2962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Nahverkehrszügeverordnung - SchwbNV)
Vom 30. September 1994
Auf Grund des§ 61 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes, der durch Arti-
kel 6 Abs. 103 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I
S. 2378, 2417) angefügt worden ist, verordnen das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verkehr:
§1
Züge des Nahverkehrs
Züge des Nahverkehrs im Sinne des§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehinderten-
gesetzes sind Züge mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:
1. Nahverkehrszug (N),
2. Citybahn (CB),
3. Regionalbahn (RB),
4. Eilzug (E),
-5. Stadtexpress (SE),
6. Regionalexpress (RE),
7. Regionalschnellbahn (RSB),
8. Schnellzug (D),
9. lnterRegio (IR).
§2
Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs
Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz des Schwerbehindertengesetzes sind Züge mit folgenden Zug-
gattungsbezeichnungen:
1. Schnellzug (D),
2. lnterRegio (IR),
soweit diese Züge nicht zuschlagfrei sind.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. September 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2963
Verordnung
zur Freistellung von Versicherungsunternehmen
von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 12. Oktober 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 19931 S. 2) ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband wird, soweit er Träger
der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen ist, von der Aufsicht nach
dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.
Bonn, den 12. Oktober 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Grünewald
2964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Vom 12. Oktober 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit 3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:
§ 10 Abs. 1 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1
und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- ,,§4a
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Zulassung der Hersteller
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von von Zucker-Zwischenerzeugnissen
denen § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 (1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der
S. 1395) geändert worden sind, verordnet das Bundes- nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestell-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im ten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzoll-
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen amt, in dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse her-
und für Wirtschaft: gestellt werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für
Artikel 1 Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument
Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung wird auf Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt,
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2654, 1987 1S. 597), das den Hersteller zugelassen hat.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. September (3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend."
1989 (BGBI. 1S. 1664), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Worte „nur", ,,des Zollgebiets" sowie 4. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis Sb ersetzt:
,,(Erstattungs-Verwendung)" gestrichen. ,,§5
2. § 4 wird wie folgt geändert: Erstattungsbescheid
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt" die (1) Die Erstattungsbescheinigung nach den in
Worte ,,(zuständiges Hauptzollamt)" eingefügt. § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist
schriftlich bei der überwachenden Zollstelle zu bean-
b) In Absatz 3 werden am Anfang des Satzes 1 nach
tragen. Der Antrag ist in drei Stücken einzureichen.
dem Wort „Erstattungsbeteiligte" die Worte
Mit Zustimmung der überwachenden Zollstelle kann
„zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1
der Antrag auch bei einer anderen Zollstelle und,
genannten Rechtsakten bezeichnet sind," einge-
soweit die Grunderzeugnisse eingeführt worden sind,
fügt.
auch bei der Zollstelle, bei der sie in den zollrechtlich
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „jederzeit" freien Verkehr überführt wurden, gestellt werden; in
und „einen" gestrichen. diesen Fällen ist der Antrag in vier Stücken einzu-
d) In Absatz 4 Satz 3 wird vor dem Wort „Hauptzoll- reichen.
amt" das Wort „zuständige" eingefügt. (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt den Erstat-
e) Absatz 5 wird aufgehoben. tungsbescheid.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2965
§Sa b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs-
Verwendung" durch die Worte „amtliche Über-
Anmeldung zur amtlichen Überwachung
wachung" ersetzt.
(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeug-
c) In Absatz 2 werden die Worte „das Ende der
nisse bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § S
Erstattungs-Verwendung für die aufgrund einer
Abs. 1 gestellt hat, anzumelden und ·dort oder an
Anmeldung unter Überwachung gestellten" durch
einem von der Zollstelle bestimmten Ort auf deren
die Worte „die zweckgerechte Verwendung der"
Verlangen vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei
ersetzt.
Stücken, in den Fällen nach § S Abs. 1 Satz 3 in
vier Stücken, abzugeben.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeug-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
nisse stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende
Zustimmung unter amtliche Überwachung. .,Entnahme aus der amtlichen Überwachung".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§Sb aa) Satz 1 wird Satz 2, und die Worte „Werden
Vereinfachtes Verfahren Waren aus der amtlichen Überwachung ent-
nommen, bevor diese nach§ 8 endet, so ist
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dies" werden durch die Worte „Sie ist" ersetzt.
daß die Grunderzeugnisse ohne Vorführung und
Anmeldung nach § Sa durch besondere Aufzeichnung bb) Vor Satz 2 wird folgender Satz 1 eingefügt:
nach Maßgabe einer vom Bundesministerium der .,Die Entnahme aus der amtlichen Überwa-
Finanzen zu erlassenden Dienstanweisung unter amt- chung ist zulässig."
liche Überwachung gestellt werden. Dies setzt vor-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs-
aus, daß die Grunderzeugnisse von gleichbleibender
Verwendung" durch die Worte „amtlichen Über-
Qualität sind oder die Beschaffenheit jeder einzelnen
wachung" ersetzt.
Zugangspartie von einer Steuerhilfsperson bestätigt
wird. Die Zulassung kann von Bedingungen abhängig
9. § 10 wird wie folgt geändert:
gemacht und mit Auflagen verbunden werden, soweit
es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaf- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
fenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist. .,Auszahlungsbescheid".
(2) Dieses vereinfachte Verfahren ist von der Bedin- b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
gung abhängig, daß der überwachenden Zollstelle die
c) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
körperliche Kontrolle grundsätzlich durch rechtzeitige
Anzeige des Zugangs der Grunderzeugnisse ermög- .,(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Ver-
licht wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen wendung der Grunderzeugnisse wird die Produkti-
kann das zuständige Hauptzollamt auf die Zugangs- onserstattung vom zuständigen Hauptzollamt
anzeige verzichten. Dies setzt voraus, daß die erfor- durch Auszahlungsbescheid festgesetzt."
derlichen Gewichtsfeststellungen durch eine Steuer- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. In Absatz 2
hilfsperson getroffen werden. werden die Worte „für die Gewährung der Produk-
(3) § 217 der Abgabenordnung gilt sinngemäß." tionserstattung" durch die Worte „dem zuständi-
gen Hauptzollamt oder der" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
10. Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „unter" das Wort
,,§ 10a
,,amtliche" eingefügt.
Besondere Bestimmungen
b) In Absatz 3 werden die Worte „in der Erstattungs-
für veretherte oder veresterte Stärken
Verwendung" durch die Worte „unter amtlicher
Überwachung" ersetzt. (1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Pro-
duktionserstattung bei der Herstellung von verether-
c) In Absatz S Satz 1 werden die Worte „in der Erstat-
ten oder veresterten Stärken als Verarbeitungs-
tungs-Verwendung" durch die Worte „unter
erzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten
amtlicher Überwachung" ersetzt und das Wort
vorgesehene Erklärung ist der für den Hersteller
,,Anschreibungen," gestrichen.
zuständigen überwachenden Zollstelle in zwei Aus-
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: fertigungen einzureichen.
.,(6) Dem Erstattungsbeteiligten können ergän- (2) Die in den in§ 1 genannten Rechtsakten gefor-
zende Pflichten auferlegt werden, soweit es der derte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben,
Überwachungszweck erfordert." wenn der Beteiligte
1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
6. § 7a wird aufgehoben.
2. gesonderte Aufzeichnungen macht über
7. § 8 wird wie folgt geändert: a) den Zu- und Abgang sowie den Bestand an
veretherten und veresterten Stärken,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) cüe Mengen der aus veretherten und verester-
.,Ende der amtlichen Überwachung". ten Stärken hergestellten Erzeugnisse.
2966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit c} In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 4 Satz 3"
der Maßgabe, daß das Hauptzollamt zuständig ist, in durch die Angabe"§ 5b Abs. 1" ersetzt.
dessen Bezirk der Betrieb des Käufers liegt. d} In Nummer 4 wird nach der Angabe"§ 7" ein Punkt
(4) Werden veretherte oder veresterte Stärken aus gesetzt sowie das Wort "und" gestrichen.
dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar e) Nummer 5 wird gestrichen.
in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Aus-
fuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten durch 12. § 13 wird aufgehoben.
das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontroll-
exemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei
der überwachenden Zollstelle, im übrigen bei der Aus- Artikel 2
fuhrzollstelle zu beantragen." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Stärke/Zucker-Pro-
11. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert: duktionserstattungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "§ 4 Abs. 1" gesetzblatt bekanntgeben.
die Angabe .,§ 4a Abs. 2" eingefügt sowie die
Angabe "§ 10 Abs. 4" durch die Angabe "§ 10
Abs. 2" ersetzt. Artikel3
b) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 2" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Angabe ,,§ 5a Abs. 1" ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 12. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2967
Bekanntmachung
der Neufassung der
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Vom 12. Oktober 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Stärke/
Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2964) wird nachstehend der Wortlaut der Stärke/Zucker-Produktionserstat-
tungs-Verordnung in der ab 22. Oktober 1994 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2654, 1987 1S. 597),
2. den am 29. Oktober 1988 in Kraft getretenen § 8 Nr. 6 der Verordnung vom
24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092),
3. die am 20. September 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 5. September
1989 (BGBI. 1 S. 1664),
4. die am 22. Oktober 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16 und
des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),
zu 2. des§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des§ 21 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen,
zu 3. des§ 6Abs. 1 Nr. 2, des§ 10Abs. 1 Satz 2, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15
Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen,
zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 13
Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1
Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1395) geändert worden sind.
Bonn, den 12. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung
von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker
(Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)
§1 c) zusätzliche Angaben, soweit sie zur Überwachung
Anwendungsbereich erforderlich sind.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 setzt die Zulassung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
außerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der
erfüllen und sich gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich
gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis
mit dem Antrag des Erstattungsbeteiligten einverstanden
sowie für Zucker über die Gewährung von Produktions-
erklären.
erstattungen für die Verwendung bestimmter, in diesen
Rechtsakten genannter Grunderzeugnisse zur Herstellung (4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten
bestimmter anderer Erzeugnisse (Verarbeitungserzeug- widerruflich durch Erlaubnisschein erteilt, in dem die über-
nisse). wachende Zollstelle bestimmt wird. liegen in den Fällen
§2 nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den Bezir-
ken verschiedener Zollstellen, so können auch mehrere
Zuständigkeit überwachende Zollstellen bestimmt werden. In diesem
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Fall grenzt das zuständige Hauptzollamt die Aufgaben der
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver- überwachenden Zollstellen voneinander ab.
waltung.
§3 §4a
Voraussetzungen Zulassung der Hersteller
von Zucker-Zwischenerzeugnissen
Eine Produktionserstattung wird für Grunderzeugnisse
gewährt, die (1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der
1. sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden und nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestellten
Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzollamt, in
2. unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse hergestellt wer-
Herstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungs- den. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
erzeugnisse verwendet werden. ·
(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-
§4 Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument wird auf
Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt, das den Her-
Zulassung des Herstellers, steller zugelassen hat.
Erstattungsbeteiligter
(3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Antragsberechtigt für die Zulassung als Hersteller ist
der Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungs-
erzeugnisse hergestellt werden (Erstattungsbeteiligter). §5
Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse Erstattungsbescheid
nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber
beteiligt, so ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des (1) Die Erstattungsbescheinigung nach den in § 1
Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlos- genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schrift-
sen wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist der Erstat- lich bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen. Der
tungsbeteiligte Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Antrag ist in drei Stücken einzureichen. Mit Zustimmung
Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen. der überwachenden Zollstelle kann der Antrag auch bei
einer anderen Zollstelle und, soweit die Grunderzeugnisse
(2) Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in eingeführt worden sind, auch bei der Zollstelle, bei der
dessen Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,
(zuständiges Hauptzollamt). gestellt werden; in diesen Fällen ist der Antrag in vier
(3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungs- Stücken einzureichen.
beteiligte zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1
(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt den Erstattungs-
genannten Rechtsakten bezeichnet sind,
bescheid.
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
regelmäßig Abschlüsse macht, §Sa
2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt: Anmeldung zur amtlichen Überwachung
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die (1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse
Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § 5 Abs. 1
sollen, gestellt hat, anzumelden und dort oder an einem von der
b) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsver- Zollstelle bestimmten Ort auf deren · Verlangen vorzu-
fahrens unter Angabe von Zutaten, Nebenerzeug- führen. Die Anmeldung ist in drei Stücken, in den Fällen
nissen und Ausbeuteverhältnissen, nach§ 5 Abs. 1 Satz 3 in vier Stücken, abzugeben.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2969
(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeugnisse (5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstattungs-
stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende Zustim- beteiligte den zuständigen Stellen der Bundesfinanz-
mung unter amtliche Überwachung. verwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und
Lagerstätten und die Aufnahme der Bestände an Waren,
§Sb die sich unter amtlicher Überwachung befinden, während
der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlan-
Vereinfachtes Verfahren gen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher,
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, daß die besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-
Grunderzeugnisse ohne Vorführung und Anmeldung nach stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
§ Sa durch besondere Aufzeichnung nach Maßgabe einer die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-
vom Bundesministerium der Finanzen zu erfassenden tischer Buchführung ist der Erstattungsbeteiligte ver-
Dienstanweisung unter amtliche Überwachung gestellt pflichtet, auf Verfangen der zuständigen Stellen der
werden. Dies setzt voraus, daß die Grunderzeugnisse von Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten listen mit den
gleichbleibender Qualität sind oder die Beschaffenheit erforderlichen Angaben auszudrucken.
jeder einzelnen Zugangspartie von einer Steuerhilfsperson (6) Dem Erstattungsbeteiligten können ergänzende
bestätigt wird. Die Zulassung kann von Bedingungen Pflichten auferlegt werden, soweit es der Überwachungs-
abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, zweck erfordert.
soweit es für die Überwachung von Menge, Art und
Beschaffenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist. (7) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, die
ihm gegenüber den zuständigen Stellen obliegen, selbst
(2) Dieses vereinfachte Verfahren ist von der Bedingung zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete
abhängig, daß der überwachenden Zollstelle die körper- Beauftragte zu bestellen. Die Bestallung ist der über-
liche Kontrolle grundsätzlich durch rechtzeitige Anzeige wachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung
des Zugangs der Grunderzeugnisse ermöglicht wird. In anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu
besonders begründeten Ausnahmefällen kann das zu- unterschreiben.
ständige Hauptzollamt auf die Zugangsanzeige verzich-
(8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch die
ten. Dies setzt voraus, daß die erforderlichen Gewichts-
Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflichten
feststellungen durch eine Steuerhilfsperson getroffen wer-
den. nach den Absätzen 1 bis 7 zu erfüllen.
(3) § 217 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. §7
Abgabe von Zwischenerzeugnissen
§6
Pflichten des Erstattungsbeteiligten In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die Inha-
ber des abgebenden und des empfangenden Betriebes
(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die unter amtliche die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeugnisse
Überwachung gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestäti-
in die nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a angegebenen gen; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der
Betriebsräume aufzunehmen. Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner
(2) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet: überwachenden Zollstelle vorzulegen.
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
§8
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
Ende der amtlichen Überwachung
a) den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie
den Bestand der Grunderzeugnisse, die unter Über- (1) Die amtliche Überwachung endet mit der zweck-
wachung verwendet werden, gerechten Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grund-
erzeugnisse sind zweckgerecht verwendet, wenn die Ver-
b) die hergestellten Mengen von Zwischen- und Ver- arbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer
arbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwende- des Erstattungsbescheides hergestellt worden sind.
ten Zutaten und angefallenen Nebenerzeugnisse
und Abfälle, (2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden
Zollstelle die zweckgerechte Verwendung der Grund-
3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hin- erzeugnisse in drei Stücken anzuzeigen und dabei die
sichtlich der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben Angaben zu machen, die für die Zahlung der Produktions-
unverzüglich mitzuteilen. erstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfor-
(3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des derlich sind.
Erstattungsbeteiligten auf Waren, die sich unter amtlicher ·
§9
Überwachung befinden, so hat der Erstattungsbeteiligte
der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur Entnahme aus der amtlichen Überwachung
so rechtzeitig mitzuteilen, daß eine amtliche Bestandsauf-
(1) Die Entnahme aus der amtlichen Überwachung ist
nahme durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden
zulässig. Sie ist unter Angabe ihrer Menge, Art und
werden kann.
Beschaffenheit und, soweit es sich nicht um Grunder-
(4) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet, die in zeugnisse handelt, auch unter Angabe von Menge, Art
Absatz 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten
die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Grunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Entnahme
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe- der überwachenden Zollstelle schriftlich in drei Stücken
wahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. anzuzeigen.
2970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet wor- (3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit der
den sind, gelten als aus der amtlichen Überwachung ent- Maßgabe, daß das Hauptzollamt zuständig ist, in dessen
nommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die Bezirk der Betrieb des Käufers liegt.
bei der Verwendung entstehen und nicht auf technisch
unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als (4) Werden veretherte oder veresterte Stärken aus dem
Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar in ein
der Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht . Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach
den in § 1 genannten Rechtsakten durch das Kontroll-
ermittelt werden kann.
exemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei
§10 der Ausfuhr durch den Hersteller bei der überwachenden
Zollstelle, im übrigen bei der Ausfuhrzollstelle zu bean-
Auszahlungsbescheid tragen.
(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Verwendung § 11
der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung
vom zuständigen Hauptzollamt durch Auszahlungsbe- (weggefallen)
scheid festgesetzt.
(2) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten
§12
Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die
Produktionserstattung ist bei dem zuständigen Hauptzoll- Muster, Vordruck
amt oder der zuständigen Zollstelle zu stellen.
Der Bundesminister der Finanzen kann für
§ 10a 1. die Anträge nach§ 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und
Besondere Bestimmungen § 10Abs. 2,
für veretherte oder veresterte Stärken 2. die Anmeldung nach § Sa Abs. 1,
(1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produk- 3. die Anzeigen nach § Sb Abs. 1 , § 8 Abs. 2 und § 9
tionserstattung bei der Herstellung von veretherten oder Abs.1,
veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach
den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung 4. die Übergangsbestätigung nach § 7
ist der für die Herstellung zuständigen überwachenden
Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-
Zollstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen.
tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen
(2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderte Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben
anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-
Beteiligte wenden.
1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und §13
2. gesonderte Aufzeichnungen macht über
(weggefallen)
a) den Zu- und Abgang sowie den Bestand an ver-
etherten und veresterten Stärken,
§14
b) die Mengen der aus veretherten und veresterten
Stärken hergestellten Erzeugnisse. (Inkrafttreten)
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2971
Verordnung
zum Gesetz über Kostenstrukturstatistik.
(KoStrukStatV)
Vom 13. Oktober 1994
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987
(BGBI. 1S. 462, 565) verordnet die Bundesregierung:
§1
Die Kostenstrukturerhebungen im Verlagswesen nach § 1 Satz 3 in Verbindung
mit Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. März 1991
(BGBI. 1S. 846) geändert worden ist, werden ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt vier Jahre danach
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
2972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile
und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung)
Vom 13. Oktober 1994
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Künstlersozialversiche- (3) Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll minde-
rungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705) verord- stens vier Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unter-
net das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: schritten werden, wenn besondere Gründe bei den zu
Prüfenden eine vorzeitige Prüfung gerechtfertigt erschei-
nen lassen.
Erster Abschnitt
§4
Allgemeine Vorschriften
Mitwirkung
§1 Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrap~-
Grundsätze und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.
(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten
und der Künstlersozialabgabe wird von der Künstler- zweiter Abschnitt
sozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
überwacht. Pflichten der Versicherten
(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen
§5
Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.
Vorlage von Unterlagen
§2 (1) Die Versicherten haben bei der Prüfung ihre Einkom-
Gegenstand mensteuerbescheide vorzulegen.
(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und (2) liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Angaben
rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Fest- der Versicherten über ihre künstlerische oder publizisti-
stellung sche Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen
oder andere für die Durchführung der Versicherung maß-
1. der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und gebliche Tatsachen unzutreffend sein können, haben sie
der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen), auf Verlangen außerdem alle vorhandenen Unterlagen
2. der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozial- über
abgabe (Abgabegrundlagen). 1. ihre Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme
(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken. ihrer künstlerischen oder publizistischen Werke oder
Leistungen geführt haben,
§3 2. die dafür erhaltenen Entgelte sowie über die Aufwen-
Zeitpunkt dungen, die nach den Vorschriften des Einkommen-
steuerrechts als Betriebsausgaben durch ihre künst-
(1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der lerischen und publizistischen Tätigkeiten veranlaßt
Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgaben- worden sind,
erfüllung; dabei bestimmt sie bei der Prüfung der Ver-
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der
sicherten den Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatzes 2.
Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Bei-
(2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn tragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozial-
1. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorlie- abgabe erforderlich ist.
gen, daß die Angaben der Versicherten über ihre künst-
§6
lerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussicht-
liches Arbeitseinkommen oder andere für die Durch- Auskunft
führung der Versicherung maßgebliche Tatsachen
Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Ab-
unzutreffend sein können, oder
gabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
2. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorlie-
1. ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen
gen, daß Versicherte über ihre künstlerische oder
und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohn-
publizistische Tätigkeit oder andere für die Durch-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
führung der Versicherung maßgebliche Tatsachen
Angaben nicht gemacht haben, oder 2. die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizi-
stischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
3. Versicherte in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine
Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des 3. die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und
Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt
haben. haben,
Im übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzel- 4. die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme
fall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse. ihrer Werke oder Leistungen geführt haben,
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2973
5. die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre 2. die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für
Werke oder Leistungen in Anspruch genommen sie tätig geworden sind,
haben, 3. die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme
6. ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen der Werke oder Leistungen geführt haben,
Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den 4. die gezahlten Entgelte,
Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebs-
ausgaben durch die Tätigkeiten veranlaßt worden sind, 5. die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach
§ 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
7. sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Ver-
pflichteten erhalten haben, soweit dies für die Feststellung der Abgabepflicht, der
Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht
8. die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erfor-
von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsa- derlich ist.
chen,
9. die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 Vierter Abschnitt
Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu- Außenprüfungen
grunde gelegen haben,
soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, §9
der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für Ankündigung
die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.
(1) Die Außenprüfung erfolgt grundsätzlich nach vor-
heriger schriftlicher Ankündigung dur~h die Künstler-
Dritter Abschnitt sozialkasse. In der Ankündigung sind den zu Prüfenden
Pflichten der Tag, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die
der zur Abgabe Verpflichteten Namen der Prüfer sowie die Gründe für eine vorzeitige
Prüfung nach § 3 Abs. 3 mitzuteilen. Die Ankündigung
§7 soll möglichst einen Monat, sie muß jedoch spätestens
14 Tage vor der Prüfung erfolgen.
Vorlage von Unterlagen
(2) Mit Einwilligung der zu Prüfenden kann die Prüfung
Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung vor Ablauf der Frist von 14 Tagen durchgeführt werden.
auf Verlangen Die Prüfung kann ohne Ankündigung oder ohne Einhal-
1. die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialver- tung einer angekündigten Frist durchgeführt werden,
sicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegen- wenn sonst der Prüfungszweck gefährdet würde.
den Unterlagen, (3) Auf Antrag der zu Prüfenden soll die Prüfung auf
2. die Verträge, die über künstlerische oder publizistische einen anderen als den angekündigten Zeitpunkt verlegt
Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind, werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht
werden und durch die Verlegung eine Verjährung von For-
3. alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäfts- derungen nicht eintritt.
bücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen
enthalten oder enthalten können über §10
a) die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme Ausweispflicht
von künstlerischen oder publizistischen Werken
oder Leistungen geführt haben, Die Prüfer der Künstlersozialkasse haben sich auszu-
weisen.
b) die dafür gezahlten Entgelte,
§ 11
4. die Meldungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
Abs. 2, nach den §§ 102 bis 104 des Vierten Buches Durchführung
Sozialgesetzbuch sowie die Lohnunterlagen nach § 2 (1) Die Außenprüfung der zur Abgabe Verpflichteten
der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai erfolgt während der Betriebszeit in ihren Geschäftsräu-
1989 (BGBI. 1S. 992), men. Sie haben einen zur Durchführung der Außenprüfung
5. Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforder-
und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger, lichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sind
die Geschäftsräume der zur Abgäbe Verpflichteten gleich-
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der
zeitig ihre privaten Wohnungen, erfolgt die Prüfung in die-
Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der
sen Wohnungen oder an einem anderen, von der Künstler-
Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Bei-
sozialkasse vorgeschlagenen Ort nur im beiderseitigen
tragszuschüsse erforderlich ist.
Einvernehmen; anderenfalls erfolgt die Prüfung in den
Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse.
§8
(2) Eine Außenprüfung der Versicherten erfolgt nur im
Auskunft
beiderseitigen Einvernehmen. Die Prüfung erfolgt auf Vor-
Die zur Abgabe Verpflichteten haben über die Abgabe- schlag der Versicherten in ihren Arbeits-, Betriebs- oder
und die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, insbeson- Geschäftsräumen oder in ihren Wohnungen, ansonsten an
dere über einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschla-
1. Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die genen Ort.
Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künst- (3) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
lerische oder publizistische Werke oder Leistungen dürfen Unterlagen der Geprüften auf Kosten der Künstler-
gezahlt haben, sozialkasse vervielfältigt werden.
2974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Für die Prüfbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die §13
mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt wer-
Mängelbeseitigung
den, gelten die in der Anlage 3 Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur
Beitragsüberwachungsverordnung genannten Anforde- Die Geprüften haben die bei der Prüfung festgestellten
rungen entsprechend. Den Prüfern sind die gewünschten Mängel unverzüglich zu beheben; die Künstlersozialkasse
Unterlagen unverzüglich auszudrucken, oder es sind les- kann ihnen hierzu eine Frist setzen. Die Geprüften haben
bare Reproduktionen herzustellen, soweit ihnen die Nut- außerdem Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestell-
zung der bei den zu Prüfenden installierten Technik nicht ten Mängel sich nicht wiederholen. Die Künstlersozial-.
zuzumuten ist. kasse kann hierzu Auflagen erteilen. Außerdem kann sie
den Geprüften auferlegen, die ordnungsgemäße Män-
gelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen mitzu-
Fünfter Abschnitt teilen.
Gemeinsame Vorschriften
§14
Kosten
§12
Prüfbericht Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch
die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.
(1) Die Künstlersozialkasse hat den Umfang und das
Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten.
Sechster Abschnitt
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften inner-
halb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung schrift- Schlußvorschrift
lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die für die Beitrags-
und Abgabegrundlagen erheblichen Prüfungsfeststellun- §15
gen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen.
Inkrafttreten
Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitrags- und
Abgabegrundlagen, so genügt es, wenn dies den Geprüf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ten schriftlich mitgeteilt wird. Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2975
Berichtigung
der Neufassung des BundessozialhiHegesetzes
Vom 28. September 1994
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1994 (BGBI. 1S. 646) ist wie folgt zu berichtigen:
In§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a ist die Zahl „1/30" durch die Zahl „1/50" zu
ersetzen.
Bonn, den 28. September 1994
Bundesministerium
für Familie und Senioren
Im Auftrag
Großmann
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 49, ausgegeben am 19. Oktober 1994
Tag In h a It Seite
7. 10. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Jull 1993 über den Rechtsstatus des Internationalen
Suchdienstes in Arolsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2750
GESTA: XA24
7. 1o. 94 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien . . . 2753
GESTA: XE15
7. 10. 94 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 1. Februar 1993 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und Rumänien . . . . . 2957
GESTA: XE16
14. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3124
Preis dieser Ausgabe: 78,15 DM (74,40 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 79,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2975
Berichtigung
der Neufassung des BundessozialhiHegesetzes
Vom 28. September 1994
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1994 (BGBI. 1S. 646) ist wie folgt zu berichtigen:
In§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a ist die Zahl „1/30" durch die Zahl „1/50" zu
ersetzen.
Bonn, den 28. September 1994
Bundesministerium
für Familie und Senioren
Im Auftrag
Großmann
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 49, ausgegeben am 19. Oktober 1994
Tag In h a It Seite
7. 10. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Jull 1993 über den Rechtsstatus des Internationalen
Suchdienstes in Arolsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2750
GESTA: XA24
7. 1o. 94 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien . . . 2753
GESTA: XE15
7. 10. 94 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 1. Februar 1993 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und Rumänien . . . . . 2957
GESTA: XE16
14. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3124
Preis dieser Ausgabe: 78,15 DM (74,40 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 79,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bet'eita erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOgHch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzplatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,65 DM Versandkosten), bei Bundeunzeiger Verlagages.m.b.H.. Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A • Entgelt bezahtt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 7. 94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 10 781 (195 14. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-123
28. 7. 94 Hundertfünfzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 10 781 (195 14. 10. 94) 10. 11. 94
neu: 96-1-2-150
7. 1O. 94 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Hof) 10 821 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-81
7. 10. 94 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugverfahren
für Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechselverfah-
ren für Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslande-
platzes) 10 822 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-82
7. 10. 94 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz
Kiel-Holtenau) 10 822 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1·2-99
7. 10. 94 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Kassel) 10 822 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-102
2964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Vom 12. Oktober 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit 3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:
§ 10 Abs. 1 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1
und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- ,,§4a
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Zulassung der Hersteller
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von von Zucker-Zwischenerzeugnissen
denen § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 (1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der
S. 1395) geändert worden sind, verordnet das Bundes- nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestell-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im ten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzoll-
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen amt, in dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse her-
und für Wirtschaft: gestellt werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für
Artikel 1 Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument
Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung wird auf Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt,
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2654, 1987 1S. 597), das den Hersteller zugelassen hat.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. September (3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend."
1989 (BGBI. 1S. 1664), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Worte „nur", ,,des Zollgebiets" sowie 4. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis Sb ersetzt:
,,(Erstattungs-Verwendung)" gestrichen. ,,§5
2. § 4 wird wie folgt geändert: Erstattungsbescheid
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt" die (1) Die Erstattungsbescheinigung nach den in
Worte ,,(zuständiges Hauptzollamt)" eingefügt. § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist
schriftlich bei der überwachenden Zollstelle zu bean-
b) In Absatz 3 werden am Anfang des Satzes 1 nach
tragen. Der Antrag ist in drei Stücken einzureichen.
dem Wort „Erstattungsbeteiligte" die Worte
Mit Zustimmung der überwachenden Zollstelle kann
„zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1
der Antrag auch bei einer anderen Zollstelle und,
genannten Rechtsakten bezeichnet sind," einge-
soweit die Grunderzeugnisse eingeführt worden sind,
fügt.
auch bei der Zollstelle, bei der sie in den zollrechtlich
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „jederzeit" freien Verkehr überführt wurden, gestellt werden; in
und „einen" gestrichen. diesen Fällen ist der Antrag in vier Stücken einzu-
d) In Absatz 4 Satz 3 wird vor dem Wort „Hauptzoll- reichen.
amt" das Wort „zuständige" eingefügt. (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt den Erstat-
e) Absatz 5 wird aufgehoben. tungsbescheid.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2965
§Sa b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs-
Verwendung" durch die Worte „amtliche Über-
Anmeldung zur amtlichen Überwachung
wachung" ersetzt.
(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeug-
c) In Absatz 2 werden die Worte „das Ende der
nisse bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § S
Erstattungs-Verwendung für die aufgrund einer
Abs. 1 gestellt hat, anzumelden und ·dort oder an
Anmeldung unter Überwachung gestellten" durch
einem von der Zollstelle bestimmten Ort auf deren
die Worte „die zweckgerechte Verwendung der"
Verlangen vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei
ersetzt.
Stücken, in den Fällen nach § S Abs. 1 Satz 3 in
vier Stücken, abzugeben.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeug-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
nisse stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende
Zustimmung unter amtliche Überwachung. .,Entnahme aus der amtlichen Überwachung".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§Sb aa) Satz 1 wird Satz 2, und die Worte „Werden
Vereinfachtes Verfahren Waren aus der amtlichen Überwachung ent-
nommen, bevor diese nach§ 8 endet, so ist
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dies" werden durch die Worte „Sie ist" ersetzt.
daß die Grunderzeugnisse ohne Vorführung und
Anmeldung nach § Sa durch besondere Aufzeichnung bb) Vor Satz 2 wird folgender Satz 1 eingefügt:
nach Maßgabe einer vom Bundesministerium der .,Die Entnahme aus der amtlichen Überwa-
Finanzen zu erlassenden Dienstanweisung unter amt- chung ist zulässig."
liche Überwachung gestellt werden. Dies setzt vor-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs-
aus, daß die Grunderzeugnisse von gleichbleibender
Verwendung" durch die Worte „amtlichen Über-
Qualität sind oder die Beschaffenheit jeder einzelnen
wachung" ersetzt.
Zugangspartie von einer Steuerhilfsperson bestätigt
wird. Die Zulassung kann von Bedingungen abhängig
9. § 10 wird wie folgt geändert:
gemacht und mit Auflagen verbunden werden, soweit
es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaf- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
fenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist. .,Auszahlungsbescheid".
(2) Dieses vereinfachte Verfahren ist von der Bedin- b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
gung abhängig, daß der überwachenden Zollstelle die
c) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
körperliche Kontrolle grundsätzlich durch rechtzeitige
Anzeige des Zugangs der Grunderzeugnisse ermög- .,(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Ver-
licht wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen wendung der Grunderzeugnisse wird die Produkti-
kann das zuständige Hauptzollamt auf die Zugangs- onserstattung vom zuständigen Hauptzollamt
anzeige verzichten. Dies setzt voraus, daß die erfor- durch Auszahlungsbescheid festgesetzt."
derlichen Gewichtsfeststellungen durch eine Steuer- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. In Absatz 2
hilfsperson getroffen werden. werden die Worte „für die Gewährung der Produk-
(3) § 217 der Abgabenordnung gilt sinngemäß." tionserstattung" durch die Worte „dem zuständi-
gen Hauptzollamt oder der" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
10. Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „unter" das Wort
,,§ 10a
,,amtliche" eingefügt.
Besondere Bestimmungen
b) In Absatz 3 werden die Worte „in der Erstattungs-
für veretherte oder veresterte Stärken
Verwendung" durch die Worte „unter amtlicher
Überwachung" ersetzt. (1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Pro-
duktionserstattung bei der Herstellung von verether-
c) In Absatz S Satz 1 werden die Worte „in der Erstat-
ten oder veresterten Stärken als Verarbeitungs-
tungs-Verwendung" durch die Worte „unter
erzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten
amtlicher Überwachung" ersetzt und das Wort
vorgesehene Erklärung ist der für den Hersteller
,,Anschreibungen," gestrichen.
zuständigen überwachenden Zollstelle in zwei Aus-
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: fertigungen einzureichen.
.,(6) Dem Erstattungsbeteiligten können ergän- (2) Die in den in§ 1 genannten Rechtsakten gefor-
zende Pflichten auferlegt werden, soweit es der derte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben,
Überwachungszweck erfordert." wenn der Beteiligte
1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
6. § 7a wird aufgehoben.
2. gesonderte Aufzeichnungen macht über
7. § 8 wird wie folgt geändert: a) den Zu- und Abgang sowie den Bestand an
veretherten und veresterten Stärken,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) cüe Mengen der aus veretherten und verester-
.,Ende der amtlichen Überwachung". ten Stärken hergestellten Erzeugnisse.
2966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit c} In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 4 Satz 3"
der Maßgabe, daß das Hauptzollamt zuständig ist, in durch die Angabe"§ 5b Abs. 1" ersetzt.
dessen Bezirk der Betrieb des Käufers liegt. d} In Nummer 4 wird nach der Angabe"§ 7" ein Punkt
(4) Werden veretherte oder veresterte Stärken aus gesetzt sowie das Wort "und" gestrichen.
dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar e) Nummer 5 wird gestrichen.
in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Aus-
fuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten durch 12. § 13 wird aufgehoben.
das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontroll-
exemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei
der überwachenden Zollstelle, im übrigen bei der Aus- Artikel 2
fuhrzollstelle zu beantragen." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Stärke/Zucker-Pro-
11. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert: duktionserstattungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "§ 4 Abs. 1" gesetzblatt bekanntgeben.
die Angabe .,§ 4a Abs. 2" eingefügt sowie die
Angabe "§ 10 Abs. 4" durch die Angabe "§ 10
Abs. 2" ersetzt. Artikel3
b) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 2" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Angabe ,,§ 5a Abs. 1" ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 12. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2967
Bekanntmachung
der Neufassung der
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Vom 12. Oktober 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Stärke/
Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2964) wird nachstehend der Wortlaut der Stärke/Zucker-Produktionserstat-
tungs-Verordnung in der ab 22. Oktober 1994 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2654, 1987 1S. 597),
2. den am 29. Oktober 1988 in Kraft getretenen § 8 Nr. 6 der Verordnung vom
24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092),
3. die am 20. September 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 5. September
1989 (BGBI. 1 S. 1664),
4. die am 22. Oktober 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16 und
des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),
zu 2. des§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des§ 21 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen,
zu 3. des§ 6Abs. 1 Nr. 2, des§ 10Abs. 1 Satz 2, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15
Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen,
zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 13
Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1
Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1395) geändert worden sind.
Bonn, den 12. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung
von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker
(Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)
§1 c) zusätzliche Angaben, soweit sie zur Überwachung
Anwendungsbereich erforderlich sind.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 setzt die Zulassung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
außerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der
erfüllen und sich gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich
gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis
mit dem Antrag des Erstattungsbeteiligten einverstanden
sowie für Zucker über die Gewährung von Produktions-
erklären.
erstattungen für die Verwendung bestimmter, in diesen
Rechtsakten genannter Grunderzeugnisse zur Herstellung (4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten
bestimmter anderer Erzeugnisse (Verarbeitungserzeug- widerruflich durch Erlaubnisschein erteilt, in dem die über-
nisse). wachende Zollstelle bestimmt wird. liegen in den Fällen
§2 nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den Bezir-
ken verschiedener Zollstellen, so können auch mehrere
Zuständigkeit überwachende Zollstellen bestimmt werden. In diesem
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Fall grenzt das zuständige Hauptzollamt die Aufgaben der
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver- überwachenden Zollstellen voneinander ab.
waltung.
§3 §4a
Voraussetzungen Zulassung der Hersteller
von Zucker-Zwischenerzeugnissen
Eine Produktionserstattung wird für Grunderzeugnisse
gewährt, die (1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der
1. sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden und nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestellten
Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzollamt, in
2. unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse hergestellt wer-
Herstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungs- den. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
erzeugnisse verwendet werden. ·
(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-
§4 Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument wird auf
Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt, das den Her-
Zulassung des Herstellers, steller zugelassen hat.
Erstattungsbeteiligter
(3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Antragsberechtigt für die Zulassung als Hersteller ist
der Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungs-
erzeugnisse hergestellt werden (Erstattungsbeteiligter). §5
Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse Erstattungsbescheid
nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber
beteiligt, so ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des (1) Die Erstattungsbescheinigung nach den in § 1
Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlos- genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schrift-
sen wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist der Erstat- lich bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen. Der
tungsbeteiligte Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Antrag ist in drei Stücken einzureichen. Mit Zustimmung
Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen. der überwachenden Zollstelle kann der Antrag auch bei
einer anderen Zollstelle und, soweit die Grunderzeugnisse
(2) Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in eingeführt worden sind, auch bei der Zollstelle, bei der
dessen Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,
(zuständiges Hauptzollamt). gestellt werden; in diesen Fällen ist der Antrag in vier
(3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungs- Stücken einzureichen.
beteiligte zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1
(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt den Erstattungs-
genannten Rechtsakten bezeichnet sind,
bescheid.
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
regelmäßig Abschlüsse macht, §Sa
2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt: Anmeldung zur amtlichen Überwachung
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die (1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse
Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § 5 Abs. 1
sollen, gestellt hat, anzumelden und dort oder an einem von der
b) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsver- Zollstelle bestimmten Ort auf deren · Verlangen vorzu-
fahrens unter Angabe von Zutaten, Nebenerzeug- führen. Die Anmeldung ist in drei Stücken, in den Fällen
nissen und Ausbeuteverhältnissen, nach§ 5 Abs. 1 Satz 3 in vier Stücken, abzugeben.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2969
(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeugnisse (5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstattungs-
stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende Zustim- beteiligte den zuständigen Stellen der Bundesfinanz-
mung unter amtliche Überwachung. verwaltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und
Lagerstätten und die Aufnahme der Bestände an Waren,
§Sb die sich unter amtlicher Überwachung befinden, während
der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlan-
Vereinfachtes Verfahren gen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher,
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, daß die besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-
Grunderzeugnisse ohne Vorführung und Anmeldung nach stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
§ Sa durch besondere Aufzeichnung nach Maßgabe einer die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-
vom Bundesministerium der Finanzen zu erfassenden tischer Buchführung ist der Erstattungsbeteiligte ver-
Dienstanweisung unter amtliche Überwachung gestellt pflichtet, auf Verfangen der zuständigen Stellen der
werden. Dies setzt voraus, daß die Grunderzeugnisse von Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten listen mit den
gleichbleibender Qualität sind oder die Beschaffenheit erforderlichen Angaben auszudrucken.
jeder einzelnen Zugangspartie von einer Steuerhilfsperson (6) Dem Erstattungsbeteiligten können ergänzende
bestätigt wird. Die Zulassung kann von Bedingungen Pflichten auferlegt werden, soweit es der Überwachungs-
abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, zweck erfordert.
soweit es für die Überwachung von Menge, Art und
Beschaffenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist. (7) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, die
ihm gegenüber den zuständigen Stellen obliegen, selbst
(2) Dieses vereinfachte Verfahren ist von der Bedingung zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete
abhängig, daß der überwachenden Zollstelle die körper- Beauftragte zu bestellen. Die Bestallung ist der über-
liche Kontrolle grundsätzlich durch rechtzeitige Anzeige wachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung
des Zugangs der Grunderzeugnisse ermöglicht wird. In anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu
besonders begründeten Ausnahmefällen kann das zu- unterschreiben.
ständige Hauptzollamt auf die Zugangsanzeige verzich-
(8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch die
ten. Dies setzt voraus, daß die erforderlichen Gewichts-
Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflichten
feststellungen durch eine Steuerhilfsperson getroffen wer-
den. nach den Absätzen 1 bis 7 zu erfüllen.
(3) § 217 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. §7
Abgabe von Zwischenerzeugnissen
§6
Pflichten des Erstattungsbeteiligten In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die Inha-
ber des abgebenden und des empfangenden Betriebes
(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die unter amtliche die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeugnisse
Überwachung gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestäti-
in die nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a angegebenen gen; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der
Betriebsräume aufzunehmen. Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner
(2) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet: überwachenden Zollstelle vorzulegen.
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
§8
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
Ende der amtlichen Überwachung
a) den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie
den Bestand der Grunderzeugnisse, die unter Über- (1) Die amtliche Überwachung endet mit der zweck-
wachung verwendet werden, gerechten Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grund-
erzeugnisse sind zweckgerecht verwendet, wenn die Ver-
b) die hergestellten Mengen von Zwischen- und Ver- arbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer
arbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwende- des Erstattungsbescheides hergestellt worden sind.
ten Zutaten und angefallenen Nebenerzeugnisse
und Abfälle, (2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden
Zollstelle die zweckgerechte Verwendung der Grund-
3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hin- erzeugnisse in drei Stücken anzuzeigen und dabei die
sichtlich der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben Angaben zu machen, die für die Zahlung der Produktions-
unverzüglich mitzuteilen. erstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfor-
(3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des derlich sind.
Erstattungsbeteiligten auf Waren, die sich unter amtlicher ·
§9
Überwachung befinden, so hat der Erstattungsbeteiligte
der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur Entnahme aus der amtlichen Überwachung
so rechtzeitig mitzuteilen, daß eine amtliche Bestandsauf-
(1) Die Entnahme aus der amtlichen Überwachung ist
nahme durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden
zulässig. Sie ist unter Angabe ihrer Menge, Art und
werden kann.
Beschaffenheit und, soweit es sich nicht um Grunder-
(4) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet, die in zeugnisse handelt, auch unter Angabe von Menge, Art
Absatz 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten
die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Grunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Entnahme
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe- der überwachenden Zollstelle schriftlich in drei Stücken
wahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. anzuzeigen.
2970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet wor- (3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit der
den sind, gelten als aus der amtlichen Überwachung ent- Maßgabe, daß das Hauptzollamt zuständig ist, in dessen
nommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die Bezirk der Betrieb des Käufers liegt.
bei der Verwendung entstehen und nicht auf technisch
unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als (4) Werden veretherte oder veresterte Stärken aus dem
Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar in ein
der Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht . Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach
den in § 1 genannten Rechtsakten durch das Kontroll-
ermittelt werden kann.
exemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei
§10 der Ausfuhr durch den Hersteller bei der überwachenden
Zollstelle, im übrigen bei der Ausfuhrzollstelle zu bean-
Auszahlungsbescheid tragen.
(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Verwendung § 11
der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung
vom zuständigen Hauptzollamt durch Auszahlungsbe- (weggefallen)
scheid festgesetzt.
(2) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten
§12
Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die
Produktionserstattung ist bei dem zuständigen Hauptzoll- Muster, Vordruck
amt oder der zuständigen Zollstelle zu stellen.
Der Bundesminister der Finanzen kann für
§ 10a 1. die Anträge nach§ 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und
Besondere Bestimmungen § 10Abs. 2,
für veretherte oder veresterte Stärken 2. die Anmeldung nach § Sa Abs. 1,
(1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produk- 3. die Anzeigen nach § Sb Abs. 1 , § 8 Abs. 2 und § 9
tionserstattung bei der Herstellung von veretherten oder Abs.1,
veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach
den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung 4. die Übergangsbestätigung nach § 7
ist der für die Herstellung zuständigen überwachenden
Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-
Zollstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen.
tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen
(2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderte Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben
anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-
Beteiligte wenden.
1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und §13
2. gesonderte Aufzeichnungen macht über
(weggefallen)
a) den Zu- und Abgang sowie den Bestand an ver-
etherten und veresterten Stärken,
§14
b) die Mengen der aus veretherten und veresterten
Stärken hergestellten Erzeugnisse. (Inkrafttreten)
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2971
Verordnung
zum Gesetz über Kostenstrukturstatistik.
(KoStrukStatV)
Vom 13. Oktober 1994
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987
(BGBI. 1S. 462, 565) verordnet die Bundesregierung:
§1
Die Kostenstrukturerhebungen im Verlagswesen nach § 1 Satz 3 in Verbindung
mit Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. März 1991
(BGBI. 1S. 846) geändert worden ist, werden ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt vier Jahre danach
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
2972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile
und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung)
Vom 13. Oktober 1994
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Künstlersozialversiche- (3) Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll minde-
rungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705) verord- stens vier Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unter-
net das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: schritten werden, wenn besondere Gründe bei den zu
Prüfenden eine vorzeitige Prüfung gerechtfertigt erschei-
nen lassen.
Erster Abschnitt
§4
Allgemeine Vorschriften
Mitwirkung
§1 Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrap~-
Grundsätze und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.
(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten
und der Künstlersozialabgabe wird von der Künstler- zweiter Abschnitt
sozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
überwacht. Pflichten der Versicherten
(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen
§5
Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.
Vorlage von Unterlagen
§2 (1) Die Versicherten haben bei der Prüfung ihre Einkom-
Gegenstand mensteuerbescheide vorzulegen.
(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und (2) liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Angaben
rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Fest- der Versicherten über ihre künstlerische oder publizisti-
stellung sche Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen
oder andere für die Durchführung der Versicherung maß-
1. der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und gebliche Tatsachen unzutreffend sein können, haben sie
der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen), auf Verlangen außerdem alle vorhandenen Unterlagen
2. der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozial- über
abgabe (Abgabegrundlagen). 1. ihre Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme
(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken. ihrer künstlerischen oder publizistischen Werke oder
Leistungen geführt haben,
§3 2. die dafür erhaltenen Entgelte sowie über die Aufwen-
Zeitpunkt dungen, die nach den Vorschriften des Einkommen-
steuerrechts als Betriebsausgaben durch ihre künst-
(1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der lerischen und publizistischen Tätigkeiten veranlaßt
Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgaben- worden sind,
erfüllung; dabei bestimmt sie bei der Prüfung der Ver-
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der
sicherten den Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatzes 2.
Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Bei-
(2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn tragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozial-
1. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorlie- abgabe erforderlich ist.
gen, daß die Angaben der Versicherten über ihre künst-
§6
lerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussicht-
liches Arbeitseinkommen oder andere für die Durch- Auskunft
führung der Versicherung maßgebliche Tatsachen
Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Ab-
unzutreffend sein können, oder
gabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
2. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorlie-
1. ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen
gen, daß Versicherte über ihre künstlerische oder
und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohn-
publizistische Tätigkeit oder andere für die Durch-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
führung der Versicherung maßgebliche Tatsachen
Angaben nicht gemacht haben, oder 2. die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizi-
stischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
3. Versicherte in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine
Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des 3. die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und
Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt
haben. haben,
Im übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzel- 4. die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme
fall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse. ihrer Werke oder Leistungen geführt haben,
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2973
5. die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre 2. die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für
Werke oder Leistungen in Anspruch genommen sie tätig geworden sind,
haben, 3. die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme
6. ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen der Werke oder Leistungen geführt haben,
Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den 4. die gezahlten Entgelte,
Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebs-
ausgaben durch die Tätigkeiten veranlaßt worden sind, 5. die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach
§ 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
7. sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Ver-
pflichteten erhalten haben, soweit dies für die Feststellung der Abgabepflicht, der
Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht
8. die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erfor-
von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsa- derlich ist.
chen,
9. die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 Vierter Abschnitt
Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu- Außenprüfungen
grunde gelegen haben,
soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, §9
der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für Ankündigung
die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.
(1) Die Außenprüfung erfolgt grundsätzlich nach vor-
heriger schriftlicher Ankündigung dur~h die Künstler-
Dritter Abschnitt sozialkasse. In der Ankündigung sind den zu Prüfenden
Pflichten der Tag, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die
der zur Abgabe Verpflichteten Namen der Prüfer sowie die Gründe für eine vorzeitige
Prüfung nach § 3 Abs. 3 mitzuteilen. Die Ankündigung
§7 soll möglichst einen Monat, sie muß jedoch spätestens
14 Tage vor der Prüfung erfolgen.
Vorlage von Unterlagen
(2) Mit Einwilligung der zu Prüfenden kann die Prüfung
Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung vor Ablauf der Frist von 14 Tagen durchgeführt werden.
auf Verlangen Die Prüfung kann ohne Ankündigung oder ohne Einhal-
1. die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialver- tung einer angekündigten Frist durchgeführt werden,
sicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegen- wenn sonst der Prüfungszweck gefährdet würde.
den Unterlagen, (3) Auf Antrag der zu Prüfenden soll die Prüfung auf
2. die Verträge, die über künstlerische oder publizistische einen anderen als den angekündigten Zeitpunkt verlegt
Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind, werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht
werden und durch die Verlegung eine Verjährung von For-
3. alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäfts- derungen nicht eintritt.
bücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen
enthalten oder enthalten können über §10
a) die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme Ausweispflicht
von künstlerischen oder publizistischen Werken
oder Leistungen geführt haben, Die Prüfer der Künstlersozialkasse haben sich auszu-
weisen.
b) die dafür gezahlten Entgelte,
§ 11
4. die Meldungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
Abs. 2, nach den §§ 102 bis 104 des Vierten Buches Durchführung
Sozialgesetzbuch sowie die Lohnunterlagen nach § 2 (1) Die Außenprüfung der zur Abgabe Verpflichteten
der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai erfolgt während der Betriebszeit in ihren Geschäftsräu-
1989 (BGBI. 1S. 992), men. Sie haben einen zur Durchführung der Außenprüfung
5. Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforder-
und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger, lichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sind
die Geschäftsräume der zur Abgäbe Verpflichteten gleich-
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der
zeitig ihre privaten Wohnungen, erfolgt die Prüfung in die-
Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der
sen Wohnungen oder an einem anderen, von der Künstler-
Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Bei-
sozialkasse vorgeschlagenen Ort nur im beiderseitigen
tragszuschüsse erforderlich ist.
Einvernehmen; anderenfalls erfolgt die Prüfung in den
Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse.
§8
(2) Eine Außenprüfung der Versicherten erfolgt nur im
Auskunft
beiderseitigen Einvernehmen. Die Prüfung erfolgt auf Vor-
Die zur Abgabe Verpflichteten haben über die Abgabe- schlag der Versicherten in ihren Arbeits-, Betriebs- oder
und die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, insbeson- Geschäftsräumen oder in ihren Wohnungen, ansonsten an
dere über einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschla-
1. Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die genen Ort.
Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künst- (3) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
lerische oder publizistische Werke oder Leistungen dürfen Unterlagen der Geprüften auf Kosten der Künstler-
gezahlt haben, sozialkasse vervielfältigt werden.
2974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Für die Prüfbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die §13
mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt wer-
Mängelbeseitigung
den, gelten die in der Anlage 3 Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur
Beitragsüberwachungsverordnung genannten Anforde- Die Geprüften haben die bei der Prüfung festgestellten
rungen entsprechend. Den Prüfern sind die gewünschten Mängel unverzüglich zu beheben; die Künstlersozialkasse
Unterlagen unverzüglich auszudrucken, oder es sind les- kann ihnen hierzu eine Frist setzen. Die Geprüften haben
bare Reproduktionen herzustellen, soweit ihnen die Nut- außerdem Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestell-
zung der bei den zu Prüfenden installierten Technik nicht ten Mängel sich nicht wiederholen. Die Künstlersozial-.
zuzumuten ist. kasse kann hierzu Auflagen erteilen. Außerdem kann sie
den Geprüften auferlegen, die ordnungsgemäße Män-
gelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen mitzu-
Fünfter Abschnitt teilen.
Gemeinsame Vorschriften
§14
Kosten
§12
Prüfbericht Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch
die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.
(1) Die Künstlersozialkasse hat den Umfang und das
Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten.
Sechster Abschnitt
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften inner-
halb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung schrift- Schlußvorschrift
lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die für die Beitrags-
und Abgabegrundlagen erheblichen Prüfungsfeststellun- §15
gen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen.
Inkrafttreten
Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitrags- und
Abgabegrundlagen, so genügt es, wenn dies den Geprüf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ten schriftlich mitgeteilt wird. Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1994 2975
Berichtigung
der Neufassung des BundessozialhiHegesetzes
Vom 28. September 1994
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1994 (BGBI. 1S. 646) ist wie folgt zu berichtigen:
In§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a ist die Zahl „1/30" durch die Zahl „1/50" zu
ersetzen.
Bonn, den 28. September 1994
Bundesministerium
für Familie und Senioren
Im Auftrag
Großmann
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 49, ausgegeben am 19. Oktober 1994
Tag In h a It Seite
7. 10. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Jull 1993 über den Rechtsstatus des Internationalen
Suchdienstes in Arolsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2750
GESTA: XA24
7. 1o. 94 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien . . . 2753
GESTA: XE15
7. 10. 94 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 1. Februar 1993 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und Rumänien . . . . . 2957
GESTA: XE16
14. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3124
Preis dieser Ausgabe: 78,15 DM (74,40 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 79,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bet'eita erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOgHch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzplatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,65 DM Versandkosten), bei Bundeunzeiger Verlagages.m.b.H.. Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A • Entgelt bezahtt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 7. 94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 10 781 (195 14. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-123
28. 7. 94 Hundertfünfzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 10 781 (195 14. 10. 94) 10. 11. 94
neu: 96-1-2-150
7. 1O. 94 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Hof) 10 821 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-81
7. 10. 94 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugverfahren
für Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechselverfah-
ren für Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslande-
platzes) 10 822 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-82
7. 10. 94 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz
Kiel-Holtenau) 10 822 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1·2-99
7. 10. 94 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Kassel) 10 822 (196 15. 10. 94) 10. 11. 94
96-1-2-102