Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist
triebsvermögen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Ge-
der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen
sellschafters der übernehmenden Personengesellschaft
der übertragenden Körperschaft der übernehmenden Per-
gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an die-
sonengesellschaft anzurechnen.
sem Stichtag in das Betriebsvermögen der Personen-
(3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der gesellschaft mit den Anschaffungskosten eingelegt.
steuerlichen Schlußbilanz der übertragenden Körper-
(3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag
schaft mit einem über dem Buchwert liegenden' Wert
Anteile an der übertragenden Körperschaft zum inländi-
angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei der
schen Betriebsvermögen eines Gesellschafters der über-
übernehmenden Personengesellschaft in den Fällen des
nehmenden Personengesellschaft, so ist der Gewinn so
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuergeset-
zu ermitteln, als seien _die Anteile an diesem Stichtag
zes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen
anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um a) zum Buchwert oder
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der ein-
b) zu den Anschaffungskosten, wenn die Anteile ir.tner-
zelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Kör-
halb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Uber-
perschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schluß-
tragungsstichtag in ein Betriebsvermögen eingelegt
bilanz angesetzt hat, zu bemessen.
worden sind,
(4) Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein
in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft über-
Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des
führt worden. Anteile an der übertragenden Körperschaft,
Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die
die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen
übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,
Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der über-
und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Kör-
nehmenden Personengesellschaft eingelegt worden sind,
perschaft. Der Buchwert ist der Wert, mit dem die Anteile
gelten ebenfalls als mit den Anschaffungskosten ein-
nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Ge-
gelegt.
winnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungs-
stichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen„ sind (4) Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapital-
oder anzusetzen wären. Bei der Ermittlung des Uber- gesellschaft im Sinne des§ 21 gelten als an dem steuer-
nahmegewinns oder des Übernahmeverlustes bleibt der lichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der
Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer Ansatz, Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten ein-
soweit er auf Anteile an der übertragenden Körperschaft gelegt.
entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht
zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personen- §6
gesellschaft gehören.
Gewinnerhöhung durch Vereinigung
(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Über- von Forderungen und Verbindlichkeiten
nahmeverlust verringert sich um die nach § 10 Abs. 1
anzurechnende Körperschaftsteuer und um einen Sperr- (1) Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden Per-
betrag im Sinne des§ 50c des Einkommensteuergeset- sonengesellschaft dadurch, daß der Vermögensübergang
zes, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten
am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsver- zwischen der übertragenden Körperschaft und der Per-
mögen der übernehmenden Personengesellschaft ge- sonengesellschaft oder zur Auflösung von Rückstellungen
hören. führt, so darf die Personengesellschaft insoweit eine den
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.
(6) Verbleibt nach Anwendung des Absatzes 5 ein Über-
nahmeverlust, so sind die Wertansätze der übergegange- (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Rücklage in den
nen Wirtschaftsgüter nach Absatz 1 in der Bilanz der Per- auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit min-
sonengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen destens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.
für ihre Gesellschafter bis zu den Teilwerten der Wirt- (3) Ist die Rücklage auf Grund der Vereinigung einer vor
schaftsgüter aufzustocken. Ein darüber hinausgehender dem 1. Januar 1955 entstandenen Darlehnsforderung im
Betrag mindert den Gewinn, soweit er nicht als An- Sinne des § 7c des Einkommensteuergesetzes mit der
schaffungskosten der übernommenen immateriellen Wirt- Darlehnsschuld gebildet worden, so ist die Rücklage in
schaftsgüter einschließlich eines Geschäfts- oder Firmen- den auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahren minde-
werts zu aktivieren ist. Für die Bemessung der Absetzun- stens in Höhe der Tilgungsbeträge gewinnerhöhend auf-
gen für Abnutzung gilt Absatz 3 entsprechend. zulösen, die ohne den Vermögensübergang nach dem
Darlehnsvertrag in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu
§5 erbringen gewesen wären. Der aufzulösende Betrag darf
1Ovom Hundert der Rücklage nicht unterschreiten. Satz 1
Auswirkungen
gilt entsprechend, wenn die Rücklage auf Grund der Ver-
auf den Gewinn der übernehmenden
einigung einer Darlehnsforderung im Sinne der bis zum
Personengesellschaft in Sonderflllen
31. Dezember 1954 anzuwendenden Fassung des § 7d
(1) Hat die übernehmende Personengesellschaft Anteile Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
an der übertragenden Körperschaft nach dem steuer- Bekanntmachung vom 28. Dezember 1950 (BGBI. 1951 1-
lichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet sie S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3269
steuerrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der anzuwenden. Ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17
Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBI. 1S. 413), mit Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich um die
der Darlehnsschuld gebildet worden ist. nach § 10 Abs. 1 anzurechnende Körperschaftsteuer.
(4) Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs eine
nach dem 31. Dezember 1954 entstandene Darlehnsfor- §9
derung im Sinne des § 7c des Einkommensteuergesetzes Entsprechende Anwendung von Vorschriften
mit der Darlehnsschuld, so ist§ 7c Abs. 5 des Einkom- beim Vermögensübergang auf eine natürtiche Person
mensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft
(5) Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs eine Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die
Darlehnsforderung im Sinne des § 17 des Berlinförde- §§ 4 bis 6 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
rungsgesetzes 1990 mit der Darlehnsschuld, so ist Ab-
satz 3 Satz 3 dieser Vorschrift mit der Maßgabe anzu- (2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft
wenden, daß die Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4
unberührt bleibt, als seit der Hingabe des Darlehns bis Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 und § 8
zum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre ver- Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
strichen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Darlehnsforde-
rungen im Sinne des § 16 des Berlinförderungsgesetzes §10
1990 mit der Maßgabe, daß bei Darlehen, die vor dem Körperschaftsteueranrechnung
1. Januar 1970 gegeben worden sind, an die Stelle von
einem Zehntel ein Sechstel, bei Darlehen, die nach dem (1) Die Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen des
31. Dezember 1969 gegeben worden sind, an die Stelle für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals der
von einem Zehntel ein Achtel tritt. übertragenden Körperschaft im Sinne des § 30 Abs. 1
Nr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes lastet, ist vor-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn sich behaltlich des Absatzes 2 auf die Einkommensteuer oder
der Gewinn eines Gesellschafters der übernehmenden Körperschaftsteuer der Gesellschafter der übernehmen-
Personengesellschaft dadurch erhöht, daß eine Forde- den Personengesellschaft oder auf die Einkommensteuer
rung oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft der übernehmenden natürlichen Person anzurechnen.
auf die Personengesellschaft übergeht oder daß infolge
des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen (2) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer ist bei
ist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Anteilseignern ausgeschlossen, bei denen der anteilige
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Han- Übernahmegewinn oder die Einkünfte im Sinne des § 7, 8
delsregister an der Personengesellschaft beteiligt sind. oder 9 Abs. 2 nicht der Einkommensteuer oder der Kör-
perschaftsteuer unterliegen.
§7
Ermittlung der Einkünfte
nicht wesentlich beteiligter Anteilseigner Dritter Teil
Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft im Verschmelzung oder Vermögensübertragung
Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
eines Gesellschafters der übernehmenden Personenge-
sellschaft gehört, der nicht wesentlich im Sinne des § 17 § 11
des Einkommensteuergesetzes beteiligt war, so sind ihm Auswirkungen auf den Gewinn
1. der Teil des für Ausschüttungen verwendbaren Eigen- der übertragenden Körperschaft
kapitals der übertragenden Körperschaft mit Aus-
(1) In der steuerlichen Schlußbilanz für das letzte Wirt-
nahme des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4
schaftsjahr der übertragenden Körperschaft können die
des Körperschaftsteuergesetzes, der dem Verhältnis
übergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem
des Nennbetrags der Anteile zur Summe der Nennbe-
Wert angesetzt werden, der sich nach den steuerrecht-
träge aller Anteile an der übertragenden Körperschaft
lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt,
entspricht, und
soweit
2. die nach § 10 Abs. 1 anzurechnende Körperschaft-
1. sichergestellt ist, daß die in dem übergegangenen Ver-
steuer -
mögen enthaltenen stinen Reserven später bei der
als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer
unterliegen und
§8 2. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesell-
Vermögensübergang auf eine schaftsrechten besteht.
Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen Der Ansatz eines höheren Wertes ist zulässig. Die Teil-
(1) Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebs- werte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht über-
vermögen der übernehmenden Personengesellschaft, so schritten werden.
sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden (2) liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
Einkünfte bei den Gesellschaftern der Personengesell- nicht vor, sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit
schaft zu ermitteln. § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und § 7 gel- dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegen-
ten entsprechend. leistung anzusetzen. Wird eine Gegenleistung nicht ge-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind§ 17 Abs. 3, § 22 währt, sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzu-
Nr. 2 und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht setzen.
3270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§12 zes, der dem Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zur
Auswirkungen auf den Gewinn Summe der Nennbeträge aller Anteile an der übertragen-
den Kapitalgesellschaft entspricht, und die nach § 10
der übernehmenden K&perschaft
Abs. 1 anzurechnende Körperschaftsteuer als Einkünfte
(1) Für die Übernahme der übergegangenen Wirt- zuzurechnen. § 10 gilt entsprechend. Absatz 3 gilt in die-
schaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Beim Ver- sem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustabzug im
mögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuer- Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuer-
pflichtige Körperschaft sind die Obergegangenen Wirt- gesetzes.
schaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert
anzusetzen.
§13
(2) Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden
Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe Besteuerung der Gesellschafter
des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile(§ 4 d•übertragendenKörperschaft
Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegange-
(1) Die Anteile an der übertragenden Kapitalgesell-
nen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz.
schaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten
übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den
Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle treten-
den Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Satz 1 gilt
so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der überneh-
menden Körperschaft hinzuzurechnen; die Zuwendungen entsprechend für Anteile an sonstigen Körperschaften im
Sinne des § 43 des Körperschaftsteuergesetzes.
an Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen
Anschaffungskosten. Die Hinzurechnung unterbleibt, so- (2) Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft
weit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Vorausset-
der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach zungen des§ 17 oder des§ 23 des Einkommensteuer-
§ 50c des Einkommensteuergesetzes nicht anerkannt gesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die
worden ist. Die Hinzurechnung darf den nach § 11 Abs. 2 Anschaffungskosten. Die im Zuge des Vermögensüber-
ermittelten WeFt des übernommenen Vermögens, vermin- gangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des
dert um den Buchwert der Anteile, nicht übersteigen. Sind § 17 des Einkommensteuergesetzes. Werden aus Antei-
der übernehmenden Körperschaft an dem steuerlichen len, die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommen-
Übertragungsstichtag nicht alle Anteile an der übertragen- steuergesetzes nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17
den Körperschaft zuzurechnen, so tritt bei der Anwendung des Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der
des Satzes 3 an die Stelle des Werts des übernommenen gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als
Vermögens der Teil dieses Werts, der dem Verhältnis des Anschaffungskosten.
Nennbetrags der Anteile der übernehmenden Körper-
schaft zu dem Nennbetrag aller Anteile an der übertragen- (3) Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21
den Körperschaft entspricht. gilt Absatz 1 entsprechend. Die erworbenen Anteile treten
an die Stelle der hingegebenen Anteile.
(3) Die übernehmende Körperschaft tritt bezüglich der
Absetzungen fOr Abnutzung, der erhöhten Absetzungen, (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist § 50c des Ein-
der Sonderabschreibungen, der Inanspruchnahme einer kommensteuergesetzes auch auf die Anteile anzuwen-
Bewertungsfreiheit oder eines Bewertungsabschlags, der den, die an die Stelle der Anteile an der übertragenden
den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen sowie Kapitalgesellschaft treten.
der Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie der
Frist im Sinne des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Ober steuer- Vierter Teil
liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus
Gesellschaftsmitteln in die Rechtsstellung der übertragen- Formwechsel einer Kapitalgesellschaft und
den Körperschaft ein. Das gilt auch für einen verbleiben- einer Genossenschaft in eine Personengesellschaft
den Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, daß
die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im §14
Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Entsprechende Anwendung
Handelsregister noch nicht eingestellt hatte. von Vorschriften, Er6ffnungsbilanz
(4) § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 gelten
Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in
entsprechend. § 6 Abs. 1 bis 5 gilt sinngemäß für den Teil
eine Personengesellschaft sind die§§ 3 bis 8 und 10 ent-
des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und
sprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat für
Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmen-
steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Form-
den Körperschaft am Kapital der übertragenden Körper-
wechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Per-
schaft entspricht.
sonengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die
(5) Im Falle des Vermögensübergangs von einer Kapital- Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag auf-
gesellschaft auf eine Körperschaft, deren Leistungen bei gestellt werden, der höchstens acht Monate vor der
den Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne des Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das Han-
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes delsregister liegt (Umwandlungsstichtag). Die Sätze 1
gehören, sind der Körperschaft der Teil des für Ausschüt- bis 3 gelten auch für den Formwechsel einer einge-
tungen verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden tragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft
Kapitalgesellschaft mit Ausnahme des Teilbetrags im im Sinne des § 38a des L.andwirtschaftsanpassungs-
Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergeset- gesetzes.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3271
Fünfter Teil gelten die §§ 3 bis 8, 1Ound 15 entsprechend. Die Anwen-
dung des § 10 gilt für den Teil der Teilbeträge des für Aus-
Aufspaltung, Abspaltung und
Vermögensübertragung (Teilübertragung) schüttungen verwendbaren Eigenkapitals, die nach § 38a
Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes die Eigen-
kapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft min-
§15
dern. Ein verbleibender Verlustabzug der übertragenden
Aufspaltung, Abspaltung und Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis, in dem
Teilübertragung auf andere Körperschaften das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht.
(1) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspal-
tung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf
andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vor- Sechster Teil
behaltlich des § 16 entsprechend, wenn auf die Über- Barabfindung des Minderheitsgesellschafters
nehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wird. Im Falle der
Abspaltung oder Teilübertragung muß das der übertra- § 17
genden Körperschaft verbleibende Vermögen ebenfalls zu
einem Teilbetrieb gehören. Als Teilbetrieb gilt auch ein Anwendung des§ 6b
Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapi- des Einkommensteuergesetzes
talgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesell- Wird ein Anteilseigner ganz oder teilweise in bar abge-
schaft umfaßt. funden und erhöht sich dadurch sein Gewinn, so ist auf
(2) Die übertragende Körperschaft hat eine Steuerbilanz Antrag § 6b des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-
auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen. gabe anzuwenden, daß die Sechsjahresfrist gemäß Ab-
satz 4 Nr. 2 dieser Vorschrift entfällt.
(3) § 11 Abs. 1 ist auf Mitunternehmeranteile und Beteili-
gungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden, wenn
sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem
steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung Siebter Teil
von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, erworben
Gewerbesteuer
oder aufgestockt worden sind. § 11 Abs. 1 ist ebenfalls
nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräuße-
rung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das §18
gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzun- Gewerbesteuer
gen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist bei Vermögensübergang auf eine Personen-
auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem gesellschaft oder auf eine natürliche Person
steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 vom
Hundert der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Kör- (1) Die§§ 3 bis 9, 14, 16 und 17 gelten bei Vermögens-
perschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert übergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine
werden. Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Per-
setzt die Anwendung des § 11 Abs. 1 außerdem voraus, sonengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für
daß die Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft die Ermittlung des Gewerbeertrags. Der maßgebende
mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertra- Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesell-
gungsstichtag bestanden haben. schaft oder natürlichen Person kann nicht um die vor-
tragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft
(4) Ein verbleibender Verlustabzug im Sinne des § 10d
im Sinne des § 1Oa des Gewerbesteuergesetzes gekürzt
Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist vor- werden.
behaltlich des § 16 im Verhältnis der übergehenden Ver-
mögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft (2) Ein Übernahmegewinn ist nicht zu erfassen.
vor der Spaltung bestehenden Vermögen aufzuteilen, wie (3) Auf übergegangene Renten und dauernde Lasten
es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis finden§ 8 Nr. 2 und§ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuer-
der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im gesetzes keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand- Voraussetzungen für die Hinzurechnung nach den
lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das bezeichneten Vorschriften bereits bei der Körperschaft
Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der erfüllt waren.
übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertra-
genden Körperschaft vor der Spaltung bestehenden Ver- (4) Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der
mögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der über- natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach dem
gehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vor- Vermögensübergang aufgegeben oder veräußert, unter-
handenen Vermögen maßgebend. Satz 2 ist ebenfalls liegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Ge-
anzuwenden, wenn im Rahmen der Spaltung keine werbesteuer.
Anteile, sondern Mitgliedschaften an der übernehmenden
Körperschaft erworben werden. §19
Gewerbesteuer bei Vermögens-
§16 übergang auf eine andere Körperschaft
Aufspaltung oder Abspaltung (1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft
auf eine Personengesellschaft ·auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11
Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung bis 13, 15 und 17 auch für die Ermittlung des Gewerbe-
oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, ertrags. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
3272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) In Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge der übertra- (4) Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das ein-
genden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbe- gebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbrin-
steuergesetzes wird der maßgebende Gewerbeertrag der genden als Veräußerungspreis und als Anschaffungs-
übernehmenden Körperschaft gekürzt. Voraussetzung ist, kosten der Gesellschaftsanteile. Soweit neben den Ge-
daß die übertragende Körperschaft ihren Geschäfts- sellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt
betrieb noch nicht eingestellt hatte. Die vortragsfähigen werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der
Fehlbeträge der übertragenden Kapitalgesellschaft min- Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem
dern sich in dem Verhältnis, in dem das Vermögen auf eine sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen.
Personengesellschaft übergeht.
(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-
äußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes anzuwenden, wenn der Einbringende eine natür-
Achter Teil liche Person ist. § 16 Abs. 4 oder § 17 Abs. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes sind in diesem Fall nur anzuwenden,
Einbringung eines Betriebs,
wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebs-
Teilbetriebs oder Mitunternehmer-
vermögen oder die eingebrachte wesentliche Beteiligung
anteils in eine Kapitalgesellschaft
mit dem Teilwert ansetzt. In den Fällen des Absatzes 1
gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen
Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jedoch nicht, wenn eine im
Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapital-
§20 gesellschaft eingebracht wird, die nicht das gesamte
Bewertung des eingebrachten Nennkapital der Gesellschaft umfaßt.
Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile (6) In den Fällen des Absatzes 3 gilt für die Stundung der
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunter- anfallenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
nehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuer- § 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 entsprechend.
pflichtige Kapitalgesellschaft(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper- (7) Das Einkommen und das Vermögen des Einbringen-
schaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Ein- den und der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind auf
bringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sach- Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebs-
einlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten vermögen mit Ablauf des steuertichen Übertragungsstich-
Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile tags (Absatz 8) auf die Übernehmerin übergegangen wäre.
die nachfolgenden Absätze. Satz 1 ist auch auf die Ein- Dies gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbe-
bringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzu- ertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem
wenden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf steuertichen Übertragungsstichtag erfolgen. Die Anschaf-
Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen fungskosten der Gesellschaftsanteile (Absatz 4) sind um
Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm- den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den
rechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes
werden. ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.
(2) Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte (8) Als steuerlicher Übertragungsstichtag darf in den
Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne
höheren Wert ansetzen. Der Ansatz mit dem Buchwert ist des § 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag ange-
auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das einge- sehen werden, für den die Schlußbilanz jedes der über-
brachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vor- tragenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 des
schriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muß. Umwandlungsgesetzes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf
Der Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Ver-
eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sach- schmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
einlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sach-
Gewinnermittlung anzusetzen hat. Übersteigen die Pas- einlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliede-
sivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die rung nach § 123 des Umwandlungsgesetzes auf eine
Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das einge- Kapitalgesellschaft übergeht. In anderen Fällen der Sach-
brachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, einlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen
daß sich die Aktivposten und die Passivposten ausglei- werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des
chen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. Abschlusses des Einbringungsvertrages liegt und höch-
Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen stens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das
auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesell-
Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens über- schaft übergeht.
steigt, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert
§21
der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen. Bei dem Ansatz
des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teil- Besteuerung des Anteilseigners
werte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten (1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft ver-
werden. äußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem
(3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Be- Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sach-
triebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn einlage(§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4) unter dem Teil-
das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland wert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt
hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeit- der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20
punkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist. Abs. 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3273
§ 16 des Einkommensteuergesetzes. § 34 Abs. 1 des (5) Bei Anteilen, die durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden, wenn der erworben worden sind, treten beim Einbringenden die
Veräußerer eine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4 des Rechtsfolgen des § 102 des Bewertungsgesetzes auch
Einkommensteuergesetzes ist in diesem Fall mit der ein, wenn die zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift
Maßgabe anzuwenden, daß sich der Freibetrag danach nicht erfüllt sind.
bemißt, ob die Sacheinlage einen ganzen Betrieb, einen
Teilbetrieb oder einen Anteil am Betriebsvermögen umfaßt §22
hat; der sich hiernach ergebende Freibetrag ist im Verhält-
nis der veräußerten Anteile zu den gesamten durch Sach- Auswirkungen
einlage erworbenen Anteilen zu ermäßigen. Sind bei einer bei der Qbemehmenden Kapitalgesellschaft
Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder§ 23 Abs. 4 aus (1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Be-
einem Betriebsvermögen nicht alle Anteile der Kapital- triebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) an,
gesellschaft eingebracht worden, so sind § 16 Abs. 4 und so gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 entsprechend.
§ 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzu-
wenden. Führt der Tausch von Anteilen im Sinne des Sat- (2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Be-
zes 1 wegen Nämlichkeit der hingegebenen und der triebsvermögen mit einem über dem Buchwert, aber unter
erworbenen Anteile nicht zur Gewinnverwirklichung, so dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt§ 12 Abs. 3 ent-
treten die erworbenen Anteile für die Anwendung der sprechend mit der folgenden Maßgabe:
Sätze 1 bis 4 an die Stelle der hingegebenen Anteile. 1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverrin-
gerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkommen-
(2) Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch ohne
steuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbringung an
Veräußerung der Anteile ein, wenn
nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
1. der Anteilseigner dies beantragt oder Einbringenden, vermehrt um den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschafts-
2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutsch- güter und dem Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft
land hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu bemessen.
Anteile ausgeschlossen wird oder
2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2
3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der
aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzelnen
Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapitalgesell-
zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht als schaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.
Gewinnanteil gilt oder
(3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Be-
4. der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapital- triebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten die einge-
gesellschaft einlegt. brachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbrin-
Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der gung von der Kapitalgesellschaft angeschafft, wenn die
Anteile ihr gemeiner Wert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der Einzel-
2 und 4 kann die auf den Veräußerungsgewinn entfalle(lde rechtsnachfolge erfolgt; erfolgt die Einbringung des
Einkommen- oder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbe- Betriebsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
trägen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden, nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, so gilt
wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Absatz 2 entsprechend.
Stundungszinsen werden nicht erhoben. Bei einer Ver- (4) § 6 Abs. 1 bis 5 und§ 18 Abs. 3 gelten entsprechend.
äußerung von Anteilen während des Stundungszeitraums
endet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräußerung. §23
Satz 5 gilt entsprechend, wenn während des Stundungs-
zeitraums die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile be- Einbringung in der Europlischen Union
stehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital (1) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-
dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner tige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-
zurückgezahlt wird. schaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb in
(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft
des Absatzes 1 Satz 1 ein, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie
90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABI. EG Nr.
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt L 225 S. 1) erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft) und beschränkt
der Veräußerungsgewinn als Gewinn aus einem körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die einbrin-
Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft, gende Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der über-
nehmenden Kapitalgesellschaft, so gelten für die Bewer-
2. persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt
tung des eingebrachten Betriebsvermögens in der Be-
diese Steuerbefreiung nicht für den Veräußerungs-
triebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft und
gewinn.
der neuen Anteile bei der einbringenden Kapitalgesell-
(4) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne schaft § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
des Absatzes 1 in ein Betriebsvermögen eingelegt, so sind Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn
sie mit ihren Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4) anzuset- die einbringende Kapitalgesellschaft nur steuerpflichtig
zen. Ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage niedriger, so ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ist dieser anzusetzen; der Unterschiedsbetrag zwischen unterhält, oder wenn die inländische Betriebsstätte der
den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert ist übernehmenden Kapitalgesellschaft erst durch die Ein-
außerhalb der Bilanz vom Gewinn abzusetzen .. bringung des Betriebs oder Teilbetriebs entsteht.
3274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Bringt eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige triebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirt-
EU-Kapitalgesellschaft ihre inländische Betriebsstätte im schaftsgüter nicht überschritten werden.
Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs (3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermö-
in eine unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuer- gen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich
pflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für die Bewer- der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt
tung des eingebrachten Betriebsvermögens § 20 Abs. 2 wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.
Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergeset-
und 8 entsprechend. zes sind nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Be-
(3) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflich- triebsvermög~n mit seinem Teilwert angesetzt wird. In den
tige Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einbringung eines Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkom-
Betriebs oder Teilbetriebs eine in einem anderen Mit- mensteuergesetzes entsprechend.
gliedsstaat der Europäischen Union belegene Betriebs- (4) § 22 gilt entsprechend.
stätte in eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige
EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für den Wertansatz der
neuen Anteile § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 ent-
sprechend. Zehnter Teil
(4) Werden Anteile im Sinne des§ 20 Abs. 1 Satz 2 an Formwechsel einer Personenhandels-
einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapital- gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
gesellschaft eingebracht, so gilt für die Bewertung der
Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, §25
§ 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung der Entsprechende Anwendung des achten Teils
neuen Anteile, die der Einbringende von der übernehmen-
den Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 4 Satz 1 entspre- Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer
chend. Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt für den Ein- Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
bringenden der Teilwert der eingebrachten Anteile als Ver- im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entspre-
äußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der Bun- chend. Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuer-
desrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus bilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzu-
einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten stellen.
Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausge-
schlossen ist. Der Anwendung des Satzes 1 steht nicht
entgegen, daß die übernehmende Kapitalgesellschaft Elfter Teil
dem Einbringenden neben neuen Anteilen eine zusätzliche
Verhinderung von Mißbräuchen
Gegenleistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des
Nennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden rechne-
§26
rischen Werts der gewährten Anteile nicht überschreitet.
In den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der Wegfall von Steuererteichterungen
Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, (1) Die Anwendbarkeit des § 6 entfällt rückwirkend,
auch § 20 Abs. 2 Satz 5 und für die Bewertung der Anteile, wenn die Übernehmerin den auf sie übergegangenen
die der Einbringende erhält, auch§ 20 Abs. 4 Satz 2 ent- Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen
sprechend anzuwenden. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend. Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt
oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. Bereits
erteilte Steuerbescheide, Steuermeßbescheide, Freistel-
Neunter Teil lungsbescheide oder Feststellungsbescheide sind zu
ändern, soweit sie auf der Anwendung der in Satz 1
Einbringung eines Betriebs, bezeichneten Vorschrift beruhen.
Teilbetriebs oder Mitunternehmer-
anteils in eine Personengesellschaft (2) § 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die überneh-
mende Kapitalgesellschaft die erhaltenen Anteile inner-
halb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbrin-
§24 gung veräußert, es sei denn, der Steuerpflichtige weist
Einbringung von Betriebs- nach, daß die erhaltenen Anteile Gegenstand einer weite-
vermögen In eine Personengesellschaft ren Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von Rechtsvor-
schriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunter-
Union sind, die § 23 Abs. 4 entsprechen. § 23 Abs. 2 ist
nehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht
nicht anzuwenden, wenn die einbringende Kapitalgesell-
und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesell-
schaft die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums
schaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten
von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert, es sei
Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.
denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die erhaltenen
(2) Die Personengesellschaft darf das eingebrachte Anteile Gegenstand einer Sacheinlage zu Buchwerten auf
Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergän- Grund von Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied-
zungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buch- staates der Europäischen Union sind, die § 23 Abs. 4 ent-
wert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Buchwert ist sprechen. § 23 Abs. 1 bis 3 ist außerdem nicht anzuwen-
der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte den, soweit Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von
steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, nach einem
anzusetzen hat. Bei dem Ansatz des eingebrachten Be- Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in
Nr. n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3275
der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden societe anonyme, societe en commandite par
können. actions, societe a responsabilite limitee sowie die
staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und
-unternehmen;
Zwölfter Teil
- Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-
Übergangs- und Schlußvorschriften nung:
public companies limited by shares or by gua-
§27 rantee, private companies limited by shares or by
Anwendungsvorschriften guarantee, gemäß den lndustrial and Provident
Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von
gemäß den Building Societies Acts eintragene
Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die
"building societies";
nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden.
- Gesellschaften italienischen Rechts mit der
(2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-
Bezeichnung:
rung der Unternehmensform vom 6. September 1976
(BGBI. 1 S. 2641 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des societa per azioni, societa in accomandita per
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), ist azioni, societa a responsabilita limitata sowie die
letztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, staatlichen und privaten Industrie- und Handels-
der auf Rechtsakten beruht, die vor dem 1. Januar 1995 unternehmen;
wirksam werden. - Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der
Bezeichnung:
Anlage societe anonyme, societe en commandite par
(zu§ 23) a
actions, societe responsabilite limitee;
Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie - Gesellschaften niederländischen Rechts mit der
90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das Bezeichnung:
gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die naamloze vennootschap, besloten vennootschap
Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch met beperkte aansprakelijkheid;
von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitglied-
- Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von
staaten betreffen (ABI. EG Nr. L 225 S. 1)
Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Han-
Kapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten delsgesellschaften oder andere nach portugiesi-
Richtlinie ist jede Gesellschaft, die schem Recht gegründete juristische Personen, die
1. eine der aufgeführten Formen aufweist: Industrie- und Handelsunternehmen sind;
Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeich- - nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ge-
nung: gründete Gesellschaften,
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates der Euro-
naamloze vennootschap/societe anonyme, com-
päischen Gemeinschaften als in diesem Staate an-
menditaire vennootschap op aandelen/societe en
sässig und nicht auf Grund eines Doppelbesteue-
commandite par actions, besloten vennootschap
rungsabkommens mit einem dritten Staat als außer-
met beperkte aansprakelijkheid/societe privee a
halb der Gemeinschaften ansässig anzusehen ist, und
responsabilite limitee sowie öffentlich-rechtliche
Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privat- 3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachfolgenden
recht fällt; Steuern
- Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeich- - vennootschapsbelasting/impOt des societes in Bel-
nung: gien,
aktieselskab, anpartsselskab; - selskabsskat in Dänemark,
Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeich- - Körperschaftsteuer in Deutschland,
nung: - cp6poc; etoo8nµatoc; voµtK<i>v npoo<i>nwv Kep-
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf oooKomKou xapaK-rnpa in Griechenland,
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, - impuesto sobre sociedades in Spanien,
bergrechtliche Gewerkschaft;
- impOt sur les societes in Frankreich,
- Gesellschaften griechischen Rechts mit der Be- - corporation tax in Irland,
zeichnung:
- imposta sul reddito delle persone giuridiche in
Av<i>vuµ'l Etatpia; Italien,
- Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeich- - impOt sur le revenu des collectivites in Luxemburg,
nung:
- vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
sociedad an6nima, sociedad commanditaria por
acciones, sociedad de responsabilidad limitada - imposto sobre o rendimento das pessoas colec-
sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren tivas in Portugal,
Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; - corporation tax im Vereinigten Königreich
- Gesellschaften französischen Rechts mit der Be- oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern er-
zeichnung: setzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
3276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel2 der zusammengerechneten Teilbeträge des verwend-
baren Eigenkapitals infolge des Wegfalls von Anteilen
Änderung des K6rperschaftsteuergesetzes an der übertragenden Kapitalgesellschaft oder aus
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be- anderen, mit dem Vermögensübergang zusammen-
kanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638), zuletzt hängenden Gründen von dem verwendbaren Eigen-
geändert durch Artikel 12 Abs. 40 des Gesetzes vom kapital ab, das sich unter Beachtung des § 29 Abs. 3
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt aus der Steuerbilanz auf den unmittelbar nach dem
geändert: Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt der über-
nehmenden Körperschaft ergeben würde, ist der
1. In § Sb Abs. 3 werden die Worte .,§ 20 Abs. 6 Satz 2" Unterschiedsbetrag bei dem Teilbetrag im Sinne des
jeweils durch die Worte .,§ 23 Abs. 4", die Worte ,,§ 20 § 30 Abs. 2 Nr. 4 zu erfassen.
Abs. 6 Satz 1" durch die Worte .,§ 20 Abs. 1 Satz 2", die (2) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene
Worte ,,§ 20 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4" durch die Worte verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapital-
.,§ 23 Abs. 1 oder Abs. 3" und die Worte „des Gesetzes gesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unter- Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Kör-
nehmensform" durch die Worte „des Umwandlungs- perschaft von der Körperschaftsteuer befreit ist."
steuergesetzes" ersetzt.
6. Nach § 38 werden folgende §§ 38a und 38b eingefügt:
2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§38a
.,(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische
Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kör- Gliederung des Eigenkapitals
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- bei Aufspaltung oder Abspaltung
masse aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder Ihr Ver- (1) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
mögen als Ganzes auf einen anderen übertragen wird; Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123
unberührt bleiben die Regelungen des Umwandlungs- Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine
steuergesetzes." unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder
auf eine sonstige unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
3. § 13 wird wie folgt geändert: perschaft im Sinne des § 43 über, so sind die nach den
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 11 angefügt: §§ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertra-
genden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Kör-
.,Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht für Wohnungsunter- perschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögens-
nehmen, die nach§ 5 Abs. 1 Nr. 10 steuerbefreit sind." teile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft
b) In Absatz 4 wird das Zitat .,§ 9 Nr. 3 Buchstabe a" vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuord-
durch das Zitat .,§ 9 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. nen, wie es in der Regel in den Angaben zum Um-
tauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Über-
4. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „vorbehaltlich des nahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1
§ 38" durch die Worte „vorbehaltlich der§§ 38, 38a" Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Aus-
ersetzt. druck kommt. Entspricht das Umtauschverhältnis der
Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermö-
5. § 38 wird wie folgt gefaßt: gensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft
vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Ver-
.,§38 hältnis der gemeinen Werte der übergehenden Ver-
Gliederung mögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen
des Eigenkapitals bei Verschmelzung Vermögen maßgebend. Soweit das Vermögen auf eine
Personengesellschaft übergeht, mindern sich die
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesell-
durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs- schaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermö-
gesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi- gensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Ver-
talgesellschaft oder auf eine sonstige unbeschränkt mögen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nach § 4 7
steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des§ 43 über, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert festzustellende Beträge.
so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten Eigen-
kapitalteile der Obertragenden Kapitalgesellschaft den (2) § 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entspre-
entsprechenden Teilbeträgen der übernehmenden chend.§ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe
Körperschaft hinzuzurechnen; das gilt auch für nach anzuwenden, daß das Nennkapital jeder Kapitalgesell-
§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellende Beträge. Über- schaft nach der Spaltung mit dem auf sie entfallenden
steigt das Nennkapital nach der Verschmelzung, so- Anteil am Nennkapital der übertragenden Kapitalge-
weit es nicht durch bare Zuzahlungen oder durch sellschaft vor der Spaltung zu vergleichen ist. Für die
Sacheinlagen entstanden ist, die Summe der Nenn- Ermittlung d~ auf die Kapitalgesellschaft entfallenden
kapitalbeträge der an der Verschmelzung beteiligten Anteils am Nennkapital der übertragenden Kapitalge-
Gesellschaften, ist auf den Unterschiedsbetrag § 29 sellschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Ist das Nennkapital §38b
nach der Verschmelzung, soweit es nicht durch bare
Gliederung des Eigenkapitals
Zuzahlungen oder durch Sacheinlagen entstanden ist,
in Sonderfällen des Vermögensübergangs
niedriger als die Summe der Nennkapitalbeträge der an
der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, mindert Vorbehaltlich des§ 30 Abs. 3 ist das verwendbare
der Differenzbetrag einen nach§ 47 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Eigenkapital, das durch Vermögensübergang von
gesondert festgestellten Betrag. Weicht die Summe einem Rechtsträger, der nicht Kapitalgesellschaft und
Nr. 77 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3277
nicht Körperschaft im Sinne des § 43 ist, infolge von Artikel 5
Verschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung sowie
einer diesen Vorgängen entsprechenden Vermögens- Änderung
übertragung nach§ 174 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes
Umwandlungsgesetzes entsteht, dem Teilbetrag im
Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen." § 1 des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes vom
23. August 1994 (BGBI. 1S. 2228) wird wie folgt geändert:
7. § 54 wird wie folgt geändert:
Die Worte 11 § 20 Abs. 6 Satz 2" werden durch die Worte
a) Absatz 8b wird wie folgt gefaßt: 11 § 23 Abs. 4", die Worte .. § 20 Abs. 8" durch die Worte
11 § 23 Abs. 1 bis 3" und die Worte „des Gesetzes über
11 (8b) § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 ist erstmals für Wirt-
steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmens-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 27. Mai
form" durch die Worte „des Umwandlungssteuergeset-
1993 enden. Für Wohnungsunternehmen nach § 13
zes" ersetzt.
Abs. 3 Satz 2 und Rechtsträger nach § 13 Abs. 3
Satz 9 Nr. 1 ist § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
27. Mai 1993, spätestens am 1. Mai 1994, begin-
nen. Auf Antrag kann auf die Anwendung des Sat- Artikel 6
zes 2 verzichtet werden. § 13 Abs. 3 Satz 10 ist erst-
mals auf Übertragungen anzuwenden, die nach Änderung des Einkommensteuergesetzes
dem 27. Mai 1993 erfolgen. § 13 Abs. 3 Satz 11 ist
erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 27. Mai Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
1993 enden, oder auf Übertragungen, die nach dem kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
27. Mai 1993 erfolgen, anzuwenden." 1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624), wird wie
b) Absatz 12 wird wie folgt gefaßt:
folgt geändert:
.. (12) § 30 Abs. 3 und die §§ 38 bis 38b sind erst-
mals auf den Übergang von Vermögen anzuwen-
den, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende des Buchstabens a
31. Dezember 1994 wirksam werden." das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gender Halbsatz angefügt:
Artikel 3 ,.dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzun-
gen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung
Änderung des-Gewerbesteuergesetzes verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen
jeweils ingesamt für einen Teilbetrag bis zu 5 000 Deut-
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S 814), zuletzt geän- sche Mark nicht erfüllt sind,".
dert durch Artikel 12 Abs. 41 des Gesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
2. § 52 wird wie folgt geändert:
1. In§ 8 Nr. 9 wird das Zitat 11 § 9 Nr. 3" durch das Zitat 11 § 9 a) Nach Absatz 19 wird folgender neuer Absatz 19a
Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. eingefügt;
2. § 9 Nr. 5 wird wie folgt geändert: 11 (19a) § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist erst-
mals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach
a) In Satz 1 wird das Zitat 11 § 9 Nr. 3 Buchstabe a" dem 31. Dezember 1993 erfolgen."
durch das Zitat 11 § 9 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Zitat 11 § 9 Nr. 3 Sätze 3 bis 7" b) Der bisherige Absatz 19a wird neuer Absatz 19b.
uurch das Zitat 11 § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3
Satz 1" ersetzt.
Artikel 7
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderung des Außensteuergesetzes
§ 6 Abs. 3 Nr. 4 des Außensteuergesetzes vom 8. Sep- (1) Die Artikel 1, 4 und 5 treten am 1. Januar 1995 in
tember 1972 (BGBI. 1S. 1713), das zuletzt durch Artikel 12 Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) kündung in Kraft.
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
(2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-
11 4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer aus- rung der Unternehmensform vom 6. September 1976
ländischen Kapitalgesellschaft. Die Anwendung der (BGBI. 1 S. 2641 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes bleibt Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), tritt
unberührt." am 1. Januar 1995 außer Kraft.
3278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. n -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994 3279
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland ertangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
• Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16.9.94 Verordnu~ _(EG) Nr. 2246/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission über die Bedingungen für
Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen L242/1 17.9.94
15. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 224 7/94 der Kommission über die Verwaltung des
mit der Verordnun9 (EG) Nr. 1921/94 des Rates eingeführten zusätz-
lichen mengenmäßigen Kontingents L242/2 17.9.94
16.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2249/94 der Kommission zur Anderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächen-
stillegung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates L242/6 17.9.94
16.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16. September 1994
zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Ban an e n L245/6 20.9.94
20.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2264/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2604/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates zur Sanierung der gemein-
schaftlichen A p f e I erzeugung L246/2 21.9.94
20.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2266/94 der Kommission über die unentgeltliche
Lieferung von Weichweizen m eh I nach Georgien, Armenien und
Aserbaidschan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates L246/6 21.9.94
20.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2267/94 der Kommission zur Lieferung von M eh 1
an die Bevölkerung von Georgien, Armenien und Aserbaidschan gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates L246/11 21.9.94
20.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2270/94 der Kommission zur Erteilung von Lizenzen
für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im
vierten Viertefjahr 1994 L246/18 21.9.94
20.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2282/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3536191 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 verkauften
Magermilchpulvers L248/4 23.9.94
20.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2283/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von B u t t er
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr L248/5 23.9.94
20.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2284/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2839/93 über den Sonderverkauf von lnterventions-
b u t t e r zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorge-
gangenen Republiken L248/6 23.9.94
20.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2285/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlage-
rung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG)
Nr. 5 70/88 verkauften B u t t er L248/7 23.9.94
3280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Tell l
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckel'ei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Tell II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung er1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchrlften.
laufender Bezug nur im Ver1agsabonnemenl Postanschrift für Abonnements-
bestellungen 80Wie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjihr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dleeer Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lleferung gegen Voreinsendung des Belragee auf das Postgirokonto Bundes-
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Preis dieser Ausgabe: 17,50 DM (15,50 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 18,50 DM. P ~ , Z 1702 A, Entgelt beahtt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betragt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2296/94 der Kommission zur Andenmg der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Ourch-
führun9.svorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und
der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags fOr bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden und zur
Änderung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1651/94 L249/9 24.9.94
23.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2297/94 der Kommission zur Festsetzung der
Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf I an d w I rt s c t1 a f t-
1i c h e r E r z e u g n i s s e zur Intervention für das Haushaltajahi' 1995 L249/11 24.9.94
Andere Vorschriften
15. 9. 94 Entscheidung Nr. 2244/94/EGKS der Kommission zur ~ und
Abweichung von der Entscheidung Nr. 1970/93/EGKS zur Er6ffnuria und
Verwaltung von Zollkontingenten für die Einfuhr be&tlmmter ECKS-
Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der
Slowakischen Republik in die Gemeinschaft (1. Juni 1993 bis 31. De-
zember 1995) L241/11 16.9.94
22. 8. 94 Verordnung (EG) Nr. 2245/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1968/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten
für bestimmte EWG-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechi-
schen Republik und der Slowakischen Republik (1. Juni 1993 bts 31. De-
zember 1995) L241/17 16.9.94
16. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2248/94 der ~pmmission zur EinfOhrung einer
nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren be-
stimmter Kabel aus Stahl mit Ursprung in Drittländern L242/5 17.9.94
19. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2271/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1781/93 zur Einführung eines endgültigen~ auf
die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Ourohrnesser
von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand, aber aus einem ande-
ren Land in die Gemeinschaft ausgeführt L247/1 22.9.94
20. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2272/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L247/3 22.9.94
21. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2286/94 der Kommission zur E i ~ eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerien und
ihren Konzentraten, Wolframoxid und Wolframsäure, Wolfrarncarbid und
Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China L248/8 23.9.94