2646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 21. September 1994
Auf Grund des Artikels 9 § 1 des Bundesbesoldungs- Buchstabe j Doppelbuchstabe cc, Buchstabe k
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 vom 24. Au- Doppelbuchstabe aa und Buchstabe I Doppelbuch-
gust 1994 (BGBI. 1S. 2229, 2440) wird nachstehend der stabe bb, den mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in
Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 1O Buchstabe c, Buch-
1. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die stabe I Doppelbuchstabe cc und Buchstabe n
Neufassung berücksichtigt: Doppelbuchstabe bb, den mit Wirkung vom 1. Januar
1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 8, 9 und 10
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992
Buchstabe d, f und g, Buchstabe j Doppelbuch-
(BGBI. 1S. 409),
stabe aa, Buchstabe k Doppelbuchstabe bb, Buch-
2. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 stabe I Doppelbuchstabe dd, Buchstabe m und Buch-
des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1030), stabe n Doppelbuchstabe aa sowie den am 28. März
3. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 4 des 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 10 Buchstabe b,
Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. I S. 1222), h, i, j Doppelbuchstabe bb und Buchstabe I Doppel-
buchstabe aa und ee des Gesetzes vom 23. März
4. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft getrete- 1993 (BGBI. 1S. 342),
nen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2088), 7. den mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1
5. den mit Wirkung vom 1. November 1992 in Kraft s. 1394),
getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1S. 2091 ), 8. den am 15. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBI. 1S. 1458),
6. den mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretenen
Artikel 6 Nr. 1, den mit Wirkung vom 1. Dezember 9. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 9
1991 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 2 bis 4, den teils des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489),
mit Wirkung vom 1. Januar 1992, teils mit Wirkung 10. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1993, teils mit
vom 1. Mai 1992, teils mit Wirkung vom 1. Juni 1992 Wirkung vom 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1
und teils mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
getretenen Artikel 1, den mit Wirkung vom 1. Januar s. 2139),
1992 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 5 bis 7, den mit
Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 6 11. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Arti-
Nr. 10 Buchstabe a und e, den mit Wirkung vom kel 6 Abs. 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 10 (BGBI. 1S. 2378),
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2647
12. den am 1 . Januar 1995 in Kraft tretenden Arti- 17. den am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 2 des
kel 21 des Gesetzes vorn 26. Mai 1994 (BGBI. 1 Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
s. 1014), 18. den am 1 . September 1994 in Kraft getretenen Arti-
13. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des kel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBI. 1
Gesetzes vorn 20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1078), s. 2186),
14. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 10 des 19. den teils am 1. Oktober 1994, teils am 1. Januar 1995
Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1311), in Kraft tretenden Artikel 1 sowie den am 1 . Oktober
1994 in Kraft tretenden Artikel 3 des eingangs
15. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 9 des genannten Gesetzes,
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416),
20. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getrete-
16. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 13 nen Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 1994
des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749), (BGBI. 1S. 2442).
Bonn, den 21. September 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesbesoldungsgesetz
1n h altsverzeic h n is
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren
an Hochschulen 18 bis38
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Grundsätze 18 bis 19a
2. Unterabschnitt:
Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt:
Vorschriften für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten 32 bis 36
4. Unterabschnitt:
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Ortszuschlag 39 bis41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis58a
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame
Leistungen und jährliches Urlaubsgeld 67 bis68a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz 69 und 70
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82
1. Abschnitt (2) Z~r Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Allgemeine Vorschriften 1. Grundgehalt,
2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-
§1 schulen,
Geltungsbereich 3. Ortszuschlag,
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 4. Zulagen,
1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Ge- 5. Vergütungen,
meinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
6. Auslandsdienstbezüge.
der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und Bezüge:
die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet
1. Anwärterbezüge,
werden,
2. jährliche Sonderzuwendungen,
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen
sind die ehrenamtlichen Richter, 3. vermögenswirksame Leistungen,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 4. jährliches Urlaubsgeld.
-~-·-·· ,---
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, de'n 6. Oktober 1994 2649
(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif- §3a")
ten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies Besoldungskürzung
bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. (1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird um
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1
gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl
der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der
§2 stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.
(2) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird nach dem
Regelung durch Gesetz Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch um
weitere 0,33 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abge-
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten senkt. Dies gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienst-
wird durch Gesetz geregelt. stellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 be-
stehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die einen weiteren Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermin-
dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die dert worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Bundes-
ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, regierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-
sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver- Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines
träge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist.
(3) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil- Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des lnkrafttretens der Regelung
weise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirk- über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden
samen Leistungen. Kalenderjahr.
§4
§3
Weitergewährung der Besoldung
Anspruch auf Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch · oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit
auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-
dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr amte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm
Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt
Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die
Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-
Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-
rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht gen Ruhestandes gezahlt.
der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü-
gung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 einge- Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-
stuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Einweisungsverfügung entspricht. (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder
öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst- Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem
zeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent- Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht
steht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-
von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Sol- rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder
daten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von
fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise betei-
Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, ligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt
die sich mindestens für eine Dienstzeit von achtzehn sind, trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Mini-
Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des ster oder die von ihm bestimmte Stelle.
siebten Dienstmonats.
(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mittei-
Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem lung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst
anderes bestimmt ist. bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenver-
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen hältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des
vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. §5
(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung
werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts ande- der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-
res bestimmt ist.
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,
1 § 3a wird gemäß Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 1 des
Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014) am
so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. 1. Januar 1995 eingefügt.
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dete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-
Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum
Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Grundgehalt für Professoren an Hochschulen.
Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt
gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§9
Verlust der Besoldung
§6 bei schuldhaftem fernbleiben vom Dienst
Besoldung Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-
für teilzeitbeschiftigte Beamte und Richter gung schuldhaft dem Dienst fern, so vertiert er für die Zeit
Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach des Fembleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem
§ 72a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 oder 2, § 72b Abs. 1 Satz 1, § 79a Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust
Abs. 1 Nr.1 oder§ 89a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten- der Bezüge ist festzustellen.
gesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt
worden ist, erhält im gleichen Verhältnis verringerte §9a
Dienstbezüge. Dies gilt auch für einen Richter, dessen
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
Dienst nach § 48a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richter-
gesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf
worden ist. Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung
verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen
§7 Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-
kommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der
Kaufkraftausgleich Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.
Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-
über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver- schriften des Disziplinarrechts.
fügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der (2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach
fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig
durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus- Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In
gleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister besonderen Fälfen kann die oberste Dienstbehörde im
des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
Finanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte, gen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise
Richter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen absehen.
Amt nach Maßgabe des § 54 geregelt.
§10
§8 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Kürzung der Besoldung bei Gewihrung Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so
einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftli-
oder überstaattiche Einrichtung chen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die
Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Ver- ist.
wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden § 11
seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875 Abtretung von Bezügen, Verpfindung,
vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder über- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
staatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch
mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbezüge. (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-
Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversorgung aus desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatli- Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-
chen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um sechzig dung unterliegen.
vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der
der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-
gewährte Versorgung nicht übersteigen. recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge gel-
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen tend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten,
Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz
Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
richtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent- §12
schädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent-
Rückforderung von Bezügen
sprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus
dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli- (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine
chen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe- gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der
gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2651
Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter Absatz 1 Satz 2 gewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht
gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er- gewährt, wenn die Verringerung des Grundgehalts auf
statten. einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargericht-
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel lichen Verfahren beruht.
gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig- und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam-
ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes ten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und
bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt,
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen
offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen war.
müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgrün-
(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den Fällen, in
den mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der
denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine
von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen
mindestens zehnjährige zulageberechtigende Verwen-
werden.
dung gefordert ist, nach Erfüllung dieser Voraussetzung
§13 aus dienstlichen Gründen aus der Verwendung aus, um
eine andere Verwendung zu übernehmen, und verringert
Wahrung des Besitzstandes sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält er eine Aus-
(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem gleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2.
Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen (6) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören
oder versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen
ganz oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für
anderen Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel-
in eine andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert lenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf
wird (§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26 die Ausgleichszulage angerechnet.
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende
landesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehalt-
fähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unter- §14
schiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt Anpassung der Besoldung
und Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen
Grundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisheri- Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der
gen Amt· zugestanden hätten, gewährt; Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben
bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-
Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit mäßig angepaßt.
gewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines §15
Beamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schüler-
zahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückge- Dienstlicher Wohnsitz
hender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuord- (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist
nung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle
sinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt. ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur Standort.
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande- (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen
res Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, Wohnsitz anweisen:
weil
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des
a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder Beamten, Richters oder Soldaten ist,
Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche
Anforderungen festgesetzt sind und 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit
Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
b) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamte-
ten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde- 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im
ren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
ohne daß er dies zu vertreten hat. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-
(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem tragen.
Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin-
§16
gert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält
er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe Amt, Dienstgrad
des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen
Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt ver-
Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem
wiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten
bisherigen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von gleich.
Grundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundge-
halt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt §17
nicht beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe.
Aufwandsentschädigungen
Steigt ein Beamter, dem eine Amtszulage oder ruhe-
gehaltfähige Stellenzulage zusteht, in die nächsthöhere Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,
Laufbahn auf, wird die Ausgleichszulage entsprechend wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-
2652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
stehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-
Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus- tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel-
haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer
§17a Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein
keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
Zahlungsweise
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 § 19a
und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der (weggefallen)
Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein
Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die
Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit
Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto 2. Unterabschnitt
des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrich- Vorschriften für Beamte und Soldaten
tungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der
Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur §20
zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrich-
tung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund Besoldungsordnungen A und B
nicht zugemutet werden kann.
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-
dungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen
oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21
2. Abschnitt und 22 bleiben unberührt.
Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt (2) Die Bundesbesoldungsordnung A aufsteigende
für Professoren an Hochschulen Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste
Gehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der
1. Unterabschnitt Besoldungsgruppen sind in der Anlage rv ausgewiesen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Allgemeine Grundsätze ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen
den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzu-
§18 ordnen.
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur
aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den
nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge- Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem
recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter-
nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein- scheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im
samen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup- Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungs-
pen zuzuordnen. ordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der
Anlage IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesol-
§19
dungsordnungen.
Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
§21
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-
ten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit
verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol- der Gemeinden, Samtgemeinden,
dungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol- Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechts-
halt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die
verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-
Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-
Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besol-
meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen
dungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung
der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-
der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen
grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist
dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu
dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen wor-
bestimmen.
den, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten
nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Rechtsverordnung
Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem 1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den
anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und
das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungs- B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung
gruppe. der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften
oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-
Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von pen für ein Amt vorgesehen werden,
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2653
2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei- §24
gen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des
Eingangsamt
Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1
für Beamte in besonderen Laufbahnen
und § 28 Abs. 2 zu regeln.
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
auf den zuständigen Minister übertragen werden. 1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders
Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl- gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ab-
beamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und legung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist
anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter und
Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im 2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die
Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung
beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungs-
Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. gruppe als nach§ 23 erfordern,
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
auf den zuständigen Minister übertragen werden kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-
den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festle-
gung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu
§22
kennzeichnen.
Vorstandsmitglieder
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dien-
öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter
stes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1
kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewie-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- sen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht-
licher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Ver- §25
sorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besol- Beförderungsämter
dungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B
zuzuordnen. Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich
nichts anderes besimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn
(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter
sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli-
gruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen
cher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme der
wesentlich abheben.
Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der
Kundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag.
Grundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor- §26
gungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrie- Obergrenzen für Beförderungsämter
ben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm-
ten Wirtschaftsjahr. (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maß-
gabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen
§23 nicht überschreiten:
Eingangsämter für Beamte im mittleren Dienst
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol- in der Besoldungsgruppe A 7 40v. H.,
dungsgruppen zuzuweisen: in der Besoldungsgruppe A 8 30v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 9 8v. H.,
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4, im gehobenen Dienst*)
2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 11 30v. H.,
der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6, in der Besoldungsgruppe A 12 16v. H.,
in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der in der Besoldungsgruppe A 13 6v. H.,
Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, im höheren Dienst
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol- in den Besoldungsgruppen A 15,
dungsgruppe A 9, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs- zusammen 40v. H.,
gruppe A 13. in den Besoldungsgruppen A 16
und B 2 zusammen 10 V. H.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für
die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor- Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl
dert wird, .ist das Eingangsamt für Beamte, die für die aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen
Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl
Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*) der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
und 82.
") § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen *) Auf Artikel 10 § 5 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
technischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung aus- anpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266) wird
gesetzt. hingewiesen.
2654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Absatz 1 gilt nicht höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das
Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu er-
1 . für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die
lassen,
Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens,
das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut- 3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundes-
schen Bundesbank, regierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche
besonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben,
2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-
lichen Schulen und Hochschulen, 4. abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 3 zur
Besoldungsgruppe A 9 und Fußnote 11 zur Besol-
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch- dungsgruppe A 13 zu bestimmen, daß eine Planstelle
schulen, der Besoldungsgruppe A 9 und eine Planstelle der
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe entsprechenden Fußnote ausgestattet werden können.
zugewiesen worden ist. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten auf den zuständigen Minister übertragen werden.
und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der (6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup-
Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bun- pen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech-
desbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 über- ter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert
schritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktio- der Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in
nen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dien-
auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten stes, den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobe-
Rechnungsprüfungsämtern. nen Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und
A 14 des höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
ist jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach An-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sach-
wendung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechts-
gerechten Bewertung der Funktionen
verordnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fuß-
1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 note 9 zur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe und das erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Ab-
zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen so- satz 2 Nr. 1 genannten Bereiche beträgt die Obergrenze
wie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern für erste Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom
höhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah- Hundert, für die durch die Sätze 1 und 2 nicht unmittelbar
nen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach erfaßten Fälle des Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des
Absatz 1 festzulegen, Absatzes 2 Nr. 3 und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom
Hundert der Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen
2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen
Bereichen für das Eingangsamt und das erste Beförde-
als nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen,
rungsamt verbleiben. In den Bereichen des Absatzes 3
3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren- kann die Obergrenze für erste Beförderungsämter über-
zen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 Funktionen in schritten werden, soweit dies zur sachgerechten Bewer-
folgenden Fällen unberücksichtigt bleiben: tung erforderlich ist.
a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober- §27
grenzen zugelassen sind,
Bemessung des Grundgehaltes
b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
zugeordnet sind, nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-
4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein- stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis
den, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufstei-
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten gen in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den sich nach dem Besoldungsdienstalter.
Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Be-
nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 unberücksichtigt soldungsdienstaJters sind dem Beamten oder Soldaten
bleiben können. schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-
Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des
Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Kör- Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-
Rechts nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-
ten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt
1 . abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 2
der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
andere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden,
Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dür-
fen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn §28
sie weniger als 100 000 Einwohner haben, Besoldungsdienstalter
2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des
Nr. 1 und Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absat- Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-
zes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die zigste Lebensjahr vollendet hat.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2655
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab- gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der
satz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig- Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokrati-
sten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung schen Republik.
bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig-
Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr keit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe
und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Sol- zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen
daten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besol- Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vorausset-
dungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einund- zung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der
dreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten Beamte oder Soldat
werden auf volle Monate abgerundet Der Besoldung im
Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuf- 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-
lichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in
Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem
Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien
Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent- Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren system-
lichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge unterstützenden Partei oder Organisation innehatte
wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die oder
öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zu- 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
schüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines
gleich. Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleich-
bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer Beur- baren Funktion tätig war oder
laubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienst- 3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich aner- der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder
kannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder gesellschaftlichen Organisation war oder
öffentlichen Belangen dient. Absatz 2 gilt auch nicht
für Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie-
4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer
vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
rungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1314),
soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht §31
ausgeübt werden konnte. (weggefallen)
(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem
an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das 3. Unterabschnitt
Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe. Vorschriften für Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten,
§29 Oberingenieure, Künstlerische Assistenten
und Wissenschaftliche Assistenten
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses §32
Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, Gemein-
(weggefallen)
den (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Aus-
nahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften §33
und ihrer Verbände. Bundesbesoldungsordnung C
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Die Ämter der Professoren an Hochschulen, Hoch-
Dienstherrn steht gleich schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder lerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten
Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- dungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehalts-
lichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV aus-
31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren, gewiesen.
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die §34
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- Zuschüsse zum Grundgehalt
lichen Dienstherrn im Herkunftsland.
Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe
der Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur Bundes-
§30 besoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt er-
Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten halten.
(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 §35
Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für
Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit Obergrenzen
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch ,für Zeiten, die vor (1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-
einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 lichen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in
2656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Absatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV
Besoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch- gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.
wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen
Hochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu- §38
bringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der
Planstellen für Professoren Bemessung des Grundgehaltes
in der Besoldungsgruppe C 4 56,25 v. H. (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis- fen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewie-
senschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen sene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an
C 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch wis- zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
senschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen
Hochschulen darf die Zahl der Planstellen (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung
des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für
in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 80v.H. die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zu-
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht grunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre
überschreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen blei- vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-
ben die Planstellen für Professoren an der Hochschule für endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem
Verwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht. bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt
hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-
(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 1OAbs. 2 Satz 1
sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine
Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht
Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Professoren an Fachhochschulen oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sach-
in der Besoldungsgruppe C 3 60v.H. gebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt,
gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Rich-
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach-
ter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art un-
hochschulen nicht überschreiten.
unterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere
Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre- Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die
chend. Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.
(3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste
§36 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das
Bemessung des Grundgehaltes, Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange,
Besoldungsdienstalter bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen
vorgesehene Lebensalter vollendet haben.
Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol-
dungsdienstalter gelten die§§ 27, 28 und 30 mit der Maß- (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2
gabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreißig- Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des
sten Lebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf
für Professoren das vierzigste Lebensjahr tritt. Besoldung bestand, hinausgeschoben. § 27 Abs. 3, § 28
Abs. 3 und § 30 gelten entsprechend.
4. Unterabschnitt 3. Abschnitt
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte Ortszuschlag
§37 §39
Besoldungsordnungen R Grundlage des Ortszuschlages
(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus- (1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.
nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten
ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs- zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält-
ordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der nissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.
Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienst-
(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt licher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft woh-
werden: nen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen
1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri- würde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach An-
schen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä- lage V. Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskinder-
sidenten und seines ständigen Vertreters, geldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichti-
gung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes
2. die Ämter der badischen Amtsnotare. zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschieds-
Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol- betrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl
dungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord- der Kinder entspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2657
§40 von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-
Stufen des Ortszuschlages schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der
höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschie- oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
denen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte
nichtig erklärt ist. Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-
(2) Zur Stufe 2 gehören schiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehe-
gatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe-
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, gatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und Arbeitszeit beschäftigt sind.
Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben
(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten
oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum
einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht
Unterhalt verpflichtet sind,
oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf- lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag
genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird
gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwi-
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe schen den Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Rich-
bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- ter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kin-
pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird
den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur oder ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskinder-
Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich geldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszu-
des gewährten Kindergeldes und des kinderbezoge- schlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen
nen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für
Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entspre-
Stufe 2 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen chende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf
gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich
Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht aus der für die Anwendung des Bundeskindergeldgeset-
hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit zes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 fin-
ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere det auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn
nach dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs.1 Nr. 3 einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1
Buchstabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsät-
öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im zen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchs-
öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der berechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regel-
Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer ande- mäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
rer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung
Ortszuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung mÖffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6
oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten
Stufe 2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände
maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Be- von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-
rechtigten anteilig gewährt. rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän-
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die den, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein-
Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder- richtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen,
geld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraus-
ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskin- setzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen
dergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaat-
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. lichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der
Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften
(4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder§ 8 des Bundes- beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die
kindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die
zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder
zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der be- Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin
rücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder
entsprechend. Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich-
(5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder bare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der
Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell- in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände
ter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätig- durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
keit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vor-
Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm aussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungs-
ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 9der einer der fol- recht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte
genden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe Stelle.
2658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§41 Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-
Änderung des Ortszuschlages
gaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen
wahrnehmen:
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von 1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule
demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der
regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von
neuen Besoldungsgruppe.
Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Ver-
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom treter,
Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für dige Vertreter,
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten 3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,
entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen 4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,
oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-
fen des Ortszuschlages. 5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,
6. Leiter von Fachbereichen.
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage
4. Abschnitt ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-
Zulagen, Vergütungen daten mit abgegolten ist.
§44
§42
Stellenzulage für hauptamUiche Lehrkrlfte
Amtszulagen und Stellenzulagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
lagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes-
75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem
Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, so- dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.
weit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt- Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung
fähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht
überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig-
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahr- keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit
nehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt abgegolten.
werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor-
übergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse lie- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-
genden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis- chend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der
ses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die Länder zu regeln.
Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter ge- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
währt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellen-
gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer zulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln.
anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit Die Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch
des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung
Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben nach Absatz 2 getroffen hat.
wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in
der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, §45
ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorfiegen, trifft die
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das (weggefallen)
Besoldungsrecht zuständigen Minister.
§46
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhe-
gehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Zulage für die Wahrnehmung
eines höherwertigen Amtes
(5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen
oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt (1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-
sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen rechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit
nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist. zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die
Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-
§43 wertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen
der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der
Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten Beförderung erreichen kann.
in der Hochschulleitung
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts-
Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und zuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2659
wertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht
Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein
Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel- allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand
lenzulage anzurechnen. wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst- Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-
bezügen, wenn den kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-
nung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-
1 . sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewahrt wor- den.
den ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand
ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei §49
Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-
wendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand währung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und
versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln.
mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die ver-
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, einnahmten Gebühren oder Beträge.
die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-
den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist. nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr
festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe-
liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach gehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,
Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher ein- inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des
gestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die Zulage Beamten mit abgegolten ist.
aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhegehatt-
fähigen Dienstbezügen. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-
§47 hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhal-
Zulagen für besondere Erschwernisse tung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die
Ermächtigung kann auf den zuständigen Minister über-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- tragen werden.
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-
währung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der §50
Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der An-
wärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse Lehrvergütung für Professoren
(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind wider- Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen
ruflich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer- der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro-
den, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszu- fessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines
lagen ein besonderer Aufwand des Beamten,_ Richters Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere
oder Soldaten mit abgegolten ist. Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr-
verpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden
§48 durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung
Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung be-
an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften darf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern
und ihrer Ausschüsse und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrver-
pflichtung ist nach Wochenstunden bezogen auf die ein-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- zelnen Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge- dem Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrver-
währung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundes- gütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.
beamtengesetzes,§ 44 des Beamtenrechtsrahmengeset-
zes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für §50a
Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf Vergütung für Soldaten
nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen mit besonderer zeitlicher Belastung
nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter minister der Verteidigung und dem Bundesminister der
Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu
Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für regeln, die
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
weniger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten
Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regel- zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür
mäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaf- keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die
ten oder ihrer Ausschüsse außerhalb ~er regelmäßigen Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei-
Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den stellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit
2660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehr-
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun- dienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem
desrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Bundesminister der Verteidigung, geregelt wird. Dem
Ablauf von 6 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt. Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der
Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt, § 59 Abs. 1 Satz
§51 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuß wird ein Kaufkraft-
ausgleich nicht vorgenommen.
Andere Zulagen und Vergütungen
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten
und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 fünf-
bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben- undsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kauf-
tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. kraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder
Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhal-
ten würde, wird der höhere Betrag gewährt.
5. Abschnitt
(3) Abschläge werden nicht erhoben
Auslandsdienstbezüge
1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr-
§52 liche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Lei-
stungen und Jubiläumszuwendungen,
Auslandsdienstbezüge
2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-
(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und zuschuß gewährt wird.
tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe-
züge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das
beim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen Innern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.
und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die
jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Ver- §55
wendung im Ausland vortiegen. Sie erhalten daneben fol-
gende Auslandsdienstbezüge: Auslandszuschlag
1. Auslandszuschlag, (1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen
2. Auslandskinderzuschlag, in den Anlagen Via bis Vlh gewährt. Seine Höhe richtet
sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der
3. Mietzuschuß. Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten
(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person und nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-
das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der den Stufe.
für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die (2) Nach der Anlage Via erhalten den Auslandszuschlag
Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol- verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem
dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol- Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame
dungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer- Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei
den auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt. dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen
(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-
ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-
Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands- bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienst-
dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom herren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag
Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den nach Tabelle Via und der andere nach Tabelle Vlc; den
Mietzuschuß. Auslandszuschlag nach Tabelle Via erhält der Ehegatte,
der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4
§53 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit
Zahlung der Auslandsdienstbezüge beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslands-
Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi- zuschlag nach der Anlage Via.
schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem
Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor (3) Nach der Anlage Vlb erhalten den Auslandszuschlag
der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im 1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer
Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-
neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,
maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom
Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend. 2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste
Lebensjahr vollendet haben,
§54 3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung
am ausländischen Dienstort einer anderen Person
Kaufkraftausgleich
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt
(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
vom Bundesminister des Auswärtigen -im Einvernehmen pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-
mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes- lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,
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4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige- §56
nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen Auslandskinderzuschlag
Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen
wieder aufgegeben haben. (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die
nach § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei
(4) Nach der Anlage Vlc erhalten den Auslandszuschlag
dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen
die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienst-
wären und die sich nicht nur vorübergehend
licher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschafts-
unterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsver- 1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Rich-
pflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage Vld, ter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Auslands-
wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, zuschlages (Anlage Vli),
nach der Anlage Vle gewährt. Dies gilt entsprechend, 2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt eines
wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich be- Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen
reitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen ge- der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, nach
währt werden. AnlageVli
(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 40
Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlags nach Ab$. 6 Satz 3 finden entsprechende Anwendung. Im Falle
den Anlagen Via bis Vlc den Auslandszuschlag nach den der Nummer 2 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorge-
Anlagen Vif bis V1h. Soweit die Voraussetzungen nach
nommen.
Absatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Aus-
landszuschlag nach Anlage Vld oder Vle, der sich um die (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Differenz der Anlagen Vlh und Vlc erhöht. Gilt für beide wird abweichend von § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeld-
Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so gesetzes auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit
erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage Vlg; zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit
Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Bundesminister sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts
des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein
der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Jahr.
verheirateten Beamten zum Ausgleich der besonderen, (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des
mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-
des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,
Dienst) ein um bis zu 5 v.H. der Dienstbezüge im Ausland in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53
erhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er kann dabei bleibt unberührt.
bestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen des
Ehegatten berücksichtigt wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten §57
entsprechend für Beamte, die im Ausland unter Fort-
Mietzuschuß
zahlung ihrer Dienstbezüge als Berater für polizeiliche Auf-
gaben oder als Rauschgiftverbindungsbeamte bei einer (1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für
ausländischen Regierung, sowie für Soldaten, die im Aus- den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-
land unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu-
militärischen Stäben oder als Berater bei einer auslän- schlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit
dischen Regierung verwendet werden. Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet-
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- zuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.
verordnung die Dienstorte den Stufen des Auslands- Beträgt die Mieteigenbelastung
zuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonder- 1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen
heiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Aus- A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert,
land folgenden besonderen materiellen und immateriellen
2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen
Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen.
A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiund-
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. zwanzig vom Hundert
(7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel- der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als
len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung Mietzuschuß erstattet
setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun- (2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-
desminister des Innern und dem Bundesminister der dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Aus-
Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten landskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigen-
Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich heim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn
fest. Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslands- dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß
verwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt wer-
Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausländi- den. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kauf-
schen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 preises, der auf den als notwendig anerkannten leeren
bis 58 und 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag fest- Wohnraum entfällt. Der Zuschuß beträgt höchstens
• gesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwe- 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf
renden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei
Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen- Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sät-
dungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftaus- zen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Neben-
gleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet. kosten bleiben unberücksichtigt.
2662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Die §§ 52 bis 58 finden keine Anwendung. Ein Kaufkraft-
Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame ausgleich nach § 7 wird nicht gewährt. Erhält ein Bundes-
Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus- beamter oder Soldat für die Verwendung anderweitig
landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits- Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, sind
entgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 diese auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurech-
oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech- nen. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
nung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind
die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt
beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß 6. Abschnitt
wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem
zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.
Anwärterbezüge
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten §59
keinen Mietzuschuß.
Anwärterbezüge
§58
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-
Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen ter) erhalten Anwärterbezüge.
(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit- (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-
raum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus- grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die
land oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche
und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen
eine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamten- und das jährliche Urtaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-
rechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden. gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen lich besonders bestimmt ist.
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-
dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind
§58a der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-
schlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu
Auslandsverwendungszuschlag
legen.
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Aus-
ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-
wärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und
den. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge
dem Bundesministerium der Verteidigung die Gewährung
nach Absatz 2 verbleiben.
eines Auslandsverwendungszuschlages an Bundesbe-
amte und Soldaten zu regeln, die im Ausland im Rahmen (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-
von humanitären und unterstützenden Maßnahmen ver- dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der
wendet werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig
Zustimmung des Bundesrates. gemacht werden.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine §60
besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines
Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba- Anwirterbezüge
rung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung nach Ablegung der Laufbahnprüfung
oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bun- Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft
desregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen.statt- mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der
findet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbun- Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit
denen Belastungen ab. Ein Beschluß der Bundesregie- nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden
rung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt
Technisches Hilfswerk nach§ 1 Abs. 2 des THW-Helfer- ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen
rechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bun- Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
desministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so
besteht. werden die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn
(3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden dieses Anspruchs belassen.
Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tages-
satz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen §61
und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung Anwirtergrundbetrag
sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu
berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe be- Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-
trägt 150 Deutsche Mark. lage VIII.
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich §62
zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Be- Anwirterverheiratetenzuschlag
zügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch
nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Vorausset- (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-
zungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. lage VIII erhalten
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2663
1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter, geschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufs-
ausbildung oder eine berufsförder1iche Ausbildung oder
2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für
Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvorausset-
nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum
zungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge kön-
Unterhalt verpflichtet sind,
nen auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch
3. andere Anwärter, Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zu-
a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- sätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der
oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen
würde, abhängig gemacht werden.
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewäh- dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-
ren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet tenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten
sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-
bedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre- steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß
chend. des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf
(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Probe übertragen werden soll.
Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes Kind, §64
für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch
Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-
insgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1.
anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-
(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-
als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-
als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-
der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag
einer ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) steht, in und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsge-
einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht halt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszu-
und eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärter- schlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramts-
bezüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem anwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorberei-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht- tungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe über-
lichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsbe- tragen werden soll.
rechtigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheirateten-
§65
zuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der
Anrechnung anderer Einkünfte
1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen
Monat keine Bezüge erhält, (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit
2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Neben-
Reichsversicherungsordnung erhält, tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das
Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es
3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält. diese übersteigt. AJs Anwärtergrundbetrag werden jedoch
Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Ab- mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-
satzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der gehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn
Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters gewährt.
der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch
tritt. auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vor-
(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten geschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dien-
des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung stes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge ange-
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für rechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärter-
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an bezOgen die Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag
keinem Tage vorgelegen haben. Die Sitze 1 und 2 gelten übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familien-
entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1 stand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in
verminderten Anwärterverheiratetenzuschlages. der ersten Dienstaltersstufe zusteht.
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche
§63 Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt § 5 entsprechend.
Anwärtersonderzuschläge
§66
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Kürzung der Anwärterbezüge
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich stimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf
nur vorgesehen werden für Anwärter so!cher Laufbahnen, dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem
in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vor- Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten
2664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwär- Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen
ter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach
hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt
vertretenden Grunde verzögert. werden.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes,
Prüfung, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach
§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. Hierbei
2. in besonderen Härtefällen. erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung er-
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein litten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung
sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese gün-
Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der stiger sind.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-
kunft unentgeltlich bereitgestellt.
7. Abschnitt
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Ab-
Jährliche Sonderzuwendung, sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung
vermögenswirksame Leistungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. In
und jährliches Urlaubsgeld diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden,
daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine
§67 vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleider-
Jährliche Sonderzuwendung kasse geleistet werden.
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine §70
Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
Regelung. für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
§68 (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes
Vermögenswirksame Leistungen im Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die
Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö- ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die
genswirksame Leistungen nach besonderer bundes- Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-
gesetzlicher Regelung. satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich
bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des
§68a höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz
Jährliches Urlaubsgeld wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein
einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1
Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege- und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenz-
lung. schutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver-
pflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen
8. Abschnitt nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesmini-
ster des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit
im Bundesgrenzschutz
einer Beurlaubung nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die
§69 Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.
filr Soldaten (3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,
(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei- die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein-
dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon schaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgelt-
werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer lich bereitgestellt.
Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt,
nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Ein-
9. Abschnitt
satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich be-
reitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu Übergangs- und Schlußvorschriften
beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Beklei-
dungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine § 71
Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuß kann ausge- Allgemeine Verwaltungsvorschriften
schiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in und Zuständigkeitsregelungen
die Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunter-
offiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem
auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2665
mung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts § 74
anderes bestimmt ist. (weggefallen)
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf
den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundes- §75
minister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts ande-
Übergangszahlung
res bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und
Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
erläßt sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
mit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundes- rates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte
minister der Verteidigung. des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die Dienst
(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienst- eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) nach
behörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen kön- einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem
nen, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Über- Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhält-
tragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. nis übernommen worden sind und deren Nettobezüge
danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis
gewährten sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Be-
§72 amte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der
Sonderzuschläge zur Sicherung Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeit-
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden
in der Rechtsverordnung festgelegt.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die (2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-
Gewährung von Sonderzuschlägen zu regeln. Sonder- ~~che des Betrages, um den die Nettobezüge nach der
zuschläge dürfen nur in Laufbahnen gewährt werden, in Ubernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die
denen die Deckung des Personalbedarfs dies im konkre- Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis ge-
ten Fall erfordert; dies gilt entsprechend für Soldaten. Der währt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche
Sonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Steige- Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 1O Deutsche
rungsstufen oberhalb der Dienstaltersstufe der Besol- Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird
dungsgruppe des Beamten nicht überschreiten. Erhöhun- bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-
gen des Grundgehalts infolge Aufrückens in den Dienst- teln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und
altersstufen sind anzurechnen. In der Verordnung ist eine Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei
Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge ~er Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die
vorzusehen. Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung Ubergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte
gelten bis zum 31. Dezember 1995. vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus-
scheidet und er dies zu vertreten hat.
§73
§ 76
Überleitungsregelungen
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
ordnungen, die bis zum 31. Dezember 1995 zu erlassen
desminister der Verteidigung und dem Bundesminister
sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung
im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungs-
Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, prämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der
die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der An-
Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. spruch auf eine Weiterverpftichtungsprämie kann vom
Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson- Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht
dere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemei- werden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet
nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes
ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von
ges genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz 1500 Deutsche Mark gewährt werden. Der Anspruch auf
festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch die Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festset-
für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Beson- zung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von
derh.~iten der Ämtereinstufung und für die Angleichung sechs Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht
der Amter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsrege- gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
lungen sind zu befristen. mung des Bundesrates.
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,
§73a wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An-
Übergangsregelung spruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54
bei Gewährung einer Versorgung Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Solda-
durch eine zwischenstaatliche tengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähig-
oder überstaatliche Einrichtung keit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat.
Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 , die bis zum Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes
31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, i~t § 8 in der bis zu sowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits
2666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich- - Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-
tung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie bildung,
begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der
- Unterricht im Strafvollzugsdienst,
ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt
worden wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlau- - Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-
bungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geschädigte bei Gesundheitsämtern,
geleistet wird.
- Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein
- schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung
des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn
aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon
zum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen. durch die Einstufung berücksichtigt ist.
(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt
werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum §79
31. Dezember 1991 abgegeben worden ist. Einstufung besonderer Lehrämter
§77 (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer
Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer
Einmalzahlung beim Bundesamt Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Kon-
für die Anerkennung ausländischer Rüchtlinge rektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch
(1) Beamte und Soldaten, denen in der Zeit vom 1. No- Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren,
vember 1992 bis 31. Oktober 1993 für mindestens sechs Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren
Monate im Wege der Abordnung oder einer mit Wechsel maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.
des Dienstortes verbundenen Umsetzung eine Tätigkeit (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin
Flüchtlinge übertragen wird, erhalten für jeweils sechs auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und
Monate der Tätigkeit eine Einmalzahlung; sie beträgt für Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrek-
Beamte toren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maß-
- des einfachen Dienstes 4 500 Deutsche Mark, gebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die
Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten.
- des mittleren Dienstes 5 000 Deutsche Mark, Die höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungs-
- des gehobenen Dienstes 5 500 Deutsche Mark, gruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors
einer großen Schule liegen. Konrektoren von Grund-
- des höheren Dienstes 6 000 Deutsche Mark.
schulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in
Die Einmalzahlung wird im voraus gewährt. Sie wird nicht Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besol-
neben einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährt. Leiter von Grund- und/oder Hauptschulen mit bis zu
(2) Die Einmalzahlung ist in voller Höhe zurückzuzahlen, 80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Haupt-
wenn der Beamte vor Ablauf des Tätigkeitszeitraumes aus schulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in
der Verwendung ausscheidet; dies gilt nicht, wenn die Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die Besol-
Abordnung wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
endet. Von der Rückforderung kann im Einvernehmen mit (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1
der Finanzen abgesehen werden, wenn die Abordnung festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktions-
aus zwingenden dienstlichen oder persönlichen Gründen zusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1
aufgehoben worden ist. und 2 genannten Schulformen.
(3) Die anspruchsbegründenden Regelungen des Ab-
satzes 1 gelten bis zum 31. Oktober 1993. §80
Übergangsregelung
§78 für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen im Bundesgrenzschutz
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am
Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig- 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihitfevorschriften des
keit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Auf- Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag
gaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70
heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten: Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.
- ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit
es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder §80a
niedriger handelt, Allgemeine Flugsicherungszulage
Leitung eines Schülerheimes, (1) Beamte, die bei der Bundesanstalt für Flugsicherung
- fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver- verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 1994
suchen oder neuen Schulformen, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2667
(2) Die Zulage nach Absatz 1 gehört zu den ruhegehalt- 1. als Sachbearbeiter in Laufbahnen des gehobenen
fähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte Flugverkehrskontrolldienstes, des gehobenen Flug-
datenbearbeitungsdienstes und des gehobenen
a) mindestens zehn Jahr.e zulageberechtigend verwendet
flugsicherungstechnischen Dienstes,
worden ist oder
2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren
b) während einer zulageberechtigenden Verwendung
Flugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
flugsicherungstechnischen Dienstes.
worden oder verstorben 'ist und diese Verwendung
mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge von (4) Für Beamte der Bundesanstalt für Flugsicherung, die
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, zum Bundesminister für Verkehr abgeordnet sind, gelten
die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Stellenzulagen
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in werden neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung
den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist. Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
nur gewährt, soweit sie diese übersteigen. Die Zulage
(3) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage
nach Absatz 1 gehört jedoch in voller Höhe zu den ruhe-
nach Anlage IX erhalten Beamte in folgender Verwendung:
gehaltfähigen Dienstbezügen.
a) in der Zentralstelle, der Flugsicherungsschule und der
Erprobungsstelle §81
1. als Sachbearbeiter oder hauptamtliche Lehrer in Reichsgebiet
Laufbahnen des gehobenen Flugverkehrskontroll-
dienstes, des gehobenen Flugdatenbearbeitungs- Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
~ienstes und des gehobenen flugsicherungstech- Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
nischen Dienstes, 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt
in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren
Flugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren
§82
flugsicherungstechnischen Dienstes,
Berlin-Klausel
b) in den übrigen Dienststellen der Bundesanstalt für
Flugsicherung (gegenstandslos)
2668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 1
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen
1. Amtsbezeichnungen Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung und Veterinärmedizin
soweit möglich in der weiblichen Form. Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt Deutscher Wetterdienst
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich- Fernmeldetechnisches Zentralamt
nungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und
die Geophysik
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, Institut für Angewandte Geodäsie
Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe
2. auf die Laufbahn,
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
3. auf die Fachrichtung Robert-Koch-Institut
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun- Umweltbundesamt.
gen „Rat", ,,Oberrat", ,,Direktor" und „leitender Direktor'' Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-
dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen
verliehen werden. im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts- stimmt.
bezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
Bundesminister des Innern. tung einem „Direktor und Professor'' in den Besoldungs-
gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funk-
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A
tionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-
für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei-
licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer
vollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizei-
der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage
lichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivoll-
nach Anlage IX.
zugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Deut-
schen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen
des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bundes- 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
grenzschutz" oder „beim Deutschen Bundestag". Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-
(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern der zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet
Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat - mit der werden können, nicht abschließend.
Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei ent-
sprechender Verwendung-" abweichende, den Amtsin- II. Zulagen
halt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt wer-
den.
3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
2. ,,Direktor und Professor'' in den Besoldungsgrup- (1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 5, Sa Abs. 1, den
pen B 1, B2und 83 Nummern 6a, 8, Sa, Sb, Sc, 9, 9a, 10 und 12 dieses
Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbe-
(1) Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besol- zügen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte ver-
liehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungs- a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet
einrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit worden ist oder
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen über- b) während einer zulageberechtigenden Verwendung
wiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben oblie- wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
gen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit worden oder verstorben ist und diese Verwendung
eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung
Bundesamt für Naturschutz
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesanstalt für Arbeitsmedizin Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhe-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz gehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die_ Aus-
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung schlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten
Bundesanstalt für Straßenwesen entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienst-
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere bezügen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2689
(2) In den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die 3. als Radarleitpersonal mit oder ohne Radarleit-Jagd-
Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit lizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
zulageberechtigender Verwendung gefordert ist, werden
4. als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal im
auch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift be-
Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer
rücksichtigt, in denen die Verwendung zufageberechti-
Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der
gend gewesen wäre. Als zulageberechtigende Zeiten
militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während
denen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage 5. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch
nicht zustand. bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Aus-
bildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des
Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im chungsdienstes
Außen- und Geländedienst
verwendet werden, erhalten eine nach Laufbahn- und
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer Besoldungsgruppen gestaffelte Stellenzulage nach An-
oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet lage IX, und zwar
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der
zulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird
neben einer Stellenzulage nach Nummer Sa, 6, 8, 9 oder b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besol-
dem Bundesminister des Innern. dungsgruppe ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel (2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage
nach Anlage IX erhalten bei Verwendung
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten
als Kompaniefeldwebel eine Ste0enzulage nach Anlage IX. - als Flugsicherungskontrollpersonal
1. in Flugsicherungssektoren
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug- a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
sicherungstechntsches Personal der militärischen ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
f1ugslchermg md lachnlaches PenlOIIII des Radar- b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
führungs- und TiefftugOberwachungsdlenstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offi-
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als ziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 13,
a) flugzeugtechnisches Personal
2. in Flugsicherungsstellen
b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen
Flugsicherung und als technisches Personal des a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa- ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
chungsdienstes b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des milttärfachlichen Dienstes der Be-
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten soldungsgruppe A 13,
gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen
Funktionen verwendet werden. 3. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie gruppe A 13 in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
diese übersteigt.
- als Flugabfertigungspersonal
4. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
5a. Zulage für Beamte und Soldaten Im militärischen der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in Flugsiche-
Flugsicherungsbetriebsdienst, Im Radarfühnrngs- rungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flug-
dienst oder Tiefflugüberwachungsdlenst datenbearbeitung,
(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flug- 5. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
sicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in einer Lehr-
Tiefflugüberwachungsdienst tätigkeit an einer Schule,
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs- - als Radarleitpersonal
sektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule, 6. mit Radarleit-Jagdlizenz
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssekto- a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
ren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
einer Schule, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
2670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
7. ohne Radarleit-Jagdlizenz tere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi- geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so
ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den
Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-
der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, lenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,
8. in Lehrtätigkeit an einer Schule soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo- ·
gen und auch nicht während der weiteren Verwendung
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi- durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren
ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach
der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde
gelegt.
- als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal
(4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen
9. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
Dienstbezügen, wenn
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 im Einsatz-
dienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer
einer Lehrtätigkeit an einer Schute. Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur infolge eines durch die Verwendung er1ittenen Dienst-
gewährt, soweit sie diese übersteigt. unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er1äßt der Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit beendet worden ist.
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den
der Finanzen. Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3a Abs. 1
zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Zeiten der Wei-
tergewährung der SteHenzulage nach Absatz 2, in denen
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Per-
der Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen
sonal
Könnens verpflichtet war, werden dabei als zulageberech-
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 tigende Verwendung voll berücksichtigt.
bis A 16 erhalten
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen nach Nummer 8 oder Nummer 23 nur gewährt, soweit sie
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellen-
oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier zulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach
mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl- Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
getriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er1äßt, so-
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen weit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der
von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier, deslnnem.
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-
hörige 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als NachprQfer
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend von Luftfahrtgerlt
verwendet werden.
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Be- Anlage IX, wenn sie die Nachprüfer1aubnis besitzen und
endigung der Verwendung, auch über die Besoldungs- als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die
gruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaub-
der Soldat oder Beamte nis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stel-
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 lenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4,
Sa oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
verwendet worden ist oder
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall
im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die- 7. Zulage fiir Beamte und Soldaten bei obersten
ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung Beh6rden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 Bundes
ausschließen. (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-
Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen- sten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen
zulage vertängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach
fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel Anlage IX.
des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-
Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
50v.H. Auslandsdienstbezügen gewährt. Die ·stellenzulage wird
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, Sa, 9
Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine wei- und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2671
(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung gen mit abgegolten.
in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX fest-
gelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. 8d. Zulage für Beamte mit Aufgaben nach dem Asyl-
(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen- verfahrensgesetz
dung bei obersten Behörden eines Landes, das für die (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für
Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder bei einer
nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende verwendet wer-
dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. den oder bei einer Ausländerbehörde überwiegend Auf-
gaben nach dem Asylverfahrensgesetz wahrnehmen, bis
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits- zum 31. Dezember 1994 eine Stellenzulage nach An-
diensten lage IX.
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen- allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
det werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach gen mit abgegolten.
Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-
setzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs- 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-
dienst leisten. zeillchen Aufgaben
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten- (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die Be-
für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas- amten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundes-
sungsschutz der Länder. bahn, des Steuerfahndungsdienstes und des Zollfahn-
dungsdienstes, die Beamten der Zollkommissariate,
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem
Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenzabferti-
Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen
gungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung, der
Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
Hauptzollämter an Flughäfen sowie Soldaten der Feld-
jägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge
Sa. Zulage fQr Beamte der Bundeswehr und Soldaten nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, erhal-
in der Nachrichtengewinnung durch Femmelde- ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
und Elektronische Aufkllrung unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
und Elektronische Aufklärung verwendet werden und des- zulage nach Nummer 8 gewährt. ·
halb den Sicherheitsbestimmungen der Femmeldeauf-
klärung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun- des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem
gen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-
leisten. bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
abgegolten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
allgemein verbundenen Erschwemisse und Aufwendun-
9a. Zulage Im Marinebereich
gen mit abgegolten.
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Sol-
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
daten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kom-
nach Nummer 5, Sa, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie
mandierung oder Abordnung
diese übersteigt.
a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder
Sb. Zulage fOr Beamte bei dem Bundesamt für Sicher- Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
heit In der Informationstechnik b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für verwendet werden,
Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten Kampfschwinmer- oder Mi1entauchersch il Karrpf-
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor-
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun- aussetzt,
gen mit abgegolten. eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vor-
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage liegen der Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c
nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
Sc. Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesaus- nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-
fuhramt verwendet werden, eine Stelle_nzulage nach An- hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See-
lage IX. fahrt verwendet werden,
2672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) als Taucher fOr den maritimen Einsatz Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die
erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch
die Bnstufung berOcksichtigt worden ist; sie wird nicht
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Steßenzulage neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage
nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt. soweit sie diese Ober- gewährt.
steigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die 13b. Zulage fOr Kanzler an großen Botschaften
oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-
desminister des Innern und dem Bundesminister der
gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als
Finanzen.
Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der
Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die
10. Zulage fOr Beamte der Feuerwehr Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein- leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe
satzdienst der Feuerwehr in den Lindem sowie Beamte von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der SMe 5
und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal- für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.
ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbe-
amte im Beamtenverhlttnis auf Widerruf, die Vorberei- III. Einstufung von Ämtern
tungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten 14. (weggefallen)
des Einsatzdienstes der Feuerwehr insbesondere der mit
dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Auf- 15. Fachlelver ohne lngenieurpriifung oder Fach·
wand für Verzehr mit abgegolten. hochschulabschluB
Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-
11. Zulage für Beamte bei 6ffentllch-rechtlichen Spar- pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-
kassen rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal- Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
ten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen
Anlage IX. Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-
schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei mit vergleichbaren Aufgaben.
öffentlich-rechtlichen Sparkassen aJlgemein verbundenen
Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-
18. Schulaufsichtsdienst In Stadtstaaten und In ande-
arbeit mit abgegolten.
ren Lindem ohne Mlttellnstanz
12. Zulage fQr Beamte bei Justlzvollzugseinrfchtun- Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-
. gen und Psychlatrfschen Krankenanstalten ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind
landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführ- in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-
bereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilun- senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-
gen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, ebene einzustufen.
die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Siche-
rung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage
18a. Lelver mit stufenbezogener LelW'amtsbeflhigoog
nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen
In Bremen und Hamburg
Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorberei-
tungsdienst leisten. In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Leh-
rer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe
13. Zulage fQr Beamte als Mitglieder von Verfassungs- und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe
gerichtshöfen A 13 eingestuft werden.
Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-
18b. Lehrer mit Lehrbeflhigung nach dem Recht der
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
ehemaßgen DDR
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
Satz 2 ist nicht anzuwenden. Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der
ehemaJigen Deutschen Demokratischen Republik werden
13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft- fandesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der
lichen Behörden oder Dienststellen mit einge- Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A
gliederter oder angegliederter landwirtschaft- und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen
licher Schule sind.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe
17. Leiter von Gesamtschulen
A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-
oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2873
Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer schule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und
Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen
Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuf-
eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen lich Beschäftigten dürfen höchstens In die Besoldungs-
Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach gruppe B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum
Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Beauftragten für den Haushalt bestellt sind und die Ge-
Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundes- schäftsführung der medizinischen Einrichtungen wahr-
besoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit ent- nehmen; die Einstufung muß um mindestens eine Besol-
sprechenden Aufgaben einzusMen. dungsgruppe unter der des Kanzlers der Hochschule
liegen.
18. Lehrämter an Sonderschulen (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder
hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer
Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-
Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein
den Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe
höheres GmndgehaJt zuzüglich des Ortszuschlages und
sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit
der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbe-
den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-
merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen
nung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.
haben, kann eine AusgleichszuJage in Höhe des Unter-
schiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig
19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Prüfer ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, des
beim Deutschen Patentamt und beim Bundes- Ortszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses
sortenamt dient.
Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in
der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An- 21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und
lage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen
übrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt und der Prüfer Schulen
beim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden
dungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten
Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-
20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Lei- zeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-
tungsgremien von Hochschulen bildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-
(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und die dungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft
hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von werden. Für die Leiter von besonders großen und beson-
Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Be- ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie
wertung höchstens in die aus der nachstehenden Über- die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können
sicht für die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besol- nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besol-
dungsgruppe eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamt- dungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX
zahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweili- ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergren-
gen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haus- zen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Ver-
haltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte waltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden
Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im voran- bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstel-
gegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Stu- len der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl
denten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der
staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der
gelegt werden. Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer
Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehör-
den nicht überschreiten.
Lelt•..,., Hoch- Welten, haupt-
An Hochschulen
mit einer Meßzahl
schule oder haupt-
beruflchea
Vorsitzendes
..,..
berufliche Mitglieder
22. Prüfungsgebietsleltervon -
von Leitungagremlum
Mitglieddel --Hochachule Die Amter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-
Leitungsgremiums inBesGr.
einer Hochechule
nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
lnBesGr. tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen
an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften
Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in
bis 1000 B3 A15 der Landesbesoldungsordnung auszubringen.
1 001 bis 2000 B4 A16
2 001 bis 4000 BS B 2
4001 bis 6000 B6 B 3 IV. Sonstige Stellenzulagen
6001 bis 10 000 87 B 4
von mehr als 1O 000 B8 B 5
23. Technische Dienste
(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren
Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften
Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zuge-
Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von
ordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen
Hochschulen dürfen höchstens wie di~ weiteren haupt-
beruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch- des Baudienstes,
2674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
des Eichdienstes, (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
des Feuerwehrdienstes, lage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der Deut-
schen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Sie
des Fischereidienstes, wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5 a oder 6
der Gewerbeaufsicht, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
des Kartographendienstes,
25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprü-
des Landesplanungsdienstes,
fung als staatlich geprüfter Techniker
des landwirtschaftlichen Dienstes,
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen
der Lokomotivführer, die Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung als staatlich
des Maschinendienstes, geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie
die Prüfung bestanden haben, eine ruhegehaltfähige Stel-
des nautischen Dienstes, lenzulage nach Anlage IX.
des Restauratorendienstes,
des Schleusen- und Stromdienstes, 26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-
des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes, waltung
der Werkführer, (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen
Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
der Zahntechniker erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im
und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung
den Zusatz "Technischer" haben, eine ruhegehaltfähige eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1
Stellenzulage nach Anlage IX. gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die
überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuge- (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
ordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stel- lage nach Nummer 9 gewährt.
lenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1
zung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der
einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem
die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner, Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zu-
daß während des Besuches der Fachhochschule oder der ständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das
Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die Besoldungsrecht zuständigen Minister.
Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen
Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen
technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des 27. Allgemeine Stellenzulage
gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü- (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
fung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für
das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß- a) Beamte des einfachen Dienstes sowie Soldaten der
prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule Besoldungsgruppen A 1 bis A 5,
vorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien- b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren
stes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie- Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6
bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes,
worden waren und die nach der Entlassung aus dem des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren
Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur- allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugs-
schule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha- anstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Ge-
det des Satzes 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige richtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivoll-
Stellenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für zugsdienstes sowie Unteroffiziere
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
lage nach Nummer 6a, 7 bis 10 oder der bei der Deutschen bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist c) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren
die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach
Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist,
Nummer 6a, 8, Sa, 9 oder 10 besteht. ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den
Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-
(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Stu-
und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe dienräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in
A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen- der Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Lan-
dung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung des Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen
von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen und die Studienräte an Volks- und Realschulen der
Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Freien und Hansestadt Hamburg gelten nicht als Stu-
Stellenzulage nach Anlage IX. dienräte im Sinne dieser Vorschrift,
Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2675
e) die übrigen Beamten und Offiziere mit Dienstbezügen. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
lage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen
(2) In den Fällen· des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1
Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d
die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein
mit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berück-
Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
sichtigen.
Nummer 6, 6a, 8, Sa, 9 oder 10 besteht.
28. (weggefallen)
V. Vergütungen
29. (weggefallen)
31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche künstle-
30. Flugs~herung~otsen rische Mitarbeiter
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol- Für beamtete wissenschaftJiche und und künstlerische
dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol- Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der Vor-
dungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung Cent-
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. sprechend.
2676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Oberwart 2)3)
Grenadier, Flieger, Matrose 1) 2) Triebwagenführer 2)
') In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts- Hauptgefreiter
dienstgrades, für die der Bundesprasident besondere Dienstgradbezeichnungen
festgesetzt hat.
') Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst
') In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzelt. der Gerichte eingesetzt ist
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
') Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 2 ") Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmasterdienstes erhalten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2
Aufseher )2) 1 nicht zu.
Oberamtsgehilfe
Besoldungsgruppe A 5
Oberbetriebsgehilfe
Assistent
S c h a ff n e r 1
) 2)
Betriebsassistent 3)5)
1
Wachtmeister )3)
Erster Hauptwachtmeister 3)5)8)
Grenadier, Flieger, Matros 4) 5) Hauptwart 3)5)
Gefreiter 8) Justizvollstreckungsassistent
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Kriminaloberwachtmeister 1)
') Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
') Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
Kriminalwachtmeister ') 2)
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1
nicht zu.
Oberamtsmeister 4)5)
") Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten. Oberbetriebsmeister 5)
") In diese Beaoldungsgruppe geharen auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-
dienstgrades, für die der Bundesprasident besondenl Oienstgradbezeichnung Obertriebwagenführer 3) 5)
.festgesetzt hat.
1
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Polizeioberwachtmeister )
Polizeiwachtmeister 1) 2)
Besoldungsgruppe A 3 Stabsgefreiter 8)
Hauptamtsgehilfe ') 4) Unteroffizier
Hauptbetriebsgehilfe 4) Maat
Oberaufseher 2) 4) Fahnenjunker
Oberschaffner 2)4) Seekadett
4
Oberwachtmeister 2)3) )5) ') Während der Ausbildung.
') Erhält daa Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Obergefreiter ") Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
") Erhält Im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst
') Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Si1Zungnsdienst der Gerichte eingesetzt iat.
der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhllt eine Amtszulage nach An-
lage IX. ') Soweit nicht in der Beeoldungsgruppe A 6.
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. -, Beamte In der Lautbahn des Justlzwachtmelst erhalten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3
") Im Justizdienst auch als Bngangsant. nicht zu.
") Ale Eingangsamt. wenn der ee.nte nach Maßgabe der Lautbahnvorachr die ') (weggefallen)
l.aJtbatv1beflhlgung In eirw l..adbahnpnlfun erworben hat oder eine abgeechloe-
sene föntertlche Berufsaueblldun oder eine mindestens dreljltvige Tltigkelt bei ') Die Geeamtzahl der Planstellen für Stabegefrelte betrlgt bis zu 20 v. H. der In den
Beaoldungsgruppen A 4 und A 5 Insgesamt für Mannschaftsdiengrade ausge-
Offentlich-rechtli Dienllthanwl nachwelllt.
brachten Planstellen.
') Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeiaterdlenstes erhaten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach d« Fußnote 2
f'lfChtZU.
Besoldungsgruppe A 8
Besoldungsgruppe A 4 Betriebsassistent 5)
1
Amtsmeister ) Erster Hauptwachtmeister 5)8)
Betriebsmeister- Hauptwart 5)
Hauptaufseher 2) Justizvollstreckungssekretär
Hauptschaffner 2) Lokomotivführer 1)
Hauptwachtmeister 2)4) Oberamtsmeister 5)
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2an
Oberbetriebsmeister 5) Oberbrandmeister
Obertriebwagenführer 5) Polizeiobermeister
Sekretär 2):')4)
Hauptfeldwebel 2)
1
Werkmeister )
Hauptbootsmann 2)
Stabsunteroffizier
Oberfähnrich 2)
Obermaat
Oberfähnrich zur See 2)
') Als Eingangsamt.
? Als Eingangsamt fOr nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung vor- ') Als Eingangsamt.
geschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat. ") Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
') Als Eingangsamt fOr Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
') Als Eingangsamt filr die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justizdienstes, des
mittleren Dienstes der Steuerverwaltung, des mittleren Zolldienstes und des
Lebensmlttelkontrolldienstes. Besoldungsgruppe A 9
") Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20. v. H. der Gesamtzahl der
Planstellen des einfachen Dienstes. Amtsinspektor 3)
") Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes atialten eine Amtszulage
nach Anlage IX.
Betriebsinspektor 3)
Hauptbrandmeister 3)
Besoldungsgruppe A 7 Inspektor
Brandmeister 4) Kapitän 1
)
Justizvollstreckungsobersekretär Konsulatssekretär
Krankenpfleger 4) Kriminalhauptmeister 3)
Krankenschwester ") Kriminalkommissar
Kriminalmeister 4) Obergerichtsvollzieher 3)
1
Oberlokomotivführer )
Oberin 6)7)
Obersekretär 6)7)
Oberpfleger 7)
1
Oberwerkmeister )8)
Oberschwester 7)
Polizeimeister 4)
Pflegevorsteher 8) 7)
Stationspfleger 5
)
Polizeihauptmeister 3)
Stationsschwester 5)
Polizeikommissar
Feldwebel 4
Stabsfeldwebel )
Bootsmann
Stabsbootsmann 4)
Fähnrich
Oberstabsfeldwebel 2) •)
Fähnrich zur See
Oberstabsbootsmann 2) 4)
Oberfeldwebel 2)
Leutnant
Oberbootsmann 2)
Leutnant zur See
') Auch als Eingangsamt.
? Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. ') Im Bundesbereich.
') (weggefallen) ? Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maß-
') Als Eingangsamt. gabe sachgerechter Bewertung bia zu 30 v. H. der Stellen fOr Unteroffiziere der
Beaoldungsgrupp A. 9; erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.
") Emalt eine Amtszulage nach Anlage IX.
, FOr Funktionen, <le sich von denen der Beeoldungagrupp A 9 abheben, können
') Auch als Eingangsamt fOr Laufbahnen des mitta'en technischen Dienstes.
nach Maßgabe sachgerachter Bawa1ung jewell8 bia zu 30 v. H. der Stelen mit einer
') Als Eingangsamt filr die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet wa'den.
den Justlzvollzugaanstalten.
") Die Gesamtzahl der Planstellen fOr Stabsfeldwebel/Stabsbootsmlnner und Ober-
') Als Eingangsamt filr die Laulbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugs- stabefeldwebel/Oberstabsbootsmlnner belrlgt bia zu 35 v. H. der In den Beaol-
anstalten. dungsgruppen A 8 und A 9 inllgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Plansteßen.
9) (weggefallen)
., Erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 8
') Erhllt bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhalabetriebs fOr die Dauer
Abteilungspfleger dieser Tätigkeit eine Stellenzutage nach Anlage IX.
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher 1
) Besoldungsgruppe A 10 *) 1
)
Hauptlokomotivführer Konsulatssekretär Erster Klasse
Hauptsekretär Kriminaloberkommissar
Hauptwerkmeister Oberinspektor
Justizvollstreckungshauptsekretär Polizeioberkommissar
Kriminalobermeister Seekapitän ~
2678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Oberleutnant Zweiter Konrektor
Oberleutnant zur See - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)
') Als Eingangsbesoldungsgruppe für l..aufbahn«I, in denen für die BefAhigung der
Abschlu8 einer Fachhochschule gefOf'dert wird, W9'1n der Beamte für die Be- Hauptmann 2) ')
fähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist.
') Im Bundesbereich. Kapitänleutnant 2) 9)
1 Fußnote') ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstruktgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. I S. 3091) m.w auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzu-
') Als Eingangsamt.
wenden.
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A. 11.
") Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A. 13.
Besoldungsgruppe A 11 ") Im Auswärtigen Dienst.
') Im Bundesbereich.
Amtmann ") In diese Besoldungsgruppe können m.w Beamte eingestuft werden, die nach
Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig-
Kanzler 2) keit oder eine dreijllvige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungs-
gruppe A. 11 verbracht haben.
Kriminalhauptkommissar 1) ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Polizeihauptkommissar 1) ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; dieee wird nach zehnjährigem Bezug beim
Veri>leiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-
Seeoberkapitän 3) genden Verwendung gewährt.
') Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Amte, ausgebrachten Planstellen.
Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-
11
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, Besoldungsgruppe A 13 )
beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor- Akademischer Rat
dert wird - 4) - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
ter an einer Hochschule -
Hauptmann 1
)
1
Arzt )
Kapitänleutnant 1
)
Erster Kriminalhauptkommissar
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A. 12.
') Im Auswärtigen Dienst. Erster Polizeihauptkommissar
') Im Bundesbereich.
Kanzler Erster Klasse 2) 3)
") Als Eingangsamt.
Konservator
Besoldungsgruppe A 12 Konsul
Amtsanwalt 1) Kustos
Amtsrat Landesanwalt 1
)
Kanzler Erster Klasse 3) 4) Legationsrat
Kriminalhauptkommissar 2) Oberamtsanwalt 12)
Polizeihauptkommissar 2) Oberamtsrat 13)
Rechnungsrat Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
Seehauptkapitän 3) 5) Pfarrer 1
)
Fachlehrer Rat
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch- Seehauptkapitän 2) 4
)
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,
beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor- Fachschulober1ehrer - im Bundesdienst - 5) ') 1°}
dert wird - 9)
Hauptlehrer
Konrektor - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule 180 Schülern -
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)
Konrektor ,
Lehrer - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -') mit mehr als 380 Schülern -
an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander- - als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-
1
weitig eingereiht - ) schule
mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe
1
mit Realschul- oder Aufbauzug
bei entsprechender Verwendung - ) oder
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
1
stufe I bei entsprechender Verwendung - ) stufe mit mehr als 180 Schülern - 7)
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2679
Lehrer Besoldungsgruppe A 14
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Akademischer Oberrat
Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer ter an einer Hochschule -
dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 1 °}
Arzt 1
)
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-
stens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn Chefarzt 2)
sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Konsul Erster Klasse
Realschulen erstreckt bei einer dieser Befähigung
Landesanwalt 1)
entsprechenden Verwendung - ') 1°}
Legationsrat Erster Klasse 3)
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
stufe I bei entsprechender Verwendung - 4) 1
Oberarzt 4)
Realschullehrer Oberkonservator
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen Oberkustos
bei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-
wendung - 0) 1 Oberrat
1
Rektor Pfarrer )
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Fachschuldirektor
Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-
lem - 7)
gängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der
Studienrat Realschule entspricht - 5)
- im höheren Dienst des Bundes -9) Fachschuloberlehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien -. als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen schule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit
Befähigung entsprechenden Verwendung - beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts-
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- teifnehmem - 8) 7)
stufe II bei entsprechender Verwendung - Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
Stabshauptmann 15) digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe
Stabskapitänleutnant 15) mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Major - als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe
Korvettenkapitän mit mehr als 360 Schülern - ) 5
Stabsapotheker Oberstudienrat
Stabsarzt - im höheren Dienst des Bundes - ')
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
Stabsveterinär
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. Befähigung entsprechenden Verwendung -
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
., Im Auswlrtigen Dienst.
stufe II bei entsprechender Verwendung -
') Im Bundesbereich.
') Mit der Beflhigung fOr das Lehramt an Realachulen. Realschulkonrektor
') Erhält als der stlndlge Venreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher - als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
eine Amtszulage nach Anlage IX. schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
') Gilt für Lehrer, d«en Ausbildung VOf dem 1. August 1973 geregelt war.
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
') Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. schule mit mehr als 360 Schülern - 5)
'°l Als Eingangsamt. Realschulrektor
") Für Beamte des gehobenen techniachen Oienstea kOnnen fOr Funktionen, die sich - einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung bis zu 20 v. H. der fOr technische Beamte ausgebrachten Stellen der - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtazulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
'') Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staalunwaltschaft, die sich von denen
lern - 5)
der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Regierungsschulrat
Bew«1ung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwilte mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden. als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
'") Für Beamte der Rechtspfteger1aufbahn kOnnen für Funktionen der Rechtspfleger bei Bezirksebene -
Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Be-
soldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu - im Schulaufsichtsdienst -
20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13
mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Rektor
'? Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Steffen für stufenbezogen ausgebil- - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- Jnd
dete planmäßige .Lehrer" in der Sekundarstufe 1(Klassen 5 bis 10), davon an Haupt- Hauptschule mit mehr als 360 Schülern~
schulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen
Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion - einer Hauptschule
des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Kon-
rektoni die entsprechende Amtsbezeichnung vertiehen werden. mit Realschul- oder Aufbauzug
'") Für Funktionen in der Laufbahn des militArfachllchen Dienstes nach Maßgabe sach- oder
gerechter Bewertung für bis zu 2 v. H. der Gesamtzahl der für Hauptleutell<apltän-
leutnante und für Stabshauptleute/Stabskapltänleutnante in dieser Laufbahn aus-
mit einer schulformunabhängigen Orientieru'1gs-
gebrachten Planstellen. stufe mit mehr als 180 Schülern -
2680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- Schulamtsdirektor
tierungsstufe mit bis zu 180 Schülern - - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- Studiendirektor
tierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü- - aJs Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter
lem - 5) oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-
Schulrat narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5) Aufgaben - 9)
Zweiter Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
tierungsstufe mit mehr als 540 Schülern - 360 Schülern, ')
Zweiter Realschulkonrektor einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern - lern, 7)')
eines Gymnasiums im Aufbau mit
Oberstleutnant ')
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
Fregattenkapitän 4) gangsstufe fehlt, 7)
Oberstabsapotheker mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Oberstabsarzt Jahrgangsstufen fehlen, 7)
Oberstabsveterinär mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
gangsstufen fehlen, 7)
') Soweit nicht In der Beeoldungsgruppe A 13. eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
') Soweit nicht In den Beeoldungsgrupp A 15, A 18.
3) Führt wlhrend der Verwendung als Leitw einer Botschaft oder Gesandtschaft die eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
Amtsbezeichnung .Botschaftr oder .Gesandter". 360 Schülern,
") Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
, Erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.
, Mit der Baflhigung für das Lehramt an Realschulen. 360 Schülern, 7)
') Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
unterricht als einer.
') Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-
destens zwei Schultypen - 7)
Besoldungsgruppe A 15
- als Leiter
Akademischer Direktor einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei- einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
ter an einer Hochschule - 360 Schülern, 7)8)
1
Botschaftsrat ) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)
Bundesbankdirektor 2) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
Chefarzt 3) 360 Schülern, 7)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 7)
Dekan')
- im höheren Dienst des Bundes
Direktor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-
5
Generalkonsul ) schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als
Hauptkonservator 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)
als Leiter einer Zivildienstschule,
Hauptkustos
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)
Museumsdirektor und Professor
Oberarzt 8) Oberstleutnant 8) 1°}
Oberlandesanwalt ') Fregattenkapitän 8) 1°}
Oberfeldapotheker
Vortragender Legationsrat
Flottillenapotheker
Direktor einer Fachschule Oberfeldarzt
- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-
Flottillenarzt
lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-
mern - 7) 8) Oberfeldveterinär
Realschulrektor ') Führt wlhnlnd der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
Amtsbezeichnung .Botschaftr oder .Gesandter".
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -
') Soweit nicht In den Beeoldungsgrupp A. 18, B 3, B 5, B 6, B 9.
Regierungsschuldirektor ') Soweit nicht in den Beeoldungsgrupp A 14, A 16.
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des ') Soweit nicht in der Besoldungsgrupp A. 18.
Bundes- ') Soweit nicht in den Beaoldungsgrupp A. 18, B 3, B 8.
, Soweit nicht In der Beaoldungegrupp A. 14.
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf ') Emilt eine Amtszulage nach Anlage IX.
Bezirksebene - ') Bei Schulen mit Teilzeitootenich rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
unterricht als einer.
Rektor
') HOchslens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- Studienrille.
tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - '") Auf herausgehobenen Dienstposten.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2681
Besoldungsgruppe A 16 leitender Schulamtsdirektor
- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,
Abteilungsdirektor
dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-
_Abteilungspräsident amte unterstellt sind -
Botschafter 1) - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem aus-
Botschaftsrat Erster Klasse schließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamt-
schulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen
Bundesbankdirektor 2) obliegt-
Chefarzt Oberstudiendirektor
Dekan )5) 4 - als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
lern, 12)
Preußischer Kulturbesitz
eines Gymnasiums im Aufbau mit
Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
gangsstufe fehlt,
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahr-
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
gangsstufen fehlen,
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 8) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
Finanzpräsident gangsstufen fehlen,
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - 7) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
Generalkonsul ') 360 Schülern,
Gesandter 9) eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-
Landeskonservator
destens zwei Schultypen -
leitender Akademischer Direktor im höheren Dienst des Bundes
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unter-
ter an einer Hochschule - 1°}
richt mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - ) 12
leitender Direktor
Oberst 7)
Ministerialrat
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun- Kapitän zur See 7)
deseisenbahnvermögen - 7) Oberstapotheker 7)
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Flottenapotheker 7)
Stadtstaaten)- 11)
Museumsdirektor und Professor Oberstarzt 7)
Oberlandesanwalt 5
)
Flottenarzt 7)
Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Oberstveterinär 7)
Senatsrat 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes- 2) Soweit nicht in den Besoldungagrupp A 15, B 3, S 5, B 6, B 9.
behörde - 11) ") Soweit nicht in den Besoldungagrupp A 14, A 15.
, Im Bundeebereich.
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) ., Soweit nicht in der Besoldungsgrupp A 15.
Kanzler einer Universität der Bundeswehr ') Soweit nicht in den Besoldungagrupp B 3, B 4.
') Soweit nicht in der Besoldungagruppe B 3.
leitender Regierungsschuldirektor ') Soweit nicht in den Besoldungagrupp A 15, B 3, B 6.
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des ') Soweit nicht In den Besoldungagrupp B 3, B 8.
Bundes- '') Nur In Stellen von beaonderer Bedeutung.
'') Soweit nicht In den 8-oldungagruppen B 2, B 3.
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf 12
) Bei Schulen mit Teilzeltunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit•
Bezirksebene - untenicht als einer.
2682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 ter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Grup-
penleiter unmittelbar unterstellt ist -
Direktor l 'nd Professor
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-
tuts für Materialuntersuchungen
Besoldungsgruppe B 2 leitender Regierungsdirektor 2) 3)
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde-
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes Ministerialrat 2) 4)
oder eines Landes, - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten) -
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungs- Senatsrat 2) 8)
gruppe B 5 eingestuft ist - 5) - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei behörde -
einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des Vizepräsident 7)
Finanzpräsidenten ist - - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
- beim Bundesinstitut für Berufsbildung Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer
als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs- Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
leiters und Leiter einer Abteilung, ') Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgrupp
einge6tuften Amt zugeordnet ilt.
als Leiter einer großen und bedeutenden Abtei- ') Soweit nicht in den Beeoldungsgrupp A. 16, 8 3.
lung, soweit nicht in eine Hauptabteilung einge- ") In Hamburg darf bei den genannten BehOrden die Zahl der Planstellen für leitende
gliedert - Regierungsdirektoren in den Beeoldungsgrupp e 2 und e 3 zusammen eo v. H.
der Gesamtzahl der bei diesen BehOrden für leitende Regierungsdirektoren ausge-
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent- brachten Planstellen nicht übenschr8iten.
liche Verwaltung ') In einem land datf cle Zahl der Planltellen fQr Lattende Minieterialrlte in der BNof-
dungsgruppe B 3 und fOr Ministerialräte in den BeeoldU191J'UPP8" B 2 und B 3
- als Leiter eines großen Fachbereichs - zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der fOr leitende Mlnlsterialrlte in der Beaol-
dungsgruppe B 3 und für Miniaterialrlle aagebrachten Planstellen nicht über-
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit schreiten.
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- ') Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem GrenZ8chutzprls die Amts-
lung - bezeichnung ,.Abteilungsprlsident" mit dem Zusatz ,.im Bundeegrenzschu.
9) a) In Ba1in darf die Zahl der Planstellen für leitende SenatarAte in der Besoldungs-
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer gruppe B 3 und für Senatsrlte in den Beaoldungsgrups-1 B 2 und B 3 ~
Kulturbesitz 60 v. H. der Geeamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B
3 und für Senatarlte aueget:Jrachter Pllnlt8llen nicht übenlctniten.
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und b) In Bremen darf die Zahl der Plmistellen für Senatsrlte in den Besoldungsgruppen
Leiter einer Abteilung - B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsrate auagebrach-
ten Planstellen nicht Ober8chrelt.-i.
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt ') Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied oder sonstige Eirvlchtung hinweist, der der Amtsinhaber a,gehM. Der Zusatz .,und
Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Olenstatelle oder aonstigen
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Einrichtung diesen Zusatz In der Amtsbezeichnung fOhrt.
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
schaffung Besoldw,gsgruppe B 3
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt
lung - für Angestellte
Direktor beim Marinearsenal - als Leiter einer besonders großen und besonders
- als Leiter eines Arsenalbetriebes - bedeutenden Abteilung -
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallver- Botschafter 1)
sicherung
Bundesbankdirektor 2)
Direktor der Grenzschutzdirektion
Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten
Direktor und Professor
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwal-
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
1 tung
richtung - )
- als Leiter einer Lehrgruppe -
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe- Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
reich wein
- als Leiter des Bundesmonopolamtes für Brannt-
als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,
wein-
eines Instituts sowie einer großen oder bedeuten-
den Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-
oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Lei- polverwaltung für Branntwein -
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2683
Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen
Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz
Direktor bei der Deutschen Bibliothek
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors - Direktor und Professor des Bundesinstituts für Arznei-
mittel und Medizinprodukte
Direktor bei der Führungsakaderme der Bundeswehr
- als Leiter einer Fachgruppe - Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-
rungsforschung
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführender Direktor -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Direktor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-
Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - technische Untersuchungen
Direktor beim/bei der •.• 3) Direktor und Professor des Bundesinstituts für gesund-
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich- heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
zubewertenden, besonders großen und besonders Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwisse,-
bedeutenden Abteilung bei einer Bundesober- schaftfiche und internationale Studien
behörde, wenn der Leiter mindestens in Besol-
- als Geschäftsführender Direktor -
dungsgruppe B 8 eingestuft ist -
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
Florenz
schaffung
- aJs Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät Direktor und Professor des Robert-Koch-Instituts
der Bundeswehr-
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
- als Leiter einer Hauptabteilung - schäftsführung der Landesversicherungsanstalt
4 Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-
Direktor beim Bundesnachrichtendienst )
Bremen, Saarland, Schwaben, Unterfranken -
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation
Finanzpräsident 7)
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
klärung
Generalkonsul ')
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-
tung in Münster 22) Gesandter ')
1
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal- leitender Ministerialrat 3)
tung in Sigmaringen 23) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten) -
Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und
Geschichte als Leiter einer Abteilung, 20)
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku- als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
mentation und Information auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)
als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenlei-
Direktor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde- ter vorhanden ist - 20)
wesen
leitender Regierungsdirektor 10) 11)
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststene 5) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Direktor im Bundesgrenzschutz behörde-
21
- im Bundesministerium des Innern - )
Leitender Senatsrat'~
- als Leiter der Grenzschutzschule - - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Direktor und Professor als Leiter einer Abteilung, 20)
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- als Leiter einer Unterabteilung, 2°}
richtung - 8) als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe- ist-2°}
reich
Ministerialrat
als Leiter einer großen Abteilung, eines großen
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-
Fachbereichs oder eines großen Instituts-
deseisenbahnvermögen - 7) 12) 14)
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässer- - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
kunde Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser- gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter
bau unterstellt - 11') 13)
Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Landeskunde und Raumordnung Präsident eines Landesversorgungsamtes
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bun- - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
deswehr für Wasserschall und Geophysik als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -
2684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Regierungsvizepräsident Besoldungsgruppe B 4
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
gruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Senatsrat 1C') 18) der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes- Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
behörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe
B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt- Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
- als Geschäftsführender Direktor -
Vizepräsident 17)
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -
einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1)
Vizepräsident bei der Bundeszentrale für politische Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Bildung Instituts in Paris
Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 8) 1 Instituts in Rom
1 Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Oberst 7) 9)
Beschaffung
Kapitän zur See 7) 1l')
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Oberstapotheker 7) 11') - als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-
Flottenapotheker 7) 19) dige Vertreter des Präsidenten -
Oberstarzt 7) 19) Erster Direktor beim Bundeskriminalamt
Flottenarzt 7) 9) 1 - als Leiter der beiden Hauptabteilungen -
Oberstveterinär 7) 19) Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
'} Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt
") Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder son- Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittel-
stige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angeh&t; die Amtsinhaber beim franken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein -
Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direkto,"
zuführen. leitender Direktor des Marinearsenals
') Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung .Direktor" zu führen.
") Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 16, B 4. leitender Ministerialrat
') Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Amt zugeordnet Ist.
Stadtstaaten)
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. als Leiter einer Abteilung, 2)
') .Soweit nicht in den Besoldungsgrupp«t A 16, B 6.
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
"') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
") In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-
brachten Planstellen nicht überschreiten.
Beamten, 3)
1
') Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
räte ausgebrachten Planstellen nicht Obersehteilen.
gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
1
") In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der Besol-
dungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-
zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte In der Besol- den ist-3)
dungsgruppe B 3 und für Minlsterialrlte ausgebrachten Planstellen nicht über-
schreiten. leitender Senatsrat
14
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält
)
eine Stellenzulage in Höhe de8 Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
als Leiter einer Abteilung, 2)
") (weggefallen)
") a) In Berfin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs- als Leiter einer Unterabteilung unter einem in
gruppe B 3 und für Senatsrille in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusam- Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
men 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungs-
gruppe B 3 und für Senatsrlte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsrate in den Besoldungsgrup- gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausge-
brachten Planstellen nicht überschreiten. Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3)
'') Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsi~ angehört. Der Zusatz .und Präsident der Bundesbaudirektion
Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Präsident des Bundessortenamtes
") Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese
Amter ausgebrachten Planstellen.
Präsident des Bundessprachenamtes
") a) Im Ministeriom höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Amter ausge- Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
brachten Planstellen,
b} außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese Präsident einer Universität der Bundeswehr
Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
"') Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe Präsident eines Landesversorgungsamtes
eingestuft.-i Amt zugeordnet ist.
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
"} Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für lei-
tende Pofizeldlrektoren Im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz- als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -
schutz 8U9g8brachten Planstellen.
") Ab 1. Dezember 1991. Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für
") Bis zum 30. November 1991. Viruskrankheiten der Tiere
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2685
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Regierungsvizepräsident Wehrtechnik
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- Präsident der Bundesfinanzakademie
gruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten - Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Senatsdirektor Verwaltung
- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Lei- Präsident des Amtes für Wehrgeophysik
ter einer bedeutenden Hauptabteilung - 5)
Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Ver-
in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines mögensfragen
Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-
als Leiter eines bedeutenden Amtes - 3) nischen Verwaltungsbeamten
Vizepräsident ')
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Präsident eines Landesversorgungsamtes
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
als 500 000 Versorgungsberechtigten -
Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-
') Soweit nicht in den Beeoldungsgruppen A 16, B 3.
schutz
") Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungagrupp
eingestuften Amt zugeordnet Ist.
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-
") Soweit die Funktion nicht in einem in eine niedrigere Besoldungagrupp eingestuf-
t„ Amt zugeordnet Ist. . wesen
') Der Amtsbezeichnu,g kann ein ZuaalZ beigef(lgt wwden, der auf die Dienststelle
oder aonstige Elnrichtung hinMlst, der der Aml9inhaber angeh6rt. Dar ZUUIZ .und
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschiff-
Profeaor" daf belgefOgt werden, wenn der lAlt« der Dlenststelle oder aonstigen fahrt und Hydrographie
Einrichtung diesen Zusatz in der Amt9bezeic:hnun ffht.
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland
Präsident und Professor des Instituts für Angewandte
Besoldungsgruppe B 5
Geodäsie
Bundesbankdirektor 1)
Senatsdirektor
Direktor bei der Bundesknappschaft - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - 3)
der Geschäftsführung -
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt behörde
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in unterstellten Amtes - 3)
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
Senatsdirigent
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Beschaffung 2)
als Leiter einer Abteilung - ')
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der ') Soweit nicht in den ~ A 15.A 18, B3, B 8, B 9.
GeschAftsfOhrung der Landesversicherungsanstalt ., Nur filrden Lelt• des Projektbeleid,a.
Baden, Hannover, Hessen, WOrttemberg- , Soweit die f1lnktion nic:ht einem In..,. niedrig9N Beaoldung8grupp eingestuften
Amt zugeordnet Ist.
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz
Besoldungsgruppe B 8
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen 1
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Botschafter )
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Bundesbankdirektor 2)
Ministerialdirigent
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Stadtstaaten) als Leiter ekler Abteilung - 3) Bundesdisziplinaranwalt
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Bundeswehrdisziplinaranwalt
Arbeit
Direktor beim Amt fOr den Milltlrischen Abschirmdienst
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der - als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Bundesanstalt für Arbeit
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und
- als der leitende Beamte -
Berufsforschung und Leiter einer Abteilung -
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Bundespost
Demokratischen Republik
Präsident der Akademie für zivile Verteidigung - als der leitende Beamte -
2686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Direktor beim Bundesrechnungshof Präsident und Professor des Deutschen Archäologi-
schen Instituts
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Senatsdirektor
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Erster Direktor der Bundesknappschaft behörde
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter
schäftsführung - unmittelbar unterstellten Amtes - ')
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt Senatsdirigent
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- - in Ber1in bei einer obersten Landesbehörde
schäftsführung der Landesversicherungsanstalt
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - ')
Rheinprovinz, Westfalen -
Generaldirektor der Deutschen Bibliothek Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Generalkonsul 4
)
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Gesandter5) Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Militärgeneraldekan Brigadegeneral
Militärgeneralvikar Flottillenadmiral
Ministerialdirigent Generalapotheker
- bei einer obersten Bundesbehörde
Generalant
als Leiter einer Abteilung,')
Admiralarzt
als Leiter einer Unterabteilung, 7)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit ") Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 7) ") Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung .,Erster Direktor" zu führen.
4) Soweit nicht In den Besoldungegrupp A 15, A 16, B 3.
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler- ') Soweit nicht In den Besoldungegrupp A 16, B 3.
amt ") Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgrupp
als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - B 9 zugeordnet ist.
') Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialnds In Besoldungsgrupp B 3
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen zugeordnet Ist.
Stadtstaaten) ") Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch In Besoldungsgrupp
B7.
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei- ") Soweit die Funktion nicht einem In Besoldungsgrupp B 7 eingestuften Amt zuge-
lung,') ordnet ist.
.., (weggefallen)
als Leiter einer Hauptabteilung - ') ") (weggefallen)
P~sident der Bundesanstalt für Flugsicherung ") Soweit nicht In der Besoldungsgrupp B 7.
1 Gestrichen ab 1. Janua' 1995 geml8 Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Geeetzea vom
Präsident der Bundesdruckerei 2. August 1994 (BGBI. I S. 2018).
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Besoldungsgruppe B 7
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirt- Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
schaft j - stellte
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung -
Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommuni-
kation Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa- Ministerialdirigent
tionstechnik - bei einer obersten Bundesbehörde
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft als der ständige Vertreter des Leiters der Personal-
abteilung im Bundesministerium der Verteidi-
Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz
gung -
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Präsident des Bundesarchivs Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter
Präsident des Deutschen Wetterdienstes unterstellt, 1)
1
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes als Leiter einer Hauptabteilung - )
Präsident des Zollkriminalamtes Oberfinanzpräsident
Präsident eines Grenzschutzpräsidiums Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12) Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung;
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft Präsident der Bundesschuldenverwaltung 2)
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2687
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst Präsident des Deutschen Patentamtes
Präsident des Bundesamtes für Finanzen Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen
wesen Bundesanstalt
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- Regierungspräsident
rungswesen - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-
nen Einwohnern -
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-
handel Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit
Präsident des Bundesausfuhramtes
Präsident des Bundesausgleichsamtes Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Botschafter 1)
- als Generalsekretär - Bundesbankdirektor 2)
Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes Ministerialdirektor
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer
Abteilung-4)
Präsident eines Landesarbeitsamtes 4)
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-
wissenschaften und Rohstoffe Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-
schaffung
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung Präsident des Bundeskriminalamtes
Regierungspräsident Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5)
Senatsdirektor Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Generalleutnant
behörde
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter Vizeadmiral
unmittelbar unterstellten Amtes - 1) Generaloberstabsarzt
Senatsdirigent Admiraloberstabsarzt
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
1 ') Soweit nicht in den Beeoldungagruppen A 16, 8 3, 8 6.
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - )
') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, A 16, 8 3, B 5, B 6.
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und ') (weggefallen)
4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten In 8esoldungsgrupp
Beschaffung B 6 zugec«lnet ist.
') Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhllt eine ruhegehalt-
Generalmajor fähige Stellenzulage In HOhe des Unterschiedebetragee zwl9chen dem Gru,dgehalt
der Besoldungsgruppe 8 9 und dem Gnmdgehalt der Besoldungsgruppe B 10.
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Besoldungsgruppe B 10
Admiralstabsarzt
Direktor beim Deutschen Bundestag
') Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zuge-
ordnet ist. Direktor des Bundesrates
') Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhalt weiterhin Dienst-
bezüge aus der Beeoldungegruppe 8 8.
Ministerialdirektor
') (weggefallen) - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe 8 6. tionsamtes der Bundesregierung -
1 Ab 1. Januar 1995 eingefügt gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-
2. August 1994 (BGBI. I S. 2018).
rung -
1
Präsident der Bundesanstalt für Arbeit )
Besoldungsgruppe B 8
General 2)
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Admiral 2)
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
- als Geschlftsführer oder Vorsitzender der Ge- ') Erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.
') Erhl.lt als Geo«allnspekteu- der Bundeswehr eine Amtszu1aQe nach Anlage IX.
schäftsführung -
Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung aus-
ländischer Flüchtlinge Besoldungsgruppe B 11
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident des Bundesrechnungshofes
Präsident des Bundeskartellamtes Staatssekretär 1)
Präsident des Bundesversicherungsamtes ') Im Bundesbereich.
2688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der
Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol- abgewendet werden soll,
gende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-
bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem gruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten: Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für
1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs- ruhegehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können
gruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-
hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als
ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch
1a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe befristet gewährt werden.
C 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf-
lichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand (2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonderzu-
institutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf schüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in
der Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der
wurden, Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-
ren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der
2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun- Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der
3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der
zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol- Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern
dungsgruppe C 4 geführt haben, der Besoldungsgruppen B 7 und B 10 ergibt. Bei der
Anwendung der Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzu-
4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
schußplanstellen für Professoren an der Hochschule für
Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch-
Verwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.
schulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt
haben. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset- für das Hochschulwesen zuständige Minister Im Einver-
nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
zung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den
Dienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund- Minister.
gehalts gemindert werden.
(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs- 2a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-
gruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die lungen
zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der . Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-
Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der
Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol- Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach
dungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun- den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weite- nicht übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach
ren Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unter- dem Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für
schiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besol- andere Bleibeverhandlungen entsprechend.
dungsgruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als
zweite oder weitere Berufung gilt die Berufung in ein ande-
2b. Allgemeine Stellenzulage
res Amt der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hoch-
schule oder eine weitere Berufung an eine andere Hoch- Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
schule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
von drei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die a) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1,
Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1a entsprechend. b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2.
2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen FAiien 3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
(Monatsbeträge) assistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können stenten und Wissenschaftliche Assistenten bei
unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe- obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-
sondere höfen des Bundes
a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich (1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen, Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und wissen-
oder schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2689
Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des zu regeln, die durch die Prüfungstätigkeit bei Hochschul-
Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach prüfungen entstehen. Die Höhe der Vergütung ist nach der
Anlage IX. Schwierigkeit der Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der
(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei zusätzlichen Belastungen festzulegen.
obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts- (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein
höfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzu- Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotions-
lage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite prüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleich-
Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt gestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Aus-
sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und gestaltung Abschlußprüfungen entsprechen.
Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichts- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
höfen des Bundes getroffenen Regelung. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- chend Absatz 1 die Vergütung auch für den Bereich der
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Länder zu regeln.
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun- Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung
desbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten
sie diese übersteigt. und Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-
(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren, fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser
Künstlerische Assistenten und wissenschaftliche Assi- Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundes-
stenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen- regierung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.
det werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2 (5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine
und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-
entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert- soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-
satz darf nicht überschritten werden. ingenieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt
(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten landesrechtlicher Regelung vorbehalten.
Oberingenieure, Künstferische Assistenten und Wissen-
schaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung 5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
bei obersten Behörden eines Landes, das für die Profes-
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt
soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-
eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 aus-
nieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche
üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die
Assistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung
Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine
nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach
nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.
dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas-
4. PrOfungsvergütung für Professoren, Hochschul-
sungsgerichtshöfen
dozenten, Oberassistenten und Oberingenieure
Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch-
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
schulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
staatlich anerkannten Hochschule erhalten haben und
Satz 2 ist nicht anzuwenden.
deren Personal im Dienst des Bundes steht, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Gewährung einer Vergütung für 7. Amtsbezeichnungen
Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der
Oberingenieure zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen weiblichen Form.
2690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Besoldungsgruppe C 1 Besoldungsgruppe C 3
Künstlerischer Assistent Professor 1
)
Wissenschaftlicher Assistent - an einer Fachhochschule -
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-
Besoldungsgruppe C 2 schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen
1
tätig-
Hochschuldozent )
1
Professor an einer Kunsthochschule 2)
Oberassistent )
Professor an einer ~ssenschaftlichen Hochschule 2) 3)
Oberingenieur
Universitätsprofessor 2) 4
)
Professor 2)
- an einer Fachhochschule - ') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 4.
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch- ') Nur „ einer wisaa1echafllich Hochschule, die nach Landeenlcht weder Univw-
schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen sität is1, noch ei,,_ Universitlt gleichgestellt ist.
tätig- 4) Auch an einer künstlerisch-wissenachaftrtchen Hochschule, soweit die Hochschule
das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Professor an einer Kunsthochschule 3)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) 3
- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -
- an einer Pädagogischen Hochschule-
- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen
Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Besoldungsgruppe C 4
Fachhochschulen miteinander verbunden werden - 4)
Professor an einer Kunsthochschule ')
Universitätsprofessor 3)
1
- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - 5) Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) 2)
') Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX. soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik
Universitätsprofessor 1) 3)
tätig.
') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3. ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
') Soweit nicht in der BeeoldungsgnJpp C 3 oder C 4. ") Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Univer-
4) tu a, _ , . wissenachaftlic Hochachule. die nach Landesrecht weder Univet'- sität ist, noch einer Universitlt gleichgestellt -
sitat ist, noch einer Universität gleichgestellt Ist. ') Auch an einer k0nsttarisch-wiu8n9c:haftlid Hochschule, sowwt de Hochschule
') Soweit die Hoch9chule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt. das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2691
Anlaae III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts- chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf
bezeichnungen in der weiblichen Form. nicht überschritten werden.
(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Ver-
1 a. Allgemeine Stellenzulage wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die
Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden
Richter und Staatsanwälte erhalten eine das Grund-
eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellen-
gehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
zulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes
Anlage IX.
bestimmten Höhe.
2. ZUiage für Richter und Staatsanwälte bei obersten
3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten
gerichtshöfen
Behörden
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die Mit-
obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bun- glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
desbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
Anlage IX. Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als General-
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben sekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun- 4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige
desbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit Gerichtsbarkeit In Baden-Württemberg
sie diese übersteigt. In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht
(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 Anlage IX.
2692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Besoldungsgruppe R 1 als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-
schaft bei einem Landgericht - 7)
Richter am Amtsgericht
- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem
Richter am Arbeitsgericht Oberlandesgericht (Kammergericht) -
Richter am Bundesdisziplinargericht - als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)
Richter am Landgericht - als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-
anwaltschaft - 9)
Richter am Sozialgericht
leitender Oberstaatsanwalt
Richter am Verwaltungsgericht
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
11
Direktor des Amtsgerichts 1
) gericht - ')
Direktor des Arbeitsgerichts 1
)
') An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 RichterplMStellen und
auf ;e 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufalchtführende Richter je eine
1 Richterplanstelle der Besoldungsgrupp R 2 ausgebnicht werden.
Direktor des Sozialgerichts )
') An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplal IStellen.
') An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanatel; erhillt an einem Gericht mit 8
Staatsanwalt 2) und mehr Rlchterpfanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
') An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhllt eine Amtszulage nach ") Na der atlndige Vertreter eines Prleldenlen der Besoldungsgrupp R 3 oder R 4;
AnlagelX. a1'lält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach
AnlagelX.
') Erhllt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltach bei einem Landgericht mit
4 Planstellen und mehr für Staatsanwllte eine Amtszulage nach Anlage IX; mistatt ") Erhllt als der stlndige Vertreter eines Prlsidenten der Beeoldungegruppe R 3 oder
einer Planstelle für einen ~ als Abteilungaleiter können bei einer R 4 eine Amtazulage nach Anlage IX.
~ mit 4 und 5 Planltellen für Staatunwllte eine Planetelle für ., /d ;e 4 Planstellen fOr Staatsanwllte kann eine Planstele für einen Oberetaats.
einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltachaft mit 6 und anwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhllt als der stlndige Va1reler
mehr Planstellen für Staatsanwllte 2 Planstellen für Staatsanwllte als Gruppenleitw eines leitenden Oberataalsanwalta der Beeoldungsgruppe A 3 odar A 4 eine Amts·
ausgebracht w«den. zulege nach Anlage IX.
') Mit 101 und mehr Planatellen für Staataanwllte; erhllt eine Amtszulage nach
Besoldungsgruppe R 2 „ AnlagelX.
Mit 11 und metv Planatelen für Amtaaiwllle; -11llt bei einer Amtsanwaltllchaft mit
28 U'ld mehr Planstellen für Amtaanwltte eine Amtazulage nach Anlage IX.
Richter am Amtsgericht . ') Mit 26 und mehr Planstellen für Amtaanwllte.
- als weiterer aufsichtführender Richter - 1) "') Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwllte; erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)
Besoldungsgruppe R 3
Richter am Arbeitsgericht
1
- als weiterer aufsichtfOhrender Richter - ) Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2) Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Richter am Finanzgericht Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Richter am Landessozialgericht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) (Kammergericht)
Richter am Oberverwaltungsgericht Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
~erwaltungsgerichtshof) ~erwaltungsgerichtshof)
1
Richter am Sozialgericht Präsident des Amtsgerichts )
1
- als weiterer aufsichtführender Richter - ) Präsident des Arbeitsgerichts ')
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2) Präsident des Bundesdisziplinargerichts
Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht Präsident des Landgerichts 1)
Vorsitzender Richter am Landgericht Präsident des Sozialgerichts 1)
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Präsident des Truppendienstgerichts
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Präsident des Verwaltungsgerichts 1
)
Direktor des Amtsgerichts 3)
Vazepräsident des Amtsgerichts 2)
Direktor des Arbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Finanzgerichts 3)
Direktor des Sozialgerichts 3)
Vazepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vazepräsident des Arbeitsgerichts ')
Vazepräsident des Landgerichts 2)
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5)
Vazepräsident des Oberlandesgerichts 3)
Vizepräsident des Landgerichts 5)
Vazepräsident des Oberverwaltungsgerichts
Vazepräsident des Sozialgerichts ') Nerwaltungsgerichtshofs) 3)
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5) Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt leitender Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
einem Landgericht - 8) gericht - ")
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2693
1
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei Präsident des Amtsgerichts )
einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - Präsident des Finanzgerichts 2)
') An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
len der Gerichte, Ober die der Präsident die Dienstaufsicht führt. Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
') Als der stlndige Verneter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-
planstellen, einachließllch der Richterplanstellen der Gerichte, Ober die der Präsi-
Präsident des Landessozialgerichts 3)
dent die Dienstaufsicht führt. 1
Präsident des Landgerichts )
') Erhält als der atändige Vertreter eines Prlsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine
Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Oberlandesgerichts 3)
•) Mit 11 bis 40 Planstellen fOr Staatsanwälte.
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Besoldungsgruppe R 4 (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Präsident des Amtsgerichts 1
) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Präsident des Arbeitsgerichts 2) Generalstaatsanwalt
1 - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-
Präsident des Landgerichts )
landesgericht (Kammergericht) - ")
Präsident des Sozialgerichts 2)
') An einem Gericht mit 151 und mehr Rlchterplanstel1en eil'\9Chfie81ich der Richter-
Präsident des Verwaltungsgerichts 1
) planstellen der Gerichte, Ober die der Prisident die Dienstaufsicht führt.
') An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Vizepräsident des Bundespatentgerichts ') An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezn.
') Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwllte im Bezirk.
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Besoldungsgruppe R 7
(Kammergerichts) 3)
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
3
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -
(Verwaltungsgerichtshofs) )
leitender Oberstaatsanwalt Besoldungsgruppe R 8
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
gericht - ")
') An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
') An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
") Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
') Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung .Generalstaatsanwalt".
Präsident des Bundespatentgerichts
Besoldungsgruppe R 5 Präsident des Landessozialgerichts 1)
Präsident des Amtsgerichts 1
) Präsident des Oberlandesgerichts
(Kammergerichts) 1)
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
(Verwaltungsgerichtshofs) 1)
Präsident des Landessozialgerichts 2)
1 Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Landgerichts )
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)
Präsident des Oberlandesgerichts 2)
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1
)
Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2)
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2)
Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober- ') An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
landesgericht - 3)
') An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
stellen der Gerichte, Ober die der Präsident die Dienstaufsicht führt. Besoldungsgruppe R 9
') An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
') Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwllte im Bezirk. Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 6 Besoldungsgruppe R 10
Richter am Bundesarbeitsgericht Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Richter am Bundesfinanzhof Präsident des Bundesfinanzhofs
Richter am Bundesgerichtshof Präsident des Bundesgerichtshofs
Richter am Bundessozialgericht Präsident des Bundessozialgerichts
Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
2694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IV
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltasltze
(Monatsbetrige in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
dungs- zuschlag
Tarif-
gruppe
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 8 1 7
A 1 1 465,47 1 516,18 1 566,89 1 617,60 1 668,31 1 719,02 1 769,73
A 2 1 591,96 1 642,29 1 692,62 1 742,95 1 793,28 1 843,61 1 893,94
A 3 1 693,35 1 746,90 1 800,45 1 854,00 1 907,55 1 961,10 2 014,65
A 4 II 1 750,90 1 813,94 1 876,98 1 940,02 2 003,06 2 066,10 2129,14
A 5 1 n1,86 1 838,50 1 905,14 1 971,78 2 038,42 2105,06 2171,70
A 6 1 833,61 1 905,02 1 976,43 2047,84 2 119,25 2190,66 2262,07
A 7 1 951,09 2023,29 2 095,49 2167,69 2239,89 2 312,09 2 384,29
A 8 2039,47 2125,83 2 212,19 2 298,55 2 384,91 2471,27 2 557,63
A 9 2190,97 2 272,49 2 357,45 2443,07 2530,29 2625,33 2 720,37
A10 lc 2 399,10 2 517,19 2635,28 2 753,37 2 871,46 2 989,55 3107,64
A 11 2 795,00 2 916,00 3037,00 3158,00 3 279,00 3400,00 3 521,00
A 12 3044,45 3188,71 3332,97 34n,23 3 621,49 3 765,75 3 910,01
A 13 3 449,14 3 604,92 3 760,70 3916,48 4 072,26 4228,04 4 383,82
A 14 lb 3550,25 3 752.26 3954,27 4156,28 4 358,29 4 560,30 4 762,31
A15 4002,87 4·224,97 4447,07 4 669,17 4 891,27 5113,37 5 335,47
A 16 4449,05 4 705,92 4962,79 5 219,66 5476,53 5 733,40 5 990,27
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifldasse
B 1 lb
7112,27
B 2 8 435,21
B 3 8 825,16
B 4 9411,74
B 5 10084,68
B 6 la 10 720,19
B 7 11 338,36
B 8 11 982,69
B 9 12 782,71
B 10 15 267,00
B 11 16668,07
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Besol- Orts-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
gruppe Tarif-
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 8 1 7
C 1 3 449,14 3 604,92 3 760,70 3 916,48 4 072,26 4 228,04 4 383,82
C 2 lb 3458,85 3 707,11 3955,37 4203,63 4 451,89 4 700,15 4 948,41
C 3 3 908,71 4189,81 4 470,91 4 752,01 5 033,11 5 314,21 5 595,31
C 4 la 5 062,04 5 344,61 5 627,18 5 909,75 6192,32 6 474,89 6 757,46
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: BoM, den 6. Oktober 1994 2695
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 820,44
1 944,27
2068,20
2192,18
2 238,34 2 304,98
2 333,48 2404,89 2476,30
2 456.49 2 528,69 2 600,89 2673,09 2 745,29
2 643,99 2 730,35 2 816,71 2 903,07 2 989,43 3 075,79
2 815,41 2 910,45 3 005,49 3100,53 3195,57 3290,61
3 225,73 3 343,82 3 461,91 3580,00 3698,09 3816,18
3 642,00 3 763,00 3884,00 4005,00 4126,00 4 247,00 4 368,00
4 054,27 4198,53 4 342,79 4487,05 4631,31 4 n5,57 4 919,83
4 539,60 4 695,38 4 851,16 5006,94 5162,72 5 318,50 5474,28
4 964,32 5166,33 5 368,34 5 570,35 sn2,36 5 974,37 6176,38
5 557,57 5n9,67 6001,n 6 223,87 6445,97 6668,07 6 890,17 7 112,27
6 247,14 6 504,01 6 760,88 7 017,75 7 274,62 7 531.49 7 788,36 8 045,23
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 ( 15
4 539,60 4 695,38 4851,16 5006,94 5162,72 5 318,50 5474,28
5196,67 5444,93 5693,19 5 941,45 6189,71 6437,97 6686,23 6 934,49
5 876.41 6 157,51 6438,61 6 719,71 7 000,81 7 281,91 7 563,01 7 844,11
7 040,03 7 322,60 7605,17 7 887,74 8170,31 8452,88 8 735,45 9 018,02
2696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besof. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 4 468,44 4 785,76 5103,08 5420,40 5 737,72 6055,04 6372,36 6689,68 7007,00 7 324,32
R 2 5 228,01 5 545,33 5862,65 6179,97 6497,29 6 814,61 7131,93 7449,25 7766,57 8083,89
R 3 8 825,16
R 4 9 411,74
R 5 10 084,68
R 6 la 10 720,19
R 7 11 338,36
R 8 11 982,69
R 9 12 782,71
R 10 15 975,21
Anlage V Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 1 087,36 1 260,82 1 409,24
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16 917,28 1 090,74 1 239, 16
C1bisC3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 815,20 988,66 1 137,08
II A 1 bis A 8 767,93 933,11 1 081,53
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 148,42 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berOcksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch
im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unter-
schiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc 652,16 DM
Tarifklasse II 614,35 DM.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2697
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage Via
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1479 1 748 2017 2286 2555 2824 3093 3362 3631 3900 4169 4438
A 9 .......... 1 739 2028 2 317 2606 2895 3184 3473 3762 4051 4340 4629 4 918
A 10 .......... 1967 2267 2567 2867 3167 3467 3767 4067 4367 4667 4967 5267
A 11 .......... 2145 2459 2n3 3087 3401 3715 4029 4343 4657 4 971 5285 5599
A 12 .......... 2387 2720 3053 3386 3 719 4052 4385 4 718 5051 5384 5 717 6050
A 13 .......... 2625 2971 3317 3663 4009 4355 4 701 5047 5393 5739 6085 6431
A 14 .......... 2868 3226 3584 3942 4300 4658 5016 5374 5732 6090 6448 6806
A 15 .......... 3203 3590 3977 4364 4 751 5138 5525 5912 6299 6686 7073 7460
A 16bisB2 .... 3390 3797 4204 4 611 5018 5425 5832 6239 6646 7053 7460 7867
B 3und84 .... 3390 3817 4244 4671 5098 5525 5952 6379 6806 7233 7660 8087
B 5bis 87 .... 3740 4213 4686 5159 5632 6105 6578 7051 7524 7997 8470 8943
B 8 und höher .. 4012 4547 5082 5617 6152 6687 7222 7757 8292 8827 9362 9897
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage Vlb
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen 8, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 8 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 257 1486 1 715 1944 2173 2402 2631 2860 3089 3318 3547 3776
A 9 .......... 1 478 1724 1970 2216 2462 2708 2954 3200 3446 3692 3938 4184
A 10 .......... 1672 1927 2182 2437 2692 2947 3202 3457 3712 3967 4222 44n
A11 .......... 1823 2090 2357 2624 2891 3158 3425 3692 3959 4226 4493 4760
A 12 .......... 2029 2 312 2595 2878 3161 3444 3727 4010 4293 4576 4859 5142
A 13 .......... 2231 2525 2819 3113 3407 3701 3995 4289 4583 4877 5171 5465
A 14 .......... 2438 2742 3046 3350 3654 3958 4262 4566 4870 5174 5478 5782
A 15 .......... 2723 3052 3381 3710 4039 4368 4697 5026 5355 5684 6013 6342
A 16bis 82 .... 2882 3228 3574 3920 4266 4612 4958 5304 5650 5996 6342 6688
B 3undB4 .... 2882 3245 3608 3971 4334 4697 5060 5423 5786 6149 6512 6875
B 5bisB7 .... 3179 3581 3983 4385 4787 5189 5591 5993 6395 6797 7199 7601
B 8 und höher .. 3410 3865 4320 4 775 5230 5685 6140 6595 7050 7505 7960 8415
2698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage Vlc Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1bisA8 .... 1 035 1223 1 411 1 599 1787 1975 2163 2351 2539 2727 2915 3103
A 9 .......... 1 217 1419 1 621 1823 2025 2227 2429 2631 2833 3035 3237 3439
A 10 .......... 13n 1587 1797 2007 2217 2427 2637 2847 3057 3267 34n 3687
A 11 .......... 1 501 1 721 1 941 2161 2381 2601 2821 3041 3261 3481 3 701 3921
A 12 .......... 1 671 1904 2137 2370 2603 2836 3069 3302 3535 3768 4001 4234
A 13 .......... 1838 2080 2322 2564 2806 3048 3290 3532 3n4 4016 4258 4500
A 14 .........• 2008 2259 2 510 2761 3012 3263 3514 3765 4016 4267 4 518 4769
A 15 .......... 2242 2513 2784 3055 3326 3597 3868 4139 4410 4681 4952 5223
A 16bisB2 .... 2373 2658 2943 3228 3513 3798 4083 4368 4653 4938 5223 5508
B 3undB4 .... 2373 2672 2 971 3270 3569 3868 4167 4466 4765 5064 5363 5662
B 5bisB7 .... 2618 2949 3280 3611 3942 4273 4604 4935 5266 5597 5928 6259
B 8undhöher .. 2808 3183 3558 3933 4308 4683 5058 5433 5808 6183 6558 6933
Anlage Vld Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 725 857 989 1121 1253 1385 1 517 1649 1 781 1913 2045 21n
A 9 .......... 852 993 1134 1 275 1 416 1557 1 698 1839 1980 2121 2262 2403
A 10 .......... 964 1 111 1 258 1405 1 552 1699 1846 1 993 2140 2287 2434 2 581
A 11 .......... 1 051 1205 1359 1 513 1667 1 821 1 975 2129 2283 2437 2591 2745
A 12 .......... 1170 1 333 1496 1659 1 822 1985 2148 2 311 2474 2637 2800 2963
A 13 .......... 1 287 1456 1 625 1 794 1 963 2132 2 301 2470 2639 2808 29n 3146
A 14 .......... 1406 1582 1 758 1 934 2110 2286 2462 2638 2814 2990 3166 3342
A 15 .......... 1 569 1 759 1949 2139 2329 2 519 2709 2899 3089 3279 3469 3659
A 16bisB2 .... 1 661 1 861 2 061 2 261 2461 2661 2861 3061 3261 3461 3661 3861
B 3und84 .... 1 661 1870 2079 2288 2497 2706 2 915 3124 3333 3542 3751 3960
B 5bisB7 .... 1833 2065 2297 2529 2 761 2993 3225 3457 3689 3921 4153 4385
B 8undhöher .. 1 966 2229 2492 2755 3018 3281 3544 3807 4070 4333 4596 4859
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2699
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage Vle
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis AB .... 880 1040 1200 1360 1520 1680 1840 2000 2160 2320 2480 2640
A 9 .......... 1 034 1206 1 378 1 550 1 722 1 894 2066 2238 2410 2582 2754 2926
A 10 .......... 1170 1349 1 528 1 707 1886 2065 2244 2423 2602 2 781 2960 3139
A 11 .......... 1 276 1463 1 650 1 837 2024 2 211 2398 2585 2772 2959 3146 3333
A 12 .......... 1 420 1 618 1 816 2014 2212 2410 2608 2806 3004 3202 3400 3598
A 13 .......... 1 561 1 767 1 973 2179 2385 2 591 2797 3003 3209 3415 3621 3827
A 14 .......... 1 707 1920 2133 2346 2559 2772 2985 3198 3411 3624 3837 4050
A 15 .......... 1906 2136 2366 2596 2826 3056 3286 3516 3746 3976 4206 4436
A 16bis82 .... 2 017 2259 2 501 2743 2985 3227 3469 3 711 3953 4195 4437 4679
B 3und 84 .... 2017 2 271 2525 2779 3033 3287 3541 3795 4049 4303 4557 4 811
B 5bisB7 .... 2225 2506 2787 3068 3349 3630 3 911 4192 4473 4754 5035 5 316
B 8 und höher .. 2387 2706 3025 3344 3663 3982 4301 4620 4939 5258 5577 5896
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage Vif
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1640 1 917 2194 2471 2748 3025 3302 3579 3856 4133 4410 4687
A 9 .......... 1920 2217 2 514 2 811 3108 3405 3702 3999 4296 4593 4890 5187
A 10 .......... 2172 2480 2788 3096 3404 3712 4020 4328 4636 4944 5252 5560
A 11 .........• 2371 2695 3019 3343 3667 3991 4315 4639 4963 5287 5 611 5935
A 12 .........• 2636 2978 3320 3662 4004 4346 4688 5030 5372 5714 6056 6398
A 13 .......... 2899 3256 3613 3970 4327 4684 5041 5398 5755 6112 6469 6826
A 14 .......... 3166 3535 3904 4273 4642 5011 5380 5749 6118 6487 6856 7225
A 15 .......... 3539 3940 4 341 4 742 5143 5544 5945 6346 6747 7148 7549 7950
A 16bis82 .... 3759 4180 4601 5022 5443 5864 6285 6706 7127 7548 7969 8390
B 3undB4 .... 3766 4209 4652 5095 5538 5981 6424 6867 7310 7753 8196 8639
B 5bisB7 .... 4198 4685 5172 5659 6146 6633 7120 7607 8094 8581 9068
B 8 und höher .. 4535 5086 5637 6188 6739 7290 7841 8392 8943 9494
2700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage Vlg Gültig ab 1. Oktober 1994, fOr die
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (1 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1406 1 641 1876 2 111 2346 2 581 2 816 3051 3286 3521 3756 3991
A 9 .......... 1645 1 897 2149 2 401 2653 2905 3157 3409 3661 3913 4165 4417
A 10 .......... 1862 2125 2388 2651 2 914 31n 3440 3703 3966 4229 4492 4755
A11 .......... 2034 2 310 2586 2862 3138 3414 3690 3966 4242 4 518 4 794 5070
A 12 .......... 2 263 2553 2843 3133 3423 3713 4003 4293 4583 4873 5163 5453
A 13 .......... 2 491 2794 3097 3400 3703 4006 4309 4 612 4 915 5218 5 521 5824
A 14 .......... 2 717 3030 3343 3656 3969 4282 4595 4908 5221 5534 5847 6160
A 15 .......... 3039 3379 3 719 4059 4399 4739 5079 5419 5759 6099 6439 6n9
A 16bisB2 .... 3229 3586 3943 4300 4657 5 014 5 371 5728 6085 6442 6799 7156
B 3undB4 .... 3241 3617 3993 4369 4 745 5121 5497 5873 6249 6625 7001 13n
B 5bisB7 .... 3615 4029 4443 4857 5271 5685 6099 6513 6927 7341 7755
B Bund höher .. 3 910 4378 4846 5 314 5782 6250 6 718 7186 7654 8122
Anlage Vlh Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen 8, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1179 1372 1565 1758 1 951 2144 2337 2530 2723 2916 3109 3302
A 9 .......... 13n 1586 1795 2004 2 213 2422 2631 2840 3049 3258 3467 3676
A10 .......... 1558 1na 1988 2203 2418 2633 2848 3063 3278 3493 3708 3923
A 11 ......•... 1703 1 931 2159 2387 2615 2843 3071 3299 3527 3755 3983 4211
A 12 .•........ 1893 2133 2373 2613 2853 3093 3333 3573 3813 4053 4293 4533
A 13 .......... 2084 2332 2580 2828 3076 3324 3572 3820 4068 4316 4564 4812
A 14 .......... 2276 2533 2790 3047 3304 3561 3818 4075 4332 4589 4846 5103
A 15 ...•...... 2545 2826 3107 3388 3669 3950 4231 4512 4793 5074 5355 5636
A 16bis82 .... 2706 3001 3296 3591 3886 4181 4476 4 771 5066 5361 5656 5951
B 3undB4 .... 2718 3028 3338 3648 3958 4268 4578 4888 5198 5508 5818 6128
B 5bisB7 .... 3038 3378 3718 4058 4398 4738 5078 5418 5758 6098 6438
B 8undhöher •• 3290 36n 4064 4451 4838 5225 5612 5999 6386 6n3
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 ·2101
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage VII
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Aualandsklnderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach§ 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 215 246 277 308 339 370 401 432 463 494 525 556 215
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in der Höhe des Kindergeldes, das nach dem
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.
Gültig ab 1. Oktober 1994 Anlage VIII
Anwlrtergrundbetrag
Anwlrterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der AnwArter
nach Abschluß des Vorberettungsdiees vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs.1 Abs. 2
Jahres jahres
A 1 bisA4 ............................... 1267 1389 330 110
A 5bisA 8 ............................... 1461 1624 383 110
A 9bisA 11 .............................. 1 546 1733 442 110
A12 ..................................... 1 n1 1971 466 110
A13 ..................................... 1822 2032 482 110
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oderR 1 .................................. 1875 2099 498 110
2702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IX Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Marl<, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregeft in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 200,00
§44 bis zu 200,00 Buchstabeb 80,00
§48Abs. 2 bis zu 100,00 Nr. 8 Buchstabe a 250,00
§78 Buchstabeb 130,00
bis zu 150,00
Nr.9 120,00
§80a
Abs. 1 und 2 Nummer 6 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabea 900,00
Buchstabeb 720,00
des einfachen Dienstes 120,00
Buchstabec 576,00
des mittleren Dienstes 180,00
des gehobenen Dienstes 300,00 Nummer6a 200,00
des höheren Dienstes 430,00 Nummer7
Abs.3 Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Buchstabe a Nummer 1 500,00 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Nummer2 170,00
Besoldungsgruppen oder, bei festen
GehAttem, des
Buchstabe b Nummer 1 200,00
Grundgehalts der
Nummer2 120,00 Besok:tungsgruppe*)
A 1 bis AS AS
A6bisA9 A9
Bundesbesoldungsordnungen A und B
A 10 bis A 13 A 13
Vorbemerkungen A 14, A 15, B 1 A15
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer4 100,00 B 5 bis B 7 B6
B 8 bis B 10 B9
Nummer4a 150,00
B 11 B 11
Nummer 5
Die Zulage beträgt für Nummer 8 Abs. 1
Mannschaften, Die Zulage beträgt
Unteroffaziere/Beamte für die Beamten der Besoldungsgruppen
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00 A1bisA5 234,n
Unteroffiziere/Beamte A6bisA9 322,80
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00 A 10bisA 13 410,84
Offiziere/Beamte des gehobenen A 14 und höher 498,87
und höheren Dienstes 150,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer Sa des mittleren Dienstes 176,08
Aba.1 des gehobenen Dienstes 234,77
des höheren Dienstes 293,45
Buchstabea 180,00
Buchstabeb 300,00 Nummer Sa
Buchstabec 430,00 Die Zulage beträgt
tor die Beamten der Besoldungsgruppen
Abs.2
A1bisA5 129,13
Nr. 1 Buchstabe a 270,00 A6bisA9 176,08
Buchstabeb 200,00 A 10bisA 13 217,16
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 A 14 und höher 258,25
Buchstabeb 80,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 93,92
Nr.3 130,00
des gehobenen Dienstes 123,26
Nr.4und5 120,00 des höheren Dienstes 152,61
Nr. 6 Buchstabe a 270,00 0
) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Buchstabeb 200,00 1975 (BG81. 1s. 3091).
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2703
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundeft. Bruchteil
Nummer 8b Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 20,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 45,00
A 1 bisA5 211,30
A6bisA9 269,98 Nummer24
A 10bisA 13 352,15 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 434,31 des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 20,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes/
des mittleren Dienstes 158,47
für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 211,30 gruppe A 12 45,00
des höheren Dienstes 264,11
Nummer25 75,00
Nummer 8c
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 100,00
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 150,00
des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 220,00
des gehobenen Dienstes 75,00
des höheren Dienstes 300,00
Nummer 8d
Nummer 27
Die Zulage beträgt für die Beamten
Abs. 1
des einfachen Dienstes 150,00 70,45
Buchstabea
des mittleren Dienstes 200,00
Buchstabeb
des gehobenen Dienstes 220,00
Doppelbuchstabe aa 97,45
des höheren Dienstes 250,00
Doppelbuchstabe bb 176,08
Nummer 9 Buchstabec 187,82
Die Zulage beträgt Buchstabed 187,82
nach einer Dienstzeit Buchstabee 70,45
von einem Jahr 117,39 Abs. 2
von zwei Jahren 234,n Buchstabe b
Nummer 9a Doppelbuchstabe bb 78,65
Abs. 1 Buchstaben c und d 117,39
Buchstabea 200,00
Buchstabeb 400,00 Nummer30 45,00
Buchstabec - 300,00 Besoldungsgruppen Fußnote
Abs. 2 A2 50,43
Buchstabea 80,00 2 34,67
Buchstabeb 100,00 3 92,99
6 46,97
Nummer 10 Abs. 1
A3 1, 5 92,99
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit 2 50,43
von einem Jahr 117,39 A4 1, 4 92,99
von zwei Jahren 234,n 2 50,43
AS 3 50,43
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
4,6 92,99
und des
Ortszuschlags*) A6 6 50,43
A7 2 62,60
Nummer12 176,08
5 50 v. H. des
Nummer13a bis zu 150,00 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer 19 Satz 1 348,69
zum Grundgehalt
Nummer21 292,52 der Besoldungs-
gruppe A 8
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). A8 2 80,69
2704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark. Betrag in Deutscher Mark.
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundef't, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2, 3, 6 375,39 Besoldungsgruppe Fußnote
7 15 V. H. des C2 1 204,04
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs- Bundesbesoldungsordnung R
gruppe A 9
Vorbemerkungen
A12 7, 8 218,02
A 13 6 174,37 Nummer1a 70,45
7 261,54 Nummer2
11, 12. 13 381,50 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
A 14 5 261,54 Endgrundgehalts
A 15 7 261,54 oder, bei festen
Gehältern, des
B 10 1, 2 604,40
Grundgehalts
der Besoklungs-
gruppe *)
Bundesbesoldungsordnung C a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
Vorbemerkungen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
Nummer 2b der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabea 187,82 R1 R1
Buchstabeb 70,45 R2bisR4 R3
R5bisR7 R6
R 8 bis R 10 R9
Nummer 3
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des b) bei Verwendung
Endgrundgehalts bei obersten Bundesbehörden,
oder, bei festen der Hauptverwaltung
Gehältern, des der Deutschen Bundesbahn
Grundgehalts oder bei obersten
der Besotdungs- Gerichtshöfen des Bundes,
gruppe *) wenn ihnen kein Richter-
für Beamte der Besoldungs- amt übertragen ist, für die
gruppe C 1 A 13 Richter und Staatsanwätte
der Besoldungsgruppe(n)
für Beamte der Besoldungs-
gruppe C 2 A 15 R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R2bisR4 B3
gruppen C 3 und C 4 B3 R5bisR7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 5
Nummer4 75,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
Besoldungsgruppen Fußnote
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
R1 1,2 289.19
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
R2 3bis8, 10 289,19
R3 3 289,19
•> Nach Maßgabe des Mikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
R8 2 578,25
1975 (BGBI. 1 s. 3091).
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2705
Gesetz
zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen*)
Vom 27. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 11 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
das folgende Gesetz beschlossen: §12 Anforderungen an die Abfallbeseitigung
§13 Überlassungspflichten
Artikel 1 §14 Duldungspflichten bei Grundstücken
Gesetz §15 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
zur Förderung der Kreislaufwirt- §16 Beauftragung Dritter
schaff und Sicherung der umwelt- § 17 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände
vertriglichen Beseitigung von Abfällen §18 Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungs-
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz körperschaften der Wirtschaft
- KrW-/AbfG) §19 Abfallwirtschaftskonzepte
§20 Abfallbilanzen
Inhaltsübersicht
§21 Anordnungen im Einzelfall
ErsterTeil
DritterTeil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Produktverantwortung
§ 2 Geltungsbereich §22 Produktverantwortung
§ 3 Begriffsbestimmungen §23 Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen
§24 Rücknahme- und ROckgabepfllchten
ZweiterTeH §25 Freiwillige Rücknahme
Grundsitze Wld Pflichten §26 Besitzerpflichten nach Rücknahme
der Erzeuger und Besitzer von Abfällen
sowie der Entsorgungstrlger
VlerterTefl
§ 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
Planungsverantwortung
§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
§ 6 Stoffliche und energetische Verwertung 1. Abschnitt
§ 7 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft Ordnung und Planung
§ 8 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich §27 Ordnung der Beseitigung
der landwirtschaftlichen Düngung §28 Durchführung der Beseitigung
§ 9 Pflichten der Anlagenbetreiber §29 Abfallwirtschaftsplanung
§10 Grundsätze der gemeinwohlverträglichen
Abfallbeseitigung 2. Abschnitt
Zulassung
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/156/EWG des
Rates vom 18. März 1991 zur Anderung der Richtlinie 75/442/EWG über von Abfallbeseitigungsanlagen
Abfälle (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) und der Richtlinie 94/31/EG des Rates §30 Erkundung geeigneter Standorte
vom 27. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 91 /689/EWG über gefähr-
liehe Abfälle (ABI. EG Nr. L 168 S. 28). ' §31 Planfeststellung und Genehmigung
2706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 32 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen Erster Teil
§ 33 Zulassung vorzeitigen Beginns
Allgemeine Vorschriften
§ 34 Planfeststellungsverfahren
§ 35 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen §1
§ 36 Stillegung
Zweck des Gesetzes
Fünfter Teil Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirt-
Absatzförderung
schaft zur Schonung der natürfichen Ressourcen und die
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
§ 37 Pflichten der öffentlichen Hand Abfällen.
Sechster TeH §2
Informationspflichten
Geltungsbereich
§ 38 Abfallberatungspflicht
§ 39 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1. die Vermeidung,
Siebenter Teil
2. die Verwertung 4nd
Überwachung
3. die Beseitigung von Abfällen.
§ 40 Allgemeine Überwachung
§ 41 Überwachungsbedürftige Abfälle (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
§ 42 Fakultatives Nachweisverfahren über die Beseitigung 1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz, nach dem
von Abfällen Fleischhygiene- und dem Geflügetfleischhygienegesetz,
§ 43 Obligatorisches Nachweisverfahren Ober die Beseitigung nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen setz, nach dem Milch- und Margarinegesetz, nach dem
§ 44 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren Tierseuchengesetz, nach dem Pflanzenschutzgesetz
§ 45 Fakultatives Nachweisverfahren über die Verwertung und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen
von Abfällen Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe,
§ 46 Obligatorisches Nachweisverfahren Ober die Verwertung 2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im
von besonders OberwachungsbedOrftigen Abfällen
Sinne des Atomgesetzes,
§ 47 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren
3. Stoffe, deren Beseitigung in einer aufgrund des
§ 48 Rechtsverordnungen Ober Verwertungs- sowie
Beseitigungsnachweise Strahlenschutzvorsorgegesetzes erfassenen Rechts-
verordnung geregelt ist,
§ 49 Transportgenehmigung
§ 50 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte und in 4. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten
sonstigen Fälfen und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der
§ 51 Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, aus-
Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte genommen Abfälle, die nicht unmittelbar und nicht
§ 52 Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften üblicherweise nur bei den im 1. Halbsatz genannten
Tätigkeiten anfallen,
AchterTeil 5. nicht in Behälter gefaßte gasförmige Stoffe,
Betriebsorganisation 6. Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseran-
und Beauftragter für Abfall lagen eingeleitet oder eingebracht werden,
§ 53 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
7. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln
§ 54 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall und Vernichten von Kampfmitteln.
§ 55 Aufgaben
§3
Neunter Teil
Begriffsbestimmungen
Schlußbestimmungen
§ 56 Geheimhaltung und Datenschutz (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweg-
lichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten
§ 57 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, ent-
ledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung
§ 58 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht
§ 59 Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
Rechtsverordnungen
§ 60 Anhörung beteiligter Kreise (2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor,
wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung
§ 61 Bußgeldvorschriften
im Sinne des Anhangs II Boder einer Beseitigung im Sinne
§ 62 Einziehung des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherr-
§ 63 Zuständige Behörden schaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestim-
§ 64 Übergangsvorschriften mung aufgibt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2707
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 (2) Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind
ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von
Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf
1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behand-
den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerich-
lung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder
tetes Konsumverhalten.
bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der
jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder (3) Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution
von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus
2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder
Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der
aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungs-
stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprüng-
zweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
lichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf- der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche
fassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksich- Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen
tigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im
einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der
(4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne
Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls
des Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer
und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials
ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet
liegt.
werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet
sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemein- (4) Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz
heit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren von Abfällen als Ersatzbrennstoff; vom Vorrang der ener-
Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße getischen Verwertung unberührt bleibt die thermische
und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, insbesondere
Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Hausmüll. Für die Abgrenzung ist auf den Haupt-
der auf Grund dieses Gesetzes ertassenen Rechtsverord- zweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom ein-
nungen ausgeschlossen werden kann. zelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen,
bestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen
(5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren
jede natürtiche oder juristische Person, durch deren Tätig-
Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Haupt-
keit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbe-
zweck auf die Verwertung oder die Behandlung gerichtet
handlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen
vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder ist.
der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. (5) Die Krelslaufwirtschaft umfaßt auch das Bereit-
stellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol-
(6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von
jede natürliche oder juristische Person, die die tatsäch-
Abfällen zur Verwertung.
liche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(7) Abfallentsorgung umfaßt die Verwertung und Be- §5
seitigung von Abfällen.
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
(8) Besonders überwachungsbedürftig sind die Abfälle,
die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 oder (1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach
§ 41 Abs. 3 Nr. 1 bestimmt worden sind. Überwachungs- § 9 sowie den auf Grund der§§ 23 und 24 erlassenen
bedürftig sind alle übrigen Abfälle, wenn sie beseitigt Rechtsverordnungen.
werden sollen, sowie die verwertbaren Abfälle, die durch (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind
eine Rechtsverordnung nach§ 41 Abs. 3 Nr. 2 bestimmt verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten.
sind. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat
die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Besei-
tigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls ent-
zweiter Teil sprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben.
Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den
Grundsätze und Pflichten §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung
der Erzeuger und Besitzer von Abfällen getrennt zu halten und zu behandeln.
sowie der Entsorgungsträger
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch
ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und
§4
schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungs-
Grundsätze der Kreislaufwirtschaft gemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses
Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
(1) Abfälle sind
steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit
1. in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der
Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine
2. in zweiter Linie
Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
a) stofflich zu verwerten oder
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzu-
b) zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische halten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
Verwertung). zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff
2708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder 1. die Einbindung oder das Verbleiben von bestimmten
geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist Abfällen in Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit und
auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbe- Inhaltsstoffen zu beschränken,
handlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit 2. Anforderungen an die Getrennthaltung, Beförderung
ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen und Lagerung von Abfällen festzulegen,
Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die
für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. 3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sam-
mefn und Einsammefn von Abfällen durch Hol- und
(5) Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung Bringsysteme festzulegen,
von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umwelt-
verträglichere Lösung darsteflt. Dabei sind insbesondere 4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung aufgrund ihrer
zu berücksichtigen Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise
geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls der All-
1. die zu erwartenden Emissionen, gemeinheit, insbesondere der in § 10 Abs. 4 genannten
2. das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen, Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich,
Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen.
3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und
a) daß diese nur in bestimmter Menge oder Beschaf-
4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen,
fenheit oder für bestimmte Zwecke in den Verkehr
Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen
gebracht oder verwertet werden dürfen,
Erzeugnissen.
b) daß diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in
(6) Der Vorrang der Verwertung gilt nicht für Abfälle, die
den Verkehr gebracht werden dürfen,
unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der
Forschung und Entwicklung anfallen. 5. Hinweispflichten des jeweiligen Besitzers von Abfällen
bezüglich der aus diesen Rechtsverordnungen sich
§6 ergebenden Anforderungen festzulegen, die dieser bei
der Abgabe an Dritte zu beachten hat,
Stoffliche und energetische Verwertung
6. Kennzeichnungspflichten für Abfälle festzulegen.
(1) Abfälle können
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
a) stofflich verwertet werden oder stoffliche Anforderungen festgelegt werden, wenn Kraft-
b) zur Gewinnung von Energie genutzt werden. werksabfälle, Gips aus Rauchgasentschwefefungsanlagen
Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungs- oder sonstige Abfälle in der Bergaufsicht unterstehenden
art. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung Betrieben aus bergtechnischen oder bergsicherheitlichen
wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise Gründen oder zur Wiedernutzbarmachung eingesetzt
(§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- werden.
desrates für bestimmte Abfallarten aufgrund der in § 5 (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
Abs. 5 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforde-
Absatz 2 genannten Anforderungen den Vorrang der stoff- rungen festgelegt werden, insbesondere
lichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen.
1. die Entnahme von Proben, der Verbleib und die
(2) Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt ist, ist anzuwendenden Verfahren,
eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur
zulässig, wenn 2. die zur Bestimmung von einzefnen Stoffen oder
Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren.
1. der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung
mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 kj/kg beträgt, Wegen der Anforderungen nach Satz 1 kann auf jeder-
mann zugängliche 6ekanntmachungen sachverständiger
2. ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75 %
Stellen verwiesen werden; hierbei ist
erzielt wird,
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
3. entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte
abgegeben wird und machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu
bezeichnen,
4. die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren
Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt
werden können. archivmäßig gesichert niederzulegen und in der
Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen können ener-
getisch verwertet werden, wenn die in Satz 1 Nr. 2 bis 4
genannten Voraussetzungen vorliegen. §8
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
§7 im Bereich der landwirtschaftlichen OOngung
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
hörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord- mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur schaft und Forsten und dem Bundesministerium für
Erfüllung der Pflichten nach § 5, insbesondere zur Siche- Gesundheit nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60)
rung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2709
rates für den Bereich der Landwirtschaft Anforderungen Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der
zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1) und
Verwertung nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen. des Ausführungsgesetzes zu dem Basler übereinkommen
vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüber-
(2) Werden Abfälle zur Verwertung als Sekundärroh-
schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
stoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des
Entsorgung vom ... 1) bleiben unberührt.
Düngemittelgesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirt-
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, (4) Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der
können in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für die Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträch-
Abgabe und die Aufbringung hinsichtlich der Schadstoffe tigung liegt insbesondere vor, wenn
insbesondere 1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von 2. Tiere und Pflanzen gefährdet,
Merkmalen wie Art und Beschaffenheit des Bodens,
Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standort- 3. Gewässer und Boden schädlich beeinflußt,
verhältnisse sowie 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
2. Untersuchungen der Abfälle oder Wirtschaftsdünger gungen oder Lärm herbeigeführt,
oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung die- 5. die Belange der Raumordnung und der Landespla-
ser Stoffe oder geeignete andere Maßnahmen nung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bestimmt werden. Dies gilt für Wirtschaftsdünger inso- sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
weit, als das Maß der guten fachlichen Praxis im Sinne des 6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet
§ 1a des Düngemittelgesetzes überschritten wird. oder gestört
(3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun- werden.
gen nach Absatz 2 erlassen, soweit das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von § 11
der Ermächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die
Grundpflichten der Abfallbeseitigung
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-
weise auf andere Behörden übertragen. (1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht
verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den
§9 Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbesei-
tigung gemäß § 1O zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis
Pflichten der Anlagenbetreiber
18 nichts anderes bestimmt ist.
Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürf- (2) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach
tigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 10 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errich- zu halten und zu behandeln.
ten und zu betreiben, daß Abfälle vermieden, verwertet
oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften
§12
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Stoffbezogene
Anforderungen an die Art und Weise der Verwertung und Anforderungen an die Abfallbeseitigung
Beseitigung von Abfällen nach diesem Gesetz bleiben
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
unberührt. Stoffbezogene Anforderungen an die anla-
hörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord-
geninterne Verwertung sind durch Rechtsverordnung
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der
nach § 6 Abs. 1 und § 7 festzulegen.
Pflichten nach§ 11 entsprechend dem Stand der Technik
Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Her-
§10 kunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und
Grundsätze Beschaffenheit festzulegen, insbesondere
der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung 1. Anforderungen an die Getrennthaltung und die
(1) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft Behandlung von Abfällen,
von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur 2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, das
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und die
(2) Die Abfallbeseitigung umfaßt das Bereitstellen, Ablagerung von Abfällen und
Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behand- 3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-
lung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur sprechend § 7 Abs. 3.
Beseitigung. Durch die Behandlung von Abfällen sind
deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Bei der (2) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der
Behandlung und Ablagerung anfallende Energie oder beteiligten Kreise (§ 60) mit Zustimmung des Bundesrates
Abfälle sind so weit wie möglich zu nutzen. Die Behand- zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund
lung und Ablagerung ist auch dann als Abfallbeseitigung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des
anzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfälle Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften über Anfor-
genutzt werden können und diese Nutzung nur unter- derungen an die umweltverträgliche Beseitigung von
geordneter Nebenzweck der Beseitigung ist. Abfällen nach dem Stand der Technik. Hierzu sind auch
Verfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und
(3) Abfälle sind im Inland zu beseitigen. Die Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1) Das Ausführungsgesetz zum Basler übereinkommen befindet sich der-
1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der zeit im Gesetzgebungsverfahren.
2710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umwelt- tragen worden sind, unterliegen diese nicht der Andie-
verträgliche Abfallbeseitigung gewährleisten. nungs- oder Überlassungspflicht.
(3) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun- §14
gen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Duldungspflichten bei Grundstücken
Maßnahme für eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung
gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Stan- (1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf
des der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfah- denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind ver-
ren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, pflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger
die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum
Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der
§13 Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.
Überlassungspflichten (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und
Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahme-
(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind pflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haus- erforderlich sind.
haltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur
Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffent-
lich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit §15
sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese Pflichten
nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben
Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Inter- die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle
essen eine Überlassung erfordern. aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4
(2) Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich- bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 1O bis 12
rechtlichen Entsorgungsträgern besteht nicht, soweit zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in § 5 Abs. 4
Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die
Verwertung und Beseitigung nach § 16, 17 oder 18 über- öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung
tragen worden sind. verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vor-
(3) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, liegen.
1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind
einer Rechtsverordnung nach § 24 unterliegen, soweit von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus ande-
nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf- ren Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
grund einer Bestimmung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 an der befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern
Rücknahme mitwirken, Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 übertragen
worden sind.
2. die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungs-
gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können
mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der
3. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungs-
Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahme-
gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
pflicht aufgrund einer nach § 24 erlassenen Rechtsverord-
werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Ent-
nung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrich-
sorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht über-
tungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch
wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsberei-
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für besonders über- chen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art,
wachungsbedürftige Abfälle. Sonderregelungen der Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltun-
Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den gen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder
§§ 7 und 24 bleiben unberührt. die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im
Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umwelt-
durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten
verträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungs-
gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
pflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle
träger können den Ausschluß von der Entsorgung nach
zur Beseitigung bestimmen. Sie können zur Sicherstellung
den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen
der umweltverträglichen Abfallentsorgung Andienungs-
Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraus-
und Überlassungspflichten für besonders überwachungs-
setzungen für einen Ausschluß nicht mehr vorliegen.
bedürftige Abfälle zur Verwertung bestimmen, soweit eine
ordnungsgemäße Verwertung nicht anderweitig gewährlei- (4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraft-
stet werden kann. Die in Satz 2 genannten Abfälle zur Ver- fahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kenn-
wertung werden von der Bundesregierung durch Rechts- zeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außer-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. halb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt
Andienungspflichten für besonders überwachungsbedürf- sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder
tige Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum Inkraft- bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht
treten dieses Gesetzes bestimmt haben, bleiben innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug ange-
unberührt. Soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträ- brachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt
gern Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 über- worden sind.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2711
§16 (3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der
Beauftragung Dritter
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des
§ 15 den Verbänden auf deren Antrag die Erzeuger- und
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten Besitzerpflichten ganz oder teilweise übertragen, wenn
können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.
1. auf andere Weise der Verbandszweck nicht erfüllt wer-
Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt
den kann,
hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über
die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. 2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zu- ist, insbesondere die Sicherheit der Abfallbeseitigung
stimmung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 für den übertragenen Aufgabenbereich im Einklang mit
und 18 deren Pflichten auf einen Dritten ganz oder teil- den Abfallwirtschaftsplänen der Länder(§ 29) gewähr-
weise übertragen, wenn leistet ist, und
1. der Dritte sach- und fachkundig und zuverlässig ist, 3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-
gegenstehen.
2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt
ist und § 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent- (4) Die zuständige Behörde kann den Verband im
gegenstehen. Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs und Ver-
bandszwecks in einem ausgewiesenen Gebiet zur Besei-
Die Pflichtenübertragung der privaten Entsorgungsträger tigung aller Abfälle, insbesondere von Abfällen zur Besei-
auf Dritte bedarf der Zustimmung der öffentlich-recht-
tigung weiterer Erzeuger und Besitzer verpflichten, soweit
lichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15.
1. dies zur Wahrung der Belange des Wohles der All-
(3) Zur Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 2
gemeinheit geboten ist und
hat der Dritte insbesondere ein Abfallwirtschaftskonzept
vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten 2. die Erzeuger und Besitzer ihre Pflichten nicht selbst
wahrnehmen.
1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu ver-
wertenden oder zu beseitigenden Abfälle, (5) Die Verbände können Gebühren erheben. Die
Gebührensatzung bedarf der Genehmigung der zustän-
2. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnah-
digen Behörde.
men zur Verwertung oder zur Beseitigung der Abfälle,
(6) Für die übertragenen Verwertungs- und Beseiti-
3. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die
gungspflichten gilt § 15 Abs. 1 und 3 entsprechend.
nächsten fünf Jahre einschließlich der Angaben zur
Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Pflichten er-
notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie
forderlich ist, bestehen die Übertassungs- und Duldungs-
ihrer zeitlichen Abfolge,
pflichten gegenüber den Verbänden; § 13 Abs. 1 und 3
4. gesonderte Darstellung der unter Nr. 1 genannten und § 14 gelten entsprechend. Zur Erfüllung der übertra-
Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb genen Pflichten können die Verbände von den Erzeugern
der Bundesrepublik Deutschland. und Besitzern verlangen, die Abfälle getrennt zu halten
Bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die und zu bestimmten Sammelstellen oder Behandlungs-
Vorgaben der Abfailwirtschaftsplanung nach § 29 zu anlagen zu bringen. Die Befugnis des Erzeugers und
berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist ent- Besitzers, die Abfälle selbst zu entsorgen, bleibt un-
sprechend § 19 Abs. 3 zu erstellen und fortzuschreiben. berührt.
Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der
Pflichten ist darüber hinaus entsprechend § 20 Abs. 1 eine §18
Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen. Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbst-
(4) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit verwaltungskörperschaften der Wirtschaft
Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere
(1) Die Industrie- und Handelskammern, Handwerks-
unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem
kammern und Landwirtschaftskammern (Selbstverwal-
Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden.
tungskörperschaften der Wirtschaft) können Einrichtun-
gen bilden, die von den Erzeugern und Besitzern von
§17 Abfällen mit der Erfüllung ihrer Verwertungs- und Besei-
tigungspflichten beauftragt werden können. § 16 Abs. 1
Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus gewerb- (2) Auf Antrag der Selbstverwaltungskörperschaften
lichen sowie sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen der Wirtschaft kann die zuständige Behörde den Einrich-
oder öffentlichen Einrichtungen können Verbände bilden, tungen in einem ausgewiesenen Gebiet die Pflichten der
die von den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen mit der Erzeuger und Besitzer von Abfällen ganz oder teilweise
Erfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen. § 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
beauftragt werden können. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§19
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger- und
Abfallwirtschaftskonzepte
die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft
können auf die Bildung der Verbände hinwirken und sich (1) Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt
an ihnen beteiligen. 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Ab-
2712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fälle oder jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungs- 3, 5, Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 findet entspre-
bedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein chende Anwendung.
Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwer-
(2) Die Besitzer von Abfällen aus gewerblichen oder
tung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen.
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen
Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungs-
Einrichtungen sind den Verpflichteten im Sinne des Ab-
instrument und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
satzes 1 Satz 1 zur Auskunft verpflichtet, soweit sie diesen
zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzu-
Abfälle zu überlassen haben.
legen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
1 . Angaben über Art, Menge und Verbleib der besonders
Sinne des § 15 haben Abfallbilanzen entsprechend Ab-
überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbe-
satz 1 zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallbilan-
dürftigen Abfälle zur Verwertung sowie der Abfälle zur
zen regeln die Länder.
Beseitigung,
§21
2. Darstellung der getroffenen und geplanten Maß-
nahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Anordnungen im Einzelfall
Beseitigung von Abfällen, (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die er-
3. Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, forderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses
insbesondere Angaben zur mangelnden Verwert- Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
barkeit aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen, Rechtsverordnungen treffen.
4. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Ver-
nächsten fünf Jahre; bei Eigenentsorgern Angaben zur pflichtete im Sinne des § 19 Abs. 1 einen von der zustän-
notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie digen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Sach-
ihrer zeitlichen Abfolge, verständigen mit der Prüfung von Abfallwirtschaftskon-
zepten und Abfallbilanzen nach den§§ 19 und 20 beauf-
5. gesonderte Darstellung des Verbleibs der unter Num-
tragen.
mer 1 genannten Abfälle bei der Verwertung oder
Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- (3) Werden Abfallwirtschaftskonzepte oder Abfallbilan-
land. zen nicht, nicht den Anforderungen entsprechend oder
nicht rechtzeitig erstellt, kann die zuständige Behörde dies
(2) Bei Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind
beanstanden und dem Verpflichteten eine angemessene
die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 zu
Frist zur Nachbesserung einräumen.
berücksichtigen.
(3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum
31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstel- Dritter Teil
len und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die Länder Produktverantwortung
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nichts anderes
bestimmt haben. Die zuständige Behörde kann die Vor- §22
lage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.
Produktverantwortung
(4) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und ver-
Zustimmung des Bundesrates arbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der
Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Zur Erfül-
1. nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach
lung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse mög-
Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen,
lichst so zu gestalten, daß bei deren Herstellung und
2. Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in den Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und
Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten, die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der
3. einzelne nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt
Verwertung, welche in das Abfallwirtschaftskonzept ist.
einzubeziehen sind. (2) Die Produktverantwortung umfaßt insbesondere
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne 1 . die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen
des § 15 haben Abfallwirtschaftskonzepte über die Ver- von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, tech-
wertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallen- nisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungs-
den und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die gemäßen und schadlosen Verwertung und umwelt-
Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte regeln verträglichen Beseitigung geeignet sind,
die Länder. 2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen
§20 oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von
Abfallbilanzen Erzeugnissen,
(1) Verpflichtete im Sinne des § 19 Abs. 1 haben 3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnis-
jährlich, erstmalig zum 1. April 1998, jeweils für das sen, um die umweltverträgliche Verwertung oder
vorhergehende Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Beseitigung der nach Gebrauch verbleibenden Abfälle
Verbleib der verwerteten oder beseitigten besonders sicherzustellen,
überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen 4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und
Abfälle (Abfallbilanz) zu erstellen und auf Verlangen der Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfand-
zuständigen Behörde vorzulegen. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, regelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse und
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2713
5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach §24
Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle Rücknahme- und Rückgabepflichten
sowie deren nachfolgende Verwertung oder Besei-
tigung. (1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird
die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den
beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit
Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Her-
Anforderungen entsprechend § 5 Abs. 4, die sich aus
steller oder Vertreiber
anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur
Produktverantwortung und zum Schutz der Umwelt sowie 1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rück-
die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den gabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen
freien Warenverkehr zu berücksichtigen. dürfen,
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- 2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rück-
verordnungen auf Grund der §§ 23 und 24, welche Ver- gabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere
pflichteten die Produktverantwortung nach den Absät- durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines
zen 1 und 2 zu erfüllen haben. Sie legt zugleich fest, für Pfandes, sicherzustellen haben,
welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die 3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfall-
Produktverantwortung wahrzunehmen ist. stelle zurückzunehmen haben,
4. gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde oder
§23
den Entsorgungsträgern im Sinne des § 15, 17 oder 18
Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen Nachweis zu führen über Art, Menge, Verwertung und
Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle, Belege
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die
Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteilig- einzubehalten und aufzubewahren und auf Verlangen
ten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustim- vorzuzeigen haben.
mung des Bundesrates zu bestimmen, daß (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur
1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen Festlegung von Anforderungen nach § 22 sowie zur
und Behältnisse nur in bestimmter Beschaffenheit oder ergänzenden Festlegung von Pflichten der Erzeuger und
für bestimmte Verwendungen, bei denen eine ord- Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger im Sinne
nungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der an- der §§ 15, 17 und 18 im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
fallenden Abfälle gewährleistet ist, in Verkehr gebracht weiter bestimmt werden,
werden dürfen, 1. wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und
2. bestimmte Erzeugnisse überhaupt nicht in Verkehr Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu
gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung tragen hat,
die Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit 2. daß die Besitzer von Abfällen diese dem nach Absatz 1
unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden verpflichteten Hersteller oder Vertreiber zu überlassen
könnte oder die umweltverträgliche Entsorgung nicht haben,
auf andere Weise sichergestellt werden kann,
3. die Art und Weise der Überlassung, einschließlich der
3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Ab- Maßnahmen im Sinne des§ 4 Abs. 5 zum Bereitstellen,
fallentsorgung spürbar entlastender Weise, insbeson- Sammeln und Befördern sowie Bringpflichten der unter
dere in einer die mehrfache Verwendung oder die Nummer 1 genannten Besitzer,
Verwertung er1eichtemden Form in Verkehr gebracht
werden dürfen, 4. daß die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17
und 18 durch Erfassung der Abfälle als ihnen über-
4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kenn- tragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und
zeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung der die erfaßten Abfälle dem nach Absatz 1 Verpflichteten
Grundpflichten nach § 5 nach Rücknahme zu sichern zu überlassen haben.
(Kennzeichnungspflicht),
5. bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffge- §25
haltes der nach bestimmungsgemäßem Gebrauch in
freiwillige Rücknahme
der Regel verbleibenden Abfälle nur mit einer Kenn-
zeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die (1) Die Bundesregierung kann für die freiwillige Rück-
insbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe nahme von Abfällen nach Anhörung der beteiligten Kreise
an Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hin- (§ 60) Zielfestlegungen treffen, die innerhalb einer an-
weist, mit der die erforderliche besondere Verwertung gemessenen Frist zu erreichen sind. Sie veröffentlicht die
oder Beseitigung sichergestellt wird, Festlegungen im Bundesanzeiger.
6. für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme- (2) Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zur Besei-
oder Rückgabepflicht nach§ 24 verordnet wurde, an tigung, überwachungs- oder besonders überwachungs-
der Stelle der Abgabe oder des lnverkehrbringens auf bedürftige Abfälle zur Verwertung freiwillig zurückneh-
die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder die men, haben dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind, Die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige
7. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines Behörde soll von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nach-
Pfandes nach § 24 verordnet wurde, entsprechend zu weispflichten nach den §§ 43 und 46 Befreiungen erteilen,
kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der soweit durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der Kreis-
Höhe des Pfandes. laufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 gefördert werden und
2714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung der Betreiber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das
zurückgenommenen Abfälle in anderer geeigneter Weise Entgelt nicht zustande, wird es durch die zuständige
nachgewiesen wird. Behörde festgesetzt. Die Zuweisung darf nur erfolgen,
wenn Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht ent-
§26
gegenstehen; die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 11
Besitzerpflichten nach Rücknahme muß sichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat die
Vorlage der AbfaJlwirtschaftskonzepte des durch die
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer
Zuweisung Begünstigten zu verlangen und ihrer Entschei-
Rechtsverordnung nach § 24 oder freiwillig zurückneh-
dung zugrundezulegen. Auf Antrag des nach Satz 1 Ver-
men, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfäl-
pflichteten kann der durch die Zuweisung Begünstigte
len nach den §§ 5 und 11.
verpflichtet werden, Abfälle gleicher Art und Menge nach
Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen.
Vierter Teil (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer
Planungsverantwortung Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher als
die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18
1. Abschnitt beseitigen kann, die Beseitigung dieser Abfälle auf seinen
Antrag übertragen. Die Übertragung kann mit der Auflage
Ordnung und Planung
verbunden werden, daß der Antragsteller alle in dem von
den Entsorgungsträgern erfaßten Gebiet angefaJlenen
§27
Abfälle gegen Erstattung der Kosten beseitigt, wenn die
Ordnung der Beseitigung Entsorgungsträger die verbleibenden Abfälle nicht oder
(1) Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen können;
den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen dies gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, daß die
Übernahme der Beseitigung unzumutbar ist.
(AbfaJlbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder
abgelagert werden. Darüber hinaus ist die Behandlung (3) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines
von Abfällen zur Beseitigung in Anlagen zulässig, die über- Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer,
wiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigte
dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes- eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstückes
Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden,
Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in
Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstückes zu
zulässig, soweit diese als unbedeutende Anlagen nach dulden, den Zugang zu em,öglichen und dabei, soweit
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keiner Genehmi- dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsanlagen oder
gung bedürfen und in Rechtsverordnungen nach § 12 Einrichtungen oder Teile derselben zur Verfügung zu
Abs. 1 oder nach § 23 des Bundes-Immissionsschutz- stellen. Die ihm dadurch entstehenden Kosten hat der
gesetzes oder in allgemeinen Verwaltungsvorschriften Beseitigungspflichtige zu erstatten. Die zuständige
nach § 12 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Behörde bestimmt den lnhaJt dieser Verpflichtung. Der
Vorrang der Mineralgewinnung gegenüber der Abfall-
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter
beseitigung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die aus
dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1
der Abfallbeseitigung entstehenden Schäden haftet der
Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemein-
Duldungspflichtige nicht.
heit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Einbringen oder Einleiten von Abfällen zur
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Beseitigung in die Hohe See ist verboten. Das Einbringen
verordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder
oder Einleiten von Baggergut in die Hohe See darf unter
bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen
Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe nur nach
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür
Maßgabe des in Satz 3 genannten Gesetzes erfolgen.
ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 19n zu den über-
Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie
einkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember
können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die
1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung
Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
bestimmen. Die Landesregierungen können die Em,äch-
(BGBI. 1977 II S. 165), zuletzt geändert durch die fünfte
tigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf
Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar
andere Behörden übertragen.
1993 {BGBI. 1S. 278), bleibt unberührt.
§28
§29
Durchführung der Beseitigung
Abfallwirtschaftsplanung
(1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer
Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseiti- (1) Die Länder stellen für Ihren Bereich AbfaJlwirt-
gungspflichtigen nach § 11 sowie den Entsorgungsträ- schaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die
gern im Sinne der §§ 15, 17 und 18 die Mitbenutzung der Abfallwirtschaftspläne stellen dar
Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt
1. die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung sowie
zu gestatten, soweit dieser auf eine andere Weise den
Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehr- 2. die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforder-
kosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den lichen Abfallbeseitigungsanlagen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2715
Die Abfallwirtschaftspläne weisen aus gen Behörde oder der Entsorgungsträger im Sinne der
1 . zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen und §§ 15, 17 und 18 zur Erkundung geeigneter Standorte für
Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungs-
2. geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur anlagen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen
Endablagerung von Abfällen (Deponien) sowie für betreten und Vennessungen, Boden- und Grundwasser-
sonstige Abfallbeseitigungsanlagen. untersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die
Die Pläne können ferner bestimmen, welcher Entsor- Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten
gungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseiti- durchzuführen, ist den Eigentümern und Nutzungsberech-
gungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen tigten der Grundstücke vorher bekanntzugeben.
haben. (2) Die zuständige Behörde und die Entsorgungsträger
(2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, im Sinne der §§ 15, 17 und 18 haben nach Abschluß der
innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren Arbeiten den vorherigen Zustand unverzüglich wiederher-
zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit zustellen. Sie können verlangen, daß bei der Erkundung
dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind. Die
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszu- Einrichtungen sind zu beseitigen, wenn sie für die Er-
werten. kundung nicht mehr benötigt werden oder wenn eine
(3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Ab- Entscheidung darüber nicht binnen zwei Jahren nach
satzes 1 Satz 3 Nr. 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Schaffung der Einrichtung getroffen ist und der Eigen-
Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorge- tümer oder Nutzungsberechtigte dem weiteren Verbleib
sehene Nutzung in Übereinstimmung mit den abfallwirt- der Einrichtung gegenüber der Behörde widersprochen
schaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet steht und hat.
Belange des Wohles der Allgemeinheit nicht offensichtlich (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-
entgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1 stücken können von der zuständigen Behörde für Ver-
ist nicht Voraussetzung für die Planfeststellung oder mögensnachteile, die durch eine nach Absatz 2 zulässige
Genehmigung der in § 31 aufgeführten Abfallbesei- Maßnahme entstehen, Ersatz in Geld verlangen.
tigungsanlagen.
(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 §31
Nr. 2 und Satz 4 können für die Beseitigungspflichtigen für
verbindlich erklärt werden. Planfeststellung und Genehmigung
(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele und (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfall-
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von
berücksichtigen. § 5 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 des Raumord- Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche Änderung
nungsgesetzes bleiben unberührt. Die raumbedeutsamen einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der
Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftspla- Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immis-
nung können in die Programme und Pläne im Sinne des sionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach
§ 5 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen werden. diesem Gesetz bedarf es nicht.
(6) Die Länder soJlen ihre Abfallwirtschaftsplanungen (2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie
aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres
Grenze eines Landes überschreitende Planung erforder- Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zustän-
lich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der dige Behörde. In dem PlanfeststeHungsverfahren ist eine
Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des
im Benehmen miteinander festlegen. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
(7) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind zuführen.
die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse und die (3) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines
Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 zu be- Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts
teiligen.
wegen ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn
(8) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der
1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden
Pläne und zu deren Verbindlicherklärung.
Deponie oder
(9) Die Pläne sind erstmalig zum 31. Dezember 1999 zu
erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben. 2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres
Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
2. Abschnitt lichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann,
Zulassung oder
von Abfallbeseitigungsanlagen 3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt
wird, die ausschließlich oder überwiegend der Ent-
§30 wicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und
Erkundung geeigneter Standorte die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens
zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund- werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu
stücken haben zu dulden, daß Beauftragte der zuständi- einem weiteren Jahr verlängert werden.
2716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Errichtung und den §33
Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von besonders über-
Zulassung vorzeitigen Beginns
wachungsbedürftigen Abfällen, wenn hiervon erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen können; für diese (1) In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungs-
Anlagen kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 3 verfahren kann die für die Feststellung des Planes oder
höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde unter
werden. Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungs- dem Vorbehalt des Widerrufes für einen Zeitraum von
verfahren durchführen, wenn die Änderung keine erheb- sechs Monaten zulassen, daß bereits vor Feststellung des
lichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Planes oder der Erteilung der Genehmigung mit der
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens begonnen
prüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, wird, wenn
eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des
herbeiführen.
Vorhabens gerechnet werden kann,
§32 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
Erteilung, besteht und
Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen 3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur
Entscheidung durch die Ausführung verursachten
(1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 31 Abs. 2
Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht
oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 dürfen nur erteilt
planfestgestellt oder genehmigt wird, den früheren
werden, wenn
Zustand wiederherzustellen.
1. sichergestellt ist, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate
beeinträchtigt wird, insbesondere verlängert werden.
a) Gefahren für die in § 10 Abs. 4 genannten Schutz- (2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer
güter nicht hervorgerufen werden können und Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der Schutz- die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vor-
habens zu sichern.
güter, insbesondere durch bauliche, betriebliche
oder organisatorische Maßnahmen entsprechend
dem Stand der Technik getroffen wird, §34
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken Planfeststellungsverfahren
gegen die Zuverlässigkeit der für die Errichtung, (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundes-
Deponie verantwortlichen Personen ergeben, regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des
3. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines
Planfeststellungsverfahrens, insbesondere Art und Um-
anderen zu erwarten sind und
fang der Antragsunterlagen zu regeln.
4. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines (2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfah-
Abfallwirtschaftsplanes dem Vorhaben nicht ent- rens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist
gegenstehen. nur schriftlich erhoben werden.
(2) Der Erteilung einer Planfeststellung oder Genehmi-
gung stehen die in Absatz 1 Nr. 3 genannten nachteiligen §35
Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder
ausgeglichen werden können oder der Betroffene ihnen (1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor
nicht widerspricht. Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn das dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren
Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen,
diesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den
für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen,
zu entschädigen. wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohles der
Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Be-
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der fristungen nicht verhindert werden kann.
Inhaber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur
Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die
des Wohles der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage
vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren
Sicherheit leistet.
Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen
(4) Der Planfeststellungsbeschluß und die Genehmi- und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen.
gung nach Absatz 1 können unter Bedingungen erteilt, mit Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur
Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist. §36
Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen
Stillegung
über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist
auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlus- (1) Der Inhaber einer Deponie hat ihre beabsichtigte
ses oder nach der Erteilung der Genehmigung zulässig. Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2717
gen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und §39
Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und Unterrichtung der Öffentlichkeit
sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohles der All-
gemeinheit beizufügen. Die Länder unterrichten die Öffentlichkeit über den
(2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber verpflich- erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von
ten, auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie Al;>fällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung. Die
nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu rekultivieren und Unterrichtung enthält unter Beachtung der bestehenden
sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Geheimhaltungsvorschriften eine zusammenfassende
Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu Darstellung und Bewertung der Abfallwirtschaftspläne,
verhüten. einen Vergleich zum vorangehenden sowie eine Prognose
für den folgenden Unterrichtungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für
Inhaber von Anlagen, in denen besonders überwachungs-
bedürftige Abfälle anfallen. Siebenter Teil
Überwachung
Fünfter Teil
Absatzförderung §40
Allgemeine Überwachung
§37
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der
Pflichten der öffentlichen Hand §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen, die
(1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt der
des Bundes unterstehenden juristischen Personen des Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese kann
öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen die Überwachung auch auf stillgelegte Abfallbesei-
Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung tigungsanlagen und auf Grundstücke erstrecken, auf
des Zweckes des § 1 beizutragen. Insbesondere haben denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle zur Beseitigung
sie unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 bei der Ge- angefallen sind, gelagert oder abgelagert worden sind,
staltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder wenn dies zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit
Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bau- erforderlich ist.
vorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in
(2) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und
welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können,
sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände
die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und
haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde zu
Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen,
erteilen
im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu
schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Abfällen zur 1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen,
Verwertung hergestellt worden sind.
2. Entsorgungspflichtige,
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im
3. Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungs-
Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß die Ge-
anlagen, auch wenn diese stillgelegt sind,
sellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt
sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten. 4. frühere Betreiber von Verwertungs- und Abfallbesei-
(3) Besondere Anforderungen, die sich für die Verwen- tigungsanlagen, auch wenn diese stillgelegt sind,
dung von Erzeugnissen oder Materialien aus Rechtsvor- 5. Betreiber von Abwasseranlagen, in denen Abfälle
schriften oder aus Gründen des Umweltschutzes ergeben, mitverwertet und mitbeseitigt werden,
bleiben unberührt.
6. Betreiber von Anlagen im Sinne des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, in denen Abfälle mitverwertet
Sechster Teil und mitbeseitigt werden.
Informationspflichten Die Auskunftspflichtigen haben von der zuständigen
Behörde dazu beauftragten Personen zur Prüfung der
§38 Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 5 und 11 das
Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebs-
Abfallberatungspflicht
räume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von
(1) Die Entsorgungsträger im Sinne der§§ 15, 17 und 18 technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die
sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Auskunftspflichtigen sind ferner verpflichtet, zu diesen
Selbstverwaltung zur Information und Beratung über Zwecken das Betreten der Wohnräume zu gestatten,
Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Besei- wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die
tigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das
sind auch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirt- Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
schaft. Die Verpflichteten können mit dieser Aufgabe des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Dritte nach § 16 Abs. 1 beauftragen.
(3) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungs-
(2) Die zuständige Behörde hat den zur Beseitigung anlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet
nach diesem Gesetz Verpflichteten auf Anfrage Auskunft oder mitbeseitigt werden, haben die Anlagen zugänglich
über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeits-
erteilen. kräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu
2718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde des Beseitigers und der Bestätigung durch die zustän-
Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu dige Behörde sowie
lassen.
2. nach Durchführung der Beseitigung in Form eines
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann entsprechenden Nachweises über den Verbleib ge-
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- fordert werden.
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Die Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des gefor-
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens derten Nachweises steht im pflichtgemäßen Ermessen
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen der zuständigen Behörde.
würde. (3) Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten haben,
auch ohne eine nach Absatz 1 ergangene Anordnung, die
§41 beim Umgang mit Abfällen zur Beseitigung für sie
Überwachungsbedürftige Abfälle bestimmten Belege zum Zwecke des Nachweises fünf
Jahre einzubehalten und aufzubewahren, soweit nicht
(1) An die Überwachung sowie Beseitigung von Ab- durch Rechtsverordnung nach § 48 Nr. 4 eine andere Frist
fällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen bestimmt ist.
Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach
Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße
gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel §43
oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankhei-
ten enthalten oder hervorbringen können (besonders Obligatorisches Nachweisverfahren
überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung), sind
über die Beseitigung von besonders
überwachungsbedürftlgen Abfällen
nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderun-
gen zu stellen. Die Bundesregierung bestimmt nach (1) Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben, auch
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsver- ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die besonders über die Beseitigung von besonders überwachungs-
überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung. bedürftigen Abfällen, nicht jedoch für die durch Rechts-
(2) Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Abfälle zur Be- verordnung nach§ 48 Nr. 5 festgesetzten Kleinmengen,
seitigung sind überwachungsbedürftig. entsprechend § 42 Abs. 1 und 2 ein Nachweisbuch zu
führen und Belege vorzulegen. Hierzu sind verpflichtet
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord- 1. der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser Art
nung mit Zustimmung des Bundesrates Abfälle zur anfallen,
Verwertung zu bestimmen,
2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder befördert,
1 . für deren Verwertung sowie Überwachung aufgrund
der in Absatz 1 genannten Stoffmerkmale nach Maß- 3. der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage sowie
gabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu 4. der Betreiber einer Abwasseranlage oder einer Anlage
stellen sind (besonders überwachungsbedürftige Ab- im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in
fälle zur Verwertung), der Abfälle dieser Art mitbeseitigt werden.
2. für die aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge (2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten
bestimmte Anforderungen zur Sicherung der ord- Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen
nungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforder- Behörde anzuzeigen.
lich sind (überwachungsbedürftige Abfälle zur Ver-
wertung). (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach
Absatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweis-
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
buches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne
Abfälle eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Ein-
Abfallarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen,
stufung vornehmen, soweit dies mit den dort genannten •
soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der
Belangen zu vereinbaren ist.
Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.
§42
Fakultatives Nachweisverfahren §44
über die Beseitigung von Abfällen
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Be- vom obligatorischen Nachweisverfahren
sitzer von Abfällen, die nicht mit den in Haushaltungen
(1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in
anfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis über
deren Art, Menge und Beseitigung sowie ein Nachweis- einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-
buch zu führen, Belege einzubehalten und aufzubewahren hang stehenden Anlagen beseitigen, werden .die Nach-
und die Nachweisbücher und Belege der zuständigen weise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Behörde zur Prüfung vorzulegen haben. ersetzt. Eines Nachweises nach § 43 oder eines verein-
fachten Nachweises nach § 42 Abs. 3 bedarf es nicht. Die
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann nach § 42 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen
1. vor Beginn der beabsichtigten Beseitigung in Form Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt
einer Erklärung des Besitzers, einer Annahmeerklärung unberührt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2719
(2) Wird die Eigenbeseitigung in Anlagen durchgeführt, buches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne
die nicht in einem engen räumlichen und betrieblichen AbfaJlarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen,
Zusammenhang stehen, soll die Behörde von der Vorlage soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der
von Nachweisen nach § 43 absehen, wenn die Gemein- Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.
wohlverträglichkeit der Eigenbeseitigung durch Abfall-
wirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nachgewiesen §47
werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und 3
entsprechend. Ausnahmen
vom obligatorischen Nachweisverfahren
§45
(1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in
Fakultatives Nachweisverfahren
einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-
über die Verwertung von Abfällen
hang stehenden Anlagen verwerten, werden die Nach-
(1) Für das Nachweisverfahren über die Verwertung weise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
von Abfällen findet die in § 42 für die Beseitigung von ersetzt. Eines Nachweises nach § 46 oder eines verein-
Abfällen getroffene Regelung Anwendung. fachten Nachweises nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Die
nach § 45 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen
(2) Die Anordnung eines Nachweises über die Ver-
Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt
wertung von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen soll
nur erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfor- unberührt.
dert. Verlangt die zuständige Behörde nach Absatz 1 in (2) Wird die Verwertung in anderen aJs den in Absatz 1
Verbindung mit § 42 einen Nachweis über die Verwertung genannten Anlagen durchgeführt, soll die Behörde von der
von überwachungsbedürftigen Abfällen, soll sich ihr Vorlage von Nachweisen nach § 46 absehen, wenn die
Verlangen auf Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung
1 . die Anzeige von Art und Menge der angefallenen durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach-
Abfälle und die beabsichtigte Verwertung oder gewiesen werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2
und 3 entsprechend.
2. den Nachweis der durchgeführten Verwertung oder
3. den Nachweis ihres Verbleibs §48
beschränken. Rechtsverordnungen
über Verwertungs- sowie Beseitigungsnachweise
(3) Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten haben,
auch ohne eine nach Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
Abs. 1 ergangene Anordnung, die beim Umgang mit über- der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit
wachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung für sie Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
bestimmten Belege zum Zwecke des Nachweises ein-
zubehalten und aufzubewahren. 1. daß die zu führenden Nachweise und Nachweis-
bücher, die Einbehaltung und Aufbewahrung der
Belege bestimmten Anforderungen zu entsprechen
§46
haben,
Obligatorisches Nachweisverfahren
über die Verwertung von besonders 2. daß für die in Nummer 1 genannten Unterlagen für
überwachungsbedürftigen Abfällen einzelne Abfallarten oder -gruppen abweichende
Anforderungen gelten,
(1) Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben auch
ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde 3. daß die zuständige Behörde auf Antrag Art, Umfang
über die Verwertung von besonders überwachungsbe- und Inhalt der Nachweispflicht abweichend von den in
dürftigen Abfällen, nicht jedoch für die nach § 48 Nr. 5 Rechtsverordnungen nach Nummer 1 festgelegten
festgesetzten Kleinmengen, Nachweise entsprechend Anforderungen bestimmen kann,
§ 42 Abs. 1 und 2 zu führen und Belege vorzulegen. Hierzu 4. daß die in Nummer 1 genannten Nachweise, Nach-
sind verpflichtet weisbücher und Belege für eine bestimmte Frist auf-
1. der Betreiber einer Anlage, in der besonders über- zubewahren sind,
wachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung anfallen, 5. bei welchen Kleinmengen, die nach Art und Beschaf-
2. jeder, der besonders überwachungsbedürftige Abfälle fenheit der Abfälle unterschiedlich festgelegt werden
zur Verwertung einsammelt oder befördert, können, nach § 43 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Untertagen
nicht vorzulegen sind,
3. der Betreiber einer Anlage, in der besonders über-
wachungsbedürftige Abfälle verwertet werden, sowie 6. wer nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 der Anzeigepflicht
unterliegt, sowie Form und Inhalt der Anzeige.
4. der Betreiber einer Anlage im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, in der besonders über-
wachungsbedürftige Abfälle mitverwertet werden. §49
(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vor- Transportgenehmigung
aussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Be~örde
(1) Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur
anzuzeigen.
mit Genehmigung (Transportgenehmigung) der zustän-
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach digen Behörde eingesammelt oder befördert werden.
Absatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweis- Dies gilt nicht
2720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. für die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 §50
und 18 sowie für die von diesen beauftragten Dritten, Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte
2. für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub, und in sonstigen Fällen
Straßenaufbruch oder Bauschutt, soweit diese nicht
(1) Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte
durch Schadstoffe verunreinigt sind,
Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der
3. für die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmi-
Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh- gung ist zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme
men, soweit die zuständige Behörde auf Antrag oder der Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der
von Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder einer
nach Satz 1 freigestellt hat. Zweigniederlassung) beauftragten Person rechtfertigen.
Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auf-
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Tatsa- lagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
chen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist; unter den-
Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-
und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Per- nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig.
sonen ergeben und der Einsammler, Beförderer und die Sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Tatsa-
von ihnen beauftragten Dritten die notwendige Sach- und chen bekannt, obliegt es dem Antragsteller, diese zu
Fachkunde besitzen. Die Genehmigung kann mit Auflagen widerlegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls entsprechende Tatsachen nachträglich bekannt werden.
der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Erteilung der Trans- Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine auf-
portgenehmigung befreit nicht von der Pflicht, vor Beginn schiebende Wirkung.
des Einsammlungs- oder Beförderungsvorganges die auf (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 12, 24 hörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord-
und 48 vorgeschriebenen Nachweise zu erbringen. nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- daß derjenige,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif- 1. der bestimmte besonders überwachungsbedürftige
ten zu erlassen über Abfälle zur Verwertung einsammelt oder befördert, in
1. die Antragsunterlagen sowie Form und Inhalt der entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 bis 5
Transportgenehmigung, hierzu einer Genehmigung bedarf,
2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände 2. der bestimmte überwachungsbedürftige oder be-
sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt stimmte besonders überwachungsbedürftige Abfälle,
mindestens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe der
§§ 4 bis 7 zum Schutze der Belange des Wohles der
zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Die
Allgemeinheit besondere Anforderungen zu stellen
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind an-
sind, in den Verkehr bringt oder verwertet, dazu einer
zuwenden.
Erlaubnis bedarf oder seine Zuverlässigkeit oder
In der Rechtsverordnung können auch die Anforderungen Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren
an die Fach- und Sachkunde gemäß Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen hat.
bestimmt, Auflagen vorgesehen sowie bestimmt werden, (3) Wenn eine Genehmigung nach Absatz 1 oder 2
daß die Wirksamkeit der Genehmigung in bestimmten nicht erforderlich ist, haben beauftragte Dritte im Sinne
Fällen von der Erbringung der in Absatz 2 Satz 3 genann- des § 16 Abs. 1 ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde
ten Nachweise abhängt. anzuzeigen.
(4) Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik
Deutschland. Zuständig ist die Behörde des Landes, in §51
dem der Beförderer oder Einsammler seinen Hauptsitz Verzicht auf die Transportgenehmigung
hat. und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte
(5) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit
(1) Einer Genehmigung nach § 49 Abs. 1 und § 50
im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher
Abs. 1 bedarf nicht, wer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne
Güter erlassen sind, bleiben unberührt. des § 52 Abs. 1 ist und die beabsichtigte Aufnahme der
(6) Soweit eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Tätigkeit unter Beifügung des Nachweises der Fach-
besteht, müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentli- betriebseigenschaft der zuständigen Behörde angezeigt
chen Straßen befördert werden, mit zwei rechteckigen hat.
rückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimeter (2) Die zuständige Behörde kann für die Durchführung
Grundlinie und mindestens 30 Zentimeter Höhe versehen der anzuzeigenden Tätigkeiten Auflagen vorsehen, soweit
sein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Auf- dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten nach
schrift „A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke den §§ 5 und 11 sicherzustellen. Die zuständige Behörde
2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während der hat die Durchführung der anzuzeigenden Tätigkeiten zu
Beförderung vom und hinten am Fahrzeug senkrecht zur untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen
Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeige-
Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen muß pflichtigen oder der für die Leitung und Beaufsichtigung
die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers ange- des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben oder
bracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat der die Einhaltung der in den §§ 5 und 11 genannten Pflichten
Fahrzeugführer zu sorgen. anders nicht zu gewährleisten ist.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2721
§52 ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1
Entsorgungsfachbebiebe, anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mit-
zuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, daß die der
Entsorgergemeinschaften
Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Be-
(1) Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das seitigung von Abfällen dienenden Vorschriften und An-
Gütezeichen einer nach Absatz 3 anerkannten Entsorger- ordnungen beim Betrieb beachtet werden.
gemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag
mit einer technischen Überwachungsorganisation ab-
§54
geschlossen hat, der eine mindestens einjährige Über-
prüfung einschließt. Überwachungsverträge bedürfen Bestellung
der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen eines Betriebsbeauftragten für Abfall
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Behörde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt (1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen
werden. im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig besonders
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, Betreiber orts-
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsver- fester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsan-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun- lagen sowie Besitzer im Sinne des § 26 haben einen oder
gen an Entsorgungsfachbetriebe vorzuschreiben. Dabei mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauf-
können insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- tragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art
kenntnisse festgelegt, der Nachweis der persönlichen oder die Größe der Anlagen wegen der
Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtver-
sicherung gefordert und Anforderungen an Geräte und 1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder besei-
Ausrüstungen bestimmt werden. Sie kann darüber hinaus tigten Abfälle,
auch eine besondere Anerkennung der Entsorgungs- 2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung
fachbetriebe vorschreiben, das Verfahren und die Vor- oder Beseitigung oder
aussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre
3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach
Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen, die
bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hin-
Bestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und
sichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen
des Prüfverfahrens regeln.
Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung
(3) Entsorgergemeinschaften bedürfen der Anerken- hervorzurufen,
nung durch die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Die erforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Anerkennung kann widerrufen werden, insbesondere um schutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung
drohenden Beschränkungen des Wettbewerbs entgegen- der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit
zuwirken. Die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften ist Zustimmung des Bundesrates Anlagen nach Satz 1, deren
nach einheitlichen Richtlinien, die vom Bundesministerium Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zu- (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Be-
stimmung des Bundesrates erlassen werden, durchzu- treiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die die
führen. In ihnen können auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechts-
Anerkennung und deren Widerruf sowie das Über- verordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere
wachungszeichen und die Form seiner Erteilung und Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im
seines Entzugs geregelt werden. Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
Achter Teil (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 21 a
Betriebsorganisation und Beauftragter für Abfall des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauf-
tragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben
§53 und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation Gesetz wahrnehmen.
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungs-
§55
berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei
Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Aufgaben
Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde
(1) Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die
anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über
Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die
die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die
Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam
Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen
sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes oder des Besitzers im Sinne des § 26 wahr- 1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlie-
nimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf- ferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen,
obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder
2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen ordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen
Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutz- und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch
gesetzes, der Besitzer im Sinne des § 26 oder im Rahmen Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaf-
2722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder §58
beseitigten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mit- Vollzug im Bereich der Bundeswehr
teilung festgestellter Mängel und Vorschläge über
Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel, (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der
3. die Betriebsangehörigen aufzuklären über Beeinträch-
darauf gestützten Rechtsverordnungen für die Verwertung
tigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den
und Beseitigung militäreigentümlicher Abfälle dem Bun-
Abfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen,
verwertet oder beseitigt werden, und über Einrichtun- desminister der Verteidigung und den von ihm bestimm-
gen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter ten Stellen.
Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und ermächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von
Rechtsverordnungen, Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der
4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sol- dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuzulas-
chen Anlagen, in denen regelmäßig besonders über- sen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die
wachungsbedürftige Abfälle anfallen, zudem auf die Erfüllung zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern.
Entwicklung und Einführung
§59
a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, ein-
schließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungs- Beteiligung des Bundestages
gemäßen und schadlosen Verwertung oder um- beim Erlaß von Rechtsverordnungen
weltverträglichen Beseitigung von Abfällen, sowie Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1
b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, und 4 und den §§ 23, 24 und 57 dieses Gesetzes sind dem
einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zu-
Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung leitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen kön-
nach Wegfall der Nutzung, hinzuwirken und nen durch Beschluß des Bundestages geändert oder
abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird
c) bei der Entwicklung und Einführung der unter den
der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag
Buchstaben a und b genannten Verfahren mitzuwir-
nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der
ken, insbesondere durch Begutachtung der Verfah-
Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die un-
ren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten
veränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
der Kreislaufwirtschaft und Beseitigung,
5. bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt §60
werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens
Anhörung beteiligter Kreise
hinzuwirken.
(2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-
jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die An-
getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. hörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils
auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft,
(3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die
Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden,
§§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent- der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.
sprechende Anwendung.
§61
Neunter Teil Bußgeldvorschriften
Schlußbestimmungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
§56 1. Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Anlage
Geheimhaltung und Datenschutz nach § 27 Abs. 1 Satz 1 behandelt, lagert oder ab-
lagert,
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Daten-
2. entgegen§ 27 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung
schutz bleiben unberührt.
außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseiti-
gungsanlage behandelt, lagert oder ablagert,
§57
3. ohne Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Abfälle
Umsetzung von Rechtsakten zur Beseitigung einsammelt oder befördert, oder einer
der Europäischen Gemeinschaften vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuwider-
handelt,
Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 4. ohne Genehmigung nach § 50 Abs. 1 die Vermittlung
genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates von Verbringungen von Abfällen vornimmt,
Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der ordnungs- 5. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 7, § 8, § 12
gemäßen und schadlosen Verwertung sowie umwelt- Abs. 1, § 23, § 24, § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 49 Abs. 3
verträglichen Beseitigung erlassen. In den Rechtsverord- oder § 50 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
nungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
zu unterrichten ist. verweist.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2723
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- entsprechende Rechtsverordnungen nach den §§ 7
lässig und 24 dieses Gesetzes abgelöst worden sind.
1 . entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 , § 43 Abs. 2 oder § 46
Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet, Anhang 1
2. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Abfallgruppen
Grundstückes oder die Ausführung von Vermessun-
gen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen nicht 01 Nachstehend nicht näher beschriebene Produk-
tions- oder Verbrauchsrückstände
duldet,
02 Nicht den Normen entsprechende Produkte
3. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
vollständig oder nicht richtig erteilt, 03 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten
ist
4. entgegen§ 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 das Betreten eines
Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Be- 04 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von
triebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vor- einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte
nahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die
nicht gestattet, bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden
sind
5. entgegen§ 40 Abs. 3 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder
Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, 05 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder
verschmutzte Stoffe (z. 8. Reinigungsrückstände,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 3, § 42 Verpackungsmaterial, Behälter usw.)
Abs. 1 , auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1 , oder § 54
Abs. 2 zuwiderhandelt, 06 Nichtverwendbare Elemente (z. 8. verbrauchte Bat-
terien, Katalysatoren usw.)
7. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 1
ein Nachweisbuch nicht führt oder Belege nicht 07 Unverwendbar gewordene Stoffe (z. 8. kontami-
vorlegt, nierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalzeusw.)
8. entgegen § 49 Abs. 6 eine Warntafel nicht oder nicht 08 Rückstände aus industriellen Verfahren (z. 8.
in der vorgeschriebenen Weise anbringt, Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
09 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der
9. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Verunreinigung (z. 8. Gaswaschschlamm, Luftfilter-
Rechtsverordnung nach Satz 2 einen Abfallbeauftrag-
rückstand, verbrauchte Filter usw.)
ten nicht bestellt oder
010 Bei maschineller und spanender Formgebung an-
10. einer Rechtsverordnung nach § 48 zuwiderhandelt,
fallende Rückstände (z. 8. Dreh- und Fräsespäne
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
usw.)
Bußgeldvorschrift verweist.
011 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Roh-
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
stoffen anfallende Rückstände (z. 8. im Bergbau, bei
einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark, die der Erdölförderung usw.)
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis
zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden. 012 Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes
Öl usw.)
§62 013 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung
Einziehung gesetzlich verboten ist
014 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 verwendet werden (z. 8. in der Landwirtschaft, den
oder 5 begangen worden, so können Gegenstände, Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder usw.)
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht 015 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der
wurden oder bestimmt gewesen sind, Sanierung von Böden anfallen
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs- 016 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der
widrigkeiten ist anzuwenden. oben erwähnten Gruppen angehören
§63 Anhang IIA
Zuständige Behörden Beseitigungsverfahren
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der
Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie
zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle
Landesgesetz erfolgt. (ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie
91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert
§64 durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48),
Übergangsvorschriften müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die
menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß
Die §§ 5a und Sb des Gesetzes über die Vermeidung Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die
und Entsorgung von Abfällen bleiben in Kraft, bis sie durch Umwelt schädigen können.
2724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Depo- R1 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
nien usw.)
R2 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die
D2 Behandlung im Boden (z. 8. biologischer Abbau von nicht als Lösemittel verwendet werden
flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich
usw.) R3 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und
Metallverbindungen
D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle
in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume R4 Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer
usw.) Stoffe
D4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger AS Regenerierung von Säuren oder Basen
oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder
Lagunen usw.) R6 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-
kämpfung der Verunreinigung dienen
D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in
abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlos- R7 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
sen und gegeneinander und gegen die Umwelt
R8 Altölraffination oder andere Wiederverwendungs-
isoliert werden usw.)
möglichkeiten von Altöl
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von
Meeren/ Ozeanen R9 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbren-
nung) oder andere Mittel der Energieerzeugung
D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbrin-
gung in den Meeresboden R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Land-
wirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle
Kompostierung und sonstiger biologischer Um-
in diesem Anhang beschrieben ist und durch die
wandlungsverfahren, mit Ausnahme der nach Artikel 2
Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit
Abs.1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 75/442/EWG
einem der in diesem Anhang aufgeführten Verfahren
des Rates über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39),
entsorgt werden geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie
anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48), ausge-
durch die Endverbindungen oder -gemische ent- schlossenen Abfälle
stehen, die mit einem der in diesem Anhang
R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der
beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B.
unter R1 bis R10 aufgezählten Verfahren gewonnen
Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren,
werden
Ausfällen usw.)
D10 Verbrennung an Land R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1
bis R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen
D11 Verbrennung auf See
R13 Ansammlung von Stoffen, die für ein der in diesem
D12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in
Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind,
einem Bergwerk usw.)
ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Ein-
D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung sammeln - auf dem Gelände der Entstehung der
eines der in diesem Anhang beschriebenen Ver- Abfälle
fahren
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in die-
Artikel 2
sem Anhang beschriebenen Verfahren
Änderung
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem
Anhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlage- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
rung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880),
Abfälle zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:
Anhang 118 1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Verwertungsverfahren „3. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden
ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder,
Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der soweit Vermeidung und Verwertung technisch
Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beein-
75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle trächtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,
(ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie und".
91 /156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48),
2. § 5 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die
menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Ver- „2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos
fahren oder Methoden verwendet werden, welche die verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls
Umwelt schädigen können. der Allgemeinheit beseitigt werden."
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2725
3. In § 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein- handelt und in Mischungen untereinander
gefügt: oder mit Stoffen nach den Nummern 1, 2, 3,
4 und 5, die dazu bestimmt sind, zu einem
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der in Nummer 1 erster Teilsatz genannten
der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung
Zwecke angewandt zu werden;".
mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Art
oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die d) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gesteins-
Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des mehle" folgende Worte angefügt:
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten."
,.sowie Stoffe mit wesentlichem Nährstoffgehalt,
die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur
4. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort Aufbereitung organischen Materials zugesetzt zu
,,Reststoffe" durch das Wort „Abfälle" ersetzt. werden;".
e) In Nummer 5 werden die Worte „oder die Aufbe-
Artikel 3 reitung organischer Stoffe zu beeinflussen" ge-
strichen.
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung f) In Nummer 6 werden die Worte „zu Dünge-
zwecken" durch die Worte „nach den Nummern 1
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bis 5" ersetzt.
vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert
durch Artikel 6 Abs. 28 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert: 3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Düngemittel"
1. In der Anlage zu § 3 werden in Nummer 4 die Worte durch die Worte „Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5"
,,§ 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes" ersetzt durch die Worte ersetzt.
,,§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
setzes".
,,(3) Das Bundesministerium für Ernährung,
2. Im Anhang zu Nummer 1 in der Anlage zu § 3 wird die Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium)
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Nummer 26 wie folgt gefaßt:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
,,26. Anlagen zur Behandlung von Abfällen zur Be- Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
seitigung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Zustimmung des Bundesrates
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes".
1. die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im
Sinne des Absatzes 2,
Artikel 4 2. flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbrin-
Änderung des Düngemittelgesetzes gen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft
Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
(BGBI. 1 S. 2134), geändert durch Gesetz vom 12. Juli näher zu bestimmen."
1989 (BGBI. 1S. 1435), wird wie folgt geändert:
4. In § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: und den §§ 6 und 7 werden die Worte „der Bundes-
„Erster Abschnitt minister" durch die Worte „das Bundesministerium"
ersetzt.
Düngemittelrechtliche Bestimmungen".
5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und d~r Absatz 2 a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
werden gestrichen. „3. Wirtschaftsdünger, auch in Gemischen mit
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Stoffen nach § 1 Nr. 3 bis 5, mit Torf oder
Wasser,".
,,2. Wirtschaftsdünger. tierische Ausscheidungen,
Gülle, Jauche, Stallmist, Stroh sowie ähnliche b) Nummer 4 wird gestrichen.
Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaft-
lichen Produktion, auch weiterbehandelt, die 6. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5"
dazu bestimmt sind, zu einem der in Num- ersetzt durch die Angabe,,§ 1 Nr. 2a bis 5".
mer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke ange-
wandt zu werden;".
7. § 8 wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt: a} In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte
„dieses Gesetzes" durch die Worte „dieses
,,2a. Sekundärrohstoffdünger: Abwasser, Fäka-
Abschnitts" ersetzt.
lien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus
Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe b) In Absatz 2 werden die Worte „dieses Gesetz"
aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbe- durch die Worte „diesen Abschnitt" ersetzt.
2726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
8. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt: 10. In dem neuen § 10 Abs. 2 wird in Nummer 4 das
„zweiter Abschnitt abschließende Wort „oder" durch ein Komma ersetzt;
iri Nummer 5 wird der Schlußpunkt durch das Wort
Entschädigungsfonds ,,oder'' ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:
§9 ,,6. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Num-
mer 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
Einrichtung eines Entschädigungsfonds verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
(1) Es wird ein Entschädigungsfonds eingerichtet. diese Bußgeldvorschrift verweist."
Der Entschädigungsfonds hat die durch die landbau-
liche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden 11. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
ergebende Folgeschäden zu ersetzen. buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, in den
Fällen der Nummer 6 bis zu 5 000 Deutsche Mark,
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen
geahndet werden."
Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit
diese den Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung
12. § 9 wird zu § 11, der bisherige § 10 wird gestrichen.
abgeben.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 13. Der bisherige § 11 wird zu § 12. In dem neuen § 12
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze
Vorschriften zu erlassen über ersetzt:
1. die Rechtsform des Entschädigungsfonds, ,,(2) Stoffe nach§ 1 Nr. 3 mit wesentlichem Nähr-
stoffgehalt, die dazu bestimmt sind, in geringen Men-
2. die Bildung und die weitere Ausgestaltung des gen zur Aufbereitung organischen Materials zugesetzt
Entschädigungsfonds einschließlich der erforder- zu werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1997
lichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe als Pflanzenhilfsmittel nach § 1 Nr. 5 in der Fassung
von 250 Millionen DM, des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977
3. die Verwaltung des Entschädigungsfonds, (BGBI. I S. 2134), geändert durch Gesetz vom 12. Juli
1989 (BGBI. 1 S. 1435), in den Verkehr gebracht
4. die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die werden.
Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der
(3) Düngemittel, die dem§ 2 Abs. 3 Nr. 4 in der
Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms
Fassung des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem-
sowie gegebenenfalls eine Nachschußpflicht im
ber 1977 (BGBI. 1 S. 2134), geändert durch Gesetz
Falle der Erschöpfung der gemäß Ziffer 2 gebilde- vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435), entsprechen, dür-
ten finanziellen Ausstattung, fen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr
5. einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschä- gebracht werden."
den sowie einen angemessenen Entschädigungs-
höchstbetrag insbesondere unter Berücksichti-
Artikel 5
gung des Umfanges der geschädigten Fläche,
Änderung des Strafgesetzbuches
6. den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige
Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, In § 327 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches in der
soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1
deren Geltendmachung, S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440) geändert worden ist,
7. Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des wird das Wort ,,Abfallgesetzes" durch die Wörter „Kreis-
Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, laufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.
8. die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen
gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Artikel 6
Nummer 7 genannten Behörde.
Änderung des Chemikaliengesetzes
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind dem
Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Im Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), geändert durch
Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen
§ 52 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963),
können durch Beschluß des Bundestages geändert
wird § 2 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt gefaßt:
oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundes-
tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich „3. Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen Halbsatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr setzes,".
befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung
dem Bundesrat zugeleitet." Artikel 7
Änderung
9. Der bisherige § 9 wird zu § 10. Dem neuen § 10 wird
der Verwaltungsgerichtsordnung
folgende Überschrift vorangestellt:
In der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
„Dritter Abschnitt
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1S. 686),
Schlußvorschriften". zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2727
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1374) und Artikel 9 des Gesetzes 4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
vom 30. August 1994 (BGBI. 1994 II S. 1438), wird§ 48 a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesminister für
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wie folgt geändert: Verkehr" durch die Worte „Bundesministerium für
Verkehr'' und die Worte „Bundesminister für Um-
1 . Die Worte "Planfeststellungsverfahren nach § 7 des welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die
Abfallgesetzes" werden durch die Worte „Planfest- Worte „Bundesministerium für Umwelt, Natur-
stellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 des Kreislauf- schutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.
wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie Genehmigungs-
verfahren nach § 1O des Bundes-Immissionsschutz- b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesminister" durch
gesetzes" ersetzt. das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte
2. Die Worte ,,§ 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes" werden „Deutschen Hydrographischen Institut" durch die
durch die Worte ,,§ 41 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- Worte „Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
und Abfallgesetzes" ersetzt. graphie" ersetzt.
5. Artikel 13 wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes 6. Artikel 14 wird Artikel 13.
zur Beschränkung von Rechtsmitteln
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Artikel 10
Das Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Änderung
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBI. 1
der Hohe-See-Einbringungsverordnung
S. 466) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1977 zur Durch-
1. In Nummer 2 Buchstabe e werden die Worte „Planfest- führung des Gesetzes zu den übereinkommen vom
stellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes" 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung
durch die Worte „Planfeststellungsverfahren nach§ 31 der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. I S. 2478),
ersetzt. geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Juni 1986
(BGBI. II S. 719), wird wie folgt geändert:
2. In Nummer 2 Buchstabe f werden die Worte „nach§ 7
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „dem Deutschen
Abs. 3 des Abfallgesetzes" durch die Worte „nach § 31
Hydrographischen Institut" durch die Worte „dem
Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes"
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie"
ersetzt.
ersetzt.
Artikel 9 2. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 werden die Worte
Änderung des Gesetzes zu den „das Deutsche Hydrographische Institut" durch die
Worte „das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
Übereinkommen von Oslo und London
graphie" ersetzt.
Das Gesetz vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkom-
men vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Ein- Artikel 11
bringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge Rückkehr
(BGBI. 1977 II S. 165), zuletzt geändert gemäß Artikel 28
zum einheitlichen Verordnungsrang
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278),
wird wie folgt geändert: Die auf Artikel 16 beruhenden Teile der Hohe-See-Ein-
bringungsverordnung können aufgrund der Ermächtigung
1. In Artikel 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 des
eingefügt: Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen
vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhü-
,,(1 a) Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die tung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Hohe See ist nach Maßgabe des§ 28 Abs. 4 des Kreis- Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in Verbindung
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes verboten." mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
sowie aufgrund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: nungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung geändert
In Satz 2 werden die Worte „dem Deutschen Hydrogra- werden.
phischen Institut" durch die Worte „dem Bundesamt
für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. Artikel12
Übergangsregelungen
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: Bereits begonnene Planfeststellungsverfahren nach § 7
In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden die Worte „das Deut- Abs. 2 des Abfallgesetzes sind zu Ende zu führen, wenn
sche Hydrographische Institut" durch die Worte „das die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist. Bereits
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" begonnene Plangenehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 3
ersetzt. des Abfallgesetzes sind zu Ende zu führen.
2728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 13 nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Ge-
setz, soweit in einzelnen Vorschriften nichts anderes
Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestimmt ist, 2 Jahre nach Verkündung in Kraft. Zum glei-
chen Zeitpunkt tritt das Abfallgesetz vom 27. August 1986
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von (BGBI. 1 S. 1410, 1501 ), zuletzt geändert durch Artikel 5
Rechtsverordnungen ermächtigen oder solche Ermächti- des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), außer
gungen in anderen Gesetzen ändern, treten am Tage Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2729
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1476/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise von Hybridmais und Hybridsorghum zur Aussaat
für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 159/34 28.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1477/94 der Kommission zur Erteilung von Lizenzen
für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im
dritten Vierteljahr 1994 L 159/36 28.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1481/94 der Kommission zur neunten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h markts in Belgien L 159/50 28.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1482/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1393/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h marktes in den Nieder1anden L 159/51 28.6.94
24.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1487/94 des Rates zur Festsetzung des im Juli 1994
anzuwendenden Grund- und Ankaufspreises für BI um e n k oh 1,
Pfir siehe, Nektarinen, Zitronen, Tomaten, Aprikosen,
Birnen und Auberginen L 161/1 29.6.94
28.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1489/94 der Kommission zur Festsetzung der den
protugiesischen Erzeugern von Roh r e i s im Wirtschaftsjahr 1994/95
zu gewährende Beihilfe L 161/12 29.6.94
28.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1491/94 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1067/94 L 161/14 29.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1503/94 des Rates über eine Regelung zum Aus-
gleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der
Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Ma-
deiras, der Kanarischen· Inseln und des französischen Departements
Guyana L 162/8 30.6.94
29.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1508/94 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interventions-
beständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1066/94 L 162/27 30.6.94
29.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1509/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von
0 1i v e n ö I durch die Interventionsstellen L 162/31 30.6.94
29.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1518/94 der Kommission mit den im Sektor
Zucker im Juli 1994 zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 162/43 30.6.94
29.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1519/94 der Kommission mit den im Sektor Rind -
f I e i s c h im Juli 1994 anzuwendenden Erhaltungsmaßnahmen L 162/45 30.6.94
29.6.94 Verordnuni (EG) Nr. 1520/94 der Kommission mit den im Sektor Mi Ich
und M i I c e r z e u g n i s s e im Juli 1994 anzuwendenden Erhaltungs-
maß nahmen L 162/46 30.6.94
29.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1521/94 der Kommission zur Beschränkung der
Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit oder ohne Vorausfestsetzung
der Ausfuhrerstattung L 162/47 30.6.94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1543/94 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1994/95 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die Raffination von Z u c k e r L 166/33 1.7.94
2730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1544/94 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung im
Z u c k e r sektor für das Wirtschaftsjahr 1994/95 l 166/34 1. 7.94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1545/94 der Kommission zur Festsetzung des Be-
trages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Z u c k e r für das
Wirtschaftsjahr 1994/95 L 166/35 1. 7.94
30.6.94 Verordnu~ (EG) Nr. 1549/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen ( G) Nr. 388192, (EWG) Nr. 1727/92 und (EWG) Nr. 1728/92 mit
besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verso~ung der franzö-
sischen überseeischen Departements, der Azoren, adeiras und der
Kanarischen Inseln l 166/41 1. 7. 94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1550/94 der Kommission mit Durchfüh~bestim-
mungen zu dem Interimsabkommen über Handel und H sfragen
hinsichtlich der Verwaltung eines Kontingents von Zubereitungen der zur
Fütterung verwendeten Art der KN-Codes 2309 90 31 und 2309 90 41
mit Ursprung in Bulgarien l 166/43 1.7.94
30.6.94 Verordnu~ (EG) Nr. 1551 /94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2219/92 mit Durchführunisbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung Madeiras mit i I c h erze u g n iss e n und
zur Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 166/45 1. 7.94
30.6.94 Verordnu~ (EG) Nr. 1552/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit M i I c h -
e r z e u g n i s s e n und die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung l 166/47 1. 7.94
30.6.94 Verordnu~ (EG) Nr. 1553/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen zur Ge-
währung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete M a g er m i I c h
und für zur Kälberfütterung bestimmtes Mag e r m i I c h p u I ver L 166/49 1. 7. 94
30.6.94 Verordnun8 (EG) Nr. 1554/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der I a n d -
w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n i s s e für Ausfuhrerstattungen L 166/50 1.7.94
30.6.94 Verordnun8 (EG) Nr. 1555/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 394fl0 über die Durchführungsbestimmungen für die
Erstattungen bei der Ausfuhr für Z u c k er L 166/52 1. 7.94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1556/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für Ä p f e I für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 166/53 1. 7. 94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1557/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für B i r n e n für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 166/55 1. 7. 94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 157 4/94 der Kommission zur Festlegung der Bilanz
für die Vers~ung der Kanarischen Inseln mit Zu c h ~ k an in c h e n im
ersten Quarta des Wirtschaftsjahres 1994/95 und zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG} Nr. 2900/92 L 166/102 1. 7. 94
30.6.94 Verordnun8 (EG) Nr. 1586/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1722/93 hinsichtlich der in den Sektoren G et r e i d e
und Re i s zu gewährenden Produktionserstattungen l 167/5 1.7.94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1587/94 der Kommission zur Festlegung der Bilanz
für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Sc h w e i n e f I e i s c h -
erze u g n i s s e n im ersten Quartal des Wirtschaftsjahres 1994/95 und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1724/92 l 167/6 1. 7. 94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1589/94 der Kommission zur Festlegung der Bi-
lanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Sc h w e i n e -
f I e i s c h erze u g n i s s e n im ersten Quartal des Wirtschaftsjahres
1994/95 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92 L 167/14 1.7.94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1591/94 der Kommission zur Festsetzung der Wie-
gungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Markt-
preises für geschlachtete Sc h w e i n e und zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG} Nr. 1811 /93 L 167/21 1. 7. 94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1592/94 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Sc h w e i n e f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmun-
gen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates zur Senkung der
Abschöpfungen bei bestimmten Agrar erze u g n iss e n mit Ursprung
in Entwicklungsländern für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. De-
zernber 1994 L 167/23 1. 7. 94
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1994 2731
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1593/94 der Kommission zur Festlegung der Bilanz
für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen der Sek-
toren Eier und Geflügelflei~ch im ersten Quartal des Wirt-
schaftsjahres 1994/95 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1726/92 L 167/27 1. 7. 94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1594/94 der Kommission zur Festlegung der Bilanz
für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sekto-
ren E i e r und G e f I ü 9._e I f I e i s c h im ersten Quartal des Wirtschafts-
jahres 1994/95 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1729/92 L 167/29 1.7.94
1.7.94 Verordnung (EG) Nr. 1615/94 der Kommission zur Einstellung des Ka-
b e I ja u fangs durch Schiffe unter belgischer, dänischer, griechischer,
irischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Flagge L 170/10 5. 7.94
1. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1616/94 der Kommission zur Einstellung des Ka-
b e I j au fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 170/11 5. 7.94
4. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1617/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3652/81 über besondere Durchführungsvorschriften für
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erstattungen auf dem Sektor
G e f I ü g e I f I e i s c h und E i er L 170/12 5. 7.94
4. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1618/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 121 /94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr
bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Un-
garn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik L 170/13 5. 7.94
4. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1619/94 der Kommission zur Änderung und Berich-
tigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG) Nr. 2254/92 über
die Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versor-
gung der Kanarischen Inseln mit Rindf leischerzeugn issen L 170/16 5.7.94
Andere Vorschriften
27.6.94 Entscheidy_ng Nr. 1478/94/EGKS der Kommission über die Einführung
tariflicher Ubergangsmaßnahmen aufgrund der Herstellung der deut-
sehen Einheit zugunsten Bulgariens, der Tschechischen Republik, der
Slowakei, Ungarns, Polens, Rumäniens, Arrneniens, Aserbeidschans,
Weißrußlands, Estlands, Georgiens, Kasachstans, Kirgistans, Lettlands,
Litauens, Moldaus, Usbekistans, Rußlands, Tadschikistans, Turkmeni-
stans, der Urkraine, Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas, Sloweniens und
der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien für die Zeit bis
zum 31. Dezember 1994 L 159/37 28.6.94
28.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission zur Festlegung von
Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken
für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EW ) Nr. 793/93 des
Rates L 161/3 29.6.94
28.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1490/94 der Kommission zur Anpassung der
KN-Code bestimmter Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 426/86
des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse L 161/13 29.6.94
21. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1500/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften L 162/1 30.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1501 /94 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige land-
wirtschaftliche Waren L 162/3 30.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1502/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren
und Fischereierzeugnisse (3. Serie 1994) L 162/5 30.6.94
28.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1505/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 162/12 30.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1506/94 der Kommission zur Einführung vorläufiger
Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und
Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen L 162/16 30.6.94
2732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1507/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Thailand, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831 /90 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 162/25 30.6.94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1558/94 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Geflügelfleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zu
der Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates zur Senkung der Abschöp-
fungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwick-
lungsländern für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1994 L 166/57 1. 7. 94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1559/94 der Kommission zur Festlegung der die
Sektoren Geflügelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestim-
mungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bul-
garien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen L 166/62 1. 7.94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestim-
mungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bul-
garien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen L 167/8 1. 7. 94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1590/94 der Kommission zur Festlegung der den
Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu
der R999lung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und
Rumänien geschlossenen Interimsabkommen L 167/16 1. 7. 94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1604/94 der Kommission über die Wiedereinführung
des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indien, Paki-
stan, Indonesien, Thailand und China, für die die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 168/3 2. 7.94
30.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1605/94 der Kommission zur Einstellung von An-
rechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1994
im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3831 /90 des Rates für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Indonesien, China, Südkorea, Brasilien, Pakistan, Malaysia, Sri Lanka,
Singapur und Thailand eröffneten Zolltarifplafonds L 168/9 2. 7.94
1. 7. 94 Verordnung (EG) Nr. 1606/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 335/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr
bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien und der Repu-
blik Rumänien L 168/13 2. 7.94
1. 7.94 Verordnung (EG) Nr. 1614/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8509 mit Ursprung in
China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 170/8 5. 7.94