2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Zeitgesetzes
Vom 13. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zeitgesetzes
Das Zeitgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1110, 1262) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „20. Oktober" durch die Angabe „31. Oktober"
ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§4
Andere Vorschriften
§ 9a der Luftverkehrs-Ordnung sowie Zeitregelungen, die sich aus der
Anwendung internationaler Übereinkommen ergeben, bleiben unberührt."
3. § 5 wird gestrichen; § 6 wird § 5.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 13. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2323
Gesetz
zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze
Vom 14. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel2
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
Artikel 1
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
Änderung des Beratungshilfegesetzes
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
Das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. September 1994
vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1S. 689) wird wie folgt geändert: (BGBI. 1S. 2278), wird wie folgt geändert:
§ 133 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ,,Für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfe-
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: gesetzes entsprechend."
,, 1 . des Zivilrechts einschließlich der Angelegen-
Artikel3
heiten, für deren Entscheidung die Gerichte für
Arbeitssachen zuständig sind,". § 48 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
ersetzt. setzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278) geändert
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- worden ist, wird wie folgt geändert:
fügt: 1. Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
,,4. des Sozialrechts." 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel4
,,(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende Dem § 40 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Recht- Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
suchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geändert worden ist,
Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt." wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Senate des Bundesarbeitsgerichts können Sitzungen
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: auch in Erfurt abhalten."
,,(3) Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die
über die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in Artikels
gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur Inkrafttreten
Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher
Zustimmung des Ratsuchenden berechtigt, Auskünfte Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Bewertung eines land- oder forst-
wirtschaftlichen Betriebes beim Zugewinnausgleich
Vom 14. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: stücksverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten be-
Artikel 1 reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2191) geän-
Anderung des BGrgerllchen Gesetzbuchs dert worden ist,• ersetzt.
In § 1376 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, Artikel3
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
ArtikeJ 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 {BGBI. 1S. 1406) Änderung des Baugesetzbuchs
geändert worden ist, wird vor dem Strichpunkt eingefügt: § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung
,,, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch der Bekannbnachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederauf- S. 2253), das zuletzt durch ArtikeJ 2 des Gesetzes vom
nahme des Betriebes durch den Eigentümer oder einen 8. April 1994 (BGBI. 1S. 766) geändert worden ist, erhält
Abkömmling erwartet werden kann". folgende Fassung:
,,(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grund-
Artikel2 stücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend
Änderung anzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich kein von
dem inner1andwirtschaftlichen Verkehrswert abweichen-
des Einführungsgesetzes
der Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist,
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäfts-
In Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum Bürger- verkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu
lichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorge-
Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten sehen sind."
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden ist, wird Artikel 4
"§ 1515 Abs. 2, 3 und der§§ 2049, 2312 des Bürgerlichen
Inkrafttreten
Gesetzbuchs" durch "§ 1376 Abs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3,
§ 1934b Abs. 1 und der§§ 2049 und 2312 des Bürger- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
lichen Gesetzbuchs sowie des § 16 Abs. 1 des Grund- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2325
Gesetz
zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation
(Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG)
Vom 14. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 13 Beratung bei Führungsgrundsätzen
das folgende Gesetz beschlossen: § 14 Manteltarifverträge
§ 15 Disziplinarverfahren
Artikel 1 § 16 Entlassungen und Zurruhesetzungen
§ 17 Rechtsverordnungen
Gesetz
über die Errichtung § 18 Stellenplan
einer Bundesanstalt
Sechster Abschnitt
für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost Wirtschaftsführung
(Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) § 19 Finanzierung
§ 20 Wirtschaftsplan
1n haltsü bersicht § 21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht
§ 22 Prüfung und Entlastung des Vorstands
Erster Abschnitt
Errichtung Siebter Abschnitt
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz Personal
§ 2 Aufsicht § 23 Beamte, Angestellte, Arbeiter
§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
Zweiter Abschnitt
Aufgaben Achter Abschnitt
§ 3 Gegenstand Soziale Aufgaben
§ 25 Bundespost-Betriebskrankenkasse
Dritter Abschnitt § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
Vorstand, Verwaltungsrat § 27 Wohnungsfürsorge
§ 4 Vorstand § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Einspruch gegen ~chlüsse des Verwaltungsrats Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 7 Genehmigungen
§ 29 Treuhandschaft, Vermögensübergang
§ 8 Satzung
§ 30 Gebühren, Abgaben
Vierter Abschnitt
Anlage zu § 8 Satz 1
Aufgabenwahrnehmung für den Bund
(Satzung der Bundesanstalt
§ 9 Aktien der Unternehmen nach § 1 Abs. 1
für Post und Telekommunikation
§ 10 Verlustausgleich, Beihilfen Deutsche Bundespost)
Fünfter Abschnitt Anlage ZU § 14 Abs. 1
Aufgabenwahrnehmung (Manteltarifverträge)
in bezug auf die Unternehmen
§ 11 Koordinierung durch Beratung Anlage zu § 26 Abs. 6
§ 12 Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften (Übrige Sozialeinrichtungen)
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erster Abschnitt 6. soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8;
Errichtung 7. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge
gemäߧ27;
§1 8. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren
Errichtung, Rechtsform, Sitz und Mißbilligungen gemäß § 15;
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz 9. Prüfung von Entlassungen und Zurruhesetzungen
ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den gemäߧ 16;
Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervor-
10. Mitwirkung vor Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß
gehenden Aktiengesellschaften errichtet die Bundesrepu-
§17;
blik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost. 11. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer
(2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des Aktiengesellschaft gemäß § 18.
öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn. (3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2
hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungs-
§2 konferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.
Aufsicht (4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hin-
Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Bundes- aus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in
ministeriums für Post und Telekommunikation. Es ist bezug auf die Unternehmen ausüben.
befugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu
treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang
mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen Dritter Abschnitt
und den Interessen des Bundes wahrnimmt. Soweit Vorstand, Verwaltungsrat
Eigentümerinteressen des Bundes gemäß § 3 Abs. 1
berührt sind, handelt das Bundesministerium für Post und
§4
Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen. Vorstand
(1) Die Bundesanstalt wird durch einen Vorstand
zweiter Abschnitt geleitet und durch die Mitglieder des Vorstands im
Rechtsverkehr vertreten.
Aufgaben
(2) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und
§3 einem weiteren Mitglied zusammen. Die Mitglieder wer-
den vom Bundesminister für Post und Telekommunikation
. Gegenstand im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einverneh-
(1) Die Bundesanstalt hält, erwirbt und veräußert im men mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und
Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutsch- abberufen. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre
land Anteile an ·den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aktien- befristet; Verlängerung ist zulässig.
gesellschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie hat in (3) Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder
diesem Rahmen folgende Zuständigkeiten: werden in einem Anstellungsvertrag geregelt, den der Bun-
1. Wahrnehmung der dem Bund nach dem Aktiengesetz desminister für Post und Telekommunikation im Einver-
zustehenden Aktionärsrechte; nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen schließt.
2. Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt; (4) Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse
diese erfolgt bei der Deutsche Telekom AG bis zum sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
31. Dezember 1999 ausschließlich durch Kapital- Vorstandsmitglieder werden durch die Satzung geregelt.
erhöhung gegen Einlage; die Bundesanstalt kann die
zur Kapitalmarkteinführung der Aktiengesellschaften §5
erforderliche Geschäftsbesorgung mit Zustimmung
des Bundesministers für Post und Telekommunikation Verwaltungsrat
vertraglich Dritten übertragen; (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat
3. Entscheidung über die Verwendung von Dividenden gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der vom
gemäß § 9 Abs. 4. Bundesminister für Post und Telekommunikation benannt
wird, und neun weiteren Mitgliedern, nämlich
(2) Aufgaben der Bundesanstalt sind ferner:
1. Koordinierung der Unternehmen gemäß § 11 ; 1. einem Vertreter des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation,
2. Anregungen für das äußere Erscheinungsbild der
Unternehmen gemäß § 12; 2. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
3. Beratung bei der Ausarbeitung von Führungsgrund- 3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft,
sätzen gemäß § 13; 4. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften (§ 1 Abs.1 ),
4. Abschluß von Manteltarifverträgen gemäß § 14; 5. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesell-
5. Überleitungsmaßnahmen für das Personal nach schaften (§ 1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitnehmer-
Abschnitt 7; seite.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2327
Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Ver- Vierter Abschnitt
waltungsrats werden durch den Bundesminister für Post Aufgabenwahrnehmung für den Bund
und Telekommunikation bestellt.
(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung §9
der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Aktien der Unternehmen nach§ 1 Abs. 1
Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.
(1) Die Bundesanstalt verwaltet die Aktien für die
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts- Bundesrepublik Deutschland.
ordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministe-
rium für Post und Telekommunikation bedarf. (2) Die Bundesanstalt kann mit Genehmigung des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage durch Aktien erwerben und veräußern. Dieses stellt vor Erteilung
den Vorstand über der Genehmigung das Einvernehmen mit dem Bundes-
1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und wesent- ministerium der Finanzen her.
licher Änderungen; (3) Beim Verkauf von Aktien kann die Bundesanstalt der
2. die Feststellung des Jahresabschlusses; Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß ge-
3. die Entlastung des Vorstands; währen.
4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften (4) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und
gemäߧ 10; Aktienverkäufen fließen der Bundesanstalt zu und können
im Rahmen ihres Wirtschaftsplans zur Finanzierung ihrer
5. Änderungen der Satzung; Aufgaben nach § 3 Abs. 1, insbesondere und vorrangig zur
6. Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 3. Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlust-
ausgleich gemäß § 10, zur Bildung von Rücklagen, zur
(5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 4 hat
Ausübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapital-
der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.
erhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung
Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die
an den Bund verwendet werden.
Vorlage als genehmigt.
§6 §10
Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats Verlustausgleich, Beihilfen
(1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 5 Abs. 4 (1) Zugunsten der Aktiengesellschaften darf aus Divi-
gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer denden ein Ausgleich für Verluste vorgenommen werden,
Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen han-
wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen delnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen
Interessen der Bundesanstalt nicht gerecht wird. Der Vor- würde. Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur
stand hat gleichzeitig den Bundesminister für Post und vorgenommen werden für Verluste als Folge von Ver-
Telekommunikation über den Einspruch zu unterrichten. pflichtungen infolge der früheren Rechtsform der Aktien-
gesellschaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer
(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Ausgleich zu erlangen ist. Außerdem dürfen übrige Bei-
Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands
hilfen gezahlt werden.
erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Sofern der Ausgleich nach Absatz 1 eine Beihilfe im
(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit
Sinne des Artikels 92 des Vertrages zur Gründung der
seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzu-
Europäischen Gemeinschaft darstellt, ist ein Antrag des
weisen, entscheidet der Bundesminister für Post und
Unternehmens auf Gewährung oder Änderung von Bei-
Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. hilfen an die Bundesregierung zu leiten. Diese prüft, ob
Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zu-
die Gewährung einer Beihilfe unter Berücksichtigung
stande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.
post- und telekommunikationspolitischer Ziele sowie
§7 gesamtwirtschaftlicher Belange sachUch gerechtfertigt ist.
Stellt sie fest, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, so
Genehmigungen unterrichtet sie die Europäische Kommission über das
(1) Der Vorstand legt die Beschlüsse des Verwaltungs- Beihilfevorhaben. Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn
rats in den in § 5 Abs: 4 genannten Fällen dem Bundes- diese ihre Genehmigung erteilt hat.
minister für Post und Telekommunikation zur Genehmi- (3) Der Ausgleich nach Absatz 1 bedarf der Geneh-
gung vor. Dieser stellt vor Erteilung der Genehmigung das migung gemäß § 7 Abs. 1; er ist keine Zuwendung des
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen her. Bundes im Sinne des Haushaltsrechts.
(2) Der Vorstand berichtet dem Bundesministerium für
Post und Telekommunikation und dem Verwaltungsrat Fünfter Abschnitt
regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.
Aufgabenwahrnehmung
§8 in bezug auf die Unternehmen
Satzung
§ 11
Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu
Koordinierung durch Beratung
diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert Die Bundesanstalt kann, auch auf Antrag eines Unter-
werden. nehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unterneh-
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mensplanungen durch Beratung koordinieren. Dabei sind nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit. Einer Prüfung
die lnfrastrukturverpflichtungen aufgrund von Regu- bedarf es nicht, wenn der Beamte seine Zurruhesetzung
lierungsauflagen zu beachten. Die Regelungen des Ge- gemäߧ 43 des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat.
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben Die Bundesanstalt teilt ihr Ergebnis der zuständigen Stelle
unberührt. der jeweiligen Aktiengesellschaft unverzüglich mit.
§12 §17
Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften Rechtsverordnungen
Die Bundesanstalt kann Anregungen geben, wie das Vor Erlaß einer Rechtverordnung nach § 3 Abs. 4 und
äußere Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes nimmt die
gestalten ist. Bundesanstalt Stellung dazu, ob die beabsichtigte Rege-
lung angesichts der Aufgabenerfüllung der Beamten in
§13 privaten Unternehmen erforderlich und angemessen ist.
Beratung bei Führungsgrundsätzen §18
Die Bundesanstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei Stellenplan
der Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen
beraten. Im Rahmen der Genehmigung des Stellenplans einer
Aktiengesellschaft durch das Bundesministerium für Post
§14 und Telekommunikation nimmt die Bundesanstalt Stel-
lung dazu, ob die geplante Regelung den berechtigten
Manteltarifverträge Interessen der Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen
(1) Die Aufgabe, für die Aktiengesellschaften Mantel- angemessen Rechnung trägt.
tarifverträge abzuschließen, obliegt der Bundesanstalt.
Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den Sechster Abschnitt
Aktiengesellschaften abgeschlossen werden, regeln allein
die allgemeinen, in der Anlage zu dieser Vorschrift auf- Wirtschaftsführung
geführten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhält-
nissen in den Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne §19
der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind die Aktien- Finanzierung
gesellschaften. (1) Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3
(2) Das Recht der Aktiengesellschaften nach § 23 Abs. 1 verbundenen Ausgaben werden aus den der Bun-
Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, die besondere desanstalt zufließenden Dividenden oder aus sonstigen
Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse wie die Vergütun- Mitteln des Bundes finanziert.
gen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, (2) Die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 nimmt die Bundes-
Arbeiter und Auszubildenden bei jeder Aktiengesellschaft anstalt nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbe-
selbständig und eigenverantwortlich zu regeln, bleibt sorgungsverträge wahr, die sie mit den Unternehmen
unberührt. abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbunde-
nen Ausgaben werden aus den vertraglich vereinbarten
§15 Entgelten finanziert.
Diziplinarverfahren
§20
Bevor ein nach § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Post-
personalrechtsgesetzes zuständiger Stelleninhaber mit Wirtschaftsplan
den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten durch Diszipli- (1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen
narverfügung einen Verweis oder eine Geldbuße verhängt Wirtschaftsplan auf, der
oder in einer schriftlichen Mißbilligung einem Beamten ein
- eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
Dienstvergehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die
beabsichtigte Disziplinarmaßnahme oder Mißbilligung - eine Vorschau-Kapitalrechnung und
nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit und sachge- - einen Stellenplan
rechte Ausübung des Ermessens. Entsprechendes gilt für
die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Die umfaßt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bundesanstalt teilt ihr Ergebnis der zuständigen Stelle der (2) In der Vorschau-Kapitalrechnung sind der Kapital-
jeweiligen Aktiengesellschaft unverzüglich mit. bedarf und die Kapitalaufbringung getrennt nach Zweck-
bestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auszu-
weisen.
§16 (3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung
Entlassungen und Zurruhesetzungen gemäß § 7 Abs. 1.
Bevor ein nach § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Post- (4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die
personalrechtsgesetzes zuständiger Stelleninhaber mit Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr
den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten einen Beam- nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans
ten gemäߧ 31 Abs. 1 bis 4 und§ 32 des Bundesbeam- der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den
tengesetzes entläßt oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und § 46 laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten,
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt
prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2329
§21 (5) Stand einem Beamten vor seiner Verwendung bei
Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht
der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der
Vorbemerkung Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A
(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für
Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handels- die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. Anrech-
rechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht nungsvorschriften finden Anwendung.
aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie
dem Anhang. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmi- (6) Die Überleitung der Beschäftigten der bisherigen
gung gemäß § 7 Abs. 1. Unternehmen der Deutschen Bundespost auf die Aktien-
gesellschaften regelt das Postpersonalrechtsgesetz.
(2) Der jährliche Geschäftsbericht enthält den Jahres-
abschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt. Der
Geschäftsbericht ist dem Verwaltungsrat und dem §24
Bundesministerium für Post und Telekommunikation Überleitungsmaßnahmen für das Personal
vorzulegen.
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-
§22 nikation regelt die Überleitung von Beschäftigten des
Prüfung und Entlastung des Vorstands Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und
der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt im Hin-
(1) Jahresabschluß und Lagebericht der Bundesanstalt blick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinar-
sind durch vom Bundesministerium für Post und Telekom- rechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungs-
munikation zu bestimmende Abschlußprüfer zu prüfen. rechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und (2) Die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 Abs. 1 Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der
der Bundeshaushaltsordnung, wobei auch § 100 der Bun- Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen
deshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden ist. Der Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost
Vorstand legt dem Bundesrechnungshof den Jahres- TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundes-
abschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des post gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für
Abschlußprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet sei- die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die
nen Prüfbericht dem Vorstand und dem Verwaltungsrat Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden,
sowie dem Bundesministerium für Post und Telekommu- soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart.
nikation zu. Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarif-
(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksich- verträge durch den Vorstand der Bundesanstalt ab-
tigung des Prüfberichts der Abschlußprüfer und des geschlossen.
Bundesrechnungshofs über die Entlastung des Vor-
(3) Es sind nur so viele Beschäftigte auf die Bundes-
stands. Der Beschluß über die Entlastung bedarf der
anstalt überzuleiten, wie zur Wahrnehmung der Aufgaben
Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält
der Bundesanstalt erforderlich sind.
keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(4) Mit der Überleitung auf die Bundesanstalt werden
die Beamten mittelbare Bundesbeamte.
Siebter Abschnitt (5) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalvertretun-
Personal gen und den Jugend- und Auszubildendenvertretungen
im Geschäftsbereich der Bundesanstalt nach dem Bun-
§23 despersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach
Ablauf des dritten Monats und spätestens bis Ablauf des
Beamte, Angestellte, Arbeiter
sechsten Monats nach Errichtung der Bundesanstalt statt.
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter
zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht (6) Die Aufgaben der in Absatz 5 genannten Personal-
verliehen, Beamte zu haben. vertretungen nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit ein
Übergangspersonalrat wahr. Dieser wird von den Mitglie-
(2) Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare dern des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium für
Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand; Post und Telekommunikation, des Hauptpersonalrates
§ 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisations- beim bisherigen Direktorium der Deutschen Bundespost
gesetzes bleibt unberührt. Die für die Aufsicht zuständige und den Mitgliedern des vor dem Inkrafttreten dieses
oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundes- Gesetzes gemäߧ 89a Nr. 1 des Bundespersonalvertre-
beamtengesetzes ist das Bundesministerium für Post und tungsgesetzes bestehenden bisherigen Hauptpersonal-
Telekommunikation. rates für Sozialangelegenheiten gebildet. Vorsitzender des
(3) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 Übergangspersonalrates ist der bisherige Vorsitzende des
des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen Hauptpersonalrates beim bisherigen Direktorium der
für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies Deutschen Bundespost. Er beruft unverzüglich unter
wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderun- Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder zur ersten
gen erforderlich ist. Sitzung ein. Entsprechendes gilt für die Haupt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung beim Direktorium der
(4) Beamte bei der Bundesanstalt, die bisher Inhaber
Deutschen Bundespost.
von Ämtern mit dem Funktionszusatz „bei der obersten
Bundesbehörde" waren, werden nach näherer Bestim- (7) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach
mung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter Absatz 5 werden vom Übergangspersonalrat (Absatz 6)
übergeleitet. bestellt.
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(8) Die erstmaligen Wahlen zu den Schwerbehinderten- krankenkasse) sind jährlich der durchschnittlichen
vertretungen im Geschäftsbereich der Bundesanstalt Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen
nach dem Schwerbehindertengesetz und der Wahlord- anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der
nung Schwerbehindertengesetz finden frühestens nach sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Kranken-
Ablauf des dritten Monats und spätestens bis Ablauf des versicherung zu denen des jeweiligen Vorjahres ergibt. Die
sechsten Monats nach Errichtung der Bundesanstalt statt. sich aus den Beitragsanpassungen ergebenden Höchst-
(9) Die Aufgaben der in Absatz 8 genannten Schwer- beiträge (Anhang 1 der Satzung der Postbearntenkranken-
behindertenvertretungen nimmt bis zur Aufnahme ihrer kasse) für Mitglieder in der Altersgruppe nach Vollendung
Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebens-
wahr. Diese wird von den Mitgliedern der Hauptschwer- jahres dürfen
behindertenvertretung beim Bundesministerium für Post 1. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige in der
und Telekommunikation, der Hauptschwerbehinderten- GruppeA45v. H.,
vertretung beim bisherigen Direktorium der Deutschen
Bundespost und den Mitgliedern der vor dem Inkrafttreten 2. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige in der
dieses Gesetzes gemäß § 89a Nr. 1 des Bundespersonal- Gruppe B 50 v. H.,
vertretungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des 3. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen in der
Schwerbehindertengesetzes bestehenden bisherigen GruppeA65v. H.,
Hauptschwerbehindertenvertretung Soziales gebildet.
Vorsitzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung 4. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen in der
ist der bisherige Vorsitzende der Hauptschwerbehinder- Gruppe B 70 v. H.
tenvertretung beim Direktorium der Deutschen Bundes- des aus dem Beitragssatz der Rentner der Bundespost-
post. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der Betriebskrankenkasse unter Zugrundelegung der Bei-
Tagesordnung die Mitglieder zur ersten Sitzung ein. tragsbemessungsgrenze sich ergebenden Beitrags nicht
(10) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen übersteigen. Die übrigen Höchstbeiträge der Beitrags-
nach Absatz 8 werden von der Übergangsschwerbehin- tabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamtenkranken-
dertenvertretung (Absatz 9) bestellt. kasse) dürfen jeweils den nach dem Stand am Tage vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in vom Hundert zu
berechnenden Unterschied zu dem Höchstbeitrag dieser
Achter Abschnitt AJtersgruppe nicht übersteigen. Der Beitrag bei Erzie-
Soziale Aufgaben hungsurlaub ist analog den in diesem Fall zu erhebenden
Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung fest-
zusetzen.
§25
Bundespost-Bebiebskrankenkasse (4) Änderungen der Leistungen der Postbeamtenkran-
kenkasse oder Änderungen hinsichtlich des erstattungs-
Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird für die in fähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 7 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsge- erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an
setzes genannten Arbeitgeber durch die Bundesanstalt das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der
nach den Bestimmungen des Postsozialversicherungs- Mitglieder.
organisationsgesetzes weitergeführt.
(5) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Grup-
pe Ader Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuß der
§26
Aktiengesellschaften (§ 69 der Satzung der Postbeamten-
Betriebliche Sozialeinrichtungen krankenkasse) werden nach den am Tage vor dem Inkraft-
(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost treten dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.
und das Erholungswerk der Deutschen Bundespost wer- Ausgaben der Postbeamtenkrankenkasse, die durch die
den für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften Beihilfepauschale, den Zuschuß der Aktiengesellschaften
durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtung und die nach Absatz 3 berechneten Beiträge der Mitglie-
weitergeführt. der nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten der Aktienge-
sellschaften. Kosten, die dabei für die Postbeamtenkran-
(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche kenkassenmitglieder des Hoheitsbereichs entstehen,
Sozialeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Postver- trägt die Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. 1.
fassungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Kosten, die für Postbeamtenkrankenkassenmitglieder der
Gesetzes geltenden Fassung ist mit Inkrafttreten dieses Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstif-
Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem tung entstehen, werden von diesen getragen.
Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der (6) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundes- betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen
anstalt und die Aktiengesellschaften durch .die Bundes- Bundespost werden für die Bundesanstalt und die Aktien-
anstalt weitergeführt. gesellschaften aufrechterhalten. Die in der Anlage zu die-
sem Gesetz aufgeführten anerkannten Sefbsthilfeeinrich-
(3) Die Beiträge zur Grundversicherung in der Post-
tungen werden weiter gefördert.
beamtenkrankenkasse berechnen sich entsprechend den
§§ 25 bis 27b der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der (7) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaft-
Beitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamten- lichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrol-
krankenkasse) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses lieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die
Gesetzes geltenden Fassung. Die Höchstbeiträge der Postkleiderkasse, die Postbeamtenkrankenkasse und die
Beitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamten- Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2331
(8) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthalte- §30
nen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundes- Gebühren,Abgaben
ministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen
Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des Die Bundesanstalt ist von Gerichtsgebühren und Abga-
zuständigen Ministeriums werden von der Anstalt wahr- ben, die bei der Errichtung der Bundesanstalt entstehen,
genommen. befreit; Auslagen sind von ihr zu erstatten.
(9) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich
an den organisatorischen Gegebenheiten der Aktienge-
sellschaften zu orientieren und deren Interesse an einer Anlage
möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu be- (zu§ 8 Satz 1)
folgen.
Satzung
§27 der Bundesanstalt
Wohnungsfürsorge für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungs-
fürsorge für die Aktiengesellschaften fest.
1. Allgemeine Bestimmungen
§28 §1
Übergangsregelung im Sozialwesen Name,Sitz
(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Die Anstalt führt den Namen „Bundesanstalt für Post
Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftig- und Telekommunikation Deutsche Bundespost". Sie hat
ten Beamten, Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ihren Sitz in Bonn.
ist der erworbene Besitzstand von den Aktiengesellschaf-
ten und der Bundesanstalt zu wahren. §2
(2) Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des Bundes- Gegenstand
ministeriums für Post und Telekommunikation und seines
(1) Ausschließliche und unmittelbare Aufgabe der An-
nachgeordneten Bereichs sowie der Unfallkasse Post und
stalt ist es, für die Bundesrepublik Deutschland die sich
Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand
aus dem Bundesanstalt Post-Gesetz ergebenden Rechte
weiter, den sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
und Pflichten gegenüber den aus den Teilsonderver-
hatten. § 26 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
mögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
wenden. Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs-
Aktiengesellschaften wahrzunehmen. Die Anstalt ver-
und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.
waltet die Bundes6eteiligungen an diesen Aktiengesell-
(3) Die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrich- schaften und nimmt darüber hinaus die in Abschnitt VII
tungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur genannten Aufgaben in bezug auf die Unternehmen wahr.
Anpassung der Satzungen an die sich aus diesem Gesetz (2) Die Anstalt ist berechtigt, alle zur Durchführung der
ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Geschäfte zu
erfaßten Personenkreises in der bisherigen Form weiter- betreiben.
zuführen.
(3) Die Anstalt nimmt am operativen Geschäft der
Aktiengesellschaften nicht teil. Der Abschluß von Beherr-
schungsverträgen mit den Aktiengesellschaften ist der
Neunter Abschnitt Anstalt untersagt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen §3
Rechtsform
§29
Treuhandschaft,Vermögensübergang Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts. Als solche kann sie in eigenem Namen am
(1) Die Aufgaben der Bundesanstalt werden bis zur Rechtsverkehr teilnehmen, handeln, klagen und ver-
Aufnahme ihrer Tätigkeit treuhänderisch durch das Bun- klagt werden. Klagen zwischen dem Bund und der An-
desministerium für Post und Telekommunikation wahrge- stalt hinsichtlich fachaufsichtlicher Maßnahmen sind aus-
nommen. geschlossen.
(2) Der Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der
§§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wert- §4
ausgleich alle Vermögensgegenstände des Sonderver- Aufsicht
mögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränk-
ter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost per- (1) Die Anstalt ist der Rechts- und Fachaufsicht der
sönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahr- Bundesrepublik Deutschland als Anstaltsträgerin unter-
nehmung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei gehen mit den stellt. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für
Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusam- Post und Telekommunikation.
menhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen (2) Die Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der
über. Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§5 (2) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel auf
fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig.
Organe
(3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbeson-
(1) Organe der Anstalt sind:
dere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und
1. der Vorstand; Haftung, werden durch Anstellungsverträge geregelt, die
2. der Verwaltungsrat. der Bundesminister für Post und Telekommunikation im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit
(2) Die Organe besitzen die ihnen durch das Bundes- den Mitgliedern schließt.
anstalt Post-Gesetz und diese Satzung zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse.
§10
§6 Geschiftsordnungen
Vertretung (1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Anstalt wird nach Maßgabe der weiteren (2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch
Satzungsbestimmungen gerichtlich und außergerichtlich den Verwaltungsrat eine Allgemeine Geschäftsordnung
durch ihre Organe vertreten. für die Anstalt.
(2) Erkllrungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn
sie von zwei Mitgliedern des zuständigen Organs gemein- § 11
schaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich
Aufgaben
mit einem durch das zuständige Organ bevollmächtigten
Vertreter abgegeben werden. (1) Aufgabe des Vorstands ist es, die Geschäfte der
(3) Ist eine Erklärung einem Organ der Anstalt gegen- Anstalt zu führen. Die Geschäftsführung richtet sich nach
über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem den Maßgaben des Bundesanstalt Post-Gesetzes, den
Mitglied dieses Organs. weiteren Bestimmungen dieser Satzung, der Allgemeinen
Geschäftsordnung für die Anstalt und der Geschäftsord-
nung des Vorstands.
II. Vorstand (2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis in den einzelnen
§7 Aufgabenfeldern regelt die Geschäftsordnung des Vor-
Zusammensetzung stands.
(1) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und (3) Die Mitglieder des Vorstands sind für die ordnungs-
einem weiteren Mitglied zusammen. gemäße Durchführung der dem Vorstand obliegenden
Aufgaben und für die Durchführung der Beschlüsse des
(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein Verwaltungsrats gemeinsam verantwortlich. Sie haben die
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus- Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewis-
üben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten senhaften Kaufmannes zu führen.
Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgeben-
den Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. (4) Ein Mitgried hat insbesondere die Aufgaben der An-
Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten stalt nach Abschnitt VI, das andere Mitglied die Aufgaben
abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder der Anstalt nach Abschnitt VII wahrzunehmen.
Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens (5) Dem Vorstand obliegt auch die Wirtschaftsführung
ist die Einwilligung des Bundesministers für Post und Tele- der Anstalt. Er ist insbesondere zuständig für:
kommunikation erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit
eine Vergütung abzuführen ist. Eine Mitgliedschaft im Vor- 1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
stand einer der drei Aktiengesellschaften ist ausgeschlossen. 2. die Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht,
3. die Erstellung des Geschäftsberichts,
§8
4. den Abschluß von Tarifverträgen für die Beschäftigten
Bestellung und Abberufung
der Anstalt.
(1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vor-
stands werden vom Bundesminister für Post und Tele- §12
kommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat
Pflichten
und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen bestellt und abberufen. (1) Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde und dem Ver-
(2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushändi- waltungsrat berichtspflichtig. Er erstattet seine Berichte in
gung der entsprechenden Urkunde wirksam, wenn nicht in regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Abständen.
der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. . Außerdem ist der Aufsichtsbehörde und dem Vorsitzen-
den des Verwaltungsrats aus sonstigem wichtigen Anlaß
(3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde
zu berichten.
erfolgen.
(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat in allen Fragen
§9
der Geschäftsführung auskunftspflichtig nach Maßgabe
Anstellungsverhältnis des§ 22 Abs. 2.
(1) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffent- (3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat die seiner
lich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte vorzulegen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2333
Die Vorlagen sind dem Verwaltungsrat spätestens zwei (3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichts-
Wochen vor dem Sitzungstermin in ausreichender Stück- behörde nach Mitteilung durch den Benennungsberech-
zahl zuzuleiten. tigten feststellt, daß die Voraussetzungen der Bestellung
entfallen sind.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die
1. der Aufsichtsbehörde
Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden oder
a) Beschlußvorlagen an den Verwaltungsrat zuzuleiten, Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie
b) Entscheidungen des Verwaltungsrats vorzulegen, erlischt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
des Verwaltungsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein
2. dem Verwaltungsrat Beschlußvorlagen an die Auf- wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist,
sichtsbehörde zuzuleiten. der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt ins-
besondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der
§13 Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamten-
Beschlußfassung gesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der
Bundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine
Der Vorstand soll Beschlüsse einvernehmlich fassen. Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6.
Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, gibt die
(5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenhei-
und einer schrittweisen Erneuerung werden bei der erst-
ten, die nur einen Vorstandsbereich betreffen, gibt die
maligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte Mitglied-
Stimme des zuständigen Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
schaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf
längstens fünf Jahre bemessen wird. Je ein Vertreter der
§14 in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet
Geschäftsbesorgung durch Dritte nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus.
Dabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4
(1) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte grundsätzlich
eine Vertretungsgruppe. Der zunächst benannte zweite
selbst wahr. Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus.
(2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Ein- Die verbliebenen Vertreter scheiden nach dreijähriger
führung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt erfor- Amtszeit aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder
derliche Geschäftsbesorgung vertraglich auf Dritte Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats
übertragen werden. Der Vorstand hat hierzu zuvor die durch das Los bestimmt. Das Ergebnis ist der Aufsichts-
Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen. behörde unverzüglich mitzuteilen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor
III. Verwaltungsrat Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird un-
verzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bestellt.
§15
§17
Zusammensetzung
Aufwandsentschädigung
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 1O Mitgliedern
zusammen. Ihm gehören an: Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz ihrer
Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädi-
1. ein Vorsitzender; gung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt.
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation; §18
3. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen; Stellvertretender Vorsitz
4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft;
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer
5. je ein Vertreter der Aktiengesellschaften; Wahl einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl
6. je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften. ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich.
Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Aufsichtsbehörde bef1annt. Die Benennung der übrigen Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche
Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisa- _ Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten
tionsträger beziehungsweise Interessenvertretungen. Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zwei-
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr ten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben,
für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten. eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit ent-
scheidet. Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Stich-
§16 - wahl entscheidet das Los. Ist in diesem Wahlgang nur ein
Bewerber vorhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehr-
Bestellung und Abberufung heit ausreichend.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch
§19
die Aufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Sie werden
für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Aufgaben
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde führung durch den Vorstand. Zu diesem Zwecke nimmt er
auf ihre Mitgliedschaft verzichten. regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen.
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach (10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vor-
bestem Wissen und Gewissen auszuüben. stand, die Aufsichtsbehörde und den Bundesrechnungs-
hof rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung
(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Ver-
sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder
waltungsrat die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er
Sitzung zu unterrichten.
entscheidet über Beschwerden gegen Mitglieder des
Vorstands. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben (11) Für die Vorberatung von Beschlüssen des Verwal-
unberührt. tungsrats in Planungskonferenzen mit den Aktiengesell-
schaften gilt § 35.
§20 (12) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Geschäftsordnung
§22
Zur Regelung seiner inneren Ordnung gibt sich der
Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung, die der Geneh- Rechte und Pflichten
migung der Aufsichtsbehörde bedarf. Nach Maßgabe (1) Der Verwaltungsrat ist vor der Bestellung und
der Geschäftsordnung können Ausschüsse gebildet Abberufung von Mitgliedern des Vorstands zur Stellung-
werden. nahme gegenüber der Aufsichtsbehörde berechtigt.
(2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, vom Vorstand
§21 Auskünfte zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann
Sitzungen und Beschlußfassungen Auskünfte, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen;
lehnt der Vorstand die Auskunftserteilung ab, kann die
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsit- Auskunft nur verlangt werden, wenn ein anderes Verwal-
zenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfor- tungsratsmitglied das Verlangen unterstützt.
dert. Er tritt jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu
einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordent- (3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Vorlage durch
lichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand den Vorstand über:
oder mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats die 1 . die Feststellung des Wirtschaftsplans der Anstalt und
Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im wesentlicher Änderungen;
Verhinderungsfalle sein Stellvertreter können jederzeit den
2. die Feststellung des Jahresabschlusses;
Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung ein-
berufen. 3. die Entlastung des Vorstands;
(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesord- 4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften;
nung zu erfolgen. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen 5. Änderungen der Satzung;
nach Einladung stattfinden.
6. die Gewährung eines Nachlasses auf Aktienkäufe
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mit- durch die Belegschaft der Aktiengesellschaften;
glieder unter der zuletzt bekannten Anschrift eingeladen
7. die Allgemeine Geschäftsordnung der Anstalt.
und mindestens sechs Mitglieder einschließlich des Vor-
sitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. (4) Die Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 7 Abs. 1 Satz 2
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden, soweit
des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist zu beachten.
die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle (5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.
sitzenden. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die
Vorlage als genehmigt.
(5) Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind entspre-
(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Be- chend den Vorschriften des Aktiengesetzes zur Ver-
schlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schwiegenheit verpflichtet.
schriftlicher Stimmabgabe herbeiführen, wenn kein Mit-
glied des Verwaltungsrats' diesem Verfahren widerspricht.
§23
(7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine
Einspruch gegen Beschlüsse des Ven(Valtungsrats
Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unter-
zeichnen hat. ' (1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 22 Abs. 3
(8) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Vor- · gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer
stands verlangen. Der Vorstand und Beauftragte des Vor- Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben,
stands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen
gehört zu werden. Bei Beratungen über die Bestellung Interessen der Anstalt nicht gerecht wird. Der Vorstand hat
oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann der gleichzeitig den Bundesminister für Post und Telekommu-
Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands und deren nikation über den Einspruch zu unterrichten.
Beauftragte von der Teilnahme ausschließen. (2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach
Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands
(9) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats teilnehmen. Sie kann andere Mitglieder erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
der Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen. (3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit
Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, zu den Sitzungen seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurück-
des Verwaltungsrats einen Vertreter zu entsenden. zuweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2335
Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. (2) Der Jahresabschluß besteht aus
Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zu- - der Bilanz
stande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.
- der Gewinn- und Verlustrechnung und
- dem Anhang.
IV. Wirtschaftsführung
(3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten
§24 drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen
und den Abschlußprüfern vorzulegen.
Finanzierung
(4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichts-
(1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung behörde bestimmt.
nach Abschnitt VI aus Dividenden oder aus sonstigen
(5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand
Mitteln des Bundes.
diesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lage-
(2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und bericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.
Aktienverkäufen, die der Anstalt zufließen, kann sie im
(6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat fest-
Rahmen ihres Wirtschaftsplans außer zur Finanzierung
zustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig
vorzulegen.
zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlust-
ausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Geset- (7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresab-
zes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von schluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungs-
Rücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes rat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
bei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur
Abführung an den Bund verwenden. §27
(3) Die mit der Aufgabenwahrnehmung nach Ab- Entlastung des Vorstands
schnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben werden
aus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten (1) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichti-
Entgelten finanziert. gung der Prüfberichte der Abschlußprüfer und des Bun-
desrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er
§25 unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Beschluß-
fassung und fügt die Prüfberichte mit einer Stellungnahme
Wirtschaftsplan bei.
(1) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des (2) Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatz-
Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. ansprüche.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus: (3) Die Entlastung ist der Aufsichtsbehörde zur Geneh-
- einer Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung, migung vorzulegen.
- einer Vorschau-Kapitalrechnung und
- einem Stellenplan.
V. Personal
(3) In der Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung und
in der Vorschau-Kapitalrechnung sind Erträge und Auf-
§28
wendungen sowie der Kapitalbedarf und die Kapital-
aufbringung nach Zweckbestimmungen, je nachdem ob Beamte, Angestellte, Arbeiter
es sich um eine Aufgabenwahrnehmung für den Bund
(1) Die Anstalt kann Beamte, Angestellte und Arbeiter
oder um eine Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die
haben.
Unternehmen handelt, getrennt auszuweisen.
(2) Beamte der Anstalt sind mittelbare Bundesbeamte.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Die für die Auf-
(5)' Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat fest- sicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des
gestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundes-
(6) Hat der Verwaltungsrat bis zum Schluß eines Ge- ministerium für Post und Telekommunikation.
schäftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
nicht beschlossen oder hat die Aufsichtsbehörde den kation kann sich in Fällen, in denen nach dem Bundes-
Wirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist bis zum Inkraft- beamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz
treten des Wirtschaftsplans der Vorstand ermächtigt, alle der Vorstand als oberste Dienstbehörde die Entscheidung
Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der hat, diese Entscheidung vorbehalten oder die Entschei-
Anstalt aufrechtzuerhalten, rechtlich begründete Ver- dung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig
pflichtungen der Anstalt zu erfüllen und begonnene In- machen. Es kann auch verbindliche Grundsätze für die
vestitionen fortzuführen. Entscheidung des Vorstands aufstellen.
(4) Bei der Anstalt können die Obergrenzen für Beför-
§26
derungsämter überschritten werden, soweit dies wegen
Jahresabschluß der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen
(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jah- erforderlich ist.
resabschluß und einen Lagebericht nach handelsrecht- (5) Die Tarifverträge für die Beschäftigten der Anstalt
lichen Grundsätzen auf. werden durch den Vorstand abgeschlossen.
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Angestellten und - die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des
Arbeiter der Anstalt. Aufsichtsrats,
- die Bestellung der Abschlußprüfer,
VI. Aufgabenwahrnehmung - die Änderung der Satzung,
für den Bund - die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapital-
herabsetzung,
§29 - die Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vor-
AktlenverwaHung gängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,
(1) Die Anstalt verwaltet die Aktien der aus den Teil- - die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Um-
sondervermögen der Deutschen Bundespost hervor- wandlung und Eingliederung,
gegangenen Aktiengesellschaften für die Bundesrepublik - die Zustimmung zu Unternehmensverträgen sowie
Deutschland. Sie hält, erwirbt und veräußert diese - andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorge-
Aktien im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik sehene Aufgaben
Deutschland.
nach Maßgabe der Interessen der Bundesrepublik
(2) Für den Erwerb und die Veräußerung dieser Aktien Deutschland aus. Dies gilt auch für die Geltendmachung
bedarf die Anstalt der Genehmigung der Aufsichts- von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen.
behörde.
(3) Die Anstalt gilt durch§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
(3) Dies gilt auch für den Handel mit Bezugsrechten anstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung
auf Aktien und vergleichbare Geschäfte. bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktien-
gesetzes.
§30
§33
Erwerb von Aktien
Einführung am Kapitalmarkt
Die Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere
zu folgenden Zwecken: (1) Die Anstalt veräußert in enger Abstimmung mit den
Aktiengesellschaften die Aktien des Bundes am natio-
1. zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktien- nalen und internationalen Kapitalmarkt.
gesellschaften;
(2) Die Anstalt zieht zur Beratung, Vorbereitung und
2. zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder Durchführung der Aktienplazierung erfahrene Emissions-
gebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes; häuser hinzu.
3. zur Kurspflege. (3) Vor Vertragsabschluß mit den Emissionshäusern ist
§31 die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Veräußerung von Aktien
§34
(1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbeson- Verlustausgleich
dere zu folgenden Zwecken:
(1) Die Anstalt kann zugunsten der Aktiengesellschaf-
1. insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der
ten einen Verlustausgleich aus Dividenden herbeiführen,
Unterstützungskassen;
soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen han-
2. zur Privatisierung der Aktiengesellschaft; delnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen
3. zur breitgestreuten Vermögensbildung; würde.
4. zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäf- (2) Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vor-
tigten der Aktiengesellschaften; genommen werden für Verluste als Folge von Verpflich-
tungen infolge der früheren Rechtsform der Aktiengesell-
5. zur Kurspflege. schaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer
(2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Beleg- Ausgleich zu erlangen ist.
schaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. (3) Außerdem dürfen übrige Beihilfen gezahlt werden.
Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft
gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören. (4) Die Entscheidung über einen Verlustausgleich
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§32
Ausübung von Mitgliedschaftsrechten VII. Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des in bezug auf die Unternehmen
Bundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehen-
den Mitgliedschaftsrechte wahr. §35
(2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung Planungskonferenzen
der Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und
die Entscheidungsbefugnis über (1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Ab-
schnitt VII in Planungskonferenzen mit den Aktiengesell-
- die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, schaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesell-
- die Verwendung des Bilanzgewinns, schaften zu beteiligen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2337
(2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt VIII. Schlußbestimmungen
durch den Vorstand. Einzuladen - mit einer Frist von zwei
Wochen - sind die Vorstände der Aktiengesellschaften. §41
Diese können sich bei den Konferenzen durch Bevoll-
Veröffentlichung
mächtigte vertreten lassen. Der Einladung ist eine Tages-
ordnung beizufügen. Die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des Vor-
(3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der stands sind nach dem Inkrafttreten beziehungsweise nach
der Bestellung sowie bei jeder Veränderung im Bundesan-
Vorstandsentscheidung stattzufinden.
zeiger bekanntzumachen. Bekanntzumachen ist auch der
(4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrneh- Jahresabschluß der Anstalt.
mung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit den Aktien-
gesellschaften mit dem Ziel der Verständigung erörtert.
§42
(5) Die Planungskonferenzen sind nicht öffentlich.
Inkrafttreten
§36 Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Bundes-
gesetzblatt in Kraft.
Koordinierung durch Beratung
(1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unter-
nehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unter-
nehmensplanungen durch Beratung koordinieren. Anlage
(2) Ein Entscheidungsrecht über die. Unternehmens- (zu§ 14 Abs. 1)
politik der Aktiengesellschaften steht der Anstalt nicht zu. Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den
Aktiengesellschaften gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bun-
§37 desanstalt Post-Gesetzes abgeschlossen werden, regeln
Erscheinungsbild die nachstehend aufgeführten allgemeinen Bestimmun-
gen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktien-
Die Anstalt kann Anregungen geben, wie das äußere gesellschaften:
Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu gestalten ist.
1. Geltungsbereich (für den Bereich der Aktiengesell-
schaften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland)
§38
2. Allgemeine Pflichten (gewissenhafte, ordnungsge-
Führungsgrundsätze
mäße Aufgabenerledigung)
Die Anstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei der 3. Schweigepflicht
Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen beraten.
4. Ärztliche Untersuchung
§39 5. Unfallverhütung, Verhalten bei Arbeitsunfällen
Manteltarifverträge 6. Nebentätigkeiten
(1) Die Anstalt schließt für die Aktiengesellschaften Man- 7. Haftungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
teltarifverträge ab. Die Manteltarifverträge, die im Einver- 8. Formvorschriften bei Abschluß und Beendigung von
nehmen mit den Aktiengesellschaften geschlossen werden, Arbeitsverträgen
regeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1
des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten Bestim- 9. Probezeit
mungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktien- 10. Ausschlußfristen
gesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze 11. Annahme von Belohnungen und Geschenken
und des Tarifrechts sind die Aktiengesellschaften.
12. Jubiläumszuwendungen
(2) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen
der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bei den 13. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Aktiengesellschaften regeln die Aktiengesellschaften 14. Vorschüsse
selbständig und eigenverantwortlich durch Tarifverträge.
15. Sterbegeld
§40
Soziale Aufgaben
(1) Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt Post- Anlage
Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen (zu § 26 Abs. 6)
für die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die Unfallkasse A. Betriebliche Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen
und die Museumsstiftung weiter. Bundespost
(2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der 1. Postkleiderkasse
betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.
2. Betreuungswerk
(3) Die Anstalt legt die Grundsätze der Wohnungs-
fürsorge für die Aktiengesellschaften fest. 3. Postunterstützungskasse
(4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben 4. Studienstiftung
von einer Stelle wahrgenommen. 5. Tonband Fachzeitschrift „Die Brücke"
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
B. Selbsthilfeeinrichtungen der früheren Deutschen 3. die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im
Bundespost Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten,
1. Post-Spar- und Darlehnsvereine 4. die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
2. Versicherungsvereine nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes,
3. Vereinigungen des Postpersonals 5. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeit-
geberleistungen übergeleiteten Schadenersatzan-
4. Einrichtung zur Förderung der Völkerverständigung sprüche.
(2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befug-
Artikel2 nisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1
Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr.
Gesetz
(3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten Ange-
über die Träger der gesetzlichen
legenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den
Sozialversicherung im Bereich
Mitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen.
der früheren Deutschen Bundespost
(Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die Unfall-
- PostSVOrgG) kasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr
übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere
regelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch
1nhaltsübersicht
Vereinbarungen.
Erster Abschnitt (5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfall-
kasse übertragenen Aufgaben führt das Bundesministe-
Unfallversicherung
rium für Post und Telekommunikation. Insoweit finden die
§1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
§2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der
Sozialversicherung auf die Unfallkasse keine Anwen-
§3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang
dung.
§4 Übergangsbestimmungen
§5 Überleitung des Personals §3
§6 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Rechtsnachfolge, Vermögensübergang
Zweiter Abschnitt (1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der
Krankenversicherung gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der
§7 Betriebskrankenkasse Reichsversicherungsordnung von der Bundespost-Aus-
führungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen
§8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur
Kostenabgeltung wurden, gehen auf die Unfallkasse Post und Telekom
über.
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Erster Abschnitt kation regelt die nähere Ausgestaltung des Rechtsüber-
Unfallversicherung gangs bei der Unfallversicherung und der Durchführung
der übertragenen Aufgaben durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates.
§1
Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom (3) Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post
und Telekom werden neu gebildet. Die Wahlen der Ver-
In Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für treter der Versicherten finden unverzüglich statt.
Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz
(4) Für die Haftung hinsichtlich der Ausgaben der
beim Bundesamt für Post und Telekommunikation errich-
Unfallkasse Post und Telekom in dem Fall, daß Einnahme-
tet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich selb-
und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebs-
ständige Unfallkasse Post und Telekom, die als Träger der
mittel und der Rücklage nicht mehr ausgeglichen werden
Versicherung alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallver-
können, gilt § 2 des Postumwandlungsgesetzes ent-
sicherung weiterführt.
sprechend.
§2 (5) Der Unfallkasse Post und Telekom sind nach nähe-
rer Maj3gabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsge-
Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten setzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände
(1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließ-
durch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben lich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen
übertragen: Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen,
die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das
1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die gleiche gilt für Sachmittel aus dem Bestand des Bundes-
Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 amtes für Post und Telekommunikation, die beim Inkraft-
des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden treten dieses Gesetzes für Aufgaben der Unfallkasse
Leistungen, genutzt werden. Dabei gehen mit den Vennögensrechten
2. der Sachschadenersatz nach § 79 des Bundesbeam- gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden
tengesetzes, Verbindlichkeiten und Forderungen über.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2339
§4 §6
Übergangsbestimmungen Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Bis zum Zusammentreten der Selbstverwaltungs- Die Unfallkasse Post und Telekom wird von Steuer-
organe der Unfallkasse Post und Telekom nehmen die pflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die
Vertreterversammlung und der Vorstand der Bundes- aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen
post-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die sind von ihr zu erstatten.
Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands
der Unfallkasse wahr. Der Geschäftsführer behält seine zweiter Abschnitt
Funktion nach Errichtung der Unfallkasse und nach
dem Zusammentreten der neu gebildeten Selbstver- Krankenversicherung
waltungsorgane bei. Angelegenheiten, die die Sicher-
heit, den Gesundheitsschutz und das autonome Unfall- §7
verhütungsrecht betreffen, sind mit dem Fachausschuß Betriebskrankenkasse
Arbeitsschutz im Post und Fernmeldewesen abzu-
(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als
stimmen.
Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und
(2) Die Unfallkasse Post und Telekom hat innerhalb von organisatorisch selbständig.
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die (2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für kranken-
Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige er- versicherungspflichtig Beschäftigte
forderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß
dieser Vorschriften gelten die auf Grund des § 575 Abs. 2 1. im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deut-
Satz 3 Nr. 1 und des § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsver- schen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,
sicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die 2. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
auf Grund des § 768 Abs. 1 der Reichsversicherungsord- Deutsche Bundespost,
nung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften 3. der Unfallkasse Post und Telekom,
weiter. Die vom Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation erlassenen Arbeitsschutz-Verwaltungsvor- 4. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
schriften behalten bis zum Ersatz durch das autonome (3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftig-
Recht der Unfallkasse beziehungsweise durch Rechtsver- ten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post
ordnungen ihre Gültigkeit. und Telekommunikation gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Sechsten Kapitels des Fünften
§5 Buches Sozialgesetzbuch sowie § 159 des Arbeitsförde-
Überleitung des Personals
rungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen §8
Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekom-
Überleitung der Beschiftigten,
munikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Auf-
Übergangsregelung zur Kostenabgeltung
gaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben,
werden auf die Unfallkasse Post und Telekom überge- (1) Die Anstalt stellt die gemäß den §§ 2 und 21 Abs. 2
leitet. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes des Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäf-
gilt entsprechend. tigten der Betriebskrankenkasse zur Wahrnehmung der
Aufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliches
(2) Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter Personal ist von den Aktiengesellschaften zu stellen.
gelten Absatz 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 des Postpersonal-
rechtsgesetzes entsprechend. (2) Die In § 7 Abs. 2 aufgeführten Unternehmen und
Einrichtungen tragen entsprechend der Zahl ihrer Ver-
(3) Für die Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse sicherten die Personal- und Sachkosten der Betriebskran-
gelten vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes kenkasse. Eine Änderung dieser Vereinbarung zwischen
an der Bundesangestelltentarifvertrag - Bund, Länder, den Beteiligten ist möglich. § 147 des fünften Buches
Gemeinden - (BA1) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiter Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
des Bundes (MTB II).
(4) Für die auf die Unfallkasse übergeleiteten Angestell-
ten und Arbeiter werden, soweit erforderlich, Besitz- Artikel 3
standsregelungen vereinbart. Gesetz
(5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der zur Umwandlung der Unternehmen
Unfallkasse gelten § 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 der Deutschen Bundespost
des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend. in die Rechtsform der Aktiengesellschaft
(Postumwandlungsgesetz- PostUmwG)
(6) Die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahn-
neuordnungsgesetzes gelten entsprechend für die nach
Inhaltsübersicht
Absatz 1 auf die Unfallkasse Post und Telekom über-
geleiteten Beamten. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisen-
§ 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung
bahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß
die Verpflichtungen die Unfallkasse Post und Telekom § 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung
treffen. § 3 Aktien
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 4 Eröffnungsbilanzen werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über,
§ 5 Bewertung zu Buchwerten der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abwei-
§ 6 Bewertung zu Verkehrswerten chende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des
Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 7 Abwicklung von Anspruchsverrechnung
ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für
§ 8 Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten
§ 9 Vorstand und Aufsichtsrat Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinba-
§10 Steuer- und Gebührenbefreiung rung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem
§ 11 Satzungen Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsüber-
gang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der
§12 Grundbuchvollzug
Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur
§13 Vermögenszuweisung Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssi-
§14 Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz cherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im
§15 Übergangsvorschriften Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher
§ 16 Überleitungsvorschrift getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers
ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsät-
Anhänge zu§ 11 Abs. 2
zen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.
- Satzung der Deutsche Post AG
(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermö-
- Satzung der Deutsche Postbank AG
gen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des
- Satzung der Deutsche Telekom AG bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem
Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das
§1 Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung
gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Post-
Errichtung bank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern
der Aktiengesellschaften durch Umwandlung diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.
(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost (3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt
werden in Aktiengesellschaften umgewandelt. an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige
(2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Ein-
folgende Namen: tragung in das Handelsregister.
- Deutsche Post AG, (4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung
der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesell-
- Deutsche Postbank AG,
schaften in das Handelsregister bestehenden Verbind-
- Deutsche Telekom AG. lichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlich-
Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen keiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang
der Aktiengesellschaften ist möglich. weiterhin durch die Bundesschuldenverwaltung nach den
für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils
(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts geltenden Grundsätzen verwaltet werden; Schuldurkun-
anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesell- den über Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den
schaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Schuldurkunden des Bundes gleich; die Verwaltung bis-
Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. her nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß
Absatz 2 kann der Bundessschuldenverwaltung übertra-
§2 gen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung
Rechtsnachfolge, spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem
Vermögensübergang und Haftung Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das
(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Handelsregister.
Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine (5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten
andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermö- auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des
gen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgertichen Gesetzbuchs, wenn
Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundes- sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.
post POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das
Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf §3
die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht
erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensüber- Aktien
gang erfolgt mit dem Tag der Bntragung der Aktiengesell- (1) Bei der Gründung der Aktiengesellschaften stehen
schaften in das Handelsregister. Der Bgentumsübergang die Aktien dem Bund zu.
steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des
(2) Für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten
Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe
dieses Gesetzes hält der Bund einen Anteil von minde-
des jeweiligen Errichtll'lgsgesetzes auf die Bundesanstalt für
stens 25 v. H. zuzüglich einer Aktie am Unternehmen
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die
Deutsche Postbank AG.
Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung
Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegen- (3) Bei einer Kapitalerhöhung können neue Aktien mit
schaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Zustimmung des Aufsichtsrats auch an Arbeitnehmer der
beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deut- jeweiligen Aktiengesellschaft ausgegeben werden; § 186
sche Bundespost im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes findet insoweit keine
Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt Anwendung.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2341
§4 §8
·Eröffnungsbilanzen Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen
(1) Die handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen der Auf übergegangene Verpflichtungen aus § 2 Abs. 3
Aktiengesellschaften sind zu dem in der Satzung und § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie
bestimmten Tag der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätig- aus Ansprüchen der am 31. Dezember 1994 vorhandenen
keit zu erstellen. Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwal-
(2) Das eingebrachte Betriebsvermögen der Aktien- tungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes
gesellschaften wird mit dem Buchwert gemäß § 5 oder mit (Beihilfevorschriften) ist Artikel 28 des Einführungsgeset-
dem Verkehrswert gemäߧ 6 angesetzt. Jedem Unter- zes zum Handelsgesetzbuche mit der Maßgabe anzu-
nehmen steht für sich ein selbständiges Wahlrecht zu. wenden, daß an die Stelle des Stichtages 1. Januar 1987
der Stichtag 1. Januar 1990 und an die Stelle des Stich-
(3) Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte tages 31. Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember
gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstel- 1989 tritt.
lungskosten, die bei abnutzbaren Vermögensgegenstän-
den jeweils über die Restnutzungsdauer abgeschrieben §9
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat
§5 (1) Bei den Aktiengesellschaften werden Vorstände
Bewertung zu Buchwerten und Aufsichtsräte entsprechend dem Ersten und Zweiten
Abschnitt des Vierten Teils des Ersten Buches des Aktien-
Bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröff- gesetzes gebildet, soweit nachfolgend nichts anderes
nungsbilanzen werden die Ansätze und Bewertungen bestimmt ist.
der Vermögensgegenstände und Schulden aus den
Schlußbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwan- (2) Bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die
delnden Teilsondervermögens übernommen (Buchwert- Aufsichtsräte sind auch die bei den Aktiengesellschaften
verknüpfung). Für die Aufstellung der Schlußbilanzen beschäftigten Beamten wahlberechtigt und wählbar. Sie
der Teilsondervermögen und der Eröffnungsbilanzen gelten als Arbeitnehmer. Soweit das Mitbestimmungs-
der Aktiengesellschaften gelten die Vorschriften des gesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen
Handelsrechts. Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unter-
scheiden, sind die Beamten diesen Gruppen nach ihrer
§6 jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen.
Bewertung zu Verkehrswerten
§10
(1) Für die Bewertung von Grund und Boden, Bauten
und anderen Anlagen sowie von Vorräten ist höchstens Steuer- und Gebührenbefreiung
der Verkehrswert nach den §§ 7, 9, 10 und 12 des D-Mark- (1) Die Aktiengesellschaften sind von Steuerpflichten
bilanzgesetzes zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzu- befreit, die bei der Umwandlung der Teilsondervermögen
setzen. entstehen würden.
(2) Die übrigen Vermögensgegenstände und Schulden (2) Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses
werden mit den Buchwerten unter Berücksichtigung des Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtsko-
§ 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt. sten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu
(3) Auf die Deutsche Postbank AG ist Absatz 1 mit der erheben. Notarkosten sind auch zugunsten der bisherigen
Maßgabe anzuwenden, daß auch Forderungen und Wert- Teilsondervermögen und der Aktiengesellschaften gemäß
papiere einschließlich der Beteiligungen neu bewertet § 144 der Kostenordnung zu ermäßigen.
werden dürfen.
§7 § 11
Abwicklung von Anspruchsverrechnung Satzungen
Die nach § 37 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes in (1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften
der Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesenen werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen
Verlustvorträge unter Einbeziehung eines Jahresüber- bestimmt.
schusses oder Jahresfehlbetrages aus 1994 der Deut- (2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz
schen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen festgestellt.
Bundespost POSTBANK werden in die Eröffnungsbilan-
(3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewie-
zen der entsprechenden Aktiengesellschaften nicht über-
senen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom
nommen. Die der Deutsche Telekom AG aus der Kredit-
Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum
übernahme nach § 2 Abs. 2 gegenüber der Deutsche Post
Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft
AG und der Deutsche Postbank AG zustehenden Rück-
griffsforderungen erlöschen zum Stichtag der Eröffnungs- und erforderlichenfalls angepaßt. Änderungen sind im
bilanz in der jeweiligen Höhe der Verluste aus Satz 1. Bei Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.§ 23 Abs. 1 Satz 1
Verlusten aus Satz 1, die größer sind als die Kreditüber- des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktien-
nahmen nach § 2 Abs. 2, kann der Unterschiedsbetrag gesellschaften keine Anwendung.
nicht als Ausgleichsforderung gegenüber der Deutsche (4) satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschrif-
Telekom AG geltend gemacht werden. ten des Aktiengesetzes.
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§12 (2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuord-
Grundbuchvollzug nungsplan beigefügt werden.§ 2 Abs. 2a bis 2c des Ver-
mögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre
(1) Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2 Wirkungen sinngemäß.
Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem
(3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die
Grundbuchamt erforderlich und genügend. Die Liegen-
den Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und
schaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksglei-
Kosten werden hierfür nicht erhoben.
che oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßi-
ger Form bezeichnen. Sie ist von dem neuen Eigentümer (4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sonder-
abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten vermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechts-
Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestäti- trägem endgültig. Gerichte können durch diese gegen den
gung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums Bescheid nicht angerufen werden.
für Post und Telekommunikation, der nicht Bediensteter
des Bundesministeriums sein muß. Die Bestätigung muß §14
unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein.
Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz
Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift ent-
behrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck "Diese (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Bestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift ten Gebiet darf die Liegenschaftserklärung durch den
wirksam" enthalten ist. Das Siegel kann in diesem Fall Bund nur abgegeben und bei den Nachfolgeunternehmen
auch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem der Deutschen Bundespost nur bestätigt und ein Zuwei-
Ausdruck maschinell aufgebracht werden. sungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem Ober-
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes finanzpräsidenten, in dessen Gebiet der Vermögenswert
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post ganz oder überwiegend liegt, durch den Bund oder den
und Telekommunikation und bei den Nachfolgeunter- Beauftragten des Bundesministeriums für Post und Tele-
nehmen der Deutschen Bundespost auf Ersuchen des kommunikation mitgeteilt worden ist, daß die Abgabe
Beauftragten berichtigt das Grundbuchamt das Grund- einer Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung für
buch. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben. einen oder mehrere grundbuchmäßig zu bezeichnende
Vermögenswerte beabsichtigt ist, und eine Wartefrist von
(3) Die Liegenschaftserklärung kann auch in Listenform vier Wochen verstrichen ist. Der Oberfinanzpräsident legt
abgegeben und bestätigt werden. Ihre Bestätigung ordnet gegen die Abgabe der Liegenschaftserklärung oder ihre
den Vermögenswert zwischen den neuen Rechtsträgern Bestätigung Vorbehalt ein, wenn bei ihm ein Zuordnungs-
endgültig zu. Gerichte können gegen diese Bestätigung verfahren anhängig ist.
durch die neuen Rechtsträger nicht angerufen werden. Die
Liegenschaftserklärung läßt private Rechte Dritter und (2) Legt der Oberfinanzpräsident Vorbehalt ein, so ist
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu- dies in der Liegenschaftserklärung und dem Zuweisungs-
tion (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgeset- bescheid kenntlich zu machen. Ersucht der Bund oder der
zes) sowie das Wohnungsgenossenschafts-Vermögens- Beauftragte des Bundesministeriums für Post und Tele-
gesetz unberührt. kommunikation um Berichtigung des Grundbuchs, wird
das Grundbuch berichtigt und gegen diese Berichtigung
§13 ein Widerspruch eingetragen. Der Widerspruch wird
gelöscht, wenn der Vorbehalt zurückgenommen wird.
Vermögenszuweisung
(3) Teilt eine Kommune oder Wohnungsgenossenschaft
(1) Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozi- dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation
alversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über oder einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekom- despost mit, daß sie einen Antrag auf Vermögenszuord-
munikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2 nung vorbereitet, so darf ein Ersuchen an das Grundbuch-
Abs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt amt nicht gestellt werden. In diesen Fällen wird der aus der
diese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums Liegenschaftserklärung oder dem Zuweisungsbescheid
für Post und Telekommunikation oder der von ihm beauf- hervorgehende Rechtsträger in die Eigentumsfeststellung
tragten Behörde {Zuweisungsbescheid). Mit einem Zuwei- des Zuordnungsbescheids einbezogen.
sungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach § 2
Abs. 1 festgestellt werden. Im Falle einer gemeinsam (4) Die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die
genutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in im Sinne des § 19 des Vermögenszuordnungsgesetzes
dem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Eigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtli- postalischen Wirtschaft abgegangen sind, erfolgt nach
che Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung dem Vermögenszuordnungsgesetz.
betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den
Beteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der §15
wahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. Soweit sich Übergangsvorschriften
die Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entspre-
chender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger (1) Die Aktiengesellschaften werden nach Maßgabe
Form bezeichnet. Dieser läßt private Rechte Dritter und des § 19 des Postpersonalrechtsgesetzes von den
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu- Vorständen der früheren Unternehmen der Deutschen
tion (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgeset- Bundespost geleitet. Die Bestellung von Vorstandsmit-
zes) sowie Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages, § 1a gliedern nach § 84 des Aktiengesetzes ·darf erst erfolgen,
Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und das Woh- sobald die Vertreter der Arbeitnehmer den Aufsichtsräten
nungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt. angehören.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2343
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Dazu
kation meldet die Gesellschaften zur Eintragung in das kann sie insbesondere Produkte und Dienstleistungen
Handelsregister an. auch für Rechnung Dritter, insbesondere über ihre Ver-
(3) Für Rechtshandlungen, die vor der Eintragung der triebsfilialen, anbieten. Sie kann auch andere Unterneh-
Aktiengesellschaften in deren Namen vorgenommen men gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland
werden, haftet das jeweilige Teilsondervermögen. gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie
solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung
(4) Für die Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 des der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb
Aktiengesetzes werden die Gründungsprüfer durch das ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen aus-
Bundesministerium für Post und Telekommunikation gliedern.
bestellt. Eine öffentliche Ausschreibung findet nicht statt.
§3
§16 Beauftragung der Bundesanstalt für Post
Überleitungsvorschrift und Telekommunikation Deutsche Bundespost
(1} Soweit keine andere Regelung besteht oder getrof- Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3
fen wird, gehen die in Vorschriften enthaltenen Rechte und Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die
Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unterneh- Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
men der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck
anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolge- entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun-
unternehmen über. Durch Rechtsverordnung begründete desanstalt.
Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
können durch Rechtsverordnung geändert werden, §4
sonstige Vorschriften in dem ihrem Erlaß entsprechenden Bekanntmachungen
Verfahren durch die nunmehr zuständige Stelle.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im
(2) Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen Rechts- Bundesanzeiger veröffentlicht.
vorschriften, in denen die frühere Deutsche Bundespost
oder ihre Unternehmen erwähnt werden, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an ihre Stelle die jeweiligen Nachfolge- II. Grundkapital und Aktien
unternehmen der Unternehmen der Deutschen Bundes-
post im Rahmen ihrer Zuständigkeit treten.
§5
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechts- (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zwei Mil-
verordnungen die Bezeichnung Deutsche Bundespost liarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in vierzig Millionen
POSTDIENST durch Deutsche Post AG, die Bezeichnung Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark.
Deutsche Bundespost POSTBANK durch Deutsche Post- (2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
bank AG und die Bezeichnung Deutsche Bundespost
TELEKOM durch Deutsche Telekom AG zu ersetzen. (3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbe-
schluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien
auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lau-
Anhang ten sie auf den Inhaber.
zu§ 11 Abs. 2
(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über
Satzung mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde aus-
der Deutsche Post AG gestellt werden.
1. Allgemeine Bestimmungen (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbetei-
ligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien-
gesetzes bestimmt werden.
§1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1} Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesellschaft" III. Vorstand
genannt - führt die Firma Deutsche Post AG.
§6
. (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie-
§2 dern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der
Mitglieder des Vorstands.
Gegenstand des Unternehmens
(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende
(1} Die Gesellschaft ist ein Dienstleistungsunternehmen
Kenner des Postwesens, der Wirtschaft oder der Unter-
für Kommunikation, Transport und Logistik. Sie erbringt
nehmensführung sein. In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
insbesondere Leistungen des Postwesens.
oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Auf-
und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, sichtsrats eintreten.
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor- mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß
stands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-
Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor- rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,
standsmitglieder bestellt werden. sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-
(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-
aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf-
sichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden
§7 des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende
Vertretung der Gesellschaft schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen niederlegen.
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei
Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vor- § 11
stands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stellver- Vorsitzender und Stellvertreter
tretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Ver-
tretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich. (1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1
und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte
§8 einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 10
Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl
Geschäftsführung erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die
Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten mitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer
Geschäftsverteilungsplans. ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
§9 Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Auf-
sichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Aus-
Zustimmungspflichtige Geschäfte
geschiedenen vorzunehmen.
(1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt, (2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und
welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustim- seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrneh-
mung des Aufsichtsrats vornehmen darf. mung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsit-
von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider- zende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern
ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre
Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes
Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus Mitglied angehören.
erteilen.
§12
IV. Aufsichtsrat Geschäftsordnung
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften
§10
und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der
Zusammensetzung, Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.
Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern, §13
und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und Einberufung
zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Auf-
sichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der Haupt- (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden
versammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre-
mer werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungs- ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einbe-
gesetzes bestellt. rufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd-
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-
lich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein-
schäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das
berufen.
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-
gerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der (2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung
Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzuge-
Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner ben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf
Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er- der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.
folgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des (3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus
Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech-
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
(3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor-
kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsent-
Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats- scheidung des Aufsichtsrats.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2345
§14 Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige
Angelegenheiten. Den Ausschüssen können, soweit
Beschlußfassung
gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Auf-
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann
Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen- weitere Ausschüsse bestellen.
folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhan- (2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege-
delt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Ab- lungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit-
stimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die stimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus
nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Be-
seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der
schluß gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren
Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im
widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem sol-
Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied
chen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten
der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Be-
Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der
schlußfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre
Aktionäre geführt.
Stimme abzugeben; der Beschluß wird erst wirksam,
wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist wider-
sprochen hat. §16
(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen Schweigepflicht
durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach
fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mit- dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An-
glieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen
schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. zu bewahren.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde-
stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu § 17
bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimm-
Vergütung
abgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-
schlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem
der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des
der Stimme enthält. Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren
(4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über Höhe die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende
einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertreten-
auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier der Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages.
Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit- Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, er-
nehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher halten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver- (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
tagung ist der Vorsitzende nicht befugt. Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich
eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt V. Hauptversammlung
eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn §18
auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei
Ort und Einberufung
Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3
schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit- (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-
zende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.
Anschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung
(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor
durch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus.
dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundes-
Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von
anzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag
zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-
der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag
lich gekürzt werden.
nicht mitgerechnet.
(6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-
zenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des §19
Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willens- Teilnahmerecht und Stimmrecht
erklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Auf- (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
sichtsrat entgegenzunehmen. Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei
§15 der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei
einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der
Ausschüsse
Einberufung bezeichneten Stellen während der Geschäfts-
(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben stunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Haupt-
dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen versammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und
Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese über die Verwendung des Bilanzgewinns.
bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Haupt-
(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der
versammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber-
(2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage
vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags
Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen ein-
oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten zustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der
allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit
am vorherigen Werktag zu erfolgen. die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die
(3) Im Falle der Hinter1egung bei einem deutschen Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier- (4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt,
Ober auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen-
Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf dung beschließt.
der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
§20 VII. Bundesrechnungshof
Vorsitz in der Hauptversammlung
§23
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor- Bundesrechnungshof
sitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54
Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch
ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den
Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt- VIII. Geschäftsaufnahme
versammlung gewählt.
§24
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt
die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesord- Geschiftsaufnahme
nung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge
Die Geschäfte der Deutsche Post AG werden am
der Abstimmungen.
1 ~ Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunktgel-
§21 ten die Handlungen der Deutschen Bundespost POST-
DIENST als für Rechnung der Deutsche Post AG vor-
Beschlußfassung genommen.
(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-
aktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme. Satzung
der Deutsche Postbank AG
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingend
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher 1. Allgemeine Bestimmungen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das
Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit
§1
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt. Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesell-
VI. Jahresabschluß schaft" genannt - führt die Firma Deutsche Postbank AG.
und Gewinnverwendung (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§22
§2
Jahresabschluß
und ordentliche Hauptversammlung Gegenstand des Unternehmens
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des (1) Die Gesellschaft ist ein Kreditinstitut im Sinne des
Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lage- § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen und
bericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem kann die damit zusammenhängenden Tätigkeiten aus-
Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs- üben.
berichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der (2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften
Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen,
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann
Prüfung vorzulegen. auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art
(2) Nach. Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen
der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver- beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf
sammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann
Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unter-
beschließt über die Entlastung der Vorstands und des nehmen ausgliedern.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2347
§3 §7
Beauftragung der Bundesanstalt für Post Vertretung der Gesellschaft
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei
Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3 Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des
Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stell-
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche vertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der
Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern
entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun- gleich.
desanstalt.
§4 §8
Bekanntmachungen Geschäftsführung
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der
Bundesanzeiger veröffentlicht. Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Geschäftsverteilungsplans.
II. Grundkapital und Aktien
§9
§5 Zustimmungspflichtige Geschifte
Höhe und Einteilung des Grundkapitals (1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt,
welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustim-
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt acht-
mung des Aufsichtsrats vornehmen darf.
hundert Millionen Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in
sechzehn Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig (2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte
Deutsche Mark. von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider-
ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von
(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne
(3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungs- Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus
beschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien erteilen.
auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so
lauten sie auf den Inhaber.
IV. Aufsichtsrat
(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnan-
teil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.
Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde §10
ausgestellt werden. Zusammensetzung,
(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbe- Amtsdauer, Amtsniederlegung
teiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern,
gesetzes bestimmt werden. und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre
und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von
III. Vorstand der Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer werden nach den Vorschriften des Mit-
§6 bestimmungsgesetzes bestellt.
Zusammensetzung und Geschäftsordnung (2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mit- die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
gliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-
der Mitglieder des Vorstands. schäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-
(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen Kenner des gerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der
Bankwesens sowie der Wirtschaft oder Unternehmens- Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.
führung sein. Sie müssen über hervorragende theore- Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner
tische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften und Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er-
über mehrjährige Leitungserfahrung bei einem vergleich- folgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des
baren Kreditinstitut verfügen. In den Aufsichtsrat, Verwal- Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der
tungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unter- Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
nehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eintreten. (3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das
(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor- Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats-
stands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß
Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor- ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-
standsmitglieder bestellt werden. rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,
(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-
Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsord- ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-
nung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf- folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung ver-
sichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden handelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der
des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die
schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß
Wochen niederlegen. gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren wider-
spricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall
§ 11 innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemesse-
Vorsitzender und Stellvertreter nen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung zu
widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben;
(1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 der Beschluß wird erst wirksam, wenn kein abwesendes
Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.
Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in
(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen
§ 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl
durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder
erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung. in der die
fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle
von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
Mitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art
mitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer
der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr
ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der
Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des (3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig. wenn minde-
Ausgeschiedenen vorzunehmen. stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu
bestehen hat. persönlich oder durch schriftliche Stimm-
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und abgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-
seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahr- schlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an
nehmung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung
bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsit- der Stimme enthält.
zende. sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern
der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre (4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung
Mitglied angehören. auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier
Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die
§12 gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit-
nehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher
Geschiftsordnung Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver-
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften tagung ist der Vorsitzende nicht befugt.
und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-
Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung. heit der abgegebenen Stimmen. soweit nicht gesetzlich
eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt
§13 eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn
Einberufung auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei
(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3
oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre- schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit-
ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberu- zende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im An-
fen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der schluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus. Die
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von
die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd- zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-
lich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein- lich gekürzt werden.
berufen. (6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-
(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung zenden - der Stellvertreter sind ermächtigt. im Namen des
Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des
sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzu-
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen
geben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor
Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den
Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.
Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
(3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus
wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech- §15
tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor- Ausschüsse
sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsent- (1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben
scheidung des Aufsichtsrats. dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Per-
sonalausschuß und einen Ausschuß für sonstige Angele-
§14 genheiten. Des weiteren wird ein Kredit- und Beteiligungs-
ausschuß bestellt. Den Ausschüssen können, soweit
Beschlußfassung
gesetzlich zulässig. Entscheidungsbefugnisse des Auf-
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann
Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen- weitere Ausschüsse bestellen.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2349
(2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege- (2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage
lungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit- vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der
stimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend
seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten
Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens
Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied am vorherigen Werktag zu erfolgen.
der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige
(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen
Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der
Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier-
Aktionäre geführt.
über auszusteifende Bescheinigung spätestens am
ersten Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach
§16 Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzu-
Schweigepflicht reichen.
§20
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach
dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An- Vorsitz in der Hauptversammlung
gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor-
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
sitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen
anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den
zu bewahren.
Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den
Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch
§17 ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den
Vergütung Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt-
versammlung gewählt.
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er be-
Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Ge-
stimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der
schäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren Höhe
Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und
die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des
Reihenfolge der Abstimmungen.
Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender
Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Auf-
sichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des §21
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhal- Beschlußfassung
ten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-
(2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
aktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme.
Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
V. Hauptversammlung Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das
Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der
§18 Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.
Ort und Einberufung
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-
schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. VI. Jahresabschluß
und Gewinnverwendung
(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor
dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag §22
der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag Jahresabschluß
nicht mitgerechnet. und ordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des
§19
Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebe-
Teilnahmerecht und Stimmrecht richt für das vergangene Jahr aufzustellen und dem
Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs-
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
berichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur
der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei
Prüfung vorzulegen.
einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der
Einberufung bezeichneten Stellen während der Ge- (2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat
schäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver-
Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt sammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht
auch dann als bei einer der benannten Steifen bewirkt, Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie
wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelfe für beschließt über die Entlastung des Vorstands und des
diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und
Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. über die Verwendung des Bilanzgewinns.
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der §3
Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber- Beauftragung der Bundesanstalt für Post
schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage und Telekommunikation Deutsche Bundespost
einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags ver-
bleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzustel- Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3
len. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die
Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck
Grundkapitals übersteigen würden. entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun-
desanstalt.
(4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, so-
weit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen- §4
dung beschließt. Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
VII. Bundes rech nun g s h o f
§23 II. Grundkapital und Aktien
Bundesrechnungshof
§5
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft betragt zehn
Milliarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in zweihundert
VIII. Geschäftsaufnahme Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche
Mark.
§24 (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis
zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung durch Aus-
Geschäftsaufnahme gabe neuer Aktien gegen Sach- und Bareinlagen einmal
Die Geschäfte der Deutsche Postbank AG werden am oder mehrmals zu erhöhen. Der Gesamtbetrag der Er-
1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt höhungen darf die Hälfte des Grundkapitals nach Absatz 1
gelten die Handlungen der Deutschen Bundespost nicht übersteigen.
POSTBANK als für Rechnung der Deutsche Postbank AG (3) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
vorgenommen.
(4) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungs-
beschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien
auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so
Satzung
lauten sie auf den Inhaber.
der Deutsche Telekom AG
(5) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-
1. Allgemeine Bestimmungen und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über
mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde aus-
gestellt werden.
§1
(6) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbetei-
Firma, Sitz und Geschäftsjahr ligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien-
(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesell- gesetzes bestimmt werden.
schaft" genannt-führt die Firma Deutsche Telekom AG.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn. III. Vorstand
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
§2 Zusammensetzung und Geschäftsordnung
Gegenstand des Unternehmens
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mit-
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung gliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl
im gesamten Bereich der Telekommunikation und in der Mitglieder des Vorstands.
verwandten Bereichen im In- und Ausland. (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende
(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften Kenner des Telekommunikationswesens, der Wirtschaft
und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, oder der Unternehmensführung sein. In den Aufsichtsrat,
dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten
auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustim-
im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen mung des Aufsichtsrats eintreten.
beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf (3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor-
die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann stands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des
ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unter- Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor-
nehmen ausgliedern. standsmitglieder bestellt werden.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2351
(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Be- ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-
schluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,
die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-
ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-
zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
§7
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf-
Vertretung der Gesellschaft sichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende
Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier
Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Wochen niederlegen.
Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich
der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern § 11
gleich. Vorsitzender und Stellvertreter
§8 (1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27
Geschäftsführung Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in
Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der § 1OAbs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl
Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die
Geschäftsverteilungsplans. von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
mitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer
§9 ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
Zustimmungspflichtige Geschäfte Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der
(1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt, Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des
welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zu- Ausgeschiedenen vorzunehmen.
stimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. (2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und
(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahr-
von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider- nehmung der in§ 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vor-
Geschäften allgemein oder fOr den Fall, daß das einzelne sitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mit-
Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus gliedern der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der
erteilen. Aktionäre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewähltes Mitglied angehören.
IV. Aufsichtsrat §12
Geschiftsordnung
§10 Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften
Zusammensetzung, und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der
Amtsdauer, Amtsniederlegung Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern,
und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre §13
und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Einberufung
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der
Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Ar- (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden
beitnehmer werden nach den Vorschriften des Mitbe- oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre-
stimmungsgesetzes bestellt. ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberu-
fen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der
(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-
die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd-
schäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das
lich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein-
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-
berufen.
gerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der
Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. (2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung
Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzuge-
Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er- ben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf
folgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.
Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der (3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech-
(3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor-
Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats- sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheits-
mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß entscheidung des Aufsichtsrats.
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§14 Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige
Beschlußfassung Angelegenheiten. Den Ausschüssen können. soweit
gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Auf-
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann wei-
in Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen- tere Ausschüsse bestellen.
folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhan-
(2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege-
delt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstim-
lungen in den§§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit-
mungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung. die nicht
stimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus
rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß
seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der
gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren wider-
Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im
spricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall
Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied
innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemes-
der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige
senen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung
Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der
zu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzuge-
Aktionäre geführt.
ben; der Beschluß wird erst wirksam. wenn kein abwesen-
des Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat. §16
(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen Schweigepflicht
durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder
fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mit- Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach
glieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An-
Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde-
stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu §17
bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimm-
Vergütung
abgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-
schlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem
der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Ge-
der Stimme enthält. schäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung. deren Höhe
(4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des
einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender
auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Auf-
Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die sichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Ge-
gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit- schäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten
nehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver- (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
tagung ist der Vorsitzende nicht befugt. Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich
eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt V. Hauptversammlung
eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn §18
auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei
Ort und Einberufung
Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3
schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit- (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-
zende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.
Anschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung
(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor
durch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus.
dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundes-
Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von
anzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag
zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-
der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag
lich gekürzt werden.
nicht mitgerechnet.
(6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-
zenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Name
des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüss des §19
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Wil- Teilnahmerecht und Stimmrecht
lenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den
Aufsichtsrat entgegenzunehmen. (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei
§15 der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar. bei
Ausschüsse einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der
Einberufung bezeichneten Stellen während der Ge-
(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben schäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der
dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2353
auch dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und
wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für über die Verwendung des Bilanzgewinns.
diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der (3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der
Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber-
(2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage
vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hin- einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags ver-
terlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder bleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzu-
einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten allge- stellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte
meinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens am des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die
vorherigen Werktag zu erfolgen. anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte
(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen des Grundkapitals übersteigen würden.
Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier- (4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt,
über auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen-
Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf dung beschließt.
der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
§20 VII. Bundesrechnungshof
Vorsitz in der Hauptversammlung
§23
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor- Bundesrechnungshof
sitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54
Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch
ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den
Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt- VIII. G e s c h ä f t s a u f n a h m e
versammlung gewählt.
§24
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er be-
stimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Geschäftsaufnahme
Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und
Die Geschäfte der Deutsche Telekom AG werden am
Reihenfolge der Abstimmungen.
1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt gel-
ten die Handlungen der Deutschen Bundespost
§21 TELEKOM als für Rechnung der Deutsche Telekom AG
Beschlußfassung vorgenommen.
(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-
aktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme. Artikel 4
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende
Gesetz
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
zum Personalrecht der Beschäftigten
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das
Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit der früheren Deutschen Bundespost
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG)
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.
1n haltsü bersi c ht
VI. Jahresabschluß
Erster Abschnitt
und Gewinnverwendung
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
§22 § Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften
§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten
Jahresabschluß
und ordentliche Hauptversammlung § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des § 4 Beamtenrechtliche Regelungen
Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lage-
bericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem § 5 Berufliches Fortkommen
Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs- § 6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten
berichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der § 7 Haftung
Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur zweiter Abschnitt
Prüfung vorzulegen. Besoldungsrechtliche Regelungen
(2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat § 8 Ämterbewertung
der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver-
§ 9 Stellenplan
sammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht
Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie § 1O Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
beschließt über die Entlastung des Vorstands und des § 11 Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritter Abschnitt gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahr-
Reise- und Umzugskosten; zunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt
Übergangsregelung für die Ausbildung ist. Gleiches gilt gegenüber den Ruhestandsbeamten und
§ 12 Reise- und umzugskostervechtliche Anpassungsvorschriften früheren Beamten, auch soweit für deren dienstrechtliche
Angelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder
§ 13 Überleitung der Berufsausbildung
ihre Unternehmen zuständig waren, sowie gegenüber
deren Hinterbliebenen.
Vierter Abschnitt
Versorgungs- und beihilferechttiche Regelungen (2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten
Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten
§ 14 Grundsätze
und des obersten Vorgesetzten wahr.
§ 15 Unterstützungskassen
(3) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Einleitungs-
§ 16 Finanzierung der Unterstützungskassen behörde im Sinne des§ 35 der Bundesdisziplinarordnung
§ 17 Weiterbeschäftlgte Beamte für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten
§ 18 Nachversicherung wahr, soweit ihm die Befugnis zur Ernennung von Be-
amten Obertragen wird.
Fünfter Abschnitt (4) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt,
Umwandlung bestimmt sich nach dem Aufbau der Aktiengesellschaft.
der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse
und der außertariflichen Angestelltenverhältnisse (5) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen
Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand unbe-
§ 19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse,
Weitergeltung der Verträge schadet des Satzes 2 die ihm zustehenden Befugnisse auf
Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen,
Sechster Abschnitt · die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde
oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Er kann seine
Rechtsaufsicht
Befugnis nach Absatz 3 für Beamte, hinsichtlich derer
§ 20 Rechtsaufsicht das Emennungsrecht von anderen Organisationsein-
heiten oder Stelleninhabern ausgeübt wird, auf diese
Siebter Abschnitt
übertragen und die übertragenen Befugnisse im Einzelfall
Übergang der Arbeitsverhältnisse wieder an sich ziehen. Die Übertragung ist im Bundes-
§ 21 Überleitung der Arbeitnehmer gesetzblatt zu veröffentlichen.
§ 22 Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse (6) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den
§ 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Verweis oder
eine Geldbuße zu verhängen oder einem Beamten in einer
Achter Abschnitt schriftlichen Mißbilligung ein Dienstvergehen zur Last zu
Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen legen, hat er die Disziplinarmaßnahme vor Erlaß der Diszi-
plinarverfügung oder die Mißbilligung vor ihrer Mitteilung
§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesan-
§ 25 Übergangsregelungen stalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-
§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder post auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des
§ 27 Zuordnung der Beamten im Betriebsrat Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt für die
Einleitung förmlicher Disziplinarverfahren. Dem Prüfungs-
§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
ergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der
§ 29 Verfahren jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.
§ 30 Besetzung der Einigungsstelle (7) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den
§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehinderten- Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten
vertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums gemäߧ 31 Abs. 1 bis 4 und§ 32 des Bundesbeamten-
für Post und Telekommunikation · gesetzes zu entlassen oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und
§ 32 Gesamtbetriebsrat § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu
§ 33 Konzernbetriebsrat versetzen, hat er seine Entscheidung vor Erlaß der Ver-
fügung unter Vortage der Akten von der Bundesanstalt für
§ 34 Änderung der Wahlordnungen
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf
§ 35 Gesetzesvorrang Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis
§ 36 Sprecherausschuß der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der jeweiligen
§ 37 Schwerbehindertenvertretung Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.
(8) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsge-
setzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozia-
Erster Abschnitt len Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach die-
sem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden
§1 Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20
Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zu-
Dienstrechtliche Zuständigkeiten
ständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen las-
der Aktiengesellschaften
sen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen
(1) Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vor-
dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten standsmitglied nicht.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2355
§2 gesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hin-
Rechtsverhältnisse der Beamten sicht ist nur ein zweistufiger oder dreistufiger Aufbau der
Aktiengesellschaft zulässig.
(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das
(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei
Handelsregister werden die Beamten, deren Beschäf-
den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der
tigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der
Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium
Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen
für Post und Telekommunikation ernennt und entläßt die
nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt, es sei denn, bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der
sie wurden mit Wirkung der Eintragung zu einer anderen Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von
Aktiengesellschaft oder zu einer Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnissen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des Vortages. beamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die
(2) Unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 45 des
des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes wer- Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium für
den in Abweichung von Absatz 1 die Beamten der Dienst- Post und Telekommunikation kann seine Befugnisse nach
stelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der den Sätzen 2 und 3 ·auf den Vorstand und nach dessen
Deutschen Bundespost sowie die Beamten des Sozial- Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber
amts der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
übergeleitet; ebenso werden die Beamten, die vor dem kation ist Einleitungsbehörde für die Beamten nach Ab-
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Deutschen Bundes- satz 2 Satz 1. Es kann die Wahrnehmung seiner Befug-
post POSTDIENST die Aufgaben einer der in § 26 des nisse auf den Vorstand übertragen. Absatz 1 Satz 2 gilt
Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen entsprechend.
Sozialeinrichtungen wahrgenommen haben, auf die
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche (4) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Bundespost übergeleitet. Sie können mit ihrem Ein- kation wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag
verständnis durch Einzelentscheidungen bei einer Aktien- des Vorstands und nach Anhörung der Bundesanstalt für
gesellschaft beschäftigt werden. Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Auf-
(3) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten rechterhaltung der Dienstleistungen der Aktiengesell-
Beamten stehen im Dienste des Bundes; sie sind unmittel- schaft es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei
bare Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten
allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit ge-
setzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre gegenüber dem 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Dienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den Innern in sinngemäßer Anwendung des § 15 des
Bund. Der Bund wird durch die Aktiengesellschaften Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten. zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
Unbeschadet der Regelungen in den §§ 14 bis 16 ob- 2. nach Maßgabe des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-
liegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermö- gesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlas-
gensrechtliche Ansprüche der Aktiengesellschaft, bei der sen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche
die Beamten beschäftigt sind. Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem
(4) Beamte bei den Aktiengesellschaften, die bisher Bundesministerium des Innern.
Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz „bei der Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung
obersten Bundesbehörde" waren, werden nach näherer des Bundesrates.
Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue
(5) Die vom Bundesministerium für Post und Telekom-
Ämter übergeleitet.
munikation auf Grund des § 49 des Postverfassungs-
(5) Beamten nach Absatz 1, die mit der Eintragung der gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten ent-
Aktiengesellschaft in das Handelsregister ihren Vorberei- sprechend weiter.
tungsdienst noch nicht beendet haben, ist Gelegenheit zu
(6) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
geben, ihn abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die
kation kann in den Fällen, in denen nach dem Bundes-
Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die Laufbahn-
beamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in
prüfung abzunehmen, soweit diese bisher in der Zustän- Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vor-
digkeit der Unternehmen der Deutschen Bundespost lag. stand oder eine Organisationseinheit der Aktiengesell-
Entsprechendes gilt für die nach Absatz 2 Satz 2 zu einer schaft die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vor-
Aktiengesellschaft versetzten Beamten. behalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen
Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbind-
§3 liche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
Dienstrechtliche Zuständigkeiten (7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundes-
des Bundesministeriums für Post regierung gehören die bei den Aktiengesellschaften be-
und Telekommunikation schäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundes-
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- ministeriums für Post und Telekommunikation.
kation bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des (8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund
Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienst-
Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und rechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Aktiengesell-
welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorge- schaften beschäftigten Beamten beim Bundesministerium
setzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundes- für Post und Telekommunikation.
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§4 (4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft
macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamten-
Beamtenrechtliche Regelungen
status vermuten lassen, trägt die Aktiengesellschaft die
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezo-
gene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
(2) Die Aktiengesellschaft gilt als Verwaltung im Sinne
rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Vorausset-
des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes. zung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(3) · Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktien-
gesellschaft beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer §6
Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen
in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktien- Verwendung auf anderen Arbeitsposten
gesellschaft dienen dienstlichen Interessen. Sie sind zeit- Der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit
lich zu beschränken und sollen zehn Jahre nicht über- Dienstvorgesetztenbefugnissen können einen Beamten
schreiten. Eine Beurlaubung steht einer Beförderung im vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von
Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amts-
entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. bezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn
Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben, sofern eine betriebliche Gründe es erfordern.
Beurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei der der
Beamte zuletzt beschäftigt war. Die Voraussetzungen des
§7
§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten
für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. Haftung
(4) Das nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Bundes- (1) Soweit die Haftung der Aktiengesellschaft aus-
beamtengesetzes der Feststellung der Dienstunfähigkeit geschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der
zugrundeliegende Gutachten kann das eines Amtsarztes, ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen
eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten
Ausnahmefällen eines Facharztes sein. Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vor-
(5) Mit den Befugnissen eines Ennittlungsbeamten sätzlich verletzt haben.
nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 des Bundesbeamtenge- (2) Der Beamte haftet der Aktiengesellschaft für den
setzes kann auch ein der Aktiengesellschaft angehören- dieser entstandenen Schaden entsprechend § 78 des
der Angestellter, der die Befähigung zum Richteramt Bundesbeamtengesetzes.
besitzt, beauftragt werden, wenn ein Beamter nicht zur
Verfügung steht und die Beauftragung arbeitsvertrags-
rechtlich zulässig ist.
Zweiter Abschnitt
(6) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaften in das
Handelsregister gelten die Regelungen des Artikels 9 Besoldungsrechtliche Regelungen
des Eisenbahnneuordnungsgesetzes entsprechend für die
Aktiengesellschaft und die bei ihr beschäftigten Beamten. §8
Satz 1 gilt auch für die Beamten der Dienststelle für Sozial-
Ämterbewertung
angelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundes-
post, des Sozialamts der Deutschen Bundespost und des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, die Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei
auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen
Deutsche Bundespost und die Unfallkasse Post und Tele- gelten.
kom übergeleitet werden. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, §9
daß die Verpflichtungen die Bundesanstalt für Post und Stellenplan
Telekommunikation Deutsche Bundespost treffen. Die in
Artikel 9 § 3 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (1) Die Aktiengesellschaft stellt für jedes Geschäftsjahr
bezeichnete Frist wird für die in den Sätzen 1 und 2 im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des
bezeichneten Beamten bis zum 31. Dezember 1999 ver- Bundesministeriums für Post und Telekommunikation be-
längert. darf. Vor der Genehmigung ist die Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost anzu-
§5 hören.
Berufliches Fortkommen (2) Bei den Postaktiengesellschaften können die nach
(1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der
oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis erge- Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder den §§· 1 und 3 der
benden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätig- Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungs-
keit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt gesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter
werden. nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten
(2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen werden, soweit dies
einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen 1. zur Durchführung von technischen, betrieblichen oder
ausgeschrieben werden. organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Perso-
(3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen nalminderbedarf führen oder eine Personalvermeh-
sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fach- rung verhindern oder das Verhältnis von Leistungen
licher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zu Kosten verbessern (Rationalisierungsmaßnahmen),
zur Auswahl stehen. oder
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2357
2. zur munikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
a) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise ab-
sehen.
b) Förderung des technischen Fortschritts oder
(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses
c) Verbesserung des Dienstleistungsangebots Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemer-
erforderlich ist. Überschreitungen nach kung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese weiter-
- Nummer 1 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu gewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit
30v.H., der Aktiengesellschaft beschäftigt ist. Anrechnungsvor-
- Nummer 2 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu schriften finden Anwendung.
20v.H.
zulässig. § 11
(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Belohnungen, Vergütungen,
Post und Telekommunikation ist zur Vermeidung von Ver- Aufwandsentschädigungen
schlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge (1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bun-
Abbaus von Planstellen bei den Aktiengesellschaften eine desministerium für Post und Telekommunikation für die
Überschreitung der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesol- bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richt-
dungsgesetzes oder den Verordnungen zu § 26 Abs. 4 linien für die Gewährung von Belohnungen für besondere
Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Ver-
Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sach- gütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen
gerechter Bewertung bei den Postaktiengesellschaften Arbeitsplätzen erlassen.
zulässig.
(2) Der Vorstand kann für die bei der Aktiengesellschaft
(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von
der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlas-
werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den sung entstehen.
für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rück-
wirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.
Dritter Abschnitt
§10 Reise- und Umzugskosten;
Übergangsregelung für die Ausbildung
Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu- §12
nikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Reise- und umzugskosten-
Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Bun-
rechtllche Anpassungsvorschriften
desanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost zur verbesserten Erfüllung der betrieblichen Der Vorstand wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
Aufgaben für Beamte, die bei den Aktiengesellschaften dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation
beschäftigt werden, durch Rechtsverordnung, die nicht und dem Bundesministerium des Innern den bei der
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gewährung Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten über die in den
von Zulagen zur Abgeltung von Leistungen zu regeln, die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften festgeleg-
die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, ten Sätze hinaus Reise- und Umzugskosten bis zu der
wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmengen Höhe der für die in der Aktiengesellschaft tätigen ver-
erheblich überschreiten; sie werden höchstens für die gleichbaren Tarifkräfte geltenden Sätze zu gewähren. Die
Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit der Neubewilli- Vergütungen nach Bundesreisekostengesetz, Bundes-
gung gewährt. Zulagen für eine geleistete Arbeitsmenge umzugskostengesetz und nach Satz 1 dürfen zusammen
werden für die Dauer dieser Leistung gewährt. Die Zu- die Grenze, die für die steuerliche Anerkennung von
lagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu Reise- und Umzugskosten gelten, nicht überschreiten. Die
staffeln; sie dürfen jedoch den Betrag von 20 v.H. des Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und des
jeweiligen Endgrundgehalts nicht übersteigen. Wird eine Bundesumzugskostengesetzes bleiben im übrigen un-
Zulage für geleistete Arbeitsmengen neben einer anderen berührt.
Zulage nach Satz 1 gewährt, darf insgesamt der Betrag
von 40 v. H. des jeweiligen Endgrundgehalts nicht über- §13
schritten werden. Die Zulagen können auch als Jahres- Überleitung der Berufsausbildung
prämie gezahlt werden.
(1) Zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes be-
(2) Bis zum Erlaß von Neuregelungen auf Grund dieses stehende Ausbildungsverträge und Ausbildungszusagen
Gesetzes gilt die auf Grund von § 50 des Postverfas- der Deutschen Bundespost POSTDIENST werden von der
sungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung in der zum Deutsche Post AG, Ausbildungsverträge der Deutschen
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bundespost TELEKOM von der Deutsche Telekom AG
Fassung weiter. nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt. Die
(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung Ausbildung gilt bis zum Abschluß der Prüfung als Aus-
bei einer Aktiengesellschaft anderweitige Bezüge, werden bildung im öffentlichen Dienst. Die Aktiengesellschaften
diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fäl- nehmen insoweit die Funktion der zuständigen Stelle
len kann das Bundesministerium für Post und Telekom- gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes wahr.
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Ausbildungsberufe Kommunikationselektroni- (3) Für die steuerliche Behandlung der Unterstützungs-
ker/Kommunikationselektronikerin und Dienstleistungs- kassen gelten die Vorschriften im Sinne des Gesetzes zur
fachkraft im Postbetrieb sind mit Inkrafttreten dieses Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ent-
Gesetzes unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 sprechend.
Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
§16
Vierter Abschnitt Finanzierung der Unterstützungskassen
Versorgungs- und (1) Die Ausgaben der Unterstützungskassen werden für
beihilferechtliche Regelungen die Jahre 1995 bis 1999 durch Zuwendungen der Aktien-
gesellschaften an ihre jeweilige Unterstützungskasse zur
§14 Erfüllung ihrer Verpflichtungen gedeckt. Der ermittelte
Grundsätze Gesamtbetrag wird in folgenden Jahresraten geleistet:
(1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft nimmt die - Deutsche Post AG 4,0 Mrd. DM,
Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des - Deutsche Postbank AG 0,31 Mrd. DM,
Versorgungsrechts der Beamten nach § 49 Abs. 1 des
- Deutsche Telekom AG 2,9 Mrd. DM.
Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsbe-
rechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft wahr. Glei- (2) In den darauf folgenden Jahren leisten die Aktien-
ches gilt für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrecht- gesellschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Bei-
liehen Kriegsfolgen-Abschlußgesetzes ergebenden Zu- träge an ihre jeweilige Unterstützungskasse in Höhe von
ständigkeiten einer obersten Dienstbehörde. 33 v. H. der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der
(2) Die Zuordnung der am 31. März 1990 vorhandenen fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit
Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Ver- die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Unter-
sorgungsempfänger der Deutschen Bundespost erfolgt schiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflich-
grundsätzlich nach Maßgabe der zuletzt ausgeübten tungen und laufenden Zuwendungen oder anderweitigen
Tätigkeit des Beamten. Das Nähere regelt das Bundes- Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise
ministerium für Post und Telekommunikation. Entspre- aus, insbesondere aus Dividenden und Aktienverkäufen
chendes gilt für die Versorgungsempfänger des früheren der von der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
Direktoriums der Deutschen Bundespost. kation Deutsche Bundespost gehaltenen Anteile an den
Aktiengesellschaften.
(3) Die Vorstände der Deutsche Postbank AG und der
Deutsche Telekom AG können die ihnen nach Absatz 1 (3) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegen-
zustehenden Befugnisse im Einvernehmen mit dem Vor- über ihren Unterstützungskassen kann bis zu einer markt-
stand der Deutsche Post AG übergangsweise auf diesen üblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens
übertragen. Die Verwaltungskosten tragen die Unter- vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber
nehmen. dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichti-
gung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Be-
(4) § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt für die Versorgungsbe- lastung bedeuten würde.
rechtigten der Aktiengesellschaften entsprechend. Bei der
Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsan- (4) Der Bund gewährleistet, daß die Unterstützungs-
sprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfän- kassen jederzeit in der Lage sind, die gegenüber ihren Trä-
ger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 gerunternehmen übernommenen Verpflichtungen zu
des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) ge- erfüllen.
genüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach (5) Soweit der Bund nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4
§ 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, bedienen sich die Aktien- Leistungen an die Unterstützungskassen erbringt, kann
gesellschaften je einer Unterstützungskasse. er von den Aktiengesellschaften keine Erstattung ver-
langen.
§15
§17
Unterstützungskassen
Weiterbeschäftigte Beamte
(1) Die Unterstützungskassen erbringen Versorgungs-
und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sonder- (1) Die Tätigkeit als Beamter bei einer Aktiengesell-
vermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermö- schaft gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-recht-
gens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des Teilson- lichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamten-
dervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und versorgungsgesetzes.
des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELE- (2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die
KOM sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einer Aktienge-
aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung sellschaft, bei der Bundesanstalt Post und Telekommuni-
zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Lei- kation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post
stungen bestehen gegenüber den Unterstützungskassen und Telekom oder bei der Museumsstiftung Post und
nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben un- Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben
berührt. genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren
(2) Die Gründung der Unterstützungskassen erfolgt Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesell-
durch die jeweilige Aktiengesellschaft in der Rechtsform schaften gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer
eines eingetragenen Vereins unverzüglich nach ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des
Errichtung. Beamtenversorgungsgesetzes gleich.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2359
§18 gesetzes. Die weiteren öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-
nisse werden mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in
Nachversicherung
befristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.
(1) Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die aus einem
Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsver- (2) Die mit Vorstandsmitgliedern nach § 12 Abs. 5 des
hältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge und die
von den Vorständen nach§ 47 Abs. 1 des Postverfassungs-
wechseln, werden nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung nachversichert. gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Postverfas-
sungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten sinngemäß
(2) Für Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die bis weiter. Die einem Bundesminister oder der Bundesregie-
zum vollendeten sechsten Kalenderjahr nach Gründung rung aus diesen Verträgen obliegenden Befugnisse gehen
einer Aktiengesellschaft aus einem Beamtenverhältnis auf den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft über.
ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktien-
gesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, wird die (3) Die von den Vorständen nach § 47 Abs. 2 des
Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung aufge- Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten
schoben, soweit die Aufwendungen der Aktiengesell- weiter.
schaft für die Nachversicherung dieses Personenkreises (4) Die Aktiengesellschaft tritt in die Rechte und Pflich-
im Kalenderjahr die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge ten aus den Verträgen nach den Absätzen 2 und 3 ein.
übersteigen. Die Höchstbeträge betragen im Jahr 1995 Wurden die Rechtsverhältnisse nach Absatz 1 Satz 2
1. für die Deutsche Post AG 230 Mio. DM, und 3 mit Beschäftigten eingegangen, die Bundesbeamte
sind, steht deren Tätigkeit während der Dauer dieses
2. für die Deutsche Postbank AG 40 Mio. DM, Rechtsverhältnisses einer Verwendung im öffentlichen
3. für die Deutsche Telekom AG 230 Mio. DM; Dienst im Sinne des§ 53 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gleich. Für die sich aus den Amtsverhältnissen gemäß
sie verändern sich in den Folgejahren in dem Verhältnis, in Absatz 1 und aus der Weitergeltung der Verträge nach
dem sich die für diese Jahre gültigen Beitragssätze und Absatz 2 ergebenden Versorgungsansprüche übernimmt
vorläufigen Durchschnittsentgelte in der gesetzlichen der Bund die Gewährshaftung. Gleiches gilt für die beam-
Rentenversicherung gegenüber dem für 1995 gültigen tenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche aus
Beitragssatz und vorläufigen Durchschnittsentgelt ver- den Verträgen nach Absatz 3. Vertragsverlängerungen
ändern. Ein Aufschub der Beitragszahlung nach Satz 1 hat durch die Aktiengesellschaft bleiben hierbei unberück-
die gleichen Rechtswirkungen wie ein Aufschub der sichtigt.
Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch. Er entfällt, (5) Wurden die Verträge nach den Absätzen 2 und 3 mit
Beschäftigten geschlossen, die Bundesbeamte sind, so
1. soweit die Aufwendungen für die Nachversicherung gelten die Beamten für die restliche Dauer des Anstel-
des in Satz 1 genannten Personenkreises bei den lungs- oder Arbeitsverhältnisses als beurlaubt. 1m übrigen
Aktiengesellschaften die in Satz 2 bestimmten Höchst- gilt§ 4 Abs. 3 entsprechend. Die Beurlaubungen können
beträge in einem Kalenderjahr unterschreiten, nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 verlängert werden.
2. sobald für einen Arbeitnehmer, ein Vorstandsmitglied (6) Endet die ursprüngliche Dauer eines Rechtsverhält-
oder deren Hinterbliebene die Anspruchsvorausset- nisses nach Absatz 1, so tritt der Beamte, mit dem das
zungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Renten- Rechtsverhältnis eingegangen wurde, wenn ihm nicht
versicherung oder im Fall des § 186 des Sechsten innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen
Buches Sozialgesetzbuch für eine Leistung einer be- des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ein
rufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllt sind anderes Amt übertragen oder die Beurlaubung verlängert
oder auf Grund der Nachversicherung erfüllt werden, wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als
3. sobald ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis bei Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu die-
der Aktiengesellschaft oder ein Vorstandsmitglied aus sem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1
dem Vorstand der Aktiengesellschaft ausscheidet, des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das
spätestens jedoch am 31. Dezember 2003. Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzu-
rechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-
nisses und der Beurlaubung nach Absatz 5 Satz 1 erdient
Fünfter Abschnitt hätte. Eine in diesem Vertrag vereinbarte Versorgungs-
Umwandlung regelung bleibt unberührt. Auf eine vertragliche Versor-
gung ist § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sinn-
der öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisse gemäß anzuwenden.
und der außertariflichen
Angestelltenverhältnisse
Sechster Abschnitt
§19 Rechtsaufsicht
Beendigung der öffentlich-rechtlichen
§20
Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge
Rechtsaufsicht
(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das
Handelsregister enden die nach dem Postverfassungsge- (1) Dem Bundesministerium für Post und Telekommu-
setz begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse. nikation obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die
Vorstandsmitglieder gelten bis zum Ablauf der Frist, für die Organe der Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer
sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktien- dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften sozialversicherungsorganisationsgesetzes auf die Unfall-
beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem kasse Post und Telekom übergeleitet werden, tritt die
Bundesministerium für Post und Telekommunikation ein Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand Bundespost im Zeitpunkt des Übergangs ein; ebenso tritt
und den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deut-
den Organen der Aktiengesellschaft zu. sche Bundespost in die Rechte und Pflichten der im Zeit-
punkt des Übergangs bei dem Unternehmen Deutsche
(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der
Bundespost POSTDIENST bestehenden Arbeitsverhält-
Aktiengesellschaft dienstrechtliche Bestimmungen ver-
nisse ein, soweit die Angestellten und Arbeiter die Auf-
letzt, soll das Bundesministerium für Post und Telekom-
gaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes
munikation zunächst beratend darauf hinwirken, daß die
aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtung oder der
Aktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt
Bundespost-Betriebskrankenkasse (§ 7 des Postsozial-
die Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist
versicherungsorganisationsgesetzes) wahrgenommen ha-
nicht nach, soll das Bundesministerium für Post und Tele-
ben. Das weitere regelt das Bundesanstalt Post-Gesetz.
kommunikation die Rechtsverletzung selbst beheben. In
diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegen-
den dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministe- §22
rium für Post und Telekommunikation über.
Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den
kation kann dem für die personellen und sozialen Angele-
bisherigen oder den neuen Arbeitgeber wegen des Über-
genheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied
gangs des Betriebes oder eines Betriebsteils ist unzuläs-
die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen
sig; das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
dienstrechtliche Bestimmungen. gegen die Bestimmun-
aus anderen, insbesondere aus den in Anlage I Kapitel XIX
gen der§§ 1 und 2 sowie 4 bis 19 und gegen Anordnungen
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsver-
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
trages vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hin-
genannten Gründen bleibt unberührt.
weises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium
für Post und -Telekommunikation dieses Verhalten fort-
setzt. In diesem Falle überträgt es nach Anhörung des §23
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters
die Zuständigkeit einem anderen Vorstandsmitglied. Gestaltung der Vergütungen und Löhne
(1) Die Aktiengesellschaften regeln die Vergütungen,
Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter
Siebter Abschnitt und Auszubildenden. Dies geschieht auch durch Tarif-
Übergang der Arbeitsverhältnisse verträge, die der Vorstand mit den zuständigen Gewerk-
schaften abschließt.
§21 (2) Das Recht der Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost nach § 14 Abs. 1 des
Überleitung der Arbeitnehmer
Bundesanstalt Post-Gesetzes, für die Aktiengesellschaf-
(1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der ten, die Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des
nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Telekom- Tarifrechts sind, Manteltarifverträge über die allgemeinen
munikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Ange- Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im
stellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften abzuschlie-
Rechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlos- ßen, bleibt unberührt.
senen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein:
- Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POST-
DIENST, Achter Abschnitt
- Deutsche Postbank AG in Deutsche Bundespost Regelungen
POSTBANK, der betrieblichen
Interessenvertretungen
- Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost
TELEKOM. §24
Die in den früheren Unternehmen der Deutschen Bundes- Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
post im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister
geltenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und (1) In den Aktiengesellschaften findet nach deren Ein-
Auszubildenden gelten bis zum Abschluß neuer Tarifver- tragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungs-
gesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts
träge weiter. Bis dahin bleibt das Recht der Vorstände der
anderes bestimmt ist.
Aktiengesellschaften, Beschäftigte oberhalb der höchsten
Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestellten- (2) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten
verhältnis zu beschäftigen, unberührt. Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsver-
fassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Soweit das Betriebs-
(2) In die Rechte und Pflichten der in der Dienststelle für verfassungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnun-
Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen gen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Ange-
Bundespost sowie der beim Sozialamt der Deutschen · stellten unterscheiden und dieses Gesetz nichts anderes
Bundespost bestehenden Arbeitsverhältnisse, soweit die bestimmt, sind die Beamten diesen Gruppen entspre-
Angestellten und Arbeiter nicht nach § 5 Abs. 2 des Post- chend ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2361
§25 §27
Übergangsregelungen Zuordnung der Beamten im Betriebsrat
(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder Die Vertreter der Beamten im Betriebsrat gelten ent-
Betriebsteilen der jeweiligen Aktiengesellschaft nehmen sprechend ihrer Zuordnung nach § 24 Abs. 2 als Mitglieder
die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben der der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten. Dies gilt nicht
Gesamtbetriebsräte die bisherigen Hauptpersonalräte bei für die in § 28 genannten Angelegenheiten.
den Generaldirektionen der Unternehmen übergangs-
weise wahr. Das Übergangsmandat der Personalräte §28
endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergeb-
Beteiligung des Betriebsrats
nis bekannt gegeben ist, spätestens 24 Monate nach Ein-
in Angelegenheiten der Beamten
tragung in das Handelsregister. Das Übergangsmandat
der Hauptpersonalräte endet, sobald in Betrieben, in Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten
denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeit- nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3
nehmer und Beamten der jeweiligen Aktiengesellschaft des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen. In
beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt sind und deren diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Bera-
Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 tung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur
gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten
entsprechend. im Betriebsrat nicht vertreten sind.§ 33 Abs. 1 und 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktien-
gesellschaften ins Handelsregister förmlich ~ingeleiteten
§29
Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluß die
Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Verfahren
sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor (1) Der Betriebsrat hat in den in § 76 Abs. 1 des Bundes-
der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den personalvertretungsgesetzes genannten Personalangele-
Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die genheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das
Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsver- Mitbestimmungsrecht in den in § 76 Abs. 1 des Bundes-
fassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung. personalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten
(3) Die in den Unternehmen im Zeitpunkt des Über- finden die Regelungen des § 77 des Bundespersonalver-
gangs bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den tretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Aktiengesellschaften als Betriebsvereinbarungen für läng- (2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absat-
stens 24 Monate ab Eintragung der Aktiengesellschaften zes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von
ins Handelsregister, soweit sie nicht durch andere Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch
Regelungen ersetzt werden. den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der
Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner
§26 Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt
Wahlen, Ersatzmitglieder die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über
Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über Betriebsrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 des Bundes-
seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe personalvertretungsgesetzes keine Einigung, so ist die
Anwendung: Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten ent-
scheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweige-
1. Abweichend von § 24 Abs. 2 bilden die bei den Aktien- rung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des
gesellschaften beschäftigten Beamten bei der Wahl Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt
zum Betriebsrat neben den Gruppen der Arbeiter und sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeit-
Angestellten eine eigene Gruppe, es sei denn, daß die gebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der
Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Ab- Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so
stimmung hierauf verzichtet. Die §§ 10, 12 und 14 hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten ent- mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesmini-
sprechend. sterium für Post und Telekommunikation zur endgültigen
2. Die auf die Gruppe der Beamten entfallenden Sitze Entscheidung vorzulegen.
werden entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis (4) § 69 Abs. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
der den Arbeitern und Angestellten nach § 24 Abs. 2 gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
zugeordneten Beamten entsprechend den Grundsät-
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in§ 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
zen des § 10 des Betriebsverfassungsgesetzes verteilt.
des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Per-
3. In Betrieben mit Beamten muß dem Wahlvorstand ein sonalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mit-
Beamter angehören. wirkungsrecht finden § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3
4. Scheidet ein Vertreter der Beamten aus dem Betriebs- und 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-
rat aus, so bestimmt sich das Ersatzmitglied unter chende Anwendung.
Berücksichtigung der Zuordnung der Beamten nach (6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten
§ 24 Abs. 2 nach den Grundsätzen des § 25 des Pesonalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang
Betriebsverfassungsgesetzes; dies gilt entsprechend der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden
für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 8 genannten
Vertreters der Beamten. Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem (2) Für die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den
Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31
der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu. entsprechend.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die
beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 §33
Abs. 8 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen. Konzernbetriebsrat
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von (1) Die§§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes
Beamten entsprechend § 79 Abs. 3 des Bundespersonal- finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
vertretungsgesetzes anzuhören.
1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsge-
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die setzes in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden
Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der
Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der
gelten entsprechend. Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt
werden kann.
§30
2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der
Besetzung der Einigungsstelle
Beamten im Konzernbetriebsrat so viele Stimmen, wie
In Angelegenheiten des§ 76 Abs. 1 des Bundesperso- die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insge-
nalvertretungsgesetzes besteht die Einigungsstelle aus samt Stimmen haben.
einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber
(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats in den
und den Vertretern der Beamten im Betriebsrat bestellt
Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31
werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf des-
entsprechend.
sen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Eini-
gung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so
§34
bestellt ihn der Präsident des zuständigen Verwaltungs-
gerichts. Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Satz 2 zweiter Änderung der Wahlordnungen
Halbsatz für die Beschlußfassung zuständig, muß sich Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Eini- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
gungsstelle mindestens ein Beamter befinden men mit dem Bundesministerium des Innern abweichend
von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz
§31 Sondervorschriften für die Wahlen zum Betriebsrat der
Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG
Beteiligung des Betriebsrats
und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverord-
und der Schwerbehindertenvertretung
nung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
bei Entscheidungen des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation
In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium §35
für Post und Telekommunikation gemäߧ 3 Abs. 2 Satz 2,
Gesetzesvorrang
Abs. 6 und 8 sowie§ 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maß-
nahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften be- Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
schäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht ab-
der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenom- weichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt
men. In den Angelegenheiten nach§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 werden.
Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes gelten die§§ 28 bis 30 entsprechend. Sind §36
in diesen Angelegenheiten Interessen Schwerbehinderter SprecherausschuB
berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs
im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen. (1) In den Aktiengesellschaften gilt nach deren Ein-
tragung in das Handelsregister das Sprecherausschuß-
gesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maß-
§32 gaben.
Gesamtbetriebsrat (2) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des
(1) Die§§ 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetzes Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional
finden mit folgender Maßgabe Anwendung: vergleichbaren Beamten.
1. Den gemäߧ 47 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgeset- (3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Ersten Wahlord-
zes in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Be- nung zum Sprecherausschußgesetz entsprechend.
triebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten (4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet
angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter
für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine An-
der Beamten bestimmt werden kann. wendung.
2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der
Beamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie §37
in dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberech-
Schwerbehindertenvertretung
tigte Beamte in der Wählerliste eingetragen sind. § 47
Abs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entspre- (1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die
chend. Schwerbehindertenvertretungen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2363
(2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehinder- e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einfügt:
tenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften
,,(6) Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bun-
des Schwerbehindertengesetzes und der Wahlordnung
desgebietes bestimmt sind, hat der Bund die in
Schwerbehindertengesetz.
den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte
inne; diese Rechte werden durch den Bundesmini-
Artikel 5 ster der Verteidigung ausgeübt."
Änderung
2. § 1a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
a) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 2 des
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe „nach
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455) wird
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Regulierung der
wie folgt geändert:
Telekommunikation und des Postwesens" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wettbe-
werbsmöglichkeiten" die Wörter „des Nachfolge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Bund" unternehmens" eingefügt.
durch die Wörter „den aus dem Teilsonderver-
mögen Deutsche Bundespost TELEKOM her- c) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 4 des
vorgegangenen Nachfolgeunternehmen (Nach- Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 7
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost des Gesetzes über die Regulierung der Telekom-
TELEKOM) und Wettbewerbern" ersetzt. munikation und des Postwesens" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: d) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Wettbewerbs-
möglichkeiten" die Wörter „des Nachfolgeunter-
,,(2) Wer Übertragungswege einschließlich der
nehmens" eingefügt.
zugehörigen Abschlußeinrichtungen sowie Funk-
anlagen errichtet und betreibt, bedarf einer Ver- e) In Satz 2 werden nach dem Wort „letzten" die Wör-
leihung durch den Bundesminister für Post und ter „nach Maßgabe der Vorschriften des Aktien-
Telekommunikation. Der Bundesminister für Post gesetzes erstellten" eingefügt und nach dem Wort
und Telekommunikation verlejht hiermit dem „Jahresabschluß" die Angabe „gemäß § 44 Abs. 3
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes- des Postverfassungsgesetzes" gestrichen.
post TELEKOM bis zum Auslaufen des Netzmono-
pols das ausschließliche Recht, Übertragungs-
3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
wege einschließlich der zugehörigen Abschlußein-
richtungen zu errichten und zu betreiben (Netz- ,,§2
monopol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu (1) Soweit dem Nachfolgeunternehmen der Deut-
betreiben." schen Bundespost TELEKOM ein ausschließliches
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Recht nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 4 zusteht, kann
„Endeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Bundesminister für Post und Telekommunikation
auch Funkanlagen und Satellitenfunkanlagen, die die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner
an das öffentliche Telekommunikationsnetz ange- Fernmeldeanlagen auch an andere verleihen. Die Ver-
schlossen werden sollen." leihung kann für bestimmte Strecken und Bezirke er-
teilt werden. Die Verleihung sowie die Festsetzung der
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: Bedingungen und Auflagen für die Verleihung und
,,(4) Jedermann darf Telekommunikationsdienst- Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen dem
leistungen für andere erbringen. Soweit Fest- und Bundesminister für Post und Telekommunikation
Wählverbindungen von dem Nachfolgeunterneh- oder den von ihm hierzu ermächtigten Behörden zu.
men der Deutschen Bundespost TELEKOM als Verleihungen werden gegen Gebühr erteilt.
Monopoldienstleistungen bereitgestellt werden, (2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
hat jedermann das Recht, diese Verbindungen für kation erläßt durch Rechtsverordnung mit Beteiligung
die Erbringung von Telekommunikationsdienstlei-
des Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 des
stungen für andere zu nutzen. Satz 1 gilt nicht für
Gesetzes über die Regulierung der Telekommunika-
das Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es
tion und des Postwesens für die Verleihung der Be-
der Vermittlung von Sprache für andere dient. Der
fugnisse nach Absatz 1
Bundesminister für Post und Telekommunikation
verleiht hiermit dem Nachfolgeunternehmen der 1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öffnung
Deutschen Bundespost TELEKOM das aus- von Märkten für Telekommunikationsdienstlei-
schließliche Recht, Fernmeldeanlagen, die der stungen,
Vermittlung von Sprache dienen, zu betreiben
2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren der
(Telefondienstmonopol).
Verleihung.
(5) Der Bundesminister für Post und Telekom-
(3) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
munikation kann Änderungen an Inhalt und Um-
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
fang der ausschließlichen Rechte nach den Ab-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maß-
sätzen 2 und 4 mit Beteiligung des Regulierungs-
gabe des Verwaltungskostengesetzes die gebühren-
rates gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über
die Regulierung der Telekommunikation und des pflichtigen Tatbestände
Postwesens bestimmen." 1. nach Absatz 1 Satz 1 und
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. der Frequenzzuteilung gemäß § 3 Abs. 2 des Ge- 6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtun-
setzes über die Regulierung der Telekommuni- gen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekom-
kation und des Postwesens, munikationsnetzes und
die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen 7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtun-
zu regeln. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen gen untereinander über das öffentliche Telekom-
richtet sich nach dem mit den Amtshandlungen ver- munikationsnetz in nach dem Recht der Euro-
bundenen angemessenen Verwaltungsaufwand. Für päischen Gemeinschaften gerechtfertigten Fällen.
die Tatbestände gemäß Satz 1 ist die rückwirkende
(3) Der Bundesminister für Post und Telekom-
Erhebung von Gebühren und Auslagen ab 1. Juli 1989
munikation wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
zulässig.
nung unter Beachtung der Richtlinie 91 /263/EWG des
(4) Die Verleihung muß für Fernmeldeanlagen, die Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der
von Elektrizitätsuntemehmen zur öffentlichen Versor- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tele-
gung mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versor- kommunikationsendeinrichtungen einschließlich der
gung von Gemeinden oder größerer Gebietsteile zu gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI.
dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebes EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie
verwendet werden sollen, erteilt werden, soweit nicht 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.
Betriebsinteressen des Nachfolgeuntemehmens der EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des
Deutschen Bundespost TELEKOM entgegenstehen; Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der
dies gilt nicht für Funkanlagen. Femer muß sie für Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunk-
Satellitenfunkanlagen, die zur Übermittlung von Daten anlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1)
niedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt werden, so-
1 : die Einzelheiten der grundlegenden Anforderun-
weit Gründe des Funkverkehrs nicht entgegenstehen;
gen nach Absatz 2, das Verfahren der Konfor-
für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die Verlei-
mitätsbewertung und der Zulassung von End-
hung nach Absatz 1 erteilt werden."
einrichtungen und die Einzelheiten sowie das
Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen nach
4. § 2a wird wie folgt gefaßt: den Absätzen 5 bis 7.
"§2a 2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von
(1) Endeinrichtungen. die die grundlegenden An- Endeinrichtungen und
forderungen nach Absatz 2 erfüllen und gemäß einer 3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung fest-
Rechtsverordnung nach Absatz 3 zugelassen und zulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des
gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-
und zur bestimmungsgemäßen Verwendung an das schen Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu
öffentliche Telekommunikationsnetz angeschaltet beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in
und betrieben werden. diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses
(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrich- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festge-
tungen sind: legten Voraussetzungen erfüllt sind.
1. die Sicherheit von Personen. soweit diese nicht (4) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 be-
durch die Zweite Verordnung zur Durchführung schriebenen grundlegenden Anforderungen wird für
des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung Endeinrichtungen vermutet, die mit den einschlägigen
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 harmonisierten europäischen Normen übereinstim-
(BGBI. 1S. 146) oder durch das Gerätesicherheits- men, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäi-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom schen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese
23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1794) geregelt ist, Normen werden in DIN-VDE Nonnen umgesetzt und
ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers
2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffent- für Post und Telekommunikation veröffentlicht.
licher Telekommunikationsnetze, soweit diese
nicht durch die Zweite Verordnung zur Durch- (5) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-
führung des Energiewirtschaftsgesetzes in der kationsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar Endeinrichtungen ab, die nicht die grundlegenden
1987 (BGBI. 1S. 146) oder durch das Gerätesicher- Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht
heitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner
vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1794) geregelt ist, Endeinrichtung, darf der Betreiber des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes die Endeinrichtung nur
3. die Anforderungen an die elektromagnetische Ver- mit Zustimmung des Bundesministers für Post und
träglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spe- Telekommunikation oder der von diesem ermächtig-
zifisch sind, ten Behörde abschalten. Erteilt der Bundesminister
4. der Schutz des öffentlichen Telekommunikations- für Post und Telekommunikation oder die von ihm
netzes vor Schaden, ermächtigte Behörde die Zustimmung, kann der be-
troffene Teilnehmer den Regulierungsrat anrufen.
5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums
und der Orbitressourcen sowie die Vermeidung (6) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeich-
funktechnischer Störungen zwischen raumge- nung oder dem nationalen Zulassungszeichen ge-
stützien und terrestrischen Kommunikations- kennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen
systemen und sonstigen technischen Systemen nach Absatz 3 Nr. 2 vorliegen, untersagt der Bundes-
bei entsprechenden Einrichtungen, minister für Post und Telekommunikation oder die von
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2365
diesem ermächtigte Behörde das Inverkehrbringen anlagen gemäß Absatz 3, die die sie betreffenden
und den freien Warenverkehr mit diesen Einrichtun- Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im
gen nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 Satz 1 erlas- Widerspruch zu diesen betrieben werden, gelten die
senen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeich- Bestimmungen des§ 2a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.
nung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten ent-
(5) Der Bundesminister für Post und Telekommu-
werten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn
nikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Endeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind,
die Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen 2
die mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen
bis 4 festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen
Zulassungskennzeichen verwechselt werden können.
des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-
(7) Die Bediensteten der in Absatz 6 Satz 1 schen Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu
genannten Behörden sind in Ausübung ihres Amtes beachten.
nach Absatz 6 nach Maßgabe der gemäß Absatz 3
Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung befugt, Grund- (6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Ein-
stücke und Geschäfts- und Betriebsräume, auf und in richtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1
denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Her-
den Anschluß an das öffentliche Telekommunika- steller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde
tionsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwen-
sind, hergestellt werden, zum Zweck des lnverkehr- dungszweck zu übermitteln. Der Hersteller oder Liefe-
bringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausge- rant ist verpflichtet, auf Ersuchen der Zulassungs-
stellt sind oder zu diesem Zweck betrieben werden, behörde den Verwendungszweck solcher Einrichtun-
während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betre- gen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer
ten und die Endeinrichtungen und die anderen ge- technischen Merkmale und Funktion zu begründen
nannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen." sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben.
(7) Für den Anschluß an das öffentliche Telekom-
munikationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgese-
5. Nach § 2a werden folgende §§ 2b, 2c, 2d und 2e hene Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die
eingefügt:
1. die grundlegenden Anforderungen nach § 2a
"§2b Abs. 2 nicht einhalten und
(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die 2. vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wor-
für den Anschluß an das öffentliche Telekommuni- den sind,
kationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen
sind, dürfen an das öffentliche Telekommunikations- dürfen weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend
netz nicht angeschlossen werden. Absatz 2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt
hiervon unberührt.
(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach
Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, §2c
wenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstel- (1) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
lers oder Lieferanten über den Verwendungszweck kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in
entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91 /263/EWG Übereinstimmung mit der Richtlinie 91 /263/EWG des
des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tele- vorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommuni-
kommunikationsendeinrichtungen einschließlich der kationsendeinrichtungen einschließlich der gegen-
gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. seitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG
EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220
Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung bei- S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom
gegeben werden und die Einrichtungen entsprechend 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie
Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind. 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI.
(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 EG Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Ver-
der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober fahren für die Akkreditierung von benannten Stellen
1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91 /263/EWG hin- gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG,
sichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1) von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für die Ak-
dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie kreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungs-
systeme auf dem Gebiet der Telekommunikation fest-
1. das Verfahren der Konformitätsbewertung und zulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des
Zulassung gemäߧ 2a Abs. 3 Nr. 1 durchlaufen Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
haben und gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 gekennzeich- Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu beachten.
net sind oder In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den
2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle Widerruf und für das Erlöschen von Akkreditierungen
entsprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/ festzulegen.
EWG durchlaufen haben und gemäß Artikel 13
(2) Akkreditierungsbehörde für benannte Stellen,
Abs. 4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet
Testtabors und Prüfstellen für Qualitätssicherungs-
sind.
systeme im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist das
(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen Bundesministerium für Post und Telekommunikation
gemäß Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangs- oder die von diesem ermächtigte Behörde.
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§2d c) In Nummer 3 werden die Wörter "einem Fern-
meldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM"
(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden
durch die Wörter "dem Bundesminister für Post
Anforderungen nach § 2a Abs. 2 erforderlich ist, dür-
und Telekommunikation oder den hierzu von ihm
fen Endeinrichtungen nur von Personen aufgebaut,
ermächtigten Behörden" ersetzt.
angeschaltet, geändert und instandgehalten werden,
die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie
Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienst- 7. § 6 wird aufgehoben.
leistungen zugelassen sind. Als Voraussetzungen für
die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, 8. In § 8 werden nach den Wörtern „sei es" die Wörter
eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige "vom Nachfolgeunternehmen" eingefügt. Das nach-
Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise des folgende Wort „von" wird gestrichen.
öffentlichen Telekommunikationsnetzes sowie des
Telekommunikationsrechts und eine für die sachge- 9. § 9 wird wie folgt neu gefaßt:
rechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstat-
tung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. "§9
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommu- (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruch-
nikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nahme der Einrichtungen des Nachfolgeunterneh-
festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zuge- mens der Deutschen Bundespost TELEKOM ent-
lassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geän- stehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher
dert und instandgehalten werden dürfen, sowie die Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulas-
Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzu- sung zur Benutzung der Einrichtungen des Nach-
lassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung ist zu folgeunternehmens der Deutschen Bundespost
erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 TELEKOM steht der Rechtsweg zu den ordentlichen
erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere wider- Gerichten offen.
rufen werden, wenn sich aus der Ausführung der (2) Abweichend von§ 1 Abs. 1 des Verwaltungs-
Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelassenen Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1
Person ergibt. S. 157), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom
§2e 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor-
den ist, kann das Nachfolgeunternehmen der Deut-
(1) Zulassungsbehörde für die in den §§ 2a, 2b schen Bundespost TELEKOM auch privatrechtliche
und 2d genannten Zulassungen und die damit ver- Entgeltforderungen für Leistungen im Monopolbe-
bundenen sonstigen Aufgaben ist das Bundesamt für reich einschließlich erbrachter Nebenleistungen, die
Zulassungen in der Telekommunikation. lst eine bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworden sind,
benannte Stelle gemäß einer nach § 2c erlassenen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und
Rechtsverordnung akkreditiert worden, wird sie mit nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 beitreiben.
der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach § 2a zu
erteilen und Aufgaben der Zulassungsbehörde nach (3) Die Vollstreckung nach Absatz 2 ist einzustel-
§ 2b wahrzunehmen. len, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Voll-
streckungsbehörde gegen die Forderung als solche
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni- schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen er-
kation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach hebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses
den §§ 2a bis 2d nach Maßgabe des Verwaltungs- Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.
kostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der gere- Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind
gelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Ge- unverzüglich aufzuheben, wenn
bühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.
Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich 1. das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
nach dem durch die Amtshandlungen verursachten despost TELEKOM nicht binnen eines Monats
angemessenen Verwaltungsaufwand. In diesem Rah- nach Geltendmachung der Einwendungen wegen
men darf die Höhe der Gebühr die Bedeutung, den seiner Forderung vor den ordentlichen Gerichten
wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbeschei-
Amtshandlung für den Kostenschuldner nicht unan- des beantragt hat oder
gemessen überschreiten." 2. das Nachfolgeunternehmen der deutschen Bun-
despost TELEKOM mit der Klage rechtskräftig ab-
6. § Sb Abs. 1 wird wie folgt geändert: gewiesen worden ist.
a) In Nummer 2 Buchstabe h werden die Wörter "ei- Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein
nem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung
TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesmini- vorliegt.
ster für Post und Telekommunikation oder den (4) Die bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworde-
hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt. nen Entgeltforderungen des Nachfolgeunternehmens
b) In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter der Deutschen Bundespost TELEKOM für andere als
"einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost die in Absatz 2 genannten Leistungen können durch
TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesmini- das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
ster für Post und Telekommunikation oder post TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein
den hierzu von ihm ermächtigten Behörden" vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung
ersetzt. vorliegt."
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2367
10. § 10 wird wie folgt geändert: 14. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
,,(3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie
zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im 15. § 15 wird wie folgt geändert:
Netz ist das Aufschalten auf belegte Netze zuläs-
sig, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Das a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteil- ,,(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Ge-
nehmern durch ein akustisches Signal angezeigt setzes eine Fernmeldeanlage errichtet oder be-
und ausdrücklich mitgeteilt werden.,. treibt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
11. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 1Ob eingefügt: gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
,,§ 10a Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch
ist strafbar."
(1) Jeder, der Fernmeldeanlagen betreibt, die dem
Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen b) In Absatz 2 wird Buchstabe b aufgehoben.
für die Öffentlichkeit dienen, ist verpflichtet, bei den
zu diesem Zweck betriebenen Telekommunikations-
und Datenverarbeitungssystemen technische Vor- 16. Der bisherige § 19a wird § 22a und wie folgt geändert:
kehrungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Schutze
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezo- fahrlässig
gener Daten,
1. entgegen § 1a Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht
2. der programmgesteuerten Telekommunikations- richtig, nicht schriftlich oder nicht fristgerecht
und Datenverarbeitungssysteme gegen uner- erstattet,
laubte Eingriffe und Zugriffe und
2~ entgegen § Sc Abs. 1 öffentlich oder in Mittei-
3. von Telekommunikations- und Datenverarbei- lungen, die für einen größeren Personenkreis
tungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwir- bestimmt sind, mit dem dort bezeichneten Hin-
kungen von Katastrophen weis wirbt oder entgegen § Sc Abs. 2 in Anzei-
zu treffen. gen oder Werbeschriften Sendeanlagen anbie-
tet, ohne auf das Erfordernis der Verleihung
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni- hinzuweisen oder ohne Namen und Anschrift
kation erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften für des Anbieters anzugeben,
Konzepte, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach
Absatz 1 zu beachten sind. Der nach dem Stande der 3. einer Vorschrift einer auf Grund der§§ 2a bis 2e
technischen Entwicklung zu fordernde technische erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf
und wirtschaftliche Aufwand muß zur Bedeutung der Grund einer solchen Rechtsverordnung ergan-
zu schützenden Rechte und der zu sichernden An- genen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
lagen für die Allgemeinheit in einem angemessenen Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
Verhältnis stehen. bestand auf diese Bußgeldvorschriften ver-
weist,
§10b
4. entgegen § 2b Einrichtungen und Satelliten-
Die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur funkanlagen, die für den Anschluß an das
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen d.es öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet,
Fernmeldeverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10 aber nicht vorgesehen sind, an Anschlüsse des
des Grundgesetzes, § 100a der Strafprozeßordnung öffentlichen Telekommunikationsnetzes an-
und § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes ist von dem schaltet oder nicht bestimmungsgemäß ver-
Betreiber der Fernmeldeanlagen im Einvernehmen mit wendet,
dem Bundesministerium für Post und Telekommuni-
5. Endeinrichtungen, die an das öffentliche Tele-
kation festzulegen. Die Bundesregierung wird er- kommunikationsnetz angeschaltet werden sol-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die technische len, jedoch die grundlegenden Anforderungen
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in den nach § 2a Abs. 2 und 3 nicht einhalten, in den
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr Verkehr bringt oder an das öffentliche Tele-
bestimmt sind, zu regeln.,. kommunikationsnetz anschaltet oder
6. nach Fortfall der Verleihung (§ 2 Abs. 1) die zur
12. § 11 wird wie folgt geändert:
Beseitigung einer Fernmeldeanlage getroffe-
In Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3" durch ,,Abs. 2" nen Anordnungen des Bundesministers für
ersetzt. Post und Telekommunikation oder der von ihm
ermächtigten Behörden innerhalb der von
13. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „bei," nach dem ihnen bestimmten Frist nicht befolgt."
Wort „nicht„ und nach dem Wort „mit" jeweils die b) In Absatz 2 wird die Angabe „zehntausend" durch
Wörter „dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt. die Angabe „zwanzigtausend" ersetzt.
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
17. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Bundespost TELEKOM" durch die Wörter „des Bun- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
desministers für Post und Telekommunikation oder
der hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt. aa) Nach den Wörtern "Beförderung von" werden
die Wörter „Sendungen mit" gestrichen und
nach dem Wort "oder" wird das Wort „mit"
18. In § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 werden die Wörter gestrichen.
"der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die
bb) Nach dem Wort „ist" werden die Wörter „dem
Wörter "des Bundesministers für Post und Telekom-
munikation oder der hierzu von ihm ermächtigten Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
Behörden" ersetzt, in Absatz 3 wird das Wort "ihr" cc) Nach dem Wort „POSTDIENST" werden die
durch das Wort "ihnen" ersetzt. Wörter „bis zum Auslaufen des Beförderungs-
vorbehalts" eingefügt.
19. Die §§ 25 und 26 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
,.(4) Der Bundesminister für Post und Telekom-
20. Folgende §§ 27 und 28 werden angefügt: munikation kann Änderungen an Inhalt und
"§27 Umfang der Rechte nach Absatz 1 mit Beteiligung
des Regulierungsrates gemäߧ 13 Abs. 3 Nr. 3
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, des Gesetzes über die Regulierung der Telekom-
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. munikation und des Postwesens bestimmen."
§28 c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1997 außer Kraft." aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "zu" das Wort
,,erteilen" durch das Wort "gewähren" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,.Auflagen"
Artikel& die Wörter ,. , insbesondere der Verpflichtung
Änderung zur Entrichtung einer angemessenen einma-
des Gesetzes über das Postwesen ligen oder wiederkehrenden Ausfallgebühr"
gestrichen.
Das Gesetz über das Postwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
geändert durch Artikel 6 Abs. 105 des Gesetzes vom ,.Sie wird gegen Gebühr erteilt."
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
geändert: d) Nach Absatz 5 werden die folgenden neuen Ab-
sätze 6 und 7 angefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: ,.(6) Der Bundesminister für Post und Telekom-
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: munikation erläßt durch Rechtsverordnung mit
Beteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13
,.(1) Das Recht, Dienstleistungen des Post- Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der
wesens zu erbringen, steht den aus den Teil- Telekommunikation und des Postwesens für die
sondervermögen der Deutschen Bundespost Ausübung der Befugnisse nach Absatz 5:
POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öff-
POSTBANK hervorgegangenen Nachfolgeunter-
nung von Märkten für Postdienstleistungen,
nehmen (Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost POSTDIENST und der Deutschen 2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren
Bundespost POSTBANK) und Wettbewerbern zu." der Befreiung.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt (7) Der Bundesminister für Post und Telekom-
geändert: munikation wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Brief-" bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostenge-
die Wörter "und Paketdienst," eingefügt und setzes die gebührenpflichtigen Tatbestände nach
die Wörter,. , Paket-, Postanweisungs- und Absatz 5, die Höhe der Gebühr und die Erstattung
Postauftragsdienst," gestrichen. von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr und
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Postgirodienst" der Auslagen richtet sich nach dem für die Ertei-
durch die Wörter „Postgiro- und Postspar- lung der Befreiung verursachten angemessenen
kassendienst" ersetzt. Verwaltungsaufwand."
cc) In Nummer 4 wird das Wort "Postsparkassen-
dienst." durch die Wörter „Postanweisungs- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
dienst und" ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abdrucke"
angefügt: die Wörter „den Nachfolgeunternehmen" ein-
"5. den Postauftragsdienst." gefügt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2369
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Erlaubnis" Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht,
die Wörter „des Nachfolgeunternehmens" ein- wenn die dort bezeichneten Handlungen zur Verfol-
gefügt. gung einer im Zusammenhang mit dem Postdienst
begangenen rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
eines Strafgesetzes verwirklicht, erforderlich sind. Es
,,(3) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen gilt ferner nicht gegenüber demjenigen, gegen den im
Bundespost POSTDIENST Ist befugt, die Ver- Zusammenhang mit dem Postdienst entstandene
kehrswege durch das öffentlichen Zwecken die- Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend
nende Aufstellen von Briefkästen zu nutzen, zu machen sind.
soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der (3) Befugnisse von Behörden und Gerichten, Aus-
Verkehrswege nachhaltig beeinträchtigt wird. Eine künfte über den Postverkehr bestimmter Personen
besondere Abgabe wird nicht erhoben. Als Ver- oder Vorlage von Postsendungen zu verlangen,
kehrswege im Sinne dieser Vorschrift gelten mit gehen den Pflichten zur Wahrung des Postgeheim-
Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers die nisses nur dann vor, wenn sich die entsprechende
öffentlichen Wege, Plätze und Brücken." gesetzliche Befugnis ausdrücklich auf den Post-
verkehr oder auf Postsendungen bezieht und insoweit
4. § 4 wird wie folgt geändert: das Grundrecht des Postgeheimnisses gesetzlich
11
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Deutsche" eingeschränkt wird.
durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen" sowie die Wörter „Deutschen Bundes- 6. § 7 wird aufgehoben.
bahn" durch die Wörter „öffentlichen Eisenbah-
nen" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „sind" werden die Wörter
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Deutschen
„und es sich bei den Diensten um solche
Bundesbahn" durch die Wörter „den öffentlichen
Dienstleistungen des Postwesens handelt,
Eisenbahnen" und die Wörter „die Deutsche"
die auf der Grundlage ausschließlicher Rechte
durch die Wörter „das Nachfolgeunternehmen der
oder als Pflichtleistungen erbracht werden"
Deutschen" ersetzt.
angefügt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
5. § 5 wird wie folgt gefaßt: „Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im
Wettbewerb auch von anderen Anbietern auf
,,§5 Grund einer Befreiung nach § 2 erbracht
(1) Den Beschäftigten und Beauftragten von werden dürfen."
Unternehmen, die Postdienste für die Öffentlichkeit b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
erbringen, ist es untersagt,
,,(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen
1. eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder des Postwesens können verweigert werden, wenn
sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlus- die verlangte Leistung mit den zur Verfügung
ses Kenntnis zu verschaffen, stehenden Beförderungs- und Verkehrsmitteln
2. über den Postverkehr bestimmter Personen oder nicht erbracht werden kann oder wenn dies aus
über den Inhalt von Postsendungen einem ande- Gründen des öffentlichen Interesses notwendig
ren eine Mitteilung zu machen, ist."
3. eine dieser Handlungen zu gestatten oder zu 8. § 10 wird wie folgt geändert:
fördern. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Deutsche"
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Ende der postdienstlichen Verrichtungen fort. Deutschen" ersetzt.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht, b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Deut-
wenn die dort bezeichneten Handlungen zur betrieb- sche" durch die Wörter „Das Nachfolgeunterneh-
lichen Abwicklung des Postdienstes erforderlich sind, men der Deutschen" ersetzt.
Insbesondere um c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Deutsche"
1. bei verschlossenen Sendungen, die begünstigt durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen" ersetzt.
sind, das Entgelt zu prüfen,
2. den Inhalt verschlossener Sendungen bei deren 9. § 11 wird wie folgt geändert:
Beschädigungen zu sichern,
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Haftung" die
3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Wörter „der Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
Empfänger oder Absender einer unanbringlichen
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Haftung• die
Sendung zu ermitteln,
Wörter „der Nachfolgeunternehmen" und nach
4. die Auslieferung von Sendungen an Ersatzemp- dem Wort „Beschäftigten" die Wörter „oder Dritte,
fänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung deren sich die Nachfolgeunternehmen zur Erbrin-
mit dem Absender durchzuführen. gung ihrer Dienstleistungen bedienen." eingefügt.
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
10. § 12 wird wie folgt geändert: 15. In § 19 Satz 1 werden die Wörter .Die Deutsche"
a) In den Absätzen 1 bis 4 werden die Wörter „Die durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutsche• durch die Wörter „Das Nachfolgeunter- Deutschen" ersetzt.
nehmen der Deutschen• ersetzt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 werden die Wörter .Die Deutschen"
durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der a) In Satz 1 werden die Wörter .Die Deutsche" durch
Deutschen" und das Wort „ihrer" durch das Wort die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
,.seiner" ersetzt. Deutschen• ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es"
11. § 14 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort
.Ersatzpflicht" die Wörter .des Nachfolgeunter- 17. § 21 wird wie folgt geändert:
nehmens" eingefügt. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter „Die
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ersatzpflicht" Deutsche• durch die Wörter „Das Nachfolgeunter-
die Wörter „des Nachfolgeunternehmens• einge- nehmen der Deutschen" ersetzt.
fügt und das Wort „Ihr" durch das Wort „sein"
ersetzt. 18. In § 22 werden nach dem Wort „haftet" die Wörter
,.dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ersatzpflicht"
die Wörter „des Nachfolgeunternehmens• einge-
fügt. 19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gewahrsam"
12. § 15 wird wie folgt geändert: die Wörter „des Nachfolgeunternehmens" einge-
fügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen b) In Absatz 2 werden nach dem Wort .gegenüber"
die Wörter „dem Nachfolgeunternehmen• einge-
Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender
dafür, daß die Einzahlung oder Auszahlung eines fügt.
Betrages Im Bereich des Unternehmens ord- c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
nungsgemäß behandelt wird.• .Abtretung ist• die Wörter „dem Nachfolgeunter-
nehmen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Deutsche•
durch die Wörter .Das Nachfolgeunternehmen der d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
Deutschen· ersetzt. .Dienste• die Wörter „der Nachfolgeunternehmen•
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Deutsche• 20. § 24 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Das Nachfolgeunterneh-
men der Deutschen" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gelndert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben. aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort .,An-
spruche• die Wörter „der Nachfolgeunterneh-
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. men" eingefügt.
13. § 16 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zur Deut-
schen Bundespost POSIDIENST oder zur
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Deutschen Bundespost POSTBANK• durch
,.§16 die Wörter ,.zu dem Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost PQSTDIENST
Beleihung und Haftung im Postauftragsdienst•. oder zu dem Nachfolgeunternehmen der
b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: Deutschen Bundespost POSTBANK" ersetzt.
,.(1) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Scha-
Bundespost POSIDIENST wird mit dem Recht denersatzansprOche" die Wörter .des Nach-
beliehen, Schriftstücke nach den Regeln des folgeunternehmens" eingefügt.
Prozeß- und Verfahrensrechts förmlich zustellen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zu können.•
aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert: bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und
wie folgt geändert:
Die Wörter .Die Deutsche• werden durch die
Wörter .Das Nachfolgeunternehmen der Deut- Nach dem Wort „Pflichten• werden die Wörter
schen" ersetzt. ,.des Nachfolgeunternehmens" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
,.(4) Unberührt bleiben die allgemeinen Ver-
14. In § 17 werden die Wörter .Die Deutsche" durch die jährungsfristen für AnsprOche auf Grund von
Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" Amtspflichtverletzungen bei Durchführung der
ersetzt. förmlichen Zustellung."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2371
21. § 25 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. Dritter Abschnitt
Regulierungsrat
22. § 27 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 11 Bildung und Zusammensetzung des Regulierungsrates
a) Nach den Wörtern „auf Grund" wird die Angabe § 12 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Regulierungs-
„des § 30 des Postverfassungsgesetzes vom rates
8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026)" durch die Angabe
§ 13 Aufgaben des Regulierungsrates
,,der §§ 9 und 10 des Gesetzes über die Regu-
lierung der Telekommunikation und des Post- § 14 Beschlüsse des Regulierungsrates
wesens" ersetzt.
Vierter Abschnitt
b) Nach dem Wort „von" werden die Wörter „den
Nachfolgeunternehmen" eingefügt. Beschlußkammem und Schlichtungsverfahren
§ 15 Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Beschluß-
c) Nach dem Wort „Postverkehr'' werden die Wörter kammem
„mit Gebieten außerhalb d~s Geltungsbereiches
des Grundgesetzes" durch die Wörter „mit dem § 16 Einleitung; Beteiligte
Ausland" ersetzt. § 17 Anhörung; mündliche Verhandlung
§ 18 Abschluß des Verfahrens
23. § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.
§ 19 Vorverfahren
24. § 29 wird aufgehoben. § 20 Schlichtung
§ 21 Richtlinien des Bundesministers für Post und Telekommu-
25. § 30 wird wie folgt gefaßt: nikation
,,§30 Fünfter Abschnitt
Rechtsverordnungen Schlußbestimmungen
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes § 22 Rechtsverordnungen
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, § 23 Außerkrafttreten
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist."
26. Nach § 30 wird folgender neuer§ 31 angefügt: Erster Abschnitt
,,§31 Grundsätze
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember §1
1997 außer Kraft." Hoheitliche Aufgabe
Die Regulierung der Telekommunikation und des Post-
Artikel 7 wesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
Gesetz
§2
über die Regulierung der Telekom-
munikation und des Postwesens Zweck und Ziele der Regulierung
(PTRegG) (1) Die Regulierung soll sicherstellen, daß in den Berei-
chen der Telekommunikation und des Postwesens
1n haltsü bersicht flächendeckend angemessene und ausreichende Dienst-
leistungen erbracht werden.
Erster Abschnitt (2) Ziele der Regulierung sind:
Grundsätze
1. ein flächendeckendes, modernes und preisgünstiges
§ 1 Hoheitliche Aufgabe Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation
§ 2 Zweck und Ziele der Regulierung und des Postwesens,
§ 3 Überwachungsaufgaben des Bundesministers für Post 2. die Sicherung der Chancengleichheit ländlicher Räume
und Telekommunikation, Frequenzverwaltung im Verhältnis zu Verdichtungsräumen, im Postwesen
§ 4 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und unter Beachtung der Tarifeinheit im Raum für Mono-
Telekommunikation pol- und Pflichtleistungen,
§ 5 Rechtsfolgen
3. der diskriminierungsfreie Zugang der Nutzer zu diesen
§ 6 Mehrerlösabschöpfung Dienstleistungsangeboten,
§ 7 Ausgleich zwischen Dienstleistungen 4. die effektive Verwaltung knapper Ressourcen, ins-
besondere von Frequenzen und Rufnummern,
Zweiter Abschnitt
Rechtsverordnungen 5. die Berücksichtigung sozialer Belange,
der Telekommunikation und des Postwesens 6. die Gewährleistung eines wirksamen Verbraucher- und
§ 8 Pflichtleistungen Datenschutzes.
§ 9 Verbraucherschutzverordnungen der Telekommunikation (3) Die Ziele der Regulierung sind nach Maßgabe der
und des Postwesens gesetzlichen Vorschriften mit möglichst marktkonformen
§ 10 Datenschutzverordnungen Maßnahmen zu verfolgen.
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§3 post hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen unter-
liegen einem Widerspruchsrecht des Bundesministers für
Überwachungsaufgaben des Bundes-
ministers fOr Post und Telekommunikation, Post und Telekommunikation. Das Widerspruchsrecht
Frequenzverwaltung kann unter Beachtung der§§ 13 und 14 innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der Vorlage ausgeübt werden;
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommuni- dabei hat der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation überwacht das Verhalten von Personen gemäß den kation das Benehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
Vorschriften dieses Gesetzes, des Gesetzes über Fern- schaft herzustellen.
meldeanlagen und des Gesetzes über das Postwesen,
soweit diesen ausschließliche Rechte gemäß § 1 Abs. 2 §5
und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie gemäß
Rechtsfolgen
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes Ober das Postwesen zustehen
oder diese gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des Gesetzes über (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte werden wirk-
Fernmeldeanlagen sowie gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes sam, wenn sie von dem Bundesministerium für Post und
über das Postwesen auf Grund einer Rechtsver1eihung Telekommunikation genehmigt worden sind. Bis zum Zeit-
tätig werden dürfen. Die Bestimmungen der Strafprozeß- punkt der Genehmigung oder des Ablaufs der für den
ordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Widerspruch geltenden Frist sind die bisherigen Entgelte
bleiben unberührt. Bestandteil des Rechtsgeschäftes.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni- (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation nimmt zur Sicherung einer effizienten und störungs- kation kann die Durchführung eines Rechtsgeschäftes
freien Nutzung von Frequenzen die Aufgaben der Fre- untersagen, dessen Bestandteile nach Absatz 1 unwirk-
quenzverwaltung, insbesondere die Frequenzbereichszu- sam sind.
weisung, die Aufstellung der Frequenznutzungspläne und
die Frequenzzuteilung wahr. Der Bundesminister für Post §6
und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechts-
Mehrerlösabschöpfung
verordnung, die insoweit der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, als in ihr Belange des Rundfunks berührt (1) Hat das aus dem Teilsondervermögen Deutsche
werden, die hoheitlichen Maßnahmen zur Sicherstellung Bundespost TELEKOM oder das aus dem Teilsonder-
einer effizienten und einer störungsfreien Nutzung von vermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST hervor-
Frequenzen nach Satz 1 näher zu regeln. Die Rechte des gegangene Nachfolgeunternehmen vorsätzlich oder fahr-
Bundesministers der Verteidigung nach § 1 Abs. 6 des lässig durch ein Verhalten, das das Bundesministerium für
Gesetzes über Fernmeldeanlagen bleiben unberührt. Post und Telekommunikation mit einer Verfügung nach § 5
Abs. 2 untersagt hat, einen Mehrertös ertangt, so kann das
§4 Bundesministerium für Post und Telekommunikation nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung nach Maß-
Genehmigungsrechte des Bundes- gabe der §§ 13 und 14 anordnen, daß dieses Unterneh-
ministers fOr Post und Telekommunikation men einen dem Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an
(1) Leistungsentgelte und entgeltrelevante Bestandteile das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Monopol- abführt (Mehrertösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit
bereich der Telekommunikation und des Postwesens der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen oder
bedürfen nach Maßgabe der §§ 13 und 14 der Genehmi- durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehreriösabschöp-
gung durch den Bundesminister für Post und Telekommu- fung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit
nikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung angeordnet
schaft. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im Wettbe- werden.
werb auch von anderen Anbietern auf Grund einer Verlei- (2) Wäre die Mehrertösabschöpfung eine unbillige
hung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder Härte, so soll die Anordnung auf einen angemessenen
einer Befreiung nach§ 2 des Gesetzes über das Post- Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben.
wesen erbracht werden dürfen.
(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunika- Der abzuführende Gektbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
tion kann die Genehmigung versagen, wenn ein
(4) Legt ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Leistungsentgelt oder ein entgeltrelevanter Bestandteil
Satz 1, gegen das die Abführung des Mehrertöses ange-
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Absatz 1
ordnet Ist, dem Bundesministerium für Post und Telekom-
Satz 1 den Regulierungszielen gemäß § 2 nicht entspricht;
munikation eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach der
dies gilt auch, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes
es zur Leistung von Schadensersatz wegen desselben
und der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht beachtet
mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet das
werden. Die Genehmigung des Bundesministers für Post
Bundesministerium für Post und Telekommunikation an,
und Telekommunikation gilt als erteilt, wenn dem Unter-
daß die Anordnung der Abführung des Mehrer1öses inso-
nehmen nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang
weit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrertös bereits
der Vortage eine Äußerung des Bundesministers zugeht.
an das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Vor Ablauf dieser Frist hat der Bundesminister für Post
kation abgeführt worden und weist das Unternehmen die
und Telekommunikation das Benehmen mit dem Bundes-
Zahlung des Schadensersatzes auf Grund der rechtskräf-
minister für Wirtschaft herzustellen.
tigen Entscheidung an den Geschädigten nach, so erstat-
(3) Für die wirtschaftliche Entwicklung des Unterneh- tet das Bundesministerium für Post und Telekommunika-
mens wesentliche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen tion ihm den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachge-
der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundes- wiesenen Schadensersatzleistung zurück.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2373
§7 Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand
Ausgleich zwischen Dienstleistungen
und die Beendigung der Verträge treffen und die Rechte
und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am
Ein Ausgleich von Monopoldiensten zugunsten von Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten einschließlich der
Wettbewerbsdiensten innerhalb der aus den Teilsonder- Haftungsregelungen im Bereich des aus dem Teilsonder-
vermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und Deut- vermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorge-
sche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen gangenen Nachfolgeunternehmens sowie die Bedingun-
Nachfolgeunternehmen ist zulässig. Soweit durch eine gen, zu denen Endeinrichtungen anzuschließen sind, fest-
anhaltende spürbare Kostenunterdeckung im Wettbe- legen. Hierbei sind die Interessen der Beteiligten aus-
werbsbereich der Unternehmen gemäß Satz 1 die Wettbe- gewogen zu berücksichtigen.
werbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem
Markt ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt
werden, trifft der Bundesminister für Post und Telekom- §10
munikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Datenschutzverordnungen
Wirtschaft und nach Maßgabe der §§ 13 und 14 die erfor-
derlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträch- (1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die
tigung. Über das Vorliegen einer hiernach unzulässigen der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikations- und
Beeinträchtigung entscheidet der Bundesminister für Informationsdienstleistungen oder Postdienstleistungen
Wirtschaft im Benehmen mit dem Bundesminister für Post erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistun-
und Telekommunikation. Soweit es zur Erfüllung dieser gen mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Aufgaben notwendig ist, schaltet der Bundesminister für des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezo-
Wirtschaft das Bundeskartellamt ein,- das hierzu die gener Daten der am Fernmeldeverkehr oder am Postver-
Befugnis nach § 46 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- kehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und
schränkungen hat. Die vorstehenden Bestimmungen Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem
begründen keine Rechte Dritter; das geltende Wettbe- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der
werbsrecht bleibt unberührt. Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck-
bindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen
Zweiter Abschnitt für die Speicherung festzulegen und insgesamt die
berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und
Rechtsverordnungen der Telekom- der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über
munikation und des Postwesens juristische Personen, die dem Post- und Fernmeldege-
heimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen
§8 Daten gleich. Insoweit finden die§§ 24 bis 26 des Bundes-
Pflichtleistungen datenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverord-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
nung dürfen Unternehmen und Personen, die Telekom-
hörung der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bun-
munikations- und Informationsdienstleistungen erbringen
despost TELEKOM und Deutsche Bundespost POST-
oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mit-
DIENST hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen durch
wirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen
den Bundesminister für Post und Telekommunikation
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist
durch Rechtsverordnung diejenigen lnfrastrukturdienstlei-
stungen zu bestimmen, die diese Unternehmen im beson- 1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen Tele-
deren öffentlichen Interesse, vor allem aus Gründen der kommunikations- und Informationsdienstleistungen,
Daseinsvorsorge, erbringen müssen (Pflichtleistungen). nämlich für
Sie kann hierbei die wesentlichen Strukturen der Pflicht- a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und
leistungen und der Entgeltregelungen festlegen. Ändern eines Vertragsverhältnisses,
(2) Bei Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1 b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekom-
sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmen munikationsverbindung,
zu berücksichtigen.
c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis
(3) Die Verordnung nach Absatz 1 ist mit Gründen der Entgelte für Telekommunikations- und Informa-
zu versehen, die auf die Anhörung nach Absatz 1 Bezug tionsdienstleistungen einschließlich der auf andere
nehmen. Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunika-
tions- und Informationsdienstleistungen entfallen-
§9 den Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem
Verbraucherschutzverordnungen Kunden eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Spei-
der Telekommunikation und des Postwesens cherdauer und Speicherumfang einzuräumen,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an
der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost Fernmeldeanlagen.
TELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST her- e) das Aufklären sowie das Unterbinden von
vorgegangenen Nachfolgeunternehmen durch den Bun- Leistungserschleichungen und sonstiger rechts-
desminister für Post und Telekommunikation durch widriger Inanspruchnahme des Telekommunika-
Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für die Inan- tionsnetzes und seiner Einrichtungen sowie der
spruchnahme von Monopol- und Pflichtleistungen dieser Telekommunikations- und Informationsdienstlei-
Unternehmen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere stungen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vor-
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
liegen; nach näherer Bestimmung in der ·Rechtsver- 1. das Begründen und Ändern eines Vertragsverhält-
ordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen nisses,
die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für
2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,
eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Tele-
kommunikations- und Informationsdienstleistungen 3. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und
enthalten, Auswerten sowie den Nachweis der Richtigkeit der
Entgelte für Postdienstleistungen.
2. für das bedarfsgerechte Gestalten von Telekommuni-
kations- und Informationsdienstleistungen; dabei (4) Ferner dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
dürfen Daten des Anrufenden nur mit dessen Einwilli- Satz 1 genannten Unternehmen und Personen personen-
gung verwendet und müssen Daten des Angerufenen bezogene Daten, die sie für die Begründung, Durch-
unverzüglich anonymisiert werden, führung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses er-
hoben haben,
3. auf schriftlichen Antrag eines Kunden zum Zwecke
1. an die zuständigen Stellen übermitteln, soweit dies für
a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dür-
die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
fen ihm insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und
keiten erforderlich ist; § 28 des Bundesdatenschutz-
Rufnummern der von seinem Anschluß hergestellten
gesetzes gilt entsprechend,
Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsver-
ordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern 2. verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der
und Anrufen bei Personen, Behörden und Organisa- Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für
tionen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten
gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft, Unternehmen und Personen erforderlich ist und der
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner- Kunde nicht widersprochen hat.
kannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich ano-
nym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Dritter Abschnitt
Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mit-
arbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheits- Regulierungsrat
verpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,
§ 11
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in
einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig Bildung
vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästi- und Zusammensetzung des Regulierungsrates
gender Anrufe zu sein; dem Kunden werden die
(1) Beim Bundesminister für Post- und Telekommuni-
Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen
kation wird ein. Regulierungsrat gebildet. Der Regulie-
ausgehenden Verbindungen und Verbindungsver-
rungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Landes und
suche einschließlich Name und Anschrift des
einer gleichgroßen Anzahl von Vertretern des Deutschen
Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er
Bundestages.
zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt,
soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglich- (2) Die Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des
keit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden Deutschen Bundestages beziehungsweise der Regierung
kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über des jeweiligen Landes von der Bundesregierung ernannt.
die Auskunftserteilung nachträglich informiert, Die Vertreter des Deutschen Bundestages müssen Mit-
4. um gemäß § 14a des Gesetzes über Fernmeldean- glieder des Deutschen Bundestages sein. Die Vertreter
lagen Nachrichteninhalte zu verarbeiten. des Landes müssen der Regierung Ihres Landes an-
gehören.
Es dürfen nur die näheren Umstände des Fernmeldever-
kehrs erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschla-
Nachrichteninhalte dürfen nur in den Fällen des Satzes 1 gen. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen
Nr. 4 sowie für Maßnahmen zum Aufklären und Unter- Stellvertreter müssen Mitglieder oder leitende Beamte
binden der in Satz 1 Nr. 1e genannten Handlungen er- der Landesregierung sein.
hoben, verarbeitet und genutzt werden. Im Fall des Sat- (4) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
zes 1 Nr. 1e gilt dies nur, soweit die Erhebung, Verarbei- Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des
tung und Nutzung von Nachrichteninhalten im Einzelfall Deutschen Bundestages in den Regulierungsrat berufen.
unerläßlich ist. Der Bundesminister für Post und Telekom- Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deut-
munikation und die zuständige Datenschutzkontroll- schen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen
behörde sind über die Durchführung einer Maßnahme Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist
unter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts zulässig. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen;
unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen,
Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist. wenn die Landesregierung an ihrer Stelle eine andere
(3) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverord- Person vorschlägt.
nungen dürfen Unternehmen und Personen, die Post- (5) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung
dienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher gegE!nüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft
Dienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und juri- verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen
stischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mit-
soweit es erforderlich ist zur betrieblichen Abwicklung der gliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer
Postdienste, nämlich für Benennung.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2375
(6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an nikation mit. Der Regulierungsrat hat bei Wahrnehmung
seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Er- seiner Befugnisse die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
nennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorüberge- von seiner Entscheidung betroffenen Unternehmen zu
henden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der berücksichtigen.
ernannte Stellvertreter die Aufgaben. (2) Der Regulierungsrat beschließt über Vorlagen des
(7) Die Absätze 4 bis 6 Satz 1 finden auf die stellver- Bundesministers für Post und Telekommunikation zu
tretenden Mitglieder entsprechende Anwendung. folgenden Rechtsverordnungen:
1. Festlegung von Pflichtleistungen gemäß § 8 Abs. 1,
§12 2. Festlegung von Rahmenvorschriften für die Inan-
spruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 9,
Geschäftsordnung, Vorsitz,
Sitzungen des Regulierungsrates 3. Entscheidungen und Regelungen gemäß § 2 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2
(1) Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsord- Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen,
nung.
4. Festlegung von hoheitlichen Maßnahmen zur Sicher-
(2) Der Regulierungsrat wählt nach Maßgabe seiner stellung einer effizienten und einer störungsfreien
Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und Nutzung von Frequenzen gemäß § 3 Abs. 2.
einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erreicht. Wird (3) Der Regulierungsrat beschließt darüber hinaus über:
im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem 1. die Entscheidung über die Genehmigung von Lei-
der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahl- stungsentgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen
gang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim- der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 4,
mengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. 2. die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen wesent-
(3) Der Regulierungsrat ist beschlußfähig, wenn jeweils liche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen gemäß § 4
mehr als die Hälfte der Vertreter der Länder und des Abs.3,
Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse 3. Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekom-
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; in den Fällen des munikation über die beabsichtigte Änderung des In-
§ 13 Abs. 2 sowie Abs. 3 kommt ein Beschluß nur halts und Umfangs der Monopolrechte gemäß § 1
zustande, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Ver- Abs. 5 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2
treter der Länder zustimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Abs. 4 des Gesetzes über das Postwesen,
Antrag abgelehnt.
4. die Anordnung einer Mehrerlösabschöpfung gemäß
(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer §6Abs.1,
Vortage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die
Stellungnahme der Mitglieder im Wege der Umfrage einge- 5. die Maßnahme zur Beseitigung einer Wettbewerbs-
holt werden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen beeinträchtigung gemäß § 7,
gilt Absatz 3 sinngemäß. Die Umfrage soll so frühzeitig erfol- 6. Vortagen des Bundesministers für Post und Telekom-
gen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder des Bundesmini- munikation zu beabsichtigten Entscheidungen des
steriums für Post und Telekommunikation die Angelegenheit Bundesministers für Post und Telekommunikation
noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann. über die Frequenzverwaltung für Rundfunk.
(5) Der Regulierungsrat soll mindestens einmal im (4) Der Regulierungsrat berät den Bundesminister für
Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen Post und Telekommunikation bei der Berufung von
sind anzuberaumen, wenn der Bundesminister für Post Personen, denen eine leitende Stellung im Rahmen der
und Telekommunikation oder mindestens drei Mitglieder Regulierung übertragen werden soll. Der Bundesminister
die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende für Post und Telekommunikation beruft diese Personen
des Regulierungsrates kann jederzeit eine Sitzung an- im Benehmen mit dem Regulierungsrat.
beraumen. (5) Der Regulierungsrat ist berechtigt, Auskünfte ein-
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. zuholen, Anträge zu stellen und Stellungnahmen des
Bundesministers für Post und Telekommunikation herbei-
(7) Der Bundesminister für Post und Telekommuni- zuführen.
kation und seine Beauftragten können an den Sitzungen
teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der (6) Zu Vortagen des Bundesministers für Post und Tele-
Regulierungsrat kann die Anwesenheit des Bundesmini- kommunikation nach den Absätzen 2 und 3 ist innerhalb
sters für Post und Telekommunikation, im Verhinderungs- einer Frist von zwei Monaten nach Eingang beim Regu-
fall seines Stellvertreters verlangen. lierungsrat zu beschließen. Die Vortage gilt als gebilligt,
wenn ein Beschluß nicht fristgerecht ergeht.
(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz
von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, (7) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Tele-
das der Bundesminister für Post und Telekommunikation kommunikation nach Absatz 4 kann der Regulierungsrat
festsetzt. innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang
Stellung nehmen.
§13
Aufgaben des Regulierungsrates §14
Beschlüsse des Regulierungsrates
(1) Der Regulierungsrat wirkt im Rahmen der in den
Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben bei Entschei- (1) Ist der Bundesminister für Post und Telekommuni-
dungen des Bundesministers für Post und Telekommu- kation der Auffassung, daß er einen Beschluß des Regu-
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
lierungsrates im Interesse der Politik der Bundesrepublik 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Inter-
Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Ent- essen durch die Entscheidung erheblich berührt
scheidung zu begründen und den Regulierungsrat inner- werden und die die Beschlußkammer auf ihren Antrag
halb von einer Woche nach Eingang des Beschlusses zu zu dem Verfahren beigeladen hat.
unterrichten. In diesem Fall hat der Regulierungsrat inner-
halb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er seinen
§ 17
Beschluß aufrechterhält.
Anhörung; mündliche Verhandlung
(2) Hält der Regulierungsrat seinen Beschluß aufrecht
und beabsichtigt der Bundesminister für Post und Tele- (1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegen-
kommunikation weiterhin nicht, diesem Beschluß zu heit zur Stellungnahme zu geben.
folgen, legt der Bundesminister für Post und Telekommu-
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Ver-
nikation binnen einer Woche den Beschluß der Bundes-
braucher kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen
regierung zur Entscheidung vor.
Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von vier
(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffent-
Wochen, gerechnet von der Mitteilung der Aufrecht-
licher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der
erhaltung des Beschlusses des Regulierungsrates an
Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschie-
den Bundesminister für Post und Telekommunikation, zu
den werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts
entscheiden.
wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die
Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit
Vierter Abschnitt des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Ge-
Beschlußkammern schäfts- und Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
und Schlichtungsverfahren
§18
§15
Abschluß des Verfahrens
Bildung, Zusammensetzung
und Aufgaben der Beschlußkammem Verfügungen der Beschlußkammer sind zu begründen.
Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über
(1) Für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 2 das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den
sind unabhängige Beschlußkammern beim Bundes- Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzu-
ministerium für Post und Telekommunikation zu bilden. stellen.
(2) Die Aufsicht obliegt den Beschlußkammern über:
§19
1. die Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und
Vorverfahren
Anordnungen, die auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen
worden sind; (1) Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die
2. die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen gemäߧ 7 Verfügung einer Beschlußkammer sind Recht- und
Satz2; Zweckmäßigkeit dieser Verfügung in einem Schlichtungs-
verfahren (Vorverfahren) durch eine andere Beschluß-
3. die Anwendung genehmigter Leistungsentgelte ge- kammer nachzuprüfen.
mäߧ 4;
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-
4. die Einhaltung der in Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1 sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Ver-
und gemäß den §§ 9 und 10 getroffenen Regelungen. waltungsakts abgelehnt worden ist.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet in den in Absatz 2
genannten Fällen durch Verfügungen.
§20
(4) Die Beschlußkammer entscheidet in der Besetzung
Schlichtung
mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(5) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Beschluß- (1) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des
kammer müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Der Vor- Widerspruchs.
sitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung zum (2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nach-
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt-
gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift
§16 beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation
zu erheben.
Einleitung; Beteiligte
(3) Die den Widerspruch bescheidende Beschluß-
(1) Die Beschlußkammer wird von Amts wegen oder auf kammer hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten
Antrag tätig. hinzuwirken.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind (4) Hält die Qeschlußkammer nach Absatz 2 den
beteiligt, Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und entschei-
1. der Antragsteller; det über die Kosten.
2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren (5) Hilft die Beschlußkammer nach Absatz 2 dem
richtet; Antrag nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 23n
(6) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats 2. § 7 wird wie folgt gefaßt:
nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben
,,§7
werden. Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-
sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Ver- (1) Vor der Benutzung eines Verkehrsweges zur
waltungsaktes abgelehnt worden ist. Ausführung neuer Fernmeldelinien oder wesentlicher
Änderungen vorhandener Fernmeldelinien hat das
§21 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
Richtlinien des Bundesministers TELEKOM einen Plan aufzustellen und dem Bundes-
für Post und Telekommunikation ministerium für Post und Telekommunikation oder der
von ihm ermächtigten Behörde vorzulegen. Das Bun-
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation desministerium für Post und Telekommunikation oder
kann Richtlinien für den Erlaß oder die Unterlassung von die von ihm ermächtigte Behörde ist Planfeststellungs-
Verfügungen der Beschlußkammern gemäß § 15 Abs. 3 behörde. Der Plan soll die in Aussicht genommene
erlassen. Diese Richtlinien sind im Bundesanzeiger oder Richtungslinie, den Raum, welcher für die oberirdi-
im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele- schen oder unterirdischen Leitungen in Anspruch
kommunikation zu veröffentlichen. Im übrigen regelt der genommen wird, bei oberirdischen Linien auch die
Bundesminister für Post und Telekommunikation den Entfernung der Stangen voneinander und deren Höhe,
Geschäftsgang der Beschlußkammern durch eine Ge- soweit dies möglich ist, angeben.
schäftsordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 führt das Nachfolge-
(2) Ist der Bundesminister für Post und Telekommuni-
unternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM
kation der Auffassung, daß er die Verfügung einer
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 die Planfest-
Beschlußkammer im Interesse der Politik der Bundesre-
stellung selbst durch. Das Nachfolgeunternehmen der
publik Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er
Deutschen Bundespost TELEKOM wird bis zum Ablauf
seine Entscheidung zu begründen und die Beschluß-
des 31. Dezember 1997 mit dem Recht zur Planfest-
kammer innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ver-
fügung zu unterrichten. Die Entscheidung ist im Bundes- stellung beliehen.
anzeiger zu veröffentlichen. Die Beschlußkammer hat (3) Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an
erneut innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der dem Verkehrsweg dem Bund, einem Land, einem Kom-
Entscheidung gemäß Satz 2 zu beschließen. munalverband oder einer anderen Körperschaft des
öffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungspflich-
Fünfter Abschnitt tigen, andernfalls der zuständigen Verwaltungsbehörde
mitzuteilen; diese hat, soweit tunlich, die Unterhal-
Schlußbestimmungen tungspflichtigen von dem Eingang des Planes zu
benachrichtigen. Der Plan ist in allen Fällen, in denen
§22 die Verlegung oder Veränderung einer der in § 5
Rechtsverordnungen bezeichneten Anlagen verlangt wird oder die Störung
einer solchen Anlage zu erwarten ist, dem Unternehmer
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes be-
der Anlage mitzuteilen. Werden durch das Planvorha-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit
ben öffentliche Belange berührt, ist die jeweils zustän-
nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
dige Behörde rechtzeitig zu beteiligen und ihre Stellung-
nahme bei der Planfeststellung mitzuberücksichtigen.
§23
(4) Außerdem ist der Plan bei der zuständigen Plan-
Außerkrafttreten
feststellungsbehörde nach Absatz 1, soweit die Fern-
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 meldelinie deren Bezirke berührt, auf die Dauer von vier
außer Kraft. Wochen öffentlich auszulegen; im Falle des Absatzes 2
treten an die Stelle der zuständigen Planfeststellungs-
behörde nach Absatz 1 die Post- oder Fernmelde-
Artikel 8 ämter, soweit die Fernmeldelinie deren Bezirke be-
Änderung des Telegraphenwegegesetzes rührt. Die Zeit der Auslegung soll mindestens in einer
Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der der Zeitungen, welche im betreffenden Bezirk den Ver-
Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 S. 1053) öffentlichungen der zuständigen Verwaltungsbehör-
wird wie folgt geändert: den dienen, bekanntgemacht werden. Die Auslegung
kann unterbleiben, soweit es sich lediglich um die
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Führung von Fernmeldelinien durch den Luftraum über
den Verkehrswegen handelt. Einsicht in ausgelegte
"§ 1 Pläne darf nur demjenigen gegeben werden, der ein
Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun- berechtigtes Interesse an der Einsicht nachweist.
despost TELEKOM ist befugt, die Verkehrswege für
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind
seine öffentlichen Zwecken dienenden Fernmelde-
dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
linien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemein-
post TELEKOM mitzuteilen. Dies gilt nicht im Falle des
gebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird.
Absatzes 2.
Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen hat es kom-
munale Belange angemessen zu berücksichtigen. Als (6) Die §§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten Wege, gesetzes gelten sinngemäß, im Falle des Absatzes 2
Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst mit der Maßgabe, daß der Träger des Vorhabens zu-
deren dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern." gleich die Planfeststellung durchführt."
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. § 13 wird wie folgt gefaßt: (3) Abweichende Vorschriften des Telegraphen-
1
wegegesetzes finden keine Anwendung. '
"§ 13
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Fernmel-
2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
delinien, welche der Bundesminister der Verteidigung
für seine Zwecke herstellen läßt, mit der Maßgabe „Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer
entsprechende Anwendung, daß dieser als Träger des Kraft."
Vorhabens zugleich Planfeststellungsbehörde ist. H
4. In § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Artikel 10
Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Gesetz
Satz 1 und 2 werden die Wörter "die Deutsche Bundes-
zur Sicherstellung des Post-
post TELEKOM" durch die Wörter "das Nachfolg~nter-
nehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM" ersetzt.
wesens und der Telekommunikation
(Post- und Telekommunikationssicher-
5. In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 12 stellungsgesetz - PTSG)
und § 15 Abs. 2 werden die Wörter „der Deut-
schen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter „des Inhaltsübersicht
Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost
TELEKOM" ersetzt. Erster Abschnitt
Allgemeines
6. In § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 und 4 werden die Wörter § 1 Zweck des Gesetzes
"der Deutschen Bundespost TELEKOMH durch die
Wörter „dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen § 2 Anwendungsbereich
Bundespost TELEKOM" ersetzt. § 3 Ermächtigung für Rechtsverordnungen
7. Nach § 15 wird folgender§ 16 angefügt: Zweiter Abschnitt
.§ 16 Verpflichtungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember § 4 Auskunfts- und Informationspflicht
1997 außer Kraft." § 5 Vorsorgeplanungen
§ 6 Mitarbeit in Arbeitsstäben und Teilnahme an Übungen
Artikel9 § 7 Verpflichtungen in besonderen Situationen
§ 8 Geheimschutz
Änderung
des Gesetzes zur Vereinfachung Dritter Abschnitt
des Planverfahrens für Fernmeldelinien
Besondere Verpflichtungen
Das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für § 9 Zivilschutzaufgaben
Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten § 10 Feldpost
Fassung, geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom § 11 Postrentendienst
28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
Vierter Abschnitt
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Entschädigungen und Kosten
,,§ 1 § 12 Entschädigungen
(1) Vor Benutzung eines Verkehrswegs für Fern-
meldelinien kann das Nachfolgeunternehmen der Fünfter Abschnitt
Deutschen Bundespost TELEKOM, -sofern es zur Zuwiderhandlungen
Planfeststellung berechtigt ist, anordnen, daß für be- § 13 Bußgeldvorschriften
stimmte Linien oder Linienteile von der Beachtung der
§ 14 Strafvorschriften
Vorschriften des Telegraphenwegegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 § 15 Zuständige Verwaltungsbehörde
(BGBI. 1 S. 1053) über das Aufstellen, Mitteilen, Aus-
legen und Bekanntgeben eines Planes abgesehen wer- Sechster Abschnitt
den darf. In diesem Fall hat das Nachfolgeunterneh- Schlußvorschriften
men der Deutschen Bundespost TELEKOM diejenigen, § 16 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen
denen nach den §§ 7 und 9 des Telgraphenwege-
gesetzes ein Plan mitzuteilen wäre, in anderer Weise
von der beabsichtigten Benutzung des Verkehrswegs Erster Abschnitt
sowie von der Anordnung nach Satz 1 zu verständigen. Allgemeines
(2) Linien oder Linienteile, für die eine Anordnung
nach Absatz 1 ergangen ist, dürfen ausgeführt werden, §1
wenn die in Absatz 1 genannten Stellen zugestimmt
Zweck des Gesetzes
haben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht
binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer aus-
verweigert wird. reichenden Versorgung mit Post- und Telekommunika-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2379
tionsdienstleistungen bei einer Naturkatastrophe oder bei (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen In den
einem besonders schweren Unglücksfall, im Rahmen der Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nur auf Grund einer
Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarun- Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für
gen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Post und Telekommunikation und in den Fällen des Ab-
Nationen, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie satzes 1 Nr. 3, 4 und 5 nur auf Grund einer Anwendungs-
im Spannungs- und im Verteidigungsfall. verordnung der Bundesregierung angewendet werden.
Sollen die Rechtsverordnungen in den Fällen des Absat-
§2 zes 1 Nr. 1 und 2 länger als 14 Tage angewendet werden,
werden die Anwendungsverordnungen von der Bundes-
Anwendungsbereich regierung erlassen.
Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen: (5) Der Erlaß einer Anwendungsverordnung nach Ab-
1. die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost satz 4 bedarf
hervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Fest-
und Deutsche Telekom AG, stellung des Bundesministeriums für Post und Tele-
2. die Anbieter von Dienstleistungen des Postwesens, kommunikation, daß die Anwendung aus Gründen des
öffentlichen Interesses notwendig ist; die Feststellung
3. die Betreiber von Fernmeldeanlagen nach § 1 Abs. 1
ist in der Anwendungsverordnung zu treffen,
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Fest-
S. 1455), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom stellung der Bundesregierung, daß die Anwendung
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden notwendig ist; diese Feststellung kann nur auf Grund
ist, und die Anbieter von Telekommunikationsdienst- eines Beschlusses des nach dem Grundgesetz zustän-
leistungen. digen Organs, daß im Rahmen der Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen eine Unterstützung zu
§3 gewähren ist oder daß eine Bündnisverpflichtung
Ermächtigung für Rechtsverordnungen gegeben ist, ergehen und ist in der Anwendungs-
verordnung zu treffen,
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation kann durch Rechtsverordnungen die erforderlichen 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 der Voraussetzungen des
Regelungen treffen, um Artikels 80a des Grundgesetzes.
1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Post- (6) Abweichend von Absatz 4 bedarf es in den Fällen
und Telekommunikationsdienstleistungen, insbeson- des Absatzes 1 Nr. 1 bei Maßnahmen nach Absatz 3 kei-
dere bei einer Naturkatastrophe oder bei einem beson- ner Anwendungsverordnung, wenn und soweit bei Gefahr
ders schweren Unglücksfall, im Verzug ein Beauftragter die Umsetzung der Maß-
nahmen nach Absatz 3 Satz 2 veranlaßt. Für seinen
2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall-
Zuständigkeitsbereich hat er festzustellen, daß die Maß-
bewältigung,
nahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses notwen-
3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten dig sind, und dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt-
Nationen, zumachen.
4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, (7) Die nach § 3 verpflichteten Unternehmen haben die
5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall, Voraussetzungen zu schaffen, daß die Regelungen in den
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 unverzüglich durch-
die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ins-
geführt werden können.
besondere zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regie-
rungsgewalt, zur Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft (8) Die Anwendungsverordnungen auf Grund des Ab-
und Verwaltung sowie zur Unterstützung der Streitkräfte satzes 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die
sicherzustellen. Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Unternehmen nach § 2 verpflichtet werden, zur Sicher- zweiter Abschnitt
stellung der in Absatz 1 genannten Zwecke
Verpflichtungen
1. ein Mindestangebot an Post- und Telekommu-
nikationsdienstleistungen aufrechtzuerhalten,
§4
2. ihr übliches Dienstleistungsangebot einzuschränken,
wenn zu befürchten ist, daß sie sonst das Mindest- Auskunfts- und Informationspflicht
angebot nach Nummer 1 nicht erfüllen können, (1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
3. ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern. für Post und Telekommunikation können Unternehmen
nach § 2 zu Auskünften und Informationen über Anlagen,
(3) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverord-
Produkte und die Leistungsfähigkeit verpflichtet werden,
nungen nach Absatz 1 verpflichtet werden, bestimm-
soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforder
ten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungs-
lichist.
wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrechte bei der
Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen einzuräumen. In (2) Der nach diesen Rechtsverordnungen zu Auskünf-
den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig das Verfahren ten und Informationen Verpflichtete kann die Auskunft auf
festzulegen, nach dem bevorrechtigte Aufgabenträger solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
bestimmt werden und wer bei Gefahr im Verzug die oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
Umsetzung der Maßnahmen veranlaßt. ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz §8
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- Geheimschutz
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (1) Unternehmen nach § 2 haben personelle und mate-
(BGBI. 1S. 1440), aussetzen würde. Der zur Auskunft Ver- rielle Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen, wenn
pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus- Personal der Unternehmen an Vorsorgeplanungen im
kunft zu belehren. Rahmen der Notfallvorsorge oder der zivilen und militäri-
schen Verteidigung sowie in Arbeitsstäben mitwirkt oder
(3) Die nach Absatz 1 erlangten Erkenntnisse und
an Übungen teilnimmt und dabei Zugang zu Verschluß-
Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren,
sachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG
ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein
GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft
Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
sind, oder Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher
verwendet werden. Die Vorschriften der§§ 93, 91, 105
Einrichtungen und Stellen hat oder Ihn sich verschaf-
Abs. 1, des § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
fen kann. wenn die Bundesrepublik Deutschland ver-
sowie des § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
pflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 19TT I S. 269), die zuletzt
zuzulassen.
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1
S. 1630) geändert worden ist, gelten insoweit nicht. (2) Zuständige Stelle für die Durchführung des Geheim-
schutzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft, soweit
(4) Die Unternehmen nach § 2 haben dem Bundes-
nicht nach§ 25 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
ministerium für Post und Telekommunikation nach Maß-
zes vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) im Einvernehmen
gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Störungen,
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die Aufgabe
die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben,
vom Bundesministerium für Post und Telekommunika-
unverzüglich mitzuteilen.
tion wahrgenommen wird. Das Sicherheitsüberprüfungs-
(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- gesetz und die nach dessen § 35 Abs. 2 erlassenen all-
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gemeinen Verwaltungsvorschriften finden entsprechende
Voraussetzungen und den Umfang festzulegen, unter Anwendung.
welchen Mitteilungen durch die Unternehmen nach § 2 zu
erfolgen haben.
Dritter Abschnitt
§5
Besondere Verpflichtungen
Vorsorgeplanungen
Unternehmen nach § 2 haben sich nach Anordnung §9
durch das Bundesministerium für Post und Telekommuni- Zivilschutzaufgaben
kation an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle
zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Post (1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsver-
und Telekommunikation zu beraten und auf dessen An- ordnung des Bundesministeriums für Post und Tele-
ordnung auch für den internationalen Bereich mitzu- kommunikation verpflichtet werden, Maßnahmen zu
wirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet treffen, die dem Zivilschutz nach§ 1 des Gesetzes Ober
werden. den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. August 1976 (BGBI. 1S. 2109), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
§6
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist. dienen, wenn sie auf
Mitarbeit in Arbeitsstiben Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbin-
und Teßnahme an Übungen dung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen
(1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung worden sind.
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-
verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur nikation kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch
Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung
mitzuwirken. von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes
(2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbeson-
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation an dere:
nationalen und internationalen Übungen für die im § 3 1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz
Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die
Ausland kann nicht angeordnet werden. zur Aufrechterhaltung des Betriebes nach der Zivil-
verteidigungsplanung unerläßlich sind,
2. Maßnahmen des Selbstschutzes, des Katastrophen-
§7
schutzes und seiner Erweiterung.
Verpflichtungen in besonderen Situationen
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2
Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig.
Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des
Bundesministerium für Post und Telekommunikation be- Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
sonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1505) und des § 14 Abs. 2
zu gewähren. und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Be-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2381
kanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), das erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienst-
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 50 des Gesetzes vom leistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzern
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, erheben.
ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation. (3) Die Kosten, die für das Einräumen von Vorrechten
bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach § 3
§10 Abs. 3 entstehen, sind von dem Begünstigten zu tragen,
sofern die Kosten nicht bereits durch Entgelte für diese
Feldpost
Dienstleistungen abgegolten worden sind.
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- (4) Für Personal- und Sachkosten, die den Unterneh-
kation kann durch Rechtsverordnung geeignete Unter- men für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach
nehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversor- den §§ 4 und 8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht
gung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen gewährt.
Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 tragen die
der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen.
aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervor-
(2) Die Verpflichtung auf Grund dieser Verordnung gegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deut-
erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Beschäftigten sche Telekom AG die Kosten, die ihnen auf Grund dieses
der nach§ 2 Nr. 1 und 2 verpflichteten Unternehmen im Gesetzes entstehen, selbst, solange ihnen ein ausschließ-
Ausland. liches Recht nach dem Gesetz über das Postwesen in
§ 11 der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Postrentendienst Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) , oder
(1) Die aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundes- dem Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
post POSTDIENST und Deutsche Bundespost POST- Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455),
BANK hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen haben zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), zusteht.
auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Span-
nungs- und im Verteidigungsfall die ihnen nach den §§ 119
und 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 Fünfter Abschnitt
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261), Zuwiderhandlungen
das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 102 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, §13
übertragenen Aufgaben für die Träger der Sozialversiche-
rung zu erfüllen. Bußgeldvorschriften
(2) Die Unternehmen haben die Auszahlung der Renten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
an die Rentenempfänger auch unter erschwerten Bedin- lässig
gungen zu gewährleisten. 1. einer Rechtsverordnung
(3) Die Verpflichtung, Maßnahmen im Sinne des § 9 zu a) nach§ 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 oder
treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1des Gesetzes über
b) nach § 4 Abs. 1
den Zivilschutz dienen, gilt entsprechend.
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Vierter Abschnitt 2. entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechts.;.
Entschädigungen und Kosten verordnung nach § 4 Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
oder
§12
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 oder 2
Entschidigungen
oder§ 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Unternehmen im (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Sinne des § 2 auf Grund dieses Gesetzes entstehen. zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Unternehmen müssen sich Vermögensvorteile auf ihren
Kostenerstattungsanspruch anrechnen lassen.
§14
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den
Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von Strafvorschriften
Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 1O sowie für Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Dienstleistungen Innerhalb des üblichen Dienstleistungs- strafe wird bestraft, wer eine in§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
angebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 ent- stabe a bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wieder-
stehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen holt.
Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kosten- §15
deckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vor-
bereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen die- Zuständige Verwaltungsbeh6rde
nen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt. Werden Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu das Bundesamt für Post und Telekommunikation.
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechster Abschnitt 4. die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen
Schlußvorschriften Vereinigungen zu pflegen sowie
5. mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung natio-
§16 nal und international zusammenzuarbeiten.
Zustimmungsbedürftigkeit
der Rechtsverordnungen §3
Anwendungsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Stiftungsvermögen
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13
und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertaus-
Artikel 11 gleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermö-
Gesetz gens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter
dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persön-
zur Errichtung einer Museums-
lich eingeräumt sind, zu übertragen, die dem Museums-
stiftung Post und Telekommunikation
wesen dienen (Sammlungsgegenstände, Postwertzei-
(PTStiftG) chenarchive und sonstige Vermögensgegenstände). Da-
bei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit
Inhaltsübersicht
ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
§ 1 Rechtsform der Stiftung und Forderungen über.
§ 2 Stiftungszweck (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter
§ 3 Stiftungsvermögen anzunehmen.
§ 4 Finanzierung (3) Soweit dadurch keine Gefährdung des Stiftungs-
zwecks eintritt, ist die Stiftung berechtigt, im Rahmen
§ 5 Organe
ordnungsgemäßer Verwaltung Vermögensgegenstände
§ 6 Satzung zu veräußern oder sonstwie entgeltlich abzugeben.
§ 7 Kuratorium
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu
§ 9 Kurator verwenden.
§10 Aufgaben des Kurators
§4
§ 11 Personal
Finanzierung
§12 Haushaltsplan, Rechnungsprüfung
§13 Rechtsaufsicht (1) Die Stiftung wird finanziert durch
§14 Dienstsiegel 1. Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und
sonstigen Erträgen und Erlösen,
§15 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
2. Zuschüsse der aus den Teilsondervermögen der Deut-
schen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesell-
§1 schaften und
Rechtsform der Stiftung 3. Zuschüsse Dritter.
Unter dem Namen „Museumsstiftung Post und Tele- (2) Die Höhe des Zuschusses der aus den Teilsonder-
kommunikation" wird mit Sitz in Bonn eine rechtsfähige vermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung Aktiengesellschaften wird jährlich im voraus durch das
entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen,
daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zu-
§2 schüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche
Stiftungszweck Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine
(1) Zweck der Stiftung ist die Erschließung, Sammlung andere Regelung getroffen wird, tragen die aus den Teil-
und Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrich- sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorge-
tenübermittlung und des damit im Zusammenhang ste- gangenen Aktiengesellschaften den jeweils auf sie entfal-
henden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und lenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung
Fernmeldewesen. im Kuratorium.
(2) Dazu gehört insbesondere die Aufgabe, (3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen
im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach
1. die ihr übertragenen Sammlungsgegenstände zu be- dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlun-
wahren, zu pflegen, zu ergänzen und der Öffentlichkeit gen zu beteiligen. Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder
zu erschließen, aus dem Museumswesen.
2. einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu
erhalten,
§5
3. die Auswertung der Sammlung für die Interessen der
Allgemeinheit in Bildung und Wissenschaft sowie im Organe
Gesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Ku-
gewährleisten, rator.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2383
§6 1. der Vorschlag über die Bestellung des Kurators,
Satzung 2. die Festsetzung des jährlich von den im Kuratorium
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium vertretenen Unternehmen und Privatpersonen an die
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder be- Stiftung zu zahlenden Zuschusses,
schlossen wird und die der Genehmigung des Bundes- 3. die Feststellung des Haushaltsplans,
ministeriums für Post und Telekommunikation bedarf. Das 4. die Genehmigung der Veräußerung oder sonstigen
gleiche gilt für Änderungen der Satzung. entgeltlichen Abgabe von Vermögensgegenständen in
dem von der Satzung festgelegten Umfang,
§7
5. die Entscheidung über die Bestellung der Museums-
Kuratorium
leiter und ·die Festlegung ihrer Befugnisse,
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens elf Mitglie-
6. die Genehmigung von Organisationsvorschriften für
dern. Es setzt sich zusammen aus jeweils drei Vertretern
die Museen,
des Bundes, der Deutsche Post AG und der Deutsche
Telekom AG sowie aus zwei Vertretern aus dem techni- 7. die Entscheidung über die Veränderung des Standorts
schen und aHgemeinen Museumswesen. Die Deutsche einer Sammlung,
Postbank AG ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. 8. die Beschlußfassung über Art und Weise der Zusam-
Ein weiteres Mitglied kann vom Bundesrat benannt wer- menarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen
den. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundes- sowie mit anderen Museen und Stiftungen und
minister für Post und Telekommunikation für die Dauer
von fünf Jahren bestellt. Die Vertreter der Unternehmen 9. der Erlaß und die Änderung der Satzung.
werden auf Vorschlag des jeweiligen Unternehmens, die (2) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Kura-
Vertreter des Museumswesens werden auf Vorschlag des tors. Es kann von ihm jederzeit Auskünfte und Berichte
Deutschen Museumsbundes e. V. bestellt. Eine wieder- sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.
holte Bestellung ist zulässig.
(2) Für jedes der Mitglieder ist ein Stellvertreter zu be-
§9
stellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Kurator
(3) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz
von Reisekosten und eine angemessene Aufwandsent- (1) Der hauptamtliche Kurator und sein ständiger
schädigung, die das Bundesministerium für Post und Vertreter werden vom Bundesminister für Post und Tele-
Telekommunikation festsetzt. kommunikation auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.
(4) Zur Förderung des Stiftungszwecks können auf (2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter können
Antrag auch Vertreter anderer Unternehmen oder Privat- nicht Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter
personen in das Kuratorium aufgenommen werden. Der sein.
Antrag bedarf der Genehmigung durch das Bundes- (3) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung durch den
ministerium für Post und Telekommunikation. Die Ge-
Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
nehmigung wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.
Vorher ist das Kuratorium anzuhören. Absatz 1 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend. §10
(5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertre- Aufgaben des Kurators
ter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers
nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der (1) Der Kurator hat die Beschlüsse des Kuratoriums
Vertreter bestellt waren, erfolgen. auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der
Stiftung wahrzunehmen. Das Nähere, insbesondere die
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend Ist. Soweit In die- Museumsleitern, regelt die Satzung.
sem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, faßt
es seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge- (2) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und
gebenen Stimmen. Der Vertreter des Bundesrates und außergerichtlich.
die beiden Vertreter des technischen und allgemeinen
Museumswesens haben nur beratende Stimme. § 11
(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, Personal
die der Genehmigung durch das Bundesministerium für (1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter
Post und Telekommunikation bedarf. zu beschäftigen, wird der Stiftung das Recht verliehen,
(8) Das Kuratorium wählt nach Maßgabe seiner Ge- Beamte zu haben.
schäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
einen stellvertretenden Vorsitzenden. kation regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bun-
(9) Das Nähere regelt die Satzung. desministeriums für Post und Telekommunikation und
nacn Anhörung der Aktiengesellschaften auch die Überlei-
§8 tung der Beschäftigten der aus den Teilsondervermögen
der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktien-
Aufgaben des Kuratoriums gesellschaften auf die Stiftung im Hinblick auf die gelten-
(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen den beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeits-
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. rechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestim-
Dazu zählt insbesondere: mungen.
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die Beamten der Stiftung sind mittelbare Bundes- (2) Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes zu dem übereinkom-
beamte. Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das men vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation, für 10. Februar 1976 (BGBI. 1976 II S. 253), das zuletzt durch
die übrigen Beamten das Kuratorium. Die für die Aufsicht Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird aufgehoben.
des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation. (3) § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
(4) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbei- waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-
ter finden die für die Angestellten und Arbeiter des Bundes vember 1990 (BGBI. 1S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2
jeweils geltenden Vorschriften Anwendung. Für die auf die des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2068) ge-
Stiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Regelun- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gen des Siebten und Achten Abschnitts des Bundes- 1. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
anstalt Post-Gesetzes entsprechend. •
2. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
§12
(4) Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Haushaltsplan,Rechnungsprüfung Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (BGBI. 1
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen S. 949), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 1 des Gesetzes
sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867), wird wie folgt ge-
die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entspre- ändert:
chende Anwendung. 1. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "nicht von der Deut-
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden schen Bundespost betriebene" gestrichen.
Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter "nicht von der Deut-
(3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan be- schen Bundespost betriebenen" gestrichen.
darf der Genehmigung durch das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation. (5) § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1253), das zuletzt durch Arti-
(4) Das Nähere regelt die Satzung. kel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
S. 2002) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§13
Rechtsaufsicht (6) § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 }, das durch Artikel 41
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht durch das des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341}
Bundesministerium für Post und Telekommunikation. geändert worden ist, wird aufgehoben.
§14 (7) In § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der
Dienstsiegel Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1S. 479), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geändert worden ist,
werden die Wörter " , bei der Deutschen Bundespost" ge-
§15 strichen.
Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
(8) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Ge-
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 449, 863),
richtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu
6. September 1994 (BGBI. 1 S. 2302), wird wie folgt ge-
erstatten.
ändert:
1. In Anlage 1 zu § 34 werden in der Spalte "Besondere
Artikel 12 Fachrichtungen des höheren Dienstes" unter Buch-
Anpassung anderer Rechtsvorschriften stabe b nach den Wörtern "des Bundesministers für
Gesundheit" die Wörter „des Bundesministers für Post
(1} § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und Telekommunikation" angefügt.
und anderer Verbringungsverbote in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffent- 2. In Anlage 2 zu § 34 werden in der Spalte „Besondere
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Fachrichtungen des gehobenen Dienstes" unter Buch-
Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 stabe b nach den Wörtern „des Bundesministers für
S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt: Gesundheit" die Wörter „des Bundesministers für Post
und Telekommunikation" angefügt.
"§3 (9) Nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundes- Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts in der im
post legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1/1,
Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zoll- (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird folgender Satz
dienststelle vor." eingefügt:
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2385
"Für den Personenkreis, der dem Bereich der Deutschen sehe Postbank AG, der Deutsche Telekom AG und des
Bundespost zuzurechnen ist, nimmt das Bundesministe- Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
rium für Post und Telekommunikation die Befugnisse nach einschließlich der nachgeordneten Behörden„ ersetzt.
Satz 1 wahr...
5. In Nummer 13 werden die Wörter "der Deutschen Bun-
despost" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der
(10) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Deutsche Postbank AG, der Deutsche Telekom AG"
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zu- ersetzt.
letzt geändert durch die Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom
24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert:
(12) Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli
1. Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Be- 1975 (BGBI. 1 S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 6
soldungsordnungen A und B wird wie folgt geändert: Abs. 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
a) Die Wörter „Fernmeldetechnisches Zentralamt" S. 2378), wird wie folgt geändert:
werden gestrichen. 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach dem Wort „Umweltbundesamt. .. wird folgen- „2. im Bereich des Bundesministeriums für Post und
der Satz eingefügt: Telekommunikation einschließlich seiner nachge-
"Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes ordneten Behörden und der Bundesanstalt für Post
mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei- und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
chen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technischer Regierungsobersekretär".
Technologiezentrum der Deutsche Telekom AG ...
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. In der Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungs-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ordnung B werden
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Bereich
a) nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Füh-
der Deutschen Bundespost einschließlich stän-
rungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer
diger Tätigkeitszulagen und der Lohnzulage für
Fachgruppe _.. die Amtsbezeichnung "Direktor bei
Handwerker der Lohngruppe I, .. sowie die Wör-
der Unfallkasse Post und Telekom- als Geschäfts-
ter „Erschwemiszuschläge ohne Zuschlag für
führer-.. ,
Nacht- und Samstagsarbeit im Bereich der
b) nach der Amtsbezeichnung "leitender Ministerial- Deutschen Bundespost, .. gestrichen.
rat- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenom-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Erschwemis-
men Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung, als
zuschläge ohne Zulage für Dienst zu ungünsti-
Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf
gen Zeiten im Bereich der Deutschen Bundes-
Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, als der
post," gestrichen.
ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit
kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vor- b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz „0m Bereich der
handen ist _.. die Amtsbezeichnung „leitender Deutschen Bundespost einschließlich ständiger
Postdirektor Tätigkeitszulagen und der Lohnzulage für Hand-
- bei der Deutsche Post AG - werker der Lohngruppe I)" gestrichen.
- bei der Deutsche Postbank AG -
- bei der Deutsche Telekom AG - (13) § 89a des Bundespersonalvertretungsgesetzes
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommu- vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch Arti-
nikation Deutsche Bundespost_.. kel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1406)
eingefügt. geändert worden ist, wird aufgehoben.
(11) § 1 der Verordnung zu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bun- (14) § 49a der Wahlordnung zum Bundespersonalver-
desbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- tretungsgesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337),
machung vom 21. August 1992 (BGBI. 1S. 1597), die zu- die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 1989
letzt durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Dezem- (BGBI. I S. 1921) geändert worden ist, wird aufgehoben.
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
(15) § 3 des Gesetzes über die Amtszeiten von Perso-
1. In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "der nalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertre-
Deutschen Bundespost" durch die Wörter „des tungen im Bundesdienst vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation S. 2682, 2689) wird aufgehoben.
einschließlich der nachgeordneten Behörden„ ersetzt.
2. In Nummer 4 werden die Wörter „der Deutschen Bun- (16) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember
despost„ durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der 1990 (BGBI. 1 S. 2954), geändert durch Artikel 6 Abs. 23
Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
AG" ersetzt. wird wie folgt geändert:
3. In Nummer 6 werden die Wörter „der Deutschen Bun- 1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
despost" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der
,,Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sonderver-
Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom mögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorge-
AG" ersetzt. gangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließ-
4. In Nummer 9 werden die Wörter „der Deutschen Bundes- liches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz
post" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der Deut- über Fernmeldeanlagen zusteht."
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2 § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Genehmigung
der Deutschen Bundespost• durch die Wörter „die
,,(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident
Genehmigung des Bundesministeriums für Post
des Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundes-
und Telekommunikation" ersetzt.
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bun-
(19) Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965
desregierung oder einer obersten Bundesbehörde
(BGBI. 1S. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 31
lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Ge-
wird wie folgt geändert:
setzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den
Datenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die 1. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des öffent-
Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche lichen Fernmeldewesens" durch die Wörter „der Tele-
Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unter- kommunikation, die dem öffentlichen Verkehr dienen"
nehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht ersetzt.
nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmel- 2. Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
11
deanlagen zusteht.
,,(3) Das Bundesministerium für Post und Telekom-
3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: munikation erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-
„Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 ministerium des Innern Rechtsverordnungen über die
Satz 2 wird das Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti- im Bereich der Telekommunikation nach § 23 durchzu-
kel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies führenden baulichen Schutzmaßnahmen.§ 27 Abs. 1
zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Halbsatz 2 gilt entsprechend."
11
Stellen erforderlich ist. 3. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
(20) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erwei-
„3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche terung des Katastrophenschutzes in der Fassung der
Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1S. 229),
Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 32 des Gesetzes vom
Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,
über Fernmeldeanlagen zusteht, gegenüber deren werden die Wörter „sowie der Deutschen Bundespost"
Vorständen,•. gestrichen.
(17) Das Gesetz über den Zivilschutz in der Fassung (21) Dem§ 22 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBI. 1 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
S. 2109), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 30 des 1990 (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) geändert wor-
wie folgt geändert: den ist, wird folgender Satz angefügt:
1. .In § 4 werden die Wörter „sowie der Deutschen Bun- „Die bis zum Inkrafttreten des Postumwandlungsgesetzes
despost" gestrichen. von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestell-
ten Mittel werden bei dem Nachfolgeunternehmen der
2. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben. Deutschen Bundespost POSTDIENST, die von den Teilson-
3. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: dervermögen zur Verfügung gestellten Mittel bei dem je-
weiligen aus dem Teilsondervermögen der Deutschen Bun-
,,Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde- despost hervorgegangenen Unternehmen abgewickelt."
anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), zuletzt geändert durch (22) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 1994 1991 (BGBI. 1S. 2272), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11
(BGBI. 1S. 2325), bleiben unberührt. 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1748), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f werden nach dem Wort
(18) Die Verordnung über den Anschluß von Behörden „Personenmehrheit" das Semikolon durch ein Komma
und Betrieben an den Luftschutzwarndienst in der im ersetzt und die Wörter „Beschäftigte der aus dem Son-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-5, dervermögen Deutsche Bundespost hervorgegange-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- nen Unternehmen" angefügt.
kel 7 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1S. 967),
wird wie folgt geändert: 2. In § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f werden nach dem Wort
„Personenmehrheit" das Semikolon durch ein Komma
1. In § 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Elektrizität und ersetzt und die Wörter „Beschäftigte der aus dem
11
Gas, die Wörter „Postdienstleistungen und Telekom- Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorge-
munikation," angefügt. gangenen Unternehmen" angefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
(23) In § 1 Nr. 4.1 der Mikrozensusverordnung vom
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 967), die zuletzt durch Artikel 6
,,(2) Der Anschlußpflichtige hat über das Luft- Abs. 35 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
schutzwamamt die Bereitstellung der technischen S. 2378) geändert worden ist, werden in der Klammer die
Einrichtungen des Drahtanschlusses sowie der er- Wörter „der Deutschen Bundespost" durch die Wörter
forderlichen Leitungen .bei den Anbietern dieser ,,gemäß Postsozialversicherungsorganisationsgesetz" er-
Dienstleistungen in Auftrag zu geben." setzt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2387
(24) § 100b der Strafprozeßordnung in der Fassung der (30) In § 13a Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBI. 1 S. 1505) werden nach den Wörtern „zuständige
27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440) geändert worden ist, wird Bundesminister" die Wörter „oder der nach § 9 des Post-
wie folgt geändert: und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zustän-
1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: dige Bundesminister" eingefügt.
„Auf Grund der Anordnung hat jeder Betreiber von
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr (31) Die Verordnung über die Zuständigkeit und das
bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im
und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3,
des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt ge-
und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermög- ändert:
lichen."
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
„Die Beendigung ist dem Richter und dem Betreiber
von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Ver- · „ 11. a) bei Wehrpflichtigen, die bei den aus dem
kehr bestimmt sind, mitzuteilen." Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen tätig
sind, das Bundesministerium für Post und
(25) § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in Telekommunikation oder die von ihm be-
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember stimmte Behörde,
1975 (BGBI. 1 S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 des b) bei Wehrpflichtigen, die in Unternehmen
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325) geändert nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Te-
worden ist, wird aufgehoben. lekommunikationssicherstellungsgesetzes
tätig sind, soweit diese Unternehmen nach
(26) § 11 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung in der im § 3 dieses Gesetzes verpflichtet sind, das
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, Bundesministerium für Post und Tele-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch kommunikation oder die von ihm be-
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744) stimmte Behörde,".
geändert worden ist, wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
(27) § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kosten der a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 11" durch
Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, die Angabe „Nr. 12" ersetzt.
Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird ,,1. vom Bundesministerium für Post und Telekom-
aufgehoben. munikation oder der von ihm bestimmten Be-
hörde bei Wehrpflichtigen, die für den Aufbau,
die Unterhaltung oder die Instandsetzung von
(28) § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes vom 9. De- Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen
zember 1976 (BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 11 Verkehr bestimmt sind, tätig sind,".
des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278)
geändert w~rden ist, wird wie folgt gefaßt: c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 11" durch die
Angabe „Nr. 12" ersetzt.
,,1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein-
schließlich der darin festgelegten Leistungsentgelte
der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes- (32) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-
post hervorgegangenen Unternehmen, sofern die keiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Wort- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2,
laut im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
und Telekommunikation veröffentlicht worden sind durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBI. 1
und bei den Niederlassungen der genannten Unter- S. 1733), wird wie folgt geändert:
nehmen zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;".
1. § 1 Teil VII wird wie folgt gefaßt:
,,VII. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministe-
(29) Artikel 79 des Wechselgesetzes in der im Bundes-
riums für Post und Telekommunikation
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 1. die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBI. I S. 1507) geändert kation Deutsche Bundespost,
worden ist, wird wie folgt geändert: 2. das Bundesamt für Post und Telekommuni-
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: kation,
,,(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder 3. das Bundesamt für Zulassungen in der Tele-
Gerichtsbeamten aufgenommen werden." kommunikation,
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 4. die Bundesdruckerei GmbH;".
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. § 2 Teil I wird wie folgt gefaßt: waltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser
_,,1. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Aufbau, Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre
die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Fern- Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanz-
meldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr behörden."
bestimmt sind, das Bundesamt für Post und Tele- 3. In § 111 Abs. 3 werden die Wörter „Postgiroämter,
kommunikation;". Postsparkassenämter," gestrichen.
4. In § 224 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „an die
(33) Das Bundesleistungsgesetz in der im Bundesge- Deutsche Bundespost POSTBANK oder" gestrichen.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
(38) Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-
Abs. 48 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
kanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230),
S. 2378), wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „des bestehenden 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie folgt geändert:
Teilnehmerverhältnisses zur Deutschen Bundespost"
1. In § 110 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,, , Postgiro-
durch die Wörter „der bestehenden Vertragsverhält-
guthaben" gestrichen.
nisse mit Unternehmen, die Telekommunikations-
dienstleistungen erbringen• ersetzt. 2. In§ 111 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wörter ,.Anlage 1
Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 2 des
2. § 95 wird wie folgt gefaßt:
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
,,§95 dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Die Unternehmen nach§ 2 des Post- und Telekom- 1990 (BGBI. II S. 885, 965t durch die Wörter ,,Artikel 12
munikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch Abs. 38 des Gesetzes vom 14. September 1994
eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vor- (BGBI. 1S. 2325t ersetzt.
genannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche
Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem (39) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
Gesetz herangezogen werden." der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S.1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 27
(34) § 2 Abs. 5 der Anforderungsbehörden- und Be- des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird
darfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1088), wie folgt geändert:
die durch Artikel 6 Abs. 49 des Gesetzes vom 27. Dezem- In § 3 wird nach Nummer 34 folgende Nummer 35
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie eingefügt:
folgt geändert:
,,35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG,
1. Das Wort ,.Anforderungsbehörden• wird ersetzt durch Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG
das Wort ,.Anforderungsbehörde•. beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne
2. Die Wörter „sind die Oberpostdirektionen" werden Neuordnung des Postwesens und der Telekommuni-
durch die Wörter „ist das Bundesamt für Post und kation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei
Telekommunikation" ersetzt. wären;•.
(35) In§ 16 Nr. 1 Buchstabe d des Landbeschaffungs- (40) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
nummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. De- 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), wird wie folgt geändert:
zember 1991 (BGBI. 1 S. 2317) geändert worden ist, 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Deutsche Bun-
werden nach den Wörtern „Gas und Wasser,• die Wörter despost• durch die Wörter „Deutsche Post AG, die
,,Post- und Telekommunikationsdienstleistungen• ein- Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG"
gefügt. ersetzt.
2. Nach§ 54 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
(36) In§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Finanz- und Personalstati-
stikgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2119), ,,(1 b) § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die
das durch Artikel 6 Abs. 37 des Gesetzes vom 27. Dezem- Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, werden die nur für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuw~nden.
Wörter „der Deutschen Bundespost POSTDIENST, - § 5 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 53
11
POSTBANK, - TELEKOM sowie gestrichen. Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost
(37) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 letztmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzu-
S. 613, 19TT I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 13 wenden.•
des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), wird wie
folgt geändert: (41) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814),
1. In § 93a Abs. 2 werden die Wörter „Postgiroämter,
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 54 des Gesetzes vom
Postsparkassenämter, • gestrichen.
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
2. § 105 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: geändert:
,,(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger 1. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter .Deutsche Bundespost•
öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen durch die Wörter „Deutsche Post AG, die Deutsche
Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenver- Postbank AG, die Deutsche Telekom AG" ersetzt.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2389
2. Nach § 36 Abs. 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt: sowie nach dem Wort „Bundesgrenzschutz" die Wörter
.,(1 c) § 3 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deut- ,, , die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundes-
sche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur bahn" gestrichen.
für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. § 3
Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 54 Nr. 1 Buch- (46) § 27 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
stabe a des Gesetzes vom 21~ Dezember 1993 (BGBI. 1 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals für 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden." durch Artikel 6 Abs. 63 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
(42) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1 1. Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 55 des ,,3. die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird kation Deutsche Bundespost oder die von ihr
wie folgt geändert: bestimmten Behörden, soweit es sich um
1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „die Deutsche Bundes- Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder
post" durch die Wörter „Deutsche Post AG, die Deut- die Deutsche Reichspost handelt."
sche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG" ersetzt. 2. Satz 2 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
2. Dem§ 25 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,Bei Ansprüchen nach Nummer 1 ist die Oberfinanz-
,,(8) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die direktion örtlich zuständig,".
Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG
3. Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
nur für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1995
anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Arti- ,,Ist hiernach die örtliche Zuständigkeit einer Ober-
kels 6 Abs. 55 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 finanzdirektion nicht gegeben, ist die Oberfinanzdirek-
(BGBI. 1S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letzt- tion Köln zuständig."
mals für die Vermögensteuer des Jahres 1994 anzu-
wenden.• (47) In§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
(43) Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBI. 1S. 235),
(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 56 das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: werden die Wörter „der Deutschen Bundespost• durch die
Wörter „den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
1. In § 3 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num- despost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
mer 1a eingefügt: TELEKOM" ersetzt.
„ 1a. Grundbesitz der Deutsche Post AG, der Deutsche
Postbank AG und der Deutsche Telekom AG;". (48) In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbe-
2. Dem§ 38 wird folgender Satz angefügt: wirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. 1
S. 530), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
,,§ 3 Abs 1 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 12 Abs. 43
20. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1733) geändert worden ist, wer-
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
den die Wörter „Deutsche Bundespost" durch die Wörter
S. 2325) ist nur für die Grundsteuer des Jahres 1995
.,Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunika-
anzuwenden."
tionssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer
Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes
(44) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Tele-
kanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), kommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom in der Telekommunikation" ersetzt.
9. August 1994 (BGBI. 1S. 2058), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. (49) In § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der
2. § 4 wird wie folgt geändert: Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni
1967 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt gemäß Artikel 38 der
a) In Nummer 11 a werden nach den Wörtern „der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge-
Deutschen Bundespost TELEKOM" die Wörter ändert worden ist, werden die Wörter „für die Deutsche
,,und der Deutsche Telekom AG" eingefügt. Bundespost der Bundesminister für Post und Telekom-
b) Nach Nummer 11 a wird folgende Nummer 11 b ein- munikation, jeweils" und das Komma nach dem Wort
gefügt: .,Finanzen" gestrichen.
„ 11 b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden
Umsätze der Deutsche Post AG;". (50) Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar
1980 (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 6
3. § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.
Abs. 67 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:
(45) In § 9 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung 1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1144) werden nach dem Wort a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost,• werden
„Bundeswehr" das Komma durch das Wort „und" ersetzt gestrichen.
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für Dampfkesselanlagen der aus dem Sonder- ,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
vermögen Deutsche Bundespost hervorgegange- sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
nen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher- gilt§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
heitsgesetzes entsprechend." sprechend."
2. § 10 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: 2. § 8 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes- ,, 1 . der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit der post hervorgegangenen Unternehmen, soweit das
Bundesminister für Post und Telekommunikation Bundesministerium für Post und Telekommunika-
sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte- tion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes ausübt,". sicherheitsgesetzes ausübt,".
3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost und" wer- a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
den gestrichen. despost," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut- ,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
ist Aufsichtsbehörde der Bundesminister für Post gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
und Telekommunikation, soweit er sein Recht nach sprechend."
§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes 4. In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Deut-
ausübt." schen Bundespost" durch die Wörter „der Betreiber
von öffentlichen Fernmeldenetzen" ersetzt.
(51) Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843), (53) Die Verordnung über elektrische Anlagen in ex-
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 68 des Gesetzes vom plosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt ge- (BGBI. 1 S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 70
ändert: des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden
b) Folgender Satz wird angefügt: gestrichen.
,,Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sonderver- b) Folgender Satz wird angefügt:
mögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen ,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher- sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
heitsgesetzes entsprechend." gilt§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
2. § 26 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: sprechend."
,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes- 2. § 16 wird wie folgt geändert:
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit der a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen
Bundesminister für Post und Telekommunikation Bundespost," gestrichen.
sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
sicherheitsgesetzes ausübt,".
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
3. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
gestrichen. sprechend."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sonderver- (54) Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980
mögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen (BGBI. 1 S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 71
Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher- des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378),
heitsgesetzes entsprechend." wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(52) Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden
(BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 69 gestrichen.
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
b) Folgender Satz wird angefügt:
wird wie folgt geändert:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
gestrichen. sprechend."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2391
2. § 7 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,2. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
,, 1 . der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes- post hervorgegangenen Unternehmen die Stellen
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit das nach § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes,".
Bundesministerium für Post und T elekommunika- 2. § 18 wird wie folgt geändert:
tion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
sicherheitsgesetzes ausübt,".
despost," gestrichen.
3. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
„Für Anlagen der aus dem Sondervermögen
despost und" gestrichen.
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unter-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: nehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheits-
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut- gesetzes entsprechend."
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent- (58) In § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes vom
sprechend." 5. Mai 1970 (BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1170)
(55) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom geändert worden ist, werden die Wörter „für Betreuungs-
27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert durch einrichtungen der Bundespost und" gestrichen.
Artikel 6 Abs. 72 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert: (59) In § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes in der
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGB!. 1
S. 577), das zuletzt gemäß Artikel 41 der Verordnung vom
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
gestrichen. werden die Wörter „durch die Post und" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut- (60) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
sprechend." kel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1S. 2068),
wird wie folgt geändert:
2. § 9 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
1 . In § 39 Abs. 5 werden die Wörter „Deutsche Bundes-
,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post und anderer" durch die Wörter „Erbringer von
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit das
Postdienstleistungen nach dem Postgesetz und der''
Bundesministerium für Post und Telekommunika-
ersetzt.
tion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes ausübt,". 2. In§ 42 werden die Wörter „nicht von der Deutschen
Bundespost betriebene" gestrichen.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
3. In § 43 werden die Wörter .Deutschen Bundespost
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
oder anderer" durch die Wörter „Erbringer von Post-
despost," gestrichen.
dienstleistungen nach dem Postgesetz und der" er-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: setzt.
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen (61) In § 39 Abs. 1 Satz 3 der Festlandsockel-Berg-
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent- verordnung vom 21. März 1989 (BGBI. 1S. 554), die zuletzt
sprecherid." durch Artikel 63 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl.1
S. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Wörter .der
(56) § 19 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung vom Oberpostdirektion Bremen" durch die Wörter „dem Be-
14. Januar 1985 (BGBI. 1S. 93), die zuletzt durch § 56 des treiber des Unterwasser-Fernmeldekabels" ersetzt.
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: (62) In§ 33 Nr. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes
1. In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bundes- vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 1225, 1817), das zuletzt
post," gestrichen. durch Artikel 6 Abs. 80 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden Ist, werden die
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Wörter „der Deutschen Bundespost und" gestrichen.
„Für Geräte der aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 (63) Dem § 14 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Ver-
Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." ordnung vom 26. April 1982 (BGBI. 1 S. 520), die durch
Artikel 6 Abs. 82 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(57) Die Getränkeschankanlagenverordnung vom (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, wird folgender
27. November 1989 (BGBI. 1 S 2044), zuletzt geändert Absatz 5 angefügt:
durch Artikel 8 § 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 ,,(5) Die Unternehmen gemäߧ 2 des Post- und Tele-
(BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert: kommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie auf-
1. § 15 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: grund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenann-
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ten Gesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine 2. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation.
,,8. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bun-
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
despost hervorgegangenen Unternehmen sowie
bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post-
(64) Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fas- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes,
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1 soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset- § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind."
zes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749), wird wie folgt
geändert:
(68) § 53 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in
1. Im Sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht werden die der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
Wörter "Deutsche Bundespost POSTBANK" durch die 1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 5
Wörter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun- des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geän-
despost POSTBANK" ersetzt. dert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
2. § 64 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsrätever-
,,§64 sammlung in Form von Teilversammlungen durchführen.
Im übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und
Nachfolgeunternehmen Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die§§ 45 und 46
der Deutschen Bundespost POSTBANK entsprechend."
(1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für
das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes- (69) § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
post POSTBANK als erteilt. Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992
(2) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen (BGBI. 1S. 1793), das zuletzt durch § 57 des Gesetzes vom
Bundespost POSTBANK ist bis zum 31. Dezember 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird
1995 befreit wie folgt geändert:
1. von der Verpflichtung zur Einhaltung des vom 1. Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
Bundesaufsichtsamt nach § 11 Satz 2 aufgestellten ,,Die Prüfungen und die Überwachung von über-
Grundsatzes II über die Liquidität der Kreditinsti- wachungsbedürftigen Anlagen der aus dem Sonder-
tute; vermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
2. von den Meldepflichten über die Einhaltung der Unternehmen werden bis zu einem durch Rechts-
vom Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 verordnung nach Satz 2 bestimmten Termin, längstens
und § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsätze und der bis zum 31. Dezember 1997, von den vom Bundes-
Meldepflicht nach § 10a Abs. 4 Satz 3; ministerium für Post und Telekommunikation bestimm-
3. von den Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 ten Stellen vorgenommen."
und 4, Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 7, § 13a Abs. 1 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
und Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie
"Das Nähere - insbesondere die Dauer der Übergangs-
§ 16 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3."
zeit - regelt eine Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
(65) In Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschrif-
ten über Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 (70) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
S. 2211) wird die Zahl „ 1996" durch die Zahl „ 1995" gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
ersetzt. . lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890),
wird wie folgt geändert:
(66) § 156a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1. In§ 646 Abs. 1 wird die Angabe.§§ 653 bis 657a"
1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des durch die Angabe"§§ 653 bis 657b" ersetzt.
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630) geändert 2. Nach § 657a wird folgender§ 657b eingefügt:
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
.§657b
,,(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungsein-
richtungen des Bundeseisenbahnvermögens, für die (1) Es wird eine Unfallkasse Post und Telekom er-
Postbeamtenkrankenkasse sowie für die Versorgungs- richtet. Die Unfallkasse Post und Telekom ist Träger
anstalt des Bundes und der Länder, die Bahnversiche- der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 29
rungsanstalt - Abteilung B - und die Versorgungsanstalt Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist
der Deutschen Bundespost gilt dieses Gesetz nicht." Träger der Unfallversicherung für Versicherte
1. in der Bundesanstalt für Post und Telekommunika-
(67) § 4 des Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeits- tion Deutsche Bundespost,
leistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des
2. in den aus dem Sondervermögen Deutsche Bun-
Schutzes der Zivilbevölkerung vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1
despost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
S. 787), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, wird 3. in den Unternehmen, die
wie folgt geändert: a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließlich der ausgegliedert worden sind und von diesen über-
Bundespost" gestrichen. wiegend beherrscht werden oder
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2393
b) aus den Unternehmen im Sinne des Buch- standes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine
stabens a ausgegliedert worden sind und von Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht,
diesen überwiegend beherrscht werden und diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäfts-
unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- führer weiter zu übertragen. § 36 Abs. 2a des Vierten
oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
oder diesen Zwecken als Neben- oder Hilfs- (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer
unternehmen dienen,
und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für
4. in den gesetzlichen und betrieblic„en Sozialeinrich- Post und Telekommunikation, für die übrigen Beamten
tungen und in den durch Satzung anerkannten der Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der
Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Ge-
und Telekommunikation Deutsche Bundespost, schäftsführer übertragen kann.
5. in der Bundesdruckerei GmbH und in den aus ihr (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das
ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von Bundesministerium für Post und Telekommunikation
der Bundesdruckerei GmbH überwiegend be- und die Unternehmen, für deren Versicherte die Unfall-
herrscht werden und ihren Zwecken als Neben- kasse Post und Telekom Träger der Unfallversicherung
oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, ist, für die Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post und
6. im Bundesministerium für Post- und Telekommuni- Telekom erforderliches Personal gegen Kostenerstat-
kation sowie in dessen nachgeordneten Behörden tung zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere für
und Einrichtungen, Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der
Unfallkasse Post und Telekom Aufgaben der Unfall-
7. in der Museumsstiftung Post und Telekommuni- versicherung, einschließlich Überwachung und Prä-
kation. vention, bei der Bundespost-Ausführungsbehörde für
(2) Auf die Unfallkasse Post und Telekom finden die Unfallversicherung oder der Zentralstelle Arbeits-
für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschrif- schutz im Bundesamt für Post und Telekommunikation
ten entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlas-
§§ 649 bis 652, 662 bis 665, 671 Nr. 5 bis 7, §§ 690 sungsgesetz findet keine Anwendung."
bis 704. Die Vorschriften der §§ 186b und 186c des
Arbeitsförderungsgesetzes über die Umlage für das (71) In § 26 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung für die
Konkursausfallgeld gelten für die Unfallkasse Post und Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung
Telekom entsprechend. vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 115, 289) werden die
(3) § 36 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetz- Wörter ,, , der Deutschen Bundespost" gestrichen.
buch gilt mit der Maßgabe, daß der Geschäftsführer
und sein Stellvertreter vom Bundesministerium für (72) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Post und Telekommunikation bestellt werden, § 44 Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 168,
Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit 701) wird wie folgt geändert:
der Maßgabe, daß die Arbeitgebervertreter vom Bun-
desministerium für Post und Telekommunikation 1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „der
bestimmt werden, § 70 Abs. 2a des Vierten Buches Deutschen Bundespost" durch die Wörter „des
Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Haus- Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
haltsplan vom Bundesministerium für Post und Tele- einschließlich der nachgeordneten Behörden" ersetzt.
kommunikation genehmigt wird. 2. Nach§ 45 Abs. 1 Buchstabe e wird folgender Buch-
(4) § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt stabe f angefügt:
mit der Maßgabe, daß das Bundesministerium für Post „t) Der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG
und Telekommunikation die Aufsicht auf den Gebieten und der Deutsche Telekom AG obliegt die Durch-
der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeits- führung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Be-
unfällen sowie zur Abwendung arbeitsbedingter Ge- amten und Versorgungsempfänger. Der Bund stellt
sundheitsgefahren führt." den Aktiengesellschaften nach Bedarf die Mittel
3. Nach § 704a wird folgender § 704b eingefügt: bereit, die sie zur Durchführung dieses Gesetzes
benötigen. Verwaltungskosten werden nicht er-
,,§ 704b stattet."
(1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten- (73) Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung
rechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in
Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässi- (BGBI. 1 S. 1421 , 1550), zuletzt geändert durch Artikel 6
gen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird wie
werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen folgt geändert:
verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die
1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „und die Deutsche
Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für
Bundespost" gestrichen.
Arbeitnehmer des Bundes mit, soweit dies wegen der
mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erfor- 2. § 27a wird aufgehoben.
derlich ist, speziellen Ergänzungen. 3. In § 41 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesministers
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekom- für Verkehr oder des Bundesministers für Post und
munikation ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vor- Telekommunikation oder" gestrichen.
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
r,4) Das Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenz- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
geräten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
,,(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 der Deut-
nummer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
schen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle für
zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 9. Novem-
den Kraftfahrzeugverkehr zustehenden Befugnisse
ber 1992 (BGBI. 1S. 1864), wird wie folgt geändert:
können bis zu einem durch Rechtsverordnung des
1. § 2 wird wie folgt geändert: Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustim-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Verwaltung für mung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter „das mit dem Bundesministerium für Post und Telekom-
Bundesministerium für Post und Telekommunika- munikation festzulegenden Zeitpunkt, längstens bis
tion oder eine ihm nachgeordnete Behörde" ersetzt. zum 31. Dezember 1997, nach näherer Maßgabe
dieser Rechtsverordnung von dem Nachfolgeunter-
b) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „ Ver- nehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST
einigten Wirtschaftsgebietes" durch die Wörter für die Fahrzeuge der drei Nachfolgeunternehmen
,,Gebietes der Bundesrepublik Deutschland" er- der Deutschen Bundespost wahrgenommen wer-
setzt. den."
2. § 3 wird wie folgt geändert: 4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Verwaltung für a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost oder'' wer-
Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter "das den gestrichen.
Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion" ersetzt. b) folgender Satz wird angefügt:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Verwaltung für „Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von
das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
,,des Bundesministeriums für Post und Telekommu- despost zugelassen sind."
nikation" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „ Wohnsitz" durch die Wör- [17) In § 6 Abs. 6 der FahrpersonaJverordnung vom
ter „Betriebsort des Hochfrequenzgerätes oder an die 22. August 1969 (BGBI. I S. 1307, 1791), die zuletzt durch
für den Sitz" und das Wort „Oberpostdirektion" durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1
die Wörter nAußenstelle des Bundesamtes für Post und S. 1484) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4
Telekommunikation" ersetzt. gestrichen.
4. In§ 6 werden die Wörter „von der Verwaltung für das
Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter „ vom
[18) In § 30 Abs. 2 des Fahr1ehrergesetzes vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation
25. August 1969 (BGBI. 1S. 1336), das zuletzt durch Arti-
oder einer ihm nachgeordneten Behörde" ersetzt.
kel 6 Abs. 111 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, wird Satz 2 ge-
strichen.
[15) § 3 des Durchführungsgesetzes zu den EG-Richt-
linien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1S. 1180),
das zuletzt gemäß Artikel 64 der Verordnung vom
[19) Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 640),
wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), wird wie folgt geändert:
Bundespost" durch die Wörter „des Bundesamtes für 1. § 4 Abs. 6 wird aufgehoben.
Post und Telekommunikation" ersetzt.
2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
despost" durch die Wörter „des Bundesamtes für Post
und Telekommunikation" ersetzt. (80) § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengeset-
zes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), das zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 113 des Gesetzes vom 27. Dezember
(76) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundes-
1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
geändert:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2047) und Artikel 3 1. In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister für
des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBI. 1994 II Post und Telekommunikation" gestrichen.
S. 1765), wird wie folgt geändert: 2. Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
1. In § 2c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen „Die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer
Bundespost," gestrichen. der Deutschen Bundespost POSTDIENST können ihre
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Aufgaben für die drei Nachfolgeunternehmen der Deut-
Bundespost," gestrichen. schen Bundespost bis zu einem durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums für Verkehr, die der
3. § 6 wird wie folgt geändert: Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverneh-
a) In Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b und c werden men mit dem Bundesministerium für Post und Tele-
jeweils die Wörter „der Deutschen Bundespost," kommunikation bestimmten Termin, längstens bis zum
gestrichen. 31. Dezember 1997, weiter wahrnehmen."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2395
(81) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der b) In Absatz A wird das Unterscheidungszeichen
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 ,,BP" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 11. Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt
Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1291 ), wird wie geändert:
folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „ Ver-
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu fahren bei" die Wörter „den Nachfolgeunterneh-
Anlage IV die Wörter „der Deutschen Bundespost," men" eingefügt.
gestrichen.
b) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
2. In § 12c Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen „Die Deutsche Post AG kann die Untersuchungen
Bundespost," gestrichen.
der Fahrzeuge der Nachfolgeunternehmen der
3. In § 12e Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Deutschen Bundespost bis längstens zum 31. De-
Bundespost," gestrichen. zember 1997 selbst durchführen."
4. In§ 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deut-
schen Bundespost," gestrichen. (82) § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121),
5. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni
a) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „bei 1994 (BGBI. 1 S. 1416) geändert worden ist, wird aufge-
der Deutschen Bundespost oder'' gestrichen. hoben.
b) In Satz 6 werden die Wörter „die Deutsche
(83) § 30 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der
Bundespost oder" gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968
6. § 47a Abs. 8 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1S. 1082), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 125 des
a) In Satz 1 werden die Wörter ,, , die Deutsche Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-
Bundespost" gestrichen. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 1. In Absatz 1 werden die Wörter „die Deutsche Bundes-
post" durch die Wörter „die Unternehmen nach § 2 des
„Das gleiche gilt für die Nachfolgeunternehmen
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-
der Deutschen Bundespost in bezug auf ihre Fahr-
zes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
zeuge bis längstens zum 31. Dezember 1997."
§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind,"
7. § 57b Abs. 1O Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt: ersetzt.
,,Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen, Bundes- 2. Absatz 5 wird aufgehoben.
post können die Prüfungen der Fahrtschreiber oder
Kontrollgeräte an ihren Fahrzeugen bis längstens zum (84) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Sicherstel-
31. Dezember 1997 selbst durchführen." lung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980
8. In § 68 Abs. 3 werden die Wörter „der Deutschen (BGBI. 1S. 1795), die durch Artikel 6 Abs. 128 des Geset-
Bundespost," gestrichen. zes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert
worden ist, werden die Wörter „der Zolldienst und die
9. In § 72 Abs. 2 werden nach dem Satz ,,§ 66a Abs. 1 Deutsche Bundespost, soweit das zur Erfüllung hoheitli-
Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen) tritt in Kraft cher Aufgaben dringend geboten ist," durch die Wörter
am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von die- ,,der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Auf-
sem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht wer- gaben dringend geboten ist, sowie die Unternehmen nach
den." die Überschrift „Zulassung von Fahrzeugen der § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" setzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
und darunter die folgenden Sätze eingefügt: § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind und es
,,Die Deutsche Post AG kann die Aufgaben und Be- zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist," ersetzt.
fugnisse, die der Deutschen Bundespost als Zentrale
Zulassungsstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bis (85) § 142 des Seemannsgesetzes in der im Bundesge-
zum 31. Dezember 1994 zustanden, bis längstens setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-
zum 31. Dezember 1997 für die Fahrzeuge der Nach- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahr- des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554) geändert
nehmen. Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundespost können für ihre Fahrzeuge bis längstens 1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesminister
31. Dezember 1997 das Unterscheidungszeichen für das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter
,,BP" verwenden: ,,Bundesministerium für Post und Telekommunikation"
BP Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes- ersetzt.
post (Auskunft: Deutsche Post AG, Generaldirek- 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-
tion, Fachbereich Fahrzeugtechnik, Bonn, Erken- ster für das Post- und Fernmeldewesen" durch die
nungsnummern 1 bis 599 999 und Deutsche Wörter „Das Bundesministerium für Post und Telekom-
Telekom AG, Forschungs- und Technologiezen- munikation" ersetzt.
trum, Chemnitz, Erkennungsnummern 600 000
3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesmini-
bis 999 999)."
ster für das Post- und Fernmeldewesen" durch die
10. Anlage IV zu§ 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert: Wörter „Das Bundesministerium für Post und Telekom-
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Deut- munikation" ersetzt.
schen Bundespost," gestrichen. 4. Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(86) In § 21 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas- 2. das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhält-
sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 nisse der Deutschen Bundespost in der im Bundesge-
S. 61), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-2, veröffent-
17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert worden ist, lichten bereinigten Fassung,
werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" ersetzt 3. das Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1
durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und S. 1026), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe j
Telekommunikation". des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918),
soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,
(87) Die Zweite Durchführungsverordnung zur Verord-
nung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge 4. die POSTBANK-Datenschutzverordnung vom 24. Juni
(Mindestanforderungen an VHF-Sende- und Empfangs- 1991 (BGBI. 1S. 1387),
geräte für den Sprechverkehr) vom 1. April 1968 (Beilage 5. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über
zum BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968) wird wie folgt ge- den Amateurfunk auf das Land Berlin vom 9. Januar
ändert: 1967 (BGBI. 1S. 137),
1. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen Bun- 6. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über
despost" durch die Wörter "des Bundesministeriums den Betrieb von Hochfrequenzgeräten auf das Land
für Post und Telekommunikation" ersetzt. Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9022-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
2. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen
Bundespost" durch die Wörter "des Bundesministeri- §2
ums für Post und Telekommunikation" ersetzt.
§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im
(88) In § 11 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverord- Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort:
nung zur Verordnung über elektronische Ausrüstung der Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die
Luftfahrzeuge (Mindestanforderungen an VOR-Navigati- Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG
ons-Empfangsanlagen) vom 1. April 1968 (Beilage zum jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das
BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968) werden die Wörter "der Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der
Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundes- Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen
ministeriums für Post und Telekommunikation" ersetzt. Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost
(89) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmoda-
sung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1 litäten sind entsprechend anzuwenden.
S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
§3
vom 26. Mai 1993 (BGBI. 1S. 750), wird wie fofgt geändert:
Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des je-
1. In § 8 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "Bundesamtes für weiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß
Zulassungen in der Telekommunikation (BZTI" durch
und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von
die Wörter "Bundesamtes für Post und Telekommuni-
§ 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Ent-
kation (BAPl)" ersetzt.
lastung des Vorstands erfolgen in entsprechender An-
2. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: wendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der
"(2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresab-
oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt schlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an
oder werden die Funkanlagen mißbräuchlich für das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
andere als in der Genehmigungsurkunde der Deut- das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Ab-
schen Bundespost oder des Bundesamtes für Post schlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die
und Telekommunikation angegebene Zwecke ver- Entlastung entscheidet
wendet, so kann die Zustimmung unbeschadet von §4
Maßnahmen des Bundesamtes für Post und Telekom-
munikation widerrufen werden." Auflösung und Rechtsnachfolge
der „Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die
(90) In § 11 Abs. 1 Buchstabe c des Sparkassen- Angeh6rigen der deutschen Reichs-Postverwaltung"
gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 40 S. 567), das
nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 1 des Einigungs- (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBI. S. 210) errichtete "Kai-
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II ser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutsch~n
S. 885, 1194) fortgilt, werden die Wörter „oder der Post" Reichs-Postverwaltung" mit Sitz in Berlin aufgelöst.
gestrichen. (2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete "Stu-
dienstiftung der Deutschen Bundespost" mit Sitz in Stutt-
Artikel 13 gart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung.
Das Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil
Außerk"!fflreten bisherigen Rechts
und Ubergangsvorschriften des Stiftungsvermögens der "Studienstiftung der Deut-
schen Bundespost". ·
§1
Artikel14
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
1. das Kabelpfandgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 403-10, veröffentlichten Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnun-
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 123 des gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), gung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2397
Artikel15 (2) Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) tritt, soweit die
Inkrafttreten
Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. betreffen, am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheu sser-Sc hnarren berger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zum
Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 6,
§ 11a Abs. 6, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 81d Abs. 3
und § 104 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 7. September 1994
Auf Grund des§ 5 Abs. 6 Satz 2, § 11a Abs. 6 Satz 2, § 57 Abs. 2 Satz 2, § 81 c
Abs. 3 Satz 2, § 81 d Abs. 3 Satz 2 und§ 104 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
(BGBI. 1S. 1630) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Befugnis zum Erlaß von ~echtsverordnungen nach § 5 Abs. 6 Satz 1, § 11 a
Abs. 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1, § 81 c Abs. 3 Satz 1, § 81 d Abs. 3 Satz 1 und
§ 104 Abs. 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2399
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach§ 12c Abs. 1 und
§ 65 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 7. September 1994
Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und des § 65
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz:
§1
Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 12c Abs. 1 Satz 1 und
§ 65 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen übertragen, das die Rechtsverordnungen
nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erläßt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Tell l und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 17,50 DM (15,50 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei BundNannlg• Yertageges.m.b.H. · Postfach 13 20 , 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 18,50 DM. Postvertriebatück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 12. September 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Artikel 1
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 § 4 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-
(BGBI. 1981 1S. 1), des § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmuster- schen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2013),
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die durch Verordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1S. 490)
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 36 Abs. 2 des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), der zuletzt 1. In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 ersetzt.
(BGBI. 1S. 805) geändert worden ist, des § 12 Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz- 2. In Absatz 1 wird nach Nummer 3 angefügt:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten „4. die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach
bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Ge- Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen des
setzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) ge- Bundesministeriums der Justiz im Rahmen der
ändert worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutz- internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet
gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294) in Ver- des gewerblichen Rechtsschutzes."
bindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 3. In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" eingefügt
9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch ,,Nr. 1 bis 3".
Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 Artikel 2
S. 805) geändert worden ist, verordnet das Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ministerium der Justiz: in Kraft.
Bonn, den 12. September 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren berger
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2325
Gesetz
zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation
(Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG)
Vom 14. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 13 Beratung bei Führungsgrundsätzen
das folgende Gesetz beschlossen: § 14 Manteltarifverträge
§ 15 Disziplinarverfahren
Artikel 1 § 16 Entlassungen und Zurruhesetzungen
§ 17 Rechtsverordnungen
Gesetz
über die Errichtung § 18 Stellenplan
einer Bundesanstalt
Sechster Abschnitt
für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost Wirtschaftsführung
(Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) § 19 Finanzierung
§ 20 Wirtschaftsplan
1n haltsü bersicht § 21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht
§ 22 Prüfung und Entlastung des Vorstands
Erster Abschnitt
Errichtung Siebter Abschnitt
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz Personal
§ 2 Aufsicht § 23 Beamte, Angestellte, Arbeiter
§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
Zweiter Abschnitt
Aufgaben Achter Abschnitt
§ 3 Gegenstand Soziale Aufgaben
§ 25 Bundespost-Betriebskrankenkasse
Dritter Abschnitt § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
Vorstand, Verwaltungsrat § 27 Wohnungsfürsorge
§ 4 Vorstand § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Einspruch gegen ~chlüsse des Verwaltungsrats Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 7 Genehmigungen
§ 29 Treuhandschaft, Vermögensübergang
§ 8 Satzung
§ 30 Gebühren, Abgaben
Vierter Abschnitt
Anlage zu § 8 Satz 1
Aufgabenwahrnehmung für den Bund
(Satzung der Bundesanstalt
§ 9 Aktien der Unternehmen nach § 1 Abs. 1
für Post und Telekommunikation
§ 10 Verlustausgleich, Beihilfen Deutsche Bundespost)
Fünfter Abschnitt Anlage ZU § 14 Abs. 1
Aufgabenwahrnehmung (Manteltarifverträge)
in bezug auf die Unternehmen
§ 11 Koordinierung durch Beratung Anlage zu § 26 Abs. 6
§ 12 Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften (Übrige Sozialeinrichtungen)
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erster Abschnitt 6. soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8;
Errichtung 7. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge
gemäߧ27;
§1 8. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren
Errichtung, Rechtsform, Sitz und Mißbilligungen gemäß § 15;
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz 9. Prüfung von Entlassungen und Zurruhesetzungen
ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den gemäߧ 16;
Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervor-
10. Mitwirkung vor Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß
gehenden Aktiengesellschaften errichtet die Bundesrepu-
§17;
blik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost. 11. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer
(2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des Aktiengesellschaft gemäß § 18.
öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn. (3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2
hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungs-
§2 konferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.
Aufsicht (4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hin-
Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Bundes- aus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in
ministeriums für Post und Telekommunikation. Es ist bezug auf die Unternehmen ausüben.
befugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu
treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang
mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen Dritter Abschnitt
und den Interessen des Bundes wahrnimmt. Soweit Vorstand, Verwaltungsrat
Eigentümerinteressen des Bundes gemäß § 3 Abs. 1
berührt sind, handelt das Bundesministerium für Post und
§4
Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen. Vorstand
(1) Die Bundesanstalt wird durch einen Vorstand
zweiter Abschnitt geleitet und durch die Mitglieder des Vorstands im
Rechtsverkehr vertreten.
Aufgaben
(2) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und
§3 einem weiteren Mitglied zusammen. Die Mitglieder wer-
den vom Bundesminister für Post und Telekommunikation
. Gegenstand im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einverneh-
(1) Die Bundesanstalt hält, erwirbt und veräußert im men mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und
Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutsch- abberufen. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre
land Anteile an ·den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aktien- befristet; Verlängerung ist zulässig.
gesellschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie hat in (3) Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder
diesem Rahmen folgende Zuständigkeiten: werden in einem Anstellungsvertrag geregelt, den der Bun-
1. Wahrnehmung der dem Bund nach dem Aktiengesetz desminister für Post und Telekommunikation im Einver-
zustehenden Aktionärsrechte; nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen schließt.
2. Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt; (4) Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse
diese erfolgt bei der Deutsche Telekom AG bis zum sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
31. Dezember 1999 ausschließlich durch Kapital- Vorstandsmitglieder werden durch die Satzung geregelt.
erhöhung gegen Einlage; die Bundesanstalt kann die
zur Kapitalmarkteinführung der Aktiengesellschaften §5
erforderliche Geschäftsbesorgung mit Zustimmung
des Bundesministers für Post und Telekommunikation Verwaltungsrat
vertraglich Dritten übertragen; (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat
3. Entscheidung über die Verwendung von Dividenden gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der vom
gemäß § 9 Abs. 4. Bundesminister für Post und Telekommunikation benannt
wird, und neun weiteren Mitgliedern, nämlich
(2) Aufgaben der Bundesanstalt sind ferner:
1. Koordinierung der Unternehmen gemäß § 11 ; 1. einem Vertreter des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation,
2. Anregungen für das äußere Erscheinungsbild der
Unternehmen gemäß § 12; 2. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
3. Beratung bei der Ausarbeitung von Führungsgrund- 3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft,
sätzen gemäß § 13; 4. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften (§ 1 Abs.1 ),
4. Abschluß von Manteltarifverträgen gemäß § 14; 5. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesell-
5. Überleitungsmaßnahmen für das Personal nach schaften (§ 1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitnehmer-
Abschnitt 7; seite.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2327
Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Ver- Vierter Abschnitt
waltungsrats werden durch den Bundesminister für Post Aufgabenwahrnehmung für den Bund
und Telekommunikation bestellt.
(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung §9
der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Aktien der Unternehmen nach§ 1 Abs. 1
Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.
(1) Die Bundesanstalt verwaltet die Aktien für die
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts- Bundesrepublik Deutschland.
ordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministe-
rium für Post und Telekommunikation bedarf. (2) Die Bundesanstalt kann mit Genehmigung des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage durch Aktien erwerben und veräußern. Dieses stellt vor Erteilung
den Vorstand über der Genehmigung das Einvernehmen mit dem Bundes-
1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und wesent- ministerium der Finanzen her.
licher Änderungen; (3) Beim Verkauf von Aktien kann die Bundesanstalt der
2. die Feststellung des Jahresabschlusses; Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß ge-
3. die Entlastung des Vorstands; währen.
4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften (4) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und
gemäߧ 10; Aktienverkäufen fließen der Bundesanstalt zu und können
im Rahmen ihres Wirtschaftsplans zur Finanzierung ihrer
5. Änderungen der Satzung; Aufgaben nach § 3 Abs. 1, insbesondere und vorrangig zur
6. Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 3. Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlust-
ausgleich gemäß § 10, zur Bildung von Rücklagen, zur
(5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 4 hat
Ausübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapital-
der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.
erhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung
Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die
an den Bund verwendet werden.
Vorlage als genehmigt.
§6 §10
Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats Verlustausgleich, Beihilfen
(1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 5 Abs. 4 (1) Zugunsten der Aktiengesellschaften darf aus Divi-
gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer denden ein Ausgleich für Verluste vorgenommen werden,
Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen han-
wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen delnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen
Interessen der Bundesanstalt nicht gerecht wird. Der Vor- würde. Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur
stand hat gleichzeitig den Bundesminister für Post und vorgenommen werden für Verluste als Folge von Ver-
Telekommunikation über den Einspruch zu unterrichten. pflichtungen infolge der früheren Rechtsform der Aktien-
gesellschaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer
(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Ausgleich zu erlangen ist. Außerdem dürfen übrige Bei-
Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands
hilfen gezahlt werden.
erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Sofern der Ausgleich nach Absatz 1 eine Beihilfe im
(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit
Sinne des Artikels 92 des Vertrages zur Gründung der
seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzu-
Europäischen Gemeinschaft darstellt, ist ein Antrag des
weisen, entscheidet der Bundesminister für Post und
Unternehmens auf Gewährung oder Änderung von Bei-
Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. hilfen an die Bundesregierung zu leiten. Diese prüft, ob
Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zu-
die Gewährung einer Beihilfe unter Berücksichtigung
stande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.
post- und telekommunikationspolitischer Ziele sowie
§7 gesamtwirtschaftlicher Belange sachUch gerechtfertigt ist.
Stellt sie fest, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, so
Genehmigungen unterrichtet sie die Europäische Kommission über das
(1) Der Vorstand legt die Beschlüsse des Verwaltungs- Beihilfevorhaben. Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn
rats in den in § 5 Abs: 4 genannten Fällen dem Bundes- diese ihre Genehmigung erteilt hat.
minister für Post und Telekommunikation zur Genehmi- (3) Der Ausgleich nach Absatz 1 bedarf der Geneh-
gung vor. Dieser stellt vor Erteilung der Genehmigung das migung gemäß § 7 Abs. 1; er ist keine Zuwendung des
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen her. Bundes im Sinne des Haushaltsrechts.
(2) Der Vorstand berichtet dem Bundesministerium für
Post und Telekommunikation und dem Verwaltungsrat Fünfter Abschnitt
regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.
Aufgabenwahrnehmung
§8 in bezug auf die Unternehmen
Satzung
§ 11
Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu
Koordinierung durch Beratung
diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert Die Bundesanstalt kann, auch auf Antrag eines Unter-
werden. nehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unterneh-
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mensplanungen durch Beratung koordinieren. Dabei sind nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit. Einer Prüfung
die lnfrastrukturverpflichtungen aufgrund von Regu- bedarf es nicht, wenn der Beamte seine Zurruhesetzung
lierungsauflagen zu beachten. Die Regelungen des Ge- gemäߧ 43 des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat.
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben Die Bundesanstalt teilt ihr Ergebnis der zuständigen Stelle
unberührt. der jeweiligen Aktiengesellschaft unverzüglich mit.
§12 §17
Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften Rechtsverordnungen
Die Bundesanstalt kann Anregungen geben, wie das Vor Erlaß einer Rechtverordnung nach § 3 Abs. 4 und
äußere Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes nimmt die
gestalten ist. Bundesanstalt Stellung dazu, ob die beabsichtigte Rege-
lung angesichts der Aufgabenerfüllung der Beamten in
§13 privaten Unternehmen erforderlich und angemessen ist.
Beratung bei Führungsgrundsätzen §18
Die Bundesanstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei Stellenplan
der Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen
beraten. Im Rahmen der Genehmigung des Stellenplans einer
Aktiengesellschaft durch das Bundesministerium für Post
§14 und Telekommunikation nimmt die Bundesanstalt Stel-
lung dazu, ob die geplante Regelung den berechtigten
Manteltarifverträge Interessen der Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen
(1) Die Aufgabe, für die Aktiengesellschaften Mantel- angemessen Rechnung trägt.
tarifverträge abzuschließen, obliegt der Bundesanstalt.
Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den Sechster Abschnitt
Aktiengesellschaften abgeschlossen werden, regeln allein
die allgemeinen, in der Anlage zu dieser Vorschrift auf- Wirtschaftsführung
geführten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhält-
nissen in den Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne §19
der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind die Aktien- Finanzierung
gesellschaften. (1) Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3
(2) Das Recht der Aktiengesellschaften nach § 23 Abs. 1 verbundenen Ausgaben werden aus den der Bun-
Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, die besondere desanstalt zufließenden Dividenden oder aus sonstigen
Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse wie die Vergütun- Mitteln des Bundes finanziert.
gen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, (2) Die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 nimmt die Bundes-
Arbeiter und Auszubildenden bei jeder Aktiengesellschaft anstalt nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbe-
selbständig und eigenverantwortlich zu regeln, bleibt sorgungsverträge wahr, die sie mit den Unternehmen
unberührt. abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbunde-
nen Ausgaben werden aus den vertraglich vereinbarten
§15 Entgelten finanziert.
Diziplinarverfahren
§20
Bevor ein nach § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Post-
personalrechtsgesetzes zuständiger Stelleninhaber mit Wirtschaftsplan
den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten durch Diszipli- (1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen
narverfügung einen Verweis oder eine Geldbuße verhängt Wirtschaftsplan auf, der
oder in einer schriftlichen Mißbilligung einem Beamten ein
- eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
Dienstvergehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die
beabsichtigte Disziplinarmaßnahme oder Mißbilligung - eine Vorschau-Kapitalrechnung und
nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit und sachge- - einen Stellenplan
rechte Ausübung des Ermessens. Entsprechendes gilt für
die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Die umfaßt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bundesanstalt teilt ihr Ergebnis der zuständigen Stelle der (2) In der Vorschau-Kapitalrechnung sind der Kapital-
jeweiligen Aktiengesellschaft unverzüglich mit. bedarf und die Kapitalaufbringung getrennt nach Zweck-
bestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auszu-
weisen.
§16 (3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung
Entlassungen und Zurruhesetzungen gemäß § 7 Abs. 1.
Bevor ein nach § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Post- (4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die
personalrechtsgesetzes zuständiger Stelleninhaber mit Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr
den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten einen Beam- nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans
ten gemäߧ 31 Abs. 1 bis 4 und§ 32 des Bundesbeam- der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den
tengesetzes entläßt oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und § 46 laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten,
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt
prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2329
§21 (5) Stand einem Beamten vor seiner Verwendung bei
Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht
der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der
Vorbemerkung Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A
(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für
Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handels- die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. Anrech-
rechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht nungsvorschriften finden Anwendung.
aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie
dem Anhang. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmi- (6) Die Überleitung der Beschäftigten der bisherigen
gung gemäß § 7 Abs. 1. Unternehmen der Deutschen Bundespost auf die Aktien-
gesellschaften regelt das Postpersonalrechtsgesetz.
(2) Der jährliche Geschäftsbericht enthält den Jahres-
abschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt. Der
Geschäftsbericht ist dem Verwaltungsrat und dem §24
Bundesministerium für Post und Telekommunikation Überleitungsmaßnahmen für das Personal
vorzulegen.
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-
§22 nikation regelt die Überleitung von Beschäftigten des
Prüfung und Entlastung des Vorstands Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und
der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt im Hin-
(1) Jahresabschluß und Lagebericht der Bundesanstalt blick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinar-
sind durch vom Bundesministerium für Post und Telekom- rechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungs-
munikation zu bestimmende Abschlußprüfer zu prüfen. rechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und (2) Die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 Abs. 1 Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der
der Bundeshaushaltsordnung, wobei auch § 100 der Bun- Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen
deshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden ist. Der Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost
Vorstand legt dem Bundesrechnungshof den Jahres- TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundes-
abschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des post gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für
Abschlußprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet sei- die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die
nen Prüfbericht dem Vorstand und dem Verwaltungsrat Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden,
sowie dem Bundesministerium für Post und Telekommu- soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart.
nikation zu. Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarif-
(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksich- verträge durch den Vorstand der Bundesanstalt ab-
tigung des Prüfberichts der Abschlußprüfer und des geschlossen.
Bundesrechnungshofs über die Entlastung des Vor-
(3) Es sind nur so viele Beschäftigte auf die Bundes-
stands. Der Beschluß über die Entlastung bedarf der
anstalt überzuleiten, wie zur Wahrnehmung der Aufgaben
Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält
der Bundesanstalt erforderlich sind.
keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(4) Mit der Überleitung auf die Bundesanstalt werden
die Beamten mittelbare Bundesbeamte.
Siebter Abschnitt (5) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalvertretun-
Personal gen und den Jugend- und Auszubildendenvertretungen
im Geschäftsbereich der Bundesanstalt nach dem Bun-
§23 despersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach
Ablauf des dritten Monats und spätestens bis Ablauf des
Beamte, Angestellte, Arbeiter
sechsten Monats nach Errichtung der Bundesanstalt statt.
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter
zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht (6) Die Aufgaben der in Absatz 5 genannten Personal-
verliehen, Beamte zu haben. vertretungen nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit ein
Übergangspersonalrat wahr. Dieser wird von den Mitglie-
(2) Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare dern des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium für
Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand; Post und Telekommunikation, des Hauptpersonalrates
§ 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisations- beim bisherigen Direktorium der Deutschen Bundespost
gesetzes bleibt unberührt. Die für die Aufsicht zuständige und den Mitgliedern des vor dem Inkrafttreten dieses
oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundes- Gesetzes gemäߧ 89a Nr. 1 des Bundespersonalvertre-
beamtengesetzes ist das Bundesministerium für Post und tungsgesetzes bestehenden bisherigen Hauptpersonal-
Telekommunikation. rates für Sozialangelegenheiten gebildet. Vorsitzender des
(3) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 Übergangspersonalrates ist der bisherige Vorsitzende des
des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen Hauptpersonalrates beim bisherigen Direktorium der
für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies Deutschen Bundespost. Er beruft unverzüglich unter
wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderun- Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder zur ersten
gen erforderlich ist. Sitzung ein. Entsprechendes gilt für die Haupt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung beim Direktorium der
(4) Beamte bei der Bundesanstalt, die bisher Inhaber
Deutschen Bundespost.
von Ämtern mit dem Funktionszusatz „bei der obersten
Bundesbehörde" waren, werden nach näherer Bestim- (7) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach
mung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter Absatz 5 werden vom Übergangspersonalrat (Absatz 6)
übergeleitet. bestellt.
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(8) Die erstmaligen Wahlen zu den Schwerbehinderten- krankenkasse) sind jährlich der durchschnittlichen
vertretungen im Geschäftsbereich der Bundesanstalt Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen
nach dem Schwerbehindertengesetz und der Wahlord- anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der
nung Schwerbehindertengesetz finden frühestens nach sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Kranken-
Ablauf des dritten Monats und spätestens bis Ablauf des versicherung zu denen des jeweiligen Vorjahres ergibt. Die
sechsten Monats nach Errichtung der Bundesanstalt statt. sich aus den Beitragsanpassungen ergebenden Höchst-
(9) Die Aufgaben der in Absatz 8 genannten Schwer- beiträge (Anhang 1 der Satzung der Postbearntenkranken-
behindertenvertretungen nimmt bis zur Aufnahme ihrer kasse) für Mitglieder in der Altersgruppe nach Vollendung
Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebens-
wahr. Diese wird von den Mitgliedern der Hauptschwer- jahres dürfen
behindertenvertretung beim Bundesministerium für Post 1. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige in der
und Telekommunikation, der Hauptschwerbehinderten- GruppeA45v. H.,
vertretung beim bisherigen Direktorium der Deutschen
Bundespost und den Mitgliedern der vor dem Inkrafttreten 2. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige in der
dieses Gesetzes gemäß § 89a Nr. 1 des Bundespersonal- Gruppe B 50 v. H.,
vertretungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des 3. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen in der
Schwerbehindertengesetzes bestehenden bisherigen GruppeA65v. H.,
Hauptschwerbehindertenvertretung Soziales gebildet.
Vorsitzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung 4. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen in der
ist der bisherige Vorsitzende der Hauptschwerbehinder- Gruppe B 70 v. H.
tenvertretung beim Direktorium der Deutschen Bundes- des aus dem Beitragssatz der Rentner der Bundespost-
post. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der Betriebskrankenkasse unter Zugrundelegung der Bei-
Tagesordnung die Mitglieder zur ersten Sitzung ein. tragsbemessungsgrenze sich ergebenden Beitrags nicht
(10) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen übersteigen. Die übrigen Höchstbeiträge der Beitrags-
nach Absatz 8 werden von der Übergangsschwerbehin- tabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamtenkranken-
dertenvertretung (Absatz 9) bestellt. kasse) dürfen jeweils den nach dem Stand am Tage vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in vom Hundert zu
berechnenden Unterschied zu dem Höchstbeitrag dieser
Achter Abschnitt AJtersgruppe nicht übersteigen. Der Beitrag bei Erzie-
Soziale Aufgaben hungsurlaub ist analog den in diesem Fall zu erhebenden
Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung fest-
zusetzen.
§25
Bundespost-Bebiebskrankenkasse (4) Änderungen der Leistungen der Postbeamtenkran-
kenkasse oder Änderungen hinsichtlich des erstattungs-
Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird für die in fähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 7 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsge- erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an
setzes genannten Arbeitgeber durch die Bundesanstalt das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der
nach den Bestimmungen des Postsozialversicherungs- Mitglieder.
organisationsgesetzes weitergeführt.
(5) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Grup-
pe Ader Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuß der
§26
Aktiengesellschaften (§ 69 der Satzung der Postbeamten-
Betriebliche Sozialeinrichtungen krankenkasse) werden nach den am Tage vor dem Inkraft-
(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost treten dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.
und das Erholungswerk der Deutschen Bundespost wer- Ausgaben der Postbeamtenkrankenkasse, die durch die
den für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften Beihilfepauschale, den Zuschuß der Aktiengesellschaften
durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtung und die nach Absatz 3 berechneten Beiträge der Mitglie-
weitergeführt. der nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten der Aktienge-
sellschaften. Kosten, die dabei für die Postbeamtenkran-
(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche kenkassenmitglieder des Hoheitsbereichs entstehen,
Sozialeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Postver- trägt die Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. 1.
fassungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Kosten, die für Postbeamtenkrankenkassenmitglieder der
Gesetzes geltenden Fassung ist mit Inkrafttreten dieses Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstif-
Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem tung entstehen, werden von diesen getragen.
Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der (6) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundes- betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen
anstalt und die Aktiengesellschaften durch .die Bundes- Bundespost werden für die Bundesanstalt und die Aktien-
anstalt weitergeführt. gesellschaften aufrechterhalten. Die in der Anlage zu die-
sem Gesetz aufgeführten anerkannten Sefbsthilfeeinrich-
(3) Die Beiträge zur Grundversicherung in der Post-
tungen werden weiter gefördert.
beamtenkrankenkasse berechnen sich entsprechend den
§§ 25 bis 27b der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der (7) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaft-
Beitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamten- lichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrol-
krankenkasse) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses lieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die
Gesetzes geltenden Fassung. Die Höchstbeiträge der Postkleiderkasse, die Postbeamtenkrankenkasse und die
Beitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamten- Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2331
(8) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthalte- §30
nen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundes- Gebühren,Abgaben
ministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen
Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des Die Bundesanstalt ist von Gerichtsgebühren und Abga-
zuständigen Ministeriums werden von der Anstalt wahr- ben, die bei der Errichtung der Bundesanstalt entstehen,
genommen. befreit; Auslagen sind von ihr zu erstatten.
(9) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich
an den organisatorischen Gegebenheiten der Aktienge-
sellschaften zu orientieren und deren Interesse an einer Anlage
möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu be- (zu§ 8 Satz 1)
folgen.
Satzung
§27 der Bundesanstalt
Wohnungsfürsorge für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungs-
fürsorge für die Aktiengesellschaften fest.
1. Allgemeine Bestimmungen
§28 §1
Übergangsregelung im Sozialwesen Name,Sitz
(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Die Anstalt führt den Namen „Bundesanstalt für Post
Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftig- und Telekommunikation Deutsche Bundespost". Sie hat
ten Beamten, Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ihren Sitz in Bonn.
ist der erworbene Besitzstand von den Aktiengesellschaf-
ten und der Bundesanstalt zu wahren. §2
(2) Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des Bundes- Gegenstand
ministeriums für Post und Telekommunikation und seines
(1) Ausschließliche und unmittelbare Aufgabe der An-
nachgeordneten Bereichs sowie der Unfallkasse Post und
stalt ist es, für die Bundesrepublik Deutschland die sich
Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand
aus dem Bundesanstalt Post-Gesetz ergebenden Rechte
weiter, den sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
und Pflichten gegenüber den aus den Teilsonderver-
hatten. § 26 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
mögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
wenden. Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs-
Aktiengesellschaften wahrzunehmen. Die Anstalt ver-
und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.
waltet die Bundes6eteiligungen an diesen Aktiengesell-
(3) Die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrich- schaften und nimmt darüber hinaus die in Abschnitt VII
tungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur genannten Aufgaben in bezug auf die Unternehmen wahr.
Anpassung der Satzungen an die sich aus diesem Gesetz (2) Die Anstalt ist berechtigt, alle zur Durchführung der
ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Geschäfte zu
erfaßten Personenkreises in der bisherigen Form weiter- betreiben.
zuführen.
(3) Die Anstalt nimmt am operativen Geschäft der
Aktiengesellschaften nicht teil. Der Abschluß von Beherr-
schungsverträgen mit den Aktiengesellschaften ist der
Neunter Abschnitt Anstalt untersagt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen §3
Rechtsform
§29
Treuhandschaft,Vermögensübergang Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts. Als solche kann sie in eigenem Namen am
(1) Die Aufgaben der Bundesanstalt werden bis zur Rechtsverkehr teilnehmen, handeln, klagen und ver-
Aufnahme ihrer Tätigkeit treuhänderisch durch das Bun- klagt werden. Klagen zwischen dem Bund und der An-
desministerium für Post und Telekommunikation wahrge- stalt hinsichtlich fachaufsichtlicher Maßnahmen sind aus-
nommen. geschlossen.
(2) Der Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der
§§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wert- §4
ausgleich alle Vermögensgegenstände des Sonderver- Aufsicht
mögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränk-
ter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost per- (1) Die Anstalt ist der Rechts- und Fachaufsicht der
sönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahr- Bundesrepublik Deutschland als Anstaltsträgerin unter-
nehmung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei gehen mit den stellt. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für
Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusam- Post und Telekommunikation.
menhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen (2) Die Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der
über. Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§5 (2) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel auf
fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig.
Organe
(3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbeson-
(1) Organe der Anstalt sind:
dere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und
1. der Vorstand; Haftung, werden durch Anstellungsverträge geregelt, die
2. der Verwaltungsrat. der Bundesminister für Post und Telekommunikation im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit
(2) Die Organe besitzen die ihnen durch das Bundes- den Mitgliedern schließt.
anstalt Post-Gesetz und diese Satzung zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse.
§10
§6 Geschiftsordnungen
Vertretung (1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Anstalt wird nach Maßgabe der weiteren (2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch
Satzungsbestimmungen gerichtlich und außergerichtlich den Verwaltungsrat eine Allgemeine Geschäftsordnung
durch ihre Organe vertreten. für die Anstalt.
(2) Erkllrungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn
sie von zwei Mitgliedern des zuständigen Organs gemein- § 11
schaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich
Aufgaben
mit einem durch das zuständige Organ bevollmächtigten
Vertreter abgegeben werden. (1) Aufgabe des Vorstands ist es, die Geschäfte der
(3) Ist eine Erklärung einem Organ der Anstalt gegen- Anstalt zu führen. Die Geschäftsführung richtet sich nach
über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem den Maßgaben des Bundesanstalt Post-Gesetzes, den
Mitglied dieses Organs. weiteren Bestimmungen dieser Satzung, der Allgemeinen
Geschäftsordnung für die Anstalt und der Geschäftsord-
nung des Vorstands.
II. Vorstand (2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis in den einzelnen
§7 Aufgabenfeldern regelt die Geschäftsordnung des Vor-
Zusammensetzung stands.
(1) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und (3) Die Mitglieder des Vorstands sind für die ordnungs-
einem weiteren Mitglied zusammen. gemäße Durchführung der dem Vorstand obliegenden
Aufgaben und für die Durchführung der Beschlüsse des
(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein Verwaltungsrats gemeinsam verantwortlich. Sie haben die
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus- Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewis-
üben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten senhaften Kaufmannes zu führen.
Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgeben-
den Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. (4) Ein Mitgried hat insbesondere die Aufgaben der An-
Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten stalt nach Abschnitt VI, das andere Mitglied die Aufgaben
abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder der Anstalt nach Abschnitt VII wahrzunehmen.
Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens (5) Dem Vorstand obliegt auch die Wirtschaftsführung
ist die Einwilligung des Bundesministers für Post und Tele- der Anstalt. Er ist insbesondere zuständig für:
kommunikation erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit
eine Vergütung abzuführen ist. Eine Mitgliedschaft im Vor- 1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
stand einer der drei Aktiengesellschaften ist ausgeschlossen. 2. die Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht,
3. die Erstellung des Geschäftsberichts,
§8
4. den Abschluß von Tarifverträgen für die Beschäftigten
Bestellung und Abberufung
der Anstalt.
(1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vor-
stands werden vom Bundesminister für Post und Tele- §12
kommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat
Pflichten
und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen bestellt und abberufen. (1) Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde und dem Ver-
(2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushändi- waltungsrat berichtspflichtig. Er erstattet seine Berichte in
gung der entsprechenden Urkunde wirksam, wenn nicht in regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Abständen.
der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. . Außerdem ist der Aufsichtsbehörde und dem Vorsitzen-
den des Verwaltungsrats aus sonstigem wichtigen Anlaß
(3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde
zu berichten.
erfolgen.
(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat in allen Fragen
§9
der Geschäftsführung auskunftspflichtig nach Maßgabe
Anstellungsverhältnis des§ 22 Abs. 2.
(1) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffent- (3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat die seiner
lich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte vorzulegen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2333
Die Vorlagen sind dem Verwaltungsrat spätestens zwei (3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichts-
Wochen vor dem Sitzungstermin in ausreichender Stück- behörde nach Mitteilung durch den Benennungsberech-
zahl zuzuleiten. tigten feststellt, daß die Voraussetzungen der Bestellung
entfallen sind.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die
1. der Aufsichtsbehörde
Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden oder
a) Beschlußvorlagen an den Verwaltungsrat zuzuleiten, Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie
b) Entscheidungen des Verwaltungsrats vorzulegen, erlischt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
des Verwaltungsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein
2. dem Verwaltungsrat Beschlußvorlagen an die Auf- wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist,
sichtsbehörde zuzuleiten. der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt ins-
besondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der
§13 Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamten-
Beschlußfassung gesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der
Bundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine
Der Vorstand soll Beschlüsse einvernehmlich fassen. Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6.
Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, gibt die
(5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenhei-
und einer schrittweisen Erneuerung werden bei der erst-
ten, die nur einen Vorstandsbereich betreffen, gibt die
maligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte Mitglied-
Stimme des zuständigen Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
schaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf
längstens fünf Jahre bemessen wird. Je ein Vertreter der
§14 in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet
Geschäftsbesorgung durch Dritte nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus.
Dabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4
(1) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte grundsätzlich
eine Vertretungsgruppe. Der zunächst benannte zweite
selbst wahr. Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus.
(2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Ein- Die verbliebenen Vertreter scheiden nach dreijähriger
führung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt erfor- Amtszeit aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder
derliche Geschäftsbesorgung vertraglich auf Dritte Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats
übertragen werden. Der Vorstand hat hierzu zuvor die durch das Los bestimmt. Das Ergebnis ist der Aufsichts-
Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen. behörde unverzüglich mitzuteilen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor
III. Verwaltungsrat Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird un-
verzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bestellt.
§15
§17
Zusammensetzung
Aufwandsentschädigung
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 1O Mitgliedern
zusammen. Ihm gehören an: Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz ihrer
Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädi-
1. ein Vorsitzender; gung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt.
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation; §18
3. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen; Stellvertretender Vorsitz
4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft;
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer
5. je ein Vertreter der Aktiengesellschaften; Wahl einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl
6. je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften. ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich.
Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Aufsichtsbehörde bef1annt. Die Benennung der übrigen Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche
Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisa- _ Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten
tionsträger beziehungsweise Interessenvertretungen. Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zwei-
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr ten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben,
für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten. eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit ent-
scheidet. Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Stich-
§16 - wahl entscheidet das Los. Ist in diesem Wahlgang nur ein
Bewerber vorhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehr-
Bestellung und Abberufung heit ausreichend.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch
§19
die Aufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Sie werden
für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Aufgaben
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde führung durch den Vorstand. Zu diesem Zwecke nimmt er
auf ihre Mitgliedschaft verzichten. regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen.
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach (10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vor-
bestem Wissen und Gewissen auszuüben. stand, die Aufsichtsbehörde und den Bundesrechnungs-
hof rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung
(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Ver-
sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder
waltungsrat die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er
Sitzung zu unterrichten.
entscheidet über Beschwerden gegen Mitglieder des
Vorstands. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben (11) Für die Vorberatung von Beschlüssen des Verwal-
unberührt. tungsrats in Planungskonferenzen mit den Aktiengesell-
schaften gilt § 35.
§20 (12) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Geschäftsordnung
§22
Zur Regelung seiner inneren Ordnung gibt sich der
Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung, die der Geneh- Rechte und Pflichten
migung der Aufsichtsbehörde bedarf. Nach Maßgabe (1) Der Verwaltungsrat ist vor der Bestellung und
der Geschäftsordnung können Ausschüsse gebildet Abberufung von Mitgliedern des Vorstands zur Stellung-
werden. nahme gegenüber der Aufsichtsbehörde berechtigt.
(2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, vom Vorstand
§21 Auskünfte zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann
Sitzungen und Beschlußfassungen Auskünfte, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen;
lehnt der Vorstand die Auskunftserteilung ab, kann die
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsit- Auskunft nur verlangt werden, wenn ein anderes Verwal-
zenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfor- tungsratsmitglied das Verlangen unterstützt.
dert. Er tritt jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu
einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordent- (3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Vorlage durch
lichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand den Vorstand über:
oder mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats die 1 . die Feststellung des Wirtschaftsplans der Anstalt und
Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im wesentlicher Änderungen;
Verhinderungsfalle sein Stellvertreter können jederzeit den
2. die Feststellung des Jahresabschlusses;
Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung ein-
berufen. 3. die Entlastung des Vorstands;
(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesord- 4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften;
nung zu erfolgen. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen 5. Änderungen der Satzung;
nach Einladung stattfinden.
6. die Gewährung eines Nachlasses auf Aktienkäufe
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mit- durch die Belegschaft der Aktiengesellschaften;
glieder unter der zuletzt bekannten Anschrift eingeladen
7. die Allgemeine Geschäftsordnung der Anstalt.
und mindestens sechs Mitglieder einschließlich des Vor-
sitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. (4) Die Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 7 Abs. 1 Satz 2
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden, soweit
des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist zu beachten.
die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle (5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.
sitzenden. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die
Vorlage als genehmigt.
(5) Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind entspre-
(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Be- chend den Vorschriften des Aktiengesetzes zur Ver-
schlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schwiegenheit verpflichtet.
schriftlicher Stimmabgabe herbeiführen, wenn kein Mit-
glied des Verwaltungsrats' diesem Verfahren widerspricht.
§23
(7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine
Einspruch gegen Beschlüsse des Ven(Valtungsrats
Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unter-
zeichnen hat. ' (1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 22 Abs. 3
(8) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Vor- · gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer
stands verlangen. Der Vorstand und Beauftragte des Vor- Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben,
stands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen
gehört zu werden. Bei Beratungen über die Bestellung Interessen der Anstalt nicht gerecht wird. Der Vorstand hat
oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann der gleichzeitig den Bundesminister für Post und Telekommu-
Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands und deren nikation über den Einspruch zu unterrichten.
Beauftragte von der Teilnahme ausschließen. (2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach
Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands
(9) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats teilnehmen. Sie kann andere Mitglieder erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
der Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen. (3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit
Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, zu den Sitzungen seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurück-
des Verwaltungsrats einen Vertreter zu entsenden. zuweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2335
Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. (2) Der Jahresabschluß besteht aus
Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zu- - der Bilanz
stande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.
- der Gewinn- und Verlustrechnung und
- dem Anhang.
IV. Wirtschaftsführung
(3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten
§24 drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen
und den Abschlußprüfern vorzulegen.
Finanzierung
(4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichts-
(1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung behörde bestimmt.
nach Abschnitt VI aus Dividenden oder aus sonstigen
(5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand
Mitteln des Bundes.
diesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lage-
(2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und bericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.
Aktienverkäufen, die der Anstalt zufließen, kann sie im
(6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat fest-
Rahmen ihres Wirtschaftsplans außer zur Finanzierung
zustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig
vorzulegen.
zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlust-
ausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Geset- (7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresab-
zes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von schluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungs-
Rücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes rat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
bei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur
Abführung an den Bund verwenden. §27
(3) Die mit der Aufgabenwahrnehmung nach Ab- Entlastung des Vorstands
schnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben werden
aus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten (1) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichti-
Entgelten finanziert. gung der Prüfberichte der Abschlußprüfer und des Bun-
desrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er
§25 unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Beschluß-
fassung und fügt die Prüfberichte mit einer Stellungnahme
Wirtschaftsplan bei.
(1) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des (2) Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatz-
Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. ansprüche.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus: (3) Die Entlastung ist der Aufsichtsbehörde zur Geneh-
- einer Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung, migung vorzulegen.
- einer Vorschau-Kapitalrechnung und
- einem Stellenplan.
V. Personal
(3) In der Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung und
in der Vorschau-Kapitalrechnung sind Erträge und Auf-
§28
wendungen sowie der Kapitalbedarf und die Kapital-
aufbringung nach Zweckbestimmungen, je nachdem ob Beamte, Angestellte, Arbeiter
es sich um eine Aufgabenwahrnehmung für den Bund
(1) Die Anstalt kann Beamte, Angestellte und Arbeiter
oder um eine Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die
haben.
Unternehmen handelt, getrennt auszuweisen.
(2) Beamte der Anstalt sind mittelbare Bundesbeamte.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Die für die Auf-
(5)' Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat fest- sicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des
gestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundes-
(6) Hat der Verwaltungsrat bis zum Schluß eines Ge- ministerium für Post und Telekommunikation.
schäftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
nicht beschlossen oder hat die Aufsichtsbehörde den kation kann sich in Fällen, in denen nach dem Bundes-
Wirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist bis zum Inkraft- beamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz
treten des Wirtschaftsplans der Vorstand ermächtigt, alle der Vorstand als oberste Dienstbehörde die Entscheidung
Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der hat, diese Entscheidung vorbehalten oder die Entschei-
Anstalt aufrechtzuerhalten, rechtlich begründete Ver- dung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig
pflichtungen der Anstalt zu erfüllen und begonnene In- machen. Es kann auch verbindliche Grundsätze für die
vestitionen fortzuführen. Entscheidung des Vorstands aufstellen.
(4) Bei der Anstalt können die Obergrenzen für Beför-
§26
derungsämter überschritten werden, soweit dies wegen
Jahresabschluß der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen
(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jah- erforderlich ist.
resabschluß und einen Lagebericht nach handelsrecht- (5) Die Tarifverträge für die Beschäftigten der Anstalt
lichen Grundsätzen auf. werden durch den Vorstand abgeschlossen.
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Angestellten und - die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des
Arbeiter der Anstalt. Aufsichtsrats,
- die Bestellung der Abschlußprüfer,
VI. Aufgabenwahrnehmung - die Änderung der Satzung,
für den Bund - die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapital-
herabsetzung,
§29 - die Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vor-
AktlenverwaHung gängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,
(1) Die Anstalt verwaltet die Aktien der aus den Teil- - die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Um-
sondervermögen der Deutschen Bundespost hervor- wandlung und Eingliederung,
gegangenen Aktiengesellschaften für die Bundesrepublik - die Zustimmung zu Unternehmensverträgen sowie
Deutschland. Sie hält, erwirbt und veräußert diese - andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorge-
Aktien im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik sehene Aufgaben
Deutschland.
nach Maßgabe der Interessen der Bundesrepublik
(2) Für den Erwerb und die Veräußerung dieser Aktien Deutschland aus. Dies gilt auch für die Geltendmachung
bedarf die Anstalt der Genehmigung der Aufsichts- von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen.
behörde.
(3) Die Anstalt gilt durch§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
(3) Dies gilt auch für den Handel mit Bezugsrechten anstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung
auf Aktien und vergleichbare Geschäfte. bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktien-
gesetzes.
§30
§33
Erwerb von Aktien
Einführung am Kapitalmarkt
Die Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere
zu folgenden Zwecken: (1) Die Anstalt veräußert in enger Abstimmung mit den
Aktiengesellschaften die Aktien des Bundes am natio-
1. zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktien- nalen und internationalen Kapitalmarkt.
gesellschaften;
(2) Die Anstalt zieht zur Beratung, Vorbereitung und
2. zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder Durchführung der Aktienplazierung erfahrene Emissions-
gebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes; häuser hinzu.
3. zur Kurspflege. (3) Vor Vertragsabschluß mit den Emissionshäusern ist
§31 die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Veräußerung von Aktien
§34
(1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbeson- Verlustausgleich
dere zu folgenden Zwecken:
(1) Die Anstalt kann zugunsten der Aktiengesellschaf-
1. insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der
ten einen Verlustausgleich aus Dividenden herbeiführen,
Unterstützungskassen;
soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen han-
2. zur Privatisierung der Aktiengesellschaft; delnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen
3. zur breitgestreuten Vermögensbildung; würde.
4. zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäf- (2) Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vor-
tigten der Aktiengesellschaften; genommen werden für Verluste als Folge von Verpflich-
tungen infolge der früheren Rechtsform der Aktiengesell-
5. zur Kurspflege. schaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer
(2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Beleg- Ausgleich zu erlangen ist.
schaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. (3) Außerdem dürfen übrige Beihilfen gezahlt werden.
Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft
gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören. (4) Die Entscheidung über einen Verlustausgleich
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§32
Ausübung von Mitgliedschaftsrechten VII. Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des in bezug auf die Unternehmen
Bundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehen-
den Mitgliedschaftsrechte wahr. §35
(2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung Planungskonferenzen
der Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und
die Entscheidungsbefugnis über (1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Ab-
schnitt VII in Planungskonferenzen mit den Aktiengesell-
- die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, schaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesell-
- die Verwendung des Bilanzgewinns, schaften zu beteiligen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2337
(2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt VIII. Schlußbestimmungen
durch den Vorstand. Einzuladen - mit einer Frist von zwei
Wochen - sind die Vorstände der Aktiengesellschaften. §41
Diese können sich bei den Konferenzen durch Bevoll-
Veröffentlichung
mächtigte vertreten lassen. Der Einladung ist eine Tages-
ordnung beizufügen. Die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des Vor-
(3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der stands sind nach dem Inkrafttreten beziehungsweise nach
der Bestellung sowie bei jeder Veränderung im Bundesan-
Vorstandsentscheidung stattzufinden.
zeiger bekanntzumachen. Bekanntzumachen ist auch der
(4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrneh- Jahresabschluß der Anstalt.
mung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit den Aktien-
gesellschaften mit dem Ziel der Verständigung erörtert.
§42
(5) Die Planungskonferenzen sind nicht öffentlich.
Inkrafttreten
§36 Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Bundes-
gesetzblatt in Kraft.
Koordinierung durch Beratung
(1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unter-
nehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unter-
nehmensplanungen durch Beratung koordinieren. Anlage
(2) Ein Entscheidungsrecht über die. Unternehmens- (zu§ 14 Abs. 1)
politik der Aktiengesellschaften steht der Anstalt nicht zu. Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den
Aktiengesellschaften gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bun-
§37 desanstalt Post-Gesetzes abgeschlossen werden, regeln
Erscheinungsbild die nachstehend aufgeführten allgemeinen Bestimmun-
gen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktien-
Die Anstalt kann Anregungen geben, wie das äußere gesellschaften:
Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu gestalten ist.
1. Geltungsbereich (für den Bereich der Aktiengesell-
schaften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland)
§38
2. Allgemeine Pflichten (gewissenhafte, ordnungsge-
Führungsgrundsätze
mäße Aufgabenerledigung)
Die Anstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei der 3. Schweigepflicht
Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen beraten.
4. Ärztliche Untersuchung
§39 5. Unfallverhütung, Verhalten bei Arbeitsunfällen
Manteltarifverträge 6. Nebentätigkeiten
(1) Die Anstalt schließt für die Aktiengesellschaften Man- 7. Haftungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
teltarifverträge ab. Die Manteltarifverträge, die im Einver- 8. Formvorschriften bei Abschluß und Beendigung von
nehmen mit den Aktiengesellschaften geschlossen werden, Arbeitsverträgen
regeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1
des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten Bestim- 9. Probezeit
mungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktien- 10. Ausschlußfristen
gesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze 11. Annahme von Belohnungen und Geschenken
und des Tarifrechts sind die Aktiengesellschaften.
12. Jubiläumszuwendungen
(2) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen
der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bei den 13. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Aktiengesellschaften regeln die Aktiengesellschaften 14. Vorschüsse
selbständig und eigenverantwortlich durch Tarifverträge.
15. Sterbegeld
§40
Soziale Aufgaben
(1) Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt Post- Anlage
Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen (zu § 26 Abs. 6)
für die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die Unfallkasse A. Betriebliche Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen
und die Museumsstiftung weiter. Bundespost
(2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der 1. Postkleiderkasse
betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.
2. Betreuungswerk
(3) Die Anstalt legt die Grundsätze der Wohnungs-
fürsorge für die Aktiengesellschaften fest. 3. Postunterstützungskasse
(4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben 4. Studienstiftung
von einer Stelle wahrgenommen. 5. Tonband Fachzeitschrift „Die Brücke"
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
B. Selbsthilfeeinrichtungen der früheren Deutschen 3. die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im
Bundespost Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten,
1. Post-Spar- und Darlehnsvereine 4. die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
2. Versicherungsvereine nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes,
3. Vereinigungen des Postpersonals 5. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeit-
geberleistungen übergeleiteten Schadenersatzan-
4. Einrichtung zur Förderung der Völkerverständigung sprüche.
(2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befug-
Artikel2 nisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1
Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr.
Gesetz
(3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten Ange-
über die Träger der gesetzlichen
legenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den
Sozialversicherung im Bereich
Mitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen.
der früheren Deutschen Bundespost
(Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die Unfall-
- PostSVOrgG) kasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr
übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere
regelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch
1nhaltsübersicht
Vereinbarungen.
Erster Abschnitt (5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfall-
kasse übertragenen Aufgaben führt das Bundesministe-
Unfallversicherung
rium für Post und Telekommunikation. Insoweit finden die
§1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
§2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der
Sozialversicherung auf die Unfallkasse keine Anwen-
§3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang
dung.
§4 Übergangsbestimmungen
§5 Überleitung des Personals §3
§6 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Rechtsnachfolge, Vermögensübergang
Zweiter Abschnitt (1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der
Krankenversicherung gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der
§7 Betriebskrankenkasse Reichsversicherungsordnung von der Bundespost-Aus-
führungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen
§8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur
Kostenabgeltung wurden, gehen auf die Unfallkasse Post und Telekom
über.
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Erster Abschnitt kation regelt die nähere Ausgestaltung des Rechtsüber-
Unfallversicherung gangs bei der Unfallversicherung und der Durchführung
der übertragenen Aufgaben durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates.
§1
Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom (3) Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post
und Telekom werden neu gebildet. Die Wahlen der Ver-
In Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für treter der Versicherten finden unverzüglich statt.
Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz
(4) Für die Haftung hinsichtlich der Ausgaben der
beim Bundesamt für Post und Telekommunikation errich-
Unfallkasse Post und Telekom in dem Fall, daß Einnahme-
tet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich selb-
und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebs-
ständige Unfallkasse Post und Telekom, die als Träger der
mittel und der Rücklage nicht mehr ausgeglichen werden
Versicherung alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallver-
können, gilt § 2 des Postumwandlungsgesetzes ent-
sicherung weiterführt.
sprechend.
§2 (5) Der Unfallkasse Post und Telekom sind nach nähe-
rer Maj3gabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsge-
Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten setzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände
(1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließ-
durch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben lich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen
übertragen: Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen,
die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das
1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die gleiche gilt für Sachmittel aus dem Bestand des Bundes-
Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 amtes für Post und Telekommunikation, die beim Inkraft-
des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden treten dieses Gesetzes für Aufgaben der Unfallkasse
Leistungen, genutzt werden. Dabei gehen mit den Vennögensrechten
2. der Sachschadenersatz nach § 79 des Bundesbeam- gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden
tengesetzes, Verbindlichkeiten und Forderungen über.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2339
§4 §6
Übergangsbestimmungen Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Bis zum Zusammentreten der Selbstverwaltungs- Die Unfallkasse Post und Telekom wird von Steuer-
organe der Unfallkasse Post und Telekom nehmen die pflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die
Vertreterversammlung und der Vorstand der Bundes- aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen
post-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die sind von ihr zu erstatten.
Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands
der Unfallkasse wahr. Der Geschäftsführer behält seine zweiter Abschnitt
Funktion nach Errichtung der Unfallkasse und nach
dem Zusammentreten der neu gebildeten Selbstver- Krankenversicherung
waltungsorgane bei. Angelegenheiten, die die Sicher-
heit, den Gesundheitsschutz und das autonome Unfall- §7
verhütungsrecht betreffen, sind mit dem Fachausschuß Betriebskrankenkasse
Arbeitsschutz im Post und Fernmeldewesen abzu-
(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als
stimmen.
Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und
(2) Die Unfallkasse Post und Telekom hat innerhalb von organisatorisch selbständig.
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die (2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für kranken-
Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige er- versicherungspflichtig Beschäftigte
forderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß
dieser Vorschriften gelten die auf Grund des § 575 Abs. 2 1. im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deut-
Satz 3 Nr. 1 und des § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsver- schen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,
sicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die 2. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
auf Grund des § 768 Abs. 1 der Reichsversicherungsord- Deutsche Bundespost,
nung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften 3. der Unfallkasse Post und Telekom,
weiter. Die vom Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation erlassenen Arbeitsschutz-Verwaltungsvor- 4. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
schriften behalten bis zum Ersatz durch das autonome (3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftig-
Recht der Unfallkasse beziehungsweise durch Rechtsver- ten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post
ordnungen ihre Gültigkeit. und Telekommunikation gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Sechsten Kapitels des Fünften
§5 Buches Sozialgesetzbuch sowie § 159 des Arbeitsförde-
Überleitung des Personals
rungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen §8
Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekom-
Überleitung der Beschiftigten,
munikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Auf-
Übergangsregelung zur Kostenabgeltung
gaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben,
werden auf die Unfallkasse Post und Telekom überge- (1) Die Anstalt stellt die gemäß den §§ 2 und 21 Abs. 2
leitet. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes des Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäf-
gilt entsprechend. tigten der Betriebskrankenkasse zur Wahrnehmung der
Aufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliches
(2) Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter Personal ist von den Aktiengesellschaften zu stellen.
gelten Absatz 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 des Postpersonal-
rechtsgesetzes entsprechend. (2) Die In § 7 Abs. 2 aufgeführten Unternehmen und
Einrichtungen tragen entsprechend der Zahl ihrer Ver-
(3) Für die Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse sicherten die Personal- und Sachkosten der Betriebskran-
gelten vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes kenkasse. Eine Änderung dieser Vereinbarung zwischen
an der Bundesangestelltentarifvertrag - Bund, Länder, den Beteiligten ist möglich. § 147 des fünften Buches
Gemeinden - (BA1) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiter Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
des Bundes (MTB II).
(4) Für die auf die Unfallkasse übergeleiteten Angestell-
ten und Arbeiter werden, soweit erforderlich, Besitz- Artikel 3
standsregelungen vereinbart. Gesetz
(5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der zur Umwandlung der Unternehmen
Unfallkasse gelten § 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 der Deutschen Bundespost
des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend. in die Rechtsform der Aktiengesellschaft
(Postumwandlungsgesetz- PostUmwG)
(6) Die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahn-
neuordnungsgesetzes gelten entsprechend für die nach
Inhaltsübersicht
Absatz 1 auf die Unfallkasse Post und Telekom über-
geleiteten Beamten. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisen-
§ 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung
bahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß
die Verpflichtungen die Unfallkasse Post und Telekom § 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung
treffen. § 3 Aktien
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 4 Eröffnungsbilanzen werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über,
§ 5 Bewertung zu Buchwerten der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abwei-
§ 6 Bewertung zu Verkehrswerten chende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des
Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 7 Abwicklung von Anspruchsverrechnung
ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für
§ 8 Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten
§ 9 Vorstand und Aufsichtsrat Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinba-
§10 Steuer- und Gebührenbefreiung rung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem
§ 11 Satzungen Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsüber-
gang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der
§12 Grundbuchvollzug
Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur
§13 Vermögenszuweisung Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssi-
§14 Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz cherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im
§15 Übergangsvorschriften Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher
§ 16 Überleitungsvorschrift getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers
ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsät-
Anhänge zu§ 11 Abs. 2
zen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.
- Satzung der Deutsche Post AG
(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermö-
- Satzung der Deutsche Postbank AG
gen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des
- Satzung der Deutsche Telekom AG bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem
Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das
§1 Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung
gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Post-
Errichtung bank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern
der Aktiengesellschaften durch Umwandlung diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.
(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost (3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt
werden in Aktiengesellschaften umgewandelt. an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige
(2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Ein-
folgende Namen: tragung in das Handelsregister.
- Deutsche Post AG, (4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung
der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesell-
- Deutsche Postbank AG,
schaften in das Handelsregister bestehenden Verbind-
- Deutsche Telekom AG. lichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlich-
Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen keiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang
der Aktiengesellschaften ist möglich. weiterhin durch die Bundesschuldenverwaltung nach den
für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils
(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts geltenden Grundsätzen verwaltet werden; Schuldurkun-
anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesell- den über Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den
schaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Schuldurkunden des Bundes gleich; die Verwaltung bis-
Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. her nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß
Absatz 2 kann der Bundessschuldenverwaltung übertra-
§2 gen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung
Rechtsnachfolge, spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem
Vermögensübergang und Haftung Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das
(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Handelsregister.
Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine (5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten
andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermö- auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des
gen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgertichen Gesetzbuchs, wenn
Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundes- sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.
post POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das
Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf §3
die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht
erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensüber- Aktien
gang erfolgt mit dem Tag der Bntragung der Aktiengesell- (1) Bei der Gründung der Aktiengesellschaften stehen
schaften in das Handelsregister. Der Bgentumsübergang die Aktien dem Bund zu.
steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des
(2) Für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten
Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe
dieses Gesetzes hält der Bund einen Anteil von minde-
des jeweiligen Errichtll'lgsgesetzes auf die Bundesanstalt für
stens 25 v. H. zuzüglich einer Aktie am Unternehmen
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die
Deutsche Postbank AG.
Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung
Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegen- (3) Bei einer Kapitalerhöhung können neue Aktien mit
schaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Zustimmung des Aufsichtsrats auch an Arbeitnehmer der
beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deut- jeweiligen Aktiengesellschaft ausgegeben werden; § 186
sche Bundespost im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes findet insoweit keine
Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt Anwendung.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2341
§4 §8
·Eröffnungsbilanzen Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen
(1) Die handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen der Auf übergegangene Verpflichtungen aus § 2 Abs. 3
Aktiengesellschaften sind zu dem in der Satzung und § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie
bestimmten Tag der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätig- aus Ansprüchen der am 31. Dezember 1994 vorhandenen
keit zu erstellen. Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwal-
(2) Das eingebrachte Betriebsvermögen der Aktien- tungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes
gesellschaften wird mit dem Buchwert gemäß § 5 oder mit (Beihilfevorschriften) ist Artikel 28 des Einführungsgeset-
dem Verkehrswert gemäߧ 6 angesetzt. Jedem Unter- zes zum Handelsgesetzbuche mit der Maßgabe anzu-
nehmen steht für sich ein selbständiges Wahlrecht zu. wenden, daß an die Stelle des Stichtages 1. Januar 1987
der Stichtag 1. Januar 1990 und an die Stelle des Stich-
(3) Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte tages 31. Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember
gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstel- 1989 tritt.
lungskosten, die bei abnutzbaren Vermögensgegenstän-
den jeweils über die Restnutzungsdauer abgeschrieben §9
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat
§5 (1) Bei den Aktiengesellschaften werden Vorstände
Bewertung zu Buchwerten und Aufsichtsräte entsprechend dem Ersten und Zweiten
Abschnitt des Vierten Teils des Ersten Buches des Aktien-
Bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröff- gesetzes gebildet, soweit nachfolgend nichts anderes
nungsbilanzen werden die Ansätze und Bewertungen bestimmt ist.
der Vermögensgegenstände und Schulden aus den
Schlußbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwan- (2) Bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die
delnden Teilsondervermögens übernommen (Buchwert- Aufsichtsräte sind auch die bei den Aktiengesellschaften
verknüpfung). Für die Aufstellung der Schlußbilanzen beschäftigten Beamten wahlberechtigt und wählbar. Sie
der Teilsondervermögen und der Eröffnungsbilanzen gelten als Arbeitnehmer. Soweit das Mitbestimmungs-
der Aktiengesellschaften gelten die Vorschriften des gesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen
Handelsrechts. Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unter-
scheiden, sind die Beamten diesen Gruppen nach ihrer
§6 jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen.
Bewertung zu Verkehrswerten
§10
(1) Für die Bewertung von Grund und Boden, Bauten
und anderen Anlagen sowie von Vorräten ist höchstens Steuer- und Gebührenbefreiung
der Verkehrswert nach den §§ 7, 9, 10 und 12 des D-Mark- (1) Die Aktiengesellschaften sind von Steuerpflichten
bilanzgesetzes zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzu- befreit, die bei der Umwandlung der Teilsondervermögen
setzen. entstehen würden.
(2) Die übrigen Vermögensgegenstände und Schulden (2) Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses
werden mit den Buchwerten unter Berücksichtigung des Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtsko-
§ 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt. sten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu
(3) Auf die Deutsche Postbank AG ist Absatz 1 mit der erheben. Notarkosten sind auch zugunsten der bisherigen
Maßgabe anzuwenden, daß auch Forderungen und Wert- Teilsondervermögen und der Aktiengesellschaften gemäß
papiere einschließlich der Beteiligungen neu bewertet § 144 der Kostenordnung zu ermäßigen.
werden dürfen.
§7 § 11
Abwicklung von Anspruchsverrechnung Satzungen
Die nach § 37 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes in (1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften
der Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesenen werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen
Verlustvorträge unter Einbeziehung eines Jahresüber- bestimmt.
schusses oder Jahresfehlbetrages aus 1994 der Deut- (2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz
schen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen festgestellt.
Bundespost POSTBANK werden in die Eröffnungsbilan-
(3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewie-
zen der entsprechenden Aktiengesellschaften nicht über-
senen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom
nommen. Die der Deutsche Telekom AG aus der Kredit-
Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum
übernahme nach § 2 Abs. 2 gegenüber der Deutsche Post
Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft
AG und der Deutsche Postbank AG zustehenden Rück-
griffsforderungen erlöschen zum Stichtag der Eröffnungs- und erforderlichenfalls angepaßt. Änderungen sind im
bilanz in der jeweiligen Höhe der Verluste aus Satz 1. Bei Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.§ 23 Abs. 1 Satz 1
Verlusten aus Satz 1, die größer sind als die Kreditüber- des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktien-
nahmen nach § 2 Abs. 2, kann der Unterschiedsbetrag gesellschaften keine Anwendung.
nicht als Ausgleichsforderung gegenüber der Deutsche (4) satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschrif-
Telekom AG geltend gemacht werden. ten des Aktiengesetzes.
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§12 (2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuord-
Grundbuchvollzug nungsplan beigefügt werden.§ 2 Abs. 2a bis 2c des Ver-
mögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre
(1) Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2 Wirkungen sinngemäß.
Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem
(3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die
Grundbuchamt erforderlich und genügend. Die Liegen-
den Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und
schaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksglei-
Kosten werden hierfür nicht erhoben.
che oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßi-
ger Form bezeichnen. Sie ist von dem neuen Eigentümer (4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sonder-
abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten vermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechts-
Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestäti- trägem endgültig. Gerichte können durch diese gegen den
gung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums Bescheid nicht angerufen werden.
für Post und Telekommunikation, der nicht Bediensteter
des Bundesministeriums sein muß. Die Bestätigung muß §14
unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein.
Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz
Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift ent-
behrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck "Diese (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Bestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift ten Gebiet darf die Liegenschaftserklärung durch den
wirksam" enthalten ist. Das Siegel kann in diesem Fall Bund nur abgegeben und bei den Nachfolgeunternehmen
auch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem der Deutschen Bundespost nur bestätigt und ein Zuwei-
Ausdruck maschinell aufgebracht werden. sungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem Ober-
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes finanzpräsidenten, in dessen Gebiet der Vermögenswert
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post ganz oder überwiegend liegt, durch den Bund oder den
und Telekommunikation und bei den Nachfolgeunter- Beauftragten des Bundesministeriums für Post und Tele-
nehmen der Deutschen Bundespost auf Ersuchen des kommunikation mitgeteilt worden ist, daß die Abgabe
Beauftragten berichtigt das Grundbuchamt das Grund- einer Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung für
buch. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben. einen oder mehrere grundbuchmäßig zu bezeichnende
Vermögenswerte beabsichtigt ist, und eine Wartefrist von
(3) Die Liegenschaftserklärung kann auch in Listenform vier Wochen verstrichen ist. Der Oberfinanzpräsident legt
abgegeben und bestätigt werden. Ihre Bestätigung ordnet gegen die Abgabe der Liegenschaftserklärung oder ihre
den Vermögenswert zwischen den neuen Rechtsträgern Bestätigung Vorbehalt ein, wenn bei ihm ein Zuordnungs-
endgültig zu. Gerichte können gegen diese Bestätigung verfahren anhängig ist.
durch die neuen Rechtsträger nicht angerufen werden. Die
Liegenschaftserklärung läßt private Rechte Dritter und (2) Legt der Oberfinanzpräsident Vorbehalt ein, so ist
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu- dies in der Liegenschaftserklärung und dem Zuweisungs-
tion (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgeset- bescheid kenntlich zu machen. Ersucht der Bund oder der
zes) sowie das Wohnungsgenossenschafts-Vermögens- Beauftragte des Bundesministeriums für Post und Tele-
gesetz unberührt. kommunikation um Berichtigung des Grundbuchs, wird
das Grundbuch berichtigt und gegen diese Berichtigung
§13 ein Widerspruch eingetragen. Der Widerspruch wird
gelöscht, wenn der Vorbehalt zurückgenommen wird.
Vermögenszuweisung
(3) Teilt eine Kommune oder Wohnungsgenossenschaft
(1) Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozi- dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation
alversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über oder einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekom- despost mit, daß sie einen Antrag auf Vermögenszuord-
munikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2 nung vorbereitet, so darf ein Ersuchen an das Grundbuch-
Abs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt amt nicht gestellt werden. In diesen Fällen wird der aus der
diese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums Liegenschaftserklärung oder dem Zuweisungsbescheid
für Post und Telekommunikation oder der von ihm beauf- hervorgehende Rechtsträger in die Eigentumsfeststellung
tragten Behörde {Zuweisungsbescheid). Mit einem Zuwei- des Zuordnungsbescheids einbezogen.
sungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach § 2
Abs. 1 festgestellt werden. Im Falle einer gemeinsam (4) Die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die
genutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in im Sinne des § 19 des Vermögenszuordnungsgesetzes
dem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Eigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtli- postalischen Wirtschaft abgegangen sind, erfolgt nach
che Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung dem Vermögenszuordnungsgesetz.
betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den
Beteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der §15
wahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. Soweit sich Übergangsvorschriften
die Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entspre-
chender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger (1) Die Aktiengesellschaften werden nach Maßgabe
Form bezeichnet. Dieser läßt private Rechte Dritter und des § 19 des Postpersonalrechtsgesetzes von den
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu- Vorständen der früheren Unternehmen der Deutschen
tion (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgeset- Bundespost geleitet. Die Bestellung von Vorstandsmit-
zes) sowie Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages, § 1a gliedern nach § 84 des Aktiengesetzes ·darf erst erfolgen,
Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und das Woh- sobald die Vertreter der Arbeitnehmer den Aufsichtsräten
nungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt. angehören.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2343
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Dazu
kation meldet die Gesellschaften zur Eintragung in das kann sie insbesondere Produkte und Dienstleistungen
Handelsregister an. auch für Rechnung Dritter, insbesondere über ihre Ver-
(3) Für Rechtshandlungen, die vor der Eintragung der triebsfilialen, anbieten. Sie kann auch andere Unterneh-
Aktiengesellschaften in deren Namen vorgenommen men gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland
werden, haftet das jeweilige Teilsondervermögen. gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie
solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung
(4) Für die Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 des der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb
Aktiengesetzes werden die Gründungsprüfer durch das ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen aus-
Bundesministerium für Post und Telekommunikation gliedern.
bestellt. Eine öffentliche Ausschreibung findet nicht statt.
§3
§16 Beauftragung der Bundesanstalt für Post
Überleitungsvorschrift und Telekommunikation Deutsche Bundespost
(1} Soweit keine andere Regelung besteht oder getrof- Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3
fen wird, gehen die in Vorschriften enthaltenen Rechte und Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die
Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unterneh- Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
men der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck
anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolge- entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun-
unternehmen über. Durch Rechtsverordnung begründete desanstalt.
Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
können durch Rechtsverordnung geändert werden, §4
sonstige Vorschriften in dem ihrem Erlaß entsprechenden Bekanntmachungen
Verfahren durch die nunmehr zuständige Stelle.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im
(2) Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen Rechts- Bundesanzeiger veröffentlicht.
vorschriften, in denen die frühere Deutsche Bundespost
oder ihre Unternehmen erwähnt werden, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an ihre Stelle die jeweiligen Nachfolge- II. Grundkapital und Aktien
unternehmen der Unternehmen der Deutschen Bundes-
post im Rahmen ihrer Zuständigkeit treten.
§5
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechts- (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zwei Mil-
verordnungen die Bezeichnung Deutsche Bundespost liarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in vierzig Millionen
POSTDIENST durch Deutsche Post AG, die Bezeichnung Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark.
Deutsche Bundespost POSTBANK durch Deutsche Post- (2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
bank AG und die Bezeichnung Deutsche Bundespost
TELEKOM durch Deutsche Telekom AG zu ersetzen. (3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbe-
schluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien
auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lau-
Anhang ten sie auf den Inhaber.
zu§ 11 Abs. 2
(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über
Satzung mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde aus-
der Deutsche Post AG gestellt werden.
1. Allgemeine Bestimmungen (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbetei-
ligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien-
gesetzes bestimmt werden.
§1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1} Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesellschaft" III. Vorstand
genannt - führt die Firma Deutsche Post AG.
§6
. (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie-
§2 dern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der
Mitglieder des Vorstands.
Gegenstand des Unternehmens
(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende
(1} Die Gesellschaft ist ein Dienstleistungsunternehmen
Kenner des Postwesens, der Wirtschaft oder der Unter-
für Kommunikation, Transport und Logistik. Sie erbringt
nehmensführung sein. In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
insbesondere Leistungen des Postwesens.
oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Auf-
und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, sichtsrats eintreten.
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor- mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß
stands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-
Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor- rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,
standsmitglieder bestellt werden. sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-
(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-
aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf-
sichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden
§7 des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende
Vertretung der Gesellschaft schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen niederlegen.
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei
Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vor- § 11
stands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stellver- Vorsitzender und Stellvertreter
tretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Ver-
tretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich. (1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1
und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte
§8 einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 10
Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl
Geschäftsführung erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die
Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten mitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer
Geschäftsverteilungsplans. ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
§9 Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Auf-
sichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Aus-
Zustimmungspflichtige Geschäfte
geschiedenen vorzunehmen.
(1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt, (2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und
welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustim- seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrneh-
mung des Aufsichtsrats vornehmen darf. mung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsit-
von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider- zende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern
ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre
Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes
Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus Mitglied angehören.
erteilen.
§12
IV. Aufsichtsrat Geschäftsordnung
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften
§10
und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der
Zusammensetzung, Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.
Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern, §13
und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und Einberufung
zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Auf-
sichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der Haupt- (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden
versammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre-
mer werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungs- ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einbe-
gesetzes bestellt. rufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd-
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-
lich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein-
schäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das
berufen.
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-
gerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der (2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung
Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzuge-
Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner ben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf
Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er- der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.
folgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des (3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus
Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech-
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
(3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor-
kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsent-
Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats- scheidung des Aufsichtsrats.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2345
§14 Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige
Angelegenheiten. Den Ausschüssen können, soweit
Beschlußfassung
gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Auf-
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann
Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen- weitere Ausschüsse bestellen.
folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhan- (2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege-
delt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Ab- lungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit-
stimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die stimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus
nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Be-
seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der
schluß gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren
Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im
widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem sol-
Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied
chen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten
der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Be-
Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der
schlußfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre
Aktionäre geführt.
Stimme abzugeben; der Beschluß wird erst wirksam,
wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist wider-
sprochen hat. §16
(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen Schweigepflicht
durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach
fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mit- dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An-
glieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen
schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. zu bewahren.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde-
stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu § 17
bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimm-
Vergütung
abgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-
schlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem
der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des
der Stimme enthält. Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren
(4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über Höhe die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende
einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertreten-
auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier der Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages.
Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit- Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, er-
nehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher halten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver- (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
tagung ist der Vorsitzende nicht befugt. Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich
eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt V. Hauptversammlung
eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn §18
auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei
Ort und Einberufung
Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3
schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit- (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-
zende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.
Anschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung
(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor
durch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus.
dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundes-
Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von
anzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag
zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-
der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag
lich gekürzt werden.
nicht mitgerechnet.
(6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-
zenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des §19
Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willens- Teilnahmerecht und Stimmrecht
erklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Auf- (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
sichtsrat entgegenzunehmen. Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei
§15 der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei
einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der
Ausschüsse
Einberufung bezeichneten Stellen während der Geschäfts-
(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben stunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Haupt-
dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen versammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und
Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese über die Verwendung des Bilanzgewinns.
bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Haupt-
(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der
versammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber-
(2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage
vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags
Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen ein-
oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten zustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der
allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit
am vorherigen Werktag zu erfolgen. die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die
(3) Im Falle der Hinter1egung bei einem deutschen Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier- (4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt,
Ober auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen-
Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf dung beschließt.
der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
§20 VII. Bundesrechnungshof
Vorsitz in der Hauptversammlung
§23
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor- Bundesrechnungshof
sitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54
Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch
ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den
Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt- VIII. Geschäftsaufnahme
versammlung gewählt.
§24
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt
die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesord- Geschiftsaufnahme
nung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge
Die Geschäfte der Deutsche Post AG werden am
der Abstimmungen.
1 ~ Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunktgel-
§21 ten die Handlungen der Deutschen Bundespost POST-
DIENST als für Rechnung der Deutsche Post AG vor-
Beschlußfassung genommen.
(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-
aktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme. Satzung
der Deutsche Postbank AG
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingend
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher 1. Allgemeine Bestimmungen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das
Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit
§1
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt. Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesell-
VI. Jahresabschluß schaft" genannt - führt die Firma Deutsche Postbank AG.
und Gewinnverwendung (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§22
§2
Jahresabschluß
und ordentliche Hauptversammlung Gegenstand des Unternehmens
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des (1) Die Gesellschaft ist ein Kreditinstitut im Sinne des
Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lage- § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen und
bericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem kann die damit zusammenhängenden Tätigkeiten aus-
Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs- üben.
berichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der (2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften
Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen,
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann
Prüfung vorzulegen. auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art
(2) Nach. Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen
der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver- beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf
sammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann
Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unter-
beschließt über die Entlastung der Vorstands und des nehmen ausgliedern.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2347
§3 §7
Beauftragung der Bundesanstalt für Post Vertretung der Gesellschaft
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei
Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3 Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des
Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stell-
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche vertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der
Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern
entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun- gleich.
desanstalt.
§4 §8
Bekanntmachungen Geschäftsführung
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der
Bundesanzeiger veröffentlicht. Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Geschäftsverteilungsplans.
II. Grundkapital und Aktien
§9
§5 Zustimmungspflichtige Geschifte
Höhe und Einteilung des Grundkapitals (1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt,
welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustim-
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt acht-
mung des Aufsichtsrats vornehmen darf.
hundert Millionen Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in
sechzehn Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig (2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte
Deutsche Mark. von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider-
ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von
(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne
(3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungs- Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus
beschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien erteilen.
auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so
lauten sie auf den Inhaber.
IV. Aufsichtsrat
(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnan-
teil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.
Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde §10
ausgestellt werden. Zusammensetzung,
(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbe- Amtsdauer, Amtsniederlegung
teiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern,
gesetzes bestimmt werden. und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre
und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von
III. Vorstand der Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer werden nach den Vorschriften des Mit-
§6 bestimmungsgesetzes bestellt.
Zusammensetzung und Geschäftsordnung (2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mit- die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
gliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-
der Mitglieder des Vorstands. schäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-
(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen Kenner des gerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der
Bankwesens sowie der Wirtschaft oder Unternehmens- Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.
führung sein. Sie müssen über hervorragende theore- Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner
tische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften und Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er-
über mehrjährige Leitungserfahrung bei einem vergleich- folgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des
baren Kreditinstitut verfügen. In den Aufsichtsrat, Verwal- Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der
tungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unter- Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
nehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eintreten. (3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das
(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor- Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats-
stands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß
Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor- ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-
standsmitglieder bestellt werden. rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,
(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-
Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsord- ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-
nung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf- folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung ver-
sichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden handelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der
des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die
schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß
Wochen niederlegen. gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren wider-
spricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall
§ 11 innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemesse-
Vorsitzender und Stellvertreter nen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung zu
widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben;
(1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 der Beschluß wird erst wirksam, wenn kein abwesendes
Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.
Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in
(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen
§ 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl
durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder
erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung. in der die
fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle
von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
Mitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art
mitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer
der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr
ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der
Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des (3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig. wenn minde-
Ausgeschiedenen vorzunehmen. stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu
bestehen hat. persönlich oder durch schriftliche Stimm-
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und abgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-
seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahr- schlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an
nehmung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung
bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsit- der Stimme enthält.
zende. sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern
der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre (4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung
Mitglied angehören. auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier
Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die
§12 gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit-
nehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher
Geschiftsordnung Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver-
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften tagung ist der Vorsitzende nicht befugt.
und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-
Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung. heit der abgegebenen Stimmen. soweit nicht gesetzlich
eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt
§13 eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn
Einberufung auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei
(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3
oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre- schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit-
ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberu- zende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im An-
fen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der schluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus. Die
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von
die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd- zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-
lich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein- lich gekürzt werden.
berufen. (6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-
(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung zenden - der Stellvertreter sind ermächtigt. im Namen des
Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des
sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzu-
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen
geben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor
Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den
Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.
Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
(3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus
wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech- §15
tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor- Ausschüsse
sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsent- (1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben
scheidung des Aufsichtsrats. dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Per-
sonalausschuß und einen Ausschuß für sonstige Angele-
§14 genheiten. Des weiteren wird ein Kredit- und Beteiligungs-
ausschuß bestellt. Den Ausschüssen können, soweit
Beschlußfassung
gesetzlich zulässig. Entscheidungsbefugnisse des Auf-
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann
Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen- weitere Ausschüsse bestellen.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2349
(2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege- (2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage
lungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit- vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der
stimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend
seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten
Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens
Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied am vorherigen Werktag zu erfolgen.
der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige
(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen
Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der
Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier-
Aktionäre geführt.
über auszusteifende Bescheinigung spätestens am
ersten Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach
§16 Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzu-
Schweigepflicht reichen.
§20
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach
dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An- Vorsitz in der Hauptversammlung
gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor-
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
sitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen
anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den
zu bewahren.
Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den
Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch
§17 ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den
Vergütung Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt-
versammlung gewählt.
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er be-
Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Ge-
stimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der
schäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren Höhe
Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und
die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des
Reihenfolge der Abstimmungen.
Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender
Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Auf-
sichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des §21
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhal- Beschlußfassung
ten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-
(2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
aktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme.
Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
V. Hauptversammlung Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das
Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der
§18 Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.
Ort und Einberufung
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-
schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. VI. Jahresabschluß
und Gewinnverwendung
(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor
dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag §22
der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag Jahresabschluß
nicht mitgerechnet. und ordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des
§19
Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebe-
Teilnahmerecht und Stimmrecht richt für das vergangene Jahr aufzustellen und dem
Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs-
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
berichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur
der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei
Prüfung vorzulegen.
einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der
Einberufung bezeichneten Stellen während der Ge- (2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat
schäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver-
Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt sammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht
auch dann als bei einer der benannten Steifen bewirkt, Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie
wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelfe für beschließt über die Entlastung des Vorstands und des
diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und
Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. über die Verwendung des Bilanzgewinns.
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der §3
Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber- Beauftragung der Bundesanstalt für Post
schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage und Telekommunikation Deutsche Bundespost
einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags ver-
bleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzustel- Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3
len. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die
Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck
Grundkapitals übersteigen würden. entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun-
desanstalt.
(4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, so-
weit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen- §4
dung beschließt. Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
VII. Bundes rech nun g s h o f
§23 II. Grundkapital und Aktien
Bundesrechnungshof
§5
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft betragt zehn
Milliarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in zweihundert
VIII. Geschäftsaufnahme Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche
Mark.
§24 (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis
zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung durch Aus-
Geschäftsaufnahme gabe neuer Aktien gegen Sach- und Bareinlagen einmal
Die Geschäfte der Deutsche Postbank AG werden am oder mehrmals zu erhöhen. Der Gesamtbetrag der Er-
1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt höhungen darf die Hälfte des Grundkapitals nach Absatz 1
gelten die Handlungen der Deutschen Bundespost nicht übersteigen.
POSTBANK als für Rechnung der Deutsche Postbank AG (3) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
vorgenommen.
(4) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungs-
beschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien
auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so
Satzung
lauten sie auf den Inhaber.
der Deutsche Telekom AG
(5) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-
1. Allgemeine Bestimmungen und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über
mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde aus-
gestellt werden.
§1
(6) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbetei-
Firma, Sitz und Geschäftsjahr ligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien-
(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesell- gesetzes bestimmt werden.
schaft" genannt-führt die Firma Deutsche Telekom AG.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn. III. Vorstand
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
§2 Zusammensetzung und Geschäftsordnung
Gegenstand des Unternehmens
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mit-
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung gliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl
im gesamten Bereich der Telekommunikation und in der Mitglieder des Vorstands.
verwandten Bereichen im In- und Ausland. (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende
(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften Kenner des Telekommunikationswesens, der Wirtschaft
und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, oder der Unternehmensführung sein. In den Aufsichtsrat,
dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten
auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustim-
im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen mung des Aufsichtsrats eintreten.
beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf (3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor-
die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann stands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des
ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unter- Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor-
nehmen ausgliedern. standsmitglieder bestellt werden.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2351
(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Be- ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-
schluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,
die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-
ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-
zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
§7
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf-
Vertretung der Gesellschaft sichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende
Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier
Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Wochen niederlegen.
Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich
der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern § 11
gleich. Vorsitzender und Stellvertreter
§8 (1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27
Geschäftsführung Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in
Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der § 1OAbs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl
Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die
Geschäftsverteilungsplans. von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
mitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer
§9 ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
Zustimmungspflichtige Geschäfte Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der
(1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt, Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des
welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zu- Ausgeschiedenen vorzunehmen.
stimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. (2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und
(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahr-
von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider- nehmung der in§ 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vor-
Geschäften allgemein oder fOr den Fall, daß das einzelne sitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mit-
Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus gliedern der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der
erteilen. Aktionäre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewähltes Mitglied angehören.
IV. Aufsichtsrat §12
Geschiftsordnung
§10 Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften
Zusammensetzung, und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der
Amtsdauer, Amtsniederlegung Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern,
und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre §13
und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Einberufung
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der
Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Ar- (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden
beitnehmer werden nach den Vorschriften des Mitbe- oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre-
stimmungsgesetzes bestellt. ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberu-
fen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der
(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-
die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd-
schäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das
lich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein-
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-
berufen.
gerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der
Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. (2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung
Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzuge-
Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er- ben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf
folgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.
Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der (3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech-
(3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor-
Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats- sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheits-
mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß entscheidung des Aufsichtsrats.
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§14 Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige
Beschlußfassung Angelegenheiten. Den Ausschüssen können. soweit
gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Auf-
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann wei-
in Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen- tere Ausschüsse bestellen.
folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhan-
(2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege-
delt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstim-
lungen in den§§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit-
mungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung. die nicht
stimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus
rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß
seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der
gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren wider-
Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im
spricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall
Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied
innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemes-
der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige
senen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung
Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der
zu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzuge-
Aktionäre geführt.
ben; der Beschluß wird erst wirksam. wenn kein abwesen-
des Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat. §16
(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen Schweigepflicht
durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder
fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mit- Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach
glieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An-
Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde-
stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu §17
bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimm-
Vergütung
abgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-
schlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem
der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Ge-
der Stimme enthält. schäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung. deren Höhe
(4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des
einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender
auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Auf-
Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die sichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Ge-
gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit- schäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten
nehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver- (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
tagung ist der Vorsitzende nicht befugt. Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich
eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt V. Hauptversammlung
eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn §18
auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei
Ort und Einberufung
Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3
schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit- (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-
zende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.
Anschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung
(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor
durch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus.
dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundes-
Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von
anzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag
zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-
der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag
lich gekürzt werden.
nicht mitgerechnet.
(6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-
zenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Name
des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüss des §19
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Wil- Teilnahmerecht und Stimmrecht
lenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den
Aufsichtsrat entgegenzunehmen. (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei
§15 der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar. bei
Ausschüsse einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der
Einberufung bezeichneten Stellen während der Ge-
(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben schäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der
dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2353
auch dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und
wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für über die Verwendung des Bilanzgewinns.
diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der (3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der
Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber-
(2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage
vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hin- einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags ver-
terlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder bleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzu-
einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten allge- stellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte
meinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens am des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die
vorherigen Werktag zu erfolgen. anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte
(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen des Grundkapitals übersteigen würden.
Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier- (4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt,
über auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen-
Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf dung beschließt.
der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
§20 VII. Bundesrechnungshof
Vorsitz in der Hauptversammlung
§23
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor- Bundesrechnungshof
sitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54
Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch
ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den
Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt- VIII. G e s c h ä f t s a u f n a h m e
versammlung gewählt.
§24
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er be-
stimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Geschäftsaufnahme
Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und
Die Geschäfte der Deutsche Telekom AG werden am
Reihenfolge der Abstimmungen.
1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt gel-
ten die Handlungen der Deutschen Bundespost
§21 TELEKOM als für Rechnung der Deutsche Telekom AG
Beschlußfassung vorgenommen.
(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-
aktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme. Artikel 4
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende
Gesetz
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
zum Personalrecht der Beschäftigten
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das
Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit der früheren Deutschen Bundespost
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG)
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.
1n haltsü bersi c ht
VI. Jahresabschluß
Erster Abschnitt
und Gewinnverwendung
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
§22 § Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften
§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten
Jahresabschluß
und ordentliche Hauptversammlung § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des § 4 Beamtenrechtliche Regelungen
Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lage-
bericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem § 5 Berufliches Fortkommen
Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs- § 6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten
berichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der § 7 Haftung
Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur zweiter Abschnitt
Prüfung vorzulegen. Besoldungsrechtliche Regelungen
(2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat § 8 Ämterbewertung
der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver-
§ 9 Stellenplan
sammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht
Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie § 1O Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
beschließt über die Entlastung des Vorstands und des § 11 Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritter Abschnitt gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahr-
Reise- und Umzugskosten; zunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt
Übergangsregelung für die Ausbildung ist. Gleiches gilt gegenüber den Ruhestandsbeamten und
§ 12 Reise- und umzugskostervechtliche Anpassungsvorschriften früheren Beamten, auch soweit für deren dienstrechtliche
Angelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder
§ 13 Überleitung der Berufsausbildung
ihre Unternehmen zuständig waren, sowie gegenüber
deren Hinterbliebenen.
Vierter Abschnitt
Versorgungs- und beihilferechttiche Regelungen (2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten
Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten
§ 14 Grundsätze
und des obersten Vorgesetzten wahr.
§ 15 Unterstützungskassen
(3) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Einleitungs-
§ 16 Finanzierung der Unterstützungskassen behörde im Sinne des§ 35 der Bundesdisziplinarordnung
§ 17 Weiterbeschäftlgte Beamte für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten
§ 18 Nachversicherung wahr, soweit ihm die Befugnis zur Ernennung von Be-
amten Obertragen wird.
Fünfter Abschnitt (4) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt,
Umwandlung bestimmt sich nach dem Aufbau der Aktiengesellschaft.
der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse
und der außertariflichen Angestelltenverhältnisse (5) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen
Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand unbe-
§ 19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse,
Weitergeltung der Verträge schadet des Satzes 2 die ihm zustehenden Befugnisse auf
Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen,
Sechster Abschnitt · die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde
oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Er kann seine
Rechtsaufsicht
Befugnis nach Absatz 3 für Beamte, hinsichtlich derer
§ 20 Rechtsaufsicht das Emennungsrecht von anderen Organisationsein-
heiten oder Stelleninhabern ausgeübt wird, auf diese
Siebter Abschnitt
übertragen und die übertragenen Befugnisse im Einzelfall
Übergang der Arbeitsverhältnisse wieder an sich ziehen. Die Übertragung ist im Bundes-
§ 21 Überleitung der Arbeitnehmer gesetzblatt zu veröffentlichen.
§ 22 Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse (6) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den
§ 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Verweis oder
eine Geldbuße zu verhängen oder einem Beamten in einer
Achter Abschnitt schriftlichen Mißbilligung ein Dienstvergehen zur Last zu
Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen legen, hat er die Disziplinarmaßnahme vor Erlaß der Diszi-
plinarverfügung oder die Mißbilligung vor ihrer Mitteilung
§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesan-
§ 25 Übergangsregelungen stalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-
§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder post auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des
§ 27 Zuordnung der Beamten im Betriebsrat Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt für die
Einleitung förmlicher Disziplinarverfahren. Dem Prüfungs-
§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
ergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der
§ 29 Verfahren jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.
§ 30 Besetzung der Einigungsstelle (7) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den
§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehinderten- Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten
vertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums gemäߧ 31 Abs. 1 bis 4 und§ 32 des Bundesbeamten-
für Post und Telekommunikation · gesetzes zu entlassen oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und
§ 32 Gesamtbetriebsrat § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu
§ 33 Konzernbetriebsrat versetzen, hat er seine Entscheidung vor Erlaß der Ver-
fügung unter Vortage der Akten von der Bundesanstalt für
§ 34 Änderung der Wahlordnungen
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf
§ 35 Gesetzesvorrang Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis
§ 36 Sprecherausschuß der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der jeweiligen
§ 37 Schwerbehindertenvertretung Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.
(8) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsge-
setzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozia-
Erster Abschnitt len Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach die-
sem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden
§1 Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20
Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zu-
Dienstrechtliche Zuständigkeiten
ständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen las-
der Aktiengesellschaften
sen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen
(1) Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vor-
dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten standsmitglied nicht.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2355
§2 gesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hin-
Rechtsverhältnisse der Beamten sicht ist nur ein zweistufiger oder dreistufiger Aufbau der
Aktiengesellschaft zulässig.
(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das
(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei
Handelsregister werden die Beamten, deren Beschäf-
den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der
tigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der
Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium
Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen
für Post und Telekommunikation ernennt und entläßt die
nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt, es sei denn, bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der
sie wurden mit Wirkung der Eintragung zu einer anderen Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von
Aktiengesellschaft oder zu einer Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnissen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des Vortages. beamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die
(2) Unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 45 des
des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes wer- Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium für
den in Abweichung von Absatz 1 die Beamten der Dienst- Post und Telekommunikation kann seine Befugnisse nach
stelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der den Sätzen 2 und 3 ·auf den Vorstand und nach dessen
Deutschen Bundespost sowie die Beamten des Sozial- Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber
amts der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
übergeleitet; ebenso werden die Beamten, die vor dem kation ist Einleitungsbehörde für die Beamten nach Ab-
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Deutschen Bundes- satz 2 Satz 1. Es kann die Wahrnehmung seiner Befug-
post POSTDIENST die Aufgaben einer der in § 26 des nisse auf den Vorstand übertragen. Absatz 1 Satz 2 gilt
Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen entsprechend.
Sozialeinrichtungen wahrgenommen haben, auf die
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche (4) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Bundespost übergeleitet. Sie können mit ihrem Ein- kation wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag
verständnis durch Einzelentscheidungen bei einer Aktien- des Vorstands und nach Anhörung der Bundesanstalt für
gesellschaft beschäftigt werden. Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Auf-
(3) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten rechterhaltung der Dienstleistungen der Aktiengesell-
Beamten stehen im Dienste des Bundes; sie sind unmittel- schaft es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei
bare Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten
allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit ge-
setzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre gegenüber dem 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Dienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den Innern in sinngemäßer Anwendung des § 15 des
Bund. Der Bund wird durch die Aktiengesellschaften Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten. zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
Unbeschadet der Regelungen in den §§ 14 bis 16 ob- 2. nach Maßgabe des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-
liegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermö- gesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlas-
gensrechtliche Ansprüche der Aktiengesellschaft, bei der sen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche
die Beamten beschäftigt sind. Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem
(4) Beamte bei den Aktiengesellschaften, die bisher Bundesministerium des Innern.
Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz „bei der Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung
obersten Bundesbehörde" waren, werden nach näherer des Bundesrates.
Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue
(5) Die vom Bundesministerium für Post und Telekom-
Ämter übergeleitet.
munikation auf Grund des § 49 des Postverfassungs-
(5) Beamten nach Absatz 1, die mit der Eintragung der gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten ent-
Aktiengesellschaft in das Handelsregister ihren Vorberei- sprechend weiter.
tungsdienst noch nicht beendet haben, ist Gelegenheit zu
(6) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
geben, ihn abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die
kation kann in den Fällen, in denen nach dem Bundes-
Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die Laufbahn-
beamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in
prüfung abzunehmen, soweit diese bisher in der Zustän- Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vor-
digkeit der Unternehmen der Deutschen Bundespost lag. stand oder eine Organisationseinheit der Aktiengesell-
Entsprechendes gilt für die nach Absatz 2 Satz 2 zu einer schaft die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vor-
Aktiengesellschaft versetzten Beamten. behalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen
Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbind-
§3 liche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
Dienstrechtliche Zuständigkeiten (7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundes-
des Bundesministeriums für Post regierung gehören die bei den Aktiengesellschaften be-
und Telekommunikation schäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundes-
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- ministeriums für Post und Telekommunikation.
kation bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des (8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund
Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienst-
Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und rechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Aktiengesell-
welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorge- schaften beschäftigten Beamten beim Bundesministerium
setzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundes- für Post und Telekommunikation.
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§4 (4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft
macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamten-
Beamtenrechtliche Regelungen
status vermuten lassen, trägt die Aktiengesellschaft die
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezo-
gene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
(2) Die Aktiengesellschaft gilt als Verwaltung im Sinne
rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Vorausset-
des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes. zung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(3) · Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktien-
gesellschaft beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer §6
Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen
in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktien- Verwendung auf anderen Arbeitsposten
gesellschaft dienen dienstlichen Interessen. Sie sind zeit- Der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit
lich zu beschränken und sollen zehn Jahre nicht über- Dienstvorgesetztenbefugnissen können einen Beamten
schreiten. Eine Beurlaubung steht einer Beförderung im vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von
Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amts-
entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. bezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn
Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben, sofern eine betriebliche Gründe es erfordern.
Beurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei der der
Beamte zuletzt beschäftigt war. Die Voraussetzungen des
§7
§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten
für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. Haftung
(4) Das nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Bundes- (1) Soweit die Haftung der Aktiengesellschaft aus-
beamtengesetzes der Feststellung der Dienstunfähigkeit geschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der
zugrundeliegende Gutachten kann das eines Amtsarztes, ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen
eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten
Ausnahmefällen eines Facharztes sein. Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vor-
(5) Mit den Befugnissen eines Ennittlungsbeamten sätzlich verletzt haben.
nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 des Bundesbeamtenge- (2) Der Beamte haftet der Aktiengesellschaft für den
setzes kann auch ein der Aktiengesellschaft angehören- dieser entstandenen Schaden entsprechend § 78 des
der Angestellter, der die Befähigung zum Richteramt Bundesbeamtengesetzes.
besitzt, beauftragt werden, wenn ein Beamter nicht zur
Verfügung steht und die Beauftragung arbeitsvertrags-
rechtlich zulässig ist.
Zweiter Abschnitt
(6) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaften in das
Handelsregister gelten die Regelungen des Artikels 9 Besoldungsrechtliche Regelungen
des Eisenbahnneuordnungsgesetzes entsprechend für die
Aktiengesellschaft und die bei ihr beschäftigten Beamten. §8
Satz 1 gilt auch für die Beamten der Dienststelle für Sozial-
Ämterbewertung
angelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundes-
post, des Sozialamts der Deutschen Bundespost und des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, die Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei
auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen
Deutsche Bundespost und die Unfallkasse Post und Tele- gelten.
kom übergeleitet werden. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, §9
daß die Verpflichtungen die Bundesanstalt für Post und Stellenplan
Telekommunikation Deutsche Bundespost treffen. Die in
Artikel 9 § 3 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (1) Die Aktiengesellschaft stellt für jedes Geschäftsjahr
bezeichnete Frist wird für die in den Sätzen 1 und 2 im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des
bezeichneten Beamten bis zum 31. Dezember 1999 ver- Bundesministeriums für Post und Telekommunikation be-
längert. darf. Vor der Genehmigung ist die Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost anzu-
§5 hören.
Berufliches Fortkommen (2) Bei den Postaktiengesellschaften können die nach
(1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der
oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis erge- Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder den §§· 1 und 3 der
benden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätig- Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungs-
keit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt gesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter
werden. nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten
(2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen werden, soweit dies
einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen 1. zur Durchführung von technischen, betrieblichen oder
ausgeschrieben werden. organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Perso-
(3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen nalminderbedarf führen oder eine Personalvermeh-
sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fach- rung verhindern oder das Verhältnis von Leistungen
licher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zu Kosten verbessern (Rationalisierungsmaßnahmen),
zur Auswahl stehen. oder
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2357
2. zur munikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
a) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise ab-
sehen.
b) Förderung des technischen Fortschritts oder
(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses
c) Verbesserung des Dienstleistungsangebots Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemer-
erforderlich ist. Überschreitungen nach kung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese weiter-
- Nummer 1 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu gewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit
30v.H., der Aktiengesellschaft beschäftigt ist. Anrechnungsvor-
- Nummer 2 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu schriften finden Anwendung.
20v.H.
zulässig. § 11
(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Belohnungen, Vergütungen,
Post und Telekommunikation ist zur Vermeidung von Ver- Aufwandsentschädigungen
schlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge (1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bun-
Abbaus von Planstellen bei den Aktiengesellschaften eine desministerium für Post und Telekommunikation für die
Überschreitung der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesol- bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richt-
dungsgesetzes oder den Verordnungen zu § 26 Abs. 4 linien für die Gewährung von Belohnungen für besondere
Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Ver-
Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sach- gütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen
gerechter Bewertung bei den Postaktiengesellschaften Arbeitsplätzen erlassen.
zulässig.
(2) Der Vorstand kann für die bei der Aktiengesellschaft
(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von
der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlas-
werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den sung entstehen.
für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rück-
wirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.
Dritter Abschnitt
§10 Reise- und Umzugskosten;
Übergangsregelung für die Ausbildung
Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu- §12
nikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Reise- und umzugskosten-
Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Bun-
rechtllche Anpassungsvorschriften
desanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost zur verbesserten Erfüllung der betrieblichen Der Vorstand wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
Aufgaben für Beamte, die bei den Aktiengesellschaften dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation
beschäftigt werden, durch Rechtsverordnung, die nicht und dem Bundesministerium des Innern den bei der
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gewährung Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten über die in den
von Zulagen zur Abgeltung von Leistungen zu regeln, die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften festgeleg-
die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, ten Sätze hinaus Reise- und Umzugskosten bis zu der
wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmengen Höhe der für die in der Aktiengesellschaft tätigen ver-
erheblich überschreiten; sie werden höchstens für die gleichbaren Tarifkräfte geltenden Sätze zu gewähren. Die
Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit der Neubewilli- Vergütungen nach Bundesreisekostengesetz, Bundes-
gung gewährt. Zulagen für eine geleistete Arbeitsmenge umzugskostengesetz und nach Satz 1 dürfen zusammen
werden für die Dauer dieser Leistung gewährt. Die Zu- die Grenze, die für die steuerliche Anerkennung von
lagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu Reise- und Umzugskosten gelten, nicht überschreiten. Die
staffeln; sie dürfen jedoch den Betrag von 20 v.H. des Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und des
jeweiligen Endgrundgehalts nicht übersteigen. Wird eine Bundesumzugskostengesetzes bleiben im übrigen un-
Zulage für geleistete Arbeitsmengen neben einer anderen berührt.
Zulage nach Satz 1 gewährt, darf insgesamt der Betrag
von 40 v. H. des jeweiligen Endgrundgehalts nicht über- §13
schritten werden. Die Zulagen können auch als Jahres- Überleitung der Berufsausbildung
prämie gezahlt werden.
(1) Zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes be-
(2) Bis zum Erlaß von Neuregelungen auf Grund dieses stehende Ausbildungsverträge und Ausbildungszusagen
Gesetzes gilt die auf Grund von § 50 des Postverfas- der Deutschen Bundespost POSTDIENST werden von der
sungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung in der zum Deutsche Post AG, Ausbildungsverträge der Deutschen
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bundespost TELEKOM von der Deutsche Telekom AG
Fassung weiter. nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt. Die
(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung Ausbildung gilt bis zum Abschluß der Prüfung als Aus-
bei einer Aktiengesellschaft anderweitige Bezüge, werden bildung im öffentlichen Dienst. Die Aktiengesellschaften
diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fäl- nehmen insoweit die Funktion der zuständigen Stelle
len kann das Bundesministerium für Post und Telekom- gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes wahr.
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Ausbildungsberufe Kommunikationselektroni- (3) Für die steuerliche Behandlung der Unterstützungs-
ker/Kommunikationselektronikerin und Dienstleistungs- kassen gelten die Vorschriften im Sinne des Gesetzes zur
fachkraft im Postbetrieb sind mit Inkrafttreten dieses Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ent-
Gesetzes unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 sprechend.
Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
§16
Vierter Abschnitt Finanzierung der Unterstützungskassen
Versorgungs- und (1) Die Ausgaben der Unterstützungskassen werden für
beihilferechtliche Regelungen die Jahre 1995 bis 1999 durch Zuwendungen der Aktien-
gesellschaften an ihre jeweilige Unterstützungskasse zur
§14 Erfüllung ihrer Verpflichtungen gedeckt. Der ermittelte
Grundsätze Gesamtbetrag wird in folgenden Jahresraten geleistet:
(1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft nimmt die - Deutsche Post AG 4,0 Mrd. DM,
Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des - Deutsche Postbank AG 0,31 Mrd. DM,
Versorgungsrechts der Beamten nach § 49 Abs. 1 des
- Deutsche Telekom AG 2,9 Mrd. DM.
Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsbe-
rechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft wahr. Glei- (2) In den darauf folgenden Jahren leisten die Aktien-
ches gilt für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrecht- gesellschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Bei-
liehen Kriegsfolgen-Abschlußgesetzes ergebenden Zu- träge an ihre jeweilige Unterstützungskasse in Höhe von
ständigkeiten einer obersten Dienstbehörde. 33 v. H. der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der
(2) Die Zuordnung der am 31. März 1990 vorhandenen fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit
Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Ver- die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Unter-
sorgungsempfänger der Deutschen Bundespost erfolgt schiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflich-
grundsätzlich nach Maßgabe der zuletzt ausgeübten tungen und laufenden Zuwendungen oder anderweitigen
Tätigkeit des Beamten. Das Nähere regelt das Bundes- Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise
ministerium für Post und Telekommunikation. Entspre- aus, insbesondere aus Dividenden und Aktienverkäufen
chendes gilt für die Versorgungsempfänger des früheren der von der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
Direktoriums der Deutschen Bundespost. kation Deutsche Bundespost gehaltenen Anteile an den
Aktiengesellschaften.
(3) Die Vorstände der Deutsche Postbank AG und der
Deutsche Telekom AG können die ihnen nach Absatz 1 (3) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegen-
zustehenden Befugnisse im Einvernehmen mit dem Vor- über ihren Unterstützungskassen kann bis zu einer markt-
stand der Deutsche Post AG übergangsweise auf diesen üblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens
übertragen. Die Verwaltungskosten tragen die Unter- vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber
nehmen. dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichti-
gung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Be-
(4) § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt für die Versorgungsbe- lastung bedeuten würde.
rechtigten der Aktiengesellschaften entsprechend. Bei der
Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsan- (4) Der Bund gewährleistet, daß die Unterstützungs-
sprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfän- kassen jederzeit in der Lage sind, die gegenüber ihren Trä-
ger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 gerunternehmen übernommenen Verpflichtungen zu
des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) ge- erfüllen.
genüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach (5) Soweit der Bund nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4
§ 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, bedienen sich die Aktien- Leistungen an die Unterstützungskassen erbringt, kann
gesellschaften je einer Unterstützungskasse. er von den Aktiengesellschaften keine Erstattung ver-
langen.
§15
§17
Unterstützungskassen
Weiterbeschäftigte Beamte
(1) Die Unterstützungskassen erbringen Versorgungs-
und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sonder- (1) Die Tätigkeit als Beamter bei einer Aktiengesell-
vermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermö- schaft gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-recht-
gens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des Teilson- lichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamten-
dervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und versorgungsgesetzes.
des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELE- (2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die
KOM sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einer Aktienge-
aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung sellschaft, bei der Bundesanstalt Post und Telekommuni-
zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Lei- kation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post
stungen bestehen gegenüber den Unterstützungskassen und Telekom oder bei der Museumsstiftung Post und
nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben un- Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben
berührt. genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren
(2) Die Gründung der Unterstützungskassen erfolgt Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesell-
durch die jeweilige Aktiengesellschaft in der Rechtsform schaften gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer
eines eingetragenen Vereins unverzüglich nach ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des
Errichtung. Beamtenversorgungsgesetzes gleich.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2359
§18 gesetzes. Die weiteren öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-
nisse werden mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in
Nachversicherung
befristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.
(1) Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die aus einem
Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsver- (2) Die mit Vorstandsmitgliedern nach § 12 Abs. 5 des
hältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge und die
von den Vorständen nach§ 47 Abs. 1 des Postverfassungs-
wechseln, werden nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung nachversichert. gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Postverfas-
sungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten sinngemäß
(2) Für Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die bis weiter. Die einem Bundesminister oder der Bundesregie-
zum vollendeten sechsten Kalenderjahr nach Gründung rung aus diesen Verträgen obliegenden Befugnisse gehen
einer Aktiengesellschaft aus einem Beamtenverhältnis auf den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft über.
ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktien-
gesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, wird die (3) Die von den Vorständen nach § 47 Abs. 2 des
Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung aufge- Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten
schoben, soweit die Aufwendungen der Aktiengesell- weiter.
schaft für die Nachversicherung dieses Personenkreises (4) Die Aktiengesellschaft tritt in die Rechte und Pflich-
im Kalenderjahr die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge ten aus den Verträgen nach den Absätzen 2 und 3 ein.
übersteigen. Die Höchstbeträge betragen im Jahr 1995 Wurden die Rechtsverhältnisse nach Absatz 1 Satz 2
1. für die Deutsche Post AG 230 Mio. DM, und 3 mit Beschäftigten eingegangen, die Bundesbeamte
sind, steht deren Tätigkeit während der Dauer dieses
2. für die Deutsche Postbank AG 40 Mio. DM, Rechtsverhältnisses einer Verwendung im öffentlichen
3. für die Deutsche Telekom AG 230 Mio. DM; Dienst im Sinne des§ 53 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gleich. Für die sich aus den Amtsverhältnissen gemäß
sie verändern sich in den Folgejahren in dem Verhältnis, in Absatz 1 und aus der Weitergeltung der Verträge nach
dem sich die für diese Jahre gültigen Beitragssätze und Absatz 2 ergebenden Versorgungsansprüche übernimmt
vorläufigen Durchschnittsentgelte in der gesetzlichen der Bund die Gewährshaftung. Gleiches gilt für die beam-
Rentenversicherung gegenüber dem für 1995 gültigen tenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche aus
Beitragssatz und vorläufigen Durchschnittsentgelt ver- den Verträgen nach Absatz 3. Vertragsverlängerungen
ändern. Ein Aufschub der Beitragszahlung nach Satz 1 hat durch die Aktiengesellschaft bleiben hierbei unberück-
die gleichen Rechtswirkungen wie ein Aufschub der sichtigt.
Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch. Er entfällt, (5) Wurden die Verträge nach den Absätzen 2 und 3 mit
Beschäftigten geschlossen, die Bundesbeamte sind, so
1. soweit die Aufwendungen für die Nachversicherung gelten die Beamten für die restliche Dauer des Anstel-
des in Satz 1 genannten Personenkreises bei den lungs- oder Arbeitsverhältnisses als beurlaubt. 1m übrigen
Aktiengesellschaften die in Satz 2 bestimmten Höchst- gilt§ 4 Abs. 3 entsprechend. Die Beurlaubungen können
beträge in einem Kalenderjahr unterschreiten, nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 verlängert werden.
2. sobald für einen Arbeitnehmer, ein Vorstandsmitglied (6) Endet die ursprüngliche Dauer eines Rechtsverhält-
oder deren Hinterbliebene die Anspruchsvorausset- nisses nach Absatz 1, so tritt der Beamte, mit dem das
zungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Renten- Rechtsverhältnis eingegangen wurde, wenn ihm nicht
versicherung oder im Fall des § 186 des Sechsten innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen
Buches Sozialgesetzbuch für eine Leistung einer be- des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ein
rufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllt sind anderes Amt übertragen oder die Beurlaubung verlängert
oder auf Grund der Nachversicherung erfüllt werden, wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als
3. sobald ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis bei Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu die-
der Aktiengesellschaft oder ein Vorstandsmitglied aus sem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1
dem Vorstand der Aktiengesellschaft ausscheidet, des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das
spätestens jedoch am 31. Dezember 2003. Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzu-
rechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-
nisses und der Beurlaubung nach Absatz 5 Satz 1 erdient
Fünfter Abschnitt hätte. Eine in diesem Vertrag vereinbarte Versorgungs-
Umwandlung regelung bleibt unberührt. Auf eine vertragliche Versor-
gung ist § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sinn-
der öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisse gemäß anzuwenden.
und der außertariflichen
Angestelltenverhältnisse
Sechster Abschnitt
§19 Rechtsaufsicht
Beendigung der öffentlich-rechtlichen
§20
Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge
Rechtsaufsicht
(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das
Handelsregister enden die nach dem Postverfassungsge- (1) Dem Bundesministerium für Post und Telekommu-
setz begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse. nikation obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die
Vorstandsmitglieder gelten bis zum Ablauf der Frist, für die Organe der Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer
sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktien- dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften sozialversicherungsorganisationsgesetzes auf die Unfall-
beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem kasse Post und Telekom übergeleitet werden, tritt die
Bundesministerium für Post und Telekommunikation ein Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand Bundespost im Zeitpunkt des Übergangs ein; ebenso tritt
und den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deut-
den Organen der Aktiengesellschaft zu. sche Bundespost in die Rechte und Pflichten der im Zeit-
punkt des Übergangs bei dem Unternehmen Deutsche
(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der
Bundespost POSTDIENST bestehenden Arbeitsverhält-
Aktiengesellschaft dienstrechtliche Bestimmungen ver-
nisse ein, soweit die Angestellten und Arbeiter die Auf-
letzt, soll das Bundesministerium für Post und Telekom-
gaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes
munikation zunächst beratend darauf hinwirken, daß die
aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtung oder der
Aktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt
Bundespost-Betriebskrankenkasse (§ 7 des Postsozial-
die Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist
versicherungsorganisationsgesetzes) wahrgenommen ha-
nicht nach, soll das Bundesministerium für Post und Tele-
ben. Das weitere regelt das Bundesanstalt Post-Gesetz.
kommunikation die Rechtsverletzung selbst beheben. In
diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegen-
den dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministe- §22
rium für Post und Telekommunikation über.
Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den
kation kann dem für die personellen und sozialen Angele-
bisherigen oder den neuen Arbeitgeber wegen des Über-
genheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied
gangs des Betriebes oder eines Betriebsteils ist unzuläs-
die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen
sig; das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
dienstrechtliche Bestimmungen. gegen die Bestimmun-
aus anderen, insbesondere aus den in Anlage I Kapitel XIX
gen der§§ 1 und 2 sowie 4 bis 19 und gegen Anordnungen
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsver-
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
trages vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hin-
genannten Gründen bleibt unberührt.
weises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium
für Post und -Telekommunikation dieses Verhalten fort-
setzt. In diesem Falle überträgt es nach Anhörung des §23
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters
die Zuständigkeit einem anderen Vorstandsmitglied. Gestaltung der Vergütungen und Löhne
(1) Die Aktiengesellschaften regeln die Vergütungen,
Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter
Siebter Abschnitt und Auszubildenden. Dies geschieht auch durch Tarif-
Übergang der Arbeitsverhältnisse verträge, die der Vorstand mit den zuständigen Gewerk-
schaften abschließt.
§21 (2) Das Recht der Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost nach § 14 Abs. 1 des
Überleitung der Arbeitnehmer
Bundesanstalt Post-Gesetzes, für die Aktiengesellschaf-
(1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der ten, die Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des
nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Telekom- Tarifrechts sind, Manteltarifverträge über die allgemeinen
munikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Ange- Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im
stellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften abzuschlie-
Rechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlos- ßen, bleibt unberührt.
senen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein:
- Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POST-
DIENST, Achter Abschnitt
- Deutsche Postbank AG in Deutsche Bundespost Regelungen
POSTBANK, der betrieblichen
Interessenvertretungen
- Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost
TELEKOM. §24
Die in den früheren Unternehmen der Deutschen Bundes- Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
post im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister
geltenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und (1) In den Aktiengesellschaften findet nach deren Ein-
Auszubildenden gelten bis zum Abschluß neuer Tarifver- tragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungs-
gesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts
träge weiter. Bis dahin bleibt das Recht der Vorstände der
anderes bestimmt ist.
Aktiengesellschaften, Beschäftigte oberhalb der höchsten
Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestellten- (2) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten
verhältnis zu beschäftigen, unberührt. Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsver-
fassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Soweit das Betriebs-
(2) In die Rechte und Pflichten der in der Dienststelle für verfassungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnun-
Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen gen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Ange-
Bundespost sowie der beim Sozialamt der Deutschen · stellten unterscheiden und dieses Gesetz nichts anderes
Bundespost bestehenden Arbeitsverhältnisse, soweit die bestimmt, sind die Beamten diesen Gruppen entspre-
Angestellten und Arbeiter nicht nach § 5 Abs. 2 des Post- chend ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2361
§25 §27
Übergangsregelungen Zuordnung der Beamten im Betriebsrat
(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder Die Vertreter der Beamten im Betriebsrat gelten ent-
Betriebsteilen der jeweiligen Aktiengesellschaft nehmen sprechend ihrer Zuordnung nach § 24 Abs. 2 als Mitglieder
die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben der der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten. Dies gilt nicht
Gesamtbetriebsräte die bisherigen Hauptpersonalräte bei für die in § 28 genannten Angelegenheiten.
den Generaldirektionen der Unternehmen übergangs-
weise wahr. Das Übergangsmandat der Personalräte §28
endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergeb-
Beteiligung des Betriebsrats
nis bekannt gegeben ist, spätestens 24 Monate nach Ein-
in Angelegenheiten der Beamten
tragung in das Handelsregister. Das Übergangsmandat
der Hauptpersonalräte endet, sobald in Betrieben, in Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten
denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeit- nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3
nehmer und Beamten der jeweiligen Aktiengesellschaft des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen. In
beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt sind und deren diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Bera-
Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 tung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur
gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten
entsprechend. im Betriebsrat nicht vertreten sind.§ 33 Abs. 1 und 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktien-
gesellschaften ins Handelsregister förmlich ~ingeleiteten
§29
Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluß die
Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Verfahren
sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor (1) Der Betriebsrat hat in den in § 76 Abs. 1 des Bundes-
der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den personalvertretungsgesetzes genannten Personalangele-
Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die genheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das
Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsver- Mitbestimmungsrecht in den in § 76 Abs. 1 des Bundes-
fassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung. personalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten
(3) Die in den Unternehmen im Zeitpunkt des Über- finden die Regelungen des § 77 des Bundespersonalver-
gangs bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den tretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Aktiengesellschaften als Betriebsvereinbarungen für läng- (2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absat-
stens 24 Monate ab Eintragung der Aktiengesellschaften zes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von
ins Handelsregister, soweit sie nicht durch andere Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch
Regelungen ersetzt werden. den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der
Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner
§26 Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt
Wahlen, Ersatzmitglieder die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über
Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über Betriebsrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 des Bundes-
seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe personalvertretungsgesetzes keine Einigung, so ist die
Anwendung: Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten ent-
scheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweige-
1. Abweichend von § 24 Abs. 2 bilden die bei den Aktien- rung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des
gesellschaften beschäftigten Beamten bei der Wahl Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt
zum Betriebsrat neben den Gruppen der Arbeiter und sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeit-
Angestellten eine eigene Gruppe, es sei denn, daß die gebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der
Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Ab- Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so
stimmung hierauf verzichtet. Die §§ 10, 12 und 14 hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten ent- mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesmini-
sprechend. sterium für Post und Telekommunikation zur endgültigen
2. Die auf die Gruppe der Beamten entfallenden Sitze Entscheidung vorzulegen.
werden entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis (4) § 69 Abs. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
der den Arbeitern und Angestellten nach § 24 Abs. 2 gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
zugeordneten Beamten entsprechend den Grundsät-
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in§ 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
zen des § 10 des Betriebsverfassungsgesetzes verteilt.
des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Per-
3. In Betrieben mit Beamten muß dem Wahlvorstand ein sonalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mit-
Beamter angehören. wirkungsrecht finden § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3
4. Scheidet ein Vertreter der Beamten aus dem Betriebs- und 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-
rat aus, so bestimmt sich das Ersatzmitglied unter chende Anwendung.
Berücksichtigung der Zuordnung der Beamten nach (6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten
§ 24 Abs. 2 nach den Grundsätzen des § 25 des Pesonalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang
Betriebsverfassungsgesetzes; dies gilt entsprechend der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden
für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 8 genannten
Vertreters der Beamten. Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem (2) Für die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den
Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31
der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu. entsprechend.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die
beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 §33
Abs. 8 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen. Konzernbetriebsrat
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von (1) Die§§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes
Beamten entsprechend § 79 Abs. 3 des Bundespersonal- finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
vertretungsgesetzes anzuhören.
1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsge-
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die setzes in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden
Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der
Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der
gelten entsprechend. Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt
werden kann.
§30
2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der
Besetzung der Einigungsstelle
Beamten im Konzernbetriebsrat so viele Stimmen, wie
In Angelegenheiten des§ 76 Abs. 1 des Bundesperso- die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insge-
nalvertretungsgesetzes besteht die Einigungsstelle aus samt Stimmen haben.
einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber
(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats in den
und den Vertretern der Beamten im Betriebsrat bestellt
Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31
werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf des-
entsprechend.
sen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Eini-
gung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so
§34
bestellt ihn der Präsident des zuständigen Verwaltungs-
gerichts. Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Satz 2 zweiter Änderung der Wahlordnungen
Halbsatz für die Beschlußfassung zuständig, muß sich Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Eini- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
gungsstelle mindestens ein Beamter befinden men mit dem Bundesministerium des Innern abweichend
von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz
§31 Sondervorschriften für die Wahlen zum Betriebsrat der
Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG
Beteiligung des Betriebsrats
und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverord-
und der Schwerbehindertenvertretung
nung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
bei Entscheidungen des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation
In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium §35
für Post und Telekommunikation gemäߧ 3 Abs. 2 Satz 2,
Gesetzesvorrang
Abs. 6 und 8 sowie§ 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maß-
nahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften be- Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
schäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht ab-
der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenom- weichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt
men. In den Angelegenheiten nach§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 werden.
Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes gelten die§§ 28 bis 30 entsprechend. Sind §36
in diesen Angelegenheiten Interessen Schwerbehinderter SprecherausschuB
berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs
im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen. (1) In den Aktiengesellschaften gilt nach deren Ein-
tragung in das Handelsregister das Sprecherausschuß-
gesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maß-
§32 gaben.
Gesamtbetriebsrat (2) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des
(1) Die§§ 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetzes Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional
finden mit folgender Maßgabe Anwendung: vergleichbaren Beamten.
1. Den gemäߧ 47 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgeset- (3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Ersten Wahlord-
zes in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Be- nung zum Sprecherausschußgesetz entsprechend.
triebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten (4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet
angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter
für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine An-
der Beamten bestimmt werden kann. wendung.
2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der
Beamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie §37
in dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberech-
Schwerbehindertenvertretung
tigte Beamte in der Wählerliste eingetragen sind. § 47
Abs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entspre- (1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die
chend. Schwerbehindertenvertretungen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2363
(2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehinder- e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einfügt:
tenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften
,,(6) Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bun-
des Schwerbehindertengesetzes und der Wahlordnung
desgebietes bestimmt sind, hat der Bund die in
Schwerbehindertengesetz.
den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte
inne; diese Rechte werden durch den Bundesmini-
Artikel 5 ster der Verteidigung ausgeübt."
Änderung
2. § 1a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
a) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 2 des
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe „nach
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455) wird
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Regulierung der
wie folgt geändert:
Telekommunikation und des Postwesens" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wettbe-
werbsmöglichkeiten" die Wörter „des Nachfolge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Bund" unternehmens" eingefügt.
durch die Wörter „den aus dem Teilsonderver-
mögen Deutsche Bundespost TELEKOM her- c) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 4 des
vorgegangenen Nachfolgeunternehmen (Nach- Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 7
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost des Gesetzes über die Regulierung der Telekom-
TELEKOM) und Wettbewerbern" ersetzt. munikation und des Postwesens" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: d) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Wettbewerbs-
möglichkeiten" die Wörter „des Nachfolgeunter-
,,(2) Wer Übertragungswege einschließlich der
nehmens" eingefügt.
zugehörigen Abschlußeinrichtungen sowie Funk-
anlagen errichtet und betreibt, bedarf einer Ver- e) In Satz 2 werden nach dem Wort „letzten" die Wör-
leihung durch den Bundesminister für Post und ter „nach Maßgabe der Vorschriften des Aktien-
Telekommunikation. Der Bundesminister für Post gesetzes erstellten" eingefügt und nach dem Wort
und Telekommunikation verlejht hiermit dem „Jahresabschluß" die Angabe „gemäß § 44 Abs. 3
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes- des Postverfassungsgesetzes" gestrichen.
post TELEKOM bis zum Auslaufen des Netzmono-
pols das ausschließliche Recht, Übertragungs-
3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
wege einschließlich der zugehörigen Abschlußein-
richtungen zu errichten und zu betreiben (Netz- ,,§2
monopol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu (1) Soweit dem Nachfolgeunternehmen der Deut-
betreiben." schen Bundespost TELEKOM ein ausschließliches
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Recht nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 4 zusteht, kann
„Endeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Bundesminister für Post und Telekommunikation
auch Funkanlagen und Satellitenfunkanlagen, die die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner
an das öffentliche Telekommunikationsnetz ange- Fernmeldeanlagen auch an andere verleihen. Die Ver-
schlossen werden sollen." leihung kann für bestimmte Strecken und Bezirke er-
teilt werden. Die Verleihung sowie die Festsetzung der
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: Bedingungen und Auflagen für die Verleihung und
,,(4) Jedermann darf Telekommunikationsdienst- Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen dem
leistungen für andere erbringen. Soweit Fest- und Bundesminister für Post und Telekommunikation
Wählverbindungen von dem Nachfolgeunterneh- oder den von ihm hierzu ermächtigten Behörden zu.
men der Deutschen Bundespost TELEKOM als Verleihungen werden gegen Gebühr erteilt.
Monopoldienstleistungen bereitgestellt werden, (2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
hat jedermann das Recht, diese Verbindungen für kation erläßt durch Rechtsverordnung mit Beteiligung
die Erbringung von Telekommunikationsdienstlei-
des Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 des
stungen für andere zu nutzen. Satz 1 gilt nicht für
Gesetzes über die Regulierung der Telekommunika-
das Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es
tion und des Postwesens für die Verleihung der Be-
der Vermittlung von Sprache für andere dient. Der
fugnisse nach Absatz 1
Bundesminister für Post und Telekommunikation
verleiht hiermit dem Nachfolgeunternehmen der 1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öffnung
Deutschen Bundespost TELEKOM das aus- von Märkten für Telekommunikationsdienstlei-
schließliche Recht, Fernmeldeanlagen, die der stungen,
Vermittlung von Sprache dienen, zu betreiben
2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren der
(Telefondienstmonopol).
Verleihung.
(5) Der Bundesminister für Post und Telekom-
(3) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
munikation kann Änderungen an Inhalt und Um-
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
fang der ausschließlichen Rechte nach den Ab-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maß-
sätzen 2 und 4 mit Beteiligung des Regulierungs-
gabe des Verwaltungskostengesetzes die gebühren-
rates gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über
die Regulierung der Telekommunikation und des pflichtigen Tatbestände
Postwesens bestimmen." 1. nach Absatz 1 Satz 1 und
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. der Frequenzzuteilung gemäß § 3 Abs. 2 des Ge- 6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtun-
setzes über die Regulierung der Telekommuni- gen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekom-
kation und des Postwesens, munikationsnetzes und
die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen 7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtun-
zu regeln. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen gen untereinander über das öffentliche Telekom-
richtet sich nach dem mit den Amtshandlungen ver- munikationsnetz in nach dem Recht der Euro-
bundenen angemessenen Verwaltungsaufwand. Für päischen Gemeinschaften gerechtfertigten Fällen.
die Tatbestände gemäß Satz 1 ist die rückwirkende
(3) Der Bundesminister für Post und Telekom-
Erhebung von Gebühren und Auslagen ab 1. Juli 1989
munikation wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
zulässig.
nung unter Beachtung der Richtlinie 91 /263/EWG des
(4) Die Verleihung muß für Fernmeldeanlagen, die Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der
von Elektrizitätsuntemehmen zur öffentlichen Versor- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tele-
gung mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versor- kommunikationsendeinrichtungen einschließlich der
gung von Gemeinden oder größerer Gebietsteile zu gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI.
dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebes EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie
verwendet werden sollen, erteilt werden, soweit nicht 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.
Betriebsinteressen des Nachfolgeuntemehmens der EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des
Deutschen Bundespost TELEKOM entgegenstehen; Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der
dies gilt nicht für Funkanlagen. Femer muß sie für Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunk-
Satellitenfunkanlagen, die zur Übermittlung von Daten anlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1)
niedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt werden, so-
1 : die Einzelheiten der grundlegenden Anforderun-
weit Gründe des Funkverkehrs nicht entgegenstehen;
gen nach Absatz 2, das Verfahren der Konfor-
für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die Verlei-
mitätsbewertung und der Zulassung von End-
hung nach Absatz 1 erteilt werden."
einrichtungen und die Einzelheiten sowie das
Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen nach
4. § 2a wird wie folgt gefaßt: den Absätzen 5 bis 7.
"§2a 2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von
(1) Endeinrichtungen. die die grundlegenden An- Endeinrichtungen und
forderungen nach Absatz 2 erfüllen und gemäß einer 3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung fest-
Rechtsverordnung nach Absatz 3 zugelassen und zulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des
gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-
und zur bestimmungsgemäßen Verwendung an das schen Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu
öffentliche Telekommunikationsnetz angeschaltet beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in
und betrieben werden. diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses
(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrich- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festge-
tungen sind: legten Voraussetzungen erfüllt sind.
1. die Sicherheit von Personen. soweit diese nicht (4) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 be-
durch die Zweite Verordnung zur Durchführung schriebenen grundlegenden Anforderungen wird für
des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung Endeinrichtungen vermutet, die mit den einschlägigen
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 harmonisierten europäischen Normen übereinstim-
(BGBI. 1S. 146) oder durch das Gerätesicherheits- men, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäi-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom schen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese
23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1794) geregelt ist, Normen werden in DIN-VDE Nonnen umgesetzt und
ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers
2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffent- für Post und Telekommunikation veröffentlicht.
licher Telekommunikationsnetze, soweit diese
nicht durch die Zweite Verordnung zur Durch- (5) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-
führung des Energiewirtschaftsgesetzes in der kationsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar Endeinrichtungen ab, die nicht die grundlegenden
1987 (BGBI. 1S. 146) oder durch das Gerätesicher- Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht
heitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner
vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1794) geregelt ist, Endeinrichtung, darf der Betreiber des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes die Endeinrichtung nur
3. die Anforderungen an die elektromagnetische Ver- mit Zustimmung des Bundesministers für Post und
träglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spe- Telekommunikation oder der von diesem ermächtig-
zifisch sind, ten Behörde abschalten. Erteilt der Bundesminister
4. der Schutz des öffentlichen Telekommunikations- für Post und Telekommunikation oder die von ihm
netzes vor Schaden, ermächtigte Behörde die Zustimmung, kann der be-
troffene Teilnehmer den Regulierungsrat anrufen.
5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums
und der Orbitressourcen sowie die Vermeidung (6) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeich-
funktechnischer Störungen zwischen raumge- nung oder dem nationalen Zulassungszeichen ge-
stützien und terrestrischen Kommunikations- kennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen
systemen und sonstigen technischen Systemen nach Absatz 3 Nr. 2 vorliegen, untersagt der Bundes-
bei entsprechenden Einrichtungen, minister für Post und Telekommunikation oder die von
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2365
diesem ermächtigte Behörde das Inverkehrbringen anlagen gemäß Absatz 3, die die sie betreffenden
und den freien Warenverkehr mit diesen Einrichtun- Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im
gen nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 Satz 1 erlas- Widerspruch zu diesen betrieben werden, gelten die
senen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeich- Bestimmungen des§ 2a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.
nung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten ent-
(5) Der Bundesminister für Post und Telekommu-
werten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn
nikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Endeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind,
die Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen 2
die mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen
bis 4 festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen
Zulassungskennzeichen verwechselt werden können.
des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-
(7) Die Bediensteten der in Absatz 6 Satz 1 schen Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu
genannten Behörden sind in Ausübung ihres Amtes beachten.
nach Absatz 6 nach Maßgabe der gemäß Absatz 3
Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung befugt, Grund- (6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Ein-
stücke und Geschäfts- und Betriebsräume, auf und in richtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1
denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Her-
den Anschluß an das öffentliche Telekommunika- steller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde
tionsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwen-
sind, hergestellt werden, zum Zweck des lnverkehr- dungszweck zu übermitteln. Der Hersteller oder Liefe-
bringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausge- rant ist verpflichtet, auf Ersuchen der Zulassungs-
stellt sind oder zu diesem Zweck betrieben werden, behörde den Verwendungszweck solcher Einrichtun-
während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betre- gen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer
ten und die Endeinrichtungen und die anderen ge- technischen Merkmale und Funktion zu begründen
nannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen." sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben.
(7) Für den Anschluß an das öffentliche Telekom-
munikationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgese-
5. Nach § 2a werden folgende §§ 2b, 2c, 2d und 2e hene Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die
eingefügt:
1. die grundlegenden Anforderungen nach § 2a
"§2b Abs. 2 nicht einhalten und
(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die 2. vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wor-
für den Anschluß an das öffentliche Telekommuni- den sind,
kationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen
sind, dürfen an das öffentliche Telekommunikations- dürfen weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend
netz nicht angeschlossen werden. Absatz 2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt
hiervon unberührt.
(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach
Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, §2c
wenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstel- (1) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
lers oder Lieferanten über den Verwendungszweck kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in
entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91 /263/EWG Übereinstimmung mit der Richtlinie 91 /263/EWG des
des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tele- vorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommuni-
kommunikationsendeinrichtungen einschließlich der kationsendeinrichtungen einschließlich der gegen-
gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. seitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG
EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220
Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung bei- S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom
gegeben werden und die Einrichtungen entsprechend 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie
Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind. 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI.
(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 EG Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Ver-
der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober fahren für die Akkreditierung von benannten Stellen
1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91 /263/EWG hin- gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG,
sichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1) von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für die Ak-
dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie kreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungs-
systeme auf dem Gebiet der Telekommunikation fest-
1. das Verfahren der Konformitätsbewertung und zulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des
Zulassung gemäߧ 2a Abs. 3 Nr. 1 durchlaufen Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
haben und gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 gekennzeich- Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu beachten.
net sind oder In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den
2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle Widerruf und für das Erlöschen von Akkreditierungen
entsprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/ festzulegen.
EWG durchlaufen haben und gemäß Artikel 13
(2) Akkreditierungsbehörde für benannte Stellen,
Abs. 4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet
Testtabors und Prüfstellen für Qualitätssicherungs-
sind.
systeme im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist das
(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen Bundesministerium für Post und Telekommunikation
gemäß Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangs- oder die von diesem ermächtigte Behörde.
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§2d c) In Nummer 3 werden die Wörter "einem Fern-
meldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM"
(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden
durch die Wörter "dem Bundesminister für Post
Anforderungen nach § 2a Abs. 2 erforderlich ist, dür-
und Telekommunikation oder den hierzu von ihm
fen Endeinrichtungen nur von Personen aufgebaut,
ermächtigten Behörden" ersetzt.
angeschaltet, geändert und instandgehalten werden,
die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie
Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienst- 7. § 6 wird aufgehoben.
leistungen zugelassen sind. Als Voraussetzungen für
die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, 8. In § 8 werden nach den Wörtern „sei es" die Wörter
eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige "vom Nachfolgeunternehmen" eingefügt. Das nach-
Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise des folgende Wort „von" wird gestrichen.
öffentlichen Telekommunikationsnetzes sowie des
Telekommunikationsrechts und eine für die sachge- 9. § 9 wird wie folgt neu gefaßt:
rechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstat-
tung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. "§9
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommu- (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruch-
nikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nahme der Einrichtungen des Nachfolgeunterneh-
festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zuge- mens der Deutschen Bundespost TELEKOM ent-
lassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geän- stehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher
dert und instandgehalten werden dürfen, sowie die Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulas-
Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzu- sung zur Benutzung der Einrichtungen des Nach-
lassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung ist zu folgeunternehmens der Deutschen Bundespost
erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 TELEKOM steht der Rechtsweg zu den ordentlichen
erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere wider- Gerichten offen.
rufen werden, wenn sich aus der Ausführung der (2) Abweichend von§ 1 Abs. 1 des Verwaltungs-
Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelassenen Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1
Person ergibt. S. 157), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom
§2e 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor-
den ist, kann das Nachfolgeunternehmen der Deut-
(1) Zulassungsbehörde für die in den §§ 2a, 2b schen Bundespost TELEKOM auch privatrechtliche
und 2d genannten Zulassungen und die damit ver- Entgeltforderungen für Leistungen im Monopolbe-
bundenen sonstigen Aufgaben ist das Bundesamt für reich einschließlich erbrachter Nebenleistungen, die
Zulassungen in der Telekommunikation. lst eine bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworden sind,
benannte Stelle gemäß einer nach § 2c erlassenen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und
Rechtsverordnung akkreditiert worden, wird sie mit nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 beitreiben.
der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach § 2a zu
erteilen und Aufgaben der Zulassungsbehörde nach (3) Die Vollstreckung nach Absatz 2 ist einzustel-
§ 2b wahrzunehmen. len, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Voll-
streckungsbehörde gegen die Forderung als solche
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni- schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen er-
kation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach hebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses
den §§ 2a bis 2d nach Maßgabe des Verwaltungs- Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.
kostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der gere- Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind
gelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Ge- unverzüglich aufzuheben, wenn
bühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.
Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich 1. das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
nach dem durch die Amtshandlungen verursachten despost TELEKOM nicht binnen eines Monats
angemessenen Verwaltungsaufwand. In diesem Rah- nach Geltendmachung der Einwendungen wegen
men darf die Höhe der Gebühr die Bedeutung, den seiner Forderung vor den ordentlichen Gerichten
wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbeschei-
Amtshandlung für den Kostenschuldner nicht unan- des beantragt hat oder
gemessen überschreiten." 2. das Nachfolgeunternehmen der deutschen Bun-
despost TELEKOM mit der Klage rechtskräftig ab-
6. § Sb Abs. 1 wird wie folgt geändert: gewiesen worden ist.
a) In Nummer 2 Buchstabe h werden die Wörter "ei- Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein
nem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung
TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesmini- vorliegt.
ster für Post und Telekommunikation oder den (4) Die bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworde-
hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt. nen Entgeltforderungen des Nachfolgeunternehmens
b) In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter der Deutschen Bundespost TELEKOM für andere als
"einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost die in Absatz 2 genannten Leistungen können durch
TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesmini- das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
ster für Post und Telekommunikation oder post TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein
den hierzu von ihm ermächtigten Behörden" vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung
ersetzt. vorliegt."
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2367
10. § 10 wird wie folgt geändert: 14. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
,,(3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie
zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im 15. § 15 wird wie folgt geändert:
Netz ist das Aufschalten auf belegte Netze zuläs-
sig, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Das a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteil- ,,(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Ge-
nehmern durch ein akustisches Signal angezeigt setzes eine Fernmeldeanlage errichtet oder be-
und ausdrücklich mitgeteilt werden.,. treibt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
11. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 1Ob eingefügt: gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
,,§ 10a Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch
ist strafbar."
(1) Jeder, der Fernmeldeanlagen betreibt, die dem
Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen b) In Absatz 2 wird Buchstabe b aufgehoben.
für die Öffentlichkeit dienen, ist verpflichtet, bei den
zu diesem Zweck betriebenen Telekommunikations-
und Datenverarbeitungssystemen technische Vor- 16. Der bisherige § 19a wird § 22a und wie folgt geändert:
kehrungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Schutze
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezo- fahrlässig
gener Daten,
1. entgegen § 1a Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht
2. der programmgesteuerten Telekommunikations- richtig, nicht schriftlich oder nicht fristgerecht
und Datenverarbeitungssysteme gegen uner- erstattet,
laubte Eingriffe und Zugriffe und
2~ entgegen § Sc Abs. 1 öffentlich oder in Mittei-
3. von Telekommunikations- und Datenverarbei- lungen, die für einen größeren Personenkreis
tungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwir- bestimmt sind, mit dem dort bezeichneten Hin-
kungen von Katastrophen weis wirbt oder entgegen § Sc Abs. 2 in Anzei-
zu treffen. gen oder Werbeschriften Sendeanlagen anbie-
tet, ohne auf das Erfordernis der Verleihung
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni- hinzuweisen oder ohne Namen und Anschrift
kation erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften für des Anbieters anzugeben,
Konzepte, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach
Absatz 1 zu beachten sind. Der nach dem Stande der 3. einer Vorschrift einer auf Grund der§§ 2a bis 2e
technischen Entwicklung zu fordernde technische erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf
und wirtschaftliche Aufwand muß zur Bedeutung der Grund einer solchen Rechtsverordnung ergan-
zu schützenden Rechte und der zu sichernden An- genen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
lagen für die Allgemeinheit in einem angemessenen Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
Verhältnis stehen. bestand auf diese Bußgeldvorschriften ver-
weist,
§10b
4. entgegen § 2b Einrichtungen und Satelliten-
Die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur funkanlagen, die für den Anschluß an das
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen d.es öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet,
Fernmeldeverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10 aber nicht vorgesehen sind, an Anschlüsse des
des Grundgesetzes, § 100a der Strafprozeßordnung öffentlichen Telekommunikationsnetzes an-
und § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes ist von dem schaltet oder nicht bestimmungsgemäß ver-
Betreiber der Fernmeldeanlagen im Einvernehmen mit wendet,
dem Bundesministerium für Post und Telekommuni-
5. Endeinrichtungen, die an das öffentliche Tele-
kation festzulegen. Die Bundesregierung wird er- kommunikationsnetz angeschaltet werden sol-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die technische len, jedoch die grundlegenden Anforderungen
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in den nach § 2a Abs. 2 und 3 nicht einhalten, in den
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr Verkehr bringt oder an das öffentliche Tele-
bestimmt sind, zu regeln.,. kommunikationsnetz anschaltet oder
6. nach Fortfall der Verleihung (§ 2 Abs. 1) die zur
12. § 11 wird wie folgt geändert:
Beseitigung einer Fernmeldeanlage getroffe-
In Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3" durch ,,Abs. 2" nen Anordnungen des Bundesministers für
ersetzt. Post und Telekommunikation oder der von ihm
ermächtigten Behörden innerhalb der von
13. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „bei," nach dem ihnen bestimmten Frist nicht befolgt."
Wort „nicht„ und nach dem Wort „mit" jeweils die b) In Absatz 2 wird die Angabe „zehntausend" durch
Wörter „dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt. die Angabe „zwanzigtausend" ersetzt.
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
17. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Bundespost TELEKOM" durch die Wörter „des Bun- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
desministers für Post und Telekommunikation oder
der hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt. aa) Nach den Wörtern "Beförderung von" werden
die Wörter „Sendungen mit" gestrichen und
nach dem Wort "oder" wird das Wort „mit"
18. In § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 werden die Wörter gestrichen.
"der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die
bb) Nach dem Wort „ist" werden die Wörter „dem
Wörter "des Bundesministers für Post und Telekom-
munikation oder der hierzu von ihm ermächtigten Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
Behörden" ersetzt, in Absatz 3 wird das Wort "ihr" cc) Nach dem Wort „POSTDIENST" werden die
durch das Wort "ihnen" ersetzt. Wörter „bis zum Auslaufen des Beförderungs-
vorbehalts" eingefügt.
19. Die §§ 25 und 26 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
,.(4) Der Bundesminister für Post und Telekom-
20. Folgende §§ 27 und 28 werden angefügt: munikation kann Änderungen an Inhalt und
"§27 Umfang der Rechte nach Absatz 1 mit Beteiligung
des Regulierungsrates gemäߧ 13 Abs. 3 Nr. 3
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, des Gesetzes über die Regulierung der Telekom-
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. munikation und des Postwesens bestimmen."
§28 c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1997 außer Kraft." aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "zu" das Wort
,,erteilen" durch das Wort "gewähren" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,.Auflagen"
Artikel& die Wörter ,. , insbesondere der Verpflichtung
Änderung zur Entrichtung einer angemessenen einma-
des Gesetzes über das Postwesen ligen oder wiederkehrenden Ausfallgebühr"
gestrichen.
Das Gesetz über das Postwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
geändert durch Artikel 6 Abs. 105 des Gesetzes vom ,.Sie wird gegen Gebühr erteilt."
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
geändert: d) Nach Absatz 5 werden die folgenden neuen Ab-
sätze 6 und 7 angefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: ,.(6) Der Bundesminister für Post und Telekom-
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: munikation erläßt durch Rechtsverordnung mit
Beteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13
,.(1) Das Recht, Dienstleistungen des Post- Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der
wesens zu erbringen, steht den aus den Teil- Telekommunikation und des Postwesens für die
sondervermögen der Deutschen Bundespost Ausübung der Befugnisse nach Absatz 5:
POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öff-
POSTBANK hervorgegangenen Nachfolgeunter-
nung von Märkten für Postdienstleistungen,
nehmen (Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost POSTDIENST und der Deutschen 2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren
Bundespost POSTBANK) und Wettbewerbern zu." der Befreiung.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt (7) Der Bundesminister für Post und Telekom-
geändert: munikation wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Brief-" bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostenge-
die Wörter "und Paketdienst," eingefügt und setzes die gebührenpflichtigen Tatbestände nach
die Wörter,. , Paket-, Postanweisungs- und Absatz 5, die Höhe der Gebühr und die Erstattung
Postauftragsdienst," gestrichen. von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr und
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Postgirodienst" der Auslagen richtet sich nach dem für die Ertei-
durch die Wörter „Postgiro- und Postspar- lung der Befreiung verursachten angemessenen
kassendienst" ersetzt. Verwaltungsaufwand."
cc) In Nummer 4 wird das Wort "Postsparkassen-
dienst." durch die Wörter „Postanweisungs- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
dienst und" ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abdrucke"
angefügt: die Wörter „den Nachfolgeunternehmen" ein-
"5. den Postauftragsdienst." gefügt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2369
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Erlaubnis" Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht,
die Wörter „des Nachfolgeunternehmens" ein- wenn die dort bezeichneten Handlungen zur Verfol-
gefügt. gung einer im Zusammenhang mit dem Postdienst
begangenen rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
eines Strafgesetzes verwirklicht, erforderlich sind. Es
,,(3) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen gilt ferner nicht gegenüber demjenigen, gegen den im
Bundespost POSTDIENST Ist befugt, die Ver- Zusammenhang mit dem Postdienst entstandene
kehrswege durch das öffentlichen Zwecken die- Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend
nende Aufstellen von Briefkästen zu nutzen, zu machen sind.
soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der (3) Befugnisse von Behörden und Gerichten, Aus-
Verkehrswege nachhaltig beeinträchtigt wird. Eine künfte über den Postverkehr bestimmter Personen
besondere Abgabe wird nicht erhoben. Als Ver- oder Vorlage von Postsendungen zu verlangen,
kehrswege im Sinne dieser Vorschrift gelten mit gehen den Pflichten zur Wahrung des Postgeheim-
Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers die nisses nur dann vor, wenn sich die entsprechende
öffentlichen Wege, Plätze und Brücken." gesetzliche Befugnis ausdrücklich auf den Post-
verkehr oder auf Postsendungen bezieht und insoweit
4. § 4 wird wie folgt geändert: das Grundrecht des Postgeheimnisses gesetzlich
11
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Deutsche" eingeschränkt wird.
durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen" sowie die Wörter „Deutschen Bundes- 6. § 7 wird aufgehoben.
bahn" durch die Wörter „öffentlichen Eisenbah-
nen" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „sind" werden die Wörter
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Deutschen
„und es sich bei den Diensten um solche
Bundesbahn" durch die Wörter „den öffentlichen
Dienstleistungen des Postwesens handelt,
Eisenbahnen" und die Wörter „die Deutsche"
die auf der Grundlage ausschließlicher Rechte
durch die Wörter „das Nachfolgeunternehmen der
oder als Pflichtleistungen erbracht werden"
Deutschen" ersetzt.
angefügt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
5. § 5 wird wie folgt gefaßt: „Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im
Wettbewerb auch von anderen Anbietern auf
,,§5 Grund einer Befreiung nach § 2 erbracht
(1) Den Beschäftigten und Beauftragten von werden dürfen."
Unternehmen, die Postdienste für die Öffentlichkeit b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
erbringen, ist es untersagt,
,,(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen
1. eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder des Postwesens können verweigert werden, wenn
sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlus- die verlangte Leistung mit den zur Verfügung
ses Kenntnis zu verschaffen, stehenden Beförderungs- und Verkehrsmitteln
2. über den Postverkehr bestimmter Personen oder nicht erbracht werden kann oder wenn dies aus
über den Inhalt von Postsendungen einem ande- Gründen des öffentlichen Interesses notwendig
ren eine Mitteilung zu machen, ist."
3. eine dieser Handlungen zu gestatten oder zu 8. § 10 wird wie folgt geändert:
fördern. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Deutsche"
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Ende der postdienstlichen Verrichtungen fort. Deutschen" ersetzt.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht, b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Deut-
wenn die dort bezeichneten Handlungen zur betrieb- sche" durch die Wörter „Das Nachfolgeunterneh-
lichen Abwicklung des Postdienstes erforderlich sind, men der Deutschen" ersetzt.
Insbesondere um c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Deutsche"
1. bei verschlossenen Sendungen, die begünstigt durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen" ersetzt.
sind, das Entgelt zu prüfen,
2. den Inhalt verschlossener Sendungen bei deren 9. § 11 wird wie folgt geändert:
Beschädigungen zu sichern,
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Haftung" die
3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Wörter „der Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
Empfänger oder Absender einer unanbringlichen
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Haftung• die
Sendung zu ermitteln,
Wörter „der Nachfolgeunternehmen" und nach
4. die Auslieferung von Sendungen an Ersatzemp- dem Wort „Beschäftigten" die Wörter „oder Dritte,
fänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung deren sich die Nachfolgeunternehmen zur Erbrin-
mit dem Absender durchzuführen. gung ihrer Dienstleistungen bedienen." eingefügt.
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
10. § 12 wird wie folgt geändert: 15. In § 19 Satz 1 werden die Wörter .Die Deutsche"
a) In den Absätzen 1 bis 4 werden die Wörter „Die durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutsche• durch die Wörter „Das Nachfolgeunter- Deutschen" ersetzt.
nehmen der Deutschen• ersetzt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 werden die Wörter .Die Deutschen"
durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der a) In Satz 1 werden die Wörter .Die Deutsche" durch
Deutschen" und das Wort „ihrer" durch das Wort die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
,.seiner" ersetzt. Deutschen• ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es"
11. § 14 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort
.Ersatzpflicht" die Wörter .des Nachfolgeunter- 17. § 21 wird wie folgt geändert:
nehmens" eingefügt. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter „Die
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ersatzpflicht" Deutsche• durch die Wörter „Das Nachfolgeunter-
die Wörter „des Nachfolgeunternehmens• einge- nehmen der Deutschen" ersetzt.
fügt und das Wort „Ihr" durch das Wort „sein"
ersetzt. 18. In § 22 werden nach dem Wort „haftet" die Wörter
,.dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ersatzpflicht"
die Wörter „des Nachfolgeunternehmens• einge-
fügt. 19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gewahrsam"
12. § 15 wird wie folgt geändert: die Wörter „des Nachfolgeunternehmens" einge-
fügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen b) In Absatz 2 werden nach dem Wort .gegenüber"
die Wörter „dem Nachfolgeunternehmen• einge-
Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender
dafür, daß die Einzahlung oder Auszahlung eines fügt.
Betrages Im Bereich des Unternehmens ord- c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
nungsgemäß behandelt wird.• .Abtretung ist• die Wörter „dem Nachfolgeunter-
nehmen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Deutsche•
durch die Wörter .Das Nachfolgeunternehmen der d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
Deutschen· ersetzt. .Dienste• die Wörter „der Nachfolgeunternehmen•
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Deutsche• 20. § 24 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Das Nachfolgeunterneh-
men der Deutschen" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gelndert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben. aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort .,An-
spruche• die Wörter „der Nachfolgeunterneh-
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. men" eingefügt.
13. § 16 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zur Deut-
schen Bundespost POSIDIENST oder zur
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Deutschen Bundespost POSTBANK• durch
,.§16 die Wörter ,.zu dem Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost PQSTDIENST
Beleihung und Haftung im Postauftragsdienst•. oder zu dem Nachfolgeunternehmen der
b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: Deutschen Bundespost POSTBANK" ersetzt.
,.(1) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Scha-
Bundespost POSIDIENST wird mit dem Recht denersatzansprOche" die Wörter .des Nach-
beliehen, Schriftstücke nach den Regeln des folgeunternehmens" eingefügt.
Prozeß- und Verfahrensrechts förmlich zustellen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zu können.•
aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert: bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und
wie folgt geändert:
Die Wörter .Die Deutsche• werden durch die
Wörter .Das Nachfolgeunternehmen der Deut- Nach dem Wort „Pflichten• werden die Wörter
schen" ersetzt. ,.des Nachfolgeunternehmens" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
,.(4) Unberührt bleiben die allgemeinen Ver-
14. In § 17 werden die Wörter .Die Deutsche" durch die jährungsfristen für AnsprOche auf Grund von
Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" Amtspflichtverletzungen bei Durchführung der
ersetzt. förmlichen Zustellung."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2371
21. § 25 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. Dritter Abschnitt
Regulierungsrat
22. § 27 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 11 Bildung und Zusammensetzung des Regulierungsrates
a) Nach den Wörtern „auf Grund" wird die Angabe § 12 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Regulierungs-
„des § 30 des Postverfassungsgesetzes vom rates
8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026)" durch die Angabe
§ 13 Aufgaben des Regulierungsrates
,,der §§ 9 und 10 des Gesetzes über die Regu-
lierung der Telekommunikation und des Post- § 14 Beschlüsse des Regulierungsrates
wesens" ersetzt.
Vierter Abschnitt
b) Nach dem Wort „von" werden die Wörter „den
Nachfolgeunternehmen" eingefügt. Beschlußkammem und Schlichtungsverfahren
§ 15 Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Beschluß-
c) Nach dem Wort „Postverkehr'' werden die Wörter kammem
„mit Gebieten außerhalb d~s Geltungsbereiches
des Grundgesetzes" durch die Wörter „mit dem § 16 Einleitung; Beteiligte
Ausland" ersetzt. § 17 Anhörung; mündliche Verhandlung
§ 18 Abschluß des Verfahrens
23. § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.
§ 19 Vorverfahren
24. § 29 wird aufgehoben. § 20 Schlichtung
§ 21 Richtlinien des Bundesministers für Post und Telekommu-
25. § 30 wird wie folgt gefaßt: nikation
,,§30 Fünfter Abschnitt
Rechtsverordnungen Schlußbestimmungen
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes § 22 Rechtsverordnungen
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, § 23 Außerkrafttreten
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist."
26. Nach § 30 wird folgender neuer§ 31 angefügt: Erster Abschnitt
,,§31 Grundsätze
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember §1
1997 außer Kraft." Hoheitliche Aufgabe
Die Regulierung der Telekommunikation und des Post-
Artikel 7 wesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
Gesetz
§2
über die Regulierung der Telekom-
munikation und des Postwesens Zweck und Ziele der Regulierung
(PTRegG) (1) Die Regulierung soll sicherstellen, daß in den Berei-
chen der Telekommunikation und des Postwesens
1n haltsü bersicht flächendeckend angemessene und ausreichende Dienst-
leistungen erbracht werden.
Erster Abschnitt (2) Ziele der Regulierung sind:
Grundsätze
1. ein flächendeckendes, modernes und preisgünstiges
§ 1 Hoheitliche Aufgabe Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation
§ 2 Zweck und Ziele der Regulierung und des Postwesens,
§ 3 Überwachungsaufgaben des Bundesministers für Post 2. die Sicherung der Chancengleichheit ländlicher Räume
und Telekommunikation, Frequenzverwaltung im Verhältnis zu Verdichtungsräumen, im Postwesen
§ 4 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und unter Beachtung der Tarifeinheit im Raum für Mono-
Telekommunikation pol- und Pflichtleistungen,
§ 5 Rechtsfolgen
3. der diskriminierungsfreie Zugang der Nutzer zu diesen
§ 6 Mehrerlösabschöpfung Dienstleistungsangeboten,
§ 7 Ausgleich zwischen Dienstleistungen 4. die effektive Verwaltung knapper Ressourcen, ins-
besondere von Frequenzen und Rufnummern,
Zweiter Abschnitt
Rechtsverordnungen 5. die Berücksichtigung sozialer Belange,
der Telekommunikation und des Postwesens 6. die Gewährleistung eines wirksamen Verbraucher- und
§ 8 Pflichtleistungen Datenschutzes.
§ 9 Verbraucherschutzverordnungen der Telekommunikation (3) Die Ziele der Regulierung sind nach Maßgabe der
und des Postwesens gesetzlichen Vorschriften mit möglichst marktkonformen
§ 10 Datenschutzverordnungen Maßnahmen zu verfolgen.
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§3 post hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen unter-
liegen einem Widerspruchsrecht des Bundesministers für
Überwachungsaufgaben des Bundes-
ministers fOr Post und Telekommunikation, Post und Telekommunikation. Das Widerspruchsrecht
Frequenzverwaltung kann unter Beachtung der§§ 13 und 14 innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der Vorlage ausgeübt werden;
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommuni- dabei hat der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation überwacht das Verhalten von Personen gemäß den kation das Benehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
Vorschriften dieses Gesetzes, des Gesetzes über Fern- schaft herzustellen.
meldeanlagen und des Gesetzes über das Postwesen,
soweit diesen ausschließliche Rechte gemäß § 1 Abs. 2 §5
und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie gemäß
Rechtsfolgen
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes Ober das Postwesen zustehen
oder diese gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des Gesetzes über (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte werden wirk-
Fernmeldeanlagen sowie gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes sam, wenn sie von dem Bundesministerium für Post und
über das Postwesen auf Grund einer Rechtsver1eihung Telekommunikation genehmigt worden sind. Bis zum Zeit-
tätig werden dürfen. Die Bestimmungen der Strafprozeß- punkt der Genehmigung oder des Ablaufs der für den
ordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Widerspruch geltenden Frist sind die bisherigen Entgelte
bleiben unberührt. Bestandteil des Rechtsgeschäftes.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni- (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation nimmt zur Sicherung einer effizienten und störungs- kation kann die Durchführung eines Rechtsgeschäftes
freien Nutzung von Frequenzen die Aufgaben der Fre- untersagen, dessen Bestandteile nach Absatz 1 unwirk-
quenzverwaltung, insbesondere die Frequenzbereichszu- sam sind.
weisung, die Aufstellung der Frequenznutzungspläne und
die Frequenzzuteilung wahr. Der Bundesminister für Post §6
und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechts-
Mehrerlösabschöpfung
verordnung, die insoweit der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, als in ihr Belange des Rundfunks berührt (1) Hat das aus dem Teilsondervermögen Deutsche
werden, die hoheitlichen Maßnahmen zur Sicherstellung Bundespost TELEKOM oder das aus dem Teilsonder-
einer effizienten und einer störungsfreien Nutzung von vermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST hervor-
Frequenzen nach Satz 1 näher zu regeln. Die Rechte des gegangene Nachfolgeunternehmen vorsätzlich oder fahr-
Bundesministers der Verteidigung nach § 1 Abs. 6 des lässig durch ein Verhalten, das das Bundesministerium für
Gesetzes über Fernmeldeanlagen bleiben unberührt. Post und Telekommunikation mit einer Verfügung nach § 5
Abs. 2 untersagt hat, einen Mehrertös ertangt, so kann das
§4 Bundesministerium für Post und Telekommunikation nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung nach Maß-
Genehmigungsrechte des Bundes- gabe der §§ 13 und 14 anordnen, daß dieses Unterneh-
ministers fOr Post und Telekommunikation men einen dem Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an
(1) Leistungsentgelte und entgeltrelevante Bestandteile das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Monopol- abführt (Mehrertösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit
bereich der Telekommunikation und des Postwesens der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen oder
bedürfen nach Maßgabe der §§ 13 und 14 der Genehmi- durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehreriösabschöp-
gung durch den Bundesminister für Post und Telekommu- fung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit
nikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung angeordnet
schaft. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im Wettbe- werden.
werb auch von anderen Anbietern auf Grund einer Verlei- (2) Wäre die Mehrertösabschöpfung eine unbillige
hung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder Härte, so soll die Anordnung auf einen angemessenen
einer Befreiung nach§ 2 des Gesetzes über das Post- Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben.
wesen erbracht werden dürfen.
(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunika- Der abzuführende Gektbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
tion kann die Genehmigung versagen, wenn ein
(4) Legt ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Leistungsentgelt oder ein entgeltrelevanter Bestandteil
Satz 1, gegen das die Abführung des Mehrertöses ange-
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Absatz 1
ordnet Ist, dem Bundesministerium für Post und Telekom-
Satz 1 den Regulierungszielen gemäß § 2 nicht entspricht;
munikation eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach der
dies gilt auch, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes
es zur Leistung von Schadensersatz wegen desselben
und der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht beachtet
mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet das
werden. Die Genehmigung des Bundesministers für Post
Bundesministerium für Post und Telekommunikation an,
und Telekommunikation gilt als erteilt, wenn dem Unter-
daß die Anordnung der Abführung des Mehrer1öses inso-
nehmen nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang
weit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrertös bereits
der Vortage eine Äußerung des Bundesministers zugeht.
an das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Vor Ablauf dieser Frist hat der Bundesminister für Post
kation abgeführt worden und weist das Unternehmen die
und Telekommunikation das Benehmen mit dem Bundes-
Zahlung des Schadensersatzes auf Grund der rechtskräf-
minister für Wirtschaft herzustellen.
tigen Entscheidung an den Geschädigten nach, so erstat-
(3) Für die wirtschaftliche Entwicklung des Unterneh- tet das Bundesministerium für Post und Telekommunika-
mens wesentliche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen tion ihm den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachge-
der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundes- wiesenen Schadensersatzleistung zurück.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2373
§7 Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand
Ausgleich zwischen Dienstleistungen
und die Beendigung der Verträge treffen und die Rechte
und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am
Ein Ausgleich von Monopoldiensten zugunsten von Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten einschließlich der
Wettbewerbsdiensten innerhalb der aus den Teilsonder- Haftungsregelungen im Bereich des aus dem Teilsonder-
vermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und Deut- vermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorge-
sche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen gangenen Nachfolgeunternehmens sowie die Bedingun-
Nachfolgeunternehmen ist zulässig. Soweit durch eine gen, zu denen Endeinrichtungen anzuschließen sind, fest-
anhaltende spürbare Kostenunterdeckung im Wettbe- legen. Hierbei sind die Interessen der Beteiligten aus-
werbsbereich der Unternehmen gemäß Satz 1 die Wettbe- gewogen zu berücksichtigen.
werbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem
Markt ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt
werden, trifft der Bundesminister für Post und Telekom- §10
munikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Datenschutzverordnungen
Wirtschaft und nach Maßgabe der §§ 13 und 14 die erfor-
derlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträch- (1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die
tigung. Über das Vorliegen einer hiernach unzulässigen der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikations- und
Beeinträchtigung entscheidet der Bundesminister für Informationsdienstleistungen oder Postdienstleistungen
Wirtschaft im Benehmen mit dem Bundesminister für Post erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistun-
und Telekommunikation. Soweit es zur Erfüllung dieser gen mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Aufgaben notwendig ist, schaltet der Bundesminister für des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezo-
Wirtschaft das Bundeskartellamt ein,- das hierzu die gener Daten der am Fernmeldeverkehr oder am Postver-
Befugnis nach § 46 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- kehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und
schränkungen hat. Die vorstehenden Bestimmungen Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem
begründen keine Rechte Dritter; das geltende Wettbe- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der
werbsrecht bleibt unberührt. Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck-
bindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen
Zweiter Abschnitt für die Speicherung festzulegen und insgesamt die
berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und
Rechtsverordnungen der Telekom- der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über
munikation und des Postwesens juristische Personen, die dem Post- und Fernmeldege-
heimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen
§8 Daten gleich. Insoweit finden die§§ 24 bis 26 des Bundes-
Pflichtleistungen datenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverord-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
nung dürfen Unternehmen und Personen, die Telekom-
hörung der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bun-
munikations- und Informationsdienstleistungen erbringen
despost TELEKOM und Deutsche Bundespost POST-
oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mit-
DIENST hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen durch
wirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen
den Bundesminister für Post und Telekommunikation
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist
durch Rechtsverordnung diejenigen lnfrastrukturdienstlei-
stungen zu bestimmen, die diese Unternehmen im beson- 1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen Tele-
deren öffentlichen Interesse, vor allem aus Gründen der kommunikations- und Informationsdienstleistungen,
Daseinsvorsorge, erbringen müssen (Pflichtleistungen). nämlich für
Sie kann hierbei die wesentlichen Strukturen der Pflicht- a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und
leistungen und der Entgeltregelungen festlegen. Ändern eines Vertragsverhältnisses,
(2) Bei Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1 b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekom-
sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmen munikationsverbindung,
zu berücksichtigen.
c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis
(3) Die Verordnung nach Absatz 1 ist mit Gründen der Entgelte für Telekommunikations- und Informa-
zu versehen, die auf die Anhörung nach Absatz 1 Bezug tionsdienstleistungen einschließlich der auf andere
nehmen. Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunika-
tions- und Informationsdienstleistungen entfallen-
§9 den Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem
Verbraucherschutzverordnungen Kunden eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Spei-
der Telekommunikation und des Postwesens cherdauer und Speicherumfang einzuräumen,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an
der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost Fernmeldeanlagen.
TELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST her- e) das Aufklären sowie das Unterbinden von
vorgegangenen Nachfolgeunternehmen durch den Bun- Leistungserschleichungen und sonstiger rechts-
desminister für Post und Telekommunikation durch widriger Inanspruchnahme des Telekommunika-
Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für die Inan- tionsnetzes und seiner Einrichtungen sowie der
spruchnahme von Monopol- und Pflichtleistungen dieser Telekommunikations- und Informationsdienstlei-
Unternehmen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere stungen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vor-
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
liegen; nach näherer Bestimmung in der ·Rechtsver- 1. das Begründen und Ändern eines Vertragsverhält-
ordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen nisses,
die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für
2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,
eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Tele-
kommunikations- und Informationsdienstleistungen 3. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und
enthalten, Auswerten sowie den Nachweis der Richtigkeit der
Entgelte für Postdienstleistungen.
2. für das bedarfsgerechte Gestalten von Telekommuni-
kations- und Informationsdienstleistungen; dabei (4) Ferner dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
dürfen Daten des Anrufenden nur mit dessen Einwilli- Satz 1 genannten Unternehmen und Personen personen-
gung verwendet und müssen Daten des Angerufenen bezogene Daten, die sie für die Begründung, Durch-
unverzüglich anonymisiert werden, führung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses er-
hoben haben,
3. auf schriftlichen Antrag eines Kunden zum Zwecke
1. an die zuständigen Stellen übermitteln, soweit dies für
a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dür-
die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
fen ihm insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und
keiten erforderlich ist; § 28 des Bundesdatenschutz-
Rufnummern der von seinem Anschluß hergestellten
gesetzes gilt entsprechend,
Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsver-
ordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern 2. verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der
und Anrufen bei Personen, Behörden und Organisa- Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für
tionen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten
gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft, Unternehmen und Personen erforderlich ist und der
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner- Kunde nicht widersprochen hat.
kannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich ano-
nym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Dritter Abschnitt
Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mit-
arbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheits- Regulierungsrat
verpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,
§ 11
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in
einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig Bildung
vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästi- und Zusammensetzung des Regulierungsrates
gender Anrufe zu sein; dem Kunden werden die
(1) Beim Bundesminister für Post- und Telekommuni-
Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen
kation wird ein. Regulierungsrat gebildet. Der Regulie-
ausgehenden Verbindungen und Verbindungsver-
rungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Landes und
suche einschließlich Name und Anschrift des
einer gleichgroßen Anzahl von Vertretern des Deutschen
Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er
Bundestages.
zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt,
soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglich- (2) Die Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des
keit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden Deutschen Bundestages beziehungsweise der Regierung
kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über des jeweiligen Landes von der Bundesregierung ernannt.
die Auskunftserteilung nachträglich informiert, Die Vertreter des Deutschen Bundestages müssen Mit-
4. um gemäß § 14a des Gesetzes über Fernmeldean- glieder des Deutschen Bundestages sein. Die Vertreter
lagen Nachrichteninhalte zu verarbeiten. des Landes müssen der Regierung Ihres Landes an-
gehören.
Es dürfen nur die näheren Umstände des Fernmeldever-
kehrs erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschla-
Nachrichteninhalte dürfen nur in den Fällen des Satzes 1 gen. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen
Nr. 4 sowie für Maßnahmen zum Aufklären und Unter- Stellvertreter müssen Mitglieder oder leitende Beamte
binden der in Satz 1 Nr. 1e genannten Handlungen er- der Landesregierung sein.
hoben, verarbeitet und genutzt werden. Im Fall des Sat- (4) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
zes 1 Nr. 1e gilt dies nur, soweit die Erhebung, Verarbei- Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des
tung und Nutzung von Nachrichteninhalten im Einzelfall Deutschen Bundestages in den Regulierungsrat berufen.
unerläßlich ist. Der Bundesminister für Post und Telekom- Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deut-
munikation und die zuständige Datenschutzkontroll- schen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen
behörde sind über die Durchführung einer Maßnahme Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist
unter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts zulässig. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen;
unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen,
Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist. wenn die Landesregierung an ihrer Stelle eine andere
(3) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverord- Person vorschlägt.
nungen dürfen Unternehmen und Personen, die Post- (5) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung
dienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher gegE!nüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft
Dienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und juri- verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen
stischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mit-
soweit es erforderlich ist zur betrieblichen Abwicklung der gliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer
Postdienste, nämlich für Benennung.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2375
(6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an nikation mit. Der Regulierungsrat hat bei Wahrnehmung
seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Er- seiner Befugnisse die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
nennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorüberge- von seiner Entscheidung betroffenen Unternehmen zu
henden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der berücksichtigen.
ernannte Stellvertreter die Aufgaben. (2) Der Regulierungsrat beschließt über Vorlagen des
(7) Die Absätze 4 bis 6 Satz 1 finden auf die stellver- Bundesministers für Post und Telekommunikation zu
tretenden Mitglieder entsprechende Anwendung. folgenden Rechtsverordnungen:
1. Festlegung von Pflichtleistungen gemäß § 8 Abs. 1,
§12 2. Festlegung von Rahmenvorschriften für die Inan-
spruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 9,
Geschäftsordnung, Vorsitz,
Sitzungen des Regulierungsrates 3. Entscheidungen und Regelungen gemäß § 2 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2
(1) Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsord- Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen,
nung.
4. Festlegung von hoheitlichen Maßnahmen zur Sicher-
(2) Der Regulierungsrat wählt nach Maßgabe seiner stellung einer effizienten und einer störungsfreien
Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und Nutzung von Frequenzen gemäß § 3 Abs. 2.
einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erreicht. Wird (3) Der Regulierungsrat beschließt darüber hinaus über:
im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem 1. die Entscheidung über die Genehmigung von Lei-
der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahl- stungsentgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen
gang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim- der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 4,
mengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. 2. die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen wesent-
(3) Der Regulierungsrat ist beschlußfähig, wenn jeweils liche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen gemäß § 4
mehr als die Hälfte der Vertreter der Länder und des Abs.3,
Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse 3. Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekom-
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; in den Fällen des munikation über die beabsichtigte Änderung des In-
§ 13 Abs. 2 sowie Abs. 3 kommt ein Beschluß nur halts und Umfangs der Monopolrechte gemäß § 1
zustande, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Ver- Abs. 5 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2
treter der Länder zustimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Abs. 4 des Gesetzes über das Postwesen,
Antrag abgelehnt.
4. die Anordnung einer Mehrerlösabschöpfung gemäß
(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer §6Abs.1,
Vortage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die
Stellungnahme der Mitglieder im Wege der Umfrage einge- 5. die Maßnahme zur Beseitigung einer Wettbewerbs-
holt werden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen beeinträchtigung gemäß § 7,
gilt Absatz 3 sinngemäß. Die Umfrage soll so frühzeitig erfol- 6. Vortagen des Bundesministers für Post und Telekom-
gen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder des Bundesmini- munikation zu beabsichtigten Entscheidungen des
steriums für Post und Telekommunikation die Angelegenheit Bundesministers für Post und Telekommunikation
noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann. über die Frequenzverwaltung für Rundfunk.
(5) Der Regulierungsrat soll mindestens einmal im (4) Der Regulierungsrat berät den Bundesminister für
Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen Post und Telekommunikation bei der Berufung von
sind anzuberaumen, wenn der Bundesminister für Post Personen, denen eine leitende Stellung im Rahmen der
und Telekommunikation oder mindestens drei Mitglieder Regulierung übertragen werden soll. Der Bundesminister
die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende für Post und Telekommunikation beruft diese Personen
des Regulierungsrates kann jederzeit eine Sitzung an- im Benehmen mit dem Regulierungsrat.
beraumen. (5) Der Regulierungsrat ist berechtigt, Auskünfte ein-
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. zuholen, Anträge zu stellen und Stellungnahmen des
Bundesministers für Post und Telekommunikation herbei-
(7) Der Bundesminister für Post und Telekommuni- zuführen.
kation und seine Beauftragten können an den Sitzungen
teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der (6) Zu Vortagen des Bundesministers für Post und Tele-
Regulierungsrat kann die Anwesenheit des Bundesmini- kommunikation nach den Absätzen 2 und 3 ist innerhalb
sters für Post und Telekommunikation, im Verhinderungs- einer Frist von zwei Monaten nach Eingang beim Regu-
fall seines Stellvertreters verlangen. lierungsrat zu beschließen. Die Vortage gilt als gebilligt,
wenn ein Beschluß nicht fristgerecht ergeht.
(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz
von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, (7) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Tele-
das der Bundesminister für Post und Telekommunikation kommunikation nach Absatz 4 kann der Regulierungsrat
festsetzt. innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang
Stellung nehmen.
§13
Aufgaben des Regulierungsrates §14
Beschlüsse des Regulierungsrates
(1) Der Regulierungsrat wirkt im Rahmen der in den
Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben bei Entschei- (1) Ist der Bundesminister für Post und Telekommuni-
dungen des Bundesministers für Post und Telekommu- kation der Auffassung, daß er einen Beschluß des Regu-
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
lierungsrates im Interesse der Politik der Bundesrepublik 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Inter-
Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Ent- essen durch die Entscheidung erheblich berührt
scheidung zu begründen und den Regulierungsrat inner- werden und die die Beschlußkammer auf ihren Antrag
halb von einer Woche nach Eingang des Beschlusses zu zu dem Verfahren beigeladen hat.
unterrichten. In diesem Fall hat der Regulierungsrat inner-
halb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er seinen
§ 17
Beschluß aufrechterhält.
Anhörung; mündliche Verhandlung
(2) Hält der Regulierungsrat seinen Beschluß aufrecht
und beabsichtigt der Bundesminister für Post und Tele- (1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegen-
kommunikation weiterhin nicht, diesem Beschluß zu heit zur Stellungnahme zu geben.
folgen, legt der Bundesminister für Post und Telekommu-
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Ver-
nikation binnen einer Woche den Beschluß der Bundes-
braucher kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen
regierung zur Entscheidung vor.
Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von vier
(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffent-
Wochen, gerechnet von der Mitteilung der Aufrecht-
licher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der
erhaltung des Beschlusses des Regulierungsrates an
Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschie-
den Bundesminister für Post und Telekommunikation, zu
den werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts
entscheiden.
wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die
Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit
Vierter Abschnitt des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Ge-
Beschlußkammern schäfts- und Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
und Schlichtungsverfahren
§18
§15
Abschluß des Verfahrens
Bildung, Zusammensetzung
und Aufgaben der Beschlußkammem Verfügungen der Beschlußkammer sind zu begründen.
Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über
(1) Für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 2 das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den
sind unabhängige Beschlußkammern beim Bundes- Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzu-
ministerium für Post und Telekommunikation zu bilden. stellen.
(2) Die Aufsicht obliegt den Beschlußkammern über:
§19
1. die Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und
Vorverfahren
Anordnungen, die auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen
worden sind; (1) Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die
2. die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen gemäߧ 7 Verfügung einer Beschlußkammer sind Recht- und
Satz2; Zweckmäßigkeit dieser Verfügung in einem Schlichtungs-
verfahren (Vorverfahren) durch eine andere Beschluß-
3. die Anwendung genehmigter Leistungsentgelte ge- kammer nachzuprüfen.
mäߧ 4;
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-
4. die Einhaltung der in Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1 sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Ver-
und gemäß den §§ 9 und 10 getroffenen Regelungen. waltungsakts abgelehnt worden ist.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet in den in Absatz 2
genannten Fällen durch Verfügungen.
§20
(4) Die Beschlußkammer entscheidet in der Besetzung
Schlichtung
mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(5) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Beschluß- (1) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des
kammer müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Der Vor- Widerspruchs.
sitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung zum (2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nach-
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt-
gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift
§16 beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation
zu erheben.
Einleitung; Beteiligte
(3) Die den Widerspruch bescheidende Beschluß-
(1) Die Beschlußkammer wird von Amts wegen oder auf kammer hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten
Antrag tätig. hinzuwirken.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind (4) Hält die Qeschlußkammer nach Absatz 2 den
beteiligt, Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und entschei-
1. der Antragsteller; det über die Kosten.
2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren (5) Hilft die Beschlußkammer nach Absatz 2 dem
richtet; Antrag nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 23n
(6) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats 2. § 7 wird wie folgt gefaßt:
nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben
,,§7
werden. Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-
sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Ver- (1) Vor der Benutzung eines Verkehrsweges zur
waltungsaktes abgelehnt worden ist. Ausführung neuer Fernmeldelinien oder wesentlicher
Änderungen vorhandener Fernmeldelinien hat das
§21 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
Richtlinien des Bundesministers TELEKOM einen Plan aufzustellen und dem Bundes-
für Post und Telekommunikation ministerium für Post und Telekommunikation oder der
von ihm ermächtigten Behörde vorzulegen. Das Bun-
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation desministerium für Post und Telekommunikation oder
kann Richtlinien für den Erlaß oder die Unterlassung von die von ihm ermächtigte Behörde ist Planfeststellungs-
Verfügungen der Beschlußkammern gemäß § 15 Abs. 3 behörde. Der Plan soll die in Aussicht genommene
erlassen. Diese Richtlinien sind im Bundesanzeiger oder Richtungslinie, den Raum, welcher für die oberirdi-
im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele- schen oder unterirdischen Leitungen in Anspruch
kommunikation zu veröffentlichen. Im übrigen regelt der genommen wird, bei oberirdischen Linien auch die
Bundesminister für Post und Telekommunikation den Entfernung der Stangen voneinander und deren Höhe,
Geschäftsgang der Beschlußkammern durch eine Ge- soweit dies möglich ist, angeben.
schäftsordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 führt das Nachfolge-
(2) Ist der Bundesminister für Post und Telekommuni-
unternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM
kation der Auffassung, daß er die Verfügung einer
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 die Planfest-
Beschlußkammer im Interesse der Politik der Bundesre-
stellung selbst durch. Das Nachfolgeunternehmen der
publik Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er
Deutschen Bundespost TELEKOM wird bis zum Ablauf
seine Entscheidung zu begründen und die Beschluß-
des 31. Dezember 1997 mit dem Recht zur Planfest-
kammer innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ver-
fügung zu unterrichten. Die Entscheidung ist im Bundes- stellung beliehen.
anzeiger zu veröffentlichen. Die Beschlußkammer hat (3) Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an
erneut innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der dem Verkehrsweg dem Bund, einem Land, einem Kom-
Entscheidung gemäß Satz 2 zu beschließen. munalverband oder einer anderen Körperschaft des
öffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungspflich-
Fünfter Abschnitt tigen, andernfalls der zuständigen Verwaltungsbehörde
mitzuteilen; diese hat, soweit tunlich, die Unterhal-
Schlußbestimmungen tungspflichtigen von dem Eingang des Planes zu
benachrichtigen. Der Plan ist in allen Fällen, in denen
§22 die Verlegung oder Veränderung einer der in § 5
Rechtsverordnungen bezeichneten Anlagen verlangt wird oder die Störung
einer solchen Anlage zu erwarten ist, dem Unternehmer
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes be-
der Anlage mitzuteilen. Werden durch das Planvorha-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit
ben öffentliche Belange berührt, ist die jeweils zustän-
nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
dige Behörde rechtzeitig zu beteiligen und ihre Stellung-
nahme bei der Planfeststellung mitzuberücksichtigen.
§23
(4) Außerdem ist der Plan bei der zuständigen Plan-
Außerkrafttreten
feststellungsbehörde nach Absatz 1, soweit die Fern-
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 meldelinie deren Bezirke berührt, auf die Dauer von vier
außer Kraft. Wochen öffentlich auszulegen; im Falle des Absatzes 2
treten an die Stelle der zuständigen Planfeststellungs-
behörde nach Absatz 1 die Post- oder Fernmelde-
Artikel 8 ämter, soweit die Fernmeldelinie deren Bezirke be-
Änderung des Telegraphenwegegesetzes rührt. Die Zeit der Auslegung soll mindestens in einer
Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der der Zeitungen, welche im betreffenden Bezirk den Ver-
Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 S. 1053) öffentlichungen der zuständigen Verwaltungsbehör-
wird wie folgt geändert: den dienen, bekanntgemacht werden. Die Auslegung
kann unterbleiben, soweit es sich lediglich um die
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Führung von Fernmeldelinien durch den Luftraum über
den Verkehrswegen handelt. Einsicht in ausgelegte
"§ 1 Pläne darf nur demjenigen gegeben werden, der ein
Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun- berechtigtes Interesse an der Einsicht nachweist.
despost TELEKOM ist befugt, die Verkehrswege für
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind
seine öffentlichen Zwecken dienenden Fernmelde-
dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
linien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemein-
post TELEKOM mitzuteilen. Dies gilt nicht im Falle des
gebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird.
Absatzes 2.
Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen hat es kom-
munale Belange angemessen zu berücksichtigen. Als (6) Die §§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten Wege, gesetzes gelten sinngemäß, im Falle des Absatzes 2
Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst mit der Maßgabe, daß der Träger des Vorhabens zu-
deren dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern." gleich die Planfeststellung durchführt."
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. § 13 wird wie folgt gefaßt: (3) Abweichende Vorschriften des Telegraphen-
1
wegegesetzes finden keine Anwendung. '
"§ 13
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Fernmel-
2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
delinien, welche der Bundesminister der Verteidigung
für seine Zwecke herstellen läßt, mit der Maßgabe „Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer
entsprechende Anwendung, daß dieser als Träger des Kraft."
Vorhabens zugleich Planfeststellungsbehörde ist. H
4. In § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Artikel 10
Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Gesetz
Satz 1 und 2 werden die Wörter "die Deutsche Bundes-
zur Sicherstellung des Post-
post TELEKOM" durch die Wörter "das Nachfolg~nter-
nehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM" ersetzt.
wesens und der Telekommunikation
(Post- und Telekommunikationssicher-
5. In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 12 stellungsgesetz - PTSG)
und § 15 Abs. 2 werden die Wörter „der Deut-
schen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter „des Inhaltsübersicht
Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost
TELEKOM" ersetzt. Erster Abschnitt
Allgemeines
6. In § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 und 4 werden die Wörter § 1 Zweck des Gesetzes
"der Deutschen Bundespost TELEKOMH durch die
Wörter „dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen § 2 Anwendungsbereich
Bundespost TELEKOM" ersetzt. § 3 Ermächtigung für Rechtsverordnungen
7. Nach § 15 wird folgender§ 16 angefügt: Zweiter Abschnitt
.§ 16 Verpflichtungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember § 4 Auskunfts- und Informationspflicht
1997 außer Kraft." § 5 Vorsorgeplanungen
§ 6 Mitarbeit in Arbeitsstäben und Teilnahme an Übungen
Artikel9 § 7 Verpflichtungen in besonderen Situationen
§ 8 Geheimschutz
Änderung
des Gesetzes zur Vereinfachung Dritter Abschnitt
des Planverfahrens für Fernmeldelinien
Besondere Verpflichtungen
Das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für § 9 Zivilschutzaufgaben
Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten § 10 Feldpost
Fassung, geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom § 11 Postrentendienst
28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
Vierter Abschnitt
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Entschädigungen und Kosten
,,§ 1 § 12 Entschädigungen
(1) Vor Benutzung eines Verkehrswegs für Fern-
meldelinien kann das Nachfolgeunternehmen der Fünfter Abschnitt
Deutschen Bundespost TELEKOM, -sofern es zur Zuwiderhandlungen
Planfeststellung berechtigt ist, anordnen, daß für be- § 13 Bußgeldvorschriften
stimmte Linien oder Linienteile von der Beachtung der
§ 14 Strafvorschriften
Vorschriften des Telegraphenwegegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 § 15 Zuständige Verwaltungsbehörde
(BGBI. 1 S. 1053) über das Aufstellen, Mitteilen, Aus-
legen und Bekanntgeben eines Planes abgesehen wer- Sechster Abschnitt
den darf. In diesem Fall hat das Nachfolgeunterneh- Schlußvorschriften
men der Deutschen Bundespost TELEKOM diejenigen, § 16 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen
denen nach den §§ 7 und 9 des Telgraphenwege-
gesetzes ein Plan mitzuteilen wäre, in anderer Weise
von der beabsichtigten Benutzung des Verkehrswegs Erster Abschnitt
sowie von der Anordnung nach Satz 1 zu verständigen. Allgemeines
(2) Linien oder Linienteile, für die eine Anordnung
nach Absatz 1 ergangen ist, dürfen ausgeführt werden, §1
wenn die in Absatz 1 genannten Stellen zugestimmt
Zweck des Gesetzes
haben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht
binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer aus-
verweigert wird. reichenden Versorgung mit Post- und Telekommunika-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2379
tionsdienstleistungen bei einer Naturkatastrophe oder bei (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen In den
einem besonders schweren Unglücksfall, im Rahmen der Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nur auf Grund einer
Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarun- Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für
gen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Post und Telekommunikation und in den Fällen des Ab-
Nationen, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie satzes 1 Nr. 3, 4 und 5 nur auf Grund einer Anwendungs-
im Spannungs- und im Verteidigungsfall. verordnung der Bundesregierung angewendet werden.
Sollen die Rechtsverordnungen in den Fällen des Absat-
§2 zes 1 Nr. 1 und 2 länger als 14 Tage angewendet werden,
werden die Anwendungsverordnungen von der Bundes-
Anwendungsbereich regierung erlassen.
Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen: (5) Der Erlaß einer Anwendungsverordnung nach Ab-
1. die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost satz 4 bedarf
hervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Fest-
und Deutsche Telekom AG, stellung des Bundesministeriums für Post und Tele-
2. die Anbieter von Dienstleistungen des Postwesens, kommunikation, daß die Anwendung aus Gründen des
öffentlichen Interesses notwendig ist; die Feststellung
3. die Betreiber von Fernmeldeanlagen nach § 1 Abs. 1
ist in der Anwendungsverordnung zu treffen,
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Fest-
S. 1455), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom stellung der Bundesregierung, daß die Anwendung
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden notwendig ist; diese Feststellung kann nur auf Grund
ist, und die Anbieter von Telekommunikationsdienst- eines Beschlusses des nach dem Grundgesetz zustän-
leistungen. digen Organs, daß im Rahmen der Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen eine Unterstützung zu
§3 gewähren ist oder daß eine Bündnisverpflichtung
Ermächtigung für Rechtsverordnungen gegeben ist, ergehen und ist in der Anwendungs-
verordnung zu treffen,
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation kann durch Rechtsverordnungen die erforderlichen 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 der Voraussetzungen des
Regelungen treffen, um Artikels 80a des Grundgesetzes.
1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Post- (6) Abweichend von Absatz 4 bedarf es in den Fällen
und Telekommunikationsdienstleistungen, insbeson- des Absatzes 1 Nr. 1 bei Maßnahmen nach Absatz 3 kei-
dere bei einer Naturkatastrophe oder bei einem beson- ner Anwendungsverordnung, wenn und soweit bei Gefahr
ders schweren Unglücksfall, im Verzug ein Beauftragter die Umsetzung der Maß-
nahmen nach Absatz 3 Satz 2 veranlaßt. Für seinen
2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall-
Zuständigkeitsbereich hat er festzustellen, daß die Maß-
bewältigung,
nahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses notwen-
3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten dig sind, und dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt-
Nationen, zumachen.
4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, (7) Die nach § 3 verpflichteten Unternehmen haben die
5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall, Voraussetzungen zu schaffen, daß die Regelungen in den
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 unverzüglich durch-
die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ins-
geführt werden können.
besondere zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regie-
rungsgewalt, zur Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft (8) Die Anwendungsverordnungen auf Grund des Ab-
und Verwaltung sowie zur Unterstützung der Streitkräfte satzes 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die
sicherzustellen. Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Unternehmen nach § 2 verpflichtet werden, zur Sicher- zweiter Abschnitt
stellung der in Absatz 1 genannten Zwecke
Verpflichtungen
1. ein Mindestangebot an Post- und Telekommu-
nikationsdienstleistungen aufrechtzuerhalten,
§4
2. ihr übliches Dienstleistungsangebot einzuschränken,
wenn zu befürchten ist, daß sie sonst das Mindest- Auskunfts- und Informationspflicht
angebot nach Nummer 1 nicht erfüllen können, (1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
3. ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern. für Post und Telekommunikation können Unternehmen
nach § 2 zu Auskünften und Informationen über Anlagen,
(3) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverord-
Produkte und die Leistungsfähigkeit verpflichtet werden,
nungen nach Absatz 1 verpflichtet werden, bestimm-
soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforder
ten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungs-
lichist.
wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrechte bei der
Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen einzuräumen. In (2) Der nach diesen Rechtsverordnungen zu Auskünf-
den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig das Verfahren ten und Informationen Verpflichtete kann die Auskunft auf
festzulegen, nach dem bevorrechtigte Aufgabenträger solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
bestimmt werden und wer bei Gefahr im Verzug die oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
Umsetzung der Maßnahmen veranlaßt. ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz §8
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- Geheimschutz
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (1) Unternehmen nach § 2 haben personelle und mate-
(BGBI. 1S. 1440), aussetzen würde. Der zur Auskunft Ver- rielle Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen, wenn
pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus- Personal der Unternehmen an Vorsorgeplanungen im
kunft zu belehren. Rahmen der Notfallvorsorge oder der zivilen und militäri-
schen Verteidigung sowie in Arbeitsstäben mitwirkt oder
(3) Die nach Absatz 1 erlangten Erkenntnisse und
an Übungen teilnimmt und dabei Zugang zu Verschluß-
Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren,
sachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG
ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein
GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft
Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
sind, oder Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher
verwendet werden. Die Vorschriften der§§ 93, 91, 105
Einrichtungen und Stellen hat oder Ihn sich verschaf-
Abs. 1, des § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
fen kann. wenn die Bundesrepublik Deutschland ver-
sowie des § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
pflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 19TT I S. 269), die zuletzt
zuzulassen.
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1
S. 1630) geändert worden ist, gelten insoweit nicht. (2) Zuständige Stelle für die Durchführung des Geheim-
schutzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft, soweit
(4) Die Unternehmen nach § 2 haben dem Bundes-
nicht nach§ 25 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
ministerium für Post und Telekommunikation nach Maß-
zes vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) im Einvernehmen
gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Störungen,
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die Aufgabe
die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben,
vom Bundesministerium für Post und Telekommunika-
unverzüglich mitzuteilen.
tion wahrgenommen wird. Das Sicherheitsüberprüfungs-
(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- gesetz und die nach dessen § 35 Abs. 2 erlassenen all-
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gemeinen Verwaltungsvorschriften finden entsprechende
Voraussetzungen und den Umfang festzulegen, unter Anwendung.
welchen Mitteilungen durch die Unternehmen nach § 2 zu
erfolgen haben.
Dritter Abschnitt
§5
Besondere Verpflichtungen
Vorsorgeplanungen
Unternehmen nach § 2 haben sich nach Anordnung §9
durch das Bundesministerium für Post und Telekommuni- Zivilschutzaufgaben
kation an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle
zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Post (1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsver-
und Telekommunikation zu beraten und auf dessen An- ordnung des Bundesministeriums für Post und Tele-
ordnung auch für den internationalen Bereich mitzu- kommunikation verpflichtet werden, Maßnahmen zu
wirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet treffen, die dem Zivilschutz nach§ 1 des Gesetzes Ober
werden. den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. August 1976 (BGBI. 1S. 2109), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
§6
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist. dienen, wenn sie auf
Mitarbeit in Arbeitsstiben Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbin-
und Teßnahme an Übungen dung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen
(1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung worden sind.
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-
verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur nikation kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch
Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung
mitzuwirken. von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes
(2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbeson-
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation an dere:
nationalen und internationalen Übungen für die im § 3 1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz
Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die
Ausland kann nicht angeordnet werden. zur Aufrechterhaltung des Betriebes nach der Zivil-
verteidigungsplanung unerläßlich sind,
2. Maßnahmen des Selbstschutzes, des Katastrophen-
§7
schutzes und seiner Erweiterung.
Verpflichtungen in besonderen Situationen
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2
Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig.
Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des
Bundesministerium für Post und Telekommunikation be- Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
sonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1505) und des § 14 Abs. 2
zu gewähren. und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Be-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2381
kanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), das erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienst-
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 50 des Gesetzes vom leistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzern
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, erheben.
ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation. (3) Die Kosten, die für das Einräumen von Vorrechten
bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach § 3
§10 Abs. 3 entstehen, sind von dem Begünstigten zu tragen,
sofern die Kosten nicht bereits durch Entgelte für diese
Feldpost
Dienstleistungen abgegolten worden sind.
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- (4) Für Personal- und Sachkosten, die den Unterneh-
kation kann durch Rechtsverordnung geeignete Unter- men für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach
nehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversor- den §§ 4 und 8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht
gung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen gewährt.
Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 tragen die
der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen.
aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervor-
(2) Die Verpflichtung auf Grund dieser Verordnung gegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deut-
erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Beschäftigten sche Telekom AG die Kosten, die ihnen auf Grund dieses
der nach§ 2 Nr. 1 und 2 verpflichteten Unternehmen im Gesetzes entstehen, selbst, solange ihnen ein ausschließ-
Ausland. liches Recht nach dem Gesetz über das Postwesen in
§ 11 der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Postrentendienst Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) , oder
(1) Die aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundes- dem Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
post POSTDIENST und Deutsche Bundespost POST- Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455),
BANK hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen haben zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), zusteht.
auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Span-
nungs- und im Verteidigungsfall die ihnen nach den §§ 119
und 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 Fünfter Abschnitt
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261), Zuwiderhandlungen
das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 102 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, §13
übertragenen Aufgaben für die Träger der Sozialversiche-
rung zu erfüllen. Bußgeldvorschriften
(2) Die Unternehmen haben die Auszahlung der Renten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
an die Rentenempfänger auch unter erschwerten Bedin- lässig
gungen zu gewährleisten. 1. einer Rechtsverordnung
(3) Die Verpflichtung, Maßnahmen im Sinne des § 9 zu a) nach§ 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 oder
treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1des Gesetzes über
b) nach § 4 Abs. 1
den Zivilschutz dienen, gilt entsprechend.
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Vierter Abschnitt 2. entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechts.;.
Entschädigungen und Kosten verordnung nach § 4 Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
oder
§12
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 oder 2
Entschidigungen
oder§ 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Unternehmen im (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Sinne des § 2 auf Grund dieses Gesetzes entstehen. zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Unternehmen müssen sich Vermögensvorteile auf ihren
Kostenerstattungsanspruch anrechnen lassen.
§14
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den
Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von Strafvorschriften
Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 1O sowie für Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Dienstleistungen Innerhalb des üblichen Dienstleistungs- strafe wird bestraft, wer eine in§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
angebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 ent- stabe a bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wieder-
stehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen holt.
Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kosten- §15
deckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vor-
bereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen die- Zuständige Verwaltungsbeh6rde
nen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt. Werden Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu das Bundesamt für Post und Telekommunikation.
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechster Abschnitt 4. die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen
Schlußvorschriften Vereinigungen zu pflegen sowie
5. mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung natio-
§16 nal und international zusammenzuarbeiten.
Zustimmungsbedürftigkeit
der Rechtsverordnungen §3
Anwendungsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Stiftungsvermögen
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13
und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertaus-
Artikel 11 gleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermö-
Gesetz gens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter
dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persön-
zur Errichtung einer Museums-
lich eingeräumt sind, zu übertragen, die dem Museums-
stiftung Post und Telekommunikation
wesen dienen (Sammlungsgegenstände, Postwertzei-
(PTStiftG) chenarchive und sonstige Vermögensgegenstände). Da-
bei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit
Inhaltsübersicht
ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
§ 1 Rechtsform der Stiftung und Forderungen über.
§ 2 Stiftungszweck (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter
§ 3 Stiftungsvermögen anzunehmen.
§ 4 Finanzierung (3) Soweit dadurch keine Gefährdung des Stiftungs-
zwecks eintritt, ist die Stiftung berechtigt, im Rahmen
§ 5 Organe
ordnungsgemäßer Verwaltung Vermögensgegenstände
§ 6 Satzung zu veräußern oder sonstwie entgeltlich abzugeben.
§ 7 Kuratorium
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu
§ 9 Kurator verwenden.
§10 Aufgaben des Kurators
§4
§ 11 Personal
Finanzierung
§12 Haushaltsplan, Rechnungsprüfung
§13 Rechtsaufsicht (1) Die Stiftung wird finanziert durch
§14 Dienstsiegel 1. Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und
sonstigen Erträgen und Erlösen,
§15 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
2. Zuschüsse der aus den Teilsondervermögen der Deut-
schen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesell-
§1 schaften und
Rechtsform der Stiftung 3. Zuschüsse Dritter.
Unter dem Namen „Museumsstiftung Post und Tele- (2) Die Höhe des Zuschusses der aus den Teilsonder-
kommunikation" wird mit Sitz in Bonn eine rechtsfähige vermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung Aktiengesellschaften wird jährlich im voraus durch das
entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen,
daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zu-
§2 schüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche
Stiftungszweck Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine
(1) Zweck der Stiftung ist die Erschließung, Sammlung andere Regelung getroffen wird, tragen die aus den Teil-
und Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrich- sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorge-
tenübermittlung und des damit im Zusammenhang ste- gangenen Aktiengesellschaften den jeweils auf sie entfal-
henden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und lenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung
Fernmeldewesen. im Kuratorium.
(2) Dazu gehört insbesondere die Aufgabe, (3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen
im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach
1. die ihr übertragenen Sammlungsgegenstände zu be- dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlun-
wahren, zu pflegen, zu ergänzen und der Öffentlichkeit gen zu beteiligen. Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder
zu erschließen, aus dem Museumswesen.
2. einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu
erhalten,
§5
3. die Auswertung der Sammlung für die Interessen der
Allgemeinheit in Bildung und Wissenschaft sowie im Organe
Gesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Ku-
gewährleisten, rator.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2383
§6 1. der Vorschlag über die Bestellung des Kurators,
Satzung 2. die Festsetzung des jährlich von den im Kuratorium
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium vertretenen Unternehmen und Privatpersonen an die
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder be- Stiftung zu zahlenden Zuschusses,
schlossen wird und die der Genehmigung des Bundes- 3. die Feststellung des Haushaltsplans,
ministeriums für Post und Telekommunikation bedarf. Das 4. die Genehmigung der Veräußerung oder sonstigen
gleiche gilt für Änderungen der Satzung. entgeltlichen Abgabe von Vermögensgegenständen in
dem von der Satzung festgelegten Umfang,
§7
5. die Entscheidung über die Bestellung der Museums-
Kuratorium
leiter und ·die Festlegung ihrer Befugnisse,
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens elf Mitglie-
6. die Genehmigung von Organisationsvorschriften für
dern. Es setzt sich zusammen aus jeweils drei Vertretern
die Museen,
des Bundes, der Deutsche Post AG und der Deutsche
Telekom AG sowie aus zwei Vertretern aus dem techni- 7. die Entscheidung über die Veränderung des Standorts
schen und aHgemeinen Museumswesen. Die Deutsche einer Sammlung,
Postbank AG ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. 8. die Beschlußfassung über Art und Weise der Zusam-
Ein weiteres Mitglied kann vom Bundesrat benannt wer- menarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen
den. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundes- sowie mit anderen Museen und Stiftungen und
minister für Post und Telekommunikation für die Dauer
von fünf Jahren bestellt. Die Vertreter der Unternehmen 9. der Erlaß und die Änderung der Satzung.
werden auf Vorschlag des jeweiligen Unternehmens, die (2) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Kura-
Vertreter des Museumswesens werden auf Vorschlag des tors. Es kann von ihm jederzeit Auskünfte und Berichte
Deutschen Museumsbundes e. V. bestellt. Eine wieder- sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.
holte Bestellung ist zulässig.
(2) Für jedes der Mitglieder ist ein Stellvertreter zu be-
§9
stellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Kurator
(3) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz
von Reisekosten und eine angemessene Aufwandsent- (1) Der hauptamtliche Kurator und sein ständiger
schädigung, die das Bundesministerium für Post und Vertreter werden vom Bundesminister für Post und Tele-
Telekommunikation festsetzt. kommunikation auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.
(4) Zur Förderung des Stiftungszwecks können auf (2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter können
Antrag auch Vertreter anderer Unternehmen oder Privat- nicht Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter
personen in das Kuratorium aufgenommen werden. Der sein.
Antrag bedarf der Genehmigung durch das Bundes- (3) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung durch den
ministerium für Post und Telekommunikation. Die Ge-
Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
nehmigung wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.
Vorher ist das Kuratorium anzuhören. Absatz 1 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend. §10
(5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertre- Aufgaben des Kurators
ter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers
nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der (1) Der Kurator hat die Beschlüsse des Kuratoriums
Vertreter bestellt waren, erfolgen. auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der
Stiftung wahrzunehmen. Das Nähere, insbesondere die
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend Ist. Soweit In die- Museumsleitern, regelt die Satzung.
sem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, faßt
es seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge- (2) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und
gebenen Stimmen. Der Vertreter des Bundesrates und außergerichtlich.
die beiden Vertreter des technischen und allgemeinen
Museumswesens haben nur beratende Stimme. § 11
(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, Personal
die der Genehmigung durch das Bundesministerium für (1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter
Post und Telekommunikation bedarf. zu beschäftigen, wird der Stiftung das Recht verliehen,
(8) Das Kuratorium wählt nach Maßgabe seiner Ge- Beamte zu haben.
schäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
einen stellvertretenden Vorsitzenden. kation regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bun-
(9) Das Nähere regelt die Satzung. desministeriums für Post und Telekommunikation und
nacn Anhörung der Aktiengesellschaften auch die Überlei-
§8 tung der Beschäftigten der aus den Teilsondervermögen
der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktien-
Aufgaben des Kuratoriums gesellschaften auf die Stiftung im Hinblick auf die gelten-
(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen den beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeits-
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. rechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestim-
Dazu zählt insbesondere: mungen.
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die Beamten der Stiftung sind mittelbare Bundes- (2) Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes zu dem übereinkom-
beamte. Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das men vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation, für 10. Februar 1976 (BGBI. 1976 II S. 253), das zuletzt durch
die übrigen Beamten das Kuratorium. Die für die Aufsicht Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird aufgehoben.
des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation. (3) § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
(4) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbei- waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-
ter finden die für die Angestellten und Arbeiter des Bundes vember 1990 (BGBI. 1S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2
jeweils geltenden Vorschriften Anwendung. Für die auf die des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2068) ge-
Stiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Regelun- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gen des Siebten und Achten Abschnitts des Bundes- 1. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
anstalt Post-Gesetzes entsprechend. •
2. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
§12
(4) Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Haushaltsplan,Rechnungsprüfung Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (BGBI. 1
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen S. 949), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 1 des Gesetzes
sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867), wird wie folgt ge-
die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entspre- ändert:
chende Anwendung. 1. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "nicht von der Deut-
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden schen Bundespost betriebene" gestrichen.
Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter "nicht von der Deut-
(3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan be- schen Bundespost betriebenen" gestrichen.
darf der Genehmigung durch das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation. (5) § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1253), das zuletzt durch Arti-
(4) Das Nähere regelt die Satzung. kel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
S. 2002) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§13
Rechtsaufsicht (6) § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 }, das durch Artikel 41
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht durch das des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341}
Bundesministerium für Post und Telekommunikation. geändert worden ist, wird aufgehoben.
§14 (7) In § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der
Dienstsiegel Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1S. 479), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geändert worden ist,
werden die Wörter " , bei der Deutschen Bundespost" ge-
§15 strichen.
Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
(8) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Ge-
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 449, 863),
richtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu
6. September 1994 (BGBI. 1 S. 2302), wird wie folgt ge-
erstatten.
ändert:
1. In Anlage 1 zu § 34 werden in der Spalte "Besondere
Artikel 12 Fachrichtungen des höheren Dienstes" unter Buch-
Anpassung anderer Rechtsvorschriften stabe b nach den Wörtern "des Bundesministers für
Gesundheit" die Wörter „des Bundesministers für Post
(1} § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und Telekommunikation" angefügt.
und anderer Verbringungsverbote in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffent- 2. In Anlage 2 zu § 34 werden in der Spalte „Besondere
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Fachrichtungen des gehobenen Dienstes" unter Buch-
Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 stabe b nach den Wörtern „des Bundesministers für
S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt: Gesundheit" die Wörter „des Bundesministers für Post
und Telekommunikation" angefügt.
"§3 (9) Nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundes- Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts in der im
post legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1/1,
Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zoll- (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird folgender Satz
dienststelle vor." eingefügt:
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2385
"Für den Personenkreis, der dem Bereich der Deutschen sehe Postbank AG, der Deutsche Telekom AG und des
Bundespost zuzurechnen ist, nimmt das Bundesministe- Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
rium für Post und Telekommunikation die Befugnisse nach einschließlich der nachgeordneten Behörden„ ersetzt.
Satz 1 wahr...
5. In Nummer 13 werden die Wörter "der Deutschen Bun-
despost" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der
(10) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Deutsche Postbank AG, der Deutsche Telekom AG"
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zu- ersetzt.
letzt geändert durch die Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom
24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert:
(12) Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli
1. Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Be- 1975 (BGBI. 1 S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 6
soldungsordnungen A und B wird wie folgt geändert: Abs. 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
a) Die Wörter „Fernmeldetechnisches Zentralamt" S. 2378), wird wie folgt geändert:
werden gestrichen. 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach dem Wort „Umweltbundesamt. .. wird folgen- „2. im Bereich des Bundesministeriums für Post und
der Satz eingefügt: Telekommunikation einschließlich seiner nachge-
"Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes ordneten Behörden und der Bundesanstalt für Post
mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei- und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
chen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technischer Regierungsobersekretär".
Technologiezentrum der Deutsche Telekom AG ...
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. In der Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungs-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ordnung B werden
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Bereich
a) nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Füh-
der Deutschen Bundespost einschließlich stän-
rungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer
diger Tätigkeitszulagen und der Lohnzulage für
Fachgruppe _.. die Amtsbezeichnung "Direktor bei
Handwerker der Lohngruppe I, .. sowie die Wör-
der Unfallkasse Post und Telekom- als Geschäfts-
ter „Erschwemiszuschläge ohne Zuschlag für
führer-.. ,
Nacht- und Samstagsarbeit im Bereich der
b) nach der Amtsbezeichnung "leitender Ministerial- Deutschen Bundespost, .. gestrichen.
rat- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenom-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Erschwemis-
men Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung, als
zuschläge ohne Zulage für Dienst zu ungünsti-
Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf
gen Zeiten im Bereich der Deutschen Bundes-
Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, als der
post," gestrichen.
ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit
kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vor- b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz „0m Bereich der
handen ist _.. die Amtsbezeichnung „leitender Deutschen Bundespost einschließlich ständiger
Postdirektor Tätigkeitszulagen und der Lohnzulage für Hand-
- bei der Deutsche Post AG - werker der Lohngruppe I)" gestrichen.
- bei der Deutsche Postbank AG -
- bei der Deutsche Telekom AG - (13) § 89a des Bundespersonalvertretungsgesetzes
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommu- vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch Arti-
nikation Deutsche Bundespost_.. kel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1406)
eingefügt. geändert worden ist, wird aufgehoben.
(11) § 1 der Verordnung zu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bun- (14) § 49a der Wahlordnung zum Bundespersonalver-
desbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- tretungsgesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337),
machung vom 21. August 1992 (BGBI. 1S. 1597), die zu- die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 1989
letzt durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Dezem- (BGBI. I S. 1921) geändert worden ist, wird aufgehoben.
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
(15) § 3 des Gesetzes über die Amtszeiten von Perso-
1. In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "der nalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertre-
Deutschen Bundespost" durch die Wörter „des tungen im Bundesdienst vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation S. 2682, 2689) wird aufgehoben.
einschließlich der nachgeordneten Behörden„ ersetzt.
2. In Nummer 4 werden die Wörter „der Deutschen Bun- (16) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember
despost„ durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der 1990 (BGBI. 1 S. 2954), geändert durch Artikel 6 Abs. 23
Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
AG" ersetzt. wird wie folgt geändert:
3. In Nummer 6 werden die Wörter „der Deutschen Bun- 1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
despost" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der
,,Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sonderver-
Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom mögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorge-
AG" ersetzt. gangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließ-
4. In Nummer 9 werden die Wörter „der Deutschen Bundes- liches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz
post" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der Deut- über Fernmeldeanlagen zusteht."
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2 § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Genehmigung
der Deutschen Bundespost• durch die Wörter „die
,,(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident
Genehmigung des Bundesministeriums für Post
des Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundes-
und Telekommunikation" ersetzt.
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bun-
(19) Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965
desregierung oder einer obersten Bundesbehörde
(BGBI. 1S. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 31
lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Ge-
wird wie folgt geändert:
setzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den
Datenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die 1. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des öffent-
Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche lichen Fernmeldewesens" durch die Wörter „der Tele-
Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unter- kommunikation, die dem öffentlichen Verkehr dienen"
nehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht ersetzt.
nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmel- 2. Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
11
deanlagen zusteht.
,,(3) Das Bundesministerium für Post und Telekom-
3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: munikation erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-
„Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 ministerium des Innern Rechtsverordnungen über die
Satz 2 wird das Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti- im Bereich der Telekommunikation nach § 23 durchzu-
kel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies führenden baulichen Schutzmaßnahmen.§ 27 Abs. 1
zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Halbsatz 2 gilt entsprechend."
11
Stellen erforderlich ist. 3. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
(20) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erwei-
„3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche terung des Katastrophenschutzes in der Fassung der
Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1S. 229),
Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 32 des Gesetzes vom
Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,
über Fernmeldeanlagen zusteht, gegenüber deren werden die Wörter „sowie der Deutschen Bundespost"
Vorständen,•. gestrichen.
(17) Das Gesetz über den Zivilschutz in der Fassung (21) Dem§ 22 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBI. 1 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
S. 2109), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 30 des 1990 (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) geändert wor-
wie folgt geändert: den ist, wird folgender Satz angefügt:
1. .In § 4 werden die Wörter „sowie der Deutschen Bun- „Die bis zum Inkrafttreten des Postumwandlungsgesetzes
despost" gestrichen. von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestell-
ten Mittel werden bei dem Nachfolgeunternehmen der
2. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben. Deutschen Bundespost POSTDIENST, die von den Teilson-
3. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: dervermögen zur Verfügung gestellten Mittel bei dem je-
weiligen aus dem Teilsondervermögen der Deutschen Bun-
,,Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde- despost hervorgegangenen Unternehmen abgewickelt."
anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), zuletzt geändert durch (22) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 1994 1991 (BGBI. 1S. 2272), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11
(BGBI. 1S. 2325), bleiben unberührt. 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1748), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f werden nach dem Wort
(18) Die Verordnung über den Anschluß von Behörden „Personenmehrheit" das Semikolon durch ein Komma
und Betrieben an den Luftschutzwarndienst in der im ersetzt und die Wörter „Beschäftigte der aus dem Son-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-5, dervermögen Deutsche Bundespost hervorgegange-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- nen Unternehmen" angefügt.
kel 7 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1S. 967),
wird wie folgt geändert: 2. In § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f werden nach dem Wort
„Personenmehrheit" das Semikolon durch ein Komma
1. In § 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Elektrizität und ersetzt und die Wörter „Beschäftigte der aus dem
11
Gas, die Wörter „Postdienstleistungen und Telekom- Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorge-
munikation," angefügt. gangenen Unternehmen" angefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
(23) In § 1 Nr. 4.1 der Mikrozensusverordnung vom
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 967), die zuletzt durch Artikel 6
,,(2) Der Anschlußpflichtige hat über das Luft- Abs. 35 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
schutzwamamt die Bereitstellung der technischen S. 2378) geändert worden ist, werden in der Klammer die
Einrichtungen des Drahtanschlusses sowie der er- Wörter „der Deutschen Bundespost" durch die Wörter
forderlichen Leitungen .bei den Anbietern dieser ,,gemäß Postsozialversicherungsorganisationsgesetz" er-
Dienstleistungen in Auftrag zu geben." setzt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2387
(24) § 100b der Strafprozeßordnung in der Fassung der (30) In § 13a Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBI. 1 S. 1505) werden nach den Wörtern „zuständige
27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440) geändert worden ist, wird Bundesminister" die Wörter „oder der nach § 9 des Post-
wie folgt geändert: und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zustän-
1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: dige Bundesminister" eingefügt.
„Auf Grund der Anordnung hat jeder Betreiber von
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr (31) Die Verordnung über die Zuständigkeit und das
bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im
und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3,
des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt ge-
und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermög- ändert:
lichen."
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
„Die Beendigung ist dem Richter und dem Betreiber
von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Ver- · „ 11. a) bei Wehrpflichtigen, die bei den aus dem
kehr bestimmt sind, mitzuteilen." Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen tätig
sind, das Bundesministerium für Post und
(25) § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in Telekommunikation oder die von ihm be-
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember stimmte Behörde,
1975 (BGBI. 1 S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 des b) bei Wehrpflichtigen, die in Unternehmen
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325) geändert nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Te-
worden ist, wird aufgehoben. lekommunikationssicherstellungsgesetzes
tätig sind, soweit diese Unternehmen nach
(26) § 11 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung in der im § 3 dieses Gesetzes verpflichtet sind, das
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, Bundesministerium für Post und Tele-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch kommunikation oder die von ihm be-
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744) stimmte Behörde,".
geändert worden ist, wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
(27) § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kosten der a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 11" durch
Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, die Angabe „Nr. 12" ersetzt.
Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird ,,1. vom Bundesministerium für Post und Telekom-
aufgehoben. munikation oder der von ihm bestimmten Be-
hörde bei Wehrpflichtigen, die für den Aufbau,
die Unterhaltung oder die Instandsetzung von
(28) § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes vom 9. De- Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen
zember 1976 (BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 11 Verkehr bestimmt sind, tätig sind,".
des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278)
geändert w~rden ist, wird wie folgt gefaßt: c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 11" durch die
Angabe „Nr. 12" ersetzt.
,,1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein-
schließlich der darin festgelegten Leistungsentgelte
der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes- (32) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-
post hervorgegangenen Unternehmen, sofern die keiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Wort- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2,
laut im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
und Telekommunikation veröffentlicht worden sind durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBI. 1
und bei den Niederlassungen der genannten Unter- S. 1733), wird wie folgt geändert:
nehmen zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;".
1. § 1 Teil VII wird wie folgt gefaßt:
,,VII. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministe-
(29) Artikel 79 des Wechselgesetzes in der im Bundes-
riums für Post und Telekommunikation
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 1. die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBI. I S. 1507) geändert kation Deutsche Bundespost,
worden ist, wird wie folgt geändert: 2. das Bundesamt für Post und Telekommuni-
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: kation,
,,(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder 3. das Bundesamt für Zulassungen in der Tele-
Gerichtsbeamten aufgenommen werden." kommunikation,
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 4. die Bundesdruckerei GmbH;".
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. § 2 Teil I wird wie folgt gefaßt: waltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser
_,,1. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Aufbau, Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre
die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Fern- Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanz-
meldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr behörden."
bestimmt sind, das Bundesamt für Post und Tele- 3. In § 111 Abs. 3 werden die Wörter „Postgiroämter,
kommunikation;". Postsparkassenämter," gestrichen.
4. In § 224 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „an die
(33) Das Bundesleistungsgesetz in der im Bundesge- Deutsche Bundespost POSTBANK oder" gestrichen.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
(38) Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-
Abs. 48 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
kanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230),
S. 2378), wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „des bestehenden 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie folgt geändert:
Teilnehmerverhältnisses zur Deutschen Bundespost"
1. In § 110 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,, , Postgiro-
durch die Wörter „der bestehenden Vertragsverhält-
guthaben" gestrichen.
nisse mit Unternehmen, die Telekommunikations-
dienstleistungen erbringen• ersetzt. 2. In§ 111 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wörter ,.Anlage 1
Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 2 des
2. § 95 wird wie folgt gefaßt:
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
,,§95 dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Die Unternehmen nach§ 2 des Post- und Telekom- 1990 (BGBI. II S. 885, 965t durch die Wörter ,,Artikel 12
munikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch Abs. 38 des Gesetzes vom 14. September 1994
eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vor- (BGBI. 1S. 2325t ersetzt.
genannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche
Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem (39) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
Gesetz herangezogen werden." der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S.1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 27
(34) § 2 Abs. 5 der Anforderungsbehörden- und Be- des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird
darfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1088), wie folgt geändert:
die durch Artikel 6 Abs. 49 des Gesetzes vom 27. Dezem- In § 3 wird nach Nummer 34 folgende Nummer 35
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie eingefügt:
folgt geändert:
,,35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG,
1. Das Wort ,.Anforderungsbehörden• wird ersetzt durch Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG
das Wort ,.Anforderungsbehörde•. beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne
2. Die Wörter „sind die Oberpostdirektionen" werden Neuordnung des Postwesens und der Telekommuni-
durch die Wörter „ist das Bundesamt für Post und kation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei
Telekommunikation" ersetzt. wären;•.
(35) In§ 16 Nr. 1 Buchstabe d des Landbeschaffungs- (40) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
nummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. De- 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), wird wie folgt geändert:
zember 1991 (BGBI. 1 S. 2317) geändert worden ist, 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Deutsche Bun-
werden nach den Wörtern „Gas und Wasser,• die Wörter despost• durch die Wörter „Deutsche Post AG, die
,,Post- und Telekommunikationsdienstleistungen• ein- Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG"
gefügt. ersetzt.
2. Nach§ 54 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
(36) In§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Finanz- und Personalstati-
stikgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2119), ,,(1 b) § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die
das durch Artikel 6 Abs. 37 des Gesetzes vom 27. Dezem- Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, werden die nur für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuw~nden.
Wörter „der Deutschen Bundespost POSTDIENST, - § 5 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 53
11
POSTBANK, - TELEKOM sowie gestrichen. Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost
(37) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 letztmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzu-
S. 613, 19TT I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 13 wenden.•
des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), wird wie
folgt geändert: (41) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814),
1. In § 93a Abs. 2 werden die Wörter „Postgiroämter,
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 54 des Gesetzes vom
Postsparkassenämter, • gestrichen.
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
2. § 105 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: geändert:
,,(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger 1. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter .Deutsche Bundespost•
öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen durch die Wörter „Deutsche Post AG, die Deutsche
Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenver- Postbank AG, die Deutsche Telekom AG" ersetzt.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2389
2. Nach § 36 Abs. 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt: sowie nach dem Wort „Bundesgrenzschutz" die Wörter
.,(1 c) § 3 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deut- ,, , die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundes-
sche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur bahn" gestrichen.
für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. § 3
Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 54 Nr. 1 Buch- (46) § 27 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
stabe a des Gesetzes vom 21~ Dezember 1993 (BGBI. 1 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals für 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden." durch Artikel 6 Abs. 63 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
(42) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1 1. Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 55 des ,,3. die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird kation Deutsche Bundespost oder die von ihr
wie folgt geändert: bestimmten Behörden, soweit es sich um
1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „die Deutsche Bundes- Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder
post" durch die Wörter „Deutsche Post AG, die Deut- die Deutsche Reichspost handelt."
sche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG" ersetzt. 2. Satz 2 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
2. Dem§ 25 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,Bei Ansprüchen nach Nummer 1 ist die Oberfinanz-
,,(8) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die direktion örtlich zuständig,".
Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG
3. Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
nur für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1995
anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Arti- ,,Ist hiernach die örtliche Zuständigkeit einer Ober-
kels 6 Abs. 55 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 finanzdirektion nicht gegeben, ist die Oberfinanzdirek-
(BGBI. 1S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letzt- tion Köln zuständig."
mals für die Vermögensteuer des Jahres 1994 anzu-
wenden.• (47) In§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
(43) Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBI. 1S. 235),
(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 56 das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: werden die Wörter „der Deutschen Bundespost• durch die
Wörter „den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
1. In § 3 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num- despost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
mer 1a eingefügt: TELEKOM" ersetzt.
„ 1a. Grundbesitz der Deutsche Post AG, der Deutsche
Postbank AG und der Deutsche Telekom AG;". (48) In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbe-
2. Dem§ 38 wird folgender Satz angefügt: wirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. 1
S. 530), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
,,§ 3 Abs 1 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 12 Abs. 43
20. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1733) geändert worden ist, wer-
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
den die Wörter „Deutsche Bundespost" durch die Wörter
S. 2325) ist nur für die Grundsteuer des Jahres 1995
.,Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunika-
anzuwenden."
tionssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer
Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes
(44) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Tele-
kanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), kommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom in der Telekommunikation" ersetzt.
9. August 1994 (BGBI. 1S. 2058), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. (49) In § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der
2. § 4 wird wie folgt geändert: Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni
1967 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt gemäß Artikel 38 der
a) In Nummer 11 a werden nach den Wörtern „der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge-
Deutschen Bundespost TELEKOM" die Wörter ändert worden ist, werden die Wörter „für die Deutsche
,,und der Deutsche Telekom AG" eingefügt. Bundespost der Bundesminister für Post und Telekom-
b) Nach Nummer 11 a wird folgende Nummer 11 b ein- munikation, jeweils" und das Komma nach dem Wort
gefügt: .,Finanzen" gestrichen.
„ 11 b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden
Umsätze der Deutsche Post AG;". (50) Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar
1980 (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 6
3. § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.
Abs. 67 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:
(45) In § 9 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung 1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1144) werden nach dem Wort a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost,• werden
„Bundeswehr" das Komma durch das Wort „und" ersetzt gestrichen.
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für Dampfkesselanlagen der aus dem Sonder- ,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
vermögen Deutsche Bundespost hervorgegange- sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
nen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher- gilt§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
heitsgesetzes entsprechend." sprechend."
2. § 10 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: 2. § 8 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes- ,, 1 . der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit der post hervorgegangenen Unternehmen, soweit das
Bundesminister für Post und Telekommunikation Bundesministerium für Post und Telekommunika-
sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte- tion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes ausübt,". sicherheitsgesetzes ausübt,".
3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost und" wer- a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
den gestrichen. despost," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut- ,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
ist Aufsichtsbehörde der Bundesminister für Post gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
und Telekommunikation, soweit er sein Recht nach sprechend."
§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes 4. In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Deut-
ausübt." schen Bundespost" durch die Wörter „der Betreiber
von öffentlichen Fernmeldenetzen" ersetzt.
(51) Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843), (53) Die Verordnung über elektrische Anlagen in ex-
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 68 des Gesetzes vom plosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt ge- (BGBI. 1 S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 70
ändert: des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden
b) Folgender Satz wird angefügt: gestrichen.
,,Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sonderver- b) Folgender Satz wird angefügt:
mögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen ,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher- sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
heitsgesetzes entsprechend." gilt§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
2. § 26 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: sprechend."
,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes- 2. § 16 wird wie folgt geändert:
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit der a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen
Bundesminister für Post und Telekommunikation Bundespost," gestrichen.
sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
sicherheitsgesetzes ausübt,".
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
3. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
gestrichen. sprechend."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sonderver- (54) Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980
mögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen (BGBI. 1 S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 71
Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher- des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378),
heitsgesetzes entsprechend." wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(52) Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden
(BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 69 gestrichen.
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
b) Folgender Satz wird angefügt:
wird wie folgt geändert:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
gestrichen. sprechend."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2391
2. § 7 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,2. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
,, 1 . der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes- post hervorgegangenen Unternehmen die Stellen
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit das nach § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes,".
Bundesministerium für Post und T elekommunika- 2. § 18 wird wie folgt geändert:
tion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
sicherheitsgesetzes ausübt,".
despost," gestrichen.
3. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
„Für Anlagen der aus dem Sondervermögen
despost und" gestrichen.
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unter-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: nehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheits-
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut- gesetzes entsprechend."
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent- (58) In § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes vom
sprechend." 5. Mai 1970 (BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1170)
(55) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom geändert worden ist, werden die Wörter „für Betreuungs-
27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert durch einrichtungen der Bundespost und" gestrichen.
Artikel 6 Abs. 72 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert: (59) In § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes in der
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGB!. 1
S. 577), das zuletzt gemäß Artikel 41 der Verordnung vom
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
gestrichen. werden die Wörter „durch die Post und" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut- (60) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
sprechend." kel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1S. 2068),
wird wie folgt geändert:
2. § 9 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
1 . In § 39 Abs. 5 werden die Wörter „Deutsche Bundes-
,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post und anderer" durch die Wörter „Erbringer von
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit das
Postdienstleistungen nach dem Postgesetz und der''
Bundesministerium für Post und Telekommunika-
ersetzt.
tion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes ausübt,". 2. In§ 42 werden die Wörter „nicht von der Deutschen
Bundespost betriebene" gestrichen.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
3. In § 43 werden die Wörter .Deutschen Bundespost
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
oder anderer" durch die Wörter „Erbringer von Post-
despost," gestrichen.
dienstleistungen nach dem Postgesetz und der" er-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: setzt.
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen (61) In § 39 Abs. 1 Satz 3 der Festlandsockel-Berg-
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent- verordnung vom 21. März 1989 (BGBI. 1S. 554), die zuletzt
sprecherid." durch Artikel 63 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl.1
S. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Wörter .der
(56) § 19 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung vom Oberpostdirektion Bremen" durch die Wörter „dem Be-
14. Januar 1985 (BGBI. 1S. 93), die zuletzt durch § 56 des treiber des Unterwasser-Fernmeldekabels" ersetzt.
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: (62) In§ 33 Nr. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes
1. In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bundes- vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 1225, 1817), das zuletzt
post," gestrichen. durch Artikel 6 Abs. 80 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden Ist, werden die
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Wörter „der Deutschen Bundespost und" gestrichen.
„Für Geräte der aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 (63) Dem § 14 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Ver-
Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." ordnung vom 26. April 1982 (BGBI. 1 S. 520), die durch
Artikel 6 Abs. 82 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(57) Die Getränkeschankanlagenverordnung vom (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, wird folgender
27. November 1989 (BGBI. 1 S 2044), zuletzt geändert Absatz 5 angefügt:
durch Artikel 8 § 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 ,,(5) Die Unternehmen gemäߧ 2 des Post- und Tele-
(BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert: kommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie auf-
1. § 15 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: grund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenann-
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ten Gesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine 2. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation.
,,8. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bun-
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
despost hervorgegangenen Unternehmen sowie
bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post-
(64) Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fas- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes,
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1 soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset- § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind."
zes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749), wird wie folgt
geändert:
(68) § 53 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in
1. Im Sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht werden die der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
Wörter "Deutsche Bundespost POSTBANK" durch die 1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 5
Wörter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun- des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geän-
despost POSTBANK" ersetzt. dert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
2. § 64 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsrätever-
,,§64 sammlung in Form von Teilversammlungen durchführen.
Im übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und
Nachfolgeunternehmen Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die§§ 45 und 46
der Deutschen Bundespost POSTBANK entsprechend."
(1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für
das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes- (69) § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
post POSTBANK als erteilt. Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992
(2) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen (BGBI. 1S. 1793), das zuletzt durch § 57 des Gesetzes vom
Bundespost POSTBANK ist bis zum 31. Dezember 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird
1995 befreit wie folgt geändert:
1. von der Verpflichtung zur Einhaltung des vom 1. Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
Bundesaufsichtsamt nach § 11 Satz 2 aufgestellten ,,Die Prüfungen und die Überwachung von über-
Grundsatzes II über die Liquidität der Kreditinsti- wachungsbedürftigen Anlagen der aus dem Sonder-
tute; vermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
2. von den Meldepflichten über die Einhaltung der Unternehmen werden bis zu einem durch Rechts-
vom Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 verordnung nach Satz 2 bestimmten Termin, längstens
und § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsätze und der bis zum 31. Dezember 1997, von den vom Bundes-
Meldepflicht nach § 10a Abs. 4 Satz 3; ministerium für Post und Telekommunikation bestimm-
3. von den Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 ten Stellen vorgenommen."
und 4, Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 7, § 13a Abs. 1 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
und Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie
"Das Nähere - insbesondere die Dauer der Übergangs-
§ 16 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3."
zeit - regelt eine Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
(65) In Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschrif-
ten über Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 (70) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
S. 2211) wird die Zahl „ 1996" durch die Zahl „ 1995" gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
ersetzt. . lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890),
wird wie folgt geändert:
(66) § 156a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1. In§ 646 Abs. 1 wird die Angabe.§§ 653 bis 657a"
1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des durch die Angabe"§§ 653 bis 657b" ersetzt.
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630) geändert 2. Nach § 657a wird folgender§ 657b eingefügt:
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
.§657b
,,(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungsein-
richtungen des Bundeseisenbahnvermögens, für die (1) Es wird eine Unfallkasse Post und Telekom er-
Postbeamtenkrankenkasse sowie für die Versorgungs- richtet. Die Unfallkasse Post und Telekom ist Träger
anstalt des Bundes und der Länder, die Bahnversiche- der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 29
rungsanstalt - Abteilung B - und die Versorgungsanstalt Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist
der Deutschen Bundespost gilt dieses Gesetz nicht." Träger der Unfallversicherung für Versicherte
1. in der Bundesanstalt für Post und Telekommunika-
(67) § 4 des Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeits- tion Deutsche Bundespost,
leistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des
2. in den aus dem Sondervermögen Deutsche Bun-
Schutzes der Zivilbevölkerung vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1
despost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
S. 787), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, wird 3. in den Unternehmen, die
wie folgt geändert: a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließlich der ausgegliedert worden sind und von diesen über-
Bundespost" gestrichen. wiegend beherrscht werden oder
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2393
b) aus den Unternehmen im Sinne des Buch- standes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine
stabens a ausgegliedert worden sind und von Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht,
diesen überwiegend beherrscht werden und diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäfts-
unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- führer weiter zu übertragen. § 36 Abs. 2a des Vierten
oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
oder diesen Zwecken als Neben- oder Hilfs- (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer
unternehmen dienen,
und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für
4. in den gesetzlichen und betrieblic„en Sozialeinrich- Post und Telekommunikation, für die übrigen Beamten
tungen und in den durch Satzung anerkannten der Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der
Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Ge-
und Telekommunikation Deutsche Bundespost, schäftsführer übertragen kann.
5. in der Bundesdruckerei GmbH und in den aus ihr (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das
ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von Bundesministerium für Post und Telekommunikation
der Bundesdruckerei GmbH überwiegend be- und die Unternehmen, für deren Versicherte die Unfall-
herrscht werden und ihren Zwecken als Neben- kasse Post und Telekom Träger der Unfallversicherung
oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, ist, für die Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post und
6. im Bundesministerium für Post- und Telekommuni- Telekom erforderliches Personal gegen Kostenerstat-
kation sowie in dessen nachgeordneten Behörden tung zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere für
und Einrichtungen, Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der
Unfallkasse Post und Telekom Aufgaben der Unfall-
7. in der Museumsstiftung Post und Telekommuni- versicherung, einschließlich Überwachung und Prä-
kation. vention, bei der Bundespost-Ausführungsbehörde für
(2) Auf die Unfallkasse Post und Telekom finden die Unfallversicherung oder der Zentralstelle Arbeits-
für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschrif- schutz im Bundesamt für Post und Telekommunikation
ten entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlas-
§§ 649 bis 652, 662 bis 665, 671 Nr. 5 bis 7, §§ 690 sungsgesetz findet keine Anwendung."
bis 704. Die Vorschriften der §§ 186b und 186c des
Arbeitsförderungsgesetzes über die Umlage für das (71) In § 26 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung für die
Konkursausfallgeld gelten für die Unfallkasse Post und Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung
Telekom entsprechend. vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 115, 289) werden die
(3) § 36 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetz- Wörter ,, , der Deutschen Bundespost" gestrichen.
buch gilt mit der Maßgabe, daß der Geschäftsführer
und sein Stellvertreter vom Bundesministerium für (72) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Post und Telekommunikation bestellt werden, § 44 Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 168,
Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit 701) wird wie folgt geändert:
der Maßgabe, daß die Arbeitgebervertreter vom Bun-
desministerium für Post und Telekommunikation 1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „der
bestimmt werden, § 70 Abs. 2a des Vierten Buches Deutschen Bundespost" durch die Wörter „des
Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Haus- Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
haltsplan vom Bundesministerium für Post und Tele- einschließlich der nachgeordneten Behörden" ersetzt.
kommunikation genehmigt wird. 2. Nach§ 45 Abs. 1 Buchstabe e wird folgender Buch-
(4) § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt stabe f angefügt:
mit der Maßgabe, daß das Bundesministerium für Post „t) Der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG
und Telekommunikation die Aufsicht auf den Gebieten und der Deutsche Telekom AG obliegt die Durch-
der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeits- führung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Be-
unfällen sowie zur Abwendung arbeitsbedingter Ge- amten und Versorgungsempfänger. Der Bund stellt
sundheitsgefahren führt." den Aktiengesellschaften nach Bedarf die Mittel
3. Nach § 704a wird folgender § 704b eingefügt: bereit, die sie zur Durchführung dieses Gesetzes
benötigen. Verwaltungskosten werden nicht er-
,,§ 704b stattet."
(1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten- (73) Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung
rechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in
Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässi- (BGBI. 1 S. 1421 , 1550), zuletzt geändert durch Artikel 6
gen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird wie
werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen folgt geändert:
verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die
1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „und die Deutsche
Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für
Bundespost" gestrichen.
Arbeitnehmer des Bundes mit, soweit dies wegen der
mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erfor- 2. § 27a wird aufgehoben.
derlich ist, speziellen Ergänzungen. 3. In § 41 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesministers
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekom- für Verkehr oder des Bundesministers für Post und
munikation ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vor- Telekommunikation oder" gestrichen.
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
r,4) Das Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenz- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
geräten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
,,(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 der Deut-
nummer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
schen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle für
zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 9. Novem-
den Kraftfahrzeugverkehr zustehenden Befugnisse
ber 1992 (BGBI. 1S. 1864), wird wie folgt geändert:
können bis zu einem durch Rechtsverordnung des
1. § 2 wird wie folgt geändert: Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustim-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Verwaltung für mung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter „das mit dem Bundesministerium für Post und Telekom-
Bundesministerium für Post und Telekommunika- munikation festzulegenden Zeitpunkt, längstens bis
tion oder eine ihm nachgeordnete Behörde" ersetzt. zum 31. Dezember 1997, nach näherer Maßgabe
dieser Rechtsverordnung von dem Nachfolgeunter-
b) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „ Ver- nehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST
einigten Wirtschaftsgebietes" durch die Wörter für die Fahrzeuge der drei Nachfolgeunternehmen
,,Gebietes der Bundesrepublik Deutschland" er- der Deutschen Bundespost wahrgenommen wer-
setzt. den."
2. § 3 wird wie folgt geändert: 4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Verwaltung für a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost oder'' wer-
Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter "das den gestrichen.
Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion" ersetzt. b) folgender Satz wird angefügt:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Verwaltung für „Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von
das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
,,des Bundesministeriums für Post und Telekommu- despost zugelassen sind."
nikation" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „ Wohnsitz" durch die Wör- [17) In § 6 Abs. 6 der FahrpersonaJverordnung vom
ter „Betriebsort des Hochfrequenzgerätes oder an die 22. August 1969 (BGBI. I S. 1307, 1791), die zuletzt durch
für den Sitz" und das Wort „Oberpostdirektion" durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1
die Wörter nAußenstelle des Bundesamtes für Post und S. 1484) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4
Telekommunikation" ersetzt. gestrichen.
4. In§ 6 werden die Wörter „von der Verwaltung für das
Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter „ vom
[18) In § 30 Abs. 2 des Fahr1ehrergesetzes vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation
25. August 1969 (BGBI. 1S. 1336), das zuletzt durch Arti-
oder einer ihm nachgeordneten Behörde" ersetzt.
kel 6 Abs. 111 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, wird Satz 2 ge-
strichen.
[15) § 3 des Durchführungsgesetzes zu den EG-Richt-
linien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1S. 1180),
das zuletzt gemäß Artikel 64 der Verordnung vom
[19) Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 640),
wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), wird wie folgt geändert:
Bundespost" durch die Wörter „des Bundesamtes für 1. § 4 Abs. 6 wird aufgehoben.
Post und Telekommunikation" ersetzt.
2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
despost" durch die Wörter „des Bundesamtes für Post
und Telekommunikation" ersetzt. (80) § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengeset-
zes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), das zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 113 des Gesetzes vom 27. Dezember
(76) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundes-
1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
geändert:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2047) und Artikel 3 1. In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister für
des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBI. 1994 II Post und Telekommunikation" gestrichen.
S. 1765), wird wie folgt geändert: 2. Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
1. In § 2c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen „Die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer
Bundespost," gestrichen. der Deutschen Bundespost POSTDIENST können ihre
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Aufgaben für die drei Nachfolgeunternehmen der Deut-
Bundespost," gestrichen. schen Bundespost bis zu einem durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums für Verkehr, die der
3. § 6 wird wie folgt geändert: Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverneh-
a) In Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b und c werden men mit dem Bundesministerium für Post und Tele-
jeweils die Wörter „der Deutschen Bundespost," kommunikation bestimmten Termin, längstens bis zum
gestrichen. 31. Dezember 1997, weiter wahrnehmen."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2395
(81) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der b) In Absatz A wird das Unterscheidungszeichen
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 ,,BP" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 11. Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt
Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1291 ), wird wie geändert:
folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „ Ver-
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu fahren bei" die Wörter „den Nachfolgeunterneh-
Anlage IV die Wörter „der Deutschen Bundespost," men" eingefügt.
gestrichen.
b) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
2. In § 12c Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen „Die Deutsche Post AG kann die Untersuchungen
Bundespost," gestrichen.
der Fahrzeuge der Nachfolgeunternehmen der
3. In § 12e Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Deutschen Bundespost bis längstens zum 31. De-
Bundespost," gestrichen. zember 1997 selbst durchführen."
4. In§ 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deut-
schen Bundespost," gestrichen. (82) § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121),
5. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni
a) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „bei 1994 (BGBI. 1 S. 1416) geändert worden ist, wird aufge-
der Deutschen Bundespost oder'' gestrichen. hoben.
b) In Satz 6 werden die Wörter „die Deutsche
(83) § 30 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der
Bundespost oder" gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968
6. § 47a Abs. 8 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1S. 1082), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 125 des
a) In Satz 1 werden die Wörter ,, , die Deutsche Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-
Bundespost" gestrichen. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 1. In Absatz 1 werden die Wörter „die Deutsche Bundes-
post" durch die Wörter „die Unternehmen nach § 2 des
„Das gleiche gilt für die Nachfolgeunternehmen
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-
der Deutschen Bundespost in bezug auf ihre Fahr-
zes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
zeuge bis längstens zum 31. Dezember 1997."
§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind,"
7. § 57b Abs. 1O Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt: ersetzt.
,,Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen, Bundes- 2. Absatz 5 wird aufgehoben.
post können die Prüfungen der Fahrtschreiber oder
Kontrollgeräte an ihren Fahrzeugen bis längstens zum (84) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Sicherstel-
31. Dezember 1997 selbst durchführen." lung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980
8. In § 68 Abs. 3 werden die Wörter „der Deutschen (BGBI. 1S. 1795), die durch Artikel 6 Abs. 128 des Geset-
Bundespost," gestrichen. zes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert
worden ist, werden die Wörter „der Zolldienst und die
9. In § 72 Abs. 2 werden nach dem Satz ,,§ 66a Abs. 1 Deutsche Bundespost, soweit das zur Erfüllung hoheitli-
Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen) tritt in Kraft cher Aufgaben dringend geboten ist," durch die Wörter
am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von die- ,,der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Auf-
sem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht wer- gaben dringend geboten ist, sowie die Unternehmen nach
den." die Überschrift „Zulassung von Fahrzeugen der § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" setzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
und darunter die folgenden Sätze eingefügt: § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind und es
,,Die Deutsche Post AG kann die Aufgaben und Be- zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist," ersetzt.
fugnisse, die der Deutschen Bundespost als Zentrale
Zulassungsstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bis (85) § 142 des Seemannsgesetzes in der im Bundesge-
zum 31. Dezember 1994 zustanden, bis längstens setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-
zum 31. Dezember 1997 für die Fahrzeuge der Nach- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahr- des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554) geändert
nehmen. Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundespost können für ihre Fahrzeuge bis längstens 1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesminister
31. Dezember 1997 das Unterscheidungszeichen für das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter
,,BP" verwenden: ,,Bundesministerium für Post und Telekommunikation"
BP Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes- ersetzt.
post (Auskunft: Deutsche Post AG, Generaldirek- 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-
tion, Fachbereich Fahrzeugtechnik, Bonn, Erken- ster für das Post- und Fernmeldewesen" durch die
nungsnummern 1 bis 599 999 und Deutsche Wörter „Das Bundesministerium für Post und Telekom-
Telekom AG, Forschungs- und Technologiezen- munikation" ersetzt.
trum, Chemnitz, Erkennungsnummern 600 000
3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesmini-
bis 999 999)."
ster für das Post- und Fernmeldewesen" durch die
10. Anlage IV zu§ 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert: Wörter „Das Bundesministerium für Post und Telekom-
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Deut- munikation" ersetzt.
schen Bundespost," gestrichen. 4. Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(86) In § 21 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas- 2. das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhält-
sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 nisse der Deutschen Bundespost in der im Bundesge-
S. 61), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-2, veröffent-
17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert worden ist, lichten bereinigten Fassung,
werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" ersetzt 3. das Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1
durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und S. 1026), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe j
Telekommunikation". des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918),
soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,
(87) Die Zweite Durchführungsverordnung zur Verord-
nung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge 4. die POSTBANK-Datenschutzverordnung vom 24. Juni
(Mindestanforderungen an VHF-Sende- und Empfangs- 1991 (BGBI. 1S. 1387),
geräte für den Sprechverkehr) vom 1. April 1968 (Beilage 5. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über
zum BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968) wird wie folgt ge- den Amateurfunk auf das Land Berlin vom 9. Januar
ändert: 1967 (BGBI. 1S. 137),
1. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen Bun- 6. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über
despost" durch die Wörter "des Bundesministeriums den Betrieb von Hochfrequenzgeräten auf das Land
für Post und Telekommunikation" ersetzt. Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9022-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
2. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen
Bundespost" durch die Wörter "des Bundesministeri- §2
ums für Post und Telekommunikation" ersetzt.
§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im
(88) In § 11 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverord- Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort:
nung zur Verordnung über elektronische Ausrüstung der Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die
Luftfahrzeuge (Mindestanforderungen an VOR-Navigati- Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG
ons-Empfangsanlagen) vom 1. April 1968 (Beilage zum jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das
BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968) werden die Wörter "der Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der
Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundes- Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen
ministeriums für Post und Telekommunikation" ersetzt. Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost
(89) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmoda-
sung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1 litäten sind entsprechend anzuwenden.
S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
§3
vom 26. Mai 1993 (BGBI. 1S. 750), wird wie fofgt geändert:
Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des je-
1. In § 8 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "Bundesamtes für weiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß
Zulassungen in der Telekommunikation (BZTI" durch
und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von
die Wörter "Bundesamtes für Post und Telekommuni-
§ 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Ent-
kation (BAPl)" ersetzt.
lastung des Vorstands erfolgen in entsprechender An-
2. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: wendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der
"(2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresab-
oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt schlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an
oder werden die Funkanlagen mißbräuchlich für das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
andere als in der Genehmigungsurkunde der Deut- das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Ab-
schen Bundespost oder des Bundesamtes für Post schlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die
und Telekommunikation angegebene Zwecke ver- Entlastung entscheidet
wendet, so kann die Zustimmung unbeschadet von §4
Maßnahmen des Bundesamtes für Post und Telekom-
munikation widerrufen werden." Auflösung und Rechtsnachfolge
der „Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die
(90) In § 11 Abs. 1 Buchstabe c des Sparkassen- Angeh6rigen der deutschen Reichs-Postverwaltung"
gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 40 S. 567), das
nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 1 des Einigungs- (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBI. S. 210) errichtete "Kai-
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II ser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutsch~n
S. 885, 1194) fortgilt, werden die Wörter „oder der Post" Reichs-Postverwaltung" mit Sitz in Berlin aufgelöst.
gestrichen. (2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete "Stu-
dienstiftung der Deutschen Bundespost" mit Sitz in Stutt-
Artikel 13 gart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung.
Das Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil
Außerk"!fflreten bisherigen Rechts
und Ubergangsvorschriften des Stiftungsvermögens der "Studienstiftung der Deut-
schen Bundespost". ·
§1
Artikel14
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
1. das Kabelpfandgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 403-10, veröffentlichten Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnun-
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 123 des gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), gung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2397
Artikel15 (2) Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) tritt, soweit die
Inkrafttreten
Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. betreffen, am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheu sser-Sc hnarren berger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zum
Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 6,
§ 11a Abs. 6, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 81d Abs. 3
und § 104 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 7. September 1994
Auf Grund des§ 5 Abs. 6 Satz 2, § 11a Abs. 6 Satz 2, § 57 Abs. 2 Satz 2, § 81 c
Abs. 3 Satz 2, § 81 d Abs. 3 Satz 2 und§ 104 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
(BGBI. 1S. 1630) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Befugnis zum Erlaß von ~echtsverordnungen nach § 5 Abs. 6 Satz 1, § 11 a
Abs. 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1, § 81 c Abs. 3 Satz 1, § 81 d Abs. 3 Satz 1 und
§ 104 Abs. 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2399
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach§ 12c Abs. 1 und
§ 65 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 7. September 1994
Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und des § 65
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz:
§1
Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 12c Abs. 1 Satz 1 und
§ 65 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen übertragen, das die Rechtsverordnungen
nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erläßt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Tell l und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 12. September 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Artikel 1
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 § 4 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-
(BGBI. 1981 1S. 1), des § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmuster- schen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2013),
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die durch Verordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1S. 490)
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 36 Abs. 2 des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), der zuletzt 1. In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 ersetzt.
(BGBI. 1S. 805) geändert worden ist, des § 12 Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz- 2. In Absatz 1 wird nach Nummer 3 angefügt:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten „4. die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach
bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Ge- Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen des
setzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) ge- Bundesministeriums der Justiz im Rahmen der
ändert worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutz- internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet
gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294) in Ver- des gewerblichen Rechtsschutzes."
bindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 3. In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" eingefügt
9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch ,,Nr. 1 bis 3".
Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 Artikel 2
S. 805) geändert worden ist, verordnet das Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ministerium der Justiz: in Kraft.
Bonn, den 12. September 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren berger