Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2849
Zweite Verordnung
zur Äoderung der Auslandskostenverordnung
Vom 6. Oktober 1994
Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBI. 1 S. ·301) verordnet das Auswärtige
Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Anlage 4 der Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 21), die durch die Verordnung vom
11 . Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:
„Anlage 4
Sprachen liste
GruppeA: 1. Afrikaans 5. Estnisch
2. Dänisch 6. Finnisch
3. Englisch 7. Georgisch
4. Französisch 8. Haussa/Sudan-Amtssprachen
5. Isländisch 9. Hindi
6. Italienisch 10. Kasachisch
7. Katalanisch 11. Kirgisisch
8. Letzeburgisch 12. Malaiisch/Indonesisch
9. Niederländisch 13. Mongolisch
10. Norwegisch 14. Nepalesisch
11. Portugiesisch/Brasilianisch 15. Paschtu
12. Schwedisch 16. Persisch/Dari
13. Spanisch 17. Philippino/Tagalog
Gruppe B: 1. Bulgarisch/Makedonisch 18. Singhalesisch
2. Griechisch 19. Suaheli/Bantu-Amtssprachen
3. Irisch 20. Tadschikisch
4. Lettisch 21. Tamilisch
5. Litauisch 22. Türkisch
6. Madagassisch 23. Turkmenisch
7. Polnisch 24. Ungarisch
8. Rumänisch 25. Urdu
9. Russisch 26. Usbekisch
10. Serbokroatisch 27. Vietnamesisch
11. Slowenisch
Gruppe D: 1. Arabisch
12. Somali
2. Birmanisch
13. Tschechisch/Slowakisch
3. Chinesisch
14. Ukrainisch
4. Hebräisch (Iwrith)
15. Weißrussisch
5. Japanisch
Gruppe C: 1. Albanisch 6. Kambodschanisch (Khmer)
2. Amharisch 7. Koreanisch
3. Aseri 8. Laotisch
4. Bengalisch 9. Thailändisch".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1994
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zu § 29a des Asylverfahrensgesetzes
Vom 6. Oktober 1994
Auf Grund des§ 29a Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Gambia gilt nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 2 des Asy1-
verfahrensgesetzes.
Artikef 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
13. April 1995 außer Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sc h narren berg er
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2851
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 6. Oktober 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs- 2. Mit Wirkung vom 14. März 1994 wird im Länderteil
gesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der Schleswig-Holstein angefügt:
durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 S. 1301) ,,Fachhochschule Westküste".
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Artikel2
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981
Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft
(BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom
kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in
23. November 1993 (BGBI. 1S. 1913) geändert worden ist,
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
wird wie folgt geändert:
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann
1. Mit Wirkung vom 1. Mai 1994 wird der Länderteil dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder
Bayern wie folgt geändert: Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von
Bezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge
a) Vor "Universität Augsburg" wird eingefügt: der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länder-
"Fachhochschule Amberg-Weiden". teilen vereinheitlichen.
b) Nach "Fachhochschule Coburg" wird eingefügt:
,,Fachhochschule Deggendorf".
c) Nach "Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-
Nümberg" werden eingefügt: Artikel 3
,,Fachhochschule Hof" und „Fachhochschule Ingol- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stadt". Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6; Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
2852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 10. Oktober 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der§§ 15 schaftsjahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 der in den In § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-
Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes benen Rückzahlung der für die Flächenstillegung erhal-
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen tenen Ausgleichszahlungen im Fall
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungs-
und § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni gesetz,
1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet 2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien
3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle,
der Finanzen und für Wirtschaft:
4. der Enteignung,
Artikel 1 5. der Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruk-
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung turmaßnahmen oder
vom 3. Dezember 1992 (BGBI. I S. 1991), zuletzt geändert 6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsauf-
durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 1994 gabe
(BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert: nicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: Rechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung
rückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genann-
,,(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegel- ten Rechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung ver-
strich der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommis- pflichtet zu sein."
sion vom 24. September 1992 über die Bedingungen
für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungs-
regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher 4. § 13 wird wie folgt geändert:
Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt a) In Absatz 3 werden vor den Worten „im Wirtschafts-
durch die Verordnung (EG) Nr. 2246/94 der Kommis- jahr" die Worte „zur Ernte" eingefügt.
sion vom 16. September 1994 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
geändert worden ist, können Ausgleichszahlungen
nachträglich zur Ernte 1993 für Flächen gewährt wer- ,,(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegel-
den, sofern diese · strich der Verordnung (EWG) Nr: 1765/92 des Rates
1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungs-
zur Ernte 1993 erfaßt wurden, regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-
licher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L. 181 S. 12), die
2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im
Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den über- zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 des
wiegenden Teil ihres Unternehmensertrages aus Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7)
der pflanzlichen Produktion erzielten und geändert worden ist, ist nicht anzuwenden."
3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich
5. § 15b wird wie folgt geändert:
genutzten Fläche des jeweiligen Betriebes aus-
machten." a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1
2. § 12a wird wie folgt geändert: genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. hat die in den in § 1 genannten Rechtsakten ge-
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: forderten Angaben mindestens monatlich aufzu-
,,(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung zeichnen."
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger ,,Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge-
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
nannten Aufzeichnungen in For:m einer eigenständi-
(ABI. EG Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar gen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu machen."
1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7) geändert worden ist, ist
nicht anzuwenden." Artikel 2
3. Nach § 12a wird folgender§ 12b eingefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-
,,§ 12b nung gilt vom 14. April 1995 an wieder in ihrer am
Garantierte Dauerbrache 13. Oktober 1994 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
Ein Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegan- Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
gene Verpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirt- wird.
Bonn, den 10. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtsch.aft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2853
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 250. Geburtstag von Johann Gottfried Herder)
Vom 14. September 1994
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „JOHANN GOTTFRIED HEADER
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, • 1744 - 1803 •".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Die Wertseite trägt einen Adler, die Wertzahl „ 1O", das
250. Geburtstag von Johann Gottfried Herder eine Bun- Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe und
desmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deut- die Umschrift:
schen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze
beträgt 7,45 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der ,, • BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1994 •
Staatlichen Münze Karlsruhe. DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 15. November 1994 in den Verkehr
gebracht. Die Wertzahl „ 1O" befindet sich neben dem rechten und
das Münzzeichen „G" neben dem linken Flügel des Adlers.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Inschrift:
von 15,5 Gramm.
„HUMANITÄT IST DER ZWECK DER
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird MENSCHENNATUR".
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt eine Darstellung der Person Herders Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
mit Textseiten als Symbol seines Schaffens im Hinter- sich eine liegende Raute. Der Entwurf der Münze stammt
grund. Die Umschrift lautet: von Wolfgang Th. Doehm, Stuttgart.
Bonn, den 14. September 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 22. September 1994
Zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen wurde am
31. Mai 1994 der Zweite Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Lan-
desgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates
Sachsen mit Gesetz vom 8. Juli 1994 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 1342) und der Landtag des Freistaates Thüringen mit Gesetz vom 19. Juli
1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen S. 933) zuge-
stimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 am 1. August 1994 in
Kraft getreten.
In analoger Anwendung des§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei
sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7
des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag
nachstehend bekanntgegeben.
Bonn, den 22. September 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2855
Zweiter Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen kehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten höhe-
schließen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 1 des Ver- ren Straßenbaubehörden zu regeln.
trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (7) Der Freistaat Thüringen verpflichtet sich, bis zur Neu-
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung festlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen
der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom Bundesländer am Fonds "Deutsche Einheit" sowie am
31. August 1990 (BGBI. II S. 889) in Verbindung mit Ar- Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem
tikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Frei-
S. 885) und in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 des Verfas- staat Sachsen die auf die Einwohner des Umgliederungs-
sungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen gebiets bezogenen Anteile des Freistaats Thüringen zu
Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. I Nr. 51 überweisen.
S. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung
mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Eini- (8) Die Verbindlichkeiten der Gemeinde Schönbach
gungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden Staats- gegenüber dem Freistaat Thüringen und dem Kreis Greiz
vertrag: bleiben unberührt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Ver-
trages entstanden sind. Der Freistaat Sachsen erstattet
der Gemeinde Schönbach den auf das Umgliederungs-
Artikel 1
gebiet entfallenden Anteil dieser Verbindlichkeiten.
(1) Die Gemeinde Cunsdorf im Landkreis Greiz (kata- (9) Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung
stermäßig: Gemarkung Cunsdorf; künftig: Umgliederungs- und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen,
gebiet) wird aus dem Freistaat Thüringen ausgegliedert daß die mit dem Übergang des Umgliederungsgebiets
und in den Freistaat Sachsen eingegliedert. zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von
(2) Der Gebietsstand der Gemeinde Cunsdorf richtet sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörig-
sich nach dem Stand ihrer Gemarkungsgrenzen am 3. Ok- keit geregelt werden.
tober 1990.
Artikel3
(3) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen
Landesgrenze sind aus der Anlage zu diesem Vertrag (1) Das im Umgliederungsgebiet belegene Verwaltungs-
ersichtlich. vermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
geht gegen angemessene Entschädigung mit allen Rech-
Artikel2 ten, Lasten und Verpflichtungen auf die entsprechenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Freistaat
(1) Das Umgliederungsgebiet wird im Freistaat Sachsen Sachsen über. Eine Entschädigung ist nicht zu leisten,
zunächst in den Landkreis Plauen aufgenommen. wenn es sich um Verwaltungsvermögen der Gemeinde
Cunsdorf handelt; insofern sind auch situationsbedingte
(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit tritt im
Wertsteigerungen unbeachtlich. Die Pflicht zur Entschädi-
Umgliederungsgebiet sächsisches Landes- und Kreis-
gungszahlung entfällt nicht hinsichtlich von Aufwendun-
recht in Kraft. Das bisher dort geltende Recht des Frei-
gen, Verwendungen usw. für dieses Verwaltungsvermö-
staats Thüringen und des Landkreises Greiz tritt mit dem
gen. Im Zusammenhang mit dem Übergang des Umglie-
Wechsel der Landeszugehörigkeit außer Kraft. Im Umglie-
derungsgebiets durchzuführende Rechtshandlungen sind
derungsgebiet geltendes Ortsrecht bleibt - vorbehaltlich
frei von nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und
besonderer Regelungen - in Kraft, auch wenn es in Wider-
Gebühren.
spruch zu sächsischem Landes- oder Kreisrecht steht; in
diesem Falle ist das Ortsrecht bis zum 31. Juli 1994 anzu- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das im Umgliede-
passen, zu ersetzein oder aufzuheben. Danach tritt wider- rungsgebiet belegene Finanzvermögen.
sprechendes Ortsrecht außer Kraft. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem das Vermögen des Bundes, der Kirchen, der mit den
Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus-
bisherigen Rechtsnormen, soweit in diesem Vertrag nicht gestatteten Religionsgemeinschaften und der den Auf-
im einzelnen besondere Regelungen getroffen werden. gaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen-
den Körperschaften des öffentlichen Rechts und für das
(4) Soweit vor der Gebietsänderung für Rechte und Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen
Pflichten von Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraus- Körperschaften des öffentlichen Rechts.
setzung war, gelten Wohnung oder Aufenthalt im Umglie-
(4) Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie
derungsgebiet als Wohnung oder Aufenthalt im Freistaat
der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus
Sachsen.
dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten
(5) Soweit durch die Gebietsänderung eine örtliche Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-
Zuständigkeit sächsischer Gerichte begründet wird, wer- chend.
den die Akten an das jeweilige sächsische Gericht abge-
(5) Verbindlichkeiten, die sich für den Freistaat Thürin-
geben.
gen aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und
(6) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels Verpflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkraft-
der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Ver- treten des Vertrages für das Umgliederungsgebiet oder
2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einwohnern dieses Gebiets erteilt wurden, übernimmt der Forsten sind sich die Vertragsparteien über folgendes
Freistaat Sachsen, soweit in den Artikeln 5 bis 7 des Ver- einig:
trages nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Ver- 1. Fördermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft, für
bindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die im
die Haushaltsmittel bereits bewilligt wurden, sind vom
Umgliederungsgebiet ihren Sitz haben oder sich dort Land Thüringen bis zur Verwendungsprüfung durchzu-
betätigen. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die führen. Dies gilt auch für eine etwaige Nachfinanzie-
genannten Verbindlichkeiten ermittelt und durch eine rung, längstens jedoch bis zum 1. Juni 1994. Nach
besondere Vereinbarung nachträglich geregelt werden.
Abschluß der Verwendungsprüfung sind die abge-
schlossenen Akten an den Freistaat Sachsen abzu-
Artike14 geben.
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind ver- 2. Der Freistaat Thüringen verzichtet auf eine Rückforde-
pflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach rung der Fördermittel.
dem Wechsel der Landeszugehörigkeit des Umgliede-
rungsgebiets die mit dem Übergang zusammenhängen- Artlkel7
den Fragen der Verwaltung wie die Übergabe von Akten,
Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsmini-
Urkunden, Registern und dergleichen durch Vereinbarung
steriums für Umwelt und Landesentwicklung und des
zu regeln sowie die für die Berichtigung des Grundbuchs
Thüringer Ministeriums für Umwelt und Landesplanung
erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarun-
sind sich die Vertragsparteien über folgendes einig:
gen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen
Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1 1. Die Bereitstellung von Fördermitteln erfolgt im Rahmen
trifft auch sämtliche Landesbehörden einschließlich der der durch Zuwendungsbescheide festgelegte Förder-
Gerichte. summen bis zum Tage vor Inkrafttreten des Vertrages
durch den Freistaat Thüringen. Ab Inkrafttreten des
Artike15 Vertrages erfolgt die Bereitstellung von Fördermitteln
Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsmini- durch den Freistaat Sachsen. Dies umfaßt auch die
steriums für Kultus und des Thüringer Kultusministeriums Bereitstellung von Mitteln aus dem Landeshaushalt.
sind sich die Vertragsparteien über folgendes einig: 2. Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1993
1. Schülerbeförderungen werden vom jeweiligen Schul- zugesicherten Fördermittel im Umfang der festgeleg-
träger bei Notwendigkeit eingerichtet. Anfallende ten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von
Kosten für die Beförderung sowie die anteiligen Kosten Artikel 3 Abs. 5 des Vertrages zu übernehmen.
für Schülerspeisung werden entsprechend der Lan- 3. Ein Haushaltsausgleich mit dem Freistaat Thüringen
deszugehörigkeit der Schüler vom jeweiligen Sach- wird nicht durchgeführt.
träger entsprechend dem Landesrecht vom Inkrafttre-
4. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
ten dieses Vertrages an übernommen.
Reaktorsicherheit ist über die Abgabe zu unterrichten.
2. Bestehende Schulbezirke bleiben im Schuljahr 1993/94
erhalten. Ab dem Schuljahr 1994/95 treten die ent- Artikel&
sprechenden Regelungen des Schulgesetzes für den
Freistaat Sachsen in Kraft. Das Recht, Schulen der bis- Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages. Ausfertigun-
herigen Schuleinzugsbezirke zu besuchen, bleibt im gen der Anlage (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem Landes-
Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen unbe- vennessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer Landesver-
nommen. waltungsamt und bei den Landratsämtern Greiz und
Ptauen aufbewahrt und können von jedermann eingese-
3. Entsprechend bisheriger Praxis in der Bundesrepublik
hen werden.
Deutschland werden keine Gastschulbeiträge für
Schüler der vertragschließenden Länder erhoben. Artikel9
4. Der Freistaat Sachsen untertäßt alle Maßnahmen, die (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikati-
geeignet sind, das Recht der Eltern oder sonstiger Sor- onsurkunden werden ausgetauscht, sobald der Säch-
geberechtigten auf Wahl eines Kindergartenplatzes in sische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag
Thüringen zu beeinträchtigen. durch Gesetz zugestimmt haben.
(2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses
Artikel& Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thürin-
Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staats- gischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.
ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (3) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch
und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Greiz, den 31. Mai 1994
Für den Freistaat Sachsen Für den Freistaat Thüringen
Heinz Eggert Franz Schuster
Staatsminister des Innern Innenminister
Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2857
Anlage
Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen
dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen 56QQ
1:50 000
1cm 1ul dlt K1,t1•1iOOm ,n der N1tur
tOOOm 500 O t 2km
bea w d w 1 t - ===-t== :1
0 K1t11ngrundlage:
Thürlneer Lande1verw11tungsamt
• Landesvermnau"9Hmt • 1914
bisherige Landesgrenze . - - - - neue Landesgrenze 5598
4 4 45 45 4
2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 27. September 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), das durch § 52
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird
bekanntgemacht:
Die Republik Finnland hat mit Wirkung vom 1. August 1993 die Richtlinie
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in Kraft gesetzt.
Die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Chemikaliengesetzes sowie der
§§ 16a, 16b und 22 des Chemikaliengesetzes, die Sachverhalte oder Behörden in
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschafts-
raum betreffen, sind deshalb in bezug auf die Republik Finnland vom 1. August
1994 an anzuwenden.
Bonn, den 27. September 1994
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Mahlmann
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Vom 26. September 1994
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Indu-
striemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1596) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ist das Wort „organischen" durch das Wort
,,anorganischen" zu ersetzen.
Bonn, den 26. September 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
Rohde
2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 27. September 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), das durch § 52
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird
bekanntgemacht:
Die Republik Finnland hat mit Wirkung vom 1. August 1993 die Richtlinie
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in Kraft gesetzt.
Die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Chemikaliengesetzes sowie der
§§ 16a, 16b und 22 des Chemikaliengesetzes, die Sachverhalte oder Behörden in
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschafts-
raum betreffen, sind deshalb in bezug auf die Republik Finnland vom 1. August
1994 an anzuwenden.
Bonn, den 27. September 1994
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Mahlmann
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Vom 26. September 1994
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Indu-
striemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1596) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ist das Wort „organischen" durch das Wort
,,anorganischen" zu ersetzen.
Bonn, den 26. September 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
Rohde
- -------------- --------- ------- ----------------------
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2859
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 8. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
29. 9. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) 2538
GESTA: XQ13
4. 1o. 94 Verordnung zu dem Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechts-
Obereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2565
26. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2589
26. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2591
Preis dl9MI' Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 47, ausgegeben am 12. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
28. 9. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 18._Mirz 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut und zu weiteren Ubentlnkünften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2594
FNA: neu: 57-3; 57-1, 188-51
GESTA: XA23
30. 9. 94 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der
Verantwortung für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2645
GESTA: XB10
29. 8. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2654
6. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2655
8. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2655
13. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahr-
zeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2656
Preis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzOgllch 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7"Ai.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 7.94 l;inundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 10385 (184 28. 9. 94) 10. 11. 94
96-1·2·11
27. 7. 94 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen München) 10653 (190 7. 10. 94) 10.11. 94
96·1·2·114
1. 8. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Westertand/Sylt) 10654 (190 7. 10. 94) 10. 11. 94
96-1·2·84
1.8.94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln/Bonn) 10655 (190 7. 10. 94) 10.11.94
96-1-2-147
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1754/94 der Kommission zur Änderung der mit den
Verordnungen (EWG) Nr. 3477/92 und (EWG) Nr. 3478/92 im Sektor
Rohtabak festgesetzten Fristen L 183/5 19. 7.94
18.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1755/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Ge t r e i d e und Re i s L 183n 19. 7. 94
18.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1757/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3077ll8 über die Feststellung der Äquivalenz der
Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten H o p f e n mit den
Gemeinschaftsbescheinigungen L 183/11 19.7.94
18. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1758/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725ll9 über die Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager m i I c h
und für zur Kälberfütterung bestimmtes M a g er m i I c h p u I ver L 183/14 19. 7.94
2802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
Vom 27. September 1994
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554) wird
nachstehend der Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der seit 23. Juli 1994
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ),
2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBI. I S. 1221),
3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564),
4. den am 28. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
2. August 1993 (BGBI. I S. 1407),
5. den am 23. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 27. September 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2803
Gesetz
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)
§1 6. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-
kehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindest-
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
besatzung, der Eignung und Befähigung des
1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allge- Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf
meinen deutschen Interesse und neben den beteilig- Schiffen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr
ten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Lei- von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der
stungsfähigkeit der Seehäfen; Seeleute;
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und 7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen
Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von Such- und Rettungsdienst;
der Seeschiffahrt ausgehender Gefahren (Schiff- 8. die Bereitstellung von Einrichtungen zur Entmagneti-
fahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen sierung von Schiffen;
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
9. die nautischen und hydrographischen Dienste, ins-
auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1
Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den besondere
an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; a) der Seevermessungsdienst,
3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut-
das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert, warndienst,
a) die Schiffahrtspolizei, c) der Eisnachrichtendienst,
d) der erdmagnetische Dienst;
b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung
von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder 10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten
Ordnung in sonstigen Fällen, und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie
die Verbreitung nalltischer Warnnachrichten und
c) die Überwachung und Unterstützung der Fischerei,
sonstiger Sicherheitsinformationen;
d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich- 11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der
tungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Überwachung der Veränderungen der Meeresum-
Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland welt;
nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen
erforderlich, die Aufgaben der Behörden und 12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
Beamten des Polizeidienstes über Seeschiffe einschließlich der Namen und An-
schriften der Eigentümer und Betreiber und deren
aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässig-
ten in den Fällen der Buchstaben a und b, keit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
bb) nach der Strafprozeßordnung, des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt erforderlich ist.
e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem §2
Bund auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf Grund
sonstiger Vorschriften obliegen; (1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen
der Länder. Die Anerkennung der für die Ausbildung
4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebs- geeigneten Schiffe sowie die Überwachung der Bordaus-
sicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von bildung von Besatzungsmitgliedern obliegen dem Bund.
Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor
(2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-
als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von
des-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen
Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann
Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung
durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern dar-
und Maßnahmen, die Bewilligung der in den Schiffs-
auf verzichten, soweit durch eine Abschlußprüfung an
sicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen,
einer staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse fest-
die Prüfung, Zulassung und Überwachung von
gestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes
Systemen, Anlagen, Instrumenten und Geräten auf
über die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderun-
ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere
gen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes
Funktion an Bord, die Regulierung der Magnetkom-
zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsaus-
passe, die Kompensierung der Peilfunkanlagen, die
schuß nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen
Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Ertei-
nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
lung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse,
Zeugnisse und Bescheinigungen;
§3
4a. die Untersuchung der Seeunfälle;
(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
5. die Schiffsvermessung und die Au_sstellung entspre- tung des Bundes können im Rahmen des§ 1 Nr. 2 nach
chender Bescheinigungen; pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen
2804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir- 2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen
kungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewas- keinen Erfolg versprechen,
serstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnen-
3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzu-
wasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundes-
reichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind
eigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner
und
im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3
Buchstabe a und b obliegen. 4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche
eigene Gefährdung und ohne Verfetzung höherwertiger
(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einver-
Pflichten in Anspruch genommen werden können.
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord- (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankem,
nung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz oblie- die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge
gen, zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch
Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maß- dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
gabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern Ober die Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden. nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten
werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der
§3a Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden
(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr ver- können.
ursacht, so haben die Behörden der Wasser- und Schiff- (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maß-
fahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie nahmen entstandenen Schaden einen angemessenen
zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung Ausgleich verlangen.
bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der
Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre §3d
Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur
Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a
Verrichtung bestellt hat.
und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der gesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei
tatsächlichen Gewalt zu richtet,. Sie können auch gegen Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerich- Bundes entsprechend.
tet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des §4
sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder
(1) Seewärts der Begrenzung des KOstenmeeres gelten
Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die
bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das
keiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vor-
schriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über
§3b Ordnungswidrigkeiten entsprechend
(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauf- (2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Auf-
tragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, gaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
wenn wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der
1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem
Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
nicht zweckmäßig sind oder (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht- desministerium des Innern, dem Bundesministerium der
zeitig durchgesetzt werden können. Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen die zur
Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unter- Durchführung der Maßnahmen nach§ 1 Nr. 3 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des
richten.
Bundes zu bezeichnen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte
(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungs-
Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach gesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizei-
§ 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. beamten nach der Strafprozeßordnung.
Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren bei-.
getrieben werden.
§5
§3c (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen tref- Bundesministeriums für Verkehr. Es hat die Aufgaben
fen, wenn 1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme,
1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmit- Anlagen, Instrumente und Geräte, Magnetkompasse,
telbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren Peilfunkanlagen sowie Ölhaftungsbescheinigungen
Ist, handelt,
Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2805
2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechni- von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungs-
schen Beratung der Schiffahrts- und Schiffbauunter- behörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1
nehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhäng-
nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertra- ten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufs-
gen werden, genossenschaft vereinnahmt.
3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,
§7
4. nach § 1 Nr. 9 bis 11,
4a. nach§ 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverord- (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann zur Erfül-
lung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des pri-
nung nach § 7 Satz 2 eine andere zuständige Stelle
bestimmt ist, vaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden
Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Über-
5. der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei wachung der Bordausbildung, der Abnahme von Prüfun-
durch naturwissenschaftliche und nautisch-techni- gen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für
sche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen.
Forschungen sowie Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner durch
6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1
dem Bundesministerium für Verkehr auf dem Gebiet Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte See-
der Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt über- schiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen
tragen werden, übertragen.
wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von
Schiffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht
im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, Verkehr.
bleibt unberührt.
(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
§8
bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach§ 1 Nr. 1 bis 6
Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die
Lloyds und darf hierfür dort vorhandene personenbezo- damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren
gene Daten erheben. Es kann sich bei der Erfüllung seiner Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung
sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter Stel- von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffs-
len mit deren Zustimmung bedienen. betrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betre-
(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf ten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs-
das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deut- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die
sche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
§6 (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr-
zeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder
(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben
bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche
des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durch-
sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte
führung nicht nach anderen Rechtsvorschriften dem Bun- für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Über-
desministerium für Post und Telekommunikation oder
wachung betrauten Personen die Maßnahmen nach
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschiffahrt
Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten
und Hydrographie oder für Betriebssicherheitsorganisa-
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Aus-
tionssysteme oder Sportfahrzeuge in einer Rechtsverord-
künfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur
nung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertra-
Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.
gen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der Schiffs-
technik einschließlich der überwachungsbedürftigen (3) Bei Durchführung der Aufgaben nach§ 1 Nr. 3 Buch-
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheits- stabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge ein-
gesetzes, der Festlegung des Freibords sowie bei den gesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend
Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Ger- gekennzeichnet und als solche erkennbar sind.
manischen Lloyds. Außerdem führt die See-Berufsgenos-
senschaft die Aufgaben des Bundes nach§ 1 Nr. 6 aus, §9
die ihr durch Rechtsverordnung übertragen sind. Die See-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtig-
der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht
keit des Seeverkehrs Rechtsverordnungen zu erlassen
des Bundesministeriums für Verkehr. Umfang und Art der
über
Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundes-
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun- 1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen
desministerium für Arbeit und Sozialordnung. wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr
Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammen-
(2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde oblie-
genden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht stößen auf See ganz oder teilweise angewendet wer-
den sollen;
durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der
Bund. Besondere Einnahmen sind die von der See- 2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne
Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die des§ 1 Nr. 2 und 3;
2806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. die Anforderungen an die Besetzung von Sportfahr- tagebücher sind im Einvernehmen mit dem Bundes-
zeugen, Traditionsschiffen und sonstigen Wasserfahr- ministerium für Post und Telekommunikation zu erlassen.
zeugen, die nicht Kauffahrteischiffe sind, die Eignung (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und
und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge sowie Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlaß von Vor-
das Verfahren zur Erlangung und Entziehung der erfor- schriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächti-
derlichen Befähigungsnachweise solcher Personen; gung nach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt sich ferner nicht auf
4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, den Erlaß von Vorschriften, die überwachungsbedürftige
Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheits-
Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeug- gesetzes zum Gegenstand haben.
nisse und Bescheinigungen im Sinne des§ 1 Nr. 4 (6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch
einschließlich der betr~ichen Abläufe und organisa- Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1
torischen Vorkehrungen; Nr. 1 und 2 auf (Jle Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit übertragen.
Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes §9a
über die Beförderung gefährlicher Güter; Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Ver-
Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Mel- messung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der ver-
dungen; antwortlichen Personen sowie die erforderlichen Ver-
messungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner
7. die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelun-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der
gen auf Grund von Anderungen und im Rahmen der
Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2
Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974
Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen.
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.
1979 II S. 141) und des Protokolls von 1978 zu diesem
übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung. §9b
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, Das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Aus- ministerium für Arbeit und Sozialordnung werden ermäch-
führung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfah- tigt, durch Rechtsverordnung
ren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der 1. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-
Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen kehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erfor-
nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvorausset- dertichen Mindestbesatzung und der Eignung und
zungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglie-
genannte Angelegenheiten der Schiffstechnik weitere der dieser Schiffe,
befähigte Schiffsbesichtiger-Gesellschaften zugelassen 2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die
werden. Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen
(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können unter fremder Flagge und
auch erlassen werden zur 3. das In völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse
der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder
1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,
Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen
2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungs-
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis- verfahren
sionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenz- zu regeln.
werte unter Berücksichtigung der technischen Ent- §9c
wicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch
der Rechtsverordnung festgesetzt werden. zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bun- Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen
desministerium für Verkehr und vom Bundesministerium aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen er1assen werden.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, §10
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz (1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen
1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Krisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der
Tagebücher zu führen sind, Seeschiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die
2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr
Beförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbrin-
von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Straf-
gen, soweit dies erforderlich Ist, um den lebenswichtigen
rechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen
Bedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepu-
sind,
blik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu
3. wie und von wem erfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen wer-
a) die Bücher zu führen sind, den, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht recht-
zeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht
b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen Ist. werden kann. Dem Leistungspfllchtigen ist durch den
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 Bund eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im
über die Funkausrüstung, den Funkwachdienst, die Funk- Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen
navigationseinrichtungen sowie die Führung der Funk- Entgelten und Tarifen bemißt.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2807
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, §14
durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Lei-
(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-
stungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen
Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistun-
sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln.
gen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, Entgelte
erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des
§ 11 Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unter- nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung
lagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen 0ns- die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer
besondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Markt- auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung)
berichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, daß das
Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer
des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung Berufsgruppen in der Seeschiffahrt entspricht.
abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die
deutsche Seeschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaft- (3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer
lichen Betätigung zu schützen. Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord eingezogen.
Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Voll-
§12
streckungsgesetzes beigetrieben.
(1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amts-
handlungen zur Überwachung und Unterstützung der
§15
Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach
§ 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
und 3 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechts- lässig
verordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
1. als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs
erhoben.
oder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher oder als
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der Über-
zen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzel- wachung betrauten Personen das Betreten des Was-
nen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestim- serfahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäftsräume
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu- oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet,
sehen. Soweit die Rechtsverordnung Funkgeräte und Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Aus-
-anlagen betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bun- künfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
desministerium für Post und Telekommunikation zu erlas-
sen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit 2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein
den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sach- Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines
aufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlun- Betriebes Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach
gen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen
Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuld- Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
ner angemessen berücksichtigt werden. Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
§13 vorschrift verweist;
(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für
3. als Eigentümer eines Seeschiffes, als vom Eigentümer
die Inanspruchnahme bundeselgner Häfen werden von
beauftragter Verantwortlicher oder als Besteller eines
demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der
Schiffsbauwerkes einer nach § 9a, auch in Verbindung
bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erho-
mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf
ben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des
Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen
Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Abgabengläubiger ist der Bund.
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3
zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit
ihrem Erlaß die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die Aus- geahndet werden.
gaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen
§16
einschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung
deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur
den der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3
oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf
sind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,
die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Ver- kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die
jährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozeßord-
Erhebungsverfahren geregelt werden. nung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
2808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
angeordnet sind und gewährleistet· ist, daß bei Durch- §17
führung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der
Auf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d
Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.
finden die §§ 34 bis 41 des Bundesgrenzschutzgesetzes
(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem sinngemäß Anwendung.
anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen Im
Rahmen der in§ 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Auf-
§17a
gabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bun-
desflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem ande-
davon abhängig gemacht werden, daß der ersuchende ren Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rah-
Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von men der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten
Ersatzansprüchen, die sich anläßlich der rechtmäßigen Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der
Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben kön- Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2
nen, freizustellen. entsprechend.
(3) Einern Ersuchen eines ausländischen Staates um
Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafver- §18
folgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundes-
(Änderung des Handelsgesetzbuches)
flagge berechtigt sind, wird - vorbehaltlich anderweitiger
Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen - nur
stattgegeben, wenn §19
1. der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzlichen Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des§ 1 Nr. 2
Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorlie- und des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im
gen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bun-
des ersuchenden Staates befände, deswasserstraße Elbe.
2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-
nahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden §20
Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig
wäre, (1) Dieses Gesetz berührt nicht
3. der ersuchende Staat zusichert, 1. die Reichsversicherungsordnung,
a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen 2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,
Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach 3. das Seemannsgesetz,
Beweismitteln und deren Sicherstellung unerläßlich
sind und, 4. das Atomgesetz,
b) im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des 5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der
ersuchenden Staates oder eines Drittstaates ver- schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen
bracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die Gesetze der Länder
der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der freien
von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu Hansestadt Bremen S. 59),
nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung
Ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt I S. 83),
4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch
die Maßnahme verursachten Schaden angemessenen c) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),
zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet er- d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und
weist und keine den Tatverdacht begründende Hand- Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).
lung des Geschädigten festzustellen ist.
(2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der
Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des Seeschiffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-
Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen schriften übertragen worden sind.
oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Grün-
den der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der §21
Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigen- Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
tümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Inhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des
eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet Brief-, Post- und Femmeldegeheimnisses (Artikel 1O
werden. Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unvertetztichkeit der
(5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennnahme Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
eingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
§22
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen (BGBI. 1993 II S. 1137) zuständig. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2809
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Küstenschiffahrt
Vom 27. September 1994
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der seit
23. Juli 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 1. Oktober 1957 in Kraft getretene Gesetz vom 26. Juli 1957 (BGBI. II
s. 738),
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 145 des Gesetzes vom
24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503),
3. den am 23. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 27. September 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Küstenschiffahrt
§1 (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch
erteilt werden, soweit das Bundesministerium für Verkehr
Küstenschiffahrt im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer
feststellt, daß der Flaggenstaat Schiffen unter der
Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Geltungsbereich
Bundesflagge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
dieses Gesetzes an Bord nimmt und sie unter Benutzung
innerstaatliche Beförderungen im Sinne des§ 1 eröffnet.
des Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort
in diesem Bereich befördert. _Für die Begrenzung des
Seeweges sind die Vorschriften der Flaggenrechtsver- §3
ordnung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1389) entsprechend (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
anzuwenden. durch Rechtsverordnung
§2 1. Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Frei-
heit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen
(1) Küstenschiffahrt darf nur betrieben werden
Schiffahrt und
1. mit Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz in
2. die Sicherstellung von Verkehrsdiensten, die im öffent-
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990
lichen Interesse liegen,
(BGBI. 1S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), die zu regeln, soweit die Küstenschiffahrt im Sinne des § 1
Bundesflagge führen; betroffen ist.
2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch
Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der
und die nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffs-Unter- Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen
suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238) aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die die Küsten-
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Zone 1 schiffahrt betreffen, erlassen werden.
oder 2 sowie ein nach der Schiffssicherheitsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom §4
9. Februar 1994. (BGBI. 1 S. 237) vorgeschriebenes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Zeugnis besitzen;
lässig als Führer eines nach § 2 Abs. 2 zur Küsten-
3. mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi- schiffahrt nicht zugelassenen Schiffes ohne die Erlaubnis
schen Gemeinschaften registriert sind und unter der nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, Küsten-
Flagge eines solchen Staates fahren, nach Maßgabe schiffahrt betreibt.
der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom
(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der
7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes
Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu
des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
in den Mitgliedstaaten - Seekabotage - (ABI. EG Nr.
L364S. 7). (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser-
(2) Steht an einem Ort, an dem die Beförderung
und Schiffahrtsdirektion.
beginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küsten-
schiffahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheb-
lich ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann §5
die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (weggefallen)
auf Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder
Flagge erlauben. Über die Erlaubnis ist eine schriftliche
§6
Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist an
Bord mitzuführen. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2811
Bekanntmachung
der Neufassung des Zivildienstgesetzes
Vom 28. September 1994
Auf Grund des Artikels 4 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur 8. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft getre-
Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens tenen Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 1990
vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1497) wird nachstehend der (BGBI. 1S. 2520),
Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der seit 20. Juli 1994 9. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Ar-
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung tikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1
berücksichtigt: s. 2588),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 10. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 13
(BGBI. 1S. 1205), des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1
s. 2809),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 44
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 11. den am 22. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3
s. 2477), Nr. 4 des Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. I S. 47),
12. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete-
3. den mit Wirkung vom 4. Oktober 1988 in Kraft ge- nen Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1
tretenen Artikel 3 Nr. 1 und den am 7. Juli 1989 in s. 1310),
Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1290), 13. den am 29. Dezember 1991 in Kraft.getretenen Ar-
tikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
4. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 (BGBI. I S. 2317),
des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1292),
14. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 6
5. den mit Wirkung vom 1. April 1990 in Kraft getretenen des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1030),
Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 15. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des
S.1211), Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 237 4),
6. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 16. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
§ 39 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 Abs. 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
s. 2002), (BGBI. 1S. 2378),
7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen 17. den teils mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, teils am
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in 29. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Geset-
Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet C zes vom 21. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1286),
Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 18. den am 20. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1074), eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 28. September 1994
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
2812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
(Zivildienstgesetz - ZOG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §25a Einführungsdienst
Aufgaben und Organisation des Zivildienstes §25b Einweisungsdienst
§ 1 Aufgaben des Zivildienstes §25c Staatsbürgerliche Rechte
§ 2 Organisation des Zivildienstes §26 Achtung der demokratischen Grundordnung
§ 2a Beirat für den Zivildienst §27 Grundpflichten
§ 3 Dienststeflen §28 Verschwiegenheit
§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen §29 Politische Betätigung
§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen §30 Dienstliche Anordnungen
§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben §30a Pflichten des Vorgesetzten
§ 6 Kosten §31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
§32 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
Zweiter Abschnitt
§32a Verwendung bei Arbeitskämpfen
Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
§33 Nebentätigkeit
§ 7 Tauglichkeit
§34 Haftung
§ 8 Zivildienstunfähigkeit
§35 Fürsorge; Gefd- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub
§ 9 Ausschluß vorn Zivildienst
§36 Personalakten .
§10 Befreiung vom Zivildienst
§36a Staatsbürgerlicher Unterricht
§ 11 Zurückstellung vorn Zivildienst
§37 Beteiligung der Dienstteistenden
§12 Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
§38 Seelsorge
§13 Verfahren bei der Zurückstellung
§39 Arztliche Untersuchung
§14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§40 Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
§14a Entwicklungsdienst
§41 Anträge und Beschwerden
§14b Andere Dienste im Ausland
§15 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte fünfter Abschnitt
§15a Freies Arbeitsverhältnis Ende des Zivildienstes; Versorgung
§16 Unabkömmlichstellung §42 Ende des Zivildienstes
§17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen §43 Entlassung
§18 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall §44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
§45 Ausschluß
Dritter Abschnitt
§46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
Heranziehung zum Zivildienst
§47 Versorgung
§19 Einberufung
§47a Versorgung in besonderen Fällen
§19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes §47b Unfallschutz in besonderen Fällen
§20 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen §48 Heilbehandlung in besonderen Fällen
§21 Widerruf des Einberufungsbescheides §49 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
§22 Anrechnung anderen Dienstes §50 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
§22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten §51 Durchführung der Versorgung
§23 Zivildienstüberwachung §51a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung
der Einheit Deutschlands
§23a Zuführung
Vierter Abschnitt Sechster Abschnitt
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§24 Dauer des Zivildienstes §52 Eigenmächtige Abwesenheit
§25 Beginn des Zivildienstes §53 Dienstflucht
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2813
§54 Nichtbefolgen von Anordnungen Siebenter Abschnitt
§55 Teilnahme Besondere Verfahrensvorschriften
§56 Ausschluß der Geldstrafe § 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;
Zustellungen
§57 Ordnungswidrigkeiten
§72 Widerspruch
§58 Dienstvergehen
§73 Anfechtung des Einberufungsbescheides
§58a Ahndung von Dienstvergehen
§74 Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Wider-
§58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen
spruchs und der Klage
und Ordnungsmaßnahmen
§75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungs-
§59 Disziplinarmaßnahmen
gerichts
§60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
§76 Rechte des gesetzlichen Vertreters
§61 Disziplinarvorgesetzte
§77 Anwendungsbereich
§62 Ermittlungen
§62a Aussetzung des Verfahrens Achter Abschnitt
§62b Anhörung Schlußvorschrtften
§63 Einstellung des Verfahrens §78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
§64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme §79 Vorschriften für den Verteidigungsfall
§65 Disziplinarverfügung; Beschwerde §80 Einschränkung von Grundrechten
§66 Anrufung des Bundesdisziplinargerichts §81 (weggefallen)
§67 Aufhebung der Disziplinarverfügung §82 Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-
gesetzes vom 24. Februar 1983 {BGBI. 1S. 179)
§68 Vollstreckung
§83 Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-
§69 Auskünfte
gesetzes vom 13. Juni 1986 und vom 30. Juni 1989
§69a Tilgung
§84 Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-
§ 70 Gnadenrecht gesetzes vom 26. November 1990 (BGBI. 1S. 2520)
Erster Abschnitt §2a
Aufgaben Beirat für den Zivildienst
und Organisation des Zivildienstes
(1) Bei dem Bundesministerium für Frauen und Jugend·
wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Beirat hat
das Bundesministerium für Frauen und Jugend in Fragen
§1
des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Auf-
Aufgaben des Zivildienstes gaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außer-
halb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverwei-
beraten.
gerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig
im sozialen Bereich. (2) Der Beirat besteht aus
1. sechs Vertretern von Organisationen, die sich mit der
Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer
§2
und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) be-
Organisation des Zivildienstes fassen; drei dieser Vertreter müssen Dienstleistende
sein,
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes
bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. 2. sechs Vertretern von Verbänden anerkannter Beschäf-
Hierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter tigungsstellen,
der Bezeichnung „Bundesamt für den Zivildienst" (Bun- 3. je einem Vertreter der evangelischen und der katho-
desamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Frauen lischen Kirche,
und Jugend untersteht.
4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeit-
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bun-
geberverbände,
desministerium für Frauen und Jugend ein Bundesbeauf-
tragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. 5. zwei Vertretern der Länder.
Der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium (3) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend
für Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes
beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die
obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses nichts ande-
Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen
res bestimmt.
sollen hierzu Vorschläge machen. Die Dienstleistenden
(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die Perso- (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu beru-
nalunterlagen der anerkannten Kriegsdienstverweigerer fen. Für jedes Mitglied wird ein persönlicher Stellvertreter
unmittelbar dem Bundesamt zu übersenden. berufen.
2814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundes- §Sa
ministerium für Frauen und Jugend nach Maßgabe einer
Übertragung von Verwaltungsaufgaben
von ihm zu erfassenden Geschäftsordnung einberufen
und geleitet. (1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von
Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen
§3 der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des
Bundes.
Dienststellen
(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahr-
Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer nehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden
dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivil-
dienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem 1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungs-
stellen,
Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäf-
tigt werden. 2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Auf-
sicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägem.
§4 Die Verwaltungskosten können in angemessenem Um-
Anerkennung von Beschäftigungsstellen fang erstattet werden.
(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag
§6
anerkannt werden, wenn
Kosten
1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im
Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und (1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten
der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der
Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs aner- Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäf-
kannt werden, tigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungs-
2. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung und kosten.
Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivil- (2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den
dienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge.
insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für das
wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr Entlassungsgeld in voller Höhe und für die übrigen Geld-
verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen bezüge in Höhe von 75 vom Hundert vierteljährlich
Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Ver- nachträglich erstattet. Das Bundesministerium für Frauen
gleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehr- und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundes-
dienstleistenden führen würde, ministerium der Finanzen für die Erstattung einheitliche
3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr Pauschalbeträge fest.
geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, (3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur
ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienst- Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und
pflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäfti- Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden,
gung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienst- wenn und soweit dies erforderlich ist,
pflichtigen besondere, über die geforderten Voraus-
setzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und 1. um eine für die Heranziehung aller verfügbaren aner-
kannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst aus-
4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministe- reichende Anzahl von Zivildienstplätzen und
riums für Frauen und Jugend und des Bundesamtes
Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden 2. um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung
und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den besonders geeignete Zivildienstplätze
Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung ver- zu erhalten. Das Bundesministerium für Frauen und
ausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unter- Jugend erläßt zur Durchführung des Satzes 1 im Ein-
stützen. vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze aus- allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung.
gesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als
der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu
widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraus-
setzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.
Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen zweiter Abschnitt
werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht
Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
§7
§5 Tauglichkeit
Aufstellung der Dienstgruppen
Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesmini- der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige
steriums für Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehr-
Das Bundesministerium für Frauen und Jugend bestimmt dienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und
ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes. nicht Wehrdienstfähige als nicht zjvildienstfähig.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2815
§8 Sinne des §. 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder
des§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstor-
Zivildienstunfähigkeit
ben sind, sofern der anerkannte Kriegsdienstverweige-
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivil- rer der e~nzige lebende Sohn des verstorbenen Eltern-
dienstfähig ist. teils aus der Verbindung mit dem anderen Elternteil ist.
Der nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich,
§9 wenn seine Eltern verlobt waren, Ihre Ehe infolge des
Ausschluß vom Zivildienst Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen oder
politischen Gründen jedoch nicht geschlossen werden
(1) Vom Zivildienst ist ausgeschlossen, konnte,
1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver- 3. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren zwei Brü-
brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem der Grundwehrdienst von der in§ 5 Abs. 1 des Wehr-
Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den pflichtgesetzes bestimmten Dauer, Zivildienst von der
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr- in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer oder deren zwei
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan- Geschwister Wehrdienst von höchstens zwei Jahren
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit Dauer als Soldaten auf ~eit geleistet haben.
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder
mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß die Ein„
§ 11
tragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt
ist, Zurückstellung vom Zivildienst
2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei- (1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,
dung öffentlicher Ämter nicht besitzt, 1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach 2. wer, abgesehen von den Fällen des§ 9, Freiheitsstrafe,
§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt,
solange die Maßregel nicht erledigt ist. sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des
(2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-
Gerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages haus untergebracht ist.
genannten Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die (2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienst-
Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche verweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten,
Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes- auf Antrag zurückgestellt.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch (3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweiger seiner
Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Land-
(BGBI. I S. 1503), zulässig war. tag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist
er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenom-
men, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen
§10 Antrag einberufen werden.
Befreiung vom Zivildienst (4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegdienst-
verweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die
(1) Vom Zivildienst sind befreit
Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der
die Diakonatsweihe empfangen haben, Regel vor,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, 1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten
deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evange- Kriegsdienstverweigers
lischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger
Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-
hat, entspricht, nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin- oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, ge-
dertengesetzes. fährdet würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände
(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien
zu erwarten sind,
1. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämtliche
2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die
Brüder oder, falls keine BrOder vorhanden waren,
Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterli-
deren sämtliche Schwestern an den Folgen einer
chen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebe-
Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-
triebes unentbehrlich ist,
gesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- 3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienst-
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten verweigerers
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-
19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2460) geändert worden abschnitt,
ist, verstorben sind,
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder
2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater oder Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-
Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder
2816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der
begonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte
nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel- Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.
mäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt
(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der an-
noch nicht begonnen hat, ·
erkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vor-
unterbrechen würde. schrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfügung.
(5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienst-
verweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein
Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Straf-
§14
arrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maß- Zivilschutz oder Katastrophenschutz
regel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor
wenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen
Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres mit
des Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefähr-
Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens
den würde.
acht Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil-
schutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, wer-
§1~ den nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im
Befreiungs- und Zurückstellungsanträge Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.
(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 und 4 (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem
sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-
stellen. Sie sind zu begründen. setzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten
Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4 sind
Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder ohne (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein anerkann-
unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, beizu- ter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der Nicht-
fügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2 sind beizubringen heranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Helfer
im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat,
1 . der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studi- so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienst-
ums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung verweigerer mitzuteilen, daß er für die Dauer seiner Mit-
und wirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird und von
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, den in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist.
der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder (4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer acht
der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Reli- Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt,
gionsgemeinschaft, daß sich der anerkannte Kriegs- so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht
dienstverweigerer auf das geistliche Amt vorbereitet. für den Zivildienst im Verteidigungsfall.
(3) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2
und 4 sind nur innerhalb einer Frist von drei Monaten,
nachdem der Befreiungs- oder Zurückstellungstatbestand §14a
dem Antragsteller bekanntgeworden ist, zulässig. Sie sind Entwicklungsdienst
zu begründen. Ist die Frist für einen Antrag nach § 11
Abs. 2 oder nach § 12 Abs. 2 oder 4 des Wehrpflichtgeset- (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur
zes im Zeitpunkt der Anerkennung als Kriegsdienstver- Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht zum Zivil-
weigerer noch nicht abgelaufen, so ist der Antrag bis dienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem
zum Ablauf der Frist als Antrag nach diesem Gesetz beim nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten
Bundesamt zu stellen. Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs
dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens
zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben,
sich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als
§13
Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium
Verfahren bei der Zurückstellung für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies
bestätigt.
(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind
befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4, (2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden ferner
ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, darf der an- nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn und solange sie
erkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst höch- die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des Entwick-
stens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor lungshelfer-Gesetzes erfüllen.
der für ihn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4 maßgebenden (3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ent-
Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen,
wicklungsdienst von der in Absatz 1 genannten Mindest-
in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte be- dauer geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu
deuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt leisten; dies gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungs-
werden. fall. Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der
(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten
Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber hat, vorzeitig beendet, so ist die im Entwicklungsdienst
bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, daß zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit ·übersteigt, die der
der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Entwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst minde-
Entscheidung glaubhaft macht. stens länger dauert, auf den Zivildienst anzurechnen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2817
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich- (3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn
tet, dem Bundesamt das Vor1iegen sowie den Wegfall der eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein anerkannter
Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von aner- Kriegsdienstverweigerer in den VoHzugsdienst der Polizei
kannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzu- eingetreten ist oder für diesen durch schriftlichen
zeigen. Bescheid angenommen worden und seine Einstellung
innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu
§14b erwarten ist.
Andere Dienste im Ausland
§ 15a
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht
freies Arbeitsverhiltnls
zum Zivildienst herangezogen, wenn sie
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Ge-
1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten
Träger zur Leistung eines vor Vollendung des fünfund- wissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten,
zwanzigsten Lebensjahres anzutretenden Dienstes im werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen,
Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker wenn sie erklären, daß sie ein Arbeitsverhältnis mit
fördern will und der mindestens zwei Monate länger üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer
dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Be-
hätten, vertraglich verpflichtet haben und treuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in
einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur,
2. diesen Dienst unentgeltlich leisten. wenn das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorlie- Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des vierund-
gen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nicht- zwanzigsten Lebensjahres mit einer Dauer, die minde-
heranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern stens ein Jahr länger ist als der Zivildienst, den der an-
zum Zivildienst anzuzeigen. erkannte Kriegsdienstverweigerer sonst zu leisten hätte,
begründet werden soll oder begründet worden ist.
(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis
zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres (2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor
nach, daß sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres
Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, nach, daß er für die in Absatz 1 genannte Mindestdauer in
Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im einem solchen Arbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine
Verteidigungsfall. Wird der Dienst aus Gründen, die der Pflicht, Zivildienst zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis
anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurück- nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem
gelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie ein Jahr
Zivildienst anzurechnen. übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können
juristische Personen anerkannt werden, die §16
1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbe- Unabkömmlichstellung
günstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der
(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der
Abgabenordnung dienen,
Heranziehung zum Zivildienst und desjenigen an der
2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Inter- Deckung des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben
essen der Bundesrepublik Deutschland dienen, und außerhalb des Zivildienstes kann ein Dienstpflichtiger,
3. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. wenn das letztgenannte öffentliche Interesse überwiegt,
für den Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, solange
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf des- er für die von ihm außerhalb des Zivildienstes ausgeübte
sen Antrag das Bundesministerium für Frauen und Jugend Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömm-
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann lichstellung kann mit der Einschränkung ausgesprochen
die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers werden, daß der Dienstpflichtige in zeitlich begrenztem
beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten ent- Umfange zum Zivildienst herangezogen werden darf. Die
sprechend. Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze,
§15 die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu-
grunde zu legen sind.
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
(2) Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Voll- der zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden. Das
zugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religions-
schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden bis zur gemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffent-
Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst heran- lichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Bundes-
gezogen.
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das
Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und Verfahren bei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der
das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der
anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn trotz Annahmebeschei- zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder
des der Dienst nicht angetreten wird. auf die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiter-
2818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Übertragung auf oberste Landesbehörden übertragen gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Beschäftigungs-
werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberech- stelle Schwerstbehinderte oder Schwerstkranke unmittel-
tigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung bar betreut und bei einer Unterbrechung dieser Betreuung
kann, soweit Landesrecht dies zuläßt, das Vorschlags- für die Betreuten unvertretbare und unvermeidbare Be-
recht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. einträchtigungen oder Belastungen eintreten würden.
Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver- (4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb
schiedenheiten zwischen dem Bundesamt und der vor- der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt
schlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.
verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechts-
verordnung regelt ferner, für welche Zeiträume die Unab- (5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des
kömmlichkeit ausgesprochen werden kann und welche Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivil-
sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und dienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen des
Wirtschaft zu hören sind. Ausbleibens soll hingewiesen werden.
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflich- (6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier
tigen ist verpflichtet, dem Bundesamt den Wegfall der Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt
Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzu- nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.
zeigen. Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraus- §19a
setzungen selbst anzuzeigen.
Verlegung des ständigen Aufenthaltes
§17 (1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn aner-
kannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufent-
Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen halt
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehr- 1. während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik
dienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst. Deutschland hinausverlegen,
2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung
§18 aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen
Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall oder
Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus 3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivildienst ohne diese zu verlassen.
entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeord- (2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren
neter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforder-
Maßgabe der für die Musterung bei den Wehrersatzbehör- liche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland
den geltenden Vorschriften erstattet. hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes herangezogen.
Dritter Abschnitt §20
Heranziehung zum Zivildienst Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkann-
§19 ten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeu-
Einberufung gen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachver-
(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberu- ständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen
fungsanordnungen des Bundesministeriums für Frauen Vernehmung ersucht werden; hierbei sind die Tatsachen
und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.
nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über
überführt werden. Wer aus dem Grundwehrdienst ent- die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivil-
lassen wird, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt prozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Die
ist, soll unverzüglich zum Zivildienst einberufen werden. Beeidigung des Zeugen oder Sachverständigen liegt im
(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch
Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesministe- über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnis-
rium der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstver- ses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entschei-
hältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, wenn dung kann nicht angefochten werden.
der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist.
Der Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung §21
sowie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst Der
Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem Umwand- Widerruf des Einberufungsbescheides
lungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden. Wird nach Zustellung des Einberufungsbesscheides
(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum festgestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu wer- nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu
den. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberufen widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu ertei-
werden, bei der er vor seiner Einberufung tätig war. Satz 2 len und zuzustellen.
Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2819
§22 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstaus-
Anrechnung anderen Dienstes
nahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3
sowie den §§ 14 bis 15 begründen,
Geleisteter Wehrdienst und auf Grund der Grenzschutz-
4. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung
dienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf
zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten
den Zivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Tage, an
(§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Voraus-
denen ein Dienstpflichtiger infolge
setzungen einer Zurückstellung,
1. schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen
2. schuldhafter Dienstverweigerung, Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe- sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen
scheides, sind.
4. Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbe- Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen des
züge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können.
Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden
(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr
müssen,
von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflicht-
5. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend- gesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der
strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest, soweit Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivil-
diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienst- dienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die Daten,
verweigerer hätten nachgedient werden müssen, oder die hierzu nicht erforderlich sind.
6. einer während des Dienstes erlittenen Untersuchungs- (4) Während der Zivildienstüberwachung haben aner-
haft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist, kannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung
keinen Dienst geleistet hat. des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepu-
blik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen,
§22a ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehr-
pflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Geneh-
Anrechnung migung auch dann einzuholen, wenn sie über einen
von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundes-
(1) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend republik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht
kann im Einzelfall in fremden Streitkräften geleisteten genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bun-
Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten desrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen
anderen Dienst auf den Zivildienst nach diesem Gesetz wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen,
ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine
anstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Über diesen
angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung
Vorschriften geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine be-
das Bundesministerium der Verteidigung dem Eintritt in sondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte
fremde Streitkräfte zugestimmt hat. bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwen-
den. Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann
(2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
kann die in Absatz 1 genannte Befugnis auf das Bundes-
amt für den Zivildienst übertragen. Anträge auf Anrech- (5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivil-
nung von Wehrdienst, der in fremden Streitkräften gelei- dienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer
stet worden ist, sowie von anderem Dienst, der anstelle geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
des Wehrdienstes geleistet worden ist, sind beim Bundes- bis 5 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bundes-
amt zu stellen, das zum Nachweis eine Versicherung des ministerium für Frauen und Jugend zur Sicherung des
Dienstpflichtigen an Eides Statt verlangen kann. Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet.
(6) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind die-
§23 jenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die
Zivildienstüberwachung 1. nicht zivildienstfähig sind,
(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unter- 2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,
liegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf
des Jahres, in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr 3. vom Zivildienst befreit sind,
vollendet haben. 4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten
(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst heran-
anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt gezogen werden, solange sie für eine Einberufung
unverzüglich zu melden nicht in Betracht kommen.
1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen Auf- Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstaus-
enthaltes, es sei denn, sie sind binnen einer Woche nahmen begründenden Tatsachen.
ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landes-
(7) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in be-
gesetzen über das Meldewesen nachgekommen,
sonderen Fällen ganz oder teilweise von den in Absatz 2
2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als bezeichneten Pflichten befreit werden, solange sie für eine
acht Wochen fernzubleiben, Einberufung nicht in Betracht kommen.
2820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs-
Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwa- verfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstver-
chung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entsprechend. weigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünf-
undzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis
§23a dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum
Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert
Zuführung sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten
Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die ist, um die Dauer 'ttes Anerkennungsverfahrens, nicht
ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid jedoch über die Vollendung des achtundzwanzigsten
nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.
im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid (2) Der Zivildienst dauert drei Monate länger als der
bezeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes). Für
Zwecke der Zuführung die Wohnung oder andere Räume Dienstpflichtige, die den vollen Grundwehrdienst geleistet
des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. haben, verkürzt sich diese Mehrdauer um ein Drittel. § 79
Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnun- Nr. 1 bleibt unberührt.
gen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem
unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch
(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich
Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie
sonst nach § 11 Abs. 4 über den in § 13 Abs. 1 Satz 2
bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Zivildienst zurück-
Vierter Abschnitt , gestellt werden müßten.
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen (4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des
Zivildienstverhältnisses infolge
§24 1. schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,
Dauer des Zivildienstes 2. schuldhafter Dienstverweigerung,
(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-
scheides,
den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fünfund-
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, strafe oder Jugendarrest oder
die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt 5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-
das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet lung gefolgt ist,
haben, wenn sie
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.
1. wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Voll-
endung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum
§25
Zivildienst herangezogen werden konnten und der
Zurückstellungsgrund entfallen ist, Beginn des Zivildienstes
2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt,
Dienstes im Ausland (§ 14b) oder wegen der Ableistung der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des
eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die
Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.
zum Zivildienst herangezogen werden konnten,
3. sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens- §25a
jahres mindestens zeitweise ohne die nach § 23 Abs. 4 Einführungsdienst
erforderliche Genehmigung außerhalb der Bundes-
republik Deutschland aufgehalten haben oder (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dien-
stes in Lehrgängen
4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen
gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit vom Zivil- 1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie
dienst nachzudienen haben (Absatz 4). über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende
unterrichtet,
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst
Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn fest- 2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und
gesetzten Zeitpunkt das zweiunddreißigste Lebensjahr 3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt,
noch nicht vollendet haben, wenn sie soweit dies erforderlich ist
1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des (Einführungsdienst).
Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 5 (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten
Abs. 1 und § 40 des Wehrpflichtgesetzes) verwendet Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände,
worden wären oder verwendet worden sind oder denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Ein-
2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes verständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Län-
als Helfer· im Zivilschutz oder Katastrophenschutz der beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
(§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung Die Kosten der Lehrgänge können in angemessenem
eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung Umfang erstattet werden; das Bundesministerium für
des fünfundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Zivil- Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze
_dienst herangezogen worden sind. festsetzen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2821
(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die (4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwecke
Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung des Zivildienstes erfordern.
einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das
Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die
§28
Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer
bestimmten politischen Richtung beeinflußt werden. Verschwiegenheit
(4) Der Dienstleistende ist· während des Einführungs- (1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-
dienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. scheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei seiner
§ 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
§25b Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Einweisungsdienst
Geheimhaltung bedürfen.
(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dien-
(2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über
stes außerdem In ihrer Beschäftigungsstelle in die Tätig-
solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außer-
keit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einwei-
gerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 62 des
sungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienst-
Bundesbeamtengesetzes findet entsprechende Anwen-
leistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
dung mit der Maßgabe, daß über die Versagung der
die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen; dabei ist
Genehmigung das Bundesministerium für Frauen und
zu berücksichtigen, ob die Dienstleistenden an einem
Jugend entscheidet.
Einführungsdienst nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 bereits teil-
genommen haben oder noch teilnehmen werden. Die (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht
Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.
der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden;
bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in
der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden §29
darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Politische Betätigung
Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen wer-
den. (1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht zu-
gunsten oder zuungunsten einer politischen Richtung
(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienst-
betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine
leistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
§25c (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen
darf die freie Meinungsäußerung während der Freizeit das
Staatsbürgerliche Rechte Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stören. Der
Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Dienstleistende darf dort insbesondere nicht als Werber
Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen
werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen
durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht
gefährdet werden.
§26
§30
Achtung der demokratischen Grundordnung
Dienstliche Anordnungen
Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem (1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anord-
gesamten Verhalten zu achten. nungen des Präsidenten des Bundesamtes, des Leiters
der Dienststelle sowie der Personen einschließlich an-
§27 derer Dienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben
der Leitung und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte).
Grundpflichten Die Beauftragung muß dem Dienstleistenden bekannt-
(1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft gemacht worden sein.
zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seinen (2) Erhebt der Dienstlelstende Bedenken gegen die
Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein Verhalten Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird
den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen,
Dienststellen nicht gefährden. es sei denn, daß sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt
(2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb ist oder die Menschenwürde verletzt oder daß durch das
der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, daß er das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit
Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungsstelle, begangen würde.
bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft beein- (3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anord-
trächtigt.
nung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit,
(3) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Gefahren sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar oder
auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur Rettung ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder die Ord-
anderer aus Lebensgefahr oder zur . Abwendung von nungswidrigkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach
Schäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist. den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
2822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§30a §34
Pflichten des Vorgesetzten Haftung
Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienst- (1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob
leistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht. fahr1ässlg die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem
Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen ·Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat,
Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben
Dienstvorschriften erteilen. mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden ver-
ursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
§31 von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
Dienstliche Unterkunft; Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
Gemeinschaftsverpflegung erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn
Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der
Der Dienstleistende ist auf dienst1iche Anordnung ver- Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt
pflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von
an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienst- dem Schaden Kenntnis ertangt. der Zeitpunkt. in dem
liche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom
Dienststelle zugewiesene Unterkunft. · Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
rechtskräftig festgestellt worden ist.
§32 (3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn Ersatz
und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,
Arbeitszeit; Innerer Dienstbetrieb so geht der Ersatzanspruch auf den Dienstleistenden
(1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich über.
nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen
Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gelten §35
oder gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht
Fürsorge; Geld- und Sachbezüge;
bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vor-
Reisekosten; Urtaub
schriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung.
(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses
(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit
Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge,
hat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzunehmen
der Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reise-
und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der dienst-
kosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entspre-
lichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur Durch-
chende Anwendung. die für einen Soldaten des untersten
führung des Dienstes erfordertich sind Qnnerer Dienst-
Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht
betrieb).
Wehrdienst leistet, gelten.
(3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach (2) Einern Dienstleistenden kann nach einer Dienstzeit
Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten. von sechs Monaten der Sold der Soldgruppe 2 gewährt
werden, wenn seine Eignung, Befähigung und Leistung
dies rechtfertigen. Einern Dienstleistenden, der Sold nach
§32a
Soldgruppe 2 erhält, kann nach einer Dienstzeit von zwölf
Verwendung bei Arbeitskämpfen Monaten bei Eignung, Befähigung und Leistung der Sold
der Soldgruppe 3 gewährt werden. Das Bundesministe-
Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den rium für Frauen und Jugend erläßt im Einvernehmen mit
die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
der Oienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur
werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Durchführung der Sätze 1 und 2.
Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.
(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der
Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienst-
§33 leistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen zur Stun-
dung von Reisekosten schließt das zuständige Bundes-
Nebentätigkeit
ministerium ab.
(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer (4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitsklei-
Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt dung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und
werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung im inneren Dienstbetrieb zu tragen. Ersatzansprüche für
gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider- Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung
läuft. im Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitskleidung
(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen nicht erhalten hatte oder diese zu tragen nicht verpflichtet
oder der eigenen Nutznießung untertiegenden Vermögens war.
sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst- (5) Sind bei einem während der Ausübung des Zivil-
lerische oder Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten können dienstes ertittenen Unfall Gegenstände, die der Dienst-
untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung gefährden leistende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört
oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen. worden oder abhanden Qekommen, so kann dafür Ersatz
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2823
geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach Absatz 1 genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfah-
dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem ren befaßt sind, und nur soweit dies zu Zwecken dieser
Dienstleistenden der nachweisbar notwendige Aufwand Verfahren erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Dienst-
zu ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte oder abhan- pflichtigen darf die Personalakte an andere Stellen und an
den gekommene eigene Kleidungsstücke des Dienst- Arzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
leistenden wird nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den Frauen und Jugend weitergegeben werden, soweit dies
Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die Im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnis-
Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung. ses erforderlich ist. Ärzten, die im Auftrag des Bundes-
die einen Anspruch auf Versorgung nach den §§ 47 amtes für den Zivildienst ein medizinisches Gutachten
und 47a begründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende erstellen, darf die Personalakte ohne Einwilligung des
Anwendung. Dienstpflichtigen vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der
Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) (weggefallen)
Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Weitergabe
(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vor- abzusehen. Auskünfte an Dritte dürfen ohne besondere
schriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes gesetzliche Regelung nur mit Einwilligung des Dienst-
über die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend an- pflichtigen erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr
gewandt. einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls
(8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Dienstver- oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen
hältnisses an· den Folgen einer Zivildienstbeschädigung, des Dritten oder die Durchführung des in Absatz 1
so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens dies
dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher erfordern. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem
Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe Dienstpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automatisier-
von dreitausend Deutsche Mark. § 50 Abs. 5 findet ent- ter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,
sprechende Anwendung. soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist.
§36 (4) Der Dienstpflichtige ist zu Beschwerden und
Behauptungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-
Personalakten teilig werden können, sowie zu Werturteilen vor deren
(1) Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine Äußerung
zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe- ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vorgänge nach den
fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Sätzen 1 und 2 sind auf Antrag des Dienstpflichtigen nach
Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu
Daten, die den Dienstpflichtigen betreffen, soweit sie mit vernichten, es sei denn, sie sind in eine dienstliche Beur-
seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren teilung aufgenommen worden oder unterliegen nach
Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Be- anderen gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Til-
standteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonde- gungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig
ren, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens
trennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen gegen den Dienstpflichtigen unterbrochen.
über ärztliche Untersuchungen und Behandlungen; Zu- (5) Die Personalakte des Dienstpflichtigen ist nach
gang zu letzteren haben nur der ärztliche Dienst und das Beendigung des Zivildienstverhältnisses so lange auf-
für die Heilfürsorge zuständige Personal. Personalakten- zubewahren, wie dies insbesondere zur Erfüllung der
daten dürfen ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur Dienstpflicht oder aus versorgungsrechtlichen Gründen
für Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes sowie erforderlich ist. Sie ist spätestens bei Vollendung des
der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur 60. Lebensjahres zu vernichten, sofern sie nicht vom
Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung a1s Bundesarchiv übernommen wird. Für die in Dateien
Kriegsdienstverweigerer verwendet werden; dies gilt auch gespeicherten Informationen gelten die Sätze 1 und 2
für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Über- entsprechend. § 2 Abs. 6 und § 23 des Kriegsdienst-
mittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in auto- verweigerungsgesetzes bleiben unberührt.
matisierten Dateien.
(6) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-
(2) Personenbezogene Daten über Dienstpflichtige scheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf
dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einern Bevoll-
Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- mächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche
verhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinter-
personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch bliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
zu Zwecken der Personalplanung und des Personal- gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten
einsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies die Sätze 2 und 3 entsprechend.
erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezoge- (7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht
nen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über
an der Genehmigung durch die zuständige oberste ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet
Dienstbehörde. oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die
haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhal-
und nur soweit dies zu Zwecken der Du~chführung dieses tungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart
Gesetzes erforderlich ist, sowie Personen, die mit dem in verbunden sind, daß die Trennung nicht oder nur mit
2824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die- Antrag, wenn seine Verfügbarkeit nicht innerhalb der
sem Fall ist dem Dienstpflichtigen Auskunft zu erteilen. letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt
worden ist;
(8) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend
bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- 2. unverzüglich nach Dienstantritt;
mung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten über 3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte
1. die Anlage und Führung der Personalakte des Dienst- dafür ergeben, daß er
pflichtigen, auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden a) nicht zivildienstfähig oder vorObergehend nicht
aus dem Zivildienstverhältnis, zivildienstfähig geworden ist oder
2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und b) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;
Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten
einschließlich der Übermittlung und Löschung oder 4. vor der Entlassung, wenn sich Anhaltspunkte dafür
des Verbleibs der in automatisierten Dateien· gespei- ergeben, daß er eine Zivildienstbeschädigung erlitten
cherten Informationen sowie die hieran beteiligten hat, oder wenn er es beantragt.
Stellen, (2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich
zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und
3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Da-
diese zu dulden; § 23a gilt entsprechend. Ärztliche Unter-
teien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die
suchungsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in
gespeicherten Informationen,
die körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer
4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsicht- erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
gewährung und Auskunftserteilung aus der Personal- Dienstpflichtigen verbunden sind, dürfen nur mit seiner
akte oder einer automatisierten Datei und Zustimmung vorgenommen werden. Darunter fallen nicht
einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahme aus
5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1
dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder
Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der
eine röntgenologische Untersuchung.
unentgeltlichen ärztlichen Versorgung des Dienst-
pflichtigen tätig werden, vom Dienstherrn mit der (3) Das Recht des Dienstleistenden, anläßlich der
Untersuchung des Dienstpflichtigen oder mit der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärzten
Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden seiner Wahl einzuholen, bleibt unberOhrt. Das Bundesamt
sind, dem Arztgeheimnis unterliegende personen- kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet ent-
bezogene Daten zu offenbaren. sprechende Anwendung.
§36a §40
Staatsbürgerlicher Unterricht Erhaltung der Gesundheit; lrztliche Eingriffe
Die Dienstleistenden sollen auch außerhalb des Ein- (1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften
führungsdienstes in staatsbürgerlichen Fragen unter- Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder
richtet werden; § 25a Abs. 3 gilt entsprechend. wiederherzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder
grob fahr1ässig beeinträchtigen.
§37 (2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrt-
heit muß er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen
Beteiligung der Dlenstlelstenden handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertrag-
Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz barer Krankheiten dienen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom
vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1S. 151 ),
16. Januar 1991 (BGBI. I S. 47, 53).
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2330), bleibt unberührt.
§38
(3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche
Seelsorge Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder
Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine
Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte sonst zustehende Versorgung Insoweit versagt werden.
Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist Nicht zumutbar Ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer
freiwillig. erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
Dienstleistenden verbunden ist, eine Operation auch
§39 dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff In die körper-
liche Unversehrtheit bedeutet.
Ärztliche Untersuchung
(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich
§41
zu untersuchen
Anträge und Beschwerden
1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte dafOr
ergeben, daß er nicht zMldienstfähig oder vorOber- (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwer-
gehend nicht zivildlenstfähig ist; dies Ist anzunehmen, den vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten.
wenn er wegen vorObergehender Zivlldlenstunfähigkett Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für
vom Zivildienst zurOckgestellt war und auf seinen Frauen und Jugend steht offen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2825
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter der Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das
Dienststelle, so kann sie beim Präsidenten des Bundes- gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe
amtes, richtet sie sich gegen diesen, so kann sie beim zur Bewährung widerrufen wird.
Bundesministerium für Frauen und Jugend unmittelbar
eingereicht werden.
§44
(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
Zeitpunkt
der Beendigung des Zivildienstes
Fünfter Abschnitt (1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstver-
hältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages.
Ende des Zivildienstes; Versorgung
(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage, an dem
er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf,
§42 ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen, so gilt
Ende des Zivildienstes er als mit Ablauf dieses Tages entlassen. Die Verpflich-
tung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 nach-
Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Ausschluß. zudienen, bleibt unberührt.
(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungs-
§43 zeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung auf Grund
Entlassung einer Einweisung durch einen Arzt, so endet der Zivil-
dienst, zu dem er einberufen war,
(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
1. wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist,
1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,
spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlas-
2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht sungszeitpunkt, oder
oder endet,
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,
3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbe- daß er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses
scheid, der Einberufungsbescheid oder der Umwand- nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe
lungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird, dieser Erklärung.
4. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,
§45
5. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den
Ausschluß
§§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den§§ 14 bis 15a
bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückge- (1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst ausge-
nommen oder widerrufen werden müssen, schlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen
6. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Gerichtes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf
bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt, die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder
Nebenfolgen erkannt wird. Das Zivildienstverhältnis endet
7. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere mit dem Ablauf des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig
Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich geworden Ist.
gefährdet würde,
(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der
8. er unabkömmlich gestellt ist, genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt,
9. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienst- so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Aussschluß
verweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist, für die Erfüllung der Wehrpflicht keine nachteiligen Folgen
erwachsen. ·
10. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, daß
er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus §46
Gewissensgründen verweigere,
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
11. er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wie-
derherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen
der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.
erwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder (2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein
ihr zustimmt. Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer
(2) Ein Dlenstleistender kann entlassen werden seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung
im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er
1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst
mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.
für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm
für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes
nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden ein vor1äufiges Dienstzeugnis zu erteilen.
oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine
besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2
§47
Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden ent-
sprechende Anwendung; Versorgung
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädi-
drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur gung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstver-
2826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
hältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaft- b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstätigen
lichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun- ten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
desversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts nach und von der Dienststelle benutzt.
Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die
Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner
Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versor-
ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen
gung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft
Anwendung.
am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so
(2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche gelten Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und
Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch nach der Familienwohnung.
einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen
Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen
(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des
Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am Körper
Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesund- oder von Zahnersatz gleich.
heitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
(7) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
1. einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit
a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur An-
erkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer
b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst, Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb
2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten
Dienstleistende Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit
besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen- für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als
dig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustim-
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup- mung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung
penbehandlung oder berufsfördemde Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwal-
zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor- tungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit
gungsgesetzes durchzuführen oder um auf Ver- zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht,
langen einer zuständigen Behörde oder eines Ge- daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung
richts wegen der Beschädigtenversorgung persön- ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten. Eine vom
lich zu erscheinen oder Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt
b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a nicht als Zivildienstbeschädigung.
aufgeführten Maßnahmen erleidet. (8) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der
(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung nicht vor dem
auch Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Zivil-
dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundesversor-
1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienst- gungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß die Versor-
reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am gung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstver-
Bestimmungsort, hältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag
2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienst-
Veranstaltungen. verhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegs-
dienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung
(5) Als Zivildienst gilt auch nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so beginnt
1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anordnung die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des
einer für die Durchführung des Zivildienstes zustän- Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem ersten
digen Stelle, Tage des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
Zahlung von Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet.
2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rück-
weges bei Beendigung des Zivildienstes, (9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädi-
gung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des
3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammen- Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Geset-
hängenden Weges nach und von der Dienststelle, zen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld- erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der
institut, an das die Bezüge des Dienstleistenden zu durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Min-
dessen Gunsten überwiesen oder gezahlt werden, derung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente fest-
wenn der Dienstleistende erstmalig nach Überweisung zusetzen.
der Bezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.
(10) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienstverweige-
unterbrochen, wenn der Dienstleistende vor dem unmittel- rer, der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn
baren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle das Bundesamt die Bestattung und Überführung besorgt
abweicht, weil hat.
a) sein Kind, das mit Ihm in einem Haushalt lebt, wegen (11) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
des Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1
seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird, anzuwenden.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2827
§47a Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in
besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministe-
Versorgung in besonderen Fällen
rium für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von
Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätig- drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf An-
keit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes- sprüche nach § 4 7 angerechnet.
sen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hin- (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistun-
terbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für
gen besteht nicht,
Arbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheit-
lichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1
Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entspre-
dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung In gleicher Weise chenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen
wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entspre-
werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. chender Leistungen nach dem Bundessozialhilfe-
gesetz - zu gewähren sind,
§47b b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus
einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer
Unfallschutz in besonderen Fällen
privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-
(1) Erleidet ein nach§ 47 Abs. 1 in Verbindung mit§ 10 rung, besteht,
Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berech- c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jah-
tigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche resarbeltsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenver-
Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung einer sicherung übersteigt, oder
stationären Maßnahme nach§ 47 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungs- d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz
gesetzes oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückweg, zurückzuführen ist.
so erhält er wegen der gesundheitlichen und wirtschaft-
lichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in §49
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-
Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
desversorgungsgesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn
der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes fin-
eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, den auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der
wegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung
dabei einen Unfall erleidet. des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivildienstbe-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson schädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben
bei einer Badekur nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit§ 12 Anwendung:
Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall 1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine
erleidet. Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeitsunfähig,
(3) Erleidet eine nicht nach§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen
Reichsversicherungsordnung versicherte Begleitperson Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbs-
eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei tätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeit-
einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeit-
Begleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne des punkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses.
§ 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen 2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienstver-
Begleitung während der Durchführung einer dort aufge- weigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen
führten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. hat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit
Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der gemindert, wenn die Minderung infolge der Beendi-
Begleitperson zugleich eine Zivildienstbeschädigung im gung des Zivildienstverhältnisses wegen Ablaufes der
Sinne des§ 47 Abs. 2 ist. dafür festgesetzten Zeit eingetreten ist.
(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend. 3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein-
kommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung
§48 des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und
Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienst-
Heilbehandlung in besonderen Fällen pflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkom-
Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivildienst- men bezogen, so ist dieses Einkommen maßgebend,
verhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in sofern das für ihn günstiger ist.
entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der
§§ 11 und 11 a sowie der§§ 13 bis 24a des Bundesversor- §50
gungsgesetzes. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten
Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erhalten we-
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer gen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen Aus-
von drei Jahren nach Beendigung des Zivildienstverhält- gleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschä-
nisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein digtenzulage nach§ 30 Abs. 1 und§ 31 des Bundesver-
Anspruch nach § 47 anerkannt, so werden sie nur bis zum sorgungsgesetzes.
2828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schädi- Sinne des § 4 7 Abs. 7 Satz 2 rechtskräftig entschieden,
gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes so ist die Entscheidung insoweit auch für eine auf der-
oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz selben Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit über
für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch einen Anspruch nach§ 47 Abs.1 verbindlich; in Ange-
bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzu- legenheiten des Absatzes 1 Ist Halbsatz 1 entspre-
stellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Aus- chend anzuwenden.
gleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen,
2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das
die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die
Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an
Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes
seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
oder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz
für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Aus- 3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bun-
gleich zu gewähren. desministerium für Frauen und Jugend vertreten. Die-
ses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung
(3) § 47 Abs. 7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.
anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und
Die Nummern 2 und 3 gelten nur in Angelegenheiten des
§ 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden
§ 35 Abs. 5 und 8 und des§ 50.
entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleich
besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildien- (4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgesetzes
stes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so besteht der findet entsprechende Anwendung.
Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des
Monats, in dem das Bundesamt feststellt, daß das Ab-
§51a
leben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzuneh-
men Ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein An- Überteitungsregelungen aus Anlaß
spruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die der Herstellung der Einheit Deutschlands
Bezüge auf Grund der Dienstleistung nachgezahlt werden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivil-
noch verpfändet noch gepfändet werden. Die Aufrech- dienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangs-
nung einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten regelungen zu bestimmen, die den besonderen VerhäJt-
Ausgleichs ist zulässig. nissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächti-
§51 gung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungs-
grundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und
Durchführung der Versorgung
Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
(1) Die Versorgung nach den §§ 4 7 bis 49 wird von den
zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zu-
ständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt.
Sechster Abschnitt
(2) In Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des
Straf-, Bußgeld-
§ 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
und Disziplinarvorschriften
Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte
Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In §52
Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädig-
Eigenmlchtlge Abwesenheit
tenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundes- Wer eigenmächtig den Zivildienst vertäßt oder ihm fern-
versorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das bleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die Vor- drei Jahren bestraft.
schriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfah-
ren entsprechend anzuwenden. §53
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
Dienstflucht
zes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der
Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach (1) Wer eigenmächtig den Zivildienst vertäßt oder ihm
den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes fernbleibt. um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dau-
besteht, des§ 35 Abs. 5 und 8 und des§ 50 ist der Rechts- ernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die
weg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen,
Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes finden mit fol- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
genden Maßgaben entsprechende Anwendung:
(2) Der Versuch ist strafbar.
1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen-
(3) Stellt sich der Täter Innerhalb eines Monats und ist
heiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 über die
er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukom-
Frage einer Zivildienstbeschädigung oder gesundheit-
men, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
lichen Schädigung im Sinne des§ 47a und den ursäch-
lichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung
einem Tatbestand des§ 47 Abs. 2 bis 7 oder des§ 47a nach§ 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straf-
oder über das Vortiegen einer Gesundheitsstörung im taten nach Absatz 1 entsprechend.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2829
§54 2. der in§ 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu
einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und
Nichtbefolgen von Anordnungen
diese zu dulden, zuwiderhandelt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung da- geahndet werden.
durch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
sie auflehnt, oder
des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht amt.
zu befolgen, nachdem diese wiederholt worden ist.
§58
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die Dienstvergehen
nicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig
und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen. Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn
er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstleistende
nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung nicht
verbindlich ist, insbesondere, wenn sie nicht zu dienst- §58a
lichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde ver- Ahndung von Dienstvergehen
letzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat oder eine
Ordnungswidrigkeit begangen würde. Dies gilt auch, (1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnah-
wenn der Dienstleistende irrig annimmt, die dienstliche men geahndet werden.
Anordnung sei verbindlich. (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt
(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche Anord- nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines
nung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Aus- Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist.
führung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit be- Er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-
gangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn dienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
er den Irrtum nicht vermeiden konnte. (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate ver-
(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, daß eine dienst- strichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr
liche Anordnung aus anderen Gründen nicht verbindlich verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sach-
ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er nach Absatz 1 verhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer
nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem
und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht Bundesdisziplinargericht nach § 66, eines Strafverfahrens
zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die ver- oder eines Bußgeldverfahrens ist.
meintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren; war
(4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar ge-
ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Be-
ahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienst-
strafung nach Absatz 1 absehen.
leistenden, über die gleichzeitig entschieden werden
kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
§55
Teilnahme §58b
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen
Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz ver- zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
wirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der
Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht (1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder
Dienstleistender ist. Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen dessel-
ben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt
§56 werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Ord-
nung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder, wenn das
Ausschluß der Geldstrafe
Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist.
Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem (2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ver-
Gesetz, so darf Geldstrafe nach§ 47 Abs. 2 des Straf- hängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts
gesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn nachträglich. durch ein Gericht oder eine Behörde eine
besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlich- Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so ist auf
keit des Täters liegen, die Verhängung· von Freiheitsstrafe Antrag des Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme
zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten. aufzuheben, wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich
erforderlich ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaß-
§57 nahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren aus-
drücklich berücksichtigt worden ist.
Ordnungswidrig ketten
(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Präsidenten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
des Bundesamtes oder, wenn das Bundesdisziplinar-
lässig
gericht entschieden hat(§ 66), bei diesem einzureichen.
1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie
während der Zivildienstüberwachung obliegende vom Bundesdisziplinargericht getroffen wird, auch dem
Pflicht verletzt oder Präsidenten des Bundesamtes zuzustellen.
2830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Lehnt der Präsident des Bundesamtes die Auf- Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich
hebung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienst- durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.
leistende die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
beantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach §62
Zustellung des Bescheides schriftlich bei dem Präsiden-
ten des Bundesamtes einzureichen; die Frist ist auch Ermittlungen
gewahrt, wenn während Ihres Laufes der Antrag beim (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines
Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundesdisziplinar- Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt der zustän-
gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgül- dige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung des Sach-
tig durch Beschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 verhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind nicht nur
und § 66 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. die belastenden, sondern auch die entlastenden und die
für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeut-
§59 samen Umstände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende
Anwendung.
Disziplinarmaßnahmen
(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-
(1) Disziplinarmaßnahmen sind gen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf
1. Verweis, denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinar-
vorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen densel-
2. Ausgangsbeschränkung, ben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
3. Geldbuße, (3) Die in ei11em anderen gesetzlich geordneten Verfah-
4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe, ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe. bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarver-
fahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können
nebeneinander verhängt werden.
§62a
Aussetzung des Verfahrens
§60
Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Been-
Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
digung eines wegen derselben Tat schwebenden Straf-
(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten verfahrens ausgesetzt werden.
pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Mißbilli-
gende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten (Zu- §62b
rechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen),
die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, Anhörung
sind keine Disziplinarmaßnahmen. (1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung
(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine
die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem
dauert mindestens einen Tag und höchstens dreißig Tage. Dienstleistenden unterschrieben sein soll.
Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in (2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der Ahn-
einer dienstlichen Unterkunft wohnen. dung von Dienstvergehen richtet sich nach § 22 des
(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleisten-
Monate nicht überschreiten. den vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 47, 53). Fehlt ein Ver-
trauensmann, so ist der Betriebs- oder Personalrat zur
Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzu-
§61 hören; der Sachverhalt ist ihm vorher bekanntzugeben.
Diszipllnarvorgesetzte
(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefug- §63
nisse sind der Präsident und die von ihm hierfür bestellten Einstellung des Verfahrens
Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum
Richteramt haben. (1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht
festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Diszi-
(2) Leitem von Dienststellen und Zivildienstschulen plinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so
sowie deren Vertretem kann der Präsident des Bundes- stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleisten-
amtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, den mit.
Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geld-
bußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die (2) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen
Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des Bundes-
Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Diszipli- amtes wegen desselben Sachverhaltes eine Disziplinar-
narverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaß- maßnahme verhängen.
nahme oder durch Einstellung erledigt Ist, so geht die
§64
Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Diszipli-
narvorgesetzten über. Verhingung der Disziplinarmaßnahme
(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte (1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht
ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2831
(2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Diszipli- setzung der Kammer und das Verfahren gelten die Vor-
narvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausrei- schriften der Bundesdisziplinarordnung mit der Maßgabe,
chend, so führt er die Entscheidung des in§ 61 Abs. 1 daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers, der weder die
bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei. Befähigung zum Richteramt haben noch die Vorausset-
zungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen muß, ein Beisitzer tritt, der im Bezirk der zuständi-
§65 gen Kammer Zivildienst leistet. Das Bundesministerium
Disziplinarverfügung; Beschwerde der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivil-
dienstleistung auf Vorschlag des Bundesministeriums für
(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schrift- Frauen und Jugend.
liche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung ver-
hängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröff- (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachent-
nen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzuneh- scheidung werden nicht dadurch berührt, daß das Dienst-
men; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Diszipli- verhältnis des Dienstleistenden endet.
narverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über die
Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegen- §67
über die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und
Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren. · Aufhebung der Disziplinarverfügung
(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarver- (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im Falle des
fügung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Diszipli- § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die
narvorgesetzten bei diesem oder bei dem Präsidenten des Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren
Bundesamtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein öder stellt es ein Dienstverge-
oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde hen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Diszipli-
erheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so ist narverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Diszi-
eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende plinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Dienst-
zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem nach leistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder
§ 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Ent-
erhoben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit sei- scheidung nicht bekannt waren. Die erneute Ausübung
ner Stellungnahme dem Präsidenten des Bundesamtes der Disziplinarbefugnis ist dem Präsidenten des Bundes-
vorzulegen. Dessen Entscheidung darf die Disziplinar- amtes vorbehalten.
maßnahme nicht verschärfen. Die Entscheidung ist zuzu- (2) Im übrigen kann der Präsident des Bundesamtes
stellen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der
Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Diszipli-
§66 narmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn
die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten
Anrufung des Bundesdisziplinargerichts nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist.
(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1 (3) Der Präsident des Bundesamtes hat eine Diszipli-
bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Ent- narverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu ent-
scheidungen des Präsidenten des Bundesamtes nach scheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer
§ 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhaltes in
Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Bundes- einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den
disziplinargerichts beantragt werden. Dienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird,
(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des dessen tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich
Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die An- sind, von den in der Disziplinarverfügung getroffenen
tragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes abweichen.
der Antrag beim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das (4) § 62b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden ent-
Bundesdisziplinargericht kann mündlrche Verhandlung sprechende Anwendung.
anordnen. Es entscheidet über die Disziplinarverfügung
endgültig durch Beschluß. Dem Bundesdisziplinaranwalt
ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme §68
zu geben. Das Bundesdisziplinargericht kann die Diszipli- Vollstreckung
narverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten
(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Diszi-
des Dienstleistenden ändern. Es kann das Disziplinarver-
plinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat; dieser
fahren mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts ein-
stellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, kann den Leiter der Dienststelle oder·dessen Vertreter mit
der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, daß diese
nach dem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine
Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt
Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen und worden sind.
dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen. (2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfecht-
(3) Zuständig ist die Kammer des Bundesdisziplinar- bar ist.
gerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt (3) Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewäh-
eines ihm als Dienstvergehen zur Last gelegten Verhaltens rung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine
Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere Kammern niedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten
in Betracht, so ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung
der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die Be- folgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn der
2832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegs-
Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienst- dienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen wäh-
lich angeordnet. rend des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Aus-
(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Voll- kunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde lie-
streckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor gende Dienstvergehen verweigern. Insoweit. darf er
Vollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der Antrag auf erklären, daß gegen. ihn keine Disziplinarmaßnahme ver-
hängt worden ist. ·
Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts nach § 66
Abs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das Bundesdiszipli-
nargericht kann die Vollstreckung aussetzen. §70
(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfol- Gnadenrecht
genden Tagen zu vollstrecken. Der vollstreckende Vorge- Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hin-
setzte kann zur Überwachung anordnen, daß sich der sichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinar-
Dienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vor- maßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1 zu.
gesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleistenden Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen
aus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen Stellen.
für bestimmte Zeit von den anQeordneten Beschränkun-
gen befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht
verlängert. Siebenter Abschnitt
(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des Ver- Besondere Verfahrensvorschriften
waltungs-Vollstreckungsge~tzes beigetrieben. Sie kön-
nen von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet,
§71
von dem Entlassungsgeld abgezogen werden. Bei Voll-
streckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die Form und Bekanntgabe
Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden. Geld- von Verwaltungsakten; Zustellungen
bußen können auch nach dem Entlassungstage voll-
(1) Nicht begünstigende Verwattungsakte auf Grund
streckt werden.
dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.
(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im
sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unan-
übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz
fechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden. Die
oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständi-
Frist Ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung
gen Stelle bestimmt wird.
beginnt.
(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwal-
§69 tungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maß-
gabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das
Auskünfte Bundesamt veranlaßt die Zustellung im Ausland; es be-
Auskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden Stellen wirkt die öffentliche Zustellung.
außerhalb des Zivildienstes nicht erteilt, sofern es sich
nicht um Mitteilungen in Strafverfahren an Staatsanwalt- §72
schaften oder Gerichte handelt. Über getilgte oder til-
gungsreife Disziplinarmaßnahmen werden keine Aus- Widerspruch
künfte erteilt. (1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf
Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.
§69a
(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die
Tilgung Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des aner-
(1) Eintragungen in den Personalakten über Disziplinar- kannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb
maßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darüber zweier Wochen zu erheben.
entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu
entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen, die §73
zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
Anfechtung des Einberufungsbescheides
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Diszipli-
narmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden,
gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid
Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Disziplinar- oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur
maßnahme berücksichtigt werden darf. insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen
selbst geltend gemacht wird.
(3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in den
Fällen der §§ 58b, 63 Abs. 1 und des § 66 Abs. 2 Satz 6,
Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen auf- §74
gehoben werden, sowie die in diesen Verfahren entstan-
Ausschluß
denen Vorgänge sind, soweit sie in die Personalakten auf-
der aufschiebenden Wirkung
genommen worden sind, ein Jahr nach Abschluß des Ver-
des Widerspruchs und der Klage
fahrens aus ihnen zu entfernen und zu vernichten, wenn
der anerkannte Kriegsdienstverweigerer zustimmt. Ab- (1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid
satz 2 gilt entsprechend. hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß er
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2833
unter gleichzeitiger Vorlage eines Bescheides über die mit an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung
Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens das Bundesministerium für Frauen und Jugend und
acht Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als daß an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die
Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz erhoben Dauer des Zivildienstes tritt,
ist. Der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid 2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, daß
nach § 19 Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. in § 23 an die Stelle des Bundesministeriums der Ver-
(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberufungs- teidigung das Bundesministerium für Frauen und
bescheid, den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 Jugend und daß an die Stelle der Dauer des Grund-
oder einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid hat wehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt.
keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der auf-
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
schiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat
ist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften
das Gericht das Bundesamt zu hören.
des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst auf Grund
der Wehrpflicht gleich.
§75
Rechtsmittel §79
gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Vorschriften für den Verteidigungsfall
Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbar-
Im Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen
keit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkann-
Vorschriften:
ten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde
gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts 1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde sprechende Anwendung.
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Ver- 2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwen-
bindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und dung.
die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset- 3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienst-
zes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den verweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst
Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichts- einberufen werden, bevor über den Anerkennungs-
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. antrag entschieden ist.
4. Zurückstellungen nach§ 11 Abs. 2, 4 und 5 aus der Zeit
vor Eintritt des Verteidigungsfalles treten außer Kraft;
§76
nach § 14a Abs. 1 und 2 und § 14b Abs. 1 bisher nicht
Rechte des gesetzlichen Vertreters zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige kön-
nen einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11
Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs-
Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach
dienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufen-
§ 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum
den Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben
Zivildienst im Verteidigungsfall eine unzumutbare
und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es
Härte bedeuten würde.
sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.
5. In den Fällen des§ 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung
nicht.
§77
6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte
Anwendungsbereich Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen
Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Ver- gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen
waltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a nach Eintritt des Verteidigungsfalles nachweist, daß er
bezeichneten Stellen erlassen werden. in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in
einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig
ist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung.
Achter Abschnitt
§80
Schlußvorschriften
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
§78
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Entsprechende Anwendung Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
weiterer Rechtsvorschriften Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten ent- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
sprechend gesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des Grund-
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, daß in schränkt.
§ 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der
Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle
das Bundesministerium für Frauen und Jugend und die §81
von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14a Abs. 6 (weggefallen)
2834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§82 punkt zwar das achtundzwanzigste, nicht aber das zwei-
unddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Übergangsvorschriften
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179) §84
Auf Entwicklungsdienstverträge, die vor dem 2. März Übergangsvorschriften
1983 abgeschlossen worden sind, ist § 14a Abs. 3 Satz 2 aus Anlaß des Änderungsgesetzes
in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. vom 26. November 1990 (BGBI. I S. 2520)
Der Zivildienst dauert abweichend von § 24 Abs. 2
§83 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 5 Abs. 1
Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch das Gesetz
Übergangsvorschriften
zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des
aus Anlaß der Änderungsgesetze
Zivildienstes vom 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520)
vom 13. Juni 1986 und vom 30. Juni 1989
geänderten Fassung
Dienstpflichtige, die mit ihrem Einverständnis dafür vor-
1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerkennung
gesehen sind, nach Abschluß ihrer beruflichen Ausbildung
als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli 1983 ge-
besondere Aufgaben im Zivildienst zu erfüllen, und aus
stellt haben, dreizehn Monate und
diesem Grund nach dem bis zum 30. Juni 1986 geltenden
Recht vom Zivildienst zurückgestellt worden sind, leisten 2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als
abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 auch dann Zivildienst, Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, drei-
wenn sie in dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeit- zehn Monate.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2835
Gesetz
zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die
für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können
(Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG)*)
Vom 7. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das 6. Durchfuhr: die Beförderung von Grundstoffen im Sinne
folgende Gesetz beschlossen: des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung
sowie die Beförderung von Grundstoffen zwischen
1. Abschnitt Drittländern durch einen nicht zum Zollgebiet der
Allgemeine Vorschriften Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes
der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteren als
den durch die Beförderung oder den Umschlag
§1 bedingten Aufenthalt;
Zweck des Gesetzes 7. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 1 Abs. 2 Buch-
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verfol- stabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der
gen den Zweck, jeweils geltenden Fassung bezeichnete natürliche oder
1. die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte juristische Person;
Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern und 8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen,
2. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Um-
der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils gelten- wandeln von Grundstoffen;
den Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten 9. Inverkehrbringen: das Eröffnen der tatsächlichen Ver-
zu verfolgen. fügung über Grundstoffe für einen Dritten.
§2
§3
Begriffsbestimmungen
Verbote
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Es ist verboten, Grundstoffe, wenn sie zur unerlaubten
1. Grundstoff: ein erfaßter Stoff im Sinne des Artikels 1
Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden
Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der
sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom
Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durchzu-
13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Ab-
führen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu
zweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstel-
bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu ver-
lung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen
schaffen.
(ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften; §4
3. Drittland: ein Land außerhalb der Gemeinschaft; Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung
4. Einfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen (1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet,
im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verord- 1. im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vor-
nung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fas- kehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grund-
sung sowie die körperliche Verbringung von Grund- stoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungs-
stoffen in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft
mitteln zu verhindern,
gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepu-
blik Deutschland aus einem Drittland; 2. einen Verantwortlichen(§ 5) für den von ihnen betriebe-
nen Verkehr mit Grundstoffen, ausgenommen im Rah-
5. Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen men des Betriebs einer Apotheke oder einer tierärzt-
im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verord- lichen Hausapotheke, zu bestellen und dem Bundes-
nung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fas- institut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu benen-
sung sowie die körperliche Verbringung von Grund- nen und
stoffen aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bun- 3. im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs festgestellte Tat-
desrepublik Deutschland in ein Drittland; sachen, einschließlich personenbezogener Daten, die
die Annahme rechtfertigen, daß zum Herstellen oder
") Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/109/EWG des Rates Inverkehrbringen, zur Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen
bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und bestimmte Grundstoffe möglicherweise zur unerlaub-
psychotropen Stoffen verwendet werden (ABI. EG Nr. L 370 S. 76). ten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt
2836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
werden, der Gemeinsamen Stelle nach § 6 unverzüg- geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen,
lich, erforderlichenfalls fernmündlich, mitzuteilen. erwerben, an Dritte abgeben, veräußern oder sonst in den
Mündliche Mitteilungen sind innerhalb von drei Tagen Verkehr bringen will. Die Erlaubnis wird dem Inhaber für
schriftlich zu wiederholen. Die mitgeteilten Daten dür- seine Person, für eine bestimmte Betriebsstätte und für
fen nur für die in § 1 genannten Zwecke sowie zur Ver- eine bestimmte Art der Grundstoffe und des Grundstoff-
hütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung verkehrs erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
von Betäubungsmitteln und der damit im Zusammen-
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 steht gleich eine
hang stehenden Straftaten verwendet werden.
Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 des
(2) Wer Tatsachen nach Absatz 1 mitteilt, die auf eine Gesetzes über das Apothekenwesen.
Straftat nach § 29 schließen lassen, kann wegen dieser
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei
denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke,
unwahr erstattet worden. 2. Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer
dienstlichen Tätigkeit, die von ihnen mit der Unter-
§5 suchung von Grundstoffen beauftragten Behörden
Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr
sowie entsprechende ausländische Behörden.
(1) Der Verantwortliche hat darüber zu wachen, daß der (4) Von der Erlaubnis nach Absatz 2 und der Erlaubnis-
von dem Wirtschaftsbeteiligten betriebene Verkehr mit freiheit nach Absatz 3 Nr. 1 werden nur die apotheken-
Grundstoffen unter Einhaltung der Vorschriften der§§ 3, 4, üblichen Grundstoffmengen erfaßt.
7, 8, 13 bis 18 und 21 erfolgt.
(2) Als Verantwortlicher ist je nach Rechtsform des §8
Unternehmens des Wirtschaftsbeteiligten ein Mitglied des Antrag
Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein vertretungsberech-
tigter Gesellschafter, der Wirtschaftsbeteiligte selbst oder Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1
eine sonstige Person aus dem Unternehmen zu bestellen, ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben dukte zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben
uneingeschränkt in der Lage ist. und Unterlagen beigefügt werden:
1. der Name und der Vorname oder die Firma und die
§6 Anschrift des Antragstellers,
Gemeinsame Stelle 2. der Name, Vorname und die Anschrift des Verantwort-
des Bundeskriminalamtes lichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im
und des Zollkriminalamtes Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten gemäß § 5
beim Bundeskriminalamt Abs.2,
(1) Beim Bundeskriminalamt wird eine Gemeinsame 3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach
Stelle von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt einge- Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße und
richtet. Die Verantwortlichkeit wird von dem Bundes- Hausnummer,
ministerium des Innern und dem Bundesministerium der 4. die Lagerorte der Grundstoffe und eine Beschreibung
Finanzen einvernehmlich festgelegt. der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen,
(2) Mitteilungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 3 Satz 3 5. die Bezeichnung der Grundstoffe und die Art des
und § 26 Abs. 1 Satz 3 leitet die Gemeinsame Stelle der Grundstoffverkehrs (§ 7 Abs. 1).
jeweiligen Zuständigkeit entsprechend an das Bundes-
kriminalamt, das örtlich zuständige Landeskriminalamt
oder das Zollkriminalamt weiter. §9
(3) Die Gemeinsame Stelle übermittelt den Inhalt der Versagung der Erlaubnis
Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich an das (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist zu versagen, wenn
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgal:;>en nach diesem 1. für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht be-
Gesetz oder der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der stellt oder nicht benannt ist,
jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenk•n dage-
gen ergeben, daß der Verantwortliche die ihm nach § 5
Abs. 1 obliegenden Aufgaben uneingeschränkt erfüllen
2. Abschnitt kann,
Vorschriften 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige er-
für den Verkehr mit Grundstoffen hebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetz-
lichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder
§7 nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach
Erlaubnis Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-
tretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel
und Medizinprodukte bedarf, wer die in Kategorie 1 des 4. ausreichende Sicherungen(§ 8 Nr. 4) nicht vorhanden
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils sind,
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2837
5. die Sicherheit oder Kontrolle des Grundstoffverkehrs führung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genann- oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen
ten Gründen nicht gewährleistet ist oder zwischenstaatlicher Einrichtungen der Grundstoffkon-
trolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der
6. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen
Gemeinschaft geboten ist.
einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 1O
Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der §12
Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkom- Widerruf
men oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen
Die Er1aubnis kann auch widerrufen werden, wenn von
zwischenstaatlicher Einrichtungen der Grundstoffkon-
ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren
trolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der
kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlän-
Organe der Gemeinschaft geboten ist. gert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
gemacht wird.
§10
§13
Entscheidung
Erlaubnis für Drittlandshandel
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Ein- Auf die nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG)
gang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis. Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung vorge-
schriebene Erlaubnis für die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-
(2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
fuhr der in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung
produkte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des bezeichneten Grundstoffe finden die §§ 7 bis 12 ent-
Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete sprechende Anwendung.
Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der
zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die
§14
Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragstel-
ler die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt Abgabe
wird.
(1) Die in der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung
(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung
§ 8 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arznei- bezeichneten Grundstoffe dürfen nur abgegeben werden
mittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. Bei an
einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Grundstoffe oder 1. natürliche oder juristische Personen, die im Besitz
des Grundstoffverkehrs sowie bei Änderungen in der einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 sind oder eine
Person des Er1aubnisinhabers oder der Lage der Betriebs- tierärztliche Hausapotheke betreiben,
stätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine
neue Er1aubnis zu beantragen. In den anderen Fällen wird 2. natürliche oder juristische Personen, die nach den
die Erlaubnis geändert. Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Ge-
meinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3
der Richtlinie 92/109/EWG befugt sind, solche Grund-
§ 11 stoffe herzustellen, zu erwerben, an Dritte abzugeben,
Beschränkungen, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,
Befristung, Bedingungen und Auflagen 3. die in § 7 Abs. 3 oder § 32 genannten Behörden oder
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Einrichtungen.
Grundstoffverkehrs auf den jeweils notwendigen Umfang (2) Absatz 1 gilt nicht bei der Ausfuhr von Grundstoffen.
zu beschränken. Sie muß insbesondere enthalten:
1. die Bezeichnung der Grundstoffe, §15
2. die Art des Grundstoffverkehrs und Anzeige
3. die Lage der Betriebsstätten. Wer die in Kategorie 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90
(2) Die Erlaubnis kann in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grund-
stoffe herstellen oder an Dritte abgeben, veräußern oder
1. befristet, mit Bedingungen versehen, mit einer Auflage
sonst in den Verkehr bringen will, muß dem Bundesinstitut
verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs
für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der
erlassen werden oder
Räumlichkeiten, in denen er diese Grundstoffe herstellt
2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, oder von denen aus er mit ihnen Handel treibt, sowie jede
Änderung oder Ergänzung einer Auflage oder sonstiger Änderung dieser Anschriften unverzüglich anzeigen. Satz 1
Nebenbestimmungen im Sinne der Nummer 1 verbun- gilt nicht für Inhaber einer Er1aubnis zum Betrieb einer
den werden oder Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie Betreiber einer
tierärztlichen Hausapotheke. Das Bundesinstitut für Arz-
3. nach ihrer Erteilung unter Abwägung mit den
neimittel und Medizinprodukte übersendet dem Anzeigen-
schutzwürdigen Belangen des Begünstigten ganz oder
den innerhalb eines Monats eine Bestätigung; dies gilt
teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden,
auch im Falle einer Anzeige nach Artikel 2a Abs. 2 der
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Grundstoff- Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden
verkehrs erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durch- Fassung.
2838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§16 Fassung sind beim Inverkehrbringen unter Verwendung
Unterlagen der in dem Anhang der vorgenannten Verordnung ange-
gebenen Bezeichnungen zu kennzeichnen. Bei Zuberei-
(1) Wirtschaftsbeteiligte, die in Kategorie 1 oder 2 des tungen ist der in dem vorgenannten Anhang angegebenen
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der-jeweils Bezeichnung das Wort „Enthält" voranzustellen. Eine
geftenden Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Ge- andere handelsQbliche Kennzeichnung kann zusätzlich
meinschaft in den Verkehr bringen, müssen über jeden verwendet werden. Die Kennzeichnung nach den Sätzen 1
einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen führen: und 2 hat in deutlich lesbarer Schrift, in der deutschen
1. die Bezeichnung des Grundstoffs gemäß dem Anhang oder einer anderen Gemeinschaftssprache und auf dauer-
der Verordnung {EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils hafte Weise zu erfolgen. Die Vorschriften des Chemikali-
geltenden Fassung, engesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnun-
gen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
2. Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs
von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnis-
sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht
sen bleiben unberührt.
oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und
Gewicht oder prozentualer Anteil des oder der in der (2) Auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Grund-
betreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs stoffen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr nach Arti-
oder Grundstoffe vorbezeichneter Kategorien, kel 2 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der
jeweils geltenden Fassung findet Absatz 1 Satz 3 bis 5
3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und
entsprechende Anwendung.
des Empfängers.
Der Verpflichtete nach Satz 1 hat den Unterlagen außer-
dem eine Erklärung des Kunden beizufügen, aus der der 3. Abschnitt
spezifische Gebrauch der Grundstoffe ersichtlich ist. Bei Meldungen und Überwachung
einem ständigen Kunden genügt eine Erklärung, die alle
Vorgänge der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung §18
{EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung für
die Dauer eines Jahres abdeckt. Die Angaben nach Satz 1 Meldungen
müssen auch in allen Handelsunterlagen wie Rech- (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder
nungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonsti- einer Bestätigung nach § 15 Satz 3 ist verpflichtet, dem
gen Beförderungsunterlagen gemacht werden. Satz 1 gilt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ge-
nicht für Inhaber einer Er1aubnis zum Betrieb einer Apo- trennt für jede Betriebsstätte und für jeden Grundstoff der
theke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie Betreiber einer Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG)
tierärztlichen Hausapotheke. Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung die jeweilige
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen Menge zu melden, die
und Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab Ende des 1. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrlän-
Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vor- dern,
gang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die Über-
2. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrlän-
wachung unmittelbar zur Verfügung zu halten. Sie können
dern und Nummer der Ausfuhrgenehmigungen,
auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf ande-
ren Datenträgern gespeichert werden. Es muß sicherge- 3. abgegeben wurde.
stellt sein, daß die gespeicherten Daten Auf Verlangen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
1. mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstim- Medizinprodukte sind der Name und die Anschrift des
men. wenn sie lesbar gemacht werden. jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar anzugeben.
sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar (2) Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel Sa
gemacht werden können. Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der
Zum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten zu fertigen, jeweils geltenden Fassung ist verpflichtet, dem Bundes-
von dem Verantwortlichen zu unterschreiben und wäh- institut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für
rend der in Satz 1 genannten Frist aufzubewahren. jede Betriebsstätte und für jeden Gf'\,lndstoff der Katego-
rie 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gel- der jeweils geltenden Fassung die jeweilige Menge nach
ten nicht für Vorgänge mit Grundstoffen der Kategorie 2 Absatz 1 Nr. 2 zu melden.
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der
jeweils geltenden Fassung, wenn sie die im Anhang II der (3) Makler, Kommissionäre und andere Geschäfts-
Richtlinie 92/109/EWG in der jeweils geltenden Fassung vermittler sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arznei-
genannten Mengen nicht übersteigen. mittel und Medizinprodukte bei Geschäftsvorgängen, an
denen sie mitgewirkt haben, alle weiteren Wirtschafts-
(4) Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der
beteiligten, die Art und Menge der Grundstoffe der Kate-
darauf gestützten Rechtsverordnungen über das Inver-
gorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG)
kehrbringen von gefähr1ichen Stoffen, Zubereitungen und
Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie das
Erzeugnissen bleiben unberührt.
Datum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden.
§17 (4) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
Kennzeichnung 1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die
(1) Grundstoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Gewichtsmenge oder das Volumen und
Verordnung {EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden 2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2839
(5) Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem 2. von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spä- erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
testens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalender-
3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen
vierteljahres für das vergangene Kalendervierteljahr
und Beförderungsmittel, in denen der Verkehr mit
schriftlich zu erstatten.
Grundstoffen durchgeführt wird, zu betreten und zu
(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- besichtigen, wobei die beauftragten Personen zu prü-
produkte darf die in den Meldungen nach den Absätzen 1 fen haben, daß die Vorschriften der Verordnung (EWG)
bis 3 enthaltenen Daten, einschließlich personenbezo- Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung und die-
gener Daten, nur für den in § 1 Nr. 1 genannten Zweck ver- ses Gesetzes beachtet werden. Zur Verhütung drin-
arbeiten und nutzen. gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-
(7) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- nung, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat
produkte darf Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 an nach § 29 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 30,
das Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt und die dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Be-
Zollbehörden für den in § 1 genannten Zweck übermitteln, triebs- und Geschäftszeit sowie zu Wohnzwecken
soweit diese Behörden die Meldungen zur Erfüllung ihrer dienende Räume betreten werden; insoweit wird das
Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundes- kel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt,
kriminalamt) oder dem Finanzverwaltungsgesetz benöti- 4. für eine Dauer von höchstens drei Monaten anzuord-
gen. nen, daß ein Grundstoff nicht, nur unter bestimmten
Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit
§19 oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Ver-
Automatisierter Datenabruf kehr gebracht, aus-, ein- oder durchgeführt oder ver-
wendet werden darf, soweit Tatsachen die Annahme
(1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut für
rechtfertigen, daß
Arzneirpittel und Medizinprodukte nach§ 18 gespeicher-
ten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, im a) der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von
automatisierten Verfahren abrufen. Betäubungsmitteln abgezweigt werden soll oder
(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines automati- b) Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90
sierten Abrufverfahrens gilt § 1OAbs. 2 des Bundesdaten- in der jeweils geltenden Fassung oder dieses
schutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der Zustim- Gesetzes nicht eingehalten werden und dadurch
mung des Bundesministeriums der Finanzen und des die Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffver-
Bundesministeriums für Gesundheit. Über die Einrichtung kehrs in erheblichem Maße gefährdet wird.
des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Anordnungen in diesem Sinne können aus wichtigem
Medizinprodukte unter Mitteilung der getroffenen Fest- Grund bis zu einem Jahr verlängert werden. Rechtsbe-
legungen zu unterrichten. helfe gegen die vorstehenden Anordnungen haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Das Bundesinstitut für (2) Die Zollstellen prüfen im Rahmen der zollamtlichen
Arzneimittel und Medizinprodukte prüft die Zulässigkeit Überwachung der Grundstoffe die Zulässigkeit der Ein-,
der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Es hat bei Aus- und Durchfuhr. Sie können zu diesem Zweck von den
durchschnittlich jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die am Warenverkehr mittelbar oder unmittelbar beteiligten
abgerufenen Daten sowie Angaben zu der für den Abruf Personen weitere Angaben und Unterlagen verlangen. Im
verantwortlichen Person zu protokollieren. Die Protokoll- übrigen gelten die Zollvorschriften über die Erfassung des
daten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Warenverkehrs und die Erlangung einer zollrechtlichen
Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten Bestimmung sinngemäß. Die Zollstelle lehnt die Annahme
zu löschen. der Zollanmeldung ab, wenn die Voraussetzungen des § 3
vorliegen. In diesem Fall darf über die Grundstoffe nur mit
§20 Zustimmung der Zollstelle verfügt werden.
Überwachung (3) Die auf Grund von Überwachungsmaßnahmen nach
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Behörden den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen dürfen nur
können Auskünfte und Unterlagen verlangen, soweit dies für den in § 1 genannten Zweck verwendet werden.
zur Durchführung dieses Gesetzes, der Verordnung (EWG)
Nr. 3677/90 und der Richtlinie 92/109/EWG in der jeweils §21
geltenden Fassung erforderlich ist. Sie sind insbesondere
befugt, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
1. die in § 16 dieses Gesetzes und in Artikel 2 Nr. 1 und 3 (1) Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, die Maß-
der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils nahmen nach § 20 zu dulden und bei der Durchführung
geltenden Fassung bezeichneten Unterlagen ein- der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlan-
zusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtun- gen der mit der Überwachung beauftragten Personen die
- gen anzufertigen oder Ausdrucke der nach § 16 Stellen zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Grund-
Abs. 2 angelegten Datenträger zu verlangen, soweit stoffen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude,
sie für die Aufdeckung oder Verhinderung der un- Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu
erlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme
sind, der Proben zu ermöglichen.
2840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf jeweils geltenden Fass~ng besitzen, sowie für die Durch-
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst führung der in den Artikeln 4, 5 und 5a dieser Verordnung
oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro- vorgesehenen Maßnahmen ist das Bundesinstitut für Arz-
zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- neimittel und Medizinprodukte. '
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
(3) Korrespondenzbehörden im Sinne des Artikels 7
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der
Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils
zur Auskunft Verpflichtete ist vor der Auskunft über sein
geltenden Fassung sind das Bundesinstitut für Arznei-
Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
mittel und Medizinprodukte und das ZollkriminaJamt. Als
Korrespondenzbehörde gilt auch die Gemeinsame Stelle
§22 nach § 6. Informationen, die das Erlaubnis- und Genehmi-
gungsverfahren sowie die innerstaatliche Überwachung
Probenahmen
betreffen, werden an das Bundesinstitut für Arzneimittel
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses und Medizinprodukte, Informationen zur Überwachung
Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der und Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der
jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, sind die mit der Überwachung des Warenverkehrs zwischen den Mitglied-
Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen staaten der Gemeinschaft an das Zollkriminalamt und
Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen an die
Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Gemeinsame Stelle nach § 6 übermittelt.
Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein
(4) Zuständige Behörde für Anzeigen nach Artikel 2a
Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils
Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von
geltenden Fassung ist das Bundesinstitut für Arzneimittel
gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen
und Medizinprodukte.
Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver- §25
schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der
Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, Mitwirkung anderer Behörden
nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
als aufgehoben gelten. vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die
Beamten des Bundesgrenzschutzes, die mit Aufgaben
§23 des Grenzschutzes gemäߧ 2 des Bundesgrenzschutz-
Kosten gesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem
Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro- Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Auf-
dukte kann Kosten (Gebühren und Auslagen) für seine gaben betrauen, die den Zollstellen nach § 24 Abs. 1 ob-
Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf Grund die- liegen. Nehmen die in Satz 1 bezeichneten Beamten diese
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Ver- Aufgabe wahr, gilt§ 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutz-
ordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fas- gesetzes.
sung sowie den auf Grund dieser Verordnung erlassenen
(2) Bei Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften, Ver-
Durchführungsverordnungen erheben.
bote und Beschränkungen der Verordnung (EWG)
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung oder dieses
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, unterrichten
des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft die Abfertigungszollstellen sowie die mitwirkenden Behör-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- den die nach§ 24 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden
rates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu unverzüglich, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erfor-
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor- derlich ist.
zusehen.
§26
Gegenseitige Untemchtung
4. Abschnitt
(1) Bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unterrichten die
Vorschriften für Behörden nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden sowie
die nach § 25 Abs. 1 mitwirkenden Behörden unverzüglich
§24 das ZollkriminaJamt. Das Zollkriminalamt leitet diese Infor-
mationen unter Beachtung des § 30 der Abgabenordnung
Zuständige Behörden
unverzüglich an das Bundeskriminalamt weiter. Bei Ver-
(1) Zuständige Behörden für die Überwachung der Ein- dacht einer Straftat nach § 29 unterrichtet das gemäß § 24
fuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Grundstoffen sowie den Abs. 2 zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und
Warenverkehr mit diesen Stoffen zwischen den Mitglied- Medizinprodukte unverzüglich die Gemeinsame Stelle
staaten der Gemeinschaft sind die Zollbehörden. Koordi- nach § 6. Das Bundeskriminalamt unterrichtet bei Ver-
nierungsstelle ist das Zollkriminalamt. dacht einer Straftat nach § 29 unverzüglich das Zoll-
kriminalamt.
(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Her-
stellens und lnverkehrbringens von Grundstoffen im Gel- (2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter
tungsbereich dieses Gesetzes durch Wirtschaftsbetei- und das Zollkriminalamt übermitteln dem Bundesinstitut
ligte, die eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder nach Arti- für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich Er-
kel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der kenntnisse über Tatsachen, einschließlich personenbezo-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2841
gener Daten, die für Entscheidungen des Bundesinstitutes Richtlinie 92/109/EWG vorgeschriebene Berichterstat-
für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz tung über die ~Anwendung der Kontrollmaßnahmen für
oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der je- Grundstoffe obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel
weils geltenden Fassung erforderlich sind. Eine Übermitt- und Medizinprodukte.
lung unterbleibt, soweit dies den Ermittlungszweck
gefährden würde oder besondere gesetzliche Verwen-
dungsregelungen entgegenstehen. 5. Abschnitt
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- Straf- und Bußgeldvorschriften
produkte kann die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben
nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Informationen
§29
an die Zollbehörden und das Zollkriminalamt übermitteln,
soweit dies zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs Strafvorschriften
mit Grundstoffen erforderlich ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
(4) Die Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck strafe wird bestraft, wer
verwenden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Ver-
1. entgegen § 3 einen Grundstoff herstellt, mit ihm Handel
wendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten
treibt, ihn ohne Handel zu treiben einführt, ausführt,
auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
durchführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr
bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
§27
2. ohne Erlaubnis nach§ 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
Befugnisse der Zollbehörden dung mit § 13, einen in Kategorie 1 des Anhangs der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde
Fassung bezeichneten Grundstoff herstellt, erwirbt,
können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach
einführt, ausführt, durchführt, an Dritte abgibt, ver-
den §§ 29 und 30 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Straf-
prozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die äußert oder sonst in den Verkehr bringt oder
Zollfahndungsstellen vornehmen lassen. 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Gemeinschaft, die Maßnahmen gegen die Abzwei-
(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsstellen
gung bestimmer Stoffe zur unerlaubten Herstellung
sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der
von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen
Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde im Rah-
regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung
men der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufga-
ben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf
bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen. Das- diese Strafvorschrift verweist.
selbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Straf- (2) Der Versuch ist strafbar.
prozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungs- (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
widrigkeiten bleiben unberührt. Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein beson-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
der Hauptzollämter und der Zollfahndungsstellen die 1. gewerbsmäßig oder
Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vor-
schriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der Begehung solcher Taten verbunden hat,
Staatsanwaltschaft. handelt.
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zoll- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-
fahndungsstellen sowie deren Beamte im Bußgeldverfah- lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
ren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen oder Geldstrafe.
und sonstige Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte der
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafpro-
mächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der
zeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des
Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
§ 1111 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch
mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nr. 3 zu ahnden
sind.
§28
§30
Meldungen
Bußgeldvorschriften
(1) Die Gemeinsame Stelle nach § 6 meldet dem Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. die ihr im Inland bekanntgewordenen Sicherstellungen
von Grundstoffen nach Art und Menge und 1. in einem Antrag nach § 8 eine unrichtige Angabe macht
oder eine unrichtige Unterlage beifügt,
2. die Methoden der Abzweigung einschließlich der uner-
laubten Herstellung von Grundstoffen. 2. entgegen§ 14 einen Grundstoff an Dritte abgibt,
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind jährlich bis zum 3. entgegen§ 15 Satz 1 eine Anschrift oder deren Ände-
1. März für das vergangene Kalenderjahr abzugeben. Die rung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in 4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,
der jeweils geltenden Fassung sowie Artikel 9 Abs. 1 der nicht richtig oder nicht vollständig führt, entgegen § 16
2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt oder ent- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, so-
gegen § 16 Abs. 1 Satz 4 eine Angabe rftcht, nicht rich- weit Rechtsakte der Gemeinschaft oder die interna-
tig oder nicht vollständig macht, tionalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegen-
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder stehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung
eine Handelsunterlage nicht oder nicht sechs Jahre erfordern.
aufbewahrt,
6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, auch in Verbin- §33
dung mit Abs. 2, einen Grundstoff oder eine Zuberei- Ermächtigungen
tung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form
kennzeichnet, Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
7. entgegen § 18 Abs. 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem
mit Abs. 4 und 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverord-
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
nicht rechtzeitig erstattet, die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, das Inverkehrbringen,
8. entgegen § 21 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwir- die Kennzeichnung, die Aufzeichnungen und Unterlagen
kungspflicht nicht nachkommt oder sowie die Überwachung von Grundstoffen zu erlassen,
9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten soweit dies erforderlich ist, um ihrer Abzweigung zur uner-
der Gemeinschaft, die Maßnahmen gegen die Abzwei- laubten Herstellung von Betäubungsmitteln vorzubeugen
gung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung oder um die internationalen Suchtstoffübereinkommen
von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen oder Rechtsakte der Organe der Europäischen Wirt-
regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung schaftsgemeinschaft durchzuführen.
nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist. §34
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
zu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358),
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord- 1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden
können, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der 1. § 18a wird aufgehoben.
Gemeinschaft erforderlich ist. 2. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter "sowie der in § 18a
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stoffe und Zubereitungen" gestrichen.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- 3. § 29 wird wie folgt geändert:
desinstiM für Arzneimittel und Medizinprodukte.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 11 wird gestrichen.
§31
Einziehung bb) In Nummer 13 wird die Angabe "11 oder 12"
durch die Angabe „oder 12" ersetzt.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 29 oder
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 bezieht, können einge-
zogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des "(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. oder 6 Buchstabe bist der Versuch strafbar."
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1
6. Abschnitt Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13" durch die Angabe
Schlußbestimmungen ,,Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10 oder 13"
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
§32
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
Bundeswehr
wie folgt gefaßt:
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften "2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 15 und 16 auf Einrichtungen 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die
der Bundeswehr für den Bereich ihrer dienstlichen Tätig- Gesundheit mehrerer Menschen gefähr-
keit entsprechende Anwendung. det."
(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug die-
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
ses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit
Grundstoffen den jeweils zuständigen Stellen und Sach- "(4) Handelt der Täter in den Fällen des
verständigen der Bundeswehr. Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder
Nr. 1O fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe...
für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen e) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 1"
Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses durch die Angabe ,,Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2843
4. In§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und§ 30a Abs. 1 wird jeweils die §35
Angabe "(§ 29 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe ,,(§ 29 Änderung des Strafgesetzbuches
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)" ersetzt.
In§ 261 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-
5. In§ 30c Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 1 sung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1
Nr. 1, 4, 5, 6 und 10" durch die Angabe,,§ 29 Abs. 1 S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10 und 13" ersetzt. vom 30. September 1994 (BGBI. I S. 2771) geändert wor-
6. In§ 33 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 1 Nr. 1, den ist, werden die Angabe „Nr. 1 oder 11" durch die
4, 5, 6 und 10" durch die Angabe,,§ 29 Abs. 1 Satz 1 Angabe „Satz 1 Nr. 1" ersetzt und nach dem Wort „Betäu-
· Nr. 1, 5, 6, 10 und 13" ersetzt. bungsmittelgesetzes" die Wörter „oder§ 29 Abs. 1 Nr. 1
des Grundstoffüberwachungsgesetzes" eingefügt.
7. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Zurückstellung" §36
durch das Wort "Zustimmung" ersetzt.
Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes
b) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe Absatz 2" durch
0
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt.
laut des Betäubungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttre-
8. In § 37 wird die Überschrift „Absehen von der Verfol- ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
gung" durch die Überschrift Absehen von der Erhe-
0 setzblatt bekanntmachen.
bung der öffentlichen Klage" ersetzt.
§37
9. In § 38 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe § 35 Abs. 6
0
Satz 2" durch die Angabe § 35 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
0 Inkrafttreten
10. In§ 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und§ 30a § 23 Abs. 2, § 29 Abs. 5 und§ 30 Abs. 3 treten am Tage
Abs. 1 werden jeweils die Wörter ohne Erlaubnis
0 nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1" durch das Wort „unerlaubt" Gesetz am ersten Tage des fünften auf die Verkündung
ersetzt. folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u sse r-Sc h narren be rg er
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
2844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil t
Drittes Gesetz
zur ~derung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes
Vom 7. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dert des nach diesem Gesetz für den Monat Dezember
das folgende Gesetz beschlossen: 1995 bewilligten Wohngeldes zu gewähren. Die Sät-
ze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn auf einen im
Artikel 1 Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1995
gestellten Antrag erstmals Wohngeld nach diesem
Änderung des Wohngeldsondergesetzes
Gesetz bewilligt wird. Im Zeitraum vom 1. September
Das Wohngefdsondergesetz in der Fassung der Be- bis 31. Dezember 1995 gesteUte Anträge nach diesem
kanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2406), Gesetz gelten für den Zeitraum ab 1. Januar 1996
zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom zugleich als an diesem Tag gestellte Anträge nach dem
29. Juli 1994 (aGBI. 1S. 1890), wird wie folgt geändert: Wohngeldgesetz.
(2) Ein Vorschuß nach Absatz 1 ist auf das nach dem
1. § 1 wird wie folgt geändert: Wohngefdgesetz zustehende Wohngeld anzurechnen.
a) In Satz 1 werden die Wörter "vom 1. Oktober 1991 Soweit er dieses Wohngeld übersteigt oder eine
bis einschließlich 31. Dezember 1994" durch die Leistung nicht zusteht, ist der Vorschuß vom Antrag-
Wörter "vom 1. Oktober 1991 bis einschließlich berechtigten nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 und 3 des
31. Dezember 1995" ersetzt. Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten."
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
7. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
2. In § 11 a Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "des verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessoziafhilfegesetzes" Anlagen 1 bis 5 entsprechend dem bisher in§ 42 Abs. 5
durch die Wörter "des § 14 des Elften Buches Sozial- des Wohngeldgesetzes zum 1. Juli 1995 vorgesehenen
gesetzbuch" ersetzt. Wegfall von Freibeträgen zu ändern.
3. § 18 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des Wohngeldgesetzes
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183), zuletzt ge-
4. In§ 21 Abs. 1 werden in der Tabelle die Wörter "bis
ändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1994
30. Juni 1995" durch die Wörter "bis 31. Dezember
(BGBI. 1S. 1229), wird wie folgt geändert:
1995" ersetzt.
5. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „bis einschließlich 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder nach dem
31. Dezember 1994" durch die Wörter „bis einschließ- Wohngetdsondergesetz" gestrict1en.
lich 31. Dezember 1995" ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
6. Folgender neuer§ 28 wird eingefügt: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die
,,§28 Wörter "des § 69 Abs. 3 Satz 1 des BundessoziaJ-
hilfegesetzes" durch die Wörter "des § 14 des Elften
Vorschüsse Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
(1) Empfänger von Wohngeld, deren Bewilligung in
b) Absatz 4 wird gestrichen.
den Monaten Oktober bis Dezember 1995 endet und
die im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember
1995, bei im Monat Dezember endender Bewilligung 3. § 42 wird wie folgt geändert:
bis 31. Januar 1996, einen Antrag auf erneute Bewilli- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gung stellen, können für die Monate Januar 1996 bis
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
einschließlich. März 1996 einen Vorschuß auf das nach
dem Wohngeldgesetz zustehende Wohngeld erhalten. bb) In Nummer 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 1) werden nach
In diesem Falle ist als Vorschuß ein auf volle Deutsche den Wörtern „60 vom Hundert" die Wörter ,, , ab
Mark aufgerundeter Betrag in Höhe von 80 vom Hun- 1. Juli 1995 50 vom Hundert," eingefügt.
Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 · 2845
cc) Nummer 4 Buchstabe a wird gestrichen. Artikel3
dd) In Nummer 5 werden die Wörter "Abs. 1 Nr. 2 Inkrafttreten
Satz 2 und'" gestrichen.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „und 2" gestri-
1. November 1994 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am Tage
chen.
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. Nr. 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Werbung für Säuglingsanfang·snahrung und Folgenahrung
(Säuglingsnahrungswerbegesetz - SNWG)*)
Vom 10. Oktober1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich
das folgende Gesetz beschlossen: hinreichend gesicherte Sachinformationen;
2. die in der Anlage in den Nummern 2 bis 6 genannten
§1 Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die
Anwendungsbereich dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;
(1) Dieses Gesetz regelt die Werbung für Säuglings- 3. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglings-
anfangsnahrung und Folgenahrung. pflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint;
(2) Unberührt bleiben sonstige Vorschriften über die 4. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Infor-
Werbung. mationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck er-
§2 wecken oder darauf hindeuten, daß Flaschennahrung
der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist;
Begriffsbestimmungen
5. Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeich-
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
nungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses
1. Säuglinge: oder zur Illustration der Zubereitung, enthält oder
Kinder unter zwölf Monaten; durch einen bestimmten Wortlaut den Gebrauch des
Erzeugnisses idealisiert;
2. Kleinkinder:
Kinder zwischen ein und drei Jahren; 6. nicht einen deutlich sichtbaren und als „wichtig" be-
zeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens
3. Säuglingsanfangsnahrung: enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der
Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebens- Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder
monate bestimmt sind und für sich allein den Ernäh- der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden;
rungserfordernissen dieser Personengruppe entspre-
chen; 7. die Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Ver-
4. Folgenahrung: teilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbillig-
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von ter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kauf-
Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den anreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesund-
größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechs- heitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum
lungsreicheren Kost dieser Personengruppe aus- Kauf anregt.
machen.
§4
§3
Materialien und Gegenstände
Einschränkungen der Werbung
zu Informations- und Ausbildungszwecken
(1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsanfangs-
nahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die (1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über
die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere
1. nicht die notwendigen Informationen über die bestim- Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu
mungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse ver- Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittel-
mittelt; bar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder
2. darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten; Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es
3. die Begriffe „humanisiert", ,,maternisiert" oder gleich- klare Auskünfte gibt über:
sinnige Begriffe verwendet; 1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;
4. den Begriff „adaptiert" verwendet, wenn das Erzeugnis
2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf
die in der Anlage für diesen Begriff festgelegten Anfor-
das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des
derungen nicht erfüllt.
Stillens;
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säug-
lingsanfangsnahrung zu betreiben, die 3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen
Flaschennahrung auf das Stillen;
1. andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaus-
sagen als die in der Anlage aufgeführten verwendet; 4. die Schwierigkeit, den Entschluß, nicht zu stillen, rück-
gängig zu machen;
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, 5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der
Artikel 8 und 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kom-
mission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folge- industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten
nahrung (ABI. EG Nr. L 175 S. 35). Säuglingsanfangsnahrung.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2847
(2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Infor- bis 43a, § 44 Nr. 1 und 2 erster Halbsatz, § 45 erster
mationen über die Verwendung von Säuglingsanfangs- Halbsatz und § 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
nahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt wer- ständegesetzes und die auf Grund dieser Vorschriften
den, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzu-
Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefähr- wenden.
dung der Gesundheit durch die Verwendung von als
§6
Säuglingsanfangsnahrung nicht geeigneter Lebensmittel,
durch unan9.emessene Ernährungsmethoden und durch Bußgeldvorschriften
unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnah-
rung gibt. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 1 zu
verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit 1. entgegen § 3 Werbung betreibt oder
denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung 2. entgegen § 4 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 einen
idealisiert wird. Gegenstand oder Material verteilt.
(4) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangs- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
nahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos zu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken,
welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangs- (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
nahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt bezieht, können eingezogen werden.
nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der
Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben wer-
den. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit §7
Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folge- Inkrafttreten
nahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an
die Verteilung richten sich nach Landesrecht. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
§5 (2) Werbematerial nach § 3 und Materialien und Gegen-
stände nach § 4, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
Überwachung
dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften
Für die Überwachung der in diesem Gesetz festgeleg- hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. Mai 1995
ten Gebote und Verbote sind die§§ 40 bis 41 Abs. 4, §§ 42 verwendet werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 3)
Zulässige Werbeaussagen Voraussetzung fOr die Verwendung der Werbeaussage
1. Adaptiertes Protein Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) bezogen
auf das verzehrfertige Erzeugnis, und das Verhältnis zwischen
Molkenproteinen und Casein beträgt mindestens 1,0.
2. Niedriger Natriumgehalt Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/1OO kJ (39 mg/100 kca0 be-
zogen auf das verzehrfertige Erzeugnis.
3. Saccharosefrei Saccharose ist nicht enthalten.
4. Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.
5. Lactosefrei Lactose ist nicht enthalten.
6. Mit Eisen angereichert Eisen wurde zugesetzt.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2849
Zweite Verordnung
zur Äoderung der Auslandskostenverordnung
Vom 6. Oktober 1994
Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBI. 1 S. ·301) verordnet das Auswärtige
Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Anlage 4 der Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 21), die durch die Verordnung vom
11 . Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:
„Anlage 4
Sprachen liste
GruppeA: 1. Afrikaans 5. Estnisch
2. Dänisch 6. Finnisch
3. Englisch 7. Georgisch
4. Französisch 8. Haussa/Sudan-Amtssprachen
5. Isländisch 9. Hindi
6. Italienisch 10. Kasachisch
7. Katalanisch 11. Kirgisisch
8. Letzeburgisch 12. Malaiisch/Indonesisch
9. Niederländisch 13. Mongolisch
10. Norwegisch 14. Nepalesisch
11. Portugiesisch/Brasilianisch 15. Paschtu
12. Schwedisch 16. Persisch/Dari
13. Spanisch 17. Philippino/Tagalog
Gruppe B: 1. Bulgarisch/Makedonisch 18. Singhalesisch
2. Griechisch 19. Suaheli/Bantu-Amtssprachen
3. Irisch 20. Tadschikisch
4. Lettisch 21. Tamilisch
5. Litauisch 22. Türkisch
6. Madagassisch 23. Turkmenisch
7. Polnisch 24. Ungarisch
8. Rumänisch 25. Urdu
9. Russisch 26. Usbekisch
10. Serbokroatisch 27. Vietnamesisch
11. Slowenisch
Gruppe D: 1. Arabisch
12. Somali
2. Birmanisch
13. Tschechisch/Slowakisch
3. Chinesisch
14. Ukrainisch
4. Hebräisch (Iwrith)
15. Weißrussisch
5. Japanisch
Gruppe C: 1. Albanisch 6. Kambodschanisch (Khmer)
2. Amharisch 7. Koreanisch
3. Aseri 8. Laotisch
4. Bengalisch 9. Thailändisch".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1994
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zu § 29a des Asylverfahrensgesetzes
Vom 6. Oktober 1994
Auf Grund des§ 29a Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Gambia gilt nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 2 des Asy1-
verfahrensgesetzes.
Artikef 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
13. April 1995 außer Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sc h narren berg er
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2851
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 6. Oktober 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs- 2. Mit Wirkung vom 14. März 1994 wird im Länderteil
gesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der Schleswig-Holstein angefügt:
durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 S. 1301) ,,Fachhochschule Westküste".
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Artikel2
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981
Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft
(BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom
kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in
23. November 1993 (BGBI. 1S. 1913) geändert worden ist,
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
wird wie folgt geändert:
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann
1. Mit Wirkung vom 1. Mai 1994 wird der Länderteil dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder
Bayern wie folgt geändert: Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von
Bezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge
a) Vor "Universität Augsburg" wird eingefügt: der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länder-
"Fachhochschule Amberg-Weiden". teilen vereinheitlichen.
b) Nach "Fachhochschule Coburg" wird eingefügt:
,,Fachhochschule Deggendorf".
c) Nach "Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-
Nümberg" werden eingefügt: Artikel 3
,,Fachhochschule Hof" und „Fachhochschule Ingol- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stadt". Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6; Oktober 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
2852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 10. Oktober 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der§§ 15 schaftsjahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 der in den In § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-
Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes benen Rückzahlung der für die Flächenstillegung erhal-
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen tenen Ausgleichszahlungen im Fall
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungs-
und § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni gesetz,
1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet 2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien
3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle,
der Finanzen und für Wirtschaft:
4. der Enteignung,
Artikel 1 5. der Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruk-
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung turmaßnahmen oder
vom 3. Dezember 1992 (BGBI. I S. 1991), zuletzt geändert 6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsauf-
durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 1994 gabe
(BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert: nicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: Rechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung
rückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genann-
,,(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegel- ten Rechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung ver-
strich der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommis- pflichtet zu sein."
sion vom 24. September 1992 über die Bedingungen
für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungs-
regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher 4. § 13 wird wie folgt geändert:
Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt a) In Absatz 3 werden vor den Worten „im Wirtschafts-
durch die Verordnung (EG) Nr. 2246/94 der Kommis- jahr" die Worte „zur Ernte" eingefügt.
sion vom 16. September 1994 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
geändert worden ist, können Ausgleichszahlungen
nachträglich zur Ernte 1993 für Flächen gewährt wer- ,,(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegel-
den, sofern diese · strich der Verordnung (EWG) Nr: 1765/92 des Rates
1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungs-
zur Ernte 1993 erfaßt wurden, regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-
licher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L. 181 S. 12), die
2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im
Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den über- zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 des
wiegenden Teil ihres Unternehmensertrages aus Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7)
der pflanzlichen Produktion erzielten und geändert worden ist, ist nicht anzuwenden."
3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich
5. § 15b wird wie folgt geändert:
genutzten Fläche des jeweiligen Betriebes aus-
machten." a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1
2. § 12a wird wie folgt geändert: genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. hat die in den in § 1 genannten Rechtsakten ge-
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: forderten Angaben mindestens monatlich aufzu-
,,(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung zeichnen."
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger ,,Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge-
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
nannten Aufzeichnungen in For:m einer eigenständi-
(ABI. EG Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar gen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu machen."
1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7) geändert worden ist, ist
nicht anzuwenden." Artikel 2
3. Nach § 12a wird folgender§ 12b eingefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-
,,§ 12b nung gilt vom 14. April 1995 an wieder in ihrer am
Garantierte Dauerbrache 13. Oktober 1994 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
Ein Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegan- Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
gene Verpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirt- wird.
Bonn, den 10. Oktober 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtsch.aft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2853
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 250. Geburtstag von Johann Gottfried Herder)
Vom 14. September 1994
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „JOHANN GOTTFRIED HEADER
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, • 1744 - 1803 •".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Die Wertseite trägt einen Adler, die Wertzahl „ 1O", das
250. Geburtstag von Johann Gottfried Herder eine Bun- Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe und
desmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deut- die Umschrift:
schen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze
beträgt 7,45 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der ,, • BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1994 •
Staatlichen Münze Karlsruhe. DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 15. November 1994 in den Verkehr
gebracht. Die Wertzahl „ 1O" befindet sich neben dem rechten und
das Münzzeichen „G" neben dem linken Flügel des Adlers.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Inschrift:
von 15,5 Gramm.
„HUMANITÄT IST DER ZWECK DER
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird MENSCHENNATUR".
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt eine Darstellung der Person Herders Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
mit Textseiten als Symbol seines Schaffens im Hinter- sich eine liegende Raute. Der Entwurf der Münze stammt
grund. Die Umschrift lautet: von Wolfgang Th. Doehm, Stuttgart.
Bonn, den 14. September 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 22. September 1994
Zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen wurde am
31. Mai 1994 der Zweite Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Lan-
desgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates
Sachsen mit Gesetz vom 8. Juli 1994 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 1342) und der Landtag des Freistaates Thüringen mit Gesetz vom 19. Juli
1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen S. 933) zuge-
stimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 am 1. August 1994 in
Kraft getreten.
In analoger Anwendung des§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei
sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7
des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag
nachstehend bekanntgegeben.
Bonn, den 22. September 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2855
Zweiter Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen kehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten höhe-
schließen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 1 des Ver- ren Straßenbaubehörden zu regeln.
trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (7) Der Freistaat Thüringen verpflichtet sich, bis zur Neu-
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung festlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen
der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom Bundesländer am Fonds "Deutsche Einheit" sowie am
31. August 1990 (BGBI. II S. 889) in Verbindung mit Ar- Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem
tikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Frei-
S. 885) und in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 des Verfas- staat Sachsen die auf die Einwohner des Umgliederungs-
sungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen gebiets bezogenen Anteile des Freistaats Thüringen zu
Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. I Nr. 51 überweisen.
S. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung
mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Eini- (8) Die Verbindlichkeiten der Gemeinde Schönbach
gungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden Staats- gegenüber dem Freistaat Thüringen und dem Kreis Greiz
vertrag: bleiben unberührt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Ver-
trages entstanden sind. Der Freistaat Sachsen erstattet
der Gemeinde Schönbach den auf das Umgliederungs-
Artikel 1
gebiet entfallenden Anteil dieser Verbindlichkeiten.
(1) Die Gemeinde Cunsdorf im Landkreis Greiz (kata- (9) Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung
stermäßig: Gemarkung Cunsdorf; künftig: Umgliederungs- und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen,
gebiet) wird aus dem Freistaat Thüringen ausgegliedert daß die mit dem Übergang des Umgliederungsgebiets
und in den Freistaat Sachsen eingegliedert. zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von
(2) Der Gebietsstand der Gemeinde Cunsdorf richtet sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörig-
sich nach dem Stand ihrer Gemarkungsgrenzen am 3. Ok- keit geregelt werden.
tober 1990.
Artikel3
(3) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen
Landesgrenze sind aus der Anlage zu diesem Vertrag (1) Das im Umgliederungsgebiet belegene Verwaltungs-
ersichtlich. vermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
geht gegen angemessene Entschädigung mit allen Rech-
Artikel2 ten, Lasten und Verpflichtungen auf die entsprechenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Freistaat
(1) Das Umgliederungsgebiet wird im Freistaat Sachsen Sachsen über. Eine Entschädigung ist nicht zu leisten,
zunächst in den Landkreis Plauen aufgenommen. wenn es sich um Verwaltungsvermögen der Gemeinde
Cunsdorf handelt; insofern sind auch situationsbedingte
(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit tritt im
Wertsteigerungen unbeachtlich. Die Pflicht zur Entschädi-
Umgliederungsgebiet sächsisches Landes- und Kreis-
gungszahlung entfällt nicht hinsichtlich von Aufwendun-
recht in Kraft. Das bisher dort geltende Recht des Frei-
gen, Verwendungen usw. für dieses Verwaltungsvermö-
staats Thüringen und des Landkreises Greiz tritt mit dem
gen. Im Zusammenhang mit dem Übergang des Umglie-
Wechsel der Landeszugehörigkeit außer Kraft. Im Umglie-
derungsgebiets durchzuführende Rechtshandlungen sind
derungsgebiet geltendes Ortsrecht bleibt - vorbehaltlich
frei von nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und
besonderer Regelungen - in Kraft, auch wenn es in Wider-
Gebühren.
spruch zu sächsischem Landes- oder Kreisrecht steht; in
diesem Falle ist das Ortsrecht bis zum 31. Juli 1994 anzu- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das im Umgliede-
passen, zu ersetzein oder aufzuheben. Danach tritt wider- rungsgebiet belegene Finanzvermögen.
sprechendes Ortsrecht außer Kraft. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem das Vermögen des Bundes, der Kirchen, der mit den
Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus-
bisherigen Rechtsnormen, soweit in diesem Vertrag nicht gestatteten Religionsgemeinschaften und der den Auf-
im einzelnen besondere Regelungen getroffen werden. gaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen-
den Körperschaften des öffentlichen Rechts und für das
(4) Soweit vor der Gebietsänderung für Rechte und Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen
Pflichten von Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraus- Körperschaften des öffentlichen Rechts.
setzung war, gelten Wohnung oder Aufenthalt im Umglie-
(4) Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie
derungsgebiet als Wohnung oder Aufenthalt im Freistaat
der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus
Sachsen.
dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten
(5) Soweit durch die Gebietsänderung eine örtliche Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-
Zuständigkeit sächsischer Gerichte begründet wird, wer- chend.
den die Akten an das jeweilige sächsische Gericht abge-
(5) Verbindlichkeiten, die sich für den Freistaat Thürin-
geben.
gen aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und
(6) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels Verpflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkraft-
der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Ver- treten des Vertrages für das Umgliederungsgebiet oder
2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einwohnern dieses Gebiets erteilt wurden, übernimmt der Forsten sind sich die Vertragsparteien über folgendes
Freistaat Sachsen, soweit in den Artikeln 5 bis 7 des Ver- einig:
trages nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Ver- 1. Fördermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft, für
bindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die im
die Haushaltsmittel bereits bewilligt wurden, sind vom
Umgliederungsgebiet ihren Sitz haben oder sich dort Land Thüringen bis zur Verwendungsprüfung durchzu-
betätigen. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die führen. Dies gilt auch für eine etwaige Nachfinanzie-
genannten Verbindlichkeiten ermittelt und durch eine rung, längstens jedoch bis zum 1. Juni 1994. Nach
besondere Vereinbarung nachträglich geregelt werden.
Abschluß der Verwendungsprüfung sind die abge-
schlossenen Akten an den Freistaat Sachsen abzu-
Artike14 geben.
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind ver- 2. Der Freistaat Thüringen verzichtet auf eine Rückforde-
pflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach rung der Fördermittel.
dem Wechsel der Landeszugehörigkeit des Umgliede-
rungsgebiets die mit dem Übergang zusammenhängen- Artlkel7
den Fragen der Verwaltung wie die Übergabe von Akten,
Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsmini-
Urkunden, Registern und dergleichen durch Vereinbarung
steriums für Umwelt und Landesentwicklung und des
zu regeln sowie die für die Berichtigung des Grundbuchs
Thüringer Ministeriums für Umwelt und Landesplanung
erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarun-
sind sich die Vertragsparteien über folgendes einig:
gen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen
Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1 1. Die Bereitstellung von Fördermitteln erfolgt im Rahmen
trifft auch sämtliche Landesbehörden einschließlich der der durch Zuwendungsbescheide festgelegte Förder-
Gerichte. summen bis zum Tage vor Inkrafttreten des Vertrages
durch den Freistaat Thüringen. Ab Inkrafttreten des
Artike15 Vertrages erfolgt die Bereitstellung von Fördermitteln
Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsmini- durch den Freistaat Sachsen. Dies umfaßt auch die
steriums für Kultus und des Thüringer Kultusministeriums Bereitstellung von Mitteln aus dem Landeshaushalt.
sind sich die Vertragsparteien über folgendes einig: 2. Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1993
1. Schülerbeförderungen werden vom jeweiligen Schul- zugesicherten Fördermittel im Umfang der festgeleg-
träger bei Notwendigkeit eingerichtet. Anfallende ten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von
Kosten für die Beförderung sowie die anteiligen Kosten Artikel 3 Abs. 5 des Vertrages zu übernehmen.
für Schülerspeisung werden entsprechend der Lan- 3. Ein Haushaltsausgleich mit dem Freistaat Thüringen
deszugehörigkeit der Schüler vom jeweiligen Sach- wird nicht durchgeführt.
träger entsprechend dem Landesrecht vom Inkrafttre-
4. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
ten dieses Vertrages an übernommen.
Reaktorsicherheit ist über die Abgabe zu unterrichten.
2. Bestehende Schulbezirke bleiben im Schuljahr 1993/94
erhalten. Ab dem Schuljahr 1994/95 treten die ent- Artikel&
sprechenden Regelungen des Schulgesetzes für den
Freistaat Sachsen in Kraft. Das Recht, Schulen der bis- Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages. Ausfertigun-
herigen Schuleinzugsbezirke zu besuchen, bleibt im gen der Anlage (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem Landes-
Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen unbe- vennessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer Landesver-
nommen. waltungsamt und bei den Landratsämtern Greiz und
Ptauen aufbewahrt und können von jedermann eingese-
3. Entsprechend bisheriger Praxis in der Bundesrepublik
hen werden.
Deutschland werden keine Gastschulbeiträge für
Schüler der vertragschließenden Länder erhoben. Artikel9
4. Der Freistaat Sachsen untertäßt alle Maßnahmen, die (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikati-
geeignet sind, das Recht der Eltern oder sonstiger Sor- onsurkunden werden ausgetauscht, sobald der Säch-
geberechtigten auf Wahl eines Kindergartenplatzes in sische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag
Thüringen zu beeinträchtigen. durch Gesetz zugestimmt haben.
(2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses
Artikel& Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thürin-
Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staats- gischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.
ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (3) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch
und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Greiz, den 31. Mai 1994
Für den Freistaat Sachsen Für den Freistaat Thüringen
Heinz Eggert Franz Schuster
Staatsminister des Innern Innenminister
Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2857
Anlage
Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen
dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen 56QQ
1:50 000
1cm 1ul dlt K1,t1•1iOOm ,n der N1tur
tOOOm 500 O t 2km
bea w d w 1 t - ===-t== :1
0 K1t11ngrundlage:
Thürlneer Lande1verw11tungsamt
• Landesvermnau"9Hmt • 1914
bisherige Landesgrenze . - - - - neue Landesgrenze 5598
4 4 45 45 4
2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 27. September 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), das durch § 52
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird
bekanntgemacht:
Die Republik Finnland hat mit Wirkung vom 1. August 1993 die Richtlinie
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in Kraft gesetzt.
Die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Chemikaliengesetzes sowie der
§§ 16a, 16b und 22 des Chemikaliengesetzes, die Sachverhalte oder Behörden in
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschafts-
raum betreffen, sind deshalb in bezug auf die Republik Finnland vom 1. August
1994 an anzuwenden.
Bonn, den 27. September 1994
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Mahlmann
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Vom 26. September 1994
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Indu-
striemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1596) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ist das Wort „organischen" durch das Wort
,,anorganischen" zu ersetzen.
Bonn, den 26. September 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
Rohde
- -------------- --------- ------- ----------------------
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2859
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 8. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
29. 9. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) 2538
GESTA: XQ13
4. 1o. 94 Verordnung zu dem Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechts-
Obereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2565
26. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2589
26. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2591
Preis dl9MI' Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 47, ausgegeben am 12. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
28. 9. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 18._Mirz 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut und zu weiteren Ubentlnkünften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2594
FNA: neu: 57-3; 57-1, 188-51
GESTA: XA23
30. 9. 94 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der
Verantwortung für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2645
GESTA: XB10
29. 8. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2654
6. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2655
8. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2655
13. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahr-
zeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2656
Preis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzOgllch 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7"Ai.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 7.94 l;inundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 10385 (184 28. 9. 94) 10. 11. 94
96-1·2·11
27. 7. 94 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen München) 10653 (190 7. 10. 94) 10.11. 94
96·1·2·114
1. 8. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Westertand/Sylt) 10654 (190 7. 10. 94) 10. 11. 94
96-1·2·84
1.8.94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln/Bonn) 10655 (190 7. 10. 94) 10.11.94
96-1-2-147
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1754/94 der Kommission zur Änderung der mit den
Verordnungen (EWG) Nr. 3477/92 und (EWG) Nr. 3478/92 im Sektor
Rohtabak festgesetzten Fristen L 183/5 19. 7.94
18.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1755/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Ge t r e i d e und Re i s L 183n 19. 7. 94
18.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1757/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3077ll8 über die Feststellung der Äquivalenz der
Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten H o p f e n mit den
Gemeinschaftsbescheinigungen L 183/11 19.7.94
18. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1758/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725ll9 über die Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager m i I c h
und für zur Kälberfütterung bestimmtes M a g er m i I c h p u I ver L 183/14 19. 7.94
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2861
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
18.7.94 Verordnu~ (EG) Nr. 1759/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2165/92 mit Durchführu~sbestimmungen für die Son-
dermaßnahmen zujunsten Madeiras un der Azoren im Hinblick auf
Kartoffeln und ic ho rienwurzeln L 183/16 19.7.94
18. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1760/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf
Kartoffeln L 183/17 19.7.94
18.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1765/94 der Kommission zur Bestimmun~ des je
Mitgliedstaat und für das Wirtschaftsjahr 1994 geschätzten inkom-
mensausfalls und der je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden
Prämie sowie des zweiten Vorschusses auf diese Prämie L 183/31 19.7.94
19.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1784/94 der Kommission zur Einstellung des
s c h w a r z e n H e i I butt fangs durch Schiffe unter der Flagge des Ver-
einigten Königreichs L 186/19 21.7.94
20.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1786/94 der Kommission zur Festsetzung des den
Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pflaumen zu zahlenden Min-
destpreises sowie der Produktionsbeihilfe für T r o c k e n p f I au m e n im
Wirtschaftsjahr 1994/95 L186/22 21.7.94
20.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1793/94 der Kommission zur zehnten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h marktes in Belgien L 186/33 21.7.94
20. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1794/94 der Kommission zur zweiten Anderung der
Verordnung (EG) Nr. 1393/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h marktes in den Niedertanden L 186/35 21.7.94
20.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1795/94 der Kommission zur achten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L186/37 21. 7.94
18.7.94 Verordnu~ (EG) Nr. 1796/94 des Rates zur 15. Anderu~ der Verord-
nung (EW ) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur rhaltung der
Fis Ch bestände L 187/1 22.7.94
18.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1797/94 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegen-
leistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Regierung von Mauritius Ober die Fis c her e i vor der
Küste von Mauritius für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. No-
vember1996 L 187/3 22.7.94
18. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1799/94 des Rates über die Sonderregelung für die
Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien im Jahre 1994 L 189/17 23.7.94
22.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1801/94 der Kommission zur letzten Vertängeru~
der Gült~keitsdauer der Verordnungen (EWG) Nr. 1652/92, (EWG
Nr. 3779 1 und (EWG) Nr. 3685/92 hinsichtlich der für Tabakballen
der Ernten 1990, 1991 und 1992 zu gewährenden Ausfuhrerstattungen L 189/25 23.7.94
22.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1803/94 der Kommission zur Festsetzung des den
Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Fe I gen zu zahJenden Min-
destpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im
Wirtschaftsjahr 1994/95 L189/28 23.7.94
22.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1804/94 der Kommission zur Festsetzung des den
Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktions-
beihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr
1994/95 L189/30 23.7.94
25.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1817/94 der Kommission zur Bestimmung der Mit-
gliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1993/94 Werbekampagnen zur
Förderung des Trau b e n s a f t verbrauchs durchgeführt werden L 190/1 26.7.94
25. 7.94 Verordnun8 (EG) Nr. 1818/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2253/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen
des Weinsektors L190/3 26.7.94
2862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 7.94 Verordnu"8 (EG) Nr. 1829/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung {EW ) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei I an d w i r t s c h a f t li c h e n E r zeug n i s -
sen L 191/5 27.7.94
26.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1832/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
hung (EG) Nr. 1097/94 mit Ubergangsmaßnahmen zur Tabakquoten-
verteilung für die Ernte 1994 L 191/13 27.7.94
26.7.94 Verordnun~ (EG) Nr. 1833/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 3130ll8 zur Festlegung der Interventionsorte für O I i -
venöl L 191/14 27.7.94
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1840/94 der Kommission zur Festsetzung der O I i -
v e n - und O I i v e n ö I erträge für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 193/1 28. 7.94
27. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1844/94 der Kommission mit finanziellen Durch-
führungsbestimmungen für Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die La n d w i r t s c h a f t , Abteilung Ausrichtung
im Rahmen gemeinsamer Maßnahmen nach den Verordnungen (EWG)
Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 des Rates L 192/9 28. 7.94
27.7.94 Verordnun~ (EG) Nr. 1846/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen
aus Obst und Ge m ü s e , und zur Errichtung der Versorgungsbilanz,
für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1994 · L 192/18 28. 7. 94
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1847/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1606/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr
bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwi-
sehen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien und
der Republik Rumänien, und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 335/94 L 192/20 28.7.94
27.7.94 Verordnun~ (EG) Nr. 1848/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2175/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungs-
erzeugnissen aus Obst und G e m ü s e , zur Errichtung der Versor-
gungsbilanz, für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1994 L 192/21 28.7.94
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1850/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1389/94 mit Durchführungsvorschriften zu der in den In-
terimsabkommen über den Handel zwischen der Gemeinschaft einer-
seits und Bulgarien und Rumänien andererseits vorgesehenen Einfuhr-
regelung für frisches, gekühltes oder gefrorenes R i n d f I e i s c h für den
Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 L 192/24 28. 7.94
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1851/94 der Kommission zur Festsetzung der Bei-
hilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeu-
gern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 192/25 28. 7.94
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1852/94 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sorghum aus Drittländern nach Spanien L 192/27 28.7.94
26.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1853/94 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Mais aus Drittländern nach Spanien L 192/29 28.7.94
27.7.94 Verordnun8 (EG) Nr. 1866/94 des Rates zur Änderung der Verord-
nung {EW ) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 197/1 30.7.94
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1867/94 des Rates zur Festsetzung der monatlichen
Zuschläge zu den Ge t r e i d e preisen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 197/3 30. 7.94
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingen-
tierungsregelung für die Kar toffe Ist ä r k e erzeugung L 197/4 30. 7.94
27.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1869/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis L 197ll 30.7.94
27.7.94 Verordnung {EG) Nr. 1870/94 des Rates zur Festsetzung der Preise für
Reis im Wirtschaftsjahr 1994/95 L 197/8 30.7.94
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1994 2863
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
15. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1753/94 der Kommission zur Einstellung von An-
rechnungen auf den für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni
1994 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3831/90 des Rates für bestimmte gewerbliche Waren mit
Ursprung in Brasilien eröffneten Zollplafonds L 183/3 19.7.94
18. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1756/94 der Kommission zur Eröffnung von Kontin-
genten für die Einfuhr von Textilwaren der Kategorien 122, 123, 124, 125
~. 140 und 146 C mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur
Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des
Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhr von Textilwaren aus
bestimmten Drittländern L 183/9 19. 7.94
19. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1770/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2179/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den bei
der Einfuhr von Tabak auf den Kanarischen Inseln anzuwendenden Son-
dermaßnahmen L 184/1 20. 7.94
19. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1771/94 der Kommission über die Einfuhr von Pel-
zen und Fertigartikeln aus Exemplaren bestimmter wildlebender Tier-
arten L 184/3 20.7.94
18. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1777/94 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-
metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland L 184/15 20. 7.94
18. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1783/94 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China L 186/11 21. 7.94
19. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1785/94 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur l 186/20 21.7.94
18.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1798/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, der
Slowakei und der Tschechischen Republik sowie zur Einführung eines
Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente (1994-1997) L 189/1 23. 7.94
18. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1800/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Stiere, Kühe und Färsen be-
stimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten L 189/20 23. 7.94
22. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1802/94 der Kommission zur Einführung endgültiger
Höchstmengen für Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 28) mit
Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan in die Gemeinschaft l 189/26 23.7.94
18. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1827/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung ei-
nes Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ur-
sprung in den mit der Europäisq'1en Gemeinschaft assoziierten übersee-
ischen Ländern und Gebieten (ULG) (1994-1995) l 191/1 27. 7.94
25. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1828/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von Baumwollgarnen mit Ursprung in Brasilien und der
Türkei l 191/3 27. 7.94
26. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1830/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 31024010 und
3102 40 90 mit Ursprung in der Tschechischen Republik und in der Slo-
wakischen Republik, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92
des Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt werden L 191n 27. 7.94
26.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1831/94 der Kommission betreffend Unregelmäßig-
keiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rah-
men der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Einrichtung eines
einschlägigen Informationssystems L 191/9 27.7.94
27. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1845/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2257/92 und (EWG) Nr. 2258/92 mit besonderen
Durchführungsvorschriften für die Versorgung Madeiras und der Kanari-
schen Inseln mit pflanzlichen Ölen und über die Bedarfsvorausschätzun-
gen L 192/16 28. 7.94
2864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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setzung erlasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
27. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1849/94 der Kommission zur Abweichung von der
Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1707/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 1796/81 hinsichtlich der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven mit Ur-
sprung in Drittländern L 192/23 28. 7.94
27. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1854/94 der Kommission mit detaillierten Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates in be-
zug auf die Einfuhrlizenzen für Qualitätsweizen L 192/31 28. 7.94
27. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1855/94 der Kommission zur Ermächtigung der zu-
ständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Gültigkeitsdauer der ge-
mäß der Verordnung (EG) Nr. 934/94 ausgestellten Einfuhrgenehmigun-
gen unter bestimmten Umständen zu verlängern L 192/34 28.7.94
27. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1856/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderbUcher Waren L192/35 28. 7.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission
vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milch-
erzeugnisse betreffenden DurchführungsbestimmunQen zu der Rege-
lung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulganen und Rumänien
geschlossenen Interimsabkommen (ABI. Nr. L 167 vom 1. 7. 1994) L 174/39 8.7.94
B eri chti g u n g der Verordnung (EG) Nr. 523/94 der Kommission
vom 8. März 1994 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit
für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher. Waren (ABI. Nr.
L 66 vom 10. 3. 1994) L 178ll9 12.7.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1280/94 der Kommission
vom 2. Juni 1994 über das Verfahren, das auf bestimmte landwirtschaft-
liche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifi~chen Ozean, die einer Kontrolle der Referenzmengen und
statistischer Uberwachung unterworfen sind, anzuwenden ist (ABI. Nr.
L 140 vom 3.6.1994) L 178/79 12.7.94
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission
vom 1O. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 241 vom
27.9.1993) L 181/42 15. 7. 94