2734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zu,· Aussetzung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik
für die Wahl zum 13. Deutschen Bundestag
Vom 28. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 51 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1288, 1594), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai
1994 (BGBI. 1 S. 993, 2417) geändert worden ist, findet für die Wahl zum
13. Deutschen Bundestag keine Anwendung.
Artikel2
§ 45 Abs. 1 Satz 5 und § 85 der Bundeswahlordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 495) finden für die Wahl zum
13. Deutschen Bundestag keine Anwendung.
Artikel3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bertin, den 28. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2735
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
und anderer Vorschriften über Kreditinstitute*)
Vom 28. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zweiter Abschnitt
Vorschriften für die Kreditinstitute
Artikel 1
1. Eigenkapital und Liquidität
fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen § 10 Eigenkapitalausstattung
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der § 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen
Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1082), und Finanzholding-Gruppen
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom § 11 Liquidität
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749), wird wie folgt geändert:
§ 12 Begrenzung von Anlagen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen
„1 n haltsü bersicht
2. Kreditgeschäft
Erster Abschnitt
§ 13 Großkredite
Allgemeine Vorschriften
§ 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen
1. Kreditinstitute und Finanzinstitute
§ 1 Begriffsbestimmungen § 14 Millionenkredite
§ 2 Ausnahmen § 15 Organkredite
§ 2a Rechtsform § 16 Anzeigepflicht für Organkredite
§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen § 17 Haftungsbestimmung
§ 3 Verbotene Geschäfte § 18 Kreditunterlagen
§ 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
§ 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers
für das Kreditwesen
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und 13a
§ 5 Organisation § 21 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 14
§ 6 Aufgaben bis 18
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 8a Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammen- 3. (weggefallen)
gefaßter Basis
§ 9 Schweigepflicht 4. Werbung und Hinweispflichten
der Kreditinstitute
") Artikel 1 dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinien 92/30/EWG
des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstitu- §23 Werbung
ten auf konsolidierter Basis (ABI. EG Nr. L 110 S. 52) und 92/121/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Oberwachung und Kon- § 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Siche-
trolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABI. EG 1993 Nr. L 29 S. 1). rungseinrichtung
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5. Besondere Pffichten 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,
der Finanzholding-Gesellschaften § 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder
und der gemischten Unternehmen unzureichender Liquidität
§ 24 Anzeigen § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
§ 24a Errichtung einer Zwejgstelle in einem anderen Mitglied- § 46 Maßnahmen bei Gefahr
staat der Europäischen Gemeinschaft
§ 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr,
§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben Bestellung vertretungsbefugter Personen
§ 46b Konkursantrag
5a. Vorlage
von Rechnungstegungsunterlagen § 46c Berechnung von Fristen
§ 26 Vorlage von Jahresabschluß, lagebericht und Prü- § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsen-
fungsberichten verkehrs
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
6. Prüfung und PrOferbestetlung
§ 27 Prüfung der Anlage 5. Voffziehbarkeit,
Zwangsmittel, Kosten und Gebühren
§ 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 50 Zwangsmittel
f 30 Depotprüfung
§ 51 Kosten und Gebühren
7. Befreiungen
§31 Vterter Abschnitt
Sondervorschriften
Dritter Abschnitt
§ 52 Sonderaufsicht
Vorschriften
über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem
§ 32 Erlaubnis anderen Staat
§ 33 Versagung der Erlaubnis § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft
§ 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis
bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen § 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft Gemeinschaft
§ 33b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen § 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften
§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
§ 35 Er1öschen und Aufhebung der Er1aubnis Fünfter Abschnitt
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern
§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§ 55 Ver1etzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungs-
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Er1öschens der
unfähigkeit oder der Überschuldung
Er1aubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
§ 56 Ordnungswidrigkeiten
2. Schutz § 57 (weggefallen)
der Bezeichnungen „Bank• und „Sparkasse"
§ 58 (weggefallen)
§ 39 Bezeichnungen „Bank" und "Bankier"
§ 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute
§ 40 Bezeichnung „Sparkasse"
§ 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 41 Ausnahmen
§ 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Sechster Abschnitt
§ 43 Registervorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Er1aubnis für bestehende Kreditinstitute
3. Auskünfte und Prüfungen
§ 62 Über1eitungsbestimmungen
§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten und in
die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezoge- § 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
nen Unternehmen
§ 63a Sondervorschriften für das In Artikel 3 des Einigungs-
§ 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen vertrages genannte Gebiet
§ 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen § 64 Deutsche Bundespost POSTBANK
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§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt:
§ 64b Kapital von beStehenden Kreditinstituten ,,(Sa) Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten
§ 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschieds- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
beträge schaftsraum und die anderen Vollmitgliedstaaten
der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
§ 64d Übergangsregelung für Großkredite
arbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit
§ 64e Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften". dem Internationalen Währungsfonds besondere
Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen
Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen ha-
2. Die nachstehenden Vorschriften werden wie folgt ben. Zone B bezeichnet alle übrigen Länder."
geändert: c) In Absatz 7 wird der Punkt durch ein Semikolon
a) In § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 4 ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Satz 1, § 24a Abs. 4, § 25 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 29 ,,als Tochterunternehmen gelten auch Unterneh-
Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 und men, auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt
§ 53c werden die Worte „Der Bundesminister" werden kann.•
jeweils durch die Worte „Das Bundesministerium"
ersetzt. 4. In § 2 Abs. 4 wird nach der Angabe „45" die Angabe
b) In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 1 wird das • , 46" eingefügt.
Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundes-
ministerium" ersetzt. 5. § 2b wird wie folgt geändert:
c) In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 werden di~ a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „Satz 2"
Worte „der Bundesminister" durch die Worte „das die Angabe „Nr. 1" eingefügt.
Bundesministerium" ersetzt. b) Absati. 5 wird wie folgt geändt:fl:
d} In § 24 Abs. 4 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2 und § 30 aa) In Satz 1 werden die Worte .die Entscheidung
Abs. 2 Satz 2 wird das Wort .Er" jeweils durch das über"' gestrichen und das Wort „auszusetzen"
Wort „Es" ersetzt. durch die Worte „ vorläufig zu untersagen"
ersetzt.
e) In § 1 Abs. 4 und 5, § 2b Abs. 3 und 5 Satz 1, § 8
Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 4, § 24a Abs. 1 und 4, bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Aussetzung" durch
§ 33a Satz 1, §§ 33b, 44a Abs. 2 Satz 1, § 53b die Worte "vorläufige Untersagung" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, §§ 53c und 53d sowie
in den Überschriften der§§ 24a, 33a, 33b, 53b und 6. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
53c wird das Wort „ Wirtschaftsgemeinschaft" a) In Satz 1 werden die Worte „über Kreditinstitute
jeweils durch das Wort „Gemeinschaft" ersetzt; in auf zusammengefaßter Basis" durch die Worte
§ 24 Abs. 1 Nr. 10 werden die Worte „Mitgliedstaat „nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung
die Worte „Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABI.
schaft" ersetzt. EG Nr. L 110 S. 52 - Konsolidierungsrichtlinie)"
ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „eines Kreditinsti-
tuts oder einer Kreditinstitutsgruppe" durch die
a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c
Worte „von Kreditinstituten auf Einzelbasis oder
eingefügt:
auf zusammengefaßter Basis" ersetzt.
• (3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanz-
institute, deren Tochterunternehmen ausschließ- 7. Nach § 8 wird folgender§ Sa eingefügt:
lich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder
Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Toch- .§Sa
terunternehmen ein Kreditinstitut ist, das Einlagen
Zuständigkeit
oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
für die Beaufsichtigung
entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt.
auf zusammengefaßter Basis
(3b) Gemischte Unternehmen -sind Unterneh- (1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beauf-
men, die weder Finanzholding-Gesellschaften sichtigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Finanz-
noch Kreditinstitute sind, mit mindestens einem holding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3
Kreditinstitut als Tochteruntemehmen. absehen und das übergeordnete Kreditinstitut von
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs- den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsich-
tigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich frei-
diensten sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit
stellen, wenn
darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechen-
zentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten aus- 1. bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kre-
zuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur ditinstitut Tochterunternehmen eines Kreditinsti-
Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute tuts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
sind." Europäischen Gemeinschaft ist, das Einlagen oder
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andere rückzahlbare Gelder des Publikums ent- e) Absatz 6b wird wie folgt geändert:
gegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, und
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „sowie der
dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter
Absätze 5 und Sa" die Worte ,, , abzüglich der
Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie einbe-
Marktpflegepositionen," eingefügt.
zogen ist, oder
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „nach
2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zustän-
Absatz Sa" die Worte,,, abzüglich der Markt-
digen Behörden eines anderen Mitgliedstaates auf
pflegepositionen," eingefügt.
zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidie-
rungsrichtlinie beaufsichtigt werden. t) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Ver-
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle mögenseinlagen stiller Gesellschafter sowie Kapi-
des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 tal, das gegen Gewährung von Genußrechten oder
Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbind-
von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein lichkeiten eingezahlt ist, dem haftenden Eigen-
Kreditinstitut der Gruppe mit Sitz im Inland als über- kapital nicht mehr zugerechnet, sobald die Vor-
geordnetes Kreditinstitut bestimmen; die Vorschriften aussetzungen für ihre Anerkennung nach den
dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusam- Absätzen 4, 5 oder 5a entfallen sind."
mengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend
anzuwenden." 9. § 10a wird wie folgt gefaßt:
8. § 10 wird wie folgt geändert: ,,§10a
a) Dem Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze Eigenkapitalausstattung
angefügt: von Kreditinstitutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen
,,Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-
amt und der Deutschen Bundesbank monatlich die (1) Die Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe
nach den Grundsätzen für die Überprüfung der oder einer Finanzholding-Gruppe (gruppenange-
angemessenen Eigenkapitalausstattung erforder- hörige Unternehmen) müssen insgesamt ein ange-
lichen Angaben einzureichen. Sie haben zur messenes haftendes Eigenkapital haben. § 10 über
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufberei- die Eigenkapitalausstattung einzelner Kreditinstitute
tung und Weiterleitung der gemäß Satz 4 erforder- gilt entsprechend.
lichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisa- (2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vor-
tion und angemessene interne Kontrollverfahren schrift besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordne-
einzurichten." tes Kreditinstitut) mit Sitz im Inland an einem anderen
b) In Absatz 4a Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppel- Kreditinstitut, einem Finanzinstitut oder einem Unter-
buchstabe cc werden nach den Worten „Grund- nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im
stücks-Sondervermögen" die Worte „mit Aus- Inland oder Ausland mindestens 40 vom Hundert der
nahme eines Spezialfonds" gestrichen. Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erheb-
liche Beteiligung) oder diese Unternehmen Tochter-
c) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort „notierten" ge- unternehmen sind (nachgeordnete Unternehmen).
strichen. Sind einem Kreditinstitut ausschließlich Unternehmen
d) Absatz 6a wird wie folgt geändert: mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, so
besteht keine Kreditinstitutsgruppe.
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort „notierten"
gestrichen und nach den Worten „nachrangi- (3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser
ger Verbindlichkeiten" das Wort ,,(Marktpflege- Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesell-
positionen)" eingefügt. schaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 nachgeordnet sind, von denen min-
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: destens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Toch-
„Ein Kreditinstitut braucht Beteiligungen, die terunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, die
Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits
es oder das ihm übergeordnete Kreditinstitut
pflichtweise in die Zusammenfassung nach 1. einem Kreditinstitut oder einer Finanzholding-
§ 10a, nach§ 13a Abs. 3 Satz 1 und, für den Gesellschaft mit Sitz im Inland als Tochterunter-
Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 nehmen nachgeordnet oder
vorbehaltUch des § 64a Abs. 3, nach § 12
2. einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen
Abs. 5 Satz 4 einbezieht, nicht von seinem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,
haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Rege-
das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
lung gilt entsprechend für Beteiligungen, die
Publikums entgegennimmt und das Kreditge-
das Kreditinstitut als übergeordnetes Kredit-
schäft betreibt, als Tochterunternehmen nachge-
institut freiwillig in die Zusammenfassung
ordnet.
nach § 10a, nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und, für
den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem
vorbehaltlich des§ 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Satz 4 einbezieht, oder die es freiwillig nach schaft, so besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. ·1
diesen Bestimmungen konsolidiert." und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2739
1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein len; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als
Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Tochterunter- haftendes Eigenkapital die Bestandteile, die den nach
nehmen und kein Kreditinstitut mit Sitz in ihrem § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die
Sitzstaat, das Einlagen oder andere rückzahlbare Zusammenfassung hat das übergeordnete Kredit-
Gelder des Publikums entgegennimmt und das instiM seine maßgeblichen Posten mit denen der
Kreditgeschäft betreibt, als Tochterunternehmen anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusam-
nachgeordnet ist und menzufassen. Von dem gemäß Satz 2 zusammen-
zufassenden haftenden Eigenkapital sind abzuziehen
2. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere
Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanz- die bei dem übergeordneten Kreditinstitut und den
holding-Gesellschaft als Tochterunternehmen anderen gruppenangehörigen Unternehmen ausge-
nachgeordnete Kreditinstitut mit Sitz in einem Mit- wiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, das entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der Ver-
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des mögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10
Publikums entgegennimmt und das Kreditge- Abs. 4 Satz 1, des Genußrechtskapitals nach § 10
schäft betreibt, oder bei gleich hoher Bilanz- Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbindlichkeiten
summe zuerst die Zulassung erhalten hat. nach § 10 Abs. 5a Satz 1 sowie die bei dem überge-
ordneten Kreditinstitut oder einem anderen gruppen-
Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordne- angehörigen Unternehmen berücksichtigten nicht
tes Kreditinstitut dasjenige gruppenangehörige Kre- realisierten Reserven nach§ 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4,
ditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem ande- soweit sie auf die gruppenangehörigen Unternehmen
ren gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im entfallen, und zwar die Kapitalanteile und Vennögens-
Inland nachgeordnet ist; erfüllen mehrere Kreditinsti- einlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die
Me mit Sitz im Inland die Voraussetzungen des ersten nachrangigen Verbindlichkeiten von den ergänzen-
Halbsatzes, so gilt dasjenige von ihnen als übergeord- den Eigenkapitalbestandteilen des § 10 Abs. 6b
netes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat Satz 2, das Genußrechtskapital und die nicht rea-
oder, bei gleich hoher Bilanzsumme, zuerst seine lisierten Reserven von der Summe der ergänzenden
Zulassung erhalten hat. Eigenkapitalbestandteile des § 10 Abs. 6b Satz 1,
jeweils vor der in diesen Bestimmungen vorgesehe-
(4) Als nachgeordnete Unternehmen einer Kredit- nen Kappung; bei Beteiligungen, die über nicht grup-
institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe gel- penangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind
ten auch Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unter- solche Buchwerte und nicht realisierten Reserven
nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen,
Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung
Unternehmen an einem solchen Unternehmen minde- entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher
stens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar als das anteilige Kapital und die anteiligen Rücklagen
oder mittelbar hält, es gemeinsam mit anderen nicht des nachgeordneten Unternehmens, so hat das über-
gruppenangehörigen Unternehmen leitet und für die geordnete Kreditinstitut den Unterschiedsbetrag, wie
Verbindlichkeiten dieses Unternehmens nach Maß-
er sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung
gabe seines Kapitalanteils beschränkt haftet. Kapi-
in die Zusammenfassung ergibt (aktivischer Unter-
talanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2
schiedsbetrag), mit haftendem Eigenkapital zu unter-
und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Kapital-
legen. Zu diesem Zweck hat das übergeordnete Kre-
anlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete
ditinstitut den aktivischen Unterschiedsbetrag in die
Unternehmen.
folgenden Komponenten zu zerlegen:
(5) Zur Ermittlung einer erheblichen Beteiligung a) den Betrag, der durch nicht realisierte Reserven
sind unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalan- des nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist,
teile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für die nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 als haftendes
Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens Eigenkapital berücksichtigungsfähig sind,
gehören, zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene b) den Betrag, der durch sonstige nicht realisierte
Kapitalanteile bleiben hierbei außer Betracht, wenn Reserven des nachgeordneten Unternehmens ge-
sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem deckt ist und
das übergeordnete Kreditinstitut oder die Finanzhol-
ding-Gesellschaft weniger als 40 vom Hundert der c) den Restbetrag (Geschäfts- oder Firmenwert).
Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend Der Geschäfts- oder Firmenwert ist vom Kernkapital
für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr der Gruppe abzuziehen. Die Beträge nach den Buch-
als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalan- staben a und b sind nach Maßgabe des Satzes 8 und
teilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 vorbehaltlich des Satzes 9 mit haftendem Eigenkapital
des Aktiengesetzes gilt entsprechend. abzudecken, das bei der Beurteilung der Angemes-
senheit des haftenden Eigenkapitals der Gruppe nach
(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insge- § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 nicht
samt ein angemessenes haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden darf. Dieses muß beim Betrag
haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihres haf- nach Buchstabe b mindestens zur Hälfte aus Kern-
tenden Eigenkapitals einschließlich der Anteile ande- kapital bestehen; beim Betrag nach Buchstabe a kann
rer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der die Unterlegung auch in voller Höhe mit dem Teilbe-
Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit trag der ergänzenden Eigenmittel erfolgen, der gemäß
§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurtei- § 10 Abs. 6b Satz 1 oder 2 nicht als haftendes Eigen-
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. .
kapital zu berücksichtigen ist. Dabei können die 10. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
Beträge nach den Buchstaben a und b mit einem
„Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt
jährlich um mindestens ein Zehntef abnehmenden
und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach
Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfrem-
den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditäts-
den Unternehmen behandelt werden; die nach § 10
ausstattung erforderlichen Angaben einzureichen."
Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 berücksichtigungsfähigen nicht
realisierten Reserven des nachgeordneten Unter-
nehmens sind bei der Berechnung der konsolidierten 11. § 12a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Eigenmittel nur insoweit anzurechnen, als sie den Teil
des Betrages nach Buchstabe a, der nach Maßgabe a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
des Teilsatzes 1 wie eine Beteiligung an einem grup-
penfremden Unternehmen behandelt werden kann, ,,Ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gesell-
schaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an
übersteigen. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der
eingehenden sonstigen für die Berechnung der
Begründung einer Unternehmensbeziehung mit
Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
einem solchen Unternehmen, wodurch das Unter-
§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten, die sich aus
nehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen
Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen
im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 oder§ 13a Abs. 2
Unternehmen ergeben, sind wegzulassen. Das Bun-
wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanz-
desministerium der Finanzen kann im Benehmen mit
holding-Gesellschaft das für die Zusammenfas-
der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
sung verantwortliche übergeordnete Kreditinstitut,
ergänzende Vorschriften erlassen.
die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach
(7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen An-
T ochteruntemehmen sind, hat das übergeordnete gaben erhält."
Kreditinstitut, insofern abweichend von Absatz 6, sein
haftendes Eigenkapital und die weiteren im Rahmen b) In Satz 2 werden die Angabe ,.§ 10a Abs. 5 Satz 2"
der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 9 Satz 3" und die
mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten mit dem Worte „quotalen Zusammenfassung nach § 10a
haftenden Eigenkapital und den weiteren maßgeb- Abs. 3" durch die Worte „Zusammenfassung nach
lichen Posten der nachgeordneten Unternehmen je- § 10a Abs. 6 oder 7" ersetzt.
weils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammen-
zufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nach- c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitut"
geordneten Unternehmen entspricht. die Worte „oder die Finanzholding-Gesellschaft"
eingefügt.
(8) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine
angemessene Eigenkapitalausstattung der Kredit-
institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (Gruppe) 12. § 13 wird wie folgt gefaßt:
verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen nach Satz 1 auf gruppenangehörige ,,§ 13
Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allge- Großkredite
mein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegen-
(1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt
steht. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kre-
(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben ditinstituts betragen oder übersteigen (Großkredite),
zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufberei- sind der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der
tung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung nach§ 22 zu er1assenden Rechtsverordnung anzu-
gemäß den AQsätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben zeigen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen
eine ordnungsgemäße Organisation und angemes- mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt
sene interne Kontrollverfahren einzurichten. Die nach- weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter
geordneten Unternehmen sowie die Finanzholding- Anzeigen verzichten.
Gesellschaft sind verpflichtet, dem übergeordneten
Kreditinstitut die für die Zusammenfassung erforder- (2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristi-
lichen Angaben zu übermitteln. Kann ein übergeord- schen Person oder einer Personenhandelsgesell-
netes Kreditinstitut für einzelne gruppenangehörige schaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des
Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht be- Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines
schaffen, so sind die auf das gruppenangehörige einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 ge- gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung
nannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapital des gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eil-
übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen. bedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der
Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für über- aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne vor-
geordnete Kreditinstitute, die selbst einem Kredit- herigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäfts-
institut mit Sitz im Inland nachgeordnet sind, es sei leiter gewährt worden, so ist dem Bundesaufsichts-
denn, es handelt sich um wechselseitig beteiligte amt und der Deutschen Bundesbank innerhalb eines
Kreditinstitute oder um Kreditinstitute, an denen über- Monats anzuzeigen, ob und mit wetchem Ergebnis die
geordnete Kreditinstitute weniger als 75 vom Hundert Beschlußfassung nachgeholt worden ist. Wird ein be-
der Kapitalanteile halten." reits gewährter Kredit durch Verringerung des haften-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 7. Oktober 1994 2741
den Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weiter- 13. § 13a wird wie folgt gefaßt:
gewährung dieses Großkredits unbeschadet der
Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund ,,§13a
eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen
Großkredite
Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die
von Kreditinstitutsgruppen
Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
und Finanzholding-Gruppen
(1) Für die von den Unternehmen einer Kreditinsti-
(3) Zur Sicherstellung der ordnungsgem&ßen tutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe insge-
Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer samt gewährten Kredite gilt § 13 Abs. 1, 4, 5 und 6
späteren Änderungen sowie zur Überwachung der über Großkredite einzelner Kreditinstitute entspre-
Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen chend.
Kreditpolitik hat jedes Kreditinstitut eine ordnungs-
gemäße Organisation und Buchführung sowie ange- (2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vor-
messene interne Kontrollverfahren einzurichten. schrift besteht, wenn ein Kreditinstitut (überge-
ordnetes Kreditinstitut) mit Sitz Im Inland an einem
anderen Kreditinstitut, einem Finanzinstitut oder ei-
(4) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsge- nem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
schäfts darf der einzelne Großkredit 25 vom Hundert mit Sitz im Inland oder Ausland mindestens 50 vom
und dürfen alle Großkredite zusammen das Achtfache Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar
des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht hält (maßgebliche Beteiligung} oder diese Unter-
übersteigen; bei Krediten an Tochterunternehmen, an nehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete
Mutterunternehmen oder an dessen andere Tochter- Unternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließ-
unternehmen (Schwesterunternehmen) darf der ein- lich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
zelne Großkredit 20 vom Hundert des haftenden nachgeordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe.
Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen, es Für die Bestimmung einer Finanzholding-Gruppe im
sei denn, das KreditinstiM und das Tochter-, Mutter- Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 3 mit der Maß-
oder Schwesterunternehmen gehören einer Gruppe gabe, daß nur nachgeordnete Unternehmen im Sinne
im Sinne des § 13a Abs. 2 an oder sie werden durch des Satzes 1 einzubeziehen sind. Für die Ermittlung
die zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- einer maßgeblichen Beteiligung gilt § 1oa Abs. 5 ent-
staates der Europäischen Gemeinschaft oder Ver- sprechend.
tragsstaates des Abkommens über den Europäi- (3) Ob Unternehmen, die einer Kreditinstituts-
schen Wirtschaftsraum zu einer Kreditinstituts- oder gruppe oder einer Finanzholding-Gruppe angehören,
Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die
92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten, ist anhand einer
die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Zusammenfassung ihres haftenden Eigenkapitals ein-
Kreditinstituten (ABI. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - Groß- schließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der
kreditrichtlinie) zusammengefaßt. Das Überschreiten Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für
der Grenzen nach Satz 1 ist unverzüglich der Deut- eines der gruppenangehörigen Unternehmen der von
schen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt ihm gewährte Kredit 5 vom Hundert seines haftenden
anzuzeigen. Das Kreditinstitut darf mit Zustimmung Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. § 10a Abs. 6
des Bundesaufsichtsamtes die Grenze nach Satz 1 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 gilt entsprechend.
überschreiten, wenn die über die Grenzen hinaus-
gehenden Beträge, bei Überschreiten beider Grenzen (4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die An-
der höhere Betrag, durch haftendes Eigenkapital zeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13
abgedeckt werden; diese Teile des haftenden Eigen- Abs. 1 und 4 zu erfüllen. Es Ist dafür verantwortlich,
kapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 daß die gruppenangehörigen Unternehmen insge-
Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessen- samt die Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten. Es darf
heit des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach
werden. Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur ein-
wirken, soweit dem das allgemein geltende Gesell-
schaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen
angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen (5) § 1oa Abs. 9 und 1ogilt entsprechend."
oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen
Genossenschaften oder Sparkassen an Endkredit- 14. § 14 wird wie folgt geändert:
nehmer leiten, sind in Absatz 4 bei den Zentralkredit- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
instituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkredit-
nehmer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn ,,(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bun-
die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur desbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli
Sicherheit abgetreten werden. und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen,
deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem
Zeitpunkt während der dem Meldetermin vor-
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen hergehenden drei Kalendermonate 3 Millionen
von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß Deutsche Mark oder mehr betragen hat. überge-
die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu er- ordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2
statten sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt haben zugleich für die gruppenangehörigen Unter-
werden." · nehmen im Sinne des § 13a Abs. 2 deren Kredit-
2742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nehmer im Sinne des entsprechend anzuwenden- 1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Post-
den Satzes 1 anzuzeigen, soweit diese Unterneh- giroämtern,
men nicht selbst nach Satz 1 oder nach § 2 Abs. 2
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die
zweiter Halbsatz anzeigepflichtig sind. Diese grup-
zur Refinanzierung bei Zentralnotenba,:iken zu-
penangehörigen Unternehmen haben dem über-
gelassen sind,
geordneten Kreditinstitut die hierfür erforderlichen
Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemein- 3. im Einzug befindliche Werte, für die entspre-
schaftskrediten von 3 Millionen Deutsche Mark chende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzel- 4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden
nen Unternehmens 3 Millionen Deutsche Mark (einschließlich der Warenforderungen von Kredit-
nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der instituten mit Warengeschäft),
Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am
Meldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 2 5. Schuldverschreibungen und andere festverzins-
gilt entsprechend.• liche Wertpapiere, soweit sie kein Recht ver-
briefen, das unter die in Satz 1 genannten Finanz-
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: termingeschäfte oder Optionsrechte fällt,
,,Die Verschuldung bei den beteiligten Kredit- 6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wert-
gebern ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in papiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das
1. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2; unter die in Satz 1 genannten Finanztermin-
geschäfte oder Optionsrechte fällt,
2. Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Op-
tionsrechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1; 7. Beteiligungen,
3. Kredite im Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 8. Anteile an verbundenen Unternehmen,
bis 5, 7, 9 und 12; 9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Lea-
4. Kredite, die vom Bund, einem Sondervermögen singverträge abgeschlossen worden sind, unab-
hängig von ihrem Bilanzausweis,
des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder
einem Gemeindeverband verbürgt o~er in 10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie
anderer Weise gesichert sind (öffentlich ver- einem Adressenausfallrisiko untertiegen.
bürgte Kredite); Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des
5. Kredite, die die Voraussetzungen des § 21 Satzes 1 sind anzusehen
Abs. 3 Nr. 1 oder 2 erfüllen (Realkredite); 1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehun-
6. Kredite im Sinne des§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2." gen im Umlauf,
2. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergege-
15. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 9 die Worte benen Wechseln,
,, , Kuxen" und „Zahl der Kuxe," gestrichen. 3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Num-
16. § 18 wird wie folgt geändert:
mer 3 genannten Garantien und Gewährleistun-
a) In Satz 1 wird das Wort „einhunderttausend" durch gen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 ge-
das Wort „zweihundertfünfzigtausend" ersetzt. nannten Finanzswaps, FinaAztermingeschäfte
oder Optionsrechte beziehen,
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
,,Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offen-
legung absehen bei Krediten, die durch erst- 6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen
rangige Grundpfandrechte auf Wohneigentum, zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und
das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, ge- Zwischenkredite an Bausparer,
sichert sind, solange der Kredit vier Fünftel des 7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für
Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des fremde Verbindlichkeiten,
§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes
nicht übersteigt und der Kreditnehmer die von ihm 8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte
geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen stö- Bilanzaktiva, die dieser mit det Vereinbarung auf
rungsfrei erbringt." einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Ver-
langen zurücknehmen muß,
17. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefaßt: 9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei
denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden
,,§19 Kreditinstitut verbleibt,
Begriff des Kredits 10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine
in den §§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des
(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanz- Liefergegenstandes besteht,
aktiva, Finanzswaps sowie die dafür übernommenen 11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
Gewährleistungen, Finanztermingeschäfte und Opti-
onsrechte sowie die dafür übernommenen Gewähr- 12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
leistungen und andere außerbilanzi~lle Geschäfte. Als 13. noch nicht in Anspruch genommene Kredit-
Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen zusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2743
als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
und vorbehaltlos von dem Kreditinstitut gekün- schaft oder Vertragsstaat des Abkommens Ober den
digt werden können, Europäischen Wirtschaftsraum sowie an deren an-
dere Tochterunternehmen, sofem das Kreditinstitut,
14. noch nicht in Anspruch genommene Kredit-
sein Mutterunternehmen und deren andere Tochter-
zusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von bis
unternehmen von den zuständigen Behörden des
zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und
anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates in die
vorbehaltlos von dem Kreditinstitut gekündigt
Überwachung der Großkredite auf zusammengefaß-
werden können.
ter Basis nach Maßgabe der Großkreditrichtlinie ein-
AJs Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Opti- bezogen werden.
onsrechte sind auch alle aus solchen Finanzinstru-
(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, wel-
menten abgeleiteten oder mit ihnen vergleichbaren
che die Förderinstitute des Bundes und der Länder
Finanzprodukte anzusehen.
auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenen-
(2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kre- falls auch über weitere Durchleltungsinstitute, über
ditnehmer zwei oder mehr natür1iche oder juristische Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an End-
Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die kreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), gelten für die
insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmit- beteiligten Institute in bezug auf die§§ 13 und 13a die
telbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß auf die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von
andere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne ihnen gewährten lnterbankkredits, wenn ihnen die
Vorliegen eines solchen Beherrschungsverhältnisses Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden.
als Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentli-
ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrschein- chen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute
lich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kredit- nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme)
nehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein
bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebe-
Dies ist insbesondere der Fall bei nenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute,
1. allen Unternehmen, die demselben Konzern über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.
angehören oder durch Verträge verbunden sind,
die vorsehen, daß das eine Unternehmen ver- §20
pflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Ausnahmen
abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit
beteiligten Unternehmen oder Personen, ausge- (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 und 13a gelten
nommen nicht
a) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im
ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeinde- Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens
verband, innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vor1eistung
abgewickelt werden;
b) die Europäischen Gemeinschaften,
2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im
c) ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens
Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkom- Innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt werden;
und deren Regionalregierungen und örtlichen
Gebietskörperschaften, wenn für diese Regio- 3. Bilanzaktiva, die nach§ 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4,
nalregierungen oder örtlichen Gebietskörper- § 1oa Abs. 9 Satz 3 oder§ 13a Abs. 5 von dem haf-
schaften nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/ tenden Eigenkapital abgezogen werden;
EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 Ober 4. abgeschriebene Kredite.
einen Solvabilitätskoeffizienten für Kredlty,sti-
(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a
tute (ABI. EG Nr. l 386 S. 14 -Solvabilitätsricht-
linie) die Gewichtung Null bekanntgegeben Abs. 1 sind nicht zu berOcksichtigen
worden ist, 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder aus-
d) eine Zentralregierung in einem anderen Land drOcklich gewährleistet wird von
derZoneA; a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem
2. Personenhandelsgesellschaften und ihren persön- Sondervermögen des Bundes, einem Land,
lich haftenden Gesellschaftern; einer Gemeinde oder einem Gemeindever-
band,
3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung
Kredit aufgenommen wird und demjenigen, der b) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank
den Kredit im eigenen Namen aufnimmt. in einem anderen Land der Zone A,
Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite c) den Europäischen Gemeinschaften,
innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe oder einer d) einer Regionalregierung oder örtlichen Ge-
Finanzholding-Gruppe nach § 13a Abs. 2 an Unter- bietskörperschaft in einem anderen Mitglied-
nehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13a staat der Europäischen Gemeinschaft oder
Abs. 3 einbezogen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem päischen Wirtschaftsraum, wenn für diese
2744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Regionalregierungen oder örtlichen Gebiets- (4) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-
körperschaften nach Artikel 7 der Solvabilitäts- grenze für die Gesamtheit der Großkredite eines
richtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben Kreditinstituts nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind die Kredite
worden ist; nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie nach § 19
Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.
2. Kredite, soweit ihre Erfüllung gesichert ist durch
Sicherheiten in Fonn von (5) § 13 Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse
gilt nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3
a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 Satz 2 Nr. 2 und 3.
genannten Emittenten ausgegeben worden
sind, (6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Insti-
tut, 2. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem
die von dem kreditgewährenden Institut ausge- Sondervermögen des Bundes, einem Land,
geben wurden und bei diesem hinterlegt sind. einer Gemeinde oder einem Gemeindever-
band,
(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober- b) den Europäischen Gemeinschaften,
grenze für den einzelnen Großkredit nach § 13 Abs. 4 c) einer juristischen Person des öffentlichen
Satz 1 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer
berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außer- in Buchstabe a genannten juristischen Person
dem getragen wird und keine Erwerbszwecke ver-
folgt, oder einem Unternehmen ohne Erwerbs-
1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von einer
Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank in charakter im Besitz des Bundes, eines Landes
oder einer der in Buchstabe a genannten juristi-
einem Land der Zone B, sofern die Kredite auf die
schen Personen;
Währung des jeweiligen Schuldners oder Emitten-
ten lauten und in dieser finanziert sind, 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von
ihrem Bilanzausweis;
2. Kredite mit Laufzeiten bis zu einem Jahr, deren
Erfüllung geschuldet wird von Kreditinstituten mit 4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.
Sitz im Inland oder von Kreditinstituten in anderen
Ländern der Zone A, die Einlagen oder andere §21
rückzahlbare Gelder des Publikums entgegen-
Begriff des Kredits in den §§ 15 bis 18
nehmen und das Kreditgeschäft betreiben; Forde-
rungen eingetragener Genossenschaften an ihre (1) Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 sind
Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozen- 1 . Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene
tralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderun-
an ihre Zentralkreditinstitute aus bei diesen unter- gen aus Namensschuldverschreibungen mit Aus-
haltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund nahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe
dienenden Guthaben können eine längere Laufzeit und Kommunalschuldverschreibungen;
haben,
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3. Schuldverschreibungen mit einer Deckung nach
3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäf-
den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes,
ten eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forde-
des Schiffsbankgesetzes oder des Gesetzes über
rungen aus Warengeschäften der Kreditgenossen-
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei-
schaften, sofern diese nicht über die handels-
bungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten,
übliche Frist hinaus gestundet werden;
4. Kredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohn- 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährlei-
eigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig stungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung
oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird eines Kreditinstituts aus der Bestellung von
oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abge-
schlossen hat und das solange sein Eigentum 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich über-
bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine tragener Geldforderungen einzustehen oder sie
Kaufoption nicht ausgeübt hat, gesichert sind, auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
soweit sie 50 vom Hundert des Grundstückswer- 6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unter-
tes nicht übersteigen und wenn der Wert des nehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt
Grundstücks jährlich nach von dem Bundesauf- jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien oder
sichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er
ermittelt wird, mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,
Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es
5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den
auf die Dauer des Besitzes ankommt;
Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothe-
kenbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom 7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasing-
Hundert des Wertes des Grundstücks nicht über- geber Leasingverträge abgeschlossen hat, ab-
steigen. züglich solcher Posten, die wegen der Erfüllung
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2745
oder der Veräußerung von Forderungen aus die- Umfang und Zeitpunkt der vorgeschriebenen Anzei-
sen Leasingverträgen gebildet werden; ein solcher gen sowie bestimmte Kredite, die bei der Berechnung
Posten kann nur bis zum Buchwert des ihm der Obergrenzen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 nur teilweise
zugehörigen Leasinggegenstandes abgezogen oder über die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 und 4
werden. hinaus nicht zu berücksichtigen sind. Die Rechtsver-
ordnung kann über die Bestimmungen des § 20
Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicher-
Abs. 2 hinaus weitere Kredite von der Anzeigepflicht
heiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem
ausnehmen. Sie kann darüber hinaus nach Maßgabe
Kreditinstitut bleiben außer Betracht.
der Solvabilitätsrichtlinie die Methoden zur Ermittlung
(2) Als Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 gelten nicht des Betrages vorgeben, mit dem die außerbilanziellen
1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen Geschäfte, die in Zusammenhang mit Zinssätzen,
des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder ausländischen Währungen oder sonstigen Preisen
einem Gemeindeverband gewährt werden; stehen, als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 anzu-
sehen sind. Das Bundesministerium der Finanzen
2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinsti- kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
tute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldan- das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertra-
lage dienenden Guthaben, die spätestens in drei gen, daß die Rechtsverordnung nur im Einvernehmen
Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der
Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kre-
Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zen- ditwirtschaft anzuhören."
tralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkredit-
institute können später fällig gestellt sein;
19. In § 23a wird in Satz 1 vor dem Wort „inländischen"
3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, das Wort „geeigneten" eingefügt.
die von einem Kreditinstitut angenommen, in-
dossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind,
eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben 20. Im Zweiten Abschnitt wird die Überschrift vor§ 24 wie
und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt wer- folgt gefaßt:
den; „5. Besondere Pflichten
4. abgeschriebene Kredite. der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,
der Finanzholding-Gesellschaften
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und§ 16 Satz 1 und der gemischten Unternehmen".
Nr. 2 sowie§ 18 gelten nicht für
1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der §§ 11 21. § 24 wird wie folgt geändert:
und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgeset-
,zes entsprechen; a) In Absatz 3 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefaßt:
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn
Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, „als Beteiligung gilt jeder Besitz an Aktien oder
soweit sie den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er
Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 mindestens ein Viertel des Kapitals des Unterneh-
sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbank- mens (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)
gesetzes entsprechen; erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes
3. Kredite, die einer inländischen juristischen Person ankommt."
des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
genannt ist, den Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Investitionsbank gewährt ,,(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem
werden; Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-
bank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Kre-
4. Kredite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1 ditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit
genannten Kreditnehmer gewährleistet sind. bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeord-
(4) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderun- nete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt der Veräußerer der und 4 sind, einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt
Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständi-
bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Europäischen Gemeinschaft und der Kommission
Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der der Europäischen Gemeinschaften. Die Begrün-
Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer." dung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher
Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen
sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
18. § 22 wird wie folgt gefaßt:
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen ...
,,§22
Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite 22. In§ 24aAbs.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kredit-
institut" ein Komma und folgende Worte eingefügt:
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundes- „das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
bank zu erlassende Rechtsverordnung nach Maß- Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft
gabe der Großkreditrichtlinie für die Großkredite Art, betreibt,".
2746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
23. § 25 wird wie folgt geändert: Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesell-
schaft beträgt, die Einbeziehung dieser Unter-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nehmen für die Aufsicht auf zusammengefaß-
aa) In Satz 1 wird das Wort „quotal" gestrichen. ter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bun-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: desaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhal-
tung dieser Voraussetzungen zu überprüfen."
,.§ 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der
Zusammenfassung, Abs. 9 über die Informati- c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
onspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen ,,Das Bundesaufsichtsamt hat von einer Freistel-
von der Zusammenfassung gilt entspre- lung nach Satz 2 abzusehen, wenn mehrere grup-
chend." penangehörige Unternehmen die Voraussetzung
b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit
dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusam-
„Die weiteren Angaben können sich auch auf mengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter
nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13a Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige
Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig,
Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichti- wenn nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes
gung auf zusammengefaßter Basis einbezogen ihre Einbezjehung in die Aufsicht auf zusammen-
sind, sowie auf gemischte Unternehmen, deren gefaßter Basis ungeeignet oder irreführend wäre."
Tochterunternehmen Kreditinstitute sind, bezie-
hen; die gemischten Unternehmen haben den Kre-
26. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ditinstituten die erforderlichen Angaben zu über-
mitteln." a) In Satz 1 wird in Nummer 4 das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt, Nummer 5 wird aufgehoben.
24. In§ 29 Abs. 1 Satz 1 wird Teilsatz 2 wie folgt gefaßt:
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er festzu-
stellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten ,.Das Bundesaufsichtsamt kann die Er1aubnis ver-
nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 5 Satz 5, Abs. 5a Satz 6 sagen, wenn
und Abs. 8, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 1. das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeu-
Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, tenden Beteiligung verbunden ist (§ 15 Aktien-
§ 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz und den §§ 16, 24 gesetz) und wegen dieser Unternehmensver-
und 24a Abs. 1, die Verpflichtungen nach den §§ 12 bindung oder der Struktur der Unternehmens-
und 18 und nach der nach § 22 zu erlassenden verbindung des Inhabers der bedeutenden
Rechtsverordnung sowie die Verpflichtungen nach Beteiligung mit anderen Unternehmen eine
§ 14 des Geldwäschegesetzes erfüllt hat;". wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht
möglich ist oder
25. § 31 wird wie folgt geändert: 2. entgegen§ 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ausreichenden Angaben oder Unter1agen ent-
hält."
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7 und 9" durch
die Angabe „ 7, 9 und 12" ersetzt und nach der
27. In § 33a Satz 1 werden vor den Worten „zu beschrän-
Angabe ,,§ 25" werden die Worte „oder von
ken" die Worte „die Erlaubnis" eingefügt.
der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz, den Jahresabschluß in einer Anlage
zu erläutern," eingefügt. 28. In § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird der Angabe
,,Satz 2" die Angabe „Nr. 1" angefügt.
bb) In Nummer 2 wird in der Angabe „ 13 Abs. 3
und 4" die Angabe „3 und "gestrichen.
29. § 44 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kredit-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ 13 Abs. 1 bis 4" instituten" die Worte „und in die Beaufsichtigung
durch die Angabe „13 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt. auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Un-
ternehmen" angefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
,,Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne über-
mer 1a eingefügt:
geordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a
Abs. 2 und 3 und des § 13a Abs. 2 von Ver- „1a. von nachgeordneten Unternehmen im Sinne
pflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a des § 10a Abs. 2 bis 4 sowie von nicht in die
Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich Zusammenfassung einbezogenen Tochter-
einzelner nachgeordneter Unternehmen im unternehmen und von gemischten Unterneh-
Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 und des § 13a men und deren Tochterunternehmen, soweit
Abs. 2 freistellen, wenn und solange die sie nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von
Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten den Mitgliedern der Organe dieser Unterneh-
Unternehmens weniger als zehn Millionen men Auskünfte und die Vorlegung von
ECU und weniger als 1 vom Hundert der Büchern und Schriften zu ver1angen, um die
Bilanzsumme des einer Kreditinstitutsgruppe Richtigkeit der Auskünfte oder der übermit-
übergeordneten Kreditinstituts oder der die telten Daten zu überprüfen, die tür die Auf-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2747
sieht auf zusammengefaßter Basis erforder- d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
lich sind oder die nach Maßgabe einer nach ,,(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den
§ 25 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverord-
in die Zusammenfassung einbezogenen Unterneh-
nung zu übermitteln sind; Nummer 1
men mit Sitz in einem anderen Staat die nach die-
Teilsatz 2 und 3 gilt entsprechend;".
sem Gesetz zulässigen PrOfungen durchzuführen,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: insbesondere die Richtigkeit der für die Zusam-
menfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe .,Absatz 1
und § 25 Abs. 2 und 4 übennittelten Daten zu über-
Nr. 1" die Angabe "und 1a" eingefügt.
prüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem
Recht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt
"Die Befugnis, von Kreditinstituten und den
auch für nicht in die Zusammenfassung einbezo-
Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle
gene Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder
Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung
der Finanzholding-Gesellschaft."
der Bücher und Schriften zu verlangen, sowie
die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 1a stehen auch
der Deutschen Bundesbank zu, soweit sie 31. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
nach diesem Gesetz tätig wird." „Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne
des § 10a Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden,
30. § 44a wird wie folgt geändert: wenn das haftende Eigenkapital der gruppenan-
gehörigen Unternehmen den Anforderungen des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: § 10a Abs. 1 nicht entspricht.•
"(1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung
von Datea beschränken, sind nicht anzuwenden 32. Nach § 45 wird folgender§ 45a eingefügt:
auf die Übermittlung von Daten zwischen einem
Kreditinstitut, einem Unternehmen im Sinne des ,,§45a
§ 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder einem nicht in die Zu- Maßnahmen
sammenfassung einbezogenen Unternehmen und gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen
(1) übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an
Staat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapi-
der Spitze einer Finanzholding-Gruppe Im Sinne des
talanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut
§ 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13a Abs. 2 dem
oder dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
übergeordneten Kreditinstitut nicht die für die Zusam-
hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden
menfassung nach § 10a oder § 13a erforderlichen
Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem ge-
Angaben gemäߧ 10a Abs. 9 Satz 2 oder§ 13a Abs. 5
mischten Unternehmen und seinen Tochterunter-
in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2, kann das Bun-
~ehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn die
desaufsichtsamt der Finanzholding-Gesellschaft die
Ubermittlung der Daten erforderlich ist, um Be-
Ausübung ihrer Stimmrechte an dem Kreditinstitut
stimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Kon-
und den anderen nachgeordneten Unternehmen mit
solidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit
Sitz im Inland untersagen, sofern nicht den Erforder-
Sitz in dem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundes-
nissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in
aufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Über-
anderer Weise Rechnung getragen werden kann.
mittlung von Daten in einen Staat außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft untersagen."' (2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf
Antrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Sitzes des übergeordneten Kreditinstituts einen
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinsti- Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der
tut" die Worte „oder Unternehmen" eingefügt Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der
und die Worte ,,auf zusammengefaßter Basis" Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soli-
werden durch die Worte „nach Maßgabe der den und bankaufsichtskonformen Führung der be-
Konsolidierungsrichtlinie" ersetzt. troffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Das
Bundesaufsichtsamt kann aus wichtigem Grund die
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen.
tute" die Worte „oder Unternehmen" einge-
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen,
fügt.
hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestel-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: lung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder
hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und
.,(2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kredit-
auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt
instituten oder Finanzholding-Gesellschaften mit
auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Ver-
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
gütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlos-
schen Gemeinschaft Auskünfte verlangen, welche
sen. Der Bund schießt die Auslagen und die Ver-
die Aufsicht über Kreditinstitute erleichtern, die
gütung vor; für seine Aufwendungen haften die
Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute oder
Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Un-
Finanzholding-Gesellschaften sind und von den
ternehmen gesamtschuldnerisch.
zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaa-
tes aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Ab-
Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusam- satz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unter-
mengefaßter Basis einbezogen werden." nehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der
2748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a 39. In § 63a wird Absatz 5 aufgehoben. Der bisherige Ab-
und 13a." satz 6 wird Absatz 5.
33. In § 49 werden die Angabe "45, 46" durch die Angabe 40. Nach § 64b werden folgende §§ 64c bis 64e einge-
"45, 45a Abs. 1, §§ 46" ersetzt und der Angabe 11 § 44 fügt:
Abs. 1 Nr. 1" die Angabe „und 1a" angefügt. ..§64c
Übergangsregelung
34 § 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert: für aktivische Unterschiedsbeträge
a) In Satz 1 wird nach der Angabe"§ 44 Abs. 1 Nr. 1" Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum
die Angabe "und 1a" eingefügt. 31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: der nach § 10a Abs. 6 Satz 2 zusammenzufassende
Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeord-
aa) Vor dem ersten Wort "Zusammenfassung" neten Unternehmens, so braucht das Kreditinstitut
wird das Wort „quotale" gestrichen. abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag, wie
bb) Die Angabe .,§ 10a Abs. 3" wird durch die An- er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusam-
gabe "§ 10a Abs. 6 und 7" ersetzt. menfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn
Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel
cc) Vor dem zweiten Wort „Zusammenfassung"
abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a
wird das Wort „quotalen" gestrichen.
Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie
eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unterneh-
35 § 53b wird wie folgt geändert: . men behandeln.
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 11 18 bis 20" §64d
durch die Angabe 11 18, 19, 21 Abs. 1, 2 und 5,
§§ 22" ersetzt. Übergangsregelung für Großkredite
b) In Absatz 7 Satz 1 Teilsatz 1 werden nach den Bis zum 31. Dezember 1998 gelten abweichend
Worten IITochterunternehmen eines Kreditinsti- von § 13 Abs. 1 Satz 1 solche Kredite als Großkredite,
tuts" die Worte ", das Einlagen oder andere rück- die 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
zahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt Kreditinstituts erreichen oder überschreiten, und
und das Kreditgeschäft betreibt," und nach den abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz für
Worten "Tochterunternehmen mehrerer Kredit- den einzelnen Großkredit eine Obergrenze von
institute" die Worte ", die Einlagen oder andere 40 vom Hundert und im Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1
rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenneh- zweiter Halbsatz 30 vom Hundert des haftenden
men und das Kreditgeschäft betreiben," eingefügt. Eigenkapitals des Kreditinstituts. Die Kredite sind bis
zum 31. Dezember 2001 auf die Obergrenze für den
einzelnen Großkredit gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 zu-
36. In § 53c Nr. 1 werden nach dem Wort "Dienstlei-
rückzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem
stungsverkehrs" die Worte „oder für die Aufsicht auf
1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund ver-
zusammengefaßter Basis" eingefügt.
traglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember
2001 fällig werden. Für Kreditinstitute, deren haften-
37. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: des Eigenkapital am 5. Februar 1993 7 Millionen ECU
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ..§ 53b Abs. 3 nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den Sät-
Satz 1," jeweils die Angabe „oder § 44 Abs. 1 zen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre;
Nr. 1a" eingefügt. Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein sol-
ches Kreditinstitut nach dem 5. Februar 1993 mit
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nach" die
einem anderen Kreditinstitut verschmolzen worden ist
Worte "§ 22 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit
oder wird und das haftende Eigenkapital der ver-
Satz 4," eingefügt.
schmolzenen Kreditinstitute 7 Millionen ECU über-
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: steigt.
aa) In der Angabe "§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2" wird §64e
die Angabe "oder 2" gestrichen. Anzeigepflicht
bb) Nach der Angabe „Abs. 2 Satz 5 oder 6," wird für Finanzholding-Gesellschaften
die Angabe ..Abs. 4 Satz 2," eingefügt. (1) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bun-
cc) Die Angabe 11 § 24 Abs. 1 oder 3" wird durch desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank un-
die Angabe 11 § 24 Abs. 1, 3 oder 3a Satz 1 verzüglich die Kreditinstitute, Finanzinstitute und
oder 3" ersetzt. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten an-
zuzeigen, die ihr nachgeordnete Unternehmen im
dd) Das Semikolon vor dem zweiten Halbsatz wird
durch ein Komma ersetzt, der zweite Halbsatz Sinne des § 10a Abs. 3 und 4 sind.
wird aufgehoben. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen Absatz 1 der Pflicht zur Anzeige
d) In Nummer 6 wird die Angabe 11 § 13 Abs. 3 oder 4"
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach-
durch die Angabe 11§ 13 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
kommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige An-
gaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
38. § 62 wird wie folgt geändert: Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet
Absatz 6 wird aufgehoben. werden."
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2749
Artikel2 Artikel3
Änderung des Gesetzes Neufassung
über die Angelegenheiten des Gesetzes über das Kreditwesen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Wortlaut
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom Inkraft-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz- treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten gesetzblatt bekanntzumachen.
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGB!. 1 S. 1744) geändert Artikel4
worden ist, wird nach der Angabe "§ 2b Abs. 2 Satz 4
Inkrafttreten
bis 7," die Angabe.,§ 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6," ein-
gefügt. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Sc h narren berge r
2750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Neuordnung des Pflegesatzrechts
Vom 26. September 1994
Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Sechster Abschnitt
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Sonstige Vorschriften
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 § 25 Landespflegesatzausschüsse
S. 886), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. August 1993
§ 26 Modellvorhaben
(BGBI. 1 S. 1402) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 § 27 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
S. 2266, 2328) verordnet die Bundesregierung: § 28 Übergangsvorschriften
Anlage 1: Fallpauschalen-Katalog
Artikel 1 Anlage 2: Sonderentgelt-Katalog
Verordnung Anlage 3: Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA)
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Anhang 1 zur LKA: Bettenführende Fachabteilungen
(Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Anhang 2 zur LKA: Fußnoten
Anlage 4: Ergänzende Kalkulationsaufstellung für nicht
1nh altsü hersieht oder teilweise geförderte Krankenhäuser
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt
§ 1 Anwendungsbereich
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Krankenhausleistungen
Zweiter Abschnitt §1
Grundlagen der Entgeltbemessung Anwendungsbereich
§ 3 Allgemeine Grundlagen
(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen
§ 4 Versorgungsauftrag der Krankenhäuser werden nach dieser Verordnung
§ 5 Krankenhausvergleich vergütet.
§ 6 Grundsatz der Beitragssatzstabilität
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 7 Pflegesatzfähige Kosten bei geförderten Krankenhäusern
§ 8 Investitionskosten bei nicht oder teilweise geförderten 1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzie-
Krankenhäusern rungsgesetz nach seinem§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine
§ 9 Ausbildungskosten Anwendung findet,
2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7
Dritter Abschnitt
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht geför-
Entgeltarten und Abrechnung dert werden.
§ 10 Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen
§ 11 Fallpauschalen und Sonderentgelte (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für
alle Benutzer einheitlich nach § 11 Sa des Fünften Buches
§ 12 Flexibles Budget
Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung
§ 13 Tagesgleiche Pflegesätze von Operationen im Krankenhaus wird für die gesetzlich
§ 14 Berechnung der Pflegesätze versicherten Patienten nach § 11 Sb des Fünften Buches
§ 15 Unterrichtung der Patienten Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für
sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen
Vierter Abschnitt vergütet.
Pflegesatzverfahren
§2
§ 16 Vereinbarung auf Landesebene
Krankenhausleistungen
§ 17 Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien
§ •18 Vorläufige Pflegesatzvereinbarung (1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind ins-
§ 19 Schiedsstelle besondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Ver-
sorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die
§ 20 Genehmigung
Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie
§ 21 Laufzeit
Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine
Fünfter Abschnitt Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den
Gesondert berechenbare Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen
ärztliche und andere Leistungen der Belegärzte (§ 23) sowie der Beleghebammen und
§ 22 Wahlleistungen
-entbindungspfleger.
§ 23 Belegärzte (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Kran-
§ 24 Kostenerstattung der Ärzte kenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Lei-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2751
stungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach §4
Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweck-
Versorgungsauftrag
mäßige und ausreichende Versorgung des Patiente11
notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören (1) Der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinan-
dazu auch zierungsgesetzes bei der Bemessung der Pflegesätze
zugrunde zu legende Versorgungsauftrag des Kranken-
1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführ-
hauses ergibt sich
ten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 1. bei den Plankrankenhäusern aus den Festlegungen
des Krankenhausplans in Verbindung mit den Be-
2. die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
scheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in
3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf- Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhaus-
nahme einer Begleitperson des Patienten, finanzierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinba-
rungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Fünften
4. die besonderen Leistungen von Tumorzentren und
Buches Sozialgesetzbuch,
onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Ver-
sorgung von krebskranken Patienten. 2. bei Hochschulkliniken aus der Aufnahme der Hoch-
schule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des
Nicht zu den Krankenhausleistungen gemäß Nummer 2
Hochschulbauförderungsgesetzes und dem Kranken-
gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende
hausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinan-
Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine
zierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinbarungen
eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang
nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Fünften Buches
mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht be-
Sozialgesetzbuch,
steht.
3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungs-
vertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozial-
zweiter Abschnitt gesetzbuch,
Grundlagen der Entgeltbemessung 4. aus der Abstimmung oder Entscheidung über den
Standort eines medizinisch-technischen Großgerätes
§3 nach § 122 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Allgemeine Grundlagen
(1) Das Budget und die Pflegesätze sind für einen §5
zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu vereinbaren. Krankenhausvergleich
Grundlage ihrer Bemessung sind die allgemeinen Kran-
kenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags (1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Ermitt-
des Krankenhauses(§ 4). Das Budget und die Pflegesätze lung vergleichbarer Krankenhäuser und der Bemessung
nach § 10 müssen medizinisch leistungsgerecht sein und von medizinisch leistungsgerechten Budgets und tages-
einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung gleichen Pflegesätzen erstellen die Deutsche Kranken-
ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kranken-
Rechtsverordnungen nach § 16 Satz 1 Nr. 5 und § 19 hausträger gemeinsam und die Spitzenverbände der Kran-
Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind anzu- kenkassen gemeinsam einen Krankenhausvergleich. Die
wenden; die Empfehlungen nach§ 19 Abs. 1 des Kranken- Krankenhäuser sollen länderbezogen verglichen werden,
hausfinanzierungsgesetzes sind angemessen zu berück- soweit dies ausreichend ist, um die in Satz 1 genannten
sichtigen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist Zwecke zu erreichen. Bis zum 31. März 1995 ist eine Ver-
nach den Vorgaben des§ 6 zu beachten. einbarung insbesondere über die Maßstäbe und Grund-
sätze für den Vergleich sowie die organisatorische Ein-
(2) Bei der Bemessung des Budgets und der tages- richtung, Durchführung und Finanzierung des Vergleiches
gleichen Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) nach den Vor- zu schließen. In die Vereinbarung ist eine Regelung über
gaben des Absatzes 1 haben die Vertragsparteien nach den maschinellen Datenträgeraustausch von Daten der
§ 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Ver- Leistungs- und Kalkulationsaufstellung der Krankenhäu-
tragsparteien) Orientierungsmaßstäbe, die sich aus einem ser sowie eine Regelung über die Anonymisierung der
Krankenhausvergleich nach § 5 ergeben, angemessen zu Daten vor ihrer Herausgabe für Vergleichszwecke aufzu-
berücksichtigen. Dabei sind insbesondere Unterschiede nehmen. Zur Durchführung des Krankenhausvergleichs
der Krankenhäuser in Art und Anzahl der Leistungen sowie
bilden die Vertragsparteien nach Satz 1 eine Arbeits-
die medizinischen Besonderheiten bei der Behandlung
gemeinschaft.
der Patienten zu beachten. Bei der Beurteilung, ob das
Budget und die tagesgleichen Pflegesätze medizinisch (2) In den Krankenhausvergleich sollen insbesondere
leistungsgerecht sind, bleiben die in das Budget einzu- die Leistungen, die der letzten Budgetvereinbarung
rechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für vorher- zugrunde liegenden Beträge und die Pflegesätze einbezo-
gehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. Abweichend gen werden. Der Vergleich soll das notwendige Maß nicht
von Absatz 1 Satz 3 kann das Budget mit Ausnahme der überschreiten. Er kann auf eine sachgerechte Auswahl
Ausgleiche und Zuschläge mit der Veränderungsrate nach von Krankenhäusern begrenzt werden.
§ 6 Abs. 1 fortgeschrieben werden. (3) Die für den Vergleich wesentlichen Ergebnisse der
(3) Die pflegesatzfähigen Leistungen und Kosten- sind letzten Vereinbarung sind von den Vertragsparteien
nach den §§ 7 bis 9 abzugrenzen. Die Vorlage von Unter- gemeinsam festzulegen; das Krankenhaus nimmt eine
lagen für die Pflegesatzverhandlungen richtet sich nach weitere sachgerechte Untergliederung vor. Die Kranken-
§ 17 Abs. 4 und 5. häuser sind verpflichtet, die nach Absatz 1 vereinbarten
2752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Daten bis zum 30. April jeden Jahres an die Arbeits- 3. Kosten für Prüfungen nach § 17 Abs. 6 Satz 3 und
gemeinschaft nach Absatz 1 Satz 5 zu übermitteln. Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften
Arbeitsgemeinschaft stellt den Vertragsparteien und den Buches Sozialgesetzbuch,
Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinan- 4. Kosten für die Instandhaltung der Anlagegüter des
zierungsgesetzes die Vergleichsdaten zur Verfügung. Sie Krankenhauses nach Maßgabe der Abgrenzungsver-
sind so rechtzeitig zu übermitteln, daß die Vorklärungen ordnung,
nach § 17 Abs. 6 durchgeführt werden können.
5. Kosten der betriebsnotwendigen Fort- und Weiter-
(4) Bis zum Vorliegen der Orientierungsdaten auf Grund bildung der Beschäftigten des Krankenhauses.
des gemeinsamen Krankenhausvergleichs sind die-
jenigen Orientierungsdaten angemessen zu berücksich- (2) Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10
tigen, die sich aus den Vergleichen der Krankenhäuser dürfen Leistungen, die nicht zu den allgemeinen Kranken-
ergeben, die jeweils von den Verbänden oder Arbeits- hausleistungen gehören, nicht vergütet werden. Von den
gemeinschaften der Krankenkassen und Krankenhäuser nach Blatt K 3 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
erstellt werden. vereinbarten Gesamtbeträgen sind die nicht pflegesatz-
fähigen Kosten insbesondere folgender Leistungen abzu-
ziehen:
§6
1. vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a
Grundsatz der Beitragssatzstabilität des fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich
der Behandlung von Privatpatienten; als Kosten sind
(1) Maßstab für die Beachtung des Grundsatzes der 90 vom Hundert der vorauskalkulierten Erlöse abzu-
Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünften Buches ziehen; die Vertragsparteien können im voraus einen
Sozialgesetzbuch) ist die geschätzte Veränderungsrate niedrigeren Vomhundertsatz oder eine im Ergebnis
der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller niedrigere Kostenausgliederung vereinbaren,
Krankenkassen je Mitglied (§ 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch). Die Veränderungsrate ist für das 2. Leistungen mit nicht abgestimmten medizinisch-
Beitrittsgebiet und für das übrige Bundesgebiet getrennt technischen Großgeräten nach§ 17 Abs. 3 Nr. 3 und
zu ermitteln. Zur Unterstützung der Vertragsparteien § 29 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
können die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die 3. belegärztliche Leistungen nach § 23,
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und
4. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Er-
die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
stattung nach § 24 Abs. 2 (Neuverträge und diesen
jährlich eine Vorausschätzung über die zu erwartende
vergleichbare Rechtsverhältnisse) oder wahlärztliche
durchschnittliche Veränderungsrate treffen.
Leistungen, die das Krankenhaus in Rechnung stellt;
(2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpauschalen als Kosten sind
und Sonderentgelte auf Landesebene nach § 16 Abs. 1
a) 40 vom Hundert der Gebühren für die in den
kann die Veränderungsrate nach Absatz 1 überschritten
Abschnitten A, E, M, 0 und Q des Gebühren-
werden, wenn sonst die notwendige medizinische Ver-
verzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte
sorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet wäre.
genannten Leistungen und
(3) Bei der Vereinbarung des Budgets für das einzelne b) 20 vom Hundert der Gebühren für die in den übri-
Krankenhaus kann die Veränderungsrate nach Absatz 1 gen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der
überschritten werden, wenn sonst die Vereinbarung eines Gebührenordnung für Ärzte sowie die im Gebühren-
medizinisch leistungsgerechten Budgets nach § 3 Abs. 1 verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte
für die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichen- genannten Leistungen abzuziehen;
den und zweckmäßigen Leistungen nicht möglich wäre.
Werden Leistungen, die bisher mit tagesgleichen Pflege- maßgebend sind jeweils die Gebühren vor Abzug der
sätzen berechnet worden sind, in dem Pflegesatzzeitraum Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 der
mit Fallpauschalen oder Sonderentgelten berechnet, so Gebührenordnung für Ärzte oder § 7 Satz 1 der
ist die Veränderungsrate auf Grund dieser Entlastung des Gebührenordnung für Zahnärzte; für nach § 6 Abs. 2
Budgets entsprechend zu vermindern. Ausgleichs- und der Gebührenordnung für Ärzte und nach § 6 Abs. 2
Berichtigungsbeträge nach dieser Verordnung sind un- der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnete
abhängig von der Veränderungsrate zu berücksichtigen. Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz
zugrunde zu legen, der für die als gleichwertig heran-
gezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses der
§7 Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenord-
nung für Zahnärzte gilt,
Pflegesatzfähige Kosten
bei geförderten Krankenhäusern 5. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Er-
stattung nach § 24 Abs. 3 (Altverträge und diesen
(1) Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10 vergleichbare Rechtsverhältnisse); als Kosten sind
werden die allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet, 85 vom Hundert des für diese Leistungen vor dem
soweit die Kosten nach dem Krankenhausfinanzierungs- 1. Januar 1993 zwischen dem Krankenhaus und dem
gesetz dem Grunde nach pflegesatzfähig sind. Zu den Arzt vereinbarten oder auf Grund beamtenrecht-
pflegesatzfähigen Kosten gehören auch licher Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelts
(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen
1. Kosten der Qualitätssicherung,
vergleichbare Abgaben) abzuziehen, höchstens je-
2. Kosten der Organbereitstellung für Transplantationen, doch ein dem Abzug nach Nummer 4 entsprechender
wenn diese nicht gesondert vergütet wird, Betrag,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2753
6. sonstige vollstationäre oder teilstationäre ärztliche Lei- den Investitionskosten. Dies gilt nicht im Fall des Erlös-
stungen, soweit diese von Ärzten berechnet werden abzugs für vor- und nachstationäre Behandlung.
können,
(5) Die nach Absatz 1 oder 2 im Budget zu berücksich-
7. gesondert berechenbare Unterkunft; als Kosten sind tigenden Investitionskosten werden anteilig den tages-
für die darauf entfallenden Berechnungstage folgende gleichen Pflegesätzen, den Sonderentgelten und den Fall-
Anteile des Betrages nach Abschnitt K 6 lfd. Nr. 18 pauschalen zugerechnet.
Spalte 4 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
(6) Für Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern,
abzuziehen:
die auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2
a) Einbettzimmer: 65 vom Hundert, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise ge-
b) Einbettzimmer in Krankenhäusern, fördert werden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
bei denen die Unterbringung (7) Eine Berechnung der nach den Absätzen 1 bis 6
im Zweibettzimmer zu den allge- ermittelten Pflegesätze ist nur im Rahmen des § 17 Abs. 5
meinen Krankenhausleistungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes möglich. Dabei
gehört: 35 vom Hundert, bleiben Ausgleiche und Berichtigungen für vorhergehende
c) Zweibettzimmer: 25 vom Hundert, Pflegesatzzeiträume außer Ansatz.
8. sonstige nichtärztliche Wahlleistungen nach § 22.
§9
Werden die Leistungen einer Abteilung oder Einrichtung
nach § 13 Abs. 2 ausschließlich mit Fallpauschalen Ausbildungskosten
berechnet, werden die Abzüge für wahlärztliche Leistun- (1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a des Krankenhaus-
gen nach den Nummern 4 und 5 als Abschlag von den finanzierungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten und
Fallpauschalen dieser Abteilung oder Einrichtung berück- der Ausbildungsvergütung sind nach Maßgabe des
sichtigt (§ 11 Abs. 6). § 17 Abs. 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im
Budget zu berücksichtigen; § 11 Abs. 5 bleibt unberührt.
§8 Kosten der Unterbringung von Auszubildenden sind nicht
Investitionskosten bei nicht pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien nichts ande-
oder teilweise geförderten Krankenhäusern res vereinbaren.
(1) Bei Krankenhäusern oder Teilen von Krankenhäu- (2) Personen, die in der Krankenpflege oder Kinder-
sern, deren Investitionskosten weder nach dem Kranken- krankenpflege ausgebildet werden, sind im Verhältnis
hausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschulbau- 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebil-
förderungsgesetz gefördert werden, sind in dem Budget deten Person anzurechnen. Personen, die in der Kranken-
nach § 12 und den Pflegesätzen nach § 13 zusätzlich zu pflegehilfe ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1
den nach § 7 pflegesatzfähigen Kosten Abschreibungen auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 1
auf Anlagegüter (Absetzungen für Abnutzung) nach den- anzurechnen.
selben Grundsätzen zu berücksichtigen, wie sie für di.e- (3) Werden Ausbildungskosten auf Grund einer Rechts-
selben Anlagegüter nach steuerrechtlichen Vorschriften verordnung nach § 17 Abs. 4a Satz 2 des Krankenhaus-
zulässig sind; Sonderabschreibungen bleiben unberück- finanzierungsgesetzes einem Krankenhaus zugerechnet,
sichtigt. Ferner können berücksichtigt werden: sind diese Kosten im Budget zu berücksichtigen; § 11
Abs. 5 bleibt unberührt.
1. Rücklagen zur Anpassung an die diagnostisch-thera-
peutische Entwicklung in Höhe eines Vomhundert- (4) Die Kosten der Beschäftigung von Ärzten im Prakti-
satzes der Absetzungen für Abnutzung, kum nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung
sind pflegesatzfähig, soweit Stellen nachgeordneter Ärzte
2. Zinsen für Fremdkapital,
auf Ärzte im Praktikum aufgeteilt werden.
3. Zinsen für Eigenkapital.
Nutzungsentgelte für Anlagegüter können bis zur Höhe
Dritter Abschnitt
der Aufwendungen berücksichtigt werden, die bei An-
schaffung oder Herstellung der Anlagegüter nach Satz 1 Entgeltarten und Abrechnung
oder 2 zu berücksichtigen wären. Eine außerhalb des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder des Hochschul- §10
bauförderungsgesetzes gewährte öffentliche Förderung
für berücksichtigte pflegesatzfähige Kosten ist von den Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen
pflegesatzfähigen Kosten abzusetzen. (1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden
(2) An Stelle des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 vergütet durch
können pauschale Abschreibungsbeträge vereinbart wer- 1. Pflegesätze nach § 11 (Fallpauschalen und Sonder-
den, die unter Berücksichtigung der durchschnittlichen entgelte),
Nutzungsdauer der Anlagegüter bei sparsamer und wirt-
2. einen Gesamtbetrag nach§ 12 (Budget) sowie tages-
schaftlicher Betriebsführung angemessen sind.
gleiche Pflegesätze nach § 13, durch die das Budget
(3) Für die pflegesatzfähigen Kosten nach Absatz 1 den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig
oder 2 ist eine Ergänzung zur Leistungs- und Kalkulati_ons- berechnet wird.
aufstellung nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
(2) Mit den Pflegesätzen werden alle für die Versorgung
(4) Zu den nach § 7 Abs. 2 abzuziehenden Kosten des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhaus-
gehören auch die auf die genannten Leistungen entfallen- leistungen vergütet. Die allgemeinen Krankenhausleistun-
2754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gen für gesunde Neugeborene werden mit den für die Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt, kann ein
Versorgung der Mutter berechneten Pflegesätzen ab- Zuschlag zu einzelnen Fallpauschalen und Sonderent-
gegolten. gelten vereinbart werden.
§ 11 (5) Bei Krankenhäusern oder Abteilungen, die ihre Lei-
Fallpauschalen und Sonderentgelte stungen ausschließlich mit FaUpauschalen berechnen,
werden über einen Zuschlag die auf sie anteilig entfallen-
(1) Mit den Fallpauschalen werden die allgemeinen den Kosten der in§ 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzie-
Krankenhausleistungen für einen in Anlage 1 j bestimmten rungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten einschließ-
oder auf Landesebene nach § 16 Abs. 2 vereinbarten lich eines Ausgleiches nach § 17 Abs. 4a Satz 2 des Kran-
Behandlungsfall vergütet. kenhausfinanzierungsgesetzes finanziert. Dies gilt ent-
sprechend für die Kosten der Ausbildungsvergütung für
(2) Mit den Sonderentgelten wird ein Teil der allge-
die nach § 9 Abs. 2 anzurechnenden Personen, soweit sie
meinen Krankenhausleistungen für einen in Anlage 2*)
über die Kosten für die anzurechnenden Stellen hinaus-
bestimmten oder auf Landesebene nach§ 16 Abs. 2 ver-
gehen.
einbarten Leistungskomplex eines Behandlungsfalles ver-
gütet. Sie umfassen im Rahmen der Leistungsabgrenzung (6) Bei Krankenhäusern, Abteilungen oder Einrichtun-
insbesondere die Kostenarten nach den Nummern 1 bis 4 gen nach § 13 Abs. 2, die ihre Leistungen ausschließlich
und 14 in Blatt K 1 der Leistungs- und Kalkulationsaufstel- mit Fallpauschalen berechnen, werden Ober einen einheit-
lung. Abweichend von Satz 2 können Sonderentgelte für lichen Abschlag von den Fallpauschalen dieser Organisa-
die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren tionseinheiten die auf sie entfallenden Abzüge für wahl-
in der Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 auf die Vergütung ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5
dieser Arzneimittel begrenzt werden. abgezogen.
(3) Die Vertragsparteien sind an die Höhe der Entgelte (7) Bei nicht oder nur teilweise geförderten Kranken-
gebunden, die von den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken- häusern sind Zuschläge für Fallpauschalen und Sonder-
hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten f',/er- entgelte zu vereinbaren, um die Finanzierung der nach § 8
tragsparteien auf Landesebene) nach § 16 vereinbart pflegesatzfähigen Kosten zu ennöglichen. § 17 Abs. 5 des
worden ist. Die Vertragsparteien vereinbaren für einzelne Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt.
dieser Fallpauschalen und Sonderentgelte Zuschläge, (8) Weichen in den Kalenderjahren 1995 bis 1997 die
soweit dies erforderlich ist, um auf einen Pflegesatzzeitraum entfallenden Erlöse aus
1. eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung Fallpauschalen und Sonderentgelten einschließlich der
sicherzustellen, wenn das Krankenhaus die mit den Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 3 um mehr als 15 vom
Fallpauschalen und Sonderentgelten abzurechnenden Hundert (Bandbreite) von den vorauskalkulierten Erlösen
Leistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung insge- nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 4 ab, werden die
darüber hinausgehenden Mehr- oder Mindererlöse zu
samt ohne Verlust nicht erbringen kann, oder
50 vom Hundert ausgeglichen. Ist ein Berichtigungsbetrag
2. bei einem Krankenhaus in dem in Artikel 3 des Eini- nach § 12 Abs. 5 höher als der Betrag der Bandbreite nach
gungsvertrages genannten Gebiet eine bedarfsge- Satz 1, beginnt der Ausgleich erst ab diesem höheren
rechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, Berichtigungsbetrag. Nicht ausgeglichen werden Erlöse
wenn eine Leistungserbringung auf Grund baulicher aus Sonderentgelten für die Behandlung von Blutern nach
Gegebenheiten bei im übrigen wirtschaftlicher Be- § 11 Abs. 2 Satz 3. Die Vertragsparteien können im vor-
triebsführung ohne Verlust nicht möglich ist; dies gilt aus anstelle der 50 vom Hundert einen abweichenden
während der Laufzeit des Krankenhausinvestitions- Vomhundertsatz vereinbaren. Der Ausgletchsbetrag ist
programms nach Artikel 14 des Gesundheitsstruktur- unverzüglich über das Budget eines folgenden Pflege-
gesetzes bis zum 31. Dezember 2004; satzzeitraums zu verrechnen. Steht bei der Pflegesatz-
verhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind
ein Zuschlag darf jeweils 30 vom Hundert des Entgelts
Teilbeträge als Abschlagszahlungen auf den Ausgleich
nicht übersteigen. Die Vertragsparteien vereinbaren für
zu berücksichtigen. Krankenhäuser oder Abteilungen,
Fallpauschalen und Sonderentgelte einen Abschlag,
die ihre Leistungen ausschließlich mit Fallpauschalen
soweit dies erforderlich ist, um
berechnen, erheben den Ausgleichsbetrag anteilig über
1. die besonderen Gegebenheiten von Krankenhäusern einen Zu- oder Abschlag auf die Fallpauschalen.
und von vollständig über Fallpauschalen abrechnen-
den Abteilungen, die nicht an der stationären NotfaJl- §12
versorgung teilnehmen, oder
Flexibles Budget
2. eine auf ungewöhnlich wenige Leistungsarten be-
grenzte Leistungserbringung von Fachkrankenhäusem (1) Die Vertragsparteien vereinbaren für den Pflege-
und Abteilungen in Krankenhäusern sowie von Beleg- satzzeitraum das Budget auf der Grundlage der voraus-
krankenhäusern und -abteilungen sichtlichen Leistungsstruktur und -entwick1ung des Kran-
kenhauses, soweit die Leistungen nicht mit Fallpauscha-
angemessen zu berücksichtigen.
len und Sonderentgelten nach § 11 berechnet werden.
(4) Soweit das Krankenhaus sich an Maßnahmen zur
(2) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht voll-
Qualitätssicherung auf der Grundlage von § 137 des
ständig mit Fallpauschalen berechnet werden, sind für die
Pflegesatzzeiträume in den Kalenderjahren 1995 bis 1997
1 Die Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des jeweils 95 vom Hundert der vorauskalkulierten Erlöse
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs- aus den Fallpauschalen und Sonderentgelten von den
bedingungen des Verlags übersandt. pflegesatzfähigen Kosten des Krankenhauses abzuziehen
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2755
(Erlösabzug); Zu- oder Abschläge auf Fallpauschalen oder Abs. 2 und 3 vereinbart. Die im Fallpauschalenbereich
Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 sind einzubeziehen. Für über die vereinbarte Zahl der Belegungstage hinaus
die Sonderentgelte nach § 11 Abs. 2 Satz 3 für die erbrachten Tage werden bis zur Zahl der im Budget-
Behandlung von Blutern sind anstelle des Erlösabzugs die bereich weniger erbrachten Berechnungstage berück-
entsprechenden Kosten auszugliedern. Das Krankenhaus sichtigt. Die im Fallpauschalenbereich weniger erbrachten
kann verlangen, daß anstelle des Erlösabzugs nach Satz 1 Belegungstage werden bis zur Zahl der im Budgetbereich
jeweils die Kosten ausgegliedert werden (Kostenaus- mehr erbrachten Berechnungstage berücksichtigt; dies
gliederung); dies kann auf Abteilungen, die ausschließlich gilt nicht, soweit diese Berechnungstage auf Grund
Fallpauschalen berechnen, begrenzt werden. In diesem einer Verlängerung der Verweildauer entstanden sind.
Fall vereinbaren die Vertragsparteien als Grundlage für Die zu berücksichtigenden Tage sind mit 75 vom Hundert
den Erlösausgleich nach § 11 Abs. 8 die Summe der des vereinbarten durchschnittlichen Tagessatzes nach
vorauskalkulierten Erlöse aus den Fallpauschalen und Abschnitt K 5 Nr. 25 Spalte 4 der Leistungs- und
Sonderentgelten sowie den Zu- und Abschlägen nach Kalkulationsaufstellung zu vervielfältigen. Mit dem sich
§ 11 Abs. 3. ergebenden Betrag wird der Ausgleichsbetrag nach
Absatz 4 Satz 1 berichtigt. Die Vertragsparteien passen
(3) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht voll- die Bezugsgröße nach Satz 3 im voraus an, wenn
ständig mit Fallpauschalen berechnet werden, sind die
Kosten der mit Fallpauschalen und Sonderentgelten 1. die dem Budgetbereich und dem Fallpauschalen-
berechneten Leistungen einmalig für das Kalenderjahr bereich jeweils zugeordneten Berechnungs- oder
1998 auszugliedern. Über Art und Anzahl der ausgeglie- Belegungstage künftig in einer anderen Aufteilung
derten Fallpauschalen und Sonderentgelte wird in den genutzt werden oder
folgenden Kalenderjahren nicht mehr verhandelt; dies 2. die Kapazität im Fallpauschalenbereich erhöht oder
gilt nicht für Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 3 bis 7. verringert wird, ohne daß der Budgetbereich betroffen
Soweit weitere Fallpauschalen und Sonderentgelte für ist.
die folgenden Jahre in den Anlagen 1 und 2 bestimmt oder
auf Landesebene nach § 16 Abs. 2 vereinbart werden,
(6) Die Vertragsparteien sind an das Budget gebunden.
Weicht im Pflegesatzzeitraum jedoch die durchschnitt-
sind jeweils die Kosten einmalig auszugliedern.
liche Erhöhung des Vergütungstarifvertrages nach dem
(4) Weicht die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum Bundes-Angestelltentarifvertrag von der in der Budget-
entfallenden Gesamterlöse des Krankenhauses aus den vereinbarung zugrunde gelegten durchschnittlichen Ent-
Pflegesätzen nach § 13 von dem Budget ab, werden die wicklung der Tariflöhne und -gehälter ab, wird das Budget
durch eine abweichende Belegung entstandenen Mehr- um den daraus zu errechnenden Unterschiedsbetrag der
oder Mindererlöse des Krankenhauses zu 75 vom Hundert Personalkostensumme des Krankenhauses berichtigt.
ausgeglichen (flexible Budgetierung); die auf Grund von Maßgebend ist die durchschnittliche Erhöhung der Ver-
§ 14 Abs. 7 Satz 1 berechneten Pflegesätze sind einzu- gütung, die sich bei Anwendung des Bundes-Angestell-
beziehen. Die Vertragsparteien können im voraus andere tentarifvertrags auf den Krankenhausbereich insgesamt
Vomhundertsätze vereinbaren, wenn dies der Struktur ergibt. Bei einer Fortschreibung des Budgets nach § 3
oder der angenommenen Entwicklung von Leistungen Abs. 2 Satz 4 tritt an die Stelle der Berichtigung nach
und Kosten des Krankenhauses besser entspricht. Die Satz 2 eine Berichtigung des Budgets in Höhe der Ab-
Vertragsparteien können ergänzend oder anstelle des weichung der nach § 6 Abs. 1 vorausgeschätzten zu der
Ausgleichs nach Satz 1 einen Ausgleich vereinbaren, bei tatsächlich für den Pflegesatzzeitraum eingetretenen Ver-
dem Veränderungen der Fallzahl und der Verweildauer änderungsrate. Die Vertragsparteien können im voraus
berücksichtigt werden. Mehr- oder Mindererlöse im Sinne vereinbaren, daß die Berichtigung nach Satz 2 oder 4
des Satzes 1, die einem Zuschlag nach § 18b des Kran- ganz oder teilweise nicht durchgeführt wird; anstelle der
kenhausfinanzierungsgesetzes zuzurechnen sind, werden Berichtigung kann im voraus ein angemessener Wagnis-
abweichend von Satz 1 in voller Höhe ausgeglichen. Der zuschlag vereinbart werden. Für den Berichtigungsbetrag
Ausgleichsbetrag ist über das Budget des folgenden gilt Absatz 4 Satz 5 bis 7 entsprechend.
Pflegesatzzeitraums abzurechnen. Steht bei der Pflege- (7) Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesent·
satzverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, liehen Änderungen der der Vereinbarung eines Budgets
sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zugrunde gelegten Annahmen das Budget für den laufen-
zu berücksichtigen. Krankenhäuser, die ihre Leistungen den Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Die Vertrags-
im folgenden Pflegesatzzeitraum ausschließlich mit Fall- parteien können im voraus vereinbaren, daß in bestimm-
pauschalen berechnen, rechnen den Ausgleichsbetrag ten Fällen das Budget nur teilweise neu vereinbart wird.
durch Zu- oder Abschläge auf die Fallpauschalen ent- Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Budget ist über
sprechend§ 14 Abs. 6 Nr. 6 ab. das neu vereinbarte Budget abzurechnen; Abs. 4 Satz 7
und§ 21 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Der Budgetausgleich nach Absatz 4 wird berichtigt,
soweit die dem Budgetbereich zugeordneten Berech-
nungstage oder die dem Fallpauschalenbereich zugeord- §13
neten Belegungstage im Pflegesatzzeitraum für den
Tagesgleiche Pflegesätze
jeweils anderen Bereich genutzt wurden. In die Berichti-
gung werden nur die Berechnungstage der Abteilungen (1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grund-
einbezogen, die Fallpauschalen abrechnen. Maßgebende lage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung
Bezugsgröße für die Berichtigung ist die Zahl der Bele- Abteilungspflegesätze, einen Basispflegesatz und ent-
gungstage im Fallpauschalenbereich. Diese wird für die sprechende teilstationäre Ptlegesätze. Die Pflegesätze
Jahre 1995 bis 1998 jeweils bei der Durchführung des sind nach Maßgabe der Leistungs- und Kalkulations-
Erlösabzugs oder der Kostenausgliederung nach § 12 aufstellung zu ermitteln.
2756 Bundesgesetzbla'lt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit dertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fall-
und die durch diese veranlaßten Leistungen ist für jede pauschale nach Anlage 1.1 Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11
organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, kein tagesgleicher Pflegesatz berechnet werden.
die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt (3) Sonderentgelte werden für die in Anlage 2 be-
mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet stimmten und die nach § 16 Abs. 2 vereinbarten Lei-
wird, ein Abteilungspflegesatz für die Leistungen zu ver- stungskomplexe berechnet. Sie werden zusätzlich zu
einbaren, die nicht mit Fallpauschalen und Sonderent- dem Abteilungspflegesatz und dem Basispflegesatz oder
gelten nach § 11 vergütet werden. Pflegesätze nach entsprechenden teilstationären Pflegesätzen berechnet.
Satz 1 sind auch für die Behandlung von Belegpatienten Zusätzlich zu einem Sonderentgelt dürfen die Zu- und
zu vereinbaren; für Fachbereiche mit sehr geringer Betten- Abschläge nach Absatz 6 Nr. 3 bis 5 berechnet werden.
zahl kann ein gemeinsamer Belegpflegesatz vereinbart
(4) Fallpauschalen werden für die in Anlage 1 be-
werden. Abteilungspflegesätze sollen darüber hinaus für
stimmten und die nach § 16 Abs. 2 vereinbarten Behand-
besondere Einrichtungen des Krankenhauses vereinbart
lungsfälle berechnet, wenn diese die Hauptleistung des
werden, die ausschließlich oder überwiegend der Be-
Krankenhauses für den Patienten sind und der Patient
handlung von Querschnittsgelähmten, Schwerst-Schädel-
das 14. Lebensjahr vollendet hat; eine Berechnung bei
Him-Verletzten, Schwerbrandverletzten, AIDS-Patienten,
jüngeren Patienten ist nur in den in Anlage 1 Spalte 2
onkologisch zu behandelnden Patienten, Dialysepatienten
bezeichneten Ausnahmen möglich. Maßgebend für die
oder der neonatologischen lntensivbehandlung von Säug-
Zuordnung zu einem Behandlungsfall im Sinne der An-
lingen dienen.
lage 1 ist die dort genannte Behandlung in Verbindung
(3) Als Entgelt für nicht durch ärztliche und pflegerische mit der genannten Hauptdiagnose für den Krankenhaus-
Tätigkeit veranlaßte Leistungen des Krankenhauses ist aufenthalt oder einer entsprechenden Diagnose. Werden
ein Basispflegesatz zu vereinbaren. Haben die Vertrags- die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne
parteien auf Landesebene nach § 16 Abs. 3 ein pauscha- Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser
liertes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung vereinbart erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus
und steht dieses Entgelt bei dem Abschluß der Pflegesatz- berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.
vereinbarung fest, ist dieses bei Vereinbarung des Basis- Eine vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a
pflegesatzes anstelle der entsprechenden Kosten des des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist neben der
Krankenhauses einzubeziehen; die nach § 16 Abs. 3 Satz 4 Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch
vereinbarte Abgrenzung der Kosten ist anzuwenden. für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten
als allgemeine Krankenhausleistung.
(4) Soweit die nach den Absätzen 2 und 3 zu vergüten-
den Leistungen teilstationär erbracht werden, sind ent- (5) Eine Fallpauschale wird nicht berechnet, wenn
sprechende Pflegesätze zu vereinbaren. Sie sollen ver- 1. der Patient vor Abschluß des bestimmten Behand-
einfacht aus den vollstationären Pflegesätzen abgeleitet lungsfalls verlegt wird, es sei denn, eine Berechnung
werden. Eine Kalkulationsaufstellung nach Abschnitt K 6 der Pflegesätze nach den Absätzen 2 und 3 ergibt
oder K 7 der Anlage 3 ist nicht vorzulegen. einen höheren Gesamtbetrag, oder
2. eine Behandlung vor Erbringung der Hauptleistung
§14 beendet wird.
Berechnung der Pflegesätze Satz 1 Nr. 1 gilt nicht bei Verlegungen im Rahmen einer
Zusammenarbeit. In diesem Fall wird die Fallpauschale
(1) Die Pflegesätze für allgemeine Krankenhauslei- von dem Krankenhaus berechnet, das die für die Fallpau-
stungen sind für alle Benutzer einheitlich zu berechnen; schale maßgebende Behandlung erbracht hat; die Kran-
§ 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt kenhäuser vereinbaren eine Aufteilung der Fallpauschale
unberührt. Fallpauschalen und Sonderentgelte dürfen nur untereinander; Absatz 7 gilt entsprechend für die Gesamt-
im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; verweildauer des Patienten in beiden Krankenhäusern.
dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten Werden Fallpauschalen nach Satz 1 nicht berechnet, sind
und im Falle des Absatzes 6 Nr. 1. Die Berechnung von die Pflegesätze nach den Absätzen 2 und 3 zu berechnen.
Sonderentgelten und tagesgleichen Pflegesätzen ist aus- Krankenhäuser oder Abteilungen, deren Leistungen aus-
geschlossen, wenn die Berechnung einer Fallpauschale schließlich mit Fallpauschalen vergütet werden, rechnen
möglich ist; Absatz 6 Nr. 1 und 2 bleibt unberührt. anstelle der Pflegesätze nach Absatz 2 je Belegungstag
einen Betrag in Höhe von 260 Deutsche Mark ab. Dieser
(2) Die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz
Betrag ist ab dem 1. Januar 1996 jährlich entsprechend
sowie die entsprechenden teilstationären Pflegesätze
der Veränderung der Punktwerte nach § 16 Abs. 1
werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des
Satz 1 gegenüber dem Vorjahr zu verändefTI; dabei sind
Krankenhausaufenthalts berechnet (Berechnungstag); der
der Punktwert für den Personalkostenanteil mit 67 vom
Entlassungs- oder Verlegungstag wird nicht berechnet.
Hundert und der Punktwert für den Sachkostenanteil
Satz 1 gilt entsprechend bei internen Verlegungen. Bei
mit 33 vom Hundert zu gewichten.
Berechnung eines Sonderentgelts für operative Leistun-
gen wird der Abteilungspflegesatz der entsprechenden (6) Zusätzlich zu einer Fallpauschale darf berechnet
operativ tätigen Abteilung um 20 vom Hundert ermäßigt. werden:
Zusätzlich zu dem Abteilungspflegesatz kann ein teil- 1. ein Sonderentgelt bei
stationärer Pflegesatz für Dialysepatienten nach § 13
Abs. 2 Satz 4 berechnet werden, wenn die Dialyse mit dem a) einer Operation in einem anderen Operationsgebiet
Grund der Krankenhausbehandlung nicht im Zusammen- bei demselben oder einem weiteren Operations-
hang steht. Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder termin,
in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor b) einer Rezidiv-Operation während desselben Kran-
eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kaien- kenhausaufenthaltes,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2757
c) einer diagnostischen Leistung nach Anlage 2, wenn Vierter Abschnitt
diese Leistung mit der Fallpauschale nicht vergütet
Pflegesatzverfahren
wird, und bei
d) der Behandlung von Blutern (§ 11 Abs. 2 Satz 3),
§16
2. ein teilstationärer Pflegesatz für Dialysepatienten,
Vereinbarung auf Landesebene
3. Zuschläge oder ein Abschlag nach § 11 Abs. 3,
(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen und
4. ein Zuschlag nach § 11 Abs. 4 für Maßnahmen der
Sonderentgelte nach § 11 vereinbaren die Vertragspar-
Qualitätssicherung,
teien auf Landesebene mit Wirkung für die Vertragspar-
5. ein Zuschlag für Investitionskosten bei nicht oder teien jeweils einen landesweit geltenden Punktwert für
teilweise geförderten Krankenhäusern nach § 8 und den Personalkosten- und den Sachkostenanteil der Ent-
6. ein allgemeiner Zu- oder Abschlag auf die Fallpau- gelte. Die Bemessungsgrundlagen nach den§§ 3 bis 6
schale, mit dem die einzelnen Zu- oder Abschläge sind entsprechend zu beachten. In dem in Artikel 3 des
nach § 11 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Satz 7 und § 12 Einigungsvertrages genannten Gebiet wird ein niedrigerer
Abs. 4 Satz 7 insgesamt in Rechnung gestellt werden; Punktwert für den Personalkostenanteil vereinbart, soweit
der Zu- oder Abschlag wird mit einem für alle Fall- die Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestellten-
pauschalen einheitlichen Vomhundertsatz ermittelt, tarifvertrag unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden
der auf die Höhe der Fallpauschale bezogen wird. Höhe liegt.
(7) Ist eine Fallpauschale nach Absatz 4 berechnet (2) Die Vertragsparteien auf Landesebene können für
worden und übersteigt die Verweildauer des Patienten das folgende Kalenderjahr mit Wirkung für die Vertrags-
eine bestimmte Grenz-Verweildauer, so werden ab dem in parteien über die in den Anlagen 1 und 2 bestimmten
Anlage 1.1 Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11 ausgewiesenen Leistungen hinaus für weitere Behandlungsfälle und Lei-
Tag die Pflegesätze nach Absatz 2 berechnet. Diese stungskomplexe landesweit geltende Fallpauschalen und
werden in den Ausgleich nach § 12 Abs. 4 einbezogen. Sonderentgelte vereinbaren. Dabei sind die Erfahrungen
Krankenhäuser oder Abteilungen, deren Leistungen aus- aus Modellvorhaben nach§ 26 zu berücksichtigen. Für die
schließlich mit Fallpauschalen vergütet werden, rechnen Entgelte sind Bewertungsrelationen in Form von Punkt-
anstelle der Pflegesätze nach Absatz 2 je Belegungstag zahlen zu vereinbaren. Die Punktwerte nach Absatz 1
den Betrag nach Absatz 5 Satz 5 ab; Absatz 5 Satz 6 gilt Satz 1 gelten auch für diese Entgelte. Die Vertragsparteien
entsprechend. auf Landesebene sollen eine wissenschaftliche Beglei-
(8) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungs- tung für diese Entgelte ,vereinbaren.
vertrages genannten Gebiet berechnen für jeden Be- (3) Von den Vertragsparteien auf Landesebene ist mit
rechnungstag den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Wirkung für die Vertragsparteien die Vereinbarung eines
Abs. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes bis zum 31 . De- landeseinheitlichen pauschalierten Entgelts für Unterkunft
zember 2014. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. und Verpflegung anzustreben. Es ist Bestandteil des
(9) Für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich Basispflegesatzes nach § 13 Abs. 3. In das Entgelt sind
länger als eine Woche dauern, kann das Krankenhaus an- die den Patientenzimmern zuzurechnenden anteiligen
gemessene Vorauszahlungen verlangen. Soweit Kosten- Kosten für Wasser, Strom, Heizung, normale Reinigung
übernahmeerklärungen von Sozialleistungsträgern, son- und die durch die Unterbringung verursachte Wäsche-
stigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder privaten reinigung sowie die Kosten der Küche und für Lebens-
Krankenversicherungen vorliegen, können Vorauszahlun- mittel einzubeziehen; die Investitionskosten nicht ge-
gen nur von diesen verlangt werden. Die Sätze 1 und 2 förderter Krankenhäuser werden nicht einbezogen. In
gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe der Vereinbarung ist festzulegen, wie die dem Entgelt
Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für zugrunde liegenden Kosten abzugrenzen sind.
das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den
(4) Die Vertragsparteien auf Landesebene geben den
§§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vertragsparteien rechtzeitig die Punktwerte und die sich
oder in der Pflegesatzvereinbarung getroffen werden.
daraus ergebende Höhe der Entgelte, die nach Absatz 2
vereinbarten Entgelte und deren Bewertungsrelationen
§15 und Entgelthöhe sowie das Entgelt nach Absatz 3 nach
Unterrichtung der Patienten deren Genehmigung (§ 20) bekannt. Entsprechendes gilt
für die Abgrenzung der Kosten nach Absatz 3 Satz 4.
(1) Das Krankenhaus hat dem Patienten oder seinem
gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maß- (5) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
gebenden Pflegesätze so bald wie möglich schriftlich bis zum 31. August jeden Jahres zu schließen. Die Ver-
bekanntzugeben. Dabei ist mitzuteilen, welcher Teilbetrag tragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlun-
für Unterkunft und Verpflegung in dem Basispflegesatz gen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich
nach § 13 Abs. 3 enthalten ist. aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung
zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung
(2) Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden
teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen.
Patienten die Pflegesätze nach § 13 noch nicht endgültig
fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, daß der Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 bis zu diesem
Unterschiedsbetrag zum neuen Pflegesatz auszugleichen Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle den
ist, wenn dieser rückwirkend in Kraft tritt, oder daß der zu Punktwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landes-
zahlende Pflegesatz sich erhöht, wenn der neue Pflege- ebene unverzüglich fest.
satz während der stationären Behandlung des Patienten in (6) Auf Verlangen einer Vertragspartei auf Landesebene
Kraft tritt. Die voraussichtliche Pflegesatzsteigerung ist ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung der
anzugeben. Punktwerte zugrunde gelegten Annahmen der jew~ilige
2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Punktwert für den verbleibenden laufenden Pflegesatz- 2. eine anonymisierte, abteilungsbezogene Operations-
zeitraum neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung statistik nach dem fünfstelligen Schlüssel der Inter-
innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem nationalen Klassifikation der Prozeduren in der Medizin
eine Vertragspartei auf Landesebene zur Aufnahme der
Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle in der jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit
den Punktwert auf Antrag fest. nach § 301 Abs. 2 Satz 2 des fünften Buches Sozial-
gesetzbuch in Kraft gesetzten Fassung. Die Diagnose-
und die Operationsstatistik sind auf maschinellen Daten-
§17 trägern vorzulegen. Die Leistungs- und Kalkulations-
Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien aufstellung wird von Krankenhäusern, deren Leistungen
vollständig über Fallpauschalen berechnet werden, nicht
(1) Die Vertragsparteien regeln in der Pflegesatzverein- vorgelegt. Werden die Leistungen einer Abteilung oder
barung das Budget und Art, Höhe und Laufzeit der tages- Einrichtung nach § 13 Abs. 2 ausschließlich mit Fall-
gleichen Pflegesätze, die Zu- und Abschläge auf Fall- pauschalen berechnet und hat das Krankenhaus die
pauschalen und Sonderentgelte sowie den Erlösausgleich Kostenausgliederung verlangt, werden die Abschnitte V 2,
nach § 11 Abs. 8. Bei Krankenhäusern, deren Leistungen V 3 und K 8 nicht vorgelegt; die Kostenausgliederung
vollständig mit Fallpauschalen berechnet werden, regeln ist nach Abschnitt K 7 Nr. 1 bis 18 vorzunehmen. Für die
die Vertragsparteien die Zu- und Abschläge auf Fall- Kostenausgliederung nach § 12 Abs. 3 für das Kalender-
pauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 bis 8. jahr 1998 ist der Abschnitt K 8 zum 31. Mai vorzulegen;
Die Pflegesatzvereinbarung muß auch Bestimmungen Veränderungen insbesondere des Leistungsumfangs kön-
enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Pflegesätze nen bis zur Pflegesatzverhandlung nachgereicht werden.
an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen ins-
besondere Regelungen über angemessene monatliche (5) Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des
Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags
getroffen werden. Die Pflegesatzvereinbarung kommt Im Einzelfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf
durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, gemeinsames Verlangen der arideren Vertragsparteien
die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben; nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Krankenhausfinanzierungs-
sie ist schriftlich abzuschließen. gesetz zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte
zu erteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 1 muß der zu
(2) Der Pflegesatzzeitraum beträgt ein Kalenderjahr,
erwartende Nutzen den verursachten Aufwarid deutlich
wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein
übersteigen. Soweit dies zur Beurteilung der Höhe der
Pflegesatzzeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfaßt,
Kostenausgliederung bei Fallpauschalen und Sonder-
kann vereinbart werden.
entgelten nach Abschnitt K 8 der Leistungs- und Kalkula-
(3) Die Vertragsparteien nehmen die Pflegesatzver- tionsaufstellung, der Kostenausgliederung ganzer Abtei-
handlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei lungen und zur Beurteilung der vom Krankenhaus nach
dazu schrift1ich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll § 11 Abs. 3 geforderten Zuschläge erforderlich ist, können
unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 die anderen Vertragsparteien verlangen, daß zusätzliche
Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so recht- Kalkulationsunterlagen vorgelegt werden.
zeitig abgeschlossen werden, daß das neue Budget und
die neuen Pflegesätze mit Ablauf des laufenden Pflege- (6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche
satzzeitraumes in Kraft treten können. Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruk-
tur des Krankenhauses sowie zur Höhe der medizinisch
(4) Der Pflegesatzverhandlung sind insbesondere die
leistungsgerechten VergOtung eines Krankenhauses so
Daten zugrunde zu legen, die nach § 5 Abs. 1 für den
frühzeitig gemeinsam vorzuklären, daß die Pflegesatz-
Krankenhausvergleich zu übermitteln sind. Der Kranken-
verhandlung zügig durchgeführt werden kann. Können
hausträger übermittelt auf Verlangen einer Vertragspartei
wesentliche Fragen bis zur Pflegesatzverhandlung nicht
zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlung den anderen
geklärt werden, sollen das Budget und die Pflegesätze auf
Vertragsparteien, den in§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-
der Grundlage der verfügbaren Daten vereinbart werden.
hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der
Soweit erforderlich, kann eine Prüfung dieser Fragen
zuständigen Landesbehörde für die Kalenderjahre 1995
vereinbart werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in der
bis 1998 die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach
nächsten Pflegesatzverhandlung zu berücksichtigen.
dem Muster der Anlagen 3 und 41 oder Teile davon.
Die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung enthält insbe- (7) Die Vertragsparteien können auch Rahmenverein-
sondere Angaben zu den vereinbarten Vergütungen, den barungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und
Leistungen und den Kalkulationen von Budget und tages- Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren
gleichen Pflegesätzen des Krankenhauses. Die Leistungs- der Pflegesatzverhandlung näher bestimmen sowie fest-
aufstellung umfaßt insbesondere legen, welche Krankenhäuser vergleichbar sind.
1. eine anonymisierte, abteilungsbezogene Diagnose-
statistik nach dem vierstelligen Schlüssel der Inter- (8) Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 und Absatz 7 gelten nicht,
nationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) mit soweit für das Krankenhaus verbindliche Regelungen
Angaben zu Verweildauer und Alter der Patienten nach den §§ 112 bis 115 des Fünften Buches Sozial-
sowie dazu, ob der Patient im Zusammenhang mit der gesetzbuch getroffen worden sind.
Hauptdiagnose operiert wurde, und (9) Die im Rahmen einer Vereinbarung von Pflegesätzen
übermittelten Einzelangaben Ober persönliche oder sach-
1 Die Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des liche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
natürlichen Person dürfen von den Empfängern nicht zu
bedingungen des Verlags übersandt. anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2759
§ 18 § 21
Vorläufige Pflegesatzvereinbarung Laufzeit
(1) Können sich die Vertragsparteien über die Höhe des (1) Die neuen tagesgleichen Pflegesätze werden vom
Budgets nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, Beginn des neuen Pflegesatzzeitraums an erhoben. Wird
über die keine Einigung erzielt werden konnte, die das neue Budget erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt,
Schiedsstelle angerufen werden, vereinbaren die Ver- sind die Pflegesätze ab dem ersten Tag der zweiten
tragsparteien ein vorläufiges Budget in der unstrittigen Woche zu erheben, der auf die Genehmigung folgt. Bis
Höhe. Dies gilt nicht, wenn das vorläufige Budget nied- dahin sind die bisher geltenden tagesgleichen Pflegesätze
riger wäre als das zuletzt genehmigte Budget. weiter zu erheben. Sie sind jedoch um die darin ent-
haltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und
(2) Die auf dem vorläufigen Budget beruhenden tages- soweit dies in der bisherigen Pflegesatzvereinbarung oder
gleichen Pflegesätze sind zu erheben, bis die endgültig -festsetzung so bestimmt worden ist. Ein rückwirkendes
maßgebenden tagesgleichen Pflegesätze in Kraft treten. Erheben der Pflegesätze ist bei der Schließung eines
Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der Krankenhauses zulässig.
nach Satz 1 erhobenen vorläufigen tagesgleichen Pflege-
(2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhe-
sätze werden durch Zu- oder Abschläge auf die Pflege-
bung der bisherigen tagesgleichen Pflegesätze nach
sätze des laufenden oder eines folgenden Pflegesatz-
Absatz 1 Satz 3 werden durch Zu- und Abschläge auf die
zeitraumes ausgeglichen.
im restlichen Pflegesatzzeitraum zu erhebenden neuen
tagesgleichen Pflegesätze ausgeglichen. Wird das neue
§19 Budget erst nach Ablauf des neuen Pflegesatzzeit-
Schiedsstelle raums genehmigt, erfolgt der Ausgleich über das nächste
Budget. Würden die tagesgleichen Pflegesätze durch
(1) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung nach § 16 diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 12 Abs. 7 Satz 3
Abs. 1 und 6 oder § 17 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 ganz oder insgesamt um mehr als 30 vom Hundert erhöht, sind
teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle auf übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in
Antrag einer der in § 16 oder § 17 genannten Vertrags- nachfolgenden Budgets auszugleichen. Ein Ausgleich von
parteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmi-
geltenden Rechtsvorschriften gebunden. gung des Budgets von dem Krankenhaus zu vertreten ist.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs (3) Der Höhe nach neu vereinbarte oder festgesetzte
Wochen über die Gegenstände, Ober die keine Einigung Fallpauschalen und Sonderentgelte werden von dem in
erreicht werden konnte. der Pflegesatzvereinbarung nach § 16 Abs. 1 oder in der
Pflegesatzfestsetzung bestimmten Zeitpunkt an erhoben.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die An- Werden die neuen Fallpauschalen und Sonderentgelte
wendung der Kann-Vorschriften in § 3 Abs. 2 Satz 4, § 8 erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist Absatz 1 Satz 2
Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 8 Satz 4, § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Ein sich dadurch erge-
Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 5 und bender Mehr- oder Mindererlös ist durch entsprechende
Abs. 7 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § -17 Bemessung des Punktwerts bei der nächsten Pflegesatz-
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 26 Abs. 1 vereinbarung nach § 16 Abs. 1 angemessen auszuglei-
Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 28 chen, soweit nicht bei der Vereinbarung oder Festsetzung
Abs. 10 Satz 1 und 2. des Punktwerts das spätere Erheben nach Satz 2 bereits
berücksichtigt worden ist.
§20 (4) Für Zu- und Abschläge auf Fallpauschalen und
Genehmigung Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 bis 8 gelten die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Genehmigung der nach § 12 Abs. 7 und den
§§ 16 bis 18 vereinbarten oder von der Schiedsstelle fest-
gesetzten Pflegesätze ist von einer der in § 16 oder § 17 fünfter Abschnitt
genannten Vertragsparteien bei der zuständigen Landes-
behörde zu beantragen. Gesondert
berechenbare irztliche
(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben und andere Leistungen
der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzule-
gen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der
Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im übrigen sind die für §22
die Vertragsparteien bezüglich der Pflegesatzverhandlung Wahlleistungen
geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-
allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen
bunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche
gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen
Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten
Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht
Genehmigung entgegenstehen.
beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung
(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und
versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur
Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungs- gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen
behörde erneut zu entscheiden. des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt
2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen müssen 3. die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter
in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung
stehen; sie müssen mindestens die hierfür nach § 7 Abs. 2 seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie
Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 abzuziehenden Kosten decken. der Belegarzt tätig werden,
(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich 4. die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und
zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Verein- ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kran-
barung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren kenhauses.
Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Art der Wahl- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren für die Behand-
leistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen lung von Belegpatienten tagesgleiche Pflegesätze nach
mit dem Genehmigungsantrag nach § 20 mitzuteilen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, soweit die Leistungen
(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen nicht ausschließlich mit Fallpauschalen nach § 11 vergütet
erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten werden. Für Belegpatienten werden gesonderte Fall-
beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur pauschalen und Sonderentgelte vereinbart (Anlagen 1.2
und 2.2).
gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der
vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und
§24
nachstationären Behandlung (§ 11 Sa des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von Kostenerstattung der Ärzte
diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und (1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen
ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kranken- nach § 23 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen,
hauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die im Pflegesatz-
zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen zeitraum entstehenden, nach§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht
berechtigter Arzt. des Krankenhauses kann eine Abrech- pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstat-
nungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die tung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Rege-
wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrech- lungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind
nung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder sie anzupassen.
eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflich-
tet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ennittlung der (2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche
nach § 24 Abs. 2 oder 3 zu erstattenden Kosten jeweils Leistungen nach§ 22 Abs. 3 gesondert berechnen kann,
erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung ist er, soweit in Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt
aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahl-
leistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 7
stellen. Der Arzt. ist verpflichtet, dem Krankenhaus die
Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu über-
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu
erstatten.
prüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchge-
führt, leitet dieser die Vergütung nach Abzug der anteiligen (3) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche
Verwaltungskosten und der nach§ 24 Abs. 2 oder 3 zu Leistungen nach § 22 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf
erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Die einem mit dem Krankenhausträger vor dem. 1. Januar
Übennittlung von personenbezogenen Daten an eine 1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar
beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Kranken- 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geneh-
hauses darf nur mit Einwilligung der jeweils betroffenen migten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von
Patienten erfolgen. Für die Berechnung wahlärztlicher Absatz 2 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese
Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach
für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte ent- § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu
sprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung erstatten.
nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt. (4) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationä-
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare rer oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst
Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über son- berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel
stige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie ver-
Erfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor pflichtet, dem Krankenhaus die im Pflegesatzzeitraum
entstehenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 nicht pflege-
dem 1. Juli 1972 abgeschlossen hat, bleibt unberührt.
satzfähigen Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
§23 (5) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Kranken-
hausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-
Beleglrzte bauförderungsgesetz gefördert wird, umfaßt die Kosten-
(1) Belegärzte im Sinne dieser Verordnung sind nicht erstattung nach den Absätzen 1 bis 4 auch die auf diese
am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt Leistungen entfallenden, nach § 8 Abs. 4 nicht pflegesatz-
sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter fähigen Investitionskosten.
Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, (6) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen
Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruch-
behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung nahme von Einrichtungen, Personal und Material des
zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind Krankenhauses, soweit sie ein Ober die Kostenerstattung
hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige
1. seine persönlichen Leistungen,
Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der
2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten, Absätze 1 bis 5 nicht berührt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2761
Sechster Abschnitt desverbände der Krankenkassen und des Landesaus-
schusses des Verbandes der privaten Krankenversiche-
Sonstige Vorschriften rung von§ 10 Abs. 1 Nr. 2, den§§ 12 und 13 und den
entsprechenden Bestimmungen der Leistungs- und
§25 Kalkulationsaufstellung abweichende Vereinbarungen
Landespflegesatzausschüsse treffen, um neue Arten der Vergütung der allgemeinen
Krankenhausleistungen zu entwickeln und zu erproben.
(1) Zur Beratung über Pflegesatzfragen wird auf Lan- Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
desebene ein Pflegesatzausschuß gebildet. Der Ausschuß
setzt sich neben dem Vertreter des Landes aus sechs Ver- (3) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 enden
tretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Soziallei- mit Ablauf des Kalenderjahres, soweit für das folgende
stungsträger und einem Vertreter der privaten Kranken- Kalenderjahr Fallpauschalen und Sonderentgelte in den
versicherung zusammen. Die Vertreter der Krankenhäuser Anlagen 1 und 2 bestimmt oder nach § 16 Abs. 2 verein-
und der beteiligten Organisationen werden jeweils durch bart sind, die entsprechende Leistungsinhalte des Modell-
die Krankenhausgesellschaft, die Verbände oder Arbeits- vorhabens berühren.
gemeinschaften der Sozialleistungsträger und den Aus- (4) Modellvorhaben nach § 21 in der bis zur erstmaligen
schuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung Anwendung dieser Verordnung geltenden Fassung kön-
im lande benannt und von der zuständigen Landes- nen bis zu einer Entscheidung über eine entsprechende
behörde bestellt. Diese beruft die Vertreter, falls die Aufnahme der Entgelte in eine Vereinbarung nach § 16
Berechtigten keine Vorschläge machen. Abs. 2 fortgeführt werden. Abweichend von Satz 1 ist eine
(2) Die zuständige Landesbehörde führt die Geschäfte Fortführung mindestens bis zu dem in der Vereinbarung
des Ausschusses. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäfts- über das Modellvorhaben bestimmten Zeitpunkt möglich,
ordnung. wenn die Vereinbarung vor dem 1. Januar 1994 geschlos-
sen wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für das
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch folgende Kalenderjahr Fallpauschalen und Sonderent-
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß gelte in den Anlagen 1 und 2 bestimmt oder auf Landes-
1. der Ausschuß sich aus sieben Vertretern der Kranken- ebene nach § 16 Abs. 2 vereinbart sind, die entspre-
häuser, sechs Vertretern der Sozialleistungsträger und chende Leistungsinhalte des Modellvorhabens berühren.
einem Vertreter der privaten Krankenversicherung Eine Fallpauschale kann unter den in den Sätzen 1 und 2
zusammensetzt, genannten Voraussetzungen auch dann weiterhin be-
rechnet werden, wenn ein entsprechendes Sonderentgelt
2. neben oder an Stelle des Ausschusses auf Landes-
in Anlage 2 bestimmt oder auf Landesebene nach § 16
ebene mehrere Ausschüsse für Pflegesatzfragen auf
Abs. 2 vereinbart wird.
regionaler Ebene gebildet werden.
§27
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertra- Zuständigkeit
gen. der Krankenkassen auf Landesebene
§26 Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der
Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die
Modellvorhaben
Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches
(1) Die Vertragsparteien können über die Vereinbarung Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knapp-
der Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 schaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft
und Abs. 2 hinaus zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich
Entwicklung und Erprobung neuer Fallpauschalen und zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.
pauschalierter Sonderentgelte vereinbaren. Sie können
von§ 10 Abs. 1 Nr. 2, den§§ 12 und 13 und den entspre- §28
chenden Bestimmungen der Leistungs- und Kalkulations-
Übergangsvorschriften
aufstellung abweichende Vereinbarungen treffen·. Modell-
vorhaben mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren (1) Bis zum 31. Dezember 1995 sind§ 8 Satz 1 Nr. 2 der
bedürfen vor ihrem Beginn der Zustimmung der Vertrags- Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember
parteien auf Landesebene. Satz 3 gilt entsprechend für 1994 geltenden Fassung, § 11 Abs. 3a der Bundespflege-
Vorhaben, deren Laufzeit über einen Zeitraum von fünf satzverordnung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 6
Jahren hinaus verlängert werden soll; bei der Entschei- des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. l S. 2266,
dung über eine Zustimmung sind die Ergebnisse nach 2311), § 13 Abs. 3 Nr. 6a der Bundespflegesatzverord-
Absatz 2 zu berücksichtigen. Für die Modellvorhaben ist nung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 7 Buch-
eine wissenschaftliche Begleitung zu vereinbaren; deren stabe b dieses Gesetzes sowie § 13 Abs. 3 Nr. 6 Buch-
Kosten sind pflegesatzfähig. Die Ergebnisse des Vorha- stabe b letzter Halbsatz der Bundespflegesatzverordnung
bens und der Begleitung sowie eine Beurteilung durch die in der Fassung des Artikels 12 Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe b
Vertragsparteien sind nach Abschluß des Vorhabens, spä- Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes anzuwenden.
testens jedoch nach vier Jahren, den Vertragsparteien auf (2) Teilt ein Krankenhaus den Vertragsparteien nach
Landesebene, dem Landespflegesatzausschuß und der § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungs-
für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde mitzu- gesetzes mit, daß es mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Fall-
teilen. pauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 und 2
(2) Die Vertragsparteien können über die zeitlich anwenden will, richtet sich die Vereinbarung des Budgets
begrenzten Modellvorhaben nach Absatz 1 hinaus nach und der Pflegesätze ab Zugang dieser Mitteilung nach den
Anhörung der Landeskrankenhausgesellsch,aft, der Lan- entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.
2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Für Krankenhäuser, die zum 1. Januar 1995 das 1. Januar 1993 eingetretenen Veränderungen der Lei-
neue Entgeltsystem einführen und nach § 6 der bis zur stungsstruktur, des Leistungsumfangs und der Abzüge
erstmaJigen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas- nach· § 7 Abs. 2 angepaßt. Verkürzungen der Ver-
sung Sonderentgelte und Fallpauschalen für das Kalen- weildauer, auch infolge vermehrter teilstationärer Leistun-
derjahr 1994 vereinbart haben, sollen diese Entgelte auch gen sowie vor- und nachstationärer Behandlungen, blei-
für das Kalenderjahr 1995 vereinbart werden, soweit ent- ben dabei unberücksichtigt. Der angepaßten Bezugs-
sprechende Fallpauschalen und Sonderentgelte nach den größe sind das neue Budget sowie bei Ertösabzug die
Anlagen 1 und 2 nicht bestimmt oder auf Landesebene Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderentgelten oder bei
nach § 16 Abs. 2 nicht vereinbart sind. Kostenausgliederung die den Entgelten zuzuordnenden
Kosten gegenüberzustellen; dabei bleiben die in das Bud-
(4) Für Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum
get einzurechnenden Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 5
1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach
und 9 der bis zur erstmaligen Anwendung dieser Verord-
§ 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags
nung gültigen Fassung außer Ansatz.
gemäߧ 4 anwenden wollen, ist diese Verordnung ab dem
1. Januar 1996 anzuwenden; die Absätze 11 und 12 sind (9) Sind Pflegesätze erstmals nach dieser Verordnung
ab dem 1. Januar 1995 anzuwenden. Für diese Kran- zu berechnen, sind die tagesgleichen Pflegesätze und
kenhäuser ist die Bundespflegesatzverordnung vom Sonderentgelte vom Beginn ihrer Laufzeit (§ 21) an
21. August 1985 (BGBI. I S. 1666), zuletzt geändert durch gegenüber aJlen Patienten zu berechnen. Abweichend von
Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 § 14 Abs. 1 Satz 3 sind FaJlpauschalen nur bei Patienten
S. 2266, 2311), und die Krankenhaus-Buchführungsver- zu berechnen, die ab dem Beginn der Laufzeit in das Kran-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom kenhaus aufgenommen werden. Dürfen nach § 21 Abs. 1
24. März 1987 (BGBI. 1 S. 1046) bis zum 31. Dezember und 3 die neuen Entgelte nicht bereits ab Beginn des
1995 anzuwenden. neuen Pflegesatzzeitraums erhoben werden, sind bis zum
Beginn ihrer Laufzeit die bisherigen tagesgleichen Pflege-
(5) Bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 sind sätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 6 Abs. 3
auch die Ausgleichs-, Berichtigungs- und Unterschieds- und 4 in der bis zur erstmaligen Anwendung dieser Ver-
beträge nach§ 4 Abs. 5 bis 9 der Bundespflegesatzver- ordnung gültigen Fassung zu erheben. Die Vertragspar-
ordnung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 3 des teien teilen die nach § 21 Abs. 2 und 4 auszugleichenden
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) in Mehr- oder Mindererlöse angemessen auf die neuen
das Budget einzubeziehen. tagesgleichen Pflegesätze auf.
(6) Übersteigt in dem Gesamtzeitraum der Jahre 1993 (10) Ein Krankenhaus in dem in Artikel 3 des Einigungs-
und 1994 die durchschnittliche Erhöhung der Vergütung vertrages genannten Gebiet kann im Fall des Ertösabzugs
nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag die durch- nach § 12 Abs. 2 verlangen, daß bis zum Jahr 1997
schnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen Einnah- anstelle der Abteilungspflegesätze nach § 13 Abs. 2 ein für
men nach § 17 Abs. 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie- das Krankenhaus einheitlicher Abteilungspflegesatz ver-
rungsgesetzes, ist der sich aus der Vergleichsrechnung einbart wird. Das Krankenhaus kann ferner im Fall des
beider Entwicklungen In diesem Zeitraum für das Kran- Erlösabzugs verfangen, daß bis zum Jahr 1997 abwei-
kenhaus ergebende Unterschiedsbetrag der Personal- chend von § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 und 5 ein Gesamt-
kosten dem Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums ausgleich für das Budget, die FaJlpauschalen, die Sonder-
hinzuzurechnen, soweit der Unterschiedsbetrag nicht in entgelte und die Entgelte für vor- und nachstationäre
vorhergehenden Budgets berücksichtigt worden ist. Für Behandlung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der
Krankenhäuser, die die FallpauschaJen und Sonderent- Erlösabzug nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zu 100 vom Hundert
gelte nach § 11 mit Wirkung zum 1. Januar 1996 anwen- durchzuführen; § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Weicht die
den wollen, ist die durchschnittliche Erhöhung nach Satz 1 Summe der auf den jeweiligen Pflegesatzzeitraum entfal-
in den Jahren 1993, 1994 und 1995 maßgebend. lenden Gesamterlöse aus dem Budget und diesen Entgel-
(7) Den Bewertungsrelationen für FallpauschaJen und ten von der entsprechenden vorauskalkulierten Ertös-
Sonderentgelte nach den Anlagen 1 und 2 liegt ein Punkt- summe ab, werden Mehr- oder Mindererlöse zu 75 vom
wert von einer Deutschen Mark für das Jahr 1993 Hundert ausgeglichen.
zugrunde. Die Vertragsparteien auf Landesebene haben (11) Die Diagnosestatistik nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
bei der erstmaligen Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 diesen ist mit dem vierstelligen Schlüssel an Stelle des bisherigen
Punktwert zu berücksichtigen und für den Pflegesatzzeit- dreistelligen Schlüssels erstmals vom 1. Januar 1995 an
raum fortzuschreiben. zu erstellen und für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre
(8) Bezugsgröße für die Beachtung des Grundsatzes 1996 vorzulegen.
der Beitragssatzstabilität bei der erstmaligen Anwendung (12) Die Statistik der Operationen nach § 17 Abs. 4
dieser Verordnung ist der Gesamtbetrag aus dem bis zu Satz 3 Nr. 2 ist erstmals vom 1. Januar 1995 an zu erstellen
dieser Anwendung vereinbarten Budget, den neben die- und für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1996 vorzu-
sem Budget erzielten Erlösen aus den Sonderentgelten legen.
nach § 6 Abs. 3 und den Entgelten nach § 21 der bis zur
erstmaligen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas-
sung sowie den Berichtigungsbeträgen nach § 4 Abs. 6 Artikel 2
bis 8 und dem Unterschiedsbetrag nach § 4a der bis zur
Änderung der Abgrenzungsverordnung
erstmaligen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas-
sung. Dieser Gesamtbetrag wird, soweit erforderlich, von In§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Abgrenzungsverordnung vom
den Vertragsparteien unter Beachtung der Bemessungs- 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2255) wird die Angabe
grundlagen nach den §§ 3 bis 6 Abs. 2 an die seit dem ,,§ 14" durch die Angabe,,§ 8" ersetzt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2763
Artikel 3 4002 Erlöse aus Basispflegesatz, teilstationär
Änderung 4003 Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, voll-
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung stationär
4004 Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, teil-
Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fas- stationär
sung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1
S. 1045) wird wie folgt geändert: 4005 Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Ein-
richtungen, vollstatlonär
1. § 8 Satz 1 wird nach dem Strichpunkt wie folgt gefaßt: 4006 Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Ein-
richtungen, teilstationär
11 sie muß die Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten
sowie die .Erstellung der Leistungs- und Kalkulations- 401 Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderent-
aufstellung nach den Vorschriften der Bundespflege- gelten
satzverordnung ermöglichen." 401 O Er1öse aus Fallpauschalen
4011 Er1öse aus Sonderentgelten
2. In § 9 Satz 1 werden die Worte "bis zu 250 Betten" 402 Erlöse aus vor- und nachstationärer
ersetzt durch die Worte "bis zu 100 Betten oder mit nur Behandlung
einer bettenführenden Abteilung".
4020 Erlöse aus vorstat. Behandlung nach
§ 115aSGBV
3. Die Gliederung der Passivseite der Bilanz in Anlage 1
wird wie folgt geändert: 4021 Erlöse aus nachstat. Behandlung nach
§ 115aSGBV
a) In Buchstabe B wird folgende Nummer 3 angefügt:
403 Er1öse aus Ausbildungskostenumlage
11 3. Sonderposten aus Zuwendungen Dritter
404 Ausgleichsbeträge nach BPflV
(KGr. 21)".
405 Zuschlag nach § 18b KHG".
b} In Buchstabe D Nr. 7 wird das Wort 11 Sach-
anlagevermögen" ersetzt durch das Wort 11Anlage- c) In der Kontenuntergruppe 411 werden die Worte
vermögen". 11 nach § 7 Abs. 4 BPflV" gestrichen.
d) Die Kontenuntergruppe 421 wird wie folgt gefaßt:
4. Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung in
Anlage 2 wird wie folgt geändert: 11 421 Erlöse aus Chefarztambulanzen einschl.
Sachkosten
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
422 Erlöse aus ambulanten Operationen nach
11 1. Erlöse aus Krankenhausleistungen (KGr. 40)". § 115b SGB V".
b) In Nummer 8 werden die Worte "davon aus Aus- e) Die Kontengruppe 58 wird wie folgt gefaßt:
gleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV, soweit
Erträge aus Ausgleichsbeträgen für frühere Ge-
nicht unter Nr. 1 (KGr. 58)" ersetzt durch die Worte 11
schäftsjahre".
"davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere G.e-
schäftsjahre (KGr. 58)". f) Die Kontengruppe 65 wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 10 Buchstabe a werden im Klammerhin- 11 65 Lebensmittel und bezogene Leistungen
weis die Worte 11 KGr. 65" ersetzt durch die Worte 650 Lebensmittel
"KUGr. 650". 651 Bezogene Leistungen".
d) In Nummer 10 Buchstabe b werden im Klammerhin-
g) Das Konto 6600 wird wie folgt gefaßt:
weis vor den Worten 11 Kto. 6601" die Worte "KUGr.
651" eingefügt. ,,Arzneimittel (außer Implantate und Dialysebe-
darf)".
e) In Nummer 13 wird das Wort 11Sachanlagevermö-
gen" ersetzt durch das Wort "Anlagevermögen". h) Das Konto 6603 wird wie folgt gefaßt:
f) In Nummer 15 wird das Wort "Sachanlagevermö- ,,Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel".
gen" ersetzt durch das Wort 11Anlagevermögen". i) Die Kontenuntergruppe 720 wird wie folgt gefaßt:
g) In Nummer 21 werden die Worte "davon aus Aus- „720 Pflegesatzfähige Instandhaltung
gleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV, soweit
nicht unter Nr. 1 (KUGr. 790)" ersetzt durch die 7200 Instandhaltung Medizintechnik
Worte "davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere 7201 Instandhaltung Sonstiges.
Geschäftsjahre (KUGr. 790t. j) Die Kontenuntergruppe 780 wird gestrichen.
5. Der Kontenrahmen für die Buchführung in Anlage 4 k) Die Kontenuntergruppe 790 wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert: ,,Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen für frü-
a) Nach Kontengruppe 20 wird folgende Konten- here Geschäftsjahre".
gruppe 21 eingefügt:
6. Die Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen der
"21 Sonderposten aus Zuwendungen Dritter". Anlage 4 werden wie folgt geändert:
b) Die Kontengruppe 40 wird wie folgt gefaßt: a) Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie
"40 Erlöse aus Krankenhausleistungen folgt gefaßt:
400 Er1öse aus tagesgleichen Pflegesätzen "Vergütung an alle Ärzte. Vergütung an Ärzte im
4001 Er1öse aus Basispflegesatz, vo_llstationär Praktikum, soweit diese auf die Besetzung im Ärzt-
2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
liehen Dienst angerechnet werden. An fremde Ärzte Artikel 7
gezahlte Honorare sind dem Konto 6618 zuzuord-
nen.• Änderung
der Gebührenordnung für Zahnärzte
b) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6001 wird
Satz 1 wie folgt gefaßt: § 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Okto-
ber 1987 (BGBt I S. 2316), die durch Artikel 21 des Geset-
„ Vergütung an die Pflegedienstleitung und an zes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert
Pflege- und Pflegehilfspersonal im stationären worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Bereich (Dienst am Krankenbett)". In Satz 2 werden
nach dem Wort „Schüler" die Worte „und Stations- ..§7
sekretärinnen" eingefügt. Gebührenordnung für Zahnärzte
c) In der Zuordnungsvorschrift in Konto 6002 wird Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nach-
nach den Worten .Sonstige Kräfte im medizinisch- stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach
technischen Bereich" das Wort .Sozialarbeiter" ein- dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
gefügt; das Wort „Stationssekretärinnen" wird Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
gestrichen. derung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnlrzten
d) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6008 werden oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hun-
die Worte „leitendes Krankenhauspflegepersonal, dert."
soweit nicht im Pflege- und Funktionsdienst"' sowie
das Wort .Sozialarbeiter" gestrichen. Artikel 8
e) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6011 werden Überleitungsvorschriften
die Worte ,.Ärzte im Praktikum und• gestrichen. An für die Gebührenminderung
die Worte „Praktikantinnen und Praktikanten jegli- bei wahlärztlichen Leistungen
cher Art• wird angefügt "' soweit nicht auf den Stel-
lenplan einzelner Dienstarten angerechnet". §1
Gebührenordnung für Ärzte
Artikel4
Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 6a Abs. 1 der
Änderung Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekannt-
der Psychiatrie-Personalverordnung machung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818), die durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
§ 4 der Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. De-
S. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt:
zember 1990 (BGBI. 1S. 2930) wird wie folgt geändert:
,.(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und
1. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,.§ 16 Abs. 6" durch nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach
die Angabe ..§ 17 Abs. 6" ersetzt. dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe .§ 16 Abs. 7" durch derung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert
die Angabe .§ 17 Abs. 7" ersetzt.
a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der
Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993,
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe .§ 17 Satz 1" durch
1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar
die Angabe .§ 19 Abs. 1" ersetzt.
1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver-
trägen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993
Artikel 5 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-
ten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser
Änderung der Pflege-Personalregelung
Leistungen berechtigten Arzten des Krankenhauses
In § 5 Abs. 5 der Pflege-Personalregelung vom erbracht werden, sowie
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266, 2316) wird die
b) bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen
Angabe.§ 16 Abs. 7" durch die Angabe.§ 17 Abs. 7"
anderen Ärzten."'
ersetzt.
§2
Artike16 Gebührenordnung für Zahnärzte
Änderung
Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 7 der Gebührenord-
der Gebührenordnung für Ärzte
nung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1
§ 6a Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fas- S. 2316), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. De-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 zember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert worden ist, wie
S. 818), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom folgt gefaßt:
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) geändert worden ist,
,.§7
wird wie folgt gefaßt:
Gebührenordnung für Zahnärzte
,.(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und
nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nach-
dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min- dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
derung für Leistungen nach Satz 1 von Belegärzten oder Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert." derung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert
Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2765
a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der Artikel 10
Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993,
1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver- (1) Artikel 1 § 16 tritt am Tage nach der Verkündung in
trägen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 Kraft.
auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-
ten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 5 sowie § 17 Abs. 4
Leistungen berechtigten Zahnärzten des Kranken- Satz 1, soweit sie sich auf den Krankenhausvergleich
hauses erbracht werden, sowie beziehen, treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
b) bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelas- (3) Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, soweit er sich auf
senen anqeren Zahnärzten." Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des fünften
Buches Sozialgesetzbuch bezieht, Absatz 2 Satz 2 Nr. 4,
soweit er sich auf wahlärztliche Leistungen bezieht, die
Artikel 9 das Krankenhaus in Rechnung stellt, Absatz 2 Satz 2
Überleitungsvorschrift für die Nr. 5, § 24 Abs. 3, Artikel 3 Nr. 2 sowie Artikel 6 und 7
Krankenhaus-Buchführungsverordnung treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
Für Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum 1. Januar (4) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995
1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach Artikel 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundespflegesatzverordnung
§ 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags vom 21. August 1985 (BGBI. 1 S. 1666), zuletzt geändert
gemäß Artikel 1 § 4 anwenden wollen, ist Artikel 3 Nr. 1 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
und 3 bis 6 ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. (BGBl.1 S. 2266, 2311), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. September 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 27. September 1994
Tag Inhalt Seite
13. 9. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 5.April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Lettland über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2438
GESTA: XJ23
13. 9. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Juni 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Kuba über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2448
GESTA: XJ22
20. 9. 94 Zweite Verordnung über die lnkrafts~tzung von Änderungen des Internationalen Freibord-Überein-
kommens von 1966 (Zweite Freibord-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2457
20. 9. 94 Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
~on 1974 zum Schutz des rrienschlichen Lebens auf See und de~ Protokolls von 1978 zu diesem
Ubereinkommen (6. SOLAS-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2458
8. 8. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren der
Bundesrepublik Deutsc.hland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der Sozialhilfe . . . . . . . . 2459
12. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2461
22. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 2464
23. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 2469
23. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken,
des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2471
25. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 2472
25. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen zu Regelungen nach dem Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . 2474
29. 8. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2475
Berichtigung des Gesetzes zu dem übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2476
Die Anlage zur Zweiten Freibord-Änderungsverordnung vom 20. September 1994 und die Anlage zur 6. SOLAS-ÄndV vom
20. September 1994 werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Pl'91s dieser Ausgabe ohne Antageblnde: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
Preis des Anlagebandes (Anlage zur 2. Frelbord-lndV): 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
Preis des Anlagebandes (Anlage zur 1. SOLAS-lndV): 33,60 DM (31,00 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 34,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2735
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
und anderer Vorschriften über Kreditinstitute*)
Vom 28. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zweiter Abschnitt
Vorschriften für die Kreditinstitute
Artikel 1
1. Eigenkapital und Liquidität
fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen § 10 Eigenkapitalausstattung
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der § 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen
Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1082), und Finanzholding-Gruppen
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom § 11 Liquidität
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749), wird wie folgt geändert:
§ 12 Begrenzung von Anlagen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen
„1 n haltsü bersicht
2. Kreditgeschäft
Erster Abschnitt
§ 13 Großkredite
Allgemeine Vorschriften
§ 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen
1. Kreditinstitute und Finanzinstitute
§ 1 Begriffsbestimmungen § 14 Millionenkredite
§ 2 Ausnahmen § 15 Organkredite
§ 2a Rechtsform § 16 Anzeigepflicht für Organkredite
§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen § 17 Haftungsbestimmung
§ 3 Verbotene Geschäfte § 18 Kreditunterlagen
§ 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
§ 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers
für das Kreditwesen
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und 13a
§ 5 Organisation § 21 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 14
§ 6 Aufgaben bis 18
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 8a Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammen- 3. (weggefallen)
gefaßter Basis
§ 9 Schweigepflicht 4. Werbung und Hinweispflichten
der Kreditinstitute
") Artikel 1 dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinien 92/30/EWG
des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstitu- §23 Werbung
ten auf konsolidierter Basis (ABI. EG Nr. L 110 S. 52) und 92/121/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Oberwachung und Kon- § 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Siche-
trolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABI. EG 1993 Nr. L 29 S. 1). rungseinrichtung
2736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. Besondere Pffichten 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,
der Finanzholding-Gesellschaften § 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder
und der gemischten Unternehmen unzureichender Liquidität
§ 24 Anzeigen § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
§ 24a Errichtung einer Zwejgstelle in einem anderen Mitglied- § 46 Maßnahmen bei Gefahr
staat der Europäischen Gemeinschaft
§ 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr,
§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben Bestellung vertretungsbefugter Personen
§ 46b Konkursantrag
5a. Vorlage
von Rechnungstegungsunterlagen § 46c Berechnung von Fristen
§ 26 Vorlage von Jahresabschluß, lagebericht und Prü- § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsen-
fungsberichten verkehrs
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
6. Prüfung und PrOferbestetlung
§ 27 Prüfung der Anlage 5. Voffziehbarkeit,
Zwangsmittel, Kosten und Gebühren
§ 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 50 Zwangsmittel
f 30 Depotprüfung
§ 51 Kosten und Gebühren
7. Befreiungen
§31 Vterter Abschnitt
Sondervorschriften
Dritter Abschnitt
§ 52 Sonderaufsicht
Vorschriften
über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem
§ 32 Erlaubnis anderen Staat
§ 33 Versagung der Erlaubnis § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft
§ 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis
bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen § 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft Gemeinschaft
§ 33b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen § 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften
§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
§ 35 Er1öschen und Aufhebung der Er1aubnis Fünfter Abschnitt
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern
§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§ 55 Ver1etzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungs-
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Er1öschens der
unfähigkeit oder der Überschuldung
Er1aubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
§ 56 Ordnungswidrigkeiten
2. Schutz § 57 (weggefallen)
der Bezeichnungen „Bank• und „Sparkasse"
§ 58 (weggefallen)
§ 39 Bezeichnungen „Bank" und "Bankier"
§ 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute
§ 40 Bezeichnung „Sparkasse"
§ 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 41 Ausnahmen
§ 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Sechster Abschnitt
§ 43 Registervorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Er1aubnis für bestehende Kreditinstitute
3. Auskünfte und Prüfungen
§ 62 Über1eitungsbestimmungen
§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten und in
die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezoge- § 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
nen Unternehmen
§ 63a Sondervorschriften für das In Artikel 3 des Einigungs-
§ 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen vertrages genannte Gebiet
§ 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen § 64 Deutsche Bundespost POSTBANK
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2737
§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt:
§ 64b Kapital von beStehenden Kreditinstituten ,,(Sa) Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten
§ 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschieds- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
beträge schaftsraum und die anderen Vollmitgliedstaaten
der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
§ 64d Übergangsregelung für Großkredite
arbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit
§ 64e Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften". dem Internationalen Währungsfonds besondere
Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen
Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen ha-
2. Die nachstehenden Vorschriften werden wie folgt ben. Zone B bezeichnet alle übrigen Länder."
geändert: c) In Absatz 7 wird der Punkt durch ein Semikolon
a) In § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 4 ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Satz 1, § 24a Abs. 4, § 25 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 29 ,,als Tochterunternehmen gelten auch Unterneh-
Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 und men, auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt
§ 53c werden die Worte „Der Bundesminister" werden kann.•
jeweils durch die Worte „Das Bundesministerium"
ersetzt. 4. In § 2 Abs. 4 wird nach der Angabe „45" die Angabe
b) In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 1 wird das • , 46" eingefügt.
Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundes-
ministerium" ersetzt. 5. § 2b wird wie folgt geändert:
c) In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 werden di~ a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „Satz 2"
Worte „der Bundesminister" durch die Worte „das die Angabe „Nr. 1" eingefügt.
Bundesministerium" ersetzt. b) Absati. 5 wird wie folgt geändt:fl:
d} In § 24 Abs. 4 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2 und § 30 aa) In Satz 1 werden die Worte .die Entscheidung
Abs. 2 Satz 2 wird das Wort .Er" jeweils durch das über"' gestrichen und das Wort „auszusetzen"
Wort „Es" ersetzt. durch die Worte „ vorläufig zu untersagen"
ersetzt.
e) In § 1 Abs. 4 und 5, § 2b Abs. 3 und 5 Satz 1, § 8
Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 4, § 24a Abs. 1 und 4, bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Aussetzung" durch
§ 33a Satz 1, §§ 33b, 44a Abs. 2 Satz 1, § 53b die Worte "vorläufige Untersagung" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, §§ 53c und 53d sowie
in den Überschriften der§§ 24a, 33a, 33b, 53b und 6. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
53c wird das Wort „ Wirtschaftsgemeinschaft" a) In Satz 1 werden die Worte „über Kreditinstitute
jeweils durch das Wort „Gemeinschaft" ersetzt; in auf zusammengefaßter Basis" durch die Worte
§ 24 Abs. 1 Nr. 10 werden die Worte „Mitgliedstaat „nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung
die Worte „Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABI.
schaft" ersetzt. EG Nr. L 110 S. 52 - Konsolidierungsrichtlinie)"
ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „eines Kreditinsti-
tuts oder einer Kreditinstitutsgruppe" durch die
a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c
Worte „von Kreditinstituten auf Einzelbasis oder
eingefügt:
auf zusammengefaßter Basis" ersetzt.
• (3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanz-
institute, deren Tochterunternehmen ausschließ- 7. Nach § 8 wird folgender§ Sa eingefügt:
lich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder
Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Toch- .§Sa
terunternehmen ein Kreditinstitut ist, das Einlagen
Zuständigkeit
oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
für die Beaufsichtigung
entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt.
auf zusammengefaßter Basis
(3b) Gemischte Unternehmen -sind Unterneh- (1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beauf-
men, die weder Finanzholding-Gesellschaften sichtigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Finanz-
noch Kreditinstitute sind, mit mindestens einem holding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3
Kreditinstitut als Tochteruntemehmen. absehen und das übergeordnete Kreditinstitut von
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs- den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsich-
tigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich frei-
diensten sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit
stellen, wenn
darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechen-
zentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten aus- 1. bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kre-
zuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur ditinstitut Tochterunternehmen eines Kreditinsti-
Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute tuts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
sind." Europäischen Gemeinschaft ist, das Einlagen oder
2738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
andere rückzahlbare Gelder des Publikums ent- e) Absatz 6b wird wie folgt geändert:
gegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, und
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „sowie der
dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter
Absätze 5 und Sa" die Worte ,, , abzüglich der
Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie einbe-
Marktpflegepositionen," eingefügt.
zogen ist, oder
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „nach
2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zustän-
Absatz Sa" die Worte,,, abzüglich der Markt-
digen Behörden eines anderen Mitgliedstaates auf
pflegepositionen," eingefügt.
zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidie-
rungsrichtlinie beaufsichtigt werden. t) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Ver-
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle mögenseinlagen stiller Gesellschafter sowie Kapi-
des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 tal, das gegen Gewährung von Genußrechten oder
Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbind-
von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein lichkeiten eingezahlt ist, dem haftenden Eigen-
Kreditinstitut der Gruppe mit Sitz im Inland als über- kapital nicht mehr zugerechnet, sobald die Vor-
geordnetes Kreditinstitut bestimmen; die Vorschriften aussetzungen für ihre Anerkennung nach den
dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusam- Absätzen 4, 5 oder 5a entfallen sind."
mengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend
anzuwenden." 9. § 10a wird wie folgt gefaßt:
8. § 10 wird wie folgt geändert: ,,§10a
a) Dem Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze Eigenkapitalausstattung
angefügt: von Kreditinstitutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen
,,Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-
amt und der Deutschen Bundesbank monatlich die (1) Die Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe
nach den Grundsätzen für die Überprüfung der oder einer Finanzholding-Gruppe (gruppenange-
angemessenen Eigenkapitalausstattung erforder- hörige Unternehmen) müssen insgesamt ein ange-
lichen Angaben einzureichen. Sie haben zur messenes haftendes Eigenkapital haben. § 10 über
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufberei- die Eigenkapitalausstattung einzelner Kreditinstitute
tung und Weiterleitung der gemäß Satz 4 erforder- gilt entsprechend.
lichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisa- (2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vor-
tion und angemessene interne Kontrollverfahren schrift besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordne-
einzurichten." tes Kreditinstitut) mit Sitz im Inland an einem anderen
b) In Absatz 4a Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppel- Kreditinstitut, einem Finanzinstitut oder einem Unter-
buchstabe cc werden nach den Worten „Grund- nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im
stücks-Sondervermögen" die Worte „mit Aus- Inland oder Ausland mindestens 40 vom Hundert der
nahme eines Spezialfonds" gestrichen. Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erheb-
liche Beteiligung) oder diese Unternehmen Tochter-
c) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort „notierten" ge- unternehmen sind (nachgeordnete Unternehmen).
strichen. Sind einem Kreditinstitut ausschließlich Unternehmen
d) Absatz 6a wird wie folgt geändert: mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, so
besteht keine Kreditinstitutsgruppe.
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort „notierten"
gestrichen und nach den Worten „nachrangi- (3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser
ger Verbindlichkeiten" das Wort ,,(Marktpflege- Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesell-
positionen)" eingefügt. schaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 nachgeordnet sind, von denen min-
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: destens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Toch-
„Ein Kreditinstitut braucht Beteiligungen, die terunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, die
Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits
es oder das ihm übergeordnete Kreditinstitut
pflichtweise in die Zusammenfassung nach 1. einem Kreditinstitut oder einer Finanzholding-
§ 10a, nach§ 13a Abs. 3 Satz 1 und, für den Gesellschaft mit Sitz im Inland als Tochterunter-
Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 nehmen nachgeordnet oder
vorbehaltUch des § 64a Abs. 3, nach § 12
2. einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen
Abs. 5 Satz 4 einbezieht, nicht von seinem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,
haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Rege-
das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
lung gilt entsprechend für Beteiligungen, die
Publikums entgegennimmt und das Kreditge-
das Kreditinstitut als übergeordnetes Kredit-
schäft betreibt, als Tochterunternehmen nachge-
institut freiwillig in die Zusammenfassung
ordnet.
nach § 10a, nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und, für
den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem
vorbehaltlich des§ 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Satz 4 einbezieht, oder die es freiwillig nach schaft, so besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. ·1
diesen Bestimmungen konsolidiert." und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2739
1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein len; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als
Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Tochterunter- haftendes Eigenkapital die Bestandteile, die den nach
nehmen und kein Kreditinstitut mit Sitz in ihrem § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die
Sitzstaat, das Einlagen oder andere rückzahlbare Zusammenfassung hat das übergeordnete Kredit-
Gelder des Publikums entgegennimmt und das instiM seine maßgeblichen Posten mit denen der
Kreditgeschäft betreibt, als Tochterunternehmen anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusam-
nachgeordnet ist und menzufassen. Von dem gemäß Satz 2 zusammen-
zufassenden haftenden Eigenkapital sind abzuziehen
2. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere
Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanz- die bei dem übergeordneten Kreditinstitut und den
holding-Gesellschaft als Tochterunternehmen anderen gruppenangehörigen Unternehmen ausge-
nachgeordnete Kreditinstitut mit Sitz in einem Mit- wiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, das entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der Ver-
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des mögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10
Publikums entgegennimmt und das Kreditge- Abs. 4 Satz 1, des Genußrechtskapitals nach § 10
schäft betreibt, oder bei gleich hoher Bilanz- Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbindlichkeiten
summe zuerst die Zulassung erhalten hat. nach § 10 Abs. 5a Satz 1 sowie die bei dem überge-
ordneten Kreditinstitut oder einem anderen gruppen-
Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordne- angehörigen Unternehmen berücksichtigten nicht
tes Kreditinstitut dasjenige gruppenangehörige Kre- realisierten Reserven nach§ 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4,
ditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem ande- soweit sie auf die gruppenangehörigen Unternehmen
ren gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im entfallen, und zwar die Kapitalanteile und Vennögens-
Inland nachgeordnet ist; erfüllen mehrere Kreditinsti- einlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die
Me mit Sitz im Inland die Voraussetzungen des ersten nachrangigen Verbindlichkeiten von den ergänzen-
Halbsatzes, so gilt dasjenige von ihnen als übergeord- den Eigenkapitalbestandteilen des § 10 Abs. 6b
netes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat Satz 2, das Genußrechtskapital und die nicht rea-
oder, bei gleich hoher Bilanzsumme, zuerst seine lisierten Reserven von der Summe der ergänzenden
Zulassung erhalten hat. Eigenkapitalbestandteile des § 10 Abs. 6b Satz 1,
jeweils vor der in diesen Bestimmungen vorgesehe-
(4) Als nachgeordnete Unternehmen einer Kredit- nen Kappung; bei Beteiligungen, die über nicht grup-
institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe gel- penangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind
ten auch Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unter- solche Buchwerte und nicht realisierten Reserven
nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen,
Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung
Unternehmen an einem solchen Unternehmen minde- entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher
stens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar als das anteilige Kapital und die anteiligen Rücklagen
oder mittelbar hält, es gemeinsam mit anderen nicht des nachgeordneten Unternehmens, so hat das über-
gruppenangehörigen Unternehmen leitet und für die geordnete Kreditinstitut den Unterschiedsbetrag, wie
Verbindlichkeiten dieses Unternehmens nach Maß-
er sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung
gabe seines Kapitalanteils beschränkt haftet. Kapi-
in die Zusammenfassung ergibt (aktivischer Unter-
talanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2
schiedsbetrag), mit haftendem Eigenkapital zu unter-
und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Kapital-
legen. Zu diesem Zweck hat das übergeordnete Kre-
anlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete
ditinstitut den aktivischen Unterschiedsbetrag in die
Unternehmen.
folgenden Komponenten zu zerlegen:
(5) Zur Ermittlung einer erheblichen Beteiligung a) den Betrag, der durch nicht realisierte Reserven
sind unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalan- des nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist,
teile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für die nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 als haftendes
Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens Eigenkapital berücksichtigungsfähig sind,
gehören, zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene b) den Betrag, der durch sonstige nicht realisierte
Kapitalanteile bleiben hierbei außer Betracht, wenn Reserven des nachgeordneten Unternehmens ge-
sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem deckt ist und
das übergeordnete Kreditinstitut oder die Finanzhol-
ding-Gesellschaft weniger als 40 vom Hundert der c) den Restbetrag (Geschäfts- oder Firmenwert).
Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend Der Geschäfts- oder Firmenwert ist vom Kernkapital
für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr der Gruppe abzuziehen. Die Beträge nach den Buch-
als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalan- staben a und b sind nach Maßgabe des Satzes 8 und
teilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 vorbehaltlich des Satzes 9 mit haftendem Eigenkapital
des Aktiengesetzes gilt entsprechend. abzudecken, das bei der Beurteilung der Angemes-
senheit des haftenden Eigenkapitals der Gruppe nach
(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insge- § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 nicht
samt ein angemessenes haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden darf. Dieses muß beim Betrag
haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihres haf- nach Buchstabe b mindestens zur Hälfte aus Kern-
tenden Eigenkapitals einschließlich der Anteile ande- kapital bestehen; beim Betrag nach Buchstabe a kann
rer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der die Unterlegung auch in voller Höhe mit dem Teilbe-
Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit trag der ergänzenden Eigenmittel erfolgen, der gemäß
§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurtei- § 10 Abs. 6b Satz 1 oder 2 nicht als haftendes Eigen-
2740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
. .
kapital zu berücksichtigen ist. Dabei können die 10. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
Beträge nach den Buchstaben a und b mit einem
„Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt
jährlich um mindestens ein Zehntef abnehmenden
und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach
Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfrem-
den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditäts-
den Unternehmen behandelt werden; die nach § 10
ausstattung erforderlichen Angaben einzureichen."
Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 berücksichtigungsfähigen nicht
realisierten Reserven des nachgeordneten Unter-
nehmens sind bei der Berechnung der konsolidierten 11. § 12a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Eigenmittel nur insoweit anzurechnen, als sie den Teil
des Betrages nach Buchstabe a, der nach Maßgabe a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
des Teilsatzes 1 wie eine Beteiligung an einem grup-
penfremden Unternehmen behandelt werden kann, ,,Ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gesell-
schaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an
übersteigen. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der
eingehenden sonstigen für die Berechnung der
Begründung einer Unternehmensbeziehung mit
Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
einem solchen Unternehmen, wodurch das Unter-
§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten, die sich aus
nehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen
Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen
im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 oder§ 13a Abs. 2
Unternehmen ergeben, sind wegzulassen. Das Bun-
wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanz-
desministerium der Finanzen kann im Benehmen mit
holding-Gesellschaft das für die Zusammenfas-
der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
sung verantwortliche übergeordnete Kreditinstitut,
ergänzende Vorschriften erlassen.
die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach
(7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen An-
T ochteruntemehmen sind, hat das übergeordnete gaben erhält."
Kreditinstitut, insofern abweichend von Absatz 6, sein
haftendes Eigenkapital und die weiteren im Rahmen b) In Satz 2 werden die Angabe ,.§ 10a Abs. 5 Satz 2"
der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 9 Satz 3" und die
mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten mit dem Worte „quotalen Zusammenfassung nach § 10a
haftenden Eigenkapital und den weiteren maßgeb- Abs. 3" durch die Worte „Zusammenfassung nach
lichen Posten der nachgeordneten Unternehmen je- § 10a Abs. 6 oder 7" ersetzt.
weils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammen-
zufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nach- c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitut"
geordneten Unternehmen entspricht. die Worte „oder die Finanzholding-Gesellschaft"
eingefügt.
(8) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine
angemessene Eigenkapitalausstattung der Kredit-
institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (Gruppe) 12. § 13 wird wie folgt gefaßt:
verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen nach Satz 1 auf gruppenangehörige ,,§ 13
Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allge- Großkredite
mein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegen-
(1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt
steht. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kre-
(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben ditinstituts betragen oder übersteigen (Großkredite),
zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufberei- sind der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der
tung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung nach§ 22 zu er1assenden Rechtsverordnung anzu-
gemäß den AQsätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben zeigen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen
eine ordnungsgemäße Organisation und angemes- mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt
sene interne Kontrollverfahren einzurichten. Die nach- weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter
geordneten Unternehmen sowie die Finanzholding- Anzeigen verzichten.
Gesellschaft sind verpflichtet, dem übergeordneten
Kreditinstitut die für die Zusammenfassung erforder- (2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristi-
lichen Angaben zu übermitteln. Kann ein übergeord- schen Person oder einer Personenhandelsgesell-
netes Kreditinstitut für einzelne gruppenangehörige schaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des
Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht be- Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines
schaffen, so sind die auf das gruppenangehörige einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 ge- gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung
nannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapital des gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eil-
übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen. bedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der
Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für über- aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne vor-
geordnete Kreditinstitute, die selbst einem Kredit- herigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäfts-
institut mit Sitz im Inland nachgeordnet sind, es sei leiter gewährt worden, so ist dem Bundesaufsichts-
denn, es handelt sich um wechselseitig beteiligte amt und der Deutschen Bundesbank innerhalb eines
Kreditinstitute oder um Kreditinstitute, an denen über- Monats anzuzeigen, ob und mit wetchem Ergebnis die
geordnete Kreditinstitute weniger als 75 vom Hundert Beschlußfassung nachgeholt worden ist. Wird ein be-
der Kapitalanteile halten." reits gewährter Kredit durch Verringerung des haften-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 7. Oktober 1994 2741
den Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weiter- 13. § 13a wird wie folgt gefaßt:
gewährung dieses Großkredits unbeschadet der
Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund ,,§13a
eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen
Großkredite
Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die
von Kreditinstitutsgruppen
Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
und Finanzholding-Gruppen
(1) Für die von den Unternehmen einer Kreditinsti-
(3) Zur Sicherstellung der ordnungsgem&ßen tutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe insge-
Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer samt gewährten Kredite gilt § 13 Abs. 1, 4, 5 und 6
späteren Änderungen sowie zur Überwachung der über Großkredite einzelner Kreditinstitute entspre-
Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen chend.
Kreditpolitik hat jedes Kreditinstitut eine ordnungs-
gemäße Organisation und Buchführung sowie ange- (2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vor-
messene interne Kontrollverfahren einzurichten. schrift besteht, wenn ein Kreditinstitut (überge-
ordnetes Kreditinstitut) mit Sitz Im Inland an einem
anderen Kreditinstitut, einem Finanzinstitut oder ei-
(4) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsge- nem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
schäfts darf der einzelne Großkredit 25 vom Hundert mit Sitz im Inland oder Ausland mindestens 50 vom
und dürfen alle Großkredite zusammen das Achtfache Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar
des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht hält (maßgebliche Beteiligung} oder diese Unter-
übersteigen; bei Krediten an Tochterunternehmen, an nehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete
Mutterunternehmen oder an dessen andere Tochter- Unternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließ-
unternehmen (Schwesterunternehmen) darf der ein- lich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
zelne Großkredit 20 vom Hundert des haftenden nachgeordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe.
Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen, es Für die Bestimmung einer Finanzholding-Gruppe im
sei denn, das KreditinstiM und das Tochter-, Mutter- Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 3 mit der Maß-
oder Schwesterunternehmen gehören einer Gruppe gabe, daß nur nachgeordnete Unternehmen im Sinne
im Sinne des § 13a Abs. 2 an oder sie werden durch des Satzes 1 einzubeziehen sind. Für die Ermittlung
die zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- einer maßgeblichen Beteiligung gilt § 1oa Abs. 5 ent-
staates der Europäischen Gemeinschaft oder Ver- sprechend.
tragsstaates des Abkommens über den Europäi- (3) Ob Unternehmen, die einer Kreditinstituts-
schen Wirtschaftsraum zu einer Kreditinstituts- oder gruppe oder einer Finanzholding-Gruppe angehören,
Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die
92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten, ist anhand einer
die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Zusammenfassung ihres haftenden Eigenkapitals ein-
Kreditinstituten (ABI. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - Groß- schließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der
kreditrichtlinie) zusammengefaßt. Das Überschreiten Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für
der Grenzen nach Satz 1 ist unverzüglich der Deut- eines der gruppenangehörigen Unternehmen der von
schen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt ihm gewährte Kredit 5 vom Hundert seines haftenden
anzuzeigen. Das Kreditinstitut darf mit Zustimmung Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. § 10a Abs. 6
des Bundesaufsichtsamtes die Grenze nach Satz 1 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 gilt entsprechend.
überschreiten, wenn die über die Grenzen hinaus-
gehenden Beträge, bei Überschreiten beider Grenzen (4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die An-
der höhere Betrag, durch haftendes Eigenkapital zeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13
abgedeckt werden; diese Teile des haftenden Eigen- Abs. 1 und 4 zu erfüllen. Es Ist dafür verantwortlich,
kapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 daß die gruppenangehörigen Unternehmen insge-
Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessen- samt die Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten. Es darf
heit des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach
werden. Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur ein-
wirken, soweit dem das allgemein geltende Gesell-
schaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen
angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen (5) § 1oa Abs. 9 und 1ogilt entsprechend."
oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen
Genossenschaften oder Sparkassen an Endkredit- 14. § 14 wird wie folgt geändert:
nehmer leiten, sind in Absatz 4 bei den Zentralkredit- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
instituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkredit-
nehmer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn ,,(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bun-
die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur desbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli
Sicherheit abgetreten werden. und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen,
deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem
Zeitpunkt während der dem Meldetermin vor-
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen hergehenden drei Kalendermonate 3 Millionen
von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß Deutsche Mark oder mehr betragen hat. überge-
die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu er- ordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2
statten sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt haben zugleich für die gruppenangehörigen Unter-
werden." · nehmen im Sinne des § 13a Abs. 2 deren Kredit-
2742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nehmer im Sinne des entsprechend anzuwenden- 1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Post-
den Satzes 1 anzuzeigen, soweit diese Unterneh- giroämtern,
men nicht selbst nach Satz 1 oder nach § 2 Abs. 2
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die
zweiter Halbsatz anzeigepflichtig sind. Diese grup-
zur Refinanzierung bei Zentralnotenba,:iken zu-
penangehörigen Unternehmen haben dem über-
gelassen sind,
geordneten Kreditinstitut die hierfür erforderlichen
Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemein- 3. im Einzug befindliche Werte, für die entspre-
schaftskrediten von 3 Millionen Deutsche Mark chende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzel- 4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden
nen Unternehmens 3 Millionen Deutsche Mark (einschließlich der Warenforderungen von Kredit-
nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der instituten mit Warengeschäft),
Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am
Meldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 2 5. Schuldverschreibungen und andere festverzins-
gilt entsprechend.• liche Wertpapiere, soweit sie kein Recht ver-
briefen, das unter die in Satz 1 genannten Finanz-
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: termingeschäfte oder Optionsrechte fällt,
,,Die Verschuldung bei den beteiligten Kredit- 6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wert-
gebern ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in papiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das
1. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2; unter die in Satz 1 genannten Finanztermin-
geschäfte oder Optionsrechte fällt,
2. Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Op-
tionsrechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1; 7. Beteiligungen,
3. Kredite im Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 8. Anteile an verbundenen Unternehmen,
bis 5, 7, 9 und 12; 9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Lea-
4. Kredite, die vom Bund, einem Sondervermögen singverträge abgeschlossen worden sind, unab-
hängig von ihrem Bilanzausweis,
des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder
einem Gemeindeverband verbürgt o~er in 10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie
anderer Weise gesichert sind (öffentlich ver- einem Adressenausfallrisiko untertiegen.
bürgte Kredite); Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des
5. Kredite, die die Voraussetzungen des § 21 Satzes 1 sind anzusehen
Abs. 3 Nr. 1 oder 2 erfüllen (Realkredite); 1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehun-
6. Kredite im Sinne des§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2." gen im Umlauf,
2. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergege-
15. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 9 die Worte benen Wechseln,
,, , Kuxen" und „Zahl der Kuxe," gestrichen. 3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Num-
16. § 18 wird wie folgt geändert:
mer 3 genannten Garantien und Gewährleistun-
a) In Satz 1 wird das Wort „einhunderttausend" durch gen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 ge-
das Wort „zweihundertfünfzigtausend" ersetzt. nannten Finanzswaps, FinaAztermingeschäfte
oder Optionsrechte beziehen,
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
,,Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offen-
legung absehen bei Krediten, die durch erst- 6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen
rangige Grundpfandrechte auf Wohneigentum, zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und
das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, ge- Zwischenkredite an Bausparer,
sichert sind, solange der Kredit vier Fünftel des 7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für
Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des fremde Verbindlichkeiten,
§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes
nicht übersteigt und der Kreditnehmer die von ihm 8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte
geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen stö- Bilanzaktiva, die dieser mit det Vereinbarung auf
rungsfrei erbringt." einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Ver-
langen zurücknehmen muß,
17. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefaßt: 9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei
denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden
,,§19 Kreditinstitut verbleibt,
Begriff des Kredits 10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine
in den §§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des
(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanz- Liefergegenstandes besteht,
aktiva, Finanzswaps sowie die dafür übernommenen 11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
Gewährleistungen, Finanztermingeschäfte und Opti-
onsrechte sowie die dafür übernommenen Gewähr- 12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
leistungen und andere außerbilanzi~lle Geschäfte. Als 13. noch nicht in Anspruch genommene Kredit-
Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen zusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2743
als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
und vorbehaltlos von dem Kreditinstitut gekün- schaft oder Vertragsstaat des Abkommens Ober den
digt werden können, Europäischen Wirtschaftsraum sowie an deren an-
dere Tochterunternehmen, sofem das Kreditinstitut,
14. noch nicht in Anspruch genommene Kredit-
sein Mutterunternehmen und deren andere Tochter-
zusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von bis
unternehmen von den zuständigen Behörden des
zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und
anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates in die
vorbehaltlos von dem Kreditinstitut gekündigt
Überwachung der Großkredite auf zusammengefaß-
werden können.
ter Basis nach Maßgabe der Großkreditrichtlinie ein-
AJs Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Opti- bezogen werden.
onsrechte sind auch alle aus solchen Finanzinstru-
(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, wel-
menten abgeleiteten oder mit ihnen vergleichbaren
che die Förderinstitute des Bundes und der Länder
Finanzprodukte anzusehen.
auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenen-
(2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kre- falls auch über weitere Durchleltungsinstitute, über
ditnehmer zwei oder mehr natür1iche oder juristische Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an End-
Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die kreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), gelten für die
insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmit- beteiligten Institute in bezug auf die§§ 13 und 13a die
telbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß auf die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von
andere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne ihnen gewährten lnterbankkredits, wenn ihnen die
Vorliegen eines solchen Beherrschungsverhältnisses Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden.
als Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentli-
ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrschein- chen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute
lich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kredit- nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme)
nehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein
bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebe-
Dies ist insbesondere der Fall bei nenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute,
1. allen Unternehmen, die demselben Konzern über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.
angehören oder durch Verträge verbunden sind,
die vorsehen, daß das eine Unternehmen ver- §20
pflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Ausnahmen
abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit
beteiligten Unternehmen oder Personen, ausge- (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 und 13a gelten
nommen nicht
a) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im
ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeinde- Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens
verband, innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vor1eistung
abgewickelt werden;
b) die Europäischen Gemeinschaften,
2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im
c) ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens
Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkom- Innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt werden;
und deren Regionalregierungen und örtlichen
Gebietskörperschaften, wenn für diese Regio- 3. Bilanzaktiva, die nach§ 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4,
nalregierungen oder örtlichen Gebietskörper- § 1oa Abs. 9 Satz 3 oder§ 13a Abs. 5 von dem haf-
schaften nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/ tenden Eigenkapital abgezogen werden;
EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 Ober 4. abgeschriebene Kredite.
einen Solvabilitätskoeffizienten für Kredlty,sti-
(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a
tute (ABI. EG Nr. l 386 S. 14 -Solvabilitätsricht-
linie) die Gewichtung Null bekanntgegeben Abs. 1 sind nicht zu berOcksichtigen
worden ist, 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder aus-
d) eine Zentralregierung in einem anderen Land drOcklich gewährleistet wird von
derZoneA; a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem
2. Personenhandelsgesellschaften und ihren persön- Sondervermögen des Bundes, einem Land,
lich haftenden Gesellschaftern; einer Gemeinde oder einem Gemeindever-
band,
3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung
Kredit aufgenommen wird und demjenigen, der b) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank
den Kredit im eigenen Namen aufnimmt. in einem anderen Land der Zone A,
Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite c) den Europäischen Gemeinschaften,
innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe oder einer d) einer Regionalregierung oder örtlichen Ge-
Finanzholding-Gruppe nach § 13a Abs. 2 an Unter- bietskörperschaft in einem anderen Mitglied-
nehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13a staat der Europäischen Gemeinschaft oder
Abs. 3 einbezogen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem päischen Wirtschaftsraum, wenn für diese
2744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Regionalregierungen oder örtlichen Gebiets- (4) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-
körperschaften nach Artikel 7 der Solvabilitäts- grenze für die Gesamtheit der Großkredite eines
richtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben Kreditinstituts nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind die Kredite
worden ist; nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie nach § 19
Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.
2. Kredite, soweit ihre Erfüllung gesichert ist durch
Sicherheiten in Fonn von (5) § 13 Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse
gilt nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3
a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 Satz 2 Nr. 2 und 3.
genannten Emittenten ausgegeben worden
sind, (6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Insti-
tut, 2. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem
die von dem kreditgewährenden Institut ausge- Sondervermögen des Bundes, einem Land,
geben wurden und bei diesem hinterlegt sind. einer Gemeinde oder einem Gemeindever-
band,
(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober- b) den Europäischen Gemeinschaften,
grenze für den einzelnen Großkredit nach § 13 Abs. 4 c) einer juristischen Person des öffentlichen
Satz 1 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer
berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außer- in Buchstabe a genannten juristischen Person
dem getragen wird und keine Erwerbszwecke ver-
folgt, oder einem Unternehmen ohne Erwerbs-
1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von einer
Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank in charakter im Besitz des Bundes, eines Landes
oder einer der in Buchstabe a genannten juristi-
einem Land der Zone B, sofern die Kredite auf die
schen Personen;
Währung des jeweiligen Schuldners oder Emitten-
ten lauten und in dieser finanziert sind, 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von
ihrem Bilanzausweis;
2. Kredite mit Laufzeiten bis zu einem Jahr, deren
Erfüllung geschuldet wird von Kreditinstituten mit 4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.
Sitz im Inland oder von Kreditinstituten in anderen
Ländern der Zone A, die Einlagen oder andere §21
rückzahlbare Gelder des Publikums entgegen-
Begriff des Kredits in den §§ 15 bis 18
nehmen und das Kreditgeschäft betreiben; Forde-
rungen eingetragener Genossenschaften an ihre (1) Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 sind
Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozen- 1 . Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene
tralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderun-
an ihre Zentralkreditinstitute aus bei diesen unter- gen aus Namensschuldverschreibungen mit Aus-
haltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund nahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe
dienenden Guthaben können eine längere Laufzeit und Kommunalschuldverschreibungen;
haben,
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3. Schuldverschreibungen mit einer Deckung nach
3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäf-
den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes,
ten eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forde-
des Schiffsbankgesetzes oder des Gesetzes über
rungen aus Warengeschäften der Kreditgenossen-
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei-
schaften, sofern diese nicht über die handels-
bungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten,
übliche Frist hinaus gestundet werden;
4. Kredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohn- 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährlei-
eigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig stungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung
oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird eines Kreditinstituts aus der Bestellung von
oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abge-
schlossen hat und das solange sein Eigentum 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich über-
bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine tragener Geldforderungen einzustehen oder sie
Kaufoption nicht ausgeübt hat, gesichert sind, auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
soweit sie 50 vom Hundert des Grundstückswer- 6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unter-
tes nicht übersteigen und wenn der Wert des nehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt
Grundstücks jährlich nach von dem Bundesauf- jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien oder
sichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er
ermittelt wird, mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,
Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es
5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den
auf die Dauer des Besitzes ankommt;
Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothe-
kenbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom 7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasing-
Hundert des Wertes des Grundstücks nicht über- geber Leasingverträge abgeschlossen hat, ab-
steigen. züglich solcher Posten, die wegen der Erfüllung
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2745
oder der Veräußerung von Forderungen aus die- Umfang und Zeitpunkt der vorgeschriebenen Anzei-
sen Leasingverträgen gebildet werden; ein solcher gen sowie bestimmte Kredite, die bei der Berechnung
Posten kann nur bis zum Buchwert des ihm der Obergrenzen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 nur teilweise
zugehörigen Leasinggegenstandes abgezogen oder über die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 und 4
werden. hinaus nicht zu berücksichtigen sind. Die Rechtsver-
ordnung kann über die Bestimmungen des § 20
Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicher-
Abs. 2 hinaus weitere Kredite von der Anzeigepflicht
heiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem
ausnehmen. Sie kann darüber hinaus nach Maßgabe
Kreditinstitut bleiben außer Betracht.
der Solvabilitätsrichtlinie die Methoden zur Ermittlung
(2) Als Kredite im Sinne der§§ 15 bis 18 gelten nicht des Betrages vorgeben, mit dem die außerbilanziellen
1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen Geschäfte, die in Zusammenhang mit Zinssätzen,
des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder ausländischen Währungen oder sonstigen Preisen
einem Gemeindeverband gewährt werden; stehen, als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 anzu-
sehen sind. Das Bundesministerium der Finanzen
2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinsti- kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
tute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldan- das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertra-
lage dienenden Guthaben, die spätestens in drei gen, daß die Rechtsverordnung nur im Einvernehmen
Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der
Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kre-
Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zen- ditwirtschaft anzuhören."
tralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkredit-
institute können später fällig gestellt sein;
19. In § 23a wird in Satz 1 vor dem Wort „inländischen"
3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, das Wort „geeigneten" eingefügt.
die von einem Kreditinstitut angenommen, in-
dossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind,
eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben 20. Im Zweiten Abschnitt wird die Überschrift vor§ 24 wie
und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt wer- folgt gefaßt:
den; „5. Besondere Pflichten
4. abgeschriebene Kredite. der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter,
der Finanzholding-Gesellschaften
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und§ 16 Satz 1 und der gemischten Unternehmen".
Nr. 2 sowie§ 18 gelten nicht für
1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der §§ 11 21. § 24 wird wie folgt geändert:
und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgeset-
,zes entsprechen; a) In Absatz 3 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefaßt:
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn
Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, „als Beteiligung gilt jeder Besitz an Aktien oder
soweit sie den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er
Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 mindestens ein Viertel des Kapitals des Unterneh-
sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbank- mens (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)
gesetzes entsprechen; erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes
3. Kredite, die einer inländischen juristischen Person ankommt."
des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
genannt ist, den Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Investitionsbank gewährt ,,(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem
werden; Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-
bank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Kre-
4. Kredite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1 ditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit
genannten Kreditnehmer gewährleistet sind. bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeord-
(4) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderun- nete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt der Veräußerer der und 4 sind, einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt
Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständi-
bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Europäischen Gemeinschaft und der Kommission
Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der der Europäischen Gemeinschaften. Die Begrün-
Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer." dung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher
Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen
sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
18. § 22 wird wie folgt gefaßt:
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen ...
,,§22
Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite 22. In§ 24aAbs.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kredit-
institut" ein Komma und folgende Worte eingefügt:
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundes- „das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
bank zu erlassende Rechtsverordnung nach Maß- Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft
gabe der Großkreditrichtlinie für die Großkredite Art, betreibt,".
2746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
23. § 25 wird wie folgt geändert: Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesell-
schaft beträgt, die Einbeziehung dieser Unter-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nehmen für die Aufsicht auf zusammengefaß-
aa) In Satz 1 wird das Wort „quotal" gestrichen. ter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bun-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: desaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhal-
tung dieser Voraussetzungen zu überprüfen."
,.§ 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der
Zusammenfassung, Abs. 9 über die Informati- c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
onspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen ,,Das Bundesaufsichtsamt hat von einer Freistel-
von der Zusammenfassung gilt entspre- lung nach Satz 2 abzusehen, wenn mehrere grup-
chend." penangehörige Unternehmen die Voraussetzung
b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit
dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusam-
„Die weiteren Angaben können sich auch auf mengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter
nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13a Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige
Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig,
Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichti- wenn nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes
gung auf zusammengefaßter Basis einbezogen ihre Einbezjehung in die Aufsicht auf zusammen-
sind, sowie auf gemischte Unternehmen, deren gefaßter Basis ungeeignet oder irreführend wäre."
Tochterunternehmen Kreditinstitute sind, bezie-
hen; die gemischten Unternehmen haben den Kre-
26. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ditinstituten die erforderlichen Angaben zu über-
mitteln." a) In Satz 1 wird in Nummer 4 das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt, Nummer 5 wird aufgehoben.
24. In§ 29 Abs. 1 Satz 1 wird Teilsatz 2 wie folgt gefaßt:
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er festzu-
stellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten ,.Das Bundesaufsichtsamt kann die Er1aubnis ver-
nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 5 Satz 5, Abs. 5a Satz 6 sagen, wenn
und Abs. 8, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 1. das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeu-
Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, tenden Beteiligung verbunden ist (§ 15 Aktien-
§ 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz und den §§ 16, 24 gesetz) und wegen dieser Unternehmensver-
und 24a Abs. 1, die Verpflichtungen nach den §§ 12 bindung oder der Struktur der Unternehmens-
und 18 und nach der nach § 22 zu erlassenden verbindung des Inhabers der bedeutenden
Rechtsverordnung sowie die Verpflichtungen nach Beteiligung mit anderen Unternehmen eine
§ 14 des Geldwäschegesetzes erfüllt hat;". wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht
möglich ist oder
25. § 31 wird wie folgt geändert: 2. entgegen§ 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ausreichenden Angaben oder Unter1agen ent-
hält."
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7 und 9" durch
die Angabe „ 7, 9 und 12" ersetzt und nach der
27. In § 33a Satz 1 werden vor den Worten „zu beschrän-
Angabe ,,§ 25" werden die Worte „oder von
ken" die Worte „die Erlaubnis" eingefügt.
der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz, den Jahresabschluß in einer Anlage
zu erläutern," eingefügt. 28. In § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird der Angabe
,,Satz 2" die Angabe „Nr. 1" angefügt.
bb) In Nummer 2 wird in der Angabe „ 13 Abs. 3
und 4" die Angabe „3 und "gestrichen.
29. § 44 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kredit-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ 13 Abs. 1 bis 4" instituten" die Worte „und in die Beaufsichtigung
durch die Angabe „13 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt. auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Un-
ternehmen" angefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
,,Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne über-
mer 1a eingefügt:
geordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a
Abs. 2 und 3 und des § 13a Abs. 2 von Ver- „1a. von nachgeordneten Unternehmen im Sinne
pflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a des § 10a Abs. 2 bis 4 sowie von nicht in die
Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich Zusammenfassung einbezogenen Tochter-
einzelner nachgeordneter Unternehmen im unternehmen und von gemischten Unterneh-
Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 und des § 13a men und deren Tochterunternehmen, soweit
Abs. 2 freistellen, wenn und solange die sie nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von
Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten den Mitgliedern der Organe dieser Unterneh-
Unternehmens weniger als zehn Millionen men Auskünfte und die Vorlegung von
ECU und weniger als 1 vom Hundert der Büchern und Schriften zu ver1angen, um die
Bilanzsumme des einer Kreditinstitutsgruppe Richtigkeit der Auskünfte oder der übermit-
übergeordneten Kreditinstituts oder der die telten Daten zu überprüfen, die tür die Auf-
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sieht auf zusammengefaßter Basis erforder- d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
lich sind oder die nach Maßgabe einer nach ,,(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den
§ 25 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverord-
in die Zusammenfassung einbezogenen Unterneh-
nung zu übermitteln sind; Nummer 1
men mit Sitz in einem anderen Staat die nach die-
Teilsatz 2 und 3 gilt entsprechend;".
sem Gesetz zulässigen PrOfungen durchzuführen,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: insbesondere die Richtigkeit der für die Zusam-
menfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe .,Absatz 1
und § 25 Abs. 2 und 4 übennittelten Daten zu über-
Nr. 1" die Angabe "und 1a" eingefügt.
prüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem
Recht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt
"Die Befugnis, von Kreditinstituten und den
auch für nicht in die Zusammenfassung einbezo-
Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle
gene Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder
Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung
der Finanzholding-Gesellschaft."
der Bücher und Schriften zu verlangen, sowie
die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 1a stehen auch
der Deutschen Bundesbank zu, soweit sie 31. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
nach diesem Gesetz tätig wird." „Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne
des § 10a Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden,
30. § 44a wird wie folgt geändert: wenn das haftende Eigenkapital der gruppenan-
gehörigen Unternehmen den Anforderungen des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: § 10a Abs. 1 nicht entspricht.•
"(1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung
von Datea beschränken, sind nicht anzuwenden 32. Nach § 45 wird folgender§ 45a eingefügt:
auf die Übermittlung von Daten zwischen einem
Kreditinstitut, einem Unternehmen im Sinne des ,,§45a
§ 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder einem nicht in die Zu- Maßnahmen
sammenfassung einbezogenen Unternehmen und gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen
(1) übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an
Staat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapi-
der Spitze einer Finanzholding-Gruppe Im Sinne des
talanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut
§ 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13a Abs. 2 dem
oder dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
übergeordneten Kreditinstitut nicht die für die Zusam-
hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden
menfassung nach § 10a oder § 13a erforderlichen
Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem ge-
Angaben gemäߧ 10a Abs. 9 Satz 2 oder§ 13a Abs. 5
mischten Unternehmen und seinen Tochterunter-
in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2, kann das Bun-
~ehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn die
desaufsichtsamt der Finanzholding-Gesellschaft die
Ubermittlung der Daten erforderlich ist, um Be-
Ausübung ihrer Stimmrechte an dem Kreditinstitut
stimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Kon-
und den anderen nachgeordneten Unternehmen mit
solidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit
Sitz im Inland untersagen, sofern nicht den Erforder-
Sitz in dem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundes-
nissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in
aufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Über-
anderer Weise Rechnung getragen werden kann.
mittlung von Daten in einen Staat außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft untersagen."' (2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf
Antrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Sitzes des übergeordneten Kreditinstituts einen
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinsti- Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der
tut" die Worte „oder Unternehmen" eingefügt Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der
und die Worte ,,auf zusammengefaßter Basis" Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soli-
werden durch die Worte „nach Maßgabe der den und bankaufsichtskonformen Führung der be-
Konsolidierungsrichtlinie" ersetzt. troffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Das
Bundesaufsichtsamt kann aus wichtigem Grund die
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen.
tute" die Worte „oder Unternehmen" einge-
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen,
fügt.
hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestel-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: lung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder
hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und
.,(2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kredit-
auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt
instituten oder Finanzholding-Gesellschaften mit
auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Ver-
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
gütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlos-
schen Gemeinschaft Auskünfte verlangen, welche
sen. Der Bund schießt die Auslagen und die Ver-
die Aufsicht über Kreditinstitute erleichtern, die
gütung vor; für seine Aufwendungen haften die
Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute oder
Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Un-
Finanzholding-Gesellschaften sind und von den
ternehmen gesamtschuldnerisch.
zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaa-
tes aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Ab-
Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusam- satz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unter-
mengefaßter Basis einbezogen werden." nehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der
2748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a 39. In § 63a wird Absatz 5 aufgehoben. Der bisherige Ab-
und 13a." satz 6 wird Absatz 5.
33. In § 49 werden die Angabe "45, 46" durch die Angabe 40. Nach § 64b werden folgende §§ 64c bis 64e einge-
"45, 45a Abs. 1, §§ 46" ersetzt und der Angabe 11 § 44 fügt:
Abs. 1 Nr. 1" die Angabe „und 1a" angefügt. ..§64c
Übergangsregelung
34 § 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert: für aktivische Unterschiedsbeträge
a) In Satz 1 wird nach der Angabe"§ 44 Abs. 1 Nr. 1" Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum
die Angabe "und 1a" eingefügt. 31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: der nach § 10a Abs. 6 Satz 2 zusammenzufassende
Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeord-
aa) Vor dem ersten Wort "Zusammenfassung" neten Unternehmens, so braucht das Kreditinstitut
wird das Wort „quotale" gestrichen. abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag, wie
bb) Die Angabe .,§ 10a Abs. 3" wird durch die An- er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusam-
gabe "§ 10a Abs. 6 und 7" ersetzt. menfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn
Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel
cc) Vor dem zweiten Wort „Zusammenfassung"
abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a
wird das Wort „quotalen" gestrichen.
Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie
eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unterneh-
35 § 53b wird wie folgt geändert: . men behandeln.
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 11 18 bis 20" §64d
durch die Angabe 11 18, 19, 21 Abs. 1, 2 und 5,
§§ 22" ersetzt. Übergangsregelung für Großkredite
b) In Absatz 7 Satz 1 Teilsatz 1 werden nach den Bis zum 31. Dezember 1998 gelten abweichend
Worten IITochterunternehmen eines Kreditinsti- von § 13 Abs. 1 Satz 1 solche Kredite als Großkredite,
tuts" die Worte ", das Einlagen oder andere rück- die 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
zahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt Kreditinstituts erreichen oder überschreiten, und
und das Kreditgeschäft betreibt," und nach den abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz für
Worten "Tochterunternehmen mehrerer Kredit- den einzelnen Großkredit eine Obergrenze von
institute" die Worte ", die Einlagen oder andere 40 vom Hundert und im Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1
rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenneh- zweiter Halbsatz 30 vom Hundert des haftenden
men und das Kreditgeschäft betreiben," eingefügt. Eigenkapitals des Kreditinstituts. Die Kredite sind bis
zum 31. Dezember 2001 auf die Obergrenze für den
einzelnen Großkredit gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 zu-
36. In § 53c Nr. 1 werden nach dem Wort "Dienstlei-
rückzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem
stungsverkehrs" die Worte „oder für die Aufsicht auf
1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund ver-
zusammengefaßter Basis" eingefügt.
traglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember
2001 fällig werden. Für Kreditinstitute, deren haften-
37. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: des Eigenkapital am 5. Februar 1993 7 Millionen ECU
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ..§ 53b Abs. 3 nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den Sät-
Satz 1," jeweils die Angabe „oder § 44 Abs. 1 zen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre;
Nr. 1a" eingefügt. Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein sol-
ches Kreditinstitut nach dem 5. Februar 1993 mit
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nach" die
einem anderen Kreditinstitut verschmolzen worden ist
Worte "§ 22 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit
oder wird und das haftende Eigenkapital der ver-
Satz 4," eingefügt.
schmolzenen Kreditinstitute 7 Millionen ECU über-
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: steigt.
aa) In der Angabe "§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2" wird §64e
die Angabe "oder 2" gestrichen. Anzeigepflicht
bb) Nach der Angabe „Abs. 2 Satz 5 oder 6," wird für Finanzholding-Gesellschaften
die Angabe ..Abs. 4 Satz 2," eingefügt. (1) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bun-
cc) Die Angabe 11 § 24 Abs. 1 oder 3" wird durch desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank un-
die Angabe 11 § 24 Abs. 1, 3 oder 3a Satz 1 verzüglich die Kreditinstitute, Finanzinstitute und
oder 3" ersetzt. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten an-
zuzeigen, die ihr nachgeordnete Unternehmen im
dd) Das Semikolon vor dem zweiten Halbsatz wird
durch ein Komma ersetzt, der zweite Halbsatz Sinne des § 10a Abs. 3 und 4 sind.
wird aufgehoben. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen Absatz 1 der Pflicht zur Anzeige
d) In Nummer 6 wird die Angabe 11 § 13 Abs. 3 oder 4"
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach-
durch die Angabe 11§ 13 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
kommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige An-
gaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
38. § 62 wird wie folgt geändert: Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet
Absatz 6 wird aufgehoben. werden."
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2749
Artikel2 Artikel3
Änderung des Gesetzes Neufassung
über die Angelegenheiten des Gesetzes über das Kreditwesen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Wortlaut
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom Inkraft-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz- treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten gesetzblatt bekanntzumachen.
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGB!. 1 S. 1744) geändert Artikel4
worden ist, wird nach der Angabe "§ 2b Abs. 2 Satz 4
Inkrafttreten
bis 7," die Angabe.,§ 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6," ein-
gefügt. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Sc h narren berge r
2750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Neuordnung des Pflegesatzrechts
Vom 26. September 1994
Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Sechster Abschnitt
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Sonstige Vorschriften
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 § 25 Landespflegesatzausschüsse
S. 886), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. August 1993
§ 26 Modellvorhaben
(BGBI. 1 S. 1402) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 § 27 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
S. 2266, 2328) verordnet die Bundesregierung: § 28 Übergangsvorschriften
Anlage 1: Fallpauschalen-Katalog
Artikel 1 Anlage 2: Sonderentgelt-Katalog
Verordnung Anlage 3: Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA)
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Anhang 1 zur LKA: Bettenführende Fachabteilungen
(Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Anhang 2 zur LKA: Fußnoten
Anlage 4: Ergänzende Kalkulationsaufstellung für nicht
1nh altsü hersieht oder teilweise geförderte Krankenhäuser
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt
§ 1 Anwendungsbereich
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Krankenhausleistungen
Zweiter Abschnitt §1
Grundlagen der Entgeltbemessung Anwendungsbereich
§ 3 Allgemeine Grundlagen
(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen
§ 4 Versorgungsauftrag der Krankenhäuser werden nach dieser Verordnung
§ 5 Krankenhausvergleich vergütet.
§ 6 Grundsatz der Beitragssatzstabilität
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 7 Pflegesatzfähige Kosten bei geförderten Krankenhäusern
§ 8 Investitionskosten bei nicht oder teilweise geförderten 1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzie-
Krankenhäusern rungsgesetz nach seinem§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine
§ 9 Ausbildungskosten Anwendung findet,
2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7
Dritter Abschnitt
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht geför-
Entgeltarten und Abrechnung dert werden.
§ 10 Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen
§ 11 Fallpauschalen und Sonderentgelte (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für
alle Benutzer einheitlich nach § 11 Sa des Fünften Buches
§ 12 Flexibles Budget
Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung
§ 13 Tagesgleiche Pflegesätze von Operationen im Krankenhaus wird für die gesetzlich
§ 14 Berechnung der Pflegesätze versicherten Patienten nach § 11 Sb des Fünften Buches
§ 15 Unterrichtung der Patienten Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für
sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen
Vierter Abschnitt vergütet.
Pflegesatzverfahren
§2
§ 16 Vereinbarung auf Landesebene
Krankenhausleistungen
§ 17 Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien
§ •18 Vorläufige Pflegesatzvereinbarung (1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind ins-
§ 19 Schiedsstelle besondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Ver-
sorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die
§ 20 Genehmigung
Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie
§ 21 Laufzeit
Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine
Fünfter Abschnitt Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den
Gesondert berechenbare Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen
ärztliche und andere Leistungen der Belegärzte (§ 23) sowie der Beleghebammen und
§ 22 Wahlleistungen
-entbindungspfleger.
§ 23 Belegärzte (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Kran-
§ 24 Kostenerstattung der Ärzte kenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Lei-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2751
stungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach §4
Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweck-
Versorgungsauftrag
mäßige und ausreichende Versorgung des Patiente11
notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören (1) Der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinan-
dazu auch zierungsgesetzes bei der Bemessung der Pflegesätze
zugrunde zu legende Versorgungsauftrag des Kranken-
1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführ-
hauses ergibt sich
ten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 1. bei den Plankrankenhäusern aus den Festlegungen
des Krankenhausplans in Verbindung mit den Be-
2. die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
scheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in
3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf- Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhaus-
nahme einer Begleitperson des Patienten, finanzierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinba-
rungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Fünften
4. die besonderen Leistungen von Tumorzentren und
Buches Sozialgesetzbuch,
onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Ver-
sorgung von krebskranken Patienten. 2. bei Hochschulkliniken aus der Aufnahme der Hoch-
schule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des
Nicht zu den Krankenhausleistungen gemäß Nummer 2
Hochschulbauförderungsgesetzes und dem Kranken-
gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende
hausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinan-
Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine
zierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinbarungen
eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang
nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Fünften Buches
mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht be-
Sozialgesetzbuch,
steht.
3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungs-
vertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozial-
zweiter Abschnitt gesetzbuch,
Grundlagen der Entgeltbemessung 4. aus der Abstimmung oder Entscheidung über den
Standort eines medizinisch-technischen Großgerätes
§3 nach § 122 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Allgemeine Grundlagen
(1) Das Budget und die Pflegesätze sind für einen §5
zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu vereinbaren. Krankenhausvergleich
Grundlage ihrer Bemessung sind die allgemeinen Kran-
kenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags (1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Ermitt-
des Krankenhauses(§ 4). Das Budget und die Pflegesätze lung vergleichbarer Krankenhäuser und der Bemessung
nach § 10 müssen medizinisch leistungsgerecht sein und von medizinisch leistungsgerechten Budgets und tages-
einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung gleichen Pflegesätzen erstellen die Deutsche Kranken-
ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kranken-
Rechtsverordnungen nach § 16 Satz 1 Nr. 5 und § 19 hausträger gemeinsam und die Spitzenverbände der Kran-
Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind anzu- kenkassen gemeinsam einen Krankenhausvergleich. Die
wenden; die Empfehlungen nach§ 19 Abs. 1 des Kranken- Krankenhäuser sollen länderbezogen verglichen werden,
hausfinanzierungsgesetzes sind angemessen zu berück- soweit dies ausreichend ist, um die in Satz 1 genannten
sichtigen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist Zwecke zu erreichen. Bis zum 31. März 1995 ist eine Ver-
nach den Vorgaben des§ 6 zu beachten. einbarung insbesondere über die Maßstäbe und Grund-
sätze für den Vergleich sowie die organisatorische Ein-
(2) Bei der Bemessung des Budgets und der tages- richtung, Durchführung und Finanzierung des Vergleiches
gleichen Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) nach den Vor- zu schließen. In die Vereinbarung ist eine Regelung über
gaben des Absatzes 1 haben die Vertragsparteien nach den maschinellen Datenträgeraustausch von Daten der
§ 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Ver- Leistungs- und Kalkulationsaufstellung der Krankenhäu-
tragsparteien) Orientierungsmaßstäbe, die sich aus einem ser sowie eine Regelung über die Anonymisierung der
Krankenhausvergleich nach § 5 ergeben, angemessen zu Daten vor ihrer Herausgabe für Vergleichszwecke aufzu-
berücksichtigen. Dabei sind insbesondere Unterschiede nehmen. Zur Durchführung des Krankenhausvergleichs
der Krankenhäuser in Art und Anzahl der Leistungen sowie
bilden die Vertragsparteien nach Satz 1 eine Arbeits-
die medizinischen Besonderheiten bei der Behandlung
gemeinschaft.
der Patienten zu beachten. Bei der Beurteilung, ob das
Budget und die tagesgleichen Pflegesätze medizinisch (2) In den Krankenhausvergleich sollen insbesondere
leistungsgerecht sind, bleiben die in das Budget einzu- die Leistungen, die der letzten Budgetvereinbarung
rechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für vorher- zugrunde liegenden Beträge und die Pflegesätze einbezo-
gehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. Abweichend gen werden. Der Vergleich soll das notwendige Maß nicht
von Absatz 1 Satz 3 kann das Budget mit Ausnahme der überschreiten. Er kann auf eine sachgerechte Auswahl
Ausgleiche und Zuschläge mit der Veränderungsrate nach von Krankenhäusern begrenzt werden.
§ 6 Abs. 1 fortgeschrieben werden. (3) Die für den Vergleich wesentlichen Ergebnisse der
(3) Die pflegesatzfähigen Leistungen und Kosten- sind letzten Vereinbarung sind von den Vertragsparteien
nach den §§ 7 bis 9 abzugrenzen. Die Vorlage von Unter- gemeinsam festzulegen; das Krankenhaus nimmt eine
lagen für die Pflegesatzverhandlungen richtet sich nach weitere sachgerechte Untergliederung vor. Die Kranken-
§ 17 Abs. 4 und 5. häuser sind verpflichtet, die nach Absatz 1 vereinbarten
2752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Daten bis zum 30. April jeden Jahres an die Arbeits- 3. Kosten für Prüfungen nach § 17 Abs. 6 Satz 3 und
gemeinschaft nach Absatz 1 Satz 5 zu übermitteln. Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften
Arbeitsgemeinschaft stellt den Vertragsparteien und den Buches Sozialgesetzbuch,
Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinan- 4. Kosten für die Instandhaltung der Anlagegüter des
zierungsgesetzes die Vergleichsdaten zur Verfügung. Sie Krankenhauses nach Maßgabe der Abgrenzungsver-
sind so rechtzeitig zu übermitteln, daß die Vorklärungen ordnung,
nach § 17 Abs. 6 durchgeführt werden können.
5. Kosten der betriebsnotwendigen Fort- und Weiter-
(4) Bis zum Vorliegen der Orientierungsdaten auf Grund bildung der Beschäftigten des Krankenhauses.
des gemeinsamen Krankenhausvergleichs sind die-
jenigen Orientierungsdaten angemessen zu berücksich- (2) Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10
tigen, die sich aus den Vergleichen der Krankenhäuser dürfen Leistungen, die nicht zu den allgemeinen Kranken-
ergeben, die jeweils von den Verbänden oder Arbeits- hausleistungen gehören, nicht vergütet werden. Von den
gemeinschaften der Krankenkassen und Krankenhäuser nach Blatt K 3 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
erstellt werden. vereinbarten Gesamtbeträgen sind die nicht pflegesatz-
fähigen Kosten insbesondere folgender Leistungen abzu-
ziehen:
§6
1. vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a
Grundsatz der Beitragssatzstabilität des fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich
der Behandlung von Privatpatienten; als Kosten sind
(1) Maßstab für die Beachtung des Grundsatzes der 90 vom Hundert der vorauskalkulierten Erlöse abzu-
Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünften Buches ziehen; die Vertragsparteien können im voraus einen
Sozialgesetzbuch) ist die geschätzte Veränderungsrate niedrigeren Vomhundertsatz oder eine im Ergebnis
der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller niedrigere Kostenausgliederung vereinbaren,
Krankenkassen je Mitglied (§ 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch). Die Veränderungsrate ist für das 2. Leistungen mit nicht abgestimmten medizinisch-
Beitrittsgebiet und für das übrige Bundesgebiet getrennt technischen Großgeräten nach§ 17 Abs. 3 Nr. 3 und
zu ermitteln. Zur Unterstützung der Vertragsparteien § 29 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
können die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die 3. belegärztliche Leistungen nach § 23,
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und
4. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Er-
die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
stattung nach § 24 Abs. 2 (Neuverträge und diesen
jährlich eine Vorausschätzung über die zu erwartende
vergleichbare Rechtsverhältnisse) oder wahlärztliche
durchschnittliche Veränderungsrate treffen.
Leistungen, die das Krankenhaus in Rechnung stellt;
(2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpauschalen als Kosten sind
und Sonderentgelte auf Landesebene nach § 16 Abs. 1
a) 40 vom Hundert der Gebühren für die in den
kann die Veränderungsrate nach Absatz 1 überschritten
Abschnitten A, E, M, 0 und Q des Gebühren-
werden, wenn sonst die notwendige medizinische Ver-
verzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte
sorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet wäre.
genannten Leistungen und
(3) Bei der Vereinbarung des Budgets für das einzelne b) 20 vom Hundert der Gebühren für die in den übri-
Krankenhaus kann die Veränderungsrate nach Absatz 1 gen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der
überschritten werden, wenn sonst die Vereinbarung eines Gebührenordnung für Ärzte sowie die im Gebühren-
medizinisch leistungsgerechten Budgets nach § 3 Abs. 1 verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte
für die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichen- genannten Leistungen abzuziehen;
den und zweckmäßigen Leistungen nicht möglich wäre.
Werden Leistungen, die bisher mit tagesgleichen Pflege- maßgebend sind jeweils die Gebühren vor Abzug der
sätzen berechnet worden sind, in dem Pflegesatzzeitraum Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 der
mit Fallpauschalen oder Sonderentgelten berechnet, so Gebührenordnung für Ärzte oder § 7 Satz 1 der
ist die Veränderungsrate auf Grund dieser Entlastung des Gebührenordnung für Zahnärzte; für nach § 6 Abs. 2
Budgets entsprechend zu vermindern. Ausgleichs- und der Gebührenordnung für Ärzte und nach § 6 Abs. 2
Berichtigungsbeträge nach dieser Verordnung sind un- der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnete
abhängig von der Veränderungsrate zu berücksichtigen. Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz
zugrunde zu legen, der für die als gleichwertig heran-
gezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses der
§7 Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenord-
nung für Zahnärzte gilt,
Pflegesatzfähige Kosten
bei geförderten Krankenhäusern 5. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Er-
stattung nach § 24 Abs. 3 (Altverträge und diesen
(1) Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10 vergleichbare Rechtsverhältnisse); als Kosten sind
werden die allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet, 85 vom Hundert des für diese Leistungen vor dem
soweit die Kosten nach dem Krankenhausfinanzierungs- 1. Januar 1993 zwischen dem Krankenhaus und dem
gesetz dem Grunde nach pflegesatzfähig sind. Zu den Arzt vereinbarten oder auf Grund beamtenrecht-
pflegesatzfähigen Kosten gehören auch licher Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelts
(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen
1. Kosten der Qualitätssicherung,
vergleichbare Abgaben) abzuziehen, höchstens je-
2. Kosten der Organbereitstellung für Transplantationen, doch ein dem Abzug nach Nummer 4 entsprechender
wenn diese nicht gesondert vergütet wird, Betrag,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2753
6. sonstige vollstationäre oder teilstationäre ärztliche Lei- den Investitionskosten. Dies gilt nicht im Fall des Erlös-
stungen, soweit diese von Ärzten berechnet werden abzugs für vor- und nachstationäre Behandlung.
können,
(5) Die nach Absatz 1 oder 2 im Budget zu berücksich-
7. gesondert berechenbare Unterkunft; als Kosten sind tigenden Investitionskosten werden anteilig den tages-
für die darauf entfallenden Berechnungstage folgende gleichen Pflegesätzen, den Sonderentgelten und den Fall-
Anteile des Betrages nach Abschnitt K 6 lfd. Nr. 18 pauschalen zugerechnet.
Spalte 4 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
(6) Für Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern,
abzuziehen:
die auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2
a) Einbettzimmer: 65 vom Hundert, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise ge-
b) Einbettzimmer in Krankenhäusern, fördert werden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
bei denen die Unterbringung (7) Eine Berechnung der nach den Absätzen 1 bis 6
im Zweibettzimmer zu den allge- ermittelten Pflegesätze ist nur im Rahmen des § 17 Abs. 5
meinen Krankenhausleistungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes möglich. Dabei
gehört: 35 vom Hundert, bleiben Ausgleiche und Berichtigungen für vorhergehende
c) Zweibettzimmer: 25 vom Hundert, Pflegesatzzeiträume außer Ansatz.
8. sonstige nichtärztliche Wahlleistungen nach § 22.
§9
Werden die Leistungen einer Abteilung oder Einrichtung
nach § 13 Abs. 2 ausschließlich mit Fallpauschalen Ausbildungskosten
berechnet, werden die Abzüge für wahlärztliche Leistun- (1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a des Krankenhaus-
gen nach den Nummern 4 und 5 als Abschlag von den finanzierungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten und
Fallpauschalen dieser Abteilung oder Einrichtung berück- der Ausbildungsvergütung sind nach Maßgabe des
sichtigt (§ 11 Abs. 6). § 17 Abs. 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im
Budget zu berücksichtigen; § 11 Abs. 5 bleibt unberührt.
§8 Kosten der Unterbringung von Auszubildenden sind nicht
Investitionskosten bei nicht pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien nichts ande-
oder teilweise geförderten Krankenhäusern res vereinbaren.
(1) Bei Krankenhäusern oder Teilen von Krankenhäu- (2) Personen, die in der Krankenpflege oder Kinder-
sern, deren Investitionskosten weder nach dem Kranken- krankenpflege ausgebildet werden, sind im Verhältnis
hausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschulbau- 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebil-
förderungsgesetz gefördert werden, sind in dem Budget deten Person anzurechnen. Personen, die in der Kranken-
nach § 12 und den Pflegesätzen nach § 13 zusätzlich zu pflegehilfe ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1
den nach § 7 pflegesatzfähigen Kosten Abschreibungen auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 1
auf Anlagegüter (Absetzungen für Abnutzung) nach den- anzurechnen.
selben Grundsätzen zu berücksichtigen, wie sie für di.e- (3) Werden Ausbildungskosten auf Grund einer Rechts-
selben Anlagegüter nach steuerrechtlichen Vorschriften verordnung nach § 17 Abs. 4a Satz 2 des Krankenhaus-
zulässig sind; Sonderabschreibungen bleiben unberück- finanzierungsgesetzes einem Krankenhaus zugerechnet,
sichtigt. Ferner können berücksichtigt werden: sind diese Kosten im Budget zu berücksichtigen; § 11
Abs. 5 bleibt unberührt.
1. Rücklagen zur Anpassung an die diagnostisch-thera-
peutische Entwicklung in Höhe eines Vomhundert- (4) Die Kosten der Beschäftigung von Ärzten im Prakti-
satzes der Absetzungen für Abnutzung, kum nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung
sind pflegesatzfähig, soweit Stellen nachgeordneter Ärzte
2. Zinsen für Fremdkapital,
auf Ärzte im Praktikum aufgeteilt werden.
3. Zinsen für Eigenkapital.
Nutzungsentgelte für Anlagegüter können bis zur Höhe
Dritter Abschnitt
der Aufwendungen berücksichtigt werden, die bei An-
schaffung oder Herstellung der Anlagegüter nach Satz 1 Entgeltarten und Abrechnung
oder 2 zu berücksichtigen wären. Eine außerhalb des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder des Hochschul- §10
bauförderungsgesetzes gewährte öffentliche Förderung
für berücksichtigte pflegesatzfähige Kosten ist von den Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen
pflegesatzfähigen Kosten abzusetzen. (1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden
(2) An Stelle des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 vergütet durch
können pauschale Abschreibungsbeträge vereinbart wer- 1. Pflegesätze nach § 11 (Fallpauschalen und Sonder-
den, die unter Berücksichtigung der durchschnittlichen entgelte),
Nutzungsdauer der Anlagegüter bei sparsamer und wirt-
2. einen Gesamtbetrag nach§ 12 (Budget) sowie tages-
schaftlicher Betriebsführung angemessen sind.
gleiche Pflegesätze nach § 13, durch die das Budget
(3) Für die pflegesatzfähigen Kosten nach Absatz 1 den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig
oder 2 ist eine Ergänzung zur Leistungs- und Kalkulati_ons- berechnet wird.
aufstellung nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
(2) Mit den Pflegesätzen werden alle für die Versorgung
(4) Zu den nach § 7 Abs. 2 abzuziehenden Kosten des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhaus-
gehören auch die auf die genannten Leistungen entfallen- leistungen vergütet. Die allgemeinen Krankenhausleistun-
2754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gen für gesunde Neugeborene werden mit den für die Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt, kann ein
Versorgung der Mutter berechneten Pflegesätzen ab- Zuschlag zu einzelnen Fallpauschalen und Sonderent-
gegolten. gelten vereinbart werden.
§ 11 (5) Bei Krankenhäusern oder Abteilungen, die ihre Lei-
Fallpauschalen und Sonderentgelte stungen ausschließlich mit FaUpauschalen berechnen,
werden über einen Zuschlag die auf sie anteilig entfallen-
(1) Mit den Fallpauschalen werden die allgemeinen den Kosten der in§ 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzie-
Krankenhausleistungen für einen in Anlage 1 j bestimmten rungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten einschließ-
oder auf Landesebene nach § 16 Abs. 2 vereinbarten lich eines Ausgleiches nach § 17 Abs. 4a Satz 2 des Kran-
Behandlungsfall vergütet. kenhausfinanzierungsgesetzes finanziert. Dies gilt ent-
sprechend für die Kosten der Ausbildungsvergütung für
(2) Mit den Sonderentgelten wird ein Teil der allge-
die nach § 9 Abs. 2 anzurechnenden Personen, soweit sie
meinen Krankenhausleistungen für einen in Anlage 2*)
über die Kosten für die anzurechnenden Stellen hinaus-
bestimmten oder auf Landesebene nach§ 16 Abs. 2 ver-
gehen.
einbarten Leistungskomplex eines Behandlungsfalles ver-
gütet. Sie umfassen im Rahmen der Leistungsabgrenzung (6) Bei Krankenhäusern, Abteilungen oder Einrichtun-
insbesondere die Kostenarten nach den Nummern 1 bis 4 gen nach § 13 Abs. 2, die ihre Leistungen ausschließlich
und 14 in Blatt K 1 der Leistungs- und Kalkulationsaufstel- mit Fallpauschalen berechnen, werden Ober einen einheit-
lung. Abweichend von Satz 2 können Sonderentgelte für lichen Abschlag von den Fallpauschalen dieser Organisa-
die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren tionseinheiten die auf sie entfallenden Abzüge für wahl-
in der Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 auf die Vergütung ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5
dieser Arzneimittel begrenzt werden. abgezogen.
(3) Die Vertragsparteien sind an die Höhe der Entgelte (7) Bei nicht oder nur teilweise geförderten Kranken-
gebunden, die von den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken- häusern sind Zuschläge für Fallpauschalen und Sonder-
hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten f',/er- entgelte zu vereinbaren, um die Finanzierung der nach § 8
tragsparteien auf Landesebene) nach § 16 vereinbart pflegesatzfähigen Kosten zu ennöglichen. § 17 Abs. 5 des
worden ist. Die Vertragsparteien vereinbaren für einzelne Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt.
dieser Fallpauschalen und Sonderentgelte Zuschläge, (8) Weichen in den Kalenderjahren 1995 bis 1997 die
soweit dies erforderlich ist, um auf einen Pflegesatzzeitraum entfallenden Erlöse aus
1. eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung Fallpauschalen und Sonderentgelten einschließlich der
sicherzustellen, wenn das Krankenhaus die mit den Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 3 um mehr als 15 vom
Fallpauschalen und Sonderentgelten abzurechnenden Hundert (Bandbreite) von den vorauskalkulierten Erlösen
Leistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung insge- nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 4 ab, werden die
darüber hinausgehenden Mehr- oder Mindererlöse zu
samt ohne Verlust nicht erbringen kann, oder
50 vom Hundert ausgeglichen. Ist ein Berichtigungsbetrag
2. bei einem Krankenhaus in dem in Artikel 3 des Eini- nach § 12 Abs. 5 höher als der Betrag der Bandbreite nach
gungsvertrages genannten Gebiet eine bedarfsge- Satz 1, beginnt der Ausgleich erst ab diesem höheren
rechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, Berichtigungsbetrag. Nicht ausgeglichen werden Erlöse
wenn eine Leistungserbringung auf Grund baulicher aus Sonderentgelten für die Behandlung von Blutern nach
Gegebenheiten bei im übrigen wirtschaftlicher Be- § 11 Abs. 2 Satz 3. Die Vertragsparteien können im vor-
triebsführung ohne Verlust nicht möglich ist; dies gilt aus anstelle der 50 vom Hundert einen abweichenden
während der Laufzeit des Krankenhausinvestitions- Vomhundertsatz vereinbaren. Der Ausgletchsbetrag ist
programms nach Artikel 14 des Gesundheitsstruktur- unverzüglich über das Budget eines folgenden Pflege-
gesetzes bis zum 31. Dezember 2004; satzzeitraums zu verrechnen. Steht bei der Pflegesatz-
verhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind
ein Zuschlag darf jeweils 30 vom Hundert des Entgelts
Teilbeträge als Abschlagszahlungen auf den Ausgleich
nicht übersteigen. Die Vertragsparteien vereinbaren für
zu berücksichtigen. Krankenhäuser oder Abteilungen,
Fallpauschalen und Sonderentgelte einen Abschlag,
die ihre Leistungen ausschließlich mit Fallpauschalen
soweit dies erforderlich ist, um
berechnen, erheben den Ausgleichsbetrag anteilig über
1. die besonderen Gegebenheiten von Krankenhäusern einen Zu- oder Abschlag auf die Fallpauschalen.
und von vollständig über Fallpauschalen abrechnen-
den Abteilungen, die nicht an der stationären NotfaJl- §12
versorgung teilnehmen, oder
Flexibles Budget
2. eine auf ungewöhnlich wenige Leistungsarten be-
grenzte Leistungserbringung von Fachkrankenhäusem (1) Die Vertragsparteien vereinbaren für den Pflege-
und Abteilungen in Krankenhäusern sowie von Beleg- satzzeitraum das Budget auf der Grundlage der voraus-
krankenhäusern und -abteilungen sichtlichen Leistungsstruktur und -entwick1ung des Kran-
kenhauses, soweit die Leistungen nicht mit Fallpauscha-
angemessen zu berücksichtigen.
len und Sonderentgelten nach § 11 berechnet werden.
(4) Soweit das Krankenhaus sich an Maßnahmen zur
(2) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht voll-
Qualitätssicherung auf der Grundlage von § 137 des
ständig mit Fallpauschalen berechnet werden, sind für die
Pflegesatzzeiträume in den Kalenderjahren 1995 bis 1997
1 Die Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des jeweils 95 vom Hundert der vorauskalkulierten Erlöse
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs- aus den Fallpauschalen und Sonderentgelten von den
bedingungen des Verlags übersandt. pflegesatzfähigen Kosten des Krankenhauses abzuziehen
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2755
(Erlösabzug); Zu- oder Abschläge auf Fallpauschalen oder Abs. 2 und 3 vereinbart. Die im Fallpauschalenbereich
Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 sind einzubeziehen. Für über die vereinbarte Zahl der Belegungstage hinaus
die Sonderentgelte nach § 11 Abs. 2 Satz 3 für die erbrachten Tage werden bis zur Zahl der im Budget-
Behandlung von Blutern sind anstelle des Erlösabzugs die bereich weniger erbrachten Berechnungstage berück-
entsprechenden Kosten auszugliedern. Das Krankenhaus sichtigt. Die im Fallpauschalenbereich weniger erbrachten
kann verlangen, daß anstelle des Erlösabzugs nach Satz 1 Belegungstage werden bis zur Zahl der im Budgetbereich
jeweils die Kosten ausgegliedert werden (Kostenaus- mehr erbrachten Berechnungstage berücksichtigt; dies
gliederung); dies kann auf Abteilungen, die ausschließlich gilt nicht, soweit diese Berechnungstage auf Grund
Fallpauschalen berechnen, begrenzt werden. In diesem einer Verlängerung der Verweildauer entstanden sind.
Fall vereinbaren die Vertragsparteien als Grundlage für Die zu berücksichtigenden Tage sind mit 75 vom Hundert
den Erlösausgleich nach § 11 Abs. 8 die Summe der des vereinbarten durchschnittlichen Tagessatzes nach
vorauskalkulierten Erlöse aus den Fallpauschalen und Abschnitt K 5 Nr. 25 Spalte 4 der Leistungs- und
Sonderentgelten sowie den Zu- und Abschlägen nach Kalkulationsaufstellung zu vervielfältigen. Mit dem sich
§ 11 Abs. 3. ergebenden Betrag wird der Ausgleichsbetrag nach
Absatz 4 Satz 1 berichtigt. Die Vertragsparteien passen
(3) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht voll- die Bezugsgröße nach Satz 3 im voraus an, wenn
ständig mit Fallpauschalen berechnet werden, sind die
Kosten der mit Fallpauschalen und Sonderentgelten 1. die dem Budgetbereich und dem Fallpauschalen-
berechneten Leistungen einmalig für das Kalenderjahr bereich jeweils zugeordneten Berechnungs- oder
1998 auszugliedern. Über Art und Anzahl der ausgeglie- Belegungstage künftig in einer anderen Aufteilung
derten Fallpauschalen und Sonderentgelte wird in den genutzt werden oder
folgenden Kalenderjahren nicht mehr verhandelt; dies 2. die Kapazität im Fallpauschalenbereich erhöht oder
gilt nicht für Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 3 bis 7. verringert wird, ohne daß der Budgetbereich betroffen
Soweit weitere Fallpauschalen und Sonderentgelte für ist.
die folgenden Jahre in den Anlagen 1 und 2 bestimmt oder
auf Landesebene nach § 16 Abs. 2 vereinbart werden,
(6) Die Vertragsparteien sind an das Budget gebunden.
Weicht im Pflegesatzzeitraum jedoch die durchschnitt-
sind jeweils die Kosten einmalig auszugliedern.
liche Erhöhung des Vergütungstarifvertrages nach dem
(4) Weicht die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum Bundes-Angestelltentarifvertrag von der in der Budget-
entfallenden Gesamterlöse des Krankenhauses aus den vereinbarung zugrunde gelegten durchschnittlichen Ent-
Pflegesätzen nach § 13 von dem Budget ab, werden die wicklung der Tariflöhne und -gehälter ab, wird das Budget
durch eine abweichende Belegung entstandenen Mehr- um den daraus zu errechnenden Unterschiedsbetrag der
oder Mindererlöse des Krankenhauses zu 75 vom Hundert Personalkostensumme des Krankenhauses berichtigt.
ausgeglichen (flexible Budgetierung); die auf Grund von Maßgebend ist die durchschnittliche Erhöhung der Ver-
§ 14 Abs. 7 Satz 1 berechneten Pflegesätze sind einzu- gütung, die sich bei Anwendung des Bundes-Angestell-
beziehen. Die Vertragsparteien können im voraus andere tentarifvertrags auf den Krankenhausbereich insgesamt
Vomhundertsätze vereinbaren, wenn dies der Struktur ergibt. Bei einer Fortschreibung des Budgets nach § 3
oder der angenommenen Entwicklung von Leistungen Abs. 2 Satz 4 tritt an die Stelle der Berichtigung nach
und Kosten des Krankenhauses besser entspricht. Die Satz 2 eine Berichtigung des Budgets in Höhe der Ab-
Vertragsparteien können ergänzend oder anstelle des weichung der nach § 6 Abs. 1 vorausgeschätzten zu der
Ausgleichs nach Satz 1 einen Ausgleich vereinbaren, bei tatsächlich für den Pflegesatzzeitraum eingetretenen Ver-
dem Veränderungen der Fallzahl und der Verweildauer änderungsrate. Die Vertragsparteien können im voraus
berücksichtigt werden. Mehr- oder Mindererlöse im Sinne vereinbaren, daß die Berichtigung nach Satz 2 oder 4
des Satzes 1, die einem Zuschlag nach § 18b des Kran- ganz oder teilweise nicht durchgeführt wird; anstelle der
kenhausfinanzierungsgesetzes zuzurechnen sind, werden Berichtigung kann im voraus ein angemessener Wagnis-
abweichend von Satz 1 in voller Höhe ausgeglichen. Der zuschlag vereinbart werden. Für den Berichtigungsbetrag
Ausgleichsbetrag ist über das Budget des folgenden gilt Absatz 4 Satz 5 bis 7 entsprechend.
Pflegesatzzeitraums abzurechnen. Steht bei der Pflege- (7) Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesent·
satzverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, liehen Änderungen der der Vereinbarung eines Budgets
sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zugrunde gelegten Annahmen das Budget für den laufen-
zu berücksichtigen. Krankenhäuser, die ihre Leistungen den Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Die Vertrags-
im folgenden Pflegesatzzeitraum ausschließlich mit Fall- parteien können im voraus vereinbaren, daß in bestimm-
pauschalen berechnen, rechnen den Ausgleichsbetrag ten Fällen das Budget nur teilweise neu vereinbart wird.
durch Zu- oder Abschläge auf die Fallpauschalen ent- Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Budget ist über
sprechend§ 14 Abs. 6 Nr. 6 ab. das neu vereinbarte Budget abzurechnen; Abs. 4 Satz 7
und§ 21 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Der Budgetausgleich nach Absatz 4 wird berichtigt,
soweit die dem Budgetbereich zugeordneten Berech-
nungstage oder die dem Fallpauschalenbereich zugeord- §13
neten Belegungstage im Pflegesatzzeitraum für den
Tagesgleiche Pflegesätze
jeweils anderen Bereich genutzt wurden. In die Berichti-
gung werden nur die Berechnungstage der Abteilungen (1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grund-
einbezogen, die Fallpauschalen abrechnen. Maßgebende lage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung
Bezugsgröße für die Berichtigung ist die Zahl der Bele- Abteilungspflegesätze, einen Basispflegesatz und ent-
gungstage im Fallpauschalenbereich. Diese wird für die sprechende teilstationäre Ptlegesätze. Die Pflegesätze
Jahre 1995 bis 1998 jeweils bei der Durchführung des sind nach Maßgabe der Leistungs- und Kalkulations-
Erlösabzugs oder der Kostenausgliederung nach § 12 aufstellung zu ermitteln.
2756 Bundesgesetzbla'lt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit dertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fall-
und die durch diese veranlaßten Leistungen ist für jede pauschale nach Anlage 1.1 Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11
organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, kein tagesgleicher Pflegesatz berechnet werden.
die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt (3) Sonderentgelte werden für die in Anlage 2 be-
mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet stimmten und die nach § 16 Abs. 2 vereinbarten Lei-
wird, ein Abteilungspflegesatz für die Leistungen zu ver- stungskomplexe berechnet. Sie werden zusätzlich zu
einbaren, die nicht mit Fallpauschalen und Sonderent- dem Abteilungspflegesatz und dem Basispflegesatz oder
gelten nach § 11 vergütet werden. Pflegesätze nach entsprechenden teilstationären Pflegesätzen berechnet.
Satz 1 sind auch für die Behandlung von Belegpatienten Zusätzlich zu einem Sonderentgelt dürfen die Zu- und
zu vereinbaren; für Fachbereiche mit sehr geringer Betten- Abschläge nach Absatz 6 Nr. 3 bis 5 berechnet werden.
zahl kann ein gemeinsamer Belegpflegesatz vereinbart
(4) Fallpauschalen werden für die in Anlage 1 be-
werden. Abteilungspflegesätze sollen darüber hinaus für
stimmten und die nach § 16 Abs. 2 vereinbarten Behand-
besondere Einrichtungen des Krankenhauses vereinbart
lungsfälle berechnet, wenn diese die Hauptleistung des
werden, die ausschließlich oder überwiegend der Be-
Krankenhauses für den Patienten sind und der Patient
handlung von Querschnittsgelähmten, Schwerst-Schädel-
das 14. Lebensjahr vollendet hat; eine Berechnung bei
Him-Verletzten, Schwerbrandverletzten, AIDS-Patienten,
jüngeren Patienten ist nur in den in Anlage 1 Spalte 2
onkologisch zu behandelnden Patienten, Dialysepatienten
bezeichneten Ausnahmen möglich. Maßgebend für die
oder der neonatologischen lntensivbehandlung von Säug-
Zuordnung zu einem Behandlungsfall im Sinne der An-
lingen dienen.
lage 1 ist die dort genannte Behandlung in Verbindung
(3) Als Entgelt für nicht durch ärztliche und pflegerische mit der genannten Hauptdiagnose für den Krankenhaus-
Tätigkeit veranlaßte Leistungen des Krankenhauses ist aufenthalt oder einer entsprechenden Diagnose. Werden
ein Basispflegesatz zu vereinbaren. Haben die Vertrags- die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne
parteien auf Landesebene nach § 16 Abs. 3 ein pauscha- Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser
liertes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung vereinbart erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus
und steht dieses Entgelt bei dem Abschluß der Pflegesatz- berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.
vereinbarung fest, ist dieses bei Vereinbarung des Basis- Eine vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a
pflegesatzes anstelle der entsprechenden Kosten des des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist neben der
Krankenhauses einzubeziehen; die nach § 16 Abs. 3 Satz 4 Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch
vereinbarte Abgrenzung der Kosten ist anzuwenden. für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten
als allgemeine Krankenhausleistung.
(4) Soweit die nach den Absätzen 2 und 3 zu vergüten-
den Leistungen teilstationär erbracht werden, sind ent- (5) Eine Fallpauschale wird nicht berechnet, wenn
sprechende Pflegesätze zu vereinbaren. Sie sollen ver- 1. der Patient vor Abschluß des bestimmten Behand-
einfacht aus den vollstationären Pflegesätzen abgeleitet lungsfalls verlegt wird, es sei denn, eine Berechnung
werden. Eine Kalkulationsaufstellung nach Abschnitt K 6 der Pflegesätze nach den Absätzen 2 und 3 ergibt
oder K 7 der Anlage 3 ist nicht vorzulegen. einen höheren Gesamtbetrag, oder
2. eine Behandlung vor Erbringung der Hauptleistung
§14 beendet wird.
Berechnung der Pflegesätze Satz 1 Nr. 1 gilt nicht bei Verlegungen im Rahmen einer
Zusammenarbeit. In diesem Fall wird die Fallpauschale
(1) Die Pflegesätze für allgemeine Krankenhauslei- von dem Krankenhaus berechnet, das die für die Fallpau-
stungen sind für alle Benutzer einheitlich zu berechnen; schale maßgebende Behandlung erbracht hat; die Kran-
§ 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt kenhäuser vereinbaren eine Aufteilung der Fallpauschale
unberührt. Fallpauschalen und Sonderentgelte dürfen nur untereinander; Absatz 7 gilt entsprechend für die Gesamt-
im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; verweildauer des Patienten in beiden Krankenhäusern.
dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten Werden Fallpauschalen nach Satz 1 nicht berechnet, sind
und im Falle des Absatzes 6 Nr. 1. Die Berechnung von die Pflegesätze nach den Absätzen 2 und 3 zu berechnen.
Sonderentgelten und tagesgleichen Pflegesätzen ist aus- Krankenhäuser oder Abteilungen, deren Leistungen aus-
geschlossen, wenn die Berechnung einer Fallpauschale schließlich mit Fallpauschalen vergütet werden, rechnen
möglich ist; Absatz 6 Nr. 1 und 2 bleibt unberührt. anstelle der Pflegesätze nach Absatz 2 je Belegungstag
einen Betrag in Höhe von 260 Deutsche Mark ab. Dieser
(2) Die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz
Betrag ist ab dem 1. Januar 1996 jährlich entsprechend
sowie die entsprechenden teilstationären Pflegesätze
der Veränderung der Punktwerte nach § 16 Abs. 1
werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des
Satz 1 gegenüber dem Vorjahr zu verändefTI; dabei sind
Krankenhausaufenthalts berechnet (Berechnungstag); der
der Punktwert für den Personalkostenanteil mit 67 vom
Entlassungs- oder Verlegungstag wird nicht berechnet.
Hundert und der Punktwert für den Sachkostenanteil
Satz 1 gilt entsprechend bei internen Verlegungen. Bei
mit 33 vom Hundert zu gewichten.
Berechnung eines Sonderentgelts für operative Leistun-
gen wird der Abteilungspflegesatz der entsprechenden (6) Zusätzlich zu einer Fallpauschale darf berechnet
operativ tätigen Abteilung um 20 vom Hundert ermäßigt. werden:
Zusätzlich zu dem Abteilungspflegesatz kann ein teil- 1. ein Sonderentgelt bei
stationärer Pflegesatz für Dialysepatienten nach § 13
Abs. 2 Satz 4 berechnet werden, wenn die Dialyse mit dem a) einer Operation in einem anderen Operationsgebiet
Grund der Krankenhausbehandlung nicht im Zusammen- bei demselben oder einem weiteren Operations-
hang steht. Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder termin,
in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor b) einer Rezidiv-Operation während desselben Kran-
eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kaien- kenhausaufenthaltes,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2757
c) einer diagnostischen Leistung nach Anlage 2, wenn Vierter Abschnitt
diese Leistung mit der Fallpauschale nicht vergütet
Pflegesatzverfahren
wird, und bei
d) der Behandlung von Blutern (§ 11 Abs. 2 Satz 3),
§16
2. ein teilstationärer Pflegesatz für Dialysepatienten,
Vereinbarung auf Landesebene
3. Zuschläge oder ein Abschlag nach § 11 Abs. 3,
(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen und
4. ein Zuschlag nach § 11 Abs. 4 für Maßnahmen der
Sonderentgelte nach § 11 vereinbaren die Vertragspar-
Qualitätssicherung,
teien auf Landesebene mit Wirkung für die Vertragspar-
5. ein Zuschlag für Investitionskosten bei nicht oder teien jeweils einen landesweit geltenden Punktwert für
teilweise geförderten Krankenhäusern nach § 8 und den Personalkosten- und den Sachkostenanteil der Ent-
6. ein allgemeiner Zu- oder Abschlag auf die Fallpau- gelte. Die Bemessungsgrundlagen nach den§§ 3 bis 6
schale, mit dem die einzelnen Zu- oder Abschläge sind entsprechend zu beachten. In dem in Artikel 3 des
nach § 11 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Satz 7 und § 12 Einigungsvertrages genannten Gebiet wird ein niedrigerer
Abs. 4 Satz 7 insgesamt in Rechnung gestellt werden; Punktwert für den Personalkostenanteil vereinbart, soweit
der Zu- oder Abschlag wird mit einem für alle Fall- die Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestellten-
pauschalen einheitlichen Vomhundertsatz ermittelt, tarifvertrag unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden
der auf die Höhe der Fallpauschale bezogen wird. Höhe liegt.
(7) Ist eine Fallpauschale nach Absatz 4 berechnet (2) Die Vertragsparteien auf Landesebene können für
worden und übersteigt die Verweildauer des Patienten das folgende Kalenderjahr mit Wirkung für die Vertrags-
eine bestimmte Grenz-Verweildauer, so werden ab dem in parteien über die in den Anlagen 1 und 2 bestimmten
Anlage 1.1 Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11 ausgewiesenen Leistungen hinaus für weitere Behandlungsfälle und Lei-
Tag die Pflegesätze nach Absatz 2 berechnet. Diese stungskomplexe landesweit geltende Fallpauschalen und
werden in den Ausgleich nach § 12 Abs. 4 einbezogen. Sonderentgelte vereinbaren. Dabei sind die Erfahrungen
Krankenhäuser oder Abteilungen, deren Leistungen aus- aus Modellvorhaben nach§ 26 zu berücksichtigen. Für die
schließlich mit Fallpauschalen vergütet werden, rechnen Entgelte sind Bewertungsrelationen in Form von Punkt-
anstelle der Pflegesätze nach Absatz 2 je Belegungstag zahlen zu vereinbaren. Die Punktwerte nach Absatz 1
den Betrag nach Absatz 5 Satz 5 ab; Absatz 5 Satz 6 gilt Satz 1 gelten auch für diese Entgelte. Die Vertragsparteien
entsprechend. auf Landesebene sollen eine wissenschaftliche Beglei-
(8) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungs- tung für diese Entgelte ,vereinbaren.
vertrages genannten Gebiet berechnen für jeden Be- (3) Von den Vertragsparteien auf Landesebene ist mit
rechnungstag den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Wirkung für die Vertragsparteien die Vereinbarung eines
Abs. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes bis zum 31 . De- landeseinheitlichen pauschalierten Entgelts für Unterkunft
zember 2014. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. und Verpflegung anzustreben. Es ist Bestandteil des
(9) Für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich Basispflegesatzes nach § 13 Abs. 3. In das Entgelt sind
länger als eine Woche dauern, kann das Krankenhaus an- die den Patientenzimmern zuzurechnenden anteiligen
gemessene Vorauszahlungen verlangen. Soweit Kosten- Kosten für Wasser, Strom, Heizung, normale Reinigung
übernahmeerklärungen von Sozialleistungsträgern, son- und die durch die Unterbringung verursachte Wäsche-
stigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder privaten reinigung sowie die Kosten der Küche und für Lebens-
Krankenversicherungen vorliegen, können Vorauszahlun- mittel einzubeziehen; die Investitionskosten nicht ge-
gen nur von diesen verlangt werden. Die Sätze 1 und 2 förderter Krankenhäuser werden nicht einbezogen. In
gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe der Vereinbarung ist festzulegen, wie die dem Entgelt
Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für zugrunde liegenden Kosten abzugrenzen sind.
das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den
(4) Die Vertragsparteien auf Landesebene geben den
§§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vertragsparteien rechtzeitig die Punktwerte und die sich
oder in der Pflegesatzvereinbarung getroffen werden.
daraus ergebende Höhe der Entgelte, die nach Absatz 2
vereinbarten Entgelte und deren Bewertungsrelationen
§15 und Entgelthöhe sowie das Entgelt nach Absatz 3 nach
Unterrichtung der Patienten deren Genehmigung (§ 20) bekannt. Entsprechendes gilt
für die Abgrenzung der Kosten nach Absatz 3 Satz 4.
(1) Das Krankenhaus hat dem Patienten oder seinem
gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maß- (5) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
gebenden Pflegesätze so bald wie möglich schriftlich bis zum 31. August jeden Jahres zu schließen. Die Ver-
bekanntzugeben. Dabei ist mitzuteilen, welcher Teilbetrag tragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlun-
für Unterkunft und Verpflegung in dem Basispflegesatz gen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich
nach § 13 Abs. 3 enthalten ist. aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung
zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung
(2) Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden
teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen.
Patienten die Pflegesätze nach § 13 noch nicht endgültig
fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, daß der Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 bis zu diesem
Unterschiedsbetrag zum neuen Pflegesatz auszugleichen Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle den
ist, wenn dieser rückwirkend in Kraft tritt, oder daß der zu Punktwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landes-
zahlende Pflegesatz sich erhöht, wenn der neue Pflege- ebene unverzüglich fest.
satz während der stationären Behandlung des Patienten in (6) Auf Verlangen einer Vertragspartei auf Landesebene
Kraft tritt. Die voraussichtliche Pflegesatzsteigerung ist ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung der
anzugeben. Punktwerte zugrunde gelegten Annahmen der jew~ilige
2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Punktwert für den verbleibenden laufenden Pflegesatz- 2. eine anonymisierte, abteilungsbezogene Operations-
zeitraum neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung statistik nach dem fünfstelligen Schlüssel der Inter-
innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem nationalen Klassifikation der Prozeduren in der Medizin
eine Vertragspartei auf Landesebene zur Aufnahme der
Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle in der jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit
den Punktwert auf Antrag fest. nach § 301 Abs. 2 Satz 2 des fünften Buches Sozial-
gesetzbuch in Kraft gesetzten Fassung. Die Diagnose-
und die Operationsstatistik sind auf maschinellen Daten-
§17 trägern vorzulegen. Die Leistungs- und Kalkulations-
Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien aufstellung wird von Krankenhäusern, deren Leistungen
vollständig über Fallpauschalen berechnet werden, nicht
(1) Die Vertragsparteien regeln in der Pflegesatzverein- vorgelegt. Werden die Leistungen einer Abteilung oder
barung das Budget und Art, Höhe und Laufzeit der tages- Einrichtung nach § 13 Abs. 2 ausschließlich mit Fall-
gleichen Pflegesätze, die Zu- und Abschläge auf Fall- pauschalen berechnet und hat das Krankenhaus die
pauschalen und Sonderentgelte sowie den Erlösausgleich Kostenausgliederung verlangt, werden die Abschnitte V 2,
nach § 11 Abs. 8. Bei Krankenhäusern, deren Leistungen V 3 und K 8 nicht vorgelegt; die Kostenausgliederung
vollständig mit Fallpauschalen berechnet werden, regeln ist nach Abschnitt K 7 Nr. 1 bis 18 vorzunehmen. Für die
die Vertragsparteien die Zu- und Abschläge auf Fall- Kostenausgliederung nach § 12 Abs. 3 für das Kalender-
pauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 bis 8. jahr 1998 ist der Abschnitt K 8 zum 31. Mai vorzulegen;
Die Pflegesatzvereinbarung muß auch Bestimmungen Veränderungen insbesondere des Leistungsumfangs kön-
enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Pflegesätze nen bis zur Pflegesatzverhandlung nachgereicht werden.
an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen ins-
besondere Regelungen über angemessene monatliche (5) Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des
Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags
getroffen werden. Die Pflegesatzvereinbarung kommt Im Einzelfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf
durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, gemeinsames Verlangen der arideren Vertragsparteien
die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben; nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Krankenhausfinanzierungs-
sie ist schriftlich abzuschließen. gesetz zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte
zu erteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 1 muß der zu
(2) Der Pflegesatzzeitraum beträgt ein Kalenderjahr,
erwartende Nutzen den verursachten Aufwarid deutlich
wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein
übersteigen. Soweit dies zur Beurteilung der Höhe der
Pflegesatzzeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfaßt,
Kostenausgliederung bei Fallpauschalen und Sonder-
kann vereinbart werden.
entgelten nach Abschnitt K 8 der Leistungs- und Kalkula-
(3) Die Vertragsparteien nehmen die Pflegesatzver- tionsaufstellung, der Kostenausgliederung ganzer Abtei-
handlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei lungen und zur Beurteilung der vom Krankenhaus nach
dazu schrift1ich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll § 11 Abs. 3 geforderten Zuschläge erforderlich ist, können
unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 die anderen Vertragsparteien verlangen, daß zusätzliche
Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so recht- Kalkulationsunterlagen vorgelegt werden.
zeitig abgeschlossen werden, daß das neue Budget und
die neuen Pflegesätze mit Ablauf des laufenden Pflege- (6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche
satzzeitraumes in Kraft treten können. Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruk-
tur des Krankenhauses sowie zur Höhe der medizinisch
(4) Der Pflegesatzverhandlung sind insbesondere die
leistungsgerechten VergOtung eines Krankenhauses so
Daten zugrunde zu legen, die nach § 5 Abs. 1 für den
frühzeitig gemeinsam vorzuklären, daß die Pflegesatz-
Krankenhausvergleich zu übermitteln sind. Der Kranken-
verhandlung zügig durchgeführt werden kann. Können
hausträger übermittelt auf Verlangen einer Vertragspartei
wesentliche Fragen bis zur Pflegesatzverhandlung nicht
zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlung den anderen
geklärt werden, sollen das Budget und die Pflegesätze auf
Vertragsparteien, den in§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-
der Grundlage der verfügbaren Daten vereinbart werden.
hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der
Soweit erforderlich, kann eine Prüfung dieser Fragen
zuständigen Landesbehörde für die Kalenderjahre 1995
vereinbart werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in der
bis 1998 die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach
nächsten Pflegesatzverhandlung zu berücksichtigen.
dem Muster der Anlagen 3 und 41 oder Teile davon.
Die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung enthält insbe- (7) Die Vertragsparteien können auch Rahmenverein-
sondere Angaben zu den vereinbarten Vergütungen, den barungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und
Leistungen und den Kalkulationen von Budget und tages- Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren
gleichen Pflegesätzen des Krankenhauses. Die Leistungs- der Pflegesatzverhandlung näher bestimmen sowie fest-
aufstellung umfaßt insbesondere legen, welche Krankenhäuser vergleichbar sind.
1. eine anonymisierte, abteilungsbezogene Diagnose-
statistik nach dem vierstelligen Schlüssel der Inter- (8) Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 und Absatz 7 gelten nicht,
nationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) mit soweit für das Krankenhaus verbindliche Regelungen
Angaben zu Verweildauer und Alter der Patienten nach den §§ 112 bis 115 des Fünften Buches Sozial-
sowie dazu, ob der Patient im Zusammenhang mit der gesetzbuch getroffen worden sind.
Hauptdiagnose operiert wurde, und (9) Die im Rahmen einer Vereinbarung von Pflegesätzen
übermittelten Einzelangaben Ober persönliche oder sach-
1 Die Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des liche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
natürlichen Person dürfen von den Empfängern nicht zu
bedingungen des Verlags übersandt. anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2759
§ 18 § 21
Vorläufige Pflegesatzvereinbarung Laufzeit
(1) Können sich die Vertragsparteien über die Höhe des (1) Die neuen tagesgleichen Pflegesätze werden vom
Budgets nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, Beginn des neuen Pflegesatzzeitraums an erhoben. Wird
über die keine Einigung erzielt werden konnte, die das neue Budget erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt,
Schiedsstelle angerufen werden, vereinbaren die Ver- sind die Pflegesätze ab dem ersten Tag der zweiten
tragsparteien ein vorläufiges Budget in der unstrittigen Woche zu erheben, der auf die Genehmigung folgt. Bis
Höhe. Dies gilt nicht, wenn das vorläufige Budget nied- dahin sind die bisher geltenden tagesgleichen Pflegesätze
riger wäre als das zuletzt genehmigte Budget. weiter zu erheben. Sie sind jedoch um die darin ent-
haltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und
(2) Die auf dem vorläufigen Budget beruhenden tages- soweit dies in der bisherigen Pflegesatzvereinbarung oder
gleichen Pflegesätze sind zu erheben, bis die endgültig -festsetzung so bestimmt worden ist. Ein rückwirkendes
maßgebenden tagesgleichen Pflegesätze in Kraft treten. Erheben der Pflegesätze ist bei der Schließung eines
Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der Krankenhauses zulässig.
nach Satz 1 erhobenen vorläufigen tagesgleichen Pflege-
(2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhe-
sätze werden durch Zu- oder Abschläge auf die Pflege-
bung der bisherigen tagesgleichen Pflegesätze nach
sätze des laufenden oder eines folgenden Pflegesatz-
Absatz 1 Satz 3 werden durch Zu- und Abschläge auf die
zeitraumes ausgeglichen.
im restlichen Pflegesatzzeitraum zu erhebenden neuen
tagesgleichen Pflegesätze ausgeglichen. Wird das neue
§19 Budget erst nach Ablauf des neuen Pflegesatzzeit-
Schiedsstelle raums genehmigt, erfolgt der Ausgleich über das nächste
Budget. Würden die tagesgleichen Pflegesätze durch
(1) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung nach § 16 diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 12 Abs. 7 Satz 3
Abs. 1 und 6 oder § 17 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 ganz oder insgesamt um mehr als 30 vom Hundert erhöht, sind
teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle auf übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in
Antrag einer der in § 16 oder § 17 genannten Vertrags- nachfolgenden Budgets auszugleichen. Ein Ausgleich von
parteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmi-
geltenden Rechtsvorschriften gebunden. gung des Budgets von dem Krankenhaus zu vertreten ist.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs (3) Der Höhe nach neu vereinbarte oder festgesetzte
Wochen über die Gegenstände, Ober die keine Einigung Fallpauschalen und Sonderentgelte werden von dem in
erreicht werden konnte. der Pflegesatzvereinbarung nach § 16 Abs. 1 oder in der
Pflegesatzfestsetzung bestimmten Zeitpunkt an erhoben.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die An- Werden die neuen Fallpauschalen und Sonderentgelte
wendung der Kann-Vorschriften in § 3 Abs. 2 Satz 4, § 8 erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist Absatz 1 Satz 2
Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 8 Satz 4, § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Ein sich dadurch erge-
Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 5 und bender Mehr- oder Mindererlös ist durch entsprechende
Abs. 7 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § -17 Bemessung des Punktwerts bei der nächsten Pflegesatz-
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 26 Abs. 1 vereinbarung nach § 16 Abs. 1 angemessen auszuglei-
Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 28 chen, soweit nicht bei der Vereinbarung oder Festsetzung
Abs. 10 Satz 1 und 2. des Punktwerts das spätere Erheben nach Satz 2 bereits
berücksichtigt worden ist.
§20 (4) Für Zu- und Abschläge auf Fallpauschalen und
Genehmigung Sonderentgelte nach § 11 Abs. 3 bis 8 gelten die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Genehmigung der nach § 12 Abs. 7 und den
§§ 16 bis 18 vereinbarten oder von der Schiedsstelle fest-
gesetzten Pflegesätze ist von einer der in § 16 oder § 17 fünfter Abschnitt
genannten Vertragsparteien bei der zuständigen Landes-
behörde zu beantragen. Gesondert
berechenbare irztliche
(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben und andere Leistungen
der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzule-
gen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der
Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im übrigen sind die für §22
die Vertragsparteien bezüglich der Pflegesatzverhandlung Wahlleistungen
geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-
allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen
bunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche
gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen
Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten
Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht
Genehmigung entgegenstehen.
beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung
(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und
versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur
Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungs- gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen
behörde erneut zu entscheiden. des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt
2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen müssen 3. die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter
in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung
stehen; sie müssen mindestens die hierfür nach § 7 Abs. 2 seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie
Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 abzuziehenden Kosten decken. der Belegarzt tätig werden,
(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich 4. die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und
zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Verein- ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kran-
barung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren kenhauses.
Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Art der Wahl- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren für die Behand-
leistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen lung von Belegpatienten tagesgleiche Pflegesätze nach
mit dem Genehmigungsantrag nach § 20 mitzuteilen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, soweit die Leistungen
(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen nicht ausschließlich mit Fallpauschalen nach § 11 vergütet
erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten werden. Für Belegpatienten werden gesonderte Fall-
beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur pauschalen und Sonderentgelte vereinbart (Anlagen 1.2
und 2.2).
gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der
vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und
§24
nachstationären Behandlung (§ 11 Sa des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von Kostenerstattung der Ärzte
diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und (1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen
ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kranken- nach § 23 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen,
hauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die im Pflegesatz-
zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen zeitraum entstehenden, nach§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht
berechtigter Arzt. des Krankenhauses kann eine Abrech- pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstat-
nungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die tung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Rege-
wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrech- lungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind
nung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder sie anzupassen.
eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflich-
tet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ennittlung der (2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche
nach § 24 Abs. 2 oder 3 zu erstattenden Kosten jeweils Leistungen nach§ 22 Abs. 3 gesondert berechnen kann,
erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung ist er, soweit in Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt
aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahl-
leistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 7
stellen. Der Arzt. ist verpflichtet, dem Krankenhaus die
Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu über-
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu
erstatten.
prüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchge-
führt, leitet dieser die Vergütung nach Abzug der anteiligen (3) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche
Verwaltungskosten und der nach§ 24 Abs. 2 oder 3 zu Leistungen nach § 22 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf
erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Die einem mit dem Krankenhausträger vor dem. 1. Januar
Übennittlung von personenbezogenen Daten an eine 1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar
beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Kranken- 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geneh-
hauses darf nur mit Einwilligung der jeweils betroffenen migten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von
Patienten erfolgen. Für die Berechnung wahlärztlicher Absatz 2 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese
Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach
für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte ent- § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu
sprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung erstatten.
nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt. (4) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationä-
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare rer oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst
Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über son- berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel
stige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie ver-
Erfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor pflichtet, dem Krankenhaus die im Pflegesatzzeitraum
entstehenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 nicht pflege-
dem 1. Juli 1972 abgeschlossen hat, bleibt unberührt.
satzfähigen Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
§23 (5) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Kranken-
hausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-
Beleglrzte bauförderungsgesetz gefördert wird, umfaßt die Kosten-
(1) Belegärzte im Sinne dieser Verordnung sind nicht erstattung nach den Absätzen 1 bis 4 auch die auf diese
am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt Leistungen entfallenden, nach § 8 Abs. 4 nicht pflegesatz-
sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter fähigen Investitionskosten.
Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, (6) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen
Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruch-
behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung nahme von Einrichtungen, Personal und Material des
zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind Krankenhauses, soweit sie ein Ober die Kostenerstattung
hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige
1. seine persönlichen Leistungen,
Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der
2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten, Absätze 1 bis 5 nicht berührt.
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Sechster Abschnitt desverbände der Krankenkassen und des Landesaus-
schusses des Verbandes der privaten Krankenversiche-
Sonstige Vorschriften rung von§ 10 Abs. 1 Nr. 2, den§§ 12 und 13 und den
entsprechenden Bestimmungen der Leistungs- und
§25 Kalkulationsaufstellung abweichende Vereinbarungen
Landespflegesatzausschüsse treffen, um neue Arten der Vergütung der allgemeinen
Krankenhausleistungen zu entwickeln und zu erproben.
(1) Zur Beratung über Pflegesatzfragen wird auf Lan- Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
desebene ein Pflegesatzausschuß gebildet. Der Ausschuß
setzt sich neben dem Vertreter des Landes aus sechs Ver- (3) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 enden
tretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Soziallei- mit Ablauf des Kalenderjahres, soweit für das folgende
stungsträger und einem Vertreter der privaten Kranken- Kalenderjahr Fallpauschalen und Sonderentgelte in den
versicherung zusammen. Die Vertreter der Krankenhäuser Anlagen 1 und 2 bestimmt oder nach § 16 Abs. 2 verein-
und der beteiligten Organisationen werden jeweils durch bart sind, die entsprechende Leistungsinhalte des Modell-
die Krankenhausgesellschaft, die Verbände oder Arbeits- vorhabens berühren.
gemeinschaften der Sozialleistungsträger und den Aus- (4) Modellvorhaben nach § 21 in der bis zur erstmaligen
schuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung Anwendung dieser Verordnung geltenden Fassung kön-
im lande benannt und von der zuständigen Landes- nen bis zu einer Entscheidung über eine entsprechende
behörde bestellt. Diese beruft die Vertreter, falls die Aufnahme der Entgelte in eine Vereinbarung nach § 16
Berechtigten keine Vorschläge machen. Abs. 2 fortgeführt werden. Abweichend von Satz 1 ist eine
(2) Die zuständige Landesbehörde führt die Geschäfte Fortführung mindestens bis zu dem in der Vereinbarung
des Ausschusses. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäfts- über das Modellvorhaben bestimmten Zeitpunkt möglich,
ordnung. wenn die Vereinbarung vor dem 1. Januar 1994 geschlos-
sen wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für das
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch folgende Kalenderjahr Fallpauschalen und Sonderent-
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß gelte in den Anlagen 1 und 2 bestimmt oder auf Landes-
1. der Ausschuß sich aus sieben Vertretern der Kranken- ebene nach § 16 Abs. 2 vereinbart sind, die entspre-
häuser, sechs Vertretern der Sozialleistungsträger und chende Leistungsinhalte des Modellvorhabens berühren.
einem Vertreter der privaten Krankenversicherung Eine Fallpauschale kann unter den in den Sätzen 1 und 2
zusammensetzt, genannten Voraussetzungen auch dann weiterhin be-
rechnet werden, wenn ein entsprechendes Sonderentgelt
2. neben oder an Stelle des Ausschusses auf Landes-
in Anlage 2 bestimmt oder auf Landesebene nach § 16
ebene mehrere Ausschüsse für Pflegesatzfragen auf
Abs. 2 vereinbart wird.
regionaler Ebene gebildet werden.
§27
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertra- Zuständigkeit
gen. der Krankenkassen auf Landesebene
§26 Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der
Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die
Modellvorhaben
Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches
(1) Die Vertragsparteien können über die Vereinbarung Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knapp-
der Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 schaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft
und Abs. 2 hinaus zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich
Entwicklung und Erprobung neuer Fallpauschalen und zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.
pauschalierter Sonderentgelte vereinbaren. Sie können
von§ 10 Abs. 1 Nr. 2, den§§ 12 und 13 und den entspre- §28
chenden Bestimmungen der Leistungs- und Kalkulations-
Übergangsvorschriften
aufstellung abweichende Vereinbarungen treffen·. Modell-
vorhaben mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren (1) Bis zum 31. Dezember 1995 sind§ 8 Satz 1 Nr. 2 der
bedürfen vor ihrem Beginn der Zustimmung der Vertrags- Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember
parteien auf Landesebene. Satz 3 gilt entsprechend für 1994 geltenden Fassung, § 11 Abs. 3a der Bundespflege-
Vorhaben, deren Laufzeit über einen Zeitraum von fünf satzverordnung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 6
Jahren hinaus verlängert werden soll; bei der Entschei- des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. l S. 2266,
dung über eine Zustimmung sind die Ergebnisse nach 2311), § 13 Abs. 3 Nr. 6a der Bundespflegesatzverord-
Absatz 2 zu berücksichtigen. Für die Modellvorhaben ist nung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 7 Buch-
eine wissenschaftliche Begleitung zu vereinbaren; deren stabe b dieses Gesetzes sowie § 13 Abs. 3 Nr. 6 Buch-
Kosten sind pflegesatzfähig. Die Ergebnisse des Vorha- stabe b letzter Halbsatz der Bundespflegesatzverordnung
bens und der Begleitung sowie eine Beurteilung durch die in der Fassung des Artikels 12 Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe b
Vertragsparteien sind nach Abschluß des Vorhabens, spä- Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes anzuwenden.
testens jedoch nach vier Jahren, den Vertragsparteien auf (2) Teilt ein Krankenhaus den Vertragsparteien nach
Landesebene, dem Landespflegesatzausschuß und der § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungs-
für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde mitzu- gesetzes mit, daß es mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Fall-
teilen. pauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 und 2
(2) Die Vertragsparteien können über die zeitlich anwenden will, richtet sich die Vereinbarung des Budgets
begrenzten Modellvorhaben nach Absatz 1 hinaus nach und der Pflegesätze ab Zugang dieser Mitteilung nach den
Anhörung der Landeskrankenhausgesellsch,aft, der Lan- entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.
2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Für Krankenhäuser, die zum 1. Januar 1995 das 1. Januar 1993 eingetretenen Veränderungen der Lei-
neue Entgeltsystem einführen und nach § 6 der bis zur stungsstruktur, des Leistungsumfangs und der Abzüge
erstmaJigen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas- nach· § 7 Abs. 2 angepaßt. Verkürzungen der Ver-
sung Sonderentgelte und Fallpauschalen für das Kalen- weildauer, auch infolge vermehrter teilstationärer Leistun-
derjahr 1994 vereinbart haben, sollen diese Entgelte auch gen sowie vor- und nachstationärer Behandlungen, blei-
für das Kalenderjahr 1995 vereinbart werden, soweit ent- ben dabei unberücksichtigt. Der angepaßten Bezugs-
sprechende Fallpauschalen und Sonderentgelte nach den größe sind das neue Budget sowie bei Ertösabzug die
Anlagen 1 und 2 nicht bestimmt oder auf Landesebene Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderentgelten oder bei
nach § 16 Abs. 2 nicht vereinbart sind. Kostenausgliederung die den Entgelten zuzuordnenden
Kosten gegenüberzustellen; dabei bleiben die in das Bud-
(4) Für Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum
get einzurechnenden Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 5
1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach
und 9 der bis zur erstmaligen Anwendung dieser Verord-
§ 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags
nung gültigen Fassung außer Ansatz.
gemäߧ 4 anwenden wollen, ist diese Verordnung ab dem
1. Januar 1996 anzuwenden; die Absätze 11 und 12 sind (9) Sind Pflegesätze erstmals nach dieser Verordnung
ab dem 1. Januar 1995 anzuwenden. Für diese Kran- zu berechnen, sind die tagesgleichen Pflegesätze und
kenhäuser ist die Bundespflegesatzverordnung vom Sonderentgelte vom Beginn ihrer Laufzeit (§ 21) an
21. August 1985 (BGBI. I S. 1666), zuletzt geändert durch gegenüber aJlen Patienten zu berechnen. Abweichend von
Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 § 14 Abs. 1 Satz 3 sind FaJlpauschalen nur bei Patienten
S. 2266, 2311), und die Krankenhaus-Buchführungsver- zu berechnen, die ab dem Beginn der Laufzeit in das Kran-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom kenhaus aufgenommen werden. Dürfen nach § 21 Abs. 1
24. März 1987 (BGBI. 1 S. 1046) bis zum 31. Dezember und 3 die neuen Entgelte nicht bereits ab Beginn des
1995 anzuwenden. neuen Pflegesatzzeitraums erhoben werden, sind bis zum
Beginn ihrer Laufzeit die bisherigen tagesgleichen Pflege-
(5) Bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 sind sätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 6 Abs. 3
auch die Ausgleichs-, Berichtigungs- und Unterschieds- und 4 in der bis zur erstmaligen Anwendung dieser Ver-
beträge nach§ 4 Abs. 5 bis 9 der Bundespflegesatzver- ordnung gültigen Fassung zu erheben. Die Vertragspar-
ordnung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 3 des teien teilen die nach § 21 Abs. 2 und 4 auszugleichenden
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) in Mehr- oder Mindererlöse angemessen auf die neuen
das Budget einzubeziehen. tagesgleichen Pflegesätze auf.
(6) Übersteigt in dem Gesamtzeitraum der Jahre 1993 (10) Ein Krankenhaus in dem in Artikel 3 des Einigungs-
und 1994 die durchschnittliche Erhöhung der Vergütung vertrages genannten Gebiet kann im Fall des Ertösabzugs
nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag die durch- nach § 12 Abs. 2 verlangen, daß bis zum Jahr 1997
schnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen Einnah- anstelle der Abteilungspflegesätze nach § 13 Abs. 2 ein für
men nach § 17 Abs. 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie- das Krankenhaus einheitlicher Abteilungspflegesatz ver-
rungsgesetzes, ist der sich aus der Vergleichsrechnung einbart wird. Das Krankenhaus kann ferner im Fall des
beider Entwicklungen In diesem Zeitraum für das Kran- Erlösabzugs verfangen, daß bis zum Jahr 1997 abwei-
kenhaus ergebende Unterschiedsbetrag der Personal- chend von § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 und 5 ein Gesamt-
kosten dem Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums ausgleich für das Budget, die FaJlpauschalen, die Sonder-
hinzuzurechnen, soweit der Unterschiedsbetrag nicht in entgelte und die Entgelte für vor- und nachstationäre
vorhergehenden Budgets berücksichtigt worden ist. Für Behandlung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der
Krankenhäuser, die die FallpauschaJen und Sonderent- Erlösabzug nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zu 100 vom Hundert
gelte nach § 11 mit Wirkung zum 1. Januar 1996 anwen- durchzuführen; § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Weicht die
den wollen, ist die durchschnittliche Erhöhung nach Satz 1 Summe der auf den jeweiligen Pflegesatzzeitraum entfal-
in den Jahren 1993, 1994 und 1995 maßgebend. lenden Gesamterlöse aus dem Budget und diesen Entgel-
(7) Den Bewertungsrelationen für FallpauschaJen und ten von der entsprechenden vorauskalkulierten Ertös-
Sonderentgelte nach den Anlagen 1 und 2 liegt ein Punkt- summe ab, werden Mehr- oder Mindererlöse zu 75 vom
wert von einer Deutschen Mark für das Jahr 1993 Hundert ausgeglichen.
zugrunde. Die Vertragsparteien auf Landesebene haben (11) Die Diagnosestatistik nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
bei der erstmaligen Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 diesen ist mit dem vierstelligen Schlüssel an Stelle des bisherigen
Punktwert zu berücksichtigen und für den Pflegesatzzeit- dreistelligen Schlüssels erstmals vom 1. Januar 1995 an
raum fortzuschreiben. zu erstellen und für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre
(8) Bezugsgröße für die Beachtung des Grundsatzes 1996 vorzulegen.
der Beitragssatzstabilität bei der erstmaligen Anwendung (12) Die Statistik der Operationen nach § 17 Abs. 4
dieser Verordnung ist der Gesamtbetrag aus dem bis zu Satz 3 Nr. 2 ist erstmals vom 1. Januar 1995 an zu erstellen
dieser Anwendung vereinbarten Budget, den neben die- und für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1996 vorzu-
sem Budget erzielten Erlösen aus den Sonderentgelten legen.
nach § 6 Abs. 3 und den Entgelten nach § 21 der bis zur
erstmaligen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas-
sung sowie den Berichtigungsbeträgen nach § 4 Abs. 6 Artikel 2
bis 8 und dem Unterschiedsbetrag nach § 4a der bis zur
Änderung der Abgrenzungsverordnung
erstmaligen Anwendung dieser Verordnung gültigen Fas-
sung. Dieser Gesamtbetrag wird, soweit erforderlich, von In§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Abgrenzungsverordnung vom
den Vertragsparteien unter Beachtung der Bemessungs- 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2255) wird die Angabe
grundlagen nach den §§ 3 bis 6 Abs. 2 an die seit dem ,,§ 14" durch die Angabe,,§ 8" ersetzt.
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Artikel 3 4002 Erlöse aus Basispflegesatz, teilstationär
Änderung 4003 Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, voll-
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung stationär
4004 Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, teil-
Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fas- stationär
sung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1
S. 1045) wird wie folgt geändert: 4005 Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Ein-
richtungen, vollstatlonär
1. § 8 Satz 1 wird nach dem Strichpunkt wie folgt gefaßt: 4006 Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Ein-
richtungen, teilstationär
11 sie muß die Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten
sowie die .Erstellung der Leistungs- und Kalkulations- 401 Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderent-
aufstellung nach den Vorschriften der Bundespflege- gelten
satzverordnung ermöglichen." 401 O Er1öse aus Fallpauschalen
4011 Er1öse aus Sonderentgelten
2. In § 9 Satz 1 werden die Worte "bis zu 250 Betten" 402 Erlöse aus vor- und nachstationärer
ersetzt durch die Worte "bis zu 100 Betten oder mit nur Behandlung
einer bettenführenden Abteilung".
4020 Erlöse aus vorstat. Behandlung nach
§ 115aSGBV
3. Die Gliederung der Passivseite der Bilanz in Anlage 1
wird wie folgt geändert: 4021 Erlöse aus nachstat. Behandlung nach
§ 115aSGBV
a) In Buchstabe B wird folgende Nummer 3 angefügt:
403 Er1öse aus Ausbildungskostenumlage
11 3. Sonderposten aus Zuwendungen Dritter
404 Ausgleichsbeträge nach BPflV
(KGr. 21)".
405 Zuschlag nach § 18b KHG".
b} In Buchstabe D Nr. 7 wird das Wort 11 Sach-
anlagevermögen" ersetzt durch das Wort 11Anlage- c) In der Kontenuntergruppe 411 werden die Worte
vermögen". 11 nach § 7 Abs. 4 BPflV" gestrichen.
d) Die Kontenuntergruppe 421 wird wie folgt gefaßt:
4. Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung in
Anlage 2 wird wie folgt geändert: 11 421 Erlöse aus Chefarztambulanzen einschl.
Sachkosten
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
422 Erlöse aus ambulanten Operationen nach
11 1. Erlöse aus Krankenhausleistungen (KGr. 40)". § 115b SGB V".
b) In Nummer 8 werden die Worte "davon aus Aus- e) Die Kontengruppe 58 wird wie folgt gefaßt:
gleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV, soweit
Erträge aus Ausgleichsbeträgen für frühere Ge-
nicht unter Nr. 1 (KGr. 58)" ersetzt durch die Worte 11
schäftsjahre".
"davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere G.e-
schäftsjahre (KGr. 58)". f) Die Kontengruppe 65 wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 10 Buchstabe a werden im Klammerhin- 11 65 Lebensmittel und bezogene Leistungen
weis die Worte 11 KGr. 65" ersetzt durch die Worte 650 Lebensmittel
"KUGr. 650". 651 Bezogene Leistungen".
d) In Nummer 10 Buchstabe b werden im Klammerhin-
g) Das Konto 6600 wird wie folgt gefaßt:
weis vor den Worten 11 Kto. 6601" die Worte "KUGr.
651" eingefügt. ,,Arzneimittel (außer Implantate und Dialysebe-
darf)".
e) In Nummer 13 wird das Wort 11Sachanlagevermö-
gen" ersetzt durch das Wort "Anlagevermögen". h) Das Konto 6603 wird wie folgt gefaßt:
f) In Nummer 15 wird das Wort "Sachanlagevermö- ,,Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel".
gen" ersetzt durch das Wort 11Anlagevermögen". i) Die Kontenuntergruppe 720 wird wie folgt gefaßt:
g) In Nummer 21 werden die Worte "davon aus Aus- „720 Pflegesatzfähige Instandhaltung
gleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV, soweit
nicht unter Nr. 1 (KUGr. 790)" ersetzt durch die 7200 Instandhaltung Medizintechnik
Worte "davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere 7201 Instandhaltung Sonstiges.
Geschäftsjahre (KUGr. 790t. j) Die Kontenuntergruppe 780 wird gestrichen.
5. Der Kontenrahmen für die Buchführung in Anlage 4 k) Die Kontenuntergruppe 790 wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert: ,,Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen für frü-
a) Nach Kontengruppe 20 wird folgende Konten- here Geschäftsjahre".
gruppe 21 eingefügt:
6. Die Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen der
"21 Sonderposten aus Zuwendungen Dritter". Anlage 4 werden wie folgt geändert:
b) Die Kontengruppe 40 wird wie folgt gefaßt: a) Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie
"40 Erlöse aus Krankenhausleistungen folgt gefaßt:
400 Er1öse aus tagesgleichen Pflegesätzen "Vergütung an alle Ärzte. Vergütung an Ärzte im
4001 Er1öse aus Basispflegesatz, vo_llstationär Praktikum, soweit diese auf die Besetzung im Ärzt-
2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
liehen Dienst angerechnet werden. An fremde Ärzte Artikel 7
gezahlte Honorare sind dem Konto 6618 zuzuord-
nen.• Änderung
der Gebührenordnung für Zahnärzte
b) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6001 wird
Satz 1 wie folgt gefaßt: § 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Okto-
ber 1987 (BGBt I S. 2316), die durch Artikel 21 des Geset-
„ Vergütung an die Pflegedienstleitung und an zes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert
Pflege- und Pflegehilfspersonal im stationären worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Bereich (Dienst am Krankenbett)". In Satz 2 werden
nach dem Wort „Schüler" die Worte „und Stations- ..§7
sekretärinnen" eingefügt. Gebührenordnung für Zahnärzte
c) In der Zuordnungsvorschrift in Konto 6002 wird Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nach-
nach den Worten .Sonstige Kräfte im medizinisch- stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach
technischen Bereich" das Wort .Sozialarbeiter" ein- dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
gefügt; das Wort „Stationssekretärinnen" wird Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
gestrichen. derung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnlrzten
d) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6008 werden oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hun-
die Worte „leitendes Krankenhauspflegepersonal, dert."
soweit nicht im Pflege- und Funktionsdienst"' sowie
das Wort .Sozialarbeiter" gestrichen. Artikel 8
e) In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6011 werden Überleitungsvorschriften
die Worte ,.Ärzte im Praktikum und• gestrichen. An für die Gebührenminderung
die Worte „Praktikantinnen und Praktikanten jegli- bei wahlärztlichen Leistungen
cher Art• wird angefügt "' soweit nicht auf den Stel-
lenplan einzelner Dienstarten angerechnet". §1
Gebührenordnung für Ärzte
Artikel4
Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 6a Abs. 1 der
Änderung Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekannt-
der Psychiatrie-Personalverordnung machung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818), die durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
§ 4 der Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. De-
S. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt:
zember 1990 (BGBI. 1S. 2930) wird wie folgt geändert:
,.(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und
1. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,.§ 16 Abs. 6" durch nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach
die Angabe ..§ 17 Abs. 6" ersetzt. dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe .§ 16 Abs. 7" durch derung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert
die Angabe .§ 17 Abs. 7" ersetzt.
a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der
Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993,
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe .§ 17 Satz 1" durch
1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar
die Angabe .§ 19 Abs. 1" ersetzt.
1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver-
trägen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993
Artikel 5 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-
ten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser
Änderung der Pflege-Personalregelung
Leistungen berechtigten Arzten des Krankenhauses
In § 5 Abs. 5 der Pflege-Personalregelung vom erbracht werden, sowie
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266, 2316) wird die
b) bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen
Angabe.§ 16 Abs. 7" durch die Angabe.§ 17 Abs. 7"
anderen Ärzten."'
ersetzt.
§2
Artike16 Gebührenordnung für Zahnärzte
Änderung
Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 7 der Gebührenord-
der Gebührenordnung für Ärzte
nung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1
§ 6a Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fas- S. 2316), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. De-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 zember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert worden ist, wie
S. 818), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom folgt gefaßt:
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) geändert worden ist,
,.§7
wird wie folgt gefaßt:
Gebührenordnung für Zahnärzte
,.(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und
nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nach-
dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min- dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
derung für Leistungen nach Satz 1 von Belegärzten oder Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert." derung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert
Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2765
a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der Artikel 10
Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993,
1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver- (1) Artikel 1 § 16 tritt am Tage nach der Verkündung in
trägen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 Kraft.
auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-
ten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 5 sowie § 17 Abs. 4
Leistungen berechtigten Zahnärzten des Kranken- Satz 1, soweit sie sich auf den Krankenhausvergleich
hauses erbracht werden, sowie beziehen, treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
b) bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelas- (3) Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, soweit er sich auf
senen anqeren Zahnärzten." Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des fünften
Buches Sozialgesetzbuch bezieht, Absatz 2 Satz 2 Nr. 4,
soweit er sich auf wahlärztliche Leistungen bezieht, die
Artikel 9 das Krankenhaus in Rechnung stellt, Absatz 2 Satz 2
Überleitungsvorschrift für die Nr. 5, § 24 Abs. 3, Artikel 3 Nr. 2 sowie Artikel 6 und 7
Krankenhaus-Buchführungsverordnung treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
Für Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum 1. Januar (4) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995
1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach Artikel 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundespflegesatzverordnung
§ 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags vom 21. August 1985 (BGBI. 1 S. 1666), zuletzt geändert
gemäß Artikel 1 § 4 anwenden wollen, ist Artikel 3 Nr. 1 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
und 3 bis 6 ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. (BGBl.1 S. 2266, 2311), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. September 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 27. September 1994
Tag Inhalt Seite
13. 9. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 5.April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Lettland über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2438
GESTA: XJ23
13. 9. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Juni 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Kuba über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2448
GESTA: XJ22
20. 9. 94 Zweite Verordnung über die lnkrafts~tzung von Änderungen des Internationalen Freibord-Überein-
kommens von 1966 (Zweite Freibord-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2457
20. 9. 94 Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
~on 1974 zum Schutz des rrienschlichen Lebens auf See und de~ Protokolls von 1978 zu diesem
Ubereinkommen (6. SOLAS-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2458
8. 8. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren der
Bundesrepublik Deutsc.hland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der Sozialhilfe . . . . . . . . 2459
12. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2461
22. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 2464
23. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 2469
23. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken,
des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2471
25. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 2472
25. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen zu Regelungen nach dem Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . 2474
29. 8. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2475
Berichtigung des Gesetzes zu dem übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2476
Die Anlage zur Zweiten Freibord-Änderungsverordnung vom 20. September 1994 und die Anlage zur 6. SOLAS-ÄndV vom
20. September 1994 werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Pl'91s dieser Ausgabe ohne Antageblnde: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
Preis des Anlagebandes (Anlage zur 2. Frelbord-lndV): 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
Preis des Anlagebandes (Anlage zur 1. SOLAS-lndV): 33,60 DM (31,00 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 34,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2767
Nr. 45, ausgegeben am 5. Oktober 1994
Tag Inhalt Seite
22. 9. 94 Gesetz zum Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag 2478
FNA: neu: 2129·25
GESTA: XA27
22. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2532
31. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2532
1. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2533
5. 9. 94 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2533
5. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-
losigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2534
5. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2534
6. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2535
6. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2535
6. 9. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2536
Preis die„ Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vontusrechnung 15,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgl 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99·509 oder gegen Vorausntehnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gen:,einschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1620/94 der Kommission zur Änderung und Berich-
tigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1913/92 und (EWG) Nr. 2255/92 über
die Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versor-
gung der Azoren und Madeiras mit Rind f I e i scherze u g n iss e n l 170/18 5.7.94
4. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1621/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Depar-
tements mit lebenden Rindern und Zuchtpferden L 170/20 5. 7.94
4. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1622/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der I an d -
w i rt s c h a f t I ich e n Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 170/24 5. 7.94
2768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
gee.m.b.H. - Druck: Bundeadruc:kerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundeegeeelzbla Teil l enthlll Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kannlrnllel'ulgen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enNlt
a) v6lkemlchtiiche ÜbereinkOnfte und die zu ihrar lnkraftNtzung oder Durch-
setzung ertasaenen Rechtsvorschriften aowie damit zusammenhlngende
Bekanntmllchung
b) Zolltaritvorschriften.
laufender Bezug nur im Veflagsabonnemen. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Beetellungen bereits erac:hienener Ausgaben:
BundeNnzeiger Verlageges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-38.
Bezugspntls tor Tell l und Teil II halbjihrlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-
gene 18 Seilen 3, 10 DM ZUZOglich Versandkoeten. Oieeer Preis gilt auch fOr
Bundesgeeetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 au,gegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Preis des Anlagebandes: 14,40 DM (12,40 DM zuzOgllch 2,00 DM Versandkosten), Bundeunzelger v..-......m.b.H. • Poatfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM. PostvertrlebMtück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates über technische Maßnahmen zur
Erhaltung der F i s c h bestände im Mittelmeer L 171/1 6.7.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates zur Festlegung allgemeiner Be-
stimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse L 171ll 6.7.94
6.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1640/94 der Kommission zur Bestimmung des je
Mitgliedstaat und für das Wirtschaftsjahr 1994 zu gewährenden Einkom-
mensausfalls und der je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden
Prämie, des ersten Vorschusses auf diese Prämie sowie eines Vorschus-
ses auf die Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimm-
ten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft L 172/10 7.7.94
Andere Vorschriften
4.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1628/94 der Kommission Ober die Durchführung
eines Programms Oberg:nzoberschrettende Zusammenarbeit zwischen
Ländern in Mittel- und e u ~ Mitgliedstaaten der Europäischen
Union im Rahmen der Aktion P E L 171/14 6. 7.94
5.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1629194 der Kommission zur Einführung endgültiger
Höchstmengen für Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 33) mit
Ursprung in der Republik Indonesien in die Gemeinschaft L 171/17 6.7.94
5.7.94 Verordnun~ (EG) Nr. 1637/94 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten aren in die Kombinierte Nomenklatur L 172/3 7.7.94
5.7.94 Verordnun~ (EG) Nr. 1638/94 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten aren in die Kombinierte Nomenklatur L 172/5 7. 7.94
5. 7.94 Verordnu~ (EG) Nr. 1639/94 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten aren in die Kombinierte Nomenklatur L 172/8 7.7.94
6.7.94 Verordnu~ (EG) Nr. 1641/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2658/87 des Rates Ober die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 172/12 7.7.94
6.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1648/94 der Kommission zur Einführu~ines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furazo1· mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 174/4 8. 7.94
7. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1649/94 der Kommission zur Anderun~ Verord-
nung (EG) Nr. 210/94 zur Fest~ung und Verwaltung der eglichen
Teilbeträge für bestimmte im An an~ der Verordnung (EG) Nr. 3448193
des Rates genannte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit
Ursprung in Bulgarien L174/10 8.7.94