2594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder in der Antarktis sowie der Bau, Umbau, Abbau 2. Schiffsbewegungen, die nur zum Zweck der Durch-
oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonsti- fahrt durch die Antarktis erfolgen, ohne daß Ziele in der
ger Anlagen und Einrichtungen, die in der Bundesrepu- Antarktis angesteuert werden;
blik Deutschland organisiert werden oder von ihrem
3. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung
Hoheitsgebiet ausgehen. Der Begriff der Tätigkeit
oder Nutzung antarktischer Robben nach dem Gesetz
schließt jede Veränderung einer Tätigkeit ein;
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhal-
3. Umwelterheblichkeitsprüfung: tung der antarktischen Robben (BGBI. 1987 II S. 90)
beziehen;
die vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen
nach Artikel 2 der Anlage I des Umweltschutzproto- 4. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung
kolls zum Antarktis-Vertrag; oder Nutzung lebender Meeresschätze nach dem
4. Umweltverträglichkeitsprüfung: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der
die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen Antarktis (BGBI. 1982 II S. 420) beziehen.
nach Artikel 3 der Anlage I des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag; (3) Das Umweltbundesamt ist über Tätigkeiten nach
Absatz 2zu unterrichten.
5. Abfälle:
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die
bewegliche Sachen, auch flüssige und gasförmige, Tätigkeit in der Antarktis keine
derer sich der Besitzer entledigen will, oder deren
geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles der 1. nachteiligen Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhält-
Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt nisse,
geboten ist, oder radioaktive Reststoffe sowie aus- 2. erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder
gebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, die Wasserqualität,
nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet zu
3. erheblichen Veränderungen der atmosphärischen,
beseitigen sind.
Land-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt,
(2) Die In den §§ 17, 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und
4. schädlichen Veränderungen in der Verbreitung, Häu-
in Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten
figkeit oder Produktivität von Tier- oder Pflanzenarten
Gebote und Verbote gelten für Teilnehmer einer Tätigkeit
oder deren Populationen,
nach Absatz 1 Nr. 2 und für natürliche Personen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der 5. zusätzlichen Gefahren für gefährdete oder bedrohte
Bundesrepublik Deutschland. Arten oder deren Populationen,
6. Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete
§3 von biologischer, wissenschaftlicher, historischer,
ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit
Allgemeine Genehmigungspflicht ursprünglichem Charakter,
(1) Jede Tätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2, die von 7. sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt
1. deutschen Staatsangehörigen, und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme
2. anderen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder besorgen läßt.
gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepu- (5) Umfaßt die beabsichtigte Tätigkeit Handlungen, die
blik Deutschland, nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 4 oder§ 29 Abs. 2 und 3
3. juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Perso- verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt werden,
nenvereinigungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepu- wenn die in § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 5 oder § 30
blik Deutschland, Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In
diesem Fall gilt die nach§ 3 erteilte Genehmigung auch als
4. ausländischen juristischen Personen oder nichtrechts.:.
Genehmigung nach den §§ 17, 18 und 29.
fähigen Personenvereinigungen
durchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die (6) Für Abfälle, die nach§ 21 Abs. 4 in die Bundesrepu-
Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich zu blik Deutschland verbracht werden, hat der Antragsteller
beantragen. Ausländische juristische Personen müssen einen Nachweis über die vorgesehene Entsorgung nach
eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die den §§ 8 und 12 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-
als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1S. 648) oder nach
Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit § 9a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 in der
durchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevoll- Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1985 (BGBI. 1
mächtigtem nach den §§ .14 bis 21 des Verwaltungsver- S. 1565) zu führen.
fahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Geneh- (7) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedin-
migung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die gungen erteilt werden. Sie ist zu befristen. Sie kann nach
regelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen
eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höch- Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise widerru-
stens aber für ein Jahr erteilt werden. fen oder mit Auflagen versehen werden, soweit Tatsachen
(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen: bekannt werden, die besorgen lassen, daß die Tätigkeit
Auswirkungen nach § 3 Abs. 4 haben wird.
1. Tätigkeiten, die von einer anderen Vertragspartei des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag geneh- (8) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das
migt wurden; Umweltbundesamt. Es holt vor der Entscheidung die Stel-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2597
Einbeziehung der Öffentlichkeit entsprechend den Vor- Während der Auslegungsfrist können Einwendungen zu
schriften dieses Gesetzes durchgeführt. der Untersuchung schriftlich oder zur Niederschrift beim
Umweltbundesamt abgegeben werden. Schriftliche Ein-
(3) Hierzu hat der Antragsteller eine Untersuchung der
wendungen sollen auch in englischer Sprache vorgelegt
Tätigkeit und ihrer Umweltauswirkungen in deutscher und
werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache
englischer Sprache vorzulegen, die insbesondere fol-
nicht unverzüglich vorgelegt, so kann das Umweltbundes-
gende Angaben enthalten muß:
amt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche be-
1. eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, ein- schaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussicht-
schließlich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussicht- lich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit
lichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Inten- Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen aus-
sität sowie eine Beschreibung möglicher Alternativen geschlossen.
zu der Tätigkeit einschließlich der Alternative, die
Tätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alter- (2) Das Umweltbundesamt hat die Auslegung minde-
nativen; stens drei Wochen vorher im Bundesanzeiger öffentlich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hin-
2. eine Beschreibung des Ist-Zustandes der Umwelt im zuweisen,
Auswirkungsbereich der Tätigkeit, mit dem vorausge-
sagte Veränderungen zu vergleichen sind, und eine 1. wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmi-
Prognose des künftigen Zustandes dieser Umwelt für gung und die Unterlagen nach § 8 Abs. 3 zur Einsicht
den Fall der Unterlassung der beabsichtigten Tätig- ausgelegt sind;
keit;
2. daß Einwendungen beim Umweltbundesamt während
3. eine Beschreibung der Methoden und Daten, die ver- der Auslegungsfrist zu erheben sind und daß verspä-
wandt wurden, um die voraussichtlichen Auswirkun- tete Einwendungen bei der Erörterung und Entschei-
gen der beabsichtigten Tätigkeit zu ermitteln; dung unberücksichtigt bleiben.
4. eine Beschreibung der Art, des Ausmaßes, der Dauer (3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die rechtzeitig
und Intensität der voraussichtlichen unmittelbaren erhobenen Einwendungen zu dem Genehmigungsantrag
Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit; mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern.
5. eine Beschreibung der möglichen mittelbaren Auswir-
kungen der beabsichtigten Tätigkeit;
§10
6. eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen
durch die beabsichtigte Tätigkeit im Hinblick auf lau- Unterrichtung der Parteien des Umwelt-
fende und bekannte geplante Tätigkeiten; schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
und des Ausschusses für Umweltschutz
7. die Angabe von Maßnahmen einschließlich von Über-
wachungsprogrammen, die getroffen werden könn- (1) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird jeder Ver-
ten, um Auswirkungen durch die beabsichtigte Tätig- tragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-
keit auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mil- Vertrag übermittelt. Bei der Übermittlung ist darauf hinzu-
dern und unvorhergesehene Auswirkungen festzu- weisen, daß etwaige Stellungnahmen innerhalb einer Frist
stellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf von neunzig Tagen abzugeben sind.
nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und
(2) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird dem Aus-
schnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren;
schuß für Umweltschutz im Sinne des Artikels 11 des
8. die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermit-
beabsichtigten Tätigkeit; telt.
9. eine Beschreibung der Wirkungen der beabsichtigten
Tätigkeit auf die Durchführung wissenschaftlicher § 11
Forschung und auf andere bestehende Nutzungen Beratung durch eine Konsultativtagung
und Werte; der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages
10. Angaben zu Wissenslücken und Unsicherheiten, die
(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit,
beim Sammeln der nach diesem Absatz erforder-
die gemäß § 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-
lichen Informationen aufgetreten sind;
darf, darf erst entschieden werden, wenn eine Konsultativ-
11. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der tagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages aus-
nach diesem Absatz zusammengestellten Informatio- reichend Gelegenheit hatte, die Unterlagen nach § 8
nen; Abs. 3 zu prüfen. Ausreichende Gelegenheit zur Prüfung
12. Name und Anschrift der Person oder Organisation, besteht nur, wenn die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 dem
die die Untersuchung vorgelegt hat, sowie die An- Ausschuß für Umweltschutz mindestens einhundertund-
schrift, an die Stellungnahmen dazu zu richten sind. zwanzig Tage vor Beginn der Konsultativtagung zuging.
Das Umweltbundesamt hat vor der Entscheidung die
Stellungnahme der Konsultativtagung abzuwarten und
§9
diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Öffentliche Auslegung; Einwendungen
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn binnen 15 Monaten
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die nach Zugang der Unterlagen an den Ausschuß für Um-
Untersuchung nach § 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der weltschutz keine Konsultativtagung stattfindet oder die
Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umwelt- Beratung über die Unterlagen in dieser Frist nicht ab-
bundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen. geschlossen werden kann.
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§12 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Genehmigoog
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
nach Umweltvertrigllchkettsprüfung
mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium
für Forschung und Technologie die Ausgestaltung der
(1) Das Umweltbundesamt erarbeitet auf der Grundlage Überwachung, die Zusammenarbeit mit den anderen
der Untersuchung nach § 8 Abs. 3, der Stellungnahmen Behörden hierbei und die Einsetzung von Umwelt-
anderer Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls beauftragten bei Tätigkeiten in der Antarktis durch
zum Antarktis-Vertrag, der Stellungnahme der Konsulta- Rechtsverordnung zu regeln.
tivtagung der Antarktis-Vertragsstaaten, der Stellungnah-
men anderer Stellen und der Einwendungen eine zusam- §15
menfassende Darstellung der Auswirkungen der Tätigkeit
auf die in § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutz- Regelmäßige Unterrichtungen
güter einschließlich der Wechselwirkungen. Die Ergeb- (1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des
nisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die ein- Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den
geholten Stellungnahmen anderer Stellen und die Einwen- Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährtich
dungen sind gesondert darzustellen.
1. eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,
(2) Sind von der Tätigkeit mehr als nur geringfügige oder
vorübergehende Auswirkungen auf die im § 3 Abs. 4 2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7,
genannten Schutzgüter zu besorgen, darf die Genehmi- 3. erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung
gung nur erteilt werden, wenn durch Auflagen oder Bedin- nach§ 14
gungen sichergestellt werden kann, daß die Anforderun-
zu übermitteln.
gen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genann-
(3) In der Begründung der Genehmigung ist eine Bewer-
ten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
tung der voraussichtlichen Beeinträchtigungen im Ver-
gleich zu den Vorteilen der geplanten Tätigkeit aufzuneh-
men. Weicht das Umweltbundesamt vom Ergebnis der §16
Untersuchung oder von Stellungnahmen anderer Stellen Umweltvertrlglichkeits-
oder der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten prüfungen anderer Vertragsparteien
ab, sind die Gründe hierfür darzustellen. Die Feststellung
über die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Schiffe (1) Untertagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die
nach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag Obermittelt werden, sind vom
Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen
§13 zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellung-
Unterrichtung Dritter nahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.
(1) Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begrün- (2) Die Untertagen sind am Sitz des Umweltbundes-
dung und allen entscheidungserheblichen Untertagen amtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt
drei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet ent-
1. am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Ein- sprechende Anwendung.
sicht bereitzuhalten,
(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die
2. den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.
zum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umwelt-
schutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls
zum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu §17
übermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem Erhaltung
Antragsteller mitzuteilen. der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt
(2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12 (1) Es ist verboten, in der Antarktis
Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig
Tagen nach der Übermittlung· der in Absatz 1 genannten 1. Säugetiere oder Vögel zu töten, zu verletzen, zu fangen
Untertagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertra- oder zu berühren oder heimische Pflanzen in solchen
ges begonnen werden. Mengen zu entfernen oder zu beschädigen, daß Ver-
breitung oder Dichte dieser Pflanzen erheblich beein-
trächtigt wird;
§14
2. auf die in der Antarktis heimische Tier- oder Pflanzen-
Überwachung und Überprüfung welt schädlich einzuwirken; als schädliches Einwirken
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Überwa- gilt:
chung der Einhaltung dieses Gesetzes und der erteilten a) das Fliegen oder landen von Hubschraubern oder
Genehmigungen. sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, daß
Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt
(2) Das Umweltbundesamt überprüft in regelmäßigen
werden;
Abständen, welche Umweltauswirkungen durch Tätigkei-
ten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses b) die Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen,
Gesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese einschließlich von Hovercraft-Schiffen und kleinen
Auswirkungen mit dem Umweltschutzprotokoll zum Ant- Booten in einer Weise, daß Vogel- oder Robben-
arktis-Vertrag in Einklang stehen. ansammlungen beunruhigt werden;
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c) die Verwendung von Sprengstoffen oder Schuß- zen und Leiden der Tiere so weit wie möglich vermieden
waffen in einer Weise, daß Vogel- oder Robben- werden.
ansammlungen beunruhigt werden;
(7) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni
cf) das absichtliche Beunruhigen brütender Vögel, 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBI. 1987
Vögel in der Mauser oder Vogel- oder Robben- II S. 90) und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom
ansammlungen durch Menschen zu Fuß; 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfanges (BGBI.
e) das erhebliche Schädigen von Ansammlungen von 1982 II S. 558) bleiben unberührt.
Landpflanzen durch das landen von Luftfahrzeu- (8) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai
gen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Nieder- 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der
treten oder auf andere Weise; Antarktis (BGBI. 1982 II S. 420) bleibt unberührt, soweit
f) eine sonstige Handlung, die zu einer erheblichen der Beifang von Vögeln betroffen ist.
nachteiligen Veränderung des Lebensraun:is von
Arten oder Populationen von Säugetieren, Vögeln,
Pflanzen oder Wirbellosen führt. §18
(2) Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall im Einver- Verbringen
nehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz im Rahmen von Taeren und Pflanzen in die Antarktis
des § 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absat-
(1) Es ist verboten, Hunde in die Antarktis zu verbringen.
zes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt
werden (2) Wer Erde oder Tiere oder Pflanzen, die in der Antark-
tis nicht heimisch sind, auf das Land oder das Sehelfeis
1. für die Beschaffung von Exemplaren für wissenschaft- verbringt oder in das Wasser einbringt, bedarf der Geneh-
liche Untersuchungen oder zur wissenschaftlichen migung.
Information oder
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf das Verbringen
2. für die Beschaffung von Exemplaren für Museen, Her- von Nahrung in die Antarktis, sofern zu diesem Zweck
barien, zoologische oder botanische Gärten oder für keine lebenden Tiere verbracht werden und alle Pflanzen-
andere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder ent- und Tierteile sowie Erzeugnisse ständig überwacht wer-
sprechende Nutzungen oder den. Nicht verzehrtes Geflügel ist aus der Antarktis zu ent-
3. als vorsorgliche Maßnahme hinsichtlich der unver- fernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Im
meidlichen Folgen der Errichtung und des Betriebs übrigen gelten die §§ 21 bis 27 dieses Gesetzes.
wissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen sowie
(4) Es ist verboten, lebendes Geflügel oder andere
wissenschaftlicher Tätigkeiten, die nicht unter die
lebende Vögel in die Antarktis zu verbringen. Geschlach-
Nummern 1 und 2 fallen.
tetes Geflügel zum Versand in die Antarktis muß auf
(3) Die Erteilung von Genehmigungen ist insoweit zu be- Spuren von Krankheiten wie Newcastle Krankheit, Tuber-
schränken, als kulose oder Mykose untersucht werden. Werden bei ge-
schlachtetem Geflügel Spuren von Krankheiten festge-
1. nicht mehr Säugetiere oder Vögel getötet, verletzt, stellt, ist das Verbringen in die Antarktis verboten.
gefangen oder berührt werden, oder Pflanzen der
Natur entnommen werden dürfen, als für die in Ab- (5) Genehmigungen nach Absatz 2 darf das Umweltbun-
satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist, desamt im Einzelfall nur insoweit erteilen, als es sich um
Erde zu Versuchszwecken oder um Kulturpflanzen oder
2. nur eine geringe Zahl von Säugetieren oder Vögeln Labortiere und -pflanzen, einschließlich Viren, Bakterien,
getötet werden darf und - auch im Zusammenwirken Hefen und Pilze, handelt. Vor Ablauf der Genehmigung
mit anderen genehmigten Entnahmen - nur so viele sind verbrachte Erde, Tiere und Pflanzen aus der Antarktis
Säugetiere und Vögel einer lokalen Population getötet zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsor-
werden dürfen wie normalerweise durch natürliche gen. Diese Verpflichtung ist im Genehmigungsbescheid
Vermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden, festzuhalten.
3. die Vielfalt der Arten, die für diese Arten wesentlichen
(6) Wer nichtheimische Tiere oder Pflanzen oder Erde
Lebensräume, sowie das Gleichgewicht der in der ohne Genehmigung in die Antarktis verbringt oder vor
Antarktis vorhandenen Ökosysteme erhalten bleiben.
Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Antarktis verbracht
(4) Alle Arten der Gattung Arctocephalus (Pelzrobben) hat, hat diese unverzüglich zu entfernen oder durch Ver-
und Ommatophoca rossii (Ross-Robben) stehen unter brennung keimfrei zu entsorgen. Ausnahmen darf das
besonderem Schutz. Eine Genehmigung für das Töten, Umweltbundesamt nur genehmigen, wenn die Exemplare
Verletzen, Fangen oder Berühren dieser Arten kann nur für für die heimische Tier- und Pflanzenwelt keine Gefahr dar-
einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erteilt wer- stellen.
den, wenn das Überleben oder die Erholung der Art oder
der örtlichen Population nicht gefährdet und, soweit mög- §19
lich, Methoden angewandt werden, die nicht zum Tod
führen.
Ausfuhrüberwachung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
(5) Die Genehmigung hat ausstellende Behörde und
Genehmigungsempfänger sowie Ort und Zeitpunkt der ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
genehmigten Tätigkeit zu benennen. der Ausfuhr von Erde, Tieren oder Pflanzen zur Verbrin-
gung in die Antarktis mit. Die genannten Behörden können
(6) Jedes Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren von Erde, Tiere oder Pflanzen einschließlich deren Beförde-
Säugetieren oder Vögeln hat so zu erfoigen, daß Schmer- rungs- und Verpackungsmittel bei der Ausfuhr anhalten.
2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- 8. sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
9. Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Forschung und Technologie durch 10. Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Er-
Rechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der regern von Pflanzenkrankheiten,
Verbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei 11. eingebrachte Vogelprodukte.
insbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Aus-
künften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul- (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach
dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und son- Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven
stige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht wer-
von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor- den. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Ab-
sehen. satzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle
größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als
§20 wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.
Verbringen von Stoffen und Erzeugnissen (3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Ab-
fälle in der Antarktis zu entledigen.
Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich be-
schaffenes Verpackungsmaterial sowie Polychlorbiphe-
nyle (PCBs) und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen §23
nicht auf das Land oder das Sehelfeis verbracht oder in
Abfallverbrennung
das Wasser eingebracht werden.
(1) Brennbare Abfälle, die nicht aus der Antarktis ent-
fernt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen so zu
§21
behandeln, daß schädliche Emissionen soweit wie mög-
Grundsätze lich vermieden werden. Die bei der Verbrennung entste-
der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen henden festen Rückstände sind Abfälle im Sinne des § 22
Abs.1 Nr. 8.
(1) Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der
Antarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden. (2) Die Verbrennung von Abfällen im Freien ist verboten. -
(2) Außerhalb der Antarktis erzeugte Abfälle dürfen nicht (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
in der Antarktis entsorgt werden. Reaktorsicherheit wird ermächtigt, unter Berücksichti-
gung der einschlägigen Empfehlungen des Ausschusses
(3) Die Ablagerung von Abfällen auf eisfreien Land-
für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzpro-
flächen und in Frischwassersystemen ist verboten. In
tokolls zum Antarktis-Vertrag und des Wissenschaftlichen
Frischwassersystemen ist auch die Lagerung verboten.
Ausschusses für Antarktisforschung (Scientific Com-
(4) Abfälle, die aus der Antarktis entfernt werden, sind in mittee on Antarctic Research) durch Rechtsverordnung
die Bundesrepublik Deutschland oder in ein anderes Land Emissionsgrenzwerte und technische Anforderungen an
zu verbringen, in dem Vorkehrungen für ihre Beseitigung Anlagen im Sinne des Absatzes 1 festzulegen.
im ·Einklang mit einschlägigen internationalen Überein-
kommen getroffen worden sind. Soweit sie in die Bundes-
republik Deutschland verbracht werden, bleibt § 13 des §24
Abfallgesetzes unberührt. § 14 Abs. 3 der Strahlenschutz- Entsorgung flüssiger Abfille
verordnung findet keine Anwendung.
(1) In der Antarktis erzeugte flüssige Haushaltsabfälle
oder andere flüssige, nicht In § 22 Abs. 1 aufgezählte
§22 Abfälle, sind soweit wie möglich aus der Antarktis zu ent-
Entfernung von Abfällen aus der Antarktis fernen.
(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind (2) Soweit die Abfälle im Sinne des Absatzes 1 in der
aus der Antarktis zu entfernen: Antarktis entsorgt werden dürfen, Ist die Entsorgung auf
eisfreien Landflächen, auf Meereis, Sehelfeis und Fest-
1. radioaktive Stoffe im Sinn~ des Atomgesetzes, landseis verboten. Für Stoffe, die von Stationen erzeugt
2. elektrische Batterien, wurden, die auf Sehelfeis oder Festlandseis errichtet sind,
gilt Satz 1 nicht, wenn die Stoffe in tiefen Eisgruben ent-
3. feste und flüssige Brennstoffe,
sorgt werden und dies die einzig mögliche Art der Entsor-
4. Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwer- gung ist. Diese Gruben dürfen nicht auf bekannten Eis-
metallen oder mit hochtoxischen oder sonst schäd- fließlinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten
lichen beständigen Verbindungen, mit hoher Abschmelztätigkeit enden.
5. Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrol- (3) Die Entsorgung von Abfällen im Sinne des Ab-
schaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz satzes 1 in das Meer bedarf der Genehmigung.
und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten,
welche bei Verbrennung schädliche Emissionen her-
vorrufen können. §25
6. alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hier- Feldlager
von sind Behälter aus weichem Polyethylen, die ge- In Feldlagern erzeugte Abfälle sind soweit irgend mög-
mäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden, lich zu den Unterstützungsstationen oder -schiffen zur
7. Brennstoffässer, Entsorgung zu bringen.
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2601
§26 (4) Das Umweltbundesamt erstellt, soweit möglich, ein
Abfallägerung Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten, das unter ande-
rem Durchquerungswege, Brennstoffdepots, Feldbasen,
Alle aus der Antarktis zu entfemenden oder anderweitig Luftfahrzeugtrümmer und ähnliches angibt.
zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in
(5) Die Pläne nach Absatz 2 und die Berichte über ihre
die Umwelt gelangen können.
Durchführung sind in den jährlichen Informationsaus-
tausch nach den Artikeln III und VII Abs. 5 des Antarktis-
§27 Vertrages einzubeziehen. Darüber hinaus sind sie, ge-
meinsam mit dem Verzeichnis nach Absatz 4, dem Aus-
Arbeitsstätten und Abfallagerstätten
schuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umwelt-
(1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land schutzprotokolls zu übermitteln. Bei der Fortschreibung
und aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des der Pläne berücksichtigt das Umweltbundesamt die Hin-
Absatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benut- weise und Vorschläge des Ausschusses für Umwelt-
zern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht, schutz.
soweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen (6) Für jede Station und Arbeitsstätte ist eine geeignete
größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen. Der Abfallbe-
wenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle ver- auftragte überwacht die Durchführung der Pläne über
bleiben. Abfallverringerung und -entsorgung und unterbreitet Vor-
(2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale schläge für ihre Fortschreibung; er übermittelt dem Um-
bezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert weltbundesamt jährlich die Angaben, die dieses zur Erfül-
werden. lung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt.
§28
§29
Planung
Schutz und Verwaltung von Gebieten,
(1) Das Umweltbundesamt erstellt im Benehmen mit historischen Stätten und Denkmälern
dem Alfred-Wegenar-Institut ein System der Abfallklassifi-
kation, um AbfäJle, die bei Tätigkeiten der in § 3 Abs. 1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
genannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumen- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
tieren zu können und um Untersuchungen über die mit den Bundesministerien für Forschung und Technolo-
Umweltauswirkungen wissenschaftlicher Tätigkeiten ein- gie und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung entspre-
schließlich von Unterstützungstätigkeiten zu erleichtern. chend den Empfehlungen der Konsultativtagung des
Dieses System teilt die Abfälle mindestens in folgende Antarktis-Vertrages
Gruppen ein: 1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3
1. Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe 1), der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Ant-
arktis-Vertrag,
2. sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschließ-
lich Brennstoffe und Schmiermittel (Gruppe 2), 2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4
der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Ant-
3. zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3), arktis-Vertrag,
4. sonstige feste Abfälle (Gruppe 4), 3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Arti-
5. radioaktive Stoffe (Gruppe 5). kels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum
Antarktis-Vertrag
(2) Das Umweltbundesamt stellt im Benehmen mit dem
Alfred-Wegenar-Institut für das Gebiet der Antarktis Pläne zu benennen.
über Abfallverringerung und -entsorgung auf und schreibt (2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
sie jährlich fort. Diese Pläne enthalten für jede feste Sta- genannten Gebiete betritt, befährt oder überfliegt, bedarf
tion, für jedes Schiff und in allgemeiner Form für Feldlager: der Genehmigung.
1. Programme zur Reinigung bestehender Abfallager- (3) Das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von In
stätten und aufgegebener Arbeitsstätten,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten
2. Angaben über laufende und geplante Vorkehrungen historischen Stätten und Denkmälern ist verboten.
zur Abfallentsorgung,
3. laufende und geplante Vorkehrungen zur Analyse der §30
Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfallentsor-
gung, Genehmigungen
4. sonstige laufende und geplante Maßnahmen mit dem (1) Das Umweltbundesamt kann Ausnahmen von dem
Ziel, die Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfall- Verbot nach § 29 Abs. 2 genehmigen, wenn die vom
entsorgung auf ein Mindestmaß zu beschränken. Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit den Anforderungen
des Verwaltungsplans entspricht, der gemäß Artikel 5 der
Für kleine Boote, die beim Betrieb einer festen Station
Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Ver-
oder eines Schiffes benutzt werden, sind keine gesonder-
trag von der Konsultativtagung der Antarktis-Vertrags-
ten Angaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 erforder1ich.
staaten für das Gebiet erstellt wurde. Der Genehmigung
(3) Bei der Erstellung der Pläne sind bestehende Pläne sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans
über Abfallverringerung und -entsorgung für Schiffe und beizufügen. Sie enthält Angaben über Größe und Lage des
Stationen zu berücksichtigen. Gebiets, benennt die genehmigten Tätigkeiten, Genehmi-
2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gungsbehörde, -datum und -ort sowie sonstige im Verwal- rium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt,
tungsplan festgelegte Voraussetzungen. Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesmini-
(2) Liegt kein Verwaltungsplan vor, darf eine Genehmi- sterium für Forschung und Technologie zuständig für die
gung nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Tätigkeit Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des
zwingenden wissenschaftlichen Zwecken dient, die an- Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die
derswo nicht erfüllt werden können, und die beabsichtigte Erstellung der lnspektionsberichte.
Tätigkeit keine Gefährdung für das natürliche Ökosystem (2) Das Auswärtige Amt versendet die nach Absatz 1
in dem betreffenden Gebiet darstellt. erstellten lnspektionsberichte und gibt Stellungnahmen
(3) Die Genehmigung ist vom Genehmigungsinhaber gemäß Artikel 14 Abs. 4 des Umweltschutzprotokolls zum
während des Aufenthalts in dem betreffenden Gebiet mit- Antarktis-Vertrag zu den lnspektionsberichten anderer
zuführen. Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ab.
(4) Das Umweltbundesamt informiert die Vertragspar- (3) Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, ist ver-
teien und den Ausschuß für Umweltschutz bis Ende pflichtet, mit den die Inspektion durchführenden Beob-
November jeden Jahres über Zahl und Art der im Zeitraum achtern aus den Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages
vom 1. Juli bis 30. Juni erteilten Genehmigungen. zusammenzuarbeiten und ihnen Zugang zu allen Teilen
von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und
Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Abs. 3 des Antarktis-
§31
Vertrages zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen
Verwaltungspline geführten Aufzeichnungen, die aufgrund des Umwelt-
schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag verlangt werden,
Für die Erstellung von Verwaltungsplänen nach Maß-
zu gewähren.
gabe des Artikels 5 der Anlage V des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag ist das Umweltbundesamt im
§35
Benehmen mit dem Alfred-Wegener-lnstitut für Polar- und
Meeresforschung zuständig. Kostenregelung
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
§32 den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
Bergbauverbot werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(1) Die Prospektion, Exploration, Erschließung oder (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Gewinnung von Bodenschätzen in der Antarktis ist ver- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
boten. mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für
(2) Absatz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Forschungs-
Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung die
tätigkeiten. gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
§33 und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Dabei soll bei Amtshandlungen nach diesem Gesetz, die
Schulung Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen,
(1) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgese-
haben sicherzustellen, daß all~ Teilnehmer der Tätigkeit hen werden.
aufgrund geeigneter Schulung Ober ausreichende Kennt-
nisse hinsichtlich des Umweltschutzes in der Antarktis §36
und der Vorschriften dieses Gesetzes verfügen. Bußgeldvorschriften
(2) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
haben darauf hinzuwirken, daß möglichst keine Erzeug-
lässig
nisse aus Polyvinylchlorid mitgeführt werden. Soweit sol-
che Erzeugnisse dennoch mitgeführt werden, müssen die 1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in
Teilnehmer besonders auf diese Erzeugnisse und auf die der Antarktis durchführt;
Pflicht, sie später wieder aus der Antarktis zu entfernen, 2. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 zuwider-
hingewiesen werden. handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
(3) Das Umweltbundesamt stellt allen Personen, die sich auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
in der Antarktis befinden oder sie zu betreten beabsichti- 3. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt
gen, Informationsmaterialien zur Verfügung, um sicherzu- oder berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt;
stellen, daß sie die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 29
verstehen und befolgen. Diese Informationen sollen insbe- 4. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzen-
sondere verbotene Aktivitäten aufführen und Listen der welt schädlich einwirkt;
besonders geschützten Arten, der besonders geschützten 5. entgegen § 18 Abs. 1 oder 4 Satz 1 einen Hund,
und verwalteten Gebiete sowie der historischen Stätten lebendes Geflügel oder einen anderen lebenden
und Denkmäler umfassen. Vogel in die Antarktis verbringt;
6. ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Erde oder ein
§34
Tier oder eine Pflanze auf das Land oder das Sehelfeis
Inspektionen verbringt oder in das Wasser einbringt;
(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem 7. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Geflügel
Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministe- in die Antarktis verbringt;
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2603
8. entgegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr oder die
Pflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keim- Schädigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
frei entsorgt; bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
9. entgegen§ 20 Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Tat nach
oder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial, § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit
Polychlorbiphenyle (PCBs) oder Schädlingsbekämp- gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
fungsmittel auf das Land oder das Sehelfeis verbringt
oder in das Wasser einbringt; §38
10. entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle entsorgt; Einziehung
11. entgegen § 21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert; Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 oder eine Straftat
12. entgegen § 22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt; nach§ 37 begangen worden, so können Gegenstände, die
13. entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle im Freien verbrennt; zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23
14. entgegen § 24 Abs. 2 Abfälle auf eisfreien Land- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des
flächen, auf Meereis, Sehelfeis oder Festlandseis ent- Stratgesetzbuches sind anzuwenden.
sorgt;
15. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Abfälle ins Meer §39
entsorgt;
Schiedsverfahren
16. entgegen § 26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt
gelangen; Das Auswärtige Amt ist zuständig für das im Anhang
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag gere-
17. ohne Genehmigung nach § 29 Abs. 2 in der Rechts- gelte Schiedsverfahren.
verordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete
betritt, befährt oder überfliegt;
§40
18. entgegen § 29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-
Berichtspflicht
verordnung nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische
Stätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder Die Erarbeitung des jährlichen Berichts nach Artikel 17
zerstört; des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ob-
19. entgegen § 32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder liegt dem Umweltbundesamt.
Bodenschätze exploriert, erschließt oder gewinnt
oder §41
20. entgegen § 34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang Notfälle
gewährt.
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine An-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab- wendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschen-
satzes 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 16, 18 und 19 mit einer Geldbuße leben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen
bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fäl- oder hochwertiger Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder
len des Absatzes 1 Nr. 7, 17 und 20 mit einer Geldbuße bis der Schutz der Umwelt
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
a) eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, bevor
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab- das in diesem Gesetz festgelegte Verfahren abge-
satzes 1 Nr. 2 auch dann geahndet werden, wenn sie auf schlossen ist, oder
oder von einem Schiff aus begangen wird, das nicht be-
b) eine nach den§§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfor-
rechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
dern.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
(2) Die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten des
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
Antarktis-Vertrages und des Ausschusses für Umwelt-·
des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 20 das Umweltbundesamt und
schutz über Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Abs. 2 der An-
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Bundesamt für See-
lage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
schiffahrt und Hydrographie.
erfolgt durch das Umweltbundesamt.
§37 (3) Wer in der Antarktis eine Tätigkeit nach Absatz 1
durchführt, hat dem Umweltbundesamt unverzüglich die
Strafvorschriften für die Unterrichtung nach Absatz 2 notwendigen An-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- gaben zu machen.
strafe wird bestraft, wer eine in§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
§42
oder 9 bis 19 bezeichnete Handlung gewerbs- oder ge-
wohnheitsmäßig begeht. Inkrafttreten
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- (1) § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes treten am
strafe wird bestraft, wer eine in§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
oder 19 bezeichnete Handlung begeht und dadurch die Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Umweltschutz-
Gesundheit eines anderen gefährdet oder ihm nicht ge- protokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag für
hörende Tiere, Pflanzen oder andere fremde Sachen von die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
bedeutendem Wert in der Antarktis nachhaltig schädigt.
(2) Der Tag des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
(3) Der Versuch ist strafbar. bekanntzugeben.
2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiennit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Paul Krüger
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2605
Fünftes Gesetz
zur Änderung der Bundeshaushaltso~nung
Vom 22. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beliehene
unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesmini-
steriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete
Artikel 1
Behörden übertragen."
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 28 des 5. § 91 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
folgt geändert:
„Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer
1. § 29 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außer-
halb der Bundesverwaltung zu prüfen, wenn sie
,,Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigun-
gen und Vermerke, die das Bundesministerium der 1. Teile des Bundeshaushaltsplans ausführen oder
vom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten,
Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht auf-
genommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständi- 2. Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des
gen Bundesministers der Beschlußfassung der Bun- Bundes verwalten,
desregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von 3. vom Bund Zuwendungen erhalten oder
grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-
tung handelt." 4. als juristische Personen des privaten Rechts, an
denen dei' Bund einschließlich· seiner Sonderver-
2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: mögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit
beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen,
,,(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausga- bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend
ben bedürfen der Einwilligung des Bundesministeri- öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem
ums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorher- Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder
gesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Gewährleistungen des Bundes oder eines seiner
Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht Sondervermögen erhalten."
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz ,,(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des
zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaus- Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich die Prüfung
haltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe auf die gesamte Haushalts- und Wirtschafts-
im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden führung. Handelt es sich bei der juristischen Person
Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflich- des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
tungen zu erfüllen sind. § 8 des Gesetzes zur Förde- Nr. 4 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter
rung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Beachtung kaufmännischer Grundsätze. Die Vor-
bleibt unberührt." prüfungsstelle bei dem für diese Beteiligung
zuständigen Bundesministerium oder Sonderver-
3. § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 wie folgt gefaßt: mögen unterstützt den Bundesrechnungshof bei
,,Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisba- seiner Prüfung; § 94 Abs. 1, § 95 gelten entspre-
ren Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen chend."
Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entspre-
chend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgeset- 6. § 96 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamt- ,,Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haus-
betrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen haltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen,
Verpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich
festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn hält."
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
7. § 116 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse
,,(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann des Bundesministeriums der Finanzen enthält, kann
mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen wer- der zuständige Bundesminister über die Maßnahme
den, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwen- des Bundesministeriums der Finanzen die Entschei-
dungen im eigenen Namen und in den Handlungsfor- dung der Bundesregierung einholen; die Bundesregie-
men des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie rung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der
die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen Finanzen endgültig."
übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im
öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Ent- 8. In den §§ 4, 5, 1 0a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 18
ziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bun- Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 4 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 2,
desministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 3, §§ 31, 36, 37 Abs. 6
2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Satz 2, § 38 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2, § 39 Abs. 2 und 3 d) ,,dem Bundesminister" durch „dem Bundesministe-
Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, §§ 41, 43, 44a Abs.3 Satz 3, rium",
§ 45 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4, §§ 48, 50 Abs. 1
e) ,,den Bundesminister" durch „das Bundesministe-
Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5, § 52 Satz 3, § 54
rium",
Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 57 Satz 1 und 2, §§ 58, 59
Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2, § 63 f) ,,Die Bundesminister" durch „Die Bundesministe-
Abs. 4, § 64 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 65 Abs. 2 Satz 1 rien",
und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 5 Satz 2 und Abs. 6, g) ,,die Bundesminister'' durch „die Bundesministe-
§§ 66, 67 Satz 1, §§ 68, 69, 70, 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 rien",
Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 7 4 Abs. 2 und 3
Satz 2, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 77 Satz 2, § 78 Satz 2, § 79 h) ,,beim Bundesminister" durch „beim Bundesministe-
Abs. 2 bis 5, § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 87 Abs. 1 rium",
Satz 2 und Abs. 2, § 88 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 97 i) ,,vom Bundesminister" durch „vom Bundesministe-
Abs. 4, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 103 Abs. 3, § 105 Abs. 2, rium",
§ 108 Satz 1 bis 3, § 109 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,
§ 111 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 j) ,,Er" durch „Es",
Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter k) ,,Dieser" durch „Dieses"
a) "Der Bundesminister" durch „Das Bundesministe- ersetzt.
rium",
b) ,,der Bundesminister" durch „das Bundesministe- Artikel 2
rium", Artikel 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar
c) ,,des Bundesministers" durch „des Bundesministe- 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach
riums", der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2607
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1995
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1995)
Vom 22. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-
§1 zen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
stungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft ein-
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes
schließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im
700 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sonder-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver-
vermögens zu übernehmen.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des .Gesamt- Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
plans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1995 - wird gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
in Einnahme und Ausgabe auf soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch ge-
16 704 500 000 Deutsche Mark nommen werden kann oder in Anspruch genommen wor-
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
festgestellt. erlangt hat.
§2 (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch- nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1995 Kredite genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
in Höhe von Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der
6 877 530 000 Deutsche Mark Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-
verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
aufzunehmen.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be-
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für er-
träge zur Tilgung von im Jahr 1995 fällig werdenden Kredi-
brachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
ten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
{Teil II des Gesamtplans) ergibt.
rechnen.
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1993 und §6
1994 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld-
Die in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.
Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der
Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung
des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestim-
§3 mung ausgenommen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, §7
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche Aus-
gleichsbank, Bonn, vergeben werden.
§4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines §8
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund- ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1996 weiter.
gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
§9
5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2609
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1995
Teil 1: Wirtschaftsplan nach§ 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teill 11: Finanzierungsübersicht
Teill 111: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1993
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Kap.1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1993
1995 1994
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft 11140000 11370000 8 176 792*)
Verpfllchtungsermlchtlgung . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM
fällig Im Jahr 1996
Die Ausgaben bei Trt. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Um-
weltschutz und Energieeinsparung .................. . 2430000 2 430 000 1 175 295
Verpflichtungsermlchtlgung . . . . . . . . . . . . 765 000 000 DM
davon fllllg:
Jahr 1996 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380 000 000 DM
Jahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385 000 000 DM
Die Ausgaben bei Trt. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10000 10000 10000
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wis-
senschaftler .................................... . 3500 1 600 150
Verpfllchtungsermichtlgung . . . . . . . . . . . . 23 000 000 DM
davon fllllg:
Jahr 1996 bis zu ...................... . 3500000 DM
Jahr 1997 bis zu ...................... . 6500000DM
Jahr 1998 bis zu ...................... . 6500000DM
Jahr 1999 bis zu ...................... . 6500000 DM
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 13 583 500 13 811 600
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse 13500 11 600
Ausgaben für Investitionen ......................... . 13 570 000 13 800 000
Gesamtausgaben 13 583 500 13 811 600
*) Aufteilung nach Funktionsziffem am Schluß von Teil 1.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2611
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Ttt. 862 01 Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und
-steigerung der kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für um-
Mittel sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern weltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
zugute kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den
alten Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regio- Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
nalen Fördergebieten) vernachlässigt werden. folgende Zwecke gewährt werden:
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für: a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten ... 1300 Mio DM in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
b) Existenzgründungen •................ 6340MioDM b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie
c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften ..................... . 300MioDM d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-
d) Aufbauinvestitionen ................. . 3200 Mio DM wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen 595 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigungen
zwi5<;hen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. zugesagt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für Zu Tlt. 681 01
folgende Zwecke gewährt werden:
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German
a) Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in den Gebieten Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall
der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirt- Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
schaftsstruktur" in den alten Bundesländern und Berlin (West), 10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
soweit diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
(Kapitel 09 02 Titel 882 82) erhalten. Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschung·s- und
120 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun- Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
gen zugesagt. ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
b) Existenzgründungen kleiner und mittlerer Unternehmen der ge- ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
werblichen Wirtschaft. In den neuen Bundesländern können arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-
auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der geführt werden.
Heilberufe) mit ERP-Krediten gefördert werden.
Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
1 369,6 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti- einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
gungen zugesagt.
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf- Zu Tlt. 681 02
ten, um kleinen und mittleren Unternehmen die Beschaffung
von haftendem Kapital zu erleichtern sowie ERP-Darlehen an Die Dankesspende läuft 1996 aus. Es soll eine Anschlußregelung
mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürg- getroffen werden, die dem Grundgedanken George Marshalls von
schaften bei der Kreditaufnahme kleiner und mittlerer Unter- der transatlantischen Solidarität Rechnung trägt, aber in deutscher
nehmen und Angehöriger Freier Berufe. Verantwortung liegt. Insbesondere sollen Stipendien an Studenten
und junge Wissenschaftler gewährt werden.
d) Allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender kleiner und mittle-
rer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung 300 000 DM des veranschlagten Baransatzes sind als Zuschuß an
und Erhaltung von Arbeitsplätzen. die Studienstiftung des deutschen Volkes für die Fortführung der
McCloy-Stipendienstiftung bestimmt.
400 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
gen zugesagt. Ferner soll deutschen Studenten höherer Semester die Möglichkeit
gegeben werden, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule
der Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen. Hierfür sind
Zu Tlt. 862 02 700 000 DM als Baransatz und 15 Mio DM als Verpflichtungs-
ermächtigung vorgesehen.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:
a) Investitionen für Luftreinhaltung ......... . 600MioDM Schließlich sollen aus diesem Titel Stipendien zur Förderung des
b) Investitionen für Abfallwirtschaft ......... . Aufenthaltes von Studenten und jungen Wissenschaftlern aus mit-
690MioDM
tel-, ost- und südosteuropäischen Ländern in Deutschland vergeben
c) Investitionen für Abwasserreinigung ...... . 430MioDM werden. Hierfür ist ein Baransatz von 2,5 Mio DM und eine Ver-
d) Investitionen für rationelle Energieverwendung 710 Mio DM pflichtungsermächtigung von 8 Mio DM vorgesehen.
2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1993
1995 1994
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds) ................... . 330 000 190 000 130 592
Verpfltchtungserrnlchtlgung . . . . . . . . . . . . 200 000 000 DM
davon fllllg:
Jahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
Jahr 1998 blszu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
Gesamtausgaben 330000 190 000
Abschluß·
Ausgaben für Investitionen ......................... . 330 000 190 000
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2613
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
errnächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1: 3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745- Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sonderverrnögen zurückgezahlt. Die Titel-
ansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine
Förderung wie bisher zu gewährleisten.
2614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1993
1995 1994
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ........................••.....•...... 500 800 266
671 01--680 Bearbeitungsgebühren ...........•••.............. 500 1100 16
575 01-928 Verzinsung der Kredite ................•............ 2 780 000 2 748 200 2 070 035
870 01--680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen •............. 10000 10000 3456
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
683 01-852 Erstattung von Steuernachzahlungen nach Veräußerung
derDIAG •........................•••..••..•.... 3000
Gesamtausgaben 2 791 000 2 763 100
Abschluß
Sächliche Ausgaben 1 000 1900
Zinskosten ...•.............•..•..••••........... 2 780 000 2 748 200
Ausgaben für Investitionen ...........•••............ 10000 13000
Gesamtausgaben 2 791 000 2 763 100
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2615
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Zu Tlt. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderyngen übertragen worden ist) sowie die
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen Im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von
in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen
an die Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz
können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt
werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tlt. 870 01
Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
sich aus§ 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. De-
zember 1993 204,5 Mio DM.
2616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1993
1995 1994
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ......... 50 30 137
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a.....................• 500 100 2 619
119 99-680 Vermischte Einnahmen ............................ 1000 500 30175
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung ...............................•..... 2000 500 2383
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ... 20 50 16
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 208
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ................••............ 3 249 700 3 076180 2 477 717
162 03-872 Sonstige Zinsen ................ ~ ................. 100 000 10000 285 615
182 01-691 Tilgung von Darlehen ................••............ 6 052 700 4 747 460 7 454 950
325 02-928 Einnahmen aus Krediten ..............•............ 6877530 8 832 880 3 888 441
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern ............. 421 000 97000 95000
Gesamteinnahmen 16 704 500 16 764 700
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 16 704 450 16 764 650
Gesamteinnahmen 16 704 500 16 764 700
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2617
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 ZU Tit. 162 03
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Er1öse aus Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, ERP-Sondervermögens insbesondere bei den HauptJeihinstituten.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren usw.)
teilweise an das ERP-Sonderverm6gen abzuführen. Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Zu Tit.11999 a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 2 228 500 000 DM
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 3 232 000 000 DM
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt. c) Berliner Industriebank AG ........... . 582 200 000 DM
d) Sonstige ......................... . 10000000 DM
Zu Tit. 121 02
6 052 700 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind. Zu Tit. 325 02
Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung der
Zu Tit. 141 01 Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-
ländern.
Zu Tit. 162 01
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: Zu Tit. 331 02
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 1 184 300 000 DM Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für Inve-
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 1814000 000 DM stitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das
Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1
c) Berliner Industriebank AG ........... . 248 400 000 DM ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Sonder-
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . ........... . 3000000 DM vermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bisher sind
Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd DM zu-
3 249 700 000 DM gesagt worden.
2618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
Kap. Bezeichnung sächliche Zins-
und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Investitionsfinanzierung 13 583 500 13 500 13 570 000
2 Exportfinanzierung ... 330 000 330 000
3 Sonstige Ausgaben .. 2 791 000 1 000 2780000 10000
4 Einnahmen ......... 16 704 500
16 704 500 16 704 500 1000 2 780 000 13500 13 910 000
Zu Kap. 1 -Titel 862 01 -Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1993
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen DM
634 Verarbeitende Industrie ............................................ . 435094 500
635 Handwerk und Kleingewerbe ........................................ . 2 211940295
641 Handel ......................................................... . 1023888 282
650 Fremdenverkehr ................................................. . 649 060 968
670 Sonstige Dienstleistungen .......................................... . 261090347
680 Sonstige Bereiche (Freie Berufe, früher Zonenrandgebiet) ................. . 3 324 182 257
691 Betriebliche Investitionen 271 535 265
Summe 8 176 791 914
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2619
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.1993
Ausgaben- eingegangene
Kapitel, Titel (Titelgr.) soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 1995 1995 1996 1997 1998 ff.
1994
Zweckbestimmung b) VE 1994
(stichwortartig) c) VE 1995
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap.1
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen .... 11 370,0 a)
b) 1 889,6 1 889,6
c) 1 889,6 1 889,6
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 430,0 a)
b) 1 075,0 595,0 480,0
c) 765,.0 380,0 385,0
681 01 Dankesspende .................. 10,0 a) 20,0 10,0 10,0
b)
c)
681 02 Gewährung von Stipendien ........ 1,6 a)
b) 1,2 0,3 0,3 0,3 0,3
c) 23,0 3,5 6,5 13,0
Kap.2
86601 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 190,0 a) 330,0 280,0 50,0
b) 130,0 100,0 30,0
c) 200,0 100,0 100,0
Summe b) 3 095,8 2 484,9 580,3 30,3 0,3
c) 2 877,6 2 273,1 491,5 113,0
2620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1995 1994
1
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 16 704 500 16 764 700
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 9 826 970 7 931 820
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . 6 877 530 8 832 880
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................. . 9 072 530 10 667 880
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .............. . 2 195 000 1835000
Saldo .................................................. . 6 877 530 8 832 880
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................. .
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 6 877 530 8 832 880
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2621
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1995 1994
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ . 8165 530 9 608 880
1.2 kurzfristig 907 000 1059000
Summe 1. 9 072 530 10 667 880
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ . 725 000 785 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 1470000 1050000
Summe 2. 2 195 000 1835000
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ....................... . 6 877 530 8 832 880
2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1993 am 31.12.1992
DM DM
A. Bankguthaben ........................................ . 4 368 115 066,94 2 302 971 065,29
B. Darlehensforderungen ................................. . 44 188 774 253,46 41 823 132 948,27
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 69 415 677,59 67 124 769,39
2. Tilgungsforderungen ................................. . 255 943 510,50 248 434 703,46
3. Regreßforderungen .................................. . 3 511 683,41 3 511 683,41
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau 90000000,- 90 000 000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. . 381 000 000,- 131 000 000,-
3. Berliner Industriebank AG - Genußrechtskapital - .......... . 40000000,- 40000000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 9339500,- 9769500,-
49 4C6 099 691,90 44 715 944 669,82
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1993
Darlehen .................................................................... . 7 207 604,17 DM
Zinsen ...................................................................... . 68109,68 DM
Gewährleistungen ............................................................. . 3 455 628,22 DM
10 731 342,07 DM
Nr·. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2623
nach dem Stand vom 31. Dezember 1993
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1993 am 31. 12. 1992
DM DM
A. Vermögensbestand ................................... . 21258275 461,04 20 456 561 618,86
B. Verbindlichkeiten ..................................... . 28 147 824 230,86 24 259 383 050,96
49 406 099 691,90 44 715 944 669,82
Verpflichtungen aus Gewährleistungen .....•................ 204 496 974,23 163 854 208,70
2624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Entschädigung
nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
(Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG)
Vom 27. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung
das folgende Gesetz beschlossen: über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt
der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestands-
Artikel 1 kräftigen Entscheidung über den Entschädigungs-
anspruch erlischt die Forderung.
Gesetz
(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermö-
über die Entschädigung
gensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung
nach dem Gesetz zur Regelung
oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen
offener Vermögensfragen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.
(Entschädigungsgesetz - EntschG)
(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt
§1 1. für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei
Grundsätze der Entschädigung denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenaus-
gleichsgesetzes insgesamt 1O 000 Reichsmark nicht
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem
Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach
(§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies
Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Enschädi- gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Ver-
gung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 mögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforde-
des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Ent- rung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenaus-
schädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch gleichsgesetzes entfällt;
Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des
2. für Vermögensverluste, bei denen die Summe der
Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die über einen Nenn-
Bemessungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche
wert von 1 000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfa-
Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nach-
chen davon lauten und ab 1. Januar 2004 mit sechs vom
gewiesene Geldbeträge;
Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich
nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die 3. für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder
Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädi-
gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum gung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen
1. Januar 2004 - getilgt. Ansprüche auf Herausgabe einer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat
und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Ab-
sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des kommen zusteht.
Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 gelten- (5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes
den Fassung werden nach Bestandskraft des Beschei- besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des
des durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichs- NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
leistungsgesetzes gilt entsprechend.
(1 a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der §2
Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Ver- Berechnung der Höhe der Entschädigung
mögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen
Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung (1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der
verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gege-
nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden benenfalls
ist. 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des 2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen
Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Aus- nach§6,
geschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise 3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögens-
erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b gesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen
Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher nach § 4 Abs. 4, oder
Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des
früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rück- 4. Kürzungsbeträge nach § 7
gabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4
begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich
des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung nach § 8 abgezogen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2625
(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden ges bemißt sich nach§ 18 Abs. 2 des Vermögensgeset-
auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend zes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind
nach unten abgerundet. mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3
genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige
§3 dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichti-
Bemessungsgrundlage gen.
der Entschädigung für Grundvermögen (5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert
und land- und forstwirtschaftliches Vermögen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmit-
tel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des
(1) Bemesungsgrundlage der Entschädigung für Grund-
Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am
vermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für
land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu ent-
schädigen.
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten
2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnun- § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend.
gen das 4,8fache,
3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als §4
50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
Bemessungsgrundlage
4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken der Entschädigung für Unternehmen
mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden
gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unter-
und sonstigen bebauten Grundstücken das ?fache, nehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis ein-
5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache schließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswer- 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schä-
tes. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach digung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Ein-
der Verordung über die Aufhebung der Gebäudeentschul- heitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr
dungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. 1S. 501) entrichtet bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 ent-
worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. eignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem
Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt
Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen. worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der
Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur
(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichs-
nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweis- verwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1
sicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheits- und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im
wert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird Sinne des § 580 der Zivilprozeßordnung vor1iegen und
der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach
im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel,
(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheits- mindestens aber 1 000 Mark vom Einheitswert oder Er-
wert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeit- satzeinheitswert abweicht.
punkt und der Schädigung Veränderungen der tatsäch-
(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatz-
lichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren
einheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem
Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein
Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlauf-
Fünftel, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark führt,
vermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden,
berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung
die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des
offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vor-
Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
schriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Okto-
hen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist
ber 1934 (RGBI. 1 S. 1035) in der Fassung des Bewer-
anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädi-
tungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
gung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage
vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des
nach folgenden Maßgaben festzustellen:
Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des 1. Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte
§ 580 der Zivilprozeßordnung ist auf Antrag ein solcher sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert
Hilfswert zu bilden. oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3
Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der
Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 2. Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschafts-
in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an sol- gütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer
chem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe Ansatz.
ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzu-
3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im
ziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des
Verhältnis 2 zu 1 umzuwerten.
früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Til-
gungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens 4. Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom
des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus· Auf- Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen
baukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuord- beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern
nende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemes- sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar
sungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetra- 1952 beziehen.
2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen Demo-
in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebs- kratischen Republik lautenden Rückkaufswertes zu be-
schulden sind im dort genannten Verhältnis zu min- messen. Kann ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Ein-
dern. griffs nicht nachgewiesen werden, ist die Bemessungs-
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen grundlage hilfsweise ein Neuntel der in Reichsmark gelei-
bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebs- steten Beträge oder ein Drittel der in Mark der Deutschen
Notenbank geleisteten Beträge.
schulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen
Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. (4) Ansprüche aus Nießbrauch und aus Rechten auf
Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzun-
(2a) Bei Unternehmen mit höchstens 1O Mitarbeitern
gen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den
einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder ist auf
§§ 15 bis 17 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungs-
Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage
gesetzes anzusetzen.
anstelle von Absatz 1 oder 2 mit dem siebenfachen
Einheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden (5) Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie
Geschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach verwandte Schutzrechte sind mit dem Betrag zu entschä-
Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden digen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnitt-
Betriebsvermögens zu ermitteln. lichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungs-
dauer nach der Schädigung als Kapitalwert nach § 15 des
(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1
in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes ergibt.
und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.
(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Ver- §6
mögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zu-
rückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rück- Anrechnung einer erhaltenen
gabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädi- Gegenleistung oder einer Entschädigung
gung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist zu min- (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögens-
dem gesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu
1. um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Ver- entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung
mögensgesetzes übernommenen Schulden oder oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließ-
lich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des
2. um etwaige Rückzahlungsverpflichtungen nach § 6 Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen
Abs. 6a Satz 1 2. Halbsatz des Vermögensgesetzes Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von
oder § 6 Abs. Sc Satz 3 des Vermögensgesetzes. der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt nicht,
wenn die Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten
§5 schon herausgegeben oder noch herauszugeben ist. Ist
Bemessungsgrundlage die Gegenleistung oder die Entschädigung dem Berech-
der Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte tigten, einem Anteilsberechtigten oder deren Gesamt-
rechtsvorgänger nicht oder nur teilweise zugeflossen, ist
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung von pri- dies bei der Ermittlung des Abzugsbetrages zu berück-
vaten geldwerten Ansprüchen, z. B. Kontoguthaben, sichtigen; Beträge, die mit rechtsbeständigen Verbindlich-
hypothekarisch gesicherte Forderungen, Hinterlegungs- keiten des Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darle-
beträge und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, hensforderungen, nichtdiskriminierenden Gebühren oder
die durch Abführung an den Staatshaushalt enteignet Steuern verrechnet wurden, gelten als ihm zugeflossen.
wurden, ist vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhältnis
2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte buchmäßige Betrag (2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine
im Zeitpunkt der Schädigung. Für in Reichsmark ausge- Personengesellschaft des Handelsrechts und ist die
wiesene Beträge gilt § 2 Abs. 2 des Ausgleichsleistungs- Gegenleistung oder die Entschädigung einem Anteilsbe-
gesetzes, wenn die Schädigung vor dem 24. Juni 1948 rechtigten gewährt worden, so gilt diese für die Zwecke
erfolgte. Ist der bei der Aufhebung der staatlichen Verwal- der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflossen.
tung oder der am 31. Dezember 1992 ausgewiesene
Betrag höher, gilt dieser, es sei denn, die Erhöhung rührt §7
aus der Veräußerung eines Vermögenswertes her, der Kürzungsbeträge
jetzt an den Berechtigten zurückübertragen worden ist.
Eine rückwirkende Verzinsung findet nicht statt. Öffent- (1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende
lich-rechtliche Verbindlichkeiten, die schon vor der lnver- Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach
waltungnahme entstanden waren, danach angefallene § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000
Erbschaftsteuer sowie privatrechtliche Verbindlichkeiten, Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils fol-
insbesondere Unterhaltsschulden des Kontoinhabers, gende Beträge zu kürzen: ·
bleiben abgezogen. Für nicht enteignete Kontoguthaben
- der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000
beläuft sich die Bemessungsgrundlage der Entschädi-
Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,
gung auf den entsprechenden Unterschiedsbetrag.
- der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000
(2) Entschädigungsansprüche werden nach Maßgabe
Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,
der verfügbaren Mittel des Entschädigungsfonds bis zum
Betrag von 10 000 Deutsche Mark in Geld erfüllt. - der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,
(3) Ansprüche aus nach dem 23. Juni 1948 enteigneten
Lebensversicherungen sind mit 50 vom Hundert ihres auf - der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000
Deutsche Mark der Deutschen Notenbank, Mark der Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2627
- der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000 dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und
Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert, Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für
die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.
- der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert, (2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und
- der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million
unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,
(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im
- der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Mil-
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder ver-
lionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom
klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonder-
Hundert,
vermögens ist Berlin.
- der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag
um 95 vom Hundert. (4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldver-
schreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch
(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte
oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichs- Laufzeit ausgeschlossen.
leistungsgese~ für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1
auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im (5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds
nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermö- stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Ent-
genswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entzie- schädigungsfonds werden durch die Bundesschuldenver-
hung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur waltung nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils
gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden geltenden Grundsätzen verwaltet.
Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnach- (6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldver-
folgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an schreibungen nach § 1 · Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der
der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu. Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der
(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.
wegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Lan- (7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuld-
desämter zur Regelung offener Vermögensfragen unter- verschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berech-
blieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt ent- tigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen
schieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest. Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten
Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhalts-
§8 punkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung
insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung
Abzug von Lastenausgleich nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögens- (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
gesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu ent- tigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung
schädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbe- des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie
trag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschrei-
oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Lasten- bungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen) zu
ausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädi- regeln.
gung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von
der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der von §10
der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Einnahmen des Entschädigungsfonds
Rückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichs- (1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:
verwaltung von der zuständigen ~hörde mitgeteilte nach
§ 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensaus- 1. von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche
gleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundes-
Lastenausgleichsgesetzes. ministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jah-
resbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs
(2) § 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich des Entschädigungsfonds fest;
entsprechend.
2. 50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzver-
mögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach
§9
Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jähr-
Entschldlgungsfonds lichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Ver-
(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichs- äußerung von Vermögensgegenständen. Das Bun-
leistungen nach den §§ 1 bis 3 des Ausgleichsleistungs- desministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten
gesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenent- fest;
schädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertrie- 3. von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern
benenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechts- der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung,
fähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungs- Bahn, Post, der 1,3fache Einheitswert von Grund-
fonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sonder- stücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Ver-
vermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des· Arti- waltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsver-
kels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 trages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes
Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungs- nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von
fonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von Entschädigung nicht restituiert werden;
2628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwick- § 11
lungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesaus- . Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds
gleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen
von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungs-
mit Sitz im Beitrittsgebiet; fonds werden für jedes Rechnungsjahr in einem Wirt-
schaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Ein-
5. nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte
nahmen und Ausgaben auszugleichen.
aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechts-
schutz des Vermögens der Deutschen Demokrati- (2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
schen Republik und Überweisungen der Hinter- Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung
legungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchberei- für den Entschädigungsfonds auf und fügt sie als Anhang
nigungsgesetzes; der Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die Jahresrech-
nung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Son-
6. Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und dervermögens einschließlich der Forderungen und Ver-
herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädi- bindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und
gungen nach § 7a Abs. 2 Satz 3 des Vermögens- Ausgaben nachweisen.
gesetzes;
(3) Auf die Verpflichtung des Entschädigungsfonds,
7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermö- Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden
gensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Ver- (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-
mögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter lichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bun-
staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer desbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot,
(4) Die Kosten für die Verwaltung des Entschädigungs-
das vom Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
fonds trägt der Bund.
gensfragen zu beantragen ist, innerhalb einer Frist
von vier Jahren gemeldet hat. Ein Aufgebotsverfahren
ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös §12
oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Zuständigkeit und Verfahren
Vermögens den Betrag von 1 000 Deutsche Mark
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die
nicht erreicht;
Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend.
8. Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern Ist ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus
nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes; den Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes
unanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt
9. Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensge-
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
setzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerun-
auf Antrag des Betroffenen über dessen Anspruch auf
gen nach § 16 Abs. 1 des lnvestitionsvorranggeset-
Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag kann
zes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsbe-
vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sech-
rechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
sten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechts-
10. ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach kraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz
§ 349 des Lastenausgleichsgesetzes; gestellt werden (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet
frühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkraft-
11. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals treten des Gesetzes.
volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli
1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für (2) In den Fällen des§ 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen die
Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals für die Entscheidung über die Entschädigung zuständigen
volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den an die-
dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die sen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt gegen-
Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes über dem Verpflichteten fest. Der Entschädigungsfonds
ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädi- kann den Abführungsbetrag selbst festsetzen.
gung entfallen ist;
12. Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszu- Artikel 2
ordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16
Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset- Gesetz
zes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden; über staatliche Ausgleichsleistungen
für Enteignungen auf besatzungs-
13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar
rechtlicher oder besatzungshoheit-
2004.
licher Grundlage, die nicht mehr
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädi- rückgängig gemacht werden können
gungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht (Ausgleichsleistungsgesetz -AusglLeistG)
nicht.
(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe §1
können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditäts-
Anspruch auf Ausgleichsleistung
darlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans
geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt (1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne
bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bun- des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Ver-
desministerium der Finanzen. mögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädi-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2629
gungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder 6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung
besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des unterlagen oder unterliegen,
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver- 7. auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
loren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbes-
erben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe 8. Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften
dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes und
bleibt unberührt. 9. Ansprüche, die in§ 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des
(1 a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall Vermögensgesetzes genannt sind.
der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermö- (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht
genswerten durch Entscheidung eines ausländischen gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte
Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das
verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der
nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in
ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt. schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besat- teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem
zungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von nationalsozialistischen oder dem kommunistischen
Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deut-
vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der schen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub
Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben geleistet hat.
der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das glei-
che gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermö- §2
gensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grund- Art und Höhe der Ausgleichsleistung
stücken, die auf besatzungsrechtlicher oder be-
(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3
satzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1
und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der
Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent-
§§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie
sprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder
werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelun-
eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet
gen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungs-
worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen
gesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen
so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der
mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind
Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten
die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Ent-
Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur
schädigungsgesetzes zusammenzurechnen.
Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11 . Novem-
ber 1964 (BGBI. 1S. 855) gilt entsprechend. (2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen
sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag
1. Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern zu bemessen:
auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden
sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtsch~ft - für die ersten 100 Reichsmark: 50 vom Hundert,
eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der - für den übersteigenden Betrag
Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand bis 1 000 Reichsmark: 10 vom Hundert,
(Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und
6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - für 1 000 Reichsmark
übersteigende Beträge: 5 vom Hundert.
2. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirt-
schaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während (3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank
des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Trup- lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit
pen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrol- 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu be-
lierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden messen.
sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der (4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren ver-
Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begrün- briefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissiche-
dung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete rungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli
zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungs-
im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), gesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt fünf
3. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirt- vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wert-
schaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen papiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen
Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom
daß die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Hundert zu bemessen.
Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenom- (5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den
men worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des Absätzen 2 bis 4 darf 1O 000 Deutsche Mark nicht über-
§ 4 des Reparationsschädengesetzes), schreiten.
4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der
nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fa$sung Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu
genannten Vermögenswerten, ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis
5. Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neu- des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag
ordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, des Kapitals entspricht.
2630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, (4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehe-
soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den mals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie-
Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner rende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirt-
oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar schafttichen Flächen erwerben, falls dies unter Berück-
geworden sind. sichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinn-
volle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils
§3 darstellt und nachgewiesen wird, daß der landwirtschaftli-
Richenerwerb che Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für minde-
stens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet.
(1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkeigene, von
der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche (5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirt-
Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen schaftliches Vennögen entzogen worden ist und bei
nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 er- denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus
werben. rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen
ist oder denen solche Vennögenswerte durch Enteignung
(2) Berechti9t sind natürliche Personen, die auf den in auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den
wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wieder- Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volks-
einrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und eigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende land-
am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren (Neueinrichter) wirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die
und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in An-
Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst spruch genommen werden. landwirtschaftliche Flächen
bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung
Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes,
betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den höchstens aber bis zu 300 000 Ertragsmeßzahlen, Wald-
§§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der flächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichslei-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1 stung erworben werden. Dies gilt nicht, soweit die Aus-
S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994 gleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4
(BGBI. 1 S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen
durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem orts-
durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als nahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf
75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten wer- bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach
den, die bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren. Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vennögen entzogen
Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder
natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der
ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahr-
aus rechtlichen oder tatsächlichen Grü"nden ausge- nehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen
schlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten
forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Ent-
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher schädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den
Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisie-
Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen rung zuständigen Stelle mitgeteilt, daß von ihm bewirt-
Personen, die am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren, schaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berech-
hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich tigten beansprucht werden, muß er innerhalb einer Frist
verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen
Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pacht- Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben
vertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu ver- will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der
längern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader
Gesellschaft zu haften. Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seiten-
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vor- linie übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berech-
behaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmeßzah- tigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied über-
len erwerben. Soweit die Flächen von einer Personenge- tragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
sellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Ab-
(6) Gegenüber einem Pächter muß sich der Erwerber
satz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis
nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge
zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach
bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern.
Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze
Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber
nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach
dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn
Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verblei-
zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der
benden Ertragsmeßzahlen nach näherer Bestimmung
Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit
durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit
Zustimmung des Pächters verfügbar.
nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von
50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche (7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist
nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die vorbehaltlich des Satzes 2 das Dreifache des Einheits-
einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden werts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnis-
Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende sen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt
oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhun- wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude
dertsatz und auf die Ertragsmeßzahlen angerechnet. miterworben, können unter Berücksichtigung der Um-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2631
stände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des (11) § 4 Nr. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom
Gebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfeh- 28. Juli 1961 (BGBI. 1S. 1091 ), das zuletzt durch das Ge-
lung des Beirats nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei setz vom 8. Dezember 1986 fBGBI. 1 S. 2191) geändert
soll der Verkehrswert des Gebäudes mitberücksichtigt worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher
werden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der
Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.
Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheits-
werts 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Wijld- §4
zustandes zu ermitteln. Werden Waldflächen in den Jah-
Beirat und Verordnungsermächtigung
ren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu
200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. (1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni
Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert 1990 (GBI. 1Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 1
oder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen. Die des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1S. 2062), in der
für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung zuständi-
verlangen, daß der Berechtigte anderweitig nicht verwert- gen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei widerstrei-
bare Restflächen zum Verkehrswert mitübemimmt. tenden Interessen im Zusammenhang mit der Durch-
führung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen
(8) Natürliche Personen, die werden können. Das Land kann den Beirat auch in Ver-
a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen pachtungsfällen anrufen, wenn die für die Privatisierung
forstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und zuständige Stelle im Rahmen des für die Verpachtung vor-
ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der gesehenen Verfahrens von einem Entscheidungsvor-
Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder schlag des Landes abweichen will.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden je zur Hälfte vom
b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und
Bund und vom Land benannt. Den Vorsitz führt ein weite-
am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren oder
res Mitglied, das vom Bund im Einvernehmen mit dem
c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und Land benannt wird. Der Beirat spricht nach Anhörung der
einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und Beteiligten eine Empfehlung aus. Hiervon abweichende
diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Entscheidungen hat die für die Privatisierung zuständige
Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst Stelle zu begründen.
bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelhei-
1000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen ten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Verfahrens
Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forst- sowie des Beirats zu regeln. In der Verordnung kann auch
wirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch bestimmt werden, daß
der forstwirtschaftliche Teil eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt 1. der Wertermittlung abweichend von § 3 Abs. 7 ein ver-
entsprechend. Die Berechtigten müssen für die gleichbarer Maßstab in Anlehnung an die Bodenqua-
gewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches lität zugrunde gelegt wird,
Betriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ord- 2. Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die
nungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristi-
bietet. Der Betriebsleiter muß über eine für die Bewirt- schen Person nach dem begünstigten Erwerb von
schaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifika- Flächen in der Weise verändert, daß 25 vom Hundert
tion verfügen. Absatz 7 gilt entsprechend. oder mehr der Anteilswerte von am 3. Oktober 1990
nicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten nach
(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt
§ 1 gehalten werden,
zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum
31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 ver- 3. bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe die
äußert worden, können sie von den nach diesen Vorschrif- Rückabwicklung verlangt werden kann,
ten Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muß 4. jährliche Mitteilungspflichten über etwaige Betriebs-
bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung aufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesellschafter
zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt ent- festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen zur Ver-
sprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu hinderung von mißbräuchlicher Inanspruchnahme
einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmeßzah- ergriffen werden,
len, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer
Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmeßzahlen 5. aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefällen von
möglich. einer Rückabwicklung abgesehen werden kann.
(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und §5
forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von
Rückgabe beweglicher Sachen
20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung
zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmi- (1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene
gung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung
der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache
der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Reli-
zufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu gionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in
seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erwor-
Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3. ben haben.
2632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes heitswert festgestellt wird, bemißt sich die Höhe der Ent-
Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich schädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung
den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder zuletzt festgestellten Einheitswertes. § 3 Abs. 1 Satz 2 und
der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungs-
Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fort- gesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädi-
setzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt gungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstat- die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945
tung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zu- entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben
gänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nach-
Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden weises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit
ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, es der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutieren-
sei denn, daß die oberste Landesbehörde triftige Gründe den Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlich-
für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in keiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem
Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt. Zeitraum eingetreten sind, bereits Im Rahmen anderer
(3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind
Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Syna-
Nießbraucher. gogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbe-
weglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdi-
§6 schen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereini-
gung standen, bemißt sich die Entschädigung für das
Zuständigkeit und Verfahren Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wer-
(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den tes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich
Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen
die Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts das Bun- Vermögenswerten bemißt sich die Entschädigung nach
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder die dem zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16
Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsge-
zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits setzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaf-
gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögens- fungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstat-
gesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögens- tungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Ver-
gesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach mögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungs-
diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf bereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte.
des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(Ausschlußfrist). §3
(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Anrechnung einer erhaltenen
Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend. Gegenleistung oder einer Entschädigung
Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a
Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.
Artikel 3
Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nach den§§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschä-
(NS-VEntschG) digungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu ent-
schädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammen-
§1 hang stehen, mit der Maßgabe, daß sich der Anrech-
nungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zins-
Grundsätze der Entschädigung zuschläge um zwei vom Hundert jährlich ab Zahlung der
(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) erhöht.
die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 §4
Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes)
Zuständige Behörde, Verfahren
oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6
Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögens- Über den Anspruch entscheidet die Oberfinanzdirektion
gesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in (Bundesvermögensverwaltung) Berlin. Für das Verfahren
Geld gegen den Entschädigungsfonds. gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent- zes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes be-
sprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt stimmt.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits
Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder
anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten Artikel4
hat. Änderung
des Einkommensteuergesetzes
§2
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Höhe der Entschädigung
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausge- 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 39
nommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungs- des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
gesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Ein- wird wie folgt geändert:
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2633
1. § 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Septem-
ber 1994 (BGBI. I S. 2624, 2635);".
,. 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlings-
hilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem 2. § 124 wird wie folgt geändert:
Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzu- a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
wendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädi-
gungsgesetz sowie Leistungen nach dem Ent- ,,(4) Die §§ 129a und 136 sind erstmals zum
schädigungsgesetz und nach dem Ausgleichslei- 1. Januar 1991 anzuwenden."
stungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im b) In Absatz 7 werden das Wort „sowie" durch ein
Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;". Komma ersetzt und vor dem Wort „sind" die Wörter
,,sowie § 111 Nr. 5 Buchstabe e" eingefügt.
2. § 52 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom
,,(8) § 111 Nr. 5 Buchstabe f und § 122 in der
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) ist erstmals
Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. De-
für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 3
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) sind erstmals zum
Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 27. September
1. Januar 1994 anzuwenden."
1994 (BGBI. 1 S. 2624) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1994 anzuwenden."
3. In § 129 Abs. 2 werden vor der Nummer 1 die Wörter
,,§§ 130 und 131" durch die Wörter,,§§ 129a bis 131"
Artikel 5 ersetzt.
Änderung
4. Nach § 129 wird folgender§ 129a eingefügt:
des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes ,,§ 129a
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in Abschläge bei Bewertung
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
(BGBI. 1 S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 18 des (1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustan-
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird des des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter an-
wie folgt geändert: zuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichs-
bewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz
1. In § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d wird am Ende das 50 vom Hundert anstelle des Höchstsatzes von 30 vom
Semikolon durch ein Komma ersetzt, und es werden Hundert.
folgende Buchstaben e und f angefügt:
(2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem
„e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begren-
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 zung auf 30 vom Hundert (§ 37 Abs. 3 der weiter anzu-
s. 829), wendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbe-
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Septem- wertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendig-
ber 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2635);". keit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn
derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und
2. § 37 wird wie folgt geändert: Boden oder aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat,
vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist."
a) In Absatz 9 werden vor dem Wort „finden" die
Wörter „sowie§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e" ein-
gefügt.
Artikel 7
b) In Absatz 10 werden die Wörter ,,, § 13 Abs. 1
Nr. 2a" durch die Wörter ,,§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buch- Änderung des Wertausgleichsgesetzes
stabe f und Abs. 2a" ersetzt. Das Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971
(BGBI. 1 S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird
Artikel 6 wie folgt geändert:
Änderung des Bewertungsgesetzes
1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt ,,Beträgt der Ausgleichsanspruch voraussichtlich weni-
geändert durch Artikel 12 Abs. 38 des Gesetzes vom ger als 8 000 Deutsche Mark, so kann von seiner Gel-
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt ge- tendmachung abgesehen werden, wenn damit ein unan-
ändert: gemessener Verwaltungsaufwand verbunden wäre."
1. In § 111 Nr. 5 Buchstabe d wird am Ende das Semi- 2. § 30 wird wie folgt gefaßt:
kolon durch ein Komma ersetzt, und es werden fol-
gende Buchstaben e und f angefügt: ,,§30
„e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der (1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsver-
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 trages genannte Gebiet in folgender Fassung ange-
s. 829), wandt:
2634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
"§ 1 1. dem Gesetz über die Entschädigung bei ln-
(1) Ist im Aufenthaltsgebiet im Sinne des Artikels 1 anspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschä-
Nr. 4 des deutsch-sowjetischen Vertrages über die digungsgesetz - vom 25. April 1960 (GBI. 1S. 257),
Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die 2. dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstel-
Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjeti- lung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom
schen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik 15. Juni 1984 (GBI. 1S. 209)
Deutschland vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1991 II
begründet wurden.
S. 258) mit einem Grundstück, das durch die sowje-
tische Besatzungsmacht oder die im Aufenthaltsgebiet (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ansprüche aus ehemals
stationierten sowjetischen Truppen zur Nutzung oder gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten
zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, Schuldbuchforderungen, die einer staatlichen Verwaltung
während der Dauer der Inanspruchnahme auf Veran- unterlagen und aus diesem Grunde bereits gelöscht wur-
lassung der sowjetischen Besatzungsmacht oder der den.
im Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Trup-
pen eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich §2
die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Schuldbuchforderungen
Sache nach den nachstehenden Vorschriften. mit besonderen Vermerken
(2) Ansprüche auf Wertausgleich oder Entschä- (1) Bei Schuldbuchforderungen mit besonderen Ver-
digung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind merken können Entschädigungsberechtigte und ihre
ausgeschlossen, wenn die Befriedigung dieser An- Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger bis spätestens
sprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zur 31. Dezember 1995 Anträge auf Auszahlung ihres Anteils
Regelung offener Vermögensfragen, des Entschä- an der Schuldbuchforderung stellen. Nach Ablauf dieser
digungsgesetzes oder des Ausgleichsleistungsgeset- Frist erlöschen die Ansprüche.
zes verlangt werden konnte oder kann."
(2) Die Anträge sind bei den jeweiligen Schuldbuchstel-
(2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Eini-
len der Kreditanstalt für den Wiederaufbau, in deren Teil-
gungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt:
schuldbuch die Schuldbuchforderung eingetragen ist, zu
"Öffentlichen Mitteln stehen die Mittel gleich, mit stellen. Diese Stellen sind für die Bearbeitung der gestell-
denen die sowjetische Seite eine Sache finanziert hat, ten Anträge, für die Auszahlung an die Berechtigten sowie
die sie mit einem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grund- für die Löschung der entsprechenden Schuldbuchforde-
stück verbunden hat.• rung zuständig.
(3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des (3) Der Nachweis der einzelnen Ansprüche ist bei der
Einigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwen- Antragstellung nach Absatz 1 durch schriftliche Verein-
dung." barungen der Berechtigten mit beglaubigten Unterschrif-
ten oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entschei-
dung zu erbringen.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (4) Wenn die Ansprüche auf Erben übergegangen sind,
ist dies durch Erbnachweis gegenüber der Schuldbuch-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: stelle zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheines wird
,,(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für
nannten Gebiet tritt·dieses Gesetz abweichend von Zwecke der Auszahlung aus Schuldbuchforderungen ver-
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 21 wendet werden soll. Bei Abtretungen der Schuldbuchfor-
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 derung ist der Nachweis durch Vorlage einer entsprechen-
(BGBI. 1990 II S. 885, 965) am 1. Dezember 1994 den Urkunde zu erbringen.
in Kraft." (5) Die Berechtigten haben bei der Antragstellung zu
erklären, ob sie für das entschädigte Vermögensobjekt Lei-
stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten
Artikel 8 haben. Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau ist ermäch-
tigt, der Ausgleichsverwaltung über die Tilgung der
Gesetz Schuldbuchforderungen Kontrollmitteilung zu erteilen.
zur Behandlung von Schuldbuch-
(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Nachweise
forderungen gegen die ehemalige
müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1996 erbracht
Deutsche Demokratische Republik
sein, andernfalls erlöschen diese Ansprüche entspre-
(DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz chend Absatz 1.
- SchuldBBerG)
§3
§1 Schuldbuchforderungen
Geltungsbereich ohne besondere Vermerke
(1) Dieses Gesetz regelt Ansprüche, die in der ehe- (1) Ansprüche der Gläubiger aus Schuldbuchforderun-
maligen Deutschen Demokratischen Republik ausgehend gen ohne besondere Vermerke, die vorzeitige Zahlungen
von der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die oder Ratenzahlungen abgelehnt haben und diese nicht
Deutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951 erneut anfordern, erlöschen mit Ablauf der Frist nach § 2
(GBI. Nr. 93 S. 723) nach Abs.1.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2635
(2) Ebenso erlöschen die Ansprüche aus Schuldbuch- §9
forderungen ohne besondere Vermerke, sofern die Ausschlußfrist sonstiger
Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1 Ansprüche aus Schuldbuchforderungen
keine Anträge gestellt haben und die erforderlichen Nach-
weise nicht rechtzeitig vorgelegen haben. Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle
sonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche
aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deut-
§4
sche Demokratische Republik.
Hinterlegungen aus Schuldbuchforderungen
(1) Hinterlegungen von Beträgen aus Schuldbuchforde-
rungen auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmun- Artikel 9
gen der Deutschen Demokratischen Republik werden Gesetz
nicht mehr vorgenommen. Zahlungen auf bestehende über eine einmalige
Hinterlegungskonten werden eingestellt.
Zuwendung an die im
(2) Die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 auf Hinterle- Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen
gungskonten eingezahlten Beträge aus Schuldbuch- (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG)
forderungen sind von den Hinterlegungsst~llen an den
Entschädigungsfonds, und die ab 3. Oktober 1990 einge-
§1
zahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den
Hinterlegungsstellen an den Kreditabwicklungsfonds zu Grundsatz
überweisen. Etwaige nach Auflösung dieses Fonds ver-
Die durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen
bleibende Beträge stehen dem Erblastentilgungsfonds zu.
besonders betroffenen Vertriebenen erhalten eine einma-
lige Zuwendung. Die einmalige Zuwendung dient zugleich
§5 der innerstaatlichen Abgeltung aller materiellen Schäden
Restitution und Verluste, die mit den Ereignissen und Folgen des
Zweiten Weltkriegs in Zusammenhang stehen.
Wurde eine Rückübertragung des Eigentums am
Grundstück nach dem Vermögensgesetz verfügt und §2
bestand eine noch nicht voll getilgte Schuldbuchforde-
rung, so hat die zuständige Schuldbuchstelle dieselbe Berechtigte
ohne Zahlung des Restbetrages auf der Grundlage des (1) Die einmalige Zuwendung wird an Vertriebene im
§ 7aAbs. 2 des Vermögensgesetzes zu löschen. Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt,
die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Bei-
§6 trittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 genommen und ihn
Schließung der Schuldbücher dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innege-
habt haben. Ausgenommen sind Vertriebene, die nach
(1) Die Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wie- dem 8. Mai 1945 rechtsbeständig Bodenreformland oder
deraufbau haben per 31. Dezember 1995 die Schuld- nach dem 3. Oktober 1990 eine Zuwendung aus Landes-
bücher zu schließen. mitteln erhalten haben. Liegt die Zuwendung unter der
Berechnung gemäß § 3, so wird der Unterschiedsbetrag
(2) Ist bis zum 31. Dezember 1995 der Nachweis der
Berechtigten über ihre Ansprüche nach § 2 Abs. 3 und 4 gewährt.
nicht erbracht, so ist die Schuldbuchforderung zu löschen (2) Die einmalige Zuwendung erhalten solche Vertrie-
und als gesonderte Forderung zu erfassen. bene nicht, die vor oder nach Ende des Zweiten Welt-
kriegs einem totalitären System erheblich Vorschub gelei-
(3) Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die nach
stet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
Absatz 2 erfaßten gesonderten Forderungen aus ehemals
Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen
gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten
haben.
Schuldbuchforderungen zentralisiert zu erfassen und wie
Schuldbuchforderungen nach diesem Gesetz zu tilgen. (3) Soweit die Länder nach dem 3. Oktober 1990
Zuwendungen aus Landesmitteln geleistet haben, werden
diese Aufwendungen den Ländern bis zu einem Betrag
§7
von 4 000 Deutsche Mark je Berechtigten nach Maßgabe
finanzielle Aufwendungen des § 3 erstattet.
Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Auf-
§3
wendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds
anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen. Höhe der einmaligen Zuwendung,
Gewihrung der Leistung
§8 (1) Die einmalige Zuwendung für jeden Berechtigten
Aktenaufbewahrung beträgt 4 000 Deutsche Mark und wird durch Bewilli-
gungsbescheid zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird
Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuld- aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädi-
buchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen gungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes
Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderun- zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt über die
gen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren. Verwendung der Mittel.
2636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Der Zuwendungsbetrag wird fällig Vertriebenen oder über das Vorliegen von Ausschlußgrün-
1. am 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahr- den Aufschluß geben, ohne Mitwirkung des Betroffenen
gänge vor 1919, erheben.
2. am 1. Januar 1995 für Berechtigte der Geburtsjahr- (2) Der Entschädigungsfonds ist auf Anfrage der nach
gänge vor 1925, § 5 zuständigen Stellen und von Amts wegen berechtigt,
diesen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben zu übermit-
3. am 1. Januar 1996 für Berechtigte der Geburtsjahr- teln, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die ein-
gänge vor 1931, malige Zuwendung unberechtigt mehrfach beantragt wor-
4. am 1. Januar 1998 für alle übrigen Berechtigten. den ist.
Die Fälligkeit tritt jedoch nicht vor Bestandskraft des (3) Die ersuchten Behörden oder sonstigen öffentlichen
Bewilligungsbescheides ein. Stellen sind zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte ver-
pflichtet.
(4) Die Nutzung und Übermittlung der Daten unterbleibt,
§4
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
Antrag oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen entgegenstehen.
(1) Die einmalige Zuwendung wird nur auf Antrag
gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1995 an
die nach § 5 für die Durchführung zuständige Stelle zu Artikel 10
richten. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft
bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesvertrie- Gesetz
benengesetzes und obliegt den danach zuständigen zur Anderung des Gesetzes zur
Behörden. Ein bei dieser Behörde gestellter Antrag hat Regelung offener Vermögensfragen
fristwahrende Wirkung. Eine Durchschrift des Bewilli- Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in
gungsbescheides wird dem Entschädigungsfonds zuge- der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992
leitet. (BGBI. 1 S. 1446, 1993 1 S. 1811 ), zuletzt geändert durch
(2) Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. September 1994
Wirkung vom 1. Januar 1994 vererblich und übertragbar. (BGBI. 1S. 2457), wird wie folgt geändert:
Er unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Berech-
tigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei ihm 1. In § 2a wird folgender Absatz 1a eingefügt:
bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Ein- "(1 a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger
künften abhängig ist, unberücksichtigt. eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6,
so tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Nachfolge-
§5 organisation oder, wenn diese keine Ansprüche auf
den Vermögenswert angemeldet hat, die Conference
Zuständigkeit on Jewish Material Claims against Germany, lnc. an
Die Durchführung obliegt dem Land, auf dessen Gebiet die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben.
der Antragsteller am 3. Oktober 1990 seinen ständigen Sie ist zusammen mit den bekannten Miterben nach
Wohnsitz hatte. Für die Gewährung und Auszahlung der Maßgabe des § 34 in ungeteilter Erbengemeinschaft
Leistung sind die von den Landesregierungen oder durch als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. Die
Landesgesetze bestimmten Stellen zuständig. Die Zu- Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Aufent-
ständigkeit bleibt auch bei einer Verlegung des ständigen halt eines namentlich bekannten Miterben, der an der
Wohnsitzes nach diesem Zeitpunkt in ein anderes Land Stellung des Antrags nach § 30 nicht mitgewirkt hat,
oder in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt unberührt."
land bestehen. Wird die Auszahlung der Leistung der
Deutschen Ausgleichsbank übertragen, wird die Hälfte 2. § 6 wird wie folgt geändert:
der von der Bank dafür berechneten Kosten aus Mitteln
a) In Absatz 6a Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
des Entschädigungsfonds geleistet.
kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied
§6 des geschädigten Unternehmens wegen der
Verfahren Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldlei-
stung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwal- Demokratischen Republik zu einer Deutschen
tungsverfahrensgesetzes. Mark umzurechnen und von diesem oder seinem
Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten
§7 zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert
Datenschutz der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mit-
glieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Mark-
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi- bilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu über-
gen Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Vor- nehmenden Schulden nicht übersteigt."
aussetzungen nach § 2 erforderlich ist, bei anderen
Behörden und Stellen vorhandene personenbezogene b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Daten, die über die Vertriebeneneigenschaft, die rechts- "Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht mög-
beständige Erlangung von Bodenreformland durch den lich oder entscheidet sich der Berechtigte inner-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2637
halb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Ent- entschädigen" ersetzt durch die Wörter „wird nach
schädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschä- Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschä-
digung nach Maßgabe des Entschädigungsgeset- digt".
zes."
7. In§ 10 Abs. 1 werden die Wörter „gemäߧ 3 Abs. 3
3. § 7 wird wie folgt geändert:
und § 4 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „nach § 3
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz einge- Abs. 4 oder § 4 Abs. 2" ersetzt.
fügt:
"Das Eigentum an dem zurückzuübertragenden 8. § 11 wird wie folgt geändert:
Vermögenswert geht außer in den Fällen des Sat-
zes 6 auf den Berechtigten erst dann über, wenn a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Entscheidung über die Rückübertragung unan- aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 9" ersetzt
fechtbar und der Wertausgleich nach den Sätzen 1 durch die Wörter „nach dem Entschädigungs-
bis 4 entrichtet ist." gesetz".
b) In Absatz 7 werden nach Satz 1 die folgenden bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
Sätze ~ingefügt: „Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird
,,Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungs- der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei,
berechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem die auf den Zustand des Vermögenswertes
Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis seit Anordnung der staatlichen Verwaltung
zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 zurückzuführen sind."
entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
die Rückübertragung des Eigentums. Macht der
Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der ,,(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen
bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem aufgrund von Vorschriften diskriminierenden oder
1. Juli 1994 entstandenen sonst benachteiligenden Charakters gemindert
wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6
1. Betriebskosten im Sinne der Anlage zu § 1 des Entschädigungsgesetzes gewährt."
Abs. 5 der Betriebskosten-Umlageverordnung
vom 17. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1270), die zuletzt c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
durch das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 ,.(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privat-
S. 1415) geändert worden ist, soweit ihm diese rechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staat-
nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen licher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf
Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet Deutsche Mark umgestellt worden sind, Haupt-
worden sind; entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz
2. Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit
Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des auf den Entschädigungsfonds über; die Aus-
§3Abs.3 gleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle
die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das
aufrechnen." Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausge-
c) In Absatz 8 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: zahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädi-
gung nach den Vorschriften des Lastenaus-
nAnsprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind
gleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung
nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu
machen." zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen und der Ausgleichsverwaltung den an den
4. In § 7a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Repu- Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne beson-
blik" ein Komma und die Wörter „aus einem öffentli- dere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die
chen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland" ein- übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen
gefügt. Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet
werden.•
5. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf 9. In § 11 a Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes nach
Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis § 9" ersetzt durch das Wort „Entschädigungsgeset-
zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des zes".
Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädi-
gung wählen. Hat der Berechtigte seinen Sitz oder
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- 10. Nach § 16 Abs. 6 Satz 3 werden folgende Sätze einge-
land, verlängert sich die Frist nach Satz 1 auf drei fügt:
Jahre." „Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in§ 30a
Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt
6. § 9 wird wie folgt geändert: der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem
Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte
a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen.
Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die
b) In Absatz 2 entfällt die Absatzbezeichnung ,,(2)", Beschränkungen der Übernahmepflicht nach At,.
und es werden die Wörter „ist ebenfalls in Geld zu satz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Falle nur
2638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder 13. § 29a wird aufgehoben.
der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grund-
stück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich 14. § 32 wird wie folgt geändert:
mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist
sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mit- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
teilung verpflichtet." . satz 2" durch die Wörter „nach § 6 Abs. 7 oder§ 8"
ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird gestrichen.
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 15. § 33 wird wie folgt geändert:
"Bei Entscheidungen über
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. die Entschädigung,
,.(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen
2. die Gewährung eines Ersatzgrundstückes, oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt,
entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der
3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13,
Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädi-
4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche gungsgesetzes bleibt unberührt.•
nach§ 7, § 7a und§ 14a,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach
§ 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 ,.(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine
und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung
belastet, gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt
6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden zur Regelung offener Vermögensfragen Gelegen-
Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 heit zur Stellungnahme. Die beabsichtigte Ent-
des lnvestitionsvorranggesetzes scheidung ist dem Bundesamt zur Regelung offe-
geschieht dies im Auftrag des Bundes." ner Vermögensfragen Ober das Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium
"Für das Verfahren der Abführung von Verkaufs- der Finanzen."
erlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend." c) Im bisherigen Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender
Satz eingefügt:
12. § 27 wird wie folgt geändert:
„Entscheidungen über die Höhe der Entschädigung
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung
nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes."
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
zur Regelung offener Vermögensfragen eine Mit- sätze 3 bis 6.
teilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes vor, unterrichtet es die Ausgleichsver- 16. In § 36 Abs. 4 werden nach dem Wort ,.§ 25 Abs. 1"
waltung über ein durchgeführtes oder anhängiges die Wörter eingefügt:
Verfahren nach diesem Gesetz. Die Unterrichtung "und Entscheidungen des Bundesamtes nach § 29
umfaßt die zur Rückforderung des gewährten Abs. 2, die die Rückübertragung von Unternehmen
Lastenausgleichs erforderlichen Angaben, insbe- betreffen,".
sondere die zur Zuordnung des Einzelfalls notwen-
digen Daten, und die Art der ergangenen Entschei-
dung. Im Einzelfall sind auf Ersuchen der Aus- Artikel 11
gleichsverwaltung weitere zur Rückforderung von Kraftloserklärung
Ausgleichsleistungen erforderliche Angaben ins- von Reichsmark-Wertpapieren
besondere über die Art und Höhe der Leistungen
sowie über den Namen und die Anschrift der jewei- (1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lau-
ligen Berechtigten zu übermitteln. liegen Anhalts- tende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Bei-
punkte dafür vor, daß die geforderten Angaben trittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von
zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für
nicht erforderlich sind, unterbleibt die Unter- kraftlos erklärt.
richtung. Die Ausgleichsverwaltung darf die über- (2) Die lnnehabung der seinerzeit durch diese Wert-
mittelten Daten nur für diesen Zweck verwenden. papiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruch-
(3) liegen dem Amt, Landesamt oder Bundes- nahme im Einzelfall nachzuweisen.
amt zur Regelung offener Vermögensfragen (3) Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren,
Anhaltspunkte dafür vor, daß für einen Vermö- die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Ver-
genswert rückerstattungsrechtliche Leistungen mögens der Deutschen Demokratischen Republik ver-
gewährt worden sind, unterrichtet es die für die wahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach
Durchführung des Bundesrückerstattungsgeset- Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bun-
zes zuständigen Behörden über ein durchgeführ- desamt zur Regelung offener Vermögensfragen geltend
tes oder anhängiges Verfahren nach diesem gemacht werden. Wertpapiere, deren Herausgabe nicht
Gesetz. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2639
vernichtet oder veräußert werden. Vor der Herausgabe Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der
oder der Veräußerung ist auf der Vorderseite des jewei- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
ligen Wertpapieres zu verzeichnen: "Kraftloses Wert- im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
papier aus dem Bestand des Bundesamtes zur Regelung
offener Vermögensfragen". Erlöse aus den Verkäufen sind
an den Entschädigungsfonds abzuführen. Artikel 13
Inkrafttreten
Artikel 12 Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der
Neubekanntmachung
Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten
des Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
2640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2. ÄndV zur 3. BlmSchV)
Vom 26. September 1994
Auf Grund des § 34 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immis- 3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- ,,Anlage
chung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: 1. Erklärung de~ Herstellers oder Vermischers über
die Beschaffenheit von leichtem Heizöl oder Diesel-
kraftstoff
Artikel 1
Nummer der Ausfertigung:
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes- leichtes Diesel-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefel- Heizöl kraftstoff
gehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff -
3. BlmSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 264), zuletzt Menget:
geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1987 Name des ersten Empfängers:
(BGBI. 1S. 2671 ), wird wie folgt geändert:
Erster Bestimmungsort
der Sendung:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt gestrichen und folgende Kenndaten
Zeile angefügt: a) Dichte bei 15 °c
nach ISO 3675,
,,Ab 1. Oktober 1996 0,05 vom Hundert des Ge-
ASTM D 4052 oder
wichts für Dieselkraftstoff."
DIN 51 757 kglm3:
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-
b) Siedeverlauf nach
gefügt:
ISO 3405 oder DIN 51 751
,,(2) Dieselkraftstoff mit einem Höchstgehalt an bis 350 °c aufgefangene
Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, Destillatmenge Vol.-%:
von 0,20 vom Hundert des Gewichts ist über den c) Schwefelgehalt
1. Oktober 1996 hinaus für den Bereich der Binnen- nach ISO 8754 "),
schiffahrt zugelassen." DIN EN 24 260 oder
c) Der seitherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. DIN 51 400 Teil 6 Gew.-%:
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Hersteller (Name und Anschrift}:
,,(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
Einfuhren aus Staaten der Europäischen Union." Unterschrift
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2641
2. Zollamtlich abgefertigt am: Bestimmungsort:
Firmenname und Geschäftssitz: Ort, Datum:
abgefertigte Menge: Unterschrift
Unterschrift und Dienstbezeichnung:
*) Das Prüfverfahren nach ISO 8754 ist bei einem Schwefelgehalt von
< 0, 10 Gew.-% nicht anwendbar."
3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 5
Firmenname und Geschäftssitz: Artikel2
gelieferte Menge:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Empfänger: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. September 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 9. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über die Ausweisung von Fahrwassern im
3sm-Bereich um Helgoland 10101 (174 14. 9. 94) 15. 9. 94
neu: 9511-1-33
13. 9. 94 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Siebenundachtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hamburg) 10273 (180 22. 9. 94) 10. 11. 94
96-1-2-87
13. 9. 94 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 10273 (180 22. 9. 94) 13. 10. 94
96-1-2-122
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 13. September 1994
Tag Inhalt Seite
2. 9. 94 Gesetz zu dem Seerechtsüberelnkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(Vertragsgesetz Seerechtsüberelnkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1798
FNA: neu: 9510-21
GESTA: XA29
12. 8. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-sambischen Wirtschaftsabkommens 2019
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2020
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Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2643
Nr. 42, ausgegeben am 16. September 1994
Tag I n h a It Seite
2. 9. 94 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 Ober den Beitritt des K6nlgrelchs Norwegen, der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europllschen
Union........................................................................... 2022
FNA: neu: 170-4
GESTA: XA28
2. 9. 94 _Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Studien,
Diplomen und Graden Im Hochschulbereich In den Staaten der europäischen Region . . . . . . . . . 2321
GESTA: XA16
2. 9. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüber-
schreitender Wasserliufe und lntematlonaler Seen (Gesetz zu dem Uberelnkommen zum
Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2333
FNA: neu: 188-63
GESTA: XQ15
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Konvention zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2351
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2351
18. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2352
18. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2352
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2353
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Ächtung des Krieges . . . . . . . . . . . 2354
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2354
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2355
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über die Seeschiffahrt . . 2355
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-saudiarabischen Abkommens über den Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2356
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2594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder in der Antarktis sowie der Bau, Umbau, Abbau 2. Schiffsbewegungen, die nur zum Zweck der Durch-
oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonsti- fahrt durch die Antarktis erfolgen, ohne daß Ziele in der
ger Anlagen und Einrichtungen, die in der Bundesrepu- Antarktis angesteuert werden;
blik Deutschland organisiert werden oder von ihrem
3. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung
Hoheitsgebiet ausgehen. Der Begriff der Tätigkeit
oder Nutzung antarktischer Robben nach dem Gesetz
schließt jede Veränderung einer Tätigkeit ein;
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhal-
3. Umwelterheblichkeitsprüfung: tung der antarktischen Robben (BGBI. 1987 II S. 90)
beziehen;
die vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen
nach Artikel 2 der Anlage I des Umweltschutzproto- 4. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung
kolls zum Antarktis-Vertrag; oder Nutzung lebender Meeresschätze nach dem
4. Umweltverträglichkeitsprüfung: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der
die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen Antarktis (BGBI. 1982 II S. 420) beziehen.
nach Artikel 3 der Anlage I des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag; (3) Das Umweltbundesamt ist über Tätigkeiten nach
Absatz 2zu unterrichten.
5. Abfälle:
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die
bewegliche Sachen, auch flüssige und gasförmige, Tätigkeit in der Antarktis keine
derer sich der Besitzer entledigen will, oder deren
geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles der 1. nachteiligen Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhält-
Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt nisse,
geboten ist, oder radioaktive Reststoffe sowie aus- 2. erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder
gebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, die Wasserqualität,
nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet zu
3. erheblichen Veränderungen der atmosphärischen,
beseitigen sind.
Land-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt,
(2) Die In den §§ 17, 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und
4. schädlichen Veränderungen in der Verbreitung, Häu-
in Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten
figkeit oder Produktivität von Tier- oder Pflanzenarten
Gebote und Verbote gelten für Teilnehmer einer Tätigkeit
oder deren Populationen,
nach Absatz 1 Nr. 2 und für natürliche Personen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der 5. zusätzlichen Gefahren für gefährdete oder bedrohte
Bundesrepublik Deutschland. Arten oder deren Populationen,
6. Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete
§3 von biologischer, wissenschaftlicher, historischer,
ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit
Allgemeine Genehmigungspflicht ursprünglichem Charakter,
(1) Jede Tätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2, die von 7. sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt
1. deutschen Staatsangehörigen, und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme
2. anderen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder besorgen läßt.
gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepu- (5) Umfaßt die beabsichtigte Tätigkeit Handlungen, die
blik Deutschland, nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 4 oder§ 29 Abs. 2 und 3
3. juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Perso- verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt werden,
nenvereinigungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepu- wenn die in § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 5 oder § 30
blik Deutschland, Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In
diesem Fall gilt die nach§ 3 erteilte Genehmigung auch als
4. ausländischen juristischen Personen oder nichtrechts.:.
Genehmigung nach den §§ 17, 18 und 29.
fähigen Personenvereinigungen
durchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die (6) Für Abfälle, die nach§ 21 Abs. 4 in die Bundesrepu-
Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich zu blik Deutschland verbracht werden, hat der Antragsteller
beantragen. Ausländische juristische Personen müssen einen Nachweis über die vorgesehene Entsorgung nach
eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die den §§ 8 und 12 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-
als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1S. 648) oder nach
Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit § 9a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 in der
durchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevoll- Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1985 (BGBI. 1
mächtigtem nach den §§ .14 bis 21 des Verwaltungsver- S. 1565) zu führen.
fahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Geneh- (7) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedin-
migung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die gungen erteilt werden. Sie ist zu befristen. Sie kann nach
regelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen
eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höch- Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise widerru-
stens aber für ein Jahr erteilt werden. fen oder mit Auflagen versehen werden, soweit Tatsachen
(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen: bekannt werden, die besorgen lassen, daß die Tätigkeit
Auswirkungen nach § 3 Abs. 4 haben wird.
1. Tätigkeiten, die von einer anderen Vertragspartei des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag geneh- (8) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das
migt wurden; Umweltbundesamt. Es holt vor der Entscheidung die Stel-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2595
lungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich §5
durch die Tätigkeit berührt wird. Vor der Entscheidung ist Verhütung der Meeresverschmutzung
dem AJfred-Wegener-lnstitut für Polar- und Meeresfor-
schung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (1) Wird im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 ein Schiff eingesetzt, so berücksichtigt das
Umweltbundesamt bei seiner Genehmigung hinsichtlich
§4 der von der Seeschiffahrt ausgehenden Gefahren für die
Allgemeines Verfahren Meeresumwelt eine Stellungnahme des Bundesamtes für
Seeschiffahrt und Hydrographie. Abweichungen von die-
(1) Der Antragsteller muß zur Begründung seines ser Stellungnahme sind zu begründen.
Genehmigungsantrages die geplante Tätigkeit im einzel-
nen beschreiben und zugleich angeben, ob sie voraus- (2) Wird im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 2
sichtlich Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Abs. 1 Nr. 2 ein Schiff unter fremder Flagge eingesetzt, so
Schutzgüter haben wird und welche Schutzgüter voraus- schließt die Stellungnahme des Bundesamtes für See-
sichtlich betroffen sind. Die Angabe, daß die Tätigkeit schiffahrt und Hydrographie auch die Feststellung ein, ob
keine Auswirkungen auf diese Schutzgüter haben wird, ist hinsichtlich der Verkehrs~ und Betriebssicherheit des
zu begründen. Schiffes die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 vorliegen.
(2) Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheim- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle
nisse oder personenbezogene Daten enthalten, sind vom des§ 14Abs. 2 und§ 16.
Antragsteller zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. (4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht:
Ihr Inhalt ist, soweit es ohne Preisgabe der Geheimnisse
und geschützten Daten geschehen kann, vom Antragstel- 1. das Seeaufgabengesetz,
ler so ausführlich darzustellen, daß es Einsichtnehmenden 2. das Seemannsgesetz,
möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine
Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter 3. das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter,
zu erwarten ist. Hält das Umweltbundesamt die Kenn- sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-
zeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebs- ordnungen.
geheimnisse für unberechtigt, so hat es vor der Entschei- (5) Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß im Rahmen
dung über die Auslegung dieser Unterlagen den Antrag-
einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Aufzeichnun-
steller zu hören. gen über alle beim Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle und
(3) Das Umweltbundesamt beurteilt aufgrund vorhande- Abwässer einschließlich aller Einbringungen und Einlei-
ner oder der nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen, ob die tungen in die Meeresumwelt geführt werden, soweit diese
Tätigkeit Aufzeichnungen nicht bereits im Rahmen der Anwendung
des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhü-
1. weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswir- tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des
kungen, Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen geführt
2. geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen, werden. Die Aufzeichnungen sind dem Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzu-
3. mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Aus-
legen.
wirkungen
(6) Der Antragsteller hat das Bundesamt für Seeschiff-
auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt.
fahrt und Hydrographie unverzüglich über Einbringungen
Das Umweltbundesamt teilt dem Antragsteller seine Be-
und Einleitungen in Notfällen im Zusammenhang mit der
urteilung mit und unterrichtet ihn über den weiteren Ver-
Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Per-
fahrensablauf.
sonen oder zur Rettung von Menschenleben auf See zu
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 erteilt das Umweltbun- unterrichten. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und
desamt die Genehmigung ohne die Durchführung einer Hydrographie leitet diese Informationen an das Umwelt-
Umwelterheblichkeits- und Umweltverträglichkeitsprü- bundesamt weiter. Das Umweltbundesamt unterrichtet
fung innerhalb von sechs Wochen. die Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls und den
Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umwelt-
(5) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 oder 3 unterrichtet das
schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag über die nach
Umweltbundesamt den Antragsteller über die Erforder-
Satz 1 durchgeführten Einbringungen und Einleitungen.
lichkeit einer Umwelterheblichkeitsprüfung gemäß § 7
oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 8. Das (7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
Umweltbundesamt soll mit dem Antragsteller den Gegen- im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem
stand, Umfang und Methoden der Umweltverträglich- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
keitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der sicherheit zur Durchführung der Anlage IV des Umwelt-
Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erör- schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag durch Rechtsver-
tern. Hierzu können andere Behörden, Sachverständige ordnung
und Dritte hinzugezogen werden. Das Umweltbundesamt
soll den Antragsteller über den voraussichtlichen Unter- 1. Vorschriften über das Einleiten schädlicher flüssiger
suchungsrahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung Stoffe oder sonstiger chemischer oder anderer Stoffe
sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubrin- nach Artikel 4 der Anlage IV des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag zu erlassen,
genden Unterlagen unterrichten. Verfügt das Umweltbun-
desamt über Informationen, die für die Beibringung der 2. Vorschriften über das Einbringen von Abfall nach Arti-
Unterlagen zweckdienlich sind, soll e~ diese Informatio- kel 5 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum
nen dem Antragsteller zur Verfügung stellen. Antarktis-Vertrag zu erlassen,
2596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Vorschriften über das Einleiten von Abwasser nach tung dienenden Tätigkeit, die die Voraussetzungen des§ 4
Artikel 6 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erfüllt, berücksichtigt das Umweltbun-
zum Antarktis-Vertrag zu erlassen. desamt die Beurteilung der Tätigkeit durch eine Kommis-
(8) Das Zuwiderhandeln gegen Vorschriften des Inter- sion unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger,
nationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der die vom Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für
Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
von 1978 zu diesem Übereinkommen, auch in der durch Bundesministerium für Forschung und Technologie ge-
Rechtsverordnung nach Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom meinsam bestellt wird. Abweichungen von dieser Beurtei-
23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkom- lung sind zu begründen.
men von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) jeweils in Kraft mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium
gesetzten Fassung, kann bei einem Angehörigen des in für Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung
§ 2 Abs. 2 genannten Personenkreises auch dann geahn- Zusammensetzung, Berufung und Verfahren der Kommis-
det werden, wenn es auf oder von einem Schiff begangen sion zu regeln.
wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
§7
(9) Die Überwachung der Regelungen von Anlage IV des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag obliegt Genehmigungsverfahren
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Das mit UmwelterheblichkeitsprQfung
Umweltbundesamt ist über eingeleitete Maßnahmen zu
(1) Tätigkeiten, die voraussichtlich zumindest gering-
unterrichten.
fügige oder vorübergehende Auswirkungen haben wer-
(10) Strengere Regelungen nach dem Gesetz vom den, sind einer Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterzie-
23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkom- hen, sofem das Umweltbundesamt nicht aufgrund seiner
men zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Beurteilung gemaß § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Umweltverträg-
Schiffe von 1973 und dem Protokoll von 1978 zu diesem lichkeitsprüfung für erforderlich hält. Hierzu hat der An-
übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) und dem Gesetz tragsteller Unterlagen mit folgenden Angaben vorzulegen:
zu den übereinkommen vom 15. Februar 1972 und
1. eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit ein-
29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmut-
schließlich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussicht-
zung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und
lichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Intensität
Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II S. 165) über den Schutz der
sowie
Meeresumwelt finden Anwendung.
2. eine Beschreibung von Alternativen zu der beabsich-
tigten Tätigkeit und aller voraussichtlichen Einwirkun-
§6
gen der beabsichtigten Tätigkeit einschließlich kumu-
Forschungstätigkeiten lativer Einwirkungen im Hinblick auf laufende und
(1) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der bekannte geplante Tätigkeiten.
Antarktis und ihrer Durchführung oder Vorbereitung die- (2) Ergibt die Prüfung, daß die Tätigkeit lediglich gering-
nende Tätigkeiten, die lediglich weniger als geringfügige fügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3
oder vorübergehende Auswirkungen gemäß § 4 Abs. 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt, ist die
Nr. 1 besorgen lassen, sind abweichend von§ 3 Abs. 1 Genehmigung zu erteilen. Sie ist mit Auflagen zu verbin-
dem Umweltbundesamt spätestens 3 Monate vor Beginn den oder unter Bedingungen zu erfassen, soweit dies
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat darzulegen, daß erforder1ich ist, um sicherzustellen, daß die Anforderun-
die Tätigkeit lediglich weniger als geringfügige oder vor- gen dieses Gesetzes erfüllt werden.
übergehende Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 3
(3) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in
Abs. 4 haben wird. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
die Begründung der Genehmigung aufzunehmen.
(2) Ergibt die Prüfung, daß die angezeigte Tätigkeit
(4) Das Umweltbundesamt hat auf Antrag die Genehmi-
lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende
gung, die Unter1agen nach Absatz 1 einschließlich der
Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter
Darstellung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der
besorgen läßt, gilt § 4 Abs. 4 ·entsprechend. Äußert sich
Untertagen nach§ 4 Abs. 2 Satz 1 und im Fall des§ 6
das Umweltbundesamt binnen sechs Wochen nach Ein-
Abs. 4 auch die Stellungnahme der Kommission zugäng-
gang der Anzeige nicht, gilt dies als Genehmigung.
lich zu machen.
(3) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der
Antarktis und ihrer Durchführung oder Vorbereitung die- §8
nende Tätigkeiten, die geringfügige oder vorübergehende Genehmigungsverfahren
Auswirkungen nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 oder mehr als gering- mit Umweltvertrlgllchkeitspriifung
fügige oder vorübergehende Auswirkungen nach § 4
Abs. 3 Nr. 3 haben, unterliegen der Genehmigungspflicht (1) Tätigkeiten, die mehr als geringfügige oder vorüber-
nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes. Stellt das Umweltbun- gehende Auswirkungen erwarten lassen, bedürfen einer
desamt fest, daß eine nach Absatz 1 angezeigte Tätigkeit Umweltverträglichkeitsprüfung.
die Voraussetzungen des§ 4 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erfüllt, so (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb-
gilt die Anzeige als Antrag auf Genehmigung nach § 3 ständiger Teil des Verfahrens zur Erteilung der Genehmi-
Abs.1. gung. Sie dient der Ennittlung, Beschreibung und Bewer-
(4) Bei Prüfung einer Tätigkeit der wissenschaftlichen tung der Auswirkungen der Tätigkeit auf die in § 3 Abs. 4
Forschung oder einer ihrer Durchführung oder Vorberei- dieses Gesetzes genannten Schutzgüter. Sie wird unter
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2597
Einbeziehung der Öffentlichkeit entsprechend den Vor- Während der Auslegungsfrist können Einwendungen zu
schriften dieses Gesetzes durchgeführt. der Untersuchung schriftlich oder zur Niederschrift beim
Umweltbundesamt abgegeben werden. Schriftliche Ein-
(3) Hierzu hat der Antragsteller eine Untersuchung der
wendungen sollen auch in englischer Sprache vorgelegt
Tätigkeit und ihrer Umweltauswirkungen in deutscher und
werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache
englischer Sprache vorzulegen, die insbesondere fol-
nicht unverzüglich vorgelegt, so kann das Umweltbundes-
gende Angaben enthalten muß:
amt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche be-
1. eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, ein- schaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussicht-
schließlich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussicht- lich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit
lichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Inten- Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen aus-
sität sowie eine Beschreibung möglicher Alternativen geschlossen.
zu der Tätigkeit einschließlich der Alternative, die
Tätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alter- (2) Das Umweltbundesamt hat die Auslegung minde-
nativen; stens drei Wochen vorher im Bundesanzeiger öffentlich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hin-
2. eine Beschreibung des Ist-Zustandes der Umwelt im zuweisen,
Auswirkungsbereich der Tätigkeit, mit dem vorausge-
sagte Veränderungen zu vergleichen sind, und eine 1. wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmi-
Prognose des künftigen Zustandes dieser Umwelt für gung und die Unterlagen nach § 8 Abs. 3 zur Einsicht
den Fall der Unterlassung der beabsichtigten Tätig- ausgelegt sind;
keit;
2. daß Einwendungen beim Umweltbundesamt während
3. eine Beschreibung der Methoden und Daten, die ver- der Auslegungsfrist zu erheben sind und daß verspä-
wandt wurden, um die voraussichtlichen Auswirkun- tete Einwendungen bei der Erörterung und Entschei-
gen der beabsichtigten Tätigkeit zu ermitteln; dung unberücksichtigt bleiben.
4. eine Beschreibung der Art, des Ausmaßes, der Dauer (3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die rechtzeitig
und Intensität der voraussichtlichen unmittelbaren erhobenen Einwendungen zu dem Genehmigungsantrag
Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit; mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern.
5. eine Beschreibung der möglichen mittelbaren Auswir-
kungen der beabsichtigten Tätigkeit;
§10
6. eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen
durch die beabsichtigte Tätigkeit im Hinblick auf lau- Unterrichtung der Parteien des Umwelt-
fende und bekannte geplante Tätigkeiten; schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
und des Ausschusses für Umweltschutz
7. die Angabe von Maßnahmen einschließlich von Über-
wachungsprogrammen, die getroffen werden könn- (1) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird jeder Ver-
ten, um Auswirkungen durch die beabsichtigte Tätig- tragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-
keit auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mil- Vertrag übermittelt. Bei der Übermittlung ist darauf hinzu-
dern und unvorhergesehene Auswirkungen festzu- weisen, daß etwaige Stellungnahmen innerhalb einer Frist
stellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf von neunzig Tagen abzugeben sind.
nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und
(2) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird dem Aus-
schnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren;
schuß für Umweltschutz im Sinne des Artikels 11 des
8. die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermit-
beabsichtigten Tätigkeit; telt.
9. eine Beschreibung der Wirkungen der beabsichtigten
Tätigkeit auf die Durchführung wissenschaftlicher § 11
Forschung und auf andere bestehende Nutzungen Beratung durch eine Konsultativtagung
und Werte; der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages
10. Angaben zu Wissenslücken und Unsicherheiten, die
(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit,
beim Sammeln der nach diesem Absatz erforder-
die gemäß § 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-
lichen Informationen aufgetreten sind;
darf, darf erst entschieden werden, wenn eine Konsultativ-
11. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der tagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages aus-
nach diesem Absatz zusammengestellten Informatio- reichend Gelegenheit hatte, die Unterlagen nach § 8
nen; Abs. 3 zu prüfen. Ausreichende Gelegenheit zur Prüfung
12. Name und Anschrift der Person oder Organisation, besteht nur, wenn die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 dem
die die Untersuchung vorgelegt hat, sowie die An- Ausschuß für Umweltschutz mindestens einhundertund-
schrift, an die Stellungnahmen dazu zu richten sind. zwanzig Tage vor Beginn der Konsultativtagung zuging.
Das Umweltbundesamt hat vor der Entscheidung die
Stellungnahme der Konsultativtagung abzuwarten und
§9
diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Öffentliche Auslegung; Einwendungen
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn binnen 15 Monaten
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die nach Zugang der Unterlagen an den Ausschuß für Um-
Untersuchung nach § 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der weltschutz keine Konsultativtagung stattfindet oder die
Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umwelt- Beratung über die Unterlagen in dieser Frist nicht ab-
bundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen. geschlossen werden kann.
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2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§12 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Genehmigoog
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
nach Umweltvertrigllchkettsprüfung
mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium
für Forschung und Technologie die Ausgestaltung der
(1) Das Umweltbundesamt erarbeitet auf der Grundlage Überwachung, die Zusammenarbeit mit den anderen
der Untersuchung nach § 8 Abs. 3, der Stellungnahmen Behörden hierbei und die Einsetzung von Umwelt-
anderer Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls beauftragten bei Tätigkeiten in der Antarktis durch
zum Antarktis-Vertrag, der Stellungnahme der Konsulta- Rechtsverordnung zu regeln.
tivtagung der Antarktis-Vertragsstaaten, der Stellungnah-
men anderer Stellen und der Einwendungen eine zusam- §15
menfassende Darstellung der Auswirkungen der Tätigkeit
auf die in § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutz- Regelmäßige Unterrichtungen
güter einschließlich der Wechselwirkungen. Die Ergeb- (1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des
nisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die ein- Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den
geholten Stellungnahmen anderer Stellen und die Einwen- Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährtich
dungen sind gesondert darzustellen.
1. eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,
(2) Sind von der Tätigkeit mehr als nur geringfügige oder
vorübergehende Auswirkungen auf die im § 3 Abs. 4 2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7,
genannten Schutzgüter zu besorgen, darf die Genehmi- 3. erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung
gung nur erteilt werden, wenn durch Auflagen oder Bedin- nach§ 14
gungen sichergestellt werden kann, daß die Anforderun-
zu übermitteln.
gen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genann-
(3) In der Begründung der Genehmigung ist eine Bewer-
ten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
tung der voraussichtlichen Beeinträchtigungen im Ver-
gleich zu den Vorteilen der geplanten Tätigkeit aufzuneh-
men. Weicht das Umweltbundesamt vom Ergebnis der §16
Untersuchung oder von Stellungnahmen anderer Stellen Umweltvertrlglichkeits-
oder der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten prüfungen anderer Vertragsparteien
ab, sind die Gründe hierfür darzustellen. Die Feststellung
über die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Schiffe (1) Untertagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die
nach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag Obermittelt werden, sind vom
Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen
§13 zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellung-
Unterrichtung Dritter nahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.
(1) Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begrün- (2) Die Untertagen sind am Sitz des Umweltbundes-
dung und allen entscheidungserheblichen Untertagen amtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt
drei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet ent-
1. am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Ein- sprechende Anwendung.
sicht bereitzuhalten,
(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die
2. den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.
zum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umwelt-
schutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls
zum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu §17
übermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem Erhaltung
Antragsteller mitzuteilen. der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt
(2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12 (1) Es ist verboten, in der Antarktis
Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig
Tagen nach der Übermittlung· der in Absatz 1 genannten 1. Säugetiere oder Vögel zu töten, zu verletzen, zu fangen
Untertagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertra- oder zu berühren oder heimische Pflanzen in solchen
ges begonnen werden. Mengen zu entfernen oder zu beschädigen, daß Ver-
breitung oder Dichte dieser Pflanzen erheblich beein-
trächtigt wird;
§14
2. auf die in der Antarktis heimische Tier- oder Pflanzen-
Überwachung und Überprüfung welt schädlich einzuwirken; als schädliches Einwirken
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Überwa- gilt:
chung der Einhaltung dieses Gesetzes und der erteilten a) das Fliegen oder landen von Hubschraubern oder
Genehmigungen. sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, daß
Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt
(2) Das Umweltbundesamt überprüft in regelmäßigen
werden;
Abständen, welche Umweltauswirkungen durch Tätigkei-
ten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses b) die Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen,
Gesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese einschließlich von Hovercraft-Schiffen und kleinen
Auswirkungen mit dem Umweltschutzprotokoll zum Ant- Booten in einer Weise, daß Vogel- oder Robben-
arktis-Vertrag in Einklang stehen. ansammlungen beunruhigt werden;
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2599
c) die Verwendung von Sprengstoffen oder Schuß- zen und Leiden der Tiere so weit wie möglich vermieden
waffen in einer Weise, daß Vogel- oder Robben- werden.
ansammlungen beunruhigt werden;
(7) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni
cf) das absichtliche Beunruhigen brütender Vögel, 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBI. 1987
Vögel in der Mauser oder Vogel- oder Robben- II S. 90) und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom
ansammlungen durch Menschen zu Fuß; 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfanges (BGBI.
e) das erhebliche Schädigen von Ansammlungen von 1982 II S. 558) bleiben unberührt.
Landpflanzen durch das landen von Luftfahrzeu- (8) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai
gen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Nieder- 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der
treten oder auf andere Weise; Antarktis (BGBI. 1982 II S. 420) bleibt unberührt, soweit
f) eine sonstige Handlung, die zu einer erheblichen der Beifang von Vögeln betroffen ist.
nachteiligen Veränderung des Lebensraun:is von
Arten oder Populationen von Säugetieren, Vögeln,
Pflanzen oder Wirbellosen führt. §18
(2) Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall im Einver- Verbringen
nehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz im Rahmen von Taeren und Pflanzen in die Antarktis
des § 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absat-
(1) Es ist verboten, Hunde in die Antarktis zu verbringen.
zes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt
werden (2) Wer Erde oder Tiere oder Pflanzen, die in der Antark-
tis nicht heimisch sind, auf das Land oder das Sehelfeis
1. für die Beschaffung von Exemplaren für wissenschaft- verbringt oder in das Wasser einbringt, bedarf der Geneh-
liche Untersuchungen oder zur wissenschaftlichen migung.
Information oder
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf das Verbringen
2. für die Beschaffung von Exemplaren für Museen, Her- von Nahrung in die Antarktis, sofern zu diesem Zweck
barien, zoologische oder botanische Gärten oder für keine lebenden Tiere verbracht werden und alle Pflanzen-
andere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder ent- und Tierteile sowie Erzeugnisse ständig überwacht wer-
sprechende Nutzungen oder den. Nicht verzehrtes Geflügel ist aus der Antarktis zu ent-
3. als vorsorgliche Maßnahme hinsichtlich der unver- fernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Im
meidlichen Folgen der Errichtung und des Betriebs übrigen gelten die §§ 21 bis 27 dieses Gesetzes.
wissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen sowie
(4) Es ist verboten, lebendes Geflügel oder andere
wissenschaftlicher Tätigkeiten, die nicht unter die
lebende Vögel in die Antarktis zu verbringen. Geschlach-
Nummern 1 und 2 fallen.
tetes Geflügel zum Versand in die Antarktis muß auf
(3) Die Erteilung von Genehmigungen ist insoweit zu be- Spuren von Krankheiten wie Newcastle Krankheit, Tuber-
schränken, als kulose oder Mykose untersucht werden. Werden bei ge-
schlachtetem Geflügel Spuren von Krankheiten festge-
1. nicht mehr Säugetiere oder Vögel getötet, verletzt, stellt, ist das Verbringen in die Antarktis verboten.
gefangen oder berührt werden, oder Pflanzen der
Natur entnommen werden dürfen, als für die in Ab- (5) Genehmigungen nach Absatz 2 darf das Umweltbun-
satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist, desamt im Einzelfall nur insoweit erteilen, als es sich um
Erde zu Versuchszwecken oder um Kulturpflanzen oder
2. nur eine geringe Zahl von Säugetieren oder Vögeln Labortiere und -pflanzen, einschließlich Viren, Bakterien,
getötet werden darf und - auch im Zusammenwirken Hefen und Pilze, handelt. Vor Ablauf der Genehmigung
mit anderen genehmigten Entnahmen - nur so viele sind verbrachte Erde, Tiere und Pflanzen aus der Antarktis
Säugetiere und Vögel einer lokalen Population getötet zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsor-
werden dürfen wie normalerweise durch natürliche gen. Diese Verpflichtung ist im Genehmigungsbescheid
Vermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden, festzuhalten.
3. die Vielfalt der Arten, die für diese Arten wesentlichen
(6) Wer nichtheimische Tiere oder Pflanzen oder Erde
Lebensräume, sowie das Gleichgewicht der in der ohne Genehmigung in die Antarktis verbringt oder vor
Antarktis vorhandenen Ökosysteme erhalten bleiben.
Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Antarktis verbracht
(4) Alle Arten der Gattung Arctocephalus (Pelzrobben) hat, hat diese unverzüglich zu entfernen oder durch Ver-
und Ommatophoca rossii (Ross-Robben) stehen unter brennung keimfrei zu entsorgen. Ausnahmen darf das
besonderem Schutz. Eine Genehmigung für das Töten, Umweltbundesamt nur genehmigen, wenn die Exemplare
Verletzen, Fangen oder Berühren dieser Arten kann nur für für die heimische Tier- und Pflanzenwelt keine Gefahr dar-
einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erteilt wer- stellen.
den, wenn das Überleben oder die Erholung der Art oder
der örtlichen Population nicht gefährdet und, soweit mög- §19
lich, Methoden angewandt werden, die nicht zum Tod
führen.
Ausfuhrüberwachung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
(5) Die Genehmigung hat ausstellende Behörde und
Genehmigungsempfänger sowie Ort und Zeitpunkt der ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
genehmigten Tätigkeit zu benennen. der Ausfuhr von Erde, Tieren oder Pflanzen zur Verbrin-
gung in die Antarktis mit. Die genannten Behörden können
(6) Jedes Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren von Erde, Tiere oder Pflanzen einschließlich deren Beförde-
Säugetieren oder Vögeln hat so zu erfoigen, daß Schmer- rungs- und Verpackungsmittel bei der Ausfuhr anhalten.
2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- 8. sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
9. Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Forschung und Technologie durch 10. Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Er-
Rechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der regern von Pflanzenkrankheiten,
Verbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei 11. eingebrachte Vogelprodukte.
insbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Aus-
künften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul- (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach
dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und son- Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven
stige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht wer-
von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor- den. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Ab-
sehen. satzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle
größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als
§20 wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.
Verbringen von Stoffen und Erzeugnissen (3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Ab-
fälle in der Antarktis zu entledigen.
Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich be-
schaffenes Verpackungsmaterial sowie Polychlorbiphe-
nyle (PCBs) und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen §23
nicht auf das Land oder das Sehelfeis verbracht oder in
Abfallverbrennung
das Wasser eingebracht werden.
(1) Brennbare Abfälle, die nicht aus der Antarktis ent-
fernt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen so zu
§21
behandeln, daß schädliche Emissionen soweit wie mög-
Grundsätze lich vermieden werden. Die bei der Verbrennung entste-
der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen henden festen Rückstände sind Abfälle im Sinne des § 22
Abs.1 Nr. 8.
(1) Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der
Antarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden. (2) Die Verbrennung von Abfällen im Freien ist verboten. -
(2) Außerhalb der Antarktis erzeugte Abfälle dürfen nicht (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
in der Antarktis entsorgt werden. Reaktorsicherheit wird ermächtigt, unter Berücksichti-
gung der einschlägigen Empfehlungen des Ausschusses
(3) Die Ablagerung von Abfällen auf eisfreien Land-
für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzpro-
flächen und in Frischwassersystemen ist verboten. In
tokolls zum Antarktis-Vertrag und des Wissenschaftlichen
Frischwassersystemen ist auch die Lagerung verboten.
Ausschusses für Antarktisforschung (Scientific Com-
(4) Abfälle, die aus der Antarktis entfernt werden, sind in mittee on Antarctic Research) durch Rechtsverordnung
die Bundesrepublik Deutschland oder in ein anderes Land Emissionsgrenzwerte und technische Anforderungen an
zu verbringen, in dem Vorkehrungen für ihre Beseitigung Anlagen im Sinne des Absatzes 1 festzulegen.
im ·Einklang mit einschlägigen internationalen Überein-
kommen getroffen worden sind. Soweit sie in die Bundes-
republik Deutschland verbracht werden, bleibt § 13 des §24
Abfallgesetzes unberührt. § 14 Abs. 3 der Strahlenschutz- Entsorgung flüssiger Abfille
verordnung findet keine Anwendung.
(1) In der Antarktis erzeugte flüssige Haushaltsabfälle
oder andere flüssige, nicht In § 22 Abs. 1 aufgezählte
§22 Abfälle, sind soweit wie möglich aus der Antarktis zu ent-
Entfernung von Abfällen aus der Antarktis fernen.
(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind (2) Soweit die Abfälle im Sinne des Absatzes 1 in der
aus der Antarktis zu entfernen: Antarktis entsorgt werden dürfen, Ist die Entsorgung auf
eisfreien Landflächen, auf Meereis, Sehelfeis und Fest-
1. radioaktive Stoffe im Sinn~ des Atomgesetzes, landseis verboten. Für Stoffe, die von Stationen erzeugt
2. elektrische Batterien, wurden, die auf Sehelfeis oder Festlandseis errichtet sind,
gilt Satz 1 nicht, wenn die Stoffe in tiefen Eisgruben ent-
3. feste und flüssige Brennstoffe,
sorgt werden und dies die einzig mögliche Art der Entsor-
4. Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwer- gung ist. Diese Gruben dürfen nicht auf bekannten Eis-
metallen oder mit hochtoxischen oder sonst schäd- fließlinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten
lichen beständigen Verbindungen, mit hoher Abschmelztätigkeit enden.
5. Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrol- (3) Die Entsorgung von Abfällen im Sinne des Ab-
schaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz satzes 1 in das Meer bedarf der Genehmigung.
und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten,
welche bei Verbrennung schädliche Emissionen her-
vorrufen können. §25
6. alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hier- Feldlager
von sind Behälter aus weichem Polyethylen, die ge- In Feldlagern erzeugte Abfälle sind soweit irgend mög-
mäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden, lich zu den Unterstützungsstationen oder -schiffen zur
7. Brennstoffässer, Entsorgung zu bringen.
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2601
§26 (4) Das Umweltbundesamt erstellt, soweit möglich, ein
Abfallägerung Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten, das unter ande-
rem Durchquerungswege, Brennstoffdepots, Feldbasen,
Alle aus der Antarktis zu entfemenden oder anderweitig Luftfahrzeugtrümmer und ähnliches angibt.
zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in
(5) Die Pläne nach Absatz 2 und die Berichte über ihre
die Umwelt gelangen können.
Durchführung sind in den jährlichen Informationsaus-
tausch nach den Artikeln III und VII Abs. 5 des Antarktis-
§27 Vertrages einzubeziehen. Darüber hinaus sind sie, ge-
meinsam mit dem Verzeichnis nach Absatz 4, dem Aus-
Arbeitsstätten und Abfallagerstätten
schuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umwelt-
(1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land schutzprotokolls zu übermitteln. Bei der Fortschreibung
und aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des der Pläne berücksichtigt das Umweltbundesamt die Hin-
Absatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benut- weise und Vorschläge des Ausschusses für Umwelt-
zern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht, schutz.
soweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen (6) Für jede Station und Arbeitsstätte ist eine geeignete
größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen. Der Abfallbe-
wenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle ver- auftragte überwacht die Durchführung der Pläne über
bleiben. Abfallverringerung und -entsorgung und unterbreitet Vor-
(2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale schläge für ihre Fortschreibung; er übermittelt dem Um-
bezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert weltbundesamt jährlich die Angaben, die dieses zur Erfül-
werden. lung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt.
§28
§29
Planung
Schutz und Verwaltung von Gebieten,
(1) Das Umweltbundesamt erstellt im Benehmen mit historischen Stätten und Denkmälern
dem Alfred-Wegenar-Institut ein System der Abfallklassifi-
kation, um AbfäJle, die bei Tätigkeiten der in § 3 Abs. 1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
genannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumen- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
tieren zu können und um Untersuchungen über die mit den Bundesministerien für Forschung und Technolo-
Umweltauswirkungen wissenschaftlicher Tätigkeiten ein- gie und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung entspre-
schließlich von Unterstützungstätigkeiten zu erleichtern. chend den Empfehlungen der Konsultativtagung des
Dieses System teilt die Abfälle mindestens in folgende Antarktis-Vertrages
Gruppen ein: 1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3
1. Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe 1), der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Ant-
arktis-Vertrag,
2. sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschließ-
lich Brennstoffe und Schmiermittel (Gruppe 2), 2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4
der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Ant-
3. zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3), arktis-Vertrag,
4. sonstige feste Abfälle (Gruppe 4), 3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Arti-
5. radioaktive Stoffe (Gruppe 5). kels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum
Antarktis-Vertrag
(2) Das Umweltbundesamt stellt im Benehmen mit dem
Alfred-Wegenar-Institut für das Gebiet der Antarktis Pläne zu benennen.
über Abfallverringerung und -entsorgung auf und schreibt (2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
sie jährlich fort. Diese Pläne enthalten für jede feste Sta- genannten Gebiete betritt, befährt oder überfliegt, bedarf
tion, für jedes Schiff und in allgemeiner Form für Feldlager: der Genehmigung.
1. Programme zur Reinigung bestehender Abfallager- (3) Das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von In
stätten und aufgegebener Arbeitsstätten,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten
2. Angaben über laufende und geplante Vorkehrungen historischen Stätten und Denkmälern ist verboten.
zur Abfallentsorgung,
3. laufende und geplante Vorkehrungen zur Analyse der §30
Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfallentsor-
gung, Genehmigungen
4. sonstige laufende und geplante Maßnahmen mit dem (1) Das Umweltbundesamt kann Ausnahmen von dem
Ziel, die Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfall- Verbot nach § 29 Abs. 2 genehmigen, wenn die vom
entsorgung auf ein Mindestmaß zu beschränken. Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit den Anforderungen
des Verwaltungsplans entspricht, der gemäß Artikel 5 der
Für kleine Boote, die beim Betrieb einer festen Station
Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Ver-
oder eines Schiffes benutzt werden, sind keine gesonder-
trag von der Konsultativtagung der Antarktis-Vertrags-
ten Angaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 erforder1ich.
staaten für das Gebiet erstellt wurde. Der Genehmigung
(3) Bei der Erstellung der Pläne sind bestehende Pläne sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans
über Abfallverringerung und -entsorgung für Schiffe und beizufügen. Sie enthält Angaben über Größe und Lage des
Stationen zu berücksichtigen. Gebiets, benennt die genehmigten Tätigkeiten, Genehmi-
2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gungsbehörde, -datum und -ort sowie sonstige im Verwal- rium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt,
tungsplan festgelegte Voraussetzungen. Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesmini-
(2) Liegt kein Verwaltungsplan vor, darf eine Genehmi- sterium für Forschung und Technologie zuständig für die
gung nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Tätigkeit Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des
zwingenden wissenschaftlichen Zwecken dient, die an- Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die
derswo nicht erfüllt werden können, und die beabsichtigte Erstellung der lnspektionsberichte.
Tätigkeit keine Gefährdung für das natürliche Ökosystem (2) Das Auswärtige Amt versendet die nach Absatz 1
in dem betreffenden Gebiet darstellt. erstellten lnspektionsberichte und gibt Stellungnahmen
(3) Die Genehmigung ist vom Genehmigungsinhaber gemäß Artikel 14 Abs. 4 des Umweltschutzprotokolls zum
während des Aufenthalts in dem betreffenden Gebiet mit- Antarktis-Vertrag zu den lnspektionsberichten anderer
zuführen. Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ab.
(4) Das Umweltbundesamt informiert die Vertragspar- (3) Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, ist ver-
teien und den Ausschuß für Umweltschutz bis Ende pflichtet, mit den die Inspektion durchführenden Beob-
November jeden Jahres über Zahl und Art der im Zeitraum achtern aus den Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages
vom 1. Juli bis 30. Juni erteilten Genehmigungen. zusammenzuarbeiten und ihnen Zugang zu allen Teilen
von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und
Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Abs. 3 des Antarktis-
§31
Vertrages zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen
Verwaltungspline geführten Aufzeichnungen, die aufgrund des Umwelt-
schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag verlangt werden,
Für die Erstellung von Verwaltungsplänen nach Maß-
zu gewähren.
gabe des Artikels 5 der Anlage V des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag ist das Umweltbundesamt im
§35
Benehmen mit dem Alfred-Wegener-lnstitut für Polar- und
Meeresforschung zuständig. Kostenregelung
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
§32 den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
Bergbauverbot werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(1) Die Prospektion, Exploration, Erschließung oder (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Gewinnung von Bodenschätzen in der Antarktis ist ver- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
boten. mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für
(2) Absatz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Forschungs-
Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung die
tätigkeiten. gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
§33 und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Dabei soll bei Amtshandlungen nach diesem Gesetz, die
Schulung Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen,
(1) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgese-
haben sicherzustellen, daß all~ Teilnehmer der Tätigkeit hen werden.
aufgrund geeigneter Schulung Ober ausreichende Kennt-
nisse hinsichtlich des Umweltschutzes in der Antarktis §36
und der Vorschriften dieses Gesetzes verfügen. Bußgeldvorschriften
(2) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
haben darauf hinzuwirken, daß möglichst keine Erzeug-
lässig
nisse aus Polyvinylchlorid mitgeführt werden. Soweit sol-
che Erzeugnisse dennoch mitgeführt werden, müssen die 1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in
Teilnehmer besonders auf diese Erzeugnisse und auf die der Antarktis durchführt;
Pflicht, sie später wieder aus der Antarktis zu entfernen, 2. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 zuwider-
hingewiesen werden. handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
(3) Das Umweltbundesamt stellt allen Personen, die sich auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
in der Antarktis befinden oder sie zu betreten beabsichti- 3. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt
gen, Informationsmaterialien zur Verfügung, um sicherzu- oder berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt;
stellen, daß sie die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 29
verstehen und befolgen. Diese Informationen sollen insbe- 4. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzen-
sondere verbotene Aktivitäten aufführen und Listen der welt schädlich einwirkt;
besonders geschützten Arten, der besonders geschützten 5. entgegen § 18 Abs. 1 oder 4 Satz 1 einen Hund,
und verwalteten Gebiete sowie der historischen Stätten lebendes Geflügel oder einen anderen lebenden
und Denkmäler umfassen. Vogel in die Antarktis verbringt;
6. ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Erde oder ein
§34
Tier oder eine Pflanze auf das Land oder das Sehelfeis
Inspektionen verbringt oder in das Wasser einbringt;
(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem 7. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Geflügel
Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministe- in die Antarktis verbringt;
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2603
8. entgegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr oder die
Pflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keim- Schädigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
frei entsorgt; bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
9. entgegen§ 20 Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Tat nach
oder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial, § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit
Polychlorbiphenyle (PCBs) oder Schädlingsbekämp- gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
fungsmittel auf das Land oder das Sehelfeis verbringt
oder in das Wasser einbringt; §38
10. entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle entsorgt; Einziehung
11. entgegen § 21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert; Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 oder eine Straftat
12. entgegen § 22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt; nach§ 37 begangen worden, so können Gegenstände, die
13. entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle im Freien verbrennt; zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23
14. entgegen § 24 Abs. 2 Abfälle auf eisfreien Land- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des
flächen, auf Meereis, Sehelfeis oder Festlandseis ent- Stratgesetzbuches sind anzuwenden.
sorgt;
15. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Abfälle ins Meer §39
entsorgt;
Schiedsverfahren
16. entgegen § 26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt
gelangen; Das Auswärtige Amt ist zuständig für das im Anhang
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag gere-
17. ohne Genehmigung nach § 29 Abs. 2 in der Rechts- gelte Schiedsverfahren.
verordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete
betritt, befährt oder überfliegt;
§40
18. entgegen § 29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-
Berichtspflicht
verordnung nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische
Stätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder Die Erarbeitung des jährlichen Berichts nach Artikel 17
zerstört; des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ob-
19. entgegen § 32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder liegt dem Umweltbundesamt.
Bodenschätze exploriert, erschließt oder gewinnt
oder §41
20. entgegen § 34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang Notfälle
gewährt.
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine An-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab- wendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschen-
satzes 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 16, 18 und 19 mit einer Geldbuße leben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen
bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fäl- oder hochwertiger Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder
len des Absatzes 1 Nr. 7, 17 und 20 mit einer Geldbuße bis der Schutz der Umwelt
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
a) eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, bevor
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab- das in diesem Gesetz festgelegte Verfahren abge-
satzes 1 Nr. 2 auch dann geahndet werden, wenn sie auf schlossen ist, oder
oder von einem Schiff aus begangen wird, das nicht be-
b) eine nach den§§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfor-
rechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
dern.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
(2) Die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten des
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
Antarktis-Vertrages und des Ausschusses für Umwelt-·
des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 20 das Umweltbundesamt und
schutz über Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Abs. 2 der An-
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Bundesamt für See-
lage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
schiffahrt und Hydrographie.
erfolgt durch das Umweltbundesamt.
§37 (3) Wer in der Antarktis eine Tätigkeit nach Absatz 1
durchführt, hat dem Umweltbundesamt unverzüglich die
Strafvorschriften für die Unterrichtung nach Absatz 2 notwendigen An-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- gaben zu machen.
strafe wird bestraft, wer eine in§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
§42
oder 9 bis 19 bezeichnete Handlung gewerbs- oder ge-
wohnheitsmäßig begeht. Inkrafttreten
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- (1) § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes treten am
strafe wird bestraft, wer eine in§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
oder 19 bezeichnete Handlung begeht und dadurch die Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Umweltschutz-
Gesundheit eines anderen gefährdet oder ihm nicht ge- protokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag für
hörende Tiere, Pflanzen oder andere fremde Sachen von die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
bedeutendem Wert in der Antarktis nachhaltig schädigt.
(2) Der Tag des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
(3) Der Versuch ist strafbar. bekanntzugeben.
2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiennit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Paul Krüger
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2605
Fünftes Gesetz
zur Änderung der Bundeshaushaltso~nung
Vom 22. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beliehene
unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesmini-
steriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete
Artikel 1
Behörden übertragen."
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 28 des 5. § 91 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
folgt geändert:
„Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer
1. § 29 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außer-
halb der Bundesverwaltung zu prüfen, wenn sie
,,Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigun-
gen und Vermerke, die das Bundesministerium der 1. Teile des Bundeshaushaltsplans ausführen oder
vom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten,
Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht auf-
genommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständi- 2. Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des
gen Bundesministers der Beschlußfassung der Bun- Bundes verwalten,
desregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von 3. vom Bund Zuwendungen erhalten oder
grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-
tung handelt." 4. als juristische Personen des privaten Rechts, an
denen dei' Bund einschließlich· seiner Sonderver-
2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: mögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit
beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen,
,,(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausga- bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend
ben bedürfen der Einwilligung des Bundesministeri- öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem
ums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorher- Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder
gesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Gewährleistungen des Bundes oder eines seiner
Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht Sondervermögen erhalten."
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz ,,(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des
zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaus- Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich die Prüfung
haltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe auf die gesamte Haushalts- und Wirtschafts-
im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden führung. Handelt es sich bei der juristischen Person
Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflich- des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
tungen zu erfüllen sind. § 8 des Gesetzes zur Förde- Nr. 4 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter
rung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Beachtung kaufmännischer Grundsätze. Die Vor-
bleibt unberührt." prüfungsstelle bei dem für diese Beteiligung
zuständigen Bundesministerium oder Sonderver-
3. § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 wie folgt gefaßt: mögen unterstützt den Bundesrechnungshof bei
,,Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisba- seiner Prüfung; § 94 Abs. 1, § 95 gelten entspre-
ren Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen chend."
Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entspre-
chend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgeset- 6. § 96 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamt- ,,Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haus-
betrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen haltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen,
Verpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich
festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn hält."
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
7. § 116 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse
,,(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann des Bundesministeriums der Finanzen enthält, kann
mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen wer- der zuständige Bundesminister über die Maßnahme
den, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwen- des Bundesministeriums der Finanzen die Entschei-
dungen im eigenen Namen und in den Handlungsfor- dung der Bundesregierung einholen; die Bundesregie-
men des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie rung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der
die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen Finanzen endgültig."
übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im
öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Ent- 8. In den §§ 4, 5, 1 0a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 18
ziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bun- Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 4 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 2,
desministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 3, §§ 31, 36, 37 Abs. 6
2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Satz 2, § 38 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2, § 39 Abs. 2 und 3 d) ,,dem Bundesminister" durch „dem Bundesministe-
Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, §§ 41, 43, 44a Abs.3 Satz 3, rium",
§ 45 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4, §§ 48, 50 Abs. 1
e) ,,den Bundesminister" durch „das Bundesministe-
Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5, § 52 Satz 3, § 54
rium",
Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 57 Satz 1 und 2, §§ 58, 59
Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2, § 63 f) ,,Die Bundesminister" durch „Die Bundesministe-
Abs. 4, § 64 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 65 Abs. 2 Satz 1 rien",
und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 5 Satz 2 und Abs. 6, g) ,,die Bundesminister'' durch „die Bundesministe-
§§ 66, 67 Satz 1, §§ 68, 69, 70, 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 rien",
Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 7 4 Abs. 2 und 3
Satz 2, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 77 Satz 2, § 78 Satz 2, § 79 h) ,,beim Bundesminister" durch „beim Bundesministe-
Abs. 2 bis 5, § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 87 Abs. 1 rium",
Satz 2 und Abs. 2, § 88 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 97 i) ,,vom Bundesminister" durch „vom Bundesministe-
Abs. 4, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 103 Abs. 3, § 105 Abs. 2, rium",
§ 108 Satz 1 bis 3, § 109 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,
§ 111 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 j) ,,Er" durch „Es",
Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter k) ,,Dieser" durch „Dieses"
a) "Der Bundesminister" durch „Das Bundesministe- ersetzt.
rium",
b) ,,der Bundesminister" durch „das Bundesministe- Artikel 2
rium", Artikel 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar
c) ,,des Bundesministers" durch „des Bundesministe- 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach
riums", der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2607
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1995
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1995)
Vom 22. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-
§1 zen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
stungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft ein-
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes
schließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im
700 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sonder-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver-
vermögens zu übernehmen.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des .Gesamt- Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
plans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1995 - wird gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
in Einnahme und Ausgabe auf soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch ge-
16 704 500 000 Deutsche Mark nommen werden kann oder in Anspruch genommen wor-
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
festgestellt. erlangt hat.
§2 (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch- nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1995 Kredite genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
in Höhe von Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der
6 877 530 000 Deutsche Mark Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-
verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
aufzunehmen.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be-
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für er-
träge zur Tilgung von im Jahr 1995 fällig werdenden Kredi-
brachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
ten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
{Teil II des Gesamtplans) ergibt.
rechnen.
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1993 und §6
1994 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld-
Die in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.
Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der
Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung
des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestim-
§3 mung ausgenommen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, §7
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche Aus-
gleichsbank, Bonn, vergeben werden.
§4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines §8
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund- ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1996 weiter.
gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
§9
5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2609
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1995
Teil 1: Wirtschaftsplan nach§ 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teill 11: Finanzierungsübersicht
Teill 111: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1993
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Kap.1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1993
1995 1994
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft 11140000 11370000 8 176 792*)
Verpfllchtungsermlchtlgung . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM
fällig Im Jahr 1996
Die Ausgaben bei Trt. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Um-
weltschutz und Energieeinsparung .................. . 2430000 2 430 000 1 175 295
Verpflichtungsermlchtlgung . . . . . . . . . . . . 765 000 000 DM
davon fllllg:
Jahr 1996 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380 000 000 DM
Jahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385 000 000 DM
Die Ausgaben bei Trt. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10000 10000 10000
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wis-
senschaftler .................................... . 3500 1 600 150
Verpfllchtungsermichtlgung . . . . . . . . . . . . 23 000 000 DM
davon fllllg:
Jahr 1996 bis zu ...................... . 3500000 DM
Jahr 1997 bis zu ...................... . 6500000DM
Jahr 1998 bis zu ...................... . 6500000DM
Jahr 1999 bis zu ...................... . 6500000 DM
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 13 583 500 13 811 600
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse 13500 11 600
Ausgaben für Investitionen ......................... . 13 570 000 13 800 000
Gesamtausgaben 13 583 500 13 811 600
*) Aufteilung nach Funktionsziffem am Schluß von Teil 1.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2611
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Ttt. 862 01 Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und
-steigerung der kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für um-
Mittel sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern weltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
zugute kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den
alten Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regio- Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
nalen Fördergebieten) vernachlässigt werden. folgende Zwecke gewährt werden:
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für: a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten ... 1300 Mio DM in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
b) Existenzgründungen •................ 6340MioDM b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie
c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften ..................... . 300MioDM d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-
d) Aufbauinvestitionen ................. . 3200 Mio DM wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen 595 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigungen
zwi5<;hen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. zugesagt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für Zu Tlt. 681 01
folgende Zwecke gewährt werden:
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German
a) Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in den Gebieten Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall
der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirt- Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
schaftsstruktur" in den alten Bundesländern und Berlin (West), 10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
soweit diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
(Kapitel 09 02 Titel 882 82) erhalten. Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschung·s- und
120 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun- Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
gen zugesagt. ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
b) Existenzgründungen kleiner und mittlerer Unternehmen der ge- ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
werblichen Wirtschaft. In den neuen Bundesländern können arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-
auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der geführt werden.
Heilberufe) mit ERP-Krediten gefördert werden.
Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
1 369,6 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti- einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
gungen zugesagt.
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf- Zu Tlt. 681 02
ten, um kleinen und mittleren Unternehmen die Beschaffung
von haftendem Kapital zu erleichtern sowie ERP-Darlehen an Die Dankesspende läuft 1996 aus. Es soll eine Anschlußregelung
mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürg- getroffen werden, die dem Grundgedanken George Marshalls von
schaften bei der Kreditaufnahme kleiner und mittlerer Unter- der transatlantischen Solidarität Rechnung trägt, aber in deutscher
nehmen und Angehöriger Freier Berufe. Verantwortung liegt. Insbesondere sollen Stipendien an Studenten
und junge Wissenschaftler gewährt werden.
d) Allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender kleiner und mittle-
rer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung 300 000 DM des veranschlagten Baransatzes sind als Zuschuß an
und Erhaltung von Arbeitsplätzen. die Studienstiftung des deutschen Volkes für die Fortführung der
McCloy-Stipendienstiftung bestimmt.
400 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
gen zugesagt. Ferner soll deutschen Studenten höherer Semester die Möglichkeit
gegeben werden, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule
der Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen. Hierfür sind
Zu Tlt. 862 02 700 000 DM als Baransatz und 15 Mio DM als Verpflichtungs-
ermächtigung vorgesehen.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:
a) Investitionen für Luftreinhaltung ......... . 600MioDM Schließlich sollen aus diesem Titel Stipendien zur Förderung des
b) Investitionen für Abfallwirtschaft ......... . Aufenthaltes von Studenten und jungen Wissenschaftlern aus mit-
690MioDM
tel-, ost- und südosteuropäischen Ländern in Deutschland vergeben
c) Investitionen für Abwasserreinigung ...... . 430MioDM werden. Hierfür ist ein Baransatz von 2,5 Mio DM und eine Ver-
d) Investitionen für rationelle Energieverwendung 710 Mio DM pflichtungsermächtigung von 8 Mio DM vorgesehen.
2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1993
1995 1994
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds) ................... . 330 000 190 000 130 592
Verpfltchtungserrnlchtlgung . . . . . . . . . . . . 200 000 000 DM
davon fllllg:
Jahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
Jahr 1998 blszu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
Gesamtausgaben 330000 190 000
Abschluß·
Ausgaben für Investitionen ......................... . 330 000 190 000
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2613
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
errnächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1: 3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745- Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sonderverrnögen zurückgezahlt. Die Titel-
ansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine
Förderung wie bisher zu gewährleisten.
2614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1993
1995 1994
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ........................••.....•...... 500 800 266
671 01--680 Bearbeitungsgebühren ...........•••.............. 500 1100 16
575 01-928 Verzinsung der Kredite ................•............ 2 780 000 2 748 200 2 070 035
870 01--680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen •............. 10000 10000 3456
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
683 01-852 Erstattung von Steuernachzahlungen nach Veräußerung
derDIAG •........................•••..••..•.... 3000
Gesamtausgaben 2 791 000 2 763 100
Abschluß
Sächliche Ausgaben 1 000 1900
Zinskosten ...•.............•..•..••••........... 2 780 000 2 748 200
Ausgaben für Investitionen ...........•••............ 10000 13000
Gesamtausgaben 2 791 000 2 763 100
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2615
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Zu Tlt. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderyngen übertragen worden ist) sowie die
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen Im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von
in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen
an die Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz
können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt
werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tlt. 870 01
Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
sich aus§ 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. De-
zember 1993 204,5 Mio DM.
2616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1993
1995 1994
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ......... 50 30 137
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a.....................• 500 100 2 619
119 99-680 Vermischte Einnahmen ............................ 1000 500 30175
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung ...............................•..... 2000 500 2383
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ... 20 50 16
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 208
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ................••............ 3 249 700 3 076180 2 477 717
162 03-872 Sonstige Zinsen ................ ~ ................. 100 000 10000 285 615
182 01-691 Tilgung von Darlehen ................••............ 6 052 700 4 747 460 7 454 950
325 02-928 Einnahmen aus Krediten ..............•............ 6877530 8 832 880 3 888 441
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern ............. 421 000 97000 95000
Gesamteinnahmen 16 704 500 16 764 700
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 16 704 450 16 764 650
Gesamteinnahmen 16 704 500 16 764 700
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2617
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 ZU Tit. 162 03
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Er1öse aus Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, ERP-Sondervermögens insbesondere bei den HauptJeihinstituten.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren usw.)
teilweise an das ERP-Sonderverm6gen abzuführen. Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Zu Tit.11999 a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 2 228 500 000 DM
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 3 232 000 000 DM
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt. c) Berliner Industriebank AG ........... . 582 200 000 DM
d) Sonstige ......................... . 10000000 DM
Zu Tit. 121 02
6 052 700 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind. Zu Tit. 325 02
Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung der
Zu Tit. 141 01 Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-
ländern.
Zu Tit. 162 01
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: Zu Tit. 331 02
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 1 184 300 000 DM Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für Inve-
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 1814000 000 DM stitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das
Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1
c) Berliner Industriebank AG ........... . 248 400 000 DM ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Sonder-
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . ........... . 3000000 DM vermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bisher sind
Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd DM zu-
3 249 700 000 DM gesagt worden.
2618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
Kap. Bezeichnung sächliche Zins-
und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Investitionsfinanzierung 13 583 500 13 500 13 570 000
2 Exportfinanzierung ... 330 000 330 000
3 Sonstige Ausgaben .. 2 791 000 1 000 2780000 10000
4 Einnahmen ......... 16 704 500
16 704 500 16 704 500 1000 2 780 000 13500 13 910 000
Zu Kap. 1 -Titel 862 01 -Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1993
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen DM
634 Verarbeitende Industrie ............................................ . 435094 500
635 Handwerk und Kleingewerbe ........................................ . 2 211940295
641 Handel ......................................................... . 1023888 282
650 Fremdenverkehr ................................................. . 649 060 968
670 Sonstige Dienstleistungen .......................................... . 261090347
680 Sonstige Bereiche (Freie Berufe, früher Zonenrandgebiet) ................. . 3 324 182 257
691 Betriebliche Investitionen 271 535 265
Summe 8 176 791 914
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2619
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.1993
Ausgaben- eingegangene
Kapitel, Titel (Titelgr.) soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 1995 1995 1996 1997 1998 ff.
1994
Zweckbestimmung b) VE 1994
(stichwortartig) c) VE 1995
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap.1
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen .... 11 370,0 a)
b) 1 889,6 1 889,6
c) 1 889,6 1 889,6
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 430,0 a)
b) 1 075,0 595,0 480,0
c) 765,.0 380,0 385,0
681 01 Dankesspende .................. 10,0 a) 20,0 10,0 10,0
b)
c)
681 02 Gewährung von Stipendien ........ 1,6 a)
b) 1,2 0,3 0,3 0,3 0,3
c) 23,0 3,5 6,5 13,0
Kap.2
86601 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 190,0 a) 330,0 280,0 50,0
b) 130,0 100,0 30,0
c) 200,0 100,0 100,0
Summe b) 3 095,8 2 484,9 580,3 30,3 0,3
c) 2 877,6 2 273,1 491,5 113,0
2620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1995 1994
1
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 16 704 500 16 764 700
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 9 826 970 7 931 820
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . 6 877 530 8 832 880
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................. . 9 072 530 10 667 880
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .............. . 2 195 000 1835000
Saldo .................................................. . 6 877 530 8 832 880
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................. .
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 6 877 530 8 832 880
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2621
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1995 1994
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ . 8165 530 9 608 880
1.2 kurzfristig 907 000 1059000
Summe 1. 9 072 530 10 667 880
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ . 725 000 785 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 1470000 1050000
Summe 2. 2 195 000 1835000
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ....................... . 6 877 530 8 832 880
2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1993 am 31.12.1992
DM DM
A. Bankguthaben ........................................ . 4 368 115 066,94 2 302 971 065,29
B. Darlehensforderungen ................................. . 44 188 774 253,46 41 823 132 948,27
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 69 415 677,59 67 124 769,39
2. Tilgungsforderungen ................................. . 255 943 510,50 248 434 703,46
3. Regreßforderungen .................................. . 3 511 683,41 3 511 683,41
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau 90000000,- 90 000 000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. . 381 000 000,- 131 000 000,-
3. Berliner Industriebank AG - Genußrechtskapital - .......... . 40000000,- 40000000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 9339500,- 9769500,-
49 4C6 099 691,90 44 715 944 669,82
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1993
Darlehen .................................................................... . 7 207 604,17 DM
Zinsen ...................................................................... . 68109,68 DM
Gewährleistungen ............................................................. . 3 455 628,22 DM
10 731 342,07 DM
Nr·. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2623
nach dem Stand vom 31. Dezember 1993
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1993 am 31. 12. 1992
DM DM
A. Vermögensbestand ................................... . 21258275 461,04 20 456 561 618,86
B. Verbindlichkeiten ..................................... . 28 147 824 230,86 24 259 383 050,96
49 406 099 691,90 44 715 944 669,82
Verpflichtungen aus Gewährleistungen .....•................ 204 496 974,23 163 854 208,70
2624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Entschädigung
nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
(Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG)
Vom 27. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung
das folgende Gesetz beschlossen: über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt
der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestands-
Artikel 1 kräftigen Entscheidung über den Entschädigungs-
anspruch erlischt die Forderung.
Gesetz
(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermö-
über die Entschädigung
gensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung
nach dem Gesetz zur Regelung
oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen
offener Vermögensfragen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.
(Entschädigungsgesetz - EntschG)
(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt
§1 1. für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei
Grundsätze der Entschädigung denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenaus-
gleichsgesetzes insgesamt 1O 000 Reichsmark nicht
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem
Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach
(§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies
Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Enschädi- gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Ver-
gung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 mögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforde-
des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Ent- rung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenaus-
schädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch gleichsgesetzes entfällt;
Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des
2. für Vermögensverluste, bei denen die Summe der
Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die über einen Nenn-
Bemessungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche
wert von 1 000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfa-
Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nach-
chen davon lauten und ab 1. Januar 2004 mit sechs vom
gewiesene Geldbeträge;
Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich
nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die 3. für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder
Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädi-
gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum gung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen
1. Januar 2004 - getilgt. Ansprüche auf Herausgabe einer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat
und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Ab-
sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des kommen zusteht.
Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 gelten- (5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes
den Fassung werden nach Bestandskraft des Beschei- besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des
des durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichs- NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
leistungsgesetzes gilt entsprechend.
(1 a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der §2
Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Ver- Berechnung der Höhe der Entschädigung
mögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen
Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung (1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der
verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gege-
nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden benenfalls
ist. 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des 2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen
Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Aus- nach§6,
geschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise 3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögens-
erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b gesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen
Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher nach § 4 Abs. 4, oder
Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des
früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rück- 4. Kürzungsbeträge nach § 7
gabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4
begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich
des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung nach § 8 abgezogen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2625
(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden ges bemißt sich nach§ 18 Abs. 2 des Vermögensgeset-
auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend zes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind
nach unten abgerundet. mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3
genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige
§3 dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichti-
Bemessungsgrundlage gen.
der Entschädigung für Grundvermögen (5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert
und land- und forstwirtschaftliches Vermögen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmit-
tel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des
(1) Bemesungsgrundlage der Entschädigung für Grund-
Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am
vermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für
land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu ent-
schädigen.
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten
2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnun- § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend.
gen das 4,8fache,
3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als §4
50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
Bemessungsgrundlage
4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken der Entschädigung für Unternehmen
mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden
gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unter-
und sonstigen bebauten Grundstücken das ?fache, nehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis ein-
5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache schließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswer- 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schä-
tes. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach digung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Ein-
der Verordung über die Aufhebung der Gebäudeentschul- heitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr
dungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. 1S. 501) entrichtet bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 ent-
worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. eignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem
Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt
Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen. worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der
Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur
(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichs-
nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweis- verwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1
sicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheits- und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im
wert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird Sinne des § 580 der Zivilprozeßordnung vor1iegen und
der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach
im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel,
(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheits- mindestens aber 1 000 Mark vom Einheitswert oder Er-
wert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeit- satzeinheitswert abweicht.
punkt und der Schädigung Veränderungen der tatsäch-
(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatz-
lichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren
einheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem
Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein
Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlauf-
Fünftel, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark führt,
vermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden,
berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung
die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des
offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vor-
Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
schriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Okto-
hen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist
ber 1934 (RGBI. 1 S. 1035) in der Fassung des Bewer-
anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädi-
tungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
gung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage
vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des
nach folgenden Maßgaben festzustellen:
Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des 1. Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte
§ 580 der Zivilprozeßordnung ist auf Antrag ein solcher sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert
Hilfswert zu bilden. oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3
Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der
Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 2. Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschafts-
in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an sol- gütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer
chem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe Ansatz.
ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzu-
3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im
ziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des
Verhältnis 2 zu 1 umzuwerten.
früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Til-
gungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens 4. Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom
des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus· Auf- Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen
baukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuord- beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern
nende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemes- sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar
sungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetra- 1952 beziehen.
2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen Demo-
in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebs- kratischen Republik lautenden Rückkaufswertes zu be-
schulden sind im dort genannten Verhältnis zu min- messen. Kann ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Ein-
dern. griffs nicht nachgewiesen werden, ist die Bemessungs-
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen grundlage hilfsweise ein Neuntel der in Reichsmark gelei-
bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebs- steten Beträge oder ein Drittel der in Mark der Deutschen
Notenbank geleisteten Beträge.
schulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen
Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. (4) Ansprüche aus Nießbrauch und aus Rechten auf
Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzun-
(2a) Bei Unternehmen mit höchstens 1O Mitarbeitern
gen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den
einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder ist auf
§§ 15 bis 17 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungs-
Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage
gesetzes anzusetzen.
anstelle von Absatz 1 oder 2 mit dem siebenfachen
Einheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden (5) Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie
Geschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach verwandte Schutzrechte sind mit dem Betrag zu entschä-
Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden digen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnitt-
Betriebsvermögens zu ermitteln. lichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungs-
dauer nach der Schädigung als Kapitalwert nach § 15 des
(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1
in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes ergibt.
und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.
(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Ver- §6
mögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zu-
rückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rück- Anrechnung einer erhaltenen
gabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädi- Gegenleistung oder einer Entschädigung
gung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist zu min- (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögens-
dem gesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu
1. um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Ver- entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung
mögensgesetzes übernommenen Schulden oder oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließ-
lich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des
2. um etwaige Rückzahlungsverpflichtungen nach § 6 Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen
Abs. 6a Satz 1 2. Halbsatz des Vermögensgesetzes Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von
oder § 6 Abs. Sc Satz 3 des Vermögensgesetzes. der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt nicht,
wenn die Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten
§5 schon herausgegeben oder noch herauszugeben ist. Ist
Bemessungsgrundlage die Gegenleistung oder die Entschädigung dem Berech-
der Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte tigten, einem Anteilsberechtigten oder deren Gesamt-
rechtsvorgänger nicht oder nur teilweise zugeflossen, ist
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung von pri- dies bei der Ermittlung des Abzugsbetrages zu berück-
vaten geldwerten Ansprüchen, z. B. Kontoguthaben, sichtigen; Beträge, die mit rechtsbeständigen Verbindlich-
hypothekarisch gesicherte Forderungen, Hinterlegungs- keiten des Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darle-
beträge und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, hensforderungen, nichtdiskriminierenden Gebühren oder
die durch Abführung an den Staatshaushalt enteignet Steuern verrechnet wurden, gelten als ihm zugeflossen.
wurden, ist vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhältnis
2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte buchmäßige Betrag (2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine
im Zeitpunkt der Schädigung. Für in Reichsmark ausge- Personengesellschaft des Handelsrechts und ist die
wiesene Beträge gilt § 2 Abs. 2 des Ausgleichsleistungs- Gegenleistung oder die Entschädigung einem Anteilsbe-
gesetzes, wenn die Schädigung vor dem 24. Juni 1948 rechtigten gewährt worden, so gilt diese für die Zwecke
erfolgte. Ist der bei der Aufhebung der staatlichen Verwal- der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflossen.
tung oder der am 31. Dezember 1992 ausgewiesene
Betrag höher, gilt dieser, es sei denn, die Erhöhung rührt §7
aus der Veräußerung eines Vermögenswertes her, der Kürzungsbeträge
jetzt an den Berechtigten zurückübertragen worden ist.
Eine rückwirkende Verzinsung findet nicht statt. Öffent- (1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende
lich-rechtliche Verbindlichkeiten, die schon vor der lnver- Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach
waltungnahme entstanden waren, danach angefallene § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000
Erbschaftsteuer sowie privatrechtliche Verbindlichkeiten, Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils fol-
insbesondere Unterhaltsschulden des Kontoinhabers, gende Beträge zu kürzen: ·
bleiben abgezogen. Für nicht enteignete Kontoguthaben
- der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000
beläuft sich die Bemessungsgrundlage der Entschädi-
Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,
gung auf den entsprechenden Unterschiedsbetrag.
- der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000
(2) Entschädigungsansprüche werden nach Maßgabe
Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,
der verfügbaren Mittel des Entschädigungsfonds bis zum
Betrag von 10 000 Deutsche Mark in Geld erfüllt. - der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,
(3) Ansprüche aus nach dem 23. Juni 1948 enteigneten
Lebensversicherungen sind mit 50 vom Hundert ihres auf - der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000
Deutsche Mark der Deutschen Notenbank, Mark der Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2627
- der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000 dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und
Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert, Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für
die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.
- der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert, (2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und
- der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million
unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,
(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im
- der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Mil-
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder ver-
lionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom
klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonder-
Hundert,
vermögens ist Berlin.
- der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag
um 95 vom Hundert. (4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldver-
schreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch
(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte
oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichs- Laufzeit ausgeschlossen.
leistungsgese~ für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1
auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im (5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds
nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermö- stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Ent-
genswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entzie- schädigungsfonds werden durch die Bundesschuldenver-
hung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur waltung nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils
gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden geltenden Grundsätzen verwaltet.
Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnach- (6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldver-
folgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an schreibungen nach § 1 · Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der
der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu. Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der
(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.
wegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Lan- (7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuld-
desämter zur Regelung offener Vermögensfragen unter- verschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berech-
blieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt ent- tigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen
schieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest. Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten
Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhalts-
§8 punkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung
insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung
Abzug von Lastenausgleich nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögens- (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
gesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu ent- tigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung
schädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbe- des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie
trag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschrei-
oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Lasten- bungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen) zu
ausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädi- regeln.
gung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von
der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der von §10
der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Einnahmen des Entschädigungsfonds
Rückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichs- (1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:
verwaltung von der zuständigen ~hörde mitgeteilte nach
§ 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensaus- 1. von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche
gleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundes-
Lastenausgleichsgesetzes. ministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jah-
resbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs
(2) § 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich des Entschädigungsfonds fest;
entsprechend.
2. 50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzver-
mögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach
§9
Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jähr-
Entschldlgungsfonds lichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Ver-
(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichs- äußerung von Vermögensgegenständen. Das Bun-
leistungen nach den §§ 1 bis 3 des Ausgleichsleistungs- desministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten
gesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenent- fest;
schädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertrie- 3. von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern
benenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechts- der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung,
fähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungs- Bahn, Post, der 1,3fache Einheitswert von Grund-
fonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sonder- stücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Ver-
vermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des· Arti- waltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsver-
kels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 trages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes
Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungs- nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von
fonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von Entschädigung nicht restituiert werden;
2628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwick- § 11
lungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesaus- . Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds
gleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen
von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungs-
mit Sitz im Beitrittsgebiet; fonds werden für jedes Rechnungsjahr in einem Wirt-
schaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Ein-
5. nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte
nahmen und Ausgaben auszugleichen.
aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechts-
schutz des Vermögens der Deutschen Demokrati- (2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
schen Republik und Überweisungen der Hinter- Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung
legungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchberei- für den Entschädigungsfonds auf und fügt sie als Anhang
nigungsgesetzes; der Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die Jahresrech-
nung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Son-
6. Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und dervermögens einschließlich der Forderungen und Ver-
herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädi- bindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und
gungen nach § 7a Abs. 2 Satz 3 des Vermögens- Ausgaben nachweisen.
gesetzes;
(3) Auf die Verpflichtung des Entschädigungsfonds,
7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermö- Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden
gensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Ver- (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-
mögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter lichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bun-
staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer desbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot,
(4) Die Kosten für die Verwaltung des Entschädigungs-
das vom Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
fonds trägt der Bund.
gensfragen zu beantragen ist, innerhalb einer Frist
von vier Jahren gemeldet hat. Ein Aufgebotsverfahren
ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös §12
oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Zuständigkeit und Verfahren
Vermögens den Betrag von 1 000 Deutsche Mark
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die
nicht erreicht;
Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend.
8. Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern Ist ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus
nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes; den Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes
unanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt
9. Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensge-
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
setzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerun-
auf Antrag des Betroffenen über dessen Anspruch auf
gen nach § 16 Abs. 1 des lnvestitionsvorranggeset-
Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag kann
zes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsbe-
vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sech-
rechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
sten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechts-
10. ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach kraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz
§ 349 des Lastenausgleichsgesetzes; gestellt werden (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet
frühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkraft-
11. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals treten des Gesetzes.
volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli
1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für (2) In den Fällen des§ 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen die
Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals für die Entscheidung über die Entschädigung zuständigen
volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den an die-
dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die sen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt gegen-
Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes über dem Verpflichteten fest. Der Entschädigungsfonds
ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädi- kann den Abführungsbetrag selbst festsetzen.
gung entfallen ist;
12. Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszu- Artikel 2
ordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16
Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset- Gesetz
zes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden; über staatliche Ausgleichsleistungen
für Enteignungen auf besatzungs-
13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar
rechtlicher oder besatzungshoheit-
2004.
licher Grundlage, die nicht mehr
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädi- rückgängig gemacht werden können
gungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht (Ausgleichsleistungsgesetz -AusglLeistG)
nicht.
(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe §1
können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditäts-
Anspruch auf Ausgleichsleistung
darlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans
geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt (1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne
bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bun- des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Ver-
desministerium der Finanzen. mögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädi-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2629
gungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder 6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung
besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des unterlagen oder unterliegen,
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver- 7. auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
loren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbes-
erben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe 8. Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften
dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes und
bleibt unberührt. 9. Ansprüche, die in§ 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des
(1 a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall Vermögensgesetzes genannt sind.
der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermö- (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht
genswerten durch Entscheidung eines ausländischen gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte
Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das
verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der
nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in
ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt. schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besat- teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem
zungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von nationalsozialistischen oder dem kommunistischen
Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deut-
vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der schen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub
Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben geleistet hat.
der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das glei-
che gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermö- §2
gensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grund- Art und Höhe der Ausgleichsleistung
stücken, die auf besatzungsrechtlicher oder be-
(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3
satzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1
und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der
Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent-
§§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie
sprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder
werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelun-
eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet
gen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungs-
worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen
gesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen
so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der
mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind
Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten
die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Ent-
Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur
schädigungsgesetzes zusammenzurechnen.
Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11 . Novem-
ber 1964 (BGBI. 1S. 855) gilt entsprechend. (2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen
sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag
1. Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern zu bemessen:
auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden
sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtsch~ft - für die ersten 100 Reichsmark: 50 vom Hundert,
eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der - für den übersteigenden Betrag
Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand bis 1 000 Reichsmark: 10 vom Hundert,
(Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und
6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - für 1 000 Reichsmark
übersteigende Beträge: 5 vom Hundert.
2. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirt-
schaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während (3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank
des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Trup- lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit
pen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrol- 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu be-
lierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden messen.
sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der (4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren ver-
Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begrün- briefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissiche-
dung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete rungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli
zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungs-
im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), gesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt fünf
3. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirt- vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wert-
schaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen papiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen
Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom
daß die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Hundert zu bemessen.
Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenom- (5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den
men worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des Absätzen 2 bis 4 darf 1O 000 Deutsche Mark nicht über-
§ 4 des Reparationsschädengesetzes), schreiten.
4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der
nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fa$sung Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu
genannten Vermögenswerten, ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis
5. Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neu- des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag
ordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, des Kapitals entspricht.
2630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, (4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehe-
soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den mals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie-
Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner rende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirt-
oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar schafttichen Flächen erwerben, falls dies unter Berück-
geworden sind. sichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinn-
volle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils
§3 darstellt und nachgewiesen wird, daß der landwirtschaftli-
Richenerwerb che Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für minde-
stens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet.
(1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkeigene, von
der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche (5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirt-
Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen schaftliches Vennögen entzogen worden ist und bei
nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 er- denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus
werben. rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen
ist oder denen solche Vennögenswerte durch Enteignung
(2) Berechti9t sind natürliche Personen, die auf den in auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den
wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wieder- Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volks-
einrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und eigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende land-
am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren (Neueinrichter) wirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die
und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in An-
Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst spruch genommen werden. landwirtschaftliche Flächen
bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung
Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes,
betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den höchstens aber bis zu 300 000 Ertragsmeßzahlen, Wald-
§§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der flächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichslei-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1 stung erworben werden. Dies gilt nicht, soweit die Aus-
S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994 gleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4
(BGBI. 1 S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen
durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem orts-
durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als nahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf
75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten wer- bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach
den, die bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren. Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vennögen entzogen
Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder
natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der
ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahr-
aus rechtlichen oder tatsächlichen Grü"nden ausge- nehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen
schlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten
forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Ent-
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher schädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den
Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisie-
Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen rung zuständigen Stelle mitgeteilt, daß von ihm bewirt-
Personen, die am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren, schaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berech-
hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich tigten beansprucht werden, muß er innerhalb einer Frist
verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen
Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pacht- Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben
vertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu ver- will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der
längern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader
Gesellschaft zu haften. Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seiten-
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vor- linie übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berech-
behaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmeßzah- tigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied über-
len erwerben. Soweit die Flächen von einer Personenge- tragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
sellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Ab-
(6) Gegenüber einem Pächter muß sich der Erwerber
satz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis
nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge
zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach
bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern.
Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze
Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber
nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach
dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn
Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verblei-
zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der
benden Ertragsmeßzahlen nach näherer Bestimmung
Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit
durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit
Zustimmung des Pächters verfügbar.
nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von
50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche (7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist
nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die vorbehaltlich des Satzes 2 das Dreifache des Einheits-
einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden werts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnis-
Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende sen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt
oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhun- wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude
dertsatz und auf die Ertragsmeßzahlen angerechnet. miterworben, können unter Berücksichtigung der Um-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2631
stände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des (11) § 4 Nr. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom
Gebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfeh- 28. Juli 1961 (BGBI. 1S. 1091 ), das zuletzt durch das Ge-
lung des Beirats nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei setz vom 8. Dezember 1986 fBGBI. 1 S. 2191) geändert
soll der Verkehrswert des Gebäudes mitberücksichtigt worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher
werden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der
Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.
Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheits-
werts 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Wijld- §4
zustandes zu ermitteln. Werden Waldflächen in den Jah-
Beirat und Verordnungsermächtigung
ren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu
200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. (1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni
Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert 1990 (GBI. 1Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 1
oder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen. Die des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1S. 2062), in der
für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung zuständi-
verlangen, daß der Berechtigte anderweitig nicht verwert- gen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei widerstrei-
bare Restflächen zum Verkehrswert mitübemimmt. tenden Interessen im Zusammenhang mit der Durch-
führung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen
(8) Natürliche Personen, die werden können. Das Land kann den Beirat auch in Ver-
a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen pachtungsfällen anrufen, wenn die für die Privatisierung
forstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und zuständige Stelle im Rahmen des für die Verpachtung vor-
ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der gesehenen Verfahrens von einem Entscheidungsvor-
Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder schlag des Landes abweichen will.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden je zur Hälfte vom
b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und
Bund und vom Land benannt. Den Vorsitz führt ein weite-
am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren oder
res Mitglied, das vom Bund im Einvernehmen mit dem
c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und Land benannt wird. Der Beirat spricht nach Anhörung der
einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und Beteiligten eine Empfehlung aus. Hiervon abweichende
diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Entscheidungen hat die für die Privatisierung zuständige
Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst Stelle zu begründen.
bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelhei-
1000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen ten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Verfahrens
Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forst- sowie des Beirats zu regeln. In der Verordnung kann auch
wirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch bestimmt werden, daß
der forstwirtschaftliche Teil eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt 1. der Wertermittlung abweichend von § 3 Abs. 7 ein ver-
entsprechend. Die Berechtigten müssen für die gleichbarer Maßstab in Anlehnung an die Bodenqua-
gewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches lität zugrunde gelegt wird,
Betriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ord- 2. Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die
nungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristi-
bietet. Der Betriebsleiter muß über eine für die Bewirt- schen Person nach dem begünstigten Erwerb von
schaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifika- Flächen in der Weise verändert, daß 25 vom Hundert
tion verfügen. Absatz 7 gilt entsprechend. oder mehr der Anteilswerte von am 3. Oktober 1990
nicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten nach
(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt
§ 1 gehalten werden,
zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum
31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 ver- 3. bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe die
äußert worden, können sie von den nach diesen Vorschrif- Rückabwicklung verlangt werden kann,
ten Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muß 4. jährliche Mitteilungspflichten über etwaige Betriebs-
bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung aufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesellschafter
zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt ent- festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen zur Ver-
sprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu hinderung von mißbräuchlicher Inanspruchnahme
einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmeßzah- ergriffen werden,
len, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer
Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmeßzahlen 5. aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefällen von
möglich. einer Rückabwicklung abgesehen werden kann.
(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und §5
forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von
Rückgabe beweglicher Sachen
20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung
zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmi- (1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene
gung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung
der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache
der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Reli-
zufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu gionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in
seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erwor-
Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3. ben haben.
2632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes heitswert festgestellt wird, bemißt sich die Höhe der Ent-
Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich schädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung
den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder zuletzt festgestellten Einheitswertes. § 3 Abs. 1 Satz 2 und
der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungs-
Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fort- gesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädi-
setzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt gungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstat- die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945
tung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zu- entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben
gänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nach-
Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden weises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit
ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, es der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutieren-
sei denn, daß die oberste Landesbehörde triftige Gründe den Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlich-
für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in keiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem
Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt. Zeitraum eingetreten sind, bereits Im Rahmen anderer
(3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind
Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Syna-
Nießbraucher. gogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbe-
weglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdi-
§6 schen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereini-
gung standen, bemißt sich die Entschädigung für das
Zuständigkeit und Verfahren Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wer-
(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den tes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich
Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen
die Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts das Bun- Vermögenswerten bemißt sich die Entschädigung nach
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder die dem zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16
Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsge-
zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits setzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaf-
gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögens- fungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstat-
gesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögens- tungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Ver-
gesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach mögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungs-
diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf bereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte.
des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(Ausschlußfrist). §3
(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Anrechnung einer erhaltenen
Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend. Gegenleistung oder einer Entschädigung
Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a
Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.
Artikel 3
Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nach den§§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschä-
(NS-VEntschG) digungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu ent-
schädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammen-
§1 hang stehen, mit der Maßgabe, daß sich der Anrech-
nungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zins-
Grundsätze der Entschädigung zuschläge um zwei vom Hundert jährlich ab Zahlung der
(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) erhöht.
die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 §4
Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes)
Zuständige Behörde, Verfahren
oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6
Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögens- Über den Anspruch entscheidet die Oberfinanzdirektion
gesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in (Bundesvermögensverwaltung) Berlin. Für das Verfahren
Geld gegen den Entschädigungsfonds. gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent- zes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes be-
sprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt stimmt.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits
Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder
anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten Artikel4
hat. Änderung
des Einkommensteuergesetzes
§2
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Höhe der Entschädigung
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausge- 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 39
nommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungs- des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
gesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Ein- wird wie folgt geändert:
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2633
1. § 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Septem-
ber 1994 (BGBI. I S. 2624, 2635);".
,. 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlings-
hilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem 2. § 124 wird wie folgt geändert:
Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzu- a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
wendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädi-
gungsgesetz sowie Leistungen nach dem Ent- ,,(4) Die §§ 129a und 136 sind erstmals zum
schädigungsgesetz und nach dem Ausgleichslei- 1. Januar 1991 anzuwenden."
stungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im b) In Absatz 7 werden das Wort „sowie" durch ein
Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;". Komma ersetzt und vor dem Wort „sind" die Wörter
,,sowie § 111 Nr. 5 Buchstabe e" eingefügt.
2. § 52 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom
,,(8) § 111 Nr. 5 Buchstabe f und § 122 in der
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) ist erstmals
Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. De-
für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 3
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) sind erstmals zum
Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 27. September
1. Januar 1994 anzuwenden."
1994 (BGBI. 1 S. 2624) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1994 anzuwenden."
3. In § 129 Abs. 2 werden vor der Nummer 1 die Wörter
,,§§ 130 und 131" durch die Wörter,,§§ 129a bis 131"
Artikel 5 ersetzt.
Änderung
4. Nach § 129 wird folgender§ 129a eingefügt:
des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes ,,§ 129a
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in Abschläge bei Bewertung
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
(BGBI. 1 S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 18 des (1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustan-
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird des des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter an-
wie folgt geändert: zuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichs-
bewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz
1. In § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d wird am Ende das 50 vom Hundert anstelle des Höchstsatzes von 30 vom
Semikolon durch ein Komma ersetzt, und es werden Hundert.
folgende Buchstaben e und f angefügt:
(2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem
„e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begren-
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 zung auf 30 vom Hundert (§ 37 Abs. 3 der weiter anzu-
s. 829), wendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbe-
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Septem- wertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendig-
ber 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2635);". keit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn
derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und
2. § 37 wird wie folgt geändert: Boden oder aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat,
vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist."
a) In Absatz 9 werden vor dem Wort „finden" die
Wörter „sowie§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e" ein-
gefügt.
Artikel 7
b) In Absatz 10 werden die Wörter ,,, § 13 Abs. 1
Nr. 2a" durch die Wörter ,,§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buch- Änderung des Wertausgleichsgesetzes
stabe f und Abs. 2a" ersetzt. Das Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971
(BGBI. 1 S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird
Artikel 6 wie folgt geändert:
Änderung des Bewertungsgesetzes
1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt ,,Beträgt der Ausgleichsanspruch voraussichtlich weni-
geändert durch Artikel 12 Abs. 38 des Gesetzes vom ger als 8 000 Deutsche Mark, so kann von seiner Gel-
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt ge- tendmachung abgesehen werden, wenn damit ein unan-
ändert: gemessener Verwaltungsaufwand verbunden wäre."
1. In § 111 Nr. 5 Buchstabe d wird am Ende das Semi- 2. § 30 wird wie folgt gefaßt:
kolon durch ein Komma ersetzt, und es werden fol-
gende Buchstaben e und f angefügt: ,,§30
„e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der (1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsver-
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 trages genannte Gebiet in folgender Fassung ange-
s. 829), wandt:
2634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
"§ 1 1. dem Gesetz über die Entschädigung bei ln-
(1) Ist im Aufenthaltsgebiet im Sinne des Artikels 1 anspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschä-
Nr. 4 des deutsch-sowjetischen Vertrages über die digungsgesetz - vom 25. April 1960 (GBI. 1S. 257),
Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die 2. dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstel-
Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjeti- lung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom
schen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik 15. Juni 1984 (GBI. 1S. 209)
Deutschland vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1991 II
begründet wurden.
S. 258) mit einem Grundstück, das durch die sowje-
tische Besatzungsmacht oder die im Aufenthaltsgebiet (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ansprüche aus ehemals
stationierten sowjetischen Truppen zur Nutzung oder gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten
zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, Schuldbuchforderungen, die einer staatlichen Verwaltung
während der Dauer der Inanspruchnahme auf Veran- unterlagen und aus diesem Grunde bereits gelöscht wur-
lassung der sowjetischen Besatzungsmacht oder der den.
im Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Trup-
pen eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich §2
die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Schuldbuchforderungen
Sache nach den nachstehenden Vorschriften. mit besonderen Vermerken
(2) Ansprüche auf Wertausgleich oder Entschä- (1) Bei Schuldbuchforderungen mit besonderen Ver-
digung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind merken können Entschädigungsberechtigte und ihre
ausgeschlossen, wenn die Befriedigung dieser An- Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger bis spätestens
sprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zur 31. Dezember 1995 Anträge auf Auszahlung ihres Anteils
Regelung offener Vermögensfragen, des Entschä- an der Schuldbuchforderung stellen. Nach Ablauf dieser
digungsgesetzes oder des Ausgleichsleistungsgeset- Frist erlöschen die Ansprüche.
zes verlangt werden konnte oder kann."
(2) Die Anträge sind bei den jeweiligen Schuldbuchstel-
(2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Eini-
len der Kreditanstalt für den Wiederaufbau, in deren Teil-
gungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt:
schuldbuch die Schuldbuchforderung eingetragen ist, zu
"Öffentlichen Mitteln stehen die Mittel gleich, mit stellen. Diese Stellen sind für die Bearbeitung der gestell-
denen die sowjetische Seite eine Sache finanziert hat, ten Anträge, für die Auszahlung an die Berechtigten sowie
die sie mit einem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grund- für die Löschung der entsprechenden Schuldbuchforde-
stück verbunden hat.• rung zuständig.
(3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des (3) Der Nachweis der einzelnen Ansprüche ist bei der
Einigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwen- Antragstellung nach Absatz 1 durch schriftliche Verein-
dung." barungen der Berechtigten mit beglaubigten Unterschrif-
ten oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entschei-
dung zu erbringen.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (4) Wenn die Ansprüche auf Erben übergegangen sind,
ist dies durch Erbnachweis gegenüber der Schuldbuch-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: stelle zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheines wird
,,(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für
nannten Gebiet tritt·dieses Gesetz abweichend von Zwecke der Auszahlung aus Schuldbuchforderungen ver-
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 21 wendet werden soll. Bei Abtretungen der Schuldbuchfor-
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 derung ist der Nachweis durch Vorlage einer entsprechen-
(BGBI. 1990 II S. 885, 965) am 1. Dezember 1994 den Urkunde zu erbringen.
in Kraft." (5) Die Berechtigten haben bei der Antragstellung zu
erklären, ob sie für das entschädigte Vermögensobjekt Lei-
stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten
Artikel 8 haben. Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau ist ermäch-
tigt, der Ausgleichsverwaltung über die Tilgung der
Gesetz Schuldbuchforderungen Kontrollmitteilung zu erteilen.
zur Behandlung von Schuldbuch-
(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Nachweise
forderungen gegen die ehemalige
müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1996 erbracht
Deutsche Demokratische Republik
sein, andernfalls erlöschen diese Ansprüche entspre-
(DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz chend Absatz 1.
- SchuldBBerG)
§3
§1 Schuldbuchforderungen
Geltungsbereich ohne besondere Vermerke
(1) Dieses Gesetz regelt Ansprüche, die in der ehe- (1) Ansprüche der Gläubiger aus Schuldbuchforderun-
maligen Deutschen Demokratischen Republik ausgehend gen ohne besondere Vermerke, die vorzeitige Zahlungen
von der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die oder Ratenzahlungen abgelehnt haben und diese nicht
Deutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951 erneut anfordern, erlöschen mit Ablauf der Frist nach § 2
(GBI. Nr. 93 S. 723) nach Abs.1.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2635
(2) Ebenso erlöschen die Ansprüche aus Schuldbuch- §9
forderungen ohne besondere Vermerke, sofern die Ausschlußfrist sonstiger
Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1 Ansprüche aus Schuldbuchforderungen
keine Anträge gestellt haben und die erforderlichen Nach-
weise nicht rechtzeitig vorgelegen haben. Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle
sonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche
aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deut-
§4
sche Demokratische Republik.
Hinterlegungen aus Schuldbuchforderungen
(1) Hinterlegungen von Beträgen aus Schuldbuchforde-
rungen auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmun- Artikel 9
gen der Deutschen Demokratischen Republik werden Gesetz
nicht mehr vorgenommen. Zahlungen auf bestehende über eine einmalige
Hinterlegungskonten werden eingestellt.
Zuwendung an die im
(2) Die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 auf Hinterle- Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen
gungskonten eingezahlten Beträge aus Schuldbuch- (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG)
forderungen sind von den Hinterlegungsst~llen an den
Entschädigungsfonds, und die ab 3. Oktober 1990 einge-
§1
zahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den
Hinterlegungsstellen an den Kreditabwicklungsfonds zu Grundsatz
überweisen. Etwaige nach Auflösung dieses Fonds ver-
Die durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen
bleibende Beträge stehen dem Erblastentilgungsfonds zu.
besonders betroffenen Vertriebenen erhalten eine einma-
lige Zuwendung. Die einmalige Zuwendung dient zugleich
§5 der innerstaatlichen Abgeltung aller materiellen Schäden
Restitution und Verluste, die mit den Ereignissen und Folgen des
Zweiten Weltkriegs in Zusammenhang stehen.
Wurde eine Rückübertragung des Eigentums am
Grundstück nach dem Vermögensgesetz verfügt und §2
bestand eine noch nicht voll getilgte Schuldbuchforde-
rung, so hat die zuständige Schuldbuchstelle dieselbe Berechtigte
ohne Zahlung des Restbetrages auf der Grundlage des (1) Die einmalige Zuwendung wird an Vertriebene im
§ 7aAbs. 2 des Vermögensgesetzes zu löschen. Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt,
die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Bei-
§6 trittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 genommen und ihn
Schließung der Schuldbücher dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innege-
habt haben. Ausgenommen sind Vertriebene, die nach
(1) Die Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wie- dem 8. Mai 1945 rechtsbeständig Bodenreformland oder
deraufbau haben per 31. Dezember 1995 die Schuld- nach dem 3. Oktober 1990 eine Zuwendung aus Landes-
bücher zu schließen. mitteln erhalten haben. Liegt die Zuwendung unter der
Berechnung gemäß § 3, so wird der Unterschiedsbetrag
(2) Ist bis zum 31. Dezember 1995 der Nachweis der
Berechtigten über ihre Ansprüche nach § 2 Abs. 3 und 4 gewährt.
nicht erbracht, so ist die Schuldbuchforderung zu löschen (2) Die einmalige Zuwendung erhalten solche Vertrie-
und als gesonderte Forderung zu erfassen. bene nicht, die vor oder nach Ende des Zweiten Welt-
kriegs einem totalitären System erheblich Vorschub gelei-
(3) Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die nach
stet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
Absatz 2 erfaßten gesonderten Forderungen aus ehemals
Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen
gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten
haben.
Schuldbuchforderungen zentralisiert zu erfassen und wie
Schuldbuchforderungen nach diesem Gesetz zu tilgen. (3) Soweit die Länder nach dem 3. Oktober 1990
Zuwendungen aus Landesmitteln geleistet haben, werden
diese Aufwendungen den Ländern bis zu einem Betrag
§7
von 4 000 Deutsche Mark je Berechtigten nach Maßgabe
finanzielle Aufwendungen des § 3 erstattet.
Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Auf-
§3
wendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds
anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen. Höhe der einmaligen Zuwendung,
Gewihrung der Leistung
§8 (1) Die einmalige Zuwendung für jeden Berechtigten
Aktenaufbewahrung beträgt 4 000 Deutsche Mark und wird durch Bewilli-
gungsbescheid zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird
Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuld- aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädi-
buchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen gungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes
Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderun- zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt über die
gen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren. Verwendung der Mittel.
2636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Der Zuwendungsbetrag wird fällig Vertriebenen oder über das Vorliegen von Ausschlußgrün-
1. am 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahr- den Aufschluß geben, ohne Mitwirkung des Betroffenen
gänge vor 1919, erheben.
2. am 1. Januar 1995 für Berechtigte der Geburtsjahr- (2) Der Entschädigungsfonds ist auf Anfrage der nach
gänge vor 1925, § 5 zuständigen Stellen und von Amts wegen berechtigt,
diesen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben zu übermit-
3. am 1. Januar 1996 für Berechtigte der Geburtsjahr- teln, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die ein-
gänge vor 1931, malige Zuwendung unberechtigt mehrfach beantragt wor-
4. am 1. Januar 1998 für alle übrigen Berechtigten. den ist.
Die Fälligkeit tritt jedoch nicht vor Bestandskraft des (3) Die ersuchten Behörden oder sonstigen öffentlichen
Bewilligungsbescheides ein. Stellen sind zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte ver-
pflichtet.
(4) Die Nutzung und Übermittlung der Daten unterbleibt,
§4
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
Antrag oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen entgegenstehen.
(1) Die einmalige Zuwendung wird nur auf Antrag
gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1995 an
die nach § 5 für die Durchführung zuständige Stelle zu Artikel 10
richten. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft
bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesvertrie- Gesetz
benengesetzes und obliegt den danach zuständigen zur Anderung des Gesetzes zur
Behörden. Ein bei dieser Behörde gestellter Antrag hat Regelung offener Vermögensfragen
fristwahrende Wirkung. Eine Durchschrift des Bewilli- Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in
gungsbescheides wird dem Entschädigungsfonds zuge- der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992
leitet. (BGBI. 1 S. 1446, 1993 1 S. 1811 ), zuletzt geändert durch
(2) Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. September 1994
Wirkung vom 1. Januar 1994 vererblich und übertragbar. (BGBI. 1S. 2457), wird wie folgt geändert:
Er unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Berech-
tigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei ihm 1. In § 2a wird folgender Absatz 1a eingefügt:
bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Ein- "(1 a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger
künften abhängig ist, unberücksichtigt. eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6,
so tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Nachfolge-
§5 organisation oder, wenn diese keine Ansprüche auf
den Vermögenswert angemeldet hat, die Conference
Zuständigkeit on Jewish Material Claims against Germany, lnc. an
Die Durchführung obliegt dem Land, auf dessen Gebiet die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben.
der Antragsteller am 3. Oktober 1990 seinen ständigen Sie ist zusammen mit den bekannten Miterben nach
Wohnsitz hatte. Für die Gewährung und Auszahlung der Maßgabe des § 34 in ungeteilter Erbengemeinschaft
Leistung sind die von den Landesregierungen oder durch als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. Die
Landesgesetze bestimmten Stellen zuständig. Die Zu- Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Aufent-
ständigkeit bleibt auch bei einer Verlegung des ständigen halt eines namentlich bekannten Miterben, der an der
Wohnsitzes nach diesem Zeitpunkt in ein anderes Land Stellung des Antrags nach § 30 nicht mitgewirkt hat,
oder in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt unberührt."
land bestehen. Wird die Auszahlung der Leistung der
Deutschen Ausgleichsbank übertragen, wird die Hälfte 2. § 6 wird wie folgt geändert:
der von der Bank dafür berechneten Kosten aus Mitteln
a) In Absatz 6a Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
des Entschädigungsfonds geleistet.
kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied
§6 des geschädigten Unternehmens wegen der
Verfahren Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldlei-
stung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwal- Demokratischen Republik zu einer Deutschen
tungsverfahrensgesetzes. Mark umzurechnen und von diesem oder seinem
Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten
§7 zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert
Datenschutz der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mit-
glieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Mark-
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi- bilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu über-
gen Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Vor- nehmenden Schulden nicht übersteigt."
aussetzungen nach § 2 erforderlich ist, bei anderen
Behörden und Stellen vorhandene personenbezogene b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Daten, die über die Vertriebeneneigenschaft, die rechts- "Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht mög-
beständige Erlangung von Bodenreformland durch den lich oder entscheidet sich der Berechtigte inner-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2637
halb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Ent- entschädigen" ersetzt durch die Wörter „wird nach
schädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschä- Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschä-
digung nach Maßgabe des Entschädigungsgeset- digt".
zes."
7. In§ 10 Abs. 1 werden die Wörter „gemäߧ 3 Abs. 3
3. § 7 wird wie folgt geändert:
und § 4 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „nach § 3
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz einge- Abs. 4 oder § 4 Abs. 2" ersetzt.
fügt:
"Das Eigentum an dem zurückzuübertragenden 8. § 11 wird wie folgt geändert:
Vermögenswert geht außer in den Fällen des Sat-
zes 6 auf den Berechtigten erst dann über, wenn a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Entscheidung über die Rückübertragung unan- aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 9" ersetzt
fechtbar und der Wertausgleich nach den Sätzen 1 durch die Wörter „nach dem Entschädigungs-
bis 4 entrichtet ist." gesetz".
b) In Absatz 7 werden nach Satz 1 die folgenden bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
Sätze ~ingefügt: „Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird
,,Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungs- der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei,
berechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem die auf den Zustand des Vermögenswertes
Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis seit Anordnung der staatlichen Verwaltung
zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 zurückzuführen sind."
entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
die Rückübertragung des Eigentums. Macht der
Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der ,,(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen
bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem aufgrund von Vorschriften diskriminierenden oder
1. Juli 1994 entstandenen sonst benachteiligenden Charakters gemindert
wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6
1. Betriebskosten im Sinne der Anlage zu § 1 des Entschädigungsgesetzes gewährt."
Abs. 5 der Betriebskosten-Umlageverordnung
vom 17. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1270), die zuletzt c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
durch das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 ,.(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privat-
S. 1415) geändert worden ist, soweit ihm diese rechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staat-
nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen licher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf
Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet Deutsche Mark umgestellt worden sind, Haupt-
worden sind; entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz
2. Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit
Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des auf den Entschädigungsfonds über; die Aus-
§3Abs.3 gleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle
die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das
aufrechnen." Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausge-
c) In Absatz 8 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: zahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädi-
gung nach den Vorschriften des Lastenaus-
nAnsprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind
gleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung
nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu
machen." zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen und der Ausgleichsverwaltung den an den
4. In § 7a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Repu- Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne beson-
blik" ein Komma und die Wörter „aus einem öffentli- dere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die
chen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland" ein- übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen
gefügt. Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet
werden.•
5. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf 9. In § 11 a Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes nach
Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis § 9" ersetzt durch das Wort „Entschädigungsgeset-
zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des zes".
Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädi-
gung wählen. Hat der Berechtigte seinen Sitz oder
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- 10. Nach § 16 Abs. 6 Satz 3 werden folgende Sätze einge-
land, verlängert sich die Frist nach Satz 1 auf drei fügt:
Jahre." „Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in§ 30a
Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt
6. § 9 wird wie folgt geändert: der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem
Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte
a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen.
Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die
b) In Absatz 2 entfällt die Absatzbezeichnung ,,(2)", Beschränkungen der Übernahmepflicht nach At,.
und es werden die Wörter „ist ebenfalls in Geld zu satz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Falle nur
2638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder 13. § 29a wird aufgehoben.
der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grund-
stück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich 14. § 32 wird wie folgt geändert:
mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist
sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mit- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
teilung verpflichtet." . satz 2" durch die Wörter „nach § 6 Abs. 7 oder§ 8"
ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird gestrichen.
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 15. § 33 wird wie folgt geändert:
"Bei Entscheidungen über
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. die Entschädigung,
,.(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen
2. die Gewährung eines Ersatzgrundstückes, oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt,
entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der
3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13,
Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädi-
4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche gungsgesetzes bleibt unberührt.•
nach§ 7, § 7a und§ 14a,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach
§ 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 ,.(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine
und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung
belastet, gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt
6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden zur Regelung offener Vermögensfragen Gelegen-
Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 heit zur Stellungnahme. Die beabsichtigte Ent-
des lnvestitionsvorranggesetzes scheidung ist dem Bundesamt zur Regelung offe-
geschieht dies im Auftrag des Bundes." ner Vermögensfragen Ober das Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium
"Für das Verfahren der Abführung von Verkaufs- der Finanzen."
erlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend." c) Im bisherigen Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender
Satz eingefügt:
12. § 27 wird wie folgt geändert:
„Entscheidungen über die Höhe der Entschädigung
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung
nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes."
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
zur Regelung offener Vermögensfragen eine Mit- sätze 3 bis 6.
teilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes vor, unterrichtet es die Ausgleichsver- 16. In § 36 Abs. 4 werden nach dem Wort ,.§ 25 Abs. 1"
waltung über ein durchgeführtes oder anhängiges die Wörter eingefügt:
Verfahren nach diesem Gesetz. Die Unterrichtung "und Entscheidungen des Bundesamtes nach § 29
umfaßt die zur Rückforderung des gewährten Abs. 2, die die Rückübertragung von Unternehmen
Lastenausgleichs erforderlichen Angaben, insbe- betreffen,".
sondere die zur Zuordnung des Einzelfalls notwen-
digen Daten, und die Art der ergangenen Entschei-
dung. Im Einzelfall sind auf Ersuchen der Aus- Artikel 11
gleichsverwaltung weitere zur Rückforderung von Kraftloserklärung
Ausgleichsleistungen erforderliche Angaben ins- von Reichsmark-Wertpapieren
besondere über die Art und Höhe der Leistungen
sowie über den Namen und die Anschrift der jewei- (1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lau-
ligen Berechtigten zu übermitteln. liegen Anhalts- tende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Bei-
punkte dafür vor, daß die geforderten Angaben trittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von
zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für
nicht erforderlich sind, unterbleibt die Unter- kraftlos erklärt.
richtung. Die Ausgleichsverwaltung darf die über- (2) Die lnnehabung der seinerzeit durch diese Wert-
mittelten Daten nur für diesen Zweck verwenden. papiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruch-
(3) liegen dem Amt, Landesamt oder Bundes- nahme im Einzelfall nachzuweisen.
amt zur Regelung offener Vermögensfragen (3) Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren,
Anhaltspunkte dafür vor, daß für einen Vermö- die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Ver-
genswert rückerstattungsrechtliche Leistungen mögens der Deutschen Demokratischen Republik ver-
gewährt worden sind, unterrichtet es die für die wahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach
Durchführung des Bundesrückerstattungsgeset- Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bun-
zes zuständigen Behörden über ein durchgeführ- desamt zur Regelung offener Vermögensfragen geltend
tes oder anhängiges Verfahren nach diesem gemacht werden. Wertpapiere, deren Herausgabe nicht
Gesetz. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2639
vernichtet oder veräußert werden. Vor der Herausgabe Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der
oder der Veräußerung ist auf der Vorderseite des jewei- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
ligen Wertpapieres zu verzeichnen: "Kraftloses Wert- im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
papier aus dem Bestand des Bundesamtes zur Regelung
offener Vermögensfragen". Erlöse aus den Verkäufen sind
an den Entschädigungsfonds abzuführen. Artikel 13
Inkrafttreten
Artikel 12 Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der
Neubekanntmachung
Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten
des Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
2640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2. ÄndV zur 3. BlmSchV)
Vom 26. September 1994
Auf Grund des § 34 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immis- 3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- ,,Anlage
chung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: 1. Erklärung de~ Herstellers oder Vermischers über
die Beschaffenheit von leichtem Heizöl oder Diesel-
kraftstoff
Artikel 1
Nummer der Ausfertigung:
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes- leichtes Diesel-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefel- Heizöl kraftstoff
gehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff -
3. BlmSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 264), zuletzt Menget:
geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1987 Name des ersten Empfängers:
(BGBI. 1S. 2671 ), wird wie folgt geändert:
Erster Bestimmungsort
der Sendung:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt gestrichen und folgende Kenndaten
Zeile angefügt: a) Dichte bei 15 °c
nach ISO 3675,
,,Ab 1. Oktober 1996 0,05 vom Hundert des Ge-
ASTM D 4052 oder
wichts für Dieselkraftstoff."
DIN 51 757 kglm3:
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-
b) Siedeverlauf nach
gefügt:
ISO 3405 oder DIN 51 751
,,(2) Dieselkraftstoff mit einem Höchstgehalt an bis 350 °c aufgefangene
Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, Destillatmenge Vol.-%:
von 0,20 vom Hundert des Gewichts ist über den c) Schwefelgehalt
1. Oktober 1996 hinaus für den Bereich der Binnen- nach ISO 8754 "),
schiffahrt zugelassen." DIN EN 24 260 oder
c) Der seitherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. DIN 51 400 Teil 6 Gew.-%:
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Hersteller (Name und Anschrift}:
,,(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
Einfuhren aus Staaten der Europäischen Union." Unterschrift
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2641
2. Zollamtlich abgefertigt am: Bestimmungsort:
Firmenname und Geschäftssitz: Ort, Datum:
abgefertigte Menge: Unterschrift
Unterschrift und Dienstbezeichnung:
*) Das Prüfverfahren nach ISO 8754 ist bei einem Schwefelgehalt von
< 0, 10 Gew.-% nicht anwendbar."
3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 5
Firmenname und Geschäftssitz: Artikel2
gelieferte Menge:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Empfänger: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. September 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 9. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über die Ausweisung von Fahrwassern im
3sm-Bereich um Helgoland 10101 (174 14. 9. 94) 15. 9. 94
neu: 9511-1-33
13. 9. 94 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Siebenundachtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hamburg) 10273 (180 22. 9. 94) 10. 11. 94
96-1-2-87
13. 9. 94 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 10273 (180 22. 9. 94) 13. 10. 94
96-1-2-122
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 13. September 1994
Tag Inhalt Seite
2. 9. 94 Gesetz zu dem Seerechtsüberelnkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(Vertragsgesetz Seerechtsüberelnkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1798
FNA: neu: 9510-21
GESTA: XA29
12. 8. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-sambischen Wirtschaftsabkommens 2019
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2020
Preis dieser Ausgabe: 46,00 DM (43,40 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausnlchnung 47,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bu~tzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2643
Nr. 42, ausgegeben am 16. September 1994
Tag I n h a It Seite
2. 9. 94 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 Ober den Beitritt des K6nlgrelchs Norwegen, der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europllschen
Union........................................................................... 2022
FNA: neu: 170-4
GESTA: XA28
2. 9. 94 _Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Studien,
Diplomen und Graden Im Hochschulbereich In den Staaten der europäischen Region . . . . . . . . . 2321
GESTA: XA16
2. 9. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüber-
schreitender Wasserliufe und lntematlonaler Seen (Gesetz zu dem Uberelnkommen zum
Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2333
FNA: neu: 188-63
GESTA: XQ15
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Konvention zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2351
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2351
18. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2352
18. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2352
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2353
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Ächtung des Krieges . . . . . . . . . . . 2354
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2354
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2355
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über die Seeschiffahrt . . 2355
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-saudiarabischen Abkommens über den Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2356
Preis dieser Ausgabe: 68,85 DM (65,10 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 69,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen ainc:t
Bundesgesetzblatt Teil II enthilt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVO(SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblitt, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.
Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Nr. 43, ausgegeben am 21. September 1994
Tag I n h a It Seite
5. 9. 94 Gesetz zu dem Protokoll vom 19. November 1991 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emis-
sionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses 2358
GESTA: XQ16
17. 8. 94 Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge (Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19) 2427
25. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2428
12. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2429
22. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrern
an Bildungseinrichtungen der Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2431
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Binnen-
schiffahrt ...................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-russischen Abkommens über Kriegsgräber-
fürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Vertrags über die Zusammenarbeit
und die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2435
22. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 2435
22. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-
Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II - . . . . . 2436
Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dlHer Ausgabe ohne Anlageband: 17,50 DM (15,50 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,50 DM
Preis des Anlagebandes: 8,05 DM (6.20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.