2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
Vom 1. September 1994
Auf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages .,der Schuldner ist zum Ende eines jeden Kalender-
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, jahres zur weitergehenden teilweisen oder vollstän-
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepu- digen Tilgung berechtigt, sofern er seine Tilgungs-
blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen absieht und die Höhe des zu tilgenden Betrages
Republik (BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung sechs
Gesetzes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. Wochen vorher schriftlich angezeigt hat."
1990 II S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur
Übertragung der Befugnis zum Erfaß von Rechtsverord- 2. § 7a wird wie folgt geändert:
nungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nach dem Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bis zur Höhe
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- von 15 vom Hundert" geändert in „bis zur Höhe von
schen Demokratischen Republik vom 4. September 1990 50 vom Hundert".
(BGBI. 1 S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
das Kreditwesen nach Anhörung der Deutschen Bundes-
,,(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Aus-
bank und mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Finanzen: gleichsfonds Währungsumstellung vorab vorläufig
Forderungen gegen Geldinstitute gemäß § 5 Abs. 1
und gegen Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2
Artikel 1 nach Vorliegen von deren in§ 2 genannten Unter-
lagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der sich aus
Die Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs- den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungs-
rechnung und das Verfahren der Zuteilung und des bilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichs-
Erwerbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober verbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der
1990 (BGBI. 1S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Außenhandelsbetriebe auch bis zur Höhe von 100
Verordnung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1676), wird vom Hundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2 und § 7 Abs.
wie folgt geändert: 4 sind entsprechend anzuwenden."
1. § 6 wird wie folgt geändert: Artikel2
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann den
eingefügt: Wortlaut der Verordnung über die Bestätigung der
Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung
„Bei der erstmaligen Zuteilung einer Forderung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV) in
oder des Teils einer Forderung sind die Zinsen für der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
im Zeitpunkt der Zuteilung bereits abgelaufene Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Zinsperioden binnen sechs Wochen nach Erfaß des
Zuteilungsbescheides zu leisten." Artikel3
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: in Kraft.
Berlin, den 1. September 1994
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2299
Verordnung
über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln
in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen
(Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV) 1)
Vom 1. September 1994
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Men-
- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, gen,
auch in Verbindung mit § 23, und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 2. für die in den Anlagen 2 und 32) aufgeführten Stoffe die
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Grup-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 pen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen
(BGBI. 1S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesmini- Mengen.
sterien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Wirtschaft, (2) Soweit in den Anlagen 1 bis 3 2} Gruppenbezeichnun-
gen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich
- auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 2)
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh- Anlage 4 2) Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel.
rung, Landwirtschaft und Forsten, Soweit in den Anlagen 1 bis 3 2) nichts Abweichendes
- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmen-
Bedarfsgegenständegesetzes, gen jeweils auf die in Anlage 4 2) Spalte 3 angegebenen
Bezugsgrößen der Lebensmittel.
- auf Grund des § 6 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom
7. August 1972 (BGBI. 1S. 1385), der durch Artikel 8 der (3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchst-
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geän- mengen
dert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesmini-
sterien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1. auf solche Lebensmittel der Anlage 4 2) Liste A, die
nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Her-
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
kunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten, .
sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit 2. bei Lebensmitteln, die in der Anlage 22) als Trocken-
erzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln,
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Erzeugnis. Bei Trockenerzeugnissen, für die keine
Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Land- Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
(4) Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milli-
gramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 42) wird
§1 festgesetzt für
Höchstmengen für Lebensmittel
1. jeden in Anlage 52) aufgeführten Stoff,
(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln
2. jeden in den Anlagen 1, 2 und 52) nicht aufgeführten
beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschrit-
Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich
ten sein dürfen, werden festgesetzt:
bedenklicher Stoff
1. für die in Anlage 12) aufgeführten Stoffe die dort
a) in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzen-
für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen
schutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei
deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien des Rates oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist,
der Europäischen Gemeinschaften: oder
- Richtlinie 90/642/EWG vom 27. November 1990 über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- b) in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflan-
mitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
einschließlich Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 350 S. 71),
zenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgeset-
- Richtlinie 93/57/EWG vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Anhänge zes sind,
der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363./EWG über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-
enthalten ist.
mitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(ABI. EG Nr. L 211 S. 1),
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechts-
- Richtlinie 93/58/EWG vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II vorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende
der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten Regelung enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel
an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst werden nach Maßgabe der Anlage 4 2) Liste A Spalte 3 und
und Gemüse sowie zur Änderung des Anhanges der Richtlinie
90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückstän- Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.
den von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und (5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im
Gemüse sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung
(ABI. EG Nr. L 211 S. 6). die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangs-
2) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun- stoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1
desgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin- und 2 2} keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen
gungen des Verlags übersandt. Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur Betriebe abgegeben werden, die diese Lebensmittel so
noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulas- behandeln, be- oder verarbeiten, daß bei der Abgabe an
sung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht den Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten
werden. werden.
(6) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in (4) Lebensmittel nach Absatz 1 müssen unter Angabe
Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 1) oder der Bezeichnung der Stoffe durch folgende Angaben
Absatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder hö- kenntlich gemacht werden:
here als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzen-
..Ware mit überhöhten Rückständen an ............................ .
schutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig
Nicht an Verbraucher abgeben."
unbeschadet der Regelung in § 14 Abs. 1 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch dann nicht in Bei der Lagerung und Aufbewahrung sind diese Angaben
den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonsti-
Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, ger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln aus-
des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Satz 1 schließender Weise anzubringen. Bei der Abgabe müssen
gilt nicht, soweit in der Schadstoff-Höchstmengenverord- die Angaben deutlich sichtbar auf der Außenfläche der
nung oder der Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung Behältnisse angebracht werden und zusätzlich in den
für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für Begleitpapieren vermerkt werden.
Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und
Selen sowie deren Verbindungen.
§4
§2 Probenahme und Analysemethoden
zusammengesetzte (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von
und weiterverarbeitete Lebensmittel Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind
die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der
(1) Die Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4
Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach
und 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten
§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
auch für Lebensmittel, die als Zutat eines zusammen-
zes2) unter der Gliederungsnummer L 29.00-1 (EG),
gesetzten Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden,
Stand Januar 1981, beschrieben ist.
sofern für den betreffenden Stoff für das zusammen-
gesetzte Lebensmittel als Ganzes keine Höchstmenge (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände an Nitrat
festgesetzt ist. Läßt sich die Herkunft der in oder auf dem in und auf Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren
zusammengesetzten Lebensmittel vorhandenen Menge zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersu-
des Stoffes nicht mehr auf einzelne Zutaten zurückführen, chungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und
so gilt für das zusammengesetzte Lebensmittel insgesamt Bedarfsgegenständegesetzes 2) unter der Gliederungs-
die Höchstmenge als festgesetzt, die sich aus der Summe nummer L 25.00-3, Stand Dezember 1992, beschrieben
der für den Stoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten ist.
Höchstmengen entsprechend dem Anteil der Zutaten an
(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von
dem zusammengesetzten Lebensmittel ergibt.
Pflanzenschutzmitteln sowie der Rückstände an Nitrat
(2) Für weiterverarbeitete Lebensmittel gelten, sofern sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen
keine speziellen Höchstmengen für sie festgesetzt sind, Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des
die Höchstmengenregelungen derjenigen Lebensmittel, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 2) aufge-
aus denen sie hergestellt werden. Wenn sich der Rück- führt sind. Es können auch andere in der Amtlichen
standsgehalt durch die Weiterverarbeitung erhöht, gilt als Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewen-
Höchstmenge der für das zur Herstellung verwendete det werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleich-
Lebensmittel festgesetzte Wert zuzüglich der durch die wertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden
Weiterverarbeitung eingetretenen Erhöhung. ist anhand des Anhangs der Richtlinie des Rates
85/591/EWG zur Einführung gemeinschaftlicher Probe-
nahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle
§3 von Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen.
Lebensmittel mit überhöhten Rückständen Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe
keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch
(1) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die durch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen
diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus Fällen müssen diese Methoden soweit wie möglich den
vorhanden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591 /EWG
an Betriebe abgegeben werden, die ihnen die Stoffe so entsprechen.
weit entziehen, daß bei der Abgabe an den Verbraucher
die Höchstmengen nicht überschritten werden.
§5
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fischrohöl nicht für
Lebensmittel tierischer Herkunft. Höchstmengen für Tabakerzeugnisse
(3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage 6 1) vor- (1) Für in Anlage 7 1) aufgeführte Stoffe werden die dort
handen sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf
1) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-
Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbrin-
desgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes gen nicht überschritten sein dürfen.
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt. 2) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2301
(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 23 in Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Weise kenntlich macht.
Bedarfsgegenständegesetzes gewerbsmäßig in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zuge- §7
lassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die
vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeig- (1) Diese Verordnung tritt am Tage·nach der Verkündung
net ist, die Gesundheit zu schädigen. in Kraft.
(2) Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der
§6
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (BGBI. 1S. 1861), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 22. Februar 1994 (BGBI. 1S. 386), tritt zum gleichen
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be- Zeitpunkt außer Kraft.
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 2, Lebensmittel (3) Lebensmittel, die den bis zum Tag der Verkündung
in den Verkehr bringt. dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften entspre-
chen, dürfen noch bis ein Jahr nach Verkündung dieser
(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht,
Verordnung in den Verkehr gebracht werden. Abweichend
handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
hiervon dürfen Gewürze, Tee, teeähnliche Erzeugnisse,
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
Ölsaat und Hopfen, die § 1 Abs. 2 der in Absatz 2 aufge-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des hobenen Verordnung entsprechen, noch bis vier Jahre
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, nach der Verkündung dieser Verordnung in den Verkehr
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. September 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 6. September 1994
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in b) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort "soll" durch
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 das Wort "darf" und der Punkt durch ein Semi-
(BGBI. 1S. 479) verordnet die Bundesregierung: kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht, wenn der Beamte zu Beginn der
Artikel 1 Einführung bereits ein Amt der Besoldungsgruppe
A 6 der Bundesbesoldungsordnung A innehatte."
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,
8. § 23 wird wie folgt geändert:
863), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1 . Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt IX wie folgt aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
geändert: „2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder
a) Nach der Angabe "§ 45" wird das Wort „Über- A 6 der Bundesbesoldungsordnung A
gangsregelungen" durch das Wort „Übergangs- erreicht und sich in einer Dienstzeit
vorschrift" ersetzt. von mindestens zehn Jahren seit der
Anstellung bewährt haben,".
b) Nach der Angabe ,,§ 46" werden die Worte „Berlin-
Klausel" durch das Wort ,,(weggefallen)" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4
2. In § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem das 50., aber noch nicht das 58. Lebens-
Wort „Einstellung" das Wort „und" eingefügt. jahr vollendet haben,".
cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
3. In § 6 Abs. 3 wird der Satz 2 gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de-
a) In Absatz 6 werden die Worte „mindestens mit der ren fachliche Anforderungen der Beamte durch
Note „gut"" durch die Worte „mit einer besseren eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund
Note als „befriedigend"" ersetzt. fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung
erfüllen kann."
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist" die
Worte „vorbehaltlich des Satzes 3" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt: aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet ,,Die Einführungszeit dauert neun Monate."
werden, wenn die nach Absatz 4 anzurech-
nende Dienstzeit im Bereich der Behörde bb) In Satz 6 wird das Wort „drei" durch das Wort
zurückgelegt worden ist, die die Feststellung ,,sechs" ersetzt.
nach Absatz 3 Satz 1 zu treffen hat."
9. § 28 wird wie folgt geändert:
5. In § 11 Satz 2 wird die Angabe „Besoldungsgruppe 3" a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende
durch die Angabe „Besoldungsgruppe B 3" ersetzt. durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
6. § 12 wird wie folgt geändert:
„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das
a) In Absatz 5 wird die Angabe "Besoldungs- 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."
gruppe 13" durch die Angabe "Besoldungsgruppe
A 13" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „soll" durch das
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Besoldungs- Wort „darf" ersetzt.
gruppe 16'' durch die Angabe "Besoldungsgruppe
A 16" ersetzt. 10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. § 22 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 „3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4
angefügt: das 50., aber noch nicht das 58. Lebens-
jahr vollendet haben,".
„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das
58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." bb) Satz 3 wird gestrichen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2303
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe 13. § 35 wird wie folgt geändert:
,,Nummer 2" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2" a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
ersetzt. gefügt:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Lauf-
,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de- bahnen des gehobenen und höheren Dienstes
ren fachliche Anforderungen der Beamte durch nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel 3 des
eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen
fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige
beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung Konferenz der Kultusminister der Länder die
erfüllen kann." Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten
Hochschulabschluß im Sinne des Artikels 37
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt und
,,Die Einführungszeit dauert ein Jahr." den Hochschulabschluß entsprechend zugeord-
net hat."
11 . § 33 wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Absätze 4
bis 9.
a} In Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch ein
c) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit
„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das
1 beträgt in Laufbahnen
58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. '
1. des mittleren Dienstes zwei Jahre,
b) Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4
bis 9 werden Absätze 3 bis 8. 2. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs
Monate,
c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
3. des höheren Dienstes drei Jahre und sechs
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 5" Monate.••
durch die Angabe „Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatzes 4" durch 14. In § 36 Satz 2 wird das Wort „ist" durch die Worte
die Angabe „Absatzes 3" ersetzt. ,,und das Datum des Befähigungserwerbes sind"
d) In dem neuen Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „soll" ersetzt.
durch das Wort „darf" ersetzt.
15. § 43 wird wie folgt geändert:
12. § 33a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 1, 2,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 4 bis 6" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1 bis 5"
ersetzt.
,,(1) Beamten des gehobenen Dienstes, die
b) In Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
1. geeignet sind, gefaßt:
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn er- ,,Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungs-
reicht und sich in einer Dienstzeit von min- gruppe R 1 der Bundesbesoldungsordnung R
destens zehn Jahren seit der ersten Verleihung innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen
eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt Verwaltungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der
haben, Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungs-
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 ordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besol-
das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr dungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre nach der
vollendet haben, Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen
werden. Einern Richter der Besoldungsgruppe R 2
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn ver- der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt
liehen werden, wenn sie die Befähigung für die der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesol-
Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben dungsordnung A, unter Beachtung des § 12 Abs. 6
haben; § 33 Abs. 8 gilt entsprechend. Die Befähi- ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen
gung richtet sich auf den Verwendungsbereich werden."
nach Absatz 2 und Absatz 7 Satz 2."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
16. In§ 44 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3,"
,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de- gestrichen.
ren fachliche Anforderungen der Beamte durch
eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund
fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender 17. § 45 wird wie folgt gefaßt:
beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung ,,§45
erfüllen kann."
Übergangsvorschrift
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1
„Die Einführungszeit dauert ein Jahr und drei Satz 1 Nr. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1
Monate." Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Nr. 3 und § 33a Abs. 1 Satz 1
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. 3 kann ein Beamter zum Aufstieg zugelassen c) Nach der Zeile
werden, wenn er bis zum 31. Dezember 1995 das „Sprachendienst Nach Maßgabe
60. Lebensjahr oder bis zum 31. Dezember 1996 das
des § 35 Abs. 2 Satz 3
59. Lebensjahr zu Beginn der Einführung noch nicht und 4:
vollendet hat." Dipl.-Dolmetscher
Dipl.-Übersetzer
18. § 45a wird wie folgt geändert:
Neusprachliche
a) Die Absatzbezeichnung ,.(1 )" wird gestrichen. Philologen
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Sprachlehrer"
wird folgende Zeile eingefügt:
19. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: „Beamte im Dienst
a) In der Zeile als Statistiker Dipl.-Statistiker".
.Haus- und Ernährungs- Dipl.-Emährungswirte d) Das Stichwort „ Wirtschaftsverwaltungsdienst"
wissenschaftlicher Dipl.-Hauswirte zweiter Spiegelstrich Buchstabe b wird wie folgt
Dienst Dipl. -Ökotrophologen" geändert:
wird das Wort „Dipl.-Ernährungswirte" durch aa) Die Worte „des Bundesministers für inner-
das Wort .Dipl.-Ernährungswissenschaftler" er- deutsche Beziehungen,• werden gestrichen.
setzt. bb) Nach dem Wort .Städtebau," werden die
b) In der Zeile Worte .Bundesministeriums für Umwelt,
„Sprachendienst Nach Maßgabe Naturschutz und Reaktorsicherheit," einge-
des § 35 Abs. 2 Satz 3 fügt.
und 4: cc) Nach dem Wort „Zusammenarbeit" werden
Dipl.-Dolmetscher die Worte „und Entwicklung" eingefügt.
Dipl.-Übersetzer dd) Die Worte .bei Bundesbahn, Bundespost
Neusprachliche und Bundesrechnungshof" werden durch
Philologen die Worte .beim Bundesrechnungshof, beim
Sprachlehrer" Eisenbahn-Bundesamt, beim Bundeseisen-
wird nach dem Wort „Dipl.-Übersetzer'' das Wort bahnvermögen und bei der Deutschen Bun-
,,Dipl.-Fach Obersetzer'' eingefügt. despost" ersetzt.
20. Die Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Anlage2
(zu§ 34)
Gehobener Dienst
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Gartenbaulicher Dienst einschließlich Dipl.-lngenieure (FH)- Gartenbau -
der Fachrichtung Landespflege Dipl. -Agraringenieure (FH)
Dipl.-lngenieure (FH)- Landbau/landwirtschaft-
lngenieure (grad.) - Gartenbau -
Agraringenieure (grad.)
Dienst als Informatiker Dipl.-lnformatiker (FH)
Informatiker (grad.)
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Dipl.-Betriebswirte (FH)
Krankenkassendienst Dipl.-Sozialwirte (FH)
Betriebswirte (grad.)
Sozialwirte (grad.)
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst Dipl.-lngenieure (FH)- Landbau und Forstwirtschaft -
und Forstwirtschaft Ingenieure (grad.) - Landbau und Forstwirtschaft-;
nach Maßgabe des§ 37
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst Dipl.-Oecotrophologen (FH)
Dipl.-Ökotrophologen (FH)
Dipl.-lngenieure (FH)
- Ernährungs- und Haushaltstechnik -
Nautischer Dienst Kapitäne
Dipl.-Wirtschaftsingenieure für Seeverkehr (FH)
Dipl.-lngenieure (FH)- SeefahrVNautik-
Dipl.-Nautiker (FH)
Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr;
nach Maßgabe der Anlage 4
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2305
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Raumordnungsdienst Dipl.-lngenieure (FH) und Ingenieure (grad.)
der Fachrichtungen Bauingenieurwesen,
Landespflege, Raumplanung, Vermessungswesen,
Wasserwirtschaft
Seevermessungstechnischer Dienst Dipl.-Wirtschaftsingenieure für Seeverkehr (FH)
Dipl.-Nautiker (FH)
Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr
Kapitäne zugleich Ingenieure (grad.)
- Vermessungswesen-;
nach Maßgabe der Anlage 4
Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen Dipl.-Sozialarbeiter (FH)
Dipl.-Sozialpädagogen (FH)
Sozialarbeiter (grad.)
Sozialpädagogen (grad.);
nach Maßgabe der Anlage 4
Schiffsmaschinendienst Dipl.-Schiffsingenieure (FH)
Dipl.-lngenieure (FH)- Schiffsbetriebstechnik-
Dipl.-lngenieure (FH)- Schiffstechnik-
Schiffsingenieure (grad.);
nach Maßgabe der Anlage 4
Technischer Dienst Dipl.-lngenieure (FH) und Ingenieure (grad.)
in ihren jeweiligen Fachrichtungen;
nach Maßgabe des § 37
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Dipl.-Betriebswirte (FH)
Dipl.-Sozialwirte (FH)
Betriebswirte (grad.)
Sozialwirte (grad.)
Weinbaulicher Dienst Dipl.-lngenieure (FH) - Weinbau und KellerwirtschafV
Weinwirtschaft/Weinbau und Oenologie -
Ingenieure (grad.) -Weinbau und Kellerwirtschaft -
Wirtschaftsverwaltungsdienst Dipl.-Betriebswirte (FH)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums Dipl.-Kaufleute (FH)
für Wirtschaft Dipl.-Wirtschaftsingenieure (FH)
Betriebswirte (grad.)
- in den Geschäftsbereichen Wirtschaftsingenieure (grad.)
a) des Bundesministeriums des Innern
und des Bundesministeriums der Verteidigung
(nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungs-
wesen, Logistik, Planung, Statistik, Umweltschutz
und in Bereichen mit ausschließlich fach-
spezifischen Aufgaben)
b) des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung,
des Bundesministeriums für Bildung
und Wissenschaft,
des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten,
des Bundesministeriums für Familie und Senioren,
des Bundesministeriums der Finanzen,
des Bundesministeriums für Forschung
und Technologie,
des Bundesministeriums für Frauen und Jugend,
des Bundesministeriums für Gesundheit,
des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation,
des Bundesministeriums für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau,
des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit,
des Bundesministeriums für Verkehr,
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
sowie beim Bundesrechnungshof,
beim Eisenbahn-Bundesamt,
beim Bundeseisenbahnvermögen
und bei der Deutschen Bundespost
(nur in Bereichen mit ausschließlich
fachspezifischen Aufgaben)".
21 . Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage4
(zu den §§ 34 und 35)
Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
A. Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
1. Ärztlicher Dienst
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte beträgt drei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinal-
assistent geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 findet keine Anwendung.
II. Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker
Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit
gerechnet.
III. Pharmazeutischer Dienst
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung.
IV. Tierärztlicher Dienst
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tierärzte beträgt drei Jahre.
B. Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes
1. Nautischer Dienst
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:
1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,
2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),
3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen
Seefunksprechzeugnisses,
4. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach Erwerb des Patents AG oder A 6, davon mindestens ein
Jahr im öffentlichen Dienst.
II. Seevermessungstechnischer Dienst
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:
1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,
2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),
3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugrnsses für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen
Seefunksprechzeugnisses,
4. ein mit der Prüfung zum Ingenieur (grad.) Vermessungswesen abgeschlossenes Fachhochschulstudium,
5. eine hauptberufliche Tätigkeit von sechs Monaten beim Deutschen Hydrographischen Institut nach
Abschluß des Fachhochschulstudiums.
III. Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:
1. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr innerhalb oder nach Abschluß des Studiums,
2. eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter
(Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung (§ 35 Abs. 5 und 9).
IV. Schiffsmaschinendienst
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:
1. das Befähigungszeugnis C I zum Schiffsingenieur oder C 6 zum Schiffsingenieur I,
2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach Erwerb des Befähigungszeugnisses C I oder C 6, davon
mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst."
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2307
22. In§ 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 2 d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
und 3 und Abs. 7, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 5 Satz 2, ,,des Bundesministeriums"
§ 9 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 6 Satz 2, § 29
ersetzt.
Abs. 6 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 5 (neu)
Satz 2, § 33a Abs. 6 Satz 2, § 35 Abs. 8 (neu) Satz 2, Artikel2
§ 39 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 6, § 43
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 und Anlage 1 werden Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
jeweils der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
setzblatt bekanntmachen.
,,Das Bundesministerium",
b) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium", Artikel3
c) die Worte „der Bundesminister'' durch die Worte Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
„das Bundesministerium" oder in Kraft.
Bonn, den 6. September 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk
(Dachdeckermeisterverordnung - DachdMstrV)
Vom 9. September 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 4. Kenntnisse der Allgemeinen Blitzschutzbestimmun-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gen,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Abdichtungs- und
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-
Dachbeschichtungstechniken,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 6. Kenntnisse über Baustile und Denkmalpflege,
für Bildung und Wissenschaft: 7. Kenntnisse der technischen und pflanzlichen Grund-
regeln bei Bauwerksbegrünungen,
1. Abschnitt 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Berufsbild Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
§1 Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-
gen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen Nor-
Berufsbild
men und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen
(1) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Tätig- Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissi-
keiten zuzurechnen: onsschutzes,
1. Ausführung von Dachdeckungen, Dachabdichtungen 10. Kenntnisse über Arbeitsvorbereitungen und Baustel-
und Außenwandbekleidungen mit allen funktions- lenorganisation,
bedingten Schichten einschließlich Schalung, Lattung 11. Kenntnisse über Transport und Entsorgung von Bau-
und sonstiger Unterkonstruktionen, schutt und Gefahrstoffen,
2. Ausführung von Anschlüssen, Einfassungen sowie von 12. Kenntnisse der Gefahrgutverordnung,
Dichtungen und Vorrichtungen zum Ableiten des Ober-
flächenwassers, 13. Messen und Einteilen der Dach-, Turm- und Wand-
flächen, Anfertigen von Zeichnungen, Verlegeplänen
3. Einbau von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Dachfenstern,
und Berechnungen,
Dachflächenfenstern, Fertiggauben und Dachausstie-
gen sowie von Energiesammlern und Energieumset- 14. Zuschneiden und Befestigen der Schalungen, Latten
zern, und sonstiger gebräuchlicher Unterkonstruktionen,
4. Anbringung von Schneefanggittern und Laufanlagen, 15. Vorbereiten und Tränken von Holzteilen mit Holz-
schutzmitteln, Beseitigen der Auswirkungen von
5. Auf- und Abbau von Schutz-, Arbeits- und Fanggerü-
Schädlingsbefall,
sten sowie sonstigen Sicherungsvorrichtungen,
16. Zurichten, Aufbereiten, Be- und Verarbeiten der
6. Ausführung des vorbeugenden Holzschutzes und der
Werkstoffe, insbesondere durch Behauen, Zuschnei-
Holzschädlingsbekämpfung,
den, Sägen, Verlegen, Abkanten, Falzen, Runden,
7. Entwurf, Anbringung, Prüfung und Instandsetzung von Bördeln, Nieten, Löten, Kleben, Auf- und Ver-
äußeren Blitzschutzanlagen, schweißen, Aufbringen von Abdichtungs- und Dach-
8. Vorbereitung von Dachbegrünungen, schutzmitteln,
9. Abdichtung von Bauwerken und Bauwerksteilen. 17. Befestigen der Deckungen, Abdichtungen und Beklei-
dungen, insbesondere durch Nageln, Schrauben,
(2) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Kennt- Mörteln, Klammem, Drahten, Binden, Kleben, Auf-
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: und Verschweißen,
1. Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Dach- 18. Aufbauen und Anbringen von Schutz-, Arbeits- und
decker-Handwerks, Fanggerüsten sowie sonstigen Sicherungseinrichtun-
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- gen,
stoffe, 19. Entwerfen, Anbringen, Einbauen, Prüfen, Überwa-
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, Bau- chen und Instandsetzen von äußeren Blitzschutz-
chemie und Baustatik, anlagen,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2309
20. Abdichten der Abschlüsse und Fugen, 8. Decken einer Fledermausgaube in der Biberschwanz-
deckung mit Giebelkanten oder Graten,
21. Anlegen des Gefälles und Einteilen der Flächen,
9. Decken einer Fledermausgaube in der Hohlpfannen-
22. Verarbeiten von Stoffen zur Herstellung funktions-
deckung mit Giebelkanten oder Graten,
bedingter Schichten,
23. Ausführen von Asphaltbelagsarbeiten in der Dach- 10. Decken einer untergelegten Dreipfannenkehle in der
deckung und Abdichtung, Hohlpfannendeckung mit Decken von Giebelkanten
oder Graten,
24. Ausführen von Plattenbelägen als Oberflächenschutz
in der Dachdeckung oder Abdichtung, 11 . Abdichten eines flachgeneigt~n Dachabschnittes mit
mindestens einer Ecke unter Berücksichtigung der
25. Aufbereiten der Vergußmassen, bauphysikalischen Nutzungsbelastung und nach
26. Anlegen und Vergießen von Dehnungsfugen, gegebener Unterkonstruktion mit den üblichen funkti-
onsbedingten Schichten, Ausbilden und Abdichten
27. Herstellen der Anschlüsse an Rohbauteilen und an einer Dehnungsfuge, Anbringen und Eindichten eines
Durchdringungen, Dachrandprofils, Einbauen und Eindichten einer Dach-
28. Aufbringen funktionsbedingter Schichten für Dach- durchdringung und Erstellen einer Wärmedämmbe-
begrünungen, rechnung und Zeichnen eines Grenzflächen-Tempe-
raturdreiecks.
29. Umgang mit und Behandlung von Gefahrstoffen.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfszeich-
2. Abschnitt
nung mit Hauptmaßen, die Werkstoffliste und den Arbeits-
Prüfungsanforderungen plan zur Genehmigung vorzulegen.
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind bei der Bewer-
§2 tung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Gliederung, Dauer und Bestehen
§4
der praktischen Prüfung (Teil 1)
Arbeitsprobe
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung (1) Als Arbeitsprobe ist aus vier der nachstehend
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- genannten Arbeitsgebiete jeweils eine Aufgabe auszu-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. führen, davon zwei aus den Nummern 1 bis 3:
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht 1. Schiefer- oder sonstige Dachplattendeckung:
länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
a) Decken einer Fläche mit eingebundenem Fuß,
probe nicht länger als 16 Stunden dauern.
Anfangs- und Endort und Eindecken eines Zubehör-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 teils,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
b) Decken einer Wandkehle,
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
c) Decken des Anfangs einer Wangenkehle oder
§3 d) Decken des Anfangs einer Hauptkehle;
Meisterprüfungsarbeit 2. Dachziegel- oder Dachsteindeckung:
(1) AJs Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend a) Decken des Anfangs einer deutsch eingebunde-
genannten Arbeiten auszuführen, davon die Arbeiten 1 nen Kehle im Biberschwanzdach,
bis 6 jeweils mit Schiefer oder sonstigen Dachplatten, die
b) Decken einer Dreipfannenkehle im Hohlpfannen-
Arbeiten 7 bis 10 jeweils mit Dachziegeln oder Dach-
dach mit Abschluß von Giebelkanten oder Grat,
steinen:
c) Decken einer Fläche mit Abschluß Ortgang und
1. Decken von Dachgauben mit eingebundenen Wangen-
Grat sowie Eindecken eines Zubehörteils oder
und Sattelkehlen,
d) Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamin-
2. Decken von Kaminflächen mit eingebundenen seit-
einfassung;
lichen Kehlen und Sattelkehlen im Anschluß an die
Hauptfläche, 3. Dachabdichtung: Abdichten eines flachgeneigten
Dachabschnittes mit mindestens einer Ecke unter
3. Decken von Wechselkehlen,
Berücksichtigung der bauphysikalischen Nutzungs-
4. Decken von runden oder geschweiften Turmdach- belastung und nach gegebener Unterkonstruktion mit
flächen, den üblichen funktionsbedingten Schichten mit
5. Decken von eingebundenen Hauptkehlen, a) Ausbilden und Abdichten einer Dehnungsfuge,
6. Decken einer Fledermausgaube, durchgedeckt mit b) Anbringen und Eindichten eines Dachrandprofils,
Decksteinen oder mit einer eingebundenen Kehle,
c) Einbauen und Eindichten eines Dacheinlaufes,
7. Decken einer deutsch eir:1gebundenen Kehle mit
d) Herstellen eines Wandanschlusses oder
Biberschwanzziegeln oder -steinen sowie Decken
von Giebelkanten oder Graten, e) Einbauen und Abdichten einer Lichtkuppel;
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Faserzement- oder Bitumen-Wellplattendeckung: beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
a) Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamin- konnten. Die nach Absatz 1 ausgewählten Arbeiten müs-
einfassung oder sen sich in der Werkstoff- und Deckart von der Meister-
prüfungsarbeit unterscheiden.
b) Decken einer Dachfläche mit Ort-, Trauf- und
Firstabschlüssen unter Verwendung von Form-
§5
stücken;
Prüfung
5. Rohr- oder Strohdeckung:
der fachtheoretischen Kenntnisse (Tell IQ
a) Decken eines Grates,
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
b) Decken einer Giebelkante oder fungsfächern nachzuweisen:
c) Decken einer Hauptkehle; 1. Fachtechnologie:
6. Holzschindeldeckung: a) Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Handwerks,
a) Decken einer Dachfläche mit Kehle, b) berufsbezogene Bauphysik, Bauchemie und Bau-
b) Decken einer Fläche mit Ausbilden eines Schwenk- statik,
grates oder c) Allgemeine Blitzschutzbestimmungen,
c) Decken einer Fläche mit beiderseitigem Abschluß d) berufsbezogene Abdichtungs- L!nd Dachbeschich-
und Herstellen einer Lüftergaube; tungstechniken,
7. Bitumenschindeldeckung: e) Baustile und Denkmalpflege,
Decken einer Dachfläche mit Ort- und Gratausbildung f) technische und pflanzliche Grundregeln bei Bau-
und Kehle; werksbegrünungen,
8. Einfassungen und Vorrichtungen zur Ableitung des
g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Oberflächenwassers: und des Arbeitsschutzes,
a) Anbringen einer Dachrinne mit beiderseitigem
h) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Ver-
Rinnenkopfstück und einem Ablaufstutzen,
dingungsordnung für Bauleistungen, Gerüstord-
b) Herstellen einer Innen- oder Außenecke einer nung, berufsbezogene Normen und Richtlinien,
Dachrinne mit einem Rinnenkopfstück, berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, ins-
c) Herstellen einer Mauerabdeckung mit Ecke in besondere des Immissionsschutzes;
Stehfalzausbildung und indirekter Befestigung, 2. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
d) Herstellen einer Kamineinfassung oder a) Berechnung von Dach- und Wandflächen, Details
e) Decken einer Fläche mit vorgefertigten Blechen sowie von schwierigen Flächenkonstruktionen,
einschließlich Wandanschluß; insbesondere mit Ausbauten, Kehlen, Graten und
Anbauten,
9. Außenwandbekleidungen und Wanddeckungen:
b) statische Grundberechnungen einschließlich Be-
a) Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbeklei- rechnung erforderlicher Befestigungen auf Unter-
dung mit kleinformatigen Platten einschließlich konstruktionen,
Unterkonstruktion und Dämmung,
c) zeichnerische Darstellung von Dachformen ein-
b) Decken einer Wandfläche auf vorhandener Unter- schließlich Schnittzeichnungen, insbesondere für
konstruktion mit Ausbildung einer Fensterlaibung, zusammengesetzte Dächer mit unterschiedlichen
c) Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbeklei- Dachneigungen und Dachdetails sowie bei Dächern
dung mit großformatigen Platten einschließlich mit schrägen Traufen und unterschiedlichen Trau-
Metallunterkonstruktion und Dämmung oder fenhöhen,
d) Decken einer Außen- und Innenecke mit kleinfor- d) Auswerten von Bauzeichnungen;
matigen Platten auf vorhandener Unterkonstruktion; 3. Werkstoffkunde:
10. Unterkonstruktion für Dach und Wand: a) Werk- und Hilfsstoffe,
a) Herstellen eines gebräuchlichen Unterdaches mit
b) Werkstoffprüfung;
Wärmedämmung unter Berücksichtigung der
erforderlichen Lüftungsquerschnitte, 4. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:
b) Ändern einer vorhandenen Unterkonstruktion zum a) Arbeitsvorbereitung und Baustellenorganisation,
Einbauen eines Dachflächenfensters oder b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
c) Verlegen von Trapezblechen mit Ausschnitt und Preisbildung wesentlichen Faktoren.
Verstärkung für eine Lichtkuppel einschließlich
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Bohlenkranz und Öffnungseinfassung;
führen.
11. Bauwerksabdichtung: Herstellen einer Bauwerks-
abdichtung in der Senkrechten mit Übergang zur (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Waagerechten. als 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten an einem Tage nicht länger als sechs Stunden geprüft
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar- werden.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2311
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf §7
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Weitere Anforderungen
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Absatz 1 Nr. 1. 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
3. Abschnitt
§8
Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten
§6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Übergangsvorschrift Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Dachaecker-Handwerk vom 15. Juni 1973 (BGBI. 1S. 608)
zu Ende geführt. außer Kraft.
Bonn, den 9. September 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk
(Modistenmeisterverordnung - ModMstrV)
Vom 9. September 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 19. Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 20. Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- 21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Wissenschaft: 2. Abschnitt
Prüfungsanforderungen
1. Abschnitt in den Teilen I und II der Meisterprüfung
Berufsbild
§2
§1 Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung {Teil 1)
Berufsbild
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
zuzurechnen: der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Kopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz, (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
Stroh, Stoff, Pelz und Leder. länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse probe nicht länger als acht Stunden dauern.
und Fertigkeiten zuzurechnen: (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
1. Kenntnisse der Kopfbedeckungen, sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbe- fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
sondere der Farbenzusammenstellung,
§3
3. Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere
Kostüme und Trachten, Meisterprüfungsarbeit
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend
stoffe, genannten Arbeiten anzufertigen:
5. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde, 1. ein Hut nach vorgegebenem Modell,
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der 2. ein Hut nach Bildvorlage,
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des 3. ein Hut nach eigenem Entwurf,
Umweltschutzes und der rationellen Energieverwen-
4. ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.
dung,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
7. Entwerfen und Zeichnen von Modellen,
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß zu der Arbeit
8. Maßnehmen, nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Maßangaben, zu der
9. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden, Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkal-
kulation sowie zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Ent-
10. Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparte- wurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung vor-
rie, Pappe und Draht, zulegen. Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material
11. Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen verwendet werden, das dem des Modells zumindest ähn-
Hutformstoffen, lich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.
12. Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und (3) Die Skizze mit Maßangaben zu der Arbeit nach
anderen Materialien, Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster zu der Arbeit nach
Absatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind
13. Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,
bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-
14. Appretieren und Bügeln, sichtigen.
15. Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten, §4
16. Einfassen von Kanten, Arbeitsprobe
17. Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garnitur- (1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit
teilen auf Unterformen, handgeformter Sparterie und einem Drahtrand auszu-
18. Anfertigen und Anbringen von Garnituren, führen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2313
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs- als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soU an
konnten. einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
§5 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Prüfung
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
Prüfungsfächern nachzuweisen: Absatz 1 Nr. 2.
1. Fachzeichnen und Fachrechnen:
a) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- 3. Abschnitt
und Entwurfszeichnungen für Modelle, Übergangs- und Schlußvorschriften
b) Berechnen von Material, Mustern und Schnittan-
lagen; §6
2. Fachtechnologie: Übergangsvorschrift
a) Kopfbedeckungen, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
b) berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farben- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zusammenstellung, zu Ende geführt.
c) Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und §7
Trachten, Weitere Anforderungen
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
und des Arbeitsschutzes, bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
e) Fertigungs- und Betriebskunde, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
f) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde; den Fassung.
3. Werkstoffkunde: §8
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen- lntrafttreten
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in
4. Kalkulation:
Kraft.
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Preisbildung wesentlichen Faktoren. weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
führen. zuwenden.
Bonn, den 9. September 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Damenschneider-Handwerk
(Damenschneidermeisterverordnung - DamSchnMstrV)
Vom 9. September 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 17. Ausführen von textilen Schmucktechniken, insbeson-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 dere von Hohlsäumen, Applikationen und Inkrusta-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des tionen, Smokarbeiten, Perlenstickereien, Biesen und
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- Fältchen, sowie Gold- und Weißstickerei, Spitzen und
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Borten,
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 18. Verarbeiten von Spitzen und Plissee,
für Bildung und Wissenschaft:
19. Anfertigen von Futtertaillen und Corsagen,
1. Abschnitt 20. Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen
Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Berufsbild
§1 2. Abschnitt
Berufsbild Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
(1) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende
Tätigkeiten zuzurechnen:
§2
1. Gestaltung und Anfertigung von Damen- und Kinder-
Gliederung, Dauer und Bestehen
kleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten Mate-
der praktischen Prüfung (Teil 1)
rialien nach eigenem oder vorgegebenem Entwurf, ins-
besondere Maßanfertigungen, Trachten und Theater- (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
kleidung, und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
2. Veränderung und Ausbesserung von Damen- und Kin- der Meisterprüfungsarbeit solleA die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
derkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten
Materialien. (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
(2) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende länger als acht Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: probe nicht länger als 16 Stunden dauern.
1 . Kenntnisse des Einsatzes von berufsbezogenen (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
Maschinen, Werkzeugen und Geräten, sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe,
§3
3. Kenntnisse der Proportionen des menschlichen
Körpers, Meisterprüfungsarbeit
4. Kenntnisse der Textilmode und der textilen Stilkunde, (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten auszuführen:
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, ins-
besondere der Farbenzusammenstellung, 1. ein Kleid und eine darauf abgestimmte Jacke,
6. Kenntnisse über Farbenwirkung, 2. ein stilreines Trachtenkleid,
7. Kenntnisse der Trachten, 3. eine Festtracht und eine darauf abgestimmte Jacke,
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der 4. ein Kostüm oder ein Hosenanzug und jeweils eine dar-
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, auf abgestimmte Bluse,
9. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde, 5. ein Kleid oder ein Rock mit Bluse und jeweils ein darauf
abgestimmter Mantel.
10. Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzel-
teilen, insbesondere nach Wunsch und individuellem (2) Bei jeder Arbeit sind die folgenden Detailarbeiten
Erscheinungsbild der Trägerin, anzufertigen: lose verarbeitete Einlage, handpikierte Kra-
gen und Revers, handgearbeitete Schneider- und Paspel-
11. Maßnehmen,
knopflöcher, Leisten- oder Klappentaschen sowie minde-
12. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden, stens an einer Arbeit eingesetzte Ärmel. Soweit diese
13. Vorbereiten der Anprobe, Detailarbeiten nicht bei .den in Absatz 1 genannten Arbei-
ten enthalten sind, sind sie gesondert auszuführen.
14. Anprobieren und Korrigieren,
(3) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
15. Fertigstellen, fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine selbst-
16. Anfertigen von Garnituren und Beiwerk aus Textilien, gefertigte Modellzeichnung, eine Stoffprobe sowie die
Leder und Pelz, Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2315
(4) Die Schnittkonstruktion sowie die Vor- und Nachkal- 4. Kalkulation:
kulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
zu berücksichtigen.
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
§4 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Arbeitsprobe führen.
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Arbeiten auszuführen: als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
1. Zuschneiden und Heften eines Nesselmodells nach Vor- an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
lage in natürlicher Größe nach vorgegebenen Maßen, werden.
2. Aufstellen eines Schnittes für eine Futtertaille mit Steh- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
kragen und engen, zweiteiligen Ärmeln nach vorgege- Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
bener Figur, Zuschneiden, Heften, Anprobieren sowie gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Korrigieren bis zur zweiten Anprobe.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
sind ausreichend3 Leistungen in dem Prüfungsfach nach
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
Absatz 1 Nr. 2.
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
3. Abschnitt
§5
Prüfung
Übergangs- und Schlußvorschriften
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
§6
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier
Prüfungsfächern nachzuweisen: Übergangsvorschrift
1. Zeichnen, Gestalten und Darstellen: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
a) Anfertigen von Skizzen, Entwurfszeichnungen für fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
Modelle und Schnitte, zu Ende geführt.
b) Berechnen von Material und Zubehör, §7
c) Proportionslehre; Weitere Anforderungen
2. Fachtechnologie:
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
a) textile Stilkunde, stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
b) Trachtenkunde, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
c) berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farben- den Fassung.
zusammenstellung,
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit §8
und des Arbeitsschutzes,
Inkrafttreten
e) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
f) Fertigungs- und Betriebskunde;
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
3. Werkstoffkunde: weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; wenden.
Bonn, den 9. September 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk
(Gürtler- und Metalldrückermeisterverordnung - GürtMetMstrV)
Vom 9. September 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik und
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Festigkeitslehre, insbesondere Maschinenkunde,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Meßtechnik und -werkzeuge,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- 9. Kenntnisse über Bauphysik,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 10. Kenntnisse der berufsbezogenen pneumatischen und
für Bildung und Wissenschaft: hydraulischen Steuerungen und ihrer Komponenten,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe,
1. Abschnitt
12. Kenntnisse des Korrosionsschutzes,
Berufsbild
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Chemikalien zur
§1 Oberflächenbehandlung, insbesondere über Säuren
und Basen,
Berufsbild
14. Kenntnisse des Warmbehandelns von Werkstoffen,
(1) Dem Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk sind fol- insbesondere Glühen, Härten und Anlassen,
gende Tätigkeiten zuzurechnen:
15. Kenntnisse der berufsbezogenen Oberflächenver-
1. Entwurf und Anfertigung von dekorativen Metallgegen- edlung durch Galvanisieren und Emaillieren,
ständen im architektonischen Bereich,
16. Kenntnisse der Drück- und Ziehverfahren sowie der
2. Entwurf und Anfertigung von Zier- und Sakralgeräten erforderlichen Schmierstoffe,
sowie dekorativen Gebrauchsgegenständen,
17. Lesen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
3. Entwurf und Anfertigung von Devotionalien, unedlem
Schmuck und Effekten, 18. Entwerfen, Skizzieren, Modellieren und technisches
Zeichnen,
4. Verformen von Blechen zu Hohlkörpern durch Drücken,
Tiefziehen und Pressen sowie ihre Weiterbe- und 19. Messen, Prüfen und Durchführen von Soll-Ist-Ver-
-verarbeitung, gleichen,
5. Ausführung von Restaurierungsarbeiten. 20. spanabhebendes Bearbeiten von Werkstoffen, ins-
besondere Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden
(2) Dem Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk sind fol- sowie Anwenden von Werkzeugmaschinen,
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
21. spanloses Bearbeiten von Werkstoffen, insbesondere
1. Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre, Biegen, Richten, Treiben, Ziselieren, Schmieden und
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Stilkunde und Prägen sowie Drücken, Tiefziehen, Pressen und
Kunstgeschichte, Stanzen,
3. Kenntnisse des Fachrechnens, insbesondere der Be- 22. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-
rechnung von Flächen, Abwicklungen, Rauminhalten gen, insbesondere durch Schrauben, Nieten, Stiften,
und der Gewichte, Bördeln, Hart- und Weichlöten, Schweißen und
Kleben,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 23. Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere· durch
Schleifen, Polieren, Mattieren, Metallfärben, Beizen
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
und Lackieren,
Umwelt-, insbesondere des Immissions- und des
Wasserschutzes, sowie der Abfallbeseitigung und der 24. Anfertigen von Abwicklungen, Schablonen und Guß-
rationellen Energieverwendung, modellen,
6. Kenntnisse über Elektrotechnik, 25. Entwickeln und Anfertigen von berufsspezifischen
Lehren, Vorrichtungen und Hilfswerkzeugen,
7. Kenntnisse der VDE-Bestimmungen für den Beleuch-
tungsbereich, 26. Anfertigen von Drückfuttem in Einzel- und Teilformen,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2317
27. Montieren und Befestigen der in Absatz 1 genannten (4) Die technische Zeichnung, die Vor- und Nachkalku-
Gegenstände und Aufstellen der Arbeitsgerüste, lation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit
zu berücksichtigen.
28. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.
§4
Arbeitsprobe
2. Abschnitt
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-
Prüfungsanforderungen ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 4, aus-
in den Teilen I und II der Meisterprüfung zuführen. Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 ausgeführt, ist als Arbeitsprobe Nummer 5 aus-
§2 zuführen. Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1
Nr. 5 ausgeführt, ist als Arbeitsprobe eine Arbeit nach
Gliederung, Dauer und Bestehen
Nummer 1, 2 oder 3 auszuführen:
der praktischen Prüfung (Teil 1)
1. Zeichnen und Anfertigen von Blechabwicklungen in
(1) Im Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen verschiedenen Formen mit Biege- und Hartlötarbeit,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- 2. Herstellen von gebogenen Teilen aus Rund-, Vierkant-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. oder Flachkantrohren mit Verbindungen durch Löten,
Schrauben oder Nieten,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- 3. Anfertigen von hartgelöteten oder geschweißten Rah-
probe nicht länger als acht Stunden dauern. men aus gebogenen Winkel-, U- oder Sonderprofilen,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 4. Bearbeiten von massiven Metallstücken durch Drehen
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister- und Fräsen mit Verbindungen durch Hart- und Weich-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. löten sowie Verschraubungen,
5. Herstellen eines Hohlkörpers an der Drückbank und
§3 Anfertigen des Drückfutters.
Meisterprüfungsarbeit (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
genannten Arbeiten anzufertigen: konnten.
1. Entwerfen und Anfertigen eines anschlußfertigen Be-
leuchtungskörpers aus Kupfer, Messing, Bronze oder §5
Edelstahl durch Anwendung von Biege-, Treib- oder
Prüfung
Drücktechniken; dabei sind einzelne Bauteile durch
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Hartlöten zu verbinden und die Oberflächen zu polieren
oder metallzufärben, (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
2. Entwerfen und Anfertigen eines Bau-, Zier- oder
Möbelbeschlages aus Messing, Bronze oder Edelstahl; 1. Technische Mathematik:
dabei sind die Oberflächen zu bearbeiten, insbeson- Berechnen von Flächen, Abwicklungen, Rauminhalten
dere durch Polieren und Färben, und eine technische
und Gewichten;
Zeichnung oder ein Modell anzufertigen,
2. Fachtechnologie:
3. Entwerfen und Anfertigen eines sakralen Gerätes oder
eines Teiles davon aus Edel- oder NE-Metallen durch a) Gestaltungs- und Formenlehre sowie berufsbezo-
Modellieren, Treiben, Planieren, Bördeln, Ziselieren, gene Stilkunde und Kunstgeschichte,
Emaillieren, Fassen und Polieren, b) berufsbezogene Mechanik und Festigkeitslehre,
4. Entwerfen und Anfertigen von Schmuck aus Unedel- insbesondere Maschinenkunde, Meßtechnik und
metall, von Effekten oder Devotionalien durch Model- -werkzeuge, sowie berufsbezogene pneumatische
lieren, Gießen, Treiben, Prägen, Pressen, Montieren, und hydraulische Steuerungen und ihre Kompo-
Fassen und Polieren, nenten,
5. Entwerfen und Anfertigen einer Vase oder eines Pokals c) spanloses Bearbeiten von Werkstoffen,
durch Umformen von Blechen zu Drückteilen mit Ein- d) spanabhebendes Bearbeiten von Werkstoffen, ins-
zieh- und Aushebearbeiten und Anfertigen der Drück- besondere Anwenden von Werkzeugmaschinen,
futter.
e) Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü- dungen,
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf
mit technischer Zeichnung und die Vorkalkulation vorzu- f) Behandeln von Oberflächen unter Anwendung
legen. Die technische Zeichnung und die Vorkalkulation mechanischer und chemischer Verfahren,
sind erst anzufertigen, wenn der Entwurf genehmigt g) Elektrotechnik und VDE-Bestimmungen für den
wurde. Beleuchtungsbereich,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Nachkalku- h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
lation und eine Arbeitsbeschreibung vorzulegen. und des Arbeitsschutzes,
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
i) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe- 3. Abschnitt
sondere des Immissions- und des Wasserschutzes,
Übergangs- und Schlußvorschriften
sowie der Abfallbeseitigung und der rationellen
Energieverwendung;
§6
3. Werkstoffkunde:
Übergangsvorschrift
Arten, Eigenschaften, Normbezeichnung, Verwendung
und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
4. Fachzeichnen: fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt.
Entwerfen, Skizzieren, Modellieren und technisches
Zeichnen;
§7
5. Kalkulation:
Weitere Anforderungen
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren. Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger den Fassung.
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §8
werden.
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
Absatz 1 Nr. 2. zuwenden.
Bonn, den 9. September 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2319
Berichtigung
der Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes
Vom 1. September 1994
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1994 (BGBI. 1S. 2166) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 26 Abs. 3 ist die Zahl „50 000" durch die Zahl „ 100 000" zu ersetzen.
Bonn, den 1. September 1994
B u ndesm in isteriu m
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Wirth
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 23. August 1994
Tag I n h a It Seite
11. 8. 94 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 25. September 1991 zum Chloridübereinkommen/Rhein
(Zusatzprotokoll zum Chloridüberelnkommen/Rhein) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1302
GESTA: XQ14
4. 5. 94 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ... · . . . . 1313
17. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1314
19. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316
19. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316
20. 7. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des „Übereinkommens über eine umfassende politische
Regelung des Kambodscha-Konflikts und des Ubereinkommens über die Souveränität, Unabhängig-
keit, territoriale Unversehrtheit und Unverletzlichkeit, Neutralität und nationale Einheit Kambodschas 1317
20. 7. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Außerkraftsetzung des deutsch-tunesischen Handelsabkom-
mens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1318
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2299
Verordnung
über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln
in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen
(Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV) 1)
Vom 1. September 1994
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Men-
- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, gen,
auch in Verbindung mit § 23, und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 2. für die in den Anlagen 2 und 32) aufgeführten Stoffe die
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Grup-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 pen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen
(BGBI. 1S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesmini- Mengen.
sterien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Wirtschaft, (2) Soweit in den Anlagen 1 bis 3 2} Gruppenbezeichnun-
gen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich
- auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 2)
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh- Anlage 4 2) Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel.
rung, Landwirtschaft und Forsten, Soweit in den Anlagen 1 bis 3 2) nichts Abweichendes
- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmen-
Bedarfsgegenständegesetzes, gen jeweils auf die in Anlage 4 2) Spalte 3 angegebenen
Bezugsgrößen der Lebensmittel.
- auf Grund des § 6 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom
7. August 1972 (BGBI. 1S. 1385), der durch Artikel 8 der (3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchst-
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geän- mengen
dert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesmini-
sterien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1. auf solche Lebensmittel der Anlage 4 2) Liste A, die
nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Her-
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
kunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten, .
sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit 2. bei Lebensmitteln, die in der Anlage 22) als Trocken-
erzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln,
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Erzeugnis. Bei Trockenerzeugnissen, für die keine
Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Land- Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
(4) Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milli-
gramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 42) wird
§1 festgesetzt für
Höchstmengen für Lebensmittel
1. jeden in Anlage 52) aufgeführten Stoff,
(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln
2. jeden in den Anlagen 1, 2 und 52) nicht aufgeführten
beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschrit-
Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich
ten sein dürfen, werden festgesetzt:
bedenklicher Stoff
1. für die in Anlage 12) aufgeführten Stoffe die dort
a) in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzen-
für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen
schutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei
deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien des Rates oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist,
der Europäischen Gemeinschaften: oder
- Richtlinie 90/642/EWG vom 27. November 1990 über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- b) in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflan-
mitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
einschließlich Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 350 S. 71),
zenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgeset-
- Richtlinie 93/57/EWG vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Anhänge zes sind,
der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363./EWG über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-
enthalten ist.
mitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(ABI. EG Nr. L 211 S. 1),
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechts-
- Richtlinie 93/58/EWG vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II vorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende
der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten Regelung enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel
an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst werden nach Maßgabe der Anlage 4 2) Liste A Spalte 3 und
und Gemüse sowie zur Änderung des Anhanges der Richtlinie
90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückstän- Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.
den von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und (5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im
Gemüse sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung
(ABI. EG Nr. L 211 S. 6). die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangs-
2) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun- stoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1
desgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin- und 2 2} keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen
gungen des Verlags übersandt. Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur Betriebe abgegeben werden, die diese Lebensmittel so
noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulas- behandeln, be- oder verarbeiten, daß bei der Abgabe an
sung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht den Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten
werden. werden.
(6) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in (4) Lebensmittel nach Absatz 1 müssen unter Angabe
Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 1) oder der Bezeichnung der Stoffe durch folgende Angaben
Absatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder hö- kenntlich gemacht werden:
here als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzen-
..Ware mit überhöhten Rückständen an ............................ .
schutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig
Nicht an Verbraucher abgeben."
unbeschadet der Regelung in § 14 Abs. 1 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch dann nicht in Bei der Lagerung und Aufbewahrung sind diese Angaben
den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonsti-
Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, ger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln aus-
des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Satz 1 schließender Weise anzubringen. Bei der Abgabe müssen
gilt nicht, soweit in der Schadstoff-Höchstmengenverord- die Angaben deutlich sichtbar auf der Außenfläche der
nung oder der Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung Behältnisse angebracht werden und zusätzlich in den
für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für Begleitpapieren vermerkt werden.
Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und
Selen sowie deren Verbindungen.
§4
§2 Probenahme und Analysemethoden
zusammengesetzte (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von
und weiterverarbeitete Lebensmittel Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind
die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der
(1) Die Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4
Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach
und 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten
§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
auch für Lebensmittel, die als Zutat eines zusammen-
zes2) unter der Gliederungsnummer L 29.00-1 (EG),
gesetzten Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden,
Stand Januar 1981, beschrieben ist.
sofern für den betreffenden Stoff für das zusammen-
gesetzte Lebensmittel als Ganzes keine Höchstmenge (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände an Nitrat
festgesetzt ist. Läßt sich die Herkunft der in oder auf dem in und auf Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren
zusammengesetzten Lebensmittel vorhandenen Menge zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersu-
des Stoffes nicht mehr auf einzelne Zutaten zurückführen, chungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und
so gilt für das zusammengesetzte Lebensmittel insgesamt Bedarfsgegenständegesetzes 2) unter der Gliederungs-
die Höchstmenge als festgesetzt, die sich aus der Summe nummer L 25.00-3, Stand Dezember 1992, beschrieben
der für den Stoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten ist.
Höchstmengen entsprechend dem Anteil der Zutaten an
(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von
dem zusammengesetzten Lebensmittel ergibt.
Pflanzenschutzmitteln sowie der Rückstände an Nitrat
(2) Für weiterverarbeitete Lebensmittel gelten, sofern sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen
keine speziellen Höchstmengen für sie festgesetzt sind, Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des
die Höchstmengenregelungen derjenigen Lebensmittel, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 2) aufge-
aus denen sie hergestellt werden. Wenn sich der Rück- führt sind. Es können auch andere in der Amtlichen
standsgehalt durch die Weiterverarbeitung erhöht, gilt als Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewen-
Höchstmenge der für das zur Herstellung verwendete det werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleich-
Lebensmittel festgesetzte Wert zuzüglich der durch die wertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden
Weiterverarbeitung eingetretenen Erhöhung. ist anhand des Anhangs der Richtlinie des Rates
85/591/EWG zur Einführung gemeinschaftlicher Probe-
nahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle
§3 von Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen.
Lebensmittel mit überhöhten Rückständen Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe
keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch
(1) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die durch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen
diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus Fällen müssen diese Methoden soweit wie möglich den
vorhanden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591 /EWG
an Betriebe abgegeben werden, die ihnen die Stoffe so entsprechen.
weit entziehen, daß bei der Abgabe an den Verbraucher
die Höchstmengen nicht überschritten werden.
§5
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fischrohöl nicht für
Lebensmittel tierischer Herkunft. Höchstmengen für Tabakerzeugnisse
(3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage 6 1) vor- (1) Für in Anlage 7 1) aufgeführte Stoffe werden die dort
handen sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf
1) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-
Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbrin-
desgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes gen nicht überschritten sein dürfen.
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt. 2) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2301
(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 23 in Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Weise kenntlich macht.
Bedarfsgegenständegesetzes gewerbsmäßig in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zuge- §7
lassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die
vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeig- (1) Diese Verordnung tritt am Tage·nach der Verkündung
net ist, die Gesundheit zu schädigen. in Kraft.
(2) Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der
§6
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (BGBI. 1S. 1861), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 22. Februar 1994 (BGBI. 1S. 386), tritt zum gleichen
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be- Zeitpunkt außer Kraft.
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 2, Lebensmittel (3) Lebensmittel, die den bis zum Tag der Verkündung
in den Verkehr bringt. dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften entspre-
chen, dürfen noch bis ein Jahr nach Verkündung dieser
(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht,
Verordnung in den Verkehr gebracht werden. Abweichend
handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
hiervon dürfen Gewürze, Tee, teeähnliche Erzeugnisse,
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
Ölsaat und Hopfen, die § 1 Abs. 2 der in Absatz 2 aufge-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des hobenen Verordnung entsprechen, noch bis vier Jahre
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, nach der Verkündung dieser Verordnung in den Verkehr
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. September 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 6. September 1994
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in b) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort "soll" durch
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 das Wort "darf" und der Punkt durch ein Semi-
(BGBI. 1S. 479) verordnet die Bundesregierung: kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht, wenn der Beamte zu Beginn der
Artikel 1 Einführung bereits ein Amt der Besoldungsgruppe
A 6 der Bundesbesoldungsordnung A innehatte."
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,
8. § 23 wird wie folgt geändert:
863), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1 . Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt IX wie folgt aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
geändert: „2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder
a) Nach der Angabe "§ 45" wird das Wort „Über- A 6 der Bundesbesoldungsordnung A
gangsregelungen" durch das Wort „Übergangs- erreicht und sich in einer Dienstzeit
vorschrift" ersetzt. von mindestens zehn Jahren seit der
Anstellung bewährt haben,".
b) Nach der Angabe ,,§ 46" werden die Worte „Berlin-
Klausel" durch das Wort ,,(weggefallen)" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4
2. In § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem das 50., aber noch nicht das 58. Lebens-
Wort „Einstellung" das Wort „und" eingefügt. jahr vollendet haben,".
cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
3. In § 6 Abs. 3 wird der Satz 2 gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de-
a) In Absatz 6 werden die Worte „mindestens mit der ren fachliche Anforderungen der Beamte durch
Note „gut"" durch die Worte „mit einer besseren eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund
Note als „befriedigend"" ersetzt. fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung
erfüllen kann."
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist" die
Worte „vorbehaltlich des Satzes 3" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt: aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet ,,Die Einführungszeit dauert neun Monate."
werden, wenn die nach Absatz 4 anzurech-
nende Dienstzeit im Bereich der Behörde bb) In Satz 6 wird das Wort „drei" durch das Wort
zurückgelegt worden ist, die die Feststellung ,,sechs" ersetzt.
nach Absatz 3 Satz 1 zu treffen hat."
9. § 28 wird wie folgt geändert:
5. In § 11 Satz 2 wird die Angabe „Besoldungsgruppe 3" a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende
durch die Angabe „Besoldungsgruppe B 3" ersetzt. durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
6. § 12 wird wie folgt geändert:
„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das
a) In Absatz 5 wird die Angabe "Besoldungs- 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."
gruppe 13" durch die Angabe "Besoldungsgruppe
A 13" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „soll" durch das
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Besoldungs- Wort „darf" ersetzt.
gruppe 16'' durch die Angabe "Besoldungsgruppe
A 16" ersetzt. 10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. § 22 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 „3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4
angefügt: das 50., aber noch nicht das 58. Lebens-
jahr vollendet haben,".
„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das
58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." bb) Satz 3 wird gestrichen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2303
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe 13. § 35 wird wie folgt geändert:
,,Nummer 2" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2" a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
ersetzt. gefügt:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Lauf-
,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de- bahnen des gehobenen und höheren Dienstes
ren fachliche Anforderungen der Beamte durch nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel 3 des
eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen
fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige
beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung Konferenz der Kultusminister der Länder die
erfüllen kann." Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten
Hochschulabschluß im Sinne des Artikels 37
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt und
,,Die Einführungszeit dauert ein Jahr." den Hochschulabschluß entsprechend zugeord-
net hat."
11 . § 33 wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Absätze 4
bis 9.
a} In Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch ein
c) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit
„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das
1 beträgt in Laufbahnen
58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. '
1. des mittleren Dienstes zwei Jahre,
b) Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4
bis 9 werden Absätze 3 bis 8. 2. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs
Monate,
c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
3. des höheren Dienstes drei Jahre und sechs
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 5" Monate.••
durch die Angabe „Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatzes 4" durch 14. In § 36 Satz 2 wird das Wort „ist" durch die Worte
die Angabe „Absatzes 3" ersetzt. ,,und das Datum des Befähigungserwerbes sind"
d) In dem neuen Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „soll" ersetzt.
durch das Wort „darf" ersetzt.
15. § 43 wird wie folgt geändert:
12. § 33a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 1, 2,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 4 bis 6" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1 bis 5"
ersetzt.
,,(1) Beamten des gehobenen Dienstes, die
b) In Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
1. geeignet sind, gefaßt:
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn er- ,,Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungs-
reicht und sich in einer Dienstzeit von min- gruppe R 1 der Bundesbesoldungsordnung R
destens zehn Jahren seit der ersten Verleihung innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen
eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt Verwaltungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der
haben, Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungs-
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 ordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besol-
das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr dungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre nach der
vollendet haben, Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen
werden. Einern Richter der Besoldungsgruppe R 2
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn ver- der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt
liehen werden, wenn sie die Befähigung für die der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesol-
Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben dungsordnung A, unter Beachtung des § 12 Abs. 6
haben; § 33 Abs. 8 gilt entsprechend. Die Befähi- ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen
gung richtet sich auf den Verwendungsbereich werden."
nach Absatz 2 und Absatz 7 Satz 2."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
16. In§ 44 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3,"
,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de- gestrichen.
ren fachliche Anforderungen der Beamte durch
eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund
fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender 17. § 45 wird wie folgt gefaßt:
beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung ,,§45
erfüllen kann."
Übergangsvorschrift
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1
„Die Einführungszeit dauert ein Jahr und drei Satz 1 Nr. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1
Monate." Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Nr. 3 und § 33a Abs. 1 Satz 1
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. 3 kann ein Beamter zum Aufstieg zugelassen c) Nach der Zeile
werden, wenn er bis zum 31. Dezember 1995 das „Sprachendienst Nach Maßgabe
60. Lebensjahr oder bis zum 31. Dezember 1996 das
des § 35 Abs. 2 Satz 3
59. Lebensjahr zu Beginn der Einführung noch nicht und 4:
vollendet hat." Dipl.-Dolmetscher
Dipl.-Übersetzer
18. § 45a wird wie folgt geändert:
Neusprachliche
a) Die Absatzbezeichnung ,.(1 )" wird gestrichen. Philologen
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Sprachlehrer"
wird folgende Zeile eingefügt:
19. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: „Beamte im Dienst
a) In der Zeile als Statistiker Dipl.-Statistiker".
.Haus- und Ernährungs- Dipl.-Emährungswirte d) Das Stichwort „ Wirtschaftsverwaltungsdienst"
wissenschaftlicher Dipl.-Hauswirte zweiter Spiegelstrich Buchstabe b wird wie folgt
Dienst Dipl. -Ökotrophologen" geändert:
wird das Wort „Dipl.-Ernährungswirte" durch aa) Die Worte „des Bundesministers für inner-
das Wort .Dipl.-Ernährungswissenschaftler" er- deutsche Beziehungen,• werden gestrichen.
setzt. bb) Nach dem Wort .Städtebau," werden die
b) In der Zeile Worte .Bundesministeriums für Umwelt,
„Sprachendienst Nach Maßgabe Naturschutz und Reaktorsicherheit," einge-
des § 35 Abs. 2 Satz 3 fügt.
und 4: cc) Nach dem Wort „Zusammenarbeit" werden
Dipl.-Dolmetscher die Worte „und Entwicklung" eingefügt.
Dipl.-Übersetzer dd) Die Worte .bei Bundesbahn, Bundespost
Neusprachliche und Bundesrechnungshof" werden durch
Philologen die Worte .beim Bundesrechnungshof, beim
Sprachlehrer" Eisenbahn-Bundesamt, beim Bundeseisen-
wird nach dem Wort „Dipl.-Übersetzer'' das Wort bahnvermögen und bei der Deutschen Bun-
,,Dipl.-Fach Obersetzer'' eingefügt. despost" ersetzt.
20. Die Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Anlage2
(zu§ 34)
Gehobener Dienst
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Gartenbaulicher Dienst einschließlich Dipl.-lngenieure (FH)- Gartenbau -
der Fachrichtung Landespflege Dipl. -Agraringenieure (FH)
Dipl.-lngenieure (FH)- Landbau/landwirtschaft-
lngenieure (grad.) - Gartenbau -
Agraringenieure (grad.)
Dienst als Informatiker Dipl.-lnformatiker (FH)
Informatiker (grad.)
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Dipl.-Betriebswirte (FH)
Krankenkassendienst Dipl.-Sozialwirte (FH)
Betriebswirte (grad.)
Sozialwirte (grad.)
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst Dipl.-lngenieure (FH)- Landbau und Forstwirtschaft -
und Forstwirtschaft Ingenieure (grad.) - Landbau und Forstwirtschaft-;
nach Maßgabe des§ 37
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst Dipl.-Oecotrophologen (FH)
Dipl.-Ökotrophologen (FH)
Dipl.-lngenieure (FH)
- Ernährungs- und Haushaltstechnik -
Nautischer Dienst Kapitäne
Dipl.-Wirtschaftsingenieure für Seeverkehr (FH)
Dipl.-lngenieure (FH)- SeefahrVNautik-
Dipl.-Nautiker (FH)
Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr;
nach Maßgabe der Anlage 4
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2305
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Raumordnungsdienst Dipl.-lngenieure (FH) und Ingenieure (grad.)
der Fachrichtungen Bauingenieurwesen,
Landespflege, Raumplanung, Vermessungswesen,
Wasserwirtschaft
Seevermessungstechnischer Dienst Dipl.-Wirtschaftsingenieure für Seeverkehr (FH)
Dipl.-Nautiker (FH)
Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr
Kapitäne zugleich Ingenieure (grad.)
- Vermessungswesen-;
nach Maßgabe der Anlage 4
Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen Dipl.-Sozialarbeiter (FH)
Dipl.-Sozialpädagogen (FH)
Sozialarbeiter (grad.)
Sozialpädagogen (grad.);
nach Maßgabe der Anlage 4
Schiffsmaschinendienst Dipl.-Schiffsingenieure (FH)
Dipl.-lngenieure (FH)- Schiffsbetriebstechnik-
Dipl.-lngenieure (FH)- Schiffstechnik-
Schiffsingenieure (grad.);
nach Maßgabe der Anlage 4
Technischer Dienst Dipl.-lngenieure (FH) und Ingenieure (grad.)
in ihren jeweiligen Fachrichtungen;
nach Maßgabe des § 37
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Dipl.-Betriebswirte (FH)
Dipl.-Sozialwirte (FH)
Betriebswirte (grad.)
Sozialwirte (grad.)
Weinbaulicher Dienst Dipl.-lngenieure (FH) - Weinbau und KellerwirtschafV
Weinwirtschaft/Weinbau und Oenologie -
Ingenieure (grad.) -Weinbau und Kellerwirtschaft -
Wirtschaftsverwaltungsdienst Dipl.-Betriebswirte (FH)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums Dipl.-Kaufleute (FH)
für Wirtschaft Dipl.-Wirtschaftsingenieure (FH)
Betriebswirte (grad.)
- in den Geschäftsbereichen Wirtschaftsingenieure (grad.)
a) des Bundesministeriums des Innern
und des Bundesministeriums der Verteidigung
(nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungs-
wesen, Logistik, Planung, Statistik, Umweltschutz
und in Bereichen mit ausschließlich fach-
spezifischen Aufgaben)
b) des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung,
des Bundesministeriums für Bildung
und Wissenschaft,
des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten,
des Bundesministeriums für Familie und Senioren,
des Bundesministeriums der Finanzen,
des Bundesministeriums für Forschung
und Technologie,
des Bundesministeriums für Frauen und Jugend,
des Bundesministeriums für Gesundheit,
des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation,
des Bundesministeriums für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau,
des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit,
des Bundesministeriums für Verkehr,
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
sowie beim Bundesrechnungshof,
beim Eisenbahn-Bundesamt,
beim Bundeseisenbahnvermögen
und bei der Deutschen Bundespost
(nur in Bereichen mit ausschließlich
fachspezifischen Aufgaben)".
21 . Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage4
(zu den §§ 34 und 35)
Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
A. Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
1. Ärztlicher Dienst
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte beträgt drei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinal-
assistent geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 findet keine Anwendung.
II. Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker
Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit
gerechnet.
III. Pharmazeutischer Dienst
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung.
IV. Tierärztlicher Dienst
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tierärzte beträgt drei Jahre.
B. Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes
1. Nautischer Dienst
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:
1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,
2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),
3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen
Seefunksprechzeugnisses,
4. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach Erwerb des Patents AG oder A 6, davon mindestens ein
Jahr im öffentlichen Dienst.
II. Seevermessungstechnischer Dienst
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:
1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,
2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),
3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugrnsses für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen
Seefunksprechzeugnisses,
4. ein mit der Prüfung zum Ingenieur (grad.) Vermessungswesen abgeschlossenes Fachhochschulstudium,
5. eine hauptberufliche Tätigkeit von sechs Monaten beim Deutschen Hydrographischen Institut nach
Abschluß des Fachhochschulstudiums.
III. Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:
1. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr innerhalb oder nach Abschluß des Studiums,
2. eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter
(Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung (§ 35 Abs. 5 und 9).
IV. Schiffsmaschinendienst
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:
1. das Befähigungszeugnis C I zum Schiffsingenieur oder C 6 zum Schiffsingenieur I,
2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach Erwerb des Befähigungszeugnisses C I oder C 6, davon
mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst."
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2307
22. In§ 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 2 d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
und 3 und Abs. 7, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 5 Satz 2, ,,des Bundesministeriums"
§ 9 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 6 Satz 2, § 29
ersetzt.
Abs. 6 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 5 (neu)
Satz 2, § 33a Abs. 6 Satz 2, § 35 Abs. 8 (neu) Satz 2, Artikel2
§ 39 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 6, § 43
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 und Anlage 1 werden Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
jeweils der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
setzblatt bekanntmachen.
,,Das Bundesministerium",
b) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium", Artikel3
c) die Worte „der Bundesminister'' durch die Worte Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
„das Bundesministerium" oder in Kraft.
Bonn, den 6. September 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk
(Dachdeckermeisterverordnung - DachdMstrV)
Vom 9. September 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 4. Kenntnisse der Allgemeinen Blitzschutzbestimmun-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gen,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Abdichtungs- und
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-
Dachbeschichtungstechniken,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 6. Kenntnisse über Baustile und Denkmalpflege,
für Bildung und Wissenschaft: 7. Kenntnisse der technischen und pflanzlichen Grund-
regeln bei Bauwerksbegrünungen,
1. Abschnitt 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Berufsbild Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
§1 Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-
gen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen Nor-
Berufsbild
men und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen
(1) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Tätig- Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissi-
keiten zuzurechnen: onsschutzes,
1. Ausführung von Dachdeckungen, Dachabdichtungen 10. Kenntnisse über Arbeitsvorbereitungen und Baustel-
und Außenwandbekleidungen mit allen funktions- lenorganisation,
bedingten Schichten einschließlich Schalung, Lattung 11. Kenntnisse über Transport und Entsorgung von Bau-
und sonstiger Unterkonstruktionen, schutt und Gefahrstoffen,
2. Ausführung von Anschlüssen, Einfassungen sowie von 12. Kenntnisse der Gefahrgutverordnung,
Dichtungen und Vorrichtungen zum Ableiten des Ober-
flächenwassers, 13. Messen und Einteilen der Dach-, Turm- und Wand-
flächen, Anfertigen von Zeichnungen, Verlegeplänen
3. Einbau von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Dachfenstern,
und Berechnungen,
Dachflächenfenstern, Fertiggauben und Dachausstie-
gen sowie von Energiesammlern und Energieumset- 14. Zuschneiden und Befestigen der Schalungen, Latten
zern, und sonstiger gebräuchlicher Unterkonstruktionen,
4. Anbringung von Schneefanggittern und Laufanlagen, 15. Vorbereiten und Tränken von Holzteilen mit Holz-
schutzmitteln, Beseitigen der Auswirkungen von
5. Auf- und Abbau von Schutz-, Arbeits- und Fanggerü-
Schädlingsbefall,
sten sowie sonstigen Sicherungsvorrichtungen,
16. Zurichten, Aufbereiten, Be- und Verarbeiten der
6. Ausführung des vorbeugenden Holzschutzes und der
Werkstoffe, insbesondere durch Behauen, Zuschnei-
Holzschädlingsbekämpfung,
den, Sägen, Verlegen, Abkanten, Falzen, Runden,
7. Entwurf, Anbringung, Prüfung und Instandsetzung von Bördeln, Nieten, Löten, Kleben, Auf- und Ver-
äußeren Blitzschutzanlagen, schweißen, Aufbringen von Abdichtungs- und Dach-
8. Vorbereitung von Dachbegrünungen, schutzmitteln,
9. Abdichtung von Bauwerken und Bauwerksteilen. 17. Befestigen der Deckungen, Abdichtungen und Beklei-
dungen, insbesondere durch Nageln, Schrauben,
(2) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Kennt- Mörteln, Klammem, Drahten, Binden, Kleben, Auf-
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: und Verschweißen,
1. Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Dach- 18. Aufbauen und Anbringen von Schutz-, Arbeits- und
decker-Handwerks, Fanggerüsten sowie sonstigen Sicherungseinrichtun-
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- gen,
stoffe, 19. Entwerfen, Anbringen, Einbauen, Prüfen, Überwa-
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, Bau- chen und Instandsetzen von äußeren Blitzschutz-
chemie und Baustatik, anlagen,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2309
20. Abdichten der Abschlüsse und Fugen, 8. Decken einer Fledermausgaube in der Biberschwanz-
deckung mit Giebelkanten oder Graten,
21. Anlegen des Gefälles und Einteilen der Flächen,
9. Decken einer Fledermausgaube in der Hohlpfannen-
22. Verarbeiten von Stoffen zur Herstellung funktions-
deckung mit Giebelkanten oder Graten,
bedingter Schichten,
23. Ausführen von Asphaltbelagsarbeiten in der Dach- 10. Decken einer untergelegten Dreipfannenkehle in der
deckung und Abdichtung, Hohlpfannendeckung mit Decken von Giebelkanten
oder Graten,
24. Ausführen von Plattenbelägen als Oberflächenschutz
in der Dachdeckung oder Abdichtung, 11 . Abdichten eines flachgeneigt~n Dachabschnittes mit
mindestens einer Ecke unter Berücksichtigung der
25. Aufbereiten der Vergußmassen, bauphysikalischen Nutzungsbelastung und nach
26. Anlegen und Vergießen von Dehnungsfugen, gegebener Unterkonstruktion mit den üblichen funkti-
onsbedingten Schichten, Ausbilden und Abdichten
27. Herstellen der Anschlüsse an Rohbauteilen und an einer Dehnungsfuge, Anbringen und Eindichten eines
Durchdringungen, Dachrandprofils, Einbauen und Eindichten einer Dach-
28. Aufbringen funktionsbedingter Schichten für Dach- durchdringung und Erstellen einer Wärmedämmbe-
begrünungen, rechnung und Zeichnen eines Grenzflächen-Tempe-
raturdreiecks.
29. Umgang mit und Behandlung von Gefahrstoffen.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfszeich-
2. Abschnitt
nung mit Hauptmaßen, die Werkstoffliste und den Arbeits-
Prüfungsanforderungen plan zur Genehmigung vorzulegen.
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind bei der Bewer-
§2 tung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Gliederung, Dauer und Bestehen
§4
der praktischen Prüfung (Teil 1)
Arbeitsprobe
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung (1) Als Arbeitsprobe ist aus vier der nachstehend
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- genannten Arbeitsgebiete jeweils eine Aufgabe auszu-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. führen, davon zwei aus den Nummern 1 bis 3:
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht 1. Schiefer- oder sonstige Dachplattendeckung:
länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
a) Decken einer Fläche mit eingebundenem Fuß,
probe nicht länger als 16 Stunden dauern.
Anfangs- und Endort und Eindecken eines Zubehör-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 teils,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
b) Decken einer Wandkehle,
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
c) Decken des Anfangs einer Wangenkehle oder
§3 d) Decken des Anfangs einer Hauptkehle;
Meisterprüfungsarbeit 2. Dachziegel- oder Dachsteindeckung:
(1) AJs Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend a) Decken des Anfangs einer deutsch eingebunde-
genannten Arbeiten auszuführen, davon die Arbeiten 1 nen Kehle im Biberschwanzdach,
bis 6 jeweils mit Schiefer oder sonstigen Dachplatten, die
b) Decken einer Dreipfannenkehle im Hohlpfannen-
Arbeiten 7 bis 10 jeweils mit Dachziegeln oder Dach-
dach mit Abschluß von Giebelkanten oder Grat,
steinen:
c) Decken einer Fläche mit Abschluß Ortgang und
1. Decken von Dachgauben mit eingebundenen Wangen-
Grat sowie Eindecken eines Zubehörteils oder
und Sattelkehlen,
d) Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamin-
2. Decken von Kaminflächen mit eingebundenen seit-
einfassung;
lichen Kehlen und Sattelkehlen im Anschluß an die
Hauptfläche, 3. Dachabdichtung: Abdichten eines flachgeneigten
Dachabschnittes mit mindestens einer Ecke unter
3. Decken von Wechselkehlen,
Berücksichtigung der bauphysikalischen Nutzungs-
4. Decken von runden oder geschweiften Turmdach- belastung und nach gegebener Unterkonstruktion mit
flächen, den üblichen funktionsbedingten Schichten mit
5. Decken von eingebundenen Hauptkehlen, a) Ausbilden und Abdichten einer Dehnungsfuge,
6. Decken einer Fledermausgaube, durchgedeckt mit b) Anbringen und Eindichten eines Dachrandprofils,
Decksteinen oder mit einer eingebundenen Kehle,
c) Einbauen und Eindichten eines Dacheinlaufes,
7. Decken einer deutsch eir:1gebundenen Kehle mit
d) Herstellen eines Wandanschlusses oder
Biberschwanzziegeln oder -steinen sowie Decken
von Giebelkanten oder Graten, e) Einbauen und Abdichten einer Lichtkuppel;
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Faserzement- oder Bitumen-Wellplattendeckung: beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
a) Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamin- konnten. Die nach Absatz 1 ausgewählten Arbeiten müs-
einfassung oder sen sich in der Werkstoff- und Deckart von der Meister-
prüfungsarbeit unterscheiden.
b) Decken einer Dachfläche mit Ort-, Trauf- und
Firstabschlüssen unter Verwendung von Form-
§5
stücken;
Prüfung
5. Rohr- oder Strohdeckung:
der fachtheoretischen Kenntnisse (Tell IQ
a) Decken eines Grates,
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
b) Decken einer Giebelkante oder fungsfächern nachzuweisen:
c) Decken einer Hauptkehle; 1. Fachtechnologie:
6. Holzschindeldeckung: a) Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Handwerks,
a) Decken einer Dachfläche mit Kehle, b) berufsbezogene Bauphysik, Bauchemie und Bau-
b) Decken einer Fläche mit Ausbilden eines Schwenk- statik,
grates oder c) Allgemeine Blitzschutzbestimmungen,
c) Decken einer Fläche mit beiderseitigem Abschluß d) berufsbezogene Abdichtungs- L!nd Dachbeschich-
und Herstellen einer Lüftergaube; tungstechniken,
7. Bitumenschindeldeckung: e) Baustile und Denkmalpflege,
Decken einer Dachfläche mit Ort- und Gratausbildung f) technische und pflanzliche Grundregeln bei Bau-
und Kehle; werksbegrünungen,
8. Einfassungen und Vorrichtungen zur Ableitung des
g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Oberflächenwassers: und des Arbeitsschutzes,
a) Anbringen einer Dachrinne mit beiderseitigem
h) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Ver-
Rinnenkopfstück und einem Ablaufstutzen,
dingungsordnung für Bauleistungen, Gerüstord-
b) Herstellen einer Innen- oder Außenecke einer nung, berufsbezogene Normen und Richtlinien,
Dachrinne mit einem Rinnenkopfstück, berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, ins-
c) Herstellen einer Mauerabdeckung mit Ecke in besondere des Immissionsschutzes;
Stehfalzausbildung und indirekter Befestigung, 2. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
d) Herstellen einer Kamineinfassung oder a) Berechnung von Dach- und Wandflächen, Details
e) Decken einer Fläche mit vorgefertigten Blechen sowie von schwierigen Flächenkonstruktionen,
einschließlich Wandanschluß; insbesondere mit Ausbauten, Kehlen, Graten und
Anbauten,
9. Außenwandbekleidungen und Wanddeckungen:
b) statische Grundberechnungen einschließlich Be-
a) Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbeklei- rechnung erforderlicher Befestigungen auf Unter-
dung mit kleinformatigen Platten einschließlich konstruktionen,
Unterkonstruktion und Dämmung,
c) zeichnerische Darstellung von Dachformen ein-
b) Decken einer Wandfläche auf vorhandener Unter- schließlich Schnittzeichnungen, insbesondere für
konstruktion mit Ausbildung einer Fensterlaibung, zusammengesetzte Dächer mit unterschiedlichen
c) Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbeklei- Dachneigungen und Dachdetails sowie bei Dächern
dung mit großformatigen Platten einschließlich mit schrägen Traufen und unterschiedlichen Trau-
Metallunterkonstruktion und Dämmung oder fenhöhen,
d) Decken einer Außen- und Innenecke mit kleinfor- d) Auswerten von Bauzeichnungen;
matigen Platten auf vorhandener Unterkonstruktion; 3. Werkstoffkunde:
10. Unterkonstruktion für Dach und Wand: a) Werk- und Hilfsstoffe,
a) Herstellen eines gebräuchlichen Unterdaches mit
b) Werkstoffprüfung;
Wärmedämmung unter Berücksichtigung der
erforderlichen Lüftungsquerschnitte, 4. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:
b) Ändern einer vorhandenen Unterkonstruktion zum a) Arbeitsvorbereitung und Baustellenorganisation,
Einbauen eines Dachflächenfensters oder b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
c) Verlegen von Trapezblechen mit Ausschnitt und Preisbildung wesentlichen Faktoren.
Verstärkung für eine Lichtkuppel einschließlich
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Bohlenkranz und Öffnungseinfassung;
führen.
11. Bauwerksabdichtung: Herstellen einer Bauwerks-
abdichtung in der Senkrechten mit Übergang zur (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Waagerechten. als 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten an einem Tage nicht länger als sechs Stunden geprüft
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar- werden.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2311
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf §7
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Weitere Anforderungen
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Absatz 1 Nr. 1. 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
3. Abschnitt
§8
Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten
§6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Übergangsvorschrift Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Dachaecker-Handwerk vom 15. Juni 1973 (BGBI. 1S. 608)
zu Ende geführt. außer Kraft.
Bonn, den 9. September 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk
(Modistenmeisterverordnung - ModMstrV)
Vom 9. September 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 19. Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 20. Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- 21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Wissenschaft: 2. Abschnitt
Prüfungsanforderungen
1. Abschnitt in den Teilen I und II der Meisterprüfung
Berufsbild
§2
§1 Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung {Teil 1)
Berufsbild
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
zuzurechnen: der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Kopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz, (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
Stroh, Stoff, Pelz und Leder. länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse probe nicht länger als acht Stunden dauern.
und Fertigkeiten zuzurechnen: (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
1. Kenntnisse der Kopfbedeckungen, sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbe- fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
sondere der Farbenzusammenstellung,
§3
3. Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere
Kostüme und Trachten, Meisterprüfungsarbeit
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend
stoffe, genannten Arbeiten anzufertigen:
5. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde, 1. ein Hut nach vorgegebenem Modell,
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der 2. ein Hut nach Bildvorlage,
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des 3. ein Hut nach eigenem Entwurf,
Umweltschutzes und der rationellen Energieverwen-
4. ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.
dung,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
7. Entwerfen und Zeichnen von Modellen,
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß zu der Arbeit
8. Maßnehmen, nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Maßangaben, zu der
9. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden, Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkal-
kulation sowie zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Ent-
10. Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparte- wurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung vor-
rie, Pappe und Draht, zulegen. Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material
11. Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen verwendet werden, das dem des Modells zumindest ähn-
Hutformstoffen, lich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.
12. Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und (3) Die Skizze mit Maßangaben zu der Arbeit nach
anderen Materialien, Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster zu der Arbeit nach
Absatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind
13. Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,
bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-
14. Appretieren und Bügeln, sichtigen.
15. Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten, §4
16. Einfassen von Kanten, Arbeitsprobe
17. Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garnitur- (1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit
teilen auf Unterformen, handgeformter Sparterie und einem Drahtrand auszu-
18. Anfertigen und Anbringen von Garnituren, führen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2313
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs- als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soU an
konnten. einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
§5 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Prüfung
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
Prüfungsfächern nachzuweisen: Absatz 1 Nr. 2.
1. Fachzeichnen und Fachrechnen:
a) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- 3. Abschnitt
und Entwurfszeichnungen für Modelle, Übergangs- und Schlußvorschriften
b) Berechnen von Material, Mustern und Schnittan-
lagen; §6
2. Fachtechnologie: Übergangsvorschrift
a) Kopfbedeckungen, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
b) berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farben- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zusammenstellung, zu Ende geführt.
c) Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und §7
Trachten, Weitere Anforderungen
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
und des Arbeitsschutzes, bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
e) Fertigungs- und Betriebskunde, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
f) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde; den Fassung.
3. Werkstoffkunde: §8
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen- lntrafttreten
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in
4. Kalkulation:
Kraft.
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Preisbildung wesentlichen Faktoren. weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
führen. zuwenden.
Bonn, den 9. September 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Damenschneider-Handwerk
(Damenschneidermeisterverordnung - DamSchnMstrV)
Vom 9. September 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 17. Ausführen von textilen Schmucktechniken, insbeson-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 dere von Hohlsäumen, Applikationen und Inkrusta-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des tionen, Smokarbeiten, Perlenstickereien, Biesen und
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- Fältchen, sowie Gold- und Weißstickerei, Spitzen und
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Borten,
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 18. Verarbeiten von Spitzen und Plissee,
für Bildung und Wissenschaft:
19. Anfertigen von Futtertaillen und Corsagen,
1. Abschnitt 20. Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen
Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Berufsbild
§1 2. Abschnitt
Berufsbild Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
(1) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende
Tätigkeiten zuzurechnen:
§2
1. Gestaltung und Anfertigung von Damen- und Kinder-
Gliederung, Dauer und Bestehen
kleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten Mate-
der praktischen Prüfung (Teil 1)
rialien nach eigenem oder vorgegebenem Entwurf, ins-
besondere Maßanfertigungen, Trachten und Theater- (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
kleidung, und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
2. Veränderung und Ausbesserung von Damen- und Kin- der Meisterprüfungsarbeit solleA die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
derkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten
Materialien. (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
(2) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende länger als acht Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: probe nicht länger als 16 Stunden dauern.
1 . Kenntnisse des Einsatzes von berufsbezogenen (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
Maschinen, Werkzeugen und Geräten, sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe,
§3
3. Kenntnisse der Proportionen des menschlichen
Körpers, Meisterprüfungsarbeit
4. Kenntnisse der Textilmode und der textilen Stilkunde, (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten auszuführen:
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, ins-
besondere der Farbenzusammenstellung, 1. ein Kleid und eine darauf abgestimmte Jacke,
6. Kenntnisse über Farbenwirkung, 2. ein stilreines Trachtenkleid,
7. Kenntnisse der Trachten, 3. eine Festtracht und eine darauf abgestimmte Jacke,
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der 4. ein Kostüm oder ein Hosenanzug und jeweils eine dar-
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, auf abgestimmte Bluse,
9. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde, 5. ein Kleid oder ein Rock mit Bluse und jeweils ein darauf
abgestimmter Mantel.
10. Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzel-
teilen, insbesondere nach Wunsch und individuellem (2) Bei jeder Arbeit sind die folgenden Detailarbeiten
Erscheinungsbild der Trägerin, anzufertigen: lose verarbeitete Einlage, handpikierte Kra-
gen und Revers, handgearbeitete Schneider- und Paspel-
11. Maßnehmen,
knopflöcher, Leisten- oder Klappentaschen sowie minde-
12. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden, stens an einer Arbeit eingesetzte Ärmel. Soweit diese
13. Vorbereiten der Anprobe, Detailarbeiten nicht bei .den in Absatz 1 genannten Arbei-
ten enthalten sind, sind sie gesondert auszuführen.
14. Anprobieren und Korrigieren,
(3) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
15. Fertigstellen, fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine selbst-
16. Anfertigen von Garnituren und Beiwerk aus Textilien, gefertigte Modellzeichnung, eine Stoffprobe sowie die
Leder und Pelz, Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2315
(4) Die Schnittkonstruktion sowie die Vor- und Nachkal- 4. Kalkulation:
kulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
zu berücksichtigen.
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
§4 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Arbeitsprobe führen.
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Arbeiten auszuführen: als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
1. Zuschneiden und Heften eines Nesselmodells nach Vor- an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
lage in natürlicher Größe nach vorgegebenen Maßen, werden.
2. Aufstellen eines Schnittes für eine Futtertaille mit Steh- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
kragen und engen, zweiteiligen Ärmeln nach vorgege- Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
bener Figur, Zuschneiden, Heften, Anprobieren sowie gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Korrigieren bis zur zweiten Anprobe.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
sind ausreichend3 Leistungen in dem Prüfungsfach nach
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
Absatz 1 Nr. 2.
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
3. Abschnitt
§5
Prüfung
Übergangs- und Schlußvorschriften
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
§6
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier
Prüfungsfächern nachzuweisen: Übergangsvorschrift
1. Zeichnen, Gestalten und Darstellen: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
a) Anfertigen von Skizzen, Entwurfszeichnungen für fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
Modelle und Schnitte, zu Ende geführt.
b) Berechnen von Material und Zubehör, §7
c) Proportionslehre; Weitere Anforderungen
2. Fachtechnologie:
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
a) textile Stilkunde, stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
b) Trachtenkunde, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
c) berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farben- den Fassung.
zusammenstellung,
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit §8
und des Arbeitsschutzes,
Inkrafttreten
e) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
f) Fertigungs- und Betriebskunde;
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
3. Werkstoffkunde: weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; wenden.
Bonn, den 9. September 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk
(Gürtler- und Metalldrückermeisterverordnung - GürtMetMstrV)
Vom 9. September 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik und
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Festigkeitslehre, insbesondere Maschinenkunde,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Meßtechnik und -werkzeuge,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- 9. Kenntnisse über Bauphysik,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 10. Kenntnisse der berufsbezogenen pneumatischen und
für Bildung und Wissenschaft: hydraulischen Steuerungen und ihrer Komponenten,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe,
1. Abschnitt
12. Kenntnisse des Korrosionsschutzes,
Berufsbild
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Chemikalien zur
§1 Oberflächenbehandlung, insbesondere über Säuren
und Basen,
Berufsbild
14. Kenntnisse des Warmbehandelns von Werkstoffen,
(1) Dem Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk sind fol- insbesondere Glühen, Härten und Anlassen,
gende Tätigkeiten zuzurechnen:
15. Kenntnisse der berufsbezogenen Oberflächenver-
1. Entwurf und Anfertigung von dekorativen Metallgegen- edlung durch Galvanisieren und Emaillieren,
ständen im architektonischen Bereich,
16. Kenntnisse der Drück- und Ziehverfahren sowie der
2. Entwurf und Anfertigung von Zier- und Sakralgeräten erforderlichen Schmierstoffe,
sowie dekorativen Gebrauchsgegenständen,
17. Lesen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
3. Entwurf und Anfertigung von Devotionalien, unedlem
Schmuck und Effekten, 18. Entwerfen, Skizzieren, Modellieren und technisches
Zeichnen,
4. Verformen von Blechen zu Hohlkörpern durch Drücken,
Tiefziehen und Pressen sowie ihre Weiterbe- und 19. Messen, Prüfen und Durchführen von Soll-Ist-Ver-
-verarbeitung, gleichen,
5. Ausführung von Restaurierungsarbeiten. 20. spanabhebendes Bearbeiten von Werkstoffen, ins-
besondere Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden
(2) Dem Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk sind fol- sowie Anwenden von Werkzeugmaschinen,
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
21. spanloses Bearbeiten von Werkstoffen, insbesondere
1. Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre, Biegen, Richten, Treiben, Ziselieren, Schmieden und
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Stilkunde und Prägen sowie Drücken, Tiefziehen, Pressen und
Kunstgeschichte, Stanzen,
3. Kenntnisse des Fachrechnens, insbesondere der Be- 22. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-
rechnung von Flächen, Abwicklungen, Rauminhalten gen, insbesondere durch Schrauben, Nieten, Stiften,
und der Gewichte, Bördeln, Hart- und Weichlöten, Schweißen und
Kleben,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 23. Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere· durch
Schleifen, Polieren, Mattieren, Metallfärben, Beizen
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
und Lackieren,
Umwelt-, insbesondere des Immissions- und des
Wasserschutzes, sowie der Abfallbeseitigung und der 24. Anfertigen von Abwicklungen, Schablonen und Guß-
rationellen Energieverwendung, modellen,
6. Kenntnisse über Elektrotechnik, 25. Entwickeln und Anfertigen von berufsspezifischen
Lehren, Vorrichtungen und Hilfswerkzeugen,
7. Kenntnisse der VDE-Bestimmungen für den Beleuch-
tungsbereich, 26. Anfertigen von Drückfuttem in Einzel- und Teilformen,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2317
27. Montieren und Befestigen der in Absatz 1 genannten (4) Die technische Zeichnung, die Vor- und Nachkalku-
Gegenstände und Aufstellen der Arbeitsgerüste, lation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit
zu berücksichtigen.
28. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.
§4
Arbeitsprobe
2. Abschnitt
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-
Prüfungsanforderungen ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 4, aus-
in den Teilen I und II der Meisterprüfung zuführen. Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 ausgeführt, ist als Arbeitsprobe Nummer 5 aus-
§2 zuführen. Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1
Nr. 5 ausgeführt, ist als Arbeitsprobe eine Arbeit nach
Gliederung, Dauer und Bestehen
Nummer 1, 2 oder 3 auszuführen:
der praktischen Prüfung (Teil 1)
1. Zeichnen und Anfertigen von Blechabwicklungen in
(1) Im Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen verschiedenen Formen mit Biege- und Hartlötarbeit,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- 2. Herstellen von gebogenen Teilen aus Rund-, Vierkant-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. oder Flachkantrohren mit Verbindungen durch Löten,
Schrauben oder Nieten,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- 3. Anfertigen von hartgelöteten oder geschweißten Rah-
probe nicht länger als acht Stunden dauern. men aus gebogenen Winkel-, U- oder Sonderprofilen,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 4. Bearbeiten von massiven Metallstücken durch Drehen
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister- und Fräsen mit Verbindungen durch Hart- und Weich-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. löten sowie Verschraubungen,
5. Herstellen eines Hohlkörpers an der Drückbank und
§3 Anfertigen des Drückfutters.
Meisterprüfungsarbeit (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
genannten Arbeiten anzufertigen: konnten.
1. Entwerfen und Anfertigen eines anschlußfertigen Be-
leuchtungskörpers aus Kupfer, Messing, Bronze oder §5
Edelstahl durch Anwendung von Biege-, Treib- oder
Prüfung
Drücktechniken; dabei sind einzelne Bauteile durch
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Hartlöten zu verbinden und die Oberflächen zu polieren
oder metallzufärben, (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
2. Entwerfen und Anfertigen eines Bau-, Zier- oder
Möbelbeschlages aus Messing, Bronze oder Edelstahl; 1. Technische Mathematik:
dabei sind die Oberflächen zu bearbeiten, insbeson- Berechnen von Flächen, Abwicklungen, Rauminhalten
dere durch Polieren und Färben, und eine technische
und Gewichten;
Zeichnung oder ein Modell anzufertigen,
2. Fachtechnologie:
3. Entwerfen und Anfertigen eines sakralen Gerätes oder
eines Teiles davon aus Edel- oder NE-Metallen durch a) Gestaltungs- und Formenlehre sowie berufsbezo-
Modellieren, Treiben, Planieren, Bördeln, Ziselieren, gene Stilkunde und Kunstgeschichte,
Emaillieren, Fassen und Polieren, b) berufsbezogene Mechanik und Festigkeitslehre,
4. Entwerfen und Anfertigen von Schmuck aus Unedel- insbesondere Maschinenkunde, Meßtechnik und
metall, von Effekten oder Devotionalien durch Model- -werkzeuge, sowie berufsbezogene pneumatische
lieren, Gießen, Treiben, Prägen, Pressen, Montieren, und hydraulische Steuerungen und ihre Kompo-
Fassen und Polieren, nenten,
5. Entwerfen und Anfertigen einer Vase oder eines Pokals c) spanloses Bearbeiten von Werkstoffen,
durch Umformen von Blechen zu Drückteilen mit Ein- d) spanabhebendes Bearbeiten von Werkstoffen, ins-
zieh- und Aushebearbeiten und Anfertigen der Drück- besondere Anwenden von Werkzeugmaschinen,
futter.
e) Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü- dungen,
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf
mit technischer Zeichnung und die Vorkalkulation vorzu- f) Behandeln von Oberflächen unter Anwendung
legen. Die technische Zeichnung und die Vorkalkulation mechanischer und chemischer Verfahren,
sind erst anzufertigen, wenn der Entwurf genehmigt g) Elektrotechnik und VDE-Bestimmungen für den
wurde. Beleuchtungsbereich,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Nachkalku- h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
lation und eine Arbeitsbeschreibung vorzulegen. und des Arbeitsschutzes,
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
i) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe- 3. Abschnitt
sondere des Immissions- und des Wasserschutzes,
Übergangs- und Schlußvorschriften
sowie der Abfallbeseitigung und der rationellen
Energieverwendung;
§6
3. Werkstoffkunde:
Übergangsvorschrift
Arten, Eigenschaften, Normbezeichnung, Verwendung
und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
4. Fachzeichnen: fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt.
Entwerfen, Skizzieren, Modellieren und technisches
Zeichnen;
§7
5. Kalkulation:
Weitere Anforderungen
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren. Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger den Fassung.
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §8
werden.
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
Absatz 1 Nr. 2. zuwenden.
Bonn, den 9. September 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994 2319
Berichtigung
der Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes
Vom 1. September 1994
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1994 (BGBI. 1S. 2166) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 26 Abs. 3 ist die Zahl „50 000" durch die Zahl „ 100 000" zu ersetzen.
Bonn, den 1. September 1994
B u ndesm in isteriu m
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Wirth
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 23. August 1994
Tag I n h a It Seite
11. 8. 94 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 25. September 1991 zum Chloridübereinkommen/Rhein
(Zusatzprotokoll zum Chloridüberelnkommen/Rhein) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1302
GESTA: XQ14
4. 5. 94 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ... · . . . . 1313
17. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1314
19. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316
19. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316
20. 7. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des „Übereinkommens über eine umfassende politische
Regelung des Kambodscha-Konflikts und des Ubereinkommens über die Souveränität, Unabhängig-
keit, territoriale Unversehrtheit und Unverletzlichkeit, Neutralität und nationale Einheit Kambodschas 1317
20. 7. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Außerkraftsetzung des deutsch-tunesischen Handelsabkom-
mens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1318
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind. ·
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Tag Inhalt Seite
22. 7. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien des
internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) ..... . 1319
22. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen ............................................................... . 1320
25. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die internationale
Rechtsordnung der Seehäfen ........................................................ . 1320
27. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .. . 1321
27. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa ......................................................................... . 1322
27. 7. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 2 zu den Protokollen über die
Errichtung der Internationalen Kommissionen zum Schutz der Mosel und der Saar gegen Verunreini-
gung ........................................................................... . 1323
28. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" .................................................... . 1323
28. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Femmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" ........................................... . 1324
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