2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
im Bereich des Baugewerbes
Vom 20. September 1994
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Äntterung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Jufi 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 12a wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe
von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren
Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden."
2. In§ 74 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „29. Februar 1996" durch die Angabe
,,31. Dezember 1995" ersetzt.
3. § 75 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis 31. März."
Artikel2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. März 1994
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 20. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldaten-
versorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften
(BeamtVGÄndG 1993)
Vom 20. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 2 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 1 wird in der Aufzählung nach dem Wort
„Altersgrenzen" der Punkt durch ein Komma
ersetzt; folgende Nummern werden angefügt:
Artikel 1
,,7. Erhöhungsbetrag nach§ 14 Abs. 2,
Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes 8. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3
Halbsatz 1,
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298), 9. Unterschiedsbetrag nach§ 50 Abs. 1 Satz 2,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:
11. Anpassungszuschlag nach§ 71."
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Abschnitt II wird nach § 12a eingefügt: ,,(2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche
,, § 12b Zeiten im Beitrittsgebiet". Sonderzuwendung und der Kindererziehungszu-
schlag."
b) In Abschnitt VII wird die Überschrift des § 53a wie
folgt gefaßt:
3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,§ 53a zusammentreffen von Versorgungsbezü-
gen mit sonstigem Erwerbseinkommen". „Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem
3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat."
c) In Abschnitt XII wird in § 83 in der Überschrift das
Wort „Reichsgebiet" durch das Wort „Gebiets-
bestimmung" ersetzt. 4. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) Abschnitt XV wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte „oder
a) Die Überschrift des § 107b wird wie folgt gefaßt: berufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutzkorps"
gestrichen.
,,§ 107b Verteilung der Versorgungslasten".
b) In Nummer 2 wird das zweite Komma durch einen
b) Nach der Angabe ,,§ 108" werden die Worte
Punkt ersetzt.
,,Berlin-Klausel" durch das Wort ,,(weggefallen)"
ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2443
5. § 8 wird wie folgt geändert: die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Renten-
rechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti-
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: kels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
„ 1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetz-
Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deut-
liche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die
schen Demokratischen Republik, der früheren
in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort
Wehrmacht, im früheren Reichsarbeitsdienst
genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu
oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden
fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden."
hat oder".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
10. § 14 wird wie folgt geändert:
.,(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 gilt
entsprechend." a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhe-
standsbeamten und die Witwe; der Erhö-
,, 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeits- hungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach
dienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat § 25 außer Betracht."
oder".
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-
ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegs- gefügt:
ereignissen mindestens bis zum 31. Dezem- ,,(5) Übersteigt beim zusammentreffen von Min-
ber 1947 in einer Internierung oder sich insge- destversorgung mit einer Rente nach Anwendung
samt länger als drei Monate in einem Gewahr- des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1
sam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis
des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdien-
28. Dezember 1991 geltenden Fassung) be- ten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den
funden hat oder". von § 85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser
Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Erhöhungsbeträge nach Absatz 2 und Absatz 4
,,(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50
entsprechend." Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht
7. § 10 wird wie folgt geändert: hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüg-
lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
a) Die Absatzbezeichnung .,(1 )" wird gestrichen. zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds-
betrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten
8. § 11 wird wie folgt geändert: entsprechend für Witwen und Waisen."
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absa\iz 6.
b) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort
.,Landesverbänden" die Worte „sowie von Spit- 11. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zenverbänden der Sozialversicherung oder ihren
Landesverbänden" eingefügt. ,,(4) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit
von Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatz-
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
dienstes der Feuerwehr infolge eines Unfalles im
Sinne der Absätze 1 bis 3 erstreckt sich die Weiterge-
9. Nach § 12a wird folgender neuer§ 12b eingefügt: währung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst
,,§ 12b zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagen-
verordnung. Dies gilt auch, wenn der Beamte sich des
Zeiten im Beitrittsgebiet Lebenseinsatzes im Sinne des Absatzes 1 bei Aus-
'(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten übung der Diensthandlung nicht bewußt war. Bemes-
nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 sungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszu-
und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 66 Abs. 7 lage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei
und§ 67 Abs. 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorüber-
1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht gehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist."
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern
die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Renten-
12. Dem§ 49 wird folgender Absatz 8 angefügt:
versicherung erfüllt ist und diese Zeiten als renten-
rechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbil- ,,(8) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark
dungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 7 sind nicht sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten
ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für auszuzahlen."
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
13. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt: Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht be-
"(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger antragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren
Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt,
als fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere
Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der
vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu
Gesamtrückforderung."
den Renten und den Leistungen nach Nummer 3
rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Renten-
14. § 53a wird wie folgt geändert: erhöhungen und Rentenminderungen, die auf
§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
bleiben unberücksichtigt."
,,§53a
b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den
zusammentreffen Worten „bis zum Eintritt des Versorgungsfalles"
von Versorgungsbezügen die Worte „abzüglich von Zeiten nach § 12a," ein-
mit sonstigem Erwerbseinkommen". gefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „außerhalb
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
des öffentlichen Dienstes" durch die Worte " , die
nicht von § 53 Abs. 5 erfaßt ist," und die Angabe "Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
"§ 14 Abs. 4 und 5" durch die Angabe"§ 14 Abs. 4 Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14
und 6" ersetzt. Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
c) Absatz 7 wird aufgehoben. sung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß-
gebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwen-
15. § 54 wird wie folgt geändert: dung dieser Vorschrift festzusetzen.,.
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: d) In Absatz 5 wird die Angabe "des § 53" durch die
Angabe „der§§ 53, 53 a" ersetzt.
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1
NF. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-
"(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum
entsprechende wiederkehrende Geldleistungen
31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert,
gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz-
ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe-
oder Sonderversorgungssystemen der ehemali-
gehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser
gen Deutschen Demokratischen Republik geleistet
Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensrege-
werden oder die von einem ausländischen Versi-
lung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des
cherungsträger nach einem für die Bundesrepublik
dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehal-
Deutschland wirksamen zwischen- oder über-
tes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 die-
staatlichen Abkommen gewährt werden."
ses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung gemindert, ist die Höchst-
grenze entsprechend dieser Vorschrift zu berech- 17. § 56 wird wie folgt geändert:
nen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „in
mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt." Höhe des Betrages," die Worte "um den die
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2 Summe aus der genannten Versorgung und dem
Satz 1 Nr. 3 und Satz 3" durch die Angabe ,,Absatz 2 deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte
Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5" ersetzt. Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in
Höhe des Betrages," eingefügt.
16. § 55 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2
bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei
,,(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichne- sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche
ten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Ein-
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche- beziehung der Zeiten einer Verwendung im öffent-
rungen, lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hin- Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehalt-
terbliebenenversorgung für Angehörige des fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
öffentlichen Dienstes, nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt."
3. Leistungen aus einer berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtung oder aus einer befreien- c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
den Lebensversicherung, zu denen der Arbeit- gefügt:
geber auf Grund eines Beschäftigungsverhält- ,,(3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestands-
nisses im öffentlichen Dienst mindestens die beamte bei seinem Ausscheldeh aus dem öffent-
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
Höhe geleistet hat. staatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2445
wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitrags- 21. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
erstattung· oder ein sonstiger Kapitalbetrag
gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe a) In Nummer 2 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Worte „sowie die §§ 49 bis 65 und 70 dieses
Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu Gesetzes finden Anwendung" durch die Worte
zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapital- „sowie die §§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, §§ 57
betrages, weil kein Anspruch auf laufende Versor- bis 65, 70 und 71 dieses Gesetzes finden Anwen-
gung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung dung" ersetzt.
des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde
b) Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt
zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder
gefaßt:
Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach
Beendigung der Verwendung oder der Berufung in ,,§ 6 Abs. 1 Satz 5, §§ 14 a, 55 Abs. 1 und § 56 fin-
das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüg- den in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
lich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Fassung Anwendung".
Dienstherrn abführt."
c) In Nummer 3 wird im Klammerzusatz die Angabe
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die ,,§ 14 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 14
Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" Abs. 4 Satz 2 und 3" ersetzt.
ersetzt.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Satz 1
werden die Angabe „des Absatzes 1" durch die „5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen
Angabe „der Absätze 1 und 2" und in Satz 2 die eines Ruhestandsbeamten, der nach dem
Angabe „Halbsatz und Absatz 2" durch die 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar
Angabe „Halbsatz, Absatz 3 und 4" ersetzt. 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem
Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. tenden Fassung, jedoch unter Zugrunde-
legung des bisherigen Ruhegehaltes; § 22
Abs. 1 Satz 2, §§ 53 und 55 Abs. 4 finden in der
18. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§§ 10," die Gesetzes Anwendung. Nummer 2 Satz 5 gilt
Angabe „14 Abs. 5, §§" eingefügt. entsprechend.§ 26 dieses Gesetzes ist auch
auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf
b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 47 Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem
Abs. 5" ein Komma angefügt. nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-
den Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
oder hätte bewilligt werden können. Für die
fügt:
Hinterbliebenen eines entpflichteten Hoch-
„5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach schullehrers, der nach dem 31. Dezember
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben
Fällen des § 12b sowie im Rahmen des Kin- ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum
dererziehungszuschlagsgesetzes". 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ent-
sprechend."
d) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Ver- e) In Nummer 6 Satz 1 wird nach den Worten
sorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung „bisherigen Ruhegehaltes" der Punkt durch ein
erforderlicher Auskünfte, die für die Versorgungs- Semikolon ersetzt; folgender Halbsatz 2 wird
bezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen." angefügt:
,,§ 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991
19. § 63 wird wie folgt geändert: geltenden Fassung Anwendung."
a) In Nummer 9 wird nach den Worten „als Ruhe-
gehalt" das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
22. § 69a wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 1O ein-
gefügt: a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 53
und 55 Abs. 4" durch die Angabe ,,§§ 53, 54
„ 10. die Bezüge, die entsprechend § 4 Abs. 1 und 55 Abs. 2 bis 8" ersetzt.
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in
anderen als den dort genannten Fällen b) In Nummer 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
gewährt werden, als Ruhegehalt;". angefügt:
,,§ 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
20. Dem § 66 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: tenden Fassung Anwendung."
„Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein ver- fügt:
gleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter
Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden." ,,4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend."
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
23. § 71 wird wie folgt gefaßt: 26. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe .,§ 66 Abs. 2 und 6"
,,§ 71 durch die Angabe,,§ 66 Abs. 2, 4 und 6" ersetzt.
Anpassungszuschlag
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Verändert sich der durchschnittliche Besol- .,Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Ab-
dungsaufwand des Bundes (ohne Sondervermögen) satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Absatz 2
und der Länder im früheren Bundesgebiet innerhalb oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch
eines Feststellungszeitraumes von zwölf Monaten der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach
durch strukturelle Maßnahmen, wird den Versor- § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen."
gungsempfängern ab 1. Januar 1993 insoweit ein
Anpassungszuschlag gewährt. Dies gilt nicht für c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Empfänger von Übergangsgebührnissen. ,,Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Ab-
(2) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom 1. Juli satz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31. Dezember
des Vorjahres bis zum 1. Juli des nachfolgenden Jah- 1991 geltenden Fassung anzuwenden."
res (Feststellungsjahr). Die Erfassung des durch- d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
schnittlichen Besoldungsaufwands beginnt erstmals
am 1. Juli 1991 für die zu diesem Zeitpunkt vorhande- „Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des
nen Beamten, Richter und Berufssoldaten. Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hin-
sichtlich der Kindererziehungszeit § 1 des Kinder-
(3) Der Anpassungszuschlag wird auf der Grund- erziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn
lage der nicht auf allgemeinen Besoldungserhöhun- die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem
gen beruhenden Steigerung des durchschnittlichen bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vor-
Besoldungsaufwands im Feststellungsjahr ermittelt. zunehmen ist."
Der sich hieraus ergebende Vomhundertsatz der Stei-
e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 1O angefügt:
gerung wird in Höhe von siebzig vom Hundert als
Anpassungszuschlag festgesetzt. Er wird zu den .,(10) Einern öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-
ruhegehal1fähigen Dienstbezügen, höchstens auf der nis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne
Grundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16, des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des
den am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Versor- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich."
gungsempfängern vom 1. Januar des auf das Fest-
stellungsjahr folgenden Jahres an gewährt. 27. In§ 105 Nr. 3 werden die Angabe,,§ 150 Abs. 2" und
das Komma gestrichen.
(4) Das Nähere zur Berechnung, Feststellung und
Zahlung des Anpassungszuschlages und zu dessen
sonstigen versorgungsrechtlichen Auswirkungen regelt 28. § 107a wird wie folgt geändert:
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
rates durch Rechtsverordnung. Die Berechnung des
Anpassungszuschlages ist entsprechend der daten- b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 1993"
mäßigen Erfassung des Besoldungsaufwands fortzu- durch die Angabe „31. Dezember 1995" ersetzt.
entwickeln und spätestens bis zum 31. Oktober 1996
zu überprüfen." c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden
24. In § 80 Nr. 2 wird nach den Worten „im Herkunfts- ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-
land" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgen- men, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer
der Halbsatz 2 wird angefügt: zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des
§ 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangs-
,,§ 12b findet entsprechende Anwendung." verordnung auf das reguläre Ende der Kommunal-
wahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig ent-
25. § 83 wird wie folgt geändert: fällt."
a) Die Überschrift „Reichsgebiet" wird durch das 29. In § 107b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
Wort „Gebietsbestimmung" ersetzt. ber 1993" durch die Angabe „31. Dezember 1995"
ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: 30. § 107b wird wie folgt neu gefaßt:
,,(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der ,.§ 107b
Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober Verteilung der Versorgungslasten
1990.
(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienst-
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Eini- herrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn über-
gungsvertrages vom 31. August 1990 genannte nommen und stimmen beide Dienstherren der Über-
Gebiet." nahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienst-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2447
herr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Artikel 2
Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig
Änderung
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, sofern der
Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme des Soldatenversorgungsgesetzes
das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
hatte; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1
sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder a) Im zweiten Teil werden
nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist
dem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach der aa) im Abschnitt IV die Nummer 9a wie folgt
Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein gefaßt:
höherwertiges Amt verliehen worden, so bemißt sich ,,9a. zusammentreffen von Versor-
der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn gungsbezügen mit sonstigem
der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Erwerbseinkommen ...................... 54",
Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre.
bb) dem Abschnitt V folgende Nummer 5 ange-
Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hoch-
schulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung fügt:
einer höherwertigen Funktion. „5. Weitergewährung der Zulage für
Dienst zu ungünstigen Zeiten ........ .. 63c",
(3) Wi,d der übernommene Beamte oder Richter
vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen cc) im Abschnitt VI in Nummer 1 die Paragraphen-
Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslasten- bezeichnung „69" durch die Paragraphen-
beteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der bezeichnung „68a" und in den Nummern 9
Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 3 des Beamtenrechts- und 10 die Worte „Erstattung von Versiche-
rahmengesetzes) des Beamten oder Richters, späte- rungsbeiträgen" und „Freiwillige Krankenver-
stens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenver- sicherung" mit den zugehörigen Paragraphen-
sorgung. bezeichnungen jeweils durch das Wort ,,(weg-
gefallen)" ersetzt.
(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Ver-
hältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleiste- b) Im Sechsten Teil werden
ten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim auf- aa) in Nummer 2 das Wort „Reichsgebiet" durch
nehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehalt- das Wort „Gebietsbestimmung" ersetzt,
fähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Aus-
bb) in Nummer 4b die Worte „im Beitrittsgebiet"
bildungszeiten (z.B. Studium, Vorbereitungsdienst)
gestrichen,
unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die
der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit cc) in Nummer 7 die Worte „Leistungsberechtigte
anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm im land Berlin" und die Paragraphenbezeich-
abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. nung durch das Wort ,,(weggefallen)" ersetzt.
Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen
Ruhestand, soweit sie nach § 7 Satz 1 Nr. 2 ruhe- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
gehaltfähig ist, zu lasten des aufnehmenden
Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. folgender
oder Richter vor der Übernahme bereits zum auf- Satz 4 wird angefügt:
nehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als ,,Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maß-
beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienst- gebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten,
zeiten. die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Ver- Soldaten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Sol-
sorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den daten der Bundeswehr geworden sind, abwei-
abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den chend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zum
Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Soldaten auf Zeit der Bundeswehr."
Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat
der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 ,,(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf
erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzu- Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volks-
führen." armee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die
Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten
Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdien-
31. In § 107c wird die Angabe „31. Dezember 1993"
stes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den
durch die Angabe „31. Dezember 1995" ersetzt.
Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer
des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet
32. Die Überschrift und der Wortlaut des § 108 werden im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstver-
gestrichen und durch das Wo~ ,,(weggefallen)" hältnisses in der Nationalen Volksarmee. Bei An-
ersetzt. wendung des § Sa Abs. 1 bis 3 bestimmt sich der
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitraum einer Wehrdienstzeit von nicht mehr als 9. § 22 wird wie folgt geändert:
drei Jahren unter Einbeziehung von Vordienst-
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
zeiten in der Nationalen Volksarmee."
b) Im bisherigen Absatz 1 wird Satz 4 aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
10. § 24 wird wie folgt geändert:
"(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )"
Zeit umfaßt:
gestrichen.
1. Übergangsgebührnisse,
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Ausgleichsbezüge,
3. Übergangsbeihilfe, 11. Nach § 24a wird folgender neuer§ 24b eingefügt:
4. Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6, ,,§24b
5. Unterschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 Satz 2." (1) Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1 Nr. 6,
b) Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3. Beschäftigungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten
nach den §§ 24, 65 und 66, ·die der Berufssoldat bis
zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt
4. In § 9 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten „Das hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Recht aus dem Eingliederungsschein" die Worte berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die
,,einschließlich des Anspruchs nach § 11 a" eingefügt. gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese
Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungs-
5. § 14 wird wie folgt geändert: fähig sind; Ausbildungszeiten nach § 23 sind nicht
ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für
a) In Absatz 1 wird in der Aufzählung nach dem Wort die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Renten-
,,Altersgrenzen" der Punkt durch ein Komma rechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti-
ersetzt; folgende Nummern werden angefügt: kels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
,,5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 5, (2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz-
6. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 liche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können
Halbsatz 1, die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort
genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu
7. Unterschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 Satz 2,
fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-
8. Ausgleichsbetrag nach§ 47 Abs. 2, den."
9. Anpassungszuschlag nach § 89b dieses Ge-
setzes in Verbindung mit § 71 des Beamten- 12. § 26 wird wie folgt geändert:
versorgungsgesetzes."
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner „Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht
die jährliche Sonderzuwendung und der Kinder- sich um sechzig Deutsche Mark für den Sol-
erziehungszuschlag." daten im Ruhestand und die Witwe; der
Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung
6. § 15 wird wie folgt geändert: nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Betracht."
,,Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand ent- bb) Satz 4 wird aufgehoben.
sprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in anderen als den dort genannten b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 ein-
Fällen gewährt werden, gelten als Ruhegehalt." gefügt:
,,(8) Übersteigt beim zusammentreffen von Min-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
destversorgung mit einer Rente nach Anwendung
„Satz 2 gilt nicht. für Zeiten, die der Berufssoldat des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach
bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück- den Absätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis
gelegt hat." zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem
Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den
7 In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Klammerzitat ,,(§ 2 von§ 94b erfaßten Fällen tritt das nach dieser Vor-
Satz 1)" durch das Klammerzitat ,,(§ 2 Abs. 1 Satz 1)" schrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des
ersetzt. Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Erhö-
hungsbeträge nach Absatz 5 und Absatz 7 Satz 3
sowie der Unterschiedsbetrag nach § 4 7 Abs. 1
8. In § 21 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die
,,berufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutzkorps," Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hin-
gestrichen. ter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2449
des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2
zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Nr. 3" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich und Satz 3" ersetzt.
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und
Waisen." 18. § 55a wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
13. § 46 wird wie folgt geändert: ,,(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichne-
a) In Absatz 5 werden jeweils die Worte „einschließ- ten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
lich des Landes Berlin" gestrichen.
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: rungen,
,,(6) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder
sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
auszuzahlen." öffentlichen Dienstes,
14. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt: 3. Leistungen aus einer berufsständischen Versor-
gungseinrichtung oder aus einer befreienden
,,(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber
als fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses
Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der
Gesamtrückforderung." Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-
leistet hat.
15. In Unterabschnitt 9a wird die Überschrift vor § 54 wie
folgt neu gefaßt: Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht be-
antragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren
„9a. zusammentreffen Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt,
von Versorgungsbezügen so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom
mit sonstigem Erwerbseinkommen". Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu
den Renten und den Leistungen nach Nummer 3
16. § 54 wird wie folgt geändert: rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Renten-
erhöhungen und Rentenminderungen, die auf
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte
,,außerhalb des öffentlichen Dienstes werden"
§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen,
durch die Worte ,, , die nicht von § 53 Abs. 5 erfaßt bleiben unberücksichtigt."
ist, wird" und die Worte,,§ 26 Abs. 2 bis 4, 7 und 8"
durch die Worte ,,§ 26 Abs. 2 bis 4, 7 und 9" b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „werden die Worten „bis zum Eintritt des Versorgungs-
Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, falles" die Worte „abzüglich von Zeiten nach
als sie" durch die Worte „wird das Erwerbseinkom- § 24a, jedoch" eingefügt.
men nur insoweit berücksichtigt, als es" und das bb) Folgender Satz wird angefügt:
Wort „überschreiten" durch das Wort „überschrei-
tet" ersetzt. ,,Ist bei einem an der Ruhensregelung beteilig-
ten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz
c) Absatz 6 wird aufgehoben. nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
17. § 55 wird wie folgt geändert: gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß-
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: gebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer
Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen."
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1
Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der c) In Absatz 5 wird die Angabe „des § 53" durch die
Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halb- Angabe „der §§ 53, 54" ersetzt.
satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer An-
wendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der „(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhege- entsprechende wiederkehrende Geldleistungen
haltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz-
Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas- Deutschen Demokratischen Republik geleistet
sung gemindert, ist die Höchstgrenze entspre- werden oder die von einem ausländischen Versi-
chend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der cherungsträger nach einem für die Bundesrepublik
zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens Deutschland wirksamen zwischen- oder über-
fünfundsiebzig vom Hundert beträgt." staatlichen Abkommen gewährt werden."
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
19. § 55b wird wie folgt geändert: c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
gefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „in
Höhe des Betrages," die Worte „um den die „5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach
Summe aus der genannten Versorgung und dem dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den
deutschen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Fällen des § 24b sowie im Rahmen des § 26
Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit
Höhe des Betrages," eingefügt. dem Kindererziehungszuschlagsgesetz".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: d) folgender Satz 2 wird angefügt:
,,(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2 ,,Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Ver-
bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei sorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung
diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln erforderlicher Auskünfte, die für die Versorgungs-
sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche bezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen."
Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Ein-
beziehung der Zeiten einer Verwendung im öffent- 22. In § 62 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte „einschließlich
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über- des Landes Berlin" gestrichen.
staatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst-
zeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen 23. Nach § 63b werden folgende Überschrift und folgen-
Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöhe- der § 63c eingefügt:
ren Besoldungsgruppe ergibt." „5. Weitergewährung der Zulage
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein- für Dienst zu ungünstigen Zeiten
gefügt: § 63c
,,(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhe- (1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit
stand bei seinem Ausscheiden aus dem öffent- von Berufssoldaten infolge eines Unfalles im Sinne
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder des § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37
überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung Abs. 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes er-
oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Bei- streckt sich die Weitergewährung der Dienstbezüge
tragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach
gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der der Erschwemiszulagenverordnung. Dies gilt auch,
Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Ver- wenn der Berufssoldat sich des Lebenseinsatzes im
sorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungs-
ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung gesetzes bei Ausübung der Diensthandlung nicht
eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf lau- bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung
fende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der
Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des
zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sol- Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähig-
dat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jah- keit eingetreten ist.
res nach Beendigung der Verwendung oder der
Berufung in das Soldatenverhältnis den Kapital- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für vorübergehend
betrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an dienstunfähige Soldaten auf Zeit."
den Bund abführt."
24. § 64 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Angabe „Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" a) In Absatz 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „sind" der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
ersetzt.
Nummer 6 angefügt:
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; in Satz 1 ,,6. in der Nationalen Volksarmee."
werden die Worte „des Absatzes 1" durch die
Worte „der Absätze 1 bis 3" und in Satz 2 die b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Worte „Halbsatz und Absatz 3" durch die Worte ,,Im übrigen gelten § 20, in den Fällen des Ab-
,,Halbsatz, Absatz 4 und 5" ersetzt. satzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 sowie
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auch§ 24b ent-
sprechend."
20. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „im Bun-
desgebiet oder im Land Berlin" gestrichen.
25. § 65 wird wie folgt geändert:
21. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird das letzte Wort „oder"
durch einen Punkt ersetzt; die nachfolgende Num-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: mer 6 wird aufgehoben.
„2. den Bezug von Versorgungskrankengeld(§ 11 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 6) und den Bezug und jede Änderung von
,,§ 20 gilt entsprechend."
Einkünften nach den §§ 22 und 26 Abs. 8, den
§§ 26a und 43 sowie den §§ 53 bis 55b und 59
Abs.2,". 26. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 wird nach den Worten „des § 37
Abs. 6" ein Komma angefügt. aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2451
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Landes- 36. Im Sechsten Teil wird im Unterabschnitt 2 die bis-
verbänden" die Worte „sowie von Spitzenver- herige Überschrift vor § 90 „Reichsgebiet" durch die
bänden der Sozialversicherung oder ihren Überschrift „Gebietsbestimmung" ersetzt.
Landesverbänden" eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 37. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
27. § 67 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
,,Das gleiche gilt für die Zeit, in der er sich in ursäch- ,,(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der
lichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober
mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Inter- 1990.
nierung oder sich insgesamt länger als drei Monate
in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung (3) Das frühere Land Berlin ist das Land Berlin
mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum vor dem 3. Oktober 1990.
28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden (4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Eini-
hat." gungsvertrages vom 31. August 1990 genannte
Gebiet."
28. § 67a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 20, 64 und 65 38. Dem § 91 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6" durch die Angabe ,,In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet§ 24b entspre-
,,§§ 20, 64 und 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4" chende Anwendung."
ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 39. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrdienstbe-
29. § 69 wird aufgehoben. schädigung" die Worte „oder einer gesundheit-
lichen Schädigung im Sinne des§ 81a oder des
§ 81 b" eingefügt.
30. In § 76 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „des Bundes-
gebietes oder des Landes Berlin" durch die Worte b) In Satz 2 werden die Worte „einschließlich des
„des früheren Bundesgebietes oder des früheren Landes Berlin" gestrichen und nach dem Wort
Landes Berlin" ersetzt. „Wehrdienstbeschädigung" die Worte „oder die
gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 81 a
31. § 78 wird aufgehoben. oder des§ 81 b" eingefügt.
32. § 79 wird aufgehoben. 40. In § 92a wird die Zahl „ 1993" durch die Zahl „ 1995"
ersetzt.
33. In § 84 Abs. 3 wird nach dem Wort „Wehrdienstbe-
41. In § 92b wird die Angabe „31. Dezember 1993" durch
schädigung" die Angabe ,,(§§ 80, 81)" durch die
die Angabe „31. Dezember 1995" ersetzt.
Worte „oder aus einer gesundheitlichen Schädigung
im Sinne des§ 81 a oder des§ 81 b" ersetzt.
42. Nach § 92a werden die Überschrift zu § 92b und
§ 92b wie folgt neu gefaßt:
34. § 88 wird wie folgt geändert:
„4b. Verteilung der Versorgungslasten
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten „im bei Übernahme von Berufssoldaten
Sinne des § 81 a" die Worte „oder des §· 81 b" ein- in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
gefügt und die Worte „des § 81 oder des § 81 a" eines anderen Dienstherrn
durch die Worte „des§ 81, 81 a oder 81 b" ersetzt.
§92b
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die bisherigen Num-
mern 2 und 3 die Nummern 1 und 2. Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen
c) In Absatz 7 werden in Satz 2 die bisherigen Num- Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundes-
mern 2 und 3 die Nummern 1 und 2 und in Satz 3 ministerium der Verteidigung der Übernahme vorher
die bisherigen Nummern 4 und 5 die Nummern 3 zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit
und 4. In der neuen Nummer 2 werden nach den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
Worten „im Sinne des § 81 a" die Worte „oder des
§ 81 b" eingefügt und die Worte „des§ 81 oder des 1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-
§ 81 a" durch die Worte „des § 81, 81 a oder 81 b" gungsgesetzes treten die entsprechenden solda-
ersetzt. tenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ver-
35. § 88a wird wie folgt geändert: gleich auf der Grundlage der jeweiligen Besol-
dungsgruppe vorzunehmen."
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )"
gestrichen.
43. In § 92c wird die Angabe „31. Dezember 1993" durch
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. die Angabe „31. Dezember 1995" ersetzt.
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
44. In § 93 Satz 1 werden die Worte „einschließlich des bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Landes Berlin" gestrichen.
„Errechnet sich der Versorgungsbezug nach
Absatz 2, ist § 55b in der bis zum 31. Dezem-
45. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ber 1991 geltenden Fassung anzuwenden."
a) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Halbsatz 1 werden die Worte „sowie die „Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des
§§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55b, 56, 59, 60, 67a Soldatenverhältnisses geborene Kinder gilt hin-
Abs. 2 und 89b" durch die Worte „sowie die sichtlich der Kindererziehungszeit § 26 Abs. 6
§§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55, 55a Abs. 2 bis 8, dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Kinder-
§§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs. 2 und § 89b" erziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn
ersetzt. die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem
bb) Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vor-
zunehmen ist."
,,§ 20 Abs. 1 Satz 4, §§ 26a, 55a Abs. 1 und
§ 55b dieses Gesetzes finden in der bis zum c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
31. Dezember 1991 geltenden Fassung An-
wendung." ,,(8) Einern öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-
nis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne
b) In Nummer 3 wird im Klammerzusatz die Angabe des§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des
,,§ 26 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 26 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich."
Abs. 7 Satz 2 und 3" ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: 48. Im Sechsten Teil wird der Unterabschnitt 7 aufge-
hoben.
„4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen
eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem
31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar Artikel3
1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem
Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 gel- Dienstrechtliches
tenden Fassung, jedoch unter Zugrunde- Kriegsfolgen-Abschlußgesetz
legung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43 (DKfAG)
dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 22 Abs. 1
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes §1
sowie die §§ 53 und 55a Abs. 4 dieses Geset-
Aufhebung von Kriegsfolgeregelungen
zes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden
Fassung Anwendung. Nummer 2 Satz 4 und folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
§ 43 Abs. 2 gelten entsprechend."
1. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
d) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in
ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober
1965 (BGBI. 1 S. 1685), zuletzt geändert durch Arti-
,,§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991
kel 6 Abs. 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
geltenden Fassung Anwendung." (BGBI. 1 S. 2378), sowie alle zu seiner Durchführung
ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
46. § 94a wird wie folgt geändert:
2. Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Rege-
a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 53 und lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
55a Abs. 4" durch die Angabe,,§§ 53, 55 und 55a Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundes-
Abs. 2 bis 8" ersetzt. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-2, ver-
b) In Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: öffentlichten bereinigten Fassung,
,,§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 3. Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Rege-
geltenden Fassung Anwendung." lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundes-
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-3, ver-
fügt: öffentlichten bereinigten Fassung,
,,4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend."
4. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Rege-
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
47. § 94b wird wie folgt geändert: Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundes-
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel II § 5 des Gesetzes vom 9. September 1965
„Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach (BGBI. 1 S. 1203) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b und d des Gesetzes vom 20. Dezember
oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen 1965 (BGBI. 1 S. 2065), sowie die zu seiner Durch-
Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die führung ergangenen Anordnungen in den im Bundes-
Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2036-4-1
Abs. 2 zu berechnen." und 2036-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassungen,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2453
5. Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Rege- 2. Die Versorgungszahlungen an frühere Bedienstete
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen
Grundgesetzes fallenden Personen vom 9. Septem- sowie an ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebe-
ber 1965 {BGBI. 1S. 1203), zuletzt geändert durch § 5 nen regeln sich nach dem bisherigen Recht.
Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1967 (BGBI. 1S. 629),
3. Beihilfen und Unterstützungen werden mit den Maß-
6. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung na- gaben des bisherigen Rechts gewährt.
tionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
4. Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wird
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntma-
mit den Maßgaben des bisherigen Rechts gewährt.
chung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2073),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 22 des Gesetzes 5. Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse, sonsti-
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), sowie die gen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten
zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und die Abwicklung der Ansprüche nach dem bisheri-
und Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt Teil III, gen Recht; es verbleibt bei der am Tage vor dem
Gliederungsnummern 2037-1-1 bis 2037-1-3 und Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständig-
2037-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassungen, keit der obersten Dienstbehörde.
7. Verordnung zur Durchführung des§ 31d des Geset- (2) Die Durchführung der Nachversicherung und die
zes zur Regelung der Wiedergutmachung national- Erstattung regeln sich nach dem bisherigen Recht. Zur
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent- Erstattung der Verwaltungskosten für Rentenfälle mit
lichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, nachversicherten Zeiten werden den Trägem der gesetz-
Gliederungsnummer 2037-1-4, veröffentlichten berei- lichen Rentenversicherung 1, 1 vom Hundert der zu erstat-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung tenden Rentenbeträge gewährt.
vom 5. August 1974 (BGBI. 1S. 1878),
8. Zweites Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Artikel4
Teil III, Gliederungsnummer 2037-2, veröffentlichten Änderung des Gesetzes
bereinigten Fassung,
über die Gewährung
9. Drittes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung eines Kindererziehungszuschlags
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung
Teil 111, Gliederungsnummer 2037-3, veröffentlichten eines Kindererziehungszuschlags vom 18. Dezember
bereinigten Fassung, 1989 (BGBI. 1 S. 2218, 2234), das durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967) geändert wor-
10. Sechstes Gesetz zur Regelung der Wiedergutma- den ist, werden nach den Worten „soweit nicht" die Worte
chung nationalsozialistischen Unrechts für Ange- "der Beamte oder Richter oder" eingefügt.
hörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 Artikel 5
(BGBI. 1S. 2065),
Änderung
11. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio- des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
nalsozialistischen Unrechts für die im Ausland leben-
den Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523), zuletzt geändert durch das Gesetz
1965 (BGBI. 1S. 2091 ), vom 30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt
geändert:
12. Siebentes Gesetz zur Regelung der Wiedergutma-
chung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes vom 9. September In Artikel 2 § 2 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4
1965 (BGBI. 1S. 1210), geändert durch Artikel 14 Nr. 3 und 5 angefügt:
des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2065). "(4) Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung
auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten
§2 Beamtenverhältnis, wenn einem Beamtenverhältnis auf
Zeit, aus dem ein Wahlbeamter in den Ruhestand getreten
Regelung zur Besitzstandswahrung;
ist, ein vor dem 1 . Januar 1966 begründetes öffentlich-
Nachversicherung
rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Zusammenhang vorausgegangen war. Einern öffentlich-
Ansprüche nach den in § 1 aufgeführten Rechtsvorschrif- rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsver-
ten nicht mehr geltend gemacht werden; für die Regelung hältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1
und Abwicklung der Ansprüche, die bis zu diesem Zeit- Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
punkt entstanden sind, gilt folgendes:
(5) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des
1 . Die Versorgung der früheren Angehörigen des öffent- Absatzes 4 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen,
lichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen regelt sich frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift. Ein Ausgleich
nach den §§ 69 und 69a des Beamtenversorgungs- nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 4 ist vom Ersten
gesetzes. des Monats der Antragstellung an anzuwenden."
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel& Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. ·
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
In § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), Artikel 10
das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 10 des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) geändert worden Ausgleichsregelung
ist, werden die Worte "31. Dezember 1993" durch die Auf die Verbesserung der Mindestversorgung, die sich
Worte „31. Dezember 1995" ersetzt. aus der Anhebung des Erhöhungsbetrages auf sechzig
Deutsche Mark nach § 14 Abs. 4 Satz 3 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes durch Artikel 9 Nr. 3 des Bundesbesol-
Artikel 7
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom
Änderung 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342) ergibt, ist Artikel 2 § 2
der Beamtenversorgungs- Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht
Übergangsverordnung anzuwenden. Entsprechendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2
Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes im Hinblick auf
Die Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche die Verbesserung der Mindestversorgung nach § 26
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes durch
Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverord- Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 1993.
nung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1993 (BGBI. 1S. 369) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 11
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Übergangsregelung
,,Kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die minde-
stens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunal- Artikel 1 Nr. 3, 7, 9, 10 Buchstabe b, Nr. 16 Buch-
wahlperiode zurückgelegt haben, erhalten einen Unter- stabe a, Nr. 17 und 24 sowie Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b,
haltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrech- Nr. 9, 11, 12 Buchstabe b, Nr. 18 Buchstabe a, Nr. 19
nung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, wenn und 38 dieses Gesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse
sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht der im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Vorschriften
wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden vorhandenen Versorgungsempfänger keine Anwendung.
können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das fünfzigste Satz 1 gilt entsprechend für die Hinterbliebenen eines
Lebensjahr vollendet haben." nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Ver-
sorgungsempfängers. Die Vorschriften der Beamten-
versorgungs-Übergangsverordnung und der Soldaten-
versorgungs-Übergangsverordnung bleiben unberührt.
Artikel 8
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 12
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung Inkrafttreten
des Beamtenversorgungsgesetzes durch Rechtsverord- (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
nung geändert werden. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
1. mit Wirkung vom 1. März 1991 Artikel 1 Nr. 23,
Artikel9 2. mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Artikel 1 Nr. 15, 16
Neufassung Buchstabe c und d, Nr. 20, 21 Buchstabe b, d und e,
des Beamtenversorgungsgesetzes, Nr. 22 Buchstabe b und Nr. 26 sowie Artikel 2 Nr. 6
des Soldatenversorgungsgesetzes und Buchstabe a, Nr. 17, 18 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe c, Nr. 45 Buchstabe a Dop-
des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
pelbuchstabe bb und Buchstabe c und d, Nr. 46 Buch-
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort- stabe b und Nr. 47 sowie Artikel 4,
laut des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kinder-
3. mit Wirkung vom 1. Mai 1992 Artikel 10,
erziehungszuschlagsgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- 4. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 7,
blatt bekanntmachen. 5. mit Wirkung vom 1 . Januar 1994 Artikel 1 Nr. 28 Buch-
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den stabe b, Nr. 29 und 31, Artikel 2 Nr. 40, 41 und 43
Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom sowie Artikel 6.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2455
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
im Bereich des Baugewerbes
Vom 20. September 1994
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Äntterung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Jufi 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 12a wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe
von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren
Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden."
2. In§ 74 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „29. Februar 1996" durch die Angabe
,,31. Dezember 1995" ersetzt.
3. § 75 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis 31. März."
Artikel2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. März 1994
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 20. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2457
Gesetz
zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmu11gen
(Sachenrechtsänderungsgesetz - SachenRAndG)
Vom 21. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §§
das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitts Nutzungstausch 109
Abschnitt6 Nutzungsrechte für auslän-
dische Staaten 110
Artikel 1
Abschnitt 7 Rechtsfolgen nach Wieder-
Gesetz herstellung des öffentlichen
zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet Glaubens des Grundbuchs 111
(Sachenrechtsbereinigungsgesetz Kapitel3 Alte Erbbaurechte 112
- SachenRBerG)
Kapitel4 Rechte aus Miteigentum
1n haltsübersic ht nach § 459 des Zivilgesetz-
buchs der Deutschen
§§
Kapitel 1 Gegenstände der Sachenrechts- Demokratischen Republik 113 bis 115
bereinigung 1 und2 Kapitels Ansprüche auf Bestellung
von Dienstbarkeiten 116bis 119
Kapitel2 Nutzung fremder Grundstücke
durch den Bau oder den Erwerb Kapitel 6 Schlußvorschriften 120 bis 123
von Gebäuden 3 bis 111
Abschnitt 1 Behördliche Prüfung der
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 3 bis31 Teilung 120
Unterabschnitt 1 Grundsätze 3 Abschnitt2 Rückübertragung von
Unterabschnitt 2 Anwendungsbereich 4bis8 Grundstücken und ding-
Unterabschnitt 3 Begriffsbestimmungen 9bis 13 lichen Rechten 121 und 122
Unterabschnitt 4 Erbbaurecht und Ankauf 14 bis 18 Abschnitt3 Übergangsregelung 123
Unterabschnitt 5 Bodenwertermittlung 19und20
Unterabschnitt 6 Erfaßte Flächen 21 bis27 Kapitel 1
Unterabschnitt 7 Einwendungen und Einreden 28 bis31
Gegenstände
Abschnitt 2 Bestellung von Erbbaurechten 32 bis60 der Sachenrechtsbereinigung
Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Erb-
baurechtsbestellung 32 §1
Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen
dinglicher Rechte 33bis37
Betroffene Rechtsverhältnisse
Unterabschnitt 3 Überlassungsverträge 38 (1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grund-
Unterabschnitt 4 Besondere Gestaltungen 39bis41 stücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
Unterabschnitt 5 Gesetzlicher und vertragsmä- nannten Gebiet (Beitrittsgebiet),
ßiger Inhalt des Erbbaurechts 42 1. a) an denen Nutzungsrechte verliehen oder zuge-
Unterabschnitt 6 Bestimmungen zum Vertrags- wiesen wurden,
inhalt 43 bis58
b) auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenn-
Unterabschnitt 7 Folgen der Erbbaurechtsbe- tes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an
stellung 59und60 baulichen Anlagen entstanden ist,
Abschnitt3 Gesetzliches Ankaufsrecht 61 bis84
c) die mit Billigung staatlicher Stellen von einem ande-
Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf ren als dem Grundstückseigentümer für bauliche
Vertragsschluß 61 Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen
dinglicher Rechte 62bis64 d) auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufver-
Unterabschnitt 3 Bestimmungen zum Inhalt des
trag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes
Vertrages 65bis74 selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer
baulichen Anlage entstehen sollte,
Unterabschnitt 4 Folgen des Ankaufs 75bis78
Unterabschnitt 5 Leistungsstörungen 79und80 2. die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäߧ 5 Abs. 2
Unterabschnitt 6 Besondere Bestimmungen für
des Einführungsge$etzes zum Zivilgesetzbuch der
den Hinzuerwerb des Gebäudes Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet
durch den Grundstückseigen- wurde, belastet sind,
tümer 81 bis84 3. an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deut-
Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften 85 bis 108 schen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein
Unterabschnitt 1 Feststellung von Nutzungs- Miteigentumsanteil besteht oder
und Grundstücksgrenzen 85 und86 4. auf denen andere natürliche oder juristische Personen
Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsver- als der Grundstückseigentümer bauliche Erschlie-
fahren 87 bis 102 ßungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren 103 bis 108 nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstücks-
2
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
eigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht ge- Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den
sichert sind, errichtet haben. In § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Per-
(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer sonen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erho-
nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden lung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirt-
oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses schaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur
Gesetzes keine Anwendung. persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder
(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude
staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus-
verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken
dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungs- dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemein-
gesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes schaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.
Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossen- (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer
schafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am
1. eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisa-
Grundstück
tion oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a
1. durch lnanspruchnahmeentscheidung nach dem Auf- und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo-
baugesetz vom 6. September 1950 (GBI. Nr. 104 kratischen Republik ist oder
S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vor-
2. ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines
schriften oder
Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu
2. durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle
des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom Koordinierung" gehört hat.
15. Juni 1984 (GBI. 1Nr. 17 S. 201) und die zu seinem
(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mit-
Vollzug erlassenen Vorschriften
glieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
entzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigen- schaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den
tum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintra- §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpas-
gungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse auswei- sungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes
sen, sind unbeachtlich. vor.
§2
Kapitel 2
Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
Nutzung
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der fremder Grundstücke durch
Nutzer das Grundstück den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
1. am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder Abschnitt 1
eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Frei-
zeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaf- Allgemeine Bestimmungen
tung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch
nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt Unterabschnitt 1
hat, Grundsätze
2. aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nut-
zungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 §3
genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß Regelungsinstrumente und Regelungsziele
der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche
Investition vorgenommen hat, (1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen
können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte)
a) die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grund-
b) zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften stücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten
der Deutschen Demokratischen Republik das oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach
Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten
und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den
Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.
Rechtspositionen begründet werden müssen,
3. mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forst- (2) Die Bereinigung erfolgt zur
wirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur 1 . Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demo-
Beregnung, Drainagen) bebaut hat, kratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das
4. mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen 2. Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vor-
(insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), genommener baulicher Investitionen, soweit den
oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken
bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im kom- zugewiesen worden ist, und
plexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet 3. Regelung der Rechte am Grundstück beim Ausein-
wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen anderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu
5. aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen,
Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der
Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat. Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2459
bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn a) Wohn- und Stallgebäude für die persönliche
die Absicherung nicht erfolgt ist. Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals ge-
nossenschaftlich genutzten Grundstücken nach
(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereini- den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen
gen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche
Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts
aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am b) Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produk-
Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht ent- tionsgenossenschaft errichtet und anschließend
standen ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz auf einen Bürger übertragen wurden,
am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. c) Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund
Dies gilt nicht, wenn der Vertrag von Überlassungsverträgen erfolgten,
1 . wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt d) Eigenheime aufgrund von Nutzungsverträgen auf
worden ist, Flächen gebaut wurden, die Gemeinden oder ande-
2. wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung ren staatlichen Stellen von einer landwirtschaft-
aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die lichen Produktionsgenossenschaft als Bauland
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der übertragen wurden,
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 e) als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende
(BGBI. 1 S. 2162) genannten Gründen nicht durch- Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von
geführt werden konnte oder Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des
3. nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet
Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer wurden, es sei denn, daß der überlassende dieser
zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; Nutzung widersprochen hatte,
für diese Fälle gilt§ 121.
f) Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehalti-
gen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungs-
Unterabschnitt 2 scheine nach den Ausführungsverordnungen zur
Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung
Anwendungsbereich
staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
§4 g) Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung
des fremden Grundstücks gestattenden Zustim-
Bauliche Nutzungen
mung nach der Eigenheimverordnung der Deut-
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden schen Demokratischen Republik vom 31. August
auf 1978 (GBI. 1 Nr. 40 S. 425) oder einer anderen
Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die
1. den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch
Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts
oder für natürliche Personen (§ 5),
jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften
2. den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungs- der Deutschen Demokratischen Republik für diese
bau(§ 6), Art der Bebauung vorgeschrieben war.
3. den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche (2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf
Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten.
gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für
Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude
4. die von der Deutschen Demokratischen Republik (wie Werkstätten, Lagerräume).
an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
(§ 110). von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeit-
§5 gestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt
wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungs-
Erwerb oder Bau von Eigenheimen
änderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des
(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude
·dieses Gesetz anzuwenden, wenn zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebens-
1. nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen mittelpunkt hatte.
Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude §6
vom 15. September 1954 (GBI. 1 Nr. 81 S. 784), vom
19. Dezember 1973 (GBI. 1 Nr. 58 S. 578) und vom Staatlicher
7. März 1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft oder genossenschaftlicher Wohnungsbau
worden sind und selbständiges Eigentum an den Auf den staatlichen oder genossenschaftlichen Woh-
Gebäuden entstanden ist, nungsbau findet dieses Kapitel Anwendung, wenn
2. Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden 1. staatliche Investitionsauftraggeber oder ehemals
sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft mit
Demokratischen Republik) oder privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen
3. Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz Verwaltern Nutzungsverträge, die die Bebauung des
genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden Grundstücks gestattet haben, abgeschlossen und die
sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Grundstücke bebaut haben oder
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen ohne eine §8
der Bebauung entsprechende Regelung der Eigen- Zeitliche Begrenzung
tumsverhältnisse mit Gebäuden bebaut worden sind.
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzu-
§7 wenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes
oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt
Andere bauliche Nutzungen ist und
(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung 1. selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an
fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, ge- einer baulichen Anlage entstanden ist,
werblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffent-
2. ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990
lichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser,
zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaf-
verliehen worden ist oder
ten errichtet oder erworben worden sind.
(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt 3. auf den Flächen, die dem aufgehobenen Boden-
insbesondere dann vor, wenn nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktions-
genossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des
1. Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerk- 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum
lichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Ge-
volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind, bäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden
2. den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften ist.
Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen
worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie Unterabschnitt 3
den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln
Begriffsbestimmungen
finanziert haben,
3. Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind §9
oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und Nutzer
den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln
finanziert haben, (1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche
oder juristische Personen des privaten und des öffent-
4. vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft ein- lichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:
getragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche
Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder 1. der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines
staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen Gebäudes,
haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet 2. der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen
haben, und sie die Grundstücke bebaut haben, Nutzungsrechts,
5. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem 3. der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen
vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaft- Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbstän-
lichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke diges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges
bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben Eigentum entstanden ist,
haben, 4. der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
6. Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung 5. derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein
ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grund- Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
stücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem
6. derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage
Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben
gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts
oder
ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am
7. a) staatliche Stellen fremde, in Privateigentum ste- Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht
hende Grundstücke entstanden ist,
aa) mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut 7. der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks,
haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewid- eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage
met sind und nicht unmittelbar Verwaltungsauf-
oder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwen-
gaben dienen, oder den, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer
bb) für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstücks-
Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemein- eigentümer der Streit verkündet worden ist.
gebrauchs verwendet haben, wenn diese im
komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungs- (2) Rechtsnachfolger sind auch
bau(§ 11) belegen sind, 1. Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage,
b) vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Num- wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober
mer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Num- 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechts-
mer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grund- vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
stücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,
baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung ent- 2. die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungs-
sprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse wirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaf-
oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben. ten, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2461
und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen § 11
Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Komplexer Wohnungsbau oder Siedlungsbau
Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossen-
schaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur (1) Komplexer Wohnungsbau im Sinne dieses Geset-
selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung über- zes sind Wohngebiete für den staatlichen oder genossen-
tragen worden waren, hervorgegangenen kommuna- schaftlichen Wohnungsbau, die entsprechend den
len Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Repu-
sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommu- blik im Zeitraum vom 7. Oktober 1949 bis zum Ablauf des
nen oder 2. Oktober 1990 nach einer einheitlichen Bebauungs-
3. Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerk- konzeption oder einem Bebauungsplan für die Gesamt-
lichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen bebauung des jeweiligen Bauvorhabens (Standort) vor-
nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber bereitet und gebaut worden sind. Wohngebiete im Sinne
den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die des Satzes 1 sind insbesondere großflächige Wohnanla-
ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errich- gen in randstädtischen oder innerstädtischen Lagen
tung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirt- sowie Wohnanlagen an Einzelstandorten in städtischen
schaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt oder dörflichen Lagen jeweils einschließlich Nebenanla-
worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen gen, Versorgungseinrichtungen und Infrastruktur.
Mitteln finanziert haben. (2) Siedlungsbau im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Wohngebiete für den Eigenheimbau, die entsprechend
im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktions- Republik in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum nach
genossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz- (GBI. 1 einer einheitlichen Bebauungskonzeption oder einem
Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Bebauungsplan für die Gesamtbebauung des jeweiligen
Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Bauvorhabens (Standort) vorbereitet und neu bebaut
Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 worden sind.
S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossen-
§12
schaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen
sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Bebauung
Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereini-
(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die
gungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaft-
liche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetz- Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an
buchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als bestehenden Gebäuden, wenn
rechtsfähige Vereine nach den§§ 21 und 22 des Bürger- 1. schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit
lichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruk-
ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen tion) oder
oder Massenorganisationen nach§ 2 Abs. 2 Nr. 1 sind. 2. die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründe- und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und
ten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.
Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das (2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines
gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhal-
§ 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
ten, sind
buche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertrags-
schluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf 1. Aus- und Umbauten, durch die die Wohn- oder Nutz-
des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte. fläche des Gebäudes um mehr als 50 vom Hundert
vergrößert wurde, oder
§10 2. Aufwendungen für bauliche Investitionen, deren Wert
die Hälfte des Sachwerts des Gebäudes ohne Berück-
Billigung staatlicher Stellen
sichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers
(1) Billigung staatlicher Stellen ist jede Handlung, ins- zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen über-
besondere von Verwaltungsstellen, Vorständen landwirt- stiegen,
schaftlicher Produktionsgenossenschaften oder sonstigen baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleich-
Organen, die nach in der Deutschen Demokratischen zustellen; für die Zeit vom Abschluß des Überlassungs-
Republik üblicher Staats- oder Verwaltungspraxis die vertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind jährlich
bauliche Nutzung fremder Grundstücke vor Klärung der
Eigentumsverhältnisse oder ohne Bestellung eines Nut- a) zwei vom Hundert des Gebäuderestwertes in den
zungsrechts ausdrücklich anordnete oder gestattete. Dies ersten fünf Jahren nach dem Vertragsschluß,
gilt auch, wenn die zu beachtenden Rechtsvorschriften b) einhalb vom Hundert des Gebäuderestwertes in den
nicht eingehalten worden sind. folgenden Jahren
(2) Ist für die bauliche Maßnahme eine Bauzustimmung für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers
oder Baugenehmigung erteilt worden, ist zugunsten des zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in
Nutzers zu vermuten, daß die bauliche Nutzung des Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind
Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt ist. mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt
Das gleiche gilt, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober
nach Fertigstellung des Gebäudes vor Ablauf des 2. Okto- 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat
ber 1990 eine behördliche Verfügun~ zum Abriß nicht der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige
ergangen ist. Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstan-
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
denen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermitteln- Ankauf des Grundstücks oder eines Gebäudes oder einer
den Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. baulichen Anlage zu übertragen, bedarf vom 1. Oktober
Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach 1994 an der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobach-
dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. tung der Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen
(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Ge- Inhalt nach gültig, wenn
bäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme 1 . der Erwerber als neuer Eigentümer des Grundstücks
an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. oder Gebäudes in das Grundbuch eingetragen wird,
Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude
sind, wenn
2. ein die Rechte des Erwerbers sichernder Vermerk nach
Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
1. deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 92 Abs. 5 in
Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers das Grundbuch eingetragen wird oder
von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
3. die in diesem Gesetz für den Grundstückseigentümer
2. die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen oder den Nutzer begründeten Ansprüche erfüllt
Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so worden sind.
über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Rest-
fläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, §15
oder
Verhältnis der Ansprüche
3. die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den
baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich (1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines
nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen
kann. will.
§13 (2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschrän-
ken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der
Abtrennbare, selbständig nutzbare Teilfläche
nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grund-
(1) Eine Teilfläche ist abtrennbar, wenn sie nach Ver- stücks nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark oder im
messung vom Stammgrundstück abgeschrieben werden Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als
kann. 30 000 Deutsche Mark beträgt.
(2) Eine Teilfläche ist selbständig baulich nutzbar, wenn (3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische
sie gegenwärtig oder nach der in absehbarer Zeit zu Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht
erwartenden städtebaulichen Entwicklung bebaut werden veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung
kann. Sie ist auch dann selbständig baulich nutzbar, wenn eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwen-
sie zusammen mit einem anderen Grundstück oder mit den, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau
einer von einem solchen Grundstück abtrennbaren oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke
Teilfläche ein erstmals selbständig bebaubares Grund- in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Be-
stück ergibt. bauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur
(3) Abtrennbarkeit und selbständige bauliche Nutzbar- Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet
keit sind gegeben, wenn eine Teilungsgenehmigung nach werden müssen.
§ 120 erteilt worden ist. (4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer
errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder
Unterabschnitt 4 eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges
Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen
Erbbaurecht und Ankauf Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen,
wenn die in§ 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
§14
vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem
Berechtigte und Verpflichtete Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1
bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.
(1) Durch die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche
werden der jeweilige Nutzer und Grundstückseigentümer
berechtigt und verpflichtet. Kommen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 §16
mehrere Personen als Nutzer in Betracht, ist im Verhältnis Ausübung des Wahlrechts
zueinander derjenige Nutzer, der eine Bebauung nach
§ 12 vorgenommen hat. (1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt
(2) Die begründeten Ansprüche können nur mit dem
das Wahlrecht.
Eigentum am Grundstück oder dem selbständigen Eigen-
tum am Gebäude, dem Nutzungsrecht, den Rechten des (2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der
Nutzers aus einem Überlassungsvertrag oder dem Besitz Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die
an dem mit Billigung staatlicher Stellen vom Nutzer errich- Erklärung über seine Wahl abzugeben.
teten oder erworbenen Gebäude übertragen werden, es (3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann
sei denn, daß die Abtretung zu dem Zweck erfolgt, Grund- der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist
stücke entsprechend der Bebauung zu bilden und an setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen,
diesen Erbbaurechte zu bestellen oder die Grundstücke wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist
an die Nutzer zu veräußern. erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahl-
(3) Ein Vertrag, aus dem ein Teil verpflichtet wird, die recht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht
Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder zum der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.
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§17 Grundstückseigentümer und seinen Ansprüchen aus
Pfleger diesem Kapitel im Wege des Aufgebotsverfahrens aus-
für Grundstückseigentümer zuschließen.
und Inhaber dinglicher Rechte (2) Das Aufgebotsverfahren ist nur zulässig, wenn der
Nutzer den Besitz verloren oder zehn Jahre nicht aus-
(1} Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf
geübt hat und, wenn für den Nutzer ein Recht am Grund-
dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den
stück oder selbständiges Gebäudeeigentum eingetragen
Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger
worden ist, zehn Jahre seit der letzten sich auf das Recht
zu bestellen, wenn
des Nutzers beziehenden Eintragung in das Grundbuch
1. nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum verstrichen sind.
oder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungs-
recht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimm- (3) Für das Aufgebotsverfahren sind die Vorschriften
ten Person nicht zugeordnet werden kann, der §§ 983 bis 986 der Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden.
2. die Person des Berechtigten unbekannt ist,
(4) Mit dem Ausschlußurteil erlöschen die in Absatz 1
3. der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten
bezeichneten Ansprüche. Das Gebäudeeigentum und das
unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt,
Nutzungsrecht gehen auf den Grundstückseigentümer
der Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Ange-
über. Der Nutzer kann von dem Grundstückseigentümer
legenheiten verhindert ist,
entsprechend § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine
4. die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Mit- Vergütung in Geld für den Rechtsverlust verlangen.
eigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder
gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen
Recht unbekannt ist und die Berechtigten einen Unterabschnitt 5
gemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder Bodenwertermittlung
5. das Grundstück herrenlos ist.
(2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers §19
sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Grundsätze
die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für
die Bestellung des Pflegers ist das Vormundschafts- (1) Erbbauzins und Ankaufspreis sind nach dem
gericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem
größten Teil belegen ist. ein Angebot zum Vertragsschluß nach diesem Kapitel
abgegeben wird.
(3) Der nach § 11 b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder
Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum (2) Der Bodenwert bestimmt sich nach dem um die
Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines
die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grund-
kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten stücks ist, vorbehaltlich der Regelung in § 20, der
bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuchs,
der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut
1. ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Ver-
wäre. Der Wert des baureifen Grundstücks ist zu ver-
wandten in gerader Linie,
mindern um
2. einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr be-
1. einen nach Absatz 3 zu bemessenden Abzug für die
herrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei
Erhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch
dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist,
oder Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und
für andere Kosten zur Baureifmachung des Grund-
3. einer anderen juristischen Person des öffentlichen stücks, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer
oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als diese Kosten getragen hat oder das Grundstück be-
Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines reits während der Dauer seines Besitzes erschlossen
gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt be- und vermessen war, und
schäftigt ist.
2. die gewöhnlichen Kosten des Abbruchs eines auf-
Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsver- stehenden Gebäudes oder einer baulichen Anlage,
trägen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das wenn ein alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu
Gebäude von den Beschränkungen des§ 181 des Bürger- erwarten ist, soweit diese Kosten im gewöhnlichen
lichen Gesetzbuchs nicht befreit. Für die Erteilung der Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.
Genehmigung nach § 1821 des Bürgerfichen Gesetz-
buchs ist statt des Landkreises das Vormundschafts- (3) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 beträgt
gericht zuständig. 1. 25 OM/m 2 in Gemeinden mit mehr als 100 000 Ein-
§18 wohnern,
Aufgebotsverfahren gegen den Nutzer 2. 15 DM/m 2 in Gemeinden mit mehr als 10 000 bis zu
100000 Einwohnern und
(1) liegen die in § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 (erste Alter-
3. 10 OM/m2 in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern.
native) bezeichneten Umstände in der Person des Nutzers
vor, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den Als Bodenwert ist jedoch mindestens der Wert zugrunde
Nutzer mit seinen Rechten am Grundstück und am zu legen, der sich für das Grundstück im Entwicklungs-
Gebäude, seinen vertraglichen Ansprüchen gegen den zustand des Rohbaulandes ergeben würde.
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 darf nicht bewerten. Die Entschädigung für dieses Grundstück
zu einer Minderung des Bodenwerts unter das Doppelte oder für diese Teilfläche ist nach§ 15 Abs. 2 des Boden-
des in § 82 Abs. 5 bestimmten Entschädigungswertes sonderungsgesetzes zu bestimmen.
führen. Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn die Er-
(5) Die den Erwerbern durch den Ansatz eines durch-
forderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener
schnittlichen Bodenwerts nach Absatz 3 Satz 1 entste-
· Instandhaltung des Gebäudes oder der baulichen Anlage
henden Vor- und Nachteile sind zum Ausgleich zu bringen.
durch den Nutzer beruht oder der Nutzer sich vertraglich
zum Abbruch verpflichtet hat.
Vor- und Nachteile sind nach dem Verhältnis zwischen
dem durchschnittlichen Bodenwert und dem Bodenwert,
(5) Soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach der sich nach den §§ 19 und 20 ergeben würde, in dem
§ 196 des Baugesetzbuchs vorliegen, soll der Wert des Zeitpunkt zu bemessen, in dem der Sonderungsbescheid
baureifen Grundstücks hiernach bestimmt werden. Jeder bestandskräftig geworden ist. Die Abgabe hat der Träger
Beteiligte kann eine hiervon abweichende Bestimmung der Sonderungsbehörde von denjenigen zu erheben, die
verlangen, wenn durch die gebietsbezogene Bodenwertbestimmung und
1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Bodenricht- die darauf bezogene Bemessung der Beträge für Ent-
werte nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen schädigungsleistungen nach § 15 Abs. 1 des Bodenson-
entsprechen, oder derungsgesetzes Vorteile erlangt haben. Die Einnahme
2. aufgrund untypischer Lage oder Beschaffenheit des aus der Abgabe ist als Ausgleich an diejenigen aus-
Grundstücks die Bodenrichtwerte als Ermittlungs- zukehren, die dadurch Nachteile erlitten haben. Über
grundlage ungeeignet sind. Abgaben- und Ausgleichsleistungen kann auch außerhalb
des Sonderungsbescheids entschieden werden. Diese
§20 sind spätestens ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft
des Sonderungsbescheids festzusetzen und einen Monat
Bodenwertermittlung in besonderen Fällen nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(1) Bei der Bemessung des Bodenwerts eines Grund- (6) Liegt das Grundstück in einem städtebaulichen
stücks, das vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 im Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich, bleiben § 153
staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau Abs. 1 und § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs unberührt.
verwendet worden ist, ist nicht die im Gebiet baurechtlich
zulässige Nutzung des Grundstücks, sondern die auf
dem betreffenden Grundstück vorhandene Bebauung und Unterabschnitt 6
Nutzung maßgeblich. Erfaßte Flächen
(2) § 19 Abs. 2 bis 4 ist auf die Grundstücke nicht
anzuwenden, die im komplexen Wohnungsbau oder §21
Siedlungsbau bebaut und für Vermessene Flächen
1. den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungs- Die Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder
bau, den Ankauf erstrecken sich auf das Grundstück insge-
2. den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die samt, wenn dessen Grenzen im Liegenschaftskataster
öffentlichen Zwecken gewidmet sind und unmittelbar nachgewiesen sind (vermessenes Grundstück) und die
Verwaltungsaufgaben dienen, oder Nutzungsbefugnis aus einem Nutzungsrecht oder einem
Vertrag mit den Grenzen des Grundstücks übereinstimmt.
3. die Errichtung der im Gebiet belegenen Maßnahmen
Im übrigen sind die §§ 22 bis 27 anzuwenden.
der Infrastruktur
verwendet worden sind. Der Bodenwert dieser Grund- §22
stücke ist in der Weise zu bestimmen, daß von dem nach
§ 19 Abs. 2 Satz 2 ermittelten Wert des baureifen Grund- Genossenschaftlich genutzte Flächen
stücks ein Betrag von einem Drittel für die Maßnahmen (1) Soweit ein Nutzungsrecht für den Eigenheimbau
zur Baureifmachung des Grundstücks und anderer Maß- zugewiesen worden ist oder ein Eigenheim von oder mit
nahmen zur Entwicklung des Gebiets sowie wegen der Billigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
eingeschränkten oder aufgrund der öffentlichen Zweck- schaft oder aufgrund Nutzungsvertrages mit der Ge-
bestimmung nicht vorhandenen Ertragsfähigkeit des meinde errichtet worden ist, beziehen sich die gesetz-
Grundstücks abzuziehen ist. lichen Ansprüche nach den §§ 32 und 61 auf die Fläche,
(3) In den Verfahren zur Bodenneuordnung nach § 5 1. auf die sich nach der ehemaligen Liegenschafts-
des Bodensonderungsgesetzes ist für die Bestimmung dokumentation das Nutzungsrecht erstreckt,
der nach § 15 Abs. 1 jenes Gesetzes zu leistenden
Entschädigungen der Bodenwert der Grundstücke im 2. die in den Nutzungsverträgen mit den Gemeinden
Plangebiet nach § 8 des Bodensonderungsgesetzes bezeichnet ist, soweit die Fläche für den Bau des
nach dem durchschnittlichen Bodenwert aller im Gebiet Hauses überlassen worden ist, oder
belegenen Grundstücke zu ermitteln. Für die Bemessung 3. die durch die landwirtschaftliche Produktionsgenos-
der Entschädigung für den Rechtsverlust ist § 68 ent- senschaft oder die Gemeinde dem Nutzer für den Bau
sprechend anzuwenden. des Eigenheimes oder im Zusammenhang mit dem
(4) Ein im Plangebiet belegenes nicht bebautes und Bau zugewiesen worden ist.
selbständig baulich nutzbares Grundstück oder eine in (2) Absatz 1 ist auf andere Bebauungen genossen-
gleicher Weise nutzbare Grundstücksteilfläche ist in die schaftlich genutzter Flächen entsprechend anzuwenden,
Ermittlung des durchschnittlichen Bodenwerts nach soweit die Errichtung des Gebäudes oder der baulichen
Absatz 3 nicht einzubeziehen, sondern gesondert zu Anlage aufgrund zugewiesenen Nutzungsrechts erfolgte.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2465
(3) Die Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233 § 4
die Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) des Ge- Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
bäudes oder der baulichen Anlage, wenn die Bebauung Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.
aufgrund des aufgehobenen gesetzlichen Nutzungsrechts
der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften §26
vorgenommen worden ist oder durch Einbringung des
Bauwerks in die landwirtschaftliche Produktionsgenos- Übergroße Fliehen für den Eigenheimbau
senschaft selbständiges Gebäudeeigentum entstanden (1) Ist dem Nutzer ein Nutzungsrecht verliehen oder
ist. Handelt es sich um Betriebsgebäude, so sind die zugewiesen worden, das die für den Eigenheimbau vor-
Flächen einzubeziehen, die für die zweckentsprechende gesehene Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt,
Nutzung des Gebäudes im Betrieb des Nutzers notwendig so können der Nutzer oder der Grundstückseigentümer
sind. verfangen, daß die Fläche, auf die sich die Nutzungs-
befugnis des Erbbauberechtigten (§ 55) erstreckt oder die
§23
Gegenstand des Kaufvertrages (§ 65) ist, im Vertrag nach
Unvermessene volkseigene Grundstücke Satz 3 abweichend vom Umfang des Nutzungsrechts
bestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn der Anspruch
Soweit Nutzungsrechte auf unvermessenen, vormals
des Nutzers nach den §§ 21 bis 23 sich auf eine über
volkseigenen Grundstücken verliehen wurden, sind die
die Regelgröße hinausgehende Fläche erstreckt. Die
Grenzen in folgender Reihenfolge zu bestimmen nach
Ansprüche aus den Sätzen 1 und 2 können nur geltend
1. einem Bescheid über die Vermögenszuordnung, gemacht werden, soweit
soweit ein solcher ergangen ist und über die Grenzen
1. eine über die Regelgröße von 500 Quadratmetern
der Nutzungsrechte Aufschluß gibt,
hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig
2. Vereinbarungen in Nutzungsverträgen oder baulich nutzbar oder
3. dem für ein Gebäude der entsprechenden Artzweck- 2. eine über die Größe von 1 000 Quadratmetern hinaus-
entsprechenden, ortsüblichen Umfang oder der Funk- gehende Fläche abtrennbar und angemessen wirt-
tionsfläche der baulichen Anlage. schaftlich nutzbar ist.
(2) Macht der Grundstückseigentümer den in Absatz 1
§24 bestimmten Anspruch geltend, kann der Nutzer von
Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten dem Grundstückseigentümer die Übernahme der abzu-
ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse schreibenden Teilfläche gegen Entschädigung nach dem
Zeitwert für die aufstehenden Gebäude, Anlagen und
(1) Soweit im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungs- Anpflanzungen verfangen, soweit der Nutzer diese er-
bau oder durch gewerbliche (einschließlich industrielle) worben oder in anderer Weise veranlaßt hat. In anderen
Vorhaben Bebauungen ohne Klärung der Eigentums- Fällen hat der Grundstückseigentümer in dem Umfang
verhältnisse über Grundstücksgrenzen hinweg vorgenom- Entschädigung für die Gebäude, Anlagen und Anpflan-
men worden sind, erstrecken sich die Ansprüche nach zungen zu leisten, wie der Wert seines Grundstücks im
diesem Kapitel in folgender Reihenfolge auf die Flächen, Zeitpunkt der Räumung der abzuschreibenden Teilfläche
1. deren Grenzen in Aufteilungs- oder Vermessungs- noch erhöht ist. Der Grundstückseigentümer kann nach
unterlagen als Grundstücksgrenzen bis zum Ablauf Bestellung des Erbbaurechts oder dem Ankauf durch
des 2. Oktober 1990 ausgewiesen worden sind, den Nutzer von diesem die Räumung der in Absatz 1
bezeichneten Teilfläche gegen eine Entschädigung nach
2. die entsprechend den Festsetzungen in einem Zu-
den Sätzen 1 und 2 verfangen.
ordnungsplan für die in dem Gebiet belegenen vor-
mals volkseigenen Grundstücke für die zweckent- (3) Der Nutzer darf der Begrenzung seiner Ansprüche
sprechende Nutzung der zugeordneten Grundstücke nach Absatz 1 widersprechen, wenn diese zu einer
erforderlich sind oder unzumutbaren Härte führte. Eine solche Härte liegt ins-
besondere dann vor, wenn
3. die für eine zweckentsprechende Nutzung einer Be-
bauung der entsprechenden Art ortsüblich sind. 1. die abzutrennende Teilfläche mit einem Bauwerk
(Gebäude oder bauliche Anlage) bebaut worden ist, das
(2) Entstehen durch die Bestellung von Erbbaurechten a) den Wert der Nutzung des Eigenheims wesentlich
oder den Ankauf von Grundstücksteilen Restflächen, die erhöht oder
für den Grundstückseigentümer nicht in angemessenem
Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind, so kann b) für den vom Nutzer ausgeübten Beruf unentbehrlich
dieser von der Gemeinde den Ankauf der Restflächen ist und für das in der Nähe mit einem für den Nutzer
verlangen. Der Kaufpreis ist nach den §§ 19, 20 und 68 zumutbaren Aufwand kein Ersatz bereitgestellt
zu bestimmen. Der Anspruch nach Satz 1 kann nicht werden kann, oder
vor dem 1. Januar 2000 geltend gemacht werden. Eine 2. durch die Abtrennung ein ungünstig geschnittenes
Bereinigung dieser Rechtsverhältnisse durch Enteignung, und im Wert besonders vermindertes Grundstück
Umlegung oder Bodenneuordnung bleibt unberührt. entstehen würde.
Auf Flächen, die über eine Gesamtgröße von 1 000 Qua-
§25
dratmetern hinausgehen, ist Satz 1 in der Regel nicht
Andere Flächen anzuwenden.
Ergibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich (4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstücks-
die Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den eigentümers nach Absatz 1 abwenden, indem er diesem
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ein nach Lage, Bodenbeschaffenheit und Größe gleich- 2. in einem Verfahren auf Zusammenführung des
wertiges Grundstück zur Verfügung stellt. Grundstücks- und Gebäudeeigentums nach § 64
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Anordnun-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden,
wenn die Befugnis des Nutzers auf einem Vertrag beruht. gen zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches
oder eines Bodenordnungsverfahrens ergangen sind.
§27 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren
ohne einen Landtausch oder eine bestandskräftige
Restflächen Entscheidung zur Feststellung und Neuordnung der
(1) Die Ansprüche nach den §§ 32 und 61 erfassen Eigentumsverhältnisse beendet worden ist.
auch Restflächen. Restflächen sind Grundstücksteile, auf
die sich der Anspruch des Nutzers nach den§§ 21 bis 23 §29
und 25 nicht erstreckt, wenn diese nicht in angemesse- Nicht mehr nutzbare Gebäude
nem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind. Der und nicht ausgeübte Nutzungen
Nutzer oder der Grundstückseigentümer ist berechtigt,
eine Einbeziehung der Restflächen in den Erbbaurechts- (1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung
oder Grundstückskaufvertrag zu verlangen, wenn hier- des Erbbaurechts oder den Verkauf des Grundstücks an
durch ein nach Lage, Form und Größe zweckmäßig den Nutzer verweigern, wenn das Gebäude oder die
gestaltetes Erbbaurecht oder Grundstück entsteht. Der bauliche Anlage
Nutzer kann die Einbeziehung der Restflächen in den 1. nicht mehr nutzbar und mit einer Rekonstruktion durch
Erbbaurechts- oder Grundstückskaufvertrag verweigern, den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist, oder
wenn sich dadurch eine für ihn unzumutbare Mehr-
2. nicht mehr genutzt wird und mit einem Gebrauch durch
belastung ergäbe. den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist.
(2) Ist für eine dem Grundstückseigentümer verblei- Ist die Nutzung für mindestens ein Jahr aufgegeben wor-
bende Fläche die zur ordnungsgemäßen Nutzung not- den, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in Zukunft
wendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg nicht nicht stattfinden wird.
vorhanden, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer
die Bestellung eines Wege- oder Leitungsrechts und zu (2) Ist ein Nutzungsrecht bestellt worden, steht dem
dessen Sicherung die Übernahme einer Baulast gegen- Grundstückseigentümer die in Absatz 1 bezeichnete
über der Bauaufsichtsbehörde sowie die Bewilligung Einrede nur dann zu, wenn
einer an rangbereiter Stelle in das Grundbuch einzutra- 1. die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor-
genden Grunddienstbarkeit verlangen. Der Grundstücks- liegen oder der Nutzer das Grundstück nicht bebaut
eigentümer ist zur Löschung der Grunddienstbarkeit hat und
verpflichtet, sobald eine anderweitige Erschließung der
2. nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Ver-
ihm verbleibenden Fläche hergestellt werden kann. Für hältnissen des Nutzers nur eine Verwertung durch
die Zeit bis zur Herstellung dieser Erschließung ist § 117 Veräußerung zu erwarten ist oder das Gebäude oder
Abs. 2 entsprechend anzuwenden. die baufiche Anlage, für die das Nutzungsrecht bestellt
(3) Kann ein Wege- oder Leitungsrecht nach Absatz 2 wurde, an anderer Stelle errichtet wurde.
aus tatsächlichen Gründen nicht begründet werden, so (3) Der Grundstückseigentümer kann die Einreden aus
hat der Grundstückseigentümer gegen den Nachbarn den den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Rechtsnach-
in § 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich- folger des Nutzers erheben, wenn
neten Anspruch auf Duldung eines Notwegs. § 918 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, 1. der Nutzer bei Abschluß des der Veräußerung zu-
wenn das Restgrundstück wegen Abschreibung der mit grunde liegenden Vertrages das Grundstück nicht
dem Nutzungsrecht belasteten oder der bebauten und bebaut hatte oder das Gebäude oder die bauliche
dem Nutzer zuzuordnenden Teilfläche die Verbindung Anlage nicht mehr nutzbar war,
zum öffentlichen Weg verliert. 2. das Eigentum am Gebäude aufgrund eines nach dem
(4) Für die in § 24 bezeichneten Bebauungen gelten 20. Juli 1993 abgeschlossenen Vertrages übertragen
die dort genannten besonderen Regelungen. worden ist und
3. der Rechtsnachfolger das Grundstück nicht bebaut
oder das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht
wiederhergestellt hat.
Unterabschnitt 7
Hat der Rechtsnachfolger des Nutzers das Grundstück
Einwendungen und Einreden bebaut, so kann der Grundstückseigentümer die Bestel-
lung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grund-
§28 stücks nicht verweigern. In diesem Fall bestimmen sich
der Erbbauzins nach § 47 Abs. 3 und der Ankaufspreis
Anderweitige Verfahren und Entscheidungen
nach § 70 Abs. 4.
Die Beteiligten können Ansprüche nach diesem Kapitel (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
nicht verfolgen, wenn
1. das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nutzbar
1. für das Gebiet, in dem das Grundstück belegen ist, ist,
ein Bodenneuordnungsverfahren nach dem Boden-
2. als Teil eines Unternehmens veräußert wird und
sonderungsgesetz eingeleitet worden ist, in dem über
einen Ausgleich des Grundstückseigentümers für 3. der Erwerber das Gebäude oder die bauliche Anlage
einen Rechtsverlust entschieden wird, oder nutzt und das Geschäft des Veräußerers fortführt.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2467
Satz 1 ist auf Veräußerungen von Unternehmen oder verlangen, dessen Laufzeit nach der Restnutzungsdauer
Unternehmensteilen durch einen Verwalter im Wege des Gebäudes zu bemessen ist.
eines Verfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung (3) Der Zins ist nach der Hälfte des ortsüblichen
entsprechend anzuwenden. Entgelts zu bemessen, wenn für ein Erbbaurecht der
(5) Erhebt der Grundstückseigentümer die in den regelmäßige Zinssatz nach § 43 in Ansatz zu bringen wäre;
Absätzen 1 und 2 bezeichnete Einrede, kann der Nutzer andernfalls ist der Zins nach dem ortsüblichen Entgelt
vom Grundstückseigentümer den Ankauf des Gebäudes zu bestimmen. Die§§ 47, 51 und 54 sind entsprechend
oder der baulichen Anlage oder die Ablösung der aus anzuwenden.
der baulichen Investition begründeten Rechte nach§ 81 (4) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung des
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangen. Der Grundstückseigentümer Zinses verlangen, wenn
kann den Anspruch des Nutzers aus Satz 1 abwenden,
indem er das Grundstück oder die Teilfläche, auf die 1. zehn Jahre seit dem Beginn der Zinszahlungspflicht
sich die Ansprüche nach diesem Kapitel erstrecken, zu oder bei späteren Anpassungen drei Jahre seit der
einem Verkauf mit dem Gebäude oder der baulichen letzten Zinsanpassung vergangen sind und
Anlage bereitstellt. § 79 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist ent- 2. der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung
sprechend anzuwenden. Eine Versteigerung ist ent- um mehr als zehn vom Hundert verändert hat.
sprechend den §§ 180 bis 185 des Gesetzes über
Das Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Teil schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
vorzunehmen.
Der angepaßte Zins wird von dem Beginn des dritten
Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des
§30 Anpassungsverlangens folgt.
Unredlicher Erwerb (5) Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der
(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf oder,
eines Erbbaurechts oder den Verkauf verweigern, wenn wenn selbständiges Gebäudeeigentum nicht begründet
der Nutzer bei der Bestellung des Nutzungsrechts oder, worden ist, Wertersatz für das Gebäude oder die bauliche
falls ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde, der Nutzer Anlage verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den
bei der Erlangung des Besitzes am Grundstück unredlich Anspruch dadurch abwenden, daß er dem Nutzer die
Verlängerung des Mietvertrages für die restliche Stand-
im Sinne des § 4 des Vermögensgesetzes gewesen ist.
Ist ein Nutzungsrecht begründet worden, kann der Grund- dauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage anbietet;
stückseigentümer die Einrede nach Satz 1 nur dann er- § 27 Abs. 4 der Verordnung über das Erbbaurecht ist
heben, wenn er auch die Aufhebung des Nutzungsrechts entsprechend anzuwenden. Ist das Gebäude oder die
beantragt. bauliche Anlage nicht mehr nutzbar, bestimmen sich
die Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den
(2) Der Grundstückseigentümer, der die Aufhebung Nutzer nach § 82.
des Nutzungsrechts nicht innerhalb der gesetzlichen
Ausschlußfristen beantragt hat, ist zur Erhebung der in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Einrede nicht berechtigt. Abschnitt 2
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Einrede ist Bestellung von Erbbaurechten
ausgeschlossen, wenn das Grundstück dem Gemein-
gebrauch gewidmet oder im komplexen Wohnungsbau Unterabschnitt 1
oder Siedlungsbau verwendet wurde. Hatte die für die Gesetzliche Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung
Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts
zuständige staatliche Stelle vor Baubeginn der Inan-
spruchnahme des Grundstücks widersprochen, so sind §32
der Erbbauzins nach den für die jeweilige Nutzung Grundsatz
üblichen Zinssätzen und der Ankaufspreis nach dem
Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die
ungeteilten Bodenwert zu bestimmen. § 51 ist nicht
anzuwenden. Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbau-
rechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43
§31 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grund-
Geringe Restnutzungsdauer stückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine
entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf
(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstücks-
kaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errich-
tete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen Unterabschnitt 2
Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich oder Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte
gewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein Nutzungsrecht
nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des
§33
Gebäudes oder der baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in
dem der Nutzer Ansprüche nach diesem Kapitel geltend Verpflichtung zum Rangrücktritt
macht, weniger als 25 Jahre beträgt.
Die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück sind
(2) Der Nutzer kann in diesem Fall vom Grundstücks- nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf
eigentümer den Abschluß eines Mietvertrages über die Verlangen des Nutzers verpflichtet, im Rang hinter das
erforderliche Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) Erbbaurecht zurückzutreten.
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§34 Ist ein Darlehen für den Betrieb des Grundstücks-
Regelungen bei bestehendem Gebäudeeigentum eigentümers gewährt worden, ist zu vermuten, daß ein
vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Eigenheim und
(1) Soweit selbständiges Gebäudeeigentum besteht, die ihm zuzuordnende Fläche nicht als Sicherheit für das
können die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück eine Darlehen dienen sollten.
Belastung des Erbbaurechts nicht verlangen. Belastungen
des Gebäudes bestehen am Erbbaurecht fort. (2) Der Nutzer ist berechtigt, das dingliche Recht nach
Absatz 1 Satz 1 durch eine dem Umfang des Rechts
(2) Erstreckt sich die Nutzungsbefugnis aus dem zu entsprechende Befriedigung des Gläubigers zum nächst-
bestellenden Erbbaurecht auf eine Teilfläche des Grund- möglichen Kündigungstermin abzulösen.
stücks, so kann der Inhaber des dinglichen Rechts
vom Grundstückseigentümer die Abschreibung des mit
§37
dem Erbbaurecht belasteten Grundstücksteils verlangen.
Dieser Anspruch kann gegenüber dem Verlangen des Anspruch auf Befreiung von dinglicher Haftung
Nutzers auf Rangrücktritt einredeweise geltend gemacht
werden. Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer Befrei-
ung von einer dinglichen Haftung verlangen, die er nach
(3) Der Inhaber kann vom Grundstückseigentümer § 36 Abs. 1 zu übernehmen hat. Ist eine grundpfand-
Ersatz der durch die Abschreibung entstandenen Kosten rechtlich gesicherte Kreditschuld noch nicht ablösbar, so
verlangen. Die Kosten sind den Kosten für die Vertrags- hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer statt der
durchführung zuzurechnen. § 60 Abs. 2 ist entsprechend Befreiung auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
anzuwenden.
§35
Unterabschnitt 3
Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht
Überlassungsverträge
Soweit selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht,
können die Inhaber solcher dinglichen Rechte, die einen §38
Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grund-
stück nicht gewähren, eine der Belastung des Grund- Bestellung eines Erbbaurechts
stücks entsprechende Belastung des Erbbaurechts ver- für einen Überlassungsvertrag
langen, wenn diese zur Ausübung ihres Rechts erforder-
lich ist. Macht der jeweilige Erbbauberechtigte die in (1) Ist dem Nutzer das Grundstück aufgrund eines
den §§ 27 und 28 der Verordnung über das Erbbaurecht Überlassungsvertrages übergeben worden, so kann der
bestimmten Ansprüche geltend, so darf er die Zwangs- Grundstückseigentümer vom Nutzer verlangen, daß die-
versteigerung des Grundstücks nur unter der Bedingung ser auf seine vertraglichen Ansprüche für Werterhöhungen
des Bestehenbleibens dieser Rechte am Grundstück des Grundstücks verzichtet und die zur Absicherung die-
betreiben. ser Forderung eingetragene Hypothek aufgibt. Der Nutzer
hat den Grundstückseigentümer freizustellen, wenn er
§36 den Anspruch auf Wertersatz und die Hypothek an einen
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast Dritten abgetreten hat.
(1) Soweit selbständiges Gebäudeeigentum nicht be- (2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer die
steht, können die Inhaber solcher dinglichen Rechte, die Beträge zu erstatten, die der staatliche Verwalter aus den
Ansprüche auf Zahlung oder Befriedigung aus dem vom Nutzer eingezahlten Beträgen zur Ablösung von Ver-
Grundstück gewähren, den Rangrücktritt hinter das bindlichkeiten des Grundstückseigentümers und Grund-
Erbbaurecht verweigern, es sei denn, daß der Nutzer pfandrechten, die zu deren Sicherung bestellt wurden,
ihnen eine Belastung des Erbbaurechts mit einem ding- verwendet hat. Der Aufwendungsersatzanspruch des Nut-
lichen Recht an gleicher Rangstelle wie am Grundstück zers nach Satz 1 gilt als erloschen, soweit aus der Zahlung
und in Höhe des Betrages bewilligt, der dem Verhältnis des Nutzers Verbindlichkeiten und Grundpfandrechte
des Werts des Erbbaurechts zu dem Wert des belasteten getilgt wurden, die der Grundstückseigentümer nach § 16
Grundstücks nach den für die Wertermittlung maßgeben- Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 bis 7 in Verbindung mit § 18 Abs. 2
den Grundsätzen entspricht. Das in Satz 1 bestimmte des Vermögensgesetzes nicht übernehmen müßte, wenn
Recht besteht nicht, wenn diese im Falle der Aufhebung oder der Beendigung der
staatlichen Verwaltung noch fortbestanden hätten. Satz 2
1. der Antrag auf Eintragung der Belastung nach dem ist auf eine zur Absicherung des Aufwendungsersatz-
21. Juli 1992 beim Grundbuchamt einging und dem anspruchs des Nutzers eingetragene Hypothek ent-
Inhaber des dinglichen Rechts bekannt war, daß der sprechend anzuwenden. Auf Abtretungen, die nach
Grundstückseigentümer vorsätzlich seiner Verpflich- Ablauf des 31. Dezember 1996 erfolgen, sind die§§ 892
tung aus Artikel 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 des Ein- und 1157 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche chend anzuwenden.
zuwiderhandelte, das vom Nutzer bebaute Grundstück
nicht zu belasten, oder (3) Soweit Ansprüche und Rechte nach Absatz 2 Satz 2
und 3 erlöschen, ist § 16 Abs. 9 Satz 3 des Vermögens-
2. das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude
gesetzes entsprechend anzuwenden.
oder dessen bauliche Anlage und die hierfür in
Anspruch genommene Fläche nach den vertraglichen (4) Der Nutzer ist berechtigt, die hinterlegten Beträge
Regelungen nicht zum Haftungsverband gehören soll- mit Ausnahme der aufgelaufenen Zinsen zurückzufordern.
ten oder deren Nichtzugehörigkeit zum Haftungsver- Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zu-
band für den Inhaber des dinglichen Rechts bei dessen stimmung zur Auszahlung der aufgelaufenen Zinsen
Begründung oder Erwerb erkennbar war. verlangen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2469
Unterabschnitt 4 §40
Besondere Gestaltungen Wohnungserbbaurecht
(1) Der Anspruch ist auf die Erbbaurechtsbestellung
§39 und Begründung von Erbbaurechten nach § 30 des
Wohnungseigentumsgesetzes zu richten, wenn
Mehrere Erbbaurechte auf einem Grundstück,
Gesamterbbaurechte, Nachbarerbbaurechte 1. natürliche Personen Gebäude (Mehrfamilien- und
zusammenhängende Siedlungshäuser) als Miteigen-
(1) An einem Grundstück können mehrere Erbbau- tümer erworben oder gemeinsam errichtet haben und
rechte bestellt werden, wenn jedes von ihnen nach seinem abgeschlossene Teile eines Gebäudes unter Aus-
Inhalt nur an einer jeweils anderen Grundstücksteilfläche schluß der anderen nutzen,
ausgeübt werden kann. In den Erbbaurechtsverträgen 2. staatliche Stellen, Gemeinden oder Genossenschaften
muß jeweils in einem Lageplan bestimmt sein, auf welche Gebäude gemeinsam errichtet haben und abgeschlos-
Teilfläche des Grundstücks sich die Nutzungsbefugnis sene Teile des Gebäudes unter Ausschluß der anderen
des Erbbauberechtigten erstreckt. Der Lageplan hat den
nutzen.
in § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bodensonderungsgesetzes
genannten Anforderungen für eine nach jenem Gesetz Ein Wohnungserbbaurecht ist auch dann zu bestellen,
aufzustellende Grundstückskarte zu entsprechen. Der wenn die Genehmigung zu einer Teilung durch Abschrei-
Vertrag muß die Verpflichtung für die jeweiligen Erbbau- bung der mit den Erbbaurechten belasteten Grundstücke
berechtigten und Grundstückseigentümer enthalten, die nach § 120 Abs. 1 versagt wird.
Teilfläche nach Vermessung vom belasteten Grundstück (2) Jeder Nutzer kann von den anderen Nutzern und
abzuschreiben und der Eintragung als selbständiges von dem Grundstückseigentümer den Abschluß der für
Grundstück in das Grundbuch zuzustimmen. Mehrere die Begründung eines Erbbaurechts und die Bestellung
nach Satz 1 bestellte Erbbaurechte haben untereinander von Wohnungserbbaurechten erforderlichen Verträge
Gleichrang, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten in auch dann verlangen, wenn eine Teilung des Grundstücks
das Grundbuch eingetragen werden. Der gleiche Rang wegen gemeinschaftlicher Erschließungsanlagen oder
ist im Grundbuch zu vermerken; einer Zustimmung der gemeinschaftlich genutzter Anbauten unzweckmäßig ist.
Inhaber der anderen Erbbaurechte wie der Inhaber ding- Eine Realteilung ist in der Regel unzweckmäßig, wenn zur
licher Rechte an diesen bedarf es nicht. Wird eines Sicherung der Nutzung der Gebäude mehrere Dienstbar-
dieser Erbbaurechte zwangsweise versteigert, so sind keiten auf verschiedenen Grundstücken zu bestellen sind
die anderen im Gleichrang an erster Rangstelle bestellten und Verträge über die Unterhaltung gemeinschaftlicher
Erbbaurechte wie Rechte an einem anderen Grundstück Anlagen und Anbauten zu schließen sind, die auch für
zu behandeln. Rechtsnachfolger verbindlich sein müssen.
(2) Das Erbbaurecht kann sich auf mehrere Grund- (3) Jeder Nutzer kann von den anderen Beteiligten
stücke erstrecken (Gesamterbbaurecht). Die Belastung den Abschluß einer Vereinbarung über den Erbbauzins
durch das Gesamterbbaurecht kann ein Grundstück verlangen, nach der die Nutzer nach der Größe ihrer Erb-
einbeziehen, das nicht bebaut worden ist, wenn der baurechtsanteile dem Grundstückseigentümer allein zur
Anspruch des Nutzers auf Erbbaurechtsbestellung sich Zahlung des bezeichneten Erbbauzinses verpflichtet sind.
nach den §§ 21 bis 27 auch auf dieses Grundstück Einer Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bedarf
erstreckt. es nicht.
(3) Erstreckt sich die Bebauung auf ein benachbartes (4) Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflich-
Grundstück, so kann zu deren Absicherung ein Erbbau- tet, an der Aufteilung und der Erlangung der in § 7 Abs. 4
recht bestellt werden (Nachbarerbbaurecht), wenn des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Unter-
lagen mitzuwirken. Die dadurch entstehenden Kosten
1. der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks haben die künftigen Inhaber der Wohnungserbbaurechte
und Inhaber eines auf dem benachbarten Grundstück nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.
bestellten Nachbarerbbaurechts wird,
2. die grundpfandrechtlichen Belastungen und die Real- §41
last zur Absicherung des Erbbauzinses auf dem
Bestimmung des Bauwerks
Grundstückseigentum und dem Erbbaurecht als
Gesamtbelastung mit gleichem Rang eingetragen Ein Erbbaurechtsvertrag nach diesem Kapitel kann mit
werden und dem Inhalt abgeschlossen werden, daß der Erbbaube-
3. die Erbbaurechtsverträge keinen Anspruch auf den rechtigte jede baurechtlich zulässige Zahl und Art von
Erwerb des Erbbaurechts (Heimfall) enthalten oder das Gebäuden oder Bauwerken errichten darf.
Heimfallrecht nur dann ausgeübt werden kann, wenn
das Grundstückseigentum und die sich auf das Unterabschnitt 5
Gebäude beziehenden Erbbaurechte in einer Hand
bleiben. Gesetzlicher und vertragsmäßiger
Inhalt des Erbbaurechts
Über das Erbbaurecht kann nur zusammen mit dem
Eigentum am herrschenden Grundstück verfügt wer- §42
den. Das Erbbaurecht ist im Grundbuch als Nachbar-
Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts
erbbaurecht zu bezeichnen, im Grundbuch des be-
lasteten Grundstücks als Belastung und im Grundbuch (1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten
des herrschenden Grundstücks als Bestandteil einzu- Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbau-
tragen. rechtsvertrag über
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. die Dauer des Erbbaurechts(§ 53), rechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer
2. die vertraglich zulässige bauliche Nutzung(§ 54) und den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung
über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
3. die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den
nicht überbauten Flächen (§ 55). 2. einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grund-
stückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts
(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß oder der Annahme eines entsprechenden Angebots
1. die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung des Nutzers.
von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56), Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das
2. die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberech- Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages
tigten (§ 57), verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung
des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den
3. die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des
tragen hat (§ 58), Erbbauzinses zu zahlen.
4. die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grund-
stückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und §45
5. die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig Verzinsung bei Überlassungsverträgen
werdender Erbbauzinsen (§ 52) (1) Ist dem Nutzer aufgrund eines mit dem staatlichen
als Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden. Verwalter geschlossenen Vertrages ein Grundstück mit
aufstehendem Gebäude überlassen worden, so ist auf
Verlangen des Grundstückseigentümers über den Erb-
Unterabschnitt 6 bauzins hinaus der Restwert des überlassenen Gebäudes
und der überlassenen Grundstückseinrichtungen für die
Bestimmungen zum Vertragsinhalt
Zeit der üblichen Restnutzungsdauer zu verzinsen. Der
Restwert bestimmt sich nach dem Sachwert des Gebäu-
§43 des zum Zeitpunkt der Überlassung abzüglich der Wert-
Regelmäßiger Zins minderung, die bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe eines
Angebots auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages
(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die gewöhnlich eingetreten wäre. Er ist mit vier vom Hundert
entsprechende Nutzung üblichen Zinses. jährlich zu verzinsen.
(2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen (2) § 51 Abs. 1 ist auf die Verzinsung des Gebäude-
1. für Eigenheime restwerts entsprechend anzuwenden.
a) zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts, (3) Eine Zahlungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn
der Nutzer auf dem Grundstück anstelle des bisherigen
b) vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts, soweit ein neues Gebäude errichtet hat.
die Größe des belasteten Grundstücks die gesetz-
liche Regelgröße von 500 Quadratmetern über- §46
steigt und die darüber hinausgehende Fläche
abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist Zinsanpassung an veränderte Verhältnisse
oder soweit die Größe des belasteten Grundstücks (1) Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflich-
1 000 Quadratmeter übersteigt und die darüber tet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung auf-
hinausgehende Fläche abtrennbar und angemes- zunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an
sen wirtschaftlich nutzbar ist, veränderte Verhältnisse vorsieht. Die Anpassung kann
2. für im staatlichen oder genossenschaftlichen Woh- erstmals nach Ablauf von zehn Jahren seit Bestellung des
nungsbau errichtete Gebäude zwei vom Hundert Erbbaurechts verlangt werden. Bei einer zu Wohn-
jährlich des Bodenwerts, zwecken dienenden Nutzung bestimmt sich die Anpas-
3. für öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forst- sung nach dem in § 9a der Verordnung über das Erbbau-
wirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude recht bestimmten Maßstab. Bei anderen Nutzungen ist die
dreieinhalb vom Hundert jährlich des Bodenwerts. Anpassung nach
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann jeder Beteiligte 1. den Erzeugerpreisen für gewerbliche Güter bei
verlangen, daß ein anderer Zinssatz der Erbbauzins- gewerblicher oder industrieller Nutzung des Grund-
berechnung zugrunde gelegt wird, wenn der für diese stücks,
Nutzung übliche Zinssatz mehr oder weniger als sieben 2. den Erzeugerpreisen für landwirtschaftliche Produkte
vom Hundert jährlich beträgt. bei land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung des
Grundstücks oder
§44 3. den Preisen für die allgemeine Lebenshaltung in allen
Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins übrigen Fällen
(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am vorzunehmen. Die Vereinbarung über die Anpassung des
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Erbbauzinses ist nur wirksam, wenn die Genehmigung
Jahres zu zahlen. nach § 3 des Währungsgesetzes oder entsprechenden
währungsrechtlichen Vorschriften erteilt wird. Weitere
(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit Anpassungen des Erbbauzinses können frühestens nach
1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Anpassung
Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbau- des Erbbauzinses geltend gemacht werden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2471
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist auf §48
den Betrag zu begrenzen, der sich aus der Entwicklung
Zinserhöhung nach Veräußerung
der Grundstückspreise ergibt. Die Begrenzung ist auf
der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des (1) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß in
Baugesetzbuchs, soweit diese vorliegen, andernfalls in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufgenom-
folgender Reihenfolge nach der allgemeinen Entwicklung men wird, in der sich der Erbbauberechtigte im Falle einer
der Grundstückspreise in dem Land, in dem das Grund- Veräußerung des Erbbaurechts in den ersten drei Jahren
stück ganz oder zum größten Teil belegen ist, dem in § 1 nach dessen Bestellung verpflichtet, einen Vertrag über
bezeichneten Gebiet oder im gesamten Bundesgebiet die Veräußerung des Erbbaurechts in der Weise abzu-
zu bestimmen. Abweichende Vereinbarungen und Zins- schließen, daß der Erwerber des Erbbaurechts gegenüber
anpassungen sind gegenüber den Inhabern dinglicher
dem Grundstückseigentümer zu einer Zinsanpassung
Rechte am Erbbaurecht, die einen Anspruch auf Zahlung
nach Absatz 2 verpflichtet ist, wenn die in § 71 Abs. 1
oder Befriedigung gewähren, unwirksam, es sei denn, daß
der Erbbauzins nur als schuldrechtliche Verpflichtung Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vor-
zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer liegen.
vereinbart wird. (2) Der Zins erhöht sich von
§47 1. zwei auf vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
wenn das Erbbaurecht für eine Nutzung des Gebäudes
Zinsanpassung an Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken bestellt wurde, oder
(1) Nutzungsänderungen, zu denen der Erbbauberech- 2. dreieinhalb auf sieben vom Hundert jährlich bei land-,
tigte nach § 54 Abs. 2 und 3 berechtigt ist, rechtferti- forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung oder
gen keine Anpassung des Erbbauzinses. Für Nutzungs- einer Nutzung des Erbbaurechts für öffentliche
änderungen nach § 54 Abs. 1 und 4 kann die Aufnahme Zwecke.
der folgenden Zinsanpassungen im Erbbaurechtsvertrag
verlangt werden: (3) Im Falle einer Veräußerung in den folgenden drei
Jahren kann der Grundstückseigentümer eine Absatz 1
1. Der Zinssatz ist heraufzusetzen, entsprechende Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur
a) von zwei auf sieben vom Hundert jährlich des Anpassung des Erbbauzinses bis auf drei vom Hundert
Bodenwerts, wenn ein zu Wohnzwecken errichtetes jährlich des Bodenwerts bei einer Nutzung zu Wohn-
Gebäude zu gewerblichen, land-, forstwirtschaft- zwecken und bis auf fünf und ein Viertel vom Hundert
lichen oder zu öffentlichen Zwecken genutzt wird, jährlich des Bodenwerts bei allen anderen Nutzungen
b) von dreieinhalb auf sieben vom Hundert jährlich des verlangen.
Bodenwerts, wenn land- oder forstwirtschaftlich (4) Im Falle einer land-, forstwirtschaftlichen oder
genutzte Gebäude gewerblich genutzt werden oder gewerblichen Nutzung oder einer Nutzung für öffentliche
wenn ein anderer Wechsel in der bisherigen Art der Zwecke kann der Nutzer eine Bemessung des Zinssatzes
Nutzung erfolgt; nach dem für die Nutzung üblichen Zins verlangen, wenn
2. der Zinssatz ist von dreieinhalb auf zwei vom Hundert dieser mehr oder weniger als sieben vom Hundert beträgt.
jährlich des Bodenwerts herabzusetzen, wenn eine am Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 2 und 3
2. Oktober 1990 ausgeübte gewerbliche Nutzung nicht bestimmten Fristen ist der Zeitpunkt des Abschlusses
mehr ausgeübt werden kann und das Gebäude zu des die Verpflichtung zur Übertragung des Erbbaurechts
Wohnzwecken genutzt wird. begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 kann jeder Beteiligte (5) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß
verlangen, daß ein anderer Zinssatz zugrunde gelegt der Nutzer sich im Erbbaurechtsvertrag ihm gegenüber
wird, wenn der für diese Nutzung übliche Zins mehr oder verpflichtet, einen Vertrag über die Veräußerung des
weniger als sieben vom Hundert jährlich beträgt. Wird in Erbbaurechts so abzuschließen, daß der Erwerber die
den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 das Gebäude nunmehr zu Pflichten zur Zinsanpassung wegen der in § 70 Abs. 1
land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt, kann bezeichneten Nutzungsänderungen übernimmt.
der Nutzer eine Anpassung des regelmäßigen Zinses ver-
langen, wenn der für diese Nutzung übliche Zins weniger
als sieben vom Hundert jährlich beträgt. §49
(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Erbbaube- Zustimmungsvorbehalt
rechtigten verlangen, daß sich dieser ihm gegenüber
verpflichtet, in einem Vertrag über die Veräußerung des Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die
Erbbaurechts die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Veräußerung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über das
Pflichten zur Zinsanpassung seinem Rechtsnachfolger Erbbaurecht seiner Zustimmung bedarf. Der Grund-
aufzuerlegen. stückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47
(3) Der Erbbauzins ist nach den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraus-
Buchstabe a und b genannten Zinssätzen zu bemessen, setzungen erfüllt sind.
wenn der Nutzer das Gebäude oder die bauliche Anlage
nach dem Ablauf des 20. Juli 1993 erworben hat und zum §50
Zeitpunkt des der Veräußerung zugrunde liegenden Zinsanpassung
Rechtsgeschäfts die in § 29 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten wegen abweichender Grundstücksgröße
Voraussetzungen vorlagen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage als Teil Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere
eines Unternehmens veräußert wird und der Nutzer das Teil zu einer Zinsanpassung verpflichtet, wenn sich nach
Geschäft seines Rechtsvorgängers fortführt. dem Ergebnis einer noch durchzuführenden Vermessung
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
herausstellt, daß die tatsächliche Grundstücksgröße von §53
der im Vertrag zugrunde gelegten mehr als geringfügig
Dauer des Erbbaurechts
abweicht. § 72 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-
wenden. (1) Die regelmäßige Dauer des Erbbaurechts ist ent-
sprechend der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts
§51 zulässigen Bebauung zu bestimmen. Ist ein Nutzungs-
recht nicht bestellt worden, so ist von der tatsächlichen
Eingangsphase
Bebauung auszugehen, wenn sie nach den Rechtsvor-
(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstücks- schriften zulässig gewesen oder mit Billigung staatlicher
eigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den Stellen erfolgt ist.
ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte (2) Die regelmäßige Dauer des Erbbaurechts beträgt
Zins beträgt vom Vertragsschluß an
1. ein Viertel in den ersten drei Jahren, 1. 90Jahre
2. die Hälfte in den folgenden drei Jahren und a) für Ein- und Zweifamilienhäuser oder
3. drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren b) für die sozialen Zwecken dienenden Gebäude (ins-
besondere Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten),
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben-
den Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem 2. 80 Jahre für die im staatlichen oder genossenschaft-
Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am lichen Wohnungsbau errichteten Gebäude sowie für
Büro- und andere Dienstgebäude,
1. Januar 1995.
3. 50 Jahre für die land-, forstwirtschaftlichen oder
(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2)
gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und alle
zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert
anderen baulichen Anlagen.
mehr als 250 000 Deutsche Mark, so verlängert sich der
für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2 (3) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers ist
genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom eine verkürzte Laufzeit nach der Restnutzungsdauer des
Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle Gebäudes zu vereinbaren, wenn diese weniger als 50,
mindestens jedoch mehr als 25 Jahre beträgt, das Grundstück mit
einem land-, forstwirtschaftlich, gewerblich genutzten
1 . 104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei oder einem öffentlichen Zwecken dienenden Gebäude
Jahren, oder einer baulichen Anlage bebaut worden ist und für die
2. 209 -Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei Bebauung ein dingliches Nutzungsrecht nicht bestellt
Jahren, oder ein unbefristeter Nutzungsvertrag, der nur aus
besonderen Gründen gekündigt werden konnte, nicht
3. 313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden geschlossen wurde. Ist ein Vertrag mit einer über die Rest-
drei Jahren und nutzungsdauer des Gebäudes hinausgehenden Laufzeit
4. 418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden abgeschlossen worden, kann der Nutzer die Bestellung
drei Jahren. eines Erbbaurechts für den Zeitraum verlangen, der
wenigstens der Restlaufzeit des Vertrages entspricht,
(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungs- jedoch nicht über den in Absatz 2 bestimmten Zeitraum
entgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur hinaus. Beträgt die Restnutzungsdauer weniger als
bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Über- 25 Jahre, so ist§ 31 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
steigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem
Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine §54
Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der
Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen. Vertraglich zulässige bauliche Nutzung
(1) Die vertraglich zulässige bauliche Nutzung ist nach
§52 dem Inhalt des Nutzungsrechts oder, falls ein solches
Recht nicht bestellt wurde, nach der Nutzung zu bestim-
Sicherung des Erbbauzinses
men, die auf genossenschaftlich genutzten Flächen am
(1) Der Grundstückseigentümer kann die Absicherung 30. Juni 1990, auf anderen Flächen am 2. Oktober 1990,
des regelmäßigen Erbbauzinses durch Eintragung einer ausgeübt wurde. Befand sich das Gebäude zu dem nach
Reallast an rangbereiter Stelle sowie eine Vereinbarung Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt noch im Bau, so ist die
über die Sicherung der Reallast nach § 9 Abs. 3 der vorgesehene Nutzung des im Bau befindlichen Gebäudes
Verordnung über das Erbbaurecht verlangen. zugrunde zu legen.
(2) Auf Verlangen des Nutzers ist in den Erbbaurechts- (2) Ist ein Nutzungsrecht für den Bau eines Eigen-
vertrag eine Bestimmung aufzunehmen, nach der sich der heimes bestellt oder das Grundstück mit einem Eigenheim
Grundstückseigentümer zu einem Rangrücktritt der Real- bebaut worden, so ist auf Verlangen des Nutzers zu
last zugunsten eines für Baumaßnahmen des Nutzers vereinbaren, daß das Gebäude auch zur Ausübung frei-
innerhalb des in den §§ 11 und 12 des Hypothekenbank- beruflicher Tätigkeit, eines Handwerks-, Gewerbe- oder
gesetzes und § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht Pensionsbetriebes genutzt werden kann.
bezeichneten Finanzierungsraums verpflichtet, wenn (3) Für land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich
nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht das genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude
Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast oder bauliche Anlagen kann der Nutzer, der diese bereits
vereinbart wird. bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 genutzt hat, die
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2473
Bestellung eines Erbbaurechts unter Anpassung an Behebung dieser Bauschäden auf Verlangen des Erb-
veränderte Umstände verlangen, wenn sich die bauliche bauberechtigten bis auf sechs Jahre erstreckt werden,
Nutzung des Grundstücks hierdurch nicht oder nur un- wenn nicht eine sofortige Behebung der Schäden aus
wesentlich verändert hat. Unwesentliche Veränderungen Gründen der Bausicherheit erforderlich ist.
der baulichen Nutzung des Grundstücks sind ins-
(4) Der Grundstückseigentümer hat das Recht, vom
besondere kleine Aus- oder Anbauten an bestehenden
Nutzer zu verlangen, daß dieser sich ihm gegenüber
Gebäuden.
verpflichtet, das Erbbaurecht auf ihn zu übertragen, wenn
(4) Der Nutzer kann eine Vereinbarung beanspruchen, der Erbbauberechtigte den in den Absätzen 1 bis 3
nach der Änderungen zulässig sein sollen, die über den in bestimmten Pflichten auch nach einer vom Grundstücks-
den Absätzen 2 und 3 benannten Umfang hinausgehen. eigentümer zu setzenden angemessenen Nachfrist
Zulässig ist auch ein Wechsel der Nutzungsart nach § 70 schuldhaft nicht nachgekommen ist (Heimfallklausel).
Abs. 1, wenn dies für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung
(5) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß
der errichteten Gebäude erforderlich ist. Der Grund- der Erbbauberechtigte sich zum Abschluß einer den Wert
stückseigentümer kann dem widersprechen, wenn der des Gebäudes deckenden Versicherung verpflichtet.
Nutzer nicht bereit ist, die in§ 47 bezeichneten Verpflich-
tungen in den Vertrag aufzunehmen.
§57
§55 Ankaufsrecht
Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten, (1) Der Nutzer kann verlangen, daß in den Erbbau-
Grundstücksteilung rechtsvertrag eine Verpflichtung des Grundstückseigen-
tümers aufgenommen wird, das Grundstück an den je-
(1) Die Befugnis des Erbbauberechtigten, über die weiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen. Die Frist für
Grundfläche des Gebäudes hinausgehende Teile des das Ankaufsrecht ist auf zwölf Jahre von der Bestellung
Grundstücks zu nutzen, ist nach den §§ 21 bis 27 zu des Erbbaurechts an zu beschränken, wenn der Grund-
bestimm~n. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt, auch stückseigentümer eine Befristung verlangt.
die nicht bebauten Flächen des belasteten Grundstücks
zu nutzen. (2) Der Preis ist entsprechend den Vorschriften in
Abschnitt 3 über das Ankaufsrecht zu vereinbaren. Der
(2) Grundstückseigentümer und Nutzer können eine Bodenwert ist auf den Zeitpunkt festzustellen, in dem
Abschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten ein den Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag ent-
Grundstücks verlangen, wenn die Nutzungsbefugnis sprechendes Angebot zum Ankauf des Grundstücks
sich nicht auf das Grundstück insgesamt erstreckt, das abgegeben wird. Die Grundlagen der Bemessung des
Restgrundstück selbständig baulich nutzbar ist, eine Preises sind in den Vertrag aufzunehmen.
Teilungsgenehmigung nach § 120 erteilt wird und eine
Vermessung durchgeführt werden kann. Die Kosten der (3) Im Falle einer Weiterveräußerung des Grundstücks
Vermessung sind zu teilen. nach dem Ankauf ist§ 71 entsprechend anzuwenden.
§56 §58
Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes, Öffentliche Lasten
Heimfall Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der
(1) Der Grundstückseigentümer, der mit der Ausgabe Erbbauberechtigte vom Tage der Bestellung des Erb-
von Erbbaurechten besondere öffentliche, soziale oder baurechts an die auf dem Grundstück ruhenden öffent-
vergleichbare Zwecke in bezug auf die Bebauung des lichen Lasten zu tragen hat, soweit diese dem Gebäude
Grundstücks verfolgt, kann vom Nutzer die Zustimmung und der vom Erbbauberechtigten genutzten Fläche zu-
· zu vertraglichen Bestimmungen verlangen, in denen sich zurechnen sind. Die gesetzlichen und vertraglichen Rege-
dieser verpflichtet, lungen über die entsprechenden Verpflichtungen des
Nutzers bleiben bis zur Bestellung des Erbbaurechts
1. innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß des unberührt.
Erbbaurechtsvertrages das Grundstück zu bebauen,
2. ein errichtetes Gebäude in gutem Zustand zu halten
und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen Unterabschnitt 7
unverzüglich vorzunehmen. Folgen der Erbbaurechtsbestellung
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Frist ist vom Grund-
stückseigentümer auf Verlangen des Erbbauberechtigten §59
um weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn dieser aus
Erlöschen
wirtschaftlichen Gründen innerhalb der ersten sechs
des Gebäudeeigentums und des Nutzungsrechts
Jahre nach Abschluß des Erbbaurechtsvertrages zur
Bebauung des Grundstücks nicht in der Lage oder aus (1) Das Gebäude wird Bestandteil des Erbbaurechts.
besonderen persönlichen Gründen daran gehindert war. Das selbständige Gebäudeeigentum erlischt mit dessen
Eine Veräußerung des Erbbaurechts führt nicht zur Ver- Entstehung.
längerung der in Satz 1 bezeichneten Fristen.
(2) Mit der Bestellung des Erbbaurechts erlöschen
(3) Sind an dem Gebäude bei Abschluß des Erb- zugleich ein nach bisherigem Recht begründetes Nut-
baurechtsvertrages erhebliche Bauschäden vorhanden, zungsrecht und etwaige vertragliche oder gesetzliche
so kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Frist zur Besitzrechte des Nutzers.
3
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§60 §63
Anwendbarkeit Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast
der Verordnung über das Erbbaurecht,
(1) Der Nutzer kann von den Inhabern dinglicher
Kosten und Gewährleistung
Rechte, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedi-
(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels gung aus dem Grundstück gewähren, verfangen, auf ihr
bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichen- Recht zu verzichten, wenn der Antrag auf Eintragung der
des gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, die Ver- Belastung nach dem 21. Juli 1992 beim Grundbuchamt
ordnung über das Erbbaurecht Anwendung. einging und dem Inhaber des dinglichen Rechts bekannt
war, daß der Grundstückseigentümer vorsätzlich seiner
(2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung Verpflichtung aus Artikel 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 des
sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen. Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sach- zuwiderhandelte, das vom Nutzer bebaute Grundstück
mängel des Grundstücks. nicht zu belasten. Erwirbt der Nutzer eine Teilfläche,
so beschränkt sich der Anspruch nach Satz 1 auf die
Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung.
(2) Der Nutzer kann von dem Inhaber eines in Absatz 1
Abschnitt 3 bezeichneten Rechts verlangen, einer lastenfreien Um-
Gesetzliches Ankaufsrecht oder Abschreibung einer von ihm zu erwerbenden Teil-
fläche zuzustimmen, wenn das vom Nutzer errichtete oder
erworbene Gebäude oder dessen bauliche Anlage und die
Unterabschnitt 1 hierfür in Anspruch genommene Fläche nach den vertrag-
Gesetzliche Ansprüche auf Vertragsschluß lichen Regelungen nicht zum Haftungsverband gehören
sollten oder deren Nichtzugehörigkeit zum Haftungsver-
band für den Inhaber des dinglichen Rechts bei Bestellung
§ 61 oder Erwerb erkennbar war. Ist ein Darlehen für den
Grundsatz Betrieb des Grundstückseigentümers gewährt worden, so
ist zu vermuten, daß ein vom Nutzer bewohntes Eigen-
(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die heim und die ihm zuzuordnende Fläche nicht als Sicher-
Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufver- heit für das Darlehen haften sollen.
trag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestim-
mungen der§§ 65 bis 74 entspricht. (3) liegen die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
nicht vor, kann der Nutzer verlangen, daß der Inhaber des
(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den dinglichen Rechts die Mithaftung des Trennstücks auf den
Ankauf des Grundstücks verlang~n. wenn Betrag beschränkt, dessen Wert im Verhältnis zu dem
1. der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr beim Grundstückseigentümer verbleibenden Grundstück
als 100 000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung entspricht. § 1132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit einem Eigenheim nicht mehr als 30 000 Deutsche findet entsprechende Anwendung.
Mark, beträgt,
2. der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
§64
Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer
3. das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über-
gegangen ist. (1) Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der
nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet, dem Nutzer
das Grundstück frei von Rechten Dritter zu übertragen,
Unterabschnitt 2 die gegen den Nutzer geltend gemacht werden können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Gesetzliche Ansprüche
wegen dinglicher Rechte 1. Vorkaufsrechte, die aufgrund gesetzlicher Bestimmun-
gen oder aufgrund Überlassungsvertrags eingetragen
worden sind, und
§62
2. die in§ 62 Abs. 1 bezeichneten Rechte, wenn
Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht
a) das Grundstück bereits vor der Bestellung des Nut-
(1) Dingliche Rechte am Grundstück, die einen An- zungsrechts oder der Bebauung des Grundstücks
spruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grund- belastet war,
stück nicht gewähren, erlöschen auf den nach § 66
b) die Belastung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 auf
abzuschreibenden Teilflächen, die außerhalb der Aus-
Veranlassung staatlicher Stellen erfolgt ist,
übungsbefugnis des Inhabers des dinglichen Rechts
liegen. Dasselbe gilt, wenn diese Rechte seit ihrer Be- c) der Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher
stellung nur auf einer Teilfläche ausgeübt wurden. Die Bestimmungen zur Belastung seines Grundstücks
Vertragsparteien können von den Inhabern dieser Rechte mit einem solchen Recht verpflichtet gewesen ist
am Grundstück die Zustimmung zur Berichtigung des oder
Grundbuchs verlangen. d) der Nutzer der Belastung zugestimmt hat.
(2) Für die nach dem 21. Juli 1992 beantragten Be- (2) übernimmt der Nutzer nach § 63 Abs. 3 eine
lastungen des Grundstücks ist § 63 Abs. 1 entsprechend dingliche Haftung für eine vom Grundstückseigentümer
anzuwenden. eingegangene Verpflichtung, so kann er von diesem
Nr. 63 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 28. September 1994 2475
Befreiung verlangen. Ist die gesicherte Forderung noch 1. Sofern selbständiges Gebäudeeigentum besteht, ist
nicht fällig, so kann der Nutzer vom Grundstückseigen- Wohnungs- oder Teileigentum durch den Abschluß
tümer statt der Befreiung Sicherheit fordern. eines Vertrages nach § 3 des Wohnungseigentums-
gesetzes über das Gebäude und eine Teilung des
(3) Der Inhaber eines in § 63 Abs. 1 bezeichneten
Grundstücks nach § 8 des Wohnungseigentums-
dinglichen Rechts, der einer lastenfreien Um- oder Ab-
gesetzes zu begründen und auf die Nutzer zu über-
schreibung zuzustimmen verpflichtet ist, erwirbt im Range
tragen.
und Umfang seines Rechts am Grundstück ein Pfandrecht
am Anspruch auf den vom Nutzer zu zahlenden Kaufpreis. 2. In anderen Fällen hat der Grundstückseigentümer
Ist das Recht nicht auf Leistung eines Kapitals gerichtet, eine Teilung entsprechend § 8 des Wohnungseigen-
sichert das Pfandrecht den Anspruch auf Wertersatz. tumsgesetzes vorzunehmen und Sondereigentum und
Jeder Inhaber eines solchen Rechts kann vom Nutzer die Miteigentumsanteile an die Nutzer zu veräußern.
Hinterlegung des Kaufpreises verlangen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der von einem Nutzer zu zahlende Kaufpreis bei
Unterabschnitt 3 der Begründung von Wohnungseigentum nach § 1
Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes mehr als
Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages 30 000 Deutsche Mark oder von Teileigentum nach
§ 1 Abs. 3 jenes Gesetzes mehr als 100 000 Deutsche
§65 Mark betragen würde und
Kaufgegenstand 2. der betreffende Nutzer die Begründung von Wohnungs-
erbbaurechten verlangt.
(1) Kaufgegenstand ist das mit dem Nutzungsrecht
belastete oder bebaute Grundstück oder eine abzuschrei- (3) Wird Wohnungs- oder Teileigentum begründet, so
bende Teilfläche. können die Nutzer eine Kaufpreisbestimmung verlangen,
nach der sie dem Grundstückseigentümer gegenüber
(2) Ist eine Teilung eines bebauten Grundstücks nicht anteilig nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile zur
möglich oder unzweckmäßig (§ 66 Abs. 2), ist als Kauf- Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sind.
gegenstand ein Miteigentumsanteil am Grundstück in
Verbindung mit dem Sondereigentum an Wohnungen (4) Die Beteiligten sind verpflichtet, an der Erlangung
oder dem Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienen- der für die Aufteilung erforderlichen Unterlagen mitzu-
den Räumen eines Gebäudes zu bestimmen. wirken.§ 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§66 §68
Teilflächen Regelmäßiger Preis
(1) Die Bestimmung abzuschreibender Teilflächen ist (1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts,
nach den §§ 22 bis 27 vorzunehmen. Die Grenzen dieser soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Flächen sind in dem Vertrag zu bezeichnen nach (2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im
1. einem Sonderungsplan, wenn die Grenzen der Nut- ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für
zungsrechte in einem Sonderungsbescheid festgestellt einen Grundstückskaufvertrag oder beantragt er innerhalb
worden sind, dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren zum
Abschluß eines solchen Vertrages, so kann er eine
2. einem Lageplan oder
Ermäßigung des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises
3. festen Merkmalen in der Natur. um fünf vom Hundert für den Fall verlangen, daß der
(2) Eine Abschreibung von Teilflächen ist nicht möglich, ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines Monats gezahlt wird,
wenn mehrere Nutzer oder der Nutzer und der Grund- nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, daß alle zur
stückseigentümer abgeschlossene Teile eines Gebäudes Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
unter Ausschluß des anderen nutzen oder wenn die Wird das Angebot im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober
Teilungsgenehmigung nach § 120 zu einer Teilung des 1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit das notarielle
Grundstücks versagt wird. Eine Teilung ist unzweck- Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßi-
mäßig, wenn gemeinschaftliche Erschließungsanlagen gung zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist aus-
oder gemeinsame Anlagen und Anbauten genutzt werden geschlossen, wenn zuvor ein Erbbauzins an den Grund-
und die Regelungen für den Gebrauch, die Unterhaltung stückseigentümer zu zahlen war. Die Ermäßigung fällt
der Anlagen sowie die Verpflichtung von Rechtsnach- weg, wenn der Käufer den Vertragsschluß wider Treu und
folgern der Vertragsparteien einen außerordentlichen Auf- Glauben erheblich verzögert.
wand verursachen würden. § 40 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden. §69
§67 Preisanhebung
bei kurzer Restnutzungsdauer des Gebäudes
Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum
(1) Der nach § 68 zu bestimmende Kaufpreis ist auf Ver-
(1) In den Fällen des § 66 Abs. 2 kann jeder Beteiligte
langen des Grundstückseigentümers wegen kurzer Rest-
verlangen, daß anstelle einer Grundstücksteilung und
nutzungsdauer des Gebäudes zu erhöhen, wenn
Veräußerung einer Teilfläche Wohnungs- oder Teileigen-
tum begründet und veräußert wird. Die Verträge sollen 1. das Gebäude zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt
folgende Bestimmungen enthalten: wird,
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. dem Nutzer ein Nutzungsrecht nicht verliehen oder § 71
nicht zugewiesen worden ist oder die Restlaufzeit
Nachzahlungsverpflichtungen
eines Nutzungs- oder Überlassungsvertrages kürzer
ist als die regelmäßige Dauer des Erbbaurechts und (1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des
3. die Restnutzungsdauer des Gebäudes zum Zeitpunkt Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß
des Ankaufverlangens kürzer ist als die regelmäßige sich der Nutzer ihm gegenüber verpflichtet, die Differenz
Dauer eines Erbbaurechts. zu dem ungeteilten Bodenwert (§ 70) zu zahlen, wenn
innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb
(2) Zur Bestimmung der Preisanhebung sind die
Bodenwertanteile eines Erbbaurechts mit der Restnut- 1. das Grundstück unbebaut oder mit einem nicht mehr
zungsdauer des Gebäudes und eines Erbbaurechts mit nutzbaren, abbruchreifen Gebäude veräußert wird,
der regelmäßigen Laufzeit nach § 53 zu errechnen. Der 2. eine Nutzungsänderung nach § 70 erfolgt oder
Bodenwertanteil des Nutzers ist nach dem Verhältnis der
Bodenwertanteile der in Satz 1 bezeichneten Erbbau- 3. der Nutzer das erworbene land-, forstwirtschaftlich
rechte zu ermitteln. Der angehobene Preis errechnet sich oder gewerblich genutzte oder öffentlichen Zwecken
durch Abzug des Anteils des Nutzers vom Bodenwert. dienende Grundstück an einen Dritten veräußert.
Dies gilt nicht, wenn das Grundstück als Teil eines Unter-
§70 nehmens veräußert wird und der Erwerber das Geschäft
des Veräußerers fortführt.
Preisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert
(2) Für Nutzungsänderungen oder Veräußerungen
(1) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Boden- nach Absatz 1 in den folgenden drei Jahren kann der
wert zu bemessen, wenn die Nutzung des Grundstücks Grundstückseigentümer vom Nutzer die Begründung
geändert wird. Eine Nutzungsänderung im Sinne des einer Verpflichtung in Höhe der Hälfte des in Absatz 1
Satzes 1 liegt vor, wenn bestimmten Differenzbetrags verlangen.
1. ein Gebäude zu land-, forstwirtschaftlichen, gewerb-
(3) Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 1
lichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, obwohl
und 2 bezeichneten Fristen ist der jeweilige Zeitpunkt des
das Nutzungsrecht zu Wohnzwecken bestellt oder
Abschlusses des die Verpflichtung zum Erwerb und zur
das Gebäude am 2. Oktober 1990 zu Wohnzwecken
Veräußerung begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.
genutzt wurde,
2. ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gewerblichen (4) Vermietungen, Verpachtungen sowie die Begrün-
Zwecken dient und das Gebäude auf den dem gesetz- dung von Wohnungs- und Nießbrauchsrechten oder
lichen Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produk- ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigen-
tionsgenossenschaften unterliegenden Flächen errich- tümerähnliche Nutzungsbefugnisse übertragen werden
tet und am 30. Juni 1990 land- oder forstwirtschaftlich oder werden sollen, stehen einer Veräußerung nach den
genutzt wurde oder Absätzen 1 und 2 gleich.
3. ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abweichend
von der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts vor- §72
gesehenen oder der am Ablauf des 2. Oktober 1990 Ausgleich wegen abweichender Grundstücksgröße
ausgeübten Nutzungsart genutzt wird.
(1) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der
(2) Die Nutzung eines Eigenheimes für die Ausübung andere Teil ihm gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichs-
freiberuflicher Tätigkeit, eines Handwerks-, Gewerbe- zahlung zu leisten, wenn der Kaufpreis nach der Quadrat-
oder Pensionsbetriebes sowie die Änderung der Art der meterzahl des Grundstücks bemessen wird und die Größe
Nutzung ohne verstärkte bauliche Ausnutzung des des Grundstücks von der im Vertrag zugrunde gelegten
Grundstücks durch einen Nutzer, der das Grundstück nach dem Ergebnis einer Vermessung mehr als gering-
bereits vor dem 3. Oktober 1990 in Anspruch genommen fügig abweicht. Ansprüche nach den §§ 459 und 468 des
hatte (§ 54 Abs. 2 und 3), sind keine Nutzungsänderungen Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ausgeschlossen, es sei
im Sinne des Absatzes 1. denn, daß eine Gewährleistung wegen abweichender
(3) Ist ein Nutzungsrecht für den Bau eines Eigen- Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart
heimes bestellt oder das Grundstück mit einem Eigenheim wird.
bebaut worden, ist der ungeteilte Bodenwert für den Teil (2) Größenunterschiede sind als geringfügig anzusehen,
des Grundstücks in Ansatz zu bringen, der die Regelgröße wenn sie bei einem Bodenwert je Quadratmeter
übersteigt, wenn dieser abtrennbar und selbständig
baulich nutzbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich einer über 1. unter 100 Deutsche Mark fünf vom Hundert,
1 000 Quadratmeter hinausgehenden Fläche, wenn diese 2. unter 200 Deutsche Mark vier vom Hundert oder
abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist.
3. ab 200 Deutsche Mark drei vom Hundert
(4) Der Kaufpreis ist auch dann nach dem ungeteilten
nicht überschreiten.
Bodenwert zu bemessen, wenn der Nutzer das Gebäude
oder die bauliche Anlage nach dem Ablauf des 20. Juli (3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr
1993 erworben hat und zum Zeitpunkt des der Ver- nach der Vermessung.
äußerung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts die in
§ 29 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen vorlagen. §73
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Gebäude oder die
Preisbemessung im Wohnungsbau
bauliche Anlage als Teil eines Unternehmens veräußert
wird und der Nutzer das Geschäft seines Rechtsvor- (1) Für die im staatlichen oder genossenschaftlichen
gängers fortführt. Wohnungsbau verwendeten Grundstücke ist der Kauf-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2477
preis unter Zugrundelegung des sich aus § 20 Abs. 1 und 2 Grundpfandrecht innerhalb des in § 11 des Hypo-
ergebenden Bodenwerts zu bestimmen. Der Grund- thekenbankgesetzes bezeichneten Finanzierungsraums
stückseigentümer kann vom Nutzer eines im staatlichen nicht beanspruchen.
oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten (6) Der Anspruch aus § 71 bleibt unberührt.
Grundstücks verlangen, daß der Nutzer sich im Vertrag
ihm gegenüber zu einer Nachzahlung verpflichtet, wenn
§74
1. das Grundstück innerhalb von 20 Jahren nach dem
Vertragsschluß nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt Preisbemessung bei Überlassungsverträgen
wird (Absatz 2) oder (1) Der Grundstückseigentümer kann eine Anhebung
2. das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem des Kaufpreises durch Anrechnung des Restwerts des
Vertragsschluß weiterveräußert wird (Absatz 3). überlassenen Gebäudes und der Grundstückseinrich-
tungen verlangen. Die Erhöhung des Preises ist pauschal
Der Nutzer kann die Vereinbarung von Nachzahlungs- nach dem Sachwert des Gebäudes und der Grundstücks-
pflichten verweigern und verlangen, daß im Grundstücks- einrichtungen zum Zeitpunkt der Überlassung abzüglich
kaufvertrag der Kaufpreis nach dem sich aus § 19 Abs. 2 der Wertminderungen, die bis zum Zeitpunkt der Abgabe
ergebenden Bodenwert bestimmt wird. eines Angebots zum Vertragsschluß eingetreten wären, zu
(2) Eine Nutzungsänderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bestimmen. Die Wertminderung ist nach der Nutzungs-
tritt ein, wenn das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken dauer von Gebäuden und Einrichtungen der entsprechen-
genutzt oder abgebrochen wird. Satz 1 ist nicht anzuwen- den Art und den üblichen Wertminderungen wegen Alters
den, wenn nur einzelne Räume des Gebäudes zu anderen und Abnutzung zu berechnen. Eine andere Berechnung
Zwecken, aber mehr als 50 vom Hundert der gesamten kann verlangt werden, wenn dies wegen besonderer
Nutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Höhe Umstände, insbesondere erheblicher Bauschäden zum
des Nachzahlungsanspruchs bestimmt sich nach Zeitpunkt der Überlassung, geboten ist.
1. der Differenz zwischen dem gezahlten und dem regel- (2) Zahlungen des Überlassungsnehmers, die zur Ablö-
mäßigen Kaufpreis auf der Basis des Werts eines sung von Verbindlichkeiten des Grundstückseigentümers
unbebauten Grundstücks nach § 19 Abs. 2, wenn und von Grundpfandrechten verwandt wurden, sind auf
die Veränderung innerhalb von zehn Jahren nach Verlangen des Nutzers auf den Kaufpreis anzurechnen.
Vertragsschluß eintritt, § 38 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
2. der Hälfte dieses Betrags in den folgenden zehn (3) Die vom Überlassungsnehmer gezahlten und hinter-
Jahren. legten Geldbeträge sind auf den Kaufpreis anzurechnen,
Der Bodenwert ist auf den Zeitpunkt festzustellen, in dem wenn sie bereits an den Grundstückseigentümer aus-
der Nachzahlungsanspruch entstanden ist. gezahlt wurden oder zur Zahlung an ihn verfügbar sind.
Eine Verfügbarkeit der Beträge liegt vor, wenn diese
(3) Veräußerungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind binnen eines Monats nach Vertragsschluß an den ver-
auch die Begründung und Veräußerung von Wohnungs- kaufenden Grundstückseigentümer gezahlt werden oder
eigentum oder Wohnungserbbaurechten sowie ähnliche auf einem Treuhandkonto des beurkundenden Notars zur
Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigentümer- Verfügung bereitstehen.
ähnliche Rechte übertragen werden. Die Nachzahlungs-
pflicht bemißt sich nach dem bei der Veräußerung er- (4) Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 nicht möglich,
zielten Mehrerlös für den Bodenanteil. Der Mehrerlös ist so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, insoweit
die Differenz zwischen dem auf den Boden entfallenden seine Ersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter
Teil des bei der Weiterveräußerung erzielten Kaufpreises auf den Nutzer zu übertragen und dies dem Verwalter
und dem bei der Veräußerung zwischen dem Grund- anzuzeigen.
stückseigentümer und dem Nutzer vereinbarten Kauf-
preis. Der Nutzer ist verpflichtet, in dem Vertrag mit dem
Dritten den auf Grund und Boden entfallenden Teil des
Unterabschnitt 4
Kaufpreises gesondert auszuweisen und die Weiter-
veräußerung dem früheren Grundstückseigentümer anzu- Folgen des Ankaufs
zeigen. Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs bestimmt
sich nach §75
1. der Hälfte des Mehrerlöses, wenn die Veräußerung Gefahr, Lasten
in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb des
Grundstücks nach diesem Gesetz erfolgt, (1) Der Nutzer trägt die Gefahr für ein von ihm errichte-
tes Gebäude. Er hat vom Kaufvertragsschluß an die auf
2. einem Viertel des Mehrerlöses im Falle einer Ver- dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen.
äußerung in den folgenden fünf Jahren.
(2) Gesetzliche oder vertragliche Regelungen, nach
(4) Der vom Nutzer an den Grundstückseigentümer denen der Nutzer die Lasten schon vorher zu tragen hatte,
nach Absatz 1 zu zahlende Kaufpreis sowie eine nach bleiben bis zum Vertragsschluß unberührt. Ansprüche des
den Absätzen 2 und 3 zu leistende Nachzahlung sind Nutzers auf Aufwendungsersatz bestehen nicht.
von dem Erlös abzuziehen, der nach § 5 Abs. 2 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes der Ermittlung der an den Erb-
§76
lastentilgungsfonds abzuführenden Erlösanteile zugrunde
zulegen ist. Gewährleistung
(5) Der Grundstückseigentümer kann eine Sicherung Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel des Grund-
des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 durch ein stücks.
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 77 zu veräußernden Grundstücks betreiben. Der Grund-
Kosten stückseigentümer darf einen Antrag auf Versteigerung des
Gebäudes und des Grundstücks erst stellen, wenn er dem
Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind Nutzer die Versteigerung des verkauften Grundstücks
zwischen den Vertragsparteien zu teilen. zuvor angedroht, dem Nutzer eine Nachfrist zur Zahlung
von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist
§ 78 fruchtlos verstrichen ist.
Rechtsfolgen des Erwerbs (2) Für die Vollstreckung in das Grundstück ist ein voll-
des Grundstückseigentums durch den Nutzer streckbarer Titel gegen den Nutzer ausreichend. Die
Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn
(1} Vereinigen sich Grundstücks- und Gebäude-
eigentum in einer Person, so ist eine Veräußerung oder 1 . der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks im
Belastung allein des Gebäudes oder des Grundstücks Grundbuch eingetragen oder als Rechtsvorgänger
ohne das Gebäude nicht mehr zulässig. Die Befugnis zur des Nutzers eingetragen gewesen ist oder Erbe des
Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung oder zu eingetragenen Grundstückseigentümers ist und
deren Abwendung bleibt unberührt. Der Eigentümer ist 2. das Grundstück frei von Rechten ist, die Ansprüche
verpflichtet, das Eigentum am Gebäude nach § 875 des auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück
Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzugeben, sobald dieses gewähren.
unbelastet ist oder sich die dinglichen Rechte am
(3) Der Zuschlag für das Gebäude und das Grundstück
Gebäude mit dem Eigentum am Gebäude in seiner Person
muß an dieselbe Person erteilt werden. Mit dem Zuschlag
vereinigt haben. Der Eigentümer des Gebäudes und der
erlöschen die Rechte des Nutzers zum Besitz aus
Inhaber einer Grundschuld sind verpflichtet, das Recht
dem Moratorium nach Artikel 233 § 2a des Einführungs-
aufzugeben, wenn die Forderung, zu deren Sicherung die
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, aus diesem
Grundschuld bestellt worden ist, nicht entstanden oder
Gesetz und aus dem Grundstückskaufvertrag.
erloschen ist. Das Grundbuchamt hat den Eigentümer
zur Erfüllung der in den Sätzen 3 und 4 bestimmten Pflich- (4) An die Stelle des Anspruchs des Nutzers auf
ten anzuhalten. Die Vorschriften über den Grundbuch- Übereignung tritt der Anspruch auf Auskehr des nach
berichtigungszwang im Fünften Abschnitt der Grund- Berichtigung der Kosten und Befriedigung des Grund-
buchordnung finden entsprechende Anwendung. stückseigentümers verbleibenden Resterlöses.
(2) Der Eigentümer kann von den Inhabern dinglicher
Rechte am Gebäude verlangen, die nach § 876 des §80
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Zustimmung zur Rechte aus § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Aufhebung zu erteilen, wenn sie Rechte am Grundstück
an der gleichen Rangstelle und im gleichen Wert erhalten Dem Grundstückseigentümer stehen nach fruchtlosem
und das Gebäude Bestandteil des Grundstücks wird. Ablauf einer nach § 326 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Nachfrist statt der in § 326
(3) Im Falle einer Veräußerung nach Absatz 1 Satz 2 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Ansprüche folgende Rechte
kann der Erwerber vom Eigentümer auch den Ankauf des zu. Der Grundstückseigentümer kann
Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen
Anlage nach diesem Abschnitt verlangen. Der Preis ist 1. vom Nutzer den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages
nach dem vollen Verkehrswert (§ 70) zu bestimmen. Im nach Maßgabe des Abschnitts 2 verlangen oder
Falle der Veräußerung des Grundstücks ist § 71 anzuwen- 2. das Gebäude oder die bauliche Anlage nach Maßgabe
den. Eine Preisermäßigung nach § 73 kann der Erwerber des nachfolgenden Unterabschnitts ankaufen.
vom Eigentümer nur verlangen, wenn
Der Grundstückseigentümer kann über die in Satz 1
1. die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen bezeichneten Ansprüche hinaus vom Nutzer Ersatz der
vorliegen und ihm durch den Vertragsschluß entstandenen Vermögens-
2. er sich gegenüber dem Eigentümer wie in § 73 Abs. 1 nachteile sowie vom Ablauf der Nachfrist an ein Nutzungs-
Satz 2 verpflichtet. entgelt in Höhe des nach dem Abschnitt 2 zu zahlenden
Erbbauzinses verlangen. Die Regelungen über eine Zins-
Der frühere Grundstückseigentümer erwirbt mit dem ermäßigung in§ 51 sind nicht anzuwenden, auch wenn
Entstehen einer Nachzahlungsverpflichtung des Eigen- nach Satz 1 Nr. 1 auf Verlangen des Grundstückseigen-
tümers aus § 73 Abs. 1 ein vorrangiges Pfandrecht an den tümers ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen wird.
Ansprüchen des Eigentümers gegen den Erwerber aus
einer Nutzungsänderung.
Unterabschnitt 6
Unterabschnitt 5 Besondere Bestimmungen
für den Hinzuerwerb des Gebäudes
Leistungsstörungen durch den Grundstückseigentümer
§ 79 § 81
Durchsetzung des Erfüllungsanpruchs Voraussetzungen,
Kaufgegenstand, Preisbestimmung
(1} Der Grundstückseigentümer kann wegen seiner
Ansprüche aus dem Kaufvertrag die Zwangsversteigerung (1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom
des Gebäudes oder der baulichen Anlage des Nutzers nur Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude
unter gleichzeitiger Versteigerung des nach dem Vertrag oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2479
selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus (4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch
der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen, durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1),
wenn ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des
1. die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungs-
genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen recht bestellt wurde.
Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb
(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges
des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom
Gebäudeeigentum, ist§ 78 entsprechend anzuwenden.
Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungs-
behörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet
wird, §82
2. der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Übernahmeverlangen
Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach des Grundstückseigentümers
§ 29 verweigert hat,
3. der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erb- (1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene
baurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach§ 31 Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar
wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf
oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der
Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche Grundstückseigentümer vom Nutzer
Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks 1. Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der
angewiesen ist oder vorhandenen Bausubstanz oder
4. der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unterneh- 2. den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die
mens ist und bauliche Anlage errichtet wurde,
a) das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem verlangen.
Betriebsgrundstück steht und die betriebliche
Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt (2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder
oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus
b) das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funk- anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ins-
tionsfläche für betriebliche Erweiterungen in An- besondere infolge der durch den Beitritt nach dem
spruch genommen werden soll und der Grund- Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgege-
stückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des ln- ben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes
vestitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirt-
verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine schaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grund-
Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirt- stückseigentümer vom Nutzer
schaftsgebäudes bietet. 1. den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen
den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grund-
Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des stücks im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
Grundstückseigentümers. übersteigen, oder
(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kauf- 2. den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach
preis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts
Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Betei- verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche
ligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des Anlage errichtet wurde.
Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer
(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Ab-
auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition
sätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend
begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Boden-
machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben
wertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom
hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen.
Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer
Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine
im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen
angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in
hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer
drei Jahren.
eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein
Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer (4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstücks-
nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen eigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche,
Laufzeit(§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird. auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung
des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungs-
(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene
werts abwenden.
Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar
oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer (5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der
vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2 Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach
Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes z.u erlassenden
wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2 Gesetz.
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall
kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhe- (6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben
bung des Nutzungsrechts verlangen. · unberührt.
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§83 (2) Einigungen der Beteiligten über den Verlauf der Nut-
zungsrechtsgrenzen und des Grundstücks sind zulässig.
Ende des Besitzrechts, Härteklausel
(1) Der Nutzer gilt gegenüber dem Grundstücks-
eigentümer bis zum Ablauf eines Jahres nach dem §86
Abschluß des Kaufvertrages als zum Besitz berechtigt. Bodenordnungsverfahren
Der Grundstückseigentümer kann für die Nutzung des
Die Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren
Gebäudes ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Mietzinses
zur Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, zur
verlangen.
Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
(2) Ist das Gebäude für den Betrieb des Nutzers un- nach den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungs-
entbehrlich und ein anderes Gebäude zu angemessenen gesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den
Bedingungen nicht zu beschaffen, ist der Nutzer berech- §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuchs sowie der Boden-
tigt, vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines neuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes
Mietvertrages für längstens fünf Jahre nach dem Kauf bleibt unberührt.
des Gebäudes durch den Grundstückseigentümer zu
verlangen.
§84 Unterabschnitt 2
Rechte des Nutzers bei Zahlungsverzug Notarielles Vermittlungsverfahren
(1) Der Nutzer darf wegen seiner Ansprüche aus dem
Kaufvertrag die Zwangsversteigerung in das Grundstück §87
nur unter gleichzeitiger Versteigerung seines Gebäudes Antragsgrundsatz
oder seiner baulichen Anlage, sofern daran selbstän-
diges Eigentum besteht, sowie mit der Bedingung des (1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur
Erlöschens seines Rechts zum Besitz aus Artikel 233 Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grund-
§ 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- stücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges
buche betreiben. § 79 Abs. 2 und 3 ist entsprechend Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der
anzuwenden. aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach
diesem Gesetz durch den Notar zu vermitteln.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf einer nach § 326 Abs. 1
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzten Nachfrist (2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grund-
kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer stückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1
bezeichneten Vertrages geltend machen kann.
1. den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages nach Ab-
schnitt 2 oder, wenn ein Nutzungsrecht nicht bestellt
wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes §88
weniger als 25 Jahre beträgt, den Abschluß eines
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Mietvertrages nach§ 31 oder
(1) Für die Vermittlung ist jeder Notar zuständig, dessen
2. den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages nach
Amtsbezirk sich in dem Land befindet, in dem das zu be-
Abschnitt 3
lastende oder zu veräußernde Grundstück oder Gebäude
verlangen. Dem Nutzer stehen weiter die in § 80 Satz 2 ganz oder zum größten Teil belegen ist. Die Beteiligten
bezeichneten Ansprüche zu. können auch die Zuständigkeit eines nach Satz 1 nicht
zuständigen Notars für das Vermittlungsverfahren ver-
einbaren.
Abschnitt 4 (2) Können sich Grundstückseigentümer und Nutzer
nicht auf einen Notar verständigen, so wird der zuständige
Verfahren svo rs c h r ifte n Notar durch das Landgericht bestimmt, in dessen Bezirk
das Grundstück oder Gebäude ganz oder zum größten
Unterabschnitt 1 Teil belegen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Feststellung (3) Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-
von Nutzungs- und Grundstücksgrenzen nung erfolgenden Zustellungen obliegen dem Notar auch
die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
§85
§89
Unvermessene Flächen
Verfahrensart
(1) Sind die Grenzen der Flächen, auf die sich das
Nutzungsrecht erstreckt, nicht im Liegenschaftskataster (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
nachgewiesen (unvermessene Flächen) oder wurde eine auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften
Bebauung nach den §§ 4 bis 7 und 12 ohne Bestellung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
eines Nutzungsrechts vorgenommen, erfolgt die Bestim- Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.
mung des Teils des Grundstücks, auf den sich die Nut- (2) Über Beschwerden gegen die Amtstätigkeit des
zungsbefugnis des Erbbauberechtigten erstreckt oder der Notars entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das
vom Stammgrundstück abgeschrieben werden soll, nach Grundstück oder das Gebäude ganz oder zum größten
den Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes. Teil belegen ist.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2481
§90 § 91
Inhalt des Antrags Akteneinsicht
(1) In dem Antrag sind anzugeben und Anforderung von Abschriften durch den Notar
1. der Nutzer und der Grundstückseigentümer, Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen
2. das betroffene Grundstück unter Angabe seiner Grundstücke und Gebäude bei allen Gerichten und Behör-
Bezeichnung im Grundbuch und das Gebäude, soweit den einzusehen und Abschriften hieraus anzufordern. Er
selbständiges Eigentum besteht, hat beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen,
oder, falls das Grundstück zu einem Unternehmen gehört,
3. die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück und am auch beim Landesamt zur Regelung offener Vermögens-
Gebäude und fragen, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, nach-
4. die Bezeichnung des gewünschten Vertrages. zufragen, ob ein Anspruch auf Rückübertragung des
Grundstücks oder des Gebäudes angemeldet oder ein
(2) Wird die Bestellung eines Erbbaurechts begehrt, Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts gestellt
soll der Antrag auch Angaben über worden ist. Für Auskünfte und Abschriften werden keine
1. den Erbbauzins, Gebühren erhoben.
2. die Dauer des Erbbaurechts,
§92
3. die Art der nach dem Erbbaurechtsvertrag zulässigen
baulichen Nutzung, Ladung zum Termin
4. die Konditionen des Ankaufsrechts sowie (1) Der Notar hat den Nutzer und den Grundstücks-
eigentümer unter Mitteilung des Antrages für den anderen
5. die Fläche, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erb-
Teil zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung
bauberechtigten erstrecken soll,
durch öffentliche Zustellung ist unzulässig. Die Frist
enthalten. Wird der Ankauf des Grundstücks oder des zwischen der Ladung und dem ersten Termin muß min-
Gebäudes begehrt, soll der Antrag auch Angaben über destens zwei Wochen betragen. Anträge nach § 88 Abs. 2
sind von den Beteiligten vor dem Verhandlungstermin bei
1. das Grundstück oder die davon abzutrennende
dem zuständigen Landgericht zu stellen und dem Notar
Teilfläche oder das Gebäude und
mitzuteilen.
2. den Kaufpreis
(2) Ist die Bestellung eines Erbbaurechts oder der
enthalten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Verkauf des Grundstücks oder einer abzuschreibenden
Antragsteller nach§ 81 Abs. 1 Satz 1 die Ablösung der aus Teilfläche beantragt, so sind die Inhaber dinglicher Rechte
der baulichen Investition des Nutzers begründeten Rechte am Grundstück und am Gebäude von dem Termin zu
begehrt. unterrichten. Die Inhaber dinglicher Rechte am Grund-
(3) Der Antragsteller soll außerdem erklären, ob stück sind zu laden, wenn
1. ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks 1. die für die erstrangige Bestellung des Erbbaurechts
nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an- erforderlichen Zustimmungen zu einem Rangrücktritt
gemeldet, nicht in der in § 29 der Grundbuchordnung vorgesehe-
nen Form vorgelegt worden sind oder dies einer der in
2. die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 § 90 Abs. 1 bezeichneten Beteiligten beantragt,
des Vermögensgesetzes beantragt oder eine Klage auf
Aufhebung des Nutzungsrechts erhoben, 2. von dem Nutzer oder dem Grundstückseigentümer
Ansprüche nach § 33 oder § 63 geltend gemacht
3. die Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens werden.
beantragt oder ein Bodenneuordnungsverfahren ein-
geleitet oder Einer Ladung der Inhaber dinglicher Rechte bedarf es
nicht, wenn das Verfahren aus den in den §§ 94 und 95
4. die Zusammenführung von Grundstücks- und Ge- genannten Gründen auszusetzen oder einzustellen ist.
bäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetzes beantragt (3) Sind für das Grundstück oder das vom Nutzer
errichtete oder erworbene Gebäude Rückübertragungs-
worden ist. Der Antrag soll weiter Angaben darüber ent- ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet wor-
halten, wie das Grundstück, das Gebäude oder die l;>au- den, hat der Notar auch den Anmelder von dem Termin zu
liche Anlage am Ablauf des 2. Oktober 1990 genutzt unterrichten.
wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung genutzt wird.
(4) Ladung und Unterrichtung vom Termin sind mit dem
(4) Beantragt der Nutzer die Durchführung eines Ver- Hinweis zu versehen, daß, falls der Termin vertagt oder ein
mittlungsverfahrens, so soll er in dem Antrag auch weiterer Termin anberaumt werden sollte, eine Ladung
erklären, wie das Grundstück in den in § 8 genannten Zeit- und Unterrichtung zu dem neuen Termin unterbleiben
punkten genutzt worden ist. kann. Sind vom Antragsteller Unterlagen zu den Akten
(5) Fehlt es an den in Absatz 1 bezeichneten Erklärun- gereicht worden, ist in der Ladung zu bemerken, daß
gen, hat der Notar dem Antragsteller eine angemessene die Unterlagen nach Anmeldung am Amtssitz oder der
Frist zur Ergänzung des Antrags zu bestimmen. Ver- Geschäftsstelle des Notars eingesehen werden können.
streicht die Frist fruchtlos, so weist der Notar den Antrag (5) Der Notar hat das Grundbuchamt um Eintragung
auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurück. Der eines Vermerks über die Eröffnung eines Vermittlungs-
Antragsteller kann ein neues Verfahren beantragen, wenn verfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
er seinen Antrag vervollständigt hat. in das Grundbuch des Grundstücks zu ersuchen, das mit ·
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einem Erbbaurecht belastet oder vom Nutzer gekauft und noch keine bestandskrättige Entscheidung des Am-
werden soll. Das Grundbuchamt hat dem Ersuchen zu tes zur Regelung offener Vermögensfragen vorliegt.
entsprechen. Ist ein Gebäudegrundbuch angelegt, sind (2) Der Notar soll die Vermittlung aussetzen, wenn
die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Für die Ein-
tragung des Vermerks werden Gebühren nicht erhoben. 1. ein Antrag auf Feststellung der Eigentums- oder
Nutzungsrechtsgrenzen in einem Bodensonderungs-
(6) Der Vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung verfahren gestellt und das Verfahren noch nicht
zur Sicherung der nach diesem Gesetz begründeten abgeschlossen worden ist,
Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung und Ankauf des
Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen 2. der Grundstückseigentümer oder der Nutzer die
Anlage und des Vollzugs. Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Anspruchsberechtigung bestreitet oder
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist 3. ein Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück
entsprechend anzuwenden. Ist bereits eine Eintragung dem Anspruch auf Rangrücktritt für ein an erster
nach jener Bestimmung erfolgt, ist bei dieser die Eröff- Rangstelle einzutragendes Erbbaurecht oder einer
nung des notariellen Vermittlungsverfahrens zu vermerken. lastenfreien Um- oder Abschreibung des Grundstücks
auf den Nutzer widerspricht.
§93 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind die Beteiligten
auf den Klageweg zu verweisen, wenn in der Erörterung
Erörterung mit den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann.
(1) Der Notar erörtert mit den Beteiligten den Sachver- (3) Der Notar kann die in § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
halt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Er hat vor bestimmte Gebühr bei einer Aussetzung in Ansatz
einer Verhandlung über den Inhalt des abzuschließenden bringen. Die Gebühr ist nach Aufnahme des ausgesetzten
Vertrages mit den Beteiligten zu erörtern, ob Gründe für Vermittlungsverfahrens auf die danach entstehenden
eine Aussetzung oder Einstellung des Vermittlungsverfah- Gebühren anzurechnen.
rens vorliegen oder geltend gemacht werden und auf wel-
chen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die bauliche
Nutzung beruht. §95
(2) Liegt ein Grund für eine Aussetzung oder Einstellung Einstellung des Verfahrens
des Verfahrens nicht vor, fertigt der Notar ein Protokoll (1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn
an, in dem er alle für die Bestellung des Erbbaurechts
1 . ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet worden
oder den Ankauf eines Grundstücks oder Gebäudes
ist, in das das Grundstück einbezogen ist, oder
unstreitigen und streitigen Punkte feststellt (Eingangs-
protokoll). 2. ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks-
und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirt-
(3) Der Notar soll dem Grundstückseigentümer und
schattsanpassungsgesetzes vor Einleitung des Ver-
dem Nutzer Vorschläge unterbreiten. Er ist dabei an die
mittlungsverfahrens gestellt worden ist.
von diesen Beteiligten geäußerten Vorstellungen über den
Inhalt des abzuschließenden Vertrages nicht gebunden. (2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 während des
Ermittlungen nach § 97 darf der Notar jedoch nur inner- notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt, so hat der
halb der gestellten Anträge erheben. Notar die Beteiligten aufzufordern, mitzuteilen, ob sie das
(4) Mit den Inhabern dinglicher Rechte ist zu erörtern Bodenordnungsverfahren fortsetzen wollen. Wird das
von einem Beteiligten erklärt, so ist nach Absatz 1 zu
1. im Falle der Bestellung von Erbbaurechten, verfahren.
a) welche Hindernisse einem Rangrücktritt entgegen-
stehen, §96
b) ob und welche anderweitige Sicherheit für eine vom Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten
Nutzer nach § 36 Abs. 1 Satz 1 zu übernehmende
Sicherheit in Betracht kommt, (1) Erscheint ein Beteiligter (Grundstückseigentümer
oder Nutzer) nicht, hat der Notar auf Antrag des ande-
2. im Falle des Ankaufs des Grundstücks,
ren Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag nach § 98
a) welche Hindernisse einer lastenfreien Abschrei- anzufertigen.
bung entgegenstehen,
(2) Der Vermittlungsvorschlag ist beiden Beteiligten mit
b) ob und welche andere Sicherheit für eine vom einer Ladung zu einem neuen Termin zuzustellen. Die
Nutzer nach § 63 übernommene Sicherheit gestellt Ladung hat den Hinweis zu enthalten, daß das Einver-
werden kann. ständnis eines Beteiligten mit dem Vermittlungsvorschlag
angenommen wird, wenn dieser zu dem neuen Termin
§94 nicht erscheint, und daß auf Antrag des anderen Beteilig-
Aussetzung des Verfahrens ten ein dem Vermittlungsvorschlag entsprechender Ver-
trag beurkundet wird.
(1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn
(3) Ist in diesem Termin nur ein Beteiligter erschienen,
1 . eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grund- so hat der Notar, wenn der erschienene Beteiligte es
stücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage beantragt, den Vorschlag als vertragliche Vereinbarung
nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes vorliegt oder zu beurkunden. In der Urkunde ist anzugeben, daß das
2. ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts nach Einverständnis des anderen Beteiligten wegen Nicht-·
§ 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes gestellt worden ist erscheinens angenommen worden ist. Stellt der erschie-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2483
nene Beteiligte keinen Antrag, ist das Vermittlungsverfah- (3) Eine Beweiserhebung im Vermittlungsverfahren
ren beendet. Die Beteiligten sind unter Zusendung des nach Absatz 2 steht in einem anschließenden Rechts-
Abschlußprotokolls und des Vermittlungsvorschlags auf streit einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht
den Klageweg zu verweisen. gleich. § 493 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem nicht
erschienenen Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, (4) Werden Zeugen und Sachverständige von dem
daß der Notar den Vertrag bestätigen werde, wenn der Notar nach Absatz 2 zu Beweiszwecken herangezogen,
Beteiligte nicht in einer Notfrist von zwei Wochen nach so werden sie in entsprechender Anwendung des Ge-
Zustellung der Ausfertigung einen neuen Termin beantragt setzes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
oder in dem Termin nicht erscheint. verständigen entschädigt.
(5) Beantragt der nicht erschienene Beteiligte recht-
§98
zeitig einen neuen Termin und erscheint er in diesem
Termin, so ist das Vermittlungsverfahren fortzusetzen. Vermittlungsvorschlag des Notars
Andernfalls hat der Notar den Vertrag zu bestätigen.
(1) Nach Durchführung der Erhebungen macht der
War der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert,
Notar einen Vorschlag in Form eines Vertragsentwurfs, der
die Anberaumung eines neuen Termins zu beantragen
den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen und
oder im neuen Termin zu erscheinen, so ist ihm auf
alle für einen Vertragsschluß erforderlichen Punkte und,
Antrag durch den Notar Wiedereinsetzung in den vori-
wenn dies von einem Beteiligten beantragt worden ist,
gen Stand zu erteilen. § 92 des Gesetzes über die
auch die für dessen Erfüllung notwendigen Erklärungen zu
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ent-
umfassen hat.
sprechend anzuwenden. Die Wirkungen eines bestä-
tigten Vertrages bestimmen sich nach § 97 Abs. 1 des (2) Sobald sich eine Einigung im Sinne des Absatzes 1
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen zwischen den Beteiligten ergibt, hat der Notar den Inhalt
Gerichtsbarkeit. dieser Vereinbarung zu beurkunden. Der Notar hat mit
dem Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts oder des
(6) Gegen den Bestätigungsbeschluß und den Beschluß Nutzers als Erwerber, spätestens jedoch sechs Monate
über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die sofortige nach der Beurkundung, die Löschung des Vermerks
Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Landgericht, in nach § 92 Abs. 5 zu beantragen. Der Ablauf der in
dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil Satz 2 bestimmten Frist ist gehemmt, solange ein für
belegen ist. § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten den Vollzug der Vereinbarung erforderliches behördliches
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzu- oder gerichtliches Verfahren beantragt worden, aber noch
wenden. keine Entscheidung ergangen ist.
§97
§99
Ermittlungen des Notars Abschlußprotokoll über Streitpunkte
(1) Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermitt- Kommt es nicht zu einer Einigung, so hält der Notar
lungen durchführen. Er kann insbesondere das Ergebnis des Verfahrens unter Protokollierung der
1. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und über unstreitigen und der streitig gebliebenen Punkte fest
Bodenrichtwerte (§ 195 Abs. 3 und § 196 Abs. 3 des (Abschlußprotokoll). Sind wesentliche Teile des abzu-
Baugesetzbuchs) einholen, schließenden Vertrages unstreitig, so können die Beteilig-
ten verlangen, daß diese Punkte im Protokoll als verein-
2. ein Verfahren zur Bodensonderung beantragen, bart festgehalten werden. Die Verständigung über diese
3. die das Liegenschaftskataster führende Stelle oder eine Punkte ist in einem nachfolgenden Rechtsstreit bindend.
Person, die nach Landesrecht zu Katastervermessun-
gen befugt ist, mit der Vermessung der zu belastenden § 100
oder abzuschreibenden Flächen beauftragen und den
Kosten
Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach
§ 120 stellen. (1) Für das notarielle Vermittlungsverfahren erhält der
Notar das Vierfache der vollen Gebühr nach § 32 der
(2) Der Notar kann nach Erörterung auf Antrag eines Kostenordnung. Die Gebühr ermäßigt sich auf
Beteiligten auch schriftliche Gutachten eines Sachver-
ständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses 1. das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren
für die Grundstückswerte nach § 192 des Baugesetz- vor Ausarbeitung eines Vermittlungsvorschlags be-
buchs über endet wird,
1. den Verkehrswert des zu belastenden Grundstücks, 2. die Hälfte einer vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren
vor dem Erörterungstermin erledigt.
2. das in§ 36 Abs. 1 und§ 63 Abs. 3 bestimmte Verhältnis
Als Auslagen des Verfahrens erhebt der Notar auch die
des Werts der mit dem Erbbaurecht belasteten oder zu
durch Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 entstandenen Kosten.
veräußernden Fläche zu dem des Gesamtgrundstücks
und (2) Die Gebühren nach Absatz 1 bestimmen sich nach
dem Geschäftswert, der sich aus den folgenden Vorschrif-
3. den Umfang und den Wert baulicher Maßnahmen im
ten ergibt. Maßgebend ist das Fünfundzwanzigfache des
Sinne des § 12
Jahreswertes des Erbbauzinses ohne Rücksicht auf die
einholen und diese seinem Vorschlag nach § 98 zugrunde Zinsermäßigung in der Eingangsphase oder der Kaufpreis,
legen. in jedem Fall jedoch mindestens die Hälfte des nach den
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§§ 19 und 20 Abs. 1 und 6 ermittelten Wertes. Endet das § 104
Verfahren ohne eine Vermittlung, bestimmt sich die
Verfahrensvoraussetzungen
Gebühr nach dem in Satz 2 genannten Mindestwert.
(3) Wird mit einem Dritten eine Vereinbarung über die Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über
Bestellung oder den Verzicht auf dingliche Rechte den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts
geschlossen, erhält der Notar für deren Vermittlung die nach Maßgabe der§§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen
Hälfte der vollen Gebühr. Der Wert richtet sich nach den Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzu-
legen. Fehlt es an dem in Satz 1 bezeichneten Erfordernis,
Bestimmungen über den Geschäftswert in der Kostenord-
nung, in den Fällen der§§ 36 und 63 jedoch nicht über den hat das Gericht den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage
Anteil hinaus, für den der Nutzer nach Maßgabe dieser aufzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Klage
Vorschriften mithattet. als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung kann ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
§ 101
Kostenpflicht § 105
Inhalt der Klageschrift
(1) Für die Kosten des Vermittlungsverfahrens haften
Grundstückseigentümer und Nutzer als Gesamtschuld- In der Klageschrift hat sich der Kläger auf den notariel-
ner. Sie haben die Kosten zu teilen. Eine Erstattung der len Vermittlungsvorschlag zu beziehen und darzulegen,
den Beteiligten entstandenen Auslagen findet nicht statt. ob und in welchen Punkten er eine hiervon abweichende
(2) Die für das notarielle Vermittlungsverfahren im Falle Feststellung begehrt.
einer Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind § 106
1. in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen Eigen- Entscheidung
tümer und Nutzer zu teilen,
(1) Das Gericht kann bei einer Entscheidung über
2. in den Fällen des§ 95 Abs. 1 Nr. 2 von dem Antrag-
eine Klage nach § 104 im Urteil auch vom Klageantrag
steller zu tragen,
abweichende Rechte und Pflichten der Parteien fest-
3. in den Fällen des§ 95 Abs. 2 von dem Beteiligten zu stellen. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
tragen, der das Verfahren nach § 64 des Landwirt- Das Gericht darf ohne Zustimmung der Parteien keine
schaftsanpas~ungsgesetzes beantragt hat. Feststellung treffen, die
1. einem von beiden Parteien beantragten Grundstücks-
§ 102 geschäft,
Prozeßkostenhilfe 2. einer Verständigung der Parteien über einzelne Punkte
oder
(1) Für das notarielle Vermittlungsverfahren finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeß- 3. einer im Vermittlungsvorschlag vorgeschlagenen
kostenhilfe mit Ausnahme des § 121 Abs. 1 bis 3 ent- Regelung, die von den Parteien nicht in den Rechts-
sprechende Anwendung. Einern Beteiligten ist auf Antrag streit einbezogen worden ist,
ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der andere Betei- widerspricht.
ligte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die
Beiordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (2) Im Urteil sind die Rechte und Pflichten der Parteien
erforderlich ist. festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung ist für die
Parteien in gleicher Weise verbindlich wie eine vertrags-
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Gericht mäßige Vereinbarung.
zuständig, das nach § 103 Abs. 1 über eine Klage auf
Feststellung des Erbbaurechts oder des Ankaufsrechts (3) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei im Urteil
zu entscheiden hat. einen Notar und eine andere geeignete Person im Namen
der Parteien beauftragen, die zur Erfüllung notwendigen
(3) Der Notar hat dem Gericht die Antragsunterlagen Rechtshandlungen vorzunehmen, sobald die hierfür erfor-
zu übermitteln. derlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beauftragten
sind für beide Parteien vertretungsberechtigt.
Unterabschnitt 3 (4) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilt dem
Notar, der das Vermittlungsverfahren durchgeführt hat,
Gerichtliches Verfahren
nach Eintritt der Rechtskraft den Inhalt der Entscheidung
mit. Der Notar hat entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 zu
§ 103 verfahren.
Allgemeine Vorschriften
§ 107
(1) Die gerichtlichen Verfahren, die die Bestellung
von Erbbaurechten oder den Ankauf des Grundstücks Kosten
oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage betreffen,
Über die Kosten entscheidet das Gericht unter Berück-
sind nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu sichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem
erledigen. Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in Ermessen. Es kann hierbei berücksichtigen, inwieweit der
dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil Inhalt der richterlichen Feststellung von den im Rechts-
belegen ist. streit gestellten Anträgen abweicht und eine Partei zur
(2) Bei den Landgerichten können Kammern für die Erhebung im Rechtsstreit zusätzlich entstandener Kosten
Verfahren zur Sachenrechtsbereinigung gebildet werden. Veranlassung gegeben hat.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2485
§ 108 dem nicht völkerrechtliche Vereinbarungen entgegen-
Feststellung der Anspruchsberechtigung stehen. Artikel 12 des Einigungsvertrages bleibt un-
berührt.
(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der
Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, Abschnitt 7
wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger
Rechtsfolgen nach Wiederherstellung
Feststellung hat.
des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs
(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht
nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertra-
§ 111
gungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über
das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage Gutgläubiger lastenfreier Erwerb
noch nicht verfügt werden kann. (1) Ansprüche nach Maßgabe dieses Kapitels können
(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer gegenüber demjenigen, der durch ein nach Ablauf des
für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit 31. Dezember 1996 abgeschlossenes Rechtsgeschäft
zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück
können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den oder ein Recht an einem solchen Recht erworben hat,
Streit verkünden. nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß im
(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das
Grundbuch
1 . selbständiges Eigentum am Gebäude oder ein
Abschnitt 5 Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, ein Vermerk
Nutzungstausch
nach Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder ein Vermerk nach
§ 109 § 92 Abs. 5 im Grundbuch des Grundstücks ein-
Tauschvertrag über Grundstücke getragen oder deren Eintragung beantragt worden ist,
2. ein Zustimmungsvorbehalt zu Verfügungen über das
(1) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück
von einem nach § 20 des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982 Grundstück in einem Verfahren zur Bodensonderung
sowie nach § 12 des LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959 oder zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach
durchgeführten Nutzungstausch betroffen ist, kann von dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpas-
dem anderen Grundstückseigentümer verlangen, daß sungsgesetzes eingetragen oder dessen Eintragung
das Eigentum an den Grundstücken entsprechend dem beantragt worden ist oder
Nutzungstausch übertragen wird, wenn 3. dem Erwerber bekannt war, daß
1. eine oder beide der getauschten Flächen bebaut wor- a) ein im Grundbuch nicht eingetragenes selbstän-
den sind und diges Eigentum am Gebäude oder dingliches
2. der Tausch in einer von der Flumeuordnungsbehörde Nutzungsrecht besteht oder
einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird. b) ein anderer als der Eigentümer des Grundstücks mit
(2) Der andere Grundstückseigentümer kann die Erfül- Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine
lung des Anspruchs aus Absatz 1 verweigern, wenn das bauliche Anlage errichtet hatte und Ansprüche auf
an ihn zu übereignende Grundstück von einem Dritten Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grund-
bebaut worden ist. stücks nach diesem Kapitel bestanden.
(3) Soweit sich die Werte von Grund und Boden der (2) Mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück
getauschten Grundstücke unterscheiden, kann der erlöschen die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche.
Eigentümer des Grundstücks mit dem höheren Wert von Der Nutzer kann vom Veräußerer Wertersatz für den
dem anderen einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Rechtsverlust verlangen. Artikel 231 § 5 Abs. 3 Satz 2 des
Wertunterschieds verlangen. Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist
(4) Im übrigen finden auf den Tauschvertrag die Vor- entsprechend anzuwenden.
schriften über den Ankauf in den §§ 65 bis 7 4 entspre-
chende Anwendung.
Kapitel 3
Abschnitt 6 Alte Erbbaurechte
Nutzungsrechte
für ausländische Staaten § 112
Umwandlung alter Erbbaurechte
§ 110
(1) War das Grundstück am 1. Januar 1976 mit einem
Vorrang völkerrechtlicher Abreden Erbbaurecht belastet, so endet das Erbbaurecht zu dem
Die von der Deutschen Demokratischen Republik an im Erbbaurechtsvertrag bestimmten Zeitpunkt, frühestens
andere Staaten verliehenen Nutzungsrechte sind nach jedoch am 31. Dezember 1995, wenn sich nicht aus dem
·den Regelungen in diesem Kapitel anzupassen, soweit folgenden etwas anderes ergibt. Das Erbbaurecht ver-
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
längert sich bis zum 31. Dezember 2005, wenn ein Wohn- Deutschen Demokratischen Republik erhöht wurde. Im
gebäude aufgrund des Erbbaurechts errichtet worden ist, Streitfall ist die durch Erweiterungs- und Erhaltungsmaß-
es sei denn, daß der Grundstückseigentümer ein berech- nahmen eingetretene Werterhöhung durch ein Gutachten
tigtes Interesse an der Beendigung des Erbbaurechts ent- zu ermitteln. Die Kosten des Gutachtens hat der zu tragen,
sprechend § 564b Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen zu dessen Gunsten der Miteigentumsanteil in das Grund-
Gesetzbuchs geltend machen kann. buch eingetragen werden soll.
(2) Hat der Erbbauberechtigte nach dem 31 . Dezember (3) Der Anspruch aus Absatz 1 kann gegenüber den-
1975 das Grundstück bebaut oder bauliche Maßnahmen jenigen nicht geltend gemacht werden, die durch ein nach
nach § 12 Abs. 1 vorgenommen, so endet das Erbbau- Ablauf des 31. Dezember 1996 abgeschlossenes Rechts-
recht mit dem Ablauf von geschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am
1. 90 Jahren, wenn Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht
erworben haben, es sei denn, daß im Zeitpunkt des
a) ein Ein- oder Zweifamilienhaus errichtet wurde oder Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch
b) ein sozialen Zwecken dienendes Gebäude gebaut 1. die Berichtigung des Grundbuchs nach Absatz 1 bean-
wurde, tragt worden ist,
2. 80 Jahren, wenn das Grundstück im staatlichen oder 2. ein Widerspruch zugunsten des aus Absatz 1 be-
genossenschaftlichen Wohnungsbau bebaut wurde, rechtigten Miteigentümers eingetragen oder dessen
oder Eintragung beantragt worden ist oder
3. 50 Jahren in allen übrigen Fällen 3. dem Erwerber bekannt war, daß das Grundbuch in
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Heimfall- Ansehung eines nach § 459 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4
anspruch kann nur aus den in § 56 genannten Gründen Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra-
ausgeübt werden. Die Verlängerung der Laufzeit des Erb- tischen Republik entstandenen Miteigentumsanteils
baurechts ist in das Grundbuch einzutragen. Der Grund- unrichtig gewesen ist.
stückseigentümer ist berechtigt, eine Anpassung des Erb- Ist ein Rechtsstreit um die Eintragung des Miteigen-
bauzinses bis zu der sich aus den§§ 43, 45 bis 48 und 51 tumsanteils anhängig, so hat das Prozeßgericht auf
ergebenden Höhe zu verlangen. Antrag einer Partei das Grundbuchamt über die Eröffnung
(3) Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwen- und das Ende des Rechtsstreits zu unterrichten und das
dung, wenn das Erbbaurecht auf einem vormals volks- Grundbuchamt auf Ersuchen des Prozeßgerichts einen
eigenen Grundstück bestellt worden ist und bei Ablauf des Vermerk über den anhängigen Berichtigungsanspruch
2. Oktober 1990 noch bestand. Auf diese Erbbaurechte einzutragen. Der Vermerk hat die Wirkung eines Wider-
finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für verliehene spruchs.
Nutzungsrechte entsprechende Anwendung.
(4) § 111 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilge-
setzbuch der Deutschen Demokratischen Republik ist
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nicht mehr anzu- § 114
wenden. Aufgebotsverfahren
(1) Der Eigentümer eines nach § 459 des Zivilgesetz-
buchs der Deutschen Demokratischen Republik ent-
Kapitel 4 standenen Miteigentumsanteils kann von den anderen
Miteigentümern im Wege eines Aufgebotsverfahrens
Rechte aus Miteigentum
mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn der
nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
Miteigentumsanteil weder im Grundbuch eingetragen
der Deutschen Demokratischen Republik
noch in einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Berichtigung des Grundbuchs nach
§ 113
§ 113 beantragt worden ist.
Berichtigungsanspruch
(2) Für das Verfahren gelten, soweit nicht im folgenden
(1) Haben vormals volkseigene Betriebe, staatliche etwas anderes bestimmt ist, die §§ 977 bis 981 der Zivil-
Organe und Einrichtungen oder Genossenschaften auf prozeßordnung entsprechend. Meldet der Miteigentümer
vertraglich genutzten, vormals nichtvolkseigenen Grund- sein Recht im Aufgebotstermin an, so tritt die Aus-
stücken nach dem 31. Dezember 1975 und bis zum Ablauf schließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungs-
des 30. Juni 1990 bedeutende Werterhöhungen durch anspruch bis zum Termin rechtshängig gemacht oder
Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen am Grund- anerkannt worden ist. Im Aufgebot ist auf diese Rechts-
stück vorgenommen, so können beide Vertragsteile folge hinzuweisen.
verlangen, daß der kraft Gesetzes nach § 459 Abs. 1 (3) Mit dem Ausschlußurteil erwirbt der andere Mit-
Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der eigentümer den nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik entstandene Mit- Deutschen Demokratischen Republik entstandenen
eigentumsanteil in das Grundbuch eingetragen wird. Anteil. Der ausgeschlossene Miteigentümer kann ent-
(2) Eine bedeutende Werterhöhung liegt in der Regel sprechend der Regelung in § 818 des Bürgerlichen
vor, wenn der Wert des Grundstücks durch Aufwen- Gesetzbuchs Ausgleich für den Eigentumsverlust ver-
dungen des Besitzers um mindestens 30 000 Mark der langen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2487
§ 115 zuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für
Ankaufsrecht bei Auflösung der Gemeinschaft die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so
kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt
Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer bestimmt sich werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch
nach den Vorschriften über das Miteigentum und über die gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.
Gemeinschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Falle der
Auflösung der Gemeinschaft kann der bisher durch Ver- § 118
trag zum Besitz berechtigte Miteigentümer den Ankauf
des Miteigentumsanteils des anderen zum Verkehrswert Entgelt
verlangen, wenn hierfür ein dringendes öffentliches oder (1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann
betriebliches Bedürfnis besteht. die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von
der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehren-
den Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig
Kapitel 5 machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden
Ansprüche 1. bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung
auf Bestellung von Dienstbarkeiten solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruch-
nahme des Grundstücks auf den von landwirtschaft-
§ 116 lichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten
Bestellung einer Dienstbarkeit Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen
anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Be-
begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der
ziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine
bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer
die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer 2. in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des
wenn belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1
genannten Zeitpunkten geändert wurde.
1. die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet
wurde, (2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem
Eigentümer nicht zu, wenn
2. die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung
oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder 1. nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht
Bauwerks erforderlich ist und bestand und dieses nicht erloschen ist oder
3. ein Mitbenutzungsrecht nach den§§ 321 und 322 des 2. der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstan-
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen den erklärt hat.
Republik nicht begründet wurde.
(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des § 119
31. Dezember 1996 abgeschlossenes Rechtsgeschäft Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche
gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 122
entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Ver- Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwen-
merks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 dung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks
Abs.3. 1. aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
§117
Republik oder
Einwendungen des Grundstückseigentümers
2. durch andere Rechtsvorschriften
(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung gestattet ist.
einer Dienstbarkeit verweigern, wenn
1. die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand Kapitel 6
der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks
erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer Schlußvorschriften
der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf
oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und Abschnitt 1
keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen Behördliche Prüfung der Teilung
würde oder
2. die Nachteile für das zu belastende Grundstück die § 120
Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen
und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung Genehmigungen nach dem Baugesetzbuch
mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen (1) Die Teilung eines Grundstücks nach diesem Gesetz
Aufwand hergestellt werden kann. bedarf der Teilungsgenehmigung nach den Vorschriften
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen. des Baugesetzbuchs. Dabei ist § 20 des Baugesetzbuchs
(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des 1. Die Teilungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die be-
Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für absichtigte Grundstücksteilung den Nutzungsgrenzen
eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstücks- in der ehemaligen Liegenschaftsdokumentation oder
eigentümer hat dem Nutzer eine ange'messene Frist ein- dem Inhalt einer Nutzungsurkunde entspricht, in der
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die Grenzen des Nutzungsrechts in einer grafischen Vermögensgesetz zurückübertragen worden ist. Satz 1
Darstellung (Karte) ausgewiesen sind, findet keine Anwendung, wenn der Vertrag aus den in § 3
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründen nicht erfüllt
2. für die Teilungsgenehmigung ist ein Vermögenszuord-
worden ist. Die Ansprüche aus Satz 1 stehen dem Nutzer
nungsbescheid zugrunde zu legen, soweit dieser über
auch dann zu, wenn der Kaufvertrag nach dem 18. Okto-
die Grenzen der betroffenen Grundstücke Aufschluß
ber 1989 abgeschlossen worden ist und
gibt,
a) der Kaufvertrag vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich
3. in anderen als den in den Nummern 1 und 2 bezeich-
beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden
neten Fällen ist die Teilungsgenehmigung nach dem
ist,
Bestand zu erteilen,
b) der Vertragsschluß auf der Grundlage des § 1 des
4. ist eine Teilung zum Zwecke der Vorbereitung einer
Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom
Nutzungsänderung oder baulichen Erweiterung be-
7. März 1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
antragt, die nach § 20 des Baugesetzbuchs nicht
genehmigungsfähig wäre, kann eine Teilungsgenehmi- c) der Nutzer vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesent-
gung nach dem Bestand erteilt werden. lichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende
Investitionen vorgenommen hat.
Wird die Teilungsgenehmigung nach Satz 2 erteilt, findet
§ 21 des Baugesetzbuchs keine Anwendung. Die Maß- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche stehen
gaben nach Satz 2 gelten entsprechend für die Erteilung auch dem Nutzer zu,
einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 und a) der aufgrund eines bis zum Ablauf des 18. Oktober
§ 145 des Baugesetzbuchs im förmlich festgelegten 1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen
Sanierungsgebiet sowie nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 in Ver- Nutzungsvertrages ein Eigenheim am 18. Oktober
bindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 2 und § 145 des Baugesetz- 1989 genutzt hat,
buchs im städtebaulichen Entwicklungsbereich. b) bis zum Ablauf des 14. Juni 1990 einen wirksamen,
(2) Die Bestellung eines Erbbaurechts nach diesem beurkundeten Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle
Gesetz bedarf einer Genehmigung entsprechend Absatz 1, der Deutschen Demokratischen Republik über dieses
wenn nach dem Erbbaurechtsvertrag die Nutzungs- Eigenheim geschlossen hat und
befugnis des Erbbauberechtigten sich nicht auf das c) dieses Eigenheim am 1 . Oktober 1994 zu eigenen
Grundstück insgesamt erstreckt. Wohnzwecken nutzt.
(3) Ist die Genehmigung für die Bestellung eines (3) Entgegenstehende rechtskräftige Entscheidungen
Erbbaurechts nach Absatz 2 erteilt worden, gilt§ 21 des und abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen
Baugesetzbuchs entsprechend für den Antrag auf Er- zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer
teilung einer Teilungsgenehmigung, der innerhalb von bleiben unberührt.
sieben Jahren seit der Erteilung der Genehmigung nach (4) Bei der Bemessung von Erbbauzins und Ankaufs-
Absatz 2 gestellt wurde. preis ist auch der Restwert eines vom Grundstücks-
eigentümer errichteten oder erworbenen Gebäudes, einer
(4) Der Ankauf von Grundstücken sowie die Bestellung
baulichen Anlage und der Grundstückseinrichtungen in
eines Erbbaurechts nach diesem Gesetz bedürfen inner-
Ansatz zu bringen. Für die Bestimmung des Restwerts ist
halb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets nicht
§ 74 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
der Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bau-
gesetzbuchs und innerhalb eines förmlich festgelegten (5) Der Nutzer hat auf Verlangen des Grundstücks-
Entwicklungsbereichs nicht der Genehmigung nach § 169 eigentümers innerhalb der in § 16 Abs. 2 bestimmten
Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs. Frist zu erklären, ob er von den Ansprüchen auf Erbbau-
rechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks Gebrauch
(5) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Baugesetz- machen will, und die Wahl auszuüben. Erklärt der Nutzer,
buchs unberührt. daß er die in Satz 1 bestimmten Ansprüche nicht geltend
machen will, ist § 17 Satz 5 des Vermögensgesetzes
entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
(6) Der Nutzer kann von der Gemeinde oder der
Rückübertragung Gebietskörperschaft, die den Kaufpreis erhalten hat, nach
von Grundstücken § 323 Abs. 3 und § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und dinglichen Rechten die Herausgabe des Geleisteten verlangen, soweit diese
durch seine Zahlung bereichert ist. Ansprüche auf Scha-
§ 121 densersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
Ansprüche nach Abschluß eines Kaufvertrags
§ 122
(1) Dem Nutzer, der bis zum Ablauf des 18. Oktober
Entsprechende Anwendung
1989 mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demo-
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
kratischen Republik einen wirksamen, beurkundeten
Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Gebäude oder eine Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
bauliche Anlage abgeschlossen und aufgrund dieses Ver- nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungs-
trages oder eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages recht nach § 287 Abs. 1 und § 291 des Zivilgesetzbuchs
Besitz erlangt oder den Besitz ausgeübt hat, stehen die der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbbaurecht
Ansprüche nach Kapitel 2 gegenüber dem jeweiligen oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begrün-
Grundstückseigentümer auch dann zu, wenn das Grund- det, so sind die Bestimmungen in Kapitel 2 entsprechend
stück, das Gebäude oder die bauliche Anlage nach dem anzuwenden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2489
Abschnitt 3 dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des
Erbbaurechts betreibt, und
Übergangsregelung
2. der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen
Inhaber der Reallast gegenüber berechtigt ist,
§ 123
das Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang
Härteklausel bei niedrigen Grundstückswerten mit einer der Reallast im Rang vorgehenden
(1} Der Nutzer eines Grundstücks, dessen Verkehrs- Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld im
wert die in § 15 Abs. 2 bezeichneten Beträge nicht Erbbaugrundbuch zu belasten.
übersteigt, kann einem Ankaufsverlangen des Grund- Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet,
stückseigentümers widersprechen und den Abschluß ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung die Zu-
eines längstens auf sechs Jahre nach dem Inkrafttreten stimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast
dieses Gesetzes befristeten Nutzungsvertrages verlan- im Rang vorgehenden oder gleichstehenden ding-
gen, wenn er die für den Ankauf erforderlichen Mittel zum lichen Rechte erforderlich."
gegenwärtigen Zeitpunkt aus besonderen persönlichen
oder wirtschaftlichen Gründen nicht aufzubringen vermag. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(2) Das Entgelt für die Nutzung bestimmt sich nach
dem Betrag, der nach diesem Gesetz als Erbbauzins zu 2. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
zahlen wäre. Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten „Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9
der Beteiligten für die Vertragsdauer unberührt. Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist."
§2
Artikel 2 Änderung des Gesetzes
Änderung anderer Vorschriften, über die Zwangsversteigerung
Schlußbestimmungen und die Zwangsverwaltung
Dem § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangs-
§1 versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Änderung Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
der Verordnung über das Erbbaurecht veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundes- (BGBI. 1S. 2182) geändert worden ist, wird folgender Satz
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffent- angefügt:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 ,,Satz 1 ist entsprechend auf den Erbbauzins anzuwenden,
(BGBI. 1S. 2182), wird wie folgt geändert: wenn nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbau-
recht das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt
der Reallast vereinbart worden ist."
1 . § 9 wird wie folgt geändert:
a} Absatz 2 wird wie folgt geändert: §3
aa} Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Änderung des Vermögensgesetzes
„Der Erbbauzins kann nach Zeit und Höhe für
Dem § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes in der Fassung
die gesamte Erbbauzeit im voraus bestimmt
der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1
werden."
S. 1446), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert worden ist,
eingefügt: wird folgender Satz angefügt:
,,Inhalt des Erbbauzinses kann auch eine Ver- „Im übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als
pflichtung zu seiner Anpassung an veränderte Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbst-
Verhältnisse sein, wenn die Anpassung nach auflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolge-
Zeit und Wertmaßstab bestimmbar ist. Für die organisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren
Vereinbarung über die Anpassung des Erbbau- Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen
zinses ist die Zustimmung der Inhaber dingli- oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige
cher Rechte am Erbbaurecht erforderlich; § 880 Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten ins-
Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist besondere die Organisationen, die aufgrund des Rück-
entsprechend anzuwenden." erstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt
worden sind."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
§4
,,(3) Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart
werden, daß Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1 . die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des Dem § 906 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2,
Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
bestehenbleibt, wenn der Grundstückseigen- Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
tümer aus der Reallast oder der Inhaber eines S. 2324) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze
im Range vorgehenden oder gleichstehenden angefügt:
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
„Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel abweichendes Nutzungsentgelt oder einen
vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen fest- früheren Beginn der Zahlungspflicht begrün-
gelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen den, bleiben unberührt."
Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen
bb) Absatz 8 wird wie folgt neu gefaßt:
nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des "(8) Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. De-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind zember 1994 ist der nach Absatz 1 Berechtigte
und den Stand der Technik wiedergeben." gegenüber dem Grundstückseigentümer sowie
sonstigen dinglichen Berechtigten zur Heraus-
gabe von Nutzungen nicht verpflichtet, es sei
§5
denn, daß die Beteiligten andere Abreden
Änderung des Einführungsgesetzes getroffen haben. Ist ein in Absatz 1 Satz 1
zum Bürgerlichen Gesetzbuche Buchstabe d bezeichneter Kaufvertrag unwirk-
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- sam oder sind die Verhandlungen auf Abschluß
buche in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- des beantragten Kaufvertrages gescheitert, so
nummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ist der Nutzer von der Erlangung der Kenntnis
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Sep- der Unwirksamkeit des Vertrages oder der Ab-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2324), wird wie folgt geändert: lehnung des Vertragsschlusses an nach § 987
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe
von Nutzungen verpflichtet."
1. In Artikel 231 wird nach§ 7 folgender§ 8 angefügt:
cc) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,§8
,,(9) Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum
Vollmachtsurkunden staatlicher Organe
31. Dezember 1998 kann der Grundstücks-
Eine von den in den §§ 2 und 3 der Siegelord- eigentümer von der öffentlichen Körperschaft,
nung der Deutschen Demokratischen Republik vom die das Grundstück zur Erfüllung ihrer öffent-
29. November 1966 (GBI. 1967 II Nr. 9 S. 49) und in lichen Aufgaben nutzt oder im Falle der Wid-
§ 1 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen mung zum Gemeingebrauch für das Gebäude
Republik vom 16. Juli 1981 (GBI. 1 Nr. 25 S. 309) oder die Anlage unterhaltungspflichtig ist, nur ein
bezeichneten staatlichen Organen erteilte Vollmachts- Entgelt in Höhe von jährlich 0,8 vom Hundert
urkunde ist wirksam, wenn die Urkunde vom ver- des Bodenwerts eines in gleicher Lage belege-
tretungsberechtigten Leiter des Organs oder einer von nen unbebauten Grundstücks sowie die Frei-
diesem nach den genannten Bestimmungen ermäch- stellung von den Lasten des Grundstücks ver-
tigten Person unterzeichnet und mit einem ordnungs- langen. Der Bodenwert ist nach den Bod~nricht-
gemäßen Dienstsiegel versehen worden ist. Die Be- werten zu bestimmen; § 19 Abs. 5 des Sachen-
glaubigung der Vollmacht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 rechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Der Anspruch aus Satz 1 entsteht von dem
Republik wird durch die Unterzeichnung und Siegelung Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentü-
der Urkunde ersetzt." mer ihn gegenüber der Körperschaft schriftlich
geltend macht. Abweichende vertragliche Ver-
2. Artikel 233 wird wie folgt geändert: einbarungen bleiben unberührt."
a) § 2a wird wie folgt geändert: b) § 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze aa) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
eingefügt: ,,(3) Ob Gebäudeeigentum entstanden ist und
„In den in § 3 Abs. 3 und den §§ 4 und 121 des wem es zusteht, wird durch Bescheid des Prä-
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeich- sidenten der Oberfinanzdirektion festgestellt,
neten Fällen besteht das in Satz 1 bezeichnete in dessen Bezirk das Gebäude liegt. Das Ver-
Recht zum Besitz bis zur Bereinigung dieser mögenszuordnungsgesetz ist anzuwenden.
Rechtsverhältnisse nach jenem Gesetz fort. Den Grundbuchämtern bleibt es unbenommen,
Erfolgte die Nutzung bisher unentgeltlich, kann Gebäudeeigentum und seinen Inhaber nach
der Grundstückseigentümer vom 1. Januar Maßgabe der Bestimmungen des Grundbuch-
1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe rechts festzustellen; ein Antrag nach den
des nach dem Sachenrechtsbereinigungsge- Sätzen 1 und 2 darf nicht von der vorherigen
setz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, Befassung der Grundbuchämter abhängig ge-
wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung macht werden. Im Antrag an den Präsidenten
nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet der Oberfinanzdirektion oder an das Grund-
wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren buchamt hat der Antragsteller zu versichern,
nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbe- daß bei keiner anderen Stelle ein vergleich-
reinigungsgesetzes oder ein Bodenordnungs- barer Antrag anhängig oder ein Antrag nach
verfahren nach dem Achten Abschnitt des Satz 1 abschlägig beschieden worden ist.
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes bean-
(4) § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 6
tragt oder sich in den Verfahren auf eine Ver-
ist entsprechend anzuwenden."
handlung zur Begründung dinglicher Rechte
oder eine Übereignung eingelassen hat. Ver- bb) Absatz 5 wird gestrichen. Der bisherige Ab-
tragliche oder gesetzliche Regelungen, die ein satz 6 wird Absatz 5.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2491
cc) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen,
,,(6) Eine bis zum Ablauf des 21. Juli 1992 wenn er nicht bis zum 31. Dezember 1996
vorgenommene Übereignung des nach § 27 rechtshängig geworden ist. Ein Klageantrag auf
des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Aufhebung ist unzulässig, wenn der Grund-
Produktionsgenossenschaften oder nach § 459 stückseigentümer zu einem Antrag auf Auf-
Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deut- hebung des Nutzungsrechts durch Bescheid
schen Demokratischen Republik entstandenen des Amtes zur Regelung offener Vermögens-
selbständigen Gebäudeeigentums ist nicht fragen berechtigt oder berechtigt gewesen
deshalb unwirksam, weil sie nicht nach den für ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts
die Übereignung von Grundstücken geltenden erlischt das Eigentum am Gebäude nach § 288
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Abs. 4 und § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs
vorgenommen worden ist. Gleiches gilt für das der Deutschen Demokratischen Republik. Das
Rechtsgeschäft, mit dem die Verpflichtung Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks.
zur Übertragung und zum Erwerb begründet Der Nutzer kann für Gebäude, Anlagen und
worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht Anpflanzungen, mit denen er das Grundstück
anzuwenden, soweit eine rechtskräftige Ent- ausgestattet hat, Ersatz verlangen, soweit der
scheidung entgegensteht." Wert des Grundstücks hierdurch noch zu
dem Zeitpunkt der Aufhebung des Nutzungs-
c) § 2c Abs. 2 wird wie folgt geändert: rechts erhöht ist. Grundpfandrechte an einem
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2 aufgrund des Nutzungsrechts errichteten Ge-
genannten Gesetz" durch das Wort „Sachen- bäude setzen sich am Wertersatzanspruch des
rechtsbereinigungsgesetz" ersetzt. Nutzers gegen den Grundstückseigentümer
fort. § 16 Abs. 3 Satz 5 des Vermögensgeset-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
zes ist entsprechend anzuwenden."
,,In den in § 121 Abs. 1 und 2 des Sachen-
bb) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6
rechtsbereinigungsgesetzes genannten Fällen
und 7.
kann die Eintragung des Vermerks auch
gegenüber dem Verfügungsberechtigten mit f) § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Wirkung gegenüber dem Berechtigten erfol- ,,Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche auf-
gen, solange das Rückübertragungsverfahren grund des § 459 des Zivilgesetzbuchs der
nach dem Vermögensgesetz nicht unanfecht- Deutschen Demokratischen Republik und der dazu
bar abgeschlossen ist." ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende
d) § 3 wird wie folgt geändert: des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts
bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 und
aa) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz getroffe-
,,Satz 2 gilt entsprechend für die Bestimmun- nen Bestimmungen unberührt."
gen des Nutzungsrechtsgesetzes und des Zivil-
gesetzbuchs über den Entzug eines Nutzungs-
rechts." 3. In Artikel 234 wird § 4a Abs. 1 wie folgt geändert:
bb) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Ab- In Satz 5 werden hinter dem Wort „angeordnet" die
satz 3 wird Absatz 2. Dem Absatz 2 werden Worte „oder wenn bei dem Grundbuchamt die Ein-
folgende Absätze 3 und 4 angefügt: tragung einer Zwangshypothek beantragt" eingefügt.
,,(3) Die Anpassung des vom Grundstücks-
eigentum unabhängigen Eigentums am Ge- §6
bäude und des in § 4 Abs. 2 bezeichneten Änderung
Nutzungsrechts an das Bürgerliche Gesetz- des Grundbuchbereinigungsgesetzes
buch und seine Nebengesetze und an die ver-
änderten Verhältnisse sowie die Begründung Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember
von Rechten zur Absicherung der in § 2a 1993 (BGBI. 1S. 2182, 2192) wird wie folgt geändert:
bezeichneten Bebauungen erfolgen nach Maß-
gabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Eine Anpassung im übrigen bleibt vorbehalten. a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Dienstbarkeiten"
(4) Auf Vorkaufsrechte, die nach den Vor- ein Komma und das Wort „Vormerkungen" eingefügt.
schriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Dienstbarkeit"
Demokratischen Republik bestellt wurden, sind ein Komma und die Worte „der Vormerkung" ein-
vom 1. Oktober 1994 an die Bestimmungen gefügt.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den
§§ 1094 bis 1104 anzuwenden."
2. In§ 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
e) § 4 wird wie folgt geändert: ,,(1 a) Soweit auf § 1170 des Bürgerlichen Gesetz-
aa) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein- buchs verwiesen wird, ist diese Bestimmung auf die
gefügt: vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Rechte auch
,,(5) War der Nutzer beim Erwerb des Nut- dann anzuwenden, wenn der Aufenthalt des Gläubi-
zungsrechts unredlich im Sinne des § 4 des gers unbekannt ist. § 1104 Abs. 2 des Bürgerlichen
Vermögensgesetzes, kann der Grundstücks- Gesetzbuchs findet auf die vor dem 3. Oktober 1990
eigentümer die Aufhebung des Nutzungsrechts begründeten Vorkaufsrechte und Reallasten keine
durch gerichtliche Entscheidung verlangen. Anwendung."
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: 1 . § 2 wird wie folgt geändert:
,,(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grund-
,,(5) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach
buchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsver-
den Bestimmungen des Sachenrechtsbereini-
merks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die
gungsgesetzes zuständig."
Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechts-
kräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos." b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
4. Dem § 13 wird folgender Satz 2 angefügt:
2. In§ 8 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „ist es"
,,Die Bestimmung über die Eintragung eines Zustim-
die Worte „abgesehen von den ihm durch Gesetz
mungsvorbehalts für Veräußerungen in § 6 Abs. 4 des
zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten" eingefügt.
Bodensonderungsgesetzes ist entsprechend anzu-
wenden."
§9
5. § 14 wird wie folgt geändert: Änderung
a) Satz 2 wird gestrichen. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
b) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „auch" Nach § 64a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
durch die Worte „durch Berufung auf die Vermu- in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
tung nach Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungs- (BGBI. 1 S. 1418), das zuletzt durch das Gesetz vom
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder" 31. März 1994 (BGBI. 1 S. 736) geändert worden ist, wird
ersetzt. folgender § 64b angefügt:
c) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz ,,§ 64b
angefügt: Eingebrachte Gebäude
„Die Berichtigung ist in allen Fällen des Artikels 234 (1) Der Anteilsinhaber eines aus einer LPG durch
§ 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Formwechsel hervorgegangenen Unternehmens neuer
Gesetzbuche gebührenfrei." Rechtsform oder eines durch Teilung einer LPG ent-
standenen Unternehmens kann von diesem die Rück-
§7 übereignung der nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom
Änderung der Bundesnotarordnung 3. Juni 1959 (GBI. 1 S. 577) eingebrachten Wirtschafts-
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt gebäude zum Zwecke der Zusammenführung mit dem
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be- Eigentum am Grundstück verlangen. Der in Satz 1 be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des stimmte Anspruch steht auch einem Rechtnachfolger des
Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278) und Grundstückseigentümers zu, der nicht Anteilsinhaber ist.
Artikel 8 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBI. 1994 II (2) Wird der Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht,
S. 1438), wird wie folgt geändert: hat der Grundstückseigentümer dem Unternehmen einen
Ausgleich in Höhe des Verkehrswerts des Gebäudes zum
1. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern Zeitpunkt des Rückübereignungsverlangens zu leisten.
„Darlehen sowie," die Wörter „abgesehen von den ihm (3) § 83 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist
durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten" entsprechend anzuwenden.
und ein Komma eingefügt.
(4) Das Unternehmen kann dem Grundstückseigen-
tümer eine Frist von mindestens drei Monaten zur
2. § 20 wird wie folgt geändert:
Ausübung seines in Absatz 1 bezeichneten Anspruchs
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: setzen, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres
nach dem 1. Oktober 1994 die Rückübereignung des
,,(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach
den Bestimmungen des Sachenrechtsbereini- eingebrachten Wirtschaftsgebäudes verlangt hat. Nach
gungsgesetzes zuständig." fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 bezeichneten
Frist kann das Unternehmen von dem Grundstücks-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. eigentümer den Ankauf der für die Bewirtschaftung
des Gebäudes erforderlichen Funktionsfläche zum
§8 Verkehrswert verlangen. Macht das Unternehmen den
Anspruch geltend, erlischt der Rückübereignungs-
Änderung
anspruch.
der Verordnung über die Tätigkeit
von Notaren in eigener Praxis (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 können in
einem Verfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts
Die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eige-
geltend gemacht werden."
ner Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 475), die
nach den Maßgaben der Anlage II Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August § 10
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
Schlußbestimmung
23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1156) fortgilt, zuletzt
geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (1) Das jeweils zuständige Bundesministerium kann
(BGBI. 1 S. 1386), wird wie folgt geändert: den Wortlaut der durch diesen Artikel geänderten Gesetze
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2493
sowie der Grundbuchordnung in ihrer vom 1. Oktober bene Gebühren werden auch dann nicht erhoben, wenn
1994 an geltenden Fassung neu bekanntmachen. der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt
worden ist.
(2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Gebühren für die Berichtigung des Grundbuchs in den
Fällen des Artikels 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Artikel3
Bürgerlichen Gesetzbuche erhoben und gezahlt worden
sind, bleibt es dabei. Erhobene, aber noch nicht gezahlte
Inkrafttreten
Gebühren werden niedergeschlagen. Noch nicht erho- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leut h e u sse r-Sc h narren berge r
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 21. September 1994
Auf Grund des Artikels 2 § 10 des Sachenrechtsände- 12. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7
rungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1S. 2457) § 29 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
wird nachstehend der Wortlaut des Einführungsgesetzes s. 2002),
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der vom 1. Oktober
1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu- 13. den am 12. April 1991 in Kraft getretenen § 16 Abs. 2
fassung berücksichtigt: des Gesetzes vom 5. April 1991 (BGBI. 1S. 854),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 14. das am 3. Oktober 1991 in Kraft getretene Gesetz
mer 400-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des vom 30. September 1991 (BGBI. 1S. 1930),
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 15. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen§ 32 Nr. 2 des
10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset- Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1147),
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-
rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl.I S. 1451), 16. den am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 8 des
Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257),
2. den am 12. September 1964 in Kraft getretenen § 30
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. August 1964 (BGBI. 1 17. das am 25. Dezember 1992 in Kraft getretene Gesetz
s. 593), vom 21. Dezember 1992 {BGBI. 1S. 2116),
3. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 57 Abs. 4
des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBI. 1S. 1513), 18. das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Gesetz vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2117),
4. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1S. 911), 19. den am 15. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 2
5. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 5 des des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1668),
Gesetzes vom 30. Mai 1973 (BGBI. 1S. 501),
20. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 2
6. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 des des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 {BGBI. 1S. 1838),
Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1421 ),
21. den am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des
7. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 in
Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2054),
Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli
1976 (BGBI. 1 S. 1749), 22. den teils am 25. Dezember 1993 und teils am 1. Juni
8. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des 1994 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBI. 1S. 2065), 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182),
9. den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Arti- 23. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 63 des
kel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014),
s. 1142),
10. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des 24. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1206), Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630),
11. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti- 25. den am 23. September 1994 in Kraft tretenden Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. kel 2 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
1990 II S. 885) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III S. 2324).
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 941) 26. den am 1. Oktober 1994 in Kraft tretenden Artikel 2
und Artikel 5 Nr. 1 der Vereinbarung vom 18. Septem- § 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 1239, 1244), S. 2457).
Bonn, den 21. September 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2495
Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Erster Teil stände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach
dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, beson-
Allgemeine Vorschriften
deren Vorschriften unterliegen.
Erstes Kapitel
Artikel4
Inkrafttreten. Vorbehalt für
Landesrecht. Gesetzesbegriff Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung
(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates ver-
Artikel 1 wiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht
anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900
widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates
gleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des
auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sach-
Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und
vorschriften anzuwenden.
der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuch- (2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen
ordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der können, können sie nur auf die Sachvorschriften ver-
freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft. weisen.
(2) Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in (3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teil-
diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vor- rechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu be-
behalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vor- zeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche
schriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche
bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit
in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.
erlassen werden.
Artikels
Artikel2
Personalstatut
Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem
dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten
an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwen-
den, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbe-
Zweites Kapitel
sondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch
Internationales Privatrecht den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher,
so geht diese Rechtsstellung vor.
Erster Abschnitt (2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staats-
Verweisung angehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht
des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen
Artikel3 Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt
hat.
Allgemeine Verweisungsvorschriften
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem
(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen
eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige
Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen
(Internationales Privatrecht). Verweisungen auf Sachvor- Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwen-
schriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maß- dung eines anderen Rechts.
gebenden Rechtsordnung unter Ausschluß derjenigen
des Internationalen Privatrechts.
Artikel&
(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen
gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat- Öffentliche Ordnung (ordre public)
liches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzu-
Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Euro- wenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt,
päischen Gemeinschaften bleiben unberührt.
das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
(3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Ab- offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht
schnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten
Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegen- unvereinbar ist.
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweiter Abschnitt Artikel 11
Recht der natürlichen Form von Rechtsgeschäften
Personen und der Rechtsgeschäfte
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die
Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegen-
Artikel 7 stand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder
Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen
wird.
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit
einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die (2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen,
Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäfts- die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er form-
fähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. gültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf
das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzu-
(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäfts-
wenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.
fähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstel-
lung als Deutscher nicht beeinträchtigt. (3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen,
so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat
maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.
Artikel 8
(4) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grund-
Entmündigung stück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum
(weggefallen) Gegenstand haben, unterliegen den zwingenden Form-
vorschriften des Staates, in dem das Grundstück belegen
ist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates ohne
Artikel 9 Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und
auf das Recht, dem er unterliegt, anzuwenden sind.
Todeserklärung
(5) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt
des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutun- wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse
gen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Ver- des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand
schollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.
nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. War
der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines
fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot Artikel 12
erklärt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse
besteht. Schutz des anderen Vertragsteils
Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die
Artikel 10 sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natür-
liche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts
Name
dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des
Staates, dem die Person angehört. Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-,
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der
gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führen- andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-,
den Namen wählen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder ken-
nen mußte. Dies gilt nicht für familienrechtliche und erb-
1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehe- rechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über
gatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, ein in einem anderen Staat belegenes Grundstück.
oder
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Dritter Abschnitt
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müs-
sen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen Familienrecht
der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1616a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Artikel 13
(3) Vor der Beurkundung der Geburt eines ehelichen Eheschließung
Kindes können seine Eltern gegenüber dem Standes-
beamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unter-
erhalten soll liegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er
angehört.
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil
angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit
deutsches Recht anzuwenden, wenn
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat oder Deutscher ist,
(4) Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach
dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder 2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der
ein den Namen Erteilender angehört. Voraussetzung unternommen haben und
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2497
3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die (2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen
Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die Wirkungen ihrer Ehe wählen
frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr
1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,
Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte
Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlob- 2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen
ten für tot erklärt ist. gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
(3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschrie- 3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.
benen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen
Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch (3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der (4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen
Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Per- Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben
son in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebe- unberührt.
nen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift
der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standes-
register, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten
Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Ehe- Artikel 16
schließung. Schutz Dritter
(1) Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer
Artikel 14 Ehe dem Recht eines anderen Staates und hat einer der
Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder
Allgemeine Ehewirkungen betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 1412 des Bürger-
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der
fremde gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßi-
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten gen gleich.
angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten,
wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, (2) Auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte ist
sonst § 1357, auf hier befindliche bewegliche Sachen § 1362,
auf ein hier betriebenes Erwerbsgeschäft sind die§§ 1431
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren und 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß an-
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige
zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen Dritte günstiger sind als das fremde Recht.
gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf
andere Weise gemeinsam am engsten verbunden Artikel 17
sind.
Scheidung
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so
können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 (1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeit-
das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungs-
andere Ehegatte angehört. antrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maß-
gebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen,
werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen
dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen
Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in
des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Ehe-
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide schließung war.
Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in geschieden werden.
demselben Staat haben.
(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegat- Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durch-
ten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen. zuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt,
(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-
Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, hängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Kann ein
wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er
nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durch-
entspricht. zuführen,
1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inlän-
dische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder
Artikel 15 2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während
eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das
Güterstand den Versorgungsausgleich kennt,
(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseiti-
dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen gen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht
der Ehe maßgebenden Recht. im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 18 Das Kind kann die Ehelichkeit auch nach dem Recht des
Unterhalt Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat.
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und
des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unter-
einem ehelichen Kind unterliegt dem Recht, das nach Ar-
haltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann
tikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe
der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten
maßgebend ist. Besteht eine Ehe nicht, so ist das Recht
keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften
des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen
des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
angehören.
(3) Ist das Wohl des Kindes gefährdet, so können
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1
Schutzmaßnahmen auch nach dem Recht des Staates
Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten
ergriffen werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen
keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzu-
Aufenthalt hat.
wenden.
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Artikel 20
Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete
dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß Nichteheliche Kindschaft
nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem (1) Die Abstammung eines nichtehelichen Kindes
sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemein- unterliegt dem Recht des Staates, dem die Mutter bei der
samen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Auf- Geburt des Kindes angehört. Dies gilt auch für Verpflich-
enthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche tungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der
Pflicht nicht besteht. Schwangerschaft. Die Vaterschaft kann auch nach dem
(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder Recht des Staates, dem der Vater im Zeitpunkt der Geburt
anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten des Kindes angehört, oder nach dem Recht des Staates
zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung festgestellt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen
von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehe- Aufenthalt hat.
scheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch (2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und
im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einem nichtehelichen Kind unterliegt dem Recht des Staa-
und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe. tes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der
Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und
der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Artikel21
Inland hat. Legitimation
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht (1) Die Legitimation durch nachfolgende Ehe unterliegt
bestimmt insbesondere, dem nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen
1 . ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte der Ehe bei der Eheschließung maßgebenden Recht.
Unterhalt verlangen kann, Gehören die Ehegatten verschiedenen Staaten an, so wird
das Kind auch dann legitimiert, wenn es nach dem Recht
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt
eines dieser Staaten legitimiert wird.
ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
(2) Die Legitimation in anderer Weise als durch nach-
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhalts-
folgende Ehe unterliegt dem Recht des Staates, dem der
verpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahr-
Elternteil, für dessen eheliches Kind das Kind erklärt
nehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem
werden soll, bei der Legitimation angehört oder, falls er
sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für
vor dieser gestorben ist, zuletzt angehörte.
die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtig-
ten erbracht hat.
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Artikel22
Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen
Annahme als Kind
Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berück-
sichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des
anderes bestimmt. Staates, dem der Annehmende bei der Annahme an-
gehört. Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten
unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die
Artikel 19 allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.
Eheliche Kindschaft
(1) Die eheliche Abstammung eines Kindes unterliegt Artikel23
dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen
Zustimmung
Wirkungen der Ehe der Mutter bei der Geburt des Kindes
maßgebend ist. Gehören in diesem Zeitpunkt die Ehe- Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung
gatten verschiedenen Staaten an, so ist das Kind auch des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem
dann ehelich, wenn es nach dem Recht eines dieser familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstam-
Staaten ehelich ist. Ist die Ehe vor der Geburt aufgelöst mungserklärung, Namenserteilung, Legitimation oder
worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend. Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2499
Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des 5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes
Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Ver-
Recht anzuwenden. fügung anzuwenden wäre.
Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohn-
sitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht.
Artikel 24
(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzu-
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft wenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung
(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen
Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Ver-
unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, fügung gemäß Absatz 1 gültig war.
Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen (3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Ver-
eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufent- fügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das
halt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche
Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht Eigenschaften des Erblassers beschränken, werden als
bestellt werden. zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigen-
(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, schaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen
wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.
Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen
Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maß- von Todes wegen entsprechend.
gebend ist. (5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung
(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreu- einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie
ung und der angeordneten Vormundschaft und Pfleg- dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die
schaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates. Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre.
Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb
oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beein-
trächtigt.
Vierter Abschnitt
Erbrecht
fünfter Abschnitt
Artikel25
Schuldrecht
Rechtsnachfolge von Todes wegen
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt
Erster Unterabschnitt
dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt
seines Todes angehörte. Vertragliche Schuldverhältnisse
(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes un-
bewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Artikel27
Todes wegen deutsches Recht wählen.
Freie Rechtswahl
(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien
Artikel26 gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein
Verfügungen von Todes wegen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestim-
mungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles
(1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den
mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird, ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.
hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Former- (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß
fordernissen entspricht der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem,
1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeach- das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf
tet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letzt- Grund anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn
willig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes an- maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages nach
gehörte, Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Änderung
der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach
2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig
Vertragsabschluß nicht berührt.
verfügt hat,
(3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der
3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im
Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die
Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im
Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie
Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhn-
durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts
lichen Aufenthalt hatte,
eines anderen Staates ergänzt ist - die Bestimmungen
4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates
Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt, durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende
oder Bestimmungen).
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der 1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches An-
Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind gebot oder eine Werbung in diesem Staat voraus-
die Artikel 11, 12 und 29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwen- gegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem
den. Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen
Rechtshandlungen vorgenommen hat,
Artikel 28
2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem
(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht Staat entgegengenommen hat oder
nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der 3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und
Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen
Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben
Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel
dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Ver-
Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht tragsabschluß zu veranlassen.
dieses anderen Staates angewandt werden.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucher-
(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten verträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Um-
Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, ständen zustande gekommen sind, dem Recht des
welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen
Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Haupt- (3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1
verwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer bezeichneten Umständen geschlossen worden sind, ist
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Form dieser
geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verträge unterliegt dem Recht des Staates, in dem der
Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der
Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere 1. Beförderungsverträge,
Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwen-
den, wenn sich die charakteristische Leistung nicht 2. Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen,
bestimmen läßt. wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienst-
leistungen ausschließlich in einem anderen als dem
(3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Staat erbracht werden müssen, in dem der Ver-
Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grund- braucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
stücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, daß er die
engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Sie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pau-
Grundstück belegen ist. schalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbrin-
gungsleistungen vorsehen.
(4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, daß
sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in
dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlus-
Artikel30
ses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem
Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Arbeitsverträge
Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güter- und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen
beförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses
Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und (1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf
andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförde- die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem
rung dienen. Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die
zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das
(5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden
gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände wäre.
ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem
anderen Staat aufweist. (2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsver-
träge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,
Artikel 29
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages
Verbraucherverträge gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er
vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist,
(1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher
oder
Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu
einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen 2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeit-
Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet nehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit
werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat ver-
solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien richtet, es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der
nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das
zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem ande-
dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte ren Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses
Schutz entzogen wird, anderen Staates anzuwenden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2501
Artikel31 Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob er die
Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß
Einigung und materielle Wirksamkeit
dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht ganz
(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist. Dies
Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe Forderung
nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser
oder die Bestimmung wirksam wäre. Personen befriedigt worden ist.
(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es nicht
gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer
Artikel34
Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu
bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, Zwingende Vorschriften
sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Dieser Unterabschnitt berührt nicht die Anwendung der
Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen. Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rück-
sicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den
Artikel32 Sachverhalt zwingend regeln.
Geltungsbereich
des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts Artikel35
(1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach Artikel 33 Rück- und Weiterverweisung. Rechtsspaltung
Abs. 1 und 2 auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist
insbesondere maßgebend für (1) Unter dem nach diesem Unterabschnitt anzu-
wendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat
1. seine Auslegung, geltenden Sachvorschriften zu verstehen.
2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflich- (2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von
tungen, denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre
3. die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nicht- eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestim-
erfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der mung des nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden
Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsvor- Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
schriften erfolgt, innerhalb der durch das deutsche
Verfahrensrecht gezogenen Grenzen,
Artikel36
4. die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflich-
tungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, Einheitliche Auslegung
die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, Bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche
5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages. Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften dieses Kapitels
(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die ist zu berücksichtigen, daß die ihnen zugrunde liegenden
vom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffen- Regelungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1980
den Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-
Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen. dende Recht (BGBI. 1986 II S. 809) in den Vertragsstaaten
einheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen.
(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit
anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse
gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast Artikel37
verteilt. Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle
Ausnahmen
Beweismittel des deutschen Verfahrensrechts und, sofern
dieses nicht entgegensteht, eines der nach Artikel 11 und Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind nicht
29 Abs. 3 maßgeblichen Rechte, nach denen das Rechts- anzuwenden auf
geschäft formgültig ist, zulässig. 1. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen
Inhaber- oder Orderpapieren, sofern die Verpflichtun-
Artikel 33 gen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren
Handelbarkeit entstehen;
Übertragung der Forderung.
Gesetzlicher Forderungsübergang 2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Ver-
einsrecht und das Recht der juristischen Personen,
(1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die Verpflich- wie zum Beispiel die Errichtung, die Rechts- und Hand-
tungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubi- lungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflö-
ger das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen sung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen
ihnen unterliegt. Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung
(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unter- der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der
liegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person;
zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraus- 3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rech-
setzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner nung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber ver-
entgegengehalten werden kann, und die befrei_ende pflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft,
Wirkung einer Leistung durch den Schuldner. eines Vereins oder einer juristischen Person diese
(3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger einer Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Per-
Forderung zu befriedigen, so bestimmt das für die son gegenüber Dritten verpflichten kann;
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Versicherungsverträge, die in dem Geltungsbereich Artikel 53
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder des Abkommens über (1) Ist in einem Falle des Artikels 52 die Entschädigung
den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken dem Eigentümer eines Grundstücks zu gewähren, so
decken, mit Ausnahme von Rückversicherungsverträ- finden auf den Entschädigungsanspruch die Vorschriften
gen. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesem Gebiet des§ 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
belegen ist, so wendet das Gericht sein Recht an. Anwendung. Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im
§ 1128 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung
der Entschädigung an den Eigentümer, so kann der
Eigentümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Ver-
Zweiter Unterabschnitt teilungsverfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses
im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften
Außervertragliche Schuldverhältnisse beantragen. Die Zahlung hat in diesem Fall an das für das
Verteilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen.
Artikel 38 (2) Ist das Recht des Dritten eine Reallast, eine Hypo-
thek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, so
Unerlaubte Handlungen
erlischt die Haftung des Entschädigungsanspruchs, wenn
Aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Hand- der beschädigte Gegenstand wiederhergestellt oder für
lung können gegen einen Deutschen nicht weitergehende die entzogene bewegliche Sache Ersatz beschafft ist. Ist
Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den die Entschädigung wegen Benutzung des Grundstücks
deutschen Gesetzen begründet sind. oder wegen Entziehung oder Beschädigung von Früchten
oder von Zubehörstücken zu gewähren, so finden die
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124
Artikel 39 bis 49 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chende Anwendung.
(Änderung anderer Vorschriften)
Artikel 53a
Zweiter Teil (1) 1st in einem Falle des Artikels 52 die Entschädigung
dem Eigentümer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffs-
Verhältnis des Bürgerlichen bauwerks zu gewähren, so sind auf den Entschädigungs-
Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen anspruch die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Geset-
zes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffs-
bauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. 1
Artikel 50 S. 1499) entsprechend anzuwenden.
Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. (2) Artikel 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die
Aufhebung ergibt. Artikel 54
(gegenstandslos)
Artikel 51
Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivil-
prozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Konkurs- Dritter Teil
ordnung und in dem Gesetze, betreffend die Anfechtung
von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Verhältnis des Bürgerlichen
Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 (Reichsgesetzbl. Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
S. 277) an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft
rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften
Artikel 55
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verwandtschaft oder
Schwägerschaft Anwendung. Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze
treten außer Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen
Gesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt
Artikel 52
ist.
Ist auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigentümer
einer Sache wegen der im öffentlichen Interesse erfolgen- Artikel 56
den Entziehung, Beschädigung oder Benutzung der
Sache oder wegen Beschränkung des Eigentums eine Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsver-
Entschädigung zu gewähren und steht einem Dritten ein träge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staat
Recht an der Sache zu, für welches nicht eine besondere vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Entschädigung gewährt wird, so hat der Dritte, soweit sein geschlossen hat.
Recht beeinträchtigt wird, an dem Entschädigungsan-
spruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens Artikel 57 und 58
seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlös
zustehen. (gegenstandslos)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2503
Artikel59 Artikel67
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
über Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluß der ten, welche dem Bergrecht angehören.
allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter. (2) Ist nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen Be-
schädigung eines Grundstücks durch Bergbau eine Ent-
schädigung zu gewähren, so finden die Vorschriften der
Artikel60
Artikel 52 und 53 Anwendung, soweit nicht die Landes-
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, gesetze ein ande,es bestimmen.
welche die Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld an einem Grundstück, dessen Belastung
nach den in den Artikeln 57 bis 59 bezeichneten Vorschrif- Artikel68
ten nur beschränkt zulässig ist, dahin gestatten, daß der Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im welche die Belastung eines Grundstücks mit dem vererb-
Wege der Zwangsverwaltung suchen kann. liehen und veräußerlichen Recht zur Gewinnung eines den
bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Mine-
rals gestatten und den Inhalt dieses Rechtes näher
Artikel61 bestimmen. Die Vorschriften der §§ 87 4, 875, 876, 1015,
Ist die Veräußerung oder Belastung eines Gegenstan- 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entspre-
des nach den in den Artikeln 57 bis 59 bezeichneten Vor- chende Anwendung.
schriften unzulässig oder nur beschränkt zulässig, so fin-
den auf einen Erwerb, dem diese Vorschriften entgegen-
Artikel69
stehen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht- Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
berechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. über Jagd und Fischerei, unbeschadet der Vorschrift des
§ 958 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz
Artikel62 des Wildschadens.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über Rentengüter. Artikel 70 bis 72
(weggefallen)
Artikel63
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften Artikel73
über das Erbpachtrecht, mit Einschluß des Büdnerrechts
und des Häuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten, in Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
welchen solche Rechte bestehen. Die Vorschriften des über Regalien.
§ 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf diese
Rechte entsprechende Anwendung. Artikel 74
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
Artikel64 über Zwangsrechte, Bannrechte und Realgewerbebe-
rechtigungen.
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
schriften über das Anerbenrecht in Ansehung landwirt-
schaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke nebst Artikel 75
deren Zubehör.
(gegenstandslos)
(2) Die Landesgesetze können das Recht des Erb-
lassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grund-
stück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken. Artikel76
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
Artikel65 welche dem Verlagsrecht angehören.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluß des Artikel77
Mühlenrechts, des Flötzrechts und des Flößereirechts Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung über die Haftung des Staates, der Gemeinden und an-
und Entwässerung der Grundstücke und der Vorschriften derer Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsver-
über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene bände) für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen
Flußbetten. anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden
sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das
Recht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz
Artikel66
eines solchen Schadens zu verlangen, insoweit aus-
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, schließen, als der Staat oder der Kommunalverband
welche dem Deich- und Sielrecht angehören. haftet.
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 78 Artikel 86
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach welchen die Beamten für die von ihnen angenomme- welche den Erwerb von Rechten durch juristische Per-
nen Stellvertreter und Gehilfen in weiterem Umfang als sonen beschränken oder von staatlicher Genehmigung
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften. abhängig machen, soweit diese Vorschriften Gegen-
stände im Werte von mehr als fünftausend Deutsche Mark
betreffen. Wird die nach dem Landesgesetz zu einem
Artikel 79 Erwerb von Todes wegen erforderliche Genehmigung
erteilt, so gilt sie als vor dem Erbfall erteilt; wird sie verwei-
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, gert, so gilt die juristische Person in Ansehung des Anfalls
nach welchen die zur amtlichen Feststellung des Wertes als nicht vorhanden; die Vorschrift des§ 2043 des Bürger-
von Grundstücken bestellten Sachverständigen für den lichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
aus einer Verletzung ihrer Berufspflicht entstandenen
Schaden in weiterem Umfang als nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch haften. Artikel 87
(weggefallen)
Artikel SO
(1) Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen Artikel 88
Gesetzbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
landesgesetzlichen Vorschriften über die vermögensrecht-
welche den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer
lichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten, der
von staatlicher Genehmigung abhängig machen.
Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsan-
stalten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis mit Einschluß
der Ansprüche der Hinterbliebenen.
Artikel 89
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
ten über das Pfründen recht. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die zum Schutz der Grundstücke und der Erzeug-
nisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen,
mit Einschluß der Vorschriften über die Entrichtung von
Artikel 81
Pfandgeld oder Ersatzgeld.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche die Übertragbarkeit der Ansprüche der in Artikel 80
Abs. 1 bezeichneten Personen auf Besoldung, Wartegeld, Artikel90
Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld beschränken,
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die
über die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer auf
Aufrechnung gegen solche Ansprüche abweichend von
Grund des öffentlichen Rechts wegen der Führung eines
der Vorschrift des § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten
zulassen.
Sicherheitsleistung ergeben.
Artikel 82 Artikel 91
Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
über die Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähig- nach welchen der Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder
keit auf staatlicher Verleihung beruht. Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine unter der
Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Stif-
tung berechtigt ist, zur Sicherung gewisser Forderungen
Artikel 83 die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des
Schuldners zu verlangen, und nach welchen die Ein-
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
tragung der Hypothek auf Ersuchen einer bestimmten
über Waldgenossenschaften.
Behörde zu erfolgen hat. Die Hypothek kann nur als Siche-
rungshypothek eingetragen werden; sie entsteht mit der
Eintragung.
Artikel 84
(gegenstandslos)
Artikel 92
(weggefallen)
Artikel 85
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, Artikel 93
nach welchen im Falle des § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs das Vermögen des aufgelösten Vereins an Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
Stelle des Fiskus einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt über die Fristen, bis zu deren Ablauf gemietete Räume bei
des öffentlichen Rechts anfällt. Beendigung des Mietverhältnisses zu räumen sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2505
Artikel94 1. die Gültigkeit der Unterzeichnung von der Beobach-
tung einer besonderen Form abhängt, auch wenn eine
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
solche Bestimmung in die Urkunde nicht aufgenom-
schriften, welche den Geschäftsbetrieb der gewerblichen
men ist;
Pfandleiher und der Pfandleihanstalten betreffen.
2. der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
zeichnete Anspruch ausgeschlossen ist, auch wenn
ten, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das
die Ausschließung in dem Zins- oder Rentenschein
Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem
nicht bestimmt ist.
Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache
gewährten Darlehens herauszugeben.
Artikel 101
Artikel95 Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche den Bundesstaat oder ihm angehörende Körper-
(gegenstandslos) schaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
abweichend von der Vorschrift des § 806 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichten, die von ihnen
Artikel96
ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldver-
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften schreibungen auf den Namen eines bestimmten Berech-
über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in tigten umzuschreiben, sowie die landesgesetzlichen
Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Alten- Vorschriften, welche die sich aus der Umschreibung einer
teils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem solchen Schuldverschreibung ergebenden Rechtsverhält-
Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, nisse, mit Einschluß der Kraftloserklärung, regeln.
daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 102
Artikel97
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif- ten über die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre in
ten, welche die Eintragung von Gläubigern des Bundes- Ansehung der im § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
staats in ein Staatsschuldbuch und die aus der Eintragung bezeichneten Urkunden.
sich ergebenden Rechtsverhältnisse, insbesondere die (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
Übertragung und Belastung einer Buchforderung, regeln. ten, welche für die Kraftloserklärung der im § 808 des
(2) Soweit nach diesen Vorschriften eine Ehefrau Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden ein
berechtigt ist, selbständig Anträge zu stellen, ist dieses anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren bestim-
Recht ausgeschlossen, wenn ein Vermerk zugunsten des men.
Ehemanns im Schuldbuch eingetragen ist. Ein solcher
Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer
Artikel 103
Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die
Ehefrau ist dem Ehemann gegenüber zur Erteilung der (gegenstandslos)
Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen
bestehenden Güterstand über die Buchforderung nur mit
Zustimmung des Ehemanns verfügen kann. Artikel 104
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über den Anspruch auf Rückerstattung mit Unrecht
Artikel98
erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften Verfahrens.
über die Rückzahlung oder Umwandlung verzinslicher
Staatsschulden, für die Inhaberpapiere ausgegeben oder
die im Staatsschuldbuch eingetragen sind. Artikel 105
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach welchen der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs
Artikel99
oder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften Betriebs für den aus dem Betrieb entstehenden Schaden
über die öffentlichen Sparkassen, unbeschadet der Vor- in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des Bürger-
schriften des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und lichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Anlegung von Mündelgeld.
Artikel 106
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
Artikel 100
nach welchen, wenn ein dem öffentlichen Gebrauch die-
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nendes Grundstück zu einer Anlage oder zu einem Betrieb
nach welchen bei Schuldverschreibungen auf den In- benutzt werden darf, der Unternehmer der Anlage oder
haber, die der Bundesstaat oder eine ihm angehörende des Betriebs für den Schaden verantwortlich ist, der bei
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen dem öffentlichen Gebrauch des Grundstücks durch die
Rechts ausstellt: Anlage oder den Betrieb verursacht wird.
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 107 Dienstbarkeiten und Reallasten. Dies gilt insbesondere
auch von den Vorschriften, welche die durch ein Verfahren
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
dieser Art begründeten gemeinschaftlichen Angelegen-
über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der
heiten zum Gegenstand haben oder welche sich auf den
durch das Zuwiderhandeln gegen ein zum Schutz von
Erwerb des Eigentums, auf die Begründung, Änderung
Grundstücken erlassenes Strafgesetz verursacht wird.
und Aufhebung von anderen Rechten an Grundstücken
und auf die Berichtigung des Grundbuchs beziehen.
Artikel 108
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften Artikel 114
über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der bei
einer Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
Aufruhr entsteht. nach welchen die dem Staat oder einer öffentlichen An-
stalt infolge der Ordnung der gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse oder der Ablösung von Dienstbarkeiten, Real-
Artikel 109 lasten oder der Oberlehnsherrlichkeit zustehenden Ab-
lösungsrenten und sonstigen Reallasten zu ihrer Begrün-
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften dung und zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
über die im öffentlichen Interesse erfolgende Entziehung, Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen.
Beschädigung oder Benutzung einer Sache, Beschrän-
kung des Eigentums und Entziehung oder Beschränkung
von Rechten. Auf die nach landesgesetzlicher Vorschrift
Artikel 115
wegen eines solchen Eingriffs zu gewährende Entschä-
digung finden die Vorschriften der Artikel 52 und 53 An- Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
wendung, soweit nicht die Landesgesetze ein anderes welche die Belastung eines Grundstücks mit gewissen
bestimmen. Die landesgesetzlichen Vorschriften können Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen
nicht bestimmen, daß für ein Rechtsgeschäft, für das Dienstbarkeiten oder mit Reallasten untersagen oder
notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, eine andere beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften,
Form genügt. welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher
bestimmen.
Artikel 110
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, Artikel 116
welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Die in den Artikeln 113 bis 115 bezeichneten landes-
Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den be- gesetzlichen Vorschriften finden keine Anwendung auf die
teiligten Grundstücken regeln.
nach den §§ 912, 916 und 917 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu entrichtenden Geldrenten und auf die in den
§§ 1021 und 1022 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
Artikel 111
stimmten Unterhaltungspflichten.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche im öffentlichen Interesse das Eigentum in An-
sehung tatsächlicher Verfügungen beschränken. Artikel 117
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
Artikel 112 ten, welche die Belastung eines Grundstücks über eine
bestimmte Wertgrenze hinaus untersagen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Behandlung der einem Eisenbahn- oder Klein- (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
bahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonsti- ten, welche die Belastung eines Grundstücks mit einer
ger Vermögensgegenstände als Einheit (Bahneinheit), unkündbaren Hypothek oder Grundschuld untersagen
über die Veräußerung und Belastung einer solchen oder die Ausschließung des Kündigungsrechts des Eigen-
Bahneinheit oder ihrer Bestandteile, insbesondere die tümers bei Hypothekenforderungen und Grundschulden
Belastung im Falle der Ausstellung von Teilschuldver- zeitlich beschränken und bei Rentenschulden nur für eine
schreibungen auf den Inhaber, und die sich dabei er- kürzere als die in § 1202 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
gebenden Rechtsverhältnisse sowie über die Liquidation buchs bestimmte Zeit zulassen.
zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger, denen ein
Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den Bestand-
teilen der Bahneinheit zusteht. Artikel 118
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche einer Geldrente, Hypothek, Grundschuld oder
Artikel 113
Rentenschuld, die dem Staat oder einer öffentlichen
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften Anstalt wegen eines zur Verbesserung des belasteten
über die Zusammenlegung von Grundstücken, über die Grundstücks gewährten Darlehens zusteht, den Vorrang
Gemeinheitsteilung, die Regulierung der Wege, die Ord- vor anderen Belastungen des Grundstücks einräumen.
nung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse sowie Zugunsten eines Dritten finden die Vorschriften der§§ 892
über die Ablösung, Umwandlung oder Einschränkung von und 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2507
Artikel 119 Artikel 124
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der
1. die Veräußerung eines Grundstücks beschränken; Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetz-
buch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt
2. die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Ver-
insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen
äußerung von Grundstücken, die bisher zusammen be-
Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem
wirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken;
bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden
3. die nach § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen.
zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die
nach § 890 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zulässige Zuschreibung eines Grundstücks zu einem Artikel 125
anderen Grundstück untersagen oder beschränken.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung auf
Artikel 120 Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrs-
unternehmungen erstrecken.
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
ten, nach welchen im Falle der Veräußerung eines Teiles
eines Grundstücks dieser Teil von den Belastungen des Artikel 126
Grundstücks befreit wird, wenn von der zuständigen
Behörde festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Durch Landesgesetz kann das dem Staat an einem
Berechtigten unschädlich ist. Grundstück zustehende Eigentum auf einen Kommunal-
verband und das einem Kommunalverband an einem
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
Grundstück zustehende Eigentum auf einen anderen
ten, nach welchen unter der gleichen Voraussetzung:
Kommunalverband oder auf den Staat übertragen
1. im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten werden.
Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des
Grundstücks verteilt wird;
Artikel 127
2. im Falle der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigen-
tümer eines Grundstücks an einem anderen Grund- Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
stück zustehenden Rechts die Zustimmung derjenigen über die Übertragung des Eigentums an einem Grund-
nicht erforderlich ist, zu deren Gunsten das Grund- stück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach
stück des Berechtigten belastet ist; den Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach der
3. in den Fällen des § 1128 des Bürgerlichen Gesetz- Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht.
buchs und des Artikels 52 dieses Gesetzes der dem
Eigentümer zustehende Entschädigungsanspruch von
Artikel 128
dem einem Dritten an dem Anspruch zustehenden
Recht befreit wird. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Begründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit
an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetra-
Artikel 121
gen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nicht eingetragen zu werden braucht.
nach welchen im Falle der Teilung eines für den Staat oder
eine öffentliche Anstalt mit einer Reallast belasteten
Grundstücks nur ein Teil des Grundstücks mit der Reallast Artikel 129
belastet bleibt und dafür zugunsten des jeweiligen
Eigentümers dieses Teiles die übrigen Teile mit gleich- Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
artigen Reallasten belastet werden. nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grund-
stücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen
Artikel 122 Person zusteht.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks in Artikel 130
Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbar-
grundstück stehenden Obstbäume abweichend von den Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
Vorschriften des § 910 und des § 923 Abs. 2 des Bürger- über das Recht zur Aneignung der einem anderen
lichen Gesetzbuchs bestimmen. gehörenden, im Freien betroffenen Tauben.
Artikel 123 Artikel 131
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche das Recht des Notwegs zum Zwecke der Verbin- welche für den Fall, daß jedem der Miteigentümer eines
dung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße oder mit einem Gebäude versehenen Grundstücks die aus-
einer Eisenbahn gewähren. schließliche Benutzung eines Teiles des Gebäudes einge-
2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
räumt ist, das Gemeinschaftsverhältnis näher bestimmen, (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
die Anwendung der §§ 749 bis 751 des Bürgerlichen schriften, nach welchen es bei der Auflassung eines
Gesetzbuchs ausschließen und für den Fall des Kon- Grundstücks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile
kurses über das Vermögen eines Miteigentümers dem nicht bedarf, wenn das Grundstück durch einen Notar
Konkursverwalter das Recht, die Aufhebung der Gemein- versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem
schaft zu verlangen, versagen. Versteigerungstermin stattfindet.
Artikel 132 Artikel 144 bis 146
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften (weggefallen)
über die Kirchenbaulast und die Schulbaulast.
Artikel 147
Artikel 133
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
ten, nach welchen für die dem Vormundschaftsgericht
über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem
oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen
öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf
andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.
einer öffentlichen Begräbnisstätte.
(2) (weggefallen)
Artikel 134 bis 136
Artikel 148
(weggefallen)
Die Landesgesetze können die Zuständigkeit des Nach-
Artikel 137 laßgerichts zur Aufnahme des Inventars ausschließen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Grundsätze, nach denen in den Fällen des§ 1376 Artikel 149 bis 151
Abs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3, § 1934b Abs. 1 und der (weggefallen)
§§ 2049 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
des § 16 Abs. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes in der
Artikel 152
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7810-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 welche für die nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeß-
(BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist, der Ertragswert ordnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vor-
eines Landguts festzustellen ist. gänge bestimmen, mit denen die nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Klageerhebung und
Artikel 138 an die Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten.
Soweit solche Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
nach welchen im Falle des § 1936 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an Stelle des Fiskus eine Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gesetzlicher
Erbe ist. Vierter Teil
Artikel 139 Übergangsvorschriften
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
Artikel 153 bis 156
nach welchen dem Fiskus oder einer anderen juristischen
Person in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten (gegenstandslos)
oder unterstützten Person ein Erbrecht, ein Pflichtteils-
anspruch oder ein Recht auf bestimmte Sachen zusteht.
Artikel 157
Artikel 140 Die Vorschriften der französischen und der badischen
Gesetze über den erwählten Wohnsitz bleiben für Rechts-
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, verhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen,
nach welchen das Nachlaßgericht auch unter anderen in Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des
als den in § 1960 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bürgerlichen Gesetzbuchs erwählt worden ist.
bezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines
Nachlaßverzeichnisses sowie bis zu dessen Vollendung
die erforderlichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere Artikel 158 bis 162
die Anlegung von Siegeln, von Amts wegen anordnen (gegenstandslos)
kann oder soll.
Artikel 141 und 142 Artikel 163
(weggefallen) Auf die zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestehenden juristischen Personen finden
von dieser Zeit an die Vorschriften der§§ 25 bis 53 und 85
Artikel 143
bis 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit
(1) (weggefallen) sich nicht aus den Artikeln 164 bis 166 ein anderes ergibt.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2509
Artikel 164 Artikel 170
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des
über die zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die
Gesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und ähnlichen bisherigen Gesetze maßgebend.
Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen,
Artikel 171
Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind. Es
macht keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder Ein zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz-
sonstigen Verbände juristische Personen sind oder nicht buchs bestehendes Miet-, Pacht- oder Dienstverhältnis
und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem
geknüpft ist oder nicht. Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten
Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen
zulässig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften
Artikel 165 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
In Kraft bleiben die Vorschriften der bayerischen
Gesetze, betreffend die privatrechtliche Stellung der Artikel 172
Vereine sowie der Erwerbs- und Wirtschaftsgesellschaf-
ten, vom 29. April 1869 in Ansehung derjenigen Vereine Wird eine Sache, die zur Zeit des lnkrafttretens des
und registrierten Gesellschaften, welche auf Grund dieser Bürgerlichen Gesetzbuchs vermietet oder verpachtet war,
Gesetze zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen nach dieser Zeit veräußert oder mit einem Recht belastet, so
Gesetzbuchs bestehen. hat der Mieter oder Pächter dem Erwerber der Sache oder des
Rechts gegenüber die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimm-
ten Rechte. Weitergehende Rechte des Mieters oder Päch-
Artikel 166 ters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, bleiben
unberührt, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 171.
In Kraft bleiben die Vorschriften des sächsischen
Gesetzes vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen
Personen, in Ansehung derjenigen Personenvereine, Artikel 173
welche zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Auf eine zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Gesetzbuchs bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen
Genossenschaftsregister erlangt haben. finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 167
Artikel 174
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche die zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen (1) Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritter- an gelten für die vorher ausgestellten Schuldverschreibun-
schaftlichen Kreditanstalten betreffen. gen auf den Inhaber die Vorschriften der§§ 798 bis 800, 802
und 804 und des § 806 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs. Bei den auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuld-
Artikel 168 verschreibungen sowie bei Zins, Renten- und Gewinnan-
teilscheinen bleiben jedoch für die Kraftloserklärung und die
Eine zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Zahlungssperre die bisherigen Gesetze maßgebend.
Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt
wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen (2) Die Verjährung der Ansprüche aus den vor dem
Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellten
einem Nichtberechtigten herleiten. Schuldverschreibungen auf den Inhaber bestimmt sich,
unbeschadet der Vorschriften des § 802 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 169
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 175
über die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nach
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein
verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn sowie die vor dieser Zeit ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben
Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen werden, sind die Gesetze maßgebend, welche für die vor
sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürger- dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus-
lichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen. gegebenen Scheine gleicher Art gelten.
(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so
Artikel 176
wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürger-
lichen Gesetzbuchs an berechnet. Läuft jedoch die in den Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf
bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die den Inhaber findet nach dem Inkrafttreten des Bürger-
im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, lichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte
so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist Außerkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des
vollendet. Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 177 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen,
bis zur nächsten Verjüngung des Waldes in Kraft.
Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
an gelten für vorher ausgegebene Urkunden der in § 808
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, sofern Artikel 184
der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zur
Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht zur Zeit
Leistung verpflichtet ist, die Vorschriften des § 808 Abs. 2
des lnkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet
Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arti-
ist, bleiben mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen
kels 102 Abs. 2 dieses Gesetzes.
ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht
aus den Artikeln 192 bis 195 ein anderes ergibt. Von dem
Artikel 178 Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten
jedoch für ein Erbbaurecht die Vorschriften des§ 1017, für
Ein zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz- eine Grunddienstbarkeit die Vorschriften der §§ 1020 bis
buchs anhängiges Verfahren, das die Kraftloserklärung 1028 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder einer
Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art oder die Zahlungssperre für ein solches Artikel 185
Papier zum Gegenstand hat, ist nach den bisherigen Ist zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz-
Gesetzen zu erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen buchs die Ersitzung des Eigentums oder Nießbrauchs an
sich auch die Wirkungen des Verfahrens und der Entschei- einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden
dung. auf die Ersitzung die Vorschriften des Artikel 169 entspre-
chende Anwendung.
Artikel 179
Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis nach den Artikel 186
bisherigen Gesetzen durch Eintragung in ein öffentliches (1) Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grund-
Buch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behält er diese bücher erfolgt, sowie der Zeitpunkt, in welchem das
Wirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Bürger- Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen ist,
lichen Gesetzbuchs. werden für jeden Bundesstaat durch landesherrliche
Verordnung bestimmt.
Artikel 180 (2) Ist das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt
anzusehen, so ist die Anlegung auch für solche zu dem
Auf ein zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen
Bezirk gehörende Grundstücke, die noch kein Blatt im
Gesetzbuchs bestehendes Besitzverhältnis finden von Grundbuch haben, als erfolgt anzusehen, soweit nicht
dieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die Vor-
bestimmte Grundstücke durch besondere Anordnung
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. ausgenommen sind.
Artikel181 Artikel 187
(1) Auf das zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen (1) Eine Grunddienstbarkeit, die zu der Zeit besteht, zu
Gesetzbuchs bestehende Eigentum finden von dieser Zeit welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist,
an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem
Anwendung. öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintra-
(2) Steht zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen gung. Die Eintragung hat jedoch zu erfolgen, wenn sie von
Gesetzbuchs das Eigentum an einer Sache mehreren dem Berechtigten oder von dem Eigentümer des belaste-
nicht nach Bruchteilen zu oder ist zu dieser Zeit ein ten Grundstücks verlangt wird; die Kosten sind von
Sondereigentum an stehenden Erzeugnissen eines demjenigen zu tragen und vorzuschießen, welcher die
Grundstücks, insbesondere an Bäumen, begründet, so Eintragung verlangt.
bleiben diese Rechte bestehen. (2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß
die bestehenden Grunddienstbarkeiten oder einzelne
Artikel 182 Arten zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuchs bei der Anlegung
Das zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz- des Grundbuchs oder später in das Grundbuch eingetra-
buchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. gen werden müssen. Die Bestimmung kann auf einzelne
Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander be- Grundbuchbezirke beschränkt werden.
stimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 188
Artikel 183
(1) Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt
Zugunsten eines Grundstücks, das zur Zeit des ln- werden, daß gesetzliche Pfandrechte, die zu der Zeit
krafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wald bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzu-
bestanden ist, bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif- sehen ist, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem
ten, welche die Rechte des Eigentümers eines Nachbar- öffentlichen Glauben des Grundbuchs während einer zehn
grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Jahre nicht übersteigenden, von dem Inkrafttreten des
Waldgrundstück stehenden Bäume und Sträucher ab- Bürgerlichen Gesetzbuchs an zu berechnenden Frist nicht
weichend von den Vorschriften des § 910 und des § 923 der Eintragung bedürfen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2511
(2) Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt Artikel 192
werden, daß Mietrechte und Pachtrechte, welche zu der
(1) Ein zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als an-
im Absatz 1 bezeichneten Zeit als Rechte an einem Grund-
gelegt anzusehen ist, an einem Grundstück bestehendes
stück bestehen, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber
Pfandrecht gilt von dieser Zeit an als eine Hypothek, für
dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der
welche die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlos-
Eintragung bedürfen.
sen ist. Ist der Betrag der Forderung, für die das Pfand-
recht besteht, nicht bestimmt, so gilt das Pfandrecht als
Sicherungshypothek.
Artikel 189
(2) Ist das Pfandrecht dahin beschränkt, daß der
(1) Der Erwerb und Verlust des Eigentums sowie die Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück nur im Wege
Begründung, Übertragung, Belastung und Aufhebung der Zwangsverwaltung suchen kann, so bleibt diese
eines anderen Rechts an einem Grundstück oder eines Beschränkung bestehen.
Rechts an einem solchen Recht erfolgen auch nach dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den
bisherigen Gesetzen, bis das Grundbuch als angelegt Artikel 193
anzusehen ist. Das gleiche gilt von der Änderung des Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein
Inhalts und des Ranges der Rechte. Ein nach den Vor- Pfandrecht, welches nach Artikel 192 nicht als Sicherungs-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unzulässiges hypothek gilt, als Sicherungshypothek oder als eine Hypo-
Recht kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen thek gelten soll, für welche die Erteilung des Hypotheken-
Gesetzbuchs nicht mehr begründet werden. briefs nicht ausgeschlossen ist, und daß eine über das
(2) Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als an- Pfandrecht erteilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.
gelegt anzusehen ist, der Besitzer als der Berechtigte im
Grundbuch eingetragen, so finden auf eine zu dieser Zeit
noch nicht vollendete, nach § 900 des Bürgerlichen Artikel 194
Gesetzbuchs zulässige Ersitzung die Vorschriften des Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein
Artikels 169 entsprechende Anwendung. Gläubiger, dessen Pfandrecht zu der im Artikel 192 be-
(3) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grund- zeichneten Zeit besteht, die Löschung eines im Rang
stück oder ein Recht an einem Grundstück zu der Zeit vorgehenden oder gleichstehenden Pfandrechts, falls
belastet ist, zu welcher das Grundbuch als angelegt an- dieses sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, in
zusehen ist, erfolgt auch nach dieser Zeit nach den bis- gleicher Weise zu verfangen berechtigt ist, wie wenn zur
herigen Gesetzen, bis das Recht in das Grundbuch ein- Sicherung des Rechts auf Löschung eine Vormerkung im
getragen wird. Grundbuch eingetragen wäre.
Artikel 195
Artikel 190
(1) Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als
Das nach § 928 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angelegt anzusehen ist, bestehende Grundschuld gilt von
dem Fiskus zustehende Aneignungsrecht erstreckt sich dieser Zeit an als Grundschuld im Sinne des Bürgerlichen
auf alle Grundstücke, die zu der Zeit herrenlos sind, zu Gesetzbuchs und eine über die Grundschuld erteilte
welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Die Urkunde als Grundschuldbrief. Die Vorschrift des Arti-
Vorschrift des Artikels 129 findet entsprechende Anwen- kels 192 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
dung.
(2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß
eine zu der im Absatz 1 bezeichneten Zeit bestehende
Grundschuld als eine Hypothek, für welche die Erteilung
Artikel 191
des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, oder als
(1) Die bisherigen Gesetze über den Schutz im Besitz Sicherungshypothek gelten soll und daß eine über die
einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten per- Grundschuld erteilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten
sönlichen Dienstbarkeit finden auch nach dem Inkraft- soll.
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, bis das
Grundbuch für das belastete Grundstück als angelegt
anzusehen ist. Artikel 196
(2) Von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch als Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß auf
angelegt anzusehen ist, finden zum Schutz der Ausübung ein an einem Grundstück bestehendes vererbliches und
einer Grunddienstbarkeit, mit welcher das Halten einer übertragbares Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke
dauernden Anlage verbunden ist, die für den Besitzschutz beziehenden Vorschriften und auf den Erwerb eines
geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs solchen Rechts die für den Erwerb des Eigentums an
entsprechende Anwendung, solange Dienstbarkeiten einem Grundstück geltenden Vorschriften des Bürger-
dieser Art nach Artikel 128 oder Artikel 187 zur Erhaltung lichen Gesetzbuchs Anwendung finden.
der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des
Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen. Das gleiche
Artikel 197
gilt für Grunddienstbarkeiten anderer Art mit der Maß-
gabe, daß der Besitzschutz nur gewährt wird, wenn die In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
Dienstbarkeit in jedem der drei letzten Jahre vor der nach welchen in Ansehung solcher Grundstücke, bezüg-
Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist. lich deren zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetzbuchs ein nicht unter den Artikel 63 fallendes insbesondere auch von den Vorschriften, nach denen eine
bäuerliches Nutzungsrecht besteht, nach der Beendigung bis zu dem Tod eines der Ehegatten fortbestehende Tren-
des Nutzungsrechts ein Recht gleicher Art neu begründet nung· in allen oder einzelnen Beziehungen der Auflösung
werden kann und der Gutsherr zu der Begründung der Ehe gleichsteht.
verpflichtet ist.
Artikel 203
Artikel 198
Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem
(1) Die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten des vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehe bestimmt geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkraft-
sich nach den bisherigen Gesetzen. treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen
(2) Eine nach den bisherigen Gesetzen nichtige oder Vorschriften.
ungültige Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen,
wenn die Ehegatten zur Zeit des lnkrafttretens des Bürger-
lichen Gesetzbuchs noch als Ehegatten miteinander leben Artikel 204 bis 206
und der Grund, auf dem die Nichtigkeit oder die Ungültig- (gegenstandslos)
keit beruht, nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der
Ehe nicht zur Folge haben oder diese Wirkung verloren Artikel 207
haben würde. Die für die Anfechtung im Bürgerlichen
Gesetzbuch bestimmte Frist beginnt nicht vor dem Inwieweit die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen nichtigen oder
ungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind und
(3) Die nach den bisherigen Gesetzen erfolgte Ungültig- inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und
keitserklärung einer Ehe steht der Nichtigkeitserklärung Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleich. bisherigen Gesetzen.
Artikel 199
Artikel 208
Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten
(1) Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten
zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhalts-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen nichtehelichen
pflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des lnkraft-
Kindes bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürger-
tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen
lichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften; für die
nach dessen Vorschriften.
Erforschung der Vaterschaft, für das Recht des Kindes,
den Familiennamen des Vaters zu führen, sowie für die
Artikel 200 Unterhaltspflicht des Vaters bleiben jedoch die bisherigen
Gesetze maßgebend.
(1) Für den Güterstand einer zur Zeit des lnkrafttretens
(2) Inwieweit einem vor dem Inkrafttreten des Bürger-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe bleiben
lichen Gesetzbuchs außerehelich erzeugten Kind aus
die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbeson-
einem besonderen Grund, insbesondere wegen Er-
dere auch von den Vorschriften über die erbrechtlichen
zeugung im Brautstand, die rechtliche Stellung eines
Wirkungen des Güterstands und von den Vorschriften der
ehelichen Kindes zukommt und inwieweit der Vater und
französischen und der badischen Gesetze über das Ver-
die Mutter eines solchen Kindes die Pflichten und Rechte
fahren bei Vermögensabsonderungen unter Ehegatten.
ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bis-
(2) Eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen herigen Gesetzen.
Gesetzbuchs zulässige Regelung des Güterstands kann
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch für ein
durch Ehevertrag auch dann getroffen werden, wenn nach
nach den französischen oder den badischen Gesetzen
den bisherigen Gesetzen ein Ehevertrag unzulässig sein
anerkanntes Kind.
würde.
(3) (gegenstandslos)
Artikel209
Artikel 201 Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs legitimiertes oder an Kindes Statt angenom-
(1) Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen menes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes
Gemeinschaft erfolgen von dem Inkrafttreten des Bürger- hat und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten
lichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften. und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach
(2) (weggefallen) den bisherigen Gesetzen.
Artikel 202 Artikel 210
Für die Wirkungen einer beständigen oder zeitweiligen (1) Auf eine zur Zeit des lnkrafttretens des Bürgerlichen
Trennung von Tisch und Bett, auf welche vor dem Inkraft- Gesetzbuchs bestehende Vormundschaft oder Pfleg-
treten des Bürge,lichen Gesetzbuchs erkannt worden ist, schaft finden von dieser Zeit an die Vorschriften des
bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Ist die Vormund-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2513
schaft wegen eines körperlichen Gebrechens angeordnet, sowie die Wirkungen eines solchen Vertrags bestimmen
so gilt sie als eine nach§ 1910 Abs. 1 des Bürgerlichen sich nach den bisherigen Gesetzen.
Gesetzbuchs angeordnete Pflegschaft. Ist die Vormund- (2) Das gleiche gilt von einem vor dem Inkrafttreten des
schaft wegen Geistesschwäche angeordnet, ohne daß Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Vertrag, durch
eine Entmündigung erfolgt ist, so gilt sie als eine nach den ein Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden ist.
§ 191 0 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die
Vermögensangelegenheiten des Geistesschwachen an-
geordnete Pflegschaft. Artikel 218
(2) Die bisherigen Vormünder und Pfleger bleiben im Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die
Amt. Das gleiche gilt im Geltungsbereich der preußischen bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können
Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 für den Fami- sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
lienrat und dessen Mitglieder. Ein Gegenvormund ist zu durch Landesgesetz auch geändert werden.
entlassen, wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein Gegenvormund nicht zu bestellen sein
würde.
Fünfter Teil
Artikel 211 Übergangsvorschriften
(gegenstandslos) aus Anlaß jüngerer Änderungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 212 und dieses Einführungsgesetzes
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
Artikel 219
nach welchen gewisse Wertpapiere zur Anlegung von
Mündelgeld für geeignet erklärt sind. Übergangsvorschrift
zum Gesetz vom a November 1985
Artikel 213 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der (1) Pachtverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor
Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, richten sich
buchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. von da an nach der neuen Fassung der§§ 581 bis 597 des
Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das Bürgerlichen Gesetzbuchs. Beruhen vertragliche Bestim-
erbschaftliche Liquidationsverfahren. mungen über das Inventar auf bis dahin geltendem Recht,
so hat jeder Vertragsteil das Recht, bis zum 30. Juni 1986
Artikel 214 zu erklären, daß für den Pachtvertrag insoweit das alte
Recht fortgelten soll. Die Erklärung ist gegenüber dem
(1) Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- anderen Vertragsteil abzugeben. Sie bedarf der schrift-
buchs erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Ver- lichen Form.
fügung von Todes wegen wird nach den bisherigen
Gesetzen beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rechtsverhältnisse,
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stirbt. zu deren Regelung auf die bisher geltenden Vorschriften
der§§ 587 bis 589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwie-
(2) Das gleiche gilt für die Bindung des Erblassers sen wird. Auf einen vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Tag bestellten Nießbrauch ist jedoch § 1048 Abs. 2 in
Testament, sofern der Erbvertrag oder das Testament vor Verbindung mit den §§ 588 und 589 des Bürgerlichen
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet Gesetzbuchs in der bisher geltenden Fassung der Vor-
worden ist. schriften weiterhin anzuwenden.
Artikel215 (3) In gerichtlichen Verfahren, die am Beginn des in
Absatz 1 Satz 1 genannten Tages anhängig sind, ist über
(1) Wer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- die Verlängerung von Pachtverträgen nach dem bisher
buchs die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von geltenden Recht zu entscheiden.
Todes wegen erlangt und eine solche Verfügung errichtet
hat, behält die Fähigkeit, auch wenn er das nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch erforderliche Alter noch nicht Artikel220
erreicht hat. Übergangsvorschrift
(2) Die Vorschriften des § 2230 des Bürgerlichen zum Gesetz vom 25. Juli 1986
Gesetzbuchs finden auf ein Testament Anwendung, das zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
ein nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene
gestorbener Erblasser vor diesem Zeitpunkt errichtet hat. Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht
anwendbar.
Artikel 216
(2) Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhält-
(gegenstandslos) nisse unterliegen von dem in Absatz 1 genannten Tag an
den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
Artikel 217
(3) Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach
(1) Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlos-
buchs erfolgte Errichtung eines Erbverzichtsvertrags sen worden sind, unterliegen bis zum 8. April 1983
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1 . dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der b) der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
Eheschließung angehörten, sonst über die Fristen für die Kündigung von Angestellten
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
2. dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben
nummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind,
sung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag ge-
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261) geändert
schlossen haben, hilfsweise
worden ist, soweit danach die Beschäftigung von in
3. dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der der Regel mehr als zwei Angestellten durch den
Eheschließung angehörte. Arbeitgeber Voraussetzung für die Verlängerung
Für die Zeit nach dem 8. April 1983 ist Artikel 15 anzu- der Fristen für die Kündigung von Angestellten ist.
wenden. Dabei tritt für Ehen, auf die vorher Satz 1 Nr. 3
anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunkts der Ehe-
schließung der 9. April 1983. Soweit sich allein aus einem Sechster Teil
Wechsel des anzuwendenden Rechts zum Ablauf des
8. April 1983 Ansprüche wegen der Beendigung des Inkrafttreten
früheren Güterstands ergeben würden, gelten sie bis zu und Übergangsrecht
dem in Absatz 1 genannten Tag als gestundet. Auf die aus Anlaß der Einführung des
güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses
8. April 1983 geschlossen worden sind, ist Artikel 15 Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3
anzuwenden. Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, des Einigungsvertrages genannten Gebiet
die vor dem 1. April 1953 geschlossen worden sind,
bleiben unberührt; die Ehegatten können jedoch eine Artikel 230
Rechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 und 3 treffen.
Umfang der Geltung, Inkrafttreten
(4) (weggefallen)
(1) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
(5) (weggefallen) nannte Gebiet gelten die §§ 1706 bis 1710 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs nicht.
Artikel 221 (2) Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungs-
gesetz treten im übrigen in diesem Gebiet am Tag des
Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 26. Juni 1990 Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgen-
zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und den Übergangsvorschriften in Kratt.
anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
Bei einer vor dem 1. Juli 1990 zugegangenen Kündi-
gung werden bei der Berechnung der Beschäftigungs- Artikel 231
dauer auch Zeiten, die zwischen der Vollendung des Erstes Buch. Allgemeiner Teil
fünfundzwanzigsten Lebensjahres und der Vollendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
des fünfunddreißigsten Lebensjahres liegen, berücksich-
tigt, wenn am 1. Juli 1990 §1
1 . das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist oder Entmündigung
2. ein Rechtsstreit über den Zeitpunkt der Beendigung
Rechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen blei-
des Arbeitsverhältnisses anhängig ist.
ben wirksam. Entmündigungen wegen krankhafter Stö-
rung der Geistestätigkeit gelten als Entmündigungen
wegen Geistesschwäche, Entmündigungen wegen Miß-
Artikel222
brauchs von Alkohol gelten als Entmündigungen wegen
Übergangsvorschrift Trunksucht, Entmündigungen wegen anderer rausch-
zum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993 erzeugender Mittel oder Drogen gelten als Entmündigun-
gen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des Bürgerlichen
Bei einer vor dem 15. Oktober 1993 zugegangenen
Gesetzbuchs.
Kündigung gilt Artikel 1 des Kündigungsfristengesetzes
vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1668), wenn am 15. Okto-
§2
ber 1993
Vereine
1. das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist und die
Vorschriften des Artikels 1 des Kündigungsfristen- (1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz
gesetzes vom 7. Oktober 1993 für den Arbeitnehmer über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Fe-
günstiger als die vor dem 15. Oktober 1993 geltenden bruar 1990 (GBI. 1Nr. 10 S. 75), geändert durch das Gesetz
gesetzlichen Vorschriften sind oder vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 37 S. 470, Nr. 39 S. 546), vor
2. ein Rechtsstreit anhängig ist, bei dem die Entschei- dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, beste-
dung über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- hen fort.
verhältnisses abhängt von (2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
a) der Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in anzuwenden.
der Fassung des Artikels 2 Nr. 4 des Ersten Ar- (3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen
beitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung
1969 (BGBI. 1S. 1106) oder ,,eingetragener Verein".
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2515
(4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gebäudes befindet. Für den Erwerber des Grundstücks
Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom gelten in Ansehung des auf dem anderen Grundstück
21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens befindlichen Teils des Gebäudes die Vorschriften über den
des Beitritts § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs An- zu duldenden Überbau sinngemäß.
wendung.
§6
§3
Stiftungen Verjährung
(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksam-
bestehen fort. werdens des Beitritts bestehenden und noch nicht
verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hem-
(2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag mung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen
des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechts-
§4 vorschriften.
Haftung juristischer Personen für ihre Organe (2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen
Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die
nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von
werden. dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts an berechnet.
Läuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
§5 Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im
Sachen Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab,
so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist
(1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks
vollendet.
gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzun-
gen oder Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grund- anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb
stückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Das gleiche oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.
gilt, wenn solche Gegenstände am Tag des Wirksamwer-
dens des Beitritts oder danach errichtet oder angebracht
werden, soweit dies aufgrund eines vor dem Wirksamwer- §7
den des Beitritts begründeten Nutzungsrechts an dem Beurkundungen und Beglaubigungen
Grundstück oder Nutzungsrechts nach den§§ 312 bis 315
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte
Republik zulässig ist. notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht
deshalb unwirksam, weil die erforderliche Beurkundung
(2) Das Nutzungsrecht an dem Grundstück und die
oder Beglaubigung von einem Notar vorgenommen
erwähnten Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen
gelten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes. wurde, der nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 bleibt unberührt. genannten Gebiet berufen oder bestellt war, sofern dieser
im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestellt war.
(3) Das Gebäudeeigentum nach den Absätzen 1 und 2
erlischt, wenn nach dem 31. Dezember 1996 das (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige Ent-
Eigentum am Grundstück übertragen wird, es sei denn, scheidung entgegensteht.
daß das Nutzungsrecht oder das selbständige Gebäude- (3) Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte eines nach
eigentum nach Artikel 233 § 2b Abs. 2 Satz 3 im Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäfts vor Inkrafttreten
Grundbuch des veräußerten Grundstücks eingetragen ist des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes gegen-
oder dem Erwerber das nicht eingetragene Recht bekannt über einem anderen Beteiligten zu weitergehenden
war. Dem Inhaber des Gebäudeeigentums steht gegen Leistungen verpflichtet oder auf Rechte verzichtet hat,
den Veräußerer ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, weil dieser die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend
den das Gebäudeeigentum im Zeitpunkt seines Erlö- gemacht hat, ist insoweit unwirksam, als die durch den
schens hatte; an dem Gebäudeeigentum begründete Vertrag begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten
Grundpfandrechte werden Pfandrechte an diesem An- von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1 wirksamen
spruch. Rechtsgeschäft abweichen.
(4) Wird nach dem 31. Dezember 1996 das Grundstück (4) Eine Veräußerung nach den §§ 17 bis 19 des Ge-
mit einem dinglichen Recht belastet oder ein solches setzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unter-
Recht erworben, so gilt für den Inhaber des Rechts das nehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom
Gebäude als Bestandteil des Grundstücks. Absatz 3 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141), die ohne die in§ 19
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes geforderte notarielle Be-
(5) Ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken er- urkundung der Umwandlungserklärung erfolgt ist, wird
richtet, gelten die Absätze 3 und 4 nur in Ansehung des ihrem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die gegründete
Grundstücks, auf dem sich der überwiegende Teil des Gesellschaft in das Register eingetragen ist.
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§8 3. wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Ver-
mieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner
Vollmachtsurkunden staatlicher Organe
sonstigen berechtigten Interessen auch unter Würdi-
Eine von den in den §§ 2 und 3 der Siegelordnung der gung der Interessen des Mieters nicht zugemutet
Deutschen Demokratischen Republik vom 29. November werden kann.
1966 (GBI. 1967 II Nr. 9 S. 49) und in§ 1 der Siegelordnung
der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juli Vor dem 1. Januar 1996 kann der Vermieter ein Mietver-
1981 (GBI. 1 Nr. 25 S. 309) bezeichneten staatlichen Orga- hältnis nach § 564b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
nen erteilte Vollmachtsurkunde ist wirksam, wenn die setzbuchs nur in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 oder
Urkunde vom vertretungsberechtigten Leiter des Organs dann kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhält-
oder einer von diesem nach den genannten Bestimmun- nisses wegen seines Wohn- oder lnstandsetzungsbedarfs
gen ermächtigten Person unterzeichnet und mit einem oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.
ordnungsgemäßen Dienstsiegel versehen worden ist. Die (4) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Mieter der
Beglaubigung der Vollmacht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fort-
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu- setzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die
blik wird durch die Unterzeichnung und Siegelung der vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für
Urkunde ersetzt. den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde,
die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch
Artikel 232 vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren
Bedingungen nicht beschafft werden kann. § 556a Abs. 1
zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse Satz 3, Abs. 2, 3, 5 bis 7 und§ 564a Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sowie § 93b Abs. 1 bis 3, § 308a
§1 Abs. 1 Satz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung, § 16
Abs. 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes sind anzu-
Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse
wenden.
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden
(5) Der Mieter kann einer bis zum 31. Dezember 1994
des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das
erklärten Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäfts-
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
räume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke
geltende Recht maßgebend.
widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für
§1a ihn eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen
ü berlassungsverträge Lebensgrundlage mit sich bringt. Dies gilt nicht,
Ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Vertrag, 1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur
durch den ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1 Abs. 4 des Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist be-
Vermögensgesetzes) Grundstück durch den staatlichen rechtigt ist, oder
Verwalter oder die von ihm beauftragte Stelle gegen 2. wenn der Vermieter bei anderweitiger Vermietung eine
Leistung eines Geldbetrages für das Grundstück sowie höhere als die bisherige Miete erzielen könnte und
etwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der der Mieter sich weigert, in eine angemessene Miet-
öffentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung über- erhöhung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem
lassen wurde (Überlassungsvertrag), ist wirksam. die Kündigung wirksam war, oder
§2 3. wenn der Mieter sich weigert, in eine Umlegung der
Betriebskosten einzuwilligen, oder
Miete
4. wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhält-
(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor nisses aus anderen Gründen nicht zugemutet werden
dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden kann.
sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht Eine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne des Satzes 2
in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. Nr. 2, soweit die geforderte Miete die ortsübliche Miete,
die sich für Geschäftsräume oder Grundstücke gleicher
(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Art und Lage nach Wegfall der Preisbindungen bildet,
Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der nicht übersteigt. Willigt der Mieter in eine angemessene
Vermieter sich nicht berufen. Mieterhöhung ein, so kann sich der Vermieter nicht darauf
(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b berufen, daß er bei anderweitiger Vermietung eine höhere
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eigen- als die ortsübliche Miete erzielen könnte.
bedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem 31. Dezem- (6) Bei der Kündigung nach Absatz 5 werden nur die
ber 1995 berufen. Dies gilt nicht, im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berück-
1. wenn die Räume dem Vermieter durch nicht zu recht- sichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden
fertigende Zwangsmaßnahmen oder durch Machtmiß- sind. Im übrigen gelten§ 556a Abs. 2, 3 und 5 bis 7 und
brauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens § 564a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 93b
staatlicher Stellen oder Dritter entzogen worden sind, Abs. 1 bis 3, § 308a Abs. 1 Satz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivil-
prozeßordnung sowie § 16 Abs. 3 und 4 des Gerichts-
2. wenn der Mieter bei Abschluß des Vertrages nicht red-
kostengesetzes entsprechend.
lich im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes
gewesen ist oder (7) (weggefallen)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2517
§3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner, wenn ein Vertrag
Pacht nach § 4 mit einer staatlichen Stelle abgeschlossen
wurde, auch wenn diese hierzu nicht ermächtigt war. Dies
(1) Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor gilt jedoch nicht, wenn der Nutzer Kenntnis von dem
dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden Fehlen einer entsprechenden Ermächtigung hatte.
sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den
§§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner auch, wenn ein
Vertrag nach§ 4 mit einer staatlichen Stelle abgeschlos-
(2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungs-
sen wurde und diese bei Vertragsschluß nicht ausdrück-
gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642) bleiben
lich in fremdem Namen, sondern im eigenen Namen
unberührt.
handelte, obwohl es sich nicht um ein volkseigenes,
sondern ein von ihr verwaltetes Grundstück handelte, es
§4 sei denn, daß der Nutzer hiervon Kenntnis hatte.
Nutzung von Bodenflächen zur Erholung
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist der Vertrags-
(1) Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 des partner des Nutzers unbeschadet des§ 51 des Landwirt-
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu- schaftsanpassungsgesetzes verpflichtet, die gezogenen
blik aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden Entgelte unter Abzug der mit ihrer Erzielung verbundenen
des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiter- Kosten an den Grundstückseigentümer abzuführen.
hin nach den genannten Vorschriften des Zivilgesetz- Entgelte, die in der Zeit von dem 1. Januar 1992 an bis
buchs. Abweichende Regelungen bleiben einem beson- zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erzielt wurden, sind um
deren Gesetz vorbehalten. 20 vom Hundert gemindert an den Grundstückseigen-
tümer auszukehren; ein weitergehender Ausgleich für
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
gezogene Entgelte und Aufwendungen findet nicht statt.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so ist das Entgelt, das für
ten über eine angemessene Gestaltung der Nutzungs-
Verträge der betreffenden Art gewöhnlich zu erzielen ist,
entgelte zu erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur
unter Abzug der mit seiner Erzielung verbundenen Kosten
Höhe des ortsüblichen Pachtzinses für Grundstücke, die
an den Grundstückseigentümer auszukehren. Der Grund-
auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung
stückseigentümer kann von dem Vertragspartner des
in vergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechts-
Nutzers die Abtretung der Entgeltansprüche verlangen.
verordnung können Bestimmungen über die Ermittlung
des ortsüblichen Pachtzinses, über das Verfahren der Ent- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn der unmittel-
gelterhöhung sowie über die Kündigung im Fall der bare Nutzer Verträge mit einer Vereinigung von Klein-
Erhöhung getroffen werden. gärtnern und diese mit einer der dort genannten Stellen
(3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Klein- den Hauptnutzungsvertrag geschlossen hat. Ist Gegen-
gartenanlagen bleibt die Anwendung des Bundesklein- stand des Vertrages die Nutzung des Grundstücks für eine
gartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 210) mit Garage, so kann der Eigentümer die Verlegung der
den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Eini- Nutzung auf eine andere Stelle des Grundstücks oder ein
gungsvertrag enthaltenen Ergänzungen unberührt. anderes Grundstück verlangen, wenn die Nutzung ihn
besonders beeinträchtigt, die andere Stelle für den Nutzer
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für vor dem
gleichwertig ist und die rechtlichen Voraussetzungen für
1. Januar 1976 geschlossene Verträge, durch die land-
die Nutzung geschaffen worden sind; die Kosten der Ver-
oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen
legung hat der Eigentümer zu tragen und vorzuschießen.
Bürgern zum Zwecke der nicht gewerblichen kleingärtne-
rischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung über- (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
lassen wurden. die Betroffenen nach dem 2. Oktober 1990 etwas
Abweichendes vereinbart haben oder zwischen ihnen
§4a abweichende rechtskräftige Urteile ergangen sind.
Vertrags-Moratorium
(1) Verträge nach § 4 können, auch soweit sie Garagen §5
betreffen, gegenüber dem Nutzer bis zum Ablauf des
31. Dezember 1994 nur aus den in§ 554 des Bürgerlichen Arbeitsverhältnisse
Gesetzbuchs bezeichneten Gründen gekündigt oder
sonst beendet werden. Sie verlängern sich, wenn nicht der (1) Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
Nutzer etwas Gegenteiliges mitteilt, bis zu diesem Zeit- bestehende Arbeitsverhältnisse gelten unbeschadet des
punkt, wenn sie nach ihrem Inhalt vorher enden würden. Artikels 230 von dieser Zeit an die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Hat der Nutzer einen Vertrag nach § 4 nicht mit dem
Eigentümer des betreffenden Grundstücks, sondern (2) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in dem in
aufgrund des § 18 oder § 46 in Verbindung mit § 18 des Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsge- (BGBI. 1990 II S. 885) genannten Gebiet vom Tage des
nossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 lnkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember
Nr. 25 S. 443) in der vor dem 1. Juli 1990 geltenden Fas- 1994 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
sung mit einer der dort genannten Genossenschaften oder
Stellen geschlossen, so ist er nach Maßgabe des Vertra- 1. Innerhalb des bezeichneten Zeitraums ist auf eine
ges und des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 31 . Dezember Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfah-
1994 auch dem Grundstückseigentümer gegenüber zum ren § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzu-
Besitz berechtigt. wenden.
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Anstelle des Absatzes 4 Satz 2 gilt folgende Vorschrift: §2
,,Satz 1 läßt das Recht zur Kündigung aus wirtschaft- Inhalt des Eigentums
lichen, technischen oder organisatorischen Gründen,
die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich (1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
bringen, unberührt." bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit
an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Vor-
§6
schriften etwas anderes bestimmt ist.
Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen
(2) Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die
Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts beste- Verfügungsbefugnis über bisheriges Volkseigentum er-
hende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über langt, richtet sich nach den besonderen Vorschriften
wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von über die Abwicklung des Volkseigentums.
dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- (3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein
buchs. Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis,
die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so be-
§7
stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen
Kontoverträge und Sparkontoverträge oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf
Das Kreditinstitut kann durch Erklärung gegenüber Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berech-
dem Kontoinhaber bestimmen, daß auf einen am Tag des tigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im
Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Kontovertrag Falle einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemein-
oder Sparkontovertrag die Vorschriften des Bürgerlichen schaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Vertreter ist
Gesetzbuchs einschließlich der im bisherigen Geltungs- von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen
bereich dieses Gesetzes für solche Verträge allgemein Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungs-
verwendeten, näher zu bezeichnenden allgemeinen verfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Geschäftsbedingungen anzuwenden sind. Der Kontoin- Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen.
haber kann den Vertrag innerhalb eines Monats von dem Diese Vorschrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungs-
Zugang der Erklärung an kündigen. bereich und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des
§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf
diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwiesen wird.
§8
§ 11 b des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
Kreditverträge
Auf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 ab- §2a
geschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen Moratorium
Gesetzbuchs anzuwenden.
(1) Als zum Besitz eines in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grund-
§9
stücks berechtigt gelten unbeschadet bestehender Nut-
Bruchteilsgemeinschaften zungsrechte und günstigerer Vereinbarungen und Rege-
Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts lungen:
bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von a) wer das Grundstück bis zum Ablauf des 2. Oktober
dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 1990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmi-
buchs Anwendung. gung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften
mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe
§ 10 mit Gebäuden oder Anlagen bebaut oder zu bebauen
begonnen hat und bei Inkrafttreten dieser Vorschrift
Unerlaubte Handlungen
selbst nutzt,
Die Bestimmungen der§§ 823 bis 853 des Bürgerlichen
b) Genossenschaften und ehemals volkseigene Betriebe
Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die der Wohnungswirtschaft, denen vor dem 3. Oktober
am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach
1990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmi-
begangen werden. gung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften
mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe
errichtete Gebäude und dazugehörige Grundstücks-
Artikel 233
flächen und -teilflächen zur Nutzung sowie selbstän-
Drittes Buch. Sachenrecht digen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen
worden waren und von diesen oder ihren Rechtsnach-
Erster Abschnitt folgern genutzt werden,
Allgemeine Vorschriften c) wer über ein bei Abschluß des Vertrages bereits
mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das bis
dahin unter staatlicher oder treuhänderischer Verwal-
§1
tung gestanden hat, einen Überlassungsvertrag ge-
Besitz schlossen hat, sowie diejenigen, die mit diesem einen
gemeinsamen Hausstand führen,
Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die d) wer ein auf einem Grundstück errichtetes Gebäude
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. gekauft oder den Kauf beantragt hat.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2519
Das Recht nach Satz 1 besteht bis zur Bereinigung der Sie sind in allen Fällen auch weiterhin möglich. Das Recht
genannten Rechtsverhältnisse durch besonderes Gesetz nach Absatz 1 kann ohne Einhaltung einer Frist durch ein-
längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994; die Frist seitige Erklärung des Grundeigentümers beendet werden,
kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der wenn
Justiz einmal verlängert werden. In den in § 3 Abs. 3 und
a) der Nutzer
den§§ 4 und 121 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
bezeichneten Fällen besteht das in Satz 1 bezeichnete aa) im Sinne der§§ 20a und 20b des Parteiengesetzes
Recht zum Besitz bis zur Bereinigung dieser Rechtsver- der Deutschen Demokratischen Republik eine
hältnisse nach jenem Gesetz fort. Erfolgte die Nutzung Massenorganisation, eine Partei, eine ihr verbun-
bisher unentgeltlich, kann der Grundstückseigentümer dene Organisation oder eine juristische Person ist
vom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur und die treuhänderische Verwaltung über den
Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu betreffenden Vermögenswert beendet worden ist
zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn ein Verfahren oder
zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsge-
bb) dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung
setz eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfah-
zuzuordnen ist oder
ren nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes oder ein Bodenordnungsverfahren nach b) die Rechtsverhältnisse des Nutzers an dem fraglichen
dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungs- Grund und Boden Gegenstand eines gerichtlichen Straf-
gesetzes beantragt oder sich in den Verfahren auf eine verfahrens gegen den Nutzer sind oder
Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine
c) es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstück
Übereignung eingelassen hat. Vertragliche oder gesetz-
handelt und seine Nutzung am 2. Oktober 1990 auf
liche Regelungen, die ein abweichendes Nutzungsentgelt
einer Rechtsträgerschaft beruhte, es sei denn, der
oder einen früheren Beginn der Zahlungspflicht begrün-
Nutzer ist eine landwirtschaftliche Produktionsgenos-
den, bleiben unberührt. Umfang und Inhalt des Rechts
senschaft, ein ehemals volkseigener Betrieb der
bestimmen sich im übrigen nach der bisherigen Aus-
Wohnungswirtschaft, eine Arbeiter-Wohnungsbauge-
übung. In den Fällen der in der Anlage II Kapitel II Sach-
nossenschaft oder eine gemeinnützige Wohnungsge-
gebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
nossenschaft oder deren jeweiliger Rechtsnachfolger.
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) aufgeführten
Maßgaben kann das Recht nach Satz 1 allein von der In den Fällen des Satzes 4 Buchstabe a und c ist § 1000
Treuhandanstalt geltend gemacht werden. des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. Das
Recht zum Besitz nach dieser Vorschrift erlischt, wenn
(2) Das Recht zum Besitz nach Absatz 1 wird durch
eine Vereinbarung nach den Sätzen 2 und 3 durch den
eine Übertragung oder einen Übergang des Eigentums
Nutzer gekündigt wird.
oder eine sonstige Verfügung über das Grundstück nicht
berührt. Das Recht kann übertragen werden; die Über- (7) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Nut-
tragung ist gegenüber dem Grundstückseigentümer nur zungen zur Erholung, Freizeitgestaltung oder zu ähnlichen
wirksam, wenn sie diesem vom Veräußerer angezeigt persönlichen Bedürfnissen einschließlich der Nutzung
wird. innerhalb von Kleingartenanlagen. Ein Miet- oder Pacht-
vertrag ist nicht als Überlassungsvertrag anzusehen.
(3) Während des in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeit-
raums kann Ersatz für gezogene Nutzungen oder vorge- (8) Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994
nommene Verwendungen nur auf einvernehmlicher Grund- ist der nach Absatz 1 Berechtigte gegenüber dem Grund-
lage verlangt werden. Der Eigentümer eines Grundstücks stückseigentümer sowie sonstigen dinglichen Berechtig-
ist während der Dauer des Rechts zum Besitz nach Ab- ten zur Herausgabe von Nutzungen nicht verpflichtet, es
satz 1 verpflichtet, das Grundstück nicht mit Rechten zu sei denn, daß die Beteiligten andere Abreden getroffen
belasten, es sei denn, er ist zu deren Bestellung gesetzlich haben. Ist ein in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d bezeichneter
oder aufgrund der Entscheidung einer Behörde verpflichtet. Kaufvertrag unwirksam oder sind die Verhandlungen auf
Abschluß des beantragten Kaufvertrages gescheitert, so
(4) Bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt
ist der Nutzer von der Erlangung der Kenntnis der Unwirk-
findet auf Überlassungsverträge unbeschadet des Arti-
samkeit des Vertrages oder der Ablehnung des Vertrags-
kels 232 § 1 der § 78 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
schlusses an nach § 987 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Demokratischen Republik keine Anwendung.
zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet.
(5) Das Vermögensgesetz, die in der Anlage II Kapitel II
(9) Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezem-
Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages
ber 1998 kann der Grundstückseigentümer von der öffent-
aufgeführten Maßgaben sowie Verfahren nach dem Ach-
lichen Körperschaft, die das Grundstück zur Erfüllung ihrer
ten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
öffentlichen Aufgaben nutzt oder im Falle der Widmung
bleiben unberührt. Ein Verfahren nach Abschnitt II des
zum Gemeingebrauch für das Gebäude oder die Anlage
Vermögensgesetzes ist auszusetzen, wenn außer dem
unterhaltungspflichtig ist, nur ein Entgelt in Höhe von jähr-
Recht zum Besitz nach Absatz 1 dingliche oder schuld-
lich 0,8 vom Hundert des Bodenwerts eines in gleicher
rechtliche Rechte, die zum Besitz berechtigen, nicht
Lage belegenen unbebauten Grundstücks sowie die Frei-
bestehen oder dieses zweifelhaft ist, es sei denn, daß der
stellung von den Lasten des Grundstücks verlangen. Der
Nutzer im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes
Bodenwert ist nach den Bodenrichtwerten zu bestimmen;
unredlich ist.
§ 19 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt
(6) Bestehende Rechte des gemäß Absatz 1 Berechtig- entsprechend. Der Anspruch aus Satz 1 entsteht von dem
ten werden nicht berührt. In Ansehung der Nutzung des Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer ihn
Grundstücks getroffene Vereinbarungen bleiben außer in gegenüber der Körperschaft schriftlich geltend macht. Ab-
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c unberührt. weichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§2b gung und zum Erwerb begründet worden ist. Die Sätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, soweit eine rechtskräftige
Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht
Entscheidung entgegensteht.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a
und b sind Gebäude und Anlagen landwirtschaftlicher §2c
Produktionsgenossenschaften sowie Gebäude und An-
lagen von Arbeiter-Wohnungsbaugenossenschaften und Grundbucheintragung
von gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften auf
(1) Selbständiges Gebäudeeigentum nach § 2b ist auf
ehemals volkseigenen Grundstücken, auch soweit dies
Antrag (§ 13 Abs. 2 der Grundbuchordnung) im Grund-
nicht gesetzlich bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum
buch wie eine Belastung des betroffenen Grundstücks
am Grundstück Eigentum des Nutzers. Ein beschränkt
einzutragen. Ist für das Gebäudeeigentum ein Gebäude-
dingliches Recht am Grundstück besteht nur, wenn dies
grundbuchblatt nicht vorhanden, so wird es bei der Ein-
besonders begründet worden ist. Dies gilt auch für
tragung in das Grundbuch von Amts wegen angelegt.
Rechtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Genossen-
schaften. (2) Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem
(2) Für Gebäudeeigentum, das nach Absatz 1 entsteht Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf Antrag des Nut-
oder nach § 27 des Gesetzes über die landwirtschaft- zers ein Vermerk in der Zweiten Abteilung des Grund-
lichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 buchs für das betroffene Grundstück einzutragen, wenn
(GBI. 1 Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über ein Besitzrecht nach§ 2a besteht. In den in§ 121 Abs. 1
die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der und 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten
Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 Fällen kann die Eintragung des Vermerks auch gegenüber
(GBI. 1Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, entstanden ist, dem Verfügungsberechtigten mit Wirkung gegenüber dem
ist auf Antrag des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt Berechtigten erfolgen, solange das Rückübertragungs-
anzulegen. Für die Anlegung und Führung des Gebäude- verfahren nach dem Vermögensgesetz nicht unanfechtbar
grundbuchblatts sind die vor dem Wirksamwerden des abgeschlossen ist. Der Vermerk hat die Wirkung einer
Beitritts geltenden sowie später erlassene Vorschriften Vormerkung zur Sicherung dieser Ansprüche. § 885 des
entsprechend anzuwenden. Ist das Gebäudeeigentum Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
nicht gemäß § 2c Abs. 1 wie eine Belastung im Grundbuch (3) Der Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums sowie
des betroffenen Grundstücks eingetragen,. so ist diese dinglicher Rechte am Gebäude der in § 2b bezeichneten
Eintragung vor Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts Art aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen
von Amts wegen vorzunehmen. Glauben des Grundbuchs ist nur möglich, wenn das
(3) Ob Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es Gebäudeeigentum auch bei dem belasteten Grundstück
zusteht, wird durch Bescheid des Präsidenten der Ober- eingetragen ist.
finanzdirektion festgestellt, in dessen Bezirk das Gebäude
liegt. Das Vermögenszuordnungsgesetz ist anzuwenden. §3
Den Grundbuchämtern bleibt es unbenommen, Gebäude-
eigentum und seinen Inhaber nach Maßgabe der Bestim- Inhalt und Rang beschränkter dinglicher Rechte
mungen des Grundbuchrechts festzustellen; ein Antrag
(1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am
nach den Sätzen 1 und 2 darf nicht von der vorheri-
Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts
gen Befassung der Grundbuchämter abhängig gemacht belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen
werden. Im Antrag an den Präsidenten der Oberfinanz-
Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich
direktion oder an das Grundbuchamt hat der Antragsteller
nicht aus den nachstehenden Vorschriften ein anderes
zu versichern, daß bei keiner anderen Stelle ein vergleich-
ergibt. § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die
barer Antrag anhängig oder ein Antrag nach Satz 1 Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grund-
abschlägig beschieden worden ist. stücken vom 14. Dezember 1970 (GBI. 1 Nr. 24 S. 372 -
(4) § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 ist entspre- Nutzungsrechtsgesetz) sowie § 289 Abs. 2 und 3 und
chend anzuwenden. § 293 Abs. 1 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik sind nicht mehr anzuwenden.
(5) Ist ein Gebäude nach Absatz 1 vor Inkrafttreten
Satz 2 gilt entsprechend für die Bestimmungen des Nut-
dieser Vorschrift zur Sicherung übereignet worden, so
zungsrechtsgesetzes und des Zivilgesetzbuchs über den
kann der Sicherungsgeber die Rückübertragung Zug um Entzug eines Nutzungsrechts.
Zug gegen Bestellung eines Grundpfandrechts an dem
Gebäudeeigentum verlangen. Bestellte Pfandrechte sind (2) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grund-
in Grundpfandrechte an dem Gebäudeeigentum zu über- stück oder ein Recht an einem Grundstück belastet ist,
führen. richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das
Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte
(6) Eine bis zum Ablauf des 21. Juli 1992 vorgenom-
und nicht eingetragen ist.
mene Übereignung des nach § 27 des Gesetzes über die
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder (3) Die Anpassung des vom Grundstückseigentum
nach § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deut- unabhängigen Eigentums am Gebäude und des in § 4
schen Demokratischen Republik entstandenen selbstän- Abs. 2 bezeichneten Nutzungsrechts an das Bürgerliche
digen Gebäudeeigentums ist nicht deshalb unwirksam, Gesetzbuch und seine Nebengesetze und an die verän-
weil sie nicht nach den für die Übereignung von Grund- derten Verhältnisse sowie die Begründung von Rechten
stücken geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- zur Absicherung der in § 2a bezeichneten Bebauungen
buchs vorgenommen worden ist. Gleiches gilt für das erfolgen nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungs-
Rechtsgeschäft, mit dem die Verpflichtung zur Übertra- gesetzes. Eine Anpassung im übrigen bleibt vorbehalten.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2521
(4) Auf Vorkaufsrechte, die nach den Vorschriften des versteigerungen ein nach jenem Recht begründetes
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu- Nutzungsrecht am Grundstück bei dessen Versteigerung
blik bestellt wurden, sind vom 1. Oktober 1994 an die auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
§§ 1094 bis 1104 anzuwenden. (5) War der Nutzer beim Erwerb des Nutzungsrechts
unredlich im Sinne des § 4 des Vermögensgesetzes, kann
der Grundstückseigentümer die Aufhebung des Nut-
§4
zungsrechts durch gerichtliche Entscheidung verlangen.
Sondervorschriften für dingliche Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn er
Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum nicht bis zum 31. Dezember 1996 rechtshängig geworden
ist. Ein Klageantrag auf Aufhebung ist unzulässig, wenn
(1) Für das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder
der Grundstückseigentümer zu einem Antrag auf Auf-
§ 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demo-
hebung des Nutzungsrechts durch Bescheid des Amtes
kratischen Republik gelten von dem Wirksamwerden des
zur Regelung offener Vermögensfragen berechtigt oder
Beitritts an die sich auf Grundstücke beziehenden Vor-
berechtigt gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungs-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme
rechts erlischt das Eigentum am Gebäude nach § 288
der§§ 927 und 928 entsprechend. Vor der Anlegung eines
Abs. 4 und § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deut-
Gebäudegrundbuchblatts ist das dem Gebäudeeigentum
schen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Be-
zugrundeliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im
standteil des Grundstücks. Der Nutzer kann für Gebäude,
Grundbuch des belasteten Grundstücks einzutragen. Der
Anlagen und Anpflanzungen, mit denen er das Grund-
Erwerb eines selbständigen Gebäudeeigentums oder
stück ausgestattet hat, Ersatz verlangen, soweit der Wert
eines dinglichen Rechts am Gebäude der in Satz 1 ge-
des Grundstücks hierdurch noch zu ·dem Zeitpunkt der
nannten Art aufgrund der Vorschriften über den öffent-
Aufhebung des Nutzungsrechts erhöht ist. Grundpfand-
lichen Glauben des Grundbuchs ist nur möglich, wenn
rechte an einem aufgrund des Nutzungsrechts errichteten
auch das zugrundeliegende Nutzungsrecht bei dem be-
Gebäude setzen sich am Wertersatzanspruch des Nutzers
lasteten Grundstück eingetragen ist.
gegen den Grundstückseigentümer fort. § 16 Abs. 3
(2) Ein Nutzungsrecht nach den §§ 287 bis 294 des Satz 5 des Vermögensgesetzes ist entsprechend anzu-
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu- wenden.
blik, das nicht im Grundbuch des belasteten Grundstücks (6) Auf die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach§ 287
eingetragen ist, wird durch die Vorschriften des Bürger- oder§ 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra-
lichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des tischen Republik finden die §§ 875 und 876 des Bürger-
Grundbuchs nicht beeinträchtigt, wenn ein aufgrund des lichen Gesetzbuchs Anwendung. Ist das Nutzungsrecht
Nutzungsrechts zulässiges Eigenheim oder sonstiges nicht im Grundbuch eingetragen, so reicht die notariell
Gebäude in dem für den öffentlichen Glauben maßgeben- beurkundete Erklärung des Berechtigten, daß er das
den Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist und der Recht aufgebe, aus, wenn die Erklärung bei dem Grund-
dem Erwerb zugrundeliegende Eintragungsantrag vor buchamt eingereicht wird. Mit der Aufhebung des Nut-
dem 1. Januar 1997 gestellt worden ist. Der Erwerber des zungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288
Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem belaste- Abs. 4 oder§ 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deut-
ten Grundstück kann in diesem Fall die Aufhebung oder schen Demokratischen Republik; das Gebäude wird Be-
Änderung des Nutzungsrechts gegen Ausgleich der dem standteil des Grundstücks.
Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Vermö-
gensnachteile verlangen, wenn das Nutzungsrecht für ihn (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, soweit
mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich größer aufgrund anderer Rechtsvorschriften Gebäudeeigentum,
sind als der dem Nutzungsberechtigten durch die Aufhe- für das ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, in Ver-
bung oder Änderung seines Rechts entstehende Schaden; bindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen
dies gilt nicht, wenn er beim Erwerb des Eigentums oder Grundstück besteht.
sonstigen Rechts in dem für den öffentlichen Glauben des
Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein §5
des Nutzungsrechts kannte. Mitbenutzungsrechte
(3) Der Untergang des Gebäudes läßt den Bestand des (1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des§ 321 Abs. 1 bis 3
Nutzungsrechts unberührt. Aufgrund des Nutzungsrechts und des § 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
kann ein neues Gebäude errichtet werden; Belastungen Demokratischen Republik gelten als Rechte an dem be-
des Gebäudeeigentums setzen sich an dem Nutzungs- lasteten Grundstück, soweit ihre Begründung der Zustim-
recht und dem neu errichteten Gebäude fort. Ist ein Nut- mung des Eigentümers dieses Grundstücks bedurfte.
zungsrecht nur auf die Gebäudegrundfläche verliehen
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nach
worden, so umfaßt das Nutzungsrecht auch die Nutzung
den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gelten-
des Grundstücks in dem für Gebäude der errichteten Art
zweckentsprechenden ortsüblichen Umfang, bei Eigen- den Rechtsvorschriften gegenüber einem Erwerber des
belasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesem
heimen nicht mehr als eine Fläche von 500 qm. Auf Antrag
ist das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Absatz 2 Grundstück auch dann wirksam bleiben, wenn sie nicht im
gilt entsprechend. Grundbuch eingetragen sind, behalten sie ihre Wirksam-
keit auch gegenüber den Vorschriften des Bürgerlichen
(4) Besteht am Gebäude selbständiges Eigentum nach Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grund-
§ 288 Abs. 4 und § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der buchs, wenn der dem Erwerb zugrundeliegende Ein-
Deutschen Demokratischen Republik, so bleibt bei bis tragungsantrag vor dem 1 . Januar 1997 gestellt worden
zum Ablauf des 31. Dezember 1996 angeordneten Zwangs- ist. Der Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Rechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall §7
jedoch die Aufhebung oder Änderung des Mitbenutzungs-
Am Tag des Wirksamwerdens des
rechts gegen Ausgleich der dem Berechtigten dadurch
Beitritts schwebende Rechtsänderungen
entstehenden Vermögensnachteile verlangen, wenn das
Mitbenutzungsrecht für ihn mit Nachteilen verbunden ist, (1) Die Übertragung des Eigentums an einem Grund-
welche erheblich größer sind als der durch die Aufhebung stück richtet sich statt nach den Vorschriften des Bürger-
oder Änderung dieses Rechts dem Berechtigten ent- lichen Gesetzbuchs nach den am Tag vor dem Wirksam-
stehende Schaden; dies gilt nicht, wenn derjenige, der die werden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften, wenn
Aufhebung oder Änderung des Mitbenutzungsrechts ver- der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch vor dem
langt, beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. Dies gilt
an dem belasteten Grundstück in dem für den öffentlichen entsprechend für das Gebäudeeigentum. Wurde bei
Glauben des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das einem Vertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 beurkundet
Vorhandensein des Mitbenutzungsrechts kannte. In der worden ist, der Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt, so
Zwangsversteigerung des Grundstücks ist bei bis zum ist eine gesonderte Auflassung nicht erforderlich, wenn
Ablauf des 31. Dezember 1996 angeordneten Zwangsver- die am 2. Oktober 1990 geltenden Vorschriften des Zivil-
steigerungen auf die in Absatz 1 bezeichneten Rechte gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
§ 9 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die über den Eigentumsübergang eingehalten worden sind.
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der (2) Ein Recht nach den am Tag vor dem Wirksam-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, werden des Beitritts geltenden Vorschriften kann nach
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert diesem Tage gemäß diesen Vorschriften noch begründet
durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 17. Dezember werden, wenn hierzu die Eintragung in das Grundbuch
1990 (BGB!. 1S. 2847), entsprechend anzuwenden.
erforderlich ist und diese beim Grundbuchamt vor dem
(3) Ein nach Absatz 1 als Recht an einem Grundstück Wirksamwerden des Beitritts beantragt worden ist. Auf ein
geltendes Mitbenutzungsrecht kann in das Grundbuch solches Recht ist§ 3 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwen-
auch dann eingetragen werden, wenn es nach den am Tag den. Ist die Eintragung einer Verfügung über ein Recht der
vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vor- in Satz 1 bezeichneten Art vor dem Wirksamwerden des
schriften nicht eintragungsfähig war. Bei Eintragung eines Beitritts beim Grundbuchamt beantragt worden, so sind
solchen Rechts ist der Zeitpunkt der Entstehung des auf die Verfügung die am Tag vor dem Wirksamwerden
Rechts zu vermerken, wenn der Antragsteller diesen in der des Beitritts geltenden Vorschriften anzuwenden.
nach der Grundbuchordnung für die Eintragung vorge-
sehenen Form nachweist. Kann der Entstehungszeitpunkt §8
nicht nachgewiesen werden, so ist der Vorrang vor
Rechtsverhältnisse
anderen Rechten zu vermerken, wenn dieser von den
nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
Betroffenen bewilligt wird.
Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund
(4) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß
des früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
ein Mitbenutzungsrecht der in Absatz 1 bezeichneten Art Demokratischen Republik und der dazu ergangenen
mit dem Inhalt in das Grundbuch einzutragen ist, der dem Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem
seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Recht entspricht oder Wirksamwerden des Beitritts bestehen, bleiben sie vor-
am ehesten entspricht. Ist die Verpflichtung zur Eintra- behaltlich des § 2 und der im Sachenrechtsbereinigungs-
gung durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt, so gesetz getroffenen Bestimmungen unberührt. Soweit Ge-
kann das Recht auch in den Fällen des Satzes 1 mit bäudeeigentum besteht, sind die §§ 2b und 2c entspre-
seinem festgestellten Inhalt eingetragen werden.
chend anzuwenden.
§6 §9
Hypotheken Rangbestimmung
(1) Für die Übertragung von Hypothekenforderungen (1) Das Rangverhältnis der in § 3 Abs. 1 bezeichneten
nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokra- Rechte an Grundstücken bestimmt sich nach dem Zeit-
tischen Republik, die am Tag des Wirksamwerdens des punkt der Eintragung in das Grundbuch, soweit sich nicht
Beitritts bestehen, gelten die Vorschriften des Bürger- im folgenden etwas anderes ergibt.
lichen Gesetzbuchs, welche bei der Übertragung von (2) Bei Rechten an Grundstücken, die nicht der Eintra-
Sicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend. gung in das Grundbuch bedürfen und nicht eingetragen
Das gleiche gilt für die Aufhebung solcher Hypotheken mit sind, bestimmt sich der Rang nach dem Zeitpunkt der
der Maßgabe, daß § 1183 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entstehung des Rechts, im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 2
und § 27 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden sind. und 3 nach dem eingetragenen Vermerk.
Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
(3) Der Vorrang von Aufbauhypotheken gemäߧ 456
Verzicht auf eine Hypothek sind bei solchen Hypotheken
Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra-
nicht anzuwenden.
tischen Republik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes
(2) Die Übertragung von Hypotheken, Grundschulden zur Änderung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der
und Rentenschulden aus der Zeit vor Inkrafttreten des Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu- (GBI. 1Nr. 39 S. 524) bleibt unberührt. Der Vorrang kann für
blik und die sonstigen Verfügungen über solche Rechte Zinsänderungen bis zu einem Gesamtumfang von 13 vom
richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Hundert in Anspruch genommen werden. Die Stundungs-
Bürgerlichen Gesetzbuchs. wirkung der Aufbauhypotheken gemäß § 458 des Zivil-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2523
gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik in Fassung der Zweiten Verordnung über die Durchführung
Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Änderung und des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom
Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demo- 7. Januar 1988 (GBI. 1 Nr. 3 S. 25) Begünstigte, wenn vor
kratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 dem Ablauf des 2. Oktober 1990 bei dem Grundbuchamt
S. 524) entfällt. Diese Bestimmungen gelten für Aufbau- ein nicht erledigtes Ersuchen oder ein nicht erledigter
grundschulden entsprechend. Antrag auf Vornahme der Eintragung eingegangen ist.
Grundstücke aus der Bodenreform, die in Volkseigen-
§ 10 tum überführt worden sind, sind nach der Dritten Durch-
führungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. Au-
Vertretungsbefugnis für gust 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1333) zu behandeln, wenn vor
Personenzusammenschlüsse alten Rechts dem Ablauf des 2. Oktober 1990 ein Ersuchen oder ein
(1) Steht ein dingliches Recht an einem Grundstück Antrag auf Eintragung als Eigentum des Volkes bei dem
einem Personenzusammenschluß zu, dessen Mitglieder Grundbuchamt eingegangen ist.
nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, ist die
(2) Das Eigentum an einem anderen als den in Absatz 1
Gemeinde, in der das Grundstück liegt, vorbehaltlich einer
bezeichneten Grundstücken, das im Grundbuch als Grund-
anderweitigen landesgesetzlichen Regelung gesetzliche
stück aus der Bodenreform gekennzeichnet ist oder war,
Vertreterin des Personenzusammenschlusses und dessen
wird mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften übertragen,
Mitglieder in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes.
Erstreckt sich das Grundstück auf verschiedene Gemein- 1 . wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine noch lebende
debezirke, ermächtigt die Flurneuordnungsbehörde (§ 53 natürliche Person als Eigentümer eingetragen war,
Abs. 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes) eine dieser Person,
der Gemeinden zur Vertretung des Personenzusammen-
schlusses. 2. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine verstorbene
natürliche Person als Eigentümer eingetragen war oder
(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des Per- die in Nummer 1 genannte Person nach dem 15. März
sonenzusammenschlusses ist die Gemeinde zur Ver- 1990 verstorben ist, derjenigen Person, die sein Erbe
fügung über das Grundstück befugt. Verfügungsbe- ist, oder einer Gemeinschaft, die aus den Erben des
schränkungen, die sich aus den Bestimmungen ergeben, zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ge-
denen der Personenzusammenschluß unterliegt, stehen bildet wird.
einer Verfügung durch die Gemeinde nicht entgegen. Die
Gemeinde übt die Vertretung des Personenzusammen- Auf die Gemeinschaft sind die Vorschriften des Fünfzehn-
schlusses so aus, wie es dem mutmaßlichen Willen der ten Titels des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetz-
Mitglieder unter Berücksichtigung der Interessen der buchs anzuwenden, die Bruchteile bestimmen sich jedoch
Allgemeinheit entspricht. Hinsichtlich eines Veräuße- nach den Erbteilen, sofern nicht die Teilhaber übereinstim-
rungserlöses gelten die §§ 666 und 667 des Bürgerlichen mend eine andere Aufteilung der Bruchteile bewilligen.
Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Der nach § 12 Berechtigte kann von demjenigen,
(3) Die Rechte der Organe des Personenzusammen- dem das Eigentum an einem Grundstück aus der Boden-
schlusses bleiben unberührt. reform nach Absatz 2 übertragen worden ist, Zug um Zug
(4) Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet, wenn gegen Übernahme der Verbindlichkeiten nach § 15 Abs. 1
sie durch Bescheid der Flurneuordnungsbehörde auf- Satz 2 die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks
gehoben wird und eine Ausfertigung hiervon zu den verlangen. Die Übertragung ist gebührenfrei. Jeder Betei-
Grundakten des betroffenen Grundstücks gelangt. Die ligte trägt seine Auslagen selbst; die Kosten einer Be-
Aufhebung der Vertretungsbefugnis kann von jedem urkundung von Rechtsgeschäften, zu denen der Eigen-
Mitglied des Personenzusammenschlusses beantragt tümer nach Satz 1 verpflichtet ist, trägt der Berechtigte.
werden. Die Flurneuordnungsbehörde hat dem Antrag zu Als Ersatz für die Auflassung kann der Berechtigte auch
entsprechen, wenn die anderweitige Vertretung des Zahlung des Verkehrswertes des Grundstücks verlangen;
Personenzusammenschlusses sichergestellt ist. maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verlangens. Der Eigen-
tümer nach Absatz 2 kann seine Verpflichtung zur Zahlung
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn im des Verkehrswertes durch das Angebot zur Auflassung
Grundbuch das Grundstück ohne Angabe eines Eigen- des Grundstücks erfüllen.
tümers als öffentliches bezeichnet wird.
(4) Auf den Anspruch nach Absatz 3 sind die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Schuld-
Zweiter Abschnitt verhältnisse anzuwenden. Der Eigentümer nach Absatz 2
Abwicklung der Bodenreform gilt bis zum Zeitpunkt der Übereignung aufgrund eines
Anspruchs nach Absatz 3 dem Berechtigten gegenüber
als mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt.
§ 11
Grundsatz (5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2 Satz 1
bezeichnete Person in dem maßgeblichen Zeitpunkt
(1) Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden
als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums-
ist oder war, ist der aus einem bestätigten Übergabe- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs
übernahme-Protokoll oder einer Entscheidung über einen der Deutschen Demokratischen Republik, so sind diese
Besitzwechsel nach der (Ersten) Verordnung über die Person und ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigen-
Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrund- tümer, wenn der Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat.
stücken vom 7. August 1975 (GBI. 1 Nr. 35 S. 629) in der Maßgeblich ist
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der aus der Bodenreform förmlich zugewiesen oder
Bestätigung des Übergabe-Übernahme-Protokolls oder übergeben worden ist, auch wenn der Besitzwech-
der Entscheidung, sel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 2 b) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer
der Ablauf des 15. März 1990 und Entscheidung nach den Vorschriften über die
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der Tod der als Bodenreform oder über die Durchführung des
Eigentümer eingetragenen Person. Besitzwechsels eingetragenen Eigentümers, der
zuteilungsfähig ist,
c) abweichend von den Vorschriften der Dritten Durch-
§12 führungsverordnung zum Treuhandgesetz der
Berechtigter Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt.
(1) Berechtigter ist in den Fällen des§ 11 Abs. 2 Satz 1 (3) Zuteilungsfähig im Sinne der Absätze 1 und 2 ist,
Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 in nachfolgender Reihenfolge: wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst-
1. diejenige Person, der das Grundstück oder der Grund- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor
stücksteil nach den Vorschriften über die Bodenreform
Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Eini-
oder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der
gungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst-
Bodenreform förmlich zugewiesen oder übergeben
oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn
worden ist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im
Jahre lang tätig war und im Anschluß an diese Tätigkeit
Grundbuch eingetragen worden ist,
keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und
2. diejenige Person, die das Grundstück oder den Grund- einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen
stücksteil auf Veranlassung einer staatlichen Stelle wird.
oder mit deren ausdrücklicher Billigung wie ein Eigen-
tümer in Besitz genommen, den Besitzwechsel be- (4) Erfüllen mehrere Personen die in den Absätzen 1
antragt hat und zuteilungsfähig ist, sofern es sich um und 2 genannten Voraussetzungen, so sind sie zu glei-
Häuser und die dazu gehörenden Gärten handelt. chen Teilen berechtigt. Ist der nach Absatz 1 Nr. 1 oder
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b oder Nr. 2 Buchstabe a
(2) Berechtigter ist in den Fällen des§ 11 Abs. 2 Satz 1 Berechtigte verheiratet und unterlag die Ehe vor dem
Nr. 2 Fall 1 in nachfolgender Reihenfolge: Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güter-
1. bei nicht im wesentlichen gewerblich genutzten, zum stand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des
Ablauf des 15. März 1990 noch vorhandenen Häusern Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
und den dazugehörenden Gärten Republik, so ist der Ehegatte zu einem gleichen Anteil
a) diejenige Person, der das Grundstück oder der Grund- berechtigt.
stücksteil, auf dem sie sich befinden, nach den (5) Wenn Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 nicht
Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitz- bestehen, ist der Eigentümer nach § 11 verpflichtet, einem
wechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform Mitnutzer im Umfang seiner Mitnutzung Miteigentum
förmlich zugewiesen oder übergeben worden ist, einzuräumen. Mitnutzer ist, wem in einem Wohnzwecken
auch wenn der Besitzwechsel nicht im Grundbuch dienenden Gebäude auf einem Grundstück aus der Boden-
eingetragen worden ist,
reform Wohnraum zur selbständigen, gleichberechtigten
b) diejenige Person, die das Grundstück oder den Grund- und nicht nur vorübergehenden Nutzung zugewiesen
stücksteil, auf dem sie sich befinden, auf Ver- wurde. Für den Mitnutzer gilt Absatz 4 sinngemäß. Der
anlassung einer staatlichen Stelle oder mit deren Anspruch besteht nicht, wenn die Einräumung von Mit-
ausdrücklicher Billigung wie ein Eigentümer in eigentum für den Eigentümer eine insbesondere unter
Besitz genommen, den Besitzwechsel beantragt Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und dem
hat und zuteilungsfähig ist, Umfang der bisherigen Nutzung unbillige Härte bedeuten
c) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer würde.
Entscheidung nach den Vorschriften über die
Bodenreform oder über die Durchführung des
Besitzwechsels eingetragenen Eigentümers, der §13
das Haus am Ende des 15. März 1990 bewohnte, Verfügungen des Eigentümers
d) abweichend von den Vorschriften der Dritten Durch-
führungsverordnung zum Treuhandgesetz vom (1) Wird vor dem 31. Dezember 1996 die Eintragung
29. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1333) der Fiskus einer Verfügung desjenigen beantragt, der nach § 11
des Landes, in dem das Hausgrundstück liegt, Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das Grundbuchamt
wenn dieses am 15. März 1990 weder zu Wohn- der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, und
zwecken noch zu gewerblichen Zwecken genutzt dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt,
wurde; jeweils eine Abschrift dieser Verfügung. Teilt eine dieser
Stellen innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung
2. bei für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grund- des Grundbuchamts mit, daß der Verfügung widerspro-
stücken (Schlägen) chen werde, so erfolgt die Eintragung unter Eintragung
a) diejenige Person, der das Grundstück oder der Grund- einer Vormerkung im Rang vor der beantragten Verfügung
stücksteil nach den Vorschriften über die Boden- zugunsten des Berechtigten; seiner genauen Bezeich-
reform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken nung bedarf es nicht.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2525
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn §14
1. eine Freigabe nach Absatz 6 durch eine schriftliche Verjährung
Bescheinigung der Gemeinde, des Landesfiskus oder
des Notars nachgewiesen wird, Der Anspruch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 verjährt innerhalb
von sechs ,Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der
2. das Eigentum an dem Grundstück bereits auf einen Vormerkung, spätestens am 2. Oktober 2000.
anderen als den in § 11 Abs. 2 bezeichneten Eigen-
tümer übergegangen ist,
§15
3. bereits eine Vormerkung auf einen Widerspruch der
Verbindlichkeiten
widersprechenden Stelle hin eingetragen worden ist.
(3) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, (1) Auf den Eigentümer nach § 11 Abs. 2 gehen mit
darf der Eintragung nur widersprechen, wenn einer der in Inkrafttreten dieser Vorschriften Verbindlichkeiten über,
§ 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder soweit sie für Maßnahmen an dem Grundstück begründet
Nr. 2 Buchstabe a genannten Berechtigten vorhanden ist, worden sind. Sind solche Verbindlichkeiten von einem
sofern dieser nicht mit der Verfügung einverstanden ist. anderen als dem Eigentümer getilgt worden, so ist der
Der Widerspruch ist nur zu berücksichtigen, wenn er den Eigentümer diesem zum Ersatz verpflichtet, soweit die Mit-
Berechtigten bezeichnet. Der Fiskus des Landes, in dem tel aus der Verbindlichkeit für das Grundstück verwendet
das Grundstück liegt, darf nur in den Fällen des § 12 worden sind. Der Berechtigte hat die in Satz 1 bezeichne-
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c widersprechen. ten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu übernehmen.
(4) Die auf den Widerspruch der Gemeinde, in der das (2) Der Eigentümer nach § 11 Abs. 2 ist zur Aufgabe des
Grundstück belegen ist, oder des Fiskus des Landes, Eigentums nach Maßgabe des § 928 Abs. 1 des Bürger-
in dem das Grundstück liegt, hin eingetragene Vormer- lichen Gesetzbuchs berechtigt. Er kann die Erfüllung auf
kung wird, sofern sie nicht erloschen ist (Absatz 5), von ihn gemäß Absatz 1 übergegangener Verbindlichkeiten
Amts wegen gelöscht, wenn die betreffende Stelle ihren von dem Wirksamwerden des Verzichts an bis zu ihrem
Widerspruch zurücknimmt oder der Widerspruch durch Übergang nach Absatz 3 verweigern. Die Erklärung des
das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben wird. Eigentümers bedarf der Zustimmung der Gemeinde, in der
Das gleiche gilt, wenn sich der in dem Widerspruch das Grundstück belegen ist, die sie nur zu erteilen hat,
der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, wenn ihr ein nach § 12 Berechtigter nicht bekannt ist.
bezeichnete Berechtigte einverstanden erklärt. Das Ein- (3) Das Recht zur Aneignung steht im Fall des Ab-
verständnis ist in der in § 29 der Grundbuchordnung satzes 2 in dieser Reihenfolge dem nach § 12 Berechtigten,
vorgeschriebenen Form nachzuweisen. dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, und
(5) Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier Mona- dem Gläubiger von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 zu. Die
ten von der Eintragung an, wenn nicht der Berechtigte vor Verbindlichkeiten gehen auf den nach § 12 Berechtigten
Ablauf dieser Frist Klage auf Erfüllung seines Anspruchs oder den Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt,
aus § 11 Abs. 3 erhoben hat und dies dem Grundbuchamt über, wenn sie von ihren Aneignungsrechten Gebrauch
nachweist; auf den Nachweis findet § 29 der Grundbuch- machen. Der Gläubiger kann den nach§ 12 Berechtigten
ordnung keine Anwendung. Die Löschung der Vormer- und den Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt,
kung erfolgt auf Antrag des Eigentümers oder des aus zum Verzicht auf ihr Aneignungsrecht auffordern. Der Ver-
der beantragten Verfügung Begünstigten. zicht gilt als erklärt, wenn innerhalb von drei Monaten ab
Zugang eine Äußerung nicht erfolgt. Ist er wirksam, entfal-
(6) Die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und der len Ansprüche nach§ 12. Ist der Verzicht erklärt oder gilt er
Landesfiskus können vor der Stellung des Antrags auf Ein- als erklärt, so können andere Aneignungsberechtigte mit
tragung oder vor Abschluß des Rechtsgeschäfts durch ihren Rechten im Wege des Aufgebotsverfahrens ausge-
den Notar zur Freigabe des Grundstücks aufgefordert schlossen werden, wenn ein Jahr seit dem Verzicht verstri-
werden. Die Freigabe hat zu erfolgen, wenn die Voraus- chen ist. Mit dem Erlaß des Ausschlußurteils wird der bean-
setzungen für einen Widerspruch nach Absatz 3 nicht tragende Aneignungsberechtigte Eigentümer. Mehrere
vorliegen. Sie gilt als erteilt, wenn weder die Gemeinde Gläubiger können ihre Rechte nur gemeinsam ausüben.
noch der Landesfiskus innerhalb von vier Monaten ab
Zugang der Aufforderung gegenüber dem Notar wider-
§16
spricht; dies wird dem Grundbuchamt durch eine
Bescheinigung des Notars nachgewiesen. Verhältnis zu anderen Vorschriften,
Übergangsvorschriften
(7) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist,
unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeichneten (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Be-
Berechtigten von dem Widerspruch. Daneben bleibt stimmungen des Vermögensgesetzes sowie andere
jedem Berechtigten (§ 12) die selbständige Sicherung sei- Vorschriften unberührt, nach denen die Aufhebung staat-
ner Ansprüche (§ 11 Abs. 3) unbenommen. licher Entscheidungen oder von Verzichtserklärungen
oder die Rückübertragung von Vermögenswerten verlangt
§ 13a werden kann. Durch die Vorschriften dieses Abschnitts,
insbesondere § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, werden
Vormerkung zugunsten des Fiskus
ferner nicht berührt die Vorschriften der Dritten Durch-
Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuchamt eine führungsverordnung zum Treuhandgesetz sowie An-
Vormerkung zur Sicherung von dessen Anspruch nach sprüche nach Artikel 21 Abs. 3 und nach Artikel 22 Abs. 1
§ 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist von Amts wegen zu Satz 7 des Einigungsvertrages. Über die endgültige Auf-
löschen, wenn das Ersuchen durch das zuständige teilung des Vermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c
Verwaltungsgericht aufgehoben wird. wird durch besonderes Bundesgesetz entschieden.
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Der durch Erbschein oder durch eine andere öffent- (2) Eine Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesene erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings,
Erbe des zuletzt eingetragenen Eigentümers eines Grund- welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann,
stücks aus der Bodenreform, das als solches im Grund- wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern durch
buch gekennzeichnet ist, gilt als zur Vornahme von Ver- Erklärung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit
fügungen befugt, zu deren Vornahme er sich vor dem beschränkter Abkömmling kann die Erklärung nur selbst
Inkrafttreten dieses Abschnitts verpflichtet hat, wenn vor abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung seines ge-
diesem Zeitpunkt die Eintragung der Verfügung erfolgt setzlichen Vertreters. Ist der frühere Geburtsname zum
oder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt
dieses Anspruchs oder die Eintragung dieser Verfügung sich die Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den
beantragt worden ist. Der in § 11 bestimmte Anspruch Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung
richtet sich in diesem Falle gegen den Erben; dessen Haf- nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklä-
tung beschränkt sich auf die in dem Vertrag zu seinen rungen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 sind innerhalb eines
Gunsten vereinbarten Leistungen. Die Bestimmungen Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der
dieses Absatzes gelten sinngemäß, wenn der Erwerber im Erklärung nach Absatz 1 .
Grundbuch eingetragen ist oder wenn der Erwerb von der
(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 bedür-
in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Person erfolgt.
fen der öffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem für ihre
(3) Ein Vermerk über die Beschränkungen des Eigen- Entgegennahme zuständigen Standesbeamten zu über-
tümers nach den Vorschriften über die Bodenreform kann senden. Die Erklärungen können auch von den Standes-
von Amts wegen gelöscht werden. beamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(4) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Ände-
rung des Ehenamens ist der Standesbeamte zuständig,
Artikel 234 der das Familienbuch der Ehegatten führt; wird ein Fami-
Viertes Buch. Familienrecht lienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte zu-
ständig, der das Heiratsbuch führt. Der Standesbeamte
nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung in das von
§1
ihm geführte Personenstandsbuch vor.
Grundsatz
(5) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Ände-
Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt rung des Geburtsnamens ist der Standesbeamte zu-
für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des ständig, der das Geburtenbuch führt; er nimmt aufgrund
Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgen- der Erklärung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.
den nichts anderes bestimmt ist. (6) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und wird
§2 ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte
Verlöbnis des Standesamts I in Berlin zuständig. Er erteilt, falls er
kein Personenstandsbuch führt, in das aufgrund der Er-
Die Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für klärung eine Eintragung vorzunehmen wäre, dem Erklä-
Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts renden und den weiter von der Erklärung Betroffenen
geschlossen worden sind. eine Bescheinigung über die Entgegennahme und die
Wirkungen der Erklärung. Gleiches gilt, wenn die Geburt
§3 des Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes beurkundet ist.
Wirkungen der Ehe im allgemeinen
(7) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im
(1) Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit
die Ehe geschlossen haben und nach dem zur Zeit der Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
Eheschließung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Gesetzes Verwaltungsvorschriften über die nähere
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl Behandlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten
nicht treffen konnten, können bis zum Ablauf eines Jahres der Standesbeamten zu erlassen.
nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, daß sie den
Geburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen
§4
führen wollen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst oder
für nichtig erklärt ist. Hat ein Ehegatte vor dem Wirksam- Eheliches Güterrecht
werden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschließung
(1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens
geführten Namen dem Ehenamen hinzugefügt, so
des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums-
1. entfällt der hinzugefügte Name, wenn die Ehegatten und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs
gemäß Satz 1 erklären, den Geburtsnamen dieses der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so
Ehegatten als Ehenamen führen zu wollen; gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart
haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den
2. kann der Ehegatte bis zum Ablauf von z,wei Jahren
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, anstelle
des hinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburts- (2) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehe-
namen voranstellen zu wollen. § 1355 Abs. 3 des vertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist,
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht für einen Ehe- bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des
gatten, dessen zur Zeit der Eheschließung geführter Beitritts dem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die
Name Ehename geworden ist. Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2527
§ 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Für die Auflösung dieser Gemeinschaft im Falle der
Wird die Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung als Scheidung sind jedoch die Vorschriften des Familien-
nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des ursprüng- gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
lichen Güterstandes können die Ehegatten untereinander nach Maßgabe des§ 4 anzuwenden.
und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein (3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaft-
Rechtsgeschäft, das nach der Überleitung zwischen den liches Eigentum von Ehegatten nach dem Familien-
Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem gesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten. Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich
(3) Für die Entgegennahme der Erklärung nach Absatz 2 nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben oder
ist jedes Kreisgericht zuständig. Die Erklärung muß notariell aus dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine Erklärung
beurkundet werden. Haben die Ehegatten die Erklärung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder Gütergemeinschaft
nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie vereinbart worden ist.
dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von
Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung §5
bekanntzumachen. Für die Zustellung werden Auslagen
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Wird mit
der Erklärung ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechts- Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen
register verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag mit Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden
der Erklärung an das Registergericht weiterzuleiten. Der auf- worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unter-
grund der Erklärung fortgeltende gesetzliche Güterstand ist, haltsvereinbarungen bleiben unberührt.
wenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güter-
rechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur von einem §6
der Ehegatten gestellt, so soll das Registergericht vor der
Eintragung den anderen Ehegatten hören. Für das gericht- Versorgungsausgleich
liche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkraft-
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. treten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vor-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Ausein- schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
andersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3
erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Ver- des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden
mögens § 39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des
Demokratischen Republik sinngemäß. Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem
Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich
(5) Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht
Beitritts geschieden worden sind, bleibt für die Aus- Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwer-
einandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und den des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung
Vermögens und für die Entscheidung über die Ehe- oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögens-
wohnung das bisherige Recht maßgebend. verteilung war.
(6) Für die Beurkundung der Erklärung nach Absatz 2
und der Anmeldung zum Güterrechtsregister sowie für die §7
Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Ge- Abstammung
schäftswert 5 000 Deutsche Mark.
(1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des
§4a Beitritts ergangen sind und feststellen, daß der Ehemann
der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater
Gemeinschaftliches Eigentum des Kindes ist oder daß eine Anerkennung der Vaterschaft
(1) Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4 unwirksam ist, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für eine
Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem 31. März
Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruch- 1966 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam
teilen. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte geworden ist.
können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. Die (2) Die Fristen für Klagen, durch welche die Ehelichkeit
Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft an-
dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem Antrag auf gefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden
Berichtigung des Grundbuchs. Dieser und die Bestim- des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem
mung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung bisher geltenden Recht nicht klageberechtigt war.
bestimmten Form. Das Wahlrecht nach Satz 2 erlischt,
(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vater-
unbeschadet des Satzes 3 im übrigen, wenn die Zwangs-
schaft angefochten oder Klage auf Feststellung der
versteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks
Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft er-
oder grundstücksgleichen Rechts angeordnet oder wenn
hoben und über die Klagen nicht vor dem Wirksamwerden
bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangs-
des Beitritts rechtskräftig entschieden worden, so wird
hypothek beantragt wird.
der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksam-
(2) Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 werden des Beitritts in die in Absatz 2 genannten Fristen
Satz 1 abgegeben, so finden auf das bestehende und nicht eingerechnet, wenn die Klage aufgrund des lnkraft-
künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr von
über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut dem Kläger erhoben oder nicht mehr gegen den Beklag-
einer Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. ten gerichtet werden kann.
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidun- § 11
gen und Erklärungen, die nach dem bisherigen Recht die
Elterliche Sorge
Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen
einer Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absat- (1} Die elterliche Sorge für ein Kind steht demjenigen
zes 1 Satz 2 gleich. zu, dem das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksam-
werden des Beitritts nach dem bisherigen Recht zustand.
Stand das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwer-
§8 den des Beitritts dem Vater eines nichtehelichen Kindes
oder einem anderen als der Mutter oder dem Vater des
Anpassung
Kindes zu, so hat dieser lediglich die Rechtsstellung eines
von Unterhaltsrenten für Minderjährige
Vormunds.
(1) Der Vomhundertsatz nach§ 1612a Abs. 2 Satz 1 des (2) Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen,
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für das in Artikel 3 des die das Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vor dem
Einigungsvertrages genannte Gebiet von der Landes- Wirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der
regierung durch Rechtsverordnung (Anpassungsverord- elterlichen Sorge getroffen hat, bleiben unberührt. Für die
nung) bestimmt werden. Vor einer Bestimmung soll die Änderung solcher Entscheidungen, Feststellungen oder
Landesregierung die übrigen Landesregierungen in dem Maßnahmen gelten § 1674 Abs. 2 und § 1696 des Bürger-
in Satz 1 genannten Gebiet und die Bundesregierung lichen Gesetzbuchs entsprechend.
unterrichten.
(3) Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des
(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter Beitritts im Scheidungsurteil über das elterliche Erzie-
übertragen. hungsrecht nicht entschieden oder angeordnet, daß die
Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht bis zur Dauer
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundes- eines Jahres nicht ausüben dürfen, gilt§ 1671 des Bürger-
regierung den Vomhundertsatz gemäß § 1612a Abs. 2 lichen Gesetzbuchs entsprechend.
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet
bestimmt. (4) Ist ein Kind durch seine Eltern oder mit deren
Einverständnis in einer Weise untergebracht, die mit
(4) Eine Anpassung nach § 1612a Abs. 1 Satz 1 des Freiheitsentziehung verbunden ist, so gelten für die Unter-
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann nicht für einen früheren bringung vom Wirksamwerden des Beitritts an die Vor-
Zeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eltern haben
der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats alsbald nach dem Wirksamwerden des Beitritts um die
verlangt werden. gerichtliche Genehmigung der Unterbringung nachzu-
suchen. Die Unterbringung ist spätestens nach Ablauf von
6 Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu
§9 beenden, wenn das Gericht sie nicht vorher genehmigt
hat.
Regelbedarf des nichtehelichen Kindes
(1) Der Regelbedarf nach § 161 Sf Abs. 1 Satz 2 des §12
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann in dem in Artikel 3 des Legitimation nichtehelicher Kinder
Einigungsvertrages genannten Gebiet von der jeweiligen
Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
werden. Vor einer Festsetzung soll die Landesregierung Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des
die übrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genann- Beitritts.
ten Gebiet und die Bundesregierung unterrichten. Der
§13
Regelbedarf ist in gleicher Weise nach dem Alter abzu-
stufen wie der von der Bundesregierung mit Zustimmung Annahme als Kind
des Bundesrates festgesetzte Regelbedarf. Eine Ab-
(1) Für Annahmeverhältnisse, die vor dem Wirksam-
stufung nach den örtlichen Unterschieden in den Lebens-
werden des Beitritts begründet worden sind, gelten
haltungskosten findet nicht statt.
§ 1755 Abs. 1 Satz 2, die§§ 1756 und 1760 Abs. 2 Buch-
(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter stabe e, § 1762 Abs. 2 und die §§ 1767 bis 1772 des Bür-
übertragen. gerlichen Gesetzbuchs nicht. § 1766 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksam-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundes- werden des Beitritts geschlossen worden ist.
regierung den Regelbedarf gemäß § 161 Sf Abs. 2 des
(2) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene
Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet festsetzt.
Entscheidungen des Gerichts, durch die ein Annahmever-
hältnis aufgehoben worden ist, bleiben unberührt. Das-
selbe gilt für Entscheidungen eines staatlichen Organs,
§ 10 durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist
und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern geworden sind.
und dem Kind im allgemeinen
(3) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden
Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des des Beitritts ohne die Einwilligung des Kindes oder eines
Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der Elternteils begründet worden, so kann es aus diesem
bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung
namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht. nach dem bisherigen Recht erforderlich war.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2529
(4) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der
des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wir-
eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht er- kungskreis.
forderlich, weil (2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
1 . dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine
nicht absehbare Zeit außerstande war,
2. diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war Artikel 235
oder fünftes Buch. Erbrecht
3. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden
konnte, §1
so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag Erbrechtliche Verhältnisse
dieses Elternteils aufgehoben werden.§ 1761 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bis-
herige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem
(5) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung
eines Elternteils ersetzt worden, so gilt Absatz 4 entspre- (2) Anstelle der §§ 1934a bis 1934e und 2338a des
chend. Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch sonst, wenn das
nichteheliche Kind vor dem Wirksamwerden des Beitritts
(6) Ein Antrag auf Aufhebung eines vor dem Wirk- geboren ist, die Vorschriften über das Erbrecht des ehe-
samwerden des Beitritts begründeten Annahmeverhält- lichen Kindes.
nisses kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem
Wirksamwerden des Beitritts gestellt werden. Für die
§2
Entgegennahme des Antrags ist jedes Vormundschafts-
gericht zuständig. Verfügungen von Todes wegen
(7) Ist über die Klage eines leiblichen Elternteils auf Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von
Aufhebung eines Annahmeverhältnisses am Tag des Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird
Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht rechtskräftig nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der
entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt.
Aufhebung des Annahmeverhältnisses. § 1762 Abs. 3 des Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht. gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor
dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.
§14
Vormundschaft
Artikel236
(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für
Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht
die bestehenden Vormundschaften und vorläufigen
Vormundschaften die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. §1
(2) Bisherige Bestellungen von Vormündern bleiben Abgeschlossene Vorgänge
wirksam. Sind Ehegatten nach§ 90 Abs. 1 des Familien-
Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abge-
gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
schlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale
gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinde-
Privatrecht anwendbar.
rung eines Mitvormunds § 1678 Abs. 1 erster Halbsatz
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§2
(3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat
selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
Amtsvormundschaft fortgeführt (§§ 1791 b, 1897 Satz 1 Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den
(4) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
über die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab 1. Januar
1992 anzuwenden. §3
(5) Für Ansprüche des Vormunds auf Vergütungen für Güterstand
die Zeit bis zum Wirksamwerden des Beitritts sowie auf
Ersatz für Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem
hat, gilt das bisherige Recht. Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind,
unterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15; dabei tritt
(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Tag
des Wirksamwerdens des Beitritts. Soweit sich allein aus
§15 einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz 1
Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güter-
Pflegschaft
standes ergeben würden, gelten sie bis zum Ablauf von
(1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als ge-
die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden stundet.
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über Umweltstatistiken
(Umweltstatistikgesetz - UStatG)
Vom 21. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen:
Erhebung der Abfallentsorgung
(1) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend 1997,
§1 jeweils für das Vorjahr, jedoch im Falle der Nummer 1
Zweck des Gesetzes Buchstabe a jährlich,
Für Zwecke der Umweltpolitik werden Erhebungen als 1. bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen,
Bundesstatistik durchgeführt. in denen Abfälle entsorgt werden, die Erhebungsmerk-
male
a) Art, Menge, Herkunft und Verbleib der behandelten,
§2 gelagerten oder abgelagerten sowie der abgegebe-
Erhebungen nen Abfälle, die nicht nach§ 4 erfaßt sind,
(1) Die Statistik umfaßt die Erhebungen b) Art und Ort der Anlage,
1. der Abfallentsorgung (§ 3), c) Kapazität der Anlage, bei Deponien auch die vor-
aussichtliche Betriebszeit, jeweils nach dem Stand
2. der Abfälle und Sekundärrohstoffe, über die Nach- vom 31. Dezember des Vorjahres,
weise zu führen sind (§ 4),
d) Einrichtung zur Behandlung von Abfällen und zum
3. der Verwertung und Entsorgung bestimmter Rück- Schutz des Grundwassers, Behandlung des Sicker-
stände(§ 5), wassers, Art der Entgasung und der Rauchgasreini-
4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffent- gung, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember
lichen Abwasserbeseitigung (§ 6), des Vorjahres,
5. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im e) Verwertung und Verbleib der im Rahmen der
Bergbau, bei der Gewinnung von Steinen und Erden Abfallentsorgung _gewonnenen Energieträger und
und im Verarbeitenden Gewerbe (§ 7), Sekundärrohstoffe, jeweils nach Art und Menge,
6. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in 2. bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
der Landwirtschaft (§ 8), gesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten,
7. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung soweit diesen Verwertungs- und Entsorgungspflichten
bei Wärmekraftwerken für die öffentliche Versorgung übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt
worden sind, sowie außerhalb der öffentlich-recht-
(§ 9),
lichen Entsorgung bei allen Betrieben der gewerblichen
8. der Luftverunreinigungen (§ 10), Entsorgungsunternehmen die Erhebungsmerkmale
9. bestimmter ozonschichtschädigender und klimawirk- Einsammeln, Befördern und Verbleib bestimmter Ab-
samer Stoffe (§ 11 ), fälle und bestimmter Sekundärrohstoffe nach Art und
Menge.
10. der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (§ 12), (2) Die Erhebung erfaßt zusätzlich alle vier Jahre,
beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, bei den nach dem
11. der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Ent-
Stoffen (§ 13),
sorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs-
12. der Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender und Entsorgungspflichten übertragen oder sie mit deren
Stoffe(§ 14), Erfüllung beauftragt worden sind, sowie außerhalb der
13. der Aufwendungen für den Umweltschutz im Produ- öffentlich-rechtlichen Entsorgung bei allen Betrieben der
zierenden Gewerbe(§ 15), gewerblichen Entsorgungsunternehmen die Erhebungs-
merkmale
14. der Waren und Dienstleistungen für den Umwelt-
schutz (§ 16). 1. Einsammeln, Befördern und Verbleib von Abfällen
nach Art, Menge und Herkunft,
(2) Das Produzierende Gewerbe im Sinne dieses
Gesetzes umfaßt die Wirtschaftsbereiche Energie- und 2. Zahl der von der öffentlich-rechtlichen Entsorgung er-
Wasserversorgung, Bergbau und Gewinnung von Steinen faßten Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember
und Erden, Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe. des Vorjahres.
Die Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt den Die Angaben sind für das jeweilige Entsorgungsgebiet zu
Acker-, Garten- und Dauerkulturbau. machen, soweit sie die öffentlich-rechtliche Entsorgung
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2531
betreffen. Erstreckt sich das Entsorgungsgebiet über beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhe-
mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale für bungsmerkmale
jedes Land getrennt erfaßt. a) in der Anlage eingesetzte Mengen an Bauschutt,
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Baustellenabfällen, Bodenaushub und Straßenauf-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- bruch,
stimmen, daß Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1
b) Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und
und 2 bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
der entstandenen Abfälle,
gesetz zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägern und nach Landesrecht zuständigen Behörden c) Art der Anlage nach dem Stand vom 31. Dezember
erfaßt werden. des Vorjahres,
§4 2. bei den nach Landesrecht für Bau-, Straßenbau-,
Erhebung
Landschaftsschutz- und Rekultivierungsmaßnahmen
der Abfälle und Sekundärrohstoffe,
zuständigen Behörden alle zwei Jahre, beginnend
über die Nachweise zu führen sind
1998, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale
a) Art und Menge des bei Baumaßnahmen oder zur
(1) Die Erhebung erfaßt jährlich, beginnend 1997, je-
Rekultivierung eingesetzten Bodenaushubs, Bau-
weils für das Vorjahr, bei den zuständigen Behörden
schutts und Straßenaufbruchs,
1. für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und
b) Art der Maßnahme.
Sekundärrohstoffe, für die Verwertungs- und Entsor-
gungsnachweise zu führen sind, die Erhebungsmerk- (2) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend
male 1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von
a) Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen Anlagen zur Aufarbeitung oder energetischen Verwertung
oder in eigenen Anlagen oder anderweitig be- von Altölen die Erhebungsmerkmale
handelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle 1. Aufkommen, Herkunft, Aufarbeitung und Verwertung
und Sekundärrohstoffe, von Altölen nach Art und Menge,
b) Art und Menge der vom Abfallentsorger und Sekun- 2. Art und Menge der Beimengungen von Schadstoffen
därrohstoffverwerter entgegengenommenen Ab- nach der Altölverordnung.
fälle und Sekundärrohstoffe,
(3) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend
c) Abfall- und Sekundärrohstofferzeuger nach Wirt- 1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von Anla-
schaftszweigen, gen zur Aufarbeitung und Verwertung von Kunststoffen
d) Abfallentsorger und Sekundärrohstoffverwerter die Erhebungsmerkmale
nach Wirtschaftszweigen sowie Art der betriebenen
1 . Art, Menge und Herkunft der in der Anlage eingesetz-
Anlagen,
ten Kunststoffmaterialien,
e) im Entsorgungs- und Verwertungsnachweis des
Abfall- und Sekundärrohstofferzeugers gemachte 2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse,
Angaben über Art und Menge der Abfälle und 3. Art und Ausstattung der Anlage nach dem Stand vom
Sekundärrohstoffe, 31. Dezember des Vorjahres.
2. für die Verbringung von Abfällen und Sekundärroh- (4) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend
stoffen in den, durch den und aus dem Geltungs- 1997, jeweils für das Vorjahr,
bereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
1. bei den Betrieben der Herstellung von Flach- und
a) Art und Menge der Abfälle und Sekundärrohstoffe Hohlglas die Erhebungsmerkmale Bezug, Herkunft und
nach Herkunfts- und Empfängerstaat, Verbrauch von Altglas nach Art und Menge,
b) Art der Entsorgung und Verwertung. 2. bei den Betrieben des Papiergewerbes die Erhebungs-
(2) Jährlich werden zusätzlich erfaßt für die Erhebungen merkmale Bezug, Herkunft und Verbrauch von Alt-
nach Absatz 1 papier nach Art und Menge.
1. Nummer 1 Buchstabe b das Erhebungsmerkmal (5) Die Erhebung erfaßt jährlich, beginnend 1997,
Zusammensetzung, jeweils für das Vorjahr,
2. Nummer 1 Buchstabe e die Erhebungsmerkmale 1. bei allen Unternehmen und Einrichtungen, die ge-
Zusammensetzung und Entstehungsverfahren, brauchte Verpackungen einsammeln, die Erhebungs-
3. Nummer 2 die Erhebungsmerkmale Zusammenset- merkmale Art, Menge und Verbleib der gesammelten
zung und Entstehungsverfahren der im Geltungs- Verpackungen,
bereich dieses Gesetzes erzeugten Abfälle und Sekun- 2. bei allen Unternehmen und Einrichtungen, die
därrohstoffe. gebrauchte Verpackungen verwerten, die Erhebungs-
merkmale stofflich verwertete Mengen der gesammel-
§5
ten Verpackungen nach Art der Wertstofffraktionen
Erhebung der Verwertung und Art der Verwertung.
und Entsorgung bestimmter Rückstände
Die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 1 und 2 wer-
(1) Die Erhebung erfaßt den in der regionalen Gliederung nach Ländern erfaßt.
1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung (6) Die Erhebung erfaßt jährlich, jeweils für das Vor-
und Verwertung von Bauschutt, Baustellenabfällen, jahr, bei höchstens 50 000 Unternehmen, die bestimmte
Bodenaushub und Straßenaufbruch alle zwei Jahre, gebrauchte Erzeugnisse zurücknehmen, oder bei Dritten,
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derer sie sich zur Rücknahme bedienen, die Erhebungs- Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung betreiben,
merkmale alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr,
1. Art, Menge und Verbleib der zurückgenommenen 1. für die Gewinnungsanlagen die Erhebungsmerkmale
Erzeugnisse, a) Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächen-
2. stofflich verwertete Mengen der zurückgenommenen wasser, jeweils nach Menge,
Erzeugnisse nach Art der Wertstofffraktionen und Art
b) Beschaffenheit des gewonnenen Rohwassers,
der Verwertung.
2. für das jeweilige Versorgungsgebiet die Erhebungs-
Die Erhebung erfaßt bestimmte Erzeugnisse, für die Her- merkmale
steller oder Vertreiber durch Rechtsverordnung nach § 14
Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes oder a) Bezug von Wasser sowie Abgabe von Wasser nach
nach § 24 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- Abnehmergruppen, Eigenbedarf und Meßdifferenz,
gesetzes eine Rückgabe- oder Rücknahmepflicht haben, jeweils nach Menge,
soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 21 vor- b) Zahl der versorgten Einwohner nach dem Stand
gesehen ist. vom 31. Dezember des Vorjahres.
(7) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, jeweils für das (2) Die Erhebung erfaßt alle drei Jahre, beginnend
Vorjahr, bei den Betreibern der nach dem Bundes-Immis- 1999, jeweils für das Vorjahr, bei den für die Überwachung
sionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen der Trinkwasserbeschaffenheit zuständigen Behörden
mit Ausnahme der Viehhaltung sowie von Anlagen zur für die von ihnen überwachten Versorgungsgebiete das
Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von Erhebungsmerkmal Beschaffenheit des Trinkwassers
2 500 m3 oder mehr nach der Trinkwasserverordnung.
1. beginnend 1997 die Erhebungsmerkmale bestimmte (3) Die Erhebung erfaßt bei allen Anstalten, Körper-
entstandene und innerhalb oder außerhalb des Betrie- schaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die
bes verwertete Sekundärrohstoffe, soweit nicht nach Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreiben,
§ 4 erfaßt, nach Art, Menge und Art der Verwertung, alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr,
für das jeweilige Entsorgungsgebiet, die Erhebungsmerk-
2. das Erhebungsmerkmal Zusammensetzung der in male
Nummer 1 bezeichneten Sekundärrohstoffe,
1. Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl
soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 21 vor- und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen
gesehen ist. jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Vor-
(8) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend jahres,
1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von Kom- 2. Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-,
postierungsanlagen die Erhebungsmerkmale Fremd- und Niederschlagswassers,
1 . Menge der eingesetzten kompostierbaren Sekundär- 3. Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Nieder-
rohstoffe, schlagswasser,
2. Menge und Verwendungszweck des erzeugten Kom- 4. Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Ein-
posts, wohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand
3. Art und Menge der erzeugten Abfälle, vom 31. Dezember des Vorjahres,
4. Kapazität und Betriebsdauer der Anlage. 5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen
eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Ab-
(9) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend wassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und
1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von An- Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen
lagen zur stofflichen und energetischen Verwertung die nach dem Abwasserabgabengesetz,
Erhebungsmerkmale
6. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffen-
1 . Art und Menge bestimmter eingesetzter Sekundärroh- heit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte
stoffe, die nicht nach§ 4 erfaßt sind, Fläche nach Nutzungsart, jeweils nach dem Stand vom
2. Art und Menge der erzeugten Abfälle, 31. Dezember des Vorjahres,
soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 21 vorgese- 7. Zahl der in der Abwasserbeseitigung tätigen Personen,
hen ist. 8. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch gepachteten Sachanlagen.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu (4) Die Erhebung erfaßt bei den für die öffentliche
bestimmen, daß Erhebungsmerkmale nach den Absät- Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwas-
zen 1 bis 3 und 7 bis 9 bei den nach dem Kreislauf- serbeseitigung zuständigen Gemeinden alle drei Jahre,
wirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen öffentlich- beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungs-
rechtlichen Entsorgungsträgern und nach Landesrecht merkmale
zuständigen Behörden erfaßt werden.
1 . Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung
angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom
§6 31. Dezember des Vorjahres,
Erhebung 2. Zahl der Hausbrunnen, aus denen Trinkwasser gewon-
der öffentlichen Wasserversorgung nen wird,
und der öffentlichen Abwasserbeseitigung
3. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen ange-
(1) Die Erhebung erfaßt bei allen Anstalten, Körper- schlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. De-
schaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die zember des Vorjahres,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2533
4. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Ab- §9
wassers der nicht an öffentliche Abwasseranlagen Erhebung der Wasserversorgung
angeschlossenen Einwohner. und Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken
(5) Erstreckt sich das Versorgungsgebiet nach Absatz 1 für die öffentliche Versorgung
Nr. 2 oder das Entsorgungsgebiet nach Absatz 3 über
Die Erhebung erfaßt bei allen Wärmekraftwerken für die
mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale für
öffentliche Versorgung alle drei Jahre, beginnend 1999,
jedes Land getrennt erfaßt.
jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale
§7 1. Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwas-
ser sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach
Erhebung der Wasserversorgung
Menge,
und Abwasserbeseitigung im Bergbau,
bei der Gewinnung von Steinen und Erden 2. Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach
und im Verarbeitenden Gewerbe Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislauf-
nutzung,
Die Erhebung erfaßt bei höchstens 25 000 Betrieben
des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden 3. Behandlung und Einleitung von Kühlwasser und son-
sowie des Verarbeitenden Gewerbes, die Wasser gewin- stigem Abwasser nach Menge,
nen oder Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten 4. Art der Abwasserbehandlung,
oder ein Wasseraufkommen von jährlich mindestens
5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen
1O000 m3 haben, alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils
eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwas-
für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale
sers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frach-
1. Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwas- ten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem
ser sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Abwasserabgabengesetz,
Menge,
6. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffen-
2. Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach heit und Verbleib sowie die für das Aufbringen ge-
Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislauf- nutzte Fläche nach Nutzungsart, nach dem Stand vom
nutzung, 31. Dezember des Vorjahres,
3. Herkunft, Behandlung und Verbleib des Wassers und
7. Zahl der in der Abwasserbehandlung überwiegend
Abwassers im Sinne des Abwasserabgabengesetzes
tätigen Personen.
nach Menge,
4. Art der Abwasserbehandlung,
§ 10
5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen
eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwas- Erhebung der Luftverunreinigungen
sers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frach- Die Erhebung erfaßt bei den für den Vollzug des Bun-
ten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem des-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
Abwasserabgabengesetz, und anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden
6. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffen- für genehmigungsbedürftige Anlagen, für die nach dem
heit und Verbleib sowie die für das Aufbringen ge- Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Emissionserklä-
nutzte Fläche nach Nutzungsart, nach dem Stand vom rung abzugeben ist, alle zwei Jahre, beginnend 1997,
31. Dezember des Vorjahres, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale
7. Zahl der in der Abwasserbehandlung überwiegend 1. Art und Menge der von der Anlage ausgegangenen
tätigen Personen. Luftverunreinigungen,
§8 2. Art, Kapazität und Auslastung der Anlagen,
Erhebung der Wasserversorgung 3. Einsatz der gehandhabten Stoffe nach Art und Menge.
und Abwasserbeseitigung in der Landwirtschaft
Die Erhebung erfaßt bei höchstens 50 000 Betrieben § 11
der Landwirtschaft und allen Unternehmen und Einrich-
Erhebung bestimmter ozonschicht-
tungen, die Wasser zur Bewässerung von Anbauflächen
schädigender und klimawirksamer Stoffe
im Acker-, Garten- und Dauerkulturbau gewinnen oder
Abwasser in Gewässer einleiten, alle drei Jahre, be- (1) Die Erhebung erfaßt bei Unternehmen, die die in
ginnend 1999, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungs- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates
merkmale vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der
1. Gewinnung von Grund- und Oberflächenwasser sowie Ozonschicht führen (ABI. EG Nr. L 67 S. 1) genannten
Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge, Stoffe
2. Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach 1. herstellen, einführen oder ausführen,
Einsatzbereichen, 2. in Mengen von mehr als 50 kg pro Stoff und Jahr
3. Größe der bewässerten Fläche nach dem Stand vom zur Herstellung, Instandhaltung oder Reinigung von
31. Dezember des Vorjahres, Erzeugnissen verwenden,
4. Behandlung und Verbleib des Abwassers im Sinne des jährlich, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhe-
Abwasserabgabengesetzes nach Menge, bungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder
5. Art der Abwasserbehandlung. in Zubereitungen.
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Erhebung erfaßt bei Unternehmen, die Fluor- 1. Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,
derivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu 2. Ar:t, Ort und Datum des Unfalls,
sieben Kohlenstoffatomen in Mengen von mehr als 50 kg
pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung oder 3. Ursache des Unfalls,
Reinigung von Erzeugnissen verwenden, jährlich, be- 4. Art und Menge des beförderten, ausgetretenen und
ginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungs- wiedergewonnenen wassergefährdenden Stoffes,
merkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in
5. Art der Beschädigung,
Zubereitungen.
6. Art der Stoffausbreitung,
(3) Wird der Anhang I der in Absatz 1 genannten Ver-
ordnung geändert, so gilt er in der geänderten, im Amts- 7. Unfallfolgen,
blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten 8. Maßnahmen der Schadensbeseitigung,
Fassung. Die Änderung gilt für die Erhebung vom ersten
Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden 9. Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung.
Monats an. Als Unfall gilt das bestimmungswidrige Austreten einer im
§12 Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheb-
lichen Menge wassergefährdender Stoffe bei ihrer Beför-
Erhebung der Unfälle derung.
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§15
Die Erhebung erfaßt bei den nach Landesrecht für
Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wasser- Erhebung der Aufwendungen
gefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe
beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungs- (1) Die Erhebung erfaßt jährlich, beginnend 1997, je-
merkmale weils für das Vorjahr,
1. Ort und Datum des Unfalls, 1 . bei höchstens 15 000 Unternehmen des Produzieren-
2. Art der Anlage, den Gewerbes ohne Baugewerbe die Erhebungsmerk-
male Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemiete-
3. Art und Ursache des Unfalls,
ten und gepachteten Sachanlagen nach Arten, die aus-
4. Art und Menge des ausgetretenen und wiedergewon- schließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt
nenen wassergefährdenden Stoffes, dienen,
5. Unfallfolgen, 2. bei höchstens 15 000 repräsentativ ausgewählten
6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung, Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ohne
Baugewerbe das Erhebungsmerkmal laufende Auf-
7. Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung. wendungen nach Arten für Maßnahmen, die aus-
Als Unfall gilt das bestimmungswidrige Austreten einer im schließlich dem Schutz der Umwelt dienen.
Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheb- Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern
lichen Menge wassergefährdender Stoffe aus Anlagen nach den Bereichen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
1 . Abfallwirtschaft,
§13 2. Gewässerschutz,
Erhebung der Anlagen 3. Lärmbekämpfung,
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 4. Luftreinhaltung,
Die Erhebung erfaßt bei den nach Landesrecht zu- 5. Naturschutz und Landschaftspflege,
ständigen Behörden für die Anlagen zum Umgang mit
6. Bodensanierung.
wassergefährdenden Stoffen, die im Hinblick auf gesetz-
lich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen besonders Die Angaben zu Satz 1 Nr. 2 werden vom Statistischen
erfaßt sind, alle fünf Jahre, beginnend 2000, jeweils für das Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Vorjahr, die Erhebungsmerkmale (2) Die Erhebung erfaßt bei allen Unternehmen und
1. Art der Anlage, Betrieben außerhalb des Produzierenden Gewerbes,
2. Bauart, Baujahr, Material und Fassungsvermögen der die Abfallentsorgung, Abwasserbehandlung, Schlamm-
Anlage, behandlung oder -beseitigung für eines der in Absatz 1
genannten Unternehmen und Betriebe betreiben, jährlich,
3. Betriebsweise der Anlage, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungs-
4. Art des wassergefährdenden Stoffes, merkmale
5. Wirtschaftszweig des Betreibers. 1. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und
gepachteten Sachanlagen nach Arten,
§14 2. laufende Aufwendungen nach Arten,
Erhebung der Unfälle 3. Zahl der in der Anlage tätigen Personen.
bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe
Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern
Die Erhebung erfaßt bei den nach Landesrecht für nach den Bereichen
Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefähr-
dender Stoffe zuständigen Behörden jährlich, beginnend
1. Abfallwirtschaft,
1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale 2. Gewässerschutz.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1994 2535
§16 (2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4
dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5, mit
Erhebung der Waren
den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen die
und Dienstleistungen für den Umweltschutz
Erhebungsmerkmale nach den §§ 6 bis 9 zusammen-
(1) Die Erhebung erfaßt bei höchstens 5 000 repräsen- geführt w~rden.
tativ ausgewählten Betrieben des Bergbaus und der
§18
Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden
Gewerbes und Baugewerbes, die Waren und Bauleistun- Auskunftspflicht
gen herstellen, die ausschließlich dem Umweltschutz die-
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht
nen, und Architektur- und Ingenieurbüros, Instituten und
Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 sind
Einrichtungen, die technische, physikalische und chemi-
freiwillig.
sche Untersuchungen, Beratungen und andere Dienst-
leistungen für den Umweltschutz erbringen, jährlich, (2) Auskunftspflichtig sind
beginnend 1998, jeweils für das Vorjahr, für Waren und 1. für die Erhebungen nach § 3 die Entsorgungsträger
Dienstleistungen, die dem Umweltschutz dienen, die und Dritte, soweit diesen Verwertungs- oder Entsor-
Erhebungsmerkmale gungspflichten übertragen worden sind, die Inhaber
1. Umsatz nach Art der Waren, der Bauleistung und der oder Leiter der Unternehmen und Betriebe, deren sich
Dienstleistung, jeweils getrennt nach inländischen die Entsorgungsträger oder diese Dritten bedienen,
Abnehmern, Abnehmern in Ländern der Europäischen die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, Betriebe
Union und in anderen Ländern, und anderer Einrichtungen sowie die nach Landes-
recht zuständigen Behörden,
2. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und
gepachteten Güter, soweit nicht nach dem Gesetz 2. für die Erhebung nach§ 4 die zuständigen Behörden,
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe erfaßt.
3. für die Erhebung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Inhaber
(2) Die Erhebung erfaßt bei höchstens 4 000 repräsen- oder Leiter der Unternehmen und Betriebe, Nummer 2
tativ ausgewählten Betrieben des Produzierenden Gewer- die zuständigen Behörden, Absatz 2 bis 9 die Inhaber
bes und Entsorgungseinrichtungen von Körperschaften, oder Leiter der Unternehmen und Betriebe sowie
die Investitionen für den Umweltschutz getätigt haben, nach Absatz 1 bis 3 und 7 bis 9 die Entsorgungsträger
alle vier Jahre, beginnend 1998, jeweils für die voran- und die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
gegangenen vier Jahre, die Erhebungsmerkmale
4. für die Erhebungen nach § 6 Abs. 1 und 3 die Anstal-
1. Art und Wert der Anlage, die ausschließlich oder über- ten, Körperschaften sowie die Inhaber oder Leiter der
wiegend dem Umweltschutz dient, Unternehmen und anderer Einrichtungen, Absatz 2
2. Art, Menge und Wert der Waren, Bauleistungen und die zuständigen Behörden, Absatz 4 die Gemeinden,
Dienstleistungen, die beim Erstellen der Umwelt- 5. für die Erhebungen nach § 7 die Inhaber oder Leiter
schutzanlagen eingesetzt wurden. der Unternehmen und Betriebe,
6. für die Erhebung nach § 8 die Inhaber oder Leiter der
§17 Unternehmen, Betriebe und anderer Einrichtungen,
Hilfsmerkmale 7. für die Erhebung nach § 9 die Inhaber oder Leiter der
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind Unternehmen und Betriebe,
1. Name, Bezeichnung und Anschrift der Auskunfts- 8. für die Erhebung nach § 10 die zuständigen Be-
pflichtigen, hörden,
2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur 9. für die Erhebungen nach § 11 die Inhaber oder Leiter
Verfügung stehenden Person, der Unternehmen,
3. für die Erhebung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 zusätzlich Ort 10. für die Erhebungen nach den §§ 12 bis 14 die zustän-
der Anlagen, zu denen die Abfälle befördert werden, digen Behörden,
4. für die Erhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich Name 11. für die Erhebungen nach § 15 die Inhaber oder Leiter
und Anschrift der Abfall- und Sekundärrohstofferzeu- der Unternehmen und der Betriebe,
ger, Abfallentsorger und Sekundärrohstoffverwerter, 12. für die Erhebungen nach § 16 die Inhaber oder Leiter
5. für die Erhebung nach § 6 Abs. 2 zusätzlich Name, der Unternehmen und Betriebe, die Körperschaften
Bezeichnung und Anschrift der Unternehmen der und die Leiter der Anstalten und sonstigen Einrich-
öffentlichen Wasserversorgung, auf deren Trinkwasser tungen.
sich die Angaben zur Beschaffenheit beziehen, § 19
6. für die Erhebung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 4 zusätzlich Anschriftenübermittlung
der Ort der Abwasserbehandlungsanlagen,
Die für das Erteilen von Einsammlungs- und Beförde-
7. für die Erhebungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 5
rungsgenehmigungen und für die Genehmigung und
und Abs. 4 Nr. 4, § 7 Nr. 3 und 5, § 8 Nr. 4 und § 9
Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zustän-
Nr. 3 und 5 zusätzlich der Ort der Einleitstelle des
digen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der
Abwassers,
Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den
8. für die Erhebung nach § 10 zusätzlich Name und §§ 3 und 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 und 5 bis 9 erforderlichen
Anschrift der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Namen und Anschriften der Abfallbeförderer und der
Anlage. Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen.
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
§20 2. die Art der Erzeugnisse und den Beginn der Erhebung
nach § 5 Abs. 6,
Übermittlung
3. die Art der Sekundärrohstoffe nach § 5 Abs. 7 und 9,
An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und
4. den Beginn der Erhebung der Merkmale nach § 4
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
Abs. 2, § 5 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 9 sowie § 6 Abs. 1
den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Nr. 1 Buchstabe b.
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen §22
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen
einzigen Fall ausweisen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das Gesetz über Umweltstatistiken in der
§ 21 Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1
S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung
Verordnungsermächtigung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846), außer Kraft. § 11
Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes tritt außer Kraft, wenn die
Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit
entsprechende Berichtspflicht nach den Vorschriften der
Zustimmung des Bundesrates fest:
Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März
1. die Art der Abfälle und Sekundärrohstoffe nach § 3 1991 (ABI. EG Nr. L 67 S. 1) oder eine ihrer Folgeverord-
Abs. 1 Nr. 2, nungen außer Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer