3126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Anwendung der§§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 24. Oktober 1994
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
§1
§ 94 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet anzuwenden.
§2
Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 94 ab dem 1. Septem-
ber 1997. Am 1. September 1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
können zu Ende geführt werden.
§3
§ 96 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet ab 1. September 1997 anzuwenden. Am 1. September
1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt
werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3127
·Neunzehnte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 25. Oktober 1994
Auf Grund 3. § 20 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a und b und des „In den Fällen des Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler im
§ 47 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein."
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geän- 4. § 22a wird wie folgt geändert:
dert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
1986 (BGBI. 1 S. 700) und die Eingangsworte in
Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des „3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), verord- für Scheiben aus Sicherheitsglas;".
net das Bundesministerium für Verkehr b) Absatz 1 Nr. 25 wird wie folgt gefaßt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, Nr. 7 und ,,25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesy-
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 steme in Kraftfahrzeugen;".
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-
zes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. 5a c) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Licht-
eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom quellen" die Wörter„ für Scheinwerfer" eingefügt.
15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und Absatz 2a eingefügt
gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 5. § 32 wird wie folgt geändert:
1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesmini- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
sterium für Verkehr und das Bundesministerium für
,. 1. allgemein 2,55 m,".
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
b) Absatz 8 wird wie fotgt gefaßt:
- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,.(8) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 4
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich des § 38 festgelegten Maße dürfen keine Toleranzen
Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen gewährt werden."
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- 6. In § 32c Abs. 2 werden die Wörter „Lastkraftwagen
sicherheit: und Zugmaschinen" durch die Wörter „Lastkraft-
wagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hin-
sichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den
Artikel 1
Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen
Änderung sind," ersetzt.
·der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
7. § 34 Abs. 6 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 „6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger
(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 81 Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im
wird wie folgt geändert: Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom
7. Dezember 1992 über die Festlegung gemein-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: samer Regeln für bestimmte Beförderungen im
kombinierten Güterverkehr zwischen Mitglied-
a) Im Hinweis auf die Anlage IV werden die Wörter staaten (ABI. EG Nr. L 368 S. 38) einen ISO-Con-
,.der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.
tainer von 40 Fuß befördert 44,00 t."
b) Im Hinweis auf die Anlage XX werden die Wörter
,.und Leichtkrafträdern" gestrichen. 8. In § 35b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter
„Buchstaben d und g" durch die Wörter „Buchstaben
2. In§ Sa Abs. 4 Nr. 7 Satz 1, § Sb Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 und d, g und i" und die Wörter „geändert durch die Verord-
§ 15e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c werden jeweils die nung vom 16. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 602)" durch die
Wörter „oder einer von ihr beauftragten Behörde" Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
durch die Wörter „oder den von ihr bestimmten oder nung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273)" ersetzt.
nach Landesrecht zuständigen Stellen" ersetzt.
9. § 35d Abs. 3 wird wie folgt geändert:
; Artikel 1 Nr. 14 (§ 47 Abs. 3) dieser Verordnung dient der Umsetzung der a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ECE-Rege-
Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom lung Nr. 6" die Wörter "Revision 2" eingefügt.
23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
70/220/EWG (ABI. EG Nr. L 100 S. 42).
Artikel 1 Nr. 23 (§ 59 Abs. 1a) dieser Verordnung dient der Umsetzung ,,An der vorderen Tür auf der rechten Fahrzeug-
der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 über seite darf als Blinkleuchte ein vorhandener Fahrt-
Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an richtungsanzeiger der Kategorie 5 oder 6 benutzt
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zuletzt geändert durch
die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. werden, sofern dieser unabhängig von den übri-
L24S.1). gen Blinkleuchten zusammen mit den Blinkleuch-
3128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ten der beweglichen Einstieghilfe geschaltet wer- c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
den kann und der Richtlinie 76ll59/EWG des
"Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in
Rates vom 27. Juli 1976 über Fahrtrichtungsan-
Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das
zeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen
ger (ABI. EG Nr. L 262 S. 71), zuletzt geändert
Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V.,
durch die Richtlinie 89/277/EWG vom 28. März
Westendstr. 199, 80686 München."
1989 (ABI. EG Nr. L 109 S. 25), oder der ECE-
Regelung Nr. 6 Revision 2 entspricht."
16. Dem § 49a Abs. 9a werden folgende Sätze angefügt:
10. § 36 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten
ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene
"Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profil-
Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jewei-
tiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Haupt-
lige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschluß-
profil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren leuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Ab-
Bereich der Lauffläche, der etwa ¾ der Laufflächen- ziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebel-
breite einnimmt." schlußleuchten erfolgen."
11. In § 41 a Abs. 1 werden die Wörter nArtikel 9 des 17. § 51 a Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)"
durch die Wörter "Artikel 6 Abs. 68 des Gesetzes vom "Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - aus-
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378)" ersetzt. genommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder
forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und
deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hin-
12. In§ 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "die gezogene sichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht
Anhängelast" durch die Wörter "das tatsächliche den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzu-
Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich setzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach
Stützlast)" ersetzt. der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuch-
ten nach der Richtlinie 76ll56/EWG ausgerüstet
13. § 43 Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: sein."
"4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit
einachsigen Anhängern oder zweiachsigen 18. In§ 51b Abs. 3 werden die Wörter „diesem Absatz"
Anhängern mit einem Achsabstand von weniger durch die Wörter „dieser Vorschrift" ersetzt.
als 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t." 19. In § 53b Abs. 3 werden die Wörter „oder durch
423 mm x 423 mm große retroreflektierende Tafeln
14. In § 47 Abs. 3 wird am Ende von Nummer 4 das nach DIN 11 030, Ausgabe Februar 1976" durch die
Komma durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Wörter "oder durch Folien oder Tafeln nach DIN
Nummer 5 angefügt: 11 030, Ausgabe September 1994" ersetzt.
„5. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parla- 20. In § 57b Abs. 4 und 9 Satz 1 werden jeweils die Wörter
ments und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG "oder die von ihr bestimmte Behörde" durch die Wör-
Nr. L 100 S. 42) - und die Grenzwerte der Fahr- ter „oder die von ihr bestimmten oder nach Landes-
zeugklasse M in Anhang I Nr. 5.3.1.4 einhalten-,". recht zuständigen Stellen" ersetzt.
15. § 49 wird wie folgt geändert: 21. § 57c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Nummer 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt "Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
gefaßt: 1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindig-
,;geändert durch die im Anhang zu dieser Vor- keit von 100 km/h (vseJ,
schrift genannten Bestimmungen,". 2. Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen auf
eine Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h (vseJ
bb) Im letzten Satz werden die Wörter „sowie
Leichtkrafträder" gestrichen. einzustellen."
b) In Absatz 2a wird Satz 2 wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
"Satz 1 gilt nicht für aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanla- "1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart
gen, die ausschließlich im Rennsport verwen- bestimmte tatsächliche Höchstgeschwin-
det werden, · digkeit nicht höher als die jeweils in Ab-
satz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4
2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen
genannte Geschwindigkeit ist,".
für Krafträder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht bb) In Nummer 3 werden die Wörter "§ 19 Abs. 3"
mehr als 50 km/h." durch die Wörter,,§ 19 Abs. 6" ersetzt.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3129
22. In § 58 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge- d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 5, 6,
fügt: 7, 8 und 9 (Verankerungen für Sicherheitsgurte,
Anforderungen an Verankerungen, Sicherheits-
"(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektie-
rend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschil- gurte und Ausnahmen) wird folgende Übergangs-
vorschrift eingefügt:
der müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai
1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das "§ 35a Abs. 6 in Verbindung mit der hierzu im
DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zu- Anhang zu dieser Vorschrift unter Buchstabe c
gehörigen Registernummer tragen." genannten Bestimmung (Verankerungen für
Sicherheitsgurte nach Richtlinie 76/115/EWG)
23. In § 59 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- ist spätestens ab 1. Juli 1997 auf die von diesem
fügt: Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
zeuge anzuwenden.•
"(1 a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraft-
wagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattel- e) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgas-
zugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer emissionen von Personenkraftwagen und leichten
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit Nutzfahrzeugen) wird wie folgt geändert:
von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang
"1. a) ab dem 1. Januar 1996 auf Kraftfahr-
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzu-
zeuge für die ·
bringen; an anderen Fahrzeugen darf das Schild
angebracht sein." - eine EWG-Typgenehmigung gemäß
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
24. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 70/156/EWG oder
a) Nach der Übergangsvorschrift. zu § 22a Abs. 1 - eine Allgemeine Betriebserlaubnis
Nr. 22 (gelbe und weiße Rückstrahler, retroreflek- - soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der
tierende Streifen an Reifen von Fahrrädern) wird Richtlinie 70/156/EWG geltend ge-
folgende Übergangsvorschrift eingefügt: macht wurde -
,,§ 22a Abs. 1 Nr. 25 (andere Rückhaltesysteme in
erteilt wird,
Kraftfahrzeugen) b) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahr-
ist spätestens anzuwenden vom 1. Juli 1997 an auf zeuge, die von diesem Tag an erstmals
andere Rückhaltesysteme in Fahrzeugen, die von in den Verkehr kommen."
diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen." bb) Nummer 4 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
b) Die Übergangsvorschrift zu § 29 Abs. 7 wird wie "Für Fahrzeuge,
folgt gefaßt:
- für die vor dem 1. Januar 1996 eine Allge-
"§ 29 Abs. 7 (Nachweis über die durchgeführte meine Betriebserlaubnis erteilt wurde,
Hauptuntersuchung)
tritt in Kraft für alle Hauptuntersuchungen, die - die vor dem 1. Januar 1997 erstmals in den
nach dem 1. Januar 1995 durchgeführt werden. Verkehr gekommen sind,
Auf die Angabe des Datums der zuletzt durchge- bleiben§ 47 Abs. 1 einschließlich der Über-
führten Hauptuntersuchung kann bei der Erstel- gangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor
lung des Untersuchungsberichts bis zu dem Zeit- dem 1. November 1994 geltenden Fassung
punkt verzichtet werden, ab dem der für die Unter- anwendbar."
suchung verantwortlichen Person ein Untersu-
f) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 (schad-
chungsbericht nach § 29 Abs. 7 über die zuletzt
. stoffarme Fahrzeuge) wird folgender Satz ange-
durchgeführte Hauptuntersuchung vorgelegt wer-
fügt:
den muß."
"Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit Direkt-
c) Die Übergangsvorschrift zu § 32c (seitliche
einspritzung, die der Richtlinie 70/220/EWG in der
Schutzvorrichtungen) wird wie folgt gefaßt:
Fassung der Richtlinie 94/12/EG entsprechen und
"§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen) die vor dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Ver-
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar kehr kommen, gelten auch dann als schadstoff-
1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind. arm, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:
Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale
ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zug- - HC + NOx = 0,9 g/km,
maschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhän- - Partikel = 0, 1Og/km."
ger müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen g) Der Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 (Ge-
spätestens ausgerüstet sein räuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraft-
- ab 1. Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an fahrzeugen) wird folgender Satz angefügt:
erstmals in den Verkehr kommen,
"Für Leichtkrafträder, die vor dem 1. November
- ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem bleiben § 49 Abs. 2 und Anlage XX einschließlich
1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der
der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember vor dem 1. November 1994 geltenden Fassung
1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind." anwendbar."
3130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992', Teil 1
h) Nach der Übergangsvorschrift zu § 49a Abs. 8 Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor
(ausreichende elektrische Versorgung) wird fol- diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen
gende Übergangsvorschrift eingefügt: sind, gilt § 59 Abs. 1 oder 2."
.,§ 49a Abs. 9a Satz 2 (Schaltung der Nebel- k) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIII Abschnitt
schlußleuchten) 2.1.3 (Zeitabstand der Untersuchungen für andere
ist spätestens ab 1. April 1995 auf erstmals von Kraftfahrzeuge) wird gestrichen.
diesem Tag an in den Verkehr kommende Fahr-
zeuge oder Ladungsträger und spätestens ab
1. Januar 1996 auf andere Fahrzeuge oder 25. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
Ladungsträger anzuwenden."
a) Abschnitt 1.2 wird wie folgt gefaßt:
i) In der Übergangsvorschrift zu § 53b Abs. 3 werden
die Wörter „1. Januar 1994" durch die Wörter „1.2 Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu
"1. Januar 1996" ersetzt. erstrecken, ob das Fahrzeug vorschrifts-
mäßig ist."
j) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1
(Fabrikschilder) wird folgende Übergangsvor- b) Abschnitt 2.1 wird wie folgt gefaßt:
schrift eingefügt:
,.2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgen-
..§ 59 Abs. 1a (Schilder nach der Richtlinie den regelmäßigen Zeitabständen zur Haupt-
76/114/EWG) untersuchung anzumelden und Zwischen-
ist spätestens vom 1. Januar 1996 auf die von die- und Bremsensonderuntersuchungen zu unter-
sem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden ziehen:
Art der Untersuchung und
regelmlßiger Zeitabstand
Haupt- Zwischen- Bremsen-
Art des unter- unter- sonder-
Fahrzeugs suchung suchung unter-
suchung
Monate Monate Monate
2.1.1 Kraftrad 24 - -
2.1.2 Personenkraftwagen
2.1.2.1 allgemein
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-
wagen für die erste Hauptuntersuchung 36 - -
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 - -
2.1.2.2 zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungs-
gesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Frei-
stellungs-Verordnung 12 - -
2.1.3 Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als
8 Fahrgastplätzen
2.1.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in
den ersten 12 Monaten 12 - 12
2.1.3.2 für die weiteren Untersuchungen 12 3 12
2.1.4 Lastkraftwagen
2.1.4.1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t 24 - -
2.1.4.2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,
jedoch nicht mehr als 6 t 12 - -
2.1.4.3 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t,
jedoch nicht mehr als 9 t 12 - 12
2.1.4.4 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t
2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Lastkraftwagen
in den ersten 12 Monaten 12 - 12
2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6 12
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3131
Art der Untersuchung und
regelmäßiger Zeitabstand
Haupt- Zwischen- Bremsen-
Art des unter- unter- sonder-
Fahrzeugs suchung suchung unter-
suchung
Monate Monate Monate
1
2.1.5 Zugmaschinen
2.1.5.1 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h 24 - -
2.1.5.2 ·mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 40 km/h
2.1.5.2.1 bei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 12 - -
2.1.5.2.2 bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t
2.1.5.2.2.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen in
den ersten 12 Monaten 12 - 12
2.1.5.2.2.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6 12
2.1.6 Selbstfahrende und angehängte Arbeitsmaschinen
2.1.6.1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t 24 - -
2.1.6.2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,
jedoch nicht mehr als 6 t 12 - -
2.1.6.3 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 12 - 12
2.1.7 Anhänger (ausgenommen Anhänger nach 2.1.6)
2.1.7.1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t
und Wohnanhänger 24 - -
2.1.7.2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t,
jedoch nicht mehr als 6 t 12 - -
2.1.7.3 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t,
jedoch nicht mehr als 9 t 12 - 12
2.1.7.4 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t
2.1.7.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Anhängern in den
ersten 12 Monaten 12 - 12
2.1.7.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6 12
2.1.8 Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.6 fallen
2.1.8.1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 24 - -
2.1.8.2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 24 - 24
2.1.8.3 jedoch Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahr-
zeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 - ..
3132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) Abschnitt 2.3 wird wie folgt gefaßt: Komma ersetzt und folgender Buchstabe ange-
"2.3 Die Frist für die Anmeldung zur nächsten fügt:
Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag "c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom
der letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeu- 30. Oktober 1990 (ABI. EG Nr. L341 S.14)."
gen, die erstmals in den Verkehr kommen, b) Am Ende der Bestimmungen, die zu§ 47 Abs. 1
mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein
Kennzeichens sowie bei Fahrzeugen, die Komma ersetzt und folgender Buchstabe ange-
wieder zum Verkehr zugelassen werden fügt:
(§ 27 Abs. 7) oder die vorher außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung zum "n) Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parla-
Verkehr zugelassen waren, mit dem Tag der ments und des Rates vom 23. März 1994
Begutachtung nach § 21." (ABI. EG Nr. L 100 S. 42)."
c) In den zu§ 47 Abs. 6 anzuwendenden Bestimmun-
d) Abschnitt 4.2 wird wie folgt gefaßt:
gen werden die Wörter "Richtlinie 91/542/EWG
"4.2 Untersuchung durch amtlich anerkahnte des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295
Überwachungsorganisationen S. 1)" durch folgende Wörter ersetzt:
4.2.1 Werden Hauptuntersuchungen an Fahr- "a) Richtlinie 91 /542/EWG des Rates vom
zeugen durch Kraftfahrzeugsach~erstän- 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1),
dige von amtlich anerkannten Uberwa-
b) Beschluß 94/1/EGKS, EG des Rates und der
chungsorganisationen (s. Abschnitt 7)
durchgeführt, gelten die Vorschriften in 3.1 Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI.
EG Nr. L 1 S.1, 274),
bis 3.3 entsprechend."
c) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der
e) In Abschnitt 6.1 werden die Wörter "oder die von
Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG
ihr bestimmte Behörde" durch die Wörter "oder die
Nr. L 1 S. 571, 583)."
von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen" ersetzt. d) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2
Nr. 1 anzuwenden sind, wird der Punkt durch
f) Abschnitt 7.5 wird wie folgt gefaßt:
ein Komma ersetzt und werden folgende Buch-
„7.5 Die Organisation hat einen technischen staben angefügt:
Leiter und einen Vertreter des technischen
„k) Beschluß 94/1/EGKS, EG des Rates und der
Leiters zu bestellen, die den Anforderungen
Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG
nach 7.3 und 7.4a genügen müssen. Der
Nr. L 1 S. 1,264),
technische Leiter hat sicherzustellen, daß die
Untersuchungen sowie die Ein- und Anbau- 1) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der
abnahmen ordnungsgemäß und gleich- Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG
mäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an Nr. L 1 S. 571, 583)."
1
die mit der Durchführung der Untersuchun-
e) Nach den Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2 Nr. 1
gen sowie der Ein- und Anbauabnahmen
anzuwenden sind, werden folgende neue Bestim-
betrauten Personen fachliche Weisungen
mungen eingefügt:
erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem
technischen Leiter fachliche Weisungen
erteilen. Die Bestellungen bedürfen der "§ 49 Artikel 1 - 6 der Richtlinie 74/151/EWG
Abs.2 Anhangl-VI des Rates vom 4. März 1974
Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie Nr.2
können widerrufen werden, wenn der techni- zur Angleichung der Rechts-
sche Leiter oder sein Vertreter die von der vorschriften über bestimmte
Bestandteile und Merkmale
Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Wei-
von land- oder forstwirt-
sungen nicht beachtet oder sonst keine
schaftlichen Zugmaschinen
Gewähr mehr dafür bietet, daß er seine Auf-
auf Rädern (ABI. EG Nr. L 84
gaben ordnungsgemäß erfüllen wird."
S. 25), geändert durch die
26. Anlage XX wird wie folgt geändert: a) Richtlinie 82/890/EWG
des Rates vom 17. De-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Leicht-
zember 1982 (ABI. EG
krafträdern" gestrichen. Nr. L 378 S. 45),
b) Absatz 1.2 wird gestrichen. b) Berichtigung der Richt-
linie 82/890/EWG (ABI.
27. Die Anlage XXVII wird wie folgt geändert: EG 1988 Nr. L 118 S. 42),
a) Nach dem Wort „Schweiz" wird das Wort „Slowe- c) Richtlinie 88/410/EWG
nien" eingefügt. der Kommission vom
b) Nach dem Wort "Ungarn" werden die Wörter 21. Juni 1988 (ABI. EG
,,US-Bundesstaat Utah (Fahrerlaubnis der Klas- Nr. L 200 S. 27)."
se D für Pkw)" angefügt.
f) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2
28. Der Anhang wird wie folgt geändert: Nr. 3 und Abs. 2a anzuwenden sind, wird der
a) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 35a Abs. 6 Punkt durch ein Komma ersetzt und werden fol-
anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein gende Buchstaben angefügt:
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3133
"e) Beschluß 94/1 /EGKS, EG des Rates und der Artikel2
Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG Änderungen
Nr. L 1 S. 1,272), von Ausnahmeverordnungen zur StVZO
t) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der
Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG (1) In § 4 der 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
Nr. L 1 S. 571, _583).,. 20. März 1978 (BGBI. 1 S. 413) und in § 1 Satz 1 der
42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. Dezember
g) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 50 Abs. 8 1992 (BGBI. 1 S. 2479) werden jeweils die Wörter"§ 19
und § 51 b anzuwenden sind, wird der Punkt durch Abs. 2 Satz 1• durch die Wörter"§ 19 Abs. 2" ersetzt.
ein Komma ersetzt und werden folgende Buchsta-
ben angefügt: (2) § 3 der 45. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2445) wird aufgehoben.
"e) Richtlinie 91 /663/EWG der Kommission vom
10. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 366 S. 17), (3) § 1 der 4 7. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
t) Berichtigung der Richtlinie 91 /663/EWG (ABI. 20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1094) wird aufgehoben.
EG Nr. L (1992) 172 S. 87)."
h) In den Bestimmungen, die zu§ 57c Abs. 4 anzu-
wenden sind, werden die Wörter ,,Anhang 1 und 3"
Artikel 3
durch die Wörter ,,Anhang I und III" ersetzt.
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
i) Nach den zu § 57c Abs. 4 anzuwendenden
Bestimmungen wird eingefügt: In § 18 Abs. 1 Satz 2 und in § 22 Abs. 2 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
"§ 59 Anhang der Richtlinie 76/114/EWG des
(BGBI. 1S. 1565, 1971 1S. 38), die zuletzt durch Artikel 6
Abs.1a Rates vom 18. Dezember 1975
Abs. 115 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
zur Angleichung der Rechtsvor-
S. 2378) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
schriften der Mitgliedstaaten über
n2,5 m" durch die Angabe n2,55 m" ersetzt.
Schilder, vorgeschriebene Anga-
ben, deren Lage und Anbrin-
gungsart an Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern (ABI. EG
Nr. L 24 S. 1), geändert durch Artikel4
a) Richtlinie 78/507/EWG der Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Kommission vom 19. Mai 1978
In § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeugregisterverordnung
(ABI. EG Nr. L 155 S. 31 ), vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2305), die zuletzt durch
b) Beitrittsakte vom 24. Mai Artikel 2 § 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1
1979 (ABI. EG Nr. L 291 S. 2978) geändert worden ist, werden die Wörter "oder
s. 110), durch die von ihr bestimmte Behörde" durch die Wörter
c) Berichtigung der Richtlinie "oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
76/114/EWG (ABI. EG Nr. zuständigen Stellen" ersetzt.
L329 S. 31),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni
1985 (ABI. EG Nr. L 302
s. 211), Artikels
e) Richtlinie 87/354/EWG des Inkrafttreten
Rates vom 25. Juni 1987 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
(ABI. EG Nr. L 192 S. 43)." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Horst Heldmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
3134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungs-
rechtlicher Richtlinien des Rates der Europiischen Gemeinschaften
Vom 13. Oktober 1994
Das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des
Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG
zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1
a) Im Eingangssatz ist die Zahl „ 1337" durch die Zahl „ 1377" zu ersetzen;
b) in Nummer 68 ist in § 111 a Abs. 1 Satz 2 die Angabe „ 11 Oa" durch die
Angabe,,§ 11 Oa" zu ersetzen;
c) in Nummer 74 Buchstabe. a Doppelbuchstabe cc ist nach dem Wort „zu-
widerhandelt" ein Komma einzufügen.
2. Artikel2
a) In Nummer 16 ist in § 178f Abs. 1 Satz 2 das Komma nach dem Wort „sind"
zu streichen;
b) In Nummer 16 ist in § 178f Abs. 1 Satz 3 das Wort „anwenden" durch das
Wort „abwenden" zu ersetzen.
Bonn, den 13. Oktober 1994
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Lemmer
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 17. Oktober 1994
Die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. September 1994
(BGBI. 1S. 2646) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 54 Abs. 1 muß Satz 2 wie folgt lauten:
„Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge nach
§ 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt."
Bonn, den 17. Oktober 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
3134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungs-
rechtlicher Richtlinien des Rates der Europiischen Gemeinschaften
Vom 13. Oktober 1994
Das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des
Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG
zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1
a) Im Eingangssatz ist die Zahl „ 1337" durch die Zahl „ 1377" zu ersetzen;
b) in Nummer 68 ist in § 111 a Abs. 1 Satz 2 die Angabe „ 11 Oa" durch die
Angabe,,§ 11 Oa" zu ersetzen;
c) in Nummer 74 Buchstabe. a Doppelbuchstabe cc ist nach dem Wort „zu-
widerhandelt" ein Komma einzufügen.
2. Artikel2
a) In Nummer 16 ist in § 178f Abs. 1 Satz 2 das Komma nach dem Wort „sind"
zu streichen;
b) In Nummer 16 ist in § 178f Abs. 1 Satz 3 das Wort „anwenden" durch das
Wort „abwenden" zu ersetzen.
Bonn, den 13. Oktober 1994
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Lemmer
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 17. Oktober 1994
Die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. September 1994
(BGBI. 1S. 2646) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 54 Abs. 1 muß Satz 2 wie folgt lauten:
„Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge nach
§ 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt."
Bonn, den 17. Oktober 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3135
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 26. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
19. 10. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3542
FNA: neu: 188-64
GESTA: XB12
18. 10. 94 Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1995
gegenüber Bulgarien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 3548
18. 10. 94 Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1995
gegenüber Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik- EGKS) . . . . 3553
8. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3558
21. 9. 94 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 3558
21. 9. 94 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 3561
22. 9. 94 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr, des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen sowie des Europäischen Zusatzübereinkommens
hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3563
23. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3564
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
3136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze SQW!e Verordnungen und sonstige Be-
kaMtmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 10. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tegel) 10 981 (201 22. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-125
10. 10. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tempelhof) 10 983 (201 22. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-126
10. 10. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Schönefeld) 10 984 (201 22. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-127
13. 1O. 94 Verordnung zur Aufhebu.ng der Neunundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme,
Aufhebung und Änderung von Flugplänen) 11 013 (202 25. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-29
3082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Reform des Markenrechts und
zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(Markenrechtsreformgesetz)
Vom 25. Oktober 1994
Oer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 11 Agentenmarken
das folgende Gesetz beschlossen: § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche
Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
§ 13 Sonstige ältere Rechte
Artikel 1
Gesetz Abschnitt3
über den Schutz von Marken Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
und sonstigen Kennzeichen § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unter-
(Markengesetz - MarkenG) lassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäft-
1nha ltsübersicht lichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadens-
ersatzanspruch
Teil1 § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlage-
werken
Anwendungsbereich
§ 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen § 18 Vemichtungsanspruch
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften § 19 Auskunftsanspruch
Teil2 Abschnitt4
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes
Schranken des Schutzes von Marken
§ 20 Verjährung
und geschlftlichen Bezeichnungen;
Übertragung und Lizenz § 21 Verwirkung von Ansprüchen
§ 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Ein-
Abschnitt 1 tragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
Marken und geschäftliche Bezeichnungen; § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben;
Vorrang und Zeitrang Ersatzteilgeschäft
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen § 24 Erschöpfung
§ 4 Entstehung des Markenschutzes § 25 Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzun.9
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen § 26 Benutzung der Marke
§ 6 Vorrang und Zeitrang
Abschnitts
Abschnitt2 Marken als Gegenstand des Vermögens
Voraussetzungen für den Schutz § 27 Rechtsübergang
von Marken durch Eintragung
§ 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft; Zustellungen an
§ 7 Inhaberschaft den Inhaber
§ 8 Absolute Schutzhindernisse § 29 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkursver-
fahren
§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative
Schutzhindernisse § 30 Lizenzen
§ 10 Notorisch bekannte Marken § 31 Angemeldete Marken
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3083
Teil3 Abschnitts
Verfahren in Markenangelegenheiten Verfahren vor dem Patentgericht
§ 66 Beschwerde
Abschnitt 1 § 67 Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung
Eintragungsverfahren § 68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
§ 32 Erfordernisse der Anmeldung § 69 Mündliche Verhandlung
§ 33 Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung § 70 Entscheidung über die Beschwerde
§ 34 Ausländische Priorität § 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
§ 35 Ausstellungspriorität § 72 Ausschließung und Ablehnung
§ 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse § 73 Ermittlung des Sachverhalts; Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung
§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
§ 74 Beweiserhebung
§ 38 Beschleunigte Prüfung
§ 75 Ladungen
§ 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der An-
meldung § 76 Gang der Verhandlung
§ 40 Teilung der Anmeldung § 77 Niederschrift
§ 41 Eintragung § 78 Beweiswürdigung; rechtliches Gehör
§ 42 Widerspruch § 79 Verkündung; Zustellung; Begründung
§ 43 Einrede mangelnder Benutzung; Entscheidung über den § 80 Berichtigungen
Widerspruch § 81 Vertretung; Vollmacht
§ 44 Eintragungsbewilligungsklage § 82 Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit;
Akteneinsicht
Abschnitt2
Abschnitt6
Berichtigung; Teilung;
Schutzdauer und Vertängerung Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
§ 46 Teilung der Eintragung § 84 Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe
§ 47 Schutzdauer und Verlängerung § 85 Förmliche Voraussetzungen
§ 86 Prüfung der Zulässigkeit
Abschnitt3 § 87 Mehrere Beteiligte
Verzicht, Verfall § 88 Anwendung weiterer Vorschriften
und Nichtigkeit;
§ 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Löschungsverfahren
§ 48 Verzicht § 90 Kostenentscheidung
§ 49 Verfall
Abschnitt7
§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse Gemeinsame Vorschriften
§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte § 91 Wiedereinsetzung
§ 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit § 92 Wahrheitspflicht
§ 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls § 93 Amtssprache und Gerichtssprache
§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen § 94 Zustellungen
absoluter Schutzhindernisse
§ 95 Rechtshilfe
§ 55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
§ 96 Inlandsvertreter
Abschnitt4
Teil4
Allgemeine Vorschriften
für das Verfahren vor dem Patentamt Kollektivmarken
§ 56 Zuständigkeiten im Patentamt § 97 Kollektivmarken
§ 57 Ausschließung und Ablehnung
§ 98 Inhaberschaft
§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben
§ 58 Gutachten
als Kollektivmarken
§ 59 Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör § 100 Schranken des Schutzes; Benutzung
§ 60 Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift § 101 Klagebefugnis; Schadensersatz
§ 61 Beschlüsse; Rechtsmittelbelehrung § 102 Markensatzung
§ 62 Akteneinsicht; Registereinsicht § 103 Prüfung der Anmeldung
§ 63 Kosten der Verfahren § 104 Änderung der Markensatzung
§ 64 Erinnerung § 105 Verfall
§ 65 Rechtsverordnungsermächtigung § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
3084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
TeH5 Abschnitt3
Schutz von Marken Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach dem Madrider Markenabkommen
§ 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner
und nach dem Protokon zum Madrider Markenabkommen
geographischer Herkunftsangaben
Abschnitt 1 § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und
Einsprüchen nach der Verordnung {EWG) Nr. 2081/92
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes Nr.2081/92
§ 108 Antrag auf internationale Registrierung
§ 109 Gebühren Teil7
§ 11 0 Eintragung im Register Verfahren in Kennzelchenstreltsachen
§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung § 140 Kennzeichenstreitsachen
§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung § 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
§ 142 Streitwertbegünstigung
§ 114 Widerspruch
§ 115 Nachträgliche Schutzentziehung
Tel18
§ 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer
international registrierten Marke Straf- und Bußgeldvorschrfften;
Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder
Benutzung
Abschnitt 1
§ 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter
Marken Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143 Strafbare Kennzeichenvertetzung
Abschnitt2 § 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
Schutz von Marken § 145 Bußgeldvorschriften ·
nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes Abschnitt2
§ 120 Antrag auf internationale Registrierung Beschlagnahme von Waren
bei der Einfuhr und Ausfuhr
§ 121 Gebühren
§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichen-
§ 122 Vermerk in den Akten; Eintragung im Register rechten
§ 123 Nachträgliche Schutzerstreckung § 147 Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der Beschlag-
§ 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die nahme
Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen § 148 Zuständigkeiten; Rechtsmittel
international registrierten Marken
§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
§ 125 Umwandlung ei11er internationalen Registrierung
§ 150 Beschlagnahme nach der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86
§ 151 Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit
Tel16 geographischen Herkunftsangaben
Geographische Herkunftsangaben
Tel19
Abschnitt 1 Übergangsvorschriften
Schutz geographischer Herkunftsangaben § 152 Anwendung dieses Gesetzes
§ 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte § 153 Schranken für die Geltendmachung von Vertetzungs-
Namen, Angaben oder Zeichen ansprüchen
§ 127 Schutzinhalt § 154 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkurs-
§ 128 Unter1assungsanspruch; Schadensersatzanspruch verfahren
§ 129 Verjährung § 155 Lizenzen
Abschnitt2 § 156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutz-
hindernisse
Schutz von geographischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 157 Bekanntmachung und Eintragung
gemäß der Verordnung {EWG) Nr. 2081/92 § 158 Widerspruchsverfahren
§ 130 Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe § 159 Teilung einer Anmeldung
oder Ursprungsbezeichnung
§ 160 Schutzdauer und Verlängerung
§ 131 Antrag auf Anderung der Spezifikation
§ 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls
§ 132 Einspruchsverfahren
§ 162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter
§ 133 Zuständigkeiten im Patentamt; Rechtsmittel Schutzhindernisse
§ 134 Überwachung § 163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des
§ 135 Unter1assungsanspruch; Schadensersatzanspruch Bestehens älterer Rechte
§ 136 Verjährung § 164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3085
Teil 1 3. durch die im Sinne des Artikels ßbls der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Anwendungsbereich
Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische
Bekanntheit einer Marke.
§1
Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen §5
Nach diesem Gesetz werden geschützt: Geschäftliche Bezeichnungen
1. Marken,
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unterneh-
2. geschäftliche Bezeichnungen, menskennzeichen und Werktitel geschützt.
3. geographische Herkunftsangaben. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im ge-
schäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als be-
§2 sondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder
eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen
Anwendung anderer Vorschriften
Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung
und geographischen Herkunftsangaben nach diesem des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben
Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Ver-
Schutz dieser Kennzeichen nicht aus. kehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs
gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeich-
Teil 2 nungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Büh-
nenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Voraussetzungen, Inhalt und
Schranken des Schutzes von Marken
und geschäftlichen Bezeichnungen; §6
Übertragung und Lizenz
Vorrang und Zeitrang
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im
Abschnitt 1 Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die
Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maß-
Vorrang und Zeitrang geblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3
bestimmt.
§3 (2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemelde-
Als Marke schutzfähige Zeichen ten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33
Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchsta-
ben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen (3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im
einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der§§ 5 und 13 ist der Zeit-
sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und punkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet (4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe
sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zei-
chen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, Abschnitt2
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforder- Voraussetzungen für den Schutz
lich ist oder von Marken durch Eintragung
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
§7
§4
Inhaberschaft
Entstehung des Markenschutzes
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken
Der Markenschutz entsteht können sein:
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das 1. natürliche Personen,
vom Patentamt geführte Register,
2. juristische Personen oder
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen
Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Ver- 3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit
kehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbind-
oder lichkeiten einzugehen.
3086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§8 §9
Absolute Schutzhindernisse Angemeldete oder eingetragene Marken
als relative Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zei-
chen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht gra- (1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden.
phisch darstellen lassen.
1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden
Unterscheidungskraft fehlt, ist. mit den Waren oder Dienstleistungen identisch
sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben be- oder eingetragen worden ist.
stehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des 2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer
Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem
Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienst- Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der
leistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienst-
der Waren oder Dienstleistungen dienen können. leistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechs-
lungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Mar-
3. die ausschließlich aus Zeichen . oder Angaben be- ken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
stehen. die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in werden. oder
den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten
zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen 3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen
üblich geworden sind, Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähn-
lich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetra-
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die gen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die
Art. die Beschaffenheit oder die geographische Her- Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetra-
kunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. gen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt
guten Sitten verstoßen, und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unter-
scheidungskraft oder die Wertschätzung der bekann-
6. die Staatswappen. Staatsflaggen oder andere staat-
ten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
liche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen
Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weite-
ren Kommunalverbandes enthalten. (2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungs-
hindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie ein-
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die
getragen werden.
nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als
Marke ausgeschlossen sind. §10
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel Notorisch bekannte Marken
oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaat- (1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke,
licher Organisationen enthalten. die nach einer wenn sie mit einer. im Inland im Sinne des Artikels 6.,.. der
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke
im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und
ausgeschlossen sind, oder die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschrif- oder 3 gegeben sind.
ten im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmel-
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung. der von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur
wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung Anmeldung ermä"chtigt worden ist.
über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren
oder Dienstleistungen. für die sie angemeldet worden ist, § 11
in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Agentenmarken
(4) Absatz. 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden. wenn
die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zei- Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
chens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzu- wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der
wenden. wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen wor-
der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es den ist.
mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen ver-
wechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht §12
anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für
Durch Benutzung erworbene Marken und
die die Marke angemeldet worden ist, mit denen. für die geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder iden-
tisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
nicht anzuwenden. wenn die angemeldete Marke nicht wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetra-
geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck genen Marke maßgebfichen Tag Rechte an einer Marke im
einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaat- Sinne des§ 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeich-
lichen Organisation hervorzurufen. nung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berech-
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3087
tigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesam- 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder
ten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unter- zu erbringen,
sagen. 4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszu-
führen,
§13
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Wer-
Sonstige ältere Rechte
bung zu benutzen.
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des
wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetra- Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
genen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in
den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und die- 1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähn-
ses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen liches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen
Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhän-
land zu untersagen. gern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungs-
gehören insbesondere: mittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen
oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubie-
1. Namensrechte, ten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten
2. das Recht an der eigenen Abbildung, Zwecken zu besitzen oder
3. Urheberrechte, 3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungs-
mittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen
4. Sortenbezeichnungen,
oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzu-
5. geographische Herkunftsangaben, führen oder auszuführen,
6. sonstige gewerbliche Schutzrechte. wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder
Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die
Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren
Abschnitt3 oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren
Schutzinhalt; Rechtsverletzungen Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2
und 3 untersagt wäre.
§14 (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4
Ausschßeßliches Recht des Inhabers einer Marke; benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlas-
Unterlassungsanspruch;Schadensersatzanspruch sung in Anspruch genommen werden.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahr-
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt
lässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des
dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inha- verpflichtet.
bers der Marke im geschäftlichen Verkehr
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäft-
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder lichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten
Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen iden- begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und,
tisch sind, für die sie Schutz genießt, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder
2. ein Zeichen zu ·benutzen, wenn wegen der Identität fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch
oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht
Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das werden.
Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, §15
einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Ausschließliches Recht .
Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung;
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähn- Unterlassungsanspruch;Schadensersatzanspruch
liches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen
benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches
Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um Recht.
eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benut-
zung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeich-
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtferti- nung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Ver-
genden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder kehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,
beeinträchtigt. Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung her-
vorzurufen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so
ist es insbesondere untersagt, (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung
um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung,
1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Be-
Verpackung anzubringen, zeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechs-
zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besit- lungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die
zen, Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder
3088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernich-
beeinträchtigt. tung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähn- unverhältnismäßig ist.
liches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des
von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu aus-
Unterlassung in Anspruch genommen werden. schließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahr- oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
lässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Be- (3) Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben
zeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Scha- unberührt.
dens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. §19
Auskunftsanspruch
§16
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Wiedergabe einer eingetragenen Marke Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14,
in Nachschlagewerken 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft Ober die Herkunft
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichne-
in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähn- ten Gegenständen in Anspruch nehmen, es sei denn, daß
lichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Her-
ist,. kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes stellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des
verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie
beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhal-
handelt. tenen oder bestellten Gegenstände.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der
einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird. einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivil-
(3) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, prozeßordnung angeordnet werden.
wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektro-
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
nischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk ent-
keiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft began-
hält, Zugang gewährt wird.
genen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
§17 bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur
Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
(1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder unberührt.
Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustim-
mung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der
Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Ver-
treter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Ein- Abschnitt4
tragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen. Schranken des Schutzes
(2) Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder
Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so
§20
kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des
§ 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn· Verjährung
er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent
oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem (1) Die in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche ver-
Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungs- jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
handlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7 Berechtigte von der Verletzung seines Rechts und der
ist entsprechend anzuwenden. Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rück-
sicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Verletzung
an.
§18 (2) § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent-
Vemichtungsanspruch sprechend anzuwenden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen (3) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten
Bezeichnung kann in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 ver- des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Voll-
langen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verletzers endung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vor-
befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegen- schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
stände vernichtet werden, es sei denn, daß der durch die Bereicherung verpflichtet.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3089
§21 1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
Verwirkung von Ansprüchen 2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Be-
zeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zei-
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
chen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften
Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer
eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu unter- ihre Art, ihre Beschaffenheit, Ihre Bestimmung, ihren
sagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer
Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kennt- Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
nis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die 3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hin-
Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig weis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als
vorgenommen worden ist. Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten ver-
Marke im Sinne des§ 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen stößt.
Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des
§ 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die
§24
Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von
fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Erschöpfung
Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber die-
ses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
war. Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu unter-
sagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser
des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner
Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaa-
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allge- ten der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
meiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
unberührt. schaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
§22 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der
Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung
Ausschluß von Ansprüchen der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen
bei Bestandskraft der Eintragung Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Ver-
einer Marke mit jüngerem Zeitrang trieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, ins-
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen besondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inver-
Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer kehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu unter-
sagen, wenn ein Antrag auf Löschung der Eintragung der §25
Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist Ausschluß von Ansprüchen
oder zurückzuweisen wäre, bei mangelnder Benutzung
1. weil die Marke oder geschäftliche Bezeichnung mit (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen
älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintra-
Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 nicht gel-
gung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen
tend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf
Tag noch nicht im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, des§ 14
Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die
Abs. 2 Nr. 3 oder des§ 15 Abs. 3 bekannt war(§ 51
Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begrün-
Abs. 3),
dung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt
2. weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit min-
Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit destens fünf Jahren eingetragen ist.
jüngerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absolu-
ter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19
(§ 51 Abs. 4). wegen Vertetzung einer eingetragenen Marke im Wege der
Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der
eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang die Benut- letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren
zung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung mit oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung sei-
älterem Zeitrang nicht untersagen.
nes Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist,
sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf
§23 Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jah-
ren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat
Benutzung von Namen
der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß
und beschreibenden Angaben;
die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß
Ersatzteilgeschäft
der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Be- ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder
zeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu unter- Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung
sagen, im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen worden ist.
3090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§26 (2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete
Benutzung der Marke Recht auf einen anderen übertragen worden oder überge-
gangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren
(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem
einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren
Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz die-
worden ist, muß sie von Ihrem Inhaber für die Waren oder ser Marke und das durch die Eintragung begründete
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem
ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berech- dem Patentamt der Antrag auf Eintragung des Rechts-
tigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. übergangs zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend für
(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des In- sonstige Verfahren vor dem Patentamt, Beschwerdever-
habers gilt als Benutzung durch den Inhaber. fahren vor dem Patentgericht oder Rechtsbeschwerde-
verfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der In-
(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch haber einer Marke beteiligt ist.
die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintra-
gung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeich- (3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts1 die
nenden Charakter der Marke nicht verändern. Satz 1 ist der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind
auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem
der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. Patentamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsüber-
gangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfü-
(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der gungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger
Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Ver- zuzustellen.
packung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die
Ausfuhr bestimmt sind. §29
(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab Dingliche Rechte;
dem Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in den Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren
Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erho-
ben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintra- (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die
gung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchs- notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht
verfahrens. kann
1. verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen
dinglichen Rechts sein oder
Abschnitts
2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstrek-
Marken als Gegenstand des Vermögens
kung sein.
§27 (2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte
oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten. Maßnahmen das
Rechtsübergang durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register
notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen
kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstlei- werden.
stungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere (3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begrün- ·
übertragen werden oder übergehen. dete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt, so wird
(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu dies auf Antrag des Konkursverwalters oder auf Ersuchen
einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die des Konkursgerichts in das Register eingetragen.
Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekannt-
heit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Über- §30
tragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder
des Teils des ßeschäftsbetriebs, zu dem die Marke ge- Lizenzen
hört, erfaßt. (1) Das durch die Eintragung, die_ Benutzung oder die
(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht
begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstlei-
das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nach- stungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand
gewiesen wird. von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insge-
(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren
samt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist,
so ist § 46 entsprechend anzuwenden. (2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der
Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der
§28 hinsichtlich
Vermutung der Rechtsinhaberschaft; 1. der Dauer der Lizenz,
Zustellungen an den Inhaber 2. der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke
benutzt werden darf,
(1) Es wird vermutet, daß das'durch die Eintragung einer
Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Ein- 3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die
getragenen zusteht. Lizenz erteilt wurde,
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3091
4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden §34
darf, oder Ausländische Priorität
5. der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der
(1) Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren
von ihm erbrachten Dienstleistungen
ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vor-
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt. schriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Pri-
(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung orität nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch für
einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der (2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem
Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über
Ersatz seines Schadens geltend zu machen. die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmel-
der ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbands-
(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung
übereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch
einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die
nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des
Dritten vorher erteilt worden sind.
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der
andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim
§31 Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraus-
Angemeldete Marken setzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser
Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmel-
dung von Marken begründete Rechte. (3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch
nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmel-
detag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben.
Teil 3 Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn
das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach
Verfahren
der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der
in Markenangelegenheiten
früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der
früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fri-
Abschnitt 1 sten können die Angaben geändert werden. Werden die
Eintragungsverfahren Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritäts-
anspruch für diese Anmeldung verwirkt.
§32
Erfordernisse der Anmeldung §35
Ausstellungspriorität
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das
Register ist beim Patentamt einzureichen. (1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstlei-
(2) Die Anmeldung muß enthalten: stungen unter der angemeldeten Marke
1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders 1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten interna-
festzustellen, tionalen Ausstellung im Sinne des am 22. November
1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über inter-
2. eine Wiedergabe der Marke und nationale Ausstellungen oder
3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für 2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen
die die Eintragung beantragt wird.
Ausstellung
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfor-
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung inner-
demissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung
halb ei.ner Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen
nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter
(4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein
zahlen. Wird die Eintragung für Waren oder Dienstleistun- Prioritätsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.
gen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klas-
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen
seneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, so
werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundes-
ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassengebühr
gesetzblatt bekanntgemacht.
nach dem Tarif zu zahlen.
(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
§33 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bun-
desministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt Ober
Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung
den Ausstellungsschutz bestimmt.
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt,
Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 beim hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag
Patentamt eingegangen sind. den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Aus-
(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag fest- stellung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben
steht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Ein- gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von
tragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die An- · zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die
meldungserfordemisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder
Eintragungshindemisse der Eintragung entgegenstehen. Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzu-
3092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
reichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig einge- (3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 nur
reicht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung er-
verwirkt. sichtlich ist.
(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert (4) Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zurückgewiesen,
nicht die Prioritätsfristnach § 34. wenn die Notorietät der älteren Marke amtsbekannt ist
und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
§36 Nr. 1 oder 2 gegeben sind.
Prüfung der Anmeldungserfordemisse (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden,
wenn die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienst-
(1) Das Patentamt prüft, ob leistungen, für die sie angemeldet worden ist, von der Ein-
1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die tragung ausgeschlossen ist.
Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1
genügt,
§38
2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernis-
sen entspricht, Beschleunigte Prüfung
3. die Gebühren nach § 32 Abs. 4 entrichtet worden sind (1) Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den
und §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann. (2) Mit dem Antrag auf beschleunigte Prüfung ist eine
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht
(2) Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel
gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist
beseitigt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.
Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts
§39
nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag
zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. Zurücknahme, Einschränkung
und Berichtigung der Anmeldung
(3) Unterbleibt die Zahlung der Gebühren, so teilt das
Patentamt dem Anmelder mit, daß die Anmeldung als (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurück-
zurückgenommen gilt, wenn die Gebühren mit einem nehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeich-
Zuschlag nach dem Tarif nicht bis zum Ablauf eines nis der Waren und Dienstleistungen einschränken.
Monats nach Zustellung der Mitteilung gezahlt werden.
Werden innerhalb dieser Frist zwar die Anmeldegebühr (2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des
und der Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassen- Anmelders zur . Berichtigung von sprachlichen Fehlern,
gebühren gezahlt, so gilt Satz 1 insoweit nicht, als der Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtig-
Anmelder angibt, welche Waren- oder Dienstleistungs- keiten geändert werden.
klassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt
werden sollen. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so
werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen §40
Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berück- Teilung der Anmeldung
sichtigt.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er
(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patent-
erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Tei-
amt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patent-
lungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen
amt die Anmeldung zurück.
als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll.
(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprüngli-
Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung chen Anmeldung erhalten.
zurück.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32
erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Für
§37
die Teilung ist auGerdem eine Gebühr nach dem Tarif zu
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse zahlen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht inner-
h~lb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungs-
(1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung erklärung eingereicht oder wird die Gebühr nicht innerhalb
ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmelde- zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht
tag (§ 33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 widerrufen werden.
Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, daß das Schutzhindernis aber
nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die
Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der An- §41
melder sich damit einverstanden erklärt, daß ungeachtet Eintragung
des ursprünglichen Anmeldetages und einer etwa nach
§ 34 oder§ 35 in Anspruch genommenen Priorität der Tag, Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordemis-
an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmelde- sen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so
tag gilt und für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.
des § 6 Abs. 2 maßgeblich ist. Die Eintragung wird veröffentlicht.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3093
§42 (2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs
Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit
Widerspruch
der die Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag
(3) Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugun-
der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß
sten des Inhabers der Marke wird unter Wahrung des
§ 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem
Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.
Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch
erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden,
Abschnitt2
daß die Marke
Berichtigung; Teilung;
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke
Schutzdauer und Verlängerung
mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem §45
Zeitrang nach § 1O in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1
oder2oder Berichtigung des Registers
und von VeröffenUichungen
3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertre-
ter des Markeninhabers nach § 11 (1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder
von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Feh-
gelöscht werden kann. lern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Un-
(3) Innerhalb der Frist des Absatzes 1 ist eine Gebühr richtigkeiten geändert werden. War die von der Berichti-
nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, gung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist
so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von
§43 Veröffentlichungen anzuwenden.
Einrede mangelnder Benutzung;
Entscheidung über den Widerspruch §46
(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Teilung der Eintragung
Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er,
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Ein-
wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet,
tragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der
glaubhaft zu machen, daß sie innerhalb der letzten fünf
Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren
Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke,
oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fort-
gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 be-
bestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang
nutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit min-
der ursprünglichen Eintragung erhalten.
destens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum
von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach der Veröffent- (2) Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhe-
lichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, bung des Widerspruchs erklärt werden. Die Erklärung ist
wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhän-
machen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre giger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder
vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26 eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung
benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die der Eintragung der Marke sich nach der Teilung nur gegen
Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die einen der Te_ile der ursprünglichen Eintragung richten
Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. würde.
(2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke (3) Für die abgetrennte Eintragung sind die erforderli-
für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistun- chen Unterlagen einzureichen. Für die Teilung ist außer-
gen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die dem eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Werden die
Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintra- Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem
gung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Wider- Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die
spruch zurückgewiesen. Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies als
Verzicht auf die abgetrennte Eintragung. Die Teilungs-
(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehre-
erklärung kann nicht widerrufen werden.
rer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das
Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräf-
tigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausge- §47
setzt werden. Schutzdauer und Verlängerung
(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt
und 3 entsprechend anzuwenden. mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet zehn Jahre
nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
§44
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlän-
Eintragungsbewilligungsklage gert werden.
(1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage (3) Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch
gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Ver-
trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch längerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird,
auf die Eintragung zusteht. die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von
3094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst statt-
eine Klassengebühr nach dem Tarif gezahlt werden. Die gefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kennt-
Gebühren sind am letzten Tag der Schutzdauer fällig. Die nis davon erhalten hat, daß Antrag auf Löschung gestellt
Gebühren können innerhalb eines Zeitraums von einem werden könnte. Wird der Antrag auf Löschung nach § 53
Jahr vor Fälligkeit gezahlt werden. Werden die Gebühren Abs. 1 beim Patentamt gestellt, so bleibt für die Berech-
nicht rechtzeitig gezahlt, so teilt das Patentamt dem In- nung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag
haber der eingetragenen Marke mit, daß die Eintragung beim Patentamt maßgeblich, wenn die Klage auf
der Marke gelöscht wird, wenn die Gebühren mit einem Löschung nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten
Zuschlag nach dem Tarif nicht innerhalb von sechs Mona- nach Zustellung der Mitteilung nach§ 53 Abs. 4 erhoben
ten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zuge- wird.
stellt worden ist, gezahlt werden. (2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag
(4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der wegen Verfalls gelöscht,
Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetra- 1. wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der
gen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr
Dienstleistungen verlängert. Werden innerhalb der Frist zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder
des Absatzes 3 Satz 4 zwar die Verlängerungsgebühr und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden
der Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassengebühren ist;
gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1
2. wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den
Anwendung findet, nur für die Klassen der Klassenein-
Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder
teilung von Waren oder Dienstleistungen verlängert, für
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet
die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leit-
ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Be-
klasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. Im übrigen
schaffenheit oder die geographische Herkunft dieser
werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneintei-
Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
lung berücksichtigt.
3. wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7
(5) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach genannten Voraussetzungen erfüllt.
dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das
Register eingetragen und veröffentlicht. (3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen
(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Dienstleistungen gelöscht.
Schutzdauer gelöscht.
§50
Abschnitt3 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Verzicht, Verfall (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen
und Nichtigkeit; Nichtigkeit gelöscht,
Löschungsverfahren 1. wenn sie entgegen § 3 eingetragen worden ist,
2. wenn sie entgegen § 7 eingetragen worden ist,
§48
3. wenn sie entgegen § 8 eingetragen worden ist oder
Verzicht 4. wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig
(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintra- war.
gung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 eingetragen wor-
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register den, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn
gelöscht. das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Ent-
(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts scheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Ist die
an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen
Zustimmung dieser Person gelöscht. worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann
gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb
von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.
§49
(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen
Verfall gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen eingetragen worden ist und
Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Ein- 1. das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums
tragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingelei-
fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Ver- tet wird,
fall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht wer- 2. das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Ent-
den, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung scheidung über die Löschung besteht und
des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß
§ 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden Ist. 3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten
Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununter- Vorschriften vorgenommen worden ist.
- brochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung (4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der
innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke einge-
Löschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen, tragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen Dienstleistungen gelöscht.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 28. Oktober 1994 3095
§51 sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereiche-
rung berührt die Löschung der Eintragung der Marke nicht
Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
1. Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen
Entscheidung über den Antrag auf Löschung rechts-
Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9
kräftig geworden und vollstreckt worden sind, und
bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. -
2. vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung
(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer
geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Ent-
Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, soweit
scheidung erfüllt worden sind. Es kann jedoch verfangt
der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung
werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte
der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder
Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstat-
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während
tet werden, wie die Umstände dies rechtfertigen.
eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in
Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß
die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bös- §53
gläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch
Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an (1) Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls(§ 49) kann,
einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach
an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.
oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 (2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetra-
Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht genen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem
gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 Patentamt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht.
bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintra-
gung der Marke vor der Stellung des Antrags auf (3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke
Löschung zugestimmt hat. der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht.
(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten
Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung (4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke
mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die der Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller
Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den mit und unterrichtet ihn darüber, daß der Antrag auf
Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.
maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des§ 9 Abs. 1
Nr. 3, des§ 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des§ 15 Abs. 3 bekannt §54
war.
Löschungsverfahren vor dem Patentamt
(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer wegen absoluter Schutzhindernisse
Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn
die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der (1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutz-
Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem hindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der
Zeitrang Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
1. wegen Verfalls nach § 49 oder (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag
2. wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50
als nicht gestellt.
hätte gelöscht werden können.
(3) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein
(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so
Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke einge- unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen
tragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht inner-
Dienstleistungen gelöscht. halb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so
wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der
§52 Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
Wirkungen der Löschung
wegen Verfalls oder Nichtigkeit §55
(1) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in Löschungsverfahren
dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls vor den ordentlichen Gerichten
gelöscht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der
(1) Die Klage auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) oder
Klage auf Löschung an nicht eingetreten. In der Entschei-
wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den
dung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt,
als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechts-
zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festge-
nachfolger zu richten.
setzt werden.
(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
(2) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in
dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit 1. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen Verfalls
gelöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten. jede Person,
(3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des 2. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des
Schadens, der durch fahrtässiges oder vorsätzliches Ver- Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die In-
halten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, haber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
3096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des §57
Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit
Ausschließung und Ablehnung
älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 13 Abs. 2
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und
Geltendmachung von AßsprOchen Berechtigten. der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der
(3) Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer einge- Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Marken-
tragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so stellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten
hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder
Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,
Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu die- §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Aus-
sem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen ent-
Ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenut- sprechend.
zung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Ein-
(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es
rede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke inner-
einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.
halb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen
Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die
Marke mit älterem Zeitrang am Tag der VeröffentJichung §58
der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits Gutachten
seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger
auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, daß die (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der
Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die
nicht nach § 49 Abs. 1 hätte gelöscht werden können. Bei angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gut-
der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstlei- achten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander
stungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewie- abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vor-
sen worden ist. liegen.
(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne
Eintragung der Marke begründete Recht auf einen ande- Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz außer-
ren übertragen worden oder übergegangen, so ist die Ent- halb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse
scheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechts- zu fassen oder Gutachten abzugeben.
nachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis
des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten,
gelten die §§ 66 bis 7 4 und 76 der Zivilprozeßordnung ent- §59
sprechend. Ermittlung des Sachverhalts; rechUiches Gehör
(1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts
Abschnitt4 wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge
Allgemeine Vorschriften der Beteiligten nicht gebunden.
für das Verfahren vor dem Patentamt
(2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände
gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der
§56 Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch
Zuständigkeiten im Patentamt nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu
geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu
(1) Im Patentamt werden zur Durchführung der Ver- äußern.
fahren in Markenangelegenheiten MarkensteJlen und
Markenabteilungen gebildet. §60
(2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemel- Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift
deten Marken und für die Beschlußfassung im Eintra-
gungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Marken- (1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden
stelle nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) wahr. Die und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte
Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobe- eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Auf-
nen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten klärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.
wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dien-
stes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht (2) Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abge-
befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzuneh- schlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke
men oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Patentge- oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag
richt zu richten. anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. Hält das Patentamt
die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den
(3) Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten Antrag zurOck. Der Beschluß, durch den der Antrag
zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der
Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patent- (3) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine
amts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Marken- Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der
abteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabtei- Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen
lung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Ent- Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a,
scheidung über die Löschung einer Marke nach § 54 allein 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehöri- anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der
gen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen. Niederschrift.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3097
§61 zungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. An
Beschlüsse; Rechtsmittelbelehrung die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe
(1) Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch wenn sie anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei
nach Satz 2 verkündet worden sind, schriftlich auszuferti- Wochen einzulegen ist und daß für die Beschwerde keine
gen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen Gebühr zu zahlen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird
zuzustellen. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, kön- vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentge-
nen sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden. richts erteilt.
Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur
der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und sei- §64
nem Antrag stattgegeben wird.
Erinnerung
(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung bei-
zufügen, mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel, das (1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der
gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobe-
das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist nen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten
und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr zu zahlen ist, erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erin-
über die Gebühr unterrichtet werden. Die Frist für das nerung hat aufschiebende Wirkung.
Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten (2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach
schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblie- Zustellung beim Patentamt einzulegen.
ben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechts-
(3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen
mittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des
Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet,
Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich
so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinne-
dahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel
rungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter
nicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend anzuwenden. Die
gegenübersteht.
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf
der Erinnerung nach § 64. (4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des
Patentamts durch Beschluß.
§62 (5) Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3
Akteneinsicht; Registereinsicht kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden wer-
den. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsent-
(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die scheidung ist gegenstandslos.
Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtig-
tes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§65
(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Ein-
sicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt. Rechtsverordnungsermächtigung
(3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei. (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
§63 rates
Kosten der Verfahren 1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patent-
amts in Markenangelegenheiten zu regeln,
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt,
so kann das Patentamt in der Entscheidung bestimmen, 2. weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken
daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Ausla- zu bestimmen,
gen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen 3. die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistun-
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung gen festzulegen,
der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem
4. nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prü-
Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies
fungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren zu
der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch
treffen,
getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die
Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag 5. Bestimmungen über das Register der eingetragenen
auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn Marken und gegebenenfalls gesonderte Bestimmun-
die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen gen über das Register für Kollektivmarken zu treffen,
Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise
6. die in das Register aufzunehmenden Angaben über
im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über
eingetragene Marken zu regeln und Umfang sowie Art
die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die
und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben fest-
ihm erwachsenen Kosten selbst.
zulegen,
(2) Das Patentamt kann anordnen, daß die Gebühr für
7. Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz
einen Widerspruch oder für einen Antrag auf Löschung
vorgesehenen Verfahren vor dem Patentamt zu tref-
ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Bil-
fen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung
ligkeit entspricht.
von Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfah-
(3) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf ren zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigun-
Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften gen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das Ver-
der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsver- fahren der Akteneinsicht und das Verfahren über den
fahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestset- Schutz international registrierter Marken,
3098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
8. Bestimmungen über die Form zu treffen, in der (2) Die Beschwerde ist Innerhalb eines Monats nach
Anträge und Eingaben In Markenang_~legenheiten ein- Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzulegen.
zureichen sind, einschließlich der Ubermittlung von
(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 Innerhalb von
Anträgen und Eingaben durch elektronische Daten-
sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden
übertragung,
worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser
9. Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die
Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar
des Patentamts in Markenangelegenheiten den Betei- gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenab-
ligten zu übermitteln sind, einschließlich der Übermitt- teilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb
lung durch elektronische Datenübertragung, soweit von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden
nicht eine bestimmte Form der Übermittlung gesetz- worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinne-
lich vorgeschrieben ist, rungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist
1O. Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinne-
Schriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen rung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere
Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die
werden, Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen
Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist
11. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare
der Beschwerde beizufügen. Legt ·der andere Beteiligte
Angestellte mit der Wahrnehmung einzelner den Mar-
nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustel-
kenabteilungen obliegenden Angelegenheiten, die
lung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls
keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten,
Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückge-
zu betrauen, mit Ausnahme der Beschlußfassung
nommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2
über die Löschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und
wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn
54), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der
einem Beteiligten auf Gesuch eine Frist gewährt wird. Der
Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gut-
achtens abgelehnt wird, noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2
beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach
12. Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erin-
Angestellte mit der Wahrnehmung einzelner den Mar- nerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den
kenstellen oder Markenabteilungen obliegenden Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.
Angelegenheiten, die keine rechtlichen Schwierigkei-
ten bieten, zu betrauen, mit Ausnahme von Entschei- (4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen
dungen über Anmeldungen, Widersprüche oder son- Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
stige Anträge, Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge
oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde
13. zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten
Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind
Gesetz darüber Bestimmungen getroffen sind, die ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung
Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbe- angeordnet wird.
sondere
(5) Für die Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif
a) zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigun-
zu zahlen. Wird die Gebühr für eine Beschwerde nach
gen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Aus-
Absatz 1 nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 oder für
künfte sowie Auslagen erhoben werden,
eine Beschwerde nach Absatz 3 nicht Innerhalb eines
b) Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Monats nach Zugang der Beschwerde gezahlt, so gilt die
Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Beschwerde als nicht eingelegt.
Kostenbefreiungen, die Verjährung und das
Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen. (6) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzu-
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermäch- helfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein
tigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurück-
rates ganz oder teilweise dem Präsidenten des Patent- gezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1
amts übertragen. abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne
sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.
Abschnitts In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüg-
Verfahren vor dem Patentgericht lich dem Patentgericht vorzulegen.
§66 §67
Beschwerde Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung
(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der
(1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet
Markenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erin-
ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Beset-
nerung gegeben Ist (§ 64 Abs. 1), die Beschwerde an das
zung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
Patentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfah-
ren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat (2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Be-
aufschiebende Wirkung. schlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3099
einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist §71
öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens
(3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt,
gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des
1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachse-
Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, nen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wah-
wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen rung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem
des Antragstellers besorgen läßt, Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies
der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung über die
2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Entscheidun-
Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm
gen bis zur Veröffentlichung der Eintragung ausge-
erwachsenen Kosten selbst.
schlossen ist.
(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur
§68 auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Ver-
fahren Anträge gestellt hat.
Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die
(1) Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur Beschwerdegebühr(§ 66 Abs. 5) zurückgezahlt wird.
Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der
erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht
Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den
gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Ter-
Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder
minen teilnehmen und in ihnen Ausführungen machen.
teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der
Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts
Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtver1ängerung
sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.
der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht
(2) Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer wird.
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemes-
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-
sen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheim-
ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
geben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-
Eingang der Beitrittserklärung er1angt der Präsident des
sen entsprechend.
Patentamts die Stellung eines Beteiligten.
§72
§69
Ausschließung und Ablehnung
Mündliche Verhandlung
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn personen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivil-
1. einer der Beteiligten sie beantragt, prozeßordnung entsprechend.
2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch
ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfah-
Abs.1)oder
ren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.
3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der
Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat
§70 durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwer-
Entscheidung über die Beschwerde
desenat.
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschie- (4) Über die Abletmung eines Urkundsbeamten ent-
den. scheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache
(2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als fällt.
unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Ver-
handlung ergehen.- §73
(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entschei- Ermittlung des Sachverhalts;
dung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
wenn
(1) Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von
1. das Patentamt noch nicht in der Sache $elbst entschie- Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisan-
den hat, träge der Beteiligten nicht gebunden.
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentli- (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes
chen Mangel leidet oder Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Ver-
handlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden,
Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu
die für die Entscheidung wesentlich sind.
treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in
(4) Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu
Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Ent- er1edigen. Im übrigen gilt§ 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und
scheidung zugrunde zu legen. Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
3100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§~ §n
Beweiserhebung Beweiswürdigung; rechtliches Gehör
(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen (1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien,
Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einneh- aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
men, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzu-
und Urkunden heranziehen. geben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewe-
sen sind.
(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon
vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mit- (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und
glieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Betei-
oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein ligten sich äußern konnten.
anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. (3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so
kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhand-
(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen
lung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mit-
benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwoh-
wirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
nen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sach-
dienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so
entscheidet das Patentgericht. §79
Verkündung; Zustellung; Begründung
§75 (1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden,
Ladungen wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in
dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlos-
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung sen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin
bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus
von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fäl- angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere
len kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfor-
dern. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endent-
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim scheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne
Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch
und entschieden werden kann. Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidun-
gen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
§76 (2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die
Gang der Verhandlung ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel
entschieden wird, sind zu begründen.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
V~rhahdlung. §80
(2) Nach Aufruf der Sache trägfder Vorsitzende oder der Berichtigungen
Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom
Anträge zu stellen und zu begründen. Patentgericht zu berichtigen.
(4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in (2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichti-
gung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ent-
(5) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf scheidung beantragt werden.
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage
beanstandet, so entscheidet der Senat. (3) Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vor-
herige mündliche Verhandlung entschieden werden.
(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende
die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat (4) Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 ent-
kann die Wiedereröffnung beschließen. scheidet das Patentgericht ohne Beweisaufnahme durch
Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der
Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitge-
§77 wirkt haben.
Niederschrift (5) Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entschei-
dung und den Ausfertigungen vermerkt.
(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweis-
aufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
§81
als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vor-
sitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgese- Vertretung; Vollmacht
hen, besorgt ein Richter die Niederschrift.
(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in
(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweis- jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten
aufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 vertreten lassen. Durch Beschluß kann angeordnet wer-
bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzu- den, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. § 96
wenden. bleibt unberührt.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3101
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten ein- 5. daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhand-
zureichen. Sie kann nachgereicht werden. Das Patentge- lung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die
richt kann hierfür eine Frist bestimmen. Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des oder
Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht 6. daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berück-
sichtigen. wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsan- §84
walt oder ein Patentanwalt auftritt.
Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe
§82 (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerde-
Anwendung weiterer Vorschriften; verfahren Beteiligten zu.
Anfechtbarkeit; Akteneinsicht (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Geset-
Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das zes beruht. Die§§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der
Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des
Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. §85
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über
Förmliche Voraussetzungen
Gerichtsferien sind nicht anzuwenden. Für Auslagen im
Verfahren vor dem Patentgericht gilt das Gerichtskosten- (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats
gesetz entsprechend. nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichts-
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentge- hof schriftlich einzulegen.
richts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bun-
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Perso- desgerichtshof richten sich die Gebühren und Auslagen
nen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Für
den Antrag entscheidet das Patentgericht. das Verfahren wird eine Gebühr erhoben, die nach ~en
Sätzen berechnet wird, die für das Verfahren in der Re-
visionsinstanz in Zivilsachen gelten. Die Bestimmungen
Abschnitt 6 des § 142 über die Streitwertbegünstigung gelten ent-
sprechend.
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für
§83 die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der
Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag
Zugelassene vom Vorsitzenden verlängert werden.
und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthal-
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des ten
Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach
§ 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und
den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
entscheiden ist oder (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Betei-
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf
Bundesgerichtshofs erfordert. Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort
zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe- ist insoweit nicht anzuwenden. Von den Kosten, die durch
schwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird, die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die
1. daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 der
besetzt war. Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außer-
2. daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der dem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu
von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes erstatten.
ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen-
heit mit Erfolg abgelehnt war, §86
3. daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt Prüfung der Zulässigkeit
war,
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen,
4. daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in
des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei- ist. liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die
gend zugestimmt hat, Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
3102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§87 kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die
Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den
Mehrere Beteiligte
Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der
mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerde- Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtvertängerung
schrift und die Beschwerdebegründung den anderen der Schutzdauer ganz oder teilweise Im Register gelöscht
Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht
Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustel- getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen
lung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit Kosten selbst.
der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt
(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder
mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist
als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechts-
Die erfordertiche Zahl von beglaubigten Abschriften soll
beschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer
der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der
aufzuertegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschul-
Beschwerdebegründung einreichen.
den Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuertegen.
(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren
(3) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur
über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1
aufertegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde einge-
entsprechend anzuwenden.
legt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-
§88
ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Anwendung weiterer Vorschriften Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-
sen entsprechend.
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Aus-
schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über
ProzeßbevoHmächtigte und Beistände, über Zustellungen Abschnitt7
von Amts wegen, Ober Ladungen, Termine und Fristen
und Ober Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entspre- Gemeinsame Vorschriften
chend. Im Falle der Wiedereinsetzung In den vorigen
Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. §91
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 Wiedereinsetzung
und 3 entsprechend.
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent-
amt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzu-
§89
halten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift
_Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in
den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der
ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne
Widerspruchsgebühr.
mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Mona-
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung
ten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
an die In dem angefochtenen Beschluß getroffenen
tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in (3) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinset-
bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete zung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsa-
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. chen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über
den Antrag glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteilig-
ten von Amts wegen zuzustellen. (4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antrags-
frist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiederein-
(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Be-
setzung auch ohne Antrag gewährt werden.
schlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverwei- (5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die
sen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die ver-
der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei- säumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
dung zugrunde zu legen.
(6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die
nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
§90
(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Kostenentscheidung
(8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeit-
so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die raum zwischen dem Eintritt des Rechtsvertusts an der Ein-
Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten tragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem
erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechen- mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gut-
den Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig gläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstlei-
waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fal- stungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen
len, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung keine Rechte geltend machen.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn. den 28. Oktober 1994 3103
§~ §00
Wahrheitspflicht Inlandsvertreter
In den Verfahren vor dem Patentamt. dem Patentgericht (1) Der Inhaber einer angemeldeten oder eingetragenen
und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Marke. der im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch
Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und eine Niederlassung hat. kann an einem in diesem Gesetz
der Wahrheit gemäß abzugeben. geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
Patentgericht nur teilnehmen, wenn er im Inland einen
§93 Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter
bestellt hat.
Amtssprache und Gerichtssprache
(2) Der nach Absatz 1 bestellte Vertreter ist im Verfat::iren
Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentge- vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerli-
richt ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des chen Rechtsstreitigkeiten, die die Marke betreffen, zur
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Vertretung befugt. Der Vertreter kann auch Strafanträge
Anwendung. stellen.
(3) Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat,
§94 gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort,
Zustellungen wo sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein
Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertre-
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt ter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen
und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwal- der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat.
tungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die an einem in
1. Zustellungen an Empfänger. die sich im Ausland auf- diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt
halten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt oder dem Patentgericht beteiligt sind.
haben, können auch durch Aufgabe zur Post nach den
§§ 175 und 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt wer-
den. soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur
Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu Teil 4
bewirkenden Zustellung erkennbar war. Kollektivmarken
2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der
Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungs- §97
zustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Kollektivmarken
3. An Empfänger. denen beim Patentamt oder beim
Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, (1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutz-
kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schrift- fähigen Zeichen im Sinne des§ 3 eingetragen werden, die
stück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mit-
Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu glieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen
den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu ver- anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geo-
merken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustel- graphischen Herkunft, ihrer Art. ihrer Qualität oder ihren
lung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.
Abholfach bewirkt.
(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses
(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas
nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist anderes bestimmt ist.
für die Einlegung der Erinnerung (§ 64 Abs. 2), der
Beschwerde (§ 66 Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde
§98
(§ 85 Abs. 1) beginnt.
Inhaberschaft
§95
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollek-
RechtshiHe tivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, ein-
schließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzen-
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt verbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen
Rechtshilfe zu leisten. Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen
(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patent- Rechts gleichgestellt.
gericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder
Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, §99
die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidi-
gung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht Eintragbarkeit von geographischen
erschienenen Zeugen anzuordnen. Herkunftsangaben als Kollektivmarken
(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmar-
Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung ken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Her-
ergeht durch Beschluß. kunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.
3104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§100 §104
Schranken des Schutzes; Benutzung Änderung der Markensatzung
(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus§ 23 (1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt
ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen jede Änderung der Markensatzung mitzuteilen.
Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht
(2) Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die
das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben
§§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.
im geschäftJichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benut-
zung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127
verstößt. §105
(2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch minde- Verfall
stens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus
der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen
Verfalls gelöscht,
§ 101 1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr
Klagebefugnis; Schadensersatz besteht,
(1) Soweit in der Markensatzung nichts anderes be- 2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten
stimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die Kollektiv-
berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollek- marke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken
tivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. oder der Markensatzung widersprechenden Weise
benutzt wird, oder
(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des
Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektiv- 3. wenn eine Änderung der Markensatzung entgegen
marke berechtigten Personen aus der unbefugten Benut- § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es
zung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Mar-
entstanden ist. kensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund
nicht mehr besteht.
§ 102
(2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des
Markensatzung Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die
(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Mar- Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur
kensatzung beigefügt sein. Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum
zu täuschen.
(2) Die Markensatzung muß mindestens enthalten:
(3) Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim
1. Namen und Sitz des Verbandes, Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54.
2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
3 .. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, §106
4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollek- Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
tivmarke befugten Personen,
Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den
5. die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen
und Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103 etngetra-
6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten gen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Marken-
im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke. satzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der
Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert,
(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographi- daß der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
schen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß
jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem
entsprechenden geographischen Gebiet stammen und
Teil 5
den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für
die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied Schutz von Marken nach· dem
des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Madrider Markenabkommen
Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzu- und nach dem Protokoll zum
nehmen ist. Madrider Markenabkommen
(4) Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person
frei. Abschnitt 1
§103 Schutz von Marken nach dem
Madrider Markenabkommen
Prüfung der Anmeldung
Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach §107
§ 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Vorausset- Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
zungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die
Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale
guten Sitten verstößt, es sei denn, daß der Anmelder die Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkom-
Markensatzung so ändert, daß der Zurückweisungsgrund men über die internationale Registrierung von Marken
nicht mehr besteht. (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3105
Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz kel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zur Ein-
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tragung in das vom Patentamt geführte Register angemel-
erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem det und eingetragen worden wäre.
Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht ein-
anderes bestimmt ist. getreten, wenn der international registrierten Marke nach
den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.
§108
Antrag auf internationale Registrierung §113
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des
Madrider Markenabkommens ist beim Patentamt zu stel- (1) International registrierte Marken werden in gleicher
len. Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete
Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft.
(2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er
als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen. (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung
(§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.
(3) Dem Antrag ist eine Übersetzung des Verzeichnisses
der Waren oder Dienstleistungen in der für die internatio-
§ 114
nale Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufügen.
Das Verzeichnis soll in der Reihenfolge der Klassen der Widerspruch
internationalen Klassifikation von Waren und Dienstlei-
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung
stungen gruppiert sein:
(§ 41) tritt für international registrierte Marken die Veröf-
fentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltor-
§109 ganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Ver-
Gebühren öffentlichungsblatt.
(1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42
eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Ist der Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für international regi-
Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung strierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats,
der Marke in das Register gestellt worden, so wird die der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes
Gebühr am Tag der Eintragung fällig. Wird die Gebühr des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die
nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Veröffentlichung der international registrierten Marke ent-
halten ist.
(2) Die nach Artikel 8 Abs. 2 des Madrider Markenab-
kommens zu zahlenden internationalen Gebühren sind (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43
unmittelbar an das Internationale Büro der Weltorganisa- Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes.
tion für geistiges Eigentum zu zahlen.
§ 115
§ 110 Nachträgliche Schutzentziehung
Eintragung im Register
(1) An die Stelle des Antrags oder der Klage auf
Der Tag und die Nummer der internationalen Registrie- Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des
rung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Vor1iegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder auf-
Register einzutragen. grund eines älteren Rechts(§ 51) tritt für international regi-
strierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzent-
§ 111 ziehung.
Nachträgliche Schutzerstreckung (2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49
Abs. 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an
(1) Wird ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der
einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Tag, an dem die_Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider
Abs. 2 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt Markenabkommens abgelaufen ist, oder, falls bei Ablauf
gestellt, so ist mit dem Antrag eine nationale Gebühr nach dieser Frist die in den §§ 113 und 114 genannten Verfah-
dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt ren noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des Zugangs
der Antrag als nicht gestellt. der abschließenden Mitteilung über die Schutzbewilligung
(2) § 109 Abs. 2 gilt entsprechend. beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geisti-
ges Eigentum.
§ 112
Wirkung der internationalen Registrierung
§ 116
Widerspruch und Antrag auf Löschung
(1) Die internationale Registrierung einer Marke, deren
aufgrund einer international registrierten Marke
Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt (1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke
worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben,
Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4 so ist § 43 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
des Madrider Markenabkommens oder am Tag der Ein- die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2
tragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Arti- bezeichnete Tag tritt.
3106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke
eine Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke nach zugegangen.
§ 51 erhoben, so ist§ 55 Abs. 3 mit der Maßgabe anzu-
(3) § 108 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
wenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in
§ 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
§ 121
Gebühren
§ 117
Ausschluß von Ansprüchen_ (1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist
wegen mangelnder Benutzung eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grund-
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19
lage einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach
wegen der Verletzung einer international registrierten
dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Pro-
Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe
tokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen
anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung
werden, so ist mit dem Antrag auf internationale Registrie-
der tv'f arke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
rung eine gemeinsame nationale Gebühr nach dem Tarif
zuzahlen.
§ 118
(3) Soll die internationale Registrierung auf der Grund-
Zustimmung bei Übertragungen lage einer im Register eingetragenen Marke vorgenom-
international registrierter Marken men werden und ist der Antrag auf internationale Regi-
strierung vor der Eintragung der Marke in das Register
Das Patentamt erteilt dem Internationalen Büro der
gestellt worden, so wird die Gebühr nach Absatz 1 oder
Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Arti-
nach Absatz 2 am Tag der Eintragung fällig. Werden die
kel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforder-
Gebühren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht gezahlt, so
liche Zustimmung im Falle der Übertragung einer interna-
gilt der Antrag als nicht gestellt.
tional registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die
Marke für den neuen Inhaber der international registrierten (4) Die-nach Artikel 8 Abs. 2 oder nach Artikel 8 Abs. 7
Marke in das vom Patentamt geführte Register eingetra- des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zu zah-
gen ist. lenden internationalen Gebühren sind unmittelbar an das
Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum zu zahlen.
Abschnitt2
§ 122
Schutz von Marken
nach dem Protokoll Vermerk in den Akten;
zum Madrider Markenabkommen Eintragung im Register
(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage
§ 119 einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke
vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
der internationalen Registrierung in den Akten der ange-
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale meldeten Marke zu vermerken.
Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll (2) Der Tag und die Nummer der internationalen Regi-
vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die strierung, die auf der Grundlage einer im Register einge-
internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum tragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Regi-
Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des ster einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die
Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorge-
erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem nommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung
Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkom- geführt hat.
men nichts anderes bestimmt ist.
§123
§120
Nachträgliche Schutzerstreckung
Antrag auf internationale Registrierung
(1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter
Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen
einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 ist beim Patentamt zu stellen. Soll die nachträgliche
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register
Patentamt zu stellen. Der Antrag kann auch schon vor der eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der
Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die interna- Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt
tionale Registrierung auf der Grundlage einer im Register er als am Tag der Eintragung zugegangen.
eingetragenen Marke vorgenommen werden soll. (2) Mit dem Antrag auf nachträgliche-Schutzerstreckung
(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grund- ist eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Soll
lage einer im Register eingetragenen Marke vorgenom- die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage
men werden und wird der Antrag auf internationale Regi- einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach dem
strierung vor der Eintragung der Marke in das Register Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3107
zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden, Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur nachträgli-
so ist mit dem Antrag auf nachträgliche Schutzer- chen Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne
streckung eine gemeinsame nationale Gebühr nach dem vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 in das Register
Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nach Satz 1 oder nach eingetragen. Gegen die Eintragung einer Marke nach
Satz 2 nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden.
(3) § 121 Abs. 4 gilt entsprechend.
§124 Teil 6
Entsprechende Anwendung der Vorschriften Geographische Herkunftsangaben
über die Warkung der nach dem Madrider Mar-
kenabkommen international registrierten Marken Abschnitt 1
Die §§ 112 bis 117 sind auf international registrierte Schutz geographischer Herkunftsangaben
Marken, deren Schutz nach Artikel 3ter des Protokolls zum
Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundes- §126
republik Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in den Als geographische Herkunftsangaben
§§ 112 bis 117 aufgeführten Vorschriften des Madrider geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
Markenabkommens die entsprechenden Vorschriften des (1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses
Protokolls zum Madrider Markenabkommen treten. Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten
oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die
§125 im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geogra-
phischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen
Umwandlung einer internationalen Registrierung
benutzt werden.
(1) Wird beim Patentamt ein Antrag nach Artikel 9Quinquies (2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Um- sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des
wandlung einer im internationalen Register gemäß Arti- Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gat-
kel 6 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkom- tungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnun-
men gelöschten Marke gestellt und geht der Antrag mit gen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine
den erforderlichen Angaben dem Patentamt vor Ablauf Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des
einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe ab-
der Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag geleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung
der internationalen Registrierung dieser Marke nach Arti- verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstlei-
kel 3 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkom- stungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art,
men oder der Tag der Eintragung der Schutzerstreckung der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaf-
nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Mar- ten oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen die-
kenabkommen, gegebenenfalls mit der für die internatio- nen.
nale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für
die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 §127
maßgebend.
Schutzinhalt
(2) Mit dem Antrag auf Umwandlung ist eine Gebühr
nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Umwandlung für Waren (1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im
oder Dienstleistungen beantragt, die in mehr als drei Klas- geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistun-
sen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistun- gen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend,
gen fallen; so ist außerdem für jede weitere Klasse eine dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geo-
Klassengebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die graphische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei
Zahlung der Gebühren, so ist § 36 Abs. 3 entsprechend der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für
anzuwenden. Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine
Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft
(3) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Inter- besteht.
nationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum einzureichen, aus der sich die Marke und die Waren (2) Haben die durch eine geographische Herkunftsan-
oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der gabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im inter- besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität,
nationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftli-
erstreckt hatte. chen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienst-
leistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die
(4) Der Antragsteller hat außerdem eine Übersetzung Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder
des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für diese Qualität aufweisen.
die die Eintragung beantragt wird, einzureichen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen
(5) Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen wie eine besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für
Anmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. War Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann
jedoch am Tag der Löschung der Marke im internationalen nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung
Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die
Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Her-
Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein kunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunfts-
3108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
angabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtferti- (3) Ergibt die Prüfung des Antrages, daß die zur Eintra-
genden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu gung angemeldete geographische Angabe oder Ur-
beeinträchtigen. sprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verord-
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwen- nung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer Durchführung
dung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt wer- erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das
den, die der geschützten geographischen Herkunftsan- Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den
gabe ähnlich sind oder wenn die geographische Her- Antrag dem Bundesministerium der Justiz.
kunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern (4) Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den
1. in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommis-
oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die sion der Europäischen Gemeinschaften.
geographische Herkunft besteht oder (5) Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen für die
2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe
oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnut- oder Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird
zung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unter- der Antrag zurückgewiesen.
scheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe
besteht. § 131
§ 128 Antrag auf Änderung der Spezifikation
Unterlassungsanspruch;Schadensersatzanspruch Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geo-
graphischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben
gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt
oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach
§ 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe- § 130 entsprechend: Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.
werb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 132
(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwider- Einspruchsverfahren
handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung
entstandenen Schadens verpflichtet.
(EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geographi-
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von
Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten began- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gen, so kann der Unterlassungsanspruch, und, soweit der geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-
Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig nungen und der geschützten geographischen Angaben
gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen oder gegen die Änderung der Spezifikation einer geogra-
den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden. phischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind
beim Patentamt einzulegen.
§ 129 (2) Für den Einspruch ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
Verjährung zahlen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt
der Einspruch als nicht erhoben.
Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.
§ 133
Abschnitt2 Zuständigkeiten im Patentamt; Rechtsmittel
Schutz von geographischen (1) Für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 130
Angaben und Ursprungsbezeichnungen und 131 und von Einsprüchen nach § 132 sind die im
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig.
(2) Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den
§ 130 Vorschriften dieses Abschnitts trifft, finden die Be-
Antrag auf Eintragung schwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbe-
einer geographischen Angabe schwerde zum Bundesgerichtshof statt. Die Vorschriften
oder Ursprungsbezeichnung des Teils 3 dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfah-
ren vor dem Patentgericht und über das Rechtsbeschwer-
(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen
deverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind entspre-
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Ver-
chend anzuwenden.
zeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und
der geschützten geographischen Angaben, das von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 134
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli Überwachung
1992 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und (1) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den
Lebensmittel (ABI. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils gel- zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderli-
tenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzu- che Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Lan-
reichen. desrecht zuständigen Stellen.
(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu (2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinne
zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauftragten
als nicht gestellt. der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeug-
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3109
nisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr Abschnitt 3
bringen (§ 7 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Ermächtigungen
ständegesetzes} oder innergemeinschaftlich verbringen,
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder
Betriebszeit
§ 137
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrich-
tungen und Transportmittel betreten und dort Besichti- Nähere Bestimmungen zum Schutz
gungen vornehmen, einzelner geographischer Herkunftsangaben
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich schaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
verschlossen und versiegelt zurückzulassen, Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen, des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne
geographische Herkunftsangaben zu treffen.
4. Auskunft verlangen.
(2) In der Rechtsverordnung können
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeug-
nisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbe- 1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische
sondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherzie- Grenzen das Herkunftsgebiet,
hen in den Verkehr gebracht werden. 2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände,
Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver- wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der
kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der
vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder
besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangs-
selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichti- materialien wie deren Herkunft, und
gung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst 3. die Art und Weise der Verwendung der geographi-
oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigun- schen Herkunftsangabe
gen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lau-
und Auskünfte zu erteilen. teren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der
Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu
(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der berücksichtigen.
Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch
für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmit-
tel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich ver- § 138
bringt, einführt oder ausführt. Sonstige Vorschriften für das Ver-
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann fahren bei Anträgen und Einsprüchen
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah- rates nähere Bestimmungen über das Antrags- und Ein-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- spruchsverfahren (§§ 130 bis 133) zu treffen.
setzen würde.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermäch-
(6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 1O der Verord-
tigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1
nung (EWG) Nr. 2081/92 zu Kontrollzwecken vorzuneh-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
men sind, werden kostendeckende Gebühren und Ausla-
rates ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Patent-
gen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden
amts übertragen.
durch das Landesrecht bestimmt.
§ 139
§ 135
Durchführungsbestimmungen
Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vor-
nimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG} (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach§ 13Abs. 2 des im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltend- schaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
machung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
in Anspruch genommen werden. des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von
Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben
(2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu regeln, soweit
sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EWG)
§ 136 Nr. 2081/92 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen
Verjährung Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverordnungen
Die Ansprüche nach § 135 verjähren gemäß § 20. nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
3110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder § 141
Lebensmittel, Gerichtsstand bei AnsprOchen nach diesem Gesetz
2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bezeichnungen oder
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten
3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Über- Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des
wachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet
Verbringen oder bei der Bnfuhr oder Ausfuhr werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des§ 24 des
erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 kön- Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend
nen auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach gemacht zu werden.
den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrif-
ten befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen. §142
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Streitwertbegünstigung
Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 10
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Kontrol-
durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz
len zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen
geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine
oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu -
Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten
beteiligen. Die Landesregierungen können auch die Vor-
nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
aussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren
Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind
Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur
befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch
Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-
schaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
den zu übertragen.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die
begünstigte Partei die GebOhren ihres Rechtsanwalts
Teil 7 ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrich-
Verfahren ten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt wer-
in Kennzeichenstreitsachen den oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem
Gegner entrichteten GerichtsgebOhren und die Gebühren
seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts
§140
zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
Kennzeichenstreitsachen Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,
kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem
Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-
der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-
den Streitwert beitreiben.
tend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die
Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert aus- (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-
schließlich zuständig. stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist
vor der Vert,andlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist
{2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
er nur zulässig, wenn der angenommene oder festge-
Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insge-
setzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt
samt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte
wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner
einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
zu hören.
Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren
dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder
Teil 8
können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten
eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teil- Straf- und Bußgeld-
weise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes vorschriften; Beschlagnahme
übertragen. bei der Einfuhr und Ausfuhr
(3) Vor dem Gericht für Kennzeichenstreitsachen kön-
nen sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten Abschnitt 1
lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das Straf- und Bußgeldvorschriften
die Klage ohne eine Zuweisung nach Absatz 2 gehören
würde. Satz 1 gilt entsprechend für die Vertretung vor dem
§143
Berufungsgericht.
Strafbare Kennzeichenverletzung
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,
daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeß- (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind
1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
nicht zu erstatten.
2. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschät-
Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen,
zung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu
sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach
beeinträchtigen,
§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und
außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts 3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder
zu erstatten. entgegen§ 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3111
oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel (3) Der Versuch ist strafbar.
anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder (4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die
ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verur-
a) nach§ 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder teilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder,
wenn dies nicht -möglich ist, die Gegenstände vernichtet
b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die
werden.
Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die
Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterschei- (5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche
dungskraft oder der Wertschätzung einer bekann- Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung
ten Marke zu ermöglichen, öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntma-
chung ist im Urteil zu bestimmen.
4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zei-
chen benutzt oder (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zei- rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftaten
chen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft nach Absatz 2 geahndet werden können, soweit dies zur
oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftli- Durchsetzung des in Rechtsvorschriften der Europäi-
chen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchti- schen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzes von geogra-
gen, phischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erfor-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- derlich ist.
strafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe § 145
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bußgeldvorschriften
(3) Der Versuch ist strafbar. (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Ver-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf kehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs- Form
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses 1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen
für geboten hält. Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weite-
ren Kommunalverbandes im Sinne des§ 8 Abs. 2 Nr. 6,
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, kön-
nen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist 2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des
anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten An- § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder
sprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vor- 3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im
schriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung Sinne des§ 8 Abs. 2 Nr. 8
des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung)
stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einzie- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen be-
hung nicht anzuwenden. nutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es
lässig
beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut,
anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich 1. entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken,
Urteil zu bestimmen. Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder
deren Besichtigung nicht gestattet,
§ 144 b) die zu besichiigenden Agrarerzeugnisse oder
Strafbare Benutzung Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung
geographischer Herkunftsangaben ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht lei-
geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine stet,
Angabe oder ein Zeichen d) Proben nicht entnehmen läßt,
1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, auch in Verbindung mit e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollstän-
Abs. 4, benutzt oder dig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
2. entgegen§ 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterschei- dig erteilt oder
dungskraft einer geographischen Herkunftsangabe 2. einer nach§ 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung
auszunutzen oder zu beeinträchtigen, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
strafe bestraft. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
widerrechtlich eine nach Rechtsvorschriften der Europäi- sche Mark und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
schen Gemeinschaft geschützte geographische Angabe Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-
oder Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechts- det werden.
verordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbe- (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist§ 144 Abs. 4 entspre-
stand auf diese Strafvorschrift verweist. chend anzuwenden.
3112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt 2 § 148
Beschlagnahme von Waren Zuständigkeiten; Rechtsmittel
bei der Einfuhr und Ausfuhr (1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern
keine kürzere Geltungsdauer beantragt· wird. Der Antrag
§ 146
kann wiederholt werden.
Beschlagnahme bei der
(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlun-
Verletzung von Kennzeichenrechten
gen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem § 178 der Abgabenordnung erhoben.
Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeich- (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit
nung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verord- den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-
nung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören.
(ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofor-
anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung tige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde
des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der entscheidet das Oberlandesgericht.
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die
Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Ver-
§ 149
kehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens Schadensersatz
über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kon- bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
trollen durch die Zollbehörden stattfinden.
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach
unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren
sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt
Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfü-
des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und gungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstande-
Postgeheimnis (Artikel 1O des Grundgesetzes) wird inso- nen Schaden zu ersetzen.
weit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit
gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch § 150
nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird. Beschlagnahme
nach der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86
§ 147 In Verfahren nach der in § 146 Abs. 1 genannten Verord-
Einziehung; Widerspruch; nung sind die §§ 146 bis 149 entsprechend anzuwenden,
soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Aufhebung der Beschlagnahme
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach § 151
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
Beschlagnahme
nach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zoll-
bei widerrechtlicher Kennzeichnung
behörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.
mit geographischen Herkunftsangaben
(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem
unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen
Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag Gemeinschaft geschützten geographischen Herkunftsan-
nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten gabe versehen sind, unterliegen bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr
Waren aufrechterhält. oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der
Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern
(3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den
Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine voll- Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
ziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwah- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur,
rung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungs- soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
beschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erfor-
derlichen Maßnahmen. (2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vor-
genommen. Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseiti-
(4) liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die gung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen
Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Maßnahmen an.
Wochen nach Zusteflung der Mitteilung an den Antragstel-
(3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht ent-
ler nach Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, daß
sprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die
die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 bean-
Zollbehörde die Einziehung der Waren an.
tragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die
Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen auf- (4) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit
rechterhalten. den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3113
verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten begründete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt wor-
gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. den ist.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Ist die sofor-
tige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde §155
entscheidet das Oberlandesgericht.
Lizenzen
Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmel-
dung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch
Teil 9 die notorische Bekanntheit einer Marke begründeten
Recht erteilte Lizenzen ist§ 30 mit der Maßgabe anzuwen-
0 bergan gsvorsc h ritten den, daß diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5
nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem
§152 1. Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an
Dritte erteilte Lizenzen handelt.
Anwendung dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nach-
folgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die § 156
vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen Prüfung angemeldeter Marken
oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder auf absolute Schutzhindemisse
durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und
auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor (1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet
dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vor- worden, das nach den bis dahin geltenden Vorschriften
schriften geschützt waren. aus vom Patentamt von Amts wegen zu berücksichtigen-
den Gründen von der Eintragung ausgeschlossen war,
das aber nach § 3, 7, 8 oder 10 dieses Gesetzes nicht von
§ 153 der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Schranken
für die Geltendmachung
die Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht gilt und
von Verletzungsansprüchen daß, ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetags und
einer etwa in Anspruch genommenen Priorität, der 1. Ja-
(1) ·standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 nuar 1995 für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des
eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische § 6 Abs. 2 maßgeblich ist.
Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen
(2) Kommt das Patentamt bei der Prüfung des angemel-
Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften
deten Zeichens zu dem Ergebnis, daß die Vorausse~un-
gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen
gen des Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem
Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens
Anmelder mit.
keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die
Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen (3) Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb einer
Bezeichnung nach diesem Gesetz nictit gegen die Wei- Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung
terbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen nach Absatz 2 mit, daß er mit der Verschiebung des
Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird
werden. die Anmeldung des Zeichens als Anmeldung einer Marke
nach diesem Gesetz weiterbehandelt.
(2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1. Januar
1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notori- (4) Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, daß er mit
sche Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäft- einer Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absat-
lichen Bezeichnung ist § 21 mit der Maßgabe anzu- zes 1 nicht einverstanden ist oder gibt er innerhalb der
wenden, daß die in§ 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist Frist des Absatzes 3 keine Erklärung ab, so weist das
von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen be- Patentamt die Anmeldung zurück.
ginnt. (5) Der Anmelder kann die Erklärung nach Absatz 3 auch
noch in einem Erinnerungsverfahren, einem Beschwerde-
verfahren oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über
§ 154 die Zurückweisung der Anmeldung abgeben, das am
Dingliche Rechte; 1. Januar 1995 anhängig ist. Die Absätze 2 bis 4 sind ent-
Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren sprechend anzuwenden.
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmel-
dung oder Eintragung einer Marke begründeten Recht ein
§ 157
dingliches Recht begründet worden oder war das durch
die Anmeldung oder Eintragung begründete Recht Bekanntmachung und Eintragung
Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Ist vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer
so können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29 Anmeldung nach § 5 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes
Abs. 2 in das Register eingetragen werden.
beschlossen worden, ist die Anmeldung aber noch nicht
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekannt-
durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke gemacht worden, so wird die Marke ohne vorherige
3114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-
Ist für einen nach dem Beschluß der Bekanntmachung zes 4 Satz 1 findet eine Zurückweisung der Anmeldung
gestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a aus von Amts wegen zu berücksichtigenden Eintragungs-
Abs. 2 des Waren-zeichengesetzes vorgesehene Gebühr hindernissen nicht statt.
bereits gezahlt worden, wird sie von Amts wegen erstattet.
§ 159
§ 158 Teilung einer Anmeldung
Widerspruchsverfahren Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach§ 5
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung einer Anmeldung ist § 40 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Marke nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes oder die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt
die Eintragung einer Marke nach § 6a Abs. 3 des Waren- werden kann und daß die Erklärung nur zulässig ist, wenn
zeichengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Waren- ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch
zeichengesetzes bekanntgemacht worden, so können sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der
Widersprüche innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil der
Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchs- ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Wider-
gründe des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes als spruch richtet, wird nach § 41 In das Register eingetragen.
auch auf die Widerspruchsgründe des § 42 Abs. 2 gestützt Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Ein-
werden. Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des tragung nicht statt.
Warenzeichengesetzes Widerspruch nic~t erhoben, so
wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des §160
Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die
Marke nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Wider- Schutzdauer und Verlängerung
spruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer
nicht statt. und die Verlängerung der Schutzdauer(§ 47) sind auch auf
(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gemäß vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marken anzuwen-
§ 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes gegen die Eintra- den mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist,
innerhalb derer die Gebühren für die Verlängerung der
gung einer nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
bekanntgemachten oder einer nach § 6a Abs. 1 des Schutzdauer einer eingetragenen Marke wirksam vor Fäl-
Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben ligkeit gezahlt werden können, die Vorschriften des § 9
worden oder wird nach dem 1. Januar 1995 ein Wider- Abs. 2 des Warenzeichengesetzes weiterhin anzuwenden
spruch nach Absatz 1 erhoben, so sind die Widerspruchs- sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des Waren-
gründe des§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Warenzeichenge- zeichengesetzes vor dem 1. Januar 1995 abläuft.
setzes, soweit der Widerspruch darauf gestützt worden
ist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch auf § 5
§ 161
Abs. 4 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes gestützt worden,
ist anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des § 42 Löschung
Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden. einer eingetragenen Marke wegen Verfalls
(3) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der (1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf Löschung
vor dem 1. Januar 1995 erhoben worden ist, die Benut- der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 4 des Waren-
zung der Marke, aufgrund deren Widerspruch erhoben zeichengesetzes beim Patentamt gestellt worden und ist
worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in die Frist des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengeset-
einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so ist zes für den Widerspruch gegen die Löschung am 1. Ja-
anstelle des § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes § 43 nuar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt für ·das zwei Monate.
Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht auch dann, (2) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung
wenn ein solches Verfahren am 1. Januar 1995 anhängig der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
ist. Satz 1 gilt nicht für Rechtsbeschwerden, die am 1. Ja- des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die
nuar 1995 anhängig sind. Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den
(4) Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so wird, bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vor-
soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des Waren- schriften dieses Gesetzes stattzugeben ist.
zeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke
nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch
§162
nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.
Löschung einer eingetragenen Marke
(5) Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs. 2
wegen absoluter Schutzhindernisse
des Warenzeichengesetzes bekanntgemachte Anmel-
dung stattgegeben, so wird die Eintragung versagt. Wird (1) Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1. Januar 1995
dem Widerspruch gegen eine nach § 6a Abs. 1 des benachrichtigt worden, daß die Eintragung der Marke nach
Warenzeichengesetzes eingetragene Marke stattgege- § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes gelöscht wer-
ben, so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 den soll, und ist die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 2 des
gelöscht. Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3115
Löschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so 2. In Absatz 3 werden das Wort "Warenzeichen" durch
beträgt diese Frist zwei Monate. das Wort "Marken" und die Wörter „die Zeichenrolle"
(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts durch die Wörter "das Register" ersetzt.
wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen
des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10
Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet wor-
den oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung Artikel 3
nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintra-
gung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis
Änderung des Gesetzes über
dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschrif- die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
ten dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch (2121-20)
dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach
§ 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet In Artikel 1 § 4 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Wer-
wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist. bung auf dem Gebiete des Heilwesens In der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3068)
werden die Wörter "dem Warenzeichen" durch die Wörter
§ 163 ,.der Marke" ersetzt.
Löschung einer eingetragenen Marke
wegen des Bestehens llterer Rechte
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung Artikel 4
der Eintragung einer Marke aufgrund einer früher ange-
meldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzei- Änderung der Wein-Verordnung
chengesetzes oder aufgrund eines sonstigen älteren
(2125-5-1)
Rechts erhoben worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts
anderes bestimmt ist, die Eintragung nur gelöscht, wenn Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vor- chung vom 1. September 1993 (BGBI. 1 S.1538, 1699;
schriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1994 S. 1307) wird wie folgt geändert:
stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem
1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der
Eintragung einer Marke erhoben wird, die vor dem 1. Ja- 1. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „ein Warenzeichen
nuar 1995 eingetragen worden ist. (Wort- oder Bildzeichent durch die Wörter "eine
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist§ 51 Abs. 2 Marke" und das Wort „es" durch das Wort „sie"
Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. In den Fällen des Absat- ersetzt.
zes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren mit dem 2. In § 27 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „ein Warenzei-
1. Januar 1995 zu laufen beginnt. chen" durch die Wörter "eine Marke" ersetzt.
§ 164
Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde
Artikel&
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Erin-
nerungen, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt worden Änderung
sind, mit der Maßgabe, daß die _in§ 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 derBedarfsgegenstindeverordnung
vorgesehenen Fristen von sechs Monaten und zehn
(2125-40-46)
Monaten am 1. Januar 1995 zu laufen beginnen.
In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Bedarfsgegenstän-
deverordnung vom 10. April 1992 (BGBI. 1 S. 866), die
Artikel 2 zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1994
Änderung der Verordnung (BGBI. 1S. 1670) geändert worden ist, werden die Wörter
zur Durchführung und Erginzung "das eingetragene Warenzeichen" durch die Wörter „die
eingetragene Marke" ersetzt.
des Gesetzes zum Schutze des Wappens
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(1131-1-1)
§ 2 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung Artikel&
des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft in der im Bundesgesetzblatt Änderung der Pflichtstückverordnung
Teil III, Gliederungsnummer 1131-1-1, veröffentlichten (224-5-2-2)
bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe d der Pflichtstückverord-
1. In Absatz 2 wird das Wort "Warenzeichen" durch das nung vom 14. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1739) wird das
Wort "Marken" ersetzt. Wort „Warenzeichen• durch das Wort „Marken" ersetzt.
3116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 7 Artikel 10
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Änderung der Strafprozeßordnung
(300-2) (312-2)
In § 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt
(BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset- geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
zes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert wor- 10. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954), wird wie folgt geän-
den ist, wird das Wort „Warenzeichengesetz" durch das dert:
Wort „Markengesetz" ersetzt.
1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe"§ 25d Abs. 1 und
§ 26 des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe
Artikels
,.§ 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markenge-
Änderung des Rechtspflegergesetzes setzes" ersetzt.
(302-2)
§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem- 2. In§ 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe,.§ 25d Abs. 2 des
ber 1969 (BGBI. 1S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe .,§ 143
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert Abs. 2 des Markengesetzes" ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird die Angabe.,§ 13 Abs. 2 des Waren- Artikel 11
zeichengesetzes" durch die Angabe ,.§ 66 Abs. 5 des
Markengesetzes" ersetzt. Änderung
der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte
2. In Nummer 5 wird die Angabe ,.§ 13 Abs. 3 des Waren-
zeichengesetzes• durch die Angabe ,.§ 81 Abs. 2 (368-1)
Satz 3 des Markengesetzes" ersetzt.
§ 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
3. In Nummer 7 wird die Angabe,.§ 35 Abs. 2 des Waren- nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zeichengesetzes" durch die Angabe ,.§ 96 des Marken- zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober
gesetzes" ersetzt. 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
4. In Nummer 8 wird die Angabe .,§ 13 Abs. 3 des Waren-
,.(2) Der Rechtsanwalt erhält die in § 31 bestimmten
zeichengesetzes• durch die Angabe ,.§ 94 Abs. 1 des
Gebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Patentge-
Markengesetzes" ersetzt.
richt
5. In den Nummern 9 und 10 wird die Angabe,.§ 13 Abs. 3 1. über die in § 23 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3
des Warenzeichengesetzes" jeweils durch die Angabe des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmu-
,.§ 82 Abs. 1 des Markengesetzes" ersetzt. stergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzge-
setzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes und § 34 Abs. 1 des Sortenschutzge-
6. In Nummer 11 wird die Angabe ,.§ 13 Abs. 3 des setzes genannten Angelegenheiten,
Warenzeichengesetzes" durch die Angabe ,.§ 82
Abs. 3 des Markengesetzes" ersetzt. 2. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die
Beschwerde gegen einen Beschluß richtet, durch den
die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückge-
7. In Nummer 12 wird die Angabe ,.§ 13 Abs. 3 des
wiesen oder durch den über einen Löschungsantrag
Warenzeichengesetzes" durch die Angabe ,.§ 71
entschieden worden ist,
Abs. 5, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes" ersetzt.
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Beschluß richtet,
Artikel 9 a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder
über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluß
(303-12) entschieden worden ist oder
In Artikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes in b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geogra-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer phischen Angabe oder einer Ursprungsbezeich-
303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt nung (§ 130 Abs. 5 des Markengesetzes) zurückge-
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 wiesen worden ist.
(BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird das Wort
,.Warenzeichenwesens" durch das Wort „Markenwesens" In den übrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentge-
ersetzt. richt bestimmen sich die Gebühren nach § 61."
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3117
Artikel 12 Artikel 14
Änderung des Produkthaftungsgesetzes Änderung der Patentanmeldeverordnung
(400-8) (420-1-6)
In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes vom § 8 Abs. 7 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai
15. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2198), das durch Artikel 4 1981 (BGBI. 1S. 521), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBI. 1994 II ordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1S. 426) geändert wor-
S. 2658) geändert worden ist, werden die Wörter "seines den ist, wird wie folgt geändert:
Warenzeichens" durch die Wörter „seiner Marke" ersetzt.
1. In Satz 3 wird das Wort „Warenzeichen" durch das
Wort „Marken" ersetzt.
Artikel 13
2. In Satz 4 werden die Wörter „eines Warenzeichens"
Änderung des Patentgesetzes durch die Wörter "einer Marke" und das Wort „Waren-
und des Geschmacksmustergesetzes zeichen" durch das Wort „Marke" ersetzt.
(420-1, 442-1)
(1) § 41 des Patentgesetzes in der Fassung der Artikel 15
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1
S. 1), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom Änderung des Gesetzes
2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278) geändert worden ist, über den Beitritt des Reichs
wird wie folgt geändert: zu dem Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. von Fabrik- oder Handelsmarken
(423-3)
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Die §§ 2 bis 4 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs
n(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem zu dem Madrider Abkommen über die internationale Regi-
Staat eingereicht worden,· mit dem kein Staatsvertrag strierung von Fabrik- oder Handelsmarken in der im Bun-
über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-3, veröf-
der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser fentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht
in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntma-
Artikel 16
chung des Bundesministeriums der Justiz im Bundes-
gesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Änderung des Gesetzes
Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht über die am 14. Juli 1967 in Stockholm
gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem unterzeichneten Übereinkünfte auf
Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft dem Gebiet des geistigen Eigentums
vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden."
Artikel 2 des Gesetzes über die am 14. Juli 1967 in
(2) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesge- Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlich- des geistigen Eigentums vom 5. Juni 1970 (BGBI. 1970 II
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 S. 293) wird wie folgt gefaßt:
des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278),
„Artikel 2
wird wie folgt geändert:
Änderungen der Ausführungsordnung und Festsetzun-
1. § 7b wird wie folgt geändert: gen der Höhe von Gebühren, die die Versammlung des
Verbandes für die internationale Registrierung von Marken
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iii der Stock-
,,(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in holmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
einem Staat eingereicht worden, mit dem kein 1891 über die internationale Registrierung von Marken
Staatsvertrag üper die Anerkennung der Priorität beschließt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzuma-
besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritäts- chen."
recht nach der Pariser Verbandsübereinkunft ent-
sprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, Artikel 17
soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesmi-
nisteriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der Änderung des Gesetzes
andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung betreffend den Schutz von Mustern
beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das und Warenzeichen auf Ausstellungen
nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritäts- (424-2-1)
recht nach der Pariser Verbandsübereinkunft ver-
gleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden." Das Gesetz betreffend den Schutz von Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetz-
b) Absatz 2 wird Absatz 3. blatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Geset-
2. In § 12a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 7b Abs. 2 zes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 197611 S. 649), wird wie folgt
Satz 2" durch die Angabe "§ 7b Abs. 3 Satz 2" ersetzt. geändert:
3118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. In der Überschrift werden die Wörter „und Warenzei- veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt ge-
chen" gestrichen. ändert:
2. In Satz 1 werden die Wörter „sowie Warenzeichen. die 1. Das Komma nach dem Wort „Patentgesetzes" wird
auf einer daselbst zur Schau gestellten Ware ange- durch das Wort „und" ersetzt.
bracht sind," gestrichen.
2. Die Angabe „und § 9 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 3 des
3. In Nummer 2 werden die Wörter „oder des Warenzei- Warenzeichengesetzes• wird gestrichen.
chens" gestrichen und die Wörter „Muster- oder Zei-
chenschutzes" durch das Wort „Musterschutzes"
ersetzt. Artikel20
Änderung des Patentgebührengesetzes
(424-4-5)
Artikel 18
Das Patentgebührengesetz vom 18. August 1976
Änderung des Gesetzes (BGBI. 1 S. 2188). zuletzt geändert durch Artikel 1 des
über die Eingliederung des Saarlandes auf Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739, 2263), wird
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wie folgt geändert:
(424-3-5)
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort .Warenzeichens"
Der Siebente Abschnitt des Gesetzes über die Einglie- durch die Wörter „einer Marke" und die Angabe
derung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen ,,§ 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes• durch die
Rechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Angabe,,§ 47 Abs. 3 des Markengesetzes" ersetzt.
Gliederungsnummer 424-3-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Artikel19 „In den Fällen der Nummern 131100 bis 136 200
Änderung (Abschnitt A., Unterabschnitt III.) der Anlage zu § 1
(Gebührenverzeichnis) treten die in der Zusatz-
des Sechsten Gesetzes zur Änderung
spalte aufgeführten Gebühren an die Stelle der bis-
und Überleitung von Vorschriften auf herigen Gebührensätze im Sinne des Satzes 1.•
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
b) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2 des Waren-
(424-3-6-2) zeichengesetzes• durch die Angabe,,§ 47 Abs. 3
Artikel 6 § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Gesetzes zur des ~arkengesetzes• ersetzt.
Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bun- 3. Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-2, bührengesetzes wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt ,,A. Gebühren des Patentamts" wird der Unterabschnitt III wie folgt gefaßt:
"Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
. Zusatz-
spalte;
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
131100 Anmeldegebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr
bis zu drei Klassen
(§ 32 Abs. 4 MarkenG) 500 420
131150 Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab
der vierten Klasse
(§ 32 Abs. 4 MarkenG) 150 120
131 200 Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis
zu drei Klassen
(§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) 1 500 1200
131 250 Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab
der vierten Klasse
(§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) 250 210
131 300 Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 131 100
bis 131250
(§ 36 Abs. 3 MarkenG) 100 80
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3119
"Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
Zusatz-
spalte;
131 400 Für die Erhebung des Widerspruchs
(§ 42 Abs. 3 MarkenG) 200 170
131 600 Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung
(§ 38 Abs. 2 MarkenG) 420 350
131 700 Für den Antrag auf Teilung einer Anmeldung
(§ 40 Abs. 2, §§ 31, 27 Abs. 4 MarkenG) 500 420
2. Verlängerung der Schutzdauer
132100 Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis
zu drei Klassen
(§ 4 7 Abs. 3 MarkenG) 1 000 840
132150 Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Marke für jede
Klasse ab der vierten Klasse
(§ 4 7 Abs. 3 MarkenG) 450 380
132 200 Verlängerungsgebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassen-
gebühr bis zu drei Klassen
(§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG) 3000 2 500
132 250 Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Kollektivmarke
für jede Klasse ab der vierten Klasse
(§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG) 450 380
132 300 Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 132 100
bis 132 250
(§ 36 Abs. 3 MarkenG) 10%der 10% der
Gebühren Gebühren
3. Sonstige Anträge
133400 Für den Antrag auf Teilung einer Eintragung
(§ 46 Abs. 3, § 27 Abs. 4 MarkenG) 600 500
133 600 Für den Antrag auf Löschung
(§ 54 Abs. 2 MarkenG) 600 500
4. Internationale Registrierung
134100 Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem
Madrider Markenabkommen
(§ 109 Abs. 1 MarkenG) oder 300 250
134200 Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen
(§ 121 Abs. 1 MarkenG) 300 250
134300 Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung
sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll
zum Madrider Markenabkommen
(§ 121 Abs. 2 MarkenG) 300 250
134400 Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach
dem Madrider Markenabkommen
(§ 111 Abs. 1 MarkenG) 200 170
134 500 Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach
dem Protokoll zum Madrider Abkommen
(§ 123 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) 200 170
134600 Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzer-
streckung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach
dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
(§ 123 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) 200 170
3120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
„Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
Zusatz-
spalte;
5. Umwandlung einer international registrierten Marke
135100 Für den Antrag auf Umwandlung einer Marke einschließlich der Klassen-
gebühr bis zu drei Klassen
(§ 125 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) 500 420
135150 Klassengebühr bei Umwandlung einer Marke für jede Klasse ab der
vierten Klasse
(§ 125 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) 150 120
135200 Für den Antrag auf Umwandlung einer Kollektivmarke einschließlich der
Klassengebühr bis zu drei Klassen
(§ 125 Abs. 2, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) 1 500 1 200
135250 Klassengebühr bei Umwandlung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab
der vierten Klasse
(§ 125 Abs. 2, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) 250 210
135 300 Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern
135 100 bis 135 250
(§ 125 Abs. 2, § 36 Abs. 3 MarkenG) 100 80
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
136100 Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder
Ursprungsbezeichnung
(§ 130 Abs. 2 MarkenG) 1 500 1 200
136200 Für den Einspruch gegen die Eintragung einer geographischen Angabe
oder Ursprungsbezeichnung
(§ 132 Abs. 2 MarkenG) 200 170"
1 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Patentgebührengesetzes.
1
b) Im Abschnitt „8. Gebühren des Patentgerichts' wird der Unterabschnitt III wie folgt gefaßt:
„Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
234100 Für die Einlegung der Beschwerde außer dem Fall der Nummer 234 600
(§ 66 Abs. 5 MarkenG) 300
234600 Beschwerdegebühr in Löschungssachen
(§ 66 Abs. 5, §§ 53 und 54 MarkenG) 520"
Artikel 21 eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer
Topographie, einer Marke oder eines anderen
Änderung der Patentanwaltsordnung nach dem Markengesetz geschützten Kennzei-
(424-5-1) chens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines
Sortenschutzrechts andere zu beraten und Drit-
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 ten gegenüber zu vertreten;"
(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 57 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Anmeldung
folgt geändert: und bei" gestrichen.
1. § 3 wird wie folgt geändert: 2. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Warenzeichengesetz"
durch das Wort „Markengesetz" ersetzt.
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrecht- 3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Gebrauchs-
erhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines mustergesetzes" die Angabe ,,, des § 1Ob des Ge-
Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, schmacksmustergesetzes" eingefügt.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3121
4. In § 155 Abs. 2 wird die Angabe .und des § 35 Abs. 2 2. In Absatz 2 werden die Wörter .ein Warenzeichen"
des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe ., des durch die Wörter .eine Marke oder ein sonstiges nach
§ 16 des Geschmacksmustergesetzes und des § 96 dem Markengesetz geschütztes Kennzeichen" ersetzt.
des Markengesetzes" ersetzt.
Artikel 24
5. In § 165 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „oder des § 35 Änderung des Gesetzes
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe über die Eignungsprüfung
11 , des § 16 des Geschmacksmustergesetzes oder des
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 96 des Markengesetzes• ersetzt.
(424-5-5)
6. § 178 wird wie folgt geändert: In § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Eignungsprü-
a) In Absatz 1 wird die Angabe .oder des § 35 Abs. 2 fung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli
des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe 1990 (BGBI. 1 S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 2
"' des § 16 des Geschmacksmustergesetzes oder der Verordnung vom 16. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 305)
des § 96 des _Markengesetzes" ersetzt. geändert worden ist, werden die Wörter .eines Warenzei-
chens" durch die Wörter „einer eingetragenen Marke"
b) In Absatz 3 wird das Wort .Befugnis" durch die
Wörter „Befugnisse nach § 16 des Geschmacks- ersetzt.
mustergesetzes und" ersetzt.
Artikel25
Artikel22 Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
Änderung
der Ausbildungs- (43-1)
und Prüfungsordnung nach Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im
§ 12 der Patentanwaltsordnung Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, ver-
und Prüfungsordnung nach § 10 öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
des Gesetzes über die Eignungsprüfung Artikel 58 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
(424-5-2)
1. § 5 wird wie folgt geändert:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der
Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10 a) Absatz 1 wird aufgehoben.
des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen.
zur Patentanwaltschaft in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491 ), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. September 2. Die§§ 16 und 28 werden aufgehoben.
1994 (BGBI. 1S. 2278), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird das Wort • Waren-
Artikel 26
zeichenrechts" jeweils durch das Wort .Markenrechts" Änderung des Gesetzes
ersetzt. über den Beitritt des Reichs
zu dem Madrider Abkommen
2. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert: betreffend die Unterdrückung
a) In Nummer 3 wird das Wort IIWarenzeichenrecht" falscher Herkunftsangaben auf Waren
durch das Wort .Markenrecht" ersetzt.
(43-6)
b) In Nummer 6 wird das Wort .Warenzeichenrechts"
durch das Wort „Markenrechts" ersetzt. § 2 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem
Madrider Abkommen betreffend die Unterdrückung
falscher Herkunftsangaben auf Waren in der im Bundes-
Artikel23 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 143
Änderung des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469) geändert
des Gesetzes über die Beiordnung worden ist, wird aufgehoben.
von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe
(424-5-3)
Artikel 27
§ 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentan-
wälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des § 187 der Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. 1
(440-1)
S. 557), das zuletzt durch § 15 des Gesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) geändert worden ist, In § 69g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Sep-
wird wie folgt geändert: tember 1965 (BGBI. 1S. 1273), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278)
1. In Absatz 1 wird das Wort • Warenzeichengesetz" geändert worden ist, wird das Wort II Warenzeichen" durch
durch das Wort .Markengesetz" ersetzt. das Wort .Marken" ersetzt.
3122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 28 3. In§ 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, § 58 Abs. 2
Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 und § 59b Abs. 2 Satz 1 wer-
Änderung der Einkommen-
den die Wörter .Hersteller- oder Warenzeichen" jeweils
steuer-Durchführungsverordnung durch die Wörter .Herstellerzeichen oder Marke"
(611-1-1) ersetzt.
In § 73a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 32
28. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1418), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) Änderung
geändert worden ist, werden die Wörter "Warenzeichen- der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (7133-3-2-4)
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29)" durch die Wörter .Mar-
kengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082)" Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung
ersetzt. der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 777),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Artikel 29 20. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3073), wird wie folgt geändert:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
(611-10-14) 1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter .Hersteller- oder
Warenzeichen" durch die Wörter .Herstellerzeichen
In § 3a Abs. 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der oder Marke" ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 565), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 44 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. I S. 2325) geändert wor- 2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter .einem einge-
den ist, wird das Wort "Warenzeichenrechten" durch das tragenen Warenzeichen" durch die Wörter .einer ein-
Wort .Markenrechten" ersetzt. getragenen Marke" ersetzt.
Artikel 30 3. § 15 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Waren-
zum Schutze des Bernsteins zeichen" durch die Wörter .die Marke" ersetzt.
(7127-2) b) In Absatz 2 wird in Nummer 4 der mit der Angabe
.Linke Seite:" überschriebenen Spalte das Wort
Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins in der im
.Warenzeichen" durch das Wort .Marke" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7127-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel 179 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), 4. In § 16 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „das Warenzei-
wird wie folgt geändert: chen" durch die Wörter „die Marke" ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter .einem entsprechen-
den Warenzeichen" durch die Wörter .einer entspre- 5. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter .Hersteller- oder
chenden Marke" ersetzt. Warenzeichen" durch die Wörter .Herstellerzeichen
oder Marke" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter .ein für ihn eingetragenes
Warenzeichen" durch die Wörter „eine für ihn eingetra- 6. In § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden die Wör-
gene Marke" ersetzt. ter .sein Warenzeichen" jeweils durch die Wörter
"seine Marke" ersetzt.
Artikel 31
7. § 27 wird wie folgt geändert:
Änderung des Waffengesetzes
(7133-3) a) In Satz 1 werden die Wörter .ein Warenzeichen"
durch die Wörter .eine Marke" und die Wörter .des
Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung Warenzeichens" durch die Wörter „der Marke"
vom 8. März 1976 (BGBI. 1S. 432), zuletzt geändert durch ersetzt.
Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2978), wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden die Wörter .das Warenzeichen"
durch die Wörter .die Marke" und die Wörter .die-
1. § 13 wird wie folgt geändert: ses Zeichen" durch die Wörter „diese Marke"
ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter .ein eingetra-
genes Warenzeichen" durch die Wörter .eine einge-
tragene Marke" ersetzt. 8. In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter .eingetra-
genes Warenzeichen" durch die Wörter "eingetragene
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Warenzeichen"
Marke" ersetzt.
durch das Wort "Marke" ersetzt.
2. In § 27 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter .Hersteller- oder 9. In § 28a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Hersteller-
Warenzeichens" durch die Wörter .Herstellerzeichens oder Warenzeichen" durch die Wörter .Herstellerzei-
oder der Marke" ersetzt. chen oder Marke" ersetzt.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3123
Artikel 33 Gesetz vom 29. August 1975 (BGBI. 1 S. 2307) geändert
worden ist, werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter
Änderung ,,ein Warenzeichen" durch die Wörter „eine Marke"
der Dritten Verordnung zum Waffengesetz ersetzt.
(7133-3-2-9)
Die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung Artikel 38
der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBI. 1
Änderung der Düngemittelverordnung
S. 1872), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
20. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3073), wird wie folgt geändert: (7820-6)
In Anlage 2 Nr. 2.4 zu den §§ 2 und 5 Abs. 4 der Dünge-
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „sein eingetra- mittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1450), die
genes Warenzeichen" durch die Wörter „seine einge- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 26. Okto-
tragene Marke" ersetzt. ber 1993 (BGBI. I S. 1782, 2049) geändert worden ist, wird
das Wort „Warenzeichen" durch das Wort „Marken"
2. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „das eingetra- ersetzt.
gene Warenzeichen, das" durch die Wörter „die einge-
tragene Marke, die" ersetzt.
Artikel39
3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 und Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Warenzeichen" jeweils
durch das Wort „Marke" ersetzt.
(7822-6)
In § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgeset-
zes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), das zuletzt
Artikel 34 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. August 1994
Änderung (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, werden das Wort
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 11 Warenzeichen" durch das Wort „Marke" und die Wörter
11 des Warenzeichens" jeweils durch die Wörter „der
(7134-2-1) Marke" ersetzt.
In Nummer 4 der Anlage 3 zur Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung Artikel40
vom 31. Januar 1991 (BGBI. 1S. 169), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782, Änderung des Sortenschutzgesetzes
2049) geändert worden ist, wird das Wort „Warenzeichen" (7822-7)
durch das Wort „Marke" ersetzt.
In § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes
vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), das zuletzt
Artikel35 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. September 1994
(BGBI. 1 S. 2278) geändert worden ist, werden das Wort
Änderung
„Warenzeichen" durch das Wort „Marke" und die Wörter
der Elektrozulassungs-Bergverordnung „des Warenzeichens" jeweils durch die Wörter „der
(750-15-6) Marke" ersetzt.
In Nummer 1.5 des Anhangs 2 zu Anlage 2 zur Elektro-
zulassungs-Bergverordnung in der Fassung der Bekannt- Artikel41
machung vom 10. März 1993 (BGBI. 1S. 316) werden die
Änderung der Futtermittelverordnung
Wörter „sein Warenzeichen" durch die Wörter „seine
Marke" ersetzt. (7825-1-4)
In § 6 Abs. 5 Nr. 1 und in§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fut-
Artikel36 termittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898), die zuletzt
Änderung durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1
des Textilkennzeichnungsgesetzes S. 398) geändert worden ist, werden die Wörter „das
(772-1) Warenzeichen oder die Handelsmarke" jeweils durch die
Wörter „die Marke" ersetzt.
In§ 9 Abs. 2 Satz 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
1986 (BGBI. 1 S. 1285) wird das Wort „Warenzeichen-
rechts" durch das Wort „Markenrechts" ersetzt. Artikel42
Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Artikel 37 (791-1-2)
Änderung In § 7 Satz 1 Nr. 2 der Bundesartenschutzverordnung in
des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
1989 (BGBI. 1 S. 1677, 2011 ), die durch die Verordnung
(772-2) vom 9. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist,
In § 5 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom werden die Wörter „einem Warenzeichen" durch die Wör-
25. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 857), das zuletzt durch das ter „einer Marke" ersetzt.
3124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel43 ken und Verbandszeichen sowie" durch die Wörter
.,Marken und" ersetzt.
Änderung der Sicherheitsfilmverordnung
c) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter
(8053-3-1) "Warenzeichen, Dienstleistungsmarken und IR-
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 der Sicherheitsfilmverord- Marken" durch die Wörter „Marken einschließlich
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- IR-Marken" ersetzt.
nummer 8053-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung d) In Nummer 9 Buchstabe c werden die Wörter „ein
werden die Wörter "das Warenzeichen" jeweils durch die Warenzeichen" durch die Wörter "eine Marke"
Wörter „die Marke" ersetzt. ersetzt.
Artikel44 Artikel47
Änderung der Verordnung Änderung
über die Berufsausbildung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin (9020-1)
(806-21-1-72) In § Sb Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h und i und Nr. 3 des
Die Nummer 1.3 der Anlage zu § 4 der Verordnung über Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirt- Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455), das
schafterin vom 14. August 1979 (BGBI. 1S. 1435) wird wie zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBI. 1 S. 2325) geändert worden ist, werden die
folgt geändert:
Wörter ~Hersteller- oder Warenzeichen" jeweils durch die
Wörter "Herstellerzeichen oder Marke" ersetzt.
1. In Buchstabe a werden die Wörter „Güte- und Waren-
zeichen" durch die Wörter „Gütezeichen und Marken"
ersetzt. Artikel48
2. In Buchstabe k werden die Wörter "Warenzeichen, Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen
Markennamen" durch das Wort "Marken" ersetzt. (423-1, 423-2, 423-3-1, 43-3, 43-3-1)
Folgende Gesetze und Verordnungen werden aufgeho-
ben:
Artikel45
1. das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekannt-
Änderung der Verordnung machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), zuletzt
über die Berufsausbildung geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Sep-
zum Schauwerbegestalter/ tember 1994 (BGBI. 1S. 2278),
zur Schauwerbegestalterin
2. die Verordnung über den Warenzeichenschutz für
(806-21-1-82) Kabelkennfäden in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
In Abschnitt II Nr. 12 Buchstabe f der Anlage 1 zu § 5 der Gliederungsnummer 423-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung,
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schauwerbe-
gestalter/zur Schauwerbegestalterin vom 6. Oktober 1980 3. die Verordnung über die internationale Registrierung
(BGBI. 1 S. 1918, 2064) wird das Wort "Warenzeichen- von Fabrik- oder Handelsmarken vom 5. September
gesetz" durch das Wort "Markengesetz" ersetzt. 1968 (BGBI. 1S. 1001 ), geändert durch § 2 der Verord-
nung vom 17. September 1970 (BGBI. II S. 991 ),
4. das Gesetz zum Schutze des Namens „Solingen" in
Artikel46 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 43-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
Änderung
dert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 2. März 1974
der ReNoPat-Ausbildungsverordnung (BGBI. 1S. 469),
(806-21-1-147) 5. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung
Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. Novem- des Gesetzes zum Schutze des Namens „Solingen"
ber 1987 (BGBI. 1S. 2392) wird wie folgt geändert: in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 43-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
1. In§ 8 Nr. 5 wird das Wort "Warenzeichen" durch das
Wort „Marken" ersetzt.
Artikel49
2. Abschnitt II. Buchstabe D. der Anlage zu § 9 wird wie Rückkehr
folgt geändert: zum einheitlichen Verordnungsrang
a) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Waren- Die auf den Artikeln 2, 4 bis 6, 14, 22, 28, 32 bis 35, 38
zeichengesetzes" durch das Wort „Markengeset- und 41 bis 46 beruhenden Teile der dort geänderten
zes" ersetzt. Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils ein-
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-
,,Warenzeichen einschließlich Dienstleistungsmar- dert werden.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3125
Artikel SO zeichnete Protokoll zum Abkommen von Madrid über
die internationale Registrierung von Marken für die
Inkrafttreten Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des
(1) Die §§ 65, 130 bis 139, 140 Abs. 2, § 144 Abs. 6 und lnkrafttretens Ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
§ 145 Abs. 2 und 3 des Artikels 1 treten am 1. November machen.
1994 in Kraft.
(2) Die §§ 119 bis 125 des Artikels 1 treten an dem Tage (3) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1995 in
in Kraft, an dem das am 27. Juni 1989 in Madrid unter- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Sch narren berger
3126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Anwendung der§§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 24. Oktober 1994
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
§1
§ 94 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet anzuwenden.
§2
Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 94 ab dem 1. Septem-
ber 1997. Am 1. September 1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
können zu Ende geführt werden.
§3
§ 96 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet ab 1. September 1997 anzuwenden. Am 1. September
1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt
werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3127
·Neunzehnte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 25. Oktober 1994
Auf Grund 3. § 20 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a und b und des „In den Fällen des Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler im
§ 47 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein."
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geän- 4. § 22a wird wie folgt geändert:
dert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
1986 (BGBI. 1 S. 700) und die Eingangsworte in
Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des „3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), verord- für Scheiben aus Sicherheitsglas;".
net das Bundesministerium für Verkehr b) Absatz 1 Nr. 25 wird wie folgt gefaßt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, Nr. 7 und ,,25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesy-
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 steme in Kraftfahrzeugen;".
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-
zes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. 5a c) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Licht-
eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom quellen" die Wörter„ für Scheinwerfer" eingefügt.
15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und Absatz 2a eingefügt
gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 5. § 32 wird wie folgt geändert:
1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesmini- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
sterium für Verkehr und das Bundesministerium für
,. 1. allgemein 2,55 m,".
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
b) Absatz 8 wird wie fotgt gefaßt:
- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,.(8) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 4
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich des § 38 festgelegten Maße dürfen keine Toleranzen
Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen gewährt werden."
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- 6. In § 32c Abs. 2 werden die Wörter „Lastkraftwagen
sicherheit: und Zugmaschinen" durch die Wörter „Lastkraft-
wagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hin-
sichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den
Artikel 1
Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen
Änderung sind," ersetzt.
·der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
7. § 34 Abs. 6 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 „6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger
(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 81 Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im
wird wie folgt geändert: Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom
7. Dezember 1992 über die Festlegung gemein-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: samer Regeln für bestimmte Beförderungen im
kombinierten Güterverkehr zwischen Mitglied-
a) Im Hinweis auf die Anlage IV werden die Wörter staaten (ABI. EG Nr. L 368 S. 38) einen ISO-Con-
,.der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.
tainer von 40 Fuß befördert 44,00 t."
b) Im Hinweis auf die Anlage XX werden die Wörter
,.und Leichtkrafträdern" gestrichen. 8. In § 35b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter
„Buchstaben d und g" durch die Wörter „Buchstaben
2. In§ Sa Abs. 4 Nr. 7 Satz 1, § Sb Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 und d, g und i" und die Wörter „geändert durch die Verord-
§ 15e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c werden jeweils die nung vom 16. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 602)" durch die
Wörter „oder einer von ihr beauftragten Behörde" Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
durch die Wörter „oder den von ihr bestimmten oder nung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273)" ersetzt.
nach Landesrecht zuständigen Stellen" ersetzt.
9. § 35d Abs. 3 wird wie folgt geändert:
; Artikel 1 Nr. 14 (§ 47 Abs. 3) dieser Verordnung dient der Umsetzung der a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ECE-Rege-
Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom lung Nr. 6" die Wörter "Revision 2" eingefügt.
23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
70/220/EWG (ABI. EG Nr. L 100 S. 42).
Artikel 1 Nr. 23 (§ 59 Abs. 1a) dieser Verordnung dient der Umsetzung ,,An der vorderen Tür auf der rechten Fahrzeug-
der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 über seite darf als Blinkleuchte ein vorhandener Fahrt-
Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an richtungsanzeiger der Kategorie 5 oder 6 benutzt
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zuletzt geändert durch
die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. werden, sofern dieser unabhängig von den übri-
L24S.1). gen Blinkleuchten zusammen mit den Blinkleuch-
3128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ten der beweglichen Einstieghilfe geschaltet wer- c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
den kann und der Richtlinie 76ll59/EWG des
"Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in
Rates vom 27. Juli 1976 über Fahrtrichtungsan-
Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das
zeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen
ger (ABI. EG Nr. L 262 S. 71), zuletzt geändert
Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V.,
durch die Richtlinie 89/277/EWG vom 28. März
Westendstr. 199, 80686 München."
1989 (ABI. EG Nr. L 109 S. 25), oder der ECE-
Regelung Nr. 6 Revision 2 entspricht."
16. Dem § 49a Abs. 9a werden folgende Sätze angefügt:
10. § 36 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten
ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene
"Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profil-
Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jewei-
tiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Haupt-
lige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschluß-
profil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren leuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Ab-
Bereich der Lauffläche, der etwa ¾ der Laufflächen- ziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebel-
breite einnimmt." schlußleuchten erfolgen."
11. In § 41 a Abs. 1 werden die Wörter nArtikel 9 des 17. § 51 a Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)"
durch die Wörter "Artikel 6 Abs. 68 des Gesetzes vom "Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - aus-
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378)" ersetzt. genommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder
forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und
deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hin-
12. In§ 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "die gezogene sichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht
Anhängelast" durch die Wörter "das tatsächliche den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzu-
Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich setzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach
Stützlast)" ersetzt. der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuch-
ten nach der Richtlinie 76ll56/EWG ausgerüstet
13. § 43 Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: sein."
"4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit
einachsigen Anhängern oder zweiachsigen 18. In§ 51b Abs. 3 werden die Wörter „diesem Absatz"
Anhängern mit einem Achsabstand von weniger durch die Wörter „dieser Vorschrift" ersetzt.
als 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t." 19. In § 53b Abs. 3 werden die Wörter „oder durch
423 mm x 423 mm große retroreflektierende Tafeln
14. In § 47 Abs. 3 wird am Ende von Nummer 4 das nach DIN 11 030, Ausgabe Februar 1976" durch die
Komma durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Wörter "oder durch Folien oder Tafeln nach DIN
Nummer 5 angefügt: 11 030, Ausgabe September 1994" ersetzt.
„5. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parla- 20. In § 57b Abs. 4 und 9 Satz 1 werden jeweils die Wörter
ments und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG "oder die von ihr bestimmte Behörde" durch die Wör-
Nr. L 100 S. 42) - und die Grenzwerte der Fahr- ter „oder die von ihr bestimmten oder nach Landes-
zeugklasse M in Anhang I Nr. 5.3.1.4 einhalten-,". recht zuständigen Stellen" ersetzt.
15. § 49 wird wie folgt geändert: 21. § 57c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Nummer 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt "Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
gefaßt: 1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindig-
,;geändert durch die im Anhang zu dieser Vor- keit von 100 km/h (vseJ,
schrift genannten Bestimmungen,". 2. Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen auf
eine Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h (vseJ
bb) Im letzten Satz werden die Wörter „sowie
Leichtkrafträder" gestrichen. einzustellen."
b) In Absatz 2a wird Satz 2 wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
"Satz 1 gilt nicht für aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanla- "1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart
gen, die ausschließlich im Rennsport verwen- bestimmte tatsächliche Höchstgeschwin-
det werden, · digkeit nicht höher als die jeweils in Ab-
satz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4
2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen
genannte Geschwindigkeit ist,".
für Krafträder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht bb) In Nummer 3 werden die Wörter "§ 19 Abs. 3"
mehr als 50 km/h." durch die Wörter,,§ 19 Abs. 6" ersetzt.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3129
22. In § 58 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge- d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 5, 6,
fügt: 7, 8 und 9 (Verankerungen für Sicherheitsgurte,
Anforderungen an Verankerungen, Sicherheits-
"(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektie-
rend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschil- gurte und Ausnahmen) wird folgende Übergangs-
vorschrift eingefügt:
der müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai
1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das "§ 35a Abs. 6 in Verbindung mit der hierzu im
DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zu- Anhang zu dieser Vorschrift unter Buchstabe c
gehörigen Registernummer tragen." genannten Bestimmung (Verankerungen für
Sicherheitsgurte nach Richtlinie 76/115/EWG)
23. In § 59 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- ist spätestens ab 1. Juli 1997 auf die von diesem
fügt: Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
zeuge anzuwenden.•
"(1 a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraft-
wagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattel- e) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgas-
zugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer emissionen von Personenkraftwagen und leichten
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit Nutzfahrzeugen) wird wie folgt geändert:
von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang
"1. a) ab dem 1. Januar 1996 auf Kraftfahr-
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzu-
zeuge für die ·
bringen; an anderen Fahrzeugen darf das Schild
angebracht sein." - eine EWG-Typgenehmigung gemäß
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
24. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 70/156/EWG oder
a) Nach der Übergangsvorschrift. zu § 22a Abs. 1 - eine Allgemeine Betriebserlaubnis
Nr. 22 (gelbe und weiße Rückstrahler, retroreflek- - soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der
tierende Streifen an Reifen von Fahrrädern) wird Richtlinie 70/156/EWG geltend ge-
folgende Übergangsvorschrift eingefügt: macht wurde -
,,§ 22a Abs. 1 Nr. 25 (andere Rückhaltesysteme in
erteilt wird,
Kraftfahrzeugen) b) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahr-
ist spätestens anzuwenden vom 1. Juli 1997 an auf zeuge, die von diesem Tag an erstmals
andere Rückhaltesysteme in Fahrzeugen, die von in den Verkehr kommen."
diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen." bb) Nummer 4 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
b) Die Übergangsvorschrift zu § 29 Abs. 7 wird wie "Für Fahrzeuge,
folgt gefaßt:
- für die vor dem 1. Januar 1996 eine Allge-
"§ 29 Abs. 7 (Nachweis über die durchgeführte meine Betriebserlaubnis erteilt wurde,
Hauptuntersuchung)
tritt in Kraft für alle Hauptuntersuchungen, die - die vor dem 1. Januar 1997 erstmals in den
nach dem 1. Januar 1995 durchgeführt werden. Verkehr gekommen sind,
Auf die Angabe des Datums der zuletzt durchge- bleiben§ 47 Abs. 1 einschließlich der Über-
führten Hauptuntersuchung kann bei der Erstel- gangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor
lung des Untersuchungsberichts bis zu dem Zeit- dem 1. November 1994 geltenden Fassung
punkt verzichtet werden, ab dem der für die Unter- anwendbar."
suchung verantwortlichen Person ein Untersu-
f) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 (schad-
chungsbericht nach § 29 Abs. 7 über die zuletzt
. stoffarme Fahrzeuge) wird folgender Satz ange-
durchgeführte Hauptuntersuchung vorgelegt wer-
fügt:
den muß."
"Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit Direkt-
c) Die Übergangsvorschrift zu § 32c (seitliche
einspritzung, die der Richtlinie 70/220/EWG in der
Schutzvorrichtungen) wird wie folgt gefaßt:
Fassung der Richtlinie 94/12/EG entsprechen und
"§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen) die vor dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Ver-
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar kehr kommen, gelten auch dann als schadstoff-
1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind. arm, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:
Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale
ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zug- - HC + NOx = 0,9 g/km,
maschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhän- - Partikel = 0, 1Og/km."
ger müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen g) Der Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 (Ge-
spätestens ausgerüstet sein räuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraft-
- ab 1. Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an fahrzeugen) wird folgender Satz angefügt:
erstmals in den Verkehr kommen,
"Für Leichtkrafträder, die vor dem 1. November
- ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem bleiben § 49 Abs. 2 und Anlage XX einschließlich
1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der
der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember vor dem 1. November 1994 geltenden Fassung
1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind." anwendbar."
3130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992', Teil 1
h) Nach der Übergangsvorschrift zu § 49a Abs. 8 Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor
(ausreichende elektrische Versorgung) wird fol- diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen
gende Übergangsvorschrift eingefügt: sind, gilt § 59 Abs. 1 oder 2."
.,§ 49a Abs. 9a Satz 2 (Schaltung der Nebel- k) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIII Abschnitt
schlußleuchten) 2.1.3 (Zeitabstand der Untersuchungen für andere
ist spätestens ab 1. April 1995 auf erstmals von Kraftfahrzeuge) wird gestrichen.
diesem Tag an in den Verkehr kommende Fahr-
zeuge oder Ladungsträger und spätestens ab
1. Januar 1996 auf andere Fahrzeuge oder 25. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
Ladungsträger anzuwenden."
a) Abschnitt 1.2 wird wie folgt gefaßt:
i) In der Übergangsvorschrift zu § 53b Abs. 3 werden
die Wörter „1. Januar 1994" durch die Wörter „1.2 Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu
"1. Januar 1996" ersetzt. erstrecken, ob das Fahrzeug vorschrifts-
mäßig ist."
j) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1
(Fabrikschilder) wird folgende Übergangsvor- b) Abschnitt 2.1 wird wie folgt gefaßt:
schrift eingefügt:
,.2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgen-
..§ 59 Abs. 1a (Schilder nach der Richtlinie den regelmäßigen Zeitabständen zur Haupt-
76/114/EWG) untersuchung anzumelden und Zwischen-
ist spätestens vom 1. Januar 1996 auf die von die- und Bremsensonderuntersuchungen zu unter-
sem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden ziehen:
Art der Untersuchung und
regelmlßiger Zeitabstand
Haupt- Zwischen- Bremsen-
Art des unter- unter- sonder-
Fahrzeugs suchung suchung unter-
suchung
Monate Monate Monate
2.1.1 Kraftrad 24 - -
2.1.2 Personenkraftwagen
2.1.2.1 allgemein
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-
wagen für die erste Hauptuntersuchung 36 - -
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 - -
2.1.2.2 zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungs-
gesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Frei-
stellungs-Verordnung 12 - -
2.1.3 Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als
8 Fahrgastplätzen
2.1.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in
den ersten 12 Monaten 12 - 12
2.1.3.2 für die weiteren Untersuchungen 12 3 12
2.1.4 Lastkraftwagen
2.1.4.1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t 24 - -
2.1.4.2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,
jedoch nicht mehr als 6 t 12 - -
2.1.4.3 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t,
jedoch nicht mehr als 9 t 12 - 12
2.1.4.4 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t
2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Lastkraftwagen
in den ersten 12 Monaten 12 - 12
2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6 12
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3131
Art der Untersuchung und
regelmäßiger Zeitabstand
Haupt- Zwischen- Bremsen-
Art des unter- unter- sonder-
Fahrzeugs suchung suchung unter-
suchung
Monate Monate Monate
1
2.1.5 Zugmaschinen
2.1.5.1 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h 24 - -
2.1.5.2 ·mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 40 km/h
2.1.5.2.1 bei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 12 - -
2.1.5.2.2 bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t
2.1.5.2.2.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen in
den ersten 12 Monaten 12 - 12
2.1.5.2.2.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6 12
2.1.6 Selbstfahrende und angehängte Arbeitsmaschinen
2.1.6.1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t 24 - -
2.1.6.2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,
jedoch nicht mehr als 6 t 12 - -
2.1.6.3 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 12 - 12
2.1.7 Anhänger (ausgenommen Anhänger nach 2.1.6)
2.1.7.1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t
und Wohnanhänger 24 - -
2.1.7.2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t,
jedoch nicht mehr als 6 t 12 - -
2.1.7.3 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t,
jedoch nicht mehr als 9 t 12 - 12
2.1.7.4 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t
2.1.7.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Anhängern in den
ersten 12 Monaten 12 - 12
2.1.7.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6 12
2.1.8 Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.6 fallen
2.1.8.1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 24 - -
2.1.8.2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 24 - 24
2.1.8.3 jedoch Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahr-
zeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 - ..
3132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) Abschnitt 2.3 wird wie folgt gefaßt: Komma ersetzt und folgender Buchstabe ange-
"2.3 Die Frist für die Anmeldung zur nächsten fügt:
Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag "c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom
der letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeu- 30. Oktober 1990 (ABI. EG Nr. L341 S.14)."
gen, die erstmals in den Verkehr kommen, b) Am Ende der Bestimmungen, die zu§ 47 Abs. 1
mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein
Kennzeichens sowie bei Fahrzeugen, die Komma ersetzt und folgender Buchstabe ange-
wieder zum Verkehr zugelassen werden fügt:
(§ 27 Abs. 7) oder die vorher außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung zum "n) Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parla-
Verkehr zugelassen waren, mit dem Tag der ments und des Rates vom 23. März 1994
Begutachtung nach § 21." (ABI. EG Nr. L 100 S. 42)."
c) In den zu§ 47 Abs. 6 anzuwendenden Bestimmun-
d) Abschnitt 4.2 wird wie folgt gefaßt:
gen werden die Wörter "Richtlinie 91/542/EWG
"4.2 Untersuchung durch amtlich anerkahnte des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295
Überwachungsorganisationen S. 1)" durch folgende Wörter ersetzt:
4.2.1 Werden Hauptuntersuchungen an Fahr- "a) Richtlinie 91 /542/EWG des Rates vom
zeugen durch Kraftfahrzeugsach~erstän- 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1),
dige von amtlich anerkannten Uberwa-
b) Beschluß 94/1/EGKS, EG des Rates und der
chungsorganisationen (s. Abschnitt 7)
durchgeführt, gelten die Vorschriften in 3.1 Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI.
EG Nr. L 1 S.1, 274),
bis 3.3 entsprechend."
c) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der
e) In Abschnitt 6.1 werden die Wörter "oder die von
Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG
ihr bestimmte Behörde" durch die Wörter "oder die
Nr. L 1 S. 571, 583)."
von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen" ersetzt. d) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2
Nr. 1 anzuwenden sind, wird der Punkt durch
f) Abschnitt 7.5 wird wie folgt gefaßt:
ein Komma ersetzt und werden folgende Buch-
„7.5 Die Organisation hat einen technischen staben angefügt:
Leiter und einen Vertreter des technischen
„k) Beschluß 94/1/EGKS, EG des Rates und der
Leiters zu bestellen, die den Anforderungen
Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG
nach 7.3 und 7.4a genügen müssen. Der
Nr. L 1 S. 1,264),
technische Leiter hat sicherzustellen, daß die
Untersuchungen sowie die Ein- und Anbau- 1) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der
abnahmen ordnungsgemäß und gleich- Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG
mäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an Nr. L 1 S. 571, 583)."
1
die mit der Durchführung der Untersuchun-
e) Nach den Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2 Nr. 1
gen sowie der Ein- und Anbauabnahmen
anzuwenden sind, werden folgende neue Bestim-
betrauten Personen fachliche Weisungen
mungen eingefügt:
erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem
technischen Leiter fachliche Weisungen
erteilen. Die Bestellungen bedürfen der "§ 49 Artikel 1 - 6 der Richtlinie 74/151/EWG
Abs.2 Anhangl-VI des Rates vom 4. März 1974
Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie Nr.2
können widerrufen werden, wenn der techni- zur Angleichung der Rechts-
sche Leiter oder sein Vertreter die von der vorschriften über bestimmte
Bestandteile und Merkmale
Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Wei-
von land- oder forstwirt-
sungen nicht beachtet oder sonst keine
schaftlichen Zugmaschinen
Gewähr mehr dafür bietet, daß er seine Auf-
auf Rädern (ABI. EG Nr. L 84
gaben ordnungsgemäß erfüllen wird."
S. 25), geändert durch die
26. Anlage XX wird wie folgt geändert: a) Richtlinie 82/890/EWG
des Rates vom 17. De-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Leicht-
zember 1982 (ABI. EG
krafträdern" gestrichen. Nr. L 378 S. 45),
b) Absatz 1.2 wird gestrichen. b) Berichtigung der Richt-
linie 82/890/EWG (ABI.
27. Die Anlage XXVII wird wie folgt geändert: EG 1988 Nr. L 118 S. 42),
a) Nach dem Wort „Schweiz" wird das Wort „Slowe- c) Richtlinie 88/410/EWG
nien" eingefügt. der Kommission vom
b) Nach dem Wort "Ungarn" werden die Wörter 21. Juni 1988 (ABI. EG
,,US-Bundesstaat Utah (Fahrerlaubnis der Klas- Nr. L 200 S. 27)."
se D für Pkw)" angefügt.
f) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2
28. Der Anhang wird wie folgt geändert: Nr. 3 und Abs. 2a anzuwenden sind, wird der
a) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 35a Abs. 6 Punkt durch ein Komma ersetzt und werden fol-
anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein gende Buchstaben angefügt:
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3133
"e) Beschluß 94/1 /EGKS, EG des Rates und der Artikel2
Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG Änderungen
Nr. L 1 S. 1,272), von Ausnahmeverordnungen zur StVZO
t) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der
Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABI. EG (1) In § 4 der 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
Nr. L 1 S. 571, _583).,. 20. März 1978 (BGBI. 1 S. 413) und in § 1 Satz 1 der
42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. Dezember
g) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 50 Abs. 8 1992 (BGBI. 1 S. 2479) werden jeweils die Wörter"§ 19
und § 51 b anzuwenden sind, wird der Punkt durch Abs. 2 Satz 1• durch die Wörter"§ 19 Abs. 2" ersetzt.
ein Komma ersetzt und werden folgende Buchsta-
ben angefügt: (2) § 3 der 45. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2445) wird aufgehoben.
"e) Richtlinie 91 /663/EWG der Kommission vom
10. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 366 S. 17), (3) § 1 der 4 7. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
t) Berichtigung der Richtlinie 91 /663/EWG (ABI. 20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1094) wird aufgehoben.
EG Nr. L (1992) 172 S. 87)."
h) In den Bestimmungen, die zu§ 57c Abs. 4 anzu-
wenden sind, werden die Wörter ,,Anhang 1 und 3"
Artikel 3
durch die Wörter ,,Anhang I und III" ersetzt.
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
i) Nach den zu § 57c Abs. 4 anzuwendenden
Bestimmungen wird eingefügt: In § 18 Abs. 1 Satz 2 und in § 22 Abs. 2 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
"§ 59 Anhang der Richtlinie 76/114/EWG des
(BGBI. 1S. 1565, 1971 1S. 38), die zuletzt durch Artikel 6
Abs.1a Rates vom 18. Dezember 1975
Abs. 115 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
zur Angleichung der Rechtsvor-
S. 2378) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
schriften der Mitgliedstaaten über
n2,5 m" durch die Angabe n2,55 m" ersetzt.
Schilder, vorgeschriebene Anga-
ben, deren Lage und Anbrin-
gungsart an Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern (ABI. EG
Nr. L 24 S. 1), geändert durch Artikel4
a) Richtlinie 78/507/EWG der Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Kommission vom 19. Mai 1978
In § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeugregisterverordnung
(ABI. EG Nr. L 155 S. 31 ), vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2305), die zuletzt durch
b) Beitrittsakte vom 24. Mai Artikel 2 § 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1
1979 (ABI. EG Nr. L 291 S. 2978) geändert worden ist, werden die Wörter "oder
s. 110), durch die von ihr bestimmte Behörde" durch die Wörter
c) Berichtigung der Richtlinie "oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
76/114/EWG (ABI. EG Nr. zuständigen Stellen" ersetzt.
L329 S. 31),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni
1985 (ABI. EG Nr. L 302
s. 211), Artikels
e) Richtlinie 87/354/EWG des Inkrafttreten
Rates vom 25. Juni 1987 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
(ABI. EG Nr. L 192 S. 43)." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Horst Heldmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
3134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungs-
rechtlicher Richtlinien des Rates der Europiischen Gemeinschaften
Vom 13. Oktober 1994
Das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des
Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG
zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1
a) Im Eingangssatz ist die Zahl „ 1337" durch die Zahl „ 1377" zu ersetzen;
b) in Nummer 68 ist in § 111 a Abs. 1 Satz 2 die Angabe „ 11 Oa" durch die
Angabe,,§ 11 Oa" zu ersetzen;
c) in Nummer 74 Buchstabe. a Doppelbuchstabe cc ist nach dem Wort „zu-
widerhandelt" ein Komma einzufügen.
2. Artikel2
a) In Nummer 16 ist in § 178f Abs. 1 Satz 2 das Komma nach dem Wort „sind"
zu streichen;
b) In Nummer 16 ist in § 178f Abs. 1 Satz 3 das Wort „anwenden" durch das
Wort „abwenden" zu ersetzen.
Bonn, den 13. Oktober 1994
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Lemmer
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 17. Oktober 1994
Die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. September 1994
(BGBI. 1S. 2646) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 54 Abs. 1 muß Satz 2 wie folgt lauten:
„Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge nach
§ 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt."
Bonn, den 17. Oktober 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1994 3135
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 26. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
19. 10. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3542
FNA: neu: 188-64
GESTA: XB12
18. 10. 94 Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1995
gegenüber Bulgarien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 3548
18. 10. 94 Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1995
gegenüber Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik- EGKS) . . . . 3553
8. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3558
21. 9. 94 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 3558
21. 9. 94 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 3561
22. 9. 94 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr, des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen sowie des Europäischen Zusatzübereinkommens
hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3563
23. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3564
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3136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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kaMtmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 10. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tegel) 10 981 (201 22. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-125
10. 10. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tempelhof) 10 983 (201 22. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-126
10. 10. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Schönefeld) 10 984 (201 22. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-127
13. 1O. 94 Verordnung zur Aufhebu.ng der Neunundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme,
Aufhebung und Änderung von Flugplänen) 11 013 (202 25. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-29