3178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
„ fünfte Verordnung
zur Anderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 26. Oktober 1~
Auf Grund des§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftver- von der Luftfahrtbehörde des. Landes, in dem
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom das Unternehmen seinen Sitz hat;
14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61) verordnet das Bundes- 2. für andere Luftfahrtunternehmen und Fluglinien
ministerium für Verkehr: von dem Bundesministerium für Verkehr oder
einer anderen von ihm bestimmten Stelle."
Artikel 1
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308), .,(1 a) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen
zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 89 des Gesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr oder
vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt."
geändert:
2. In § 80 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister für
1. § 61 wird wie folgt geändert: Verkehr'" durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle"
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
.,§61
Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde". 3. In § 90 werden die Wörter „Bundesminister für Ver-
kehr'" durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle"
.,(1) Die Genehmigung wird erteilt ersetzt.
1. a) für Luftfahrtunternehmen, die nur Gelegen-
4. In § 94 werden die Wörter „Bundesminister für Ver-
heitsverkehr mit Luftfahrzeugen bis zu
kehr'' durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
5 700 kg höchstzulässiger Startmasse betrei-
kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle"
ben oder deren Linienverkehr mit derartigen
ersetzt.
Luftfahrzeugen nicht über das Land, in dem
das Unternehmen seinen Sitz hat, hinaus-
geht, Artikel2
b) für Fluglinien der in Buchstabe a genannten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Luftfahrtunternehmen Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3179
fünfzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(50. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 27. Oktober 1994
Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1
Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965
(BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das
Bundesministerium für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7 und Abs. 2a des Straßen-
verkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und
Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November
1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§1
Abweichend von § 57c Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
müssen Kraftfahrzeuge, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt
werden und zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, erst zum Termin einer im Jahr 1995 durch-
zuführenden Hauptuntersuchung oder Zwischenuntersuchung (§ 29 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet sein.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am
31. Dezember 1995 außer Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
3180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 12. Oktober 1994
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, der
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120) eingefügt
worden ist, wird bekanntgegeben, daß das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur
Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konossemente für
Australien am 16. Oktober 1993 und
Mexiko am 20. August 1994
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1992 (BGBI. 1S. 7 44).
Bonn, den 12. Oktober 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 10. 94 Verordnung_ zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
sowie zur Anderung sonstiger tierseuchenrechtlicher Vor-
schriften 11109 (205 28. 10. 94) 29. 10.94
7831-1-41-20, 78-31-49-1, 7831-1-4~. 7831-1-43-62
3180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 12. Oktober 1994
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, der
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120) eingefügt
worden ist, wird bekanntgegeben, daß das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur
Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konossemente für
Australien am 16. Oktober 1993 und
Mexiko am 20. August 1994
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1992 (BGBI. 1S. 7 44).
Bonn, den 12. Oktober 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 10. 94 Verordnung_ zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
sowie zur Anderung sonstiger tierseuchenrechtlicher Vor-
schriften 11109 (205 28. 10. 94) 29. 10.94
7831-1-41-20, 78-31-49-1, 7831-1-4~. 7831-1-43-62
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3181
Bundesgesetzblatt
Te 1111
Nr. 53, ausgegeben am 29. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
20. 10. 94 Gesetz zu dem Europilachen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschafts..
produktlon von Klnofllmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3566
GESTA: XE14
20. 10. 94 Gesetz zu der Vereinbarung vom 24. Jull 1992 Ober die Errichtung, den Bau und den Betrieb
einer Urananrelcherungsanlage In den Vereinigten Staaten von Amerika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3576
GESTA: XN1
6. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens Ober den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . • . . . 3595
8. 9. 94 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 3598
22. 9. 94 Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . • • • . . 3600
28. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung des
Frauen- und Kinderhandels . . . . . • . • • • • • . . . . • . • • . • • • • • • • • • • . • • . . • • • • • • • . . • • . . • • . . . . . . . 3602
28. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . • • . • . • • . • • . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . • 3602
28. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . • • • • • • . . . . . . • . . • • • • • • • . . . . . . • • . • . . • . • . . • • . . . . . . . . . . • 3603
28. 9. 94 Bekanntmachung über den. Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . • . . . . . • . . . . • • • . . . . • • • . . . • . • . . . . . . . . . . . • • • . . . 3603
30. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Zusatz-
übereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher
Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . • • • . . • . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . • • • • . . . 3604
,,.,. clleler Auegabe: 11,15 DM (9,30 DM ZUZOgllch 1,85 DM Veraandkoslen), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Im Bezugspreis lat die Mehrwer1steuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrtgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
3138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
Vom 25. Oktober 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung er-
wirbt.
§1 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter
Rechtsform der Stiftung Seite anzunehmen.
Unter dem Namen „Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stif- (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält
tung" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach
öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige
Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu
§2 verwenden.
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das §4
Wirken Willy Brandts für Freiheit, Frieden und Einheit des Satzung
deutschen Volkes und die Sicherung der Demokratie für
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium
Europa und die Dritte Welt, die Vereinigung Europas und
mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mitglieder be-
für die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern
schlossen wird und der Genehmigung des Bundes-
sowie für den Nord-Süd-Dialog zu wahren und so einen
ministeriums des Innern bedarf. Das gleiche gilt für
Beitrag zum Verständnis der Geschichte dieses Jahrhun-
Änderungen der Satzung.
derts und der Entwicklung der Bundesrepublik Deutsch-
land zu leisten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere §5
folgende Maßnahmen:
Organe der Stiftung
1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau einer ständigen
historischen Ausstellung in Berlin; Organe der Stiftung sind
2. Forschung und Anregung wissenschaftlicher Unter- 1. das Kuratorium,
suchungen; 2. der Vorstand.
3. Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher
und internationaler Beteiligung im Sinne des Stiftungs- §6
zweckes;
Kuratorium
4. Mitwirkung bei der Auswertung der Archivalien des
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom
,.Willy-Brandt-Archivs im Archiv der sozialen Demo-
Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt
kratie der Friedrich-Ebert-Stiftung" nach Maßgabe des
werden. Dr. Brigitte Seebacher-Brandt, die Kinder Willy
§2Abs.3.
Brandts gemeinschaftlich, die Bundesregierung sowie die
(3) Die Stiftung arbeitet mit dem „ Willy-Brandt-Archiv im Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. haben das bindende Vor-
Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stif- schlagsrecht für je ein Mitglied des Kuratoriums. Für jedes
tung" in Bonn gemäß Vertrag vom 1. Juni 1994 zusam- der fünf Mitglieder ist ein Vertreter zu bestellen. Wieder-
men. Den Beirat dieses Archivs bilden die Mitglieder des holte Bestellung ist zulässig.
Kuratoriums der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter
vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur
§3 für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Ver-
Stiftungsvermögen treter bestellt war, erfolgen.
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweg- (3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und des-
lichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die sen Stellvertreter.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3139
(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen §10
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und vertritt die Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Stiftung gegenüber dem Vorstand. Das Kuratorium soll (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmini-
nach Möglichkeit einvernehmlich entscheiden. Ist eine steriums des Innern. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird
einvernehmliche Entscheidung nicht möglich, entscheidet die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und
es mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mitglieder. Umfang regelt das Bundesministerium des Innern im
Das Nähere regelt die Satzung. Benehmen mit dem Kuratorium und dem Willy-Brandt-
Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-
§7 Ebert-Stiftung.
Vorstand (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für
Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mit- die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entspre-
glieder bestellt werden (darunter je ein Vorstandsmitglied chende Anwendung.
auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern und der
Friedrich-Ebert-Stiftung). § 11
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums
Beschäftigte
aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stif-
tung gerichtlich und außergerichtlich. (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch
(3) Das Nähere regelt die Satzung. Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-
§8 nehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Internationaler Beirat
(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstandes (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das
bei der Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere hin- Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
sichtlich der Veranstaltungen und Diskussionsforen der
Stiftung, kann ein Internationaler Beirat berufen werden. §12
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
Gebühren
(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern,
die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungs- Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwan-
zweckes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen des nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für
werden. Wiederberufung ist zulässig. die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Beirats- §13
sitzungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Kuratoriums ein und leitet sie. Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§9
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit §14
Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und
Inkrafttreten
des lnternational~n Beirats sind, soweit sie nicht neben-
amtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes
Vom 28. Oktober 1994
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554) wird nach-
stehend der Wortlaut des Flaggenrechtsgesetzes in der seit dem 23. Juli 1994
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Flaggenrechtsgesetzes vom 4. Juli
1990 (BGBI. 1S. 1342),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
27. September 1993 (BGBI. 1S. 1666, 2436),
3. den am 23. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn,den26.0ktober1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3141
Gesetz
über das Flaggenrecht der Seeschiffe
und die Flaggenführung der Binnenschiffe
(Flaggenrechtsgesetz)
Erster Abschnitt wortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes ständig beauftragt
Flaggenrecht der Seeschiffe
haben, dafür einzustehen,
a) daß in technischen, sozialen und verwaltungsmäßi-
1. Recht zur Führung der Bundesflagge gen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik
Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechts-
§1 vorschriften eingehalten werden und,
(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, daß
sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine
führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohn- oder mehrere solcher Personen geleitet, durchge-
sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. führt und überwacht wird.
(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des (1 a) Nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handels- der Europäischen Gemeinschaften gegründete Gesell-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische schaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptver-
Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und waltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitglied-
zwar staat der Gemeinschaft haben, stehen bei der Anwendung
a) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesell- des Absatzes 1 den Staatsangehörigen eines Mitglied-
schaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich staates der Europäischen Gemeinschaften gleich.
haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Ver- (2) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, deren
tretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen Eigentümer Deutsche sind, im Falle von Partenreedereien
besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag und Erbengemeinschaften, wenn
die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stim- a) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein deut-
men haben, scher Mitreeder beteiligt ist, eine Pflicht zur Führung
b) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder der Bundesflagge nach § 1 nicht besteht,
in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. b) bei Erbengemeinschaften Deutsche zu mehr als der
(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das See- Hälfte am Nachlaß beteiligt sind und zur Vertretung
schiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein Mitreeder ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren
Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund- Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes ist und die Mehrheit der Schiffsparten, nach der gesetzes haben.
Größe berechnet, Deutschen zusteht. (3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Füh-
rung der Bundesflagge in den Fällen des Absatzes 1 Nr. ·2,
§2 auch in Verbindung mit Absatz 1a, ist vom Eigentümer
unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr anzu-
(1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, die nicht zeigen.
nach § 1 oder Absatz 2 zur Führung der Bundesflagge
berechtigt sind,
2. Ausweis über die Berechtigung
1. in den Fällen des § 1 oder des Absatzes 2, wobei den
zur Führung der Bundesflagge
dort genannten deutschen Staatsangehörigen die
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften gleichstehen, oder §3
2. wenn ihre Eigentümer mehrheitlich Staatsangehörige Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften a) in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat
ohne Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffs-
Grundgesetzes sind und eine oder mehrere verant- vorzertifikat(§ 5),
3142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) in den Fällen der §§ 10 und 11 durch den Flaggen- überlassen, so kann auf Antrag des Eigentümers das Bun-
schein, desministerium für Verkehr für bestimmte Zeit, höchstens
c) für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des jedoch jeweils für die Dauer von zwei Jahren unter dem
Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Vorbehalt des Widerrufs gestatten, daß das Schiff anstelle
Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren
des Grundgesetzes wahlweise durch eine Flaggen- Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht
bescheinigung, erlaubt ist. Die Rechte und Pflichten aus dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.
d) für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen
den äußersten Punkten des Vorstevens und des (2) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein
Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Genehmigung erst
durch das Flaggenzertifikat mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das
Zertifikat wirksam.
nachgewiesen.
(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Ertei-
§4 lung der Genehmigung ist vom Eigentümer unverzüglich
der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise darf
die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt nicht in (4) Solange die Genehmigung wirksam ist, darf das
den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt wer-
Anmeldung im Schiffsregister besteht. den.
(2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstabe a bis c oder ein
von dem Registergericht beglaubigter Auszug aus dem 4. Flaggenführung und Schiffsname
Schiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des
Schiffes mitzuführen.
§8
(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt
§5 werden, wenn diese hierzu nach § 1, 2, 10 oder § 11
(1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bundes- berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur
flagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland befindet, geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über die
so kann anstelle des Schiffszertifikats ein Schiffsvorzerti- Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bun-
fikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 für desflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt
das Entstehen der Befugnis zur Ausübung der in Satz 1 ist.
genannten Berechtigung, wenn der Zeitpunkt dieses Ent-
stehens im Schiffsregister eingetragen oder zur Eintra- (2) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für See-
gung angemeldet ist. schiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise
zu führen. An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist
(2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur
6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit. zum Signalgeben gesetzt werden.
(3) Die Bundesflagge Ist beim Einlaufen in einen Hafen
und beim Auslaufen zu zeigen.
3. Verbot anderer Nationalflaggen;
Ausnahmen
§9
(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffs-
§6
vorzertifikat oder Flaggenschein erteilt Ist, muß seinen
(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie
führen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren
nicht führen. Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es
a) die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des
Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzerti- Grundgesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des
fikat erteilt ist; § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise
der Registerhafen zu führen.
b) die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen
und für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzerti- (2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und
fikat erteilt ist. gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am Heck
sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest ange-
(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von
brachten Schriftzeichen führen.
Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge
durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst. (3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Ausstellung
eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats bean-
tragt wird, Ist rechtzeitig vor der Namensführung vom
§7 Eigentümer oder Korrespondentreeder dem Bundesmini-
(1) Wird in den Fällen des § 1 ein Seeschiff einem Aus- sterium für Verkehr anzuzeigen; dieses kann zur Wahrung
rüster, der nicht Deutscher ist oder seinen Wohnsitz oder des öffentlichen Interesses die Führung von bestimmten
Sitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, auf Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt auch für die Ände-
mindestens ein Jahr zur Bereederung 'in eigenem Namen rung des Namens.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3143
5. Verleihung der Befugnis (2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende
zur Führung der Bundesflagge Anwendung.
§10
Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgeset- Dritter Abschnitt
zes erbaut worden sind und die nicht bereits nach den Straf- und Bußgeldvorschriften
Vorschriften der§§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge
berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr
die Befugnis hierzu für die erste Überführungsreise in §15
einen anderen Hafen einschließlich der hierfür erforder- (1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das
lichen vorausgehenden Fahrten verleihen.
Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen einer ande-
§ 11 ren Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
(1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt
sind, kann das Bundesministerium für Verkehr einem aus- (2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschif-
ländischen Eigentümer auf Grund internationaler Verein- fes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher ent-
barungen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge ver- gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen
leihen. Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internatio- § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge
naler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer führt.
der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem
Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn §16
a) der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines See-
§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1a, gehört, schiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vor-
b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für sätzlich oder fahrlässig
mindestens ein Jahr überlassen ist, 1. die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden wäh-
c) das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts rend der Reise nicht an Bord mitführt,
besetzt wird,
2. einer Vorschrift des§ 8 Abs. 3 über das Zeigen der
d) der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt, Bundesflagge zuwiderhandelt oder
e) nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge 3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 über die Bezeich-
entgegensteht. nung eines Seeschiffes zuwiderhandelt.
(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Ver- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
leihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesmini- fahrlässig
sterium für Verkehr anzuzeigen.
1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das See-
schiff Verantwortlicher oder Schiffsführer eines Bin-
6. Internationales Seeschiffahrtsregister nenschiffes einer Vorschrift des§ 8 Abs. 2, auch In Ver-
bindung mit § 14 Abs. 2, über die Art und Weise der
§12 Flaggenführung zuwiderhandelt,
(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauf- 2. als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift
fahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergeset- des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnen-
zes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf schiffe zuwiderhandelt,
Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiff-
3. die in § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vor-
fahrtsregister einzutragen.
geschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom erstattet oder
Bundesministerium für Verkehr eingerichtet und geführt.
4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zu-
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
§13 bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(weggefallen) (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Zweiter Abschnitt
§17
Flaggenführung der Binnenschiffe
(weggefallen)
§14
§18
(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur
die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder § 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,
andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs
Bundesflagge gesetzt werden. dieses Gesetzes begangen werden.
3144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierter Abschnitt ten der Europäischen Gemeinschaft nicht schon auf
Grund der Tatsache, daß das Schiff die Bundesflagge
Übergangs- und Schlußbestimmungen
führt, dem deutschen Recht. Werden für die in Satz 1
genannten Arbeitsverhältnisse von ausländischen Ge-
§19 werkschaften Tarifverträge abgeschlossen, so haben
diese nur dann die im Tarifvertragsgesetz genannten Wir-
§ 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember
kungen, wenn für sie die Anwendung des im Geltungs-
1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge
bereich des Grundgesetzes geltenden Tarifrechts sowie
geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.
die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart wor-
den ist. Nach Inkrafttreten dieses Absatzes abgeschlos-
§20 sene Tarifverträge beziehen sich auf die in Satz 1 genann-
(Aufhebung anderer Vorschriften) ten Arbeitsverhältnisse im Zweifel nur, wenn sie dies
ausdrücklich vorsehen. Die Vorschriften des deutschen
§21 Sozialversicherungsrechts bleiben unberührt.
(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die in
§ 20 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten die §22
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
Stelle.
1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes
(2) Auf Seeschiffe im Sinne des § 3 Buchstabe c finden und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbrin-
die Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes, die gung der Namen am Schiff auszuführen ist,
für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine Anwendung;
das gleiche gilt für Seeschiffe im öffentlichen Dienst, für 1a. zur Durchführung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a
welche die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den Nachweis der Verantwortlichkeit, des Einstehens,
§ 11 verliehen ist. Das Bundesministerium für Verkehr der Leitung, Durchführung und Überwachung und
kann jedoch anordnen, daß solche Seeschiffe den Vor- die ~ie~ür ~rford~rtichen Anzeigepflichten zu regeln
sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises erge-
schriften des Bundesrechts über die Rechtsverhältnisse
benden Folgen für die Berechtigung zur Führung der
der Schiffsbesatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, Bundesflagge zu bestimmen,
w~mn sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr
als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere Zeiträume 1b. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
als eine Woche auf See bleiben. Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwi-
schenstaatlichen Vereinbarungen die Führung einer
(3) Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zur anderen Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,
Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des
Innern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne
öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, des§ 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen,
als sie betreffen:
3. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung
a) ·die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung, und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggen-
b) die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffi- bescheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im
zieren und Mannschaften, Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
die Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu
c) die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit ein- regeln,
schließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Ver-
hütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren, 4. die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die die in
soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere § 3 genannten Ausweise ausgestellt werden,
Anforderungen enthält, 5. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befug-
nis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 1o
d) die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender
und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschrif-
Seeleute, ten der Europäischen Gemeinschaft über die Flag-
e) die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsu- genführung des Schiffes zu regeln,
larischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch- . 6. folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundes-
land im Ausland, behörde zu übertragen:
f) die Stellung des Kapitäns, a) die Gestattung der Führung einer anderen Natio-
g) die Führung der Flagge, nalflagge und ihren Widerruf (§ 7),
h) bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusam- b) die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bun-
menhang mit der Fischereitätigkeit, desflagge nach den §§ 10 und 11,
i) die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemein- c) die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der
Flaggenscheine, Flaggenbescheinigungen und
schaften und Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Flaggenzertifikate,
Vereinbarungen ergebenden Anforderungen.
d) die Registrierung der in Nummer 4 genannten
(4) Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines Schiffe,
im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen
Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder e) die Einrichtung und Führung des Internationalen
ständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwen- Seeschiffahrtsregisters nach § 12,
dung des Artikels 30 des Einführungsgesetzes zum Bür- f) die Registrierung und Untersagung von Schiffs-
gerlichen Gesetzbuche vorbehaltlich der Rechtsvorschrif- namen(§ 9),
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3145
g) Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie auf §22b
Grund von Rechtsvorschriften nach Nummer 1a Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
ergeben. haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a und 1b Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der
sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einver- Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten zu erlassen.
§23
§22a Bei Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können § 22 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. werden
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, 1. die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- päischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen
nanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die eines Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu päischen Wirtschaftsraum sowie
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor- 2. die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Ver-
zusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß trages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und gemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des
Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amts- Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen
handlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaft-
Wirtschaftraum
liche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-
renschuldner angemessen berücksichtigt werden. gleich behandelt.
3146 BundesgeSßtzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 11 Sa und 125a)
Vom 27. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilge-
Grundgesetzes ist eingehalten: bieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz
findet keine Anwendung. Bei einem Volksent-
scheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Artikel 1 Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum
Änderung des Grundgesetzes Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere
regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
der Zustimmung des Bundestages.•
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. August 1994 (BGBI. 1 5. Artikel 72 wird wie folgt gefaßt:
S. 2245), wird wie folgt geändert: ,.Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,
, a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: solange und soweit der Bund von seiner Gesetz-
gebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung gemacht hat.
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nach- (2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetz-
teile hin." gebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
,.Niemand darf wegen seiner Behinderung be- im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetz-
nachteiligt werden.• liche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden,
2. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel 20a eingefügt: daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine
,.Artikel 20a Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr
besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.•
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrund-
6. Artikel 74 wird wie folgt geändert:
lagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und geändert:
die Rechtsprechung.• aa) Die Nummern 5 und 8 werden aufgehoben.
bb) In Nummer 18 wird nach den Wörtern „das
3. Dem Artikel 28 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Bodenrecht" der Klammerzusatz ,.(ohne das
„Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt Recht der Erschließungsbeiträge)" eingefügt.
auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwor-
cc) In Nummer 24 wird der Punkt durch einen
tung."
Strichpunkt ersetzt.
4. Artikel 29 wird wie folgt geändert: dd) Nach Nummer 24 werden folgende Num-
mern 25 und 26 angefügt:
a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Zahl „10 000" durch die
Zahl „50 000" ersetzt. ,.25. die Staatshaftung;
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: 26. die künstliche Befruchtung beim Men-
schen, die Untersuchung und die künst-
,.(8) Die Länder können eine Neugliederung für liche Veränderung von Erbinformationen
das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teil- sowie Regelungen zur Transplantation
gebiete abweichend von den Vorschriften der von Organen und Geweben.•
Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die
betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch ,.(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der
Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft Zustimmung des Bundesrates.•
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3147
7. Artikel 75 wird wie folgt geändert: Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemesse-
ner Frist zu beraten und Beschluß zu fassen."
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
9. In Artikel 77 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
aa) Im Eingangssatz werden nach dem Wort eingefügt:
"Rahmenvorschriften" die Wörter „für die Ge-
setzgebung der Länder" eingefügt. ,,(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "und des ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder
Films" gestrichen. das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur
cc) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in
Strichpunkt ersetzt. angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß
zufassen."
dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
10. Dem Artikel 80 werden folgende Absätze 3 und 4
„6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen angefügt:
Abwanderung ins Ausland."
,,(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vor-
ee) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: lagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten,
"Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend." die seiner Zustimmung bedürfen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 (4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund
angefügt: von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt
werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die
"(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnah- Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt."
mefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar
geltende Regelungen enthalten.
11. Dem Artikel 87 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind fügt:
die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das
Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erfor- ,,soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeits-
derlichen Landesgesetze zu erlassen." bereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht
über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden
abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Kör-
8. Artikel 76 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: perschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn
,,(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst das aufsichtsführende Land durch die beteiligten
dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berech- Länder bestimmt ist."
tigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen
Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem 12. In Artikel 93 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende
Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang Nummer 2a eingefügt:
einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die
Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine "2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz
Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2
ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeich- entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer
net hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat Landesregierung oder der Volksvertretung eines
ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Landes;".
Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die
Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr 13. Nach Artikel 118 wird folgender Artikel 118a ein-
eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bun- gefügt:
desrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag ,,Artikel 118a
nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheits- Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend
rechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung
Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider
keine Anwendung. Länder erfolgen."
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag
durch die Bundesregierung innerhalb von sechs 14. Nach Artikel 125 wird folgender Artikel 125a ein-
Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung gefügt:
darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbe- ,,Artikel 125a
sondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage,
eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist,
Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage aus- aber wegen Anderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des
nahmsweise als besonders eilbedüftig bezeichnet Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlas-
hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bun- sen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann
desregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, durch Landesrecht ersetzt werden.
sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses (2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheits- der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung
rechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch
Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß es durch
3148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes Artikel 2
gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlas-
Inkrafttreten
sen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht
mehr erlassen werden könnte." Dieses Gesetz tritt am 15. November 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarren berger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
----------------------·-----·. -------------------
Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3149
Neunte Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 20. Oktober 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten- 6. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder ein
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und an-
3. Juni 1976 {BGBI. 1S. 1357) verordnet die Bundesregie- derer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-
rung: gruppe" gestrichen.
Artikel1 7. In§ 13 Abs. 3 werden die Worte "bei Bewerbern, die
bis zum 31. Dezember 1994 eingestellt werden,"
Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom gestrichen.
2. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1723), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 12. Mai 1993 {BGBI. 1 S. 701),
8. § 16 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes
im BGS können zur Ausbildung für den geho-
"1. mittlerer Dienst
benen Dienst zugelassen werden, wenn sie
a) als Eingangsamt das Amt des Polizeimei-
1. sich in einer Dienstzeit von mindestens
sters im BGS,
zwei Jahren seit dem Erwerb der Lauf-
b) als Beförderungsämter die Ämter bahnbefähigung für den mittleren Polizei-
des Polizeiobermeisters im BGS, vollzugsdienst bewährt haben,
des Polizeihauptmeisters im BGS,". 2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren
b) Nummer 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür
ersetzt: geeignet erscheinen,
3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet
"Die Ämter des Direktors der Grenzschutzdirek-
tion, eines Abteilungspräsidenten im BGS sowie haben."
eines Direktors im BGS brauchen nicht durchlau- bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
fen zu werden. Das Amt eines Präsidenten eines „Das Bundesministerium des Innern kann im
Grenzschutzpräsidiums kann auch einem Beam- Einvernehmen mit dem Bundesministerium
ten in der Laufbahn des höheren Dienstes der all- der Finanzen Bildungsvoraussetzungen für die
gemeinen und inneren Verwaltung übertragen Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen
werden." Dienst festlegen."
b) In Absatz 2 werden die Worte „ Vollzugsdienstes
2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte "Vollzugsdienst der
der Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen
Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-
Bundestages" durch die Worte „Polizeivollzugs-
destages" durch die Worte "Polizeivollzugsdienst
dienstes beim Deutschen Bundestag" ersetzt.
beim Deutschen Bundestag" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
3. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Prüfungen" durch das ,,(4) Von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 kann
Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt. das Bundesministerium des Innern Ausnahmen
zulassen, wenn der Beamte bei langjähriger Tätig-
4. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „für die Anstellung keit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen
vorgeschriebene Prüfung" durch das Wort "Lauf- gezeigt hat."
bahnprüfung" ersetzt. d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen
5. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden,
"Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt
werden, wenn der Beamte in der Probezeit erheblich haben; § 1O Abs. 6 Satz 3 ist entsprechend anzu-
über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt wenden. Für die Verleihung des ersten Beförde-
und die Laufbahnprüfung mindestens mit einer rungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit
besseren Note als „befriedigend" bestanden hat." nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr
3150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1 ·
nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines bb) Nummer 4 wird gestrichen; die bisherige
Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt
ihrer Rechtsstellung." gefaßt:
"4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
9. § 16a wird wie folgt geändert: haben."
a) Absatz 1 wird wie fofgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugs- "(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4
dienstes im BGS, die kann das Bundesministerium des Innern bis zum
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig- vollendeten 45. Lebensjahr Ausnahmen zulassen,
keiten und ihrer Persönlichkeit geeignet wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchst-
erscheinen, altersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu
2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs- vertretenden Grund nicht möglich war."
gruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
mindestens vier Jahre und In einer Dienstzeit ,,(6) Ein ~ der Laufbahn des höheren Polizei-
von mindestens zehn Jahren seit der Verlei- vollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen
hung eines Amtes des mittleren Polizeivoll-
werden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn
zugsdienstes bewährt haben,
bewährt haben; § 10 Abs. 6 Satz 3 ist entspre-
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das chend anzuwenden. FOr die Ver1eihung des ersten
45. Lebensjahr vollendet haben, Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Be-
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn ver- währungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähi-
liehen werden, wenn sie die Befähigung für die gung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Ver-
Laufbahn nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 leihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben
erworben haben;§ 16 Abs. 8 gilt entsprechend. die Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung."
§ 11 bleibt unberührt. Die Befähigung richtet sich
auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2, 11. § 18a wird wie folgt geändert:
Absatz 9 Satz 2. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 voraus- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gesetzte Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird
die Zeit der Wahrnehmung von vollzugspolizeili- "(1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugs-
chen Aufgaben in einer gleichwertigen Laufbahn dienstes im BGS, die
außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im BGS 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig-
angerechnet." keiten und ihrer Persönlichkeit geeignet er-
b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange- scheinen,
fügt: 2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn
"(11) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erreicht und sich in einer Dienstzeit von minde-
können bis zum 31. Dezember 2001 Beamte des stens zehn Jahren seit der ersten Verleihung
mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS, die nach eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugs-
Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamten- dienstes bewährt haben,
verhältnis berufen worden sind, zugelassen 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4
werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahn- mindestens 50 Jahre alt sind,
befähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der
Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord- kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn ver-
nung A wahrgenommen haben und sich minde- liehen werden, wenn sie die Befähigung für die
stens ein Jahr in einem Amt der Besoldungs- Laufbahn nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7
gruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A be- erworben haben; § 18 Abs. 6 gilt entsprechend.
währt haben." Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungs-
bereich nach Absatz 2, Absatz 8 Satz 2. § 11 bleibt
c) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 unberührt. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausge-
und Absatz 8 werden jeweils setzte Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die
aa) die Worte "Der Bundesminister" durch die Zeit der Wahrnehmung von vollzugspolizeilichen
Worte "Das Bundesministerium", Aufgaben in einer gleichwertigen Laufbahn außer-
bb) die Worte "des Bundesministers" durch die halb des Polizeivollzugsdienstes im BGS ange-
Worte "des Bundesministeriums" oder rechnet."
cc) die Worte "der Bundesminister" durch die b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7
Worte "das Bundesministerium" Satz 2 werden jeweils
ersetzt. aa) die Worte "Der Bundesminister" durch die
Worte "Das Bundesministerium" oder
10. § 18 wird wie folgt geändert: bb) die Worte .des Bundesministers" durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Worte „des Bundesministeriums"
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
• 1. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung
12. § 22 wird wie folgt geändert:
sich mindestens vier Jahre im gehobenen
Polizeivollzugsdienst bewährt haben,". a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3151
"Über die Zulassung zur Unterweisung entschei- 18. In§ 4Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8Abs. 1 Satz 1,§ 9Abs.1,
det das Bundesministerium des Innern." § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 15a Abs. 6, § 17 Abs. 2,
§ 21 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und § 32a Abs. 3 Satz 2,
b) In Absatz 3 werden die Worte "der Bundesmi-
Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils
nister" durch die Worte "das Bundesministerium"
ersetzt. a) die Worte "Der Bundesminister• durch die Worte
"Das Bundesministerium",
13. § 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) die Worte "der Bundesminister" durch die Worte
a) Die Worte "des Bundesministers" werden durch "das Bundesministerium„ oder
die Worte "des Bundesministeriums" ersetzt. c) die Worte "vom Bundesminister" durch die Worte
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "vom Bundesministerium••
"7. Mindestalter für den Aufstieg für besondere ersetzt.
Verwendungen: § 16a Abs. 1 Nr. 3."
Artikel2
14. In § 28 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben;
Absatz 4 wird Absatz 2. Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
15. § 30 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
16. In § 31 werden die Absatzbezeichnung ,,(W ge-
strichen und der Absatz 2 aufgehoben. Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
17. Die§§ 31a und 32 werden aufgehoben. Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 20. Oktober 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundes-
grenzschutz-Laufbahnverordnung vom 20. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3149) wird
nachstehend der Wortlaut der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der
ab 4. November 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1976 in Kraft getretene Verordnung vom
2. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1723),
2. die am 10. April 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 4. April 1979
(BGBI. 1S. 421 ),
3. die am 23. Dezember 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember
1979 (BGBI. 1S. 2293),
4. die am 23. August 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 10. August 1981
(BGBI. 1S. 837),
5. die am 1. November 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Oktober
1983 (BGBI. 1S. 1304),
6. den am 17. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
8. März 1990 (BGBI. 1S. 446),
7. die am 7. August 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1991
(BGBI. 1S. 1733),
8. die am 15. März 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 5. März 1992
(BGBI. 1S. 389),
9. die am 20. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Mai 1993
(BGBI. 1S. 699),
10. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
12. Mai 1993 (BGBI. 1S. 701 ),
11. den am 4. November 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis 11 wurden ertassen auf Grund
des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357).
Bonn, den 20. Oktober 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3153
Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz
(Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV)
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt 1 Abschnitt4
Gemeinsame Vorschriften Höherer Dienst
Anwendungsbereich 1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst 17
Laufbahnen, Ämter 2 Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes 18
Leistungsgrundsatz 3 Aufstieg für besondere Verwendungen 18a
Einstellung, Vorbereitungsdienst 4 Einstellung von Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung 19
Eignungsauswahlverfahren 5
Erwerb der Befähigung Abschnitts
6
Ausbildung Ergänzende Vorschriften
7
Übernahme von Beamten der Schutzpolizei 20
Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen 8
Übernahme von Beamten aus anderen Laufbahnen des
Prüfungsordnungen 9 Polizeivollzugsdienstes 21
Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung 10 Übernahme von Beamten aus Laufbahnen außerhalb des
Beförderung Polizeivollzugsdienstes 22
11
Andere Bewerber 23
Besondere Fachverwendungen 24
Abschnitt2 Fortbildung 25
Dienstliche Beurteilung 26
Mittlerer Dienst
Ausnahmen 27
Einstellung in den Vorbereitungsdienst 12
Vorbereitungsdienst 13 Abschnitt&
Einstellung von Bewerbern mit Hauptschulabschluß in den Überleitungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Vorbereitungsdienst 14
Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger
und Unterführer 28
Überleitung der Beamten der Laufbahn der
Grenzschutzoffiziere 29
Abschnitt3
(aufgehoben) 30
Gehobener Dienst
Übergangsregelungen für den Aufstieg 31
Einstellung in den Vorbereitungsdienst 15
(aufgehoben) 31 a
Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung 15a (aufgehoben) 32
Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes 16 Erleichterter Aufstieg 32a
Aufstieg für besondere Verwendungen 16a (Inkrafttreten) 33
3154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt 1 §4
Gemeinsame Vorschriften Einstellung, Vorbereitungsdienst
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt wer-
§1 den, wer
Anwendungsbereich 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamten im setzes ist,
Bundesgrenzschutz (BGS). 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheit-
liche demokratische Grundordnung im Sinne des
§2 Grundgesetzes eintritt,
Laufbahnen,Ämter 3. gerichtlich nicht bestraft ist,
4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
(1) Der Polizeivollzugsdienst im BGS gliedert sich in
den mittleren, gehobenen und höheren Dienst. 5. polizeidiensttauglich ist,
(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter: 6. für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint und
1. mittlerer Dienst 7. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen beson-
deren Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige
a) als Eingangsamt das Amt des Polizeimeisters im Laufbahn erfüllt.
BGS,
(2) Die Bewerber werden, soweit diese Verordnung
b) als Beförderungsämter die Ämter nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamten-
des Polizeiobermeisters im BGS, verhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer
des Polizeihauptmeisters im BGS, Laufbahn eingestellt. Dem jeweils für die Einstellung in
den Vorbereitungsdienst festgelegten Höchstalter ist bei
2. gehobener Dienst Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit
a) als Eingangsamt das Amt des Polizeikommissars ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter
imBGS, 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Voll-
endung des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein
b) als Beförderungsämter die Ämter des
Zeitraum von drei Jahren, höchstens jedoch sechs Jahren
Polizeioberkommissars im BGS, hinzuzurechnen. Bei Bewerbern für den höheren Polizei-
Polizeihauptkommissars im BGS, vollzugsdienst darf dabei die in § 17 Abs. 2 festgelegte
Ersten Polizeihauptkommissars im BGS, Höchstaltersgrenze nicht überschritten werden.
3. höherer Dienst (3) Von Absatz 1 Nr. 1 und 3 können vom Bundes-
a) als Eingangsamt das Amt des Polizeirats im BGS, ministerium des Innern im Einzelfall Ausnahmen zugelas-
sen werden, von Nr. 1 nur, wenn für die Gewinnung des
b) als Beförderungsämter die Ämter des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Polizeioberrats im BGS,
Polizeidirektors im BGS, §5
leitenden Polizeidirektors im BGS, Eignungsauswahlverfahren
Abteilungspräsidenten im BGS,
Direktors der Grenzschutzdirektion, (1) Jeder Bewerber nimmt vor seiner Einstellung an
Direktors im BGS, einem Eignungsauswahlverfahren teil. Das gleiche gilt bei
Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums, der Zulassung eines Beamten zum Aufstieg in eine höhere
Inspekteurs des Bundesgrenzschutzes. Laufbahngruppe.
Die Ämter des Direktors der Grenzschutzdirektion, (2) Polizeivollzugsbeamte, die aus dem kriminalpolizei-
eines Abteilungspräsidenten im BGS sowie eines lichen Vollzugsdienst oder aus dem Polizeivollzugsdienst
Direktors im BGS brauchen nicht durchlaufen zu wer- beim Deutschen Bundestag übernommen werden sollen,
den. Das Amt eines Präsidenten eines Grenzschutz- können einem Eignungsauswahlverfahren unterzogen
präsidiums kann auch einem Beamten in der Laufbahn werden.
des höheren Dienstes der allgemeinen und inneren (3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der
Verwaltung übertragen werden. geistigen und körperlichen Eignung und soll einen Ein-
druck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers oder
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der
des Beamten vermitteln.
weiblichen Form (Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 1 zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B).
§6
(3) Zu den Laufbahnen gehören auch der Vorberei-
tungsdienst und die Probezeit. Erwerb der Befähigung
Die Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die
§3 Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vor-
bereitungsdienstes und Bestehen der nach dieser Ver-
Leistungsgrundsatz
ordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Für Polizei-
Dem Polizeivollzugsbeamten stehen nach seiner Eig- vollzugsbeamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere
nung, Befähigung und fachlichen Leistung alle Ämter des Laufbahngruppe zugelassen sind, tritt an die Stelle des
Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung Vorbereitungsdienstes die Einführung in die Aufgaben der
offen. angestrebten Laufbahn.
Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3155
§7 ungenügend (6) - eine Leistung, die den Anforderun-
Ausbildung
gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so
(1) Polizeivollzugsbeamte aller Laufbahnen erhalten im lückenhaft sind, daß die Mängel in
Rahmen ihrer Ausbildung polizeifachlichen Unterricht. absehbarer Zeit nicht behoben wer-
Soweit sie einen nach dieser Verordnung geforderten den könnten.
Bildungsstand noch nicht besitzen und nachträglich
erwerben müssen, nehmen sie außerdem am allgemein- §10
bildenden Unterricht teil.
Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung
(2) Das Bundesministerium des Innern erläßt unter
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf
Mitwirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-
Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der
dungsordnungen, die sich im Rahmen der Vorschriften
Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Sie
dieser Verordnung halten müssen.
beginnt mit der Ernennung zum Beamten auf Probe.
§8 (2) Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung
nichts anderes bestimmt,
Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen
1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene 2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate,
Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt wer-
den; das Bundesministerium des Innern kann in begrün- 3. im höheren Dienst drei Jahre.
deten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas- Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt wer-
sen. Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig den, wenn der Beamte in der Probezeit erheblich über
gemacht werden. Die Wiederholung einer bestandenen dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die
Prüfung ist nicht zulässig. Laufbahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als
(2) Für Beamte auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung "befriedigend" bestanden hat. Die Mindestprobezeit
endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis beträgt ein Jahr.
mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prü- (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die
fungsergebnisses. Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach
Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eine Teilprüfung
der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die
oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung
nach den Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungs-
für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das
vorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden
Beamtenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der
oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind,
Fristen nach § 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes,
dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses. (4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höchstens
zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die Bewährung
insbesondere wegen
§9
1. nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,
Prüfungsordnungen
2. nicht einwandfreier Führung,
(1) Das Bundesministerium des Innern erläßt unter
Mitwirkung des Bundespersonalausschusses Prüfungs- 3. Krankheit,
ordnungen, die sich im Rahmen der Vorschriften dieser 4. Wechsels des Dienstherrn oder
Verordnung halten müssen.
5. längerer Beurlaubung
(2) In den Prüfungsordnungen und den nach § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf der Probezeit nocht nicht feststellen läßt.
vorgeschriebenen Ausbildungsordnungen sind folgende
Noten vorzusehen: (5) Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen.
sehr gut (1) - eine Leistung, die den Anforderun- (6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Ver-
gen in besonderem Maße entspricht; leihung eines in § 2 Abs. 2 aufgeführen Amtes. Die An-
stellung ist nur im Eingangsamt zulässig. Sie darf erst
gut (2) - eine Leistung, die den Anforderun- nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit vorgenommen
gen voll entspricht; werden.
befriedigend (3) - eine Leistung, die im allgemeinen (7) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche-
den Anforderungen entspricht; nen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-
ausreichend (4) - eine Leistung, die zwar Mängel auf- schaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf
weist, aber im ganzen den Anforde- die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht
rungen noch entspricht; über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der
Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herange-
mangelhaft (5) - eine Leistung, die den Anforderun- standen hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung
gen nicht entspricht, jedoch erken- innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kin-
nen läßt, daß die notwendigen derbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die
Grundkenntnisse vorhanden sind Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbil-
und die Mängel in absehbarer Zeit dung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung
behoben werden könnten; geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der
3156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem
Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-
der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem sichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach
Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück- § 10 Abs. 7 angerechnet worden sind.
sichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur
(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung
einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem
gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeit-
Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird
raumes, entsprechend für die Berücksichtigung der
für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang
tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten
eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge-
pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne
schriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung
des§ 10Abs. 8.
während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen
Leistungen dies rechtfertigen. (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Be-
förderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten
(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen
grundsätzlich gleichzubehandeln.
Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem
Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister
sowie volljährigen Kinder. Abschnitt2
(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis Mittlerer Dienst
zur Anstellung führt der Beamte als Dienstbezeichnung
die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes seiner Lauf-
§12
bahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z.A.)".
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 11 (1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivoll-
Beförderung zugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem 1. die Voraussetzungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt,
Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt 2. das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer noch nicht vollendet hat,
Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne
3. eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen ent-
daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt
sprechenden Bildungsstand nachweist.
mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen
gelten als Bestandteil des Grundgehaltes (§ 42 Abs. 2 (2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen
zulassen, wenn der Bewerber das 35. Lebensjahr noch
(2) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamten, die
nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes
regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht
dienstliches Interesse besteht.
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letz-
ten Beförderung erfolgen. Eine Beförderung während der (3) Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf
Probezeit oder innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amts-
des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres ist bezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz „Anwär-
nicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt. ter".
(3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2 Abs. 2)
sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verord- §13
nung nichts anderes bestimmt ist. Vorbereitungsdienst
(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Bundes- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und
besoldungsordnung A darf Beamten des gehobenen Poli- sechs Monate.
zeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit
der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende
eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. Ein Ausbildungsabschnitte:
Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungs- 1. die Grundausbildung;
ordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung,
Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes erst verlie-
2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische
hen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines
Ausbildung,
Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs
Jahren zurückgelegt haben. Auf die in den Sätzen 1 und 2 3. einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Lauf-
vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten werden bei der bahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im
Anstellung nicht berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten BGS abschließt.
nach § 10 Abs. 7 angerechnet.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein
(5) Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach der Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß für
Erziehungsurlaubsverordnung oder einer Beurlaubung die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kennt-
nach § 79a des Bundesbeamtengesetzes, wenn der nisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang
Beamte ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht . außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für
und das in seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit
des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes über- innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes er-
wiegend betreut und erzieht. Zugrunde gelegt wird jeweils worben worden sind.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3157
§14 (4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die
Einstellung von Bewerbern mit Hauptschulabschluß praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbe-
in den Vorbereitungsdienst zogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene
(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivoll- Lehrveranstaltungen entfallen.
zugsdienstes im BGS kann auch eingestellt werden, wer
(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprü-
1. die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 fung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS ab.
erfüllt,
(6) Einern Beamten, der die Laufbahnprüfung endgültig
2. eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder einen nicht bestanden hat, kann das Bundesministerium des
entsprechenden Bildungsstand nachweist. Innern auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähi-
(2) Die Beamten erhalten während des Vorbereitungs- gung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdien-
dienstes allgemeinbildenden Unterricht, der mit dem stes im BGS zuerkennen, wenn die nachgewiesenen
Nachweis des in § 12 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebenen Kenntnisse ausreichen.
Bildungsstandes abschließt. Für Beamte, die diesen
Nachweis endgültig nicht erbringen. endet das Beamten- §16
verhältnis mit dem Tage, an dem ihnen dieses Ergebnis
bekanntgegeben wird. Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei (1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im
Jahre. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. BGS können zur Ausbildung für den gehobenen Dienst
(4) Im übrigen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend. zugelassen werden, wenn sie
1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren
seit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mitt-
Abschnitt 3 leren Polizeivollzugsdienst bewährt haben,
Gehobener Dienst 2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
§15
3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksich-
(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizei-
tigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die
vollzugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschul-
1 . die Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt, ausbildung erfüllt. Das Bundesministerium des Innern
2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder Finanzen Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur
einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist, Ausbildung für den gehobenen Dienst festlegen.
3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim
Deutschen Bundestag können auch für den Aufstieg in
(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zugelassen
kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen
werden.
zulassen. wenn der Bewerber das 35. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. (3) Beamte, die die nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten
Bildungsvoraussetzungen nicht nachweisen, können
(3) Die Bewerber werden als Polizeikommissaranwärter
unter der Bedingung zugelassen werden, daß sie bis zum
im BGS eingestellt.
Beginn der Ausbildung gemäß Absatz 6 eine dieser Vor-
§15a aussetzungen erfüllen.
Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung (4) Von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 kann das
Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen,
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. wenn der Beamte bei langjähriger Tätigkeit überdurch-
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang schnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat.
einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien (5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich
an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver- der Beamte als ungeeignet erweist.
waltung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht.
Die Fachstudien werden im Wechsel mit den berufsprakti- (6) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie wird in dem für
schen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang
berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. nach § 15a Abs. 2 bis 4 durchgeführt. Soweit die Beamten
während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende
(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie
Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn
schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das
gefordert werden, können die berufspraktischen Studien-
Grundstudium umfaßt die für die Laufbahnen des gehobe-
zeiten um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die
nen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte;
Ausbildung schließt mit der Laufbahnprüfung für den
sie sind für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-
gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS ab.
dienstes im BGS und die Laufbahn des gehobenen
Kriminaldienstes des Bundes möglichst einheitlich zu m Bei der Beförderung zum Polizeikommissar im BGS
gestalten. Das Grundstudium schließt mit einer Zwi- brauchen die Ämter des Polizeiobermeisters im BGS und des
schenprüfung ab. Polizeihauptmeisters im BGS nicht durchlaufen zu werden.
3158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(8) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf schuß. Die während der Einführungszeit erbrachten Lei-
den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Auf- stungsnachweise sind zu berücksichtigen.
gaben der Laufbahn bewährt haben; § 1OAbs. 6 Satz 3 ist
(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der
entsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des ersten
Bundespersonalausschuß. Das Bundesministerium des
Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungs-
Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundes-
zeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht
personalausschusses selbst regeln und durchführen. Die
unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen
Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinan-
Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.
der abzustimmen.
§16a (8) Bis zum 31. Dezember 1997 kann Beamten, die das
55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen
Aufstieg für besondere Verwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, unter Beachtung
(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im des Absatzes 3 ein Amt der Besoldungsgruppe 1O der
BGS,die Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie
in einer Einführungszeit von mindestens drei Monaten
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten Dauer in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, worden sind und das Bundesministerium des Innern den
2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs- Abschluß der erfolgreichen Einführung festgestellt hat.
gruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A mindestens (9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
vier Jahre und in einer Dienstzeit von mindestens zehn wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der
Jahren seit der Verleihung eines Amtes des mittleren Verwendungsbereich sowie das jeweils höchsterreichbare
Polizeivollzugsdienstes bewährt haben, Amt sind in der Entscheidung festzulegen.
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das 45. Le- (10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein Amt
bensjahr vollendet haben, der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen nung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 Bundesbesol-
werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach dungsgesetz) mindestens ein Jahr oder das Amt eines
den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben; § 16 Abs. 8 Oberstabsmeisters im BGS innehaben, unmittelbar das Amt
gilt entsprechend. § 11 bleibt unberührt. Die Befähigung eines Polizeioberkommissars im BGS verliehen werden.
richtet sich auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2,
(11) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 können bis
Absatz 9 Satz 2. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte
zum 31. Dezember 2001 Beamte des mjttJeren Polizeivoll-
Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der Wahr-
zugsdienstes im BGS, die nach Maßgabe des Einigungs-
nehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer
vertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind,
gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugs-
zugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahn-
dienstes im BGS angerechnet.
befähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besol-
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, dungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A wahr-
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine genommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem
nach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund fachverwand- Amt der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-
ter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung nung A bewährt haben.
zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können
höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Bun-
desbesoldungsordnung A zugeordnet sein.
Abschnitt4
(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein
dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Höherer Dienst
Verwendungsbereich rechtfertigt. Das Bundesministerium
des Innern entscheidet über die Zulassung zum Aufstieg §17
unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und des § 16.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in
die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend (1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivoll-
sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die zugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer
Einführungszeit dauert sechs Monate und umfaßt einen 1. die Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt,
Lehrgang von mindestens einem Monat Dauer. Soweit
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin-
reichende Kenntnisse erworben haben, die für den Ver- 3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an
wendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert wer- einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat
den, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
gekürzt werden. die für seine Verwendung im Polizeivollzugsdienst
besonders förderlich sind.
(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen
werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. (2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2
kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen
(6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu
zulassen, wenn der Bewerber das 35. Lebensjahr noch
bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag
nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes
des Bundesministeriums des Innern fest, ob die Ein-
dienstliches Interesse besteht.
führung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs- (3) Die Bewerber werden als Polizeiratanwärter im BGS
anforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Aus- eingestellt.
Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn. den 3. November 1994 3159
(4) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er glie- kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen wer-
dert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr, den, wenn sie die Befähigung fOr die Laufbahn nach den
die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben; § 18 Abs. 6 gilt
aufbauen. Der zweite Ausbildungsabschnitt wird an der entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Ver•
Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Er schließt mit wendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 8 Satz 2. § 11
der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugs- bleibt unberührt. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte
dienst im BGS ab. Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der Wahr•
nehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer
§18 gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugs•
dienstes im BGS angerechnet.
Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,
(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine
BGS können zur Ausbildung für den höheren Dienstzuge- nach den Absätzen 4, 6, und 7 auf Grund fachverwandter
lassen werden, wenn sie Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu
erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können
1. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sich mindestens
höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 14 der
vier Jahre im gehobenen Polizeivollzugsdienst bewährt
Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein.
haben,
(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein
2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem
und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
Verwendungsbereich rechtfertigt. Das Bundesministerium
3. das Zeugnis der Hochschulreife oder einen entspre- des Innern entscheidet über die Zulassung zum Aufstieg
chenden Bildungsstand besitzen, unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und des § 18.
4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in
(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 kann die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend
das Bundesministerium des Innern bis zum vollendeten sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die
45. Lebensjahr Ausnahmen zulassen, wenn eine Zulas- Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soff
sung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung son einen
von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht mög- Lehrgang von angemessener Dauer umfassen. Soweit
lich war. Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin•
reichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert
der Beamte als ungeeignet erweist. werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs
(4) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. § 17 Abs. 4 gilt Monate gekürzt werden.
entsprechend. (5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen
(5) Bei der Beförderung zum Polizeirat im BGS brau- werden, wenn sich der Beamte aJs ungeeignet erweist. ·
chen die Ämter des Polizeihauptkommissars im BGS der (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu
Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag
und des Ersten Polizeihauptkommissars im BGS nicht des Bundesministeriums des Innern fest, ob die Ein-
durchlaufen zu werden. führung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
(6) Ein Amt der Laufbahn des höheren Polizeivollzugs- erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs-
dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn anforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Aus-
sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10 schuß. Die während der Einführungszeit erbrachten
Abs. 6 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Ver- Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.
leihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf m Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der
die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung Bundespersonalausschuß. Das Bundesministerium des
ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundes-
Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer personalausschusses selbst regeln und durchführen. Die
bisherigen Rechtsstellung. Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinan-
der abzustimmen.
§18a (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
Aufstieg für besondere Verwendungen wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der
Verwendungsbereich ist mit den ihm zugeordneten
(1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes Dienstposten in der Entscheidung zu bezeichnen.
imBGS,die
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten §19
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Einstellung von Bewerbern
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und mit Zweiter Staatsprüfung
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
(1) Bewerber, die die in § 17 Abs. 1 genannten Einstel-
seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen
lungsvoraussetzungen erfüllen und eine Zweite Staatsprü-
Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,
fung bestanden haben, können unter Berufung in das
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeirat im BGS "zur
50 Jahre alt sind, Anstellung (z.A.)" ernannt werden.
3160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Während der Probezeit erhalten die Beamten eine Bundeslaufbahnverordnung Anwendung. Die Dauer der
polizeifachliche Unterweisung. Probezeit(§ 10 Abs. 2) erhöht sich um jeweils ein Jahr, sie
beträgt mindestens drei Jahre.
Abschnitts §24
Ergänzende Vorschriften Besondere Fachverwendungen
§20 (1) Für besondere Fachverwendungen können in den
Polizeivollzugsdienst im BGS
Übernahme von Beamten der Schutzpolizei
1. Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivoll-
Wer bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich zugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer
des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für Laufbahnbefähigung übernommen,
eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Schutz-
polizei erworben hat, besitzt die Befähigung für die ent, 2. Bewerber nach Maßgabe des Abschnitts III der Bun-
sprechende Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes Im deslaufbahnverordnung in Laufbahnen besonderer
BGS. Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als Fachrichtungen unter Berufung in das Beamtenver-
abgeleistet, · als sich der Beamte bei einem anderen hältnis auf Probe eingestellt
Dienstherrn nach Erwerb der Befähigung in der entspre- werden.
chenden Laufbahn bewährt hat. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch ein-
§21 gestellt werden
Übernahme von Beamten aus anderen Laufbahnen 1. in den gehobenen Dienst für eine Verwendung im
des Polizeivollzugsdienstes Musikdienst als Leiter eines Musikkorps Bewerber, die
(1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen können Polizei- ein Studium der Musik an einem öffentlichen oder
vollzugsbeamte anderer Laufbahnen nach Erwerb der staatlich anerkannten Lehrinstitut mit der Kapellmei-
Befähigung in den Polizeivollzugsdienst im BGS über- sterprüfung abgeschlossen und eine mindestens zwei-
nommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein jährige hauptberufliche Tätigkeit als Orchesterleiter
dienstliches Bedürfnis besteht. nach Ablegung dieser Prüfung nachweisen,
1
(2) Voraussetzungen für die Übernahme sind 2. in den mittleren Dienst
1. Ablauf der Probezeit (§ 10 Abs. 2 bis 4), a) für eine Verwendung im Musikdienst Bewerber, die
das Abschlußzeugnis einer Orchesterschule besit-
2. erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit.
zen und eine mindestens zweijährige hauptberuf-
(3) Über die Dauer der Unterweisung und über die liche Tätigkeit als Musiker nach dem Erwerb dieses
Anerkennung der Befähigung entscheidet das Bundesmi- Zeugnisses nachweisen,
nisterium des Innern.
b) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerber,
{4) Bis zur Übernahme führt der Beamte seine bisherige die nach dem Krankenpflegegesetz in der jeweils
Amtsbezeichnung weiter. geltenden Fassung die staatliche Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger"'
§22 besitzen und eine mindestens zweijährige haupt-
Übernahme von Beamten aus Laufbahnen berufliche Tätigkeit als Krankenpfleger nach der
außerhalb des Polizeivollzugsdienstes Erteilung dieser Erlaubnis nachweisen,
(1) In den Polizeivollzugsdienst im BGS kann durch c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerber, die
Anerkennung der Befähigung auch übernommen werden, nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom
wer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung 9. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 53, 1097) in der jeweils
für eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des geltenden Fassung die Erlaubnis für Berufshub-
Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind schrauberführer (Luftfahrerschein für Berufsluft-
einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahn- fahrzeugführer) oder die Erlaubnis für Bordwarte auf
gruppe gehören und die Befähigung auf Grund der bis- Hubschraubern im Bundesgrenzschutz und bei der
herigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte Bundes-
Unterweisung erworben werden kann. grenzschutz und bei der PolizeQ besitzen und eine
mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs als Hubschrauberführer oder Bordwart nach-
Monate. Über die Zulassung zur Unterweisung entschei- weisen.
det das Bundesministerium des Innern.
(3) Die Beamten führen die Dienst- und Amtsbe-
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet zeichnungen des Polizeivollzugsdienstes im BGS. Beamte
das Bundesministerium des Innern. des ärztlichen Dienstes führen in den Besoldungsgruppen
(4) Eine Versetzung in den Polizeivollzugsdienst ist erst 13 bis 16 der Bundesbesoldungsordnung A als Dienst-
nach Anerkennung der Befähigung zulässig. und Amtsbezeichnungen die Grundamtsbezeichnungen
des höheren Dienstes mit den Zusätzen "Medizinal"
§23 und "im BGS". Die Dauer ihrer Probezeit bemißt sich nach
den Vorschriften der Bundeslaufbahhverordnung. Die
Andere Bewerber
Beamten werden im Wege der Fortbitdung mit den Auf-
Für die Einstellung anderer Bewerber finden § 4 Abs. 1 gaben des Polizeivollzugsdienstes im BGS vertraut
Nr. 1 bis 6 dieser Verordnung und die§§ 38 und 39 der gemacht.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3161
§25 Abschnitt6
Fortbildung Überleitungs-, Übergangs-
und Schlußvorschriften
(1) Das Bundesministerium des Innern fördert und
regelt die dienstliche Fortbildung. §28
(2) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, Überleitung der Beamten
sich selbst ständig beruflich fortzubilden und an der der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer
dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die
Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und (1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterfüh-
auch steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen rer, die die in § 16 der Verordnung über die Laufbahnen
sind. der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und
im Bundesministerium des Innern in der Fassung der
(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 901 ),
Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Ände-
gesteigert haben, sind zu fördern. Insbesondere ist ihnen rung dieser Verordnung vom 29. April 1975 (BGBI. 1
nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkennt- S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum
nisse in höher bewerteten Dienstgeschäften der Laufbahn Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen die
anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eig- Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im
nung nachzuweisen. BGS.
(2) Die Amter der Stabsmeister im BGS und Oberstabs-
§26 meister im BGS sind Amter des mittleren Polizeivollzugs-
Dienstliche Beurteilung dienstes. Stabsmeister im BGS können auch nach Inkraft-
treten dieser Verordnung zum Oberstabsmeister im BGS
Für die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbe- befördert werden. Oberstabsmeister im BGS können nach
amten im BGS finden die §§ 40 und 41 der Bundeslauf- Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Poli-
bahnverordnung Anwendung. zeivollzugsdienst im BGS unmittelbar zum Polizeiober-
kommissar im BGS ernannt werden.
§27 §29
Ausnahmen Überleitung der Beamten der Laufbahn
der Grenzschutzoffiziere
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des
Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor
Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschrif- dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung
ten dieser Verordnung zulassen: oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen
1. Höchstalter für die Einstellung: - die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugs-
dienst im BGS, wenn sie die Offizierprüfung bestanden
§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 3,
§ 17 Abs. 1 Nr. 2, § 23; haben,
- die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst
2. Probezeit:
im BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden
§ 10 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 3 Satz 3; haben.
3. überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Be-
förderung: §30
§ 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3; (weggefallen)
4. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb
§31
eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten
Beförderung: Übergangsregelungen für den Aufstieg
§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2; Bei der Zulassung zur Aufstiegsausbildung tritt bei den
Polizeivollzugsbeamten im BGS, die vor dem Inkrafttreten
5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung
dieser Verordnung eingestellt worden sind und denen
des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres:
nach § 28 oder § 29 die Befähigung für den mittleren oder
§ 11 Abs. 2 Satz2; für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zuer-
6. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: kannt worden ist, an die Stelle der Laufbahnprüfung bei
der Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 die Prüfung für die
§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2; Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und bei der
7. Mindestalter für den Aufstieg für besondere Ver- Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 die Offizierprüfung.
wendungen:
§31a
§ 16a Abs. 1 Nr. 3.
(weggefallen)
(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer
Ausnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung ein
Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Be- §32
förderung. \weggetanen)
3162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§32a vollzugsdienst im BGS höchstens einem Amt der Besol-
dungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A
Erleichterter Aufstieg
zugeordnet sein.
(1) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3 des
(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß
Einigungsvertrages genannten Gebiet kann
ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
1. Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Das Bundesmini-
BGS,die sterium des Innern entscheidet über die Zulassung zum
a) nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten Aufstieg.
und ihrer Persönlichkeit für einen Aufstieg geeignet (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in
erscheinen und die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend
b) ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbe- sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die
soldungsordnung A erreicht und sich in einer Einführung dauert mindestens neun Monate und soll ein
Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der Jahr nicht überschreiten. Soweit Beamte während ihrer
ersten Ver1eihung eines Amtes des mittleren Polizei- bisherigen Tätigkeiten schon hinreichende Kenntnisse
vollzugsdienstes bewährt haben und erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in
der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die
c) zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde- Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt
stens 35 Jahre alt sind, werden.
sowie
(5) Das Bundesministerium des Innern stellt fest, ob
2. Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der
BGS,die Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die auf den
Verwendungsbereich eingeschränkte Befähigung für die
a) nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
Laufbahn zuerkannt. In der Entscheidung sind die Dienst-
.und ihrer Persönlichkeit für einen Aufstieg geeignet
erscheinen und · posten des Verwendungsbereichs gemäß Absatz 2 Satz 2
festzulegen.
b) ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbe-
soldungsordnung A erreicht und sich in einer (6) Ein Beamter mit der Befähigung nach Absatz 5 kann
Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der auch auf einem anforderungsgleichen Dienstposten, der
ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Poli- im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens
zeivollzugsdienstes bewährt haben und einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und im höheren
Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens einem Amt der
c) zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde- Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsord-
stens 35 Jahre alt sind, nung A zugeordnet ist, bei Behörden des Bundesgrenz-
ein Amt der nächsthöheren Laufbahn ver1iehen werden, schutzes außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absät- genannten Gebiets verwendet werden, soweit dafür ein
zen 2 bis 5 erworben haben. Die Befähigung richtet sich dringendes dienstliches Bedürfnis besteht und der
auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2 und Absatz 5 Beamte sich nach Feststellung der erfolgreichen Ein-
Satz 3. § 11 bleibt unberührt. Für die gemäß· Satz 1 Nr. 1 führung mindestens 5 Jahre in dem gemäß den Ab-
Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b vorausgesetzte sätzen 1 bis 5 festgelegten Verwendungsbereich bewährt
Dienstzeit wird die Zeit der Wahrnehmung von vollzugs- hat. Über die Verwendung des Beamten außerhalb des in
polizeilichen Aufgaben in einer Laufbahn außerhalb des Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ent-
Polizeivollzugsdienstes im BGS berücksichtigt. scheidet das Bundesministerium des Innern.
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, wenn die Einführung
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach Absatz 4 bis zum 31. Dezember 1992 begonnen
nach den Absätzen 3 bis 5 auf Grund fachverwandter wird.
Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu
erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können im §33
gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens ein
Amt der Besoldungsgruppe A 11 und im höheren Polizei- (Inkrafttreten)
Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3163
Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 21. Oktober 1994
Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-
Verordnung sowie zur Änderung sonstiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften
vom 21. Oktober 1994 (BAnz. S. 11 109) wird nachstehend der Wortlaut der
Schweinepest-Verordnung in der ab 29. Oktober 1994 geltenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 19. April 1994 (BGBI. 1
s. 837),
2. die am 29. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 25. April 1994 (BAnz.
s. 4565),
3. den am 29. Oktober 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 17a, des§ 79 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30, jeweils in Verbindung mit § 79
Abs. 1a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116),
zu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 17a, des § 79 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).
Bonn, den 21. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)
lnhaltsiiberslcht
§§ §§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1 Weitergehende Schutzmaßregelr 11d
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2bis22 d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 12
Unterabschnitt 1: e) Gebietsimpfung 13
Allgemeine Schutzmaßregeln 2,3 f) Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet
Impfverbot 2 oder im Impfgebiet 14
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen 3 g) Schutzmaßregeln beim Auftreten
Unterabschnitt 2: von Schweinepest bei Wildschweinen 14a
Besondere Schutzmaßregeln 4bis21 2. Afrikanische Schweinepest 15 bis 21
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest a) Öffentliche Bekanntmachung 15
und der Afrikanischen Schweinepest 4
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
B. Nach amtlicher Feststenung der Schweinepest oder den sonstigen Standort 16, 17
und der Afrikanischen Schweinepest 5 bis21
Sperre 16
1. Schweinepest 5 bis 14a
Tötung und unschädliche Beseitigung,
a) Öffentliche Bekanntmachung 5 zusätzliche Maßregeln 17
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
oder sonstigen Standort 6bis 10
und den Verdachtssperrbezirk 18,19
Sperre 6
Sperrbezirk 18
Tötung und unschädliche Beseitigung, Untersuchung 7
Verdachtssperrbezirk 19
Ausnahmen 8
d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet 20
Schlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine 9
e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 21
Behandlung der Teile und Rohstoffe
von ansteckungsverdächtigen Schweinen 10 C. Desinfektion 22
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk, den
Verdachtssperrbezirk, das Beobachtungsgebiet Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,
und die Schutzzone 11 bis 11d auf dem Transport und in Schlachtstätten 23
Sperrbezirk und Verdachtssperrbezirk 11 Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Beobachtungsgebiet und Schutzzone 11a Wiederbelegung von Beständen 24,24a
Ausnahmen 11b Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25
Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat 11c Abschnitt 6: Schlußvorschriften 26
Abschnitt 1 2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das
Ergebnis der
Begriffsbestimmungen
a) klinischen,
§1
b) pathologisch-anatomischen oder
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
c) serologischen
1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-
sche Schweinepest), wenn diese Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-
fürchten läßt;
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
gennachweis), 3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische diese durch
und pathologisch-anatomische Untersuchung oder
a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-
c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach- nachweis) oder
weis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhalts-
punkten b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist; festgestellt ist;
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3165
4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweine- 2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit
pest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder patholo- besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer
gisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
Afrikanischen Schweinepest befürchten läßt. sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese
für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest ge- Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen
impft sind. Einwegschutzkleidung, nach Vertassen der Ställe oder
sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desin-
fizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe
Abschnitt 2 oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzklei-
Schutzmaßregeln dung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzklei-
dung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf
Unterabschnitt 1 sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der
Seuche vermieden wird.
Allgemeine Schutzmaßregeln
3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den
§2 sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von
dem sonstigen Standort verbracht werden.
Impfverbot
4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube-
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt
Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen- sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in
kranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver- Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-
boten. migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen bracht werden.
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung 5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-
nicht entgegenstehen. nisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-
mittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die
§3 mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen nicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Stand-
ort verbracht werden.
(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen
1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts- B. Nach amtlicher Feststellung
tierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder der Schweinepest
Afrikanische Schweinepest einschließlich der Ent- und der Afrikanischen Schweinepest
nahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden, 1. Schweinepest
a) eine Untersuchung, a) Öffentliche Bekanntmachung
b) eine Absonderung,
§5
c) eine amtliche Beobachtung.
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß Schweinepest öffentlich bekannt.
serologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht
oder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen
von Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf- b) Schutzmaßregeln
schutz stehende Bestände von einer Genehmigung für den Betrieb oder sonstigen Standort
abhängig machen.
§6
Unterabschnitt 2 Sperre
Besondere Schutzmaßregeln (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonsti-
A. Vor amtlicher Feststellung gen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb
der Schweinepest oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-
und der Afrikanischen Schweinepest schriften der Sperre:
1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
§4 des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren
bruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei- Aufschrift „Schweinepest - Unbefugter Zutritt ver-
nepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort boten" gut sichtbar anbringen.
gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine absondern. Er
1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen hat dabei sicherzustellen, daß sie insbesondere nicht
oder an ihren sonstigen Standorten absondern. mit Wildschweinen in Berührung kommen können.
3166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur §7
mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem
Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der
Tötung und unschädliche Beseitigung, Untersuchung
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb
betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so
Personen, denen die zuständige Behörde eine ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-
Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per- liche Beseitigung sämtlicher Schweine an.
sonen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen
Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe (2) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und ort der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest amtlich
desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die festgestellt oder besteht infolge amtlicher Feststellung
Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einweg- Ansteckungsverdacht, so kann die zuständige Behörde
schutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die die Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher
Einwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, Schweine anordnen.
vergraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß (3) Im Falle der Anordnung nach Absatz 1 oder 2 ordnet
eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung
4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des der Schweine nach Anhang IV der Richtlinie 80/217/EWG
Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der
reinigen und desinfizieren. Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweine-
pest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils geltenden
5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi- Fassung spätestens zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere an.
gen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen
Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-
§8
gen Standort verbracht werden; das Verbringen von
Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Ausnahmen
Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann
zulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzu- die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-
sperren. heiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von § 7
abweichen, sofern nach dem Gutachten des beamteten
6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in bezug
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchen-
Standort verbracht werden. erregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht
7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel anzunehmen ist.
und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein
§9
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung Schlachtung
des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des ansteckungsverdächtiger Schweine
beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem
(1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in
sonstigen Standort verbracht werden.
einem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten
8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken Schlachthof geschlachtet werden.
oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in
Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi- (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung
gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach
dem Verbringen sind diese Gegenstände nach nähe- dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamte-
rer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen
Genehmigung der zuständigen Behörde in den Be- vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung
trieb oder sonstigen Standort verbracht werden. und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung
9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer abgelegte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach
Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
desinfizieren. desinfizieren.
10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der §10
Ställe Matten oder S9"Stige saugfähige Boden- Behandlung der Teile und Rohstoffe
auflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung von ansteckungsverdlchtigen Schweinen
des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen
Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten. (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen,
die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich
(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des
nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf
Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen
einen Seuchenverdacht hinweisen, sind
von Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 1. unschädlich zu beseitigen oder
Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3167
2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung sehen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen
zu erhitzen; dabei muß Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete
a) für die Dauer von mindestens 10 Minuten im Kern Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken
der Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht wer-
mindestens 80 °C gehalten werden oder den.
b) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siede- 3a. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des
temperatur gehalten werden, wobei die erhitzten Sperrbezirks dürfen Schweine nicht künstlich besamt
Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen; werden. Dies gilt nicht, wenn die Besamung vom
Besitzer des Betriebes mit Samen durchgeführt wird,
c) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von der sich im Betrieb befindet, sowie mit Samen, der
mindestens 100 °C erreichen. unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert
(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht worden ist, und die Besamung von der zuständigen
zusammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht anstek- Behörde genehmigt wurde. Schweinesamen darf nur
kungsverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren von Besamungsstationen und nur mit Genehmigung
verarbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. der zuständigen Behörde verbracht werden. Die Ge-
nehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder
Rohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen a) alle Eber der Besamungsstation
Gegenstände sind nach Anweisung des beamteten
aa) im Rahmen einer einmaligen serologischen
Tierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu
und virologischen Untersuchung und
desinfizieren.
bb) im Rahmen einer täglichen klinischen Unter-
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
suchung, die eine rektale Messung der Kör-
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn
pertemperatur einschließt,
dadurch eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu
befürchten ist. mit negativem Ergebnis auf Schweinepest unter-
sucht worden sind und
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk, b) sichergestellt ist, daß alle Eber der Besamungs-
den Verdachtssperrbezirk, das Beobachtungsgebiet station im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen
und die Schutzzone virologisch auf Schweinepest untersucht werden.
4. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des
§ 11 Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung
Sperrbezirk und Verdachtssperrbezirk der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks
oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur
legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befalle- sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
nen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlach-
von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. tung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der kli-
Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und nischen Untersuchung sämtlicher Schweine des
der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Betriebes oder sonstigen Standortes durch den be-
Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungs- amteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenver-
möglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe dächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann,
folgender Vorschriften der Sperre: die Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehver-
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen kehrsverordnung gekennzeichnet sind und in ver-
und haltbaren Aufschrift „Schweinepest - Sperr- plombten Fahrzeugen befördert werden. In der
bezirk" gut sichtbar an. Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen
Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.
2. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht
werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall 4a. (weggefallen)
das Verbringen zum Zwecke der Schlachtung geneh- 5. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,
migen, wenn durch amtliche Überwachung sicher- die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung
gestellt ist, daß beim Verbringen der Schweine in den des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu
Sperrbezirk, bei der Schlachtung sowie beim Verbrin- stempeln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstel-
gen des erschlachteten Fleisches aus dem Sperr- lung von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf
bezirk weder die Schweine noch das erschlachtete (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie
Fleisch mit Schweinen oder mit Fleisch von Schwei- 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972
nen aus dem Sperrbezirk in Berührung kommen. zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
2a. Der Besitzer muß sämtliche Schweine absondern. Er gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
hat dabei sicherzustellen, daß sie insbesondere nicht Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils gelten-
mit Wildschweinen in Berührung kommen können. den Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in
von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben
3. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des
verarbeitet werden.
Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem
Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde 6. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt wer-
kann das Verbringen von Schweinen zu diagnosti- den: das Durchführen von Schweineausstellungen,
3168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art (2) In einem Beobachtungsgebiet sind alle Schweine-
sowie der Handel mit Schweinen ohne vorherige zuchtbestände nach näherer Anweisung der zuständigen
Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter Mit- Behörde zu untersuchen. § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-
führung von Schweinen, das Umherziehen mit chend.
Schweinen und das gewerbsmäßige Kastrieren von
(3) Die zuständige Behörde kann um das Beobach-
Schweinen durch Personen, die nicht Tierarzt sind.
tungsgebiet zusätzlich eine Schutzzone festlegen. Der
7. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen Radius von Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und Schutz-
auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht zone zusammen beträgt mindestens 20 km. Die Schutz-
getrieben werden. Die zuständige Behörde kann das zone unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der
Treiben von Schweinen auch auf betrieblichen Wegen Sperre:
verbieten.
1. Während der ersten fünf Tage nach Festlegung der
8. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto- Schutzzone dürfen Schweine nicht aus ihrem Be-
bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder stand verbracht werden. Die zuständige Behörde kann
Schienenverbindungen transportiert werden. das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen
Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseiti-
(2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies
gung genehmigen. Verendete und getötete Schweine
unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der
dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un-
Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der
schädlichen Beseitigung verbracht werden.
zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk
sind die Schweinebestände unverzüglich nach näherer 2. Nach Ablauf der ersten fünf Tage nach Festlegung der
Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen. Schutzzone dürfen aus einem Bestand
(3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest a) Schlachtschweine zur Schlachtung nur verbracht
in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich fest- werden, wenn der Bestand vor dem Verbringen
gesteJlt, so kann die zuständige Behörde die Sperre des tierärztlich untersucht wurde und keine Anzeichen
Ortes oder unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält- vorliegen, die auf Schweinepest hindeuten, und
nisse die Sperre von Teilen des Ortes anordnen. In diesem sichergestellt ist, daß die Schweine innerhalb von
Fall gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof
geschlachtet werden,
§ 11a b) Zucht- und Nutzschweine nur verbracht werden,
Beobachtungsgebiet und Schutzzone wenn
aa) innerhalb von 10 Tagen vor der Abgabe zwei
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb
Tiere jeder Bucht, in der die zu verbringenden
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so
Tiere gehalten werden, mit negativem Ergebnis
legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein
serologisch auf Schweinepest untersucht wor-
Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk
den sind und
und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens
1O Kilometer. Hierbei .berücksichtigt sie die mögliche bb) während der letzten 30 Tage vor der Abgabe
Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels kein Schwein in den Betrieb verbracht oder ein-
und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein gestellt worden ist.
von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Über-
wachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beob- § 11b
achtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des
Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt. Das Ausnahmen
Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender
Dauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder eines
Vorschriften der Sperre:
Beobachtungsgebiets länger als 30 Tage und gefährdet
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- dies nach glaubhafter Darstellung des Besitzers der
wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der Schweine eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest - zumutbare Haltung, so kann die zuständige Behörde
Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und§ 11 a Abs. 1
Satz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in einen anderen
2. Während der ersten sieben Tage nach Festlegung des
Betrieb oder Standort des Sperrbezirks oder Beobach-
Beobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht aus
tungsgebiets genehmigen.
ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige
Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu
diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und §11c
unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete Seuchenausbruch
oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen in benachbartem Mitgliedstaat
Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver-
bracht werden. Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
staates der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer
2a. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a, 3a und 6 bis 8 gilt ent-
Entfernung von 10 km von der deutschen Grenze amtlich
sprechend. ·
festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland
3. Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festlegung zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so
des Beobachtungsgebietes gilt § 11 Abs. 1 Satz 3 ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11
Nr. 4 und 5 entsprechend. und 11 a an. § 11 b gilt entsprechend.
Nr. 75 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3169
§ 11d e) Gebietsimpfung
Weitergehende Schutzmaßregeln
§13
(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zustän-
dige Behörde (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
1. die Durchführung von Schweineausstellungen, Sch\veine- Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet
mä1<ten und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie Notimpfungen gegen die Schweinepest anordnen, wenn
den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderfich
das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste
Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen und das Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere
gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Per- Angaben über das Impfgebiet, den Umfang der Impfmaß-
sonen, die nicht Tierärzte sind, verbieten;
nahmen und die Sperrmaßnahmen für Schweine und ihre
2. die Untersuchung erfegter Wildschweine auf Schwei- Erzeugnisse enthält.
nepest anordnen. (2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für
(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein das Impfgebiet folgendes:
Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseu-
1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei der
chenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde Impfung die erforderfiche Hilfe leisten und Schweine,
für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unter- die gegen die Schweinepest geimpft worden sind,
stützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maß- unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken
nahmen nach den§§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tier-
mit den Buchstaben "I.SP' als geimpft kennzeichnen.
seuchengesetzes an. Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeich-
nung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus
dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden,
eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder
d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen.
2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag
§12 der Beendigung der Impfung an,
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand- a) dürfen geimpfte Ttere außer zur sofortigen Schlach-
ort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der tung in einer von der zuständigen Behörde bezeich-
Schweinepest amtlich festgestellt, so stellt die zuständige neten Schlachtstätte nicht aus dem Impfgebiet
Behörde epizootiologische Nachforschungen an und un- verbracht werden;
terstetlt die Betriebe oder sonstigen Standorte,
b) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren er-
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt schlachtet wird, nur
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die aa) zum Zwecke des innerstaatlichen Handelsver-
zuständige Behörde kann virologische und serologische kehrs abgegeben werden oder
Untersuchungen anordnen.
bb) so gestempelt werden, daß-erkennbar ist, daß
(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen
Standorten, die der behördlichen Beobachtung unter- verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach
liegen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden. dem Anhang der Richtlinie 72/461 /EWG).
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Ver-
bringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in
einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen
f) Tötung im Sperrbezirk,
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
Bes~itigung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme
untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das
Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem §14
Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen
werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der (1) Die zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die
behördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungs-
sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdäch- gebiet oder Im Impfgebiet sowie in Betrieben, bei denen
tigen Schweine anordnen. Im Qbrigen gilt für diese Kontakt zu Betrieben im Sinne der§§ 4, 6 oder 12 bestanden
Betriebe oder sonstigen Standorte§ 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 hat, anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchen-
entsprechend. bekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung
eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-
achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine, (2) Die zuständige Behörde ordnet eine serologische
die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf Untersuchung auf Schweinepest nach Anhang IV der
Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung
eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist. spätestens zum Zeitpunkt der Tötung der Ttere an.
3170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
g) Schutzmaßregeln 1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
beim Auftreten von Schweinepest bei Wildschweinen des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen
Standorte Schilder mit der deuttichen und haltbaren
§14a Aufschrift nAfrikanische Schweinepest - Unbefugter
Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-
Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als gefährdeten nen Ställen absondern.
Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Seuchensituation, 3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur
Wildschweinepopulation sowie Tierbewegungen inner- mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem
halb der Wildschweinepopulation. Für den gefährdeten Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der
Bezirk gilt folgendes: Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine
1. Die zuständige Behörde bringt an den wichtigsten betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung
Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-
erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen
ten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
die Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutz-
Aufschrift "Wildschweinepest - Gefährdeter Bezirk"
kleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen
gut sichtbar an.
Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren.
2. Der Besitzer hat Schweine unter Angabe ihres Stand- Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder
ortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe des sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung
Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung
anzuzeigen. nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf
sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung
3. Der Besitzer muß
der Seuche vermieden wird.
a) Hausschweine so absondern, daß sie nicht mit
4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und
. Wildschweinen in Berührung kommen können, und
Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes
b) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- von einer Genehmigung abhängig machen.
und Ausgängen der Schweineställe einrichten. 5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des
4. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß das Ver- Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk
bringen von Schweinen aus oder zu Betrieben nur mit reinigen und desinfizieren.
ihrer Genehmigung zulässig ist. 6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-
5. Verendete sowie erlegte seuchenkranke oder seuchen- gung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an
verdächtige Wildschweine sind unschädlich zu be- den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder
seitigen. von dem sonstigen Standort verbracht werden. Das
Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von
(2) Die zuständige Behörde legt die zur Tilgung der dem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen
Schweinepest erforderlichen Maßnahmen in einem Plan Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-
fest. lichen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind
(3) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus- anzubinden, Katzen einzusperren.
bruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn 7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit
ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wildschweinen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
anordnen. Standort verbracht werden.
8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel
2. Afrikanische Schweinepest und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
a) Offentliche Bekanntmachung Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung
des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des
§15 beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem
sonstigen Standort verbracht werden.
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Afri-
kanischen Schweinepest öffentlich bekannt. 9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken
oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in
Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh-
b) Schutzmaßregeln migung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb
für den Betrieb oder sonstigen Standort oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
Vor dem Verbringen sind diese Gegenstände nach
§16 näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur
Sperre mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den
Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an 10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor
einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unter- den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer
liegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und
folgender Vorschriften der Sperre: desinfizieren.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3171
11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf- fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und
lagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach
beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek- Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
tionsmittel tränken und stets feucht halten.
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
§17 und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest -
Tötung und unschidllche Beseitigung, Sperrbezirk• gut sichtbar an.
zusltzllche Maßregeln 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlossenen
Ställen absondern.
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an 3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein
einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet Kontrollbuch über die vorhandenen und abgehenden
die zuständige Behörde folgendes an: Schweine führen.
1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu 4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht
töten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten werden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen
Schweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwek-
werden. ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Beseitigung.
2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des
Betriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor 5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem
Feststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd Sperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht
gehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die verbracht werden; die zuständige Behörde kann für
Dauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine diagnostische Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann
Benutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht ferner Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen
möglich ist. zur Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen.
Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht
3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall
sie das Gehöft nicht verlassen können. Ausnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen,
4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,
Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem daß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk,
Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des
werden. erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder
die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit
5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und Schweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem
Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers s~in Sperrbezirk in Berührung kommen.
können, sind unschädlich zu beseitigen.
6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren
6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort, und flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den
die innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der Betrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der
amtlichen Feststellung der Seuche oder des Seuchen- zuständigen Behörde verbracht werden.
verdachts geschlachtet worden sind, sowie mit
solchem Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch 7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: .
anderer Schweine und anderer Tiere darf nur mit das Durchführen von Tierausstellungen und Veran-
Genehmigung der zuständigen Behörde unter Beach- staltungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen
tung der von ihr angeordneten Vorsichtsmaßregeln ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Be-
verwendet werden. stellern unter Mitführung von Schweinen und das
Umherziehen mit Schweinen.
(2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung
nach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des 8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Geneh-
Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt migung der zuständigen Behörde befördert oder
sowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und getrieben werden. Hunde sind anzubinden oder an der
Desinfektionsmaßnahmen vo~hriftsmäßig ausgeführt Leine zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen
und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden lassen.
sind. 9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-
bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
c) Schutzmaßregeln Schienenverbindungen transportiert werden.
für den Sperrbezirk und den Verdachtssperrbezirk (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in
einem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter
§18 Angabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und
der Größe des Bestandes anzuzeigen haben.
Sperrbezirk
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in §19
einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich Verdachtssperrbezirk
festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um
den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem (1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen
3172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen C. Desinfektion
Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
Behörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksich- §22
tigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des
Ortes an. (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
seuchenkranken oder der verdächtigen Schweine muß
(2) Für den Verdachtssperrbezirk gilt§ 18 entsprechend. der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte
sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-
erregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-
d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
In den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer
eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
§20
(2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Schweinen an einem für Schweine unzugänglichen Platz
einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel über-
festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr- gießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige
bezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen- Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beam-
gefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius teten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger
von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen des Seuchenerregers sein können, muß er zusammen mit
beträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines dem Dung behandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt.
Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der
(3) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zustän-
Radius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer
dige Behörde das Verbringen von Dung oder flüssigen
beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-
Stallabgängen von Schweinen innerhalb des Sperrbe-
gabe folgender Vorschriften der Sperre:
zirks, Beobachtungsgebietes und der Schutzzone oder
1. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen nach außerhalb dieser Gebiete verbieten oder von einer
Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Genehmigung abhängig machen.
Standort verbracht werden.
2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet § 18 Abs. 1
Nr. 5 und 7 entsprechend. Abschnitt 3
(2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungs-
Schutzmaßregeln
gebiet oder für Teile des Beobachtungsgebietes weitere
auf Tierausstellungen,
Maßregeln nach § 18 anordnen, sofern dies aus Gründen
auf dem Transport
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
und in Schlachtstätten
§23
e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-
ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf
dem Transport befinden, Schweinepest oder Afrikanische
§21 Schweinepest festgestellt oder liegt Seuchen- oder
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand- Ansteckungsverdacht vor, so sind entsprechend anzu-
ort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich wenden: ·
festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiolo- 1. im Falle der Schweinepest die§§ 5 bis 12 und 22,
gische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe
oder sonstigen Standorte, 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15
bis 22.
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
(2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt Absatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Ver-
anstaltungen oder Transporten befinden, sind an den
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die Hufen oder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer
zuständige Behörde kann virologische und serologische Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
Untersuchungen anordnen. desinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Schlachtung zugeführt werden, für die Dauer von minde-
Schweinebestände ordnet die zuständige Behörde an, stens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte,
daß die innerhaJb der letzten 40 Tage vor der amtlichen in denen Schweine gehalten werden, verbracht werden.
Feststellung aus einem verseuchten oder seuchenver- (3) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte
dächtigen Bestand eingestellten Schweine und die befinden, Schweinepest festgestellt, so gilt folgendes:
Schweine, die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an
1. Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die
Afrikanischer Schweinepest erkrankten Schweinen
Tötung und unschädliche Beseitigung aller in der
gehabt haben, unverzüglich zu töten und unschädlich zu
Schlachtstätte befindlichen seuchenkranken und ver-
beseitigen sind. Die zuständige Behörde kann auch die
dächtigen Schweine an.
Tötung und unschädliche Beseitigung aller übrigen
Schweine des Bestandes anordnen. Im übrigen gilt für die 2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind nach
der behördlichen Beobachtung unterstellten Schweine- näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
bestände§ 4 Nr. _1 bis 5 entsprechend. reinigen und zu desinfizieren.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3173
3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Des- 2. im Fall eines auf Grund einer serologischen Unter-
infektion nach Nummer 2 dürfen erneut Schweine in suchung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest
die Schlachtstätte verbracht werden. eine frühestens 7 Tage oder im Falle eines auf Grund
eines anderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden
Verdachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage
nach Feststellung des Verdachts durchgeführte sero-
Abschnitt 4 logische Nachuntersuchung zu einem negativen Er-
Aufhebung gebnis geführt hat und weder bei den verdächtigen
der Schutzmaßregeln, noch den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-
Wiederbelegung von Beständen stigen Standortes Anzeichen festgestellt werden, die
auf Schweinepest hinweisen.
§24 (4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen,
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz- wenn
maßregeln auf, wenn die Schweinepest oder die Afrika- 1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-
nische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf ortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
Schweinepest beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf worden sind,
Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest sich als
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-
unbegründet erwiesen hat.
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
(2) Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist,
1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand- 3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2
ortes verendet sind oder getötet und unschädlich mindestens 30 Tage vergangen sind und
beseitigt worden sind oder 4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere
b) im Fall des § 8 alle Schweine der betroffenen Entscheidungen der Kommission der Europäischen
Betriebseinheiten verendet sind oder getötet und Gemeinschaften, nicht entgegenstehen.
unschädlich beseitigt worden sind und bei den
Schweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten §24a
innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und
Verbringen nach Wiederbelegung
unschädlichen Beseitigung der Schweine aus den
betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren Aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die nach Auf-
Erkrankungen festgestellt worden sind, hebung der Schutzmaßregeln nach § 24 Abs. 1 oder 2
Satz 2 wiederbelegt worden sind, dürfen Schweine erst
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek- verbracht werden, wenn eine frühestens 30 Tage nach
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes der Wiederbelegung durchgeführte serologische Unter-
durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist suchung des Bestandes nach den Anhängen I und IV der
und Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a - ausgenommen bei mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 -
Umgebungsuntersuchungen unter Einschluß einer
repräsentativen serologischen Stichprobenuntersu- Abschnitt 5
chung im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 und im Ordnungswidrigkeiten
Beobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 auf §25
Schweinepest-Antikörper unter Anwendung einer (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
Untersuchungsmethode nach Anhang I der Richtlinie
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über
oder fahrlässig
Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der
klassischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in 1. einer mit einer Genehmigung nach
der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis a) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 13 Abs. 2 Nr. 1
durchgeführt worden sind. Satz 2,
Gilt die Schweinepest in einem Beobachtungsgebiet als b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2
erloschen, hebt die zuständige Behörde auch die Fest- Satz 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23 Abs. 1,
legung einer dieses Beobachtungsgebiet umschließenden
Schutzzone auf. · c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10 Abs. 4,
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 3a
(3) Der Verdacht auf Schweinepest gilt als beseitigt, Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5
wenn Nr. 2a, oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und Satz 2, § 11 b, auch in Verbindung mit § 11 c Satz 2,
bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder son- oder§ 12 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung
stigen Standortes innerhalb von 40 Tagen nach der mit§23Abs.1 Nr.1,
Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine d) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 2, auch in Verbindung
keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweine- mit§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, § 11a Abs. 3 Satz 3
pest hinweisen, oder Nr. 1 Satz 2 oder§ 22 Abs. 3,
3174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
e) §16Nr.4, 7,8oder9,§17Abs.1 Nr.4oder6,§20 5. entgegen
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit a) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 12
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,
f) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbindung b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit
mit§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder§ 23 § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder
Abs.1 Nr. 2
c) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23
verbundenen votlziehbaren Auflage oder Abs.1 Nr. 2,
2. einer votlziehbaren Anordnung nach Einwegschutzkleidung nicht beseitigt,
a) § 3 oder§ 23 Abs. 3 Nr. 1,
6. einer Vorschrift
b) § 7, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit§ 11aAbs.1 Satz5 Nr. 3oder§ 11cSatz 1, a) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbin-
§ 11 d, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, jeweils dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2
auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Satz3,
Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 14 oder§ 14a b) des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1
c) § 11 Abs. 3 Satz 1, § 11d Abs. 1, § 14 Abs. 2 oder oder 3 oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§22Abs.3, § 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 2
Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in
d) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder§ 21 Abs. 1 Satz 2 oder
Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder c) des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 3, auch in Ver-
e) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder bindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, § 11 a
§23Abs.1 Nr.2, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 oder 3, § 11 a Abs. 3
Satz 3 Nr. 2 oder§ 24a,
zuwiderhandelt.
d) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des jeweils auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig e) des§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch
in Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1
1. entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche Satz 4 Nr. 2 oder mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
vornimmt,
f) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung
2. entgegen mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder
a) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2 Satz 5 g) des§ 23 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 3
oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,
über das Verbringen der dort genannten Tiere und
b) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Gegenstände zuwiderhandelt,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1,
c) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a Satz 1, auch in Verbin- 7. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a oder § 23 dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,
Abs.1 Nr.1, über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
d) § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe a oder 8. derVorschrift
e) § 16 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils a) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23
auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 1, oder
Schweine nicht absondert, b) des§ 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1
Nr.2,
3. entgegen
über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
a) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3, 9. einer Vorschrift
b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver- a) des§ 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 23
bindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder Abs.1 Nr. 1,
c) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbin- b) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1
dung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, Nr.2,
einen Stall oder sonstigen Standort betritt, c) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder
4. einer Vorschrift
d) des§ 23 Abs. 3 Nr. 2
a) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12
Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3, über die Reinigung oder Desinfektion zuwider-
handelt,
b) des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder 10. entgegen
c) des§ 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 23 a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit
Abs.1 Nr.2, §23Abs.1 Nr.1,
über das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfek- b) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23
tion der Schutzkleidung zuwiderhandelt, Abs. 1 Nr. 2, oder
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3175
c) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit
auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 § 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2,
Abs.1 Nr.2,
Schweine transportiert,
Hunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt
oder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen 14a. entgegen
läßt,
a) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a
11. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 2,oder
Abs. 1 Nr. 1, Schweine schlachtet,
b) § 14aAbs. 1 Satz 3 Nr. 2
12. einer Vorschrift des§ 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder des eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 über das unschädliche Be-
seitigen, das Erhitzen oder das Verarbeiten zuwider- 15. entgegen§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbin-
handelt, dung mit§ 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2, das Kon-
trollbuch nicht oder nicht richtig führt,
12a. (weggefallen)
16. entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in Ver-
12b. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Satz 1, auch in bindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23
Verbindung mit§ 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2a, Schweine Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in
besamt, Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
13. entgegen Tiere befördert oder treibt oder
a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit 17. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2b oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung
oder durchführt.
b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit
§ 19 Abs. 2, mit§ 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, Abschnitt 6
eine dort genannte Tätigkeit ausübt, Sch I u ßvorsch ritten
14. entgegen
a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, auch in Verbindung mit §26
§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,
oder (Inkrafttreten)
3176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung
Vom 26. Oktober 1994
Auf Grund "1 a. Beauftragte Personen nach
§ 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes
- des § 22 Abs. 1 Nr. 1a, 4 und 6 Buchstabe g des
Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekannt- §5a
machung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3140) so- In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechts-
wie des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufgaben- gesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom über der Flaggenbehörde
27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, 1. eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Per-
son vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei ver-
- des § 22 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit Abs. 2 des pflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten
Flaggenrechtsgesetzes verordnet das Bundesmini- Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundes-
sterium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und in vollem Umfang einzustehen,
Forsten,
2. glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person
- des § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ver- persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig
ordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver- ist,
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
3. durch eine Bescheinigung des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, und sofern er seinen
Artikel 1 Wohnsitz oder Sitz nicht in diesem Staat hat,
zusätzlich durch eine Bescheinigung des Wohnsitz-
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 oder Sitzstaates nachzuweisen, daß die Rechtsvor-
S. 1389) wird wie folgt geändert: schriften des jeweiligen Staates nicht dem Führen
der Bundesflagge durch das Seeschiff entgegen-
1. § 3 wird wie folgt geändert: stehen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: §Sb
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num- (1) Sind die Nachweise des § Sa geführt, so beschei-
mer 1a eingefügt: nigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen
des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt
„1a. soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz
der Schiffsregisterordnung in der Fassung des Eigentümers und der nach§ 5a Nr. 1 beauftragten
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 Person zu verzeichnen.
(BGBI. 1 S. 1133) genannte Schiffsidenti-
fikationsnummer (!MO-Nummer);". (2) Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufs-
genossenschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1
bb) Der Nummer 7 werden die Wörter „in den Fällen erteilten Bescheinigung.
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechts-
gesetzes: jede beauftragte Person;" angefügt. (3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechts-
gesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; die-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: se nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundes-
,,In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggen- ministeriums für Verkehr wahr.
rechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach (4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundelie-
§ 5b Abs. 1 vorzulegen." genden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die
nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies
2. Nach § 5 wird folgender neuer Unterabschnitt 1a ein- dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen
gefügt: Gericht sowie der See-Berufsgenossenschaft mit.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3177
§Sc 5. § 17 wird wie folgt geändert:
Die See-Berufsgenossenschaft ist im Rahmen ihrer a) Nach den Wörtern „des Flaggenrechtsgesetzes"
Befugnisse nach § 17 der Schiffssicherheitsverord- werden die Wörter „oder einem Deutschen nach
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom dessen § 2 oder 23 gleichgestellt" eingefügt.
9. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 237), geändert durch die b) Es wird folgender Satz angefügt:
Verordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1S. 2562),
berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Abs. 1 ,,In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggen-
Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraus- rechtsgesetzes ist bei der Ausstellung eines Flag-
setzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen genzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach
Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingun- § Sb Abs. 1 nicht erforderlich."
gen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß
die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates 6. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann."
a) Der Nummer 2 werden die Wörter „in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ferner
3. § 7 Abs. 3 wird gestrichen. die in der Bescheinigung nach § Sb Abs. 1 genannte
beauftragte Person," angefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: „4a. bei Plattformen, die zeitweilig schwimmen und
,,2. in den Fällen des§ 7 Abs.1 Nr. 2: zeitweilig fest mit dem Boden verankert sind,
der Ort der Verankerung,".
a) der Heimathafen;
b) das Schiffsregister, in dem das Schiff 7. § 32 wird gestrichen.
eingetragen ist oder zuletzt eingetragen
war, und die bisherige Nationalflagge
des Schiffes; 8. In der Anlage (zu § 5 Abs. 1) wird die Zeile
c) soweit erteilt, die !MO-Nummer sowie ,,2. Unterscheidungssignal: ................................. .
Distinctive Number or Letters"
d) die Staatsangehörigkeit des Eigen-
tümers." durch die Zeile
bb) In Nummer 3 Buchstabe c werden die Wörter ,,2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ........ .
„Deutscher ist oder einem Deutschen im Sinne IMO-Number and Distinctive Number or Letters"
des § 1 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ersetzt.
gleichgeachtet wird" durch die Wörter „zu dem
Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des
Flaggenrechtsgesetzes gehört" ersetzt. Artikel2
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 2" die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Angabe „Satz 1 und 2" eingefügt. Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
3178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
„ fünfte Verordnung
zur Anderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 26. Oktober 1~
Auf Grund des§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftver- von der Luftfahrtbehörde des. Landes, in dem
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom das Unternehmen seinen Sitz hat;
14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61) verordnet das Bundes- 2. für andere Luftfahrtunternehmen und Fluglinien
ministerium für Verkehr: von dem Bundesministerium für Verkehr oder
einer anderen von ihm bestimmten Stelle."
Artikel 1
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308), .,(1 a) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen
zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 89 des Gesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr oder
vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt."
geändert:
2. In § 80 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister für
1. § 61 wird wie folgt geändert: Verkehr'" durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle"
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
.,§61
Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde". 3. In § 90 werden die Wörter „Bundesminister für Ver-
kehr'" durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle"
.,(1) Die Genehmigung wird erteilt ersetzt.
1. a) für Luftfahrtunternehmen, die nur Gelegen-
4. In § 94 werden die Wörter „Bundesminister für Ver-
heitsverkehr mit Luftfahrzeugen bis zu
kehr'' durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
5 700 kg höchstzulässiger Startmasse betrei-
kehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle"
ben oder deren Linienverkehr mit derartigen
ersetzt.
Luftfahrzeugen nicht über das Land, in dem
das Unternehmen seinen Sitz hat, hinaus-
geht, Artikel2
b) für Fluglinien der in Buchstabe a genannten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Luftfahrtunternehmen Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3179
fünfzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(50. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 27. Oktober 1994
Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1
Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965
(BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das
Bundesministerium für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7 und Abs. 2a des Straßen-
verkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und
Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November
1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§1
Abweichend von § 57c Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
müssen Kraftfahrzeuge, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt
werden und zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, erst zum Termin einer im Jahr 1995 durch-
zuführenden Hauptuntersuchung oder Zwischenuntersuchung (§ 29 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet sein.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am
31. Dezember 1995 außer Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
3180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 12. Oktober 1994
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, der
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120) eingefügt
worden ist, wird bekanntgegeben, daß das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur
Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konossemente für
Australien am 16. Oktober 1993 und
Mexiko am 20. August 1994
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. März 1992 (BGBI. 1S. 7 44).
Bonn, den 12. Oktober 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 10. 94 Verordnung_ zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
sowie zur Anderung sonstiger tierseuchenrechtlicher Vor-
schriften 11109 (205 28. 10. 94) 29. 10.94
7831-1-41-20, 78-31-49-1, 7831-1-4~. 7831-1-43-62
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3181
Bundesgesetzblatt
Te 1111
Nr. 53, ausgegeben am 29. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
20. 10. 94 Gesetz zu dem Europilachen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschafts..
produktlon von Klnofllmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3566
GESTA: XE14
20. 10. 94 Gesetz zu der Vereinbarung vom 24. Jull 1992 Ober die Errichtung, den Bau und den Betrieb
einer Urananrelcherungsanlage In den Vereinigten Staaten von Amerika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3576
GESTA: XN1
6. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens Ober den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . • . . . 3595
8. 9. 94 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 3598
22. 9. 94 Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . • • • . . 3600
28. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung des
Frauen- und Kinderhandels . . . . . • . • • • • • . . . . • . • • . • • • • • • • • • • . • • . . • • • • • • • . . • • . . • • . . . . . . . 3602
28. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . • • . • . • • . • • . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . • 3602
28. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . • • • • • • . . . . . . • . . • • • • • • • . . . . . . • • . • . . • . • . . • • . . . . . . . . . . • 3603
28. 9. 94 Bekanntmachung über den. Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . • . . . . . • . . . . • • • . . . . • • • . . . • . • . . . . . . . . . . . • • • . . . 3603
30. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Zusatz-
übereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher
Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . • • • . . • . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . • • • • . . . 3604
,,.,. clleler Auegabe: 11,15 DM (9,30 DM ZUZOgllch 1,85 DM Veraandkoslen), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Im Bezugspreis lat die Mehrwer1steuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrtgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
3182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1959/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2780/92 über die Bedingungen für Ausgleichszahlungen
im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter I an d wir t-
s c h a f t l ich er Kulturpflanzen L 198/93 30.7.94
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1960/94 der Kommission mit abweichenden Be-
stimmungen zur obligatorischen und unterstützenden Destillation des
von den Erzeugern zu liefernden Ta f e I wein s im Wirtschaftsjahr
1993/94 L198/96 30.7.94
28.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1961/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j au fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 198/98 30.7.94
28.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1962/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 198/99 30.7.94
28.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1963/94 der Kommission zur Einstellung des See -
zu n gen fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 198/100 30.7.94
28.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1964/94 der Kommission zur Einstellung des See -
h e c h t fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 198/101 30. 7.94
28.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1965/94 der Kommission zur Einstellung des
Sc h e 11 f i s c h fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 198/102 30. 7.94
29. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1967194 der Kommission zur Kürzung der Grund-
und Ankaufspreise für BI um e n k oh I, Pf Ir sich e, Nektarinen ,
Zitronen, Tomaten, Auberginen, Tafeltrauben und Äpfel
bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 infolqe der Währungsneu-
festsetzungen von Januar 1993 und Mai 1993 sowie der Überschreitung
der Interventionsschwelle für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 198/106 30.7.94
29.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1968/94 der Kommission zur Festsetzung des Min-
destankaufspreises für an die Industrie gelieferte Z i t r o n e n und des fi-
nanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen bis zum Ende
des Wirtschaftsjahres 1994/95 L 198/110 30. 7.94
29. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1969/94 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Rücknahmepreises für Gewächshaus t o m a t e n
bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994 L 198/111 30.7.94
29.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1970/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetz-
ten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittel-
baren Verbrauch in Form von Butterfett L 198/112 30.7.94
29.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1971 /94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3392/93 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EWG) Nr. 1842/83 des Rates betreffend die Abgabe von M 11 c h und
bestimmten Mi Ich erze u g n iss e n an Schulkinder L 198/113 30.7.94
1.8.94 Verordnung (EG) Nr. 1983/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1962/92 zur Erstellung der vorläufigen G I u kose bilanz
und zur Festsetzung des Betrags der Gemeinschaftsbeihilfe für die Ver-
sorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen gemeinschaftlichen
Ursprungs L 199/34 2.8.94
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1994 3183
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1991 /94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3929/87 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmef-
dungen für Erzeugnisse des Weinsektors L200/10 3.8.94
29. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1992/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1213/94 hinsichtlich der zum Schutz
K n ob I auch mit Ursprung in China getroffenen aßnahme
J: die Einfuhr von
L200/11 3.8.94
1.8.94 Verordnun8 (EG) Nr. 1993/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1711 /93 hinsichtlich der im Wirtschaftsjahr 1994/95 den
Kartoffelerze~ sowie den Herstellern von Kartoffelstärke
zu gewährenden indestpreise, Ausgleichsvergütungen bzw. Prämien L200/13 3.8.94
27. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates über Maßnahmen zur unentgelt-
liehen Lieferung I an d w i r t s c h a f tl i c h er Erze u g n iss e für die
Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und
Tadschikistan L201/1 4.8.94
27. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 2000/94 der Kommission zur Festsetzung der An-
kaufspreise, Beihilfen und andere Beträge für die lnterventionsmaßnah-
men des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1994/95 L201/3 4.8.94
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 2009/94 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1994/95 für den Anbau zur Erzeugung von zu trocknen-
den Trauben zu gewährenden Beihilfe l202/1 5.8.94
·2.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2019/94 der Kommission über die Einfuhr von Ne-
benerzeugnissen der M a i s stärke verarbeitung aus den Vereinigten
Staaten von Amerika L203/5 6.8.94
4.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2020/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j a u fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L203/10 6.8.94
5.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2021/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1270/94 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von
K n ob I auch mit Ursprung in China L203/11 6.8.94
8.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2027/94 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1994/95 im We i n sektor geltenden Referenzpreise L206/3 9.8.94
8.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2028/94 der Kommission zur Eröffnung der vor-
beugenden Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1994/95 l206/5 9.8.94
8.8.94 Verordnun~ (EG) Nr. 2029/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf
von B u t t er durch gemeinnützige Einrichtungen L206/7 9.8.94
27. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 2032/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3418/88 zur Festsetzung der Referenzpreise frei Grenze
für die Einfuhr bestimmter Weinerzeugnisse ab 1. September
1988 L207/1 10.8.94
12.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2051/94 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Re i s für das Wirtschaftsjahr 1994/95 · L210/24 13.8.94
12.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2054/94 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1307/94 zur Einstellung des Rot barsch fanges
durch Schiffe unter französischer Flagge L211/1 17.8.94
12.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2055/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j a u fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 211/2 17.8.94
12.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2056/94 der Kommission zur Einstellung des
K a b e I j au fangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L211/3 17.8.94
16.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2065/94 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vorgese-
henen unentgeltlichen Lieferung I an d w i r t s c h a f t I i c h er E r z e u g -
n iss e aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aser-
baidschan, Kirgistan und Tadschikistan L213/3 18.8.94
3184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundeaminlsteriurn der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1aga-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze eowle Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weeentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu ver6ffenllichen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthllt
a) v61kerrechttlche Überelnkilnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
se1Zung erlassenen Rechtswrschrlften sowie damit zuaammenhlngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschr.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnemen. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen IOWie Bestellungen bereita erschienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjlhrtlch je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Die8ef Preis gitt auch für
Bundesgesetzbl6tter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt 7%.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2066/94 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland . L213/8 18.8.94
17.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2067/94 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1393/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h marktes in den Niederlanden L213/9 18. 8. 94
17.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2073/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j au fangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L214/4 19. 8. 94
18.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2078/94 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Uzenzen im Sektor Rind -
f I e i s c h für den Handel mit Spanien L215/1 20.8.94
24.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2091/94 der Kommission über Schutzmaßnahmen
für die Einfuhr von K n o b I au c h mit Ursprung in Taiwan oder Vietnam L220/8 25.8.94
24.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2093/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L221/4 26.8.94
29.8.94 Verordnung (EG) Nr. 2128/94 der Kommission über die Erteilung von Ein-
fuhrlizenzen für K n o b I au c h mit Ursprung in China L224/27 30.8.94
Andere Vorschriften
9. 8. 94 Verordnung (EG) Nr. 2033/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L208/1 11. 8. 94
18. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates zur Errichtung einer Europäi-
_schen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz L216/1 20.8.94
27. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 2063/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung der Be-
rufsbildung L216/9 20.8.94
18. 8. 94 Verordnung (EG) Nr. 2079/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L215/2 20.8.94
19. 8. 94 Verordnung (EG) Nr. 2086/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Indonesien, Malaysia und China für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L217/6 23.8.94
27. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz L227/1 1.9.94