198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über den Übergang der Rechte und Pflichten des Bundes
auf die Eisenbahn-Unfallkasse
(Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung)
Vom 7. Februar 1994
Auf Grund des Artikels 7 § 1 Abs. 1 des Eisenbahn- §3
neuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
Kostenerstattung
S. 2378) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
für übergegangene Entschädigungsansprüche
§1
(1) Erfüllt die Eisenbahn-Unfallkasse Entschädigungs-
Zeitpunkt des Übergangs; vorläufiger Sitz ansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem in § 1 genann-
ten Zeitpunkt bestandskräftig festgestellt worden sind,
(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse tritt mit Wirkung vom erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten,
1. Januar 1994 in die Rechte und Pflichten des Bundes als wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeits-
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die bisher verhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen
nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Reichsbahn standen.
Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
wahrgenommen wurden. (2) Innerhalb der Umlagegruppen II und III (§ 2 Abs. 2
Nr. 2 und 3) werden die in Absatz 1 genannten Kosten
(2) Vorläufiger Sitz der Eisenbahn-Unfallkasse ist Frank- durch die Beiträge gedeckt.
furt am Main.
§2
§4
Vorläufige Regelungen
Vorläufige Regelungen zur Haushaltsführung
zur Aufbringung der Mittel
(1) Der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse stellt den
(1) Bis die Vertreterversammlung der Eisenbahn-Unfall- Haushaltsplan 1994 auf und regelt die Haushaltsführung.
kasse nach § 730 der Reichsversicherungsordnung
Gefahrklassen bildet, werden drei Umlagegruppen ge- (2) Über die Vergabe von Leistungen sowie über die
bildet. Die zu erhebenden Beiträge werden auf diese Beschaffung von Geschäftsbedarf entscheidet der
Umlagegruppen im Verhältnis der Leistungsausgaben Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse, soweit die
des letzten bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde Ausgabe im Einzelfall den Betrag von 45 000 Deutsche
für Unfallversicherung abgerechneten Haushaltsjahres Mark nicht übersteigt. In den übrigen Fällen entscheidet
aufgeteilt. der Vorstand.
(2) Es werden zugeordnet §5
1. der Umlagegruppe I die in§ 657a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Inkrafttreten;
bis 3 der Reichsversicherungsordnung aufgeführten Außerkrafttreten vorläufiger Regelungen
Unternehmen sowie die Eisenbahn-Unfallkasse,
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar
2. der Umlagegruppe II die in § 657a Abs. 1 Satz 2 1994 in Kraft.
Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung aufgeführten
(2) § 1 Abs. 2, § 2 und§ 4 treten mit dem Wirksam-
Versicherungsträger und Einrichtungen,
werden entsprechender Bestimmungen der Satzung der
3. der Umlagegruppe III die Versicherungsträger hin- Eisenbahn-Unfallkasse außer Kraft. Das Bundesministe-
sichtlich der nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 der Reichs- rium für Verkehr gibt das Außerkrafttreten im Bundes-
versicherungsordnung versicherten Personen. gesetzblatt bekannt.
Bonn, den 7. Februar 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 199
Bekanntmachung
der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 8. Februar 1994
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur zu 1. des § 7 Abs. 1 und 1a sowie der §§ 73a und 79a des
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord- Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
nung sowie der Futtermittel-Einfuhrverordnung vom machung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482),
23. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2463) wird nachstehend von denen§ 7 durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes
der Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord- vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022) geändert
nung in der seit 1. Januar 1994 geltenden Fassung worden ist und die §§ 73a und 79a durch Artikel 1
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Nr. 18 und 24 des zt.:letzt genannten Gesetzes
eingefügt worden sind,
1. die am 1. Januar 1993 mit Ausnahme des§ 27 Abs. 2, in-
soweit am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung
vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2437, 1993 1S. 63), zu 2. des§ 7 Abs. 1 und des§ 79a, jeweils in Verbindung
mit§ 7 Abs. 2, des Tierseuchengesetzes in der Fas-
2. den am 17. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der sung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993
Verordnung vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 898, 1699), (BGBI. 1S. 116),
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Verordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2463). zu 3. des § 7 Abs. 1 und des § 79a des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund: 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).
Bonn, den 8. Februar 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das innergemeinschaftliche Verbringen
sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt1 §24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
Allgemeine Vorschriften §25 Einfuhrverbote
§26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 1 Anwendungsbereich
§27 Einfuhruntersuchung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§28 Anzeige der Ankunft
§ 3 Bescheinigungen
§ 4 · Anzeige und Registrierung
Unterabschnitt 2
§ 5 Buchführung
Maßnahmen bei der Einfuhr
§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
§ 7 Zuständigkeit §29 Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
§30 Bescheinigungen
Abschnitt2 §31 Zurückweisung
lnnergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 1 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren
Anforderungen §32 Allgemeine Bestimmuflg
an das innergemeinschaftliche Verbringen
§33 Eingeführte Schlachttiere
§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen §34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere
§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen §35 Eingeführte Papageien und Sittiche
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere §36 Eingeführtes Rohmaterial, eingeführte unbearbeitete
§ 10 Verbringungsverbot für Fleisch Borsten, Haare, Wolle, Fedem und Federteile
§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaate11
§13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten Abschnitt4
§14 Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische Durchfuhr
§ 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial
§37 Anforderungen an die Durchfuhr
§ 14b Besondere Bestimmungen für unbearbeitete Borsten,
Haare, Wolle, Federn und Federteile
§15 Zulassungsbedürftige Betriebe
§16 Bekanntgabe der Zulassungen Abschnitt5
§17 Ruhen der Zulassung Ausnahmen
§18 Kennzeichnung §38 Tiere
§39 Waren
Unterabschnitt 2
Überwachung
des innergemeinschaftlichen Verbringens
Abschnitt&
§19 Anzeige der Ankunft
Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
§20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§40 Befugnisse der Behörde
§21 Sonstige Maßnahmen
§41 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt3
Einfuhr Abschnitt7
Unterabschnitt 1 Schlußvorschriften
Anforderungen an die Einfuhr §42 Außerkrafttreten von Vorschriften
§22 Genehmigungsfreie Einfuhr §43 Übergangsvorschriften
§23 (weggefallen) §44 (Inkrafttreten)
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 201
Abschnitt 1 nung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Aus-
nahme der Schlachttiere;
Allgemeine Vorschriften
11 . Schlachttiere:
§1 Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind;
Anwendungsbereich 12. Fleisch:
(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche zum menschlichen Genuß geeignete Teile ge-
Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr schlachteter oder erlegter Tiere und die daraus
hergestellten Fleischerzeugnisse;
1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen,
Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosi- 13. frisches Fleisch:
miae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwir-
sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger kenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung,
Vögel, Süßwasserfische und Bienen (Tiere), unterworfen worden ist;
2. toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen 14. Fleischerzeugnis:
und Abfällen von Tieren der in Nummer 1 genannten Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von
Arten (Waren), Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit
einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-
3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff
lung, unterworfen worden ist;
sein können (Gegenstände).
14a. Rohmaterial:
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Futtermittel tierischer Herkunft Drüsen, inner~ Organe und sonstige Produkte oder
im Sinne des§ 1 Nr. 1 der Futtermittel-Einfuhrverordnung. Nebenprodukte der Schlachtung, die zur Herstellung
pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse
§2 bestimmt sind;
Begriffsbestimmungen 14b. tmkereierzeugnisse:
Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, die
Im Sinne dieser Verordnung sind
ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei
1. Klauentiere: bestimmt sind;
Wiederkäuer und Schweine;
15. Fischhaltungsbetrieb:
2. Einhufer: Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Hälterung von Süßwasserfischen;
Zebroide;
16. seuchenfreie Zone:
3. eingetragene Pferde: Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-
Nutz- und Zuchtpferde, die in ein Zuchtbuch oder die messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher
Liste einer vom Bundesministerium für Ernährung, Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger ladung
bekanntgegebenen Sportorganisation eingetragen a) von Rindern, Schafen oder Ziegen kein Fall von
sind; Maul- und Klauenseuche,
4. Geflügel: b) von Schweinen kein Fall von Ansteckender
Haus- und Wildgeflügel; Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Maul-
5. Hausgeflügel: und Klauenseuche, Schweinepest oder Vesiku-
Enten, Gänse, Hühner, Perlhühner und Truthühner; lärer Schweinekrankheit
6. Wildgeflügel: aufgetreten ist;
Auerwild, Birkwild, Fasanen, Flachbrustvögel, Flug- 17. Durchfuhr:
hühner, Haselhühner, Moorhühner, Pfauen, Rackel- Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft-
wild, Rebhühner, Schneehühner, Schnepfen - ein- liches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-
schließlich Bekassinen -. Schwäne, Steinhühner, schließender Ausfuhr;
Tauben, Trutwild, Wachteln, Wasserhühner, Wilden- 18. Dokumentenprüfung:
ten, Wildgänse und Wildtauben, auch wenn sie in amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleiten-
Farmen oder auf sonstige Weise gehalten werden; den Bescheinigungen;
7. Eintagsküken: 19. Nämlichkeitskontrolle:
Geflügel, das seit dem Schlupf nicht gefüttert amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren
worden ist; und Waren mit den sie begleitenden Bescheini-
8. Süßwasserfische: gungen;
Aale, Forellen, forellenartige Fische, Graskarpfen, 20. physische Untersuchung:
Hechte, Karpfen, echte Lachse, Marmorkarpfen, amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen
Schleien, Silberkarpfen und Welse sowie Weichtiere Zustandes von Tieren und Waren;
und Zehnfußkrebse;
21. Grenzkontrollstelle:
9. Bienen: amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung
Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und
Begleitbienen; physischen Untersuchung von Tieren und Waren an
10. Nutz- und Zuchttiere: der Grenze zu einem Drittland oder In einem Hafen
Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewin- oder Flughafen;
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
22. Grenzübergangsstelle: Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung sein:
der Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle 1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren
von Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
einem Hafen oder Flughafen;
2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und
23. Übernahmeerklärung: Anschrift des Erwerbers,
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach 3. Art sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren.
einer Durchfuhr erstberührten Drittlandes, die Sen-
dung, sofern sie sich beim Eintritt in die Europäische § 24 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
Gemeinschaft als frei von Seuchen und seuchen-
verdächtigen Erscheinungen erwiesen hat, ohne §6
Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen. Anforderungen
an Transporbnittel und -behiltnlsse
§3 (1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten
Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transport-
Bescheinigungen mitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich ver-
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen bracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in
der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.
§ 30 Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und (2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sitti-
in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich che dürfen nur in Transportbehältnissen innergemein-
beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. schaftlich verbracht oder eingeführt werden, die aus-
Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen schließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten,
Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von
Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden,
wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgese- §7
henen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheini- Zuständigkeit
gungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und
diese Alternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigun-
mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Strei- gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-
chungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind behörden. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden,
nur zulässig, wenn es sich handelt um wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
1. nicht zutreffende Alternativen,
Abschnitt 2
2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe
oder einen bestimmten Verwendungszweck nicht lnnergemeinschaftliches Verbringen
gefordert werden, oder
Unterabschnitt 1
3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser
Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen Anforderungen an das
worden ist. innergemeinschaftliche Verbringen
§4 §8
Genehmigungsfreies Verbringen
Anzeige und Registrierung
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten
Wer gewerbsmäßig Tiere oder in Anlage 1 genannte Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-
Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen schaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Bescheinigung begleitet sind, die dem dort für sie in
Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer
Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschrie-
Zulassung nach § 14 Abs. 5, § 14a Abs. 2, § 14b Abs. 2
benen Muster entspricht. Abweichend hiervon dürfen
oder § 15 Abs. 2 bedürfen. Die zuständige Behörde erfaßt Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland inner-
die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registrier- gemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt
nummer in einem Register. von der Bescheinigung nach Satz 1 von der Bescheini-
gung nach § 30 Satz 1 und einer beglaubigten Kopie der
§5 Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 begleitet sind.
Buchführung (2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-
schaftliche Verbringen ohne Bescheinigung im Einzelfall
Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat genehmigt werden, wenn die Sendung
1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten 1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in
und eingeführten Tiere und Waren Buch zu führen, ein Drittland oder
soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung 2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein
zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist, Drittland
2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Emp- verbracht werden soll. Diese Sendungen unterliegen der
fänger der Tiere oder Waren ausweisen, aufzubewahren. zollamtlichen Überwachung.
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 203
(3) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen (2) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-
Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die dicht verschlossenen Behältnissen, die
entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-
1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert
grundlage, die Erfül:ung zusätzlicher Voraussetzungen
mindestens 3 beträgt, und
beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben
und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 2. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 beglei-
schaft und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger tet werden, die bei der Angabe ,,Art der Erzeugnisse"
bekanntgemacht, so muß die Bescheinigung nach Ab- mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1
satz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.
sein, aus der sich ergibt, daß diese Voraussetzungen (3) Das Verbot gilt - ausgenommen in den Fällen des
erfüllt sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Land- Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a - ferner nicht für
wirtschaft und Forsten gibt auch die Aufhebung der Maß-
nahme im Bundesanzeiger bekannt. 1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von
mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und
§9 2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens
5,5 Kilogramm, die
Genehmigungspflichtiges Verbringen
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und a) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung
Waren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf von mindestens 9 Monaten unterlegen haben,
der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit b) einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen
Ursprung in einem Drittland, die von der Bescheinigung pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen und
nach § 30 Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheini-
c) aus frischem Fleisch von Schweinen hergestellt
gung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.
worden sind, die nicht aus einem wegen Vesikulärer
Schweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stam-
§9a men,
Verbringungsverbot für Tiere soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach
Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe „Art
Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort der Erzeugnisse" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Arti-
für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. kel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG"
versehen ist.
§10
§ 11
Verbringungsverbot für Fleisch
Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
(1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug-
nisse innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das fri- (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren
sche Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeug- und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit
nisse verwendete frische Fleisch
1. Tiere, Embryonen und Samen von Hausrindern, Samen
1 . von Tieren gewonnen wurde, die von Hausschweinen sowie Bruteier von Geflügel auf
a) aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
wegen Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der vete-
Schweinekrankheit, Schweinepest oder Anstek- rinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
kender Schweinelähmung unterliegt, oder innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren
und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt
b) aus einem Sperrbezirk stammen,
(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden Fas-
sofern die Tierart für die festgestellte Seuche empfäng- sung oder
lich ist; 2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der
2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauenseu- Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember
che, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen
oder Ansteckende Schweinelähmung festgestellt wor- im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den
den ist, vom Tage der Feststellung der Seuche bis zur gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S. 13) in
abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses der jeweils geltenden Fassung
erschlachtet worden ist;
von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitglied-
3. von Schweinen, Schafen oder Ziegen gewonnen staat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-
wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer lichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundes-
Sperre wegen Brucellose der Schweine oder Brucel- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lose der Schafe und Ziegen unterliegt, oder diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht
4. von Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen wurde, hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im
wenn der Verfügungsberechtigte nicht vor der Bundesanzeiger bekannt.
Schlachtung die Erklärung abgegeben hat, daß die (2) Die zuständige Behörde kann das Verbringen von
Tiere seit mindestens 21 Tagen vor der Schlachtung Tieren und Waren nach anderen Mitgliedstaaten bis zur
oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1
Gemeinschaft gehalten worden sind; die Erklärung ist Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche
auf Verlangen schriftlich abzugeben. amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§12 zungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist,
Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten daß die Schlachttiere innerhalb der Frist nach Absatz 1
Satz 2 geschlachtet werden.
(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen
Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teil-
weise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden §14
Betrieb oder von einem von der zuständigen Behörde zu Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische
diesem Zweck zugelassenen Markt verbracht werden.
(1) Süßwasserfische dürfen aus anderen Mitgliedstaa-
(2) Ein Markt darf nur zugelassen werden, wenn ten nicht verbracht werden, wenn sie
1. er amtstierärztlich überwacht wird, 1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet wer-
den sollen oder
2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutztiere oder
nur für Schlachttiere abgehalten wird, 2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchen-
rechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt.
3. nur der Auftrieb von Tieren erlaubt ist, die den für sie
nach Anlage 3 Spalte 2 vorgesehenen Anforderungen (2) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische
entsprechen, bei Zucht- und Nutzrindern vorbehaltlich und von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma
des Absatzes 3, und von Süßwasserfischen dürfen aus anderen Mitgliedstaa-
ten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach
4. er in einer seuchenfreien Zone liegt. Absatz 1 stammen.
(3) Auf einen zugelassenen Markt dürfen Klauentiere (3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische
und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der - ausgenommen Weichtiere und Zehnfußkrebse -, die
Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. nicht aus einem von der zuständigen Behörde als seu-
Zucht- und Nutzrinder dürfen jedoch auch aufgetrieben chenfrei anerkannten Schutzgebiet stammen, dürfen
werden, wenn die in dieser Bescheinigung vorgesehenen innergemeinschaftlich nur in ausgenommenem Zustand
Untersuchungen auf Tuberkulose, Brucellose oder Enzoo- verbracht werden.
tische Leukose noch nicht durchgeführt worden sind. (4) Süßwasserfische sowie deren Eier und Sperma, die
zur Abgabe an einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
(4) Werden Rinder oder Schweine auf einem zugelasse-
in einem anderen Mitgliedstaat oder an einen Fischhal-
nen Markt erworben und nach einem anderen Mitglied-
tungsbetrieb, der in einem anerkannten seuchenfreien
staat verbracht, so ist die Bezeichnung des Marktes in die
Schutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt,
Bescheinigung nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 einzutragen.
bestimmt sind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie aus
(5) Tiere nach Absatz 1 dürfen vor ihrer Verladung auf 1 . einem von der zuständigen Behörde zugelassenen
die zum Verbringen nach dem anderen Mitgliedstaat Fischhaltungsbetrieb oder
bestimmten Transportmittel auf eine Sammelstelle ver-
2. einem Fischhaltungsbetrieb, der in einem von der
bracht werden, die der zuständigen Behörde zuvor ange-
zuständigen Behörde als seuchenfrei anerkannten
zeigt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2
Schutzgebiet liegt,
erfüllt.
stammen.
(5) Ein Fischhaltungsbetrieb darf nur zugelassen wer-
§13 den, wenn
Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten 1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 Buchstabe A
der Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar
(1) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar ten für die Vermarktung von Tieren und anderen
1. auf einen von der zuständigen Behörde zu diesem Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46 S. 1) in
Zweck zugelassenen Schlachttiermarkt oder der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
2. in ein öffentliches oder von der zuständigen Behörde 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An-
zu diesem Zweck zugelassenes nicht-öffentliches hangs C Nr. 1 Buchstaben B und C der Richtlinie
Schlachthaus 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung einge-
halten werden.
verbracht werden. Sie sind spätestens fünf Tage nach
ihrem Eintreffen zu schlachten. (6) Aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Weichtiere
dürfen in einen Fischhaltungsbetrieb nur eingesetzt wer-
(2) Ein Schlachttiermarkt darf nur zugelassen werden, den, wenn sie
wenn er an ein Schlachthaus nach Absatz 1 Nr. 2 angrenzt 1. aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stam-
und wenn sichergestellt ist, daß men,
1. der Abtrieb aller Tiere nur in Schlachthäuser nach 2. aus einem von der zuständigen Behörde als seuchen-
Absatz 1 Nr. 2 erfolgt und frei anerkannten Schutzgebiet stammen oder _
2. die Tiere in diesen Schlachthäusern innerhalb von fünf 3. zwischenzeitlich in einer Reinigungsanlage gehältert
Tagen nach ihrem Eintreffen auf dem Markt geschlach- worden sind.
tet werden.
(7) Eine Reinigungsanlage nach Absatz 6 Nr. 3 darf nur
(3) Ein nicht-öffentliches Schlachthaus darf nur zugelas- zugelassen werden, wenn sie mit einer Vorrichtung zur
sen werden, wenn die seuchenhygienischen Vorausset- Desinfektion des Abwassers ausgestattet ist.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 205
§14a §16
Besondere Bestimmungen für Rohmaterial Bekanntgabe der Zulassungen
(1) Rohmaterial darf aus einem anderen Mitgliedstaat Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem
nur unmittelbar in Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten die Zulassungen von
1. einen Betrieb nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Futtermittel-
Herstellungsverordnung oder 1. Märkten nach § 12 Abs. 2,
2. Schlachttiermärkten nach§ 13 Abs. 2,
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck
zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb 3. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13 Abs. 3,
4. Fischhaltungsbetrieben nach § 14 Abs. 5,
verbracht werden.
5. Lager- und Sortierbetrieben nach § 14a Abs. 2, auch in
(2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zugelassen Verbindung mit§ 36,
werden, wenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen
6. Bearbeitungsbetrieben nach§ 14b Abs. 2, auch in Ver-
des Artikels 2 Abs. 5 Satz 3 Buchstabe a bis f der Ent-
bindung mit § 36, und
scheidung 92/183/EWG der Kommission vom 3. März
1992 zur Festlegung von allgemeinen Bedingungen für die 7. Betrieben nach § 15 Abs. 2
Einfuhr von bestimmtem Rohmaterial für pharmazeutische sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen
Verarbeitungsbetriebe aus Drittländern, die mit der Ent- mit. Dieses gibt die zugelassenen Märkte, Schlachthäu-
scheidung 79/542/EWG des Rates festgelegten Liste auf- ser, Betriebe und Reinigungsanlagen unter Erteilung einer
geführt sind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33) in der jeweils gelten- Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt.
den Fassung eingehalten werden.
§17
§14b Ruhen der Zulassung
Besondere Bestimmungen für unbearbeitete Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Märk-
Borsten, Haare, Wolle, federn und Federteile ten, Schlachthäusern, Betrieben oder Reinigungsanlagen
fest, daß die Voraussetzungen für die Zulassung nicht
(1) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung
Federteile in Mengen von mehr als 500 Gramm aus einem bis zur Behebung der festgestellten Mängel an.
anderen Mitgliedstaat dürfen nur unmittelbar in
1 . einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck §18
zugelassenen Bearbeitungsbetrieb oder Kennzeichnung
2. einen Lagerbetrieb Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genann-
verbracht werden. ten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-
schaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Trans-
(2) Ein Bearbeitungsbetrieb darf nur zugelassen werden,
portbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorge-
wenn sichergestellt ist, daß
schriebenen Weise gekennzeichnet sind.
1. die unbearbeitete Ware
a) so gelagert wird, daß eine Verschleppung von Tier- Unterabschnitt 2
seuchenerregern ausgeschlossen ist,
Überwachung des
b) einer Behandlung unterworfen wird, durch die Tier- innergemeinschaftlichen Verbringens
seuchenerreger abgetötet werden,
§.19
2. bei der Bearbeitung anfallende Abfälle und Staub einer
Behandlung unterworfen werden, durch die Tierseu- Anzeige der Ankunft
chenerreger abgetötet werden, und (1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen Mit-
3. benutzte Umhüllungen unschädlich beseitigt oder ent- gliedstaat hat der für den Bestimmungsort zuständigen
seucht werden. Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe
der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag
vorher anzuzeigen.
§15
(2) Soweit es zur Durchführung der Überwachung erfor-
Zulassungsbedürftige Betriebe derlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, daß
(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Spalte 1 der Empfänger von Waren aus anderen Mitgliedstaaten
genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestim-
anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie mungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und
aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher
zugelassenen Betrieb stammen. anzeigt.
(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen wer- §20
den, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse
Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des
1. die Anforderungen nach Spalte 2 erfüllt sind und
innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Spalte 3 Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchen-
eingehalten werden. verbreitung schließen lassen, so ordnet sie
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. bei Tieren und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
a) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder schaft und Forsten diese Entscheidungen im Bundesan-
b) die Tötung und unschädliche Beseitigung und zeiger bekanntgemacht hat. Sieht die Bescheinigung nach
Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die
2. bei Waren die unschädliche Beseitigung Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, Beschränkung zulässig.
wenn sichergestellt ist, daß hierbei eine Verbreitung von
(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände
Tierseuchen ausgeschlossen wird.
dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt-
ländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Dritt-
§21
land oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufge-
Sonstige Maßnahmen führt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Tiere oder einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechts-
Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als grundlage erlassen hat, und das Bundesrninisterium für
den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchen- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Entschei-
rechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren dung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
Rücksendung anordnen, wenn (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von
1. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten
Herkunftsmitgliedstaat dies zuläßt, und Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden,
2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaa- solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den
ten benachrichtigt worden sind. betreffenden Teil die Entscheidungen und die Bekanntma-
chungen noch nicht ergangen sind.
(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellung-
nahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von
zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfü- Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten geneh-
gungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter migt werden, die für eine Ausstellung oder Messe
Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, daß die Waren
Stellungnahme aufzufordern. nach Beendigung der Ausstellung oder Messe ausgeführt
oder unschädlich beseitigt werden.
(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach
einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tier-
seuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, §23
bedarf der Genehmigung. (weggefallen)
(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat
aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden §24
sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mit-
gliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungsbe- Genehmigungspflichtige Einfuhr
rechtigte die zuständige Behörde des bei der Rücksen- Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf
dung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat. der Genehmigung.
§25
Abschnitt 3
Einfuhrverbote
Einfuhr
(1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b
Unterabschnitt 1 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbe-
haltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in
Anforderungen an die Einfuhr
Spalte 3 in bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten
Zeitraum verboten, wenn
§22
1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende
Genehmigungsfreie Einfuhr
Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt
(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten und
Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern
2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministe-
oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
werden, wenn
Bundesanzeiger bekanntgemacht
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer
worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem
Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische
Tage der Bekanntmachung.
Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in
Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen hat, und (2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der
in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen-
2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die für die
betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Ver- dungszwecke ist verboten, wenn und soweit
wendungszweck in einer Entscheidung vorgeschrie- 1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäi-
ben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund sche Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden
einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hin-
genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das blick auf das betreffende Drittland oder den betreffen-
betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlas- den Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt
sen hat, oder ausgeschlossen ist und
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 207
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft (4) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder
und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung nach
bekanntgemacht hat; dieses macht auch die Aufhe- den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit
bung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den
betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme
(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren
vorgeschrieben ist, die
und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10
Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur 1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund
Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des
oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grund-
in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht regeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
worden ist. ländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren
(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegen- und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,
ständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268
sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungs- S. 56) oder
mitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforde- b) des Artikels 8 Nr. 3 der Richtlinie 90/675/EWG des
rungen als das deutsche Recht stellen und die das Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend. Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S.1)
in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
§26
und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht
Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
hat.
(1) Die Einfuhr von Tieren sowie von Waren nach An-
§28
lage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder von
Gegenständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit Anzeige der Ankunft
zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bun- (1) Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die voraus-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For- sichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter Tiere sowie
sten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II
Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. oder Gegenstände nach Anlage 9a unter Angabe der Art
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Waren sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren oder Gegen-
oder Gegenständen über Zollstellen mit zugeordneten stände einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkon-
Grenzübergangsstellen, die das Bundesministerium für trollstelle kann Ausnahmen zulassen.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen (2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegenständen
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesan- nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter Verwendung
zeiger bekanntgemacht hat, zulässig, wenn diese Waren eines Formulars der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 Nr. 2
oder Gegenstände unverzüglich unter Zollaufsicht von der anzuzeigen.
Grenzübergangsstelle zur nächstgelegenen Grenzkon-
trollstelle verbracht werden.
Unterabschnitt 2
Maßnahmen bei der Einfuhr
§27
Einfuhruntersuchung §29
(1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
Anlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der Die Nämlichkeitskontrolle wird
Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der
1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt 1,
physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle.
Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die über eine 2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt 1,
Grenzübergangsstelle eingeführt werden, dort die Doku- durchgeführt. Die physische Untersuchung wird
mentenprüfung und die Nämlichkeitskontrolle und bei der
1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
Grenzkontrollstelle die physische Untersuchung durch-
zuführen. 2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und durchgeführt.
Waren aus Drittländern, die Vertragspartei des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei §30
der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stich- Bescheinigungen
probenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen
Führen die Untersuchungen nach§ 27 zu dem Ergebnis,
Untersuchung.
daß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschriften entspre-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegen- chen, so wird dem Verfügungsberechtigten von der
ständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, Grenzkontrollstelle hierüber eine Bescheinigung ausge-
daß lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlich- stellt, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die
keitskontrolle durchgeführt werden. Europäische Gemeinschaft
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. für Tiere auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richt- sene nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht werden
linie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung und und sind dort, sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt
2. für Waren auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30 der wird, spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen zu
Richtlinie 90/675/EWG in der jeweils geltenden Fas- schlachten.
sung §34
erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, Eingeführte Nutz- und Zuchttiere
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- (1) Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen
gemacht hat. Hat der Verfügungsberechtigte bei der vorübergehend eingeführte eingetragene Pferde sowie
Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist Fische, unterliegen im Bestimmungsbetrieb für 14 Tage
ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Sie dür-
Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontroll- fen während dieser Frist nicht aus dem Betrieb verbracht
stelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-
der durch die Teilung entstandenen Sendungen entspre- nahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, soweit eine
chende Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist.
und 2 ausgestellt.
(2) Spätestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1
§31 sind eingeführte Rinder nach § 19a und Schweine nach
Zurückweisung § 19b der Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen.
(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem
Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht §35
den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung Eingeführte Papageien und Sittiche
von der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde
kann im Einzelfall Eingeführte Papageien und Sittiche unterliegen am
Bestimmungsort nach näherer Anweisung des beamteten
1. die Einfuhr Tierarztes der Absonderung in dem durch die Genehmi-
a) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder gung nach § 24 Satz 1 bestimmten Betrieb. Während der
Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unter- Beobachtung hat der Einführer die Tiere nach näherer
bringung in einer nahegelegenen zugelassenen Anweisung des beamteten Tierarztes gegen Psittakose zu
Quarantänestation und behandeln und nach der Behandlung auf Psittakoseerre-
b) der Waren oder Gegenstände zur unverzüglichen ger untersuchen zu lassen.
unschädlichen Beseitigung
§36
zulassen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen
nicht verbreitet werden; Eingeführtes Rohmaterial,
eingeführte unbearbeitete
2. anordnen, daß
Borsten, Haare, Wolle, federn und Federteile
a) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet
und unschädlich beseitigt oder in einer nahe- Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a und für einge-
gelegenen zugelassenen Quarantänestation unter- führte unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und
gebracht werden und Federteile gilt§ 14b jeweils entsprechend.
b) die Waren oder Gegenstände unverzüglich
unschädlich beseitigt werden,
Abschnitt 4
wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchen-
Durchfuhr
verbreitung bei der Rücksendung oder bei Tieren aus
tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.
§37
(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden,
wenn die Anforderungen nach Anhang B 'der Richtlinie Anforderungen an die Durchfuhr
91 /496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. (1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren bedarf der
Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, wenn diese
unmittelbar in das Inland eingeführt werden. Im Falle der
Unterabschnitt 3
Durchfuhr von Waren, die in eine Freizone oder ein Freila-
Vorschriften ger verbracht werden, darf die Genehmigung nur erteilt
über eingeführte Tiere und Waren werden, wenn sichergestellt ist, daß die Waren räumlich
getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren gelagert
§32 werden.
Allgemeine Bestimmung (2) Tiere und Waren müssen bei der Durchfuhr von einer
Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestim- Übernahmeerklärung begleitet sein. Waren, die über einen
mungsort zu befördern. Die Bescheinigungen nach§ 30 anderen Mitgliedstaat durch das Inland durchgeführt wer-
sind mitzuführen. den, müssen zusätzlich von der Durchfuhrgenehmigung
des von der Durchfuhr erstberührten Mitgliedstaates
§33 begleitet sein.
Eingeführte Schlachttiere (3) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenstän-
Eingeführte Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen den gelten die§§ 25 bis 29 und 31 -·mit Ausnahme der
nur unmittelbar in das von der zuständigen Behörde physischen Untersuchung bei Waren nach § 27 - ent-
bestimmte öffentliche oder nach§ 13 Abs. 1 Nr. 2 zugelas- sprechend.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 209
(4) Die Durchfuhr von Tieren und Waren erfolgt unter 3. auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, aus-
zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren in Form genommen Klauentiere,
des Zollverschlusses. 4. auf Hunde, die
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Durchfuhr bei a) als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundes-
Zwischenlandung im Luftverkehr und bei Durchfuhr im wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwal-
Seeschiffsverkehr. Die Absätze 3 und 4 gelten - mit Aus- tung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder
nahme der Möglichkeit einer stichprobenweisen Doku-
mentenkontrolle - nicht für die Durchfuhr bei Zwischen- b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an
landung im Luftverkehr und bei Anlandung im Seeschiffs- Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestäti-
verkehr, wenn die Tiere oder Waren das Transportmittel gung der Teilnahme durch den Rennveranstalter
oder das Transportbehältnis nicht verlassen. und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 Buch-
(6) Absatz 2 gilt ferner nicht für die Durchfuhr von Waren stabe a innergemeinschaftlich verbracht oder ein-
tierischer Herkunft, die in eine Freizone oder ein Freilager geführt werden,
verbracht werden. 5. auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in
(7) Waren, die nicht den Einfuhrvorschriften entspre- Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich ver-
chen, dürfen in einer Freizone oder einem Freilager nur bracht oder eingeführt werden.
behandelt werden, soweit dies für ihre Lagerung oder die
Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich §39
ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht verändert werden.
Waren
(1) Die §§ 8, 9, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, 24 bis 28, 30,
Abschnitt 5 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf
Ausnahmen 1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen
Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der
§38 Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird,
Tiere 2. Fleisch aus Mitgliedstaaten, ausgenommen der italie-
Die§§ 8, 9, 19 Abs. 1, die§§ 20 bis 22, 24 bis 35 und 37 nischen autonomen Region Sardinien, Portugal und
sind nicht anzuwenden, Spanien, das
1. wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-
oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-
höchstens drei - im Falle von Hunde- oder Haus-
katzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten Wurf, scher oder konsularischer Vertretungen eingeführt
oder durchgeführt wird, sofern das Fleisch zum
wenn dieser weniger als drei Monate alt ist - nicht zur
Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mit- eigenen Verbrauch des Verbringers oder des Emp-
geführt werden: fängers bestimmt ist, oder
b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren
a) Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier nach-
Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Ver-
gewiesen wird, daß es gegen Tollwut schutzgeimpft
brauch mitgeführt wird,
worden ist und die Impfung
aa) mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate 3. Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von
Drittländern in einer Menge bis zu einem Kilogramm,
vor dem Grenzübertritt oder
bb) als Wiederholungsimpfung längstens 12 Mo- a) das
nate nach vorausgegangener Tollwutschutz- aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mitge-
impfung und längstens 12 Monate vor dem führt oder
Grenzübertritt bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht
durchgeführt worden ist, gewerblichen Zwecken eingeführt
b) Hauskaninchen und wird und
c) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer b) wenn
amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung be- aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen
gleitet sind, die nicht älter als 10 Tage ist und aus Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens
der sich ergibt, daß die Tiere gesund befunden wor- 3,00 erhitzt worden ist oder
den sind und in ihrem Herkunftsbestand während bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in
der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sitti- einer Entscheidung aufgeführt ist, die die
che übertragbaren Krankheiten zur amtlichen Europäische Gemeinschaft auf Grund des Arti-
Kenntnis gelangt sind, kels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Arti-
2. auf Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei kels 9 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates
Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrecht-
der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei lichen Bedingungen für den innergemein-
Orten der Bundesrepublik Deutschland über das schaftlichen Handel mit frischem Geflügel-
Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht wer- fleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern
den, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines zwi- (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) erlassen hat und das
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Dritt- Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
land geschlossenen Abkommens über den erleichter- schaft und Forsten diese Entscheidung im Bun-
ten Durchgangsverkehr erfolgt, desanzeiger bekanntgemacht hat,
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1 2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 19 Abs. 2, § 20
oder2- Satz 1, § 21 Abs. 1 oder§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder
a) Fleisch erlegten Wildes in einer Menge bis zu 3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 11 Abs. 2 oder
30 Kilogramm oder ein einzelnes Stück erlegten §25Abs.3
Wildes, zuwiderhandelt.
b) unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Ländern, Tierseuchengesetzes handeft, wer vorsätzlich oder fahr-
die im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mit- lässig
geführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nicht-
1. entgegen§ 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 28 Satz 1, auch in
gewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich ver- Verbindung mit § 37 Abs. 3, oder§ 43 Abs. 2 oder 4
bracht oder eingeführt werden. eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
(2) Fleisch nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste oder nicht rechtzeitig erstattet,
dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten 2. entgegen§ 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2
Speisen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen oder 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch
obersten Landesbehörde und nur zur unschädlichen führt,
Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.
3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3
eine Bescheinigung nicht oder nicht für die vorge-
schriebene Dauer aufbewahrt,
Abschnitt 6
4. entgegen § 6 Abs. 1 ein Tier oder eine Ware innerge-
Befugnisse der Behörde,
meinschaftlich verbringt oder einführt,
Ordnungswidrigkeiten
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§40 Abs. 3 Satz 1, oder § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder
eine Ware innergemeinschaftlich verbringt,
. Befugnisse der Behörde
6. entgegen § 9 Satz 1 ein Tier oder eine Ware aus
(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per- einem anderen Mitgliedstaat ohne Genehmigung
sonen dürfen im Rahmen der Überwachung des innerge- verbringt,
meinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr
Untersuchungen von Tieren, Waren sowie von Gegen- 6a. entgegen § 9a ein Tier innergemeinschaftlich ver-
ständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, bringt,
durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Per- 7. entgegen § 10 Abs.1 frisches Fleisch oder ein Flei-
sonen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Untersu- scherzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,
chung zu überlassen.
8. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Klauentier oder einen
(2) Transporte von Tieren und Waren können beim Einhufer auf einen zugelassenen Markt verbringt,
innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluß
9. entgegen§ 13 Abs. 1 Satz 1 ein Schlachtklauentier
der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und unter-
oder einen -einhufer aus einem anderen Mitglied-
sucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen
staat verbringt,
eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt.
10. entgegen § 14 Abs. 1 einen Süßwasserfisch aus
(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie einem anderen Mitgliedstaat verbringt,
deren Transportmittel und -behältnisse können am Be-
stimmungsort stichprobenweise darauf untersucht wer- 11 . entgegen § 14 Abs. 2 einen getöteten Süßwasser-
den, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen fisch oder Teile eines solchen oder Eier oder Sperma
entsprechen. von Süßwasserfischen aus einem anderen Mitglied-
staat verbringt,
(4) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach
den Absätzen 1 bis 3 zu dulden, die mit diesen Maßnah- 12. entgegen§ 14 Abs. 3 einen Süßwasserfisch innerge-
men beauftragten Personen zu unterstützen und die meinschattlich verbringt,
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. 13. entgegen § 14 Abs. 4 einen Süßwasserfisch oder Eier
oder Sperma eines Süßwasserfisches verbringt,
§41 14. entgegen § 14 Abs. 6 ein Weichtier in einen Fisch-
haltungsbetrieb einsetzt,
Ordnungswidrigkeiten
14a. entgegen § 14a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 36,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- Rohmaterial oder entgegen § 14b Abs. 1, auch in
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich Verbindung mit§ 36, unbearbeitete Borsten, Haare,
oder fahrlässig Wolle, Federn oder Federteile aus einem anderen
1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Mitgliedstaat verbringt oder einführt,
§ 9 Satz 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3 oder 4, auch in 15. entgegen § 15 Abs. 1 ein Tier oder ein Erzeugnis
Verbindung mit § 25 Abs. 5, § 24 oder § 37 Abs. 1 oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt,
mit einer Zulassung nach§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14
Abs. 5 oder 7, § 14a Abs. 2, auch in Verbindung mit 16. entgegen § 18 ein Tier oder ein Erzeugnis innerge-
§ 36, § 14b Abs. 2, auch in Verbindung mit § 36, § 15 meinschaftlich verbringt,
Abs. 2, § 20 Satz 2, § 28 Satz 2 oder§ 31 Abs. 1 Satz 2 17. entgegen § 21 Abs. 4 ein Tier oder eine Ware nach
Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage, einem anderen Mitgliedstaat verbringt,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 211
18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware 7. die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
aus einem Drittland oder einem bestimmten Teil Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 995),
eines Drittlandes einführt, zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
19. (weggefallen) 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);
20. entgegen§ 24 ein Tier oder eine Ware ohne Geneh- 8. die Fische-Einfuhrverordnung vom 28. Oktober 1983
migung einführt, (BGBI. 1S. 1332), zuletzt geändert durch Artikel 8 der
Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);
21. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 37 Abs. 3, ein Tier, 9. die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung
eine Ware oder einen Gegenstand einführt, der Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1
S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verord-
22. entgegen § 32 Satz 1 ein Tier befördert,
nung vom 17. Juni 1992 (BGBL I S. 1067);
23. entgegen§ 32 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mit-
10. die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
führt,
Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832),
24. entgegen § 33 ein eingeführtes Schlachtklauentier zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
oder einen eingeführten Schlachteinhufer nicht 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);
unmittelbar verbringt,
11 . die Verordnung über die Abfertigung bestimmter Teile
25. entgegen § 34 Abs. 2 ein eingeführtes Rind oder und Erzeugnisse von Tieren aus Drittländern bei ihrer
Schwein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Einfuhr und Durchfuhr vom 15. September 1992
kennzeichnet, (BAnz. S. 8057).
26. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei
oder Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen §43
läßt, Übergangsvorschriften
27. entgegen § 37 Abs. 1 ein Tier oder eine Ware ohne (1) Es gelten als vorläufig zugelassen
Genehmigung durchführt,
1. Märkte, die nach § 17c Abs. 1 der Einhufer-Ein- und
28. entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 ein Tier oder eine Ware
ohne eine Übernahmeerklärung durchführt, -Ausfuhrverordnung oder § 4 Abs. 1 der Klauentiere-
Ausfuhrverordnung,
29. entgegen § 37 Abs. 2 Satz 2 eine Ware ohne Durch-
fuhrgenehmigung durchführt oder 2. Schlachttiermärkte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Klau-
entiere-Einfuhrverordnung,
30. entgegen § 37 Abs. 7 eine Ware behandelt.
3. nicht-öffentliche Schlachthäuser, die nach § 17 Abs. 5
der Einhufer-Ein- und -Ausfuhrverordnung oder § 15
Abs. 4 der Klauentiere-Einfuhrverordnung,
Abschnitt 7 4. Betriebe, die nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Geflü-
Schlußvorschriften gel-Ein- und -Ausfuhrverordnung, § 9b Abs. 1 Nr. 1,
§ 9d Abs. 1 Nr. 1 oder§ 9f Abs. 1 Nr. 1 der Klauentiere-
§42 AusfuhrverordnLH1g
Außerkrafttreten von Vorschriften am 31. Dezember 1992 zugelassen sind. Die vorläufige
Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten außer Kraft: Zulassung erlischt,
1. die Einhufer-Ein- und -Ausfuhrverordnung in der Fas- 1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1993 die Erteilung einer
sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 endgültigen Zulassung im Falle
(BGBI. 1S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 1 der a) des Satzes 1 Nr. 1 nach § 12 Abs. 1,
Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067); b) des Satzes 1 Nr. 2 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
2. die Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der c) des Satzes 1 Nr. 3 nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 966),
d) des Satzes 1 Nr. 4 nach § 15 Abs. 1
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067); beantragt wird, oder
3. die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969), Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom (2) Wer am 1. Januar 1993 bereits gewerbsmäßig Tiere
17. Juni 1992 (BGBI. I S. 1067); oder in Anlage 1 in der am 1. Januar 1993 geltenden Fas-
4. die Affen-Einfuhrverordnung in der Fassung der sung genannte Waren innergemeinschaftlich verbringt
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 975), oder einführt, hat dies bis zum 30. Juni 1993 der zustän-
geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 23. digen Behörde anzuzeigen.
Mai 1991 (BGBI. I S.1151);
(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 1993 ent-
5. die Geflügel-Ein- und -Ausfuhrverordnung in der Fas- standen sind, sind die Vorschriften der in § 42 Abs. 1 Nr. 1
sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 bis 1O genannten Verordnungen hinsichtlich der Ver-
S. 977), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord- folgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
nung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067);
(4) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbsmäßig
6. die Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 988), 1. Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut
sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren,
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1067); 2. Erzeugnisse aus Blut oder Häuten von Einhufern oder
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Waren nach den Nummern 6 bis 9 der Anlage 1 1. bis zum 30. Juni 1994 die Erteilung einer endgültigen
Zulassung im Falle
innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies
bis zum 30. Juni 1994 der zuständigen Behörde anzu- a) des Satzes 1 Nr. 1 nach§ 14aAbs. 2,
zeigen. b) des Satzes 1 Nr. 2 nach § 14b Abs. 2
(5) Betriebe, die am 1. Januar 1994 bereits beantragt wird, oder
1. Rohmaterial gelagert und sortiert, 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
2. Borsten, Haare, Wolle, Federn oder Federteile bear-
beitet
§44
haben, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige
Zulassung erlischt, wenn nicht (Inkrafttreten)
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 213
Anlage 1
(zu§ 4)
Waren,
deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen
oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
1. Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließ-
lich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von
Klauentieren
2. Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeug-
nisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von
Einhufern
3. Fleisch von Hasen und Kaninchen
4. Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel
5. Eier und Sperma von Süßwasserfischen
6. Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelter Jagd-
trophäen
7. Rohmaterial, soweit nicht in den Nummern 1 bis 6 genannt
8. lmkereierzeugnisse
9. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie
Muschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 6 Abs. 1)
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Art, Verwendungszweck Anforderungen
2
1. Tiere
1. Klauentiere, Einhufer, Hasen und Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß tieri-
Kaninchen sche Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht
heraussickern oder herausfallen können.
2. Geflügel
2.1 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während der Beför-
derung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfi-
zierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert
sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß
tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht her-
ausfallen können.
3. Papageien und Sittiche Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während der
Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
4. Süßwasserfische Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen
sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienen-
dicht verschlossen sein.
II. Waren
1. Rohmaterial Transportbehältnisse müssen flüssigkeitsdicht sein.
2. Samen und Embryonen von Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und §O beschaffen
Hausrindern sein, daß sie verschließbar sind.
3. Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
sein, daß sie verschließbar sind.
4. Bruteier von Geflügel 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfi-
zierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert
sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß
Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht heraus-
fallen können.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 215
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1 und 3
und§ 12 Abs. 2 Nr. 3)
lnnergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
1. Tiere
1. Hausrinder
1.1 Nutz- und Zuchtrinder, aus- Gesundheitsbescheinigung Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der
genommen Tiere, die im Ver- nach Muster I der Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
einigten Königreich geboren Richtlinie 64/432/EWG des Rates geltenden Fassung,
und jünger als 6 Monate sind vom 26. Juni 1964 zur Regelung Artikel 10 der Richtlinie
viehseuchenrechtlicher Fragen beim 90/425/EWG in der jeweils gelten-
innergemeinschaftlichen Handels- den Fassung
verkehr mit Rindern und Schweinen
(ABI. EG Nr. 121 S. 1977)
in der jeweils geltenden Fassung
1.2 Schlachtrinder, ausgenommen Gesundheitsbescheinigung Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der
Tiere, die im Vereinigten nach Muster II der Anlage F Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
Königreich geboren und jünger der Richtlinie 64/432/EWG geltenden Fassung,
als 6 Monate sind in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
2. Hausschweine
2.1 Nutz- und Zuchtschweine Gesundheitsbescheinigung Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der
nach Muster III der Anlage F Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
der Richtlinie 64/432/EWG geltenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 1O der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
2.2 Schlachtschweine Gesundheitsbescheinigung Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der
nach Muster IV der Anlage F Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
der Richtlinie 64/432/EWG geltenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
3. Schafe und Ziegen
3.1 Nutz- und Zuchtschafe und Gesundheitsbescheinigung Artikel 7 und 8 der Richtlinie
-ziegen, ausgenommen Mast- nach Muster 111 des Anhangs E 91/68/EW in der jeweils gelten-
schafe und -ziegen der Richtlinie 91/68/EWG des Rates den Fassung,
vom 28. Januar 1991 zur Regelung Artikel 1O der Richtlinie
tierseuchenrechtlicher Fragen beim 90/425/EWG in der jeweils gelten-
innergemeinschaftlichen Handels- den Fassung
verkehr mit Schafen und Ziegen
(ABI. EG Nr. L 46 S. 19)
in der jeweils geltenden Fassung
3.2 Mastschafe und -ziegen Gesundheitsbescheinigung Artikel 7 und 8 der Richtlinie
nach Muster II des Anhangs E 91/68/EWG in der jeweils gelten-
der Richtlinie 91/68/EWG den Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
3.3 Schlachtschafe und -ziegen Gesundheitsbescheinigung Artikel 7 und 8 der Richtlinie
nach Muster I des Anhangs E 91/68/EWG in der jeweils gelten-
der Richtlinie 91/68/EWG den Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
3a. Wildklauentiere Bescheinigung nach Artikel 6 der Artikel 6 Abschnitt A Nr. 1 Buch-
Richtlinie 92/65/EWG des Rates stabe c der Richtlinie 92/65/EWG in
vom 13. Juli 1992 über die tier- der jeweils geltenden Fassung,
seuchenrechtlichen Bedingungen für Artikel 1O der Richtlinie
den Handel mit Tieren, Samen, Ei- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
zellen und Embryonen in der Ge- den Fassung
meinschaft sowie für ihre Einfuhr in
die Gemeinschaft, soweit sie dies-
bezüglich nicht den Gemeinschafts-
regelungen nach Anhang A Ab-
schnitt I der Richtlinie 90/425/EWG
unterliegen (ABI. EG Nr. L 268
S. 54), in der jeweils geltenden Fas-
sung
4. Einhufer
4.1 eingetragene Pferde Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
Muster des Anhangs B der Richt- Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils
linie 90/426/EWG des Rates vom geltenden Fassung,
26. Juni 1990 zur Festlegung der Artikel 1O der Richtlinie
tierseuchenrechtlichen Vorschriften 90/425/EWG in der jeweils gelten-
für das Verbringen von Equiden und den Fassung
für ihre Einfuhr aus Drittländern
(ABI. EG Nr. L 224 S. 42) in der
jeweils geltenden Fassung
4.2 sonstige Einhufer Muster nach Anhang C der Richt- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
linie 90/426/EWG in der jeweils gel- Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils
tenden Fassung geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
4 a. Affen und Halbaffen Bescheinigung nach Artikel 5 Abs. 1 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
der Richtlinie 92/65/EWG in der je- 92/65/EWG in der jeweils geltenden
weils geltenden Fassung Fassung,
Artikel 1O der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
4 b. Hunde und Hauskatzen Bescheinigung nach Artikel 1O Artikel 10 der Richtlinie
Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils gelten-
92/65/EWG in der jeweils geltenden den Fassung
Fassung
4c. Hasen und Kaninchen Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
der Richtlinie 92/65/EWG in der je- 92/65/EWG in der jeweils geltenden
weils geltenden Fassung Fassung,
Artikel 1O der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
5. Geflügel
5.1 Geflügel in Sendungen von Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
weniger als 20 Tieren Muster 4 des Anhangs IV der Richt- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
linie 90/539/EWG des Rates vom den Fassung,
15. Oktober 1990 über die tier- Artikel 1O der Richtlinie
seuchenrechtlichen Bedingungen für 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den innergemeinschaftlichen Handel den Fassung
mit Geflügel und Bruteiern sowie für
ihre Einfuhr aus Drittländern (ABI.
EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils
geltenden Fassung
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 217
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
5.2 Nutz- und Zuchtgeflügel, aus- Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
genommen zur Aufstockung Muster 3 des Anhangs IV der Richt- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
von Wildbeständen, in Sen- linie 90/539/EWG in der jeweils gel- den Fassung,
dungen von mehr als 19 Tie- tenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
ren 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
5.3 Nutz- und Zuchtgeflügel zur Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
Aufstockung von Wildbestän- Muster 6 des Anhangs IV der Richt- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
den in Sendungen von mehr linie 90/539/EWG in der jeweils gel- den Fassung,
als 19 Tieren tenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
5.4 Schlachtgeflügel in Sendungen Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
von mehr als 19 Tieren Muster 5 des Anhangs IV der Richt- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
linie 90/539/EWG in der jeweils gel- den Fassung,
tenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
5.5 Eintagsküken in Sendungen Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
von mehr als 19 Tieren Muster 2 des Anhangs IV der Richt- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
linie 90/539/EWG in der jeweils gel- den Fassung,
tenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
5 a. Papageien und Sittiche Bescheinigung nach Artikel 7 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
6. Süßwasserfische den Fassung
6.1 Süßwasserfische, ausgenom- Transportbescheinigung nach Kapi- Artikel 12 und 13 der Richtlinie
men Weichtiere, aus einem tel I des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Schutzgebiet, die für einen zu- 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
gelassenen Fischhaltungsbe- Fassung Artikel 10 der Richtlinie
trieb oder ein Schutzgebiet 90/425/EWG in der jeweils gelten-
bestimmt sind den Fassung
6.2 Süßwasserfische, ausgenom- Transportbescheinigung nach Kapi- Artikel 12 und 13 der Richtlinie
men Weichtiere, aus einem zu- tel 2 des Anhangs Eder Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
gelassenen Fischhaltungsbe- 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
trieb, die für einen zugelasse- Fassung Artikel 10 der Richtlinie
nen Fischhaltungsbetrieb oder 90/425/EWG in der jeweils gelten-
ein Schutzgebiet bestimmt sind den Fassung
6.3 Weichtiere aus einem Schutz- Transportbescheinigung nach Kapi- Artikel 12 und 13 der Richtlinie
gebiet, die für einen zugelas- tel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
senen Fischhaltungsbetrieb 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
oder ein Schutzgebiet be- Fassung Artikel 10 der Richtlinie
stimmt sind 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
6.4 Weichtiere aus einem zuge- Transportbescheinigung nach Kapi- Artikel 12 und 13 der Richtlinie
lassenen Fischhaltungsbetrieb, tel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
die für einen zugelassenen 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fischhaltungsbetrieb oder ein Fassung Artikel 10 der Richtlinie
Schutzgebiet bestimmt sind 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
7. Bienen Bescheinigung nach Artikel 8 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils gelten- Fassung,
den Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Haus- Bescheinigung nach Artikel 3 Artikel 8 a der Richtlinie
rindern, -schweinen, -schafen Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 72/461/EWG in der jeweils gelten-
und -ziegen sowie von Ein- 64/433/EWG des Rates zur Rege- den Fassung,
hufern, die als Haustiere ge- lung gesundheitlicher Fragen beim Artikel 9 der Richtlinie
halten werden innergemeinschaftlichen Handels- 89/662/EWG in der jeweils gelten-
verkehr mit frischem Fleisch (ABI. den Fassung
EG Nr. 121 S. 2012) in der jeweils
geltenden Fassung
2. Fleischerzeugnisse von Haus-
rindern, -schweinen, -schafen
und -ziegen sowie von Ein-
hufern, die als Haustiere ge-
halten werden
2.1 Fleischextrakte, ausgelassene Bescheinigung nach Artikel 3 Buch- Artikel 7 a der Richtlinie
Fette, Grieben, Gelatine, stabe A Nr. 9 Buchstabe b Abs. i 80/215/EWG des Rates zur Rege-
Fleischmehl, Schwartenpulver, der Richtlinie 77/99/EWG des Rates lung viehseuchenrechtlicher Fragen
gesalzenes oder getrocknetes zur Regelung gesundheitlicher Fra- beim innergemeinschaftlichen Han-
Blut und Blutplasma von Tie- gen beim innergemeinschaftlichen delsverkehr mit Fleischerzeugnissen
ren dieser Arten Handelsverkehr mit Fleischerzeug- (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der je-
nissen (ABI. EG Nr. L 26 S. 85) in weils geltenden Fassung,
der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
2.1 a gereinigte und gesalzene, ge- Bescheinigung nach Anhang I Kapi- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
trocknete oder erhitzte Mägen, tel 2 Abschnitt Ader Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
Därme und Harnblasen von 92/118/EWG des Rates vom
Tieren dieser Arten 17. Dezember 1992 über die tier-
seuchenrechtlichen und gesundheit-
lichen Bedingungen für den Handel
mit Erzeugnissen tierischen Ur-
sprungs in der Gemeinschaft sowie
für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft,
soweit sie diesbezüglich nicht den
Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Kapitel I der Richtlinie
89/662/EWG und - in bezug auf
Krankheitserreger - der Richtlinie
90/425/EWG unterliegen (ABI. EG
1993 L 62 S. 49), in der jeweils
geltenden Fassung
2.1 b Rohmaterial Bescheinigung nach Artikel 13 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
90/667/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse Genußtauglichkeitsbescheinigung Artikel 7a der Richtlinie
dieser Tierarten, ausgenom- nach Muster des Anhangs D der 80/215/EWG des Rates zur Rege-
men Fleisch in luftdicht ver- Richtlinie 77/99/EWG in der jeweils lung viehseuchenrechtlicher Fragen
schlossenen Behältnissen, das geltenden Fassung beim innergemeinschaftlichen Han-
in diesen so erhitzt worden ist, delsverkehr mit Fleischerzeugnissen
daß der Fe-Wert mindestens (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der je-
3 beträgt weils geltenden Fassung,
Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 219
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
3. Frisches Fleisch von wild- Genußtauglichkeitsbescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
lebenden Säugetieren, die nach Muster des Anhangs IV der in der jeweils geltenden Fassung
in Zuchtbetrieben gehalten Richtlinie 91/495/EWG des Rates
wurden vom 27. November 1990 zur Rege-
lung der gesundheitlichen und tier-
seuchenrechtlichen Fragen bei der
Herstellung und Vermarktung von
Kaninchenfleisch und Fleisch von
Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41)
in der jeweils geltenden Fassung
3a. Fleisch erlegten Wildes Bescheinigung nach Artikel 3 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Abs. 4 Buchstabe iii der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
92/45/EWG des Rates vom 16. Juni
1992 zur Regelung der gesundheitli-
chen und tierseuchenrechtlichen
Fragen beim Erlegen von Wild und
bei der Vermarktung von Wildgeflü-
gel (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der
jeweils geltenden Fassung
3b. Ganze Stücke erlegten Wildes Bescheinigung nach Artikel 5 Nr. 3 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Buchstabe c der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
92/45/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
4. Embryonen von Hausrindern, Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 10 der Richtlinie
die nach dem 31. Dezember Muster des Anhangs C der Richt- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
1990 aufbereitet worden sind linie 89/556/EWG des Rates vom den Fassung
25. September 1989 über viehseu-
chenrechtliche Fragen beim inner-
gemeinschaftlichen Handel mit Em-
bryonen von Hausrindern und ihrer
Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG
Nr. L 302 S. 1) in der jeweils gelten-
den Fassung
5. Samen von Hausrindern, der Tiergesundheitsbescheinigung nach Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
nach dem 31. Dezember 1989 Muster des Anhangs D der Richt- in der jeweils geltenden Fassung,
aufbereitet worden ist linie 88/407/EWG des Rates vom Artikel 10 der Richtlinie
14. Juni 1988 zur Festlegung der 90/425/EWG in der jeweils gelten-
tierseuchenrechtlichen Anforderun- den Fassung
gen an den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit gefrorenem Sa-
men von Rindern und an dessen
Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in
der jeweils geltenden Fassung
6. Samen von Hausschweinen, Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 10 der Richtlinie
der nach dem 31. Dezember Muster des Anhangs D der Richt- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
1991 aufbereitet worden ist linie 90/429/EWG des Rates vom den Fassung
26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderun-
gen an den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Samen von
Schweinen und an dessen Einfuhr
(ABI. EG Nr. L 224 S. 62) in der
jeweils geltenden Fassung
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
6 a. Eizellen und Embryonen von Bescheinigung, die für die betreffen- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Pferden, Schweinen, Schafen de Ware und den jeweiligen Ver- in der jeweils geltenden Fassung,
und Ziegen wendungszweck in einer Entschei- Artikel 10 der Richtlinie
dung vorgeschrieben ist, die die Eu- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
ropäische Gemeinschaft auf Grund den Fassung,
des Artikels 11 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 14 und 15 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils gelten-
Fassung erlassen und das Bundes- den Fassung
ministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Bundesanzei-
ger bekanntgemacht hat
6 b. Samen von Pferden, Schafen Bescheinigung, die für die betreffen- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
und Ziegen de Ware und den jeweiligen Ver- in der jeweils geltenden Fassung,
wendungszweck in einer Entschei- Artikel 10 der Richtlinie
dung vorgeschrieben ist, die die Eu- 90/425/EWG in der jeweils gelten~
ropäische Gemeinschaft auf Grund den Fassung,
des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie Artikel 14 und 15 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils gelten-
Fassung erlassen und das Bundes- den Fassung
ministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Bundesanzei-
ger bekanntgemacht hat
7. Frisches Fleisch von Haus- Genußtauglichkeitsbescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
kaninchen nach Muster des Anhangs II der in der jeweils geltenden Fassung
Richtlinie 91/495/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
8. Frisches Fleisch von Haus- Genußtauglichkeitsbescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
geflügel nach Muster des Anhangs IV der in der jeweils geltenden Fassung
Richtlinie 71/118/EWG des Rates
vom 15. Februar 1971 zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim Han-
delsverkehr mit frischem Geflügel-
fleisch (ABI. EG Nr. L 55 S. 23) in
der jeweils geltenden Fassung
9. Frisches Fleisch von Wild- Genußtauglichkeitsbescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
geflügel, das in Zuchtbetrieben nach Muster des Anhangs IV der in der jeweils geltenden Fassung
gehalten wurde Richtlinie 91 /495/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
10. Bruteier von Geflügel
10.1 Bruteier von Geflügel in Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 12, 13 und 14 der Richt-
Sendungen von weniger Muster 4 des Anhangs IV der Richt- linie 90/539/EWG in der jeweils
als 20 Eiern linie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
10.2 Bruteier von Geflügel in Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 12, 13 und 14 der Richt-
Sendungen von mehr Muster 1 des Anhangs IV der Richt- linie 90/539/EWG in der jeweils
als 19 Eiern linie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 221
Art, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck Bescheinigung für zusätzliche Voraussetzungen
2 3
11. Eier und Sperma von Süß- Transportbescheinigung nach Kapi- Artikel 12 und 13 der Richtlinie
wasserfischen aus einem tel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Schutzgebiet, die für einen zu- 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
gelassenen Fischhaltungsbe- Fassung Artikel 10 der Richtlinie
trieb oder ein Schutzgebiet be- 90/425/EWG in der jeweils gelten-
stimmt sind den Fassung
12. Eier und Sperma von Süß- Transportbescheinigung nach Kapi- Artikel 12 und 13 der Richtlinie
wasserfischen aus einem zu- tel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils gelten-
gelassenen Fischhaltungsbe- 91/67/EWG in der jeweils geltenden den Fassung,
trieb, die für einen zugelasse- Fassung Artikel 10 der Richtlinie
nen Fischhaltungsbetrieb oder 90/425/EWG in der jeweils gelten-
ein Schutzgebiet bestimmt sind den Fassung
13. Häute von Einhufern und Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Klauentieren Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
14. Erzeugnisse aus verarbeiteten Bescheinigung nach Artikel 13 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Häuten Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
90/667/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
15. Blut einschließlich Blutserum Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
und Erzeugnisse aus Blut Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
16. Knochen und Erzeugnisse aus Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Knochen, einschließlich unbe- Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
handelter Jagdtrophäen 92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
17. Unbearbeitete Borsten, Haare, Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Wolle, Federn und Federteile Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,
in Mengen von mehr als 500 g 92/118/EWG in der jeweils gelten- Artikel 10 der Richtlinie
den Fassung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
18. lmkereierzeugnisse Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,
92/118/EWG in der jeweils gelten- Artikel 10 der Richtlinie
den Fassung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
19. Dünger tierischer Herkunft, Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
ausgenommen Guano, kohlen- Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,
saurer Kalk sowie Muschel- 92/118/EWG in der jeweils gelten- Artikel 10 der Richtlinie
und Austernschalen, auch den Fassung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
geschrotet oder gemahlen den Fassung
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 4
(zu §§ 9, 24, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 und§ 28 Satz 1)
Tiere und Waren,
deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
1. Tiere
1. Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren und jünger als sechs
Monate sind
II. Waren
1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet
worden sind
2. Samen von Hausrindern, der vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden
ist
3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 31. Dezember 1991 aufbereitet
worden ist
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 223
Anlage 5
(zu§ 9a)
Tiere,
deren innergemeinschaftliches Verbringen
unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Art Voraussetzungen
2
1. Frettchen, Füchse Die Tiere
und Nerze
1. stammen aus einem Betrieb, in dem
während der letzten sechs Monate vor
dem Versand Tollwut oder der Verdacht
auf Tollwut amtlich festgestellt worden
ist,
2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach
Nummer 1 in Kontakt gekommen oder
3. weisen keinen wirksamen Impfschutz
gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
Geflügel, Papageien
1. in dem während der letzten 30 Tage
und Sittiche
vor dem Versand Geflügelpest amtlich
festgestellt worden ist oder
2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre
aus Gründen der Newcastle-Krankheit
unterliegt.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 6
(zu§ 13 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Zulassung nicht-öffentlicher Schlachthäuser
1. Anforderungen an das Schlachthaus
1. Im Schlachthaus müssen vorhanden sein:
1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeits-
undurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausrei-
chend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden
müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material herge-
stellt sein;
1.2 ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder verdächtiger Tiere,
der den unter Nummer 1.1 genannten Anforderungen entspricht und ver-
schließbar ist;
1.3 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Wa-
schen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsun-
durchlässigem Boden;
1.4 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsun-
durchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und
Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube be-
schickt und entleert werden kann und der in einer Breite von 3 Metern mit
einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
2. Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluß hat, muß die Entladerampe mit einem
flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für
eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuch-
tung ausgestattet sein.
3. Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur
Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des
Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
II. Bestimmungen über das Betreiben des Schlachthauses
1. Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den
Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2. Die in das Schlachthaus aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder
eingeführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen
zu schlachten.
3. Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt zu
schlachten.
4. Milch von Kühen, die im Schlachthaus aufgestallt sind, darf nur gekocht
abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 225
Anlage 7
(zu § 15)
Zulassungsbedürftige Betriebe
Art, Anforderungen Bestimmungen
Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben
2 3
1. Tiere
1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in
der jeweils geltenden Fassung der jeweils geltenden Fassung
2. Geflügel
2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel, ein- Anforderungen nach Anhang 11 Bestimmungen nach Anhang II
schließlich Eintagsküken, Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG Kapitel II Buchstabe A und An-
in Sendungen von mehr in der jeweils geltenden Fassung hang III der Richtlinie 90/539/EWG
als 19 Tieren in der jeweils geltenden Fassung
II. Erzeugnisse
1. Embryonen von Hausrindern, Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
die nach dem 31. Dezember Kapitel I und II Nr. 2 der Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des An-
1990 aufbereitet worden sind Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils hangs B der Richtlinie 89/556/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
1a. Eizellen und Embryonen von Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
Pferden, Schweinen, Schafen Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
und Ziegen in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
2. Samen von Hausrindern, der Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
nach dem 31 . Dezember 1989 Kapitel I und II Buchstabe e der Kapitel II Buchstabe a bis d und f
aufbereitet worden ist Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils sowie der Anhänge B und C der
geltenden Fassung Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3. Samen von Hausschweinen, Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
der nach dem 31. Dezember Kapitel I und II Buchstabe e der Kapitel II Buchstabe a bis d und t
1991 aufbereitet worden ist Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils sowie der Anhänge B und C der
geltenden Fassung Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3a. Samen von Pferden, Schafen Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
und Ziegen Kapitel I und II der Richtlinie Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
92/65/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
den Fassung
4. Bruteier von Geflügel in Anforderungen nach Kapitel 1 Bestimmungen nach Kapitel II Buch-
Sendungen von mehr des Anhangs II der Richtlinie stabe B des Anhangs II und An-
als 19 Tieren 90/539/EWG in der jeweils gelten- hang III der Richtlinie 90/539/EWG
den Fassung in der jeweils geltenden Fassung
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 8
(zu§ 18)
Kennzeichnungsmethoden
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
2
1. Tiere
1. Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere
stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden
kann.
2. Pferde
2.1 eingetragene Pferde Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang
der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den inner-
gemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABI. EG Nr. L 224 S. 55) in der
jeweils geltenden Fassung
2.2 sonstige Nutz- und Zuchtpferde Amtlich bestätigte Beschreibung des einzelnen Tieres, aus der sich die
Identität eindeutig ergibt
3. Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung
vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des
Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat
4. Geflügel
4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnum-
Sendungen von mehr als 19 Tieren mer des Herkunftsbetriebes
4.2 Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit
von mehr als 19 Tieren 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,
2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,
3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,
4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, daß sie Eintags-
küken enthalten
5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere
stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden
kann.
6. Süßwasserfische Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der
Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes
II. Erzeugnisse
1. Embryonen von Hausrindern, die Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der
nach dem 31. Dezember 1990 Embryotransfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheini-
aufbereitet worden sind gung sowie Angaben über Entnahmedatum, Rasse und Identität der
Spendereltern, die bei Bedarf in codierter Form sein können
2. Samen von Hausrindern, der nach Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Ras-
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet se und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form,
worden ist den Namen der Besamungsstation
3. Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über
Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf
in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Be-
samungsstation unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates
4. Bruteier von Geflügel Kennzeichnung nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1868n7 der
Kommission vom 29. Juli 19TT zur Durchführung der Verordnung
(EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern
und Küken von Hausgeflügel (ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung
5. Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis „Ausschließlich zur Herstellung von pharmazeutischen
oder technischen Erzeugnissen"
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 227
Anlage 9
(zu§ 22 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Satz 1)
Einfuhr von Tieren und Waren
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen
· Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
1. Tiere
1. Wildklauentiere Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
2. Rinder, Schweine, Schafe und Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 8 und 11 der Richtlinie
Ziegen, ausgenommen Tiere in der jeweils geltenden Fassung, 72/462/EWG in der jeweils gelten-
nach Nummer 1 Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG den Fassung
des Rates vom 16. September 1986
über die Untersuchung von Tieren
und von frischem Fleisch auf Rück-
stände (ABI. EG Nr. L 275 S. 36) in
der jeweils geltenden Fassung
3. Einhufer
3.1 eingetragene Pferde Artikel 12 der Richtlinie Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils gelten- 90/426/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung in Verbindung mit Arti- den Fassung
kel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 der Richtlinie Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils gelten- 90/426/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung in Verbindung mit Arti- den Fassung
kel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in
der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
7. Frettchen, Füchse und Nerze Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
8. Geflügel Artikel 21 der Richtlinie Artikel 24 und 32 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils gelten- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung den Fassung
9. Vögel, Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
ausgenommen Geflügel 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Art, Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
10. Süßwasserfische Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG Artikel 20 und 21 der Richtlinie
in der jeweils geltenden Fassung 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
11. Bienen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Haus- Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 14, 15, 16 und 22 der Richt-
rindern, -Schweinen, -schafen in der jeweils geltenden Fassung linie 72/462/EWG in der jeweils
und -ziegen sowie Einhufern, geltenden Fassung
die als Haustiere gehalten
werden
2. Fleischerzeugnisse von Haus- Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 21 a und 22 der Richtlinie
rindern, -Schweinen, -schafen in der jeweils geltenden Fassung 72/462/EWG in der jeweils gelten-
und -ziegen sowie Einhufern, den Fassung
die als Haustiere gehalten
werden, ausgenommen gerei-
nigte und gesalzene, getrock-
nete oder erhitzte Mägen,
Därme oder Harnblasen sowie
ausgelassene Fette
2a. Gereinigte und gesalzene, ge- Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
trocknete oder erhitzte Mägen, Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
Därme und Harnblasen von geltenden Fassung geltenden Fassung
Tieren nach Nummer 2
2b. Rohmaterial Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
3. Embryonen von Hausrindern, Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG Artikel 9 und 1O der Richtlinie
die nach dem 31. Dezember in der jeweils geltenden Fassung 89/556/EWG in der jeweils gelten-
1990 aufbereitet worden sind den Fassung
3a. Eizellen und Embryonen von Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Pferden, Schweinen, Schafen 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
und Ziegen Fassung Fassung
4. Samen von Hausrindern, der Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG Artikel 1O und 11 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung 88/407/EWG in der jeweils gelten-
aufbereitet worden ist den Fassung
5. Samen von Hausschweinen, Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG Artikel 9 und 1O der Richtlinie
der nach dem 31. Dezember in der jeweils geltenden Fassung 90/429/EWG in der jeweils gelten-
1991 aufbereitet worden ist den Fassung
Sa. Samen von Pferden, Schafen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
und Ziegen 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
6. Frisches Fleisch von Haus- Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 11 und 12 der Richtlinie
geflügel in der jeweils geltenden Fassung 91/494/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
7. Bruteier von Geflügel Artikel 21 der Richtlinie Artikel 23 und 24 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils gelten- 90/539/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung den Fassung
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 229
Art, Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
2 3
8. Eier und Sperma von Süß- Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG Artikel 20 und 21 der Richtlinie
wasserfischen in der jeweils geltenden Fassung 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
9. Fleisch von Säugetieren wild- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
lebender Arten, die in Zucht- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
betrieben gehalten wurden, geltenden Fassung geltenden Fassung
und von Wildgeflügel, das in
Zuchtbetrieben gehalten wurde
10. Fleisch erlegten Wildes Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
11 . Ganze Stücke erlegten Wildes Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
12. Fleisch von Hauskaninchen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
13. Häute von Einhufern und Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Klauentieren Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
14. Erzeugnisse aus verarbeiteten Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Häuten Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
15. Blut einschließlich Blutserum Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
und Erzeugnisse aus Blut Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
16. Knochen und Erzeugnisse aus Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Knochen, einschließlich unbe- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
handelter Jagdtrophäen geltenden Fassung geltenden Fassung
17. Ausgelassene Fette und Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Schmalz Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
18. lmkereierzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
19. Unbearbeitete Wolle, Haare, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Borsten, Federn und Federteile Richtlinie 92/1 1"8/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
20. Dünger tierischer Herkunft, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
ausgenommen Guano, kohlen- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
saurer Kalk sowie Muschel- geltenden Fassung geltenden Fassung
und Austernschalen, auch
getrocknet oder gemahlen
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 9a
(zu § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1 ,
§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1)
Einfuhr von Gegenständen
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlage
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
2
1 . Heu, Stroh Artikel 18 der Richtlinie 90/675/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 231
Anlage 9b
(zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot
der Einfuhr von Tieren und Waren
auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art Seuche Zeitraum
2 3
1. Tiere
1. Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Ansteckende Lungenseuche der 12 Monate
Rinder, Hämorrhagische Septikämie
der Rinder, Rinderpest
2. Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit),
Schweinepest
3. Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Blauzungenkrankheit, Pest der 12 Monate
kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber,
Pockenseuche der Schafe
und Ziegen
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
4. Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
Pferdeenzephalomyelitis
Beschälseuche, Rotz 6 Monate
II. Waren
1. Fleisch - ausgenommen
Fleisch, das in einem luftdicht
verschlossenen Behältnis mit
einem Fc·Wert von mindestens
3,00 erhitzt worden ist - von
1.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate
Rinderpest
1.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit), Maul- und
Klauenseuche, Schweinepest
1.3 Schafen und Ziegen Maul- und Klauenseuche 12 Monate
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 10
(zu § 25 Abs. 2 und 3)
Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr
von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Rechtsgrundlagen
Art, Verwendungszweck für Einfuhrverbote und -beschränkungen
2
1. Tiere
1. Einhufer Artikel 21 der Richtlinie
90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
2. Geflügel Artikel 29 der Richtlinie
90/539/EWG in der
jeweils gehenden Fassung
3. Süßwasserfische Artikel 24 der Richtlinie
91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
4. Tiere nach Artikel 18 der Richtlinie
den Nummern 1 bis 3 91/496/EWG in der
sowie sonstige Tiere jeweils gehenden Fassung
II. Waren
1. Embryonen von Haus- Artikel 15 der Richtlinie
rindern, die nach 89/556/EWG in der
dem 31. Dezember 1990 jeweils gehenden Fassung
aufbereitet worden sind
2. Samen von Haus- Artikel 16 der Richtlinie
rindern, der nach 88/407/EWG in der
dem 31 . Dezember 1989 jeweils geltenden Fassung
aufbereitet worden ist
3. Samen von Haus- Artikel 15 und 16 der Richtlinie
schweinen, der nach 90/429/EWG in der
dem 31. Dezember 1991 jeweils geltenden Fassung
aufbereitet worden ist
4. Frisches Fleisch Artikel 14 der Richtlinie
von Hausgeflügel 91/494/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
5. Bruteier von Geflügel Artikel 29 der Richtlinie
90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
6. Eier und Sperma von Artikel 24 der Richtlinie
Süßwasserfischen 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
7. Erzeugnisse nach Artikel 19 der Richtlinie
den Nummern 1 bis 6, 90/675/EWG in der
sonstige Waren tierischer jeweils geltenden Fassung
Herkunft und Gegenstände,
die Träger von Ansteckungs-
stoff sein können
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 233
Anlage 11
(zu§ 29)
Durchführung
der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
2
1. Nämllchkeltskontrolle
1. Klauentiere und Einhufer Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die
in Sendungen von nicht mehr Tiere begleitenden Bescheinigung
als 1O Tieren
2. Klauentiere und Einhufer 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere,
in Sendungen von mehr jedoch mindestens 1O Tieren, mit den Angaben der diese
als 1O Tieren begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung
fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Geflügel und Süßwasserfische Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den
in Sendungen von nicht mehr Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
als 10 Transportbehältnissen
4. Geflügel und Süßwasserfische 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10% der Trans-
in Sendungen von mehr portbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnissen,
als 1O Transportbehältnissen mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei
Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen
befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Beschei-
nigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5. Sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der
Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden
Bescheinigung
II. Physische Untersuchung
1. Schlachtklauentiere und -einhufer a) Beschau der Gruppe
in Sendungen von mehr als 1O Tieren b) weitergehende Untersuchung im Falle eines Verdachts
2. Klauentiere, die zur Mast bestimmt a) Einzelbeschau
sind, in Sendungen von mehr
b) weitergehende Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere,
als 1O Tieren
jedoch mindestens 1O Tieren, im Falle eines Verdachts
3. Hasen, Kaninchen, Geflügel, a) stichprobenartige Einzelbeschau
Süßwasserfische, Weichtiere, b) weitergehende Untersuchung im Falle eines Verdachts
Bienen, Affen und Halbaffen
4. Sonstige Tiere Einzeluntersuchung
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 12
(zu§ 29)
Durchführung
der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren
1. Nämlichkeitskontrolle
1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die
Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.
2. Abweichend von Nummer 1 kann in den Fällen der Einfuhr über Zollstellen mit
zugeordneten Grenzübergangsstellen oder der Durchfuhr die Nämlichkeits-
kontrolle darauf beschränkt werden,
a) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die
Unversehrtheit des Behältnisses,
b) bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
zu prüfen.
II. Physische Untersuchung
1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in
vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen,
die Anlaß zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei Packstücke
oder Packungen, sind zu untersuchen.
3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1994 235
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 4. Februar 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 17. ,,IMS '94-17. Internationale Messe für Schuhfabrika-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im tion und 48. Pirmasenser Lederwoche International"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 29. April bis 3. Mai 1994 in Pirmasens
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 18. ,, telematica - 7. Internationale Messe für Telekom-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II munikation mit Fachkongressen und Workshops"
S. 649}, wird bekanntgemacht: vom 3. bis 6. Mai 1994 in Stuttgart
1. 19. ,,das moderne Büro - Messe für Bürogestaltung und
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen Bürotechnik mit Sonderausstellung Werbetechnik/
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: DTP"
vom 3. bis 6. Mai 1994 in Stuttgart
1. ,,ModaBerlin - Europa Modemesse"
vom 19. bis 21. Februar 1994 in Berlin 20. ,,CAT-10. Internationale Fachmesse für Computer in
Planung, Konstruktion und Fertigung mit Anwender-
2. ,,97. Internationale Lederwarenmesse" kongreß"
vom 19. bis 22. Februar 1994 in Offenbach vom 17. bis 20. Mai 1994 in Stuttgart
3. ,,PRO VINS - Internationale Fachmesse für Weine und 21. ,,QUALITY - 5. Internationale Fachmesse und Kon-
Spirituosen" greß für Qualitätssicherung"
am 23. und 24. Februar 1994 in Düsseldorf vom 17. bis 20. Mai 1994 in Stuttgart
4. ,,RHEWEFA '94 - Fachausstellung für Fleischereien, 22. ,,MICRO ENGINEERING 94 - Kongreß und Ausstel-
Gastronomie und Großverbraucher" lung für Mikrosysteme und Präzisionstechnik"
am 27. und 28. Februar 1994 in Düsseldorf am 18. und 19. Mai 1994 in Stuttgart
5. ,,R + T 94 - Internationale Fachmesse Rolladen, Tore 23. ,,ORTHOPÄDIE & REHA-TECHNIK - Internationale
+ Sonnenschutz" Fachmesse und Kongreß"
vom 10. bis 13. März 1994 in Stuttgart vom 31. Mai bis 3. Juni 1994 in Essen
6. ,,Internationale Handwerksmesse - 46. Messe des 24. ,,ModaBerlin - Europa Modemesse"
Handwerks und für das Handwerk" vom 6. bis 8. August 1994 in Berlin
vom 12. bis 20. März 1994 in München
25. ,,98. Internationale Lederwarenmesse"
7. ,,Werkstättenmesse '94" vom 27. bis 30. August 1994 in Offenbach
vom 19. bis 21. März 1994 in Offenbach
26. ,,AMB - Internationale Ausstellung für Metallbearbei-
8. ,,KLIMA SÜD 94- Fachausstellung für die Klima- und tung"
Lüftungstechnik" vom 13. bis 17. September 1994 in Stuttgart
vom 22. bis 26. März 1994 in Stuttgart
27. ,,REHAB '94-8. Internationale Fachausstellung- Hil-
9. ,,INTHERM - 23. Internationale Fachmesse für Hei- fen für Pflege, Rehabilitation, Integration-"
zungs-, Klima- und Feuerungstechnik" vom 14. bis 17. September 1994 in Karlsruhe
vom 22. bis 26. März 1994 in Stuttgart
28. ,,33. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus-
10. ,,ISA - Internationale Sammler- und Antiquitäten- stellung"
ausstellung" vom 17. bis 25. September 1994 in Friedrichshafen
vom 8. bis 10. April 1994 in Stuttgart
29. ,,SÜFFA- Fachmesse für das Fleischerhandwerk"
11. ,,IWB - Internationale Waffenbörse" vom 25. bis 27. September 1994 in Stuttgart
vom 8. bis 10. April 1994 in Stuttgart
30. ,,IDENT VISION - 8. Internationale Fachmesse für Sy-
12. ,,INTERNATIONALE DEUTSCHE MÜNZEN-MESSE" steme und Anwendungen von Bildverarbeitungs- und
vom 8. bis 10. April 1994 in Stuttgart Identifikationstechnologien mit Kongreß"
13. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse" vom 5. bis 7. Oktober 1994 in Stuttgart
vom 8. bis 10. April 1994 in Stuttgart 31. ,,lnterCool 94 - Internationale Fachmesse für Tiefkühl-
14. ,,INTERPHARM-6. Pharmazeutische Messe mit DAZ- kost, Speiseeis und Kältetechnik"
Kongreß für Wissenschaft und Praxis" vom 6. bis 9. Oktober 1994 in Düsseldorf
vom 15. bis 17. April 1994 in Stuttgart 32. ,,südback - Fachmesse für das Bäcker- und Kondi-
15. ,,24. Modeforum Offenbach" torenhandwerk"
vom 16. bis 18. April 1994 in Offenbach vom 8. bis 12. Oktober 1994 in Stuttgart
16. ,,FRISEURE - Fachmesse für Friseurbedarf, Körper- 33. ,,FACHDENTAL SÜDWEST - Südwestdental - die
pflege und Kosmetik. Deutsche Meisterschaft der Fachmesse für Zahnarztpraxis und Dentallabor"
Friseure 94 und Landesmeisterschaft Baden-Würt- am 14. und 15. Oktober 1994 in Stuttgart
temberg" 34. ,,25. Modeforum Offenbach"
am 24. und 25. April 1994 in Stuttgart vom 15. bis 17. Oktober 1994 in Offenbach
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97 ,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
35. ,,EUROHOLZ - Internationale Fachmesse für Holzbe- 41. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
und -verarbeitung ... mit Kunststoff und Glas" vom 25. bis 27. November 1994 in Stuttgart
vom 20. bis 23. Oktober 1994 in Stuttgart
36. ,,ama - Auto- und Motorrad-Ausstellung"
vom 29. Oktober bis 6. November 1994 in Stuttgart
37. ,.ATW STUTTGART - Internationale Ausstellung für
Tourismus im Winterhalbjahr 94/95"
II.
vom 29. Oktober bis 6. November 1994 in Stuttgart
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
38. ,,HAFA - Verbraucherausstellung - Hauswirtschaft,
Familie, Bauen, Sport" Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
vom 12. bis 20. November 1994 in Stuttgart 6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Veran-
staltung
39. ,,Hobby + Elektronik - Ausstellung für Elektronik und
Computer" ,, 11. PRECIOSA- Internationale Fachmesse für Schmuck,
vom 24. bis 27. November 1994 in Stuttgart Uhren, Edelsteine und Silberwaren",
40. ,,modellbau SÜD - Ausstellung für Auto-, Flug-, die in der Zeit vom 20. bis 22. August 1994 in Düsseldorf
Schiffs- und Eisenbahnmodellbau" stattfinden sollte, wird nunmehr vom 19. bis 21. August
vom 24. bis 27. November 1994 in Stuttgart 1994 stattfinden.
Bonn, den 4. Februar 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger