Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3199
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
Vom 28. Oktober 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Nr. L 181 S. 12)" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 und 6
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates
vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung
Artikel 1 für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-
In § 2 Abs. 1 Satz 3 und in § 9 Abs. 4 Satz 1 des Geset- pflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12), der durch Artikel 1 Nr. 5
zes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom und 7 der Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates vom
12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435), das zuletzt durch Artikel 41 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 2) geändert worden
des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert ist," ersetzt.
worden ist, wird jeweils die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 der Artikel2
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni
1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Vom 28. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. er das 56. Lebensjahr vollendet hat und
das folgende Gesetz beschlossen:
3. eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in
§ 31 b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flug-
Artikel 1 sicherungsunternehmen oder einer anderen Verwal-
Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit- tung nicht möglich oder nach allgemeinen beamten-
nehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli rechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
1992 (BGBI. 1S. 1370, 1376), geändert durch das Gesetz
(2) § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt
vom 12. August 1994 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt
entsprechend.
geändert:
(3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: keine Anwendung.
,,§2a
(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
(1) Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren gilt entsprechend."
oder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes
kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhe-
stand versetzt werden, wenn Artikel2
1. sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungs- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
maßnahme ersatzlos entfällt, dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3201
Verordnung
über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1995
Vom 25. Oktober 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2086) verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1995 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 31. Dezember 1993 maßgebend.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der Richtlinie des Rates
vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)
Vom 26. Oktober 1994
Auf Grund des§ 111 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsauf- zer Recht nicht verpflichtet sind, Kapitalanforderungef'
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom entsprechend den Richtlinien des Rates der Euro-
17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), geändert durch päischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Ver-
Artikel 67 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, sicherungswesens zu genügen, nach § 8 Abs. 1 Satz 1
2436), verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Nr.3.
5. Das Bundesaufsichtsamt übersendet der schweizeri-
§1 schen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Zulassungs-
Für Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der verfahrens den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4
Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und die im Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 genannten Unterlagen mit
Inland die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebens- seiner gutachtlichen Äußerung zur Stellungnahme.
versicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24 zum Versiche- Äußert sich die schweizerische Aufsichtsbehörde n1cht
rungsaufsichtsgesetz) durch eine Niederlassung betrei- innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unter-
ben wollen, gelten § 11 0d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 lagen, so unterstellt das Bundesaufsichtsamt eine
sowie § 106 Abs. 3, § 107 und § 110 Abs. 1 des Versiche- positive Stellungnahme.
rungsaufsichtsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent- 6. Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer
sprechend: Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der
1. Dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb sind Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund des
zusätzlich beizufügen: § 81 b Abs. 4 eine Verfügungsbeschränkung erläßt,
unterrichtet es die schweizerische Aufsichtsbehörde.
a) eine Bescheinigung der schweizerischen Aufsichts-
7. Vor Widerruf der Erlaubnis für ein Unternehmen mit Sitz
behörde darüber,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vor der
- welche Versicherungssparten das Unternehmen Genehmigung eines Bestandsübertragungsvertrages
zu betreiben befugt ist und welche Art von Risi- (§ 14) setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit der
ken es tatsächlich deckt, schweizerischen Aufsichtsbehörde ins Benehmen.
- daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe Wird die Geschäftstätigkeit vorläufig untersagt, so
der Solvabilitätsspanne und des für die betriebe- unterrichtet das Bundesaufsichtsamt unverzüglich die
nen Versicherungssparten erforderlichen Min- schweizerische Aufsichtsbehörde.
destbetrages des Garantiefonds verfügt, falls 8. Hat die schweizerische Aufsichtsbehörde Verfügungs-
dieser höher ist, beschränkungen über die Vermögensgegenstände
- in welcher Höhe Mittel für den Organisations- eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigen-
fonds vorhanden sind; mittel unzureichend sind, so trifft das, Bundesauf-
sichtsamt auf Verlangen der schweizerischen Auf-
b) der Nachweis über die Eigenmittel des Unter- sichtsbehörde entsprechende Maßnahmen für die in
nehmens. der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermö-
2. Soweit keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorlie- gensgegenstände. § 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.
gen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das eine in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassene §2
Rechtsform besitzt, nur versagt werden, wenn die in Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des
§ 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 genannten Voraus- Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Ab-
setzungen nicht erfüllt sind. kqmmens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
3. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unternehmen meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Erlaub- betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der
nis zum Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unbe- Lebensversicherung (91/371/EWG) vom 12. Juli 1993
rührt. Die Geschäftstätigkeit kann vorläufig untersagt (BGBI. 1S. 1347) wird aufgehoben.
werden, bis die Anhörung der schweizerischen Auf-
sichtsbehörde abgeschlossen ist. §3
4. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sich für Versicherungsunternehmen, die nach Schwei- Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze
(Verbrechensbekämpfungsgesetz)
Vom 28. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen
das folgende Gesetz beschlossen: oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu
Artikel 1 zahlen.
Änderung des Strafgesetzbuches Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht
nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegen-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), steht."
zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
4. In § 59a werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden
Absatz 2 ersetzt:
1. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
.,(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
n§46a
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver-
Täter-Opfer-Ausgleich,
letzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat
Schadenswiedergutmachung
verursachten Schaden wiedergutzumachen,
Hat der Täter
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, _
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver-
letzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Tat ganz oder zum überwiegenden Teilwiedergut- Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
gemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft 4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer
erstrebt oder ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswieder- 5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
gutmachung von ihm erhebliche persönliche Lei-
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten
stungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat,
keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden;
das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil ent-
auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1
schädigt,
Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mil- Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4
dem oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheits- und § 56e gelten entsprechend."
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu drei-
hundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe 5. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter "im räumlichen Gel-
absehen." tungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Ver-
breitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig
2. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: hält oder in diesen Bereich einführt" durch die Wörter
"Bei der Entscheidung ist namentlich auch das „im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland
Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat ver- oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder aus-
ursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berück- führt" ersetzt.
sichtigen."
6. § 86a wird wie folgt geändert:
3. § 56b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
.,(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, ,.(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Geldstrafe wird bestraft, wer
Schaden wiedergutzumachen, 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Ver-
Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf einigungen verbreitet oder öffentlich, in einer
die Tat und die Persönlichkeit des Täters ange- Versammlung oder in von ihm verbreiteten
bracht ist, Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3187
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen dar- 8. § 131 wird wie folgt geändert:
stellen oder enthalten, zur Verbreitung oder
a) In der Überschrift werden die Wörter ,, ; Aufstache-
Verwendung im Inland oder Ausland in der in
lung zum Rassenhaß" und in Absatz 1 die Wörter
Nummer 1 bezeichneten Art und Weise her-
,,die zum Rassenhaß aufstacheln oder" gestrichen.
stellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt."
b) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „in den räum-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" und
„Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen ,,daraus" gestrichen.
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind." 9. § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 und 8 werden jeweils die Wörter
7. § 130 wird wie folgt gefaßt: ,,in den räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-
,,§ 130 zes" gestrichen.
Volksverhetzung b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „in den räum-
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" und
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffent- ,,daraus" gestrichen.
lichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt 10. § 223 wird wie folgt gefaßt:
oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen ,,§223
sie auffordert oder
Körperverletzung
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift,
daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig Wer eine andere Person körperlich mißhandelt
oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Frei-
verächtlich macht oder verleumdet,
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf bestraft."
Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 11. In § 223a Abs. 1 werden die Wörter „Freiheitsstrafe
Geldstrafe wird bestraft, wer bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" durch die Wörter
,,Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren"
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile ersetzt.
der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassi-
sche, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte 12. § 223b wird wie folgt geändert:
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaß-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe
nahmen gegen sie auffordern oder die Menschen-
von drei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die
würde anderer dadurch angreifen, daß Teile der
Wörter „mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe
zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Frei-
beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe"
verleumdet werden,
ersetzt.
a) verbreitet,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
,,(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
sonst zugänglich macht,
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
überläßt oder zugänglich macht oder wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, die Tat in die Gefahr
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszu- 1. des Todes oder einer schweren Körperverlet-
führen unternimmt, um sie oder aus ihnen zung (§ 224) oder
gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen
bis c zu verwenden oder einem anderen eine oder psychischen Entwicklung
solche Verwendung zu ermöglichen, oder
bringt."
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten
Inhalts durch Rundfunk verbreitet. 13. In § 224 Abs. 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit zu fünf Jahren oder Geldstrafe" durch die Wörter
Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft .,Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren"
des Nationalsozialismus begangene Handlung der in ersetzt.
§ 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 14. § 225 wird wie folgt gefaßt:
öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet ,,§225
oder verharmlost.
Besonders schwere Körperverletzung
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des
(1) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Fol-
in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
gen wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Frei-
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbin- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in min-
dung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 der schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs
gilt § 86 Abs. 3 entsprechend." Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
3188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Fol- b) In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende das
gen absichtlich oder wissentlich verursacht, wird mit Wort „oder" angefügt.
Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem fügt:
Jahr bis zu fünf Jahren bestraft."
"3. Vordrucke für amtliche Ausweise".
15. § 253 wird wie folgt geändert: d) Die Wörter „In den räumlichen Geltungsbereich
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , in besonders dieses Gesetzes einführt" werden durch die Wör-
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter ter „einzuführen oder auszuführen unternimmt"
einem Jahr" gestrichen. ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: 19. Nach § 275 werden die folgenden §§ 276 und 276a
,,(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe eingefügt:
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein beson- ,,§276
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Verschaffen
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer von falschen amtlichen Ausweisen
Erpressung verbunden hat." Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen
Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine
16. § 256 wird wie folgt geändert: falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348
bezeichneten Art enthält,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erwei- 1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
terter Verfall". 2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung
im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: überläßt,
,,(2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
§§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mit- Geldstrafe bestraft.
glied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
§276a
ten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d
ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter ge- Aufenthaltsrechtliche Papiere;
werbsmäßig handelt." Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthalts-
17. § 261 wird wie folgt geändert: rechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmi-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: gungen und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere,
namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe."
„Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger
Vermögenswerte".
20. § 282 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§282
,,(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in
Einziehung
Satz 2 genannten rechtswidrigen Tateinesande-
ren herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit
den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen
eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefähr- werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung
det, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fäl-
mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrige Taten im schungsmittel eingezogen."
Sinne des Satzes 1 sind
21. § 340 wird wie folgt geändert:
1. Verbrechen,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „drei" durch das
2. Vergehen nach§ 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 11 des
Wort „fünf" ersetzt.
Betäubungsmittelgesetzes,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
3. Vergehen nach den §§ 246, 263, 264, 266, 267,
332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder ,,(2) Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a) ist
nach § 334, die von einem Mitglied einer die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Frei-
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei
begangen worden sind, sowie besonders schwerer Körperverletzung in den Fäl-
len des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe
4. von einem Mitglied einer kriminellen Vereini-
nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen
gung (§ 129) begangene Vergehen."
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
ren. In den Fällen des § 225 Abs. 2 ist die Strafe
18. § 275 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende ge- schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
strichen. zu fünf Jahren."
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3189
Artikel2 sen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemein-
Änderung des Ausländergesetzes schaft lebt, wird nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1
und 2 Nr. 1 und Abs. 3 ausgewiesen."
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. In § 82 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 92 Abs. 2"
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird wie folgt geändert: durch die Angabe "§ 92a oder§ 92b" ersetzt.
1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 5. § 92 wird wie folgt geändert:
"(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgescho- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet ein-
reisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vor- aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
liegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach "6. entgegen§ 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das
diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Bundesgebiet einreist oder".
Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist
beginnt mit der Ausreise." cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 47 wird wie folgt geändert: ,,(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Geldstrafe wird bestraft, wer
"(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er 1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf- a) in das Bundesgebiet einreist oder
taten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder b) sich darin aufhält oder
Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren ver-
urteilt worden ist, 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder benutzt, um für sk:h oder einen anderen
2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu
Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde
mindestens acht Jahren rechtskräftig verurteilt wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung gebraucht."
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
oder
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
3. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem
sätze 3 und 4.
Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer
Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe nAbsatz 1 Nr. 7"
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll- durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.
streckung der Strafe nicht zur Bewährung aus-
gesetzt worden ist." 6. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b ein-
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: gefügt:
"1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf- ,,§92a
taten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von Einschleusen von Ausländern
mindestens zwei Jahren oder zu einer Frei-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
heitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der
Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer
Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden
der in§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichne-
ist,".
ten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: und
"Über die Ausweisung eines heranwachsenden 1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-
Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist sprechen läßt oder
und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder 2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Aus-
eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den ländern handelt.
Fällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen ent-
schieden. Auf minderjährige Ausländer finden Ab- (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
satz 1 und Absatz 2 Nr.1 keine Anwendung." zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
satzes 1
3. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 1. gewerbsmäßig oder
"(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich Begehung solcher Taten verbunden hat,
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht aus- handelt.
gewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger
Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, (3) Der Versuch ist strafbar.
wegen schwerer Straftaten oder einer besonders (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind
schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Ein auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewach- über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in
3190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaa- (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
ten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
1990 anzuwenden, wenn satzes 1
1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 1. gewerbsmäßig oder
bezeichneten Handlungen entsprechen und
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht Begehung solcher Taten verbunden hat,
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen handelt.
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- (4) Der Versuch ist strafbar.
päischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist§ 73d des
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Ver- Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Ab-
bindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches satzes 3 Nr. 2 sind die§§ 43a, 73d des Strafgesetz-
anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind buches anzuwenden.
die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines
§92b Angehörigen im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Straf-
Gewerbs- und bandenmäßiges gesetzbuches begeht, ist straffrei."
Einschleusen von Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn 2. Nach § 84 wird folgender§ 84a eingefügt:
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 92a ,,§84a
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung Gewerbs- und bandenmäßige
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind an- Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbs-
zuwenden." mäßig handelt.
7. In§ 93 Abs. 1 wird nach der Angabe,,§ 92 Abs. 1 Nr. 1 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
bis 3" die Angabe „oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b" ein- strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
gefügt. (3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind
anzuwenden."
Artikel3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes Artikel4
Das Asylverfahrensg~setz in der Fassung der Bekannt- Änderung der Strafprozeßordnung
machung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361 ), geändert
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBI. I
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt
S. 1442), wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBI. 1S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folgt gefaßt:
,,§84 1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Verleitung ,,§ 257a findet keine Anwendung."
zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 2. § 1ooa Satz 1 wird wie folgt geändert:
Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet
oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bun- a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nr. 8"
desamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt.
unvollständige Angaben zu machen, um seine Aner- b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kriegswaf-
kennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, fen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und
daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Auslän- in Nummer 4 nach dem Wort „Betäubungsmittel-
dergesetzes vorliegen, zu ermöglichen. gesetzes" das Wort „oder" eingefügt; folgende
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- Nummer 5 wird angefügt:
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein „5. eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3
der Täter oder§ 84a des Asylverfahrensgesetzes".
1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen
Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt 3. In § 112 Abs. 3 werden nach der Angabe ,,§§ 211,
oder 212" das Wort „oder'' durch ein Komma ersetzt und
2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Aus- nach der Angabe „220a Abs. 1 Nr. 1" ein Komma und
ländern handelt. die Angabe ,,§ 225 oder§ 307" eingefügt.
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3191
4. § 112a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. (2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren
kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkün-
5. Die§§ 212 bis 212b werden aufgehoben. dung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist
nicht anfechtbar.
6. In § 249 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§§ 251, 253, (3) Wird die Entscheidung im beschleunigten
254 und 256" durch die Angabe,,§§ 253 und 254" Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die
ersetzt. Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschul-
digte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint
7. Nach§ 257 wird folgender§ 257a eingefügt: (§ 203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im
n§257a beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der
Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten auf-
werden.
geben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen
schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 §420
bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständi-
Anwendung." gen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von
Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie
8. In § 267 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 212a Abs. 2 von Urkunden, die eine von ihnen stammende schrift-
Satz 2" durch die Angabe "§ 418 Abs. 3 Satz 2" liche Äußerung enthalten, ersetzt werden.
ersetzt.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stel-
len über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Unter-
9. Dem § 411 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: suchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen
,,§ 420 ist anzuwenden." ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden,
wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.
10. Nach § 416 wird folgender Abschnitt eingefügt: (3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf
„2a. Abschnitt der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers
und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Haupt-
Beschleunigtes Verfahren
verhandlung anwesend sind.
§417
• (4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt die-
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem ser unbeschadet des§ 244 Abs. 2 den Umfang der
Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schrift- Beweisaufnahme."
lich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im
beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund 11. Nach § 473 wird folgendes Achtes Buch angefügt:
des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweis-
„Achtes Buch
lage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
Länderübergreifendes
§418 staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird §474
die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist
durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zen-
die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. trales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister ge-
führt.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn
er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder (2) In das Register sind
nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit
wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete
Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden. Merkmale,
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die 3. die Tatzeiten,
Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich
erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungs- 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
protokoll aufgenommen. Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
Straftaten,
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfah-
noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte renserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und
Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger be- bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vor-
stellt. schriften
§419 einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren
(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat gespeichert und verändert werden.
dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur (3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutra-
Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere genden Daten der Registerbehörde zu dem in Ab-
Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder satz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte aus
eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungs-
diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Ent- behörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt
ziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. werden.
3192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,
Daten dürfen nach Maßgabe des§ 18 Abs. 3 des Bun- die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unan-
desverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung fechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vor-
mit § 1O Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen läufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach
Abschirmdienst und§ 8 Abs. 3 des Gesetzes über den der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei
Bundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch an die denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister
Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespei-
und den Bundesnachrichtendienst übermittelt wer- chert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvor-
den. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungs- aussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt
schutzgesetzes gilt entsprechend. der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über- Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der
mittlung trägt der Empfänger. Die Registerbehörde Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
besonderer Anlaß hierzu besteht. soweit
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 4
nur in Strafverfahren verwendet werden. 1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwür-
dige Interessen einer betroffenen Person beein-
trächtigt würden,
§475
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten be-
nötigt werden oder
rens, das die Übermittlung personenbezogener Daten
durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der
§ 474 Abs. 3 Satz 2 an Staatsanwaltschaften zulässig, Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis-
soweit diese Form der Datenübermittlung unter Be- mäßigem Aufwand möglich ist.
rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren,
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange- soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder
messen ist und wenn gewährleistet ist, daß die Daten der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte
gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Über- Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden,
mittlung wirksam geschützt werden. für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur
(2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines auto- Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich
matisierten Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des ist.
Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Regi- (4) Stellt die Registerbehörde fest, daß unrichtige,
sterbehörde übersendet die Festlegungen dem Bun- zu löschende oder zu sperrende personenbezogene
desbeauftragten für den Datenschutz. Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein- die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzu-
zelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger. teilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Inter-
Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe essen des Betroffenen erforderlich ist.
nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat bei jedem zehn-
ten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen (5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Errichtungs-
Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das
anordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere
Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die
Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zuläs- 1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
sigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach
sechs Monaten zu löschen. 2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
(4) § 474 Abs. 6 findet Anwendung. 3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei ver-
arbeitete Daten an welche Empfänger und in
§476 welchem Verfahren übermittelt werden,
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig 4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
sind. Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde fahrens,
die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verant-
wortung für die Richtigkeit und die Aktualität der 5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
Daten. erforderlichen technischen und organisatorischen
(2) Die Daten sind zu löschen, Maßnahmen.
1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder §477
2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Ver-
daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten fahrensregister nach § 19 des Bundesdatenschutz-
übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bun- gesetzes entscheidet die Registerbehörde im Ein-
deszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige vernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die
gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der personenbezogenen Daten zur Eintragung in das
Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Verfahrensregister mitgeteilt hat."
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3193
Artikel5 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist,
Änderung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
zur Änderung des Strafgesetzbuches, ,;(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des
der Strafprozeßordnung und Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Beset-
des Versammlungsgesetzes und zung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden.
zur Einführung einer Kronzeugenregelung Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der
bei terroristischen Straftaten Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Rich-
tern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn
Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Straf-
nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache
gesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Ver-
die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig er-
sammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeu-
scheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen
genregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni
eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat
1989 (BGBI. 1 S. 1059), das durch Gesetz vom 16. Februar
in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung."
1993 (BGBI. 1S. 238) geändert worden ist, wird folgender
Artikel 5 eingefügt:
,,Artikel 5 Artikel9
Kronzeugenregelung Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
bei organisiert begangenen Straftaten Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Artikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1S. 358), zu-
durch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach letzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom
§ 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978), wird wie folgt geändert:
zusammenhängenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke 1. § 29a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von a) Die Bezeichnung „a)" wird gestrichen.
Taten gerichtet sind, bei denen der Erweiterte Verfall
b) Buchstabe b wird gestrichen.
(§ 73d des Strafgesetzbuches) angeordnet werden kann.
Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die
Staatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Hauptver- 2. § 30a wird wie folgt geändert:
handlung zuständig wäre." a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Ebenso wird bestraft, wer
Artikel 6 1. als Person über 21 Jahre eine Person unter
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln
unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu
Dem § 109 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der
treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern,
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974
abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen
(BGBI. 1S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
vom 16. Februar 1993 (BGBI 1. S. 239) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt: 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu
,,§ 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ent- treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft
scheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen und dabei eine Schußwaffe oder sonstige
Verfahrensrechts ergangen ist." Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach
zur Verletzung von Personen geeignet und be-
Artikel 7 stimmt sind."
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 Artikel 10
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Änderung des Gesetzes
27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:
über die Kontrolle von Kriegswaffen
1 . In § 46 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „ Verfah- § 24 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
ren" die Wörter „und über das länderübergreifende in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister" eingefügt. 1990 (BGBI. 1 S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert
2. In§ 127 Abs. 1 und§ 128 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils worden ist, wird wie folgt geändert:
die Wörter „oder in den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes einführt" durch die Wörter ,, , einführt 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
oder ausführt" ersetzt.
,,Einziehung und Erweiterter Verfall".
Artikels 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes ,,(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2
§ 122 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der auch in Verbindung mit § 21, des § 20 Abs. 1, auch in
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 Verbindung mit § 21, und des § 22a Abs. 1 ist § 73d
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter
3194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten Vertrages,
verbunden hat." 2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner
Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch
Artikel 11 zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bestimmten
Zwecken
Änderung des Waffengesetzes
berechtigt, den Fernmeldeverkehr zu überwachen und
§ 56 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt- aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die
machung vom 8. März 1976 (BGBI. 1S. 432), das zuletzt dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sen-
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 dungen zu öffnen und einzusehen."
(BGBI. 1S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe,,§ 1" wird durch die Angabe,,§ 1 Abs. 1
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Nr. 1" ersetzt.
,,Einziehung und Erweiterter Verfall".
b) In Nummer 5 werden die Wörter „oder der im Land
Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte"
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: gestrichen.
"In den Fällen des § 52a Abs. 1 und des § 53 Abs. 1 c) In Nummer 7 wird die Angabe „Nr. 8" durch die
Satz 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, Angabe „Nr. 7" ersetzt.
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung d) Folgender Satz wird angefügt:
solcher Straftaten verbunden hat." „Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
den Verdacht bestehen, daß jemand Mitglied einer
Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
Artikel 12 darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes gegen die freiheitliche demokratische Grundord-
nung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
§ 36 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-
oder eines Landes gerichtet sind."
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12
Abs. 60 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ,,§3
(1) Außer in den Fällen des § 2 dürfen auf Antrag des
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Bundesnachrichtendienstes Beschränkungen nach § 1
,,Einziehung und Erweiterter Verfall". für internationale nicht leitungsgebundene Fernmel-
deverkehrsbeziehungen angeordnet werden, die der
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: nach § 5 zuständige Bundesminister mit Zustimmung
des Abgeordnetengremiums gemäß § 9 bestimmt. Sie
,,(3) In den Fällen des§ 34 Abs. 1 bis 5, jeweils auch in sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über
Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbuches Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Gefahr
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Straftaten verbunden hat." 1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischer An-
Artikel 13 schläge in der Bundesrepublik Deutschland,
Änderung des Gesetzes 3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen
zu Artikel 10 Grundgesetz im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Artikel 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirt-
13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), das zuletzt durch Ar- schaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungs-
tikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. September 1994 programmen und Technologien im Sinne des Teils 1
(BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung) in Fällen von erheblicher Bedeutung,
1. § 1 wird wie folgt geändert: 4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmit-
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: teln in nicht geringer Menge aus dem Ausland in das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
,,(1) Es sind
5. im Ausland begangener Geldfälschungen sowie
1 . die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, das Amt für den Militärischen Ab- 6. der Geldwäsche im Zusammenhang mit den in den
schirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Nummern 3 bis 5 genannten Handlungen
Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheit- rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu
liche demokratische Grundordnung oder den Be- begegnen. In den Fällen der Nummer 1 dürfen Be-
stand oder die Sicherheit des Bundes oder eines schränkungen nach Satz 1 auch für leitungsgebundene
Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bun- Fernmeldeverkehrsbeziehungen und für Postverkehrs-
desrepublik Deutschland stationierten Truppen der beziehungen angeordnet werden.
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3195
(2) Für Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1 speichert sind, zu löschen. Die Vernichtung und die
darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe Löschung sind zu protokollieren. In Abständen von
verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über jeweils sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Vorausset-
den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich zungen für eine Vernichtung oder Löschung vorliegen.
bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen (7) Der Empfänger prüft, ob er die nach Absatz 5
keine ldentifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer übermittelten Daten für die in Absatz 3 bezeichneten
gezielten Erfassung bestimmter Fernmeldeanschlüsse Zwecke benötigt. Benötigt er die Daten nicht, hat er die
führen. Satz 2 gilt nicht für Fernmeldeanschlüsse im Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernich-
Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, daß tung kann unterbleiben, wenn die Trennung von ande-
Anschlüsse ren Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben
1. deutscher Staatsangehöriger oder erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem
Aufwand möglich ist; eine Verwendung dieser Daten ist
2. von Gesellschaften mit dem Sitz im Ausland, wenn
unzulässig.
der überwiegende Teil ihres Vermögens oder ihres
Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle über die (8) Betroffenen, deren Daten durch eine Maßnahme
Gesellschaft deutschen natürlichen oder juristi- nach Absatz 1 erlangt worden sind, ist die Beschrän-
schen Personen zusteht und die Mehrheit der Ver- kung des Fernmeldegeheimnisses mitzuteilen, sobald
tretungsberechtigten deutsche Staatsangehörige eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung und
sind, der Verwendung ausgeschlossen werden kann. Eine
Mitteilung unterbleibt, wenn die Daten
gezielt erfaßt werden. Die Suchbegriffe sind in der
Anordnung zu benennen. Die Durchführung ist mit 1. vom Bundesnachrichtendienst innerhalb von drei
technischen Mitteln zu protokollieren; sie unterliegt der Monaten nach Erlangung oder
Kontrolle gemäß § 9 Abs. 2. Die Protokolldaten dürfen 2. von der Behörde, der sie nach Absatz 5 übermittelt
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle worden sind, innerhalb von drei Monaten nach
verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjah- Empfang
res, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
vernichtet worden sind. Die Mitteilung obliegt dem
(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Bundesnachrichtendienst, im Falle der Übermittlung
Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten dürfen nur nach Absatz 5 der Empfängerbehörde.
zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von
Straftaten verwendet werden, die in§ 2 dieses Geset- (9) Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten
zes und in § 138 des Strafgesetzbuches bezeichnet für den Datenschutz vor ihrer Entscheidung über die
sind, sowie von Straftaten nach den§§ 261 und 264 Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Maßnahme nach
des Strafgesetzbuches, § 92a des Ausländergesetzes, § 9 Abs. 2 Gelegenheit zur SteUungnahme in Fragen
§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8 und § 35 des Außenwirtschafts- des Datenschutzes geben. Die Stellungnahme erfolgt
gesetzes, §§ 19 bis 21 und 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 ausschließlich gegenüber der Kommission.
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder (10) Das Gremium nach § 9 Abs. 1 erstattet dem
§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des Bundestag jährlich einen Bericht über die Durch-
Betäubungsmittelgesetzes, soweit gegen die Person führung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9."
eine Beschränkung nach § 2 angeordnet ist oder wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, 4. § 5 wird wie folgt geändert:
daß jemand eine der vorgenannten Straftaten plant,
begeht oder begangen hat. § 12 des BND-Gesetzes a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
bleibt unberührt. "Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder
(4) Der Bundesnachrichtendienst prüft, ob durch an andere Betreiber von Fernmeldeanlagen entfällt,
Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezo- wenn die Anordnung ohne deren Mitwirkung ausge-
gene Daten für die dort genannten Zwecke erforderlich führt werden kann."
sind. b) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.
(5) Die nach Absatz 1 erlangten Daten sind vollstän-
dig zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken den Ver- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dem
Zollkriminalamt, dem Bundesausfuhramt, den Staats- "Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder
anwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwalt- an andere Betreiber von Fernmeldeanlagen entfällt,
schaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien zu wenn die Anordnung ohne deren Mitwirkung ausge-
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben führt wurde."
des Empfängers erforderlich ist. Die Entscheidung b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
erfolgt durch einen Bediensteten, der die Befähigung
zum Richteramt hat. "(3) Die durch Maßnahmen nach § 2 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht zur Erfor-
(6) Sind nach Absatz 1 erlangte Daten für die dort schung und Verfolgung anderer als der in § 2 oder
genannten Zwecke nicht oder nicht mehr erforderlich § 3 Abs. 3 genannten Straftaten benutzt werden."
und sind die Daten nicht nach Absatz 5 anderen Behör-
den zu übermitteln, sind die auf diese Daten bezo- c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
genen Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht eines "(4) Sind die durch Maßnahmen nach den §§ 2
Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, und 3 erlangten personenbezogenen Daten über
zu vernichten und, soweit die Daten in Dateien ge- einen an dem überwachten Verkehr Beteiligten zu
3196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
den in Absatz 3 genannten Zwecken nicht mehr 4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
erforderlich und können sie im Rahmen einer a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vereinsver-
gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der mögens" gestrichen.
Beschränkungsmaßnahme nicht mehr von Bedeu-
tung sein, so sind die auf diese Daten bezogenen b) Folgende Sätze werden angefügt:
Unterlagen unter Aufsicht eines der in Absatz 1 „Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im
genannten Bediensteten zu vernichten. Über die Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gel-
Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ob ten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 der
die Voraussetzungen für eine Vernichtung vor- Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen
liegen, ist nach jeweils sechs Monaten zu prüfen. nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnun-
Daten, die nur zum Zwecke der gerichtlichen gen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in des-
Nachprüfung der Beschränkungsmaßnahme ge- sen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. An-
speichert werden, sind zu sperren. Sie dürfen nur ordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder
für diesen Zweck verwendet werden." ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. 5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Sie" die ,,(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der
Wörter „nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den
und" eingefügt. Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vor-
sätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: dieser Bestrebungen bestimmt sind."
,,(6) Im übrigen ist gegen die Anordnung von
Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 2 und 3 6. § 14 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ihren Vollzug der Rechtsweg
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
nicht zulässig."
,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Beschlagnahme
Artikel 14 und die Einziehung von Forderungen und Sachen
Änderung des Vereinsgesetzes Dritter auch im Falle der Förderung politischer Be-
tätigung im Sinne des Satzes 1 zulässig sind."
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBI. 1S. 593),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert: ,,(2) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbots-
behörde gegenüber Ausländervereinen Betäti-
1. § 3 wird wie folgt geändert: gungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Handlungen oder bestimmte Personen beschrän-
ken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen
,,Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlag-
gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wah-
nahme und die Einziehung
rung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1. des Vereinsvermögens, unberührt."
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung
in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und 7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 18
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1 oder§ 18
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte Satz 2" ersetzt.
durch die Überlassung der Sachen an den Ver-
ein dessen verfassungswidrige Bestrebungen
vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur 8. § 33 wird aufgehoben; § 34 wird § 33.
Förderung dieser. Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden." Artikel15
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: Änderung der Gewerbeordnung
,,(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf 1. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt
wenn geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder
zu seiner Zielsetzung besteht, a) § 34a wird wie folgt gefaßt:
2. die Handlungen auf einer organisierten Willens- ,,§34a
bildung beruhen und Bewachungsgewerbe
3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum
vom Verein geduldet werden." fremder Personen bewachen will (Bewachungsge-
werbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
2. § 4 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben. Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbun-
den werden, soweit dies zum Schutze der Allge-
3. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3 meinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;
wird Absatz 2. unter denselben Voraussetzungen ist auch die
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3197
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung 2. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versa- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
gen, wenn desrates zu bestimmen, ob, in welcher Weise und
innerhalb welcher Frist Personen, die das Bewa-
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der chungsgewerbe am 1. Dezember 1994 befugt aus-
Antragsteller die für den Gewerbebetrieb er-
üben, die Anforderungen nach§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
der Gewerbeordnung in der Fassung der Nummer 1
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Buchstabe a zu erfüllen haben. Dasselbe gilt hinsicht-
Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht lich der bei ihnen im Bewachungsgewerbe beschäftig-
nachweist oder ten Personen. Bis zum Erlaß der Verordnung nach
§ 34a Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung der Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a der Gewerbeord-
einer Industrie- und Handelskammer nachweist, nung in der bis zum 1. Dezember 1994 geltenden Fas-
daß er über die für die Ausübung des Gewerbes sung anzuwenden.
notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrich-
tet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung Artikel 16
von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäfti- Folgeänderungen anderer Gesetze
gen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1
und 3 erfüllen. (1) Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährden-
der Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann 12. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch Artikel 1
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts- des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1817),
verordnung wird wie folgt geändert:
1. die Anforderungen an den Unterrichtungsnach-
weis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 festlegen und 1. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
2. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftrag- „ 1. Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des
geber Vorschriften erlassen über den Umfang Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben,".
der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Aus-
übung des Bewachungsgewerbes, insbeson- 2. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird vor der Angabe,,§ 131" die
dere über Angabe,,§ 130 Abs. 2 oder" eingefügt.
a) den Geltungsbereich der Erlaubnis, (2) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom
b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der 25. Februar 1985 (BGBI. I S. 425), das durch Artikel 21 des
Einstellung und Entlassung der im Bewa- Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert
chungsgewerbe beschäftigten Personen, worden ist, wird vor der Angabe „des § 131" die Angabe
über die Aufzeichnung von Daten dieser Per- ,,des § 130 Abs. 2," eingefügt.
sonen durch den Gewerbetreibenden und
ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden,
über die Anforderungen, denen diese Perso- Artikel 17
nen genügen müssen, sowie über die Durch-
führung des Wachdienstes, Einschränkung von Grundrechten
c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haft- Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 1O
pflichtversicherung, zur Buchführung ein- des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
schließlich der Aufzeichnung von Daten über eingeschränkt.
einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die
Auftraggeber, zur Erteilung von Auskünften,
Artikel 18
d) die Verpflichtung zur Duldung der behörd-
lichen Nachschau; das Grundrecht des Arti- Bekanntmachungserlaubnis
kels 13 des Grundgesetzes kann insoweit
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
eingeschränkt werden.
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz in der vom
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts- Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
verordnung bestimmen, daß der Gewerbetreibende Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit der zustän-
digen Behörde regelmäßig ein Führungszeugnis
vorzulegen hat."
Artikel 19
b) In § 144 Abs. 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung ,,§ 34a
Inkrafttreten
Abs. 2" ersetzt durch die Bezeichnung ,,§ 34a
Abs. 2 oder 3". Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
3198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3199
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
Vom 28. Oktober 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Nr. L 181 S. 12)" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 und 6
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates
vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung
Artikel 1 für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-
In § 2 Abs. 1 Satz 3 und in § 9 Abs. 4 Satz 1 des Geset- pflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12), der durch Artikel 1 Nr. 5
zes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom und 7 der Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates vom
12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435), das zuletzt durch Artikel 41 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 2) geändert worden
des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert ist," ersetzt.
worden ist, wird jeweils die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 der Artikel2
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni
1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Vom 28. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. er das 56. Lebensjahr vollendet hat und
das folgende Gesetz beschlossen:
3. eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in
§ 31 b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flug-
Artikel 1 sicherungsunternehmen oder einer anderen Verwal-
Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit- tung nicht möglich oder nach allgemeinen beamten-
nehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli rechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
1992 (BGBI. 1S. 1370, 1376), geändert durch das Gesetz
(2) § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt
vom 12. August 1994 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt
entsprechend.
geändert:
(3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: keine Anwendung.
,,§2a
(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
(1) Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren gilt entsprechend."
oder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes
kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhe-
stand versetzt werden, wenn Artikel2
1. sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungs- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
maßnahme ersatzlos entfällt, dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3201
Verordnung
über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1995
Vom 25. Oktober 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2086) verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1995 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 31. Dezember 1993 maßgebend.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der Richtlinie des Rates
vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)
Vom 26. Oktober 1994
Auf Grund des§ 111 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsauf- zer Recht nicht verpflichtet sind, Kapitalanforderungef'
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom entsprechend den Richtlinien des Rates der Euro-
17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), geändert durch päischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Ver-
Artikel 67 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, sicherungswesens zu genügen, nach § 8 Abs. 1 Satz 1
2436), verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Nr.3.
5. Das Bundesaufsichtsamt übersendet der schweizeri-
§1 schen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Zulassungs-
Für Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der verfahrens den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4
Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und die im Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 genannten Unterlagen mit
Inland die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebens- seiner gutachtlichen Äußerung zur Stellungnahme.
versicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24 zum Versiche- Äußert sich die schweizerische Aufsichtsbehörde n1cht
rungsaufsichtsgesetz) durch eine Niederlassung betrei- innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unter-
ben wollen, gelten § 11 0d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 lagen, so unterstellt das Bundesaufsichtsamt eine
sowie § 106 Abs. 3, § 107 und § 110 Abs. 1 des Versiche- positive Stellungnahme.
rungsaufsichtsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent- 6. Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer
sprechend: Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der
1. Dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb sind Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund des
zusätzlich beizufügen: § 81 b Abs. 4 eine Verfügungsbeschränkung erläßt,
unterrichtet es die schweizerische Aufsichtsbehörde.
a) eine Bescheinigung der schweizerischen Aufsichts-
7. Vor Widerruf der Erlaubnis für ein Unternehmen mit Sitz
behörde darüber,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vor der
- welche Versicherungssparten das Unternehmen Genehmigung eines Bestandsübertragungsvertrages
zu betreiben befugt ist und welche Art von Risi- (§ 14) setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit der
ken es tatsächlich deckt, schweizerischen Aufsichtsbehörde ins Benehmen.
- daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe Wird die Geschäftstätigkeit vorläufig untersagt, so
der Solvabilitätsspanne und des für die betriebe- unterrichtet das Bundesaufsichtsamt unverzüglich die
nen Versicherungssparten erforderlichen Min- schweizerische Aufsichtsbehörde.
destbetrages des Garantiefonds verfügt, falls 8. Hat die schweizerische Aufsichtsbehörde Verfügungs-
dieser höher ist, beschränkungen über die Vermögensgegenstände
- in welcher Höhe Mittel für den Organisations- eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigen-
fonds vorhanden sind; mittel unzureichend sind, so trifft das, Bundesauf-
sichtsamt auf Verlangen der schweizerischen Auf-
b) der Nachweis über die Eigenmittel des Unter- sichtsbehörde entsprechende Maßnahmen für die in
nehmens. der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermö-
2. Soweit keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorlie- gensgegenstände. § 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.
gen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das eine in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassene §2
Rechtsform besitzt, nur versagt werden, wenn die in Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des
§ 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 genannten Voraus- Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Ab-
setzungen nicht erfüllt sind. kqmmens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
3. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unternehmen meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Erlaub- betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der
nis zum Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unbe- Lebensversicherung (91/371/EWG) vom 12. Juli 1993
rührt. Die Geschäftstätigkeit kann vorläufig untersagt (BGBI. 1S. 1347) wird aufgehoben.
werden, bis die Anhörung der schweizerischen Auf-
sichtsbehörde abgeschlossen ist. §3
4. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sich für Versicherungsunternehmen, die nach Schwei- Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3203
Eisenbahnuntemehmer-Berufszugangsverordnung
(EBZugV)
Vom 27. Oktober 1994
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit (2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit er-
§ 6 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom folgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens.
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2396) verordnet das Für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen
Bundesministerium für Verkehr: können, genügt eine Vermögensübersicht. Die Prüfung
der eingereichten Unterlagen hat sich auf folgende Merk-
§1 male zu erstrecken:
Zuverlässigkeit 1. verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankgut-
haben sowie möglicher Überziehungskredite und Dar-
(1) Der Antragsteller und die für die Führung der lehen,
Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im 2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegen-
Sinne des§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahnge- stände,
setzes, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie
die Geschäfte einer Eisenbahn unter Beachtung der für die 3. Eigenkapital,
Eisenbahnen geltenden Vorschriften führen werden sowie 4. Anschaffungskosten für Fahrzeuge, Grundstücke, Ge-
die Allgemeinheit beim Betrieb einer Eisenbahn vor Schä- bäude, Anlagen und Ausrüstungen,
den und Gefahren bewahren.
5. Schulden,
(2) Der Antragsteller und die für die Führung der
6. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit
Geschäfte bestellten Personen gelten insbesondere in fol-
Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder
genden Fällen nicht als zuverlässig
Vorbehaltseigentum.
1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Ver-
(3) Der Antragsteller gilt insbesondere dann nicht als
brechens oder bei wiederholter rechtskräftiger Verur-
finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an
teilung wegen eines Vergehens,
Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung be-
2. bei von den zuständigen Gerichten und Behörden stehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet
bestandskräftig festgestellten schweren und wieder- werden.
holten Verstößen gegen (4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
a) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließ- kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer
lich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-
kasse, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprü-
b) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit
fungsgesellschaft, eines Steuerberaters oder eines verei-
erlassene Vorschriften,
digten Buchprüfers geführt werden. Es müssen Angaben
c) Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu den in Absatz 2 genannten Merkmalen enthalten sein.
oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsver-
ordnungen, §3
d) sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende Fachkunde
steuerrechtliche Pflichten,
(1) Der Antragsteller oder die für die Führung der
e) umweltschützende Vorschriften. Geschäfte bestellten Personen gelten als fachkundig im
Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahnge-
§2 setzes, wenn sie insgesamt über die jeweils erforderlichen
Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Führung
finanzielle Leistungsfähigkeit
1. eines Eisenbahnverkehrsuntemehmens in den Sach-
(1) Der Antragsteller gilt als finanziell leistungsfähig im gebieten der Abschnitte A und B oder
Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes, wenn er über die zur Aufnahme und ordnungs- 2. eines Eisenbahninfrastrukturuntemehmens in den
gemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziel- Sachgebieten der Abschnitte A und C
len Mittel verfügt. der Anlage verfügen.
3204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Fachkunde in den in der Anlage aufgeführten §4
Sachgebieten kann für jedes Sachgebiet nachgewiesen
werden durch Nachweis der Zuverlässigkeit
und der finanziellen Leistungsfähigkeit
1. ein Studium an einer Hochschule, einer Fachhoch-
schule oder einen Lehrgang an einer Fachschule, die Ist der Antragsteller
durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden, 1. die Bundesrepublik Deutschland,
oder
2. ein Land,
2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche 3. eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusam-
Fortbildung oder durch berufliche Umschulung erwor- menschluß kommunaler Gebietskörperschaften oder
bene Kenntnisse vor einer zuständigen Stelle nach
dem Berufsbildungsgesetz. 4. eine juristische Person, die sich überwiegend in der
Hand einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten
(3) Die Fachkunde in den in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaften befindet,
Sachgebieten kann für jedes Sachgebiet auch durch eine
entsprechende, mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit so gilt der Nachweis der Zuver1ässigkeit und der finanziel-
in einer Eisenbahn, einem Eisenbahnverkehrsunter- len Leistungsfähigkeit als erbracht.
nehmen, einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder
einem sonstigen Unternehmen nachgewiesen werden.
Die Fachkunde ist der Genehmigungsbehörde für jedes §5
Sachgebiet durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen. Inkrafttreten
Waren der Antragsteller oder die für die Führung der
Geschäfte bestellten Personen selbst Unternehmer, ist Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3205
Anlage
Durch den Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Perso-
nen sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachzuweisen
A. Für alle Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen
1. Berufsbezogenes Recht
- Eisenbahnrecht
- Arbeits- und Sozialrecht, insbesondere sozialer Arbeitsschutz
2. Technische Betriebsführung, insbesondere
- Bahnbetrieb
- Signalwesen
3. Technischer Arbeitsschutz, insbesondere Unfallverhütung
4. Umweltschutz
B. Für Eisenbahnverkehrsunternehmen
1. Berufsbezogenes Recht
- Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals
- im Güterverkehr: Beförderung gefährlicher Güter
2. Technische Betriebsführung, insbesondere
- Ausrüstung, Beschaffenheit, Instandhaltung und Untersuchung der
Fahrzeuge
C. Für Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Technische Betriebsführung, insbesondere
- Anforderungen an Betriebsanlagen der Eisenbahn
3206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2130/94 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interventions-
beständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1508/94 L225/17 31. 8. 94
31.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2150/94 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen Erzeugung an nicht entkörnter Baum wo 11 e im Wirt-
schaftsjahr 1993/94, zur Bestimmung der geschätzten Erzeugung im
Wirtschaftsjahr 1994/95 und der vorläufigen Kürzung der Beihilfe sowie
zur Festsetzung der Verringerung des Zielpreises im Wirtschaftsjahr
1995/96 L228/31 1. 9. 94
5.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2176/94 der Kommission über die unentgeltliche
Lieferung von Weichweizen aus Interventionsbeständen an die
Bevölkerung von Georgien, Armenien und Aserbaidschan gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates L233/1 7.9.94
5.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2177/94 der Kommission zur Einstellung des
Fangs von rauher Scharbe durch Schiffe unter der Flagge eines
• Mitgliedstaats L233/8 7.9.94
6.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2178/94 der Kommission über Sondermaßnahmen
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3208/93 über den Verkauf von
Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interventionsbeständen nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Ausfuhr nach Verarbeitung L233/9 7.9.94
6.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2179/94 der Kommission über Sondermaßnahmen
zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 220/94, (EG) Nr. 1018/94,
(EG) Nr. 1066/94, (EG) Nr. 1067/94, (EG) Nr. 1323/94, (EG) Nr. 1491/94
und (EG) Nr. 1508/94 in bezug auf den Verkauf von R i n d f I e i s c h aus
Interventionsbeständen des Vereinigten Königreichs L233/11 7.9.94
9.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2201 /94 der Kommission zur Revision im Zucker -
sektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur Änderung
des Mindestpreises für B - Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr
1994/95 L236/9 10.9.94
9.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2202/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L236/11 10.9.94
9.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2203/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2294/92 mit Durchführungsbestimmungen zur
Stützungsregelung für OI s a a t e n erzeuger gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates L236/12 10.9.94
9.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2204/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ord~_ung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für
die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L236/13 10.9.94
9.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2205/94 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstfeuchtigkeitsgehalts des in einigen Mitgliedstaaten im Wirt-
schaftsjahr 1994/95 zur Intervention angebotenen G et r e i d es L236/14 10.9.94
9.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2206/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) ..Nr. 2828/93 über gemeinsame Durchführungsbestimmun-
gen für die Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von
Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 L236/16 10.9.94
12.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2211/94 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der
Preise von eingeführten F i s c h e r e i erz e u g n i s s e n L 238/1 13.9.94
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3207
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2218/94 der ~ommission zur Regelung einer
nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von
Atlantischem Lachs L239/1 14.9.94
13.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2219/94 der Kommission zur Feststellung des Über-
schreitens der gemeinschaftlichen garantierten Baumwollhöchstfläche
und Festsetzung der den kleinen Ba u m wo 11 erzeugern zu gewähren-
den gekürzten Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L239/3 14.9.94
13.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2220/94 der Kommission ?Ur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von Ä p f e In und Birnen
zu genehmigen L239/4 14. 9. 94
13. 9. 94 Verordnung (EG) Nr. 2222/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Gewährung von Beihilfen für Reis bestände, die sich am
31. März 1993 in Portugal auf Lager befanden L239/8 14.9.94
14.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2232/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2176/94 über die unentgeltliche Lieferung von Weich -
w e i z e n aus Interventionsbeständen an die Bevölkerung von Georgien,
Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1999/94
des Rates L240/17 15.9.94
Andere Vorschriften
19.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2129/94 des Rates zur Ausdehnung bestimmter
Vorteile, die die Gemeinschaft den Entwicklungsländern im Rahmen der
allgemeinen Zollpräferenzen gewährt, auf Südafrika L225/1 31.8.94
6.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2184/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L234/1 8.9.94
7.9.94 Entscheidung Nr. 2186/94/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und
Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen
Umlagen L234n 8.9.94
7.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2192/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
China, für die die in der Verordnung EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden L235/4 9.9.94
8.9.94 Verordnuna (EG) Nr. 2193/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften L235/6 9.9.94
9.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2198/94 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimm-
ten Kleinuhr-Werken mit Ursprung in Malaysia und Thailand L236/1 10.9.94
9.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2199/94 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mi-
kroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L236/2 10.9.94
13.9.94 Verordnun~ (EG) Nr. 2221/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 1550/94 mit Durchführungsbestimmungen zu dem
Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen hinsichtlich der
Verwaltung eines Kontingents von Zubereitungen der zur Fütterung ver-
wendeten Art der KN-Codes 2309 90 31 und 2309 90 41 mit Ursprung in
Bulgarien L239/6 14.9.94
13.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2226/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in In-
dien und Thailand, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L240/3 15.9.94
13.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2227/94 der Kommission über die Wiedereinführung
des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indien, Paki-
stan, Indonesien, Belarus und China, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L240/5 15.9.94
3208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Veriag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bunde9drucket'8i GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weaenttlcher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthilt
a) v61kerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis fOr Tel11 und Teil II halbjAhrfich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr
BundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben WOfden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt K61n 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagagea.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. PoetvemlebNtück · Z 5702 A • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrAgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
14.9.94 Verordnung (EG) Nr. 2238/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3359/93 hinsichtlich des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, das von dem brasilianischen Un-
ternehmen Rima Electrometalurgia SA hergestellt wird L240/28 15. 9. 94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1474/94 der Kommission vom
27. Juni 1994 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1994/95 für be-
stimmte Kategorien von Mehl, Grob- und Feingrieß geltenden Schwel-
lenpreise und monatlichen Zuschläge (ABI. Nr. L 159 vom 28. 6. 1994) L 194/99 29.7.94
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2891/93 der Kommission
vom 21. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91
mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)
Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflü-
gelfleisch (ABI. Nr. L 263 vom 22.10.1993) L 198/145 30. 7.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1800/94 des Rates vom 18. Juli
1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum
Schlachten (ABI. Nr. L 189 vom 23.7.1994) L208/34 11.8.94
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1602/92 des Rates vom
15. Juni 1992 über eine vorübergehende Abweichung von den Antidum-
pingmaßnahmen der Gemeinschaft bei der Einfuhr bestimmter empfind-
licher Waren auf die Kanarischen Inseln (ABI. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992) L217/18 23.8.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1691/94 der Kommission
vom 12. Juli 1994 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen
Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der
Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1993/94
(ABI. Nr. L 179vom 13.7.1994) L 217/18 23.8.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3672/93 des Rates vom 22. De-
zember 1993 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkon-
tingenten für bestimmte industrielle Waren (2. Serie 1994) (ABI. Nr. L 338
vom 31.12.1993) L224/35 30.8.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2206/94 der Kommis-
sion vom 9. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG)
r:-:,r. 2828/93 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die
Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrer-
zeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 (ABI. Nr. L 236
vom 10.9.1994) L242/33 17. 9. 94