2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet
(Schuldrechtsänderungsgesetz - SchuldRÄndG)
Vom 21. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §§
das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Überlassungsverträge
zu Wohnzwecken 34 bis41
Abschnitt2 Andere Überlassungsverträge 42
Artikel 1 Kapitel4 Errichtung von Gebäuden auf-
Gesetz grund eines Miet-, Pacht-oder
sonstigen Nutzungsvertrages 43bis54
zur Anpassung
schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse Abschnitt 1 Grundsätze 43und44
an Grundstücken im Beitrittsgebiet Abschnitt2 Gewerblich genutzte
Grundstücke 45 bis49
(Schuldrechtsanpassungsgesetz -
SchuldRAnpG) Abschnitt3 Zu Wohnzwecken
genutzte Grundstücke 50bis54
1n haltsübers icht Kapitel 5 Verfahrensvorschriften 55und56
§§
KapiteI6 Vorkaufsrecht 57
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 1 bis 17
Abschnitt 1 Anwendungsbereich 1 bis3
Kapitel 1
Abschnitt2 Begriffsbestimmungen 4und5
Grundsätze 6bis 17
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt3
Unterabschnitt 1 Durchführung der
Schuldrechtsanpassung 6und7
Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Rechtsgeschäfte mit Anwendungsbereich
anderen Vertragschließenden Bbis 10
Unterabschnitt 3 Beendigung des §1
Vertragsverhältnisses 11 bis 17
Betroffene Rechtsverhältnisse
Kapitel 2 Vertragliche Nutzungen zu
anderen persönlichen Zwecken (1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grund-
als Wohnzwecken 18bis33 stücken in dem in Artiket 3 des Einigungsvertrages ge-
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 18bis28 nannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund
Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen 1. eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen
für Ferienhaus- und Wochenend- Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur
haussiedlungen sowie Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen,
andere Gemeinschaften 29 bis33 jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken
Kap~el3 Überlassungsverträge 34bis42 überlassen,
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2. eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 Abschnitt 2
§ 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
Begriffsbestimmungen
setzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen
Zwecken übergeben oder
§4
3. eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages
von einem anderen als dem Grundstückseigentümer Nutzer
bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staat- (1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder
licher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen juristische Personen des privaten oder öffentlichen
Zwecken dienenden Bauwerk bebaut Rechts, die aufgrund eines Überlassungs-, Miet-, Pacht-
worden sind. oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundstücks
berechtigt sind.
(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem un-
mittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum (2) Ist der Vertrag mit einer Personengemeinschaft nach
Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte über- den §§ 266 bis 273 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
geben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Demokratischen Republik geschlossen worden, sind
diesen Vertrag anzuwenden. deren Mitglieder gemeinschaftlich Nutzer. Soweit die Nut-
zer nichts anderes vereinbart haben, sind die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft
anzuwenden.
§2
§5
Nicht einbezogene Rechtsverhiltnisse
Bauwerke
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf
Rechtsverhältnisse anzuwenden, deren Bereinigung im (1) Bauwerke sind Gebäude, Baulichkeiten nach§ 296
Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehen ist. Dies gilt Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-
insbesondere für schen Republik und Grundstückseinrichtungen.
1. Nutzungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3, wenn (2) Grundstückseinrichtungen sind insbesondere die zur
die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe d und e Einfriedung und Erschließung des Grundstücks erforder-
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten lichen Anlagen.
Voraussetzungen des Eigenheimbaus vorliegen,
2. Überlassungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, wenn der
Nutzer mit Billigung staatlicher Stellen ein Eigenheim Abschnitt 3
errichtet oder bauliche Investitionen nach § 12 Abs. 2
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in ein vorhan- Grundsitze
denes Gebäude vorgenommen hat, und
3. Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge nach § 1 Unterabschnitt 1
Abs. 1 Nr. 3, wenn der Nutzer für seinen Handwerks- Durchführung der Schuldrechtsanpassung
oder Gewerbebetrieb auf einem ehemals volkseigenen
Grundstück einen Neubau errichtet oder eine bauliche
Maßnahme nach § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereini- §6
gungsgesetzes vorgenommen hat.
Gesetzliche Umwandlung
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für die in § 71 des Ver- (1) Auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verträge sind die
tragsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
bezeichneten Verträge. Miete oder die Pacht anzuwenden, soweit dieses Gesetz
(3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingarten- nichts anderes bestimmt.
anlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingarten- (2) Vereinbarungen, die die Beteiligten (Grundstücks-
gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 210), zuletzt eigentümer und Nutzer) nach Ablauf des 2. Oktober 1990
geändert durch Artikel 5 des Schuldrechtsänderungs- getroffen haben, bleiben von den Bestimmungen dieses
gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2538), Gesetzes unberührt. Dies gilt unabhängig von ihrer Ver-
unberührt. Ist das Grundstück nach Ablauf des 2. Oktober einbarkeit mit Rechtsvorschriften der Deutschen De-
1990 in eine Kleingartenanlage eingegliedert worden, sind mokratischen Republik auch für bis zu diesem Zeitpunkt
vom Zeitpunkt der Eingliederung an die Bestimmungen getroffene Abreden, die vom Inhalt eines Vertrages
des Bundeskleingartengesetzes anzuwenden. vergleichbarer Art abweichen, nicht zu einer unange-
messenen Benachteiligung eines Beteiligten führen und
von denen anzunehmen ist, daß die Beteiligten sie auch
getroffen hätten, wenn sie die durch den Beitritt bedingte
§3
Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
Zeitliche Begrenzung vorausgesehen hätten.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche (3) In einem Überlassungsvertrag getroffene Abreden
Verträge anzuwenden, die bis zum Abl~uf des 2. Oktober bleiben nur wirksam, soweit es in diesem Gesetz be-
1990 abgeschlossen worden sind. stimmt ist.
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7 §9
Kündigungaschutz durch Moratorium Vertragßche Nebenpflichten
(1) Eine vom Grundstückseigentümer oder einem ande- Grundstückseigentümer ood Nutzer können die Er-
ren Vertragschließenden(§ 8 Abs. 1 Satz 1) nach Ablauf füllung solcher Pflichten verweigern, die nicht unmittel-
des 2. Oktober 1990 ausgesprochene Kündigung eines in bar die Nutzung des GrundstOcks betreffen und nach
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Vertrages ist unwirksam, wenn Ihrem Inhalt von oder gegenüber dem anderen Vertrag-
der Nutzer nach Artikel 233 § 2a Abs. 1 des Einführungs- schließenden zu erbringen waren. Dies gilt Insbeson-
gesetzes zum Bürger11chen Gesetzbuche gegenüber dem dere fOr die Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen in
Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt war und Wochenendhaussiedlungen und die Verpflichtung des
den Besitz noch ausübt. Satz 1 ist auch anzuwenden, Nutzers zur Mitarbeit in einer landwirtschaftlichen Produk-
wenn dem Nutzer der Besitz durch verbotene Eigenmacht tionsgenossenschaft.
entzogen wurde. Abweichende rechtskräftige Entschei-
dungen bleiben unberührt. §10
Verantwortlichkeit fOr Fehler oder Schiefen
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigung
wegen vertragswidrigen Gebrauchs, Zahlungsverzugs (1) Der Grundstückseigentümer haftet dem Nutzer nicht
des Nutzers oder aus einem anderen wichtigen Grund für Fehler oder Schäden, die infolge eines Umstandes ein-
erfolgt ist. getreten sind, den der andere Vertragschließende zu ver-
treten hat.
(3) Artikel 232 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bür-
(2) Soweit der Grundstückseigentümer nach Absatz 1
gerlichen Gesetzbuche bleibt unberührt.
nicht h~ftet, kann der Nutzer unbeschadet des gesetz-
lichen Vertragseintritts Schadensersatz von dem anderen
Vertragschließenden ver1angen.
Unterabschnitt 2
Recht8geschlfte Unterabschnitt 3
mit anderen Vertragschließenden
Beendigung des Vertragsverhilbüsses
§8 § 11
Vertragseintritt Eigentumserwerb an BauHchkelten
(1) Der Grundstückseigentümer tritt in die sich ab dem (1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht
1. Januar 1995 ergebenden Rechte und Pflichten aus das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
einem Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Bau-
Nutzung seines Grundstücks ein, das landwirtschaftliche lichkeiten auf den Grundstückseigentümer Ober. Eine mit
Produktionsgenossenschaften bis zum Ablauf des dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorObergehen-
30. Juni 1990 oder staatliche Stellen im Sinne des § 1 O den Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher
Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bis zum Bestandteil des Grundstücks.
Ablauf des 2. Oktober 1990 im eigenen oder in seinem
(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Siche-
Namen mit dem Nutzer abgeschlossen haben. Die in § 46
rungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12
des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktions-
fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Ent-
genossenschaften vom 2. Jull 1982 (GBI. 1 Nr. 25 S. 443)
schädigung nach § 12 vertangen.
bezeichneten Genossenschaften und Kooperationsbezie-
hungen stehen landwirtschaftlichen Produktionsgenos-
senschaften gleich. Die Regelungen zum VertragsOber- §12
gang in § 17 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt. Entschädigung für das Bauwerk
(2) Ist der Vertrag mit einem Zwischenpächter ab- (1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach
geschlossen worden, tritt der Grundstückseigentümer in Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädi-
dieses Vertragsverhlltnis ein. gung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Vertrag- nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das
schließende zur Überlassung des Grundstücks nicht be- Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bau-
rechtigt war und der Nutzer beim Vertragsabschluß den werk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften Ober die
Mangel der Berechtigung des anderen VertragschUeßen- Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu
den kannte. Kannte nur der Zwischenpächter den Mangel verlangen, bleibt unberührt.
der Berechtigung des anderen Vertragschließenden, tritt
der Grundstückseigentümer In den vom Zwischenpächter (2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des
mit dem unmittelbar Nutzungsberechttgten geschlosse- Grundstückseigent0mers, Ist die Entschädigung nach
nen Vertrag ein. Ein Verstoß gegen die In§ 18 Abs. 2 Satz 2 dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe
des Gesetzes Ober die landwirtschaftlichen Produktions- des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzu-
genossenschaften vom 2. Juli 1982 genannten Voraus- wenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu
setzungen ist nicht beachtlich. einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder
das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem
(4) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben die Frist, In der der Grundstückseigentümer nur unter den
unberührt. in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzun-
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gen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), §16
seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist. Kündigung bei Tod des Nutzers
(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann (1) Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch
der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Ver- der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages
kehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeit- nach § 569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt.
punkt der Rückgabe erhöht ist.
(2) Ein Vertrag nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 zur kleingärtneri-
(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berech- schen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird
tigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und beim Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehe-
sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist gatten fortgesetzt, wenn auch der überlebende Ehegatte
anzuwenden. Nutzer ist.
§17
(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen ande-
rer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Unredlicher Erwerb
Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses (1) Der Grundstückseigentümer kann ein Vertragsver-
Gesetzes unberührt. hältnis nach § 1 Abs. 1 kündigen, wenn der Nutzer beim
Abschluß des Vertrages unredlich im Sinne des § 4 des
§13 Vermögensgesetzes gewesen ist. Die Kündigung ist spä-
Entschädigungsleistung bei Sicherungsrechten testens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den
Ablauf des auf die Kündigung folgenden fünften Monats
Hat der Sicherungsnehmer dem Grundstückseigen- zulässig. Kündigungen gemäß Satz 1 sind nur wirksam,
tümer das Bestehen eines Sicherungsrechts an der Bau- wenn sie bis zum 31. Dezember 1996 erklärt werden.
lichkeit angezeigt, kann der Grundstückseigentümer die (2) Der Grundstückseigentümer ist zu einer Kündigung
Entschädigung nach § 12 nur an den Sicherungsnehmer nach Absatz 1 nicht berechtigt, wenn er die Aufhebung
und den Nutzer gemeinschaftlich leisten.§ 1281 Satz 2 des Nutzungsvertrages durch Bescheid des Amtes zur
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu- Regelung offener Vermögensfragen beantragen kann
wenden. oder beantragen konnte.
§14 (3) Für ein bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 errichte-
Entschädigung für Vermögensnachtelle tes Bauwerk kann der Nutzer eine Entschädigung nach
§ 12 Abs. 2 verlangen. § 14 ist nicht anzuwenden.
Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des
Grundstückseigentümers vor Ablauf der Kündigungs-
schutzfrist, kann der Nutzer neben der Entschädigung für
das Bauwerk nach § 12 eine Entschädigung für die Ver- Kapitel 2
mögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige
Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Vertragliche Nutzungen
Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Nutzer zu anderen persönlichen
durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichti- Zwecken als Wohnzwecken
gem Grund gegeben hat.
Abschnitt 1
§15 Allgemeine Vorschriften
Beseitigung des Bauwerks; Abbruchkosten
§18
(1) Der Nutzer Ist bei Vertragsbeendigung zur Beseiti-
gung eines entsprechend den Rechtsvorschriften der Anwendbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen
Deutschen Demokratischen Republik errichteten Bau- Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu
werks nicht verpflichtet. Er hat jedoch die Hälfte der anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach
Kosten für den Abbruch des Bauwerks zu tragen, wenn § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen
1. das Vertragsverhältnis von ihm oder nach Ablauf der anzuwenden.
in § 12 Abs. 2 bestimmten Frist vom Grundstücks-
§19
eigentümer gekündigt wird oder er durch sein Verhal-
ten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund Heilung von Mängeln
gegeben hat und (1) Ein Vertrag nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht deshalb
2. der Abbruch innerhalb eines Jahres nach Besitzüber- unwirksam, weil die nach § 312 Abs. 1 Satz 2 des Zivilge-
gang vorgenommen wird. setzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vor-
gesehene Schriftform nicht eingehalten worden ist.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer den
(2) Das Fehlen der Zustimmung zur Bebauung nach
beabsichtigten Abbruch des Bauwerks rechtzeitig anzu-
§ 313 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs ist unbeachtlich, wenn
zeigen. Der Nutzer ist berechtigt, die Beseitigung selbst
der Nutzungsvertrag von einer staatlichen Stelle abge-
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
schlossen worden ist und eine Behörde dieser Körper-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, schaft dem Nutzer eine Bauzustimmung erteilt hat.
wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf des 31. Dezem- (3) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben
ber 2022 endet. · unberührt.
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2542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§20 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Nutzer die beabsichtig-
Nutzungsentgelt ten baulichen Investitionen dem Grundstückseigentümer
anzeigt, auf ihre Entschädigung nach § 12 verzichtet und
(1) Der Grundst0ckseigentümer kann vom Nutzer die sich zur Übernahme der Abbruchkosten verpflichtet.
Zahlung eines Nutzungsentgelts verlangen. Die Höhe des
Entgelts richtet sich nach der Nutzungsentgeltverordnung §23
vom 22. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1339) in ihrer jeweils gültigen
Fassung. Kündigungsschutzfrist
(2) Auf die bisher unentgeltlichen Nutzungsverträge sind (1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis
die Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung ent- zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht kündigen.
sprechend anzuwenden. Der Grundstückseigentümer
(2) Vom 1. Januar 2000 an kann der Grundstücks-
kann den Betrag verlangen, den der Nutzer im Falle einer
eigentümer den Vertrag nur kündigen, wenn er das
entgeltlichen Nutzung nach den §§ 3 bis 5 der Nutzungs-
Grundstück
entgeltverordnung zu zahlen hätte.
(3) Hat das Nutzungsentgelt die orts0bUche Höhe 1. zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als
Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehören-
erreicht, kann jede Partei bis zum Ablauf der Kündigungs-
den Personen oder seine Familienangehörigen be-
schutzfrist eine Entgeltanpassung nach Maßgabe der fol-
nötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem
genden Bestimmungen verlangen. Eine Anpassung ist
zulässig, wenn das Nutzungsentgelt seit einem Jahr nicht Grundstückseigentümer angesichts seines Wohn-
gelodert worden ist und das ortsObliche Entgelt sich seit-
bedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen
auch unter Würdigung der Interessen des Nutzers nicht
dem um mehr als zehn vom Hundert verändert hat. Das
zugemutet werden kann oder
Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil
schriftlich geltend zu machen. Das angepaßte Nutzungs- 2. alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen
entgelt wird vom Beginn des dritten Kalendermonats an Nutzung zuführen oder alsbald für diese Nutzung vor-
geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlan- bereiten will.
gens folgt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Kündigung auch
§21 vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig,
wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder
Gebrauchsüberlassung an Dritte
Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Pla-
(1) Macht der Grundstückseigentümer imerhalb der nungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte
Kündigungsschutzfrist seinen Anspruch auf Anpassung andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe
des Nutzungsentgelts geltend, kann der Nutzer bis zum des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Ver-
Ablauf des zweiten auf die Erhöhungserklärung folgenden wirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlich-
Monats vom Grundstückseigentümer die Erlaubnis zur keit des Bebauungsplans erfordern.
entgeltlichen Überlassung des Grundstücks oder eines
(3) Vom 1. Januar 2005 an kann der Grundstücks-
Grundstücksteils an einen Dritten verlangen. Ist dem
eigentümer den Vertrag auch dann kündigen, wenn er
Grundstückseigentümer die Überlassung nur bei einer
das Grundstück
angemessenen Erhöhung des Nutzungsentgelts zuzumu-
ten, kann er die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig 1. zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als
machen, daß sich der Nutzer mit einer solchen Erhöhung Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehören-
einverstanden erklärt. den Personen oder seine Familienangehörigen
benötigt oder
(2) Ist dem Grundstückseigentümer die Unterverpach-
tung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen 2. selbst zu kleingärtnerischen Zwecken, zur Erholung
des Nutzers nicht zuzumuten, kann er den Nutzer unter oder Freizeitgestaltung benötigt und der Ausschluß
Hinweis, daß er das Vertragsverhältnis kündigen werde, des Kündigungsrechts dem Grundstückseigentümer
zur Abgabe einer Erklärung darüber auffordern, ob der angesichts seines Erholungsbedarfs und seiner sonsti-
Nutzer den Vertrag zu den geänderten Bedingungen auch gen berechtigten Interessen auch unter Berücksichti-
ohne Unterverpachtung fortsetzen will. Lehnt der Nutzer gung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet wer-
die Fortsetzung des Vertrages ab dder erklärt er sicli den kann.
innerhalb einer Frist von einem Monat nicht, kann der
Grundstückseigentümer die Erteilung der Erlaubnis ver- (4) Vom 4. Oktober 2015 an kann der Grundstücks-
weigern und das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der eigentümer den Vertrag nach Maßgabe der allgemeinen
sich aus den§§ 565 und 584 des B0rgerlichen Gesetz- Bestimmungen kündigen.
buchs ergebenden Frist zum nächstmöglichen Termin (5) Hatte der Nutzer am 3. Oktober 1990 das
kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Nutzer nur zur 60. Lebensjahr vollendet, ist eine Kündigung durch den
Zahlung des bisherigen Nutzungsentgelts verpflichtet. Grundstückseigentümer zu Lebzeiten dieses Nutzers
nicht zulässig.
§22
(6) Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über
Zustimmung zu baulichen lnvestttionen
Grundstücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des
(1) Die Neuerrichtung eines Bauwerks sowie Verände- 16. Juni 1994 bebaut hat, und für Nutzungsverträge über
rungen an einem bestehenden Bauwerk, durch die dessen Garagengrundstücke gilt der besondere Kündigungs-
Nutzfläche vergrößert oder dessen Wert nicht nur unwe- schutz nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezem-
sentlich erhöht wird, bedürfen der Zustimmung des ber 2002. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Diese Verträge
Grundstückseigentümers. kann der Grundstückseigentümer auch dann kündigen,
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wenn er das Grundstück einem besonderen Investitions- betroffene Fläche abtrennbar und angemessen wirt-
zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 des lnvestitionsvorrang- schaftlich nutzbar ist und dem Nutzer mindestens eine
gesetzes zuführen will. Gesamtfläche von 1 000 Quadratmetern verbleibt. § 13
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Ist entsprechend
(7) Handelt es sich um ein Grundstück oder den Teil
anzuwenden.
eines Grundstücks, das aufgrund eines Vertrages zur
Errichtung von Garagen überlassen wurde, kann der (2) Wird der Vertrag gemäß Absatz 1 hinsichtlich einer
Grundstückseigentümer abweichend von den Absätzen 1 Teilfläche gekündigt, so wird er über die Restfläche fortge-
bis 6 den Vertrag auch kündigen, wenn setzt. Der Nutzer kann eine Anpassung des Nutzungsent-
1. er als Wohnungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 gelts verlangen. Das angepaßte Entgelt wird vom Beginn
und § 5 Abs. 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes auf dem des Kalendermonats an geschuldet, in dem die Kündi-
Grundstück gelegene Wohnungen an deren Mieter ver- gung wirksam wird.
äußern will und (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
2. der Nutzer der Garage nicht Mieter einer auf dem eines Kalendermonats für den Ablauf des auf die Kündi-
Grundstück gelegenen Wohnung ist. gung folgenden fünften Monats zulässig, wenn sich nicht
aus § 584 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine län-
Der Nutzer kann der Kündigung widersprechen und die gere Frist ergibt.
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn
dessen Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde, (4) Der Nutzer kann einer Kündigung nach Absatz 1
die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des widersprechen, wenn die Beendigung des Vertrages für
Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist. ihn zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des§ 26 Abs. 3 ·
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes führen würde.
Der Grundstückseigentümer kann in diesem Fall vom Nut-
§24
zer den Ankauf des Grundstücks zum ungeteilten Boden-
Sonderregelungen für bewohnte Gebäude wert nach Maßgabe der Bestimmungen des Sachen-
rechtsbereinigungsgesetzes verlangen.
(1) Wohnt der Nutzer in einem zum dauernden Wohnen
geeigneten Wochenendhaus, kann er auch nach Ablauf
der in § 23 genannten Fristen der Kündigung des Grund- §26
stückseigentümers widersprechen und die Fortsetzung Mehrere Grundstückseigentümer
des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn die Beendi-
gung des Vertragsverhältnisses für ihn oder seine Familie (1) Erstreckt sich die dem Nutzer zugewiesene Fläche
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichti- über mehrere Grundstücke, können die Grundstücks-
gung der Interessen des GrundstOckseigentümers nicht eigentümer das Vertragsverhältnis nur gemeinsam kün-
zu rechtfertigen ist. § 556a des Bürgerlichen Gesetzbuchs digen.
ist entsprechend anzuwenden. (2) Im Falle der gemeinsamen Kündigung haften die
(2) Ist das Grundstück veräußert worden, kann der Grundstückseigentümer dem Nutzer für die nach diesem
Erwerber vor Abtauf von drei Jahren seit der Eintragung Gesetz zu leistenden Entschädigungen als Gesamt-
der Rechtsänderung in das Grundbuch nicht kündigen, schuldner. Befindet sich ein vom Nutzer errichtetes Bau-
wenn er das Grundstück einer in§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und werk auf mehreren Grundstücken, sind die Grundstücks-
Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Verwendung zuführen will. eigentümer im Verhältnis zueinander im Zweifel zu glei-
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der auf die Veräuße- chen Teilen verpflichtet. Entschädigungen nach den §§ 14
rung des Grundstücks gerichtete Vertrag vor dem und 27 sind im Zweifel im Verhältnis der auf den jeweiligen
13. Januar 1994 abgeschlossen worden ist. Eigentümer entfallenden Fläche aufzuteilen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn (3) Das Recht zur Kündigung steht einem Grundstücks-
der Grundstückseigentümer oder der andere Vertrag- eigentümer allein zu, wenn die auf seinem Grundstück
schließende der Nutzung zu Wohnzwecken ausdrücklich befindliche Teilfläche selbständig nutzbar ist. Das Kündi-
widersprochen hatte. gungsrecht besteht auch, wenn die Teilfläche gemeinsam
mit einer weiteren auf dem Grundstück zur Nutzung zuge-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der
wiesenen Bodenfläche selbständig nutzbar ist. Der
Nutzer nach dem 20. Juli 1993 seine Wohnung aufgibt und
Grundstückseigentümer hat dem anderen Grundstücks-
ein Wochenendhaus nunmehr dauernd als Wohnung
eigentümer seine Kündigungsabsicht rechtzeitig anzuzei-
nutzt.
gen.
§25
(4) Wird der Vertrag nach Absatz 3 von einem Grund-
Nutzungsrechtsbestellung mit Nutzungsvertrag stückseigentümer gekündigt, kann der Nutzer vom
Eigentümer des anderen Grundstücks die Fortsetzung
(1) Wurde der Vertrag im Zusammenhang mit der
des Vertrages über die auf dessen Grundstück befindliche
Bestellung eines Nutzungsrechts zur Errichtung eines
Teilfläche verlangen. Das Fortsetzungsverlangen muß
Eigenheimes abgeschlossen und bilden die genutzten
schriftlich bis zum Ablauf des zweiten auf den Zugang der
Flächen eine räumliche Einheit, die die für den Eigenheim-
Kündigung folgenden Monats erklärt werden. § 25 Abs. 2
bau vorgesehene Regelgröße von 500 Quadratmetern
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
übersteigt, so kann der Grundstückseigentümer den Ver-
trag abweichend von § 23 ganz oder hinsichtlich einer (5) Wird der Vertrag nicht nach Absatz 4 fortgesetzt, hat
Teilfläche kündigen, soweit die betroffene Fläche abtrenn- der kündigende Grundstückseigentümer dem anderen
bar und selbständig baulich nutzbar ist und dem Nutzer Grundstückseigentümer nach Maßgabe des§ 14 die Ver-
mindestens eine Gesamtfläche von 500 Quadratmetern mögensnachteile auszugleichen, die diesem durch die
verbleibt. Die Kündigung ist ferner zulässig, soweit die vorzeitige Beendigung der Gemeinschaft entstehen. Der
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kündigende Grundstückseigentümer hat den anderen rechtigten ein. Schließt der Grundstückseigentümer mit
Grundstückseigentümer von einer Entschädigungspflicht einem anderen Zwischenpächter einen Vertrag ab, so tritt
nach § 12 Abs. 1 freizustellen. dieser anstelle des bisherigen Zwischenpächters in die
Vertragsverhältnisse mit den unmittelbar Nutzungsbe-
§27 rechtigten ein.
Entschldigung fOr Anpflanzungen §31
Nach Beendigung des Vertrages hat der Grundstücks- Kündigung durch den Zwlschenplchter
eigentümer dem Nutzer neben der Entschädigung für das (1) Der Zwischenpächter kann den Vertrag mit dem
Bauwerk auch eine Entschädigung für die Anpflanzungen unmittelbar Nutzungsberechtigten auch kündigen, wenn
zu leisten. § 12 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. die Beendigung des Vertrages zur Neuordnung der Sied-
lung erforderlich ist.
§28 (2) Die Entschädigung nach den §§ 12, 14 und 27 sowie
Überlassungsvertrlge zu Erholungszwecken die Abbruchkosten hat der Zwischenpächter zu tragen.
Ist die Nutzungsbefugnis am Grundstück durch einen
Überlassungsvertrag im Sinne des Artikels 232 § 1a des §32
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ein- Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen
geräumt worden, richtet sich die Verpflichtung des Nut-
zers zur Tragung der öffentlichen Lasten des Grundstücks (1) Der Grundstückseigentümer, der das Grundstück
nach § 36. Die Ansprüche des Nutzers auf Auskehr des bei zur Erholung oder Freizeitgestaltung nutzt, ist berechtigt,
Vertragsabschluß hinterlegten Betrages und auf Erstat- die in der Siedlung belegenen gemeinschaftlichen Einrich-
tung der Beträge, die vom staatlichen Verwalter zur Ablö- tungen zu nutzen.
sung von Verbindlichkeiten des Grundstückseigentümers (2) Die Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen
verwandt wurden, bestimmen sich nach § 37. eines Vereins erfolgt durch Ausübung der Rechte als Ver-
einsmitglied. Wird der Grundstückseigentümer nicht Mit-
glied, kann er die Nutzung dieser Einrichtungen gegen
Abschnitt 2 Zahlung eines angemessenen Entgelts verlangen.
Besondere Bestimmungen für (3) Eine Personengemeinschaft nach § 4 Abs. 2 kann für
Ferienhaus- und Wochenendhaussied- die Nutzung der Einrichtungen ein angemessenes Entgelt
lungen sowie andere Gemeinschaften verlangen, wenn der Grundstückseigentümer nicht Mit-
glied der Gemeinschaft wird.
§29
§33
Begriffsbestimmung
Andere Gemeinschaften
Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind
Flächen, die Auf Rechtsverhältnisse in Garagen-, Bootsschuppen-
und vergleichbaren Gemeinschaften sind die Bestimmun-
1. nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung gen der§§ 29 bis 32 entsprechend anzuwenden.
zur Erholung dienen,
2. mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder
anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken
bebaut worden sind, Kapitel 3
3. durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere Überlassungsverträge
Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu
einer Anlage verbunden sind und Abschnitt 1
4. nicht Kleingartenanlagen im Sinne des§ 1 des Bundes- 0 b er Ia s s u n g s v e rt r i ge
kleingartengesetzes sind. zu Wohnzwecken
§30 §34
Kündigung des Zwischenpachtvertrages Anwendbarkeit des Mietrechts
(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, die Kün- Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf
digung des Zwischenpachtvertrages auf eine Teilfläche zu unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt.
beschränken. Ist eine Interessenabwägung nach § 23 Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über die
Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 2 vorzunehmen, sind auch Wohnraummiete anzuwenden, soweit nicht im folgenden
die Belange des unmittelbar Nutzungsberechtigten zu etwas anderes bestimmt ist.
berücksichtigen. Im Falle einer Teilflächenkündigung wird
der Zwischenpachtvertrag über die Restfläche fortge-
§35
setzt.
Mietzins
(2) Wird das Vertragsverhältnis aus einem in der Person
des Zwischenpächters liegenden Grund gekündigt, tritt Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zah-
der Grundstückseigentümer In die Vertragsverhältnisse lung eines Mietzinses verlangen. Solange Im Beitrittsge-
des Zwischenpächters mit den unmittelbar Nutzungsbe- biet mietpreisrechtliche Bestimmungen bestehen, gilt für
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2545
den Mietzins § 11 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes zur Regelung §39
der Miethöhe.
Verlängerung der Kündigungsschutzfrist
§36 Hat der Nutzer auf dem Grundstück in nicht unerheb-
Öffentliche Lasten lichem Umfang Um- und Ausbauten oder wesentliche
bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung des Gebäu-
(1) Hat sich der Nutzer vertraglich zur Übernahme der des unternommen, die nicht den in § 12 Abs. 2 des
auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten ver- Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestimmten Umfang
pflichtet, Ist er von dieser Verpflichtung freizustellen, erreichen, verlängert sich die in § 38 Abs. 2 bestimmte
sobald der Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses nach Frist bis zum 31. Dezember 2010. Satz 1 ist nicht anzu-
diesem Gesetz erstmals geltend gemacht wird. Der Nutzer wenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993
hat dem Grundstückseigentümer über die Höhe der von begonnen wurde.
ihm getragenen Lasten Auskunft zu erteilen.
§40
(2) Einmalig zu zahlende öffentliche Lasten hat der Nut- Kündigung bei abtrennbaren Teilflichen
zer nicht zu tragen.
Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, eine Kün-
§37 digung des Mietvertrages für eine abtrennbare, nicht
Sicherheitsleistung Oberbaute Teilfläche des Grundstücks zu erklären. Die
Kündigung ist zulässig, wenn das Grundstück die fOr den
(1) Die Anspruche des Nutzers auf Erstattung der Eigenheimbau vorgesehene Regelgröße von 500 Quadrat-
Beträge, die vom staatlichen Verwalter aus dem bei Ver- metern übersteigt und die über die Regelgröße hinaus-
tragsabschluß vom Nutzer hinterlegten Betrag zur Ablö- gehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich
sung von Verbindlichkeiten des GrundstückselgentOmers nutzbar ist. Das Recht zur Kündigung steht dem Grund-
verwandt wurden, bestimmen sich nach§ 38 Abs. 2 und 3 stOckseigentümer auch hinsichtlich einer über 1 000
des Sachenrechtsberelnigungsgesetzes. Quadratmeter hinausgehenden Fläche zu, die abtrennbar
und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist. § 25 Abs. 2
(2) Der Nutzer kann vom GrundstückseigentOmer die bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Zustimmung zur Auszahlung der bei Abschluß des Vertra-
ges hinterlegten Beträge mit Ausnahme der aufgelaufenen
§41
Zinsen, der Grundstückseigentümer vom Nutzer die
Zustimmung zur Auszahlung der Zinsen verlangen. Satz 1 Verwendungsersatz
ist auf die Zinsen nicht anzuwenden, die auf die Zeit entfal- (1) Der Nutzer kann bei Beendigung des Mietvertrages
len, in der der Nutzer nach diesem Gesetz zur Zahlung von vom Grundstückseigentümer für alle werterhöhenden Auf-
Miet- oder Pachtzinsen verpflichtet ist. wendungen, die er bis zum 1. Januar 1995 vorgenommen
(3) Ein vertraglich vereinbartes Recht des Nutzers, den hat, Ersatz nach Maßgabe des mit dem staatlichen Ver-
Anspruch nach Absatz 1 durch Eintragung einer Siche- walter abgeschlossenen Vertrages verlangen. Im Zweifel
rungshypothek am Grundstück zu sichern, bleibt ist die Entschädigung nach dem Wert zu bestimmen, um
unberührt. Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, den das Grundstück zum Zeitpunkt der Herausgabe durch
eine andere in § 232 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Aufwendungen des Nutzers noch erhöht ist.
bezeichnete Sicherheit zu leisten. (2) Ein vertraglicher Anspruch des Nutzers auf Siche-
rung des Ersatzanspruchs für die von ihm bis zum
§38 1. Januar 1995 vorgenommenen werterhöhenden Auf-
wendungen bleibt unberOhrt.
Beendigung der Vertrlge
(1) Eine Kündigung des Mietvertrages durch den Grund-
stückseigentümer ist bis zum Ablauf des 31. Dezember Abschnitt 2
1995 ausgeschlossen. Andere Überlassungsvertrlge
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 kann der
Grundstückseigentümer den Mietvertrag nur kündigen, §42
wenn er das auf dem Grundstack stehende Gebäude zu Überlassungsvertrlge
Wohnzwecken fOr sich, die zu seinem Hausstand für gewerbliche und andere Zwecke
gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen
benötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem (1) Überlassungsverträge über gewerblich oder zu
Grundstückseigentümer angesichts seines Wohnbedarfs anderen als den in den §§ 18 und 34 genannten Zwecken
und seiner sonstigen berechtigten Interessen auch unter genutzte Grundstücke werden als unbefristete Miet- oder
Würdigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet Pachtverträge fortgesetzt.
werden kann. (2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Grund-
stückseigentümer ist bis zum Ablauf des 31. Dezember
(3) Ist das Grundstück veräußert worden, kann sich der
1995 ausgeschlossen.
Erwerber nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Eintra-
gung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf Eigenbe- (3) Der Grundstückseigentümer kann die Zahlung des
darf zu Wohnzwecken berufen. Satz 1 ist nicht anzuwen- für die Nutzung ortsüblichen Entgelts verlangen. Der
den, wenn der auf die Veräußerung des Grundstücks Anspruch entsteht mit Beginn des dritten auf den Zugang
gerichtete Vertrag vor dem 13. Januar 1994 abgeschlos- des Zahlungsverlangens folgenden Monats. Die §§ 36, 37
sen worden ist. · und 41 sind entsprechend anzuwenden.
2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kapite14 Hundert des Verkehrswertes des unbebauten Grund-
stücks jährlich in Ansatz zu bringen. Die Zahlungspflicht
Errichtung von Gebäuden
entsteht mit dem Beginn des dritten auf den Zugang des
aufgrund eines Miet-, Pacht-
Zahlungsverlangens folgenden Monats.
oder sonstigen Nutzungsvertrages
(2) Das Entgelt ermäßigt sich
Abschnitt 1 1. in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
Grundsitze 2. in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und
3. in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel
§43
des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages (Eingangs-
Erfaßte Verträge
phase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der
Auf Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge über Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am
Grundstücke finden die nachstehenden Regelungen 1. Juli 1995. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Be-
Anwendung, wenn der Nutzer auf dem Grundstück bis teiligten ein höheres Nutzungsentgelt vereinbart haben.
zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher
(3) Nach Ablauf der Eingangsphase kann jede Vertrags-
Stellen ein Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienendes
partei bis zum Ablauf der Kündigungsschutzfrist eine
Bauwerk errichtet, mit dem Bau eines solchen Bauwerks
begonnen oder ein solches Bauwerk aufgrund einer ver- Anpassung des Nutzungsentgelts verlangen, wenn seit
traglichen Vereinbarung vom vorherigen Nutzer übernom- der letzten Zinsanpassung drei Jahre vergangen sind und
men hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung um
mehr als zehn vom Hundert verindert hat. Das Anpas-
§44 sungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teilschrift-
lich geltend zu machen und zu begründen. Das angepaßte
Vermuteter Vertragsabschluß Entgelt wird vom Beginn des dritten Kalendermonats an
Sind Flächen oder Räumlichkeiten nach der Gewerbe- geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsver-
raumlenkungsverordnung vom 6. Februar 1986 (GBI. 1 langens folgt.
Nr. 16 S. 249) oder der Wohnraumlenkungsverordnung
vom 16. Oktober 1985 (GBI. 1 Nr. 27 S. 301) zugewiesen §48
worden, gilt mit dem 1. Januar 1995 ein Vertrag zwischen ZustimmunQ zu baulichen Investitionen
dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer als zu-
stande gekommen, wenn ein Vertrag nicht abgeschlossen (1) Um- und Ausbauten an bestehenden Bauwerken
wurde, der Nutzer mit Billigung staatlicher Stellen ein durch den Nutzer bedürfen nicht der Zustimmung des
Gebäude errichtet hat und der Nutzer den Besitz in diesem Grundstückseigentümers.
Zeitpunkt noch ausübt. Auf den Vertrag sind die Bestim- (2) Der Nutzer kann bei Beendigung des Vertragsver-
mungen dieses Gesetzes anzuwenden. hältnisses Ersatz für seine baulichen Maßnahmen, die er
nach dem 1. Januar 1995 vorgenommen hat, nur dann
verlangen, wenn der Grundstückseigentümer den bau•
Abschnitt 2
liehen Maßnahmen zugestimmt hat. In diesem Fall ist die
Gewerblich genutzte Grundstücke Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeit-
punkt der Rückgabe des Grundstücks zu bestimmen. Die
§45 Zustimmung des Grundstückseigentümers muß schriftlich
erteilt werden und ein Anerkenntnis der Verpflichtung zum
Bauliche Maßnahmen des Nutzers
Wertersatz enthalten.
(1) Bauwerke im Sinne dieses Abschnitts sind nur
Gebäude und die in § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinl- §49
gungsgesetzes bezeichneten baulichen Anlagen.
Kündigungsschutzfristen
(2) Der Errichtung eines Bauwerks stehen die in § 12
(1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis
Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeich-
zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nur kündigen, wenn
neten baulichen Maßnahmen gleich.
das vom Nutzer errichtete Bauwerk nicht mehr nutzbar
und mit einer Wiederherstellung der Nutzbarkeit durch
§46 den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist. Ist die Nutzung für
Gebrauchsüberlassung an Dritte mindestens ein Jahr aufgegeben worden, ist zu vermuten,
daß eine Nutzung auch In Zukunft nicht stattfinden wird.
Der Nutzer ist ohne Erlaubnis des Grundstückseigen-
tümers berechtigt, Grundstück und aufstehendes Bau- (2) In den darauf folgenden fünf Kalenderjahren kann der
werk einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn Grundstückseigentümer den Vertrag auch dann kündigen,
nach dem Inhalt des Vertrages zwischen dem Nutzer und wenn er
dem Dritten das vom Nutzer errichtete Bauwerk weiter
1. auf die eigene Nutzung des Grundstücks für Wohn-
genutzt werden soll.
oder betriebliche Zwecke angewiesen ist oder
§47 2. Inhaber eines Unternehmens ist und
Entgelt a) das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Betriebsgrundstück steht und· die betriebliche
Zahlung des für die Nutzung des Grundstücks ortsüb- Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt
lichen Entgelts verlangen. Im Zweifel sind sieben vom oder
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2547
b) das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funk- Satz 1 bestimmte Frist verlängert sich um die Restnut-
tionsfläche -für betriebliche Erweiterungen in An- zungsdauer des vom Nutzer errichteten Gebäudes, läng-
spruch genommen werden soll und der Grund- stens bis zum 31. Dezember 2020.
stückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des lnvesti- (3) Ist das Grundstück veräußert worden, kann sich der
tionsvorranggesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 Erwerber nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Eintra-
S. 1268) bezeichneten Zwecke verfolgt oder der gung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf Eigenbe-
Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der darf zu Wohnzwecken berufen. Satz 1 ist nicht anzuwen-
betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes den, wenn der auf die Veräußerung des Grundstücks
bietet. gerichtete Vertrag vor dem 13. Januar 1994 abgeschlos-
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen sen worden ist.
Belangen des Nutzers eine erheblich höhere Bedeutung
§53
zukommt als den betrieblichen Zwecken nach Nummer 1
oder den investiven Interessen des Grundstückseigentü- Kündigung bei abtrennbaren Teilflichen
mers nach Nummer 2 Buchstabe b. Die in Satz 1 be- Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist§ 40 ent-
stimmte Frist verlängert sich um die Restnutzungsdauer sprechend anzuwenden.
des vom Nutzer errichteten Gebäudes, längstens bis zum
31. Dezember 2020. §54
Anwendbarkeit des Abschnitts 2
Abschnitt 3 Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48
Zu Wohnzwecken entsprechend anzuwenden.
genutzte Grundstücke
§50 Kapitel 5
Bauliche Maßnahmen des Nutzers Verfahrensvorschriften
(1) Gebäude im Sinne dieses Abschnitts sind Wohn-
häuser und die in § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechts- §55
bereinigungsgesetzes bezeichneten Nebengebäude.
Ausschließliche Zustindigkeit des Amtsgerichts
(2) Der Errichtung eines Gebäudes stehen bauliche
Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sachenrechts- Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das genutzte Grund-
bereinigungsgesetzes gleich. stück ganz oder zum größten Teil belegen ist, ist ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für alle
§51 Streitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern und
Nutzern über Ansprüche aus Vertragsverhältnissen nach
Entgelt § 1 Abs. 1 oder Ober das Bestehen solcher Verhältnisse
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die ausschließlich zuständig.
Zahlung des für die Nutzung des Grundstücks ortsübli-
chen Entgelts verlangen. Im Zweifel sind vier vom Hundert §56
des Verkehrswertes des unbebauten Grundstücks jährlich Rechtsentscheid
in Ansatz zu bringen.
(1) Im Berufungsverfahren ist bei der Entscheidung einer
(2) Hat der Nutzer ein Eigenheim errichtet. darf das Ent- Rechtsfrage, die sich aus einem Vertragsverhältnis nach
gelt nicht über den Betrag hinausgehen, der nach den im § 1 Abs. 1 ergibt oder die den Bestand eines solchen Ver-
Beitrittsgebiet geltenden mietpreisrechtlichen Bestim- tragsverhältnisses betrifft, § 541 Abs. 1 der Zivilprozeß-
mungen für die Nutzung eines vergleichbaren Gebäudes ordnung entsprechend anzuwenden.
zu zahlen wäre.
(2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
(3) Im übrigen ist§ 47 entsprechend anzuwenden. errichtet, können die Rechtssachen, fOr die nach Absatz 1
die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landes-
§52 regierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlan-
Kündigung aus besonderen Gründen desgerichte zugewiesen werden, sofern dies der Rechts-
pflege in diesen Sachen, insbesondere der Sicherung
(1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis einer einheitlichen Rechtsprechung, dienHch ist. Die Lan-
zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nur kündigen, wenn desregierungen können die Ermächtigung auf die Landes-
das vom Nutzer errichtete Gebäude nicht mehr nutzbar justizverwaltungen übertragen.
und mit einer Wiederherstellung der Nutzbarkeit durch
den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist.
(2) In den darauf folgenden fünf Kalenderjahren kann der
Grundstückseigentümer den Vertrag auch dann kündigen,
Kapitel 6
wenn er das auf dem Grundstück stehende Gebäude Vorkaufsrecht
zu Wohnzwecken für sich, die zu seinem Hausstand
gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen §57
benötigt und ihm der Ausschluß des Kündigungsrechts
angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen
Vorkaufsrecht des Nutzers
berechtigten Interessen auch unter Würdigung der Inter- (1) Der Nutzer ist zum Vorkauf berechtigt, wenn das
essen des Nutzers nicht zugemutet werden kann. Die in Grundstück erstmals an einen Dritten verkauft wird.
2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn Betracht, können Grundstückseigentümer und Nutzer
1. der Nutzer das Grundstück nicht vertragsgemäß nutzt, Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts nach Maß-
gabe dieses Gesetzes geltend machen.
2. der Nutzer die Bestellung eines Vorkaufsrechts nach
§ 20 des Vermögensgesetzes verlangen kann oder ver- §2
langen konnte,
Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
3. das Grundstück an Abkömmlinge, den Ehegatten oder
Geschwister des Grundstückseigentümers verkauft Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem
wird oder jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf
Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt
4. der Erwerber das Grundstück einem besonderen Inve- des Angebots den Bestimmungen der§§ 3 bis 8 ent-
stitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 des lnvestitions- spricht.
vorranggesetzes zuführen will.
§3
(3) Das Vorkaufsrecht besteht ferner nicht, wenn der Erbbauzins
Nutzer
(1) Der Zinssatz beträgt jährlich vier vom Hundert des
1. eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisa- ungeteilten Bodenwerts eines entsprechenden unbebau-
tion oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a ten Grundstücks. Jeder Beteiligte kann verlangen, daß der
und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo- Erbbauzins nach einem anderen Zinssatz berechnet wird,
kratischen Republik ist oder wenn der für die Nutzung übliche Zinssatz mehr oder
2. ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines weniger als vier vom Hundert jährlich beträgt. Der Boden-
Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu wert des Grundstücks ist nach § 19 des Sachenrechtsbe-
einem früheren Zeitpunkt zum Bereich „Kommerzielle reinigungsgesetzes zu ermitteln.
Koordinierung" gehört hat. (2) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines
(4) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über
Jahres zu zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit
den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung
des Nutzers über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. 1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Ver-
mittlungsverfahren, wenn der Grundstückseigentümer
(5) Das Vorkaufsrecht erlischt mit der Beendigung des dessen Durchführung beantragt hat oder sich auf eine
Vertragsverhältnisses. Stirbt der Nutzer, so geht das Vor- Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt,
kaufsrecht auf denjenigen über, der das Vertragsverhält- oder
nis mit dem Grundstückseigentümer gemäß den Bestim-
2. einem § 2 entsprechenden Verlangen des Grund-
mungen dieses Gesetzes fortsetzt.
stückseigentümers oder mit der Annahme eines ent-
(6) Erstreckt sich die Nutzungsbefugnis auf eine sprechenden Angebots des Nutzers.
Teilfläche eines Grundstücks, kann das Vorkaufsrecht nur § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sachenrechtsbereinigungs-
ausgeübt werden, wenn die einem oder mehreren Nutzern gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
überlassene Fläche die halbe Grundstücksgröße über-
steigt. Mehreren Nutzern steht das Vorkaufsrecht in bezug §4
auf ein Grundstück gemeinschaftlich zu. Im übrigen sind
Zinsanpassungen
die §§ 504 bis 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden. Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in
den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen,
die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Ver-
hältnisse vorsieht. § 46 des Sachenrechtsbereinigungsge-
Artikel 2 setzes ist entsprechend anzuwenden.
Gesetz §5
zur Bereinigung
der im Beitrittsgebiet Ermäßigung des Erbbauzinses
zu Erholungszwecken Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt
verliehenen Nutzungsrechte sich
(Erholungsnutzungsrechtsgesetz 1. in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
- ErholNutzG) 2. in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und
§1 3. in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel
Anwendungsbereich des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Ein-
gangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt
Ist für die Errichtung eines Wochenendhauses oder der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am
eines anderen persönlichen Zwecken, jedoch nicht Wohn• 1.Juli 1995.
oder betrieblichen Zwecken dienenden Gebäudes ein
Nutzungsrecht an einem Grundstück verliehen worden §6
(§ 287 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati•
Dauer des Erbbaurechts
sehen Republik) und kommt ein Anspruch nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsab-
Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht in schluß an 30 Jahre.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2549
§7 §3
Zulässige Nutzung; Heimfallanspruch Entschldigung für den Rechtsverlust;
Wegnahmerecht
(1) Der Grundstückseigentümer kann eine Vereinbarung
im Erbbaurechtsvertrag verlangen, nach der der Nutzer (1) Erleidet der Nutzer infolge des Eigentumsübergangs
das Gebäude nur zu persönlichen Zwecken im Sinne des nach § 2 einen Rechtsverlust, kann er vom Grundstücks-
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes eigentümer bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen,
nutzen darf. Dies gilt nicht, wenn das aufstehende insbesondere Obstbäumen, Beerensträuchem, Reb- und
Gebäude bereits am 20. Juli 1993 dauernd zu Wohn- Hopfenstöcken, eine angemessene Entschädigung in
zwecken genutzt worden ist. Geld verlangen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, vom Nut- (2) Für Bäume, Feldgehölze und Hecken hat der Grund-
zer zu verlangen, daß sich dieser ihm gegenüber verpflich- stückseigentümer dem Nutzer nur dann eine Entschädi-
tet, das Erbbaurecht auf ihn zu übertragen, wenn der Erb- gung zu leisten, wenn die Anpflanzungen einen Vermö-
bauberechtigte die vertraglich zulässige Nutzung ändert genswert haben. Die Entschädigung ist nach dem durch
und sie trotz einer mit Fristsetzung verbundenen Abmah- den Eigentumsübergang eingetretenen Vermögensnach-
nung fortsetzt. teil, jedoch nicht über den beim Grundstückseigentümer
eingetretenen Vermögenszuwachs hinaus, zu bemessen.
§8 (3) Der Nutzer ist zur Wegnahme verpflanzbarer Holz-
Anwendbarkeit pflanzen der in Absatz 1 bezeichneten Art berechtigt,
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenste-
hen. Nimmt er diese weg, ist eine Entschädigung ausge-
Auf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbau- schlossen.
rechte finden im übrigen die für den Eigenheimbau gelten-
den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgeset-
zes entsprechende Anwendung; § 57 des Sachenrechts- §4
bereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung ist nach dem Wert der Anpflanzung
im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu bemessen. Bei
mehrjährigen fruchttragenden Kulturen ist der für die Rest-
Artikel3 nutzungsdauer, längstenfalls für 15 Pachtjahre, zu erwar-
Gesetz tende Gewinn zu berücksichtigen. Statt des Anspruchs
zur Regelung des Eigentums aus Satz 1 kann der Nutzer eine Entschädigung für die
Nachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Neuan-
an von landwirtschaftlichen
lage einer gleichartigen Kultur entstehen, höchstens
Produktionsgenossenschaften
jedoch den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag.
vorgenommenen Anpflanzungen
(Anpflanzungseigentumsgesetz -AnpflEigentG)
§5
§1 Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers
Anwendungsbereich (1) Der Grundstückseigentümer kann den Entschädi-
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grund- gungsanspruch des Nutzers dadurch abwenden, daß er
dem Nutzer den Abschluß eines Pachtvertrages für die
stücken, auf denen landwirtschaftliche Produktionsge-
Restnutzungsdauer der Kultur, längstens für 15 Jahre, zu
nossenschaften Anpflanzungen vorgenommen haben, an
den ortsüblichen Bedingungen anbietet.
denen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik selbständiges Eigentum entstanden ist. Den (2) Lehnt der Nutzer den Vertragsabschluß ab, erlischt
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ste- der Anspruch auf die Entschädigung. Der Nutzer ist
hen die in § 46 des Gesetzes Ober die landwirtschaftlichen berechtigt, die Anpflanzungen vom Boden zu trennen und
Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 sich anzueignen, soweit andere Rechtsvorschriften dem
Nr. 25 S. 443) bezeichneten Genossenschaften und Ko- nicht entgegenstehen. Auf das In Satz 2 bestimmte Weg-
operationsbeziehungen gleich. Dieses Gesetz ist nicht nahmerecht ist§ 258 des BOrgertichen Gesetzbuchs ent-
anzuwenden, wenn die Anpflanzungen dem Zweck eines sprechend anzuwenden.
Gebäudes, an dem selbständiges, vom Eigentum am
Grundstack getrenntes Eigentum besteht, zu dienen
bestimmt sind und in einem dieser Bestimmung entspre- §6
chenden räumlichen Verhältnis zum Gebäude stehen.
Pacht bei AngewlesenheH
(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den
§2 Abschluß eines auf die Restnutzungsdauer der Kultur,
Eigentumsübergang längstens auf 15 Jahre, befristeten Pachtvertrages verlan-
gen, wenn er auf das betroffene Grundstück zur Aufrecht-
Das an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 ent- erhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche
standene Sondereigentum erlischt am 1. Januar 1995. Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und der Wegfall
Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil der Nutzungsmöglichkeit für ihn oder seine Familie eine
des Grundstücks. · Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
berechtigten Interessen des Eigentümers nicht zu recht- Abschnitt 2
fertigen ist.
Anlagen zur Bewässerung
(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den
ortsüblichen Pachtzins verlangen. Nach Beendigung des
Pachtvertrages ist der Grundstückseigentümer zur Zah-
lung einer Entschädigung nicht verpflichtet.
§3
Bestellung einer Dienstbarkeit
(3) Auf den Pachtvertrag sind die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Ober die Pacht anzuwenden. (1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von
Die §§ 585 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grund-
nicht anzuwenden. stückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen,
§7 nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Melio-
rationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten,
Verhiltnls zu anderen Bestimmungen wie sie zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat.
Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen ande-
Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend ren Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1
gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbe- des Bürgertichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
reinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 (2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist. Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt in zwei Jahren nach
dem 1. Januar 1995.
§4
Artikel 4 Haftung des Erwerbers
Gesetz Der Erwerber der Anlage ist dem Grundstückseigentü-
zur Regelung mer gegenüber nicht zur Beseitigung derjenigen Beein-
der Rechtsverhältnisse trächtigungen des Grundstücks aus einem nicht ord-
an Meliorationsanlagen nungsgemäßen Zustand der Anlage verpflichtet, die vor
(Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG) dem Übergang der Gefahr auf den Erwerber eingetreten
sind.
Abschnitt 1
§5
Allgemeine Bestimmungen
Einreden des Grundstückseigentümers
Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer
§1 Dienstbarkeit nach § 3 verweigern, wenn
Anwendungsbereich 1. die Anlage funktionsunfähig ist und eine Wiederher-
stellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an
möglich wäre,
Grundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn an 2. die Anlage nicht mehr genutzt wird und mit einem
den Meliorationsanlagen nach § 27 des Gesetzes über die Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist oder
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom
2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 25 S. 443), nach § 459 Abs. 1 Satz 1 3. der Eigentümer der Anlage auf Aufforderung des
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Grundstückseigentümers die Bestellung der Dienst-
Republik oder nach Artikel 233 § 2b Abs. 1 des Ein- barkeit abgelehnt oder sich in einem Zeitraum von
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche selb- sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung nicht
ständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes erklärt hat.
Eigentum besteht. Wird die Anlage seit mindestens zwei Jahren nicht
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Anlagen genutzt, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in
oder Anlagenteile über oder in öffentlichen Verkehrswe- Zukunft nicht stattfinden wird.
gen und Verkehrsflächen, einschließlich der zu den Was-
serstraßen gehörenden Ufergrundstücke, verlegt sind.
§6
Bestehenbleiben In der Zwangsvollstreckung
§2
Begriffabestlmmung Eine nach § 3 Abs. 1 bestellte Dienstbarkeit bleibt im
Falle einer Zwangsversteigerung in das Grundstück auch
Meliorationsanlagen sind mit dem Erdboden verbun- dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des gering-
dene Beregnungs- und andere Bewässerungs- sowie Ent- sten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist auf
wässerungsanlagen, die der Verbesserung der land- oder Zwangsversteigerungsverfahren, die nach Ablauf des
forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen. 31. Dezember 2005 beantragt werden, nicht anzuwenden.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2551
§7 3. der Grundstückseigentümer gegenüber dem Anspruch
auf Bestellung der Dienstbarkeit Einreden nach § 5 gel-
Anspruch auf Verzicht
tend gemacht und der Eigentümer der Anlage nicht
Der Grundstückseigentümer kann vom Eigentümer der binnen einer Frist von sechs Monaten nach schriftlicher
Anlage verlangen, daß dieser auf eine nach § 3 Abs. 1 ein- Zurückweisung seines Begehrens Klage erhoben hat
getragene Dienstbarkeit verzichtet, wenn mit einem oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage nicht mehr ist, daß ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbar-
zu rechnen ist. Ist die Anlage seit mindestens zwei Jahren keit nach § 3 Abs. 1 nicht besteht.
nicht mehr genutzt worden, so ist zu vermuten, daß auch
(3) Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsver-
in Zukunft ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht
lust nicht verfangt werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
stattfinden wird.
wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für
eigene Zwecke nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grund-
§8 stückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert
im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.
Wegnahmerecht
(1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage
vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn § 11
das Eigentum an der Anlage nach § 1O auf den Grund-
stückseigentümer übergegangen ist und eine Dienst- Ersatz der Kosten des Abbruchs der Anlage
barkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach
Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu- (1) Wird eine Dienstbarkeit nach diesem Abschnitt nicht
wenden. bestellt, so kann der Eigentümer des Grundstücks von
dem Eigentümer der Anlage Ersatz der Hälfte der für die
(2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlos- Beseitigung erforderlichen Aufwendungen der auf dem
sen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage Grundstück stehenden Anlage oder Anlagenteile verlan-
keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentü- gen.
mer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt
der Wegnahme hat. (2) Der Eigentümer des Grundstücks kann den
Anspruch nach Absatz 1 erst geltend machen, nach-
dem er
§9
Entgelt 1. dem Eigentümer der Anlage Gelegenheit gegeben hat,
die Anlage zu beseitigen, und
(1) Der Grundstückseigentümer kann von dem Eigentü-
mer der Anlage für die künftige Nutzung ein Entgelt in der 2. eine hierfür gesetzte angemessene Frist fruchtlos ver-
Höhe verlangen, wie es für die Bestellung einer Dienstbar- strichen ist.
keit mit dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Inhalt üblich ist. Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstücks-
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 wird fällig, wenn der eigentümer Ersatz der Hälfte seiner für die Beseitigung der
Grundstückseigentümer der Belastung seines Grund- Anlage erforderlichen Aufwendungen verfangen, die ihm
stücks zugestimmt hat. Der Eigentümer der Anlage kann nach der Aufforderung zu deren Beseitigung entstanden
im Falle einer nach Absatz 1 geforderten einmaligen Zah- sind.
lung eine zinslose Stundung der Hälfte des zu zahlenden
(3) Derjenige, von dem Aufwendungsersatz verlangt
Betrages auf zwei Jahre verlangen.
wird, kann von dem anderen Teil verlangen, daß dieser
Ober die Beseitigung der Anlage Rechenschaft ablegt.
§10 (4) Die Ansprüche aus den Absätzen 1 und 2 verjähren
in drei Jahren nach dem 1. Januar 1995. Die Verjäh-
Eigentumsübergang
rung wird unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit über den
(1) Das Eigentum an der Anlage geht spätestens mit Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit rechtshängig
Ablauf des 31. Dezember 1996 auf den Grundstücks- wird.
eigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestand-
teil des Grundstücks. Mit dem Übergang des Eigentums
erlöschen die daraus begründeten Rechte. Satz 3 ist auf
den Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit und das Abschnitt 3
Wegnahmerecht nicht anzuwenden.
Anlagen zur Entwässerung
(2) Die in Absatz 1 bestimmte Rechtsfolge tritt auch ein,
wenn
1. eine Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 1 in das Grundbuch §12
eingetragen wird,
Eigentumsübergang
2. der Eigentümer der Anlage erklärt hat, daß er den
Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nicht gel- Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befin-
tend macht, oder sechs Monate nach Aufforderung denden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar
des Grundstückseigentümers gemäß § 5 Satz 1 Nr. 3 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage
fruchtlos verstrichen sind oder · wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§13 Abschnitt 5
Entschädigung für den Rechtsverlust Offene Gewisser
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang
einen Rechtsverlust erleidet. kann vom Grundstücks-
eigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des §16
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstücks-
eigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene
Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen
§14 Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewäs-
sern bleiben unberührt.
Befristetes Durchleitungsrecht
Die Eigentümer benachbarter Grundstücke können vom
Grundstückseigentümer verlangen, daß dieser die Ent-
wässerung ihrer Grundstücke durch eine am 1. Januar
Abschnitt 6
1995 vorhandene Drainage- oder andere Leitung über
sein Grundstück bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 Schlußbestimmung
duldet.
§17
Abschnitt 4
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Bauliche Anlagen
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht gel-
tend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem
§15 Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststel-
lung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach
Ansprüche der Beteiligten
Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so
1
angeordnet ist.
beschaffen.daß
(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitglied-
1. sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nut- schaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich
zung seines Grundstücks ausschließen oder daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.
2. die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erfor-
.derlich ist, für den Grundstückseigentümer baulich
oder wirtschaftlich nicht nutzbar ist,
kann der Ankauf des Grundstücks durch den Eigentümer Artikel 5
der Anlage nach Maßgabe des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes verlangt werden. Jeder der Beteiligten Änderung
(Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer) ist zur des Bundeskleingartengesetzes
Ausübung des Anspruchs berechtigt.
Nach § 20a des Bundeskleingartengesetzes vom
(2) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert
28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 210), das zuletzt durch Arti-
des Grundstücks zu bestimmen.
kel 1 des Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBI. 1 S. 766)
(3) Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstücks- geändert worden ist, wird folgender§ 20b eingefügt:
eigentümer im Falle des Ankaufs des Grundstücks eine
zinslose Stundung der Hälfte des Kaufpreises für fünf ,,§20b
Jahre verlangen. · Sonderregelungen
(4) Ist ein alsbaldiger Abbruch der Anlage zur ordnungs- für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
gemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in
und zu erwarten, so kann der Eigentümer der Anlage,
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die
wenn er das Grundstück nach Absatz 1 ankauft, vom
innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind
Kaufpreis die Hälfte der Abbruchkosten abziehen. Der
die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsge-
Kaufpreis ist jedoch mindestens nach dem in § 82 Abs. 5
setzes entsprechend anzuwenden."
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Ent-
schädigungswert zu bemessen. Verweigert der Grund-
stückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an den
Anlagenbesitzer aus den in § 29 Abs. 1 des Sachenrechts-
bereinigungsgesetzes genannten Gründen, so stehen ihm
die in § 11 bestimmten Ansprüche zu. Rechte aus dem
Artikel&
Anlageneigentum können nicht mehr geltend gemacht Inkrafttreten
werden. Mit dem Abbruch erlischt das selbständige
Eigentum an der Anlage. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2553
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesmini~terin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung des Vermögens
der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 13. September 1994
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ober- §3
leitung der Staatsbank Berlin vom 23. September 1990 (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt nach Maß-
(BGBI. 1990 II S. 885, 992) in Verbindung mit Artikel 23 gabe der folgenden Regelungen in die Rechte und Pflich-
Abs. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ten aus den Arbeits- und Versorgungsverhältnissen ein,
(BGBI. 1990 ff S. 885, 896) verordnet das Bundes- die bei der Staatsbank Berlin bei Inkrafttreten dieser
ministerium der Finanzen nach Anhörung der Leitungs- Verordnung bestehen. Sie wird aus Anlaß des Über-
und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der gangs des Staatsbankvermögens keine Arbeitsverhält-
Kreditanstalt für Wiederaufbau: nisse kündigen.
(2) Mit dem Erlöschen der Staatsbank Berlin nach § 1
§1 erlöschen zugleich die bei ihr bestehenden Organstellun-
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das Ver- gen, Vertretungsbefugnisse sowie Dienst- und Funktions-
mögen der Staatsbank Berlin einschließlich der Verbind- bezeichnungen.
lichkeiten als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der (3) Der Sozialplan der Staatsbank Berlin vom 7. März
Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wieder- 1991 gilt fort, soweit seine Grundlagen nicht durch die
aufbau über. Damit erlischt die Staatsbank Berlin. Übertragung des Staatsbankvermögens auf die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau entfallen sind.
(2) Vom Vermögensübergang ausgenommen sind In-
haber-Teilschuldverschreibungen des Ausgleichsfonds (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird den Mit-
Währungsumstellung - Wertpapier-KennNr. 102 600 - in arbeitern der Staatsbank Berlin, deren Arbeitsverhältnisse
Höhe von DM 5,36 Milliarden, die in einem gesonderten bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf sie übergehen,
Depot bei der Landeszentralbank Hessen hinterlegt sind. angemessene Sozialleistungen gewähren. Insbesondere
Diese Schuldverschreibungen stehen dem Bund als bis- wird sie dafür Sorge tragen, daß denjenigen Mitarbeitern
herigem Anteilseigner der Staatsbank Berlin zu. Sie wer- der Staatsbank Berlin, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
den der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur endgültigen nung In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen,
Zuteilung von Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber eine angemessene betriebliche Altersversorgung zuge-
dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung, längstens sagt wird. Sie wird prüfen, inwieweit hierzu die Warte-
jedoch bis zum 30. November 1995, darlehensweise über- zeiten, die in der betrieblichen Versorgungsordnung der
lassen. Das Nähere werden der Bund, vertreten durch das Kreditanstalt für Wiederaufbau vorgesehen sind, für von
Bundesministerium der Finanzen, und die Kreditanstalt für der Staatsbank Berlin übernommene Mitarbeiter zu ver-
Wiederaufbau vertraglich regeln. kürzen sind. Bei der Berechnung von Fristen der betrieb-
lichen Altersversorgung und von Fristen des Gesetzes zur
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung können
Aufgaben und Geschäfte der Staatsbank Berlin. Die Filia- nach dem 1. Juli 1990 bei der Staatsbank Berlin ver-
len der Staatsbank Berlin können zur Durchführung von brachte Beschäftigungszeiten angerechnet werden.
Mandataraufgaben beibehalten werden; sie können kein
eigenes Kreditgeschäft betreiben. §4
(1) Der Vorstand der Kreditanstalt für Wiederaufbau
§2 stellt zum 30. September 1994 für das von der Kreditan-
Die Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbind- stalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der
lichkeiten der Staatsbank Berlin besteht fort; dies gilt nicht Staatsbank Berlin einen Rumpfjahresabschluß auf. Der
für Verbindlichkeiten, die nach Inkrafttreten dieser Verord- Rumpfjahresabschluß Ist vom Abschlußprüfer zu prOfen
und dem Verwaltungsrat der Kreditanstalt für Wiederauf-
nung begrOndet werden. Soweit das von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staats- bau nach Billigung durch den Bund zur Genehmigung vor-
bank Berlin nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu zulegen.
decken, die auf dem übernommenen Geschäft der Staats- (2) Die Wertansätze im Rumpfjahresabschluß der
bank Berlin beruhen, wird der Bund eine Belastung bei Staatsbank Berlin gelten für den Jahresabschluß der
der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch geeignete Maß- Kreditanstalt für Wiederaufbau als Anschaffungskosten
nahmen ausgleichen. im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2555
(3) Das von der Staatsbank Berlin übernommene Ver- als gesonderte Eigenkapitaleinlage des Bundes unter den
mögen einschlie™ich Verbindlichkeiten führt die Kredit- Kapitalrücklagen. Das Nähere werden der Bund, vertre-
anstalt für Wiederaufbau in einem abgegrenzten Konten- ten durch das Bundesministerium der Finanzen, und die
kreis, soweit und solange dieses für Zwecke des D-Mark- Kreditanstalt für Wiederaufbau vertraglich regeln.
bilanzgesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erfor-
derlich ist. §5
(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bilanziert das Diese Verordnung tritt am Ende des Tages nach ihrer
von der Staatsbank Berlin übernommene Eigenkapital Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. September 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung
von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Vom 15. September 1994
Auf Grund des § 33 des Arzneimittelgesetzes vom 2. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Medizinpro-
24. August 1976 {BGBI. 1 S. 2445, 2448), der zuletzt dukte" die Worte "und das Bundesinstitut für gesund-
durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 11. April 1990 heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin"
{BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in Verbindung mit eingefügt, und es wird das Wort "erhebt" durch das
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom Wort "erheben" ersetzt.
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem 3. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Bundesgesundheits-
Bundesministerium für Wirtschaft: amt" durch die Worte "Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte oder vom Bundesinstitut für
Artikel 1 gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin" ersetzt.
Die Kostenverordnung für die Zulassung von Arznei-
mitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und 4. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden nach dem
Medizinprodukte vom 16. September 1993 {BGBI. 1 Wort „Medizinprodukte" die Worte „oder vom Bun-
S. 1634), geändert durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt und Veterinärmedizin" eingefügt.
geändert:
1. Der Überschrift werden nach dem Wort "Medizinpro-
Artikel 2
dukte" die Worte "und das Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
angefügt. in Kraft.
Bonn, den 15. September 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2557
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Vom 19. September 1994
Auf Grund Satz 1 gilt nicht, wenn anhand geeigneter Versuche
oder Analysen nachgewiesen werden kann, daß die
- der §§ 14, 19 und 25 des Chemikaliengesetzes in der
betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1
Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder ver-
S. 1703) verordnet die Bundesregierung,
nünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedin-
- des § 17 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der gungen kein Entzündungsrisiko besteht. Die Ver-
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. l S. 1703) suchs- oder Analyseunterlagen sind der zuständigen
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Behörde auf Ver1angen vorzulegen. In diesem Fall
beteiligten Kreise: sind die in der Aerosolpackung enthaltenen entzünd-
lichen Bestandteile in folgender Form anzugeben:
Artikel 1 ,,Enthält X Massenprozent entzündliche Bestand-
teile"."
Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Gefahrstoffverordnung) vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 5. § 13 wird wie folgt geändert:
S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
zes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1689), wird wie folgt
geändert: ,,(6) Flüssige Zubereitungen nach Absatz 5 Nr. 1
und flüssige Stoffe, die die Kriterien des Absat-
1. § 2 Abs. 5 wird gestrichen. zes 5 Nr. 1 erfüllen, sind zusätzlich
1. mit dem S-Satz S 62 und,
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 2. wenn sie als Lampenöle verwendet werden, mit
,.(2) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewin- den Warnhinweisen „Gefüllte Lampen und
nen oder das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 1O des Leuchten für Kinder unzugänglich aufbewah-
Chemikaliengesetzes." ren!" und „Bei Kleinkindern kann schon ein
Schluck Lampenöl - auch durch Saugen am
Docht - lebensgefährliche Lungenschäden her-
3. In§ 10 Abs. 3, § 24 Abs. 2, § 36 Abs. 6 Nr. 5, 6 und 7
vorrufen."
werden die Wörter „Behältnisse" und „Behältnissen"
durch die Wörter „Behätte..- und „Behältern" ersetzt. zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Aerosole."
b) Absatz 1O wird wie folgt gefaßt:
4. § 12 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(10) Auf Aerosolpackungen, der Verpackung der
,,(4) Aerosolpackungen und die Verpackungen der einzelnen Aerosolpackungen und auf der Ver-
einzelnen Aerosolpackungen sind mit folgendem Hin- packung von Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1,
weis zu kennzeichnen: die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft
sind, ist eine genaue und aUgemeinverständliche
„Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung
Gebrauchsanweisung anzubringen. Falls dies tech-
und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach
nisch nicht möglich ist, ist eine entsprechende
Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen."
Gebrauchsanweisung belzufOgen. Die Gebrauchs-
(5) Enthalten Aerosolpackungen hochentzündliche, anweisung muß auch Informationen über die ord-
leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe oder Zu- nungsgemäße Entsorgung der Leerverpackungen
bereitungen, sind die Aerosolpackungen oder die Ver- umfassen."
packungen der einzelnen Aerosolpackungen zusätz-
lich mit 6. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:
1. den Hinweisen „Nicht gegen Flamme oder auf glü- „(7) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
henden Gegenstand sprühen. Von Zündquellen ihr bestimmte Sicherheitsdatenblätter vorgelegt wer-
fernhalten - nicht rauchen. Darf nicht in die Hände den.•
von Kindern gelangen.• und
2. dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeich- 7. In § 15a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ Tetranitro-
nung nach Anhang I Nr. 2 sowie abweichend von methan" durch die Angabe „Tetranitromethan, 1,2,3-
§ 11 Abs. 1 Satz 1 mit den Gefahrenhinweisen Trlchlorpropan" ersetzt.
(R-Sätze) nach Anhang l Nr. 3 entsprechend der
Einstufung der Stoffe oder der Zubereitungen in 8. § 15d wird wie folgt geändert:
der Aerosolpackung einschließlich des Treibmit- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
tels nach Anhang I Nr. 1
,,(1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen
zu versehen. Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln)
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitun- den kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeit-
gen durchgeführt werden: geber zumutbar, muß der Arbeitgeber die erforder-
1. Brommethan (Methyfbromid), liche Verfahrensänderung vornehmen oder die emis-
sionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das
2. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffen und
Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 3 ist
Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Ver-
schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde
dampfen von Cyanwasserstoff oder leicht
auf Verlangen vorzulegen."
flüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen dienen,
3. Ethylenoxid, 11. § 16 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt:
4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasser- ,,(3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis
stoff entwickelnden Stoffen und Zubereitun- aller nach den Absätzen 1 und 3 ermittelten Gefahr-
gen, stoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im
5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitun- Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und
gen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.
Formaldehyd dienen. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben
Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genann- enthalten:
ten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmit- 1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
tel darf nur unter den Voraussetzungen der Ab-
2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der ge-
sätze 2 bis 4 erfolgen. Für portionsweise verpackte
fährlichen Eigenschaften,
Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm
Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schäd- 3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
lingsbekämpfung im freien verwendet werden, 4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff
bedarf es lediglich eines Befähigungsscheines umgegangen wird. ·
nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die
zuständige Behörde andere Begasungsmittel Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf
nach § 43 Abs. 8 zugelassen hat. Die Verwendung elektronischen Datenträgern gespeichert werden.
von Brommethan darf nur erfolgen zum Holz- Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fort-
schutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum zuschreiben und mindestens einmal jährlich zu über-
Export in Staaten, die eine Begasung mit Brom- prüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und
methan zwingend vorschreiben." der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 3" durch 12. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sie" durch das
die Angabe „Nr. 1, 2 und 4" ersetzt. Wort „ihn" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtem
,,Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff" 13. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 3"
die Wörter „und Brommethan" eingefügt. durch die Angabe,,§ 17 Abs. 2" ersetzt.
9 § 15e wird wie folgt gefaßt; 14. § 23 wird wie folgt geändert;
"§ 15e a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-
gefügt:
Schädlingsbekämpfung
"(1 a) Sichtbar verlegte Rohrleitungen, in denen
Wer gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirt- nach dem Dritten Abschnitt kennzeichnungs-
schaftlicher Untemehmungen oder unter Beschäfti- pflichtige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
gung von Arbeitnehmern Schädlingsbekämpfung transportiert werden, sind entsprechend diesen
durchführt, hat die allgemeinen und besonderen Vor- Vorschriften zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung
schriften der Verordnung, insbesondere Anhang V muß in ausreichender Häufigkeit und gut sichtbar
Nummer 6 zu beachten." in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigen Stel-
len, wie Schiebern und Anschlußstellen, ange-
10. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: bracht werden.•
,,(2) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zuberei- b) In Absatz 4 wird in Nummer 2 die Angabe ", und"
tungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 ge-
gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht strichen.
genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumut-
bar und ist die Substitution zum Schutz von Leben ,,(5) Die Kennzeichnung muß wegen ihrer Warn-
und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so funktion jederzeit gut lesbar sein; sie ist bei Bedarf
darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von zu reinigen, zu überprüfen und zu erneuern."
Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefähr-
dung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am 15. § 26 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewähr- n§26
leistet werden, muß der Arbeitgeber prüfen, ob durch
Änderung des Herstellungs- und Verwendungsver- Sicherheitstechnik,
fahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen
Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftre- (1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsver-
ten am Arbeitsplatz vert,indert oder vermindert wer- fahren eingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2559
technischen Anlagen oder unter Verwendung von c) In Absatz 9 wird Satz 3 wie folgt geändert:
technischen Arbeitsmitteln umgegangen wird, hat der
Die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten" werden
Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer erfor-
durch die Wörter „Satz 1 gilt" ersetzt.
derlichen Maßnahmen und Vorkehrungen nach dem
Stand der Technik zu treffen. d) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:
(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkeh- .,(10) Die zuständige Behörde kann verlangen,
rungen zu treffen, um Betriebsstörungen, bei denen daß Verzeichnisse, die auf elektronischen Daten-
Arbeitnehmer gefährdet werden können, zu verhin- trägern bereit gehalten werden, jederzeit lesbar
dern und bei Betriebsstörungen und bei Unfällen die gemacht werden."
Gefahren für die Arbeitnehmer nach dem Stand der
Technik zu begrenzen. Satz 1 gilt nicht, soweit ent- 21. In§ 50 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe „Satz 3" durch die
sprechende Vorschriften nach dem Bundes-Immissi- Angabe „Satz 5" ersetzt.
onsschutzgesetz bestehen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer unverzüg- 22. In§ 50 Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe .,Abs. 3a"
lich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszustän- die Wörter „Satz 1 in Verbindung mit Satz 3" einge-
den, die vom Normalbetrieb abweichen, außerge- fügt.
wöhnlich erhöhten Konzentrationen von Gefahrstof-
fen ausgesetzt sein können. Dies kann insbesondere 23. § 51 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
der Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten ln- .a. entgegen § 15d Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 Be-
standhaltungsarbeiten oder Unfällen. gasungen durchführt oder".
(4) Solange die außergewöhnlich erhöhten Konzen-
trationen nicht beseitigt und dadurch Arbeitnehmer 24. § 52 wird wie folgt geändert:
gefährdet sind, d0rfen nur die für Reparaturen und
sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitneh- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Bundesmini-
mer Zugang zu den betroffenen Arbeitsbereichen sterium für Arbeit und Sozialordnung wird" durch
haben. Den Arbeitnehmern müssen Schutzkleidung die Wörter „Zur Beratung in Fragen des Arbeits-
und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt werden. schutzes einschließlich der Einstufung und Kenn-
Die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein zeichnung nach dieser Verordnung wird beim Bun-
und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt desministerium für Arbeit und Sozialordnung"
erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Arbeit- ersetzt.
nehmer ohne persönliche Schutzausrüstung dürfen b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,.Ausschusses"
nicht in den betroffenen Arbeitsbereichen beschäftigt die Angabe „nach Absatz 1" eingefügt.
werden.
(5) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die nach 25. In § 54 Abs. 9 wird die Jahreszahl „ 1994" durch die
Absatz 4 zur Verfügung gestellten persönlichen Jahreszahl „1996" ersetzt.
Schutzausrüstungen zu benutzen."
26. In § 54 Abs. 14 Satz 2 wird das Wort „gewerblich"
16. § 35 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: gestrichen.
Die Angaben .,Alpha-chlor-toluol 0,01 ", ,.Gemische
von Alpha-chlor-toluolen 0,01" und „N-Chlorformyl- 27. Dem § 54 wird folgender Absatz 17 angefügt:
morpholin 0,0005" werden gestrichen. ,.(17) Stoffe und Zubereitungen nach § 13 Abs. 6, die
zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung
17. In§ 35 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Tetra- bereits mit Warnhinweisen versehen sind, die den in
nitromethan 0,001" die Angabe „ 1,2,3-Trichlorpropan § 13 Abs. 6 Nr. 2 vorgeschriebenen Warnhinweisen
0,01" angefügt. vergleichbar sind, oder deren Art und Weise der
Kennzeichnung zwar nicht den Anforderungen dieser
18. In § 36 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „so- Verordnung entspricht, aber eine vergleichbare
weit dies" die Wörter „zumutbar und" eingefügt. Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, dürfen
noch bis zum 1. Dezember 1994 mtt einer derartigen
19. In § 37 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort .Kraftfahrzeugen" Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.•
durch das W~ .Straßenfahrzeugen" ersetzt.
28.. Dem § 54 wird folgender Absatz 18 angefügt:
20. § 41 wird wie folgt geändert:
,.(18) Abweichend von § 12 Abs. 4 und 5 sowie § 13
a) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefaßt Abs. 10 dürfen Aerosotpackungen und die Ver-
.,(9) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum packungen einzelner Aerosolpackungen bis 31. März
Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen 1995 noch nach den bis zum 29. September 1994
oder zum Schutz der Umwelt erforderlich Ist, dem geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden."
Arbeitgeber die Anwendung von Verfahren unter-
sagen, bei denen die in Anhang V Nr. 3.1 Abs. 1 29. Dem § 54 wird folgender Absatz 19 angefügt:
genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
,.(19) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in
nisse den dort festgesetzten Grenzwert über-
Rohrleitungen transportiert, muß diese spätestens
schreiten.•
6 Monate nach Inkrafttreten dieser Vorschrift entspre-
b) Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen. chend § 23 Abs. 1a kennzeichnen."
2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
30. Anhang I Nr. 1.4.2 wird wie folgt gefaßt: ee) Die Angabe „2,3,4, 7,8-Penta-CDF" wird durch
"1.4.2 Einstufungskriterien und Auswahl der Gefah- die Angabe "2,3,4, 7,8-Pentachlordibenzo-
rensymbole sowie der zugehörigen Gefahren- furan" ersetzt.
bezeichnungen nach Anhang I Nr. 2 und der ff) Die Angabe "1,2,3,6,7 ,8-Hexa-CDF" wird
Bezeichnungen besonderer Gefahren". durch die Angabe "1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran" ersetzt.
31. Anhang I Nr. 1.4.2.3.3 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben. c) Nummer 3.1 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
„9. 1,2,3,7,8 -Pentachlordibenzofuran
32. In Anhang I Nr. 4 werden nach der Angabe „S 29/56 10. 1,2,3,7,8,9 -Hexachlordibenzofuran
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen" die Wörter
"; Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemab- 11. 1,2,3,4,7 ,8 -Hexachlordibenzofuran
fallentsorgung zuführen." eingefügt. 12. 2,3,4,6, 7 ,8 -Hexachlordibenzofuran
13. 1,2,3,4,6,7 ,8 -Heptachlordibenzo-p-dioxin
33. Anhang I Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: 14. 1,2,3,4,6,7,8,9 -Octachlordibenzo-p-dioxin
"5. Sicherheitsdatenblatt 15. 1,2,3,4,6,7,8 -Heptachlordibenzofuran
Das Sicherheitsdatenblatt muß Artikel 3 der 16. 1,2,3,4,7 ,8,9 -Heptachlordibenzofuran
Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom
17. 1,2,3,4,6,7,8,9 -Octachlordibenzofuran
5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten
eines besonderen Informationssystems für ge- 18. 2,3, 7,8 -Tetrabromdibenzo-p-dioxin
fährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der 19. 1,2,3,7,8 -Pentabromdibenzo-p-dioxin
Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABI. EG Nr.
20. 1,2,3,4,7,8 -Hexabromdibenzo-p-dioxin
L 187 vom 16. Juli 1988 S. 14) entsprechen. Wird
Artikel 3 der Richtlinie oder der in Bezug genom- 21. 1,2,3,7,8,9 -Hexabromdibenzo-p-dioxin
mene Anhang geändert, gelten sie in der geän- 22. 1,2,3,6,7,8 -Hexabromdibenzo-p-dioxin
derten, im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
23. 2,3,7,8 -Tetrabromdibenzofuran
schaft veröffentlichten Fassung. Die Änderungen
gelten vom ersten Tage des neunten auf die Ver- 24. 2,3,4, 7,8 -Pentabromdibenzofuran
11
öffentlichung folgenden Monats an. 25. 1,2,3,7,8 -Pentabromdibenzofuran"
d) Nummer 3.3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
34. Im Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 1 sind die Wörter „die ,,Arbeitsverfahren sind nach dem Stand der Tech-
Teeröle oder Bestandteile aus Teerölen enthalten" nik so zu gestalten, daß die in Nummer 3.1 ge-
durch die Wörter "die Rohteere, Teeröle oder deren nannten Dioxine oder Furane in möglichst geringer
Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech) ent-
Massenkonzentration anfallen."
halten" zu ersetzen.
37. Im Anhang V Nr. 6 wird in der Überschrift das Wort
35. Anhang IV Nr. 14 Abs. 2 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen: ,,Gewerbliche" gestrichen.
,,4. die Verwendung zum Zwecke der ordnungs-
gemäßen Entsorgung als Abfall oder der thermi- 38. Im Anhang V Nr. 6.1 werden nach dem Wort „Zuberei-
schen Verwertung in einer nach § 6 oder § 15 tungen" die Wörter „sowie Zubereitungen, bei denen
genehmigten oder nach § 67 Abs. 7 des Bundes- die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt
Immissionsschutzgesetzes übergeleiteten An- werden" eingefügt.
lage,".
39. Im Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 4 werden die Nummern 3
36. Anhang V Nr. 3 wird wie folgt geändert: und 4 durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: .3. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im
Sinne des§ 30 nachweist, daß
.,Polyhalogenierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzo-
furane". a) keine Anhaltspunkte vor1iegen, die ihn körper-
lich oder geistig ungeeignet erscheinen las-
b) Nummer 3.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln um-
aa) Die Angabe"1,2,3,7,8-Penta-CDD" wird durch zugehen,
die Angabe „ 1,2,3,7 ,8-Pentachlordibenzo-.p- b) er mit vor1äufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergif-
dioxin" ersetzt. tungen vertraut ist. 11
bb) Die Angabe .1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD" wird
durch die Angabe • 1,2,3,6,7 ,8-Hexachlor- 40. Im Anhang V wird Nummer 6.3.2 Abs. 5 wie folgt
dibenzo-p-dioxin" ersetzt. gefaßt:
cc) Die Angabe .1,2,3, 7 ,8,9-Hexa-CDD" wird .,(5) Sachkundig ist, wer
durch die Angabe "1,2,3,7,8,9-Hexachlor- 1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prü-
dibenzo-p-dioxin" ersetzt. fung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schäd-
dd) Die Angabe .1,2,3,4, 7 ,8-Hexa-CDD" wird lingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin
durch die Angabe "1,2,3,4,7,8-Hexachlor- vom 19. März 1984 (BGBI. 1S. 468) in der jeweils
dibenzo-p-dioxin" ersetzt. gültigen Fassung oder
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2561
2. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schäd- schränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämp-
lingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem fung auf bestimmte Anwendungsbereiche, Ist sach-
Recht in den alten Bundesländern oder nach dem kundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine
Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von
der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als
3. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
geeignet anerkannt worden ist."
schaften nachweislich eine vergleichbare Sach-
kunde erworben
hat. Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt Artikel2
oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist. Be- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. September 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert BIOm
Der Bundesminister fOr Gesundheit
Horst Seehofer
2562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 20. September 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in 20. September 1994 (BGBI. II S. 2458) sowie durch
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 die in London vom Schiffssicherheitsausschuß
(BGBI. I S. 541), § 9 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
und Nr. 1 und Abs. 4 geändert durch Artikel 1 des Ge- beschlossenen Änderungen:
setzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554), verordnet das
1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Ver-
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem
ordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794),
Bundesministerium für Post und Telekommunikation:
2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung
vom 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734),
Artikel 1
3. MSC. 11(55) vom 21. April 1988 und MSC.
Die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der 12(56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung
Bekanntmachung vom 9. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 237) vom 21. November 1989 (BGBI. II S. 905),
wird wie folgt geändert:
4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC.
19(58) vom 25. Mai 1990 - Verordnung vom
1. § 2 wird wie folgt geändert:
22. Januar 1992 (BGBl.11 S. 58),
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung
aa) Die Angabe .übereinkommen von 1974" wird vom 14. Dezember 1993 (BGBI. II S. 2317),
durch die Angabe „übereinkommen von
1974fl8" ersetzt. 6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April
1992 sowie MSC. 27(61) vom 11. Dezember
bb) In Nummer 5 werden die Angabe „(BGBI. II 1992 - Verordnung vom 20. September 1994
S. 2319)" durch die Angabe ,.(BGBI. II (BGBI. II S. 2458)."
S. 2317)" und der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) Nach Nummer 5 wird folgende neue Num- aa) Der Punkt am Satzende wird gestrichen.
mer 6 angefügt: bb) Folgender Satzteil wird angefügt:
„6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom „und die mit Verordnung vom 19. Februar
10. April 1992 sowie MSC. 27(61) vom 1981 (BGBI. II S. 98) in Kraft gesetzten folgen-
11. Dezember 1992 - Verordnung vom den Änderungen:
20. September 1994 (BGBI. II S. 2458)."
1. die von der Siebenten Versammlung der
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
Zwischenstaatlichen Beratenden See-
eingefügt:
Schiffahrts-Organisation (IMCO) in London
,,(1 a) .übereinkommen von 1974/88" bedeutet am 12. Oktober 1971 angenommenen
das in London am 18. Februar 1975 von der Bun- Änderungen,
desrepublik Deutschland unterzeichnete Inter-
2. die von der Neunten Versammlung der
nationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz
IMCO in London am 12. November 1975
des menschlichen Lebens auf See - Verordnung
angenommene Änderung, durch die Arti-
vom 11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141) -, geändert
kel 29 des Übereinkommens neu gefaßt
durch das am 11. November 1988 von der Inter-
wird,
nationalen Konferenz über das Harmonisierte
Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystem be- 3. die von der Elften Versammlung der IMCO
schlossene Protokoll von 1988 zu dem Internatio- in London am 15. November 1979 ange-
nalen übereinkommen von 1974 zum Schutz des nommene Änderung."
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2563
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a g) In Absatz 5 werden die Jahreszahlen „1974, 1966"
eingefügt: · durch die Jahreszahlen "197 4/88, 1966/88" er-
setzt.
"(2a) "übereinkommen von 1966/88" bedeutet
das in London am 5. April 1966 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichnete Internatio- 2. In § 3 Abs. 1 werden die Jahreszahlen „ 1974, 1966"
nale Freibord-Übereinkommen von 1966 - Gesetz durch die Jahreszahlen „ 1974/88, 1966/88" ersetzt.
vom 20. Februar 1969 (BGBI. II S. 249) und die mit
Verordnung vom 19. Februar 1981 (BGBl.11 S. 98) 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
in Kraft gesetzten Änderungen sowie das durch a) In Satz 1 werden die Jahreszahlen „ 1974, 1966"
das in London am 11. November 1988 von der durch die Jahreszahlen "1974/88, 1966/88" er-
Internationalen Konferenz über das Harmonisierte setzt.
Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystem be-
schlossene Protokoll von 1988 zu dem Internatio- b) In Satz 2 werden die Wörter „nautischen Anlagen,
nalen Freibord-übereinkommen von 1966 - Ver- Geräte und Instrumente" durch die Wörter „nauti-
ordnung vom 20. September 1994 (BGBI. II schen Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte"
s. 2457)." ersetzt.
e) In Absatz 3 wird der Änderungshinweis nach der c) In Satz 3 wird die Jahreszahl „1974" durch die
Fundstellenangabe .,(BGBI. II S. 2, 1984 II S. 230)," Jahreszahlen „1974/88" ersetzt.
wie folgt gefaßt:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
"zuletzt geändert durch die in London vom Aus-
schuß für den Schutz der Meeresumwelt der Inter- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe .,Anlage zum
nationalen Seeschiffahrts-Organisation gefaßten übereinkommen von 1974" durch die Angabe
Entschließungen MEPC. 57(33) und MEPC. 58(33) ,.Anlage zum Übereinkommen von 1974/88" er-
vom 30. Oktober 1992 - Verordnung vom 1. Juni setzt.
1994 (BGBI. II S. 670)." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
f} Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „1966" durch die
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert: Jahreszahlen „1966/88" ersetzt.
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl • 1966" durch die
Jahreszahlen "1966/88" ersetzt.
"b) ein Schlepper mit einer Bruttoraum-
zahl von weniger als 500, ". c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Jahreszahlen „1974,
1966" durch die Jahreszahlen „ 1974/88, 1966/88"
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „bis zu
ersetzt.
einem Bruttoraumgehalt von 50 Regi-
stertonnen," durch die Angabe „bis zu cf) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:
einer Bruttoraumzahl von 50," ersetzt. .,(6) Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 zur
ccc) In Buchstabe d wird die Angabe „bis zu Führung der Bundesflagge berechtigt waren und
einem Bruttoraumgehalt von 350 Regi- denen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 24 im Schiffsmaßbrief
stertonnen," durch die Angabe „bis zu zusätzlich zu der nach dem Londoner Schiffsver-
einer Bruttoraumzahl von 350," ersetzt. messungs-Übereinkommen ermittelten Brutto-
raumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen
bb) In Nummer 17 wird die Jahreszahl „ 1966"
bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die An-
durch die Jahreszahlen "1966/88" ersetzt.
wendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt
cc) In Nummer 18 wird die Jahreszahl "1966" anstelle der Bruttoraumzahl."
durch die Jahreszahlen „1966/88" ersetzt.
dd) Nach Nummer 22 wird folgende neue Num- 5. § 6 wird wie folgt gefaßt:
mer 22a eingefügt: ,.§6
"22a Bruttoraumzahl (BRZ): das nach dem Allgemeine Anforderungen
Internationalen Schiffsvermessungs-
Übereinkommen von 1969 (Londoner Soweit
Schiffsvermessungs-Übereinkommen) 1. die Übereinkommen von 1974/88, 1966/88 oder
ermittelte und im Schiffsmeßbrief als 1973/78,
Bruttoraumzahl angegebene Vermes-
2. diese Verordnung oder
sungsergebnis;".
3. die für Funkgeräte vom Bundesministerium für
ee) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
Post und Telekommunikation oder den ihm nach-
,.23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: geordneten Stellen erlassenen Vorschriften
die im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu keine besonderen Anforderungen an Bauausführun-
der nach dem Londoner Schiffsver- gen, Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Aus-
messungs-Übereinkommen ermittelten rüstung, Werkstoffe und an den Einbau sowie den
Bruttoraumzahl hierfür angegebene Betrieb enthalten, sind die allgemein anerkannten
Zahl der Registertonnen;". Regeln der Technik anzuwenden, Insbesondere so-
ff) In Nummer 24 wird die Jahreszahl „1974• weit diese in den vom Bundesministerium für Verkehr
durch die Jahreszahlen "1974/88• ersetzt. oder von den ihm nachgeordneten Stellen erlassenen
2564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
und im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt bekannt- 12. § 13 wird wie folgt geändert:
11
gegebenen Richtlinien enthalten sind. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11 aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Jahres-
6. In § 7 wird die Jahreszahl „ 1974 durch die Jahres- 11
11 11 zahlen „ 1974, 1966 jeweils durch die Jahres-
zahlen „1974/88 und die Jahreszahl 11 1966 durch die 11
11 zahlen „ 1974/88, 1966/88 ersetzt.
Jahreszahlen „ 1966/88 ersetzt.
bb) folgender Satz 3 wird angefügt:
7. Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an- ,,Ab 1. Oktober 1994 werden Zeugnisse nach
gefügt: dem Protokoll von 1988 zu dem Internationa-
„Dies gilt nicht für ein Binnenschiff, mit Ausnahme von len Übereinkommen von 1974 zum Schutz
Öf-, Gas- und Chemikalientankschiffen in der Mas- des menschlichen Lebens auf See und dem
sengutfahrt, das die Grenzen der Anlage 8 Nr. 2 und 3 Protokoll von 1988 zu dem Internationalen
seewärts bis zu der Verbindungslinie Oberfeuer Schil- Freibord-übereinkommen von 1966 in Über-
lig über das Vogelwärterhaus der Insel Alte Mellum einstimmung mit der IMO-Entschließung
bis zum Kirchturm Cappel überschreitet, wenn eine A. 718(17) vom 6. November 1991 erteilt."
Schiffsuntersuchungskommission unter Berücksich- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Jahreszahl 1974" 11
tigung der in Satz 1 genannten Schutzgüter beschei- durch die Jahreszahlen "1974/88" ersetzt.
nigt hat, daß die entsprechenden Anforderungen c) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
nach den „Grundsätzen für die Erteilung von Aus-
nahmen für Binnenschiffe für Fahrten im Seebereich „Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
11
gemäߧ 8 SchSV erfüllt sind. Die Bescheinigung, die weniger als 500, Frachtschiffen in der Nationalen
an Bord mitzuführen ist, kann bis zu einer Geltungs- Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr
dauer von 2 Jahren erteilt werden." sowie Sonderfahrzeugen erteilt die See-Berufs-
genossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-
Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2
8. In§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Jahreszahl" 1974" durch
oder 2a für die Dauer von 2 Jahren.•
die Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Jahreszahl „ 1974" durch die
9. § 10 wird wie folgt geändert: Jahreszahlen „1974/88" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl "1974" je- e) In Absatz 6 wird die Jahreszahl „ 1966" durch die
weils durch die Jahreszahlen 1974/88" ersetzt
11
Jahreszahlen „ 1966/88" ersetzt.
und nach dem Wort „Einrichtungen," das Wort f) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
11
..Systeme, eingefügt.
,,(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach dem Übereinkommen von 1974/88 oder
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nautischer An- 1966/88 auszustellenden Zeugnis steht ein von
lagen, Geräte und Instrumente" durch die einer anderen Vertragsregierung nach Kapitel 1
Wörter „nautischer Systeme, Anlagen, Instru- Regel 13 der Anlage zum Übereinkommen von
mente und Geräte" ersetzt. 1974n8 oder 1974/88 oder Artikel 17 des Überein-
kommens von 1966 oder 1966/88 ausgestelltes
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nautischen Zeugnis gleich.•
Anlagen, Geräte und Instrumente" durch die
Wörter „nautischen Systeme, Anlagen, Instru- g) Absatz 12 wird_ wie folgt geändert:
mente und Geräte" ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Jahreszahlen „1974,
1966" durch die Jahreszahlen „ 1974/88,
c) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
1966/88" ersetzt.
,,Soweit für Systeme, Anlagen, Instrumente, Ge-
bb) In Satz 3 wird die Jahreszahl„ 1974" durch die
räte und Rettungsmittel eine Zulassung vorge-
Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt.
schrieben ist, dürfen keine gleichartigen, nicht zu-
gelassenen Systeme, Anlagen, Instrumente, Ge-
13. § 14 wird wie folgt geändert:
räte und Rettungsmittel als Teile der Ausrüstung
an Bord mitgeführt und verwendet werden." a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
'!~hiffe unter fremder Flagge, auf welche die
10. § 11 wird wie folgt geändert: Ubereinkommen von 1974n8 oder 1974/88, 1966
a) In Absatz 1 Satz 1, 2, 3 und 4 wird die Jahreszahl oder 1966/88 oder 1973/78 Anwendung finden,
,, 1974" jeweils durch die Jahreszahlen „ 1974/88" müssen, wenn sie das KOstenmeer oder die inne-
ersetzt. ren Gewässer befahren, die nach diesen Überein-
kommen vorgeschriebenen Zeugnisse mitführen,
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird die Jahreszahl mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen
,,1966" jeweils durch die Jahreszahlen "1966/88" sein und über einen Schiffsführer und eine Be-
ersetzt. satzung verfügen, die mit wichtigen Verfahrens-
c) In Absatz 7 werden die Jahreszahlen „ 1974, 1966" weisen des Bordbetriebs vertraut sind."
durch die Jahreszahlen „ 1974/88, 1966/88" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Jahreszahlen „ 1974, 1966" werden durch
11. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: die Jahreszahlen „1974n8 oder 1974/88,
11
„Dieses gilt auch für Binnenschiffe gemäߧ 8 Abs. 2. 1966 oder 1966/88" ersetzt.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2565
bb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort 17. § 18 wird wie folgt geändert:
"gewährleisten" durch ein Komma ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
cc) folgende neue Nummer 3 wird angefügt: "(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6
"3. über einen Schiffsführer und eine Be- mit nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten,
satzung verfügen, die mit wichtigen Ver- Geräten und Drucksachen ausgerüstet sein. Die in
fahrensweisen des Bordbetriebs vertraut Anlage 6 genannten nautischen Systeme, An-
sind." lagen, Instrumente, Geräte und Drucksachen
11
müssen ständig an Bord mitgeführt werden.
c) In Absatz 3 wird die Jahreszahl" 1974" durch die
Jahreszahlen "1974/88" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente
14. In§ 15 Abs. 1 wird die Jahreszahl" 1974" durch die und Geräte im Sinne der Anlage 7 dürfen an Bord
Jahreszahlen "1974/88" ersetzt. nur verwendet werden, wenn sie nach deren Maß-
gabe auf Grund einer Prüfung als Baumusterzuge-
lassen und vor Verwendung an Bord geprüft sind.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
Anstelle einer Baumusterprüfung kann auch eine
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Jahreszahl "1966" durch Bauartprüfung im Einzelfall erfolgen, wenn nur ein
die Jahreszahlen "1966/88" ersetzt. einzelnes System, eine einzelne Anlage, ein einzel-
11
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Jahreszahlen "197 4, nes Instrument oder Gerät zugelassen werden soll.
1966" durch die Jahreszahlen "1974/88, 1966/88"
ersetzt. 18. § 19 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Anlagen,
Geräte und Instrumente" durch die Wörter
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: .,Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte"
"1. auf welches das übereinkommen von ersetzt.
1974ll8 oder 1974/88, 1966 oder b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1966/88 oder 1973ll8 Anwendung findet,
aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Anlagen, Geräte
wenn die Voraussetzungen dafür nach
Kapitel I Regel 19 der Anlage zum Über- und Instrumente" durch die Wörter "Systeme,
einkommen von 1974fl8 oder 1974/88 Anlagen, Instrumente und Geräte" ersetzt.
oder nach Artikel 21 des Übereinkom- bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
mens von 1966 oder 1966/88 oder nach "Die Zulassung eines Systems, einer Anlage,
Artikel 5 des Übereinkommens von eines Instrumentes oder eines Gerätes kann
1973/78 vorliegen,". unter Auflagen erfolgen."
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: cc) In Satz 5 werden die Wörter „Anlagen, Geräte
„2. auf welches das übereinkommen von und Instrumente" durch die Wörter „Systeme,
1974ll8 oder 1974/88 oder 1966 oder Anlagen, Instrumente und Geräte" ersetzt.
1966/88 oder 1973/78 keine Anwendung c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden die Wörter ,,An-
findet, wenn es die nach dem Recht des lagen, Geräte und Instrumente" durch die Wörter
Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeug- ,,Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte" er-
nisse nicht mitführt, wesentliche Mängel setzt.
hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder
Ausrüstung aufweist, nicht mit der vorge- 19. § 20 wird wie folgt geändert:
schriebenen Freibordmarke versehen ist, a) In den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Wörter
den vorgeschriebenen Mindestfreibord ,,Anlagen, Geräte und Instrumente" durch die Wör-
unterschreitet, keine ausreichende Sta- ter „Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte"
bilität aufweist oder wenn Schiffsführer
ersetzt.
und Besatzung nicht mit wichtigen Ver-
fahrensweisen des Bordbetriebs vertraut b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Anlagen, Geräten
sind,". oder Instrumenten" durch die Wörter „Syst~men,
Anlagen, Instrumenten oder Geräten• ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. welches die Anforderungen des § 14 20. § 21 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 und 4 nicht erfüllt oder die nach a) In Satz 1 werden die Wörter „einer Anlage, eines
§ 14 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Beschei- Gerätes oder eines Instrumentes" durch die Wör-
nigung nicht mitführt,". ter „eines Systems, einer Anlage, eines Instrumen-
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Jahreszahlen "1974, tes oder eines Gerätes" ersetzt.
1966" durch die Jahreszahlen "1974ll8 oder b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Anlagen, Geräte und
1974/88, 1966 oder 1966/88" ersetzt. Instrumente" durch die Wörter "Systeme, Anlagen,
Instrumente und Geräte" ersetzt.
16. Die Überschrift zu Teil A Kapitel II wird wie -folgt
gefaßt: 21. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ortungs-
.. Nautische Systeme, Anlagen, funkanlagen,• das Wort „Radartransponder," ein-
Instrumente, Geräte und Drucksachen". gefügt.
2566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
22. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1974" durch bb) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe
die Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt. „mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als
5 000 Registertonnen, durch die Angabe „mit
11
11
23. § 29 wird wie folgt geändert: einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000,
ersetzt.
a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „1966"
durch die Jahreszahlen „1966188• ersetzt. 31. In § 38 wird in dem Klammerhinweis zu Kapitel 11-1
11
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1966• je-- Teil E die Jahreszahl„ 1974 durch die Jahreszahlen
11
11
weils durch die Jahreszahlen „ 1966/88 ersetzt. ,, 1974/88 ersetzt.
32. § 39 wird wie folgt geändert:
24. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Im Klammerhinweis zu Kapitel 11-2 Teil A wird
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1966• jeweils die Jahreszahl „1974 durch die Jahreszahlen
11
11
durch die Jahreszahlen „ 1966/88 ersetzt. ., 1974/88" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt b) In Absatz 1 Nr. 8 wird Satz 2 durch folgende
.(2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen Sätze 2 und 3 ersetzt:
von 1966/88 keine Anwendung findet, erhalten die ,,Die Werkstoffe, Gewebe und Anstrichmittel dür-
Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung in fen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch
entsprechender Anwendung des Kapitels 11-1 der erzeugen. Dieses ist in Anlehnung an das Prüfver-
Anlage zum übereinkommen von 1974/88. Andere fahren nach ISO 56 59-2: 1993-07 nachzuweisen;
Schiffe, auf die das übereinkommen von 1966/88 bei Stoffen, die außergewöhnliche Mengen von
keine Anwendung findet, erhalten eine Freibord- giftigen Dämpfen oder Gasen erzeugen, kann die
marke nach Festsetzung des Mindestfreibords.• See-Berufsgenossenschaft eine ergänzende Toxi-
11
c) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1966 durch die zitäts-Prüfung nach einem anerkannten Prüfver-
11
Jahreszahlen „ 1966/88 ersetzt. fahren verlangen."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
25. In der Überschrift des Teils B wird die Jahreszahl aa) In Nummer 4 wird die Angabe „mit einem Brut-
.,1974• durch die Jahreszahlen „1974/88 ersetzt.
11
toraumgehalt von weniger als 1 000 Register-
tonnen• durch die Angabe „mit einer Brutto-
26. § 33 wird wie folgt geändert raumzahl von weniger als 1 000" ersetzt.
a) Die Jahreszahl „1974• wird durch die Jahreszahlen bb) In Nummer 5 wird die Angabe „mit einem
,,1974/88• ersetzt. Bruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Re-
gistertonnen" jeweils durch die Angabe „mit
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000"
.,2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer ersetzt.
Bruttoraumzahl von 500 und mehr, hinsicht- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
lich der Vorschriften über Funkanlagen für
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer
mer 2 eingefügt:
Bruttoraumzahl von 300 und mehr.•
,,2. Zu Absatz 2.1:
27. In § 34 wird die Jahreszahl „ 1974" durch die Jahres- Bei Lukenabdeckungen mit systembe-
zahlen „1974/88" ersetzt. dingten Spalten, die nicht vollständig ver-
schlossen werden können, kann die See-
Berufsgenossenschaft die Menge des
28. In § 35 wird in dem Klammerhinweis auf Kapitel 11-1
11 verfügbaren Kohlendioxids entsprechend
Teil B die Jahreszahl„ 1974 durch die Jahreszahlen 11
11 heraufsetzen.
., 1974/88 ersetzt.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
29. In § 36 wird in dem Klammerhinweis auf Kapitel 11-1
Teil C die Jahreszahl„1974• durch die Jahreszahlen e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,, 1974/88• ersetzt. aa) In Nummer 6 wird Satz 2 wie folgt gefaßt
.,Tragbare Feuerlöscher sind zu plombieren,
30. § 37 wird wie folgt geändert: um eine eventuelle unbefugte Benutzung
a) Im Klammerhinweis zu Kapitel 11-1 Teil D wird kenntlich zu machen.•
die Jahreszahl „ 1974 • durch die Jahreszahlen bb) In Nummer 7 Satz 5 wird die Angabe „mit
11
.,1974/88 ersetzt. einem Bruttoraumgehalt von weniger als 1 000
b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Jahreszahl Registertonnen• durch die Angabe „mit einer
.,1974• durch die Jahreszahlen „ 1974188• ersetzt. Bruttoraumzahl von weniger als 1 ooo• ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Jahreszahl
11
..1974 durch die Jahreszahlen • 1974/88 er-
11
,,Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl
setzt. von weniger als 4 000 braucht nur 1 Bohr-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2567
maschine oder 1 Winkelschleifmaschine, auf sprechen; ihre Prüfung ist durch ein Zeug-
Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von nis einer anerkannten Stelle nachzuwei-
4 000 und mehr sowie auf Fahrgastschiffen sen. Die Anbringung und Ausführung ist
brauchen nicht mehr als 2 mitgeführt zu von der See-Berufsgenossenschaft an
werden." Bord abnehmen zu lassen, dabei sind
Messungen nach DIN 67 510-2: 1992-01
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
vorzunehmen.•
aaa) In Satz 2 wird die Angabe „mit einem bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Bruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Nummern 5 und 6.
Registertonnen," durch die Angabe „mit
einer Bruttoraumzahl von weniger als c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
1 000," ersetzt. ,,(5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen
bbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 vom Typ „A")
und 4 angefügt: Zu Absatz 2:
,,Für jeden Preßluftatmer der nach Re- Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A"
gel 17 .3.1.1 zusätzlich für senkrechte müssen zugelassen sein."
Hauptbrandabschnitte auf Fahrgast- d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste
,,(8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Schiffsfenster)
befördern, vorgeschriebenen Brand-
schutzausrüstung sind mindestens Zu Absatz 2.1:
2 vollständige Reservefüllungen ent- Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
sprechend Regel 17.1.2.2 vorzusehen. sowie Kontrollstationen müssen hinsichtlich ihrer
Bei Ausrüstung mit einem geeigneten Abmessungen mindestens den in DIN ISO 1751:
Atemluft-Kompressor kann die See- 1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiedergege-
Berufsgenossenschaft einer der Lei- benen Anforderungen entsprechen. Es sind geeig-
stung des Kompressors entsprechen- nete Vorkehrungen zu treffen, daß ein Teil dieser
den Verringerung der mitzuführenden Fenster als Notausstieg verwendet werden kann.
Reserve-Druckluftflaschen zustimmen." Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „mit einem sind, gelten als Festfenster."
Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr Re- e) In Absatz 11 wird die Angabe „mit einem Brutto-
gistertonnen" durch die Angabe „mit einer raumgehalt von weniger aJs 1 000 Registertonnen"
Bruttoraumzahl von 4 000 und mehr" ersetzt. durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von
g) Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 weniger als 1 000" ersetzt.
eingefügt: f) folgender neuer Absatz 14 wird angefügt:
,,(12) Zu Regel 20 (Brandschutzpläne und Brand- ,,(14) Zu Regel 41-2 (Vorschriften für vor dem
abwehrübungen) 1. Oktober 1994 gebaute Fahrgastschiffe, die
Zu Absatz 20.1 : mehr als 36 Fahrgäste befördern)
In den Brandschutzplänen sind die graphischen 1. Zu Absatz 1.5:
Symbole der Entschließung A. 654(16) vom Alle Strahlrohre müssen mit einer Mannschutz-
20. November 1989 der Internationalen Seeschiff- brause ausgerüstet sein.
fahrts-Organisation zu verwenden."
2. Zu Absatz 4.3:
h) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die Ab-
Abzüge der Küchenherde und dergleichen
sätze 13 und 14.
müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume
oder Räume mit brennbaren Werkstoffen
33. § 40 wird wie folgt geändert: geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für
a) Im Klammerhinweis auf Kapitel 11-2 Teil B wird umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung
die Jahreszahl „1974" durch die Jahreszahlen versehen sein.
,, 1974/88" ersetzt. 3. Zu Absatz 4. 7:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung
aa) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num- müssen den in den Richtlinien der Internatio-
mer 4 eingefügt: nalen Seeschiffahrts-Organisation über ein
bodennahes Sicherheitsleitsystem entsprechen
,,4. Zu Absatz 1.1 O: (Anlage der Entschließung A. 752(18)). Werden
Die Leitmarkierungen und ihre Anbrin- langnachleuchtende Produkte verwendet, so
gung müssen den Richtlinien der Inter- müssen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11
nationalen Seeschiffahrts-Organisation wiedergegebenen Anforderungen entsprechen;
über ein bodennahes Sicherheitsleit- ihre Prüfung ist durch ein Zeugnis einer aner-
system entsprechen (Anlage der Ent- kannten Stelle nachzuweisen. Die Anbringung
schließung A. 752(18)). Werden langnach- und Ausführung ist von der See-Berufsgenos-
leuchtende Produkte verwendet, so müs- senschaft an Bord abnehmen zu lassen, dabei
sen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11 sind Messungen nach DIN 67 510-2: 1992-01
wiedergegebenen Anforderungen ent- vorzunehmen."
2568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
34. § 41 wird wie folgt geändert: ,,3. Zu Absatz 4.4.1 :
a) Im Klammerhinweis zu Kapitel 11-2 Teil C wird Geräte zur Messung von Sauerstoff und ent-
die Jahreszahl • 1974" durch die Jahreszahlen zündbaren Dampfkonzentrationen müssen zu-
,.1974/88• ersetzt. gelassen sein."
b) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
36. In§ 43 wird im Klammerhinweis zu Kapitel III Teile A
„1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in und B die Jahreszahl „1974" durch die Jahreszahlen
Schotten, die Unterkunfts- und Wirtschafts-
,. 1974/ 88" ersetzt.
räume sowie Kontrollstationen nach außen
abschließen, müssen hinsichtlich ihrer Ab-
messungen mindestens den in DIN ISO 1751: 37. In § 44 wird im Klammerhinweis zu Kapitel III Teil B die
1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wieder- Jahreszahl„ 1974" durch die Jahreszahlen„ 1974/88"
gegebenen Anforderungen entsprechen und ersetzt.
mit einem Rahmen aus Stahl oder anderem
geeigneten Werkstoff versehen sein. Das Glas 38. § 45 wird wie folgt geändert:
muß durch einen Einsatzrahmen aus Metall a) Im Klammerhinweis zu Kapitel III Teil C wird die Jah-
gehalten sein. Es sind geeignete Vorkehrun- reszahl „1974" durch die Jahreszahlen „1974/88"
gen zu treffen, daß ein Teil dieser Fenster als ersetzt.
Notausstieg verwendet werden kann. Fenster,
die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, b) In Absatz 5 Nr. 5 wird der Buchstabe b gestrichen.
gelten als Festfenster." c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 39. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Im Klammerhinweis zu Kapitel IV Teile A und C
,.2. Zu Absatz 2.5:
wird die Jahreszahl„1974• durch die Jahreszahlen
In Laderäumen, die für die Beförderung ,,1974/88" ersetzt.
von entz0ndbaren oder giftigen Flüssig-
keiten vorgesehen sind, ist ein fest einge- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bautes Bilgen-Lenzsystem vorzusehen, aa) Die Angabe „mit einem Bruttoraumgehalt von
das vom Lenzsystem des Maschinen- 300 und mehr, jedoch weniger als 1600 Re-
raums unabhängig oder getrennt und gistertonnen in der Großen Fahrt und Fahr-
außerhalb des Maschinenraums angeord- gastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
net ist. Handelt es sich bei dem Bilgen- weniger als 1 000 Registertonnen• wird durch
Lenzsystem für die Laderäume um ein die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 300
zusätzliches System zu dem Lenzsystem, und mehr, jedoch weniger als 1600 in der
das an die Pumpen im Maschinenraum Großen Fahrt und Fahrgastschiffe mit einer
angeschlossen ist, so muß es für eine För- Bruttoraumzahl von weniger als 1 000" ersetzt.
dermenge von wenigstens 10 m3/h, je-
bb) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird
doch nicht mehr als 25 m3/h je ange-
die Jahreszahl „1974• jeweils durch die Jah-
schlossenen Laderaum ausgelegt sein.
reszahlen „ 1974/88• ersetzt.
Die Lenzleitung zum Maschinenraum muß
bei Beförderung entzündbarer oder gifti-
ger Flüssigkeiten am Maschinenraum- 40. § 4 7 wird wie folgt geändert:
schott durch Blindflanschen oder ein a) Im Klammerhinweis zu Kapitel IV Teil C wird die Jah-
geschlossenes verschließbares Ventil ab- reszahl „1974" durch die Jahreszahlen „1974/88"
getrennt sein. Befindet sich das vom ersetzt.
Maschinenraum unabhängige Bilgen-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Lenzsystem In einem geschlossenen
Raum, so muß dieser mit einem getrenn- aa) Die Angabe „Reget 12" wird gestrichen.
ten Lüftungssystem versehen sein, das bb) Die Jahreszahl„1974" wird durch die Jahres-
wenigstens einen sechsfachen Luftwech- zahlen „ 1974/88" ersetzt.
sel je Stunde ermöglicht; die elektrische
Einrichtung muß für diesen Betriebs- c) In Absatz 3 wird die Jahreszahl" 1974" durch die
zweck geeignet sein.• Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt.
bb) Der Nummer 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
41. § 48 wird wie folgt geändert:
,.Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mit-
zuführen." a) Im Klammerhinweis zu Kapitel VI wird die Jahres-
zahl „1974" durch die Jahreszahlen„ 1974/88" er-
setzt.
35. § 42 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Buchstabe a wird die Jahreszahl
a) Im Klammerhinweis zu Kaptitel 11-2 Teil D wird
,, 1974" durch die Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt.
die Jahreszahl „1974" durch die Jahreszahlen
,. 1974/88" ersetzt. c) Absatz 6 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 wird folgende neue Nummer 3 an- aa) Die Jahreszahl„ 1974" wird durch die Jahres-
gefügt: zahlen „ 1974/88" ersetzt.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2569
bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt. 48. § 57 wird wie folgt geändert:
cc) Folgender Satzteil wird angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „mit einem
Bruttoraumgehalt von weniger als 300 Register-
wobei Ziffer 9.1.1 nicht für Schiffe gilt, deren
tonnen" durch die Angabe „mit einer Bruttoraum-
Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde."
zahl von weniger aJs 300" ersetzt.
42. In der Überschrift zu Teil C wird die Jahreszahl„ 1974" b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt. aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-
raumgehalt von weniger als 300 Registerton-
43. § 50 wird wie folgt geändert: nen" durch die Angabe „mit einer Bruttoraum-
zahl von weniger als 300" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl„ 1974" durch die
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt.
„2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „mit einem
einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Register-
hinsichtlich der Vorschriften über Funkan- tonnen" durch die Angabe „mit einer Bruttoraum-
lagen für Frachtschiffe in der Nationalen zahl von weniger als 500" ersetzt.
Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300
und mehr;". d) In Absatz 4 wird die Angabe „mit einem Brutto-
raumgehalt von weniger aJs 300 Registertonnen"
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von
„3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl weniger als 300" ersetzt.
von weniger als 500, hinsichtlich der Vor- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
schriften über Funkanlagen für Fracht-
schiffe mit einer Bruttoraumzahl von aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1974" durch die
weniger als 300;". Jahreszahlen „1974/88" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Jahreszahl „1974"
raumgehalt von weniger als 300 Registerton-
durch die Jahreszahlen „ 1974/88" und die Wörter
nen" durch die Angabe „mit einer Bruttoraum-
„vom Bruttoraumgehalt" durch die Wörter „von der
zahl von weniger als 300" ersetzt.
Bruttoraumzahl" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1974" durch die
Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt. Auf Frachtschiffen mit Ausnahme von Tank-
;chiffen braucht bei einer Bruttoraumzahl von
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies" durch die 250 und mehr, aber weniger als 500, nur eine
Angabe ,,§ 48 Abs. 6" ersetzt. und bei einer Bruttoraumzahl von weniger als
250 keine Brandschutzausrüstung mitgeführt
44. In§ 52 Abs. 1 wird die Jahreszahl„ 1974" durch die zu werden."
Jahreszahlen 1974/88" ersetzt.
11
bb) In Satz 3 wird die Angabe „mit einem Brutto-
raumgehalt von 250 und mehr, aber weniger
45. In § 54 Abs. 4 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1974" durch als 500 Registertonnen," durch die Angabe
die Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt. mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr,
;ber weniger als 500," ersetzt.
46. In § 55 Abs. 1, 2 und 3 wird die Jahreszahl „ 1974"
g) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
durch die Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt.
„(7) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumza~I
47. § 56 wird wie folgt geändert: von weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem fur
Gänge, Treppen und Fluchtv.:!)Qe, das Kapitel 11-2
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1974" durch die Regel 52.1 der Anlage zum Ubereinkommen von
Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt. 1974/88 entspricht, nicht erforderlich."
b) In Absatz 2 wird die Angabe „mit einem Brutto- h) In Absatz 8 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1974"
raumgehalt von weniger als 250 Registertonnen" durch die Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt.
durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 250" ersetzt. i) In Absatz 10 wird die Jahreszahl „ 1974" durch die
Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1974" durch die
Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt. 49. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „mit einem ,,(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen
Bruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Register- Personen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig ver-
tonnen" durch die Angabe „mit einer Brutto- wendbaren Großrettungsflößen ohne Schutzdach
raumzahl von weniger als 1 000" und die Jahres- und zugelassenen Rettungswesten ausgerüstet sein.
zahl „ 1974" durch die Jahreszahlen „ 1974/88" Außerdem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzu-
ersetzt. führen. Ein Ring ist mit selbstzµndendem Licht und
e) In den Absätzen 5, 6 und 7 wird die Jahreszahl ein weiterer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine
,, 1974" durch die Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt. von 30 Meter Länge zu versehen."
2570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
50. § 60 wird wie folgt geändert: d) folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(5) Schiffe sind von der Ausrüstungspflicht mit
einem NAVTEX-Empfänger nach Kapitel IV der
aa) In Satz 1 wird die Angabe "mit einem Brutto-
Anlage zum übereinkommen von 1974/88 befreit,
raumgehalt von weniger als 500 Register-
wenn sie den UKW-Bedeckungsbereich deutscher
tonnen" durch die Angabe "mit einer Brutto-
Küstenfunkstellen nicht vertassen und mit einer
raumzahl von weniger als 500" ersetzt.
UKW-Funkanlage nach Kapitel IV der Anlage
bb) In Nummer 2 Satz 1 und 2 wird die Jahreszahl zum Übereinkommen von 1974/88 ausgerüstet
"1974" durch die Jahreszahlen" 1974/88" er- sind."
setzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b wird die Jahreszahl 53. § 68 wird wie folgt geändert:
., 1974" durch die Jahreszahlen "1974/88" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "mit einem raumgehalt von weniger als 400 Registertonnen,"
Bruttoraumgehalt von 250 und mehr Register- durch die Angabe .mit einer Bruttoraumzahl von
tonnen, jedoch weniger als 500 Registertonnen," weniger als 400, • ersetzt.
durch die Angabe .mit einer Bruttoraumzahl von
250 und mehr, jedoch weniger als 500," ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe .mit einem Brutto-
raumgehalt von weniger als 150 Registertonnen
d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "mit einem und sonstige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt
Bruttoraumgehalt von weniger als 250 Register- von weniger als 400 Registertonnen• durch die
tonnen• durch die Angabe .mit einer Bruttoraum- Angabe .mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
zahl von weniger als 250" ersetzt. 150 und sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl
e) In Absatz 9 wird die Angabe .mit einem Brutto- von weniger als 400• ersetzt.
raumgehalt von weniger als 500 Registertonnen" c) In Absatz 3 wird die Angabe .mit einem Brutto-
durch die Angabe .mit einer Bruttoraumzahl von raumgehalt von weniger als 150 Registertonnen,"
weniger als 500" ersetzt. durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von
f) Absatz 11 wird wie folgt geändert: weniger als 150," ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe .mit einem Brut-
toraumgehalt von weniger als 500 Register- 54. § 73 wird wie folgt geändert:
tonnen• durch die Angabe "mit einer Brutto-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
raumzahl von weniger als 500" ersetzt.
aa) Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "mit einem
Bruttoraumgehalt von weniger als 250 Re- „g) dessen Systeme, Anlagen, Instrumente
gistertonnen," durch die Angabe „mit einer oder Geräte entgegen § 20 Abs. 3 nicht
Bruttoraumzahl von weniger als 250," ersetzt. überprüft worden sind,•.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „mit einem Brut- bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
toraumgehalt von weniger als 250 Register- mer 1a eingefügt:
tonnen," durch die Angabe .mit einer Brutto- "1 a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9
raumzahl von weniger als 250, • ersetzt. Abs. 1 Nr. 1 zuwiderhandelt,•.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
51. In § 61 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1974" durch die
Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt. aa) Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:
"g) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein
52. § 63 wird wie folgt geändert: nautisches System, eine nautische An-
lage oder ein nautisches Gerät aufgestellt
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
oder angebracht worden ist,".
,,Ausrüstung mit Funkanlagen
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
und funktechnischen Rettungsmitteln".
mer 2a eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
.2a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Jahreszahl Abs. 1 Nr.1 zuwiderhandelt,-.
,,1974" durch die Jahreszahlen„1974/88" er-
cc) Nach Nummer 3 werden folgende neue Num-
setzt.
mern 3a und 3b eingefügt:
bb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
„b) alle Anforderungen des Kapitels V dieser oder Abs. 4 Satz 1 mit einem Schiff unter
Verordnung erfüllen, die vor dem 1. Fe- fremder Flagge das Küstenmeer oder
bruar 1992 in Kraft waren, und". die Inneren Gewässer · befahren oder
Küstenschlffahrt betreiben läßt, ohne
cc) In Nummer 2 wird die Jahreszahl „ 1974" durch
daß die vorgeschriebenen Zeugnisse
die Jahreszahlen „ 1974/88" ersetzt.
oder die Bescheinigung mitgeführt wer-
c) In Absatz 3 wird die Jahreszahl„1974" durch die den oder das Schiff mit der vorgeschrie-
Jahreszahlen • 1974/88" ersetzt. benen Freibordmarke versehen ist,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2571
3b. entgegen § 14 Abs. 3, jeweils auch in b) Die Angabe zum Schiff
Verbindung mit § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 ,,Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ Registertonnen"
oder § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1, mit einem wird durch die Angabe
Schiff unter fremder Flagge das Küsten- ,,Bruttoraumzahl:
meer oder die inneren Gewässer be- Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ Registertonnen"
fahren läßt,". ersetzt.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
59. In Anlage 2a zu § 13 Abs. 4 und 5 wird die Angabe
,,5. entgegen § 20 Abs. 3 Systeme, Anlagen, zum Schiff „Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _"
Instrumente oder Geräte nicht oder nicht durch die Angabe
rechtzeitig überprüfen läßt,". ,,Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
c) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen"
ersetzt.
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a} des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 60. In Anlage 3 zu § 13 Abs. 5 wird die Angabe
und 4, des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b ,,Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen"
und c sowie Nr. 3a, soweit sich die Zu- durch die Angabe
widerhandlung auf das Fehlen des Frei- ,,Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
bordzeugnisses oder der Freibordmarke Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen"
bezieht,". ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um 61. In Anlage 4 zu § 13 Abs. 5 wird die Angabe
die Anforderungen des § 30 Abs. 4, des ,,Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen"
§ 31 Abs. 1, 3 oder 4 und des § 32 Satz 2 durch die Angabe
,,Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Halbsatz 1 handelt, sowie des Absat-
zes 2 Nr. 3b, soweit es sich um die Anfor- Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen"
derungen des § 30 Abs. 4 oder des § 31 ersetzt.
Abs. 1 handelt,".
62. Die Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
55. § 74 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „Anlage 6" wird durch den Zusatz
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- ,,(§ 18 Abs. 1)" ergänzt.
gefügt: b) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bis zum 1. Oktober 1999 gelten die von der ,,Nautische Systeme, Anlagen,
See-Berufsgenossenschaft nach den Überein- Instrumente, Geräte und Drucksachen,
kommen von 1974/88 oder 1966/88 ausgestellten die ständig an Bord mitzuführen sind
Zeugnisse gleichermaßen wie die nach den Über- (§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20
einkommen von 1974n8 oder 1966 ausgestell- und 21 des Übereinkommens von 1974/88)".
ten."
c) Die Kopfleisten der Übersicht werden wie folgt
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. geändert:
56. In Anlage 1 zu § 13 Abs. 3 wird die Angabe zum Schiff aa) In der Überschreibung der Größenzuordnung
,,Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen" von Schiffen werden die Wörter „Schiffe, auf
durch die Angabe die das übereinkommen von 1974 Anwen-
,,Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ dung findet mit einem Bruttoraumgehalt von"
Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen" durch die Wörter „Schiffe, auf die das Über-
ersetzt. einkommen von 1974/88 Anwendung findet,
mit einer Bruttoraumzahl von" ersetzt.
57. In Anlage 1a zu§ 13 Abs. 3 wird die Angabe zum bb) In der Überschreibung der Fahrtgebiete wer-
Schiff „Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ " den die Angaben „übereinkommen von 1974"
durch die Angabe dun::h die Angaben „Übereinkormlen von 1974188"
,,Bruttoraumzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ ersetzt.
Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ Registertonnen"
cc) In der Größenzuordnung der Schiffe werden in
ersetzt.
allen Spalten die Buchstaben „AT" gestrichen.
58. Die Anlage 2 zu § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert: dd) In Nummer 29 werden die Jahreszahlen „ 1974,
1966" durch die Jahreszahlen „ 1974/88,
a) Die Bezeichnung des Zeugnisses wird wie folgt 1966/88" ersetzt.
gefaßt:
„Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis 63. Die Anmerkungen zu Anlage 6 werden wie folgt
für ein geändert:
Frachtschiff in der Nationalen Fahrt ·
mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr - a) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl 0 Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 und
von weniger als 500 - Sonderfahrzeug". mehr."
2572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: n) Nummer 34 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto- „34) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300
raumgehalt von 1600 und mehr RT" durch die und mehr, ausgenommen in der Küsten-
Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 fahrt."
und mehr" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „mit einem Brutto- 64. Die Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
raumgehalt von 500 und mehr AT," durch die a) Die Angabe „Anlage 7" wird durch den Zusatz
Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 500 ,.(§ 18 Abs. 2)" ergänzt.
und mehr,• ersetzt.
b) In der Überschrift werden die Wörter „Nautische
c) In Nummer 7 wird die Angabe „mit einem Brutto- Anlagen, Geräte und Instrumente," durch die
raumgehalt von 1 600 und mehr;" durch die An- Wörter „Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente
gabe „mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und und Geräte," ersetzt.
mehr;" ersetzt. c) Nach der laufenden Nummer 2 wird folgende neue
d) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „mit einem Nummer 2a eingefügt:
Bruttoraumgehalt von über 250 AT." durch die
Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von über 250."
I
,,2a Schallsignal-Empfangsanlage X X I I 1-1-1 X 1".
ersetzt. d) In Nummer 17 wird das Wort „Satelliten-Naviga-
tionsanlage" durch die Wörter „Satelliten-, Diffe-
e) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „mit einem rential-Satelliten-Navigationsanlage" ersetzt.
Bruttoraumgehalt über 250 AT." durch die Angabe
,,mit einer Bruttoraumzahl von über 250." ersetzt. e) In Nummer 20 wird das Wort „Loran-Navigations-
anlage" durch die Wörter „Loran-C-, Differential-
f) In Nummer 10 Satz 2 wird die Angabe .mit einem Loran-C-Navigationsanlage" ersetzt.
Bruttoraumgehalt von 250 und weniger AT." durch
die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 250 und
f) In Nummer 21 werden die Wörter „Integrierte Navi-
6
gations- und Bahnführungsysteme )" durch die
weniger." ersetzt.
Wörter „Integriertes Navigationssystem 8) ersetzt.
g) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
g) Nach der laufenden Nummer 21 wird folgende
aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto- neue Nummer 21 a eingefügt:
raumgehalt von 500 und mehr AT" durch die
Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 500
!
„21a integriertes Bahnführungssystem6) 1XI X 1
und mehr" ersetzt.
xl-lxl·.
h) Nummer 24 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-
raumgehalt von 500 und mehr AT," durch die I
„24 Aadartransponder IX IX 1-1-1-1 ".
Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 500 ij Nach laufender Nummer 24 wird angefügt:
und mehr," ersetzt.
I
~5 Elektronisches Seekartensystem 8) X X X 1I I 1
h) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt: -txl·.
„ 17) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 500." 65. Die Anmerkungen zu Anlage 7 werden wie folgt ge-
ändert:
i) In Nummer 17a Satz 2 wird die Angabe „mit einem
Bruttoraumgehalt von 300 AT und mehr" durch die a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 300 und aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-
mehr" ersetzt. raumgehalt von weniger als 1 600 AT" durch
j) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt: die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 1 600" ersetzt.
„20) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500
und mehr, die am oder nach dem 1. Septem- bb) In Satz 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-
ber 1984 gebaut worden sind, und Schiffe mit raumgehalt von weniger als 500 RT" durch die
einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr, die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von weni-
vor dem 1. September 1984 gebaut worden ger als 500" ersetzt.
sind." cc) In Satz 3 wird die Angabe .mit einem Brutto-
raumgehalt von weniger als 150 AT" durch die
k) In Nummer 22 wird die Angabe „einen Brutto-
Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von weni-
raumgehalt von weniger als 15 000 AT" durch die
ger als 150" ersetzt.
Angabe „eine Bruttoraumzahl von weniger als
15 000" ersetzt. b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
1) In Nummer 23 Satz 1 wird die Angabe „mit einem „6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf
Bruttoraumgehalt von weniger als 5 000 AT" durch ein Funktionsmuster mit Beschreibung des
die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von weniger minimal und maximal zulässigen Systemum-
als 5 000" ersetzt. fanges."
m) In Nummer 24 Satz 2 wird die Angabe „mit einem
Bruttoraumgehalt von 300 und mehr AT," durch 66. Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von 300 und a) In der Angabe .(zu § 1 Abs. 1)" wird das Wort „zu"
mehr," ersetzt. gestrichen.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2573
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Schillighöm" durch dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
die Angabe „Schillig" ersetzt. gesetzblatt bekanntmachen.
Artikel2
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut Artikel3
der Schiffssicherheitsverordnung in der vom Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Bonn, den 20. September 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1995
Vom 21. September 1994
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I
S. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1995 für den
Bereich Wort 0,8 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 2, 1 vom Hundert,
für den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
0,3 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. September 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2575
Zweiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 26. September 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 3. In§ 7a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird der Punkt
und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die
sowie des§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- Worte "sowie für die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 auf den
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Verpächter übergegangene Referenzmenge." ange-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von fügt.
denen § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 durch Artikel 8 Nr. 4
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) ge- 4. Nach § Ba wird folgender§ 8b eingefügt:
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für
.,§Sb
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- Nichtbelieferung von Referenzmengen
schaft: (1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zustän-
digen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes
Artikel 1 Zwölfmonatszeitraumes die Erzeuger mit, die ihre
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung Referenzmenge während des gesamten vorangegan-
der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. 1S. 586), genen Zwölfmonatszeitraumes nicht genutzt haben.
geändert durch die Verordnung vom 3. August 1994 (2) Soweit Referenzmengen nach den in § 1 genann-
(BGBI. 1S. 2050), wird wie folgt geändert: ten Rechtsakten deswegen zugunsten der nationalen
Reserve freigesetzt worden sind, weil der Inhaber der
1. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesfinanz- Referenzmenge
verwaltung" die Worte "und in deren Auftrag der 1. weder Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer
Käufer, soweit er nach Maßgabe dieser Verordnung geliefert oder unmittelbar an Verbraucher verkauft
Aufgaben zu erfüllen hat" angefügt. hat noch
2. seine Referenzmenge nach § 7 übertragen oder
2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert: nach§ 7a zur zeitweiligen Nutzung überlassen hat,
a) In Satz 2 werden die Worte "in Höhe von 5 ha über- erteilt das zuständige Hauptzollamt dem Erzeuger über
lassener Fläche keine Referenzmenge über; die der die Freisetzung einen Bescheid; eine Durchschrift des
über 5 ha hinausgehenden Fläche entsprechende Bescheides erhält im Falle der Freisetzung von Anliefe-
Referenzmenge geht zur Hälfte, höchstens jedoch rungs-Referenzmengen der Käufer,
in Höhe von 2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter
über." durch die Worte "ab einer Mindestfläche von (3) Dem Erzeuger wird auf schriftlichen Antrag, der
einem Hektar die Hälfte der entsprechenden Refe- an das zuständige Hauptzollamt zu richten ist, die frei-
renzmenge, höchstens jedoch 2 500 kg je Hektar, gesetzte Referenzmenge wieder zugeteilt, wenn er
auf den Verpächter über; Absatz 1 Satz 2 ist ent- spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des
sprechend anzuwenden." ersetzt. Zwölfmonatszeitraumes, in dem die Freisetzung erfolgt
ist, wieder Milch oder Milcherzeugnisse an einen
b) In Satz 3 werden der Punkt am Ende durch ein Käufer liefert oder unmittelbar an Verbraucher ver-
Komma ersetzt und die Worte .,Absatz 1 Satz 2 ist kauft."
entsprechend anzuwenden." angefügt.
c) Folgende Sätze 5 bis 6 werden angefügt: 5. In § 16e wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
„Teile eines Betriebes, bei denen Referenzmengen fügt:
nach Satz 2 zurückgegangen sind, und die insoweit "(1 a) Eine vorläufige Referenzmenge, die im vorange-
übergegangene Referenzmenge können nicht gangenen Zwölfmonatszeitraum zu weniger als 80 vom
unabhängig voneinander nach Absatz 2a überge- Hundert beliefert worden ist, wird mit Ablauf des jewei-
ben oder überlassen werden; bei der Übertragung ligen Zwölfmonatszeitraumes, beginnend mit dem
eines solchen Teils eines Betriebes nach Absatz 2 zwölften Zwölfmonatszeitraum, nach Maßgabe der fol-
bestimmt sich der übergehende Referenzmengen- genden Bestimmungen zugunsten desjenigen Landes
anteil nach dem Verhältnis des nach Satz 2 zurück- freigesetzt, in dem der Betrieb oder der Betriebsteil
gewährten Teils eines Betriebes und der dabei liegt, dem die vorläufige Referenzmenge zugeordnet
übergegangenen Referenzmenge. Satz 5 ist auch war. Der freizusetzende Teil der vorläufigen Referenz-
anzuwenden, wenn der nach Satz 2 zurückge- menge errechnet sich aus der Differenz zwischen der
währte Teil eines Betriebes bereits einmal nach den dem Milcherzeuger bei Ablauf des jeweiligen Zwölfmo-
Absätzen 2 und 5 übertragen und zurückgewährt natszeitraumes zustehenden Referenzmenge und der
worden ist." um 10 vom Hundert erhöhten, unter Berücksichtigung
2576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
des Fettgehaltes zu bestimmenden Anlieferungsmenge Landesstelle festzulegenden Zeitpunkt nicht in vollem
des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes. Die rechneri- Umfang ausschöpfen wird. Der Käufer teilt der für den
sche Erhöhung der Anlieferungsmenge nach Satz 2 Betrieb oder Betriebsteil des Milcherzeugers im Sinne
bleibt bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach des§ 16a zuständigen Landesstelle bis zum 45. Tag
Satz 1 unberücksichtigt. Auf Antrag des Milcherzeu- nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes
gers erfolgt eine Freisetzung nicht, wenn 1. die Höhe der dem Milcherzeuger bei Ablauf des
1. die Milcherzeugung im jeweils vorangegangenen jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zugeteilten vor-
Zwölfmonatszeitraum von einem außergewöhnli- läufigen Referenzmenge sowie
chen Ereignis, insbesondere wegen einer Sanie- 2. die unter Berücksichtigung des Fettgehaltes zu
rung des Viehbestandes, nachhaltig betroffen war berechnende Anlieferungsmenge des jeweiligen
und der Milcherzeuger deshalb nicht in der Lage ist, Zwölfmonatszeitraumes
die Milchanlieferung bis zu der nach Satz 1 erfor-
derlichen Ausnutzung der vorläufigen Referenz- mit."
menge zu steigern, oder
6. In § 16h Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 16e Abs. 1" durch
2. Tatsachen, wie insbesondere der Wiedereinrichtungs- die Angabe ,,§ 16e Abs. 1 und 1a'" ersetzt.
plan oder getätigte Investitionen, die Annahme
rechtfertigen, daß die vorläufige Referenzmenge
bis zu einem von der zuständigen Landesstelle fest- Artikel2
zulegenden Zeitpunkt in vollem Umfang ausge- Artikel 2 Satz 2 der Einunddreißigsten Verordnung zur
schöpft wird. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
Satz 4 gilt nicht, wenn der Milcherzeuger nachweislich, 3. August 1994 {BGBI. 1S. 2050) wird aufgehoben.
insbesondere durch Verkauf oder Verpachtung von der
Milcherzeugung dienenden Einrichtungen oder Flächen
oder durch Veräußerung des Viehbestandes, die Ab- Artikel 3
sicht zu erkennen gegeben hat, daß er seine vorläufige Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Referenzmenge bis zu einem von der zuständigen Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. September 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2577
Bekanntmachung
der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 10. September 1994
Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. na, 1035), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1 S. 2229)
geändert worden ist, werden in den nachstehenden Anlagen I A bis I C, II A bis II C
und III die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der
Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1 S. 2229, 2440)
geändert worden ist, ergebenden Dienst- und Anwärterbezüge für die Zeit ab
1. Oktober 1994 bekanntgemacht.
Bonn, den 10. September 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IA Gültig ab 1. Oktober 1994 n u r
(Anlage IV des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie
für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol• Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif•
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
A 1 1178,10 1 218,87 1 259,64 1 300,41 1 341,18 1 381,95 1 422,72
A 2 1 279,82 1 320,28 1 360,74 1 401,20 1 441,66 1 482,12 1 522,58
A 3 1 361,32 1 404,37 1447,42 1 490,47 1 533,52 1 576,57 1 619,62
A 4
II 1 407,58 1 458,26 1 508,94 1 559,62 1 610,30 1 660,98 1 711,66
A 5 1 424,46 1 478,03 1 531,60 1 585,17 1 638,74 1 692,31 1 745,88
A 6 1 474,15 1 531,55 1 588,95 1 646,35 1 703,75 1 761,15 1 818,55
A 7 1 568,56 1 626,60 1 684,64 1 742,68 1 800,72 1 858,76 1 916,80
A 8 1 639,66 1 709,08 1 778,50 1 847,92 1 917,34 1 986,76 2 056,18
A 9 1 761,41 1 826,95 1 895,25 1 964,08 2 034,19 2110,59 2186,99
A10 1 928,75 2 023,68 2 118,61 2 213,54 2 308,47 2 403,40 2 498,33
lc
A 11 2 247,02 2 344,29 2 441,56 2 538,83 2 636,10 2 733,37 2 830,64
A12 2 447,42 2 563,40 2 679,38 2 795,36 2 911,34 3 027,32 3143,30
A13 2 772,91 2 898,14 3 023,37 3148,60 3 273,83 3 399,06 3 524,29
A14 lb
2 854,13 3 016,53 3178,93 3 341,33 3 503,73 3 666,13 3 828,53
A15 3 218,01 3 396,56 3 575,11 3 753,66 3 932,21 4110,76 4 289,31
A 16 3 576,74 3 783,24 3 989,74 4 196,24 4 402,74 4 609,24 4 815,74
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 5 717,71
lb
B 2 6 781,25
B 3 7 094,74
B 4 7 566,30
B 5 8 107,30
B 6 8 618,20
la
B 7 9 115, 15
B 8 9 633,14
B 9 10 276,29
810 12 273,47
B 11 13 399,82
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C1 2 772,91 2 898,14 3 023,37 3148,60 3 273,83 3 399,06 3 524,29
C2 lb 2 780,66 2 980,24 3179,82 3 379,40 3 578,98 3 778,56 3 978,14
C3 3142,33 3 368,31 3 594,29 3 820,27 4 046,25 4 272,23 4 498,21
C4 la 4 069,54 4 296,70 4 523,86 4 751,02 4 978,18 5 205,34 5 432,50
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2579
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 463,49
1 563,04
1 662,67
1 762,34
1 799,45 1 853,02
1 875,95 1 933,35 1 990,75
1 974,84 2 032,88 2 090,92 2 148,96 2 207,00
2 125,60 2195,02 2 264,44 2 333,86 2 403,28 2 472,70
2 263,39 2 339,79 2 416,19 2 492,59 2 568,99 2 645,39
2 593,26 2 688,19 2 783,12 2 878,05 2 972,98 3 067,91
2 927,91 3 025,18 3122,45 3 219,72 3 316,99 3 414,26 3 511,53 .
3 259,28 3 375,26 3 491,24 3 607,22 3 723,20 3 839,18 3 955,16
3 649,52 3 774,75 3 899,98 4 025,21 4150,44 4 275,67 4 400,90
3 990,93 4153,33 4 315,73 4 478,13 4 640,53 4 802,93 4 965,33
4 467,86 4 646,41 4 824,96 5 003,51 5182,06 5 360,61 5539,16 5 717,71
5 022,24 5228,74 5 435,24 5 641,74 5 848,24 6 054,74 6 261,24 6 467,74
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
3 649,52 3 n4,75 3 899,98 4 025,21 4150,44 4275,67 4400,90
4 1TT,72 4 3TT,30 4 576,88 4TT6,46 4 976,04 5175,62 5 375,20 5 574,78
4 724,19 4 950,17 5 176,15 5 402,13 5 628,11 5854,09 6080,07 6 306,05
5 659,66 5 886,82 6 113,98 6 341,14 6 568,30 6 795,46 7 022,62 7 249,78
2580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in· DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 3 592,28 3847,38 4102,48 4357,58 4 612,68 4 867,78 5122,88 53n,98 5 633,08 5 888,18
R 2 4202,92 4458,02 4 713,12 4968,22 5223,32 5478,42 5 733,52 5 988,62 6243,72 6 498,82
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 7 094,74
R 4 7 566,30
A 5 8 107,30
R 6 la 8 618,20
R 7 9 115, 15
R 8 9 633,14
R 9 10276,29
R 10 12 842,82
Anlage 18 Gültig ab 1. Oktober 1994 n u r
(Anlage V des BBesG) für die Besoldungsgruppen A9 bis A 16 sowie
für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 874,16 1 013,60 1132,92
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 737,43 876,87 996,19
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 655,37 794,81 914,13
II A 1 bisA8 617,36 750,16 869,48
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 119,32 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 1 bis AS um je 8,20 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A3 um je 41,00 DM, in Besoldungsgruppe A4 um je 32,80 DM und in Besoldungsgruppe AS um je 24,60 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusAtz1ich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc 524,30 DM,
Tarifklasse II 493,89 DM.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2581
Gültig ab 1. Oktober 1994 nur Anlage IC
für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie (Anlage IX des BBesG)
für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 164,00
§44 bis zu 164,00 Buchstabeb 65,60
Nr. 8 Buchstabe a 205,00
§48Abs. 2 bis zu 82,00
Buchstabeb 106,60
§78 bis zu 123,00
Nr.9 98,40
§ 80a Nummer6
Abs. 1 und 2 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabea 738,00
des einfachen Dienstes 98,40 Buchstabe b 590,40
Buchstabec 472,32
des mittleren Dienstes 147,60
Nummer6a 164,00
des gehobenen Dienstes 246,00
Nummer 7
des höheren Dienstes 352,60
Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Abs. 3 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Buchstabe a Nr. 1 410,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Nr.2 139,40
Grundgehalts der
Buchstabe b Nr. 1 164,00 Besoldungsgruppe*)
Nr.2 98,40 A1bisA5 AS
A 6 bis A 9 A9
A 10 bis A 13 A13
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 14, A 15, B 1 A 15
Vorbemerkungen A 16, B 2 bis B 4 83
B 5 bis B 7 86
Nummer 2 Abs. 2 205,00
B 8 bis B 10 89
Nummer4 82,00
B 11 B 11
Nummer4a 123,00
Nummer 8 Abs. 1
Nummer 5 Die Zulage beträgt
Die Zulage beträgt für für die Beamten der Besoldungsgruppen
Mannschaften, A 1 bisAS 188,74
Unteroffiziere/Beamte A6bisA9 259,51
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 57,40 A 10bisA 13 330,28
Unteroffiziere/Beamte A 14 und höher 401,05
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 82,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Offiziere/Beamte des gehobenen des mittleren Dienstes 141,55
und höheren Dienstes 123,00 des gehobenen Dienstes 188,74
Nummer Sa des höheren Dienstes 235,91
Abs. 1 Nummer 8a
Buchstabea 147,60 Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Buchstabeb 246,00
A 1 bis AS 103,81
Buchstabec 352,60 A6bisA9 141,55
Abs.2 A 10bisA 13 174,58
Nr. 1 Buchstabe a 221,40 A 14 und höher 207,61
Buchstabeb 164,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr. 2 Buchstabe a 164,00 des mittleren Dienstes 75,50
des gehobenen Dienstes 99,09
Buchstabe b 65,60
des höheren Dienstes 122,69
Nr. 3 106,60
Nr. 4 und 5 98,40 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1S. 3091) in Verbindung mH § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
Nr. 6 Buchstabe a 221,40 gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 778, 1035), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1
Buchstabeb 164,00 S. 2229) geändert worden ist.
2582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer8b Nummer 19 Satz 1 280,32
Die Zulage beträgt
Nummer21 235,16
für die Beamten. der Besoldungsgruppen
A 1 bisA5 169,87 Nummer23
A6bisA9 217,04 Abs.1 16,40
A 10bisA 13 283,10 Abs.2 36,90
A 14 und höher 349,15
Nummer24
für Anwärter derJ.,aufbahngruppe
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 127,40
des mittleren Dienstes/
des gehobenen Dienstes 169,87 für Unteroffiziere 16,40
des höheren Dienstes 212,33 des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Besoldungs-
Nummer Sc gruppe A 12 36,90
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer25 61,50
des einfachen Dienstes 82,00
des mittleren Dienstes 123,00 Nummer 26 Abs. 1
des gehobenen Dienstes 180,40 Die Zulage beträgt für Beamte
des höheren Dienstes 246,00 des mittleren Dienstes 27,34
des gehobenen Dienstes 61,50
Nummer8d
Nummer27
Die Zulage betrlgt für die Beamten
Abs. 1
des einfachen Dienstes 123,00
Buchstabea 56,63
des mittleren Dienstes 164,00
Buchstabeb
des gehobenen Dienstes 180,40
Doppelbuchstabe aa 78,34
des höheren Dienstes 205,00
Doppelbuchstabe bb 141,55
Nummer9 Buchstabec 150,99
Die Zulage beträgt Buchstabed 150,99
nach einer Dienstzeit
Buchstabee 56,63
von einem Jahr 94,38
Abs.2
von zwei Jahren 188,74
Buchstabe b
Nummer 9a Doppelbuchstabe bb 63,23
Abs.1 Buchstaben c und d 94,37
Buchstabea 164,00
Nummer30 36,90
Buchstabeb 328,00
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabec 246,00
A2 1 40,55
Abs.2
2 28,43
Buchstabea 65,60
3 74,76
Buchstabeb 82,00
6 37,76
Nummer 10 Abs. 1 A3 1, 5 74,76
Die Zulage beträgt 2 40,55
nach einer Dienstzeit A4 1, 4 74,76
von einem Jahr 94,38 2 40,55
von zwei Jahren 188,74 AS 3 40,55
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts 4,6 74,76
und des A6 6 40,55
Ortszuschlags*) A7 2 50,33
Nummer12 141,55 5 50 v. H. des
jeweiligen Unter-
Nummer13a bis zu 123,00 schiedsbetrages
") Nach MaBgabe des Artikels 1 § 5 dN Hauahallsatrukl vom 18. Dezember zum Grundgehalt
1975 (BGBI. l S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abe.. 1 der ZWellen Beeoku,gs-Über· der Besoldungs-
gangaverordnung In der f881UIII der Bekanntmachung vom 2. Juni 1893 (BGBI. l
S. 778, 1035), die zuletzt durch Artikel 7 des Geeetzes vom 24. August 1994 (BGBI. l
gruppe A 8
s. 2229) geändert worden ist. A8 2 64,87
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2583
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2, 3, 4 301,78 Besoldungsgruppe Fußnote
7 15 v. H. des C2 167,32
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung R
A 12 7, 8 175,27 Vorbemerkungen
A 13 6 140,18
Nummer1a 56,63
7 210,26
11, 12, 13 306,69 Nummer 2
A 14 5 210,26 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
A 15 7 210,26
oder, bei festen
B 10 1, 2 485,89 Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
Bundesbesoldungsordnung C gruppe*)
a) beiVerwendung
Vorbemerkungen
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
Nummer 2b
und Staatsanwälte
Buchstabea 150,99 der 8esoldungsgruppe(n)
Buchstabe b 56,63 R1 R1
R 2 bis R 4 R3
Nummer3
R 5 bis R 7 R6
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts R 8 bis R 10 R9
oder, bei festen b) beiVerwendung
Gehältern, des
bei obersten Bundesbehörden,
Grundgehalts
der Hauptverwaltung
der Besoldungs-
der Deutschen Bundesbahn
gruppe*}
oder bei obersten
für Beamte der Besoldungs- Gerichtshöfen des Bundes,
gruppe C 1 A 13 wenn ihnen kein Richter-
für Beamte der Besoldungs- amt übertragen ist, für die
gruppe C 2 Richter und Staatsanwälte
A 15
der 8esoldungsgruppe(n)
für Beamte der Besoldungs- R1 A 15
gruppen C 3 und C 4 B3 R 2 bis R 4 83
R 5 bis R 7 B6
Nummer 5
R 8 bis R 10 89
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1 329,64
Nummer4 61,50
der Besoldungsgruppe R 2 369,00
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 232,48
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dez8!'1b9r
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs•Uber• R2 3bis8, 10 232,48
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 R3 3 232,48
s. na. 1035), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. I
S. 2229) getndert worden ist. R8 2 464,87
2584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IIA Gültig ab 1. Oktober 1994 n u r für die Besoldungs-
(Anlage IV des BBesG} gruppen A 1 bis AS, für die Besoldungsgruppen
A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungs-
ordnungen B, C und R e r s t ab 1. Januar 1995
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM}
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
A 1 1 201,71 1 243,29 01 284,87 1 326,45 1 368,03 1 409,61 1 451,19
A 2 1 305,42 1346,69 1 387,96 1 429,23 1 470,50 1511,77 1 553,04
A 3 1 388,56 1432,47 1 476,38 1 520,29 1 564,20 1 608,11 1 652,02
A 4 II 1435,76 1 487,45 1 539,14 1 590,83 1642,52 1 694,21 1 745,90
A 5 1452,97 1 507,61 1 562,25 1 616,89 1 671,53 1 726,17 1 780,81
A 6 1 503,62 1 562,17 1 620,72 1 679,27 1 737,82 1 796,37 1 854,92
A 7 1 599,94 1 659,14 1 718,34 1 777,54 1 836,74 1 895,94 1 955,14
A 8 1 672,43 1 743,24 1 814,05 1884,86 1 955,67 2026,48 2 097,29
A 9 1 796,65 1 863,49 1 933,15 2003,35 2 074,87 2152,80 2230,73
A10 1 967,31 2 064,14 2160,97 2 257,80 2 354,63 2 451,46 2 548,29 ·
lc
A 11 2291,90 2391,12 2490,34 2 589,56 2688,78 2 788,00 2 887,22
A12 2496,50 2 614,79 2 733,08 2 851,37 2969,66 3 087,95 3 206,24
A13 2 828,42 2 956,15 3 083,88 3 211,61 3 339,34 3 467,07 3594,80
A14 lb 2 911,32 3 076,96 3 242,60 3408,24 3 573,88 3 739,52 3 905,16
A15 3 282,39 3 464,51 3 646,63 3 828,75 4 010,87 4192,99 4 375,11
A16 3 648,27 3 858,90 4 069,53 4 280,16 4 490,79 4 701,42 4 912,05
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM}
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 5 832,07
lb
B 2 6 916,88
B 3 7 236,64
B 4 7 717,63
B 5 8269,44
B 6 la 8 790,56
B 7 9 297,46
B 8 9 825,81
B 9 10 481,83
B10 12 518,94
B 11 13 667,82
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C1 2 828,42 2 956,15 3083,88 3 211,61 3 339,34 3467,07 3 594,80
C2 lb 2 836,31 3 039,88 3 243,45 3447,02 3 650,59 3 854,16 4 057,73
C3 3 205,18 3435,68 3666,18 3 896,68 4127,18 4 357,68 4 588,18
C4 la 4150,98 4 382,68 4 614,38 4 846,08 5 077,78 5 309,48 5 541,18
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2585
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 492,77
1 594,31
1 695,93
1 797,59
1 835,45 1 890,09
1 913,47 1 972,02 2 030,57
2 014,34 2 073,54 2132,74 2 191,94 2 251,14
2 168, 10 2 238,91 2 309,72 2 380,53 2 451,34 2 522,15
2 308,66 2 386,59 2 464,52 2 542,45 2 620,38 2 698,31
2 645, 12 2 741,95 2 838,78 2 935,61 3 032,44 3 129,27
2 986,44 3 085,66 3184,88 3 284,10 3 383,32 3 482,54 3 581,76
3 324,53 3442,82 3561,11 3 679,40 3 797,69 3 915,98 4 034,27
3 722,53 3 850,26 3 977,99 4 105,72 4 233,45 4 361,18 4 488,91
4 070,80 4 236,44 4 402,08 4 567,72 4 733,36 4 899,00 5064,64
4 557,23 4 739,35 4 921,47 5103,59 5 285,71 5 467,83 5 649,95 5 832,07
5 122,68 5 333,31 5 543,94 5 754,57 5 965,20 6175,83 6386,46 6 597,09
8
1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
3 722,53 3 850,26 3977,99 4105,72 4233,45 4 361,18 4488,91
4 261,30 4 464,87 4668,44 4 872,01 5 075,58 5 279,15 5482,72 5686,29
4 818,68 5 049,18 5 279,68 5 510,18 5 740,68 5 971,18 6 201,68 6 432,18
5 772,88 6 004,58 6 236,28 6467,98 6 699,68 6931,38 7163,08 7 394,78
2586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in· DM\
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 3 664,15 3 924,35 4184,55 4444,75 4 704,95 4 965,15 5225,35 5485,55 5 745,75 6 005,95
R 2 4 286,99 4 547,19 4 807,39 5067,59 5 327,79 5 587,99 5 848,19 6108,39 6368,59 6628,79
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 7 236,64
R 4 7 717,63
R 5 8 269,44
R 6 la 8 790,56
R 7 9 297,46
R 8 9 825,81
R 9 10 481,83
R 10 13 099,68
Anlage 11B Gültig ab 1. Oktober 1994 n u r für die Besoldungs-
(Anlage V des BBesG) gruppen A 1 bis A 8, für die Besoldungsgruppen
A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungs-
ordnungen B, C und R erst ab 1. Januar 1995
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 891,64 1 033,88 1 155,59
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 752,17 894,41 1 016, 12
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 668,47 810,71 932,42
II A 1 bis A 8 629,71 765,17 886,88
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 121,71 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 1 bis A 5 um je 8,20 DM, ab SMe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A3 um je 41,00 DM, in Besoldungsgruppe A4 um je 32,80 DM und in Besoldungsgruppe AS um je 24,60 DM.
Soweit dadurch im Einzeffall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 534, 78 DM,
Tarifklasse II 503,n DM.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2587
Gültig ab 1. Oktober 1994 n u r für die Besoldungs- Anlage IIC
gruppen A 1 bis A 8, für die Besoldungsgruppen (Anlage IX des BBesG)
A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungs-
ordnungen B, C und R e r s t ab 1. Januar 1995
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 164,00
§44 bis zu 164,00 Buchstabe b 65,60
§48Abs. 2 bis zu 82,00 Nr. 8 Buchstabe a 205,00
Buchstabeb 106,60
§78 bis zu 123,00
Nr.9 98,40
§80a Nummer6
Abs. 1 und 2 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabea 738,00
Buchstabeb 590,40
des einfachen Dienstes 98,40
Buchstabec 472,32
des mittleren Dienstes 147,60 Nummer6a 164,00
des gehobenen Dienstes 246,00 Nummer 7
des höheren Dienstes 352,60 Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Abs. 3
Besoldungsgruppen oder, bei festen
Buchstabe a Nr. 1 410,00
Gehältern, des
Nr.2 139,40
Grundgehalts der
Buchstabe b Nr. 1 164,00 Besoldungsgruppe*)
Nr. 2 98,40 A 1 bis A 5 AS
A6bisA9 A9
A 10 bis A 13 A 13
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 14, A 15, B 1 A 15
Vorbemerkungen A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer 2 Abs. 2 205,00 B5bisB7 B6
Nummer4 82,00 B 8 bis B 10 B9
B 11 B 11
Nummer4a 123,00
Nummer 8 Abs. 1
Nummer 5 Die Zulage beträgt
Die Zulage beträgt für für die Beamten der Besoldungsgruppen
Mannschaften, A 1 bisA5 192,52
Unteroffiziere/Beamte A6bisA9 264,70
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 57,40 A 10bisA 13 336,89
Unteroffiziere/Beamte A 14 und höher 409,08
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 82,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
Offiziere/Beamte des gehobenen des mittleren Dienstes 144,39
und höheren Dienstes 123,00
des gehobenen Dienstes 192,52
Nummer Sa des höheren Dienstes 240,63
Abs. 1 Nummer8a
Buchstabea 147,60 Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Buchstabeb 246,00
A1bisA5 105,89
Buchstabec 352,60 A6bisA9 144,39
Abs.2 A 10bisA 13 178,08
Nr. 1 Buchstabe a 221,40 A 14 und höher 211,n
Buchstabeb 164,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr. 2 Buchstabe a 164,00 des mittleren Dienstes n,02
des gehobenen Dienstes 101,08
Buchstabeb 65,60
des höheren Dienstes 125,15
Nr.3 106,60
Nr.4und5 98,40 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091) In Velbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs•Über·
Nr. 6 Buchstabe a 221,40 gangs"810rdnun in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 778, 1035), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1
Buchstabeb 164,00 s. 2229) geAndert worden Ist.
2588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8b Nummer 19 Satz 1 285,93
Die Zulage beträgt Nummer21 239,87
für die Beamten der Besoldungsgruppen
A 1 bis AS 173,27 Nummer 23
A6bisA9 221,39 Abs.1 16,40
A 10bisA 13 288,77 Abs.2 36,90
A 14 und höher 356,14 Nummer 24
für Anwärter der Laufbahngruppe Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 129,95 des mittleren Dienstes/
des gehobenen Dienstes 173,27 für Unteroffiziere 16,40
des höheren Dienstes 216,58 des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Besoldungs-
Nummer 8c gruppe A 12 36,90
Die Zulage beträgt für die Beamten Nummer25 61,50
des einfachen Dienstes 82,00
Nummer 26 Abs. 1
des mittleren Dienstes 123,00
Die Zulage beträgt für Beamte
des gehobenen Dienstes 180,40
des mittleren Dienstes 27,34
des höheren Dienstes 246,00
des gehobenen Dienstes 61,50
Nummer 8d
Nummer 27
Die Zulage beträgt für die Beamten
Abs. 1
des einfachen Dienstes 123,00
Buchstabea 57,77
des mittleren Dienstes 164,00
Buchstabeb
des gehobenen Dienstes 180,40
Doppelbuchstabe aa 79,91
des höheren Dienstes 205,00
Doppelbuchstabe bb 144,39
Nummer 9 Buchstabec 154,02
Die Zulage beträgt Buchstabed 154,02
nach einer Dtenstzeit
Buchstabee 57,77
von einem Jahr 96,26 Abs.2
von zwei Jahren 192,52 Buchstabe b
Nummer 9a Doppelbuchstabe bb 64,49
Abs.1 Buchstaben c und d 96,25
Buchstabea 164,00
Nummer30 36,90
Buchstabeb 328,00
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabec 246,00
A2 1 41,36
Abs.2
2 28,43
Buchstabea 65,60
3 76,26
Buchstabeb 82,00
6 38,52
Nummer 10 Abs. 1 A3 1, 5 76,26
Die Zulage beträgt 2 41,36
nach einer Dienstzeit A4 1, 4 76,26
von einem Jahr 96,26 2 41,36
von zwei Jahren 192,52 AS 3 41,36
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts 4,6 76,26
und des A6 6 41,36
Ortszuschlags*) . A7 2 51,34
Nummer 12 144,39 5 50 v. H. des
jeweiligen Unter-
Nummer13a bis zu 123,00
schiedsbetrages
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember zum Grundgehalt
1975 (BGBI. 1S. 3091) in Ve!bindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über- der Besoldungs-
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1
S. na, 1035), die zuletzt dun::h Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1
gruppe A 8
S. 2229) geändert worden ist. A8 2 66,17
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2589
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteff
A9 2, 3, 4 307,82 Besoldungsgruppe Fußnote
7 15 v. H. des C2 1 167,32
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung R
A 12 7,8 178,78 Vorbemerkungen
A 13 6 142,99
Nummer1a s1,n
7 214,47
11,12,1.3 312,83 Nummer2
A 14 5 214,47 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
A 15 7 214,47
oder, bei festen
B 10 1, 2 495,61 Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
Bundesbesoldungsordnung C gruppe*)
a) bei Verwendung
Vorbemerkungen
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
Nummer 2b
und Staatsanwälte
Buchstabea 154,02 der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabeb 57,n R1 R1
R2bisR4 R3
Nummer3
R5bisR7 R6
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts R 8 bis R 10 R9
oder, bei festen b) bei Verwendung
Gehältern, des
bei obersten Bundesbehörden,
Grundgehalts
der Hauptverwaltung
der Besoldungs-
der Deutschen Bundesbahn
gruppe*)
oder bei obersten
für Beamte der Besoldungs- Gerichtshöfen des Bundes,
gruppe C 1 A 13 wenn ihnen kein Richter-
für Beamte der Besoldungs- amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
gruppe C 2 A 15
der Besoldungsgruppe(n}
für Beamte der Besoldungs- R1 A 15
gruppen C 3 und C 4 B3 R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
Nummer5
R 8 bis R 10 B9
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1 329,64
Nummer4 61,50
der Besoldungsgruppe R 2 369,00 Fußnote
Besoldungsgruppen
R1 1,2 237,14
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des HaushaHsstrukturgesetzes vom 18. Deze!"ber
1975 (BGBI. 1 S. 3091) In Vefblndung mit § 2 Abs. 1 dar ZWelten Besoldungs•Uber·
R2 3bis8, 10 237,14
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 R3 3 237,14
s. 778, 1035), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes wm 24. Aug4JSI 1994 (BGBI. 1
S. 2229) ge6ndert worden ist. R8 2 474,17
2590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage III Gültig ab 1. Oktober 1994
(Anlage Vill des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4 .............................. 1 039 1139 271 90
A 5bisA 8 .............................. 1198 1 332 314 90
A 9 bisA 11 .............................. 1 268 1 421 362 90
A12 ..................................... 1452 1 616 382 90
A13 ..................................... 1494 1 666 395 90
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oderR 1 .................................. 1538 1 721 408 90
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2591
Berichtigung
des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994
Vom 30. August 1994
Das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1325) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 1 (zu Artikel 1 Abs. 3) ,,Anlage (zu § 11
Abs. 2}" muß in der Spalte "Gebühr .•. DM" die vorletzte
Zahl (Gebühr bei einem Streitwert bis 940 000 DM} statt
"5 615" richtig "5 61 O" lauten.
Bonn, den 30. August 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Mühlens
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 30. August 1994
Tag I n h a It Seite
23. 8. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schiedsverfahren
Innerhalb der KSZE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
GESTA:XA25
23. 8. 94 Gesetz zum Änderungsprotokoll vom 6. Februar 1992 zu dem Europäischen Übereinkommen
zum Schutz von Tieren In landwlrtschaftllchen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
GESTA: XF1
23. 8. 94 Gesetz zu Internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwett des Ostsee-
gebietes und des Nordostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1355
FNA: neu: 2129-26
GESTA: XQ17
22. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
intemationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1432
8. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1433
8. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1434
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
Preis cßeur Ausgabe: 23,70 DM (21,70 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 24,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Metvwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1994 2591
Berichtigung
des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994
Vom 30. August 1994
Das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1325) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 1 (zu Artikel 1 Abs. 3) ,,Anlage (zu § 11
Abs. 2}" muß in der Spalte "Gebühr .•. DM" die vorletzte
Zahl (Gebühr bei einem Streitwert bis 940 000 DM} statt
"5 615" richtig "5 61 O" lauten.
Bonn, den 30. August 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Mühlens
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 30. August 1994
Tag I n h a It Seite
23. 8. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schiedsverfahren
Innerhalb der KSZE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
GESTA:XA25
23. 8. 94 Gesetz zum Änderungsprotokoll vom 6. Februar 1992 zu dem Europäischen Übereinkommen
zum Schutz von Tieren In landwlrtschaftllchen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
GESTA: XF1
23. 8. 94 Gesetz zu Internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwett des Ostsee-
gebietes und des Nordostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1355
FNA: neu: 2129-26
GESTA: XQ17
22. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
intemationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1432
8. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1433
8. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1434
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
Preis cßeur Ausgabe: 23,70 DM (21,70 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 24,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Metvwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
. kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veroffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhingende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., P08tfach 13 20, 53003 Bonn
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Nr. 40, ausgegeben am 9. September 1994
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30. 8. 94 Gesetz z.~ dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation
und zur Anderung anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1438
FNA: neu: 188-62; 303-8, 111-13, 303-12, 424-3-8, 702-1, 303-1, 340-1
GESTA: XE21
30. 8. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Februar 1994 Ober die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1765
FNA: neu: 9290-10; 9231-1
GESTA: XJ24
2. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1782
10. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1784
10. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1785
10. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1787
10. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1788
10. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1790
16. 8. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-kenianischen Handels- und Wirt-
schaftsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1792
17. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1793
17. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1796
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