Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3009
Erste Verordnung
zur Änderung der Orthopädieverordnung
Vom 17. Oktober 1994
Auf Grund des § 24a Buchstabe a des Bundesversor- Als andere Hilfsmittel werden auch Hilfsmittel geliefert,
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom deren Lieferung nicht durch andere Vorschriften dieser
22. Januar 1982 (BGBI. I S. 21), der zuletzt durch Artikel 4 Verordnung geregelt ist oder für die nicht Ersatzleistun-
Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1262) gen zustehen, zu deren Lieferung jedoch die Kranken-
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: kasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1
Satz 2 Bundesversorgungsgesetz)."
Artikel 1
6. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989
(BGBI. 1S. 1834) wird wie folgt geändert: 7. Nach § 17 wird folgender Paragraph eingefügt:
1. § 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§17a
„Personen, denen ein Selbstfahrer-Rollstuhl für den Kommunikationshilfen
Straßengebrauch oder denen eine Gehhilfe für dau- (1) Schwersthörgeschädigte erhalten Geräte, die
ernde Benutzung geliefert oder denen ein Fahrrad Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn sie bei nicht-
geliefert oder bezuschußt worden ist (§ 12 Abs. 5, beruflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend
§ 34), sowie Blinde erhalten für den Winter ein Paar auf sie angewiesen sind.
Handschuhe." (2) Blinde erhalten Geräte, die Texte in Sprache
umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtun-
2. In§ 13 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bett-
gen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen
lägerige" die Wörter „sowie Behinderte mit hoher
sind.
Querschnittlähmung und gleich schwer Behinderte"
angefügt. (3) Sprechgestörte erhalten bei Luftröhrenstoma
oder Kehlkopfschädigungen, die zu schweren Sprech-
3. § 14 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: störungen führen, Sprechhilfen."
,, 1. Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpfle-
gemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen 8. Nach § 18 wird folgender Paragraph eingefügt:
von Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,". ,,§ 18a
Behinderungsgerechte Ausstattungen
4. § 15 wird wie folgt geändert:
(1) Fest installierte behinderungsgerechte Sanitär-
a) In Satz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die Num-
ausstattungen erhalten Ohnhänder, Querschnittge-
mern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4. lähmte, Beinamputierte und gleich schwer Behinderte,
b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2" durch die wenn sie dringend darauf angewiesen sind.
Angabe „Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
(2) Haltegriffe und Handläufe erhält, wer wegen
5. § 16 wird wie folgt gefaßt: wesentlicher Einschränkung seiner Gehfähigkeit drin-
gend in seiner Wohnung auf sie angewiesen ist und für
,,§ 16 den Gehhilfen (§ 11) nicht ausreichen.
Andere Hilfsmittel (3) Die Lieferung umfaßt auch den Einbau. Ersatzbe-
Als andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der schaffungen werden frühestens nach zehn Jahren, bei
§§ 17 bis 18a geliefert Wohnungswechsel auch eher wieder übernommen.
Für Sanitärausstattungen werden nach Wohnungs-
1. Hörhilfen,
wechsel oder Tod auch der Ausbau und die Wiederher-
2. Sehhilfen, stellung des alten Zustands übernommen."
3. Kommunikationshilfen,
4. Stomaversorgungsmittel und lnkontinenzhilfen, 9. Die§§ 39 und 41 werden gestrichen.
5. sonstige Hilfsgeräte für Behinderte und Gebrauchs-
gegenstände des täglichen Lebens, Artikel 2
6. behinderungsgerechte Ausstattungen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Zuständigkeit
des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen
Vom 17. Oktober 1994
Auf Grund des§ 63 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 21 des
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung
mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) und des § 2 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Bereich der nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten über-
tragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch
Luftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3011
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
1
für die Jahre 1995, 1996 und 1997 )
Vom 18. Oktober 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet
1978 (BGBI. 1 S. 1110, 1262), der durch Artikel 1 des im Jahre 1995 am Sonntag, dem 24. September,
Gesetzes vom 13. September 1994 (BGBI. 1S. 2322) ge-
im Jahre 1996 am Sonntag, dem 27. Oktober, und
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
im Jahre 1997 am Sonntag, dem 26. Oktober,
§1 um 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit.
Für die Jahre 1995, 1996 und 1997 wird die mitteleuro- Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stun-
päische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) einge- denzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-
führt. gestellt.
§2 §3
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt Von der am Ende der Sommerzeit
im Jahre 1995 am Sonntag, dem 26. März, am 24. September 1995,
im Jahre 1996 am Sonntag, dem 31. März, und am 27. Oktober 1996 und
im Jahre 1997 am Sonntag, dem 30. März, am 26. Oktober 1997
um2 Uhr. doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr wer-
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stun- den die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als 2 B
denzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorge- bezeichnet.
stellt.
§4
') Diese Verordnung dient der Umsetzung der Siebten Richtlinie 94/21/EG
des Europäischen Par1aments und des Rates vom 30. Mai 1994 zur
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Regelung der Sommerzeit (ABI. EG Nr. L 164 S. 1). Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994
- 2 Bvl 3/90, 2 Bvl 4/91, 2 BvR 1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/91, 2 BvR
387/92 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des
§ 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. § 67 Absatz 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anord-
nungen des Gerichts nach§ 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches
verweist; er ist insgesamt nichtig.
3. § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig,
als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens
ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie
nicht mehr weiter zu vollziehen ist.
4. § 64 des Strafgesetzbuches Ist insoweit mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung
der Unterbringung unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes
auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Be-
handlungserfolgs nicht besteht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Oktober 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berg er
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3013
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 28. September 1994
1.
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekannt-
gemacht, daß das Kennzeichen
des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf-
und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das
in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. April 1994 (BGBI. 1S. 849).
Bonn, den 28. September 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
3014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1
Kennzeichen
des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA
Anlage2
Finnisches Prüf- und Gewährzeichen
für die Sicherheit elektrischer Geräte
(schwarz oder mittelblau)
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3015
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 20. Oktober 1994
Tag I n h a It Seite
7. 10. 94 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und der Slowaki-
schen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3126
GESTA: XE17
7. 10. 94 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und der Tschechi-
schen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3320
GESTA: XE18
5. 9. 94 Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . 3514
Pre!s die.., Ausgabe: 81,25 DM (n,50 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 82,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
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Nr. 51, ausgegeben am 22. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
10. 10. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Seeschiffahrt 3518
GESTA: XJ21
17. 10. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukrain.e über die Seeschtffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3522
GESTA: XJ20
7. 10. 94 Dreiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1995
gegenüber Rumänien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3529
10. 10. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Anlage B des Vertrags vom 11. September
1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über den Schutz von
Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und andere graphische Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . 3534
15. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3535
15. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3536
16. 9. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den Regierungen des König-
reichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen
betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3537
16. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3538
22. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3539
23. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3540
Pre!s dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
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3016 Bundesgesetzblatt, Jahrg~ng 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 10. 94 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 10 822 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-121
7. 10. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 10 823 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-136
2978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz
(Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz - BGSNeuRegG)
Vom 19. Oktober 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse
Inhaltsübersicht Teil 1
Datenerhebung
Artikel 1
§ 21 Erhebung personenbezogener Daten
Gesetz
über den Bundesgrenzschutz § 22 Befragung und Auskunftspflicht
(Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG) § 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungs-
scheinen
Abschnitt 1 § 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Aufgaben § 25 Vorladung
und Verwendungen
§ 26 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder An-
§ Allgemeines sammlungen .
§ 2 Grenzschutz § 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
§ 3 Bahnpolizei § 28 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 4 Luftsicherheit
Tei12
§ 5 Schutz von Bundesorganen
Datenverarbeitung und Datennutzung
§ 6 Aufgaben auf See
§ 29 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezo-
§ 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall gener Daten
§ 8 Verwendung im Ausland § 30 Ausschreibung zur Fahndung
§ 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden § 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
§ 1O Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Ver- § 32 Übermittlung personenbezogener Daten
fassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
§ 33 Ergänzende Regelungen für die Übermittlung
§ 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
§ 34 Abgleich personenbezogener Daten
§ 12 Verfolgung von Straftaten
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezoge-
§ 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ner Daten
§ 36 Errichtungsanordnung
Abschnitt 2
§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Befugnisse
Tei13
Unterabschnitt 1
Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
Allgemeine Befugnisse
und allgemeine Vorschriften § 38 Platzverweisung
§ 14 Allgemeine Befugnisse § 39 Gewahrsam
§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 40 Richterliche Entscheidung
§ 16 Ermessen, Wahl der Mittel § 41 Behandlung festgehaltener Personen
§ 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 42 Dauer der Freiheitsentziehung
§ 43 Durchsuchung von Personen
§ 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den
Zustand von Sachen § 44 Durchsuchung von Sachen
§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme § 45 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen § 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 2979
Teil4 § 7 Wehrpflichtgesetz
Ergänzende Vorschriften § 8 Waffengesetz
§ 47 Sicherstellung § 9 Sprengstoffgesetz
§ 48 Verwahrung § 1O Bundesversorgungsgesetz
§ 49 Verwertung, Vernichtung § 11 Fahrzeugregisterverordnung
§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, § 12 Luftverkehrsgesetz
Kosten
§ 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Abschnitt 3
Schadensausgleich Artikel3
§ 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände lnkrafttretens-,
AuBerkrafttretens-
§ 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
und Anwendungsbestimmungen
§ 53 Ausgleich im Todesfall
§ 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
§ 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche Artikel 1
§ 56 Rechtsweg Gesetz
über den Bundesgrenzschutz
Abschnitt 4 (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
Organisation und Zuständigkeiten
§ 57 Bundesgrenzschutzbehörden Abschnitt 1
§ 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Aufgaben und Verwendungen
§ 59 Einzeldienstliche und verbandspolizeiliche Aufgaben-
wahrnehmung §1
§ 60 Einsatz von Hubschraubern Allgemeines
§ 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis (1) Der Bundesgrenzschutz wird in bundeseigener
§ 62 Unterstützungspflichten Verwaltung geführt. Er ist eine Polizei des Bundes im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
§ 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
(2) Dem Bundesgrenzschutz obliegen die Aufgaben,
§ 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder die ihm entweder durch dieses Gesetz übertragen werden
sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder ihm bis zum 1. November 1994 durch ein anderes
oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes
Bundesgrenzschutzes zugewiesen worden sind.
§ 65 Amtshandlungen von Beamten des Bundesgrenzschutzes (3) Der Bundesgrenzschutz sichert seine Behörden,
im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen
anderen Staaten Gefahren, die die Durchführung seiner Aufgaben beein-
§ 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im trächtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung be-
Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes schränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen
sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen
§ 67 Amtshandlungen von Beamten des Bundesgrenzschutzes
untergebracht sind.
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt dem Bundes-
§ 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
grenzschutz im Rahmen seiner Aufgaben nur dann, wenn
gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
Abschnitt 5
ohne Hilfe des Bundesgrenzschutzes die Verwirklichung
Sch I u ßbesti mm u ngen des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
§69 Verwaltungsvorschriften (5) Die dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben
§70 Einschränkung von Grundrechten der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von
Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Artikel2
(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben des Bun-
desgrenzschutzes Zuständigkeiten anderer Behörden des
Folgeänderungen Bundes oder der Länder berührt, handeln die Bundes-
grenzschutzbehörden im Benehmen mit den zuständigen
§ BGS-Zoll-Verordnung
Behörden. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug
§ 2 BAföG - Einkommensverordnung ist, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen
§ 3 Bundespersonalvertretungsgesetz Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
§ 4 Betäubungsmittelgesetz (7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch
in den in Absatz 3 sowie in den in den §§ 2 bis 5 bezeich-
§ 5 Bundeskriminalamtgesetz neten räumlichen Zuständigkeitsbereichen des Bundes-
§ 6 Wohngeldgesetz grenzschutzes unberührt.
2980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§2 Schutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann. Über
Grenzschutz die Übernahme des Schutzes durch den Bundes-
grenzschutz entscheidet das Bundesministerium des
(1) Dem Bundesgrenzschutz obliegt der grenzpolizei- Innern. Die Übernahme ist im Bundesanzeiger bekannt-
liche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit zugeben.
nicht ein Land im Einvemehmen mit dem Bund Aufgaben
(2) Der Schutz durch den Bundesgrenzschutz be-
des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften
schränkt sich auf die Grundstücke, auf denen ·die Verfas-
wahrnimmt.
sungsorgane oder die Bundesministerien ihren Amtssitz
(2) Der Grenzschutz umfaßt haben.
1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen, §6
2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Aufgaben auf See
Verkehrs einschließlich
Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder
a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Streitkräfte hat der Bundesgrenzschutz auf See außer-
der Berechtigung zum Grenzübertritt, halb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu tref-
b) der Grenzfahndung, fen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem
Völkerrecht befugt Ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die
c) der Abwehr von Gefahren, durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden
3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilo- oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich
metern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit Kriegsschiffen vorbehalten sind.
der Grenzen beeinträchtigen.
(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schrift- §7
lichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
des Innern und dem beteiligten Land herzustellen, die im
Bundesanzeiger bekanntzugeben Ist. In der Vereinbarung (1) Setzt die Bundesregierung den Bundesgrenzschutz
ist die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgrenz- nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Abwehr
schutz und der Polizei des Landes zu regeln. einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheit-
liche demokratische Grundordnung des Bundes oder
(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach eines Landes ein, so hat der Bundesgrenzschutz bei die-
Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen sem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem
Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben einzelnen abzuwehren.
nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Bundesgrenz-
schutz nach Artikel 1151 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Arti-
§3 kel 11 Si Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.
Bahnpolizei
§8
Der Bundesgrenzschutz hat die Aufgabe, auf dem
Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Verwendung im Ausland
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ab-
(1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Mitwirkung an
zuwehren, die
polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben Im
1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen
Bahn drohen oder und unter Verantwortung
2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahn- 1. d~r Vereinten Nationen
anlagen ausgehen.
2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß
§4 Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der die
Bundesrepublik Deutschland angehört,
Luftsicherheit
3. der Europäischen Union oder
Dem Bundesgrenzschutz obliegt der Schutz vor Angrif- 4. der Westeuropäischen Union
fen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§§ 29c, 29d des
Luftverkehrsgesetzes), soweit diese Aufgaben nach§ 31 im Ausland verwendet werden. Die Verwendung des Bun-
Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes in bundeseigener desgrenzschutzes darf nicht gegen den Willen des Staa-
Verwaltung ausgeführt werden. Der Schutz durch den tes erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme
Bundesgrenzschutz beschränkt sich insoweit auf das stattfinden soll. Die Entscheidung über die Verwendung
jeweilige Flugplatzgelände. nach Satz 1 trifft die Bundesregierung. Der Deutsche
Bundestag ist über die beabsichtigte Verwendung zu
§5 unterrichten. Er kann durch Beschluß verlangen, daß die
Verwendung beendet wird.
Schutz von Bundesorganen
(2) Der Bundesgrenzschutz kann ferner im Einzelfall zur
(1) Der Bundesgrenzschutz kann Verfassungsorgane Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für
des Bundes und Bundesministerien gegen Gefahren, die Leib oder Leben im Ausland verwendet werden. Die
die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schüt- Verwendung ist nur für humanitäre Zwecke oder zur
zen, wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik
zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Deutschland und im Einvernehmen mit dem Staat, auf
beteiligten Land besteht, daß deren angemessener dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll,
Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 2981
zulässig. Die Entscheidung trifft der Bundesminister des (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. richtet sich nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz;
(3) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 sie darf nicht mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben ver-
bezeichneten Aufgaben durch den Bundesgrenzschutz bunden werden. Der Bundesgrenzschutz darf Befugnisse
richtet sich nach den dafür geltenden völkerrechtlichen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nur so weit in
Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarun- Anspruch nehmen, als dies zur Wahrnehmung dieser
gen getroffenen Regelungen. Aufgaben erforderlich ist. Er darf die bei der Aufgaben-
wahrnehmung nach Absatz 1 erlangten personenbezoge-
nen Daten nur für den dort bezeichneten Zweck verwen-
§9 den. Die Daten dürfen beim Bundesgrenzschutz nur
Verwendung solange aufbewahrt werden, wie dies zur,Aufgabenwahr-
zur Unterstützung anderer Bundesbehörden nehmung nach Absatz 1 erforderlich ist.
(1) Der Bundesgrenzschutz unterstützt (3) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzel-
heiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1, insbe-
1. den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der sondere Art und Umfang der Aufgaben sowie die erforder-
Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt liche technische und organisatorische Abgrenzung zu den
im Gebäude des Bundestages, sonstigen Aufgabenbereichen des Bundesgrenzschutzes,
2. das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Auf- in einer Dienstanweisung und unterrichtet hierüber sowie
gaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen, über erforderliche Änderungen die Parlamentarische Kon-
trollkommission.
3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner
Schutzaufgaben nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die § 11
Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes {Bundes-
kriminalamtes). Verwendung zur Unterstützung eines Landes
Die Unterstützung durch den Bundesgrenzschutz richtet (1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Unterstützung
sich nach dem für die unterstützte Stelle maßgebenden eines Landes verwendet werden
Recht. 1. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
(2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von
Absatz 1 trifft das Bundesministerium des Innern. Die besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1
Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes unter- des Grundgesetzes,
liegen bei Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben 2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem
den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. über- besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35
nimmt der Bundesgrenzschutz im Rahmen des Absat- Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
zes 1 Nr. 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, 3. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand
richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisun- oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
gen an die vom Bundesgrenzschutz hierfür benannte des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1
Stelle. des Grundgesetzes,
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt. soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen
§10 kann.
Verwendung zur Unterstützung (2) Die Unterstützung eines Landes durch den Bundes-
des Bundesamtes für Verfassungsschutz grenzschutz nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das
auf dem Gebiet der Funktechnik Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35
Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt der Bundesgrenz-
(1) Der Bundesgrenzschutz nimmt für das Bundesamt schutz dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
für Verfassungsschutz auf dessen Anforderung Aufgaben
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung des
nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Bundesgrenzschutzes nach Absatz 1 trifft im Fall des Arti-
auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen
kels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung,
Auswertung wahr, soweit der Funkverkehr nicht dem
im übrigen das Bundesministerium des Innern auf Anfor-
Fernmeldegeheimnis unterliegt, durch
derung des Landes. Das Bundesministerium des Innern
1. Erfassung des Betriebs von Funkanlagen durch fremde kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen
Nachrichtendienste oder die vom Bundesamt für Ver- durch Verwaltungsvorschrift auf die Grenzschutzpräsidien
fassungsschutz beobachteten Personenzusammen- übertragen.
schlüsse und Einzelpersonen,
(4) Einer Anforderung des Bundesgrenzschutzes ist zu
2. funkbetriebliche Auswertung der Funkverkehre frem- entsprechen, soweit nicht eine Verwendung des Bundes-
der Nachrichtendienste oder der vom Bundesamt grenzschutzes für Bundesaufgaben dringender ist als die
für Verfassungsschutz beobachteten Personenzusam- Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für
menschlüsse und Einzelpersonen, die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauf-
3. funkbetriebliche Auswertung von Unterlagen, Geräten trages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Lan-
und Aufzeichnungen, die bei dem Betrieb von Funk- des nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das
anlagen durch fremde Nachrichtendienste oder die Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen
, vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachteten in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes be-
Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen stimmt wird.
verwendet werden. (5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
2982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§12 keit des Bundesgrenzschutzes liegt oder wenn bei Straf-
Verfolgung von Straftaten taten außerhalb des Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 6 oder Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz Ermittlungs-
(1) Der Bundesgrenzschutz nimmt die polizeilichen handlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind.
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zustän-
163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht dige Polizeibehörde bestimmen.
eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches)
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in § 1
besteht; das
Abs. 7 bezeichneten Bereiche erforderlich, trifft der Bun-
1. gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durch- desgrenzschutz seine Maßnahmen im Benehmen mit der
führung seiner Aufgaben nach § 2 gerichtet ist, Polizei des Landes.
2. nach den Vorschriften des Paßgesetzes, des Aus- (5) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst des Bun-
ländergesetzes oder des Asylverfahrensgesetzes zu desgrenzschutzes, die mindestens vier Jahre dem Poli-
verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder zeivollzugsdienst angehören, sind Hilfsbeamte der Staats-
in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem began- anwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
gen wurde, und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten
3. einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, nach der Strafprozeßordnung. In den Fällen des Absat-
Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermög- zes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 1 Satz 1 letzter
lichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüber- Halbsatz gelten auf See außerhalb des deutschen Küsten-
schreitenden Verkehrs festgestellt wird, meers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völ-
kerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung
4. das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Straf-
behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestands- prozeßordnung entsprechend.
merkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern dem
Bundesgrenzschutz durch oder auf Grund eines §13
Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Ver-
bringungsverbotes zugewiesen ist, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
5. auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des (1) Der Bundesgrenzschutz nimmt im Rahmen der ihm
Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit obliegenden Aufgaben die polizeilichen Aufgaben nach
eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. § 12
Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.
ihr anvertrautes Vermögen betrifft, (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
6. dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfol- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für Ord-
gungsmaßnahmen auf See außerhalb des deutschen nungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113 des Gesetzes
Küstenmeers im Rahmen des § 6 erforderlich macht, über Ordnungswidrigkeiten, die Im Aufgabenbereich des
Bundesgrenzschutzes begangen wurden, die Grenz-
darüber hinaus, soweit der Verdacht eines Verbrechens
schutz- und Bahnpolizeiämter.
nach Nummer 2 oder nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 des Straf-
gesetzbuches besteht sowie in Fällen der Nummer 6. Das (3) Die durch oder auf Grund anderer Bundesgesetze
Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über übertragene Zuständigkeit von Bundesgrenzschutzbehör-
die unter Satz 1 fallenden Straftaten durch Rechtsverord- den für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der keiten als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Satz 1 Nr. 4 betroffen ·1st, ist auch das Einvernehmen mit bleibt unberührt.
dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. (4) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst des Bundes-
(2) Der Bundesgrenzschutz ist vorbehaltlich besonderer grenzschutzes, die mindestens vier Jahre dem Polizei-
gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizei- vollzugsdienst angehören, sind im Rahmen ihrer Aufgaben
lichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in ermächtigt, Verwarnungen zu erteilen und Verwamungs-
den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die gelder zu erheben.
Straftat in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich (§ 1
Abs. 7) begangen wurde. Im übrigen bleibt die Zustän-
digkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung
Abschnitt 2
auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staats- Befugnisse
anwaltschaft kann Im Benehmen mit dem Bundesgrenz-
schutz die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Unterabschnitt 1
Polizeibehörde übertragen. Allgemeine Befugnisse
(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist und allgemeine Vorschriften
die Sache unverzüglich an die zuständige Strafverfol-
gungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung des Bundes- §14
grenzschutzes nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung,
Allgemeine Befugnisse
alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu tref-
fen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt (1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Erfüllung seiner
unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnah-
des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammen- men treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht
hang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwerge- dieses Gesetz die Befugnisse des Bundesgrenzschutzes
wicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständig- besonders regelt.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 2983
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Ein- §18
zelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit Verantwortlichkeit für das Verhalten
oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die dem Bun- von Tieren oder den Zustand von Sachen
desgrenzschutz nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erheb-
liche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr
ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der
Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögens- tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für
werte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere entspre-
erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. chend anzuwenden.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Bundesgrenz- (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer
schutz durch andere Rechtsvorschriften des Bundes oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies
zugewiesen sind, hat er die dort vorgesehenen Befug- gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese
nisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten aus-
oder nicht abschließend regeln, hat der Bundesgrenz- übt.
schutz die Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zuste-
hen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse des Bundesgrenz- (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus,
schutzes im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angrif- so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet
fen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
die §§ 29c und 29d des Luftverkehrsgesetzes keine
Regelungen enthalten.
§19
§15 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Maßnahme selbst
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maß- oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen,
nahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme
Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht
rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis
steht. (2) Entstehen dem Bundesgrenzschutz durch die
unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr
die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zum Ersatz
Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht
verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Ge-
werden kann.
samtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvoll-
streckungsverfahren beigetrieben werden.
§16
Ermessen, Wahl der Mittel
(1) Der Bundesgrenzschutz trifft seine Maßnahmen §20
nach pflichtgemäßem Ermessen. Inanspruchnahme
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in nicht verantwortlicher Personen
Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann Maßnahmen gegen
Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes
andere Personen als die nach § 17 oder§ 18 Verantwort-
ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allge-
lichen richten, wenn
meinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach § 17 oder § 18 Verant-
§ 17 wortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind
oder keinen Erfolg versprechen,
Verantwortlichkeit
für das Verhalten von Personen 3. der Bundesgrenzschutz die. Gefahr nicht oder nicht
rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten ab-
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die wehren kann und
Maßnahmen gegen sie zu richten.
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und
(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so kön- ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch
nen die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet genommen werden kö~en.
werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die
Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden,
auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgaben- solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise
bereichs gerichtet werden. möglich ist.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung (2) Der Bundesgrenzschutz kann ferner Maßnahmen
bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so gegen andere Personen als die nach § 1 7 oder § 18
können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet Verantwortlichen richten, soweit sich dies aus den nach-
werden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat. folgenden Vorschriften dieses Abschnitts ergibt.
2984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Unterabschnitt 2 ten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche
Besondere Befugnisse Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur
Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
Teil 1 (3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßord-
nung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene
Datenerhebung zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht,
soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leib,
§21 Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die
Erhebung personenbezogener Daten betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der
Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt
(1) Der Bundesgrenzschutz kann, sofern in diesem Ab- wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck ver-
schnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene wendet werden.
Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihm oblie-
genden Aufgabe erforderlich ist. (4) § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
§ 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine
(2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung Anwendung.
personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß §23
1. die Person Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit Identitätsfeststellung
erheblicher Bedeutung begehen will und die Daten zur und Prüfung von Berechtigungsscheinen
Verhütung solcher Straftaten erforderlich sind oder (1) Der Bundesgrenzschutz kann die Identität einer Per-
2. die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person in son feststellen, wenn
einer Weise in Verbindung steht oder eine solche Ver- 1. dies erforderlich ist
bindung hergestellt wird, die erwarten läßt, daß die
a) zur Abwehr einer Gefahr,
Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der
Nummer 1 führen wird und dies auf andere Weise aus- b) zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. den Verkehrs,
(3) Personenbezogene Daten sind offen und beim c) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter
Betroffenen zu erheben. Sie können bei anderen öffent- Einreise in das Bundesgebiet im Grenzgebiet bis zu
lichen oder bei nicht-öffentlichen Stellen erhoben werden, einer Tiefe von dreißig Kilometern,
wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist d) zum Schutz privater Rechte oder
oder durch sie die Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz
obliegenden Aufgaben gefährdet oder erheblich er- 2. die Person sich in einer Einrichtung des Bundesgrenz-
schwert würde. Eine Datenerhebung, die nicht als Maß- schutzes (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der
nahme des Bundesgrenzschutzes erkennbar sein soll, ist Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr
nur zulässig, wenn auf andere Weise die Erfüllung der dem dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrs-
Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben erheblich ge- flughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungs-
fährdet wird oder wenn anzunehmen ist, daß dies dem organs oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an
überwiegenden Interesse der betroffenen Person ent- einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelba-
spricht. rer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden
(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen sollen, durch die in oder an diesen Objekten befind-
oder bei nicht-öffentlichen Stellen erhoben, sind diese auf liche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar
Verfangen auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht und auf gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf
die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezo-
Der Hinweis kann unterbleiben, wenn durch ihn die Erfül- gener Anhaltspunkte erforderlich ist.
lung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes gefährdet
oder erheblich erschwert würde. Sofern eine Auskunfts- (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der
pflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft Bundesgrenzschutz ferner die Identität einer Person fest-
hinzuweisen. stellen, wenn sie
§22 1. sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß dort
Befragung und Auskunftspflicht
a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person befragen, verüben oder
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Per- b) sich Straftäter verbergen,
son sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer be- 2. sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder
stimmten dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgabe -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amts-
machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Per- gebäude oder einem anderen besonders gefährdeten
son angehalten werden. Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und
(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vor- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straf-
namen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und taten begangen werden sollen, durch die in oder an
Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung diesen Objekten befindliche Personen oder diese
der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erforderlich ist. Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die
Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungs-
nach den §§ 17 und 18 Verantwortlichen und unter den lage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte
Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 für die dort bezeichne- erforderlich ist, oder
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3. an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die vom Bun- 3. die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,
desgrenzschutz eingerichtet worden ist, um 4. Messungen und
a) Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
5. mit Wissen des Betroffenen erfolgte Stimmaufzeich-
b) Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungs- nungen.
gesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen. §25
(3) Der Bundesgrenzschutz kann zur Feststellung der Vorladung
Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Er kann
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person schriftlich
den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen
oder mündlich vorladen, wenn
Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweis-
papiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kon- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person
trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann der Bun- sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfül-
desgrenzschutz ferner verlangen, daß der Betroffene lung einer bestimmten dem Bundesgrenzschutz ob-
Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann fest- liegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
gehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-
wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenz- nahmen erforderlich ist.
übertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Vor- (2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei
aussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die
die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksich~
der ldentitätsfes~stellung dienen, durchsucht werden. genommen werden.
(4) Der Bundesgrenzschutz kann, soweit es zur Erfül- (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinrei-
lung seiner Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Be- chenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durch-
rechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder gesetzt werden, wenn
sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, 1. die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben
wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift ver- oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
pflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-
(5) Der Bundesgrenzschutz kann verlangen, daß sich nahmen erforderlich ist.
Personen ausweisen, die eine Einrichtung des Bundes-
grenzschutzes (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Ver- (4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorla-
fassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) dung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige
betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschä-
Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen kön- digung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.
nen bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies
auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezo-
§26
gener Anhaltspunkte erforderlich ist.
Datenerhebung bei öffentlichen
§24 Veranstaltungen oder Ansammlungen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Der Bundesgrenzschutz kann bei oder im Zusam-
menhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansamm-
(1) Der Bundesgrenzschutz kann erkennungsdienstli-
lungen an der Grenze oder den in § 23 Abs. 1 Nr. 2
che Maßnahmen vornehmen, wenn
bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch
1. eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfest- durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von
stellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheb- Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme
lichen Schwierigkeiten möglich ist oder rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit einer
2. dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Ge-
Abs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig fahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die
ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen Sicherheit der in § 23 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Objekten
der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer entstehen. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden,
Wiederholung besteht. wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität (2) In den Fällen des § 7 hat der Bundesgrenzschutz die
festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststel- in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im Zusam-
lung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, menhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansamm-
ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erfor- lungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-
derlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. ten örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die
Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang
sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten. mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbeson- Straftaten begangen werden.
dere
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeich-
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, nungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unver-
2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildauf- züglich nach Beendigung der Veranstaltung oder An-
zeichnungen, sammlung zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
2986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheb- (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
licher Bedeutung oder einer Straftat oder
1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,
2. zur Verhütung von Straftaten bei oder im Zusammen- die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden
hang mit Versammlungen, öffentlichen Veranstaltun- dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll
gen oder Ansammlungen, weil die betroffene Person (längerfristige Observation),
verdächtig ist, solche Straftaten vorbereitet oder
2. der Einsatz technischer Mittel in einer für den Betroffe-
begangen zu haben und deshalb Grund zu der
nen nicht erkennbaren Weise
Annahme besteht, daß sie auch künftig solche Straf-
taten begehen wird. a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeich-
nungen,
Die Vernichtung kann ferner unterbleiben, wenn eine
Störung der öffentlichen Sicherheit bei oder im Zusam- b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich
menhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung einge- gesprochenen Wortes und
treten ist und die Aufzeichnungen ausschließlich zum 3. der Einsatz von Personen, die nicht dem Bundesgrenz-
Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zur schutz angehören und deren Zusammenarbeit mit dem
befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns Bundesgrenzschutz Dritten nicht bekannt ist.
verwendet werden. Personenbezogene Daten sind zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Sofern eine (3) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2
Anonymisierung nicht möglich ist, sind Aufzeichnungen, darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Leiter des
die ausschließlich zum Zweck der Dokumentation ver- Grenzschutzpräsidiums oder seinen Vertreter angeordnet
wendet werden, nach spätestens zwei Monaten zu ver- werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeb-
nichten. lichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens
einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maß-
(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes
nahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung
bleiben unberührt.
über die Verlängerung der Maßnahme darf in Fällen des
.§27 Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b nur durch den Richter
getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in des-
Selbsttätige
sen Bezirk das Grenzschutzpräsidium seinen Sitz hat. Für
Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Der Bundesgrenzschutz kann selbsttätige Bildauf- die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
nahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um sprechend.
1. unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die (4) Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 2
Sicherheit an der Grenze oder genannten Art erlangt worden sind, sind unverzüglich zu
2. Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Ob- vernichten, soweit sie für den der Anordnung zugrunde
jekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozeß-
ordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht
zu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Ein- mehr erforderlich sind.
satz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese
Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind (5) Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buch-
diese Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit stabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen
sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr 9der zur die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten,
Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit be- sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme
nötigt werden. oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. Die
Unterrichtung durch den Bundesgrenzschutz unterbleibt,
§28 wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein straf-
Besondere Mittel der Datenerhebung rechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen
durchgeführt wird und durch die Unterrichtung der Unter-
(1) Der Bundesgrenzschutz kann unter Beachtung des suchungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft
§ 70 Satz 2 personenbezogene Daten mit den besonderen die Staatsanwaltschaft.
Mitteln nach Absatz 2 erheben über
1. die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen oder unter
den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 über die dort Teil 2
bezeichneten Personen zur Abwehr einer Gefahr für Datenverarbeitung
den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für und Datennutzung
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen
von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse geboten ist, oder §29
2. die in § 21 Abs. 2 bezeichneten Personen zur Ver- Speicherung, Veränderung
hütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit und Nutzung personenbezogener Daten
erheblicher Bedeutung, wenn Tatsachen die Annahme (1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene
rechtfertigen, daß eine solche Straftat gewerbs-, Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur
gewohnheits-, bandenmäßig oder von einer kriminellen Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Er
Vereinigung begangen werden soll, kann ferner personenbezogene Daten speichern, verän-
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat dern und nutzen, soweit dies zur Erledigung besonderer
auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungs-
erschwert würde. Die Erhebung kann auch durchgeführt schutzgesetzes erforderlich ist. Die Speicherung, Ver-
werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. änderung und Nutzung darf nur für den Zweck erfolgen,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 2987
für den die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung, (4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß
Veränderung und ·Nutzung für einen anderen Zweck ist feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt
zulässig, soweit der Bundesgrenzschutz die Daten für die- werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
sen Zweck nach diesem Gesetz oder einer anderen
Rechtsvorschrift erheben dürfte. Sind personenbezogene (5) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene
Daten mit den besonderen Mitteln des § 28 Abs. 2 erho- Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Doku-
ben worden, ist ihre Verwendung für einen anderen Zweck mentation des polizeilichen Handelns speichern und aus-
nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen schließlich zu diesem Zweck nutzen. Die Absätze 1 bis 3
Gefahr erforderlich ist; die Vorschriften der Strafprozeß- finden keine Anwendung.
ordnung bleiben unberührt. (6) Der Bundesgrenzschutz kann nach den Absätzen 1
(2) Der Bundesgrenzschutz kann, soweit gesetzlich bis 5 gespeicherte personenbezogene Daten zur polizei-
nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, lichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die Daten sind zum
die er bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anony-
dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat misierung kann unterbleiben, wenn sie nur mit unverhält-
. verdächtige Person erlangt hat, in Dateien speichern, ver- nismäßigem Aufwand möglich ist oder der Aus- und Fort-
ändern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren bildungszweck mit anonymisierten Daten nicht erreicht
im Rahmen der dem Bundesgrenzschutz obliegenden werden kann und jeweils die berechtigten Interessen des
Aufgaben oder für Zwecke künftiger Strafverfahren wegen Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offen-
Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist. Nach sichtlich überwiegen.
Maßgabe des Satzes 1 kann der Bundesgrenzschutz
1. die Personendaten und, soweit erforderlich, andere zur §30
Identifizierung geeignete Merkmale,
Ausschreibung zur Fahndung
2. die kriminalaktenführende Dienststelle des Bundes-
(1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene
grenzschutzes und die Kriminalaktennummer,
Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das
3. die Tatzeiten und Tatorte und amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder einge-
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor- setzten Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts
schriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr ver-
wendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks aus-
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Weitere schreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung
personenbezogene Daten kann der Bundesgrenzschutz geführten Datei speichern (Ausschreibung zur Grenzfahn-
nach Satz 1 nur speichern, verändern und nutzen, soweit dung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das
dies erforderlich ist, Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der
1. zur Eigensicherung von Beamten oder zum Schutz des Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden
Betroffenen oder dürfen, durch Rechtsverordnung.
2. weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per- (2) Die Ausschreibung zur Grenzfahndung ist zulässig
sönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkennt- zum Zwecke
nisse Grund zu der Annahme besteht, daß weitere 1. der lngewahrsamnahme, wenn die Person nach § 39 in
Strafverfahren gegen ihn wegen Straftaten im Sinne Gewahrsam genommen werden kann, ihr Aufenthalt
des § 12 Abs. 1 zu führen sind. nicht bekannt ist und angenommen werden kann, daß
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die sie bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar kehrs angetroffen wird,
abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig einge- 2. der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen
stellt, ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung die Annahme rechtfertigen, daß die Überprüfung der
unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden
ergibt, daß er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig began- Verkehrs erforderlich ist, um
gen hat.
a) eine erhebliche Gefahr abzuwehren,
(3) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene
b) begründete Zweifel an der Berechtigung der Person
Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafver-
zum Grenzübertritt auszuräumen oder zu bestäti-
folgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von den in
gen oder
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Personen, Hinweisgebern
und sonstigen Auskunftspersonen außer zur Abwehr einer c) das Antreffen der als vermißt geltenden Person
Gefahr nur dann in Dateien speichern, verändern und nut- festzustellen, oder
zen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dies zur 3. der Zurückweisung oder Ausreiseuntersagung, sofern
Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit diese Maßnahmen auf Grund ausländerrechtlicher
erheblicher Bedeutung oder für Zwecke künftiger Straf- Rechtsvorschriften zulässig sind.
verfahren wegen solcher Straftaten erforderlich ist. Die
Speicherung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in (3) Der Bundesgrenzschutz kann auf Veranlassung einer
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache
die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten
bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle
Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Zeugen nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der
nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder
gespeichert werden. durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die ver-
2988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
anlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zuläs- sechs Monate hinaus bedarf einer richterlichen Anord-
sigkeit der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme nung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu be- Grenzschutzdirektion ihren Sitz hat. § 28 Abs. 3 Satz 6
zeichnen. findet Anwendung.
(4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht
geführten Datei erfolgt durch die Grenzschutzdirektion. mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt
Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten sich, daß er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Aus-
Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei schreibung unverzüglich zu löschen.
darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kon-
trollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten (6) § 30 Abs. 4 findet Anwendung.
Behörden eingeräumt werden.
(7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des
(5) Der Bundesgrenzschutz kann ferner personenbezo- Bundesverfassungsschutzgesetzes Personen benannt
gene Daten der In Absatz 1 bezeichneten Art im automa- sind, können deren Daten entsprechend Absatz 1 für Mel-
tisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizei- dungen an die ersuchende Behörde durch die Grenz-
lichen Informationssystems zum Zwecke der lngewahr- schutzdirektion ausgeschrieben und hierfür in der für die
samnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden; § 30
Person eingeben, wenn er nach den Vorschriften dieses Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. Die Ausschreibungen
Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte sind auf höchstens sechs Monate zu befristen. Die Verlän-
Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum gerung der Laufzeit bedarf eines erneuten Ersuchens.
Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte
Stelle vornehmen zu lassen.
§32
§31 Übermittlung personenbezogener Daten
Ausschreibung (1) Der Bundesgrenzschutz kann Behörden des Polizei-
zur grenzpollzellichen Beobachtung vollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Abs. 2
oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung
(1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbe-
Daten der in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art aus- zogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung poli-
schreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführ- zeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die
ten Datei speichern, damit die mit der Wahrnehmung der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver- Behörden des Bundesgrenzschutzes.
kehrs beauftragten Behörden Erkenntnisse über Ort und
Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des (2) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene
Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit
über Reiseweg und Reiseziel, mitgeführte Sachen und dies erforderlich ist zur
Umstände des Antreffens melden, wenn diese bei Gele- 1. Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
genheit der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt wer-
den (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung). 2. Abwehr von Gefahren,
Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere 3. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Aus- Rechte einzelner,
schreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespei-
4. Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
chert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.
zur Strafvollstreckung und zum Strafvollzug oder
(2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobach-
5. Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des
tung ist nur zulässig, wenn
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
1. die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher be-
gangenen Straftaten erwarten läßt, daß sie auch künf- (3) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene
tig Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an
Bedeutung begehen wird, oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit
dies erforderlich ist zur
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person
solche Straftaten begehen wird, 1. Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder
und die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhütung 2. Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verhütung
dieser Straftaten erforderlich ist. von Straftaten mit erheblicher Bedeutung durch den
Empfänger.
. (3) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobach-
tung darf nur durch den Leiter der Grenzschutzdirektion (4) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene
oder seinen Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
Ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig unerläßlich ist zur
zu machen. 1. Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder
(4) Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu 2. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
befristen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu Rechte einzelner.
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch
bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu (5) Besondere Rechtsvorschriften über die Übermitt-
machen. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt lung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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§33 m Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer
Ergänzende Regelungen für die Übermittlung
vom Bundesgrenzschutz geführten Datei durch Abruf
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt- ermöglicht, ist nach Maßgabe des § 1O Abs. 2 bis 4 des
lung trägt der Bundesgrenzschutz. Erfolgt die Übermitt- Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, soweit diese Form
lung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der
der Bundesrepublik Deutschland, trägt diese die Verant- schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der
wortung. In diesem Fall prüft der Bundesgrenzschutz nur, Vielzahl der Übermittlungen oder wegen Ihrer besonderen
ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfän- Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Berechtigung zum
gers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung Abruf darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. nur den in § 32 Abs. 1 bezeichneten Stellen eingeräumt
werden.
(2) Der Bundesgrenzschutz hat Anlaß, Inhalt, Empfänger (8) Erfolgt die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
und Tag der Übermittlung festzuhalten. In Fällen des § 32 verfahrens nach Absatz 7 für eine Laufzeit von mehr als
Abs. 4 hat der Bundesgrenzschutz einen Nachweis zu drei Monaten, hat der Bundesgrenzschutz bei durch-
führen, aus dem die in Satz 1 bezeichneten Angaben schnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Daten-
sowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind. Die Nachweise schutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Fest-
sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten stellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie
Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu proto-
dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernich- kollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke
tung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke der der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Datenschutzkontrolle benötigt wird oder Grund zu der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Da-
Annahme besteht, daß im Fall einer Vernichtung schutz- tenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn,
würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wür- es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwen-
den. § 35 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. dung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwie-
genden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Per-
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn für den Bundes-
son aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die_
grenzschutz erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung
Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen. Der
der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen
Bundesgrenzschutz trifft die technischen und organisato-
Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der
rischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutz-
Übermittlung überwiegen. In den in § 32 Abs. 3 bezeichne-
gesetzes.
ten Fällen unterbleibt die Übermittlung ferner, wenn durch
sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch-
tigt würden, insbesondere, weil im Empfängerland ein §34
angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet Abgleich personenbezogener Daten
ist. Werden Bewertungen übermittelt, muß für den Emp-
fänger feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen (1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene
geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen. Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die er zur
Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben führt oder für die
(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 32 er Berechtigung zum Abruf hat,
Abs. 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personen- 1. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
bezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Verkehrs oder,
Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die 2. wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Er-
Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht füllung einer sonstigen Aufgabe des Bundesgrenz-
berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten schutzes erforderlich ist.
an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Der Bundesgrenzschutz kann ferner im Rahmen seiner
Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit
dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann
(5) In den Fällen des§ 32 Abs. 2 bis 4 darf die Übermitt- für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.
lung von Daten, die § 41 oder § 61 des Bundeszentral-
registergesetzes unterfallen, nicht zu einer Erweiterung (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in ande-
des Kreises der dort bezeichneten Stellen führen. Die ren Fällen bleiben unberührt.
Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des
Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
§35
(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbe-
Berichtigung, Löschung
zogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen
und Sperrung personenbezogener Daten
Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Bundes-
grenzschutz hat bei Übermittlungen nach § 32 Abs. 3 (1) Der Bundesgrenzschutz hat in Dateien gespeicherte
und 4 den Empfänger darauf hinzuweisen. In den in § 32 personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrich-
Abs. 3 bezeichneten Fällen ist ihm der beim Bundesgrenz- tig sind. Stellt er die Unrichtigkeit personenbezogener
schutz vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Eine Daten in Akten fest, ist dies in der Akte zu vermerken oder
Verwendung für einen anderen Zweck ist zulässig, soweit auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet der Betroffene
die Daten auch für diesen Zweck hätten übermittelt wer- die Richtigkeit gespeicherter Daten und läßt sich weder
den dürfen und in den in § 32 Abs. 3 und 4 bezeichneten die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die
Fällen der Bundesgrenzschutz zugestimmt hat. Daten entsprechend zu kennzeichnen.
2990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Der Bundesgrenzschutz hat in Dateien gespeicherte §36
personenbezogene Daten zu löschen, wenn Errichtungsanordnung
1. die Speicherung der Daten unzulässig ist oder
(1) Der Bundesgrenzschutz hat für jede zur Erfüllung
2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte
Überprüfung oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbei- Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungs-
tung festgestellt wird, daß die Kenntnis der Daten zur anordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums
Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz obliegenden des Innern bedarf, festzulegen:
Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
1-. Bezeichnung der Datei,
(3) Die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Fristen sind in der
Errichtungsanordnung (§ 36) festzulegen. Sie dürfen bei 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach
4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,
Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sach-
verhalts zu unterscheiden ist. Die Fristen beginnen mit 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-
dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das schließung der Datei dienen,
zur Speicherung geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen 7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte perso-
Maßregel der Besserung und Sicherung. nenbezogene Daten an welche Empfänger und in wel-
chem Verfahren übermittelt werden,
(4) Personenbezogene Daten der in§ 21 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Personen, Hinweisgeber und sonstiger Aus- 8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
kunftspersonen können nur für die Dauer eines Jahres 9. Protokollierung.
gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein wei- (2) Vor Erlaß der Errichtungsanordnung ist der Bundes-
teres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des beauftragte für den Datenschutz anzuhören. Die Errich-
§ 29 Abs. 3 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe tungsanordnung kann vorläufig ergehen, wenn wegen der
für die Aufrechterhaltung der Speicherung sind akten- Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige An-
kundig zu machen. Die Speicherung darf insgesamt drei hörung nicht möglich ist.
Jahre nicht überschreiten.
(3) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit
(5) Stellt der Bundesgrenzschutz einen Löschungs- der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu über-
grund gemäß Absatz 2 bei personenbezogenen Daten in prüfen.
Akten fest, hat er die Daten durch Anbringen eines
entsprechenden Vermerks zu sperren. Die Akte ist zu §37
vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
des Bundesgrenzschutzes nicht mehr erforderlich ist.
Bei der Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz nach den
(6) Die Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn §§ 1 bis 7 obliegenden Aufgaben finden § 1OAbs. 1, § 13,
1. Grund zu der Annahme besteht, daß anderenfalls § 14 Abs. 1 und 2, §§ 15 bis 17 und § 18 Abs. 2
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch- Satz 2 und Abs. 3 sowie § 20 des Bundesdatenschutz-
tigt würden, gesetzes keine Anwendung.
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
werden oder
Teil 3
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
cherung oder eine Vernichtung der Akte nicht oder nur Platzverweisung,
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Gewahrsam, Durchsuchung
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unter-
§38
lagen mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu ver-
sehen. Für Fälle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 29 Abs. 6 Satz 2 Platzverweisung
entsprechend. Der Bundesgrenzschutz kann zur Abwehr einer Gefahr
(7) Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwen- eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder
det werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit Ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr unerläßlich ist. §39
(8) Wird festgestellt, daß unrichtige, wegen Unzulässig- Gewahrsam
keit der Speicherung zu löschende oder zu sperrende per-
sonenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist dem (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in Ge-
Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung wahrsam nehmen, wenn dies
mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Inter- 1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib
essen des Betroffenen erforderlich ist. oder leben erforderlich ist, insbesondere weil die
(9) Anstelle der Löschung und Vernichtung nach Ab- Person sich erkennbar in einem die freie Willens-
satz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind die Datenträger an bestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in
das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unter- hilfloser Lage befindet,
lagen bleibender Wert im Sinne des § 3 des Bundesarchiv- 2. unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 38
gesetzes zukommt. durchzusetzen, oder
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 2991
3. unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Falle unverzüg-
Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer lich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die
Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm
Allgemeinheit zu verhindern. übertragenen Aufgabenkreis obliegt. Die Benachrichti-
gungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung
(2) Der Bundesgrenzschutz kann Minderjährige, die der
bleibt unberührt.
Obhut des Personensorgeberechtigten widerrechtlich
entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in (3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbeson-
Gewahrsam nehmen, damit sie dem Sorgeberechtigten dere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit
oder dem Jugendamt zugeführt werden können. Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht
werden. Männer und Frauen sollen getrennt unterge-
(3) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person, die aus
bracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur sol-
dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen,
che Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der
Jugendstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der
Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam
Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst
erfordert.
ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder
einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetz-
§42
buches aufhält, in Gewahrsam nehmen, damit sie in die
Anstalt zurückgebracht werden kann. Dauer der Freiheitsentziehung
(4) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in Ge- (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
wahrsam nehmen, um einem Ersuchen, das eine Frei-
1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
heitsentziehung zum Inhalt hat, nachzukommen.
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch rich-
terliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
§40 3. In jedem Falle spätestens ~is zum Ende des Tages
Richterliche Entscheidung nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer
der Freiheitsentziehung durch richterliche Entschei-
(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, dung angeordnet ist.
§ 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder§ 43 Abs. 5 festgehal-
ten, hat der Bundesgrenzschutz unverzüglich eine richter- Die Fortdauer der Freiheitsentziehung kann auf Grund die-
liche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der ses Gesetzes nur In den Fällen des§ 39 Abs. 1 Nr. 3 durch
Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Her- richterliche Entscheidung angeordnet werden, wenn eine
beiführung der richterlichen Entscheidung würde voraus- Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches
sichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durch- oder eine gemeinschaftlich begangene Nötigung nach
führung der Maßnahme notwendig wäre. § 240 des Strafgesetzbuches begangen worden ist und
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene sich an
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsge- einer solchen Straftat beteiligt hat oder beteiligen wollte
richt zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten und ohne die Freiheitsentziehung eine Fortsetzung dieser
wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verhaltensweise zu erwarten ist. In der Entscheidung ist
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits- die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu
entziehungen. bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.
(3) Im Fall des § 39 Abs. 4 hat die ersuchende Behörde (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststel-
dem Bundesgrenzschutz mit dem Ersuchen auch die rich- lung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf
terliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheits- Stunden nicht überschreiten.
entziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Ent-
scheidung nicht ergangen, hat der Bundesgrenzschutz
die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersu- §43
chende Behörde diese nicht übernimmt oder die richter-
Durchsuchung von Personen
liche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich bean-
tragt. (1) Der Bundesgrenzschutz kann außer in den Fällen
des § 23 Abs. 3 Satz 5 eine Person durchsuchen, wenn
§41 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschrif-
Behandlung festgehaltener Personen ten festgehalten werden kann,
(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen
§ 25 Abs. 3, § 39 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, sind ihr mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die zuläs- 3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestim-
sigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben. mung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegen- Lage befindet oder
heit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres 4. sie sich in einem Objekt Im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2
Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tat-
der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Der Bundes- sachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten
grenzschutz hat die Benachrichtigung zu Obernehmen, begangen werden sollen, durch die in oder an diesen
wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von Objekten befindliche Personen oder diese Objekte
dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsu-
Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht wider- chung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die
spricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
2992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der Bun- 2. sie sich in einem Objekt im Sinne des§ 23 Abs. 2 Nr. 2
desgrenzschutz ferner eine Person durchsuchen, wenn oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tat-
sie sachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten
1. sich an einem der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen
Orte aufhält oder Objekten befindliche Personen oder diese Objekte
selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durch-
2. sich in einem Objekt im Sinne des§ 23 Abs. 2 Nr. 2 suchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die
oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tat- Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
sachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an die-
sen Objekten Straftaten begangen werden sollen, 3. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug han-
durch die in oder an diesen Objekten befindliche Per- delt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität
sonen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 festgestellt werden darf; die
sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefähr- Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug
dungslage oder auf die Person bezogener Anhalts- enthaltenen Sachen erstrecken.
punkte erforderlich ist. (3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber
(3) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person, deren der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist
Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvor- er abwesend, so soll sein Vertreter eder ein anderer Zeuge
schriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explo- hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen
sionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die
durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
Schutz des Beamten des Bundesgrenzschutzes, der Per-
son selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib
oder Leben erforderlich ist. §45
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Ge- Betreten und Durch,uchung von Wohnungen
schlechts oder von Ärzten durchsucht werden; dies gilt
nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Wohnung ohne
gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen,
wenn
(5) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle
mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr
andere. Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierig- eine Person befindet, die nach § 25 Abs. 3 vorgeführt
keiten durchgeführt werden kann. oder nach § 39 in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr
eine Sache befindet, die nach§ 47 Nr. 1 sichergestellt
§44 werden darf, oder
Durchsuchung von Sachen
3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib,
(1) Der Bundesgrenzschutz kann außer in den Fällen Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von
des § 23 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 5 Satz 2 eine Sache bedeutendem Wert erforderlich ist.
durchsuchen, wenn Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume,
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 43 Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes
durchsucht werden darf, befriedetes Besitztum.
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr (2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Straf-
eine Person befindet, die prozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer
a) in Gewahrsam genommen werden darf, Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zulässig.
b) widerrechtlich festgehalten wird oder (3) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung oder
c) hilflos ist, Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet
jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr rechtfertigen, daß dort erfahrungsgemäß
eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden
darf, oder 1. Personen Straftaten im Sinne des .§ 12 Abs. 1 Nr. 2
und 3 verabreden, vorbereiten oder verüben,
4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2
oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tat- 2. sich Personen verbergen, die solche Straftaten began-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an gen haben, oder
diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, 3. sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmi-
durch die in oder an diesen Objekten befindliche Per- gung treffen.
sonen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet
sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefähr- (4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der
dungslage oder auf die Sache bezogener Anhalts- Bundesgrenzschutz Wohnungen zur Abwehr dringender
punkte erforderlich ist. Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, daß dort erfahrungsgemäß
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der Bun-
desgrenzschutz ferner eine Sache durchsuchen, wenn 1. Personen Straftaten verabreden, vorbereiten, verüben
oder
1. sie sich an einem der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten
Orte befindet, 2. sich Straftäter verbergen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 2993
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie c) fremde Sachen zu beschädigen oder
andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen
zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder zu erleichtern.
im Rahmen der dem Bundesgrenzschutz zugewiesenen
Aufgaben während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufent-
haltszeit betreten werden. §48
Verwahrung
§46
Verfahren (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu neh-
bei der Durchsuchung von Wohnungen men. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu
oder erscheint die Verwahrung beim Bundesgrenzschutz
(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Ver- unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete
zug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes werden.
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustel-
entsprechend.
len, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Woh- die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den
nungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er ab- Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausge-
wesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein stellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Nieder-
erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar schrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine
hinzuzuziehen. Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigen-
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist tümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen
der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzuge- Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
ben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat der
gefährdet wird. Bundesgrenzschutz nach Möglichkeit Wertminderungen
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fer- vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den
tigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Nieder- (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so
schrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden wer-
Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu den.
unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist
hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinha- §49
ber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift
der Niederschrift auszuhändigen. Verwertung, Vernichtung
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aus- (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zu-
händigung einer Abschrift nach den besonderen Umstän- lässig, wenn
den des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung
der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsin- droht,
haber oder der hinzugezogenen Person lediglich die
Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienst- 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhält-
stelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu nismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbun-
bestätigen. den ist,
3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt wer-
den kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche
Teil 4 Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
Ergänzende Vorschriften 4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen
Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß
§47 die Voraussetzungen · der Sicherstellung erneut ein-
treten würden, oder
Sicherstellung
5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend
Der Bundesgrenzschutz kann eine Sache sicherstellen, bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist,
daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der Frist abgeholt wird.
der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädi-
gung einer Sache zu schützen oder (2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Perso-
nen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und
diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die
gehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
um
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung
a) sich zu töten oder zu verletzen, verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, er-
2994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
scheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die (3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen
Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwar- gewährt,
tenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig
1. die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig
verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerte-
bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenz-
ten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein
schutzes mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung ge-
Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen
stellt haben,
Zweck zugeführt werden.
2. die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar ge-
worden sind
macht oder vernichtet werden, wenn
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer
Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicher- (4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus
stellungsgründe erneut entstehen würden oder Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
§52
Absatz 2 gilt entsprechend.
Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
§50 (1) Der Ausgleich nach§ 51 wird grundsätzlich nur für
Herausgabe sichergestellter Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn,
Sachen oder des Erlöses, Kosten der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder
Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der behörd-
weggefallen sind, sind die SacherJ an denjenigen heraus- lichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu ge-
zugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die währen, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger
Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen Härten geboten erscheint.
anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung
glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, (2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesund-
wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine heit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der
Sicherstellung eintreten würden. Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen
auszugleichen.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös
herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder (3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum
nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. Der Anspruch Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung
auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchti-
Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist. gung eines Rechtes auf Unterhalt zur Folge, so ist der Aus-
gleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760
(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fal- des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Statt der
len den nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zur Last. Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden,
Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird
Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem
abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet wor- Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
den, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsver- (4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte
fahren beigetrieben werden. zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach dem Inhalt und
Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Aus-
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unbe- gleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu ge-
rührt. währen.
Abschnitt 3 (5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle
Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vor-
Schadensausg lei eh hersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte
oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Behörde
§51 geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschä-
Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände digte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlim-
merung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflich-
(1) Erleidet jemand tung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs
1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach insbesondere davon ab, inwieweit der 'Schaden vorwie-
§ 20 Abs. 1 oder gend von dem Geschädigten oder durch die Behörde ver-
2. durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1 ursacht worden ist.
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu §53
gewähren.
Ausgleich im Todesfall
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 52 Abs. 5
1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen,
2. als unbeteiligter Dritter dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
einen Schaden erleidet. Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 2995
gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder Bundesgrenzschutzes. Den Grenzschutzpräsidien sind
unterhaltspflichtig · werden konnte, und Ist dem Dritten Verbände und Einheiten zugeordnet. Die Grenzschutz-
infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, präsidien unterstehen dem Bundesministerium des Innern
so kann der Dritte im Rahmen des § 52 Abs. 5 insoweit unmittelbar.
einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Ge- (3) Die Grenzschutzdirektion erfüllt zentral wahrzuneh-
tötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens mende Aufgaben des Bundesgrenzschutzes. Sie unter-
zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. stützt insbesondere die in Absatz 2 bezeichneten Bundes-
§ 52 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der grenzschutzbehörden in überregionalen Angelegenheiten
Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der durch
Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht
geboren war. 1. Sammlung und Auswertung von Nachrichten und
Unterlagen,
§54 2. Entwicklung von Konzeptionen für die Erfüllung der
Verjährung des Ausgleichsanspruchs Aufgaben des Bundesgrenzschutzes nach den §§ 2
bis 4,
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im 3. Koordinierung und Steuerung der Wahrnehmung der
Falle des§ 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Scha- polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-
den und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis gung nach § 12,
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig 4. Wahrnehmung des dienstlichen Verkehrs mit ausländi-
Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an. schen oder zwischenstaatlichen Stellen, soweit nicht
in einer Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes
§55 bestimmt ist.
Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche Die Grenzschutzdirektion untersteht dem Bundesministe-
rium des Innern unmittelbar.
(1) Ausgleichspflichtig ist die Bundesrepublik Deutsch-
(4) Die Grenzschutzschule ist die zentrale Aus- und
land. Dies gilt auch für Amtshandlungen eines Beamten
Fortbildungsstätte des Bundesgrenzschutzes. Sie unter„
der Polizei des Landes gemäß § 64 Abs. 1.
steht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den
(5) Zahl und Sitz der Bundesgrenzschutzbehörden be-
nach den §§ 17 und 18 verantwortlichen Personen Ersatz
stimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach
ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des
Anhörung des beteiligten Landes.
§ 51 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 einen Ausgleich
gewährt hat. Sind mehrere Personen nebeneinander ver- (6) Die zahlenmäßige Stärke des Bundesgrenzschutzes
antwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. ergibt sich aus dem Haushaltsplan.
(3) Wurde ein Ausgleich auf Grund einer Amtshandlung
eines Beamten der Polizei des Landes gemäß § 64 Abs. 1 §58
nur wegen der Art und Weise der Durchführung einer Maß- Sachliche und örtliche Zuständigkeit
nahme gewährt, so kann die Bundesrepublik Deutschland
von dem Land, in dessen Dienst der Beamte steht, Ersatz (1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch
ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, daß sie selbst Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständig-
die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung keit der einzelnen Bundesgrenzschutzbehörden.
trägt. (2) Beamte des Bundesgrenzschutzes können Amts-
§56 handlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich des Bun-
desgrenzschutzes vornehmen. Sie sollen in der Regel Im
Rechtsweg Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden.
- Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordent- (3) Beamte des Bundesgrenzschutzes können die Ver-
liche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz folgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und
nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg ge- § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche des
geben. Bundesgrenzschutzes hinaus fortsetzen und den Flüch-
tigen ergreifen.
Abschnitt 4 §59
EinzeldiensUiche und
Organisation
verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
und Zuständigkeiten
(1) Die Grenzschutzpräsidien setzen Kräfte der Ver-
§57 bände und Einheiten des Bundesgrenzschutzes vornehm-
Bundesgrenzschutzbeh6rden
lich für Maßnahmen ein, die den Einsatz geschlossener
Verbände oder Einheiten erfordern.
(1) Bundesgrenzschutzbehörden sind die Grenzschutz-
(2) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter nehmen
präsidien, die Grenzschutzdirektion, die Grenzschutz-
ihre Aufgaben grundsätzlich einzeldienstlich wahr. Erfor-
schule und die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter.
dert die Abwehr einer Gefahr im Zuständigkeitsbereich
(2) Die Grenzschutzpräsidien als Mittelbehörden und die der Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter den Einsatz ge-
ihnen unterstehenden Grenzschutz- und Bahnpolizeiäm- schlossener Verbände oder Einheiten, sind die erfor-
ter als Unterbehörden erfüllen in ihren Zuständigkeits- derlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des
bereichen die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben des Landes zu treffen.
2996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§60 (2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen
Einsatz von Hubschraubern Verkehrsunternehmen sowie die Betreiber von Unterneh-
men, auf deren Betriebsgelände der Bundesgrenzschutz
Der Bundesgrenzschutz verfügt nach Maßgabe des Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 wahrzunehmen hat, sind
Haushaltsplans über Hubschrauber als polizeiliches Ein- verpflichtet,
satz- und Transportmittel sowie zur Beförderung von
1. den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten
Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes, Ange-
Beamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförde-
hörigen der Bundesregierung und deren Gästen. Das Bun-
rungsmitte.In unentgeltlich zu gestatten,
desministerium des Innern bestimmt durch Verwaltungs-
vorschrift Voraussetzungen und Verfahren für die Be- 2. sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unentgelt-
förderung von Personen durch Hubschrauber des Bun- lich zu befördern,
desgrenzschutzes, soweit es sich nicht um die Verwen-
3. den für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zustän-
dung von Hubschraubern als polizeiliches Einsatz- und
digen Dienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die
Transportmittel handelt.
tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und
§61 unentgeltlich mitzuteilen.
Grenzüberga~gsstellen, Grenzerlaubnis (3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen stellen den
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 4
(1) Das Bundesministerium des Innern entscheidet im zuständigen Dienststellen des Bundesgrenzschutzes die
Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über erforderlichen Diensträume sowie Parkplätze für die
die Zulassung und Schließung von Grenzübergangs- Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung und halten diese Ein-
stellen. Es gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger richtungen in gutem Zustand. Der Bundesgrenzschutz
bekannt. vergütet den Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten,
(2) Die Grenzschutzämter setzen im Benehmen mit der soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen.
Oberfinanzdirektion die Verkehrsstunden für die einzelnen Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, ~fas für Ein-
Grenzübergangsstellen entsprechend dem Verkehrs- richtungen des Bundesgrenzschutzes üblich ist, wird er
bedürfnis fest und machen sie durch Aushang an der nicht vergütet.
Grenzübergangsstelle bekannt.
(4) Der Bundesgrenzschutz kann von den in Absatz 2
(3) Die Grenzschutzämter können Personen oder Per- genannten Unternehmen weitere Einrichtungen und Lei-
sonengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze außer- stungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Auf-
halb der zugelassenen Grenzübergangsstellen, außerhalb gaben des Bundesgrenzschutzes nach den §§ 2 bis 4
der festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen
den zugelassenen Verkehrsarten zu überschreiten, wenn zugemutet werden können. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ein besonderes Bedürfnis dafür besteht und öffentliche 2. Halbsatz des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
Belange nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann Die in Absatz 2 genannten Unternehmen können dafür
unter Bedingungen erteilt und auch nachträglich mit Auf- Vergütung ihrer Selbstkosten verlangen.
lagen versehen und befristet werden; sie kann jederzeit
(5) Für die vom Bundesgrenzschutz zu zahlende Ver-
widerrufen werden.
gütung kann eine Pauschale vereinbart werden.
(4) Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund
(6) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unter-
Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eige-
nehmen im Sinne der vorstehenden Absätze. ,
nen Kräften wahrnimmt, kann in der Vereinbarung gemäß
§ 2 Abs. 3 bestimmt werden, daß Behörden oder Dienst-
stellen der Polizei des Landes anstelle der Grenz-
§63
schutzämter nach den Absätzen 2 und 3 tätig werden.
Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
(5) Soweit der Zollverwaltung Aufgaben nach § 2 durch
Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 zur Ausübung über- (1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes im Bundesgrenz-
tragen sind, kann in der Rechtsverordnung bestimmt schutz sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu über-
werden, daß Behörden der Zollverwaltung anstelle der tragen.
Grenzschutzämter nach Absatz 3 tätig werden.
(2) Der Bundesgrenzschutz kann geeignete Personen
zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
§62
1. bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kon-
Unterstützungspflichten
trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2
(1) Der Bundesgrenzschutz kann, soweit es zur Wahr- Nr. 1 und 2),
nehmung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist, 2. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der
1. Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3),
und befahren,
3. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luft-
2. verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer verkehrs(§ 4) oder
einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durch-
lässe oder Übergänge einrichten, Wassergräben über- 4. zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und
brücken oder das Anbringen von Grenzmarkierungen Bundesministerien (§ 5) sowie zur Sicherung von Ein-
oder Warnhinweisen dulden, richtungen des Bundesgrenzschutzes (§ 1 Abs. 3)
3. auf eigene Kosten Grenzmarkierungen oder Warnhin- zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein Be-
weise setzen, Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge dürfnis besteht. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
oder Brücken einrichten oder verbessern. werden.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 2997
(3) Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen (2) Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes
übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamten des dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig
Bundesgrenzschutzes. Sie sind jedoch nicht befugt, werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vor-
unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes sehen oder das Bundesministerium des Innern im Einver-
über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher nehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates
Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes anzuwenden. einer Tätigkeit von Beamten des Bundesgrenzschutzes im
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt die für Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und ihre Bestel-
lung zuständigen Bundesgrenzschutzbehörden.
§66
§64 Amtshandlungen von Beamten
Amtshandlungen der Zollverwaltung im Zuständig-
von Polizeivollzugsbeamten der Länder keitsbereich des Bundesgrenzschutzes
sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundes- (1) Das Bundesministerium des Innern kann im Einver-
behörden oder anderer Staaten im Zustän- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
digkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes Beamte der Zollverwaltung mit der Wahrnehmung von
(1) Polizeivollzugsbeamte eines Landes können Amts- Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-
handlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bun- tenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenz-
desgrenzschutzes vornehmen übergangsstellen betrauen, soweit dadurch die Abferti-
gung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs verein-
1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen
facht wird.
Bundesgrenzschutzbehörde,
2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfol- (2) Nehmen Beamte der Zollverwaltung Aufgaben nach
gung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 auf Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie
frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Beamte des Bundesgrenzschutzes. Ihre Maßnahmen
von aus dem Gewahrsam des Bundesgrenzschutzes gelten als Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes. Das
Entwichenen, wenn die zuständige Bundesgrenz- Bundesministerium des Innern und die nachgeordneten
schutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht Bundesgrenzschutzbehörden üben ihnen gegenüber
rechtzeitig treffen kann. insoweit die Fachaufsicht aus.
In den Fällen der Nummer 2 ist die zuständige
Bundesgrenzschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§67
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach
Amtshandlungen von Beamten
Absatz 1 tätig, so richten sich ihre Befugnisse nach dem
des Bundesgrenzschutzes im
für die Polizei des Landes geltenden Recht.
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
(3) Absatz 1 gilt für Vollzugsbeamte anderer Bundes-
behörden entsprechend. Die Vollzugsbeamten haben (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
insoweit dieselben Befugnisse wie der Bundesgrenz- vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
schutz. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Bun- Beamte des Bundesgrenzschutzes mit der Wahrnehmung
desgrenzschutzes. Sie unterliegen insoweit den Weisun- von Aufgaben der Zollverwaltung an einzelnen Grenzzoll-
gen der zuständigen Bundesgrenzschutzbehörde. stellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des
grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.
(4) Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen
Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Bundes- (2) Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Auf-
grenzschutzes Amtshandlungen vornehmen, soweit völ- gaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Be-
kerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen. Die Aus- fugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen
übung hoheitlicher Befugnisse durch Vollzugsbeamte gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundes-
anderer Staaten nach Satz 1 ist nur auf Grund eines völ- ministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zoll-
ker~echtlichen Vertrages, der der Mitwirkung der gesetz- dienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die Fachauf-
gebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des sicht aus.
Grundgesetzes bedarf, zulässig. Vollzugsbeamte anderer
Staaten der Europäischen Union können im Einverneh- §68
men mit den zuständigen Stellen des anderen Staates
Wahrnehmung
nach Maßgabe der für die Bestellung von Hilfspolizei-
von Aufgaben durch die Zollverwaltung
beamten geltenden Vorschriften des § 63 Abs. 2 bis 4 mit
Aufgaben des Vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz Das Bundesministerium des Innern kann im Einverneh-
betraut werden. men mjt dem Bundesministerium der Finanzen durch
§65 Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung
übertragen
Amtshandlungen
von Beamten des Bundesgrenzschutzes 1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden
im Zuständigkeitsbereich eines Landes Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzüber-
oder Tätigkeiten in anderen Staaten gangsstellen,
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes 2. sonstige Aufgaben nach § 2.
dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig wer- Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt
den, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht. § 66 Abs. 2 entsprechend.
2998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt 5 §2
Schi ußbestim m ungen BAföG-Einkommensverordnung
Die BAföG-Einkommensverordnung vom 5. April 1988
§69 (BGBI. 1 S. 505), zuletzt geändert durch die Verordnung
Verwaltungsvorschriften vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1022), wird wie folgt ge-
ändert:
Das Bundesministerium des Innern erläßt die zur Durch-
führung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwal-
tung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 1. In§ 1 Nr. 5 werden die Wörter "dem Zivildienstgesetz
(§ 78) und dem Bundesgrenzschutzgesetz (§ 59)"
durch die Wörter "§ 78 des Zivildienstgesetzes und
§ 70 § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August
Einschränkung von Grundrechten 1972 (BGBI. 1S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978) ge-
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
ändert worden ist,•• ersetzt.
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und
der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) 2. In§ 2 Nr. 1 werden die Wörter „dem Zivildienstgesetz
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. (§ 35), dem Bundesgrenzschutzgesetz (§ 59)" durch
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- die Wörter ,.§ 35 des Zivildienstgesetzes, § 59 des
kel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 45 und 46 Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972
eingeschränkt. (BGBI. 1S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978) geändert
worden ist," ersetzt.
Artikel 2
Folgeänderungen §3
Bundespersonalvertretungsgesetz
§1 In § 85 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
BGS-Zoll-Verordnung vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch Arti-
kel 12 Abs. 13 des Gesetzes vom 14. September 1994
Die Verordnung über die Übertragung von Grenzschutz- (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, werden nach den
aufgaben auf die Zollverwaltung vom 25. März 1975 Wörtern "§ 49 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes"
(BGBI. 1 S. 1068), zuletzt geändert durch die Verordnung die Wörter "vom 18. August 1972 (BGBI. I S. 1834), das
vom 25. November 1985 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober
geändert: 1994 (BGBI. 1S. 2978) geändert worden ist," eingefügt.
1. ln§2wird
a) in Nummer 1 der Klammerhinweis "(§ 2 Nr. 1 des §4
Bundesgrenzschutzgesetzes)" durch den Klam- Betäubungsmittelgesetz
merhinweis "(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesgrenz-
schutzgesetzes)" ersetzt, § 21 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1
b) in Nummer 2 der Klammerhinweis "(§ 2 Nr. 2 des S. 358), das zuletzt durch§ 34 des Gesetzes vom 7. Okto-
Bundesgrenzschutzgesetzes)" durch den Klam- ber 1994 (BGBI. 1S. 2835) geändert worden ist, wird wie
merhinweis "(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesgrenz- folgt geändert:
schutzgesetzes)" ersetzt,
c) in Nummer 3 der Klammerhinweis "(§ 2 Nr. 3 des 1. In Satz 1 werden die Worte "die der Grenzschutzdirek-
Bundesgrenzschutzgesetzes)" durch den Klam- tion unterstellten Beamten des Bundesgrenzschutzes"
merhinweis "(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesgrenz- durch die Worte „die Beamten des Bundesgrenz-
schutzgesetzes)" ersetzt sowie schutzes, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach
d) der Klammerhinweis "(§ 1 Nr. 1 des Bundes- § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind,"
grenzschutzgesetzes)" durch den Klammerhinweis ersetzt.
"(§ 2 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes)" er-
setzt. 2. In Satz 2 werden die Worte "vom 18. August 1972
(BGBI. 1S. 1834)" gestrichen.
2. In§ 7wird
3. Satz 3 wird gestrichen.
a) in Absatz 1 der Klammerhinweis "(§§ 10 bis 33)"
durch den Klammerhinweis "(§§ 14 bis 50)" ersetzt
sowie
§5
b) in Absatz 2 der Klammerhinweis "(§ 62 Absatz 3
Bundeskriminalamtgesetz
Satz 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes)" durch
den Klammerhinweis "(§ 68 Satz 2 in Verbindung In § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtung
mit § 66 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgrenzschutz- eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)
gesetzes)" ersetzt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 2999
(BGBI. 1 S. 704), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 1. Die Wörter „dem Bundesgrenzschutzgesetz oder'' so-
vom 25. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1770) geändert worden wie „des § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes oder''
ist, wird die Verweisung ,,§§ 10 bis 32 des Bundes- werden gestrichen.
grenzschutzgesetzes" durch die Verweisung ,,§§ 14 bis 50
des Bundesgrenzschutzgesetzes" ersetzt.
2. Nach den Wörtern „dem Zivildienstgesetz" werden
die Wörter „oder dem Bundesgrenzschutzgesetz vom
18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834), das zuletzt durch
§6
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1
Wohngeldgesetz S. 2978) geändert worden ist," eingefügt.
In § 14 Abs. 1 Nr. 16 des Wohngeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 3. Nach den Wörtern „der §§ 47, 47a des Zivildienst-
(BGBI. 1S. 183), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes gesetzes" werden die Wörter „oder des § 59 des
vom 7. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2844) geändert worden Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972
ist, werden nach den Wörtern „des Bundesgrenzschutz- (BGBI. 1S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
gesetzes" die Wörter „vom 18. August 1972 (BGBI. I zes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978) geändert
S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom worden ist," eingefügt.
19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978) geändert worden ist,"
eingefügt.
§ 11
§7
Wehrpflichtgesetz Fahrzeugregisterverordnung
In § 42a des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der § 12 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeugregisterverordnung vom
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1505), das 20. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2305), die zuletzt durch Arti-
durch Artikel 12 Abs. 30 des Gesetzes vom 14. September kel 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, werden nach S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
den Wörtern „dem Bundesgrenzschutzgesetz" die Wörter
„vom 18. August 1972 (BGBI. 1S. 1834), das zuletzt durch
1. In Nummer 1 werden die Wörter „die mit der polizei-
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S.
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
2978) geändert worden ist," eingefügt.
oder mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 des
Bundesgrenzschutzgesetzes beauftragten Dienststel-
§8 len des Bundes" durch die Wörter „den Bundesgrenz-
Waffengesetz schutz" ersetzt.
In § 27 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 2. In Nummer 2 werden vor den Wörtern „die Zoll-
S. 432), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom fahndungsdienststellen" die Wörter „die mit Aufgaben
5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten
wird der Klammerhinweis ,,(§ 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 des Bun- Stellen der Zollverwaltung und" eingefügt.
desgrenzschutzgesetzes)" durch den Klammerhinweis
,,(§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes)"
ersetzt. §12
§9 Luftverkehrsgesetz
Sprengstoffgesetz Dem § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981
In § 15 Abs. 5 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes in (BGBI. 1 S. 61), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 86 des
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)
(BGBI. 1 S. 577), das zuletzt durch Artikel 74 des Geset- geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
zes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert
worden ist, wird der Klammerhinweis ,,(§ 1 Nr. 1, § 63 ,,Das Bundesministerium des Innern macht die Über-
Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes)" durch den nahme von Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die
Klammerhinweis ,,(§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundes- Sicherheit des Luftverkehrs in bundeseigene Verwaltung
grenzschutzgesetzes)" ersetzt. sowie die zuständigen Bundesgrenzschutzbehörden im
Bundes~nzeiger bekannt."
§10
§13
Bundesversorgungsgesetz
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 16g Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten
(BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert worden ist, schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-
wird wie folgt geändert: ändert werden.
3000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 3 1972 (BGBI. 1 S. 1834), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 5
Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
lnkrafttretens-,
S. 2378) geändert worden ist, außer Kraft.
Außerkrafttretens-
und Anwendungsbestimmungen (2) Die§§ 48 bis 61 des Gesetzes über den Bundes-
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1994 in Kraft. grenzschutz in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung sind
Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 47 und die §§ 62 bis 74 des nur anwendbar, wenn der Deutsche Bundestag zuvor
Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18.. August durch Beschluß zugestimmt hat.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3001
Verordnung
zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe
(Prozeßkostenhilfevordruckverordnung - PKHVV)
Vom 17. Oktober 1994
Auf Grund des § 117 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, nach § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung formfrei ab-
der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Prozeß- geben, wenn es Ober Einkommen und Vermögen, das
kostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677) neu gefaßt nach § 115 der Zivilprozeßordnung einzusetzen ist, nicht
worden ist, und auf Grund des § 641 t Abs. 1 der Zivilpro- verfügt. Die Erklärung des Kindes muß in diesem Fall
zeßordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom enthalten:
29. Juli 1976 (BGBI. 1S. 2029, 3314) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Justiz, auf Grund 1. Angaben darüber, wie es seinen Lebensunterhalt
des § 11 a Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch bestreitet, welche Einnahmen es im Monat durch-
Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe schnittlich hat und welcher Art diese sind;
angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung: 2. die Erklärung, daß es Ober Vermögen, das nach § 115
der Zivilprozeßordnung einzusetzen ist, nicht verfügt;
dabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher
§1 Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben,
Vordruck
a) welche Einnahmen im Monat durchschnittlich
(1) Für die Erklärung der Partei nach § 117 Abs. 2 brutto die Personen haben, die dem Kind auf Grund
der Zivilprozeßordnung wird der in der Anlage bestimmte gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren;
Vordruck eingeführt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erklärung einer Partei kraft b) ob diese Personen Ober Vermögensgegenstände
Amtes, einer juristischen Person oder einer parteifähigen verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur
Vereinigung. Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeß-
kostenvorschusses in Betracht kommt; die Gegen-
(3) Für eine Partei, die die Erklärung nach § 2 in ver- stände sind in der Erklärung unter Angabe ihres
einfachter Form abgeben kann, gilt Absatz 1 nur, soweit Verkehrswertes zu bezeichnen.
ein Gericht die Benutzung des in der Anlage bestimmten
Vordrucks anordnet. Die vereinfachte Erklärung im Antragsvordruck für das
Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhalts-
§2 titeln bleibt unberührt; sie genügt auch, soweit die Ver-
fahren maschinell bearbeitet werden.
Vereinfachte Erklärung
(1) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in (2) Eine Partei, die nach dem Bundessozialhilfegesetz
einer Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 der Zivilprozeß- laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muß
ordnung oder in einem Verfahren Ober Unterhalt seine die Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht
Rechte verfolgen oder verteidigen oder das einen ausfüllen, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilli-
Unterhaltsanspruch vollstrecken will, kann die Erklärung gungsbescheid des Sozialamtes beifügt.
3002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die Partei kann sich auf die Formerleichterung (2) Wird das Hinweisblatt nach Absatz 1 Nr. 2 in einer
nach den Absätzen 1 und 2 nicht berufen, wenn das abweichenden Fassung verwendet, so ist die Bezeich-
Gericht die Benutzung des in der Anlage bestimmten Vor- nung ,,AJlgemeine Fassung" unten auf der ersten Seite des
drucks anordnet. Hinweisblattes und des Vordrucks durch eine Bezeich-
nung des Gerichtszweiges und des Bundeslandes zu
§3 ersetzen, in dem die abweichende Fassung des
Zulässige Abweichungen Hinweisblattes verwendet wird.
(1) Felgende Abweichungen von dem in der, Anlage
bestimmten Vordruck und dem Hinweisblatt zu dem Vor- §4
druck sind zulässig: Inkrafttreten,
1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvor- Aufhebung von Vorschriften
schriften beruhen; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
2. eine Ergänzung oder Anpassung des Hinweisblattes Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung eines Vor-
zu dem Vordruck, soweit eine solche mit Rücksicht drucks für die Erklärung über die persönlichen und
auf Besonderheiten des Verfahrens in den einzelnen wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe vom
Gerichtszweigen erforderlich ist. 24. November 1980 (BGBI. I S. 2163) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheu sser-Sc h narren berger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3003
Anlage
Erkläruna über die oersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Anlage zum Antrag auf Bewilfigung der Prozeßkostenhilfe; die notwendigen Belege aind beizufOgen. -
@ Die Prozeßkostenhilfe wird beantragt von (Name, Vorname, ggf. Geburtsname): 1 Beruf, Erwetbstltigkeit 1Gtblll1sdatum I Familiem11nd
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) Tagsüber telefonisch erreichbar unter Nr.
AntragsteHende Partei wird gesetzlich vertreten von (Name, Vorname, Anschrift, Telefon):
@ Trägt e i n e ~ oder arldere
Stelle/Penon (z. B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, © Beziehen Sie ~ (z. B. Unterhaltszahlungen; Versorgung im elterlichen
Haushalt; Leistungen des Partnets einer eheAhnlichen Lebensgemeinschft)?
ö I o:::r~H«n~DM
Mieterverein) die Kosten Ihrer Prozeßfülvung?
öl • Ja, von EltemNater/Mutter
(Bitte auf Zweitstücll dieses Vordrucks
Angaben über deren/dessen
Verhlltnlsse - s. Hinweise)
• Ja, vom getrennlleben• Ja.
~
... ..,......,,.
• von anderer
Person
@ Angehörige, denen Sie Unterhalt gewähren Familienverhältnis
(Z. B. Ehegatte, Kind, ~
Haben die AngehOl'igen
eigene Einnahmen?
i;i;,i
Nr.!
Geburtsdatum Schwlegerrn~ glWlhran:
Monalsbelrag In DM (z. B. AusblldullQMIVO!una: UnllN'· i
Name Vorname /An_=hrift nur ~n sie 110n Ihrer Anachrift abweichll
1 ri (
hallmhlungln vom llldlren Elllmllil)
DM mll. netto
.......!
ri Ja, DM mtl. netto
2
ri I Ja, DM mtl. netto
3
I
4 ri ( DM mtl. netto
5
ri I Ja, DM mtl. netto
W9!!! Sie lay,tende Lei8tungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen und den i.tzt.l llNchad dN SodalamlN belfQgen, sind Angaben
::::J
zu W bis (.1) entbehrlich, sofern das Gericht nicht etwas anderes anomnet.
® Brutto- Haben Sie Einnahmen Hat Ihr Ehegatte Einnahmen
einnahmen aus
nlchtselbständiger Arbeit?
r-,
LJ 1
Ja, DM mtl. brutto
aus
nlchtaelbstlndiger Arbeit?
L] (DMmll.brutto
aelbstAndlger Arbeit/Gewer- r-o, ,.,.,
LJ
DM mit. brutto selbstlndiger ArbelVGewer- L] ( DM mtl. brutto
Bitte unbedingt
beachten:
bebetrieb/Land-, Forst-
L] bebetrieb/Land-, Forst-
wirtschaft? f-1
Wirtschaft?
Vennietung und Verpachtung?
r-ni ,
1
Ja,
...._ ____
DM mtt. brutto
Ja, DM mtt. brutto
_ Vermietung und Verpachtung? LJ
L] 1
Ja, DM mit.
Ja, DM mtl.
brutto
brutto
Kapitalvermögen? LJ Kapitalvermögen? 1
Kindergeld?
L](DMmlt. Kindergeld?
L] ( DM mtl.
Wohngeld?
L] Ja, DM mit.
Wohngeld?
L] IJa,DMmll.
1
Andere Einnahmen (auch ein- r'-1 r4'1 Andere Elmahmen (auch ein- ~ ...,
~~~;:elt· )t-____________
malige oder unregelmAßlge)? LJ LJ und zwar mallge oder urngelmlßlge)? LJ LJ und zwer .......
_.l_DM_bru_tto----+--------------•IDM_brult __o_ ____.
t-------------.. .
.......
WeihnachlS•/Ur• 1DM brutto IDM brutto
llubsgetd jihlt.
==.-:::
Ausbildungsffirdg. mtl.
- - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - . L . . . . - - - - - - - 1 .......
1DM brutto IDM brutto
Kranbngeld mtl.
Falls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden: Auf welche Umstände ist dies zurückzuführen? Wie bestreiten Sie Ihren 1:-,ebensunterhalt?
--------------------------------------------------- .......
® Abzüge TIWelcheAbzüge haben Sie?
Steuern DM mit.
~~eiche Abzüge hat Ihr Ehegatte?
Steuern DMmtt.
Bitte iu.z beulc:hrWI
z. 8. {jJ Lohnsteuer
(21 Pflichttleltrlge l!J Sozialversicherungsbeiträge DM mit. l!J SozialversicherungsbeitrAge DMmtl.
131 Lebensverslch.
14) Fahrt zur Arbeit, ... km
einfache Entfernung ~ Sonstige Versicherung DMmtl. ~ Sonstige Versicherung DMmtl.
Dlenotwalldlgen
BelegemONen ~ Werbungskosten, Betriebsausgaben DMmtl. :iJ Werbungskosten, Betriebsausgaben DMmtt.
beigefQgtwwden.
! Allgemeine Fassung
3004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
@) Ist Verm6gen : <:] In dieser Spalte mit Gro8buchstaben bitte jeweils angeben, wem der Gegenstand gehört:
= =
A = mir allein B meinem Ehegatten allein C meinem Ehegatten und mir gemeinsam
\/erlilhr'svier
Guthabenhöhe.
vorhanden?
Grulldverm6gen?
(z. B. GrundslOck,
Familienheim, Wohnungs-
"' Nutzungsart. Lage, Größe, Grundbuchbezeichnung, Jahr der Bezugsfertigkeit, Einheits-, Brandversicherungswert:
lll'llraoin!M
eigentum, Erbbaurecht)
nNein n J •
Bauspnonten? Bausparkasse, voraussichtlicher 008' feststehender Auszahlungstermin, Verwendungszweck:
nNein n J a
Bank-, Giro-, Spar- Kreditinstitut, Guthabenart:
konten u. dgl.?
nNein n J a
Kraftfahrzeuge? Fahrzeugart, Marke. Typ, Bau-, Anschaffungsjahr:
nNein n J a
8onatlge Bezeichnung der Gegenstände:
Verm6genawerte,
Lebensversicherung,
Wertpapiere, Bargeld,
Wengegenstlnde,
Forderungen, Außen-
stlnde?
nNein n J a
Iunter @ bezeichneten Angehörigen ········.
(8) Wohnkosten
Angaben alnd zu belegen
Gr06e des Wohnraums, den Sie mit Ihren oben
bewohnen
Gr06e in m2 Art der Heizung (z.B . .Zentrale Olheizung") \Beleg-)
l Nr. l
MietllalNMä- Heizungskosten Ubrige Neben- Gesamtbetrag lcllZllllt . . . . Eheoatte zahn
1 Wenn Sie den Raum als Mieter oder in einem nebenkosten DM mll. DM mit kosten DM mtl. DMmll. DMIIIII. DMmll.
ähnlichen Nutzungsverhältnis bewohnen r·· 1
II
Belastung aus Fremo- Heizungskosten Übrige Neben- Gesamtbetrag lclllllllt__, Ehegatte zahlt
1 Wenn Sie den Raum als Eigentümer, Miteigen- millelnOMmll. DMmtl. kosten DM mtl. DMmtl. DM.U. DMmtl.
tümer, Erbbauberechtigter o. dgl. bewohnen
Genaue Einzelangaben zu der Belastung aus Fremdmitteln (z.B." ... % Zinsen, ... % Tilgung aus Darlehn der
Sparkasse ... für Kauf des Eigenheims; Zahlungen laufen bis ... ;:
Restschuld DM lclllllde .....
DMIIIII.
Ehegatte zahlt
DMmU.
r-----1
CD 8on8tlge Zahlungsverpflichtungen Bitte angeoen, an wen, wofür, seit wann die Zahlungen geleistet werden und bis wann sie
lauten (z.B.: .Ratenkredit der ... Bank vom ... für Kaul eines Pkw: Raten laufen bis ... "):
Restschuld DM lcllDIIIIWIIII
111111111.
Ehegatte zahlt
DMmll.
Q)
l~i
Ale bNondere Belutwlg mache Ich Besondere Belastung (z.B. Mehrausgaben für körperbehinderten Angehörigen) bitte begründen. Die lclllwlnltllltlr • llf Ehegatte bringt
aeltend: Angaben eincl zu belegen. DMIIIII. dalür aut DM mtt.
Ich versichere hiermit, daß meine Angaben vollständig und wahr sind. Das Hinweisblatt zu diesem Vordruck habe ich erhalten.
Anzahl Aufgenommen:
Belege füge ich bei.
® Ort, Datum
Unterschrift der Partei oder der Person, die sie gesetzlich vertntt Unterschrift, Amtsbezetchnung
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3005
Hinweisblatt
zum Vordruck für die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe
- Bitte bewahren Sie dieses Blatt bei Ihren Prozeßunterlagen auf -
Allgemeine Hinweise
Wozu Prozeßkostenhilfe?
Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muß für das Verfahren
in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus
sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu.
Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt.
Die Prozeßkostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung oder
Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.
Wer erhält Prozeßkostenhilfe?
Dazu schreibt das Gesetz vor:
„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeß-
kostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."
Einen Anspruch auf ProzeßkostenhiHe hat danach, wer
- einen Prozeß führen muß und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und
- nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozeß zu gewinnen.
Ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder
eine andere Stelle die Kosten übernimmt.
Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind
die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.
Was ist Prozeßkostenhilfe?
Die Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer
anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine
Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis
höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.
Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozeßkostenhilfe, wenn das Gericht
der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muß besonders beantragt
werden. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin muß grundsätzlich bei dem Gericht zugelassen
sein. Sollte dies nicht zutreffen, kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn
der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auf die Vergütung der Mehrkosten verzichtet.
Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträg-
lich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozeßende zu Zahlungen herangezogen werden, u. U. bis
zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern
sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.
Welche Risiken sind zu beachten?
Wer einen Rechtsstreit führen muß, sollte sich zunächst möglichst genau über die Höhe der zu
erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren lassen. Dies gilt auch bei Prozeßkostenhilfe.
Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus.
Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre
Prozeßführung, z. B. für ihre anwaltliche Vertretung, ,u1wendet. Verliert eine Partei den Prozeß,
so muß sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Pro-
zeßkostenhiHe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: hier hat
die unterliegende Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozeßvertretung nicht zu
erstatten.
Schon für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe entstehen Kosten.
Diese muß die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht entsprochen wird.
Das gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.
! Allgemeine Fassung
3006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wie erhält man Prozeßkostenhilfe?
Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muß das Streitverhältnis ausführlich und vollständig
dargestellt sein. Es muß sich aus ihm für das Gericht die vom Gesetz geforderte "hinreichende
Aussicht auf Erfolg" (s. oben) schlüssig ergeben. Die Beweismittel sind anzugeben. Zu diesen
Fragen sollten Sie sich, wenn nötig, anwaltlich beraten lassen. Lassen Sie sich dabei auch über das
Beratungshilfegesetz informieren, nach dem Personen mit geringem Einkommen und Vermögen
eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung
beanspruchen können.
Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege
beizufügen. Für die Erklärung muß der vorliegende Vordruck benutzt werden. Prozeßkostenhilfe
kann grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich dieser
Erklärung und aller notwendigen Belege bewilligt werden.
Das Gericht verfügt mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe über Mittel, die von der Allgemeinheit
durch Steuern aufgebracht werden. Es muß deshalb prüfen, ob ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe
besteht. Der Vordruck soll diese Prüfung erleichtern. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, daß
Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.
Lesen Sie den Vordruck sorgfältig durch und füllen Sie ihn vollständig und gewissenhaft aus.
Die Ausfüllhinweise zum Vordruck finden Sie im folgenden. Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben,
können Sie sich an Ihren Rechtsanwalt, an Ihre Rechtsanwältin oder an das Gericht wenden.
Sollte der Raum im Vordruck nicht ausreichen, können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt machen.
Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.
Bitte fügen Sie die notwendigen Belege nach dem jeweils neuesten Stand bei, numerieren Sie sie und tragen
Sie die Nummer in dem dafür vorgesehenen Kästchen am Rand jeweils ein.
fehlende Belege können zur Versagung der Prozeßkostenhilfe führen, unvollständige oder unrichtige
Angaben auch zu ihrer Aufhebung und zur Nachzahlung der inzwischen angefallenen Kosten. Bewußt unrich-
tige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.
Ausfüllhinweise
Füllen Sie den Vordruck bitte in allen Teilen vollständig aus. Wenn Fragen zu verneinen sind, kreuzen Sie bitte das
dafür vorgesehene Kästchen an. Wenn ein solches nicht vorgesehen ist, tragen Sie bitte das Wort „nein" oder einen
waagerechten Strich ein.
@ Bitte bezeichnen Sie auch die Erwerbstätigkeit, aus der Sie Einnahmen (Abschnitt ® des Vordrucks)
beziehen. Ihren Familienstand können Sie abgekürzt (1 = ledig; vh = verheiratet; gtrl = getrennt lebend;
gesch = geschieden; verw = verwitwet) angeben.
@ Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie bitte zuerst, ob diese die Kosten übernimmt.
Fügen Sie bitte in jedem Fall den Versicherungsschein bei. Fragen Sie im Zweifelsfall bei der Versicherung,
Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin nach. Falls Ihre Versicherung die Übernahme der Kosten ab-
lehnt, fügen Sie bitte auch den Ablehnungsbescheid bei. Entsprechendes gilt, wenn die Kosten von einer anderen
Stelle oder Person (z. B. Haftpflichtversicherung, Arbeitgeber) übernommen werden oder wenn Sie eine kosten-
lose Prozeßvertretung durch eine Organisation (z. B. Mieterverein, Gewerkschaft) beanspruchen können.
@ Die Frage ist auch dann zu bejahen, wenn Ihnen die Leistungen nicht als Unterhaltsrente, sondern als Natu-
ralleistung (z. B. freie Wohnung, Verpflegung, sonstige Versorgung im elterlichen Haushalt; Leistungen des
Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) gewährt werden. Der Betrag dieser Leistungen ist unter
® ,,Andere Einnahmen" einzutragen.
Falls die unterhaltsverpflichtete Person Ihr getrennt lebender Ehegatte ist oder mit Ihnen in gerader Linie
verwandt ist (z. B. Vater/Mutter) und Ihr Prozeß eine persönliche Angelegenheit betrifft (z. B. Unterhaltspro-
zeß, Scheidungssache), benötigt das Gericht zusätzlich Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse dieser Person. Für den getrennt lebenden Ehegatten können die Angaben in den Abschnitten
® bis Q) dieses Vordrucks gemacht werden. In den übrigen Fällen bitte ein Zweitstück dieses Vordrucks ver-
wenden. Streichen Sie in diesem in der ersten Zeile unter@ die Worte "Die Prozeßkostenhilfe wird beantragt
von" und schreiben Sie darüber - je nachdem wer Ihnen den Unterhalt gewährt - die für Ihren Fall zutreffende
Bezeichnung ,,[Eltern] [Vater] [Mutter] der Person, die Prozeßkostenhilfe beantragt". Bitte lassen Sie es dann
von den Eltern bzw. dem Elternteil in den Abschnitten @, @ bis Q) ausfüllen und unterschreiben und fügen
Sie es Ihrer Erklärung bei.
Falls die unterhaltsverpflichtete Person die Mitwirkung ablehnt, geben Sie bitte den Grund der Weigerung
sowie das an, was Ihnen über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bekannt ist.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3007
@ Wenn Sie Angehörigen Unterhalt gewähren, wird dies bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe berücksich-
tigt. Deshalb liegt· es in Ihrem Interesse, wenn Sie angeben, welchen Personen Sie Unterhalt leisten, ob Sie
den Unterhalt ausschließlich durch Geldzahlungen erbringen und ob die Personen eigene Einnahmen haben.
Zu den eigenen Einnahmen einer Person, der Sie Unterhalt gewähren, gehören z. B. auch Unterhaltszahlungen
eines Dritten, insbesondere diejenigen des anderen Elternteils für das gemeinsame Kind, oder eine Aus-
bildungsvergütung, die ein unterhaltsberechtigtes Kind bezieht.
® Zu Ihren Angaben müssen Sie die notwendigen Belege beifügen.
Einnahmen aus nichtselbstlndiger Arbeit sind insbesondere Lohn oder Gehalt. Anzugeben sind die
Bruttoeinnahmen des letzten Monats vor der Antragstellung. Falls Sie monatlich weniger oder mehr
verdienen, geben Sie bitte die niedrigeren bzw. höheren Durchschnittseinnahmen an. Erläutern Sie diese auf
einem besonderen Blatt. Urlaubs-, Weihnachtsgeld und andere einmalige oder unregelmäßige Einnahmen
bitte gesondert unter "Andere Einnahmen" angeben. Beizufügen sind:
1. eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung der Arbeitsstelle für die letzten zwölf Monate vor der Antrag-
stellung;
2. falls vorhanden, der letzte Bescheid des Finanz_amts über einen Lohnsteuerjahresausgleich oder die
Einkommensteuer, sonst die Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitsstelle, aus der die Brutto- und
Nettobezüge des Vorjahrs ersichtlich sind.
Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind in einem
aktuellen Monatsbetrag anzugeben. Das gleiche gilt für die Eintragung der entsprechenden Betriebsaus-
gaben als Abzüge unter® [!] . Stellen Sie die Monatsbeträge bitte auf einem besonderen Blatt anhand eines
Zwischenabschlusses mit dem sich aus ihnen ergebenden Reingewinn dar. Saisonale oder sonstige
Schwankungen im Betriebsergebnis sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen; die in
den Vordruck einzusetzenden Monatsbeträge der Einnahmen und der Betriebsausgaben sind daraus zeit-
anteilig zu errechnen. Auf Anforderung des Gerichts sind die Betriebseinnahmen mit den entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Betriebsausgaben mit den angefallenen Belegen nachzuweisen. Der
letzte Jahresabschluß und der letzte Steuerbescheid, aus dem sich die erzielten Einkünfte ergeben, sind
beizufügen.
Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen (z. B. Sparzinsen, Dividenden)
bitte ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinnahmen eintragen.
Wenn Sie Unterhaltszahlungen für sich und Kinder beziehen, ist bei Ihrer Angabe unter nAndere Einnahmen"
nur der für Ihren Unterhalt bestimmte Betrag einzutragen. Die für die Kinder bestimmten Beträge bitte im letz-
ten Feld des Abschnitts @ angeben.
Beispiele für andere Einnahmen sind auch Leistungen wie Pensionen, Versorgungsbezüge, Renten jeglicher
Art, Ausbildungsförderung, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und dergleichen. Der
letzte Bewilligungsbescheid und die Unterlagen, aus denen sich die derzeitige Höhe der Leistungen ergibt,
sind beizufügen.
Anzugeben mit ihrem Geldwert sind hier ferner alle sonstigen, in den vorhergehenden Zeilen des Vordrucks
nicht erfaßten Einnahmen, auch Naturalleistungen (z. B. Deputate, freie Verpflegung und sonstige Sach-
bezüge; freie Wohnung jedoch nur, wenn unter® Wohnkosten angegeben werden).
® Als Abzüge können Sie geltend machen:
[] die auf das Einkommen entrichteten Steuern (auch Kirchen-, Gewerbesteuer, nicht Umsatzsteuer);
~ Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Invaliden-, Arbeitslosenversicherung);
rnJ Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese
Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; bitte erläutern Sie Art
und Umfang der Versicherung auf einem besonderen Blatt, falls dies nicht eindeutig aus den beizufügen-
den Belegen (z. 8. Versicherungsschein, Beitragsrechnung) hervorgeht;
I!] Werbungskosten, d. h. die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen (z. B. auch Berufskleidung, Gewerkschaftsbeitrag). Wenn Sie Kosten der Fahrt zur Arbeit
geltend machen, ist die einfache Entfernung in km anzugeben, bei Benutzung eines Pkw auch der Grund,
warum kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird. Bei Einnahmen aus selbständiger Arbeit hier bitte die
Betriebsausgaben angeben; soweit diese Aufwendungen zugleich unter ® [i] , [[] oder@] oder unter Q)
fallen, dürfen sie jedoch nur einmal abgesetzt werden.
3008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
@ Hier sind alle Vermögenswerte (auch im Ausland angelegte) anzugeben, die Ihnen und Ihrem Ehegatten
gehören. Sollten eine oder mehrere dritte Personen Miteigentümer sein, bitte den Anteil bezeichnen, der Ihnen
bzw. Ihrem Ehegatten gehört.
Prozeßkostenhilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber
zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Derartige
Vermögenswerte sind zum Beispiel:
- ein eigengenutztes angemessenes Hausgrundstück (Familienheim);
1
- kleinere Barbeträge oder Geldwerte (Beträge bis insgesamt 4500 DM für die hilfebedürftige Partei zuzüg-
lich 500 DM für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird, sind in der Regel als ein solcher
kleinerer Betrag anzusehen).
Diese Vermögenswerte müssen Sie aber trotzdem angeben.
Hausrat, Kleidung sowie Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Berufsausübung benötigt
werden, müssen nur dann angegeben werden, wenn sie den Rahmen des Üblichen übersteigen oder wenn es
sich um Gegenstände von hohem Wert handelt.
Ist Grundvermögen vorhanden, das bebaut ist, geben Sie ggf. bitte auch die jeweilige Gesamtfläche an, die
für Wohnzwecke bzw. einen gewerblichen Zweck genutzt wird, nicht nur die von Ihnen und Ihren Angehörigen
(oben @) genutzte Fläche.
In der letzten Spalte des Abschnitts ist bei Grundvermögen der Verkehrswert (nicht Einheits- oder
Brandversicherungswert) anzugeben, bei Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparkonten u. dgl. die derzeitige Gut-
habenhöhe, bei Wertpapieren der derzeitige Kurswert und bei einer Lebensversicherung der Wert, mit
dem sie beliehen werden kann.
Unter „Sonstige Vemögenswerte" fallen auch Forderungen und Außenstände, in Scheidungsverfahren
insbesondere auch der Anspruch aus Zugewinn.
Sollte der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögensgegenstandes für Sie und Ihre Familie eine besondere
Härte bedeuten, erläutern Sie dies bitte auf einem besonderen Blatt.
@ Wenn Wohnkosten geltend gemacht werden, bitte Wohnfläche und Art der Heizung angeben. Die Kosten
bitte wie im Vordruck vorgesehen aufschlüsseln.
Mietnebenkosten sind außer den gesondert anzugebenden Heizungskosten die auf die Mieter umgelegten
Betriebskosten (Grundsteuer, Entwässerung, Straßenreinigung, Aufzug, Hausreinigung, Gemeinschafts-
antenne usw.).
Zu der Belastung aus Fremdmitteln bei Wohneigentum gehören insbesondere die Zins- und Tilgungsraten
auf Darlehn/Hypotheken/Grundschulden, die für den Bau, den Kauf oder die Erhaltung des Familienheims auf-
genommen worden sind. Nebenkosten sind auch hier außer den gesondert anzugebenden Heizungskosten
die Betriebskosten.
Sollten Sie sich den Wohnraum mit einer anderen Person als einem Angehörigen (oben@) teilen, tragen Sie
bitte nur die auf Sie entfallenden anteiligen Beträge ein.
Die notwendigen Belege (z. B. Mietvertrag, Darlehnsurkunden, Nebenkostenabrechnung) müssen bei-
gefügt werden.
CD Auch über die monatlichen Zahlungen und die derzeitige Höhe der Restschuld sind die notwendigen Belege
beizufügen, wenn die Zahlungsverpflichtung für die Anschaffung eines unter® anzugebenden Vermögensge-
genstandes eingegangen worden ist oder wenn sie unter Q) als besondere Belastung geltend gemacht wird.
Q) Wenn Sie eine besondere Belastung geltend machen, bitte den Monatsbetrag oder die anteiligen Monats-
beträge angeben, die von Ihren Einnahmen bzw. den Einnahmen Ihres Ehegatten abgesetzt werden sollen.
Bitte fügen Sie außer den Belegen auf einem besonderen Blatt eine Erläuterung bei. Eine Unterhaltsbelastung
des Ehegatten aus seiner früheren Ehe kann hier angegeben werden. Auch hohe Kreditraten können als
besondere Belastung absetzbar sein. Aus den Einzetangaben dazu unter CD des Vordrucks muß sich ergeben,
wofür, seit wann und bis wann die Ratenverpflichtung besteht. Anzugeben ist ferner, ob Sie die Kreditraten
laufend begleichen. Ihre tatsächlichen Zahlungen müssen Sie belegen.
® Die Erklärung ist in der letzten Zeile von der Partei selbst bzw. der Person zu unterschreiben, die sie gesetzlich
vertritt.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3009
Erste Verordnung
zur Änderung der Orthopädieverordnung
Vom 17. Oktober 1994
Auf Grund des § 24a Buchstabe a des Bundesversor- Als andere Hilfsmittel werden auch Hilfsmittel geliefert,
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom deren Lieferung nicht durch andere Vorschriften dieser
22. Januar 1982 (BGBI. I S. 21), der zuletzt durch Artikel 4 Verordnung geregelt ist oder für die nicht Ersatzleistun-
Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1262) gen zustehen, zu deren Lieferung jedoch die Kranken-
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: kasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1
Satz 2 Bundesversorgungsgesetz)."
Artikel 1
6. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989
(BGBI. 1S. 1834) wird wie folgt geändert: 7. Nach § 17 wird folgender Paragraph eingefügt:
1. § 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§17a
„Personen, denen ein Selbstfahrer-Rollstuhl für den Kommunikationshilfen
Straßengebrauch oder denen eine Gehhilfe für dau- (1) Schwersthörgeschädigte erhalten Geräte, die
ernde Benutzung geliefert oder denen ein Fahrrad Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn sie bei nicht-
geliefert oder bezuschußt worden ist (§ 12 Abs. 5, beruflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend
§ 34), sowie Blinde erhalten für den Winter ein Paar auf sie angewiesen sind.
Handschuhe." (2) Blinde erhalten Geräte, die Texte in Sprache
umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtun-
2. In§ 13 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bett-
gen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen
lägerige" die Wörter „sowie Behinderte mit hoher
sind.
Querschnittlähmung und gleich schwer Behinderte"
angefügt. (3) Sprechgestörte erhalten bei Luftröhrenstoma
oder Kehlkopfschädigungen, die zu schweren Sprech-
3. § 14 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: störungen führen, Sprechhilfen."
,, 1. Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpfle-
gemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen 8. Nach § 18 wird folgender Paragraph eingefügt:
von Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,". ,,§ 18a
Behinderungsgerechte Ausstattungen
4. § 15 wird wie folgt geändert:
(1) Fest installierte behinderungsgerechte Sanitär-
a) In Satz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die Num-
ausstattungen erhalten Ohnhänder, Querschnittge-
mern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4. lähmte, Beinamputierte und gleich schwer Behinderte,
b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2" durch die wenn sie dringend darauf angewiesen sind.
Angabe „Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
(2) Haltegriffe und Handläufe erhält, wer wegen
5. § 16 wird wie folgt gefaßt: wesentlicher Einschränkung seiner Gehfähigkeit drin-
gend in seiner Wohnung auf sie angewiesen ist und für
,,§ 16 den Gehhilfen (§ 11) nicht ausreichen.
Andere Hilfsmittel (3) Die Lieferung umfaßt auch den Einbau. Ersatzbe-
Als andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der schaffungen werden frühestens nach zehn Jahren, bei
§§ 17 bis 18a geliefert Wohnungswechsel auch eher wieder übernommen.
Für Sanitärausstattungen werden nach Wohnungs-
1. Hörhilfen,
wechsel oder Tod auch der Ausbau und die Wiederher-
2. Sehhilfen, stellung des alten Zustands übernommen."
3. Kommunikationshilfen,
4. Stomaversorgungsmittel und lnkontinenzhilfen, 9. Die§§ 39 und 41 werden gestrichen.
5. sonstige Hilfsgeräte für Behinderte und Gebrauchs-
gegenstände des täglichen Lebens, Artikel 2
6. behinderungsgerechte Ausstattungen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Zuständigkeit
des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen
Vom 17. Oktober 1994
Auf Grund des§ 63 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 21 des
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung
mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) und des § 2 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Bereich der nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten über-
tragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch
Luftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3011
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
1
für die Jahre 1995, 1996 und 1997 )
Vom 18. Oktober 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet
1978 (BGBI. 1 S. 1110, 1262), der durch Artikel 1 des im Jahre 1995 am Sonntag, dem 24. September,
Gesetzes vom 13. September 1994 (BGBI. 1S. 2322) ge-
im Jahre 1996 am Sonntag, dem 27. Oktober, und
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
im Jahre 1997 am Sonntag, dem 26. Oktober,
§1 um 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit.
Für die Jahre 1995, 1996 und 1997 wird die mitteleuro- Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stun-
päische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) einge- denzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-
führt. gestellt.
§2 §3
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt Von der am Ende der Sommerzeit
im Jahre 1995 am Sonntag, dem 26. März, am 24. September 1995,
im Jahre 1996 am Sonntag, dem 31. März, und am 27. Oktober 1996 und
im Jahre 1997 am Sonntag, dem 30. März, am 26. Oktober 1997
um2 Uhr. doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr wer-
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stun- den die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als 2 B
denzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorge- bezeichnet.
stellt.
§4
') Diese Verordnung dient der Umsetzung der Siebten Richtlinie 94/21/EG
des Europäischen Par1aments und des Rates vom 30. Mai 1994 zur
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Regelung der Sommerzeit (ABI. EG Nr. L 164 S. 1). Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994
- 2 Bvl 3/90, 2 Bvl 4/91, 2 BvR 1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/91, 2 BvR
387/92 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des
§ 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. § 67 Absatz 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anord-
nungen des Gerichts nach§ 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches
verweist; er ist insgesamt nichtig.
3. § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig,
als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens
ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie
nicht mehr weiter zu vollziehen ist.
4. § 64 des Strafgesetzbuches Ist insoweit mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung
der Unterbringung unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes
auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Be-
handlungserfolgs nicht besteht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Oktober 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berg er
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3013
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 28. September 1994
1.
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekannt-
gemacht, daß das Kennzeichen
des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf-
und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das
in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. April 1994 (BGBI. 1S. 849).
Bonn, den 28. September 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
3014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1
Kennzeichen
des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA
Anlage2
Finnisches Prüf- und Gewährzeichen
für die Sicherheit elektrischer Geräte
(schwarz oder mittelblau)
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1994 3015
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 20. Oktober 1994
Tag I n h a It Seite
7. 10. 94 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und der Slowaki-
schen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3126
GESTA: XE17
7. 10. 94 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und der Tschechi-
schen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3320
GESTA: XE18
5. 9. 94 Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . 3514
Pre!s die.., Ausgabe: 81,25 DM (n,50 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 82,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 51, ausgegeben am 22. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
10. 10. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Seeschiffahrt 3518
GESTA: XJ21
17. 10. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukrain.e über die Seeschtffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3522
GESTA: XJ20
7. 10. 94 Dreiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1995
gegenüber Rumänien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3529
10. 10. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Anlage B des Vertrags vom 11. September
1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über den Schutz von
Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und andere graphische Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . 3534
15. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3535
15. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3536
16. 9. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den Regierungen des König-
reichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen
betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3537
16. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3538
22. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3539
23. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3540
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3016 Bundesgesetzblatt, Jahrg~ng 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GnibH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 10. 94 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 10 822 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-121
7. 10. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 10 823 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-136