165
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1994 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
19. 1. 94 Neufassung des Unterhaltsvorschußgesetzes ........................................ . 165
FNA: 2163·1
31. 1. 94 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes .......................................... . 168
FNA: 85-1
31. 1. 94 Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes ..................................... . 180
FNA: 85-3
1. 2. 94 Neufassung der MKS-Verordnung .................................................... . 187
FNA: 7831-1-41-19
2. 2. 94 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen (Eisenbahn-Lauf-
bahnverordnung - EL V) ............................................................. . 193
FNA: neu: 931-4-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Vom 19. Januar 1994
Auf Grund des Artikels 10 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-,
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 237 4) wird nachstehend der Wortlaut des Unterhaltsvorschußgesetzes in der
seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1993 (BGBI. 1S. 38),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn,den19.Januar1994
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts
von Kindern alleinstehender Mütter und Väter
durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen
(Unterhalt~vorschußgesetz)
§1 (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für
Berechtigte den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuß oder -ausfallei-
kanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 412), in
stung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer der jeweils geltenden Fassung, oder auf eine der in § 8
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Lei-
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner stungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um die
Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes
ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt,
wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils
und
diesen Anspruch hat.
3. nicht oder nicht regelmäßig
(3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, Unterhaltsleistung werden folgende für denselben Monat
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:
Waisenbezüge
1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Berechtigte nicht lebt,
Höhe erhält.
2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Scha-
(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absat- densersatzleistungen, die wegen des Todes des in
zes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stief-
Kind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen Krank- elternteils gezahlt werden.
heit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher
Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate
in einer Anstalt untergebracht ist. §3
(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Dauer der Unterhaltsleistung
Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeich- Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt
nete Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung 72 Monate gezahlt.
oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei· Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch
auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in §4
Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil als Arbeitnehmer von Beschränkte Rückwirkung
seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorüber-
gehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich des Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für
Gesetzes entsandt ist. die letzten drei Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der
Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer
(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-
Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeich- buch bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht,
nete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten
oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil
dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des
anderen Elternteils mitzuwirken.
§5
(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem
Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Eltern- Ersatz- und Rückzahlungspflicht
teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten (1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der
durch Vorausleistung erfüllt hat. Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie
gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, so hat der Elternteil,
§2
bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertre-
Umfang der Unterhaltsleistung ter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu
(1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab- ersetzen, als er
sätze 2 und 3 monatlich in Höhe des Regelbedarfs für 1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeige-
nichteheliche Kinder nach § 1. Nr. 1 und für Berechtigte, führt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche
die das sechste Lebensjahr vollendet haben, Nr. 2 der oder unvollständige Angaben gemacht oder eine An-
Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1 zeige nach § 6 unterlassen hat, oder
S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung, gezahlt. lie-
gen die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 2. gewußt oder infolge Fahrlässigkeit· nicht gewußt hat,
bis 4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unter- daß die Voraussetzungen für die Zahlung der Unter-
haltsleistung anteilig gezahlt. haltsleistung nicht erfüllt waren.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 167
(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der §8
Unterhaltsleistung -in dem Kalendermonat, für den sie Auftragsverwaltung, Aufbringung der Mittel
gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte
nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Ein- (1) Dieses Gesetz wird im Auftrag des Bundes von den
kommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Ländern ausgeführt.
Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt (2) Die Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen
worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleiste- sind, werden zu 50 vom Hundert vom Bund, im übrigen
ten Betrag zurückzuzahlen. von den Ländern getragen.
(3) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die
Länder zu 50 vom Hundert an den Bund ab.
§6
§9
Auskunfts- und Anzeigepflicht
Verfahren und Zahlungsweise
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist (1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf
verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Aus-
schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berech-
künfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes
tigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtig-
erforderlich sind.
ten entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht
(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Eltern- bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen
teils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Wohnsitz hat (zuständige Stelle), gerichtet werden.
über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeits- (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
stätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeich- mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2
neten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durch- und 3 angerechneten Beträge anzugeben.
führung dieses Gesetzes es erfordert.
(3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im voraus zu
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Deutsche
Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Mark aufzurunden. Beträge unter 5 Deutsche Mark
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder werden nicht geleistet.
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord- §10
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
Bußgeldvorschriften
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der 1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft
gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht inner-
der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnis- halb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist
sen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im erteilt oder
Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben
2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort
worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht unverzüglich mitteilt.
§7 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch
(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unter-
Landesrecht bestimmte Stelle.
haltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen
Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht
§ 11
lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die
bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkom- (Änderung des Sozialgesetzbuches)
men anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe
der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz auf das Land §12
über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch Anwendung im Beitrittsgebiet
nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozial- Dieses Gesetz gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
gesetzbuch besteht. Der Übergang eines Unterh~lts- trages genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß die von
anspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberech- der Landesregierung für das Wohnland des Berechtigten
tigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine festgesetzten Regelbedarfsätze maßgeblich sind, solange
spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach die- in diesem Gebiet die in § 2 Abs. 1 genannte Regelunter-
sem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem halt-Verordnung nicht gilt.
Unterhaltspflichtigen verfangt.
§12a
(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeich-
nete Elternteil außer unter den Voraussetzungen des bür- (Gegenstandslose Übergangsvorschrift)
gerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,
wenn ihm die Bewilligung der Unterhaltsleistung unver- §13
züglich schriftlich mitgeteilt worden ist. (Inkrafttreten)
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 31. Januar 1994
Auf Grund des Artikels 13 des Ersten Gesetzes zur 6. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 15
Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstums- des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322),
programms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) wird
nachstehend der Wortlaut des Bundeskindergeldgeset-
7. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1
zes in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
s. 2142),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 8. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Arti-
1990 (BGBI. 1S. 149), kel 25 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1
s. 297),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getre-
tenen Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 9. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 12
(BGBI. 1S. 967), Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1
S.50),
3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 9
des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354), 10. den mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft
getretenen Artikel 3 Abs. 1O des Gesetzes vom
4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118),
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
in Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet H 11. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Arti-
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom kel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1093), s. 2353),
5. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1991, teils am 12. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Arti-
1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 des Geset- kel 6 Abs. 97 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
zes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1314), (BGBI. 1S. 2378).
Bonn, den 31. Januar 1994
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 169
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Erster Abschnitt §2
Leistungen Kinder
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
§1
1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene
Anspruchsberechtigte Kinder seines Ehegatten,
(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat An- 2. Pflegekinder {Personen, mit denen der Berechtigte
spruch auf Kindergeld für seine Kinder und die ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-
durch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten, netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-
1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohn- halt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflege-
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern
nicht mehr besteht),
2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Nummer 1 zu
3. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen
erfüllen,
Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unter-
a) von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes hält.
ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherren zur vor-
Ein angenommenes Kind wird bei einem leiblichen Eltern-
übergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außer-
teil nur berücksichtigt, wenn es von diesem oder von des-
halb dieses Geltungsbereiches entsandt, abgeord-
sen Ehegatten angenommen worden ist. Ein Kind, das mit
net, versetzt oder kommandiert ist,
dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des An-
b) als Bediensteter des Bundeseisenbahnvermögens, nehmenden aufgenommen ist und für das die zur An-
der Deutschen Bundespost oder der Bundesfinanz- nahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, wird
verwaltung in einem der Bundesrepublik Deutsch- bei den Eltern nicht berücksichtigt.
land benachbarten Staat beschäftigt ist, (2) Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
c) Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- werden nur berücksichtigt, wenn sie
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
eine Versorgungsrente von einer Zusatzversor-
gungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen 2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Dienstes erhält, Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes
d) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer- leisten oder
Gesetzes erhält.
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
Dem Abgeordneten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch- rung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder
stabe a steht derjenige gleich, dem nach § 123a des
4. als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließlich
Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einer
in dem Haushalt des Berechtigten tätig sind, dem min-
Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs jenes
destens vier weitere Kinder angehören, die bei dem
Gesetzes zugewiesen ist.
Berechtigten berücksichtigt werden, oder
(2) Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat nach
5. anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig erkrank-
Maßgabe des § 14, wer
ten Haushaltführenden den Haushalt des Berechtigten
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz führen, dem mindestens ein weiteres Kind angehört.
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
Außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 werden Kinder nicht
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht berücksichtigt, denen aus dem Ausbildungsverhältnis
kenntund oder einer Erwerbstätigkeit Bruttobezüge in Höhe von
3. nicht bei einer in Absatz 1 bezeichneten Person als wenigstens 750 Deutsche Mark monatlich zustehen oder
Kind zu berücksichtigen ist. nur deswegen nicht zustehen, weil das Kind auf einen Teil
der vereinbarten Bruttobezüge verzichtet hat; außer
(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Ansatz bleiben während der Ferien erzielte Bruttobezüge
Gesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberech- von Schülern, die allgemeinbildende Schulen besuchen,
tigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwen-
Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitnehmer, der von dungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem
seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorüber- Kind über die geschuldete Vergütung hinaus zustehen,
gehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich dieses soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbil-
Gesetzes entsandt ist, keinen Anspruch nach diesem dungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht überstei-
Gesetz; sein Ehegatte hat einen Anspruch nach diesem gen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind Lohn-
Gesetz, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ersatzleistungen oder als Ausbildungshilfe gewährte
oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht Zuschüsse von Unternehmen, aus öffentlichen Mitteln
zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche
§ 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Mittel erhalten, von wenigstens 610 Deutsche Mark
Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt. monatlich zustehen. Sind Beträge in ausländischer Wäh-
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
rung zu zahlen, treten an die Stelle der in den Sätzen 2 (4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das 21. Lebens-
und 3 genannten Grenzwerte die entsprechenden Werte, jahr vollendet haben, werden auch berücksichtigt, wenn
die sich bei Anwendung der jeweils für September des sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vorangegangenen Jahres vom Statistischen Bundesamt
1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
bekanntgegebenen Verbrauchergeldparität ergeben. Für
nicht beginnen oder fortsetzen können oder
die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
wird ein Ausbildungswilliger nach Satz 1 Nr. 1 berücksich- 2. als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
tigt, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens stehen.
im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbil- Dies gilt nicht für Kinder, die monatlich wenigstens
dungsabschnitts folgenden Monat beginnt; bleibt die 400 Deutsche Mark
Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in diesem Ausbil-
dungsabschnitt erfolglos, endet diese Berücksichtigung 1. an laufenden Geldleistungen wegen Erwerbs-, Berufs-
mit Ablauf des Monats, in dem dem Ausbildungswilligen oder Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit oder
die Ablehnung bekanntgegeben wird. Zur Schul- oder 2. an Übergangsgebührnissen nach beamten- oder sol-
Berufsausbildung (Satz 1 Nr. 1) gehört auch datenversorgungsrechtlichen Grundsätzen oder
1. die Zeit, in der unter den Voraussetzungen des § 1 und 3. aus einer Erwerbstätigkeit nach Verminderung um die
im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeserziehungs- Steuern und gesetzlichen Abzüge
geldgesetzes ein Kind betreut und erzogen wird, so-
lange mit Rücksicht hierauf die Ausbildung unter- beziehen. Der Erfüllung der Voraussetzungen des Sat-
brochen wird, sowie zes 1 Nr. 1 oder 2 steht es gleich, wenn das Kind von der
Bewerbung um einen Ausbildungsplatz oder von der
2. die Zeit, in der mit Rücksicht auf eine solche Betreuung
Arbeitslosmeldung mit Rücksicht darauf vorläufig absieht,
und Erziehung eine Ausbildung, die spätestens im vier-
daß es unter den Voraussetzungen des § 1 und im zeit-
ten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungs-
lichen Rahmen des§ 15 des Bundeserziehungsgeldgeset-
abschnitts folgenden Monat aufgenommen werden
könnte, vorläufig nicht angestrebt oder aufgenommen zes ein Kind zu betreuen und erziehen beabsichtigt oder
wird; betreut und erzieht; Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 2 ist anzu-
wenden. Absatz 2 Satz 4 sowie die Absätze 2a und 3
erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzungen, so wird Satz 2 gelten entsprechend.
nur derjenige von ihnen berücksichtigt, den beide hierfür
bestimmen. (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
(2a) Absatz 2 Satz 1 gilt für verheiratete, geschiedene
zes haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht
oder verwitwete Kinder nur, wenn sie vom Berechtigten
gegenüber Berechtigten nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie
überwiegend unterhalten werden, weil ihr Ehegatte oder
die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
früherer Ehegatte ihnen keinen ausreichenden Unterhalt
leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflich- (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
tig ist oder weil sie als Verwitwete keine ausreichenden verordnung zu bestimmen, daß einem Berechtigten, der
Hinterbliebenenbezüge erhalten. im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerbstätig ist oder
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in
werden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz
das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle des Absat- oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf
zes 2 Satz 1 Nr. 1 wird ein Kind, die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in
deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kinder-
1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
dienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses Dien- geld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
stes entsprechenden Zeitraum oder
§3
2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als
3 Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugs- Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
dienst, der anstelle des Wehr- oder Zivildienstes abge- (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld
leistet wird, verpflichtet hat, für einen der Dauer dieses gewährt.
Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die
Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an- (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-
erkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des spruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung des
gesetzlichen Zivildienstes, oder Kindergeldes folgende Rangfolge:
3. das eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätig- 1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister (§ 2 Abs. 1
keit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Satz 1 Nr. 2 und 3),
Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen 2. Ehegatten von Eltern(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden Zeitraum,
höchstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- 3. Eltern.
dienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt einer der in
für die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes, Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen und eines Eltern-
über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt; dem teils, so wird das Kindergeld abweichend von Satz 1 dem
Grundwehr- oder Zivildienst steht der entsprechende Elternteil gewährt; das gilt nicht, wenn der Elternteil
Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang
genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich. schriftlich verzichtet hat.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 171
(3) Erfüllen für ein Kind Ehegatten, die nicht dauernd bezeichnete Leistung nicht beantragt worden ist, kann die
getrennt leben, die Anspruchsvoraussetzungen, so wird Zahlung des Unterschiedsbetrages versagt werden, so-
das Kindergeld demjenigen gewährt, den sie zum Berech- weit die Feststellung der anderen Leistung der Kinder-
tigten bestimmen. Solange eine Bestimmung nicht vor- geldstelle erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. In
liegt, wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der das den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist für die Umrechnung der
Kind überwiegend unterhält; es wird jedoch dem Elternteil anderen Leistung in Deutsche Mark der Mittelkurs der
gewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes oder anderen Währung maßgeblich, der an der Frankfurter
das elterliche Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht. Devisenbörse für Ende September des Jahres vor dem
(4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind mehrere Per- Kalenderjahr amtlich festgestellt ist, für das Kindergeld zu
sonen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, bestimmt leisten ist. Wird diese Währung an der Frankfurter De-
das Vormundschaftsgericht oder das entsprechende Ge- visenbörse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs
richt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten maßgeblich, der sich zu demselben Termin aus dem dem
Gebiet auf Antrag, welcher Person das Kindergeld zu Internationalen Währungsfonds gemeldeten repräsentati-
gewähren ist. Es kann außerdem in den Fällen der Absät- ven Kurs der anderen Währung und der Deutschen Mark
ze 2 und 3 auf Antrag bestimmen, daß das Kindergeld ergibt.
ganz oder teilweise einer anderen Person gewährt wird, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kindergeld zu
die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Antragsbe- gewähren, solange die Kinderzulagen aus der gesetz-
rechtigt sind das Jugendamt und Personen, die ein lichen Unfallversicherung oder die Kinderzuschüsse aus
berechtigtes Interesse nachweisen. Die Anordnung muß den gesetzlichen Rentenversicherungen noch nicht zu-
das Wohl der Kinder berücksichtigen. Bevor eine Anord- erkannt sind. Dem Bund steht ein Erstattungsanspruch
nung getroffen wird, soll das Jugendamt gehört werden. entsprechend § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch gegen die Träger der gesetzlichen Unfall- und
§§ 4 bis 7 Rentenversicherung zu.
(weggefallen)
§9
§8 Beginn und Ende des Anspruchs
Andere Leistungen für Kinder (1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an
(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das gewährt, in dem die Anpruchsvoraussetzungen erfüllt
eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent- sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem
sprechender Antragstellung zu zahlen wäre: die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
1 . Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten
oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten- sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem
versicherungen, der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
2. Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungs- (3) Ist ein nichteheliches Kind bei seinem Vater zu be-
bereiches dieses Gesetzes gewährt werden und dem rücksichtigen und entsteht oder erhöht sich dadurch ein
Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so gilt für die rück-
Leistungen vergleichbar sind, wirkende Leistung des Kindergeldes oder des erhöhten
Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag innerhalb
3. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs- der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt
gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften wird, in dem die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig
im Bereich des öffentlichen Dienstes, festgestellt ist.
4. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder (4) Hat ein Anspruchsberechtigter von der Stellung
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem eines Antrages auf Kindergeld abgesehen, weil für das
Kindergeld vergleichbar sind.
Kind ein Anspruch auf eine der in § 8 Abs. 1 bezeichneten
Übt ein Berechtigter im Geltungsbereich dieses Gesetzes Leistungen geltend gemacht worden war, und wird diese
eine unselbständige Tätigkeit aus, so wird sein Anspruch Leistung versagt, so gilt für die rückwirkende Leistung des
auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 4 mit Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag innerhalb
Rücksicht darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt
Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bedienste- wird, in dem die Ablehnung der anderen Leistung bindend
ter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind An- geworden ist.
spruch auf Kinderzulage hat; eine unselbständige Tätig-
(5) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kinder-
keit ist nur gegeben, wenn der Berechtigte eine der
geld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rechtsverord-
Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende
nung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am Tage
oder nach § 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
des lnkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt, wenn er
beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt oder
innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-
Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung ver-
nis steht.
kündet ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der
Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin- §10
dergeld nach § 10 Abs. 1 , wird Kindergeld in Höhe des
Unterschiedsbetrages gezahlt; § 10 Abs. 2 und 3 bleibt Höhe des Kindergeldes
unberührt. Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche (1) Das Kindergeld beträgt für das 1 . Kind 70 Deutsche
Mark wird nicht geleistet. Wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Mark, für das 2. Kind 130 Deutsche Mark, für das 3. Kind
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere Kind jahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach
je 240 Deutsche Mark monatlich. Bei der Anwendung des § 1O des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind,
Satzes 1 gelten Kinder, Geschwister und Pflegekinder zumindest die Vorsorgepauschale(§ 1Oe des Einkom-
eines Berechtigten, dem auch Kindergeld nach § 1 Abs. 2 mensteuergesetzes},
zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen
2a. der nach§ 33b Abs. 5 des-Einkommensteuergesetzes
würde, als 2. oder weiteres Kind, wenn sie zuvor bei den
für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalender-
Eltern des Berechtigten berücksichtigt wurden.
jahr abgezogene Behinderten-Pauschbetrag für ein
(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind Kind, für das der Freibetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 3
wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab stufenweise erhöht worden ist, oder die nach § 33 des Einkom-
bis auf den Sockelbetrag von mensteuergesetzes wegen der Behinderung des
- 70 Deutsche Mark für das 2. Kind, Kindes geltend gemachten außergewöhnlichen Be-
lastungen bis zur Höhe dieses Pauschbetrages,
- 140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind
3. die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder
gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehe-
und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe- gatte in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen
gatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenig- Kalenderjahr erbracht hat oder erbringt
stens 480 Deutsche Mark übersteigt. Für die Minderung
des nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert a) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10 Abs. 2
sich der Sockelbetrag des Satzes 1 um den Betrag der bei Satz 3 nicht erhöht worden ist, jedoch nur bis zu
der Bemessung nach § 8 Abs. 2 berücksichtigten anderen dem durch Unterhaltsurteil oder -vergleich fest-
Leistung. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus gesetzten Betrag,
b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach
- 26 600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet
sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt § 1O Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes berücksichtigt worden oder
leben,
zu berücksichtigen sind.
- 19 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte
(2a) Für die Berücksichtigung von Einkünften aus nicht-
sowie 9 200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem selbständiger Arbeit, die keiner staatlichen Besteuerung
Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung unterlagen oder die nur nach ausländischem Steuerrecht,
des § 8 Abs. 1 zustehen würde. Für je 480 Deutsche Mark, und zwar abschließend ohne Festsetzungsbescheid der
um die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, Steuerbehörde, zu besteuern waren, ist von deren Brutto-
wird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich betrag auszugehen; hiervon werden abgezogen
gemindert; kommt die Minderung des für mehrere Kinder
1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetra-
zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie beim
ges (§ 9a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes},
Gesamtkindergeld vorgenommen.
(3) Der Sockelbetrag für das 3. und jedes weitere Kind
2. die darauf entfallenden Lohn- und Kirchensteuern
wird auf 70 Deutsche Mark festgesetzt, wenn das Jahres- oder steuerähnlichen Abgaben,
einkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd 3. Vorsorgeaufwendungen bis zu dem nach Absatz 2
von ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn nach Nr. 2 maßgeblichen Höchstbetrag,
diesem Absatz maßgeblichen Freibetrag übersteigt. Der
3a. der für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Ka-
Freibetrag beträgt
lenderjahr bei der Besteuerung nach ausländischem
- 100 000 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet Steuerrecht abgezogene, dem Behinderten-Pausch-
sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt betrag nach § 33b Abs. 5 des Einkommensteuer-
leben, gesetzes entsprechende Betrag für ein Kind, für das
- 75 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte der Freibetrag nach § 1O Abs. 2 Satz 3 erhöht worden
sowie 9 200 Deutsche Mark für das 4. und jedes weitere ist,
Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder 4. Unterhaltsleistungen an Kinder nach Absatz 2 Nr. 3
ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde. Buchstabe a oder entsprechend dieser Vorschrift bis
zu dem Betrag von je 9 200 Deutsche Mark an son-
§ 11 stige unterhaltsberechtigte Personen.
Jahreseinkommen (2b} Für die Berücksichtigung von Einkünften, die nur
nach ausländischem Steuerrecht, und zwar abschließend
(1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in dem
durch Festsetzungsbescheid der Steuerbehörde, zu be-
nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielten
steuern waren, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maß-
positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ein-
gabe, daß an die Stelle der darin genannten Vorschrif-
kommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
ten die entsprechenden Vorschriften des ausländischen
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten Steuerrechts treten. Kann die Anwendung des Satzes 1
ist nicht zulässig. wegen der Unterschiede zwischen dem ausländischen
(2) Vom Einkommen werden abgezogen Steuerrecht und dem Einkommensteuergesetz nicht erfol-
gen, ist abweichend von Satz 1 als Einkommen der Betrag
1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die für
anzusetzen, der die Bemessungsgrundlage für die im Ein-
das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr
zelfall festgesetzte tarifliche Einkommensteuer ist; hiervon
zu leisten waren oder sind,
werden die darauf entfallenden Einkommen- und Kirchen-
2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen steuern sowie Unterhaltsleistungen nach Absatz 2 Nr. 3
für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalender- Buchstabe a abgezogen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 173
(2c) Einkünfte und Abzüge in ausländischer Währung (2) Ist die tarifliche Einkommensteuer für Ehegatten, die
sind nach dem MUtelkurs der anderen Währung, der an beide Kindergeld beziehen, nach § 32a Abs. 5 des Ein-
der Frankfurter Devisenbörse für Ende September des kommensteuergesetzes berechnet worden, erhält der-
nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahres amt- jenige von ihnen, der das höhere nach § 10 bemessene
lich festgestellt ist, in Deutsche Mark umzurechnen. § 8 Kindergeld bezieht, den Zuschlag auch für die Kinder, für
Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. die dem anderen Kindergeld gezahlt wird. Bei gleich
(3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten Ka- hohem Kindergeld gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
lenderjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Zahlung des (3) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind dem Berech-
Kindergeldes in Betracht kommt, und zwar mit Ausnahme tigten und einem anderen je zur Hälfte zu, so erhält auch
der in Absatz 2a genannten Einkünfte so, wie es der Be- der andere entsprechend Absatz 1 einen nach Absatz 6
steuerung zugrunde gelegt worden ist. Steht die Steuer- bemessenen Zuschlag als Kindergeld.
festsetzung noch aus, so werden zunächst die Sockelbe-
(4) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind nicht dem
träge (§ 10 Abs. 2 Satz 1) gezahlt. Jedoch ist Berechtigten,
Berechtigten, sondern einer Person zu, die nach § 3 Abs. 2
denen für Dezember des vorigen Jahres mehr als die
Satz 1 als Berechtigter ausgeschlossen ist, so erhält diese
Sockelbeträge zustand, die Sockelbeträge übersteigen-
Person entsprechend Absatz 1 einen nach Absatz 6 be-
des Kindergeld nach dem für diesen Monat maßgeblichen
messenen Zuschlag als Kindergeld. Absatz 3 gilt ent-
Einkommen bis einschließlich Juni unter dem Vorbehalt
sprechend.
der Rückforderung zu zahlen. Sobald die Steuer festge-
setzt ist, ist endgültig über die Höhe des Kindergeldes zu (5) Für ein Kind, für das nach § 8 kein Kindergeld zu zah-
entscheiden. Überzahltes Kindergeld ist vom Berech- len ist, erhält derjenige, der ohne die Anwendung des § 8
tigten zu erstatten. Mit dem Erstattungsanspruch kann Abs. 1 Anspruch auf Kindergeld hätte, entsprechend Ab-
gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren satz 1 einen nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag als Kin-
voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt ent- dergeld. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
sprechend. (6) Der Zuschlag beträgt ein Zwölftel von 19 vom Hun-
(4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalender- dert des Unterschiedsbetrages zwischen dem zu ver-
jahres, für das die Zahlung des Kindergeldes in Betracht steuernden Einkommen und dem nach Absatz 1 Satz 1
kommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß das Einkommen in oder Satz 3 maßgeblichen Grundfreibetrag, höchstens
diesem Jahr voraussichtlich so gering sein wird, daß bei von 19 vom Hundert der Summe der dem Berechtigten
seiner Berücksichtigung das Kindergeld nicht nur in Höhe zustehenden Kinderfreibeträge. In Fällen der Steuerfest-
des Sockelbetrages zu leisten wäre, so wird dieses Ein- setzung nach § 32b des Einkommensteuergesetzes tritt
kommen zugrunde gelegt und Kindergeld in Höhe des den an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundert-
Sockelbetrag übersteigenden Betrages unter dem Vor- satzes ein Vomhundertsatz in Höhe des Unterschiedes
behalt der Rückforderung gezahlt. Sobald sich das im Lei- zwischen den nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatz
stungsjahr erzielte Einkommen endgültig feststellen läßt, und dem im Steuerbescheid ausgewiesenen besonderen
wird abschließend entschieden. Ergibt sich dabei, daß der Steuersatz.§ 20 Abs. 3 ist anzuwenden.
Berect)tigte zu Unrecht Kindergeld erhalten hat, hat er den
(7) Der Zuschlag wird nach Ablauf des Jahres, für das er
überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungs-
zu leisten ist, auf Antrag gezahlt. Die Zahlung setzt voraus,
anspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche bis
daß der Antrag spätestens innerhalb von sechs Monaten
zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt
nach Ablauf dieses Jahres oder, wenn die Steuer erst
entsprechend.
nach Ablauf dieses Jahres festgesetzt wird, nach der
Steuerfestsetzung gestellt worden ist.
§ 11a
(8) Macht der Berechtigte glaubhaft, daß die ihm und
Zuschlag zum Kindergeld seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-
für Berechtigte mit geringem Einkommen gatten zustehenden Kinderfreibeträge sich voraussicht-
(1) Das Kindergeld für die Kinder, für die dem Berechtig- lich nicht oder nur teilweise auswirken werden, wird der
ten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkom- Zuschlag unter dem Vorbehalt der Rückforderung bereits
mensteuergesetzes zusteht, erhöht sich um den nach während des Jahres, für das er in Betracht kommt, ge-
Absatz 6 bemessenen Zuschlag, wenn das zu ver- zahlt. Dies gilt nicht, soweit die Zahlung des Zuschlags
steuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 des Einkommen- nach oder in entsprechender Anwendung von Absatz 3 in
steuergesetzes) des Berechtigten geringer ist als der Betracht kommt. Zuschläge unter 20 Deutsche Mark
Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen- werden hiernach nicht geleistet. § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6
steuergesetzes. Das zu versteuernde Einkommen wird gilt entsprechend.
berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zu-
grunde gelegt wurde; soweit erheblich, ist das zu ver- §12
steuernde Einkommen als Negativbetrag festzustellen. Ist Übertragbarkeit des Kindergeldes,
die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 5 oder 6 Anordnung über die Auszahlung
des Einkommensteuergesetzes berechnet worden, tritt an
die Stelle des Grundfreibetrages das Zweifache dieses (1) bis (3) (weggefallen)
Betrages. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, deren Einkom- (4) AJs auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt der Be-
men zuzüglich des Einkommens ihres nicht dauernd von trag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergel-
ihnen getrennt lebenden Ehegatten überwiegend aus aus- des auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kindergeld
ländischen, im Ausland erzielten inländischen oder von geleistet wird, ergibt; wird für ein Kind nur Teilkindergeld
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung gezahl- geleistet, so wird das Kind bei der Verteilung nach
ten Einkünften besteht und insoweit nicht nach dem Ein- Halbsatz 1 nur zu dem Anteil berücksichtigt, der dem Ver-
kommensteuergesetz versteuert wird. hältnis des Teilkindergeldes zum vollen Kindergeld ent-
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
spricht. Dabei sind auf Deutsche Pfennig lautende (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der
Beträge auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes
50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach oben. entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bun-
desregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird.
§13
Rückzahlungspflicht Vierter Abschnitt
Kindergeld, das für einen Monat geleistet worden ist, in Verfahren
dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vor-
gelegen haben, ist zurückzuzahlen, wenn
§ 17
1. und 2. (weggefallen) Antrag
3. der Empfänger für denselben Monat die in § 8 Abs. 1
(1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der
Nr. 3 genannte Leistung für das Kind erhalten hat oder
Antrag soll bei dem nach § 24 zuständigen Arbeitsamt
beanspruchen kann oder
gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten
4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zahlungs- auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Lei-
zeitraums (§ 20 Abs. 1) eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 stung des Kindergeldes hat.
genannten Leistungen erhalten hat und insoweit ein
(2) (weggefallen}
Erstattungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht ent-
standen ist. (3) Vollendet ein Kind das 16. Lebensjahr, so wird es nur
dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte an-
§14 zeigt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4
vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Kindergeld für alleinstehende Kinder
(1) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder (§ 1 Abs. 2) § 18
wird unter entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2
(weggefallen)
Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 bis 6 und Abs. 2a bis 4 sowie der
§§ 8 und 9 geleistet. Der Anspruch besteht nicht für den-
jenigen, der sich zum Zweck der Schul- oder Berufsausbil- §19
dung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben Auskunftspflicht
hat. Im Falle des§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ge-
auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten
zahlt. Bei der Anwendung des Satzes 1 steht den in § 2
berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bezeichneten der nach § 1 Abs. 2
lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten,
Berechtigte gleich, der ausschließlich in seinem Haushalt
für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten
tätig ist, wenn diesem Haushalt mindestens vier bei ihm
Kinder berücksichtigt werden, sowie für die in § 2 Abs. 2a
berücksichtigte Kinder angehören, die zuvor bei seinen
bezeichneten Ehegatten und früheren Ehegatten.
Eltern berücksichtigt wurden.
(2) Soweit es zur Durchführung des § 2, des § 10 sowie
(2) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder beträgt
des § 11 a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der
70 Deutsche Mark monatlich.
in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Ver-
langen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über
Zweiter Abschnitt den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozial-
Organisation abgaben, die bei der Einbehaltung der Steuern berück-
sichtigte Kinderzahl sowie den auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Freibetrag auszustellen.
§15
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-
Beauftragung der BundesanstaH für Arbeit
digen Stellen können den nach Absatz 1 oder 2 Verpflich-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt teten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht
dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes- setzen.
ministers für Arbeit und Sozialordnung durch.
§20
(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses
Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse". Zahlung des Kindergeldes
(1} Das Kindergeld wird zweimonatlich im laufe der zwei
Dritter Abschnitt Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.
Aufbringung der Mittel (2) Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi-
schen- oder überstaatlicher Regelungen zu, kann es ihren
§16 Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeitgeber sind
verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich kostenlos an die
Aufbringung der Mittel durch den Bund Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat ein Arbeitgeber das Kin-
(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch- dergeld nicht innerhalb einer angemessenen Frist an den
führung dieses Gesetzes trägt der Bund. Arbeitnehmer ausgezahlt, so hat er es zurückzuzahlen.
(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die (3) Auszuzahlende · Beträge sind auf Deutsche Mark
Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach
benötigt. unten, sonst nach oben. ·
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 175
(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz
findet keine Anwendung. hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungs-
(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal- bereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig,
tungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh- Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes
men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen- weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Auf-
heit zurückgenommen werden. enthalt, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk
er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist das Arbeits-
§21 amt Nürnberg zuständig. § 129 Abs. 2 des Arbeitsförde-
Überprüfung des Fortbestehens rungsgesetzes gilt entsprechend.
von Anspruchsvoraussetzungen (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der
durch Meldedaten-Übermittlung Direktor des Arbeitsamtes.
Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Ab- (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte
ständen den für die Durchführung dieses Gesetzes Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun-
zuständigen Stellen nach Maßgabe einer auf Grund des gen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen
§ 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassen- Arbeitsamt übertragen.
den Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des Melde-
rechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner, §25
zu deren Person im Melderegister Daten von minder-
jährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, Bescheid
soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Recht- (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das
mäßigkeit des Bezugs von Kindergeld geeignet sind. Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu
erteilen.
§22
(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen
(weggefallen) werden, wenn
1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für
§23
die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt
Rückzahlung sind, oder
(1) Ist Kindergeld zurückzuzahlen und hat der Rückzah- 2. das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine
lungspflichtige für das Kind Anspruch auf Anzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet ist.
1. Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversorgung oder
2. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs- §26
gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften (weggefallen)
im Bereich des öffentlichen Dienstes,
so geht dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Kin- §27
dergeldes auf den Bund über. Der Übergang beschränkt Rechtsweg
sich auf den Anspruch, der dem Rückzahlungspflichtigen
für die Zeit zusteht, für die ihm Kindergeld gewährt worden (1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-
ist. Im Falle der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 oder heiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegen-
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz- heiten der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des Sozial-
buch geht auch der Anspruch auf die Hälfte der Leistun- gerichtsgesetzes.
gen, die dem Rückzahlungspflichtigen für die spätere Zeit (2) (weggefallen)
zustehen, auf den Bund über; dies gilt jedoch nur insoweit,
als der Rückzahlungspflichtige der Leistungen nicht zur
Deckung seines Lebensunterhaltes und des Lebensunter- Fünfter Abschnitt
haltes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bedarf.
Bußgeldvorschriften
(2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder- §28
geld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des nicht
dauernd von dem Erstattungspflichtigen getrennt leben- (weggefallen)
den Ehegatten entsprechend.
§29
(3) (weggefallen)
Ordnungswidrigkeiten
(4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 5
des Arbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß lässig
von Rückforderungen sind entsprechend anzuwenden. 1. entgegen § 60 Abs. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 auf Ver-
§24 langen nicht die leistungserheblichen Tatsachen an-
Zuständiges Arbeitsamt gibt oder Beweisurkunden vorlegt,
(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent- 2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
scheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt zu- gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für
------------- -------------
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, §44a
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich Übergangsvorschrift
mitteilt oder aus Anlaß des Gesetzes
3. entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Be- vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251)
scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Wenn nach § 11 Abs. 3 Satz 1 das Einkommen eines
nicht rechtzeitig ausstellt. Jahres vor 1986 maßgeblich ist, ist § 10 Abs. 2 Satz 3
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ge- in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
ahndet werden. 20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857) anzuwenden.
(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-
§44b
sprechend.
Übergangsvorschrift
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
aus Anlaß des Steuerreformgesetzes 1990
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ar-
vom 25. Juli 1988 (BGBI. I S.1093)
beitsämter.
Ist nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 das zu versteuernde
§30 Einkommen eines Jahres vor 1990 maßgeblich, findet
§ 11 a Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom
(weggefallen) 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 222) Anwendung.
§44c
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschrift
Übergangs- und Schlußvorschriften aus Anlaß des Gesetzes
vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1294)
§§ 31 bis 41 Für Ansprüche, die sich durch die Anwendung des
(weggefallen oder gegenstandslos) § 8 Abs. 1 Satz 2 für die Monate zwischen dem 1. Mai 1987
und der Verkündung des Zwölften Gesetzes zur Ände-
rung des Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989
§42 (BGBI. 1S. 1294) ergeben, gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.
Recht
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft §44d
Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor- Überleitungsregelungen aus Anlaß
behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied- der Herstellung der Einheit Deutschlands
staaten der Europäischen Gemeinschaften, Flüchtlinge
(1} Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4
und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Grün- Satz 3 erster Halbsatz stehen den dort genannten Vor-
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes die ent-
auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die glei- sprechenden Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des
chen Rechte. Auch im übrigen bleiben die Bestimmungen Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, gleich.
der genannten Verordnungen unberührt.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 steht Berechtigten,
die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem in
§43 Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet be-
Rechtsverordnungen zogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für die
folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder ge-
Die Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 6 bedürfen nicht wöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und
der Zustimmung des Bundesrates. die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung
weiterhin erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die
§44 Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein
hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle ein-
Übergangsvorschriften gegangen ist; der hiernach Berechtigte muß die nach
aus Anlaß des Gesetzes Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.
vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144)
(3) Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Auf ein Kind, das bereits vor dem 28. Juni 1985 in bleiben Ansprüche auf den Kindergeldzuschlag zu einer
Adoptionspflege genommen oder als Kind angenommen Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversiche-
worden ist, ist zugunsten des Berechtigten, dem bereits rung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
am 28. Juni 1985 mit Rücksicht auf dieses Kind ein höhe- Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 außer Betracht.
rer Kindergeldanspruch oder für dieses Kind ein Kinder- (4) Für die Leistungsjahre 1991 und 1992 wird die An-
geldanspruch zuerkannt war, wendung des § 11 Abs. 3 gegenüber Berechtigten aus-
1. § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht anzuwenden, geschlossen, die während des überwiegenden Teils des
jeweils vorletzten Jahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
2. § 8 Abs. 1 in der bis zum 27. Juni 1985 geltenden Fas-
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
sung weiter anzuwenden,
gehabt haben; dies gilt gegenüber Berechtigten, die ver-
solange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen heiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd
ununterbrochen weiter erfüllt sind. getrennt leben, nur, wenn die Summe der genannten Auf-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 177
enthaltszeiten beider Ehegatten zwölf Monate überstiegen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
hat. Gegenüber diesen Berechtigten ist Gebiet zu erstellen und diese durch Zusendung von
Antragsvordrucken in die Lage zu versetzen, ihre An-
1. für das Leistungsjahr 1991 entsprechend § 11 Abs. 4
sprüche geltend zu machen. Sie hat die Daten der Ein-
zu verfahren; jedoch wird auf Antrag des Berechtigten
wohner, die bis zum 31. März 1991 keinen Antrag gestellt
zunächst ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaft-
haben, und ihrer Kinder unverzüglich zu löschen.
machung des voraussichtlichen Einkommens unter
dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt; (8) Ein Berechtigter, der einen Wohnsitz oder seinen
2. für das Leistungsjahr 1992 vorbehaltlich des § 11 gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Eini-
Abs. 4 das Einkommen des Jahres 1991 maßgeblich; gungsvertrages genannten Gebiet hat, erhält zu dem ihm
solange sich dieses noch nicht endgültig feststellen für 1991 für ein erstes Kind nach § 10 Abs. 1 zustehenden
läßt, wird ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaft- Kindergeld einen Zuschlag von 15 Deutsche Mark monat-
machung des Einkommens unter dem Vorbehalt der lich, es sei denn, daß ihm auch für ein weiteres Kind
Rückforderung gezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt ent- Kindergeld zusteht.
sprechend.
(5) Für das Leistungsjahr 1991 wird Berechtigten, die in §44e
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Sonderregelung
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt für die Kindergeldminderung
haben, Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a Abs. 8 auf in den Jahren 1983 bis 1985
Antrag ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen
Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung (1) Die Minderung des Kindergeldes für das zweite Kind
gezahlt. nach § 1OAbs. 2 entfällt für die Jahre 1983 bis 1985 in Fäl-
len, in denen über die Minderung noch nicht bindend ent-
(6} Abweichend von § 15 Abs. 1 wird das Kindergeld für schieden worden ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen die
die Monate Januar bis März 1991 den Berechtigten, die in Minderungsentscheidung nach dem 28. Mai 1990 bin-
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dend geworden ist und die Nachzahlung auf Grund dieser
bei einem anderen als einem der in § 45 Abs. 1 Buch- Vorschrift innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des
stabe a Satz 1 bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt sind, Monats beantragt wird, in dem das Steueränderungs-
für die Kinder, für die ihnen in dem genannten Gebiet für gesetz 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322) verkün-
Dezember 1990 Kindergeld zu zahlen war, von dem det worden ist. Ist es auf Grund der Erklärung des Berech-
Arbeitgeber auf Grund der ihm vorliegenden Auszahlungs- tigten, er verlange bis auf weiteres nur die Zahlung des
karten in der sich aus § 1O Abs. 1 ergebenden Höhe Sockelbetrages, nicht zu einer Minderungsentscheidung
zuzüglich je Kind monatlich 48 Deutsche Mark Zuschlag gekommen, so entfällt die Minderung nach Satz 1 nur,
zum Kindergeld vorbehaltlich späterer Prüfung des wenn der Berechtigte die Erklärung vor Bekanntgabe der
Anspruchs durch die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle für die Minderung maßgeblichen Steuerfestsetzung abge-
ausgezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 5 und 6 ist anzuwenden. Der geben hatte und vor Ablauf des sechsten Monats nach
Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Beträge der Lohn- dem Monat, in dem diese Steuerfestsetzung bekannt-
steuer, die er für seine Arbeitnehmer insgesamt einbehal- gegeben worden ist, die Zahlung höheren Kindergeldes
ten hat, zu entnehmen und in der Lohnsteueranmeldung in verlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahre, für
einer Summe gesondert anzugeben. Übersteigt der für die bei dem Berechtigten für das Kind nach § 32 Abs. 8
Kindergeldzahlungen zu entnehmende Betrag den Betrag, Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird Artikels 1 Nr. 18 des Steueränderungsgesetzes 1991 vom
der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) ein Kinderfreibetrag von
dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus 2 432 Deutsche Mark oder 1 832 Deutsche Mark abge-
den Lohnsteuereinnahmen ersetzt. Die Finanzämter rech- zogen werden kann.
nen die von den Arbeitgebern geleisteten Kindergeldzah-
lungen mit dem für ihren Dienstsitz zuständigen Arbeits- (2)_Für die Jahre 1983 bis 1985 erfolgt die Minderung
amt - Kindergeldkasse - ab. des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 für das dritte, vierte
oder fünfte Kind eines Berechtigten, dem für kein sechstes
(7) Das Zentrale Einwohnerregister in dem in Artikel 3 oder weiteres Kind Kindergeld zustand, in den Fällen, in
des Einigungsvertrages genannten Gebiet übermittelt der denen über die Minderung noch nicht bindend entschie-
Bundesanstalt für Arbeit nach Wirksamwerden des Bei- den worden ist, mit der Maßgabe, daß als Sockelbetrag für
tritts unverzüglich folgende Daten aller Einwohner, zu das jeweils jüngste dieser Kinder vorbehaltlich des § 10
deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Abs. 2 Satz2
Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder:
- 200 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das dritte ist,
1. Vor- und Familienname, frühere Namen und akade-
mische Grade, - 180 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das vierte ist,
2. Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung, - 155 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das fünfte ist,
3. Tag der Geburt, zu berücksichtigen sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzu-
wenden, Absatz 1 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an
4. Geschlecht,
die Stelle der Verkündung des Steueränderungsgesetzes
5. Staatsangehörigkeit, 1991 die Verkündung des Steueränderungsgesetzes 1992
vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) tritt. Satz 1 sowie
6. Familienstand.
Absatz 1 Satz 2, soweit dieser nach Satz 2 anzuwenden
Die Bundesanstalt darf die übermittelten Daten nur dazu ist, gelten nicht für ein Jahr, für das dem Berechtigten
verwenden, eine Datei über mögliche Zahlungsempfänger Kindergeld
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. für ein drittes, nicht aber für ein weiteres Kind zustand 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder sotdaten-
und bei ihm für zwei der Kinder, für die ihm Kindergeld rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten
zustand, je einer der in Absatz 1 Satz 4 genannten Kin- oder
derfreibeträge abgezogen werden kann; 3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Ge-
2. für ein viertes, nicht aber für ein weiteres Kind zustand meinde, eines Gemeindeverbandes oder einer son-
und bei ihm für eines der Kinder, für die ihm Kindergeld stigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung
zustand, ein Kinderfreibetrag von 2 432 Deutsche des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer
Mark abgezogen werden kann; Berufsausbildung Beschäftigten,
3. für ein fünftes Kind zustand und bei ihm für eines der wird Kindergeld unter der Berücksichtigung folgender
Kinder, für die ihm Kindergeld zustand, einer der in Vorschriften geleistet:
Absatz 1 Satz 4 genannten Kinderfreibeträge ab- a) Abweichend von § 15 wird dieses Gesetz von den
gezogen werden kann. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentli-
chen Rechts durchgeführt, denen die Zahlung von
§44f Bezügen oder Arbeitsentgelt an die in den Nummern 1
bis 3 bezeichneten Personen obliegt. Der Bund stellt
Übergangsvorschrift
den Ländern nach Bedarf die Mittel bereit, die sie, die
aus Anlaß des Gesetzes
Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen
vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2142)
landesunmittetbaren Körperschaften, Anstalten und
§ 2 Abs. 2 Satz 6 oder Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 gilt nicht Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Durchführung
für die Betreuung und Erziehung von vor dem 1. Januar dieses Gesetzes benötigen; er stellt den bundesunmit-
1992 geborenen Kindern. Insoweit sind die genannten telbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom öffentlichen Rechts nach Bedarf die Mittel bereit, die
30. Januar 1990 (BGBI. 1S. 14) weiter anzuwenden. sie zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Ver-
waltungskosten werden nicht erstattet.
§44g b) Der nach § 17 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kinder-
Übergangsvorschrift geld soll an die Stelle gerichtet werden, die für die
aus Anlaß des Artikels 5 des 1. SKWPG Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) zuständig ist. Diese Stelle tritt auch im übrigen bei der
Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts
(1) Personen, die für Dezember 1993 Kindergeld für ein und des § 29 Abs. 4 an die Stelle des Arbeitsamtes.
Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, bezogen
haben, wird von Januar 1994 an wegen der Überprüfung c) Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kindergeld
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Kinder- monatlich gezahlt werden.
geld für dieses Kind insoweit unter dem Vorbehalt der d) Scheidet ein Berechtigter im laufe eines Monats aus
Rückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der dem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten
zuständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten aus oder tritt er im laufe eines Monats in diesen Kreis
Frist darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der
dieser Vorschrift ab Januar 1994 weiterhin vorliegen. Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt
des Berechtigten zuständig war. Das gilt nicht, soweit
(2) Personen, die für Dezember 1993 die Sockelbeträge
die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 für ein drittes oder weiteres Kind
kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt
bezogen haben, werden von Januar 1994 an für dieselben
bei dem Berechtigten nach § 2 zu berücksichtigen ist.
Kinder diese Sockelbeträge unter dem Vorbehalt der
Ist in einem Falle des Satzes 1 das Kindergeld bereits
Rückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der zu-
für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muß der
ständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten Frist
für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich
darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen hierfür
gelten lassen.
auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 vorliegen.
e) § 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist nicht
(3) Das für die Zeit ab Januar 1994 überzahlte Kinder-
anzuwenden.
geld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsanspruch
kann gegen taufende Kindergeldansprüche bis zu deren (1 a) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von
voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt ent- Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buchstabe a
sprechend. Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständig:
(4) Den Berechtigten, die für Dezember 1993 Kindergeld
bezogen haben, braucht kein Bescheid über den sich aus 1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ergebenden Vorbe- anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechts-
halt der Rückforderung erteilt zu werden. träger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des
Arbeitsentgelts obliegt;
§45 2. bei zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Ver-
Zahlung von Kindergeld sorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen
an Angehörige des öffentlichen Dienstes Ruhensvorschriften obliegt;
(1) Personen, die 3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Nr. 1
Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger,
Ehrenbeamten, oder dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 179
4. bei zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab- 31. Dezember 1974 geltenden Fassung bezogen haben
satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des und nicht zu einer der in Absatz 2 bezeichneten Personen-
höheren Arbeitsentgelts obliegt, oder - falls die Ar- gruppen gehören, wird von Januar 1975 an ohne Antrag,
beitsentgelte gleich hoch sind - der Rechtsträger, zu jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung für
dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht. dieselben Kinder Kindergeld in der sich aus § 10 ergeben-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder den Höhe gezahlt. (Sätze 2 bis 7 zeitlich überholt)
Arbeitsentgelt (5) (zeitlich überholt)
1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der (6) Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird und
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder mehrere Personen für ein Kind die Anspruchsvorausset-
2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts- zungen erfüllen, steht abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 das
pflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar an- Kindergeld de~enigen von ihnen zu, die die Voraussetzun-
geschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem gen einer der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 erfüllt; trifft
dies für mehrere Personen zu, so richtet sich die An-
solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder
spruchsberechtigung nach § 19 Abs. 2 des Bundesbesol-
Anstalt
dungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1974 gelten-
erhalten. den Fassung. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die Zeit
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die nach dem vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hier-
31. Dezember 1976 voraussichtlich nicht länger als für auf gerichteter Antrag nach § 17 Abs. 1 beim Arbeitsamt
sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder bei der nach Absatz 1 Buchstabe b zuständigen
Bezeichneten eintreten. Stelle eingegangen ist.
(4) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen,
die für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Leistungen §§45aund 46
nach § 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis (weggefallen)
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 31. Januar 1994
Auf Grund des Artikels 13 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-,
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2353) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in
der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 21. Januar 1992
(BGBI. 1S. 68),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 4 des
Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. I S. 1225),
3. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom
11. Januar 1993 (BGBI. 1S. 50),
4. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni
1993 (BGBI. 1S. 944),
5. den am 1 . Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353),
6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 98 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378).
Bonn, den 31. Januar 1994
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 181
Gesetz
über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Erster Abschnitt 2. Grenzgänger aus an die Bundesrepublik Deutschland
unmittelbar angrenzenden Staaten, die nicht Mitglied
Erziehungsgeld
der Europäischen Gemeinschaft sind,
§1 ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für
Berechtigte geringfügige Beschäftigungen gemäß § 8 des Vierten
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt.
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die
in einem Haushalt lebt, Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf-
nehmen kann oder sie unterbrechen muß.
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem 30. Juni
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. 1990 geborene Kinder hat unter den Voraussetzungen des
(1 a) Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraus- Absatzes 1 auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe
setzung, daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates,
oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Auf- der
enthaltserlaubnis haben ein Arbeitnehmer, der von seinem
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden
zes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, und sein
staates der Europäischen Gemeinschaft besitzt; dies
Ehepartner keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.
gilt nicht, wenn er als dessen Ehegatte in den Gel-
(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne tungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist, es sei
eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu er- denn, daß er in den letzten zwei Jahren vor der Einreise
füllen, einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
1 . von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes an- im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte; oder
sässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorüber- 2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-
gehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb rungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in
dieses Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet, ver- einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-
setzt oder kommandiert ist, nis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosen-
2. (weggefallen) geld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Übergangs-
3. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- geld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe bezo-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine gen hat.
Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt (7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch den
für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzungen des
4. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs- Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Wird der
helfer-Gesetzes ist. Härtefall durch Tod, schwere Krankheit oder schwere
Behinderung eines Elternteils verursacht, kann vom Er-
Dies gilt auch für ~en Ehegatten einer hiernach berechtig-
fordernis der Personensorge abgesehen werden, wenn
ten Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben.
die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
(3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich sind, das Kind mit einem Verwandten zweiten oder dritten
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Grades oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und
Obhut des Annehmenden aufgenommen ist, kein Erziehungsgeld für dasselbe Kind von einem Per-
sonensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
2. ein Kind des Ehepartners, das der Antragsteller in
seinen Haushalt aufgenommen hat,
§2
3. ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes leibliches
Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit Nicht volle Erwerbstätigkeit
dem dieser in einem Haushalt lebt. (1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit
(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als aus, wenn
1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen 1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht über-
Gemeinschaften oder steigt,
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht dauer, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebens-
nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die jahres gewährt, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1989
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes fest- geboren ist, und längstens bis zur Vollendung des siebten
gelegte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht Lebensjahres, wenn das Kind nach dem 31. Dezember
überschritten wird, oder 1991 geboren ist.
3. eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. (2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebens-
(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich: jahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite Lebensjahr
1. der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kin-
und Eingliederungsgeld, des gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld
höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung be-
2. der Bezug von Krankengeld, Vertetztengeld, Ver- willigt. Für die ersten sechs Lebensmonate kann Er-
sorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unter- ziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung
haltsgeld, wenn der Bemessung dieser Leistung ein bewilligt werden, wenn das Einkommen nach den Anga-
Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung mit einer ben des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze
wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden nach§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und die voraussicht-
oder ein entsprechendes Arbeitseinkommen zugrunde lichen Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt nicht ohne
liegt; diese Regelung gilt nicht für die zu ihrer Berufs- weitere Prüfung abschließend ermittelt werden können.
bildung Beschäftigten.
(3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der
Erziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer nach Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine
der Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen
worden ist, den er nicht zu vertreten hat, die Kündigung des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-
nach § 9 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 zulässig gung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.
war und der Wegfall des Erziehungsgeldes für ihn eine
unbillige Härte bedeuten würde.
§5
(4) Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird
der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch aus- Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze
geschlossen, daß der Arbeitnehmer wegen der Betreuung
und Erziehung des Kindes die Voraussetzungen des § 103 (1) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes monatlich.
nicht erfüllt; insoweit ist § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes wird
förderungsgesetzes nicht anzuwenden.
das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen
nach § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht
§3 dauernd getrennt leben, 100 000 Deutsche Mark und bei
zusammentreffen von Ansprüchen anderen Berechtigten 75 000 Deutsche Mark übersteigt.
(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das Er-
nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Werden in ziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach § 6
einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd
für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt. getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark und bei anderen
Berechtigten 23 700 Deutsche Mark übersteigt. Die Be-
(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraus- träge der Einkommensgrenzen in Satz 1 und Satz 2 er-
setzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen ge- höhen sich um 4 200 Deutsche Mark für jedes weitere
währt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird die Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm
Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld ge- getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem
troffen, ist die Ehefrau die Berechtigte. Die Bestimmung Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne die An-
kann nur geändert werden, wenn die Betreuung und Er- wendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
ziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden gewährt würde. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum
kann.
Zeitpunkt der An~ragstellung. Leben die Eltern in einer
(3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Er- eheähnlichen Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze
ziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben.
Elternteils gewährt werden.
(3) übersteigt das Einkommen die Grenze nach Ab-
(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit satz 2 Satz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den
Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirk-
zwölften Teil von 40 vom Hundert des die Grenze über-
sam. steigenden Einkommens (§ 6).
§4
(4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebens-
Beginn und Ende des Anspruchs monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Er-
(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Voll- ziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt
endung des achtzehnten Lebensmonats gewährt. Für Kin- es für einen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche
der, die nach dem 31. Dezember 1992 geboren werden, Mark. Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deutsche
wird Erziehungsgeld bis zur Vollendung des vierundzwan- Mark wird ab dem siebten Lebensmonat des Kindes nicht
zigsten Lebensmonats gewährt. Für angenommene und gewährt. Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark
Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld zu runden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach
von der lnobhutnahme an für die jeweils geltende Bezugs- unten, sonst nach oben.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 183
§6 §7
Einkommen Anrechnung von Mutterschaftsgeld
und entsprechenden Bezügen
(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen (1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes
Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichs-
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen- versicherungsordnung, dem Gesetz über die Kranken-
steuergesetzes abzüglich folgender Beträge: versicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz
gewährt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschafts-
1 . 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im Sinne
geldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf
des § 1Oe Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
das Erziehungsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für die
22 vom Hundert der Einkünfte; Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach
beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die
2. Unterhaltsleistungen an Kinder, für die die Einkom-
Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden.
mensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht
worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch (2) Die Anrechnung ist auf 20 Deutsche Mark kalender-
Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Per- täglich begrenzt. Nicht anzurechnen ist laufend zu zahlen-
sonen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf Grund einer
oder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe während
berücksichtigt werden; des Bezugs von Erziehungsgeld erhält.
3. ein Betrag entsprechend§ 33b Abs. 1 bis 3 des Ein-
§8
kommensteuergesetzes für ein Kind, das nach § 5
Abs. 2 zu berücksichtigen ist. Andere Sozialleistungen
(2) Für die Minderung im ersten bis zwölften Lebens- (1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen
monat des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1
Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1
Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend, für die
Satz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet
Minderung im dreizehnten bis vierundzwanzigsten Le-
worden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen,
bensmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen
deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist,
des folgenden Jahres. Bei angenommenen Kindern ist das
unberücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Er-
voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der lnobhut-
ziehungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder
nahme sowie im folgenden Kalenderjahr maßgeblich. sowie von Sozialhilfe findet § 15b des Bundessozialhilfe-
(3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen des Berech- gesetzes keine Anwendung.
tigten und seines Ehepartners, soweit sie nicht dauernd (2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen an-
getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen derer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb
Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vor-
berücksichtigen. gesehen sind.
(4) Soweit ein ausreichender Nachweis der voraussicht- (3) Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches
lichen Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden und dem
möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Erziehungsgeld oder dem Mutterschaftsgeld vergleichbar
Kalenderjahr davor zugrunde gelegt. Dabei können die sind, schließen Erziehungsgeld aus.
Einkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt werden.
§9
(5) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind Unterhaltspflichten
oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewäh-
dem um 2 000 Deutsche Mark verminderten Bruttobetrag rung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer
auszugehen. Andere Einkünfte, die allein nach auslän- Leistungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den
dischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staat- Fällen des§ 1361 Abs. 3, der§§ 1579, 1603 Abs. 2 und des
lichen Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2 § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
Beträge in ausländischer Währung werden in Deutsche §10
Mark umgerechnet.
Zuständigkeit,
(6) Ist der Berechtigte in der Zeit des Erziehungsgeld- Verfahren bei der Ausführung
bezugs nicht erwerbstätig, werden seine vorher erzielten
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt. Bei
ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
Aufnahme einer Teilzeittätigkeit werden die Einkünfte,
Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden ob-
soweit sie im Bescheid noch nicht berücksichtigt sind, neu
liegt auch die Beratung zum Erziehungsurlaub.
ermittelt.
(2) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung
(7) Sind die voraussichtlichen Einkünfte auf Grund eines trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts das
Härtefalles geringer als in der Bewilligung zugrunde Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch an-
gelegt, werden sie auf Antrag berücksichtigt. zuwenden.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 11 Zweiter Abschnitt
Kostentragung Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer
Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
§15
§12 Anspruch auf Erziehungsurlaub
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
Auskunftspflicht des Arbeitgebers bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes,
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie
auch für den Ehepartner des Antragstellers und für den 1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zu-
Partner der eheähnlichen Gemeinschaft. steht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das sie
(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut auf-
wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeit- genommen haben, einem Kind, für das sie ohne Per-
geber dem Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn, die einbe- sonensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld
haltenen Steuern und Sozialabgaben und die Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 beziehen können, oder als
zu bescheinigen. Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in
einem Haushalt leben und
(3) Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub haben im sech-
zehnten Lebensmonat des Kindes eine Bescheinigung 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
des Arbeitgebers darüber vorzulegen, ob der Erziehungs-
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in
urlaub andauert und ob eine Teilzeitarbeit nach§ 2 Abs. 1
Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insgesamt
Nr. 1 ausgeübt wird. Der Arbeitgeber hat eine Bescheini-
gung hierüber auszustellen. Die Erziehungsgeldstelle kann drei Jahren ab der lnobhutnahme, längstens bis zur Voll-
bei hinreichendem Anlaß auch zu anderen Zeitpunkten die endung des siebten Lebensjahres des Kindes genommen
Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers verlangen. werden. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorge-
Selbständige haben im sechzehnten Lebensmonat des berechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorge-
Kindes eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Unter- berechtigten Elternteils erforderlich.
brechung der Erwerbstätigkeit andauert oder ob eine Teil- (2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
zeittätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt wird. solange
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
§13 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf
Rechtsweg Wochen, nicht beschäftigt werden darf,
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen- 2. der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebende
heiten der§§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial- andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es sei denn,
gerichtsbarkeit. Die für Rechtsstreitigkeiten in Angelegen- dieser ist arbeitslos oder befindet sich in Ausbildung,
heiten der. Rentenversicherung anzuwendenden Vor- oder
schriften gelten entsprechend. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch
Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die
nimmt,
zuständige Stelle nach§ 10 Abs. 1 Satz 1 bestimmt wird.
Entscheidungen, die abweichend von den Regelungen in es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes
den Sätzen 2 und 3 vor dem 31. Dezember 1986 ergangen kann nicht sichergestellt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht,
sind, können deswegen nicht angefochten werden. wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist oder
wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in
§14 Anspruch genommen wird.
Bußgeldvorschrift (3) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlos-
sen oder beschränkt werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen (4) Während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbstätigkeit
zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden
1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozial- nicht übersteigt. Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen
gesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Ver- Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustim-
langen die leistungserheblichen Tatsachen nicht
mung des Arbeitgebers. Die Ablehnung seiner Zustim-
angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
mung kann der Arbeitgeber nur mit entgegenstehenden
2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von vier
eine Änderung in den Verhältnissen, die für den An- Wochen schriftlich begründen.
spruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach § 10
zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht voll- §16
ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs
3. § 12 Abs. 2 oder 3 Satz 2 auf Verlangen eine Bescheini-
gung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt. (1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub späte-
stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Anspruch nehmen will, vom Arbeitgeber verlangen und
geahndet werden.
gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach Eine Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein
§ 1O zuständigen Behörden. Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig. Bei
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 185
Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
Arbeitgebers mit Zustimmung des Arbeitnehmers zu der
1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit-
Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für
den Erziehungsurlaub vorliegen. Dazu kann sie von den geber Teilzeitarbeit leistet oder
Beteiligten die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage 2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei
von Bescheinigungen verlangen. seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch
(2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil
vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das Be- das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5
schäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutz- Abs. 2) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Num-
gesetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht recht- mer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Er-
zeitig verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche nach ziehungsurlaub nach § 15 besteht.
Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder §19
im Rahmen des§ 15 Abs. 1 verlängert werden, wenn der
Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung kann verlangt Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs
werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der An- Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende
spruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung einer Kündi-
erfolgen kann.
gungsfrist von drei Monaten kündigen.
(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des
§20
Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Zur Berufsbildung Beschäftigte;
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. in Heimarbeit Beschäftigte
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als
§ 17 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit des
Erziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten nicht
Erholungsurlaub
angerechnet.
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem
Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält- (2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in
nis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am
kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeit-
des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeit- gebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an
arbeit leistet. die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungs-
verhältnis.
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub
vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht
vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Rest- §21
urlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im
nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Befristete Arbeitsverträge
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie- (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
hungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein
den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht fort, so Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh-
hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub mers für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem
abzugelten. Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs, einer auf
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertrag-
(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie-
licher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur
hungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1
Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen
zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem
Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungsurlaubs oder für Teile davon eingestellt wird.
zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen. (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus
ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung
§18 zulässig.
Kündigungsschutz (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muß
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem
Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden (4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Einhal-
ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des tung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden, wenn
Erziehungsurlaubs, und während des Erziehungsurlaubs der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers
nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahms- vorzeitig beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem
weise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungs-
Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeits- urlaubs mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu
schutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Erziehungsurlaub
ihr bestimmte Stelle. Der Bundesminister für Familie und endet.
Senioren wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-
rates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch- (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Ab-
führung des Satzes 2 zu erlassen. satzes 4 nicht anzuwenden.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag- Vierter Abschnitt
lich ausgeschlossen ist.
Übergangs- und Schlußvorschriften
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder §39
Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-
mer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Übergangsvorschrift
Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden oder (1) Auf Berechtigte, die Anspruch auf Erziehungsgeld
zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzu- oder Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992
zählen, solange für sie auf Grund von Absatz 1 ein Ver- geborenes Kind haben, sind die Vorschriften dieses Ge-
treter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter setzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- sung weiter anzuwenden.
sprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze
(2) Für die vor dem 1. Juli 1993 geborenen Kinder sind
oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abge-
die Vorschriften des § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 und § 12
stellt wird.
Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung
weiter anzuwenden; bei Adoptivkindern ist der Zeitpunkt
der lnobhutnahme maßgebend. Für die vor dem 1. Januar
1994 geborenen Kinder sind die Vorschriften des § 7 in der
bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für die vor dem 1. Januar 1994 geborenen Kinder ist § 5
Dritter Abschnitt Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.
(Änderung von Gesetzen)
§40
(§§ 22 bis 38) (Inkrafttreten)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 187
Bekanntmachung
der Neufassung der MKS-Verordnung
Vom 1. Februar 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der MKS-
Verordnung vom 25. März 1992 (BGBI. 1S. 732) wird nachstehend der Wortlaut
der MKS-Verordnung in der seit 8. April 1992 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. August 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1987
(BGBI. 1 S. 1703),
2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 30 der Verordnung vom
23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151),
3. die am 8. April 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 25. März 1992
(BGBI. 1 S. 732).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4,
§ 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 , 2 und 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 sowie den
§§ 26 bis 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386),
zu 2. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert worden ist,
zu 3. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 4 und 17 und § 79a
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2,
den §§ 23, 24 Abs. 1 und § 26 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482).
Bonn, den 1. Februar 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)
1nhaltsü bersicht
§§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln 2bis 3
Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln 4 bis 12
A. Vor amtlicher Feststellung 4
8. Nach amtlicher Feststellung 5 bis 10
a) Öffentliche Bekanntmachung 5
b) Schutzmaßregetn für den Betrieb oder sonstigen Standort 6bis 8
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk 9
d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet 10
e) Schutzmaßregetn bei Ansteckungsverdacht 11
f) Gebietsimpfung 11a
C. Desinfektion 12
Unterabschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen
und auf dem Transport 13
Unterabschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln 14
Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten 15
Abschnitt 4: Schlußvorschriften 16
Abschnitt 1 §3
Begriffsbestimmungen Ausnahmen
§1 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen
von dem Impfverbot nach § 2 zulassen für Impfstoff-
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: prüfungen und wissenschaftliche Versuche, sofern Be-
1 . Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn diese lange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
gennachweis) oder Unterabschnitt 2
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische Besondere Schutzmaßregeln
oder pathologisch-anatomische Untersuchung
festgestellt ist; A. Vor amtlicher Feststellung
2. Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche,
wenn das Ergebnis §4
a) der klinischen Untersuchung, Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
b) der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder bruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder
an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Fest-
c) der serologischen Untersuchung in Verbindung
stellung folgendes:
mit epizootiologischen Anhaltspunkten und dem
Ergebnis von Bestandsuntersuchungen unter Be- 1. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere in ihren Ställen
rücksichtigung des Impfstatus der Tiere oder an ihren sonstigen Standorten absondern.
den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten 2. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit
läßt. besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer
der Klauentiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
Abschnitt2 sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Schutzmaßregeln Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese
Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen
der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie
Unterabschnitt 1
reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen
Allgemeine Schutzmaßregeln dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit
Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die
§2 Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,
Impfungen und Heilversuche daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sowie 3. Klauentiere dürfen weder in den Betrieb oder an den
Heilversuche an seuchenkranken und verdächtigen Tieren sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von
sind verboten. dem sonstigen Standort verbracht werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 189
4. Verendete oder getötete Klauentiere sind so aufzu- 6. Klauentiere und andere Tiere dürfen nur mit Geneh-
bewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht aus- migung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder
gesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder
ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit von dem sonstigen Standort verbracht werden; das
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu Verbringen von Klauentieren aus dem Betrieb oder
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-
Standort verbracht werden. lichen Beseitigung zulässig. Hunde sind anzubinden,
5. Von Klauentieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug- Katzen einzusperren.
nisse - außer Milch-, Dung und flüssige Stallabgänge, 7. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit
ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegen- Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
stände, die mit Klauentieren in Berührung gekommen diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
sind, dürfen nicht aus dem Betrieb oder von dem Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
sonstigen Standort verbracht werden. Standort verbracht werden.
6. Milch darf nur an eine Molkerei und nur unter 8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel
Hinweis auf die Maul- und Klauenseuche zur Erhitzung und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein
abgegeben werden. können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung
des Seuchenerregers nach Anweisung des beamteten
B. Nach amtlicher Feststellung Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Standort verbracht werden.
a) Öffentliche Bekanntmachung
9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken
§5 oder verdächtigen Klauentieren oder ihren Abgängen
in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh-
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- migung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb
und Klauenseuche öffentlich bekannt. oder von dem sonstigen Standort verbracht werden;
vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des
b) Schutzmaßregeln beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
für den Betrieb oder sonstigen Standort Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
gen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort
§6 verbracht werden.
Sperre 10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung
Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so unterliegt des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgen- 11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der
der Vorschriften der Sperre: Ställe Matten oder sonstige saugfähige Boden-
1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen auflagen anbringen und sie nach Anweisung des
des Betriebes und der Klauentierställe oder der beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Des-
sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und infektionsmittel tränken und stets feucht halten.
haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche -
unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen. §7
2. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere aufstallen und Tötung und unschädliche Beseitigung
absondern. (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem
3. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festge-
mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem stellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung
Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der und unschädliche Beseitigung sämtlicher Klauentiere an.
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Klauentiere (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und
betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Personen, denen die zuständige Behörde eine Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-
Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen gung sämtlicher Klauentiere anordnen.
der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie
reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen (3) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an
Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so muß der
Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, Besitzer alle von Klauentieren stammenden Teile, Roh-
daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. stoffe und Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers
sein können, unschädlich beseitigen.
4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Ver-
lassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von
einer Genehmigung abhängig machen.
§8
5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Ausnahmen
Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann
reinigen und desinfizieren. die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebs-
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes 7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:
Ausnahmen von§ 7 Abs. 1 und 3 zulassen, sofern nach das Durchführen von Tierausstellungen und Veranstal-
dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffen- tungen ähnlicher Art, der Handel mit Klauentieren ohne
den Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern
Umfangs und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung unter Mitführung von Klauentieren und das Umher-
einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, ziehen mit Klauentieren.
daß eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht 8. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf
anzunehmen ist. Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
Schienenverbindungen transportiert werden.
c) Schutzmaßregeln 9. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die
für den Sperrbezirk Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. Zu diesem
Zweck kann sie anordnen, daß die Besitzer von
§9 Klauentieren diese unter Angabe von Standort, Art
und Tierzahl anzuzeigen haben.
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem
Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest-
gestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um d) Schutzmaßregeln
den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem für das Beobachtungsgebiet
Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk
fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie § 10
Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem
Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest-
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- gestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr-
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen bezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-
und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche - gefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius
Sperrbezirk" gut sichtbar an. von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen
beträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung eines
2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der
Sperrbezirks dürfen Klauentiere nicht aus ihrem Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer
Bestand verbracht werden; die zuständige Behörde beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-
kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen von gabe folgenden Vorschriften der Sperre:
Klauentieren zur Notschlachtung oder zu diagnosti-
1. Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
schen Zwecken. Verendete oder getötete Klauentiere
gen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Standort verbracht werden.
und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschäd-
lichen Beseitigung verbracht werden. 2. Für das Verbringen von Klauentieren aus dem Be-
obachtungsgebiet gilt während der ersten 15 Tage
3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nur nach Festlegung des Beobachtungsgebietes § 9
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus ihrem Nr. 2 und nach Ablauf der ersten 15 Tage § 9 Nr. 3
Bestand oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. entsprechend.
Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur
sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken 3. Für das Treiben und Decken von Klauentieren gilt
oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Be- § 9 Nr. 4 und 5 entsprechend.
seitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen 4. folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:
Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der das Durchführen von Klauentiermärkten, Klauentier-
Untersuchung sämtlicher Klauentiere des Betriebes ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art.
durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein
5. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die
seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden
Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. § 9 Nr. 9
kann. Fleisch von Klauentieren aus Betrieben oder von
Satz 2 gilt entsprechend.
sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem
Sperrbezirk verbracht werden. e) Schutzmaßregeln
bei Ansteckungsverdacht
4. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen
auf Betriebszugangswegen, dürfen Klauentiere nicht
§ 11
getrieben werden. Die zuständige Behörde kann das
Treiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangs- (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen
wegen verbieten. Standort der Ausbruch der Maul- und KlaueAseuche
amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde
5. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt die
Betriebes verbracht werden. Betriebe oder sonstigen Standorte,
6. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
künstlich besamt werden. Dies gilt nicht, wenn die
Besamung vom Besitzer des Betriebes mit Samen 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
durchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert zuständige Behörde kann virologische und serologische
worden ist. Untersuchungen anordnen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 191
(2) Klauentiere dürfen aus Betrieben oder von son- Nr. 6.1 der Fleischhygiene-Verordnung in der
stigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung jeweils geltenden Fassung) oder
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen, für die Dauer von bb) daß es nur zur Herstellung von Fleischerzeug-
15 Tagen nicht verbracht werden; Klauentiere dürfen nissen verwendet werden darf (Stempelaufdruck
aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der nach Artikel Sa der Richtlinie 72/461/EWG des
behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung
unterliegen, für die Dauer von 21 Tagen nicht verbracht viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-
werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das meinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
Verbringen von Klauentieren zur sofortigen Schlachtung in Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils
einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen geltenden Fassung).
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Beseitigung zulassen. Vor Erteilung dieser Genehmigung
untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das C. Desinfektion
Vorhandensein seuchenverdächtiger Klauentiere in dem
Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen §12
werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der
behördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdäch- seuchenkranken oder verdächtigen Klauentiere muß der
tigen Klauentiere anordnen. Im übrigen gilt § 4 Nr. 1, 2, Besitzer die Klauentierställe und sonstigen Standorte
4 bis 6 entsprechend. sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-
erregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-
(3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob- sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Klauentiere, In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer
die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung
(2) Der Besitzer muß Dung von Klauentieren an einem
eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.
für Klauentiere unzugänglichen Ort packen, mit einem
geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und minde-
f) Gebietsimpfung stens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes des-
§ 11a infizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchen-
erregers sein können, muß er verbrennen oder zusammen
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Be- mit dem Dung behandeln.
nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet die
Impfung aller Rinder sowie aller anderen für die Seuche
empfänglichen Tiere anordnen (Gebietsimpfung). Sie hat Unterabschnitt 3
die Gebietsimpfung anzuordnen, wenn und soweit dies
durch einen Rechtsakt des Rates oder der Kommission Schutzmaßregeln
der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Ar- auf Tierausstellungen
tikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/511 /EWG und auf dem Transport
des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von
Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- §13
und Klauenseuche (ABI. EG Nr. L 315 S. 11) in der jeweils Wird bei Klauentieren, die sich auf Tiermärkten, Tier-
geltenden Fassung vorgeschrieben wird. Im Falle einer ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf
Anordnung nach Satz 1 gilt für das Impfgebiet folgendes: dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht
1. für die Dauer der Anordnung: des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich
festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann
a) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforderliche die zuständige Behörde die in den §§ 6 bis 11 und 12
Hilfe leisten; enthaltenen Maßregeln sinngemäß anordnen.
b) der Besitzer muß die Tiere, die gegen Maul- und
Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich
und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den
Buchstaben „1. MKS" als geimpft kennzeichnen; Unterabschnitt 4
2. für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Aufhebung der Schutzmaßregeln
Impfung an:
§14
a) Geimpfte Tiere dürfen außer zur sofortigen Schlach-
tung in einem von der zuständigen Behörde bezeich- (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
neten Schlachtbetrieb nicht aus dem Impfgebiet maßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche er-
verbracht werden; loschen ist oder der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche
beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
b) frisches, für den menschlichen Genuß bestimmtes
Fleisch, das von geimpften Tieren erschlachtet (2) Die Maul- und Klauenseuche gilt als erloschen,
wird, ist so zu stempeln, daß erkennbar ist, wenn
aa) daß es nur für den innerstaatlichen Handels- 1. a) alle Klauentiere des Betriebes oder sonstigen
verkehr bestimmt ist (Stempelaufdruck nach Standortes verendet oder getötet und unschädlich
§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V beseitigt worden sind oder
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) im Falle des § 8 die Klauentiere der betroffenen 1. entgegen § 2 Impfungen oder Heilversuche vornimmt,
Betriebseinheit verendet oder getötet und unschäd-
lich beseitigt worden sind und bei den Klauentieren 2. entgegen § 4 Nr. 1 Klauentiere nicht absondert,
einer nicht betroffenen Betriebseinheit des Betriebes 3. entgegen § 4 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Nr. 3 Satz 1 als
innerhalb von 30 Tagen nach der unschädlichen Be- nicht berechtigte Person oder ohne die erforderliche
seitigung der Klauentiere der betroffenen Betriebs- Schutzkleidung Ställe oder sonstige Standorte betritt,
einheit keine Erkrankungen festgestellt worden
sind, 4. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 2, des § 6 Nr. 3
Satz 2 oder Nr. 5 oder des§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Des- Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwider-
infektion nach näherer Anweisung des beamteten handelt,
Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen
worden ist und 5. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 4 oder des § 6
Nr. 3 Satz 4 über die Beseitigung von Einwegschutz-
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a seit Abnahme
kleidung zuwiderhandelt,
der Desinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage
vergangen sind. 6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2, des § 6
Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9 Nr. 2 oder 3 Satz 1,
(3) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche gilt als
jeweils auch in Verbindung mit § 10 Nr. 2, des § 9
beseitigt, wenn
Nr. 5, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, oder des
1. die seuchenverdächtigen Klauentiere verendet oder § 11 a Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a über das Verbringen
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und von Klauentieren oder anderen Tieren zuwiderhandelt,
bei den übrigen Klauentieren des Betriebes oder des
sonstigen Standortes innerhalb von 15 Tagen nach 7. einer Vorschrift des§ 4 Nr. 5 oder des§ 6 Nr. 8 über
der Beseitigung der seuchenverdächtigen Klauentiere das Verbringen von dort genannten Gegenständen
keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Maul- und zuwiderhandelt,
Klauenseuche hinweisen, oder 8. entgegen § 4 Nr. 6 Milch an eine andere als die dort
2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Unter- genannte Stelle oder ohne den erforderlichen Hinweis
suchung vorliegenden Verdachts auf Maul- und Klauen- abgibt,
seuche eine frühestens 15 Tage nach der Beseitigung
9. entgegen § 6 Nr. 1 dort vorgeschriebene Schilder
des seuchenverdächtigen Tieres durchgeführte sero- nicht oder nicht gut sichtbar anbringt,
logische Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche
bei den übrigen Klauentieren des Betriebes oder 10. entgegen § 6 Nr. 2 Klauentiere nicht aufstallt oder
sonstigen Standortes keine Anzeichen ergeben hat, nicht absondert,
die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen.
11 . entgegen § 7 Abs. 3 dort genannte Gegenstände nicht
unschädlich beseitigt,
Abschnitt 3 12. entgegen § 9 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Ordnungswidrigkeiten § 10 Nr. 3, Klauentiere treibt,
13. entgegen § 9 Nr. 6 Satz 1 Klauentiere künstlich
§15 besamt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 14. entgegen § 9 Nr. 7 oder § 10 Nr. 4 dort genannte
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- Tätigkeiten ausübt,
sätzlich oder fahrlässig
15. entgegen § 9 Nr. 8 Klauentiere transportiert oder
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2,
nach§ 9 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10 Nr. 3, 16. entgegen § 11a Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b geimpfte
nach § 9 Nr. 9 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Tiere nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vor-
Satz 4, § 11 a Satz 1 oder 2 oder§ 13 oder geschriebenen Weise kennzeichnet.
2. einer mit einer Genehmigung nach§ 3, § 6 Nr. 4 oder 9,
§ 8, § 10 Nr. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen Abschnitt4
vollziehbaren Auflage
Schlußvorschriften
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 §16
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig (Inkrafttreten)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 193
Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
(Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV)
Vom 2. Februar 1994
Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Zu- laufbahnverordnung im Benehmen mit dem Vorstand der
sammenführung und Neugliederung der Bundeseisen- Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und im Einvernehmen
bahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) ver- mit dem Bundesministerium für Verkehr. Die Laufbahnen
ordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einverneh- beim Bundeseisenbahnvermögen sind nach den Inhalten
men mit dem Bundesministerium des Innern und dem der bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auszuüben-
Bundesministerium der Finanzen: den Funktionen zu gestalten.
§1 §5
Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung, Stellenausschreibung
Grundsatz
(1) Arbeitsplätze, die bei der Deutsche Bahn Aktien-
(1) Für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, gesellschaft besetzt werden sollen, sind durch die Gesell-
die sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn schaft grundsätzlich auch für die der Gesellschaft zu-
Aktiengesellschaft in das Handelsregister im Dienst des gewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens
Bundeseisenbahnvermögens befinden und nach § 12 auszuschreiben.
Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) der Gesell- (2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens als
schaft zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der oberste Dienstbehörde regelt zur Wahrung der beamten-
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt- rechtlichen Grundsätze nach Artikel 33 Abs. 2 des Grund-
machung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 449, 863), zuletzt gesetzes durch Vereinbarung mit dem Vorstand der
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 1993 Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Art und Umfang der
(BGBI. 1S. 701 ), soweit sich aus dieser Verordnung nichts Ausschreibung sowie das Stellenbesetzungsverfahren.
anderes ergibt. § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, §6
die sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft in das Handelsregister im Dienst des Eingeschränkter
Bundeseisenbahnvermögens befinden und zur Deutsche horizontaler Laufbahnwechsel
Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt werden, gelten nur die (1) Bei einem eingeschränkten horizontalen Laufbahn-
§§ 8, 9, 10 und 11 sowie§ 12 Abs. 6 dieser Verordnung. wechsel werden die für die neue Laufbahn (Verwendungs-
(3) Die Regelungen für Beamte gemäß den Absätzen 1 bereich) erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch
und 2 gelten entsprechend für Beamte in den nach Maß- eine verwendungsmäßige Ausbildung vermittelt.
gabe des§ 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgeset- (2) Die Befähigung für den Verwendungsbereich der
zes ausgegliederten Gesellschaften. Sie gelten auch für neuen Laufbahn oder Fachrichtung ist in einer Verwen-
Beamte gemäß den Absätzen 1 und 2 in den nach Maß- dungsprüfung festzustellen. Ein vom Präsidenten des
gabe des§ 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgeset- Bundeseisenbahnvermögens bestimmter unabhängiger
zes ausgegliederten Gesellschaften, soweit der neue Ausschuß stellt fest, ob die verwendungsmäßige Ausbil-
Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 dung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung
Nr. 1 oder 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus- der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die
übt. Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der
Entscheidung zu bezeichnen. Der Präsident des Bundes-
§2
eisenbahnvermögens kann für die verwendungsmäßige
Zuständigkeiten Ausbildung und die Verwendungsprüfung Regelungen im
Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundes- Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
ministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, gilt die treffen.
Bundeslaufbahnverordnung für die in § 1 Abs. 1 bis 3
genannten Bereiche mit der Maßgabe, daß diese Zustän- §7
digkeiten dem Bundesministerium für Verkehr obliegen. Laufbahnwechsel
§3 Die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach
§ 6 der Bundeslaufbahnverordnung trifft der Präsident
Leistungsgrundsatz des Bundeseisenbahnvermögens; er kann diese Befugnis
Der Leistungsgrundsatz des § 1 der Bundeslaufbahn- auf andere Behörden des Bundeseisenbahnvermögens
verordnung gilt mit der Maßgabe, daß die fachliche Lei- übertragen. Zuständigkeiten des Bundesministeriums des
stung an den Anforderungen der Deutsche Bahn Aktien- Innern bezüglich der Anerkennung für alle übrigen Ver-
gesellschaft gemessen wird. waltungen bleiben unberührt.
§4 §8
Gestaltung der Laufbahnen Probezeit
Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ge- Zeiten einer Beurlaubung oder Zuweisung zur Deutsche
staltet die Laufbahnen gemäß § 2 Abs. 4 bis 6 der Bundes- Bahn Aktiengesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit aus- (3) Über die Eignung für den Aufstieg entscheidet eine
geübt wird. Die Feststellung über die Bewährung in der an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission; sie
Probezeit trifft die vom Präsidenten des Bundeseisen- macht Vorschläge zur Zulassung. Die Auswahlkommis-
bahnvermögens bestimmte Stelle im Einvernehmen mit sion besteht aus mindestens 3 Mitgliedern; mindestens
der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. 2 Mitglieder der Auswahlkommission müssen bei der
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beschäftigt sein.
§9
(4) Über die Zulassung entscheidet die vom Präsidenten
Übertragung des Bundeseisenbahnvermögens bestimmte Stelle im
höherbewerteter Dienstposten Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
(1) Zeiten einer Beurlaubung oder Zuweisung zur unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkom-
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gelten als Erprobungs- mission.
zeit, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwie-
(5) Beamte können nach Maßgabe der Laufbahnord-
rigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewer-
nungen in einem Abstand von 4 Jahren an einem Auswahl-
teten Dienstpostens entsprochen hat.
verfahren teilnehmen; während dieser Zeit werden im Falle
(2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr ihrer Bewerbung die Ergebnisse des jeweils letzten Aus-
gemäß § 12 Abs. 2 oder 3 des Deutsche Bahn Gründungs- wahlverfahrens berücksichtigt.
gesetzes zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit
dem Bundeseisenbahnvermögen eine höherbewertete (6) Auf Dienstzeiten, die als Voraussetzung für den
Tätigkeit übertragen. Aufstieg in eine nächsthöhere Laufbahn abgeleistet sein
müssen, werden Zeiten einer Beurlaubung zur Deutsche
(3) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens legt
Bahn Aktiengesellschaft angerechnet. Die Feststellung
fest, welcher Arbeitsplatz bei der Deutsche Bahn Aktien-
über die Bewährung in diesen Dienstzeiten trifft die Deut-
gesellschaft als höherbewerteter Dienstposten im Sinne
sche Bahn Aktiengesellschaft.
des§ 11 der Bundeslaufbahnverordnung gilt.
(4) Die Auslese für die Übertragung höherbewerteter
Dienstposten trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft §13
nach Maßgabe des § 1 der Bundeslaufbahnverordnung.
Regelungen für den Aufstieg
(5) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten der in den einzelnen Laufbahnen
Erprobungszeit trifft die Deutsche Bahn Aktiengesell-
schaft. (1) Beim Aufstieg von Beamten des einfachen Dienstes
in eine Laufbahn des mittleren Dienstes werden die Beam-
§10 ten in die neue Laufbahn auf Grund eines vom Präsidenten
Ausnahmen von der Erprobungszeit des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit
der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bestimmten Aus-
Für Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwen-
bildungsganges eingeführt. Ein Amt der Laufbahn des
dung oder einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der
mittleren Dienstes und das erste Beförderungsamt dürfen
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft eine überdurchschnitt-
erst nach Bewährung verliehen werden. Wenn bereits
liche Qualifikation nachgewiesen haben, kann der Präsi-
besondere berufliche Erfahrungen vorliegen, entscheidet
dent des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen
die vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens
mit dem Vorstand der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn
Ausnahmen vom Erfordernis der Erprobungszeit auf höher-
Aktiengesellschaft über eine Kürzung der Bewährungs-
bewerteten Dienstposten zulassen.
zeit.
§ 11 (2) Die Zulassung von Beamten des mittleren Dienstes
Beförderung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst ist nach einer
Mindestdienstzeit von 4 Jahren seit der ersten Verleihung
(1) Zuweisung und Beurlaubung stehen einer Beförde- eines Amtes des mittleren Dienstes zulässig. Soweit die
rung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwick- Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeiten schon
lung nicht entgegen. besondere Kenntnisse erworben haben, wie sie für die
(2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungs-
Maßgabe, daß die Zeit einer Beurlaubung zur Deutsche zeit um höchstens 18 Monate gekürzt werden.
Bahn Aktiengesellschaft als Dienstzeit gilt.
(3) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Auf-
stieg in den höheren Dienst nach einer Mindestdienstzeit
§12 von 6 Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des
Allgemeine Regelungen für den Aufstieg gehobenen Dienstes zugelassen werden. Ein vom Präsi-
denten des Bundeseisenbahnvermögens im Einverneh-
(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere men mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu be-
Laufbahn dient der Leistungsmotivation und der optima- stimmender unabhängiger Ausschuß stellt fest, ob die
len Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Das Verfahren
der Eingangsvoraussetzungen möglich. regelt der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
(2) Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen nach Anhörung des Vorstandes der Deutsche Bahn
und von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für die Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ministerium für Verkehr nach den Kriterien, die für die
vorgeschlagen werden oder sich bewerben. anderen Bundesverwaltungen gelten.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994 195
§14 dieser Laufbahn wahrzunehmen, soweit der Personal-
bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Die
Aufstieg für besondere Verwendungen
dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein
(1) Beamte des einfachen Dienstes können bei Vor- vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im
liegen betrieblicher Notwendigkeiten zum Aufstieg für Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
besondere Verwendungen in eine Laufbahn des mittleren zu bestimmender unabhängiger Ausschuß. Das Verfahren
Dienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens einen zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanfor-
Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 innehaben, sich derungen regelt der Präsident des Bundeseisel")bahn-
in einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren seit der ersten vermögens nach Anhörung des Vorstandes der Deutsche
Verleihung eines Amtes des einfachen Dienstes bewährt Bahn Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
haben und zu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre desministerium für Verkehr. Er orientiert sich dabei an der
alt sind. Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu
(2) Beamte des mittleren Dienstes können bei Vorliegen § 21 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 der Bundeslauf-
betrieblicher Notwendigkeiten zum Aufstieg für beson- bahnverordnung bleibt unberührt.
dere Verwendungen in eine Laufbahn des gehobenen
Dienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens einen §16
Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 innehaben, sich Dienstliche Beurteilung
in einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren seit der ersten
(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurteilt die
Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt
ihr zugewiesenen Beamten.
haben und zu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre
alt sind. (2) Über die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung
schließen der Vorstand und der Gesamtbetriebsrat der
(3) Über die betriebliche Notwendigkeit des Aufstiegs,
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit
die Eignung und die Zulassung entscheidet die vom Prä-
dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens eine
sidenten des Bundeseisenbahnvermögens bestimmte
Rahmenbetriebsvereinbarung ab.
Stelle im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktien-
gesellschaft.
§17
(4) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich ab-
Fortbildung
geschlossen ist, trifft nach Anhörung der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft ein vom Präsidenten des Bundes- (1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Deutsche
eisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bun- Bahn Aktiengesellschaft geregelt.
desministerium für Verkehr bestimmter unabhängiger (2) Die Beamten sind verpflichtet, an Fortbildungs-
Ausschuß beim Bundeseisenbahnvermögen. Das Fest- maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der
stellungsverfahren regelt der Präsident des Bundes- Befähigung für Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn Aktien-
eisenbahnvermögens nach den für die Bundesverwaltun- gesellschaft dienen, teilzunehmen. Im übrigen sind die
gen geltenden Grundsätzen. Beamten verpflichtet, sich auch durch eigene Fortbildung
(5) Der Verwendungsbereich umfaßt die bei der Deut- über die Anforderungen bei der Deutsche Bahn Aktien-
sche Bahn Aktiengesellschaft auszuübenden Funktionen. gesellschaft im Rahmen ihrer Laufbahn unterrichtet zu
Für eine Ergänzung der nach§ 23, 29 oder 33a der Bun- halten, auch soweit dies der Anpassung der Kenntnisse
deslaufbahnverordnung erworbenen Befähigung ist § 6 und Fertigkeiten an erhöhte und veränderte Anforderun-
entsprechend anzuwenden. Die Ergänzung bis zur jeweils gen dient.
vollen Laufbahnbefähigung ist nur unter den Vorausset- (3) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Ge-
zungen der §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverord- legenheit gegeben werden, an Maßnahmen der dienst-
nung möglich. lichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die
Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu fördern. Die
§15 Beamten können hierfür von der Deutsche Bahn Aktien-
gesellschaft vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
Andere Bewerber
Bei der Auswahl der Beamten sollen die Erfordernisse der
Beamte können in eine andere Laufbahn auch über- Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.
nommen werden, wenn sie auf Grund eines vom
Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Ein- §18
vernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Inkrafttreten
Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihref Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeigef Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1993
Auslieferung ab Februar 1994
Teil 1: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter der Bände 1 und 2 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten
und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II werden
demnächst für die Abonnenten einer Ausgabe des Bundesgesetzblattes 1994 Teil I und Teil II beigefügt.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt• Postfach 13 20 • 53003 Bonn