2770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder''
Vom 29. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2018), das zuletzt gemäß
Artikel 33 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert wor-
den ist, werden die Zahl„ 197" durch die Zahl „211" und die Zahl „884" durch die
Zahl „948" ersetzt.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 29. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2771
Ausführungsgesetz
zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ih~r Entsorgung
(Ausführungsgesetz zum Basler Ubereinkommen) 1)
Vom 30. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sach-
das folgende Gesetz beschlossen: herrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweck-
bestimmung aufgibt.
Artikel 1 (3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1
Gesetz ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen,
über die Überwachung und Kontrolle 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behand-
der grenzüberschreitenden Verbringung lung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder
von Abfällen bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der
(Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) 2) jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder
§1
aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungs-
Sachlicher Geltungsbereich zweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf-
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses fassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichti-
Gesetzes (grenzüberschreitende Verbringung). gung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
(2) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit
(4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne
im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher
des Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer
Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet
werden und aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet
§2
sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemein-
Begriffsbestimmungen heit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren
Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweg-
und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche
lichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten
Beseitigung nach den abfallrechtlichen Vorschriften aus-
Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, ent-
geschlossen werden kann.
ledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung
sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht ver- (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
wertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätig-
(2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, keit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbe-
wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung handlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen
im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder
der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.
1) Artikel 2 Nr. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 12 (6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
und 13 der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächli-
Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABI. EG Nr. L 78 S. 32).
2) Das Gesetz dient auch der Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93
che Sachherrschaft über Abfälle hat.
des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen (7) Abfallentsorgung umfaßt die Verwertung und Besei-
Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1). tigung von Abfällen.
2772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§3 (5) In Ausführung der Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3,
Grundsatz der Beseitigungsautarkie Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1
Satz 2, Artikel 17 Abs. 4, 6 und 8, Artiker 20 Abs. 7 Unter-
Bei Abfällen zur Beseitigung aus dem Geltungsbereich abs. 2 Satz 1, Artikel 22 und 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der EG-
dieses Gesetzes hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor Abfallverbringungsverordnung trifft die Verpflichtung zur
der Beseitigung im Ausland. Sofern dennoch eine Beseiti- Mitführung des Begleitscheins auch den Beförderer sowie
gung von Abfällen im Ausland entsprechend den Bestim- die die Beförderung unmittelbar durchführende Person.
mungen dieses Gesetzes zulässig ist, hat die Beseitigung Der Begleitschein ist den für die Kontrolle zuständigen
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Beamten auf Verlangen auszuhändigen. Die Sätze 1
Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat. und 2 gelten für die Behandlung der Angaben nach
Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfaflverbringungsverordnung
entsprechend.
§4
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Verfahrensvorschriften
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
(1) Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit ten zu erlassen über
der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich
1 . die Notifizierungsunterlagen, die Form der Notifizie-
dieses Gesetzes ist die Behörde des Landes, in dem die
rung und der Entscheidung,
Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert wer-
den sollen. Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang 2. die Beförderungsmittel, besondere Anforderungen an
mit der Verbringung von Abfällen aus dem Geltungs- die Verpackung und über die Beförderungswege von
bereich dieses Gesetz~s ist die Behörde des Landes, in Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen nach
dem die Beförderung der Abfälle beginnt. Die zuständige § 1 Abs. 2 erfaßt sind,
Behörde erteilt den zuständigen Behörden der Länder,
durch deren Gebiet Abfälle verbracht werden sollen, eine 3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände
Ausfertigung ihrer Maßnahme, sofern diese schriftlich im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagen-
getroffen wurde. erstattung; die Gebühr beträgt mindestens hundert
Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend
(2) Im Falle einer notifizierungsbedürftigen Verbringung Deutsche Mark nicht übersteigen; die Vorschriften des
von Abfällen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.
hat die notifizierende Person die Notiflzierung in Aus-
führung von Artikel 6 Abs. 1 des Basler Übereinkommens (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Artikel 3 Abs. 8, Artikel 6 Abs. 8 und Artike115 Abs. 11 und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom Bundesministerium der Ananzen in Ausführung von Arti-
1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Ver- kel 39 der EG-Abfallverbringungsverordnung die Zollstel-
bringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäi- len bekannt, über die Abfälle fOr den Bereich der Bundes-
schen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1), im folgenden republik Deutschland in die, aus der und durch die
als EG-Abfallverbringungsverordnung bezeichnet. über Europäische Gemeinschaft verbracht werden dürfen.
die zuständige Behörde am Versandort vorzunehmen. Die (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
notifizierende Person legt dazu alle für die Notifizierung und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
erforderlichen Unter1agen, einschließlich der notwendigen Bundesministerium für Wirtschaft im Bundesanzeiger die
Kopien, der zuständigen Behörde vor. Die sich aus dem Staaten, die mitgeteilt haben, daß sie vollständige oder
Basler übereinkommen und der EG-Abfallverbringungs- eingeschränkte Einfuhrverbote für Abfälle erlassen haben
verordnung für die notifizierende Person ergebenden
sowie die Staaten, mit denen Vereinbarungen über die
Rechte und Pflichten werden dadurch nicht berührt. Verbringung von Abfä11en geschlossen worden sind,
(3) Die zuständige Behörde am Versandort kann einen bekannt.
Einwand gegen eine notifizierungsbedürftige Verbringung
(9) Sollen Abfälle zur Beseitigung mit dem Ziel ihrer
von Abfällen zur Verwertung aus dem -Geltungsbereich
Beseitigung auf Hoher See in den, aus dem oder durch
dieses Gesetzes in Staaten, mit denen eine Vereinbarung
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
im Sinne des Artikels 11 des Basler Übereinkommens
so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller
geschlossen wurde, auch erheben, wenn
die Erlaubnis nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar
a) die zur Verwertung befugten Anlagen in der oder auf- 1977 zu den übereinkommen vom 15. Februar 1972 und
grund der Vereinbarung nicht abschließend festgelegt 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmut-
sind und zung durch das Einbringen von Abfätlen durch Schiffe
b) begründete Zweifel bestehen, daß die Verwertung in und Luftfahrzeuge (BGBt. 1977 U S. 165), zuletzt ge-
einer genehmigten Anlage durchgeführt wird, die den ändert durch die Fünfte Zuständigkeitsverordnung vom
Anforderungen hinsichtlich einer schadlosen Verwer- 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), vorlegt. In diesem Fall
tung im Empfänger1and genügen. hat die zuständige Behörde lediglich die für die Beförde-
rung erforderlichen Nebenbestimmungen festzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann Proben der beförder- Soll die Entsorgung auf Hoher See weder über einen
ten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür und für Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch durch
die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungs- ein Schiff erfolgen, das die Bundesflagge führt, darf die
verfahrens werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erho- Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige
ben. Kostenschuldner ist die notifizierende Person, bei der Behörde nach Anhörung der für die• Abfallentsorgung
Entnahme und Untersuchung von Proben daneben auch zuständigen Behörden der anderen Länder festgestellt
der Beförderer. hat, daß eine Entsorgung an Land im Sinne des Artikels 2
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2773
Abs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genannten Gesetzes nicht mög- (2) Die zuständige Behörde trifft die für die Erfüllung der
rich ist und der Antragsteller eine Erlaubnis des Empfän- Verpflichtung zur Wiedereinfuhr erforderlichen Anordnun-
gerstaates nach Maßgabe der in Satz 1 genannten über- gen. Für Rückführungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4
einkommen vorlegt. Die Genehmigung darf nicht erteilt kann sie sich geeigneter Dritter bedienen. Die Kosten, die
werden, wenn die Entsorgung auf See von einem Staat im Zusammenhang mit der Rückführung und der umwelt-
aus erfolgen son, der den in Satz 1 genannten überein- verträgHchen Entsorgung den zuständigen Behörden ent-
kommen nicht beigetreten ist. stehen, hat der Rückführpflichtige zu tragen. Es kann
bestimmt werden, daß der Rückführpflichtige die voraus-
§5 sichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rück-
führung der inegal verbrachten Abfälle und der schadlosen
Mitwirkung anderer Behörden Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung
entstehen, im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Rückführ-
Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm
pflichtige die geltend gemachten Kosten nicht fristge-
bestimmten Zolldienststellen, das Bundesministerium für
recht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfah-
Verkehr und das Bundesamt für Güterverkehr wirken bei
ren beigetrieben werden, ohne daß es einer besonderen
der Überwachung der Verbringung von Abfälten in den,
Androhung oder Fristsetzung bedarf. Widerspruch und
aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Geset-
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
zes mit. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Ver-
bote und Beschränkungen, die sich aus der EG-Abfall- (3) Soweit nach Absatz 1 ein Rückführpflichtiger nicht
verbringungsverordnung oder diesem Gesetz ergeben oder nicht rechtzeitig festgestellt wird, seiner Pflicht nicht
oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nachkommt oder die zurückgeführten Abfälle nicht
unterrichten sie die zuständigen Behörden. Im Falle des schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt,
Satzes 2 können sie Abfälle sowie deren Beförderungs- veranlaßt die zuständige Behörde die Rückführung und
und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Ver- schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche
fügungsberechtigten zurückweisen, bis zur Behebung Beseitigung im Benehmen mit dem Solidarfonds nach § 8.
der festgestellten Mängel sicherstellen oder anordnen,
daß sie den zuständigen Behörden vorgeführt werden.
§7
Sicherheitsleistung
§6
(1) In Ausführung von Artikel 27 der EG-Abfallverbrin-
Wiedereinfuhrpflicht
gungsverordnung darf eine notifizierungsbedürftige Ver-
(1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Gel- bringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den
tungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Abfälle besteht, Geltungsbereich dieses Gesetzes nur erfolgen, wenn die
trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine
notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Arti- entsprechende Versicherung nachgewiesen hat und ihrer
kels 26 der EG-Abfallverbringungsverordnung veranlaßt, Pflicht zur Beteiligung an dem Solidarfonds gemäß § 8
vermittert oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Abs. 1 Satz 6 nachgekommen ist.
Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten (2) Zuständig für die Festlegung und die Freigabe der
Abfälle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes.
Abgabe der Abfälfe ordnungsgemäß gehandelt hat. Diese Wird im Falle der Verbringung von Abfällen in den Gel-
Verpflichtung trifft nicht Einrichtungen (Börsen) von tungsbereich dieses Gesetzes von der zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Ver-
Wirtschaft, welche die verbrachten Abfälle zur Verwertung bringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder
vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung
Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen abhängig gemacht oder hat die inländische Behörde
beschränkt ist. Die Verpflichteten sind untereinander nach Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Ver-
den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich ver- sandort geforderte Sicherheit oder Versicherung nicht
pflichtet. Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht die Bundesre- geeignet ist, alle in Artikel 27 der EG-Abfallverbringungs-
publik Deutschland trifft, obliegt die Erfüllung der Ver- verordnung genannten Kosten und Risiken abzudecken,
pflichtung dem Land, dessen zuständige Behörde die legt sie die erforderliche Sicherheit oder Versicherung
NoUfizierung nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes weitergelei- durch Bedingung oder Auflage selbst fest.
tet oder die Weiterleitung verweigert hat, die Verbrin-
gungsgenehmigung erteilt oder versagt hat oder die für (3) Zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der
die Entscheidung über die Weiterleitung oder Genehmi- Wiedereinfuhr und schadlosen Verwertung oder gemein-
gung der Verbringung zuständig gewesen wäre. Soweit wohlverträglichen Beseitigung entstehenden Kosten kann
Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die die Sicherheitsleistung verwendet oder die Versicherung
betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestim- in Anspruch genommen werden.
men. Soweit sich nach Satz 4 keine zuständige Behörde
bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln läßt, daß der §8
Wiedereinfuhrpflicht fristgemäß nachgekommen werden
Solidarfonds Abfallrückführung
kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei Zuord-
nung dieser Fälle zu der afphabetischen Reihenfolge der (1) Es wird ein „Solidarfonds AbfaHrückführung" (Soli-
Länderbezeichnungen zuständig ist. Die Länder können darfonds) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
die Erfüllung der Aufgaben einer gem~insamen Einrich- errichtet. Dte Anstalt gilt mit rnkrafttreten dieses Gesetzes
tung übertragen. ars entstanden. Organe der Anstalt sind der Vorstand und
2774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
der Verwaltungsrat. Die Anstalt untersteht der Aufsicht die Rechtsverordnung kann sich das Bundesministerium
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die
Reaktorsicherheit. Entstehen im Falle des § 6 Abs. 3 Genehmigung der Satzung dieser juristischen Person und
Kosten, trägt diese bis zu einer Höhe von 75 Millionen von Satzungsänderungen durch diese juristische Person
Deutsche Mark für jeweils drei Jahre der Solidarfonds. vorbehalten und die Aufsicht über die juristische Person
Notifizierende Personen im Sinne der EG-Abfallverbrin- regeln. Des weiteren wird das Bundesministerium für
gungsverordnung sind verpflichtet, unter Berücksichti- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,
gung von Art und Menge der zu verbringenden Abfälle Mit- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
gliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und Verwal- schaft durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-
tungskosten des Solidarfonds an die Anstalt zu leisten. men, von dem ab die Anstalt oder die juristische Person in
Mitgliedsbeiträge, die nach jeweils drei Jahren nicht ver- Anspruch genommen werden kann.
wendet worden sind, werden an die Beitragspflichtigen
(4) Der Solidarfonds kann von Rückführpflichtigen nach
nach vorheriger Rückzahlung der nach Absatz 2 geleiste-
§ 6 Abs. 1 Satz 1, soweit er für deren Pflichten einsteht,
ten Nachschüsse anteilig rückerstattet. Der Solidarfonds
Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Erstattungsan-
kann Leistungen anbieten, mit denen die notifizierenden
sprüche gegen einen Rückführpflichtigen gehen auf den
Personen ihre Verpflichtung erfüllen, eine Sicherheit zu lei-
Solidarfonds über, soweit dieser Kosten für die Rück-
sten oder eine entsprechende Versicherung nachzuwei-
führung und schadlose Verwertung oder gemeinwohl-
sen. Das Nähere über die Anstalt, insbesondere
verträgliche Beseitigung der Abfälle übernommen hat.
1. die Beitragspflicht und die Beitragspflichtigen,
(5) Der Solidarfonds ist von der Körperschaftsteuer, der
2. die Bemessung der Beiträge, Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.
3. das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der
Beiträge,
4. die Inanspruchnahme des Solidarfonds im Falle des §9
§6Abs.3, Datenerhebung und -verarbeitung
5. die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vor-
(1) Fürdie
lage von Unterlagen gegenüber dem Solidarfonds,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, 1. Überwachung und Durchführung einer schadlosen
und Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseiti-
gung von Abfällen,
6. die Ausgestaltung der Aufsicht über die Anstalt ein-
schließlich der Genehmigung des Haushalts, 2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,
bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zu-
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes- ständigen Behörden anderer Staaten und dem Sekre-
ministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung. tariat des Basler Übereinkommens,
(2) Soweit die vom Solidarfonds gemäß Absatz 1 Satz 5 4. Bekämpfung illegaler Praktiken bei der grenzüber-
bereitzustellenden Mittel zur Abdeckung der durch Rück- schreitenden Abfallverbringung,
führungen und schadlose Verwertung oder gemeinwohl- 5. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Plan-
verträgliche Beseitigung entstehenden Kosten nicht aus- feststellungs- oder sonstiger Zulassungsverfahren, die
reichen, sind die Länder nach Abzug eines durch Rechts- im Zusammenhang mit den Zwecken nach den Num-
verordnung nach Satz 2 festzulegenden Bundesanteils mern 1 bis 4 stehen,
nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steuer-
aufkommen gebildeten Verteilungsschlüssel (Königsteiner sind die Anlaufstelle nach § 13, der Solidarfonds Abfall-
Schlüssel) oder einem anderen zwischen den Ländern rückführung nach § 8, die für die Abfallwirtschaft zuständi-
vereinbarten Schlüssel zum Nachschuß verpflichtet. Das gen Behörden des Bundes und der Länder, die Gebiets-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- körperschaften und die durch Rechtsverordnung mit
sicherheit soll im Einvernehmen mit dem Bundesministe- öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft
rium für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates den beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehör-
Fondsumfang durch Rechtsverordnung abweichend von den, die Behörden der Zollverwaltung, die zuständigen
Absatz 1 Satz 5 festlegen, wenn der tatsächliche Bedarf in Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes
einem Zeitraum von drei Jahren die Summe nach Satz 5, und der Landeskriminalämter, das Auswärtige Amt, das
Bundesamt für Wirtschaft, das Bundesausfuhramt, die
in den ersten drei Jahren nach Errichtung des Solidar-
Biologische Bundesanstalt, das Bundesamt für Güterver-
fonds die jährlich aufzubringende Summe, um mehr als
kehr, das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
20 vom Hundert über- oder unterschreitet.
sowie die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz nung berechtigt, den Namen und die Anschrift, Geburts-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen datum und -ort, Telefon-, Telefax- und Telexnurnmern und
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts- den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versi-
verordnung Aufgaben und Befugnisse des Solidarfonds cherungen von an der Verbringung von Abfällen und ihrer
einer anderen juristischen Person zuzuweisen, wenn diese schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen
bereit ist, die Aufgaben zu übernehmen und sie hinrei- Beseitigung beteiligten Personen und deren im genannten
chende Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bietet. Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger
Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorlie- und Entsorger, zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der in
gen, kann die juristische Person den Fondsumfang durch den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist.
Satzungsänderung selbst abweichend festlegen. Durch Soweit nicht die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2775
in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes 1. Ausnahmen hinsichtlich der Verbringungsverbote und
und der Länder abschließend geregelt sind, dürfen perso- der Verbringungsverfahren festzulegen, um in Umset-
nenbezogene Daten nur beim Betroffenen erhoben wer- zung von zweiseitigen, mehrseitigen oder regionalen
den. Ohne seine Mitwirkung ist die Erhebung nur zulässig, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen, die
wenn dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und der
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind, die
daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof- schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche
fenen beeinträchtigt werden. Beseitigung von Abfällen zu fördern,
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen 2. weitere Verbote der Verbringung bestimmter Abfälle
an die anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sowie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich
an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für dieses Gesetzes zu erlassen, soweit dies erforderlich
Wirtschaft, für Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und ist, um eine schadlose Verwertung· oder gemeinwohl-
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verträgliche Beseitigung sicherzustellen, insbeson-
und das Umweltbundesamt übermittelt werden, soweit dere auch um Verbringungsverbote anderer Staaten
dies zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten durchzusetzen. Diese Rechtsverordnungen können
Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 1 erho- auch zur Durchführung oder Umsetzung von ent-
benen Daten dürfen auch an Staatsanwaltschaften und sprechenden zweiseitigen, mehrseitigen oder regio-
Gerichte zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und nalen Übereinkünften oder anderer Vereinbarungen,
Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden. die nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und
der EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind,
(3) An das Sekretariat des Übereinkommens sowie an erlassen werden.
die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständi-
gen Stellen anderer Staaten dürfen die nach Absatz 1 §12
Satz 1 erhobenen Daten auf deren begründetes Ersuchen Ausführung
für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Zwecke der EG-Abfallverbringungsverordnung
übermittelt werden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
(4) Der Empfänger der nach den Absätzen 2 und 3 ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
übermittelten Daten darf diese nur für den Zweck verarbei-
1. zu bestimmen, welche der in Anhang II der EG-Abfall-
ten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
verbringungsverordnung aufgeführten Abfälle aus
wurden, sowie darüber hinaus nur, soweit es zur Abwehr
Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen
erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer
Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der Ver-
sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
ordnung aufgeführten Abfälle überwacht werden,
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat den Empfän- 2. in Ausführung von Artikel 17 Abs. 1 und 2 der EG-
ger in den Fällen des Absatzes 3 darauf hinzuweisen. Abfallverbringungsverordnung ein Anzeigeverfahren
für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach
(5) Für das Speichern, Verändern, Sperren, Löschen Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung in
oder Nutzen gilt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD
genannten Stellen das für sie geltende Datenschutzgesetz sind, zu erlassen.
des Bundes oder des Landes.
§13
Anlaufstelle
§10
(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des
Kennzeichnung der Fahrzeuge Artikels 5 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und im
Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen Sinne des Artikels 36 Satz 2 und des Artikels 37 der EG-
befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rück- Abfallverbringungsverordnung. Es ist zuständige Behörde
strahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimetern für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige
Grundlinie und mindestens 30 Zentimetern Höhe verse- Verbringung von Abfällen durch den Geltungsbereich die-
hen sein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die ses Gesetzes. Es hat die zuständigen obersten Behörden
Aufschrift ,.A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schrift- der Länder, durch deren Gebiet Abfälle notifizierungs-
stärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während bedürftig verbracht werden sollen, vor der Entscheidung
der Beförderung vom und hinten am Fahrzeug senkrecht zu unterrichten; diese können binnen einer Woche nach
zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über Eingang der Mitteilung Einwände gegen die Verbringung
der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen erheben.
muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers (2) Die Anlaufstelle ist zuständig für die Übermittlung
angebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat von Informationen nach Artikel 13 des Basler Überein-
der Fahrzeugführer zu sorgen. kommens an das Sekretariat des Basler Übereinkom-
mens. Die Länder übermitteln dem Umweltbundesamt
rechtzeitig die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem
§ 11 Sekretariat und insbesondere zur Fertigung des Berichts
Umsetzung von internationalen nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens erfor-
Übereinkünften oder Vereinbarungen derlichen Informationen. Die Anlaufstelle erhält insbeson-
dere einen Abdruck von schriftlich getroffenen Entschei-
Die Bundesregierung wird ermächtigt\ durch Rechtsver- dungen über die Verbringung von Abfällen in den, aus dem
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die Anlaufstelle ist weiterhin Clearingstelle für grenz- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
überschreitende Abfallverbringungen. Sie sammelt und fahrlässig
verteilt auf Anfrage die ihr von den zuständigen Landes- 1. entgegen § 4 Abs. 5 einen Begleitschein oder Angaben
behörden zugeleiteten Informationen, insbesondere über nicht mitführt oder auf Verlangen nicht oder nicht
die im Rahmen des Notifizierungsverfahrens von der rechtzeitig aushändigt,
notifizierenden Person beigebrachten Gutachten über
die Eignung von in Staaten außerhalb der Europäischen 2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 6 Abs. 2 Satz 1
Union belegenen Anlagen zur schadlosen Verwertung zuwiderhandelt,
oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sowie 3. entgegen § 1O eine Warntafel nicht oder nicht in der
ihr sonst vorliegende Informationen. Bund und Länder vorgeschriebenen Weise anbringt oder
tauschen über die Clearingstelle Informationen über
4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6, § 11 Nr. 2
gescheiterte und illegale Verbringungen sowie über lau-
oder § 12 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
fende Ermittlungs- und Strafverfahren aus. Die Clearing-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
stelle nimmt Anfragen mit Auslandsbezug entgegen und weist.
leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
§14 zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
Bußgeldvorschriften (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer der EG-Abfallverbrin- amt für Güterverkehr, soweit die Zuwiderhandlung in
gungsverordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder
Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat und
oder fahrlässig der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz hat.
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Abs. 2
Buchstabe a Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2
Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 20 Abs. 4 Unterabs. 1 §15
Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Einziehung
Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 der EG-Abfallverbringungs-
verordnung zuwiderhandelt, Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 oder 2
Nr. 3 begangen worden, so können Gegenstände,
2. ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung nach
Artikel 5 Abs. 1, Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 2, auch in 1 . auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
Verbindung mit Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder 6 oder 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur-
Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 7, auch in Verbindung den oder bestimmt gewesen sind,
mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 6, auch in
Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, der EG-Abfallver- eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
bringungsverordnung Abfälle in den, aus dem oder widrigkeiten ist anzuwenden.
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
3. entgegen Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, auch in Ver-
bindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 Anhang 1
oder 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unter- Abfallgruppen
abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8,
Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, auch in Verbin- 01 Nachstehend nicht näher beschriebene Produkti-
dung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unter- ons- oder Verbrauchsrückstände
abs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung eine 02 Nicht den Normen entsprechende Produkte
Sendung nicht mit einer Kopie des Begleitscheins ver-
sieht, entgegen Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfallverbrin- 03 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten
gungsverordnung die dort genannten Angaben den ist
Abfällen nicht beigibt oder entgegen Artikel 15 Abs. 8 Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von
Unterabs. 3, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 oder einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte
Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 der EG-Abfall- einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die
verbringungsverordnung eine beglaubigte Kopie des bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden
Begleitscheins der Zollstelle nicht vorlegt, sind
4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Ver- 05 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder
bindung mit Artikel 17 Abs. 4 oder Artikel 22 Abs. 1
verschmutzte Stoffe (z. B. Reinigungsrückstände,
Buchstabe a, der EG-Abfallverbringungsverordnung
Verpackungsmaterial, Behälter usw.)
vor Ablauf der genannten Frist oder entgegen Artikel 24
Abs. 6 der EG-Abfallverbringungsverordnung trotz Q6 Nichtverwendbare Elemente (z. 8. verbrauchte Bat-
Vorliegens von Einwänden Abfälle in den, aus dem terien, Katalysatoren usw.)
oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes 07 Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontami-
verbringt oder nierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)
5. entgegen Artikel 14 Abs. 1 oder 2 Buchstabe a, Arti-
08 Rückstände aus industriellen Verfahren (z. B.
kel 16 Abs. 1 oder 3 Buchstabe a, Artikel 18 Abs. 1 ,
Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
Artikel 19 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 der EG-Abfall-
verbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem 09 Rückstände von Verfahren zur· Bekämptung der
oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilter-
verbringt. rückstand, verbrauchte Filter usw.)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2777
01 O Bei maschineller und spanender Formgebung an- stehen, die mit einem der in diesem Anhang
fallende Rückstände (z. B. Dreh- und Fräsespäne beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B.
usw.) Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren,
011 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Roh- Ausfällen usw.)
stoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei 010 Verbrennung an Land .
der Erdölförderung usw.) 011 Verbrennung auf See
012 Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl 012 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in
usw.) einem Bergwerk usw.)
013 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung 013 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung
gesetzlich verboten ist eines der in diesem Anhang beschriebenen Ver-
014 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr fahren
verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den 014 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in
Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten diesem Anhang beschriebenen Verfahren
usw.)
015 Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem
015 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Anhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlage-
Sanierung von Böden anfallen rung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum
016 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der
oben erwähnten Gruppen angehören Abfälle
Anhang 11B
Anhang IIA Verwertungsverfahren
Beseitigungsverfahren Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der
Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie
Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle
75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie
(ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert
91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L377 S. 48),
durch die Richtlinie 91 /692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die
S. 48), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Ver-
menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß fahren oder Methoden verwendet werden, welche die
Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.
Umwelt schädigen können. R1 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
01 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Deponien R2 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die
usw.) nicht als Lösemittel verwendet werden
02 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von R3 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Me-
flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich tallverbindungen
usw.) R4 Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer
D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle Stoffe
in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume AS Regenerierung von Säuren oder Basen
usw.)
R6 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-
04 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger kämpfung der Verunreinigung dienen
oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder
Lagunen usw.) R7 _Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
AS AJtölraffination oder andere Wiederverwendungs-
D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in
möglichkeiten von Altöl
abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlos-
sen und gegeneinander und gegen die Umwelt R9 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbren-
isoliert werden usw.) nung) oder andere Mittel der Energieerzeugung
06 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Land-
Meeren/Ozeanen wirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der Kom-
postierung und sonstiger biologischer Umwandlungs-
07 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbrin-
verfahren, mit Ausnahme der nach Artikel 2 Abs. 1
gung in den Meeresboden
Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 75/442/EWG
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle des Rates über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39),
in diesem Anhang beschrieben ist und durch die geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG
Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie
einem der in diesem Anhang aufgeführten Verfahren 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48), ausgeschlos-
entsorgt werden senen Abfälle
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der
anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und unter R1 bis R10 aufgezählten Verfahren gewonnen
durch die Endverbindungen oder -gemische ent- werden
2na Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 b) die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis
bis R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen 6; in dem neuen Absatz 4 wird die Verweisung „In
R13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in diesem den Fällen des Absatzes 1" durch die Verweisung
Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind, .. In den Fällen der Absätze 1 und 2" ersetzt.
ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Ein-
sammeln - auf dem Gelände der Entstehung der 2. In § 330 Abs. 1 Nr. 1 und § 330c wird jeweils die Ver-
Abfälle. weisung .,§ 326 Abs. 1 oder 2" durch die Verweisung
,,§ 326 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
Artikel 2
Das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 141 O, Artikel 4
1501 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert: Änderung
der Abfallverbringungs-Verordnung
1. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt: Die Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November
.§12a 1988 (BGBI. 1S. 2126, 2418) wird wie folgt geändert:
Genehmigungspflicht
1. Die §§ 1 bis 16 und 18 bis 20 werden aufgehoben.
für Vennittlungsgeschäfte
Wer, ohne im Besitz der Abfälle oder der Stoffe im 2. Dem § 17 wird folgender Satz 2 angefügt:
Sinne des § 2 Abs. 3 zu sein, für Dritte Verbringungen
gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmi- „Die Regelung des Satzes 1 findet für Amtshandlungen
gung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist der zuständigen Behörden sowie für in Amtshilfe vor-
zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme der genommene Maßnahmen der Zollstellen im Rahmen
Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
einer Zweignieder1assung) beauftragten Person recht- Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der
fertigen. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1) ent-
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum sprechende Anwendung, bis eine neue Regelung auf
Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforder- der Grundlage des§ 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbrin-
lich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die gungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBI. 1
S. 2771) er1assen worden ist."
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig. Sind der Genehmigungs-
behörde entsprechende Tatsachen bekannt, obliegt es Artikel5
dem Antragsteller, diese zu wider1egen. Die Genehmi-
gung ist zu widerrufen, wenn entsprechende Tat- Änderung der Abfaß- und
sachen nachträglich bekannt werden. Widerspruch Reststoffüberwachungs-Verordnung
und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Die Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung
Wirkung." vom 3. April 1990 (BGBI. 1S. 648) wird wie folgt geändert:
2. Die§§ 13 bis 13c werden aufgehoben. 1 . Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
3. § 18 Abs. 1 Nr. 10 und 1Oa wird gestrichen. "§ 7a
Gebühren für Widerruf,
4. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
Die Wörter „bis 1oa• und „nach § 18 der Abfallverbrin- Die Gebühr beträgt für
gungs-Verordnung vom 18. November 1988 (BGBI. 1
1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
S. 2126, 2418)" werden gestrichen. lung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben
hat:
Artikel 3 20 DM bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die
Änderung des Strafgesetzbuches Vornahme der widerrufenen oder zurückgenomme-
nen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- wäre,
chung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Septem- 2. für die Ablehnung oder die Rücknahme eines
ber 1994 (BGBI. 1S. 2705), wird wie folgt geändert: Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:
Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vor-
1. § 326 wird wie folgt geändert: gesehenen Gebühr unter Berücksichtigung des
§ 15 des Verwaltungskostengesetzes,
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt: 3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die
"(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der
Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die sachlichen Bearbeitung:
erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder 20 DM bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder
bringt."; zu erheben wäre."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2779
2. In § 8 Abs. 4 werden die Worte „die Genehmigung der Teile der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verord-
zuständigen Behörde nach § 13 des Abfallgesetzes" nung können aufgrund der Ermächtigung des Zustim-
durch die Worte „die Notifizierung der zuständigen mungsgesetzes zum Basler Übereinkommen, des Abfall-
Behörde nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes" verbringungsgesetzes sowie des Kreislaufwirtschafts-
ersetzt. und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 6
Rückkehr Artikel 7
zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Abfallverbrin- Dieses Gesetz tritt am dritten Tage nach der Verkün-
gungsverordnung und die auf Artikel 5 beruhenden dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
--- - ----- -------
2780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Vom 29. September 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Errich-
tung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
(BGBI. 1S. 2018, 2019) ve~ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten und auf Grund des§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 und 6 des
Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhält die anliegende
Satzung.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 29. September 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2781
Anlage
Satzung
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Aufbau und Geschäftsführung Verwaltungsrat
§1 §4
Aufbau der Anstalt Berufung der Mitglieder
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter
(Bundesanstalt) gliedert sich in Abteilungen, Gruppen und (1) Die Vertreter der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genann-
Referate. Die sich hiernach ergebende Aufbauorganisa- ten Wirtschaftsgruppen werden durch folgende Bundes-
tion wird vom Bundesministerium für Ernährung, Land- verbände namentlich vorgeschlagen:
wirtschaft und Forsten (Bundesministerium) durch Erlaß
festgelegt. 1. die Vertreter der Landwirtschaft einschließlich des
Gartenbaus, des Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie
§2 der Fischwirtschaft durch den Deutschen Bauern-
verband e. V. im Einvernehmen mit dem Zentralver-
Geschlftsführung band Gartenbau e. V., dem Deutschen Weinbauver-
(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das band e. V., dem Deutschen Forstwirtschaftsrat e. V.
Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung und dem Bundesmarktverband der Fischwirtschaft
nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung einer e.V.,
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018, 2019) (Gesetz), dieser 2. je ein Vertreter der Verbraucher durch den Deutschen
Satzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er GeWi3rkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Ge-
hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten werkschaft und die Arbeitsgemeinschaft der Verbrau-
Dienstbetrieb. cherverbände e. V.,
(2) Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 3. die Vertreter des Groß- und Außenhandels durch den
Bundesverband des Deutschen Groß- und Außen-
(3) Er wird in seiner Eigenschaft als Organ der Anstalt handels e. V. im Einvernehmen mit dem Zentralverband
durch den Vizepräsidenten vertreten. gewerblicher Verbundgruppen e. V.,
(4) Er erläßt eine Geschäftsordnung, die der Zustim-
mung des Bundesministeriums bedarf. 4. die Vertreter des Einzelhandels durch den Bundesver-
band des Deutschen Lebensmittel-Einzelhandels e. V.
im Einvernehmen mit dem Bundesverband der Filial-
§3 betriebe und Selbstbedienungs-Warenhäuser e. V. und
Vertretung, dem Bundesverband deutscher Konsumgenossen-
Aufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis schaften e. V.,
(1) Die Abteilungsleiter unterstützen den Präsidenten 5. die Vertreter des Ernährungshandwerks durch den
bei der Führung der Geschäfte und der Verwaltung des Zentralverband des Deutschen Handwerks,
Vermögens der Anstalt. Sie führen die laufenden Ge-
schäfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilungen. Der 6. die Vertreter der Ernährungsindustrie durch die Bun-
Präsident kann den Abteilungsleitern weitere Zuständig- desvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie
keiten übertragen. Dies soll insbesondere für die Leiter der e.V.,
Abteilungen „Pflanzliche Erzeugnisse" und • Tierische
7. die Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaf-
Erzeugnisse" im Bereich der Warengeschäfte erfolgen.
ten durch den Deutschen Raiffeisenverband e. V.•
Die Übertragung, der Widerruf und der Umfang der Ver-
tretungsbefugnis werden im Bundesanzeiger bekannt- 8. der Vertreter des Landwarenhandels durch den Zen-
gegeben. tralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und
(2) Der Präsident kann die abschließende Zeichnungs- Düngemittelhandels e. V.
befugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Auf-
(2) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne
gabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen.
des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist für den Fall ihrer Verhinde-
Das Nähere sowie die Form der Zeichnung werden durch
rung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsicht-
die Geschäftsordnung geregelt.
lich des Vorschlags und der Bestellung der Stellvertreter
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der gilt Absatz 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ent-
Schriftform. · sprechend.
2782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§5 Dritter Abschnitt
Auskunftsrecht Fachbeiräte
und -pflicht des Verwaltungsrates
§9
(1) Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des
Gesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat Einsetzung
berechtigt, vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt und Zusammensetzung von Fachbeiräten
unterrichtet zu werden. Ihm steht insoweit gegenüber dem (1) Der Verwaltungsrat beschließt über die Einsetzung
Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf und warenbezogene Aufteilung von Fachbeiräten.
Anhörung zu.
(2) Die Zusammensetzung und die Mitgliederzahl der
(2) Das Bundesministerium kann verlangen, daß der Fachbeiräte werden nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2
Verwaltungsrat ihm jederzeit und unbeschränkt Auskunft des Gesetzes vom Verwaltungsrat für jeden Fachbereich
über seine Tätigkeit gibt und ihm sämtliche notwendigen gesondert festgelegt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegt.
(3) Das Bundesministerium und die Obersten Landes-
behörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ent-
§6 senden Vertreter in den jeweiligen Fachbeirat. Die Zahl der
Vertreter der Obersten Landesbehörden beträgt höch-
Vertretung des Verwaltungsrates
stens drei. Vertreter des Bundesministeriums stimmen
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und nicht ab.
bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter ver-
(4) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte mit der Mehr-
treten.
heit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter.
§7
Sitzungendes Verwaltungsrates §10
Aufgaben der Fachbeiräte
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen,
mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht (1) Die Fachbeiräte beraten den Präsidenten und den
öffentlich. Verwaltungsrat in Fragen des jeweiligen Warenbereiches
unmittelbar.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem (2) Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige
Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzu- Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im Hin-
berufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens blick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzeigen.
sieben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Prä- Sie können dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat
sident es beantragen. Der Präsident hat das Recht, an Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen
den Sitzungen teilzunehmen. Märkte unterbreiten. Insoweit steht dem Fachbeirat das
Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Zu Maß-
(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte können an den Sit- nahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen
zungen teilnehmen. Zu den Sitzungen können andere (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), wird der jeweils zustän-
Personen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme dige Fachbeirat gehört.
sachdienlich ist.
(3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über ihre
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn minde- Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und Äuße-
stens 15 Mitglieder anwesend sind. rungen, die sie dem Präsidenten gegenüber unmittelbar
abgegeben haben, zu unterrichten.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der ein-
fachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-
mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den § 11
Ausschlag. Sitzungen der Fachbeiräte
{6) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich an der (1) Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre
Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht be- Sitzungen sind nicht öffentlich.
teiligen. (2) Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsit-
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reise- zenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn
kostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Bundes- mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates,
reisekostengesetzes. Sitzungsvergütung wird nicht ge- der Verwaltungsrat oder der Präsident es beantragen. Der
währt. Präsident oder ein von ihm hierfür benannter Vertreter der
Anstalt haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Andere Personen werden zu den Sitzungen hinzuge-
zogen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident
§8 es wünschen oder der Vorsitzende deren Teilnahme für
sachdienlich hält.
Schriftliches Verfahren
(3) Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der Bera-
Eine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im schrift- tung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen.
lichen Verfahren ist zulässig. Das Nähere regelt die Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Beschlußfähig-
Geschäftsordnung. keit und Abstimmung, regelt die Geschäftsordnung.
Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2783
(4) Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine nung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvor-
Reisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt. schriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.
(5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher
Vierter Abschnitt finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflich-
Wirtschaftsführung tungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung
enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundes-
§12 ministeriums.
Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung (6) Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten ein-
zureichen:
(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
a) zum 1. Februar eine Nachweisung über die im letzten
(2) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für
Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen
die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes.
Mittel,
(3) Für die Haushaltsführung sowie die Rechnungs-
b) zum 1. Juli die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrech-
legung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-
nung sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene
nung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungs-
Geschäftsjahr.
vorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der
Verwaltungsbuchführung einzurichten und zu führen. Zah-
lungen im Verwaltungsbereich sind über die für den Sitz §14
der Anstalt zuständige Bundeskasse zu leisten.
Kreditaufnahme
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haus-
haltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwen- Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten
dung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird
durch Ertaß des Bundesministeriums im Einvernehmen
eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen
und Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
zur Erteilung der Entlastung vorzulegen ist.
§13 fünfter Abschnitt
Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung Übergangsbestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach §15
den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzu- Übergangsregelungen
stellen.
Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des
(3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für
Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie
die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftspranes.
die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungs-
(4) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungs- leiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium
legung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord- durch Ertaß.
2784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
(Schiedsstellenverordnung)
Vom 29. September 1994
Auf Grund des § 129 Abs. 10 des Fünften Buches sitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministe-
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - rium für Gesundheit zu erklären.
(Artikel 1 des Gesetzes vorn 20. Dezember 1988, BGBI. 1 (3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellver-
S. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes tretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode
vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2325) geändert wor- Ausgeschiedenen gilt§ 1 entsprechend.
den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§4
§1
Teilnahme an Sitzungen
Zusammensetzung und Bestellung
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzu-
(1) Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer
nehmen oder bei Verhinderung Ihre Stellvertreter zu
Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder, fünf
benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellver-
Vertreter der Apotheker und fünf Vertreter der Kranken-
treter.·
kassen. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.
(2) Die Vertreter der Apotheker und deren Stellvertreter §5
werden von der für die wirtschaftlichen Interessen der Geschlflsstelle
Apotheker gebildeten Spitzenorganisation benannt, die
vertragschließende Partei nach § 129 Abs. 2 oder § 300 Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Bundes-
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Ver- verband der Betriebskrankenkassen geführt. Sie ist an
treter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemein-
sam benannt. Benennungen nach den Sätzen 1 und 2 sind §6
der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen. Einleitung des Schiedsverfahrens; Fristen
(3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren (1) Kommt ein Vertrag nach § 129 Abs. 2 oder § 300
unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind be- Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder
nannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegen- teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren
über zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. mit dem bei der Schiedsstelle von einem beteiligten Ver-
(4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten band gestellten Antrag, eine Einigung Ober den Inhalt
Verbände ihre Benennung dem Bundesministerium für eines Vertrages herbeizuführen. Der Antrag ist schriftlich
Gesundheit mitgeteilt haben. an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. Der
Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammen-
· (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die
fassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen
Bestellung der Mitglieder eine Frist setzen. Erfolgt die
darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen,
Bestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht,
über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist.
bestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mit-
glieder. (2) Ist ein gekündigter Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht
durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das
§2 Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kün-
Amtsperiode digungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die
Kündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, unbe- schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts zu benach-
schadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften richtigen.
Buches Sozialgesetzbuch. Die Amtsdauer der während
einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb
dem Ablauf dieser Amtsperiode. einer vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 129
Abs. 7 oder § 300 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-
§3 setzbuch gesetzten Frist nicht zustande, so beginnt das
Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgen-
Abberufung und Amtsniederlegung den Tag. Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglie- schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachver-
der und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei halts anzuzeigen.
aus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Ver- (4) Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder schrift-
bände sind vorher zu hören. lich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.
(2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die
den für die Benennung zuständigen Verbänden, dem Vor- Gegenstand der Beratung sind.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2785
§7 §9
Vorlagepflicht Entschädigung und Kosten
Auf Vertangen der Schiedsstelle haben die Vertragspar- (1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unpar-
teien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforder- teiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reise-
lichen Unterlagen vorzulegen. kosten nach den Vorschriften über die Reisekostenver-
gütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C.
Der Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der
§8 Betriebskrankenkassen. Sie erhalten für sonstige Baraus-
lagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag,
Beratung und Beschlußfassung
dessen Höhe die beteiligten Verbände im Benehmen mit
(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn minde- ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung
stens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und des Bundesministeriums für Gesundheit.
fünf weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend (2) Die von den beteiligten Verbänden bestellten Mitglie-
sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der der der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter haben An-
anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zuläs- spruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Ent-
sig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vor- schädigung für den Zeitaufwand nach den für Beschäf-
sitzenden den Ausschlag. tigte der benennenden Verbände geltenden Grundsätzen.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Die Verbände tragen die Kosten für die von ihnen benann-
Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bun- ten Mitglieder oder deren Vertreter selbst.
desministerium für Gesundheit zu laden sind. Sie kann (3) Die sächlichen und personellen Kosten der Ge-
auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den schäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für
Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Nieder- den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen
schrift. Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen die Spitzenver-
(3) Die Beratung und Beschlußfassung der Schieds- bände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung
stelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen. der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildete
Spitzenorganisation je zur Hälfte. Der auf jeden Spitzen-
(4) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von einem verband der Krankenkassen entfallende Kostenanteil
Monat nach Beginn des Schiedsverfahrens. bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkas-
(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsit- sen der beteiligten Verbände in dem Kalenderjahr, das
zenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Schiedsstelle
beteiligten Verbänden zuzustellen. nach § 8 Abs. 2 entscheidet.
(6) Der Vorsitzende Informiert das Bundesministerium §10
für Gesundheit jeweils unverzüglich schriftlich über die
Einleitung eines Schiedsverfahrens nach§ 6 Abs. 1 oder 2, Inkrafttreten
die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Ent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
scheidung nach § 8 Abs. 2. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofar
2786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Vom 30. September 1994
Auf Grund des§ 91 der Schiffsregisterordnung in der legebogen übertragen werden. Die Übereinstimmung
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 mit der bisherigen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen
S. 1133) in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes zu bescheinigen. In diesem Fall gilt nur der Einlege-
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) verordnet das bogen als Aufschrift. Auf dem Hefterdeckel ist hin-
Bundesministerium der Justiz: sichtlich der Aufschrift auf den Einlegebogen zu
verweisen. Die bisherige Aufschrift sowie besondere
Artikel 1 Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot zu
unterstreichen."
Änderung der Verordnung
zur Durchfülvung der Schiffsregisterordnung
5. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
1. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt
ordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169), zuletzt
geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom ,.6. in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Sat-
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182), wird wie folgt ge- zes 2 die Ergebnisse der amtlichen Vermes-
ändert: sung einschließlich der Hauptabmessungen,
soweit sie dem gültigen Meßbrief zu entneh-
1. § 7 wird wie folgt gefaßt: men sind, die Angabe des Tages der Ausstel-
lung des Maßbriefs sowie der Behörde, die ihn
n§7
ausgestellt hat, etwa eingetretene Verände-
Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung rungen und die Maschinenleistung;".
herzustellen. In dem Register darf nicht radiert und
2. Es wird folgender Satz angefügt:
nichts unleserlich gemacht werden."
„Für die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich
2. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: folgendes:
"Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, 1. Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den ein-
daß über der ersten und unter der letzten Zeile der zutragenden Maßangaben die nach der Über-
Eintragung ein waagerechter roter Strich gezogen schrift dieser Spalte jeweils maßgebliche Buch-
wird und beide Striche durch einen von oben links stabengruppe beizufügen.
nach unten rechts verlaufenden roten Schrägstrich 2. Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzu-
verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung auf tragenden Maßangaben in dem Meßbrief nicht
mehr als eine Seite, so ist auf jeder Seite entspre- in Metern ausgedrückt, so sind sie in der im
chend zu verfahren." Meßbrief angegebenen Maßeinheit einzutragen.
3. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt: 3. In den Fällen des § 11 Abs. 2 der Schiffsregi-
sterordnung sind die Ergebnisse der im Aus-
.,§12a land vorgenommenen Vermessung unter
(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Register- Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen
blätter auf ein anderes Registergericht über und sind, einzutragen; hierbei sind die Bezeichnung
werden die Register bei beiden Registergerichten in der Urkunde und die Behörde anzugeben, die
Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebögen ge- diese Urkunde ausgestellt hat."
führt, so kann von der Schließung des Registerblattes
abgesehen und das Registerblatt an das zuständige 6. § 29 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
Gericht abgegeben werden. „8. in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen
(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des Rechte, bei Löschungen einer Schiffshypothek
§ 2 eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift oder eines Pfandrechtes an einer Schiffspart
des neuen Blattes sind in-Klammem mit dem Zusatz unter Angabe des gelöschten Betrages in Buch-
„früher" auch das bisherige Gericht und die bisherige staben. Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek
Band- und Blattnummer anzugeben. gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von
dem Betrag abzuschreiben. Bezieht sich diese
(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die
Löschung auf einen Teilbetrag, so ist der
Registerakten und die sonstigen Schriftstücke abzu-
gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5 von dem
geben, die sich auf die Registerblätter beziehen und
Teilbetrag abzuschreiben."
bei den Akten aufbewahrt werden."
7. § 30 wird aufgehoben.
4. Nach § 13 wird folgender§ 13a eingefügt:
.,§13a 8. § 31 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Ist die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines ,.2. Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwi-
Einzelheftes angebracht, so kann sie auf einen Ein- schen den äußersten Punkten des Vorstevens
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2787
und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, oder Amtsgericht Magdeburg in Urschrift abzugeben.
sofern sie keine Telegraphiefunk- oder Sprechfunkan- § 12 Abs. 1 bis 5 ist auf diesen Zuständigkeitswechsel
lage an Bord haben, auch wenn Schiffe dieser Art im nicht anzuwenden.
Schiffsregister eingetragen werden." (3) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten
Registerblättern können auch nach diesem Tag neue
9. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Eintragungen vorgenommen werden, wenn die
,,(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deut- Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wieder-
scher Sprache mit englischer Übersetzung maßge- gegeben werden und keine Verwirrung entsteht.
bend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen
ist." Eintragung nach Maßgabe des § 13 umzuschreiben.
(4) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für
10. § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Schiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister ein-
,,Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifi- getragen waren, kann von den Mustern in den An-
kat ist das Muster in deutscher Sprache mit engli- lagen zu dieser Verordnung abgewichen werden,
scher Übersetzung maßgebend, das dieser Verord- soweit es erforderlich ist, um den Inhalt eines noch
nung als Anlage 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung fortgeführten Registerblattes aus der Zeit vor dem
sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu ver- 3. Oktober 1990 zutreffend wiederzugeben."
wenden."
14. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:
11. § 53 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
„Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 tritt § 61
„ 7. in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 Abs. 2 außer Kraft."
bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter An-
gabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil
15. Anlage 4 erhält die Fassung, die sich aus Anhang A zu
gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von
dieser Verordnung ergibt.
dem Betrag abzuschreiben."
16. Anlage 5 erhält die Fassung, die sich aus Anhang B zu
12. Dem § 55 wird folgender Absatz angefügt:
dieser Verordnung ergibt.
,,(3) Entspricht ein Registerblatt nicht § 27 Abs. 1
Nr. 6 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden
Fassung, so kann es bei der nächsten Eintragung ent- Artikel2
sprechend ergänzt werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und
§ 53 Abs. 1 Nr. 7 in der vom 25. Oktober 1994 an gel- Nichtanwendung
tenden Fassung sind nur bei Löschungen nach die- von Maßgaben des Einigungsvertrages
sem Datum zu berücksichtigen. Vorhandene Vor- Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 7
drucke, die nicht der von dem 1. November 1994 an des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
geltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 entsprechen, 1990 II S. 889, 953) aufgeführten Maßgaben sind nicht
können weiterverwendet werden, wenn sie der bis mehr anzuwenden.
dahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen
und der Antragsteller auf die englische Übersetzung
verzichtet." Artikel3
13. Nach § 60 wird folgender§ 61 eingefügt: Bekanntmachungserlaubnis
,,§61 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in
(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet.
(2) Die Schiffsregister und Schiffsbauregister sowie Artikel4
die Registerakten sind an das nach den in Anlage 1
Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 des Eini- Inkrafttreten
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II Artikel 1 Nr. 9, 10, 15 und 16 tritt am 1. November 1994
S. 885, 953) aufgeführten Maßgaben zur Schiffsregi- in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 25. Okto-
sterordnung· zuständige Amtsgericht Rostock (Stadt) ber 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. September 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth eu sse r-Sc h narren berg er
2788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teilt
AnhangA
Anlage4
(zu§ 37 SchRegDV)
Bundesrepublik Deutschland
Federal RepubHc of Germany
(Bundesadler)
Schiffszertifikat
(Ship Certificate)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister
ist das Schiff
(The ship has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent by
the Court of Law the seal of which has been appended below;)
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ................................................................
eingetragen wie folgt:
(the entry, bearing the serial number .....................................................................................
has been effected on the strength of bona flde evidence and has the wording given here
under:) ..................................................................................................................................
1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................
(Name of ship)
2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................
(IMO-Number and Distlnctive number or letters)
3. Gattung, Hauptbaustoff: ..................................................................................................
(Type and category of ship; main building material)
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: ..........................................•..........................
(Year of launch; place of build; name of yard)
5. Heimathafen: ..................................................................................................................
(Port of registry)
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):
Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in metres):
a) Länge: ...............................................................................................................
(length)
b) Breite: ................................................................................................................
(breadth)
c) aa) Tiefe: ..........................................................................................................
(depth)
bb) Umfang: .....................................................................................................
(girth)
cc) Seitenhöhe: ................................................................................................
(moulded depth)
d) länge über alles: ...............................................................................................
(length overalQ
Kubikmeter Registertonnen
(cubic metres) (registerecl tons)
e, f) Bruttoraumgehalt: ............................................................................................
(gross tonnage)
g, h) Nettoraumgehalt: .............................................................................................
(net tonnage)
ij Bruttoraumzahl: .................................................................................................
(gross tonnage)
k) Nettoraumzahl: ...................................... :...........................................................
(net tonnage)
1) Meßbrief: ...........................................................................................................
(tonnage certificate)
II. m) Maschinenleistung: ...........................................................................................
(engine output)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2789
(Seite2)
7. Eigentümer
(owner)
laufende Eigentümer Schiffs-
Erwerbsgrund
Nummer Korrespondentreeder parten
(serial (name of owner, (sharesin (legal ground
number) managing owner, theship) of acquisition)
Es wird bezeugt, daß das Schiff
nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines
deutschen Schiffes zustehen.
(This is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship
is entitled to fly the flag of th~ Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes
and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.)
den .......................................... 19 ........ .
(place of issue) (date of issue)
(SiegeQ Amtsgericht
(seaQ (local Court)
(Seite 3)
Zu Nummer
Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen
(related serial number (changes and amendments; encumbrances on ownership)
above)
(Seite 4)
Schiffshypotheken, Nießbrauch
hypotheques and mortgages; usufruct provisions)
laufende Nummer Betrag Inhalt der Eintragung zur laufenden Nummer Veränderungen,
(serial number) (amount) (text of entry in (related serial number Löschungen
the shipping register) opposite) (alterations and can-
cellations of entries
opposite)
2790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anhang B
Anlage5
(zu § 42 SchRegDV)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
(Bundesadler)
Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat
(Officially authorized extract
from the ship certificate)
des
(of the)
deutschen ................................................................................................................. Schiffs
(german ship)
von
(from)
(Seite2)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister
ist das Schiff
(Theship
has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory
provisions by the Court of Law the seal of which has been appended below;)
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ...............................eingetragen wie folgt:
(the entry, bearing the serial number has been effected on the strength of bona fide
evidence and has the wording given hereunder.)
1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................
(Name of ship)
2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ................................................................... .
(IMO-Number and Distinctive number or letters)
3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................
(Type and category of ship; main building material)
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .................................................................... .
f( ear of launch; place of build, name of yard)
5. Heimathafen: ..................................................................................................................
(Port of registry)
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):
(Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in
metres):
a) Länge: ...............................................................................................................
(length)
b) Breite: ................................................................................................................
(breadth)
c) aa) Tiefe: ...........................................................................................................
(depth)
bb) Umfang: .....................................................................................................
(girth)
cc) Seitenhöhe: .............................................................................................. ..
(moulded depth)
d) Länge über alles: .............................................................................................. .
(length overall)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2791
Kubikmeter Registertonnen
(cubic metres) (registered tons)
e, f) Bruttoraumgehalt: .............................................
(gross tonnage)
g, h) Nettoraumgehalt: ..............................................
(net tonnage)
i) Bruttoraumzahl: .................................................
(gross tonnage)
k) Nettoraumzahl: ..................................................
(net tonnage)
Q Meßbrief: ...........................................................................................................
(tonnage certificate)
II. m) Maschinenleistung: ............................................................................................
(engine outpout)
Es wird bezeugt, daß das Schiff
nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deut-
schen Schiffes, zustehen.
(This is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship
is entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes
and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her).
Die Übereinstimmung dieses Auszugs mit dem Schiffszertifikat wird hiermit beglaubigt.
{Certified to be a true excerpt from the ship certificate)
den ........................................... 19 .......... .
(place of issue) (date of issue)
(Siegel) Amtsgericht
(seal) (Local Court)
2792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Arbeitsertaubnisverordnung
Vom 30. September 1994
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset- 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 74 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 "§5
(BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, verordnet das Bun- Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status
desministerium für Arbeit und Sozialordnung nach An- Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Aus-
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 länder eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Auslän-
des Arbeitsförderungsgesetzes: dergesetzes) besitzt. Sie kann auch Ausländern erteilt
werden,
Artikel 1 1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit sind, wenn die Befreiung nicht auf Aufent-
Die Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Be-
halte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte
kanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1754,
ohne Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen
1981 1 S. 1245), zuletzt geändert durch die Verordnung
Erwerbstätigkeit beschränkt ist,
vom 1. September 1993 (BGBI. 1 S. 1527), wird wie folgt
geändert: 2. die eine Aufenthaltsgestattung(§ 55 des Asylver-
fahrensgesetzes) besitzen und nicht verpflichtet
sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
1. § 1 wird wie folgt geändert:
(§§ 4 7 bis 50 des Asylverfahrensgesetzes),
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländer-
"(2) Für eine erstmalige Beschäftigung darf die gesetzes als ertaubt gilt,
Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 folgenden Perso-
4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreise-
nengruppen erst erteilt werden, wenn sie sich für
pflicht nicht vollziehbar oder eine gesetzte Aus-
eine bestimmte Zeit im Geltungsbereich dieser
reisefrist noch nicht abgelaufen ist,
Verordnung rechtmäßig oder geduldet aufgehalten
haben (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt 5. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) be-
sitzen oder
1. vier Jahre für Ausländer, die als Ehegatten und
Kinder eines Ausländers eine Aufenthaltser- 6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anord-
laubnis (§§ 17 bis 22 des Ausländergesetzes) nung ausgesetzt ist."
oder eine Aufenthaltsbewilligung (§ 29 des
Ausländergesetzes) besitzen, wenn der Aus- 3. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
länder nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis
"1. der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Vor-
oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,
aussetzungen erfüllt,".
2. ein Jahr für Ehegatten und Kinder von Aus-
ländern, die eine Arbeitserlaubnis und eine Auf- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
enthaltsbefugnis oder eine Duldung (§ 55 des
Ausländergesetzes) besitzen, a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
3. ein Jahr für Ausländer, die eine aus anderen als aa) In Buchstabe c wird das Wort „absolvieren"
den in den §§ 51, 53 und 54 des Ausländerge- durch die Wörter „zu absolvieren" ersetzt.
setzes bezeichneten Gründen erteilte Duldung bb) In Buchstabe d werden die Wörter „aufbaut,
besitzen. abbaut und betreut oder vergleichbare Dienst-
§ 2 der Verordnung sowie Artikel 7 des Beschlus- leistungen erbringt" durch die Wörter „aufzu-
ses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei bauen, abzubauen und zu betreuen oder ver-
(ANBA Nr. 1/1981 S. 2ff.) bleiben unberührt." gleichbare Dienstleistungen zu erbringen" er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 7 werden die Wörter "bis zu zwei
"(3) Für eine Beschäftigung nach § 19 Abs. 1 Monaten im Jahr" gestrichen, das Semikolon
Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes darf die durch ein Komma ersetzt und die Wörter "sofern
Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 bis zu insgesamt die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr
drei Monaten jährlich erteilt werden, sofern der nicht übersteigt;" angefügt.
Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache der Bun-
c) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
desanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des
Herkunftslandes über das Verfahren der Auswahl ,, 13. Studenten ausländischer Hoch- und Fach-
und der Vermittlung oder mit Zustimmung der hochschulen für ein Praktikum bis zu sechs
Bundesanstalt vermittelt worden ist. Die Vermitt- Monaten, sofern die Beschäftigung in einem
lung ist auf die Beschäftigung in der Land- und unmittelbaren sachlichen Zusammenhang
Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättenge- mit dem Fachstudium des Praktikanten steht
werbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung und im Rahmen eines internationalen Aus-
sowie in Sägewerken beschränkt." tauschprogramms studentischer oder ver-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2793
gleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit (2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung
der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteil-
Bundesanstalt für Arbeit erfolgt;". ten Arbeitserlaubnis zu stellen.
d) Folgende Nummern werden angefügt: (3) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaubnis
von Amts wegen erteilt werden.
"14. Ausländer, die das 16. und noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet haben, für die Teil- (4) Das nach Absatz 1 zuständige Arbeitsamt ent-
nahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne scheidet über die Erteilung und den Widerruf, die
des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilli- Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitserlaubnis.
gen Sozialen Jahres oder im Sinne des (5) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann
Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen die Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und
Ökologischen Jahres; den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung für
15. Personen, die im Geltungsbereich dieser besondere Berufs- und Personengruppen aus
Verordnung geboren sind und eine unbe- Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen sei-
fristete Aufenthaltserlaubnis besitzen; nes Geschäftsbereichs übertragen."
16. Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung
{§ 27 des Ausländergesetzes) besitzen." 7. § 12 wird gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt gefaßt: 8. § 13 wird wie folgt geändert:
n§ 10 a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Arbeitserlaubnisersatz b) Folgender Absatz wird angefügt:
Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungs- "{3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Auf-
bescheinigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im hebung der Arbeitserlaubnis sind dem Arbeitneh-
Rahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Aus- mer schriftlich mitzuteilen."
tauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der
beruflichen und sprachlichen Fortbildung von einer 9. § 14 wird gestrichen.
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit ausgestellt
sind." 10. § 15a Abs. 3 wird gestrichen.
11. § 16 wird gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt gefaßt:
n§ 11
Artikel2
Zuständigkeit
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(1) Die Arbeitserlaubnis ist von dem Ausländer kann den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung in der
schriftlich bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in des- vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sen Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich
der Sitz des Betriebs oder der Niederlassung befin-
det. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeits- Artikel3
stätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zuständigen Stelle als Beschäftigungsort. Kraft.
Bonn, den 30. September 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anwerbestoppausnahme-Verordnung
Vom 30. September 1994
Auf Grund des § 19 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsför- Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeits-
derungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), verwaltung des Herkunftslandes über das Ver-
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 74 des Gesetzes vom fahren der Auswahl und der Vennittlung oder mit
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, Zustimmung der Bundesanstalt vermittelt worden
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- ist. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr
ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes: folgenden Kalenderjahr keine Arbeitser1aubnis für
eine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Schau-
Artikel 1 stellergewerbe erteilt werden, dabei sind auch Be-
schäftigungen nach § 1 Abs. 3 der Arbeitserlaubnis-
Die Anwerbestoppausnahme-Verordnung vom 21. De- verordnung zu berücksichtigen ...
zember 1990 (BGBI. 1S. 3012), geändert durch die Verord-
nung vom 1. September 1993 (BGBI. 1 S. 1528), wird wie b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
folgt geändert: .(5) Die Arbeitsertaubnis kann einem ausländi-
schen Hausangestellten eines Ausländers, der für
1. § 2 wird wie folgt geändert: einen begrenzten Zeitraum für seinen Arbettgeber
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im
Ausland im Bundesgebiet tätig wird, für diesen Zeit-
"4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die raum erteilt werden, wenn der Ausländer im Zeit-
nachweislich im Rahmen eines im Geltungsbe- punkt seiner Einreise den Hausangestellten seit
reich dieser Verordnung anerkannten Lehr- und mindestens einem Jahr in seinem Haushalt zur
Ausbildungsplanes tätig werden, soweit im Ein- Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines
zelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse pflegebedürftigen HaushaJtsmitglieds beschäftigt."
und Fertigkeiten im Herkunftsland praktisch
genutzt werden können und an der Ausbildung c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
ein besonderes öffentliches, insbesondere ent-
wicklungspolitisches Interesse besteht oder 3. In § 5 Nr. 7 werden die Wörter "oder im Auftrag" ge-
eine internationale Ausbildung allgemein üblich strichen und nach den Wörtern "im Bundesgebiet als
ist; die Arbeitserlaubnis für eine Erstausbildung solche• die Wörter "und nicht nur zur Ausbildung oder
kann nur in besonders begründeten Einzelfällen im Rahmen eines freiwilfigen Jahres im Sinne des
erteilt werden ... Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen
Jahres" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „im Rahmen
von Geschäftsbeziehungen" durch die Wörter "in
dem im Rahmen von bestehenden Geschäftsbe- 4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
ziehungen notwendigen Umfang" ersetzt. n§6
c) Dem Absatz 4 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: Grenzgängerbeschäftigung
"Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in beson- (1) Einem Ausländer, der in einem an die Bundes-
ders begründeten Einzelfällen erteilt werden." republik Deutschland angrenzenden Staat wohnt,
d) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine
Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für
„Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des
und 3 sowie des Absatzes 3 Nr. 2, soweit wegen
§ 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei
des im Einzelfall notwendigen Umfangs der Aus-
täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine
oder Weiterbildung eine längere Beschäftigung
auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte
erforderlich ist."
Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser
Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
(2) Einem Ausländer, der im Geltungsbereich dieser
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Verordnung beschäftigt ist und mit einem deutschen
n(1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann
Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu ins- die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Ehegatten
gesamt neun Monaten jährlich erteilt werden, so- den gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Mitglied-
fern der Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für staat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Ver-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2795
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen 6. In § 1O werden die Wörter „oder sich zum Besuch von
Wirtschaftsraum verlegen und der Ausländer minde- Verwandten im Geltungsbereich dieser Verordnung
stens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurück- aufhalten" gestrichen.
kehrt."
5. § 9 wird wie folgt gefaßt: Artikel2
,,§9 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Anwerbestoppausnahme-Verord-
Regionale Ausnahmen nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann ab- tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
weichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt
werden:
Artikel 3
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Liechten-
stein, Malta, Monaco, Neuseeland, San Marine, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika sowie Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
Zypern." 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 30. September 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
------ -···- ··--·····---------··-·- ------
2796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen
(Grundbuchvorrangverordnung - GBVorY)
Vom 3. Oktober 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Grur19buchordnung in der Abs. 5 des Vermögensgesetzes auch das Amt oder Lan-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 desamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag
S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz: des Grundstückseigentümers, des Gebäudeeigentümers,
eines Erbbauberechtigten oder des Anmelders eine Dring-
lichkeitsbescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, daß die
§1 Eintragung, deren Vornahme beantragt oder um deren
Vorrang fOr investlve Grundbuchsachen Vornahme ersucht wird, einem besonderen Investitions-
-zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
(1) Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsän- des lnvestitionsvorranggesetzes dient und die Angelegen-
demden oder berichtigenden Eintragungen in das Grund- heit unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
buch, die Investitionen dienen, kann das Grundbuchamt dringlich ist. In der Bescheinigung sind der Antragsteller,
vorrangig bearbeiten. Es soll sie vorrangig bearbeiten, das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erb-
wenn ihnen ein lnvestitionsvorrangbescheid oder eine baurecht, der Vorhabenträger und das Vorhaben in einer
Entscheidung im öffentlichen Bieterverfahren nach dem Kurzbeschreibung anzugeben.
lnvestitionsvorranggesetz oder eine Dringlichkeitsbe-
scheinigung nach § 2 zugrunde liegt und die. vorrangige
§3
Bearbeitung unter Beifügung mindestens einer Abschrift
dieser Urkunde beantragt wird. Liegen mehrere nach Anwendungsbereich
Satz 2 vorrangig zu bearbeitende Anträge vor, können sie,
(1) Die Befugnis der Landesjustizverwaltungen, durch
soweit nicht besondere Umstände vorliegen, -zwar vor den
allgemeine Verwaltungsvorschrift weitere Fälle zu bestim-
gewöhnlichen, untereinander aber nach der zeitlichen Rei-
men, die vorrangig zu bearbeiten sind, bleibt unberührt.
henfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.
Sie können ferner bestimmen, daß Anträge oder Ersuchen
(2) Auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 17 in geeigneten Fällen auch ohne Vortage einer Dringlich-
der Grundbuchordnung unberührt; gehen danach son- keits-Bescheinigung (§ 2) vorrangig zu bearbeiten sind.
stige Anträge oder Ersuchen vor, nehmen sie am Vorrang
(2) Einern lnvestitionsvorrangbescheid stehen eine Ent-
teil, auch wenn diese Anträge oder Ersuchen selbst nicht
scheidung nach§ 3a des Vermögensgesetzes in der vor
die Voraussetzungen hierfür erfüllen.
dem 22. Juli 1992 geltenden Fassung und eine Investiti-
onsbescheinigung nach dem Investitionsgesetz gleich.
§2
(3) Diese Verordnung gilt in den Ländern Brandenburg,
Dringlichkeitsbescheinigung Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Für Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsän- und Thüringen. Ein Anspruch auf vorrangige Bearbeitung
dernden oder berichtigenden Eintragungen in das Grund- im Einzelfall wird durch diese Verordnung nicht begründet.
buch, die sich auf Grundstücke oder Gebäude beziehen,
für die das lnvestitionsvorranggesetz keine Anwendung §4
findet, erteilen der Landkreis, die kreisfreie Stadt, weitere Inkrafttreten
durch die Landesjustizverwaltungen zu bestimmende
Stellen und im Rahmen einer Entscheidung nach § 31 Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Oktober 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berger
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2797
Berichtigung
des Pflege-Versicherungsgesetzes
Vom 23. September 1994
Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014) ist wie
folgt zu berichtigen:
a) In Artikel 26 Nr. 3 Buchstabe c lautet der Änderungsbefehl richtig:
"Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:".
b) Artikel 31 Nr. 1 lautet richtig:
,.1 . Nach § 13 wird folgender Paragraph eingefügt:
.,§ 13a
Pflegeversicherungszuschlag
Für Auszubildende, die beitragspflichtig
1. in der sozialen Pflegeversicherung oder
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in§ 61 Abs. 6
des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen er-
füllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, erhöhen sich die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um monatlich
10 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1996 um monatlich 15 Deutsche Mark.
Satz 1 ist bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1994 beginnen, oder auf Antrag von Beginn des Antrags-
monats an zu berücksichtigen.""
Bonn, den 23. September 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Bader
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erfangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1651 /94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführun~s-
vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Krite-
rien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 174/14 8.7.94
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2771
Ausführungsgesetz
zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ih~r Entsorgung
(Ausführungsgesetz zum Basler Ubereinkommen) 1)
Vom 30. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sach-
das folgende Gesetz beschlossen: herrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweck-
bestimmung aufgibt.
Artikel 1 (3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1
Gesetz ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen,
über die Überwachung und Kontrolle 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behand-
der grenzüberschreitenden Verbringung lung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder
von Abfällen bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der
(Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) 2) jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder
§1
aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungs-
Sachlicher Geltungsbereich zweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf-
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses fassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichti-
Gesetzes (grenzüberschreitende Verbringung). gung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
(2) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit
(4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne
im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher
des Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer
Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet
werden und aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet
§2
sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemein-
Begriffsbestimmungen heit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren
Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweg-
und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche
lichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten
Beseitigung nach den abfallrechtlichen Vorschriften aus-
Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, ent-
geschlossen werden kann.
ledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung
sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht ver- (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
wertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätig-
(2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, keit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbe-
wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung handlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen
im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder
der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.
1) Artikel 2 Nr. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 12 (6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
und 13 der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächli-
Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABI. EG Nr. L 78 S. 32).
2) Das Gesetz dient auch der Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93
che Sachherrschaft über Abfälle hat.
des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen (7) Abfallentsorgung umfaßt die Verwertung und Besei-
Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1). tigung von Abfällen.
2772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§3 (5) In Ausführung der Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3,
Grundsatz der Beseitigungsautarkie Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1
Satz 2, Artikel 17 Abs. 4, 6 und 8, Artiker 20 Abs. 7 Unter-
Bei Abfällen zur Beseitigung aus dem Geltungsbereich abs. 2 Satz 1, Artikel 22 und 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der EG-
dieses Gesetzes hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor Abfallverbringungsverordnung trifft die Verpflichtung zur
der Beseitigung im Ausland. Sofern dennoch eine Beseiti- Mitführung des Begleitscheins auch den Beförderer sowie
gung von Abfällen im Ausland entsprechend den Bestim- die die Beförderung unmittelbar durchführende Person.
mungen dieses Gesetzes zulässig ist, hat die Beseitigung Der Begleitschein ist den für die Kontrolle zuständigen
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Beamten auf Verlangen auszuhändigen. Die Sätze 1
Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat. und 2 gelten für die Behandlung der Angaben nach
Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfaflverbringungsverordnung
entsprechend.
§4
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Verfahrensvorschriften
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
(1) Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit ten zu erlassen über
der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich
1 . die Notifizierungsunterlagen, die Form der Notifizie-
dieses Gesetzes ist die Behörde des Landes, in dem die
rung und der Entscheidung,
Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert wer-
den sollen. Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang 2. die Beförderungsmittel, besondere Anforderungen an
mit der Verbringung von Abfällen aus dem Geltungs- die Verpackung und über die Beförderungswege von
bereich dieses Gesetz~s ist die Behörde des Landes, in Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen nach
dem die Beförderung der Abfälle beginnt. Die zuständige § 1 Abs. 2 erfaßt sind,
Behörde erteilt den zuständigen Behörden der Länder,
durch deren Gebiet Abfälle verbracht werden sollen, eine 3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände
Ausfertigung ihrer Maßnahme, sofern diese schriftlich im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagen-
getroffen wurde. erstattung; die Gebühr beträgt mindestens hundert
Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend
(2) Im Falle einer notifizierungsbedürftigen Verbringung Deutsche Mark nicht übersteigen; die Vorschriften des
von Abfällen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.
hat die notifizierende Person die Notiflzierung in Aus-
führung von Artikel 6 Abs. 1 des Basler Übereinkommens (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Artikel 3 Abs. 8, Artikel 6 Abs. 8 und Artike115 Abs. 11 und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom Bundesministerium der Ananzen in Ausführung von Arti-
1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Ver- kel 39 der EG-Abfallverbringungsverordnung die Zollstel-
bringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäi- len bekannt, über die Abfälle fOr den Bereich der Bundes-
schen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1), im folgenden republik Deutschland in die, aus der und durch die
als EG-Abfallverbringungsverordnung bezeichnet. über Europäische Gemeinschaft verbracht werden dürfen.
die zuständige Behörde am Versandort vorzunehmen. Die (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
notifizierende Person legt dazu alle für die Notifizierung und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
erforderlichen Unter1agen, einschließlich der notwendigen Bundesministerium für Wirtschaft im Bundesanzeiger die
Kopien, der zuständigen Behörde vor. Die sich aus dem Staaten, die mitgeteilt haben, daß sie vollständige oder
Basler übereinkommen und der EG-Abfallverbringungs- eingeschränkte Einfuhrverbote für Abfälle erlassen haben
verordnung für die notifizierende Person ergebenden
sowie die Staaten, mit denen Vereinbarungen über die
Rechte und Pflichten werden dadurch nicht berührt. Verbringung von Abfä11en geschlossen worden sind,
(3) Die zuständige Behörde am Versandort kann einen bekannt.
Einwand gegen eine notifizierungsbedürftige Verbringung
(9) Sollen Abfälle zur Beseitigung mit dem Ziel ihrer
von Abfällen zur Verwertung aus dem -Geltungsbereich
Beseitigung auf Hoher See in den, aus dem oder durch
dieses Gesetzes in Staaten, mit denen eine Vereinbarung
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
im Sinne des Artikels 11 des Basler Übereinkommens
so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller
geschlossen wurde, auch erheben, wenn
die Erlaubnis nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar
a) die zur Verwertung befugten Anlagen in der oder auf- 1977 zu den übereinkommen vom 15. Februar 1972 und
grund der Vereinbarung nicht abschließend festgelegt 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmut-
sind und zung durch das Einbringen von Abfätlen durch Schiffe
b) begründete Zweifel bestehen, daß die Verwertung in und Luftfahrzeuge (BGBt. 1977 U S. 165), zuletzt ge-
einer genehmigten Anlage durchgeführt wird, die den ändert durch die Fünfte Zuständigkeitsverordnung vom
Anforderungen hinsichtlich einer schadlosen Verwer- 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), vorlegt. In diesem Fall
tung im Empfänger1and genügen. hat die zuständige Behörde lediglich die für die Beförde-
rung erforderlichen Nebenbestimmungen festzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann Proben der beförder- Soll die Entsorgung auf Hoher See weder über einen
ten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür und für Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch durch
die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungs- ein Schiff erfolgen, das die Bundesflagge führt, darf die
verfahrens werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erho- Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige
ben. Kostenschuldner ist die notifizierende Person, bei der Behörde nach Anhörung der für die• Abfallentsorgung
Entnahme und Untersuchung von Proben daneben auch zuständigen Behörden der anderen Länder festgestellt
der Beförderer. hat, daß eine Entsorgung an Land im Sinne des Artikels 2
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2773
Abs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genannten Gesetzes nicht mög- (2) Die zuständige Behörde trifft die für die Erfüllung der
rich ist und der Antragsteller eine Erlaubnis des Empfän- Verpflichtung zur Wiedereinfuhr erforderlichen Anordnun-
gerstaates nach Maßgabe der in Satz 1 genannten über- gen. Für Rückführungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4
einkommen vorlegt. Die Genehmigung darf nicht erteilt kann sie sich geeigneter Dritter bedienen. Die Kosten, die
werden, wenn die Entsorgung auf See von einem Staat im Zusammenhang mit der Rückführung und der umwelt-
aus erfolgen son, der den in Satz 1 genannten überein- verträgHchen Entsorgung den zuständigen Behörden ent-
kommen nicht beigetreten ist. stehen, hat der Rückführpflichtige zu tragen. Es kann
bestimmt werden, daß der Rückführpflichtige die voraus-
§5 sichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rück-
führung der inegal verbrachten Abfälle und der schadlosen
Mitwirkung anderer Behörden Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung
entstehen, im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Rückführ-
Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm
pflichtige die geltend gemachten Kosten nicht fristge-
bestimmten Zolldienststellen, das Bundesministerium für
recht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfah-
Verkehr und das Bundesamt für Güterverkehr wirken bei
ren beigetrieben werden, ohne daß es einer besonderen
der Überwachung der Verbringung von Abfälten in den,
Androhung oder Fristsetzung bedarf. Widerspruch und
aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Geset-
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
zes mit. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Ver-
bote und Beschränkungen, die sich aus der EG-Abfall- (3) Soweit nach Absatz 1 ein Rückführpflichtiger nicht
verbringungsverordnung oder diesem Gesetz ergeben oder nicht rechtzeitig festgestellt wird, seiner Pflicht nicht
oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nachkommt oder die zurückgeführten Abfälle nicht
unterrichten sie die zuständigen Behörden. Im Falle des schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt,
Satzes 2 können sie Abfälle sowie deren Beförderungs- veranlaßt die zuständige Behörde die Rückführung und
und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Ver- schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche
fügungsberechtigten zurückweisen, bis zur Behebung Beseitigung im Benehmen mit dem Solidarfonds nach § 8.
der festgestellten Mängel sicherstellen oder anordnen,
daß sie den zuständigen Behörden vorgeführt werden.
§7
Sicherheitsleistung
§6
(1) In Ausführung von Artikel 27 der EG-Abfallverbrin-
Wiedereinfuhrpflicht
gungsverordnung darf eine notifizierungsbedürftige Ver-
(1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Gel- bringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den
tungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Abfälle besteht, Geltungsbereich dieses Gesetzes nur erfolgen, wenn die
trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine
notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Arti- entsprechende Versicherung nachgewiesen hat und ihrer
kels 26 der EG-Abfallverbringungsverordnung veranlaßt, Pflicht zur Beteiligung an dem Solidarfonds gemäß § 8
vermittert oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Abs. 1 Satz 6 nachgekommen ist.
Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten (2) Zuständig für die Festlegung und die Freigabe der
Abfälle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes.
Abgabe der Abfälfe ordnungsgemäß gehandelt hat. Diese Wird im Falle der Verbringung von Abfällen in den Gel-
Verpflichtung trifft nicht Einrichtungen (Börsen) von tungsbereich dieses Gesetzes von der zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Ver-
Wirtschaft, welche die verbrachten Abfälle zur Verwertung bringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder
vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung
Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen abhängig gemacht oder hat die inländische Behörde
beschränkt ist. Die Verpflichteten sind untereinander nach Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Ver-
den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich ver- sandort geforderte Sicherheit oder Versicherung nicht
pflichtet. Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht die Bundesre- geeignet ist, alle in Artikel 27 der EG-Abfallverbringungs-
publik Deutschland trifft, obliegt die Erfüllung der Ver- verordnung genannten Kosten und Risiken abzudecken,
pflichtung dem Land, dessen zuständige Behörde die legt sie die erforderliche Sicherheit oder Versicherung
NoUfizierung nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes weitergelei- durch Bedingung oder Auflage selbst fest.
tet oder die Weiterleitung verweigert hat, die Verbrin-
gungsgenehmigung erteilt oder versagt hat oder die für (3) Zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der
die Entscheidung über die Weiterleitung oder Genehmi- Wiedereinfuhr und schadlosen Verwertung oder gemein-
gung der Verbringung zuständig gewesen wäre. Soweit wohlverträglichen Beseitigung entstehenden Kosten kann
Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die die Sicherheitsleistung verwendet oder die Versicherung
betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestim- in Anspruch genommen werden.
men. Soweit sich nach Satz 4 keine zuständige Behörde
bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln läßt, daß der §8
Wiedereinfuhrpflicht fristgemäß nachgekommen werden
Solidarfonds Abfallrückführung
kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei Zuord-
nung dieser Fälle zu der afphabetischen Reihenfolge der (1) Es wird ein „Solidarfonds AbfaHrückführung" (Soli-
Länderbezeichnungen zuständig ist. Die Länder können darfonds) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
die Erfüllung der Aufgaben einer gem~insamen Einrich- errichtet. Dte Anstalt gilt mit rnkrafttreten dieses Gesetzes
tung übertragen. ars entstanden. Organe der Anstalt sind der Vorstand und
2774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
der Verwaltungsrat. Die Anstalt untersteht der Aufsicht die Rechtsverordnung kann sich das Bundesministerium
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die
Reaktorsicherheit. Entstehen im Falle des § 6 Abs. 3 Genehmigung der Satzung dieser juristischen Person und
Kosten, trägt diese bis zu einer Höhe von 75 Millionen von Satzungsänderungen durch diese juristische Person
Deutsche Mark für jeweils drei Jahre der Solidarfonds. vorbehalten und die Aufsicht über die juristische Person
Notifizierende Personen im Sinne der EG-Abfallverbrin- regeln. Des weiteren wird das Bundesministerium für
gungsverordnung sind verpflichtet, unter Berücksichti- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,
gung von Art und Menge der zu verbringenden Abfälle Mit- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
gliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und Verwal- schaft durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-
tungskosten des Solidarfonds an die Anstalt zu leisten. men, von dem ab die Anstalt oder die juristische Person in
Mitgliedsbeiträge, die nach jeweils drei Jahren nicht ver- Anspruch genommen werden kann.
wendet worden sind, werden an die Beitragspflichtigen
(4) Der Solidarfonds kann von Rückführpflichtigen nach
nach vorheriger Rückzahlung der nach Absatz 2 geleiste-
§ 6 Abs. 1 Satz 1, soweit er für deren Pflichten einsteht,
ten Nachschüsse anteilig rückerstattet. Der Solidarfonds
Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Erstattungsan-
kann Leistungen anbieten, mit denen die notifizierenden
sprüche gegen einen Rückführpflichtigen gehen auf den
Personen ihre Verpflichtung erfüllen, eine Sicherheit zu lei-
Solidarfonds über, soweit dieser Kosten für die Rück-
sten oder eine entsprechende Versicherung nachzuwei-
führung und schadlose Verwertung oder gemeinwohl-
sen. Das Nähere über die Anstalt, insbesondere
verträgliche Beseitigung der Abfälle übernommen hat.
1. die Beitragspflicht und die Beitragspflichtigen,
(5) Der Solidarfonds ist von der Körperschaftsteuer, der
2. die Bemessung der Beiträge, Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.
3. das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der
Beiträge,
4. die Inanspruchnahme des Solidarfonds im Falle des §9
§6Abs.3, Datenerhebung und -verarbeitung
5. die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vor-
(1) Fürdie
lage von Unterlagen gegenüber dem Solidarfonds,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, 1. Überwachung und Durchführung einer schadlosen
und Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseiti-
gung von Abfällen,
6. die Ausgestaltung der Aufsicht über die Anstalt ein-
schließlich der Genehmigung des Haushalts, 2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,
bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zu-
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes- ständigen Behörden anderer Staaten und dem Sekre-
ministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung. tariat des Basler Übereinkommens,
(2) Soweit die vom Solidarfonds gemäß Absatz 1 Satz 5 4. Bekämpfung illegaler Praktiken bei der grenzüber-
bereitzustellenden Mittel zur Abdeckung der durch Rück- schreitenden Abfallverbringung,
führungen und schadlose Verwertung oder gemeinwohl- 5. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Plan-
verträgliche Beseitigung entstehenden Kosten nicht aus- feststellungs- oder sonstiger Zulassungsverfahren, die
reichen, sind die Länder nach Abzug eines durch Rechts- im Zusammenhang mit den Zwecken nach den Num-
verordnung nach Satz 2 festzulegenden Bundesanteils mern 1 bis 4 stehen,
nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steuer-
aufkommen gebildeten Verteilungsschlüssel (Königsteiner sind die Anlaufstelle nach § 13, der Solidarfonds Abfall-
Schlüssel) oder einem anderen zwischen den Ländern rückführung nach § 8, die für die Abfallwirtschaft zuständi-
vereinbarten Schlüssel zum Nachschuß verpflichtet. Das gen Behörden des Bundes und der Länder, die Gebiets-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- körperschaften und die durch Rechtsverordnung mit
sicherheit soll im Einvernehmen mit dem Bundesministe- öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft
rium für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates den beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehör-
Fondsumfang durch Rechtsverordnung abweichend von den, die Behörden der Zollverwaltung, die zuständigen
Absatz 1 Satz 5 festlegen, wenn der tatsächliche Bedarf in Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes
einem Zeitraum von drei Jahren die Summe nach Satz 5, und der Landeskriminalämter, das Auswärtige Amt, das
Bundesamt für Wirtschaft, das Bundesausfuhramt, die
in den ersten drei Jahren nach Errichtung des Solidar-
Biologische Bundesanstalt, das Bundesamt für Güterver-
fonds die jährlich aufzubringende Summe, um mehr als
kehr, das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
20 vom Hundert über- oder unterschreitet.
sowie die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz nung berechtigt, den Namen und die Anschrift, Geburts-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen datum und -ort, Telefon-, Telefax- und Telexnurnmern und
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts- den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versi-
verordnung Aufgaben und Befugnisse des Solidarfonds cherungen von an der Verbringung von Abfällen und ihrer
einer anderen juristischen Person zuzuweisen, wenn diese schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen
bereit ist, die Aufgaben zu übernehmen und sie hinrei- Beseitigung beteiligten Personen und deren im genannten
chende Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bietet. Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger
Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorlie- und Entsorger, zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der in
gen, kann die juristische Person den Fondsumfang durch den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist.
Satzungsänderung selbst abweichend festlegen. Durch Soweit nicht die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2775
in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes 1. Ausnahmen hinsichtlich der Verbringungsverbote und
und der Länder abschließend geregelt sind, dürfen perso- der Verbringungsverfahren festzulegen, um in Umset-
nenbezogene Daten nur beim Betroffenen erhoben wer- zung von zweiseitigen, mehrseitigen oder regionalen
den. Ohne seine Mitwirkung ist die Erhebung nur zulässig, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen, die
wenn dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und der
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind, die
daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof- schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche
fenen beeinträchtigt werden. Beseitigung von Abfällen zu fördern,
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen 2. weitere Verbote der Verbringung bestimmter Abfälle
an die anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sowie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich
an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für dieses Gesetzes zu erlassen, soweit dies erforderlich
Wirtschaft, für Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und ist, um eine schadlose Verwertung· oder gemeinwohl-
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verträgliche Beseitigung sicherzustellen, insbeson-
und das Umweltbundesamt übermittelt werden, soweit dere auch um Verbringungsverbote anderer Staaten
dies zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten durchzusetzen. Diese Rechtsverordnungen können
Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 1 erho- auch zur Durchführung oder Umsetzung von ent-
benen Daten dürfen auch an Staatsanwaltschaften und sprechenden zweiseitigen, mehrseitigen oder regio-
Gerichte zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und nalen Übereinkünften oder anderer Vereinbarungen,
Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden. die nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und
der EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind,
(3) An das Sekretariat des Übereinkommens sowie an erlassen werden.
die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständi-
gen Stellen anderer Staaten dürfen die nach Absatz 1 §12
Satz 1 erhobenen Daten auf deren begründetes Ersuchen Ausführung
für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Zwecke der EG-Abfallverbringungsverordnung
übermittelt werden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
(4) Der Empfänger der nach den Absätzen 2 und 3 ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
übermittelten Daten darf diese nur für den Zweck verarbei-
1. zu bestimmen, welche der in Anhang II der EG-Abfall-
ten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
verbringungsverordnung aufgeführten Abfälle aus
wurden, sowie darüber hinaus nur, soweit es zur Abwehr
Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen
erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer
Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der Ver-
sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
ordnung aufgeführten Abfälle überwacht werden,
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat den Empfän- 2. in Ausführung von Artikel 17 Abs. 1 und 2 der EG-
ger in den Fällen des Absatzes 3 darauf hinzuweisen. Abfallverbringungsverordnung ein Anzeigeverfahren
für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach
(5) Für das Speichern, Verändern, Sperren, Löschen Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung in
oder Nutzen gilt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD
genannten Stellen das für sie geltende Datenschutzgesetz sind, zu erlassen.
des Bundes oder des Landes.
§13
Anlaufstelle
§10
(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des
Kennzeichnung der Fahrzeuge Artikels 5 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und im
Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen Sinne des Artikels 36 Satz 2 und des Artikels 37 der EG-
befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rück- Abfallverbringungsverordnung. Es ist zuständige Behörde
strahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimetern für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige
Grundlinie und mindestens 30 Zentimetern Höhe verse- Verbringung von Abfällen durch den Geltungsbereich die-
hen sein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die ses Gesetzes. Es hat die zuständigen obersten Behörden
Aufschrift ,.A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schrift- der Länder, durch deren Gebiet Abfälle notifizierungs-
stärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während bedürftig verbracht werden sollen, vor der Entscheidung
der Beförderung vom und hinten am Fahrzeug senkrecht zu unterrichten; diese können binnen einer Woche nach
zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über Eingang der Mitteilung Einwände gegen die Verbringung
der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen erheben.
muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers (2) Die Anlaufstelle ist zuständig für die Übermittlung
angebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat von Informationen nach Artikel 13 des Basler Überein-
der Fahrzeugführer zu sorgen. kommens an das Sekretariat des Basler Übereinkom-
mens. Die Länder übermitteln dem Umweltbundesamt
rechtzeitig die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem
§ 11 Sekretariat und insbesondere zur Fertigung des Berichts
Umsetzung von internationalen nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens erfor-
Übereinkünften oder Vereinbarungen derlichen Informationen. Die Anlaufstelle erhält insbeson-
dere einen Abdruck von schriftlich getroffenen Entschei-
Die Bundesregierung wird ermächtigt\ durch Rechtsver- dungen über die Verbringung von Abfällen in den, aus dem
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die Anlaufstelle ist weiterhin Clearingstelle für grenz- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
überschreitende Abfallverbringungen. Sie sammelt und fahrlässig
verteilt auf Anfrage die ihr von den zuständigen Landes- 1. entgegen § 4 Abs. 5 einen Begleitschein oder Angaben
behörden zugeleiteten Informationen, insbesondere über nicht mitführt oder auf Verlangen nicht oder nicht
die im Rahmen des Notifizierungsverfahrens von der rechtzeitig aushändigt,
notifizierenden Person beigebrachten Gutachten über
die Eignung von in Staaten außerhalb der Europäischen 2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 6 Abs. 2 Satz 1
Union belegenen Anlagen zur schadlosen Verwertung zuwiderhandelt,
oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sowie 3. entgegen § 1O eine Warntafel nicht oder nicht in der
ihr sonst vorliegende Informationen. Bund und Länder vorgeschriebenen Weise anbringt oder
tauschen über die Clearingstelle Informationen über
4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6, § 11 Nr. 2
gescheiterte und illegale Verbringungen sowie über lau-
oder § 12 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
fende Ermittlungs- und Strafverfahren aus. Die Clearing-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
stelle nimmt Anfragen mit Auslandsbezug entgegen und weist.
leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
§14 zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
Bußgeldvorschriften (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer der EG-Abfallverbrin- amt für Güterverkehr, soweit die Zuwiderhandlung in
gungsverordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder
Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat und
oder fahrlässig der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz hat.
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Abs. 2
Buchstabe a Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2
Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 20 Abs. 4 Unterabs. 1 §15
Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Einziehung
Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 der EG-Abfallverbringungs-
verordnung zuwiderhandelt, Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 oder 2
Nr. 3 begangen worden, so können Gegenstände,
2. ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung nach
Artikel 5 Abs. 1, Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 2, auch in 1 . auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
Verbindung mit Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder 6 oder 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur-
Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 7, auch in Verbindung den oder bestimmt gewesen sind,
mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 6, auch in
Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, der EG-Abfallver- eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
bringungsverordnung Abfälle in den, aus dem oder widrigkeiten ist anzuwenden.
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
3. entgegen Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, auch in Ver-
bindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 Anhang 1
oder 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unter- Abfallgruppen
abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8,
Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, auch in Verbin- 01 Nachstehend nicht näher beschriebene Produkti-
dung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unter- ons- oder Verbrauchsrückstände
abs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung eine 02 Nicht den Normen entsprechende Produkte
Sendung nicht mit einer Kopie des Begleitscheins ver-
sieht, entgegen Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfallverbrin- 03 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten
gungsverordnung die dort genannten Angaben den ist
Abfällen nicht beigibt oder entgegen Artikel 15 Abs. 8 Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von
Unterabs. 3, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 oder einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte
Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 der EG-Abfall- einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die
verbringungsverordnung eine beglaubigte Kopie des bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden
Begleitscheins der Zollstelle nicht vorlegt, sind
4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Ver- 05 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder
bindung mit Artikel 17 Abs. 4 oder Artikel 22 Abs. 1
verschmutzte Stoffe (z. B. Reinigungsrückstände,
Buchstabe a, der EG-Abfallverbringungsverordnung
Verpackungsmaterial, Behälter usw.)
vor Ablauf der genannten Frist oder entgegen Artikel 24
Abs. 6 der EG-Abfallverbringungsverordnung trotz Q6 Nichtverwendbare Elemente (z. 8. verbrauchte Bat-
Vorliegens von Einwänden Abfälle in den, aus dem terien, Katalysatoren usw.)
oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes 07 Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontami-
verbringt oder nierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)
5. entgegen Artikel 14 Abs. 1 oder 2 Buchstabe a, Arti-
08 Rückstände aus industriellen Verfahren (z. B.
kel 16 Abs. 1 oder 3 Buchstabe a, Artikel 18 Abs. 1 ,
Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
Artikel 19 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 der EG-Abfall-
verbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem 09 Rückstände von Verfahren zur· Bekämptung der
oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilter-
verbringt. rückstand, verbrauchte Filter usw.)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2777
01 O Bei maschineller und spanender Formgebung an- stehen, die mit einem der in diesem Anhang
fallende Rückstände (z. B. Dreh- und Fräsespäne beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B.
usw.) Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren,
011 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Roh- Ausfällen usw.)
stoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei 010 Verbrennung an Land .
der Erdölförderung usw.) 011 Verbrennung auf See
012 Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl 012 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in
usw.) einem Bergwerk usw.)
013 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung 013 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung
gesetzlich verboten ist eines der in diesem Anhang beschriebenen Ver-
014 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr fahren
verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den 014 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in
Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten diesem Anhang beschriebenen Verfahren
usw.)
015 Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem
015 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Anhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlage-
Sanierung von Böden anfallen rung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum
016 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der
oben erwähnten Gruppen angehören Abfälle
Anhang 11B
Anhang IIA Verwertungsverfahren
Beseitigungsverfahren Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der
Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie
Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle
75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie
(ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert
91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L377 S. 48),
durch die Richtlinie 91 /692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die
S. 48), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Ver-
menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß fahren oder Methoden verwendet werden, welche die
Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.
Umwelt schädigen können. R1 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
01 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Deponien R2 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die
usw.) nicht als Lösemittel verwendet werden
02 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von R3 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Me-
flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich tallverbindungen
usw.) R4 Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer
D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle Stoffe
in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume AS Regenerierung von Säuren oder Basen
usw.)
R6 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-
04 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger kämpfung der Verunreinigung dienen
oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder
Lagunen usw.) R7 _Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
AS AJtölraffination oder andere Wiederverwendungs-
D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in
möglichkeiten von Altöl
abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlos-
sen und gegeneinander und gegen die Umwelt R9 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbren-
isoliert werden usw.) nung) oder andere Mittel der Energieerzeugung
06 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Land-
Meeren/Ozeanen wirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der Kom-
postierung und sonstiger biologischer Umwandlungs-
07 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbrin-
verfahren, mit Ausnahme der nach Artikel 2 Abs. 1
gung in den Meeresboden
Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 75/442/EWG
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle des Rates über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39),
in diesem Anhang beschrieben ist und durch die geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG
Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie
einem der in diesem Anhang aufgeführten Verfahren 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48), ausgeschlos-
entsorgt werden senen Abfälle
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der
anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und unter R1 bis R10 aufgezählten Verfahren gewonnen
durch die Endverbindungen oder -gemische ent- werden
2na Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 b) die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis
bis R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen 6; in dem neuen Absatz 4 wird die Verweisung „In
R13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in diesem den Fällen des Absatzes 1" durch die Verweisung
Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind, .. In den Fällen der Absätze 1 und 2" ersetzt.
ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Ein-
sammeln - auf dem Gelände der Entstehung der 2. In § 330 Abs. 1 Nr. 1 und § 330c wird jeweils die Ver-
Abfälle. weisung .,§ 326 Abs. 1 oder 2" durch die Verweisung
,,§ 326 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
Artikel 2
Das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 141 O, Artikel 4
1501 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert: Änderung
der Abfallverbringungs-Verordnung
1. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt: Die Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November
.§12a 1988 (BGBI. 1S. 2126, 2418) wird wie folgt geändert:
Genehmigungspflicht
1. Die §§ 1 bis 16 und 18 bis 20 werden aufgehoben.
für Vennittlungsgeschäfte
Wer, ohne im Besitz der Abfälle oder der Stoffe im 2. Dem § 17 wird folgender Satz 2 angefügt:
Sinne des § 2 Abs. 3 zu sein, für Dritte Verbringungen
gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmi- „Die Regelung des Satzes 1 findet für Amtshandlungen
gung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist der zuständigen Behörden sowie für in Amtshilfe vor-
zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme der genommene Maßnahmen der Zollstellen im Rahmen
Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
einer Zweignieder1assung) beauftragten Person recht- Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der
fertigen. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1) ent-
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum sprechende Anwendung, bis eine neue Regelung auf
Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforder- der Grundlage des§ 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbrin-
lich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die gungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBI. 1
S. 2771) er1assen worden ist."
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig. Sind der Genehmigungs-
behörde entsprechende Tatsachen bekannt, obliegt es Artikel5
dem Antragsteller, diese zu wider1egen. Die Genehmi-
gung ist zu widerrufen, wenn entsprechende Tat- Änderung der Abfaß- und
sachen nachträglich bekannt werden. Widerspruch Reststoffüberwachungs-Verordnung
und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Die Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung
Wirkung." vom 3. April 1990 (BGBI. 1S. 648) wird wie folgt geändert:
2. Die§§ 13 bis 13c werden aufgehoben. 1 . Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
3. § 18 Abs. 1 Nr. 10 und 1Oa wird gestrichen. "§ 7a
Gebühren für Widerruf,
4. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
Die Wörter „bis 1oa• und „nach § 18 der Abfallverbrin- Die Gebühr beträgt für
gungs-Verordnung vom 18. November 1988 (BGBI. 1
1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
S. 2126, 2418)" werden gestrichen. lung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben
hat:
Artikel 3 20 DM bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die
Änderung des Strafgesetzbuches Vornahme der widerrufenen oder zurückgenomme-
nen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- wäre,
chung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Septem- 2. für die Ablehnung oder die Rücknahme eines
ber 1994 (BGBI. 1S. 2705), wird wie folgt geändert: Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:
Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vor-
1. § 326 wird wie folgt geändert: gesehenen Gebühr unter Berücksichtigung des
§ 15 des Verwaltungskostengesetzes,
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt: 3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die
"(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der
Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die sachlichen Bearbeitung:
erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder 20 DM bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder
bringt."; zu erheben wäre."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2779
2. In § 8 Abs. 4 werden die Worte „die Genehmigung der Teile der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verord-
zuständigen Behörde nach § 13 des Abfallgesetzes" nung können aufgrund der Ermächtigung des Zustim-
durch die Worte „die Notifizierung der zuständigen mungsgesetzes zum Basler Übereinkommen, des Abfall-
Behörde nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes" verbringungsgesetzes sowie des Kreislaufwirtschafts-
ersetzt. und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 6
Rückkehr Artikel 7
zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Abfallverbrin- Dieses Gesetz tritt am dritten Tage nach der Verkün-
gungsverordnung und die auf Artikel 5 beruhenden dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
--- - ----- -------
2780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Vom 29. September 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Errich-
tung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
(BGBI. 1S. 2018, 2019) ve~ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten und auf Grund des§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 und 6 des
Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhält die anliegende
Satzung.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 29. September 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2781
Anlage
Satzung
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Aufbau und Geschäftsführung Verwaltungsrat
§1 §4
Aufbau der Anstalt Berufung der Mitglieder
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter
(Bundesanstalt) gliedert sich in Abteilungen, Gruppen und (1) Die Vertreter der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genann-
Referate. Die sich hiernach ergebende Aufbauorganisa- ten Wirtschaftsgruppen werden durch folgende Bundes-
tion wird vom Bundesministerium für Ernährung, Land- verbände namentlich vorgeschlagen:
wirtschaft und Forsten (Bundesministerium) durch Erlaß
festgelegt. 1. die Vertreter der Landwirtschaft einschließlich des
Gartenbaus, des Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie
§2 der Fischwirtschaft durch den Deutschen Bauern-
verband e. V. im Einvernehmen mit dem Zentralver-
Geschlftsführung band Gartenbau e. V., dem Deutschen Weinbauver-
(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das band e. V., dem Deutschen Forstwirtschaftsrat e. V.
Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung und dem Bundesmarktverband der Fischwirtschaft
nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung einer e.V.,
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018, 2019) (Gesetz), dieser 2. je ein Vertreter der Verbraucher durch den Deutschen
Satzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er GeWi3rkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Ge-
hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten werkschaft und die Arbeitsgemeinschaft der Verbrau-
Dienstbetrieb. cherverbände e. V.,
(2) Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 3. die Vertreter des Groß- und Außenhandels durch den
Bundesverband des Deutschen Groß- und Außen-
(3) Er wird in seiner Eigenschaft als Organ der Anstalt handels e. V. im Einvernehmen mit dem Zentralverband
durch den Vizepräsidenten vertreten. gewerblicher Verbundgruppen e. V.,
(4) Er erläßt eine Geschäftsordnung, die der Zustim-
mung des Bundesministeriums bedarf. 4. die Vertreter des Einzelhandels durch den Bundesver-
band des Deutschen Lebensmittel-Einzelhandels e. V.
im Einvernehmen mit dem Bundesverband der Filial-
§3 betriebe und Selbstbedienungs-Warenhäuser e. V. und
Vertretung, dem Bundesverband deutscher Konsumgenossen-
Aufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis schaften e. V.,
(1) Die Abteilungsleiter unterstützen den Präsidenten 5. die Vertreter des Ernährungshandwerks durch den
bei der Führung der Geschäfte und der Verwaltung des Zentralverband des Deutschen Handwerks,
Vermögens der Anstalt. Sie führen die laufenden Ge-
schäfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilungen. Der 6. die Vertreter der Ernährungsindustrie durch die Bun-
Präsident kann den Abteilungsleitern weitere Zuständig- desvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie
keiten übertragen. Dies soll insbesondere für die Leiter der e.V.,
Abteilungen „Pflanzliche Erzeugnisse" und • Tierische
7. die Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaf-
Erzeugnisse" im Bereich der Warengeschäfte erfolgen.
ten durch den Deutschen Raiffeisenverband e. V.•
Die Übertragung, der Widerruf und der Umfang der Ver-
tretungsbefugnis werden im Bundesanzeiger bekannt- 8. der Vertreter des Landwarenhandels durch den Zen-
gegeben. tralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und
(2) Der Präsident kann die abschließende Zeichnungs- Düngemittelhandels e. V.
befugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Auf-
(2) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne
gabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen.
des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist für den Fall ihrer Verhinde-
Das Nähere sowie die Form der Zeichnung werden durch
rung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsicht-
die Geschäftsordnung geregelt.
lich des Vorschlags und der Bestellung der Stellvertreter
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der gilt Absatz 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ent-
Schriftform. · sprechend.
2782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§5 Dritter Abschnitt
Auskunftsrecht Fachbeiräte
und -pflicht des Verwaltungsrates
§9
(1) Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des
Gesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat Einsetzung
berechtigt, vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt und Zusammensetzung von Fachbeiräten
unterrichtet zu werden. Ihm steht insoweit gegenüber dem (1) Der Verwaltungsrat beschließt über die Einsetzung
Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf und warenbezogene Aufteilung von Fachbeiräten.
Anhörung zu.
(2) Die Zusammensetzung und die Mitgliederzahl der
(2) Das Bundesministerium kann verlangen, daß der Fachbeiräte werden nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2
Verwaltungsrat ihm jederzeit und unbeschränkt Auskunft des Gesetzes vom Verwaltungsrat für jeden Fachbereich
über seine Tätigkeit gibt und ihm sämtliche notwendigen gesondert festgelegt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegt.
(3) Das Bundesministerium und die Obersten Landes-
behörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ent-
§6 senden Vertreter in den jeweiligen Fachbeirat. Die Zahl der
Vertreter der Obersten Landesbehörden beträgt höch-
Vertretung des Verwaltungsrates
stens drei. Vertreter des Bundesministeriums stimmen
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und nicht ab.
bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter ver-
(4) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte mit der Mehr-
treten.
heit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter.
§7
Sitzungendes Verwaltungsrates §10
Aufgaben der Fachbeiräte
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen,
mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht (1) Die Fachbeiräte beraten den Präsidenten und den
öffentlich. Verwaltungsrat in Fragen des jeweiligen Warenbereiches
unmittelbar.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem (2) Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige
Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzu- Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im Hin-
berufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens blick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzeigen.
sieben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Prä- Sie können dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat
sident es beantragen. Der Präsident hat das Recht, an Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen
den Sitzungen teilzunehmen. Märkte unterbreiten. Insoweit steht dem Fachbeirat das
Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Zu Maß-
(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte können an den Sit- nahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen
zungen teilnehmen. Zu den Sitzungen können andere (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), wird der jeweils zustän-
Personen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme dige Fachbeirat gehört.
sachdienlich ist.
(3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über ihre
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn minde- Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und Äuße-
stens 15 Mitglieder anwesend sind. rungen, die sie dem Präsidenten gegenüber unmittelbar
abgegeben haben, zu unterrichten.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der ein-
fachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-
mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den § 11
Ausschlag. Sitzungen der Fachbeiräte
{6) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich an der (1) Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre
Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht be- Sitzungen sind nicht öffentlich.
teiligen. (2) Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsit-
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reise- zenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn
kostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Bundes- mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates,
reisekostengesetzes. Sitzungsvergütung wird nicht ge- der Verwaltungsrat oder der Präsident es beantragen. Der
währt. Präsident oder ein von ihm hierfür benannter Vertreter der
Anstalt haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Andere Personen werden zu den Sitzungen hinzuge-
zogen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident
§8 es wünschen oder der Vorsitzende deren Teilnahme für
sachdienlich hält.
Schriftliches Verfahren
(3) Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der Bera-
Eine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im schrift- tung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen.
lichen Verfahren ist zulässig. Das Nähere regelt die Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Beschlußfähig-
Geschäftsordnung. keit und Abstimmung, regelt die Geschäftsordnung.
Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2783
(4) Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine nung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvor-
Reisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt. schriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.
(5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher
Vierter Abschnitt finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflich-
Wirtschaftsführung tungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung
enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundes-
§12 ministeriums.
Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung (6) Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten ein-
zureichen:
(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
a) zum 1. Februar eine Nachweisung über die im letzten
(2) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für
Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen
die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes.
Mittel,
(3) Für die Haushaltsführung sowie die Rechnungs-
b) zum 1. Juli die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrech-
legung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-
nung sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene
nung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungs-
Geschäftsjahr.
vorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der
Verwaltungsbuchführung einzurichten und zu führen. Zah-
lungen im Verwaltungsbereich sind über die für den Sitz §14
der Anstalt zuständige Bundeskasse zu leisten.
Kreditaufnahme
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haus-
haltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwen- Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten
dung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird
durch Ertaß des Bundesministeriums im Einvernehmen
eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen
und Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
zur Erteilung der Entlastung vorzulegen ist.
§13 fünfter Abschnitt
Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung Übergangsbestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach §15
den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzu- Übergangsregelungen
stellen.
Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des
(3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für
Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie
die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftspranes.
die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungs-
(4) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungs- leiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium
legung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord- durch Ertaß.
2784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
(Schiedsstellenverordnung)
Vom 29. September 1994
Auf Grund des § 129 Abs. 10 des Fünften Buches sitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministe-
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - rium für Gesundheit zu erklären.
(Artikel 1 des Gesetzes vorn 20. Dezember 1988, BGBI. 1 (3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellver-
S. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes tretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode
vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2325) geändert wor- Ausgeschiedenen gilt§ 1 entsprechend.
den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§4
§1
Teilnahme an Sitzungen
Zusammensetzung und Bestellung
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzu-
(1) Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer
nehmen oder bei Verhinderung Ihre Stellvertreter zu
Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder, fünf
benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellver-
Vertreter der Apotheker und fünf Vertreter der Kranken-
treter.·
kassen. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.
(2) Die Vertreter der Apotheker und deren Stellvertreter §5
werden von der für die wirtschaftlichen Interessen der Geschlflsstelle
Apotheker gebildeten Spitzenorganisation benannt, die
vertragschließende Partei nach § 129 Abs. 2 oder § 300 Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Bundes-
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Ver- verband der Betriebskrankenkassen geführt. Sie ist an
treter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemein-
sam benannt. Benennungen nach den Sätzen 1 und 2 sind §6
der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen. Einleitung des Schiedsverfahrens; Fristen
(3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren (1) Kommt ein Vertrag nach § 129 Abs. 2 oder § 300
unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind be- Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder
nannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegen- teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren
über zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. mit dem bei der Schiedsstelle von einem beteiligten Ver-
(4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten band gestellten Antrag, eine Einigung Ober den Inhalt
Verbände ihre Benennung dem Bundesministerium für eines Vertrages herbeizuführen. Der Antrag ist schriftlich
Gesundheit mitgeteilt haben. an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. Der
Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammen-
· (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die
fassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen
Bestellung der Mitglieder eine Frist setzen. Erfolgt die
darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen,
Bestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht,
über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist.
bestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mit-
glieder. (2) Ist ein gekündigter Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht
durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das
§2 Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kün-
Amtsperiode digungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die
Kündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, unbe- schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts zu benach-
schadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften richtigen.
Buches Sozialgesetzbuch. Die Amtsdauer der während
einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb
dem Ablauf dieser Amtsperiode. einer vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 129
Abs. 7 oder § 300 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-
§3 setzbuch gesetzten Frist nicht zustande, so beginnt das
Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgen-
Abberufung und Amtsniederlegung den Tag. Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglie- schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachver-
der und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei halts anzuzeigen.
aus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Ver- (4) Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder schrift-
bände sind vorher zu hören. lich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.
(2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die
den für die Benennung zuständigen Verbänden, dem Vor- Gegenstand der Beratung sind.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2785
§7 §9
Vorlagepflicht Entschädigung und Kosten
Auf Vertangen der Schiedsstelle haben die Vertragspar- (1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unpar-
teien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforder- teiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reise-
lichen Unterlagen vorzulegen. kosten nach den Vorschriften über die Reisekostenver-
gütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C.
Der Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der
§8 Betriebskrankenkassen. Sie erhalten für sonstige Baraus-
lagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag,
Beratung und Beschlußfassung
dessen Höhe die beteiligten Verbände im Benehmen mit
(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn minde- ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung
stens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und des Bundesministeriums für Gesundheit.
fünf weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend (2) Die von den beteiligten Verbänden bestellten Mitglie-
sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der der der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter haben An-
anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zuläs- spruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Ent-
sig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vor- schädigung für den Zeitaufwand nach den für Beschäf-
sitzenden den Ausschlag. tigte der benennenden Verbände geltenden Grundsätzen.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Die Verbände tragen die Kosten für die von ihnen benann-
Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bun- ten Mitglieder oder deren Vertreter selbst.
desministerium für Gesundheit zu laden sind. Sie kann (3) Die sächlichen und personellen Kosten der Ge-
auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den schäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für
Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Nieder- den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen
schrift. Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen die Spitzenver-
(3) Die Beratung und Beschlußfassung der Schieds- bände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung
stelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen. der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildete
Spitzenorganisation je zur Hälfte. Der auf jeden Spitzen-
(4) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von einem verband der Krankenkassen entfallende Kostenanteil
Monat nach Beginn des Schiedsverfahrens. bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkas-
(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsit- sen der beteiligten Verbände in dem Kalenderjahr, das
zenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Schiedsstelle
beteiligten Verbänden zuzustellen. nach § 8 Abs. 2 entscheidet.
(6) Der Vorsitzende Informiert das Bundesministerium §10
für Gesundheit jeweils unverzüglich schriftlich über die
Einleitung eines Schiedsverfahrens nach§ 6 Abs. 1 oder 2, Inkrafttreten
die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Ent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
scheidung nach § 8 Abs. 2. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofar
2786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Vom 30. September 1994
Auf Grund des§ 91 der Schiffsregisterordnung in der legebogen übertragen werden. Die Übereinstimmung
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 mit der bisherigen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen
S. 1133) in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes zu bescheinigen. In diesem Fall gilt nur der Einlege-
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) verordnet das bogen als Aufschrift. Auf dem Hefterdeckel ist hin-
Bundesministerium der Justiz: sichtlich der Aufschrift auf den Einlegebogen zu
verweisen. Die bisherige Aufschrift sowie besondere
Artikel 1 Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot zu
unterstreichen."
Änderung der Verordnung
zur Durchfülvung der Schiffsregisterordnung
5. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
1. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt
ordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169), zuletzt
geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom ,.6. in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Sat-
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182), wird wie folgt ge- zes 2 die Ergebnisse der amtlichen Vermes-
ändert: sung einschließlich der Hauptabmessungen,
soweit sie dem gültigen Meßbrief zu entneh-
1. § 7 wird wie folgt gefaßt: men sind, die Angabe des Tages der Ausstel-
lung des Maßbriefs sowie der Behörde, die ihn
n§7
ausgestellt hat, etwa eingetretene Verände-
Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung rungen und die Maschinenleistung;".
herzustellen. In dem Register darf nicht radiert und
2. Es wird folgender Satz angefügt:
nichts unleserlich gemacht werden."
„Für die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich
2. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: folgendes:
"Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, 1. Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den ein-
daß über der ersten und unter der letzten Zeile der zutragenden Maßangaben die nach der Über-
Eintragung ein waagerechter roter Strich gezogen schrift dieser Spalte jeweils maßgebliche Buch-
wird und beide Striche durch einen von oben links stabengruppe beizufügen.
nach unten rechts verlaufenden roten Schrägstrich 2. Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzu-
verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung auf tragenden Maßangaben in dem Meßbrief nicht
mehr als eine Seite, so ist auf jeder Seite entspre- in Metern ausgedrückt, so sind sie in der im
chend zu verfahren." Meßbrief angegebenen Maßeinheit einzutragen.
3. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt: 3. In den Fällen des § 11 Abs. 2 der Schiffsregi-
sterordnung sind die Ergebnisse der im Aus-
.,§12a land vorgenommenen Vermessung unter
(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Register- Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen
blätter auf ein anderes Registergericht über und sind, einzutragen; hierbei sind die Bezeichnung
werden die Register bei beiden Registergerichten in der Urkunde und die Behörde anzugeben, die
Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebögen ge- diese Urkunde ausgestellt hat."
führt, so kann von der Schließung des Registerblattes
abgesehen und das Registerblatt an das zuständige 6. § 29 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
Gericht abgegeben werden. „8. in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen
(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des Rechte, bei Löschungen einer Schiffshypothek
§ 2 eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift oder eines Pfandrechtes an einer Schiffspart
des neuen Blattes sind in-Klammem mit dem Zusatz unter Angabe des gelöschten Betrages in Buch-
„früher" auch das bisherige Gericht und die bisherige staben. Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek
Band- und Blattnummer anzugeben. gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von
dem Betrag abzuschreiben. Bezieht sich diese
(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die
Löschung auf einen Teilbetrag, so ist der
Registerakten und die sonstigen Schriftstücke abzu-
gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5 von dem
geben, die sich auf die Registerblätter beziehen und
Teilbetrag abzuschreiben."
bei den Akten aufbewahrt werden."
7. § 30 wird aufgehoben.
4. Nach § 13 wird folgender§ 13a eingefügt:
.,§13a 8. § 31 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Ist die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines ,.2. Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwi-
Einzelheftes angebracht, so kann sie auf einen Ein- schen den äußersten Punkten des Vorstevens
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2787
und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, oder Amtsgericht Magdeburg in Urschrift abzugeben.
sofern sie keine Telegraphiefunk- oder Sprechfunkan- § 12 Abs. 1 bis 5 ist auf diesen Zuständigkeitswechsel
lage an Bord haben, auch wenn Schiffe dieser Art im nicht anzuwenden.
Schiffsregister eingetragen werden." (3) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten
Registerblättern können auch nach diesem Tag neue
9. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Eintragungen vorgenommen werden, wenn die
,,(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deut- Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wieder-
scher Sprache mit englischer Übersetzung maßge- gegeben werden und keine Verwirrung entsteht.
bend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen
ist." Eintragung nach Maßgabe des § 13 umzuschreiben.
(4) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für
10. § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Schiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister ein-
,,Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifi- getragen waren, kann von den Mustern in den An-
kat ist das Muster in deutscher Sprache mit engli- lagen zu dieser Verordnung abgewichen werden,
scher Übersetzung maßgebend, das dieser Verord- soweit es erforderlich ist, um den Inhalt eines noch
nung als Anlage 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung fortgeführten Registerblattes aus der Zeit vor dem
sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu ver- 3. Oktober 1990 zutreffend wiederzugeben."
wenden."
14. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:
11. § 53 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
„Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 tritt § 61
„ 7. in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 Abs. 2 außer Kraft."
bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter An-
gabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil
15. Anlage 4 erhält die Fassung, die sich aus Anhang A zu
gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von
dieser Verordnung ergibt.
dem Betrag abzuschreiben."
16. Anlage 5 erhält die Fassung, die sich aus Anhang B zu
12. Dem § 55 wird folgender Absatz angefügt:
dieser Verordnung ergibt.
,,(3) Entspricht ein Registerblatt nicht § 27 Abs. 1
Nr. 6 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden
Fassung, so kann es bei der nächsten Eintragung ent- Artikel2
sprechend ergänzt werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und
§ 53 Abs. 1 Nr. 7 in der vom 25. Oktober 1994 an gel- Nichtanwendung
tenden Fassung sind nur bei Löschungen nach die- von Maßgaben des Einigungsvertrages
sem Datum zu berücksichtigen. Vorhandene Vor- Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 7
drucke, die nicht der von dem 1. November 1994 an des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
geltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 entsprechen, 1990 II S. 889, 953) aufgeführten Maßgaben sind nicht
können weiterverwendet werden, wenn sie der bis mehr anzuwenden.
dahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen
und der Antragsteller auf die englische Übersetzung
verzichtet." Artikel3
13. Nach § 60 wird folgender§ 61 eingefügt: Bekanntmachungserlaubnis
,,§61 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in
(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet.
(2) Die Schiffsregister und Schiffsbauregister sowie Artikel4
die Registerakten sind an das nach den in Anlage 1
Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 des Eini- Inkrafttreten
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II Artikel 1 Nr. 9, 10, 15 und 16 tritt am 1. November 1994
S. 885, 953) aufgeführten Maßgaben zur Schiffsregi- in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 25. Okto-
sterordnung· zuständige Amtsgericht Rostock (Stadt) ber 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. September 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth eu sse r-Sc h narren berg er
2788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teilt
AnhangA
Anlage4
(zu§ 37 SchRegDV)
Bundesrepublik Deutschland
Federal RepubHc of Germany
(Bundesadler)
Schiffszertifikat
(Ship Certificate)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister
ist das Schiff
(The ship has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent by
the Court of Law the seal of which has been appended below;)
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ................................................................
eingetragen wie folgt:
(the entry, bearing the serial number .....................................................................................
has been effected on the strength of bona flde evidence and has the wording given here
under:) ..................................................................................................................................
1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................
(Name of ship)
2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ....................................................................
(IMO-Number and Distlnctive number or letters)
3. Gattung, Hauptbaustoff: ..................................................................................................
(Type and category of ship; main building material)
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: ..........................................•..........................
(Year of launch; place of build; name of yard)
5. Heimathafen: ..................................................................................................................
(Port of registry)
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):
Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in metres):
a) Länge: ...............................................................................................................
(length)
b) Breite: ................................................................................................................
(breadth)
c) aa) Tiefe: ..........................................................................................................
(depth)
bb) Umfang: .....................................................................................................
(girth)
cc) Seitenhöhe: ................................................................................................
(moulded depth)
d) länge über alles: ...............................................................................................
(length overalQ
Kubikmeter Registertonnen
(cubic metres) (registerecl tons)
e, f) Bruttoraumgehalt: ............................................................................................
(gross tonnage)
g, h) Nettoraumgehalt: .............................................................................................
(net tonnage)
ij Bruttoraumzahl: .................................................................................................
(gross tonnage)
k) Nettoraumzahl: ...................................... :...........................................................
(net tonnage)
1) Meßbrief: ...........................................................................................................
(tonnage certificate)
II. m) Maschinenleistung: ...........................................................................................
(engine output)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2789
(Seite2)
7. Eigentümer
(owner)
laufende Eigentümer Schiffs-
Erwerbsgrund
Nummer Korrespondentreeder parten
(serial (name of owner, (sharesin (legal ground
number) managing owner, theship) of acquisition)
Es wird bezeugt, daß das Schiff
nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines
deutschen Schiffes zustehen.
(This is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship
is entitled to fly the flag of th~ Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes
and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.)
den .......................................... 19 ........ .
(place of issue) (date of issue)
(SiegeQ Amtsgericht
(seaQ (local Court)
(Seite 3)
Zu Nummer
Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen
(related serial number (changes and amendments; encumbrances on ownership)
above)
(Seite 4)
Schiffshypotheken, Nießbrauch
hypotheques and mortgages; usufruct provisions)
laufende Nummer Betrag Inhalt der Eintragung zur laufenden Nummer Veränderungen,
(serial number) (amount) (text of entry in (related serial number Löschungen
the shipping register) opposite) (alterations and can-
cellations of entries
opposite)
2790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anhang B
Anlage5
(zu § 42 SchRegDV)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
(Bundesadler)
Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat
(Officially authorized extract
from the ship certificate)
des
(of the)
deutschen ................................................................................................................. Schiffs
(german ship)
von
(from)
(Seite2)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister
ist das Schiff
(Theship
has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory
provisions by the Court of Law the seal of which has been appended below;)
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.: ...............................eingetragen wie folgt:
(the entry, bearing the serial number has been effected on the strength of bona fide
evidence and has the wording given hereunder.)
1. Name des Schiffs: ...........................................................................................................
(Name of ship)
2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ................................................................... .
(IMO-Number and Distinctive number or letters)
3. Gattung, Hauptbaustoff: .................................................................................................
(Type and category of ship; main building material)
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .................................................................... .
f( ear of launch; place of build, name of yard)
5. Heimathafen: ..................................................................................................................
(Port of registry)
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):
(Results of the ship's official measurement (entries under a) to d) given in
metres):
a) Länge: ...............................................................................................................
(length)
b) Breite: ................................................................................................................
(breadth)
c) aa) Tiefe: ...........................................................................................................
(depth)
bb) Umfang: .....................................................................................................
(girth)
cc) Seitenhöhe: .............................................................................................. ..
(moulded depth)
d) Länge über alles: .............................................................................................. .
(length overall)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2791
Kubikmeter Registertonnen
(cubic metres) (registered tons)
e, f) Bruttoraumgehalt: .............................................
(gross tonnage)
g, h) Nettoraumgehalt: ..............................................
(net tonnage)
i) Bruttoraumzahl: .................................................
(gross tonnage)
k) Nettoraumzahl: ..................................................
(net tonnage)
Q Meßbrief: ...........................................................................................................
(tonnage certificate)
II. m) Maschinenleistung: ............................................................................................
(engine outpout)
Es wird bezeugt, daß das Schiff
nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deut-
schen Schiffes, zustehen.
(This is to certify that, under the provisions of section ... of the Flag Act, the ship
is entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the rights, attributes
and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her).
Die Übereinstimmung dieses Auszugs mit dem Schiffszertifikat wird hiermit beglaubigt.
{Certified to be a true excerpt from the ship certificate)
den ........................................... 19 .......... .
(place of issue) (date of issue)
(Siegel) Amtsgericht
(seal) (Local Court)
2792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Arbeitsertaubnisverordnung
Vom 30. September 1994
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset- 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 74 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 "§5
(BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, verordnet das Bun- Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status
desministerium für Arbeit und Sozialordnung nach An- Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Aus-
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 länder eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Auslän-
des Arbeitsförderungsgesetzes: dergesetzes) besitzt. Sie kann auch Ausländern erteilt
werden,
Artikel 1 1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit sind, wenn die Befreiung nicht auf Aufent-
Die Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Be-
halte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte
kanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1754,
ohne Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen
1981 1 S. 1245), zuletzt geändert durch die Verordnung
Erwerbstätigkeit beschränkt ist,
vom 1. September 1993 (BGBI. 1 S. 1527), wird wie folgt
geändert: 2. die eine Aufenthaltsgestattung(§ 55 des Asylver-
fahrensgesetzes) besitzen und nicht verpflichtet
sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
1. § 1 wird wie folgt geändert:
(§§ 4 7 bis 50 des Asylverfahrensgesetzes),
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländer-
"(2) Für eine erstmalige Beschäftigung darf die gesetzes als ertaubt gilt,
Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 folgenden Perso-
4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreise-
nengruppen erst erteilt werden, wenn sie sich für
pflicht nicht vollziehbar oder eine gesetzte Aus-
eine bestimmte Zeit im Geltungsbereich dieser
reisefrist noch nicht abgelaufen ist,
Verordnung rechtmäßig oder geduldet aufgehalten
haben (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt 5. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) be-
sitzen oder
1. vier Jahre für Ausländer, die als Ehegatten und
Kinder eines Ausländers eine Aufenthaltser- 6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anord-
laubnis (§§ 17 bis 22 des Ausländergesetzes) nung ausgesetzt ist."
oder eine Aufenthaltsbewilligung (§ 29 des
Ausländergesetzes) besitzen, wenn der Aus- 3. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
länder nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis
"1. der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Vor-
oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,
aussetzungen erfüllt,".
2. ein Jahr für Ehegatten und Kinder von Aus-
ländern, die eine Arbeitserlaubnis und eine Auf- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
enthaltsbefugnis oder eine Duldung (§ 55 des
Ausländergesetzes) besitzen, a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
3. ein Jahr für Ausländer, die eine aus anderen als aa) In Buchstabe c wird das Wort „absolvieren"
den in den §§ 51, 53 und 54 des Ausländerge- durch die Wörter „zu absolvieren" ersetzt.
setzes bezeichneten Gründen erteilte Duldung bb) In Buchstabe d werden die Wörter „aufbaut,
besitzen. abbaut und betreut oder vergleichbare Dienst-
§ 2 der Verordnung sowie Artikel 7 des Beschlus- leistungen erbringt" durch die Wörter „aufzu-
ses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei bauen, abzubauen und zu betreuen oder ver-
(ANBA Nr. 1/1981 S. 2ff.) bleiben unberührt." gleichbare Dienstleistungen zu erbringen" er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 7 werden die Wörter "bis zu zwei
"(3) Für eine Beschäftigung nach § 19 Abs. 1 Monaten im Jahr" gestrichen, das Semikolon
Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes darf die durch ein Komma ersetzt und die Wörter "sofern
Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 bis zu insgesamt die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr
drei Monaten jährlich erteilt werden, sofern der nicht übersteigt;" angefügt.
Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache der Bun-
c) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
desanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des
Herkunftslandes über das Verfahren der Auswahl ,, 13. Studenten ausländischer Hoch- und Fach-
und der Vermittlung oder mit Zustimmung der hochschulen für ein Praktikum bis zu sechs
Bundesanstalt vermittelt worden ist. Die Vermitt- Monaten, sofern die Beschäftigung in einem
lung ist auf die Beschäftigung in der Land- und unmittelbaren sachlichen Zusammenhang
Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättenge- mit dem Fachstudium des Praktikanten steht
werbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung und im Rahmen eines internationalen Aus-
sowie in Sägewerken beschränkt." tauschprogramms studentischer oder ver-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2793
gleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit (2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung
der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteil-
Bundesanstalt für Arbeit erfolgt;". ten Arbeitserlaubnis zu stellen.
d) Folgende Nummern werden angefügt: (3) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaubnis
von Amts wegen erteilt werden.
"14. Ausländer, die das 16. und noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet haben, für die Teil- (4) Das nach Absatz 1 zuständige Arbeitsamt ent-
nahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne scheidet über die Erteilung und den Widerruf, die
des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilli- Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitserlaubnis.
gen Sozialen Jahres oder im Sinne des (5) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann
Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen die Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und
Ökologischen Jahres; den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung für
15. Personen, die im Geltungsbereich dieser besondere Berufs- und Personengruppen aus
Verordnung geboren sind und eine unbe- Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen sei-
fristete Aufenthaltserlaubnis besitzen; nes Geschäftsbereichs übertragen."
16. Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung
{§ 27 des Ausländergesetzes) besitzen." 7. § 12 wird gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt gefaßt: 8. § 13 wird wie folgt geändert:
n§ 10 a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Arbeitserlaubnisersatz b) Folgender Absatz wird angefügt:
Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungs- "{3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Auf-
bescheinigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im hebung der Arbeitserlaubnis sind dem Arbeitneh-
Rahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Aus- mer schriftlich mitzuteilen."
tauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der
beruflichen und sprachlichen Fortbildung von einer 9. § 14 wird gestrichen.
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit ausgestellt
sind." 10. § 15a Abs. 3 wird gestrichen.
11. § 16 wird gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt gefaßt:
n§ 11
Artikel2
Zuständigkeit
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(1) Die Arbeitserlaubnis ist von dem Ausländer kann den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung in der
schriftlich bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in des- vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sen Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich
der Sitz des Betriebs oder der Niederlassung befin-
det. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeits- Artikel3
stätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zuständigen Stelle als Beschäftigungsort. Kraft.
Bonn, den 30. September 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anwerbestoppausnahme-Verordnung
Vom 30. September 1994
Auf Grund des § 19 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsför- Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeits-
derungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), verwaltung des Herkunftslandes über das Ver-
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 74 des Gesetzes vom fahren der Auswahl und der Vennittlung oder mit
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, Zustimmung der Bundesanstalt vermittelt worden
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- ist. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr
ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes: folgenden Kalenderjahr keine Arbeitser1aubnis für
eine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Schau-
Artikel 1 stellergewerbe erteilt werden, dabei sind auch Be-
schäftigungen nach § 1 Abs. 3 der Arbeitserlaubnis-
Die Anwerbestoppausnahme-Verordnung vom 21. De- verordnung zu berücksichtigen ...
zember 1990 (BGBI. 1S. 3012), geändert durch die Verord-
nung vom 1. September 1993 (BGBI. 1 S. 1528), wird wie b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
folgt geändert: .(5) Die Arbeitsertaubnis kann einem ausländi-
schen Hausangestellten eines Ausländers, der für
1. § 2 wird wie folgt geändert: einen begrenzten Zeitraum für seinen Arbettgeber
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im
Ausland im Bundesgebiet tätig wird, für diesen Zeit-
"4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die raum erteilt werden, wenn der Ausländer im Zeit-
nachweislich im Rahmen eines im Geltungsbe- punkt seiner Einreise den Hausangestellten seit
reich dieser Verordnung anerkannten Lehr- und mindestens einem Jahr in seinem Haushalt zur
Ausbildungsplanes tätig werden, soweit im Ein- Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines
zelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse pflegebedürftigen HaushaJtsmitglieds beschäftigt."
und Fertigkeiten im Herkunftsland praktisch
genutzt werden können und an der Ausbildung c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
ein besonderes öffentliches, insbesondere ent-
wicklungspolitisches Interesse besteht oder 3. In § 5 Nr. 7 werden die Wörter "oder im Auftrag" ge-
eine internationale Ausbildung allgemein üblich strichen und nach den Wörtern "im Bundesgebiet als
ist; die Arbeitserlaubnis für eine Erstausbildung solche• die Wörter "und nicht nur zur Ausbildung oder
kann nur in besonders begründeten Einzelfällen im Rahmen eines freiwilfigen Jahres im Sinne des
erteilt werden ... Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen
Jahres" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „im Rahmen
von Geschäftsbeziehungen" durch die Wörter "in
dem im Rahmen von bestehenden Geschäftsbe- 4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
ziehungen notwendigen Umfang" ersetzt. n§6
c) Dem Absatz 4 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: Grenzgängerbeschäftigung
"Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in beson- (1) Einem Ausländer, der in einem an die Bundes-
ders begründeten Einzelfällen erteilt werden." republik Deutschland angrenzenden Staat wohnt,
d) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine
Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für
„Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des
und 3 sowie des Absatzes 3 Nr. 2, soweit wegen
§ 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei
des im Einzelfall notwendigen Umfangs der Aus-
täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine
oder Weiterbildung eine längere Beschäftigung
auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte
erforderlich ist."
Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser
Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
(2) Einem Ausländer, der im Geltungsbereich dieser
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Verordnung beschäftigt ist und mit einem deutschen
n(1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann
Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu ins- die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Ehegatten
gesamt neun Monaten jährlich erteilt werden, so- den gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Mitglied-
fern der Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für staat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Ver-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2795
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen 6. In § 1O werden die Wörter „oder sich zum Besuch von
Wirtschaftsraum verlegen und der Ausländer minde- Verwandten im Geltungsbereich dieser Verordnung
stens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurück- aufhalten" gestrichen.
kehrt."
5. § 9 wird wie folgt gefaßt: Artikel2
,,§9 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Anwerbestoppausnahme-Verord-
Regionale Ausnahmen nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann ab- tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
weichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt
werden:
Artikel 3
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Liechten-
stein, Malta, Monaco, Neuseeland, San Marine, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika sowie Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
Zypern." 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 30. September 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
------ -···- ··--·····---------··-·- ------
2796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen
(Grundbuchvorrangverordnung - GBVorY)
Vom 3. Oktober 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Grur19buchordnung in der Abs. 5 des Vermögensgesetzes auch das Amt oder Lan-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 desamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag
S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz: des Grundstückseigentümers, des Gebäudeeigentümers,
eines Erbbauberechtigten oder des Anmelders eine Dring-
lichkeitsbescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, daß die
§1 Eintragung, deren Vornahme beantragt oder um deren
Vorrang fOr investlve Grundbuchsachen Vornahme ersucht wird, einem besonderen Investitions-
-zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
(1) Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsän- des lnvestitionsvorranggesetzes dient und die Angelegen-
demden oder berichtigenden Eintragungen in das Grund- heit unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
buch, die Investitionen dienen, kann das Grundbuchamt dringlich ist. In der Bescheinigung sind der Antragsteller,
vorrangig bearbeiten. Es soll sie vorrangig bearbeiten, das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erb-
wenn ihnen ein lnvestitionsvorrangbescheid oder eine baurecht, der Vorhabenträger und das Vorhaben in einer
Entscheidung im öffentlichen Bieterverfahren nach dem Kurzbeschreibung anzugeben.
lnvestitionsvorranggesetz oder eine Dringlichkeitsbe-
scheinigung nach § 2 zugrunde liegt und die. vorrangige
§3
Bearbeitung unter Beifügung mindestens einer Abschrift
dieser Urkunde beantragt wird. Liegen mehrere nach Anwendungsbereich
Satz 2 vorrangig zu bearbeitende Anträge vor, können sie,
(1) Die Befugnis der Landesjustizverwaltungen, durch
soweit nicht besondere Umstände vorliegen, -zwar vor den
allgemeine Verwaltungsvorschrift weitere Fälle zu bestim-
gewöhnlichen, untereinander aber nach der zeitlichen Rei-
men, die vorrangig zu bearbeiten sind, bleibt unberührt.
henfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.
Sie können ferner bestimmen, daß Anträge oder Ersuchen
(2) Auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 17 in geeigneten Fällen auch ohne Vortage einer Dringlich-
der Grundbuchordnung unberührt; gehen danach son- keits-Bescheinigung (§ 2) vorrangig zu bearbeiten sind.
stige Anträge oder Ersuchen vor, nehmen sie am Vorrang
(2) Einern lnvestitionsvorrangbescheid stehen eine Ent-
teil, auch wenn diese Anträge oder Ersuchen selbst nicht
scheidung nach§ 3a des Vermögensgesetzes in der vor
die Voraussetzungen hierfür erfüllen.
dem 22. Juli 1992 geltenden Fassung und eine Investiti-
onsbescheinigung nach dem Investitionsgesetz gleich.
§2
(3) Diese Verordnung gilt in den Ländern Brandenburg,
Dringlichkeitsbescheinigung Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Für Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsän- und Thüringen. Ein Anspruch auf vorrangige Bearbeitung
dernden oder berichtigenden Eintragungen in das Grund- im Einzelfall wird durch diese Verordnung nicht begründet.
buch, die sich auf Grundstücke oder Gebäude beziehen,
für die das lnvestitionsvorranggesetz keine Anwendung §4
findet, erteilen der Landkreis, die kreisfreie Stadt, weitere Inkrafttreten
durch die Landesjustizverwaltungen zu bestimmende
Stellen und im Rahmen einer Entscheidung nach § 31 Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Oktober 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berger
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2797
Berichtigung
des Pflege-Versicherungsgesetzes
Vom 23. September 1994
Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014) ist wie
folgt zu berichtigen:
a) In Artikel 26 Nr. 3 Buchstabe c lautet der Änderungsbefehl richtig:
"Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:".
b) Artikel 31 Nr. 1 lautet richtig:
,.1 . Nach § 13 wird folgender Paragraph eingefügt:
.,§ 13a
Pflegeversicherungszuschlag
Für Auszubildende, die beitragspflichtig
1. in der sozialen Pflegeversicherung oder
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in§ 61 Abs. 6
des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen er-
füllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, erhöhen sich die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um monatlich
10 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1996 um monatlich 15 Deutsche Mark.
Satz 1 ist bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1994 beginnen, oder auf Antrag von Beginn des Antrags-
monats an zu berücksichtigen.""
Bonn, den 23. September 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Bader
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erfangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1651 /94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführun~s-
vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Krite-
rien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 174/14 8.7.94
2798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1652/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1312/94 zur Festsetzung des höchstzulässigen Rück-
nahmepreises für G e w ä c h s h a u s t o m a t e n für das Wirtschaftsjahr
1994 L 174/16 8. 7.94
7. 7.94 Verordnun8 (EG) Nr. 1653/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2839/93 über den Sonderverkauf von Interventions-
butt er zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervor-
gegangenen F epubliken L 174/17 8. 7.94
7. 7.94 VerordnunÖ (E 3) Nr. 1654/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Ein-
lagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG)
Nr. 5 70/88 verkauften B u t t e r L 174/18 8. 7.94
7. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1655/94 der Komission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von B u t t er
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr L 174/19 8. 7.94
8. 7.94 Verordnun~ (EG) Nr. 1662/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1859/93 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von
K n o b I a u c h aus Drittländern L 176/1 9. 7.94
8. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1678/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 178/40 12. 7.94
8. 7.94 Verordnuni (EG) Nr. 1679/94 der Kommission zur Einstellung des
Sc h o 11 e n angs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 178/41 12. 7.94
8.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1680/94 der Kommission zur Einstellung des
Fan g s "an d er er Arten" durch Schiffe unter belgischer Flagge L 178/42 12. 7.94
11. 7.94 Verordnung {EG) Nr. 1682/94 der Kommission über die Meldungen
der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
La n d w i r t s c h a f t , Abteilung Ausrichtung, finanzierten Ausgaben
im Rahmen gemeinsamer Maßnahmen nach den Verordnungen (EWG)
Nr. 2328/91, (EWG) Nr. 1035n2, (EWG) Nr. 1360n8, (EWG) Nr. 389/82,
{EWG) Nr. 1696/71 des Rates und den Richtlinien 72/159/EWG und
72/160/EWG des Rates L 178/47 12. 7.94
11. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1683/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1983/92 und (EWG) Nr. 1997/92 mit besonderen
Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras
sowie der Kanarischen Inseln mit Reiser zeug n iss e n und zur
Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanzen L 178/53 12. 7.94
12. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1690/94 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates betreffend
die Gewährung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung bestimmter
Fischereierzeugnisse L 179/4 13. 7.94
12. 7.94 Verordnung {EG) Nr. 1691/94 der Kommission zur Festsetzung des be-
sonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zucker-
rübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das
Z u c k er wirtschaftsjahr 1993/1994 L 179/7 13. 7.94
13. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1707/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1913/69 über die Gewährung und Vorausfestsetzung der
Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidem ischfutterm itteln
und der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungs-
bestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für G et r e i d e und
Reis L 180/19 14. 7.94
13. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1708/94 der Kommission zur Berichtigung der
englischen Fassung der Verordnung {EWG) Nr. 1442/93 betreffend
Bananen und zur Abweichung von mehreren Fristen für die Bestim-
mung der für 1995 zuzuteilenden Referenzmengen und ihre Mitteilung L 180/21 14. 7.94
13.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1717/94 der Kommission betreffend die Verordnung
(EG) Nr. 121/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr be-
stimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik
Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik L 180/39 14. 7.94
14. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1719/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämien-
regelungen im R i n d f I e i s c h sektor L 181/4 15. 7.94
14. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1720/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3567/92 mit Durchführungsvorschriften für die erzeuger-
spezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertra-
gung von Ansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegen fl ei sc h L 181/6 15. 7.94
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2799
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14.7.94 Verordnun~ (EG) Nr. 1721/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Pro-
duktionsbeihilferegelung für Verabeitungserzeugnisse aus O b s t und
Gemüse L 181/8 15. 7.94
14.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1722/94 der Kommission betreffend die Verordnung
(EG) Nr. 1606/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr be-
stimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Bulgarien
und der Republik Rumänien andererseits L 181/9 15.7.94
15. 7. 94 Verordnun8 (EG) Nr. 1738/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmu~ zur Verord-
nung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der al gemeinen und
besonderen Interventionsmaßnahmen für R i n d f I e i s c h L 182/14 16. 7. 94
15. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1739/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3392/93 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EWG) Nr. 1842/83 des Rates betreffend die Abgabe von Mi I c h und
bestimmten M i Ich erze u g n iss e n an Schulkinder L 182/15 16. 7.94
15.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1740/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1727/92 und (EWG) Nr. 1728/92 mit besonderen
Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras
sowie der Kanarischen Inseln mit G et r e i d e erze u g n i s s e n und zur
Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz L 182/16 16. 7.94
15. 7. 94 Verordnun~ (EG) Nr. 1741 /94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2225/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur
Versorgung von Madeira mit Hopfen erlassenen besonderen Maß-
nahmen L 182/18 16. 7.94
15. 7.94 Verordnun~ (EG) Nr. 1742/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2224/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur
Versorgung der Kanarischen Inseln mit H o p f e n erlassenen besonde-
ren Maßnahmen L 182/19 16. 7.94
18. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1752/94 der Kommission über die Lagerbeihilfe
für unverarbeitete getrocknete We i n trau b e n und Feigen des
Wirtschaftsjahres 1993/94 L 183/1 19. 7.94
Andere Vorschriften
7. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1650/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 319/94 zur Festlegung und Verwaltung der beweglichen
Teilbeträge für bestimmte im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93
des Rates genannte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit
Ursprung in Rumänien L 174/12 8. 7.94
7. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1663/94 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 176/2 9. 7.94
8. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1664/94 der Kommission zur Einführung be-
sonderer Regeln für die Verwaltun~ und Aufteilung der zweiten Rate
bestimmter, mit der Verordnung (EG Nr. 517/94 des Rates festgelegter
Höchstmengen für Textilwaren L 176/4 9.7.94
7. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1672/94 der Kommission zur Einstellung von lvl-
rechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994
im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Thailand, den Philippinen und Rußland eröffneten Zolttarifplafonds L 178/1 12.7.94
7. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1673/94 der Kommission zur Einstellung von An-
rechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994
im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Pakistan eröffneten Zolltarifplafonds L 178/6 12. 7.94
I. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1674/94 der Kommission zur Einstellung von An-
rechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994
im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indien
eröffneten Zolltarifplafonds L 178/14 12. 7. 94
7. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1675/94 der Kommission zur Einstellung von An-
rechnungen auf für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im
Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Indonesien eröffneten Zolltarifplafonds L 178/25 12. 7.94
2800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
gee.m.b.H. - Druck: Bundeedruckerei GmbH, Zweignieder1usung Bonn.
Bundeegeaelzblatt Teil l enthllt Gesetze eowle Verordnungen und sonstige Be-
kannlmachungen von weaen111cher Bedeutung. IOweit aie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffemlichen lind.
Bundeageeetzblatl Teil II enthllt
a) VClkerrech1llch ÜberelnkOnfte und die zu ihNII' Inkraftsetzung oder Durch-
Nlzung ~ Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende
Bekanntmadlungen,
b) Zollfarlfvorachrfflen.
laufender Bezug nur Im Vertagsat,on,wne. Postanschrift fOr Abonnements-
bestallungen 8C>Wie Bestellungen bereits erachiet 18tier Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagegee.m.b.H., Poetfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis fOr Tell l und Teil II halbjihrtich je 97,80 DM. Einzelstilcke je angefan-
gene 16 Selten 3, 10 DM zUZOgllch Vet•ldkoelen. DiNer Preis gilt auch fOr
BundeegeeetzblAtter, de vor dem 1. Januar 1993 auegegeben worden sind.
Lieferung gegen Vorelnaendung dee Betrages auf du Poatgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VOf&usrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzOglich 1,85 DM Versandkosten), bei BundNanzelger V.......,..b.H. · Poetfach 13 20 · 53CI03 Bonn
Lieferung gegen V<>n1Usrechnung 9,05 DM. P ~ · Z 5702 A · Entg911 bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betragt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
7. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1676/94 der Kommission zur Einstellung von An-
rechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im
Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Brasilien, China, Südkorea und Hongkong eröffneten Zolltarifplafonds L 178/33 12.7.94
7. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1677/94 der Kommission zur Einstellung von An-
rechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994
im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung im Iran,
in Malaysia und Moldau eröffneten Zolltarifplafonds L 178/37 12.7.94
11. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission betreffend Unregelmäßig-
keiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rah-
men der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines
einschlägigen Informationssystems L 178/43 12. 7.94
12. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1704/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 180/12 14.7.94
11. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1706/94 der Kommission zur Änderung von Anhang 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 180/17 14.7.94
11. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates zum Verbot der Erfüllung von
Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren
Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen
berührt wurde L 182/1 16.7.94
11. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates über die finanzielle und techni-
sche Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten L 182/4 16.7.94
11. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1735/94 des Rates über die finanzielle und techni-
sche Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 über die finanzielle Zusammenarbeit
mit allen Drittländern im Mittelmeerraum L 182/6 16.7.94
14. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1736/94 der Kommission zur Einstellung von An-
rechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994
im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung
in China eröffnete Bezugsgrundlage L 102n 16.7.94
15. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1737/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und die Verordnung
(EWG) Nr. 3846/87zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 182/9 16. 7.94
15. 7. 94 Entscheidung Nr. 1751/94/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hämatit-Roheisen
mit Ursprung in Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine in die Gemein-
schaft L 182/37 16.7.94